Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Elternverein "A._____" (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der Kläger betreibt die Kita-Kette G._____, bestehend aus … Kitas im Raum Zürich (act. 2 S. 6 und act. 4/1). Die Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend Beklagte [1]) ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft und die Herausgebe- rin der B._____ (B._____). Bei den Beklagten 2 und 3 bzw. Berufungsbeklagten 2 und 3 (nachfolgend Beklagte [2 und 3]) handelt es sich um für die Beklagte 1 tätige Journalisten und die Verfasser des am tt.mm.2021 in der online-Ausgabe der B._____ unter dem Titel "F._____" und am gleichen Tag im Printmedium B._____ unter dem Titel "E._____" erschienenen Artikels (act. 4/11a-b). Im Artikel wird von organisatorischen und personellen Missständen in den Kitas des Klägers berichtet und die ungenügende behördliche Krippenaufsicht thematisiert. Der Kläger erhielt darin Gelegenheit, seine Sicht darzustellen. Der Artikel ist mit Google-Suche sowie auf der Website der Beklagten 1 und bei der H._____(H._____) nach wie vor online abrufbar.
E. 2 Der Kläger erblickte in der Berichterstattung eine unzulässige Persönlichkeits- verletzung und reichte am 31. Januar 2022 gegen die Beklagten beim Bezirksge- richt Zürich gestützt auf Art. 28 f. ZGB sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG Klage ein, mit welcher er die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, die Lö- schung des Artikels aus den öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken, eventualiter die Löschung/Abdeckung diverser Abschnitte, sowie die Publikation des Urteilsdispositivs verlangte (im Einzelnen vorstehende Anträge). In der Klage- antwort beantragten die Beklagten, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den
E. 2.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstin- stanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
- 10 -
E. 2.2 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Beru- fungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
3. Die Vorinstanz bejahte bezüglich der in Klagebegehren 1b zusammengefass- ten und in Klagebegehren 2b zitierten Passagen das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Feststellungklage. Der fragliche Artikel sei nach wie vor online ab- rufbar und habe nicht an Aktualität eingebüsst (act. 29 S. 7 ff. E. III/3.2 ff.). Sie hielt auch dafür, die eingeklagten Äusserungen verletzten die Persönlichkeit des Klä- gers. Der Durchschnittsleserschaft werde ein Bild von einer unseriös geführten Kita-Kette aufgezeichnet und dem Kläger werde mit dem Vorwurf des "Frisierens" der Arbeitspläne und Stundentafeln ein unehrliches und verantwortungsloses Ge- schäftsgebaren vorgeworfen. Die Passagen würden sein berufliches Ansehen empfindlich herabsetzen (act. 39 S. 15 ff. E. V/B und C). Im Weitern gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Persönlichkeitsverletzung sei zulässig, da ein Recht- fertigungsgrund vorliege. Die Verdachtsberichterstattung sei in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt (act. 39 S. 17 f. E. V/D). Die Vorwürfe des Klägers, die Beklagten hätten sich auf unglaubwürdige Quellen gestützt und unwahre Tatsachen verbreitet, seien unbegründet. Die Be- klagten hätten bei der Berichterstattung insbesondere das Gebot der Sachlichkeit beachtet und die Regeln der Fairness eingehalten (act. 39 S. 27 f. E. V/D.2.3.1 ff.).
- 11 -
4. Der Kläger bringt in der Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz miss- achte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn sie davon ausgehe, der Wahr- heitsbeweis der behaupteten Missstände müsse nicht erbracht werden. Ein Medi- enunternehmen könne sich nicht seiner Verantwortung für die eigene Berichterstat- tung entziehen, indem es sich darauf berufe, es würden lediglich die Behauptungen Dritter wiedergegeben. Die Vorinstanz unterlasse es, die beanstandeten Äusserun- gen als Tatsachendarstellungen und gemischte Werturteile zu qualifizieren, welche dem Wahrheitsbeweis unterlägen. Auch bei Werturteilen gälten dieselben Grund- sätze wie für Tatsachenbehauptungen bezüglich des Wahrheitsbeweises. Er habe Beweise für die Unwahrheit offeriert, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht abge- nommen habe. Dadurch habe sie Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und eine unzulässige antizi- pierte Beweiswürdigung vorgenommen. Da an der Verbreitung unwahrer Behaup- tungen kein überragendes Interesse bestehe, entfalle ein Rechtfertigungsgrund. Ihm werde mit dem Frisieren von Arbeitsplänen und Stundentafeln zudem ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, wozu er sich im Artikel nicht habe äus- sern können. Auch dazu hätte ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen (act. 36 S. 8 ff. Rz 6 ff.). Der Kläger wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe mit ihrer Begründung die bestehende Rechtsdogmatik zu Art. 28 ZGB missachtet (act. 36 S. 11 f. Rz 14 ff.) und sich nur selektiv und unvollständig zur Durchschnittsleserschaft geäussert (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). Sie habe die Glaubwürdigkeit der Quellen, auf die sich die Beklagten stützten, ungenügend geprüft und ignoriert, dass sich die Informan- tinnen gekannt hätten und ihre Arbeitsstelle teilweise wegen gravierenden Sorg- faltspflichtverletzungen vor der Publikation unfreiwillig hätten verlassen müssen (act. 36 S. 14 ff. Rz 23 ff.). Die Vorinstanz habe pflichtwidrig übergangen, dass die Beklagten ihre journalistischen Sorgfaltspflichten, namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zum Fairnessprinzip und zur Wahrheitspflicht, verletzt hät- ten. Obwohl der Kläger darauf hingewiesen habe, es handle sich bei den Vorwürfen um eine Intrige ehemaliger Mitarbeiterinnen, habe die Vorinstanz zur Glaubwürdig- keit der Informantinnen kein Beweisverfahren durchgeführt (act. 36 S. 17 ff. Rz 32 ff.) und ohne sorgfältige Interessenabwägung zu Unrecht auf ein überwie-
- 12 - gendes öffentliches Interesse an der Person des Klägers geschlossen. Auch habe sie die Beeinträchtigung seiner Marktstellung zufolge der Publikation nicht gewich- tet (act. 36 S. 20 ff. Rz 40 ff.). Im Folgenden geht der Kläger auf die einzelnen Be- rufungsanträge ein (act. 36 S. 22 ff. Rz 48 ff.). Auf weitere Vorbringen des Klägers ist, sofern notwendig, nachfolgend einzugehen. 5. 5.1. Der Kläger anerkennt in der Berufung die Erwägungen der Vorinstanz zu den Prozessvoraussetzungen (act. 39 E. III./3. und 4, S. 6 ff.) und zur Verletzung der Persönlichkeit (act. 39 E. 5/C, S. 15 f.) ausdrücklich als richtig (act. 36 S. 22 Rz 48). Zu prüfen bleibt aufgrund der erhobenen Rügen, ob die Vorinstanz zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bejahte. 5.2. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person ist rechtmässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind die Ein- willigung des Betroffenen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie eine Gesetzesgrundlage (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Geht es um die Berichterstat- tung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrt- heit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des In- formationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abzuwägen. Die Rechtferti- gung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informa- tionsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzu- sammenhang einer konkreten Publikation zu entnehmen sind, muss auf den Wahr- nehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1). 5.3. Bei der Interessenabwägung fällt vorliegend in Betracht, dass in der Bericht- erstattung der Name des Klägers ohne dessen Einwilligung genannt wird und es sich um die Wiedergabe von Vorwürfen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers handelt. Grundsätzlich ist der Name einer Person in der Presse im Zusammenhang mit Verdächtigungen nur mit grosser Zurückhaltung preiszugeben. Eine Namensnennung kann gemäss Richtlinien des Schweizer Presserats gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person in der Öffentlichkeit auf-
- 13 - tritt und der Medienbericht damit in Zusammenhang steht oder wenn die Namens- nennung notwendig erscheint, um eine Verwechslung zu vermeiden (Richtlinien des Schweizer Presserats, Ziffer 7.2, abrufbar unter https://presserat.ch/journalistenko- dex/richtlinien; PETER STUDER/RUDOLF MAYR VON BALDEGG, Medienrecht für die Pra- xis, Zürich 2000, S. 89 ff.). Das Bundesgericht unterscheidet bei der Frage der Na- mensnennung zwischen der Figur der absoluten und der relativen Person der Zeit- geschichte. Danach sind absolute Personen der Zeitgeschichte solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffent- lichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Po- litiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Er- eignis besteht. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Anlass punktuell berichtet werden. Das Bun- desgericht relativiert allerdings, die strikte Zweiteilung in absolute und relative Per- sonen der Zeitgeschichte vermöge nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen sei deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen sei, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehe, das deren Anspruch auf Privat- sphäre überwiege (zum Ganzen: BGE 147 III 185 E. 4.3.3). Die Berichterstattung muss aufgrund der gesamten Umstände verhältnismässig sein. Beim Entscheid, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Die Kammer auferlegt sich bei der Ermessensüberprüfung eine gewisse Zurückhaltung und setzt ihr Ermessen nicht einfach anstelle desjenigen der Vorinstanz. 5.4.
- 14 - 5.4.1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz die Frage des über- wiegenden öffentlichen Interesses an der identifizierenden Berichterstattung ge- prüft und an sich schlüssig begründet. Sie hielt fest, die im Artikel aufgegriffene Thematik der ungenügend funktionierenden Krippenaufsicht bei Verfehlungen von Kitas sei für eine breite Öffentlichkeit von grossem Interesse. Die Krippen unter- stünden einer staatlichen Bewilligungspflicht sowie der Krippenaufsicht. Es liege in der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, über allfällige Missstände in die- sem Bereich zu berichten. Der Kläger bediene mit seiner Kita-Kette eine Vielzahl von Eltern und deren Kindern. Die identifizierende Berichterstattung liege auch des- halb im Interesse der Öffentlichkeit, um zu verhindern, dass nicht sämtliche ver- einsbetriebenen Krippen im Raum Zürich unter Generalverdacht gerieten (act. 39 S. 17 f. E. V/D.1). 5.4.2. Die unter Klagebegehren Ziff. 1b zusammengefassten und in Ziff. 2b zitierten Passagen (Berufungsbegehren 2b und 3b) beschreiben Zustände, welche, sollten sie zutreffen, die Sicherheit der Kinder und ihre gesunde Entwicklung ernsthaft ge- fährden können. Die im Bericht erwähnten Zustände tangieren nicht nur die Inter- essen der beim Kläger aktuell und inskünftig betreuten Kinder und deren Eltern, sondern das allgemeine öffentliche Interesse an gut geführten Kinderkrippen und einer funktionierenden staatlichen Krippenaufsicht. Denn die Kitas nehmen eine wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Funktion wahr, weil sie Eltern die Er- werbstätigkeit und den Kindern eine gedeihliche Entwicklung ermöglichen. Dabei kommt der Krippenaufsicht eine entscheidende Rolle zu, zumal die noch kleinen Kinder nicht in der Lage wären, bei Missständen in den Kitas adäquat zu reagieren, und den Eltern der zuverlässige Einblick in die organisatorische und die personelle Struktur der Kindertagesstätte häufig fehlt. Aufgrund der Wichtigkeit qualifizierter Kinderbetreuung ausserhalb der Familie unterstehen die Krippen im Kanton Zürich einer gesetzlichen Bewilligungspflicht sowie der behördlichen Krippenaufsicht. Es sollen mit standardisierten Strukturen beispielsweise Überforderungen bei Mitar- beiterinnen, wie im Artikel beschrieben, verhindert werden (§ 18b KJHG und §§ 6 ff. Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten). Die Information über gravierende Missstände im Kita-Wesen ist folglich von erheblichem öffentlichem
- 15 - Interesse. Dies scheint auch der Kläger im Grundsatz so zu sehen (act. 36 S. 22 Rz 46 f.). 5.4.3. Beim Kläger handelt es sich um eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte juristische Person. Er betreibt eine eigene Website, auf welcher er einem breiten Publikum seine Dienstleistungen als Kindertagesstätte sowie die Betreuung von Kleinkindern ab drei Monaten bis zum Kindergarteneintritt anbietet. Er führt sieben Kitas im Raum Zürich. Der Kläger ist daher aktuell sowie in Zukunft für die Betreu- ung einer Vielzahl von sehr kleinen Kindern verantwortlich. Damit übernimmt er im Raum Zürich eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit von relativer Wichtigkeit. Es ist unbestritten, dass die Vorwürfe schwer wiegen und die Interessen der Kinder und deren Eltern, sofern sich die Vorwürfe als wahr erwiesen, erheblich gefährdet wären. Es ist der Vorinstanz unter diesen Umständen zuzustimmen, die identifizie- rende Berichterstattung decke nicht bloss ein Unterhaltungsbedürfnis, sondern es bestehe ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit zu wissen, bei welchen Kitas gra- vierende Missstände in Frage stünden. Der Kläger vermag das Argument, die iden- tifizierende Berichterstattung verhindere einen Generalverdacht gegen sämtliche vereinsbetriebenen Krippen im Raum Zürich, nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die beiden Titel des Artikels überzeugend zu entkräften (act. 36 S. 20 Rz 42). Er trägt insbesondere nicht vor, bei anderen privat-betriebenen Kitas kursierten ver- gleichbare Verdachte, weshalb seine Namensnennung ungerechtfertigt erscheine. Auch seine pauschalen und unbelegten Bedenken, er erleide eine wettbewerbs- rechtliche Beeinträchtigung (act. 36 S. 24 Rz 55), wiegen eher leicht. Es ist noto- risch, dass im Raum Zürich ein Mangel an Kitaplätzen für Kleinkinder besteht, so dass eine nachhaltige finanzielle Einbusse durch die Berichterstattung beim ohne- hin nicht gewinnorientierten Kläger nicht zu erwarten ist. Da es sich, wie nachfol- gend erläutert, erkennbar um die Wiedergabe eines Verdachts handelt, die thema- tisierten Missstände somit nicht als wahre Begebenheiten, sondern als bestrittene Behauptungen dargestellt werden, vermag auch das Argument, sein berufliches Ansehen werde geschmälert (act. 36 S. 24 Rz 53), das öffentliche Interesse an In- formationen über allfällige Missstände nicht aufzuwiegen. Der Artikel nennt den Na- men des Klägers überdies ausschliesslich im Zusammenhang mit dem von ihm in der Öffentlichkeit angebotenen Kita-Betrieb.
- 16 - Im Sinne eines Zwischenfazits erweist sich die identifizierende Berichterstat- tung als verhältnismässig und vom überwiegenden öffentlichen Interesse getragen. 5.5. 5.5.1. Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, die Vorinstanz hätte ein Be- weisverfahren zu den Vorwürfen der Mitarbeiterinnen durchführen müssen und be- ruft sich insbesondere auf BGE 126 III 305. Danach könne sich das Presseunter- nehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen, dass es sich darauf berufe, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten original- getreu wiedergegeben; denn Schutzansprüche des Verletzten richteten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt habe. Eine Unwahrheit werde durch das Dazwischenschalten eines Dritten nicht zur Wahrheit, nur weil der Dritte die Un- wahrheit tatsächlich verbreitet habe (act. 36 S. 13 f. Rz 20). Der Kläger habe be- reits in der Replik (act. 29 Rz. 8-9) dargelegt, dass die Vorwürfe der Durchschnitts- leserschaft als Tatsachen und nicht als blosse Vermutungen dargestellt würden. Die Beklagten hätten im Artikel darauf hinweisen müssen, dass nicht nur in den genannten, sondern in allen Punkten ihrer Recherche Aussage gegen Aussage stehe. Da der Kläger verschiedentlich in ein schiefes Licht gerückt werde, verfehle sein Dementi im Artikel die Wirkung auf den Durchschnittsleser. Die Vorinstanz habe zudem die Sicht der Durchschnittsleserschaft unrichtig ausgelegt (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). 5.5.2. Dem Kläger ist im Grundsatz zuzustimmen, dass die Veröffentlichung un- wahrer Tatsachen an sich, von seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ab- gesehen (BGE 126 III 209 E. 3a), widerrechtlich ist, wobei zu relativieren bleibt, dass eine journalistische Ungenauigkeit nur dann eine falsche Berichterstattung darstellt, wenn sie die betroffene Person in einem falschen Licht erscheinen lässt oder wenn das Bild von ihr verfälscht wird (BGE 138 III 641 E. 4.1.2). Der Kläger übersieht bei seiner Kritik, dass von der Verbreitung unwahrer Behauptungen die Berichterstattung über Vermutungen oder Verdachtsgründe zu differenzieren ist. Letztere gilt als rechtmässig, wenn im Bericht mit hinreichender Klarheit deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Ent-
- 17 - scheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht. Die originalgetreue Wie- dergabe der Behauptungen eines Dritten genügt dabei zur Verdeutlichung des Ver- dachts grundsätzlich noch nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, im Verständnis der durchschnittlichen Leser- schaft einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Der Eindruck und das Verständnis der Le- serschaft bilden Rechtsfragen, die naturgemäss einem Beweisverfahren nicht zu- gänglich sind. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Medienbericht aus der Sicht der Durchschnittsleserschaft gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ver- stösst, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorstehenden Kriterien betreffen die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten; sie lassen sich auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, sinngemäss anwenden, soweit nicht die Quelle der Information Zurückhaltung gebietet (dazu hinten E. 5.6). Übertragen auf den vorliegenden Fall prüfte die Vorinstanz deshalb korrekt, ob die Leserschaft die im Bericht geschilderten Missstände beim Kläger als wahre und feststehende Tat- sachen oder als unbewiesene Vermutungen auffassen musste. 5.5.3. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beklagten hätten die Missstände nicht als wahre Tatsachen dargestellt und es sei für die Durchschnittsleserschaft so- gleich klar gewesen, dass es sich um Vorwürfe von Mitarbeiterinnen des Klägers und nicht um harte Fakten handle. Gleich im Anschluss an die in indirekter Rede geäusserten Vorwürfe werde im Artikel festgehalten, dass sich die Aussagen nicht überprüfen liessen und die Ereignisse in keinen Protokollen schriftlich festgehalten worden seien. Etwas später im Text werde erneut klargestellt, dass die harten Vor- würfe nicht schriftlich festgehalten worden seien und in einigen Punkten dieser Re- cherche Aussage gegen Aussage stehe. Insbesondere der Umstand, dass die zi- tierten Passagen in indirekter Rede wiedergegeben würden, mache der Durch- schnittsleserschaft sogleich klar, dass es sich um von jetzigen und ehemaligen Mit- arbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe und nicht um harte Fakten
- 18 - handle. Es sei dies an jeder Stelle, an der ein Verdacht erwähnt werde, durch eine geeignete Formulierung kenntlich gemacht worden. Die Beklagten hätten damit die für die Berichterstattung bei Verdacht und Vermutungen verlangten Kriterien einge- halten. Da es sich aufgrund des Gesamteindrucks deutlich um eine Verdachtsbe- richterstattung handle, müsse der Wahrheitsbeweis der behaupteten Missstände nicht erbracht werden (act. 39 S. 25 ff. E. 2.3.1 ff.). 5.5.4. Der Kläger befasst sich mit diesen Argumenten nicht näher. Seine Vorbrin- gen beinhalten rechtliche Überlegungen, auf welche unter Verweis auf die vorste- henden Erwägungen zur Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Ver- hältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, nicht näher einzugehen ist, oder erschöpfen sich darin, die vor Vorinstanz vorgetragene konträre Meinung zu wiederholen (vgl. act. 2 S. 16 ff., act. 29 S. 7 ff. und act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). Der Kläger legt insbesondere nicht dar, weshalb die Leserschaft die von den Mitarbeiterinnen geschilderten Missstän- de trotz der von der Vorinstanz dargestellten Punkte als unwiderlegbare Tatsachen hätte auffassen sollen. Die Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz leuchten denn auch ein. Der Bericht thematisiert eingangs die personelle Unterbe- setzung der Krippenaufsicht und leitet danach über zu den Aussagen der Mitarbei- terinnen über personelle Missstände bei den Kitas des Klägers (u.a. act. 4/11b S. 2). Es wird vor den Zitaten offen gelegt, dass sich die Informationen auf Gesprä- che mit sieben ehemaligen und derzeitigen Angestellten sowie zwei externen Ex- pertinnen stützen und die Mitarbeiterinnen E-Mails, Chatverläufe und Gesprächs- protokolle mitgebracht hätten. Anschliessend ist sogleich zu lesen, dass mit den vorgelegten Dokumenten die harten Vorwürfe nicht schriftlich belegt würden und in einigen Punkten der Recherche Aussage gegen Aussage stehe (u.a. act. 4/11b S. 3). Dadurch wird der Leserschaft noch vor den berichteten Missständen unmiss- verständlich vor Augen geführt, dass die nachfolgenden Vorwürfe der Mitarbeite- rinnen nicht als erwiesen betrachtet werden können. Nach den in indirekter Rede wiedergegeben Vorwürfen der Mitarbeiterinnen folgt nochmals der Hinweis, die Aussagen liessen sich nicht überprüfen und seien in keinen Protokollen schriftlich festgehalten (act. 4/11b S. 5). Die Beklagten waren damit offensichtlich bemüht, im Bericht dem Vorwurf, es würden unbewiesene Tatsachen als wahr verbreitet, vor-
- 19 - zubeugen. Dass im Artikel erwähnt wird, gewisse Punkte der Recherche seien be- stritten und nicht, wie es der Kläger favorisiert hätte, alle Punkte würden dementiert, vermag den Gesamteindruck, es handle sich bei den dargestellten Missständen insgesamt um bestrittene, unbewiesene Vorwürfe, nicht zu ändern. Angesichts der deutlichen Hinweise auf die Unbewiesenheit der Vorwürfe wird der Gesamteindruck , dass es um die Wiedergabe eines blossen Verdachts geht, auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der häufige Personalwechsel mit Angaben des Vereins O._____ plausibilisiert werde sollte (u.a. act. 4/11b S. 5 f.). Letzte Zweifel an der Unbewiesenheit der Vorwürfe werden schliesslich durch die Klarstellung von J._____, Leiter des Klägers, ausgeräumt. Unter dem optisch hervorgehobenen Titel "K._____" dementiert er die Vorwürfe, stellt die personelle Situation aus seiner Sicht dar und weist darauf hin, die zahlreichen Abgänge von Mitarbeiterinnen in den letzten zwei Jahren seien aufgrund mangelnder Leistung und der betriebsfrem- den Einstellung erfolgt (u.a. act. 4/11b S. 8 f.). Damit signalisiert der Kläger der Le- serschaft nicht nur, dass ihm eine hohe Arbeitsmoral und Arbeitsqualität wichtige Anliegen sind, sondern lässt auch durchblicken, dass die Informantinnen den An- sprüchen nicht genügten und das Verhältnis zu ihnen getrübt ist. Weshalb der Klä- ger annimmt, die durchschnittliche Leserschaft halte die Vorwürfe unter diesen Um- ständen für feststehende Fakten und sein Dementi verfehle die Wirkung (act. 36 S. 13 Rz 18), vermag nicht einzuleuchten. Vielmehr erfüllt der Artikel durch die aus- gewogene Darstellung der gegensätzlichen Meinungen die Kriterien der zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht. 5.5.5. Nicht zu verlangen ist, dass die Verdachtsgründe als wahr zu beweisen sind. Anderes würde bedeuten, dass über einen Verdacht nur berichtet werden könnte, wenn er vom Pressemedium in einem späteren Gerichtsverfahren bewiesen wer- den könnte. Dies ginge in Anbetracht des allgemeinen öffentlichen Informationsbe- dürfnisses und der Meinungsäusserungsfreiheit zu weit. Folglich kann der Vorin- stanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte ein Beweisverfahren über die Richtigkeit der in den Rechtsbegehren enthaltenen Passagen durchführen müssen. Auf die entsprechenden Einwände des Klägers, namentlich zur unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung (act. 36 S. 10 Rz 11), ist nicht weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die zu beweisenden Passagen zu Unrecht weder als Tatsa-
- 20 - chenbehauptungen noch als gemischte Werturteile, sondern mangels eines Be- weisverfahrens wohl als reine Werturteile qualifiziert (act. 36 S. 11 f. Rz 14 ff.), geht an der Sache vorbei. Es fehlen überdies substantiierte Behauptungen des Klägers, die Beklagten hätten die ihnen berichteten und mit Belegen plausibilisierten Infor- mationen im Artikel falsch wiedergegeben, wodurch insgesamt ein falscher Ein- druck über ihn vermittelt worden sei. Der Kläger hat es insbesondere in der Beru- fung unterlassen aufzuzeigen, er habe vor Vorinstanz substantiiert behauptet, die Mitarbeiterinnen hätten sich konkret anders bzw. in einem positiveren Sinn über ihn geäussert. Es bestand deshalb keine Veranlassung im vorinstanzlichen Verfahren, über die Frage, ob sich die Mitarbeiterinnen tatsächlich im Sinne der Berichterstat- tung geäussert haben, Beweis zu führen. Die Passage im Bericht zum häufigen Personalwechsel beim Kläger (u.a. act. 4/11b S. 5 u.) und zu den angeblich ge- löschten Logos bekannter Unternehmen auf seiner Website (u.a. act. 4/11b S. 9) haben im Übrigen nicht Eingang in die Rechtsbegehren gefunden. Da sie nicht Ge- genstand des Verfahrens bilden, ist auf die Vorbringen zu diesen Themen nicht einzugehen. 5.5.6. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sich unvollständig und se- lektiv zur Durchschnittsleserschaft geäussert, und wiederholt seine vor erster In- stanz dargelegte abweichende Auffassung (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff. vgl. auch act. 29 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien hätten zur Durchschnittsleser- schaft keine Behauptungen aufgestellt. Deren Sichtweise sei eine Rechtsfrage. Die B._____ als klassische Tagespresse richte sich an ein breit gestreutes und inter- essiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum (act. 39 S. 15 E. V/B.2). Später erwog sie, ob eine Darstellung zur Verletzung der Persönlichkeit geeignet sei, beurteile sich nach einem objektivierten Massstab des Durchschnitts- adressaten, weshalb zu prüfen sei, ob das Ansehen des Klägers vom Standpunkt der Durchschnittsleserschaft aus als beeinträchtigt erscheine. Für die Durch- schnittsleserschaft sei aufgrund der Einleitung vorab klar, dass es sich hier um von jetzigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe handle (act. 39 S. 16 E. V/C.2 f. und S. 25 E. V/D.2.3 f.). Die Vorinstanz beurteilte somit die Sichtweise der Durchschnittsleserschaft und berücksichtigte diese im Rahmen der Würdigung. Was daran im Einzelnen falsch sein und zu einem ande-
- 21 - ren Ergebnis führen soll, begründet der Kläger nicht einleuchtend und solches lässt sich auch nicht erfassen. Der Bericht ist verständlich formuliert, in überschaubare Abschnitte gegliedert und inhaltlich nachvollziehbar strukturiert. Es ist nicht erkenn- bar, weshalb die Durchschnittsleserschaft der B._____ die vorstehenden Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht übersehen und den Artikel als Tatsachenbericht auffassen soll. 5.5.7. Auch unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und dem Blickwinkel der Durchschnittsleserschaft liegt der Artikel im überwiegen- den öffentlichen Interesse. 5.6. 5.6.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, die offensichtliche Quellenunglaubwür- digkeit ignoriert und sich zur Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu oberflächlich geäussert zu haben. Die Vorinstanz habe die Grundsätze des Fairnessprinzips und der Quellenüberprüfung gemäss den Richtlinien des Schweizer Presserats ausge- blendet; die Beklagten hätten insbesondere die erhaltenen Informationen einge- hender auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen und seine Warnungen zur Quellen- unglaubwürdigkeit nicht ignorieren dürfen. Es bestehe kein Interesse an unglaub- würdigen Informationen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund fehle und die Klage gut- zuheissen sei. Die Vorinstanz habe erneut seinen Gehörsanspruch und sein Recht auf Beweis verletzt, weil sie auf ein Beweisverfahren zur Glaubwürdigkeit der Infor- mantinnen verzichtet habe. Der Kläger habe in der Replik detailliert dargelegt, wes- halb die drei Informantinnen L._____, M._____ und N._____ unglaubwürdig seien, und habe taugliche Beweise dazu offeriert. Mit dem Verzicht auf die Beweisab- nahme nehme die Vorinstanz erneut eine unzulässige antizipierte Beweiswürdi- gung vor (act. 36 S. 17 ff. Rz 32 ff.). 5.6.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Informan- tinnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Beide Aspekte beinhalten eine Würdigung und sind insoweit Rechtsfragen und keine beweisbaren Tatsachen. Die Vorinstanz hat zunächst die gegensätzlichen Behauptungen der Parteien zur Glaubwürdigkeit der Informantinnen in den Erwägungen ausführlich
- 22 - dargestellt (act. 39 E. V/D.2.1 S. 21 und 23 ff.). Sie hielt anschliessend fest, die Be- klagten hätten sich nicht auf anonyme Hinweise, sondern unbestrittenermassen auf Aussagen ehemaliger Arbeitnehmerinnen des Klägers (L._____, M._____, N._____) bezogen. Die Beklagten hätten auch gewusst, dass die Informantinnen nicht im Guten aus dem Betrieb ausgeschieden seien und mit diesem "noch ein Hühnchen zu rupfen gehabt hätten". Diesem Umstand werde im Bericht ebenfalls Rechnung getragen (act. 39 S. 28 E. V/D.2.3.3). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Informantinnen ignoriert, geht somit fehl; vielmehr gelangte sie zu einem von der Meinung des Klägers abweichenden Resultat. 5.6.3. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss und je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönli- chen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; BGer 5A_658/2014 vom
6. Mai 2015 E. 5.5). Ob publizierbares Material vorliegt, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten. Die journalistische Sorgfaltspflicht und das Gebot der Fairness gebieten, dass in der Regel nur Informationen von bekann- ten Quellen veröffentlicht, unbestätigte Meldungen als solche bezeichnet und Be- troffene vor der Publikation angehört werden (vgl. Ziffer 3 der Richtlinien des Schweizer Presserats). Eine weitergehende Prüfpflicht, die bekannten Quellen und ihre Beziehung zur betroffenen Person akribisch zu durchleuchten, verlangt weder das Fairnessgebot noch die journalistische Sorgfaltspflicht. 5.6.4. Die Beklagten haben die in Frage stehenden Passagen auf ihnen bekannte Quellen, nämlich die Aussagen und mitgebrachten Belege ehemaliger und aktueller Mitarbeiterinnen des Klägers gestützt, worauf die Leserschaft einleitend hingewie- sen wird. Als (ehemalige) Mitarbeiterinnen kannten die Informantinnen die perso- nellen und organisatorischen Verhältnisse des Klägers bestens, zu welchen sie sich äusserten. Der Bericht stützt sich demnach erkennbar weder auf verpönte an- onyme Quellen noch auf vage Beschreibungen. Es besteht insoweit kein Anlass, an der Seriosität und Geeignetheit der Quellen zu zweifeln. Die Beklagten boten ferner dem Kläger vor der Publikation Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vor-
- 23 - würfen (act. 4/5 ff.), aus welcher das getrübte Verhältnis zu den Informantinnen hervorging (act. 4/8 ff.). Der Versuch des Klägers vor Vorinstanz und in der Beru- fung, die Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu untergraben, indem er ihnen ein intrigantes Verhalten und zahlreiches Fehlverhalten am Arbeitsplatz vorwirft (vgl. act. 29 S. 11 ff. Rz 22 ff.), führt nicht zum Ziel. Selbst wenn sich die Informantinnen das vorgeworfene Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis hätten zu Schulden kommen lassen und die Kündigungen zu Recht erfolgt wären, bliebe die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, sie hätten eine Intrige gegen ihn geschmiedet und im Er- gebnis absichtlich unwahr über die Arbeitsverhältnisse berichtet, eine blosse Ver- mutung. Im Artikel werden die kontroversen Meinungen offengelegt, womit der Le- serschaft das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen Kläger und Informantinnen nicht verborgen bleiben dürfte. Eine detaillierte Darstellung des Konflikts sowie va- ge Vermutungen zum Motiv der Informantinnen im Artikel schienen demgegenüber unangemessen. 5.7. Auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Presserats kann das über- wiegende öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung nicht abge- sprochen werden. Dem Fairnessgebot wird genügend Rechnung getragen, indem der Kläger über die Vorwürfe vor der Veröffentlichung informiert und seiner Gegen- darstellung im Artikel ausreichend Platz eingeräumt wurde. Der Gesamteindruck, er bestreite die Vorwürfe seiner Mitarbeiterinnen, wird nicht dadurch geschmälert, dass der Kläger im Artikel zum (unspezifischen) Vorwurf des Frisierens von Arbeits- plänen und Stundentafeln nicht explizit Stellung nehmen konnte. Seiner im Artikel wiedergegeben Schilderung ist zu entnehmen, dass von Personalmangel keine Re- de sein könne und die Betriebsleiterinnen die Arbeitspläne laufend überprüften (u.a. act. 4/11b S. 8). Mit diesem Statement tritt der Kläger dem Vorwurf des Frisierens von Arbeitstabellen für die Leserschaft erkennbar entgegen. Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, der Artikel sei sachlich und in seiner Aufmachung nicht reisserisch abgefasst (act. 39 S. 28 E. V/D.2.4). 5.8. Wie sich die Personalsituation beim Kläger tatsächlich verhält, bleibt im Artikel offen. Unter diesen Umständen verfängt der Vorwurf nicht, die Beklagten hätten die vom Kläger bereitgestellten Bundesordner mit Unterlagen zu den betrieblichen Ab-
- 24 - läufen, Arbeits- und Einsatzplänen, Personalplanung und Dokumentationen zu "Problemfällen" (gemeint gewisse Mitarbeiterinnen) einsehen müssen (vgl. act. 36 S. 18 Rz 36). Die Kritik an den im Artikel erwähnten Äusserungen des Vereins O._____ zur Personalfluktuation (act. 36 S. 16 Rz 29) verfehlt im Übrigen den Ver- fahrensgegenstand und ist irrelevant.
6. Zusammenfassend erweisen sich die Vorwürfe des Klägers als unbegründet und das Resultat der Vorinstanz, der Artikel werde durch das überwiegende öffent- liche Informationsinteresse gerechtfertigt, ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Die Berichterstattung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen weder verfälschend oder irreführend noch unnötig verletzend. Da der Schutzbereich ge- mäss Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG generell denjenigen von Art. 28 ff. ZGB abbildet (vgl. Botschaft UWG 1983, S. 1074), ist auf weitere Ausführungen zum Rechtsanspruch aus unlauterem Wettbewerb zu verzichten. Die Berufung ist voll- umfänglich abzuweisen.
E. 8.1 Es handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei sich die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 GebV OG) beträgt. In Anbetracht des nicht unerheblichen Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache einerseits und des Umstandes, dass sich die Streitsa- che im Berufungsverfahren auf die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes be- schränkte anderseits, erscheint gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG eine Gerichts- gebühr von CHF 4'000.– als angemessen. Die Gerichtskosten sind dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu bezahlen; der Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.
E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist dem Kläger bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Den Beklagten sind im Berufungsverfahren keine zu entschädigen- den Aufwände entstanden.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 13 September 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 5'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1-3 unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 36 und 38/2-4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am:
Dispositiv
- im Ressort «…» der B._____ Print (inkl. E- Paper) zu veröffent- lichen,
- auf der Homepage/ Frontpage von www.B._____.ch im oberen Teil für die Dauer von einem Tag zu veröffentlichen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) zu Lasten der Beklagten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage unter dem Vorbe- halt des Nachklagerechts für Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen erfolgt." Urteil des Bezirksgerichtes:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'000.– wird vom Kläger nachge- fordert.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung.
- Berufung. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 36 S. 2 ff.):
- Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 13. September 2023,Geschäfts-Nr. CG220008, (mit Ausnahme der Erwägungen zu Ztff .1. bis und mit Ziff. V lit. C) aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten/Berufungsbeklagten mit dem Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 a) die Persönlichkeitsrechte des Klägers / Berufungsklägers widerrecht- lich verletzt haben und b) den Kläger / Berufungskläger in seiner wirtschaftlichen Stellung und in seinen Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt ha- ben, indem die Beklagten / Berufungsbeklagten dem Berufungskläger vor- werfen: • Missstände in der Kita-Kette «G._____» zuzulassen; • über zu wenig Personal zu verfügen und damit eine Unterbetreu- ung der Kinder in der Kita-Kette «G._____» zuzulassen; • über eine schlechte Qualität hinsichtlich der Kinderbetreuung in der Kita-Kette «G._____» zu verfügen; und • Mitarbeitende der Kita-Kette «G._____» dazu aufgefordert bzw. zugelassen zu haben, dass Arbeitspläne und Stundentafeln fri- siert wurden. 3a. Es sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Unge- horsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, den Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 aus allen ihren öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken (E- Paper, App), insbesondere der Website, zu löschen. - 6 - 3b. Eventualiter sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, im Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 nachfolgende Wörter in allen ihren öffentlich zugänglichen elektroni- schen Datenbanken (E-Paper, App), insbesondere der Website www.B._____.ch, unkenntlich zu machen (löschen oder abdecken): • «Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie berich- ten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Personalman- gel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreuerin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder ver- antwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hät- ten.» • «Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Ar- beitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Betreuungsschlüssel bemerkt werde.» • «Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Per- sonalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.» • «Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von G._____ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.». 4a. Es sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die H._____ AG, I._____-gasse 1, ... Zürich, anzuwei- sen, den in ihrer Datenbank abgelegten Artikel «E._____» bzw. «F._____» vom tt.mm.2021 aus der H._____-Mediendatenbank zu löschen. 4b. Eventualiter sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Andro- hung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die H._____ AG, I._____-gasse 1, ... Zürich, anzuweisen, in dem in ihrer Datenbank abgelegten Artikel «E._____» bzw. «F._____» vom tt.mm.2021 - 7 - nachfolgende Wörter in der H._____-Mediendatenbank unkennt- lich zu machen (löschen oder abdecken): • «Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie be- richten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Per- sonalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreu- erin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.» • «Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Be- treuungsschlüssel bemerkt werde.» • «Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Personalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.» • «Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von G._____ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.»
- Es sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des vor- stehenden Rechtsbegehrens Ziff. 2, das Urteilsdispositiv dieses Verfahrens unter dem Titel "Urteilspublikation zugunsten des Ver- eins «A._____»"
- im Ressort «…» der B._____ Print (inkl. E- Paper) zu veröffent- lichen,
- auf der Homepage/Frontpage von www.B._____.ch im oberen Teil für die Dauer von einem Tag zu veröffentlichen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) - 8 - Erwägungen: I.
- Der Elternverein "A._____" (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der Kläger betreibt die Kita-Kette G._____, bestehend aus … Kitas im Raum Zürich (act. 2 S. 6 und act. 4/1). Die Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend Beklagte [1]) ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft und die Herausgebe- rin der B._____ (B._____). Bei den Beklagten 2 und 3 bzw. Berufungsbeklagten 2 und 3 (nachfolgend Beklagte [2 und 3]) handelt es sich um für die Beklagte 1 tätige Journalisten und die Verfasser des am tt.mm.2021 in der online-Ausgabe der B._____ unter dem Titel "F._____" und am gleichen Tag im Printmedium B._____ unter dem Titel "E._____" erschienenen Artikels (act. 4/11a-b). Im Artikel wird von organisatorischen und personellen Missständen in den Kitas des Klägers berichtet und die ungenügende behördliche Krippenaufsicht thematisiert. Der Kläger erhielt darin Gelegenheit, seine Sicht darzustellen. Der Artikel ist mit Google-Suche sowie auf der Website der Beklagten 1 und bei der H._____(H._____) nach wie vor online abrufbar.
- Der Kläger erblickte in der Berichterstattung eine unzulässige Persönlichkeits- verletzung und reichte am 31. Januar 2022 gegen die Beklagten beim Bezirksge- richt Zürich gestützt auf Art. 28 f. ZGB sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG Klage ein, mit welcher er die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, die Lö- schung des Artikels aus den öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken, eventualiter die Löschung/Abdeckung diverser Abschnitte, sowie die Publikation des Urteilsdispositivs verlangte (im Einzelnen vorstehende Anträge). In der Klage- antwort beantragten die Beklagten, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den
- September 2022 zur Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen ein, welche erfolglos verliefen (Prot.Vi S. 7f., act. 13 ff.). An der Hauptverhandlung vom
- Mai 2023 hielten die Parteien ihren zweiten Vortrag und nahmen zu Noven Stellung (Prot.Vi S. 10 ff.). Mit Urteil vom 13. September 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 31 = 38/1 = act. 39 [Aktenexemplar]). - 9 -
- Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 23. Oktober 2023 (Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellt die vorstehend wiederge- gebenen Anträge. Er verlangt zusammenfassend die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Gutheissung seiner Klagebegehren (act. 36). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-34). Das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) ist nicht erforderlich, weil sich die Berufung als unbegründet und die Sache als spruchreif erweist. II.
- Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, bei wel- cher kein Streitwerterfordernis besteht. Der Kläger ist durch die Abweisung seiner Klage beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist er- hoben (act. 32 und 36, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss ging bei der Kasse des Obergerichts rechtzeitig ein (act. 42). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
- 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstin- stanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). - 10 - 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Beru- fungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
- Die Vorinstanz bejahte bezüglich der in Klagebegehren 1b zusammengefass- ten und in Klagebegehren 2b zitierten Passagen das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Feststellungklage. Der fragliche Artikel sei nach wie vor online ab- rufbar und habe nicht an Aktualität eingebüsst (act. 29 S. 7 ff. E. III/3.2 ff.). Sie hielt auch dafür, die eingeklagten Äusserungen verletzten die Persönlichkeit des Klä- gers. Der Durchschnittsleserschaft werde ein Bild von einer unseriös geführten Kita-Kette aufgezeichnet und dem Kläger werde mit dem Vorwurf des "Frisierens" der Arbeitspläne und Stundentafeln ein unehrliches und verantwortungsloses Ge- schäftsgebaren vorgeworfen. Die Passagen würden sein berufliches Ansehen empfindlich herabsetzen (act. 39 S. 15 ff. E. V/B und C). Im Weitern gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Persönlichkeitsverletzung sei zulässig, da ein Recht- fertigungsgrund vorliege. Die Verdachtsberichterstattung sei in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt (act. 39 S. 17 f. E. V/D). Die Vorwürfe des Klägers, die Beklagten hätten sich auf unglaubwürdige Quellen gestützt und unwahre Tatsachen verbreitet, seien unbegründet. Die Be- klagten hätten bei der Berichterstattung insbesondere das Gebot der Sachlichkeit beachtet und die Regeln der Fairness eingehalten (act. 39 S. 27 f. E. V/D.2.3.1 ff.). - 11 -
- Der Kläger bringt in der Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz miss- achte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn sie davon ausgehe, der Wahr- heitsbeweis der behaupteten Missstände müsse nicht erbracht werden. Ein Medi- enunternehmen könne sich nicht seiner Verantwortung für die eigene Berichterstat- tung entziehen, indem es sich darauf berufe, es würden lediglich die Behauptungen Dritter wiedergegeben. Die Vorinstanz unterlasse es, die beanstandeten Äusserun- gen als Tatsachendarstellungen und gemischte Werturteile zu qualifizieren, welche dem Wahrheitsbeweis unterlägen. Auch bei Werturteilen gälten dieselben Grund- sätze wie für Tatsachenbehauptungen bezüglich des Wahrheitsbeweises. Er habe Beweise für die Unwahrheit offeriert, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht abge- nommen habe. Dadurch habe sie Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und eine unzulässige antizi- pierte Beweiswürdigung vorgenommen. Da an der Verbreitung unwahrer Behaup- tungen kein überragendes Interesse bestehe, entfalle ein Rechtfertigungsgrund. Ihm werde mit dem Frisieren von Arbeitsplänen und Stundentafeln zudem ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, wozu er sich im Artikel nicht habe äus- sern können. Auch dazu hätte ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen (act. 36 S. 8 ff. Rz 6 ff.). Der Kläger wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe mit ihrer Begründung die bestehende Rechtsdogmatik zu Art. 28 ZGB missachtet (act. 36 S. 11 f. Rz 14 ff.) und sich nur selektiv und unvollständig zur Durchschnittsleserschaft geäussert (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). Sie habe die Glaubwürdigkeit der Quellen, auf die sich die Beklagten stützten, ungenügend geprüft und ignoriert, dass sich die Informan- tinnen gekannt hätten und ihre Arbeitsstelle teilweise wegen gravierenden Sorg- faltspflichtverletzungen vor der Publikation unfreiwillig hätten verlassen müssen (act. 36 S. 14 ff. Rz 23 ff.). Die Vorinstanz habe pflichtwidrig übergangen, dass die Beklagten ihre journalistischen Sorgfaltspflichten, namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zum Fairnessprinzip und zur Wahrheitspflicht, verletzt hät- ten. Obwohl der Kläger darauf hingewiesen habe, es handle sich bei den Vorwürfen um eine Intrige ehemaliger Mitarbeiterinnen, habe die Vorinstanz zur Glaubwürdig- keit der Informantinnen kein Beweisverfahren durchgeführt (act. 36 S. 17 ff. Rz 32 ff.) und ohne sorgfältige Interessenabwägung zu Unrecht auf ein überwie- - 12 - gendes öffentliches Interesse an der Person des Klägers geschlossen. Auch habe sie die Beeinträchtigung seiner Marktstellung zufolge der Publikation nicht gewich- tet (act. 36 S. 20 ff. Rz 40 ff.). Im Folgenden geht der Kläger auf die einzelnen Be- rufungsanträge ein (act. 36 S. 22 ff. Rz 48 ff.). Auf weitere Vorbringen des Klägers ist, sofern notwendig, nachfolgend einzugehen.
- 5.1. Der Kläger anerkennt in der Berufung die Erwägungen der Vorinstanz zu den Prozessvoraussetzungen (act. 39 E. III./3. und 4, S. 6 ff.) und zur Verletzung der Persönlichkeit (act. 39 E. 5/C, S. 15 f.) ausdrücklich als richtig (act. 36 S. 22 Rz 48). Zu prüfen bleibt aufgrund der erhobenen Rügen, ob die Vorinstanz zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bejahte. 5.2. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person ist rechtmässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind die Ein- willigung des Betroffenen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie eine Gesetzesgrundlage (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Geht es um die Berichterstat- tung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrt- heit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des In- formationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abzuwägen. Die Rechtferti- gung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informa- tionsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzu- sammenhang einer konkreten Publikation zu entnehmen sind, muss auf den Wahr- nehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1). 5.3. Bei der Interessenabwägung fällt vorliegend in Betracht, dass in der Bericht- erstattung der Name des Klägers ohne dessen Einwilligung genannt wird und es sich um die Wiedergabe von Vorwürfen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers handelt. Grundsätzlich ist der Name einer Person in der Presse im Zusammenhang mit Verdächtigungen nur mit grosser Zurückhaltung preiszugeben. Eine Namensnennung kann gemäss Richtlinien des Schweizer Presserats gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person in der Öffentlichkeit auf- - 13 - tritt und der Medienbericht damit in Zusammenhang steht oder wenn die Namens- nennung notwendig erscheint, um eine Verwechslung zu vermeiden (Richtlinien des Schweizer Presserats, Ziffer 7.2, abrufbar unter https://presserat.ch/journalistenko- dex/richtlinien; PETER STUDER/RUDOLF MAYR VON BALDEGG, Medienrecht für die Pra- xis, Zürich 2000, S. 89 ff.). Das Bundesgericht unterscheidet bei der Frage der Na- mensnennung zwischen der Figur der absoluten und der relativen Person der Zeit- geschichte. Danach sind absolute Personen der Zeitgeschichte solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffent- lichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Po- litiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Er- eignis besteht. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Anlass punktuell berichtet werden. Das Bun- desgericht relativiert allerdings, die strikte Zweiteilung in absolute und relative Per- sonen der Zeitgeschichte vermöge nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen sei deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen sei, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehe, das deren Anspruch auf Privat- sphäre überwiege (zum Ganzen: BGE 147 III 185 E. 4.3.3). Die Berichterstattung muss aufgrund der gesamten Umstände verhältnismässig sein. Beim Entscheid, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Die Kammer auferlegt sich bei der Ermessensüberprüfung eine gewisse Zurückhaltung und setzt ihr Ermessen nicht einfach anstelle desjenigen der Vorinstanz. 5.4. - 14 - 5.4.1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz die Frage des über- wiegenden öffentlichen Interesses an der identifizierenden Berichterstattung ge- prüft und an sich schlüssig begründet. Sie hielt fest, die im Artikel aufgegriffene Thematik der ungenügend funktionierenden Krippenaufsicht bei Verfehlungen von Kitas sei für eine breite Öffentlichkeit von grossem Interesse. Die Krippen unter- stünden einer staatlichen Bewilligungspflicht sowie der Krippenaufsicht. Es liege in der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, über allfällige Missstände in die- sem Bereich zu berichten. Der Kläger bediene mit seiner Kita-Kette eine Vielzahl von Eltern und deren Kindern. Die identifizierende Berichterstattung liege auch des- halb im Interesse der Öffentlichkeit, um zu verhindern, dass nicht sämtliche ver- einsbetriebenen Krippen im Raum Zürich unter Generalverdacht gerieten (act. 39 S. 17 f. E. V/D.1). 5.4.2. Die unter Klagebegehren Ziff. 1b zusammengefassten und in Ziff. 2b zitierten Passagen (Berufungsbegehren 2b und 3b) beschreiben Zustände, welche, sollten sie zutreffen, die Sicherheit der Kinder und ihre gesunde Entwicklung ernsthaft ge- fährden können. Die im Bericht erwähnten Zustände tangieren nicht nur die Inter- essen der beim Kläger aktuell und inskünftig betreuten Kinder und deren Eltern, sondern das allgemeine öffentliche Interesse an gut geführten Kinderkrippen und einer funktionierenden staatlichen Krippenaufsicht. Denn die Kitas nehmen eine wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Funktion wahr, weil sie Eltern die Er- werbstätigkeit und den Kindern eine gedeihliche Entwicklung ermöglichen. Dabei kommt der Krippenaufsicht eine entscheidende Rolle zu, zumal die noch kleinen Kinder nicht in der Lage wären, bei Missständen in den Kitas adäquat zu reagieren, und den Eltern der zuverlässige Einblick in die organisatorische und die personelle Struktur der Kindertagesstätte häufig fehlt. Aufgrund der Wichtigkeit qualifizierter Kinderbetreuung ausserhalb der Familie unterstehen die Krippen im Kanton Zürich einer gesetzlichen Bewilligungspflicht sowie der behördlichen Krippenaufsicht. Es sollen mit standardisierten Strukturen beispielsweise Überforderungen bei Mitar- beiterinnen, wie im Artikel beschrieben, verhindert werden (§ 18b KJHG und §§ 6 ff. Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten). Die Information über gravierende Missstände im Kita-Wesen ist folglich von erheblichem öffentlichem - 15 - Interesse. Dies scheint auch der Kläger im Grundsatz so zu sehen (act. 36 S. 22 Rz 46 f.). 5.4.3. Beim Kläger handelt es sich um eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte juristische Person. Er betreibt eine eigene Website, auf welcher er einem breiten Publikum seine Dienstleistungen als Kindertagesstätte sowie die Betreuung von Kleinkindern ab drei Monaten bis zum Kindergarteneintritt anbietet. Er führt sieben Kitas im Raum Zürich. Der Kläger ist daher aktuell sowie in Zukunft für die Betreu- ung einer Vielzahl von sehr kleinen Kindern verantwortlich. Damit übernimmt er im Raum Zürich eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit von relativer Wichtigkeit. Es ist unbestritten, dass die Vorwürfe schwer wiegen und die Interessen der Kinder und deren Eltern, sofern sich die Vorwürfe als wahr erwiesen, erheblich gefährdet wären. Es ist der Vorinstanz unter diesen Umständen zuzustimmen, die identifizie- rende Berichterstattung decke nicht bloss ein Unterhaltungsbedürfnis, sondern es bestehe ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit zu wissen, bei welchen Kitas gra- vierende Missstände in Frage stünden. Der Kläger vermag das Argument, die iden- tifizierende Berichterstattung verhindere einen Generalverdacht gegen sämtliche vereinsbetriebenen Krippen im Raum Zürich, nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die beiden Titel des Artikels überzeugend zu entkräften (act. 36 S. 20 Rz 42). Er trägt insbesondere nicht vor, bei anderen privat-betriebenen Kitas kursierten ver- gleichbare Verdachte, weshalb seine Namensnennung ungerechtfertigt erscheine. Auch seine pauschalen und unbelegten Bedenken, er erleide eine wettbewerbs- rechtliche Beeinträchtigung (act. 36 S. 24 Rz 55), wiegen eher leicht. Es ist noto- risch, dass im Raum Zürich ein Mangel an Kitaplätzen für Kleinkinder besteht, so dass eine nachhaltige finanzielle Einbusse durch die Berichterstattung beim ohne- hin nicht gewinnorientierten Kläger nicht zu erwarten ist. Da es sich, wie nachfol- gend erläutert, erkennbar um die Wiedergabe eines Verdachts handelt, die thema- tisierten Missstände somit nicht als wahre Begebenheiten, sondern als bestrittene Behauptungen dargestellt werden, vermag auch das Argument, sein berufliches Ansehen werde geschmälert (act. 36 S. 24 Rz 53), das öffentliche Interesse an In- formationen über allfällige Missstände nicht aufzuwiegen. Der Artikel nennt den Na- men des Klägers überdies ausschliesslich im Zusammenhang mit dem von ihm in der Öffentlichkeit angebotenen Kita-Betrieb. - 16 - Im Sinne eines Zwischenfazits erweist sich die identifizierende Berichterstat- tung als verhältnismässig und vom überwiegenden öffentlichen Interesse getragen. 5.5. 5.5.1. Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, die Vorinstanz hätte ein Be- weisverfahren zu den Vorwürfen der Mitarbeiterinnen durchführen müssen und be- ruft sich insbesondere auf BGE 126 III 305. Danach könne sich das Presseunter- nehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen, dass es sich darauf berufe, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten original- getreu wiedergegeben; denn Schutzansprüche des Verletzten richteten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt habe. Eine Unwahrheit werde durch das Dazwischenschalten eines Dritten nicht zur Wahrheit, nur weil der Dritte die Un- wahrheit tatsächlich verbreitet habe (act. 36 S. 13 f. Rz 20). Der Kläger habe be- reits in der Replik (act. 29 Rz. 8-9) dargelegt, dass die Vorwürfe der Durchschnitts- leserschaft als Tatsachen und nicht als blosse Vermutungen dargestellt würden. Die Beklagten hätten im Artikel darauf hinweisen müssen, dass nicht nur in den genannten, sondern in allen Punkten ihrer Recherche Aussage gegen Aussage stehe. Da der Kläger verschiedentlich in ein schiefes Licht gerückt werde, verfehle sein Dementi im Artikel die Wirkung auf den Durchschnittsleser. Die Vorinstanz habe zudem die Sicht der Durchschnittsleserschaft unrichtig ausgelegt (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). 5.5.2. Dem Kläger ist im Grundsatz zuzustimmen, dass die Veröffentlichung un- wahrer Tatsachen an sich, von seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ab- gesehen (BGE 126 III 209 E. 3a), widerrechtlich ist, wobei zu relativieren bleibt, dass eine journalistische Ungenauigkeit nur dann eine falsche Berichterstattung darstellt, wenn sie die betroffene Person in einem falschen Licht erscheinen lässt oder wenn das Bild von ihr verfälscht wird (BGE 138 III 641 E. 4.1.2). Der Kläger übersieht bei seiner Kritik, dass von der Verbreitung unwahrer Behauptungen die Berichterstattung über Vermutungen oder Verdachtsgründe zu differenzieren ist. Letztere gilt als rechtmässig, wenn im Bericht mit hinreichender Klarheit deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Ent- - 17 - scheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht. Die originalgetreue Wie- dergabe der Behauptungen eines Dritten genügt dabei zur Verdeutlichung des Ver- dachts grundsätzlich noch nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, im Verständnis der durchschnittlichen Leser- schaft einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Der Eindruck und das Verständnis der Le- serschaft bilden Rechtsfragen, die naturgemäss einem Beweisverfahren nicht zu- gänglich sind. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Medienbericht aus der Sicht der Durchschnittsleserschaft gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ver- stösst, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorstehenden Kriterien betreffen die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten; sie lassen sich auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, sinngemäss anwenden, soweit nicht die Quelle der Information Zurückhaltung gebietet (dazu hinten E. 5.6). Übertragen auf den vorliegenden Fall prüfte die Vorinstanz deshalb korrekt, ob die Leserschaft die im Bericht geschilderten Missstände beim Kläger als wahre und feststehende Tat- sachen oder als unbewiesene Vermutungen auffassen musste. 5.5.3. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beklagten hätten die Missstände nicht als wahre Tatsachen dargestellt und es sei für die Durchschnittsleserschaft so- gleich klar gewesen, dass es sich um Vorwürfe von Mitarbeiterinnen des Klägers und nicht um harte Fakten handle. Gleich im Anschluss an die in indirekter Rede geäusserten Vorwürfe werde im Artikel festgehalten, dass sich die Aussagen nicht überprüfen liessen und die Ereignisse in keinen Protokollen schriftlich festgehalten worden seien. Etwas später im Text werde erneut klargestellt, dass die harten Vor- würfe nicht schriftlich festgehalten worden seien und in einigen Punkten dieser Re- cherche Aussage gegen Aussage stehe. Insbesondere der Umstand, dass die zi- tierten Passagen in indirekter Rede wiedergegeben würden, mache der Durch- schnittsleserschaft sogleich klar, dass es sich um von jetzigen und ehemaligen Mit- arbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe und nicht um harte Fakten - 18 - handle. Es sei dies an jeder Stelle, an der ein Verdacht erwähnt werde, durch eine geeignete Formulierung kenntlich gemacht worden. Die Beklagten hätten damit die für die Berichterstattung bei Verdacht und Vermutungen verlangten Kriterien einge- halten. Da es sich aufgrund des Gesamteindrucks deutlich um eine Verdachtsbe- richterstattung handle, müsse der Wahrheitsbeweis der behaupteten Missstände nicht erbracht werden (act. 39 S. 25 ff. E. 2.3.1 ff.). 5.5.4. Der Kläger befasst sich mit diesen Argumenten nicht näher. Seine Vorbrin- gen beinhalten rechtliche Überlegungen, auf welche unter Verweis auf die vorste- henden Erwägungen zur Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Ver- hältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, nicht näher einzugehen ist, oder erschöpfen sich darin, die vor Vorinstanz vorgetragene konträre Meinung zu wiederholen (vgl. act. 2 S. 16 ff., act. 29 S. 7 ff. und act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). Der Kläger legt insbesondere nicht dar, weshalb die Leserschaft die von den Mitarbeiterinnen geschilderten Missstän- de trotz der von der Vorinstanz dargestellten Punkte als unwiderlegbare Tatsachen hätte auffassen sollen. Die Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz leuchten denn auch ein. Der Bericht thematisiert eingangs die personelle Unterbe- setzung der Krippenaufsicht und leitet danach über zu den Aussagen der Mitarbei- terinnen über personelle Missstände bei den Kitas des Klägers (u.a. act. 4/11b S. 2). Es wird vor den Zitaten offen gelegt, dass sich die Informationen auf Gesprä- che mit sieben ehemaligen und derzeitigen Angestellten sowie zwei externen Ex- pertinnen stützen und die Mitarbeiterinnen E-Mails, Chatverläufe und Gesprächs- protokolle mitgebracht hätten. Anschliessend ist sogleich zu lesen, dass mit den vorgelegten Dokumenten die harten Vorwürfe nicht schriftlich belegt würden und in einigen Punkten der Recherche Aussage gegen Aussage stehe (u.a. act. 4/11b S. 3). Dadurch wird der Leserschaft noch vor den berichteten Missständen unmiss- verständlich vor Augen geführt, dass die nachfolgenden Vorwürfe der Mitarbeite- rinnen nicht als erwiesen betrachtet werden können. Nach den in indirekter Rede wiedergegeben Vorwürfen der Mitarbeiterinnen folgt nochmals der Hinweis, die Aussagen liessen sich nicht überprüfen und seien in keinen Protokollen schriftlich festgehalten (act. 4/11b S. 5). Die Beklagten waren damit offensichtlich bemüht, im Bericht dem Vorwurf, es würden unbewiesene Tatsachen als wahr verbreitet, vor- - 19 - zubeugen. Dass im Artikel erwähnt wird, gewisse Punkte der Recherche seien be- stritten und nicht, wie es der Kläger favorisiert hätte, alle Punkte würden dementiert, vermag den Gesamteindruck, es handle sich bei den dargestellten Missständen insgesamt um bestrittene, unbewiesene Vorwürfe, nicht zu ändern. Angesichts der deutlichen Hinweise auf die Unbewiesenheit der Vorwürfe wird der Gesamteindruck , dass es um die Wiedergabe eines blossen Verdachts geht, auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der häufige Personalwechsel mit Angaben des Vereins O._____ plausibilisiert werde sollte (u.a. act. 4/11b S. 5 f.). Letzte Zweifel an der Unbewiesenheit der Vorwürfe werden schliesslich durch die Klarstellung von J._____, Leiter des Klägers, ausgeräumt. Unter dem optisch hervorgehobenen Titel "K._____" dementiert er die Vorwürfe, stellt die personelle Situation aus seiner Sicht dar und weist darauf hin, die zahlreichen Abgänge von Mitarbeiterinnen in den letzten zwei Jahren seien aufgrund mangelnder Leistung und der betriebsfrem- den Einstellung erfolgt (u.a. act. 4/11b S. 8 f.). Damit signalisiert der Kläger der Le- serschaft nicht nur, dass ihm eine hohe Arbeitsmoral und Arbeitsqualität wichtige Anliegen sind, sondern lässt auch durchblicken, dass die Informantinnen den An- sprüchen nicht genügten und das Verhältnis zu ihnen getrübt ist. Weshalb der Klä- ger annimmt, die durchschnittliche Leserschaft halte die Vorwürfe unter diesen Um- ständen für feststehende Fakten und sein Dementi verfehle die Wirkung (act. 36 S. 13 Rz 18), vermag nicht einzuleuchten. Vielmehr erfüllt der Artikel durch die aus- gewogene Darstellung der gegensätzlichen Meinungen die Kriterien der zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht. 5.5.5. Nicht zu verlangen ist, dass die Verdachtsgründe als wahr zu beweisen sind. Anderes würde bedeuten, dass über einen Verdacht nur berichtet werden könnte, wenn er vom Pressemedium in einem späteren Gerichtsverfahren bewiesen wer- den könnte. Dies ginge in Anbetracht des allgemeinen öffentlichen Informationsbe- dürfnisses und der Meinungsäusserungsfreiheit zu weit. Folglich kann der Vorin- stanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte ein Beweisverfahren über die Richtigkeit der in den Rechtsbegehren enthaltenen Passagen durchführen müssen. Auf die entsprechenden Einwände des Klägers, namentlich zur unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung (act. 36 S. 10 Rz 11), ist nicht weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die zu beweisenden Passagen zu Unrecht weder als Tatsa- - 20 - chenbehauptungen noch als gemischte Werturteile, sondern mangels eines Be- weisverfahrens wohl als reine Werturteile qualifiziert (act. 36 S. 11 f. Rz 14 ff.), geht an der Sache vorbei. Es fehlen überdies substantiierte Behauptungen des Klägers, die Beklagten hätten die ihnen berichteten und mit Belegen plausibilisierten Infor- mationen im Artikel falsch wiedergegeben, wodurch insgesamt ein falscher Ein- druck über ihn vermittelt worden sei. Der Kläger hat es insbesondere in der Beru- fung unterlassen aufzuzeigen, er habe vor Vorinstanz substantiiert behauptet, die Mitarbeiterinnen hätten sich konkret anders bzw. in einem positiveren Sinn über ihn geäussert. Es bestand deshalb keine Veranlassung im vorinstanzlichen Verfahren, über die Frage, ob sich die Mitarbeiterinnen tatsächlich im Sinne der Berichterstat- tung geäussert haben, Beweis zu führen. Die Passage im Bericht zum häufigen Personalwechsel beim Kläger (u.a. act. 4/11b S. 5 u.) und zu den angeblich ge- löschten Logos bekannter Unternehmen auf seiner Website (u.a. act. 4/11b S. 9) haben im Übrigen nicht Eingang in die Rechtsbegehren gefunden. Da sie nicht Ge- genstand des Verfahrens bilden, ist auf die Vorbringen zu diesen Themen nicht einzugehen. 5.5.6. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sich unvollständig und se- lektiv zur Durchschnittsleserschaft geäussert, und wiederholt seine vor erster In- stanz dargelegte abweichende Auffassung (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff. vgl. auch act. 29 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien hätten zur Durchschnittsleser- schaft keine Behauptungen aufgestellt. Deren Sichtweise sei eine Rechtsfrage. Die B._____ als klassische Tagespresse richte sich an ein breit gestreutes und inter- essiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum (act. 39 S. 15 E. V/B.2). Später erwog sie, ob eine Darstellung zur Verletzung der Persönlichkeit geeignet sei, beurteile sich nach einem objektivierten Massstab des Durchschnitts- adressaten, weshalb zu prüfen sei, ob das Ansehen des Klägers vom Standpunkt der Durchschnittsleserschaft aus als beeinträchtigt erscheine. Für die Durch- schnittsleserschaft sei aufgrund der Einleitung vorab klar, dass es sich hier um von jetzigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe handle (act. 39 S. 16 E. V/C.2 f. und S. 25 E. V/D.2.3 f.). Die Vorinstanz beurteilte somit die Sichtweise der Durchschnittsleserschaft und berücksichtigte diese im Rahmen der Würdigung. Was daran im Einzelnen falsch sein und zu einem ande- - 21 - ren Ergebnis führen soll, begründet der Kläger nicht einleuchtend und solches lässt sich auch nicht erfassen. Der Bericht ist verständlich formuliert, in überschaubare Abschnitte gegliedert und inhaltlich nachvollziehbar strukturiert. Es ist nicht erkenn- bar, weshalb die Durchschnittsleserschaft der B._____ die vorstehenden Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht übersehen und den Artikel als Tatsachenbericht auffassen soll. 5.5.7. Auch unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und dem Blickwinkel der Durchschnittsleserschaft liegt der Artikel im überwiegen- den öffentlichen Interesse. 5.6. 5.6.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, die offensichtliche Quellenunglaubwür- digkeit ignoriert und sich zur Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu oberflächlich geäussert zu haben. Die Vorinstanz habe die Grundsätze des Fairnessprinzips und der Quellenüberprüfung gemäss den Richtlinien des Schweizer Presserats ausge- blendet; die Beklagten hätten insbesondere die erhaltenen Informationen einge- hender auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen und seine Warnungen zur Quellen- unglaubwürdigkeit nicht ignorieren dürfen. Es bestehe kein Interesse an unglaub- würdigen Informationen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund fehle und die Klage gut- zuheissen sei. Die Vorinstanz habe erneut seinen Gehörsanspruch und sein Recht auf Beweis verletzt, weil sie auf ein Beweisverfahren zur Glaubwürdigkeit der Infor- mantinnen verzichtet habe. Der Kläger habe in der Replik detailliert dargelegt, wes- halb die drei Informantinnen L._____, M._____ und N._____ unglaubwürdig seien, und habe taugliche Beweise dazu offeriert. Mit dem Verzicht auf die Beweisab- nahme nehme die Vorinstanz erneut eine unzulässige antizipierte Beweiswürdi- gung vor (act. 36 S. 17 ff. Rz 32 ff.). 5.6.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Informan- tinnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Beide Aspekte beinhalten eine Würdigung und sind insoweit Rechtsfragen und keine beweisbaren Tatsachen. Die Vorinstanz hat zunächst die gegensätzlichen Behauptungen der Parteien zur Glaubwürdigkeit der Informantinnen in den Erwägungen ausführlich - 22 - dargestellt (act. 39 E. V/D.2.1 S. 21 und 23 ff.). Sie hielt anschliessend fest, die Be- klagten hätten sich nicht auf anonyme Hinweise, sondern unbestrittenermassen auf Aussagen ehemaliger Arbeitnehmerinnen des Klägers (L._____, M._____, N._____) bezogen. Die Beklagten hätten auch gewusst, dass die Informantinnen nicht im Guten aus dem Betrieb ausgeschieden seien und mit diesem "noch ein Hühnchen zu rupfen gehabt hätten". Diesem Umstand werde im Bericht ebenfalls Rechnung getragen (act. 39 S. 28 E. V/D.2.3.3). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Informantinnen ignoriert, geht somit fehl; vielmehr gelangte sie zu einem von der Meinung des Klägers abweichenden Resultat. 5.6.3. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss und je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönli- chen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; BGer 5A_658/2014 vom
- Mai 2015 E. 5.5). Ob publizierbares Material vorliegt, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten. Die journalistische Sorgfaltspflicht und das Gebot der Fairness gebieten, dass in der Regel nur Informationen von bekann- ten Quellen veröffentlicht, unbestätigte Meldungen als solche bezeichnet und Be- troffene vor der Publikation angehört werden (vgl. Ziffer 3 der Richtlinien des Schweizer Presserats). Eine weitergehende Prüfpflicht, die bekannten Quellen und ihre Beziehung zur betroffenen Person akribisch zu durchleuchten, verlangt weder das Fairnessgebot noch die journalistische Sorgfaltspflicht. 5.6.4. Die Beklagten haben die in Frage stehenden Passagen auf ihnen bekannte Quellen, nämlich die Aussagen und mitgebrachten Belege ehemaliger und aktueller Mitarbeiterinnen des Klägers gestützt, worauf die Leserschaft einleitend hingewie- sen wird. Als (ehemalige) Mitarbeiterinnen kannten die Informantinnen die perso- nellen und organisatorischen Verhältnisse des Klägers bestens, zu welchen sie sich äusserten. Der Bericht stützt sich demnach erkennbar weder auf verpönte an- onyme Quellen noch auf vage Beschreibungen. Es besteht insoweit kein Anlass, an der Seriosität und Geeignetheit der Quellen zu zweifeln. Die Beklagten boten ferner dem Kläger vor der Publikation Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vor- - 23 - würfen (act. 4/5 ff.), aus welcher das getrübte Verhältnis zu den Informantinnen hervorging (act. 4/8 ff.). Der Versuch des Klägers vor Vorinstanz und in der Beru- fung, die Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu untergraben, indem er ihnen ein intrigantes Verhalten und zahlreiches Fehlverhalten am Arbeitsplatz vorwirft (vgl. act. 29 S. 11 ff. Rz 22 ff.), führt nicht zum Ziel. Selbst wenn sich die Informantinnen das vorgeworfene Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis hätten zu Schulden kommen lassen und die Kündigungen zu Recht erfolgt wären, bliebe die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, sie hätten eine Intrige gegen ihn geschmiedet und im Er- gebnis absichtlich unwahr über die Arbeitsverhältnisse berichtet, eine blosse Ver- mutung. Im Artikel werden die kontroversen Meinungen offengelegt, womit der Le- serschaft das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen Kläger und Informantinnen nicht verborgen bleiben dürfte. Eine detaillierte Darstellung des Konflikts sowie va- ge Vermutungen zum Motiv der Informantinnen im Artikel schienen demgegenüber unangemessen. 5.7. Auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Presserats kann das über- wiegende öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung nicht abge- sprochen werden. Dem Fairnessgebot wird genügend Rechnung getragen, indem der Kläger über die Vorwürfe vor der Veröffentlichung informiert und seiner Gegen- darstellung im Artikel ausreichend Platz eingeräumt wurde. Der Gesamteindruck, er bestreite die Vorwürfe seiner Mitarbeiterinnen, wird nicht dadurch geschmälert, dass der Kläger im Artikel zum (unspezifischen) Vorwurf des Frisierens von Arbeits- plänen und Stundentafeln nicht explizit Stellung nehmen konnte. Seiner im Artikel wiedergegeben Schilderung ist zu entnehmen, dass von Personalmangel keine Re- de sein könne und die Betriebsleiterinnen die Arbeitspläne laufend überprüften (u.a. act. 4/11b S. 8). Mit diesem Statement tritt der Kläger dem Vorwurf des Frisierens von Arbeitstabellen für die Leserschaft erkennbar entgegen. Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, der Artikel sei sachlich und in seiner Aufmachung nicht reisserisch abgefasst (act. 39 S. 28 E. V/D.2.4). 5.8. Wie sich die Personalsituation beim Kläger tatsächlich verhält, bleibt im Artikel offen. Unter diesen Umständen verfängt der Vorwurf nicht, die Beklagten hätten die vom Kläger bereitgestellten Bundesordner mit Unterlagen zu den betrieblichen Ab- - 24 - läufen, Arbeits- und Einsatzplänen, Personalplanung und Dokumentationen zu "Problemfällen" (gemeint gewisse Mitarbeiterinnen) einsehen müssen (vgl. act. 36 S. 18 Rz 36). Die Kritik an den im Artikel erwähnten Äusserungen des Vereins O._____ zur Personalfluktuation (act. 36 S. 16 Rz 29) verfehlt im Übrigen den Ver- fahrensgegenstand und ist irrelevant.
- Zusammenfassend erweisen sich die Vorwürfe des Klägers als unbegründet und das Resultat der Vorinstanz, der Artikel werde durch das überwiegende öffent- liche Informationsinteresse gerechtfertigt, ist nicht zu beanstanden.
- Die Berichterstattung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen weder verfälschend oder irreführend noch unnötig verletzend. Da der Schutzbereich ge- mäss Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG generell denjenigen von Art. 28 ff. ZGB abbildet (vgl. Botschaft UWG 1983, S. 1074), ist auf weitere Ausführungen zum Rechtsanspruch aus unlauterem Wettbewerb zu verzichten. Die Berufung ist voll- umfänglich abzuweisen.
- 8.1. Es handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei sich die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 GebV OG) beträgt. In Anbetracht des nicht unerheblichen Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache einerseits und des Umstandes, dass sich die Streitsa- che im Berufungsverfahren auf die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes be- schränkte anderseits, erscheint gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG eine Gerichts- gebühr von CHF 4'000.– als angemessen. Die Gerichtskosten sind dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu bezahlen; der Überschuss ist ihm zurückzuerstatten. 8.2. Eine Parteientschädigung ist dem Kläger bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Den Beklagten sind im Berufungsverfahren keine zu entschädigen- den Aufwände entstanden. - 25 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- September 2023 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 5'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1-3 unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 36 und 38/2-4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 12. Dezember 2023 in Sachen Elternverein "A._____", Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung und unlauteren Wettbewerb Berufung gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
13. September 2023; Proz. CG220008
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit dem Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021
a) die Persönlichkeitsrechte des Klägers widerrechtlich verletzt ha- ben und
b) den Kläger in seiner wirtschaftlichen Stellung und in seinen Ge- schäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt haben, indem die Beklagten dem Kläger vorwerfen:
• Missstände in der Kita-Kette «G._____» zuzulassen;
• über zu wenig Personal zu verfügen und damit eine Unter- betreuung der Kinder in der Kita-Kette «G._____» zuzulas- sen;
• über eine schlechte Qualität hinsichtlich der Kinderbetreu- ung in der Kita-Kette «G._____» zu verfügen; und
• Mitarbeitende der Kita-Kette «G._____» dazu aufgefordert bzw. zugelassen zu haben, dass Arbeitspläne und Stunden- tafeln frisiert wurden. 2a. Es sei die Beklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, den Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 aus allen ihren öffentlich zugänglichen elektronischen Datenban- ken (E-Paper, App), insbesondere der Website, zu löschen. 2b. Eventualiter sei die Beklagte 1 unter Androhung der Ungehorsam- strafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, im Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 nachfolgende Wörter in allen ihren öffentlich zugänglichen elektro- nischen Datenbanken (E-Paper, App), insbesondere der Website www.B._____.ch, unkenntlich zu machen (löschen oder abde- cken):
• «Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie berichten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Personalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde
- 3 - mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreu- erin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.»
• «Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Be- treuungsschlüssel bemerkt werde.»
• «Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kin- der. Personalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.»
• «Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von G._____ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.» 3a. Es sei die Beklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die H._____ AG, I._____-gasse 1, ... Zürich, anzuweisen, den in ihrer Daten- bank abgelegten Artikel «E._____» bzw. «F._____» vom tt.mm.2021 aus der H._____-Mediendatenbank zu löschen. 3b. Eventualiter sei die Beklagte 1 unter Androhung der Ungehorsam- strafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die H._____ AG, I._____-gasse 1, ... Zürich, anzuweisen, in dem in ihrer Datenbank abgelegten Artikel «E._____» bzw. «F._____» vom tt.mm.2021 nachfolgende Wörter in der H._____-Mediendatenbank unkennt- lich zu machen (löschen oder abdecken):
• «Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie be- richten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Per- sonalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreu- erin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder
- 4 - verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.»
• «Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Be- treuungsschlüssel bemerkt werde.»
• «Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Personalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.»
• «Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von G._____ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.»
4. Es sei die Beklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des vorstehenden Rechtsbe- gehrens Ziff. 1, das Urteilsdispositiv dieses Verfahrens unter dem Titel "Urteilspublikation zugunsten des Vereins «A._____»"
1. im Ressort «…» der B._____ Print (inkl. E- Paper) zu veröffent- lichen,
2. auf der Homepage/ Frontpage von www.B._____.ch im oberen Teil für die Dauer von einem Tag zu veröffentlichen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) zu Lasten der Beklagten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage unter dem Vorbe- halt des Nachklagerechts für Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen erfolgt." Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'000.– wird vom Kläger nachge- fordert.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung.
6. Berufung. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 36 S. 2 ff.):
1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 13. September 2023,Geschäfts-Nr. CG220008, (mit Ausnahme der Erwägungen zu Ztff .1. bis und mit Ziff. V lit. C) aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten/Berufungsbeklagten mit dem Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021
a) die Persönlichkeitsrechte des Klägers / Berufungsklägers widerrecht- lich verletzt haben und
b) den Kläger / Berufungskläger in seiner wirtschaftlichen Stellung und in seinen Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt ha- ben, indem die Beklagten / Berufungsbeklagten dem Berufungskläger vor- werfen:
• Missstände in der Kita-Kette «G._____» zuzulassen;
• über zu wenig Personal zu verfügen und damit eine Unterbetreu- ung der Kinder in der Kita-Kette «G._____» zuzulassen;
• über eine schlechte Qualität hinsichtlich der Kinderbetreuung in der Kita-Kette «G._____» zu verfügen; und
• Mitarbeitende der Kita-Kette «G._____» dazu aufgefordert bzw. zugelassen zu haben, dass Arbeitspläne und Stundentafeln fri- siert wurden. 3a. Es sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Unge- horsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, den Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 aus allen ihren öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken (E- Paper, App), insbesondere der Website, zu löschen.
- 6 - 3b. Eventualiter sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, im Artikel «E._____» (Print) bzw. «F._____» (Online) in der B._____ vom tt.mm.2021 nachfolgende Wörter in allen ihren öffentlich zugänglichen elektroni- schen Datenbanken (E-Paper, App), insbesondere der Website www.B._____.ch, unkenntlich zu machen (löschen oder abdecken):
• «Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie berich- ten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Personalman- gel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreuerin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder ver- antwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hät- ten.»
• «Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Ar- beitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Betreuungsschlüssel bemerkt werde.»
• «Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Per- sonalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.»
• «Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von G._____ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.». 4a. Es sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die H._____ AG, I._____-gasse 1, ... Zürich, anzuwei- sen, den in ihrer Datenbank abgelegten Artikel «E._____» bzw. «F._____» vom tt.mm.2021 aus der H._____-Mediendatenbank zu löschen. 4b. Eventualiter sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Andro- hung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die H._____ AG, I._____-gasse 1, ... Zürich, anzuweisen, in dem in ihrer Datenbank abgelegten Artikel «E._____» bzw. «F._____» vom tt.mm.2021
- 7 - nachfolgende Wörter in der H._____-Mediendatenbank unkennt- lich zu machen (löschen oder abdecken):
• «Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie be- richten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Per- sonalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreu- erin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.»
• «Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Be- treuungsschlüssel bemerkt werde.»
• «Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Personalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.»
• «Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von G._____ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.»
5. Es sei die Beklagte 1 / Berufungsbeklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des vor- stehenden Rechtsbegehrens Ziff. 2, das Urteilsdispositiv dieses Verfahrens unter dem Titel "Urteilspublikation zugunsten des Ver- eins «A._____»"
1. im Ressort «…» der B._____ Print (inkl. E- Paper) zu veröffent- lichen,
2. auf der Homepage/Frontpage von www.B._____.ch im oberen Teil für die Dauer von einem Tag zu veröffentlichen.
6. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST)
- 8 - Erwägungen: I.
1. Der Elternverein "A._____" (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der Kläger betreibt die Kita-Kette G._____, bestehend aus … Kitas im Raum Zürich (act. 2 S. 6 und act. 4/1). Die Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend Beklagte [1]) ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft und die Herausgebe- rin der B._____ (B._____). Bei den Beklagten 2 und 3 bzw. Berufungsbeklagten 2 und 3 (nachfolgend Beklagte [2 und 3]) handelt es sich um für die Beklagte 1 tätige Journalisten und die Verfasser des am tt.mm.2021 in der online-Ausgabe der B._____ unter dem Titel "F._____" und am gleichen Tag im Printmedium B._____ unter dem Titel "E._____" erschienenen Artikels (act. 4/11a-b). Im Artikel wird von organisatorischen und personellen Missständen in den Kitas des Klägers berichtet und die ungenügende behördliche Krippenaufsicht thematisiert. Der Kläger erhielt darin Gelegenheit, seine Sicht darzustellen. Der Artikel ist mit Google-Suche sowie auf der Website der Beklagten 1 und bei der H._____(H._____) nach wie vor online abrufbar.
2. Der Kläger erblickte in der Berichterstattung eine unzulässige Persönlichkeits- verletzung und reichte am 31. Januar 2022 gegen die Beklagten beim Bezirksge- richt Zürich gestützt auf Art. 28 f. ZGB sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG Klage ein, mit welcher er die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, die Lö- schung des Artikels aus den öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken, eventualiter die Löschung/Abdeckung diverser Abschnitte, sowie die Publikation des Urteilsdispositivs verlangte (im Einzelnen vorstehende Anträge). In der Klage- antwort beantragten die Beklagten, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den
7. September 2022 zur Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen ein, welche erfolglos verliefen (Prot.Vi S. 7f., act. 13 ff.). An der Hauptverhandlung vom
25. Mai 2023 hielten die Parteien ihren zweiten Vortrag und nahmen zu Noven Stellung (Prot.Vi S. 10 ff.). Mit Urteil vom 13. September 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 31 = 38/1 = act. 39 [Aktenexemplar]).
- 9 -
3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 23. Oktober 2023 (Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellt die vorstehend wiederge- gebenen Anträge. Er verlangt zusammenfassend die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Gutheissung seiner Klagebegehren (act. 36). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-34). Das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) ist nicht erforderlich, weil sich die Berufung als unbegründet und die Sache als spruchreif erweist. II.
1. Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, bei wel- cher kein Streitwerterfordernis besteht. Der Kläger ist durch die Abweisung seiner Klage beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist er- hoben (act. 32 und 36, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss ging bei der Kasse des Obergerichts rechtzeitig ein (act. 42). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstin- stanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
- 10 - 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Beru- fungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
3. Die Vorinstanz bejahte bezüglich der in Klagebegehren 1b zusammengefass- ten und in Klagebegehren 2b zitierten Passagen das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Feststellungklage. Der fragliche Artikel sei nach wie vor online ab- rufbar und habe nicht an Aktualität eingebüsst (act. 29 S. 7 ff. E. III/3.2 ff.). Sie hielt auch dafür, die eingeklagten Äusserungen verletzten die Persönlichkeit des Klä- gers. Der Durchschnittsleserschaft werde ein Bild von einer unseriös geführten Kita-Kette aufgezeichnet und dem Kläger werde mit dem Vorwurf des "Frisierens" der Arbeitspläne und Stundentafeln ein unehrliches und verantwortungsloses Ge- schäftsgebaren vorgeworfen. Die Passagen würden sein berufliches Ansehen empfindlich herabsetzen (act. 39 S. 15 ff. E. V/B und C). Im Weitern gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Persönlichkeitsverletzung sei zulässig, da ein Recht- fertigungsgrund vorliege. Die Verdachtsberichterstattung sei in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt (act. 39 S. 17 f. E. V/D). Die Vorwürfe des Klägers, die Beklagten hätten sich auf unglaubwürdige Quellen gestützt und unwahre Tatsachen verbreitet, seien unbegründet. Die Be- klagten hätten bei der Berichterstattung insbesondere das Gebot der Sachlichkeit beachtet und die Regeln der Fairness eingehalten (act. 39 S. 27 f. E. V/D.2.3.1 ff.).
- 11 -
4. Der Kläger bringt in der Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz miss- achte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn sie davon ausgehe, der Wahr- heitsbeweis der behaupteten Missstände müsse nicht erbracht werden. Ein Medi- enunternehmen könne sich nicht seiner Verantwortung für die eigene Berichterstat- tung entziehen, indem es sich darauf berufe, es würden lediglich die Behauptungen Dritter wiedergegeben. Die Vorinstanz unterlasse es, die beanstandeten Äusserun- gen als Tatsachendarstellungen und gemischte Werturteile zu qualifizieren, welche dem Wahrheitsbeweis unterlägen. Auch bei Werturteilen gälten dieselben Grund- sätze wie für Tatsachenbehauptungen bezüglich des Wahrheitsbeweises. Er habe Beweise für die Unwahrheit offeriert, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht abge- nommen habe. Dadurch habe sie Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und eine unzulässige antizi- pierte Beweiswürdigung vorgenommen. Da an der Verbreitung unwahrer Behaup- tungen kein überragendes Interesse bestehe, entfalle ein Rechtfertigungsgrund. Ihm werde mit dem Frisieren von Arbeitsplänen und Stundentafeln zudem ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, wozu er sich im Artikel nicht habe äus- sern können. Auch dazu hätte ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen (act. 36 S. 8 ff. Rz 6 ff.). Der Kläger wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe mit ihrer Begründung die bestehende Rechtsdogmatik zu Art. 28 ZGB missachtet (act. 36 S. 11 f. Rz 14 ff.) und sich nur selektiv und unvollständig zur Durchschnittsleserschaft geäussert (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). Sie habe die Glaubwürdigkeit der Quellen, auf die sich die Beklagten stützten, ungenügend geprüft und ignoriert, dass sich die Informan- tinnen gekannt hätten und ihre Arbeitsstelle teilweise wegen gravierenden Sorg- faltspflichtverletzungen vor der Publikation unfreiwillig hätten verlassen müssen (act. 36 S. 14 ff. Rz 23 ff.). Die Vorinstanz habe pflichtwidrig übergangen, dass die Beklagten ihre journalistischen Sorgfaltspflichten, namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zum Fairnessprinzip und zur Wahrheitspflicht, verletzt hät- ten. Obwohl der Kläger darauf hingewiesen habe, es handle sich bei den Vorwürfen um eine Intrige ehemaliger Mitarbeiterinnen, habe die Vorinstanz zur Glaubwürdig- keit der Informantinnen kein Beweisverfahren durchgeführt (act. 36 S. 17 ff. Rz 32 ff.) und ohne sorgfältige Interessenabwägung zu Unrecht auf ein überwie-
- 12 - gendes öffentliches Interesse an der Person des Klägers geschlossen. Auch habe sie die Beeinträchtigung seiner Marktstellung zufolge der Publikation nicht gewich- tet (act. 36 S. 20 ff. Rz 40 ff.). Im Folgenden geht der Kläger auf die einzelnen Be- rufungsanträge ein (act. 36 S. 22 ff. Rz 48 ff.). Auf weitere Vorbringen des Klägers ist, sofern notwendig, nachfolgend einzugehen. 5. 5.1. Der Kläger anerkennt in der Berufung die Erwägungen der Vorinstanz zu den Prozessvoraussetzungen (act. 39 E. III./3. und 4, S. 6 ff.) und zur Verletzung der Persönlichkeit (act. 39 E. 5/C, S. 15 f.) ausdrücklich als richtig (act. 36 S. 22 Rz 48). Zu prüfen bleibt aufgrund der erhobenen Rügen, ob die Vorinstanz zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bejahte. 5.2. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person ist rechtmässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind die Ein- willigung des Betroffenen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie eine Gesetzesgrundlage (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Geht es um die Berichterstat- tung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrt- heit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des In- formationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abzuwägen. Die Rechtferti- gung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informa- tionsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzu- sammenhang einer konkreten Publikation zu entnehmen sind, muss auf den Wahr- nehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1). 5.3. Bei der Interessenabwägung fällt vorliegend in Betracht, dass in der Bericht- erstattung der Name des Klägers ohne dessen Einwilligung genannt wird und es sich um die Wiedergabe von Vorwürfen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers handelt. Grundsätzlich ist der Name einer Person in der Presse im Zusammenhang mit Verdächtigungen nur mit grosser Zurückhaltung preiszugeben. Eine Namensnennung kann gemäss Richtlinien des Schweizer Presserats gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person in der Öffentlichkeit auf-
- 13 - tritt und der Medienbericht damit in Zusammenhang steht oder wenn die Namens- nennung notwendig erscheint, um eine Verwechslung zu vermeiden (Richtlinien des Schweizer Presserats, Ziffer 7.2, abrufbar unter https://presserat.ch/journalistenko- dex/richtlinien; PETER STUDER/RUDOLF MAYR VON BALDEGG, Medienrecht für die Pra- xis, Zürich 2000, S. 89 ff.). Das Bundesgericht unterscheidet bei der Frage der Na- mensnennung zwischen der Figur der absoluten und der relativen Person der Zeit- geschichte. Danach sind absolute Personen der Zeitgeschichte solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffent- lichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Po- litiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Er- eignis besteht. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Anlass punktuell berichtet werden. Das Bun- desgericht relativiert allerdings, die strikte Zweiteilung in absolute und relative Per- sonen der Zeitgeschichte vermöge nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen sei deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen sei, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehe, das deren Anspruch auf Privat- sphäre überwiege (zum Ganzen: BGE 147 III 185 E. 4.3.3). Die Berichterstattung muss aufgrund der gesamten Umstände verhältnismässig sein. Beim Entscheid, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Die Kammer auferlegt sich bei der Ermessensüberprüfung eine gewisse Zurückhaltung und setzt ihr Ermessen nicht einfach anstelle desjenigen der Vorinstanz. 5.4.
- 14 - 5.4.1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz die Frage des über- wiegenden öffentlichen Interesses an der identifizierenden Berichterstattung ge- prüft und an sich schlüssig begründet. Sie hielt fest, die im Artikel aufgegriffene Thematik der ungenügend funktionierenden Krippenaufsicht bei Verfehlungen von Kitas sei für eine breite Öffentlichkeit von grossem Interesse. Die Krippen unter- stünden einer staatlichen Bewilligungspflicht sowie der Krippenaufsicht. Es liege in der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, über allfällige Missstände in die- sem Bereich zu berichten. Der Kläger bediene mit seiner Kita-Kette eine Vielzahl von Eltern und deren Kindern. Die identifizierende Berichterstattung liege auch des- halb im Interesse der Öffentlichkeit, um zu verhindern, dass nicht sämtliche ver- einsbetriebenen Krippen im Raum Zürich unter Generalverdacht gerieten (act. 39 S. 17 f. E. V/D.1). 5.4.2. Die unter Klagebegehren Ziff. 1b zusammengefassten und in Ziff. 2b zitierten Passagen (Berufungsbegehren 2b und 3b) beschreiben Zustände, welche, sollten sie zutreffen, die Sicherheit der Kinder und ihre gesunde Entwicklung ernsthaft ge- fährden können. Die im Bericht erwähnten Zustände tangieren nicht nur die Inter- essen der beim Kläger aktuell und inskünftig betreuten Kinder und deren Eltern, sondern das allgemeine öffentliche Interesse an gut geführten Kinderkrippen und einer funktionierenden staatlichen Krippenaufsicht. Denn die Kitas nehmen eine wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Funktion wahr, weil sie Eltern die Er- werbstätigkeit und den Kindern eine gedeihliche Entwicklung ermöglichen. Dabei kommt der Krippenaufsicht eine entscheidende Rolle zu, zumal die noch kleinen Kinder nicht in der Lage wären, bei Missständen in den Kitas adäquat zu reagieren, und den Eltern der zuverlässige Einblick in die organisatorische und die personelle Struktur der Kindertagesstätte häufig fehlt. Aufgrund der Wichtigkeit qualifizierter Kinderbetreuung ausserhalb der Familie unterstehen die Krippen im Kanton Zürich einer gesetzlichen Bewilligungspflicht sowie der behördlichen Krippenaufsicht. Es sollen mit standardisierten Strukturen beispielsweise Überforderungen bei Mitar- beiterinnen, wie im Artikel beschrieben, verhindert werden (§ 18b KJHG und §§ 6 ff. Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten). Die Information über gravierende Missstände im Kita-Wesen ist folglich von erheblichem öffentlichem
- 15 - Interesse. Dies scheint auch der Kläger im Grundsatz so zu sehen (act. 36 S. 22 Rz 46 f.). 5.4.3. Beim Kläger handelt es sich um eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte juristische Person. Er betreibt eine eigene Website, auf welcher er einem breiten Publikum seine Dienstleistungen als Kindertagesstätte sowie die Betreuung von Kleinkindern ab drei Monaten bis zum Kindergarteneintritt anbietet. Er führt sieben Kitas im Raum Zürich. Der Kläger ist daher aktuell sowie in Zukunft für die Betreu- ung einer Vielzahl von sehr kleinen Kindern verantwortlich. Damit übernimmt er im Raum Zürich eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit von relativer Wichtigkeit. Es ist unbestritten, dass die Vorwürfe schwer wiegen und die Interessen der Kinder und deren Eltern, sofern sich die Vorwürfe als wahr erwiesen, erheblich gefährdet wären. Es ist der Vorinstanz unter diesen Umständen zuzustimmen, die identifizie- rende Berichterstattung decke nicht bloss ein Unterhaltungsbedürfnis, sondern es bestehe ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit zu wissen, bei welchen Kitas gra- vierende Missstände in Frage stünden. Der Kläger vermag das Argument, die iden- tifizierende Berichterstattung verhindere einen Generalverdacht gegen sämtliche vereinsbetriebenen Krippen im Raum Zürich, nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die beiden Titel des Artikels überzeugend zu entkräften (act. 36 S. 20 Rz 42). Er trägt insbesondere nicht vor, bei anderen privat-betriebenen Kitas kursierten ver- gleichbare Verdachte, weshalb seine Namensnennung ungerechtfertigt erscheine. Auch seine pauschalen und unbelegten Bedenken, er erleide eine wettbewerbs- rechtliche Beeinträchtigung (act. 36 S. 24 Rz 55), wiegen eher leicht. Es ist noto- risch, dass im Raum Zürich ein Mangel an Kitaplätzen für Kleinkinder besteht, so dass eine nachhaltige finanzielle Einbusse durch die Berichterstattung beim ohne- hin nicht gewinnorientierten Kläger nicht zu erwarten ist. Da es sich, wie nachfol- gend erläutert, erkennbar um die Wiedergabe eines Verdachts handelt, die thema- tisierten Missstände somit nicht als wahre Begebenheiten, sondern als bestrittene Behauptungen dargestellt werden, vermag auch das Argument, sein berufliches Ansehen werde geschmälert (act. 36 S. 24 Rz 53), das öffentliche Interesse an In- formationen über allfällige Missstände nicht aufzuwiegen. Der Artikel nennt den Na- men des Klägers überdies ausschliesslich im Zusammenhang mit dem von ihm in der Öffentlichkeit angebotenen Kita-Betrieb.
- 16 - Im Sinne eines Zwischenfazits erweist sich die identifizierende Berichterstat- tung als verhältnismässig und vom überwiegenden öffentlichen Interesse getragen. 5.5. 5.5.1. Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, die Vorinstanz hätte ein Be- weisverfahren zu den Vorwürfen der Mitarbeiterinnen durchführen müssen und be- ruft sich insbesondere auf BGE 126 III 305. Danach könne sich das Presseunter- nehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen, dass es sich darauf berufe, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten original- getreu wiedergegeben; denn Schutzansprüche des Verletzten richteten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt habe. Eine Unwahrheit werde durch das Dazwischenschalten eines Dritten nicht zur Wahrheit, nur weil der Dritte die Un- wahrheit tatsächlich verbreitet habe (act. 36 S. 13 f. Rz 20). Der Kläger habe be- reits in der Replik (act. 29 Rz. 8-9) dargelegt, dass die Vorwürfe der Durchschnitts- leserschaft als Tatsachen und nicht als blosse Vermutungen dargestellt würden. Die Beklagten hätten im Artikel darauf hinweisen müssen, dass nicht nur in den genannten, sondern in allen Punkten ihrer Recherche Aussage gegen Aussage stehe. Da der Kläger verschiedentlich in ein schiefes Licht gerückt werde, verfehle sein Dementi im Artikel die Wirkung auf den Durchschnittsleser. Die Vorinstanz habe zudem die Sicht der Durchschnittsleserschaft unrichtig ausgelegt (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). 5.5.2. Dem Kläger ist im Grundsatz zuzustimmen, dass die Veröffentlichung un- wahrer Tatsachen an sich, von seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ab- gesehen (BGE 126 III 209 E. 3a), widerrechtlich ist, wobei zu relativieren bleibt, dass eine journalistische Ungenauigkeit nur dann eine falsche Berichterstattung darstellt, wenn sie die betroffene Person in einem falschen Licht erscheinen lässt oder wenn das Bild von ihr verfälscht wird (BGE 138 III 641 E. 4.1.2). Der Kläger übersieht bei seiner Kritik, dass von der Verbreitung unwahrer Behauptungen die Berichterstattung über Vermutungen oder Verdachtsgründe zu differenzieren ist. Letztere gilt als rechtmässig, wenn im Bericht mit hinreichender Klarheit deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Ent-
- 17 - scheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht. Die originalgetreue Wie- dergabe der Behauptungen eines Dritten genügt dabei zur Verdeutlichung des Ver- dachts grundsätzlich noch nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, im Verständnis der durchschnittlichen Leser- schaft einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Der Eindruck und das Verständnis der Le- serschaft bilden Rechtsfragen, die naturgemäss einem Beweisverfahren nicht zu- gänglich sind. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Medienbericht aus der Sicht der Durchschnittsleserschaft gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ver- stösst, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorstehenden Kriterien betreffen die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten; sie lassen sich auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, sinngemäss anwenden, soweit nicht die Quelle der Information Zurückhaltung gebietet (dazu hinten E. 5.6). Übertragen auf den vorliegenden Fall prüfte die Vorinstanz deshalb korrekt, ob die Leserschaft die im Bericht geschilderten Missstände beim Kläger als wahre und feststehende Tat- sachen oder als unbewiesene Vermutungen auffassen musste. 5.5.3. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beklagten hätten die Missstände nicht als wahre Tatsachen dargestellt und es sei für die Durchschnittsleserschaft so- gleich klar gewesen, dass es sich um Vorwürfe von Mitarbeiterinnen des Klägers und nicht um harte Fakten handle. Gleich im Anschluss an die in indirekter Rede geäusserten Vorwürfe werde im Artikel festgehalten, dass sich die Aussagen nicht überprüfen liessen und die Ereignisse in keinen Protokollen schriftlich festgehalten worden seien. Etwas später im Text werde erneut klargestellt, dass die harten Vor- würfe nicht schriftlich festgehalten worden seien und in einigen Punkten dieser Re- cherche Aussage gegen Aussage stehe. Insbesondere der Umstand, dass die zi- tierten Passagen in indirekter Rede wiedergegeben würden, mache der Durch- schnittsleserschaft sogleich klar, dass es sich um von jetzigen und ehemaligen Mit- arbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe und nicht um harte Fakten
- 18 - handle. Es sei dies an jeder Stelle, an der ein Verdacht erwähnt werde, durch eine geeignete Formulierung kenntlich gemacht worden. Die Beklagten hätten damit die für die Berichterstattung bei Verdacht und Vermutungen verlangten Kriterien einge- halten. Da es sich aufgrund des Gesamteindrucks deutlich um eine Verdachtsbe- richterstattung handle, müsse der Wahrheitsbeweis der behaupteten Missstände nicht erbracht werden (act. 39 S. 25 ff. E. 2.3.1 ff.). 5.5.4. Der Kläger befasst sich mit diesen Argumenten nicht näher. Seine Vorbrin- gen beinhalten rechtliche Überlegungen, auf welche unter Verweis auf die vorste- henden Erwägungen zur Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Ver- hältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, nicht näher einzugehen ist, oder erschöpfen sich darin, die vor Vorinstanz vorgetragene konträre Meinung zu wiederholen (vgl. act. 2 S. 16 ff., act. 29 S. 7 ff. und act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff.). Der Kläger legt insbesondere nicht dar, weshalb die Leserschaft die von den Mitarbeiterinnen geschilderten Missstän- de trotz der von der Vorinstanz dargestellten Punkte als unwiderlegbare Tatsachen hätte auffassen sollen. Die Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz leuchten denn auch ein. Der Bericht thematisiert eingangs die personelle Unterbe- setzung der Krippenaufsicht und leitet danach über zu den Aussagen der Mitarbei- terinnen über personelle Missstände bei den Kitas des Klägers (u.a. act. 4/11b S. 2). Es wird vor den Zitaten offen gelegt, dass sich die Informationen auf Gesprä- che mit sieben ehemaligen und derzeitigen Angestellten sowie zwei externen Ex- pertinnen stützen und die Mitarbeiterinnen E-Mails, Chatverläufe und Gesprächs- protokolle mitgebracht hätten. Anschliessend ist sogleich zu lesen, dass mit den vorgelegten Dokumenten die harten Vorwürfe nicht schriftlich belegt würden und in einigen Punkten der Recherche Aussage gegen Aussage stehe (u.a. act. 4/11b S. 3). Dadurch wird der Leserschaft noch vor den berichteten Missständen unmiss- verständlich vor Augen geführt, dass die nachfolgenden Vorwürfe der Mitarbeite- rinnen nicht als erwiesen betrachtet werden können. Nach den in indirekter Rede wiedergegeben Vorwürfen der Mitarbeiterinnen folgt nochmals der Hinweis, die Aussagen liessen sich nicht überprüfen und seien in keinen Protokollen schriftlich festgehalten (act. 4/11b S. 5). Die Beklagten waren damit offensichtlich bemüht, im Bericht dem Vorwurf, es würden unbewiesene Tatsachen als wahr verbreitet, vor-
- 19 - zubeugen. Dass im Artikel erwähnt wird, gewisse Punkte der Recherche seien be- stritten und nicht, wie es der Kläger favorisiert hätte, alle Punkte würden dementiert, vermag den Gesamteindruck, es handle sich bei den dargestellten Missständen insgesamt um bestrittene, unbewiesene Vorwürfe, nicht zu ändern. Angesichts der deutlichen Hinweise auf die Unbewiesenheit der Vorwürfe wird der Gesamteindruck , dass es um die Wiedergabe eines blossen Verdachts geht, auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der häufige Personalwechsel mit Angaben des Vereins O._____ plausibilisiert werde sollte (u.a. act. 4/11b S. 5 f.). Letzte Zweifel an der Unbewiesenheit der Vorwürfe werden schliesslich durch die Klarstellung von J._____, Leiter des Klägers, ausgeräumt. Unter dem optisch hervorgehobenen Titel "K._____" dementiert er die Vorwürfe, stellt die personelle Situation aus seiner Sicht dar und weist darauf hin, die zahlreichen Abgänge von Mitarbeiterinnen in den letzten zwei Jahren seien aufgrund mangelnder Leistung und der betriebsfrem- den Einstellung erfolgt (u.a. act. 4/11b S. 8 f.). Damit signalisiert der Kläger der Le- serschaft nicht nur, dass ihm eine hohe Arbeitsmoral und Arbeitsqualität wichtige Anliegen sind, sondern lässt auch durchblicken, dass die Informantinnen den An- sprüchen nicht genügten und das Verhältnis zu ihnen getrübt ist. Weshalb der Klä- ger annimmt, die durchschnittliche Leserschaft halte die Vorwürfe unter diesen Um- ständen für feststehende Fakten und sein Dementi verfehle die Wirkung (act. 36 S. 13 Rz 18), vermag nicht einzuleuchten. Vielmehr erfüllt der Artikel durch die aus- gewogene Darstellung der gegensätzlichen Meinungen die Kriterien der zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht. 5.5.5. Nicht zu verlangen ist, dass die Verdachtsgründe als wahr zu beweisen sind. Anderes würde bedeuten, dass über einen Verdacht nur berichtet werden könnte, wenn er vom Pressemedium in einem späteren Gerichtsverfahren bewiesen wer- den könnte. Dies ginge in Anbetracht des allgemeinen öffentlichen Informationsbe- dürfnisses und der Meinungsäusserungsfreiheit zu weit. Folglich kann der Vorin- stanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte ein Beweisverfahren über die Richtigkeit der in den Rechtsbegehren enthaltenen Passagen durchführen müssen. Auf die entsprechenden Einwände des Klägers, namentlich zur unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung (act. 36 S. 10 Rz 11), ist nicht weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die zu beweisenden Passagen zu Unrecht weder als Tatsa-
- 20 - chenbehauptungen noch als gemischte Werturteile, sondern mangels eines Be- weisverfahrens wohl als reine Werturteile qualifiziert (act. 36 S. 11 f. Rz 14 ff.), geht an der Sache vorbei. Es fehlen überdies substantiierte Behauptungen des Klägers, die Beklagten hätten die ihnen berichteten und mit Belegen plausibilisierten Infor- mationen im Artikel falsch wiedergegeben, wodurch insgesamt ein falscher Ein- druck über ihn vermittelt worden sei. Der Kläger hat es insbesondere in der Beru- fung unterlassen aufzuzeigen, er habe vor Vorinstanz substantiiert behauptet, die Mitarbeiterinnen hätten sich konkret anders bzw. in einem positiveren Sinn über ihn geäussert. Es bestand deshalb keine Veranlassung im vorinstanzlichen Verfahren, über die Frage, ob sich die Mitarbeiterinnen tatsächlich im Sinne der Berichterstat- tung geäussert haben, Beweis zu führen. Die Passage im Bericht zum häufigen Personalwechsel beim Kläger (u.a. act. 4/11b S. 5 u.) und zu den angeblich ge- löschten Logos bekannter Unternehmen auf seiner Website (u.a. act. 4/11b S. 9) haben im Übrigen nicht Eingang in die Rechtsbegehren gefunden. Da sie nicht Ge- genstand des Verfahrens bilden, ist auf die Vorbringen zu diesen Themen nicht einzugehen. 5.5.6. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sich unvollständig und se- lektiv zur Durchschnittsleserschaft geäussert, und wiederholt seine vor erster In- stanz dargelegte abweichende Auffassung (act. 36 S. 12 ff. Rz 17 ff. vgl. auch act. 29 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien hätten zur Durchschnittsleser- schaft keine Behauptungen aufgestellt. Deren Sichtweise sei eine Rechtsfrage. Die B._____ als klassische Tagespresse richte sich an ein breit gestreutes und inter- essiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum (act. 39 S. 15 E. V/B.2). Später erwog sie, ob eine Darstellung zur Verletzung der Persönlichkeit geeignet sei, beurteile sich nach einem objektivierten Massstab des Durchschnitts- adressaten, weshalb zu prüfen sei, ob das Ansehen des Klägers vom Standpunkt der Durchschnittsleserschaft aus als beeinträchtigt erscheine. Für die Durch- schnittsleserschaft sei aufgrund der Einleitung vorab klar, dass es sich hier um von jetzigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe handle (act. 39 S. 16 E. V/C.2 f. und S. 25 E. V/D.2.3 f.). Die Vorinstanz beurteilte somit die Sichtweise der Durchschnittsleserschaft und berücksichtigte diese im Rahmen der Würdigung. Was daran im Einzelnen falsch sein und zu einem ande-
- 21 - ren Ergebnis führen soll, begründet der Kläger nicht einleuchtend und solches lässt sich auch nicht erfassen. Der Bericht ist verständlich formuliert, in überschaubare Abschnitte gegliedert und inhaltlich nachvollziehbar strukturiert. Es ist nicht erkenn- bar, weshalb die Durchschnittsleserschaft der B._____ die vorstehenden Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht übersehen und den Artikel als Tatsachenbericht auffassen soll. 5.5.7. Auch unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und dem Blickwinkel der Durchschnittsleserschaft liegt der Artikel im überwiegen- den öffentlichen Interesse. 5.6. 5.6.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, die offensichtliche Quellenunglaubwür- digkeit ignoriert und sich zur Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu oberflächlich geäussert zu haben. Die Vorinstanz habe die Grundsätze des Fairnessprinzips und der Quellenüberprüfung gemäss den Richtlinien des Schweizer Presserats ausge- blendet; die Beklagten hätten insbesondere die erhaltenen Informationen einge- hender auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen und seine Warnungen zur Quellen- unglaubwürdigkeit nicht ignorieren dürfen. Es bestehe kein Interesse an unglaub- würdigen Informationen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund fehle und die Klage gut- zuheissen sei. Die Vorinstanz habe erneut seinen Gehörsanspruch und sein Recht auf Beweis verletzt, weil sie auf ein Beweisverfahren zur Glaubwürdigkeit der Infor- mantinnen verzichtet habe. Der Kläger habe in der Replik detailliert dargelegt, wes- halb die drei Informantinnen L._____, M._____ und N._____ unglaubwürdig seien, und habe taugliche Beweise dazu offeriert. Mit dem Verzicht auf die Beweisab- nahme nehme die Vorinstanz erneut eine unzulässige antizipierte Beweiswürdi- gung vor (act. 36 S. 17 ff. Rz 32 ff.). 5.6.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Informan- tinnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Beide Aspekte beinhalten eine Würdigung und sind insoweit Rechtsfragen und keine beweisbaren Tatsachen. Die Vorinstanz hat zunächst die gegensätzlichen Behauptungen der Parteien zur Glaubwürdigkeit der Informantinnen in den Erwägungen ausführlich
- 22 - dargestellt (act. 39 E. V/D.2.1 S. 21 und 23 ff.). Sie hielt anschliessend fest, die Be- klagten hätten sich nicht auf anonyme Hinweise, sondern unbestrittenermassen auf Aussagen ehemaliger Arbeitnehmerinnen des Klägers (L._____, M._____, N._____) bezogen. Die Beklagten hätten auch gewusst, dass die Informantinnen nicht im Guten aus dem Betrieb ausgeschieden seien und mit diesem "noch ein Hühnchen zu rupfen gehabt hätten". Diesem Umstand werde im Bericht ebenfalls Rechnung getragen (act. 39 S. 28 E. V/D.2.3.3). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Informantinnen ignoriert, geht somit fehl; vielmehr gelangte sie zu einem von der Meinung des Klägers abweichenden Resultat. 5.6.3. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss und je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönli- chen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; BGer 5A_658/2014 vom
6. Mai 2015 E. 5.5). Ob publizierbares Material vorliegt, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten. Die journalistische Sorgfaltspflicht und das Gebot der Fairness gebieten, dass in der Regel nur Informationen von bekann- ten Quellen veröffentlicht, unbestätigte Meldungen als solche bezeichnet und Be- troffene vor der Publikation angehört werden (vgl. Ziffer 3 der Richtlinien des Schweizer Presserats). Eine weitergehende Prüfpflicht, die bekannten Quellen und ihre Beziehung zur betroffenen Person akribisch zu durchleuchten, verlangt weder das Fairnessgebot noch die journalistische Sorgfaltspflicht. 5.6.4. Die Beklagten haben die in Frage stehenden Passagen auf ihnen bekannte Quellen, nämlich die Aussagen und mitgebrachten Belege ehemaliger und aktueller Mitarbeiterinnen des Klägers gestützt, worauf die Leserschaft einleitend hingewie- sen wird. Als (ehemalige) Mitarbeiterinnen kannten die Informantinnen die perso- nellen und organisatorischen Verhältnisse des Klägers bestens, zu welchen sie sich äusserten. Der Bericht stützt sich demnach erkennbar weder auf verpönte an- onyme Quellen noch auf vage Beschreibungen. Es besteht insoweit kein Anlass, an der Seriosität und Geeignetheit der Quellen zu zweifeln. Die Beklagten boten ferner dem Kläger vor der Publikation Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vor-
- 23 - würfen (act. 4/5 ff.), aus welcher das getrübte Verhältnis zu den Informantinnen hervorging (act. 4/8 ff.). Der Versuch des Klägers vor Vorinstanz und in der Beru- fung, die Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu untergraben, indem er ihnen ein intrigantes Verhalten und zahlreiches Fehlverhalten am Arbeitsplatz vorwirft (vgl. act. 29 S. 11 ff. Rz 22 ff.), führt nicht zum Ziel. Selbst wenn sich die Informantinnen das vorgeworfene Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis hätten zu Schulden kommen lassen und die Kündigungen zu Recht erfolgt wären, bliebe die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, sie hätten eine Intrige gegen ihn geschmiedet und im Er- gebnis absichtlich unwahr über die Arbeitsverhältnisse berichtet, eine blosse Ver- mutung. Im Artikel werden die kontroversen Meinungen offengelegt, womit der Le- serschaft das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen Kläger und Informantinnen nicht verborgen bleiben dürfte. Eine detaillierte Darstellung des Konflikts sowie va- ge Vermutungen zum Motiv der Informantinnen im Artikel schienen demgegenüber unangemessen. 5.7. Auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Presserats kann das über- wiegende öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung nicht abge- sprochen werden. Dem Fairnessgebot wird genügend Rechnung getragen, indem der Kläger über die Vorwürfe vor der Veröffentlichung informiert und seiner Gegen- darstellung im Artikel ausreichend Platz eingeräumt wurde. Der Gesamteindruck, er bestreite die Vorwürfe seiner Mitarbeiterinnen, wird nicht dadurch geschmälert, dass der Kläger im Artikel zum (unspezifischen) Vorwurf des Frisierens von Arbeits- plänen und Stundentafeln nicht explizit Stellung nehmen konnte. Seiner im Artikel wiedergegeben Schilderung ist zu entnehmen, dass von Personalmangel keine Re- de sein könne und die Betriebsleiterinnen die Arbeitspläne laufend überprüften (u.a. act. 4/11b S. 8). Mit diesem Statement tritt der Kläger dem Vorwurf des Frisierens von Arbeitstabellen für die Leserschaft erkennbar entgegen. Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, der Artikel sei sachlich und in seiner Aufmachung nicht reisserisch abgefasst (act. 39 S. 28 E. V/D.2.4). 5.8. Wie sich die Personalsituation beim Kläger tatsächlich verhält, bleibt im Artikel offen. Unter diesen Umständen verfängt der Vorwurf nicht, die Beklagten hätten die vom Kläger bereitgestellten Bundesordner mit Unterlagen zu den betrieblichen Ab-
- 24 - läufen, Arbeits- und Einsatzplänen, Personalplanung und Dokumentationen zu "Problemfällen" (gemeint gewisse Mitarbeiterinnen) einsehen müssen (vgl. act. 36 S. 18 Rz 36). Die Kritik an den im Artikel erwähnten Äusserungen des Vereins O._____ zur Personalfluktuation (act. 36 S. 16 Rz 29) verfehlt im Übrigen den Ver- fahrensgegenstand und ist irrelevant.
6. Zusammenfassend erweisen sich die Vorwürfe des Klägers als unbegründet und das Resultat der Vorinstanz, der Artikel werde durch das überwiegende öffent- liche Informationsinteresse gerechtfertigt, ist nicht zu beanstanden.
7. Die Berichterstattung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen weder verfälschend oder irreführend noch unnötig verletzend. Da der Schutzbereich ge- mäss Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG generell denjenigen von Art. 28 ff. ZGB abbildet (vgl. Botschaft UWG 1983, S. 1074), ist auf weitere Ausführungen zum Rechtsanspruch aus unlauterem Wettbewerb zu verzichten. Die Berufung ist voll- umfänglich abzuweisen. 8. 8.1. Es handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei sich die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 GebV OG) beträgt. In Anbetracht des nicht unerheblichen Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache einerseits und des Umstandes, dass sich die Streitsa- che im Berufungsverfahren auf die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes be- schränkte anderseits, erscheint gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG eine Gerichts- gebühr von CHF 4'000.– als angemessen. Die Gerichtskosten sind dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu bezahlen; der Überschuss ist ihm zurückzuerstatten. 8.2. Eine Parteientschädigung ist dem Kläger bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Den Beklagten sind im Berufungsverfahren keine zu entschädigen- den Aufwände entstanden.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
13. September 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 5'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1-3 unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 36 und 38/2-4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Jauch versandt am: