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LB230037

Forderung

Zürich OG · 2024-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) und der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) sind Ärzte, spezialisiert in pädiatrischer Endo- krinologie. Der Kläger trat zunächst als Mitarbeiter in die Praxis des Beklagten in Zürich ein. Später kam es zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel einer künftigen Übernahme der Praxis durch den Kläger. Nachdem es zum Bruch zwischen den Parteien gekommen war, machte der Kläger eine Forderung gegenüber dem Beklagten (Anspruch auf Gewinnbeteiligung) geltend.

E. 1.1 Die Vorinstanz nahm eine Auslegung der Nachfolgevereinbarung vor und kam zum Schluss, dass die Parteien einen übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt hätten, wonach die vorgesehene Gewinnbeteiligung nicht an eine effektive Nachfolge des Klägers im Sinne einer Bedingung geknüpft sei, sondern vorbehalt- los ausgezahlt werde (act. 93 S. 14 ff., 18). Der Kläger habe daher einen vertragli- chen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung bis zur Beendigung der Nachfolgever- einbarung per Ende 2018, mithin für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 (vgl. act. 93 S. 18 ff.).

E. 1.2 Der Beklagte rügt dies als rechtsfehlerhaft. Die Gewinnbeteiligung (Divi- dende) sei die Gegenleistung für die anvisierte Partnerschaft und habe bezweckt, dem Kläger die sukzessive Übernahme der Aktien zu ermöglichen. Mit der Kündi- gung der Nachfolgevereinbarung sei die causa für die Zahlung der Gewinnbeteili- gung weggefallen (act. 90 Rz. 15.1, 16 ff.). Wenn die Parteien, wie von der Vor-in-

- 9 - stanz angenommen, einen wirklichen Willen gehabt hätten, dann sei dieser dahin gegangen, dass die Gewinnbeteiligung an die Nachfolge geknüpft gewesen sei. Wohl eher aber dürfte ein normativer Konsens in diesem Sinn vorgelegen haben (act. 90 Rz. 17 f., 40). Bei der Vertragsauslegung seien neben dem Wortlaut na- mentlich auch die Entstehungsgeschichte und der Vertragszweck zu berücksichti- gen. Hintergrund der Nachfolgevereinbarung sei gewesen, dass er, der Beklagte, das C._____ (C._____), zu dem neben dem Medizinischen Institut und For- schungszentrum eine Apotheke (D._____ GmbH) und die E._____ gehört habe, gegründet und aufgebaut habe. Der Kläger sei ärztlich noch wenig erfahren und ohne eigenes medizinisches Netzwerk in Zürich in seine Praxis eingetreten. Das Ziel sei eine Partnerschaft und spätere Nachfolge gewesen, wobei zuerst eine fachliche und persönliche Vertrauensbasis habe geschaffen und die Partnerschaft Schritt für Schritt habe aufgebaut werden sollen. Die C._____ AG sei im Hinblick auf die Nachfolge gegründet worden, um dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen (act. 90 Rz. 20 ff.). In der Nachfolgevereinbarung habe man bei der Kompensationsregelung zwischen einem Basissalär und einer Gewinnbeteiligung (Dividende) unterschieden. Die geleistete Arbeit sei durch das Basissalär abge- golten worden, wobei das Basissalär des Klägers weit über dem marktüblichen Lohn gelegen habe. Die Gewinnbeteiligung habe nicht die geleistete Arbeit abgel- ten, sondern dem Kläger den Einkauf in die C._____ AG ermöglichen sollen (earn out). Diese Umstände gebe die Vorinstanz nur unvollständig wieder und würdige sie bei der Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft. Unerklärlicherweise unterstelle sie ihm, dem Beklagten, er habe eine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR be- hauptet (act. 90 Rz. 24 ff.).

E. 1.3 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (act. 99 Rz. 8 ff., 23 ff.). 2.

E. 2 Am 18. Juni 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbe- gehren ein (act. 1 und 2). Nach Einholung eines Kostenvorschusses (act. 9 und

13) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Die Klageantwort wurde am 14. Oktober 2019 erstattet (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Beklagte aufgefordert, verschiedene Dokumente einzureichen (act. 24). Der Beklagte kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 20. März 2020 nach (act. 26). Mit Verfügung vom 2. April 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 28). Die Parteien erstatteten in der Folge die Replik vom 14. Oktober 2020 (act. 35) bzw. die Duplik vom 26. Mai 2021 (act. 57). Nachdem sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzich- tet hatten (vgl. act. 64), reichte der Kläger am 14. September 2021 eine Stellung- nahme zu den Dupliknoven ein (act. 71). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 Stellung (act. 77). Mit Beschluss vom 30. August 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren im Umfang von Fr. 636.70 als durch Rück- zug erledigt ab und trat auf das Rechtsbegehren, wonach dem Kläger die defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei, nicht ein. Gleichzeitig erliess sie das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 85 = act. 92/1 = act. 93 [Aktenexemplar]).

E. 2.1 Bei der Auslegung eines Vertrags gilt es in erster Linie, den übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu

- 10 - ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen, die den Erklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wur- den, nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (zum Gan- zen: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 6.1 m.H.). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt ha- ben (BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 3a m.H.). Enthält ein Vertrag zu einem Punkt keine Regelung, obwohl dieser regelungsbe- dürftig erscheint, stellt sich die Frage, ob eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Vertragsergänzung zu schliessen ist. Die Frage ist mittels Auslegung zu be- antworten. Abzustellen ist darauf, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, falls sie die regelungsbedürftige Frage gesehen hätten und diese hätten regeln wollen. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat sich das Gericht am Denken und Handeln vernünftiger und redli- cher Vertragspartner sowie am Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 488 E. 4b; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 57, 61, 76 f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz ging von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien aus, wonach die in der Nachfolgevereinbarung geregelte Gewinnbeteili- gung nicht an eine effektive Nachfolge des Klägers im Sinne einer Bedingung ge- knüpft sei, sondern vorbehaltlos ausgezahlt werde. Allerdings tun weder Kläger noch Beklagter konkret dar, aufgrund welcher Indizien auf einen diesbezüglichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien zu schliessen sei. Vielmehr orien- tieren sich die Parteien an der Frage, wie die Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben zu verstehen seien. Nicht von ungefähr hält der Beklagte berufungs- halber dafür, es dürfte wohl eher ein "normativer Konsens" vorgelegen haben (act. 90 Rz. 17).

- 11 -

E. 2.3.1 Die Nachfolgevereinbarung (act. 5/10) enthält unter dem Titel "Kompensa- tion" (Ziffer 5) eine Regelung zu den Vergütungen der Parteien, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzen, nämlich einem "Basisbetrag" und "einer Beteili- gung am Gewinn, der nach Abzug der Basisbeträge verbleibt" (Ziffer 5.4 Abs. 1). Der Basisbetrag ("Salär") liegt für den Beklagten konstant bei Fr. 500'000.– und für den Kläger zunächst bei Fr. 200'000.– (bis und mit 2015), wobei er sich ab 2016 bis 2020 jedes Jahr um Fr. 50'000.– erhöht (Ziffer 5.3.4). Die Gewinnbeteili- gung ("EBIT-Anteil") bemisst sich am konsolidierten Gewinn der C._____ AG und ihrer Beteiligungsgesellschaft D._____ AG (Ziffer 5.4.1). Bezogen wird die Ge- samtkompensation "über Arbeitsverträge mit den zur Partnerschaft gehörenden Gesellschaften C._____ AG und allenfalls auch D._____ AG sowie über Dividen- denausschüttungen aus der C._____ AG" (Ziffer 5.5 Abs. 1). Die Beteiligung am massgeblichen Gewinn nach Auszahlung der Basisbeträge richtet sich nach der Beteiligung an der C._____ AG. Diese verschiebt sich gemäss der anvisierten An- teilsübertragung kontinuierlich vom Beklagten zum Kläger (Ziffer 5.5 Abs. 2). Die Gesamtkompensation für den Kläger (Basisbetrag und Gewinnbeteiligung) soll mindestens brutto Fr. 250'000.– betragen. Der gesamte vor Berücksichtigung der Kompensation erzielte Erfolg soll, sofern erwirtschaftet und für die Fortführung des Geschäftes sinnvoll, zur Ausschüttung gelangen, wobei von einem nachhaltig erzielbaren Erfolg in einer Grössenordnung von Fr. 1.1 Mio. ausgegangen wird (Ziffer 5.6). Die Kompensationen der Parteien umfassen damit neben einem fixen Basisbetrag auch eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung. Die Aufteilung des Gewinns zwi- schen den Parteien erfolgt proportional zur von ihnen gehaltenen Anzahl Aktien. In diesem Rahmen soll grundsätzlich ("sofern erwirtschaftet und für die Fortfüh- rung des Geschäftes sinnvoll") der gesamte erzielte Erfolg an die Parteien ausge- schüttet werden. Einen weitergehenden Vorbehalt oder eine Regelung, wonach die Kompensationszahlungen nur bedingt erfolgen sollen, sieht Ziffer 5 der Nach- folgevereinbarung nicht vor. Auch aus dem vom Beklagten hervorgehobenen Um- stand, dass das Basissalär des Klägers weit über dem Marktüblichen gelegen habe (act. 90 Rz. 27 f.), ergibt sich nichts dergleichen. Zwar geben die Kompen-

- 12 - sationen der Parteien – und insbesondere die Gewinne aus der D._____ AG, wel- che die selbst verordneten Medikamente verkauft – aus Sicht der Allgemeinheit und der Gemeinschaft der Krankenversicherten durchaus zu denken. Für das Vertragsverständnis sind sie aber nicht von massgeblicher Bedeutung.

E. 2.3.2 Ziffer 6 der Vereinbarung enthält eine Regelung mit der Überschrift "Übertra- gung der Aktien von A._____ an B._____ und Abgeltung". Vorgesehen ist, dass der Kläger, ausgehend von einem Aktienanteil von 25% bei Vertragsschluss, im Laufe der Zeit sukzessive zusätzliche Aktien der C._____ AG erwirbt und im Jahr 2021 eine Mehrheitsbeteiligung erreichen soll (Ziffer 6.1). Der Preis für die Über- tragung der Aktien richtet sich nach dem jeweils effektiv erzielten konsolidierten Gewinn (vgl. Ziffer 6.3 Abs. 1). Um dem Kläger die Finanzierung des Preises für die Anteilsübertragung aus der laufend erzielten Gesamtkompensation zu ermög- lichen, wird die Bezahlung der Anteile "geglättet", d.h. ein Teil des jeweils fälligen Kaufpreises wird als verzinsliche Darlehensforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger "stehen gelassen" und in der Folge vom Kläger aus der Gesamtkom- pensation der Folgejahre beglichen (Ziffer 6.3 Abs. 2). Ziffer 6 regelt damit insbesondere die Anzahl der jährlich vom Beklagten an den Kläger zu übertragenden Aktien sowie deren Preis und sieht eine Art Zahlungs- modalität vor. Auch diese Bestimmung enthält weder einen Vorbehalt noch eine Bedingung hinsichtlich der Kompensationen.

E. 2.3.3 Die Nachfolgevereinbarung enthält weiter eine Regelung über "Kauf-, Ver- kaufs- und Auflösungsrechte" (Ziffer 7) und über "Dauer und Beendigung des Ver- trags" (Ziffer 8). Gemäss Ziffer 8.3 kann die Vereinbarung aus wichtigen Gründen, welche die Fortsetzung der Vereinbarung für eine Partei unzumutbar machen, je- derzeit schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten auf ein Jahresende gekündigt werden, wobei für die Folgen einer solchen ausserordentlichen Kündigung auf Zif- fer 7.2 verwiesen wird. Ziffer 7.2 sieht vor, dass diesfalls dem Mehrheitsaktionär ein Kaufsrecht und dem Minderheitsaktionär ein Verkaufsrecht zustehe. Geregelt wird sodann der Preis.

- 13 - Weitere Folgen einer ausserordentlichen Beendigung der Vereinbarung sieht die Bestimmung nicht vor. Insbesondere lässt sich aus ihr weder ein Vorbehalt oder eine Bedingung noch eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Kompensationen ableiten.

E. 2.3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die Vereinbarung enthält keine spe- zielle Regelung zu den Auswirkungen einer ordentlichen Kündigung auf die Ge- winnbeteiligung. Namentlich lässt sich aus Wortlaut und Systematik der Nachfol- gevereinbarung nicht ableiten, dass der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteili- gung (abgesehen von den Voraussetzungen der Erzielung eines Gewinns und der Aktionärseigenschaft) nicht vorbehalt- bzw. bedingungslos bestünde.

E. 2.4.1 Der Beklagte verweist für seinen abweichenden Standpunkt auf die Entste- hungsgeschichte und verschiedene Umstände, aus welchen sich seiner Ansicht nach ergebe, dass die Gewinnbeteiligung zum Zweck gehabt habe, dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen, dass er sie aber nicht behalten dürfe, wenn die Nachfolge scheitere.

E. 2.4.2 Er führt aus, bereits in der Vereinbarung vom 5. April 2012 (act. 5/8) sei in Ziffer 1.4 und Ziffer 3.6 festgehalten worden, dass die Beteiligung am Gewinn be- zwecke, dem Kläger den sukzessiven Einkauf in die C._____ AG zu ermöglichen (act. 90 Rz. 31). Gleiches ergebe sich aus dem Positionspapier von 2010 (act. 21/7) und späteren Schriftstücken (act. 21/22; act. 21/9 Ziff. 1; act. 21/10 Ziff. 1; act. 90 Rz. 36). In der vom Beklagten angeführten Stelle in Ziffer 1.4 der Vereinbarung vom 5. April 2012 wurde festgehalten, die aus der vorweggenommenen wirtschaftlichen Partnerschaft resultierende Erhöhung der Kompensation des Klägers solle die- sem "auch" ermöglichen, das für die Partnerschaft benötigte Kapital selber aufzu- bringen, und in Ziffer 3.6 war vorgesehen, dass die Bezahlung der Einkaufsbei- träge geglättet werde (d.h. die Lohnabzüge für die jeweiligen Einkaufsbeiträge auf mehrere Jahre verteilt würden), um dem Kläger die Finanzierung "aus der laufend erzielten Gesamtkompensation" zu ermöglichen. Daraus lässt sich zwar entneh-

- 14 - men, dass man sich Gedanken dazu gemacht hatte, wie der Kläger den Einkauf finanzieren kann. Dass es bei der Gewinnbeteiligung aber einzig um die Ermögli- chung des Einkaufs gehen sollte, lässt sich daraus nicht ableiten. Entsprechendes gilt für die weiteren vom Beklagten angeführten Schriftstücke. Wenn etwa in ei- nem Positionspapier des Beklagten (act. 21/7) von einer auf den Aktienerwerb ausgerichteten "Einkommenskomponente" die Rede ist oder Rechtsanwalt F._____ in einer E-Mail vom 12. November 2015 festhält, "wenn möglich" sei die Dividende zur Bezahlung des Kaufpreises zu benützen (act. 21/22), führt dies zu keinen weitergehenden Erkenntnissen.

E. 2.4.3 Gleiches lässt sich sagen, soweit der Beklagte dafür hält, Ziffer 6.3 der Nachfolgevereinbarung (act. 5/10) bestätige den Zweck, dem Kläger die Finanzie- rung aus den laufenden Einnahmen zu ermöglichen (act. 90 Rz. 32), und die Zif- fern 1.2, 5.2, 5.4.1, 5.4.2 und 6.3 der Nachfolgevereinbarung enthielten Elemente, die bestätigten, dass die Gewinnbeteiligung als Gegenleistung für die anvisierte Partnerschaft vereinbart worden sei (act. 90 Rz. 33). Vorgesehen ist in der Nach- folgevereinbarung wiederum eine "Glättung" der Bezahlung der Anteile, um die Fi- nanzierung "aus der laufend erzielten Gesamtkompensation" zu ermöglichen (Zif- fer 6.3, s.a. Ziffer 1.2). Aus den angeführten Ziffern 5.2 (wonach der Basisbetrag Basis für eine Krankheits- oder Unfallversicherung bilden soll), 5.4.1 (wonach die Gewinnanteile die anvisierte partnerschaftliche Beteiligung reflektierten) und 5.4.2 (wonach sich die Gewinnbeteiligung durch allfällige Investitionen oder ausseror- dentliche betrieblich notwendige Aufwendungen reduziere) schliesst der Beklagte, dass die Gewinnbeteiligung kein Lohn sei, sondern Gegenleistung für die Nach- folge und Übernahme des C._____. Tatsächlich handelt es sich bei der Gewinn- beteiligung nicht um Lohn (Salär), sondern um eine Ausschüttung eines Gewinn- anteils an die beiden Aktionäre im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung. Inwiefern sich daraus aber ergeben soll, dass die Ausschüttung an die spätere Nachfolge und Übernahme geknüpft sein soll, ist nicht zu erkennen.

E. 2.4.4 Nicht ohne Weiteres einleuchtend ist auch die Erklärung des Beklagten dazu, wieso in der Vereinbarung 2012 festgehalten wurde, dass der Kläger die Gewinnbeteiligung behalten könne, wenn die Zusammenarbeit nicht in eine for-

- 15 - melle Partnerschaft überführt werde (act. 5/8 Ziff. 1.4), während in der Nachfolge- vereinbarung vom 23. Dezember 2014 eine solche Regelung fehlt. Gemäss Be- klagtem habe der Kläger in der Vereinbarung 2012 abgesichert werden sollen für den Fall, dass die Partnerschaft nicht zustande käme, während in der Nachfolge- vereinbarung eine Absicherung nicht mehr nötig gewesen sei, so dass der Kläger die Gewinnbeteiligung nicht behalten dürfe, wenn die Nachfolge scheitere (act. 90 Rz. 35). Naheliegender erscheint, dass aufgrund der vollzogenen Partnerschaft und der in der Nachfolgevereinbarung enthaltenen Regelung, wie im Falle einer Beendigung des Vertrags vorzugehen ist, ein (nachträglicher) Wegfall der Ge- winnbeteiligung gar nicht ernsthaft in Frage steht, so dass es einer ausdrücklichen Regelung nicht bedarf.

E. 2.4.5 Der Beklagte verweist weiter auf die Aktienkaufverträge (act. 5/12, 5/15 und 5/21), in denen festgehalten werde, dass sie "im Zusammenhang mit der Nachfol- geregelung" stünden (act. 90 Rz. 37 f.), und auf die Lohnausweise 2015 und 2016 (act. 21/23a+b), welche einzig das Salär des Klägers auswiesen, nicht aber die Gewinnbeteiligung (act. 90 Rz. 38). Diese Dokumente stammen allesamt aus dem Zeitraum nach Vertragsschluss und sind damit für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeu- tung. Ohnehin steht aber gar nicht in Frage, dass die Aktienkaufverträge (in Voll- zug der Nachfolgevereinbarung) "im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung" stehen und im Lohnausweis richtigerweise nur der Lohn und nicht die Dividende aufzuführen ist. Fehl geht einzig der Schluss des Beklagten, daraus ergebe sich, dass die Gewinnbeteiligung bei einer Beendigung des Vertrags (rückwirkend) ent- falle.

E. 2.4.6 Der Beklagte rügt sodann, das Bezirksgericht habe zu Unrecht die als Zeu- gen offerierten Rechtsanwälte Dr. G._____ und Prof. Dr. F._____ nicht befragt. Sie hätten als Autoren der Nachfolgevereinbarung die seinerzeitigen Wünsche und Absichten der Parteien am besten erklären können (act. 90 Rz. 41). Aller- dings tut der Beklagte nicht dar, zu welchen konkreten Behauptungen die angeru- fenen Zeugen hätten einvernommen werden sollen. Hierauf ist nicht weiter einzu- gehen.

- 16 -

E. 2.4.7 Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie habe die Entste- hungsgeschichte der Vereinbarung und den Vertragszweck ignoriert (act. 90 Rz. 20 ff.), sie habe nicht erkannt, dass mangels Nachfolge die Geschäftsgrund- lage weggefallen sei (act. 90 Rz. 44 ff.), und sie habe zu Unrecht auf das Vorlie- gen oder Nichtvorliegen einer Bedingung abgestellt (act. 90 Rz. 48 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

E. 2.4.7.1 Der Beklagte streicht hervor, dass er das C._____ gegründet und aufge- baut habe, während der Kläger zunächst wenig erfahren und ohne eigenes Netz- werk gewesen sei. Das Ziel sei eine Partnerschaft und spätere Nachfolge gewe- sen. Die C._____ AG sei gegründet worden, um dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen (act. 90 Rz. 20 ff.; vorne E. IV.1.2). Von dem ist auszuge- hen. Allerdings ist der vom Beklagten gezogene Schluss, dass bei einem Schei- tern der Nachfolge der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung (rückwir- kend) entfalle, nicht gerechtfertigt. Richtig gesehen beabsichtigten die Parteien mit der Nachfolgevereinbarung, den Betrieb während mehrerer Jahre partner- schaftlich zu führen, wobei bis und mit 2020 der Beklagte eine Mehrheits- und der Kläger eine Minderheitsbeteiligung halten sollte. Im Jahre 2021 sollte der Kläger erstmals "seine Beteiligung auf eine Mehrheit der Aktien erhöhen" (act. 5/10 Ziffer 6.1 Abs. 3). Die weiteren Übertragungsschritte waren im Einzelnen noch nicht ge- regelt. Gemäss der Modellrechnung im Anhang zur Vereinbarung wurde aber von einer Weiterführung der Partnerschaft (nun mit dem Kläger als Mehrheits- und dem Beklagten als Minderheitsaktionär) während mehrerer Jahre ausgegangen (die Tabelle reicht bis 2025; act. 5/10 Anhang 2). Ziel der Nachfolgevereinbarung war damit zwar tatsächlich eine schrittweise Übernahme des Betriebs durch den Kläger, allerdings verbunden mit einer mehrjährigen partnerschaftlichen Zusam- menarbeit, während welcher der Betrieb (mit angestellten Ärztinnen und weiteren Mitarbeiterinnen) gemeinsam geführt werden sollte. Aufschlussreich ist hierzu Zif- fer 4 der Nachfolgevereinbarung mit der Überschrift "Funktionen und Entscheidfin- dung", in der die "partnerschaftliche Zusammenarbeit" betont wird (Ziffer 4.2) und die Leitungsaufgaben zugewiesen werden: Danach sollten beide Parteien im Rah- men eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ leisten (wobei für den Beklagten "36 Jahresarbeitszeitwochen" und für den Kläger "46 Jahresar-

- 17 - beitszeitwochen" einem vollen Pensum entsprechen) und sollte die strategische Gesamtleitung im Wesentlichen beim Beklagten verbleiben und die operative Ge- samtleitung zunehmend vom Kläger übernommen werden. Anders als die übrigen Mitarbeiter war der Kläger nicht bloss angestellter Arzt, sondern Partner mit ent- sprechenden Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kompensationsregelung mit einem Basisbetrag ("Salär") und einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Beteiligung am Geschäftsergebnis durchaus sachgerecht, unabhängig davon, ob es letztlich zur Nachfolge kommt oder nicht.

E. 2.4.7.2 Aufgrund der nicht verwirklichten Nachfolge lässt sich damit entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht von einem Wegfall der "Geschäftsgrundlage" oder der "causa" sprechen, so dass sich der Beklagte von vornherein zu Unrecht auf BGE 82 II 430 beruft (vgl. act. 90 Rz. 44 ff., 50): In BGE 82 II 430 hat das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Zuwendung aus ei- nem nicht verwirklichten Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR in einem Fall an- genommen, in dem der Verkäufer dem Käufer im Hinblick auf die zu erwartende Heirat des Käufers mit der Tochter des Verkäufers eine Metzgerei zu einem güns- tigen Preis verkaufte (gemischte Schenkung), es in der Folge aber nicht zur Heirat kam. Das Bundesgericht erwog, der Käufer habe den Willen des Verkäufers, ihm mit Blick auf die beabsichtigte Heirat eine unentgeltliche Zuwendung zu machen, erkannt, und mit dem Wegfall der Hochzeit habe sich der Grund der Zuwendung nicht verwirklicht (E. 7). Ob dem in der gegebenen Konstellation zu folgen wäre (siehe die Kritik bei BSK ZGB I-SCHULIN/VOGT, Art. 62 N 13, und GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Zürich 2000, § 27 Rz. 12), kann of- fen bleiben. Zum einen ist vorliegend nicht dargetan und ersichtlich, dass eine ge- mischte Schenkung des Beklagten an den Kläger vorliegt. Zum andern war die tatsächliche Nachfolge wie ausgeführt zwar ein Ziel, aber eben keine "Geschäfts- grundlage" oder "causa" für die Gewinnbeteiligung.

E. 2.4.7.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten schliesslich, wenn er die Vor-in- stanz kritisiert, weil sie auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bedingung ab- gestellt habe (act. 90 Rz. 48 ff.). Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht festgehal-

- 18 - ten, dass die Parteien die Erreichung des Ziels der Nachfolge nicht zur Bedingung für den Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gemacht haben.

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Auslegung der Nachfolgevereinba- rung gestützt auf Wortlaut und Zusammenhang sowie die gesamten Umstände er- gibt, dass die Gewinnbeteiligung des Klägers im Falle einer ausserordentlichen Kündigung der Nachfolgevereinbarung bzw. mangels tatsächlicher Nachfolge nicht nachträglich entfällt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint nach dem Aus- geführten auch nicht unangemessen. 3.

E. 3 Der Beklagte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die in der Nachfolgevereinbarung vorgesehene Gewinnbeteiligung habe einzig zum Zweck gehabt, dem Kläger den sukzessiven Einkauf in die C._____ AG zu ermöglichen. Mit dem (vom Kläger verschuldeten) Scheitern der Nachfolge sei der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung entfallen (dazu act. 93 S. 12). Im Eventual- standpunkt machte der Beklagte verrechnungsweise einen Schadenersatzan- spruch gegenüber dem Kläger geltend (vgl. act. 93 S. 36 ff.).

E. 3.1 In Frage steht weiter die Höhe der dem Kläger zustehenden Gewinnbeteili- gung. Nicht streitig ist dabei im Grundsatz, wie sich die Gewinnbeteiligung be- rechnet: Massgebend für den zu verteilenden Gewinn ist das Ergebnis (Bilanzge- winn) des jeweiligen Geschäftsjahres. Der auf die beiden Partner entfallende An- teil bestimmt sich nach dem Aktienbesitz zu Beginn des Geschäftsjahres (vgl. act. 1 Rz. 38; act. 5/14 ff.; act. 90 Rz. 69). Wie die Vorinstanz richtig und in- soweit unwidersprochen ausgeführt hat, ist für das Geschäftsjahr 2017 von einem Bilanzgewinn von Fr. 1'423'567.48 sowie einem Aktienanteil des Klägers von 38% und für das Geschäftsjahr 2018 von einem Bilanzgewinn von Fr. 1'300'289.54 so- wie einem Aktienanteil des Klägers von 38% auszugehen (act. 93 S. 31). Die Vor- instanz hat gestützt hierauf den Anspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2017 auf Fr. 540'955.64 und für das Geschäftsjahr 2018 auf Fr. 494'110.– beziffert (act. 93 S. 32).

E. 3.2 Im Geschäftsjahr 2017 ist nichts ersichtlich, was dem Gewinnbeteiligungsan- spruch des Klägers entgegenstehen könnte. Im Geschäftsjahr 2018 besteht die Besonderheit, dass der Kläger per Ende März aus dem Betrieb ausschied und bis Ende Jahr einzig noch seine Aktienbeteiligung inne hatte. Es liesse sich die Frage aufwerfen, ob es für die Höhe der Gewinnbeteiligung von Bedeutung ist, dass eine Partei während der einjährigen Kündigungsfrist aufhört, als Partner im Be- trieb tätig zu sein. Konkret könnte sich – mindestens auf den ersten Blick – fra- gen, ob die Gewinnbeteiligung des ausscheidenden Partners für das laufende Ge- schäftsjahr gleich hoch sein soll, unabhängig davon, ob er noch während des

- 19 - ganzen Jahres, bloss während einiger Monate oder gar nicht mehr für den ge- meinsamen Betrieb tätig gewesen ist. Der Beklagte stört sich unter dem Titel der Einrede nach Art. 82 OR und im Rah- men der verrechnungsweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs (dazu hinten E. IV.4.2. f.) zwar am Umstand, dass der Kläger ab April 2018 nicht mehr für die C._____ AG tätig war. Er macht aber (für den Eventualfall, dass von einem grundsätzlichen Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers auszugehen ist) nicht etwa geltend, der Gewinnbeteiligungsanspruch bestehe nur pro rata tempo- ris. Dies zu Recht. Denn tatsächlich ergibt sich aus der Nachfolgevereinbarung, dass die Tätigkeit für die C._____ AG durch das Basissalär abgegolten wird und die Gewinnbeteiligung einzig an den Aktienbesitz anknüpft. Ziffer 5.5 Absatz 2 der Nachfolgevereinbarung lautet wie folgt (act. 5/10 S. 6): "Die Beteiligung am mass- geblichen Gewinn nach Auszahlung der Basisbeträge richtet sich nach der Beteili- gung an der C._____ AG." Der Beklagte tut nichts dar, was für ein anderes Ver- ständnis sprechen würde, sondern betont selbst, dass die Gewinnbeteiligung nicht die geleistete Arbeit habe abgelten sollen (act. 90 Rz. 29). Vor diesem Hin- tergrund ist keine Vertragslücke anzunehmen, die mittels Vertragsergänzung zu schliessen wäre (dazu vorne IV.2.1).

E. 3.3 Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2018 wendet der Beklagte immerhin ein, aufgrund der fehlenden Aktionärseigenschaft habe der Kläger im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 28. Juni 2019 keinen Anspruch auf Aus- schüttung einer Dividende mehr haben können (act. 90 Rz. 68). Allerdings richtet sich der Gewinnbeteiligungsanspruch nach der Beteiligung der C._____ AG im entsprechenden Geschäftsjahr (hier 2018), wobei nach unbestrittener Darstellung auf den Aktienbesitz am Anfang des Geschäftsjahres abgestellt wurde (act. 93 S. 29; act. 90 Rz. 69). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, geht es sodann vorliegend nicht um einen aktienrechtlichen Dividendenanspruch (bzw. einen ge- setzlichen Dividendenanspruch gemäss Aktienrecht), sondern um einen vertragli- chen Anspruch auf Gewinnbeteiligung (vgl. act. 93 S. 29).Damit ist entgegen dem Beklagten die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der erst im Folgejahr abgehalte- nen Generalversammlung nicht massgebend.

- 20 -

E. 4 Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch des Klägers im Umfang von insge- samt Fr. 1'035'738.60 und verneinte den verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Beklagten. IV. 1.

E. 4.1 Zur Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Gewinnbeteiligung führte die Vorinstanz aus, bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus einem Aktionärbindungsvertrag hätten die einzelnen Parteien grundsätzlich ein Recht auf Realerfüllung. Falle die Realerfüllung ausser Betracht, etwa, weil die verpflich- tete Partei mit ihrem Verhalten irreversible Fakten geschaffen habe, könne der Gläubiger nach den allgemeinen Vertragsregeln vorgehen und vom Schuldner Schadenersatz i.S.v. Art. 97 Abs. 1 OR verlangen (act. 93 S. 18). Indem vorlie- gend der Beklagte anlässlich der Generalversammlung vom 4. Oktober 2018 mit seinem Stimmverhalten die Ausschüttung der Gewinnbeteiligung an den Kläger verhindert habe, obwohl ein Gewinn erwirtschaftet worden sei und wirtschaftlich nichts gegen eine Ausschüttung gesprochen habe, habe er die Nachfolgeverein- barung verletzt (act. 93 S. 24 f. m.H.a. act. 5/10 Ziff. 5.6). Entsprechendes gelte, soweit der Beklagte anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2019 einzig eine Dividende an sich selber habe auszahlen lassen (act. 93 S. 30). Dem Kläger sei dadurch ein Schaden entstanden, der ihm vom Beklagten zu ersetzen sei (act. 93 S. 25, 30).

E. 4.2 Der Beklagte stellt diese Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz- anspruch aus Vertragsverletzung nicht in Frage. Er hält aber daran fest, dass der Kläger die vereinbarte Nachfolge vereitelt, die Nachfolgevereinbarung gebrochen sowie Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben habe. Der Kläger habe seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, weshalb er nicht (mehr) auf Erfüllung dieser Vereinbarung klagen könne (act. 90 Rz. 15.2, 54 ff., 64 ff.).

E. 4.3.1 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 OR ist anwendbar auf Verpflichtungen, die in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Der Be- klagte wirft dem Kläger vor, sich in Verletzung der Nachfolgevereinbarung nicht bis am 31. Dezember 2018 zu 100% für die C._____ AG eingesetzt, sondern eine konkurrenzierende Praxis in H._____ aufgebaut und Patienten sowie Ärztinnen der C._____ AG abgeworben zu haben (act. 90 Rz. 64). Damit tut der Beklagte

- 21 - aber ein solches Austauschverhältnis (zum Anspruch des Klägers auf Gewinnbe- teiligung bzw. auf entsprechenden Schadenersatz) nicht dar. Wie vorne gesehen, knüpft die Gewinnbeteiligung an den Aktienbesitz an und nicht an die geleistete Arbeit (E. IV.3.2). Die Gewinnbeteiligung steht entgegen der Behauptung des Be- klagten nicht in einem "separaten Synallagma zur geordneten Unternehmens- nachfolge und zur Pflicht, sich zu 100 % für die C._____ AG einzusetzen" (so act. 57 Rz. 45). Im Übrigen weist die Vorinstanz (zumindest im Ergebnis) richtig darauf hin, dass die Berufung auf die erfüllungshindernde Einrede des Art. 82 OR ausge- schlossen ist, wenn die während einer bestimmten Zeit zu erbringende Gegenleis- tung nicht mehr erbracht werden kann (vgl. BGE 122 III 66 E. 3a), und dass Scha- denersatzansprüche, die an die Stelle einer Realleistungspflicht treten, grundsätz- lich nicht über die Einrede des nichterfüllten Vertrags, sondern mit Verrechnung durchzusetzen sind (BGer 5A_516/2012 vom 5. November 2012 E. 3.22; vgl. act. 93 S. 23).

E. 4.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten, dass es sehr wohl wichtig sei, wer Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben habe (act. 90 Rz. 59 ff.), ist auf E. IV.5 hiernach zu verweisen.

E. 4.3.3 Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beklagte dem Klä- ger mit seinem Stimmverhalten die ihm zustehende Gewinnbeteiligung zu Unrecht verweigert hat und ihm gegenüber wegen Verstosses gegen die Nachfolgeverein- barung grundsätzlich schadenersatzpflichtig geworden ist (dazu act. 93 S. 25).

E. 4.4 Die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers aufgrund vereitelter Gewinnbeteiligung bezifferte die Vorinstanz wie gesehen für das Geschäftsjahr 2017 auf Fr. 540'955.64 und für das Geschäftsjahr 2018 auf Fr. 494'110.– (act. 93 S. 25 ff., 28, 31). Abzuziehen sei ein vom Kläger anerkannter Betrag von Fr. 636.70 für Telefonkosten (act. 93 S. 32). Unter dem Titel Zinsrückerstattung schulde der Beklagte dem Kläger Fr. 1'309.40 (act. 93 S. 34). Total ergebe dies einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von Fr. 1'035'738.34 (act. 93 S. 34) zuzüglich Zins gemäss dem klägerischen Antrag ab 1. Januar 2019 (act. 93 S. 35).

- 22 - Der Beklagte stellt diese Berechnung nicht in Frage. Er wendet aber wie schon vor Vorinstanz ein, es seien vom Schadenersatzbetrag die Steuern abzuziehen, weil die Dividende hätte versteuert werden müssen, Schadenersatz demgegen- über steuerfrei sei (act. 90 Rz. 71 ff.). Die Vorinstanz hatte darauf verwiesen, dass ein Steuereffekt nur durch eine Vollberechnung bestimmt werden könne und vor- liegend praxisgemäss unberücksichtigt zu bleiben habe und dass der Schadener- satz für die entgangene Dividende entgegen dem Beklagten zu versteuern sei, da es sich hierbei steuertechnisch um Erwerbsersatzeinkünfte handle (act. 93 S. 28). Der Beklagte setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägung nicht konkret aus- einander. Der Vorinstanz ist denn auch zu folgen. Sie hat insbesondere zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach es sich bei Zuflüs- sen in Abgeltung entgangenen Gewinns im steuertechnischen Sinn um "Erwerbs- ersatzeinkünfte" handelt, die in gleicher Weise steuerbar sind wie die entfallenen Einkünfte (BGer 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.3).

E. 4.5 Nach dem Ausgeführten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Fr. 1'035'738.34 zuzüglich Zins ab 1. Ja- nuar 2019 hat.

E. 5.1 Im Eventualstandpunkt macht der Beklagte geltend, ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre durch Verrechnung untergegangen. Der Kläger habe ihm durch den Bruch der Nachfolgevereinbarung einen Schaden verursacht, zu dessen Er- satz er von Gesetzes wegen verpflichtet sei (act. 90 Rz. 15.3, 74 ff.). Im erstin- stanzlichen Verfahren brachte er hierzu vor, bei einer Erfüllung der Nachfolgever- einbarung durch den Kläger wären die Aktien letztlich beim Kläger gewesen und er (der Beklagte) hätte dafür den vertraglich vereinbarten Betrag erhalten (act. 19 Rz. 139). Der Wert des C._____ und damit der Preis sei heute viel tiefer und ent- spreche dem Liquidationswert (act. 19 Rz. 128 ff.).

E. 5.2 Die Vorinstanz erwog, die Nachfolgevereinbarung regle die Rechtsfolgen ei- ner Vertragsauflösung aus wichtigem Grund in Ziffer 7.2 explizit. Unbestritten sei, dass der Kläger in Erfüllung dieser Bestimmung seine bereits erworbenen Aktien an den Beklagten zurückverkauft habe. Darüber hinaus könne der Nachfolgever-

- 23 - einbarung indes nicht entnommen werden, dass im Falle einer ausbleibenden Nachfolge durch den Kläger der Beklagte so zu stellen wäre, wie wenn die Nach- folgevereinbarung erfüllt und sämtliche Aktien an den Kläger verkauft worden wä- ren. Vielmehr regle die Nachfolgevereinbarung im Gegenteil, dass die Aktien wie- der (zurück) zu verkaufen seien, was denn auch geschehen sei. Im Übrigen seien in der Nachfolgevereinbarung die Konditionen der Übernahme der restlichen Ak- tien nicht festgelegt (vgl. Ziff. 6.1 Abs. 3). Dies zeige, dass keine Vereinbarung zur Übernahme aller Aktien durch den Kläger zustande gekommen sei. Im Lichte die- ser Bestimmung wäre es am Beklagten gelegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Parteien zusätzlich zur Bestimmung in der Nachfolgevereinbarung wei- tere Rechtsfolgen vorgesehen hätten. Da der Beklagte einen solchen vom Kläger bestrittenen Konsens nicht bewiesen habe und ein solcher sich vorliegend auch auf normativer Ebene nicht aufdränge, müsse angenommen werden, dass die Nachfolgevereinbarung die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung abschliessend regle. Der Beklagte könne dem Schadenersatzanspruch des Klägers folglich kei- nen Anspruch aus Vereitelung der Nachfolgevereinbarung entgegenhalten (act. 93 S. 37 f.).

E. 5.3 In der Berufung hält der Beklagte dafür, es sei zwar richtig, dass die Nach- folgevereinbarung für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund ein (Rück-) Kaufs- bzw. Verkaufsrecht für die Aktien vorsehe, der Kläger sein Verkaufsrecht ausgeübt und die Aktien Zug um Zug gegen Rückerstattung des Nettokaufpreises zurückübertragen worden seien. Falsch sei demgegenüber die Auslegung, dass Ziffer 7.2 der Nachfolgevereinbarung die Folgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abschliessend regle und einen Schadenersatzanspruch aus nicht gehöri- ger Erfüllung der Nachfolgevereinbarung ausschliesse. Ein solcher Schadener- satzanspruch bestehe nach Art. 97 Abs. 1 OR, wenn der wichtige Grund zur Kün- digung in einer Vertragsverletzung durch die andere Partei bestehe (act. 90 Rz. 75, 81, 85 f.). Der Schadenersatz gehe auf das positive Interesse, ausnahms- weise könne der Kündigende auch das negative Interesse verlangen. Als mögli- chen Schaden nenne die Lehre ausdrücklich die Kosten, die mit der organisatori- schen Umstellung auf eine neue Person verbunden sei (act. 90 Rz. 81). Genau um diesen Schaden gehe es im vorliegenden Fall: Weil der Kläger klar gemacht

- 24 - habe, dass er die Nachfolgevereinbarung nicht mehr halten wolle und sein "Gege- nangebot" für ihn (den Beklagten) unzumutbar gewesen sei, habe er sich ge- zwungen gesehen, die Nachfolgevereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Den Schaden, der durch das Scheitern der Nachfolge entstanden sei, müsse der Kläger ersetzen (act. 90 Rz. 78 f., 82).

E. 5.4.1 Ein Schadenersatzanspruch setzt das Vorliegen einer Vertragsverletzung, eines Schadens, eines Kausalzusammenhangs sowie eines Verschuldens vor- aus.

E. 5.4.2 Die Vorinstanz führte wie erwähnt aus, die Nachfolgevereinbarung regle die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund abschliessend. Dar- aus folge, so schloss sie sinngemäss, dass dem Beklagten kein Schadenersatz- anspruch aus Vereitelung der Nachfolgevereinbarung zukomme. Sollte dies (mit dem Beklagten) so zu verstehen sein, dass der Beklagte von vorn- herein aus einer Vertragsverletzung keinen Schadenersatzanspruch ableiten könne, wäre dies nicht korrekt. Liegt der wichtige Grund für die ausserordentliche Kündigung des Vertrags in einer Vertragsverletzung einer Partei, so wird diese nach den allgemeinen Regeln der vertraglichen Haftung schadenersatzpflichtig (vgl. VETTER/GUTZWILLER, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentli- chen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 699, 707). Zu prü- fen ist, ob der (behauptungs- und beweisbelastete) Beklagte eine solche Ver- tragsverletzung des Klägers dartut. 5.4.3Vorliegend kam es zwischen den Parteien im Jahr 2017 zu Unstimmigkeiten. Am 6. Juli 2017 wurde an einer "Marschhaltsitzung" (act. 19 Rz. 198) ein von Rechtsanwalt F._____ vorgelegter Vorschlag diskutiert, bei dem auch der Zeit- raum nach 2020 mit der Übertragung der letzten 51 % der Aktien eingeschlossen wurde (act. 2 Rz. 50 ff.; act. 19 Rz. 198 ff.; act. 5/27). Der Kläger war hiermit nicht einverstanden (vgl. act. 21/13+14). Er machte am 1. Dezember 2017 seinerseits einen Vorschlag, den wiederum der Beklagte nicht akzeptieren konnte (act. 2 Rz. 55; act. 19 Rz. 203). Zu weiteren Verhandlungen kam es nicht. Mit Schreiben

- 25 - vom 12. Dezember 2017 kündigte der Beklagte die Nachfolgevereinbarung wie folgt (act. 5/36): "Kündigung Nachfolgevereinbarung vom 23.12.2014 und Vereinba- rung vom 05.04.2012 Lieber B._____ Ich kündige hiermit die beiden obgenannten Verträge aus wichtigem Grund und zwar mit der vertraglichen Frist von 12 Monaten auf den

31. Dezember 2018. Der wichtige Grund liegt darin, dass wir uns defini- tiv nicht einig sind über Kernelemente der Vereinbarung (insbesondere Preisbestimmung und strategische Ausrichtung des C._____). […]" Für diese Kündigung aus wichtigem Grund konnte sich der Beklagte auf Ziffer 8.3 der Nachfolgevereinbarung stützen, wonach als wichtiger Grund, welcher die Fortsetzung der Vereinbarung unzumutbar macht, insbesondere auch der "Fall [gilt], dass es nicht gelingt, einvernehmlich die Begleitmodalitäten des Mehrheits- erwerbs durch B._____ zu vereinbaren" (act. 5/10). Umgekehrt ist im Umstand, dass im Rahmen des vertraglich vorgesehenen jährlichen "Marschhalts" (vgl. act. 5/10 Ziffer 6.4 Abs. 2) hinsichtlich der Begleitmodalitäten des Mehrheitserwerbs durch den Kläger keine Einigung erzielt werden konnte, keine Vertragsverletzung zu sehen, weder eine solche des Klägers noch des (kündigenden) Beklagten. Die subjektive Wahrnehmung des Beklagten, dass die ganze Schuld beim Kläger liege – weil er nur noch 23% des vereinbarten Preises habe zahlen wollen und darauf bestanden habe, die C._____ AG und die Apotheke schon per Ende 2018 zu 100% zu übernehmen, ihn (den Beklagten) auszumustern und mit einem Kon- kurrenzverbot zu belegen (act. 90 Rz. 78) –, ändert daran nichts. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit, dass eine Einigung zu den Begleitmodalitäten des Mehr- heitserwerbs durch den Kläger nicht gefunden werden kann, wurde bei Vertrags- schluss vorhergesehen und vertraglich geregelt: Ist die jeweilige Position des Ver- tragspartners für den anderen "unzumutbar", so dass eine Einigung nicht zu erzie- len ist, kann dieser den Vertrag ausserordentlich kündigen, was ein Kaufs- bzw. Rückkaufsrecht bezüglich der Aktien zur Folge hat. Es handelt sich aber nicht um eine Vertragsverletzung und es besteht kein Anspruch, so gestellt zu werden, wie wenn der Kläger alle Aktien der C._____ AG übernommen hätte.

- 26 -

E. 5.4.4 Mangels dargetaner und ersichtlicher Vertragsverletzung braucht auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht eingegangen zu werden. Auch der Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe die E-Mail-Korrespondenz der Brüder B'._____, aus welcher sich ein "Putschversuch" ergebe, zu Unrecht nicht edieren lassen (vgl. act. 90 Rz. 61.5), fehlt es an Relevanz. Ohnehin handelt es sich dabei aber offensichtlich um eine aufs Geratewohl aufgestellte vage Behauptung, die unwirksam ist (vgl. Brönnimann, die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozess, Bern 1989, S. 199).

E. 5.5 Festzuhalten ist, dass dem Beklagten kein (mittels Eventualverrechnung gel- ten gemachter) Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger wegen vereitelter Nachfolge zukommt.

E. 6.1 Der Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger habe gegen ein Konkur- renzverbot verstossen und ihn dadurch geschädigt. Ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre auch insoweit durch (Eventual-)Verrechnung untergegangen (act. 90 Rz. 15.3, 90 ff.).

E. 6.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Kläger sei am 31. März 2006 mit dem Beklagten respektive seiner ehemaligen Praxis ein Arbeitsverhältnis eingegangen (act. 5/6), welches unbestrittenermassen von beiden Seiten gekündigt worden sei, zuerst vom Beklagten "als Vertreter des C._____" (act. 5/35), danach auch vom Kläger selbst (act. 5/37). Der Kläger sei dauerhaft in die Arbeitsorganisation der C._____ AG eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit in den Räumlichkei- ten der C._____ AG gegen einen Lohn ausgeübt, bis er am 28. März 2018 sein Büro geräumt habe. Zudem werde auch in der Nachfolgevereinbarung in Ziff. 5.5 auf Arbeitsverträge Bezug genommen (act. 5/10 S. 6). Es sei folglich (entgegen den Vorbringen des Beklagten) von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C._____ AG auszugehen, wobei der Beklagte Letztere vertreten habe (act. 93 S. 42 f.). Hinsichtlich der angerufenen Klausel in der Nachfolgevereinba- rung ("Beide Parteien leisten im Rahmen eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ und verfolgen keine beruflichen Tätigkeiten, welche das C._____ konkurrenzieren können.") behaupte der Beklagte nicht, dass diese nachvertragli-

- 27 - cher Natur im Sinne von Art. 340 OR sei. Der Beklagte sei jedoch der Ansicht, dass die Klausel bis zur Beendigung der Nachfolgevereinbarung per Ende 2018 Gültigkeit habe, und behaupte, die Nachfolgevereinbarung sei hierarchisch dem Arbeitsvertrag übergeordnet und gehe diesem vor. Dieser Ansicht könne nicht ge- folgt werden. Insbesondere könne die Nachfolgevereinbarung nicht als schriftliche Abrede nach Art. 335c Abs. 2 OR ausgelegt werden, welche zu einer längeren Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember 2018 führen würde. Eine solche Ausle- gung der Nachfolgevereinbarung sei angesichts des klaren Wortlauts ausge- schlossen. Im Übrigen weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Arbeitsver- trag und die Nachfolgevereinbarung unterschiedliche Parteien hätten. Die Kündi- gung des Klägers vom 22. Dezember 2017 per 31. März 2018 sei somit wirksam und das Arbeitsverhältnis habe mitsamt dem Konkurrenzverbot aus Ziff. 4 der Nachfolgevereinbarung an diesem Tag geendet (act. 93 S. 43 f.). Was den behaupteten Schaden betreffe, habe der Beklagte geltend gemacht, dass diverse Patienten von der C._____ AG zum Kläger gewechselt hätten, wo- durch ein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns entstanden sei. Die Überprüfung einer Abwerbung könne bei den meisten Patienten vorliegend offen gelassen werden, da der Beklagte zum grossen Teil Schadenspositionen gestützt auf Patienten geltend mache, die gemäss der Behauptung des Beklagten nach dem 1. April 2018 abgeworben worden seien. Ausgenommen davon seien diverse Diabetespatienten, wobei der Beklagte diese explizit selber an den Kläger über- wiesen habe, weswegen diese nicht zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien einzig Nicht-Diabetes-Patienten, welche bis zum 31. März 2018 abgewor- ben worden seien. Der Beklagte habe eine Liste mit Wachstums-Hormon-Patien- ten ins Recht gelegt, wobei nur ein Patient in den Zeitraum des vertraglichen Kon- kurrenzverbots falle (5. März 2018. S. B., geb. 24.05.2009). Der Beklagte sub- stantiiere indes in keiner Weise, wie der Kläger das Konkurrenzverbot verletzt ha- ben solle, sondern erkläre einzig, dass der Patient zu diesem Zeitpunkt die C._____ AG verlassen habe, respektive 2018 abgeworben worden und beim Klä- ger in Behandlung sei. Mit diesen Ausführungen komme der Beklagte seiner Sub- stantiierungspflicht nicht genügend nach, da eine konkrete Abwerbungshandlung, beispielsweise eine Abwerbung per E-Mail, Telefon oder während eines Termins,

- 28 - nicht einmal behauptet werde. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Kläger die Behandlung – nicht aber die Abwerbung – von gewissen Patienten auf der Liste anerkannt habe, nichts. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagte aus- führe, dass Patienten in der Regel ihrem betreuenden Arzt nachfolgten. Schliess- lich behaupte der Beklagte die Abwerbung von diversen Prader-Willi-Syndrom- Patienten. Der Liste, die der Beklagte als Beweis eingereicht habe, könne indes weder eine konkrete Abwerbungshandlung entnommen werden, noch das Datum, an welchem die angebliche Abwerbung erfolgt sein solle. Der Beklagte sei diesbe- züglich seiner Behauptungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob das Konkurrenzverbot überhaupt verbindlich sei. Bei stark persönlich geprägten Beziehungen zwischen Kunden und Arbeit- nehmern wechselten die Kunden nicht aufgrund der Kenntnisse des Arbeitneh- mers, sondern sie folgten dem Arbeitnehmer aufgrund der persönlichen Bindung. Der Beklagte anerkenne eine solche persönliche Beziehung selber, indem er aus- führe, dass das C._____ die Patient-Arzt-Beziehung bewusst gepflegt und immer darauf geachtet habe, dass die Patientenfamilien möglichst vom gleichen Arzt be- treut würden. Selbst im Falle einer konkreten Abwerbung wäre der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis durch den Klä- ger und der Möglichkeit einer erheblichen Schädigung beim Beklagten durchaus fraglich (act. 93 S. 45 f). Schliesslich mache der Beklagte geltend, dass ihm auf- grund der Abwerbung zweier Ärztinnen ebenfalls ein Schaden entstanden sei. Ein konkreter Schaden, welcher der vom Kläger eingeklagten Forderung verrech- nungsweise entgegengehalten werden könnte, sei jedoch an keiner Stelle durch den Beklagten beziffert worden. Es könne deswegen offengelassen werden, ob der Kläger zwei Ärztinnen der C._____ AG abgeworben habe (act. 93 S. 46).

E. 6.3 Der Beklagte hält die Rechtsauffassung der Vorinstanz für falsch. Das Kon- kurrenzverbot sei Teil der Nachfolgevereinbarung und diese habe erst am 31. De- zember 2018 geendet. Somit seien die Abwerbehandlungen während der Dauer des Konkurrenzverbots erfolgt. Da nur der Kläger wisse, was er genau getan habe, stelle die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierung und den Beweis (act. 90 Rz. 91 ff.).

- 29 -

E. 6.4.1 In Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung act. 5/10) haben die Parteien Folgen- des vereinbart: "Mit Bezug auf die Funktionen von A._____ und B._____ gilt die bishe- rige Vereinbarung im Wesentlichen weiter. Demnach setzen A._____ und B._____ die bisherige Zusammenarbeit fort und intensivieren diese. Beide Parteien leisten im Rahmen eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ und verfolgen keine beruflichen Tätig- keiten, welche das C._____ konkurrenzieren können. Als volles Pen- sum gelten, sofern die betrieblichen Bedürfnisse es zulassen und bei einer Arbeitszeit von 100%, bei A._____ 36 Jahresarbeitszeitwochen und bei B._____ 46 Jahresarbeitszeitwochen. A._____ und B._____ haben beide Anspruch auf Einsitz im Verwal- tungsrat der C._____ AG, wobei A._____ das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrats zusteht, solange er über mehr als 50% der Aktien ver- fügt." Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, angesichts der Umstände (dauerhafte Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der C._____ AG, Ausübung seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der C._____ AG gegen Lohn, Bezug- nahme auf Arbeitsverträge in Nachfolgevereinbarung, Kündigung der Arbeitsver- träge von beiden Seiten) sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen und werde mit der Klausel in Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung die konkurrenzierende Tä- tigkeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, nicht hingegen die Tä- tigkeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Klausel ist so zu verstehen, dass – insbesondere zur Vermei- dung von Interessenkollisionen sowie zur Sicherung der vollen Arbeitskraft für den Betrieb (vgl. COTTI, Das vertragliche Konkurrenzverbot, Freiburg 2001, Rz. 50 f.) – während des Arbeitsverhältnisses ("im Rahmen eines vollen Pensums") keine konkurrenzierende berufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf (ähnlich die Konstel- lation in BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 3). Der Beklagte setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auch nicht konkret auseinander, sondern hält im Wesentlichen einfach an seiner Ansicht fest, das Konkurrenzverbot habe als Teil der Nachfolgevereinbarung bis Ende 2018 fortgedauert. Die für seine An- sicht angeführten Gründe, namentlich dass die Regelung in der Nachfolgeverein- barung erfolgt sei, welche jüngeren Datums als der ursprüngliche Arbeitsvertrag

- 30 - vom 31. März 2006 und diesem "hierarchisch übergeordnet" sei (act. 90 Rz. 93.1 ff.), gehen an der Sache vorbei (s.a. sogleich E. 6.4.2). Auch der Beklagte gesteht im Übrigen ein, dass der Kläger "formell" angestellt war (ab dem 1. Januar 2014 bei der C._____ AG) und einen Lohn bezogen hat (act. 90 Rz. 93.3). Da eine or- dentliche Kündigungsmöglichkeit vertraglich nicht vorgesehen ist, ist mit der Vor- instanz von der gesetzlichen Regelung auszugehen, die eine dreimonatige Kündi- gungsfrist statuiert (Art. 335c Abs. 1 OR). Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten hat, dass sich die Konkurrenzverbotsklausel gemäss Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung auf das be- stehende Arbeitsverhältnis bezieht und nach dessen Beendigung per Ende März 2018 keine Wirkung mehr entfaltet.

E. 6.4.2 Der Beklagte hält fest, er habe das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nicht be- stritten (act. 90 Rz. 94), legt aber massgeblichen Wert auf den Umstand, dass das Konkurrenzverbot nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in der Nachfolgeverein- barung geregelt worden sei (act. 90 Rz. 93, 93.1, 94, 95, 96). Entgegen der An- sicht des Beklagten ändert dies allerdings nichts. Auch wenn sich ein Aktionär und Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft vertraglich einem Konkurrenzverbot unterzieht, gelten die Voraussetzungen und Schranken von Art. 340 ff. OR, wenn er seine Tätigkeit für die Gesellschaft wie vorliegend im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses erbringt (COTTI, a.a.O., Rz. 124).

E. 6.4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein ar- beitsvertragliches Konkurrenzverbot nach der Rechtsprechung unzulässig ist, wenn die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers für die Beziehung zur Kundschaft ausschlaggebend sind (BGE 138 III 67 E. 2.2.1; HEEB, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340-340c OR, Bern 2016, S. 117 m.H.). Beim Verhältnis zwischen Arzt und Patient besteht regelmässig eine solche persönliche Beziehung, welche von Vertrauen, Sympathie und der fachli- chen Kompetenz des Arztes geprägt ist (vgl. HEEB, a.a.O., S. 117 f.).

E. 6.4.4 Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Handlungen des Klägers und zum Schaden betrifft, insbesondere dazu, dass der Beklagte für die Zeit des Kon-

- 31 - kurrenzverbots – neben den Diabetespatienten welche der Beklagte explizit sel- ber an den Kläger überwiesen habe und die deswegen nicht zu berücksichtigen seien – nur einen Patienten nenne, aber keine konkreten Abwerbungshandlungen dartue, setzt der Beklagte dem nichts Überzeugendes entgegen. Der blosse Hin- weis darauf, dass er nicht dabei gewesen sei, als der Kläger die Patientinnen und Ärzte abgeworben habe, und die pauschale Kritik, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht stelle (act. 90 Rz. 102), genügen nicht.

E. 6.5 Festzuhalten ist, dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch keinen Ver- rechnungsanspruch entgegenhalten kann.

E. 7 Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2023 ist zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 1'035'738.34 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 31'000.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Parteientschädigung ist auf rund Fr. 22'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (2/3 x Fr. 31'700.– + Mehrwertsteuer; § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 30. August 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 31'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

- 32 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 22'800.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Dr. M. Tanner versandt am:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1'035'738.34 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2019) wird im Umfang von CHF 1'035'738.34 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 aufgehoben.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 31'600.– festgesetzt. - 3 -
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von CHF 30'020.– sowie CHF 997.50 (95 % der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens) zu ersetzen.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 39'063.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 90 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2023 (Ge- schäft Nr. CG190044-L) sei aufzuheben und die vor erster Instanz erhobene Klage des Klägers und Berufungsbeklagten vollumfäng- lich abzuweisen;
  9. eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Au- gust 2023 (Geschäft Nr. CG190044-L) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen;
  10. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 99 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten/Berufungsklägers." - 4 - Erwägungen: I.
  13. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) und der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) sind Ärzte, spezialisiert in pädiatrischer Endo- krinologie. Der Kläger trat zunächst als Mitarbeiter in die Praxis des Beklagten in Zürich ein. Später kam es zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel einer künftigen Übernahme der Praxis durch den Kläger. Nachdem es zum Bruch zwischen den Parteien gekommen war, machte der Kläger eine Forderung gegenüber dem Beklagten (Anspruch auf Gewinnbeteiligung) geltend.
  14. Am 18. Juni 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbe- gehren ein (act. 1 und 2). Nach Einholung eines Kostenvorschusses (act. 9 und 13) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Die Klageantwort wurde am 14. Oktober 2019 erstattet (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Beklagte aufgefordert, verschiedene Dokumente einzureichen (act. 24). Der Beklagte kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 20. März 2020 nach (act. 26). Mit Verfügung vom 2. April 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 28). Die Parteien erstatteten in der Folge die Replik vom 14. Oktober 2020 (act. 35) bzw. die Duplik vom 26. Mai 2021 (act. 57). Nachdem sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzich- tet hatten (vgl. act. 64), reichte der Kläger am 14. September 2021 eine Stellung- nahme zu den Dupliknoven ein (act. 71). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 Stellung (act. 77). Mit Beschluss vom 30. August 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren im Umfang von Fr. 636.70 als durch Rück- zug erledigt ab und trat auf das Rechtsbegehren, wonach dem Kläger die defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei, nicht ein. Gleichzeitig erliess sie das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 85 = act. 92/1 = act. 93 [Aktenexemplar]).
  15. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2023 (act. 90). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-88). Mit Verfügung vom 18. Oktober - 5 - 2023 wurde dem Beklagten die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 94). Der Vorschuss wurde am 20. Oktober 2023 geleistet (act. 96). Mit Verfü- gung vom 8. November 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 97). Der Kläger reichte die Berufungsantwort am 8. Dezem- ber 2023 ein (act. 99). Sie wurde dem Beklagten am 13. Dezember 2023 zuge- stellt (act. 100), worauf sich der Beklagte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 ein weiteres Mal vernehmen liess (act. 102). Die Stellungnahme wurde dem Kläger zugestellt (act. 103 u. 105). Die Sache ist spruchreif. II.
  16. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 87), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 96) und der Beklagte ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen.
  17. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par- teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen - 6 - (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. III.
  18. Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde (act. 93 S. 8 ff.): Der Beklagte führte eine Arztpraxis in Zürich in der Rechtsform eines Ein- zelunternehmens, in die der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 31. März 2006 als Mit- arbeiter eintrat (act. 5/6). Am 5. April 2012 schlossen die Parteien mit Blick auf eine künftige Übernahme der Praxis durch den Kläger eine (erste) Vereinbarung über die partnerschaftliche Zusammenarbeit (act. 5/8). Zwecks formaler Realisie- rung der Partnerschaft wurde am 3. Oktober 2013 die C._____ AG (fortan: C._____ AG) gegründet, welche die Aktiven und Passiven der Arztpraxis des Be- klagten übernahm und diese ab dem 1. Januar 2014 weiterführte. Der Beklagte zeichnete und liberierte 150 Namenaktien à Fr. 1'000.–, der Kläger 50 Namenak- tien à Fr. 1'000.–. Beide wurden als Verwaltungsräte bestellt. In die C._____ AG eingebracht wurde durch den Beklagten zudem die D._____ GmbH, die am 4. April 2014 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die D._____ AG ver- kaufte die von der C._____ AG verordneten Medikamente. Der Gewinn der C._____ AG resultierte praktisch vollständig aus den Dividendenausschüttungen der D._____ AG. Am 23. Dezember 2014 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung mit dem Titel "Nachfolgevereinbarung und Aktionärbindungsvertrag" (fortan: Nachfolgevereinbarung). Diese regelt – nach Ausführungen zur Ausgangslage (Ziffer 1), zum Umfang der Nachfolgeregelung (Ziffer 2) und zur rechtlichen Struk- tur (Ziffer 3) – in Ziffer 4 die "Funktionen und [die] Entscheidfindung" in der Part- nerschaft, in Ziffer 5 die dem Beklagten ("A._____") und dem Kläger ("B._____") zustehende "Kompensation", bestehend aus einem Basisbetrag und einer Ge- winnbeteiligung, sowie in Ziffer 6 die "Übertragung der Aktien von A._____ an B._____ und [die] Abgeltung". Ziffer 7 enthält eine Regelung über "Kauf-, Ver- kaufs- und Auflösungsrechte" und Ziffer 8 eine solche über die "Dauer und Been- digung des Vertrags" (act. 5/10). Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2014 erwarb der Kläger zehn Aktien vom Beklagten zu einem Kaufpreis von CHF 303'000.– - 7 - (act. 5/12), mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2015 weitere zehn Aktien zu ei- nem Kaufpreis von CHF 407'000.– (act. 5/15) und mit Kaufvertrag vom 22. De- zember 2016 (act. 5/21) sechs Aktien zu einem Kaufpreis von CHF 256'500.–. Ein Teil des Kaufpreises wurde jeweils durch ein verzinsliches Verkäuferdarlehen "stehen gelassen" beziehungsweise sollte mit der Abtretung künftiger Dividenden abgegolten werden. Die Gewinnbeteiligung des Klägers betrug für das Geschäfts- jahr 2014 (ausgehend von einem Gewinn von Fr. 29'335.20 und einem Aktienan- teil von 25% per Anfang 2014) Fr. 7'250.– brutto bzw. 4'712.50 netto, für das Ge- schäftsjahr 2015 (ausgehend von einem Jahresgewinn von Fr. 1'028'677.46 und einem Aktienanteil von 30% per Anfang 2015) Fr. 326'200.– brutto bzw. Fr. 212'030.– netto und für das Geschäftsjahr 2016 (ausgehend von einem Jahresge- winn von Fr. 1'210'726.69 und einem Aktienanteil von 35% per Anfang 2016) Fr. 423'850.– brutto bzw. Fr. 275'502.50 netto (act. 2 Rz. 36 ff.; act. 5/13-26). Im Jahr 2017 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Am
  19. Dezember 2017 kündigte der Beklagte zum einen (als Vertreter der C._____ AG) den Arbeitsvertrag mit dem Kläger und zum anderen die Nachfolgevereinba- rung und die Vereinbarung vom 5. April 2012 auf den 31. Dezember 2018 (act. 5/35+36). Der Kläger seinerseits kündigte am 22. Dezember 2017 seinen Ar- beitsvertrag per 31. März 2018 (act. 5/37). Am 12. November 2018 übte der Klä- ger sein Verkaufsrecht gemäss Ziff. 7.2 der Nachfolgevereinbarung für die von ihm gehaltenen 76 Aktien der C._____ AG per 31. Dezember 2018 aus. Der Be- klagte überwies dem Kläger für die Übertragung der Aktien CHF 324'878.35 (CHF 1'016'500.– abzüglich CHF 663'500.– Verkäuferdarlehen und CHF 28'121.65 Zins; act. 2 Rz. 92 ff.; act. 19 Rz. 49 f.). In den Generalversamm- lungen wurde seitens des Beklagten beschlossen, dass der Bilanzgewinn 2017 vollständig auf die neue Rechnung vorgetragen und keine Dividende ausgeschüt- tet werde (act. 2 Rz. 76 ff.; act. 5/55-61; act. 19 Rz. 229 ff.). Auch für das Ge- schäftsjahr 2018 erfolgte keine Gewinnausschüttung an den Kläger (act. 2 Rz. 86 ff.; act. 19 Rz. 235 ff.).
  20. Der Kläger machte klageweise geltend, gestützt auf die Nachfolgevereinba- rung habe er für das Geschäftsjahr 2017 (ausgehend von seinem Aktienbesitz von 38% per Anfang 2017 sowie einem Gewinn von 1'473'000.–) Anspruch auf - 8 - die Ausschüttung einer Dividende von Fr. 559'740.– (38% von Fr. 1'473'000.–). Für das Geschäftsjahr 2018 habe er (ausgehend von seinem Aktienbesitz von 38% per Anfang 2018 und einem Gewinn von Fr. 1'380'000.–) Anspruch auf eine Dividende von Fr. 524'400.– (38% von Fr. 1'380'000.–; dazu act. 93 S. 11).
  21. Der Beklagte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die in der Nachfolgevereinbarung vorgesehene Gewinnbeteiligung habe einzig zum Zweck gehabt, dem Kläger den sukzessiven Einkauf in die C._____ AG zu ermöglichen. Mit dem (vom Kläger verschuldeten) Scheitern der Nachfolge sei der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung entfallen (dazu act. 93 S. 12). Im Eventual- standpunkt machte der Beklagte verrechnungsweise einen Schadenersatzan- spruch gegenüber dem Kläger geltend (vgl. act. 93 S. 36 ff.).
  22. Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch des Klägers im Umfang von insge- samt Fr. 1'035'738.60 und verneinte den verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Beklagten. IV.
  23. 1.1 Die Vorinstanz nahm eine Auslegung der Nachfolgevereinbarung vor und kam zum Schluss, dass die Parteien einen übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt hätten, wonach die vorgesehene Gewinnbeteiligung nicht an eine effektive Nachfolge des Klägers im Sinne einer Bedingung geknüpft sei, sondern vorbehalt- los ausgezahlt werde (act. 93 S. 14 ff., 18). Der Kläger habe daher einen vertragli- chen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung bis zur Beendigung der Nachfolgever- einbarung per Ende 2018, mithin für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 (vgl. act. 93 S. 18 ff.). 1.2 Der Beklagte rügt dies als rechtsfehlerhaft. Die Gewinnbeteiligung (Divi- dende) sei die Gegenleistung für die anvisierte Partnerschaft und habe bezweckt, dem Kläger die sukzessive Übernahme der Aktien zu ermöglichen. Mit der Kündi- gung der Nachfolgevereinbarung sei die causa für die Zahlung der Gewinnbeteili- gung weggefallen (act. 90 Rz. 15.1, 16 ff.). Wenn die Parteien, wie von der Vor-in- - 9 - stanz angenommen, einen wirklichen Willen gehabt hätten, dann sei dieser dahin gegangen, dass die Gewinnbeteiligung an die Nachfolge geknüpft gewesen sei. Wohl eher aber dürfte ein normativer Konsens in diesem Sinn vorgelegen haben (act. 90 Rz. 17 f., 40). Bei der Vertragsauslegung seien neben dem Wortlaut na- mentlich auch die Entstehungsgeschichte und der Vertragszweck zu berücksichti- gen. Hintergrund der Nachfolgevereinbarung sei gewesen, dass er, der Beklagte, das C._____ (C._____), zu dem neben dem Medizinischen Institut und For- schungszentrum eine Apotheke (D._____ GmbH) und die E._____ gehört habe, gegründet und aufgebaut habe. Der Kläger sei ärztlich noch wenig erfahren und ohne eigenes medizinisches Netzwerk in Zürich in seine Praxis eingetreten. Das Ziel sei eine Partnerschaft und spätere Nachfolge gewesen, wobei zuerst eine fachliche und persönliche Vertrauensbasis habe geschaffen und die Partnerschaft Schritt für Schritt habe aufgebaut werden sollen. Die C._____ AG sei im Hinblick auf die Nachfolge gegründet worden, um dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen (act. 90 Rz. 20 ff.). In der Nachfolgevereinbarung habe man bei der Kompensationsregelung zwischen einem Basissalär und einer Gewinnbeteiligung (Dividende) unterschieden. Die geleistete Arbeit sei durch das Basissalär abge- golten worden, wobei das Basissalär des Klägers weit über dem marktüblichen Lohn gelegen habe. Die Gewinnbeteiligung habe nicht die geleistete Arbeit abgel- ten, sondern dem Kläger den Einkauf in die C._____ AG ermöglichen sollen (earn out). Diese Umstände gebe die Vorinstanz nur unvollständig wieder und würdige sie bei der Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft. Unerklärlicherweise unterstelle sie ihm, dem Beklagten, er habe eine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR be- hauptet (act. 90 Rz. 24 ff.). 1.3 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (act. 99 Rz. 8 ff., 23 ff.).
  24. 2.1 Bei der Auslegung eines Vertrags gilt es in erster Linie, den übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu - 10 - ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen, die den Erklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wur- den, nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (zum Gan- zen: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 6.1 m.H.). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt ha- ben (BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 3a m.H.). Enthält ein Vertrag zu einem Punkt keine Regelung, obwohl dieser regelungsbe- dürftig erscheint, stellt sich die Frage, ob eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Vertragsergänzung zu schliessen ist. Die Frage ist mittels Auslegung zu be- antworten. Abzustellen ist darauf, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, falls sie die regelungsbedürftige Frage gesehen hätten und diese hätten regeln wollen. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat sich das Gericht am Denken und Handeln vernünftiger und redli- cher Vertragspartner sowie am Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 488 E. 4b; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 57, 61, 76 f.). 2.2 Die Vorinstanz ging von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien aus, wonach die in der Nachfolgevereinbarung geregelte Gewinnbeteili- gung nicht an eine effektive Nachfolge des Klägers im Sinne einer Bedingung ge- knüpft sei, sondern vorbehaltlos ausgezahlt werde. Allerdings tun weder Kläger noch Beklagter konkret dar, aufgrund welcher Indizien auf einen diesbezüglichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien zu schliessen sei. Vielmehr orien- tieren sich die Parteien an der Frage, wie die Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben zu verstehen seien. Nicht von ungefähr hält der Beklagte berufungs- halber dafür, es dürfte wohl eher ein "normativer Konsens" vorgelegen haben (act. 90 Rz. 17). - 11 - 2.3 2.3.1 Die Nachfolgevereinbarung (act. 5/10) enthält unter dem Titel "Kompensa- tion" (Ziffer 5) eine Regelung zu den Vergütungen der Parteien, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzen, nämlich einem "Basisbetrag" und "einer Beteili- gung am Gewinn, der nach Abzug der Basisbeträge verbleibt" (Ziffer 5.4 Abs. 1). Der Basisbetrag ("Salär") liegt für den Beklagten konstant bei Fr. 500'000.– und für den Kläger zunächst bei Fr. 200'000.– (bis und mit 2015), wobei er sich ab 2016 bis 2020 jedes Jahr um Fr. 50'000.– erhöht (Ziffer 5.3.4). Die Gewinnbeteili- gung ("EBIT-Anteil") bemisst sich am konsolidierten Gewinn der C._____ AG und ihrer Beteiligungsgesellschaft D._____ AG (Ziffer 5.4.1). Bezogen wird die Ge- samtkompensation "über Arbeitsverträge mit den zur Partnerschaft gehörenden Gesellschaften C._____ AG und allenfalls auch D._____ AG sowie über Dividen- denausschüttungen aus der C._____ AG" (Ziffer 5.5 Abs. 1). Die Beteiligung am massgeblichen Gewinn nach Auszahlung der Basisbeträge richtet sich nach der Beteiligung an der C._____ AG. Diese verschiebt sich gemäss der anvisierten An- teilsübertragung kontinuierlich vom Beklagten zum Kläger (Ziffer 5.5 Abs. 2). Die Gesamtkompensation für den Kläger (Basisbetrag und Gewinnbeteiligung) soll mindestens brutto Fr. 250'000.– betragen. Der gesamte vor Berücksichtigung der Kompensation erzielte Erfolg soll, sofern erwirtschaftet und für die Fortführung des Geschäftes sinnvoll, zur Ausschüttung gelangen, wobei von einem nachhaltig erzielbaren Erfolg in einer Grössenordnung von Fr. 1.1 Mio. ausgegangen wird (Ziffer 5.6). Die Kompensationen der Parteien umfassen damit neben einem fixen Basisbetrag auch eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung. Die Aufteilung des Gewinns zwi- schen den Parteien erfolgt proportional zur von ihnen gehaltenen Anzahl Aktien. In diesem Rahmen soll grundsätzlich ("sofern erwirtschaftet und für die Fortfüh- rung des Geschäftes sinnvoll") der gesamte erzielte Erfolg an die Parteien ausge- schüttet werden. Einen weitergehenden Vorbehalt oder eine Regelung, wonach die Kompensationszahlungen nur bedingt erfolgen sollen, sieht Ziffer 5 der Nach- folgevereinbarung nicht vor. Auch aus dem vom Beklagten hervorgehobenen Um- stand, dass das Basissalär des Klägers weit über dem Marktüblichen gelegen habe (act. 90 Rz. 27 f.), ergibt sich nichts dergleichen. Zwar geben die Kompen- - 12 - sationen der Parteien – und insbesondere die Gewinne aus der D._____ AG, wel- che die selbst verordneten Medikamente verkauft – aus Sicht der Allgemeinheit und der Gemeinschaft der Krankenversicherten durchaus zu denken. Für das Vertragsverständnis sind sie aber nicht von massgeblicher Bedeutung. 2.3.2 Ziffer 6 der Vereinbarung enthält eine Regelung mit der Überschrift "Übertra- gung der Aktien von A._____ an B._____ und Abgeltung". Vorgesehen ist, dass der Kläger, ausgehend von einem Aktienanteil von 25% bei Vertragsschluss, im Laufe der Zeit sukzessive zusätzliche Aktien der C._____ AG erwirbt und im Jahr 2021 eine Mehrheitsbeteiligung erreichen soll (Ziffer 6.1). Der Preis für die Über- tragung der Aktien richtet sich nach dem jeweils effektiv erzielten konsolidierten Gewinn (vgl. Ziffer 6.3 Abs. 1). Um dem Kläger die Finanzierung des Preises für die Anteilsübertragung aus der laufend erzielten Gesamtkompensation zu ermög- lichen, wird die Bezahlung der Anteile "geglättet", d.h. ein Teil des jeweils fälligen Kaufpreises wird als verzinsliche Darlehensforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger "stehen gelassen" und in der Folge vom Kläger aus der Gesamtkom- pensation der Folgejahre beglichen (Ziffer 6.3 Abs. 2). Ziffer 6 regelt damit insbesondere die Anzahl der jährlich vom Beklagten an den Kläger zu übertragenden Aktien sowie deren Preis und sieht eine Art Zahlungs- modalität vor. Auch diese Bestimmung enthält weder einen Vorbehalt noch eine Bedingung hinsichtlich der Kompensationen. 2.3.3 Die Nachfolgevereinbarung enthält weiter eine Regelung über "Kauf-, Ver- kaufs- und Auflösungsrechte" (Ziffer 7) und über "Dauer und Beendigung des Ver- trags" (Ziffer 8). Gemäss Ziffer 8.3 kann die Vereinbarung aus wichtigen Gründen, welche die Fortsetzung der Vereinbarung für eine Partei unzumutbar machen, je- derzeit schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten auf ein Jahresende gekündigt werden, wobei für die Folgen einer solchen ausserordentlichen Kündigung auf Zif- fer 7.2 verwiesen wird. Ziffer 7.2 sieht vor, dass diesfalls dem Mehrheitsaktionär ein Kaufsrecht und dem Minderheitsaktionär ein Verkaufsrecht zustehe. Geregelt wird sodann der Preis. - 13 - Weitere Folgen einer ausserordentlichen Beendigung der Vereinbarung sieht die Bestimmung nicht vor. Insbesondere lässt sich aus ihr weder ein Vorbehalt oder eine Bedingung noch eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Kompensationen ableiten. 2.3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die Vereinbarung enthält keine spe- zielle Regelung zu den Auswirkungen einer ordentlichen Kündigung auf die Ge- winnbeteiligung. Namentlich lässt sich aus Wortlaut und Systematik der Nachfol- gevereinbarung nicht ableiten, dass der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteili- gung (abgesehen von den Voraussetzungen der Erzielung eines Gewinns und der Aktionärseigenschaft) nicht vorbehalt- bzw. bedingungslos bestünde. 2.4 2.4.1 Der Beklagte verweist für seinen abweichenden Standpunkt auf die Entste- hungsgeschichte und verschiedene Umstände, aus welchen sich seiner Ansicht nach ergebe, dass die Gewinnbeteiligung zum Zweck gehabt habe, dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen, dass er sie aber nicht behalten dürfe, wenn die Nachfolge scheitere. 2.4.2 Er führt aus, bereits in der Vereinbarung vom 5. April 2012 (act. 5/8) sei in Ziffer 1.4 und Ziffer 3.6 festgehalten worden, dass die Beteiligung am Gewinn be- zwecke, dem Kläger den sukzessiven Einkauf in die C._____ AG zu ermöglichen (act. 90 Rz. 31). Gleiches ergebe sich aus dem Positionspapier von 2010 (act. 21/7) und späteren Schriftstücken (act. 21/22; act. 21/9 Ziff. 1; act. 21/10 Ziff. 1; act. 90 Rz. 36). In der vom Beklagten angeführten Stelle in Ziffer 1.4 der Vereinbarung vom 5. April 2012 wurde festgehalten, die aus der vorweggenommenen wirtschaftlichen Partnerschaft resultierende Erhöhung der Kompensation des Klägers solle die- sem "auch" ermöglichen, das für die Partnerschaft benötigte Kapital selber aufzu- bringen, und in Ziffer 3.6 war vorgesehen, dass die Bezahlung der Einkaufsbei- träge geglättet werde (d.h. die Lohnabzüge für die jeweiligen Einkaufsbeiträge auf mehrere Jahre verteilt würden), um dem Kläger die Finanzierung "aus der laufend erzielten Gesamtkompensation" zu ermöglichen. Daraus lässt sich zwar entneh- - 14 - men, dass man sich Gedanken dazu gemacht hatte, wie der Kläger den Einkauf finanzieren kann. Dass es bei der Gewinnbeteiligung aber einzig um die Ermögli- chung des Einkaufs gehen sollte, lässt sich daraus nicht ableiten. Entsprechendes gilt für die weiteren vom Beklagten angeführten Schriftstücke. Wenn etwa in ei- nem Positionspapier des Beklagten (act. 21/7) von einer auf den Aktienerwerb ausgerichteten "Einkommenskomponente" die Rede ist oder Rechtsanwalt F._____ in einer E-Mail vom 12. November 2015 festhält, "wenn möglich" sei die Dividende zur Bezahlung des Kaufpreises zu benützen (act. 21/22), führt dies zu keinen weitergehenden Erkenntnissen. 2.4.3 Gleiches lässt sich sagen, soweit der Beklagte dafür hält, Ziffer 6.3 der Nachfolgevereinbarung (act. 5/10) bestätige den Zweck, dem Kläger die Finanzie- rung aus den laufenden Einnahmen zu ermöglichen (act. 90 Rz. 32), und die Zif- fern 1.2, 5.2, 5.4.1, 5.4.2 und 6.3 der Nachfolgevereinbarung enthielten Elemente, die bestätigten, dass die Gewinnbeteiligung als Gegenleistung für die anvisierte Partnerschaft vereinbart worden sei (act. 90 Rz. 33). Vorgesehen ist in der Nach- folgevereinbarung wiederum eine "Glättung" der Bezahlung der Anteile, um die Fi- nanzierung "aus der laufend erzielten Gesamtkompensation" zu ermöglichen (Zif- fer 6.3, s.a. Ziffer 1.2). Aus den angeführten Ziffern 5.2 (wonach der Basisbetrag Basis für eine Krankheits- oder Unfallversicherung bilden soll), 5.4.1 (wonach die Gewinnanteile die anvisierte partnerschaftliche Beteiligung reflektierten) und 5.4.2 (wonach sich die Gewinnbeteiligung durch allfällige Investitionen oder ausseror- dentliche betrieblich notwendige Aufwendungen reduziere) schliesst der Beklagte, dass die Gewinnbeteiligung kein Lohn sei, sondern Gegenleistung für die Nach- folge und Übernahme des C._____. Tatsächlich handelt es sich bei der Gewinn- beteiligung nicht um Lohn (Salär), sondern um eine Ausschüttung eines Gewinn- anteils an die beiden Aktionäre im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung. Inwiefern sich daraus aber ergeben soll, dass die Ausschüttung an die spätere Nachfolge und Übernahme geknüpft sein soll, ist nicht zu erkennen. 2.4.4. Nicht ohne Weiteres einleuchtend ist auch die Erklärung des Beklagten dazu, wieso in der Vereinbarung 2012 festgehalten wurde, dass der Kläger die Gewinnbeteiligung behalten könne, wenn die Zusammenarbeit nicht in eine for- - 15 - melle Partnerschaft überführt werde (act. 5/8 Ziff. 1.4), während in der Nachfolge- vereinbarung vom 23. Dezember 2014 eine solche Regelung fehlt. Gemäss Be- klagtem habe der Kläger in der Vereinbarung 2012 abgesichert werden sollen für den Fall, dass die Partnerschaft nicht zustande käme, während in der Nachfolge- vereinbarung eine Absicherung nicht mehr nötig gewesen sei, so dass der Kläger die Gewinnbeteiligung nicht behalten dürfe, wenn die Nachfolge scheitere (act. 90 Rz. 35). Naheliegender erscheint, dass aufgrund der vollzogenen Partnerschaft und der in der Nachfolgevereinbarung enthaltenen Regelung, wie im Falle einer Beendigung des Vertrags vorzugehen ist, ein (nachträglicher) Wegfall der Ge- winnbeteiligung gar nicht ernsthaft in Frage steht, so dass es einer ausdrücklichen Regelung nicht bedarf. 2.4.5 Der Beklagte verweist weiter auf die Aktienkaufverträge (act. 5/12, 5/15 und 5/21), in denen festgehalten werde, dass sie "im Zusammenhang mit der Nachfol- geregelung" stünden (act. 90 Rz. 37 f.), und auf die Lohnausweise 2015 und 2016 (act. 21/23a+b), welche einzig das Salär des Klägers auswiesen, nicht aber die Gewinnbeteiligung (act. 90 Rz. 38). Diese Dokumente stammen allesamt aus dem Zeitraum nach Vertragsschluss und sind damit für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeu- tung. Ohnehin steht aber gar nicht in Frage, dass die Aktienkaufverträge (in Voll- zug der Nachfolgevereinbarung) "im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung" stehen und im Lohnausweis richtigerweise nur der Lohn und nicht die Dividende aufzuführen ist. Fehl geht einzig der Schluss des Beklagten, daraus ergebe sich, dass die Gewinnbeteiligung bei einer Beendigung des Vertrags (rückwirkend) ent- falle. 2.4.6 Der Beklagte rügt sodann, das Bezirksgericht habe zu Unrecht die als Zeu- gen offerierten Rechtsanwälte Dr. G._____ und Prof. Dr. F._____ nicht befragt. Sie hätten als Autoren der Nachfolgevereinbarung die seinerzeitigen Wünsche und Absichten der Parteien am besten erklären können (act. 90 Rz. 41). Aller- dings tut der Beklagte nicht dar, zu welchen konkreten Behauptungen die angeru- fenen Zeugen hätten einvernommen werden sollen. Hierauf ist nicht weiter einzu- gehen. - 16 - 2.4.7 Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie habe die Entste- hungsgeschichte der Vereinbarung und den Vertragszweck ignoriert (act. 90 Rz. 20 ff.), sie habe nicht erkannt, dass mangels Nachfolge die Geschäftsgrund- lage weggefallen sei (act. 90 Rz. 44 ff.), und sie habe zu Unrecht auf das Vorlie- gen oder Nichtvorliegen einer Bedingung abgestellt (act. 90 Rz. 48 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.4.7.1 Der Beklagte streicht hervor, dass er das C._____ gegründet und aufge- baut habe, während der Kläger zunächst wenig erfahren und ohne eigenes Netz- werk gewesen sei. Das Ziel sei eine Partnerschaft und spätere Nachfolge gewe- sen. Die C._____ AG sei gegründet worden, um dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen (act. 90 Rz. 20 ff.; vorne E. IV.1.2). Von dem ist auszuge- hen. Allerdings ist der vom Beklagten gezogene Schluss, dass bei einem Schei- tern der Nachfolge der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung (rückwir- kend) entfalle, nicht gerechtfertigt. Richtig gesehen beabsichtigten die Parteien mit der Nachfolgevereinbarung, den Betrieb während mehrerer Jahre partner- schaftlich zu führen, wobei bis und mit 2020 der Beklagte eine Mehrheits- und der Kläger eine Minderheitsbeteiligung halten sollte. Im Jahre 2021 sollte der Kläger erstmals "seine Beteiligung auf eine Mehrheit der Aktien erhöhen" (act. 5/10 Ziffer 6.1 Abs. 3). Die weiteren Übertragungsschritte waren im Einzelnen noch nicht ge- regelt. Gemäss der Modellrechnung im Anhang zur Vereinbarung wurde aber von einer Weiterführung der Partnerschaft (nun mit dem Kläger als Mehrheits- und dem Beklagten als Minderheitsaktionär) während mehrerer Jahre ausgegangen (die Tabelle reicht bis 2025; act. 5/10 Anhang 2). Ziel der Nachfolgevereinbarung war damit zwar tatsächlich eine schrittweise Übernahme des Betriebs durch den Kläger, allerdings verbunden mit einer mehrjährigen partnerschaftlichen Zusam- menarbeit, während welcher der Betrieb (mit angestellten Ärztinnen und weiteren Mitarbeiterinnen) gemeinsam geführt werden sollte. Aufschlussreich ist hierzu Zif- fer 4 der Nachfolgevereinbarung mit der Überschrift "Funktionen und Entscheidfin- dung", in der die "partnerschaftliche Zusammenarbeit" betont wird (Ziffer 4.2) und die Leitungsaufgaben zugewiesen werden: Danach sollten beide Parteien im Rah- men eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ leisten (wobei für den Beklagten "36 Jahresarbeitszeitwochen" und für den Kläger "46 Jahresar- - 17 - beitszeitwochen" einem vollen Pensum entsprechen) und sollte die strategische Gesamtleitung im Wesentlichen beim Beklagten verbleiben und die operative Ge- samtleitung zunehmend vom Kläger übernommen werden. Anders als die übrigen Mitarbeiter war der Kläger nicht bloss angestellter Arzt, sondern Partner mit ent- sprechenden Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kompensationsregelung mit einem Basisbetrag ("Salär") und einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Beteiligung am Geschäftsergebnis durchaus sachgerecht, unabhängig davon, ob es letztlich zur Nachfolge kommt oder nicht. 2.4.7.2 Aufgrund der nicht verwirklichten Nachfolge lässt sich damit entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht von einem Wegfall der "Geschäftsgrundlage" oder der "causa" sprechen, so dass sich der Beklagte von vornherein zu Unrecht auf BGE 82 II 430 beruft (vgl. act. 90 Rz. 44 ff., 50): In BGE 82 II 430 hat das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Zuwendung aus ei- nem nicht verwirklichten Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR in einem Fall an- genommen, in dem der Verkäufer dem Käufer im Hinblick auf die zu erwartende Heirat des Käufers mit der Tochter des Verkäufers eine Metzgerei zu einem güns- tigen Preis verkaufte (gemischte Schenkung), es in der Folge aber nicht zur Heirat kam. Das Bundesgericht erwog, der Käufer habe den Willen des Verkäufers, ihm mit Blick auf die beabsichtigte Heirat eine unentgeltliche Zuwendung zu machen, erkannt, und mit dem Wegfall der Hochzeit habe sich der Grund der Zuwendung nicht verwirklicht (E. 7). Ob dem in der gegebenen Konstellation zu folgen wäre (siehe die Kritik bei BSK ZGB I-SCHULIN/VOGT, Art. 62 N 13, und GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Zürich 2000, § 27 Rz. 12), kann of- fen bleiben. Zum einen ist vorliegend nicht dargetan und ersichtlich, dass eine ge- mischte Schenkung des Beklagten an den Kläger vorliegt. Zum andern war die tatsächliche Nachfolge wie ausgeführt zwar ein Ziel, aber eben keine "Geschäfts- grundlage" oder "causa" für die Gewinnbeteiligung. 2.4.7.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten schliesslich, wenn er die Vor-in- stanz kritisiert, weil sie auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bedingung ab- gestellt habe (act. 90 Rz. 48 ff.). Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht festgehal- - 18 - ten, dass die Parteien die Erreichung des Ziels der Nachfolge nicht zur Bedingung für den Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gemacht haben. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Auslegung der Nachfolgevereinba- rung gestützt auf Wortlaut und Zusammenhang sowie die gesamten Umstände er- gibt, dass die Gewinnbeteiligung des Klägers im Falle einer ausserordentlichen Kündigung der Nachfolgevereinbarung bzw. mangels tatsächlicher Nachfolge nicht nachträglich entfällt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint nach dem Aus- geführten auch nicht unangemessen.
  25. 3.1 In Frage steht weiter die Höhe der dem Kläger zustehenden Gewinnbeteili- gung. Nicht streitig ist dabei im Grundsatz, wie sich die Gewinnbeteiligung be- rechnet: Massgebend für den zu verteilenden Gewinn ist das Ergebnis (Bilanzge- winn) des jeweiligen Geschäftsjahres. Der auf die beiden Partner entfallende An- teil bestimmt sich nach dem Aktienbesitz zu Beginn des Geschäftsjahres (vgl. act. 1 Rz. 38; act. 5/14 ff.; act. 90 Rz. 69). Wie die Vorinstanz richtig und in- soweit unwidersprochen ausgeführt hat, ist für das Geschäftsjahr 2017 von einem Bilanzgewinn von Fr. 1'423'567.48 sowie einem Aktienanteil des Klägers von 38% und für das Geschäftsjahr 2018 von einem Bilanzgewinn von Fr. 1'300'289.54 so- wie einem Aktienanteil des Klägers von 38% auszugehen (act. 93 S. 31). Die Vor- instanz hat gestützt hierauf den Anspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2017 auf Fr. 540'955.64 und für das Geschäftsjahr 2018 auf Fr. 494'110.– beziffert (act. 93 S. 32). 3.2 Im Geschäftsjahr 2017 ist nichts ersichtlich, was dem Gewinnbeteiligungsan- spruch des Klägers entgegenstehen könnte. Im Geschäftsjahr 2018 besteht die Besonderheit, dass der Kläger per Ende März aus dem Betrieb ausschied und bis Ende Jahr einzig noch seine Aktienbeteiligung inne hatte. Es liesse sich die Frage aufwerfen, ob es für die Höhe der Gewinnbeteiligung von Bedeutung ist, dass eine Partei während der einjährigen Kündigungsfrist aufhört, als Partner im Be- trieb tätig zu sein. Konkret könnte sich – mindestens auf den ersten Blick – fra- gen, ob die Gewinnbeteiligung des ausscheidenden Partners für das laufende Ge- schäftsjahr gleich hoch sein soll, unabhängig davon, ob er noch während des - 19 - ganzen Jahres, bloss während einiger Monate oder gar nicht mehr für den ge- meinsamen Betrieb tätig gewesen ist. Der Beklagte stört sich unter dem Titel der Einrede nach Art. 82 OR und im Rah- men der verrechnungsweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs (dazu hinten E. IV.4.2. f.) zwar am Umstand, dass der Kläger ab April 2018 nicht mehr für die C._____ AG tätig war. Er macht aber (für den Eventualfall, dass von einem grundsätzlichen Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers auszugehen ist) nicht etwa geltend, der Gewinnbeteiligungsanspruch bestehe nur pro rata tempo- ris. Dies zu Recht. Denn tatsächlich ergibt sich aus der Nachfolgevereinbarung, dass die Tätigkeit für die C._____ AG durch das Basissalär abgegolten wird und die Gewinnbeteiligung einzig an den Aktienbesitz anknüpft. Ziffer 5.5 Absatz 2 der Nachfolgevereinbarung lautet wie folgt (act. 5/10 S. 6): "Die Beteiligung am mass- geblichen Gewinn nach Auszahlung der Basisbeträge richtet sich nach der Beteili- gung an der C._____ AG." Der Beklagte tut nichts dar, was für ein anderes Ver- ständnis sprechen würde, sondern betont selbst, dass die Gewinnbeteiligung nicht die geleistete Arbeit habe abgelten sollen (act. 90 Rz. 29). Vor diesem Hin- tergrund ist keine Vertragslücke anzunehmen, die mittels Vertragsergänzung zu schliessen wäre (dazu vorne IV.2.1). 3.3 Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2018 wendet der Beklagte immerhin ein, aufgrund der fehlenden Aktionärseigenschaft habe der Kläger im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 28. Juni 2019 keinen Anspruch auf Aus- schüttung einer Dividende mehr haben können (act. 90 Rz. 68). Allerdings richtet sich der Gewinnbeteiligungsanspruch nach der Beteiligung der C._____ AG im entsprechenden Geschäftsjahr (hier 2018), wobei nach unbestrittener Darstellung auf den Aktienbesitz am Anfang des Geschäftsjahres abgestellt wurde (act. 93 S. 29; act. 90 Rz. 69). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, geht es sodann vorliegend nicht um einen aktienrechtlichen Dividendenanspruch (bzw. einen ge- setzlichen Dividendenanspruch gemäss Aktienrecht), sondern um einen vertragli- chen Anspruch auf Gewinnbeteiligung (vgl. act. 93 S. 29).Damit ist entgegen dem Beklagten die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der erst im Folgejahr abgehalte- nen Generalversammlung nicht massgebend. - 20 -
  26. 4.1 Zur Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Gewinnbeteiligung führte die Vorinstanz aus, bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus einem Aktionärbindungsvertrag hätten die einzelnen Parteien grundsätzlich ein Recht auf Realerfüllung. Falle die Realerfüllung ausser Betracht, etwa, weil die verpflich- tete Partei mit ihrem Verhalten irreversible Fakten geschaffen habe, könne der Gläubiger nach den allgemeinen Vertragsregeln vorgehen und vom Schuldner Schadenersatz i.S.v. Art. 97 Abs. 1 OR verlangen (act. 93 S. 18). Indem vorlie- gend der Beklagte anlässlich der Generalversammlung vom 4. Oktober 2018 mit seinem Stimmverhalten die Ausschüttung der Gewinnbeteiligung an den Kläger verhindert habe, obwohl ein Gewinn erwirtschaftet worden sei und wirtschaftlich nichts gegen eine Ausschüttung gesprochen habe, habe er die Nachfolgeverein- barung verletzt (act. 93 S. 24 f. m.H.a. act. 5/10 Ziff. 5.6). Entsprechendes gelte, soweit der Beklagte anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2019 einzig eine Dividende an sich selber habe auszahlen lassen (act. 93 S. 30). Dem Kläger sei dadurch ein Schaden entstanden, der ihm vom Beklagten zu ersetzen sei (act. 93 S. 25, 30). 4.2 Der Beklagte stellt diese Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz- anspruch aus Vertragsverletzung nicht in Frage. Er hält aber daran fest, dass der Kläger die vereinbarte Nachfolge vereitelt, die Nachfolgevereinbarung gebrochen sowie Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben habe. Der Kläger habe seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, weshalb er nicht (mehr) auf Erfüllung dieser Vereinbarung klagen könne (act. 90 Rz. 15.2, 54 ff., 64 ff.). 4.3 4.3.1 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 OR ist anwendbar auf Verpflichtungen, die in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Der Be- klagte wirft dem Kläger vor, sich in Verletzung der Nachfolgevereinbarung nicht bis am 31. Dezember 2018 zu 100% für die C._____ AG eingesetzt, sondern eine konkurrenzierende Praxis in H._____ aufgebaut und Patienten sowie Ärztinnen der C._____ AG abgeworben zu haben (act. 90 Rz. 64). Damit tut der Beklagte - 21 - aber ein solches Austauschverhältnis (zum Anspruch des Klägers auf Gewinnbe- teiligung bzw. auf entsprechenden Schadenersatz) nicht dar. Wie vorne gesehen, knüpft die Gewinnbeteiligung an den Aktienbesitz an und nicht an die geleistete Arbeit (E. IV.3.2). Die Gewinnbeteiligung steht entgegen der Behauptung des Be- klagten nicht in einem "separaten Synallagma zur geordneten Unternehmens- nachfolge und zur Pflicht, sich zu 100 % für die C._____ AG einzusetzen" (so act. 57 Rz. 45). Im Übrigen weist die Vorinstanz (zumindest im Ergebnis) richtig darauf hin, dass die Berufung auf die erfüllungshindernde Einrede des Art. 82 OR ausge- schlossen ist, wenn die während einer bestimmten Zeit zu erbringende Gegenleis- tung nicht mehr erbracht werden kann (vgl. BGE 122 III 66 E. 3a), und dass Scha- denersatzansprüche, die an die Stelle einer Realleistungspflicht treten, grundsätz- lich nicht über die Einrede des nichterfüllten Vertrags, sondern mit Verrechnung durchzusetzen sind (BGer 5A_516/2012 vom 5. November 2012 E. 3.22; vgl. act. 93 S. 23). 4.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten, dass es sehr wohl wichtig sei, wer Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben habe (act. 90 Rz. 59 ff.), ist auf E. IV.5 hiernach zu verweisen. 4.3.3 Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beklagte dem Klä- ger mit seinem Stimmverhalten die ihm zustehende Gewinnbeteiligung zu Unrecht verweigert hat und ihm gegenüber wegen Verstosses gegen die Nachfolgeverein- barung grundsätzlich schadenersatzpflichtig geworden ist (dazu act. 93 S. 25). 4.4 Die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers aufgrund vereitelter Gewinnbeteiligung bezifferte die Vorinstanz wie gesehen für das Geschäftsjahr 2017 auf Fr. 540'955.64 und für das Geschäftsjahr 2018 auf Fr. 494'110.– (act. 93 S. 25 ff., 28, 31). Abzuziehen sei ein vom Kläger anerkannter Betrag von Fr. 636.70 für Telefonkosten (act. 93 S. 32). Unter dem Titel Zinsrückerstattung schulde der Beklagte dem Kläger Fr. 1'309.40 (act. 93 S. 34). Total ergebe dies einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von Fr. 1'035'738.34 (act. 93 S. 34) zuzüglich Zins gemäss dem klägerischen Antrag ab 1. Januar 2019 (act. 93 S. 35). - 22 - Der Beklagte stellt diese Berechnung nicht in Frage. Er wendet aber wie schon vor Vorinstanz ein, es seien vom Schadenersatzbetrag die Steuern abzuziehen, weil die Dividende hätte versteuert werden müssen, Schadenersatz demgegen- über steuerfrei sei (act. 90 Rz. 71 ff.). Die Vorinstanz hatte darauf verwiesen, dass ein Steuereffekt nur durch eine Vollberechnung bestimmt werden könne und vor- liegend praxisgemäss unberücksichtigt zu bleiben habe und dass der Schadener- satz für die entgangene Dividende entgegen dem Beklagten zu versteuern sei, da es sich hierbei steuertechnisch um Erwerbsersatzeinkünfte handle (act. 93 S. 28). Der Beklagte setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägung nicht konkret aus- einander. Der Vorinstanz ist denn auch zu folgen. Sie hat insbesondere zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach es sich bei Zuflüs- sen in Abgeltung entgangenen Gewinns im steuertechnischen Sinn um "Erwerbs- ersatzeinkünfte" handelt, die in gleicher Weise steuerbar sind wie die entfallenen Einkünfte (BGer 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.3). 4.5 Nach dem Ausgeführten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Fr. 1'035'738.34 zuzüglich Zins ab 1. Ja- nuar 2019 hat.
  27. 5.1 Im Eventualstandpunkt macht der Beklagte geltend, ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre durch Verrechnung untergegangen. Der Kläger habe ihm durch den Bruch der Nachfolgevereinbarung einen Schaden verursacht, zu dessen Er- satz er von Gesetzes wegen verpflichtet sei (act. 90 Rz. 15.3, 74 ff.). Im erstin- stanzlichen Verfahren brachte er hierzu vor, bei einer Erfüllung der Nachfolgever- einbarung durch den Kläger wären die Aktien letztlich beim Kläger gewesen und er (der Beklagte) hätte dafür den vertraglich vereinbarten Betrag erhalten (act. 19 Rz. 139). Der Wert des C._____ und damit der Preis sei heute viel tiefer und ent- spreche dem Liquidationswert (act. 19 Rz. 128 ff.). 5.2 Die Vorinstanz erwog, die Nachfolgevereinbarung regle die Rechtsfolgen ei- ner Vertragsauflösung aus wichtigem Grund in Ziffer 7.2 explizit. Unbestritten sei, dass der Kläger in Erfüllung dieser Bestimmung seine bereits erworbenen Aktien an den Beklagten zurückverkauft habe. Darüber hinaus könne der Nachfolgever- - 23 - einbarung indes nicht entnommen werden, dass im Falle einer ausbleibenden Nachfolge durch den Kläger der Beklagte so zu stellen wäre, wie wenn die Nach- folgevereinbarung erfüllt und sämtliche Aktien an den Kläger verkauft worden wä- ren. Vielmehr regle die Nachfolgevereinbarung im Gegenteil, dass die Aktien wie- der (zurück) zu verkaufen seien, was denn auch geschehen sei. Im Übrigen seien in der Nachfolgevereinbarung die Konditionen der Übernahme der restlichen Ak- tien nicht festgelegt (vgl. Ziff. 6.1 Abs. 3). Dies zeige, dass keine Vereinbarung zur Übernahme aller Aktien durch den Kläger zustande gekommen sei. Im Lichte die- ser Bestimmung wäre es am Beklagten gelegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Parteien zusätzlich zur Bestimmung in der Nachfolgevereinbarung wei- tere Rechtsfolgen vorgesehen hätten. Da der Beklagte einen solchen vom Kläger bestrittenen Konsens nicht bewiesen habe und ein solcher sich vorliegend auch auf normativer Ebene nicht aufdränge, müsse angenommen werden, dass die Nachfolgevereinbarung die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung abschliessend regle. Der Beklagte könne dem Schadenersatzanspruch des Klägers folglich kei- nen Anspruch aus Vereitelung der Nachfolgevereinbarung entgegenhalten (act. 93 S. 37 f.). 5.3 In der Berufung hält der Beklagte dafür, es sei zwar richtig, dass die Nach- folgevereinbarung für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund ein (Rück-) Kaufs- bzw. Verkaufsrecht für die Aktien vorsehe, der Kläger sein Verkaufsrecht ausgeübt und die Aktien Zug um Zug gegen Rückerstattung des Nettokaufpreises zurückübertragen worden seien. Falsch sei demgegenüber die Auslegung, dass Ziffer 7.2 der Nachfolgevereinbarung die Folgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abschliessend regle und einen Schadenersatzanspruch aus nicht gehöri- ger Erfüllung der Nachfolgevereinbarung ausschliesse. Ein solcher Schadener- satzanspruch bestehe nach Art. 97 Abs. 1 OR, wenn der wichtige Grund zur Kün- digung in einer Vertragsverletzung durch die andere Partei bestehe (act. 90 Rz. 75, 81, 85 f.). Der Schadenersatz gehe auf das positive Interesse, ausnahms- weise könne der Kündigende auch das negative Interesse verlangen. Als mögli- chen Schaden nenne die Lehre ausdrücklich die Kosten, die mit der organisatori- schen Umstellung auf eine neue Person verbunden sei (act. 90 Rz. 81). Genau um diesen Schaden gehe es im vorliegenden Fall: Weil der Kläger klar gemacht - 24 - habe, dass er die Nachfolgevereinbarung nicht mehr halten wolle und sein "Gege- nangebot" für ihn (den Beklagten) unzumutbar gewesen sei, habe er sich ge- zwungen gesehen, die Nachfolgevereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Den Schaden, der durch das Scheitern der Nachfolge entstanden sei, müsse der Kläger ersetzen (act. 90 Rz. 78 f., 82). 5.4 5.4.1 Ein Schadenersatzanspruch setzt das Vorliegen einer Vertragsverletzung, eines Schadens, eines Kausalzusammenhangs sowie eines Verschuldens vor- aus. 5.4.2 Die Vorinstanz führte wie erwähnt aus, die Nachfolgevereinbarung regle die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund abschliessend. Dar- aus folge, so schloss sie sinngemäss, dass dem Beklagten kein Schadenersatz- anspruch aus Vereitelung der Nachfolgevereinbarung zukomme. Sollte dies (mit dem Beklagten) so zu verstehen sein, dass der Beklagte von vorn- herein aus einer Vertragsverletzung keinen Schadenersatzanspruch ableiten könne, wäre dies nicht korrekt. Liegt der wichtige Grund für die ausserordentliche Kündigung des Vertrags in einer Vertragsverletzung einer Partei, so wird diese nach den allgemeinen Regeln der vertraglichen Haftung schadenersatzpflichtig (vgl. VETTER/GUTZWILLER, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentli- chen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 699, 707). Zu prü- fen ist, ob der (behauptungs- und beweisbelastete) Beklagte eine solche Ver- tragsverletzung des Klägers dartut. 5.4.3Vorliegend kam es zwischen den Parteien im Jahr 2017 zu Unstimmigkeiten. Am 6. Juli 2017 wurde an einer "Marschhaltsitzung" (act. 19 Rz. 198) ein von Rechtsanwalt F._____ vorgelegter Vorschlag diskutiert, bei dem auch der Zeit- raum nach 2020 mit der Übertragung der letzten 51 % der Aktien eingeschlossen wurde (act. 2 Rz. 50 ff.; act. 19 Rz. 198 ff.; act. 5/27). Der Kläger war hiermit nicht einverstanden (vgl. act. 21/13+14). Er machte am 1. Dezember 2017 seinerseits einen Vorschlag, den wiederum der Beklagte nicht akzeptieren konnte (act. 2 Rz. 55; act. 19 Rz. 203). Zu weiteren Verhandlungen kam es nicht. Mit Schreiben - 25 - vom 12. Dezember 2017 kündigte der Beklagte die Nachfolgevereinbarung wie folgt (act. 5/36): "Kündigung Nachfolgevereinbarung vom 23.12.2014 und Vereinba- rung vom 05.04.2012 Lieber B._____ Ich kündige hiermit die beiden obgenannten Verträge aus wichtigem Grund und zwar mit der vertraglichen Frist von 12 Monaten auf den
  28. Dezember 2018. Der wichtige Grund liegt darin, dass wir uns defini- tiv nicht einig sind über Kernelemente der Vereinbarung (insbesondere Preisbestimmung und strategische Ausrichtung des C._____). […]" Für diese Kündigung aus wichtigem Grund konnte sich der Beklagte auf Ziffer 8.3 der Nachfolgevereinbarung stützen, wonach als wichtiger Grund, welcher die Fortsetzung der Vereinbarung unzumutbar macht, insbesondere auch der "Fall [gilt], dass es nicht gelingt, einvernehmlich die Begleitmodalitäten des Mehrheits- erwerbs durch B._____ zu vereinbaren" (act. 5/10). Umgekehrt ist im Umstand, dass im Rahmen des vertraglich vorgesehenen jährlichen "Marschhalts" (vgl. act. 5/10 Ziffer 6.4 Abs. 2) hinsichtlich der Begleitmodalitäten des Mehrheitserwerbs durch den Kläger keine Einigung erzielt werden konnte, keine Vertragsverletzung zu sehen, weder eine solche des Klägers noch des (kündigenden) Beklagten. Die subjektive Wahrnehmung des Beklagten, dass die ganze Schuld beim Kläger liege – weil er nur noch 23% des vereinbarten Preises habe zahlen wollen und darauf bestanden habe, die C._____ AG und die Apotheke schon per Ende 2018 zu 100% zu übernehmen, ihn (den Beklagten) auszumustern und mit einem Kon- kurrenzverbot zu belegen (act. 90 Rz. 78) –, ändert daran nichts. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit, dass eine Einigung zu den Begleitmodalitäten des Mehr- heitserwerbs durch den Kläger nicht gefunden werden kann, wurde bei Vertrags- schluss vorhergesehen und vertraglich geregelt: Ist die jeweilige Position des Ver- tragspartners für den anderen "unzumutbar", so dass eine Einigung nicht zu erzie- len ist, kann dieser den Vertrag ausserordentlich kündigen, was ein Kaufs- bzw. Rückkaufsrecht bezüglich der Aktien zur Folge hat. Es handelt sich aber nicht um eine Vertragsverletzung und es besteht kein Anspruch, so gestellt zu werden, wie wenn der Kläger alle Aktien der C._____ AG übernommen hätte. - 26 - 5.4.4 Mangels dargetaner und ersichtlicher Vertragsverletzung braucht auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht eingegangen zu werden. Auch der Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe die E-Mail-Korrespondenz der Brüder B'._____, aus welcher sich ein "Putschversuch" ergebe, zu Unrecht nicht edieren lassen (vgl. act. 90 Rz. 61.5), fehlt es an Relevanz. Ohnehin handelt es sich dabei aber offensichtlich um eine aufs Geratewohl aufgestellte vage Behauptung, die unwirksam ist (vgl. Brönnimann, die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozess, Bern 1989, S. 199). 5.5 Festzuhalten ist, dass dem Beklagten kein (mittels Eventualverrechnung gel- ten gemachter) Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger wegen vereitelter Nachfolge zukommt.
  29. 6.1 Der Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger habe gegen ein Konkur- renzverbot verstossen und ihn dadurch geschädigt. Ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre auch insoweit durch (Eventual-)Verrechnung untergegangen (act. 90 Rz. 15.3, 90 ff.). 6.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Kläger sei am 31. März 2006 mit dem Beklagten respektive seiner ehemaligen Praxis ein Arbeitsverhältnis eingegangen (act. 5/6), welches unbestrittenermassen von beiden Seiten gekündigt worden sei, zuerst vom Beklagten "als Vertreter des C._____" (act. 5/35), danach auch vom Kläger selbst (act. 5/37). Der Kläger sei dauerhaft in die Arbeitsorganisation der C._____ AG eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit in den Räumlichkei- ten der C._____ AG gegen einen Lohn ausgeübt, bis er am 28. März 2018 sein Büro geräumt habe. Zudem werde auch in der Nachfolgevereinbarung in Ziff. 5.5 auf Arbeitsverträge Bezug genommen (act. 5/10 S. 6). Es sei folglich (entgegen den Vorbringen des Beklagten) von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C._____ AG auszugehen, wobei der Beklagte Letztere vertreten habe (act. 93 S. 42 f.). Hinsichtlich der angerufenen Klausel in der Nachfolgevereinba- rung ("Beide Parteien leisten im Rahmen eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ und verfolgen keine beruflichen Tätigkeiten, welche das C._____ konkurrenzieren können.") behaupte der Beklagte nicht, dass diese nachvertragli- - 27 - cher Natur im Sinne von Art. 340 OR sei. Der Beklagte sei jedoch der Ansicht, dass die Klausel bis zur Beendigung der Nachfolgevereinbarung per Ende 2018 Gültigkeit habe, und behaupte, die Nachfolgevereinbarung sei hierarchisch dem Arbeitsvertrag übergeordnet und gehe diesem vor. Dieser Ansicht könne nicht ge- folgt werden. Insbesondere könne die Nachfolgevereinbarung nicht als schriftliche Abrede nach Art. 335c Abs. 2 OR ausgelegt werden, welche zu einer längeren Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember 2018 führen würde. Eine solche Ausle- gung der Nachfolgevereinbarung sei angesichts des klaren Wortlauts ausge- schlossen. Im Übrigen weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Arbeitsver- trag und die Nachfolgevereinbarung unterschiedliche Parteien hätten. Die Kündi- gung des Klägers vom 22. Dezember 2017 per 31. März 2018 sei somit wirksam und das Arbeitsverhältnis habe mitsamt dem Konkurrenzverbot aus Ziff. 4 der Nachfolgevereinbarung an diesem Tag geendet (act. 93 S. 43 f.). Was den behaupteten Schaden betreffe, habe der Beklagte geltend gemacht, dass diverse Patienten von der C._____ AG zum Kläger gewechselt hätten, wo- durch ein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns entstanden sei. Die Überprüfung einer Abwerbung könne bei den meisten Patienten vorliegend offen gelassen werden, da der Beklagte zum grossen Teil Schadenspositionen gestützt auf Patienten geltend mache, die gemäss der Behauptung des Beklagten nach dem 1. April 2018 abgeworben worden seien. Ausgenommen davon seien diverse Diabetespatienten, wobei der Beklagte diese explizit selber an den Kläger über- wiesen habe, weswegen diese nicht zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien einzig Nicht-Diabetes-Patienten, welche bis zum 31. März 2018 abgewor- ben worden seien. Der Beklagte habe eine Liste mit Wachstums-Hormon-Patien- ten ins Recht gelegt, wobei nur ein Patient in den Zeitraum des vertraglichen Kon- kurrenzverbots falle (5. März 2018. S. B., geb. 24.05.2009). Der Beklagte sub- stantiiere indes in keiner Weise, wie der Kläger das Konkurrenzverbot verletzt ha- ben solle, sondern erkläre einzig, dass der Patient zu diesem Zeitpunkt die C._____ AG verlassen habe, respektive 2018 abgeworben worden und beim Klä- ger in Behandlung sei. Mit diesen Ausführungen komme der Beklagte seiner Sub- stantiierungspflicht nicht genügend nach, da eine konkrete Abwerbungshandlung, beispielsweise eine Abwerbung per E-Mail, Telefon oder während eines Termins, - 28 - nicht einmal behauptet werde. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Kläger die Behandlung – nicht aber die Abwerbung – von gewissen Patienten auf der Liste anerkannt habe, nichts. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagte aus- führe, dass Patienten in der Regel ihrem betreuenden Arzt nachfolgten. Schliess- lich behaupte der Beklagte die Abwerbung von diversen Prader-Willi-Syndrom- Patienten. Der Liste, die der Beklagte als Beweis eingereicht habe, könne indes weder eine konkrete Abwerbungshandlung entnommen werden, noch das Datum, an welchem die angebliche Abwerbung erfolgt sein solle. Der Beklagte sei diesbe- züglich seiner Behauptungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob das Konkurrenzverbot überhaupt verbindlich sei. Bei stark persönlich geprägten Beziehungen zwischen Kunden und Arbeit- nehmern wechselten die Kunden nicht aufgrund der Kenntnisse des Arbeitneh- mers, sondern sie folgten dem Arbeitnehmer aufgrund der persönlichen Bindung. Der Beklagte anerkenne eine solche persönliche Beziehung selber, indem er aus- führe, dass das C._____ die Patient-Arzt-Beziehung bewusst gepflegt und immer darauf geachtet habe, dass die Patientenfamilien möglichst vom gleichen Arzt be- treut würden. Selbst im Falle einer konkreten Abwerbung wäre der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis durch den Klä- ger und der Möglichkeit einer erheblichen Schädigung beim Beklagten durchaus fraglich (act. 93 S. 45 f). Schliesslich mache der Beklagte geltend, dass ihm auf- grund der Abwerbung zweier Ärztinnen ebenfalls ein Schaden entstanden sei. Ein konkreter Schaden, welcher der vom Kläger eingeklagten Forderung verrech- nungsweise entgegengehalten werden könnte, sei jedoch an keiner Stelle durch den Beklagten beziffert worden. Es könne deswegen offengelassen werden, ob der Kläger zwei Ärztinnen der C._____ AG abgeworben habe (act. 93 S. 46). 6.3 Der Beklagte hält die Rechtsauffassung der Vorinstanz für falsch. Das Kon- kurrenzverbot sei Teil der Nachfolgevereinbarung und diese habe erst am 31. De- zember 2018 geendet. Somit seien die Abwerbehandlungen während der Dauer des Konkurrenzverbots erfolgt. Da nur der Kläger wisse, was er genau getan habe, stelle die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierung und den Beweis (act. 90 Rz. 91 ff.). - 29 - 6.4 6.4.1 In Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung act. 5/10) haben die Parteien Folgen- des vereinbart: "Mit Bezug auf die Funktionen von A._____ und B._____ gilt die bishe- rige Vereinbarung im Wesentlichen weiter. Demnach setzen A._____ und B._____ die bisherige Zusammenarbeit fort und intensivieren diese. Beide Parteien leisten im Rahmen eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ und verfolgen keine beruflichen Tätig- keiten, welche das C._____ konkurrenzieren können. Als volles Pen- sum gelten, sofern die betrieblichen Bedürfnisse es zulassen und bei einer Arbeitszeit von 100%, bei A._____ 36 Jahresarbeitszeitwochen und bei B._____ 46 Jahresarbeitszeitwochen. A._____ und B._____ haben beide Anspruch auf Einsitz im Verwal- tungsrat der C._____ AG, wobei A._____ das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrats zusteht, solange er über mehr als 50% der Aktien ver- fügt." Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, angesichts der Umstände (dauerhafte Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der C._____ AG, Ausübung seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der C._____ AG gegen Lohn, Bezug- nahme auf Arbeitsverträge in Nachfolgevereinbarung, Kündigung der Arbeitsver- träge von beiden Seiten) sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen und werde mit der Klausel in Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung die konkurrenzierende Tä- tigkeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, nicht hingegen die Tä- tigkeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Klausel ist so zu verstehen, dass – insbesondere zur Vermei- dung von Interessenkollisionen sowie zur Sicherung der vollen Arbeitskraft für den Betrieb (vgl. COTTI, Das vertragliche Konkurrenzverbot, Freiburg 2001, Rz. 50 f.) – während des Arbeitsverhältnisses ("im Rahmen eines vollen Pensums") keine konkurrenzierende berufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf (ähnlich die Konstel- lation in BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 3). Der Beklagte setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auch nicht konkret auseinander, sondern hält im Wesentlichen einfach an seiner Ansicht fest, das Konkurrenzverbot habe als Teil der Nachfolgevereinbarung bis Ende 2018 fortgedauert. Die für seine An- sicht angeführten Gründe, namentlich dass die Regelung in der Nachfolgeverein- barung erfolgt sei, welche jüngeren Datums als der ursprüngliche Arbeitsvertrag - 30 - vom 31. März 2006 und diesem "hierarchisch übergeordnet" sei (act. 90 Rz. 93.1 ff.), gehen an der Sache vorbei (s.a. sogleich E. 6.4.2). Auch der Beklagte gesteht im Übrigen ein, dass der Kläger "formell" angestellt war (ab dem 1. Januar 2014 bei der C._____ AG) und einen Lohn bezogen hat (act. 90 Rz. 93.3). Da eine or- dentliche Kündigungsmöglichkeit vertraglich nicht vorgesehen ist, ist mit der Vor- instanz von der gesetzlichen Regelung auszugehen, die eine dreimonatige Kündi- gungsfrist statuiert (Art. 335c Abs. 1 OR). Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten hat, dass sich die Konkurrenzverbotsklausel gemäss Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung auf das be- stehende Arbeitsverhältnis bezieht und nach dessen Beendigung per Ende März 2018 keine Wirkung mehr entfaltet. 6.4.2 Der Beklagte hält fest, er habe das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nicht be- stritten (act. 90 Rz. 94), legt aber massgeblichen Wert auf den Umstand, dass das Konkurrenzverbot nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in der Nachfolgeverein- barung geregelt worden sei (act. 90 Rz. 93, 93.1, 94, 95, 96). Entgegen der An- sicht des Beklagten ändert dies allerdings nichts. Auch wenn sich ein Aktionär und Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft vertraglich einem Konkurrenzverbot unterzieht, gelten die Voraussetzungen und Schranken von Art. 340 ff. OR, wenn er seine Tätigkeit für die Gesellschaft wie vorliegend im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses erbringt (COTTI, a.a.O., Rz. 124). 6.4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein ar- beitsvertragliches Konkurrenzverbot nach der Rechtsprechung unzulässig ist, wenn die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers für die Beziehung zur Kundschaft ausschlaggebend sind (BGE 138 III 67 E. 2.2.1; HEEB, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340-340c OR, Bern 2016, S. 117 m.H.). Beim Verhältnis zwischen Arzt und Patient besteht regelmässig eine solche persönliche Beziehung, welche von Vertrauen, Sympathie und der fachli- chen Kompetenz des Arztes geprägt ist (vgl. HEEB, a.a.O., S. 117 f.). 6.4.4 Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Handlungen des Klägers und zum Schaden betrifft, insbesondere dazu, dass der Beklagte für die Zeit des Kon- - 31 - kurrenzverbots – neben den Diabetespatienten welche der Beklagte explizit sel- ber an den Kläger überwiesen habe und die deswegen nicht zu berücksichtigen seien – nur einen Patienten nenne, aber keine konkreten Abwerbungshandlungen dartue, setzt der Beklagte dem nichts Überzeugendes entgegen. Der blosse Hin- weis darauf, dass er nicht dabei gewesen sei, als der Kläger die Patientinnen und Ärzte abgeworben habe, und die pauschale Kritik, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht stelle (act. 90 Rz. 102), genügen nicht. 6.5 Festzuhalten ist, dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch keinen Ver- rechnungsanspruch entgegenhalten kann.
  30. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2023 ist zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 1'035'738.34 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 31'000.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Parteientschädigung ist auf rund Fr. 22'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (2/3 x Fr. 31'700.– + Mehrwertsteuer; § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:
  31. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 30. August 2023 wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 31'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. - 32 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss verrechnet.
  33. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 22'800.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
  34. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  35. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 19. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

30. August 2023; Proz. CG190044

- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Durch- führung des Beweisverfahrens vom Kläger zu bestimmenden Be- trag zu bezahlen, mindestens aber CHF 1'085'443.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019.

2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2019) der Rechtsvorschlag zu be- seitigen und dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich einer Entschä- digung für das Schlichtungsverfahren und zzgl. 7.7 % MWSt) zulasten des Beklagten." Angepasstes Rechtsbegehren: (act. 39 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'084'806.60 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019.

2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2019) der Rechtsvorschlag zu be- seitigen und dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich einer Entschä- digung für das Schlichtungsverfahren und zzgl. 7.7 % MWSt) zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1'035'738.34 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2019) wird im Umfang von CHF 1'035'738.34 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 31'600.– festgesetzt.

- 3 -

4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von CHF 30'020.– sowie CHF 997.50 (95 % der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens) zu ersetzen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 39'063.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 90 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2023 (Ge- schäft Nr. CG190044-L) sei aufzuheben und die vor erster Instanz erhobene Klage des Klägers und Berufungsbeklagten vollumfäng- lich abzuweisen;

2. eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Au- gust 2023 (Geschäft Nr. CG190044-L) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 99 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten/Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) und der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) sind Ärzte, spezialisiert in pädiatrischer Endo- krinologie. Der Kläger trat zunächst als Mitarbeiter in die Praxis des Beklagten in Zürich ein. Später kam es zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel einer künftigen Übernahme der Praxis durch den Kläger. Nachdem es zum Bruch zwischen den Parteien gekommen war, machte der Kläger eine Forderung gegenüber dem Beklagten (Anspruch auf Gewinnbeteiligung) geltend.

2. Am 18. Juni 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbe- gehren ein (act. 1 und 2). Nach Einholung eines Kostenvorschusses (act. 9 und

13) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Die Klageantwort wurde am 14. Oktober 2019 erstattet (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Beklagte aufgefordert, verschiedene Dokumente einzureichen (act. 24). Der Beklagte kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 20. März 2020 nach (act. 26). Mit Verfügung vom 2. April 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 28). Die Parteien erstatteten in der Folge die Replik vom 14. Oktober 2020 (act. 35) bzw. die Duplik vom 26. Mai 2021 (act. 57). Nachdem sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzich- tet hatten (vgl. act. 64), reichte der Kläger am 14. September 2021 eine Stellung- nahme zu den Dupliknoven ein (act. 71). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 Stellung (act. 77). Mit Beschluss vom 30. August 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren im Umfang von Fr. 636.70 als durch Rück- zug erledigt ab und trat auf das Rechtsbegehren, wonach dem Kläger die defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei, nicht ein. Gleichzeitig erliess sie das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 85 = act. 92/1 = act. 93 [Aktenexemplar]).

3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2023 (act. 90). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-88). Mit Verfügung vom 18. Oktober

- 5 - 2023 wurde dem Beklagten die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 94). Der Vorschuss wurde am 20. Oktober 2023 geleistet (act. 96). Mit Verfü- gung vom 8. November 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 97). Der Kläger reichte die Berufungsantwort am 8. Dezem- ber 2023 ein (act. 99). Sie wurde dem Beklagten am 13. Dezember 2023 zuge- stellt (act. 100), worauf sich der Beklagte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 ein weiteres Mal vernehmen liess (act. 102). Die Stellungnahme wurde dem Kläger zugestellt (act. 103 u. 105). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 87), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 96) und der Beklagte ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par- teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen

- 6 - (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. III.

1. Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde (act. 93 S. 8 ff.): Der Beklagte führte eine Arztpraxis in Zürich in der Rechtsform eines Ein- zelunternehmens, in die der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 31. März 2006 als Mit- arbeiter eintrat (act. 5/6). Am 5. April 2012 schlossen die Parteien mit Blick auf eine künftige Übernahme der Praxis durch den Kläger eine (erste) Vereinbarung über die partnerschaftliche Zusammenarbeit (act. 5/8). Zwecks formaler Realisie- rung der Partnerschaft wurde am 3. Oktober 2013 die C._____ AG (fortan: C._____ AG) gegründet, welche die Aktiven und Passiven der Arztpraxis des Be- klagten übernahm und diese ab dem 1. Januar 2014 weiterführte. Der Beklagte zeichnete und liberierte 150 Namenaktien à Fr. 1'000.–, der Kläger 50 Namenak- tien à Fr. 1'000.–. Beide wurden als Verwaltungsräte bestellt. In die C._____ AG eingebracht wurde durch den Beklagten zudem die D._____ GmbH, die am 4. April 2014 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die D._____ AG ver- kaufte die von der C._____ AG verordneten Medikamente. Der Gewinn der C._____ AG resultierte praktisch vollständig aus den Dividendenausschüttungen der D._____ AG. Am 23. Dezember 2014 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung mit dem Titel "Nachfolgevereinbarung und Aktionärbindungsvertrag" (fortan: Nachfolgevereinbarung). Diese regelt – nach Ausführungen zur Ausgangslage (Ziffer 1), zum Umfang der Nachfolgeregelung (Ziffer 2) und zur rechtlichen Struk- tur (Ziffer 3) – in Ziffer 4 die "Funktionen und [die] Entscheidfindung" in der Part- nerschaft, in Ziffer 5 die dem Beklagten ("A._____") und dem Kläger ("B._____") zustehende "Kompensation", bestehend aus einem Basisbetrag und einer Ge- winnbeteiligung, sowie in Ziffer 6 die "Übertragung der Aktien von A._____ an B._____ und [die] Abgeltung". Ziffer 7 enthält eine Regelung über "Kauf-, Ver- kaufs- und Auflösungsrechte" und Ziffer 8 eine solche über die "Dauer und Been- digung des Vertrags" (act. 5/10). Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2014 erwarb der Kläger zehn Aktien vom Beklagten zu einem Kaufpreis von CHF 303'000.–

- 7 - (act. 5/12), mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2015 weitere zehn Aktien zu ei- nem Kaufpreis von CHF 407'000.– (act. 5/15) und mit Kaufvertrag vom 22. De- zember 2016 (act. 5/21) sechs Aktien zu einem Kaufpreis von CHF 256'500.–. Ein Teil des Kaufpreises wurde jeweils durch ein verzinsliches Verkäuferdarlehen "stehen gelassen" beziehungsweise sollte mit der Abtretung künftiger Dividenden abgegolten werden. Die Gewinnbeteiligung des Klägers betrug für das Geschäfts- jahr 2014 (ausgehend von einem Gewinn von Fr. 29'335.20 und einem Aktienan- teil von 25% per Anfang 2014) Fr. 7'250.– brutto bzw. 4'712.50 netto, für das Ge- schäftsjahr 2015 (ausgehend von einem Jahresgewinn von Fr. 1'028'677.46 und einem Aktienanteil von 30% per Anfang 2015) Fr. 326'200.– brutto bzw. Fr. 212'030.– netto und für das Geschäftsjahr 2016 (ausgehend von einem Jahresge- winn von Fr. 1'210'726.69 und einem Aktienanteil von 35% per Anfang 2016) Fr. 423'850.– brutto bzw. Fr. 275'502.50 netto (act. 2 Rz. 36 ff.; act. 5/13-26). Im Jahr 2017 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Am

12. Dezember 2017 kündigte der Beklagte zum einen (als Vertreter der C._____ AG) den Arbeitsvertrag mit dem Kläger und zum anderen die Nachfolgevereinba- rung und die Vereinbarung vom 5. April 2012 auf den 31. Dezember 2018 (act. 5/35+36). Der Kläger seinerseits kündigte am 22. Dezember 2017 seinen Ar- beitsvertrag per 31. März 2018 (act. 5/37). Am 12. November 2018 übte der Klä- ger sein Verkaufsrecht gemäss Ziff. 7.2 der Nachfolgevereinbarung für die von ihm gehaltenen 76 Aktien der C._____ AG per 31. Dezember 2018 aus. Der Be- klagte überwies dem Kläger für die Übertragung der Aktien CHF 324'878.35 (CHF 1'016'500.– abzüglich CHF 663'500.– Verkäuferdarlehen und CHF 28'121.65 Zins; act. 2 Rz. 92 ff.; act. 19 Rz. 49 f.). In den Generalversamm- lungen wurde seitens des Beklagten beschlossen, dass der Bilanzgewinn 2017 vollständig auf die neue Rechnung vorgetragen und keine Dividende ausgeschüt- tet werde (act. 2 Rz. 76 ff.; act. 5/55-61; act. 19 Rz. 229 ff.). Auch für das Ge- schäftsjahr 2018 erfolgte keine Gewinnausschüttung an den Kläger (act. 2 Rz. 86 ff.; act. 19 Rz. 235 ff.).

2. Der Kläger machte klageweise geltend, gestützt auf die Nachfolgevereinba- rung habe er für das Geschäftsjahr 2017 (ausgehend von seinem Aktienbesitz von 38% per Anfang 2017 sowie einem Gewinn von 1'473'000.–) Anspruch auf

- 8 - die Ausschüttung einer Dividende von Fr. 559'740.– (38% von Fr. 1'473'000.–). Für das Geschäftsjahr 2018 habe er (ausgehend von seinem Aktienbesitz von 38% per Anfang 2018 und einem Gewinn von Fr. 1'380'000.–) Anspruch auf eine Dividende von Fr. 524'400.– (38% von Fr. 1'380'000.–; dazu act. 93 S. 11).

3. Der Beklagte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die in der Nachfolgevereinbarung vorgesehene Gewinnbeteiligung habe einzig zum Zweck gehabt, dem Kläger den sukzessiven Einkauf in die C._____ AG zu ermöglichen. Mit dem (vom Kläger verschuldeten) Scheitern der Nachfolge sei der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung entfallen (dazu act. 93 S. 12). Im Eventual- standpunkt machte der Beklagte verrechnungsweise einen Schadenersatzan- spruch gegenüber dem Kläger geltend (vgl. act. 93 S. 36 ff.).

4. Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch des Klägers im Umfang von insge- samt Fr. 1'035'738.60 und verneinte den verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Beklagten. IV. 1. 1.1 Die Vorinstanz nahm eine Auslegung der Nachfolgevereinbarung vor und kam zum Schluss, dass die Parteien einen übereinstimmenden wirklichen Willen gehabt hätten, wonach die vorgesehene Gewinnbeteiligung nicht an eine effektive Nachfolge des Klägers im Sinne einer Bedingung geknüpft sei, sondern vorbehalt- los ausgezahlt werde (act. 93 S. 14 ff., 18). Der Kläger habe daher einen vertragli- chen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung bis zur Beendigung der Nachfolgever- einbarung per Ende 2018, mithin für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 (vgl. act. 93 S. 18 ff.). 1.2 Der Beklagte rügt dies als rechtsfehlerhaft. Die Gewinnbeteiligung (Divi- dende) sei die Gegenleistung für die anvisierte Partnerschaft und habe bezweckt, dem Kläger die sukzessive Übernahme der Aktien zu ermöglichen. Mit der Kündi- gung der Nachfolgevereinbarung sei die causa für die Zahlung der Gewinnbeteili- gung weggefallen (act. 90 Rz. 15.1, 16 ff.). Wenn die Parteien, wie von der Vor-in-

- 9 - stanz angenommen, einen wirklichen Willen gehabt hätten, dann sei dieser dahin gegangen, dass die Gewinnbeteiligung an die Nachfolge geknüpft gewesen sei. Wohl eher aber dürfte ein normativer Konsens in diesem Sinn vorgelegen haben (act. 90 Rz. 17 f., 40). Bei der Vertragsauslegung seien neben dem Wortlaut na- mentlich auch die Entstehungsgeschichte und der Vertragszweck zu berücksichti- gen. Hintergrund der Nachfolgevereinbarung sei gewesen, dass er, der Beklagte, das C._____ (C._____), zu dem neben dem Medizinischen Institut und For- schungszentrum eine Apotheke (D._____ GmbH) und die E._____ gehört habe, gegründet und aufgebaut habe. Der Kläger sei ärztlich noch wenig erfahren und ohne eigenes medizinisches Netzwerk in Zürich in seine Praxis eingetreten. Das Ziel sei eine Partnerschaft und spätere Nachfolge gewesen, wobei zuerst eine fachliche und persönliche Vertrauensbasis habe geschaffen und die Partnerschaft Schritt für Schritt habe aufgebaut werden sollen. Die C._____ AG sei im Hinblick auf die Nachfolge gegründet worden, um dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen (act. 90 Rz. 20 ff.). In der Nachfolgevereinbarung habe man bei der Kompensationsregelung zwischen einem Basissalär und einer Gewinnbeteiligung (Dividende) unterschieden. Die geleistete Arbeit sei durch das Basissalär abge- golten worden, wobei das Basissalär des Klägers weit über dem marktüblichen Lohn gelegen habe. Die Gewinnbeteiligung habe nicht die geleistete Arbeit abgel- ten, sondern dem Kläger den Einkauf in die C._____ AG ermöglichen sollen (earn out). Diese Umstände gebe die Vorinstanz nur unvollständig wieder und würdige sie bei der Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft. Unerklärlicherweise unterstelle sie ihm, dem Beklagten, er habe eine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR be- hauptet (act. 90 Rz. 24 ff.). 1.3 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (act. 99 Rz. 8 ff., 23 ff.). 2. 2.1 Bei der Auslegung eines Vertrags gilt es in erster Linie, den übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu

- 10 - ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen, die den Erklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wur- den, nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (zum Gan- zen: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 6.1 m.H.). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt ha- ben (BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 3a m.H.). Enthält ein Vertrag zu einem Punkt keine Regelung, obwohl dieser regelungsbe- dürftig erscheint, stellt sich die Frage, ob eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Vertragsergänzung zu schliessen ist. Die Frage ist mittels Auslegung zu be- antworten. Abzustellen ist darauf, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, falls sie die regelungsbedürftige Frage gesehen hätten und diese hätten regeln wollen. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat sich das Gericht am Denken und Handeln vernünftiger und redli- cher Vertragspartner sowie am Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 488 E. 4b; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 57, 61, 76 f.). 2.2 Die Vorinstanz ging von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien aus, wonach die in der Nachfolgevereinbarung geregelte Gewinnbeteili- gung nicht an eine effektive Nachfolge des Klägers im Sinne einer Bedingung ge- knüpft sei, sondern vorbehaltlos ausgezahlt werde. Allerdings tun weder Kläger noch Beklagter konkret dar, aufgrund welcher Indizien auf einen diesbezüglichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien zu schliessen sei. Vielmehr orien- tieren sich die Parteien an der Frage, wie die Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben zu verstehen seien. Nicht von ungefähr hält der Beklagte berufungs- halber dafür, es dürfte wohl eher ein "normativer Konsens" vorgelegen haben (act. 90 Rz. 17).

- 11 - 2.3 2.3.1 Die Nachfolgevereinbarung (act. 5/10) enthält unter dem Titel "Kompensa- tion" (Ziffer 5) eine Regelung zu den Vergütungen der Parteien, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzen, nämlich einem "Basisbetrag" und "einer Beteili- gung am Gewinn, der nach Abzug der Basisbeträge verbleibt" (Ziffer 5.4 Abs. 1). Der Basisbetrag ("Salär") liegt für den Beklagten konstant bei Fr. 500'000.– und für den Kläger zunächst bei Fr. 200'000.– (bis und mit 2015), wobei er sich ab 2016 bis 2020 jedes Jahr um Fr. 50'000.– erhöht (Ziffer 5.3.4). Die Gewinnbeteili- gung ("EBIT-Anteil") bemisst sich am konsolidierten Gewinn der C._____ AG und ihrer Beteiligungsgesellschaft D._____ AG (Ziffer 5.4.1). Bezogen wird die Ge- samtkompensation "über Arbeitsverträge mit den zur Partnerschaft gehörenden Gesellschaften C._____ AG und allenfalls auch D._____ AG sowie über Dividen- denausschüttungen aus der C._____ AG" (Ziffer 5.5 Abs. 1). Die Beteiligung am massgeblichen Gewinn nach Auszahlung der Basisbeträge richtet sich nach der Beteiligung an der C._____ AG. Diese verschiebt sich gemäss der anvisierten An- teilsübertragung kontinuierlich vom Beklagten zum Kläger (Ziffer 5.5 Abs. 2). Die Gesamtkompensation für den Kläger (Basisbetrag und Gewinnbeteiligung) soll mindestens brutto Fr. 250'000.– betragen. Der gesamte vor Berücksichtigung der Kompensation erzielte Erfolg soll, sofern erwirtschaftet und für die Fortführung des Geschäftes sinnvoll, zur Ausschüttung gelangen, wobei von einem nachhaltig erzielbaren Erfolg in einer Grössenordnung von Fr. 1.1 Mio. ausgegangen wird (Ziffer 5.6). Die Kompensationen der Parteien umfassen damit neben einem fixen Basisbetrag auch eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung. Die Aufteilung des Gewinns zwi- schen den Parteien erfolgt proportional zur von ihnen gehaltenen Anzahl Aktien. In diesem Rahmen soll grundsätzlich ("sofern erwirtschaftet und für die Fortfüh- rung des Geschäftes sinnvoll") der gesamte erzielte Erfolg an die Parteien ausge- schüttet werden. Einen weitergehenden Vorbehalt oder eine Regelung, wonach die Kompensationszahlungen nur bedingt erfolgen sollen, sieht Ziffer 5 der Nach- folgevereinbarung nicht vor. Auch aus dem vom Beklagten hervorgehobenen Um- stand, dass das Basissalär des Klägers weit über dem Marktüblichen gelegen habe (act. 90 Rz. 27 f.), ergibt sich nichts dergleichen. Zwar geben die Kompen-

- 12 - sationen der Parteien – und insbesondere die Gewinne aus der D._____ AG, wel- che die selbst verordneten Medikamente verkauft – aus Sicht der Allgemeinheit und der Gemeinschaft der Krankenversicherten durchaus zu denken. Für das Vertragsverständnis sind sie aber nicht von massgeblicher Bedeutung. 2.3.2 Ziffer 6 der Vereinbarung enthält eine Regelung mit der Überschrift "Übertra- gung der Aktien von A._____ an B._____ und Abgeltung". Vorgesehen ist, dass der Kläger, ausgehend von einem Aktienanteil von 25% bei Vertragsschluss, im Laufe der Zeit sukzessive zusätzliche Aktien der C._____ AG erwirbt und im Jahr 2021 eine Mehrheitsbeteiligung erreichen soll (Ziffer 6.1). Der Preis für die Über- tragung der Aktien richtet sich nach dem jeweils effektiv erzielten konsolidierten Gewinn (vgl. Ziffer 6.3 Abs. 1). Um dem Kläger die Finanzierung des Preises für die Anteilsübertragung aus der laufend erzielten Gesamtkompensation zu ermög- lichen, wird die Bezahlung der Anteile "geglättet", d.h. ein Teil des jeweils fälligen Kaufpreises wird als verzinsliche Darlehensforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger "stehen gelassen" und in der Folge vom Kläger aus der Gesamtkom- pensation der Folgejahre beglichen (Ziffer 6.3 Abs. 2). Ziffer 6 regelt damit insbesondere die Anzahl der jährlich vom Beklagten an den Kläger zu übertragenden Aktien sowie deren Preis und sieht eine Art Zahlungs- modalität vor. Auch diese Bestimmung enthält weder einen Vorbehalt noch eine Bedingung hinsichtlich der Kompensationen. 2.3.3 Die Nachfolgevereinbarung enthält weiter eine Regelung über "Kauf-, Ver- kaufs- und Auflösungsrechte" (Ziffer 7) und über "Dauer und Beendigung des Ver- trags" (Ziffer 8). Gemäss Ziffer 8.3 kann die Vereinbarung aus wichtigen Gründen, welche die Fortsetzung der Vereinbarung für eine Partei unzumutbar machen, je- derzeit schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten auf ein Jahresende gekündigt werden, wobei für die Folgen einer solchen ausserordentlichen Kündigung auf Zif- fer 7.2 verwiesen wird. Ziffer 7.2 sieht vor, dass diesfalls dem Mehrheitsaktionär ein Kaufsrecht und dem Minderheitsaktionär ein Verkaufsrecht zustehe. Geregelt wird sodann der Preis.

- 13 - Weitere Folgen einer ausserordentlichen Beendigung der Vereinbarung sieht die Bestimmung nicht vor. Insbesondere lässt sich aus ihr weder ein Vorbehalt oder eine Bedingung noch eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Kompensationen ableiten. 2.3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die Vereinbarung enthält keine spe- zielle Regelung zu den Auswirkungen einer ordentlichen Kündigung auf die Ge- winnbeteiligung. Namentlich lässt sich aus Wortlaut und Systematik der Nachfol- gevereinbarung nicht ableiten, dass der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteili- gung (abgesehen von den Voraussetzungen der Erzielung eines Gewinns und der Aktionärseigenschaft) nicht vorbehalt- bzw. bedingungslos bestünde. 2.4 2.4.1 Der Beklagte verweist für seinen abweichenden Standpunkt auf die Entste- hungsgeschichte und verschiedene Umstände, aus welchen sich seiner Ansicht nach ergebe, dass die Gewinnbeteiligung zum Zweck gehabt habe, dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen, dass er sie aber nicht behalten dürfe, wenn die Nachfolge scheitere. 2.4.2 Er führt aus, bereits in der Vereinbarung vom 5. April 2012 (act. 5/8) sei in Ziffer 1.4 und Ziffer 3.6 festgehalten worden, dass die Beteiligung am Gewinn be- zwecke, dem Kläger den sukzessiven Einkauf in die C._____ AG zu ermöglichen (act. 90 Rz. 31). Gleiches ergebe sich aus dem Positionspapier von 2010 (act. 21/7) und späteren Schriftstücken (act. 21/22; act. 21/9 Ziff. 1; act. 21/10 Ziff. 1; act. 90 Rz. 36). In der vom Beklagten angeführten Stelle in Ziffer 1.4 der Vereinbarung vom 5. April 2012 wurde festgehalten, die aus der vorweggenommenen wirtschaftlichen Partnerschaft resultierende Erhöhung der Kompensation des Klägers solle die- sem "auch" ermöglichen, das für die Partnerschaft benötigte Kapital selber aufzu- bringen, und in Ziffer 3.6 war vorgesehen, dass die Bezahlung der Einkaufsbei- träge geglättet werde (d.h. die Lohnabzüge für die jeweiligen Einkaufsbeiträge auf mehrere Jahre verteilt würden), um dem Kläger die Finanzierung "aus der laufend erzielten Gesamtkompensation" zu ermöglichen. Daraus lässt sich zwar entneh-

- 14 - men, dass man sich Gedanken dazu gemacht hatte, wie der Kläger den Einkauf finanzieren kann. Dass es bei der Gewinnbeteiligung aber einzig um die Ermögli- chung des Einkaufs gehen sollte, lässt sich daraus nicht ableiten. Entsprechendes gilt für die weiteren vom Beklagten angeführten Schriftstücke. Wenn etwa in ei- nem Positionspapier des Beklagten (act. 21/7) von einer auf den Aktienerwerb ausgerichteten "Einkommenskomponente" die Rede ist oder Rechtsanwalt F._____ in einer E-Mail vom 12. November 2015 festhält, "wenn möglich" sei die Dividende zur Bezahlung des Kaufpreises zu benützen (act. 21/22), führt dies zu keinen weitergehenden Erkenntnissen. 2.4.3 Gleiches lässt sich sagen, soweit der Beklagte dafür hält, Ziffer 6.3 der Nachfolgevereinbarung (act. 5/10) bestätige den Zweck, dem Kläger die Finanzie- rung aus den laufenden Einnahmen zu ermöglichen (act. 90 Rz. 32), und die Zif- fern 1.2, 5.2, 5.4.1, 5.4.2 und 6.3 der Nachfolgevereinbarung enthielten Elemente, die bestätigten, dass die Gewinnbeteiligung als Gegenleistung für die anvisierte Partnerschaft vereinbart worden sei (act. 90 Rz. 33). Vorgesehen ist in der Nach- folgevereinbarung wiederum eine "Glättung" der Bezahlung der Anteile, um die Fi- nanzierung "aus der laufend erzielten Gesamtkompensation" zu ermöglichen (Zif- fer 6.3, s.a. Ziffer 1.2). Aus den angeführten Ziffern 5.2 (wonach der Basisbetrag Basis für eine Krankheits- oder Unfallversicherung bilden soll), 5.4.1 (wonach die Gewinnanteile die anvisierte partnerschaftliche Beteiligung reflektierten) und 5.4.2 (wonach sich die Gewinnbeteiligung durch allfällige Investitionen oder ausseror- dentliche betrieblich notwendige Aufwendungen reduziere) schliesst der Beklagte, dass die Gewinnbeteiligung kein Lohn sei, sondern Gegenleistung für die Nach- folge und Übernahme des C._____. Tatsächlich handelt es sich bei der Gewinn- beteiligung nicht um Lohn (Salär), sondern um eine Ausschüttung eines Gewinn- anteils an die beiden Aktionäre im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung. Inwiefern sich daraus aber ergeben soll, dass die Ausschüttung an die spätere Nachfolge und Übernahme geknüpft sein soll, ist nicht zu erkennen. 2.4.4. Nicht ohne Weiteres einleuchtend ist auch die Erklärung des Beklagten dazu, wieso in der Vereinbarung 2012 festgehalten wurde, dass der Kläger die Gewinnbeteiligung behalten könne, wenn die Zusammenarbeit nicht in eine for-

- 15 - melle Partnerschaft überführt werde (act. 5/8 Ziff. 1.4), während in der Nachfolge- vereinbarung vom 23. Dezember 2014 eine solche Regelung fehlt. Gemäss Be- klagtem habe der Kläger in der Vereinbarung 2012 abgesichert werden sollen für den Fall, dass die Partnerschaft nicht zustande käme, während in der Nachfolge- vereinbarung eine Absicherung nicht mehr nötig gewesen sei, so dass der Kläger die Gewinnbeteiligung nicht behalten dürfe, wenn die Nachfolge scheitere (act. 90 Rz. 35). Naheliegender erscheint, dass aufgrund der vollzogenen Partnerschaft und der in der Nachfolgevereinbarung enthaltenen Regelung, wie im Falle einer Beendigung des Vertrags vorzugehen ist, ein (nachträglicher) Wegfall der Ge- winnbeteiligung gar nicht ernsthaft in Frage steht, so dass es einer ausdrücklichen Regelung nicht bedarf. 2.4.5 Der Beklagte verweist weiter auf die Aktienkaufverträge (act. 5/12, 5/15 und 5/21), in denen festgehalten werde, dass sie "im Zusammenhang mit der Nachfol- geregelung" stünden (act. 90 Rz. 37 f.), und auf die Lohnausweise 2015 und 2016 (act. 21/23a+b), welche einzig das Salär des Klägers auswiesen, nicht aber die Gewinnbeteiligung (act. 90 Rz. 38). Diese Dokumente stammen allesamt aus dem Zeitraum nach Vertragsschluss und sind damit für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeu- tung. Ohnehin steht aber gar nicht in Frage, dass die Aktienkaufverträge (in Voll- zug der Nachfolgevereinbarung) "im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung" stehen und im Lohnausweis richtigerweise nur der Lohn und nicht die Dividende aufzuführen ist. Fehl geht einzig der Schluss des Beklagten, daraus ergebe sich, dass die Gewinnbeteiligung bei einer Beendigung des Vertrags (rückwirkend) ent- falle. 2.4.6 Der Beklagte rügt sodann, das Bezirksgericht habe zu Unrecht die als Zeu- gen offerierten Rechtsanwälte Dr. G._____ und Prof. Dr. F._____ nicht befragt. Sie hätten als Autoren der Nachfolgevereinbarung die seinerzeitigen Wünsche und Absichten der Parteien am besten erklären können (act. 90 Rz. 41). Aller- dings tut der Beklagte nicht dar, zu welchen konkreten Behauptungen die angeru- fenen Zeugen hätten einvernommen werden sollen. Hierauf ist nicht weiter einzu- gehen.

- 16 - 2.4.7 Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie habe die Entste- hungsgeschichte der Vereinbarung und den Vertragszweck ignoriert (act. 90 Rz. 20 ff.), sie habe nicht erkannt, dass mangels Nachfolge die Geschäftsgrund- lage weggefallen sei (act. 90 Rz. 44 ff.), und sie habe zu Unrecht auf das Vorlie- gen oder Nichtvorliegen einer Bedingung abgestellt (act. 90 Rz. 48 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.4.7.1 Der Beklagte streicht hervor, dass er das C._____ gegründet und aufge- baut habe, während der Kläger zunächst wenig erfahren und ohne eigenes Netz- werk gewesen sei. Das Ziel sei eine Partnerschaft und spätere Nachfolge gewe- sen. Die C._____ AG sei gegründet worden, um dem Kläger den sukzessiven Einkauf zu ermöglichen (act. 90 Rz. 20 ff.; vorne E. IV.1.2). Von dem ist auszuge- hen. Allerdings ist der vom Beklagten gezogene Schluss, dass bei einem Schei- tern der Nachfolge der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung (rückwir- kend) entfalle, nicht gerechtfertigt. Richtig gesehen beabsichtigten die Parteien mit der Nachfolgevereinbarung, den Betrieb während mehrerer Jahre partner- schaftlich zu führen, wobei bis und mit 2020 der Beklagte eine Mehrheits- und der Kläger eine Minderheitsbeteiligung halten sollte. Im Jahre 2021 sollte der Kläger erstmals "seine Beteiligung auf eine Mehrheit der Aktien erhöhen" (act. 5/10 Ziffer 6.1 Abs. 3). Die weiteren Übertragungsschritte waren im Einzelnen noch nicht ge- regelt. Gemäss der Modellrechnung im Anhang zur Vereinbarung wurde aber von einer Weiterführung der Partnerschaft (nun mit dem Kläger als Mehrheits- und dem Beklagten als Minderheitsaktionär) während mehrerer Jahre ausgegangen (die Tabelle reicht bis 2025; act. 5/10 Anhang 2). Ziel der Nachfolgevereinbarung war damit zwar tatsächlich eine schrittweise Übernahme des Betriebs durch den Kläger, allerdings verbunden mit einer mehrjährigen partnerschaftlichen Zusam- menarbeit, während welcher der Betrieb (mit angestellten Ärztinnen und weiteren Mitarbeiterinnen) gemeinsam geführt werden sollte. Aufschlussreich ist hierzu Zif- fer 4 der Nachfolgevereinbarung mit der Überschrift "Funktionen und Entscheidfin- dung", in der die "partnerschaftliche Zusammenarbeit" betont wird (Ziffer 4.2) und die Leitungsaufgaben zugewiesen werden: Danach sollten beide Parteien im Rah- men eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ leisten (wobei für den Beklagten "36 Jahresarbeitszeitwochen" und für den Kläger "46 Jahresar-

- 17 - beitszeitwochen" einem vollen Pensum entsprechen) und sollte die strategische Gesamtleitung im Wesentlichen beim Beklagten verbleiben und die operative Ge- samtleitung zunehmend vom Kläger übernommen werden. Anders als die übrigen Mitarbeiter war der Kläger nicht bloss angestellter Arzt, sondern Partner mit ent- sprechenden Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kompensationsregelung mit einem Basisbetrag ("Salär") und einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Beteiligung am Geschäftsergebnis durchaus sachgerecht, unabhängig davon, ob es letztlich zur Nachfolge kommt oder nicht. 2.4.7.2 Aufgrund der nicht verwirklichten Nachfolge lässt sich damit entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht von einem Wegfall der "Geschäftsgrundlage" oder der "causa" sprechen, so dass sich der Beklagte von vornherein zu Unrecht auf BGE 82 II 430 beruft (vgl. act. 90 Rz. 44 ff., 50): In BGE 82 II 430 hat das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Zuwendung aus ei- nem nicht verwirklichten Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR in einem Fall an- genommen, in dem der Verkäufer dem Käufer im Hinblick auf die zu erwartende Heirat des Käufers mit der Tochter des Verkäufers eine Metzgerei zu einem güns- tigen Preis verkaufte (gemischte Schenkung), es in der Folge aber nicht zur Heirat kam. Das Bundesgericht erwog, der Käufer habe den Willen des Verkäufers, ihm mit Blick auf die beabsichtigte Heirat eine unentgeltliche Zuwendung zu machen, erkannt, und mit dem Wegfall der Hochzeit habe sich der Grund der Zuwendung nicht verwirklicht (E. 7). Ob dem in der gegebenen Konstellation zu folgen wäre (siehe die Kritik bei BSK ZGB I-SCHULIN/VOGT, Art. 62 N 13, und GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Zürich 2000, § 27 Rz. 12), kann of- fen bleiben. Zum einen ist vorliegend nicht dargetan und ersichtlich, dass eine ge- mischte Schenkung des Beklagten an den Kläger vorliegt. Zum andern war die tatsächliche Nachfolge wie ausgeführt zwar ein Ziel, aber eben keine "Geschäfts- grundlage" oder "causa" für die Gewinnbeteiligung. 2.4.7.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten schliesslich, wenn er die Vor-in- stanz kritisiert, weil sie auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bedingung ab- gestellt habe (act. 90 Rz. 48 ff.). Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht festgehal-

- 18 - ten, dass die Parteien die Erreichung des Ziels der Nachfolge nicht zur Bedingung für den Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gemacht haben. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Auslegung der Nachfolgevereinba- rung gestützt auf Wortlaut und Zusammenhang sowie die gesamten Umstände er- gibt, dass die Gewinnbeteiligung des Klägers im Falle einer ausserordentlichen Kündigung der Nachfolgevereinbarung bzw. mangels tatsächlicher Nachfolge nicht nachträglich entfällt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint nach dem Aus- geführten auch nicht unangemessen. 3. 3.1 In Frage steht weiter die Höhe der dem Kläger zustehenden Gewinnbeteili- gung. Nicht streitig ist dabei im Grundsatz, wie sich die Gewinnbeteiligung be- rechnet: Massgebend für den zu verteilenden Gewinn ist das Ergebnis (Bilanzge- winn) des jeweiligen Geschäftsjahres. Der auf die beiden Partner entfallende An- teil bestimmt sich nach dem Aktienbesitz zu Beginn des Geschäftsjahres (vgl. act. 1 Rz. 38; act. 5/14 ff.; act. 90 Rz. 69). Wie die Vorinstanz richtig und in- soweit unwidersprochen ausgeführt hat, ist für das Geschäftsjahr 2017 von einem Bilanzgewinn von Fr. 1'423'567.48 sowie einem Aktienanteil des Klägers von 38% und für das Geschäftsjahr 2018 von einem Bilanzgewinn von Fr. 1'300'289.54 so- wie einem Aktienanteil des Klägers von 38% auszugehen (act. 93 S. 31). Die Vor- instanz hat gestützt hierauf den Anspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2017 auf Fr. 540'955.64 und für das Geschäftsjahr 2018 auf Fr. 494'110.– beziffert (act. 93 S. 32). 3.2 Im Geschäftsjahr 2017 ist nichts ersichtlich, was dem Gewinnbeteiligungsan- spruch des Klägers entgegenstehen könnte. Im Geschäftsjahr 2018 besteht die Besonderheit, dass der Kläger per Ende März aus dem Betrieb ausschied und bis Ende Jahr einzig noch seine Aktienbeteiligung inne hatte. Es liesse sich die Frage aufwerfen, ob es für die Höhe der Gewinnbeteiligung von Bedeutung ist, dass eine Partei während der einjährigen Kündigungsfrist aufhört, als Partner im Be- trieb tätig zu sein. Konkret könnte sich – mindestens auf den ersten Blick – fra- gen, ob die Gewinnbeteiligung des ausscheidenden Partners für das laufende Ge- schäftsjahr gleich hoch sein soll, unabhängig davon, ob er noch während des

- 19 - ganzen Jahres, bloss während einiger Monate oder gar nicht mehr für den ge- meinsamen Betrieb tätig gewesen ist. Der Beklagte stört sich unter dem Titel der Einrede nach Art. 82 OR und im Rah- men der verrechnungsweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs (dazu hinten E. IV.4.2. f.) zwar am Umstand, dass der Kläger ab April 2018 nicht mehr für die C._____ AG tätig war. Er macht aber (für den Eventualfall, dass von einem grundsätzlichen Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers auszugehen ist) nicht etwa geltend, der Gewinnbeteiligungsanspruch bestehe nur pro rata tempo- ris. Dies zu Recht. Denn tatsächlich ergibt sich aus der Nachfolgevereinbarung, dass die Tätigkeit für die C._____ AG durch das Basissalär abgegolten wird und die Gewinnbeteiligung einzig an den Aktienbesitz anknüpft. Ziffer 5.5 Absatz 2 der Nachfolgevereinbarung lautet wie folgt (act. 5/10 S. 6): "Die Beteiligung am mass- geblichen Gewinn nach Auszahlung der Basisbeträge richtet sich nach der Beteili- gung an der C._____ AG." Der Beklagte tut nichts dar, was für ein anderes Ver- ständnis sprechen würde, sondern betont selbst, dass die Gewinnbeteiligung nicht die geleistete Arbeit habe abgelten sollen (act. 90 Rz. 29). Vor diesem Hin- tergrund ist keine Vertragslücke anzunehmen, die mittels Vertragsergänzung zu schliessen wäre (dazu vorne IV.2.1). 3.3 Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2018 wendet der Beklagte immerhin ein, aufgrund der fehlenden Aktionärseigenschaft habe der Kläger im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 28. Juni 2019 keinen Anspruch auf Aus- schüttung einer Dividende mehr haben können (act. 90 Rz. 68). Allerdings richtet sich der Gewinnbeteiligungsanspruch nach der Beteiligung der C._____ AG im entsprechenden Geschäftsjahr (hier 2018), wobei nach unbestrittener Darstellung auf den Aktienbesitz am Anfang des Geschäftsjahres abgestellt wurde (act. 93 S. 29; act. 90 Rz. 69). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, geht es sodann vorliegend nicht um einen aktienrechtlichen Dividendenanspruch (bzw. einen ge- setzlichen Dividendenanspruch gemäss Aktienrecht), sondern um einen vertragli- chen Anspruch auf Gewinnbeteiligung (vgl. act. 93 S. 29).Damit ist entgegen dem Beklagten die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der erst im Folgejahr abgehalte- nen Generalversammlung nicht massgebend.

- 20 - 4. 4.1 Zur Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Gewinnbeteiligung führte die Vorinstanz aus, bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus einem Aktionärbindungsvertrag hätten die einzelnen Parteien grundsätzlich ein Recht auf Realerfüllung. Falle die Realerfüllung ausser Betracht, etwa, weil die verpflich- tete Partei mit ihrem Verhalten irreversible Fakten geschaffen habe, könne der Gläubiger nach den allgemeinen Vertragsregeln vorgehen und vom Schuldner Schadenersatz i.S.v. Art. 97 Abs. 1 OR verlangen (act. 93 S. 18). Indem vorlie- gend der Beklagte anlässlich der Generalversammlung vom 4. Oktober 2018 mit seinem Stimmverhalten die Ausschüttung der Gewinnbeteiligung an den Kläger verhindert habe, obwohl ein Gewinn erwirtschaftet worden sei und wirtschaftlich nichts gegen eine Ausschüttung gesprochen habe, habe er die Nachfolgeverein- barung verletzt (act. 93 S. 24 f. m.H.a. act. 5/10 Ziff. 5.6). Entsprechendes gelte, soweit der Beklagte anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2019 einzig eine Dividende an sich selber habe auszahlen lassen (act. 93 S. 30). Dem Kläger sei dadurch ein Schaden entstanden, der ihm vom Beklagten zu ersetzen sei (act. 93 S. 25, 30). 4.2 Der Beklagte stellt diese Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz- anspruch aus Vertragsverletzung nicht in Frage. Er hält aber daran fest, dass der Kläger die vereinbarte Nachfolge vereitelt, die Nachfolgevereinbarung gebrochen sowie Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben habe. Der Kläger habe seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, weshalb er nicht (mehr) auf Erfüllung dieser Vereinbarung klagen könne (act. 90 Rz. 15.2, 54 ff., 64 ff.). 4.3 4.3.1 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 OR ist anwendbar auf Verpflichtungen, die in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Der Be- klagte wirft dem Kläger vor, sich in Verletzung der Nachfolgevereinbarung nicht bis am 31. Dezember 2018 zu 100% für die C._____ AG eingesetzt, sondern eine konkurrenzierende Praxis in H._____ aufgebaut und Patienten sowie Ärztinnen der C._____ AG abgeworben zu haben (act. 90 Rz. 64). Damit tut der Beklagte

- 21 - aber ein solches Austauschverhältnis (zum Anspruch des Klägers auf Gewinnbe- teiligung bzw. auf entsprechenden Schadenersatz) nicht dar. Wie vorne gesehen, knüpft die Gewinnbeteiligung an den Aktienbesitz an und nicht an die geleistete Arbeit (E. IV.3.2). Die Gewinnbeteiligung steht entgegen der Behauptung des Be- klagten nicht in einem "separaten Synallagma zur geordneten Unternehmens- nachfolge und zur Pflicht, sich zu 100 % für die C._____ AG einzusetzen" (so act. 57 Rz. 45). Im Übrigen weist die Vorinstanz (zumindest im Ergebnis) richtig darauf hin, dass die Berufung auf die erfüllungshindernde Einrede des Art. 82 OR ausge- schlossen ist, wenn die während einer bestimmten Zeit zu erbringende Gegenleis- tung nicht mehr erbracht werden kann (vgl. BGE 122 III 66 E. 3a), und dass Scha- denersatzansprüche, die an die Stelle einer Realleistungspflicht treten, grundsätz- lich nicht über die Einrede des nichterfüllten Vertrags, sondern mit Verrechnung durchzusetzen sind (BGer 5A_516/2012 vom 5. November 2012 E. 3.22; vgl. act. 93 S. 23). 4.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten, dass es sehr wohl wichtig sei, wer Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben habe (act. 90 Rz. 59 ff.), ist auf E. IV.5 hiernach zu verweisen. 4.3.3 Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beklagte dem Klä- ger mit seinem Stimmverhalten die ihm zustehende Gewinnbeteiligung zu Unrecht verweigert hat und ihm gegenüber wegen Verstosses gegen die Nachfolgeverein- barung grundsätzlich schadenersatzpflichtig geworden ist (dazu act. 93 S. 25). 4.4 Die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers aufgrund vereitelter Gewinnbeteiligung bezifferte die Vorinstanz wie gesehen für das Geschäftsjahr 2017 auf Fr. 540'955.64 und für das Geschäftsjahr 2018 auf Fr. 494'110.– (act. 93 S. 25 ff., 28, 31). Abzuziehen sei ein vom Kläger anerkannter Betrag von Fr. 636.70 für Telefonkosten (act. 93 S. 32). Unter dem Titel Zinsrückerstattung schulde der Beklagte dem Kläger Fr. 1'309.40 (act. 93 S. 34). Total ergebe dies einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von Fr. 1'035'738.34 (act. 93 S. 34) zuzüglich Zins gemäss dem klägerischen Antrag ab 1. Januar 2019 (act. 93 S. 35).

- 22 - Der Beklagte stellt diese Berechnung nicht in Frage. Er wendet aber wie schon vor Vorinstanz ein, es seien vom Schadenersatzbetrag die Steuern abzuziehen, weil die Dividende hätte versteuert werden müssen, Schadenersatz demgegen- über steuerfrei sei (act. 90 Rz. 71 ff.). Die Vorinstanz hatte darauf verwiesen, dass ein Steuereffekt nur durch eine Vollberechnung bestimmt werden könne und vor- liegend praxisgemäss unberücksichtigt zu bleiben habe und dass der Schadener- satz für die entgangene Dividende entgegen dem Beklagten zu versteuern sei, da es sich hierbei steuertechnisch um Erwerbsersatzeinkünfte handle (act. 93 S. 28). Der Beklagte setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägung nicht konkret aus- einander. Der Vorinstanz ist denn auch zu folgen. Sie hat insbesondere zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach es sich bei Zuflüs- sen in Abgeltung entgangenen Gewinns im steuertechnischen Sinn um "Erwerbs- ersatzeinkünfte" handelt, die in gleicher Weise steuerbar sind wie die entfallenen Einkünfte (BGer 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.3). 4.5 Nach dem Ausgeführten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Fr. 1'035'738.34 zuzüglich Zins ab 1. Ja- nuar 2019 hat. 5. 5.1 Im Eventualstandpunkt macht der Beklagte geltend, ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre durch Verrechnung untergegangen. Der Kläger habe ihm durch den Bruch der Nachfolgevereinbarung einen Schaden verursacht, zu dessen Er- satz er von Gesetzes wegen verpflichtet sei (act. 90 Rz. 15.3, 74 ff.). Im erstin- stanzlichen Verfahren brachte er hierzu vor, bei einer Erfüllung der Nachfolgever- einbarung durch den Kläger wären die Aktien letztlich beim Kläger gewesen und er (der Beklagte) hätte dafür den vertraglich vereinbarten Betrag erhalten (act. 19 Rz. 139). Der Wert des C._____ und damit der Preis sei heute viel tiefer und ent- spreche dem Liquidationswert (act. 19 Rz. 128 ff.). 5.2 Die Vorinstanz erwog, die Nachfolgevereinbarung regle die Rechtsfolgen ei- ner Vertragsauflösung aus wichtigem Grund in Ziffer 7.2 explizit. Unbestritten sei, dass der Kläger in Erfüllung dieser Bestimmung seine bereits erworbenen Aktien an den Beklagten zurückverkauft habe. Darüber hinaus könne der Nachfolgever-

- 23 - einbarung indes nicht entnommen werden, dass im Falle einer ausbleibenden Nachfolge durch den Kläger der Beklagte so zu stellen wäre, wie wenn die Nach- folgevereinbarung erfüllt und sämtliche Aktien an den Kläger verkauft worden wä- ren. Vielmehr regle die Nachfolgevereinbarung im Gegenteil, dass die Aktien wie- der (zurück) zu verkaufen seien, was denn auch geschehen sei. Im Übrigen seien in der Nachfolgevereinbarung die Konditionen der Übernahme der restlichen Ak- tien nicht festgelegt (vgl. Ziff. 6.1 Abs. 3). Dies zeige, dass keine Vereinbarung zur Übernahme aller Aktien durch den Kläger zustande gekommen sei. Im Lichte die- ser Bestimmung wäre es am Beklagten gelegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Parteien zusätzlich zur Bestimmung in der Nachfolgevereinbarung wei- tere Rechtsfolgen vorgesehen hätten. Da der Beklagte einen solchen vom Kläger bestrittenen Konsens nicht bewiesen habe und ein solcher sich vorliegend auch auf normativer Ebene nicht aufdränge, müsse angenommen werden, dass die Nachfolgevereinbarung die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung abschliessend regle. Der Beklagte könne dem Schadenersatzanspruch des Klägers folglich kei- nen Anspruch aus Vereitelung der Nachfolgevereinbarung entgegenhalten (act. 93 S. 37 f.). 5.3 In der Berufung hält der Beklagte dafür, es sei zwar richtig, dass die Nach- folgevereinbarung für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund ein (Rück-) Kaufs- bzw. Verkaufsrecht für die Aktien vorsehe, der Kläger sein Verkaufsrecht ausgeübt und die Aktien Zug um Zug gegen Rückerstattung des Nettokaufpreises zurückübertragen worden seien. Falsch sei demgegenüber die Auslegung, dass Ziffer 7.2 der Nachfolgevereinbarung die Folgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abschliessend regle und einen Schadenersatzanspruch aus nicht gehöri- ger Erfüllung der Nachfolgevereinbarung ausschliesse. Ein solcher Schadener- satzanspruch bestehe nach Art. 97 Abs. 1 OR, wenn der wichtige Grund zur Kün- digung in einer Vertragsverletzung durch die andere Partei bestehe (act. 90 Rz. 75, 81, 85 f.). Der Schadenersatz gehe auf das positive Interesse, ausnahms- weise könne der Kündigende auch das negative Interesse verlangen. Als mögli- chen Schaden nenne die Lehre ausdrücklich die Kosten, die mit der organisatori- schen Umstellung auf eine neue Person verbunden sei (act. 90 Rz. 81). Genau um diesen Schaden gehe es im vorliegenden Fall: Weil der Kläger klar gemacht

- 24 - habe, dass er die Nachfolgevereinbarung nicht mehr halten wolle und sein "Gege- nangebot" für ihn (den Beklagten) unzumutbar gewesen sei, habe er sich ge- zwungen gesehen, die Nachfolgevereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Den Schaden, der durch das Scheitern der Nachfolge entstanden sei, müsse der Kläger ersetzen (act. 90 Rz. 78 f., 82). 5.4 5.4.1 Ein Schadenersatzanspruch setzt das Vorliegen einer Vertragsverletzung, eines Schadens, eines Kausalzusammenhangs sowie eines Verschuldens vor- aus. 5.4.2 Die Vorinstanz führte wie erwähnt aus, die Nachfolgevereinbarung regle die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund abschliessend. Dar- aus folge, so schloss sie sinngemäss, dass dem Beklagten kein Schadenersatz- anspruch aus Vereitelung der Nachfolgevereinbarung zukomme. Sollte dies (mit dem Beklagten) so zu verstehen sein, dass der Beklagte von vorn- herein aus einer Vertragsverletzung keinen Schadenersatzanspruch ableiten könne, wäre dies nicht korrekt. Liegt der wichtige Grund für die ausserordentliche Kündigung des Vertrags in einer Vertragsverletzung einer Partei, so wird diese nach den allgemeinen Regeln der vertraglichen Haftung schadenersatzpflichtig (vgl. VETTER/GUTZWILLER, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentli- chen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 699, 707). Zu prü- fen ist, ob der (behauptungs- und beweisbelastete) Beklagte eine solche Ver- tragsverletzung des Klägers dartut. 5.4.3Vorliegend kam es zwischen den Parteien im Jahr 2017 zu Unstimmigkeiten. Am 6. Juli 2017 wurde an einer "Marschhaltsitzung" (act. 19 Rz. 198) ein von Rechtsanwalt F._____ vorgelegter Vorschlag diskutiert, bei dem auch der Zeit- raum nach 2020 mit der Übertragung der letzten 51 % der Aktien eingeschlossen wurde (act. 2 Rz. 50 ff.; act. 19 Rz. 198 ff.; act. 5/27). Der Kläger war hiermit nicht einverstanden (vgl. act. 21/13+14). Er machte am 1. Dezember 2017 seinerseits einen Vorschlag, den wiederum der Beklagte nicht akzeptieren konnte (act. 2 Rz. 55; act. 19 Rz. 203). Zu weiteren Verhandlungen kam es nicht. Mit Schreiben

- 25 - vom 12. Dezember 2017 kündigte der Beklagte die Nachfolgevereinbarung wie folgt (act. 5/36): "Kündigung Nachfolgevereinbarung vom 23.12.2014 und Vereinba- rung vom 05.04.2012 Lieber B._____ Ich kündige hiermit die beiden obgenannten Verträge aus wichtigem Grund und zwar mit der vertraglichen Frist von 12 Monaten auf den

31. Dezember 2018. Der wichtige Grund liegt darin, dass wir uns defini- tiv nicht einig sind über Kernelemente der Vereinbarung (insbesondere Preisbestimmung und strategische Ausrichtung des C._____). […]" Für diese Kündigung aus wichtigem Grund konnte sich der Beklagte auf Ziffer 8.3 der Nachfolgevereinbarung stützen, wonach als wichtiger Grund, welcher die Fortsetzung der Vereinbarung unzumutbar macht, insbesondere auch der "Fall [gilt], dass es nicht gelingt, einvernehmlich die Begleitmodalitäten des Mehrheits- erwerbs durch B._____ zu vereinbaren" (act. 5/10). Umgekehrt ist im Umstand, dass im Rahmen des vertraglich vorgesehenen jährlichen "Marschhalts" (vgl. act. 5/10 Ziffer 6.4 Abs. 2) hinsichtlich der Begleitmodalitäten des Mehrheitserwerbs durch den Kläger keine Einigung erzielt werden konnte, keine Vertragsverletzung zu sehen, weder eine solche des Klägers noch des (kündigenden) Beklagten. Die subjektive Wahrnehmung des Beklagten, dass die ganze Schuld beim Kläger liege – weil er nur noch 23% des vereinbarten Preises habe zahlen wollen und darauf bestanden habe, die C._____ AG und die Apotheke schon per Ende 2018 zu 100% zu übernehmen, ihn (den Beklagten) auszumustern und mit einem Kon- kurrenzverbot zu belegen (act. 90 Rz. 78) –, ändert daran nichts. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit, dass eine Einigung zu den Begleitmodalitäten des Mehr- heitserwerbs durch den Kläger nicht gefunden werden kann, wurde bei Vertrags- schluss vorhergesehen und vertraglich geregelt: Ist die jeweilige Position des Ver- tragspartners für den anderen "unzumutbar", so dass eine Einigung nicht zu erzie- len ist, kann dieser den Vertrag ausserordentlich kündigen, was ein Kaufs- bzw. Rückkaufsrecht bezüglich der Aktien zur Folge hat. Es handelt sich aber nicht um eine Vertragsverletzung und es besteht kein Anspruch, so gestellt zu werden, wie wenn der Kläger alle Aktien der C._____ AG übernommen hätte.

- 26 - 5.4.4 Mangels dargetaner und ersichtlicher Vertragsverletzung braucht auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht eingegangen zu werden. Auch der Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe die E-Mail-Korrespondenz der Brüder B'._____, aus welcher sich ein "Putschversuch" ergebe, zu Unrecht nicht edieren lassen (vgl. act. 90 Rz. 61.5), fehlt es an Relevanz. Ohnehin handelt es sich dabei aber offensichtlich um eine aufs Geratewohl aufgestellte vage Behauptung, die unwirksam ist (vgl. Brönnimann, die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozess, Bern 1989, S. 199). 5.5 Festzuhalten ist, dass dem Beklagten kein (mittels Eventualverrechnung gel- ten gemachter) Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger wegen vereitelter Nachfolge zukommt. 6. 6.1 Der Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger habe gegen ein Konkur- renzverbot verstossen und ihn dadurch geschädigt. Ein allfälliger Anspruch des Klägers wäre auch insoweit durch (Eventual-)Verrechnung untergegangen (act. 90 Rz. 15.3, 90 ff.). 6.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Kläger sei am 31. März 2006 mit dem Beklagten respektive seiner ehemaligen Praxis ein Arbeitsverhältnis eingegangen (act. 5/6), welches unbestrittenermassen von beiden Seiten gekündigt worden sei, zuerst vom Beklagten "als Vertreter des C._____" (act. 5/35), danach auch vom Kläger selbst (act. 5/37). Der Kläger sei dauerhaft in die Arbeitsorganisation der C._____ AG eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit in den Räumlichkei- ten der C._____ AG gegen einen Lohn ausgeübt, bis er am 28. März 2018 sein Büro geräumt habe. Zudem werde auch in der Nachfolgevereinbarung in Ziff. 5.5 auf Arbeitsverträge Bezug genommen (act. 5/10 S. 6). Es sei folglich (entgegen den Vorbringen des Beklagten) von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C._____ AG auszugehen, wobei der Beklagte Letztere vertreten habe (act. 93 S. 42 f.). Hinsichtlich der angerufenen Klausel in der Nachfolgevereinba- rung ("Beide Parteien leisten im Rahmen eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ und verfolgen keine beruflichen Tätigkeiten, welche das C._____ konkurrenzieren können.") behaupte der Beklagte nicht, dass diese nachvertragli-

- 27 - cher Natur im Sinne von Art. 340 OR sei. Der Beklagte sei jedoch der Ansicht, dass die Klausel bis zur Beendigung der Nachfolgevereinbarung per Ende 2018 Gültigkeit habe, und behaupte, die Nachfolgevereinbarung sei hierarchisch dem Arbeitsvertrag übergeordnet und gehe diesem vor. Dieser Ansicht könne nicht ge- folgt werden. Insbesondere könne die Nachfolgevereinbarung nicht als schriftliche Abrede nach Art. 335c Abs. 2 OR ausgelegt werden, welche zu einer längeren Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember 2018 führen würde. Eine solche Ausle- gung der Nachfolgevereinbarung sei angesichts des klaren Wortlauts ausge- schlossen. Im Übrigen weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Arbeitsver- trag und die Nachfolgevereinbarung unterschiedliche Parteien hätten. Die Kündi- gung des Klägers vom 22. Dezember 2017 per 31. März 2018 sei somit wirksam und das Arbeitsverhältnis habe mitsamt dem Konkurrenzverbot aus Ziff. 4 der Nachfolgevereinbarung an diesem Tag geendet (act. 93 S. 43 f.). Was den behaupteten Schaden betreffe, habe der Beklagte geltend gemacht, dass diverse Patienten von der C._____ AG zum Kläger gewechselt hätten, wo- durch ein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns entstanden sei. Die Überprüfung einer Abwerbung könne bei den meisten Patienten vorliegend offen gelassen werden, da der Beklagte zum grossen Teil Schadenspositionen gestützt auf Patienten geltend mache, die gemäss der Behauptung des Beklagten nach dem 1. April 2018 abgeworben worden seien. Ausgenommen davon seien diverse Diabetespatienten, wobei der Beklagte diese explizit selber an den Kläger über- wiesen habe, weswegen diese nicht zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien einzig Nicht-Diabetes-Patienten, welche bis zum 31. März 2018 abgewor- ben worden seien. Der Beklagte habe eine Liste mit Wachstums-Hormon-Patien- ten ins Recht gelegt, wobei nur ein Patient in den Zeitraum des vertraglichen Kon- kurrenzverbots falle (5. März 2018. S. B., geb. 24.05.2009). Der Beklagte sub- stantiiere indes in keiner Weise, wie der Kläger das Konkurrenzverbot verletzt ha- ben solle, sondern erkläre einzig, dass der Patient zu diesem Zeitpunkt die C._____ AG verlassen habe, respektive 2018 abgeworben worden und beim Klä- ger in Behandlung sei. Mit diesen Ausführungen komme der Beklagte seiner Sub- stantiierungspflicht nicht genügend nach, da eine konkrete Abwerbungshandlung, beispielsweise eine Abwerbung per E-Mail, Telefon oder während eines Termins,

- 28 - nicht einmal behauptet werde. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Kläger die Behandlung – nicht aber die Abwerbung – von gewissen Patienten auf der Liste anerkannt habe, nichts. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagte aus- führe, dass Patienten in der Regel ihrem betreuenden Arzt nachfolgten. Schliess- lich behaupte der Beklagte die Abwerbung von diversen Prader-Willi-Syndrom- Patienten. Der Liste, die der Beklagte als Beweis eingereicht habe, könne indes weder eine konkrete Abwerbungshandlung entnommen werden, noch das Datum, an welchem die angebliche Abwerbung erfolgt sein solle. Der Beklagte sei diesbe- züglich seiner Behauptungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob das Konkurrenzverbot überhaupt verbindlich sei. Bei stark persönlich geprägten Beziehungen zwischen Kunden und Arbeit- nehmern wechselten die Kunden nicht aufgrund der Kenntnisse des Arbeitneh- mers, sondern sie folgten dem Arbeitnehmer aufgrund der persönlichen Bindung. Der Beklagte anerkenne eine solche persönliche Beziehung selber, indem er aus- führe, dass das C._____ die Patient-Arzt-Beziehung bewusst gepflegt und immer darauf geachtet habe, dass die Patientenfamilien möglichst vom gleichen Arzt be- treut würden. Selbst im Falle einer konkreten Abwerbung wäre der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis durch den Klä- ger und der Möglichkeit einer erheblichen Schädigung beim Beklagten durchaus fraglich (act. 93 S. 45 f). Schliesslich mache der Beklagte geltend, dass ihm auf- grund der Abwerbung zweier Ärztinnen ebenfalls ein Schaden entstanden sei. Ein konkreter Schaden, welcher der vom Kläger eingeklagten Forderung verrech- nungsweise entgegengehalten werden könnte, sei jedoch an keiner Stelle durch den Beklagten beziffert worden. Es könne deswegen offengelassen werden, ob der Kläger zwei Ärztinnen der C._____ AG abgeworben habe (act. 93 S. 46). 6.3 Der Beklagte hält die Rechtsauffassung der Vorinstanz für falsch. Das Kon- kurrenzverbot sei Teil der Nachfolgevereinbarung und diese habe erst am 31. De- zember 2018 geendet. Somit seien die Abwerbehandlungen während der Dauer des Konkurrenzverbots erfolgt. Da nur der Kläger wisse, was er genau getan habe, stelle die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierung und den Beweis (act. 90 Rz. 91 ff.).

- 29 - 6.4 6.4.1 In Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung act. 5/10) haben die Parteien Folgen- des vereinbart: "Mit Bezug auf die Funktionen von A._____ und B._____ gilt die bishe- rige Vereinbarung im Wesentlichen weiter. Demnach setzen A._____ und B._____ die bisherige Zusammenarbeit fort und intensivieren diese. Beide Parteien leisten im Rahmen eines vollen Pensums ihr Bestmögliches für das C._____ und verfolgen keine beruflichen Tätig- keiten, welche das C._____ konkurrenzieren können. Als volles Pen- sum gelten, sofern die betrieblichen Bedürfnisse es zulassen und bei einer Arbeitszeit von 100%, bei A._____ 36 Jahresarbeitszeitwochen und bei B._____ 46 Jahresarbeitszeitwochen. A._____ und B._____ haben beide Anspruch auf Einsitz im Verwal- tungsrat der C._____ AG, wobei A._____ das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrats zusteht, solange er über mehr als 50% der Aktien ver- fügt." Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, angesichts der Umstände (dauerhafte Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der C._____ AG, Ausübung seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der C._____ AG gegen Lohn, Bezug- nahme auf Arbeitsverträge in Nachfolgevereinbarung, Kündigung der Arbeitsver- träge von beiden Seiten) sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen und werde mit der Klausel in Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung die konkurrenzierende Tä- tigkeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, nicht hingegen die Tä- tigkeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Klausel ist so zu verstehen, dass – insbesondere zur Vermei- dung von Interessenkollisionen sowie zur Sicherung der vollen Arbeitskraft für den Betrieb (vgl. COTTI, Das vertragliche Konkurrenzverbot, Freiburg 2001, Rz. 50 f.) – während des Arbeitsverhältnisses ("im Rahmen eines vollen Pensums") keine konkurrenzierende berufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf (ähnlich die Konstel- lation in BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 3). Der Beklagte setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auch nicht konkret auseinander, sondern hält im Wesentlichen einfach an seiner Ansicht fest, das Konkurrenzverbot habe als Teil der Nachfolgevereinbarung bis Ende 2018 fortgedauert. Die für seine An- sicht angeführten Gründe, namentlich dass die Regelung in der Nachfolgeverein- barung erfolgt sei, welche jüngeren Datums als der ursprüngliche Arbeitsvertrag

- 30 - vom 31. März 2006 und diesem "hierarchisch übergeordnet" sei (act. 90 Rz. 93.1 ff.), gehen an der Sache vorbei (s.a. sogleich E. 6.4.2). Auch der Beklagte gesteht im Übrigen ein, dass der Kläger "formell" angestellt war (ab dem 1. Januar 2014 bei der C._____ AG) und einen Lohn bezogen hat (act. 90 Rz. 93.3). Da eine or- dentliche Kündigungsmöglichkeit vertraglich nicht vorgesehen ist, ist mit der Vor- instanz von der gesetzlichen Regelung auszugehen, die eine dreimonatige Kündi- gungsfrist statuiert (Art. 335c Abs. 1 OR). Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten hat, dass sich die Konkurrenzverbotsklausel gemäss Ziffer 4 der Nachfolgevereinbarung auf das be- stehende Arbeitsverhältnis bezieht und nach dessen Beendigung per Ende März 2018 keine Wirkung mehr entfaltet. 6.4.2 Der Beklagte hält fest, er habe das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nicht be- stritten (act. 90 Rz. 94), legt aber massgeblichen Wert auf den Umstand, dass das Konkurrenzverbot nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in der Nachfolgeverein- barung geregelt worden sei (act. 90 Rz. 93, 93.1, 94, 95, 96). Entgegen der An- sicht des Beklagten ändert dies allerdings nichts. Auch wenn sich ein Aktionär und Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft vertraglich einem Konkurrenzverbot unterzieht, gelten die Voraussetzungen und Schranken von Art. 340 ff. OR, wenn er seine Tätigkeit für die Gesellschaft wie vorliegend im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses erbringt (COTTI, a.a.O., Rz. 124). 6.4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein ar- beitsvertragliches Konkurrenzverbot nach der Rechtsprechung unzulässig ist, wenn die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers für die Beziehung zur Kundschaft ausschlaggebend sind (BGE 138 III 67 E. 2.2.1; HEEB, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340-340c OR, Bern 2016, S. 117 m.H.). Beim Verhältnis zwischen Arzt und Patient besteht regelmässig eine solche persönliche Beziehung, welche von Vertrauen, Sympathie und der fachli- chen Kompetenz des Arztes geprägt ist (vgl. HEEB, a.a.O., S. 117 f.). 6.4.4 Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Handlungen des Klägers und zum Schaden betrifft, insbesondere dazu, dass der Beklagte für die Zeit des Kon-

- 31 - kurrenzverbots – neben den Diabetespatienten welche der Beklagte explizit sel- ber an den Kläger überwiesen habe und die deswegen nicht zu berücksichtigen seien – nur einen Patienten nenne, aber keine konkreten Abwerbungshandlungen dartue, setzt der Beklagte dem nichts Überzeugendes entgegen. Der blosse Hin- weis darauf, dass er nicht dabei gewesen sei, als der Kläger die Patientinnen und Ärzte abgeworben habe, und die pauschale Kritik, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht stelle (act. 90 Rz. 102), genügen nicht. 6.5 Festzuhalten ist, dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch keinen Ver- rechnungsanspruch entgegenhalten kann.

7. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2023 ist zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 1'035'738.34 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 31'000.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Parteientschädigung ist auf rund Fr. 22'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (2/3 x Fr. 31'700.– + Mehrwertsteuer; § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 30. August 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 31'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

- 32 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 22'800.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Dr. M. Tanner versandt am: