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LB230035

Forderung

Zürich OG · 2024-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Kläger ist eine natürliche Person und erbringt als Inhaber des Einzelun- ternehmens "C._____" Steuerdienstleistungen und Steuerberatungen. Die Be- klagte ist eine Anwaltskanzlei in Zürich. Der Kläger machte gegen die Beklagte vor Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderung von Fr. 51'015.22 geltend, dies für steuerrechtliche Beratung von sechs Klienten der Be- klagten, welche er im Auftrag der Beklagten in der Zeit vom November 2019 bis anfangs Juli 2020 erbracht habe. Die Vorinstanz hiess die Klage grundsätzlich gut. Sie kürzte die eingeklagte Forderung bei zwei Klienten um insgesamt Fr. 1'153.20 und sprach dem Kläger Fr. 49'862.02 zzgl. Zins zu. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten.

E. 2 Von der Frage der Partei- und Prozessfähigkeit zu trennen, ist die Frage, mit wem der Kläger seinerzeit einen Vertrag geschlossen hat. Einigkeit herrscht, dass der Kläger seine steuerlichen Beratungsdienstleistungen im Rahmen eines münd- lich abgeschlossenen Vertragsverhältnisses erbracht hat, wobei beim Vertragsab- schluss ausschliesslich der Kläger sowie einer der Partner der Beklagten, Rechts- anwalt D._____ anwesend waren. Der Kläger ist der Ansicht, einen Vertrag mit

- 8 - der Beklagten abgeschlossen zu haben. Die Beklagte bestreitet nicht nur, im massgeblichen Zeitpunkt eine Kollektivgesellschaft gewesen zu sein (dazu oben, E. 1.), sondern auch, dass sie einen Vertrag mit dem Kläger geschlossen habe, vielmehr sei ein Vertrag zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt D._____ persön- lich abgeschlossen worden.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage einlässlich befasst. Sie hat zuerst die Parteistandpunkte hierzu wiedergegeben (was nicht als unzutreffend gerügt wurde) und danach auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen, insbesondere auf das in einer Kollektivgesellschaft geltende Prinzip der Einzelvertretungsmacht in persönlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 555, Art. 563 f. OR). D._____ sei unbe- stritten Partner der Firma "A._____" und habe damit Gesellschafterstellung, was nunmehr auch explizit durch den HR-Eintrag deklariert sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er mit dem fraglichen Rechtsgeschäft nicht seine Vertretungs- macht überschritten. Vielmehr seien sämtliche Gesellschafter einer Kollektivge- sellschaft zur Einzelvertretung berechtigt, also auch D._____; eine davon abwei- chende Vertretungsordnung habe die Beklagte nicht geschaffen. Der Kläger sei mit dem Vertrag unstrittig als Substitut im auftragsrechtlichen Sinne beauftragt worden, gegenüber Klienten der Kanzlei Beratungen in steuerrechtlichen Belan- gen zu erbringen. Der Beizug solcher Spezialisten sei üblich und vom Gesell- schaftszweck der Beklagten gedeckt. D._____ habe die Beklagte beim Vertrags- schluss mit dem Kläger somit rechtsgültig vertreten können (act. 88 E. II.5.1. bis II.5.3.2.). Die Parteibefragungen hätten zur Frage der Vertragsparteien keine Klärung gebracht. Entscheidend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses und der Vertragsabwicklung. Aufgrund der vorliegenden Urkunden sei klar, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwick- lung von einem Vertrag mit der Beklagten ausgegangen sei, habe er doch entge- gen den Ausführungen der Beklagten seine Rechnungen stets an "A._____" adressiert. Dasselbe gelte für das Kündigungsschreiben vom 8. Juli 2020. Auch in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz vom 16./17. Juli 2020 halte der Kläger ausdrücklich fest, dass der Vertrag mit der "Kanzlei A._____" eingegangen wor-

- 9 - den sei (act. 4/9), wobei im Antwortmail von Beklagtenseite mit keinem Wort er- wähnt werde, dass der Vertrag nicht mit der Kanzlei, sondern mit D._____ abge- schlossen worden sei. Unter wörtlicher Bezugnahme auf im Recht liegende Schreiben von D._____ an den Kläger – entweder auf Briefpapier mit dem Brief- kopf "A._____" oder per Mail im cc. u.a. an die damaligen Anwaltspartner E._____ und F._____ – schloss die Vorinstanz sodann, dass D._____ beim hier in Frage stehenden Vertragsverhältnis für die beklagte Kollektivgesellschaft ge- handelt habe und sich die Beklagte auch selbst durch den fraglichen Vertrag be- rechtigt und verpflichtet sehe (act. 88 E. II.5.3.3.f.). 2.2.1. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift ist die Vor- instanz offensichtlich nicht "einzig gestützt auf die Urkunden des Berufungsbe- klagten" (act. 85 Rz. 24; vgl. auch act. 85 Rz. 9 ["einzig gestützt auf die unsub- stanzierten Behauptungen des Berufungsbeklagten"]) zur Ansicht gelangt, es liege ein Vertragsverhältnis mit der Kollektivgesellschaft vor, sondern auch und nicht zuletzt aufgrund von Rechnungen und Schreiben der Beklagten an den Klä- ger. Diese Schreiben – für deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wo diese teils integral abgedruckt wurden (act. 88 E. II.5.3.5. sowie E.II.4.3.4.-4.3.6.) – waren nach den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ausschlaggebend für die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht nur der Kläger, sondern auch die Be- klagte davon ausgegangen, dass sie aus dem streitgegenständlichen Vertrags- verhältnis Trägerin von Rechten und Pflichten geworden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird in den Schreiben dem Kläger durchwegs als Per- sonenmehrheit gegenübergetreten ("wir"/"A._____" etc.) und unmissverständlich klargestellt, dass der Vertrag mit "uns" resp. mit "A._____" geschlossen wurde (vgl. act. 88 E. II.5.3.5. mit Verweis auf act. 4/9 S. 2 sowie act. 4/11). Dass dem nicht so wäre, macht die Beklagte in der Berufung zu Recht nicht geltend. Unstrittig ist, dass der Kläger ausschliesslich Mandanten in steuerlichen An- gelegenheiten beraten hat, welche auf Seiten der Kanzlei D._____ zum An- sprechpartner hatten. Daraus kann indes entgegen der Beklagten nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, dass der Vertrag zwischen D._____ und dem Kläger

- 10 - geschlossen worden wäre (act. 85 Rz. 24). Wer Vertragspartner war, ist, da vor- liegend umstritten, vielmehr aufgrund der hierzu angebotenen tauglichen (dazu nachfolgend E. 2.2.2.) Beweismittel zu klären, wie das die Vorinstanz getan hat. Dass der Kläger für den von ihm behaupteten Vertragsschluss mit der Beklagten beweispflichtig ist, ist der Vorinstanz dabei entgegen den Vorbringen der Beklag- ten in der Berufung nicht entgangen. 2.2.2. An der Sache vorbei geht das wiederholte Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift, wonach es E._____ und F._____, d.h. den weiteren Partnern der Beklagten, an einem Rechtsbindungswillen gefehlt habe (act. 85 Rz. 14, Rz. 23, Rz. 26). Ein solcher ist nicht erforderlich, da D._____ als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft in Einzelvertretung einen Vertrag für die Beklagte abschlies- sen konnte. Entsprechend war es, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht erforderlich, dass die weiteren Partner sowie die beklagtische Mitarbei- terin G._____ beim mündlichen Vertragsabschluss anwesend oder in den Ver- tragsabschluss involviert gewesen wären. Aus diesem Grund war die Vorinstanz denn auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, E._____ sowie F._____ als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob sie einen Rechtsbindungswil- len gehabt hätten. Zum Vertragsschluss waren sie sowie G._____ ebenfalls nicht einzuvernehmen, nachdem sie dort nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Be- klagten weder anwesend waren noch in den Vertragsschluss mit dem Kläger in- volviert wurden; sie hätten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, diesbezüg- lich höchstens vom Hörensagen berichten können, was nicht als selbständiger Beweis taugt (act. 88 E. II.3.3.4 unter Hinweis auf BGer 4A_279/2020 vom 23. Fe- bruar 2021, E. 6.8.). Richtig ist zwar, dass auch nachträgliche einschlägige Ge- spräche zwischen D._____ und dem Kläger in Anwesenheit einer Drittperson de- ren Zeugeneinvernahme grundsätzlich gebieten würden (act. 85 Rz. 14). Aller- dings macht die Beklagte gar nicht geltend im vorinstanzlichen Verfahren vorge- bracht zu haben, eine der genannten Zeugen resp. Zeuginnen sei nach dem Ver- tragsschluss bei einem Gespräch zwischen D._____ und dem Kläger betreffend die Vertragsparteien oder die vom Kläger geltend gemachte Forderung anwesend gewesen. Sie macht lediglich geltend, G._____ sei bei einer Absprache betreffend die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung im

- 11 - Büro anwesend gewesen (act. 85 Rz. 14 unter Hinweis auf act. 43 Rz. 81). Zur Verrechnungsforderung durfte die beantragte Zeugeneinvernahme indes unter- bleiben, da es diesbezüglich bereits an schlüssigen Tatsachenbehauptungen der Beklagten fehlte (dazu nachfolgend E. 4.). Die diesbezügliche Rüge zielt deshalb ebenfalls ins Leere. Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen der Beklagten auch nicht deren Recht auf Beweis verletzt, indem der beantragte Zeuge H._____ nicht angehört wurde. Wie die Beklagte in der Berufungsschrift vorbringt, hatte sie vor Vorinstanz geltend gemacht, der Kläger sei durch H._____ mit D._____ bekannt gemacht worden und hätte zur Anbahnung des Vertrags befragt werden müssen (act. 85 Rz. 14, Rz. 18). Von wem ursprünglich die Initiative für den Vertragsab- schluss ausging, ist indes für die Frage der Vertragsparteien resp. für den Inhalt des Vertrages unerheblich. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Klä- ger sei von H._____ im Vorfeld des Vertragsabschlusses "bestens" in Kenntnis gesetzt worden, dass nicht etwa ein Vertrag mit den anderen Anwälten geschlos- sen werden würde (act. 85 Rz. 18). Was dem Kläger indes im Vorfeld des Ver- tragsabschlusses von einem Dritten allenfalls gesagt worden sein mag, ist für die Frage, mit wem schliesslich der Vertrag abgeschlossen wurde, nicht erheblich: Massgeblich ist allein der Wille der Parteien beim Vertragsabschluss, auf welchen zumal bei einem Dauerschuldverhältnis auch aus der Umsetzung des Vertrags- verhältnisses geschlossen werden kann. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz demnach das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) nicht verletzt, indem die von ihr beantragten Zeugenbefragungen unterblieben. Noch weniger kann die Rede von einer Verletzung von Art. 55 ZPO sein (so die Rüge in act. 85 Rz. 10), denn entgegen der Beklagten hatte die Vorin- stanz den Sachverhalt offensichtlich nicht von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen (dies wäre der Fall im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass es vorliegend einen tatsächlichen Konsens über die Frage, ob die Beklagte Vertragspartei war, nicht gegeben haben konnte, da D._____ davon überzeugt war, dass es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beklagte als Kollektivgesellschaft gar nicht gab. Die Vorinstanz scheint, ohne dies

- 12 - ausdrücklich zu sagen, von einem rechtlichen oder normativen Konsens ausge- gangen zu sein. Auch wenn die Beklagte dies nicht rügt, ist an dieser Stelle dar- auf hinzuweisen, dass dies genau genommen nicht zutreffend wäre, werden doch keine Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt (vgl. dazu auch die Berufung in Rz. 9), aus denen der Kläger nach dem Vertrauensprinzip hätte schliessen können, dass auch die Gegenseite davon ausgegangen sei, die Be- klagte sei Vertragspartei. Die oben (E. 2.2.1.) genannten Rechnungen und Schrei- ben der Beklagten datieren allesamt aus der Zeit nach dem Vertragsschluss. Sol- che Umstände sind indes – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien im All- gemeinen – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage ei- nes Konsenses nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung. Nach dem Ver- tragsschluss eintretende Umstände lassen dagegen gegebenenfalls erkennen, wie die Parteien selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tat- sächlich verstanden haben und können daher für die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens von Bedeutung sein (BGE 107 II 417 E. 6, BGE 129 III 675 E. 2.3). Ein tatsächlicher Konsens konnte es aber vorliegend gerade nicht gegeben ha- ben. Unzweifelhaft haben indes der Kläger und (wie gesehen gestützt nicht zuletzt auf ihre eigenen Schreiben sowie ihr Schweigen auf an sie gerichtete Rechnun- gen und Schreiben des Klägers) die Beklagte ein Dauerschuldverhältnis gelebt, in dessen Rahmen der Kläger Steuerberatungen erbracht hat und dafür jedenfalls teilweise entlöhnt worden ist. Unter diesen Umständen wäre vorliegend wohl kor- rekterweise von einem faktischen Vertragsverhältnis auszugehen gewesen, allen- falls auch von einem konkludent geschlossenen Vertrag (zur Überschneidung die- ser beiden Figuren vgl. BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, § 16 I). Dies braucht indes an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil es zum gleichen Ergebnis führt: So oder anders bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein über acht Mo- nate gelebtes Vertragsverhältnis. 2.2.3. Zusammenfassend ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es sei von einem Vertragsschluss mit der Beklagten auszugehen.

- 13 -

E. 3 Im Folgenden ist vorerst auf die Rügen der Beklagten betreffend die Forde- rung des Klägers einzugehen (E. 3.1. ff.), bevor – soweit erforderlich – die in der Berufung erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderun- gen der Beklagten geprüft werden (E. 4.).

E. 3.1 Zum Inhalt des Vertrages moniert die Beklagte, die Vorinstanz sei aktenwid- rig und überdies in Verletzung von Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) davon ausgegangen, es habe zwischen den Parteien ein einfacher Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR vorgelegen. Die Beklagte habe im vorinstanzli- chen Verfahren dafürgehalten, dass es sich um einen Innominatkontrakt gehan- delt habe. Dies werde von der Vorinstanz übergangen, und die Vorinstanz habe es unterlassen, selbst eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses vorzunehmen (act. 85 Rz. 28 f., Rz. 34). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, bezeichnet auch die Beklagte die Zusammenarbeit zwischen D._____ (der ihrer Ansicht nach Vertragspartner des Klägers war) und dem Kläger als Mandatsverhältnis (act. 88 E. II.6.1.2. m.w.H.). Indes hat die Beklagte in der Tat im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, es sei im Weiteren vereinbart gewesen, dass der Kläger die Kanzleiinfrastruktur und das Kanzleipersonal der Beklagten nutzen könne und als Gegenleistung dafür 10% vom Umsatz von seinen eigenen Mandanten schulde (act. 23 Rz. 25 und 33 ff, act. 43 Rz. 21 ff.); dies bezeichnete die Beklagte selbst als "zweiter Teil der Ab- machung", den sie insgesamt als Innominatkontrakt wertete. Die Beklagte über- sieht mit ihrer Rüge indes, dass sich die Vorinstanz an der referenzierten Stelle (act. 88 E. II.6.1.) lediglich zur Forderung des Klägers – und nicht zur beklagti- schen Gegenforderung – äussert, mithin zum ersten Teil der Abmachung. Darin liegt weder eine Rechtsverletzung noch eine Aktenwidrigkeit. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten behaupteten weiteren vertraglichen Abmachungen, die ei- ner Verrechnungsforderung zugrunde liegen, unter dem Titel Verrechnungsforde- rungen abgehandelt (act. 88 E. II.7.). Die weitere Kritik, welche die Beklagte am vorinstanzlichen Urteil zu E. II.6. äussert (act. 85 Rz. 30 ff.), betrifft die Abweisung ihrer Verrechnungsforderung. Darauf wird nachfolgend soweit erforderlich einzu- gehen sein (E. 4. nachfolgend).

- 14 - Die Vorinstanz hat den "ersten Teil" der Vereinbarung, welcher den klägeri- schen Honorarforderungen zugrunde liegt, in E. II.6.1. zutreffend als Auftrag quali- fiziert. Die Kritik der Beklagten richtet sich nicht gegen die dortigen Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren hat die Vorinstanz festgehalten, für den strittigen Vertragsinhalt, wonach der Kläger für seine Aufwendungen erst bezahlt werde, sobald die Klienten der Beklagten deren Rechnungen gegenüber der Beklagten für die besagten Aufwendungen bezahlt hätten – der Kläger also das Inkassori- siko trage –, sei die Beklagte beweispflichtig. Sie hat indes diverse, im Einzelnen genannte Beweisofferten der Beklagten nicht genügen lassen, da nach umfassen- den Textpassagen unklar geblieben sei, welche Beweismittel zu welcher Behaup- tung angerufen würden (act. 88 E. II.6.2.3. S. 27 f. unter Hinweis auf act. 43 Rz. 15 f., 21, 46, 63, 112). Dies hat die Beklagte ebenso wenig angefochten wie die vorinstanzliche Feststellung, dass entgegen der beklagtischen Argumentation der Kläger gerade nicht als Selbständiger das Inkassorisiko trage: Diese Argu- mentation verfange nicht bei Honorarausständen der Klienten der Beklagten. Der Kläger habe einzig mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis und könne nur in die- sem vertraglichen Verhältnis zur Beklagten das unternehmerische Risiko tragen. Ein Inkassorisiko habe der Kläger nach dem gewählten vertraglichen Konstrukt gegenüber seiner Vertragspartnerin, der Beklagten. Diese habe es als Vertrags- partnerin der Klienten denn auch einzig in der Hand, die entsprechenden Honora- rforderungen gegenüber den Klienten durchzusetzen (act. 88 E. II.6.2.3. S. 29). Soweit die Beklagte in ihrer Berufung an anderer Stelle (act. 85 Rz. 39 [zu act. 85 E. II.9.4.]) vorbringt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einzig mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis gehabt habe, tut sie dies unter Hinweis darauf, sie und der Kläger hätten zusammengearbeitet und beide glei- chermassen an Gewinn und Verlust partizipiert. Sie geht mit keinem Wort auf die bereits oben (E. 2.1. S. 8) wiedergegebene Erwägung der Vorinstanz ein, der Klä- ger sei soweit unstrittig als Substitut im auftragsrechtlichen Sinne beauftragt ge- wesen, gegenüber Klienten der Kanzlei Beratungen in steuerrechtlichen Belangen zu erbringen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf zahlreiche Stellen, an denen die Beklagte den Kläger selbst als im auftragsrechtlichen Sinne arbeitenden Sub-

- 15 - stituten bezeichnete (act. 88 E. II.5.3.2. und II.6.1.1. unter Hinweis auf act. 23 Rz. 16, 19, 25 und 33 sowie act. 43 Rz. 20 und 70). Die Beklagte scheint sich mit ihrer Kritik auf den "zweiten Teil" der Abmachung stützen zu wollen, den sie auch als "Quasi-Partnerschaft" bezeichnet (vgl. die Nachweise in act. 88 E. II.7.1.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Vorinstanz indes zu Recht davon ausgegan- gen, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht genügen (nachfol- gend E. 4.).

E. 3.2 Soweit die Beklagte sodann auch hier ihr Recht auf Beweis verletzt sieht (act. 85 Rz. 14), kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.2.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz begründete dabei die Nichteinvernahme der Zeugin G._____ im Weiteren damit, die in der Duplik aufgestellte Behauptung, G._____ habe die Be- sprechung mitgehört, stehe im Widerspruch zu früheren Behauptungen der Be- klagten und den Aussagen in der Befragung von D._____, wonach nur er und der Kläger bei der Besprechung zugegen gewesen seien. Auch gegen diese Erwä- gung der Vorinstanz wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort, sondern verweist lediglich erneut darauf, dass sie in der Duplik (act. 43 Rz. 81) vorgebracht habe, G._____ sei beim Gespräch dabei gewesen, in dem vereinbart wurde, dass der Kläger die Umsatzbeteiligung als Unkostenbeitrag zu leisten habe (act. 85 Rz. 28, Rz. 14). Das vermag offensichtlich nicht zu genügen. Es hat daher damit sein Bewenden.

E. 3.3 Im Zusammenhang mit der klägerischen Forderung rügt die Beklagte so- dann, der Kläger habe vor Vorinstanz die Abrechnungen von zwei der sechs Man- date, auf welche sich die geltend gemachte Forderung stützt, lediglich in zensier- ter Form eingereicht (Mandate Nr. 5 und 6). Indem der Kläger es unterlassen habe, die Forderungen dem Gericht unzensiert einzureichen, habe dieser seine Behauptungs- und Beweislast nicht erfüllt (act. 85 Rz. 42). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Darstellung in der Berufung hat die Vorinstanz ge- rade nicht festgehalten, die Forderungen seien der Beklagten zensiert zugestellt worden (so act. 85 Rz. 41 unter unzutreffendem Verweis auf act. 88 E. II.14.1.2.). Vielmehr hat die Vorinstanz festgehalten, die Beklagte habe die vom Kläger klar vorgetragene Tatsachenbehauptung nie bestritten, wonach sie die Klientennamen

- 16 - vorprozessual ungeschwärzt zugestellt erhalten habe. Dies wird von der Beklag- ten nicht als unzutreffend gerügt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, ist es nicht erforderlich, dass das Gericht die Namen der beiden Klienten weiss, welche der Beklagten bekannt sind. Die Beklagte konnte unter diesen Um- ständen die Aufwendungen des Klägers nicht einfach pauschal mit Nichtwissen unter Hinweis auf die Schwärzungen bestreiten, zumal ihr eine Zuordnung zu ei- nem konkreten Mandat nach unangefochten gebliebener Feststellung der Vorin- stanz möglich war. Die Rüge stösst damit ins Leere.

E. 3.4 Die Rügen gegen die vorinstanzliche Zusprechung der klägerischen Forde- rung erweisen sich damit als unbegründet.

E. 4 Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren wie erwähnt geltend ge- macht, über den vorgenannten ersten Teil der Abmachung hinaus sei vereinbart worden, dass der Kläger die Kanzleiinfrastruktur und das Kanzleipersonal nutzen könne und als Gegenleistung 10% vom Umsatz von seinen eigenen Mandanten schulde. Ob eine solche, von der Beklagten selbst als "zweiter Teil" der Vereinba- rung bezeichnete Abmachung getroffen wurde, ist laut Vorinstanz einzig für die Beurteilung der Verrechnungsforderungen der Beklagten relevant, nicht indes für die sich aus dem ersten Teil der Vereinbarung ergebende Honorarforderung des Klägers (act. 88 E. II.7.1.1.). Dies wird von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht in Frage gestellt.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, der Vortrag der Beklagten zur be- haupteten Verrechnungsforderung aus vereinbarter Umsatzabgabe/Kostenbeteili- gung bleibe unklar resp. sei widersprüchlich. So falle auf, dass die Beklagte stel- lenweise von einer Umsatzabgabe in der Höhe von 10% spreche, andernorts wie- derum von einer Unkostenbeteiligung gemäss einem (welchem?) Verteilschlüssel, wobei bei diesen widersprüchlichen Standpunkten unklar bleibe, was denn die Bezugsgrösse (Umsatz des Klägers, Kosten der Beklagten) für die angeblich ver- einbarte Abgabe des Klägers sein solle. Weiter behaupte die Beklagte, es sei ab- gemacht gewesen, dass der Kläger als "Gegenleistung" 10% seines Bruttoumsat- zes, welchen er ohne die von D._____ beigebrachten Klienten erwirtschafte, als Akontozahlung für die tatsächlichen Unkosten für die Benützung des Büros, des

- 17 - Personals und der Infrastruktur (PC, System, Drucker, Sitzungszimmer, Ver- brauchsmaterial, etc.) abgebe. Die 10% seien gemäss den Ausführungen in der Klageantwort angedacht gewesen, um den Kläger in der Anfangsphase noch nicht mit allen Unkosten sofort zu belasten. Dass aber sämtliche Unkosten ge- schuldet gewesen seien sowie nach und nach abgerechnet worden wären, sei selbstverständlich und überdies genauso abgemacht gewesen. In der Duplik führe die Beklagte dann aus, die 10% seien erst dann als Akontozahlung gedacht ge- wesen, wenn der Kläger definitiv als Partner einsteige, wozu es nie gekommen sei. Dabei, so die Vorinstanz, scheine es, dass die vereinbarte Umsatzabgabe nach der Ansicht der Beklagten also erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte gelten sollen, wobei unklar bleibe, weshalb die Beklagte bereits jetzt eine Forderung aus dieser 10%-Abgabe zu haben meine und vom Kläger die Edition seiner Jahres- rechnungen verlange. Andernorts in der Klageantwort führe die Beklagte aus, ge- mäss Verteilschlüssel hätte der Kläger nach Ablauf von 6 Monaten rückwirkend 15% der "richtigen Unkosten" bezahlen müssen. Die Zusammenarbeit, so die Vor- instanz, habe nach soweit übereinstimmender Darstellung rund 8 Monate gedau- ert (mündliche Vereinbarung am 29. Oktober 2019, Kündigung durch den Kläger am 8. Juli 2020). Da gemäss diesem Standpunkt der Beklagten vom Kläger rück- wirkend 15% der effektiven Kosten geschuldet wären, hätte die Beklagte ihre For- derung in Franken und Rappen beziffern können und müssen, zumal sie ihre Kos- ten im Einzelnen kenne. Zwar summiere die Beklagte in der Duplik Unkostenposi- tionen zusammen, ohne indes auf die nach ihrer Darstellung vereinbarte 15%-Un- kostenbeteiligung einzugehen. Und vor allem bleibe dann unklar, weshalb die Be- klagte im vorliegenden Verfahren statt die Unkostenbeteiligung von 15% der Ge- samtkosten zu fordern den Umweg über eine Akonto-Umsatzabgabe beschreite und vom Kläger Rechenschaft über dessen Umsatz verlange, damit sie die 10%- Abgabe beziffern könne. Stellenweise spreche die Beklagte von einem Anteil in der Höhe von 10% am Bruttoumsatz des Klägers, rechne dann aber andernorts mit einer Abgabe von 10% des Gewinns. Auch hierzu sei der Tatsachenvortrag der Beklagten nicht schlüssig. Die verschiedenen Berechnungen, welche die Beklagte anstelle, führ- ten alle zu unterschiedlichen Grössen. So "berechne" die Beklagte zum Teil 15%

- 18 - der angeblichen Gesamtkosten als Unkostenbeteiligung des Klägers in der Höhe von Fr. 60'000.– für acht Monate, den sie zur Verrechnung bringen wolle. In der Duplik rechne die Beklagte mit 10% des geschätzten Umsatzes und komme so auf einen geschuldeten Betrag des Klägers von Fr. 16'666.65 als Minimum. Spä- ter in der Duplik bringe die Beklagte einen Betrag von Fr. 33'936.– für den Fall zur Verrechnung, dass der Kläger eine 10%-Umsatzbeteiligung bestreite (was wohl als Sub-eventualverrechnung gemeint sei). Auf diesen Betrag komme die Be- klagte entgegen ihrem Vorbringen nicht gestützt auf den andernorts behaupteten Verteilschlüssel von 15%, sondern durch Aufsummierung verschiedener, nach ih- rer Ansicht auf den Kläger entfallenden Kostenpositionen (act. 88 E. II.7.3.1. mit jeweiligen Belegstellen zu den Behauptungen der Beklagten).

E. 4.2 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte in ihrer Be- rufung nicht ansatzweise auseinander. Sie bringt lediglich vor, es sei notorisch, dass in einem Vertragsverhältnis wie dem hier strittigen eine Kostenbeteiligung vorgesehen werde (act. 85 Rz. 35 f.). Dies geht offensichtlich fehl, geht es doch nicht darum, ob eine Kostenbeteiligung in solchen Fällen üblich ist, sondern was die Parteien im vorliegenden Fall konkret vereinbart haben. Hierfür trägt die Be- klagte gemäss Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast. Der Vortrag der Be- klagten ist gemäss den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz in- des in nicht unerheblichem Mass unklar resp. widersprüchlich. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Beklagte – eine anwaltlich vertretene Anwaltskanzlei – auf das Ungenügen ihres Vortrags gemäss Art. 56 ZPO hinzuweisen. Es hat damit sein Bewenden, dass die Vorinstanz zu Recht von einem ungenügenden Tatsachen- vortrag der Beklagten betreffend die behauptete Unkostenbeteiligung ausgegan- gen ist. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Die Vorbringen zum "zweiten Teil" (resp. zur "Quasi-Partnerschaft") waren unge- nügend, und die Vorinstanz war damit auch nicht gehalten, die hierzu angebote- nen Beweise abzunehmen.

E. 5 Da der Beklagten keine Verrechnungsforderung aus einer Unkostenbeteili- gungspflicht des Klägers zusteht (und die vorinstanzliche Abweisung der dort noch geltend gemachten Schadenersatzforderung gegen den Kläger von der Be-

- 19 - klagten in der Berufung nicht angefochten wurde), fällt auch ein allfälliges Leis- tungsverweigerungsrecht der Beklagten gestützt auf Art. 82 OR zum Vornherein ausser Betracht, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 88 E. II.8.2.1.). Entgegen der Beklagten (act. 85 Rz. 37 f.) ist indes auch die Eventu- albegründung der Vorinstanz, wonach Art. 82 OR in der vorliegenden Konstella- tion ohnehin nicht greifen würde (act. 88 E. II.8.2.2.), nicht zu beanstanden: Vor- aussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts nach Art. 82 OR wäre, dass sich die beiden konkret betroffenen Vertragsleistungen grundsätzlich als Hauptleis- tungspflichten gegenüberstehen – wobei ein Teil der Literatur überdies auch eine Nebenleistungspflicht mit einbezieht, falls ohne diese die Hauptleistungspflicht praktisch wertlos wäre (anstelle vieler BSK OR I-SCHROETER, Art. 82 N 25 f.). Die Beklagte leitete ihr Leistungsverweigerungsrecht daraus ab, dass sich der Kläger im Verzug befinde mit seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung über seinen Um- satz, zu welcher er gemäss Beklagter aufgrund der vereinbarten Umsatzabgabe verpflichtet wäre (act. 88 E. II.8.2.1. mit den entsprechenden Hinweisen). Es han- delt sich dabei augenscheinlich weder um eine Hauptleistungspflicht noch um eine für die Hauptleistung essenzielle Nebenleistungspflicht. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten geht fehl.

E. 6 Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der offenen Honorarforderungen des Klä- gers vorab festgehalten, nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Leistun- gen des Klägers "1:1 weiterverrechnet" worden. Damit habe die Beklagte aner- kannt, dass in einem ersten Schritt die klägerischen Leistungen vom Kläger ihr gegenüber geltend gemacht und in einem zweiten Schritt diese Leistungen dann an die Klienten der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien. Ohne zeitlich vorgelagerte Geltendmachung der Leistungen des Klägers hätte es nichts weiter- zuverrechnen gegeben. Damit habe die Beklagte die Leistungen des Klägers nicht nur vorbehaltlos entgegengenommen, was für sich bereits als Anerkennung der erbrachten Leistungen gelten müsse. Vielmehr habe sie diese Leistungen überdies mit einem Aufschlag von Fr. 150.– pro Stunde an die einzig mit der Be- klagten in einem Vertragsverhältnis stehenden Klienten in Rechnung gestellt und sich damit die klägerischen Leistungen zu eigen gemacht. Deshalb sei überall dort, wo die Beklagte die klägerischen Leistungen zu einem höheren Stundensatz

- 20 - ihren Klienten weiterverrechnet habe, von einer Genehmigung/Anerkennung durch die Beklagte auszugehen, weshalb diesbezüglich auf Einwände der Beklag- ten zu diesen Aufwänden des Klägers nicht einzugehen sei (act. 88 E. II.9.4.). Nachdem lediglich feststeht, dass der Kläger eine auftragsrechtliche Ver- pflichtung auf Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen für Kunden der Beklagten und die Beklagte eine entsprechende Vergütungspflicht hatte, nicht in- des, dass im Rahmen einer "Quasi-Partnerschaft" eine gemeinsame Risikotra- gung resp. Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart worden wäre, fällt auch der in der Berufung vorgebrachte Einwand der Beklagten dahin, entgegen der Vorin- stanz habe sie nicht durch Weiterverrechnung die Leistungen des Klägers aner- kannt (act. 85 Rz. 39 f.). Dieser Einwand der Beklagten stützt sich einzig auf die appellatorische Kritik, es habe infolge der vereinbarten Gewinn- und Verlustbetei- ligung das Inkassorisiko gegenüber Kunden der Beklagten nicht bei der Beklagten gelegen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet und ist damit abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 49'862.02 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'550.– festzuset- zen.

2. Die Beklagte ist sodann zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzli- che Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'700.– (zuzüglich MwSt. von 8.1%) zu bezahlen.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. August 2023 (CG210005-L) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beru- fungsklägerin und Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss verrechnet.

4. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Berufungsbeklag- ten und Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'700.– (zu- züglich 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und Klä- ger unter Beilage eines Doppels von act. 103, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'862.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 49'862.02 nebst Zins zu 5% seit 13. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten, zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 610.–, werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 5'631.– verrechnet. Im Mehrbetrag werden sie von der Beklagten nachgefordert.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss von CHF 5'631.– zuzüglich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 610.– zu ersetzen. - 3 -
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von CHF 12'220.– zu bezahlen (inkl. Mwst). 6./7. [Mitteilungen/Rechtsmittel]. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 85 S. 2): "1. Das Urteil vom 18. August 2023 des Bezirksgerichts Zürich (Ge- schäfts-Nr. CG210004-L) sei, soweit die Klage nicht bereits abge- wiesen wurde, aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklag- ten für den gesamten eingeklagten Betrag abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  6. Eventualiter sei die Sache im Sinne der obergerichtlichen Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 97 S. 2): "1. Es seien die mit Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. Oktober 2023 gestellten Anträge vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2023 (Ge- schäft CG210004-L) zu bestätigen;
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin." - 4 - Erwägungen: I.
  9. Der Kläger ist eine natürliche Person und erbringt als Inhaber des Einzelun- ternehmens "C._____" Steuerdienstleistungen und Steuerberatungen. Die Be- klagte ist eine Anwaltskanzlei in Zürich. Der Kläger machte gegen die Beklagte vor Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderung von Fr. 51'015.22 geltend, dies für steuerrechtliche Beratung von sechs Klienten der Be- klagten, welche er im Auftrag der Beklagten in der Zeit vom November 2019 bis anfangs Juli 2020 erbracht habe. Die Vorinstanz hiess die Klage grundsätzlich gut. Sie kürzte die eingeklagte Forderung bei zwei Klienten um insgesamt Fr. 1'153.20 und sprach dem Kläger Fr. 49'862.02 zzgl. Zins zu. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten.
  10. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2023 dargestellt (act. 88 S. 2 ff.); darauf kann verwie- sen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben. Am 2. Oktober 2023 erhob die Beklagte Berufung (act. 85). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt (act. 90), welcher am 4. Dezember 2023 beim Gericht einging (act. 94). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 95). Diese wurde am 31. Januar 2024 erstattet (act. 97). Auf entsprechende Nachfrage des Referenten ergab sich, dass nicht beide Parteien an einer Vergleichsverhandlung nicht interessiert waren (act. 98/1- 2). Die Berufungsantwort wurde sodann mit Verfügung vom 8. April 2024 der Be- klagten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 99). Diese liess sich mit Eingabe vom 2. Mai 2024 vernehmen (act. 103). Dem Kläger ist mit diesem Ent- scheid ein Doppel dieser Eingabe zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
  11. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die - 5 - Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 82) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 94). Dem Eintreten auf die Beru- fung steht nichts entgegen.
  12. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen, d.h. die gerüg- ten Mängel in Rechtsfragen, das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Beru- fungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes we- der an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebun- den, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewie- - 6 - sen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
  13. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III.
  14. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorab die Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten geprüft. Die Beklagte hatte diese bestritten, da es entgegen dem Kläger nie eine Kollektivgesellschaft unter der Firma "A._____" gegeben habe, und sie stellt sich auch in ihrer Berufungsschrift auf diesen Standpunkt (act. 85 Rz. 6, Rz. 9, Rz. 14). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Beklagten um eine Kollektivgesellschaft gehandelt habe (act. 88 E. II.4.). Ent- gegen der Beklagten (a.a.O.) hat sich die Vorinstanz dabei nicht auf die unsub- stanzierten Behauptungen des Klägers gestützt. Vielmehr hat sie erwogen, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten als kaufmännisches Gewerbe zu qualifizieren sei und dass bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten gemäss Lehre und Rechtsprechung dementsprechend rasch von einer Kollektivgesellschaft auszuge- hen sei, wenn dieser Zusammenschluss unter der gemeinsamen Firma in Er- scheinung trete. Die Beklagte habe in den Vollmachten gegenüber ihren Klienten stets mehrere Rechtsanwälte genannt, habe sich auf ihrer Website klar als nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe präsentiert und habe auf ihren Honorar- rechnungen stets von "wir, unsere Bemühungen, A._____" etc. gesprochen, - 7 - ebenso in der Korrespondenz mit dem Kläger. Die Beklagte habe nicht nur unter ihrer Firma A._____ gegen den Kläger ein Betreibungsbegehren gestellt und sich in der Korrespondenz Ansprüche gegen diesen vorbehalten, sondern spreche selbst davon, im Zeitpunkt der fraglichen Zusammenarbeit mit dem Kläger seien drei Kanzleipartner vorhanden gewesen. Die Bezeichnung "Kanzleipartner" indi- ziere, was auch aufgrund der dargelegten Umstände erhelle, nämlich dass es sich bei der Beklagten um eine partei- und prozessfähige Kollektivgesellschaft handle. Passend dazu habe sich die Beklagte nach Aktenschluss (am 3. März 2023, An- merkung hinzugefügt) unter ihrer bisherigen, in der Klageschrift so benannten Firma "A._____" mit Beginn der Gesellschaft per tt.mm.2011 ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Firma sei im Eintrag, dem geltenden Firmenrecht entspre- chend (Art. 950 Abs. 1 Satz 2 OR), ergänzt um den die Rechtsform bezeichnen- den Zusatz "KLG" (act. 88 E. I.1., E. II.4.). Die Beklagte setzt sich mit diesen Er- wägungen nicht auseinander und geht auch – wie schon im vorinstanzlichen Ver- fahren – mit keinem einzigen Wort auf den von ihr selbst veranlassten, nachträgli- chen Handelsregistereintrag als Kollektivgesellschaft ab tt.mm.2011 ein. Der in der Berufungsschrift erneut vorgebrachte Einwand der Beklagten ist offensichtlich haltlos. Ihre Partei- und Prozessfähigkeit ist gegeben. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation der Beklagten als Kollektivgesellschaft erga omnes wirkt. Entgegen den Vorbringen der Beklag- ten in der Berufungsschrift ist daher unerheblich, ob es sich beim Kläger um einen Aussenstehenden handelt oder nicht (act. 85 Rz. 18), denn es geht hier nicht um die Frage einer Rechtsscheinhaftung zum Schutz aussenstehender Mandanten, sondern einzig darum, welche Rechtsform die Beklagte im fraglichen Zeitpunkt hatte.
  15. Von der Frage der Partei- und Prozessfähigkeit zu trennen, ist die Frage, mit wem der Kläger seinerzeit einen Vertrag geschlossen hat. Einigkeit herrscht, dass der Kläger seine steuerlichen Beratungsdienstleistungen im Rahmen eines münd- lich abgeschlossenen Vertragsverhältnisses erbracht hat, wobei beim Vertragsab- schluss ausschliesslich der Kläger sowie einer der Partner der Beklagten, Rechts- anwalt D._____ anwesend waren. Der Kläger ist der Ansicht, einen Vertrag mit - 8 - der Beklagten abgeschlossen zu haben. Die Beklagte bestreitet nicht nur, im massgeblichen Zeitpunkt eine Kollektivgesellschaft gewesen zu sein (dazu oben, E. 1.), sondern auch, dass sie einen Vertrag mit dem Kläger geschlossen habe, vielmehr sei ein Vertrag zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt D._____ persön- lich abgeschlossen worden. 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage einlässlich befasst. Sie hat zuerst die Parteistandpunkte hierzu wiedergegeben (was nicht als unzutreffend gerügt wurde) und danach auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen, insbesondere auf das in einer Kollektivgesellschaft geltende Prinzip der Einzelvertretungsmacht in persönlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 555, Art. 563 f. OR). D._____ sei unbe- stritten Partner der Firma "A._____" und habe damit Gesellschafterstellung, was nunmehr auch explizit durch den HR-Eintrag deklariert sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er mit dem fraglichen Rechtsgeschäft nicht seine Vertretungs- macht überschritten. Vielmehr seien sämtliche Gesellschafter einer Kollektivge- sellschaft zur Einzelvertretung berechtigt, also auch D._____; eine davon abwei- chende Vertretungsordnung habe die Beklagte nicht geschaffen. Der Kläger sei mit dem Vertrag unstrittig als Substitut im auftragsrechtlichen Sinne beauftragt worden, gegenüber Klienten der Kanzlei Beratungen in steuerrechtlichen Belan- gen zu erbringen. Der Beizug solcher Spezialisten sei üblich und vom Gesell- schaftszweck der Beklagten gedeckt. D._____ habe die Beklagte beim Vertrags- schluss mit dem Kläger somit rechtsgültig vertreten können (act. 88 E. II.5.1. bis II.5.3.2.). Die Parteibefragungen hätten zur Frage der Vertragsparteien keine Klärung gebracht. Entscheidend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses und der Vertragsabwicklung. Aufgrund der vorliegenden Urkunden sei klar, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwick- lung von einem Vertrag mit der Beklagten ausgegangen sei, habe er doch entge- gen den Ausführungen der Beklagten seine Rechnungen stets an "A._____" adressiert. Dasselbe gelte für das Kündigungsschreiben vom 8. Juli 2020. Auch in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz vom 16./17. Juli 2020 halte der Kläger ausdrücklich fest, dass der Vertrag mit der "Kanzlei A._____" eingegangen wor- - 9 - den sei (act. 4/9), wobei im Antwortmail von Beklagtenseite mit keinem Wort er- wähnt werde, dass der Vertrag nicht mit der Kanzlei, sondern mit D._____ abge- schlossen worden sei. Unter wörtlicher Bezugnahme auf im Recht liegende Schreiben von D._____ an den Kläger – entweder auf Briefpapier mit dem Brief- kopf "A._____" oder per Mail im cc. u.a. an die damaligen Anwaltspartner E._____ und F._____ – schloss die Vorinstanz sodann, dass D._____ beim hier in Frage stehenden Vertragsverhältnis für die beklagte Kollektivgesellschaft ge- handelt habe und sich die Beklagte auch selbst durch den fraglichen Vertrag be- rechtigt und verpflichtet sehe (act. 88 E. II.5.3.3.f.). 2.2.1. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift ist die Vor- instanz offensichtlich nicht "einzig gestützt auf die Urkunden des Berufungsbe- klagten" (act. 85 Rz. 24; vgl. auch act. 85 Rz. 9 ["einzig gestützt auf die unsub- stanzierten Behauptungen des Berufungsbeklagten"]) zur Ansicht gelangt, es liege ein Vertragsverhältnis mit der Kollektivgesellschaft vor, sondern auch und nicht zuletzt aufgrund von Rechnungen und Schreiben der Beklagten an den Klä- ger. Diese Schreiben – für deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wo diese teils integral abgedruckt wurden (act. 88 E. II.5.3.5. sowie E.II.4.3.4.-4.3.6.) – waren nach den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ausschlaggebend für die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht nur der Kläger, sondern auch die Be- klagte davon ausgegangen, dass sie aus dem streitgegenständlichen Vertrags- verhältnis Trägerin von Rechten und Pflichten geworden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird in den Schreiben dem Kläger durchwegs als Per- sonenmehrheit gegenübergetreten ("wir"/"A._____" etc.) und unmissverständlich klargestellt, dass der Vertrag mit "uns" resp. mit "A._____" geschlossen wurde (vgl. act. 88 E. II.5.3.5. mit Verweis auf act. 4/9 S. 2 sowie act. 4/11). Dass dem nicht so wäre, macht die Beklagte in der Berufung zu Recht nicht geltend. Unstrittig ist, dass der Kläger ausschliesslich Mandanten in steuerlichen An- gelegenheiten beraten hat, welche auf Seiten der Kanzlei D._____ zum An- sprechpartner hatten. Daraus kann indes entgegen der Beklagten nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, dass der Vertrag zwischen D._____ und dem Kläger - 10 - geschlossen worden wäre (act. 85 Rz. 24). Wer Vertragspartner war, ist, da vor- liegend umstritten, vielmehr aufgrund der hierzu angebotenen tauglichen (dazu nachfolgend E. 2.2.2.) Beweismittel zu klären, wie das die Vorinstanz getan hat. Dass der Kläger für den von ihm behaupteten Vertragsschluss mit der Beklagten beweispflichtig ist, ist der Vorinstanz dabei entgegen den Vorbringen der Beklag- ten in der Berufung nicht entgangen. 2.2.2. An der Sache vorbei geht das wiederholte Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift, wonach es E._____ und F._____, d.h. den weiteren Partnern der Beklagten, an einem Rechtsbindungswillen gefehlt habe (act. 85 Rz. 14, Rz. 23, Rz. 26). Ein solcher ist nicht erforderlich, da D._____ als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft in Einzelvertretung einen Vertrag für die Beklagte abschlies- sen konnte. Entsprechend war es, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht erforderlich, dass die weiteren Partner sowie die beklagtische Mitarbei- terin G._____ beim mündlichen Vertragsabschluss anwesend oder in den Ver- tragsabschluss involviert gewesen wären. Aus diesem Grund war die Vorinstanz denn auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, E._____ sowie F._____ als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob sie einen Rechtsbindungswil- len gehabt hätten. Zum Vertragsschluss waren sie sowie G._____ ebenfalls nicht einzuvernehmen, nachdem sie dort nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Be- klagten weder anwesend waren noch in den Vertragsschluss mit dem Kläger in- volviert wurden; sie hätten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, diesbezüg- lich höchstens vom Hörensagen berichten können, was nicht als selbständiger Beweis taugt (act. 88 E. II.3.3.4 unter Hinweis auf BGer 4A_279/2020 vom 23. Fe- bruar 2021, E. 6.8.). Richtig ist zwar, dass auch nachträgliche einschlägige Ge- spräche zwischen D._____ und dem Kläger in Anwesenheit einer Drittperson de- ren Zeugeneinvernahme grundsätzlich gebieten würden (act. 85 Rz. 14). Aller- dings macht die Beklagte gar nicht geltend im vorinstanzlichen Verfahren vorge- bracht zu haben, eine der genannten Zeugen resp. Zeuginnen sei nach dem Ver- tragsschluss bei einem Gespräch zwischen D._____ und dem Kläger betreffend die Vertragsparteien oder die vom Kläger geltend gemachte Forderung anwesend gewesen. Sie macht lediglich geltend, G._____ sei bei einer Absprache betreffend die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung im - 11 - Büro anwesend gewesen (act. 85 Rz. 14 unter Hinweis auf act. 43 Rz. 81). Zur Verrechnungsforderung durfte die beantragte Zeugeneinvernahme indes unter- bleiben, da es diesbezüglich bereits an schlüssigen Tatsachenbehauptungen der Beklagten fehlte (dazu nachfolgend E. 4.). Die diesbezügliche Rüge zielt deshalb ebenfalls ins Leere. Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen der Beklagten auch nicht deren Recht auf Beweis verletzt, indem der beantragte Zeuge H._____ nicht angehört wurde. Wie die Beklagte in der Berufungsschrift vorbringt, hatte sie vor Vorinstanz geltend gemacht, der Kläger sei durch H._____ mit D._____ bekannt gemacht worden und hätte zur Anbahnung des Vertrags befragt werden müssen (act. 85 Rz. 14, Rz. 18). Von wem ursprünglich die Initiative für den Vertragsab- schluss ausging, ist indes für die Frage der Vertragsparteien resp. für den Inhalt des Vertrages unerheblich. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Klä- ger sei von H._____ im Vorfeld des Vertragsabschlusses "bestens" in Kenntnis gesetzt worden, dass nicht etwa ein Vertrag mit den anderen Anwälten geschlos- sen werden würde (act. 85 Rz. 18). Was dem Kläger indes im Vorfeld des Ver- tragsabschlusses von einem Dritten allenfalls gesagt worden sein mag, ist für die Frage, mit wem schliesslich der Vertrag abgeschlossen wurde, nicht erheblich: Massgeblich ist allein der Wille der Parteien beim Vertragsabschluss, auf welchen zumal bei einem Dauerschuldverhältnis auch aus der Umsetzung des Vertrags- verhältnisses geschlossen werden kann. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz demnach das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) nicht verletzt, indem die von ihr beantragten Zeugenbefragungen unterblieben. Noch weniger kann die Rede von einer Verletzung von Art. 55 ZPO sein (so die Rüge in act. 85 Rz. 10), denn entgegen der Beklagten hatte die Vorin- stanz den Sachverhalt offensichtlich nicht von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen (dies wäre der Fall im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass es vorliegend einen tatsächlichen Konsens über die Frage, ob die Beklagte Vertragspartei war, nicht gegeben haben konnte, da D._____ davon überzeugt war, dass es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beklagte als Kollektivgesellschaft gar nicht gab. Die Vorinstanz scheint, ohne dies - 12 - ausdrücklich zu sagen, von einem rechtlichen oder normativen Konsens ausge- gangen zu sein. Auch wenn die Beklagte dies nicht rügt, ist an dieser Stelle dar- auf hinzuweisen, dass dies genau genommen nicht zutreffend wäre, werden doch keine Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt (vgl. dazu auch die Berufung in Rz. 9), aus denen der Kläger nach dem Vertrauensprinzip hätte schliessen können, dass auch die Gegenseite davon ausgegangen sei, die Be- klagte sei Vertragspartei. Die oben (E. 2.2.1.) genannten Rechnungen und Schrei- ben der Beklagten datieren allesamt aus der Zeit nach dem Vertragsschluss. Sol- che Umstände sind indes – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien im All- gemeinen – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage ei- nes Konsenses nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung. Nach dem Ver- tragsschluss eintretende Umstände lassen dagegen gegebenenfalls erkennen, wie die Parteien selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tat- sächlich verstanden haben und können daher für die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens von Bedeutung sein (BGE 107 II 417 E. 6, BGE 129 III 675 E. 2.3). Ein tatsächlicher Konsens konnte es aber vorliegend gerade nicht gegeben ha- ben. Unzweifelhaft haben indes der Kläger und (wie gesehen gestützt nicht zuletzt auf ihre eigenen Schreiben sowie ihr Schweigen auf an sie gerichtete Rechnun- gen und Schreiben des Klägers) die Beklagte ein Dauerschuldverhältnis gelebt, in dessen Rahmen der Kläger Steuerberatungen erbracht hat und dafür jedenfalls teilweise entlöhnt worden ist. Unter diesen Umständen wäre vorliegend wohl kor- rekterweise von einem faktischen Vertragsverhältnis auszugehen gewesen, allen- falls auch von einem konkludent geschlossenen Vertrag (zur Überschneidung die- ser beiden Figuren vgl. BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, § 16 I). Dies braucht indes an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil es zum gleichen Ergebnis führt: So oder anders bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein über acht Mo- nate gelebtes Vertragsverhältnis. 2.2.3. Zusammenfassend ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es sei von einem Vertragsschluss mit der Beklagten auszugehen. - 13 -
  16. Im Folgenden ist vorerst auf die Rügen der Beklagten betreffend die Forde- rung des Klägers einzugehen (E. 3.1. ff.), bevor – soweit erforderlich – die in der Berufung erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderun- gen der Beklagten geprüft werden (E. 4.). 3.1. Zum Inhalt des Vertrages moniert die Beklagte, die Vorinstanz sei aktenwid- rig und überdies in Verletzung von Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) davon ausgegangen, es habe zwischen den Parteien ein einfacher Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR vorgelegen. Die Beklagte habe im vorinstanzli- chen Verfahren dafürgehalten, dass es sich um einen Innominatkontrakt gehan- delt habe. Dies werde von der Vorinstanz übergangen, und die Vorinstanz habe es unterlassen, selbst eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses vorzunehmen (act. 85 Rz. 28 f., Rz. 34). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, bezeichnet auch die Beklagte die Zusammenarbeit zwischen D._____ (der ihrer Ansicht nach Vertragspartner des Klägers war) und dem Kläger als Mandatsverhältnis (act. 88 E. II.6.1.2. m.w.H.). Indes hat die Beklagte in der Tat im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, es sei im Weiteren vereinbart gewesen, dass der Kläger die Kanzleiinfrastruktur und das Kanzleipersonal der Beklagten nutzen könne und als Gegenleistung dafür 10% vom Umsatz von seinen eigenen Mandanten schulde (act. 23 Rz. 25 und 33 ff, act. 43 Rz. 21 ff.); dies bezeichnete die Beklagte selbst als "zweiter Teil der Ab- machung", den sie insgesamt als Innominatkontrakt wertete. Die Beklagte über- sieht mit ihrer Rüge indes, dass sich die Vorinstanz an der referenzierten Stelle (act. 88 E. II.6.1.) lediglich zur Forderung des Klägers – und nicht zur beklagti- schen Gegenforderung – äussert, mithin zum ersten Teil der Abmachung. Darin liegt weder eine Rechtsverletzung noch eine Aktenwidrigkeit. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten behaupteten weiteren vertraglichen Abmachungen, die ei- ner Verrechnungsforderung zugrunde liegen, unter dem Titel Verrechnungsforde- rungen abgehandelt (act. 88 E. II.7.). Die weitere Kritik, welche die Beklagte am vorinstanzlichen Urteil zu E. II.6. äussert (act. 85 Rz. 30 ff.), betrifft die Abweisung ihrer Verrechnungsforderung. Darauf wird nachfolgend soweit erforderlich einzu- gehen sein (E. 4. nachfolgend). - 14 - Die Vorinstanz hat den "ersten Teil" der Vereinbarung, welcher den klägeri- schen Honorarforderungen zugrunde liegt, in E. II.6.1. zutreffend als Auftrag quali- fiziert. Die Kritik der Beklagten richtet sich nicht gegen die dortigen Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren hat die Vorinstanz festgehalten, für den strittigen Vertragsinhalt, wonach der Kläger für seine Aufwendungen erst bezahlt werde, sobald die Klienten der Beklagten deren Rechnungen gegenüber der Beklagten für die besagten Aufwendungen bezahlt hätten – der Kläger also das Inkassori- siko trage –, sei die Beklagte beweispflichtig. Sie hat indes diverse, im Einzelnen genannte Beweisofferten der Beklagten nicht genügen lassen, da nach umfassen- den Textpassagen unklar geblieben sei, welche Beweismittel zu welcher Behaup- tung angerufen würden (act. 88 E. II.6.2.3. S. 27 f. unter Hinweis auf act. 43 Rz. 15 f., 21, 46, 63, 112). Dies hat die Beklagte ebenso wenig angefochten wie die vorinstanzliche Feststellung, dass entgegen der beklagtischen Argumentation der Kläger gerade nicht als Selbständiger das Inkassorisiko trage: Diese Argu- mentation verfange nicht bei Honorarausständen der Klienten der Beklagten. Der Kläger habe einzig mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis und könne nur in die- sem vertraglichen Verhältnis zur Beklagten das unternehmerische Risiko tragen. Ein Inkassorisiko habe der Kläger nach dem gewählten vertraglichen Konstrukt gegenüber seiner Vertragspartnerin, der Beklagten. Diese habe es als Vertrags- partnerin der Klienten denn auch einzig in der Hand, die entsprechenden Honora- rforderungen gegenüber den Klienten durchzusetzen (act. 88 E. II.6.2.3. S. 29). Soweit die Beklagte in ihrer Berufung an anderer Stelle (act. 85 Rz. 39 [zu act. 85 E. II.9.4.]) vorbringt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einzig mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis gehabt habe, tut sie dies unter Hinweis darauf, sie und der Kläger hätten zusammengearbeitet und beide glei- chermassen an Gewinn und Verlust partizipiert. Sie geht mit keinem Wort auf die bereits oben (E. 2.1. S. 8) wiedergegebene Erwägung der Vorinstanz ein, der Klä- ger sei soweit unstrittig als Substitut im auftragsrechtlichen Sinne beauftragt ge- wesen, gegenüber Klienten der Kanzlei Beratungen in steuerrechtlichen Belangen zu erbringen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf zahlreiche Stellen, an denen die Beklagte den Kläger selbst als im auftragsrechtlichen Sinne arbeitenden Sub- - 15 - stituten bezeichnete (act. 88 E. II.5.3.2. und II.6.1.1. unter Hinweis auf act. 23 Rz. 16, 19, 25 und 33 sowie act. 43 Rz. 20 und 70). Die Beklagte scheint sich mit ihrer Kritik auf den "zweiten Teil" der Abmachung stützen zu wollen, den sie auch als "Quasi-Partnerschaft" bezeichnet (vgl. die Nachweise in act. 88 E. II.7.1.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Vorinstanz indes zu Recht davon ausgegan- gen, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht genügen (nachfol- gend E. 4.). 3.2. Soweit die Beklagte sodann auch hier ihr Recht auf Beweis verletzt sieht (act. 85 Rz. 14), kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.2.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz begründete dabei die Nichteinvernahme der Zeugin G._____ im Weiteren damit, die in der Duplik aufgestellte Behauptung, G._____ habe die Be- sprechung mitgehört, stehe im Widerspruch zu früheren Behauptungen der Be- klagten und den Aussagen in der Befragung von D._____, wonach nur er und der Kläger bei der Besprechung zugegen gewesen seien. Auch gegen diese Erwä- gung der Vorinstanz wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort, sondern verweist lediglich erneut darauf, dass sie in der Duplik (act. 43 Rz. 81) vorgebracht habe, G._____ sei beim Gespräch dabei gewesen, in dem vereinbart wurde, dass der Kläger die Umsatzbeteiligung als Unkostenbeitrag zu leisten habe (act. 85 Rz. 28, Rz. 14). Das vermag offensichtlich nicht zu genügen. Es hat daher damit sein Bewenden. 3.3. Im Zusammenhang mit der klägerischen Forderung rügt die Beklagte so- dann, der Kläger habe vor Vorinstanz die Abrechnungen von zwei der sechs Man- date, auf welche sich die geltend gemachte Forderung stützt, lediglich in zensier- ter Form eingereicht (Mandate Nr. 5 und 6). Indem der Kläger es unterlassen habe, die Forderungen dem Gericht unzensiert einzureichen, habe dieser seine Behauptungs- und Beweislast nicht erfüllt (act. 85 Rz. 42). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Darstellung in der Berufung hat die Vorinstanz ge- rade nicht festgehalten, die Forderungen seien der Beklagten zensiert zugestellt worden (so act. 85 Rz. 41 unter unzutreffendem Verweis auf act. 88 E. II.14.1.2.). Vielmehr hat die Vorinstanz festgehalten, die Beklagte habe die vom Kläger klar vorgetragene Tatsachenbehauptung nie bestritten, wonach sie die Klientennamen - 16 - vorprozessual ungeschwärzt zugestellt erhalten habe. Dies wird von der Beklag- ten nicht als unzutreffend gerügt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, ist es nicht erforderlich, dass das Gericht die Namen der beiden Klienten weiss, welche der Beklagten bekannt sind. Die Beklagte konnte unter diesen Um- ständen die Aufwendungen des Klägers nicht einfach pauschal mit Nichtwissen unter Hinweis auf die Schwärzungen bestreiten, zumal ihr eine Zuordnung zu ei- nem konkreten Mandat nach unangefochten gebliebener Feststellung der Vorin- stanz möglich war. Die Rüge stösst damit ins Leere. 3.4. Die Rügen gegen die vorinstanzliche Zusprechung der klägerischen Forde- rung erweisen sich damit als unbegründet.
  17. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren wie erwähnt geltend ge- macht, über den vorgenannten ersten Teil der Abmachung hinaus sei vereinbart worden, dass der Kläger die Kanzleiinfrastruktur und das Kanzleipersonal nutzen könne und als Gegenleistung 10% vom Umsatz von seinen eigenen Mandanten schulde. Ob eine solche, von der Beklagten selbst als "zweiter Teil" der Vereinba- rung bezeichnete Abmachung getroffen wurde, ist laut Vorinstanz einzig für die Beurteilung der Verrechnungsforderungen der Beklagten relevant, nicht indes für die sich aus dem ersten Teil der Vereinbarung ergebende Honorarforderung des Klägers (act. 88 E. II.7.1.1.). Dies wird von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.1. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, der Vortrag der Beklagten zur be- haupteten Verrechnungsforderung aus vereinbarter Umsatzabgabe/Kostenbeteili- gung bleibe unklar resp. sei widersprüchlich. So falle auf, dass die Beklagte stel- lenweise von einer Umsatzabgabe in der Höhe von 10% spreche, andernorts wie- derum von einer Unkostenbeteiligung gemäss einem (welchem?) Verteilschlüssel, wobei bei diesen widersprüchlichen Standpunkten unklar bleibe, was denn die Bezugsgrösse (Umsatz des Klägers, Kosten der Beklagten) für die angeblich ver- einbarte Abgabe des Klägers sein solle. Weiter behaupte die Beklagte, es sei ab- gemacht gewesen, dass der Kläger als "Gegenleistung" 10% seines Bruttoumsat- zes, welchen er ohne die von D._____ beigebrachten Klienten erwirtschafte, als Akontozahlung für die tatsächlichen Unkosten für die Benützung des Büros, des - 17 - Personals und der Infrastruktur (PC, System, Drucker, Sitzungszimmer, Ver- brauchsmaterial, etc.) abgebe. Die 10% seien gemäss den Ausführungen in der Klageantwort angedacht gewesen, um den Kläger in der Anfangsphase noch nicht mit allen Unkosten sofort zu belasten. Dass aber sämtliche Unkosten ge- schuldet gewesen seien sowie nach und nach abgerechnet worden wären, sei selbstverständlich und überdies genauso abgemacht gewesen. In der Duplik führe die Beklagte dann aus, die 10% seien erst dann als Akontozahlung gedacht ge- wesen, wenn der Kläger definitiv als Partner einsteige, wozu es nie gekommen sei. Dabei, so die Vorinstanz, scheine es, dass die vereinbarte Umsatzabgabe nach der Ansicht der Beklagten also erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte gelten sollen, wobei unklar bleibe, weshalb die Beklagte bereits jetzt eine Forderung aus dieser 10%-Abgabe zu haben meine und vom Kläger die Edition seiner Jahres- rechnungen verlange. Andernorts in der Klageantwort führe die Beklagte aus, ge- mäss Verteilschlüssel hätte der Kläger nach Ablauf von 6 Monaten rückwirkend 15% der "richtigen Unkosten" bezahlen müssen. Die Zusammenarbeit, so die Vor- instanz, habe nach soweit übereinstimmender Darstellung rund 8 Monate gedau- ert (mündliche Vereinbarung am 29. Oktober 2019, Kündigung durch den Kläger am 8. Juli 2020). Da gemäss diesem Standpunkt der Beklagten vom Kläger rück- wirkend 15% der effektiven Kosten geschuldet wären, hätte die Beklagte ihre For- derung in Franken und Rappen beziffern können und müssen, zumal sie ihre Kos- ten im Einzelnen kenne. Zwar summiere die Beklagte in der Duplik Unkostenposi- tionen zusammen, ohne indes auf die nach ihrer Darstellung vereinbarte 15%-Un- kostenbeteiligung einzugehen. Und vor allem bleibe dann unklar, weshalb die Be- klagte im vorliegenden Verfahren statt die Unkostenbeteiligung von 15% der Ge- samtkosten zu fordern den Umweg über eine Akonto-Umsatzabgabe beschreite und vom Kläger Rechenschaft über dessen Umsatz verlange, damit sie die 10%- Abgabe beziffern könne. Stellenweise spreche die Beklagte von einem Anteil in der Höhe von 10% am Bruttoumsatz des Klägers, rechne dann aber andernorts mit einer Abgabe von 10% des Gewinns. Auch hierzu sei der Tatsachenvortrag der Beklagten nicht schlüssig. Die verschiedenen Berechnungen, welche die Beklagte anstelle, führ- ten alle zu unterschiedlichen Grössen. So "berechne" die Beklagte zum Teil 15% - 18 - der angeblichen Gesamtkosten als Unkostenbeteiligung des Klägers in der Höhe von Fr. 60'000.– für acht Monate, den sie zur Verrechnung bringen wolle. In der Duplik rechne die Beklagte mit 10% des geschätzten Umsatzes und komme so auf einen geschuldeten Betrag des Klägers von Fr. 16'666.65 als Minimum. Spä- ter in der Duplik bringe die Beklagte einen Betrag von Fr. 33'936.– für den Fall zur Verrechnung, dass der Kläger eine 10%-Umsatzbeteiligung bestreite (was wohl als Sub-eventualverrechnung gemeint sei). Auf diesen Betrag komme die Be- klagte entgegen ihrem Vorbringen nicht gestützt auf den andernorts behaupteten Verteilschlüssel von 15%, sondern durch Aufsummierung verschiedener, nach ih- rer Ansicht auf den Kläger entfallenden Kostenpositionen (act. 88 E. II.7.3.1. mit jeweiligen Belegstellen zu den Behauptungen der Beklagten). 4.2. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte in ihrer Be- rufung nicht ansatzweise auseinander. Sie bringt lediglich vor, es sei notorisch, dass in einem Vertragsverhältnis wie dem hier strittigen eine Kostenbeteiligung vorgesehen werde (act. 85 Rz. 35 f.). Dies geht offensichtlich fehl, geht es doch nicht darum, ob eine Kostenbeteiligung in solchen Fällen üblich ist, sondern was die Parteien im vorliegenden Fall konkret vereinbart haben. Hierfür trägt die Be- klagte gemäss Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast. Der Vortrag der Be- klagten ist gemäss den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz in- des in nicht unerheblichem Mass unklar resp. widersprüchlich. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Beklagte – eine anwaltlich vertretene Anwaltskanzlei – auf das Ungenügen ihres Vortrags gemäss Art. 56 ZPO hinzuweisen. Es hat damit sein Bewenden, dass die Vorinstanz zu Recht von einem ungenügenden Tatsachen- vortrag der Beklagten betreffend die behauptete Unkostenbeteiligung ausgegan- gen ist. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Die Vorbringen zum "zweiten Teil" (resp. zur "Quasi-Partnerschaft") waren unge- nügend, und die Vorinstanz war damit auch nicht gehalten, die hierzu angebote- nen Beweise abzunehmen.
  18. Da der Beklagten keine Verrechnungsforderung aus einer Unkostenbeteili- gungspflicht des Klägers zusteht (und die vorinstanzliche Abweisung der dort noch geltend gemachten Schadenersatzforderung gegen den Kläger von der Be- - 19 - klagten in der Berufung nicht angefochten wurde), fällt auch ein allfälliges Leis- tungsverweigerungsrecht der Beklagten gestützt auf Art. 82 OR zum Vornherein ausser Betracht, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 88 E. II.8.2.1.). Entgegen der Beklagten (act. 85 Rz. 37 f.) ist indes auch die Eventu- albegründung der Vorinstanz, wonach Art. 82 OR in der vorliegenden Konstella- tion ohnehin nicht greifen würde (act. 88 E. II.8.2.2.), nicht zu beanstanden: Vor- aussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts nach Art. 82 OR wäre, dass sich die beiden konkret betroffenen Vertragsleistungen grundsätzlich als Hauptleis- tungspflichten gegenüberstehen – wobei ein Teil der Literatur überdies auch eine Nebenleistungspflicht mit einbezieht, falls ohne diese die Hauptleistungspflicht praktisch wertlos wäre (anstelle vieler BSK OR I-SCHROETER, Art. 82 N 25 f.). Die Beklagte leitete ihr Leistungsverweigerungsrecht daraus ab, dass sich der Kläger im Verzug befinde mit seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung über seinen Um- satz, zu welcher er gemäss Beklagter aufgrund der vereinbarten Umsatzabgabe verpflichtet wäre (act. 88 E. II.8.2.1. mit den entsprechenden Hinweisen). Es han- delt sich dabei augenscheinlich weder um eine Hauptleistungspflicht noch um eine für die Hauptleistung essenzielle Nebenleistungspflicht. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten geht fehl.
  19. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der offenen Honorarforderungen des Klä- gers vorab festgehalten, nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Leistun- gen des Klägers "1:1 weiterverrechnet" worden. Damit habe die Beklagte aner- kannt, dass in einem ersten Schritt die klägerischen Leistungen vom Kläger ihr gegenüber geltend gemacht und in einem zweiten Schritt diese Leistungen dann an die Klienten der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien. Ohne zeitlich vorgelagerte Geltendmachung der Leistungen des Klägers hätte es nichts weiter- zuverrechnen gegeben. Damit habe die Beklagte die Leistungen des Klägers nicht nur vorbehaltlos entgegengenommen, was für sich bereits als Anerkennung der erbrachten Leistungen gelten müsse. Vielmehr habe sie diese Leistungen überdies mit einem Aufschlag von Fr. 150.– pro Stunde an die einzig mit der Be- klagten in einem Vertragsverhältnis stehenden Klienten in Rechnung gestellt und sich damit die klägerischen Leistungen zu eigen gemacht. Deshalb sei überall dort, wo die Beklagte die klägerischen Leistungen zu einem höheren Stundensatz - 20 - ihren Klienten weiterverrechnet habe, von einer Genehmigung/Anerkennung durch die Beklagte auszugehen, weshalb diesbezüglich auf Einwände der Beklag- ten zu diesen Aufwänden des Klägers nicht einzugehen sei (act. 88 E. II.9.4.). Nachdem lediglich feststeht, dass der Kläger eine auftragsrechtliche Ver- pflichtung auf Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen für Kunden der Beklagten und die Beklagte eine entsprechende Vergütungspflicht hatte, nicht in- des, dass im Rahmen einer "Quasi-Partnerschaft" eine gemeinsame Risikotra- gung resp. Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart worden wäre, fällt auch der in der Berufung vorgebrachte Einwand der Beklagten dahin, entgegen der Vorin- stanz habe sie nicht durch Weiterverrechnung die Leistungen des Klägers aner- kannt (act. 85 Rz. 39 f.). Dieser Einwand der Beklagten stützt sich einzig auf die appellatorische Kritik, es habe infolge der vereinbarten Gewinn- und Verlustbetei- ligung das Inkassorisiko gegenüber Kunden der Beklagten nicht bei der Beklagten gelegen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
  20. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet und ist damit abzuweisen. IV.
  21. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 49'862.02 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'550.– festzuset- zen.
  22. Die Beklagte ist sodann zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzli- che Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'700.– (zuzüglich MwSt. von 8.1%) zu bezahlen. - 21 - Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  24. August 2023 (CG210005-L) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt.
  26. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beru- fungsklägerin und Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss verrechnet.
  27. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Berufungsbeklag- ten und Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'700.– (zu- züglich 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
  28. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und Klä- ger unter Beilage eines Doppels von act. 103, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'862.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____ KLG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

18. August 2023; Proz. CG210004

- 2 - Rechtsbegehren: Des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 35 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 51'015.22, zzgl. Zins zu 5% ab dem 13. August 2020 zu be- zahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Beklagten.

3. Der Antrag der Beklagten, auf die Klage sei nicht einzutreten, sei abzuweisen." Der Beklagten: (act. 23 S. 2; act. 43 S. 2) "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 49'862.02 nebst Zins zu 5% seit 13. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten, zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 610.–, werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 5'631.– verrechnet. Im Mehrbetrag werden sie von der Beklagten nachgefordert.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss von CHF 5'631.– zuzüglich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 610.– zu ersetzen.

- 3 -

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von CHF 12'220.– zu bezahlen (inkl. Mwst). 6./7. [Mitteilungen/Rechtsmittel]. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 85 S. 2): "1. Das Urteil vom 18. August 2023 des Bezirksgerichts Zürich (Ge- schäfts-Nr. CG210004-L) sei, soweit die Klage nicht bereits abge- wiesen wurde, aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklag- ten für den gesamten eingeklagten Betrag abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Eventualiter sei die Sache im Sinne der obergerichtlichen Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 97 S. 2): "1. Es seien die mit Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. Oktober 2023 gestellten Anträge vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2023 (Ge- schäft CG210004-L) zu bestätigen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger ist eine natürliche Person und erbringt als Inhaber des Einzelun- ternehmens "C._____" Steuerdienstleistungen und Steuerberatungen. Die Be- klagte ist eine Anwaltskanzlei in Zürich. Der Kläger machte gegen die Beklagte vor Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderung von Fr. 51'015.22 geltend, dies für steuerrechtliche Beratung von sechs Klienten der Be- klagten, welche er im Auftrag der Beklagten in der Zeit vom November 2019 bis anfangs Juli 2020 erbracht habe. Die Vorinstanz hiess die Klage grundsätzlich gut. Sie kürzte die eingeklagte Forderung bei zwei Klienten um insgesamt Fr. 1'153.20 und sprach dem Kläger Fr. 49'862.02 zzgl. Zins zu. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten.

2. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2023 dargestellt (act. 88 S. 2 ff.); darauf kann verwie- sen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben. Am 2. Oktober 2023 erhob die Beklagte Berufung (act. 85). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt (act. 90), welcher am 4. Dezember 2023 beim Gericht einging (act. 94). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 95). Diese wurde am 31. Januar 2024 erstattet (act. 97). Auf entsprechende Nachfrage des Referenten ergab sich, dass nicht beide Parteien an einer Vergleichsverhandlung nicht interessiert waren (act. 98/1- 2). Die Berufungsantwort wurde sodann mit Verfügung vom 8. April 2024 der Be- klagten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 99). Diese liess sich mit Eingabe vom 2. Mai 2024 vernehmen (act. 103). Dem Kläger ist mit diesem Ent- scheid ein Doppel dieser Eingabe zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die

- 5 - Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 82) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 94). Dem Eintreten auf die Beru- fung steht nichts entgegen.

2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen, d.h. die gerüg- ten Mängel in Rechtsfragen, das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Beru- fungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes we- der an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebun- den, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewie-

- 6 - sen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom

17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III.

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorab die Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten geprüft. Die Beklagte hatte diese bestritten, da es entgegen dem Kläger nie eine Kollektivgesellschaft unter der Firma "A._____" gegeben habe, und sie stellt sich auch in ihrer Berufungsschrift auf diesen Standpunkt (act. 85 Rz. 6, Rz. 9, Rz. 14). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Beklagten um eine Kollektivgesellschaft gehandelt habe (act. 88 E. II.4.). Ent- gegen der Beklagten (a.a.O.) hat sich die Vorinstanz dabei nicht auf die unsub- stanzierten Behauptungen des Klägers gestützt. Vielmehr hat sie erwogen, dass die Anwaltstätigkeit der Beklagten als kaufmännisches Gewerbe zu qualifizieren sei und dass bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten gemäss Lehre und Rechtsprechung dementsprechend rasch von einer Kollektivgesellschaft auszuge- hen sei, wenn dieser Zusammenschluss unter der gemeinsamen Firma in Er- scheinung trete. Die Beklagte habe in den Vollmachten gegenüber ihren Klienten stets mehrere Rechtsanwälte genannt, habe sich auf ihrer Website klar als nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe präsentiert und habe auf ihren Honorar- rechnungen stets von "wir, unsere Bemühungen, A._____" etc. gesprochen,

- 7 - ebenso in der Korrespondenz mit dem Kläger. Die Beklagte habe nicht nur unter ihrer Firma A._____ gegen den Kläger ein Betreibungsbegehren gestellt und sich in der Korrespondenz Ansprüche gegen diesen vorbehalten, sondern spreche selbst davon, im Zeitpunkt der fraglichen Zusammenarbeit mit dem Kläger seien drei Kanzleipartner vorhanden gewesen. Die Bezeichnung "Kanzleipartner" indi- ziere, was auch aufgrund der dargelegten Umstände erhelle, nämlich dass es sich bei der Beklagten um eine partei- und prozessfähige Kollektivgesellschaft handle. Passend dazu habe sich die Beklagte nach Aktenschluss (am 3. März 2023, An- merkung hinzugefügt) unter ihrer bisherigen, in der Klageschrift so benannten Firma "A._____" mit Beginn der Gesellschaft per tt.mm.2011 ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Firma sei im Eintrag, dem geltenden Firmenrecht entspre- chend (Art. 950 Abs. 1 Satz 2 OR), ergänzt um den die Rechtsform bezeichnen- den Zusatz "KLG" (act. 88 E. I.1., E. II.4.). Die Beklagte setzt sich mit diesen Er- wägungen nicht auseinander und geht auch – wie schon im vorinstanzlichen Ver- fahren – mit keinem einzigen Wort auf den von ihr selbst veranlassten, nachträgli- chen Handelsregistereintrag als Kollektivgesellschaft ab tt.mm.2011 ein. Der in der Berufungsschrift erneut vorgebrachte Einwand der Beklagten ist offensichtlich haltlos. Ihre Partei- und Prozessfähigkeit ist gegeben. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation der Beklagten als Kollektivgesellschaft erga omnes wirkt. Entgegen den Vorbringen der Beklag- ten in der Berufungsschrift ist daher unerheblich, ob es sich beim Kläger um einen Aussenstehenden handelt oder nicht (act. 85 Rz. 18), denn es geht hier nicht um die Frage einer Rechtsscheinhaftung zum Schutz aussenstehender Mandanten, sondern einzig darum, welche Rechtsform die Beklagte im fraglichen Zeitpunkt hatte.

2. Von der Frage der Partei- und Prozessfähigkeit zu trennen, ist die Frage, mit wem der Kläger seinerzeit einen Vertrag geschlossen hat. Einigkeit herrscht, dass der Kläger seine steuerlichen Beratungsdienstleistungen im Rahmen eines münd- lich abgeschlossenen Vertragsverhältnisses erbracht hat, wobei beim Vertragsab- schluss ausschliesslich der Kläger sowie einer der Partner der Beklagten, Rechts- anwalt D._____ anwesend waren. Der Kläger ist der Ansicht, einen Vertrag mit

- 8 - der Beklagten abgeschlossen zu haben. Die Beklagte bestreitet nicht nur, im massgeblichen Zeitpunkt eine Kollektivgesellschaft gewesen zu sein (dazu oben, E. 1.), sondern auch, dass sie einen Vertrag mit dem Kläger geschlossen habe, vielmehr sei ein Vertrag zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt D._____ persön- lich abgeschlossen worden. 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage einlässlich befasst. Sie hat zuerst die Parteistandpunkte hierzu wiedergegeben (was nicht als unzutreffend gerügt wurde) und danach auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen, insbesondere auf das in einer Kollektivgesellschaft geltende Prinzip der Einzelvertretungsmacht in persönlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 555, Art. 563 f. OR). D._____ sei unbe- stritten Partner der Firma "A._____" und habe damit Gesellschafterstellung, was nunmehr auch explizit durch den HR-Eintrag deklariert sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er mit dem fraglichen Rechtsgeschäft nicht seine Vertretungs- macht überschritten. Vielmehr seien sämtliche Gesellschafter einer Kollektivge- sellschaft zur Einzelvertretung berechtigt, also auch D._____; eine davon abwei- chende Vertretungsordnung habe die Beklagte nicht geschaffen. Der Kläger sei mit dem Vertrag unstrittig als Substitut im auftragsrechtlichen Sinne beauftragt worden, gegenüber Klienten der Kanzlei Beratungen in steuerrechtlichen Belan- gen zu erbringen. Der Beizug solcher Spezialisten sei üblich und vom Gesell- schaftszweck der Beklagten gedeckt. D._____ habe die Beklagte beim Vertrags- schluss mit dem Kläger somit rechtsgültig vertreten können (act. 88 E. II.5.1. bis II.5.3.2.). Die Parteibefragungen hätten zur Frage der Vertragsparteien keine Klärung gebracht. Entscheidend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses und der Vertragsabwicklung. Aufgrund der vorliegenden Urkunden sei klar, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwick- lung von einem Vertrag mit der Beklagten ausgegangen sei, habe er doch entge- gen den Ausführungen der Beklagten seine Rechnungen stets an "A._____" adressiert. Dasselbe gelte für das Kündigungsschreiben vom 8. Juli 2020. Auch in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz vom 16./17. Juli 2020 halte der Kläger ausdrücklich fest, dass der Vertrag mit der "Kanzlei A._____" eingegangen wor-

- 9 - den sei (act. 4/9), wobei im Antwortmail von Beklagtenseite mit keinem Wort er- wähnt werde, dass der Vertrag nicht mit der Kanzlei, sondern mit D._____ abge- schlossen worden sei. Unter wörtlicher Bezugnahme auf im Recht liegende Schreiben von D._____ an den Kläger – entweder auf Briefpapier mit dem Brief- kopf "A._____" oder per Mail im cc. u.a. an die damaligen Anwaltspartner E._____ und F._____ – schloss die Vorinstanz sodann, dass D._____ beim hier in Frage stehenden Vertragsverhältnis für die beklagte Kollektivgesellschaft ge- handelt habe und sich die Beklagte auch selbst durch den fraglichen Vertrag be- rechtigt und verpflichtet sehe (act. 88 E. II.5.3.3.f.). 2.2.1. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift ist die Vor- instanz offensichtlich nicht "einzig gestützt auf die Urkunden des Berufungsbe- klagten" (act. 85 Rz. 24; vgl. auch act. 85 Rz. 9 ["einzig gestützt auf die unsub- stanzierten Behauptungen des Berufungsbeklagten"]) zur Ansicht gelangt, es liege ein Vertragsverhältnis mit der Kollektivgesellschaft vor, sondern auch und nicht zuletzt aufgrund von Rechnungen und Schreiben der Beklagten an den Klä- ger. Diese Schreiben – für deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wo diese teils integral abgedruckt wurden (act. 88 E. II.5.3.5. sowie E.II.4.3.4.-4.3.6.) – waren nach den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ausschlaggebend für die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht nur der Kläger, sondern auch die Be- klagte davon ausgegangen, dass sie aus dem streitgegenständlichen Vertrags- verhältnis Trägerin von Rechten und Pflichten geworden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird in den Schreiben dem Kläger durchwegs als Per- sonenmehrheit gegenübergetreten ("wir"/"A._____" etc.) und unmissverständlich klargestellt, dass der Vertrag mit "uns" resp. mit "A._____" geschlossen wurde (vgl. act. 88 E. II.5.3.5. mit Verweis auf act. 4/9 S. 2 sowie act. 4/11). Dass dem nicht so wäre, macht die Beklagte in der Berufung zu Recht nicht geltend. Unstrittig ist, dass der Kläger ausschliesslich Mandanten in steuerlichen An- gelegenheiten beraten hat, welche auf Seiten der Kanzlei D._____ zum An- sprechpartner hatten. Daraus kann indes entgegen der Beklagten nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, dass der Vertrag zwischen D._____ und dem Kläger

- 10 - geschlossen worden wäre (act. 85 Rz. 24). Wer Vertragspartner war, ist, da vor- liegend umstritten, vielmehr aufgrund der hierzu angebotenen tauglichen (dazu nachfolgend E. 2.2.2.) Beweismittel zu klären, wie das die Vorinstanz getan hat. Dass der Kläger für den von ihm behaupteten Vertragsschluss mit der Beklagten beweispflichtig ist, ist der Vorinstanz dabei entgegen den Vorbringen der Beklag- ten in der Berufung nicht entgangen. 2.2.2. An der Sache vorbei geht das wiederholte Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift, wonach es E._____ und F._____, d.h. den weiteren Partnern der Beklagten, an einem Rechtsbindungswillen gefehlt habe (act. 85 Rz. 14, Rz. 23, Rz. 26). Ein solcher ist nicht erforderlich, da D._____ als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft in Einzelvertretung einen Vertrag für die Beklagte abschlies- sen konnte. Entsprechend war es, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht erforderlich, dass die weiteren Partner sowie die beklagtische Mitarbei- terin G._____ beim mündlichen Vertragsabschluss anwesend oder in den Ver- tragsabschluss involviert gewesen wären. Aus diesem Grund war die Vorinstanz denn auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, E._____ sowie F._____ als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob sie einen Rechtsbindungswil- len gehabt hätten. Zum Vertragsschluss waren sie sowie G._____ ebenfalls nicht einzuvernehmen, nachdem sie dort nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Be- klagten weder anwesend waren noch in den Vertragsschluss mit dem Kläger in- volviert wurden; sie hätten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, diesbezüg- lich höchstens vom Hörensagen berichten können, was nicht als selbständiger Beweis taugt (act. 88 E. II.3.3.4 unter Hinweis auf BGer 4A_279/2020 vom 23. Fe- bruar 2021, E. 6.8.). Richtig ist zwar, dass auch nachträgliche einschlägige Ge- spräche zwischen D._____ und dem Kläger in Anwesenheit einer Drittperson de- ren Zeugeneinvernahme grundsätzlich gebieten würden (act. 85 Rz. 14). Aller- dings macht die Beklagte gar nicht geltend im vorinstanzlichen Verfahren vorge- bracht zu haben, eine der genannten Zeugen resp. Zeuginnen sei nach dem Ver- tragsschluss bei einem Gespräch zwischen D._____ und dem Kläger betreffend die Vertragsparteien oder die vom Kläger geltend gemachte Forderung anwesend gewesen. Sie macht lediglich geltend, G._____ sei bei einer Absprache betreffend die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung im

- 11 - Büro anwesend gewesen (act. 85 Rz. 14 unter Hinweis auf act. 43 Rz. 81). Zur Verrechnungsforderung durfte die beantragte Zeugeneinvernahme indes unter- bleiben, da es diesbezüglich bereits an schlüssigen Tatsachenbehauptungen der Beklagten fehlte (dazu nachfolgend E. 4.). Die diesbezügliche Rüge zielt deshalb ebenfalls ins Leere. Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen der Beklagten auch nicht deren Recht auf Beweis verletzt, indem der beantragte Zeuge H._____ nicht angehört wurde. Wie die Beklagte in der Berufungsschrift vorbringt, hatte sie vor Vorinstanz geltend gemacht, der Kläger sei durch H._____ mit D._____ bekannt gemacht worden und hätte zur Anbahnung des Vertrags befragt werden müssen (act. 85 Rz. 14, Rz. 18). Von wem ursprünglich die Initiative für den Vertragsab- schluss ausging, ist indes für die Frage der Vertragsparteien resp. für den Inhalt des Vertrages unerheblich. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Klä- ger sei von H._____ im Vorfeld des Vertragsabschlusses "bestens" in Kenntnis gesetzt worden, dass nicht etwa ein Vertrag mit den anderen Anwälten geschlos- sen werden würde (act. 85 Rz. 18). Was dem Kläger indes im Vorfeld des Ver- tragsabschlusses von einem Dritten allenfalls gesagt worden sein mag, ist für die Frage, mit wem schliesslich der Vertrag abgeschlossen wurde, nicht erheblich: Massgeblich ist allein der Wille der Parteien beim Vertragsabschluss, auf welchen zumal bei einem Dauerschuldverhältnis auch aus der Umsetzung des Vertrags- verhältnisses geschlossen werden kann. Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz demnach das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) nicht verletzt, indem die von ihr beantragten Zeugenbefragungen unterblieben. Noch weniger kann die Rede von einer Verletzung von Art. 55 ZPO sein (so die Rüge in act. 85 Rz. 10), denn entgegen der Beklagten hatte die Vorin- stanz den Sachverhalt offensichtlich nicht von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen (dies wäre der Fall im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass es vorliegend einen tatsächlichen Konsens über die Frage, ob die Beklagte Vertragspartei war, nicht gegeben haben konnte, da D._____ davon überzeugt war, dass es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beklagte als Kollektivgesellschaft gar nicht gab. Die Vorinstanz scheint, ohne dies

- 12 - ausdrücklich zu sagen, von einem rechtlichen oder normativen Konsens ausge- gangen zu sein. Auch wenn die Beklagte dies nicht rügt, ist an dieser Stelle dar- auf hinzuweisen, dass dies genau genommen nicht zutreffend wäre, werden doch keine Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt (vgl. dazu auch die Berufung in Rz. 9), aus denen der Kläger nach dem Vertrauensprinzip hätte schliessen können, dass auch die Gegenseite davon ausgegangen sei, die Be- klagte sei Vertragspartei. Die oben (E. 2.2.1.) genannten Rechnungen und Schrei- ben der Beklagten datieren allesamt aus der Zeit nach dem Vertragsschluss. Sol- che Umstände sind indes – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien im All- gemeinen – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage ei- nes Konsenses nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung. Nach dem Ver- tragsschluss eintretende Umstände lassen dagegen gegebenenfalls erkennen, wie die Parteien selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tat- sächlich verstanden haben und können daher für die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens von Bedeutung sein (BGE 107 II 417 E. 6, BGE 129 III 675 E. 2.3). Ein tatsächlicher Konsens konnte es aber vorliegend gerade nicht gegeben ha- ben. Unzweifelhaft haben indes der Kläger und (wie gesehen gestützt nicht zuletzt auf ihre eigenen Schreiben sowie ihr Schweigen auf an sie gerichtete Rechnun- gen und Schreiben des Klägers) die Beklagte ein Dauerschuldverhältnis gelebt, in dessen Rahmen der Kläger Steuerberatungen erbracht hat und dafür jedenfalls teilweise entlöhnt worden ist. Unter diesen Umständen wäre vorliegend wohl kor- rekterweise von einem faktischen Vertragsverhältnis auszugehen gewesen, allen- falls auch von einem konkludent geschlossenen Vertrag (zur Überschneidung die- ser beiden Figuren vgl. BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, § 16 I). Dies braucht indes an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil es zum gleichen Ergebnis führt: So oder anders bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein über acht Mo- nate gelebtes Vertragsverhältnis. 2.2.3. Zusammenfassend ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es sei von einem Vertragsschluss mit der Beklagten auszugehen.

- 13 -

3. Im Folgenden ist vorerst auf die Rügen der Beklagten betreffend die Forde- rung des Klägers einzugehen (E. 3.1. ff.), bevor – soweit erforderlich – die in der Berufung erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderun- gen der Beklagten geprüft werden (E. 4.). 3.1. Zum Inhalt des Vertrages moniert die Beklagte, die Vorinstanz sei aktenwid- rig und überdies in Verletzung von Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) davon ausgegangen, es habe zwischen den Parteien ein einfacher Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR vorgelegen. Die Beklagte habe im vorinstanzli- chen Verfahren dafürgehalten, dass es sich um einen Innominatkontrakt gehan- delt habe. Dies werde von der Vorinstanz übergangen, und die Vorinstanz habe es unterlassen, selbst eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses vorzunehmen (act. 85 Rz. 28 f., Rz. 34). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, bezeichnet auch die Beklagte die Zusammenarbeit zwischen D._____ (der ihrer Ansicht nach Vertragspartner des Klägers war) und dem Kläger als Mandatsverhältnis (act. 88 E. II.6.1.2. m.w.H.). Indes hat die Beklagte in der Tat im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, es sei im Weiteren vereinbart gewesen, dass der Kläger die Kanzleiinfrastruktur und das Kanzleipersonal der Beklagten nutzen könne und als Gegenleistung dafür 10% vom Umsatz von seinen eigenen Mandanten schulde (act. 23 Rz. 25 und 33 ff, act. 43 Rz. 21 ff.); dies bezeichnete die Beklagte selbst als "zweiter Teil der Ab- machung", den sie insgesamt als Innominatkontrakt wertete. Die Beklagte über- sieht mit ihrer Rüge indes, dass sich die Vorinstanz an der referenzierten Stelle (act. 88 E. II.6.1.) lediglich zur Forderung des Klägers – und nicht zur beklagti- schen Gegenforderung – äussert, mithin zum ersten Teil der Abmachung. Darin liegt weder eine Rechtsverletzung noch eine Aktenwidrigkeit. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten behaupteten weiteren vertraglichen Abmachungen, die ei- ner Verrechnungsforderung zugrunde liegen, unter dem Titel Verrechnungsforde- rungen abgehandelt (act. 88 E. II.7.). Die weitere Kritik, welche die Beklagte am vorinstanzlichen Urteil zu E. II.6. äussert (act. 85 Rz. 30 ff.), betrifft die Abweisung ihrer Verrechnungsforderung. Darauf wird nachfolgend soweit erforderlich einzu- gehen sein (E. 4. nachfolgend).

- 14 - Die Vorinstanz hat den "ersten Teil" der Vereinbarung, welcher den klägeri- schen Honorarforderungen zugrunde liegt, in E. II.6.1. zutreffend als Auftrag quali- fiziert. Die Kritik der Beklagten richtet sich nicht gegen die dortigen Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren hat die Vorinstanz festgehalten, für den strittigen Vertragsinhalt, wonach der Kläger für seine Aufwendungen erst bezahlt werde, sobald die Klienten der Beklagten deren Rechnungen gegenüber der Beklagten für die besagten Aufwendungen bezahlt hätten – der Kläger also das Inkassori- siko trage –, sei die Beklagte beweispflichtig. Sie hat indes diverse, im Einzelnen genannte Beweisofferten der Beklagten nicht genügen lassen, da nach umfassen- den Textpassagen unklar geblieben sei, welche Beweismittel zu welcher Behaup- tung angerufen würden (act. 88 E. II.6.2.3. S. 27 f. unter Hinweis auf act. 43 Rz. 15 f., 21, 46, 63, 112). Dies hat die Beklagte ebenso wenig angefochten wie die vorinstanzliche Feststellung, dass entgegen der beklagtischen Argumentation der Kläger gerade nicht als Selbständiger das Inkassorisiko trage: Diese Argu- mentation verfange nicht bei Honorarausständen der Klienten der Beklagten. Der Kläger habe einzig mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis und könne nur in die- sem vertraglichen Verhältnis zur Beklagten das unternehmerische Risiko tragen. Ein Inkassorisiko habe der Kläger nach dem gewählten vertraglichen Konstrukt gegenüber seiner Vertragspartnerin, der Beklagten. Diese habe es als Vertrags- partnerin der Klienten denn auch einzig in der Hand, die entsprechenden Honora- rforderungen gegenüber den Klienten durchzusetzen (act. 88 E. II.6.2.3. S. 29). Soweit die Beklagte in ihrer Berufung an anderer Stelle (act. 85 Rz. 39 [zu act. 85 E. II.9.4.]) vorbringt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einzig mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis gehabt habe, tut sie dies unter Hinweis darauf, sie und der Kläger hätten zusammengearbeitet und beide glei- chermassen an Gewinn und Verlust partizipiert. Sie geht mit keinem Wort auf die bereits oben (E. 2.1. S. 8) wiedergegebene Erwägung der Vorinstanz ein, der Klä- ger sei soweit unstrittig als Substitut im auftragsrechtlichen Sinne beauftragt ge- wesen, gegenüber Klienten der Kanzlei Beratungen in steuerrechtlichen Belangen zu erbringen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf zahlreiche Stellen, an denen die Beklagte den Kläger selbst als im auftragsrechtlichen Sinne arbeitenden Sub-

- 15 - stituten bezeichnete (act. 88 E. II.5.3.2. und II.6.1.1. unter Hinweis auf act. 23 Rz. 16, 19, 25 und 33 sowie act. 43 Rz. 20 und 70). Die Beklagte scheint sich mit ihrer Kritik auf den "zweiten Teil" der Abmachung stützen zu wollen, den sie auch als "Quasi-Partnerschaft" bezeichnet (vgl. die Nachweise in act. 88 E. II.7.1.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Vorinstanz indes zu Recht davon ausgegan- gen, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht genügen (nachfol- gend E. 4.). 3.2. Soweit die Beklagte sodann auch hier ihr Recht auf Beweis verletzt sieht (act. 85 Rz. 14), kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.2.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz begründete dabei die Nichteinvernahme der Zeugin G._____ im Weiteren damit, die in der Duplik aufgestellte Behauptung, G._____ habe die Be- sprechung mitgehört, stehe im Widerspruch zu früheren Behauptungen der Be- klagten und den Aussagen in der Befragung von D._____, wonach nur er und der Kläger bei der Besprechung zugegen gewesen seien. Auch gegen diese Erwä- gung der Vorinstanz wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort, sondern verweist lediglich erneut darauf, dass sie in der Duplik (act. 43 Rz. 81) vorgebracht habe, G._____ sei beim Gespräch dabei gewesen, in dem vereinbart wurde, dass der Kläger die Umsatzbeteiligung als Unkostenbeitrag zu leisten habe (act. 85 Rz. 28, Rz. 14). Das vermag offensichtlich nicht zu genügen. Es hat daher damit sein Bewenden. 3.3. Im Zusammenhang mit der klägerischen Forderung rügt die Beklagte so- dann, der Kläger habe vor Vorinstanz die Abrechnungen von zwei der sechs Man- date, auf welche sich die geltend gemachte Forderung stützt, lediglich in zensier- ter Form eingereicht (Mandate Nr. 5 und 6). Indem der Kläger es unterlassen habe, die Forderungen dem Gericht unzensiert einzureichen, habe dieser seine Behauptungs- und Beweislast nicht erfüllt (act. 85 Rz. 42). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Darstellung in der Berufung hat die Vorinstanz ge- rade nicht festgehalten, die Forderungen seien der Beklagten zensiert zugestellt worden (so act. 85 Rz. 41 unter unzutreffendem Verweis auf act. 88 E. II.14.1.2.). Vielmehr hat die Vorinstanz festgehalten, die Beklagte habe die vom Kläger klar vorgetragene Tatsachenbehauptung nie bestritten, wonach sie die Klientennamen

- 16 - vorprozessual ungeschwärzt zugestellt erhalten habe. Dies wird von der Beklag- ten nicht als unzutreffend gerügt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, ist es nicht erforderlich, dass das Gericht die Namen der beiden Klienten weiss, welche der Beklagten bekannt sind. Die Beklagte konnte unter diesen Um- ständen die Aufwendungen des Klägers nicht einfach pauschal mit Nichtwissen unter Hinweis auf die Schwärzungen bestreiten, zumal ihr eine Zuordnung zu ei- nem konkreten Mandat nach unangefochten gebliebener Feststellung der Vorin- stanz möglich war. Die Rüge stösst damit ins Leere. 3.4. Die Rügen gegen die vorinstanzliche Zusprechung der klägerischen Forde- rung erweisen sich damit als unbegründet.

4. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren wie erwähnt geltend ge- macht, über den vorgenannten ersten Teil der Abmachung hinaus sei vereinbart worden, dass der Kläger die Kanzleiinfrastruktur und das Kanzleipersonal nutzen könne und als Gegenleistung 10% vom Umsatz von seinen eigenen Mandanten schulde. Ob eine solche, von der Beklagten selbst als "zweiter Teil" der Vereinba- rung bezeichnete Abmachung getroffen wurde, ist laut Vorinstanz einzig für die Beurteilung der Verrechnungsforderungen der Beklagten relevant, nicht indes für die sich aus dem ersten Teil der Vereinbarung ergebende Honorarforderung des Klägers (act. 88 E. II.7.1.1.). Dies wird von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.1. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, der Vortrag der Beklagten zur be- haupteten Verrechnungsforderung aus vereinbarter Umsatzabgabe/Kostenbeteili- gung bleibe unklar resp. sei widersprüchlich. So falle auf, dass die Beklagte stel- lenweise von einer Umsatzabgabe in der Höhe von 10% spreche, andernorts wie- derum von einer Unkostenbeteiligung gemäss einem (welchem?) Verteilschlüssel, wobei bei diesen widersprüchlichen Standpunkten unklar bleibe, was denn die Bezugsgrösse (Umsatz des Klägers, Kosten der Beklagten) für die angeblich ver- einbarte Abgabe des Klägers sein solle. Weiter behaupte die Beklagte, es sei ab- gemacht gewesen, dass der Kläger als "Gegenleistung" 10% seines Bruttoumsat- zes, welchen er ohne die von D._____ beigebrachten Klienten erwirtschafte, als Akontozahlung für die tatsächlichen Unkosten für die Benützung des Büros, des

- 17 - Personals und der Infrastruktur (PC, System, Drucker, Sitzungszimmer, Ver- brauchsmaterial, etc.) abgebe. Die 10% seien gemäss den Ausführungen in der Klageantwort angedacht gewesen, um den Kläger in der Anfangsphase noch nicht mit allen Unkosten sofort zu belasten. Dass aber sämtliche Unkosten ge- schuldet gewesen seien sowie nach und nach abgerechnet worden wären, sei selbstverständlich und überdies genauso abgemacht gewesen. In der Duplik führe die Beklagte dann aus, die 10% seien erst dann als Akontozahlung gedacht ge- wesen, wenn der Kläger definitiv als Partner einsteige, wozu es nie gekommen sei. Dabei, so die Vorinstanz, scheine es, dass die vereinbarte Umsatzabgabe nach der Ansicht der Beklagten also erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte gelten sollen, wobei unklar bleibe, weshalb die Beklagte bereits jetzt eine Forderung aus dieser 10%-Abgabe zu haben meine und vom Kläger die Edition seiner Jahres- rechnungen verlange. Andernorts in der Klageantwort führe die Beklagte aus, ge- mäss Verteilschlüssel hätte der Kläger nach Ablauf von 6 Monaten rückwirkend 15% der "richtigen Unkosten" bezahlen müssen. Die Zusammenarbeit, so die Vor- instanz, habe nach soweit übereinstimmender Darstellung rund 8 Monate gedau- ert (mündliche Vereinbarung am 29. Oktober 2019, Kündigung durch den Kläger am 8. Juli 2020). Da gemäss diesem Standpunkt der Beklagten vom Kläger rück- wirkend 15% der effektiven Kosten geschuldet wären, hätte die Beklagte ihre For- derung in Franken und Rappen beziffern können und müssen, zumal sie ihre Kos- ten im Einzelnen kenne. Zwar summiere die Beklagte in der Duplik Unkostenposi- tionen zusammen, ohne indes auf die nach ihrer Darstellung vereinbarte 15%-Un- kostenbeteiligung einzugehen. Und vor allem bleibe dann unklar, weshalb die Be- klagte im vorliegenden Verfahren statt die Unkostenbeteiligung von 15% der Ge- samtkosten zu fordern den Umweg über eine Akonto-Umsatzabgabe beschreite und vom Kläger Rechenschaft über dessen Umsatz verlange, damit sie die 10%- Abgabe beziffern könne. Stellenweise spreche die Beklagte von einem Anteil in der Höhe von 10% am Bruttoumsatz des Klägers, rechne dann aber andernorts mit einer Abgabe von 10% des Gewinns. Auch hierzu sei der Tatsachenvortrag der Beklagten nicht schlüssig. Die verschiedenen Berechnungen, welche die Beklagte anstelle, führ- ten alle zu unterschiedlichen Grössen. So "berechne" die Beklagte zum Teil 15%

- 18 - der angeblichen Gesamtkosten als Unkostenbeteiligung des Klägers in der Höhe von Fr. 60'000.– für acht Monate, den sie zur Verrechnung bringen wolle. In der Duplik rechne die Beklagte mit 10% des geschätzten Umsatzes und komme so auf einen geschuldeten Betrag des Klägers von Fr. 16'666.65 als Minimum. Spä- ter in der Duplik bringe die Beklagte einen Betrag von Fr. 33'936.– für den Fall zur Verrechnung, dass der Kläger eine 10%-Umsatzbeteiligung bestreite (was wohl als Sub-eventualverrechnung gemeint sei). Auf diesen Betrag komme die Be- klagte entgegen ihrem Vorbringen nicht gestützt auf den andernorts behaupteten Verteilschlüssel von 15%, sondern durch Aufsummierung verschiedener, nach ih- rer Ansicht auf den Kläger entfallenden Kostenpositionen (act. 88 E. II.7.3.1. mit jeweiligen Belegstellen zu den Behauptungen der Beklagten). 4.2. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte in ihrer Be- rufung nicht ansatzweise auseinander. Sie bringt lediglich vor, es sei notorisch, dass in einem Vertragsverhältnis wie dem hier strittigen eine Kostenbeteiligung vorgesehen werde (act. 85 Rz. 35 f.). Dies geht offensichtlich fehl, geht es doch nicht darum, ob eine Kostenbeteiligung in solchen Fällen üblich ist, sondern was die Parteien im vorliegenden Fall konkret vereinbart haben. Hierfür trägt die Be- klagte gemäss Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast. Der Vortrag der Be- klagten ist gemäss den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz in- des in nicht unerheblichem Mass unklar resp. widersprüchlich. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Beklagte – eine anwaltlich vertretene Anwaltskanzlei – auf das Ungenügen ihres Vortrags gemäss Art. 56 ZPO hinzuweisen. Es hat damit sein Bewenden, dass die Vorinstanz zu Recht von einem ungenügenden Tatsachen- vortrag der Beklagten betreffend die behauptete Unkostenbeteiligung ausgegan- gen ist. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Die Vorbringen zum "zweiten Teil" (resp. zur "Quasi-Partnerschaft") waren unge- nügend, und die Vorinstanz war damit auch nicht gehalten, die hierzu angebote- nen Beweise abzunehmen.

5. Da der Beklagten keine Verrechnungsforderung aus einer Unkostenbeteili- gungspflicht des Klägers zusteht (und die vorinstanzliche Abweisung der dort noch geltend gemachten Schadenersatzforderung gegen den Kläger von der Be-

- 19 - klagten in der Berufung nicht angefochten wurde), fällt auch ein allfälliges Leis- tungsverweigerungsrecht der Beklagten gestützt auf Art. 82 OR zum Vornherein ausser Betracht, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 88 E. II.8.2.1.). Entgegen der Beklagten (act. 85 Rz. 37 f.) ist indes auch die Eventu- albegründung der Vorinstanz, wonach Art. 82 OR in der vorliegenden Konstella- tion ohnehin nicht greifen würde (act. 88 E. II.8.2.2.), nicht zu beanstanden: Vor- aussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts nach Art. 82 OR wäre, dass sich die beiden konkret betroffenen Vertragsleistungen grundsätzlich als Hauptleis- tungspflichten gegenüberstehen – wobei ein Teil der Literatur überdies auch eine Nebenleistungspflicht mit einbezieht, falls ohne diese die Hauptleistungspflicht praktisch wertlos wäre (anstelle vieler BSK OR I-SCHROETER, Art. 82 N 25 f.). Die Beklagte leitete ihr Leistungsverweigerungsrecht daraus ab, dass sich der Kläger im Verzug befinde mit seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung über seinen Um- satz, zu welcher er gemäss Beklagter aufgrund der vereinbarten Umsatzabgabe verpflichtet wäre (act. 88 E. II.8.2.1. mit den entsprechenden Hinweisen). Es han- delt sich dabei augenscheinlich weder um eine Hauptleistungspflicht noch um eine für die Hauptleistung essenzielle Nebenleistungspflicht. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten geht fehl.

6. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der offenen Honorarforderungen des Klä- gers vorab festgehalten, nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Leistun- gen des Klägers "1:1 weiterverrechnet" worden. Damit habe die Beklagte aner- kannt, dass in einem ersten Schritt die klägerischen Leistungen vom Kläger ihr gegenüber geltend gemacht und in einem zweiten Schritt diese Leistungen dann an die Klienten der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien. Ohne zeitlich vorgelagerte Geltendmachung der Leistungen des Klägers hätte es nichts weiter- zuverrechnen gegeben. Damit habe die Beklagte die Leistungen des Klägers nicht nur vorbehaltlos entgegengenommen, was für sich bereits als Anerkennung der erbrachten Leistungen gelten müsse. Vielmehr habe sie diese Leistungen überdies mit einem Aufschlag von Fr. 150.– pro Stunde an die einzig mit der Be- klagten in einem Vertragsverhältnis stehenden Klienten in Rechnung gestellt und sich damit die klägerischen Leistungen zu eigen gemacht. Deshalb sei überall dort, wo die Beklagte die klägerischen Leistungen zu einem höheren Stundensatz

- 20 - ihren Klienten weiterverrechnet habe, von einer Genehmigung/Anerkennung durch die Beklagte auszugehen, weshalb diesbezüglich auf Einwände der Beklag- ten zu diesen Aufwänden des Klägers nicht einzugehen sei (act. 88 E. II.9.4.). Nachdem lediglich feststeht, dass der Kläger eine auftragsrechtliche Ver- pflichtung auf Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen für Kunden der Beklagten und die Beklagte eine entsprechende Vergütungspflicht hatte, nicht in- des, dass im Rahmen einer "Quasi-Partnerschaft" eine gemeinsame Risikotra- gung resp. Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart worden wäre, fällt auch der in der Berufung vorgebrachte Einwand der Beklagten dahin, entgegen der Vorin- stanz habe sie nicht durch Weiterverrechnung die Leistungen des Klägers aner- kannt (act. 85 Rz. 39 f.). Dieser Einwand der Beklagten stützt sich einzig auf die appellatorische Kritik, es habe infolge der vereinbarten Gewinn- und Verlustbetei- ligung das Inkassorisiko gegenüber Kunden der Beklagten nicht bei der Beklagten gelegen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet und ist damit abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 49'862.02 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'550.– festzuset- zen.

2. Die Beklagte ist sodann zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzli- che Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'700.– (zuzüglich MwSt. von 8.1%) zu bezahlen.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. August 2023 (CG210005-L) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beru- fungsklägerin und Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss verrechnet.

4. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Berufungsbeklag- ten und Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'700.– (zu- züglich 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und Klä- ger unter Beilage eines Doppels von act. 103, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'862.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: