Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des schweizerischen Rechts wurden seit dem Abschluss des prozessgegenständlichen Darlehensvertrags am
21. Dezember 1990 verschiedentlich revidiert (zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts vgl. Urk. 85 E. IV.2). Die vorliegend umstrittene Frage der verjährungsun- terbrechenden Wirkung der Klageeinleitung in Jamaika am 31. Januar 2002 ent- scheidet sich nach dem bis Ende 2010 in Kraft stehenden Art. 135 Ziff. 2 aOR (Art. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 49 aSchlT ZGB; vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Vor- bem. zu Art. 127-142 OR N 128 f.), der jedoch, soweit er vorliegend von Belang ist, der heute geltenden Regelung entspricht (vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 54-67, 118-126, 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 5a und N 15). Gemäss dieser Bestimmung wird die Verjährung u.a. durch Klage vor einem Ge- richt unterbrochen. Gefordert ist ein Gesuch mit einem bestimmten oder bestimm- baren und individualisierten Rechtsbegehren. Erfolgt die Klageanhebung vor ei- nem ausländischen staatlichen Gericht, so kommt ihr Unterbrechungswirkung zu, wenn das angerufene ausländische Gericht nach den Regeln des schweizeri- schen internationalen Zivilprozessrechts zuständig ist (BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 15; ZK OR-Berti, Art. 135 N 119). Die insoweit massgebliche indirekte internationalen Zuständigkeit (Aner- kennungszuständigkeit) beurteilt sich nach dem Schweizer IPRG, sofern wie vor- liegend keine Staatsverträge zu beachten sind. Sie ist zu bejahen, wenn das aus- ländische Gericht (aus Schweizer Sicht) im Zeitpunkt der Klageanhebung interna-
- 11 - tional zuständig war (Art. 25 lit. a IPRG; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Däp- pen/Mabillard, Art. 25 N 40 f.). Gemäss Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ei- nes ausländischen Gerichts dabei u.a. dann begründet, wenn der Beklagte - wie die Vorinstanz richtig erwog - seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt im Ur- teilsstaat hatte (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 26 N 6 ff.). Die weiteren An- wendungsfälle von Art. 26 IPRG oder eine Anwendbarkeit von Art. 149 Abs. 1 IPRG stehen vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. dazu Urk. 85 E. III.5.2.3). 2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG befindet sich der Wohnsitz einer natürli- chen Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Auslegung der Bestimmung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng an jener von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu orientieren (BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E. 2b; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 16). Dabei ist aber stets der kollisionsrechtliche Charakter von Art. 20 IPRG zu beachten. An- ders als das ZGB kennt das IPRG etwa keine (positiven) Vermutungen, welche ei- nen Wohnsitz begründen, und sind fortgesetzte Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB und abgeleitete Wohnsitze nach Art. 25 ZGB ausgeschlossen (BGE 133 III 252 E. 4; BGE 119 II 64 E. 2aa; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 29 [https://onlinekom- mentar.ch/de/kommentare]), wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher ist als im inner- staatlichen. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt; besonders im internationalen Ver- hältnis gilt es zu verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen Gerichtsstandes Vorschub geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.2 f.). 2.2.1 Zur Wohnsitzbegründung ist zunächst objektiv die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich; deren Dauer ist grundsätzlich nicht rele- vant (BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2.1 und 4.3; BGer 5A_659/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1.; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art 20 N 19). Zur Aufrechterhaltung des ein-
- 12 - mal begründeten Wohnsitzes ist die physische Anwesenheit an einem Ort nicht notwendig (BK ZGB-Bucher Art. 23 N 15). Subjektiv setzt die Wohnsitzbegrün- dung die Absicht dauernden Verbleibens voraus. Auf die Zeitspanne des Verwei- lens kommt es dabei nicht wesentlich an, solange der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt. Der Wohnsitz hat einem Selbstzweck, dem Leben, zu dienen und nicht bloss einem Sonderzweck (BGE 108 Ia 252 E. 5; BGer 5A_419/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1; BGer 5A_659/2011 vom
E. 5 April 2012 E. 2.3; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 13, 16, 27; BSK IPRG-Westen- berg, Art. 20 N 18; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz Art. 20 N 19; ZK ZGB-Egger, Art. 23 N 26, vgl. auch N 21 ff.; BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 15 ff.). Er ist der Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts (BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 3). Hält sich eine Person in mehr als einem (potentiellen Wohnsitz-)Staat auf, ist für die Wohn- sitzbestimmung festzustellen, zu welchem Ort in welchem Staat die engste Bezie- hung besteht und in welchem Land eine Person mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten integriert ist (BGer 5C.247/2004 vom
E. 5.1 Der Kläger hält im Berufungsverfahren weiter daran fest, dass der Beklagte sich in den Jahren 1998 bis Mitte 2001 mehrmals schriftlich bei ihm gemeldet und dabei durchgehend eine jamaikanische Post- und Büroadresse auf seinem Brief- papier benutzt habe, woraus geschlossen werden müsse, dass er sich während dieser Zeit dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 67 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Auch inhaltlich zeigten ge- wisse Schreiben eindeutig, dass der Beklagte sich dauernd und mit der Absicht des Verbleibs in Jamaika aufgehalten habe, was die Vorinstanz zumindest für das Jahr 1999 anerkenne (Urk. 84 Rz 71 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Entge- gen der Vorinstanz ergebe sich jedoch auch aus dem Inhalt und der Sprache des Schreibens vom 5. Juni 2001 (Urk. 33/11), dass sich der Beklagte dannzumal im-
- 29 - mer noch in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 71). Die physische Präsenz in Jamaika werde weiter durch öffentlich zugängliche Internetquellen untermauert, aus denen hervorgehe, dass der Beklagte während zehn Jahren und bis im Jahr 2002 in Jamaika gelebt habe (Urk. 33/13 f.). Entgegen der Annahme der Vorin- stanz handle es sich dabei um Urkundenbeweise, ganz unabhängig davon, wer diese verfasst habe. Sowohl Urk. 33/14 als auch Urk. 33/13 bewiesen zumindest im Sinne von gewichtigen Indizien, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 noch in Jamaika gelebt habe. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Internetquel- len keinen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 beweisen würden, könne entsprechend nicht gefolgt werden (Urk. 84 Rz 74-76 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.6 f.).
E. 5.2 In ihrer Erwägung IV.5.3.2 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 und in den Erwägungen IV.5.3.6. f. mit den Urk. 33/13 und 33/14. Zu den Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 erwog sie, dass das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 10. Juni 1999 nicht belege, dass jener in Jamaika geweilt habe, als er das Schreiben abgeschickt habe, werde als Absendeort doch G._____ angegeben. Die weiteren Schreiben wiesen alle die Mail- (d.h. die Post- adresse) und Büroadresse (Office: J._____) des Beklagten in H._____, I._____, Jamaika, auf. Sie datierten vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 2. Juli 2001 (Urk. 3/14),
4. März 1999 (Urk. 33/6), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk. 33/11) und
E. 5.3 Die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, setzt wie erwogen weder den Nachweis voraus, dass der Beklagte da- mals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Jamaika äusserte (E. III.3.4). Die von der Vorinstanz und den Parteien diskutierten Schreiben können daher unabhän- gig von ihrem Entstehungszeitpunkt für die Beurteilung der Wohnsitzfrage rele- vant sein. 5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, datieren die von ihr als Beweismittel abgenommenen Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 4. März 1999 (Urk. 33/6), 10. Juni 1999 (Urk. 3/10; vgl. dazu auch E. II.7.3.1), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk 33/11), 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und vom 2. Juli 2001 (Urk. 3/14). Im Briefkopf oder -fuss der Schreiben Urk. 3/13, 33/6, 33/10, 33/11 f. und 3/14 ist als Postadresse des Beklagten jeweils "POB 2 K._____ L._____ Jamaica, W.I." und als seine (Büro-)Adresse "J._____, H._____, I._____, Jamaika, W.I." angegeben (vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.2.). Die damals von der Ehefrau und seiner Tochter bewohnte (ihm gehörende; E. IV.4.3) Liegenschaft befand sich in H._____, I._____, bzw. K._____ (Urk. 33/9; Prot. I S. 32). 5.4.2 Die Vorinstanz bemerkte weiter richtig, dass das Schreiben vom 10. Juni 1999 (Urk. 3/10) als Absendeort G._____ nenne und daher nicht belege, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe. Schlüsse auf einen Aufenthaltsort des Beklag- ten in der Schweiz zog sie daraus entgegen dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) nicht. Tatsächlich hatte der Kläger Urk. 3/10 lediglich als Beweismittel für die Behaup- tung offeriert, der Beklagte habe am 10. Juni 1999 seine Schuld anerkannt (Urk. 2 Rz 37 f.). Auch der Beklagte bezog sich in seinen Ausführungen betreffend seine alternativen Wohnsitze bis zum Aktenschluss nicht auf Urk. 3/10. Die Vorinstanz hätte Urk. 3/10 daher nicht als Beweismittel zur Wohnsitzfrage abnehmen dürfen (vgl. E. IV.5.2). Indem sie sich später in der Sache auf die Feststellung be- schränkte, Urk. 3/10 belege nicht, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe, zog
- 31 - sie daraus für den Kläger zumindest keine nachteiligen Schlüsse. Mangels recht- zeitiger Rüge der Beweisabnahme durch den Kläger handelte es sich bei Urk. 3/10 jedoch um eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Beweisur- kunde, aus der das Gericht tatsächliche Schlüsse ziehen darf, soweit sie sich im Rahmen der Parteibehauptungen bewegen (E. III.3.2.2). Der Beklagte hatte dupli- cando behauptet, gegen Ende der 1990er-Jahre in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Urk. 40 Rz 11), sich damals also in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Berücksichtigung der aus dem Jahr 1999 stammenden Urk. 3/10 erweist sich da- her bezogen auf die Frage des damaligen Aufenthalts des Beklagten als prozes- sual zulässig. Die in einer eigenen Zeile unter der Adresse des Empfängers (Klä- ger) stehende Orts- und Datumsangabe in Urk. 3/10, die nach gängiger Vorstel- lung über Ort und Zeitpunkt des Verfassens des Briefs Auskunft gibt, nennt G._____. Es ist daher mit dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) davon auszugehen, dass er sich in G._____ aufhielt, als er sein Schreiben vom 10. Juni 1999 an den Kläger verfasste und versandte. Was Urk. 33/11 betrifft, schrieb der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 76; Urk. 40 Rz 99-105) und belegt (Urk. 33/11): "Herr M._____ hat mich gestern Montag (Pfingsten sind hier keine Feiertage) informiert, dass das Appellationsgericht "die- ser Tage" seinen Entscheid in Sachen N._____ publizieren wird." Wenn der Klä- ger daraus den Schluss zieht, dass der Beklagte damit zu verstehen gegeben habe, dass er sich in Jamaika aufhalte (Urk. 32 Rz 76; Urk. 84 Rz 71), ist ihm zu folgen. Die Ansicht des Beklagten, mit dem Wort "hier" könnte er auch die Worte seines jamaikanischen Anwalts M._____ wiedergegeben haben (Urk. 40 Rz 102; Urk. 89 Rz 34), überzeugt nicht. Das Wort "hier" bringt nach allgemeinem Sprach- gebrauch die Beziehung des sich Äussernden zum Ort, an dem er sich befindet, zum Ausdruck. Hätte der Beklagte sich ausserhalb Jamaikas aufgehalten und sich auf eine Äusserung seines Anwalts zu Gegebenheiten in Jamaika bezogen, wäre zu erwarten, dass er formuliert hätte: "Pfingsten sind in Jamaika keine Feier- tage." Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Schreiben Urk. 33/11 vom
5. Juni 2001 in Jamaika erstellte und versandte.
- 32 - Bezüglich der weiteren Schreiben (Urk. 3/13-14, Urk. 33/6; Urk. 33/10; Urk. 33/12) blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass der Beklagte sich mit diesen aus Jamaika beim Kläger gemeldet hatte (Urk. 32 Rz 72, 74, 76; Urk. 40 Rz 99-105). Wenn der Beklagte in der Berufungsduplik neu geltend macht, er habe Briefpapier mit der jamaikanischen Zustelladresse offensichtlich auch für in der Schweiz verfasste Schreiben verwendet, woran er sich aufgrund der inzwischen vergangenen Jahr- zehnte nicht mehr erinnert habe (Urk. 102 Rz 29), ist seine Behauptung verspätet. Mit seiner Äusserung, er erinnere sich aus nicht weiter substantiierten Gründen inzwischen wieder an den Sachverhalt, legt er von vornherein keinen Ausnahme- tatbestand im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Seine Behauptung/Bestreitung ist im Berufungsverfahren nicht zu hören. Weiterungen erübrigen sich. Es ist da- von auszugehen, dass der Beklagte die Schreiben Urk. 3/13-14, Urk. 33/6, Urk. 33/10 und Urk. 33/12 in Jamaika erstellte und versandte. 5.4.3 In seinem Schreiben vom 4. März 1999 formulierte der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 74; Urk. 40 Rz 100) und belegt (Urk. 33/6) u.a. Folgendes: "[…] Und Ihr in der Schweiz lebt - nicht nur wie der arme O._____ dies weiss auf einem an- deren Planeten, wo tägliche Vorkommnisse, wie wir sie kennen, absolut unmög- lich sind, und auch als solche abqualifiziert werden. […]. Warum ich dann noch hier bin? Erstens, weil ich es mir gar nicht leisten, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Si- cherheit zum Teufel wäre. Also muss ich alles riskieren, um nicht wieder bei Null beginnen zu müssen." Er brachte damit - wie der Kläger richtig betont (Urk. 32 Rz 75; Urk. 84 Rz 71) - zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebt und beabsichtigt, dort zu bleiben. Dass die Äusserungen vor dem Hintergrund der damals in Ja- maika laufenden Verfahren zu betrachten sind (Urk. 40 Rz 100), bedeutet nicht, dass diese objektiv so zu verstehen wären, dass sein Aufenthalt in Jamaika dem Sonderzweck der Prozesse diente (so sinngemäss Urk. 40 Rz 100; Urk. 89 Rz 35, 144). Der Beklagte hatte sich gemäss seiner vom 4. März 1999 stammenden Er- klärung (trotz des erlebten Horrors; vgl. Prot. I S. 22; Urk. 89 Rz 24) vielmehr ent- schieden, aus wirtschaftlichen Gründen, die auch "das Haus" (vgl. E. IV.4.3) be- trafen, in Jamaika zu bleiben. Welche Emotionen er mit dem weiteren Verbleib im Land verband, ist mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht von Relevanz.
- 33 - 5.4.4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich der Beklagte am 6. März 1998 (Urk. 3/13), am 4. März 1999 (Urk. 33/6), am 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), am
5. Juni 2001 (Urk 33/11), am 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und am 2. Juli 2001 (Urk. 3/14) aus Jamaika brieflich beim Kläger meldete und dabei in seinen Schrei- ben vom 6. März 1998 und denjenigen aus dem Jahr 2001 jeweils eine jamaikani- sche Postadresse und (Büro-)Adresse mit Bezug zur damals von seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnten (ihm gehörenden) Liegenschaft verwendete. Nach seinem ersten und vor seinen Schreiben im Jahr 2001 brachte er in seinem Schreiben vom 4. März 1999 explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtigte dort zu bleiben. Am 10. Juni 1999 kontaktierte der Beklagte den Kläger aus G._____. Am 22. November 2001 suchte der Beklagte das Schweizer Generalkonsulat in Jamaika auf, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen (E. IV.1).
E. 5.5 Die Urk. 33/13 und 33/14 stellen mit dem Kläger Beweisurkunden dar, was jedoch nichts über ihren Beweiswert aussagt. Insoweit gilt es festzuhalten, dass der Urheber der Inhalte und dessen Quellen nicht bekannt sind. Letzteres gilt be- treffend die zehn Jahre, die der Beklagte in Jamaika gelebt haben soll, auch für Urk. 33/14. Die Inhalte, auf die sich der Kläger zur Untermauerung seines Stand- punkts stützt, entsprechen in ihrem Wert daher unüberprüfbaren Aussagen unbe- kannter Dritter. Sie stellen als solche nicht mehr als Hypothesen dar. Dass sie zu- treffen, muss sich aus anderen Beweismitteln ergeben. Es besteht insofern keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Dass die Ur- kunden keinen relevanten Beweiswert aufweisen, gilt auch soweit der Beklagte sich auf sie beruft (Urk. 84 Rz 44). 6.1. In ihren Erwägungen IV.5.6.1-5.6.13 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Gegenbeweismittel des Beklagten abgenommenen Urk. 41/1-13 und Urk. 60/6, aus denen sich nach der Überzeugung des Beklagten ergibt, dass er sich in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 entweder in der Schweiz, in England oder in Ungarn aufgehalten bzw. er sein Leben in der Schweiz und in AO._____ geführt habe (Urk. 40 Rz 13; Urk. 89 Rz 25, 27, 94-110). Sie kam dabei kurzgefasst zum Schluss, dass sich daraus zugunsten des Standpunkts des Be-
- 34 - klagten nichts ergebe, auch wenn seine Beweismittel teilweise Hinweise darauf enthielten, dass er sich ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, je- denfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibs (Urk. 85 E. IV.5.3-5.7). Zur Parteibefragung des Beklagten ist Erwägung IV.5.7 des angefochtenen Urteils so- dann zu entnehmen, dass der Beklagte gemäss seinen Aussagen nie Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Er habe jeweils ein Touristenvisum von einem Monat erhal- ten. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er dort nie gehabt. Er sei vielleicht Ende 2000 in Jamaika gewesen, Ende 2001 sei er sicherlich nicht dort gewesen und im Jahr 2002 sei er in Europa gewesen. Am 31. Januar 2002 sei er in P._____, Un- garn angemeldet gewesen. Im Januar 2002 habe er zusammen mit seinem Sohn D._____ in AO._____, 3 Q._____, gewohnt, wo er eine Eigentumswohnung ge- habt habe. Seine Gattin habe mit den drei Kindern in Jamaika gewohnt. In Ja- maika habe er keine Zukunft mehr gehabt nach dem Horror, den er dort durchge- macht habe. Er habe in der Schweiz seine Beratungsfirma aufgebaut, mit welcher er ab Januar 2002 aktiv gewesen sei. Der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätig- keit sei im Januar 2002 in Zürich gewesen, wo er alles aufgebaut habe. In der Folge habe er in England 2002 seine Firma gegründet. In Jamaika habe er nie eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Zusammengefasst lasse sich den Aussa- gen des Beklagten kein einziges Zugeständnis entnehmen, welches die Behaup- tungen des Klägers stützen könnten. Seine Angaben deckten sich im Wesentli- chen mit den von ihm eingereichten Beweismitteln und erklärten diese zum gröss- ten Teil, so z.B. bezüglich der Frage, wer in der Schweiz der Fahrer der verschie- denen Fahrzeuge gewesen sei, die falsch geparkt worden seien. 6.2.1 Der Beklagte hält daran fest, dass er mit den von der Vorinstanz abgenom- menen Gegenbeweismitteln einschliesslich seiner Aussagen in der Parteibefra- gung den Gegenbeweis (kein jamaikanischer Wohnsitz) erbracht habe. Zumindest bei einer Gesamtwürdigung erbrächten die Gegenbeweismittel den Nachweis, dass er seinen Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gehabt habe, was im Umkehrschluss bedeute, dass kein Wohnsitz in Jamaika vorgelegen ha- ben könne (Urk. 89 Rz 93). Was seine Parteiaussage angeht, trägt er vor, dass die Vorinstanz korrekt festhalte, dass sich darin kein einziges Zugeständnis finde, welches die Behauptungen des Klägers stützen würde (Urk. 89 Rz 108, 114). Er
- 35 - habe in der Parteibefragung sehr lebensnah geschildert, was er in den letzten Jahrzehnten effektiv gemacht habe. Das sei bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 89 Rz 108 f.). Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt und sein Lebensmit- telpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gelegen habe (Urk. 89 Rz 110). Seine Aussagen deckten sich mit den Gegenbeweismitteln und Ausführungen im vorin- stanzlichen Verfahren. Dies wohlgemerkt obwohl es um einen Zeitraum von über drei Jahrzehnten gehe und er sehr viel herumgekommen sei (Urk. 89 Rz 117). Der Vorwurf des Klägers, wonach er sich in Widersprüche verstrickt habe, sei be- reits im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt und seine Aufenthaltsorte samt Be- legen und Erklärungen präsentiert worden (Urk. 40 Rz 11 - 18 und 119 f.; Urk. 59 Rz 13, 24-26 und 42). Dass er nach Jahrzehnten nicht mehr bis ins kleinste Detail rekonstruieren könne, wann er sich wo aufgehalten habe, sei einleuchtend. Wie auch im Schlussvortrag bereits erwähnt, sei weiter zu beachten, dass juristische Laien, wenn sie von Wohnsitz sprächen, damit in der Regel nicht von einem rechtlichen Wohnsitzverständnis ausgingen, sondern von einem Aufenthalt (Urk. 89 Rz 118). Letztlich müsse entscheidend sein, wo eine Person ihr Leben tatsächlich geführt habe. Bei ihm sei das nachweislich nicht Jamaika, sondern (bis zu seinem Wegzug nach Dubai im Jahr 2020) stets Europa gewesen. Seine ent- sprechenden Ausführungen seien stimmig und belegt. Sofern es zeitliche Über- schneidungen von Aufenthalten gebe, könne dies zwei Gründe haben: Zum einen sei er als international tätiger Geschäftsmann mit Unternehmen und Familie in verschiedenen europäischen Ländern viel gereist und es sei ohne weiteres mög- lich, dass er sich innert kürzester Zeit in verschiedenen Ländern aufbehalten habe. Zum anderen könne der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass er für die letzten drei Jahrzehnte monatsgenaue Angaben dazu machen könne, wo er sich wann wie lange aufgehalten habe. Der Kläger lege seinen Fokus auf vermeintlich widersprüchliche Ausführungen seinerseits, welche sich aber durchwegs auf Auf- enthalte in Europa bezögen. Dabei bleibe er selber aber jedweden Nachweis ei- nes jamaikanischen Wohnsitzes schuldig, obwohl ihn die diesbezügliche Beweis- last treffe (Urk. 89 Rz 119).
- 36 - 6.2.2 Der Kläger hält dagegen, der Beklagte habe über die Jahre diverse, sich wi- dersprechende Wohnsitze behauptet - sowohl im vorliegenden als auch in ande- ren Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden (Urk. 84 Rz 39). Seine Darstel- lung sei nach objektiven Gesichtspunkten und im Vergleich mit anderen Beweis- mitteln weder wahrscheinlich noch überzeugend. Die Aussagen seien vielmehr höchst widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen, was die Vorinstanz aber un- berücksichtigt lasse (Urk. 84 Rz 58 f., 65, 86). Die Vorinstanz finde die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er 2001 sicherlich nicht in Jamaika gewesen sei. Dies, obschon die Aussage mit Verweis auf Urk. 53/4 nachweislich falsch sei (Urk. 84 Rz 87). Die Vorinstanz finde weiter die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er am 31. Januar 2002 in P._____ Ungarn gemeldet gewesen sei, gleichzeitig aber mit seinem Sohn in AO._____ gelebt haben wolle, während der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tä- tigkeit in Zürich gewesen sei. Dass die Aussage weder wahrscheinlich noch über- zeugend sei, verstehe sich von selbst. Hinzu komme, dass sie in Widerspruch mit weiteren Aussagen des Beklagten stehe. So habe er noch in seiner Duplik be- hauptet, erst einige Jahre nach 2002 nach P._____ gezogen zu sein. An wieder anderer Stelle in seiner Befragung scheine er dann doch nicht in AO._____, son- dern in Zürich oder F._____ gelebt haben zu wollen (Urk. 84 Rz 88). Inwiefern diese eklatant widersprüchlichen Aussagen als wahrscheinlich und überzeugend bezeichnet werden könnten, bleibe ein Rätsel (Urk. 84 Rz 89). Selbstredend gebe es für die behaupteten Wohnsitze und Geschäftstätigkeiten keine Belege, welche die Aussagen des Beklagten stützen würden (Urk. 84 Rz 41, 90). Es könne der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Beklagten mit Bezug auf seinen Wohnsitz am 31. Januar 2002 als wahrscheinlich und über- zeugend würdige. Ihnen sei vielmehr jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urk. 84 Rz 91). 6.3 Zum Begriff des Wohnsitzes im rechtlichen Sinn ist auf E. III.2.1 f. vorste- hend zu verweisen. Er deckt sich, wie der Beklagte grundsätzlich richtig geltend macht, nicht unbedingt mit der Verwendung des Begriffs in der Umgangssprache, in welcher er ausser für den Lebensmittelpunkt namentlich auch für den Meldeort verwendet wird; auch umgangssprachlich steht er jedoch nicht für jede, sondern
- 37 - immer für eine irgendwie qualifizierte Art des Aufenthalts an einem Ort. Wo der Wohnsitz im rechtlichen Sinn zu verorten ist, ist im Streitfall sodann Gegenstand einer Wertung, die von der Bezeichnung eines Orts als Wohnsitz durch die betrof- fene Person unabhängig ist. Wo der Beklagte gemäss seinen Behauptungen oder Aussagen seinen "Wohnsitz" hatte, ist daher materiell weder im bejahenden noch im verneinenden Sinn erheblich. Entscheidend ist, dass ein Ort aufgrund seiner Darstellung als (alternativer) Lebensmittelpunkt ernsthaft (E. III.3.2.3) in Frage kommt; der blosse Aufenthalt an einem Ort genügt nicht. Dabei ist mit dem Be- klagten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die relevanten Sachverhalte sehr lange zurückliegen und deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er monatsgenaue Angaben zu seinen Lebensverhältnissen machen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diesbezüglichen Angaben in den Rechtsschriften keine Bedeutung zukäme und an seine Aussagen in der Parteibefragung inhaltlich keine Anforderungen gestellt werden könnten. Der Prozessstoff wird auch bezo- gen auf ein erweitertes Gegenbeweisthema durch die rechtzeitig vorgetragenen Parteibehauptungen abgesteckt. Als Prozesspartei wurde der Beklagte in der Par- teibefragung sodann nicht unvorbereitet mit lange zurückliegenden Themen kon- frontiert, sondern er kannte seine Parteibehauptungen und den Beweisgegen- stand. Seine Angaben in den Rechtsschriften und seine Parteiaussage betrafen zudem sein eigenes Leben in einer Phase, die mit seiner Heirat, der Geburt eines Kindes, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und dem Wiederaufbau seiner beruflichen Tätigkeit im Positiven wie im Negativen richtungsweisend war. Mit an- deren Worten: Wer, wenn nicht er, wusste, wie und wo er damals sein Leben ge- führt hatte? Von ihm konnte folglich zwar nicht unbedingt eine in allen Einzelhei- ten präzise, aber eine hinsichtlich seiner damaligen Lebensverhältnisse gleich- wohl einigermassen stringente und detailreiche Darstellung erwartet werden. Das gilt für seine Rechtsschriften und seine Parteiaussage gleichermassen und auch unabhängig davon, ob er zusätzlich noch über Dokumente verfügt(e), mit denen er seine Darstellung belegen könnte. 6.4.1 Der Beklagte machte in seiner Klageantwort (im Sinn einer qualifizierten Be- streitung) geltend, im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika sei er bei der Schweizer Botschaft in London gemeldet gewesen. Er habe sich per 1992 in Zü-
- 38 - rich abgemeldet und sei nach AO._____ gezogen, wo er auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika gewohnt habe (Urk. 15 Rz 85, 91, 97). Der Kläger be- stritt die Gegenbehauptung des Beklagten in seiner Replik (Urk. 32 Rz 129, 134, 139). Die Behauptung, dass der Beklagte sich per 1992 in Zürich abgemeldet und nach AO._____ gezogen sei, wo er auch im Januar 2002 gewohnt habe, wider- spreche dessen eidesstattlicher Erklärung, die er im Jahr 1996 in einem anderen Gerichtsverfahren in Jamaika abgegeben habe. Dort habe er angegeben, dass er sich zwar temporär in Jamaika aufhalte, aber eigentlich seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 32 Rz 140-142; Urk. 33/17). Duplicando führte der Beklagte dann aus, dass er nach der Abmeldung in Zürich per 1992 nach AO._____ gezo- gen sei. In den 90er-Jahren sei er somit in England angemeldet gewesen. Gegen Ende der 90er-Jahre sei er in die Schweiz zurückgekehrt, wo er auch zu Beginn der 2000er-Jahre gewesen sei. Die Gründe für die Rückkehr in die Schweiz seien geschäftlicher und privater Natur gewesen. Er sei 2001 in der Schweiz (Zürich und G._____) gewesen. Mitte 2001 habe er die Gründung seines Vereins (R._____) in Zürich vorangetrieben; der Verein sei am tt.mm.2002 im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen worden (Urk. 40 Rz 13 [S. 8]). Im August 2001 habe er in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie ab- geschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regelmässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten (Urk. 40 Rz 13 [S. 9]). Im Dezember 2001 und den vorangehenden Monaten sei er in der Schweiz bei seinem Vater (S._____-gasse 4, F._____) wohnhaft gewesen und habe sich um seine kranke Mutter in G._____ gekümmert (Urk. 40 Rz 12). Ab Anfang 2002 sei er in AO._____ wohnhaft gewesen (Urk. 40 Rz 11, 15). Er habe sein Unternehmen T._____ Ltd. im Jahr 2002 in AO._____ gegründet und sei regelmässig zwischen AO._____ und der Schweiz gependelt. Für den Aufbau seines Unternehmens habe er auf sein gutes Beziehungsnetzwerk in Zürich zurückgreifen und dadurch neue Mandate akquirieren können (Urk. 40 Rz 14, vgl. auch Rz 16). Bereits An- fang 2002 habe er ein Beratungsmandat für die U._____ AG gehabt und seine beratende Tätigkeit für den V._____ [Verband] in Zürich habe er im März/April 2002 begonnen (Urk. 40 Rz 15). Als der Kläger am 31. Januar 2002 die Klage in
- 39 - Jamaika eingereicht habe, habe er zusammen mit seinem Sohn, D._____, der in AO._____ studiert habe, in AO._____ an der Adresse 3 Q._____ gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Diese Wohnkonstellation sei eine Überg- angslösung gewesen, bis er für seine Familie ein Zuhause in AO._____ gefunden habe. Die offizielle Anmeldung in AO._____ sei dann im Mai 2002 erfolgt (Urk. 40 Rz 11-13, 15). Ab Juni 2002 sei dann die gesamte Familie, also die Ehefrau, die Tochter und die zwei Stiefkinder, in AO._____ wohnhaft gewesen, und zwar an der W._____ in AA._____, knapp 200 Meter von der Wohnung 3 Q._____ ent- fernt, wo sein Sohn während seines gesamten Studiums wohnhaft geblieben sei. Die Kinder seien allesamt in AO._____ zur Schule gegangen (Urk. 40 Rz 15). So- weit der Beklagte mit diesen Ausführungen von seinem in der Klageantwort einge- nommenen Standpunkt abrückte oder seine Darstellung ergänzte, waren seine Behauptungen in der Duplik neu. Auch sie wurden vom Kläger in seiner Stellung- nahme zu den Dupliknoven bestritten, wobei er sich betreffend die Urk. 41/1-12, auf welche sich der Beklagte duplicando zum Nachweis seines Aufenthalts in der Schweiz, in England oder Ungarn in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 berufen hatte (Urk. 40 Rz 13), auf den Standpunkt stellte, dass sich daraus höchstens ergebe, dass der Beklagte ein international tätiger Geschäftsmann ge- wesen sei, der regelmässig gereist sei und sich für wenige Tage an den besagten Orten aufgehalten habe (Urk. 52 Rz 8-10, 20, 25 ff.). 6.4.2 Die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung sind primär an diesen spezifischen Behauptungen und nicht etwa an einem allgemeinen "Lebensmittel- punkt in Europa" (Urk. 40 Rz 13 [S. 8 für die Dokumente des Handelsregister- amts]; Urk. 78 Rz 7, 11; Urk. 89 Rz 109 f.) zu messen (vgl. E. IV.6.3). Bei deren Würdigung ist zu beachten, dass der Beklagte grundsätzlich ein Interesse daran hat, seinen Anwesenheiten ausserhalb Jamaikas eine bezogen auf die Frage sei- nes Lebensmittelpunkts übertriebene Bedeutung zu verleihen, um seine Verbin- dung zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. Lebensnahe Ausführungen zu den Umständen von behaupteten Aufenthalten ausserhalb Jamaikas sind des- halb nicht nur aus materiellen Gründen (der blosse Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz), sondern auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Relevanz. Der blossen Behauptung, an einem Ort gewesen, dort gelebt, ge-
- 40 - wohnt oder den Lebensmittelpunkt gehabt zu haben, kommt jedenfalls - auch wenn sie im Rahmen der Parteiaussage erfolgt - für sich alleine kein relevanter Beweiswert zu. Das gilt umso mehr, als nicht auflösbare Widersprüche in den Darstellungen des Beklagten in Gerichtsverfahren nachgewiesen sind. Der Kläger verweist nämlich zu Recht darauf, dass der Inhalt von Urk. 33/17 nicht mit dem vom Beklagten in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren eingenom- menen Standpunkt übereinstimmt, gemäss welchem er ab 1992 bis Ende der 90er-Jahre in AO._____ gewohnt habe (Urk. 84 Rz 39 mit Verweis; Urk. 52 Rz 15; vgl. auch Urk 77 Rz 33). Dass der Beklagte sich mit falschen Angaben im jamai- kanischen Verfahren strafbar gemacht hätte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 85 E. 5.3.16.), trifft zu, schliesst aber Falschangaben, für die der Beklagte aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung für Jamaika auch ein Motiv gehabt hätte, nicht aus und ändert vor allem nichts an der offenkundig bestehenden Diskrepanz zu seiner Behauptung im vorliegenden Verfahren, in dem er, wenn auch aus an- deren Gründen, wie erwogen grundsätzlich ebenfalls ein Interesse daran hat, seine Verbindungen zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. 6.5.1 In der Parteibefragung gab der Beklagte zu den Orten seines Aufenthalts nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 zunächst an, er sei nach seiner Abmeldung nach AO._____ gezogen, wo er sich bei der Botschaft angemeldet habe und bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 angemeldet gewesen sei (Prot. I S. 18, 21). Danach gefragt, wann er von AO._____ wieder in die Schweiz gezogen sei, gab er an, das sei 1998 gewesen. Da sei er die meiste Zeit in der Schweiz gewe- sen. Gemeldet sei er aber in P._____ gewesen (Prot. I S. 19). Konkreter führte er für den Zeitraum ab ca. Anfang 1995 zu seinen hauptsächlichen privaten und be- ruflichen Aufenthaltsorten aus, er habe 1995 einen Gerichtsfall in Jamaika gehabt, weshalb er dort habe sein müssen; das seien ein bis zwei Monate gewesen (Prot. I S. 21). 1996 sei er in erster Linie in Europa gewesen und sei nach Zürich gekommen und habe bei der AB._____ um einen Job gebeten und dann auch ein paar Aufträge erhalten. Dann sei er auch ein paar Mal in Jamaika gewesen (Prot. I S. 21). 1997 sei er sehr häufig in den USA gewesen, da er Präsident einer Gesellschaft gewesen sei, die an der New Yorker Börse registriert gewesen sei. Er sei auch regelmässig und während längerer Zeit in AC._____ [Ortschaft in den
- 41 - USA] gewesen. 1996 und 1997 sei er auch unfreiwillig sieben Monate in den USA gewesen, weil der jamaikanische Fall dort nochmals angeklagt worden sei. Als er alle Prozesse gewonnen gehabt habe, sei er nach P._____ geflogen; das sei 1997 gewesen. Von P._____ sei er nach Jamaika geflogen und habe sich ent- schieden, dass die ganze Familie die Zelte in Jamaika abbrechen und alle immer in Europa sein sollten (Prot. I S. 21). 1998 und 1999 sei er regelmässig bei sei- nem Vater und seiner Mutter gewesen; sonst in P._____, wo er angemeldet ge- wesen sei (Prot. I. S. 23, vgl. auch S. 34). 1999 seien sie [er und seine jamaikani- sche Familie] relativ lang in Europa gewesen. 1999/2000 hätten sie den Milleni- umswechsel in der Schweiz verbracht und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt (Prot. I S. 18, 21). Für den Zeitraum nach dem Milleniumswechsel ist den Depositionen des Beklag- ten sodann zunächst zu entnehmen, dass er ab dem Jahr 2000 in P._____ ge- meldet und regelmässig bei seinem Vater in F._____ bzw. seiner Mutter in G._____ gewesen sei (Prot. I S. 20), bis er dann selber eine Wohnung an der E._____-strasse und später (nach der Firmengründung in AO._____ um das Jahr 2003 herum) an der AD._____-gasse in Zürich gemietet habe (Prot. I S. 18, 20). Im weiteren Verlauf der Befragung danach gefragt, von wann bis wann er bei sei- nem Vater in F._____ wohnhaft gewesen sei, erwähnte er einen Aufenthalt bei seinen Eltern in der Zeit ab dem Jahr 2000 jedoch nicht (Prot. I S. 23). Anfang 2002 sei er - so der Beklagte weiter - wieder nach AO._____ gezogen (Prot. I S. 20). Er habe sich in der Schweizer Botschaft in London angemeldet. Die ganze Familie habe sich dort im Juni 2002 angemeldet (Prot. I S. 21 f.). Danach gefragt, an welcher Adresse er im Januar 2002 zusammen mit seinem Sohn D._____ ge- lebt habe, nannte er AO._____ 3 Q._____ (Prot. I S. 22). Zu Beginn der Befra- gung nach seinem Wohnsitz am 31. Januar 2002 gefragt, hatte er P._____ als solchen bezeichnet; er sei im Januar 2002 vor allem in P._____ gewesen und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter [in F._____ bzw. G._____] (Prot. I S. 17). Als Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit im Januar 2002 bezeichnete er "absolut" Zürich; von hier aus habe er vor 20 Jahren alles aufgebaut (Prot. I S. 31). Zu den Gründen für seine vorgetragenen Anwesenheiten in Europa ab dem Jahr 2000 ergibt sich aus seinen Aussagen im Einzelnen, dass er im Januar
- 42 - ein grösseres Projekt in P._____ gehabt (Prot. I S. 25) und in der Schweiz aktiv seine neue Beratungsfirma aufgebaut habe, indem er auch Kunden in der Schweiz bekommen habe (Prot. I S. 22). Ab Januar 2002 sei er offiziell aktiv ge- wesen. Er habe aber bereits zuvor Vorbereitungen getroffen, um Leute zu treffen, die er gekannt habe. Er habe sich ab Januar 2002 aktiv bei U._____ beworben und das Mandat bekommen, das dann wohl im Februar begonnen habe. Vorar- beiten habe er im Dezember 2001 und Januar 2002 machen müssen. Erste Ge- spräche hätten ein, zwei Monate vorher stattgefunden. Am Anfang sei es darum gegangen, das Marketing in der Schweiz zu verstärken, weshalb er zwischen G._____ und Zürich hin und her gefahren sei. Später sei das Mandat auf U._____ England ausgedehnt worden und er habe das Mandat in England ab Mai 2002 formell betreut; am Anfang immer von der Schweiz aus (Prot. I S.22, 27 f.). Im März habe er das V._____- Mandat in der Schweiz erhalten. Vorbereitungen dafür hätten im Februar 2002 in der Schweiz stattgefunden; er sei damals bei seinem Vater gewesen (Prot. I S. 29). Ab September 2008 habe er das vollständige grös- sere Mandat mit Fokus v.a. England betreut (Prot. I S. 28). In England seien dann weitere Mandate von Unternehmen wie beispielsweise der AE._____ [Verband in England] und der AF._____ [Verband in England] dazugekommen (Prot. I S. 31). 6.5.2 Gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung hielt der Beklagte sich mit- hin nach seiner Abmeldung in Zürich und vor Anfang 2002 lediglich bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 in AO._____ auf. Zwar bezieht sich seine Aussage wörtlich auf die Dauer der Anmeldung in AO._____ (vgl. Prot. I S. 18, 21) und beantwortete er die (an seinen Behauptungen in den Rechtschriften orientierte) Frage danach, wann er von AO._____ in die Schweiz gezogen sei, ohne Einschränkung mit "1998". In seiner freien Schilderung betreffend seine hauptsächlichen privaten und beruflichen Aufenthaltsorte nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 taucht AO._____ nach Ende 1994 jedoch nicht auf. Vielmehr erwähnt er AO._____ erst ab Anfang 2002 wieder. Seine auf die Anmeldung in AO._____ fo- kussierte Aussage ist denn auch (wie seine entsprechende Parteibehauptung, die sich aber sogar auf die ganzen 1990er-Jahren bezieht) aktenwidrig; eine Anmel- dung seinerseits erfolgte bei der Schweizer Botschaft in London erst am 8. Mai 2002 (E. IV.2). Dass er sich um den Jahreswechsel 1994/95 lediglich in AO._____
- 43 - abmeldete, aber dort weiterhin wohnte, ist gestützt auf seine Aussagen mithin we- der wahrscheinlich noch erwiesen. Seine Behauptung, er sei nach seiner Abmel- dung in Zürich und seinem Umzug nach AO._____ im Jahr 1992 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz Ende der 1990er-Jahre in AO._____ geblieben, bleibt folglich für den Zeitraum ab Anfang 1995 (auch im Rahmen eines Gegenbewei- ses) beweislos. Dass der Beklagte sich, wie von ihm zu Protokoll gegeben, ab dem Jahr 1995 ausser in Jamaika zeitweise auch in der Schweiz, in Amerika und in Ungarn auf- hielt, kann sodann ohne Weiteres angenommen werden (und ist beispielsweise für den 10. Juni 1999 nachgewiesen; E. IV.5.4.4). Das ändert jedoch nichts daran, dass er in seinen Rechtsschriften einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz vor "ge- gen Ende der 90er-Jahre" nicht und einen solchen in Amerika oder in Ungarn überhaupt nicht behauptete, was einen "Wohnort Schweiz" angeht sogar trotz des vom Kläger replicando erfolgten Hinweises auf sein Affidavit aus dem Jahr 1996 (Urk. 33/17; zu dessen Inhalt Urk. 85 E. IV.5.3.16.). Eine Anmeldung in P._____ machte er, obwohl er sich zu seinen Meldedaten äusserte, für den Zeitraum ab 1992 bis Mai 2002 ebenso wenig geltend, sondern erwähnte Ungarn lediglich als Ort geschäftlicher Tätigkeit. Die von ihm in der Parteibefragung vorgetragene Dar- stellung potentieller Wohnorte ausserhalb Jamaikas erschöpft sich jedenfalls bis zum Milleniumswechsel bei genauer Betrachtung denn auch in einer lückenhaften Aufzählung von Aufenthaltsorten. Soweit er dabei etwas über die Umstände der Aufenthalte berichtet, beschreibt er Aufenthalte zu Sonderzwecken (Zürich/Bemü- hen um Job und einzelne Aufträge erhalten; USA/Geschäft, Prozess). Irgendet- was, das einen der aufgezählten Orte ausserhalb Jamaikas als seinen Wohnort auch nur im Ansatz greifbar machen würde, ist seinen Aussagen nicht zu entneh- men. Was den Familienaufenthalt in der Schweiz im Jahr 1999 angeht, ist schliesslich zu bemerken, dass der von ihm gemäss seinem Bekunden bereits 1997 gefasste Entschluss der Verlagerung des Wohnorts seiner jamaikanischen Familie nach Europa (ausgehend von seinen Depositionen) tatsächlich erst Mitte 2002 in die Tat umgesetzt wurde. Der gemeinsame Aufenthalt in der Schweiz fand, auch wenn er "relativ lang" war, nach dem Milleniumswechsel ein Ende, ohne dass die Familie in einer eigenen Familienwohnung gelebt hatte. Er qualifi-
- 44 - ziert damit objektiv unabhängig von seiner kürzeren oder längeren Dauer als Feri- enaufenthalt und nicht als Verlagerung des Wohnorts der Familie nach Europa oder als Vorbereitung darauf. Auch für den Zeitraum ab dem Milleniumswechsel bis gegen Ende 2001 gehen die Ausführungen des Beklagten zu seinen Aufenthalten in der Schweiz und in Ungarn nicht über blosse Behauptungen hinaus, an einem Ort gewesen bzw. sich als erwachsener Sohn bei seinen Eltern aufgehalten zu haben. In der Wohnung an der E.____-strasse in Zürich war seine Ex-Frau gemeldet; dort lebte bis längs- tens 3. Juli 2001 auch sein Sohn D._____ (E. II.6.2); es handelte sich also nicht um den eigenen Wohnort des Beklagten. Die Wohnung an der AD._____ mietete er auch gemäss seinen Aussagen erst nach der Etablierung seiner Geschäftstä- tigkeit in AO._____ Mitte 2002 in einem vorliegend nicht mehr relevanten Zeit- punkt. An Konturen gewinnen seine Aussagen erst ab Ende 2001/Anfang 2002. Sie erschöpfen sich aber auch insoweit in der Darstellung geschäftlicher Notwen- digkeiten der Aufenthalte, wobei seine Aktivitäten damals in der Schweiz erfolg- ten, weil er hier über alte Geschäftskontakte verfügte, an die er anknüpfen konnte. Dass er seine kranke Mutter gepflegt hätte, wie er in seinen Rechtsschriften be- hauptet hatte, erwähnte er gar nie. Ein "privates Leben", das sich in der Schweiz abgespielt hätte, wird in den Aussagen nicht greifbar. Die in seinen Rechtsschrif- ten erhobene Behauptung, er habe am 31. Januar 2002 mit seinem Sohn in AO._____ gelebt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt, bestätigte er sodann zwar an einer Stelle der Befragung, indem er angab, Anfang 2002 nach AO._____ gezogen und dort am 31. Januar 2002 mit seinem Sohn gewohnt zu haben, ver- strickte sich damit aber in einen Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, er habe damals Wohnsitz in P._____ gehabt und sei im Januar 2002 vor allem dort und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter in der Schweiz gewesen. Die Diskrepanz kann dabei nicht mit einer ungenauen oder laienhaften Verwen- dung von Begriffen erklärt werden. Aus seinen detaillierteren Aussagen ergibt sich denn auch, dass er sich Ende 2001/Anfang 2002 von der Schweiz (und nicht wie duplicando zumindest sinngemäss behauptet von AO._____) aus um eine berufli- che Neuorientierung bemühte, die jedenfalls im Januar 2002 keine Berührungs- punkte zu AO._____ aufwies. Vielmehr verlagerte sich seine Tätigkeit gemäss
- 45 - seinen Aussagen erst nach Januar 2002 mit der Ausdehnung des Mandats U._____ auf England und dem V._____-Mandat nach AO._____ (Prot. I S. 22, 28, 31). Dazu passt, dass er sein englisches Unternehmen T._____ Ltd. erst im Mai 2002 gründete (Urk. 41/10; vgl. die unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen IV.5.3.12-5.3.14 und IV.5.6.9 zur Gründung an sich). Dass er seinen Lebensmittelpunkt bereits am 31. Januar 2002 in AO._____ hatte, ist daher ge- stützt auf seine Aussagen nicht einmal wahrscheinlich. Vielmehr sprechen seine eigenen Aussagen, die zudem mühelos mit der Gründung der T._____ Ltd. und seiner Anmeldung bei der Schweizer Botschaft in London im Mai 2002 (Urk. 41/11; E. IV.2) vereinbar sind, gar dafür, dass er seinen Wohnsitz erst und zusammen mit seiner jamaikanischen Familie ab Mai 2002 nach AO._____ ver- legte, als seine Beratungstätigkeit absehbar eine langfristige Perspektive in Eng- land bot und in AO._____ ein Haus für die Familie gefunden war (vgl. zusätzlich Prot. I S. 22 [Frage 28]). 6.6.1 Daran ändern auch die vom Beklagten zusätzlich angerufenen Beweisur- kunden (Urk. 89 Rz 93-102, 104-106, 117; Urk. 41/1-9 und 41/11 f.) und sein wei- terer Hinweis auf die als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 33/17, 53/4, 53/5-8 (Urk. 89 Rz 38, 44, 54, 59-62, 67; zu Urk. 33/14 vgl. E. IV.5.5) nichts. Dass der Beklagte sich im Mai 2002 in AO._____ bei der Schweizer Botschaft anmeldete, ist wie erwogen erstellt, dass er ab diesem Zeit- punkt seinen Wohnsitz dort hatte, auch ausgehend von seinen Aussagen in der Parteibefragung wahrscheinlich (E. IV. 6.5.2). Aus den weiteren Beweisurkunden ergeben sich zwar - wie gezeigt (E. IV.2; E. IV.5.4.1) bzw. noch zu zeigen sein wird - bereits für den Zeitraum davor u.a. Aufenthalte des Beklagten in der Schweiz, in Ungarn und in England, Verbindungen zur Schweiz und Adressen in der Schweiz. Deren Bedeutung erschliesst sich jedoch aus den Aussagen des Beklagten. Ist aufgrund dieser nicht wahrscheinlich, dass der Beklagte zum fragli- chen Zeitpunkt in der Schweiz oder England lebte/wohnte, ändern namentlich auch nachgewiesene Aufenthalte und die Verwendung von Adressen von Wohn- orten von Mutter, Vater oder der Ex-Frau etc. durch ihn nichts an diesem Um- stand. Dass er selber die von ihm in der Schweiz verwendeten Adressen auch im Berufungsverfahren noch als Zustelladressen bezeichnet (Urk. 89 Rz 35 mit Ver-
- 46 - weis auf Urk. 40 Rz 21), sei nur nebenbei zusätzlich erwähnt. Mit dieser Vorbe- merkung ist zu den vom Beklagten angerufenen Beweisurkunden im Einzelnen noch Folgendes auszuführen: 6.6.2 Zu Urk. 41/1 erwog die Vorinstanz im Einzelnen, gemäss diesem Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001 sei ein Rechtsan- waltsbüro mit der Gründung des Vereins R._____ beauftragt worden. Weder die- ses noch die beiliegende Rechnung vom tt.mm.2002 wiesen einen Bezug zum Wohnsitz des Beklagten auf (Urk. 85 E. IV.5.6.1.). Der Kläger liess diese Ausfüh- rungen im Berufungsverfahren unkommentiert. Der Beklagte sieht in den Unterla- gen einen klaren Hinweis bzw. ein klares Indiz für sein Engagement und seine Verbindung mit der Schweiz, den die Vorinstanz übergangen habe. Aus Urk. 41/1 ergebe sich, dass er Mitte 2001 in Zürich die Gründung des Vereins vorangetrie- ben habe (Urk. 89 Rz 94 mit Verweis auf Urk. 40 Rz 13; vgl. dazu der Kläger in Urk. 52 Rz 29 ff.). In den vom Kläger präsentierten vollständigen Gründungsunter- lagen des Vereins (Urk. 53/4) sei für ihn - wie die Vorinstanz zutreffend festhalte - durchwegs eine … Adresse [in G._____] festgehalten, was seine Darstellung be- stätige, dass er sich Ende 2001 nicht mehr in Jamaika aufgehalten habe, sondern in G._____ und Zürich wohnhaft gewesen sei und sich um seine kranke Mutter gekümmert habe (Urk. 89 Rz 50, 94 [zu den Ausführungen betreffend den Sohn D._____ vgl. E. IV.3.2]). Den fraglichen Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Beklagte, vertreten durch die Anwaltskanzlei AG._____ in AH._____, am 29. Mai 2001 (unvollstän- dige) Anmeldungsunterlagen betreffend die Neueintragung des Vereins R._____ beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich einreichen liess und dem Verein vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 14. Januar 2002 Gebühren in Rechnung gestellt wurden (Urk. 41/1). Insofern ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte im Mai 2001 die Gründung eines schweizerischen Vereins vorantrieb, was mit ihm für seine aktive Verbindung mit der Schweiz spricht. Soweit er mit der Formulierung, er habe die Gründung des Vereins in Zürich vorangetrieben, darüber hinaus vortragen will, aus den Unterla- gen sei zu schliessen, dass er sich ab diesem Zeitpunkt in Zürich aufgehalten
- 47 - habe, ist ihm jedoch zu widersprechen. Die Gründung des Vereins brauchte sei- nerseits keine dauerhafte oder auf Dauer ausgerichtete Anwesenheit in der Schweiz. Durch Urk. 53/4 ist einzig aber immerhin belegt, dass er sich am 12. Mai 2001 für die konstituierende Generalversammlung der Gründer in Zürich aufhielt, er im diesbezüglichen Protokoll mit der Adresse seiner Mutter in G._____ (AI._____-weg 5, G._____) und in der Anmeldung zur Eintragung im Handelsre- gister vom 4. Juli 2001 mit "in G._____" aufgeführt ist und (folgerichtig) am tt.mm.2002 auch so ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 53/4, Blätter 1, 5, 8 f.). Zur (fehlenden selbständigen) Bedeutung von nachgewiesenen Aufenthal- ten und der Verwendung der Wohnadresse seiner Eltern ist auf E. IV.6.6.1 zu ver- weisen. 6.6.3 Zu Urk. 41/2 erwog die Vorinstanz, das Schreiben der AJ._____ vom
31. August 2001 sei an den Beklagten und an die Adresse F._____ gerichtet wor- den. Es beziehe sich auf die Police seiner Gattin C._____ (Urk. 85 E. IV.5.6.2). Der Kläger liess diese Feststellung im Berufungsverfahren unkommentiert (Urk. 84). Der Beklagte trug im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf Urk. 41/2 und mit Hinweis auf das Ergebnis der Parteibefragung soweit vorliegend interessierend dagegen vor, die Versicherungspolice sei an die Schweizer Adresse seines Vaters geschickt worden, wo er sich aufgehalten habe. Der Ab- schluss der Versicherung für seine Familie zeige überdies, dass sich diese regel- mässig in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 89 Rz 95 mit Hinweis auf Prot. I S. 23 [Frage 32 und 33], S. 24 [Frage 36]). Er verwies dabei zusätzlich auf Urk. 59 Rz 37 [Quadruplik], wo er über die Feststellung der Vorinstanz hinausgehend aus- geführt hatte, der Versicherungspolice sei zu entnehmen, dass seine Ehefrau seit dem 1. Juni 1999 bei der AJ._____ versichert gewesen sei. Das sei in etwa der Zeitpunkt, an welchem der Beklagte von AO._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei und er für seine Familie in der Schweiz eine Krankenversicherung abgeschlos- sen habe. Die Mutation "Reduktion auf gesetz. Versicherung" im Jahr 2001 sei vorgenommen worden, da der Umzug/Nachzug der gesamten Familie nach AO._____ bereits zu diesem Zeitpunkt geplant gewesen und schliesslich Mitte 2002 erfolgt sei.
- 48 - Der Beklagte reichte Urk. 41/2 als Beilage zu seiner Duplik ins Recht und offe- rierte sie zusammen mit seiner Parteibefragung als Beweismittel für seine dort neu erhobene Behauptung, er habe im August 2001 in der Schweiz eine Kranken- versicherung für die ganze Familie abgeschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, so der Beklagte weiter, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regel- mässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten. Der Versicherungspolice sei zu entnehmen, dass diese ihm an die Adresse seines Vaters, S._____-gasse 4, F._____, geschickt worden sei (Urk. 40 Rz 13). Der Kläger bestritt die Darstellung des Beklagten. Eine Kran- kenkassenanmeldung der Ehefrau des Beklagten belege nichts. Aktenwidrig sei ferner die Behauptung, die Krankenkasse sei im August 2001 für die ganze Fami- lie abgeschlossen worden. Erstens werde nur die Ehefrau des Beklagten erwähnt und zweitens handle es sich beim fraglichen Dokument nicht um einen Neuab- schluss einer Police, sondern um eine Mutationsanzeige. Die fragliche Police sei offenbar im August 2001 auf die gesetzliche Versicherung reduziert worden (Urk. 52 Rz 32). Die Darstellung in der Quadruplik, auf die der Beklagte in seiner Berufungsantwort verweist, war eine Reaktion auf diese Bestreitung des Klägers. Soweit sie Noven enthält (Versicherungsabschluss für seine Ehefrau und die ganze Familie am 1. Juni 1999, Reduktion des Versicherungsschutzes, weil der Umzug nach AO._____ geplant war), erfolgte sie prozessual verspätet. Sie er- schiene, soweit sie die ganze Familie und die behaupteten Hintergründe des Ver- sicherungsabschlusses betrifft, im Licht der Aktenlage aber auch nicht als wahr- scheinlich: Die vom 31. August 2001 datierende Versicherungspolice wurde nachweislich an den Beklagten gerichtet und ihm an die Adresse S._____-gasse 4, F._____, ge- schickt (Urk. 41/2). Dass es sich bei der Adresse um die Wohnadresse des Vaters des Beklagten handelt, war im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Hingegen lässt sich der allein die Ehefrau des Beklagten betreffenden Unterlage weder ent- nehmen, dass der Beklagte im Juni 1999 eine Versicherung für die ganze Familie abschloss, noch dass er dies im August 2001 tat. Aus den Aussagen des Beklag- ten in der Parteibefragung ergibt sich sodann, dass er im August 2001 in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie abschloss, weil sie re-
- 49 - gelmässig in der Schweiz gewesen seien und weil er die AJ._____ gekannt habe und es für ihn logisch gewesen sei, weil sie einen engen Bezug zu seinem Hei- matland gehabt hätten (Prot. I S. 24). Die Aussage entspricht seiner Behauptung in der Duplik, betont jedoch lediglich die unbestrittenen Verbindungen des Beklag- ten und seiner Kernfamilie zur Schweiz. Sie widerspricht zudem seiner Behaup- tung der Quadruplik und lässt sich nach dem Erwogenen mit Urk. 41/2 bezogen auf den Abschluss einer Krankenversicherung weder belegen noch plausibilisie- ren. Belegt ist einzig der Abschluss einer Krankenversicherung für die Ehefrau des Beklagten per Juni 1999 und eine vom Beklagten in der Parteibefragung nicht thematisierte Reduktion ihres Versicherungsschutzes im Jahr 2001. Betrachtet man die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch den Beklagten in der Parteibe- fragung (aufgrund des Zeitablaufs) als Versehen und geht folglich davon aus, dass er den Abschluss einer Krankenversicherung für seine Familie im Juni 1999 meinte, würde seine Aussage zwar insoweit mit seiner (in der Quadruplik) korri- gierten Parteidarstellung übereinstimmen. Auch unter dieser Annahme ergibt sich daraus und aus seinen weiteren Depositionen in der Parteiaussage jedoch nicht, dass die Vorgänge rund um die Krankenversicherung der Familie den in der Du- plik bzw. der Quadruplik dargestellten Zusammenhang mit dem Umzug der Fami- lie nach AO._____ im Juni 2002 hatten. Der Abschluss einer Krankenversiche- rung für die Familie erfolgte gemäss dem Beklagten wie erwähnt, weil sie regel- mässig in der Schweiz gewesen seien und sie einen engen Bezug zur Schweiz gehabt hätten; mit einem Wohnort Schweiz hatte er nichts zu tun. Der von ihm ge- mäss seinem Bekunden bereits 1997 gefasste Entschluss der Verlagerung des Wohnorts seiner jamaikanischen Familie nach Europa wurde im Übrigen erst Mitte 2002 in die Tat umgesetzt. Frühere Aufenthalte der Familie waren Ferien- aufenthalte (E. IV.6.5.2). Der Umzug der Familie nach AO._____ hing mit dem V._____-Mandat zusammen, das er erst im März 2002 überhaupt bekam (Prot. I S. 22). Dass die behaupteten Vorgänge rund um die Schweizer Krankenversiche- rung der Ehefrau und/oder der Familie des Beklagten etwas mit dem späteren Umzug nach AO._____ zu tun hatten, ist unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich.
- 50 - Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorinstanz, das Schreiben der AJ._____ vom 31. August 2001 sei an den Beklagten und an die Adresse F._____ gerichtet worden. Es beziehe sich auf die Police seiner Gattin C._____. Das dokumentiert die (unbestrittene) Verbindung des Beklagten und seiner Familie zur Schweiz und die Verwendung der Wohnadressen seiner Eltern durch den Beklagten (zu deren Bedeutung vgl. E. IV.6.6.1). 6.6.4 Zur Verfügung des Polizeirichters vom 11. Dezember 2001 (Urk. 41/3) er- wog die Vorinstanz, sie beziehe sich auf den Halter des Fahrzeugs Land Rover ZH 6. Sie beweise nicht, dass der Beklagte das Fahrzeug falsch parkiert gehabt habe und bei den Personalien des Beklagten sei der Vermerk "OBW" (ohne be- kannten Wohnsitz) angegeben worden (Urk. 85 E. IV.5.6.3). Zur Übertretungsan- zeige der Kantonspolizei G._____ vom 18. April 2002 (Urk. 41/4) führte sie aus, diese sei an den nicht bekannten Lenker des Mietfahrzeuges Smart mit dem Kennzeichen VD 7 gerichtet. Ob der Beklagte der Lenker oder der Mieter des Fahrzeugs gewesen sei, sei nicht bekannt. Ob es der Beklagte gewesen war, der das Fahrzeug falsch parkiert hatte, liess die Vorinstanz letztlich offen (Urk. 85 E. IV.5.6.4.). Die Urkunden über die vier Parkbussen vom 15. Februar 2002,
26. Februar 2002, 14. März 2002 und 23. April 2002 (Urk. 41/8/1-3) seien - so die Vorinstanz schliesslich - alle auf den Smart mit dem Kennzeichen BL 8 ausgestellt und könnten belegen, dass der/die Lenker des Smart an den angegebenen Daten in Zürich Parkbussen erwirkt bzw. erhalten habe. Auf zwei der Übertretungsanzei- gen sei die Adresse des Beklagten, E._____-strasse 1, Zürich, angegeben, was aber nicht beweise, dass er sich zur fraglichen Zeit in Zürich aufgehalten habe (Urk. 85 E. IV.5.6.7). Der Kläger kommentiert die Feststellungen der Vorinstanz in seiner Berufungsbe- gründung nicht (Urk. 84). Der Beklagte trägt vor, Urk. 41/3 belege mit seinen hier- für relevanten Aussagen in der Parteibefragung (Prot. I S. 24, Frage 37 und 38), dass er sich am 11. September 2001 in Zürich aufgehalten und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt habe (Urk. 89 Rz 96 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 13). Und die Urk. 41/4 und 41/8/1- belegten zusammen mit seinen hierfür relevanten Aussagen
- 51 - (Prot. I S. 25, Fragen 39 und 44-50), dass er sich im Februar 2002 in G._____ bzw. in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 89 Rz 97, 101). Gemäss Urk. 41/3 wurde der Beklagte am 11. Dezember 2001 wegen Parkierens innerhalb eines Parkverbots am 11. September 2001 als Lenker des PWs ZH 6, Land Rover, gebüsst. Die Verfügung belegt die Anwesenheit des Beklagten am
E. 10 Februar 2005 E. 4.2 f.), denn eine Person kann nicht an mehreren Orten zur gleichen Zeit Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG haben (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 9). Massgeblich ist letztlich die Intensität der Beziehung zu einem gewissen Ort, wie sie sich aus der Summe der objektiven Elemente gegen aussen erkennbar er- gibt (BGE 125 III 100 E. 3). 2.2.2 Bei der Bestimmung des persönlichen Lebensmittelpunkts kommt es nicht auf den inneren Willen an. Gefordert sind vielmehr objektive, für Dritte erkennbare Umstände dafür, dass der Betreffende einen bestimmten Ort zu seinem Lebens- mittelpunkt gemacht hat. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGE 119 II 64 E. 2b/bb; BGE 115 II 120 E. 4c; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 16; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 N 17; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 20 f.). Familiäre Bindungen können jedoch zugunsten überwiegender beruflicher und fi- nanzieller Interessen in den Hintergrund treten, namentlich wenn eine Person
- 13 - keine oder nur lockere Beziehungen zu Familie und Verwandtschaft hat (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 125 I 54 E. 2b/cc; BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4; BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.13; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 4, 21; OK-Stucki, Art. 20 N 18). Öffentlich-rechtliche Aspekte (Ausweise, Wohnsitzbescheinigungen, Aufenthaltsberechtigungen etc.) können Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein. Sie schliessen aber nicht aus, dass der Lebensmittelpunkt aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls davon abwei- chend lokalisiert wird (BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 125 III 100 E. 3.; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_812/2015 vom
6. September 2016 E. 5.1.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.2; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4). Und auch ihr Fehlen vermag den Wohnsitz im Sinne von Art. 20 IPRG nicht auszuschliessen (BGer 5A_609/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.4; ZK ZGB-Egger, Art. 23 ZGB N 22). Ferner ist es irrele- vant, ob nach dem national-autonomen Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaates ebenfalls Wohnsitz besteht (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 19). 2.3 Die Behauptungs- und Beweislast für die wohnsitzbegründenden Tatsachen trägt vorliegend unbestritten der Kläger, der sich als Gläubiger darauf beruft, die Verjährung unterbrochen zu haben (Art. 8 ZGB). Der Beklagte trägt als nicht be- hauptungsbelastete Partei lediglich aber immerhin die Bestreitungslast (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Gefordert ist eine klare Äusserung, der Wahrheitswert welcher klä- gerischen Behauptung in Frage gestellt wird. Eine Begründung, weshalb eine be- strittene Behauptung unrichtig ist, ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (BGE 117 II 113; BGE 115 II 1 E. 4). Ein begründetes (qualifiziertes) Bestreiten kann aber unter gewissen Voraussetzungen bei Sachverhalten verlangt werden, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (BGer 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.5; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3; BGer 4A_251/2020 vom 29. Sep- tember 2020 E. 3.7.1). Wenn die bestreitende Partei eine eigene, abweichende Sachdarstellung behauptet, ist ein erweitertes Gegenbeweisthema gegeben. Eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4).
- 14 - 3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob dem Kläger der Beweis, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder, falls ihm Beweiserleichterungen zu- gebilligt werden könnten, von mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- lungen sei (Urk. 85 E. 5.2.4). In ihren Erwägungen IV.5.3.1 bis 5.3.38 ging sie so- dann auf die von ihr mit Referentenverfügung vom 16. Dezember 2022 als Haupt- beweismittel des Klägers für die "Tatsachenbehauptung", dass der Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 31. Januar 2002 "Wohnsitz" in Jamaika hatte, abgenommenen Urkunden ein (Urk. 85 E. 5.3; vgl. auch Urk. 70, Dispositivziffer 2). Dies tat sie jeweils weitgehend ohne Bezugnahme auf die konkrete Sachdar- stellung der Parteien und folgerte dabei regelmässig in verschiedenen Abwand- lungen, dass der Inhalt eines bestimmten Dokuments den Wohnsitznachweis nicht erbringe. Unter dem Titel "Würdigung der Hauptbeweismittel" (E. IV.5.4) nahm sie im Anschluss daran in vergleichbarer Weise auf den Schlussvortrag des Klägers und in Erwägung IV.5.6 auf den Gegenbeweis des Beklagten Bezug und fasste schliesslich zusammen, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, nicht habe erbracht werden können (E. IV.5.8). Die Parteien schliessen mit ihrer Argu- mentation im Berufungsverfahren daran an: Der Kläger, indem er kurzgefasst ei- nerseits die Anwendung des Regelbeweismasses des direkten, strikten Beweises "beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Berufungsbeklagten" kritisiert (Urk. 84 Rz 22, 28 ff.) und andererseits eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel rügt (Urk. 84 Rz 23, 49 ff.), die dazu geführt hätten, dass die Vorinstanz zum falschen Schluss gekommen sei, dass sein Hauptbeweis geschei- tert sei. Werde richtigerweise vom reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen und würden die Beweise gesamthaft anstatt ein- zeln gewürdigt, so hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Be- klagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei (Urk. 84 Rz 24, 81 ff.). Der Beklagte tut dies, indem er mit konträren Schlussfolgerungen ebenfalls vom Beweisthema "Wohnsitz" ausgeht (Urk. 89 Rz 2 ff.).
- 15 - 3.2.1 Es drängt sich daher zunächst die Bemerkung auf, dass es sich beim Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Definition des Wohnsitzes umfasst wie erwogen ein objektives Element (phy- sischer Aufenthalt an einem Ort) und ein subjektives (Absicht dauernden Verblei- bens, Lebensmittelpunkt). Während das objektive Element des Wohnsitzes Tat- frage ist, sind es hinsichtlich des subjektiven Elements nur die verwendeten Indi- zien. Die daraus zu folgernde objektivierte Niederlassungsabsicht (und damit letztlich der Wohnsitz) stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; BGE 120 III 7 E. 2a; BGer 5A_267/2012 vom 21. No- vember 2012 E. 6.3.3; BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012, E. 4.2.3; BGer 5A_230/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6.2). Entsprechend ist auch nicht der Wohnsitz des Beklagten Gegenstand des Beweises, sondern es sind nebst seiner physischen Anwesenheit die Tatsachen, aus denen in einer Gesamtschau (vgl. BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. Au- gust 2012 E. 5.2 f.) bewertend auf seinen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. Fragen der Behauptungs- und Beweislast sowie beweisrechtliche Fragen, einschliesslich der Problematik des Beweismasses (Urk. 85 E. IV.5.2.3; Urk. 84 Rz 28 ff.; Urk. 89 Rz 7 ff.), stellen sich nur hinsichtlich der Tatsachen, nicht hin- sichtlich der darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen, und dies auch nur, soweit die Tatsachen rechtserheblich sind. Unter letzterem Aspekt erweist sich beispielsweise die Frage einer tatsächlich "dauerhaften" physischen Präsenz des Beklagten in Jamaika oder seines tatsächlichen Aufenthalts am 31. Januar 2002 in Jamaika (vgl. etwa Urk. 89 Rz 36) als irrelevant. 3.2.2 Soweit die Tatsachen in den Prozess eingebracht worden sind, steht es dem Gericht sodann frei, eher auf die einen als auf die anderen abzustellen, um sich ein Urteil zu bilden; es spielt im Hinblick auf die Verhandlungsmaxime keine Rolle, ob die Tatsachen von der einen oder anderen Partei behauptet wurden (BGE 143 III 1 E. 4.1; BGer 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1). Nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen sind der Beurteilung dabei ohne Weite- res zugrunde zu legen; sie sind nicht beweisbedürftig (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bei der Beurteilung, ob sich bestrittene Tatsachen verwirklicht haben, ist das Gericht sodann nicht an die Beweisangebote gebunden, die von einer Partei zur Stützung
- 16 - einer Behauptung vorgebracht wurden. Es kann vielmehr alle Beweise berück- sichtigen, unabhängig davon, von welcher Partei sie angeboten wurden (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und E. 5.1; BGer 4A_566/2015 vom
8. Februar 2016 E. 4.4). Es kann zudem auch nicht behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, sofern sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde bzw. den behaupteten Tatsachen im Ergeb- nis gleichwertig ist (BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1 ff.; BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 36; ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 17). 3.2.3 Die Beweiswürdigung hat frei von der Bindung an feste Regeln zu erfolgen (Art. 157 ZPO), wobei die Beweismittel auch in ihrem gegenseitigen Verhältnis und in ihrer Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien im Verfahren zu würdigen sind (KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 157 N 2; ZK ZPO- Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 16, 19; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3; BK ZPO- Brönnimann, Art. 157 N 18 ff.; so auch die Parteien in Urk. 84 Rz 51 f. und Urk. 89 Rz 138). Bei der Würdigung von Aussagen steht deren inhaltliche Glaubhaftigkeit im Zentrum (vgl. zur Inhaltsanalyse BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 6a, 6e). Für den Hauptbeweis gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Er gilt demnach als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Der Gegenbeweis ist ge- glückt, wenn er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Haupt- beweises bildenden Sachbehauptungen zu wecken vermag bzw. wenn die von der nicht beweisbelasteten Partei alternativ behauptete Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt als die Sachdarstellung des Hauptbeweis- belasteten. Hingegen ist es für das Gelingen des Gegenbeweises nicht erforder- lich, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung ausgeht (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.4). Die Frage der Beweislast wird gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergeb- nis gelangt, eine bestimmte Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4).
- 17 - 3.3 Kurzgefasst erfordert die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person folglich sowohl bei der Ermittlung des (umstrittenen, rechtlich erheblichen) Sachverhalts als auch auf der Ebene der rechtlichen Würdigung desselben eine (je spezifische) Gesamtschau. Eine solche hat die Vorinstanz, die den Wohnsitz als Sachverhalts- frage und die von ihr abgenommenen Beweismittel je einzeln als Gegenstand der Beweiswürdigung betrachtet hat, weder auf der einen noch auf der anderen Ebene vorgenommen. Die unzutreffende Annahme, der Wohnsitz als solcher sei Beweisthema, führte zudem dazu, dass sie Urkunden als Beweismittel abnahm und sie mit negativem Ergebnis darauf prüfte, ob sie etwas über den Aufenthalts- ort oder Wohnsitz des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt besagten, die der Un- termauerung von im Schriftenwechsel letztlich unbestritten gebliebener, rechtlich relevanter Tatsachen dienten. Das gilt etwa für die Urk. 33/15 und 33/16 (vgl. Urk. 70 S. 17 und Urk. 85 E. IV.5.3.8 f.). Sie wurden vom Kläger (auch entge- gen dem Beklagten; vgl. Urk. 89 Rz 19, 58) nicht unspezifisch als Beweismittel für den Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, sondern als solche für die - nach dem Erwogenen rechtlich relevanten (E. III.2.2.2) - Behauptungen offeriert, dass der Beklagte seit vielen Jahren mit der jamaikanischen Anwältin C._____ verheiratet sei und mit ihr eine 26-jährige Tochter (geb. 1994) habe (Urk. 32 Rz 78). Sowohl die langjährige Ehe mit der jamaikanischen Anwältin C._____ als auch die Tatsa- che, dass der Beklagte mit dieser eine 1994 geborene Tochter hat, blieben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. Urk. 44 Rz 12, 19, 99-104) und sind es bis heute (vgl. Urk. 89 Rz 24 ff.). Der Beklagte führt lediglich ins Feld, dass er (auch) stets engste persönliche Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt habe (Urk. 89 Rz 24). Der vorinstanzliche Entscheid krankt folglich an ei- nem grundsätzlichen Problem. Die vom Kläger berufungsweise erhobene Rüge, die Vorinstanz habe anstelle einer Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Ein- bezug des Verhaltens der Parteien eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel vorgenommen (Urk. 84 Rz 22 ff.), benennt dieses zwar nicht exakt, weil sie ebenfalls auf der Vorstellung beruht, der Wohnsitz an sich sei Be- weisthema, ist im Ergebnis aber berechtigt. Nämliches gilt für die Rüge des Be- klagten, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gegenbeweismittel gesamthaft zu würdigen (Urk. 89 Rz 93, 104).
- 18 - 3.4 Die Gesamtschau ist nachfolgend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das IPRG wie erwogen zwar keine fortgesetzten Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB kennt, wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis we- sentlich einfacher als im innerstaatlichen ist. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt (E. III.2.1). Zur Wohnsitzbegründung ist sodann zwar die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich. Zur Aufrechterhaltung des einmal begrün- deten Wohnsitzes ist eine solche jedoch nicht notwendig. Es genügt, dass der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt (E. III.2.2.1). Daraus folgt, dass die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, weder den Nachweis vor- aussetzt, dass der Beklagte damals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Ja- maika äusserte. Es genügt kurzgefasst vielmehr, dass für irgendeinen Zeitpunkt davor von seiner physischen Anwesenheit in Jamaika und seiner Absicht dauern- den Verbleibens ausgegangen werden kann und sich in der Folge bis zum 31. Ja- nuar 2002 keine relevanten Veränderungen der Verhältnisse ergeben haben. Die Positionen und Beweismittel beider Parteien sind mit diesem Fokus zu prüfen. Die von der Vorinstanz abgenommenen Beweismittel sind dabei zu berücksichtigen, soweit deren Abnahme oder Berücksichtigung im Endentscheid von den Parteien im Berufungsverfahren nicht zu Recht aus formellen Gründen gerügt wird (nach- folgend E. III.4). 4.1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 nahm die Vorinstanz einerseits die in Dispositivziffer 3a aufgezählten Urkunden als Hauptbeweismittel des Klägers und andererseits die in Dispositivziffer 3b aufgezählten Urkunden und die Partei- befragung des Beklagten als Gegenbeweismittel des Beklagten ab. Die Abnahme der in Dispositivziffer 4 erwähnten Urkunden und der Zeugeneinvernahme von Rechtsanwältin Z._____ als Beweismittel verweigerte sie (Urk. 70). Ihren Ent- scheid betreffend die Nichtberücksichtigung einzelner Beweismittel begründete
- 19 - sie mit Ausführungen zum Novenrecht, die sie im angefochtenen Urteil bekräftigte und namentlich auch hinsichtlich der den Beweisofferten zugrundeliegenden Tat- sachbehauptungen ergänzte (Urk. 85 E. III.4). 4.2 Hinsichtlich (u.a.) Urk. 53/1-3 weichen die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 70 E. 4.1) vom massgeblichen Disposi- tiv, in dem die Nichtabnahme dieser Dokumente verfügt wurde (Urk. 70 S. 18 [Dispositivziffer 4]), ab. Im angefochtenen Endentscheid erwog die Vorinstanz un- ter dem Titel "Noven" im Ergebnis im Einklang mit dem Dispositiv der Verfügung u.a., der Kläger reiche in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven (Urk. 52) neue Beilagen ein. Die Beilagen Nr. 2 und 3 [entsprechend Urk. 53/2 und Urk. 53/3] sollten belegen, dass der Kläger Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Mit der Beilage Nr. 1 (Urk. 53/1) wolle der Kläger die Aussage des Beklagten, wonach er in AO._____ [Ortschaft in England] wohnhaft gewesen sei, widerlegen und da- mit dessen Aussagen zu seinem Wohnsitz insgesamt als widersprüchlich darstel- len. Der Kläger begründe nicht näher, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese Dokumente bereits in einem früheren Prozessstadium einzureichen. Es handle sich offensichtlich um solche, welche bereits vor Abschluss des zwei- ten Schriftenwechsels vorhanden gewesen seien, weshalb sie unechte Noven bil- deten. Wie der Kläger richtig anmerke, lege der Beklagte in der Duplik zwar erst- mals detailliert vor, wo sich sein Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum sowie davor und danach befunden habe. Die neuen, auf Beilagen 1-3 gestützten Be- hauptungen des Klägers als direkte Reaktion und Entgegnung auf die Duplikno- ven des Beklagten zu betrachten, ginge indes zu weit. Im Übrigen könnte auch ar- gumentiert werden, dass die weiterführenden Ausführungen des Beklagten zu sei- nem Wohnsitz vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger habe es versäumt, in sei- ner Triplik darzulegen, inwiefern erst die Ausführungen des Beklagten in der Du- plik Anlass zur Einreichung weiterer Beweismittel gegeben hätten bzw. dass diese der Entkräftung neuer, vom Beklagten erstmals in der Duplik geltend gemachten Ausführungen gedient hätten (Urk. 85 E. III. 4.2). Bei der Darstellung der Partei- behauptungen gab die Vorinstanz dann gleichwohl die Abschnitte aus der Triplik wieder, in denen der Kläger Behauptungen mit den (auch als Beweismittel offe- rierten) Urk. 53/2 und 53/3 verbunden und aus diesen wörtlich zitiert hatte
- 20 - (Urk. 85 S. 18 Mitte), und befasste sich in der Folge in ihren Ausführungen zu den jamaikanischen Gerichtsdokumenten (Urk. 85 S. 33 ff.) mit den Urk. 53/1-3. Zu Urk. 53/1 führte sie aus, die Mitteilung der Wohnsitzadresse vom 10. Juli 2012 habe keinen Bezug zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2002 (Urk. 85 E. IV.5.3.27). Zu der mit dem 14. April 1997 datierten Urk. 53/2 erwog sie, dass darin über den Beklagten angegeben werde: "Petitioner is a Swiss National resident in Jamaica". Der Begriff "resident" könne jedoch nicht mit dem IPRG-Begriff "Wohnsitz" gleich- gesetzt werden. Selbst wenn man unter dem Begriff "resident" jedoch einen Wohnsitzbegriff im Sinn des IPRG verstehen würde, sage das nichts über einen solchen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 aus (E. IV.5.3.17). Zu Urk. 53/3 stellte sie fest, dass dieser Entscheid am 18. Juli 2016 vom Court of Ap- peal von Jamaica aufgehoben worden sei (E. IV.5.3.28). Der Beklagte weist in seiner Berufungsantwort zu Recht auf den (offensichtlich bestehenden) Wider- spruch hin (Urk. 89 Rz 68, 78 f.; vgl. auch Urk. 102 Rz 16). 4.3 Der Kläger kritisierte in der Berufungsbegründung weder die Beweisanord- nungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 noch die damit zusammenhängenden Erwägungen zur Novenfrage im angefochtenen Entscheid (Urk. 84). Zu den von der Vorinstanz widersprüchlich behandelten Gerichtsdoku- menten aus Verfahren, an denen er nicht beteiligt war, äusserte er sich lediglich inhaltlich (Urk. 84 Rz 77). In seiner unaufgeforderten Berufungsreplik rügte der Kläger dann neu auch den Umgang der Vorinstanz mit Urk. 53/3 bzw. seiner da- mit zusammenhängenden Behauptung (Urk. 97 Rz 15). Diese Rüge ist verspätet. Mangels einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur No- venfrage (Urk. 85 E. III. 4.2) erfüllt sie im Übrigen auch die inhaltlichen Anforde- rungen an eine Rechtsmittelrüge nicht; der (blosse) Verweis auf seinen eigenen abweichenden Standpunkt genügt nicht. Sollte der Kläger seine Rüge, die Vorin- stanz habe sein Vorbringen fälschlicherweise als unzulässiges Novum erachtet, auch auf die Urk. 53/1 und 53/2 und die damit zusammenhängenden Behauptun- gen beziehen wollen (vgl. Urk. 97 Rz 56, 68), gilt im Zusammenhang mit Urk. 53/1 das Gleiche. Betreffend die auf Urk. 53/2 gestützten Behauptungen und Urk. 53/2 als Beweismittel würde sein Einwand jedenfalls den inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelrüge nicht genügen. Es bleibt damit bei den prozessualen
- 21 - Feststellungen der Vorinstanz, dass die Urk. 53/1-3 und die damit zusammenhän- genden Behauptungen als unzulässige Noven zu qualifizieren sind. Ihre diesen widersprechenden Erwägungen in der Sache (Urk. 85 E. IV.5.3.17 und IV.5.3.27 f.) sind unbeachtlich. Auf sie und die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Be- weisnot zunächst, dass die Vorinstanz Urk. 60/1, aus der wie von ihm behauptet hervorgehe, dass er nie eine Daueraufenthaltsbewilligung beantragt und/oder er- halten habe, mit der unzutreffenden Begründung, es handle sich um ein unzuläs- siges Novum, nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich hätten erst die Ausführungen des Klägers in der Triplik Anlass zu seinen Ausführungen und zu dieser Beilage gegeben (Urk. 89 Rz 10). Er nimmt dabei jedoch weder konkret Bezug auf be- stimmte Ausführungen der Vorinstanz, noch legt er die Bedeutung der Urkunde für die Beurteilung des Rechtsstreits in der Sache dar. Vielmehr hält er dafür, dass die Beilage im Berufungsverfahren eine neue Bedeutung erfahre, weil sie die Behauptung des Klägers zu seiner Beweisnot widerlege, indem sie beweise, dass es selbst heute noch möglich sei, Unterlagen für die sich hier stellenden Fra- gen zu besorgen (Urk. 89 Rz 10). Mit seinen Ausführungen zielt der Beklagte mit- hin nicht auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids, sondern darauf, Urk. 60/1 im Zusammenhang mit der (im Ergebnis irrelevanten) Frage der Be- weisnot als Novum in das Berufungsverfahren einzuführen. Gleichwohl ist zu be- merken, dass die Vorinstanz Urk. 60/1 mit zutreffender Begründung und zu Recht als unzulässiges Novum eingestuft hat (Urk. 85 E. 4.3 [S. 13]). 4.5.1 Weiter trägt der Beklagte vor, dass der Kläger einige der im vorinstanzli- chen Urteil in Erwägung IV.5.3 behandelten Beweismittel gar nicht im Zusammen- hang mit der umstrittenen Wohnsitzfrage als Beweis offeriert und/oder sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern die Beweismittel für die Klärung der Wohnsitz- frage relevant sein sollten. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel ohne entspre- chende Behauptung des Klägers zur Prüfung des Vorhandenseins eines jamaika- nischen Wohnsitzes heranziehe, habe sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Kon- kret zielt der Beklagte damit auf die Urk. 3/15-35 und 3/37, die der Kläger einge-
- 22 - reicht habe, um den Prozessablauf zu schildern und nicht etwa als Belege für den bestrittenen jamaikanischen Wohnsitz des Beklagten (Urk. 89 Rz 19, 63 mit [sinn- gemässem] Verweis auf Urk. 78 S. 3, vgl. auch Rz 139). 4.5.2 Die Parteien müssen nebst den relevanten Tatsachen auch ihre Beweismit- tel für jede der behaupteten Tatsachen formgerecht vorbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte ein- deutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und um- gekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4; BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Vorbehalten bleibt die Beweiserhebung von Amtes wegen in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO, die vorliegend aber nicht zur Diskussion steht. 4.5.3 Der Kläger reichte die erwähnten Urkunden als Beilage zu seiner Klagebe- gründung ein. Auf Urk. 3/17 nahm er im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage, wo der Beklagte lebte, Bezug (Urk. 2 Rz 41-46 und 50). Urk. 3/34 wurde vom Be- klagten zusammen mit Urk. 3/36 ebenfalls im Zusammenhang mit der Wohnsitz- frage (Angabe zu seinem Wohnsitz am 31. Dezember 2019) als Beweismittel ge- nannt (Urk. 2 Rz 81). Ihre Abnahme als Beweismittel erweist sich vor dem Hinter- grund des Prinzips der Beweismittelverbindung folglich als unproblematisch. Die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 dienten hingegen ausschliesslich dem Be- weis der klägerischen Darstellung des Prozessverlaufs in Jamaika (Urk. 2 Rz 47- 81). Diese mündete kurzgefasst in die Schlussfolgerungen, seine Forderung sei u.a. aufgrund des Verhaltens des Beklagten auch nach rund 18-jähriger Prozess- führung noch nicht materiell beurteilt (Urk. 2 Rz 77 f.) und das Verfahren in Ja- maika sei aufgrund einer Parteivereinbarung sistiert worden, nachdem der Be- klagte einen formellen Antrag gestellt habe, dieses basierend auf der forum-non- conveniens-Doktrin zu sistieren (Urk. 2 Rz 79-86). In seiner Replik nahm er auf die Urkunden im Rahmen seiner Ausführungen zum Wohnsitz des Beklagten kei-
- 23 - nen Bezug (Urk. 32 Rz 72-79). Er tat dies einzig im Zusammenhang mit seiner Behauptung, dass das jamaikanische Gericht sich nach seinem Recht, unabhän- gig von der Frage eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika, definitiv für zu- ständig erklärt habe (Urk. 32 Rz 80-92), was für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beklagten im Sinn von Art. 20 IPRG aber unerheblich ist (vgl. E. II.5.2.2). Betreffend die Lebenssituation des Beklagten leitete er aus die- sen Dokumenten nichts ab und machte entsprechend auch nicht einzelne Passa- gen derselben zur Grundlage von mit Beweisofferten versehenen Behauptungen über den Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsabsichten des Beklagten. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Beweismittel abgenommen, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage offeriert worden seien, ist bezo- gen auf die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 damit berechtigt. Auf sie bzw. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 85 E. IV.5.3.4, E. IV.5.3.18 - 5.3.20, E. IV.5.3.22-5.3.26, E. IV.5.3.29-5.3.35, E. IV.5.3.37) und der Parteien dazu ist bei der Neubeurteilung der Wohnsitzfrage im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung als Beweismittel einge- reichte Passkopie als unzulässiges Novum qualifizierte (Urk. 85 E. III.5.7 [S. 45]). Das blieb zu Recht unbeanstandet. Auf diese, die diesbezügliche Eventualbe- gründung der Vorinstanz und die entsprechende Bemerkung des Beklagten in sei- ner Berufungsantwort (Urk. 89 Rz 108) ist nicht weiter einzugehen. IV.
1. Der Beklagte hielt sich ab den 1990er-Jahren zugestandenermassen wie- derholt in Jamaika auf (Urk. 40 Rz 19 f., 100; Prot. I S. 31 ff.) und tat dies nach- weislich und unbestritten jedenfalls auch rund zwei Monate vor der Klageeinlei- tung am 31. Januar 2002, als er am 22. November 2001 seine Unterschrift auf dem Schweizer Konsulat in Jamaika beglaubigen liess (Urk. 53/4 zweitletztes Blatt; Urk. 59 Rz 36; Urk. 89 Rz 37 f.). Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung für das Land steht der Annahme eines dortigen Wohnsitzes nicht entgegen
- 24 - (vgl. E. III.2.2.2). Zumindest die objektive Voraussetzung der Wohnsitzbegrün- dung ist für Jamaika damit ohne Zweifel gegeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch das subjektive Element erfüllt ist. Er schliesst dies aus Urkunden, aus denen geschlossen werden müsse, dass der Beklagte sich ab Mitte der 1990er- Jahre bis mindestens zur Klageeinleitung dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe, und aus dem Umstand, dass der Beklagte in Ja- maika Ehefrau, ein Kind und ein Haus gehabt habe. Sämtliche Kernelemente des Wohnsitzbegriffs seien erfüllt. Zu anderen Orten gebe es keine solchen Beziehun- gen. Geschäftliche Beziehungen im Zeitpunkt der Klageeinleitung, die stärker ge- wesen seien als die familiären Beziehungen in Jamaika, lägen nicht vor. Solche seien, wenn überhaupt, erst später aufgenommen worden (Urk. 84 Rz 57, 61 f., 66, 79 f., 83 f.). Der Beklagte bestreitet hingegen bis heute, je Wohnsitz in Ja- maika gehabt zu haben, und macht geltend, sich jeweils lediglich ferienhalber bzw. wegen Prozessen in Jamaika aufgehalten zu haben (Urk. 89 Rz 23, 102, 106; vgl. auch Urk. 40 Rz 19; Urk. 78 Rz 5). Seinen Lebensmittelpunkt habe er ausserhalb Jamaikas gehabt (zu seinen Behauptungen im Einzelnen E. IV.6.5.1). Dass er in Jamaika die engsten familiären Beziehungen bzw. die stärksten Bezie- hungen zu Jamaika gehabt habe, treffe nicht zu (Urk. 89 Rz 21). Das Haus, das seiner Ehefrau gehöre, habe er in den Ferien bei vorübergehenden Aufenthalten genutzt. Es habe ihm nie für einen langfristigen Aufenthalt gedient (Urk. 89 Rz 22 f.). Er habe stets engste Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt. Die Annahme des Klägers, dass eine Familie zwingend zusammenwohne, sei un- zutreffend und zeuge von einer veralteten Sichtweise. Dies gerade in einer Famili- enkonstellation wie der vorliegenden, wo die Ehepartner unterschiedliche Natio- nalitäten und Familie (insbes. nicht gemeinsame Kinder) in unterschiedlichen Län- dern hätten und wo sich seine Geschäftstätigkeit hauptsächlich auf die Schweiz (Zürich), England (AO._____) und auch Ungarn konzentriert habe. Er habe nach dem Horror in Jamaika (unrechtmässige Verhaftung und Prozess Mitte der 1990er-Jahre) auch kein Interesse daran gehabt, sich jemals in diesem Land nie- derzulassen (Urk. 89 Rz 24).
2. Unbestritten und durch die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenomme- nen Urk. 3/11 f. auch belegt ist, dass der Beklagte (spätestens) ab dem 1. April
- 25 - 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet war, bevor er sich am
25. September 1992 nach AO._____ abmeldete. Ab dem 8. Mai 2002 war er so- dann bei der Schweizer Vertretung in London gemeldet (Urk. 40 Rz 15 [anders noch Urk. 15 Rz 85]; Urk. 41/11; Urk. 52 Rz 13; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.6.10 f.). Weitere Meldedaten aus dem Zeitraum von Ende September 1992 bis Anfang Mai 2002 liegen ihn betreffend nicht vor. Dass solche existieren könnten oder er in ir- gendeinem Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder steuerpflichtig ge- wesen wäre, behauptete der Beklagte in seinen (Grundlage des Verfahrens bil- denden; vgl. dazu auch E. IV.6.4) Rechtsschriften nie. Insoweit zielt - vom Kläger zu Recht moniert (Urk. 84 Rz 31, 45) - auch die Bemerkung der Vorinstanz ins Leere, es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, Aufenthaltsgenehmigungen, An- meldungen beim schweizerischen Generalkonsulat und Belege über Steuerzah- lungen des Beklagten in Jamaika zu besorgen (Urk. 85 E. IV. 5.5). Da der Be- klagte auch nicht geltend macht, im Zeitraum fehlender Meldedaten über keinen Lebensmittelpunkt verfügt zu haben, sondern diesen lediglich ausserhalb Jamai- kas verortet, erweisen sich die Meldedaten in concreto (im Übrigen vgl. E. III.3.2.1) lediglich als Indiz dafür, dass sich in der Lebenssituation des Be- klagten um den 25. September 1992 und um den 8. Mai 2002 etwas änderte. Die Tatsache, dass sich der Beklagte nach AO._____ abmeldete, spricht, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum er falsche Angaben hätte machen sollen, grundsätz- lich dafür, dass er nach dem 25. September 1992 jedenfalls zunächst auch dort wohnte. 3.1 Der Beklagte ist zugestandenermassen seit Jahrzehnten mit der jamaikani- schen Anwältin C._____ verheiratet und hat mit ihr eine (am tt. Dezember) 1994 geborene Tochter. Sie folgten dem Beklagten gemäss seinen Angaben (zusam- men mit den beiden Kindern der Ehefrau aus erster Ehe) im Juni 2002 nach AO._____, wo die Familie in der Folge zusammenlebte. Heute lebt der Beklagte zusammen mit seiner jamaikanischen Ehefrau in Dubai (Urk. 15 Rz 97; Urk. 32 Rz 78; Urk. 33/15 f.; Urk. 40 Rz 12, 19, 99-104; Urk. 78 S. 4 [2. Absatz]; Prot. I S. 22, 29, 32 f.; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1, IV.5.3.8). Aus diesen äusseren Um- ständen und den Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung ergibt sich so- dann nichts, das darauf hinweisen würde, dass die familiären Verhältnisse nicht
- 26 - von Anfang an intakt und an traditionellen Vorstellungen, die auch das familiäre Zusammenleben einschliessen, ausgerichtet gewesen wären. Dem Beklagten war es sodann auch ohne Aufenthaltsbewilligung jedenfalls möglich, sich mit einer Stempelbewilligung (Touristenvisum) wochenweise in Jamaika bei seiner Familie im familieneigenen Haus aufzuhalten, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch machte (Prot. I S. 18 ff., siehe v.a. Fragen 16, 25a, 28 ff., 51, 59, 65, 69-72; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1). Es besteht damit grundsätzlich kein Anlass, von damals lediglich lockeren Beziehungen des Beklagten zu seiner Ehefrau und seiner noch sehr jungen Tochter auszugehen. 3.2 Der Beklagte hat ferner einen Sohn, D._____, aus seiner früheren Ehe. Die- ser lebte gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beklagten bereits einige Zeit vor, im und nach Januar 2002 als Student in AO._____ (Urk. 40 Rz 12, 15; Urk. 52 Rz 27 und 45 f.; Urk. 89 Rz 24, 38, 50, 109; Urk. 97 Rz 19 f.; richtig betreffend die fehlende Bestreitung Urk. 102 Rz 13). Sie lässt sich zudem mit den D._____ betreffenden Wohnortangaben in Urk. 53/3 in Einklang bringen. Aus letz- terem Dokument lässt sich konkret schliessen, dass D._____ am 12. Mai 2001 (noch) an der E._____-strasse 1, … Zürich (Urk. 53/4 Blatt 8), bei seiner Mutter (Urk. 40 Rz 13 zu Urk. 41/5 mit identischer Adressangabe; Urk. 89 Rz 99) und spätestens ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte (Urk. 53/4 Blatt 5), wo er am
28. November 2001 auch seine Unterschrift beglaubigen liess (Urk. 53/4 Blatt 7). Weiter ist dem Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen, dass die Eltern des Beklagten im fraglichen Zeitraum in F._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Vater) bzw. G._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Mutter) lebten und der Beklagte zudem über (nicht näher bezeichnete) Verwandte in Ungarn verfügte (Urk. 40 Rz 12, 15, 17; Urk. 52 Rz 27, 45, 50; Urk. 89 Rz 24, 109). Dass der Kläger die vom Beklag- ten behaupteten Aufenthaltsorte und Alternativwohnsitze (bei seinen Verwandten) immer bestritt (Urk. 97 Rz 20 f.), trifft zwar zu, beschlägt aber nicht die Existenz der geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen an sich. Dass er auch diese erstinstanzlich bestritten hätte, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum nebst seiner Kernfamilie in Jamaika jedenfalls mit seinen Eltern und seinem erwachsenen Sohn über weitere prinzipiell wichtige
- 27 - familiäre Bindungen in der Schweiz und ab ca. Sommer 2001 in England verfügte. Die erst in der Quadruplik vorgebrachte und im Berufungsverfahren wiederholte Behauptung (Urk. 89 Rz 24, 109), er habe in Ungarn auch Freunde gehabt, er- folgte verspätet und ist daher unbeachtlich. Sie ist für den Ausgang des Verfah- rens aber auch unwesentlich. 4.1 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte sei zumindest in der fraglichen Zeit Eigentümer eines stattlichen Anwesens in Jamaika gewesen, das er auch zusammen mit seiner Familie bewohnt habe. Der Beklagte habe ihm sei- nerzeit eine [als Beweismittel offerierte und abgenommene] Schätzung des Hau- ses überlassen, die am 7. Februar 2001 in seinem Auftrag vorgenommen worden sei (Urk. 31 Rz 75). An diesem Standpunkt hält er unter Hinweis auf Urk. 33/9 und E. IV.5.3.1 der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 84 Rz 61). 4.2 Die Vorinstanz erwog am angeführten Ort im Zusammenhang mit der Schät- zung der Liegenschaft in H._____, I._____, Jamaika, vom 7. Februar 2001 (Urk. 33/9), diese führe als Eigentümer der Liegenschaft den Beklagten auf. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, wie lange der Beklagte schon Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der von seiner Gattin und seiner Tochter bewohnten Liegenschaft gewesen sei. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, denn er habe stets geltend gemacht, dass seine Ehe- frau die Eigentümerin des Hauses sei (Urk. 89 Rz 22 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 100). Er kritisiert damit die Annahme der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass er Eigentümer der Liegenschaft in H._____, I._____, gewesen sei. Hingegen stellt er die Feststellung(en) der Vorinstanz nicht in Frage, die vom 7. Februar 2001 da- tierende Schätzung der von seiner Ehefrau und Tochter bewohnen Liegenschaft führe ihn als Eigentümer auf. 4.3 Der Beklagte trug im erstinstanzlichen Verfahren als Reaktion auf die ein- gangs wiedergegebene Behauptung des Klägers vor, das angesprochene Haus stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Die Schätzung dieser Liegenschaft in Jamaika stelle keinen Beweis für seinen Wohnsitz in Jamaika dar (Urk. 40 Rz 100). Es ist folglich richtig, dass der Beklagte duplicando bestritt, dass die Liegenschaft in sei-
- 28 - nem Eigentum stehe. Allerdings tat er dies ausgehend vom Wortlaut seiner (Ge- gen-)Behauptung für die Gegenwart. Auf den Inhalt der Schätzung, die ihn für de- ren Zeitpunkt als Eigentümer der Liegenschaft auswies, ging er denn auch nicht ein, sondern betonte einzig, dass die Schätzung aus dem Jahr 2001 stamme (Urk. 40 Rz 101). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund annahm, es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ist dem beizupflichten. Die Schätzung, die den Beklagten als Eigentümer nennt, er- bringt allerdings auch den Beweis dafür, dass er dies in jenem Zeitpunkt war. Das gilt umso mehr, als diese Schätzung unbestrittenermassen vom Beklagten selber in Auftrag gegeben und dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Die als Gegen- beweismittel angebotene Aussage in der Parteiaussage geht über die blosse Be- hauptung des Gegenteils nicht hinaus (Prot. I S. 32). Sie vermag keine (erhebli- chen) Zweifel an der durch Urk. 33/9 belegten Sachbehauptung des Klägers zu wecken. Der Beklagte legt denn auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht ein- mal im Ansatz dar, weshalb an den Angaben zu seiner Eigentümerstellung in Urk. 33/9 gezweifelt werden müsste. Es bestünde vor diesem Hintergrund ge- stützt auf Urk. 33/9 auch ausgehend von einer bestrittenen Behauptung kein Zweifel daran, dass die damals von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter bewohnte Liegenschaft in H._____, I._____, bis zumindest ein Jahr vor der Einleitung der Klage durch den Kläger in Jamaika in seinem Eigentum stand (vgl. auch E. IV.5.4.3)
E. 11 September 2001 in Zürich. Eine Adresse des Beklagten ist in der Verfügung nicht angegeben, was indiziert, dass er damals über eine solche im Sinn einer ei- genen, den Behörden bekannten Wohnadresse nicht verfügte. Darüber, ob der Beklagte im September 2001 in der Schweiz im eigentlichen Sinn wohnte/lebte, sagt Urk. 41/3 nichts aus. Sie ist deshalb auch nicht geeignet, die hinsichtlich sei- ner Lebensverhältnisse wenig aussagekräftigen Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung, er habe damals bei seiner Mutter gewohnt (Prot. I S. 24), zu stützen oder zu ergänzen (vgl. auch E. IV.6.6.1). Die Übertretungsanzeige vom 18. April 2002 (Urk. 41/4) betrifft einen Verstoss am
1. Februar 2002 am AI._____-weg 9 in G._____ mit dem Fahrzeug VD 10. Anga- ben zum verantwortlichen Lenker des Fahrzeugs enthält sie nicht. In der Parteibe- fragung auf die Übertretungsanzeige angesprochen, führte der Beklagte aus, dass er die Übertretung begangen habe. Er habe damals relativ wenig Geld ge- habt und das kleinstmögliche Auto gemietet. Die Busse sei höher als die Miete des Autos gewesen. Er habe den Smart jeweils für die Strecke G._____-Zürich genommen (Prot. I S. 25). Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es sich beim Beklagten um den verantwortlichen Lenker handelte, zumal der Übertretungsort sich zwanglos mit der Wohnadresse seiner Mutter am AI._____- Weg 3 in G._____ in Verbindung bringen lässt. Dass der Beklagte sich am 1. Fe- bruar 2002 in G._____ aufhielt, kann mithin als erstellt gelten. Die Parkbussen (Urk. 41/8/3) betreffen Verstösse vom 15. und 26. Februar,
E. 14 März und 23. April 2002 in Zürich. Sie erfolgten mit einem gemieteten Smart mit basellandschaftlichen Kennzeichen. Die Übertretungsanzeigen betreffend die Verstösse im Februar wurden unter dem 4. und 5. Juni 2002 an den Beklagten mit der Adresse E._____-strasse 1, Zürich, versandt. Bei dieser handelt es sich um die Meldeadresse der Ex-Frau des Beklagten und Mutter von D._____, an der
- 52 - sich der Beklagte während Geschäftsaufenthalten in Zürich gelegentlich aufgehal- ten habe. Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung (Prot. I S. 24 ff.) besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Bussen ihm zugeordnet werden können. Es ist dem Entscheid mithin als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beklagte sich am 15. und 26. Februar 2002 in Zürich aufhielt. Die Parkbusse vom 14. März 2002 enthält keine Informationen, die es erlauben würden, diese dem Beklagten zuzuordnen. Angesichts des Um- standes, dass der Beklagte in seiner Parteibefragung geschäftliche Aktivitäten, die im Februar seine Anwesenheit in der Schweiz erforderten, im Grundsatz nach- vollziehbar beschreibt, ist es allerdings zumindest wahrscheinlich, dass auch sie dem Beklagten zugeordnet werden kann. Die Parkbusse vom 23. April 2002 ent- hält zwar keine Informationen, die eine direkte Zuordnungen an den Beklagten er- lauben würde. Die Tatsache, dass sie einen gemieteten Smart mit baselland- schaftlichen Kennzeichen betrifft, lässt jedoch unter Berücksichtigung seiner Aus- sagen in der Parteibefragung auch insoweit den Schluss zu, dass sie (wahr- scheinlich) von ihm verursacht wurden. Für die (fehlende selbständige) Bedeutung der mit diesen Parkbussen dokumen- tierten Anwesenheiten des Beklagten in der Schweiz ist auf E. IV.6.6.1 zu verwei- sen. 6.6.5 Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass das Flugticket Swissair vom
8. Februar 2002 samt Quittung (Urk. 41/6; Urk. 41/7) beweise, dass der Beklagte am 5. Februar 2002 in Zürich ein Flugticket von Zürich nach P._____ mit Abflug am 9. Februar 2002 und einem Rückflug am 13. Februar 2002 gekauft habe (Urk. 85 E. IV.5.6.6). Auch diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren seitens des Klägers unbeanstandet. Der Beklagte geht ebenfalls von den Feststellungen der Vorinstanz aus mit der Ergänzung, dass er aufgrund eines grösseren Projekts in P._____ gewesen sei (Urk. 89 Rz 100). Das entspricht im Grundsatz seiner Aussage in der Parteibefragung. Gemäss diesen soll er das Projekt in Ungarn, das regelmässige Reisen erfordert habe, aber im Januar 2002 gehabt haben, was die Reise nach Ungarn im Februar 2002 an sich nicht erklärt. Ob die Diskrepanz auf einen aufgrund des Zeitablaufs verständlichen Irrtum zurückzuführen ist oder
- 53 - ob sie prozesstaktische Hintergründe hat, kann offenbleiben. Die Anwesenheit des Beklagten am 5. und 13. Februar 2002 in Zürich und vom 9. bis 13. Februar 2002 in P._____ ist jedenfalls belegt (zu deren fehlender eigenständigen Bedeu- tung vgl. E. IV.6.6.1). Dass er in P._____ geschäftliche Interessen hatte, ist ohne Weiteres denkbar und deshalb als wahr zu unterstellen. Soweit der Beklagte sich in seiner Berufungsantwort hier ferner auf den Standpunkt stellt, es sei auch er- stellt, dass er in zeitlicher Nähe zur Klageeinleitung in Jamaika in Europa mit Fa- milienmitgliedern gelebt habe, ist klarzustellen, dass sich aus seinen Aussagen le- diglich ergibt, dass er im Zusammenhang mit geschäftlichen Verpflichtungen bei Familienmitgliedern wohnte, die nicht (mehr) zu seiner Kernfamilie gehörten (E. IV.3 und IV.6.5.2). 6.6.6 Der Mietvertrag AK._____ (Urk. 41/5) vom 31. März 2002 weise - so die Vorinstanz weiter - eine Adresse des Beklagten in Zürich auf. Der Fiat Brava sei in AO._____, AL._____, gemietet worden und sei gemäss Vertrag am 2. April 2002 gleichenorts zurückzugeben gewesen. Da üblicherweise ein Ausweis vorge- legt werden müsse, sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Fahrzeug ge- mietet und gefahren habe (Urk. 85 E. IV.5.6.5). Der Kläger kommentiert diese Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte kritisiert sie ebenso wenig. Urk. 41/5 belege zusammen mit den hierfür relevanten Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung (Prot. I S. 25, Frage 41 f.), dass er im März und April 2002 in AO._____ ein Mietauto genutzt habe. Er habe sich also in zeitli- cher Nähe zur Klageeinleitung in AO._____ aufgehalten, wo er mit seinem Sohn, der dort studiert habe, gewohnt und wo er im Mai 2002 sein eigenes Unterneh- men gegründet habe. Bei der in Urk. 41/5 angegebenen Zürcher Adresse handle es sich um die Wohnung, wo die Mutter seines Sohnes D._____ gemeldet gewe- sen sei und er sich während Geschäftsaufenthalten in Zürich gelegentlich aufge- halten habe (Urk. 89 Rz 98 f.). Aus dem erwähnten Mietvertrag ergibt sich, dass der Beklagte vom 31. März bis zum 2. April 2002 bei AK._____ in AO._____ einen Fiat Brava mietete. Seine Adresse gab er dabei mit E._____-strasse 1 in Zürich an. Bei dieser handelt es sich gemäss seinen eigenen Angaben um die Adresse seiner Ex-Frau und der
- 54 - Mutter von D._____ (vgl. auch Prot. I S. 25). Bei D._____ ist wie erwogen davon auszugehen, dass er am 12. Mai 2001 (noch) an dieser Adresse seiner Mutter und (spätestens) ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte, wo er studierte. Der Beklagte bestätigte in der Parteibefragung, dass er das gemietete Auto auch ge- fahren habe (Prot. I S. 25). Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich vom 31. März bis zum
2. April 2002 in AO._____ aufhielt (zur [fehlenden selbständigen] Bedeutung er- stellter Anwesenheiten an einem Ort vgl. E. IV.6.6.1). 6.6.7 Bezüglich der Abrechnung VISA Card März 2002 (Urk. 41/9) hielt die Vorin- stanz dafür, dass die Adresse des Beklagten in dieser mit S._____-gasse 4 in F._____ angegeben werde. Die auf den Beklagten lautende Karte sei gemäss dieser Rechnung zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 14. März 2002 in AM._____/AG, Zürich, G._____ und AN._____ und am 15. und 17. März 2002 in AO._____ verwendet worden (Urk. 85 E. IV.5.6.8). Auch das kommentierte der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte trägt vor, dass Urk. 41/9 zusammen mit seinen hierfür relevanten Aussagen in der Parteibefra- gung (Prot. I S. 26, Frage 51) belege, dass er sich im Februar und März 2002 in Zürich, G._____ und AO._____ aufgehalten habe. Selbst wenn seine Ehefrau mit ihrer Ehepartnerkarte diese Käufe getätigt hätte, würde das beweisen, dass sich seine Ehefrau in Europa aufgehalten habe. Die auf der Kreditkartenabrechnung angegebene Adresse sei diejenige seines Vater in F._____, wo er sich regelmäs- sig aufgehalten habe und welche einer seiner Schweizer Zustelladressen dar- stelle (Urk. 89 Rz 102). Die Kreditkartenabrechnungen datieren vom 16. März und vom 16. April 2002. Sie sind an den Beklagten mit der Adresse S._____-gasse 4 in F._____ gerichtet. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnadresse seines Vaters. Aus ihnen er- geben sich Zahlungen und Barbezüge im Zeitraum zwischen dem 28. Februar und dem 15. April 2002, wobei die Zahlungen bis am 14. März 2002 in AM._____, Zürich, G._____ und AN._____ sowie Barbezüge am 15. und 17. März 2002 in AO._____ konkret ersichtlich sind. Sie lassen sich zumindest bei grosszügige Be- trachtung mit den Schilderungen des Beklagten betreffend seine geschäftlichen
- 55 - Aktivitäten in Einklang bringen. In diesem Sinn ist es auch zumindest wahrschein- lich, dass die Zahlungen und Bezüge dem Beklagten zugeordnet werden können und so wiederum seine Anwesenheit in der Schweiz und England zu den betref- fenden Zeitpunkten belegen. Eine eigenständige über den Inhalt der Parteiaussa- gen hinausgehende Bedeutung kommt den dokumentierten Anwesenheiten je- doch wie erwogen wiederum nicht zu (E. IV.6.6.1). 6.7 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass dem Beklagten der erweiterte Gegen- beweis (alternativer Lebensmittelpunkt) für den Zeitraum von ca. Ende 1994/An- fang 1995 bis zur Klageerhebung in Jamaika am 31. Januar 2002 nicht gelungen ist. 7.1 Der Beklagte war ab dem ab dem 1. April 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet, bevor er sich am 25. September 1992 nach AO._____ abmeldete und dort bis Ende 1994/Anfang 1995 wohnte. Ende des Jahres 1994 gründete er mit seiner jamaikanischen Ehefrau eine Familie. Im Jahr 1995 wurde er in Jamaika verhaftet. Am 6. März 1998 meldete er sich beim Kläger ein erstes Mal brieflich aus Jamaika, wobei er als Postadresse "POB 2 K._____ L._____ Ja- maica, W.I" und als Büroadresse "J._____, H._____, I._____, Jamaica, WI" an- gab (Urk. 3/13). In K._____ bzw. H._____, I._____, befand sich der damalige Wohnort seiner Frau und seiner Tochter, in einer ihm gehörenden Liegenschaft. Die familiären Verhältnisse waren (und sind bis heute) intakt. Mit Schreiben vom
4. März 1999 wandte sich der Beklagte erneut schriftlich aus Jamaika an den Klä- ger (Urk. 33/6). In seinem Schreiben brachte er explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtige dort zu bleiben, wobei er auch "das Haus" er- wähnte, das er nicht verlieren wolle. Spätestens ab Frühling 1999 lebte der Be- klagte folglich mit seiner Ehefrau und seiner gut vierjährigen Tochter in Jamaika in seinem eigenen Haus und beabsichtigte erklärtermassen auch dort zu bleiben. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bei einer bewertenden Betrachtung damit spätestens ab Frühling 1999 in Jamaika. Dass er das Land (auch) danach immer wieder für eine gewisse Zeit verliess, ist angesichts der fehlenden Aufenthaltsbe- willigung für Jamaika, der internationalen Ausrichtung seiner Tätigkeiten sowie dem Umstand, dass er u.a. mit Mutter, Vater und seinem Sohn D._____ familiäre
- 56 - Beziehungen auch ausserhalb Jamaikas pflegte, ohne Weiteres anzunehmen. Die Umstände, die dazu führten, dass er Jamaika immer wieder (vorübergehend) ver- liess, überwiegen jedoch die Tatsache nicht, dass seine engsten familiären Inter- essen und Bindungen damals in Jamaika lokalisiert waren. Namentlich stammte sein (fast) volljähriger Sohn D._____ aus seiner ersten, geschiedenen Ehe und lebte nicht mit ihm. Er gehörte wie die Eltern in G._____ nicht (mehr) zur Kernfa- milie des Beklagten. Die nicht näher bezeichneten Verwandten des Beklagten in Ungarn taten dies noch weniger. Die geschäftlichen Interessen des Beklagten be- schränkten sich zu diesem Zeitpunkt zudem bestenfalls auf einzelne Projekte, ohne langfristige Perspektive, die seine familiären Bindungen (wie bei anderen in- ternational tätigen Familienvätern) nicht in den Hintergrund treten lassen. Hinweise darauf, dass sich an dieser im Jahr 1999 bestehenden Situation in der Folge bis Ende Januar 2002 etwas Entscheidendes änderte, fehlen. Vielmehr meldete sich der Beklagte auch noch im Mai, Juni und Juli 2001 brieflich aus Ja- maika, wobei er als seine Adresse die bereits früher verwendete ohne Zusatz "Of- fice" (Urk. 33/10-12; Urk. 33/14) angab, die dem Familienwohnort zuzuordnen ist. Und noch am 22. November 2001 liess er die für die Eintragung des von ihm in Zürich gegründeten Vereins R._____ in das schweizerische Handelsregister not- wendige Beglaubigung seiner Unterschrift in Jamaika und nicht etwa in der Schweiz vornehmen. Soweit über seine geschäftliche Tätigkeit etwas bekannt ist, fand diese zwar weiterhin ausserhalb Jamaikas statt, betraf aber immer noch nur einzelne Projekte oder Mandate in Ungarn und der Schweiz. Eine darüber hinaus- gehende, schwergewichtig auf ein Land konzentrierte und auf längere Frist ange- legte geschäftliche Tätigkeit ergab sich auch nach beklagtischer Darstellung erst ca. im Mai 2002 nach der Klageerhebung durch den Kläger in Jamaika. Sie führte dann (bezeichnenderweise) auch zur Verlegung des Wohnsitzes seiner jamaika- nischen Familie nach AO._____. 7.2 Die (nach dem Scheitern des erweiterten Gegenbeweises verbleibende) blosse Behauptung des Beklagten, seinen Lebensmittelpunkt nie in Jamaika ge- habt zu haben, vermag dieses Ergebnis, auch wenn sie in der Parteibefragung er- folgte, nicht in Frage zu stellen. Dies gilt angesichts der dargestellten Widersprü-
- 57 - che zwischen seinen vorprozessualen und prozessualen und innerhalb seiner prozessualen Äusserungen zu seinem Lebensmittelpunkt, die grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit diesbezüglicher Angaben seinerseits wecken, umso mehr (vgl. dazu auch E. IV.6.4.2). 7.3 Der Wohnsitz des Beklagte befand sich am 31. Januar 2002 (noch) in Ja- maika.
8. Die Klageerhebung am 31. Januar 2001 in Jamaika hatte folglich verjährungsunterbrechende Wirkung. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprü- che sind nicht verjährt. Über ihren bestrittenen Bestand hat die Vorinstanz noch nicht befunden.
9. Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz in Gutheissung der Berufung auf- zuheben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des neu zu fällenden Ent- scheids wird die Vorinstanz auch über allenfalls zu leistenden Parteientschädigun- gen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu befinden haben. Mehrwertsteuer ist auf dieser nur geschuldet, soweit ein Mehrwertsteuerzusatz beantragt ist und die Leistungen des betreffenden Parteivertreters mehrwertsteuerpflichtig sind. V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass der Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten einen Vorschuss von Fr. 29'450.– geleistet hat.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 934'775.29. Ausgehend von diesem ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
- 58 - Eine volle Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren wäre auf Fr. 30'400.– (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% für Bemühun- gen bis zum 31. Dezember 2023 und 8,1% für solche ab dem 1. Januar 2024; vgl. E. IV.9) zu bemessen (§§ 4, 11 und 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 14. Juli 2023 aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 29'450.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
- 59 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 934'775.29. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ip
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der darüber hinaus gehende Betrag von CHF 8'846.– wird der klagenden Partei zurückerstattet.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von CHF 49'146.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 84 S. 2; Urk. 97 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben.
- Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Be- trag von CHF 934'775.29 zzgl. Zins zu 10% p.a. seit dem 21. Juli 1994 zu bezahlen.
- Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 -
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
- Eventualiter zu Ziff. 1-4: Es sei die von der Vorinstanz dem Berufungsbe- klagten zugesprochene Parteientschädigung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4 in Höhe von CHF 49'146.00 (inkl. MwSt.) auf CHF 45'632.00 zu reduzieren." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 89 S. 2): "1. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 des Berufungsklägers seien vollumfänglich ab- zuweisen.
- Eventualiter sei Rechtsbegehren Ziff. 3 des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers." Erwägungen: I.
- Die Parteien unterzeichneten am 21. Dezember 1990 ein mit "Darlehensver- trag" überschriebenes Dokument, gemäss welchem der Beklagte und Berufungs- beklagte (Beklagter) vom Kläger und Berufungskläger (Kläger) tags zuvor ein Dar- lehen von Fr. 2'200'000.– erhalten und am Tag der Unterzeichnung Fr. 1'000'000.– zurückbezahlt hatte; der Beklagte anerkannte, dem Kläger noch Fr. 1'200'000.– zu schulden. Die Parteien erklärten ferner, sich über die Verzin- sung und Rückzahlung dieses Betrags separat verständigen zu wollen. Die Rück- zahlung sollte jedoch spätestens bis 30. Juni 1991 erfolgen. Eine Verrechnung wurde ausgeschlossen (Urk. 3/6). Ob sich die Parteien noch separat über die Ver- zinsung einigten, ist umstritten (Urk. 2 Rz 21; Urk. 15 Rz 12, 14). Während der fol- genden Jahre kam der Beklagte seiner Zahlungsverpflichtung nach Auffassung des Klägers nur ungenügend nach (Urk. 2 Rz 24-40). 2.1 Am 31. Januar 2002 erhob der Kläger in Jamaika, wo er den Wohnsitz des Beklagten verortete, eine Klage auf Darlehensrückzahlung (Urk. 2 Rz 41-48; Urk. 3/15; vgl. auch Urk. 15/92). Am 22. Januar 2020 schlossen die Parteien an- - 4 - lässlich einer Gerichtsverhandlung eine Prozess- und Gerichtsstandsvereinba- rung, gemäss welcher das Verfahren in Jamaika gestützt auf forum non conveni- ens sistiert werde und die Streitigkeit von einem zuständigen Schweizer Gericht zu beurteilen sei (Urk. 2 Rz 84; Urk. 3/37; Urk. 15 Rz 98). Darauf machte der Klä- ger das Verfahren mit seinem Schlichtungsgesuch vom 22. Januar 2020 in Zürich anhängig. Für die weitere Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 85 E. II). Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wies die Vor- instanz die Klage schliesslich unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen ab (Urk. 85 S. 14 ff.). 2.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Kläger mit den eingangs erwähn- ten Anträgen Berufung erheben (Urk. 84; vgl. auch Urk. 97 S. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 29'450.– angesetzt (Urk. 86), der in der Folge rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 86 f.). Innert der mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 angesetzten Frist er- stattete der Beklagte unter dem 7. November 2023 seine Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 89). Der Kläger machte am 10. Januar 2024 (Urk. 97) und der Beklagte am 12. Februar 2024 (Urk. 102; vgl. auch Urk. 99 f.) vom Replikrecht Gebrauch. Die letzte beklagtische Eingabe wurde dem Kläger am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 103). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-83). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
- Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Darle- hensrückforderung, wie vom Beklagten einredeweise geltend gemacht, verjährt sei (Urk. 85 E. IV.5.8). Im Einzelnen erwog sie dazu nach prozessualen Ausfüh- rungen (Urk. 85 E. III) sowie nach der Darstellung der Parteistandpunkte (Urk. 85 E. IV.5.1) und allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Verjährung von Darle- hensforderungen (Urk. 85 E. IV.5.2.1) zusammengefasst, dass die entscheidende Frage sei, ob die Klageeinleitung in Jamaika zu einer Unterbrechung der Verjäh- rung geführt habe. Sei diese zu verneinen, wäre die Forderung gemäss den im - 5 - Ergebnis übereinstimmenden Darstellungen der Parteien bei Klageeinleitung am Bezirksgericht Zürich verjährt gewesen (Urk. 85 E. IV.5.2.1 und IV.5.2.3). Die Klage in Jamaika stelle eine verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR dar, sofern die jamaikanischen Gerichte nach den Regeln des IPRG zuständig gewesen seien (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Die indirekte Zuständigkeit sei in Art. 26 IPRG geregelt. Sie setzte im vorliegenden Fall voraus, dass der Be- klagte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens in Ja- maika gehabt habe (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, des- sen Wohnsitzbegriff mit demjenigen in Art. 23 Abs. 1 ZGB übereinstimme, befinde sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhalte (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Zu prüfen sei folglich, ob dem beweisbe- lasteten Kläger der Nachweis für die umstrittene Behauptung gelinge, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe (Urk. 85 E. IV.5.2.2 und IV.5.2.4). In der Folge prüfte die Vorinstanz die einzelnen vom Kläger ins Recht gelegten und von ihr als Beweismittel zugelassen Urkunden dar- auf, ob mit ihnen der Beweis erbracht werde, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Sie kam zum Schluss, dass aus diesen auf die zu beweisende Tatsache nicht geschlossen werden könne. Zwar lägen einzelne Indizien vor, die auf einen Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, verbun- den mit der Absicht des dauernden Verbleibs, hindeuten könnten. Diese Indizien könnten indessen den erforderlichen, strikten Nachweis eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika zum relevanten Zeitpunkt nicht erbringen. Auch eine Herab- setzung des Beweismasses auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Darstellung des Beklagten, wonach er zum fraglichen Zeitpunkt als Geschäftsmann in Europa und darüber hinaus an an- deren Orten der Welt unterwegs gewesen sei und sein Lebensmittelpunkt nicht Jamaika gewesen sei, erscheine ebenso wahrscheinlich und überzeugend wie die Gesamtheit der klägerischen Indizien. Ferner wäre es dem durch Rechtsanwälte vertretenen Kläger zumutbar gewesen, schon bei Klageeinleitung des Verfahren in Jamaika den Nachweis zu beschaffen, dass der Beklagte damals seinen Wohn- sitz in Jamaika gehabt und er sich dort in der Absicht des dauernden Verbleibs aufgehalten habe. Spätestens mit der Eingabe des Beklagten vom 24. Januar - 6 - 2003, mit welcher die Zuständigkeit des jamaikanischen Gerichts bestritten wor- den sei, hätte Anlass bestanden, die nötigen Beweismittel zu beschaffen, welche die örtliche und sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts hätten nachweisen können. Beweismittel welche - in ihrer Gesamtheit - einen ja- maikanischen Wohnsitz hätten beweisen können (Anmeldung beim schweizeri- schen Generalkonsulat, Aufenthaltsgenehmigung für den Beklagten, Belege über Steuerzahlungen, Zeugenaussagen über die Dauer und die Art des Aufenthalts des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt), wären durchaus beibringbar gewesen (Urk. 85 E. IV.5.2 ff.). Den Gegenbeweis des Beklagten, dass er an einem ande- ren Ort als Jamaika seinen Wohnsitz gehabt habe, erachtete die Vorinstanz eben- falls als gescheitert. Die Beweismittel enthielten zwar teilweise Hinweise darauf, dass sich der Beklagte ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, je- denfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens. Diese Indizien wären indes- sen nicht geeignet, einen allfälligen Beweis des Klägers, sollte er als erbracht be- trachtet werden, umzustossen. Dazu würde es an einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Nachweises eines anderen Wohnsitzes fehlen (Urk. 85 E. IV.5.7). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG in Jamaika gehabt habe, nicht erbracht sei. Demzufolge sei der Beweis des Klägers für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist als gescheitert zu betrachten. Die Darlehensrückforderung habe als verjährt zu gelten, womit die Klage abzuweisen sei (Urk. 85 E. IV.5.8). 2.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Beklagten zu Unrecht das Regelbeweismass des direkten, strik- ten Beweises angewendet. Die Vorinstanz hätte maximal den indirekten Indizien- beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lassen müssen. Mit die- sem reduzierten Beweismass setze sich die Vorinstanz nicht bzw. in ihrer Eventu- albegründung nur ganz spärlich und unzutreffend auseinander (Urk. 84 Rz 22, 28- 48). Sie habe sich ferner, statt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, auf eine Einzelwürdigung beschränkt und dabei verkannt, dass sich bei einer Gesamtwür- digung der Beweise unter Berücksichtigung von Logik und allgemeiner Lebenser- fahrung insgesamt das stimmige Bild ergebe, dass der Beklagte sich physisch - 7 - während mehrerer Jahre in Jamaika aufgehalten, eine Familie mit Ehefrau und Kind sowie ein Wohnhaus gehabt habe (Urk. 84 Rz 23, 51-54, 55-80). Hätte die Vorinstanz das korrekte Beweismass angewandt und die Beweise richtig gewür- digt, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei. Dieser könne auch nicht durch die Parteiaussage des Beklagten, der entgegen der Vorinstanz jegliche Beweis- kraft abzusprechen sei, umgestossen werden (Urk. 84 Rz 24, 81-95). Damit seien die jamaikanischen Gerichte aus schweizerischer Sicht im Zeitpunkt der Klageein- leitung international indirekt zuständig und die Klageeinleitung habe verjährungs- unterbrechende Wirkung gehabt. Die von ihm geltend gemachte Forderung sei damit nicht verjährt (Urk. 84 Rz 25, 92-95). Die Vorinstanz habe sich ausschliess- lich mit der Frage der Verjährung seiner Forderung auseinandergesetzt und diese zu Unrecht bejaht. Die restlichen, materiellen Anspruchsvoraussetzungen, mithin den wesentlichen Teil der Klage, habe sie nicht geprüft. Es liege daher nahe, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 84 Rz 96 f.). Werde reformatorisch entschieden, seien sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen und die Klage gutzuheissen (Urk. 84 Rz 98-111). Für den Fall, dass der vorin- stanzliche Entscheid bestätigt würde, macht der Kläger ferner geltend, dass die Zusprechung der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung falsch sei, weil es einerseits an einem entsprechenden Antrag des Beklagten gefehlt habe und an- dererseits die Leistungen seiner Anwälte nicht mehrwertsteuerpflichtig seien (Urk. 84 Rz 112-116). 2.2 Der Beklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz korrekt entschieden habe und dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung verjährt sei, weshalb über ihren bestrittenen Bestand nicht mehr zu befinden gewesen sei (Urk. 89 Rz 1). Er trägt zusammengefasst vor, für die Frage seines Wohnsitzes in Jamaika zum Zeitpunkt der dortigen Klageeinleitung gelange das Regelbeweismass zur Anwen- dung (Urk. 89 Rz 7-11, 113). Die Vorinstanz habe aber zutreffend entschieden, dass der Kläger selbst bei Anwendung des reduzierten Beweismasses mit seinem Beweis gescheitert wäre (Urk. 89 Rz 12, 113). Sie habe eine Gesamtwürdigung der klägerischen Beweismittel vorgenommen. Wenn die Beweismittel aber für sich - 8 - alleine keinen Wohnsitz beweisen könnten und in den meisten Fällen gar keinen relevanten Bezug zur Wohnsitzfrage hätten, ändere auch eine gesamthafte Be- trachtung am Beweisergebnis nichts (Urk. 89 Rz 14, 138). Die Vorinstanz habe die Beweise jedenfalls im Ergebnis richtig gewürdigt (Urk. 89 Rz 17-19, 86, 120- 124, 135, 139). Mit den vom Kläger im Berufungsverfahren erwähnten und den weiteren von der Vorinstanz abgenommenen Hauptbeweismitteln könne kein Wohnsitznachweis erbracht werden. In den Letzteren fänden sich im Gegenteil zahlreiche Indizien für das Fehlen eines solchen (Urk. 89 Rz 20-85, 88-92, 112- 115, 145 f.). Zumindest bei einer Gesamtwürdigung würden seine Gegenbeweis- mittel zudem den Nachweis erbringen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am
- Januar 2002 in Europa und folglich nicht in Jamaika gehabt habe. Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt habe und sein Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gele- gen habe. Ein jamaikanischer Wohnsitz, für welchen es weder direkte Beweise noch einschlägige Indizien gebe, könne damit ausgeschlossen werden (Urk. 89 Rz 93-110, 116-124, 136 f., 148). Sollte das Obergericht wider Erwarten gleich- wohl von einem jamaikanischen Wohnsitz seinerseits am 31. Januar 2002 ausge- hen und somit die Verjährung der geltend gemachten Forderung verneinen, er- scheine es zweckmässig, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 89 Rz 125). Werde reformatorisch entschieden, seien die materiellen Anspruchsvor- aussetzungen zu verneinen und die Klage abzuweisen (Urk. 89 Rz 150-153). Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass der einzige Fehler der Vorin- stanz in der Berechnung der Parteientschädigung bzw. der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer gelegen habe, wäre die Berufung diesbezüglich wohl gutzuheis- sen, allerdings ohne Kostenfolgen für ihn, habe er doch, wie der Kläger zu Recht darlege, gar nie eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt (Urk. 89 Rz 128). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 - 9 - E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.Oktober 2015 E.2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
- September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Okto- ber 2021 E. 2.3). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmit- telinstanz schlicht zu wiederholen, auf frühere Vorbringen bzw. Prozesshandlun- gen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kri- tisieren (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; BGer 4A_651/2012 vom
- Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.2). Sie muss die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten bleiben sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegende neue juristische Argumente, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort. Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränk- ter Kognition ohne Bindung an die Argumentation der Vorinstanz oder der Par- teien (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom
- November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). Im Be- rufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei nur unter den Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Par- tei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun - 10 - hat (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom
- September 2013 E. 3.5.1). Als Noven gelten neue Tatsachen und neue Be- weismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 3). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
- November 2011 E. 2.1). 3.2 Im Folgenden ist in diesem Rahmen auf die Vorbringen des Klägers (Urk. 84; vgl. auch Urk. 97) und des Beklagten (Urk. 89; vgl. auch Urk. 102) einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III.
- Die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des schweizerischen Rechts wurden seit dem Abschluss des prozessgegenständlichen Darlehensvertrags am
- Dezember 1990 verschiedentlich revidiert (zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts vgl. Urk. 85 E. IV.2). Die vorliegend umstrittene Frage der verjährungsun- terbrechenden Wirkung der Klageeinleitung in Jamaika am 31. Januar 2002 ent- scheidet sich nach dem bis Ende 2010 in Kraft stehenden Art. 135 Ziff. 2 aOR (Art. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 49 aSchlT ZGB; vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Vor- bem. zu Art. 127-142 OR N 128 f.), der jedoch, soweit er vorliegend von Belang ist, der heute geltenden Regelung entspricht (vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 54-67, 118-126, 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 5a und N 15). Gemäss dieser Bestimmung wird die Verjährung u.a. durch Klage vor einem Ge- richt unterbrochen. Gefordert ist ein Gesuch mit einem bestimmten oder bestimm- baren und individualisierten Rechtsbegehren. Erfolgt die Klageanhebung vor ei- nem ausländischen staatlichen Gericht, so kommt ihr Unterbrechungswirkung zu, wenn das angerufene ausländische Gericht nach den Regeln des schweizeri- schen internationalen Zivilprozessrechts zuständig ist (BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 15; ZK OR-Berti, Art. 135 N 119). Die insoweit massgebliche indirekte internationalen Zuständigkeit (Aner- kennungszuständigkeit) beurteilt sich nach dem Schweizer IPRG, sofern wie vor- liegend keine Staatsverträge zu beachten sind. Sie ist zu bejahen, wenn das aus- ländische Gericht (aus Schweizer Sicht) im Zeitpunkt der Klageanhebung interna- - 11 - tional zuständig war (Art. 25 lit. a IPRG; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Däp- pen/Mabillard, Art. 25 N 40 f.). Gemäss Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ei- nes ausländischen Gerichts dabei u.a. dann begründet, wenn der Beklagte - wie die Vorinstanz richtig erwog - seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt im Ur- teilsstaat hatte (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 26 N 6 ff.). Die weiteren An- wendungsfälle von Art. 26 IPRG oder eine Anwendbarkeit von Art. 149 Abs. 1 IPRG stehen vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. dazu Urk. 85 E. III.5.2.3). 2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG befindet sich der Wohnsitz einer natürli- chen Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Auslegung der Bestimmung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng an jener von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu orientieren (BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E. 2b; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 16). Dabei ist aber stets der kollisionsrechtliche Charakter von Art. 20 IPRG zu beachten. An- ders als das ZGB kennt das IPRG etwa keine (positiven) Vermutungen, welche ei- nen Wohnsitz begründen, und sind fortgesetzte Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB und abgeleitete Wohnsitze nach Art. 25 ZGB ausgeschlossen (BGE 133 III 252 E. 4; BGE 119 II 64 E. 2aa; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 29 [https://onlinekom- mentar.ch/de/kommentare]), wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher ist als im inner- staatlichen. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt; besonders im internationalen Ver- hältnis gilt es zu verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen Gerichtsstandes Vorschub geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.2 f.). 2.2.1 Zur Wohnsitzbegründung ist zunächst objektiv die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich; deren Dauer ist grundsätzlich nicht rele- vant (BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2.1 und 4.3; BGer 5A_659/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1.; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art 20 N 19). Zur Aufrechterhaltung des ein- - 12 - mal begründeten Wohnsitzes ist die physische Anwesenheit an einem Ort nicht notwendig (BK ZGB-Bucher Art. 23 N 15). Subjektiv setzt die Wohnsitzbegrün- dung die Absicht dauernden Verbleibens voraus. Auf die Zeitspanne des Verwei- lens kommt es dabei nicht wesentlich an, solange der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt. Der Wohnsitz hat einem Selbstzweck, dem Leben, zu dienen und nicht bloss einem Sonderzweck (BGE 108 Ia 252 E. 5; BGer 5A_419/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1; BGer 5A_659/2011 vom
- April 2012 E. 2.3; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 13, 16, 27; BSK IPRG-Westen- berg, Art. 20 N 18; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz Art. 20 N 19; ZK ZGB-Egger, Art. 23 N 26, vgl. auch N 21 ff.; BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 15 ff.). Er ist der Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts (BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 3). Hält sich eine Person in mehr als einem (potentiellen Wohnsitz-)Staat auf, ist für die Wohn- sitzbestimmung festzustellen, zu welchem Ort in welchem Staat die engste Bezie- hung besteht und in welchem Land eine Person mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten integriert ist (BGer 5C.247/2004 vom
- Februar 2005 E. 4.2 f.), denn eine Person kann nicht an mehreren Orten zur gleichen Zeit Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG haben (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 9). Massgeblich ist letztlich die Intensität der Beziehung zu einem gewissen Ort, wie sie sich aus der Summe der objektiven Elemente gegen aussen erkennbar er- gibt (BGE 125 III 100 E. 3). 2.2.2 Bei der Bestimmung des persönlichen Lebensmittelpunkts kommt es nicht auf den inneren Willen an. Gefordert sind vielmehr objektive, für Dritte erkennbare Umstände dafür, dass der Betreffende einen bestimmten Ort zu seinem Lebens- mittelpunkt gemacht hat. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGE 119 II 64 E. 2b/bb; BGE 115 II 120 E. 4c; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 16; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 N 17; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 20 f.). Familiäre Bindungen können jedoch zugunsten überwiegender beruflicher und fi- nanzieller Interessen in den Hintergrund treten, namentlich wenn eine Person - 13 - keine oder nur lockere Beziehungen zu Familie und Verwandtschaft hat (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 125 I 54 E. 2b/cc; BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4; BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.13; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 4, 21; OK-Stucki, Art. 20 N 18). Öffentlich-rechtliche Aspekte (Ausweise, Wohnsitzbescheinigungen, Aufenthaltsberechtigungen etc.) können Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein. Sie schliessen aber nicht aus, dass der Lebensmittelpunkt aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls davon abwei- chend lokalisiert wird (BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 125 III 100 E. 3.; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_812/2015 vom
- September 2016 E. 5.1.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.2; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4). Und auch ihr Fehlen vermag den Wohnsitz im Sinne von Art. 20 IPRG nicht auszuschliessen (BGer 5A_609/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.4; ZK ZGB-Egger, Art. 23 ZGB N 22). Ferner ist es irrele- vant, ob nach dem national-autonomen Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaates ebenfalls Wohnsitz besteht (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 19). 2.3 Die Behauptungs- und Beweislast für die wohnsitzbegründenden Tatsachen trägt vorliegend unbestritten der Kläger, der sich als Gläubiger darauf beruft, die Verjährung unterbrochen zu haben (Art. 8 ZGB). Der Beklagte trägt als nicht be- hauptungsbelastete Partei lediglich aber immerhin die Bestreitungslast (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Gefordert ist eine klare Äusserung, der Wahrheitswert welcher klä- gerischen Behauptung in Frage gestellt wird. Eine Begründung, weshalb eine be- strittene Behauptung unrichtig ist, ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (BGE 117 II 113; BGE 115 II 1 E. 4). Ein begründetes (qualifiziertes) Bestreiten kann aber unter gewissen Voraussetzungen bei Sachverhalten verlangt werden, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (BGer 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.5; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3; BGer 4A_251/2020 vom 29. Sep- tember 2020 E. 3.7.1). Wenn die bestreitende Partei eine eigene, abweichende Sachdarstellung behauptet, ist ein erweitertes Gegenbeweisthema gegeben. Eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4). - 14 - 3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob dem Kläger der Beweis, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder, falls ihm Beweiserleichterungen zu- gebilligt werden könnten, von mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- lungen sei (Urk. 85 E. 5.2.4). In ihren Erwägungen IV.5.3.1 bis 5.3.38 ging sie so- dann auf die von ihr mit Referentenverfügung vom 16. Dezember 2022 als Haupt- beweismittel des Klägers für die "Tatsachenbehauptung", dass der Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 31. Januar 2002 "Wohnsitz" in Jamaika hatte, abgenommenen Urkunden ein (Urk. 85 E. 5.3; vgl. auch Urk. 70, Dispositivziffer 2). Dies tat sie jeweils weitgehend ohne Bezugnahme auf die konkrete Sachdar- stellung der Parteien und folgerte dabei regelmässig in verschiedenen Abwand- lungen, dass der Inhalt eines bestimmten Dokuments den Wohnsitznachweis nicht erbringe. Unter dem Titel "Würdigung der Hauptbeweismittel" (E. IV.5.4) nahm sie im Anschluss daran in vergleichbarer Weise auf den Schlussvortrag des Klägers und in Erwägung IV.5.6 auf den Gegenbeweis des Beklagten Bezug und fasste schliesslich zusammen, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, nicht habe erbracht werden können (E. IV.5.8). Die Parteien schliessen mit ihrer Argu- mentation im Berufungsverfahren daran an: Der Kläger, indem er kurzgefasst ei- nerseits die Anwendung des Regelbeweismasses des direkten, strikten Beweises "beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Berufungsbeklagten" kritisiert (Urk. 84 Rz 22, 28 ff.) und andererseits eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel rügt (Urk. 84 Rz 23, 49 ff.), die dazu geführt hätten, dass die Vorinstanz zum falschen Schluss gekommen sei, dass sein Hauptbeweis geschei- tert sei. Werde richtigerweise vom reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen und würden die Beweise gesamthaft anstatt ein- zeln gewürdigt, so hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Be- klagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei (Urk. 84 Rz 24, 81 ff.). Der Beklagte tut dies, indem er mit konträren Schlussfolgerungen ebenfalls vom Beweisthema "Wohnsitz" ausgeht (Urk. 89 Rz 2 ff.). - 15 - 3.2.1 Es drängt sich daher zunächst die Bemerkung auf, dass es sich beim Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Definition des Wohnsitzes umfasst wie erwogen ein objektives Element (phy- sischer Aufenthalt an einem Ort) und ein subjektives (Absicht dauernden Verblei- bens, Lebensmittelpunkt). Während das objektive Element des Wohnsitzes Tat- frage ist, sind es hinsichtlich des subjektiven Elements nur die verwendeten Indi- zien. Die daraus zu folgernde objektivierte Niederlassungsabsicht (und damit letztlich der Wohnsitz) stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; BGE 120 III 7 E. 2a; BGer 5A_267/2012 vom 21. No- vember 2012 E. 6.3.3; BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012, E. 4.2.3; BGer 5A_230/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6.2). Entsprechend ist auch nicht der Wohnsitz des Beklagten Gegenstand des Beweises, sondern es sind nebst seiner physischen Anwesenheit die Tatsachen, aus denen in einer Gesamtschau (vgl. BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. Au- gust 2012 E. 5.2 f.) bewertend auf seinen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. Fragen der Behauptungs- und Beweislast sowie beweisrechtliche Fragen, einschliesslich der Problematik des Beweismasses (Urk. 85 E. IV.5.2.3; Urk. 84 Rz 28 ff.; Urk. 89 Rz 7 ff.), stellen sich nur hinsichtlich der Tatsachen, nicht hin- sichtlich der darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen, und dies auch nur, soweit die Tatsachen rechtserheblich sind. Unter letzterem Aspekt erweist sich beispielsweise die Frage einer tatsächlich "dauerhaften" physischen Präsenz des Beklagten in Jamaika oder seines tatsächlichen Aufenthalts am 31. Januar 2002 in Jamaika (vgl. etwa Urk. 89 Rz 36) als irrelevant. 3.2.2 Soweit die Tatsachen in den Prozess eingebracht worden sind, steht es dem Gericht sodann frei, eher auf die einen als auf die anderen abzustellen, um sich ein Urteil zu bilden; es spielt im Hinblick auf die Verhandlungsmaxime keine Rolle, ob die Tatsachen von der einen oder anderen Partei behauptet wurden (BGE 143 III 1 E. 4.1; BGer 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1). Nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen sind der Beurteilung dabei ohne Weite- res zugrunde zu legen; sie sind nicht beweisbedürftig (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bei der Beurteilung, ob sich bestrittene Tatsachen verwirklicht haben, ist das Gericht sodann nicht an die Beweisangebote gebunden, die von einer Partei zur Stützung - 16 - einer Behauptung vorgebracht wurden. Es kann vielmehr alle Beweise berück- sichtigen, unabhängig davon, von welcher Partei sie angeboten wurden (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und E. 5.1; BGer 4A_566/2015 vom
- Februar 2016 E. 4.4). Es kann zudem auch nicht behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, sofern sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde bzw. den behaupteten Tatsachen im Ergeb- nis gleichwertig ist (BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1 ff.; BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 36; ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 17). 3.2.3 Die Beweiswürdigung hat frei von der Bindung an feste Regeln zu erfolgen (Art. 157 ZPO), wobei die Beweismittel auch in ihrem gegenseitigen Verhältnis und in ihrer Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien im Verfahren zu würdigen sind (KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 157 N 2; ZK ZPO- Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 16, 19; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3; BK ZPO- Brönnimann, Art. 157 N 18 ff.; so auch die Parteien in Urk. 84 Rz 51 f. und Urk. 89 Rz 138). Bei der Würdigung von Aussagen steht deren inhaltliche Glaubhaftigkeit im Zentrum (vgl. zur Inhaltsanalyse BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 6a, 6e). Für den Hauptbeweis gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Er gilt demnach als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Der Gegenbeweis ist ge- glückt, wenn er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Haupt- beweises bildenden Sachbehauptungen zu wecken vermag bzw. wenn die von der nicht beweisbelasteten Partei alternativ behauptete Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt als die Sachdarstellung des Hauptbeweis- belasteten. Hingegen ist es für das Gelingen des Gegenbeweises nicht erforder- lich, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung ausgeht (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.4). Die Frage der Beweislast wird gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergeb- nis gelangt, eine bestimmte Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4). - 17 - 3.3 Kurzgefasst erfordert die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person folglich sowohl bei der Ermittlung des (umstrittenen, rechtlich erheblichen) Sachverhalts als auch auf der Ebene der rechtlichen Würdigung desselben eine (je spezifische) Gesamtschau. Eine solche hat die Vorinstanz, die den Wohnsitz als Sachverhalts- frage und die von ihr abgenommenen Beweismittel je einzeln als Gegenstand der Beweiswürdigung betrachtet hat, weder auf der einen noch auf der anderen Ebene vorgenommen. Die unzutreffende Annahme, der Wohnsitz als solcher sei Beweisthema, führte zudem dazu, dass sie Urkunden als Beweismittel abnahm und sie mit negativem Ergebnis darauf prüfte, ob sie etwas über den Aufenthalts- ort oder Wohnsitz des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt besagten, die der Un- termauerung von im Schriftenwechsel letztlich unbestritten gebliebener, rechtlich relevanter Tatsachen dienten. Das gilt etwa für die Urk. 33/15 und 33/16 (vgl. Urk. 70 S. 17 und Urk. 85 E. IV.5.3.8 f.). Sie wurden vom Kläger (auch entge- gen dem Beklagten; vgl. Urk. 89 Rz 19, 58) nicht unspezifisch als Beweismittel für den Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, sondern als solche für die - nach dem Erwogenen rechtlich relevanten (E. III.2.2.2) - Behauptungen offeriert, dass der Beklagte seit vielen Jahren mit der jamaikanischen Anwältin C._____ verheiratet sei und mit ihr eine 26-jährige Tochter (geb. 1994) habe (Urk. 32 Rz 78). Sowohl die langjährige Ehe mit der jamaikanischen Anwältin C._____ als auch die Tatsa- che, dass der Beklagte mit dieser eine 1994 geborene Tochter hat, blieben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. Urk. 44 Rz 12, 19, 99-104) und sind es bis heute (vgl. Urk. 89 Rz 24 ff.). Der Beklagte führt lediglich ins Feld, dass er (auch) stets engste persönliche Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt habe (Urk. 89 Rz 24). Der vorinstanzliche Entscheid krankt folglich an ei- nem grundsätzlichen Problem. Die vom Kläger berufungsweise erhobene Rüge, die Vorinstanz habe anstelle einer Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Ein- bezug des Verhaltens der Parteien eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel vorgenommen (Urk. 84 Rz 22 ff.), benennt dieses zwar nicht exakt, weil sie ebenfalls auf der Vorstellung beruht, der Wohnsitz an sich sei Be- weisthema, ist im Ergebnis aber berechtigt. Nämliches gilt für die Rüge des Be- klagten, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gegenbeweismittel gesamthaft zu würdigen (Urk. 89 Rz 93, 104). - 18 - 3.4 Die Gesamtschau ist nachfolgend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das IPRG wie erwogen zwar keine fortgesetzten Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB kennt, wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis we- sentlich einfacher als im innerstaatlichen ist. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt (E. III.2.1). Zur Wohnsitzbegründung ist sodann zwar die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich. Zur Aufrechterhaltung des einmal begrün- deten Wohnsitzes ist eine solche jedoch nicht notwendig. Es genügt, dass der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt (E. III.2.2.1). Daraus folgt, dass die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, weder den Nachweis vor- aussetzt, dass der Beklagte damals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Ja- maika äusserte. Es genügt kurzgefasst vielmehr, dass für irgendeinen Zeitpunkt davor von seiner physischen Anwesenheit in Jamaika und seiner Absicht dauern- den Verbleibens ausgegangen werden kann und sich in der Folge bis zum 31. Ja- nuar 2002 keine relevanten Veränderungen der Verhältnisse ergeben haben. Die Positionen und Beweismittel beider Parteien sind mit diesem Fokus zu prüfen. Die von der Vorinstanz abgenommenen Beweismittel sind dabei zu berücksichtigen, soweit deren Abnahme oder Berücksichtigung im Endentscheid von den Parteien im Berufungsverfahren nicht zu Recht aus formellen Gründen gerügt wird (nach- folgend E. III.4). 4.1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 nahm die Vorinstanz einerseits die in Dispositivziffer 3a aufgezählten Urkunden als Hauptbeweismittel des Klägers und andererseits die in Dispositivziffer 3b aufgezählten Urkunden und die Partei- befragung des Beklagten als Gegenbeweismittel des Beklagten ab. Die Abnahme der in Dispositivziffer 4 erwähnten Urkunden und der Zeugeneinvernahme von Rechtsanwältin Z._____ als Beweismittel verweigerte sie (Urk. 70). Ihren Ent- scheid betreffend die Nichtberücksichtigung einzelner Beweismittel begründete - 19 - sie mit Ausführungen zum Novenrecht, die sie im angefochtenen Urteil bekräftigte und namentlich auch hinsichtlich der den Beweisofferten zugrundeliegenden Tat- sachbehauptungen ergänzte (Urk. 85 E. III.4). 4.2 Hinsichtlich (u.a.) Urk. 53/1-3 weichen die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 70 E. 4.1) vom massgeblichen Disposi- tiv, in dem die Nichtabnahme dieser Dokumente verfügt wurde (Urk. 70 S. 18 [Dispositivziffer 4]), ab. Im angefochtenen Endentscheid erwog die Vorinstanz un- ter dem Titel "Noven" im Ergebnis im Einklang mit dem Dispositiv der Verfügung u.a., der Kläger reiche in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven (Urk. 52) neue Beilagen ein. Die Beilagen Nr. 2 und 3 [entsprechend Urk. 53/2 und Urk. 53/3] sollten belegen, dass der Kläger Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Mit der Beilage Nr. 1 (Urk. 53/1) wolle der Kläger die Aussage des Beklagten, wonach er in AO._____ [Ortschaft in England] wohnhaft gewesen sei, widerlegen und da- mit dessen Aussagen zu seinem Wohnsitz insgesamt als widersprüchlich darstel- len. Der Kläger begründe nicht näher, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese Dokumente bereits in einem früheren Prozessstadium einzureichen. Es handle sich offensichtlich um solche, welche bereits vor Abschluss des zwei- ten Schriftenwechsels vorhanden gewesen seien, weshalb sie unechte Noven bil- deten. Wie der Kläger richtig anmerke, lege der Beklagte in der Duplik zwar erst- mals detailliert vor, wo sich sein Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum sowie davor und danach befunden habe. Die neuen, auf Beilagen 1-3 gestützten Be- hauptungen des Klägers als direkte Reaktion und Entgegnung auf die Duplikno- ven des Beklagten zu betrachten, ginge indes zu weit. Im Übrigen könnte auch ar- gumentiert werden, dass die weiterführenden Ausführungen des Beklagten zu sei- nem Wohnsitz vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger habe es versäumt, in sei- ner Triplik darzulegen, inwiefern erst die Ausführungen des Beklagten in der Du- plik Anlass zur Einreichung weiterer Beweismittel gegeben hätten bzw. dass diese der Entkräftung neuer, vom Beklagten erstmals in der Duplik geltend gemachten Ausführungen gedient hätten (Urk. 85 E. III. 4.2). Bei der Darstellung der Partei- behauptungen gab die Vorinstanz dann gleichwohl die Abschnitte aus der Triplik wieder, in denen der Kläger Behauptungen mit den (auch als Beweismittel offe- rierten) Urk. 53/2 und 53/3 verbunden und aus diesen wörtlich zitiert hatte - 20 - (Urk. 85 S. 18 Mitte), und befasste sich in der Folge in ihren Ausführungen zu den jamaikanischen Gerichtsdokumenten (Urk. 85 S. 33 ff.) mit den Urk. 53/1-3. Zu Urk. 53/1 führte sie aus, die Mitteilung der Wohnsitzadresse vom 10. Juli 2012 habe keinen Bezug zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2002 (Urk. 85 E. IV.5.3.27). Zu der mit dem 14. April 1997 datierten Urk. 53/2 erwog sie, dass darin über den Beklagten angegeben werde: "Petitioner is a Swiss National resident in Jamaica". Der Begriff "resident" könne jedoch nicht mit dem IPRG-Begriff "Wohnsitz" gleich- gesetzt werden. Selbst wenn man unter dem Begriff "resident" jedoch einen Wohnsitzbegriff im Sinn des IPRG verstehen würde, sage das nichts über einen solchen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 aus (E. IV.5.3.17). Zu Urk. 53/3 stellte sie fest, dass dieser Entscheid am 18. Juli 2016 vom Court of Ap- peal von Jamaica aufgehoben worden sei (E. IV.5.3.28). Der Beklagte weist in seiner Berufungsantwort zu Recht auf den (offensichtlich bestehenden) Wider- spruch hin (Urk. 89 Rz 68, 78 f.; vgl. auch Urk. 102 Rz 16). 4.3 Der Kläger kritisierte in der Berufungsbegründung weder die Beweisanord- nungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 noch die damit zusammenhängenden Erwägungen zur Novenfrage im angefochtenen Entscheid (Urk. 84). Zu den von der Vorinstanz widersprüchlich behandelten Gerichtsdoku- menten aus Verfahren, an denen er nicht beteiligt war, äusserte er sich lediglich inhaltlich (Urk. 84 Rz 77). In seiner unaufgeforderten Berufungsreplik rügte der Kläger dann neu auch den Umgang der Vorinstanz mit Urk. 53/3 bzw. seiner da- mit zusammenhängenden Behauptung (Urk. 97 Rz 15). Diese Rüge ist verspätet. Mangels einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur No- venfrage (Urk. 85 E. III. 4.2) erfüllt sie im Übrigen auch die inhaltlichen Anforde- rungen an eine Rechtsmittelrüge nicht; der (blosse) Verweis auf seinen eigenen abweichenden Standpunkt genügt nicht. Sollte der Kläger seine Rüge, die Vorin- stanz habe sein Vorbringen fälschlicherweise als unzulässiges Novum erachtet, auch auf die Urk. 53/1 und 53/2 und die damit zusammenhängenden Behauptun- gen beziehen wollen (vgl. Urk. 97 Rz 56, 68), gilt im Zusammenhang mit Urk. 53/1 das Gleiche. Betreffend die auf Urk. 53/2 gestützten Behauptungen und Urk. 53/2 als Beweismittel würde sein Einwand jedenfalls den inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelrüge nicht genügen. Es bleibt damit bei den prozessualen - 21 - Feststellungen der Vorinstanz, dass die Urk. 53/1-3 und die damit zusammenhän- genden Behauptungen als unzulässige Noven zu qualifizieren sind. Ihre diesen widersprechenden Erwägungen in der Sache (Urk. 85 E. IV.5.3.17 und IV.5.3.27 f.) sind unbeachtlich. Auf sie und die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Be- weisnot zunächst, dass die Vorinstanz Urk. 60/1, aus der wie von ihm behauptet hervorgehe, dass er nie eine Daueraufenthaltsbewilligung beantragt und/oder er- halten habe, mit der unzutreffenden Begründung, es handle sich um ein unzuläs- siges Novum, nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich hätten erst die Ausführungen des Klägers in der Triplik Anlass zu seinen Ausführungen und zu dieser Beilage gegeben (Urk. 89 Rz 10). Er nimmt dabei jedoch weder konkret Bezug auf be- stimmte Ausführungen der Vorinstanz, noch legt er die Bedeutung der Urkunde für die Beurteilung des Rechtsstreits in der Sache dar. Vielmehr hält er dafür, dass die Beilage im Berufungsverfahren eine neue Bedeutung erfahre, weil sie die Behauptung des Klägers zu seiner Beweisnot widerlege, indem sie beweise, dass es selbst heute noch möglich sei, Unterlagen für die sich hier stellenden Fra- gen zu besorgen (Urk. 89 Rz 10). Mit seinen Ausführungen zielt der Beklagte mit- hin nicht auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids, sondern darauf, Urk. 60/1 im Zusammenhang mit der (im Ergebnis irrelevanten) Frage der Be- weisnot als Novum in das Berufungsverfahren einzuführen. Gleichwohl ist zu be- merken, dass die Vorinstanz Urk. 60/1 mit zutreffender Begründung und zu Recht als unzulässiges Novum eingestuft hat (Urk. 85 E. 4.3 [S. 13]). 4.5.1 Weiter trägt der Beklagte vor, dass der Kläger einige der im vorinstanzli- chen Urteil in Erwägung IV.5.3 behandelten Beweismittel gar nicht im Zusammen- hang mit der umstrittenen Wohnsitzfrage als Beweis offeriert und/oder sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern die Beweismittel für die Klärung der Wohnsitz- frage relevant sein sollten. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel ohne entspre- chende Behauptung des Klägers zur Prüfung des Vorhandenseins eines jamaika- nischen Wohnsitzes heranziehe, habe sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Kon- kret zielt der Beklagte damit auf die Urk. 3/15-35 und 3/37, die der Kläger einge- - 22 - reicht habe, um den Prozessablauf zu schildern und nicht etwa als Belege für den bestrittenen jamaikanischen Wohnsitz des Beklagten (Urk. 89 Rz 19, 63 mit [sinn- gemässem] Verweis auf Urk. 78 S. 3, vgl. auch Rz 139). 4.5.2 Die Parteien müssen nebst den relevanten Tatsachen auch ihre Beweismit- tel für jede der behaupteten Tatsachen formgerecht vorbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte ein- deutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und um- gekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4; BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Vorbehalten bleibt die Beweiserhebung von Amtes wegen in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO, die vorliegend aber nicht zur Diskussion steht. 4.5.3 Der Kläger reichte die erwähnten Urkunden als Beilage zu seiner Klagebe- gründung ein. Auf Urk. 3/17 nahm er im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage, wo der Beklagte lebte, Bezug (Urk. 2 Rz 41-46 und 50). Urk. 3/34 wurde vom Be- klagten zusammen mit Urk. 3/36 ebenfalls im Zusammenhang mit der Wohnsitz- frage (Angabe zu seinem Wohnsitz am 31. Dezember 2019) als Beweismittel ge- nannt (Urk. 2 Rz 81). Ihre Abnahme als Beweismittel erweist sich vor dem Hinter- grund des Prinzips der Beweismittelverbindung folglich als unproblematisch. Die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 dienten hingegen ausschliesslich dem Be- weis der klägerischen Darstellung des Prozessverlaufs in Jamaika (Urk. 2 Rz 47- 81). Diese mündete kurzgefasst in die Schlussfolgerungen, seine Forderung sei u.a. aufgrund des Verhaltens des Beklagten auch nach rund 18-jähriger Prozess- führung noch nicht materiell beurteilt (Urk. 2 Rz 77 f.) und das Verfahren in Ja- maika sei aufgrund einer Parteivereinbarung sistiert worden, nachdem der Be- klagte einen formellen Antrag gestellt habe, dieses basierend auf der forum-non- conveniens-Doktrin zu sistieren (Urk. 2 Rz 79-86). In seiner Replik nahm er auf die Urkunden im Rahmen seiner Ausführungen zum Wohnsitz des Beklagten kei- - 23 - nen Bezug (Urk. 32 Rz 72-79). Er tat dies einzig im Zusammenhang mit seiner Behauptung, dass das jamaikanische Gericht sich nach seinem Recht, unabhän- gig von der Frage eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika, definitiv für zu- ständig erklärt habe (Urk. 32 Rz 80-92), was für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beklagten im Sinn von Art. 20 IPRG aber unerheblich ist (vgl. E. II.5.2.2). Betreffend die Lebenssituation des Beklagten leitete er aus die- sen Dokumenten nichts ab und machte entsprechend auch nicht einzelne Passa- gen derselben zur Grundlage von mit Beweisofferten versehenen Behauptungen über den Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsabsichten des Beklagten. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Beweismittel abgenommen, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage offeriert worden seien, ist bezo- gen auf die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 damit berechtigt. Auf sie bzw. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 85 E. IV.5.3.4, E. IV.5.3.18 - 5.3.20, E. IV.5.3.22-5.3.26, E. IV.5.3.29-5.3.35, E. IV.5.3.37) und der Parteien dazu ist bei der Neubeurteilung der Wohnsitzfrage im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung als Beweismittel einge- reichte Passkopie als unzulässiges Novum qualifizierte (Urk. 85 E. III.5.7 [S. 45]). Das blieb zu Recht unbeanstandet. Auf diese, die diesbezügliche Eventualbe- gründung der Vorinstanz und die entsprechende Bemerkung des Beklagten in sei- ner Berufungsantwort (Urk. 89 Rz 108) ist nicht weiter einzugehen. IV.
- Der Beklagte hielt sich ab den 1990er-Jahren zugestandenermassen wie- derholt in Jamaika auf (Urk. 40 Rz 19 f., 100; Prot. I S. 31 ff.) und tat dies nach- weislich und unbestritten jedenfalls auch rund zwei Monate vor der Klageeinlei- tung am 31. Januar 2002, als er am 22. November 2001 seine Unterschrift auf dem Schweizer Konsulat in Jamaika beglaubigen liess (Urk. 53/4 zweitletztes Blatt; Urk. 59 Rz 36; Urk. 89 Rz 37 f.). Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung für das Land steht der Annahme eines dortigen Wohnsitzes nicht entgegen - 24 - (vgl. E. III.2.2.2). Zumindest die objektive Voraussetzung der Wohnsitzbegrün- dung ist für Jamaika damit ohne Zweifel gegeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch das subjektive Element erfüllt ist. Er schliesst dies aus Urkunden, aus denen geschlossen werden müsse, dass der Beklagte sich ab Mitte der 1990er- Jahre bis mindestens zur Klageeinleitung dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe, und aus dem Umstand, dass der Beklagte in Ja- maika Ehefrau, ein Kind und ein Haus gehabt habe. Sämtliche Kernelemente des Wohnsitzbegriffs seien erfüllt. Zu anderen Orten gebe es keine solchen Beziehun- gen. Geschäftliche Beziehungen im Zeitpunkt der Klageeinleitung, die stärker ge- wesen seien als die familiären Beziehungen in Jamaika, lägen nicht vor. Solche seien, wenn überhaupt, erst später aufgenommen worden (Urk. 84 Rz 57, 61 f., 66, 79 f., 83 f.). Der Beklagte bestreitet hingegen bis heute, je Wohnsitz in Ja- maika gehabt zu haben, und macht geltend, sich jeweils lediglich ferienhalber bzw. wegen Prozessen in Jamaika aufgehalten zu haben (Urk. 89 Rz 23, 102, 106; vgl. auch Urk. 40 Rz 19; Urk. 78 Rz 5). Seinen Lebensmittelpunkt habe er ausserhalb Jamaikas gehabt (zu seinen Behauptungen im Einzelnen E. IV.6.5.1). Dass er in Jamaika die engsten familiären Beziehungen bzw. die stärksten Bezie- hungen zu Jamaika gehabt habe, treffe nicht zu (Urk. 89 Rz 21). Das Haus, das seiner Ehefrau gehöre, habe er in den Ferien bei vorübergehenden Aufenthalten genutzt. Es habe ihm nie für einen langfristigen Aufenthalt gedient (Urk. 89 Rz 22 f.). Er habe stets engste Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt. Die Annahme des Klägers, dass eine Familie zwingend zusammenwohne, sei un- zutreffend und zeuge von einer veralteten Sichtweise. Dies gerade in einer Famili- enkonstellation wie der vorliegenden, wo die Ehepartner unterschiedliche Natio- nalitäten und Familie (insbes. nicht gemeinsame Kinder) in unterschiedlichen Län- dern hätten und wo sich seine Geschäftstätigkeit hauptsächlich auf die Schweiz (Zürich), England (AO._____) und auch Ungarn konzentriert habe. Er habe nach dem Horror in Jamaika (unrechtmässige Verhaftung und Prozess Mitte der 1990er-Jahre) auch kein Interesse daran gehabt, sich jemals in diesem Land nie- derzulassen (Urk. 89 Rz 24).
- Unbestritten und durch die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenomme- nen Urk. 3/11 f. auch belegt ist, dass der Beklagte (spätestens) ab dem 1. April - 25 - 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet war, bevor er sich am
- September 1992 nach AO._____ abmeldete. Ab dem 8. Mai 2002 war er so- dann bei der Schweizer Vertretung in London gemeldet (Urk. 40 Rz 15 [anders noch Urk. 15 Rz 85]; Urk. 41/11; Urk. 52 Rz 13; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.6.10 f.). Weitere Meldedaten aus dem Zeitraum von Ende September 1992 bis Anfang Mai 2002 liegen ihn betreffend nicht vor. Dass solche existieren könnten oder er in ir- gendeinem Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder steuerpflichtig ge- wesen wäre, behauptete der Beklagte in seinen (Grundlage des Verfahrens bil- denden; vgl. dazu auch E. IV.6.4) Rechtsschriften nie. Insoweit zielt - vom Kläger zu Recht moniert (Urk. 84 Rz 31, 45) - auch die Bemerkung der Vorinstanz ins Leere, es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, Aufenthaltsgenehmigungen, An- meldungen beim schweizerischen Generalkonsulat und Belege über Steuerzah- lungen des Beklagten in Jamaika zu besorgen (Urk. 85 E. IV. 5.5). Da der Be- klagte auch nicht geltend macht, im Zeitraum fehlender Meldedaten über keinen Lebensmittelpunkt verfügt zu haben, sondern diesen lediglich ausserhalb Jamai- kas verortet, erweisen sich die Meldedaten in concreto (im Übrigen vgl. E. III.3.2.1) lediglich als Indiz dafür, dass sich in der Lebenssituation des Be- klagten um den 25. September 1992 und um den 8. Mai 2002 etwas änderte. Die Tatsache, dass sich der Beklagte nach AO._____ abmeldete, spricht, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum er falsche Angaben hätte machen sollen, grundsätz- lich dafür, dass er nach dem 25. September 1992 jedenfalls zunächst auch dort wohnte. 3.1 Der Beklagte ist zugestandenermassen seit Jahrzehnten mit der jamaikani- schen Anwältin C._____ verheiratet und hat mit ihr eine (am tt. Dezember) 1994 geborene Tochter. Sie folgten dem Beklagten gemäss seinen Angaben (zusam- men mit den beiden Kindern der Ehefrau aus erster Ehe) im Juni 2002 nach AO._____, wo die Familie in der Folge zusammenlebte. Heute lebt der Beklagte zusammen mit seiner jamaikanischen Ehefrau in Dubai (Urk. 15 Rz 97; Urk. 32 Rz 78; Urk. 33/15 f.; Urk. 40 Rz 12, 19, 99-104; Urk. 78 S. 4 [2. Absatz]; Prot. I S. 22, 29, 32 f.; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1, IV.5.3.8). Aus diesen äusseren Um- ständen und den Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung ergibt sich so- dann nichts, das darauf hinweisen würde, dass die familiären Verhältnisse nicht - 26 - von Anfang an intakt und an traditionellen Vorstellungen, die auch das familiäre Zusammenleben einschliessen, ausgerichtet gewesen wären. Dem Beklagten war es sodann auch ohne Aufenthaltsbewilligung jedenfalls möglich, sich mit einer Stempelbewilligung (Touristenvisum) wochenweise in Jamaika bei seiner Familie im familieneigenen Haus aufzuhalten, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch machte (Prot. I S. 18 ff., siehe v.a. Fragen 16, 25a, 28 ff., 51, 59, 65, 69-72; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1). Es besteht damit grundsätzlich kein Anlass, von damals lediglich lockeren Beziehungen des Beklagten zu seiner Ehefrau und seiner noch sehr jungen Tochter auszugehen. 3.2 Der Beklagte hat ferner einen Sohn, D._____, aus seiner früheren Ehe. Die- ser lebte gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beklagten bereits einige Zeit vor, im und nach Januar 2002 als Student in AO._____ (Urk. 40 Rz 12, 15; Urk. 52 Rz 27 und 45 f.; Urk. 89 Rz 24, 38, 50, 109; Urk. 97 Rz 19 f.; richtig betreffend die fehlende Bestreitung Urk. 102 Rz 13). Sie lässt sich zudem mit den D._____ betreffenden Wohnortangaben in Urk. 53/3 in Einklang bringen. Aus letz- terem Dokument lässt sich konkret schliessen, dass D._____ am 12. Mai 2001 (noch) an der E._____-strasse 1, … Zürich (Urk. 53/4 Blatt 8), bei seiner Mutter (Urk. 40 Rz 13 zu Urk. 41/5 mit identischer Adressangabe; Urk. 89 Rz 99) und spätestens ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte (Urk. 53/4 Blatt 5), wo er am
- November 2001 auch seine Unterschrift beglaubigen liess (Urk. 53/4 Blatt 7). Weiter ist dem Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen, dass die Eltern des Beklagten im fraglichen Zeitraum in F._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Vater) bzw. G._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Mutter) lebten und der Beklagte zudem über (nicht näher bezeichnete) Verwandte in Ungarn verfügte (Urk. 40 Rz 12, 15, 17; Urk. 52 Rz 27, 45, 50; Urk. 89 Rz 24, 109). Dass der Kläger die vom Beklag- ten behaupteten Aufenthaltsorte und Alternativwohnsitze (bei seinen Verwandten) immer bestritt (Urk. 97 Rz 20 f.), trifft zwar zu, beschlägt aber nicht die Existenz der geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen an sich. Dass er auch diese erstinstanzlich bestritten hätte, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum nebst seiner Kernfamilie in Jamaika jedenfalls mit seinen Eltern und seinem erwachsenen Sohn über weitere prinzipiell wichtige - 27 - familiäre Bindungen in der Schweiz und ab ca. Sommer 2001 in England verfügte. Die erst in der Quadruplik vorgebrachte und im Berufungsverfahren wiederholte Behauptung (Urk. 89 Rz 24, 109), er habe in Ungarn auch Freunde gehabt, er- folgte verspätet und ist daher unbeachtlich. Sie ist für den Ausgang des Verfah- rens aber auch unwesentlich. 4.1 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte sei zumindest in der fraglichen Zeit Eigentümer eines stattlichen Anwesens in Jamaika gewesen, das er auch zusammen mit seiner Familie bewohnt habe. Der Beklagte habe ihm sei- nerzeit eine [als Beweismittel offerierte und abgenommene] Schätzung des Hau- ses überlassen, die am 7. Februar 2001 in seinem Auftrag vorgenommen worden sei (Urk. 31 Rz 75). An diesem Standpunkt hält er unter Hinweis auf Urk. 33/9 und E. IV.5.3.1 der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 84 Rz 61). 4.2 Die Vorinstanz erwog am angeführten Ort im Zusammenhang mit der Schät- zung der Liegenschaft in H._____, I._____, Jamaika, vom 7. Februar 2001 (Urk. 33/9), diese führe als Eigentümer der Liegenschaft den Beklagten auf. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, wie lange der Beklagte schon Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der von seiner Gattin und seiner Tochter bewohnten Liegenschaft gewesen sei. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, denn er habe stets geltend gemacht, dass seine Ehe- frau die Eigentümerin des Hauses sei (Urk. 89 Rz 22 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 100). Er kritisiert damit die Annahme der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass er Eigentümer der Liegenschaft in H._____, I._____, gewesen sei. Hingegen stellt er die Feststellung(en) der Vorinstanz nicht in Frage, die vom 7. Februar 2001 da- tierende Schätzung der von seiner Ehefrau und Tochter bewohnen Liegenschaft führe ihn als Eigentümer auf. 4.3 Der Beklagte trug im erstinstanzlichen Verfahren als Reaktion auf die ein- gangs wiedergegebene Behauptung des Klägers vor, das angesprochene Haus stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Die Schätzung dieser Liegenschaft in Jamaika stelle keinen Beweis für seinen Wohnsitz in Jamaika dar (Urk. 40 Rz 100). Es ist folglich richtig, dass der Beklagte duplicando bestritt, dass die Liegenschaft in sei- - 28 - nem Eigentum stehe. Allerdings tat er dies ausgehend vom Wortlaut seiner (Ge- gen-)Behauptung für die Gegenwart. Auf den Inhalt der Schätzung, die ihn für de- ren Zeitpunkt als Eigentümer der Liegenschaft auswies, ging er denn auch nicht ein, sondern betonte einzig, dass die Schätzung aus dem Jahr 2001 stamme (Urk. 40 Rz 101). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund annahm, es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ist dem beizupflichten. Die Schätzung, die den Beklagten als Eigentümer nennt, er- bringt allerdings auch den Beweis dafür, dass er dies in jenem Zeitpunkt war. Das gilt umso mehr, als diese Schätzung unbestrittenermassen vom Beklagten selber in Auftrag gegeben und dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Die als Gegen- beweismittel angebotene Aussage in der Parteiaussage geht über die blosse Be- hauptung des Gegenteils nicht hinaus (Prot. I S. 32). Sie vermag keine (erhebli- chen) Zweifel an der durch Urk. 33/9 belegten Sachbehauptung des Klägers zu wecken. Der Beklagte legt denn auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht ein- mal im Ansatz dar, weshalb an den Angaben zu seiner Eigentümerstellung in Urk. 33/9 gezweifelt werden müsste. Es bestünde vor diesem Hintergrund ge- stützt auf Urk. 33/9 auch ausgehend von einer bestrittenen Behauptung kein Zweifel daran, dass die damals von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter bewohnte Liegenschaft in H._____, I._____, bis zumindest ein Jahr vor der Einleitung der Klage durch den Kläger in Jamaika in seinem Eigentum stand (vgl. auch E. IV.5.4.3) 5.1 Der Kläger hält im Berufungsverfahren weiter daran fest, dass der Beklagte sich in den Jahren 1998 bis Mitte 2001 mehrmals schriftlich bei ihm gemeldet und dabei durchgehend eine jamaikanische Post- und Büroadresse auf seinem Brief- papier benutzt habe, woraus geschlossen werden müsse, dass er sich während dieser Zeit dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 67 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Auch inhaltlich zeigten ge- wisse Schreiben eindeutig, dass der Beklagte sich dauernd und mit der Absicht des Verbleibs in Jamaika aufgehalten habe, was die Vorinstanz zumindest für das Jahr 1999 anerkenne (Urk. 84 Rz 71 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Entge- gen der Vorinstanz ergebe sich jedoch auch aus dem Inhalt und der Sprache des Schreibens vom 5. Juni 2001 (Urk. 33/11), dass sich der Beklagte dannzumal im- - 29 - mer noch in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 71). Die physische Präsenz in Jamaika werde weiter durch öffentlich zugängliche Internetquellen untermauert, aus denen hervorgehe, dass der Beklagte während zehn Jahren und bis im Jahr 2002 in Jamaika gelebt habe (Urk. 33/13 f.). Entgegen der Annahme der Vorin- stanz handle es sich dabei um Urkundenbeweise, ganz unabhängig davon, wer diese verfasst habe. Sowohl Urk. 33/14 als auch Urk. 33/13 bewiesen zumindest im Sinne von gewichtigen Indizien, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 noch in Jamaika gelebt habe. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Internetquel- len keinen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 beweisen würden, könne entsprechend nicht gefolgt werden (Urk. 84 Rz 74-76 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.6 f.). 5.2 In ihrer Erwägung IV.5.3.2 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 und in den Erwägungen IV.5.3.6. f. mit den Urk. 33/13 und 33/14. Zu den Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 erwog sie, dass das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 10. Juni 1999 nicht belege, dass jener in Jamaika geweilt habe, als er das Schreiben abgeschickt habe, werde als Absendeort doch G._____ angegeben. Die weiteren Schreiben wiesen alle die Mail- (d.h. die Post- adresse) und Büroadresse (Office: J._____) des Beklagten in H._____, I._____, Jamaika, auf. Sie datierten vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 2. Juli 2001 (Urk. 3/14),
- März 1999 (Urk. 33/6), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk. 33/11) und
- Juni 2001 (Urk. 33/12). Dem Text der Schreiben sei nirgends zu entnehmen, dass sich der Beklagte am 31. Januar 2002 in Jamaika mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten habe. Einzig eine Passage im Schreiben vom 4. März 1999 (Urk. 33/6 S. 2) könnte auf eine Absicht, noch einige Zeit in Jamaika zu blei- ben, hindeuten: "Warum ich dann noch hier bin? Erstens weil ich es mir gar nicht leisten kann, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Sicherheit zum Teufel wäre." Selbst wenn er, was vom Beklagten bestritten werde (Urk. 15 Rz 91), im Jahr 1999 Wohnsitz in Jamaika gehabt hätte, könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Wohnsitz auch noch im Jahr 2002 bestanden habe. Der Nachweis einer Absicht, über das Datum der Klageeinleitung hinaus in Jamaika zu bleiben, könne - 30 - damit nicht erbracht werden. Zu den Urk. 33/13 und 33/14 hielt sie kurzgefasst fest, dass diese keinen Urkundenbeweis darstellten bzw. ihnen jeder Beweiswert abgehe, da deren Verfasser nicht bekannt sei. 5.3 Die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, setzt wie erwogen weder den Nachweis voraus, dass der Beklagte da- mals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Jamaika äusserte (E. III.3.4). Die von der Vorinstanz und den Parteien diskutierten Schreiben können daher unabhän- gig von ihrem Entstehungszeitpunkt für die Beurteilung der Wohnsitzfrage rele- vant sein. 5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, datieren die von ihr als Beweismittel abgenommenen Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 4. März 1999 (Urk. 33/6), 10. Juni 1999 (Urk. 3/10; vgl. dazu auch E. II.7.3.1), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk 33/11), 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und vom 2. Juli 2001 (Urk. 3/14). Im Briefkopf oder -fuss der Schreiben Urk. 3/13, 33/6, 33/10, 33/11 f. und 3/14 ist als Postadresse des Beklagten jeweils "POB 2 K._____ L._____ Jamaica, W.I." und als seine (Büro-)Adresse "J._____, H._____, I._____, Jamaika, W.I." angegeben (vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.2.). Die damals von der Ehefrau und seiner Tochter bewohnte (ihm gehörende; E. IV.4.3) Liegenschaft befand sich in H._____, I._____, bzw. K._____ (Urk. 33/9; Prot. I S. 32). 5.4.2 Die Vorinstanz bemerkte weiter richtig, dass das Schreiben vom 10. Juni 1999 (Urk. 3/10) als Absendeort G._____ nenne und daher nicht belege, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe. Schlüsse auf einen Aufenthaltsort des Beklag- ten in der Schweiz zog sie daraus entgegen dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) nicht. Tatsächlich hatte der Kläger Urk. 3/10 lediglich als Beweismittel für die Behaup- tung offeriert, der Beklagte habe am 10. Juni 1999 seine Schuld anerkannt (Urk. 2 Rz 37 f.). Auch der Beklagte bezog sich in seinen Ausführungen betreffend seine alternativen Wohnsitze bis zum Aktenschluss nicht auf Urk. 3/10. Die Vorinstanz hätte Urk. 3/10 daher nicht als Beweismittel zur Wohnsitzfrage abnehmen dürfen (vgl. E. IV.5.2). Indem sie sich später in der Sache auf die Feststellung be- schränkte, Urk. 3/10 belege nicht, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe, zog - 31 - sie daraus für den Kläger zumindest keine nachteiligen Schlüsse. Mangels recht- zeitiger Rüge der Beweisabnahme durch den Kläger handelte es sich bei Urk. 3/10 jedoch um eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Beweisur- kunde, aus der das Gericht tatsächliche Schlüsse ziehen darf, soweit sie sich im Rahmen der Parteibehauptungen bewegen (E. III.3.2.2). Der Beklagte hatte dupli- cando behauptet, gegen Ende der 1990er-Jahre in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Urk. 40 Rz 11), sich damals also in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Berücksichtigung der aus dem Jahr 1999 stammenden Urk. 3/10 erweist sich da- her bezogen auf die Frage des damaligen Aufenthalts des Beklagten als prozes- sual zulässig. Die in einer eigenen Zeile unter der Adresse des Empfängers (Klä- ger) stehende Orts- und Datumsangabe in Urk. 3/10, die nach gängiger Vorstel- lung über Ort und Zeitpunkt des Verfassens des Briefs Auskunft gibt, nennt G._____. Es ist daher mit dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) davon auszugehen, dass er sich in G._____ aufhielt, als er sein Schreiben vom 10. Juni 1999 an den Kläger verfasste und versandte. Was Urk. 33/11 betrifft, schrieb der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 76; Urk. 40 Rz 99-105) und belegt (Urk. 33/11): "Herr M._____ hat mich gestern Montag (Pfingsten sind hier keine Feiertage) informiert, dass das Appellationsgericht "die- ser Tage" seinen Entscheid in Sachen N._____ publizieren wird." Wenn der Klä- ger daraus den Schluss zieht, dass der Beklagte damit zu verstehen gegeben habe, dass er sich in Jamaika aufhalte (Urk. 32 Rz 76; Urk. 84 Rz 71), ist ihm zu folgen. Die Ansicht des Beklagten, mit dem Wort "hier" könnte er auch die Worte seines jamaikanischen Anwalts M._____ wiedergegeben haben (Urk. 40 Rz 102; Urk. 89 Rz 34), überzeugt nicht. Das Wort "hier" bringt nach allgemeinem Sprach- gebrauch die Beziehung des sich Äussernden zum Ort, an dem er sich befindet, zum Ausdruck. Hätte der Beklagte sich ausserhalb Jamaikas aufgehalten und sich auf eine Äusserung seines Anwalts zu Gegebenheiten in Jamaika bezogen, wäre zu erwarten, dass er formuliert hätte: "Pfingsten sind in Jamaika keine Feier- tage." Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Schreiben Urk. 33/11 vom
- Juni 2001 in Jamaika erstellte und versandte. - 32 - Bezüglich der weiteren Schreiben (Urk. 3/13-14, Urk. 33/6; Urk. 33/10; Urk. 33/12) blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass der Beklagte sich mit diesen aus Jamaika beim Kläger gemeldet hatte (Urk. 32 Rz 72, 74, 76; Urk. 40 Rz 99-105). Wenn der Beklagte in der Berufungsduplik neu geltend macht, er habe Briefpapier mit der jamaikanischen Zustelladresse offensichtlich auch für in der Schweiz verfasste Schreiben verwendet, woran er sich aufgrund der inzwischen vergangenen Jahr- zehnte nicht mehr erinnert habe (Urk. 102 Rz 29), ist seine Behauptung verspätet. Mit seiner Äusserung, er erinnere sich aus nicht weiter substantiierten Gründen inzwischen wieder an den Sachverhalt, legt er von vornherein keinen Ausnahme- tatbestand im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Seine Behauptung/Bestreitung ist im Berufungsverfahren nicht zu hören. Weiterungen erübrigen sich. Es ist da- von auszugehen, dass der Beklagte die Schreiben Urk. 3/13-14, Urk. 33/6, Urk. 33/10 und Urk. 33/12 in Jamaika erstellte und versandte. 5.4.3 In seinem Schreiben vom 4. März 1999 formulierte der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 74; Urk. 40 Rz 100) und belegt (Urk. 33/6) u.a. Folgendes: "[…] Und Ihr in der Schweiz lebt - nicht nur wie der arme O._____ dies weiss auf einem an- deren Planeten, wo tägliche Vorkommnisse, wie wir sie kennen, absolut unmög- lich sind, und auch als solche abqualifiziert werden. […]. Warum ich dann noch hier bin? Erstens, weil ich es mir gar nicht leisten, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Si- cherheit zum Teufel wäre. Also muss ich alles riskieren, um nicht wieder bei Null beginnen zu müssen." Er brachte damit - wie der Kläger richtig betont (Urk. 32 Rz 75; Urk. 84 Rz 71) - zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebt und beabsichtigt, dort zu bleiben. Dass die Äusserungen vor dem Hintergrund der damals in Ja- maika laufenden Verfahren zu betrachten sind (Urk. 40 Rz 100), bedeutet nicht, dass diese objektiv so zu verstehen wären, dass sein Aufenthalt in Jamaika dem Sonderzweck der Prozesse diente (so sinngemäss Urk. 40 Rz 100; Urk. 89 Rz 35, 144). Der Beklagte hatte sich gemäss seiner vom 4. März 1999 stammenden Er- klärung (trotz des erlebten Horrors; vgl. Prot. I S. 22; Urk. 89 Rz 24) vielmehr ent- schieden, aus wirtschaftlichen Gründen, die auch "das Haus" (vgl. E. IV.4.3) be- trafen, in Jamaika zu bleiben. Welche Emotionen er mit dem weiteren Verbleib im Land verband, ist mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht von Relevanz. - 33 - 5.4.4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich der Beklagte am 6. März 1998 (Urk. 3/13), am 4. März 1999 (Urk. 33/6), am 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), am
- Juni 2001 (Urk 33/11), am 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und am 2. Juli 2001 (Urk. 3/14) aus Jamaika brieflich beim Kläger meldete und dabei in seinen Schrei- ben vom 6. März 1998 und denjenigen aus dem Jahr 2001 jeweils eine jamaikani- sche Postadresse und (Büro-)Adresse mit Bezug zur damals von seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnten (ihm gehörenden) Liegenschaft verwendete. Nach seinem ersten und vor seinen Schreiben im Jahr 2001 brachte er in seinem Schreiben vom 4. März 1999 explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtigte dort zu bleiben. Am 10. Juni 1999 kontaktierte der Beklagte den Kläger aus G._____. Am 22. November 2001 suchte der Beklagte das Schweizer Generalkonsulat in Jamaika auf, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen (E. IV.1). 5.5 Die Urk. 33/13 und 33/14 stellen mit dem Kläger Beweisurkunden dar, was jedoch nichts über ihren Beweiswert aussagt. Insoweit gilt es festzuhalten, dass der Urheber der Inhalte und dessen Quellen nicht bekannt sind. Letzteres gilt be- treffend die zehn Jahre, die der Beklagte in Jamaika gelebt haben soll, auch für Urk. 33/14. Die Inhalte, auf die sich der Kläger zur Untermauerung seines Stand- punkts stützt, entsprechen in ihrem Wert daher unüberprüfbaren Aussagen unbe- kannter Dritter. Sie stellen als solche nicht mehr als Hypothesen dar. Dass sie zu- treffen, muss sich aus anderen Beweismitteln ergeben. Es besteht insofern keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Dass die Ur- kunden keinen relevanten Beweiswert aufweisen, gilt auch soweit der Beklagte sich auf sie beruft (Urk. 84 Rz 44). 6.1. In ihren Erwägungen IV.5.6.1-5.6.13 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Gegenbeweismittel des Beklagten abgenommenen Urk. 41/1-13 und Urk. 60/6, aus denen sich nach der Überzeugung des Beklagten ergibt, dass er sich in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 entweder in der Schweiz, in England oder in Ungarn aufgehalten bzw. er sein Leben in der Schweiz und in AO._____ geführt habe (Urk. 40 Rz 13; Urk. 89 Rz 25, 27, 94-110). Sie kam dabei kurzgefasst zum Schluss, dass sich daraus zugunsten des Standpunkts des Be- - 34 - klagten nichts ergebe, auch wenn seine Beweismittel teilweise Hinweise darauf enthielten, dass er sich ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, je- denfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibs (Urk. 85 E. IV.5.3-5.7). Zur Parteibefragung des Beklagten ist Erwägung IV.5.7 des angefochtenen Urteils so- dann zu entnehmen, dass der Beklagte gemäss seinen Aussagen nie Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Er habe jeweils ein Touristenvisum von einem Monat erhal- ten. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er dort nie gehabt. Er sei vielleicht Ende 2000 in Jamaika gewesen, Ende 2001 sei er sicherlich nicht dort gewesen und im Jahr 2002 sei er in Europa gewesen. Am 31. Januar 2002 sei er in P._____, Un- garn angemeldet gewesen. Im Januar 2002 habe er zusammen mit seinem Sohn D._____ in AO._____, 3 Q._____, gewohnt, wo er eine Eigentumswohnung ge- habt habe. Seine Gattin habe mit den drei Kindern in Jamaika gewohnt. In Ja- maika habe er keine Zukunft mehr gehabt nach dem Horror, den er dort durchge- macht habe. Er habe in der Schweiz seine Beratungsfirma aufgebaut, mit welcher er ab Januar 2002 aktiv gewesen sei. Der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätig- keit sei im Januar 2002 in Zürich gewesen, wo er alles aufgebaut habe. In der Folge habe er in England 2002 seine Firma gegründet. In Jamaika habe er nie eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Zusammengefasst lasse sich den Aussa- gen des Beklagten kein einziges Zugeständnis entnehmen, welches die Behaup- tungen des Klägers stützen könnten. Seine Angaben deckten sich im Wesentli- chen mit den von ihm eingereichten Beweismitteln und erklärten diese zum gröss- ten Teil, so z.B. bezüglich der Frage, wer in der Schweiz der Fahrer der verschie- denen Fahrzeuge gewesen sei, die falsch geparkt worden seien. 6.2.1 Der Beklagte hält daran fest, dass er mit den von der Vorinstanz abgenom- menen Gegenbeweismitteln einschliesslich seiner Aussagen in der Parteibefra- gung den Gegenbeweis (kein jamaikanischer Wohnsitz) erbracht habe. Zumindest bei einer Gesamtwürdigung erbrächten die Gegenbeweismittel den Nachweis, dass er seinen Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gehabt habe, was im Umkehrschluss bedeute, dass kein Wohnsitz in Jamaika vorgelegen ha- ben könne (Urk. 89 Rz 93). Was seine Parteiaussage angeht, trägt er vor, dass die Vorinstanz korrekt festhalte, dass sich darin kein einziges Zugeständnis finde, welches die Behauptungen des Klägers stützen würde (Urk. 89 Rz 108, 114). Er - 35 - habe in der Parteibefragung sehr lebensnah geschildert, was er in den letzten Jahrzehnten effektiv gemacht habe. Das sei bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 89 Rz 108 f.). Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt und sein Lebensmit- telpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gelegen habe (Urk. 89 Rz 110). Seine Aussagen deckten sich mit den Gegenbeweismitteln und Ausführungen im vorin- stanzlichen Verfahren. Dies wohlgemerkt obwohl es um einen Zeitraum von über drei Jahrzehnten gehe und er sehr viel herumgekommen sei (Urk. 89 Rz 117). Der Vorwurf des Klägers, wonach er sich in Widersprüche verstrickt habe, sei be- reits im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt und seine Aufenthaltsorte samt Be- legen und Erklärungen präsentiert worden (Urk. 40 Rz 11 - 18 und 119 f.; Urk. 59 Rz 13, 24-26 und 42). Dass er nach Jahrzehnten nicht mehr bis ins kleinste Detail rekonstruieren könne, wann er sich wo aufgehalten habe, sei einleuchtend. Wie auch im Schlussvortrag bereits erwähnt, sei weiter zu beachten, dass juristische Laien, wenn sie von Wohnsitz sprächen, damit in der Regel nicht von einem rechtlichen Wohnsitzverständnis ausgingen, sondern von einem Aufenthalt (Urk. 89 Rz 118). Letztlich müsse entscheidend sein, wo eine Person ihr Leben tatsächlich geführt habe. Bei ihm sei das nachweislich nicht Jamaika, sondern (bis zu seinem Wegzug nach Dubai im Jahr 2020) stets Europa gewesen. Seine ent- sprechenden Ausführungen seien stimmig und belegt. Sofern es zeitliche Über- schneidungen von Aufenthalten gebe, könne dies zwei Gründe haben: Zum einen sei er als international tätiger Geschäftsmann mit Unternehmen und Familie in verschiedenen europäischen Ländern viel gereist und es sei ohne weiteres mög- lich, dass er sich innert kürzester Zeit in verschiedenen Ländern aufbehalten habe. Zum anderen könne der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass er für die letzten drei Jahrzehnte monatsgenaue Angaben dazu machen könne, wo er sich wann wie lange aufgehalten habe. Der Kläger lege seinen Fokus auf vermeintlich widersprüchliche Ausführungen seinerseits, welche sich aber durchwegs auf Auf- enthalte in Europa bezögen. Dabei bleibe er selber aber jedweden Nachweis ei- nes jamaikanischen Wohnsitzes schuldig, obwohl ihn die diesbezügliche Beweis- last treffe (Urk. 89 Rz 119). - 36 - 6.2.2 Der Kläger hält dagegen, der Beklagte habe über die Jahre diverse, sich wi- dersprechende Wohnsitze behauptet - sowohl im vorliegenden als auch in ande- ren Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden (Urk. 84 Rz 39). Seine Darstel- lung sei nach objektiven Gesichtspunkten und im Vergleich mit anderen Beweis- mitteln weder wahrscheinlich noch überzeugend. Die Aussagen seien vielmehr höchst widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen, was die Vorinstanz aber un- berücksichtigt lasse (Urk. 84 Rz 58 f., 65, 86). Die Vorinstanz finde die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er 2001 sicherlich nicht in Jamaika gewesen sei. Dies, obschon die Aussage mit Verweis auf Urk. 53/4 nachweislich falsch sei (Urk. 84 Rz 87). Die Vorinstanz finde weiter die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er am 31. Januar 2002 in P._____ Ungarn gemeldet gewesen sei, gleichzeitig aber mit seinem Sohn in AO._____ gelebt haben wolle, während der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tä- tigkeit in Zürich gewesen sei. Dass die Aussage weder wahrscheinlich noch über- zeugend sei, verstehe sich von selbst. Hinzu komme, dass sie in Widerspruch mit weiteren Aussagen des Beklagten stehe. So habe er noch in seiner Duplik be- hauptet, erst einige Jahre nach 2002 nach P._____ gezogen zu sein. An wieder anderer Stelle in seiner Befragung scheine er dann doch nicht in AO._____, son- dern in Zürich oder F._____ gelebt haben zu wollen (Urk. 84 Rz 88). Inwiefern diese eklatant widersprüchlichen Aussagen als wahrscheinlich und überzeugend bezeichnet werden könnten, bleibe ein Rätsel (Urk. 84 Rz 89). Selbstredend gebe es für die behaupteten Wohnsitze und Geschäftstätigkeiten keine Belege, welche die Aussagen des Beklagten stützen würden (Urk. 84 Rz 41, 90). Es könne der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Beklagten mit Bezug auf seinen Wohnsitz am 31. Januar 2002 als wahrscheinlich und über- zeugend würdige. Ihnen sei vielmehr jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urk. 84 Rz 91). 6.3 Zum Begriff des Wohnsitzes im rechtlichen Sinn ist auf E. III.2.1 f. vorste- hend zu verweisen. Er deckt sich, wie der Beklagte grundsätzlich richtig geltend macht, nicht unbedingt mit der Verwendung des Begriffs in der Umgangssprache, in welcher er ausser für den Lebensmittelpunkt namentlich auch für den Meldeort verwendet wird; auch umgangssprachlich steht er jedoch nicht für jede, sondern - 37 - immer für eine irgendwie qualifizierte Art des Aufenthalts an einem Ort. Wo der Wohnsitz im rechtlichen Sinn zu verorten ist, ist im Streitfall sodann Gegenstand einer Wertung, die von der Bezeichnung eines Orts als Wohnsitz durch die betrof- fene Person unabhängig ist. Wo der Beklagte gemäss seinen Behauptungen oder Aussagen seinen "Wohnsitz" hatte, ist daher materiell weder im bejahenden noch im verneinenden Sinn erheblich. Entscheidend ist, dass ein Ort aufgrund seiner Darstellung als (alternativer) Lebensmittelpunkt ernsthaft (E. III.3.2.3) in Frage kommt; der blosse Aufenthalt an einem Ort genügt nicht. Dabei ist mit dem Be- klagten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die relevanten Sachverhalte sehr lange zurückliegen und deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er monatsgenaue Angaben zu seinen Lebensverhältnissen machen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diesbezüglichen Angaben in den Rechtsschriften keine Bedeutung zukäme und an seine Aussagen in der Parteibefragung inhaltlich keine Anforderungen gestellt werden könnten. Der Prozessstoff wird auch bezo- gen auf ein erweitertes Gegenbeweisthema durch die rechtzeitig vorgetragenen Parteibehauptungen abgesteckt. Als Prozesspartei wurde der Beklagte in der Par- teibefragung sodann nicht unvorbereitet mit lange zurückliegenden Themen kon- frontiert, sondern er kannte seine Parteibehauptungen und den Beweisgegen- stand. Seine Angaben in den Rechtsschriften und seine Parteiaussage betrafen zudem sein eigenes Leben in einer Phase, die mit seiner Heirat, der Geburt eines Kindes, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und dem Wiederaufbau seiner beruflichen Tätigkeit im Positiven wie im Negativen richtungsweisend war. Mit an- deren Worten: Wer, wenn nicht er, wusste, wie und wo er damals sein Leben ge- führt hatte? Von ihm konnte folglich zwar nicht unbedingt eine in allen Einzelhei- ten präzise, aber eine hinsichtlich seiner damaligen Lebensverhältnisse gleich- wohl einigermassen stringente und detailreiche Darstellung erwartet werden. Das gilt für seine Rechtsschriften und seine Parteiaussage gleichermassen und auch unabhängig davon, ob er zusätzlich noch über Dokumente verfügt(e), mit denen er seine Darstellung belegen könnte. 6.4.1 Der Beklagte machte in seiner Klageantwort (im Sinn einer qualifizierten Be- streitung) geltend, im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika sei er bei der Schweizer Botschaft in London gemeldet gewesen. Er habe sich per 1992 in Zü- - 38 - rich abgemeldet und sei nach AO._____ gezogen, wo er auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika gewohnt habe (Urk. 15 Rz 85, 91, 97). Der Kläger be- stritt die Gegenbehauptung des Beklagten in seiner Replik (Urk. 32 Rz 129, 134, 139). Die Behauptung, dass der Beklagte sich per 1992 in Zürich abgemeldet und nach AO._____ gezogen sei, wo er auch im Januar 2002 gewohnt habe, wider- spreche dessen eidesstattlicher Erklärung, die er im Jahr 1996 in einem anderen Gerichtsverfahren in Jamaika abgegeben habe. Dort habe er angegeben, dass er sich zwar temporär in Jamaika aufhalte, aber eigentlich seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 32 Rz 140-142; Urk. 33/17). Duplicando führte der Beklagte dann aus, dass er nach der Abmeldung in Zürich per 1992 nach AO._____ gezo- gen sei. In den 90er-Jahren sei er somit in England angemeldet gewesen. Gegen Ende der 90er-Jahre sei er in die Schweiz zurückgekehrt, wo er auch zu Beginn der 2000er-Jahre gewesen sei. Die Gründe für die Rückkehr in die Schweiz seien geschäftlicher und privater Natur gewesen. Er sei 2001 in der Schweiz (Zürich und G._____) gewesen. Mitte 2001 habe er die Gründung seines Vereins (R._____) in Zürich vorangetrieben; der Verein sei am tt.mm.2002 im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen worden (Urk. 40 Rz 13 [S. 8]). Im August 2001 habe er in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie ab- geschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regelmässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten (Urk. 40 Rz 13 [S. 9]). Im Dezember 2001 und den vorangehenden Monaten sei er in der Schweiz bei seinem Vater (S._____-gasse 4, F._____) wohnhaft gewesen und habe sich um seine kranke Mutter in G._____ gekümmert (Urk. 40 Rz 12). Ab Anfang 2002 sei er in AO._____ wohnhaft gewesen (Urk. 40 Rz 11, 15). Er habe sein Unternehmen T._____ Ltd. im Jahr 2002 in AO._____ gegründet und sei regelmässig zwischen AO._____ und der Schweiz gependelt. Für den Aufbau seines Unternehmens habe er auf sein gutes Beziehungsnetzwerk in Zürich zurückgreifen und dadurch neue Mandate akquirieren können (Urk. 40 Rz 14, vgl. auch Rz 16). Bereits An- fang 2002 habe er ein Beratungsmandat für die U._____ AG gehabt und seine beratende Tätigkeit für den V._____ [Verband] in Zürich habe er im März/April 2002 begonnen (Urk. 40 Rz 15). Als der Kläger am 31. Januar 2002 die Klage in - 39 - Jamaika eingereicht habe, habe er zusammen mit seinem Sohn, D._____, der in AO._____ studiert habe, in AO._____ an der Adresse 3 Q._____ gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Diese Wohnkonstellation sei eine Überg- angslösung gewesen, bis er für seine Familie ein Zuhause in AO._____ gefunden habe. Die offizielle Anmeldung in AO._____ sei dann im Mai 2002 erfolgt (Urk. 40 Rz 11-13, 15). Ab Juni 2002 sei dann die gesamte Familie, also die Ehefrau, die Tochter und die zwei Stiefkinder, in AO._____ wohnhaft gewesen, und zwar an der W._____ in AA._____, knapp 200 Meter von der Wohnung 3 Q._____ ent- fernt, wo sein Sohn während seines gesamten Studiums wohnhaft geblieben sei. Die Kinder seien allesamt in AO._____ zur Schule gegangen (Urk. 40 Rz 15). So- weit der Beklagte mit diesen Ausführungen von seinem in der Klageantwort einge- nommenen Standpunkt abrückte oder seine Darstellung ergänzte, waren seine Behauptungen in der Duplik neu. Auch sie wurden vom Kläger in seiner Stellung- nahme zu den Dupliknoven bestritten, wobei er sich betreffend die Urk. 41/1-12, auf welche sich der Beklagte duplicando zum Nachweis seines Aufenthalts in der Schweiz, in England oder Ungarn in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 berufen hatte (Urk. 40 Rz 13), auf den Standpunkt stellte, dass sich daraus höchstens ergebe, dass der Beklagte ein international tätiger Geschäftsmann ge- wesen sei, der regelmässig gereist sei und sich für wenige Tage an den besagten Orten aufgehalten habe (Urk. 52 Rz 8-10, 20, 25 ff.). 6.4.2 Die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung sind primär an diesen spezifischen Behauptungen und nicht etwa an einem allgemeinen "Lebensmittel- punkt in Europa" (Urk. 40 Rz 13 [S. 8 für die Dokumente des Handelsregister- amts]; Urk. 78 Rz 7, 11; Urk. 89 Rz 109 f.) zu messen (vgl. E. IV.6.3). Bei deren Würdigung ist zu beachten, dass der Beklagte grundsätzlich ein Interesse daran hat, seinen Anwesenheiten ausserhalb Jamaikas eine bezogen auf die Frage sei- nes Lebensmittelpunkts übertriebene Bedeutung zu verleihen, um seine Verbin- dung zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. Lebensnahe Ausführungen zu den Umständen von behaupteten Aufenthalten ausserhalb Jamaikas sind des- halb nicht nur aus materiellen Gründen (der blosse Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz), sondern auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Relevanz. Der blossen Behauptung, an einem Ort gewesen, dort gelebt, ge- - 40 - wohnt oder den Lebensmittelpunkt gehabt zu haben, kommt jedenfalls - auch wenn sie im Rahmen der Parteiaussage erfolgt - für sich alleine kein relevanter Beweiswert zu. Das gilt umso mehr, als nicht auflösbare Widersprüche in den Darstellungen des Beklagten in Gerichtsverfahren nachgewiesen sind. Der Kläger verweist nämlich zu Recht darauf, dass der Inhalt von Urk. 33/17 nicht mit dem vom Beklagten in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren eingenom- menen Standpunkt übereinstimmt, gemäss welchem er ab 1992 bis Ende der 90er-Jahre in AO._____ gewohnt habe (Urk. 84 Rz 39 mit Verweis; Urk. 52 Rz 15; vgl. auch Urk 77 Rz 33). Dass der Beklagte sich mit falschen Angaben im jamai- kanischen Verfahren strafbar gemacht hätte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 85 E. 5.3.16.), trifft zu, schliesst aber Falschangaben, für die der Beklagte aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung für Jamaika auch ein Motiv gehabt hätte, nicht aus und ändert vor allem nichts an der offenkundig bestehenden Diskrepanz zu seiner Behauptung im vorliegenden Verfahren, in dem er, wenn auch aus an- deren Gründen, wie erwogen grundsätzlich ebenfalls ein Interesse daran hat, seine Verbindungen zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. 6.5.1 In der Parteibefragung gab der Beklagte zu den Orten seines Aufenthalts nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 zunächst an, er sei nach seiner Abmeldung nach AO._____ gezogen, wo er sich bei der Botschaft angemeldet habe und bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 angemeldet gewesen sei (Prot. I S. 18, 21). Danach gefragt, wann er von AO._____ wieder in die Schweiz gezogen sei, gab er an, das sei 1998 gewesen. Da sei er die meiste Zeit in der Schweiz gewe- sen. Gemeldet sei er aber in P._____ gewesen (Prot. I S. 19). Konkreter führte er für den Zeitraum ab ca. Anfang 1995 zu seinen hauptsächlichen privaten und be- ruflichen Aufenthaltsorten aus, er habe 1995 einen Gerichtsfall in Jamaika gehabt, weshalb er dort habe sein müssen; das seien ein bis zwei Monate gewesen (Prot. I S. 21). 1996 sei er in erster Linie in Europa gewesen und sei nach Zürich gekommen und habe bei der AB._____ um einen Job gebeten und dann auch ein paar Aufträge erhalten. Dann sei er auch ein paar Mal in Jamaika gewesen (Prot. I S. 21). 1997 sei er sehr häufig in den USA gewesen, da er Präsident einer Gesellschaft gewesen sei, die an der New Yorker Börse registriert gewesen sei. Er sei auch regelmässig und während längerer Zeit in AC._____ [Ortschaft in den - 41 - USA] gewesen. 1996 und 1997 sei er auch unfreiwillig sieben Monate in den USA gewesen, weil der jamaikanische Fall dort nochmals angeklagt worden sei. Als er alle Prozesse gewonnen gehabt habe, sei er nach P._____ geflogen; das sei 1997 gewesen. Von P._____ sei er nach Jamaika geflogen und habe sich ent- schieden, dass die ganze Familie die Zelte in Jamaika abbrechen und alle immer in Europa sein sollten (Prot. I S. 21). 1998 und 1999 sei er regelmässig bei sei- nem Vater und seiner Mutter gewesen; sonst in P._____, wo er angemeldet ge- wesen sei (Prot. I. S. 23, vgl. auch S. 34). 1999 seien sie [er und seine jamaikani- sche Familie] relativ lang in Europa gewesen. 1999/2000 hätten sie den Milleni- umswechsel in der Schweiz verbracht und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt (Prot. I S. 18, 21). Für den Zeitraum nach dem Milleniumswechsel ist den Depositionen des Beklag- ten sodann zunächst zu entnehmen, dass er ab dem Jahr 2000 in P._____ ge- meldet und regelmässig bei seinem Vater in F._____ bzw. seiner Mutter in G._____ gewesen sei (Prot. I S. 20), bis er dann selber eine Wohnung an der E._____-strasse und später (nach der Firmengründung in AO._____ um das Jahr 2003 herum) an der AD._____-gasse in Zürich gemietet habe (Prot. I S. 18, 20). Im weiteren Verlauf der Befragung danach gefragt, von wann bis wann er bei sei- nem Vater in F._____ wohnhaft gewesen sei, erwähnte er einen Aufenthalt bei seinen Eltern in der Zeit ab dem Jahr 2000 jedoch nicht (Prot. I S. 23). Anfang 2002 sei er - so der Beklagte weiter - wieder nach AO._____ gezogen (Prot. I S. 20). Er habe sich in der Schweizer Botschaft in London angemeldet. Die ganze Familie habe sich dort im Juni 2002 angemeldet (Prot. I S. 21 f.). Danach gefragt, an welcher Adresse er im Januar 2002 zusammen mit seinem Sohn D._____ ge- lebt habe, nannte er AO._____ 3 Q._____ (Prot. I S. 22). Zu Beginn der Befra- gung nach seinem Wohnsitz am 31. Januar 2002 gefragt, hatte er P._____ als solchen bezeichnet; er sei im Januar 2002 vor allem in P._____ gewesen und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter [in F._____ bzw. G._____] (Prot. I S. 17). Als Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit im Januar 2002 bezeichnete er "absolut" Zürich; von hier aus habe er vor 20 Jahren alles aufgebaut (Prot. I S. 31). Zu den Gründen für seine vorgetragenen Anwesenheiten in Europa ab dem Jahr 2000 ergibt sich aus seinen Aussagen im Einzelnen, dass er im Januar - 42 - ein grösseres Projekt in P._____ gehabt (Prot. I S. 25) und in der Schweiz aktiv seine neue Beratungsfirma aufgebaut habe, indem er auch Kunden in der Schweiz bekommen habe (Prot. I S. 22). Ab Januar 2002 sei er offiziell aktiv ge- wesen. Er habe aber bereits zuvor Vorbereitungen getroffen, um Leute zu treffen, die er gekannt habe. Er habe sich ab Januar 2002 aktiv bei U._____ beworben und das Mandat bekommen, das dann wohl im Februar begonnen habe. Vorar- beiten habe er im Dezember 2001 und Januar 2002 machen müssen. Erste Ge- spräche hätten ein, zwei Monate vorher stattgefunden. Am Anfang sei es darum gegangen, das Marketing in der Schweiz zu verstärken, weshalb er zwischen G._____ und Zürich hin und her gefahren sei. Später sei das Mandat auf U._____ England ausgedehnt worden und er habe das Mandat in England ab Mai 2002 formell betreut; am Anfang immer von der Schweiz aus (Prot. I S.22, 27 f.). Im März habe er das V._____- Mandat in der Schweiz erhalten. Vorbereitungen dafür hätten im Februar 2002 in der Schweiz stattgefunden; er sei damals bei seinem Vater gewesen (Prot. I S. 29). Ab September 2008 habe er das vollständige grös- sere Mandat mit Fokus v.a. England betreut (Prot. I S. 28). In England seien dann weitere Mandate von Unternehmen wie beispielsweise der AE._____ [Verband in England] und der AF._____ [Verband in England] dazugekommen (Prot. I S. 31). 6.5.2 Gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung hielt der Beklagte sich mit- hin nach seiner Abmeldung in Zürich und vor Anfang 2002 lediglich bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 in AO._____ auf. Zwar bezieht sich seine Aussage wörtlich auf die Dauer der Anmeldung in AO._____ (vgl. Prot. I S. 18, 21) und beantwortete er die (an seinen Behauptungen in den Rechtschriften orientierte) Frage danach, wann er von AO._____ in die Schweiz gezogen sei, ohne Einschränkung mit "1998". In seiner freien Schilderung betreffend seine hauptsächlichen privaten und beruflichen Aufenthaltsorte nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 taucht AO._____ nach Ende 1994 jedoch nicht auf. Vielmehr erwähnt er AO._____ erst ab Anfang 2002 wieder. Seine auf die Anmeldung in AO._____ fo- kussierte Aussage ist denn auch (wie seine entsprechende Parteibehauptung, die sich aber sogar auf die ganzen 1990er-Jahren bezieht) aktenwidrig; eine Anmel- dung seinerseits erfolgte bei der Schweizer Botschaft in London erst am 8. Mai 2002 (E. IV.2). Dass er sich um den Jahreswechsel 1994/95 lediglich in AO._____ - 43 - abmeldete, aber dort weiterhin wohnte, ist gestützt auf seine Aussagen mithin we- der wahrscheinlich noch erwiesen. Seine Behauptung, er sei nach seiner Abmel- dung in Zürich und seinem Umzug nach AO._____ im Jahr 1992 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz Ende der 1990er-Jahre in AO._____ geblieben, bleibt folglich für den Zeitraum ab Anfang 1995 (auch im Rahmen eines Gegenbewei- ses) beweislos. Dass der Beklagte sich, wie von ihm zu Protokoll gegeben, ab dem Jahr 1995 ausser in Jamaika zeitweise auch in der Schweiz, in Amerika und in Ungarn auf- hielt, kann sodann ohne Weiteres angenommen werden (und ist beispielsweise für den 10. Juni 1999 nachgewiesen; E. IV.5.4.4). Das ändert jedoch nichts daran, dass er in seinen Rechtsschriften einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz vor "ge- gen Ende der 90er-Jahre" nicht und einen solchen in Amerika oder in Ungarn überhaupt nicht behauptete, was einen "Wohnort Schweiz" angeht sogar trotz des vom Kläger replicando erfolgten Hinweises auf sein Affidavit aus dem Jahr 1996 (Urk. 33/17; zu dessen Inhalt Urk. 85 E. IV.5.3.16.). Eine Anmeldung in P._____ machte er, obwohl er sich zu seinen Meldedaten äusserte, für den Zeitraum ab 1992 bis Mai 2002 ebenso wenig geltend, sondern erwähnte Ungarn lediglich als Ort geschäftlicher Tätigkeit. Die von ihm in der Parteibefragung vorgetragene Dar- stellung potentieller Wohnorte ausserhalb Jamaikas erschöpft sich jedenfalls bis zum Milleniumswechsel bei genauer Betrachtung denn auch in einer lückenhaften Aufzählung von Aufenthaltsorten. Soweit er dabei etwas über die Umstände der Aufenthalte berichtet, beschreibt er Aufenthalte zu Sonderzwecken (Zürich/Bemü- hen um Job und einzelne Aufträge erhalten; USA/Geschäft, Prozess). Irgendet- was, das einen der aufgezählten Orte ausserhalb Jamaikas als seinen Wohnort auch nur im Ansatz greifbar machen würde, ist seinen Aussagen nicht zu entneh- men. Was den Familienaufenthalt in der Schweiz im Jahr 1999 angeht, ist schliesslich zu bemerken, dass der von ihm gemäss seinem Bekunden bereits 1997 gefasste Entschluss der Verlagerung des Wohnorts seiner jamaikanischen Familie nach Europa (ausgehend von seinen Depositionen) tatsächlich erst Mitte 2002 in die Tat umgesetzt wurde. Der gemeinsame Aufenthalt in der Schweiz fand, auch wenn er "relativ lang" war, nach dem Milleniumswechsel ein Ende, ohne dass die Familie in einer eigenen Familienwohnung gelebt hatte. Er qualifi- - 44 - ziert damit objektiv unabhängig von seiner kürzeren oder längeren Dauer als Feri- enaufenthalt und nicht als Verlagerung des Wohnorts der Familie nach Europa oder als Vorbereitung darauf. Auch für den Zeitraum ab dem Milleniumswechsel bis gegen Ende 2001 gehen die Ausführungen des Beklagten zu seinen Aufenthalten in der Schweiz und in Ungarn nicht über blosse Behauptungen hinaus, an einem Ort gewesen bzw. sich als erwachsener Sohn bei seinen Eltern aufgehalten zu haben. In der Wohnung an der E.____-strasse in Zürich war seine Ex-Frau gemeldet; dort lebte bis längs- tens 3. Juli 2001 auch sein Sohn D._____ (E. II.6.2); es handelte sich also nicht um den eigenen Wohnort des Beklagten. Die Wohnung an der AD._____ mietete er auch gemäss seinen Aussagen erst nach der Etablierung seiner Geschäftstä- tigkeit in AO._____ Mitte 2002 in einem vorliegend nicht mehr relevanten Zeit- punkt. An Konturen gewinnen seine Aussagen erst ab Ende 2001/Anfang 2002. Sie erschöpfen sich aber auch insoweit in der Darstellung geschäftlicher Notwen- digkeiten der Aufenthalte, wobei seine Aktivitäten damals in der Schweiz erfolg- ten, weil er hier über alte Geschäftskontakte verfügte, an die er anknüpfen konnte. Dass er seine kranke Mutter gepflegt hätte, wie er in seinen Rechtsschriften be- hauptet hatte, erwähnte er gar nie. Ein "privates Leben", das sich in der Schweiz abgespielt hätte, wird in den Aussagen nicht greifbar. Die in seinen Rechtsschrif- ten erhobene Behauptung, er habe am 31. Januar 2002 mit seinem Sohn in AO._____ gelebt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt, bestätigte er sodann zwar an einer Stelle der Befragung, indem er angab, Anfang 2002 nach AO._____ gezogen und dort am 31. Januar 2002 mit seinem Sohn gewohnt zu haben, ver- strickte sich damit aber in einen Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, er habe damals Wohnsitz in P._____ gehabt und sei im Januar 2002 vor allem dort und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter in der Schweiz gewesen. Die Diskrepanz kann dabei nicht mit einer ungenauen oder laienhaften Verwen- dung von Begriffen erklärt werden. Aus seinen detaillierteren Aussagen ergibt sich denn auch, dass er sich Ende 2001/Anfang 2002 von der Schweiz (und nicht wie duplicando zumindest sinngemäss behauptet von AO._____) aus um eine berufli- che Neuorientierung bemühte, die jedenfalls im Januar 2002 keine Berührungs- punkte zu AO._____ aufwies. Vielmehr verlagerte sich seine Tätigkeit gemäss - 45 - seinen Aussagen erst nach Januar 2002 mit der Ausdehnung des Mandats U._____ auf England und dem V._____-Mandat nach AO._____ (Prot. I S. 22, 28, 31). Dazu passt, dass er sein englisches Unternehmen T._____ Ltd. erst im Mai 2002 gründete (Urk. 41/10; vgl. die unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen IV.5.3.12-5.3.14 und IV.5.6.9 zur Gründung an sich). Dass er seinen Lebensmittelpunkt bereits am 31. Januar 2002 in AO._____ hatte, ist daher ge- stützt auf seine Aussagen nicht einmal wahrscheinlich. Vielmehr sprechen seine eigenen Aussagen, die zudem mühelos mit der Gründung der T._____ Ltd. und seiner Anmeldung bei der Schweizer Botschaft in London im Mai 2002 (Urk. 41/11; E. IV.2) vereinbar sind, gar dafür, dass er seinen Wohnsitz erst und zusammen mit seiner jamaikanischen Familie ab Mai 2002 nach AO._____ ver- legte, als seine Beratungstätigkeit absehbar eine langfristige Perspektive in Eng- land bot und in AO._____ ein Haus für die Familie gefunden war (vgl. zusätzlich Prot. I S. 22 [Frage 28]). 6.6.1 Daran ändern auch die vom Beklagten zusätzlich angerufenen Beweisur- kunden (Urk. 89 Rz 93-102, 104-106, 117; Urk. 41/1-9 und 41/11 f.) und sein wei- terer Hinweis auf die als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 33/17, 53/4, 53/5-8 (Urk. 89 Rz 38, 44, 54, 59-62, 67; zu Urk. 33/14 vgl. E. IV.5.5) nichts. Dass der Beklagte sich im Mai 2002 in AO._____ bei der Schweizer Botschaft anmeldete, ist wie erwogen erstellt, dass er ab diesem Zeit- punkt seinen Wohnsitz dort hatte, auch ausgehend von seinen Aussagen in der Parteibefragung wahrscheinlich (E. IV. 6.5.2). Aus den weiteren Beweisurkunden ergeben sich zwar - wie gezeigt (E. IV.2; E. IV.5.4.1) bzw. noch zu zeigen sein wird - bereits für den Zeitraum davor u.a. Aufenthalte des Beklagten in der Schweiz, in Ungarn und in England, Verbindungen zur Schweiz und Adressen in der Schweiz. Deren Bedeutung erschliesst sich jedoch aus den Aussagen des Beklagten. Ist aufgrund dieser nicht wahrscheinlich, dass der Beklagte zum fragli- chen Zeitpunkt in der Schweiz oder England lebte/wohnte, ändern namentlich auch nachgewiesene Aufenthalte und die Verwendung von Adressen von Wohn- orten von Mutter, Vater oder der Ex-Frau etc. durch ihn nichts an diesem Um- stand. Dass er selber die von ihm in der Schweiz verwendeten Adressen auch im Berufungsverfahren noch als Zustelladressen bezeichnet (Urk. 89 Rz 35 mit Ver- - 46 - weis auf Urk. 40 Rz 21), sei nur nebenbei zusätzlich erwähnt. Mit dieser Vorbe- merkung ist zu den vom Beklagten angerufenen Beweisurkunden im Einzelnen noch Folgendes auszuführen: 6.6.2 Zu Urk. 41/1 erwog die Vorinstanz im Einzelnen, gemäss diesem Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001 sei ein Rechtsan- waltsbüro mit der Gründung des Vereins R._____ beauftragt worden. Weder die- ses noch die beiliegende Rechnung vom tt.mm.2002 wiesen einen Bezug zum Wohnsitz des Beklagten auf (Urk. 85 E. IV.5.6.1.). Der Kläger liess diese Ausfüh- rungen im Berufungsverfahren unkommentiert. Der Beklagte sieht in den Unterla- gen einen klaren Hinweis bzw. ein klares Indiz für sein Engagement und seine Verbindung mit der Schweiz, den die Vorinstanz übergangen habe. Aus Urk. 41/1 ergebe sich, dass er Mitte 2001 in Zürich die Gründung des Vereins vorangetrie- ben habe (Urk. 89 Rz 94 mit Verweis auf Urk. 40 Rz 13; vgl. dazu der Kläger in Urk. 52 Rz 29 ff.). In den vom Kläger präsentierten vollständigen Gründungsunter- lagen des Vereins (Urk. 53/4) sei für ihn - wie die Vorinstanz zutreffend festhalte - durchwegs eine … Adresse [in G._____] festgehalten, was seine Darstellung be- stätige, dass er sich Ende 2001 nicht mehr in Jamaika aufgehalten habe, sondern in G._____ und Zürich wohnhaft gewesen sei und sich um seine kranke Mutter gekümmert habe (Urk. 89 Rz 50, 94 [zu den Ausführungen betreffend den Sohn D._____ vgl. E. IV.3.2]). Den fraglichen Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Beklagte, vertreten durch die Anwaltskanzlei AG._____ in AH._____, am 29. Mai 2001 (unvollstän- dige) Anmeldungsunterlagen betreffend die Neueintragung des Vereins R._____ beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich einreichen liess und dem Verein vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 14. Januar 2002 Gebühren in Rechnung gestellt wurden (Urk. 41/1). Insofern ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte im Mai 2001 die Gründung eines schweizerischen Vereins vorantrieb, was mit ihm für seine aktive Verbindung mit der Schweiz spricht. Soweit er mit der Formulierung, er habe die Gründung des Vereins in Zürich vorangetrieben, darüber hinaus vortragen will, aus den Unterla- gen sei zu schliessen, dass er sich ab diesem Zeitpunkt in Zürich aufgehalten - 47 - habe, ist ihm jedoch zu widersprechen. Die Gründung des Vereins brauchte sei- nerseits keine dauerhafte oder auf Dauer ausgerichtete Anwesenheit in der Schweiz. Durch Urk. 53/4 ist einzig aber immerhin belegt, dass er sich am 12. Mai 2001 für die konstituierende Generalversammlung der Gründer in Zürich aufhielt, er im diesbezüglichen Protokoll mit der Adresse seiner Mutter in G._____ (AI._____-weg 5, G._____) und in der Anmeldung zur Eintragung im Handelsre- gister vom 4. Juli 2001 mit "in G._____" aufgeführt ist und (folgerichtig) am tt.mm.2002 auch so ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 53/4, Blätter 1, 5, 8 f.). Zur (fehlenden selbständigen) Bedeutung von nachgewiesenen Aufenthal- ten und der Verwendung der Wohnadresse seiner Eltern ist auf E. IV.6.6.1 zu ver- weisen. 6.6.3 Zu Urk. 41/2 erwog die Vorinstanz, das Schreiben der AJ._____ vom
- August 2001 sei an den Beklagten und an die Adresse F._____ gerichtet wor- den. Es beziehe sich auf die Police seiner Gattin C._____ (Urk. 85 E. IV.5.6.2). Der Kläger liess diese Feststellung im Berufungsverfahren unkommentiert (Urk. 84). Der Beklagte trug im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf Urk. 41/2 und mit Hinweis auf das Ergebnis der Parteibefragung soweit vorliegend interessierend dagegen vor, die Versicherungspolice sei an die Schweizer Adresse seines Vaters geschickt worden, wo er sich aufgehalten habe. Der Ab- schluss der Versicherung für seine Familie zeige überdies, dass sich diese regel- mässig in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 89 Rz 95 mit Hinweis auf Prot. I S. 23 [Frage 32 und 33], S. 24 [Frage 36]). Er verwies dabei zusätzlich auf Urk. 59 Rz 37 [Quadruplik], wo er über die Feststellung der Vorinstanz hinausgehend aus- geführt hatte, der Versicherungspolice sei zu entnehmen, dass seine Ehefrau seit dem 1. Juni 1999 bei der AJ._____ versichert gewesen sei. Das sei in etwa der Zeitpunkt, an welchem der Beklagte von AO._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei und er für seine Familie in der Schweiz eine Krankenversicherung abgeschlos- sen habe. Die Mutation "Reduktion auf gesetz. Versicherung" im Jahr 2001 sei vorgenommen worden, da der Umzug/Nachzug der gesamten Familie nach AO._____ bereits zu diesem Zeitpunkt geplant gewesen und schliesslich Mitte 2002 erfolgt sei. - 48 - Der Beklagte reichte Urk. 41/2 als Beilage zu seiner Duplik ins Recht und offe- rierte sie zusammen mit seiner Parteibefragung als Beweismittel für seine dort neu erhobene Behauptung, er habe im August 2001 in der Schweiz eine Kranken- versicherung für die ganze Familie abgeschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, so der Beklagte weiter, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regel- mässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten. Der Versicherungspolice sei zu entnehmen, dass diese ihm an die Adresse seines Vaters, S._____-gasse 4, F._____, geschickt worden sei (Urk. 40 Rz 13). Der Kläger bestritt die Darstellung des Beklagten. Eine Kran- kenkassenanmeldung der Ehefrau des Beklagten belege nichts. Aktenwidrig sei ferner die Behauptung, die Krankenkasse sei im August 2001 für die ganze Fami- lie abgeschlossen worden. Erstens werde nur die Ehefrau des Beklagten erwähnt und zweitens handle es sich beim fraglichen Dokument nicht um einen Neuab- schluss einer Police, sondern um eine Mutationsanzeige. Die fragliche Police sei offenbar im August 2001 auf die gesetzliche Versicherung reduziert worden (Urk. 52 Rz 32). Die Darstellung in der Quadruplik, auf die der Beklagte in seiner Berufungsantwort verweist, war eine Reaktion auf diese Bestreitung des Klägers. Soweit sie Noven enthält (Versicherungsabschluss für seine Ehefrau und die ganze Familie am 1. Juni 1999, Reduktion des Versicherungsschutzes, weil der Umzug nach AO._____ geplant war), erfolgte sie prozessual verspätet. Sie er- schiene, soweit sie die ganze Familie und die behaupteten Hintergründe des Ver- sicherungsabschlusses betrifft, im Licht der Aktenlage aber auch nicht als wahr- scheinlich: Die vom 31. August 2001 datierende Versicherungspolice wurde nachweislich an den Beklagten gerichtet und ihm an die Adresse S._____-gasse 4, F._____, ge- schickt (Urk. 41/2). Dass es sich bei der Adresse um die Wohnadresse des Vaters des Beklagten handelt, war im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Hingegen lässt sich der allein die Ehefrau des Beklagten betreffenden Unterlage weder ent- nehmen, dass der Beklagte im Juni 1999 eine Versicherung für die ganze Familie abschloss, noch dass er dies im August 2001 tat. Aus den Aussagen des Beklag- ten in der Parteibefragung ergibt sich sodann, dass er im August 2001 in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie abschloss, weil sie re- - 49 - gelmässig in der Schweiz gewesen seien und weil er die AJ._____ gekannt habe und es für ihn logisch gewesen sei, weil sie einen engen Bezug zu seinem Hei- matland gehabt hätten (Prot. I S. 24). Die Aussage entspricht seiner Behauptung in der Duplik, betont jedoch lediglich die unbestrittenen Verbindungen des Beklag- ten und seiner Kernfamilie zur Schweiz. Sie widerspricht zudem seiner Behaup- tung der Quadruplik und lässt sich nach dem Erwogenen mit Urk. 41/2 bezogen auf den Abschluss einer Krankenversicherung weder belegen noch plausibilisie- ren. Belegt ist einzig der Abschluss einer Krankenversicherung für die Ehefrau des Beklagten per Juni 1999 und eine vom Beklagten in der Parteibefragung nicht thematisierte Reduktion ihres Versicherungsschutzes im Jahr 2001. Betrachtet man die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch den Beklagten in der Parteibe- fragung (aufgrund des Zeitablaufs) als Versehen und geht folglich davon aus, dass er den Abschluss einer Krankenversicherung für seine Familie im Juni 1999 meinte, würde seine Aussage zwar insoweit mit seiner (in der Quadruplik) korri- gierten Parteidarstellung übereinstimmen. Auch unter dieser Annahme ergibt sich daraus und aus seinen weiteren Depositionen in der Parteiaussage jedoch nicht, dass die Vorgänge rund um die Krankenversicherung der Familie den in der Du- plik bzw. der Quadruplik dargestellten Zusammenhang mit dem Umzug der Fami- lie nach AO._____ im Juni 2002 hatten. Der Abschluss einer Krankenversiche- rung für die Familie erfolgte gemäss dem Beklagten wie erwähnt, weil sie regel- mässig in der Schweiz gewesen seien und sie einen engen Bezug zur Schweiz gehabt hätten; mit einem Wohnort Schweiz hatte er nichts zu tun. Der von ihm ge- mäss seinem Bekunden bereits 1997 gefasste Entschluss der Verlagerung des Wohnorts seiner jamaikanischen Familie nach Europa wurde im Übrigen erst Mitte 2002 in die Tat umgesetzt. Frühere Aufenthalte der Familie waren Ferien- aufenthalte (E. IV.6.5.2). Der Umzug der Familie nach AO._____ hing mit dem V._____-Mandat zusammen, das er erst im März 2002 überhaupt bekam (Prot. I S. 22). Dass die behaupteten Vorgänge rund um die Schweizer Krankenversiche- rung der Ehefrau und/oder der Familie des Beklagten etwas mit dem späteren Umzug nach AO._____ zu tun hatten, ist unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich. - 50 - Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorinstanz, das Schreiben der AJ._____ vom 31. August 2001 sei an den Beklagten und an die Adresse F._____ gerichtet worden. Es beziehe sich auf die Police seiner Gattin C._____. Das dokumentiert die (unbestrittene) Verbindung des Beklagten und seiner Familie zur Schweiz und die Verwendung der Wohnadressen seiner Eltern durch den Beklagten (zu deren Bedeutung vgl. E. IV.6.6.1). 6.6.4 Zur Verfügung des Polizeirichters vom 11. Dezember 2001 (Urk. 41/3) er- wog die Vorinstanz, sie beziehe sich auf den Halter des Fahrzeugs Land Rover ZH 6. Sie beweise nicht, dass der Beklagte das Fahrzeug falsch parkiert gehabt habe und bei den Personalien des Beklagten sei der Vermerk "OBW" (ohne be- kannten Wohnsitz) angegeben worden (Urk. 85 E. IV.5.6.3). Zur Übertretungsan- zeige der Kantonspolizei G._____ vom 18. April 2002 (Urk. 41/4) führte sie aus, diese sei an den nicht bekannten Lenker des Mietfahrzeuges Smart mit dem Kennzeichen VD 7 gerichtet. Ob der Beklagte der Lenker oder der Mieter des Fahrzeugs gewesen sei, sei nicht bekannt. Ob es der Beklagte gewesen war, der das Fahrzeug falsch parkiert hatte, liess die Vorinstanz letztlich offen (Urk. 85 E. IV.5.6.4.). Die Urkunden über die vier Parkbussen vom 15. Februar 2002,
- Februar 2002, 14. März 2002 und 23. April 2002 (Urk. 41/8/1-3) seien - so die Vorinstanz schliesslich - alle auf den Smart mit dem Kennzeichen BL 8 ausgestellt und könnten belegen, dass der/die Lenker des Smart an den angegebenen Daten in Zürich Parkbussen erwirkt bzw. erhalten habe. Auf zwei der Übertretungsanzei- gen sei die Adresse des Beklagten, E._____-strasse 1, Zürich, angegeben, was aber nicht beweise, dass er sich zur fraglichen Zeit in Zürich aufgehalten habe (Urk. 85 E. IV.5.6.7). Der Kläger kommentiert die Feststellungen der Vorinstanz in seiner Berufungsbe- gründung nicht (Urk. 84). Der Beklagte trägt vor, Urk. 41/3 belege mit seinen hier- für relevanten Aussagen in der Parteibefragung (Prot. I S. 24, Frage 37 und 38), dass er sich am 11. September 2001 in Zürich aufgehalten und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt habe (Urk. 89 Rz 96 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 13). Und die Urk. 41/4 und 41/8/1- belegten zusammen mit seinen hierfür relevanten Aussagen - 51 - (Prot. I S. 25, Fragen 39 und 44-50), dass er sich im Februar 2002 in G._____ bzw. in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 89 Rz 97, 101). Gemäss Urk. 41/3 wurde der Beklagte am 11. Dezember 2001 wegen Parkierens innerhalb eines Parkverbots am 11. September 2001 als Lenker des PWs ZH 6, Land Rover, gebüsst. Die Verfügung belegt die Anwesenheit des Beklagten am
- September 2001 in Zürich. Eine Adresse des Beklagten ist in der Verfügung nicht angegeben, was indiziert, dass er damals über eine solche im Sinn einer ei- genen, den Behörden bekannten Wohnadresse nicht verfügte. Darüber, ob der Beklagte im September 2001 in der Schweiz im eigentlichen Sinn wohnte/lebte, sagt Urk. 41/3 nichts aus. Sie ist deshalb auch nicht geeignet, die hinsichtlich sei- ner Lebensverhältnisse wenig aussagekräftigen Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung, er habe damals bei seiner Mutter gewohnt (Prot. I S. 24), zu stützen oder zu ergänzen (vgl. auch E. IV.6.6.1). Die Übertretungsanzeige vom 18. April 2002 (Urk. 41/4) betrifft einen Verstoss am
- Februar 2002 am AI._____-weg 9 in G._____ mit dem Fahrzeug VD 10. Anga- ben zum verantwortlichen Lenker des Fahrzeugs enthält sie nicht. In der Parteibe- fragung auf die Übertretungsanzeige angesprochen, führte der Beklagte aus, dass er die Übertretung begangen habe. Er habe damals relativ wenig Geld ge- habt und das kleinstmögliche Auto gemietet. Die Busse sei höher als die Miete des Autos gewesen. Er habe den Smart jeweils für die Strecke G._____-Zürich genommen (Prot. I S. 25). Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es sich beim Beklagten um den verantwortlichen Lenker handelte, zumal der Übertretungsort sich zwanglos mit der Wohnadresse seiner Mutter am AI._____- Weg 3 in G._____ in Verbindung bringen lässt. Dass der Beklagte sich am 1. Fe- bruar 2002 in G._____ aufhielt, kann mithin als erstellt gelten. Die Parkbussen (Urk. 41/8/3) betreffen Verstösse vom 15. und 26. Februar,
- März und 23. April 2002 in Zürich. Sie erfolgten mit einem gemieteten Smart mit basellandschaftlichen Kennzeichen. Die Übertretungsanzeigen betreffend die Verstösse im Februar wurden unter dem 4. und 5. Juni 2002 an den Beklagten mit der Adresse E._____-strasse 1, Zürich, versandt. Bei dieser handelt es sich um die Meldeadresse der Ex-Frau des Beklagten und Mutter von D._____, an der - 52 - sich der Beklagte während Geschäftsaufenthalten in Zürich gelegentlich aufgehal- ten habe. Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung (Prot. I S. 24 ff.) besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Bussen ihm zugeordnet werden können. Es ist dem Entscheid mithin als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beklagte sich am 15. und 26. Februar 2002 in Zürich aufhielt. Die Parkbusse vom 14. März 2002 enthält keine Informationen, die es erlauben würden, diese dem Beklagten zuzuordnen. Angesichts des Um- standes, dass der Beklagte in seiner Parteibefragung geschäftliche Aktivitäten, die im Februar seine Anwesenheit in der Schweiz erforderten, im Grundsatz nach- vollziehbar beschreibt, ist es allerdings zumindest wahrscheinlich, dass auch sie dem Beklagten zugeordnet werden kann. Die Parkbusse vom 23. April 2002 ent- hält zwar keine Informationen, die eine direkte Zuordnungen an den Beklagten er- lauben würde. Die Tatsache, dass sie einen gemieteten Smart mit baselland- schaftlichen Kennzeichen betrifft, lässt jedoch unter Berücksichtigung seiner Aus- sagen in der Parteibefragung auch insoweit den Schluss zu, dass sie (wahr- scheinlich) von ihm verursacht wurden. Für die (fehlende selbständige) Bedeutung der mit diesen Parkbussen dokumen- tierten Anwesenheiten des Beklagten in der Schweiz ist auf E. IV.6.6.1 zu verwei- sen. 6.6.5 Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass das Flugticket Swissair vom
- Februar 2002 samt Quittung (Urk. 41/6; Urk. 41/7) beweise, dass der Beklagte am 5. Februar 2002 in Zürich ein Flugticket von Zürich nach P._____ mit Abflug am 9. Februar 2002 und einem Rückflug am 13. Februar 2002 gekauft habe (Urk. 85 E. IV.5.6.6). Auch diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren seitens des Klägers unbeanstandet. Der Beklagte geht ebenfalls von den Feststellungen der Vorinstanz aus mit der Ergänzung, dass er aufgrund eines grösseren Projekts in P._____ gewesen sei (Urk. 89 Rz 100). Das entspricht im Grundsatz seiner Aussage in der Parteibefragung. Gemäss diesen soll er das Projekt in Ungarn, das regelmässige Reisen erfordert habe, aber im Januar 2002 gehabt haben, was die Reise nach Ungarn im Februar 2002 an sich nicht erklärt. Ob die Diskrepanz auf einen aufgrund des Zeitablaufs verständlichen Irrtum zurückzuführen ist oder - 53 - ob sie prozesstaktische Hintergründe hat, kann offenbleiben. Die Anwesenheit des Beklagten am 5. und 13. Februar 2002 in Zürich und vom 9. bis 13. Februar 2002 in P._____ ist jedenfalls belegt (zu deren fehlender eigenständigen Bedeu- tung vgl. E. IV.6.6.1). Dass er in P._____ geschäftliche Interessen hatte, ist ohne Weiteres denkbar und deshalb als wahr zu unterstellen. Soweit der Beklagte sich in seiner Berufungsantwort hier ferner auf den Standpunkt stellt, es sei auch er- stellt, dass er in zeitlicher Nähe zur Klageeinleitung in Jamaika in Europa mit Fa- milienmitgliedern gelebt habe, ist klarzustellen, dass sich aus seinen Aussagen le- diglich ergibt, dass er im Zusammenhang mit geschäftlichen Verpflichtungen bei Familienmitgliedern wohnte, die nicht (mehr) zu seiner Kernfamilie gehörten (E. IV.3 und IV.6.5.2). 6.6.6 Der Mietvertrag AK._____ (Urk. 41/5) vom 31. März 2002 weise - so die Vorinstanz weiter - eine Adresse des Beklagten in Zürich auf. Der Fiat Brava sei in AO._____, AL._____, gemietet worden und sei gemäss Vertrag am 2. April 2002 gleichenorts zurückzugeben gewesen. Da üblicherweise ein Ausweis vorge- legt werden müsse, sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Fahrzeug ge- mietet und gefahren habe (Urk. 85 E. IV.5.6.5). Der Kläger kommentiert diese Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte kritisiert sie ebenso wenig. Urk. 41/5 belege zusammen mit den hierfür relevanten Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung (Prot. I S. 25, Frage 41 f.), dass er im März und April 2002 in AO._____ ein Mietauto genutzt habe. Er habe sich also in zeitli- cher Nähe zur Klageeinleitung in AO._____ aufgehalten, wo er mit seinem Sohn, der dort studiert habe, gewohnt und wo er im Mai 2002 sein eigenes Unterneh- men gegründet habe. Bei der in Urk. 41/5 angegebenen Zürcher Adresse handle es sich um die Wohnung, wo die Mutter seines Sohnes D._____ gemeldet gewe- sen sei und er sich während Geschäftsaufenthalten in Zürich gelegentlich aufge- halten habe (Urk. 89 Rz 98 f.). Aus dem erwähnten Mietvertrag ergibt sich, dass der Beklagte vom 31. März bis zum 2. April 2002 bei AK._____ in AO._____ einen Fiat Brava mietete. Seine Adresse gab er dabei mit E._____-strasse 1 in Zürich an. Bei dieser handelt es sich gemäss seinen eigenen Angaben um die Adresse seiner Ex-Frau und der - 54 - Mutter von D._____ (vgl. auch Prot. I S. 25). Bei D._____ ist wie erwogen davon auszugehen, dass er am 12. Mai 2001 (noch) an dieser Adresse seiner Mutter und (spätestens) ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte, wo er studierte. Der Beklagte bestätigte in der Parteibefragung, dass er das gemietete Auto auch ge- fahren habe (Prot. I S. 25). Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich vom 31. März bis zum
- April 2002 in AO._____ aufhielt (zur [fehlenden selbständigen] Bedeutung er- stellter Anwesenheiten an einem Ort vgl. E. IV.6.6.1). 6.6.7 Bezüglich der Abrechnung VISA Card März 2002 (Urk. 41/9) hielt die Vorin- stanz dafür, dass die Adresse des Beklagten in dieser mit S._____-gasse 4 in F._____ angegeben werde. Die auf den Beklagten lautende Karte sei gemäss dieser Rechnung zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 14. März 2002 in AM._____/AG, Zürich, G._____ und AN._____ und am 15. und 17. März 2002 in AO._____ verwendet worden (Urk. 85 E. IV.5.6.8). Auch das kommentierte der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte trägt vor, dass Urk. 41/9 zusammen mit seinen hierfür relevanten Aussagen in der Parteibefra- gung (Prot. I S. 26, Frage 51) belege, dass er sich im Februar und März 2002 in Zürich, G._____ und AO._____ aufgehalten habe. Selbst wenn seine Ehefrau mit ihrer Ehepartnerkarte diese Käufe getätigt hätte, würde das beweisen, dass sich seine Ehefrau in Europa aufgehalten habe. Die auf der Kreditkartenabrechnung angegebene Adresse sei diejenige seines Vater in F._____, wo er sich regelmäs- sig aufgehalten habe und welche einer seiner Schweizer Zustelladressen dar- stelle (Urk. 89 Rz 102). Die Kreditkartenabrechnungen datieren vom 16. März und vom 16. April 2002. Sie sind an den Beklagten mit der Adresse S._____-gasse 4 in F._____ gerichtet. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnadresse seines Vaters. Aus ihnen er- geben sich Zahlungen und Barbezüge im Zeitraum zwischen dem 28. Februar und dem 15. April 2002, wobei die Zahlungen bis am 14. März 2002 in AM._____, Zürich, G._____ und AN._____ sowie Barbezüge am 15. und 17. März 2002 in AO._____ konkret ersichtlich sind. Sie lassen sich zumindest bei grosszügige Be- trachtung mit den Schilderungen des Beklagten betreffend seine geschäftlichen - 55 - Aktivitäten in Einklang bringen. In diesem Sinn ist es auch zumindest wahrschein- lich, dass die Zahlungen und Bezüge dem Beklagten zugeordnet werden können und so wiederum seine Anwesenheit in der Schweiz und England zu den betref- fenden Zeitpunkten belegen. Eine eigenständige über den Inhalt der Parteiaussa- gen hinausgehende Bedeutung kommt den dokumentierten Anwesenheiten je- doch wie erwogen wiederum nicht zu (E. IV.6.6.1). 6.7 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass dem Beklagten der erweiterte Gegen- beweis (alternativer Lebensmittelpunkt) für den Zeitraum von ca. Ende 1994/An- fang 1995 bis zur Klageerhebung in Jamaika am 31. Januar 2002 nicht gelungen ist. 7.1 Der Beklagte war ab dem ab dem 1. April 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet, bevor er sich am 25. September 1992 nach AO._____ abmeldete und dort bis Ende 1994/Anfang 1995 wohnte. Ende des Jahres 1994 gründete er mit seiner jamaikanischen Ehefrau eine Familie. Im Jahr 1995 wurde er in Jamaika verhaftet. Am 6. März 1998 meldete er sich beim Kläger ein erstes Mal brieflich aus Jamaika, wobei er als Postadresse "POB 2 K._____ L._____ Ja- maica, W.I" und als Büroadresse "J._____, H._____, I._____, Jamaica, WI" an- gab (Urk. 3/13). In K._____ bzw. H._____, I._____, befand sich der damalige Wohnort seiner Frau und seiner Tochter, in einer ihm gehörenden Liegenschaft. Die familiären Verhältnisse waren (und sind bis heute) intakt. Mit Schreiben vom
- März 1999 wandte sich der Beklagte erneut schriftlich aus Jamaika an den Klä- ger (Urk. 33/6). In seinem Schreiben brachte er explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtige dort zu bleiben, wobei er auch "das Haus" er- wähnte, das er nicht verlieren wolle. Spätestens ab Frühling 1999 lebte der Be- klagte folglich mit seiner Ehefrau und seiner gut vierjährigen Tochter in Jamaika in seinem eigenen Haus und beabsichtigte erklärtermassen auch dort zu bleiben. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bei einer bewertenden Betrachtung damit spätestens ab Frühling 1999 in Jamaika. Dass er das Land (auch) danach immer wieder für eine gewisse Zeit verliess, ist angesichts der fehlenden Aufenthaltsbe- willigung für Jamaika, der internationalen Ausrichtung seiner Tätigkeiten sowie dem Umstand, dass er u.a. mit Mutter, Vater und seinem Sohn D._____ familiäre - 56 - Beziehungen auch ausserhalb Jamaikas pflegte, ohne Weiteres anzunehmen. Die Umstände, die dazu führten, dass er Jamaika immer wieder (vorübergehend) ver- liess, überwiegen jedoch die Tatsache nicht, dass seine engsten familiären Inter- essen und Bindungen damals in Jamaika lokalisiert waren. Namentlich stammte sein (fast) volljähriger Sohn D._____ aus seiner ersten, geschiedenen Ehe und lebte nicht mit ihm. Er gehörte wie die Eltern in G._____ nicht (mehr) zur Kernfa- milie des Beklagten. Die nicht näher bezeichneten Verwandten des Beklagten in Ungarn taten dies noch weniger. Die geschäftlichen Interessen des Beklagten be- schränkten sich zu diesem Zeitpunkt zudem bestenfalls auf einzelne Projekte, ohne langfristige Perspektive, die seine familiären Bindungen (wie bei anderen in- ternational tätigen Familienvätern) nicht in den Hintergrund treten lassen. Hinweise darauf, dass sich an dieser im Jahr 1999 bestehenden Situation in der Folge bis Ende Januar 2002 etwas Entscheidendes änderte, fehlen. Vielmehr meldete sich der Beklagte auch noch im Mai, Juni und Juli 2001 brieflich aus Ja- maika, wobei er als seine Adresse die bereits früher verwendete ohne Zusatz "Of- fice" (Urk. 33/10-12; Urk. 33/14) angab, die dem Familienwohnort zuzuordnen ist. Und noch am 22. November 2001 liess er die für die Eintragung des von ihm in Zürich gegründeten Vereins R._____ in das schweizerische Handelsregister not- wendige Beglaubigung seiner Unterschrift in Jamaika und nicht etwa in der Schweiz vornehmen. Soweit über seine geschäftliche Tätigkeit etwas bekannt ist, fand diese zwar weiterhin ausserhalb Jamaikas statt, betraf aber immer noch nur einzelne Projekte oder Mandate in Ungarn und der Schweiz. Eine darüber hinaus- gehende, schwergewichtig auf ein Land konzentrierte und auf längere Frist ange- legte geschäftliche Tätigkeit ergab sich auch nach beklagtischer Darstellung erst ca. im Mai 2002 nach der Klageerhebung durch den Kläger in Jamaika. Sie führte dann (bezeichnenderweise) auch zur Verlegung des Wohnsitzes seiner jamaika- nischen Familie nach AO._____. 7.2 Die (nach dem Scheitern des erweiterten Gegenbeweises verbleibende) blosse Behauptung des Beklagten, seinen Lebensmittelpunkt nie in Jamaika ge- habt zu haben, vermag dieses Ergebnis, auch wenn sie in der Parteibefragung er- folgte, nicht in Frage zu stellen. Dies gilt angesichts der dargestellten Widersprü- - 57 - che zwischen seinen vorprozessualen und prozessualen und innerhalb seiner prozessualen Äusserungen zu seinem Lebensmittelpunkt, die grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit diesbezüglicher Angaben seinerseits wecken, umso mehr (vgl. dazu auch E. IV.6.4.2). 7.3 Der Wohnsitz des Beklagte befand sich am 31. Januar 2002 (noch) in Ja- maika.
- Die Klageerhebung am 31. Januar 2001 in Jamaika hatte folglich verjährungsunterbrechende Wirkung. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprü- che sind nicht verjährt. Über ihren bestrittenen Bestand hat die Vorinstanz noch nicht befunden.
- Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz in Gutheissung der Berufung auf- zuheben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des neu zu fällenden Ent- scheids wird die Vorinstanz auch über allenfalls zu leistenden Parteientschädigun- gen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu befinden haben. Mehrwertsteuer ist auf dieser nur geschuldet, soweit ein Mehrwertsteuerzusatz beantragt ist und die Leistungen des betreffenden Parteivertreters mehrwertsteuerpflichtig sind. V.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass der Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten einen Vorschuss von Fr. 29'450.– geleistet hat.
- Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 934'775.29. Ausgehend von diesem ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 20'000.– festzusetzen. - 58 - Eine volle Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren wäre auf Fr. 30'400.– (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% für Bemühun- gen bis zum 31. Dezember 2023 und 8,1% für solche ab dem 1. Januar 2024; vgl. E. IV.9) zu bemessen (§§ 4, 11 und 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 14. Juli 2023 aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 29'450.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. - 59 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 934'775.29. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 1. April 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 14. Juli 2023 (CG200068-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 934'775.29 zzgl. Zins zu 10% p.a. seit dem 21. Juli 1994 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2023: (Urk. 85 S. 47)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der darüber hinaus gehende Betrag von CHF 8'846.– wird der klagenden Partei zurückerstattet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von CHF 49'146.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 84 S. 2; Urk. 97 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Be- trag von CHF 934'775.29 zzgl. Zins zu 10% p.a. seit dem 21. Juli 1994 zu bezahlen.
3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 -
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
5. Eventualiter zu Ziff. 1-4: Es sei die von der Vorinstanz dem Berufungsbe- klagten zugesprochene Parteientschädigung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4 in Höhe von CHF 49'146.00 (inkl. MwSt.) auf CHF 45'632.00 zu reduzieren." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 89 S. 2): "1. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 des Berufungsklägers seien vollumfänglich ab- zuweisen.
2. Eventualiter sei Rechtsbegehren Ziff. 3 des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien unterzeichneten am 21. Dezember 1990 ein mit "Darlehensver- trag" überschriebenes Dokument, gemäss welchem der Beklagte und Berufungs- beklagte (Beklagter) vom Kläger und Berufungskläger (Kläger) tags zuvor ein Dar- lehen von Fr. 2'200'000.– erhalten und am Tag der Unterzeichnung Fr. 1'000'000.– zurückbezahlt hatte; der Beklagte anerkannte, dem Kläger noch Fr. 1'200'000.– zu schulden. Die Parteien erklärten ferner, sich über die Verzin- sung und Rückzahlung dieses Betrags separat verständigen zu wollen. Die Rück- zahlung sollte jedoch spätestens bis 30. Juni 1991 erfolgen. Eine Verrechnung wurde ausgeschlossen (Urk. 3/6). Ob sich die Parteien noch separat über die Ver- zinsung einigten, ist umstritten (Urk. 2 Rz 21; Urk. 15 Rz 12, 14). Während der fol- genden Jahre kam der Beklagte seiner Zahlungsverpflichtung nach Auffassung des Klägers nur ungenügend nach (Urk. 2 Rz 24-40). 2.1 Am 31. Januar 2002 erhob der Kläger in Jamaika, wo er den Wohnsitz des Beklagten verortete, eine Klage auf Darlehensrückzahlung (Urk. 2 Rz 41-48; Urk. 3/15; vgl. auch Urk. 15/92). Am 22. Januar 2020 schlossen die Parteien an-
- 4 - lässlich einer Gerichtsverhandlung eine Prozess- und Gerichtsstandsvereinba- rung, gemäss welcher das Verfahren in Jamaika gestützt auf forum non conveni- ens sistiert werde und die Streitigkeit von einem zuständigen Schweizer Gericht zu beurteilen sei (Urk. 2 Rz 84; Urk. 3/37; Urk. 15 Rz 98). Darauf machte der Klä- ger das Verfahren mit seinem Schlichtungsgesuch vom 22. Januar 2020 in Zürich anhängig. Für die weitere Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 85 E. II). Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wies die Vor- instanz die Klage schliesslich unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen ab (Urk. 85 S. 14 ff.). 2.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Kläger mit den eingangs erwähn- ten Anträgen Berufung erheben (Urk. 84; vgl. auch Urk. 97 S. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 29'450.– angesetzt (Urk. 86), der in der Folge rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 86 f.). Innert der mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 angesetzten Frist er- stattete der Beklagte unter dem 7. November 2023 seine Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 89). Der Kläger machte am 10. Januar 2024 (Urk. 97) und der Beklagte am 12. Februar 2024 (Urk. 102; vgl. auch Urk. 99 f.) vom Replikrecht Gebrauch. Die letzte beklagtische Eingabe wurde dem Kläger am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 103). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-83). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Darle- hensrückforderung, wie vom Beklagten einredeweise geltend gemacht, verjährt sei (Urk. 85 E. IV.5.8). Im Einzelnen erwog sie dazu nach prozessualen Ausfüh- rungen (Urk. 85 E. III) sowie nach der Darstellung der Parteistandpunkte (Urk. 85 E. IV.5.1) und allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Verjährung von Darle- hensforderungen (Urk. 85 E. IV.5.2.1) zusammengefasst, dass die entscheidende Frage sei, ob die Klageeinleitung in Jamaika zu einer Unterbrechung der Verjäh- rung geführt habe. Sei diese zu verneinen, wäre die Forderung gemäss den im
- 5 - Ergebnis übereinstimmenden Darstellungen der Parteien bei Klageeinleitung am Bezirksgericht Zürich verjährt gewesen (Urk. 85 E. IV.5.2.1 und IV.5.2.3). Die Klage in Jamaika stelle eine verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR dar, sofern die jamaikanischen Gerichte nach den Regeln des IPRG zuständig gewesen seien (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Die indirekte Zuständigkeit sei in Art. 26 IPRG geregelt. Sie setzte im vorliegenden Fall voraus, dass der Be- klagte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens in Ja- maika gehabt habe (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, des- sen Wohnsitzbegriff mit demjenigen in Art. 23 Abs. 1 ZGB übereinstimme, befinde sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhalte (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Zu prüfen sei folglich, ob dem beweisbe- lasteten Kläger der Nachweis für die umstrittene Behauptung gelinge, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe (Urk. 85 E. IV.5.2.2 und IV.5.2.4). In der Folge prüfte die Vorinstanz die einzelnen vom Kläger ins Recht gelegten und von ihr als Beweismittel zugelassen Urkunden dar- auf, ob mit ihnen der Beweis erbracht werde, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Sie kam zum Schluss, dass aus diesen auf die zu beweisende Tatsache nicht geschlossen werden könne. Zwar lägen einzelne Indizien vor, die auf einen Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, verbun- den mit der Absicht des dauernden Verbleibs, hindeuten könnten. Diese Indizien könnten indessen den erforderlichen, strikten Nachweis eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika zum relevanten Zeitpunkt nicht erbringen. Auch eine Herab- setzung des Beweismasses auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Darstellung des Beklagten, wonach er zum fraglichen Zeitpunkt als Geschäftsmann in Europa und darüber hinaus an an- deren Orten der Welt unterwegs gewesen sei und sein Lebensmittelpunkt nicht Jamaika gewesen sei, erscheine ebenso wahrscheinlich und überzeugend wie die Gesamtheit der klägerischen Indizien. Ferner wäre es dem durch Rechtsanwälte vertretenen Kläger zumutbar gewesen, schon bei Klageeinleitung des Verfahren in Jamaika den Nachweis zu beschaffen, dass der Beklagte damals seinen Wohn- sitz in Jamaika gehabt und er sich dort in der Absicht des dauernden Verbleibs aufgehalten habe. Spätestens mit der Eingabe des Beklagten vom 24. Januar
- 6 - 2003, mit welcher die Zuständigkeit des jamaikanischen Gerichts bestritten wor- den sei, hätte Anlass bestanden, die nötigen Beweismittel zu beschaffen, welche die örtliche und sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts hätten nachweisen können. Beweismittel welche - in ihrer Gesamtheit - einen ja- maikanischen Wohnsitz hätten beweisen können (Anmeldung beim schweizeri- schen Generalkonsulat, Aufenthaltsgenehmigung für den Beklagten, Belege über Steuerzahlungen, Zeugenaussagen über die Dauer und die Art des Aufenthalts des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt), wären durchaus beibringbar gewesen (Urk. 85 E. IV.5.2 ff.). Den Gegenbeweis des Beklagten, dass er an einem ande- ren Ort als Jamaika seinen Wohnsitz gehabt habe, erachtete die Vorinstanz eben- falls als gescheitert. Die Beweismittel enthielten zwar teilweise Hinweise darauf, dass sich der Beklagte ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, je- denfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens. Diese Indizien wären indes- sen nicht geeignet, einen allfälligen Beweis des Klägers, sollte er als erbracht be- trachtet werden, umzustossen. Dazu würde es an einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Nachweises eines anderen Wohnsitzes fehlen (Urk. 85 E. IV.5.7). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG in Jamaika gehabt habe, nicht erbracht sei. Demzufolge sei der Beweis des Klägers für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist als gescheitert zu betrachten. Die Darlehensrückforderung habe als verjährt zu gelten, womit die Klage abzuweisen sei (Urk. 85 E. IV.5.8). 2.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Beklagten zu Unrecht das Regelbeweismass des direkten, strik- ten Beweises angewendet. Die Vorinstanz hätte maximal den indirekten Indizien- beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lassen müssen. Mit die- sem reduzierten Beweismass setze sich die Vorinstanz nicht bzw. in ihrer Eventu- albegründung nur ganz spärlich und unzutreffend auseinander (Urk. 84 Rz 22, 28- 48). Sie habe sich ferner, statt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, auf eine Einzelwürdigung beschränkt und dabei verkannt, dass sich bei einer Gesamtwür- digung der Beweise unter Berücksichtigung von Logik und allgemeiner Lebenser- fahrung insgesamt das stimmige Bild ergebe, dass der Beklagte sich physisch
- 7 - während mehrerer Jahre in Jamaika aufgehalten, eine Familie mit Ehefrau und Kind sowie ein Wohnhaus gehabt habe (Urk. 84 Rz 23, 51-54, 55-80). Hätte die Vorinstanz das korrekte Beweismass angewandt und die Beweise richtig gewür- digt, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei. Dieser könne auch nicht durch die Parteiaussage des Beklagten, der entgegen der Vorinstanz jegliche Beweis- kraft abzusprechen sei, umgestossen werden (Urk. 84 Rz 24, 81-95). Damit seien die jamaikanischen Gerichte aus schweizerischer Sicht im Zeitpunkt der Klageein- leitung international indirekt zuständig und die Klageeinleitung habe verjährungs- unterbrechende Wirkung gehabt. Die von ihm geltend gemachte Forderung sei damit nicht verjährt (Urk. 84 Rz 25, 92-95). Die Vorinstanz habe sich ausschliess- lich mit der Frage der Verjährung seiner Forderung auseinandergesetzt und diese zu Unrecht bejaht. Die restlichen, materiellen Anspruchsvoraussetzungen, mithin den wesentlichen Teil der Klage, habe sie nicht geprüft. Es liege daher nahe, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 84 Rz 96 f.). Werde reformatorisch entschieden, seien sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen und die Klage gutzuheissen (Urk. 84 Rz 98-111). Für den Fall, dass der vorin- stanzliche Entscheid bestätigt würde, macht der Kläger ferner geltend, dass die Zusprechung der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung falsch sei, weil es einerseits an einem entsprechenden Antrag des Beklagten gefehlt habe und an- dererseits die Leistungen seiner Anwälte nicht mehrwertsteuerpflichtig seien (Urk. 84 Rz 112-116). 2.2 Der Beklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz korrekt entschieden habe und dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung verjährt sei, weshalb über ihren bestrittenen Bestand nicht mehr zu befinden gewesen sei (Urk. 89 Rz 1). Er trägt zusammengefasst vor, für die Frage seines Wohnsitzes in Jamaika zum Zeitpunkt der dortigen Klageeinleitung gelange das Regelbeweismass zur Anwen- dung (Urk. 89 Rz 7-11, 113). Die Vorinstanz habe aber zutreffend entschieden, dass der Kläger selbst bei Anwendung des reduzierten Beweismasses mit seinem Beweis gescheitert wäre (Urk. 89 Rz 12, 113). Sie habe eine Gesamtwürdigung der klägerischen Beweismittel vorgenommen. Wenn die Beweismittel aber für sich
- 8 - alleine keinen Wohnsitz beweisen könnten und in den meisten Fällen gar keinen relevanten Bezug zur Wohnsitzfrage hätten, ändere auch eine gesamthafte Be- trachtung am Beweisergebnis nichts (Urk. 89 Rz 14, 138). Die Vorinstanz habe die Beweise jedenfalls im Ergebnis richtig gewürdigt (Urk. 89 Rz 17-19, 86, 120- 124, 135, 139). Mit den vom Kläger im Berufungsverfahren erwähnten und den weiteren von der Vorinstanz abgenommenen Hauptbeweismitteln könne kein Wohnsitznachweis erbracht werden. In den Letzteren fänden sich im Gegenteil zahlreiche Indizien für das Fehlen eines solchen (Urk. 89 Rz 20-85, 88-92, 112- 115, 145 f.). Zumindest bei einer Gesamtwürdigung würden seine Gegenbeweis- mittel zudem den Nachweis erbringen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am
31. Januar 2002 in Europa und folglich nicht in Jamaika gehabt habe. Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt habe und sein Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gele- gen habe. Ein jamaikanischer Wohnsitz, für welchen es weder direkte Beweise noch einschlägige Indizien gebe, könne damit ausgeschlossen werden (Urk. 89 Rz 93-110, 116-124, 136 f., 148). Sollte das Obergericht wider Erwarten gleich- wohl von einem jamaikanischen Wohnsitz seinerseits am 31. Januar 2002 ausge- hen und somit die Verjährung der geltend gemachten Forderung verneinen, er- scheine es zweckmässig, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 89 Rz 125). Werde reformatorisch entschieden, seien die materiellen Anspruchsvor- aussetzungen zu verneinen und die Klage abzuweisen (Urk. 89 Rz 150-153). Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass der einzige Fehler der Vorin- stanz in der Berechnung der Parteientschädigung bzw. der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer gelegen habe, wäre die Berufung diesbezüglich wohl gutzuheis- sen, allerdings ohne Kostenfolgen für ihn, habe er doch, wie der Kläger zu Recht darlege, gar nie eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt (Urk. 89 Rz 128). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413
- 9 - E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.Oktober 2015 E.2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Okto- ber 2021 E. 2.3). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmit- telinstanz schlicht zu wiederholen, auf frühere Vorbringen bzw. Prozesshandlun- gen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kri- tisieren (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; BGer 4A_651/2012 vom
7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.2). Sie muss die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten bleiben sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegende neue juristische Argumente, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort. Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränk- ter Kognition ohne Bindung an die Argumentation der Vorinstanz oder der Par- teien (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom
30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). Im Be- rufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei nur unter den Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Par- tei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun
- 10 - hat (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013 E. 3.5.1). Als Noven gelten neue Tatsachen und neue Be- weismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 3). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
28. November 2011 E. 2.1). 3.2 Im Folgenden ist in diesem Rahmen auf die Vorbringen des Klägers (Urk. 84; vgl. auch Urk. 97) und des Beklagten (Urk. 89; vgl. auch Urk. 102) einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III.
1. Die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des schweizerischen Rechts wurden seit dem Abschluss des prozessgegenständlichen Darlehensvertrags am
21. Dezember 1990 verschiedentlich revidiert (zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts vgl. Urk. 85 E. IV.2). Die vorliegend umstrittene Frage der verjährungsun- terbrechenden Wirkung der Klageeinleitung in Jamaika am 31. Januar 2002 ent- scheidet sich nach dem bis Ende 2010 in Kraft stehenden Art. 135 Ziff. 2 aOR (Art. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 49 aSchlT ZGB; vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Vor- bem. zu Art. 127-142 OR N 128 f.), der jedoch, soweit er vorliegend von Belang ist, der heute geltenden Regelung entspricht (vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 54-67, 118-126, 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 5a und N 15). Gemäss dieser Bestimmung wird die Verjährung u.a. durch Klage vor einem Ge- richt unterbrochen. Gefordert ist ein Gesuch mit einem bestimmten oder bestimm- baren und individualisierten Rechtsbegehren. Erfolgt die Klageanhebung vor ei- nem ausländischen staatlichen Gericht, so kommt ihr Unterbrechungswirkung zu, wenn das angerufene ausländische Gericht nach den Regeln des schweizeri- schen internationalen Zivilprozessrechts zuständig ist (BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 15; ZK OR-Berti, Art. 135 N 119). Die insoweit massgebliche indirekte internationalen Zuständigkeit (Aner- kennungszuständigkeit) beurteilt sich nach dem Schweizer IPRG, sofern wie vor- liegend keine Staatsverträge zu beachten sind. Sie ist zu bejahen, wenn das aus- ländische Gericht (aus Schweizer Sicht) im Zeitpunkt der Klageanhebung interna-
- 11 - tional zuständig war (Art. 25 lit. a IPRG; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Däp- pen/Mabillard, Art. 25 N 40 f.). Gemäss Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ei- nes ausländischen Gerichts dabei u.a. dann begründet, wenn der Beklagte - wie die Vorinstanz richtig erwog - seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt im Ur- teilsstaat hatte (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 26 N 6 ff.). Die weiteren An- wendungsfälle von Art. 26 IPRG oder eine Anwendbarkeit von Art. 149 Abs. 1 IPRG stehen vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. dazu Urk. 85 E. III.5.2.3). 2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG befindet sich der Wohnsitz einer natürli- chen Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Auslegung der Bestimmung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng an jener von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu orientieren (BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E. 2b; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 16). Dabei ist aber stets der kollisionsrechtliche Charakter von Art. 20 IPRG zu beachten. An- ders als das ZGB kennt das IPRG etwa keine (positiven) Vermutungen, welche ei- nen Wohnsitz begründen, und sind fortgesetzte Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB und abgeleitete Wohnsitze nach Art. 25 ZGB ausgeschlossen (BGE 133 III 252 E. 4; BGE 119 II 64 E. 2aa; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 29 [https://onlinekom- mentar.ch/de/kommentare]), wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher ist als im inner- staatlichen. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt; besonders im internationalen Ver- hältnis gilt es zu verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen Gerichtsstandes Vorschub geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.2 f.). 2.2.1 Zur Wohnsitzbegründung ist zunächst objektiv die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich; deren Dauer ist grundsätzlich nicht rele- vant (BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2.1 und 4.3; BGer 5A_659/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1.; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art 20 N 19). Zur Aufrechterhaltung des ein-
- 12 - mal begründeten Wohnsitzes ist die physische Anwesenheit an einem Ort nicht notwendig (BK ZGB-Bucher Art. 23 N 15). Subjektiv setzt die Wohnsitzbegrün- dung die Absicht dauernden Verbleibens voraus. Auf die Zeitspanne des Verwei- lens kommt es dabei nicht wesentlich an, solange der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt. Der Wohnsitz hat einem Selbstzweck, dem Leben, zu dienen und nicht bloss einem Sonderzweck (BGE 108 Ia 252 E. 5; BGer 5A_419/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1; BGer 5A_659/2011 vom
5. April 2012 E. 2.3; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 13, 16, 27; BSK IPRG-Westen- berg, Art. 20 N 18; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz Art. 20 N 19; ZK ZGB-Egger, Art. 23 N 26, vgl. auch N 21 ff.; BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 15 ff.). Er ist der Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts (BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 3). Hält sich eine Person in mehr als einem (potentiellen Wohnsitz-)Staat auf, ist für die Wohn- sitzbestimmung festzustellen, zu welchem Ort in welchem Staat die engste Bezie- hung besteht und in welchem Land eine Person mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten integriert ist (BGer 5C.247/2004 vom
10. Februar 2005 E. 4.2 f.), denn eine Person kann nicht an mehreren Orten zur gleichen Zeit Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG haben (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 9). Massgeblich ist letztlich die Intensität der Beziehung zu einem gewissen Ort, wie sie sich aus der Summe der objektiven Elemente gegen aussen erkennbar er- gibt (BGE 125 III 100 E. 3). 2.2.2 Bei der Bestimmung des persönlichen Lebensmittelpunkts kommt es nicht auf den inneren Willen an. Gefordert sind vielmehr objektive, für Dritte erkennbare Umstände dafür, dass der Betreffende einen bestimmten Ort zu seinem Lebens- mittelpunkt gemacht hat. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGE 119 II 64 E. 2b/bb; BGE 115 II 120 E. 4c; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 16; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 N 17; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 20 f.). Familiäre Bindungen können jedoch zugunsten überwiegender beruflicher und fi- nanzieller Interessen in den Hintergrund treten, namentlich wenn eine Person
- 13 - keine oder nur lockere Beziehungen zu Familie und Verwandtschaft hat (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 125 I 54 E. 2b/cc; BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4; BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.13; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 4, 21; OK-Stucki, Art. 20 N 18). Öffentlich-rechtliche Aspekte (Ausweise, Wohnsitzbescheinigungen, Aufenthaltsberechtigungen etc.) können Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein. Sie schliessen aber nicht aus, dass der Lebensmittelpunkt aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls davon abwei- chend lokalisiert wird (BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 125 III 100 E. 3.; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_812/2015 vom
6. September 2016 E. 5.1.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.2; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4). Und auch ihr Fehlen vermag den Wohnsitz im Sinne von Art. 20 IPRG nicht auszuschliessen (BGer 5A_609/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.4; ZK ZGB-Egger, Art. 23 ZGB N 22). Ferner ist es irrele- vant, ob nach dem national-autonomen Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaates ebenfalls Wohnsitz besteht (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 19). 2.3 Die Behauptungs- und Beweislast für die wohnsitzbegründenden Tatsachen trägt vorliegend unbestritten der Kläger, der sich als Gläubiger darauf beruft, die Verjährung unterbrochen zu haben (Art. 8 ZGB). Der Beklagte trägt als nicht be- hauptungsbelastete Partei lediglich aber immerhin die Bestreitungslast (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Gefordert ist eine klare Äusserung, der Wahrheitswert welcher klä- gerischen Behauptung in Frage gestellt wird. Eine Begründung, weshalb eine be- strittene Behauptung unrichtig ist, ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (BGE 117 II 113; BGE 115 II 1 E. 4). Ein begründetes (qualifiziertes) Bestreiten kann aber unter gewissen Voraussetzungen bei Sachverhalten verlangt werden, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (BGer 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.5; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3; BGer 4A_251/2020 vom 29. Sep- tember 2020 E. 3.7.1). Wenn die bestreitende Partei eine eigene, abweichende Sachdarstellung behauptet, ist ein erweitertes Gegenbeweisthema gegeben. Eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4).
- 14 - 3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob dem Kläger der Beweis, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder, falls ihm Beweiserleichterungen zu- gebilligt werden könnten, von mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- lungen sei (Urk. 85 E. 5.2.4). In ihren Erwägungen IV.5.3.1 bis 5.3.38 ging sie so- dann auf die von ihr mit Referentenverfügung vom 16. Dezember 2022 als Haupt- beweismittel des Klägers für die "Tatsachenbehauptung", dass der Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 31. Januar 2002 "Wohnsitz" in Jamaika hatte, abgenommenen Urkunden ein (Urk. 85 E. 5.3; vgl. auch Urk. 70, Dispositivziffer 2). Dies tat sie jeweils weitgehend ohne Bezugnahme auf die konkrete Sachdar- stellung der Parteien und folgerte dabei regelmässig in verschiedenen Abwand- lungen, dass der Inhalt eines bestimmten Dokuments den Wohnsitznachweis nicht erbringe. Unter dem Titel "Würdigung der Hauptbeweismittel" (E. IV.5.4) nahm sie im Anschluss daran in vergleichbarer Weise auf den Schlussvortrag des Klägers und in Erwägung IV.5.6 auf den Gegenbeweis des Beklagten Bezug und fasste schliesslich zusammen, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, nicht habe erbracht werden können (E. IV.5.8). Die Parteien schliessen mit ihrer Argu- mentation im Berufungsverfahren daran an: Der Kläger, indem er kurzgefasst ei- nerseits die Anwendung des Regelbeweismasses des direkten, strikten Beweises "beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Berufungsbeklagten" kritisiert (Urk. 84 Rz 22, 28 ff.) und andererseits eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel rügt (Urk. 84 Rz 23, 49 ff.), die dazu geführt hätten, dass die Vorinstanz zum falschen Schluss gekommen sei, dass sein Hauptbeweis geschei- tert sei. Werde richtigerweise vom reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen und würden die Beweise gesamthaft anstatt ein- zeln gewürdigt, so hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Be- klagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei (Urk. 84 Rz 24, 81 ff.). Der Beklagte tut dies, indem er mit konträren Schlussfolgerungen ebenfalls vom Beweisthema "Wohnsitz" ausgeht (Urk. 89 Rz 2 ff.).
- 15 - 3.2.1 Es drängt sich daher zunächst die Bemerkung auf, dass es sich beim Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Definition des Wohnsitzes umfasst wie erwogen ein objektives Element (phy- sischer Aufenthalt an einem Ort) und ein subjektives (Absicht dauernden Verblei- bens, Lebensmittelpunkt). Während das objektive Element des Wohnsitzes Tat- frage ist, sind es hinsichtlich des subjektiven Elements nur die verwendeten Indi- zien. Die daraus zu folgernde objektivierte Niederlassungsabsicht (und damit letztlich der Wohnsitz) stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; BGE 120 III 7 E. 2a; BGer 5A_267/2012 vom 21. No- vember 2012 E. 6.3.3; BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012, E. 4.2.3; BGer 5A_230/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6.2). Entsprechend ist auch nicht der Wohnsitz des Beklagten Gegenstand des Beweises, sondern es sind nebst seiner physischen Anwesenheit die Tatsachen, aus denen in einer Gesamtschau (vgl. BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. Au- gust 2012 E. 5.2 f.) bewertend auf seinen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. Fragen der Behauptungs- und Beweislast sowie beweisrechtliche Fragen, einschliesslich der Problematik des Beweismasses (Urk. 85 E. IV.5.2.3; Urk. 84 Rz 28 ff.; Urk. 89 Rz 7 ff.), stellen sich nur hinsichtlich der Tatsachen, nicht hin- sichtlich der darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen, und dies auch nur, soweit die Tatsachen rechtserheblich sind. Unter letzterem Aspekt erweist sich beispielsweise die Frage einer tatsächlich "dauerhaften" physischen Präsenz des Beklagten in Jamaika oder seines tatsächlichen Aufenthalts am 31. Januar 2002 in Jamaika (vgl. etwa Urk. 89 Rz 36) als irrelevant. 3.2.2 Soweit die Tatsachen in den Prozess eingebracht worden sind, steht es dem Gericht sodann frei, eher auf die einen als auf die anderen abzustellen, um sich ein Urteil zu bilden; es spielt im Hinblick auf die Verhandlungsmaxime keine Rolle, ob die Tatsachen von der einen oder anderen Partei behauptet wurden (BGE 143 III 1 E. 4.1; BGer 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1). Nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen sind der Beurteilung dabei ohne Weite- res zugrunde zu legen; sie sind nicht beweisbedürftig (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bei der Beurteilung, ob sich bestrittene Tatsachen verwirklicht haben, ist das Gericht sodann nicht an die Beweisangebote gebunden, die von einer Partei zur Stützung
- 16 - einer Behauptung vorgebracht wurden. Es kann vielmehr alle Beweise berück- sichtigen, unabhängig davon, von welcher Partei sie angeboten wurden (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und E. 5.1; BGer 4A_566/2015 vom
8. Februar 2016 E. 4.4). Es kann zudem auch nicht behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, sofern sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde bzw. den behaupteten Tatsachen im Ergeb- nis gleichwertig ist (BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1 ff.; BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 36; ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 17). 3.2.3 Die Beweiswürdigung hat frei von der Bindung an feste Regeln zu erfolgen (Art. 157 ZPO), wobei die Beweismittel auch in ihrem gegenseitigen Verhältnis und in ihrer Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien im Verfahren zu würdigen sind (KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 157 N 2; ZK ZPO- Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 16, 19; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3; BK ZPO- Brönnimann, Art. 157 N 18 ff.; so auch die Parteien in Urk. 84 Rz 51 f. und Urk. 89 Rz 138). Bei der Würdigung von Aussagen steht deren inhaltliche Glaubhaftigkeit im Zentrum (vgl. zur Inhaltsanalyse BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 6a, 6e). Für den Hauptbeweis gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Er gilt demnach als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Der Gegenbeweis ist ge- glückt, wenn er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Haupt- beweises bildenden Sachbehauptungen zu wecken vermag bzw. wenn die von der nicht beweisbelasteten Partei alternativ behauptete Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt als die Sachdarstellung des Hauptbeweis- belasteten. Hingegen ist es für das Gelingen des Gegenbeweises nicht erforder- lich, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung ausgeht (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.4). Die Frage der Beweislast wird gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergeb- nis gelangt, eine bestimmte Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4).
- 17 - 3.3 Kurzgefasst erfordert die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person folglich sowohl bei der Ermittlung des (umstrittenen, rechtlich erheblichen) Sachverhalts als auch auf der Ebene der rechtlichen Würdigung desselben eine (je spezifische) Gesamtschau. Eine solche hat die Vorinstanz, die den Wohnsitz als Sachverhalts- frage und die von ihr abgenommenen Beweismittel je einzeln als Gegenstand der Beweiswürdigung betrachtet hat, weder auf der einen noch auf der anderen Ebene vorgenommen. Die unzutreffende Annahme, der Wohnsitz als solcher sei Beweisthema, führte zudem dazu, dass sie Urkunden als Beweismittel abnahm und sie mit negativem Ergebnis darauf prüfte, ob sie etwas über den Aufenthalts- ort oder Wohnsitz des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt besagten, die der Un- termauerung von im Schriftenwechsel letztlich unbestritten gebliebener, rechtlich relevanter Tatsachen dienten. Das gilt etwa für die Urk. 33/15 und 33/16 (vgl. Urk. 70 S. 17 und Urk. 85 E. IV.5.3.8 f.). Sie wurden vom Kläger (auch entge- gen dem Beklagten; vgl. Urk. 89 Rz 19, 58) nicht unspezifisch als Beweismittel für den Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, sondern als solche für die - nach dem Erwogenen rechtlich relevanten (E. III.2.2.2) - Behauptungen offeriert, dass der Beklagte seit vielen Jahren mit der jamaikanischen Anwältin C._____ verheiratet sei und mit ihr eine 26-jährige Tochter (geb. 1994) habe (Urk. 32 Rz 78). Sowohl die langjährige Ehe mit der jamaikanischen Anwältin C._____ als auch die Tatsa- che, dass der Beklagte mit dieser eine 1994 geborene Tochter hat, blieben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. Urk. 44 Rz 12, 19, 99-104) und sind es bis heute (vgl. Urk. 89 Rz 24 ff.). Der Beklagte führt lediglich ins Feld, dass er (auch) stets engste persönliche Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt habe (Urk. 89 Rz 24). Der vorinstanzliche Entscheid krankt folglich an ei- nem grundsätzlichen Problem. Die vom Kläger berufungsweise erhobene Rüge, die Vorinstanz habe anstelle einer Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Ein- bezug des Verhaltens der Parteien eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel vorgenommen (Urk. 84 Rz 22 ff.), benennt dieses zwar nicht exakt, weil sie ebenfalls auf der Vorstellung beruht, der Wohnsitz an sich sei Be- weisthema, ist im Ergebnis aber berechtigt. Nämliches gilt für die Rüge des Be- klagten, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gegenbeweismittel gesamthaft zu würdigen (Urk. 89 Rz 93, 104).
- 18 - 3.4 Die Gesamtschau ist nachfolgend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das IPRG wie erwogen zwar keine fortgesetzten Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB kennt, wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis we- sentlich einfacher als im innerstaatlichen ist. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt (E. III.2.1). Zur Wohnsitzbegründung ist sodann zwar die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich. Zur Aufrechterhaltung des einmal begrün- deten Wohnsitzes ist eine solche jedoch nicht notwendig. Es genügt, dass der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt (E. III.2.2.1). Daraus folgt, dass die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, weder den Nachweis vor- aussetzt, dass der Beklagte damals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Ja- maika äusserte. Es genügt kurzgefasst vielmehr, dass für irgendeinen Zeitpunkt davor von seiner physischen Anwesenheit in Jamaika und seiner Absicht dauern- den Verbleibens ausgegangen werden kann und sich in der Folge bis zum 31. Ja- nuar 2002 keine relevanten Veränderungen der Verhältnisse ergeben haben. Die Positionen und Beweismittel beider Parteien sind mit diesem Fokus zu prüfen. Die von der Vorinstanz abgenommenen Beweismittel sind dabei zu berücksichtigen, soweit deren Abnahme oder Berücksichtigung im Endentscheid von den Parteien im Berufungsverfahren nicht zu Recht aus formellen Gründen gerügt wird (nach- folgend E. III.4). 4.1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 nahm die Vorinstanz einerseits die in Dispositivziffer 3a aufgezählten Urkunden als Hauptbeweismittel des Klägers und andererseits die in Dispositivziffer 3b aufgezählten Urkunden und die Partei- befragung des Beklagten als Gegenbeweismittel des Beklagten ab. Die Abnahme der in Dispositivziffer 4 erwähnten Urkunden und der Zeugeneinvernahme von Rechtsanwältin Z._____ als Beweismittel verweigerte sie (Urk. 70). Ihren Ent- scheid betreffend die Nichtberücksichtigung einzelner Beweismittel begründete
- 19 - sie mit Ausführungen zum Novenrecht, die sie im angefochtenen Urteil bekräftigte und namentlich auch hinsichtlich der den Beweisofferten zugrundeliegenden Tat- sachbehauptungen ergänzte (Urk. 85 E. III.4). 4.2 Hinsichtlich (u.a.) Urk. 53/1-3 weichen die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 70 E. 4.1) vom massgeblichen Disposi- tiv, in dem die Nichtabnahme dieser Dokumente verfügt wurde (Urk. 70 S. 18 [Dispositivziffer 4]), ab. Im angefochtenen Endentscheid erwog die Vorinstanz un- ter dem Titel "Noven" im Ergebnis im Einklang mit dem Dispositiv der Verfügung u.a., der Kläger reiche in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven (Urk. 52) neue Beilagen ein. Die Beilagen Nr. 2 und 3 [entsprechend Urk. 53/2 und Urk. 53/3] sollten belegen, dass der Kläger Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Mit der Beilage Nr. 1 (Urk. 53/1) wolle der Kläger die Aussage des Beklagten, wonach er in AO._____ [Ortschaft in England] wohnhaft gewesen sei, widerlegen und da- mit dessen Aussagen zu seinem Wohnsitz insgesamt als widersprüchlich darstel- len. Der Kläger begründe nicht näher, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese Dokumente bereits in einem früheren Prozessstadium einzureichen. Es handle sich offensichtlich um solche, welche bereits vor Abschluss des zwei- ten Schriftenwechsels vorhanden gewesen seien, weshalb sie unechte Noven bil- deten. Wie der Kläger richtig anmerke, lege der Beklagte in der Duplik zwar erst- mals detailliert vor, wo sich sein Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum sowie davor und danach befunden habe. Die neuen, auf Beilagen 1-3 gestützten Be- hauptungen des Klägers als direkte Reaktion und Entgegnung auf die Duplikno- ven des Beklagten zu betrachten, ginge indes zu weit. Im Übrigen könnte auch ar- gumentiert werden, dass die weiterführenden Ausführungen des Beklagten zu sei- nem Wohnsitz vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger habe es versäumt, in sei- ner Triplik darzulegen, inwiefern erst die Ausführungen des Beklagten in der Du- plik Anlass zur Einreichung weiterer Beweismittel gegeben hätten bzw. dass diese der Entkräftung neuer, vom Beklagten erstmals in der Duplik geltend gemachten Ausführungen gedient hätten (Urk. 85 E. III. 4.2). Bei der Darstellung der Partei- behauptungen gab die Vorinstanz dann gleichwohl die Abschnitte aus der Triplik wieder, in denen der Kläger Behauptungen mit den (auch als Beweismittel offe- rierten) Urk. 53/2 und 53/3 verbunden und aus diesen wörtlich zitiert hatte
- 20 - (Urk. 85 S. 18 Mitte), und befasste sich in der Folge in ihren Ausführungen zu den jamaikanischen Gerichtsdokumenten (Urk. 85 S. 33 ff.) mit den Urk. 53/1-3. Zu Urk. 53/1 führte sie aus, die Mitteilung der Wohnsitzadresse vom 10. Juli 2012 habe keinen Bezug zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2002 (Urk. 85 E. IV.5.3.27). Zu der mit dem 14. April 1997 datierten Urk. 53/2 erwog sie, dass darin über den Beklagten angegeben werde: "Petitioner is a Swiss National resident in Jamaica". Der Begriff "resident" könne jedoch nicht mit dem IPRG-Begriff "Wohnsitz" gleich- gesetzt werden. Selbst wenn man unter dem Begriff "resident" jedoch einen Wohnsitzbegriff im Sinn des IPRG verstehen würde, sage das nichts über einen solchen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 aus (E. IV.5.3.17). Zu Urk. 53/3 stellte sie fest, dass dieser Entscheid am 18. Juli 2016 vom Court of Ap- peal von Jamaica aufgehoben worden sei (E. IV.5.3.28). Der Beklagte weist in seiner Berufungsantwort zu Recht auf den (offensichtlich bestehenden) Wider- spruch hin (Urk. 89 Rz 68, 78 f.; vgl. auch Urk. 102 Rz 16). 4.3 Der Kläger kritisierte in der Berufungsbegründung weder die Beweisanord- nungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 noch die damit zusammenhängenden Erwägungen zur Novenfrage im angefochtenen Entscheid (Urk. 84). Zu den von der Vorinstanz widersprüchlich behandelten Gerichtsdoku- menten aus Verfahren, an denen er nicht beteiligt war, äusserte er sich lediglich inhaltlich (Urk. 84 Rz 77). In seiner unaufgeforderten Berufungsreplik rügte der Kläger dann neu auch den Umgang der Vorinstanz mit Urk. 53/3 bzw. seiner da- mit zusammenhängenden Behauptung (Urk. 97 Rz 15). Diese Rüge ist verspätet. Mangels einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur No- venfrage (Urk. 85 E. III. 4.2) erfüllt sie im Übrigen auch die inhaltlichen Anforde- rungen an eine Rechtsmittelrüge nicht; der (blosse) Verweis auf seinen eigenen abweichenden Standpunkt genügt nicht. Sollte der Kläger seine Rüge, die Vorin- stanz habe sein Vorbringen fälschlicherweise als unzulässiges Novum erachtet, auch auf die Urk. 53/1 und 53/2 und die damit zusammenhängenden Behauptun- gen beziehen wollen (vgl. Urk. 97 Rz 56, 68), gilt im Zusammenhang mit Urk. 53/1 das Gleiche. Betreffend die auf Urk. 53/2 gestützten Behauptungen und Urk. 53/2 als Beweismittel würde sein Einwand jedenfalls den inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelrüge nicht genügen. Es bleibt damit bei den prozessualen
- 21 - Feststellungen der Vorinstanz, dass die Urk. 53/1-3 und die damit zusammenhän- genden Behauptungen als unzulässige Noven zu qualifizieren sind. Ihre diesen widersprechenden Erwägungen in der Sache (Urk. 85 E. IV.5.3.17 und IV.5.3.27 f.) sind unbeachtlich. Auf sie und die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Be- weisnot zunächst, dass die Vorinstanz Urk. 60/1, aus der wie von ihm behauptet hervorgehe, dass er nie eine Daueraufenthaltsbewilligung beantragt und/oder er- halten habe, mit der unzutreffenden Begründung, es handle sich um ein unzuläs- siges Novum, nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich hätten erst die Ausführungen des Klägers in der Triplik Anlass zu seinen Ausführungen und zu dieser Beilage gegeben (Urk. 89 Rz 10). Er nimmt dabei jedoch weder konkret Bezug auf be- stimmte Ausführungen der Vorinstanz, noch legt er die Bedeutung der Urkunde für die Beurteilung des Rechtsstreits in der Sache dar. Vielmehr hält er dafür, dass die Beilage im Berufungsverfahren eine neue Bedeutung erfahre, weil sie die Behauptung des Klägers zu seiner Beweisnot widerlege, indem sie beweise, dass es selbst heute noch möglich sei, Unterlagen für die sich hier stellenden Fra- gen zu besorgen (Urk. 89 Rz 10). Mit seinen Ausführungen zielt der Beklagte mit- hin nicht auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids, sondern darauf, Urk. 60/1 im Zusammenhang mit der (im Ergebnis irrelevanten) Frage der Be- weisnot als Novum in das Berufungsverfahren einzuführen. Gleichwohl ist zu be- merken, dass die Vorinstanz Urk. 60/1 mit zutreffender Begründung und zu Recht als unzulässiges Novum eingestuft hat (Urk. 85 E. 4.3 [S. 13]). 4.5.1 Weiter trägt der Beklagte vor, dass der Kläger einige der im vorinstanzli- chen Urteil in Erwägung IV.5.3 behandelten Beweismittel gar nicht im Zusammen- hang mit der umstrittenen Wohnsitzfrage als Beweis offeriert und/oder sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern die Beweismittel für die Klärung der Wohnsitz- frage relevant sein sollten. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel ohne entspre- chende Behauptung des Klägers zur Prüfung des Vorhandenseins eines jamaika- nischen Wohnsitzes heranziehe, habe sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Kon- kret zielt der Beklagte damit auf die Urk. 3/15-35 und 3/37, die der Kläger einge-
- 22 - reicht habe, um den Prozessablauf zu schildern und nicht etwa als Belege für den bestrittenen jamaikanischen Wohnsitz des Beklagten (Urk. 89 Rz 19, 63 mit [sinn- gemässem] Verweis auf Urk. 78 S. 3, vgl. auch Rz 139). 4.5.2 Die Parteien müssen nebst den relevanten Tatsachen auch ihre Beweismit- tel für jede der behaupteten Tatsachen formgerecht vorbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte ein- deutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und um- gekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4; BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Vorbehalten bleibt die Beweiserhebung von Amtes wegen in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO, die vorliegend aber nicht zur Diskussion steht. 4.5.3 Der Kläger reichte die erwähnten Urkunden als Beilage zu seiner Klagebe- gründung ein. Auf Urk. 3/17 nahm er im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage, wo der Beklagte lebte, Bezug (Urk. 2 Rz 41-46 und 50). Urk. 3/34 wurde vom Be- klagten zusammen mit Urk. 3/36 ebenfalls im Zusammenhang mit der Wohnsitz- frage (Angabe zu seinem Wohnsitz am 31. Dezember 2019) als Beweismittel ge- nannt (Urk. 2 Rz 81). Ihre Abnahme als Beweismittel erweist sich vor dem Hinter- grund des Prinzips der Beweismittelverbindung folglich als unproblematisch. Die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 dienten hingegen ausschliesslich dem Be- weis der klägerischen Darstellung des Prozessverlaufs in Jamaika (Urk. 2 Rz 47- 81). Diese mündete kurzgefasst in die Schlussfolgerungen, seine Forderung sei u.a. aufgrund des Verhaltens des Beklagten auch nach rund 18-jähriger Prozess- führung noch nicht materiell beurteilt (Urk. 2 Rz 77 f.) und das Verfahren in Ja- maika sei aufgrund einer Parteivereinbarung sistiert worden, nachdem der Be- klagte einen formellen Antrag gestellt habe, dieses basierend auf der forum-non- conveniens-Doktrin zu sistieren (Urk. 2 Rz 79-86). In seiner Replik nahm er auf die Urkunden im Rahmen seiner Ausführungen zum Wohnsitz des Beklagten kei-
- 23 - nen Bezug (Urk. 32 Rz 72-79). Er tat dies einzig im Zusammenhang mit seiner Behauptung, dass das jamaikanische Gericht sich nach seinem Recht, unabhän- gig von der Frage eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika, definitiv für zu- ständig erklärt habe (Urk. 32 Rz 80-92), was für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beklagten im Sinn von Art. 20 IPRG aber unerheblich ist (vgl. E. II.5.2.2). Betreffend die Lebenssituation des Beklagten leitete er aus die- sen Dokumenten nichts ab und machte entsprechend auch nicht einzelne Passa- gen derselben zur Grundlage von mit Beweisofferten versehenen Behauptungen über den Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsabsichten des Beklagten. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Beweismittel abgenommen, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage offeriert worden seien, ist bezo- gen auf die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 damit berechtigt. Auf sie bzw. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 85 E. IV.5.3.4, E. IV.5.3.18 - 5.3.20, E. IV.5.3.22-5.3.26, E. IV.5.3.29-5.3.35, E. IV.5.3.37) und der Parteien dazu ist bei der Neubeurteilung der Wohnsitzfrage im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung als Beweismittel einge- reichte Passkopie als unzulässiges Novum qualifizierte (Urk. 85 E. III.5.7 [S. 45]). Das blieb zu Recht unbeanstandet. Auf diese, die diesbezügliche Eventualbe- gründung der Vorinstanz und die entsprechende Bemerkung des Beklagten in sei- ner Berufungsantwort (Urk. 89 Rz 108) ist nicht weiter einzugehen. IV.
1. Der Beklagte hielt sich ab den 1990er-Jahren zugestandenermassen wie- derholt in Jamaika auf (Urk. 40 Rz 19 f., 100; Prot. I S. 31 ff.) und tat dies nach- weislich und unbestritten jedenfalls auch rund zwei Monate vor der Klageeinlei- tung am 31. Januar 2002, als er am 22. November 2001 seine Unterschrift auf dem Schweizer Konsulat in Jamaika beglaubigen liess (Urk. 53/4 zweitletztes Blatt; Urk. 59 Rz 36; Urk. 89 Rz 37 f.). Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung für das Land steht der Annahme eines dortigen Wohnsitzes nicht entgegen
- 24 - (vgl. E. III.2.2.2). Zumindest die objektive Voraussetzung der Wohnsitzbegrün- dung ist für Jamaika damit ohne Zweifel gegeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch das subjektive Element erfüllt ist. Er schliesst dies aus Urkunden, aus denen geschlossen werden müsse, dass der Beklagte sich ab Mitte der 1990er- Jahre bis mindestens zur Klageeinleitung dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe, und aus dem Umstand, dass der Beklagte in Ja- maika Ehefrau, ein Kind und ein Haus gehabt habe. Sämtliche Kernelemente des Wohnsitzbegriffs seien erfüllt. Zu anderen Orten gebe es keine solchen Beziehun- gen. Geschäftliche Beziehungen im Zeitpunkt der Klageeinleitung, die stärker ge- wesen seien als die familiären Beziehungen in Jamaika, lägen nicht vor. Solche seien, wenn überhaupt, erst später aufgenommen worden (Urk. 84 Rz 57, 61 f., 66, 79 f., 83 f.). Der Beklagte bestreitet hingegen bis heute, je Wohnsitz in Ja- maika gehabt zu haben, und macht geltend, sich jeweils lediglich ferienhalber bzw. wegen Prozessen in Jamaika aufgehalten zu haben (Urk. 89 Rz 23, 102, 106; vgl. auch Urk. 40 Rz 19; Urk. 78 Rz 5). Seinen Lebensmittelpunkt habe er ausserhalb Jamaikas gehabt (zu seinen Behauptungen im Einzelnen E. IV.6.5.1). Dass er in Jamaika die engsten familiären Beziehungen bzw. die stärksten Bezie- hungen zu Jamaika gehabt habe, treffe nicht zu (Urk. 89 Rz 21). Das Haus, das seiner Ehefrau gehöre, habe er in den Ferien bei vorübergehenden Aufenthalten genutzt. Es habe ihm nie für einen langfristigen Aufenthalt gedient (Urk. 89 Rz 22 f.). Er habe stets engste Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt. Die Annahme des Klägers, dass eine Familie zwingend zusammenwohne, sei un- zutreffend und zeuge von einer veralteten Sichtweise. Dies gerade in einer Famili- enkonstellation wie der vorliegenden, wo die Ehepartner unterschiedliche Natio- nalitäten und Familie (insbes. nicht gemeinsame Kinder) in unterschiedlichen Län- dern hätten und wo sich seine Geschäftstätigkeit hauptsächlich auf die Schweiz (Zürich), England (AO._____) und auch Ungarn konzentriert habe. Er habe nach dem Horror in Jamaika (unrechtmässige Verhaftung und Prozess Mitte der 1990er-Jahre) auch kein Interesse daran gehabt, sich jemals in diesem Land nie- derzulassen (Urk. 89 Rz 24).
2. Unbestritten und durch die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenomme- nen Urk. 3/11 f. auch belegt ist, dass der Beklagte (spätestens) ab dem 1. April
- 25 - 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet war, bevor er sich am
25. September 1992 nach AO._____ abmeldete. Ab dem 8. Mai 2002 war er so- dann bei der Schweizer Vertretung in London gemeldet (Urk. 40 Rz 15 [anders noch Urk. 15 Rz 85]; Urk. 41/11; Urk. 52 Rz 13; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.6.10 f.). Weitere Meldedaten aus dem Zeitraum von Ende September 1992 bis Anfang Mai 2002 liegen ihn betreffend nicht vor. Dass solche existieren könnten oder er in ir- gendeinem Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder steuerpflichtig ge- wesen wäre, behauptete der Beklagte in seinen (Grundlage des Verfahrens bil- denden; vgl. dazu auch E. IV.6.4) Rechtsschriften nie. Insoweit zielt - vom Kläger zu Recht moniert (Urk. 84 Rz 31, 45) - auch die Bemerkung der Vorinstanz ins Leere, es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, Aufenthaltsgenehmigungen, An- meldungen beim schweizerischen Generalkonsulat und Belege über Steuerzah- lungen des Beklagten in Jamaika zu besorgen (Urk. 85 E. IV. 5.5). Da der Be- klagte auch nicht geltend macht, im Zeitraum fehlender Meldedaten über keinen Lebensmittelpunkt verfügt zu haben, sondern diesen lediglich ausserhalb Jamai- kas verortet, erweisen sich die Meldedaten in concreto (im Übrigen vgl. E. III.3.2.1) lediglich als Indiz dafür, dass sich in der Lebenssituation des Be- klagten um den 25. September 1992 und um den 8. Mai 2002 etwas änderte. Die Tatsache, dass sich der Beklagte nach AO._____ abmeldete, spricht, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum er falsche Angaben hätte machen sollen, grundsätz- lich dafür, dass er nach dem 25. September 1992 jedenfalls zunächst auch dort wohnte. 3.1 Der Beklagte ist zugestandenermassen seit Jahrzehnten mit der jamaikani- schen Anwältin C._____ verheiratet und hat mit ihr eine (am tt. Dezember) 1994 geborene Tochter. Sie folgten dem Beklagten gemäss seinen Angaben (zusam- men mit den beiden Kindern der Ehefrau aus erster Ehe) im Juni 2002 nach AO._____, wo die Familie in der Folge zusammenlebte. Heute lebt der Beklagte zusammen mit seiner jamaikanischen Ehefrau in Dubai (Urk. 15 Rz 97; Urk. 32 Rz 78; Urk. 33/15 f.; Urk. 40 Rz 12, 19, 99-104; Urk. 78 S. 4 [2. Absatz]; Prot. I S. 22, 29, 32 f.; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1, IV.5.3.8). Aus diesen äusseren Um- ständen und den Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung ergibt sich so- dann nichts, das darauf hinweisen würde, dass die familiären Verhältnisse nicht
- 26 - von Anfang an intakt und an traditionellen Vorstellungen, die auch das familiäre Zusammenleben einschliessen, ausgerichtet gewesen wären. Dem Beklagten war es sodann auch ohne Aufenthaltsbewilligung jedenfalls möglich, sich mit einer Stempelbewilligung (Touristenvisum) wochenweise in Jamaika bei seiner Familie im familieneigenen Haus aufzuhalten, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch machte (Prot. I S. 18 ff., siehe v.a. Fragen 16, 25a, 28 ff., 51, 59, 65, 69-72; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1). Es besteht damit grundsätzlich kein Anlass, von damals lediglich lockeren Beziehungen des Beklagten zu seiner Ehefrau und seiner noch sehr jungen Tochter auszugehen. 3.2 Der Beklagte hat ferner einen Sohn, D._____, aus seiner früheren Ehe. Die- ser lebte gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beklagten bereits einige Zeit vor, im und nach Januar 2002 als Student in AO._____ (Urk. 40 Rz 12, 15; Urk. 52 Rz 27 und 45 f.; Urk. 89 Rz 24, 38, 50, 109; Urk. 97 Rz 19 f.; richtig betreffend die fehlende Bestreitung Urk. 102 Rz 13). Sie lässt sich zudem mit den D._____ betreffenden Wohnortangaben in Urk. 53/3 in Einklang bringen. Aus letz- terem Dokument lässt sich konkret schliessen, dass D._____ am 12. Mai 2001 (noch) an der E._____-strasse 1, … Zürich (Urk. 53/4 Blatt 8), bei seiner Mutter (Urk. 40 Rz 13 zu Urk. 41/5 mit identischer Adressangabe; Urk. 89 Rz 99) und spätestens ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte (Urk. 53/4 Blatt 5), wo er am
28. November 2001 auch seine Unterschrift beglaubigen liess (Urk. 53/4 Blatt 7). Weiter ist dem Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen, dass die Eltern des Beklagten im fraglichen Zeitraum in F._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Vater) bzw. G._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Mutter) lebten und der Beklagte zudem über (nicht näher bezeichnete) Verwandte in Ungarn verfügte (Urk. 40 Rz 12, 15, 17; Urk. 52 Rz 27, 45, 50; Urk. 89 Rz 24, 109). Dass der Kläger die vom Beklag- ten behaupteten Aufenthaltsorte und Alternativwohnsitze (bei seinen Verwandten) immer bestritt (Urk. 97 Rz 20 f.), trifft zwar zu, beschlägt aber nicht die Existenz der geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen an sich. Dass er auch diese erstinstanzlich bestritten hätte, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum nebst seiner Kernfamilie in Jamaika jedenfalls mit seinen Eltern und seinem erwachsenen Sohn über weitere prinzipiell wichtige
- 27 - familiäre Bindungen in der Schweiz und ab ca. Sommer 2001 in England verfügte. Die erst in der Quadruplik vorgebrachte und im Berufungsverfahren wiederholte Behauptung (Urk. 89 Rz 24, 109), er habe in Ungarn auch Freunde gehabt, er- folgte verspätet und ist daher unbeachtlich. Sie ist für den Ausgang des Verfah- rens aber auch unwesentlich. 4.1 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte sei zumindest in der fraglichen Zeit Eigentümer eines stattlichen Anwesens in Jamaika gewesen, das er auch zusammen mit seiner Familie bewohnt habe. Der Beklagte habe ihm sei- nerzeit eine [als Beweismittel offerierte und abgenommene] Schätzung des Hau- ses überlassen, die am 7. Februar 2001 in seinem Auftrag vorgenommen worden sei (Urk. 31 Rz 75). An diesem Standpunkt hält er unter Hinweis auf Urk. 33/9 und E. IV.5.3.1 der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 84 Rz 61). 4.2 Die Vorinstanz erwog am angeführten Ort im Zusammenhang mit der Schät- zung der Liegenschaft in H._____, I._____, Jamaika, vom 7. Februar 2001 (Urk. 33/9), diese führe als Eigentümer der Liegenschaft den Beklagten auf. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, wie lange der Beklagte schon Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der von seiner Gattin und seiner Tochter bewohnten Liegenschaft gewesen sei. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, denn er habe stets geltend gemacht, dass seine Ehe- frau die Eigentümerin des Hauses sei (Urk. 89 Rz 22 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 100). Er kritisiert damit die Annahme der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass er Eigentümer der Liegenschaft in H._____, I._____, gewesen sei. Hingegen stellt er die Feststellung(en) der Vorinstanz nicht in Frage, die vom 7. Februar 2001 da- tierende Schätzung der von seiner Ehefrau und Tochter bewohnen Liegenschaft führe ihn als Eigentümer auf. 4.3 Der Beklagte trug im erstinstanzlichen Verfahren als Reaktion auf die ein- gangs wiedergegebene Behauptung des Klägers vor, das angesprochene Haus stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Die Schätzung dieser Liegenschaft in Jamaika stelle keinen Beweis für seinen Wohnsitz in Jamaika dar (Urk. 40 Rz 100). Es ist folglich richtig, dass der Beklagte duplicando bestritt, dass die Liegenschaft in sei-
- 28 - nem Eigentum stehe. Allerdings tat er dies ausgehend vom Wortlaut seiner (Ge- gen-)Behauptung für die Gegenwart. Auf den Inhalt der Schätzung, die ihn für de- ren Zeitpunkt als Eigentümer der Liegenschaft auswies, ging er denn auch nicht ein, sondern betonte einzig, dass die Schätzung aus dem Jahr 2001 stamme (Urk. 40 Rz 101). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund annahm, es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ist dem beizupflichten. Die Schätzung, die den Beklagten als Eigentümer nennt, er- bringt allerdings auch den Beweis dafür, dass er dies in jenem Zeitpunkt war. Das gilt umso mehr, als diese Schätzung unbestrittenermassen vom Beklagten selber in Auftrag gegeben und dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Die als Gegen- beweismittel angebotene Aussage in der Parteiaussage geht über die blosse Be- hauptung des Gegenteils nicht hinaus (Prot. I S. 32). Sie vermag keine (erhebli- chen) Zweifel an der durch Urk. 33/9 belegten Sachbehauptung des Klägers zu wecken. Der Beklagte legt denn auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht ein- mal im Ansatz dar, weshalb an den Angaben zu seiner Eigentümerstellung in Urk. 33/9 gezweifelt werden müsste. Es bestünde vor diesem Hintergrund ge- stützt auf Urk. 33/9 auch ausgehend von einer bestrittenen Behauptung kein Zweifel daran, dass die damals von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter bewohnte Liegenschaft in H._____, I._____, bis zumindest ein Jahr vor der Einleitung der Klage durch den Kläger in Jamaika in seinem Eigentum stand (vgl. auch E. IV.5.4.3) 5.1 Der Kläger hält im Berufungsverfahren weiter daran fest, dass der Beklagte sich in den Jahren 1998 bis Mitte 2001 mehrmals schriftlich bei ihm gemeldet und dabei durchgehend eine jamaikanische Post- und Büroadresse auf seinem Brief- papier benutzt habe, woraus geschlossen werden müsse, dass er sich während dieser Zeit dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 67 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Auch inhaltlich zeigten ge- wisse Schreiben eindeutig, dass der Beklagte sich dauernd und mit der Absicht des Verbleibs in Jamaika aufgehalten habe, was die Vorinstanz zumindest für das Jahr 1999 anerkenne (Urk. 84 Rz 71 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Entge- gen der Vorinstanz ergebe sich jedoch auch aus dem Inhalt und der Sprache des Schreibens vom 5. Juni 2001 (Urk. 33/11), dass sich der Beklagte dannzumal im-
- 29 - mer noch in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 71). Die physische Präsenz in Jamaika werde weiter durch öffentlich zugängliche Internetquellen untermauert, aus denen hervorgehe, dass der Beklagte während zehn Jahren und bis im Jahr 2002 in Jamaika gelebt habe (Urk. 33/13 f.). Entgegen der Annahme der Vorin- stanz handle es sich dabei um Urkundenbeweise, ganz unabhängig davon, wer diese verfasst habe. Sowohl Urk. 33/14 als auch Urk. 33/13 bewiesen zumindest im Sinne von gewichtigen Indizien, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 noch in Jamaika gelebt habe. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Internetquel- len keinen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 beweisen würden, könne entsprechend nicht gefolgt werden (Urk. 84 Rz 74-76 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.6 f.). 5.2 In ihrer Erwägung IV.5.3.2 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 und in den Erwägungen IV.5.3.6. f. mit den Urk. 33/13 und 33/14. Zu den Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 erwog sie, dass das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 10. Juni 1999 nicht belege, dass jener in Jamaika geweilt habe, als er das Schreiben abgeschickt habe, werde als Absendeort doch G._____ angegeben. Die weiteren Schreiben wiesen alle die Mail- (d.h. die Post- adresse) und Büroadresse (Office: J._____) des Beklagten in H._____, I._____, Jamaika, auf. Sie datierten vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 2. Juli 2001 (Urk. 3/14),
4. März 1999 (Urk. 33/6), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk. 33/11) und
11. Juni 2001 (Urk. 33/12). Dem Text der Schreiben sei nirgends zu entnehmen, dass sich der Beklagte am 31. Januar 2002 in Jamaika mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten habe. Einzig eine Passage im Schreiben vom 4. März 1999 (Urk. 33/6 S. 2) könnte auf eine Absicht, noch einige Zeit in Jamaika zu blei- ben, hindeuten: "Warum ich dann noch hier bin? Erstens weil ich es mir gar nicht leisten kann, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Sicherheit zum Teufel wäre." Selbst wenn er, was vom Beklagten bestritten werde (Urk. 15 Rz 91), im Jahr 1999 Wohnsitz in Jamaika gehabt hätte, könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Wohnsitz auch noch im Jahr 2002 bestanden habe. Der Nachweis einer Absicht, über das Datum der Klageeinleitung hinaus in Jamaika zu bleiben, könne
- 30 - damit nicht erbracht werden. Zu den Urk. 33/13 und 33/14 hielt sie kurzgefasst fest, dass diese keinen Urkundenbeweis darstellten bzw. ihnen jeder Beweiswert abgehe, da deren Verfasser nicht bekannt sei. 5.3 Die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, setzt wie erwogen weder den Nachweis voraus, dass der Beklagte da- mals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Jamaika äusserte (E. III.3.4). Die von der Vorinstanz und den Parteien diskutierten Schreiben können daher unabhän- gig von ihrem Entstehungszeitpunkt für die Beurteilung der Wohnsitzfrage rele- vant sein. 5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, datieren die von ihr als Beweismittel abgenommenen Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 4. März 1999 (Urk. 33/6), 10. Juni 1999 (Urk. 3/10; vgl. dazu auch E. II.7.3.1), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk 33/11), 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und vom 2. Juli 2001 (Urk. 3/14). Im Briefkopf oder -fuss der Schreiben Urk. 3/13, 33/6, 33/10, 33/11 f. und 3/14 ist als Postadresse des Beklagten jeweils "POB 2 K._____ L._____ Jamaica, W.I." und als seine (Büro-)Adresse "J._____, H._____, I._____, Jamaika, W.I." angegeben (vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.2.). Die damals von der Ehefrau und seiner Tochter bewohnte (ihm gehörende; E. IV.4.3) Liegenschaft befand sich in H._____, I._____, bzw. K._____ (Urk. 33/9; Prot. I S. 32). 5.4.2 Die Vorinstanz bemerkte weiter richtig, dass das Schreiben vom 10. Juni 1999 (Urk. 3/10) als Absendeort G._____ nenne und daher nicht belege, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe. Schlüsse auf einen Aufenthaltsort des Beklag- ten in der Schweiz zog sie daraus entgegen dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) nicht. Tatsächlich hatte der Kläger Urk. 3/10 lediglich als Beweismittel für die Behaup- tung offeriert, der Beklagte habe am 10. Juni 1999 seine Schuld anerkannt (Urk. 2 Rz 37 f.). Auch der Beklagte bezog sich in seinen Ausführungen betreffend seine alternativen Wohnsitze bis zum Aktenschluss nicht auf Urk. 3/10. Die Vorinstanz hätte Urk. 3/10 daher nicht als Beweismittel zur Wohnsitzfrage abnehmen dürfen (vgl. E. IV.5.2). Indem sie sich später in der Sache auf die Feststellung be- schränkte, Urk. 3/10 belege nicht, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe, zog
- 31 - sie daraus für den Kläger zumindest keine nachteiligen Schlüsse. Mangels recht- zeitiger Rüge der Beweisabnahme durch den Kläger handelte es sich bei Urk. 3/10 jedoch um eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Beweisur- kunde, aus der das Gericht tatsächliche Schlüsse ziehen darf, soweit sie sich im Rahmen der Parteibehauptungen bewegen (E. III.3.2.2). Der Beklagte hatte dupli- cando behauptet, gegen Ende der 1990er-Jahre in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Urk. 40 Rz 11), sich damals also in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Berücksichtigung der aus dem Jahr 1999 stammenden Urk. 3/10 erweist sich da- her bezogen auf die Frage des damaligen Aufenthalts des Beklagten als prozes- sual zulässig. Die in einer eigenen Zeile unter der Adresse des Empfängers (Klä- ger) stehende Orts- und Datumsangabe in Urk. 3/10, die nach gängiger Vorstel- lung über Ort und Zeitpunkt des Verfassens des Briefs Auskunft gibt, nennt G._____. Es ist daher mit dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) davon auszugehen, dass er sich in G._____ aufhielt, als er sein Schreiben vom 10. Juni 1999 an den Kläger verfasste und versandte. Was Urk. 33/11 betrifft, schrieb der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 76; Urk. 40 Rz 99-105) und belegt (Urk. 33/11): "Herr M._____ hat mich gestern Montag (Pfingsten sind hier keine Feiertage) informiert, dass das Appellationsgericht "die- ser Tage" seinen Entscheid in Sachen N._____ publizieren wird." Wenn der Klä- ger daraus den Schluss zieht, dass der Beklagte damit zu verstehen gegeben habe, dass er sich in Jamaika aufhalte (Urk. 32 Rz 76; Urk. 84 Rz 71), ist ihm zu folgen. Die Ansicht des Beklagten, mit dem Wort "hier" könnte er auch die Worte seines jamaikanischen Anwalts M._____ wiedergegeben haben (Urk. 40 Rz 102; Urk. 89 Rz 34), überzeugt nicht. Das Wort "hier" bringt nach allgemeinem Sprach- gebrauch die Beziehung des sich Äussernden zum Ort, an dem er sich befindet, zum Ausdruck. Hätte der Beklagte sich ausserhalb Jamaikas aufgehalten und sich auf eine Äusserung seines Anwalts zu Gegebenheiten in Jamaika bezogen, wäre zu erwarten, dass er formuliert hätte: "Pfingsten sind in Jamaika keine Feier- tage." Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Schreiben Urk. 33/11 vom
5. Juni 2001 in Jamaika erstellte und versandte.
- 32 - Bezüglich der weiteren Schreiben (Urk. 3/13-14, Urk. 33/6; Urk. 33/10; Urk. 33/12) blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass der Beklagte sich mit diesen aus Jamaika beim Kläger gemeldet hatte (Urk. 32 Rz 72, 74, 76; Urk. 40 Rz 99-105). Wenn der Beklagte in der Berufungsduplik neu geltend macht, er habe Briefpapier mit der jamaikanischen Zustelladresse offensichtlich auch für in der Schweiz verfasste Schreiben verwendet, woran er sich aufgrund der inzwischen vergangenen Jahr- zehnte nicht mehr erinnert habe (Urk. 102 Rz 29), ist seine Behauptung verspätet. Mit seiner Äusserung, er erinnere sich aus nicht weiter substantiierten Gründen inzwischen wieder an den Sachverhalt, legt er von vornherein keinen Ausnahme- tatbestand im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Seine Behauptung/Bestreitung ist im Berufungsverfahren nicht zu hören. Weiterungen erübrigen sich. Es ist da- von auszugehen, dass der Beklagte die Schreiben Urk. 3/13-14, Urk. 33/6, Urk. 33/10 und Urk. 33/12 in Jamaika erstellte und versandte. 5.4.3 In seinem Schreiben vom 4. März 1999 formulierte der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 74; Urk. 40 Rz 100) und belegt (Urk. 33/6) u.a. Folgendes: "[…] Und Ihr in der Schweiz lebt - nicht nur wie der arme O._____ dies weiss auf einem an- deren Planeten, wo tägliche Vorkommnisse, wie wir sie kennen, absolut unmög- lich sind, und auch als solche abqualifiziert werden. […]. Warum ich dann noch hier bin? Erstens, weil ich es mir gar nicht leisten, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Si- cherheit zum Teufel wäre. Also muss ich alles riskieren, um nicht wieder bei Null beginnen zu müssen." Er brachte damit - wie der Kläger richtig betont (Urk. 32 Rz 75; Urk. 84 Rz 71) - zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebt und beabsichtigt, dort zu bleiben. Dass die Äusserungen vor dem Hintergrund der damals in Ja- maika laufenden Verfahren zu betrachten sind (Urk. 40 Rz 100), bedeutet nicht, dass diese objektiv so zu verstehen wären, dass sein Aufenthalt in Jamaika dem Sonderzweck der Prozesse diente (so sinngemäss Urk. 40 Rz 100; Urk. 89 Rz 35, 144). Der Beklagte hatte sich gemäss seiner vom 4. März 1999 stammenden Er- klärung (trotz des erlebten Horrors; vgl. Prot. I S. 22; Urk. 89 Rz 24) vielmehr ent- schieden, aus wirtschaftlichen Gründen, die auch "das Haus" (vgl. E. IV.4.3) be- trafen, in Jamaika zu bleiben. Welche Emotionen er mit dem weiteren Verbleib im Land verband, ist mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht von Relevanz.
- 33 - 5.4.4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich der Beklagte am 6. März 1998 (Urk. 3/13), am 4. März 1999 (Urk. 33/6), am 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), am
5. Juni 2001 (Urk 33/11), am 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und am 2. Juli 2001 (Urk. 3/14) aus Jamaika brieflich beim Kläger meldete und dabei in seinen Schrei- ben vom 6. März 1998 und denjenigen aus dem Jahr 2001 jeweils eine jamaikani- sche Postadresse und (Büro-)Adresse mit Bezug zur damals von seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnten (ihm gehörenden) Liegenschaft verwendete. Nach seinem ersten und vor seinen Schreiben im Jahr 2001 brachte er in seinem Schreiben vom 4. März 1999 explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtigte dort zu bleiben. Am 10. Juni 1999 kontaktierte der Beklagte den Kläger aus G._____. Am 22. November 2001 suchte der Beklagte das Schweizer Generalkonsulat in Jamaika auf, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen (E. IV.1). 5.5 Die Urk. 33/13 und 33/14 stellen mit dem Kläger Beweisurkunden dar, was jedoch nichts über ihren Beweiswert aussagt. Insoweit gilt es festzuhalten, dass der Urheber der Inhalte und dessen Quellen nicht bekannt sind. Letzteres gilt be- treffend die zehn Jahre, die der Beklagte in Jamaika gelebt haben soll, auch für Urk. 33/14. Die Inhalte, auf die sich der Kläger zur Untermauerung seines Stand- punkts stützt, entsprechen in ihrem Wert daher unüberprüfbaren Aussagen unbe- kannter Dritter. Sie stellen als solche nicht mehr als Hypothesen dar. Dass sie zu- treffen, muss sich aus anderen Beweismitteln ergeben. Es besteht insofern keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Dass die Ur- kunden keinen relevanten Beweiswert aufweisen, gilt auch soweit der Beklagte sich auf sie beruft (Urk. 84 Rz 44). 6.1. In ihren Erwägungen IV.5.6.1-5.6.13 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Gegenbeweismittel des Beklagten abgenommenen Urk. 41/1-13 und Urk. 60/6, aus denen sich nach der Überzeugung des Beklagten ergibt, dass er sich in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 entweder in der Schweiz, in England oder in Ungarn aufgehalten bzw. er sein Leben in der Schweiz und in AO._____ geführt habe (Urk. 40 Rz 13; Urk. 89 Rz 25, 27, 94-110). Sie kam dabei kurzgefasst zum Schluss, dass sich daraus zugunsten des Standpunkts des Be-
- 34 - klagten nichts ergebe, auch wenn seine Beweismittel teilweise Hinweise darauf enthielten, dass er sich ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, je- denfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibs (Urk. 85 E. IV.5.3-5.7). Zur Parteibefragung des Beklagten ist Erwägung IV.5.7 des angefochtenen Urteils so- dann zu entnehmen, dass der Beklagte gemäss seinen Aussagen nie Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Er habe jeweils ein Touristenvisum von einem Monat erhal- ten. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er dort nie gehabt. Er sei vielleicht Ende 2000 in Jamaika gewesen, Ende 2001 sei er sicherlich nicht dort gewesen und im Jahr 2002 sei er in Europa gewesen. Am 31. Januar 2002 sei er in P._____, Un- garn angemeldet gewesen. Im Januar 2002 habe er zusammen mit seinem Sohn D._____ in AO._____, 3 Q._____, gewohnt, wo er eine Eigentumswohnung ge- habt habe. Seine Gattin habe mit den drei Kindern in Jamaika gewohnt. In Ja- maika habe er keine Zukunft mehr gehabt nach dem Horror, den er dort durchge- macht habe. Er habe in der Schweiz seine Beratungsfirma aufgebaut, mit welcher er ab Januar 2002 aktiv gewesen sei. Der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätig- keit sei im Januar 2002 in Zürich gewesen, wo er alles aufgebaut habe. In der Folge habe er in England 2002 seine Firma gegründet. In Jamaika habe er nie eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Zusammengefasst lasse sich den Aussa- gen des Beklagten kein einziges Zugeständnis entnehmen, welches die Behaup- tungen des Klägers stützen könnten. Seine Angaben deckten sich im Wesentli- chen mit den von ihm eingereichten Beweismitteln und erklärten diese zum gröss- ten Teil, so z.B. bezüglich der Frage, wer in der Schweiz der Fahrer der verschie- denen Fahrzeuge gewesen sei, die falsch geparkt worden seien. 6.2.1 Der Beklagte hält daran fest, dass er mit den von der Vorinstanz abgenom- menen Gegenbeweismitteln einschliesslich seiner Aussagen in der Parteibefra- gung den Gegenbeweis (kein jamaikanischer Wohnsitz) erbracht habe. Zumindest bei einer Gesamtwürdigung erbrächten die Gegenbeweismittel den Nachweis, dass er seinen Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gehabt habe, was im Umkehrschluss bedeute, dass kein Wohnsitz in Jamaika vorgelegen ha- ben könne (Urk. 89 Rz 93). Was seine Parteiaussage angeht, trägt er vor, dass die Vorinstanz korrekt festhalte, dass sich darin kein einziges Zugeständnis finde, welches die Behauptungen des Klägers stützen würde (Urk. 89 Rz 108, 114). Er
- 35 - habe in der Parteibefragung sehr lebensnah geschildert, was er in den letzten Jahrzehnten effektiv gemacht habe. Das sei bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 89 Rz 108 f.). Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt und sein Lebensmit- telpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gelegen habe (Urk. 89 Rz 110). Seine Aussagen deckten sich mit den Gegenbeweismitteln und Ausführungen im vorin- stanzlichen Verfahren. Dies wohlgemerkt obwohl es um einen Zeitraum von über drei Jahrzehnten gehe und er sehr viel herumgekommen sei (Urk. 89 Rz 117). Der Vorwurf des Klägers, wonach er sich in Widersprüche verstrickt habe, sei be- reits im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt und seine Aufenthaltsorte samt Be- legen und Erklärungen präsentiert worden (Urk. 40 Rz 11 - 18 und 119 f.; Urk. 59 Rz 13, 24-26 und 42). Dass er nach Jahrzehnten nicht mehr bis ins kleinste Detail rekonstruieren könne, wann er sich wo aufgehalten habe, sei einleuchtend. Wie auch im Schlussvortrag bereits erwähnt, sei weiter zu beachten, dass juristische Laien, wenn sie von Wohnsitz sprächen, damit in der Regel nicht von einem rechtlichen Wohnsitzverständnis ausgingen, sondern von einem Aufenthalt (Urk. 89 Rz 118). Letztlich müsse entscheidend sein, wo eine Person ihr Leben tatsächlich geführt habe. Bei ihm sei das nachweislich nicht Jamaika, sondern (bis zu seinem Wegzug nach Dubai im Jahr 2020) stets Europa gewesen. Seine ent- sprechenden Ausführungen seien stimmig und belegt. Sofern es zeitliche Über- schneidungen von Aufenthalten gebe, könne dies zwei Gründe haben: Zum einen sei er als international tätiger Geschäftsmann mit Unternehmen und Familie in verschiedenen europäischen Ländern viel gereist und es sei ohne weiteres mög- lich, dass er sich innert kürzester Zeit in verschiedenen Ländern aufbehalten habe. Zum anderen könne der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass er für die letzten drei Jahrzehnte monatsgenaue Angaben dazu machen könne, wo er sich wann wie lange aufgehalten habe. Der Kläger lege seinen Fokus auf vermeintlich widersprüchliche Ausführungen seinerseits, welche sich aber durchwegs auf Auf- enthalte in Europa bezögen. Dabei bleibe er selber aber jedweden Nachweis ei- nes jamaikanischen Wohnsitzes schuldig, obwohl ihn die diesbezügliche Beweis- last treffe (Urk. 89 Rz 119).
- 36 - 6.2.2 Der Kläger hält dagegen, der Beklagte habe über die Jahre diverse, sich wi- dersprechende Wohnsitze behauptet - sowohl im vorliegenden als auch in ande- ren Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden (Urk. 84 Rz 39). Seine Darstel- lung sei nach objektiven Gesichtspunkten und im Vergleich mit anderen Beweis- mitteln weder wahrscheinlich noch überzeugend. Die Aussagen seien vielmehr höchst widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen, was die Vorinstanz aber un- berücksichtigt lasse (Urk. 84 Rz 58 f., 65, 86). Die Vorinstanz finde die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er 2001 sicherlich nicht in Jamaika gewesen sei. Dies, obschon die Aussage mit Verweis auf Urk. 53/4 nachweislich falsch sei (Urk. 84 Rz 87). Die Vorinstanz finde weiter die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er am 31. Januar 2002 in P._____ Ungarn gemeldet gewesen sei, gleichzeitig aber mit seinem Sohn in AO._____ gelebt haben wolle, während der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tä- tigkeit in Zürich gewesen sei. Dass die Aussage weder wahrscheinlich noch über- zeugend sei, verstehe sich von selbst. Hinzu komme, dass sie in Widerspruch mit weiteren Aussagen des Beklagten stehe. So habe er noch in seiner Duplik be- hauptet, erst einige Jahre nach 2002 nach P._____ gezogen zu sein. An wieder anderer Stelle in seiner Befragung scheine er dann doch nicht in AO._____, son- dern in Zürich oder F._____ gelebt haben zu wollen (Urk. 84 Rz 88). Inwiefern diese eklatant widersprüchlichen Aussagen als wahrscheinlich und überzeugend bezeichnet werden könnten, bleibe ein Rätsel (Urk. 84 Rz 89). Selbstredend gebe es für die behaupteten Wohnsitze und Geschäftstätigkeiten keine Belege, welche die Aussagen des Beklagten stützen würden (Urk. 84 Rz 41, 90). Es könne der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Beklagten mit Bezug auf seinen Wohnsitz am 31. Januar 2002 als wahrscheinlich und über- zeugend würdige. Ihnen sei vielmehr jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urk. 84 Rz 91). 6.3 Zum Begriff des Wohnsitzes im rechtlichen Sinn ist auf E. III.2.1 f. vorste- hend zu verweisen. Er deckt sich, wie der Beklagte grundsätzlich richtig geltend macht, nicht unbedingt mit der Verwendung des Begriffs in der Umgangssprache, in welcher er ausser für den Lebensmittelpunkt namentlich auch für den Meldeort verwendet wird; auch umgangssprachlich steht er jedoch nicht für jede, sondern
- 37 - immer für eine irgendwie qualifizierte Art des Aufenthalts an einem Ort. Wo der Wohnsitz im rechtlichen Sinn zu verorten ist, ist im Streitfall sodann Gegenstand einer Wertung, die von der Bezeichnung eines Orts als Wohnsitz durch die betrof- fene Person unabhängig ist. Wo der Beklagte gemäss seinen Behauptungen oder Aussagen seinen "Wohnsitz" hatte, ist daher materiell weder im bejahenden noch im verneinenden Sinn erheblich. Entscheidend ist, dass ein Ort aufgrund seiner Darstellung als (alternativer) Lebensmittelpunkt ernsthaft (E. III.3.2.3) in Frage kommt; der blosse Aufenthalt an einem Ort genügt nicht. Dabei ist mit dem Be- klagten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die relevanten Sachverhalte sehr lange zurückliegen und deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er monatsgenaue Angaben zu seinen Lebensverhältnissen machen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diesbezüglichen Angaben in den Rechtsschriften keine Bedeutung zukäme und an seine Aussagen in der Parteibefragung inhaltlich keine Anforderungen gestellt werden könnten. Der Prozessstoff wird auch bezo- gen auf ein erweitertes Gegenbeweisthema durch die rechtzeitig vorgetragenen Parteibehauptungen abgesteckt. Als Prozesspartei wurde der Beklagte in der Par- teibefragung sodann nicht unvorbereitet mit lange zurückliegenden Themen kon- frontiert, sondern er kannte seine Parteibehauptungen und den Beweisgegen- stand. Seine Angaben in den Rechtsschriften und seine Parteiaussage betrafen zudem sein eigenes Leben in einer Phase, die mit seiner Heirat, der Geburt eines Kindes, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und dem Wiederaufbau seiner beruflichen Tätigkeit im Positiven wie im Negativen richtungsweisend war. Mit an- deren Worten: Wer, wenn nicht er, wusste, wie und wo er damals sein Leben ge- führt hatte? Von ihm konnte folglich zwar nicht unbedingt eine in allen Einzelhei- ten präzise, aber eine hinsichtlich seiner damaligen Lebensverhältnisse gleich- wohl einigermassen stringente und detailreiche Darstellung erwartet werden. Das gilt für seine Rechtsschriften und seine Parteiaussage gleichermassen und auch unabhängig davon, ob er zusätzlich noch über Dokumente verfügt(e), mit denen er seine Darstellung belegen könnte. 6.4.1 Der Beklagte machte in seiner Klageantwort (im Sinn einer qualifizierten Be- streitung) geltend, im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika sei er bei der Schweizer Botschaft in London gemeldet gewesen. Er habe sich per 1992 in Zü-
- 38 - rich abgemeldet und sei nach AO._____ gezogen, wo er auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika gewohnt habe (Urk. 15 Rz 85, 91, 97). Der Kläger be- stritt die Gegenbehauptung des Beklagten in seiner Replik (Urk. 32 Rz 129, 134, 139). Die Behauptung, dass der Beklagte sich per 1992 in Zürich abgemeldet und nach AO._____ gezogen sei, wo er auch im Januar 2002 gewohnt habe, wider- spreche dessen eidesstattlicher Erklärung, die er im Jahr 1996 in einem anderen Gerichtsverfahren in Jamaika abgegeben habe. Dort habe er angegeben, dass er sich zwar temporär in Jamaika aufhalte, aber eigentlich seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 32 Rz 140-142; Urk. 33/17). Duplicando führte der Beklagte dann aus, dass er nach der Abmeldung in Zürich per 1992 nach AO._____ gezo- gen sei. In den 90er-Jahren sei er somit in England angemeldet gewesen. Gegen Ende der 90er-Jahre sei er in die Schweiz zurückgekehrt, wo er auch zu Beginn der 2000er-Jahre gewesen sei. Die Gründe für die Rückkehr in die Schweiz seien geschäftlicher und privater Natur gewesen. Er sei 2001 in der Schweiz (Zürich und G._____) gewesen. Mitte 2001 habe er die Gründung seines Vereins (R._____) in Zürich vorangetrieben; der Verein sei am tt.mm.2002 im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen worden (Urk. 40 Rz 13 [S. 8]). Im August 2001 habe er in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie ab- geschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regelmässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten (Urk. 40 Rz 13 [S. 9]). Im Dezember 2001 und den vorangehenden Monaten sei er in der Schweiz bei seinem Vater (S._____-gasse 4, F._____) wohnhaft gewesen und habe sich um seine kranke Mutter in G._____ gekümmert (Urk. 40 Rz 12). Ab Anfang 2002 sei er in AO._____ wohnhaft gewesen (Urk. 40 Rz 11, 15). Er habe sein Unternehmen T._____ Ltd. im Jahr 2002 in AO._____ gegründet und sei regelmässig zwischen AO._____ und der Schweiz gependelt. Für den Aufbau seines Unternehmens habe er auf sein gutes Beziehungsnetzwerk in Zürich zurückgreifen und dadurch neue Mandate akquirieren können (Urk. 40 Rz 14, vgl. auch Rz 16). Bereits An- fang 2002 habe er ein Beratungsmandat für die U._____ AG gehabt und seine beratende Tätigkeit für den V._____ [Verband] in Zürich habe er im März/April 2002 begonnen (Urk. 40 Rz 15). Als der Kläger am 31. Januar 2002 die Klage in
- 39 - Jamaika eingereicht habe, habe er zusammen mit seinem Sohn, D._____, der in AO._____ studiert habe, in AO._____ an der Adresse 3 Q._____ gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Diese Wohnkonstellation sei eine Überg- angslösung gewesen, bis er für seine Familie ein Zuhause in AO._____ gefunden habe. Die offizielle Anmeldung in AO._____ sei dann im Mai 2002 erfolgt (Urk. 40 Rz 11-13, 15). Ab Juni 2002 sei dann die gesamte Familie, also die Ehefrau, die Tochter und die zwei Stiefkinder, in AO._____ wohnhaft gewesen, und zwar an der W._____ in AA._____, knapp 200 Meter von der Wohnung 3 Q._____ ent- fernt, wo sein Sohn während seines gesamten Studiums wohnhaft geblieben sei. Die Kinder seien allesamt in AO._____ zur Schule gegangen (Urk. 40 Rz 15). So- weit der Beklagte mit diesen Ausführungen von seinem in der Klageantwort einge- nommenen Standpunkt abrückte oder seine Darstellung ergänzte, waren seine Behauptungen in der Duplik neu. Auch sie wurden vom Kläger in seiner Stellung- nahme zu den Dupliknoven bestritten, wobei er sich betreffend die Urk. 41/1-12, auf welche sich der Beklagte duplicando zum Nachweis seines Aufenthalts in der Schweiz, in England oder Ungarn in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 berufen hatte (Urk. 40 Rz 13), auf den Standpunkt stellte, dass sich daraus höchstens ergebe, dass der Beklagte ein international tätiger Geschäftsmann ge- wesen sei, der regelmässig gereist sei und sich für wenige Tage an den besagten Orten aufgehalten habe (Urk. 52 Rz 8-10, 20, 25 ff.). 6.4.2 Die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung sind primär an diesen spezifischen Behauptungen und nicht etwa an einem allgemeinen "Lebensmittel- punkt in Europa" (Urk. 40 Rz 13 [S. 8 für die Dokumente des Handelsregister- amts]; Urk. 78 Rz 7, 11; Urk. 89 Rz 109 f.) zu messen (vgl. E. IV.6.3). Bei deren Würdigung ist zu beachten, dass der Beklagte grundsätzlich ein Interesse daran hat, seinen Anwesenheiten ausserhalb Jamaikas eine bezogen auf die Frage sei- nes Lebensmittelpunkts übertriebene Bedeutung zu verleihen, um seine Verbin- dung zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. Lebensnahe Ausführungen zu den Umständen von behaupteten Aufenthalten ausserhalb Jamaikas sind des- halb nicht nur aus materiellen Gründen (der blosse Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz), sondern auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Relevanz. Der blossen Behauptung, an einem Ort gewesen, dort gelebt, ge-
- 40 - wohnt oder den Lebensmittelpunkt gehabt zu haben, kommt jedenfalls - auch wenn sie im Rahmen der Parteiaussage erfolgt - für sich alleine kein relevanter Beweiswert zu. Das gilt umso mehr, als nicht auflösbare Widersprüche in den Darstellungen des Beklagten in Gerichtsverfahren nachgewiesen sind. Der Kläger verweist nämlich zu Recht darauf, dass der Inhalt von Urk. 33/17 nicht mit dem vom Beklagten in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren eingenom- menen Standpunkt übereinstimmt, gemäss welchem er ab 1992 bis Ende der 90er-Jahre in AO._____ gewohnt habe (Urk. 84 Rz 39 mit Verweis; Urk. 52 Rz 15; vgl. auch Urk 77 Rz 33). Dass der Beklagte sich mit falschen Angaben im jamai- kanischen Verfahren strafbar gemacht hätte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 85 E. 5.3.16.), trifft zu, schliesst aber Falschangaben, für die der Beklagte aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung für Jamaika auch ein Motiv gehabt hätte, nicht aus und ändert vor allem nichts an der offenkundig bestehenden Diskrepanz zu seiner Behauptung im vorliegenden Verfahren, in dem er, wenn auch aus an- deren Gründen, wie erwogen grundsätzlich ebenfalls ein Interesse daran hat, seine Verbindungen zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. 6.5.1 In der Parteibefragung gab der Beklagte zu den Orten seines Aufenthalts nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 zunächst an, er sei nach seiner Abmeldung nach AO._____ gezogen, wo er sich bei der Botschaft angemeldet habe und bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 angemeldet gewesen sei (Prot. I S. 18, 21). Danach gefragt, wann er von AO._____ wieder in die Schweiz gezogen sei, gab er an, das sei 1998 gewesen. Da sei er die meiste Zeit in der Schweiz gewe- sen. Gemeldet sei er aber in P._____ gewesen (Prot. I S. 19). Konkreter führte er für den Zeitraum ab ca. Anfang 1995 zu seinen hauptsächlichen privaten und be- ruflichen Aufenthaltsorten aus, er habe 1995 einen Gerichtsfall in Jamaika gehabt, weshalb er dort habe sein müssen; das seien ein bis zwei Monate gewesen (Prot. I S. 21). 1996 sei er in erster Linie in Europa gewesen und sei nach Zürich gekommen und habe bei der AB._____ um einen Job gebeten und dann auch ein paar Aufträge erhalten. Dann sei er auch ein paar Mal in Jamaika gewesen (Prot. I S. 21). 1997 sei er sehr häufig in den USA gewesen, da er Präsident einer Gesellschaft gewesen sei, die an der New Yorker Börse registriert gewesen sei. Er sei auch regelmässig und während längerer Zeit in AC._____ [Ortschaft in den
- 41 - USA] gewesen. 1996 und 1997 sei er auch unfreiwillig sieben Monate in den USA gewesen, weil der jamaikanische Fall dort nochmals angeklagt worden sei. Als er alle Prozesse gewonnen gehabt habe, sei er nach P._____ geflogen; das sei 1997 gewesen. Von P._____ sei er nach Jamaika geflogen und habe sich ent- schieden, dass die ganze Familie die Zelte in Jamaika abbrechen und alle immer in Europa sein sollten (Prot. I S. 21). 1998 und 1999 sei er regelmässig bei sei- nem Vater und seiner Mutter gewesen; sonst in P._____, wo er angemeldet ge- wesen sei (Prot. I. S. 23, vgl. auch S. 34). 1999 seien sie [er und seine jamaikani- sche Familie] relativ lang in Europa gewesen. 1999/2000 hätten sie den Milleni- umswechsel in der Schweiz verbracht und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt (Prot. I S. 18, 21). Für den Zeitraum nach dem Milleniumswechsel ist den Depositionen des Beklag- ten sodann zunächst zu entnehmen, dass er ab dem Jahr 2000 in P._____ ge- meldet und regelmässig bei seinem Vater in F._____ bzw. seiner Mutter in G._____ gewesen sei (Prot. I S. 20), bis er dann selber eine Wohnung an der E._____-strasse und später (nach der Firmengründung in AO._____ um das Jahr 2003 herum) an der AD._____-gasse in Zürich gemietet habe (Prot. I S. 18, 20). Im weiteren Verlauf der Befragung danach gefragt, von wann bis wann er bei sei- nem Vater in F._____ wohnhaft gewesen sei, erwähnte er einen Aufenthalt bei seinen Eltern in der Zeit ab dem Jahr 2000 jedoch nicht (Prot. I S. 23). Anfang 2002 sei er - so der Beklagte weiter - wieder nach AO._____ gezogen (Prot. I S. 20). Er habe sich in der Schweizer Botschaft in London angemeldet. Die ganze Familie habe sich dort im Juni 2002 angemeldet (Prot. I S. 21 f.). Danach gefragt, an welcher Adresse er im Januar 2002 zusammen mit seinem Sohn D._____ ge- lebt habe, nannte er AO._____ 3 Q._____ (Prot. I S. 22). Zu Beginn der Befra- gung nach seinem Wohnsitz am 31. Januar 2002 gefragt, hatte er P._____ als solchen bezeichnet; er sei im Januar 2002 vor allem in P._____ gewesen und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter [in F._____ bzw. G._____] (Prot. I S. 17). Als Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit im Januar 2002 bezeichnete er "absolut" Zürich; von hier aus habe er vor 20 Jahren alles aufgebaut (Prot. I S. 31). Zu den Gründen für seine vorgetragenen Anwesenheiten in Europa ab dem Jahr 2000 ergibt sich aus seinen Aussagen im Einzelnen, dass er im Januar
- 42 - ein grösseres Projekt in P._____ gehabt (Prot. I S. 25) und in der Schweiz aktiv seine neue Beratungsfirma aufgebaut habe, indem er auch Kunden in der Schweiz bekommen habe (Prot. I S. 22). Ab Januar 2002 sei er offiziell aktiv ge- wesen. Er habe aber bereits zuvor Vorbereitungen getroffen, um Leute zu treffen, die er gekannt habe. Er habe sich ab Januar 2002 aktiv bei U._____ beworben und das Mandat bekommen, das dann wohl im Februar begonnen habe. Vorar- beiten habe er im Dezember 2001 und Januar 2002 machen müssen. Erste Ge- spräche hätten ein, zwei Monate vorher stattgefunden. Am Anfang sei es darum gegangen, das Marketing in der Schweiz zu verstärken, weshalb er zwischen G._____ und Zürich hin und her gefahren sei. Später sei das Mandat auf U._____ England ausgedehnt worden und er habe das Mandat in England ab Mai 2002 formell betreut; am Anfang immer von der Schweiz aus (Prot. I S.22, 27 f.). Im März habe er das V._____- Mandat in der Schweiz erhalten. Vorbereitungen dafür hätten im Februar 2002 in der Schweiz stattgefunden; er sei damals bei seinem Vater gewesen (Prot. I S. 29). Ab September 2008 habe er das vollständige grös- sere Mandat mit Fokus v.a. England betreut (Prot. I S. 28). In England seien dann weitere Mandate von Unternehmen wie beispielsweise der AE._____ [Verband in England] und der AF._____ [Verband in England] dazugekommen (Prot. I S. 31). 6.5.2 Gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung hielt der Beklagte sich mit- hin nach seiner Abmeldung in Zürich und vor Anfang 2002 lediglich bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 in AO._____ auf. Zwar bezieht sich seine Aussage wörtlich auf die Dauer der Anmeldung in AO._____ (vgl. Prot. I S. 18, 21) und beantwortete er die (an seinen Behauptungen in den Rechtschriften orientierte) Frage danach, wann er von AO._____ in die Schweiz gezogen sei, ohne Einschränkung mit "1998". In seiner freien Schilderung betreffend seine hauptsächlichen privaten und beruflichen Aufenthaltsorte nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 taucht AO._____ nach Ende 1994 jedoch nicht auf. Vielmehr erwähnt er AO._____ erst ab Anfang 2002 wieder. Seine auf die Anmeldung in AO._____ fo- kussierte Aussage ist denn auch (wie seine entsprechende Parteibehauptung, die sich aber sogar auf die ganzen 1990er-Jahren bezieht) aktenwidrig; eine Anmel- dung seinerseits erfolgte bei der Schweizer Botschaft in London erst am 8. Mai 2002 (E. IV.2). Dass er sich um den Jahreswechsel 1994/95 lediglich in AO._____
- 43 - abmeldete, aber dort weiterhin wohnte, ist gestützt auf seine Aussagen mithin we- der wahrscheinlich noch erwiesen. Seine Behauptung, er sei nach seiner Abmel- dung in Zürich und seinem Umzug nach AO._____ im Jahr 1992 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz Ende der 1990er-Jahre in AO._____ geblieben, bleibt folglich für den Zeitraum ab Anfang 1995 (auch im Rahmen eines Gegenbewei- ses) beweislos. Dass der Beklagte sich, wie von ihm zu Protokoll gegeben, ab dem Jahr 1995 ausser in Jamaika zeitweise auch in der Schweiz, in Amerika und in Ungarn auf- hielt, kann sodann ohne Weiteres angenommen werden (und ist beispielsweise für den 10. Juni 1999 nachgewiesen; E. IV.5.4.4). Das ändert jedoch nichts daran, dass er in seinen Rechtsschriften einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz vor "ge- gen Ende der 90er-Jahre" nicht und einen solchen in Amerika oder in Ungarn überhaupt nicht behauptete, was einen "Wohnort Schweiz" angeht sogar trotz des vom Kläger replicando erfolgten Hinweises auf sein Affidavit aus dem Jahr 1996 (Urk. 33/17; zu dessen Inhalt Urk. 85 E. IV.5.3.16.). Eine Anmeldung in P._____ machte er, obwohl er sich zu seinen Meldedaten äusserte, für den Zeitraum ab 1992 bis Mai 2002 ebenso wenig geltend, sondern erwähnte Ungarn lediglich als Ort geschäftlicher Tätigkeit. Die von ihm in der Parteibefragung vorgetragene Dar- stellung potentieller Wohnorte ausserhalb Jamaikas erschöpft sich jedenfalls bis zum Milleniumswechsel bei genauer Betrachtung denn auch in einer lückenhaften Aufzählung von Aufenthaltsorten. Soweit er dabei etwas über die Umstände der Aufenthalte berichtet, beschreibt er Aufenthalte zu Sonderzwecken (Zürich/Bemü- hen um Job und einzelne Aufträge erhalten; USA/Geschäft, Prozess). Irgendet- was, das einen der aufgezählten Orte ausserhalb Jamaikas als seinen Wohnort auch nur im Ansatz greifbar machen würde, ist seinen Aussagen nicht zu entneh- men. Was den Familienaufenthalt in der Schweiz im Jahr 1999 angeht, ist schliesslich zu bemerken, dass der von ihm gemäss seinem Bekunden bereits 1997 gefasste Entschluss der Verlagerung des Wohnorts seiner jamaikanischen Familie nach Europa (ausgehend von seinen Depositionen) tatsächlich erst Mitte 2002 in die Tat umgesetzt wurde. Der gemeinsame Aufenthalt in der Schweiz fand, auch wenn er "relativ lang" war, nach dem Milleniumswechsel ein Ende, ohne dass die Familie in einer eigenen Familienwohnung gelebt hatte. Er qualifi-
- 44 - ziert damit objektiv unabhängig von seiner kürzeren oder längeren Dauer als Feri- enaufenthalt und nicht als Verlagerung des Wohnorts der Familie nach Europa oder als Vorbereitung darauf. Auch für den Zeitraum ab dem Milleniumswechsel bis gegen Ende 2001 gehen die Ausführungen des Beklagten zu seinen Aufenthalten in der Schweiz und in Ungarn nicht über blosse Behauptungen hinaus, an einem Ort gewesen bzw. sich als erwachsener Sohn bei seinen Eltern aufgehalten zu haben. In der Wohnung an der E.____-strasse in Zürich war seine Ex-Frau gemeldet; dort lebte bis längs- tens 3. Juli 2001 auch sein Sohn D._____ (E. II.6.2); es handelte sich also nicht um den eigenen Wohnort des Beklagten. Die Wohnung an der AD._____ mietete er auch gemäss seinen Aussagen erst nach der Etablierung seiner Geschäftstä- tigkeit in AO._____ Mitte 2002 in einem vorliegend nicht mehr relevanten Zeit- punkt. An Konturen gewinnen seine Aussagen erst ab Ende 2001/Anfang 2002. Sie erschöpfen sich aber auch insoweit in der Darstellung geschäftlicher Notwen- digkeiten der Aufenthalte, wobei seine Aktivitäten damals in der Schweiz erfolg- ten, weil er hier über alte Geschäftskontakte verfügte, an die er anknüpfen konnte. Dass er seine kranke Mutter gepflegt hätte, wie er in seinen Rechtsschriften be- hauptet hatte, erwähnte er gar nie. Ein "privates Leben", das sich in der Schweiz abgespielt hätte, wird in den Aussagen nicht greifbar. Die in seinen Rechtsschrif- ten erhobene Behauptung, er habe am 31. Januar 2002 mit seinem Sohn in AO._____ gelebt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt, bestätigte er sodann zwar an einer Stelle der Befragung, indem er angab, Anfang 2002 nach AO._____ gezogen und dort am 31. Januar 2002 mit seinem Sohn gewohnt zu haben, ver- strickte sich damit aber in einen Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, er habe damals Wohnsitz in P._____ gehabt und sei im Januar 2002 vor allem dort und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter in der Schweiz gewesen. Die Diskrepanz kann dabei nicht mit einer ungenauen oder laienhaften Verwen- dung von Begriffen erklärt werden. Aus seinen detaillierteren Aussagen ergibt sich denn auch, dass er sich Ende 2001/Anfang 2002 von der Schweiz (und nicht wie duplicando zumindest sinngemäss behauptet von AO._____) aus um eine berufli- che Neuorientierung bemühte, die jedenfalls im Januar 2002 keine Berührungs- punkte zu AO._____ aufwies. Vielmehr verlagerte sich seine Tätigkeit gemäss
- 45 - seinen Aussagen erst nach Januar 2002 mit der Ausdehnung des Mandats U._____ auf England und dem V._____-Mandat nach AO._____ (Prot. I S. 22, 28, 31). Dazu passt, dass er sein englisches Unternehmen T._____ Ltd. erst im Mai 2002 gründete (Urk. 41/10; vgl. die unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen IV.5.3.12-5.3.14 und IV.5.6.9 zur Gründung an sich). Dass er seinen Lebensmittelpunkt bereits am 31. Januar 2002 in AO._____ hatte, ist daher ge- stützt auf seine Aussagen nicht einmal wahrscheinlich. Vielmehr sprechen seine eigenen Aussagen, die zudem mühelos mit der Gründung der T._____ Ltd. und seiner Anmeldung bei der Schweizer Botschaft in London im Mai 2002 (Urk. 41/11; E. IV.2) vereinbar sind, gar dafür, dass er seinen Wohnsitz erst und zusammen mit seiner jamaikanischen Familie ab Mai 2002 nach AO._____ ver- legte, als seine Beratungstätigkeit absehbar eine langfristige Perspektive in Eng- land bot und in AO._____ ein Haus für die Familie gefunden war (vgl. zusätzlich Prot. I S. 22 [Frage 28]). 6.6.1 Daran ändern auch die vom Beklagten zusätzlich angerufenen Beweisur- kunden (Urk. 89 Rz 93-102, 104-106, 117; Urk. 41/1-9 und 41/11 f.) und sein wei- terer Hinweis auf die als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 33/17, 53/4, 53/5-8 (Urk. 89 Rz 38, 44, 54, 59-62, 67; zu Urk. 33/14 vgl. E. IV.5.5) nichts. Dass der Beklagte sich im Mai 2002 in AO._____ bei der Schweizer Botschaft anmeldete, ist wie erwogen erstellt, dass er ab diesem Zeit- punkt seinen Wohnsitz dort hatte, auch ausgehend von seinen Aussagen in der Parteibefragung wahrscheinlich (E. IV. 6.5.2). Aus den weiteren Beweisurkunden ergeben sich zwar - wie gezeigt (E. IV.2; E. IV.5.4.1) bzw. noch zu zeigen sein wird - bereits für den Zeitraum davor u.a. Aufenthalte des Beklagten in der Schweiz, in Ungarn und in England, Verbindungen zur Schweiz und Adressen in der Schweiz. Deren Bedeutung erschliesst sich jedoch aus den Aussagen des Beklagten. Ist aufgrund dieser nicht wahrscheinlich, dass der Beklagte zum fragli- chen Zeitpunkt in der Schweiz oder England lebte/wohnte, ändern namentlich auch nachgewiesene Aufenthalte und die Verwendung von Adressen von Wohn- orten von Mutter, Vater oder der Ex-Frau etc. durch ihn nichts an diesem Um- stand. Dass er selber die von ihm in der Schweiz verwendeten Adressen auch im Berufungsverfahren noch als Zustelladressen bezeichnet (Urk. 89 Rz 35 mit Ver-
- 46 - weis auf Urk. 40 Rz 21), sei nur nebenbei zusätzlich erwähnt. Mit dieser Vorbe- merkung ist zu den vom Beklagten angerufenen Beweisurkunden im Einzelnen noch Folgendes auszuführen: 6.6.2 Zu Urk. 41/1 erwog die Vorinstanz im Einzelnen, gemäss diesem Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001 sei ein Rechtsan- waltsbüro mit der Gründung des Vereins R._____ beauftragt worden. Weder die- ses noch die beiliegende Rechnung vom tt.mm.2002 wiesen einen Bezug zum Wohnsitz des Beklagten auf (Urk. 85 E. IV.5.6.1.). Der Kläger liess diese Ausfüh- rungen im Berufungsverfahren unkommentiert. Der Beklagte sieht in den Unterla- gen einen klaren Hinweis bzw. ein klares Indiz für sein Engagement und seine Verbindung mit der Schweiz, den die Vorinstanz übergangen habe. Aus Urk. 41/1 ergebe sich, dass er Mitte 2001 in Zürich die Gründung des Vereins vorangetrie- ben habe (Urk. 89 Rz 94 mit Verweis auf Urk. 40 Rz 13; vgl. dazu der Kläger in Urk. 52 Rz 29 ff.). In den vom Kläger präsentierten vollständigen Gründungsunter- lagen des Vereins (Urk. 53/4) sei für ihn - wie die Vorinstanz zutreffend festhalte - durchwegs eine … Adresse [in G._____] festgehalten, was seine Darstellung be- stätige, dass er sich Ende 2001 nicht mehr in Jamaika aufgehalten habe, sondern in G._____ und Zürich wohnhaft gewesen sei und sich um seine kranke Mutter gekümmert habe (Urk. 89 Rz 50, 94 [zu den Ausführungen betreffend den Sohn D._____ vgl. E. IV.3.2]). Den fraglichen Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Beklagte, vertreten durch die Anwaltskanzlei AG._____ in AH._____, am 29. Mai 2001 (unvollstän- dige) Anmeldungsunterlagen betreffend die Neueintragung des Vereins R._____ beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich einreichen liess und dem Verein vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 14. Januar 2002 Gebühren in Rechnung gestellt wurden (Urk. 41/1). Insofern ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte im Mai 2001 die Gründung eines schweizerischen Vereins vorantrieb, was mit ihm für seine aktive Verbindung mit der Schweiz spricht. Soweit er mit der Formulierung, er habe die Gründung des Vereins in Zürich vorangetrieben, darüber hinaus vortragen will, aus den Unterla- gen sei zu schliessen, dass er sich ab diesem Zeitpunkt in Zürich aufgehalten
- 47 - habe, ist ihm jedoch zu widersprechen. Die Gründung des Vereins brauchte sei- nerseits keine dauerhafte oder auf Dauer ausgerichtete Anwesenheit in der Schweiz. Durch Urk. 53/4 ist einzig aber immerhin belegt, dass er sich am 12. Mai 2001 für die konstituierende Generalversammlung der Gründer in Zürich aufhielt, er im diesbezüglichen Protokoll mit der Adresse seiner Mutter in G._____ (AI._____-weg 5, G._____) und in der Anmeldung zur Eintragung im Handelsre- gister vom 4. Juli 2001 mit "in G._____" aufgeführt ist und (folgerichtig) am tt.mm.2002 auch so ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 53/4, Blätter 1, 5, 8 f.). Zur (fehlenden selbständigen) Bedeutung von nachgewiesenen Aufenthal- ten und der Verwendung der Wohnadresse seiner Eltern ist auf E. IV.6.6.1 zu ver- weisen. 6.6.3 Zu Urk. 41/2 erwog die Vorinstanz, das Schreiben der AJ._____ vom
31. August 2001 sei an den Beklagten und an die Adresse F._____ gerichtet wor- den. Es beziehe sich auf die Police seiner Gattin C._____ (Urk. 85 E. IV.5.6.2). Der Kläger liess diese Feststellung im Berufungsverfahren unkommentiert (Urk. 84). Der Beklagte trug im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf Urk. 41/2 und mit Hinweis auf das Ergebnis der Parteibefragung soweit vorliegend interessierend dagegen vor, die Versicherungspolice sei an die Schweizer Adresse seines Vaters geschickt worden, wo er sich aufgehalten habe. Der Ab- schluss der Versicherung für seine Familie zeige überdies, dass sich diese regel- mässig in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 89 Rz 95 mit Hinweis auf Prot. I S. 23 [Frage 32 und 33], S. 24 [Frage 36]). Er verwies dabei zusätzlich auf Urk. 59 Rz 37 [Quadruplik], wo er über die Feststellung der Vorinstanz hinausgehend aus- geführt hatte, der Versicherungspolice sei zu entnehmen, dass seine Ehefrau seit dem 1. Juni 1999 bei der AJ._____ versichert gewesen sei. Das sei in etwa der Zeitpunkt, an welchem der Beklagte von AO._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei und er für seine Familie in der Schweiz eine Krankenversicherung abgeschlos- sen habe. Die Mutation "Reduktion auf gesetz. Versicherung" im Jahr 2001 sei vorgenommen worden, da der Umzug/Nachzug der gesamten Familie nach AO._____ bereits zu diesem Zeitpunkt geplant gewesen und schliesslich Mitte 2002 erfolgt sei.
- 48 - Der Beklagte reichte Urk. 41/2 als Beilage zu seiner Duplik ins Recht und offe- rierte sie zusammen mit seiner Parteibefragung als Beweismittel für seine dort neu erhobene Behauptung, er habe im August 2001 in der Schweiz eine Kranken- versicherung für die ganze Familie abgeschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, so der Beklagte weiter, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regel- mässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten. Der Versicherungspolice sei zu entnehmen, dass diese ihm an die Adresse seines Vaters, S._____-gasse 4, F._____, geschickt worden sei (Urk. 40 Rz 13). Der Kläger bestritt die Darstellung des Beklagten. Eine Kran- kenkassenanmeldung der Ehefrau des Beklagten belege nichts. Aktenwidrig sei ferner die Behauptung, die Krankenkasse sei im August 2001 für die ganze Fami- lie abgeschlossen worden. Erstens werde nur die Ehefrau des Beklagten erwähnt und zweitens handle es sich beim fraglichen Dokument nicht um einen Neuab- schluss einer Police, sondern um eine Mutationsanzeige. Die fragliche Police sei offenbar im August 2001 auf die gesetzliche Versicherung reduziert worden (Urk. 52 Rz 32). Die Darstellung in der Quadruplik, auf die der Beklagte in seiner Berufungsantwort verweist, war eine Reaktion auf diese Bestreitung des Klägers. Soweit sie Noven enthält (Versicherungsabschluss für seine Ehefrau und die ganze Familie am 1. Juni 1999, Reduktion des Versicherungsschutzes, weil der Umzug nach AO._____ geplant war), erfolgte sie prozessual verspätet. Sie er- schiene, soweit sie die ganze Familie und die behaupteten Hintergründe des Ver- sicherungsabschlusses betrifft, im Licht der Aktenlage aber auch nicht als wahr- scheinlich: Die vom 31. August 2001 datierende Versicherungspolice wurde nachweislich an den Beklagten gerichtet und ihm an die Adresse S._____-gasse 4, F._____, ge- schickt (Urk. 41/2). Dass es sich bei der Adresse um die Wohnadresse des Vaters des Beklagten handelt, war im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Hingegen lässt sich der allein die Ehefrau des Beklagten betreffenden Unterlage weder ent- nehmen, dass der Beklagte im Juni 1999 eine Versicherung für die ganze Familie abschloss, noch dass er dies im August 2001 tat. Aus den Aussagen des Beklag- ten in der Parteibefragung ergibt sich sodann, dass er im August 2001 in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie abschloss, weil sie re-
- 49 - gelmässig in der Schweiz gewesen seien und weil er die AJ._____ gekannt habe und es für ihn logisch gewesen sei, weil sie einen engen Bezug zu seinem Hei- matland gehabt hätten (Prot. I S. 24). Die Aussage entspricht seiner Behauptung in der Duplik, betont jedoch lediglich die unbestrittenen Verbindungen des Beklag- ten und seiner Kernfamilie zur Schweiz. Sie widerspricht zudem seiner Behaup- tung der Quadruplik und lässt sich nach dem Erwogenen mit Urk. 41/2 bezogen auf den Abschluss einer Krankenversicherung weder belegen noch plausibilisie- ren. Belegt ist einzig der Abschluss einer Krankenversicherung für die Ehefrau des Beklagten per Juni 1999 und eine vom Beklagten in der Parteibefragung nicht thematisierte Reduktion ihres Versicherungsschutzes im Jahr 2001. Betrachtet man die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch den Beklagten in der Parteibe- fragung (aufgrund des Zeitablaufs) als Versehen und geht folglich davon aus, dass er den Abschluss einer Krankenversicherung für seine Familie im Juni 1999 meinte, würde seine Aussage zwar insoweit mit seiner (in der Quadruplik) korri- gierten Parteidarstellung übereinstimmen. Auch unter dieser Annahme ergibt sich daraus und aus seinen weiteren Depositionen in der Parteiaussage jedoch nicht, dass die Vorgänge rund um die Krankenversicherung der Familie den in der Du- plik bzw. der Quadruplik dargestellten Zusammenhang mit dem Umzug der Fami- lie nach AO._____ im Juni 2002 hatten. Der Abschluss einer Krankenversiche- rung für die Familie erfolgte gemäss dem Beklagten wie erwähnt, weil sie regel- mässig in der Schweiz gewesen seien und sie einen engen Bezug zur Schweiz gehabt hätten; mit einem Wohnort Schweiz hatte er nichts zu tun. Der von ihm ge- mäss seinem Bekunden bereits 1997 gefasste Entschluss der Verlagerung des Wohnorts seiner jamaikanischen Familie nach Europa wurde im Übrigen erst Mitte 2002 in die Tat umgesetzt. Frühere Aufenthalte der Familie waren Ferien- aufenthalte (E. IV.6.5.2). Der Umzug der Familie nach AO._____ hing mit dem V._____-Mandat zusammen, das er erst im März 2002 überhaupt bekam (Prot. I S. 22). Dass die behaupteten Vorgänge rund um die Schweizer Krankenversiche- rung der Ehefrau und/oder der Familie des Beklagten etwas mit dem späteren Umzug nach AO._____ zu tun hatten, ist unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich.
- 50 - Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorinstanz, das Schreiben der AJ._____ vom 31. August 2001 sei an den Beklagten und an die Adresse F._____ gerichtet worden. Es beziehe sich auf die Police seiner Gattin C._____. Das dokumentiert die (unbestrittene) Verbindung des Beklagten und seiner Familie zur Schweiz und die Verwendung der Wohnadressen seiner Eltern durch den Beklagten (zu deren Bedeutung vgl. E. IV.6.6.1). 6.6.4 Zur Verfügung des Polizeirichters vom 11. Dezember 2001 (Urk. 41/3) er- wog die Vorinstanz, sie beziehe sich auf den Halter des Fahrzeugs Land Rover ZH 6. Sie beweise nicht, dass der Beklagte das Fahrzeug falsch parkiert gehabt habe und bei den Personalien des Beklagten sei der Vermerk "OBW" (ohne be- kannten Wohnsitz) angegeben worden (Urk. 85 E. IV.5.6.3). Zur Übertretungsan- zeige der Kantonspolizei G._____ vom 18. April 2002 (Urk. 41/4) führte sie aus, diese sei an den nicht bekannten Lenker des Mietfahrzeuges Smart mit dem Kennzeichen VD 7 gerichtet. Ob der Beklagte der Lenker oder der Mieter des Fahrzeugs gewesen sei, sei nicht bekannt. Ob es der Beklagte gewesen war, der das Fahrzeug falsch parkiert hatte, liess die Vorinstanz letztlich offen (Urk. 85 E. IV.5.6.4.). Die Urkunden über die vier Parkbussen vom 15. Februar 2002,
26. Februar 2002, 14. März 2002 und 23. April 2002 (Urk. 41/8/1-3) seien - so die Vorinstanz schliesslich - alle auf den Smart mit dem Kennzeichen BL 8 ausgestellt und könnten belegen, dass der/die Lenker des Smart an den angegebenen Daten in Zürich Parkbussen erwirkt bzw. erhalten habe. Auf zwei der Übertretungsanzei- gen sei die Adresse des Beklagten, E._____-strasse 1, Zürich, angegeben, was aber nicht beweise, dass er sich zur fraglichen Zeit in Zürich aufgehalten habe (Urk. 85 E. IV.5.6.7). Der Kläger kommentiert die Feststellungen der Vorinstanz in seiner Berufungsbe- gründung nicht (Urk. 84). Der Beklagte trägt vor, Urk. 41/3 belege mit seinen hier- für relevanten Aussagen in der Parteibefragung (Prot. I S. 24, Frage 37 und 38), dass er sich am 11. September 2001 in Zürich aufgehalten und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt habe (Urk. 89 Rz 96 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 13). Und die Urk. 41/4 und 41/8/1- belegten zusammen mit seinen hierfür relevanten Aussagen
- 51 - (Prot. I S. 25, Fragen 39 und 44-50), dass er sich im Februar 2002 in G._____ bzw. in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 89 Rz 97, 101). Gemäss Urk. 41/3 wurde der Beklagte am 11. Dezember 2001 wegen Parkierens innerhalb eines Parkverbots am 11. September 2001 als Lenker des PWs ZH 6, Land Rover, gebüsst. Die Verfügung belegt die Anwesenheit des Beklagten am
11. September 2001 in Zürich. Eine Adresse des Beklagten ist in der Verfügung nicht angegeben, was indiziert, dass er damals über eine solche im Sinn einer ei- genen, den Behörden bekannten Wohnadresse nicht verfügte. Darüber, ob der Beklagte im September 2001 in der Schweiz im eigentlichen Sinn wohnte/lebte, sagt Urk. 41/3 nichts aus. Sie ist deshalb auch nicht geeignet, die hinsichtlich sei- ner Lebensverhältnisse wenig aussagekräftigen Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung, er habe damals bei seiner Mutter gewohnt (Prot. I S. 24), zu stützen oder zu ergänzen (vgl. auch E. IV.6.6.1). Die Übertretungsanzeige vom 18. April 2002 (Urk. 41/4) betrifft einen Verstoss am
1. Februar 2002 am AI._____-weg 9 in G._____ mit dem Fahrzeug VD 10. Anga- ben zum verantwortlichen Lenker des Fahrzeugs enthält sie nicht. In der Parteibe- fragung auf die Übertretungsanzeige angesprochen, führte der Beklagte aus, dass er die Übertretung begangen habe. Er habe damals relativ wenig Geld ge- habt und das kleinstmögliche Auto gemietet. Die Busse sei höher als die Miete des Autos gewesen. Er habe den Smart jeweils für die Strecke G._____-Zürich genommen (Prot. I S. 25). Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es sich beim Beklagten um den verantwortlichen Lenker handelte, zumal der Übertretungsort sich zwanglos mit der Wohnadresse seiner Mutter am AI._____- Weg 3 in G._____ in Verbindung bringen lässt. Dass der Beklagte sich am 1. Fe- bruar 2002 in G._____ aufhielt, kann mithin als erstellt gelten. Die Parkbussen (Urk. 41/8/3) betreffen Verstösse vom 15. und 26. Februar,
14. März und 23. April 2002 in Zürich. Sie erfolgten mit einem gemieteten Smart mit basellandschaftlichen Kennzeichen. Die Übertretungsanzeigen betreffend die Verstösse im Februar wurden unter dem 4. und 5. Juni 2002 an den Beklagten mit der Adresse E._____-strasse 1, Zürich, versandt. Bei dieser handelt es sich um die Meldeadresse der Ex-Frau des Beklagten und Mutter von D._____, an der
- 52 - sich der Beklagte während Geschäftsaufenthalten in Zürich gelegentlich aufgehal- ten habe. Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung (Prot. I S. 24 ff.) besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Bussen ihm zugeordnet werden können. Es ist dem Entscheid mithin als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beklagte sich am 15. und 26. Februar 2002 in Zürich aufhielt. Die Parkbusse vom 14. März 2002 enthält keine Informationen, die es erlauben würden, diese dem Beklagten zuzuordnen. Angesichts des Um- standes, dass der Beklagte in seiner Parteibefragung geschäftliche Aktivitäten, die im Februar seine Anwesenheit in der Schweiz erforderten, im Grundsatz nach- vollziehbar beschreibt, ist es allerdings zumindest wahrscheinlich, dass auch sie dem Beklagten zugeordnet werden kann. Die Parkbusse vom 23. April 2002 ent- hält zwar keine Informationen, die eine direkte Zuordnungen an den Beklagten er- lauben würde. Die Tatsache, dass sie einen gemieteten Smart mit baselland- schaftlichen Kennzeichen betrifft, lässt jedoch unter Berücksichtigung seiner Aus- sagen in der Parteibefragung auch insoweit den Schluss zu, dass sie (wahr- scheinlich) von ihm verursacht wurden. Für die (fehlende selbständige) Bedeutung der mit diesen Parkbussen dokumen- tierten Anwesenheiten des Beklagten in der Schweiz ist auf E. IV.6.6.1 zu verwei- sen. 6.6.5 Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass das Flugticket Swissair vom
8. Februar 2002 samt Quittung (Urk. 41/6; Urk. 41/7) beweise, dass der Beklagte am 5. Februar 2002 in Zürich ein Flugticket von Zürich nach P._____ mit Abflug am 9. Februar 2002 und einem Rückflug am 13. Februar 2002 gekauft habe (Urk. 85 E. IV.5.6.6). Auch diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren seitens des Klägers unbeanstandet. Der Beklagte geht ebenfalls von den Feststellungen der Vorinstanz aus mit der Ergänzung, dass er aufgrund eines grösseren Projekts in P._____ gewesen sei (Urk. 89 Rz 100). Das entspricht im Grundsatz seiner Aussage in der Parteibefragung. Gemäss diesen soll er das Projekt in Ungarn, das regelmässige Reisen erfordert habe, aber im Januar 2002 gehabt haben, was die Reise nach Ungarn im Februar 2002 an sich nicht erklärt. Ob die Diskrepanz auf einen aufgrund des Zeitablaufs verständlichen Irrtum zurückzuführen ist oder
- 53 - ob sie prozesstaktische Hintergründe hat, kann offenbleiben. Die Anwesenheit des Beklagten am 5. und 13. Februar 2002 in Zürich und vom 9. bis 13. Februar 2002 in P._____ ist jedenfalls belegt (zu deren fehlender eigenständigen Bedeu- tung vgl. E. IV.6.6.1). Dass er in P._____ geschäftliche Interessen hatte, ist ohne Weiteres denkbar und deshalb als wahr zu unterstellen. Soweit der Beklagte sich in seiner Berufungsantwort hier ferner auf den Standpunkt stellt, es sei auch er- stellt, dass er in zeitlicher Nähe zur Klageeinleitung in Jamaika in Europa mit Fa- milienmitgliedern gelebt habe, ist klarzustellen, dass sich aus seinen Aussagen le- diglich ergibt, dass er im Zusammenhang mit geschäftlichen Verpflichtungen bei Familienmitgliedern wohnte, die nicht (mehr) zu seiner Kernfamilie gehörten (E. IV.3 und IV.6.5.2). 6.6.6 Der Mietvertrag AK._____ (Urk. 41/5) vom 31. März 2002 weise - so die Vorinstanz weiter - eine Adresse des Beklagten in Zürich auf. Der Fiat Brava sei in AO._____, AL._____, gemietet worden und sei gemäss Vertrag am 2. April 2002 gleichenorts zurückzugeben gewesen. Da üblicherweise ein Ausweis vorge- legt werden müsse, sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Fahrzeug ge- mietet und gefahren habe (Urk. 85 E. IV.5.6.5). Der Kläger kommentiert diese Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte kritisiert sie ebenso wenig. Urk. 41/5 belege zusammen mit den hierfür relevanten Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung (Prot. I S. 25, Frage 41 f.), dass er im März und April 2002 in AO._____ ein Mietauto genutzt habe. Er habe sich also in zeitli- cher Nähe zur Klageeinleitung in AO._____ aufgehalten, wo er mit seinem Sohn, der dort studiert habe, gewohnt und wo er im Mai 2002 sein eigenes Unterneh- men gegründet habe. Bei der in Urk. 41/5 angegebenen Zürcher Adresse handle es sich um die Wohnung, wo die Mutter seines Sohnes D._____ gemeldet gewe- sen sei und er sich während Geschäftsaufenthalten in Zürich gelegentlich aufge- halten habe (Urk. 89 Rz 98 f.). Aus dem erwähnten Mietvertrag ergibt sich, dass der Beklagte vom 31. März bis zum 2. April 2002 bei AK._____ in AO._____ einen Fiat Brava mietete. Seine Adresse gab er dabei mit E._____-strasse 1 in Zürich an. Bei dieser handelt es sich gemäss seinen eigenen Angaben um die Adresse seiner Ex-Frau und der
- 54 - Mutter von D._____ (vgl. auch Prot. I S. 25). Bei D._____ ist wie erwogen davon auszugehen, dass er am 12. Mai 2001 (noch) an dieser Adresse seiner Mutter und (spätestens) ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte, wo er studierte. Der Beklagte bestätigte in der Parteibefragung, dass er das gemietete Auto auch ge- fahren habe (Prot. I S. 25). Es besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich vom 31. März bis zum
2. April 2002 in AO._____ aufhielt (zur [fehlenden selbständigen] Bedeutung er- stellter Anwesenheiten an einem Ort vgl. E. IV.6.6.1). 6.6.7 Bezüglich der Abrechnung VISA Card März 2002 (Urk. 41/9) hielt die Vorin- stanz dafür, dass die Adresse des Beklagten in dieser mit S._____-gasse 4 in F._____ angegeben werde. Die auf den Beklagten lautende Karte sei gemäss dieser Rechnung zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 14. März 2002 in AM._____/AG, Zürich, G._____ und AN._____ und am 15. und 17. März 2002 in AO._____ verwendet worden (Urk. 85 E. IV.5.6.8). Auch das kommentierte der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte trägt vor, dass Urk. 41/9 zusammen mit seinen hierfür relevanten Aussagen in der Parteibefra- gung (Prot. I S. 26, Frage 51) belege, dass er sich im Februar und März 2002 in Zürich, G._____ und AO._____ aufgehalten habe. Selbst wenn seine Ehefrau mit ihrer Ehepartnerkarte diese Käufe getätigt hätte, würde das beweisen, dass sich seine Ehefrau in Europa aufgehalten habe. Die auf der Kreditkartenabrechnung angegebene Adresse sei diejenige seines Vater in F._____, wo er sich regelmäs- sig aufgehalten habe und welche einer seiner Schweizer Zustelladressen dar- stelle (Urk. 89 Rz 102). Die Kreditkartenabrechnungen datieren vom 16. März und vom 16. April 2002. Sie sind an den Beklagten mit der Adresse S._____-gasse 4 in F._____ gerichtet. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnadresse seines Vaters. Aus ihnen er- geben sich Zahlungen und Barbezüge im Zeitraum zwischen dem 28. Februar und dem 15. April 2002, wobei die Zahlungen bis am 14. März 2002 in AM._____, Zürich, G._____ und AN._____ sowie Barbezüge am 15. und 17. März 2002 in AO._____ konkret ersichtlich sind. Sie lassen sich zumindest bei grosszügige Be- trachtung mit den Schilderungen des Beklagten betreffend seine geschäftlichen
- 55 - Aktivitäten in Einklang bringen. In diesem Sinn ist es auch zumindest wahrschein- lich, dass die Zahlungen und Bezüge dem Beklagten zugeordnet werden können und so wiederum seine Anwesenheit in der Schweiz und England zu den betref- fenden Zeitpunkten belegen. Eine eigenständige über den Inhalt der Parteiaussa- gen hinausgehende Bedeutung kommt den dokumentierten Anwesenheiten je- doch wie erwogen wiederum nicht zu (E. IV.6.6.1). 6.7 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass dem Beklagten der erweiterte Gegen- beweis (alternativer Lebensmittelpunkt) für den Zeitraum von ca. Ende 1994/An- fang 1995 bis zur Klageerhebung in Jamaika am 31. Januar 2002 nicht gelungen ist. 7.1 Der Beklagte war ab dem ab dem 1. April 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet, bevor er sich am 25. September 1992 nach AO._____ abmeldete und dort bis Ende 1994/Anfang 1995 wohnte. Ende des Jahres 1994 gründete er mit seiner jamaikanischen Ehefrau eine Familie. Im Jahr 1995 wurde er in Jamaika verhaftet. Am 6. März 1998 meldete er sich beim Kläger ein erstes Mal brieflich aus Jamaika, wobei er als Postadresse "POB 2 K._____ L._____ Ja- maica, W.I" und als Büroadresse "J._____, H._____, I._____, Jamaica, WI" an- gab (Urk. 3/13). In K._____ bzw. H._____, I._____, befand sich der damalige Wohnort seiner Frau und seiner Tochter, in einer ihm gehörenden Liegenschaft. Die familiären Verhältnisse waren (und sind bis heute) intakt. Mit Schreiben vom
4. März 1999 wandte sich der Beklagte erneut schriftlich aus Jamaika an den Klä- ger (Urk. 33/6). In seinem Schreiben brachte er explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtige dort zu bleiben, wobei er auch "das Haus" er- wähnte, das er nicht verlieren wolle. Spätestens ab Frühling 1999 lebte der Be- klagte folglich mit seiner Ehefrau und seiner gut vierjährigen Tochter in Jamaika in seinem eigenen Haus und beabsichtigte erklärtermassen auch dort zu bleiben. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bei einer bewertenden Betrachtung damit spätestens ab Frühling 1999 in Jamaika. Dass er das Land (auch) danach immer wieder für eine gewisse Zeit verliess, ist angesichts der fehlenden Aufenthaltsbe- willigung für Jamaika, der internationalen Ausrichtung seiner Tätigkeiten sowie dem Umstand, dass er u.a. mit Mutter, Vater und seinem Sohn D._____ familiäre
- 56 - Beziehungen auch ausserhalb Jamaikas pflegte, ohne Weiteres anzunehmen. Die Umstände, die dazu führten, dass er Jamaika immer wieder (vorübergehend) ver- liess, überwiegen jedoch die Tatsache nicht, dass seine engsten familiären Inter- essen und Bindungen damals in Jamaika lokalisiert waren. Namentlich stammte sein (fast) volljähriger Sohn D._____ aus seiner ersten, geschiedenen Ehe und lebte nicht mit ihm. Er gehörte wie die Eltern in G._____ nicht (mehr) zur Kernfa- milie des Beklagten. Die nicht näher bezeichneten Verwandten des Beklagten in Ungarn taten dies noch weniger. Die geschäftlichen Interessen des Beklagten be- schränkten sich zu diesem Zeitpunkt zudem bestenfalls auf einzelne Projekte, ohne langfristige Perspektive, die seine familiären Bindungen (wie bei anderen in- ternational tätigen Familienvätern) nicht in den Hintergrund treten lassen. Hinweise darauf, dass sich an dieser im Jahr 1999 bestehenden Situation in der Folge bis Ende Januar 2002 etwas Entscheidendes änderte, fehlen. Vielmehr meldete sich der Beklagte auch noch im Mai, Juni und Juli 2001 brieflich aus Ja- maika, wobei er als seine Adresse die bereits früher verwendete ohne Zusatz "Of- fice" (Urk. 33/10-12; Urk. 33/14) angab, die dem Familienwohnort zuzuordnen ist. Und noch am 22. November 2001 liess er die für die Eintragung des von ihm in Zürich gegründeten Vereins R._____ in das schweizerische Handelsregister not- wendige Beglaubigung seiner Unterschrift in Jamaika und nicht etwa in der Schweiz vornehmen. Soweit über seine geschäftliche Tätigkeit etwas bekannt ist, fand diese zwar weiterhin ausserhalb Jamaikas statt, betraf aber immer noch nur einzelne Projekte oder Mandate in Ungarn und der Schweiz. Eine darüber hinaus- gehende, schwergewichtig auf ein Land konzentrierte und auf längere Frist ange- legte geschäftliche Tätigkeit ergab sich auch nach beklagtischer Darstellung erst ca. im Mai 2002 nach der Klageerhebung durch den Kläger in Jamaika. Sie führte dann (bezeichnenderweise) auch zur Verlegung des Wohnsitzes seiner jamaika- nischen Familie nach AO._____. 7.2 Die (nach dem Scheitern des erweiterten Gegenbeweises verbleibende) blosse Behauptung des Beklagten, seinen Lebensmittelpunkt nie in Jamaika ge- habt zu haben, vermag dieses Ergebnis, auch wenn sie in der Parteibefragung er- folgte, nicht in Frage zu stellen. Dies gilt angesichts der dargestellten Widersprü-
- 57 - che zwischen seinen vorprozessualen und prozessualen und innerhalb seiner prozessualen Äusserungen zu seinem Lebensmittelpunkt, die grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit diesbezüglicher Angaben seinerseits wecken, umso mehr (vgl. dazu auch E. IV.6.4.2). 7.3 Der Wohnsitz des Beklagte befand sich am 31. Januar 2002 (noch) in Ja- maika.
8. Die Klageerhebung am 31. Januar 2001 in Jamaika hatte folglich verjährungsunterbrechende Wirkung. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprü- che sind nicht verjährt. Über ihren bestrittenen Bestand hat die Vorinstanz noch nicht befunden.
9. Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz in Gutheissung der Berufung auf- zuheben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des neu zu fällenden Ent- scheids wird die Vorinstanz auch über allenfalls zu leistenden Parteientschädigun- gen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu befinden haben. Mehrwertsteuer ist auf dieser nur geschuldet, soweit ein Mehrwertsteuerzusatz beantragt ist und die Leistungen des betreffenden Parteivertreters mehrwertsteuerpflichtig sind. V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diese (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass der Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten einen Vorschuss von Fr. 29'450.– geleistet hat.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 934'775.29. Ausgehend von diesem ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
- 58 - Eine volle Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren wäre auf Fr. 30'400.– (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% für Bemühun- gen bis zum 31. Dezember 2023 und 8,1% für solche ab dem 1. Januar 2024; vgl. E. IV.9) zu bemessen (§§ 4, 11 und 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 14. Juli 2023 aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 29'450.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
- 59 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 934'775.29. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ip