Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Der Kläger gehörte in seinen Jugendjahren der … Partei D._____ (D._____) an. Er war Vorstandsmitglied und Parteisprecher. 2005 wurde der Klä- ger im Alter von 19 Jahren für die D._____ in ein Exekutivamt, nämlich in den Ge- meinderat von C._____ (Kanton E._____), gewählt. Heute bekleidet er kein politi- sches Amt mehr. Er arbeitet als … [Stellenbezeichnung] für eine grössere interna- tional tätige Baugesellschaft.
E. 1.2 Zwischen April 2005 und Oktober 2007 wurden in der Sendung "F._____" die folgenden vier Videobeiträge ausgestrahlt: am tt.mm.2005 "C._____ wählt D._____-Vertreter", am tt.mm.2005 (nicht wie vom Kläger erwähnt am tt.mm.2005) "D._____-Exponenten verurteilt", am tt.mm.2006 "D._____ will ins Kantonsparlament" und am tt.mm.2007 "Urteil gegen D._____-Mitglieder". Diese Beiträge sind heute noch auf der Website der Beklagten aufgeschaltet. Sie wer- den mit einem kurzen Übersichtstext über den Inhalt präsentiert. Die Beiträge handeln unter anderem von der Verurteilung einiger Vorstandsmitglieder – so auch des Klägers – wegen Rassendiskriminierung. Auf der Website der Beklagten ist auch eine Fotografie eines Wahlpropaganda-Flyers mit einem Foto des Klä- gers und der Überschrift "B._____ - D._____ - Liste …" publiziert. Mit der vorlie- genden Klage verlangt der Kläger die vollständige Anonymisierung der genannten Videobeiträge (inkl. Textbeiträge) und die Beseitigung der genannten Fotografie.
- 5 -
E. 1.3 Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 16. Juni 2021 beim Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein. Nach Durchführung der Schriftenwech- sel und der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 fällte die Vorinstanz am 13. Juli 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 62).
E. 1.4 Gegen die Gutheissung der Klage im Urteil vom 13. Juli 2023 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2023 rechtzeitig Berufung an das Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 60). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1-58). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 wurde der Beklagten Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 63). Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2023 bezahlt (act. 65). Da die Berufung unbegründet ist, erübrigen sich Weiterungen. Das Ver- fahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten ist ein Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Eintretensvoraussetzungen Die vorliegende Persönlichkeitsklage stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Mit dem Urteil der Vorinstanz liegt somit ein berufungsfähiger Entscheid vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 57 und 60) und der verlangte Kostenvorschuss fristge- recht bezahlt (act. 65). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
E. 2.2 Berufungsverfahren Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsin- stanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup-
- 6 - tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei ihrer Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ers- ten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
E. 2.3 Gegenstand der Berufung
E. 2.3.1 Die Vorinstanz stellte mit Bezug auf den Videobeitrag "D._____ will ins Kantonsparlament" fest, der Name des Klägers komme weder im Beitrag noch im dazugehörigen Übersichtstext vor. Es fehle deshalb an einem Rechtsschutzinter- esse. Auf das Rechtsbegehren 1.3, mit dem die Anonymisierung dieses Beitrages verlangt werde, sei nicht einzutreten (act. 62 S. 5 f.). Der entsprechende Be- schluss wird von der Beklagten nicht angefochten und ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
E. 2.3.2 Mit Bezug auf die übrigen Videobeiträge und Übersichtstexte sowie die Fotografie hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie bejahte zunächst einen Störungszustand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Anonymi- sierung der Video- und Textbeiträge und an der Beseitigung der Fotografie. Sie qualifizierte die Beiträge zudem als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und kam im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss, das Interesse des Klä- gers an einer Rehabilitierung sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer namentlichen Nennung des Klägers. Mit einer Anonymisierung sei das öffentliche Interesse an der Nachverfolgung der Parteigeschichte und Erhaltung historischer Tatsachen unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit gewahrt. Die Beklagte vertritt in der Berufung den Standpunkt, die politischen Aktionen des Klägers seien durch die Privatsphäre nicht geschützt, es sei nicht auf die heutige Befindlichkeit des Klägers abzustellen und darüber hinaus bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und der trans- parenten Darstellung historischer Ereignisse. Auf die Kritik des Klägers wird nach- folgend im Einzelnen einzugehen sein.
- 7 -
E. 3 Störungszustand
E. 3.1 Die Vorinstanz ging zunächst auf die Frage ein, ob die im Zusammenhang mit der Feststellungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB entwickelte Rechtsprechung zum Störungszustand auf die vorliegenden Beseitigungsbegeh- ren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Anwendung finde. Sie erwog, weil ein Beseitigungsbegehren voraussetze, dass die Verletzung im Urteilszeitpunkt andauere, komme der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses einem (bei der Feststellungsklage geforderten) fortbestehenden Störungszustand gleich. Weil die Veröffentlichung der strittigen Beiträge über fünfzehn Jahre zurückliege, sei es gerechtfertigt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis eines fort- bestehenden Störungszustands näher zu betrachten. Es sei unbestritten, dass die streitgegenständlichen drei Videobeiträge auf der Website der Beklagten unverän- dert für jedermann zugänglich bzw. abrufbar seien. Unbestritten sei auch, dass der Name des Klägers in den Übersichtstexten lediglich vorübergehend – auf- grund eines zwischen den Parteien vereinbarten Prozessvergleichs – entfernt worden sei, so dass man aktuell bei einer Internetsuche nach dem Namen des Klägers nicht darauf stosse. Es sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung von einem fortbestehenden Störungszustand auszugehen, soweit ein sol- cher im vorliegenden Kontext überhaupt vorauszusetzen sei. Ein schutzwürdiges Interesse könnte dem Kläger lediglich dann abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Inhalte jede Aktualität eingebüsst hätten oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeu- tung verloren habe, und deshalb auszuschliessen sei, dass die Äusserungen bei neuem aktuellen Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet würden. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, so habe die D._____ Anfang 2022 wie- der das mediale Interesse auf sich gezogen und in jüngster Zeit sei es in der Schweiz vermehrt zu Berichterstattungen über … Gruppierungen gekommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Zusammenhang auf die D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zugegriffen würde. Der Kläger lege konkret dar, dass und inwiefern von den nach wie vor im Netz abrufbaren Beiträgen für ihn eine konkrete Störungswirkung ausgehe, wobei es nicht schade, dass er sich vor allem in jüngster Zeit im Zusammenhang mit einem Bewerbungs-
- 8 - verfahren um eine Führungsposition gestört fühle. Gestützt auf diese Überlegun- gen bejahte die Vorinstanz einen aktuellen Störungszustand, sofern ein solcher im Kontext der vorliegenden Beseitigungsklage überhaupt vorausgesetzt werde (act. 62 S. 8 ff.).
E. 3.2 Die Beklagte macht geltend, da es sich bloss um archivierte Publikationen mit polithistorischem Inhalt handle, habe die Beurteilung der Beiträge zwingend im damaligen gesellschaftlichen und politischen Kontext zu erfolgen. Es sei falsch zu prüfen, ob die namentliche Nennung des Klägers heute eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung darstelle. Vielmehr sei zu beurteilen, ob die damalige Nen- nung des Klägers in der Berichterstattung und deren Archivierung im heutigen Zeitpunkt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem ver- kenne die Vorinstanz, dass das politische Gedankengut damals wie heute von denjenigen Menschen, die ihm anhängen, nicht als nachteilig und gar als störend empfunden werde. Rechts- und Linksextreme seien in allen Ländern der Welt stolz auf ihre politische Haltung, ihre Parteien seien in zahlreichen Ländern im Pa- rlament vertreten und damit offiziell akzeptiert. Die Vorinstanz gehe von einer ei- genen Wertung und damit von einem willkürlichen politischen Standpunkt aus. Die Vorinstanz habe den Störungszustand fälschlicherweise einzig gestützt auf die heutige Befindlichkeit des Klägers beurteilt. Eine Berichterstattung mit nämlichem oder ähnlichem Inhalt sei nicht geplant, weshalb die Beiträge aus dem damaligen Kontext zu beurteilen seien. Ein aktueller Störungszustand sei deshalb zu vernei- nen. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie ohne jegliche konkrete Hinweise konkrete Störungen annehme. Sie (die Beklagte) habe im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger keiner- lei aktuelle Beweise für negative Rückmeldungen oder Benachteiligungen berufli- cher, gesellschaftlicher oder persönlicher Art, sondern reine Mutmassungen über Gerüchte in der Baubranche vorgetragen habe. Aufgrund der positiven berufli- chen Karriere des Klägers sei gerade bewiesen, dass die alten Archivbeiträge jeg- liche Aktualität verloren hätten und keinen aktuellen Störungszustand belegten. Daran ändere auch die theoretisch mögliche Abrufbarkeit nichts. Eine unrichtige und widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung liege auch vor, wenn die Vorin- stanz einerseits davon ausgehe, im Zuge aktueller Berichterstattungen über …
- 9 - Gruppierungen werde allenfalls noch auf D._____-Beiträge aus den Jahren 2005
– 2007 zurückgegriffen, andererseits aber ein öffentliches Interesse an einer Auf- bewahrung personifizierter, politischer Berichte aus der Vergangenheit verneine (act. 60 S. 6 f. und 13 f.).
E. 3.3 Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar, welche vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 60 ZPO). Keine besondere Bedeutung kommt dem Rechtsschutzinteresse bei einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu. Indessen bedarf es im Fall einer Unterlas- sungs- wie auch bei einer Feststellungsklage einer gesonderten Prüfung des Rechtschutzinteresses (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 59 N 24 f.; MORF, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar- bach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 59 N 17 f.).
E. 3.4 Art. 28a ZGB sieht bei einer Persönlichkeitsverletzung verschiedene Rechtsansprüche vor. Vorliegend ist weder der präventive Unterlassungsan- spruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB noch ein Feststellungsanspruch im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu beurteilen. Vielmehr macht der Kläger mit der verlangten Anonymisierung und der Beseitigung der Fotografie einen Beseiti- gungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltend, der eine bestehende Verletzung voraussetzt. Eine gesonderte Prüfung, ob ein Störungszustand vor- liegt, kann daher im Rahmen der Eintretensfrage unterbleiben. Ein Beseitigungs- anspruch setzt voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung effektiv eingetreten ist, im Urteilszeitpunkt noch andauert und überhaupt behoben werden kann (vgl. BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28a N 4). Entsprechend ist die Frage, ob noch eine Verletzung besteht bzw. andauert, bei der Prüfung der materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen zu klären. Dabei ist auch auf die Kritik der Beklagten an den erstinstanzlichen Erwägungen zum Störungszustand einzugehen.
E. 4 Persönlichkeitsverletzung
E. 4.1 Ein Aspekt des durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechts ist der Schutz der Ehre. Vom privatrechtlichen Ehrbegriff ist insbesondere das beruf- liche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person umfasst (BGE
- 10 - 129 III 715 E. 4.1, BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; BGE 107 II 4; BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 28). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen sei, ob erstens eine Persön- lichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Persön- lichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäus- serungen, Kommentare und Werturteile. Es kommt nicht darauf an, ob eine be- hauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betrof- fene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Be- gründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herab- setzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1 f; BGE 122 III 449 E. 3a S. 456; BGE 103 II 161 E. 1c).
E. 4.2 Die Vorinstanz hielt fest, die namentliche Erwähnung des Klägers im Zu- sammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung tangiere seine Ehre, aber vor allem auch das Recht auf Privatsphäre aufs Empfindlichste und sei deshalb ohne Weiteres als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren. Auch die Verbindung zu einer … Aussenseiterpartei, die mit ihrem Parteiprogramm verschiedentlich massivste Kritik in der Bevölkerung und bei Politspezialisten hervorgerufen habe, was auch aus den Videobeiträgen selbst hervorgehe, sei geeignet, das gesell- schaftliche Ansehen des Klägers herabzusetzen. Dasselbe gelte für das Bild mit dem Wahlflyer. Soweit die Beklagte vorbringe, dass die Beiträge bzw. das Bild wahre Tatsachen aus der Gemeinsphäre enthielten und deshalb keine Persön- lichkeitsverletzung vorliege, sei ihr entgegenzuhalten, dass es genüge, wenn die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem An- sehen herabgesetzt werde. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen spiele erst bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt sei oder nicht, eine Rolle (act. 62 S. 13 f.).
- 11 -
E. 4.3 Zunächst ist auf die Kritik der Beklagten einzugehen, wonach dem Kläger keine aktuelle Einwirkung nachgewiesen und die Vorinstanz ohne konkrete Hin- weise eine konkrete Störung angenommen habe (act. 60 S. 7). Nach dem Ver- handlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) ist es Sache der Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist der nicht bzw. nicht substanti- iert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständi- gen oder fehlende Behauptungen zu ersetzen. Inwieweit unter Geltung des Ver- handlungsgrundsatzes Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und ander- seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Der Grad der Substanti- ierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad der Substantiierung einer Bestreitung. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptun- gen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
E. 4.4 Die Beklagte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, dass die fragli- chen Beiträge und die Fotografie auf ihrer Website weiterhin für jedermann zu- gänglich und abrufbar sind. Die Vorinstanz stellte bei der Frage, ob eine beste- hende Störung zu bejahen sei, auf die Behauptung des Klägers ab, dass er in Be- werbungsprozessen, aber auch von Mitarbeitern und Vorgesetzten immer wieder mit den Beiträgen konfrontiert werde und in der ständigen Angst lebe, dass Vor- gesetzte oder zukünftige Arbeitgeber seine damalige Tätigkeit als Reputationsri- siko erachteten (act. 62 S. 9 m.H. act. 26 S. 21; act. 46 S. 4). Gemäss dem Kläger sei nach Abschluss des Schriftenwechsels in der Baubranche gemunkelt worden, dass er sich im Bewerbungsprozess für den Posten des CEO einer grösseren Un- ternehmung befinde. Der amtierende CEO sei von dritter Seite kontaktiert und auf die Videos auf der Webseite der Beklagten aufmerksam gemacht worden (act. 62 S. 9 m.H.a. act. 37, act. 46 S. 4). Die Beklagte macht im Berufungsverfahren nicht
- 12 - geltend, sie habe diese Sachdarstellung des Klägers prozessrechtskonform be- stritten. Ihr Hinweis, sie habe mittels entsprechender Belege dargelegt, dass der Kläger eine bemerkenswerte berufliche Karriere gemacht habe und durch die Bei- träge nicht in Mitleidenschaft gezogen werde (a.a.O. S. 13 f.), stellt keine – zumin- dest keine hinreichend substantiierte – Bestreitung der klägerischen Behauptung dar. Trotz der Karriere des Klägers ist es nicht ausgeschlossen, dass er bei einem Stellenwechsel mit seiner politischen Aktivität konfrontiert wird und sein berufli- ches Ansehen darunter leidet. Zur Argumentation der Beklagten, sie habe im erst- instanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei aktuelle Beweise für negative Rückmeldungen oder Benachteiligungen vorgetragen habe (act. 60 S. 7), ist festzuhalten, dass nur über bestrittene bzw. substantiiert bestrit- tene Behauptungen Beweis geführt wird. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe die Zulässigkeit der vom Kläger nach Aktenschluss in den Prozess einge- führten Behauptungen in Frage gestellt bzw. jene Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der unbestrittenen Darstellung des Klägers ausgegangen ist und eine konkret bestehende Beeinträchtigung bejaht hat. Eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts liegt nicht vor.
E. 4.5 Die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung besteht, ist aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu beurteilen. Nach der un- bestritten gebliebenen Behauptung des Klägers ist er aktuell durch die weiterhin einsehbaren Beiträge aus den Jahren 2005-2007 beeinträchtigt. Hierzu ist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis festzuhalten, dass eine bestehende Verletzung nicht im Laufe der Zeit verschwindet. Obwohl die Bedeutung von per- sönlichkeitsverletzenden Äusserungen mit fortschreitender Zeit abnimmt, können sie sich noch ansehensmindernd auswirken. Weil Medieninhalte in digitalen Archi- ven lange nach ihrem Erscheinungsdatum allgemein zugänglich bleiben und ein- gesehen werden können, kann eine Persönlichkeitsverletzung noch lange nach dem Erscheinungsdatum vorliegen (vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/aa; BGE 123 III 354 E. 1f). Dass die streitgegenständlichen Beiträge bzw. das Foto weiterhin frei zugänglich sind, ist ebenso unbestritten geblieben, wie die Tatsache, dass im Zu- sammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über … Gruppierungen auf die
- 13 - D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zurückgegriffen wird. Dass die Be- klagte keine neue Berichterstattung plant, bedeutet lediglich, dass dem Kläger keine Persönlichkeitsverletzung durch neue Beiträge droht.
E. 4.6 Die Beklagte stellt in der Berufung zu Recht nicht in Abrede, dass eine In- formation über eine strafrechtliche Verurteilung den Schutz der Ehre verletzt. Zu- dem sind die Beiträge trotz ihrer Datierung und der dadurch möglichen zeitlichen Einordnung noch heute geeignet, das gesellschaftliche und berufliche Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist nicht relevant, dass der Name des Klägers in keiner Überschrift erwähnt und die Nennung seines Namens einzig im Zusammenhang mit politischen Aussagen und Aktionen erfolgt. Die Vorinstanz hielt es aufgrund des vom Kläger eingereich- ten Screenshots für erwiesen, dass die blosse Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine zu den streitgegenständlichen Beiträgen führt (act. 62 S. 6 m.H.a. act. 27/21). Diese Tatsache wird von der Beklagten in der Berufung nicht in Ab- rede gestellt. Im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer … Aussenseiter- partei weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass in den letzten Jahren zahlreiche … Politiker weltweit in Parlamente oder Regierungen gewählt wurden. Allerdings ist bei der Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit von der Wahr- nehmung eines Durchschnittsadressanten auszugehen. Auch wenn mit der Be- klagten davon auszugehen ist, dass seit der ersten Publikation der Beiträge ein gewisser gesellschaftlicher und politischer Wandel stattgefunden hat und … Par- teien an politischer Bedeutung gewonnen haben, ist die Zugehörigkeit zu einer … Partei mit einem kritisierten Parteiprogramm auch heute noch nach allgemeiner Anschauung geeignet, das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person zu beeinträchtigen (vgl. act. 62 S. 14). Die Kritik der Beklagten, die Vorinstanz habe eine eigene Wertung angenommen und einen willkürlichen politischen Standpunkt vertreten, geht daher fehl.
E. 4.7 Die Beklagte sieht in der vorinstanzlichen Feststellung, dass im Zusam- menhang mit aktuellen Berichterstattungen über … Gruppierungen auf die D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zurückgegriffen wird, und in der Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung personifizierter,
- 14 - politischer Berichte aus der Vergangenheit einen Widerspruch. Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz – bei der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes – durchaus ein öffentliches Interesse an der Nachverfol- gung der Parteigeschichte und an der Erhaltung historischer Tatsachen bejahte (act. 62 S. 23; dazu nachstehend E. 5.3 ff.). Die Einwände der Beklagten gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers gehen allesamt ins Leere. Aufgrund des Gesagten ist deshalb festzuhalten, dass die Ehre des Klä- gers durch die streitgegenständlichen Beiträge beeinträchtigt wird und eine Per- sönlichkeitsverletzung vorliegt.
E. 4.8 Damit kann die Frage, ob das Recht des Klägers auf Privatsphäre tangiert wird, offen gelassen werden. Beim Schutz der Privatsphäre wird zwischen dem Intimbereich, dem Privatleben und der öffentlichen Sphäre unterschieden. Wer politisch aktiv ist und insbesondere wer ein politisches Amt bekleidet, bewegt sich zwangsläufig in der öffentlichen Sphäre. In die öffentliche Sphäre fallende politi- sche Aktivitäten können nicht im Nachhinein der Privatsphäre zugerechnet wer- den. Darauf weist auch die Beklagte – teilweise in ihren Ausführungen zum Rechtfertigungsgrund – zutreffend hin (act. 60 S. 9, 10 und 12). Weiterungen hierzu erübrigen sich indessen, da vorliegend wie erwähnt der Schutzbereich der Ehre eine Persönlichkeitsverletzung begründet.
E. 5 Rechtfertigungsgrund
E. 5.1 Die Vorinstanz prüfte, ob die Nennung des Namens des Klägers im Kon- text der betreffenden Informationen heute noch im öffentlichen Interesse liege. Sie führte aus, dabei verbiete sich eine schematische Betrachtungsweise, die sich an abstrakten Konzepten – wie der (absoluten oder relativen) Person der Zeitge- schichte – orientiere. Vielmehr sei auch bei der Beurteilung, ob jemand eine indi- vidualisierende Berichterstattung mit Namensnennung dulden müsse, im konkre- ten Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zur Zeit der Urteilsfindung vorzunehmen. Die damalige namentliche Berichterstattung über die Verurteilung des Klägers sei – so die Vorinstanz – wohl mit Blick auf das öffentli- che Interesse gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe vor rund 18 Jahren als Gemeinderat in C._____ ein öffentliches Amt ausgeübt und sei damit kraft seiner
- 15 - politischen Funktion sowie seiner Stellung innerhalb der Partei ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Gegenwärtig bekleide der Kläger kein politisches Amt mehr und er trete auch sonst in keiner Weise, die eine berufliche Karriere in der Privat- wirtschaft überschreite, in der Öffentlichkeit auf. Dem sei im Rahmen der vom Bundesgericht verlangten einzelfallgerechten Abwägung Rechnung zu tragen. Die Folgen einer Qualifikation als Person der Zeitgeschichte dürften nicht unbesehen auf den Kläger angewendet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei der Kläger nicht als Person der Zeitgeschichte oder als "relativ prominente Persönlichkeit" zu qualifi- zieren. Die Auffassung der Beklagten, die heutige Optik und Befindlichkeit des Klägers sei nicht von Bedeutung, sei nicht korrekt. Ein absolutes Recht auf Ver- gessen werde vom Bundesgericht verneint. Es sei stets eine auf den Einzelfall be- zogene Interessenabwägung vorzunehmen. Aus der Fülle der Rechtsprechung zum privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz leitete die Vorinstanz die Kriterien ab, denen im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zuzumessen sei. Einer- seits sei die zeitliche Distanz zum von der Information betroffenen Ereignis und andererseits die heutige Stellung der von der Persönlichkeitsverletzung betroffe- nen Person relevant. Die Vorinstanz wies sodann auf die bundesgerichtliche Pra- xis im Zusammenhang mit dem in Art. 30 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Einsichtnahme in rechtskräftige Urteile hin, wonach dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden könne. Weiter zitierte die Vorinstanz einen Entscheid des Bun- desgerichts, wonach die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrens- beteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zunehme. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, die Beiträge lägen über 15 Jahre zurück. Sie behandelten kein aktuelles Thema mehr. Der Kläger sei damals rund 20 Jahre alt und damit in einem Lebensabschnitt gewesen, in dem es jedem Menschen in gewissen Grenzen erlaubt sein soll, Dinge auszuprobie- ren, mit denen er nicht bis an sein Lebensende konfrontiert werden wolle. Das In- teresse des Klägers sei vor diesem Hintergrund als stark zu gewichten. Demge- genüber scheine das Interesse der Beklagten primär darin zu liegen, die Anony-
- 16 - misierung von alten Beiträgen und den damit verbundenen Aufwand zu vermei- den. Die Beklagte sei aber entgegen ihrer Befürchtung nicht gehalten, ihre Ar- chive von sich aus zu durchforsten und systematisch und ständig nachzuführen. Es bedürfe immer eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall auf entspre- chendes Ersuchen einer betroffenen Person. Mit der vom Kläger verlangten An- onymisierung sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. Das durch- aus bestehende öffentliche Interesse an der Nachverfolgung der Parteigeschichte und Erhaltung historischer Tatsachen werde gewahrt, eine Namensnennung brau- che es dafür nicht. Von historischem Interesse sei, dass es die D._____, die im Jahr 2022 aufgelöst worden sei, gegeben habe, dass sie gewisse Wahlerfolge habe verbuchen können und vielleicht auch, dass gewisse Exponenten wegen ei- ner Rassendiskriminierungsproblematik im Parteiprogramm verurteilt worden seien. Der Name des Klägers müsse dafür nicht genannt werden (act. 62 S. 19 ff.).
E. 5.2 Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe komplett ausgeblendet, dass es sich um rein politisch motivierte Delikte sowie um parteipolitische Aktivitäten ge- handelt habe und nicht um private, strafrechtlich relevante Strafen oder Vorgänge. Mit ihrer Sichtweise der sogenannten "Jugendsünden" verkenne die Vorinstanz, dass es in den Beiträgen um Aktivitäten von Exponenten einer offiziellen politi- schen Organisation mit Wahlteilnahme handle, welche grossen Erfolg in der da- maligen Parteienlandschaft gehabt habe, obwohl sie von Behörden als extremis- tisch qualifiziert worden sei (act. 60 S. 4). Es gehe vorliegend um ein Präjudiz zur wichtigen Frage, ob politisch motivierte Straftaten sowie Mitgliedschaften und Aktivitäten (in einer von der Bundespolizei als extremistisch beurteilten Organisa- tion unabhängig vom politischen Spektrum) als Berichterstattungsthemen im Laufe der Jahre entpersonalisiert werden müssten, wenn sich die Protagonisten dieser Vergangenheit entledigen wollten (a.a.O. S. 5). Sie habe dargelegt, dass eine politische Berichterstattung über parteipolitische Aktivitäten aller Art nur ei- nen Sinn habe, wenn die Protagonisten genannt werden (a.a.O. S. 8). Die Vorin- stanz verkenne, dass der Kläger in einer zeitlich begrenzten Phase eine relative Person der Zeitgeschichte sei und mit der auf wenige Vorkommnisse beschränk- ten Berichterstattung ein Ereignisbezug vorliege. Die Vorinstanz verkenne auch,
- 17 - dass ein Unterschied zwischen dem Recht auf Vergessen und dem Recht auf Vergessenwerden bestehe. Bei der Archivierung historischer Politbeiträge gehe es um die Aufrechterhaltung des historischen Gedächtnisses in der Öffentlichkeit, deren Interesse an historischen und politischen Vorkommnissen nicht mit der Zeit verblasse. Obwohl die Vorinstanz annehme, dass es kein absolutes Recht auf Vergessen gebe, verkenne sie, dass ein Informationsbedürfnis bestehe, wenn die Ursprungsberichterstattung zutreffend und nicht rechtsverletzend sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Präjudizen beträfen weitestgehend Fälle, bei denen es um eine private Persönlichkeitsverletzung gegangen sei. Im einzigen Fall politischer Berichterstattung werde anerkannt, dass das Recht auf Vergessen nicht zur An- wendung gelange. Nichts anderes gelte für den vorliegenden Fall, denn es könne nicht sein, dass man sich bei politischen und politisch begründeten strafbaren Handlungen mittels eines Anonymisierungsbegehrens aus der selbstgewählten politischen Öffentlichkeit verabschieden könne. Gerade auch deshalb habe die Bundesgerichtspraxis wiederholt den öffentlichen Zugang auch zu älteren Urteilen befürwortet (a.a.O. S. 9 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe ein virulentes Intereses daran, dass Exponenten aller politischen Gruppierungen, Par- teimitglieder, Präsidenten und Parlamentarier, und deren Handlungsweise für die Öffentlichkeit identifizierbar blieben, ansonsten von einer Geschichtsklitterung auszugehen sei. Die Vorinstanz habe Art. 28 ZGB falsch angewendet, wenn sie annehme, über die politische Vergangenheit und das Engagement des Klägers lasse sich auch in anonymisierter Form berichten und faktisch einen Anspruch der Öffentlichkeit auf transparente Geschichtsschreibung verneine. Eine allfällige Per- sönlichkeitsverletzung sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ei- ner korrekten historischen Politberichterstattung gerechtfertigt (a.a.O. S. 12 f.).
E. 5.3 Eine Persönlichkeitsverletzung ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Der Informationsauftrag der Medien steht im Zusammenhang mit deren besonderen Bedeutung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Deshalb wird die Erfüllung des Informationsauftrags vom Bundesgericht mitunter als Wächteramt bezeichnet (BGE 126 III 209 E. 3a; 132 III 641 E. 3.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Medien kein absoluter Rechtfertigungsgrund; eine In-
- 18 - teressenabwägung im Einzelfall ist unentbehrlich. Dabei steht dem Gericht ein ge- wisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat- sache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der be- treffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung ist auf- grund der konkreten Umstände vorzunehmen, wobei sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen müssen als gewöhnliche Per- sonen (BGE 127 III 481 E. 2c/bb).
E. 5.4 Der Hinweis der Beklagten, dass das im vorliegenden Fall manifestierende öffentliche Interesse in zahlreichen verfassungsmässigen Rechten verankert ist, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Medi- enfreiheit (Art. 17 BV) und der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Ur- teilsverkündigungen (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt.
E. 5.5 Das Bundesgericht bejahte in BGE 147 I 407 gestützt auf den in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen seien. Dieser Anspruch sei aber nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten einge- schränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolge in Übereinstimmung
- 19 - mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann gemäss Bundesgericht in aller Regel durch Anonymi- sierung Rechnung getragen werden, allenfalls rechtfertigt sich die teilweise Schwärzung eines Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt wer- den kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kommt unter ande- rem den Einsichtsinteressen von Medienschaffenden grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zu. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zuneh- mender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4.2; vgl. auch BGer 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.4). Wenn die Beklagte unter Be- zugnahme auf BGE 147 I 407 ausführt, es könne nicht sein, dass man sich bei politischen und politisch begründeten strafbaren Handlungen quasi mittels Anony- misierungsbegehren aus der selbstgewählten politischen Öffentlichkeit verab- schieden könne, übersieht sie, dass das Bundesgericht die Anonymisierung von Gerichtsentscheiden explizit als verhältnismässiges Mittel zum Schutz des Per- sönlichkeitsrechts sieht.
E. 5.6 Im Zusammenhang mit der Namensnennung in Strafverfahren berücksich- tigt das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Ver- urteilten, ob die zu beurteilende Presseäusserung geeignet ist, das mit dem Straf- vollzug verknüpfte Ziel der Resozialisierung zu vereiteln und zu verhindern, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintreten kann (BGE 122 III 449 E. 3b).
E. 5.7 Die Beklagte macht geltend, die von der Vorinstanz zitierte Rechtspre- chung beziehe sich lediglich auf Fälle, in denen die Persönlichkeitsverletzung das Privatleben betroffen habe, während der Kläger in der Öffentlichkeit aufgetreten sei und sich die damalige Berichterstattung auf sein öffentliches Leben als Politi- ker beziehe. Zudem gehe es anders als in den von der Vorinstanz erwähnten Prä- judizien um eine lange zurückliegende Berichterstattung, es sei keine neue Be- richterstattung geplant.
- 20 -
E. 5.8 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beiträge über den Klä- ger im Zeitpunkt der Berichterstattung durch das öffentliche Interesse gerechtfer- tigt waren. Wie bereits erwähnt ist aber sowohl bei der Beurteilung, ob (noch) eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wie auch im Rahmen der Interessenabwägung auf die Tatsachenverhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um archivierte Beiträge handelt und die Beklagte keine neuen Beiträge plant. Die Frage, ob digitale Archive als historische Quellen erhalten werden müssen oder ob sie im Laufe der Zeit korrigiert oder wegen ver- änderten Verhältnissen nachgeführt werden müssen, ist vom Bundesgericht noch nicht geklärt worden. Im Zusammenhang mit der Website der Bundesanwalt- schaft, auf der Pressemitteilungen und andere Orientierungen nach einer gewis- sen Zeit von der Rubrik "Aktuell" ins "Archiv" verschoben werden, hielt das Bun- desstrafgericht in einem aufsehenerregenden Fall fest, aufgrund des grossen potentiellen Publikums solcher Mitteilungen und der Perpetuierung der Informa- tion durch deren dauernde Abrufbarkeit seien die fraglichen Mitteilungen mit Be- endigung des Strafverfahrens vom Internet zu entfernen oder mindestens zu an- onymisieren, um keine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Betroffenen zu bewirken (BStGer BB.2008.20 und BA.2008.2 vom 20. Juni 2008 E. 3.5).
E. 5.9 Bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit in Online-Archiven ge- speicherten Medienberichten kann nicht schematisch auf die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte abgestellt werden. Auch wenn der Kläger im Erschei- nungszeitraum in der Öffentlichkeit politisch aktiv war und für die D._____ ein Exekutivamt bekleidete, kann heute, rund 16 Jahre nach dem Erscheinen des ers- ten Beitrages, nicht mehr von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Namensnennung ausgegangen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist vielmehr von der aktuellen Situation des Klägers auszugehen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger kein politisches Amt mehr bekleide und abgese- hen von seiner beruflichen Karriere in der Privatwirtschaft nicht mehr in der Öf- fentlichkeit auftrete, ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Damit steht das zweifellos bestehende öffentliche Interesse an den Beiträgen über die … Partei D._____ und die Verurteilung einzelner Exponenten wegen Rassendis-
- 21 - kriminierung der Tatsache gegenüber, dass die damalige Berichterstattung in den Augen des Durchschnittsbetrachters den Kläger heute in einem negativen Bild er- scheinen lässt. Der Kläger hat ein Recht auf Resozialisierung, auch wenn er in der Zwischenzeit eine gute berufliche Karriere verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass die digitale Speicherung der Beiträge dazu führt, dass diese nicht nur von politisch und historisch Interessierten eingesehen werden können. Die Vorinstanz hielt wie bereits erwähnt für erwiesen, dass die blosse Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine zu den streitgegenständlichen Beiträgen führt (act. 62 S. 6 m.H.a. act. 27/21). Es ist demnach davon auszugehen, dass jeder Internetbenutzer mit Hilfe von Suchmaschinen sofort und jederzeit auf die streitgegenständlichen Bei- träge über den Kläger zugreifen kann. Die einfache Zugänglichkeit unterscheidet Online-Archive von herkömmlichen Archiven von Printmedien etc. Gerade auf- grund des Zeitablaufs von gut 16 Jahren kommt diesem Umstand bei der Abwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung historischer Fakten und dem Interesse des Klägers besondere Bedeutung zu.
E. 5.10 Die Beklagte ist für Tatsachen, die einen Rechtfertigungsgrund begründen, behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Sie führt zwar aus, sie habe dar- gelegt, dass eine politische Berichterstattung über parteipolitische Aktivitäten aller Art nur einen Sinn habe, wenn die Protagonisten genannt werden (act. 60 S. 8). Sie unterlässt es aber, ihre Behauptung hinreichend zu substantiieren. Zudem zeigt sie nicht auf, dass sie entsprechende Behauptungen rechtzeitig im erstin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hat, womit sie ihrer Begründungslast im Beru- fungsverfahren nicht nachkommt (vgl. vorstehend E. 2.2). Es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die namentliche Nennung des Klägers in der Berichterstattung für die Bewahrung eines Stücks Schweizer Demokratie- und Politgeschichte zwin- gend notwendig sein soll, zumal der Kläger kein politisches Amt auf nationaler Ebene bekleidete, sondern ein Exekutivamt in einer … Gemeinde [des Kantons E._____]. Mit Blick auf die Bewahrung historischer Fakten scheinen Informationen zur Wahl eines Vertreters der … Partei D._____ in ein politisches Amt und zu den Verurteilungen einzelner Parteimitglieder wegen Rassendiskriminierung zentral. Dass der Verzicht auf die Namensnennung zu einer Verfälschung der Fakten führt bzw. diese aus dem Zusammenhang reisst, vermag die Beklagte nicht nach-
- 22 - vollziehbar zu begründen. Mit Blick auf das Interesse des Klägers an einer Reha- bilitierung scheint eine Anonymisierung – auch in Nachachtung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes – als gerechtfertigt. Nach gut 16 Jahren ist eine sachliche Information damit immer noch hinreichend gewährleistet.
E. 6 Recht am eigenen Bild
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt fest, das Recht am eigenen Bild sei als Konkretisierung des in Art. 28 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts liege vor, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Abbildung ohne seine Einwilligung veröffentlicht werde. Gleich verhalte es sich, wenn eine Aufnahme, die mit dem Einverständnis der abgebildeten Person gemacht worden sei, ohne deren Einwilligung in einem nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet werde. Für die Beurteilung eines Rechtfertigungsgrundes gelte derselbe Massstab wie bei einer (Wort-)Berichter- stattung. Da für die namentliche Nennung des Klägers kein Rechtfertigungsgrund vorliege, sei auch die andauernde Veröffentlichung der Fotografie des Klägers mit dem Bezug zur D._____ als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung anzusehen. Der Kläger habe zwar in die Veröffentlichung seines Bildes für den Wahlflyer ein- gewilligt, aber nicht für künftige weitere Verwendungen. Mit dieser Begründung hiess die Vorinstanz das Beseitigungsbegehren des Klägers bezüglich der Foto- grafie gut (act. 62 S. 23 f.).
E. 6.2 Die Beklagte macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Bild nie in anderem Zusammenhang als für denjenigen, für den es aufge- nommen worden sei, publiziert worden. Geradezu gewagt sei der Standpunkt der Vorinstanz, die "andauernde Veröffentlichung" des Fotos des Klägers im Archiv habe mit Bezug auf die politischen Aktivitäten als Mitglied und Sprecher der D._____ keinerlei Rechtfertigung im Sinne eines öffentlichen Interesses mehr, wenn gleichzeitig festgestellt werde, dass die D._____ erst letztes Jahr formell aufgelöst worden sei und die Gefahr bestehe, dass wiederum darüber berichtet werde (act. 60 S. 11).
- 23 -
E. 6.3 Die Fotografie mit dem Wahlflyer belegt ohne weiteres, dass der Kläger als D._____-Mitglied politisch aktiv war. Vor dem Hintergrund der … Ausrichtung der Partei ist diese Fotografie auch heute noch bei objektiver Betrachtung geeignet, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers herabzusetzen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Namen und am Bild des Klägers wurde von der Beklagten nicht nachvollziehbar begründet. Ein solches ist auch nicht er- sichtlich. Die Tatsache, dass die D._____ im Jahr 2022 aufgelöst wurde und dass die Partei regelmässig im Zusammenhang mit der Berichterstattung über andere … Parteien in den Fokus der Medien gerät, dehnt das öffentliche Interesse nicht auf den Namen und das Bild des Klägers aus. Das Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung wiegt auch hier schwerer als das öffentliche Interesse. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Beseitigungsbegehren betreffend die Fotografie gutzu- heissen.
E. 7 Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung des Klägers sowohl hin- sichtlich der drei Videobeiträge vom tt.mm.2005 "C._____ wählt D._____-Vertre- ter", vom tt.mm.2005 "D._____-Exponenten verurteilt" und vom tt.mm.2007 "Urteil gegen D._____-Mitglieder" als auch hinsichtlich der Fotografie mit dem Wahl- kampfflyer abzuweisen ist. Die Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen erübrigt sich. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 ist vollumfänglich zu bestätigen. Da der Beitrag "D._____-Exponenten verurteilt", der Gegenstand des Rechtsbe- gehrens 1.2 ist, nicht wie vom Kläger erwähnt vom tt.mm.2005, sondern vom tt.mm.2005 datiert (act. 4/6) und es sich diesbezüglich offensichtlich um einen "Verschreiber" handelt, rechtfertigt sich der Hinweis, dass sich die Gutheissung des Rechtsbegehrens 1.2 durch die Vorinstanz auf den Beitrag vom tt.mm.2005 beziehen muss.
- 24 -
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 12 GebV OG angesichts des Streitinteresses, des Aufwands und der Schwie- rigkeit des Falls auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 8.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, vom 13. Juli 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 60, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic.iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Dispositiv
- Auf das Rechtsbegehren Ziffer 1.3 wird nicht eingetreten.
- [Mitteilungen] - 3 - Es wird erkannt:
- In Gutheissung von Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4 des Rechtsbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, in den unter den betreffenden URL abrufbaren Video- und Textbeiträgen den Namen des Klägers vollständig zu anonymisieren.
- In Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wird die Beklagte ver- pflichtet, die unter der betreffenden URL abrufbare Fotografie zu löschen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 420.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] - 4 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 60 S. 2):
- Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich 3. Abteilung vom 13. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: CG210057-L/U) vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 16. Juni 2021 sei antragsgemäss abzuweisen, soweit darauf ein- getreten wurde.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen:
- Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Der Kläger gehörte in seinen Jugendjahren der … Partei D._____ (D._____) an. Er war Vorstandsmitglied und Parteisprecher. 2005 wurde der Klä- ger im Alter von 19 Jahren für die D._____ in ein Exekutivamt, nämlich in den Ge- meinderat von C._____ (Kanton E._____), gewählt. Heute bekleidet er kein politi- sches Amt mehr. Er arbeitet als … [Stellenbezeichnung] für eine grössere interna- tional tätige Baugesellschaft. 1.2. Zwischen April 2005 und Oktober 2007 wurden in der Sendung "F._____" die folgenden vier Videobeiträge ausgestrahlt: am tt.mm.2005 "C._____ wählt D._____-Vertreter", am tt.mm.2005 (nicht wie vom Kläger erwähnt am tt.mm.2005) "D._____-Exponenten verurteilt", am tt.mm.2006 "D._____ will ins Kantonsparlament" und am tt.mm.2007 "Urteil gegen D._____-Mitglieder". Diese Beiträge sind heute noch auf der Website der Beklagten aufgeschaltet. Sie wer- den mit einem kurzen Übersichtstext über den Inhalt präsentiert. Die Beiträge handeln unter anderem von der Verurteilung einiger Vorstandsmitglieder – so auch des Klägers – wegen Rassendiskriminierung. Auf der Website der Beklagten ist auch eine Fotografie eines Wahlpropaganda-Flyers mit einem Foto des Klä- gers und der Überschrift "B._____ - D._____ - Liste …" publiziert. Mit der vorlie- genden Klage verlangt der Kläger die vollständige Anonymisierung der genannten Videobeiträge (inkl. Textbeiträge) und die Beseitigung der genannten Fotografie. - 5 - 1.3. Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 16. Juni 2021 beim Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein. Nach Durchführung der Schriftenwech- sel und der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 fällte die Vorinstanz am 13. Juli 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 62). 1.4. Gegen die Gutheissung der Klage im Urteil vom 13. Juli 2023 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2023 rechtzeitig Berufung an das Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 60). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1-58). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 wurde der Beklagten Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 63). Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2023 bezahlt (act. 65). Da die Berufung unbegründet ist, erübrigen sich Weiterungen. Das Ver- fahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten ist ein Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
- Prozessuales 2.1. Eintretensvoraussetzungen Die vorliegende Persönlichkeitsklage stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Mit dem Urteil der Vorinstanz liegt somit ein berufungsfähiger Entscheid vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 57 und 60) und der verlangte Kostenvorschuss fristge- recht bezahlt (act. 65). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 2.2. Berufungsverfahren Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsin- stanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup- - 6 - tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei ihrer Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ers- ten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 2.3. Gegenstand der Berufung 2.3.1. Die Vorinstanz stellte mit Bezug auf den Videobeitrag "D._____ will ins Kantonsparlament" fest, der Name des Klägers komme weder im Beitrag noch im dazugehörigen Übersichtstext vor. Es fehle deshalb an einem Rechtsschutzinter- esse. Auf das Rechtsbegehren 1.3, mit dem die Anonymisierung dieses Beitrages verlangt werde, sei nicht einzutreten (act. 62 S. 5 f.). Der entsprechende Be- schluss wird von der Beklagten nicht angefochten und ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.3.2. Mit Bezug auf die übrigen Videobeiträge und Übersichtstexte sowie die Fotografie hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie bejahte zunächst einen Störungszustand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Anonymi- sierung der Video- und Textbeiträge und an der Beseitigung der Fotografie. Sie qualifizierte die Beiträge zudem als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und kam im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss, das Interesse des Klä- gers an einer Rehabilitierung sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer namentlichen Nennung des Klägers. Mit einer Anonymisierung sei das öffentliche Interesse an der Nachverfolgung der Parteigeschichte und Erhaltung historischer Tatsachen unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit gewahrt. Die Beklagte vertritt in der Berufung den Standpunkt, die politischen Aktionen des Klägers seien durch die Privatsphäre nicht geschützt, es sei nicht auf die heutige Befindlichkeit des Klägers abzustellen und darüber hinaus bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und der trans- parenten Darstellung historischer Ereignisse. Auf die Kritik des Klägers wird nach- folgend im Einzelnen einzugehen sein. - 7 -
- Störungszustand 3.1. Die Vorinstanz ging zunächst auf die Frage ein, ob die im Zusammenhang mit der Feststellungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB entwickelte Rechtsprechung zum Störungszustand auf die vorliegenden Beseitigungsbegeh- ren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Anwendung finde. Sie erwog, weil ein Beseitigungsbegehren voraussetze, dass die Verletzung im Urteilszeitpunkt andauere, komme der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses einem (bei der Feststellungsklage geforderten) fortbestehenden Störungszustand gleich. Weil die Veröffentlichung der strittigen Beiträge über fünfzehn Jahre zurückliege, sei es gerechtfertigt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis eines fort- bestehenden Störungszustands näher zu betrachten. Es sei unbestritten, dass die streitgegenständlichen drei Videobeiträge auf der Website der Beklagten unverän- dert für jedermann zugänglich bzw. abrufbar seien. Unbestritten sei auch, dass der Name des Klägers in den Übersichtstexten lediglich vorübergehend – auf- grund eines zwischen den Parteien vereinbarten Prozessvergleichs – entfernt worden sei, so dass man aktuell bei einer Internetsuche nach dem Namen des Klägers nicht darauf stosse. Es sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung von einem fortbestehenden Störungszustand auszugehen, soweit ein sol- cher im vorliegenden Kontext überhaupt vorauszusetzen sei. Ein schutzwürdiges Interesse könnte dem Kläger lediglich dann abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Inhalte jede Aktualität eingebüsst hätten oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeu- tung verloren habe, und deshalb auszuschliessen sei, dass die Äusserungen bei neuem aktuellen Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet würden. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, so habe die D._____ Anfang 2022 wie- der das mediale Interesse auf sich gezogen und in jüngster Zeit sei es in der Schweiz vermehrt zu Berichterstattungen über … Gruppierungen gekommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Zusammenhang auf die D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zugegriffen würde. Der Kläger lege konkret dar, dass und inwiefern von den nach wie vor im Netz abrufbaren Beiträgen für ihn eine konkrete Störungswirkung ausgehe, wobei es nicht schade, dass er sich vor allem in jüngster Zeit im Zusammenhang mit einem Bewerbungs- - 8 - verfahren um eine Führungsposition gestört fühle. Gestützt auf diese Überlegun- gen bejahte die Vorinstanz einen aktuellen Störungszustand, sofern ein solcher im Kontext der vorliegenden Beseitigungsklage überhaupt vorausgesetzt werde (act. 62 S. 8 ff.). 3.2. Die Beklagte macht geltend, da es sich bloss um archivierte Publikationen mit polithistorischem Inhalt handle, habe die Beurteilung der Beiträge zwingend im damaligen gesellschaftlichen und politischen Kontext zu erfolgen. Es sei falsch zu prüfen, ob die namentliche Nennung des Klägers heute eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung darstelle. Vielmehr sei zu beurteilen, ob die damalige Nen- nung des Klägers in der Berichterstattung und deren Archivierung im heutigen Zeitpunkt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem ver- kenne die Vorinstanz, dass das politische Gedankengut damals wie heute von denjenigen Menschen, die ihm anhängen, nicht als nachteilig und gar als störend empfunden werde. Rechts- und Linksextreme seien in allen Ländern der Welt stolz auf ihre politische Haltung, ihre Parteien seien in zahlreichen Ländern im Pa- rlament vertreten und damit offiziell akzeptiert. Die Vorinstanz gehe von einer ei- genen Wertung und damit von einem willkürlichen politischen Standpunkt aus. Die Vorinstanz habe den Störungszustand fälschlicherweise einzig gestützt auf die heutige Befindlichkeit des Klägers beurteilt. Eine Berichterstattung mit nämlichem oder ähnlichem Inhalt sei nicht geplant, weshalb die Beiträge aus dem damaligen Kontext zu beurteilen seien. Ein aktueller Störungszustand sei deshalb zu vernei- nen. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie ohne jegliche konkrete Hinweise konkrete Störungen annehme. Sie (die Beklagte) habe im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger keiner- lei aktuelle Beweise für negative Rückmeldungen oder Benachteiligungen berufli- cher, gesellschaftlicher oder persönlicher Art, sondern reine Mutmassungen über Gerüchte in der Baubranche vorgetragen habe. Aufgrund der positiven berufli- chen Karriere des Klägers sei gerade bewiesen, dass die alten Archivbeiträge jeg- liche Aktualität verloren hätten und keinen aktuellen Störungszustand belegten. Daran ändere auch die theoretisch mögliche Abrufbarkeit nichts. Eine unrichtige und widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung liege auch vor, wenn die Vorin- stanz einerseits davon ausgehe, im Zuge aktueller Berichterstattungen über … - 9 - Gruppierungen werde allenfalls noch auf D._____-Beiträge aus den Jahren 2005 – 2007 zurückgegriffen, andererseits aber ein öffentliches Interesse an einer Auf- bewahrung personifizierter, politischer Berichte aus der Vergangenheit verneine (act. 60 S. 6 f. und 13 f.). 3.3. Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar, welche vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 60 ZPO). Keine besondere Bedeutung kommt dem Rechtsschutzinteresse bei einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu. Indessen bedarf es im Fall einer Unterlas- sungs- wie auch bei einer Feststellungsklage einer gesonderten Prüfung des Rechtschutzinteresses (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 59 N 24 f.; MORF, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar- bach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 59 N 17 f.). 3.4. Art. 28a ZGB sieht bei einer Persönlichkeitsverletzung verschiedene Rechtsansprüche vor. Vorliegend ist weder der präventive Unterlassungsan- spruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB noch ein Feststellungsanspruch im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu beurteilen. Vielmehr macht der Kläger mit der verlangten Anonymisierung und der Beseitigung der Fotografie einen Beseiti- gungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltend, der eine bestehende Verletzung voraussetzt. Eine gesonderte Prüfung, ob ein Störungszustand vor- liegt, kann daher im Rahmen der Eintretensfrage unterbleiben. Ein Beseitigungs- anspruch setzt voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung effektiv eingetreten ist, im Urteilszeitpunkt noch andauert und überhaupt behoben werden kann (vgl. BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28a N 4). Entsprechend ist die Frage, ob noch eine Verletzung besteht bzw. andauert, bei der Prüfung der materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen zu klären. Dabei ist auch auf die Kritik der Beklagten an den erstinstanzlichen Erwägungen zum Störungszustand einzugehen.
- Persönlichkeitsverletzung 4.1. Ein Aspekt des durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechts ist der Schutz der Ehre. Vom privatrechtlichen Ehrbegriff ist insbesondere das beruf- liche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person umfasst (BGE - 10 - 129 III 715 E. 4.1, BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; BGE 107 II 4; BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 28). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen sei, ob erstens eine Persön- lichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Persön- lichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäus- serungen, Kommentare und Werturteile. Es kommt nicht darauf an, ob eine be- hauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betrof- fene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Be- gründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herab- setzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1 f; BGE 122 III 449 E. 3a S. 456; BGE 103 II 161 E. 1c). 4.2. Die Vorinstanz hielt fest, die namentliche Erwähnung des Klägers im Zu- sammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung tangiere seine Ehre, aber vor allem auch das Recht auf Privatsphäre aufs Empfindlichste und sei deshalb ohne Weiteres als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren. Auch die Verbindung zu einer … Aussenseiterpartei, die mit ihrem Parteiprogramm verschiedentlich massivste Kritik in der Bevölkerung und bei Politspezialisten hervorgerufen habe, was auch aus den Videobeiträgen selbst hervorgehe, sei geeignet, das gesell- schaftliche Ansehen des Klägers herabzusetzen. Dasselbe gelte für das Bild mit dem Wahlflyer. Soweit die Beklagte vorbringe, dass die Beiträge bzw. das Bild wahre Tatsachen aus der Gemeinsphäre enthielten und deshalb keine Persön- lichkeitsverletzung vorliege, sei ihr entgegenzuhalten, dass es genüge, wenn die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem An- sehen herabgesetzt werde. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen spiele erst bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt sei oder nicht, eine Rolle (act. 62 S. 13 f.). - 11 - 4.3. Zunächst ist auf die Kritik der Beklagten einzugehen, wonach dem Kläger keine aktuelle Einwirkung nachgewiesen und die Vorinstanz ohne konkrete Hin- weise eine konkrete Störung angenommen habe (act. 60 S. 7). Nach dem Ver- handlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) ist es Sache der Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist der nicht bzw. nicht substanti- iert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständi- gen oder fehlende Behauptungen zu ersetzen. Inwieweit unter Geltung des Ver- handlungsgrundsatzes Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und ander- seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Der Grad der Substanti- ierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad der Substantiierung einer Bestreitung. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptun- gen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis). 4.4. Die Beklagte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, dass die fragli- chen Beiträge und die Fotografie auf ihrer Website weiterhin für jedermann zu- gänglich und abrufbar sind. Die Vorinstanz stellte bei der Frage, ob eine beste- hende Störung zu bejahen sei, auf die Behauptung des Klägers ab, dass er in Be- werbungsprozessen, aber auch von Mitarbeitern und Vorgesetzten immer wieder mit den Beiträgen konfrontiert werde und in der ständigen Angst lebe, dass Vor- gesetzte oder zukünftige Arbeitgeber seine damalige Tätigkeit als Reputationsri- siko erachteten (act. 62 S. 9 m.H. act. 26 S. 21; act. 46 S. 4). Gemäss dem Kläger sei nach Abschluss des Schriftenwechsels in der Baubranche gemunkelt worden, dass er sich im Bewerbungsprozess für den Posten des CEO einer grösseren Un- ternehmung befinde. Der amtierende CEO sei von dritter Seite kontaktiert und auf die Videos auf der Webseite der Beklagten aufmerksam gemacht worden (act. 62 S. 9 m.H.a. act. 37, act. 46 S. 4). Die Beklagte macht im Berufungsverfahren nicht - 12 - geltend, sie habe diese Sachdarstellung des Klägers prozessrechtskonform be- stritten. Ihr Hinweis, sie habe mittels entsprechender Belege dargelegt, dass der Kläger eine bemerkenswerte berufliche Karriere gemacht habe und durch die Bei- träge nicht in Mitleidenschaft gezogen werde (a.a.O. S. 13 f.), stellt keine – zumin- dest keine hinreichend substantiierte – Bestreitung der klägerischen Behauptung dar. Trotz der Karriere des Klägers ist es nicht ausgeschlossen, dass er bei einem Stellenwechsel mit seiner politischen Aktivität konfrontiert wird und sein berufli- ches Ansehen darunter leidet. Zur Argumentation der Beklagten, sie habe im erst- instanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei aktuelle Beweise für negative Rückmeldungen oder Benachteiligungen vorgetragen habe (act. 60 S. 7), ist festzuhalten, dass nur über bestrittene bzw. substantiiert bestrit- tene Behauptungen Beweis geführt wird. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe die Zulässigkeit der vom Kläger nach Aktenschluss in den Prozess einge- führten Behauptungen in Frage gestellt bzw. jene Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der unbestrittenen Darstellung des Klägers ausgegangen ist und eine konkret bestehende Beeinträchtigung bejaht hat. Eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts liegt nicht vor. 4.5. Die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung besteht, ist aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu beurteilen. Nach der un- bestritten gebliebenen Behauptung des Klägers ist er aktuell durch die weiterhin einsehbaren Beiträge aus den Jahren 2005-2007 beeinträchtigt. Hierzu ist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis festzuhalten, dass eine bestehende Verletzung nicht im Laufe der Zeit verschwindet. Obwohl die Bedeutung von per- sönlichkeitsverletzenden Äusserungen mit fortschreitender Zeit abnimmt, können sie sich noch ansehensmindernd auswirken. Weil Medieninhalte in digitalen Archi- ven lange nach ihrem Erscheinungsdatum allgemein zugänglich bleiben und ein- gesehen werden können, kann eine Persönlichkeitsverletzung noch lange nach dem Erscheinungsdatum vorliegen (vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/aa; BGE 123 III 354 E. 1f). Dass die streitgegenständlichen Beiträge bzw. das Foto weiterhin frei zugänglich sind, ist ebenso unbestritten geblieben, wie die Tatsache, dass im Zu- sammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über … Gruppierungen auf die - 13 - D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zurückgegriffen wird. Dass die Be- klagte keine neue Berichterstattung plant, bedeutet lediglich, dass dem Kläger keine Persönlichkeitsverletzung durch neue Beiträge droht. 4.6. Die Beklagte stellt in der Berufung zu Recht nicht in Abrede, dass eine In- formation über eine strafrechtliche Verurteilung den Schutz der Ehre verletzt. Zu- dem sind die Beiträge trotz ihrer Datierung und der dadurch möglichen zeitlichen Einordnung noch heute geeignet, das gesellschaftliche und berufliche Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist nicht relevant, dass der Name des Klägers in keiner Überschrift erwähnt und die Nennung seines Namens einzig im Zusammenhang mit politischen Aussagen und Aktionen erfolgt. Die Vorinstanz hielt es aufgrund des vom Kläger eingereich- ten Screenshots für erwiesen, dass die blosse Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine zu den streitgegenständlichen Beiträgen führt (act. 62 S. 6 m.H.a. act. 27/21). Diese Tatsache wird von der Beklagten in der Berufung nicht in Ab- rede gestellt. Im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer … Aussenseiter- partei weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass in den letzten Jahren zahlreiche … Politiker weltweit in Parlamente oder Regierungen gewählt wurden. Allerdings ist bei der Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit von der Wahr- nehmung eines Durchschnittsadressanten auszugehen. Auch wenn mit der Be- klagten davon auszugehen ist, dass seit der ersten Publikation der Beiträge ein gewisser gesellschaftlicher und politischer Wandel stattgefunden hat und … Par- teien an politischer Bedeutung gewonnen haben, ist die Zugehörigkeit zu einer … Partei mit einem kritisierten Parteiprogramm auch heute noch nach allgemeiner Anschauung geeignet, das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person zu beeinträchtigen (vgl. act. 62 S. 14). Die Kritik der Beklagten, die Vorinstanz habe eine eigene Wertung angenommen und einen willkürlichen politischen Standpunkt vertreten, geht daher fehl. 4.7. Die Beklagte sieht in der vorinstanzlichen Feststellung, dass im Zusam- menhang mit aktuellen Berichterstattungen über … Gruppierungen auf die D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zurückgegriffen wird, und in der Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung personifizierter, - 14 - politischer Berichte aus der Vergangenheit einen Widerspruch. Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz – bei der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes – durchaus ein öffentliches Interesse an der Nachverfol- gung der Parteigeschichte und an der Erhaltung historischer Tatsachen bejahte (act. 62 S. 23; dazu nachstehend E. 5.3 ff.). Die Einwände der Beklagten gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers gehen allesamt ins Leere. Aufgrund des Gesagten ist deshalb festzuhalten, dass die Ehre des Klä- gers durch die streitgegenständlichen Beiträge beeinträchtigt wird und eine Per- sönlichkeitsverletzung vorliegt. 4.8. Damit kann die Frage, ob das Recht des Klägers auf Privatsphäre tangiert wird, offen gelassen werden. Beim Schutz der Privatsphäre wird zwischen dem Intimbereich, dem Privatleben und der öffentlichen Sphäre unterschieden. Wer politisch aktiv ist und insbesondere wer ein politisches Amt bekleidet, bewegt sich zwangsläufig in der öffentlichen Sphäre. In die öffentliche Sphäre fallende politi- sche Aktivitäten können nicht im Nachhinein der Privatsphäre zugerechnet wer- den. Darauf weist auch die Beklagte – teilweise in ihren Ausführungen zum Rechtfertigungsgrund – zutreffend hin (act. 60 S. 9, 10 und 12). Weiterungen hierzu erübrigen sich indessen, da vorliegend wie erwähnt der Schutzbereich der Ehre eine Persönlichkeitsverletzung begründet.
- Rechtfertigungsgrund 5.1. Die Vorinstanz prüfte, ob die Nennung des Namens des Klägers im Kon- text der betreffenden Informationen heute noch im öffentlichen Interesse liege. Sie führte aus, dabei verbiete sich eine schematische Betrachtungsweise, die sich an abstrakten Konzepten – wie der (absoluten oder relativen) Person der Zeitge- schichte – orientiere. Vielmehr sei auch bei der Beurteilung, ob jemand eine indi- vidualisierende Berichterstattung mit Namensnennung dulden müsse, im konkre- ten Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zur Zeit der Urteilsfindung vorzunehmen. Die damalige namentliche Berichterstattung über die Verurteilung des Klägers sei – so die Vorinstanz – wohl mit Blick auf das öffentli- che Interesse gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe vor rund 18 Jahren als Gemeinderat in C._____ ein öffentliches Amt ausgeübt und sei damit kraft seiner - 15 - politischen Funktion sowie seiner Stellung innerhalb der Partei ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Gegenwärtig bekleide der Kläger kein politisches Amt mehr und er trete auch sonst in keiner Weise, die eine berufliche Karriere in der Privat- wirtschaft überschreite, in der Öffentlichkeit auf. Dem sei im Rahmen der vom Bundesgericht verlangten einzelfallgerechten Abwägung Rechnung zu tragen. Die Folgen einer Qualifikation als Person der Zeitgeschichte dürften nicht unbesehen auf den Kläger angewendet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei der Kläger nicht als Person der Zeitgeschichte oder als "relativ prominente Persönlichkeit" zu qualifi- zieren. Die Auffassung der Beklagten, die heutige Optik und Befindlichkeit des Klägers sei nicht von Bedeutung, sei nicht korrekt. Ein absolutes Recht auf Ver- gessen werde vom Bundesgericht verneint. Es sei stets eine auf den Einzelfall be- zogene Interessenabwägung vorzunehmen. Aus der Fülle der Rechtsprechung zum privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz leitete die Vorinstanz die Kriterien ab, denen im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zuzumessen sei. Einer- seits sei die zeitliche Distanz zum von der Information betroffenen Ereignis und andererseits die heutige Stellung der von der Persönlichkeitsverletzung betroffe- nen Person relevant. Die Vorinstanz wies sodann auf die bundesgerichtliche Pra- xis im Zusammenhang mit dem in Art. 30 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Einsichtnahme in rechtskräftige Urteile hin, wonach dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden könne. Weiter zitierte die Vorinstanz einen Entscheid des Bun- desgerichts, wonach die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrens- beteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zunehme. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, die Beiträge lägen über 15 Jahre zurück. Sie behandelten kein aktuelles Thema mehr. Der Kläger sei damals rund 20 Jahre alt und damit in einem Lebensabschnitt gewesen, in dem es jedem Menschen in gewissen Grenzen erlaubt sein soll, Dinge auszuprobie- ren, mit denen er nicht bis an sein Lebensende konfrontiert werden wolle. Das In- teresse des Klägers sei vor diesem Hintergrund als stark zu gewichten. Demge- genüber scheine das Interesse der Beklagten primär darin zu liegen, die Anony- - 16 - misierung von alten Beiträgen und den damit verbundenen Aufwand zu vermei- den. Die Beklagte sei aber entgegen ihrer Befürchtung nicht gehalten, ihre Ar- chive von sich aus zu durchforsten und systematisch und ständig nachzuführen. Es bedürfe immer eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall auf entspre- chendes Ersuchen einer betroffenen Person. Mit der vom Kläger verlangten An- onymisierung sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. Das durch- aus bestehende öffentliche Interesse an der Nachverfolgung der Parteigeschichte und Erhaltung historischer Tatsachen werde gewahrt, eine Namensnennung brau- che es dafür nicht. Von historischem Interesse sei, dass es die D._____, die im Jahr 2022 aufgelöst worden sei, gegeben habe, dass sie gewisse Wahlerfolge habe verbuchen können und vielleicht auch, dass gewisse Exponenten wegen ei- ner Rassendiskriminierungsproblematik im Parteiprogramm verurteilt worden seien. Der Name des Klägers müsse dafür nicht genannt werden (act. 62 S. 19 ff.). 5.2. Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe komplett ausgeblendet, dass es sich um rein politisch motivierte Delikte sowie um parteipolitische Aktivitäten ge- handelt habe und nicht um private, strafrechtlich relevante Strafen oder Vorgänge. Mit ihrer Sichtweise der sogenannten "Jugendsünden" verkenne die Vorinstanz, dass es in den Beiträgen um Aktivitäten von Exponenten einer offiziellen politi- schen Organisation mit Wahlteilnahme handle, welche grossen Erfolg in der da- maligen Parteienlandschaft gehabt habe, obwohl sie von Behörden als extremis- tisch qualifiziert worden sei (act. 60 S. 4). Es gehe vorliegend um ein Präjudiz zur wichtigen Frage, ob politisch motivierte Straftaten sowie Mitgliedschaften und Aktivitäten (in einer von der Bundespolizei als extremistisch beurteilten Organisa- tion unabhängig vom politischen Spektrum) als Berichterstattungsthemen im Laufe der Jahre entpersonalisiert werden müssten, wenn sich die Protagonisten dieser Vergangenheit entledigen wollten (a.a.O. S. 5). Sie habe dargelegt, dass eine politische Berichterstattung über parteipolitische Aktivitäten aller Art nur ei- nen Sinn habe, wenn die Protagonisten genannt werden (a.a.O. S. 8). Die Vorin- stanz verkenne, dass der Kläger in einer zeitlich begrenzten Phase eine relative Person der Zeitgeschichte sei und mit der auf wenige Vorkommnisse beschränk- ten Berichterstattung ein Ereignisbezug vorliege. Die Vorinstanz verkenne auch, - 17 - dass ein Unterschied zwischen dem Recht auf Vergessen und dem Recht auf Vergessenwerden bestehe. Bei der Archivierung historischer Politbeiträge gehe es um die Aufrechterhaltung des historischen Gedächtnisses in der Öffentlichkeit, deren Interesse an historischen und politischen Vorkommnissen nicht mit der Zeit verblasse. Obwohl die Vorinstanz annehme, dass es kein absolutes Recht auf Vergessen gebe, verkenne sie, dass ein Informationsbedürfnis bestehe, wenn die Ursprungsberichterstattung zutreffend und nicht rechtsverletzend sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Präjudizen beträfen weitestgehend Fälle, bei denen es um eine private Persönlichkeitsverletzung gegangen sei. Im einzigen Fall politischer Berichterstattung werde anerkannt, dass das Recht auf Vergessen nicht zur An- wendung gelange. Nichts anderes gelte für den vorliegenden Fall, denn es könne nicht sein, dass man sich bei politischen und politisch begründeten strafbaren Handlungen mittels eines Anonymisierungsbegehrens aus der selbstgewählten politischen Öffentlichkeit verabschieden könne. Gerade auch deshalb habe die Bundesgerichtspraxis wiederholt den öffentlichen Zugang auch zu älteren Urteilen befürwortet (a.a.O. S. 9 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe ein virulentes Intereses daran, dass Exponenten aller politischen Gruppierungen, Par- teimitglieder, Präsidenten und Parlamentarier, und deren Handlungsweise für die Öffentlichkeit identifizierbar blieben, ansonsten von einer Geschichtsklitterung auszugehen sei. Die Vorinstanz habe Art. 28 ZGB falsch angewendet, wenn sie annehme, über die politische Vergangenheit und das Engagement des Klägers lasse sich auch in anonymisierter Form berichten und faktisch einen Anspruch der Öffentlichkeit auf transparente Geschichtsschreibung verneine. Eine allfällige Per- sönlichkeitsverletzung sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ei- ner korrekten historischen Politberichterstattung gerechtfertigt (a.a.O. S. 12 f.). 5.3. Eine Persönlichkeitsverletzung ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Der Informationsauftrag der Medien steht im Zusammenhang mit deren besonderen Bedeutung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Deshalb wird die Erfüllung des Informationsauftrags vom Bundesgericht mitunter als Wächteramt bezeichnet (BGE 126 III 209 E. 3a; 132 III 641 E. 3.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Medien kein absoluter Rechtfertigungsgrund; eine In- - 18 - teressenabwägung im Einzelfall ist unentbehrlich. Dabei steht dem Gericht ein ge- wisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat- sache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der be- treffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung ist auf- grund der konkreten Umstände vorzunehmen, wobei sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen müssen als gewöhnliche Per- sonen (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). 5.4. Der Hinweis der Beklagten, dass das im vorliegenden Fall manifestierende öffentliche Interesse in zahlreichen verfassungsmässigen Rechten verankert ist, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Medi- enfreiheit (Art. 17 BV) und der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Ur- teilsverkündigungen (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt. 5.5. Das Bundesgericht bejahte in BGE 147 I 407 gestützt auf den in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen seien. Dieser Anspruch sei aber nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten einge- schränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolge in Übereinstimmung - 19 - mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann gemäss Bundesgericht in aller Regel durch Anonymi- sierung Rechnung getragen werden, allenfalls rechtfertigt sich die teilweise Schwärzung eines Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt wer- den kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kommt unter ande- rem den Einsichtsinteressen von Medienschaffenden grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zu. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zuneh- mender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4.2; vgl. auch BGer 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.4). Wenn die Beklagte unter Be- zugnahme auf BGE 147 I 407 ausführt, es könne nicht sein, dass man sich bei politischen und politisch begründeten strafbaren Handlungen quasi mittels Anony- misierungsbegehren aus der selbstgewählten politischen Öffentlichkeit verab- schieden könne, übersieht sie, dass das Bundesgericht die Anonymisierung von Gerichtsentscheiden explizit als verhältnismässiges Mittel zum Schutz des Per- sönlichkeitsrechts sieht. 5.6. Im Zusammenhang mit der Namensnennung in Strafverfahren berücksich- tigt das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Ver- urteilten, ob die zu beurteilende Presseäusserung geeignet ist, das mit dem Straf- vollzug verknüpfte Ziel der Resozialisierung zu vereiteln und zu verhindern, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintreten kann (BGE 122 III 449 E. 3b). 5.7. Die Beklagte macht geltend, die von der Vorinstanz zitierte Rechtspre- chung beziehe sich lediglich auf Fälle, in denen die Persönlichkeitsverletzung das Privatleben betroffen habe, während der Kläger in der Öffentlichkeit aufgetreten sei und sich die damalige Berichterstattung auf sein öffentliches Leben als Politi- ker beziehe. Zudem gehe es anders als in den von der Vorinstanz erwähnten Prä- judizien um eine lange zurückliegende Berichterstattung, es sei keine neue Be- richterstattung geplant. - 20 - 5.8. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beiträge über den Klä- ger im Zeitpunkt der Berichterstattung durch das öffentliche Interesse gerechtfer- tigt waren. Wie bereits erwähnt ist aber sowohl bei der Beurteilung, ob (noch) eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wie auch im Rahmen der Interessenabwägung auf die Tatsachenverhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um archivierte Beiträge handelt und die Beklagte keine neuen Beiträge plant. Die Frage, ob digitale Archive als historische Quellen erhalten werden müssen oder ob sie im Laufe der Zeit korrigiert oder wegen ver- änderten Verhältnissen nachgeführt werden müssen, ist vom Bundesgericht noch nicht geklärt worden. Im Zusammenhang mit der Website der Bundesanwalt- schaft, auf der Pressemitteilungen und andere Orientierungen nach einer gewis- sen Zeit von der Rubrik "Aktuell" ins "Archiv" verschoben werden, hielt das Bun- desstrafgericht in einem aufsehenerregenden Fall fest, aufgrund des grossen potentiellen Publikums solcher Mitteilungen und der Perpetuierung der Informa- tion durch deren dauernde Abrufbarkeit seien die fraglichen Mitteilungen mit Be- endigung des Strafverfahrens vom Internet zu entfernen oder mindestens zu an- onymisieren, um keine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Betroffenen zu bewirken (BStGer BB.2008.20 und BA.2008.2 vom 20. Juni 2008 E. 3.5). 5.9. Bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit in Online-Archiven ge- speicherten Medienberichten kann nicht schematisch auf die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte abgestellt werden. Auch wenn der Kläger im Erschei- nungszeitraum in der Öffentlichkeit politisch aktiv war und für die D._____ ein Exekutivamt bekleidete, kann heute, rund 16 Jahre nach dem Erscheinen des ers- ten Beitrages, nicht mehr von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Namensnennung ausgegangen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist vielmehr von der aktuellen Situation des Klägers auszugehen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger kein politisches Amt mehr bekleide und abgese- hen von seiner beruflichen Karriere in der Privatwirtschaft nicht mehr in der Öf- fentlichkeit auftrete, ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Damit steht das zweifellos bestehende öffentliche Interesse an den Beiträgen über die … Partei D._____ und die Verurteilung einzelner Exponenten wegen Rassendis- - 21 - kriminierung der Tatsache gegenüber, dass die damalige Berichterstattung in den Augen des Durchschnittsbetrachters den Kläger heute in einem negativen Bild er- scheinen lässt. Der Kläger hat ein Recht auf Resozialisierung, auch wenn er in der Zwischenzeit eine gute berufliche Karriere verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass die digitale Speicherung der Beiträge dazu führt, dass diese nicht nur von politisch und historisch Interessierten eingesehen werden können. Die Vorinstanz hielt wie bereits erwähnt für erwiesen, dass die blosse Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine zu den streitgegenständlichen Beiträgen führt (act. 62 S. 6 m.H.a. act. 27/21). Es ist demnach davon auszugehen, dass jeder Internetbenutzer mit Hilfe von Suchmaschinen sofort und jederzeit auf die streitgegenständlichen Bei- träge über den Kläger zugreifen kann. Die einfache Zugänglichkeit unterscheidet Online-Archive von herkömmlichen Archiven von Printmedien etc. Gerade auf- grund des Zeitablaufs von gut 16 Jahren kommt diesem Umstand bei der Abwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung historischer Fakten und dem Interesse des Klägers besondere Bedeutung zu. 5.10. Die Beklagte ist für Tatsachen, die einen Rechtfertigungsgrund begründen, behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Sie führt zwar aus, sie habe dar- gelegt, dass eine politische Berichterstattung über parteipolitische Aktivitäten aller Art nur einen Sinn habe, wenn die Protagonisten genannt werden (act. 60 S. 8). Sie unterlässt es aber, ihre Behauptung hinreichend zu substantiieren. Zudem zeigt sie nicht auf, dass sie entsprechende Behauptungen rechtzeitig im erstin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hat, womit sie ihrer Begründungslast im Beru- fungsverfahren nicht nachkommt (vgl. vorstehend E. 2.2). Es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die namentliche Nennung des Klägers in der Berichterstattung für die Bewahrung eines Stücks Schweizer Demokratie- und Politgeschichte zwin- gend notwendig sein soll, zumal der Kläger kein politisches Amt auf nationaler Ebene bekleidete, sondern ein Exekutivamt in einer … Gemeinde [des Kantons E._____]. Mit Blick auf die Bewahrung historischer Fakten scheinen Informationen zur Wahl eines Vertreters der … Partei D._____ in ein politisches Amt und zu den Verurteilungen einzelner Parteimitglieder wegen Rassendiskriminierung zentral. Dass der Verzicht auf die Namensnennung zu einer Verfälschung der Fakten führt bzw. diese aus dem Zusammenhang reisst, vermag die Beklagte nicht nach- - 22 - vollziehbar zu begründen. Mit Blick auf das Interesse des Klägers an einer Reha- bilitierung scheint eine Anonymisierung – auch in Nachachtung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes – als gerechtfertigt. Nach gut 16 Jahren ist eine sachliche Information damit immer noch hinreichend gewährleistet.
- Recht am eigenen Bild 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, das Recht am eigenen Bild sei als Konkretisierung des in Art. 28 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts liege vor, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Abbildung ohne seine Einwilligung veröffentlicht werde. Gleich verhalte es sich, wenn eine Aufnahme, die mit dem Einverständnis der abgebildeten Person gemacht worden sei, ohne deren Einwilligung in einem nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet werde. Für die Beurteilung eines Rechtfertigungsgrundes gelte derselbe Massstab wie bei einer (Wort-)Berichter- stattung. Da für die namentliche Nennung des Klägers kein Rechtfertigungsgrund vorliege, sei auch die andauernde Veröffentlichung der Fotografie des Klägers mit dem Bezug zur D._____ als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung anzusehen. Der Kläger habe zwar in die Veröffentlichung seines Bildes für den Wahlflyer ein- gewilligt, aber nicht für künftige weitere Verwendungen. Mit dieser Begründung hiess die Vorinstanz das Beseitigungsbegehren des Klägers bezüglich der Foto- grafie gut (act. 62 S. 23 f.). 6.2. Die Beklagte macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Bild nie in anderem Zusammenhang als für denjenigen, für den es aufge- nommen worden sei, publiziert worden. Geradezu gewagt sei der Standpunkt der Vorinstanz, die "andauernde Veröffentlichung" des Fotos des Klägers im Archiv habe mit Bezug auf die politischen Aktivitäten als Mitglied und Sprecher der D._____ keinerlei Rechtfertigung im Sinne eines öffentlichen Interesses mehr, wenn gleichzeitig festgestellt werde, dass die D._____ erst letztes Jahr formell aufgelöst worden sei und die Gefahr bestehe, dass wiederum darüber berichtet werde (act. 60 S. 11). - 23 - 6.3. Die Fotografie mit dem Wahlflyer belegt ohne weiteres, dass der Kläger als D._____-Mitglied politisch aktiv war. Vor dem Hintergrund der … Ausrichtung der Partei ist diese Fotografie auch heute noch bei objektiver Betrachtung geeignet, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers herabzusetzen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Namen und am Bild des Klägers wurde von der Beklagten nicht nachvollziehbar begründet. Ein solches ist auch nicht er- sichtlich. Die Tatsache, dass die D._____ im Jahr 2022 aufgelöst wurde und dass die Partei regelmässig im Zusammenhang mit der Berichterstattung über andere … Parteien in den Fokus der Medien gerät, dehnt das öffentliche Interesse nicht auf den Namen und das Bild des Klägers aus. Das Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung wiegt auch hier schwerer als das öffentliche Interesse. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Beseitigungsbegehren betreffend die Fotografie gutzu- heissen.
- Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung des Klägers sowohl hin- sichtlich der drei Videobeiträge vom tt.mm.2005 "C._____ wählt D._____-Vertre- ter", vom tt.mm.2005 "D._____-Exponenten verurteilt" und vom tt.mm.2007 "Urteil gegen D._____-Mitglieder" als auch hinsichtlich der Fotografie mit dem Wahl- kampfflyer abzuweisen ist. Die Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen erübrigt sich. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 ist vollumfänglich zu bestätigen. Da der Beitrag "D._____-Exponenten verurteilt", der Gegenstand des Rechtsbe- gehrens 1.2 ist, nicht wie vom Kläger erwähnt vom tt.mm.2005, sondern vom tt.mm.2005 datiert (act. 4/6) und es sich diesbezüglich offensichtlich um einen "Verschreiber" handelt, rechtfertigt sich der Hinweis, dass sich die Gutheissung des Rechtsbegehrens 1.2 durch die Vorinstanz auf den Beitrag vom tt.mm.2005 beziehen muss. - 24 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 12 GebV OG angesichts des Streitinteresses, des Aufwands und der Schwie- rigkeit des Falls auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, vom 13. Juli 2023 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 60, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic.iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Persönlichkeitsschutz / Datenschutz Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
13. Juli 2023; Proz. CG210057
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Namen des Klägers in fol- genden Beiträgen (sowohl Video- als auch dazugehörige Textbei- träge) vollständig zu anonymisieren: 1.1 'C._____ wählt D._____-Vertreter' vom tt.mm.2005, abrufbar ins- besondere unter der folgenden URL: https://www.A._____.ch/play/tv/…. 1.2 'D._____-Exponenten verurteilt' vom tt.mm.2005, abrufbar ins- besondere unter der folgenden URL: https://www.A._____.ch/play/tv/…. 1.3 'D._____ will ins Kantonsparlament' vom tt.mm.2006, abrufbar insbesondere unter der folgenden URL: https://www.A._____.ch/play/tv/…. 1.4 'Urteil gegen D._____-Mitglieder' vom tt.mm.2007, abrufbar ins- besondere unter der folgenden URL: https://www.A._____.ch/play/tv/…
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die auf ihrer Website veröf- fentlichte Fotografie, zeigend eine Person, welche einen Wahlpro- paganda-Flyer mit dem erkennbaren Titel 'B._____ – D._____ – Liste …' in den Händen hält, insbesondere abrufbar unter der fol- genden URL: https://ws.A._____.ch/asset/image/audio/….jpg zu löschen, sodass sie auf ihrer Website nicht mehr abrufbar ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes: Es wird beschlossen:
1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 1.3 wird nicht eingetreten.
2. [Mitteilungen]
- 3 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung von Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4 des Rechtsbegehrens wird die Beklagte verpflichtet, in den unter den betreffenden URL abrufbaren Video- und Textbeiträgen den Namen des Klägers vollständig zu anonymisieren.
2. In Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wird die Beklagte ver- pflichtet, die unter der betreffenden URL abrufbare Fotografie zu löschen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 420.– zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]
- 4 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 60 S. 2):
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich 3. Abteilung vom 13. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: CG210057-L/U) vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 16. Juni 2021 sei antragsgemäss abzuweisen, soweit darauf ein- getreten wurde.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Der Kläger gehörte in seinen Jugendjahren der … Partei D._____ (D._____) an. Er war Vorstandsmitglied und Parteisprecher. 2005 wurde der Klä- ger im Alter von 19 Jahren für die D._____ in ein Exekutivamt, nämlich in den Ge- meinderat von C._____ (Kanton E._____), gewählt. Heute bekleidet er kein politi- sches Amt mehr. Er arbeitet als … [Stellenbezeichnung] für eine grössere interna- tional tätige Baugesellschaft. 1.2. Zwischen April 2005 und Oktober 2007 wurden in der Sendung "F._____" die folgenden vier Videobeiträge ausgestrahlt: am tt.mm.2005 "C._____ wählt D._____-Vertreter", am tt.mm.2005 (nicht wie vom Kläger erwähnt am tt.mm.2005) "D._____-Exponenten verurteilt", am tt.mm.2006 "D._____ will ins Kantonsparlament" und am tt.mm.2007 "Urteil gegen D._____-Mitglieder". Diese Beiträge sind heute noch auf der Website der Beklagten aufgeschaltet. Sie wer- den mit einem kurzen Übersichtstext über den Inhalt präsentiert. Die Beiträge handeln unter anderem von der Verurteilung einiger Vorstandsmitglieder – so auch des Klägers – wegen Rassendiskriminierung. Auf der Website der Beklagten ist auch eine Fotografie eines Wahlpropaganda-Flyers mit einem Foto des Klä- gers und der Überschrift "B._____ - D._____ - Liste …" publiziert. Mit der vorlie- genden Klage verlangt der Kläger die vollständige Anonymisierung der genannten Videobeiträge (inkl. Textbeiträge) und die Beseitigung der genannten Fotografie.
- 5 - 1.3. Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 16. Juni 2021 beim Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein. Nach Durchführung der Schriftenwech- sel und der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 fällte die Vorinstanz am 13. Juli 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 62). 1.4. Gegen die Gutheissung der Klage im Urteil vom 13. Juli 2023 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2023 rechtzeitig Berufung an das Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 60). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1-58). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 wurde der Beklagten Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 63). Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2023 bezahlt (act. 65). Da die Berufung unbegründet ist, erübrigen sich Weiterungen. Das Ver- fahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten ist ein Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Eintretensvoraussetzungen Die vorliegende Persönlichkeitsklage stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Mit dem Urteil der Vorinstanz liegt somit ein berufungsfähiger Entscheid vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 57 und 60) und der verlangte Kostenvorschuss fristge- recht bezahlt (act. 65). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 2.2. Berufungsverfahren Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsin- stanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup-
- 6 - tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei ihrer Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ers- ten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 2.3. Gegenstand der Berufung 2.3.1. Die Vorinstanz stellte mit Bezug auf den Videobeitrag "D._____ will ins Kantonsparlament" fest, der Name des Klägers komme weder im Beitrag noch im dazugehörigen Übersichtstext vor. Es fehle deshalb an einem Rechtsschutzinter- esse. Auf das Rechtsbegehren 1.3, mit dem die Anonymisierung dieses Beitrages verlangt werde, sei nicht einzutreten (act. 62 S. 5 f.). Der entsprechende Be- schluss wird von der Beklagten nicht angefochten und ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.3.2. Mit Bezug auf die übrigen Videobeiträge und Übersichtstexte sowie die Fotografie hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie bejahte zunächst einen Störungszustand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Anonymi- sierung der Video- und Textbeiträge und an der Beseitigung der Fotografie. Sie qualifizierte die Beiträge zudem als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und kam im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss, das Interesse des Klä- gers an einer Rehabilitierung sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer namentlichen Nennung des Klägers. Mit einer Anonymisierung sei das öffentliche Interesse an der Nachverfolgung der Parteigeschichte und Erhaltung historischer Tatsachen unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit gewahrt. Die Beklagte vertritt in der Berufung den Standpunkt, die politischen Aktionen des Klägers seien durch die Privatsphäre nicht geschützt, es sei nicht auf die heutige Befindlichkeit des Klägers abzustellen und darüber hinaus bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und der trans- parenten Darstellung historischer Ereignisse. Auf die Kritik des Klägers wird nach- folgend im Einzelnen einzugehen sein.
- 7 -
3. Störungszustand 3.1. Die Vorinstanz ging zunächst auf die Frage ein, ob die im Zusammenhang mit der Feststellungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB entwickelte Rechtsprechung zum Störungszustand auf die vorliegenden Beseitigungsbegeh- ren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Anwendung finde. Sie erwog, weil ein Beseitigungsbegehren voraussetze, dass die Verletzung im Urteilszeitpunkt andauere, komme der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses einem (bei der Feststellungsklage geforderten) fortbestehenden Störungszustand gleich. Weil die Veröffentlichung der strittigen Beiträge über fünfzehn Jahre zurückliege, sei es gerechtfertigt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis eines fort- bestehenden Störungszustands näher zu betrachten. Es sei unbestritten, dass die streitgegenständlichen drei Videobeiträge auf der Website der Beklagten unverän- dert für jedermann zugänglich bzw. abrufbar seien. Unbestritten sei auch, dass der Name des Klägers in den Übersichtstexten lediglich vorübergehend – auf- grund eines zwischen den Parteien vereinbarten Prozessvergleichs – entfernt worden sei, so dass man aktuell bei einer Internetsuche nach dem Namen des Klägers nicht darauf stosse. Es sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung von einem fortbestehenden Störungszustand auszugehen, soweit ein sol- cher im vorliegenden Kontext überhaupt vorauszusetzen sei. Ein schutzwürdiges Interesse könnte dem Kläger lediglich dann abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Inhalte jede Aktualität eingebüsst hätten oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeu- tung verloren habe, und deshalb auszuschliessen sei, dass die Äusserungen bei neuem aktuellen Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet würden. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, so habe die D._____ Anfang 2022 wie- der das mediale Interesse auf sich gezogen und in jüngster Zeit sei es in der Schweiz vermehrt zu Berichterstattungen über … Gruppierungen gekommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Zusammenhang auf die D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zugegriffen würde. Der Kläger lege konkret dar, dass und inwiefern von den nach wie vor im Netz abrufbaren Beiträgen für ihn eine konkrete Störungswirkung ausgehe, wobei es nicht schade, dass er sich vor allem in jüngster Zeit im Zusammenhang mit einem Bewerbungs-
- 8 - verfahren um eine Führungsposition gestört fühle. Gestützt auf diese Überlegun- gen bejahte die Vorinstanz einen aktuellen Störungszustand, sofern ein solcher im Kontext der vorliegenden Beseitigungsklage überhaupt vorausgesetzt werde (act. 62 S. 8 ff.). 3.2. Die Beklagte macht geltend, da es sich bloss um archivierte Publikationen mit polithistorischem Inhalt handle, habe die Beurteilung der Beiträge zwingend im damaligen gesellschaftlichen und politischen Kontext zu erfolgen. Es sei falsch zu prüfen, ob die namentliche Nennung des Klägers heute eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung darstelle. Vielmehr sei zu beurteilen, ob die damalige Nen- nung des Klägers in der Berichterstattung und deren Archivierung im heutigen Zeitpunkt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem ver- kenne die Vorinstanz, dass das politische Gedankengut damals wie heute von denjenigen Menschen, die ihm anhängen, nicht als nachteilig und gar als störend empfunden werde. Rechts- und Linksextreme seien in allen Ländern der Welt stolz auf ihre politische Haltung, ihre Parteien seien in zahlreichen Ländern im Pa- rlament vertreten und damit offiziell akzeptiert. Die Vorinstanz gehe von einer ei- genen Wertung und damit von einem willkürlichen politischen Standpunkt aus. Die Vorinstanz habe den Störungszustand fälschlicherweise einzig gestützt auf die heutige Befindlichkeit des Klägers beurteilt. Eine Berichterstattung mit nämlichem oder ähnlichem Inhalt sei nicht geplant, weshalb die Beiträge aus dem damaligen Kontext zu beurteilen seien. Ein aktueller Störungszustand sei deshalb zu vernei- nen. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie ohne jegliche konkrete Hinweise konkrete Störungen annehme. Sie (die Beklagte) habe im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger keiner- lei aktuelle Beweise für negative Rückmeldungen oder Benachteiligungen berufli- cher, gesellschaftlicher oder persönlicher Art, sondern reine Mutmassungen über Gerüchte in der Baubranche vorgetragen habe. Aufgrund der positiven berufli- chen Karriere des Klägers sei gerade bewiesen, dass die alten Archivbeiträge jeg- liche Aktualität verloren hätten und keinen aktuellen Störungszustand belegten. Daran ändere auch die theoretisch mögliche Abrufbarkeit nichts. Eine unrichtige und widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung liege auch vor, wenn die Vorin- stanz einerseits davon ausgehe, im Zuge aktueller Berichterstattungen über …
- 9 - Gruppierungen werde allenfalls noch auf D._____-Beiträge aus den Jahren 2005
– 2007 zurückgegriffen, andererseits aber ein öffentliches Interesse an einer Auf- bewahrung personifizierter, politischer Berichte aus der Vergangenheit verneine (act. 60 S. 6 f. und 13 f.). 3.3. Das Rechtsschutzinteresse stellt eine Prozessvoraussetzung dar, welche vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 60 ZPO). Keine besondere Bedeutung kommt dem Rechtsschutzinteresse bei einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu. Indessen bedarf es im Fall einer Unterlas- sungs- wie auch bei einer Feststellungsklage einer gesonderten Prüfung des Rechtschutzinteresses (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 59 N 24 f.; MORF, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar- bach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 59 N 17 f.). 3.4. Art. 28a ZGB sieht bei einer Persönlichkeitsverletzung verschiedene Rechtsansprüche vor. Vorliegend ist weder der präventive Unterlassungsan- spruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB noch ein Feststellungsanspruch im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu beurteilen. Vielmehr macht der Kläger mit der verlangten Anonymisierung und der Beseitigung der Fotografie einen Beseiti- gungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltend, der eine bestehende Verletzung voraussetzt. Eine gesonderte Prüfung, ob ein Störungszustand vor- liegt, kann daher im Rahmen der Eintretensfrage unterbleiben. Ein Beseitigungs- anspruch setzt voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung effektiv eingetreten ist, im Urteilszeitpunkt noch andauert und überhaupt behoben werden kann (vgl. BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28a N 4). Entsprechend ist die Frage, ob noch eine Verletzung besteht bzw. andauert, bei der Prüfung der materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen zu klären. Dabei ist auch auf die Kritik der Beklagten an den erstinstanzlichen Erwägungen zum Störungszustand einzugehen.
4. Persönlichkeitsverletzung 4.1. Ein Aspekt des durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechts ist der Schutz der Ehre. Vom privatrechtlichen Ehrbegriff ist insbesondere das beruf- liche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person umfasst (BGE
- 10 - 129 III 715 E. 4.1, BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; BGE 107 II 4; BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 28). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen sei, ob erstens eine Persön- lichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Persön- lichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäus- serungen, Kommentare und Werturteile. Es kommt nicht darauf an, ob eine be- hauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betrof- fene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Be- gründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herab- setzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1 f; BGE 122 III 449 E. 3a S. 456; BGE 103 II 161 E. 1c). 4.2. Die Vorinstanz hielt fest, die namentliche Erwähnung des Klägers im Zu- sammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung tangiere seine Ehre, aber vor allem auch das Recht auf Privatsphäre aufs Empfindlichste und sei deshalb ohne Weiteres als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren. Auch die Verbindung zu einer … Aussenseiterpartei, die mit ihrem Parteiprogramm verschiedentlich massivste Kritik in der Bevölkerung und bei Politspezialisten hervorgerufen habe, was auch aus den Videobeiträgen selbst hervorgehe, sei geeignet, das gesell- schaftliche Ansehen des Klägers herabzusetzen. Dasselbe gelte für das Bild mit dem Wahlflyer. Soweit die Beklagte vorbringe, dass die Beiträge bzw. das Bild wahre Tatsachen aus der Gemeinsphäre enthielten und deshalb keine Persön- lichkeitsverletzung vorliege, sei ihr entgegenzuhalten, dass es genüge, wenn die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem An- sehen herabgesetzt werde. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen spiele erst bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt sei oder nicht, eine Rolle (act. 62 S. 13 f.).
- 11 - 4.3. Zunächst ist auf die Kritik der Beklagten einzugehen, wonach dem Kläger keine aktuelle Einwirkung nachgewiesen und die Vorinstanz ohne konkrete Hin- weise eine konkrete Störung angenommen habe (act. 60 S. 7). Nach dem Ver- handlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) ist es Sache der Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist der nicht bzw. nicht substanti- iert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständi- gen oder fehlende Behauptungen zu ersetzen. Inwieweit unter Geltung des Ver- handlungsgrundsatzes Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und ander- seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Der Grad der Substanti- ierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad der Substantiierung einer Bestreitung. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptun- gen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis). 4.4. Die Beklagte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, dass die fragli- chen Beiträge und die Fotografie auf ihrer Website weiterhin für jedermann zu- gänglich und abrufbar sind. Die Vorinstanz stellte bei der Frage, ob eine beste- hende Störung zu bejahen sei, auf die Behauptung des Klägers ab, dass er in Be- werbungsprozessen, aber auch von Mitarbeitern und Vorgesetzten immer wieder mit den Beiträgen konfrontiert werde und in der ständigen Angst lebe, dass Vor- gesetzte oder zukünftige Arbeitgeber seine damalige Tätigkeit als Reputationsri- siko erachteten (act. 62 S. 9 m.H. act. 26 S. 21; act. 46 S. 4). Gemäss dem Kläger sei nach Abschluss des Schriftenwechsels in der Baubranche gemunkelt worden, dass er sich im Bewerbungsprozess für den Posten des CEO einer grösseren Un- ternehmung befinde. Der amtierende CEO sei von dritter Seite kontaktiert und auf die Videos auf der Webseite der Beklagten aufmerksam gemacht worden (act. 62 S. 9 m.H.a. act. 37, act. 46 S. 4). Die Beklagte macht im Berufungsverfahren nicht
- 12 - geltend, sie habe diese Sachdarstellung des Klägers prozessrechtskonform be- stritten. Ihr Hinweis, sie habe mittels entsprechender Belege dargelegt, dass der Kläger eine bemerkenswerte berufliche Karriere gemacht habe und durch die Bei- träge nicht in Mitleidenschaft gezogen werde (a.a.O. S. 13 f.), stellt keine – zumin- dest keine hinreichend substantiierte – Bestreitung der klägerischen Behauptung dar. Trotz der Karriere des Klägers ist es nicht ausgeschlossen, dass er bei einem Stellenwechsel mit seiner politischen Aktivität konfrontiert wird und sein berufli- ches Ansehen darunter leidet. Zur Argumentation der Beklagten, sie habe im erst- instanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei aktuelle Beweise für negative Rückmeldungen oder Benachteiligungen vorgetragen habe (act. 60 S. 7), ist festzuhalten, dass nur über bestrittene bzw. substantiiert bestrit- tene Behauptungen Beweis geführt wird. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe die Zulässigkeit der vom Kläger nach Aktenschluss in den Prozess einge- führten Behauptungen in Frage gestellt bzw. jene Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der unbestrittenen Darstellung des Klägers ausgegangen ist und eine konkret bestehende Beeinträchtigung bejaht hat. Eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts liegt nicht vor. 4.5. Die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung besteht, ist aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu beurteilen. Nach der un- bestritten gebliebenen Behauptung des Klägers ist er aktuell durch die weiterhin einsehbaren Beiträge aus den Jahren 2005-2007 beeinträchtigt. Hierzu ist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis festzuhalten, dass eine bestehende Verletzung nicht im Laufe der Zeit verschwindet. Obwohl die Bedeutung von per- sönlichkeitsverletzenden Äusserungen mit fortschreitender Zeit abnimmt, können sie sich noch ansehensmindernd auswirken. Weil Medieninhalte in digitalen Archi- ven lange nach ihrem Erscheinungsdatum allgemein zugänglich bleiben und ein- gesehen werden können, kann eine Persönlichkeitsverletzung noch lange nach dem Erscheinungsdatum vorliegen (vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/aa; BGE 123 III 354 E. 1f). Dass die streitgegenständlichen Beiträge bzw. das Foto weiterhin frei zugänglich sind, ist ebenso unbestritten geblieben, wie die Tatsache, dass im Zu- sammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über … Gruppierungen auf die
- 13 - D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zurückgegriffen wird. Dass die Be- klagte keine neue Berichterstattung plant, bedeutet lediglich, dass dem Kläger keine Persönlichkeitsverletzung durch neue Beiträge droht. 4.6. Die Beklagte stellt in der Berufung zu Recht nicht in Abrede, dass eine In- formation über eine strafrechtliche Verurteilung den Schutz der Ehre verletzt. Zu- dem sind die Beiträge trotz ihrer Datierung und der dadurch möglichen zeitlichen Einordnung noch heute geeignet, das gesellschaftliche und berufliche Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist nicht relevant, dass der Name des Klägers in keiner Überschrift erwähnt und die Nennung seines Namens einzig im Zusammenhang mit politischen Aussagen und Aktionen erfolgt. Die Vorinstanz hielt es aufgrund des vom Kläger eingereich- ten Screenshots für erwiesen, dass die blosse Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine zu den streitgegenständlichen Beiträgen führt (act. 62 S. 6 m.H.a. act. 27/21). Diese Tatsache wird von der Beklagten in der Berufung nicht in Ab- rede gestellt. Im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer … Aussenseiter- partei weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass in den letzten Jahren zahlreiche … Politiker weltweit in Parlamente oder Regierungen gewählt wurden. Allerdings ist bei der Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit von der Wahr- nehmung eines Durchschnittsadressanten auszugehen. Auch wenn mit der Be- klagten davon auszugehen ist, dass seit der ersten Publikation der Beiträge ein gewisser gesellschaftlicher und politischer Wandel stattgefunden hat und … Par- teien an politischer Bedeutung gewonnen haben, ist die Zugehörigkeit zu einer … Partei mit einem kritisierten Parteiprogramm auch heute noch nach allgemeiner Anschauung geeignet, das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person zu beeinträchtigen (vgl. act. 62 S. 14). Die Kritik der Beklagten, die Vorinstanz habe eine eigene Wertung angenommen und einen willkürlichen politischen Standpunkt vertreten, geht daher fehl. 4.7. Die Beklagte sieht in der vorinstanzlichen Feststellung, dass im Zusam- menhang mit aktuellen Berichterstattungen über … Gruppierungen auf die D._____-Beiträge aus den Jahren 2005-2007 zurückgegriffen wird, und in der Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung personifizierter,
- 14 - politischer Berichte aus der Vergangenheit einen Widerspruch. Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz – bei der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes – durchaus ein öffentliches Interesse an der Nachverfol- gung der Parteigeschichte und an der Erhaltung historischer Tatsachen bejahte (act. 62 S. 23; dazu nachstehend E. 5.3 ff.). Die Einwände der Beklagten gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers gehen allesamt ins Leere. Aufgrund des Gesagten ist deshalb festzuhalten, dass die Ehre des Klä- gers durch die streitgegenständlichen Beiträge beeinträchtigt wird und eine Per- sönlichkeitsverletzung vorliegt. 4.8. Damit kann die Frage, ob das Recht des Klägers auf Privatsphäre tangiert wird, offen gelassen werden. Beim Schutz der Privatsphäre wird zwischen dem Intimbereich, dem Privatleben und der öffentlichen Sphäre unterschieden. Wer politisch aktiv ist und insbesondere wer ein politisches Amt bekleidet, bewegt sich zwangsläufig in der öffentlichen Sphäre. In die öffentliche Sphäre fallende politi- sche Aktivitäten können nicht im Nachhinein der Privatsphäre zugerechnet wer- den. Darauf weist auch die Beklagte – teilweise in ihren Ausführungen zum Rechtfertigungsgrund – zutreffend hin (act. 60 S. 9, 10 und 12). Weiterungen hierzu erübrigen sich indessen, da vorliegend wie erwähnt der Schutzbereich der Ehre eine Persönlichkeitsverletzung begründet.
5. Rechtfertigungsgrund 5.1. Die Vorinstanz prüfte, ob die Nennung des Namens des Klägers im Kon- text der betreffenden Informationen heute noch im öffentlichen Interesse liege. Sie führte aus, dabei verbiete sich eine schematische Betrachtungsweise, die sich an abstrakten Konzepten – wie der (absoluten oder relativen) Person der Zeitge- schichte – orientiere. Vielmehr sei auch bei der Beurteilung, ob jemand eine indi- vidualisierende Berichterstattung mit Namensnennung dulden müsse, im konkre- ten Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zur Zeit der Urteilsfindung vorzunehmen. Die damalige namentliche Berichterstattung über die Verurteilung des Klägers sei – so die Vorinstanz – wohl mit Blick auf das öffentli- che Interesse gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe vor rund 18 Jahren als Gemeinderat in C._____ ein öffentliches Amt ausgeübt und sei damit kraft seiner
- 15 - politischen Funktion sowie seiner Stellung innerhalb der Partei ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Gegenwärtig bekleide der Kläger kein politisches Amt mehr und er trete auch sonst in keiner Weise, die eine berufliche Karriere in der Privat- wirtschaft überschreite, in der Öffentlichkeit auf. Dem sei im Rahmen der vom Bundesgericht verlangten einzelfallgerechten Abwägung Rechnung zu tragen. Die Folgen einer Qualifikation als Person der Zeitgeschichte dürften nicht unbesehen auf den Kläger angewendet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei der Kläger nicht als Person der Zeitgeschichte oder als "relativ prominente Persönlichkeit" zu qualifi- zieren. Die Auffassung der Beklagten, die heutige Optik und Befindlichkeit des Klägers sei nicht von Bedeutung, sei nicht korrekt. Ein absolutes Recht auf Ver- gessen werde vom Bundesgericht verneint. Es sei stets eine auf den Einzelfall be- zogene Interessenabwägung vorzunehmen. Aus der Fülle der Rechtsprechung zum privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz leitete die Vorinstanz die Kriterien ab, denen im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zuzumessen sei. Einer- seits sei die zeitliche Distanz zum von der Information betroffenen Ereignis und andererseits die heutige Stellung der von der Persönlichkeitsverletzung betroffe- nen Person relevant. Die Vorinstanz wies sodann auf die bundesgerichtliche Pra- xis im Zusammenhang mit dem in Art. 30 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Einsichtnahme in rechtskräftige Urteile hin, wonach dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden könne. Weiter zitierte die Vorinstanz einen Entscheid des Bun- desgerichts, wonach die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrens- beteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zunehme. Mit Blick auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, die Beiträge lägen über 15 Jahre zurück. Sie behandelten kein aktuelles Thema mehr. Der Kläger sei damals rund 20 Jahre alt und damit in einem Lebensabschnitt gewesen, in dem es jedem Menschen in gewissen Grenzen erlaubt sein soll, Dinge auszuprobie- ren, mit denen er nicht bis an sein Lebensende konfrontiert werden wolle. Das In- teresse des Klägers sei vor diesem Hintergrund als stark zu gewichten. Demge- genüber scheine das Interesse der Beklagten primär darin zu liegen, die Anony-
- 16 - misierung von alten Beiträgen und den damit verbundenen Aufwand zu vermei- den. Die Beklagte sei aber entgegen ihrer Befürchtung nicht gehalten, ihre Ar- chive von sich aus zu durchforsten und systematisch und ständig nachzuführen. Es bedürfe immer eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall auf entspre- chendes Ersuchen einer betroffenen Person. Mit der vom Kläger verlangten An- onymisierung sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. Das durch- aus bestehende öffentliche Interesse an der Nachverfolgung der Parteigeschichte und Erhaltung historischer Tatsachen werde gewahrt, eine Namensnennung brau- che es dafür nicht. Von historischem Interesse sei, dass es die D._____, die im Jahr 2022 aufgelöst worden sei, gegeben habe, dass sie gewisse Wahlerfolge habe verbuchen können und vielleicht auch, dass gewisse Exponenten wegen ei- ner Rassendiskriminierungsproblematik im Parteiprogramm verurteilt worden seien. Der Name des Klägers müsse dafür nicht genannt werden (act. 62 S. 19 ff.). 5.2. Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe komplett ausgeblendet, dass es sich um rein politisch motivierte Delikte sowie um parteipolitische Aktivitäten ge- handelt habe und nicht um private, strafrechtlich relevante Strafen oder Vorgänge. Mit ihrer Sichtweise der sogenannten "Jugendsünden" verkenne die Vorinstanz, dass es in den Beiträgen um Aktivitäten von Exponenten einer offiziellen politi- schen Organisation mit Wahlteilnahme handle, welche grossen Erfolg in der da- maligen Parteienlandschaft gehabt habe, obwohl sie von Behörden als extremis- tisch qualifiziert worden sei (act. 60 S. 4). Es gehe vorliegend um ein Präjudiz zur wichtigen Frage, ob politisch motivierte Straftaten sowie Mitgliedschaften und Aktivitäten (in einer von der Bundespolizei als extremistisch beurteilten Organisa- tion unabhängig vom politischen Spektrum) als Berichterstattungsthemen im Laufe der Jahre entpersonalisiert werden müssten, wenn sich die Protagonisten dieser Vergangenheit entledigen wollten (a.a.O. S. 5). Sie habe dargelegt, dass eine politische Berichterstattung über parteipolitische Aktivitäten aller Art nur ei- nen Sinn habe, wenn die Protagonisten genannt werden (a.a.O. S. 8). Die Vorin- stanz verkenne, dass der Kläger in einer zeitlich begrenzten Phase eine relative Person der Zeitgeschichte sei und mit der auf wenige Vorkommnisse beschränk- ten Berichterstattung ein Ereignisbezug vorliege. Die Vorinstanz verkenne auch,
- 17 - dass ein Unterschied zwischen dem Recht auf Vergessen und dem Recht auf Vergessenwerden bestehe. Bei der Archivierung historischer Politbeiträge gehe es um die Aufrechterhaltung des historischen Gedächtnisses in der Öffentlichkeit, deren Interesse an historischen und politischen Vorkommnissen nicht mit der Zeit verblasse. Obwohl die Vorinstanz annehme, dass es kein absolutes Recht auf Vergessen gebe, verkenne sie, dass ein Informationsbedürfnis bestehe, wenn die Ursprungsberichterstattung zutreffend und nicht rechtsverletzend sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Präjudizen beträfen weitestgehend Fälle, bei denen es um eine private Persönlichkeitsverletzung gegangen sei. Im einzigen Fall politischer Berichterstattung werde anerkannt, dass das Recht auf Vergessen nicht zur An- wendung gelange. Nichts anderes gelte für den vorliegenden Fall, denn es könne nicht sein, dass man sich bei politischen und politisch begründeten strafbaren Handlungen mittels eines Anonymisierungsbegehrens aus der selbstgewählten politischen Öffentlichkeit verabschieden könne. Gerade auch deshalb habe die Bundesgerichtspraxis wiederholt den öffentlichen Zugang auch zu älteren Urteilen befürwortet (a.a.O. S. 9 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe ein virulentes Intereses daran, dass Exponenten aller politischen Gruppierungen, Par- teimitglieder, Präsidenten und Parlamentarier, und deren Handlungsweise für die Öffentlichkeit identifizierbar blieben, ansonsten von einer Geschichtsklitterung auszugehen sei. Die Vorinstanz habe Art. 28 ZGB falsch angewendet, wenn sie annehme, über die politische Vergangenheit und das Engagement des Klägers lasse sich auch in anonymisierter Form berichten und faktisch einen Anspruch der Öffentlichkeit auf transparente Geschichtsschreibung verneine. Eine allfällige Per- sönlichkeitsverletzung sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ei- ner korrekten historischen Politberichterstattung gerechtfertigt (a.a.O. S. 12 f.). 5.3. Eine Persönlichkeitsverletzung ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Der Informationsauftrag der Medien steht im Zusammenhang mit deren besonderen Bedeutung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Deshalb wird die Erfüllung des Informationsauftrags vom Bundesgericht mitunter als Wächteramt bezeichnet (BGE 126 III 209 E. 3a; 132 III 641 E. 3.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Medien kein absoluter Rechtfertigungsgrund; eine In-
- 18 - teressenabwägung im Einzelfall ist unentbehrlich. Dabei steht dem Gericht ein ge- wisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat- sache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der be- treffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung ist auf- grund der konkreten Umstände vorzunehmen, wobei sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen müssen als gewöhnliche Per- sonen (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). 5.4. Der Hinweis der Beklagten, dass das im vorliegenden Fall manifestierende öffentliche Interesse in zahlreichen verfassungsmässigen Rechten verankert ist, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Medi- enfreiheit (Art. 17 BV) und der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Ur- teilsverkündigungen (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt. 5.5. Das Bundesgericht bejahte in BGE 147 I 407 gestützt auf den in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen seien. Dieser Anspruch sei aber nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten einge- schränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolge in Übereinstimmung
- 19 - mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann gemäss Bundesgericht in aller Regel durch Anonymi- sierung Rechnung getragen werden, allenfalls rechtfertigt sich die teilweise Schwärzung eines Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt wer- den kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kommt unter ande- rem den Einsichtsinteressen von Medienschaffenden grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zu. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zuneh- mender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4.2; vgl. auch BGer 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.4). Wenn die Beklagte unter Be- zugnahme auf BGE 147 I 407 ausführt, es könne nicht sein, dass man sich bei politischen und politisch begründeten strafbaren Handlungen quasi mittels Anony- misierungsbegehren aus der selbstgewählten politischen Öffentlichkeit verab- schieden könne, übersieht sie, dass das Bundesgericht die Anonymisierung von Gerichtsentscheiden explizit als verhältnismässiges Mittel zum Schutz des Per- sönlichkeitsrechts sieht. 5.6. Im Zusammenhang mit der Namensnennung in Strafverfahren berücksich- tigt das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Ver- urteilten, ob die zu beurteilende Presseäusserung geeignet ist, das mit dem Straf- vollzug verknüpfte Ziel der Resozialisierung zu vereiteln und zu verhindern, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintreten kann (BGE 122 III 449 E. 3b). 5.7. Die Beklagte macht geltend, die von der Vorinstanz zitierte Rechtspre- chung beziehe sich lediglich auf Fälle, in denen die Persönlichkeitsverletzung das Privatleben betroffen habe, während der Kläger in der Öffentlichkeit aufgetreten sei und sich die damalige Berichterstattung auf sein öffentliches Leben als Politi- ker beziehe. Zudem gehe es anders als in den von der Vorinstanz erwähnten Prä- judizien um eine lange zurückliegende Berichterstattung, es sei keine neue Be- richterstattung geplant.
- 20 - 5.8. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beiträge über den Klä- ger im Zeitpunkt der Berichterstattung durch das öffentliche Interesse gerechtfer- tigt waren. Wie bereits erwähnt ist aber sowohl bei der Beurteilung, ob (noch) eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wie auch im Rahmen der Interessenabwägung auf die Tatsachenverhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um archivierte Beiträge handelt und die Beklagte keine neuen Beiträge plant. Die Frage, ob digitale Archive als historische Quellen erhalten werden müssen oder ob sie im Laufe der Zeit korrigiert oder wegen ver- änderten Verhältnissen nachgeführt werden müssen, ist vom Bundesgericht noch nicht geklärt worden. Im Zusammenhang mit der Website der Bundesanwalt- schaft, auf der Pressemitteilungen und andere Orientierungen nach einer gewis- sen Zeit von der Rubrik "Aktuell" ins "Archiv" verschoben werden, hielt das Bun- desstrafgericht in einem aufsehenerregenden Fall fest, aufgrund des grossen potentiellen Publikums solcher Mitteilungen und der Perpetuierung der Informa- tion durch deren dauernde Abrufbarkeit seien die fraglichen Mitteilungen mit Be- endigung des Strafverfahrens vom Internet zu entfernen oder mindestens zu an- onymisieren, um keine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Betroffenen zu bewirken (BStGer BB.2008.20 und BA.2008.2 vom 20. Juni 2008 E. 3.5). 5.9. Bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit in Online-Archiven ge- speicherten Medienberichten kann nicht schematisch auf die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte abgestellt werden. Auch wenn der Kläger im Erschei- nungszeitraum in der Öffentlichkeit politisch aktiv war und für die D._____ ein Exekutivamt bekleidete, kann heute, rund 16 Jahre nach dem Erscheinen des ers- ten Beitrages, nicht mehr von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Namensnennung ausgegangen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist vielmehr von der aktuellen Situation des Klägers auszugehen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger kein politisches Amt mehr bekleide und abgese- hen von seiner beruflichen Karriere in der Privatwirtschaft nicht mehr in der Öf- fentlichkeit auftrete, ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Damit steht das zweifellos bestehende öffentliche Interesse an den Beiträgen über die … Partei D._____ und die Verurteilung einzelner Exponenten wegen Rassendis-
- 21 - kriminierung der Tatsache gegenüber, dass die damalige Berichterstattung in den Augen des Durchschnittsbetrachters den Kläger heute in einem negativen Bild er- scheinen lässt. Der Kläger hat ein Recht auf Resozialisierung, auch wenn er in der Zwischenzeit eine gute berufliche Karriere verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass die digitale Speicherung der Beiträge dazu führt, dass diese nicht nur von politisch und historisch Interessierten eingesehen werden können. Die Vorinstanz hielt wie bereits erwähnt für erwiesen, dass die blosse Eingabe seines Namens in eine Suchmaschine zu den streitgegenständlichen Beiträgen führt (act. 62 S. 6 m.H.a. act. 27/21). Es ist demnach davon auszugehen, dass jeder Internetbenutzer mit Hilfe von Suchmaschinen sofort und jederzeit auf die streitgegenständlichen Bei- träge über den Kläger zugreifen kann. Die einfache Zugänglichkeit unterscheidet Online-Archive von herkömmlichen Archiven von Printmedien etc. Gerade auf- grund des Zeitablaufs von gut 16 Jahren kommt diesem Umstand bei der Abwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung historischer Fakten und dem Interesse des Klägers besondere Bedeutung zu. 5.10. Die Beklagte ist für Tatsachen, die einen Rechtfertigungsgrund begründen, behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Sie führt zwar aus, sie habe dar- gelegt, dass eine politische Berichterstattung über parteipolitische Aktivitäten aller Art nur einen Sinn habe, wenn die Protagonisten genannt werden (act. 60 S. 8). Sie unterlässt es aber, ihre Behauptung hinreichend zu substantiieren. Zudem zeigt sie nicht auf, dass sie entsprechende Behauptungen rechtzeitig im erstin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hat, womit sie ihrer Begründungslast im Beru- fungsverfahren nicht nachkommt (vgl. vorstehend E. 2.2). Es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die namentliche Nennung des Klägers in der Berichterstattung für die Bewahrung eines Stücks Schweizer Demokratie- und Politgeschichte zwin- gend notwendig sein soll, zumal der Kläger kein politisches Amt auf nationaler Ebene bekleidete, sondern ein Exekutivamt in einer … Gemeinde [des Kantons E._____]. Mit Blick auf die Bewahrung historischer Fakten scheinen Informationen zur Wahl eines Vertreters der … Partei D._____ in ein politisches Amt und zu den Verurteilungen einzelner Parteimitglieder wegen Rassendiskriminierung zentral. Dass der Verzicht auf die Namensnennung zu einer Verfälschung der Fakten führt bzw. diese aus dem Zusammenhang reisst, vermag die Beklagte nicht nach-
- 22 - vollziehbar zu begründen. Mit Blick auf das Interesse des Klägers an einer Reha- bilitierung scheint eine Anonymisierung – auch in Nachachtung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes – als gerechtfertigt. Nach gut 16 Jahren ist eine sachliche Information damit immer noch hinreichend gewährleistet.
6. Recht am eigenen Bild 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, das Recht am eigenen Bild sei als Konkretisierung des in Art. 28 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts liege vor, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Abbildung ohne seine Einwilligung veröffentlicht werde. Gleich verhalte es sich, wenn eine Aufnahme, die mit dem Einverständnis der abgebildeten Person gemacht worden sei, ohne deren Einwilligung in einem nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet werde. Für die Beurteilung eines Rechtfertigungsgrundes gelte derselbe Massstab wie bei einer (Wort-)Berichter- stattung. Da für die namentliche Nennung des Klägers kein Rechtfertigungsgrund vorliege, sei auch die andauernde Veröffentlichung der Fotografie des Klägers mit dem Bezug zur D._____ als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung anzusehen. Der Kläger habe zwar in die Veröffentlichung seines Bildes für den Wahlflyer ein- gewilligt, aber nicht für künftige weitere Verwendungen. Mit dieser Begründung hiess die Vorinstanz das Beseitigungsbegehren des Klägers bezüglich der Foto- grafie gut (act. 62 S. 23 f.). 6.2. Die Beklagte macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Bild nie in anderem Zusammenhang als für denjenigen, für den es aufge- nommen worden sei, publiziert worden. Geradezu gewagt sei der Standpunkt der Vorinstanz, die "andauernde Veröffentlichung" des Fotos des Klägers im Archiv habe mit Bezug auf die politischen Aktivitäten als Mitglied und Sprecher der D._____ keinerlei Rechtfertigung im Sinne eines öffentlichen Interesses mehr, wenn gleichzeitig festgestellt werde, dass die D._____ erst letztes Jahr formell aufgelöst worden sei und die Gefahr bestehe, dass wiederum darüber berichtet werde (act. 60 S. 11).
- 23 - 6.3. Die Fotografie mit dem Wahlflyer belegt ohne weiteres, dass der Kläger als D._____-Mitglied politisch aktiv war. Vor dem Hintergrund der … Ausrichtung der Partei ist diese Fotografie auch heute noch bei objektiver Betrachtung geeignet, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers herabzusetzen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Namen und am Bild des Klägers wurde von der Beklagten nicht nachvollziehbar begründet. Ein solches ist auch nicht er- sichtlich. Die Tatsache, dass die D._____ im Jahr 2022 aufgelöst wurde und dass die Partei regelmässig im Zusammenhang mit der Berichterstattung über andere … Parteien in den Fokus der Medien gerät, dehnt das öffentliche Interesse nicht auf den Namen und das Bild des Klägers aus. Das Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung wiegt auch hier schwerer als das öffentliche Interesse. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Beseitigungsbegehren betreffend die Fotografie gutzu- heissen.
7. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung des Klägers sowohl hin- sichtlich der drei Videobeiträge vom tt.mm.2005 "C._____ wählt D._____-Vertre- ter", vom tt.mm.2005 "D._____-Exponenten verurteilt" und vom tt.mm.2007 "Urteil gegen D._____-Mitglieder" als auch hinsichtlich der Fotografie mit dem Wahl- kampfflyer abzuweisen ist. Die Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen erübrigt sich. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 ist vollumfänglich zu bestätigen. Da der Beitrag "D._____-Exponenten verurteilt", der Gegenstand des Rechtsbe- gehrens 1.2 ist, nicht wie vom Kläger erwähnt vom tt.mm.2005, sondern vom tt.mm.2005 datiert (act. 4/6) und es sich diesbezüglich offensichtlich um einen "Verschreiber" handelt, rechtfertigt sich der Hinweis, dass sich die Gutheissung des Rechtsbegehrens 1.2 durch die Vorinstanz auf den Beitrag vom tt.mm.2005 beziehen muss.
- 24 -
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 12 GebV OG angesichts des Streitinteresses, des Aufwands und der Schwie- rigkeit des Falls auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, vom 13. Juli 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 60, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic.iur. K. Houweling-Wili versandt am: