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LB230026

Forderung

Zürich OG · 2023-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Berufungsbeklagte reichte am 5. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Zü- rich Klage gegen den Berufungskläger ein, worin sie beantragte, der Berufungs-

- 2 - kläger sei zu verpflichten, ihr EUR 500'000.– zuzüglich Zinsen zu bezahlen (act. 2 S. 2). Das Bezirksgericht hiess die Klage ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens mit Urteil vom 21. Juni 2023 gut und hob den in der Angelegenheit erhobenen Rechtsvorschlag auf (act. 56). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Berufungskläger beim Obergericht des Kanton Zürich rechtzeitig Berufung und verlangte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Beweis- aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 53).

E. 2 Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 12. September 2023 wurde dem Berufungskläger Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt und die weitere Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 57). Zudem wurden die Akten der Vorinstanz (act. 1-51) von Amtes wegen beigezo- gen. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Berufungskläger um Erstre- ckung derselben bis 31. Oktober 2023 (act. 59). Das Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 28. September 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Berufungs- kläger eine Nachfrist von sieben Tagen im Sinne von Art. 101 ZPO zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 60). Die Verfügung konnte ihm am 29. September 2023 zugestellt werden (act. 61/1). Bis heute ging weder beim Bun- desgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2023 noch bei der Kasse des Obergerichts der Kostenvorschuss ein. Androhungsgemäss ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 3 Gestützt auf § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf CHF 1'000.– anzusetzen. Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unter- liegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Auf- wände entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. - 3 -
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 551'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. November 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Avvocato X._____ gegen B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

21. Juni 2023; Proz. CG210099 Erwägungen:

1. Die Berufungsbeklagte reichte am 5. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Zü- rich Klage gegen den Berufungskläger ein, worin sie beantragte, der Berufungs-

- 2 - kläger sei zu verpflichten, ihr EUR 500'000.– zuzüglich Zinsen zu bezahlen (act. 2 S. 2). Das Bezirksgericht hiess die Klage ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens mit Urteil vom 21. Juni 2023 gut und hob den in der Angelegenheit erhobenen Rechtsvorschlag auf (act. 56). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Berufungskläger beim Obergericht des Kanton Zürich rechtzeitig Berufung und verlangte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Beweis- aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 53).

2. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 12. September 2023 wurde dem Berufungskläger Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt und die weitere Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 57). Zudem wurden die Akten der Vorinstanz (act. 1-51) von Amtes wegen beigezo- gen. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Berufungskläger um Erstre- ckung derselben bis 31. Oktober 2023 (act. 59). Das Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 28. September 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Berufungs- kläger eine Nachfrist von sieben Tagen im Sinne von Art. 101 ZPO zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 60). Die Verfügung konnte ihm am 29. September 2023 zugestellt werden (act. 61/1). Bis heute ging weder beim Bun- desgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2023 noch bei der Kasse des Obergerichts der Kostenvorschuss ein. Androhungsgemäss ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

3. Gestützt auf § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf CHF 1'000.– anzusetzen. Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unter- liegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Auf- wände entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

- 3 -

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 551'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: