Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 7 f. = Urk. 10 S. 7 f.).
b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2023 (glei- chentags zur Post gegeben; eingegangen am 9. August 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 6) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 9 S. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Aus- führungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründun- gen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Klagebegrün- dung auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2014 bis 2020. Diese würden im Zusammenhang mit einem sie betreffenden Schei-
- 5 - dungs- und Strafverfahren vor den hiesigen Bezirksbehörden stehen. Inwiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über beendete Verfahren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangieren solle, tue die Klägerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Weiter gehe aus dem Umstand, dass ausser dem bald dreijährigen Polizeirapport vom 4. Oktober 2020 keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit einem Administrativmassnahmenverfahren eingereicht wor- den seien, hervor, dass auch dieses Verfahren mittlerweile beendet sei. Damit fehle es an einem aktuellen und überhaupt praktischen Interesse der Klägerin, das zu schützen wäre. Überhaupt sei zu bemerken, dass im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regelmässig nicht persön- lichkeitsverletzend seien. Sie erfolgten gegenüber einem sehr beschränkten und grösstenteils dem Amtsgeheimnis unterstellten Personenkreis, wobei Partei- standpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften. Gleiches gelte für Äusserungen im Verfahren einer Untersuchungsbehörde, zumal die Adressaten auch dort durchwegs Personen seien, die ständig mit subjektiven Darstellungen von Sachverhalten konfrontiert seien. Auch aus dieser Sichtwarte sei kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auszumachen. Soweit die Klägerin im Namen ihrer volljährigen Kinder klage und in deren Namen u.a. eine schriftli- che Entschuldigung verlange, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt bzw. beziffert. Infolgedessen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 9 S. 4 ff.).
b) Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf zwei selbstän- dig tragende Begründungen, nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse sowie die ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, denn beide Gründe führen unabhängig voneinander zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO [für den Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses] bzw. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 9; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 40 [für den Fall eines unbestimmten Rechtsbegehrens]). Bezüglich des Klagebegehrens Ziffer 2 führt die Vorinstanz sodann eine dritte selbständige Begründung an, nämlich die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.).
- 6 - Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung zwar zum Rechtsschutzinteresse und beziffert – ohne jegliche Erklärung – erstmals ihre in der Klageschrift geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche mit Fr. 600.– (vgl. Urk. 9 S. 1 und 4). Hingegen beanstandet sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sowie fehlende Prozessfüh- rungsbefugnis nicht (Urk. 9 S. 1 ff.), zumal sich ihre Rüge einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht nur auf die unterbliebene Nachfrage hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses bezieht (vgl. Urk. 9 S. 2 oben). Damit bleiben diese den vorinstanzlichen Entscheid selbständig tragenden Begründungen und somit auch der Entscheid betreffend Nichteintreten auf die Klage selbst bestehen. Unter die- sen Umständen liefe die Beurteilung der Berufung auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Alternativbegründung hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interes- se besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 9 S. 1). Dieses Gesuch ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 5 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind sehr gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter .......... und Oberrichter .......... sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im or- dentlichen Verfahren vom 1. Juni 2023 (CG220026-K)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 1): " 1. Es sei die bestehende Verletzung der Persönlichkeit der klagen- den Partei durch die beklagte Partei zu beseitigen, indem diese: a.) Herausgabe jeglicher Unterlagen b.) bestehende Verletzung beseitigen zu lassen c.) die Widerrechtlichkeit einer Verletzung feststellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt
2. Frau B._____ sei sich schriftlich bei mir und meinen Kindern zu entschuldigen
3. Es sei der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich zu konsul- tieren/beizuziehen
4. Schadenersatz und Genugtuungsansprüche
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der be- klagten Partei
6. Es sei mir wegen Mittellosigkeit und nicht aussichtslosem Verfah- rensausgang die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren." (Zweit-) Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Juni 2023: (Urk. 10 S. 7 f.) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens).
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung) 6./7. (Rechtsmittelbelehrung)." Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 9 S. 1): " - Es sei der Beschluss vom 01. Juni 2023 aufzuheben und an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und der Klägerin (juristische Laie) unter Ansetzung einer angemessen Frist, sich konkret über das schutzwürdige Interesse zu äussern, einzuräumen
- 3 -
- Es sei das fehlende Dokument der Administrativabteilung des StVA Zü- rich vom 21.06.2021 in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse zu ergän- zen und wird als integrierten Bestandteil der Berufung erklärt
- Es seien Beilagen C._____ Krankenkasse vom 15. Juni 2023 sowie Fach- literatur Glaubwürdigkeit bei Borderline-Störung sowie Falschbeschuldi- gung und Borderline in die Berufung einzubeziehen und wird zum inte- grierten Bestandteil der Berufung erklärt
- Es sei mir wegen gerichtsnotorisch ausgewiesener Mittellosigkeit und nicht aussichtslosen Verfahrensausgang die unentgeltlich Rechtspflege zu gewähren
- Eventualiter sei unter dem ZPO Art. 85 die Mindestforderung von CHF 600.– zu ergänzen, der als vorläufiger Streitwert gilt, ansonsten die Klägerin nochmals ein Schlichtungsgesuch bei dem Friedensrichteramt beantragen muss, was mit meiner chronischen Mittellosigkeit mit weiteren Schulden verbunden und somit belastend ist
- Alles unter Kostenfolge zulasten der Beklagten Psychologin und Ange- stellte bzw. medizinische Hilfsperson bei Dr. D._____ (ehemaliger behan- delnder Arzt von A._____) und der ärztlichen Schweigepflicht unterstellt." Erwägungen:
1. a) Am 29. November 2022 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E._____ vom 2. September 2022 (Urk. 2) bei der Vorinstanz eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 erkundigte sich die Kläge- rin bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens (Urk. 4). Mit Beschluss vom
1. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 7 f. = Urk. 10 S. 7 f.).
b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2023 (glei- chentags zur Post gegeben; eingegangen am 9. August 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 6) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 9 S. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Aus- führungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründun- gen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
3. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Klagebegrün- dung auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2014 bis 2020. Diese würden im Zusammenhang mit einem sie betreffenden Schei-
- 5 - dungs- und Strafverfahren vor den hiesigen Bezirksbehörden stehen. Inwiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über beendete Verfahren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangieren solle, tue die Klägerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Weiter gehe aus dem Umstand, dass ausser dem bald dreijährigen Polizeirapport vom 4. Oktober 2020 keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit einem Administrativmassnahmenverfahren eingereicht wor- den seien, hervor, dass auch dieses Verfahren mittlerweile beendet sei. Damit fehle es an einem aktuellen und überhaupt praktischen Interesse der Klägerin, das zu schützen wäre. Überhaupt sei zu bemerken, dass im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regelmässig nicht persön- lichkeitsverletzend seien. Sie erfolgten gegenüber einem sehr beschränkten und grösstenteils dem Amtsgeheimnis unterstellten Personenkreis, wobei Partei- standpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften. Gleiches gelte für Äusserungen im Verfahren einer Untersuchungsbehörde, zumal die Adressaten auch dort durchwegs Personen seien, die ständig mit subjektiven Darstellungen von Sachverhalten konfrontiert seien. Auch aus dieser Sichtwarte sei kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auszumachen. Soweit die Klägerin im Namen ihrer volljährigen Kinder klage und in deren Namen u.a. eine schriftli- che Entschuldigung verlange, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt bzw. beziffert. Infolgedessen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 9 S. 4 ff.).
b) Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf zwei selbstän- dig tragende Begründungen, nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse sowie die ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, denn beide Gründe führen unabhängig voneinander zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO [für den Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses] bzw. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 9; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 40 [für den Fall eines unbestimmten Rechtsbegehrens]). Bezüglich des Klagebegehrens Ziffer 2 führt die Vorinstanz sodann eine dritte selbständige Begründung an, nämlich die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.).
- 6 - Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung zwar zum Rechtsschutzinteresse und beziffert – ohne jegliche Erklärung – erstmals ihre in der Klageschrift geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche mit Fr. 600.– (vgl. Urk. 9 S. 1 und 4). Hingegen beanstandet sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sowie fehlende Prozessfüh- rungsbefugnis nicht (Urk. 9 S. 1 ff.), zumal sich ihre Rüge einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht nur auf die unterbliebene Nachfrage hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses bezieht (vgl. Urk. 9 S. 2 oben). Damit bleiben diese den vorinstanzlichen Entscheid selbständig tragenden Begründungen und somit auch der Entscheid betreffend Nichteintreten auf die Klage selbst bestehen. Unter die- sen Umständen liefe die Beurteilung der Berufung auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Alternativbegründung hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interes- se besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
4. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 9 S. 1). Dieses Gesuch ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
5. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind sehr gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: