Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2019 ereignete sich am frühen Morgen um ca. 3.50 Uhr auf der Auto- bahn A3 bei D._____ ein Unfall: Der Personenwagen N._____ [Modell] mit den Kontrollschildern ZG … und drei Insassen kollidierte mit den beiden sich auf dem Überholstreifen befindenden Pferden "E._____" und "F._____". Der Lenker des Autos, G._____, verstarb noch auf der Unfallstelle, ebenso wurden die beiden
- 5 - Pferde durch die Kollision getötet. Die beiden Mitfahrerinnen H._____ und I._____ überlebten den Unfall ohne wesentliche Verletzungen.
E. 1.1 Die vorliegende Klage gründet in der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters im Sinne von Art. 58 SVG. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Bei der Haftung des Motorfahr- zeughalters handelt es sich um eine Kausalhaftung, was bedeutet, dass der Hal- ter auch ohne Verschulden für die Schäden haftet, welche durch den Betrieb sei- nes Fahrzeuges verursacht werden. Dabei hat der Fahrzeughalter nicht nur für sein eigenes Verhalten einzustehen, sondern auch für das Verhalten aller Fahr- zeugführer, welchen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlassen hat (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 43). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Ge- walt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Ver- schulden trifft und ohne dass die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
E. 1.2 Aufgrund dieser Haftung des Motorfahrzeughalters ist entscheidend, wer Hal- ter eines Motorfahrzeuges ist und damit für dessen Betriebsgefahr einzustehen hat. Halter ist in der Regel diejenige natürliche oder juristische Person, welche als
- 13 - Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 25). Aller- dings geht die Lehre und Rechtsprechung nicht von einem formellen Halterbegriff aus, sondern von einem materiellen. Dies bedeutet, dass (auch) diejenige natürli- che oder juristische Person als Halterin aufzufassen ist, welche auf eigene Rech- nung und Gefahr das Fahrzeug tatsächlich benützt und die tatsächliche, unmittel- bare Verfügung über das Fahrzeug besitzt (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 58 SVG N 3 mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund des materiellen Halterbegriffes ist je nach Konstellation auch von Mithalterschaft auszugehen. Entscheidend für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Schädigung, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 58 SVG N 4). Nach dem Interesse- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung für die Betriebsgefahr derjenige tragen, welcher den besonderen und unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb des Motorfahrzeuges hat; in der Regel hat derjenige das grösste Interesse am Betrieb des Fahrzeuges, wel- cher über das Fahrzeug unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürf- nissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Alleine die Übernahme der Kos- ten aus irgendwelchen Gründen vermag die Haftung für die Betriebsgefahr ge- mäss Bundesgericht nicht zu begründen, vielmehr ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die Nutzniessung aus der Sache entscheidend (vgl. dazu BGE 129 III 102 E. 2.2). Wer lenkender Halter oder Mithalter eines Fahrzeuges ist, kann aus der Betriebs- gefahr seines eigenen Fahrzeuges keine Ansprüche geltend machen, wenn ein Schaden verursacht wird, da er selber für den Schaden einzustehen hat bzw. die Forderung durch Vereinigung in Anwendung von Art. 118 OR untergeht, falls er zugleich Schädiger und Geschädigter ist. Der lenkende Halter hat keinen An- spruch gegen seine Haftpflichtversicherung (vgl. LANDOLT/DÄHLER, Familiäre As- pekte der Motorfahrzeughaftpflicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 115 Rz 8). Anders ist dies beim Lenker eines Schaden verursachenden Fahrzeuges, dessen Halter er nicht ist: Bei dieser Konstellation ist der lenkende Nichthalter als Geschädigter aktivlegitimiert für Schadenersatzansprüche gegen
- 14 - den nichtlenkenden Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung (LAN- DOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 115 Rz 6).
E. 1.3 Mit Bezug auf die Haftung des Motorfahrzeughalters ist weiter zu beachten, dass Art. 63 Abs. 1 SVG eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsieht für Motorfahrzeuge, welche in den öffentlichen Verkehr gebracht werden. Diese Ver- sicherung deckt die Haftpflicht des Halters und derjenigen Personen, für welche er gemäss der Motorfahrzeughalterhaftung verantwortlich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 SVG). Art. 65 Abs. 1 SVG statuiert zudem ein direktes Forderungsrecht des Ge- schädigten gegen den Versicherer des Halters. Der Versicherer hat jedoch ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit der Versicherer vertraglich vereinbart oder gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [SR 221.229.1] zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leis- tung befugt wäre (vgl. Art. 65 Abs. 3 SVG). Dem Geschädigten steht nur insoweit ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu, als er eine Forde- rung gegen den versicherten Motorfahrzeughalter geltend machen könnte, mithin die Voraussetzungen einer Haftung grundsätzlich gegeben sind. Mit anderen Worten kann das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter ge- hen als die Forderung gegen den versicherten Halter (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 65 SVG N 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 1.4 Mit Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung statuiert Art. 62 Abs. 1 SVG, dass sich Art und Umfang des Schadenersatzes und die Zusprechung einer Ge- nugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Hand- lungen richten. Damit verweist das SVG auf Art. 41 ff. OR. Art. 47 OR regelt die Zusprechung einer Genugtuung an den Verletzten oder dessen Angehörige im Falle der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen. Art. 47 OR ist deshalb ein spezieller Anwendungsfall von Art. 49 OR, welcher generell die Voraussetzun- gen für die Leistung einer Genugtuung bei einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen umschreibt (BK-BREHM, Art. 47 OR N 5). Dabei ist Art. 47 OR keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der Leistungspflicht des Schadensverursachers, wenn dessen Haftung gegeben ist (BK-BREHM, Art. 47 OR N 15).
- 15 -
E. 1.5 Die Vorinstanz hielt gemäss ihren Ausführungen in Ziff. 6.5. ihres Urteils da- für, dass, selbst wenn G._____ sel. als Halter anzusehen wäre, eine Haftung der Beklagten infrage käme, da es nicht zu einer Vereinigung der Ansprüche im Sinne von Art. 118 OR komme, weil es sich beim Genugtuungsanspruch von Angehöri- gen um einen eigenen Anspruch handle, nicht um einen mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Anspruch. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die Ansprüche Angehöriger von Getöteten auf Ersatz ihres immateriellen Scha- dens im Sinne von Art. 47 OR originäre Ansprüche darstellen. Richtig ist deshalb auch, dass entsprechend die Argumentation der Vereinigung der Ansprüche, wie dies beim Anspruch eines selbst verunfallten Halters und Lenkers gegenüber sei- ner Halterhaftpflichtversicherung der Fall ist, nicht verfängt. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass am Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt war und G._____ sel. als Lenker selber beim verursachten Unfall getötet wurde. Ist nun der Lenker des Autos nicht gleichzeitig Halter des Autos, haftet der Halter bzw. dessen Versi- cherung grundsätzlich für die Betriebsgefahr des Fahrzeuges und den verursach- ten materiellen und immateriellen Schaden. Den Angehörigen steht somit grund- sätzlich ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges bzw. dessen Versiche- rung zu. Ist jedoch der getötete Lenker des Autos gleichzeitig auch dessen Halter, so können die Angehörigen des lenkenden Halters von diesem keine Genugtuung für dessen eigenen Tod verlangen – derjenige, welcher für die Betriebsgefahr hätte einstehen müssen, wurde durch diese getötet. Der lenkende Halter haftet seinen Angehörigen gegenüber nicht für seinen eigenen Tod. Besteht aber diese Haftung nicht, besteht kein Anspruch der Angehörigen, welchen sie direkt gegen- über der Versicherung des Halters geltend machen könnten. Wie bereits ausge- führt kann der Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung nicht weiter gehen als der Anspruch gegenüber dem Halter. Der Anspruch der Angehörigen wäre bei dieser Konstellation somit nicht wegen Vereinigung untergegangen, sondern hätte originär nicht bestanden. Die umstrittene Frage der Halterschaft von G._____ sel. ist deshalb entgegen der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt von Relevanz.
E. 1.6 Diese Grundsätze der Motorfahrzeughalterhaftung zeigen insgesamt auf, dass es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, ob G._____ sel. als Halter oder Mithalter des Unfallfahrzeuges betrachtet werden muss. Da wie
- 16 - ausgeführt ein materieller Halterbegriff zur Anwendung kommt, kann aufgrund der strittigen Tatsachenbehauptungen erst nach Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise über die (Mit-)Halterschaft oder Nichthalterschaft von G._____ sel. mit Bezug auf das Unfallfahrzeug entschieden werden. Die Vorin- stanz hat die Frage jedoch offengelassen und die Klage aufgrund des Haftungs- privilegs gemäss BGE 115 II 156 abgewiesen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht auf den vorliegenden Fall angewendet hat.
2. Zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs im Sinne der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall
E. 2 Am 6. Januar 2021 reichte die Tochter des Verstorbenen unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 15. Oktober 2020 bei der Vorinstanz Klage gegen die Motorfahrzeugversicherung, bei welcher das Unfal- lauto versichert war, ein (Urk. 1 bis Urk. 4/17). Dabei verlangte sie im Sinne einer Teilklage die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins ab Un- fallereignis. In der Folge verkündete die Beklagte den beiden Pferdehaltern, C._____ und J._____, den Streit (Urk. 10), wobei sich lediglich C._____ verneh- men liess und dem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat (Urk. 20). Hinsicht- lich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 2 f. = Urk. 65 S. 2 f.). Die Vorinstanz wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Urteil vom 30. März 2023 vollumfänglich ab (Urk. 65 S. 17).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, welcher dem Entscheid BGE 115 II 156 zugrunde lag, richtig dargestellt. Auf diese Ausführungen kann, um Wiederholun- gen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 65 E. 7.2.3. und E. 7.2.4.). Lediglich zusammenfassend ist zu erwähnen, dass in jenem Fall eine Mutter (Lenkerin, aber Nichthalterin eines geliehenen Motorfahrzeuges) einen Selbstunfall verur- sachte, bei welchem ihr Kleinkind getötet wurde. Der Vater des Kindes und Ehe- mann der Mutter klagte in der Folge gegen die Haftpflichtversicherung des Motor- fahrzeughalters auf Zahlung einer Genugtuung wegen der Tötung des Kindes. Die Klage wurde sowohl vom Handelsgericht als auch vom Bundesgericht abgewie- sen. Das Bundesgericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass die un- fallverursachende Mutter und der klagende Vater durch den Tod des gemeinsa- men Kindes beide schwer betroffen seien. Aus Treue zu seiner Frau habe der Kläger ihr gegenüber eine Genugtuungsforderung nicht einmal in Betracht gezo- gen, wobei er mit einer solchen auch nicht durchgedrungen wäre, da die Solidari- tät der Ehegatten im gemeinsamen Leiden einem Geldausgleich der erlittenen Unbill entgegengestanden hätte, dies auch angesichts des seelischen Schmerzes der Mutter. Das Bundesgericht hielt dafür, dass gemeinsam erlittener Schmerz von Ehegatten nicht zu gegenseitigen Genugtuungsforderungen führen solle. Sol- che Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, insbesondere, wenn der Betroffene dem schädigenden Ehegatten verziehen habe. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass die postulierte
- 17 - Zurückhaltung nicht ein genereller Ausschluss von Genugtuungsansprüchen unter Ehegatten oder Angehörigen schlechthin bedeute. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Zurückhaltung dränge sich namentlich deshalb auf, weil enge und dauer- hafte Beziehungen nicht durch richterliches Eingreifen gefährdet werden sollen. Eine solche Gefahr bestehe, auch wenn eine Genugtuung keine Strafe, sondern einen Ausgleich darstelle. Der Ausgleich wirke sich aber für den Verpflichteten als Belastung aus und werde deshalb zwangsläufig als Strafe empfunden. Eine sol- che Verpflichtung der Ehefrau könne – würde man die Klage gegen die Versiche- rung des Halters zulassen – auch auf dem Regressweg entstehen. Deshalb müsse der Halter und dessen Versicherer die Genugtuung aus in der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger liegenden Gründen verweigern dürfen (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 156 E. 2.a).
E. 2.2 Es ist offensichtlich, dass dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der dortige Unfall hinterliess die Mutter des getöteten Kindes als Schädigerin und Geschädigte, den Vater des ge- töteten Kindes als Geschädigten. In diesem gemeinsam erlittenen Leid stellte sich die Frage, ob die Genugtuungsforderung des geschädigten Vaters gegen die Ver- sicherung des Halters zugelassen werden soll. Mit den oben genannten Argumen- ten wurde dies verneint. Im vorliegenden Fall hinterlässt der Unfall jedoch keinen schädigenden Geschädigten und einen weiteren Geschädigten: Der unfallverursa- chende Lenker (der durchaus als schädigender Geschädigter verstanden werden könnte) ist verstorben. Die auf Genugtuung klagende Tochter des Verstorbenen ist nicht Direktgeschädigte des Unfalls, sondern macht die Genugtuung gegen die Versicherung des Halters als Reflexgeschädigte geltend. Wie bereits unter Ziff. IV.1.5. festgehalten, ist dies grundsätzlich möglich, wenn G._____ sel. nicht als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist. In diesem Fall steht grundsätzlich auch keine innerfamiliäre Schadensliquidation zur Diskussion, welche dem Genugtu- ungsanspruch entgegenstehen würde. Auch die weiteren Argumentationen des Bundesgerichtsentscheides (gemeinsam erlittenes Leid, Verzeihung zwischen Ehegatten, kein Eingreifen des Gerichts in enge familiäre Beziehungen, Empfin- den einer Verpflichtung als Strafe) verfangen beim vorliegenden Sachverhalt of-
- 18 - fensichtlich nicht. Das Haftungsprivileg gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
E. 2.3 Die Beklagte hielt jedoch dafür, dass zwischen der Klägerin und der Fahr- zeughalterin (Tochter/Mutter) und der Fahrzeughalterin und dem Getöteten (Ehe- frau/Ehemann) enge familiäre Beziehungen vorliegen würden, weswegen es aus diesem Grund zum Ausschluss der Haftung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme (Urk. 73 S. 25). Dass M._____, die Mutter der Klägerin und getrennt lebende Ehefrau des Verstorbenen, selber Halterin des Unfallfahr- zeuges gewesen sei, wird zu Recht von keiner der Parteien geltend gemacht. Vielmehr leitet die Beklagte ihre Argumentation daraus ab, dass das Unfallfahr- zeug formell auf K._____ AG eingelöst war und M._____ gemäss Handelsregister im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates dieser Unternehmung gewe- sen sei. Zudem sei sie ebenfalls Delegierte des Verwaltungsrates und Geschäfts- führerin bei der L._____ AG gewesen, bei welcher der Verunfallte angestellt ge- wesen sei und welcher die K._____ AG das Unfallfahrzeug als Geschäftsfahrzeug überlassen habe. Deshalb bestünden, trotz anderer Sachverhaltskonstellation, auch vorliegend familiäre Beziehungen, welche unter dem Aspekt des Haftungs- privilegs zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hätte nämlich keine Genugtu- ungsforderung direkt gegenüber den Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 mit Verweis auf Urk. 4/5+7). Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regelung der Haftpflicht nicht, ob zwi- schen dem Schädiger und dem Geschädigten familiäre Beziehungen bestehen oder nicht. Auch im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 156 wird erwähnt, dass grundsätzlich auch innerfamiliär eine Haftpflicht besteht (vgl. auch LANDOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 123 Rz 27). Vorliegend kommt dazu, dass nicht M._____ Halterin ist, gegen welche allfällige Regressforderungen der Haftpflicht- versicherung geltend gemacht würden, sondern die Unternehmungen K._____ AG oder L._____ AG. Der alleinige Grund, dass M._____ bei beiden Unterneh- mungen im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates war – wobei es sich dannzumal notabene bei beiden Unternehmungen nicht um "Einmann-Aktienge- sellschaften" gehandelt hatte (Urk. 4/5+7) – rechtfertigt nicht, das Haftungsprivileg
- 19 - zur Anwendung zu bringen, da dieses ohnehin lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Solch enge familiäre Verknüpfungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem zeigt die Beklagte nicht auf, wo sie sich vor Vorinstanz vor Ak- tenschluss in tatsächlicher Hinsicht darauf berief, die Klägerin hätte eine Genugtu- ungsforderung nicht direkt gegen die Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 Ziff. 69). Die Argumentation der Beklagten verfängt deshalb nicht.
E. 3 Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
E. 3.1 Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– im Sinne einer Teilklage. Eventualiter beantragte die Klägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, dass G._____ sel. im Unfallzeitpunkt angegurtet gewesen sei und ihn kein grobes Selbstverschulden am Unfall treffe, allerdings habe die Vorinstanz verkannt, dass die Frage, ob G._____ sel. lediglich Lenker oder auch Halter bzw. Mithalter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, für die Haftungsfrage relevant sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Frage der formellen und materiellen Halterschaft prüfen und die dazu frist- und formgerecht beantrag- ten Beweismittel abnehmen müssen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz Recht verletzt und der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft. Ebenso verhalte es sich mit der von der Vorinstanz offengelassenen Frage, ob das Unfallfahrzeug von fehlerhafter Beschaffenheit gewesen sei, da die Airbags beim Unfall nicht ausgelöst worden seien. Weiter führte die Klägerin aus, die Argumentation der Vorinstanz gestützt auf den Leitentscheid des Bundesgerichts verfange und über- zeuge nicht und die Vorinstanz habe damit das Recht falsch angewendet. Dem Leitentscheid habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, weshalb dieser nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Insbesondere sei der Lenker G._____ sel. selber Geschädigter ohne eigenes Verschulden, wes- halb es vorliegend nicht um die Haftpflichtkonstellation "Lenker-Halter-Regress" gehen könne. Weiter bestehe im vorliegenden Fall auch keine eheliche Solidarität im Leid, sondern es bestehe keine familiäre Beziehung zwischen der Halterin und der Klägerin (Urk. 64).
E. 3.2 Demgegenüber beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin in ihrer Berufungsantwort bzw. ergänzenden Stellungnahme zur Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, auch sie seien der Meinung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet; dies ändere aber nichts daran, dass das abweisende Urteil der Vor- instanz im Ergebnis richtig und nicht zu beanstanden sei. Falls das Obergericht zu
- 12 - einer anderen Beurteilung kommen sollte, würde an den vor Vorinstanz vorge- brachten Einwänden festgehalten, nämlich dass G._____ sel. Halter oder Mithal- ter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, dass er nicht angegurtet und mit nicht ange- passter Geschwindigkeit gefahren sei, weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei. Das erhebliche bzw. grobe Selbstverschulden führe zu einem Ausschluss der Haftung der Halterin oder zumindest zu einer Reduktion der Haft- pflicht, falls G._____ sel. lediglich als Lenker und nicht als Halter betrachtet würde. Weiter hielt die Beklagte daran fest, dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges vorgelegen habe, welche zum Unfall beigetragen hätte (Urk. 73 und Urk. 77). IV. Würdigung
1. Grundlagen der Haftung
E. 4 Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
- 21 -
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'550.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'400.– zu bezahlen.
- ... [Schriftliche Mitteilung]
- ... [Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 64 S. 2 f.): "1.1 Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (Geschäfts Nr. CG210001-F/UB/KW) sei aufzuheben. 1.2 Die Beklagte/Berufungsbeklagte habe der Klägerin/Berufungsklägerin aus dem Unfall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genug- tuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen. - 4 - Mehrforderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 werden aus- drücklich vorbehalten. 1.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die beim Bezirksgericht Hor- gen am 06.01.2021 eingereichte Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (Geschäfts Nr. CG210001-F/UB/KW) aufzuheben und der Fall sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, damit diese die beantragten Beweise abnimmt und gestützt darauf die Beklagte/Beru- fungsbeklagte verpflichtet, der Klägerin/Berufungsklägerin aus dem Un- fall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen und dabei Vormerk nimmt, dass die Klage vom 06.01.2021 in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 ausdrücklich vorbehalten bleiben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) für das erstin- stanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Beklag- ten/Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 2): "1. Die Berufung der Klägerin sei abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 30. März 2023 (CG210001-F) sei zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zu Lasten der Klä- gerin und Berufungsklägerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz." Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte
- Am tt.mm.2019 ereignete sich am frühen Morgen um ca. 3.50 Uhr auf der Auto- bahn A3 bei D._____ ein Unfall: Der Personenwagen N._____ [Modell] mit den Kontrollschildern ZG … und drei Insassen kollidierte mit den beiden sich auf dem Überholstreifen befindenden Pferden "E._____" und "F._____". Der Lenker des Autos, G._____, verstarb noch auf der Unfallstelle, ebenso wurden die beiden - 5 - Pferde durch die Kollision getötet. Die beiden Mitfahrerinnen H._____ und I._____ überlebten den Unfall ohne wesentliche Verletzungen.
- Am 6. Januar 2021 reichte die Tochter des Verstorbenen unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 15. Oktober 2020 bei der Vorinstanz Klage gegen die Motorfahrzeugversicherung, bei welcher das Unfal- lauto versichert war, ein (Urk. 1 bis Urk. 4/17). Dabei verlangte sie im Sinne einer Teilklage die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins ab Un- fallereignis. In der Folge verkündete die Beklagte den beiden Pferdehaltern, C._____ und J._____, den Streit (Urk. 10), wobei sich lediglich C._____ verneh- men liess und dem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat (Urk. 20). Hinsicht- lich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 2 f. = Urk. 65 S. 2 f.). Die Vorinstanz wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Urteil vom 30. März 2023 vollumfänglich ab (Urk. 65 S. 17).
- Dagegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Berufung erhoben (Urk. 64). Der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– ging am 8. Mai 2023 ein (Urk. 69 und Urk. 70). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 30. August 2023 ihre Berufungsantwort (Urk. 73), die Nebenin- tervenientin reichte mit Eingabe vom 5. September 2023 eine ergänzende Stel- lungnahme zur Berufungsantwort ins Recht (Urk. 77). Die Klägerin hat dazu mit Eingabe vom 15. November 2023 Stellung genommen (Urk. 84 bis Urk. 86/4-7). Weiter nahm die Klägerin mit weiterer Eingabe vom 15. November 2023 zu den Ausführungen der Nebenintervenientin Stellung (Urk. 87). In Ausübung des unbe- dingten Replikrechts liess sich die Beklagte mit Stellungnahme vom 27. Novem- ber 2023 erneut verlauten (Urk. 89). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 nahm die Klägerin wiederum Stellung (Urk. 92), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ein weiteres Mal äusserte (Urk. 94). Mit Eingabe vom
- Dezember 2023 reichte die Klägerin mit Berufung auf das unbedingte Replik- recht eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 96). Weitere Stellungnahmen sind nicht mehr erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-63). - 6 - II. Prozessuales
- Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 64 bis Urk. 68/3), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Weiter ist die vor Vorinstanz unterlegene Klägerin zur Erhe- bung der Berufung legitimiert.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Sie hat die von ihr kritisierten Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kri- tik stützt, genau zu bezeichnen (vgl. BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019, E. 3; OGer ZH LB160044 vom 23.12.2016, E. I.4; je mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsschrift darf weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorin- stanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben und begründet werden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, S. 398; BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). Im Berufungsver- - 7 - fahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können sodann grundsätz- lich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivor- bringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Die Berufungsschrift der Klägerin erfüllt die genannten An- forderungen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). III. Parteivorbringen und vorinstanzliche Erwägungen
- Ausgangslage 1.1. Der eigentliche Unfallhergang sowie die Unfallfolgen – insbesondere die To- desursache des Verblutens nach innen und aussen im Rahmen eines schweren stumpfen Schädeltraumas – sind zwischen den Parteien nicht umstritten. Ebenso wenig die Tatsachen, dass es sich beim Unfallfahrzeug um ein von der K._____ AG geleastes Fahrzeug handelte, diese Gesellschaft als Halterin im Fahrzeug- ausweis eingetragen war, das Unfallfahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversi- chert war und G._____ sel. bei der L._____ AG angestellt war. Ebenfalls unbe- stritten sind die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen bei Unfällen im Strassen- verkehr, insbesondere die grundsätzliche Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG und das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer gemäss Art. 65 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 SVG. 1.2. Diesbezüglich stellte sich die Klägerin vor Vorinstanz auf den Standpunkt, beim Unfallfahrzeug habe es sich um ein Geschäftsauto der K._____ AG gehan- delt, welches von dieser deren Tochtergesellschaft L._____ AG zur Verfügung ge- stellt worden sei und der Verunfallte nur geschäftlich genutzt habe. So habe sich G._____ sel. auch im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg zur Arbeit befunden. G._____ sel. sei ausschliesslich Lenker des Fahrzeuges gewesen, nicht aber dessen formeller oder materieller Halter. Deshalb habe sie als Tochter des Getö- teten einen Anspruch auf Genugtuung gegenüber der Versicherung der Halterin des Fahrzeuges. Den Verstorbenen treffe überdies kein Verschulden am Unfall. - 8 - So sei er mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass sich zwei Pferde auf der Autobahn befänden. Es be- stünden auch keine Anhaltspunkte, dass bei G._____ sel. eine verminderte Fahr- fähigkeit vorgelegen hätte. Zudem sei er angegurtet gewesen. Überdies sei von einer fehlerhaften Fahrzeugbeschaffenheit auszugehen, da bei der Kollision die Airbags nicht ausgelöst worden seien; diese fehlerhafte Fahrzeugbeschaffenheit falle zulasten der Halterin ins Gewicht und verunmögliche eine Haftungsbefreiung. Die Klägerin sei durch den plötzlichen und tragischen Tod ihres Vaters stark psy- chisch belastet und habe den Verlust noch nicht verarbeiten können. Die erlittene seelische Unbill erheische eine Genugtuung. Da die Klägerin und der Verstorbene eine sehr enge Beziehung gepflegt hätten und die Klägerin durch die mediale Be- richterstattung über den Unfall betroffen gewesen sei, sei eine Genugtuung von Fr. 50'000.– angemessen (Urk. 2 und Urk. 25). 1.3. Demgegenüber stellten sich die Beklagte sowie die Nebenintervenientin auf den Standpunkt, G._____ sel. sei materieller Halter oder zumindest Mithalter des Fahrzeuges gewesen, weil ihm dieses zwar von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden sei, er das Auto aber auch für private Fahrten habe benützen kön- nen. So werde auch bestritten, dass sich G._____ sel. im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zur Arbeit befunden habe. Überdies sei gar nicht die Arbeitgeberin von G._____ sel. Halterin des Fahrzeuges gewesen, sondern die K._____ AG. Auf- grund der (Mit-)Halterschaft des Verstorbenen sei der Genugtuungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen, da das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter gehen könne als das Forderungsrecht gegen den Haftpflichtigen. Falls jedoch die Haltereigenschaft von G._____ sel. verneint würde, treffe diesen ein Verschulden am Unfallereignis, was nach Art. 59 SVG zu einer Ermässigung oder gar dem Ausschluss der Halterhaftung führe. G._____ sel. sei nicht angegur- tet gewesen und sei nicht mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindig- keit unterwegs gewesen. So sei er nicht in der Lage gewesen, innerhalb der kür- zesten beleuchteten Strecke anzuhalten. Mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn müsse grundsätzlich immer gerechnet werden, auch auf der Autobahn. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich Tiere auf der Fahrbahn befänden. Da der Lenker im Begriff gewesen sei, ein anderes Fahrzeug zu überholen, sei - 9 - zudem davon auszugehen, dass er nur mit Abblendlicht gefahren sei. Weiter sei zu beachten, dass es im Unfallzeitpunkt Nacht gewesen sei, der Strassenzustand sei nass gewesen und es habe geschneit. Überdies sei G._____ sel. in ein Ge- spräch mit seinen Mitfahrerinnen vertieft gewesen. Weiter werde bestritten, dass das Unfallfahrzeug in einem mangelhaften Zustand gewesen sei. Zwar halte der Bericht des Forensischen Instituts Zürich fest, dass die Airbags nicht ausgelöst worden seien durch den Aufprall, es sei aber nicht abgeklärt worden, weshalb dies nicht der Fall gewesen sei. Die tödlichen Verletzungen des Verunfallten hät- ten auch durch einen ausgelösten Airbag nicht verhindert werden können. Insge- samt sei von einem erheblichen Selbstverschulden von G._____ sel. auszugehen. Der Klägerin als erwachsenem Kind des Verunfallten stehe keine Genugtuung zu, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 11, Urk. 30 und Urk. 32).
- Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz wies die Genugtuungsforderung mit dem Argument der Haftungs- privilegierung wegen familiärer Verbundenheit im Sinne der Rechtsprechung ge- mäss BGE 115 II 156 ab und liess entsprechend die von den Parteien aufgewor- fenen strittigen Fragen, insbesondere die Fragen der Halterschaft und der Be- schaffenheit des Unfallfahrzeuges, offen. Ein Selbstverschulden des Lenkers ver- neinte sie, was in der Berufungsantwort explizit bemängelt wird (Urk. 73 S. 4 ff. Ziff. 12 ff.). Zunächst hielt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall komme es – selbst wenn G._____ sel. Halter des Unfallfahrzeuges gewesen wäre – nicht zu einer Vereinigung der Haftungsansprüche, welche eine Haftung ausschliessen würde, da die Klägerin eine vom Halter verschiedene Dritte sei, welche mit der Genugtuungsforderung einen eigenen Anspruch geltend mache. Weiter führte die Vorinstanz zur Begründung der Haftungsprivilegierung im Wesentlichen aus, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar eine prinzipielle Haftung für innerfamiliär zugefügte Schäden anerkannt sei. Allerdings sei eine Genugtuungsforderung wohl kaum durchsetzbar, wenn eine familiäre Beziehung zwischen Schädiger und Verletztem bestehe; vom Versicherer des Fahrzeughalters könne im Rahmen des direkten Forderungsrechts nur so weit Genugtuung verlangt werden, als ein An- - 10 - spruch gegen den schädigenden Fahrzeuglenker bestehe (Urk. 65 S. 8, S. 11 ff. und S. 14). Dem Leitentscheid BGE 115 II 156 habe der folgende Sachverhalt zu Grunde ge- legen: Eine Ehefrau sei mit ihrem Kleinkind mit einem geliehenen Personenwagen unterwegs gewesen, als sie als Lenkerin einen Selbstunfall verursacht habe, bei welchem sie selber schwer verletzt und das Kind getötet worden sei. Der Ehe- mann und Vater des getöteten Kindes habe in der Folge von der Haftpflichtversi- cherung des Fahrzeughalters die Zahlung einer Genugtuung gefordert. Das Bun- desgericht habe den Genugtuungsanspruch abgewiesen mit der Begründung, ein Genugtuungsanspruch des Ehemannes würde nur insoweit bestehen, als dieser gegen den Lenker geltend gemacht werden könnte. Im konkreten Fall hätten die Ehegatten jedoch gemeinsam Schmerz erlitten, weshalb dies nicht zu gegenseiti- gen Genugtuungsforderungen führen solle. Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, was allerdings nicht be- deute, dass Genugtuungsansprüche unter Ehegatten oder Angehörigen schlecht- hin ausgeschlossen seien (Urk. 65 S. 13 f.). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung schloss die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR gegen den Ver- unfallten nicht dargetan sei, weil G._____ sel. kein Verschulden angelastet wer- den könne. Da sich ein Genugtuungsanspruch gegen den Lenker nicht begründen lasse, scheitere die vorliegende Klage am Haftungsprivileg. Weiter wäre gemäss Vorinstanz zu diskutieren, ob eine Angehörigengenugtuung infolge Tötung gegen den verstorbenen Lenker selbst bzw. gegen seine Hinterbliebenen überhaupt in Betracht fallen könne, da der Sachverhalt anders gelagert sei als im Leitent- scheid. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass eine weitgehende Anerkennung von Angehörigengenugtuungen zu einer rechtspolitisch kaum erwünschten Ausufe- rung der Haftung führen würde, weshalb es keinen Anlass gebe, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen (Urk. 65 S. 14 f.).
- Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren - 11 - 3.1. Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– im Sinne einer Teilklage. Eventualiter beantragte die Klägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, dass G._____ sel. im Unfallzeitpunkt angegurtet gewesen sei und ihn kein grobes Selbstverschulden am Unfall treffe, allerdings habe die Vorinstanz verkannt, dass die Frage, ob G._____ sel. lediglich Lenker oder auch Halter bzw. Mithalter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, für die Haftungsfrage relevant sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Frage der formellen und materiellen Halterschaft prüfen und die dazu frist- und formgerecht beantrag- ten Beweismittel abnehmen müssen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz Recht verletzt und der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft. Ebenso verhalte es sich mit der von der Vorinstanz offengelassenen Frage, ob das Unfallfahrzeug von fehlerhafter Beschaffenheit gewesen sei, da die Airbags beim Unfall nicht ausgelöst worden seien. Weiter führte die Klägerin aus, die Argumentation der Vorinstanz gestützt auf den Leitentscheid des Bundesgerichts verfange und über- zeuge nicht und die Vorinstanz habe damit das Recht falsch angewendet. Dem Leitentscheid habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, weshalb dieser nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Insbesondere sei der Lenker G._____ sel. selber Geschädigter ohne eigenes Verschulden, wes- halb es vorliegend nicht um die Haftpflichtkonstellation "Lenker-Halter-Regress" gehen könne. Weiter bestehe im vorliegenden Fall auch keine eheliche Solidarität im Leid, sondern es bestehe keine familiäre Beziehung zwischen der Halterin und der Klägerin (Urk. 64). 3.2. Demgegenüber beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin in ihrer Berufungsantwort bzw. ergänzenden Stellungnahme zur Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, auch sie seien der Meinung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet; dies ändere aber nichts daran, dass das abweisende Urteil der Vor- instanz im Ergebnis richtig und nicht zu beanstanden sei. Falls das Obergericht zu - 12 - einer anderen Beurteilung kommen sollte, würde an den vor Vorinstanz vorge- brachten Einwänden festgehalten, nämlich dass G._____ sel. Halter oder Mithal- ter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, dass er nicht angegurtet und mit nicht ange- passter Geschwindigkeit gefahren sei, weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei. Das erhebliche bzw. grobe Selbstverschulden führe zu einem Ausschluss der Haftung der Halterin oder zumindest zu einer Reduktion der Haft- pflicht, falls G._____ sel. lediglich als Lenker und nicht als Halter betrachtet würde. Weiter hielt die Beklagte daran fest, dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges vorgelegen habe, welche zum Unfall beigetragen hätte (Urk. 73 und Urk. 77). IV. Würdigung
- Grundlagen der Haftung 1.1. Die vorliegende Klage gründet in der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters im Sinne von Art. 58 SVG. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Bei der Haftung des Motorfahr- zeughalters handelt es sich um eine Kausalhaftung, was bedeutet, dass der Hal- ter auch ohne Verschulden für die Schäden haftet, welche durch den Betrieb sei- nes Fahrzeuges verursacht werden. Dabei hat der Fahrzeughalter nicht nur für sein eigenes Verhalten einzustehen, sondern auch für das Verhalten aller Fahr- zeugführer, welchen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlassen hat (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 43). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Ge- walt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Ver- schulden trifft und ohne dass die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 1.2. Aufgrund dieser Haftung des Motorfahrzeughalters ist entscheidend, wer Hal- ter eines Motorfahrzeuges ist und damit für dessen Betriebsgefahr einzustehen hat. Halter ist in der Regel diejenige natürliche oder juristische Person, welche als - 13 - Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 25). Aller- dings geht die Lehre und Rechtsprechung nicht von einem formellen Halterbegriff aus, sondern von einem materiellen. Dies bedeutet, dass (auch) diejenige natürli- che oder juristische Person als Halterin aufzufassen ist, welche auf eigene Rech- nung und Gefahr das Fahrzeug tatsächlich benützt und die tatsächliche, unmittel- bare Verfügung über das Fahrzeug besitzt (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 58 SVG N 3 mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund des materiellen Halterbegriffes ist je nach Konstellation auch von Mithalterschaft auszugehen. Entscheidend für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Schädigung, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 58 SVG N 4). Nach dem Interesse- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung für die Betriebsgefahr derjenige tragen, welcher den besonderen und unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb des Motorfahrzeuges hat; in der Regel hat derjenige das grösste Interesse am Betrieb des Fahrzeuges, wel- cher über das Fahrzeug unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürf- nissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Alleine die Übernahme der Kos- ten aus irgendwelchen Gründen vermag die Haftung für die Betriebsgefahr ge- mäss Bundesgericht nicht zu begründen, vielmehr ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die Nutzniessung aus der Sache entscheidend (vgl. dazu BGE 129 III 102 E. 2.2). Wer lenkender Halter oder Mithalter eines Fahrzeuges ist, kann aus der Betriebs- gefahr seines eigenen Fahrzeuges keine Ansprüche geltend machen, wenn ein Schaden verursacht wird, da er selber für den Schaden einzustehen hat bzw. die Forderung durch Vereinigung in Anwendung von Art. 118 OR untergeht, falls er zugleich Schädiger und Geschädigter ist. Der lenkende Halter hat keinen An- spruch gegen seine Haftpflichtversicherung (vgl. LANDOLT/DÄHLER, Familiäre As- pekte der Motorfahrzeughaftpflicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 115 Rz 8). Anders ist dies beim Lenker eines Schaden verursachenden Fahrzeuges, dessen Halter er nicht ist: Bei dieser Konstellation ist der lenkende Nichthalter als Geschädigter aktivlegitimiert für Schadenersatzansprüche gegen - 14 - den nichtlenkenden Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung (LAN- DOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 115 Rz 6). 1.3. Mit Bezug auf die Haftung des Motorfahrzeughalters ist weiter zu beachten, dass Art. 63 Abs. 1 SVG eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsieht für Motorfahrzeuge, welche in den öffentlichen Verkehr gebracht werden. Diese Ver- sicherung deckt die Haftpflicht des Halters und derjenigen Personen, für welche er gemäss der Motorfahrzeughalterhaftung verantwortlich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 SVG). Art. 65 Abs. 1 SVG statuiert zudem ein direktes Forderungsrecht des Ge- schädigten gegen den Versicherer des Halters. Der Versicherer hat jedoch ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit der Versicherer vertraglich vereinbart oder gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [SR 221.229.1] zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leis- tung befugt wäre (vgl. Art. 65 Abs. 3 SVG). Dem Geschädigten steht nur insoweit ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu, als er eine Forde- rung gegen den versicherten Motorfahrzeughalter geltend machen könnte, mithin die Voraussetzungen einer Haftung grundsätzlich gegeben sind. Mit anderen Worten kann das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter ge- hen als die Forderung gegen den versicherten Halter (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 65 SVG N 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 1.4. Mit Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung statuiert Art. 62 Abs. 1 SVG, dass sich Art und Umfang des Schadenersatzes und die Zusprechung einer Ge- nugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Hand- lungen richten. Damit verweist das SVG auf Art. 41 ff. OR. Art. 47 OR regelt die Zusprechung einer Genugtuung an den Verletzten oder dessen Angehörige im Falle der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen. Art. 47 OR ist deshalb ein spezieller Anwendungsfall von Art. 49 OR, welcher generell die Voraussetzun- gen für die Leistung einer Genugtuung bei einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen umschreibt (BK-BREHM, Art. 47 OR N 5). Dabei ist Art. 47 OR keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der Leistungspflicht des Schadensverursachers, wenn dessen Haftung gegeben ist (BK-BREHM, Art. 47 OR N 15). - 15 - 1.5. Die Vorinstanz hielt gemäss ihren Ausführungen in Ziff. 6.5. ihres Urteils da- für, dass, selbst wenn G._____ sel. als Halter anzusehen wäre, eine Haftung der Beklagten infrage käme, da es nicht zu einer Vereinigung der Ansprüche im Sinne von Art. 118 OR komme, weil es sich beim Genugtuungsanspruch von Angehöri- gen um einen eigenen Anspruch handle, nicht um einen mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Anspruch. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die Ansprüche Angehöriger von Getöteten auf Ersatz ihres immateriellen Scha- dens im Sinne von Art. 47 OR originäre Ansprüche darstellen. Richtig ist deshalb auch, dass entsprechend die Argumentation der Vereinigung der Ansprüche, wie dies beim Anspruch eines selbst verunfallten Halters und Lenkers gegenüber sei- ner Halterhaftpflichtversicherung der Fall ist, nicht verfängt. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass am Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt war und G._____ sel. als Lenker selber beim verursachten Unfall getötet wurde. Ist nun der Lenker des Autos nicht gleichzeitig Halter des Autos, haftet der Halter bzw. dessen Versi- cherung grundsätzlich für die Betriebsgefahr des Fahrzeuges und den verursach- ten materiellen und immateriellen Schaden. Den Angehörigen steht somit grund- sätzlich ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges bzw. dessen Versiche- rung zu. Ist jedoch der getötete Lenker des Autos gleichzeitig auch dessen Halter, so können die Angehörigen des lenkenden Halters von diesem keine Genugtuung für dessen eigenen Tod verlangen – derjenige, welcher für die Betriebsgefahr hätte einstehen müssen, wurde durch diese getötet. Der lenkende Halter haftet seinen Angehörigen gegenüber nicht für seinen eigenen Tod. Besteht aber diese Haftung nicht, besteht kein Anspruch der Angehörigen, welchen sie direkt gegen- über der Versicherung des Halters geltend machen könnten. Wie bereits ausge- führt kann der Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung nicht weiter gehen als der Anspruch gegenüber dem Halter. Der Anspruch der Angehörigen wäre bei dieser Konstellation somit nicht wegen Vereinigung untergegangen, sondern hätte originär nicht bestanden. Die umstrittene Frage der Halterschaft von G._____ sel. ist deshalb entgegen der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt von Relevanz. 1.6. Diese Grundsätze der Motorfahrzeughalterhaftung zeigen insgesamt auf, dass es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, ob G._____ sel. als Halter oder Mithalter des Unfallfahrzeuges betrachtet werden muss. Da wie - 16 - ausgeführt ein materieller Halterbegriff zur Anwendung kommt, kann aufgrund der strittigen Tatsachenbehauptungen erst nach Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise über die (Mit-)Halterschaft oder Nichthalterschaft von G._____ sel. mit Bezug auf das Unfallfahrzeug entschieden werden. Die Vorin- stanz hat die Frage jedoch offengelassen und die Klage aufgrund des Haftungs- privilegs gemäss BGE 115 II 156 abgewiesen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht auf den vorliegenden Fall angewendet hat.
- Zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs im Sinne der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall 2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, welcher dem Entscheid BGE 115 II 156 zugrunde lag, richtig dargestellt. Auf diese Ausführungen kann, um Wiederholun- gen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 65 E. 7.2.3. und E. 7.2.4.). Lediglich zusammenfassend ist zu erwähnen, dass in jenem Fall eine Mutter (Lenkerin, aber Nichthalterin eines geliehenen Motorfahrzeuges) einen Selbstunfall verur- sachte, bei welchem ihr Kleinkind getötet wurde. Der Vater des Kindes und Ehe- mann der Mutter klagte in der Folge gegen die Haftpflichtversicherung des Motor- fahrzeughalters auf Zahlung einer Genugtuung wegen der Tötung des Kindes. Die Klage wurde sowohl vom Handelsgericht als auch vom Bundesgericht abgewie- sen. Das Bundesgericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass die un- fallverursachende Mutter und der klagende Vater durch den Tod des gemeinsa- men Kindes beide schwer betroffen seien. Aus Treue zu seiner Frau habe der Kläger ihr gegenüber eine Genugtuungsforderung nicht einmal in Betracht gezo- gen, wobei er mit einer solchen auch nicht durchgedrungen wäre, da die Solidari- tät der Ehegatten im gemeinsamen Leiden einem Geldausgleich der erlittenen Unbill entgegengestanden hätte, dies auch angesichts des seelischen Schmerzes der Mutter. Das Bundesgericht hielt dafür, dass gemeinsam erlittener Schmerz von Ehegatten nicht zu gegenseitigen Genugtuungsforderungen führen solle. Sol- che Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, insbesondere, wenn der Betroffene dem schädigenden Ehegatten verziehen habe. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass die postulierte - 17 - Zurückhaltung nicht ein genereller Ausschluss von Genugtuungsansprüchen unter Ehegatten oder Angehörigen schlechthin bedeute. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Zurückhaltung dränge sich namentlich deshalb auf, weil enge und dauer- hafte Beziehungen nicht durch richterliches Eingreifen gefährdet werden sollen. Eine solche Gefahr bestehe, auch wenn eine Genugtuung keine Strafe, sondern einen Ausgleich darstelle. Der Ausgleich wirke sich aber für den Verpflichteten als Belastung aus und werde deshalb zwangsläufig als Strafe empfunden. Eine sol- che Verpflichtung der Ehefrau könne – würde man die Klage gegen die Versiche- rung des Halters zulassen – auch auf dem Regressweg entstehen. Deshalb müsse der Halter und dessen Versicherer die Genugtuung aus in der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger liegenden Gründen verweigern dürfen (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 156 E. 2.a). 2.2. Es ist offensichtlich, dass dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der dortige Unfall hinterliess die Mutter des getöteten Kindes als Schädigerin und Geschädigte, den Vater des ge- töteten Kindes als Geschädigten. In diesem gemeinsam erlittenen Leid stellte sich die Frage, ob die Genugtuungsforderung des geschädigten Vaters gegen die Ver- sicherung des Halters zugelassen werden soll. Mit den oben genannten Argumen- ten wurde dies verneint. Im vorliegenden Fall hinterlässt der Unfall jedoch keinen schädigenden Geschädigten und einen weiteren Geschädigten: Der unfallverursa- chende Lenker (der durchaus als schädigender Geschädigter verstanden werden könnte) ist verstorben. Die auf Genugtuung klagende Tochter des Verstorbenen ist nicht Direktgeschädigte des Unfalls, sondern macht die Genugtuung gegen die Versicherung des Halters als Reflexgeschädigte geltend. Wie bereits unter Ziff. IV.1.5. festgehalten, ist dies grundsätzlich möglich, wenn G._____ sel. nicht als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist. In diesem Fall steht grundsätzlich auch keine innerfamiliäre Schadensliquidation zur Diskussion, welche dem Genugtu- ungsanspruch entgegenstehen würde. Auch die weiteren Argumentationen des Bundesgerichtsentscheides (gemeinsam erlittenes Leid, Verzeihung zwischen Ehegatten, kein Eingreifen des Gerichts in enge familiäre Beziehungen, Empfin- den einer Verpflichtung als Strafe) verfangen beim vorliegenden Sachverhalt of- - 18 - fensichtlich nicht. Das Haftungsprivileg gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 2.3. Die Beklagte hielt jedoch dafür, dass zwischen der Klägerin und der Fahr- zeughalterin (Tochter/Mutter) und der Fahrzeughalterin und dem Getöteten (Ehe- frau/Ehemann) enge familiäre Beziehungen vorliegen würden, weswegen es aus diesem Grund zum Ausschluss der Haftung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme (Urk. 73 S. 25). Dass M._____, die Mutter der Klägerin und getrennt lebende Ehefrau des Verstorbenen, selber Halterin des Unfallfahr- zeuges gewesen sei, wird zu Recht von keiner der Parteien geltend gemacht. Vielmehr leitet die Beklagte ihre Argumentation daraus ab, dass das Unfallfahr- zeug formell auf K._____ AG eingelöst war und M._____ gemäss Handelsregister im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates dieser Unternehmung gewe- sen sei. Zudem sei sie ebenfalls Delegierte des Verwaltungsrates und Geschäfts- führerin bei der L._____ AG gewesen, bei welcher der Verunfallte angestellt ge- wesen sei und welcher die K._____ AG das Unfallfahrzeug als Geschäftsfahrzeug überlassen habe. Deshalb bestünden, trotz anderer Sachverhaltskonstellation, auch vorliegend familiäre Beziehungen, welche unter dem Aspekt des Haftungs- privilegs zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hätte nämlich keine Genugtu- ungsforderung direkt gegenüber den Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 mit Verweis auf Urk. 4/5+7). Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regelung der Haftpflicht nicht, ob zwi- schen dem Schädiger und dem Geschädigten familiäre Beziehungen bestehen oder nicht. Auch im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 156 wird erwähnt, dass grundsätzlich auch innerfamiliär eine Haftpflicht besteht (vgl. auch LANDOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 123 Rz 27). Vorliegend kommt dazu, dass nicht M._____ Halterin ist, gegen welche allfällige Regressforderungen der Haftpflicht- versicherung geltend gemacht würden, sondern die Unternehmungen K._____ AG oder L._____ AG. Der alleinige Grund, dass M._____ bei beiden Unterneh- mungen im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates war – wobei es sich dannzumal notabene bei beiden Unternehmungen nicht um "Einmann-Aktienge- sellschaften" gehandelt hatte (Urk. 4/5+7) – rechtfertigt nicht, das Haftungsprivileg - 19 - zur Anwendung zu bringen, da dieses ohnehin lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Solch enge familiäre Verknüpfungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem zeigt die Beklagte nicht auf, wo sie sich vor Vorinstanz vor Ak- tenschluss in tatsächlicher Hinsicht darauf berief, die Klägerin hätte eine Genugtu- ungsforderung nicht direkt gegen die Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 Ziff. 69). Die Argumentation der Beklagten verfängt deshalb nicht.
- Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage der Halterschaft von G._____ sel. für die Frage der Haftung grundlegend ist, zumal die Klage wie ausgeführt nicht in Anwendung des Haftungsprivilegs zum Vornherein abgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht keine Beweise über die strittigen Tatsachenbehauptungen der Parteien abgenommen. Ergibt das Beweisergebnis, dass G._____ sel. (Mit-)Halter des Fahrzeuges war, besteht keine Haftung der Beklagten. Ergibt das Beweisergebnis jedoch, dass G._____ sel. im Unfallzeit- punkt lenkender Nichthalter war, werden auch die weiteren strittigen Vorbringen der Parteien betreffend Verschulden, fehlerhafte Fahrzeugeigenschaft etc. rele- vant, weshalb – gehörige Beweisofferten vorausgesetzt – auch darüber Beweis abzunehmen wäre, um über eine allfällige Haftung der Beklagten befinden zu können. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 35). Ob ein re- formatorisches oder ein kassatorisches Urteil zu fällen ist, entscheidet die Beru- fungsinstanz nach ihrem Ermessen (BGE 144 III 394 E. 3.2.2). Da von der Vorin- stanz keinerlei Beweise abgenommen wurden und unter dem Gesichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts erscheint es angebracht, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich die Prozesskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 104 N 7; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 104 N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 104 N 2). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 GebV OG ist für das Berufungsverfahren eine pauschale Ent- scheidgebühr von Fr. 5'550.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung wäre auf Fr. 7'000.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Es ist vorzumerken, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat (Urk. 69 und Urk. 70). Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt. - 21 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 6. Februar 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, sowie
- 2 - C._____, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. März 2023 (CG210001-F) –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2; Urk. 25 S. 2) "1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Unfall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen. Mehrforderungen aus dem Unfallereig- nis vom tt.mm.2019 werden ausdrücklich vorbehalten.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage in sachlicher Hin- sicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere For- derungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.) zulasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. März 2023: (Urk. 62 S. 17 = Urk. 65 S. 17)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'550.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'400.– zu bezahlen.
5. ... [Schriftliche Mitteilung]
6. ... [Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 64 S. 2 f.): "1.1 Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (Geschäfts Nr. CG210001-F/UB/KW) sei aufzuheben. 1.2 Die Beklagte/Berufungsbeklagte habe der Klägerin/Berufungsklägerin aus dem Unfall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genug- tuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen.
- 4 - Mehrforderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 werden aus- drücklich vorbehalten. 1.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die beim Bezirksgericht Hor- gen am 06.01.2021 eingereichte Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (Geschäfts Nr. CG210001-F/UB/KW) aufzuheben und der Fall sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, damit diese die beantragten Beweise abnimmt und gestützt darauf die Beklagte/Beru- fungsbeklagte verpflichtet, der Klägerin/Berufungsklägerin aus dem Un- fall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen und dabei Vormerk nimmt, dass die Klage vom 06.01.2021 in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 ausdrücklich vorbehalten bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) für das erstin- stanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Beklag- ten/Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 2): "1. Die Berufung der Klägerin sei abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 30. März 2023 (CG210001-F) sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zu Lasten der Klä- gerin und Berufungsklägerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz." Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte
1. Am tt.mm.2019 ereignete sich am frühen Morgen um ca. 3.50 Uhr auf der Auto- bahn A3 bei D._____ ein Unfall: Der Personenwagen N._____ [Modell] mit den Kontrollschildern ZG … und drei Insassen kollidierte mit den beiden sich auf dem Überholstreifen befindenden Pferden "E._____" und "F._____". Der Lenker des Autos, G._____, verstarb noch auf der Unfallstelle, ebenso wurden die beiden
- 5 - Pferde durch die Kollision getötet. Die beiden Mitfahrerinnen H._____ und I._____ überlebten den Unfall ohne wesentliche Verletzungen.
2. Am 6. Januar 2021 reichte die Tochter des Verstorbenen unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 15. Oktober 2020 bei der Vorinstanz Klage gegen die Motorfahrzeugversicherung, bei welcher das Unfal- lauto versichert war, ein (Urk. 1 bis Urk. 4/17). Dabei verlangte sie im Sinne einer Teilklage die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins ab Un- fallereignis. In der Folge verkündete die Beklagte den beiden Pferdehaltern, C._____ und J._____, den Streit (Urk. 10), wobei sich lediglich C._____ verneh- men liess und dem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat (Urk. 20). Hinsicht- lich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 2 f. = Urk. 65 S. 2 f.). Die Vorinstanz wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Urteil vom 30. März 2023 vollumfänglich ab (Urk. 65 S. 17).
3. Dagegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Berufung erhoben (Urk. 64). Der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– ging am 8. Mai 2023 ein (Urk. 69 und Urk. 70). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 30. August 2023 ihre Berufungsantwort (Urk. 73), die Nebenin- tervenientin reichte mit Eingabe vom 5. September 2023 eine ergänzende Stel- lungnahme zur Berufungsantwort ins Recht (Urk. 77). Die Klägerin hat dazu mit Eingabe vom 15. November 2023 Stellung genommen (Urk. 84 bis Urk. 86/4-7). Weiter nahm die Klägerin mit weiterer Eingabe vom 15. November 2023 zu den Ausführungen der Nebenintervenientin Stellung (Urk. 87). In Ausübung des unbe- dingten Replikrechts liess sich die Beklagte mit Stellungnahme vom 27. Novem- ber 2023 erneut verlauten (Urk. 89). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 nahm die Klägerin wiederum Stellung (Urk. 92), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ein weiteres Mal äusserte (Urk. 94). Mit Eingabe vom
21. Dezember 2023 reichte die Klägerin mit Berufung auf das unbedingte Replik- recht eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 96). Weitere Stellungnahmen sind nicht mehr erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-63).
- 6 - II. Prozessuales
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 64 bis Urk. 68/3), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Weiter ist die vor Vorinstanz unterlegene Klägerin zur Erhe- bung der Berufung legitimiert.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Sie hat die von ihr kritisierten Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kri- tik stützt, genau zu bezeichnen (vgl. BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019, E. 3; OGer ZH LB160044 vom 23.12.2016, E. I.4; je mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsschrift darf weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorin- stanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben und begründet werden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, S. 398; BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). Im Berufungsver-
- 7 - fahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können sodann grundsätz- lich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivor- bringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Die Berufungsschrift der Klägerin erfüllt die genannten An- forderungen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). III. Parteivorbringen und vorinstanzliche Erwägungen
1. Ausgangslage 1.1. Der eigentliche Unfallhergang sowie die Unfallfolgen – insbesondere die To- desursache des Verblutens nach innen und aussen im Rahmen eines schweren stumpfen Schädeltraumas – sind zwischen den Parteien nicht umstritten. Ebenso wenig die Tatsachen, dass es sich beim Unfallfahrzeug um ein von der K._____ AG geleastes Fahrzeug handelte, diese Gesellschaft als Halterin im Fahrzeug- ausweis eingetragen war, das Unfallfahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversi- chert war und G._____ sel. bei der L._____ AG angestellt war. Ebenfalls unbe- stritten sind die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen bei Unfällen im Strassen- verkehr, insbesondere die grundsätzliche Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG und das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer gemäss Art. 65 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 SVG. 1.2. Diesbezüglich stellte sich die Klägerin vor Vorinstanz auf den Standpunkt, beim Unfallfahrzeug habe es sich um ein Geschäftsauto der K._____ AG gehan- delt, welches von dieser deren Tochtergesellschaft L._____ AG zur Verfügung ge- stellt worden sei und der Verunfallte nur geschäftlich genutzt habe. So habe sich G._____ sel. auch im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg zur Arbeit befunden. G._____ sel. sei ausschliesslich Lenker des Fahrzeuges gewesen, nicht aber dessen formeller oder materieller Halter. Deshalb habe sie als Tochter des Getö- teten einen Anspruch auf Genugtuung gegenüber der Versicherung der Halterin des Fahrzeuges. Den Verstorbenen treffe überdies kein Verschulden am Unfall.
- 8 - So sei er mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass sich zwei Pferde auf der Autobahn befänden. Es be- stünden auch keine Anhaltspunkte, dass bei G._____ sel. eine verminderte Fahr- fähigkeit vorgelegen hätte. Zudem sei er angegurtet gewesen. Überdies sei von einer fehlerhaften Fahrzeugbeschaffenheit auszugehen, da bei der Kollision die Airbags nicht ausgelöst worden seien; diese fehlerhafte Fahrzeugbeschaffenheit falle zulasten der Halterin ins Gewicht und verunmögliche eine Haftungsbefreiung. Die Klägerin sei durch den plötzlichen und tragischen Tod ihres Vaters stark psy- chisch belastet und habe den Verlust noch nicht verarbeiten können. Die erlittene seelische Unbill erheische eine Genugtuung. Da die Klägerin und der Verstorbene eine sehr enge Beziehung gepflegt hätten und die Klägerin durch die mediale Be- richterstattung über den Unfall betroffen gewesen sei, sei eine Genugtuung von Fr. 50'000.– angemessen (Urk. 2 und Urk. 25). 1.3. Demgegenüber stellten sich die Beklagte sowie die Nebenintervenientin auf den Standpunkt, G._____ sel. sei materieller Halter oder zumindest Mithalter des Fahrzeuges gewesen, weil ihm dieses zwar von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden sei, er das Auto aber auch für private Fahrten habe benützen kön- nen. So werde auch bestritten, dass sich G._____ sel. im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zur Arbeit befunden habe. Überdies sei gar nicht die Arbeitgeberin von G._____ sel. Halterin des Fahrzeuges gewesen, sondern die K._____ AG. Auf- grund der (Mit-)Halterschaft des Verstorbenen sei der Genugtuungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen, da das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter gehen könne als das Forderungsrecht gegen den Haftpflichtigen. Falls jedoch die Haltereigenschaft von G._____ sel. verneint würde, treffe diesen ein Verschulden am Unfallereignis, was nach Art. 59 SVG zu einer Ermässigung oder gar dem Ausschluss der Halterhaftung führe. G._____ sel. sei nicht angegur- tet gewesen und sei nicht mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindig- keit unterwegs gewesen. So sei er nicht in der Lage gewesen, innerhalb der kür- zesten beleuchteten Strecke anzuhalten. Mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn müsse grundsätzlich immer gerechnet werden, auch auf der Autobahn. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich Tiere auf der Fahrbahn befänden. Da der Lenker im Begriff gewesen sei, ein anderes Fahrzeug zu überholen, sei
- 9 - zudem davon auszugehen, dass er nur mit Abblendlicht gefahren sei. Weiter sei zu beachten, dass es im Unfallzeitpunkt Nacht gewesen sei, der Strassenzustand sei nass gewesen und es habe geschneit. Überdies sei G._____ sel. in ein Ge- spräch mit seinen Mitfahrerinnen vertieft gewesen. Weiter werde bestritten, dass das Unfallfahrzeug in einem mangelhaften Zustand gewesen sei. Zwar halte der Bericht des Forensischen Instituts Zürich fest, dass die Airbags nicht ausgelöst worden seien durch den Aufprall, es sei aber nicht abgeklärt worden, weshalb dies nicht der Fall gewesen sei. Die tödlichen Verletzungen des Verunfallten hät- ten auch durch einen ausgelösten Airbag nicht verhindert werden können. Insge- samt sei von einem erheblichen Selbstverschulden von G._____ sel. auszugehen. Der Klägerin als erwachsenem Kind des Verunfallten stehe keine Genugtuung zu, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 11, Urk. 30 und Urk. 32).
2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz wies die Genugtuungsforderung mit dem Argument der Haftungs- privilegierung wegen familiärer Verbundenheit im Sinne der Rechtsprechung ge- mäss BGE 115 II 156 ab und liess entsprechend die von den Parteien aufgewor- fenen strittigen Fragen, insbesondere die Fragen der Halterschaft und der Be- schaffenheit des Unfallfahrzeuges, offen. Ein Selbstverschulden des Lenkers ver- neinte sie, was in der Berufungsantwort explizit bemängelt wird (Urk. 73 S. 4 ff. Ziff. 12 ff.). Zunächst hielt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall komme es – selbst wenn G._____ sel. Halter des Unfallfahrzeuges gewesen wäre – nicht zu einer Vereinigung der Haftungsansprüche, welche eine Haftung ausschliessen würde, da die Klägerin eine vom Halter verschiedene Dritte sei, welche mit der Genugtuungsforderung einen eigenen Anspruch geltend mache. Weiter führte die Vorinstanz zur Begründung der Haftungsprivilegierung im Wesentlichen aus, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar eine prinzipielle Haftung für innerfamiliär zugefügte Schäden anerkannt sei. Allerdings sei eine Genugtuungsforderung wohl kaum durchsetzbar, wenn eine familiäre Beziehung zwischen Schädiger und Verletztem bestehe; vom Versicherer des Fahrzeughalters könne im Rahmen des direkten Forderungsrechts nur so weit Genugtuung verlangt werden, als ein An-
- 10 - spruch gegen den schädigenden Fahrzeuglenker bestehe (Urk. 65 S. 8, S. 11 ff. und S. 14). Dem Leitentscheid BGE 115 II 156 habe der folgende Sachverhalt zu Grunde ge- legen: Eine Ehefrau sei mit ihrem Kleinkind mit einem geliehenen Personenwagen unterwegs gewesen, als sie als Lenkerin einen Selbstunfall verursacht habe, bei welchem sie selber schwer verletzt und das Kind getötet worden sei. Der Ehe- mann und Vater des getöteten Kindes habe in der Folge von der Haftpflichtversi- cherung des Fahrzeughalters die Zahlung einer Genugtuung gefordert. Das Bun- desgericht habe den Genugtuungsanspruch abgewiesen mit der Begründung, ein Genugtuungsanspruch des Ehemannes würde nur insoweit bestehen, als dieser gegen den Lenker geltend gemacht werden könnte. Im konkreten Fall hätten die Ehegatten jedoch gemeinsam Schmerz erlitten, weshalb dies nicht zu gegenseiti- gen Genugtuungsforderungen führen solle. Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, was allerdings nicht be- deute, dass Genugtuungsansprüche unter Ehegatten oder Angehörigen schlecht- hin ausgeschlossen seien (Urk. 65 S. 13 f.). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung schloss die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR gegen den Ver- unfallten nicht dargetan sei, weil G._____ sel. kein Verschulden angelastet wer- den könne. Da sich ein Genugtuungsanspruch gegen den Lenker nicht begründen lasse, scheitere die vorliegende Klage am Haftungsprivileg. Weiter wäre gemäss Vorinstanz zu diskutieren, ob eine Angehörigengenugtuung infolge Tötung gegen den verstorbenen Lenker selbst bzw. gegen seine Hinterbliebenen überhaupt in Betracht fallen könne, da der Sachverhalt anders gelagert sei als im Leitent- scheid. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass eine weitgehende Anerkennung von Angehörigengenugtuungen zu einer rechtspolitisch kaum erwünschten Ausufe- rung der Haftung führen würde, weshalb es keinen Anlass gebe, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen (Urk. 65 S. 14 f.).
3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
- 11 - 3.1. Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– im Sinne einer Teilklage. Eventualiter beantragte die Klägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, dass G._____ sel. im Unfallzeitpunkt angegurtet gewesen sei und ihn kein grobes Selbstverschulden am Unfall treffe, allerdings habe die Vorinstanz verkannt, dass die Frage, ob G._____ sel. lediglich Lenker oder auch Halter bzw. Mithalter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, für die Haftungsfrage relevant sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Frage der formellen und materiellen Halterschaft prüfen und die dazu frist- und formgerecht beantrag- ten Beweismittel abnehmen müssen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz Recht verletzt und der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft. Ebenso verhalte es sich mit der von der Vorinstanz offengelassenen Frage, ob das Unfallfahrzeug von fehlerhafter Beschaffenheit gewesen sei, da die Airbags beim Unfall nicht ausgelöst worden seien. Weiter führte die Klägerin aus, die Argumentation der Vorinstanz gestützt auf den Leitentscheid des Bundesgerichts verfange und über- zeuge nicht und die Vorinstanz habe damit das Recht falsch angewendet. Dem Leitentscheid habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, weshalb dieser nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Insbesondere sei der Lenker G._____ sel. selber Geschädigter ohne eigenes Verschulden, wes- halb es vorliegend nicht um die Haftpflichtkonstellation "Lenker-Halter-Regress" gehen könne. Weiter bestehe im vorliegenden Fall auch keine eheliche Solidarität im Leid, sondern es bestehe keine familiäre Beziehung zwischen der Halterin und der Klägerin (Urk. 64). 3.2. Demgegenüber beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin in ihrer Berufungsantwort bzw. ergänzenden Stellungnahme zur Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, auch sie seien der Meinung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet; dies ändere aber nichts daran, dass das abweisende Urteil der Vor- instanz im Ergebnis richtig und nicht zu beanstanden sei. Falls das Obergericht zu
- 12 - einer anderen Beurteilung kommen sollte, würde an den vor Vorinstanz vorge- brachten Einwänden festgehalten, nämlich dass G._____ sel. Halter oder Mithal- ter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, dass er nicht angegurtet und mit nicht ange- passter Geschwindigkeit gefahren sei, weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei. Das erhebliche bzw. grobe Selbstverschulden führe zu einem Ausschluss der Haftung der Halterin oder zumindest zu einer Reduktion der Haft- pflicht, falls G._____ sel. lediglich als Lenker und nicht als Halter betrachtet würde. Weiter hielt die Beklagte daran fest, dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges vorgelegen habe, welche zum Unfall beigetragen hätte (Urk. 73 und Urk. 77). IV. Würdigung
1. Grundlagen der Haftung 1.1. Die vorliegende Klage gründet in der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters im Sinne von Art. 58 SVG. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Bei der Haftung des Motorfahr- zeughalters handelt es sich um eine Kausalhaftung, was bedeutet, dass der Hal- ter auch ohne Verschulden für die Schäden haftet, welche durch den Betrieb sei- nes Fahrzeuges verursacht werden. Dabei hat der Fahrzeughalter nicht nur für sein eigenes Verhalten einzustehen, sondern auch für das Verhalten aller Fahr- zeugführer, welchen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlassen hat (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 43). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Ge- walt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Ver- schulden trifft und ohne dass die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 1.2. Aufgrund dieser Haftung des Motorfahrzeughalters ist entscheidend, wer Hal- ter eines Motorfahrzeuges ist und damit für dessen Betriebsgefahr einzustehen hat. Halter ist in der Regel diejenige natürliche oder juristische Person, welche als
- 13 - Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 25). Aller- dings geht die Lehre und Rechtsprechung nicht von einem formellen Halterbegriff aus, sondern von einem materiellen. Dies bedeutet, dass (auch) diejenige natürli- che oder juristische Person als Halterin aufzufassen ist, welche auf eigene Rech- nung und Gefahr das Fahrzeug tatsächlich benützt und die tatsächliche, unmittel- bare Verfügung über das Fahrzeug besitzt (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 58 SVG N 3 mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund des materiellen Halterbegriffes ist je nach Konstellation auch von Mithalterschaft auszugehen. Entscheidend für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Schädigung, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 58 SVG N 4). Nach dem Interesse- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung für die Betriebsgefahr derjenige tragen, welcher den besonderen und unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb des Motorfahrzeuges hat; in der Regel hat derjenige das grösste Interesse am Betrieb des Fahrzeuges, wel- cher über das Fahrzeug unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürf- nissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Alleine die Übernahme der Kos- ten aus irgendwelchen Gründen vermag die Haftung für die Betriebsgefahr ge- mäss Bundesgericht nicht zu begründen, vielmehr ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die Nutzniessung aus der Sache entscheidend (vgl. dazu BGE 129 III 102 E. 2.2). Wer lenkender Halter oder Mithalter eines Fahrzeuges ist, kann aus der Betriebs- gefahr seines eigenen Fahrzeuges keine Ansprüche geltend machen, wenn ein Schaden verursacht wird, da er selber für den Schaden einzustehen hat bzw. die Forderung durch Vereinigung in Anwendung von Art. 118 OR untergeht, falls er zugleich Schädiger und Geschädigter ist. Der lenkende Halter hat keinen An- spruch gegen seine Haftpflichtversicherung (vgl. LANDOLT/DÄHLER, Familiäre As- pekte der Motorfahrzeughaftpflicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 115 Rz 8). Anders ist dies beim Lenker eines Schaden verursachenden Fahrzeuges, dessen Halter er nicht ist: Bei dieser Konstellation ist der lenkende Nichthalter als Geschädigter aktivlegitimiert für Schadenersatzansprüche gegen
- 14 - den nichtlenkenden Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung (LAN- DOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 115 Rz 6). 1.3. Mit Bezug auf die Haftung des Motorfahrzeughalters ist weiter zu beachten, dass Art. 63 Abs. 1 SVG eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsieht für Motorfahrzeuge, welche in den öffentlichen Verkehr gebracht werden. Diese Ver- sicherung deckt die Haftpflicht des Halters und derjenigen Personen, für welche er gemäss der Motorfahrzeughalterhaftung verantwortlich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 SVG). Art. 65 Abs. 1 SVG statuiert zudem ein direktes Forderungsrecht des Ge- schädigten gegen den Versicherer des Halters. Der Versicherer hat jedoch ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit der Versicherer vertraglich vereinbart oder gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [SR 221.229.1] zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leis- tung befugt wäre (vgl. Art. 65 Abs. 3 SVG). Dem Geschädigten steht nur insoweit ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu, als er eine Forde- rung gegen den versicherten Motorfahrzeughalter geltend machen könnte, mithin die Voraussetzungen einer Haftung grundsätzlich gegeben sind. Mit anderen Worten kann das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter ge- hen als die Forderung gegen den versicherten Halter (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 65 SVG N 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 1.4. Mit Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung statuiert Art. 62 Abs. 1 SVG, dass sich Art und Umfang des Schadenersatzes und die Zusprechung einer Ge- nugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Hand- lungen richten. Damit verweist das SVG auf Art. 41 ff. OR. Art. 47 OR regelt die Zusprechung einer Genugtuung an den Verletzten oder dessen Angehörige im Falle der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen. Art. 47 OR ist deshalb ein spezieller Anwendungsfall von Art. 49 OR, welcher generell die Voraussetzun- gen für die Leistung einer Genugtuung bei einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen umschreibt (BK-BREHM, Art. 47 OR N 5). Dabei ist Art. 47 OR keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der Leistungspflicht des Schadensverursachers, wenn dessen Haftung gegeben ist (BK-BREHM, Art. 47 OR N 15).
- 15 - 1.5. Die Vorinstanz hielt gemäss ihren Ausführungen in Ziff. 6.5. ihres Urteils da- für, dass, selbst wenn G._____ sel. als Halter anzusehen wäre, eine Haftung der Beklagten infrage käme, da es nicht zu einer Vereinigung der Ansprüche im Sinne von Art. 118 OR komme, weil es sich beim Genugtuungsanspruch von Angehöri- gen um einen eigenen Anspruch handle, nicht um einen mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Anspruch. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die Ansprüche Angehöriger von Getöteten auf Ersatz ihres immateriellen Scha- dens im Sinne von Art. 47 OR originäre Ansprüche darstellen. Richtig ist deshalb auch, dass entsprechend die Argumentation der Vereinigung der Ansprüche, wie dies beim Anspruch eines selbst verunfallten Halters und Lenkers gegenüber sei- ner Halterhaftpflichtversicherung der Fall ist, nicht verfängt. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass am Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt war und G._____ sel. als Lenker selber beim verursachten Unfall getötet wurde. Ist nun der Lenker des Autos nicht gleichzeitig Halter des Autos, haftet der Halter bzw. dessen Versi- cherung grundsätzlich für die Betriebsgefahr des Fahrzeuges und den verursach- ten materiellen und immateriellen Schaden. Den Angehörigen steht somit grund- sätzlich ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges bzw. dessen Versiche- rung zu. Ist jedoch der getötete Lenker des Autos gleichzeitig auch dessen Halter, so können die Angehörigen des lenkenden Halters von diesem keine Genugtuung für dessen eigenen Tod verlangen – derjenige, welcher für die Betriebsgefahr hätte einstehen müssen, wurde durch diese getötet. Der lenkende Halter haftet seinen Angehörigen gegenüber nicht für seinen eigenen Tod. Besteht aber diese Haftung nicht, besteht kein Anspruch der Angehörigen, welchen sie direkt gegen- über der Versicherung des Halters geltend machen könnten. Wie bereits ausge- führt kann der Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung nicht weiter gehen als der Anspruch gegenüber dem Halter. Der Anspruch der Angehörigen wäre bei dieser Konstellation somit nicht wegen Vereinigung untergegangen, sondern hätte originär nicht bestanden. Die umstrittene Frage der Halterschaft von G._____ sel. ist deshalb entgegen der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt von Relevanz. 1.6. Diese Grundsätze der Motorfahrzeughalterhaftung zeigen insgesamt auf, dass es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, ob G._____ sel. als Halter oder Mithalter des Unfallfahrzeuges betrachtet werden muss. Da wie
- 16 - ausgeführt ein materieller Halterbegriff zur Anwendung kommt, kann aufgrund der strittigen Tatsachenbehauptungen erst nach Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise über die (Mit-)Halterschaft oder Nichthalterschaft von G._____ sel. mit Bezug auf das Unfallfahrzeug entschieden werden. Die Vorin- stanz hat die Frage jedoch offengelassen und die Klage aufgrund des Haftungs- privilegs gemäss BGE 115 II 156 abgewiesen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht auf den vorliegenden Fall angewendet hat.
2. Zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs im Sinne der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall 2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, welcher dem Entscheid BGE 115 II 156 zugrunde lag, richtig dargestellt. Auf diese Ausführungen kann, um Wiederholun- gen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 65 E. 7.2.3. und E. 7.2.4.). Lediglich zusammenfassend ist zu erwähnen, dass in jenem Fall eine Mutter (Lenkerin, aber Nichthalterin eines geliehenen Motorfahrzeuges) einen Selbstunfall verur- sachte, bei welchem ihr Kleinkind getötet wurde. Der Vater des Kindes und Ehe- mann der Mutter klagte in der Folge gegen die Haftpflichtversicherung des Motor- fahrzeughalters auf Zahlung einer Genugtuung wegen der Tötung des Kindes. Die Klage wurde sowohl vom Handelsgericht als auch vom Bundesgericht abgewie- sen. Das Bundesgericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass die un- fallverursachende Mutter und der klagende Vater durch den Tod des gemeinsa- men Kindes beide schwer betroffen seien. Aus Treue zu seiner Frau habe der Kläger ihr gegenüber eine Genugtuungsforderung nicht einmal in Betracht gezo- gen, wobei er mit einer solchen auch nicht durchgedrungen wäre, da die Solidari- tät der Ehegatten im gemeinsamen Leiden einem Geldausgleich der erlittenen Unbill entgegengestanden hätte, dies auch angesichts des seelischen Schmerzes der Mutter. Das Bundesgericht hielt dafür, dass gemeinsam erlittener Schmerz von Ehegatten nicht zu gegenseitigen Genugtuungsforderungen führen solle. Sol- che Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, insbesondere, wenn der Betroffene dem schädigenden Ehegatten verziehen habe. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass die postulierte
- 17 - Zurückhaltung nicht ein genereller Ausschluss von Genugtuungsansprüchen unter Ehegatten oder Angehörigen schlechthin bedeute. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Zurückhaltung dränge sich namentlich deshalb auf, weil enge und dauer- hafte Beziehungen nicht durch richterliches Eingreifen gefährdet werden sollen. Eine solche Gefahr bestehe, auch wenn eine Genugtuung keine Strafe, sondern einen Ausgleich darstelle. Der Ausgleich wirke sich aber für den Verpflichteten als Belastung aus und werde deshalb zwangsläufig als Strafe empfunden. Eine sol- che Verpflichtung der Ehefrau könne – würde man die Klage gegen die Versiche- rung des Halters zulassen – auch auf dem Regressweg entstehen. Deshalb müsse der Halter und dessen Versicherer die Genugtuung aus in der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger liegenden Gründen verweigern dürfen (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 156 E. 2.a). 2.2. Es ist offensichtlich, dass dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der dortige Unfall hinterliess die Mutter des getöteten Kindes als Schädigerin und Geschädigte, den Vater des ge- töteten Kindes als Geschädigten. In diesem gemeinsam erlittenen Leid stellte sich die Frage, ob die Genugtuungsforderung des geschädigten Vaters gegen die Ver- sicherung des Halters zugelassen werden soll. Mit den oben genannten Argumen- ten wurde dies verneint. Im vorliegenden Fall hinterlässt der Unfall jedoch keinen schädigenden Geschädigten und einen weiteren Geschädigten: Der unfallverursa- chende Lenker (der durchaus als schädigender Geschädigter verstanden werden könnte) ist verstorben. Die auf Genugtuung klagende Tochter des Verstorbenen ist nicht Direktgeschädigte des Unfalls, sondern macht die Genugtuung gegen die Versicherung des Halters als Reflexgeschädigte geltend. Wie bereits unter Ziff. IV.1.5. festgehalten, ist dies grundsätzlich möglich, wenn G._____ sel. nicht als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist. In diesem Fall steht grundsätzlich auch keine innerfamiliäre Schadensliquidation zur Diskussion, welche dem Genugtu- ungsanspruch entgegenstehen würde. Auch die weiteren Argumentationen des Bundesgerichtsentscheides (gemeinsam erlittenes Leid, Verzeihung zwischen Ehegatten, kein Eingreifen des Gerichts in enge familiäre Beziehungen, Empfin- den einer Verpflichtung als Strafe) verfangen beim vorliegenden Sachverhalt of-
- 18 - fensichtlich nicht. Das Haftungsprivileg gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 2.3. Die Beklagte hielt jedoch dafür, dass zwischen der Klägerin und der Fahr- zeughalterin (Tochter/Mutter) und der Fahrzeughalterin und dem Getöteten (Ehe- frau/Ehemann) enge familiäre Beziehungen vorliegen würden, weswegen es aus diesem Grund zum Ausschluss der Haftung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme (Urk. 73 S. 25). Dass M._____, die Mutter der Klägerin und getrennt lebende Ehefrau des Verstorbenen, selber Halterin des Unfallfahr- zeuges gewesen sei, wird zu Recht von keiner der Parteien geltend gemacht. Vielmehr leitet die Beklagte ihre Argumentation daraus ab, dass das Unfallfahr- zeug formell auf K._____ AG eingelöst war und M._____ gemäss Handelsregister im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates dieser Unternehmung gewe- sen sei. Zudem sei sie ebenfalls Delegierte des Verwaltungsrates und Geschäfts- führerin bei der L._____ AG gewesen, bei welcher der Verunfallte angestellt ge- wesen sei und welcher die K._____ AG das Unfallfahrzeug als Geschäftsfahrzeug überlassen habe. Deshalb bestünden, trotz anderer Sachverhaltskonstellation, auch vorliegend familiäre Beziehungen, welche unter dem Aspekt des Haftungs- privilegs zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hätte nämlich keine Genugtu- ungsforderung direkt gegenüber den Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 mit Verweis auf Urk. 4/5+7). Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regelung der Haftpflicht nicht, ob zwi- schen dem Schädiger und dem Geschädigten familiäre Beziehungen bestehen oder nicht. Auch im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 156 wird erwähnt, dass grundsätzlich auch innerfamiliär eine Haftpflicht besteht (vgl. auch LANDOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 123 Rz 27). Vorliegend kommt dazu, dass nicht M._____ Halterin ist, gegen welche allfällige Regressforderungen der Haftpflicht- versicherung geltend gemacht würden, sondern die Unternehmungen K._____ AG oder L._____ AG. Der alleinige Grund, dass M._____ bei beiden Unterneh- mungen im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates war – wobei es sich dannzumal notabene bei beiden Unternehmungen nicht um "Einmann-Aktienge- sellschaften" gehandelt hatte (Urk. 4/5+7) – rechtfertigt nicht, das Haftungsprivileg
- 19 - zur Anwendung zu bringen, da dieses ohnehin lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Solch enge familiäre Verknüpfungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem zeigt die Beklagte nicht auf, wo sie sich vor Vorinstanz vor Ak- tenschluss in tatsächlicher Hinsicht darauf berief, die Klägerin hätte eine Genugtu- ungsforderung nicht direkt gegen die Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 Ziff. 69). Die Argumentation der Beklagten verfängt deshalb nicht.
3. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage der Halterschaft von G._____ sel. für die Frage der Haftung grundlegend ist, zumal die Klage wie ausgeführt nicht in Anwendung des Haftungsprivilegs zum Vornherein abgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht keine Beweise über die strittigen Tatsachenbehauptungen der Parteien abgenommen. Ergibt das Beweisergebnis, dass G._____ sel. (Mit-)Halter des Fahrzeuges war, besteht keine Haftung der Beklagten. Ergibt das Beweisergebnis jedoch, dass G._____ sel. im Unfallzeit- punkt lenkender Nichthalter war, werden auch die weiteren strittigen Vorbringen der Parteien betreffend Verschulden, fehlerhafte Fahrzeugeigenschaft etc. rele- vant, weshalb – gehörige Beweisofferten vorausgesetzt – auch darüber Beweis abzunehmen wäre, um über eine allfällige Haftung der Beklagten befinden zu können. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 35). Ob ein re- formatorisches oder ein kassatorisches Urteil zu fällen ist, entscheidet die Beru- fungsinstanz nach ihrem Ermessen (BGE 144 III 394 E. 3.2.2). Da von der Vorin- stanz keinerlei Beweise abgenommen wurden und unter dem Gesichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts erscheint es angebracht, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich die Prozesskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 104 N 7; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 104 N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 104 N 2). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 GebV OG ist für das Berufungsverfahren eine pauschale Ent- scheidgebühr von Fr. 5'550.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung wäre auf Fr. 7'000.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Es ist vorzumerken, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat (Urk. 69 und Urk. 70). Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
- 21 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo