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LB230011

Ungültigkeit etc. / Rückweisung

Zürich OG · 2024-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 U._____, … [Adresse] 20'000 Fr.

E. 2 Verein V._____, … [Ortschaft] 20'000 Fr.

E. 2.1 Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A._____ und B._____, (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit AA._____, die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, AB._____. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen B._____ würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248) auch zum Kreis der nächsten lebenden Verwandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprüngli- chen beiden) Klägern ohne Testament je 1/9 der Erbschaft zustehen würde.

E. 2.2 Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestritten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragten, das Testa- ment ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und ihre Berechti- gung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlang- ten die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2).

E. 2.3 Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht an- hängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125-126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesonde- re zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rückweisungs-)Beschluss vom 8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042) und im Urteil der Kammer vom 21. April 2022 (Prozess Nr. LB200004) verwiesen werden (act. 221/176 S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2., act. 262 S. 5 ff. E. I./1.-4.).

E. 2.4 Nach der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils durch den Rückwei- sungsbeschluss der Kammer vom 8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042) führte das Bezirksgericht ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen

- 12 - Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3-116 im Prozess CP180003). Am 19. De- zember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 217 = act. 211 = act. 216) und wies die Klage erneut ab.

3. A._____ und B._____ (später die Erben des im Laufe des Verfahrens verstorbenen B._____, G.____ und F.____) gelangten erneut an die Kammer. Die Kammer hiess die Berufung mit Urteil vom 21. April 2022 gut, weil sie die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 mangels Verfügungsfähigkeit der Erblasserin und infolge Beeinflussung bzw. Versuchens dazu durch die Beklagte 5 für ungültig erachtete. Dagegen erhoben die Beklagten 5 und 6 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2023 gut, erachtete entgegen den Ausführungen der Kammer einen dauernden Schwächezustand der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum als nicht gegeben (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023, act. 278 S. 15 E. 5.4.) und verneinte auch ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. Beeinflussungsversuche. Insgesamt bejahte das Bundesgericht die Testierfähigkeit der Erblasserin und wies den Prozess an die Kammer zurück zu neuer Entscheidung über den Eventualantrag der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien als erb- bzw. vermächtnisunwürdig zu erklären, und zu neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 = act. 278 S. 21 f., Dispositivziffern 1 und 2).

4. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht führt die Kammer das Verfah- ren unter der Prozess-Nr. LB230011. Die Akten der Berufungsverfahren Prozess Nr. LB160042 und Prozess Nr. LB200004 (act. 214-275), inklusive der vorinstanz- lichen Akten (act. 1-213) wurden von Amtes wegen beigezogen.

- 13 - II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen Nach der Aufhebung des Urteils der Kammer vom 21. April 2022 durch das Bun- desgericht ist im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 neu zu ent- scheiden. Dabei ist die Kammer an die rechtlichen Erwägungen des Bundesge- richts im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BSK BGG-Meyer/Dormann,

3. Auflage 2018, Art. 107 N 18).

2. Materielle Vorbemerkungen Das Bezirksgericht bejahte wie schon im ersten Verfahren auch im zweiten Durchgang die Urteilsfähigkeit bzw. die Testierfähigkeit der Erblasserin. Das Be- zirksgericht stützte den Standpunkt der Kläger nicht, wonach die Testierung aus mangelhaftem Willen erfolgt sei. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachenfeststel- lungen vor allem auf die Befragung der Parteien und auf die Aussagen einer Reihe von Zeugen abgestellt (Prot. VI S. 33-110). Das Bezirksgericht ist in Würdi- gung dieser und weiterer Beweismittel (act. 39/1-11, act. 130/1-20) zum Schluss gekommen, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments durchaus noch intakt gewesen sei, etwas anderes sei auch nicht mit dem Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bewiesen (act. 217 S. 13, E. 3., S. 14 E. 3.1., S. 28 E. 3.6.). Die Kammer ging demgegen- über für den relevanten Zeitraum Herbst 2008 zufolge Demenzerkrankung von ei- nem dauernden Schwächezustand der Erblasserin aus (act. 262 S. 23 und S. 61). Zusätzlich ging die Kammer zufolge allgemeiner grosser Hilfsbedürftigkeit von ei- ner grossen Beeinflussbarkeit und vor allem fehlender Widerstandsfähigkeit der Erblasserin aus und erachtete die Beeinflussung durch die Beklagte 5 als ihre ein- zige Vertrauens- und Bezugsperson in Bezug auf das angefochtene Testament als überwiegend wahrscheinlich, insbesondere auch eingedenk der Weise, wie zuvor (namhafte) lebzeitige Zuwendungen an sie erfolgt waren. Insgesamt erach- tete die Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum die Testierfähigkeit als nicht (mehr) gegeben.

- 14 - Das Bundesgericht erkannte demgegenüber mit dem Bezirksgericht nicht auf ei- nen dauernden (geistigen) Schwächezustand der Erblasserin im fraglichen Zeit- raum und erachtete die Beweiswürdigung und Schlussfolgerung der Kammer als bundesrechtswidrig (act. 278 S. 15). Der Schluss der Kammer, der Einfluss der Beklagten 5 auf den Inhalt des Testamentes stehe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung willkürlich. Das Bundesgericht hielt fest, es stehe gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinli- che fest, dass die Beklagte 5 mindestens versucht habe, auf die Erblasserin Ein- fluss zu nehmen. Es erwog, dass entgegen den obergerichtlichen Schlussfolge- rungen die Voraussetzungen eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhän- gigkeitsverhältnisses nicht gegeben seien (act. 278 S. 21). An diese Erwägungen zur Sache ist die Kammer bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagten 5 und 6 erb- bzw. vermächtnisunwürdig sind, gebunden.

3. Es steht nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass das Testament gültig ist. Es kommt demnach allein dem Beklagten 1, H._____, Erbenstellung zu. Die Kläger sind keine Erben. Die Vermächtnisse beschweren sie nicht, es trifft sie keine Vermächtnisschuld (Art. 562 Abs. 1 ZGB). Das Testa- ment schafft keine (rechtlichen) Wirkungen zwischen den Klägern und den Be- klagten 5 und 6. Ein Urteil, welches die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwür- dig erachtete, könnte den Klägern keine Rechte bzw. (Erb-)Anteile am Nachlass verschaffen. Eine allfällige (Teil-)Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (zufolge Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6) brächte den Klägern keinen Vor- teil. Die Legitimation zur Ungültigkeitsklage verlangt aber, dass dem Kläger aus der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwächst. Fehlt es an ei- nem solchen erbrechtlichen Interesse für die Anfechtung einer Verfügung von To- des wegen, ist die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (BGer 5C.163/2003 vom 18. September 2003 = Pra 2004 Nr. 98; PraxKomm Erbrecht, Daniel Abt, Basel 2023, Art. 519 N 57 m.w.H.).

4. Anzumerken bleibt, dass dem Eventualantrag der Kläger auch dann kein Er- folg beschieden wäre, wenn die Klage nicht von Vornherein mangels rechtlicher Betroffenheit der Kläger abzuweisen wäre. Die Berufungskläger machen gestützt

- 15 - auf den gleichen Sachverhalt sowohl Ungültigkeit des Testamentes wie (eventua- liter) Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 geltend. Mit der höchstrichterlichen Bejahung der Testierfähigkeit der Erblasserin und gleichzeitiger Verneinung einer Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 steht fest, dass den Beklagten 5 und 6 nicht vorgeworfen werden kann, auf unredliche Weise versucht zu haben, an die Erbschaft zu gelangen. Das Bundesgericht sah den freien Willen der Erblasserin in Bezug auf das streitgegenständliche Testament als gewahrt. Damit ist höchst- richterlich entschieden, dass es keine Unwürdigkeitsgründe nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gibt. Diese Gründe verlangen, dass der Erblasser bzw. die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert wurde, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Es liegt keine Erbunwürdigkeit wegen arglistiger Täuschung oder Drohung der Erblasserin vor, welche zur Ungültigkeit des Testamentes (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und damit zu einer Beseitigung der Vermächtnisse führen könnte. Andere Erbunwür- digkeitsgründe gemäss Art. 540 Abs. 1 (Ziff. 1, 2 oder 4) ZGB standen vorliegend nie zur Diskussion.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das die Klage abwei- sende Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 ist zu bestätigen. III.

1. Da die Kläger unterliegen, werden sie kosten- und entschädigungspflichtig. Die beanstandete Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung, die zu redu- zieren ist (vgl. E. 3. nachstehend), rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Kos- ten- und Entschädigungspflicht der Kläger, weil sie gemessen am gesamten Auf- wand des Verfahrens einen Nebenpunkt betrifft. Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen Fr. 320'000.--. Die Prozesskosten, inklusive der Kosten des Rückweisungsverfahrens Prozess Nr. LB160042 im Betrag von Fr. 6'000.--, sind den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bereits das Bezirksgericht erwog, handelt es sich beim Rück- weisungsverfahren, Entscheid der Kammer vom 8. Juni 2018, um eine in einem

- 16 - strittigen Zivilprozess voraussehbare Aufwandposition, die der unterliegenden Partei aufzuerlegen ist. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens (Prozess Nr. LB160042) sind deshalb entgegen dem Antrag der Kläger nicht auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Prozess Nr. LB200004 act. 215 S. 3). Die Kläger verlangten im Übrigen in ihrem Eventualbegehren selbst, dass das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei (act. 221/215 S. 2).

2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgehend vom bereits erwähnten Streitwert von Fr. 320'000.--) in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d und 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.-- fest. Die Entscheidgebühr ist mit Rücksicht auf den Streitwert und den grossen Auf- wand nicht zu beanstanden. Zu addieren sind die Barauslagen von Fr. 1'093.50 (Prozess Nr. CP130002) und die Zeugenentschädigungen von Fr. 630.-- (Prozess Nr. CP180003). Dazu kommen die bereits erwähnten Kosten von Fr. 6'000.-- für das obergerichtliche Rückweisungsverfahren (Prozess Nr. LB160042). Die Gerichtskosten sind, wie erwähnt, den unterliegenden Klägern aufzuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren Prozess Nr. CP180003 Bezirksgericht Hinwil) und einen Kostenvorschuss von Fr. 17'100.-- für das obergerichtliche Rückwei- sungsverfahren (verbucht im Prozess Nr. LB160042). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren Prozess Nr. CP180003 einen Betrag für Barauslagen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Rückwei- sungsverfahren Prozess Nr. LB160042) sind aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 36'650.-- zu beziehen. Die nicht bean- spruchten Kostenvorschüsse der Kläger sind ihnen unter Berücksichtigung eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (act. 217 S. 31 f. Dispositivziffern 2 und 3).

- 17 -

3. Da die Kläger vollumfänglich unterliegen, haben sie die Beklagten gestützt auf §§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1-3, 13 Abs. 1-4 und 22 AnwGebV im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Die Kläger beanstanden die den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschä- digungen von je Fr. 49'000.-- (inkl. MwSt) als massiv zu hoch angesetzt und ver- langen (für den Eventualfall des Unterliegens) die Festsetzung einer Parteient- schädigung von je Fr. 20'358.-- (inkl. MwSt; act. 215 S. 3, S. 58, act. 217 S. 32 Dispositivziffer 4). Die Beklagten weisen demgegenüber darauf hin, dass die zu- gesprochene Parteientschädigung die verursachten, notwendigen Kosten des Rechtsstreites nicht zu ersetzen vermag und verlangen die Bestätigung des erst- instanzlichen Entschädigungsdispositivs (act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 15 f.). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV be- trägt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr kann gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel er- höht werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch ist. Wohl war der Zeitaufwand im be- zirksgerichtlichen Verfahren, welches einen doppelten Schriftenwechsel, Zeugen- einvernahmen an vier Tagen und Stellungnahme zum Beweisergebnis erforderte (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60), hoch, doch ist von der ermes- sensweisen Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV im vorliegenden Fall abzuse- hen, da die Parteientschädigung bereits streitwertbedingt relativ hoch ist. Hinzu kommt indes gemäss § 11 Abs. 1-3 AnwGebV ein Pauschalzuschlag für die be- reits erwähnten zusätzlichen Rechtsschriften bzw. Verhandlungen im Umfang von 50% auf der Grundgebühr, demnach im Betrag von Fr. 9'900.--, und der Aufwand für das Rückweisungsverfahren, welcher gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6'600.-- festzusetzen ist. Insgesamt ist eine Parteient- schädigung von je Fr. 36'300.-- geschuldet. Der Mehrwertsteuersatz wurde per 1. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wurden vor 2018 geleistet, das Beweisverfah- ren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwert- steuersätze von 8% und von 7.7% auf 55% bzw. 45% der Aufwände anzusetzen,

- 18 - das heisst 8% auf Fr.19'965.-- und 7.7% auf Fr.16'335.--. Dies ergibt bis Ende 2017 eine Parteientschädigung von je Fr. 21'562.-- (Fr. 19'965.-- + Fr.1'597.-- [ge- rundet]) und ab 2018 eine solche von je Fr. 17'593.-- (Fr.16'335.-- + Fr.1'258.-- [gerundet]). Die Kläger sind zu verpflichten, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 39'155.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Verfahren Prozess Nr. CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) für die Par- teientschädigung an die Gerichtskasse geleistete und auf das Verfahren Prozess Nr. CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Sicherheit von Fr. 9'000.-- ist den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je hälftig zahlungshalber an ihre Parteient- schädigungen auszubezahlen. Ebenso ist die vom Kläger 1 im Rechtsmittelver- fahren Prozess Nr. LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'900.-- in Anrechnung an die zu leistende Parteientschädigung je hälftig den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 auszubezahlen.

4. Die Kläger unterliegen auch im Berufungsverfahren (LB200004 und LB230011), weshalb sie auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und ent- schädigungspflichtig werden. Ausgehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (ohne das Rückweisungsverfahren gemäss Prozess Nr. LB160042) gestützt auf §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'000.-- festzusetzen.

5. Für das Berufungsverfahren (LB200004 und LB230011) sind die Kläger ge- stützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV zu verpflichten, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.-- zu- züglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 762.30; insgesamt je Fr. 10'662.30) zu bezah- len. Es wird erkannt:

1. In Abweisung der Berufung wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Hinwil vom 19. Dezember 2019 bestätigt. Die Klage wird abgewiesen.

- 19 -

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019) wird bestätigt.

3. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Ur- teils aufgehoben und die Kläger und Berufungskläger solidarisch verpflichtet, den Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je eine Par- teientschädigung von Fr. 39'155.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.-- (Prozess Nr. CP130002 bzw. Prozess Nr. CP180003) und von Fr. 9'900.-- (Prozess Nr. LB160042) werden in Anrechnung an die zu leistende Parteientschädigung je hälftig den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 ausbezahlt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.-- festgesetzt und den Klägern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Die Kläger und Berufungskläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklag- ten und Berufungsbeklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 für das Berufungsverfah- ren je eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.-- zuzüglich 7.7% Mehrwert- steuer, insgesamt je Fr. 10'662.30, zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 3 Spitex M._____ 10'000 Fr.

E. 4 I._____, … [Ortschaft] 20'000 Fr.

E. 5 Mein restliches Darlehen an J._____ … [Strasse] wird erlassen.

E. 6 Meinen Besitz W._____-str. 2 M._____ Haus und Scheune samt Infentar sowie allen Grundstücken vererbe ich K._____ …. [Adresse],

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage wird bezüglich der Beklagten 1, 4, 5 und 6 vollumfänglich abge- wiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 17'150.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten O._____ AG für Aktenedition.
  3. Die Gerichtskosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung aufer- legt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von den Klägern geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen.
  4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 sowie den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 37'500.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 für die Parteientschädigung bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 9'000.– wird den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je hälftig zahlungshal- ber an ihre Prozessentschädigung ausbezahlt. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel) - 4 - Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  5. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042):
  6. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  8. Die Verlegung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens unter Inanspruchnahme des von den Klägern geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 17'100.– wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbe- halten.
  9. Es wird vorgemerkt, dass die zur Deckung der Kosten des Berufungsverfah- rens und zur Sicherstellung der Parteientschädigung an die Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Vorschüsse im Verfahren LB160042 verbucht sind. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Dezember 2019 (Prozess Nr. CP180003):
  10. Die Klage wird abgewiesen.
  11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 , die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten O._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen
  12. Die Gerichtskosten und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB160042 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–) werden unter solidarischer Haftung den Klägern und mit den geleisteten Vorschüssen der Kläger von Fr. 17'150.–, Fr. 2'400.– und Fr. 17'100.– (Verfahren LB160042) verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurückerstattet. - 5 - Die von den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.– werden den Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 zurückerstat- tet.
  13. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 eine Parteientschädigung von je Fr. 49'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.– und Fr. 9'900.– (Verfahren LB160042) werden in Anrech- nung an diese Schuld je hälftig den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 ausbezahlt. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 215 S. 2 f.): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und es sei
  14. die letztwillige Verfügung von L._____, geb. tt.10.1924, von M._____, ge- storben am tt.mm.2011 in N._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in M._____, vom 27.10.2008, ungültig zu erklären.
  15. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von L._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.
  16. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, J._____, und der Beklagte Ziff. 6, K._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Be- klagten". der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 (act. 228 S. 3): "1. Es sei die Berufung der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 voll- umfänglich abzuweisen.
  17. Es seien die Eventualbegehren der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 vollumfänglich abzuweisen. - 6 -
  18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger/Kläger." der Beklagten und Berufungsbeklagten 5 und 6 (act. 232 S. 2 f.): "1. Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger.
  19. Sämtliche Berufungsanträge seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungs- kläger." Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2022 (Prozess Nr. LB200004):
  20. In Gutheissung der Berufung der Kläger werden das Urteil und der Be- schluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und das Testament vom 27. Oktober 2008 von L._____, geboren tt. Oktober 1924, gestorben tt.mm.2011, für ungültig erklärt.
  21. Es wird festgestellt, dass der Erbteil des Klägers 1 1/9 und diejenigen der Kläger 2a und 2b je 1/18 am Nachlass von L._____ betragen.
  22. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten O._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen.
  23. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 7'000.-- und der Beklagten 4 zu Fr. 723.50 auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 21'000.--. Die Kosten werden aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüs- sen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klä- gern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten werden solida- risch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zu ersetzen. Die - 7 - nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 werden den Klägern unter Berücksichtigung eines allfälligen Verrechnungs- rechts der Gerichtskasse zurückerstattet.
  24. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Ver- fahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) geleistete und auf das Verfahren CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Si- cherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zu- rückerstattet.
  25. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) wird auf Fr. 17'100.-- festgesetzt.
  26. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 5'500.-- und der Beklagten 4 zu 600.-- auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solida- risch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Klägern im Verfahren LB160042 geleisteten Vorschuss von Fr. 17'100.-- bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 17'100.-- zu ersetzen. - 8 -
  27. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) folgende Parteientschädigungen zu bezah- len: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet. (9./10. Mitteilung und Rechtsmittel). Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2023 (Prozess Nr. BGer 5A 401/2022):
  28. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2022 (LB200004) wird aufge- hoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung über den Eventualan- trag der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer seien als erb- bzw. ver- mächtnisunwürdig zu erklären, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  29. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten des kantonalen Verfah- rens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  30. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  31. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer mit Fr. 8'000.-- zu ent- schädigen. - 9 - (5. Mitteilungssatz). Erwägungen: I.
  32. Die am tt. Oktober 1924 in P._____ / Q._____ [Staat in Europa] (act. 31/4) geborene L._____ (im Folgenden: die Erblasserin), verstarb am tt.mm.2011 im Al- ter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim R._____ in N._____ ZH (act. 31/4). Bereits im März 2005 war der Ehemann der Erblasserin, S._____, in diesem Heim verstorben. Da die Erblasserin verwitwet war und keine eigenen Kinder hatte, wäre die Erbschaft grundsätzlich gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm ih- rer Eltern gefallen. L._____ verfasste indes am 27. Oktober 2008 ein eigenhändi- ges Testament (act. 3/2 = act. 31/2), mit welchem sie die gesetzliche Erbfolge ab- änderte. Am 24. Februar 2011 reichte das Notariat Wetzikon das Testament vom
  33. Oktober 2008 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil zur Eröffnung ein (act. 31/9). Am 17. Juni 2011 eröffnete der Erbschaftsrichter am Bezirksgericht Hinwil das Testament (act. 31/9, act. 31/10). Die Erblasserin setzte auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, ihren Neffen H._____, den Beklagten 1 (act. 3/2). H._____ ist der Sohn des vorverstor- benen Bruders der Erblasserin, T._____ sel. Die Erblasserin belastete den Neffen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem der Beklagte 6, K._____, der Sohn einer langjährigen Nachbarin der Erblasserin (J._____ und Beklagte 5), den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundeigen- tum und Inventar mit einem Wert im siebenstelligen Bereich, vgl. act. 3/2 Ziffer 6 des Testamentes; act. 3/4). Die Stiftung I._____ (Beklagte 4) und J._____ (Be- klagte 5) wurden von der Erblasserin ebenfalls testamentarisch als Vermächtnis- nehmerinnen eingesetzt. Die im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts noch verzeichneten Beklagten 2 und 3 (U._____ und der Spitex-Verein M._____) haben die Ungültigkeitsklage an- erkannt. Entsprechend wurde das Verfahren gegen sie abgeschrieben (act. 126 - 10 - S. 65, act. 12, act. 13). Der von der Erblasserin testamentarisch bedachte "Verein V._____" existierte bei Testamentseröffnung nicht mehr. Im Volltext lautet das Testament wie folgt: "testament Ich die unterzeichnende L._____ geboren tt.10.1924 in Q._____ P._____ wohnhaft W._____-str. 2 M._____. An Vermächtnissen setze ich aus:
  34. U._____, … [Adresse] 20'000 Fr.
  35. Verein V._____, … [Ortschaft] 20'000 Fr.
  36. Spitex M._____ 10'000 Fr.
  37. I._____, … [Ortschaft] 20'000 Fr.
  38. Mein restliches Darlehen an J._____ … [Strasse] wird erlassen.
  39. Meinen Besitz W._____-str. 2 M._____ Haus und Scheune samt Infentar sowie allen Grundstücken vererbe ich K._____ …. [Adresse],
  40. Mein Neffe H._____ …. [Adresse] erbt mein restliches Vermöge (Vermög) auch mein Guthaben vom Grundstück - Verkauf …-berg M._____. L._____ M._____ 27.10.2008" - 11 - 2.1. Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A._____ und B._____, (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit AA._____, die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, AB._____. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen B._____ würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248) auch zum Kreis der nächsten lebenden Verwandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprüngli- chen beiden) Klägern ohne Testament je 1/9 der Erbschaft zustehen würde. 2.2. Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestritten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragten, das Testa- ment ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und ihre Berechti- gung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlang- ten die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2). 2.3. Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht an- hängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125-126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesonde- re zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rückweisungs-)Beschluss vom 8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042) und im Urteil der Kammer vom 21. April 2022 (Prozess Nr. LB200004) verwiesen werden (act. 221/176 S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2., act. 262 S. 5 ff. E. I./1.-4.). 2.4. Nach der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils durch den Rückwei- sungsbeschluss der Kammer vom 8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042) führte das Bezirksgericht ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen - 12 - Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3-116 im Prozess CP180003). Am 19. De- zember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 217 = act. 211 = act. 216) und wies die Klage erneut ab.
  41. A._____ und B._____ (später die Erben des im Laufe des Verfahrens verstorbenen B._____, G.____ und F.____) gelangten erneut an die Kammer. Die Kammer hiess die Berufung mit Urteil vom 21. April 2022 gut, weil sie die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 mangels Verfügungsfähigkeit der Erblasserin und infolge Beeinflussung bzw. Versuchens dazu durch die Beklagte 5 für ungültig erachtete. Dagegen erhoben die Beklagten 5 und 6 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2023 gut, erachtete entgegen den Ausführungen der Kammer einen dauernden Schwächezustand der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum als nicht gegeben (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023, act. 278 S. 15 E. 5.4.) und verneinte auch ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. Beeinflussungsversuche. Insgesamt bejahte das Bundesgericht die Testierfähigkeit der Erblasserin und wies den Prozess an die Kammer zurück zu neuer Entscheidung über den Eventualantrag der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien als erb- bzw. vermächtnisunwürdig zu erklären, und zu neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 = act. 278 S. 21 f., Dispositivziffern 1 und 2).
  42. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht führt die Kammer das Verfah- ren unter der Prozess-Nr. LB230011. Die Akten der Berufungsverfahren Prozess Nr. LB160042 und Prozess Nr. LB200004 (act. 214-275), inklusive der vorinstanz- lichen Akten (act. 1-213) wurden von Amtes wegen beigezogen. - 13 - II.
  43. Prozessuale Vorbemerkungen Nach der Aufhebung des Urteils der Kammer vom 21. April 2022 durch das Bun- desgericht ist im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 neu zu ent- scheiden. Dabei ist die Kammer an die rechtlichen Erwägungen des Bundesge- richts im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BSK BGG-Meyer/Dormann,
  44. Auflage 2018, Art. 107 N 18).
  45. Materielle Vorbemerkungen Das Bezirksgericht bejahte wie schon im ersten Verfahren auch im zweiten Durchgang die Urteilsfähigkeit bzw. die Testierfähigkeit der Erblasserin. Das Be- zirksgericht stützte den Standpunkt der Kläger nicht, wonach die Testierung aus mangelhaftem Willen erfolgt sei. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachenfeststel- lungen vor allem auf die Befragung der Parteien und auf die Aussagen einer Reihe von Zeugen abgestellt (Prot. VI S. 33-110). Das Bezirksgericht ist in Würdi- gung dieser und weiterer Beweismittel (act. 39/1-11, act. 130/1-20) zum Schluss gekommen, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments durchaus noch intakt gewesen sei, etwas anderes sei auch nicht mit dem Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bewiesen (act. 217 S. 13, E. 3., S. 14 E. 3.1., S. 28 E. 3.6.). Die Kammer ging demgegen- über für den relevanten Zeitraum Herbst 2008 zufolge Demenzerkrankung von ei- nem dauernden Schwächezustand der Erblasserin aus (act. 262 S. 23 und S. 61). Zusätzlich ging die Kammer zufolge allgemeiner grosser Hilfsbedürftigkeit von ei- ner grossen Beeinflussbarkeit und vor allem fehlender Widerstandsfähigkeit der Erblasserin aus und erachtete die Beeinflussung durch die Beklagte 5 als ihre ein- zige Vertrauens- und Bezugsperson in Bezug auf das angefochtene Testament als überwiegend wahrscheinlich, insbesondere auch eingedenk der Weise, wie zuvor (namhafte) lebzeitige Zuwendungen an sie erfolgt waren. Insgesamt erach- tete die Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum die Testierfähigkeit als nicht (mehr) gegeben. - 14 - Das Bundesgericht erkannte demgegenüber mit dem Bezirksgericht nicht auf ei- nen dauernden (geistigen) Schwächezustand der Erblasserin im fraglichen Zeit- raum und erachtete die Beweiswürdigung und Schlussfolgerung der Kammer als bundesrechtswidrig (act. 278 S. 15). Der Schluss der Kammer, der Einfluss der Beklagten 5 auf den Inhalt des Testamentes stehe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung willkürlich. Das Bundesgericht hielt fest, es stehe gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinli- che fest, dass die Beklagte 5 mindestens versucht habe, auf die Erblasserin Ein- fluss zu nehmen. Es erwog, dass entgegen den obergerichtlichen Schlussfolge- rungen die Voraussetzungen eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhän- gigkeitsverhältnisses nicht gegeben seien (act. 278 S. 21). An diese Erwägungen zur Sache ist die Kammer bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagten 5 und 6 erb- bzw. vermächtnisunwürdig sind, gebunden.
  46. Es steht nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass das Testament gültig ist. Es kommt demnach allein dem Beklagten 1, H._____, Erbenstellung zu. Die Kläger sind keine Erben. Die Vermächtnisse beschweren sie nicht, es trifft sie keine Vermächtnisschuld (Art. 562 Abs. 1 ZGB). Das Testa- ment schafft keine (rechtlichen) Wirkungen zwischen den Klägern und den Be- klagten 5 und 6. Ein Urteil, welches die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwür- dig erachtete, könnte den Klägern keine Rechte bzw. (Erb-)Anteile am Nachlass verschaffen. Eine allfällige (Teil-)Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (zufolge Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6) brächte den Klägern keinen Vor- teil. Die Legitimation zur Ungültigkeitsklage verlangt aber, dass dem Kläger aus der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwächst. Fehlt es an ei- nem solchen erbrechtlichen Interesse für die Anfechtung einer Verfügung von To- des wegen, ist die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (BGer 5C.163/2003 vom 18. September 2003 = Pra 2004 Nr. 98; PraxKomm Erbrecht, Daniel Abt, Basel 2023, Art. 519 N 57 m.w.H.).
  47. Anzumerken bleibt, dass dem Eventualantrag der Kläger auch dann kein Er- folg beschieden wäre, wenn die Klage nicht von Vornherein mangels rechtlicher Betroffenheit der Kläger abzuweisen wäre. Die Berufungskläger machen gestützt - 15 - auf den gleichen Sachverhalt sowohl Ungültigkeit des Testamentes wie (eventua- liter) Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 geltend. Mit der höchstrichterlichen Bejahung der Testierfähigkeit der Erblasserin und gleichzeitiger Verneinung einer Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 steht fest, dass den Beklagten 5 und 6 nicht vorgeworfen werden kann, auf unredliche Weise versucht zu haben, an die Erbschaft zu gelangen. Das Bundesgericht sah den freien Willen der Erblasserin in Bezug auf das streitgegenständliche Testament als gewahrt. Damit ist höchst- richterlich entschieden, dass es keine Unwürdigkeitsgründe nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gibt. Diese Gründe verlangen, dass der Erblasser bzw. die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert wurde, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Es liegt keine Erbunwürdigkeit wegen arglistiger Täuschung oder Drohung der Erblasserin vor, welche zur Ungültigkeit des Testamentes (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und damit zu einer Beseitigung der Vermächtnisse führen könnte. Andere Erbunwür- digkeitsgründe gemäss Art. 540 Abs. 1 (Ziff. 1, 2 oder 4) ZGB standen vorliegend nie zur Diskussion.
  48. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das die Klage abwei- sende Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 ist zu bestätigen. III.
  49. Da die Kläger unterliegen, werden sie kosten- und entschädigungspflichtig. Die beanstandete Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung, die zu redu- zieren ist (vgl. E. 3. nachstehend), rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Kos- ten- und Entschädigungspflicht der Kläger, weil sie gemessen am gesamten Auf- wand des Verfahrens einen Nebenpunkt betrifft. Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen Fr. 320'000.--. Die Prozesskosten, inklusive der Kosten des Rückweisungsverfahrens Prozess Nr. LB160042 im Betrag von Fr. 6'000.--, sind den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bereits das Bezirksgericht erwog, handelt es sich beim Rück- weisungsverfahren, Entscheid der Kammer vom 8. Juni 2018, um eine in einem - 16 - strittigen Zivilprozess voraussehbare Aufwandposition, die der unterliegenden Partei aufzuerlegen ist. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens (Prozess Nr. LB160042) sind deshalb entgegen dem Antrag der Kläger nicht auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Prozess Nr. LB200004 act. 215 S. 3). Die Kläger verlangten im Übrigen in ihrem Eventualbegehren selbst, dass das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei (act. 221/215 S. 2).
  50. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgehend vom bereits erwähnten Streitwert von Fr. 320'000.--) in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d und 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.-- fest. Die Entscheidgebühr ist mit Rücksicht auf den Streitwert und den grossen Auf- wand nicht zu beanstanden. Zu addieren sind die Barauslagen von Fr. 1'093.50 (Prozess Nr. CP130002) und die Zeugenentschädigungen von Fr. 630.-- (Prozess Nr. CP180003). Dazu kommen die bereits erwähnten Kosten von Fr. 6'000.-- für das obergerichtliche Rückweisungsverfahren (Prozess Nr. LB160042). Die Gerichtskosten sind, wie erwähnt, den unterliegenden Klägern aufzuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren Prozess Nr. CP180003 Bezirksgericht Hinwil) und einen Kostenvorschuss von Fr. 17'100.-- für das obergerichtliche Rückwei- sungsverfahren (verbucht im Prozess Nr. LB160042). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren Prozess Nr. CP180003 einen Betrag für Barauslagen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Rückwei- sungsverfahren Prozess Nr. LB160042) sind aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 36'650.-- zu beziehen. Die nicht bean- spruchten Kostenvorschüsse der Kläger sind ihnen unter Berücksichtigung eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (act. 217 S. 31 f. Dispositivziffern 2 und 3). - 17 -
  51. Da die Kläger vollumfänglich unterliegen, haben sie die Beklagten gestützt auf §§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1-3, 13 Abs. 1-4 und 22 AnwGebV im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Die Kläger beanstanden die den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschä- digungen von je Fr. 49'000.-- (inkl. MwSt) als massiv zu hoch angesetzt und ver- langen (für den Eventualfall des Unterliegens) die Festsetzung einer Parteient- schädigung von je Fr. 20'358.-- (inkl. MwSt; act. 215 S. 3, S. 58, act. 217 S. 32 Dispositivziffer 4). Die Beklagten weisen demgegenüber darauf hin, dass die zu- gesprochene Parteientschädigung die verursachten, notwendigen Kosten des Rechtsstreites nicht zu ersetzen vermag und verlangen die Bestätigung des erst- instanzlichen Entschädigungsdispositivs (act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 15 f.). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV be- trägt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr kann gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel er- höht werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch ist. Wohl war der Zeitaufwand im be- zirksgerichtlichen Verfahren, welches einen doppelten Schriftenwechsel, Zeugen- einvernahmen an vier Tagen und Stellungnahme zum Beweisergebnis erforderte (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60), hoch, doch ist von der ermes- sensweisen Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV im vorliegenden Fall abzuse- hen, da die Parteientschädigung bereits streitwertbedingt relativ hoch ist. Hinzu kommt indes gemäss § 11 Abs. 1-3 AnwGebV ein Pauschalzuschlag für die be- reits erwähnten zusätzlichen Rechtsschriften bzw. Verhandlungen im Umfang von 50% auf der Grundgebühr, demnach im Betrag von Fr. 9'900.--, und der Aufwand für das Rückweisungsverfahren, welcher gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6'600.-- festzusetzen ist. Insgesamt ist eine Parteient- schädigung von je Fr. 36'300.-- geschuldet. Der Mehrwertsteuersatz wurde per 1. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wurden vor 2018 geleistet, das Beweisverfah- ren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwert- steuersätze von 8% und von 7.7% auf 55% bzw. 45% der Aufwände anzusetzen, - 18 - das heisst 8% auf Fr.19'965.-- und 7.7% auf Fr.16'335.--. Dies ergibt bis Ende 2017 eine Parteientschädigung von je Fr. 21'562.-- (Fr. 19'965.-- + Fr.1'597.-- [ge- rundet]) und ab 2018 eine solche von je Fr. 17'593.-- (Fr.16'335.-- + Fr.1'258.-- [gerundet]). Die Kläger sind zu verpflichten, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 39'155.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Verfahren Prozess Nr. CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) für die Par- teientschädigung an die Gerichtskasse geleistete und auf das Verfahren Prozess Nr. CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Sicherheit von Fr. 9'000.-- ist den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je hälftig zahlungshalber an ihre Parteient- schädigungen auszubezahlen. Ebenso ist die vom Kläger 1 im Rechtsmittelver- fahren Prozess Nr. LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'900.-- in Anrechnung an die zu leistende Parteientschädigung je hälftig den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 auszubezahlen.
  52. Die Kläger unterliegen auch im Berufungsverfahren (LB200004 und LB230011), weshalb sie auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und ent- schädigungspflichtig werden. Ausgehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (ohne das Rückweisungsverfahren gemäss Prozess Nr. LB160042) gestützt auf §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'000.-- festzusetzen.
  53. Für das Berufungsverfahren (LB200004 und LB230011) sind die Kläger ge- stützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV zu verpflichten, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.-- zu- züglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 762.30; insgesamt je Fr. 10'662.30) zu bezah- len. Es wird erkannt:
  54. In Abweisung der Berufung wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Hinwil vom 19. Dezember 2019 bestätigt. Die Klage wird abgewiesen. - 19 -
  55. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019) wird bestätigt.
  56. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Ur- teils aufgehoben und die Kläger und Berufungskläger solidarisch verpflichtet, den Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je eine Par- teientschädigung von Fr. 39'155.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.-- (Prozess Nr. CP130002 bzw. Prozess Nr. CP180003) und von Fr. 9'900.-- (Prozess Nr. LB160042) werden in Anrechnung an die zu leistende Parteientschädigung je hälftig den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 ausbezahlt.
  57. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.-- festgesetzt und den Klägern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  58. Die Kläger und Berufungskläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklag- ten und Berufungsbeklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 für das Berufungsverfah- ren je eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.-- zuzüglich 7.7% Mehrwert- steuer, insgesamt je Fr. 10'662.30, zu bezahlen.
  59. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  60. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 5. Juli 2024 in Sachen

1. A._____,

2. Erben des B._____, geboren tt. Februar 1956, von C._____ ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen, D._____-str. 1, E._____, bestehend aus:

a) F._____,

b) G._____, Kläger und Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen

1. H._____,

2. ...

3. ...

4. Stiftung I._____,

5. J._____,

6. K._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 2 - betreffend Ungültigkeit etc. / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom

19. Dezember 2019; Proz. CP180003 Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018; Proz. LB160042 Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 21. April 2022; LB200004 Urteil Bundesgericht vom 6. März 2023; Proz. 5A_401/2022

- 3 - Rechtsbegehren: "1. Die letztwillige Verfügung vom 27.10.2008 von L._____, geb. tt.10.1924, von M._____, gestorben am tt.mm.2011 in N._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in M._____, vom 27.10.2008, sei ungül- tig zu erklären.

2. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von L._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.

3. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, J._____, und es sei der Be- klagte Ziff. 6, K._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulas- ten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2016 (Prozess Nr. CP130002):

1. Die Klage wird bezüglich der Beklagten 1, 4, 5 und 6 vollumfänglich abge- wiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 17'150.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten O._____ AG für Aktenedition.

3. Die Gerichtskosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung aufer- legt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von den Klägern geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen.

4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 sowie den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 37'500.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 für die Parteientschädigung bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 9'000.– wird den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je hälftig zahlungshal- ber an ihre Prozessentschädigung ausbezahlt. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel)

- 4 - Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042):

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Verlegung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens unter Inanspruchnahme des von den Klägern geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 17'100.– wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbe- halten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die zur Deckung der Kosten des Berufungsverfah- rens und zur Sicherstellung der Parteientschädigung an die Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Vorschüsse im Verfahren LB160042 verbucht sind. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Dezember 2019 (Prozess Nr. CP180003):

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 , die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten O._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen

3. Die Gerichtskosten und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB160042 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–) werden unter solidarischer Haftung den Klägern und mit den geleisteten Vorschüssen der Kläger von Fr. 17'150.–, Fr. 2'400.– und Fr. 17'100.– (Verfahren LB160042) verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurückerstattet.

- 5 - Die von den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.– werden den Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 zurückerstat- tet.

4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 eine Parteientschädigung von je Fr. 49'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.– und Fr. 9'900.– (Verfahren LB160042) werden in Anrech- nung an diese Schuld je hälftig den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 ausbezahlt. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 215 S. 2 f.): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und es sei

1. die letztwillige Verfügung von L._____, geb. tt.10.1924, von M._____, ge- storben am tt.mm.2011 in N._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in M._____, vom 27.10.2008, ungültig zu erklären.

2. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von L._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.

3. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, J._____, und der Beklagte Ziff. 6, K._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Be- klagten". der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 (act. 228 S. 3): "1. Es sei die Berufung der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 voll- umfänglich abzuweisen.

2. Es seien die Eventualbegehren der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 vollumfänglich abzuweisen.

- 6 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger/Kläger." der Beklagten und Berufungsbeklagten 5 und 6 (act. 232 S. 2 f.): "1. Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger.

2. Sämtliche Berufungsanträge seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungs- kläger." Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2022 (Prozess Nr. LB200004):

1. In Gutheissung der Berufung der Kläger werden das Urteil und der Be- schluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und das Testament vom 27. Oktober 2008 von L._____, geboren tt. Oktober 1924, gestorben tt.mm.2011, für ungültig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass der Erbteil des Klägers 1 1/9 und diejenigen der Kläger 2a und 2b je 1/18 am Nachlass von L._____ betragen.

3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten O._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 7'000.-- und der Beklagten 4 zu Fr. 723.50 auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 21'000.--. Die Kosten werden aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüs- sen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klä- gern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten werden solida- risch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zu ersetzen. Die

- 7 - nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 werden den Klägern unter Berücksichtigung eines allfälligen Verrechnungs- rechts der Gerichtskasse zurückerstattet.

5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Ver- fahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) geleistete und auf das Verfahren CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Si- cherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zu- rückerstattet.

6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) wird auf Fr. 17'100.-- festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 5'500.-- und der Beklagten 4 zu 600.-- auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solida- risch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Klägern im Verfahren LB160042 geleisteten Vorschuss von Fr. 17'100.-- bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 17'100.-- zu ersetzen.

- 8 -

8. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) folgende Parteientschädigungen zu bezah- len: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet. (9./10. Mitteilung und Rechtsmittel). Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2023 (Prozess Nr. BGer 5A 401/2022):

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2022 (LB200004) wird aufge- hoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung über den Eventualan- trag der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer seien als erb- bzw. ver- mächtnisunwürdig zu erklären, an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten des kantonalen Verfah- rens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer mit Fr. 8'000.-- zu ent- schädigen.

- 9 - (5. Mitteilungssatz). Erwägungen: I.

1. Die am tt. Oktober 1924 in P._____ / Q._____ [Staat in Europa] (act. 31/4) geborene L._____ (im Folgenden: die Erblasserin), verstarb am tt.mm.2011 im Al- ter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim R._____ in N._____ ZH (act. 31/4). Bereits im März 2005 war der Ehemann der Erblasserin, S._____, in diesem Heim verstorben. Da die Erblasserin verwitwet war und keine eigenen Kinder hatte, wäre die Erbschaft grundsätzlich gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm ih- rer Eltern gefallen. L._____ verfasste indes am 27. Oktober 2008 ein eigenhändi- ges Testament (act. 3/2 = act. 31/2), mit welchem sie die gesetzliche Erbfolge ab- änderte. Am 24. Februar 2011 reichte das Notariat Wetzikon das Testament vom

27. Oktober 2008 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil zur Eröffnung ein (act. 31/9). Am 17. Juni 2011 eröffnete der Erbschaftsrichter am Bezirksgericht Hinwil das Testament (act. 31/9, act. 31/10). Die Erblasserin setzte auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, ihren Neffen H._____, den Beklagten 1 (act. 3/2). H._____ ist der Sohn des vorverstor- benen Bruders der Erblasserin, T._____ sel. Die Erblasserin belastete den Neffen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem der Beklagte 6, K._____, der Sohn einer langjährigen Nachbarin der Erblasserin (J._____ und Beklagte 5), den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundeigen- tum und Inventar mit einem Wert im siebenstelligen Bereich, vgl. act. 3/2 Ziffer 6 des Testamentes; act. 3/4). Die Stiftung I._____ (Beklagte 4) und J._____ (Be- klagte 5) wurden von der Erblasserin ebenfalls testamentarisch als Vermächtnis- nehmerinnen eingesetzt. Die im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts noch verzeichneten Beklagten 2 und 3 (U._____ und der Spitex-Verein M._____) haben die Ungültigkeitsklage an- erkannt. Entsprechend wurde das Verfahren gegen sie abgeschrieben (act. 126

- 10 - S. 65, act. 12, act. 13). Der von der Erblasserin testamentarisch bedachte "Verein V._____" existierte bei Testamentseröffnung nicht mehr. Im Volltext lautet das Testament wie folgt: "testament Ich die unterzeichnende L._____ geboren tt.10.1924 in Q._____ P._____ wohnhaft W._____-str. 2 M._____. An Vermächtnissen setze ich aus:

1. U._____, … [Adresse] 20'000 Fr.

2. Verein V._____, … [Ortschaft] 20'000 Fr.

3. Spitex M._____ 10'000 Fr.

4. I._____, … [Ortschaft] 20'000 Fr.

5. Mein restliches Darlehen an J._____ … [Strasse] wird erlassen.

6. Meinen Besitz W._____-str. 2 M._____ Haus und Scheune samt Infentar sowie allen Grundstücken vererbe ich K._____ …. [Adresse],

7. Mein Neffe H._____ …. [Adresse] erbt mein restliches Vermöge (Vermög) auch mein Guthaben vom Grundstück - Verkauf …-berg M._____. L._____ M._____ 27.10.2008"

- 11 - 2.1. Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A._____ und B._____, (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit AA._____, die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, AB._____. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen B._____ würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248) auch zum Kreis der nächsten lebenden Verwandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprüngli- chen beiden) Klägern ohne Testament je 1/9 der Erbschaft zustehen würde. 2.2. Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestritten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragten, das Testa- ment ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und ihre Berechti- gung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlang- ten die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2). 2.3. Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht an- hängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125-126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesonde- re zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rückweisungs-)Beschluss vom 8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042) und im Urteil der Kammer vom 21. April 2022 (Prozess Nr. LB200004) verwiesen werden (act. 221/176 S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2., act. 262 S. 5 ff. E. I./1.-4.). 2.4. Nach der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils durch den Rückwei- sungsbeschluss der Kammer vom 8. Juni 2018 (Prozess Nr. LB160042) führte das Bezirksgericht ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen

- 12 - Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3-116 im Prozess CP180003). Am 19. De- zember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 217 = act. 211 = act. 216) und wies die Klage erneut ab.

3. A._____ und B._____ (später die Erben des im Laufe des Verfahrens verstorbenen B._____, G.____ und F.____) gelangten erneut an die Kammer. Die Kammer hiess die Berufung mit Urteil vom 21. April 2022 gut, weil sie die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 mangels Verfügungsfähigkeit der Erblasserin und infolge Beeinflussung bzw. Versuchens dazu durch die Beklagte 5 für ungültig erachtete. Dagegen erhoben die Beklagten 5 und 6 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2023 gut, erachtete entgegen den Ausführungen der Kammer einen dauernden Schwächezustand der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum als nicht gegeben (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023, act. 278 S. 15 E. 5.4.) und verneinte auch ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. Beeinflussungsversuche. Insgesamt bejahte das Bundesgericht die Testierfähigkeit der Erblasserin und wies den Prozess an die Kammer zurück zu neuer Entscheidung über den Eventualantrag der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien als erb- bzw. vermächtnisunwürdig zu erklären, und zu neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 = act. 278 S. 21 f., Dispositivziffern 1 und 2).

4. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht führt die Kammer das Verfah- ren unter der Prozess-Nr. LB230011. Die Akten der Berufungsverfahren Prozess Nr. LB160042 und Prozess Nr. LB200004 (act. 214-275), inklusive der vorinstanz- lichen Akten (act. 1-213) wurden von Amtes wegen beigezogen.

- 13 - II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen Nach der Aufhebung des Urteils der Kammer vom 21. April 2022 durch das Bun- desgericht ist im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 neu zu ent- scheiden. Dabei ist die Kammer an die rechtlichen Erwägungen des Bundesge- richts im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BSK BGG-Meyer/Dormann,

3. Auflage 2018, Art. 107 N 18).

2. Materielle Vorbemerkungen Das Bezirksgericht bejahte wie schon im ersten Verfahren auch im zweiten Durchgang die Urteilsfähigkeit bzw. die Testierfähigkeit der Erblasserin. Das Be- zirksgericht stützte den Standpunkt der Kläger nicht, wonach die Testierung aus mangelhaftem Willen erfolgt sei. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachenfeststel- lungen vor allem auf die Befragung der Parteien und auf die Aussagen einer Reihe von Zeugen abgestellt (Prot. VI S. 33-110). Das Bezirksgericht ist in Würdi- gung dieser und weiterer Beweismittel (act. 39/1-11, act. 130/1-20) zum Schluss gekommen, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments durchaus noch intakt gewesen sei, etwas anderes sei auch nicht mit dem Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bewiesen (act. 217 S. 13, E. 3., S. 14 E. 3.1., S. 28 E. 3.6.). Die Kammer ging demgegen- über für den relevanten Zeitraum Herbst 2008 zufolge Demenzerkrankung von ei- nem dauernden Schwächezustand der Erblasserin aus (act. 262 S. 23 und S. 61). Zusätzlich ging die Kammer zufolge allgemeiner grosser Hilfsbedürftigkeit von ei- ner grossen Beeinflussbarkeit und vor allem fehlender Widerstandsfähigkeit der Erblasserin aus und erachtete die Beeinflussung durch die Beklagte 5 als ihre ein- zige Vertrauens- und Bezugsperson in Bezug auf das angefochtene Testament als überwiegend wahrscheinlich, insbesondere auch eingedenk der Weise, wie zuvor (namhafte) lebzeitige Zuwendungen an sie erfolgt waren. Insgesamt erach- tete die Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum die Testierfähigkeit als nicht (mehr) gegeben.

- 14 - Das Bundesgericht erkannte demgegenüber mit dem Bezirksgericht nicht auf ei- nen dauernden (geistigen) Schwächezustand der Erblasserin im fraglichen Zeit- raum und erachtete die Beweiswürdigung und Schlussfolgerung der Kammer als bundesrechtswidrig (act. 278 S. 15). Der Schluss der Kammer, der Einfluss der Beklagten 5 auf den Inhalt des Testamentes stehe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung willkürlich. Das Bundesgericht hielt fest, es stehe gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinli- che fest, dass die Beklagte 5 mindestens versucht habe, auf die Erblasserin Ein- fluss zu nehmen. Es erwog, dass entgegen den obergerichtlichen Schlussfolge- rungen die Voraussetzungen eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhän- gigkeitsverhältnisses nicht gegeben seien (act. 278 S. 21). An diese Erwägungen zur Sache ist die Kammer bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagten 5 und 6 erb- bzw. vermächtnisunwürdig sind, gebunden.

3. Es steht nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass das Testament gültig ist. Es kommt demnach allein dem Beklagten 1, H._____, Erbenstellung zu. Die Kläger sind keine Erben. Die Vermächtnisse beschweren sie nicht, es trifft sie keine Vermächtnisschuld (Art. 562 Abs. 1 ZGB). Das Testa- ment schafft keine (rechtlichen) Wirkungen zwischen den Klägern und den Be- klagten 5 und 6. Ein Urteil, welches die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwür- dig erachtete, könnte den Klägern keine Rechte bzw. (Erb-)Anteile am Nachlass verschaffen. Eine allfällige (Teil-)Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (zufolge Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6) brächte den Klägern keinen Vor- teil. Die Legitimation zur Ungültigkeitsklage verlangt aber, dass dem Kläger aus der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwächst. Fehlt es an ei- nem solchen erbrechtlichen Interesse für die Anfechtung einer Verfügung von To- des wegen, ist die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (BGer 5C.163/2003 vom 18. September 2003 = Pra 2004 Nr. 98; PraxKomm Erbrecht, Daniel Abt, Basel 2023, Art. 519 N 57 m.w.H.).

4. Anzumerken bleibt, dass dem Eventualantrag der Kläger auch dann kein Er- folg beschieden wäre, wenn die Klage nicht von Vornherein mangels rechtlicher Betroffenheit der Kläger abzuweisen wäre. Die Berufungskläger machen gestützt

- 15 - auf den gleichen Sachverhalt sowohl Ungültigkeit des Testamentes wie (eventua- liter) Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 geltend. Mit der höchstrichterlichen Bejahung der Testierfähigkeit der Erblasserin und gleichzeitiger Verneinung einer Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 steht fest, dass den Beklagten 5 und 6 nicht vorgeworfen werden kann, auf unredliche Weise versucht zu haben, an die Erbschaft zu gelangen. Das Bundesgericht sah den freien Willen der Erblasserin in Bezug auf das streitgegenständliche Testament als gewahrt. Damit ist höchst- richterlich entschieden, dass es keine Unwürdigkeitsgründe nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gibt. Diese Gründe verlangen, dass der Erblasser bzw. die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert wurde, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Es liegt keine Erbunwürdigkeit wegen arglistiger Täuschung oder Drohung der Erblasserin vor, welche zur Ungültigkeit des Testamentes (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und damit zu einer Beseitigung der Vermächtnisse führen könnte. Andere Erbunwür- digkeitsgründe gemäss Art. 540 Abs. 1 (Ziff. 1, 2 oder 4) ZGB standen vorliegend nie zur Diskussion.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das die Klage abwei- sende Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 ist zu bestätigen. III.

1. Da die Kläger unterliegen, werden sie kosten- und entschädigungspflichtig. Die beanstandete Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung, die zu redu- zieren ist (vgl. E. 3. nachstehend), rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Kos- ten- und Entschädigungspflicht der Kläger, weil sie gemessen am gesamten Auf- wand des Verfahrens einen Nebenpunkt betrifft. Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen Fr. 320'000.--. Die Prozesskosten, inklusive der Kosten des Rückweisungsverfahrens Prozess Nr. LB160042 im Betrag von Fr. 6'000.--, sind den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bereits das Bezirksgericht erwog, handelt es sich beim Rück- weisungsverfahren, Entscheid der Kammer vom 8. Juni 2018, um eine in einem

- 16 - strittigen Zivilprozess voraussehbare Aufwandposition, die der unterliegenden Partei aufzuerlegen ist. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens (Prozess Nr. LB160042) sind deshalb entgegen dem Antrag der Kläger nicht auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Prozess Nr. LB200004 act. 215 S. 3). Die Kläger verlangten im Übrigen in ihrem Eventualbegehren selbst, dass das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei (act. 221/215 S. 2).

2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgehend vom bereits erwähnten Streitwert von Fr. 320'000.--) in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d und 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.-- fest. Die Entscheidgebühr ist mit Rücksicht auf den Streitwert und den grossen Auf- wand nicht zu beanstanden. Zu addieren sind die Barauslagen von Fr. 1'093.50 (Prozess Nr. CP130002) und die Zeugenentschädigungen von Fr. 630.-- (Prozess Nr. CP180003). Dazu kommen die bereits erwähnten Kosten von Fr. 6'000.-- für das obergerichtliche Rückweisungsverfahren (Prozess Nr. LB160042). Die Gerichtskosten sind, wie erwähnt, den unterliegenden Klägern aufzuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren Prozess Nr. CP180003 Bezirksgericht Hinwil) und einen Kostenvorschuss von Fr. 17'100.-- für das obergerichtliche Rückwei- sungsverfahren (verbucht im Prozess Nr. LB160042). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren Prozess Nr. CP180003 einen Betrag für Barauslagen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Rückwei- sungsverfahren Prozess Nr. LB160042) sind aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 36'650.-- zu beziehen. Die nicht bean- spruchten Kostenvorschüsse der Kläger sind ihnen unter Berücksichtigung eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (act. 217 S. 31 f. Dispositivziffern 2 und 3).

- 17 -

3. Da die Kläger vollumfänglich unterliegen, haben sie die Beklagten gestützt auf §§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1-3, 13 Abs. 1-4 und 22 AnwGebV im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Die Kläger beanstanden die den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschä- digungen von je Fr. 49'000.-- (inkl. MwSt) als massiv zu hoch angesetzt und ver- langen (für den Eventualfall des Unterliegens) die Festsetzung einer Parteient- schädigung von je Fr. 20'358.-- (inkl. MwSt; act. 215 S. 3, S. 58, act. 217 S. 32 Dispositivziffer 4). Die Beklagten weisen demgegenüber darauf hin, dass die zu- gesprochene Parteientschädigung die verursachten, notwendigen Kosten des Rechtsstreites nicht zu ersetzen vermag und verlangen die Bestätigung des erst- instanzlichen Entschädigungsdispositivs (act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 15 f.). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV be- trägt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr kann gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel er- höht werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch ist. Wohl war der Zeitaufwand im be- zirksgerichtlichen Verfahren, welches einen doppelten Schriftenwechsel, Zeugen- einvernahmen an vier Tagen und Stellungnahme zum Beweisergebnis erforderte (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60), hoch, doch ist von der ermes- sensweisen Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV im vorliegenden Fall abzuse- hen, da die Parteientschädigung bereits streitwertbedingt relativ hoch ist. Hinzu kommt indes gemäss § 11 Abs. 1-3 AnwGebV ein Pauschalzuschlag für die be- reits erwähnten zusätzlichen Rechtsschriften bzw. Verhandlungen im Umfang von 50% auf der Grundgebühr, demnach im Betrag von Fr. 9'900.--, und der Aufwand für das Rückweisungsverfahren, welcher gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6'600.-- festzusetzen ist. Insgesamt ist eine Parteient- schädigung von je Fr. 36'300.-- geschuldet. Der Mehrwertsteuersatz wurde per 1. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wurden vor 2018 geleistet, das Beweisverfah- ren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwert- steuersätze von 8% und von 7.7% auf 55% bzw. 45% der Aufwände anzusetzen,

- 18 - das heisst 8% auf Fr.19'965.-- und 7.7% auf Fr.16'335.--. Dies ergibt bis Ende 2017 eine Parteientschädigung von je Fr. 21'562.-- (Fr. 19'965.-- + Fr.1'597.-- [ge- rundet]) und ab 2018 eine solche von je Fr. 17'593.-- (Fr.16'335.-- + Fr.1'258.-- [gerundet]). Die Kläger sind zu verpflichten, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 39'155.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Verfahren Prozess Nr. CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) für die Par- teientschädigung an die Gerichtskasse geleistete und auf das Verfahren Prozess Nr. CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Sicherheit von Fr. 9'000.-- ist den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je hälftig zahlungshalber an ihre Parteient- schädigungen auszubezahlen. Ebenso ist die vom Kläger 1 im Rechtsmittelver- fahren Prozess Nr. LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'900.-- in Anrechnung an die zu leistende Parteientschädigung je hälftig den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 auszubezahlen.

4. Die Kläger unterliegen auch im Berufungsverfahren (LB200004 und LB230011), weshalb sie auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und ent- schädigungspflichtig werden. Ausgehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (ohne das Rückweisungsverfahren gemäss Prozess Nr. LB160042) gestützt auf §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'000.-- festzusetzen.

5. Für das Berufungsverfahren (LB200004 und LB230011) sind die Kläger ge- stützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV zu verpflichten, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 je eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.-- zu- züglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 762.30; insgesamt je Fr. 10'662.30) zu bezah- len. Es wird erkannt:

1. In Abweisung der Berufung wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Hinwil vom 19. Dezember 2019 bestätigt. Die Klage wird abgewiesen.

- 19 -

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019) wird bestätigt.

3. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Ur- teils aufgehoben und die Kläger und Berufungskläger solidarisch verpflichtet, den Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 je eine Par- teientschädigung von Fr. 39'155.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.-- (Prozess Nr. CP130002 bzw. Prozess Nr. CP180003) und von Fr. 9'900.-- (Prozess Nr. LB160042) werden in Anrechnung an die zu leistende Parteientschädigung je hälftig den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 ausbezahlt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.-- festgesetzt und den Klägern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Die Kläger und Berufungskläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklag- ten und Berufungsbeklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 für das Berufungsverfah- ren je eine Parteientschädigung von Fr. 9'900.-- zuzüglich 7.7% Mehrwert- steuer, insgesamt je Fr. 10'662.30, zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: