opencaselaw.ch

LB230001

Forderung

Zürich OG · 2023-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 noch viel weniger dargelegt worden sei, wann diese einen Vertrag mit der Klä- gerin oder G._____ hätte abgeschlossen haben sollen bzw. weswegen die Be- klagte 1 an einem Vertrag hätte beteiligt gewesen sein sollen. Weshalb auch sie ins Recht gefasst worden sei, könne den Akten nicht entnommen werden und werde von der Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Es sei somit einzig dargetan, dass anfänglich im Rahmen von Gesprächen zwischen G._____ und dem Beklagten 2 vereinbart worden sei, dass ersterer für einen Betrag von Fr. 20'000.– tätig werden solle. Ein darüber hinausgehender Vertragsschluss sei weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, wann und wo zwischen welchen Parteien ein Vertrag mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden sei. Inso- fern sei den Ausführungen der Beklagten zuzustimmen, wonach man nicht wisse, wer mit wem was vereinbart haben solle. Dass die Beklagten die Leistungen von G._____ schliesslich mit Fr. 25'000.– abgegolten hätten, ändere nichts daran (Urk. 52 S. 10 ff.).

- 8 -

b) Bezüglich des Vertragsinhalts wirft die Vorinstanz der Klägerin vor, auch diesen nicht rechtsgenügend substantiiert zu haben. Die Klägerin fordere einen Betrag von Fr. 94'175.– für Architekturleistungen im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten Überbauung "H._____". Welche Leistungen aber genau verabre- det worden seien, sei nicht einmal für einen Vertragsschluss zwischen G._____ und dem Beklagten 2 über einen Leistungsbetrag von Fr. 20'000.– respektive Fr. 25'000.– klar. Unbestrittenermassen hätten sich der Beklagte 2, G._____ und M._____, der Inhaber der N._____ GmbH, in der Liegenschaft der Beklagten zu einem Feierabendbier getroffen, und am 3. August 2021 habe der Beklagte 2 den Betrag von Fr. 25'000.– überwiesen. Gegenleistung sei die Weiterverfolgung von G._____s Ideen für eine Überbauung gewesen. Was darunter im Detail verstan- den worden sei, sei nicht weiter substantiiert worden. Es sei folglich auch nicht bekannt, welche Leistungen mit diesem Betrag abgedeckt worden seien und wel- che nicht. Offenbar sollte G._____ ohne detaillierte Verabredungen einfach "ein- mal weitermachen". Die Klägerin habe nur in allgemeiner Form erklärt, zur Erbringung welcher Leistungen sie sich überhaupt sowie im Fr. 25'000.– übersteigenden Betrag ver- pflichtet haben wolle. Nach ihrer Meinung sei die Abklärung der Altlastensituation, die Erstellung eines detaillierten Baubeschriebs sowie der kubischen Berechnun- gen abgemacht worden. Sodann hätte die Klägerin ihrer Ansicht nach die Ver- pflichtung gehabt, (die) Leistungen Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren und Ausschreibung gemäss SIA-Ordnung 102 zu erbringen, was die Beklagten bestreiten würden. Es sei jedoch nicht bekannt, an welchem Datum der Inhalt des Vertrages oder die Anwendung der genannten SIA-Norm vereinbart worden sei- en. Auch wo genau angeblich ein Vertrag über welche Vertragspunkte geschlos- sen worden sei, sei nicht dargetan worden, ebenso wenig irgendwelche Umstän- de eines Vertragsschlusses, beispielsweise wer die anwesenden Personen ge- wesen seien etc. Ein detaillierter Baubeschrieb (Urk. 56/18, recte: 5/18) und ein Baugesuch (Urk. 5/15) lägen zwar bei den Akten; ob die Beklagten deren Erstel- lung tatsächlich in Auftrag gegeben hätten, sei jedoch nicht erstellt. Die Klägerin habe zu dieser Frage keine konkreten Behauptungen vorgebracht, so dass dar- über Beweise abgenommen werden könnten. Wer freiwillig Arbeiten gleichsam

- 9 - "auf Vorrat" bzw. in der Hoffnung auf einen späteren Vertragsabschluss samt ent- sprechender Honorierung verrichte, könne ohne den Nachweis, dass tatsächlich ein Auftrag erteilt worden sei, keine Leistungen der vermeintlichen Gegenpartei erzwingen. Wie die Klägerin die Summe von Fr. 94'175.– errechne, habe die Klägerin nicht erläutert und gehe aus den Akten nicht explizit hervor. Es gebe kein Doku- ment, dem dieser Betrag entnommen werden könne. Aus dem Schreiben der Klä- gerin an die Beklagten vom 12. August 2020 gehe hervor, dass mit Datum vom

15. Juli 2020 eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 98'074.80 inkl. MwSt. ge- stellt worden sei (Urk. 5/20). Weiter sei der Rechnung zu entnehmen, dass am

31. Juli 2020 bereits 35,5% erbrachte Teilleistungen abzurechnen gewesen seien, somit ein Betrag von Fr. 120'877.50 (inkl. MwSt.). Bei keinem dieser Beträge ge- lange man nach Abzug von Fr. 25'000.– auf die eingeklagte Summe. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Gesamtleistung des Architekten entsprechend dem vorbereiteten Architekturvertrag Fr. 349'282.– bzw. gerundet Fr. 340'500.– betra- ge. Die angeblich erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 120'877.50 entsprä- chen 35,5% dieser Summe. Dieser Berechnung lege die Klägerin die Anwendung von Art. 7.9 der SIA-Ordnung 102 zugrunde. Eine Anwendung von Artikel 7.9 der SIA-Ordnung 102 müsse jedoch ausdrücklich vereinbart werden, d.h. die Um- stände der Übernahme dieser Ordnung müssten substantiiert behauptet und be- wiesen werden. Dies habe die Klägerin nicht getan und auch den Akten könne nichts dergleichen entnommen werden. Auch der Schluss von der angeblich ver- einbarten Tätigkeit der Klägerin zum konkreten Forderungsbetrag könne nicht nachvollzogen werden. Es sei insbesondere nicht substantiiert dargetan worden, welche genauen Arbeiten wann und zu welchem Stundenansatz verrichtet worden seien. Es existierten keine Rapporte und auch keine anderen Unterlagen, die Auskunft über geleistete Arbeiten und Aufwendungen geben könnten. Es sei nicht Sache des Gerichts, entsprechende Informationen aus den eingereichten Beila- gen zusammenzutragen. Diese müssten von den Parteien aufbereitet und präsen- tiert werden (Urk. 52 S. 14 ff.).

- 10 -

E. 2 Die Klägerin macht geltend, nach der herrschenden Rechtsprechung sei- en höchstens Vorstudien für ein Bauprojekt (im Umfang von Phase 2, Ziffer 3.2, der SIA-Ordnung 102 [2003]) unentgeltlich, wenn der Beauftragte keine Entgelt- lichkeit nachweisen könne. Umgekehrt müsse der Bauherr Unentgeltlichkeit bzw. nur das von ihm behauptete geringe Entgelt nachweisen, wenn ein Bauprojekt, d.h. die entsprechenden Planunterlagen, bis zur Baueingabereife ausgearbeitet worden sei. Der Werkvertrag für die Ausarbeitung von Planunterlagen sei von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR). Er könne also auch konkludent, d.h. durch stillschweigende Erklärungen bzw. Hand- lungen, abgeschlossen werden (Urk. 51 S. 4). Vorliegend könne nicht eindeutig angegeben werden, wann, wo, unter wel- chen Umständen und mit welchem genauen Inhalt der Vertragsabschluss erfolgt sei. Da sich die Beklagten geweigert hätten, den Vertragsentwurf der Klägerin zu unterschreiben, sei aus den Umständen auf den Vertragsabschluss zu schliessen. Die Beklagten würden keineswegs bestreiten, dass Architekt G._____ ein voll- ständiges Baugesuch für die gesamte Überbauung ihres Grundstücks ausgear- beitet habe und dies Gegenstand ihrer Abreden gewesen sei. Sie würden ledig- lich, aber immerhin bestreiten, dass G._____ dies im Auftrag der Klägerin vorge- nommen habe. Zudem machten sie geltend, dass sie mit G._____ ein Honorar von zunächst Fr. 20'000.– und später Fr. 25'000.– für die Planung der gesamten Neuüberbauung ihrer Parzelle vereinbart hätten. Der Beklagte 2 bestreite zudem nicht, dass er insgesamt viermal mit G._____ bei Bausekretär O._____ von der Gemeinde E._____ gewesen sei. Die Beklagten behaupteten lediglich, dass O._____ den von G._____ erarbeiteten Plansatz als bewilligungsreif bezeichnet habe. Die letzte dieser Besprechungen, d.h. jene vom 4. August 2020, sei erfolgt, als sie G._____ am 31. Juli 2020 bereits mitgeteilt hätten, dass keine vertragliche Vereinbarung (mehr) bestehe. Die bis zur Besprechung vom 4. August 2020 bei Bausekretär O._____ erarbeiteten Planunterlagen für die Neuüberbauung des Grundstücks der Beklagten bildeten Bestandteil der vertraglichen Abreden, soweit sie von den Beklagten nicht als unnötig bezeichnet würden. Die Beklagten könn- ten nicht im Ernst die vertraglichen Abreden als am 31. Juli 2020 für beendet er- klären, aber dennoch an der Besprechung vom 4. August 2020 mit den bis dahin

- 11 - bereinigten Planunterlagen teilnehmen. Wann, wo und wie genau die Abreden für die Planung der Neuüberbauung getroffen worden seien, bilde entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz nicht Klagefundament. Vielmehr hätten die Beklagten zu beweisen, dass sie hierfür nur Fr. 25'000.– schuldeten. Wenn ihnen dies nicht ge- linge, habe die Klägerin das geltend gemachte Honorar zu beweisen; wenn sie nicht nachweisen könne, dass die SIA-Ordnung 102 (2003) zur Anwendung komme, sei der Wert der geleisteten Arbeit von ihr nachzuweisen (Art. 374 OR). Da die Planung einer Überbauung des beklagtischen Grundstückes unbestritten sei, habe die Klägerin in der Replik nicht dartun müssen, dass überhaupt ein Ver- trag, namentlich ein "Architekturvertrag", geschlossen worden sei. Die Planung der gesamten Überbauung eines Grundstückes sei ein "Architekturvertrag'', auch wenn das Bundesgericht rechtsdogmatisch die Ausarbeitung der Pläne als Werk- vertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR qualifiziere (Urk. 51 S. 5 ff.). Für den Nachweis, dass die Pläne durch die Klägerin und nicht durch G._____ als Angestellter oder im Auftrag der Klägerin handelnd auszuarbeiten gewesen seien, habe sie insbesondere die Zeugenbefragung von G._____ ge- nannt; er sei offensichtlich dazu berufen, die umstrittene Frage zu beantworten. Sie habe jedoch auch L._____, P._____-strasse …, Q._____, als Zeugen be- nannt (Urk. 51 S. 7). G._____ sei zudem als Zeuge für den Nachweis, dass die SIA-Ordnung 102 verabredet worden sei, benannt worden. Die entsprechenden Vertragsentwürfe seien eingereicht worden (Urk. 51 S. 9). Die Klägerin sei "für den Nachweis der konkludenten Vertragsabsprachen nebst den erarbeiteten Unterlagen (etwa die Baupläne, Klagebeilage 16, sowie der detaillierte Baubeschrieb, Klagebeilage 18) auf die Zeugenaussage von Archi- tekt G._____ angewiesen." (Urk. 51 S. 10). Die Klägerin habe bereits im Gründungsstadium Absprachen schliessen können. Gemäss Darstellung der Vorinstanz seien die wesentlichen Arbeiten alle nach der Gründung der Klägerin am 26. Mai 2020 vorgenommen worden. G._____ sei als Zeuge zu befragen, wem die Ansprüche für die geleisteten Arbei-

- 12 - ten zustünden. Soweit die Ansprüche ihm zustünden, seien sie ihm wieder zu- rückabgetreten worden (Urk. 51 S. 10 f.). Auf dessen Zession sei aufgrund der Rückzession nicht abzustellen (Urk. 51 S. 13). Zur Frage, ob auch die Beklagte 1 Vertragspartei sei, müsse G._____ als Zeuge befragt werden. Jedenfalls habe auch die Beklagte 1 gemäss Sachdarstel- lung der Vorinstanz den Betrag von Fr. 25'000.– als vermeintlich ausreichenden Preis für die geleisteten Arbeiten bezahlt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie Mitauftraggeberin gewesen sei, denn ohne ihre Zustimmung könne nicht gebaut werden (Urk. 51 S. 11 f.).

E. 3 a) Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstim- mende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Die konkludente Willensäusserung ist die Willensäusserung, bei welcher der Wille des Erklärenden, mit der Äusserung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck kommt, sondern sich lediglich mittelbar aus dem Verhalten des Er- klärenden oder anderen Umständen ergibt. Um aus dem Verhalten des Erklären- den oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhan- den sein, die nach Treu und Glauben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip. Der Empfänger der Äusse- rung wird nur dann in seinem Vertrauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (BK OR-Müller, Art. 1 N 38 f. m.w.H.). Wer beispielsweise eine als entgeltlich an- gebotene Leistung in Anspruch nimmt, bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, den die Leistungsentgegennahme rechtfertigenden Vertrag zu schliessen (Bu- cher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 113). Der Vertragsschluss verläuft in der Regel sukzessiv, ausnahmsweise gleich- zeitig. Die Partei, welche die Initiative ergreift, ist die Antragstellerin. Die Offerte zu einem Schuldvertrag kann vom Gläubiger oder vom Schuldner gestellt werden;

- 13 - beim gegenseitigen Vertrag enthält die Offerte die Erklärung, sowohl Gläubiger als auch Schuldner des Gegners werden zu wollen. Der Antrag muss so vollstän- dig sein, dass sich aus ihm der Inhalt des zu schliessenden Vertrags mit genü- gender Bestimmtheit ergibt; der Antrag enthält die sog. essentialia negotii. Der Antragsteller kann es aber auch dem Vertragsgegner überlassen, einzelne Punk- te, auch wesentliche, nachträglich zu bestimmen (von Tuhr/Peter, OR AT Bd. I, 3. A., Zürich 1979, S. 182 f.). Auch die konkludente Erklärung muss den geforderten Erklärungsinhalt decken (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 1 N 17). Am Vertragsabschluss beteiligt sind in erster Linie (und notwendigerweise) die Vertragsparteien: die Personen, bei denen die Rechtswirkung des Vertrags eintritt, die also – beim Schuldvertrag – berechtigt und verpflichtet werden. Sie geben die Willenserklärungen ab, entweder persönlich oder durch Vertreter, de- ren Erklärungen ihnen zugerechnet werden (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Bd. I, 11. A., Zürich etc. 2020, N 299).

b) Die Klägerin hatte in der Klagebegründung ausgeführt, sie sei von den Beklagten mit der Planung und mit weiteren Architekturleistungen für das Projekt "H._____", d.h. mit der Neuüberbauung des Grundstücks D._____-strasse … be- auftragt worden. Erste Berechnungen und Vorprojektstudien des für die Klägerin planenden Architekten G._____ hätten im Frühjahr 2020 die Beklagten begeistert (Urk. 2 S. 3). Nachdem die Beklagten in der Klageantwort geltend gemacht hat- ten, sie seien davon ausgegangen, dass G._____ bei der Ausarbeitung des Pro- jekts "H._____" auf eigene Rechnung gehandelt habe, legte die Klägerin mit der Replik eine Forderungsabtretung vom 12. Januar 2022 ins Recht, wonach G._____ seine Ansprüche gegenüber den Beklagten aus der Ausarbeitung des Projekts "H._____" an die Klägerin abtrete (Urk. 20 S. 2; Urk. 23/1). In der Replik schrieb die Klägerin nunmehr, sie bzw. nach Auffassung der Beklagten G._____ sei von ihnen mit der Planung und mit weiteren Architekturleistungen für das Pro- jekt "H._____" beauftragt worden (Urk. 20 S. 3). Und weiter: "Das Projekt sollte durch die Klägerin bzw. aus Sicht der Beklagten durch G._____ zur Bewilligung gebracht werden. Dass die Beklagten mit der Klägerin bzw. G._____ keinen ent- sprechenden Vertrag geschlossen hätten, trifft nicht zu." (Urk. 20 S. 4 f.). Aus

- 14 - Sicht der Klägerin sei sie mit der Planung des Projekts "H._____" beauftragt wor- den, wobei G._____ für sie die Pläne auszuarbeiten gehabt habe (Urk. 20 S. 7).

c) Die Klägerin trägt erstmals in ihrer Berufungsschrift vor, zwischen den Parteien bzw. zwischen den Beklagten und G._____ sei konkludent ein Vertrag geschlossen worden, wonach dieser ein vollständiges Baugesuch für die gesamte Überbauung des Grundstücks der Beklagten ausarbeite. Dabei stellt sich die Fra- ge, ob ein normativer Konsens zustande gekommen ist. Es handelt sich um eine Rechtsfrage (BGer 4A_143/2017 vom 15.05.2017, E. 5.3 f.). Das neue Vorbringen der Klägerin ist daher zulässig (vorn E. III). Die Klägerin lässt offen, ob sie oder G._____ Vertragspartner der Beklagten geworden sei. Das Beweisverfahren soll diese Frage klären. Dies ist nicht zuläs- sig. Die Klägerin hätte in ihrem Tatsachenvortrag diejenigen Umstände aufführen müssen, aus denen die Beklagten nach Treu und Glauben hätten schliessen müssen, dass die Klägerin ihre Vertragspartnerin war (vgl. zur entsprechenden Substantiierungspflicht die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 52 S. 8 f.; BK ZGB-Walter, Art. 8 N 498 i.V.m. N 188). Wäre die Klägerin der Ansicht, dass G._____ als ihr Stellvertreter gehandelt habe, hätte sie darlegen müssen, woraus die Beklagten auf dieses Stellvertreterverhältnis hätten schliessen müs- sen. So aber fehlt es schon an rechtsgenügenden Behauptungen zur Vertragspar- tei, welche den Beklagten gegenübergestanden haben soll. Dies führt ohne weite- res zur Abweisung der Klage. Auch bezüglich der klägerischen Behauptung, die Beklagte 1 sei Vertrags- partei gewesen, fehlt es an einem schlüssigen Parteivortrag. Es kann dazu vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (E. IV/1/a Abs. 3 bzw. Urk. 52 S. 12 f.). Die Klägerin hätte darle- gen müssen, welches Verhalten der Beklagten 1 bzw. welche Umstände keinen andern Schluss zuliessen, als dass die Beklagte 1 zusammen mit dem Beklagten 2 die behauptete Planung in Auftrag gegeben hat. Dass das Grundstück auch im Eigentum der Beklagten 1 steht, würde keineswegs ausschliessen, dass allein der Beklagte 2 Planungsaufgaben in Auftrag gegeben hätte. Das Gleiche gilt für die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von den Beklagten geleistete Zahlung von

- 15 - Fr. 25'000.– (Urk. 17/3). Das Zeugnis von G._____ vermag den schlüssigen Par- teivortrag nicht zu ersetzen.

d) Selbst wenn feststünde, dass G._____ gegenüber den Beklagten Leis- tungen im Namen der Klägerin erbracht hätte, ergäbe sich aus deren Vorbringen in der Berufungsschrift kein konkludenter Vertragsschluss im behaupteten Um- fang. Entgegen der klägerischen Behauptung anerkannten die Beklagten nicht, dass Gegenstand ihrer Abreden die Ausarbeitung eines vollständigen Bauge- suchs für die gesamte Überbauung ihres Grundstücks gewesen sei. Sie aner- kannten lediglich, dass G._____ seine Ideen für eine Überbauung des Grund- stücks bis zu einem Betrag von Fr. 20'000.– weiterverfolgen sollte (Urk. 14 S. 4; Urk. 26 S. 3 und 7; Urk. 52 S. 6 und 18). Ebenso wenig behaupteten die Beklag- ten, Bausekretär O._____ habe den von G._____ erarbeiteten Plansatz als bewil- ligungsreif bezeichnet; vielmehr hat sich O._____ nach Darstellung der Beklagten nicht dazu geäussert (Urk. 14 S. 6; Urk. 52 S. 7). Die Erstellung von Planunterla- gen beweist nicht per se, dass der Bauherr hierzu einen Auftrag erteilt hat, und sei dies auch nur stillschweigend, zumal nicht auszuschliessen ist, dass die Klä- gerin sich erhoffte, die Baute als Totalunternehmerin ausführen zu können, hat sie doch den Beklagten eine entsprechende Vertragsofferte als Entwurf vorgelegt (Urk. 2 S. 10; Urk. 20 S. 16; Urk. 5/24; Urk. 52 S. 4; vgl. Schaumann, Rechtspre- chung zum Architektenrecht, 4. A., Freiburg 1999, S. 22 Rz 48). Zwar ist es mög- lich, dass ein Vertragsschluss über Architekturleistungen durch konkludentes Verhalten zustande kommt, so wenn der Bauherr für die Anfertigung von Plänen und Kostenberechnungen die Grundlagen gibt, Instruktionen erteilt, Abänderun- gen verlangt und spezielle Vorschriften macht (Schaumann, a.a.O., S. 23 Rz 50). Solches und Ähnliches konkretisiert die Klägerin indessen nicht. Sie behauptet zwar, der Beklagte 2 sei viermal mit G._____ bei Bausekretär O._____ gewesen, das letzte Mal am 4. August 2020. Wie diese Treffen zustande gekommen sind und was vor sowie anlässlich derselben besprochen wurde, lässt die Klägerin of- fen, ausser dass es darum gegangen sei, die Möglichkeiten der Überbauung der Parzelle abzuklären (Urk. 51 S. 5). Aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 noch am 4. August 2020, also nachdem die Beklagten G._____ mitgeteilt hatten, es bestehe keine vertragliche Abmachung, mit G._____ bei O._____ war, kann die

- 16 - Klägerin nach Treu und Glauben nicht auf das Gegenteil schliessen. Weiter macht die Klägerin geltend, es sei bei zwei Banken vorgesprochen worden, um eine mögliche Finanzierung einer Überbauung abzuklären (Urk. 51 S. 12), und es hät- ten sogenannte "jours fixes" stattgefunden (Urk. 51 S. 13). Auch hier macht die Klägerin keine Ausführungen darüber, inwiefern die Beklagten dadurch verbind- lich in die Bauplanung eingebunden worden sein sollen. Die Klägerin verweist überdies auf eine Anzahl E-Mails (Klagebeilagen 1, 3, 6, 7, 9-14, 19 und 31), wel- che belegen sollen, dass die Beklagten über die Planung für die Überbauung ih- res Baugrundstücks sehr wohl Bescheid gewusst hätten (Urk. 51 S. 13). Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, aus diesen E-Mails zu eruieren, ob bzw. inwieweit die Beklagten in den Planungsprozess einbezogen worden sind, ohne dass die Klägerin dazu konkrete Behauptungen aufstellt. Zur Frage, ob eine Altlastenabklärung vereinbart wurde, beruft sich die Klä- gerin wiederum auf G._____ als Zeugen und überdies auf zwei E-Mails (Urk. 51 S. 7). Für den Nachweis, dass ein detaillierter Baubeschrieb verabredet wurde, nennt die Klägerin eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der K._____ Im- mobilien GmbH vom 28./29. Juli 2020 (Urk. 5/10), ein E-Mail von ihr an die Be- klagten vom 30. Juli 2020 mit dem detaillierten Baubeschrieb, dem Vertrag für Ar- chitekturleistungen und dem Werkvertrag, jeweils Stand 30.07.2020 (Urk. 5/14), und den Baubeschrieb selber (Urk. 5/18; Urk. 51 S. 8). Unklar ist, ob die Klägerin in diesen Punkten eine ausdrückliche Vereinbarung beweisen will oder wiederum von einer konkludenten Einigung ausgeht. Dies kann jedoch offenbleiben. Es fehlt sowohl an substantiierten Behauptungen zum Vertragsschluss, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 52 S. 15 f.), als auch zu den Umständen, aus de- nen in diesen Punkten auf eine konkludente Einigung zu schliessen wäre. Wie be- reits zuvor erwähnt, genügt es nicht, irgendwelche Urkunden zu bezeichnen, ohne auszuführen, welche Tatsachen – und nicht nur Schlussfolgerungen – mit diesen Urkunden bewiesen werden sollen. Ob für die Planung einer Neuüberbauung des Grundstücks der Beklagten kubische Berechnungen erforderlich sind, wie die Klägerin behauptet (Urk. 51

- 17 - S. 8), kann offenbleiben, da kein Vertragsabschluss über die Planung einer Neu- überbauung nachgewiesen ist. Woraus sich ergeben soll, dass die Parteien konkludent die Anwendung der SIA-Norm 102 vereinbart haben, legt die Klägerin nicht dar. Für eine Befragung von G._____ als Zeugen, dass die SIA-Norm 102 verabredet worden sei, fehlt es wiederum an substantiierten Behauptungen, wann, wo, mit wem und unter wel- chen Umständen dies geschehen sein soll. Insgesamt bleibt daher unklar, in welchem Umfang die Beklagten konkludent ihre Zustimmung zu Arbeiten im Hinblick auf eine mögliche Überbauung des Grundstücks der Beklagten erteilt haben, weshalb die Klage auch unter diesem Aspekt abzuweisen wäre.

e) Die Vorinstanz erachtete – wie gesehen – das Quantitativ der eingeklag- ten Forderung als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar (E. IV/1/b). Die Kläge- rin beruft sich auf Art. 374 OR, falls sie nicht nachweisen könne, dass die SIA- Norm 102 zur Anwendung komme. Nach Art. 374 OR sei der Preis nach Massga- be des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzulegen. Zum Nachweis dieses Wertes habe die Klägerin ein entsprechendes Gutachten als Beweismittel und die Befragung von G._____ als Zeugen aufgeführt. Das Ar- beitsergebnis, insbesondere der massgebliche Plansatz, liege vor (Urk. 51 S. 6 f., S.16 f., unter Hinweis auf Urk. 5/16 [Plansatz] und 5/18 [Baubeschrieb]). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand im Sinne von Art. 374 OR bildet bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendiger Aufwand. Der geltend ge- machte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Anga- ben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden vo- raus. Notwendig sind hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sie sich auf Stichworte bzw. vage und unverständli- che Beschreibungen, genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (BGer 4A_371/2022 vom 05.12.2022, E. 3; 4A_446/2020 vom 08.03.2021, E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch Gauch, Werkvertrag, 6. A., Zürich etc. 2019, Rz 947: "Auf den

- 18 - Aufwand des Unternehmers kommt es an! … Diese Vergütung ['Aufwandvergü- tung'] ist unabhängig vom Wert des vollendeten Werkes, …"). Die Klägerin hat in ihren Rechtsschriften keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Arbeiten wann und mit welchem Zeitaufwand von ihr bzw. von G._____ erbracht worden sind. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, exis- tieren keine Rapporte und auch keine anderen Unterlagen, die Auskunft über die geleisteten Arbeiten und Aufwendungen geben könnten (Urk. 52 S. 16). Sie hat daher zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere kein Gut- achten zum Wert der von der Klägerin angeblich geleisteten Arbeiten eingeholt (Urk. 52 S. 17 f.). Sollte die Klägerin Leistungen erbracht haben, für welche nach Art. 394 Abs. 3 OR auftragsrechtlich eine Vergütung geschuldet wäre (z.B. Altlastenabklä- rung, Hilfeleistung bei Finanzierungsfragen), wären auch diese Leistungen nach ihrem Inhalt und dem zeitlichen Aufwand zu substantiieren gewesen. Als Faktoren der Honorarberechnung fallen nämlich insbesondere der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verantwortung des Be- auftragten, die Erfolgsabhängigkeit, Tarife für ähnliche Leistungen, die Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten und die Interessenhöhe bzw. der Streit- wert in Betracht (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 39). Sowohl beim Werkver- trag als auch beim Auftrag sind die zur Erbringung der vereinbarten Leistung er- forderlichen Personal- und Sach- und General- oder Gemeinkosten die Hauptkri- terien für die Bewertung der Arbeit (BGer 4A_271/2013 vom 26.09.2013, E. 7.3). Mangels rechtsgenügender Substantiierung wäre daher auch gestützt auf Auf- tragsrecht keine Vergütung geschuldet.

E. 4 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 54 und 55/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 20 - Zürich, 18. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Hauser versandt am: st

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil im ordentlichen Ver- fahren vom 11. August 2022 (CG210002-E) - 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung für den ganzen Be- trag zu verpflichten, der Klägerin CHF 94'175.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. August 2020 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulas- ten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. August 2022: (Urk. 52 S. 19 f.)
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2): "In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
  7. August 2022 (Geschäfts-Nr. CG210002) aufzuheben und es sei die Klage nach Durchführung des Beweisverfahren gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." - 3 - Erwägungen: I. Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen, welches u.a. die Erbringung von Architekturleistungen jeglicher Art bezweckt. Die Beklagten sind Eigentümer einer nur teilweise überbauten Parzelle an der D._____-strasse … in E._____. Der Beklagte 2 führt ein Spenglerei- und Flachdachgeschäft, die F._____ GmbH. Die Beklagte 1 ist für die Büroarbeiten dieser Firma besorgt. G._____ ist als Ar- chitekt in der Baubranche tätig und der Partner der Klägerin. G._____ und der Beklagte 2 kennen sich schon seit Jahren. Im Winter 2019 kontaktierte G._____ den Beklagten 2 wegen der Montage von Blechen für den Balkon der Wohnung der Klägerin. Im Frühjahr 2020 bei der Montage der genannten Bleche kam es zu einem Gespräch betreffend eine mögliche Überbauung des noch unüberbauten Teils der Parzelle der Beklagten. Nachdem G._____ diesbezügliche Berechnun- gen angestellt hatte, kam es zu einem weiteren Treffen. Am 3. August 2020 be- zahlten die Beklagten der Klägerin einen Betrag von Fr. 25'000.–. Mit der vorlie- genden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung für darüber hinausgehende Arbei- ten und Aufwendungen betreffend das Projekt "H._____" (Urk. 52 S. 2). Die Vo- rinstanz wies die Klage zufolge mangelhafter Substantiierung des anspruchsbe- gründenden Sachverhalts ab. II. Die Klage ist bei der Vorinstanz am 19. April 2021 eingegangen (Urk. 2). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen wer- den (Urk. 52 S. 2 f.). Gegen das Urteil vom 11. August 2022 hat die Klägerin mit Eingabe vom 3. Januar 2023 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 51). Sie hat ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'500.– geleistet (Urk. 59). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). - 4 - III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien ha- ben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Vo- - 5 - raussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfor- dernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vor- bringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die er- forderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Neue rechtliche Ausführungen sind im Berufungsverfahren unein- geschränkt zulässig (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 33). IV.
  8. a) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Klägerin einen Vertragsab- schluss zwischen den Parteien nur ungenügend substantiiert habe. Ein gültig ge- schlossener Vertrag liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar Entwürfe für einen Architektur- und einen Werkvertrag (Totalunternehmervertrag) zu den Akten ge- reicht (Urk. 5/7, 5/17, 5/24). Diese seien jedoch nicht unterzeichnet worden. Die Klägerin habe somit substantiiert darzutun, zwischen wem überhaupt ein mündli- cher Vertrag geschlossen und gegebenenfalls über welche einzelnen objektiv und allenfalls subjektiv wesentlichen Vertragspunkte eine Einigung zustande gekom- men sei, welches m.a.W. der massgebliche Inhalt des Vertrags sei. Die Klägerin A._____ habe als Inhaberin der Einzelfirma I._____ Schweiz - J._____ Klage ge- gen die Beklagten 1 und 2 erhoben. Demnach gehe die Klägerin davon aus, dass ein Vertrag zwischen einerseits ihr und andererseits der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 zustande gekommen sei. Sie habe somit darzutun, dass zwischen ihnen eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei. Zahlreiche Unterlagen in den Akten würden in der Tat auf die Firma der Klä- gerin lauten; so die jeweiligen Kostenkontrollen (Urk. 5/2, 5/4 und 5/5/15), ebenso verschiedene E-Mails (Urk. 5/3, 5/5-7, 5/10-14, 5/19) sowie das Schreiben an die Beklagten vom 12. August 2020 mit dem Logo der I._____ Schweiz - J._____ (Urk. 5/20). Es falle auf, dass der Eintrag im Tagesregister des Handelsregister- amts des Kantons Zürich vom tt.mm.2020 datiere. Selbst gemäss den Ausführun- - 6 - gen der Klägerin hätten die Verhandlungen zwischen den Parteien jedoch bereits im Frühjahr 2020 begonnen, somit in einem Zeitpunkt, als es die Einzelfirma – zumindest formell – noch gar nicht gegeben habe. Bei Beginn der Kontaktauf- nahme sei von der heutigen Klägerin nie die Rede gewesen, sondern stets von G._____. So habe auch die Klägerin in der Klagebegründung erwähnt, erste Be- rechnungen und Vorprojektstudien des für die Klägerin planenden Architekten G._____ hätten im Frühjahr 2020 die Beklagten begeistert. Die Beklagten hätten ausführen lassen, am 13. April 2020 habe der Beklagte 2 ein E-Mail von G._____ erhalten, in welchem dieser erklärt habe, es sei ihm gerade etwas langweilig ge- wesen, weswegen er Berechnungen über eine mögliche Überbauung der Parzelle und die Rentabilität dieser Überbauung angestellt habe. Von der Klägerin bzw. der I._____ Schweiz - J._____ sei in jenem Zeitpunkt nicht die Rede gewesen, auch nicht von einem Stellvertretungsverhältnis im Sinne von Art. 32 ff. OR zwi- schen G._____ und der Klägerin oder von einem Tätigwerden von G._____ als Mitarbeiter für die Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR. Sein Verhältnis zur Klägerin habe er gegenüber den Beklagten nicht zu er- kennen gegeben. Die Klägerin sei sich offenbar bewusst gewesen, dass keines- wegs klar gewesen sei, wem allenfalls als aktivlegitimierte Person ein Anspruch zustehen könne. Nicht anders sei zu erklären, dass G._____ seine Ansprüche aus der Erarbeitung dieses Projekts am 12. Januar 2022, notabene ein Dreivier- teljahr nach Klageeinreichung und fast gleichzeitig mit der Replik, der Klägerin abgetreten habe. Damit habe wohl die Frage der Aktivlegitimation geklärt werden sollen. Auch auf Seiten der Beklagten sei nicht restlos geklärt, wer denn nun als Vertragspartei aufgetreten sein soll. Die Klägerin habe B._____ und ihren Ehe- mann C._____ als Privatpersonen ins Recht gefasst. Beide seien auch als Adres- saten auf dem Schreiben der Klägerin und von G._____ an sie vom 12. August 2020, mit Rechnung im Anhang (Urk. 5/20), und dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5. August 2020 (Urk. 17/3), aufgeführt. Beide seien zudem zeichnungsberechtigt für die F._____ GmbH mit Einzelunterschrift. Die Beklagte 1 sei gemäss den Akten und den Ausführungen der Klägerin jedoch nicht in die Verhandlungen betreffend die Überbauung "H._____" involviert gewesen. Es sei - 7 - deshalb unklar, inwiefern sie bei einem Vertragsabschluss hätte mitgewirkt haben sollen. Da es sich vorliegend sachverhaltsmässig um die Vergütung von Architek- turleistungen für ein Bauprojekt am Sitz der F._____ GmbH handle, wäre auch die GmbH als mögliche beklagte Partei denkbar gewesen. Sie sei in den Akten eben- falls als Absender oder Adressat verschiedener Mails vermerkt (Urk. 5/3 und 5/5). In einem Mail vom 24. Juli 2020 sei sogar aufgeführt "Organisation F._____ GmbH" (Urk. 5/9). Weiter sei auch die K._____ Immobilien GmbH stark in den Mailverkehr und damit auch in die Tätigkeiten zwischen den Parteien einbezogen gewesen (Urk. 5/1, 5/3, 5/5, 5/7; 5/10-14). Bei dieser Gesellschaft sei L._____, der Sohn der Beklagten, einziger Gesellschafter. Einzelzeichnungsberechtigt sei- en neben ihm wiederum die Beklagten. In einem Mail der Klägerin vom 23. Juli 2020 sei neben der K._____ Immobilien GmbH auch der Beklagte 2, nicht aber die Beklagte 1, als Adressat erwähnt (Urk. 5/7). Das gleiche gelte für weitere Mails der Klägerin vom 30. Juli 2020 (act. 5/12-14). Wie ausgeführt, sei es auch der Beklagte 2 alleine gewesen, der offenbar bei den ersten Gesprächen im Früh- jahr 2020 mit dabei gewesen sei. Von der Beklagten 1 sei nicht die Rede gewe- sen. Die Beklagten erklärten denn auch zu Recht, dass gegenüber der Beklagten 1 noch viel weniger dargelegt worden sei, wann diese einen Vertrag mit der Klä- gerin oder G._____ hätte abgeschlossen haben sollen bzw. weswegen die Be- klagte 1 an einem Vertrag hätte beteiligt gewesen sein sollen. Weshalb auch sie ins Recht gefasst worden sei, könne den Akten nicht entnommen werden und werde von der Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Es sei somit einzig dargetan, dass anfänglich im Rahmen von Gesprächen zwischen G._____ und dem Beklagten 2 vereinbart worden sei, dass ersterer für einen Betrag von Fr. 20'000.– tätig werden solle. Ein darüber hinausgehender Vertragsschluss sei weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, wann und wo zwischen welchen Parteien ein Vertrag mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden sei. Inso- fern sei den Ausführungen der Beklagten zuzustimmen, wonach man nicht wisse, wer mit wem was vereinbart haben solle. Dass die Beklagten die Leistungen von G._____ schliesslich mit Fr. 25'000.– abgegolten hätten, ändere nichts daran (Urk. 52 S. 10 ff.). - 8 - b) Bezüglich des Vertragsinhalts wirft die Vorinstanz der Klägerin vor, auch diesen nicht rechtsgenügend substantiiert zu haben. Die Klägerin fordere einen Betrag von Fr. 94'175.– für Architekturleistungen im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten Überbauung "H._____". Welche Leistungen aber genau verabre- det worden seien, sei nicht einmal für einen Vertragsschluss zwischen G._____ und dem Beklagten 2 über einen Leistungsbetrag von Fr. 20'000.– respektive Fr. 25'000.– klar. Unbestrittenermassen hätten sich der Beklagte 2, G._____ und M._____, der Inhaber der N._____ GmbH, in der Liegenschaft der Beklagten zu einem Feierabendbier getroffen, und am 3. August 2021 habe der Beklagte 2 den Betrag von Fr. 25'000.– überwiesen. Gegenleistung sei die Weiterverfolgung von G._____s Ideen für eine Überbauung gewesen. Was darunter im Detail verstan- den worden sei, sei nicht weiter substantiiert worden. Es sei folglich auch nicht bekannt, welche Leistungen mit diesem Betrag abgedeckt worden seien und wel- che nicht. Offenbar sollte G._____ ohne detaillierte Verabredungen einfach "ein- mal weitermachen". Die Klägerin habe nur in allgemeiner Form erklärt, zur Erbringung welcher Leistungen sie sich überhaupt sowie im Fr. 25'000.– übersteigenden Betrag ver- pflichtet haben wolle. Nach ihrer Meinung sei die Abklärung der Altlastensituation, die Erstellung eines detaillierten Baubeschriebs sowie der kubischen Berechnun- gen abgemacht worden. Sodann hätte die Klägerin ihrer Ansicht nach die Ver- pflichtung gehabt, (die) Leistungen Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren und Ausschreibung gemäss SIA-Ordnung 102 zu erbringen, was die Beklagten bestreiten würden. Es sei jedoch nicht bekannt, an welchem Datum der Inhalt des Vertrages oder die Anwendung der genannten SIA-Norm vereinbart worden sei- en. Auch wo genau angeblich ein Vertrag über welche Vertragspunkte geschlos- sen worden sei, sei nicht dargetan worden, ebenso wenig irgendwelche Umstän- de eines Vertragsschlusses, beispielsweise wer die anwesenden Personen ge- wesen seien etc. Ein detaillierter Baubeschrieb (Urk. 56/18, recte: 5/18) und ein Baugesuch (Urk. 5/15) lägen zwar bei den Akten; ob die Beklagten deren Erstel- lung tatsächlich in Auftrag gegeben hätten, sei jedoch nicht erstellt. Die Klägerin habe zu dieser Frage keine konkreten Behauptungen vorgebracht, so dass dar- über Beweise abgenommen werden könnten. Wer freiwillig Arbeiten gleichsam - 9 - "auf Vorrat" bzw. in der Hoffnung auf einen späteren Vertragsabschluss samt ent- sprechender Honorierung verrichte, könne ohne den Nachweis, dass tatsächlich ein Auftrag erteilt worden sei, keine Leistungen der vermeintlichen Gegenpartei erzwingen. Wie die Klägerin die Summe von Fr. 94'175.– errechne, habe die Klägerin nicht erläutert und gehe aus den Akten nicht explizit hervor. Es gebe kein Doku- ment, dem dieser Betrag entnommen werden könne. Aus dem Schreiben der Klä- gerin an die Beklagten vom 12. August 2020 gehe hervor, dass mit Datum vom
  9. Juli 2020 eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 98'074.80 inkl. MwSt. ge- stellt worden sei (Urk. 5/20). Weiter sei der Rechnung zu entnehmen, dass am
  10. Juli 2020 bereits 35,5% erbrachte Teilleistungen abzurechnen gewesen seien, somit ein Betrag von Fr. 120'877.50 (inkl. MwSt.). Bei keinem dieser Beträge ge- lange man nach Abzug von Fr. 25'000.– auf die eingeklagte Summe. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Gesamtleistung des Architekten entsprechend dem vorbereiteten Architekturvertrag Fr. 349'282.– bzw. gerundet Fr. 340'500.– betra- ge. Die angeblich erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 120'877.50 entsprä- chen 35,5% dieser Summe. Dieser Berechnung lege die Klägerin die Anwendung von Art. 7.9 der SIA-Ordnung 102 zugrunde. Eine Anwendung von Artikel 7.9 der SIA-Ordnung 102 müsse jedoch ausdrücklich vereinbart werden, d.h. die Um- stände der Übernahme dieser Ordnung müssten substantiiert behauptet und be- wiesen werden. Dies habe die Klägerin nicht getan und auch den Akten könne nichts dergleichen entnommen werden. Auch der Schluss von der angeblich ver- einbarten Tätigkeit der Klägerin zum konkreten Forderungsbetrag könne nicht nachvollzogen werden. Es sei insbesondere nicht substantiiert dargetan worden, welche genauen Arbeiten wann und zu welchem Stundenansatz verrichtet worden seien. Es existierten keine Rapporte und auch keine anderen Unterlagen, die Auskunft über geleistete Arbeiten und Aufwendungen geben könnten. Es sei nicht Sache des Gerichts, entsprechende Informationen aus den eingereichten Beila- gen zusammenzutragen. Diese müssten von den Parteien aufbereitet und präsen- tiert werden (Urk. 52 S. 14 ff.). - 10 -
  11. Die Klägerin macht geltend, nach der herrschenden Rechtsprechung sei- en höchstens Vorstudien für ein Bauprojekt (im Umfang von Phase 2, Ziffer 3.2, der SIA-Ordnung 102 [2003]) unentgeltlich, wenn der Beauftragte keine Entgelt- lichkeit nachweisen könne. Umgekehrt müsse der Bauherr Unentgeltlichkeit bzw. nur das von ihm behauptete geringe Entgelt nachweisen, wenn ein Bauprojekt, d.h. die entsprechenden Planunterlagen, bis zur Baueingabereife ausgearbeitet worden sei. Der Werkvertrag für die Ausarbeitung von Planunterlagen sei von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR). Er könne also auch konkludent, d.h. durch stillschweigende Erklärungen bzw. Hand- lungen, abgeschlossen werden (Urk. 51 S. 4). Vorliegend könne nicht eindeutig angegeben werden, wann, wo, unter wel- chen Umständen und mit welchem genauen Inhalt der Vertragsabschluss erfolgt sei. Da sich die Beklagten geweigert hätten, den Vertragsentwurf der Klägerin zu unterschreiben, sei aus den Umständen auf den Vertragsabschluss zu schliessen. Die Beklagten würden keineswegs bestreiten, dass Architekt G._____ ein voll- ständiges Baugesuch für die gesamte Überbauung ihres Grundstücks ausgear- beitet habe und dies Gegenstand ihrer Abreden gewesen sei. Sie würden ledig- lich, aber immerhin bestreiten, dass G._____ dies im Auftrag der Klägerin vorge- nommen habe. Zudem machten sie geltend, dass sie mit G._____ ein Honorar von zunächst Fr. 20'000.– und später Fr. 25'000.– für die Planung der gesamten Neuüberbauung ihrer Parzelle vereinbart hätten. Der Beklagte 2 bestreite zudem nicht, dass er insgesamt viermal mit G._____ bei Bausekretär O._____ von der Gemeinde E._____ gewesen sei. Die Beklagten behaupteten lediglich, dass O._____ den von G._____ erarbeiteten Plansatz als bewilligungsreif bezeichnet habe. Die letzte dieser Besprechungen, d.h. jene vom 4. August 2020, sei erfolgt, als sie G._____ am 31. Juli 2020 bereits mitgeteilt hätten, dass keine vertragliche Vereinbarung (mehr) bestehe. Die bis zur Besprechung vom 4. August 2020 bei Bausekretär O._____ erarbeiteten Planunterlagen für die Neuüberbauung des Grundstücks der Beklagten bildeten Bestandteil der vertraglichen Abreden, soweit sie von den Beklagten nicht als unnötig bezeichnet würden. Die Beklagten könn- ten nicht im Ernst die vertraglichen Abreden als am 31. Juli 2020 für beendet er- klären, aber dennoch an der Besprechung vom 4. August 2020 mit den bis dahin - 11 - bereinigten Planunterlagen teilnehmen. Wann, wo und wie genau die Abreden für die Planung der Neuüberbauung getroffen worden seien, bilde entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz nicht Klagefundament. Vielmehr hätten die Beklagten zu beweisen, dass sie hierfür nur Fr. 25'000.– schuldeten. Wenn ihnen dies nicht ge- linge, habe die Klägerin das geltend gemachte Honorar zu beweisen; wenn sie nicht nachweisen könne, dass die SIA-Ordnung 102 (2003) zur Anwendung komme, sei der Wert der geleisteten Arbeit von ihr nachzuweisen (Art. 374 OR). Da die Planung einer Überbauung des beklagtischen Grundstückes unbestritten sei, habe die Klägerin in der Replik nicht dartun müssen, dass überhaupt ein Ver- trag, namentlich ein "Architekturvertrag", geschlossen worden sei. Die Planung der gesamten Überbauung eines Grundstückes sei ein "Architekturvertrag'', auch wenn das Bundesgericht rechtsdogmatisch die Ausarbeitung der Pläne als Werk- vertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR qualifiziere (Urk. 51 S. 5 ff.). Für den Nachweis, dass die Pläne durch die Klägerin und nicht durch G._____ als Angestellter oder im Auftrag der Klägerin handelnd auszuarbeiten gewesen seien, habe sie insbesondere die Zeugenbefragung von G._____ ge- nannt; er sei offensichtlich dazu berufen, die umstrittene Frage zu beantworten. Sie habe jedoch auch L._____, P._____-strasse …, Q._____, als Zeugen be- nannt (Urk. 51 S. 7). G._____ sei zudem als Zeuge für den Nachweis, dass die SIA-Ordnung 102 verabredet worden sei, benannt worden. Die entsprechenden Vertragsentwürfe seien eingereicht worden (Urk. 51 S. 9). Die Klägerin sei "für den Nachweis der konkludenten Vertragsabsprachen nebst den erarbeiteten Unterlagen (etwa die Baupläne, Klagebeilage 16, sowie der detaillierte Baubeschrieb, Klagebeilage 18) auf die Zeugenaussage von Archi- tekt G._____ angewiesen." (Urk. 51 S. 10). Die Klägerin habe bereits im Gründungsstadium Absprachen schliessen können. Gemäss Darstellung der Vorinstanz seien die wesentlichen Arbeiten alle nach der Gründung der Klägerin am 26. Mai 2020 vorgenommen worden. G._____ sei als Zeuge zu befragen, wem die Ansprüche für die geleisteten Arbei- - 12 - ten zustünden. Soweit die Ansprüche ihm zustünden, seien sie ihm wieder zu- rückabgetreten worden (Urk. 51 S. 10 f.). Auf dessen Zession sei aufgrund der Rückzession nicht abzustellen (Urk. 51 S. 13). Zur Frage, ob auch die Beklagte 1 Vertragspartei sei, müsse G._____ als Zeuge befragt werden. Jedenfalls habe auch die Beklagte 1 gemäss Sachdarstel- lung der Vorinstanz den Betrag von Fr. 25'000.– als vermeintlich ausreichenden Preis für die geleisteten Arbeiten bezahlt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie Mitauftraggeberin gewesen sei, denn ohne ihre Zustimmung könne nicht gebaut werden (Urk. 51 S. 11 f.).
  12. a) Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstim- mende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Die konkludente Willensäusserung ist die Willensäusserung, bei welcher der Wille des Erklärenden, mit der Äusserung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck kommt, sondern sich lediglich mittelbar aus dem Verhalten des Er- klärenden oder anderen Umständen ergibt. Um aus dem Verhalten des Erklären- den oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhan- den sein, die nach Treu und Glauben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip. Der Empfänger der Äusse- rung wird nur dann in seinem Vertrauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (BK OR-Müller, Art. 1 N 38 f. m.w.H.). Wer beispielsweise eine als entgeltlich an- gebotene Leistung in Anspruch nimmt, bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, den die Leistungsentgegennahme rechtfertigenden Vertrag zu schliessen (Bu- cher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 113). Der Vertragsschluss verläuft in der Regel sukzessiv, ausnahmsweise gleich- zeitig. Die Partei, welche die Initiative ergreift, ist die Antragstellerin. Die Offerte zu einem Schuldvertrag kann vom Gläubiger oder vom Schuldner gestellt werden; - 13 - beim gegenseitigen Vertrag enthält die Offerte die Erklärung, sowohl Gläubiger als auch Schuldner des Gegners werden zu wollen. Der Antrag muss so vollstän- dig sein, dass sich aus ihm der Inhalt des zu schliessenden Vertrags mit genü- gender Bestimmtheit ergibt; der Antrag enthält die sog. essentialia negotii. Der Antragsteller kann es aber auch dem Vertragsgegner überlassen, einzelne Punk- te, auch wesentliche, nachträglich zu bestimmen (von Tuhr/Peter, OR AT Bd. I, 3. A., Zürich 1979, S. 182 f.). Auch die konkludente Erklärung muss den geforderten Erklärungsinhalt decken (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 1 N 17). Am Vertragsabschluss beteiligt sind in erster Linie (und notwendigerweise) die Vertragsparteien: die Personen, bei denen die Rechtswirkung des Vertrags eintritt, die also – beim Schuldvertrag – berechtigt und verpflichtet werden. Sie geben die Willenserklärungen ab, entweder persönlich oder durch Vertreter, de- ren Erklärungen ihnen zugerechnet werden (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Bd. I, 11. A., Zürich etc. 2020, N 299). b) Die Klägerin hatte in der Klagebegründung ausgeführt, sie sei von den Beklagten mit der Planung und mit weiteren Architekturleistungen für das Projekt "H._____", d.h. mit der Neuüberbauung des Grundstücks D._____-strasse … be- auftragt worden. Erste Berechnungen und Vorprojektstudien des für die Klägerin planenden Architekten G._____ hätten im Frühjahr 2020 die Beklagten begeistert (Urk. 2 S. 3). Nachdem die Beklagten in der Klageantwort geltend gemacht hat- ten, sie seien davon ausgegangen, dass G._____ bei der Ausarbeitung des Pro- jekts "H._____" auf eigene Rechnung gehandelt habe, legte die Klägerin mit der Replik eine Forderungsabtretung vom 12. Januar 2022 ins Recht, wonach G._____ seine Ansprüche gegenüber den Beklagten aus der Ausarbeitung des Projekts "H._____" an die Klägerin abtrete (Urk. 20 S. 2; Urk. 23/1). In der Replik schrieb die Klägerin nunmehr, sie bzw. nach Auffassung der Beklagten G._____ sei von ihnen mit der Planung und mit weiteren Architekturleistungen für das Pro- jekt "H._____" beauftragt worden (Urk. 20 S. 3). Und weiter: "Das Projekt sollte durch die Klägerin bzw. aus Sicht der Beklagten durch G._____ zur Bewilligung gebracht werden. Dass die Beklagten mit der Klägerin bzw. G._____ keinen ent- sprechenden Vertrag geschlossen hätten, trifft nicht zu." (Urk. 20 S. 4 f.). Aus - 14 - Sicht der Klägerin sei sie mit der Planung des Projekts "H._____" beauftragt wor- den, wobei G._____ für sie die Pläne auszuarbeiten gehabt habe (Urk. 20 S. 7). c) Die Klägerin trägt erstmals in ihrer Berufungsschrift vor, zwischen den Parteien bzw. zwischen den Beklagten und G._____ sei konkludent ein Vertrag geschlossen worden, wonach dieser ein vollständiges Baugesuch für die gesamte Überbauung des Grundstücks der Beklagten ausarbeite. Dabei stellt sich die Fra- ge, ob ein normativer Konsens zustande gekommen ist. Es handelt sich um eine Rechtsfrage (BGer 4A_143/2017 vom 15.05.2017, E. 5.3 f.). Das neue Vorbringen der Klägerin ist daher zulässig (vorn E. III). Die Klägerin lässt offen, ob sie oder G._____ Vertragspartner der Beklagten geworden sei. Das Beweisverfahren soll diese Frage klären. Dies ist nicht zuläs- sig. Die Klägerin hätte in ihrem Tatsachenvortrag diejenigen Umstände aufführen müssen, aus denen die Beklagten nach Treu und Glauben hätten schliessen müssen, dass die Klägerin ihre Vertragspartnerin war (vgl. zur entsprechenden Substantiierungspflicht die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 52 S. 8 f.; BK ZGB-Walter, Art. 8 N 498 i.V.m. N 188). Wäre die Klägerin der Ansicht, dass G._____ als ihr Stellvertreter gehandelt habe, hätte sie darlegen müssen, woraus die Beklagten auf dieses Stellvertreterverhältnis hätten schliessen müs- sen. So aber fehlt es schon an rechtsgenügenden Behauptungen zur Vertragspar- tei, welche den Beklagten gegenübergestanden haben soll. Dies führt ohne weite- res zur Abweisung der Klage. Auch bezüglich der klägerischen Behauptung, die Beklagte 1 sei Vertrags- partei gewesen, fehlt es an einem schlüssigen Parteivortrag. Es kann dazu vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (E. IV/1/a Abs. 3 bzw. Urk. 52 S. 12 f.). Die Klägerin hätte darle- gen müssen, welches Verhalten der Beklagten 1 bzw. welche Umstände keinen andern Schluss zuliessen, als dass die Beklagte 1 zusammen mit dem Beklagten 2 die behauptete Planung in Auftrag gegeben hat. Dass das Grundstück auch im Eigentum der Beklagten 1 steht, würde keineswegs ausschliessen, dass allein der Beklagte 2 Planungsaufgaben in Auftrag gegeben hätte. Das Gleiche gilt für die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von den Beklagten geleistete Zahlung von - 15 - Fr. 25'000.– (Urk. 17/3). Das Zeugnis von G._____ vermag den schlüssigen Par- teivortrag nicht zu ersetzen. d) Selbst wenn feststünde, dass G._____ gegenüber den Beklagten Leis- tungen im Namen der Klägerin erbracht hätte, ergäbe sich aus deren Vorbringen in der Berufungsschrift kein konkludenter Vertragsschluss im behaupteten Um- fang. Entgegen der klägerischen Behauptung anerkannten die Beklagten nicht, dass Gegenstand ihrer Abreden die Ausarbeitung eines vollständigen Bauge- suchs für die gesamte Überbauung ihres Grundstücks gewesen sei. Sie aner- kannten lediglich, dass G._____ seine Ideen für eine Überbauung des Grund- stücks bis zu einem Betrag von Fr. 20'000.– weiterverfolgen sollte (Urk. 14 S. 4; Urk. 26 S. 3 und 7; Urk. 52 S. 6 und 18). Ebenso wenig behaupteten die Beklag- ten, Bausekretär O._____ habe den von G._____ erarbeiteten Plansatz als bewil- ligungsreif bezeichnet; vielmehr hat sich O._____ nach Darstellung der Beklagten nicht dazu geäussert (Urk. 14 S. 6; Urk. 52 S. 7). Die Erstellung von Planunterla- gen beweist nicht per se, dass der Bauherr hierzu einen Auftrag erteilt hat, und sei dies auch nur stillschweigend, zumal nicht auszuschliessen ist, dass die Klä- gerin sich erhoffte, die Baute als Totalunternehmerin ausführen zu können, hat sie doch den Beklagten eine entsprechende Vertragsofferte als Entwurf vorgelegt (Urk. 2 S. 10; Urk. 20 S. 16; Urk. 5/24; Urk. 52 S. 4; vgl. Schaumann, Rechtspre- chung zum Architektenrecht, 4. A., Freiburg 1999, S. 22 Rz 48). Zwar ist es mög- lich, dass ein Vertragsschluss über Architekturleistungen durch konkludentes Verhalten zustande kommt, so wenn der Bauherr für die Anfertigung von Plänen und Kostenberechnungen die Grundlagen gibt, Instruktionen erteilt, Abänderun- gen verlangt und spezielle Vorschriften macht (Schaumann, a.a.O., S. 23 Rz 50). Solches und Ähnliches konkretisiert die Klägerin indessen nicht. Sie behauptet zwar, der Beklagte 2 sei viermal mit G._____ bei Bausekretär O._____ gewesen, das letzte Mal am 4. August 2020. Wie diese Treffen zustande gekommen sind und was vor sowie anlässlich derselben besprochen wurde, lässt die Klägerin of- fen, ausser dass es darum gegangen sei, die Möglichkeiten der Überbauung der Parzelle abzuklären (Urk. 51 S. 5). Aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 noch am 4. August 2020, also nachdem die Beklagten G._____ mitgeteilt hatten, es bestehe keine vertragliche Abmachung, mit G._____ bei O._____ war, kann die - 16 - Klägerin nach Treu und Glauben nicht auf das Gegenteil schliessen. Weiter macht die Klägerin geltend, es sei bei zwei Banken vorgesprochen worden, um eine mögliche Finanzierung einer Überbauung abzuklären (Urk. 51 S. 12), und es hät- ten sogenannte "jours fixes" stattgefunden (Urk. 51 S. 13). Auch hier macht die Klägerin keine Ausführungen darüber, inwiefern die Beklagten dadurch verbind- lich in die Bauplanung eingebunden worden sein sollen. Die Klägerin verweist überdies auf eine Anzahl E-Mails (Klagebeilagen 1, 3, 6, 7, 9-14, 19 und 31), wel- che belegen sollen, dass die Beklagten über die Planung für die Überbauung ih- res Baugrundstücks sehr wohl Bescheid gewusst hätten (Urk. 51 S. 13). Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, aus diesen E-Mails zu eruieren, ob bzw. inwieweit die Beklagten in den Planungsprozess einbezogen worden sind, ohne dass die Klägerin dazu konkrete Behauptungen aufstellt. Zur Frage, ob eine Altlastenabklärung vereinbart wurde, beruft sich die Klä- gerin wiederum auf G._____ als Zeugen und überdies auf zwei E-Mails (Urk. 51 S. 7). Für den Nachweis, dass ein detaillierter Baubeschrieb verabredet wurde, nennt die Klägerin eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der K._____ Im- mobilien GmbH vom 28./29. Juli 2020 (Urk. 5/10), ein E-Mail von ihr an die Be- klagten vom 30. Juli 2020 mit dem detaillierten Baubeschrieb, dem Vertrag für Ar- chitekturleistungen und dem Werkvertrag, jeweils Stand 30.07.2020 (Urk. 5/14), und den Baubeschrieb selber (Urk. 5/18; Urk. 51 S. 8). Unklar ist, ob die Klägerin in diesen Punkten eine ausdrückliche Vereinbarung beweisen will oder wiederum von einer konkludenten Einigung ausgeht. Dies kann jedoch offenbleiben. Es fehlt sowohl an substantiierten Behauptungen zum Vertragsschluss, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 52 S. 15 f.), als auch zu den Umständen, aus de- nen in diesen Punkten auf eine konkludente Einigung zu schliessen wäre. Wie be- reits zuvor erwähnt, genügt es nicht, irgendwelche Urkunden zu bezeichnen, ohne auszuführen, welche Tatsachen – und nicht nur Schlussfolgerungen – mit diesen Urkunden bewiesen werden sollen. Ob für die Planung einer Neuüberbauung des Grundstücks der Beklagten kubische Berechnungen erforderlich sind, wie die Klägerin behauptet (Urk. 51 - 17 - S. 8), kann offenbleiben, da kein Vertragsabschluss über die Planung einer Neu- überbauung nachgewiesen ist. Woraus sich ergeben soll, dass die Parteien konkludent die Anwendung der SIA-Norm 102 vereinbart haben, legt die Klägerin nicht dar. Für eine Befragung von G._____ als Zeugen, dass die SIA-Norm 102 verabredet worden sei, fehlt es wiederum an substantiierten Behauptungen, wann, wo, mit wem und unter wel- chen Umständen dies geschehen sein soll. Insgesamt bleibt daher unklar, in welchem Umfang die Beklagten konkludent ihre Zustimmung zu Arbeiten im Hinblick auf eine mögliche Überbauung des Grundstücks der Beklagten erteilt haben, weshalb die Klage auch unter diesem Aspekt abzuweisen wäre. e) Die Vorinstanz erachtete – wie gesehen – das Quantitativ der eingeklag- ten Forderung als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar (E. IV/1/b). Die Kläge- rin beruft sich auf Art. 374 OR, falls sie nicht nachweisen könne, dass die SIA- Norm 102 zur Anwendung komme. Nach Art. 374 OR sei der Preis nach Massga- be des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzulegen. Zum Nachweis dieses Wertes habe die Klägerin ein entsprechendes Gutachten als Beweismittel und die Befragung von G._____ als Zeugen aufgeführt. Das Ar- beitsergebnis, insbesondere der massgebliche Plansatz, liege vor (Urk. 51 S. 6 f., S.16 f., unter Hinweis auf Urk. 5/16 [Plansatz] und 5/18 [Baubeschrieb]). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand im Sinne von Art. 374 OR bildet bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendiger Aufwand. Der geltend ge- machte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Anga- ben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden vo- raus. Notwendig sind hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sie sich auf Stichworte bzw. vage und unverständli- che Beschreibungen, genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (BGer 4A_371/2022 vom 05.12.2022, E. 3; 4A_446/2020 vom 08.03.2021, E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch Gauch, Werkvertrag, 6. A., Zürich etc. 2019, Rz 947: "Auf den - 18 - Aufwand des Unternehmers kommt es an! … Diese Vergütung ['Aufwandvergü- tung'] ist unabhängig vom Wert des vollendeten Werkes, …"). Die Klägerin hat in ihren Rechtsschriften keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Arbeiten wann und mit welchem Zeitaufwand von ihr bzw. von G._____ erbracht worden sind. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, exis- tieren keine Rapporte und auch keine anderen Unterlagen, die Auskunft über die geleisteten Arbeiten und Aufwendungen geben könnten (Urk. 52 S. 16). Sie hat daher zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere kein Gut- achten zum Wert der von der Klägerin angeblich geleisteten Arbeiten eingeholt (Urk. 52 S. 17 f.). Sollte die Klägerin Leistungen erbracht haben, für welche nach Art. 394 Abs. 3 OR auftragsrechtlich eine Vergütung geschuldet wäre (z.B. Altlastenabklä- rung, Hilfeleistung bei Finanzierungsfragen), wären auch diese Leistungen nach ihrem Inhalt und dem zeitlichen Aufwand zu substantiieren gewesen. Als Faktoren der Honorarberechnung fallen nämlich insbesondere der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verantwortung des Be- auftragten, die Erfolgsabhängigkeit, Tarife für ähnliche Leistungen, die Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten und die Interessenhöhe bzw. der Streit- wert in Betracht (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 39). Sowohl beim Werkver- trag als auch beim Auftrag sind die zur Erbringung der vereinbarten Leistung er- forderlichen Personal- und Sach- und General- oder Gemeinkosten die Hauptkri- terien für die Bewertung der Arbeit (BGer 4A_271/2013 vom 26.09.2013, E. 7.3). Mangels rechtsgenügender Substantiierung wäre daher auch gestützt auf Auf- tragsrecht keine Vergütung geschuldet.
  13. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. V. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das zweitin- - 19 - stanzliche Verfahren nicht zuzusprechen: Die Klägerin unterliegt und den Beklag- ten ist kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Es wird erkannt:
  14. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. August 2022 wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
  16. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  17. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 54 und 55/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 20 - Zürich, 18. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Hauser versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser Urteil vom 18. September 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil im ordentlichen Ver- fahren vom 11. August 2022 (CG210002-E)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung für den ganzen Be- trag zu verpflichten, der Klägerin CHF 94'175.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. August 2020 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulas- ten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. August 2022: (Urk. 52 S. 19 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2): "In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

11. August 2022 (Geschäfts-Nr. CG210002) aufzuheben und es sei die Klage nach Durchführung des Beweisverfahren gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

- 3 - Erwägungen: I. Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen, welches u.a. die Erbringung von Architekturleistungen jeglicher Art bezweckt. Die Beklagten sind Eigentümer einer nur teilweise überbauten Parzelle an der D._____-strasse … in E._____. Der Beklagte 2 führt ein Spenglerei- und Flachdachgeschäft, die F._____ GmbH. Die Beklagte 1 ist für die Büroarbeiten dieser Firma besorgt. G._____ ist als Ar- chitekt in der Baubranche tätig und der Partner der Klägerin. G._____ und der Beklagte 2 kennen sich schon seit Jahren. Im Winter 2019 kontaktierte G._____ den Beklagten 2 wegen der Montage von Blechen für den Balkon der Wohnung der Klägerin. Im Frühjahr 2020 bei der Montage der genannten Bleche kam es zu einem Gespräch betreffend eine mögliche Überbauung des noch unüberbauten Teils der Parzelle der Beklagten. Nachdem G._____ diesbezügliche Berechnun- gen angestellt hatte, kam es zu einem weiteren Treffen. Am 3. August 2020 be- zahlten die Beklagten der Klägerin einen Betrag von Fr. 25'000.–. Mit der vorlie- genden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung für darüber hinausgehende Arbei- ten und Aufwendungen betreffend das Projekt "H._____" (Urk. 52 S. 2). Die Vo- rinstanz wies die Klage zufolge mangelhafter Substantiierung des anspruchsbe- gründenden Sachverhalts ab. II. Die Klage ist bei der Vorinstanz am 19. April 2021 eingegangen (Urk. 2). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen wer- den (Urk. 52 S. 2 f.). Gegen das Urteil vom 11. August 2022 hat die Klägerin mit Eingabe vom 3. Januar 2023 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 51). Sie hat ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'500.– geleistet (Urk. 59). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 4 - III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien ha- ben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Vo-

- 5 - raussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfor- dernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vor- bringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die er- forderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Neue rechtliche Ausführungen sind im Berufungsverfahren unein- geschränkt zulässig (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 33). IV.

1. a) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Klägerin einen Vertragsab- schluss zwischen den Parteien nur ungenügend substantiiert habe. Ein gültig ge- schlossener Vertrag liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar Entwürfe für einen Architektur- und einen Werkvertrag (Totalunternehmervertrag) zu den Akten ge- reicht (Urk. 5/7, 5/17, 5/24). Diese seien jedoch nicht unterzeichnet worden. Die Klägerin habe somit substantiiert darzutun, zwischen wem überhaupt ein mündli- cher Vertrag geschlossen und gegebenenfalls über welche einzelnen objektiv und allenfalls subjektiv wesentlichen Vertragspunkte eine Einigung zustande gekom- men sei, welches m.a.W. der massgebliche Inhalt des Vertrags sei. Die Klägerin A._____ habe als Inhaberin der Einzelfirma I._____ Schweiz - J._____ Klage ge- gen die Beklagten 1 und 2 erhoben. Demnach gehe die Klägerin davon aus, dass ein Vertrag zwischen einerseits ihr und andererseits der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 zustande gekommen sei. Sie habe somit darzutun, dass zwischen ihnen eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei. Zahlreiche Unterlagen in den Akten würden in der Tat auf die Firma der Klä- gerin lauten; so die jeweiligen Kostenkontrollen (Urk. 5/2, 5/4 und 5/5/15), ebenso verschiedene E-Mails (Urk. 5/3, 5/5-7, 5/10-14, 5/19) sowie das Schreiben an die Beklagten vom 12. August 2020 mit dem Logo der I._____ Schweiz - J._____ (Urk. 5/20). Es falle auf, dass der Eintrag im Tagesregister des Handelsregister- amts des Kantons Zürich vom tt.mm.2020 datiere. Selbst gemäss den Ausführun-

- 6 - gen der Klägerin hätten die Verhandlungen zwischen den Parteien jedoch bereits im Frühjahr 2020 begonnen, somit in einem Zeitpunkt, als es die Einzelfirma – zumindest formell – noch gar nicht gegeben habe. Bei Beginn der Kontaktauf- nahme sei von der heutigen Klägerin nie die Rede gewesen, sondern stets von G._____. So habe auch die Klägerin in der Klagebegründung erwähnt, erste Be- rechnungen und Vorprojektstudien des für die Klägerin planenden Architekten G._____ hätten im Frühjahr 2020 die Beklagten begeistert. Die Beklagten hätten ausführen lassen, am 13. April 2020 habe der Beklagte 2 ein E-Mail von G._____ erhalten, in welchem dieser erklärt habe, es sei ihm gerade etwas langweilig ge- wesen, weswegen er Berechnungen über eine mögliche Überbauung der Parzelle und die Rentabilität dieser Überbauung angestellt habe. Von der Klägerin bzw. der I._____ Schweiz - J._____ sei in jenem Zeitpunkt nicht die Rede gewesen, auch nicht von einem Stellvertretungsverhältnis im Sinne von Art. 32 ff. OR zwi- schen G._____ und der Klägerin oder von einem Tätigwerden von G._____ als Mitarbeiter für die Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR. Sein Verhältnis zur Klägerin habe er gegenüber den Beklagten nicht zu er- kennen gegeben. Die Klägerin sei sich offenbar bewusst gewesen, dass keines- wegs klar gewesen sei, wem allenfalls als aktivlegitimierte Person ein Anspruch zustehen könne. Nicht anders sei zu erklären, dass G._____ seine Ansprüche aus der Erarbeitung dieses Projekts am 12. Januar 2022, notabene ein Dreivier- teljahr nach Klageeinreichung und fast gleichzeitig mit der Replik, der Klägerin abgetreten habe. Damit habe wohl die Frage der Aktivlegitimation geklärt werden sollen. Auch auf Seiten der Beklagten sei nicht restlos geklärt, wer denn nun als Vertragspartei aufgetreten sein soll. Die Klägerin habe B._____ und ihren Ehe- mann C._____ als Privatpersonen ins Recht gefasst. Beide seien auch als Adres- saten auf dem Schreiben der Klägerin und von G._____ an sie vom 12. August 2020, mit Rechnung im Anhang (Urk. 5/20), und dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5. August 2020 (Urk. 17/3), aufgeführt. Beide seien zudem zeichnungsberechtigt für die F._____ GmbH mit Einzelunterschrift. Die Beklagte 1 sei gemäss den Akten und den Ausführungen der Klägerin jedoch nicht in die Verhandlungen betreffend die Überbauung "H._____" involviert gewesen. Es sei

- 7 - deshalb unklar, inwiefern sie bei einem Vertragsabschluss hätte mitgewirkt haben sollen. Da es sich vorliegend sachverhaltsmässig um die Vergütung von Architek- turleistungen für ein Bauprojekt am Sitz der F._____ GmbH handle, wäre auch die GmbH als mögliche beklagte Partei denkbar gewesen. Sie sei in den Akten eben- falls als Absender oder Adressat verschiedener Mails vermerkt (Urk. 5/3 und 5/5). In einem Mail vom 24. Juli 2020 sei sogar aufgeführt "Organisation F._____ GmbH" (Urk. 5/9). Weiter sei auch die K._____ Immobilien GmbH stark in den Mailverkehr und damit auch in die Tätigkeiten zwischen den Parteien einbezogen gewesen (Urk. 5/1, 5/3, 5/5, 5/7; 5/10-14). Bei dieser Gesellschaft sei L._____, der Sohn der Beklagten, einziger Gesellschafter. Einzelzeichnungsberechtigt sei- en neben ihm wiederum die Beklagten. In einem Mail der Klägerin vom 23. Juli 2020 sei neben der K._____ Immobilien GmbH auch der Beklagte 2, nicht aber die Beklagte 1, als Adressat erwähnt (Urk. 5/7). Das gleiche gelte für weitere Mails der Klägerin vom 30. Juli 2020 (act. 5/12-14). Wie ausgeführt, sei es auch der Beklagte 2 alleine gewesen, der offenbar bei den ersten Gesprächen im Früh- jahr 2020 mit dabei gewesen sei. Von der Beklagten 1 sei nicht die Rede gewe- sen. Die Beklagten erklärten denn auch zu Recht, dass gegenüber der Beklagten 1 noch viel weniger dargelegt worden sei, wann diese einen Vertrag mit der Klä- gerin oder G._____ hätte abgeschlossen haben sollen bzw. weswegen die Be- klagte 1 an einem Vertrag hätte beteiligt gewesen sein sollen. Weshalb auch sie ins Recht gefasst worden sei, könne den Akten nicht entnommen werden und werde von der Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Es sei somit einzig dargetan, dass anfänglich im Rahmen von Gesprächen zwischen G._____ und dem Beklagten 2 vereinbart worden sei, dass ersterer für einen Betrag von Fr. 20'000.– tätig werden solle. Ein darüber hinausgehender Vertragsschluss sei weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, wann und wo zwischen welchen Parteien ein Vertrag mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden sei. Inso- fern sei den Ausführungen der Beklagten zuzustimmen, wonach man nicht wisse, wer mit wem was vereinbart haben solle. Dass die Beklagten die Leistungen von G._____ schliesslich mit Fr. 25'000.– abgegolten hätten, ändere nichts daran (Urk. 52 S. 10 ff.).

- 8 -

b) Bezüglich des Vertragsinhalts wirft die Vorinstanz der Klägerin vor, auch diesen nicht rechtsgenügend substantiiert zu haben. Die Klägerin fordere einen Betrag von Fr. 94'175.– für Architekturleistungen im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten Überbauung "H._____". Welche Leistungen aber genau verabre- det worden seien, sei nicht einmal für einen Vertragsschluss zwischen G._____ und dem Beklagten 2 über einen Leistungsbetrag von Fr. 20'000.– respektive Fr. 25'000.– klar. Unbestrittenermassen hätten sich der Beklagte 2, G._____ und M._____, der Inhaber der N._____ GmbH, in der Liegenschaft der Beklagten zu einem Feierabendbier getroffen, und am 3. August 2021 habe der Beklagte 2 den Betrag von Fr. 25'000.– überwiesen. Gegenleistung sei die Weiterverfolgung von G._____s Ideen für eine Überbauung gewesen. Was darunter im Detail verstan- den worden sei, sei nicht weiter substantiiert worden. Es sei folglich auch nicht bekannt, welche Leistungen mit diesem Betrag abgedeckt worden seien und wel- che nicht. Offenbar sollte G._____ ohne detaillierte Verabredungen einfach "ein- mal weitermachen". Die Klägerin habe nur in allgemeiner Form erklärt, zur Erbringung welcher Leistungen sie sich überhaupt sowie im Fr. 25'000.– übersteigenden Betrag ver- pflichtet haben wolle. Nach ihrer Meinung sei die Abklärung der Altlastensituation, die Erstellung eines detaillierten Baubeschriebs sowie der kubischen Berechnun- gen abgemacht worden. Sodann hätte die Klägerin ihrer Ansicht nach die Ver- pflichtung gehabt, (die) Leistungen Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren und Ausschreibung gemäss SIA-Ordnung 102 zu erbringen, was die Beklagten bestreiten würden. Es sei jedoch nicht bekannt, an welchem Datum der Inhalt des Vertrages oder die Anwendung der genannten SIA-Norm vereinbart worden sei- en. Auch wo genau angeblich ein Vertrag über welche Vertragspunkte geschlos- sen worden sei, sei nicht dargetan worden, ebenso wenig irgendwelche Umstän- de eines Vertragsschlusses, beispielsweise wer die anwesenden Personen ge- wesen seien etc. Ein detaillierter Baubeschrieb (Urk. 56/18, recte: 5/18) und ein Baugesuch (Urk. 5/15) lägen zwar bei den Akten; ob die Beklagten deren Erstel- lung tatsächlich in Auftrag gegeben hätten, sei jedoch nicht erstellt. Die Klägerin habe zu dieser Frage keine konkreten Behauptungen vorgebracht, so dass dar- über Beweise abgenommen werden könnten. Wer freiwillig Arbeiten gleichsam

- 9 - "auf Vorrat" bzw. in der Hoffnung auf einen späteren Vertragsabschluss samt ent- sprechender Honorierung verrichte, könne ohne den Nachweis, dass tatsächlich ein Auftrag erteilt worden sei, keine Leistungen der vermeintlichen Gegenpartei erzwingen. Wie die Klägerin die Summe von Fr. 94'175.– errechne, habe die Klägerin nicht erläutert und gehe aus den Akten nicht explizit hervor. Es gebe kein Doku- ment, dem dieser Betrag entnommen werden könne. Aus dem Schreiben der Klä- gerin an die Beklagten vom 12. August 2020 gehe hervor, dass mit Datum vom

15. Juli 2020 eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 98'074.80 inkl. MwSt. ge- stellt worden sei (Urk. 5/20). Weiter sei der Rechnung zu entnehmen, dass am

31. Juli 2020 bereits 35,5% erbrachte Teilleistungen abzurechnen gewesen seien, somit ein Betrag von Fr. 120'877.50 (inkl. MwSt.). Bei keinem dieser Beträge ge- lange man nach Abzug von Fr. 25'000.– auf die eingeklagte Summe. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Gesamtleistung des Architekten entsprechend dem vorbereiteten Architekturvertrag Fr. 349'282.– bzw. gerundet Fr. 340'500.– betra- ge. Die angeblich erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 120'877.50 entsprä- chen 35,5% dieser Summe. Dieser Berechnung lege die Klägerin die Anwendung von Art. 7.9 der SIA-Ordnung 102 zugrunde. Eine Anwendung von Artikel 7.9 der SIA-Ordnung 102 müsse jedoch ausdrücklich vereinbart werden, d.h. die Um- stände der Übernahme dieser Ordnung müssten substantiiert behauptet und be- wiesen werden. Dies habe die Klägerin nicht getan und auch den Akten könne nichts dergleichen entnommen werden. Auch der Schluss von der angeblich ver- einbarten Tätigkeit der Klägerin zum konkreten Forderungsbetrag könne nicht nachvollzogen werden. Es sei insbesondere nicht substantiiert dargetan worden, welche genauen Arbeiten wann und zu welchem Stundenansatz verrichtet worden seien. Es existierten keine Rapporte und auch keine anderen Unterlagen, die Auskunft über geleistete Arbeiten und Aufwendungen geben könnten. Es sei nicht Sache des Gerichts, entsprechende Informationen aus den eingereichten Beila- gen zusammenzutragen. Diese müssten von den Parteien aufbereitet und präsen- tiert werden (Urk. 52 S. 14 ff.).

- 10 -

2. Die Klägerin macht geltend, nach der herrschenden Rechtsprechung sei- en höchstens Vorstudien für ein Bauprojekt (im Umfang von Phase 2, Ziffer 3.2, der SIA-Ordnung 102 [2003]) unentgeltlich, wenn der Beauftragte keine Entgelt- lichkeit nachweisen könne. Umgekehrt müsse der Bauherr Unentgeltlichkeit bzw. nur das von ihm behauptete geringe Entgelt nachweisen, wenn ein Bauprojekt, d.h. die entsprechenden Planunterlagen, bis zur Baueingabereife ausgearbeitet worden sei. Der Werkvertrag für die Ausarbeitung von Planunterlagen sei von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR). Er könne also auch konkludent, d.h. durch stillschweigende Erklärungen bzw. Hand- lungen, abgeschlossen werden (Urk. 51 S. 4). Vorliegend könne nicht eindeutig angegeben werden, wann, wo, unter wel- chen Umständen und mit welchem genauen Inhalt der Vertragsabschluss erfolgt sei. Da sich die Beklagten geweigert hätten, den Vertragsentwurf der Klägerin zu unterschreiben, sei aus den Umständen auf den Vertragsabschluss zu schliessen. Die Beklagten würden keineswegs bestreiten, dass Architekt G._____ ein voll- ständiges Baugesuch für die gesamte Überbauung ihres Grundstücks ausgear- beitet habe und dies Gegenstand ihrer Abreden gewesen sei. Sie würden ledig- lich, aber immerhin bestreiten, dass G._____ dies im Auftrag der Klägerin vorge- nommen habe. Zudem machten sie geltend, dass sie mit G._____ ein Honorar von zunächst Fr. 20'000.– und später Fr. 25'000.– für die Planung der gesamten Neuüberbauung ihrer Parzelle vereinbart hätten. Der Beklagte 2 bestreite zudem nicht, dass er insgesamt viermal mit G._____ bei Bausekretär O._____ von der Gemeinde E._____ gewesen sei. Die Beklagten behaupteten lediglich, dass O._____ den von G._____ erarbeiteten Plansatz als bewilligungsreif bezeichnet habe. Die letzte dieser Besprechungen, d.h. jene vom 4. August 2020, sei erfolgt, als sie G._____ am 31. Juli 2020 bereits mitgeteilt hätten, dass keine vertragliche Vereinbarung (mehr) bestehe. Die bis zur Besprechung vom 4. August 2020 bei Bausekretär O._____ erarbeiteten Planunterlagen für die Neuüberbauung des Grundstücks der Beklagten bildeten Bestandteil der vertraglichen Abreden, soweit sie von den Beklagten nicht als unnötig bezeichnet würden. Die Beklagten könn- ten nicht im Ernst die vertraglichen Abreden als am 31. Juli 2020 für beendet er- klären, aber dennoch an der Besprechung vom 4. August 2020 mit den bis dahin

- 11 - bereinigten Planunterlagen teilnehmen. Wann, wo und wie genau die Abreden für die Planung der Neuüberbauung getroffen worden seien, bilde entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz nicht Klagefundament. Vielmehr hätten die Beklagten zu beweisen, dass sie hierfür nur Fr. 25'000.– schuldeten. Wenn ihnen dies nicht ge- linge, habe die Klägerin das geltend gemachte Honorar zu beweisen; wenn sie nicht nachweisen könne, dass die SIA-Ordnung 102 (2003) zur Anwendung komme, sei der Wert der geleisteten Arbeit von ihr nachzuweisen (Art. 374 OR). Da die Planung einer Überbauung des beklagtischen Grundstückes unbestritten sei, habe die Klägerin in der Replik nicht dartun müssen, dass überhaupt ein Ver- trag, namentlich ein "Architekturvertrag", geschlossen worden sei. Die Planung der gesamten Überbauung eines Grundstückes sei ein "Architekturvertrag'', auch wenn das Bundesgericht rechtsdogmatisch die Ausarbeitung der Pläne als Werk- vertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR qualifiziere (Urk. 51 S. 5 ff.). Für den Nachweis, dass die Pläne durch die Klägerin und nicht durch G._____ als Angestellter oder im Auftrag der Klägerin handelnd auszuarbeiten gewesen seien, habe sie insbesondere die Zeugenbefragung von G._____ ge- nannt; er sei offensichtlich dazu berufen, die umstrittene Frage zu beantworten. Sie habe jedoch auch L._____, P._____-strasse …, Q._____, als Zeugen be- nannt (Urk. 51 S. 7). G._____ sei zudem als Zeuge für den Nachweis, dass die SIA-Ordnung 102 verabredet worden sei, benannt worden. Die entsprechenden Vertragsentwürfe seien eingereicht worden (Urk. 51 S. 9). Die Klägerin sei "für den Nachweis der konkludenten Vertragsabsprachen nebst den erarbeiteten Unterlagen (etwa die Baupläne, Klagebeilage 16, sowie der detaillierte Baubeschrieb, Klagebeilage 18) auf die Zeugenaussage von Archi- tekt G._____ angewiesen." (Urk. 51 S. 10). Die Klägerin habe bereits im Gründungsstadium Absprachen schliessen können. Gemäss Darstellung der Vorinstanz seien die wesentlichen Arbeiten alle nach der Gründung der Klägerin am 26. Mai 2020 vorgenommen worden. G._____ sei als Zeuge zu befragen, wem die Ansprüche für die geleisteten Arbei-

- 12 - ten zustünden. Soweit die Ansprüche ihm zustünden, seien sie ihm wieder zu- rückabgetreten worden (Urk. 51 S. 10 f.). Auf dessen Zession sei aufgrund der Rückzession nicht abzustellen (Urk. 51 S. 13). Zur Frage, ob auch die Beklagte 1 Vertragspartei sei, müsse G._____ als Zeuge befragt werden. Jedenfalls habe auch die Beklagte 1 gemäss Sachdarstel- lung der Vorinstanz den Betrag von Fr. 25'000.– als vermeintlich ausreichenden Preis für die geleisteten Arbeiten bezahlt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie Mitauftraggeberin gewesen sei, denn ohne ihre Zustimmung könne nicht gebaut werden (Urk. 51 S. 11 f.).

3. a) Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstim- mende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Die konkludente Willensäusserung ist die Willensäusserung, bei welcher der Wille des Erklärenden, mit der Äusserung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck kommt, sondern sich lediglich mittelbar aus dem Verhalten des Er- klärenden oder anderen Umständen ergibt. Um aus dem Verhalten des Erklären- den oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhan- den sein, die nach Treu und Glauben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip. Der Empfänger der Äusse- rung wird nur dann in seinem Vertrauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (BK OR-Müller, Art. 1 N 38 f. m.w.H.). Wer beispielsweise eine als entgeltlich an- gebotene Leistung in Anspruch nimmt, bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, den die Leistungsentgegennahme rechtfertigenden Vertrag zu schliessen (Bu- cher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 113). Der Vertragsschluss verläuft in der Regel sukzessiv, ausnahmsweise gleich- zeitig. Die Partei, welche die Initiative ergreift, ist die Antragstellerin. Die Offerte zu einem Schuldvertrag kann vom Gläubiger oder vom Schuldner gestellt werden;

- 13 - beim gegenseitigen Vertrag enthält die Offerte die Erklärung, sowohl Gläubiger als auch Schuldner des Gegners werden zu wollen. Der Antrag muss so vollstän- dig sein, dass sich aus ihm der Inhalt des zu schliessenden Vertrags mit genü- gender Bestimmtheit ergibt; der Antrag enthält die sog. essentialia negotii. Der Antragsteller kann es aber auch dem Vertragsgegner überlassen, einzelne Punk- te, auch wesentliche, nachträglich zu bestimmen (von Tuhr/Peter, OR AT Bd. I, 3. A., Zürich 1979, S. 182 f.). Auch die konkludente Erklärung muss den geforderten Erklärungsinhalt decken (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 1 N 17). Am Vertragsabschluss beteiligt sind in erster Linie (und notwendigerweise) die Vertragsparteien: die Personen, bei denen die Rechtswirkung des Vertrags eintritt, die also – beim Schuldvertrag – berechtigt und verpflichtet werden. Sie geben die Willenserklärungen ab, entweder persönlich oder durch Vertreter, de- ren Erklärungen ihnen zugerechnet werden (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Bd. I, 11. A., Zürich etc. 2020, N 299).

b) Die Klägerin hatte in der Klagebegründung ausgeführt, sie sei von den Beklagten mit der Planung und mit weiteren Architekturleistungen für das Projekt "H._____", d.h. mit der Neuüberbauung des Grundstücks D._____-strasse … be- auftragt worden. Erste Berechnungen und Vorprojektstudien des für die Klägerin planenden Architekten G._____ hätten im Frühjahr 2020 die Beklagten begeistert (Urk. 2 S. 3). Nachdem die Beklagten in der Klageantwort geltend gemacht hat- ten, sie seien davon ausgegangen, dass G._____ bei der Ausarbeitung des Pro- jekts "H._____" auf eigene Rechnung gehandelt habe, legte die Klägerin mit der Replik eine Forderungsabtretung vom 12. Januar 2022 ins Recht, wonach G._____ seine Ansprüche gegenüber den Beklagten aus der Ausarbeitung des Projekts "H._____" an die Klägerin abtrete (Urk. 20 S. 2; Urk. 23/1). In der Replik schrieb die Klägerin nunmehr, sie bzw. nach Auffassung der Beklagten G._____ sei von ihnen mit der Planung und mit weiteren Architekturleistungen für das Pro- jekt "H._____" beauftragt worden (Urk. 20 S. 3). Und weiter: "Das Projekt sollte durch die Klägerin bzw. aus Sicht der Beklagten durch G._____ zur Bewilligung gebracht werden. Dass die Beklagten mit der Klägerin bzw. G._____ keinen ent- sprechenden Vertrag geschlossen hätten, trifft nicht zu." (Urk. 20 S. 4 f.). Aus

- 14 - Sicht der Klägerin sei sie mit der Planung des Projekts "H._____" beauftragt wor- den, wobei G._____ für sie die Pläne auszuarbeiten gehabt habe (Urk. 20 S. 7).

c) Die Klägerin trägt erstmals in ihrer Berufungsschrift vor, zwischen den Parteien bzw. zwischen den Beklagten und G._____ sei konkludent ein Vertrag geschlossen worden, wonach dieser ein vollständiges Baugesuch für die gesamte Überbauung des Grundstücks der Beklagten ausarbeite. Dabei stellt sich die Fra- ge, ob ein normativer Konsens zustande gekommen ist. Es handelt sich um eine Rechtsfrage (BGer 4A_143/2017 vom 15.05.2017, E. 5.3 f.). Das neue Vorbringen der Klägerin ist daher zulässig (vorn E. III). Die Klägerin lässt offen, ob sie oder G._____ Vertragspartner der Beklagten geworden sei. Das Beweisverfahren soll diese Frage klären. Dies ist nicht zuläs- sig. Die Klägerin hätte in ihrem Tatsachenvortrag diejenigen Umstände aufführen müssen, aus denen die Beklagten nach Treu und Glauben hätten schliessen müssen, dass die Klägerin ihre Vertragspartnerin war (vgl. zur entsprechenden Substantiierungspflicht die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 52 S. 8 f.; BK ZGB-Walter, Art. 8 N 498 i.V.m. N 188). Wäre die Klägerin der Ansicht, dass G._____ als ihr Stellvertreter gehandelt habe, hätte sie darlegen müssen, woraus die Beklagten auf dieses Stellvertreterverhältnis hätten schliessen müs- sen. So aber fehlt es schon an rechtsgenügenden Behauptungen zur Vertragspar- tei, welche den Beklagten gegenübergestanden haben soll. Dies führt ohne weite- res zur Abweisung der Klage. Auch bezüglich der klägerischen Behauptung, die Beklagte 1 sei Vertrags- partei gewesen, fehlt es an einem schlüssigen Parteivortrag. Es kann dazu vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (E. IV/1/a Abs. 3 bzw. Urk. 52 S. 12 f.). Die Klägerin hätte darle- gen müssen, welches Verhalten der Beklagten 1 bzw. welche Umstände keinen andern Schluss zuliessen, als dass die Beklagte 1 zusammen mit dem Beklagten 2 die behauptete Planung in Auftrag gegeben hat. Dass das Grundstück auch im Eigentum der Beklagten 1 steht, würde keineswegs ausschliessen, dass allein der Beklagte 2 Planungsaufgaben in Auftrag gegeben hätte. Das Gleiche gilt für die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von den Beklagten geleistete Zahlung von

- 15 - Fr. 25'000.– (Urk. 17/3). Das Zeugnis von G._____ vermag den schlüssigen Par- teivortrag nicht zu ersetzen.

d) Selbst wenn feststünde, dass G._____ gegenüber den Beklagten Leis- tungen im Namen der Klägerin erbracht hätte, ergäbe sich aus deren Vorbringen in der Berufungsschrift kein konkludenter Vertragsschluss im behaupteten Um- fang. Entgegen der klägerischen Behauptung anerkannten die Beklagten nicht, dass Gegenstand ihrer Abreden die Ausarbeitung eines vollständigen Bauge- suchs für die gesamte Überbauung ihres Grundstücks gewesen sei. Sie aner- kannten lediglich, dass G._____ seine Ideen für eine Überbauung des Grund- stücks bis zu einem Betrag von Fr. 20'000.– weiterverfolgen sollte (Urk. 14 S. 4; Urk. 26 S. 3 und 7; Urk. 52 S. 6 und 18). Ebenso wenig behaupteten die Beklag- ten, Bausekretär O._____ habe den von G._____ erarbeiteten Plansatz als bewil- ligungsreif bezeichnet; vielmehr hat sich O._____ nach Darstellung der Beklagten nicht dazu geäussert (Urk. 14 S. 6; Urk. 52 S. 7). Die Erstellung von Planunterla- gen beweist nicht per se, dass der Bauherr hierzu einen Auftrag erteilt hat, und sei dies auch nur stillschweigend, zumal nicht auszuschliessen ist, dass die Klä- gerin sich erhoffte, die Baute als Totalunternehmerin ausführen zu können, hat sie doch den Beklagten eine entsprechende Vertragsofferte als Entwurf vorgelegt (Urk. 2 S. 10; Urk. 20 S. 16; Urk. 5/24; Urk. 52 S. 4; vgl. Schaumann, Rechtspre- chung zum Architektenrecht, 4. A., Freiburg 1999, S. 22 Rz 48). Zwar ist es mög- lich, dass ein Vertragsschluss über Architekturleistungen durch konkludentes Verhalten zustande kommt, so wenn der Bauherr für die Anfertigung von Plänen und Kostenberechnungen die Grundlagen gibt, Instruktionen erteilt, Abänderun- gen verlangt und spezielle Vorschriften macht (Schaumann, a.a.O., S. 23 Rz 50). Solches und Ähnliches konkretisiert die Klägerin indessen nicht. Sie behauptet zwar, der Beklagte 2 sei viermal mit G._____ bei Bausekretär O._____ gewesen, das letzte Mal am 4. August 2020. Wie diese Treffen zustande gekommen sind und was vor sowie anlässlich derselben besprochen wurde, lässt die Klägerin of- fen, ausser dass es darum gegangen sei, die Möglichkeiten der Überbauung der Parzelle abzuklären (Urk. 51 S. 5). Aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 noch am 4. August 2020, also nachdem die Beklagten G._____ mitgeteilt hatten, es bestehe keine vertragliche Abmachung, mit G._____ bei O._____ war, kann die

- 16 - Klägerin nach Treu und Glauben nicht auf das Gegenteil schliessen. Weiter macht die Klägerin geltend, es sei bei zwei Banken vorgesprochen worden, um eine mögliche Finanzierung einer Überbauung abzuklären (Urk. 51 S. 12), und es hät- ten sogenannte "jours fixes" stattgefunden (Urk. 51 S. 13). Auch hier macht die Klägerin keine Ausführungen darüber, inwiefern die Beklagten dadurch verbind- lich in die Bauplanung eingebunden worden sein sollen. Die Klägerin verweist überdies auf eine Anzahl E-Mails (Klagebeilagen 1, 3, 6, 7, 9-14, 19 und 31), wel- che belegen sollen, dass die Beklagten über die Planung für die Überbauung ih- res Baugrundstücks sehr wohl Bescheid gewusst hätten (Urk. 51 S. 13). Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, aus diesen E-Mails zu eruieren, ob bzw. inwieweit die Beklagten in den Planungsprozess einbezogen worden sind, ohne dass die Klägerin dazu konkrete Behauptungen aufstellt. Zur Frage, ob eine Altlastenabklärung vereinbart wurde, beruft sich die Klä- gerin wiederum auf G._____ als Zeugen und überdies auf zwei E-Mails (Urk. 51 S. 7). Für den Nachweis, dass ein detaillierter Baubeschrieb verabredet wurde, nennt die Klägerin eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der K._____ Im- mobilien GmbH vom 28./29. Juli 2020 (Urk. 5/10), ein E-Mail von ihr an die Be- klagten vom 30. Juli 2020 mit dem detaillierten Baubeschrieb, dem Vertrag für Ar- chitekturleistungen und dem Werkvertrag, jeweils Stand 30.07.2020 (Urk. 5/14), und den Baubeschrieb selber (Urk. 5/18; Urk. 51 S. 8). Unklar ist, ob die Klägerin in diesen Punkten eine ausdrückliche Vereinbarung beweisen will oder wiederum von einer konkludenten Einigung ausgeht. Dies kann jedoch offenbleiben. Es fehlt sowohl an substantiierten Behauptungen zum Vertragsschluss, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 52 S. 15 f.), als auch zu den Umständen, aus de- nen in diesen Punkten auf eine konkludente Einigung zu schliessen wäre. Wie be- reits zuvor erwähnt, genügt es nicht, irgendwelche Urkunden zu bezeichnen, ohne auszuführen, welche Tatsachen – und nicht nur Schlussfolgerungen – mit diesen Urkunden bewiesen werden sollen. Ob für die Planung einer Neuüberbauung des Grundstücks der Beklagten kubische Berechnungen erforderlich sind, wie die Klägerin behauptet (Urk. 51

- 17 - S. 8), kann offenbleiben, da kein Vertragsabschluss über die Planung einer Neu- überbauung nachgewiesen ist. Woraus sich ergeben soll, dass die Parteien konkludent die Anwendung der SIA-Norm 102 vereinbart haben, legt die Klägerin nicht dar. Für eine Befragung von G._____ als Zeugen, dass die SIA-Norm 102 verabredet worden sei, fehlt es wiederum an substantiierten Behauptungen, wann, wo, mit wem und unter wel- chen Umständen dies geschehen sein soll. Insgesamt bleibt daher unklar, in welchem Umfang die Beklagten konkludent ihre Zustimmung zu Arbeiten im Hinblick auf eine mögliche Überbauung des Grundstücks der Beklagten erteilt haben, weshalb die Klage auch unter diesem Aspekt abzuweisen wäre.

e) Die Vorinstanz erachtete – wie gesehen – das Quantitativ der eingeklag- ten Forderung als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar (E. IV/1/b). Die Kläge- rin beruft sich auf Art. 374 OR, falls sie nicht nachweisen könne, dass die SIA- Norm 102 zur Anwendung komme. Nach Art. 374 OR sei der Preis nach Massga- be des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzulegen. Zum Nachweis dieses Wertes habe die Klägerin ein entsprechendes Gutachten als Beweismittel und die Befragung von G._____ als Zeugen aufgeführt. Das Ar- beitsergebnis, insbesondere der massgebliche Plansatz, liege vor (Urk. 51 S. 6 f., S.16 f., unter Hinweis auf Urk. 5/16 [Plansatz] und 5/18 [Baubeschrieb]). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand im Sinne von Art. 374 OR bildet bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendiger Aufwand. Der geltend ge- machte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Anga- ben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden vo- raus. Notwendig sind hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sie sich auf Stichworte bzw. vage und unverständli- che Beschreibungen, genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (BGer 4A_371/2022 vom 05.12.2022, E. 3; 4A_446/2020 vom 08.03.2021, E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch Gauch, Werkvertrag, 6. A., Zürich etc. 2019, Rz 947: "Auf den

- 18 - Aufwand des Unternehmers kommt es an! … Diese Vergütung ['Aufwandvergü- tung'] ist unabhängig vom Wert des vollendeten Werkes, …"). Die Klägerin hat in ihren Rechtsschriften keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Arbeiten wann und mit welchem Zeitaufwand von ihr bzw. von G._____ erbracht worden sind. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, exis- tieren keine Rapporte und auch keine anderen Unterlagen, die Auskunft über die geleisteten Arbeiten und Aufwendungen geben könnten (Urk. 52 S. 16). Sie hat daher zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere kein Gut- achten zum Wert der von der Klägerin angeblich geleisteten Arbeiten eingeholt (Urk. 52 S. 17 f.). Sollte die Klägerin Leistungen erbracht haben, für welche nach Art. 394 Abs. 3 OR auftragsrechtlich eine Vergütung geschuldet wäre (z.B. Altlastenabklä- rung, Hilfeleistung bei Finanzierungsfragen), wären auch diese Leistungen nach ihrem Inhalt und dem zeitlichen Aufwand zu substantiieren gewesen. Als Faktoren der Honorarberechnung fallen nämlich insbesondere der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verantwortung des Be- auftragten, die Erfolgsabhängigkeit, Tarife für ähnliche Leistungen, die Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten und die Interessenhöhe bzw. der Streit- wert in Betracht (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 39). Sowohl beim Werkver- trag als auch beim Auftrag sind die zur Erbringung der vereinbarten Leistung er- forderlichen Personal- und Sach- und General- oder Gemeinkosten die Hauptkri- terien für die Bewertung der Arbeit (BGer 4A_271/2013 vom 26.09.2013, E. 7.3). Mangels rechtsgenügender Substantiierung wäre daher auch gestützt auf Auf- tragsrecht keine Vergütung geschuldet.

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. V. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das zweitin-

- 19 - stanzliche Verfahren nicht zuzusprechen: Die Klägerin unterliegt und den Beklag- ten ist kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. August 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 54 und 55/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 20 - Zürich, 18. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Hauser versandt am: st