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LB220035

Forderung

Zürich OG · 2022-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Am 25. Oktober 2021 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) gegen die Beklagten eine Forderungsklage über insgesamt rund Fr. 256 Mio. ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 auferlegte die Vor- instanz den Klägern einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600'000.-- (Urk. 14). Mit Beschluss vom 15. August 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 26 = Urk. 32).

b) Gegen diesen ihnen am 26. August 2022 zugestellten (Urk. 28) Be- schluss erhoben die Kläger am 22. September 2022 fristgerecht Berufung und stellten die Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei auf die Klage einzutreten.

E. 2 Alle gestellten Rechtsbegehren (1,2 und 3) seien beizubehalten (act. 1 S. 2).

E. 3 Der Nichteintretensbeschluss vom 15. August 2022 sei zurückzuneh- men.

E. 4 Es sei ein Klage-Zustellungsversuch in den Arabischen Emiraten einzu- leiten."

c) Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-30) wurden beigezogen. Mit Verfü- gung vom 23. September 2022 wurde den Klägern ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600'000.-- auferlegt (Urk. 33). Nachdem dieser innert der am 19. Oktober 2022 abgelaufenen Frist nicht einging, wurde den Klägern mit Verfügung vom

24. Oktober 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskosten- vorschusses angesetzt (Urk. 34). Diese Nachfrist ist am 4. November 2022 (ES bei Urk. 34) abgelaufen; der Kostenvorschuss ging nicht ein.

2. Aufgrund der Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses ist auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 256 Mio. (Urk. 32 S. 3). Die volle Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren würde Fr. 1.35 Mio. betragen (§ 4

- 3 - Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Verweis auf die (ungerüg- ten) vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erwägung 3.b) sowie in Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.3) ist die Gebühr allerdings auf 1 % der ordentlichen Gebühr von Fr. 1.35 Mio. zu reduzieren und mithin auf Fr. 13'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erw. 4) ist den Beklagten der vorliegende Entscheid mittels Publikation zu eröffnen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'500.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein sowie an die Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kan- tons Zürich. - 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 256 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. November 2022 in Sachen

1. A._____, Dr.,

2. B._____, Dr.oec., Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. C._____,

2. The Dubai Ruler's Court ("Diwan"), Government of Dubai, Represented by H.R.H. Mohammed bin Rashid al-Maktoum, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 15. August 2022 (CG210113-L) ____________________

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 25. Oktober 2021 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) gegen die Beklagten eine Forderungsklage über insgesamt rund Fr. 256 Mio. ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 auferlegte die Vor- instanz den Klägern einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600'000.-- (Urk. 14). Mit Beschluss vom 15. August 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 26 = Urk. 32).

b) Gegen diesen ihnen am 26. August 2022 zugestellten (Urk. 28) Be- schluss erhoben die Kläger am 22. September 2022 fristgerecht Berufung und stellten die Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei auf die Klage einzutreten.

2. Alle gestellten Rechtsbegehren (1,2 und 3) seien beizubehalten (act. 1 S. 2).

3. Der Nichteintretensbeschluss vom 15. August 2022 sei zurückzuneh- men.

4. Es sei ein Klage-Zustellungsversuch in den Arabischen Emiraten einzu- leiten."

c) Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-30) wurden beigezogen. Mit Verfü- gung vom 23. September 2022 wurde den Klägern ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600'000.-- auferlegt (Urk. 33). Nachdem dieser innert der am 19. Oktober 2022 abgelaufenen Frist nicht einging, wurde den Klägern mit Verfügung vom

24. Oktober 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskosten- vorschusses angesetzt (Urk. 34). Diese Nachfrist ist am 4. November 2022 (ES bei Urk. 34) abgelaufen; der Kostenvorschuss ging nicht ein.

2. Aufgrund der Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses ist auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 256 Mio. (Urk. 32 S. 3). Die volle Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren würde Fr. 1.35 Mio. betragen (§ 4

- 3 - Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Verweis auf die (ungerüg- ten) vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erwägung 3.b) sowie in Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.3) ist die Gebühr allerdings auf 1 % der ordentlichen Gebühr von Fr. 1.35 Mio. zu reduzieren und mithin auf Fr. 13'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erw. 4) ist den Beklagten der vorliegende Entscheid mittels Publikation zu eröffnen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein sowie an die Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kan- tons Zürich.

- 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 256 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm