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LB220023

Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 27. März 2017

Zürich OG · 2022-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 An der E._____-strasse 1-2 in F._____ steht eine Überbauung mit dem Na- men "A._____". Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) sind Stock- werkeigentümer. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Die Parteien standen und stehen sich in

- 4 - diversen Prozessen vor Bezirks-, Ober- und Bundesgericht gegenüber. Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 27. März 2017. Gemäss den sich in der Minderheit befindenden Klägern lag der damals beschlossenen Jahresrechnung 2016 (Traktandum Ziff. 3) ein falscher Nebenkostenverteilschlüssel zugrunde. Die Vorinstanz hat die entsprechende Anfechtungsklage geschützt und den unter Traktandum Nr. 3 gefassten Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung aufgehoben.

E. 2 Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) vom 22. März 2022 dargestellt (act. 63 S. 9 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiederge- geben. Am 13. Mai 2022 erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vor- instanz (act. 61); der gleichzeitig gefasste Beschluss, auf Rechtsbegehren Ziffer 2 bezüglich Aufhebung eines Beschlusses über einen Passepartout nicht einzutre- ten, ist nicht angefochten worden. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde das Rubrum dahingehend angepasst, dass die verstorbene bisherige Klägerin 2, de- ren Rechtsnachfolger der Kläger 1 ist, aus dem Rubrum gestrichen wurde (act. 64). Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten für die Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen und in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 67). Innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss alsdann bezahlt (act. 69). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

1. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. act. 63 S. 44 E. V.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311

- 5 - Abs. 1 ZPO; vgl. act. 58/1) und der Kostenvorschuss wurde (letztlich) geleistet (act. 69). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat sodann aus dem genannten Verfahren CG140024-F zwi- schen denselben Parteien die folgenden Ergebnisse als gerichtsnotorisch aufge- führt: Die Wohnflächenberechnung der Beklagten sei hinsichtlich der vor den ein- zelnen Wohnungen gelegenen "Links", hinsichtlich des Zwischenraums (auch "Wintergarten" oder "Pflanzenraum" genannt) der Kläger 3 und 4 (nunmehr Kläger 2 und 3, Anmerkung hinzugefügt) sowie hinsichtlich der Waschküche und der roll- stuhlgängigen Rampe der Pflegewohngruppe zu korrigieren. Die um diese Flä- chen korrigierte Wohnflächenberechnung habe folgende Veränderungen des Kos- tenverteilschlüssels zur Folge: Kläger 1 und 2 (nunmehr Kläger 1, Anmerkung hinzugefügt) -5.85%, Kläger 3 und 4 (nunmehr Kläger 2 und 3) -12.5%, Stockwer- keigentümer Friess +3.37%, Stockwerkeinheit 1.1 (Pflegewohngruppe) +22.17% und Wohnbaukasten 5 -1.39%. Diese Abweichungen seien nicht in technischen Ungenauigkeiten der Berechnung begründet, sondern in der unterschiedlichen Anrechnung bzw. Nichtanrechnung bestimmter Räume. Schliesslich seien die festgestellten Abweichungen, die sich teils im zweistelligen Prozentbereich be- wegten, ohne Weiteres als erheblich zu betrachten (act. 63 E. IV.B.4. S. 22 f., je mit Hinweis auf die genaue Stelle im Urteil CG140024-F). Die Beklagte bringt hierzu in der Berufung vor, der Inhalt des Urteils im Ver- fahren CG140024 sei entgegen der Vorinstanz nicht gerichtsnotorisch und hätte daher im angefochtenen Urteil nicht Beachtung finden dürfen, soweit die Kläger im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Behauptungen nicht vorgebracht hätten (act. 61 S. 5).

- 9 -

E. 2.2 Die Rüge der Beklagten geht fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, gilt eine Tatsache als gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 151 ZPO, wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit, insbesondere aus früheren Ver- fahren kennt (act. 63 S. 17 f. E. IV.A.2.4 unter Hinweis auf BSK ZPO-GUYAN,

3. Aufl. 2017, Art. 151 N 3). Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus bedürften gerichtsnotorische Tatsachen nach herr- schender Lehre nicht nur keines Beweises, sondern müssten von den Parteien nicht einmal behauptet werden (act. 63 a.a.O. unter Hinweis auch KUKO ZPO- BAUMGARTNER, Art. 151 N 10). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in- haltlich nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Feststellung, der Inhalt des Urteils im vorangegangenen Verfahren CG140024 zwischen denselben Par- teien sei nicht gerichtsnotorisch und dürfe nicht berücksichtigt werden. Das ver- mag den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen (vgl. oben, E. II.2.1.) und ist schon daher nicht beachtlich. Darüber hinaus träfe es in- haltlich nicht zu (vgl. etwa nebst den von der Vorinstanz genannten Belegstellen ZK ZPO HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 151 N 7; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 18 Rz 10; GULDENER, Zivilprozess- recht, 3. Aufl. 1979, S. 161 Fn 6). 3.1. Die Beklagte bringt in der Berufung vor, es seien zu Unrecht die Ziffern 14 und 15 ihres Benutzungs- und Verwaltungsreglements von der Vorinstanz nicht beachtet worden, denn das Verwaltungsreglement sei im Grundbuch angemerkt und daher als gerichtsnotorisch zu berücksichtigen, und zwar mit seinem ganzen Inhalt. Das Gericht müsse alle öffentlichen Urkunden vom Grundbuchamt einfor- dern, die für die Beurteilung erforderlich seien, dazu gehörten auch Dienstbar- keitstexte und angemerkte Stockwerkeigentümerreglemente. Aus Ziff. 14 ihres Reglementes ergibt sich laut der Beklagten, dass die Rampe und die in ihr erstell- ten Räume zu Recht in ihrem Nebenkostenverteiler nicht berücksichtigt worden seien (act. 61 Rz II.1.c S. 4, II.1.k S. 6, II.2. S. 7). 3.2. Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Urteil festgehalten, gemäss Art. 151 ZPO bedürften offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen keines Beweises. Einträge in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch seien notorische

- 10 - Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen wer- den müssten. Als offenkundig könnten indes nur solche Tatsachen aus öffentli- chen Registern gelten, die jedermann ohne besonderen Interessennachweis zu- gänglich seien. Im Bereich des Grundbuchs falle darunter gemäss Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. c GBV auch die Anmerkung des Reglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gemeint sei damit aber nur der ent- sprechende Eintrag im Hauptbuch (so ausdrücklich Art. 970 Abs. 2 ZGB sowie die Marginalie zu Art. 26 GBV). Dort werde bei einer Anmerkung lediglich ein Stich- wort sowie das Datum und die Belegnummer vermerkt (Art. 125 Abs. 1 GBV). Das Stichwort sei vorliegend "Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwer- keigentümergemeinschaft A._____, E._____-strasse 1, 3A-D, 39, 41, 43, 45 und 2, F._____" (Grundbuchanmeldung im Anhang zu act. 55). Der Inhalt des Regle- ments sei dagegen nicht auf dem Hauptbuchblatt eingetragen, sondern ergebe sich aus dem entsprechenden Beleg. Dieser wiederum sei nicht ohne Weiteres öf- fentlich zugänglich, sondern nur bei Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt des Reglements sei damit ebenso wenig offenkundig wie z.B. der Inhalt eines Kaufvertrags, der als Beleg für den Eintrag als Eigentümer einer Liegenschaft auf dem Hauptbuchblatt diene. Es handle sich also nicht um eine notorische Tatsache (act. 63 S. 26 E. II.B.5.7). Die Beklagte setzt sich mit diesen überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz in ihrer Berufung nicht auseinander, sondern wiederholt ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (act. 63 S. 25; vgl. oben, E. 3.1.), der In- halt des Reglements sei notorisch. Es hat deshalb mit den soeben wiedergege- benen Erwägungen sein Bewenden. Die Vorinstanz war daher entgegen der Be- klagten nicht gehalten, von sich aus den Inhalt des Stockwerkeigentümerregle- ments zu beachten, soweit dieser von den Parteien nicht rechtskonform behaup- tet wurde. Ist eine Tatsache nicht notorisch, so ist sie von den Parteien unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime zu behaupten, wobei solche Behauptungen grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie vor dem Fall der Novenschranke ge- mäss Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Die Beklagte hat sich weder in der Kla- geantwort (act. 9) noch in der Duplik (act. 23) auf Ziffer 14 ihres Stockwerkeigen- tümerreglements berufen, sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung (act. 51

- 11 - S. 3 f.). Dies geschah nach dem soeben Dargelegten verspätet, und die Vor- instanz war damit entgegen der Beklagten (act. 61 S. 7) nicht gehalten, dieses verspätete Vorbringen noch zu berücksichtigen, wäre es doch der Beklagten bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, dieses Novum früher vorzubringen.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Versammlungsprotokoll vom 27. März 2017 sei unter Traktandum 3 gesamthaft ein Beschluss über die Genehmigung

- 6 - der Jahresrechnung gefällt worden. Es seien nicht etwa separate Beschlüsse über den Kostenverteiler, einzelne Abrechnungen oder die Höhe der Akonto- Zahlungen gefasst worden. Der angefochtene Beschluss könne daher auch nur gesamthaft aufgehoben werden. Eine Aufhebung nur bezüglich einzelner Teile der Jahresrechnung, nämlich derjenigen, für die der monierte Kostenverteiler nach Wohnflächen gelte, sei entgegen der Beklagten nicht möglich (act. 63 S. 28 E. IV.B.6.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander und macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unrichtig festgestellt (act. 61 Rz I.B. S. 3 sowie Rz II.4. S. 8). Vielmehr wiederholt sie dazu im Wesentlichen nur das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 51 S. 3). Ihre diesbezügliche Kritik ist daher nicht zu hören.

E. 2.2.2 Unter dem Titel "Materielles" bringt die Beklagte vorab vor, es sei der Hin- tergrund des vorliegenden Verfahrens zu berichtigen bzw. zu ergänzen (act. 61 Rz II.1.). Das Rechtsmittelverfahren ist indes nicht dazu da, losgelöst vom vor- instanzlichen Urteil den Verfahrenshintergrund (gemeint wohl: die entsprechen- den Tatsachenbehauptungen) zu ergänzen. Die Beklagte unterlässt es in der Fol- ge denn auch weitestgehend, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nander zu setzen und aufzuzeigen, was am vorinstanzlichen Urteil falsch gewe- sen sein soll, sondern wiederholt ihre vor Vorinstanz gemachten Behauptungen und begnügt sich mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (act. 61 S. 4-6; vgl. auch act. 9 S. 5; act. 51 S. 3). Inhaltliche Kritik am angefochtenen Ur- teil bringt die Beklagte lediglich insofern vor, als sie zumindest sinngemäss gel- tend macht, die Vorinstanz habe den Begriff der Gerichtsnotorietät verkannt. Da- rauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. III.2. f.). III.

1. In den Jahren 2012 und 2013 standen sich die Parteien des vorliegenden Verfahrens vor Gericht in Anfechtungsprozessen betreffend Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlungen vom 11. November 2011 und 30. März 2012 gegenüber. An der Versammlung vom 11. November 2011 war u.a. eine Verteilung der laufenden Kosten nach Wohnflächen anstatt nach Wertquoten be-

- 7 - schlossen worden, was die Kläger in der Folge anfochten. Im Rahmen jener Pro- zesse schlossen die Parteien am 24. April 2013 anlässlich einer Instruktionsver- handlung einen Vergleich, in dessen Ziffer 4 sie eine noch vorzunehmende Neu- berechnung der Wohnungsflächen vereinbarten (act. 54):

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Dr. sc. nat.,
  3. D._____, lic. phil. II, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom
  4. März 2017 Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom
  5. März 2022; Proz. CG170015 - 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Beschluss Nr. 3 ("Genehmigung Jahresrechnung 2016") sei auf- zuheben.
  6. Beschluss Nr. 7 i.V.m. Beschluss Nr. 8.5 des Miteigentümerver- sammlungsprotokolls (Passepartout) sei aufzuheben.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 63) Es wird beschlossen:
  8. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend Aufhebung eines Be- schlusses über einen Passepartout wird nicht eingetreten.
  9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  10. Der unter den Traktandum Nr. 3 der Stockwerkeigentümerversammlung vom
  11. März 2017 gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahres- rechnung 2016 wird aufgehoben.
  12. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 250.– getragen haben.
  13. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 400.– unter solidarischer Haftung den Klägern und im Umfang von CHF 3'600.– ohne interne Kosten- beteiligung der Kläger der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden - 3 - mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wurden.
  14. Es wird festgestellt, dass die Kläger 3 und 4 Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.– geleistet haben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die geleisteten Vorschüsse im Umfang von CHF 3'600.– zu er- statten. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, den Klägern die von ihnen ge- tragenen Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 225.– zu erstatten.
  15. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern ohne deren interne Kostenbetei- ligung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.– (ohne Mehr- wertsteuerzuschlag) zu bezahlen. 6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 61 S. 2) "In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hor- gen, I. Abteilung, vom 22. März 2022 aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Kläger und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
  16. An der E._____-strasse 1-2 in F._____ steht eine Überbauung mit dem Na- men "A._____". Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) sind Stock- werkeigentümer. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Die Parteien standen und stehen sich in - 4 - diversen Prozessen vor Bezirks-, Ober- und Bundesgericht gegenüber. Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 27. März 2017. Gemäss den sich in der Minderheit befindenden Klägern lag der damals beschlossenen Jahresrechnung 2016 (Traktandum Ziff. 3) ein falscher Nebenkostenverteilschlüssel zugrunde. Die Vorinstanz hat die entsprechende Anfechtungsklage geschützt und den unter Traktandum Nr. 3 gefassten Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung aufgehoben.
  17. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) vom 22. März 2022 dargestellt (act. 63 S. 9 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiederge- geben. Am 13. Mai 2022 erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vor- instanz (act. 61); der gleichzeitig gefasste Beschluss, auf Rechtsbegehren Ziffer 2 bezüglich Aufhebung eines Beschlusses über einen Passepartout nicht einzutre- ten, ist nicht angefochten worden. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde das Rubrum dahingehend angepasst, dass die verstorbene bisherige Klägerin 2, de- ren Rechtsnachfolger der Kläger 1 ist, aus dem Rubrum gestrichen wurde (act. 64). Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten für die Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen und in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 67). Innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss alsdann bezahlt (act. 69). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
  18. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. act. 63 S. 44 E. V.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 - 5 - Abs. 1 ZPO; vgl. act. 58/1) und der Kostenvorschuss wurde (letztlich) geleistet (act. 69). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2.1. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
  19. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). 2.2. Diesen Anforderungen vermag die (teilweise schwierig verständliche) Beru- fungsschrift in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen: 2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Versammlungsprotokoll vom 27. März 2017 sei unter Traktandum 3 gesamthaft ein Beschluss über die Genehmigung - 6 - der Jahresrechnung gefällt worden. Es seien nicht etwa separate Beschlüsse über den Kostenverteiler, einzelne Abrechnungen oder die Höhe der Akonto- Zahlungen gefasst worden. Der angefochtene Beschluss könne daher auch nur gesamthaft aufgehoben werden. Eine Aufhebung nur bezüglich einzelner Teile der Jahresrechnung, nämlich derjenigen, für die der monierte Kostenverteiler nach Wohnflächen gelte, sei entgegen der Beklagten nicht möglich (act. 63 S. 28 E. IV.B.6.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander und macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unrichtig festgestellt (act. 61 Rz I.B. S. 3 sowie Rz II.4. S. 8). Vielmehr wiederholt sie dazu im Wesentlichen nur das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 51 S. 3). Ihre diesbezügliche Kritik ist daher nicht zu hören. 2.2.2 Unter dem Titel "Materielles" bringt die Beklagte vorab vor, es sei der Hin- tergrund des vorliegenden Verfahrens zu berichtigen bzw. zu ergänzen (act. 61 Rz II.1.). Das Rechtsmittelverfahren ist indes nicht dazu da, losgelöst vom vor- instanzlichen Urteil den Verfahrenshintergrund (gemeint wohl: die entsprechen- den Tatsachenbehauptungen) zu ergänzen. Die Beklagte unterlässt es in der Fol- ge denn auch weitestgehend, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nander zu setzen und aufzuzeigen, was am vorinstanzlichen Urteil falsch gewe- sen sein soll, sondern wiederholt ihre vor Vorinstanz gemachten Behauptungen und begnügt sich mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (act. 61 S. 4-6; vgl. auch act. 9 S. 5; act. 51 S. 3). Inhaltliche Kritik am angefochtenen Ur- teil bringt die Beklagte lediglich insofern vor, als sie zumindest sinngemäss gel- tend macht, die Vorinstanz habe den Begriff der Gerichtsnotorietät verkannt. Da- rauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. III.2. f.). III.
  20. In den Jahren 2012 und 2013 standen sich die Parteien des vorliegenden Verfahrens vor Gericht in Anfechtungsprozessen betreffend Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlungen vom 11. November 2011 und 30. März 2012 gegenüber. An der Versammlung vom 11. November 2011 war u.a. eine Verteilung der laufenden Kosten nach Wohnflächen anstatt nach Wertquoten be- - 7 - schlossen worden, was die Kläger in der Folge anfochten. Im Rahmen jener Pro- zesse schlossen die Parteien am 24. April 2013 anlässlich einer Instruktionsver- handlung einen Vergleich, in dessen Ziffer 4 sie eine noch vorzunehmende Neu- berechnung der Wohnungsflächen vereinbarten (act. 54):
  21. Die Parteien vereinbaren eine Neuberechnung der Wohnungs- flächen, wobei insbesondere die Simse und Pflanzenräume nicht als Wohnfläche gezählt werden. "Links" auf der Ostseite Niveau 3 gelten solange als Wohnfläche, als dass sie von nur einer Partei benutzt werden können. Bei den Brücken sind nur die effektiven Flächen zu berechnen. Jede Partei ist berechtigt, im Büro von Herrn G._____ die Berechnung der Wohnflächen zu verifizieren oder durch einen Fachmann auf eigene Kosten verifizieren zu lassen. Weiter vereinbarten die Parteien damals den Rückzug der jenen Verfahren zu- grunde liegenden Klagen (act. 54 Ziffer 5). Diese Einigung vermochte indes keine Befriedung herbeizuführen. Unter anderem genehmigte eine Stockwerkeigentü- merversammlung am 24. März 2014 die Jahresrechnung 2013 mit dem überarbei- teten Nebenkostenverteilschlüssel (aufgrund der vorgenommenen Neuberech- nung der Wohnflächen), was von den Klägern angefochten wurde (vorinstanzli- ches Verfahren CG140024-F). Die Vorinstanz hat in jenem Verfahren mit Urteil vom 2. Dezember 2019 entschieden, dass die Wohnflächenberechnung, welche dem überarbeiteten Verteilschlüssel zugrunde lag, gesetzes- und vergleichswidrig war. Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten hatte vor Obergericht keinen Erfolg (OGer ZH, LB200003 vom 16. Dezember 2020), und auch das Bundesge- richt wies die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022). Nachdem nunmehr – entgegen der in der Berufungsschrift geäusserten Erwartung – das Urteil des Verfahrens CG140024-F höchstrichterlich bestätigt wurde, ist den Vorbringen der Beklagten gegen jenes Urteil der Boden entzogen (act. 61 Rz II.1.b und g S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nun der Genehmigungsbeschluss der Jahres- rechnung 2016 angefochten. Diesem Beschluss liegt derselbe Nebenkostenver- - 8 - teilschlüssel zugrunde, welcher bereits im Verfahren CG140024-F zu beurteilen war und sich als vergleichs- und gesetzeswidrig erwies (act. 63 S. 20 E. IV.B.2.4). Die Feststellung der Vorinstanz, dass bei beiden Beschlüssen derselbe Neben- kostenverteilschlüssel zur Anwendung kam, wurde von der Beklagten nicht nur nicht angefochten, vielmehr bestätigt sie in der Berufungsschrift selbst, dass bei der Jahresrechnung 2016 der gleiche Verteilschlüssel wie bei der im Verfahren CG140024-F beurteilten Jahresrechnung 2013 verwendet worden sei (act. 61 Rz II.1.f S. 5). 2.1. Die Vorinstanz hat sodann aus dem genannten Verfahren CG140024-F zwi- schen denselben Parteien die folgenden Ergebnisse als gerichtsnotorisch aufge- führt: Die Wohnflächenberechnung der Beklagten sei hinsichtlich der vor den ein- zelnen Wohnungen gelegenen "Links", hinsichtlich des Zwischenraums (auch "Wintergarten" oder "Pflanzenraum" genannt) der Kläger 3 und 4 (nunmehr Kläger 2 und 3, Anmerkung hinzugefügt) sowie hinsichtlich der Waschküche und der roll- stuhlgängigen Rampe der Pflegewohngruppe zu korrigieren. Die um diese Flä- chen korrigierte Wohnflächenberechnung habe folgende Veränderungen des Kos- tenverteilschlüssels zur Folge: Kläger 1 und 2 (nunmehr Kläger 1, Anmerkung hinzugefügt) -5.85%, Kläger 3 und 4 (nunmehr Kläger 2 und 3) -12.5%, Stockwer- keigentümer Friess +3.37%, Stockwerkeinheit 1.1 (Pflegewohngruppe) +22.17% und Wohnbaukasten 5 -1.39%. Diese Abweichungen seien nicht in technischen Ungenauigkeiten der Berechnung begründet, sondern in der unterschiedlichen Anrechnung bzw. Nichtanrechnung bestimmter Räume. Schliesslich seien die festgestellten Abweichungen, die sich teils im zweistelligen Prozentbereich be- wegten, ohne Weiteres als erheblich zu betrachten (act. 63 E. IV.B.4. S. 22 f., je mit Hinweis auf die genaue Stelle im Urteil CG140024-F). Die Beklagte bringt hierzu in der Berufung vor, der Inhalt des Urteils im Ver- fahren CG140024 sei entgegen der Vorinstanz nicht gerichtsnotorisch und hätte daher im angefochtenen Urteil nicht Beachtung finden dürfen, soweit die Kläger im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Behauptungen nicht vorgebracht hätten (act. 61 S. 5). - 9 - 2.2. Die Rüge der Beklagten geht fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, gilt eine Tatsache als gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 151 ZPO, wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit, insbesondere aus früheren Ver- fahren kennt (act. 63 S. 17 f. E. IV.A.2.4 unter Hinweis auf BSK ZPO-GUYAN,
  22. Aufl. 2017, Art. 151 N 3). Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus bedürften gerichtsnotorische Tatsachen nach herr- schender Lehre nicht nur keines Beweises, sondern müssten von den Parteien nicht einmal behauptet werden (act. 63 a.a.O. unter Hinweis auch KUKO ZPO- BAUMGARTNER, Art. 151 N 10). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in- haltlich nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Feststellung, der Inhalt des Urteils im vorangegangenen Verfahren CG140024 zwischen denselben Par- teien sei nicht gerichtsnotorisch und dürfe nicht berücksichtigt werden. Das ver- mag den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen (vgl. oben, E. II.2.1.) und ist schon daher nicht beachtlich. Darüber hinaus träfe es in- haltlich nicht zu (vgl. etwa nebst den von der Vorinstanz genannten Belegstellen ZK ZPO HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 151 N 7; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 18 Rz 10; GULDENER, Zivilprozess- recht, 3. Aufl. 1979, S. 161 Fn 6). 3.1. Die Beklagte bringt in der Berufung vor, es seien zu Unrecht die Ziffern 14 und 15 ihres Benutzungs- und Verwaltungsreglements von der Vorinstanz nicht beachtet worden, denn das Verwaltungsreglement sei im Grundbuch angemerkt und daher als gerichtsnotorisch zu berücksichtigen, und zwar mit seinem ganzen Inhalt. Das Gericht müsse alle öffentlichen Urkunden vom Grundbuchamt einfor- dern, die für die Beurteilung erforderlich seien, dazu gehörten auch Dienstbar- keitstexte und angemerkte Stockwerkeigentümerreglemente. Aus Ziff. 14 ihres Reglementes ergibt sich laut der Beklagten, dass die Rampe und die in ihr erstell- ten Räume zu Recht in ihrem Nebenkostenverteiler nicht berücksichtigt worden seien (act. 61 Rz II.1.c S. 4, II.1.k S. 6, II.2. S. 7). 3.2. Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Urteil festgehalten, gemäss Art. 151 ZPO bedürften offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen keines Beweises. Einträge in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch seien notorische - 10 - Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen wer- den müssten. Als offenkundig könnten indes nur solche Tatsachen aus öffentli- chen Registern gelten, die jedermann ohne besonderen Interessennachweis zu- gänglich seien. Im Bereich des Grundbuchs falle darunter gemäss Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. c GBV auch die Anmerkung des Reglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gemeint sei damit aber nur der ent- sprechende Eintrag im Hauptbuch (so ausdrücklich Art. 970 Abs. 2 ZGB sowie die Marginalie zu Art. 26 GBV). Dort werde bei einer Anmerkung lediglich ein Stich- wort sowie das Datum und die Belegnummer vermerkt (Art. 125 Abs. 1 GBV). Das Stichwort sei vorliegend "Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwer- keigentümergemeinschaft A._____, E._____-strasse 1, 3A-D, 39, 41, 43, 45 und 2, F._____" (Grundbuchanmeldung im Anhang zu act. 55). Der Inhalt des Regle- ments sei dagegen nicht auf dem Hauptbuchblatt eingetragen, sondern ergebe sich aus dem entsprechenden Beleg. Dieser wiederum sei nicht ohne Weiteres öf- fentlich zugänglich, sondern nur bei Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt des Reglements sei damit ebenso wenig offenkundig wie z.B. der Inhalt eines Kaufvertrags, der als Beleg für den Eintrag als Eigentümer einer Liegenschaft auf dem Hauptbuchblatt diene. Es handle sich also nicht um eine notorische Tatsache (act. 63 S. 26 E. II.B.5.7). Die Beklagte setzt sich mit diesen überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz in ihrer Berufung nicht auseinander, sondern wiederholt ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (act. 63 S. 25; vgl. oben, E. 3.1.), der In- halt des Reglements sei notorisch. Es hat deshalb mit den soeben wiedergege- benen Erwägungen sein Bewenden. Die Vorinstanz war daher entgegen der Be- klagten nicht gehalten, von sich aus den Inhalt des Stockwerkeigentümerregle- ments zu beachten, soweit dieser von den Parteien nicht rechtskonform behaup- tet wurde. Ist eine Tatsache nicht notorisch, so ist sie von den Parteien unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime zu behaupten, wobei solche Behauptungen grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie vor dem Fall der Novenschranke ge- mäss Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Die Beklagte hat sich weder in der Kla- geantwort (act. 9) noch in der Duplik (act. 23) auf Ziffer 14 ihres Stockwerkeigen- tümerreglements berufen, sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung (act. 51 - 11 - S. 3 f.). Dies geschah nach dem soeben Dargelegten verspätet, und die Vor- instanz war damit entgegen der Beklagten (act. 61 S. 7) nicht gehalten, dieses verspätete Vorbringen noch zu berücksichtigen, wäre es doch der Beklagten bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, dieses Novum früher vorzubringen.
  23. Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
  24. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 50'000.– (vgl. act. 63 S. 27 E. V.1. sowie act. 64 S. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'550.– festzusetzen.
  25. Die Beklagte beantragt für den Fall, dass die Klage wider Erwarten oder teilweise gutzuheissen sei (also die Berufung nicht erfolgreich ist), es seien die Kläger im internen Verhältnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft "dennoch nicht von der Tragung der Kosten und Entschädigungen" zu befreien. Die Ord- nung der Streitschlichtung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei eine typi- sche Verwaltungsangelegenheit. Die Lasten seien auf alle Eigentümer gemäss ih- ren Wertquoten zu verteilen und auch in der vorliegenden Konstellation rechtferti- ge sich keine Ausnahme. Die Kläger wären doppelt prämiert, wenn sie, obwohl sie nicht betroffen seien, ein Vetorecht für eine Aufteilung erhielten und damit ihre Zustimmung an Geldforderungen knüpfen könnten, und sich an den Rechtskosten nicht beteiligen müssten (act. 61 S. 8 f.). Diese Ausführungen der Beklagten sind schwer verständlich. Zu vermuten ist, dass sie sich damit auf die Regelung in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vo- rinstanzlichen Urteils bezieht, wonach die Kläger – in analoger Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO (act. 63 S. 30 E. V.3.) – von der internen Kostenbeteiligung bei der Beklagten ausgenommen seien. Die Kammer hat im zwischen den glei- chen Parteien ergangenen Urteil LB200003 vom 16. Dezember 2020 festgehal- ten, dass Art. 106 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit der internen Verlegung zwar nur bei - 12 - mehreren Parteien auf derselben Seite gebe, die Handhabung durch das Bezirks- gericht aber auch nicht als falsch erscheine (E. 4). Dass dem anders sein soll, tut die Beklagte nicht in verständlicher Weise dar. Für das obergerichtliche Verfahren ist von der Regelung der internen Kostentragung abzusehen.
  26. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
  27. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (CG170015-F) wird bestä- tigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 5'550.– verrechnet.
  29. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 7. Dezember 2022 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Dr. sc. nat.,

3. D._____, lic. phil. II, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom

27. März 2017 Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom

22. März 2022; Proz. CG170015

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Beschluss Nr. 3 ("Genehmigung Jahresrechnung 2016") sei auf- zuheben.

2. Beschluss Nr. 7 i.V.m. Beschluss Nr. 8.5 des Miteigentümerver- sammlungsprotokolls (Passepartout) sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 63) Es wird beschlossen:

1. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend Aufhebung eines Be- schlusses über einen Passepartout wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der unter den Traktandum Nr. 3 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

27. März 2017 gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahres- rechnung 2016 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 250.– getragen haben.

3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 400.– unter solidarischer Haftung den Klägern und im Umfang von CHF 3'600.– ohne interne Kosten- beteiligung der Kläger der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden

- 3 - mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wurden.

4. Es wird festgestellt, dass die Kläger 3 und 4 Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.– geleistet haben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die geleisteten Vorschüsse im Umfang von CHF 3'600.– zu er- statten. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, den Klägern die von ihnen ge- tragenen Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 225.– zu erstatten.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern ohne deren interne Kostenbetei- ligung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.– (ohne Mehr- wertsteuerzuschlag) zu bezahlen. 6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 61 S. 2) "In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hor- gen, I. Abteilung, vom 22. März 2022 aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Kläger und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. An der E._____-strasse 1-2 in F._____ steht eine Überbauung mit dem Na- men "A._____". Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) sind Stock- werkeigentümer. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Die Parteien standen und stehen sich in

- 4 - diversen Prozessen vor Bezirks-, Ober- und Bundesgericht gegenüber. Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 27. März 2017. Gemäss den sich in der Minderheit befindenden Klägern lag der damals beschlossenen Jahresrechnung 2016 (Traktandum Ziff. 3) ein falscher Nebenkostenverteilschlüssel zugrunde. Die Vorinstanz hat die entsprechende Anfechtungsklage geschützt und den unter Traktandum Nr. 3 gefassten Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung aufgehoben.

2. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) vom 22. März 2022 dargestellt (act. 63 S. 9 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiederge- geben. Am 13. Mai 2022 erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vor- instanz (act. 61); der gleichzeitig gefasste Beschluss, auf Rechtsbegehren Ziffer 2 bezüglich Aufhebung eines Beschlusses über einen Passepartout nicht einzutre- ten, ist nicht angefochten worden. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde das Rubrum dahingehend angepasst, dass die verstorbene bisherige Klägerin 2, de- ren Rechtsnachfolger der Kläger 1 ist, aus dem Rubrum gestrichen wurde (act. 64). Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten für die Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen und in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 67). Innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss alsdann bezahlt (act. 69). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

1. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. act. 63 S. 44 E. V.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311

- 5 - Abs. 1 ZPO; vgl. act. 58/1) und der Kostenvorschuss wurde (letztlich) geleistet (act. 69). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2.1. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom

17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). 2.2. Diesen Anforderungen vermag die (teilweise schwierig verständliche) Beru- fungsschrift in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen: 2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Versammlungsprotokoll vom 27. März 2017 sei unter Traktandum 3 gesamthaft ein Beschluss über die Genehmigung

- 6 - der Jahresrechnung gefällt worden. Es seien nicht etwa separate Beschlüsse über den Kostenverteiler, einzelne Abrechnungen oder die Höhe der Akonto- Zahlungen gefasst worden. Der angefochtene Beschluss könne daher auch nur gesamthaft aufgehoben werden. Eine Aufhebung nur bezüglich einzelner Teile der Jahresrechnung, nämlich derjenigen, für die der monierte Kostenverteiler nach Wohnflächen gelte, sei entgegen der Beklagten nicht möglich (act. 63 S. 28 E. IV.B.6.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander und macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unrichtig festgestellt (act. 61 Rz I.B. S. 3 sowie Rz II.4. S. 8). Vielmehr wiederholt sie dazu im Wesentlichen nur das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 51 S. 3). Ihre diesbezügliche Kritik ist daher nicht zu hören. 2.2.2 Unter dem Titel "Materielles" bringt die Beklagte vorab vor, es sei der Hin- tergrund des vorliegenden Verfahrens zu berichtigen bzw. zu ergänzen (act. 61 Rz II.1.). Das Rechtsmittelverfahren ist indes nicht dazu da, losgelöst vom vor- instanzlichen Urteil den Verfahrenshintergrund (gemeint wohl: die entsprechen- den Tatsachenbehauptungen) zu ergänzen. Die Beklagte unterlässt es in der Fol- ge denn auch weitestgehend, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nander zu setzen und aufzuzeigen, was am vorinstanzlichen Urteil falsch gewe- sen sein soll, sondern wiederholt ihre vor Vorinstanz gemachten Behauptungen und begnügt sich mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (act. 61 S. 4-6; vgl. auch act. 9 S. 5; act. 51 S. 3). Inhaltliche Kritik am angefochtenen Ur- teil bringt die Beklagte lediglich insofern vor, als sie zumindest sinngemäss gel- tend macht, die Vorinstanz habe den Begriff der Gerichtsnotorietät verkannt. Da- rauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. III.2. f.). III.

1. In den Jahren 2012 und 2013 standen sich die Parteien des vorliegenden Verfahrens vor Gericht in Anfechtungsprozessen betreffend Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlungen vom 11. November 2011 und 30. März 2012 gegenüber. An der Versammlung vom 11. November 2011 war u.a. eine Verteilung der laufenden Kosten nach Wohnflächen anstatt nach Wertquoten be-

- 7 - schlossen worden, was die Kläger in der Folge anfochten. Im Rahmen jener Pro- zesse schlossen die Parteien am 24. April 2013 anlässlich einer Instruktionsver- handlung einen Vergleich, in dessen Ziffer 4 sie eine noch vorzunehmende Neu- berechnung der Wohnungsflächen vereinbarten (act. 54):

4. Die Parteien vereinbaren eine Neuberechnung der Wohnungs- flächen, wobei insbesondere die Simse und Pflanzenräume nicht als Wohnfläche gezählt werden. "Links" auf der Ostseite Niveau 3 gelten solange als Wohnfläche, als dass sie von nur einer Partei benutzt werden können. Bei den Brücken sind nur die effektiven Flächen zu berechnen. Jede Partei ist berechtigt, im Büro von Herrn G._____ die Berechnung der Wohnflächen zu verifizieren oder durch einen Fachmann auf eigene Kosten verifizieren zu lassen. Weiter vereinbarten die Parteien damals den Rückzug der jenen Verfahren zu- grunde liegenden Klagen (act. 54 Ziffer 5). Diese Einigung vermochte indes keine Befriedung herbeizuführen. Unter anderem genehmigte eine Stockwerkeigentü- merversammlung am 24. März 2014 die Jahresrechnung 2013 mit dem überarbei- teten Nebenkostenverteilschlüssel (aufgrund der vorgenommenen Neuberech- nung der Wohnflächen), was von den Klägern angefochten wurde (vorinstanzli- ches Verfahren CG140024-F). Die Vorinstanz hat in jenem Verfahren mit Urteil vom 2. Dezember 2019 entschieden, dass die Wohnflächenberechnung, welche dem überarbeiteten Verteilschlüssel zugrunde lag, gesetzes- und vergleichswidrig war. Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten hatte vor Obergericht keinen Erfolg (OGer ZH, LB200003 vom 16. Dezember 2020), und auch das Bundesge- richt wies die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022). Nachdem nunmehr – entgegen der in der Berufungsschrift geäusserten Erwartung – das Urteil des Verfahrens CG140024-F höchstrichterlich bestätigt wurde, ist den Vorbringen der Beklagten gegen jenes Urteil der Boden entzogen (act. 61 Rz II.1.b und g S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nun der Genehmigungsbeschluss der Jahres- rechnung 2016 angefochten. Diesem Beschluss liegt derselbe Nebenkostenver-

- 8 - teilschlüssel zugrunde, welcher bereits im Verfahren CG140024-F zu beurteilen war und sich als vergleichs- und gesetzeswidrig erwies (act. 63 S. 20 E. IV.B.2.4). Die Feststellung der Vorinstanz, dass bei beiden Beschlüssen derselbe Neben- kostenverteilschlüssel zur Anwendung kam, wurde von der Beklagten nicht nur nicht angefochten, vielmehr bestätigt sie in der Berufungsschrift selbst, dass bei der Jahresrechnung 2016 der gleiche Verteilschlüssel wie bei der im Verfahren CG140024-F beurteilten Jahresrechnung 2013 verwendet worden sei (act. 61 Rz II.1.f S. 5). 2.1. Die Vorinstanz hat sodann aus dem genannten Verfahren CG140024-F zwi- schen denselben Parteien die folgenden Ergebnisse als gerichtsnotorisch aufge- führt: Die Wohnflächenberechnung der Beklagten sei hinsichtlich der vor den ein- zelnen Wohnungen gelegenen "Links", hinsichtlich des Zwischenraums (auch "Wintergarten" oder "Pflanzenraum" genannt) der Kläger 3 und 4 (nunmehr Kläger 2 und 3, Anmerkung hinzugefügt) sowie hinsichtlich der Waschküche und der roll- stuhlgängigen Rampe der Pflegewohngruppe zu korrigieren. Die um diese Flä- chen korrigierte Wohnflächenberechnung habe folgende Veränderungen des Kos- tenverteilschlüssels zur Folge: Kläger 1 und 2 (nunmehr Kläger 1, Anmerkung hinzugefügt) -5.85%, Kläger 3 und 4 (nunmehr Kläger 2 und 3) -12.5%, Stockwer- keigentümer Friess +3.37%, Stockwerkeinheit 1.1 (Pflegewohngruppe) +22.17% und Wohnbaukasten 5 -1.39%. Diese Abweichungen seien nicht in technischen Ungenauigkeiten der Berechnung begründet, sondern in der unterschiedlichen Anrechnung bzw. Nichtanrechnung bestimmter Räume. Schliesslich seien die festgestellten Abweichungen, die sich teils im zweistelligen Prozentbereich be- wegten, ohne Weiteres als erheblich zu betrachten (act. 63 E. IV.B.4. S. 22 f., je mit Hinweis auf die genaue Stelle im Urteil CG140024-F). Die Beklagte bringt hierzu in der Berufung vor, der Inhalt des Urteils im Ver- fahren CG140024 sei entgegen der Vorinstanz nicht gerichtsnotorisch und hätte daher im angefochtenen Urteil nicht Beachtung finden dürfen, soweit die Kläger im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Behauptungen nicht vorgebracht hätten (act. 61 S. 5).

- 9 - 2.2. Die Rüge der Beklagten geht fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, gilt eine Tatsache als gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 151 ZPO, wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit, insbesondere aus früheren Ver- fahren kennt (act. 63 S. 17 f. E. IV.A.2.4 unter Hinweis auf BSK ZPO-GUYAN,

3. Aufl. 2017, Art. 151 N 3). Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus bedürften gerichtsnotorische Tatsachen nach herr- schender Lehre nicht nur keines Beweises, sondern müssten von den Parteien nicht einmal behauptet werden (act. 63 a.a.O. unter Hinweis auch KUKO ZPO- BAUMGARTNER, Art. 151 N 10). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in- haltlich nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Feststellung, der Inhalt des Urteils im vorangegangenen Verfahren CG140024 zwischen denselben Par- teien sei nicht gerichtsnotorisch und dürfe nicht berücksichtigt werden. Das ver- mag den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen (vgl. oben, E. II.2.1.) und ist schon daher nicht beachtlich. Darüber hinaus träfe es in- haltlich nicht zu (vgl. etwa nebst den von der Vorinstanz genannten Belegstellen ZK ZPO HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 151 N 7; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 18 Rz 10; GULDENER, Zivilprozess- recht, 3. Aufl. 1979, S. 161 Fn 6). 3.1. Die Beklagte bringt in der Berufung vor, es seien zu Unrecht die Ziffern 14 und 15 ihres Benutzungs- und Verwaltungsreglements von der Vorinstanz nicht beachtet worden, denn das Verwaltungsreglement sei im Grundbuch angemerkt und daher als gerichtsnotorisch zu berücksichtigen, und zwar mit seinem ganzen Inhalt. Das Gericht müsse alle öffentlichen Urkunden vom Grundbuchamt einfor- dern, die für die Beurteilung erforderlich seien, dazu gehörten auch Dienstbar- keitstexte und angemerkte Stockwerkeigentümerreglemente. Aus Ziff. 14 ihres Reglementes ergibt sich laut der Beklagten, dass die Rampe und die in ihr erstell- ten Räume zu Recht in ihrem Nebenkostenverteiler nicht berücksichtigt worden seien (act. 61 Rz II.1.c S. 4, II.1.k S. 6, II.2. S. 7). 3.2. Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Urteil festgehalten, gemäss Art. 151 ZPO bedürften offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen keines Beweises. Einträge in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch seien notorische

- 10 - Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen wer- den müssten. Als offenkundig könnten indes nur solche Tatsachen aus öffentli- chen Registern gelten, die jedermann ohne besonderen Interessennachweis zu- gänglich seien. Im Bereich des Grundbuchs falle darunter gemäss Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. c GBV auch die Anmerkung des Reglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gemeint sei damit aber nur der ent- sprechende Eintrag im Hauptbuch (so ausdrücklich Art. 970 Abs. 2 ZGB sowie die Marginalie zu Art. 26 GBV). Dort werde bei einer Anmerkung lediglich ein Stich- wort sowie das Datum und die Belegnummer vermerkt (Art. 125 Abs. 1 GBV). Das Stichwort sei vorliegend "Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwer- keigentümergemeinschaft A._____, E._____-strasse 1, 3A-D, 39, 41, 43, 45 und 2, F._____" (Grundbuchanmeldung im Anhang zu act. 55). Der Inhalt des Regle- ments sei dagegen nicht auf dem Hauptbuchblatt eingetragen, sondern ergebe sich aus dem entsprechenden Beleg. Dieser wiederum sei nicht ohne Weiteres öf- fentlich zugänglich, sondern nur bei Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt des Reglements sei damit ebenso wenig offenkundig wie z.B. der Inhalt eines Kaufvertrags, der als Beleg für den Eintrag als Eigentümer einer Liegenschaft auf dem Hauptbuchblatt diene. Es handle sich also nicht um eine notorische Tatsache (act. 63 S. 26 E. II.B.5.7). Die Beklagte setzt sich mit diesen überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz in ihrer Berufung nicht auseinander, sondern wiederholt ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (act. 63 S. 25; vgl. oben, E. 3.1.), der In- halt des Reglements sei notorisch. Es hat deshalb mit den soeben wiedergege- benen Erwägungen sein Bewenden. Die Vorinstanz war daher entgegen der Be- klagten nicht gehalten, von sich aus den Inhalt des Stockwerkeigentümerregle- ments zu beachten, soweit dieser von den Parteien nicht rechtskonform behaup- tet wurde. Ist eine Tatsache nicht notorisch, so ist sie von den Parteien unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime zu behaupten, wobei solche Behauptungen grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie vor dem Fall der Novenschranke ge- mäss Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Die Beklagte hat sich weder in der Kla- geantwort (act. 9) noch in der Duplik (act. 23) auf Ziffer 14 ihres Stockwerkeigen- tümerreglements berufen, sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung (act. 51

- 11 - S. 3 f.). Dies geschah nach dem soeben Dargelegten verspätet, und die Vor- instanz war damit entgegen der Beklagten (act. 61 S. 7) nicht gehalten, dieses verspätete Vorbringen noch zu berücksichtigen, wäre es doch der Beklagten bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, dieses Novum früher vorzubringen.

4. Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 50'000.– (vgl. act. 63 S. 27 E. V.1. sowie act. 64 S. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'550.– festzusetzen.

2. Die Beklagte beantragt für den Fall, dass die Klage wider Erwarten oder teilweise gutzuheissen sei (also die Berufung nicht erfolgreich ist), es seien die Kläger im internen Verhältnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft "dennoch nicht von der Tragung der Kosten und Entschädigungen" zu befreien. Die Ord- nung der Streitschlichtung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei eine typi- sche Verwaltungsangelegenheit. Die Lasten seien auf alle Eigentümer gemäss ih- ren Wertquoten zu verteilen und auch in der vorliegenden Konstellation rechtferti- ge sich keine Ausnahme. Die Kläger wären doppelt prämiert, wenn sie, obwohl sie nicht betroffen seien, ein Vetorecht für eine Aufteilung erhielten und damit ihre Zustimmung an Geldforderungen knüpfen könnten, und sich an den Rechtskosten nicht beteiligen müssten (act. 61 S. 8 f.). Diese Ausführungen der Beklagten sind schwer verständlich. Zu vermuten ist, dass sie sich damit auf die Regelung in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vo- rinstanzlichen Urteils bezieht, wonach die Kläger – in analoger Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO (act. 63 S. 30 E. V.3.) – von der internen Kostenbeteiligung bei der Beklagten ausgenommen seien. Die Kammer hat im zwischen den glei- chen Parteien ergangenen Urteil LB200003 vom 16. Dezember 2020 festgehal- ten, dass Art. 106 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit der internen Verlegung zwar nur bei

- 12 - mehreren Parteien auf derselben Seite gebe, die Handhabung durch das Bezirks- gericht aber auch nicht als falsch erscheine (E. 4). Dass dem anders sein soll, tut die Beklagte nicht in verständlicher Weise dar. Für das obergerichtliche Verfahren ist von der Regelung der internen Kostentragung abzusehen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (CG170015-F) wird bestä- tigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 5'550.– verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am: