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LB220011

Forderung

Zürich OG · 2023-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, dass er seine zwi- schen 2013 und 2019 betriebene Hausarztpraxis in C._____ habe verkaufen wol- len. Nach einer Besichtigung der Praxis durch D._____ und die Beklagte am

9. September 2019 habe er am 24. bzw. 25. Oktober 2019 mit der E._____ GmbH (in Gründung), vertreten durch D._____, einen Vertrag über die Übernahme sei- ner Arztpraxis geschlossen. In diesem Vertrag sei ein Fixpreis von Fr. 208'000.– vereinbart worden, welcher in einer ersten Rate von Fr. 10'000.– per 1. Dezember 2019 sowie 30 weiteren monatlichen Raten von Fr. 6'600.– jeweils zum 10. eines jeden Monats zu begleichen gewesen sei. Weiter sei darin vereinbart worden, dass für die Medikamenten- und Verbrauchsmaterialienvorräte im Übergabemo- nat (Dezember 2019) zusätzlich Fr. 20'324.09 geschuldet seien (Urk. 2. S. 5 f. i.V.m. Urk. 4/5 S. 1 und Urk. 4/7). Der Kläger machte weiter geltend, bereits die Zahlung der Medikamenten- und Verbrauchsmaterialienvorräte im Umfang von Fr. 20'324.09 sei entgegen der Vereinbarung der Vertragsparteien im Übergabemonat (Dezember 2019) nicht ge- leistet worden, weshalb er nach einer bereits erfolgten Zahlungserinnerung per E- Mail am 4. Januar 2020 die E'._____ GmbH, D._____, mit eingeschriebenem Brief zum ersten Mal abgemahnt habe (Urk. 4/10). Am 4. Februar 2020 sei dann erneut eine Abmahnung mit eingeschriebenem Brief erfolgt (Urk. 2 S. 7 i.V.m. Urk. 4/10-13). Auch die Kaufpreisrate in der Höhe von Fr. 6'600.– für den Monat Februar 2020 sei nicht rechtzeitig beglichen worden, weswegen zunächst am

11. Februar 2020 eine Abmahnung per E-Mail erfolgt sei. F._____ (Buchhalter der E'._____ GmbH) habe ihn darauf am 20. Februar 2020 telefonisch kontaktiert und versprochen, die Sachlage bezüglich der ausstehenden Zahlungen zu prüfen und ihm einen Vorschlag bezüglich des weiteren Vorgehens zu unterbreiten. Da eine weitere Kontaktaufnahme seitens der E._____ GmbH (nachfolgend: GmbH) aus-

- 5 - geblieben sei, habe er sich am 25. Februar 2020 erneut per E-Mail an F._____ gewandt, um auf die Zahlungsausstände hinzuweisen. Dieser habe sich schliess- lich am 26. Februar 2020 mit einem Vorschlag betreffend Ratenzahlung des Be- trags für das Medikamenteninventar bei ihm gemeldet und ihm versichert, die Kaufpreisratenzahlung Februar 2020 sei veranlasst worden; alle künftigen Kauf- preisraten würden pünktlich zum 10. jeden Monats erfolgen. Der Kläger gab an, sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt zu haben. Dies habe er unter an- derem unter der Bedingung getan, dass die ausstehenden Ratenzahlungen für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 bis spätestens

29. Februar 2020 bezahlt würden. Da auch im April 2020 weder eine Rückmel- dung seitens der GmbH noch ein Zahlungseingang erfolgt sei, seien D._____ und die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2020 erneut zur Begleichung des Preises für das Medikamenteninventar aufgefordert worden, wobei die entsprechende Zahlung am darauffolgenden Tag, d.h. erst am 7. April 2020, eingegangen sei (Urk. 2 S. 7-9 i.V.m. Urk. 4/14-17). Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die GmbH innerhalb der dreimonatigen Frist ab deren Eintragung im Han- delsregister habe nicht stattgefunden (Urk. 2 S. 12).

E. 2 Die Klage vom 12. März 2021 ging bei der Vorinstanz am 17. März 2021 ein (Urk. 2). Der weitere Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 2 ff.); hingewiesen sei immerhin darauf, dass die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Juli 2021 wiederholt da- rauf aufmerksam gemacht wurde, sie könne einen Rechtsbeistand beiziehen (Prot. I S. 6). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. April 2022 hat der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 24. Mai 2022, hier einge- gangen am 25. Mai 2022, fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs wie- dergegebenen Anträge gestellt (Urk. 48). Der ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 50) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'200.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur Y._____ mit, dass er die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) im Berufungsver- fahren vertreten werde (Urk. 52). Die von ihm elektronisch eingereichte Vollmacht wies keine gültige Signatur auf (Urk. 52A). Mit Verfügung vom 21. September 2022 wurde ihm deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung derselben und gleich-

- 6 - zeitig Frist für die Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 54). Die Be- rufungsantwort der Beklagten datiert vom 20. Oktober 2022 und ging rechtzeitig ein (Urk. 57); sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 29. November 2022 zugestellt (Urk. 60). Am 8. Dezember 2022 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift ein, welche der Gegenpartei am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 61). Die Beklagte replizierte darauf mit Ein- gabe vom 14. Februar 2023 (Urk. 63). Am 23. März 2023 wurde diese Stellung- nahme dem Kläger zwecks Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 63). Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 65). Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurde diese Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt und den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsbera- tung übergegangen sei (Urk. 66). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog weiter, dass wenn die GmbH den Praxisüber- nahmevertrag innert drei Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister je- doch genehmigt haben sollte, die Beklagte dann weder haftbar noch passivlegiti- miert wäre (vgl. Art. 779a Abs. 2 OR). Die dreimonatige Genehmigungsfrist habe mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister am tt.mm.2019 begonnen und am tt.mm.2020 geendet. Für die Übernahme genüge konkludentes Handeln, z.B. durch Erfüllung eines vereinbarten Rechtsgeschäfts (Urk. 49 S. 13 f.). Der Kläger mache geltend, dass eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintragung nicht erfolgt sei, auch nicht konkludent durch vorbehaltlose Erfüllung, da schon die im Übergabe- monat geschuldete Entschädigung für das Medikamenteninventar erst nach an- waltlicher Intervention beglichen worden sei. Die erste Zahlung habe er am 7. Ap- ril 2020 - mithin nach Ablauf der dreimonatigen Übernahmefrist - erhalten (Urk. 49 S. 14). Der Beklagten sei es misslungen, fristgerechte Ratenzahlungen der GmbH nachzuweisen. Die Beklagte führe dagegen aus, dass D._____ Raten für die GmbH bezahlte habe, weswegen die Schuldübernahme eindeutig erfolgt sei. Die Beklagte habe es allerdings unterlassen darzulegen, wann seitens der GmbH Ra- tenzahlungen und in welcher Höhe erfolgt seien; sie habe auch keine entspre- chenden Beweise offeriert. Es sei ihr daher nicht gelungen, Ratenzahlungen der GmbH nachzuweisen (Urk. 49 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht explizit gerügt (Urk. 48 und Urk. 57

- 14 - S. 8). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine Schuldübernahme der E._____ GmbH durch die behaupteten Ratenzahlungen an den Kläger nicht nachweisen konnte. Die Beklagte erklärte im Berufungsverfahren lediglich, dass die betreffenden Zahlungen nach der dreimonatigen Frist aufgenommen worden seien (Urk. 57 S. 8).

b) Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beklagte weiter auf den Standpunkt stelle, der Praxis-Mietvertrag (Urk. 12/2) sei auf die GmbH übertragen worden. Sie selbst sei weder im Praxisübernahmevertrag noch im Mietvertrag Vertragspar- tei gewesen. Dies sei durch den Kläger nicht bestritten worden (Urk. 49 S. 14). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Mietvertrag (Urk. 12/2) ergebe, dass die E._____ GmbH, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer D._____, den Mietver- trag über die Praxisräumlichkeiten am 28. November 2019 mit dem ehemaligen Vermieter des Klägers abgeschlossen habe. Aus der von der Beklagten ins Recht gelegten Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Mietvertrag (Urk. 12/2) sei ersichtlich, dass die GmbH die Räumlichkeiten zum Zweck der Führung einer Arztpraxis und im "Ist-Zustand" übernommen habe, womit die GmbH im Übrigen eine direkte Verpflichtung aus dem Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) erfüllt zu haben schei- ne. Auch dieses Dokument datiere vom 28. November 2019 und sei von D._____ für die GmbH unterzeichnet worden. Der abgeschlossene Mietvertrag und die Zu- satzvereinbarung Nr. 1 seien unabdingbare Rechtsgeschäfte zur Weiterführung der Arztpraxis gemäss Praxisübernahmevertrag. Damit habe die GmbH nach ihrer Eintragung im Handelsregister am 25. November 2019 und innert der ab 26. No- vember 2019 laufenden Übernahmefrist - nämlich am 28. November 2019 - eine Rechtshandlung vorgenommen, durch welche die Übernahme der Praxis des Klägers und damit auch der mit diesem abgeschlossene Vertrag durch die GmbH konkludent genehmigt bzw. übernommen worden sei. Aufgrund der fristgerechten, konkludenten Genehmigung bzw. Übernahme des Rechtsgeschäftes durch den Geschäftsführer der GmbH sei die Beklagte vorliegend weder haftbar noch pas- sivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 49 S. 14 f.).

- 15 -

c) Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung IV.3.4.4. fälschlicherweise festhalte, dass die Beklagte "zur Schuldübernahme durch die GmbH" ausgeführt habe, der Praxismietvertrag sei übertragen worden. Diese Feststellung der Vorinstanz sei insofern unzutreffend, als die Beklagte eben gera- de nicht im Zusammenhang mit der Schuldübernahme der GmbH ausführe, der Mietvertrag sei übertragen worden. Vielmehr sei diese (unrichtige) Aussage der Beklagten in ihrer Klageantwort in anderem Zusammenhang vorgebracht (Urk. 11) und in keiner einzigen Rechtsschrift der Beklagten wiederholt worden. Sie habe dort wörtlich Folgendes ausgeführt (Urk. 11 S. 1): "Herr A._____ [sic] hat keinen Vertrag mit mir abgeschlossen. Seine Praxis wurde an eine GmbH verkauft, und der Vertrag wurde mit Herrn D._____ geschlossen (Beilage 1) Der Mietvertrag wurde von Herrn A._____ [sic] auf Herrn D._____ übertragen (ich füge Dokumente bei), ich bin zu keiner Zeit in einem Vertrag erwähnt. (Beilage 2)" aa) Diese drei Behauptungen der Beklagten seien als Ganzes zu betrachten und stellten einen Versuch der Beklagten dar, die Umstände so darzustellen, als ob sie am vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäft, dem Praxisübernahme- vertrag, nicht beteiligt und daher aus dem Vertrag nicht haftbar sei (Urk. 48 S. 6). Er habe dazu in der Replik Stellung genommen und klargestellt, dass weder die Beklagte noch D._____ Partei des Praxisübernahmevertrages gewesen seien, sondern einerseits der Kläger persönlich und andererseits die (sich in Gründung befindliche) E._____ GmbH (Urk. 48 S. 6). In diesem Zeitpunkt des Verfahrens habe die Beklagte noch nicht geltend gemacht, dass das Rechtsgeschäft von der E._____ GmbH nach der Gründung konkludent übernommen worden sei (vgl. Urk. 11). Die Beklagte habe erstmals in der Duplik behauptet, dass konkludent ei- ne Schuldübernahme durch die E._____ GmbH erfolgt sei. Die Schuldübernahme habe sie jedoch einzig mit dem Umstand zu begründen und beweisen versucht, dass D._____ die Kaufpreisraten (gemäss Praxisübernahmevertrag) im Namen der E._____ GmbH bezahlt habe (vgl. Urk. 26 S. 1). Er habe in seiner Stellung- nahme vom 25. Oktober 2021 bestritten, dass die E._____ GmbH das Rechtsge-

- 16 - schäft konkludent übernommen habe (Urk. 31 S. 3 f.). Dieser Ansicht sei die Vo- rinstanz in Bezug auf die behaupteten Ratenzahlungen gefolgt (Urk. 49 S. 14 Erw. IV. Ziff. 3.4.3; diesen Erwägungen wird auch im Berufungsverfahren beigepflichtet vgl. oben Ziffer II. 4.a). Den Mietvertrag habe die Beklagte eben gerade nicht im Zusammenhang mit der Schuldübernahme, sondern in einem völlig anderen Zu- sammenhang vorgebracht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Beklagte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle und zu kei- nem Zeitpunkt behauptet, dass die E._____ GmbH durch den Abschluss des Mietvertrages den Praxisübernahmevertrag im Sinne von Art. 779 Abs. 2 OR übernommen habe (Urk. 48 S. 7). bb) Dieser Auffassung ist zu folgen: Die oben wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageantwort (Urk. 11 S. 1) sind offensichtlich nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte jegliche vertragliche Haftung von sich weisen wollte, mit der Begründung, dass sie mit dem Kläger nie einen Vertrag abgeschlossen habe, weder den Praxisüber- nahmevertrag noch den Mietvertrag. Auch wenn sich die Beklagte - allenfalls we- gen ihrer nach eigenen Angaben eingeschränkten Deutschkenntnisse (Urk. 57 S.

5) - bezüglich des Mietvertrages unpräzis ausdrückte, indem sie erklärte, das die- ser "von Herrn A._____ [sic] auf Herrn D._____ übertragen wurde" (statt vom Vermieter G._____ AG auf die E._____ GmbH, Urk. 12/2), meinte sie offensicht- lich in keiner Weise, dass eine Schuldübertragung von der sich in Gründung be- findlichen GmbH auf die anschliessend gegründete GmbH stattgefunden habe, sondern einfach, dass der vom Kläger mit seinem Vermieter (G._____ AG) abge- schlossene Mietvertrag für die Arztpraxis von der E._____ GmbH übernommen worden sei, sie aber nicht Vertragspartei gewesen sei, was offensichtlich auch zu- treffend ist (Urk. 12/2). Eine andere Interpretation würde jeglicher Grundlage ent- behren. Dies ergibt sich auch eindeutig daraus, dass die Beklagte im selben Kon- text anführte, dass sie zu keiner Zeit in einem Vertrag erwähnt sei (Urk. 11 S. 1). Auch im Berufungsverfahren betonte sie, dass mithin nur wesentlich sei, dass sie bei all diesen Vorgängen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 57 S. 5). Es ging ihr somit einzig darum, eine Haftung aus Vertrag zu verneinen. Allein zu diesem

- 17 - Zweck und zu dieser Behauptung reichte die Beklagte den Mietvertrag ein (Urk. 11 S. 1 und Urk. 12/2). Erstmals in der vorinstanzlichen Duplikschrift erklärte die Beklagte dann, dass die GmbH (E._____ GmbH) nach ihrer Gründung den Praxisübernahmever- trag konkludent übernommen habe. Auch der Kläger habe ausgeführt, dass der Praxisübernahmevertrag das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis dargestellt habe. Zudem habe D._____ Raten für die Praxis im Namen der GmbH bezahlt. Die Schuldübernah- me sei damit eindeutig erfolgt und auch vom Kläger zur Kenntnis genommen wor- den, indem er die Ratenzahlungen durch die GmbH entgegengenommen und ak- zeptiert habe. Wie bereits erwähnt, konnte die Beklagte letztere Behauptung nicht belegen und es ist - wie schon die Vorinstanz ausführte (Urk. 49 S. 14) - davon auszugehen, dass die Beklagte eine Schuldübernahme der E._____ GmbH durch die behaupteten Ratenzahlungen an den Kläger nicht nachweisen konnte (vgl. vorne Ziff. III. 4.a). Den Mietvertrag erwähnte die Beklagte in diesem Zusammen- hang nicht, auch nicht als Beweismittel (Urk. 26 S. 1). Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz nie, dass die E._____ GmbH durch den Abschluss des Mietvertra- ges den Praxisübernahmevertrag im Sinne von Art. 779a Abs. 2 OR übernommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte zur Schuldübernah- me durch die GmbH ausgeführt habe, dass der Praxis-Mietvertrag übertragen worden sei und hiezu den Mietvertrag als Beweismittel eingereicht habe (Urk. 49 S. 14), ist daher nicht zutreffend. cc) Es ist demnach festzuhalten, dass es die Beklagte unterliess, nähere Angaben zu der behaupteten Schuldübernahme vorzubringen. Sie machte keine Ausführungen dazu, wann diese genau erfolgt sein soll und welche Schulden der sich in Gründung befindlichen GmbH auf die gegründete E._____ GmbH angeb- lich übertragen wurden. Sie nannte auch keinerlei Beweismittel für diese Behaup- tungen (Urk. 26 S. 1). In diesem Sinne genügen die Ausführungen der Beklagten den Begründungsanforderungen nicht: Gilt wie vorliegend die Verhandlungsma- xime, ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1

- 18 - ZPO). Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Es genügt aber nicht, das Vor- handensein einer Tatsache global zu behaupten. Eine Tatsachenbehauptung, muss um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 4). Wie weit die anspruchs- begründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kön- nen, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die konkreten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der an- gerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Die Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechen- den Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachen- vortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegen- beweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 522 f.; statt vieler auch BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 4.2.1; BGer 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021, E. 4.1.2; einlässlich ferner BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 3.1; BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2.1). Wie erwähnt, muss die klagende Partei in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch mass- geblichen Tatsachen vorbringen und die zulässigen Beweismittel nennen, wobei die Beweisofferten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind (Prinzip der Be- weisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es geht z.B. nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Be- hauptungen pauschal auf einen Strauss von Beweismitteln oder eine Anzahl von

- 19 - Zeugen zu berufen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3. Aufl.], Art. 221 N 51). Die Beweisofferten müssen den einzelnen zu beweisen- den Tatsachen klar zugeordnet werden. Entsprechend sind die einzelnen Bewei- sofferten in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.4.3.). Die Beklagte hat mit ih- ren entsprechenden Vorbringen zur behaupteten Schuldübernahme diese Anfor- derungen nicht erfüllt. Insbesondere unterliess sie es, den Mietvertrag als Be- weismittel für die behauptete Schuldübernahme (Übernahme des Praxisüber- nahmevertrages) zu benennen. Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid - vom Kläger bestrittene (Urk. 2 S. 12; Urk. 31 S. 3 ff.) - Tatsachen zugrundlegte, welche sich zwar aus der Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben könnten (Mietvertrag, Urk. 12/2), auf welche von der Beklagten jedoch im relevanten Zusammenhang nicht verwiesen wurde und die Beklagte überdies auch keine weiteren diesbezüglichen Tatsachen geltend mach- te, die eine Übernahme durch die GmbH innert der Frist gemäss Art. 779a Abs. 2 OR belegen könnten, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Beklagte hat- te nämlich im vorinstanzlichen Verfahren auch nie konkret behauptet, die E._____ GmbH habe mit dem Abschluss des Mietvertrages eine Pflicht aus dem Praxis- übernahmevertrag erfüllt (Urk. 26). Dies behauptete sie erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Entscheids im Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 7 f.) und damit verspätet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beklagte habe nachweisen können, dass die GmbH nach ihrer Eintragung innert der dreimonati- gen Frist eine Rechtshandlung vorgenommen habe, durch welche die Übernahme der Praxis des Klägers und damit auch der mit diesem abgeschlossene Praxis- übernahmevertrag durch die GmbH konkludent genehmigt bzw. übernommen worden sei (Urk.49 S. 15), ist demnach unzutreffend bzw. entbehrt einer Grundla- ge. Demgemäss konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass eine Schuldüber- nahme der E._____ GmbH innert drei Monaten seit deren Gründung bezüglich des Praxisübernahmevertrages erfolgte, weshalb es dabei bleibt, dass nicht die juristische Person, sondern die Beklagte als Gründungsmitglied persönlich und solidarisch für Schulden der GmbH vor deren Eintragung ins Handelsregister haf-

- 20 - tet (Art. 779a Abs. 1 OR). Es kann hiezu auf die Erwägungen unter Ziffer III. 2a) verwiesen werden. Weitere Ausführungen zur Übernahme, z.B. ob die dreimona- tige Frist eingehalten wurde, konkrete Übernahmehandlungen erfolgten und die Übernahme dem Geschäftspartner in irgendeiner Form mitgeteilt wurde (Urk. 48 S. 13 f.), erübrigen sich deshalb.

E. 4 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'539.-- zu bezahlen.

- 23 -

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.-- festgesetzt.

E. 6 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'200.-- zu ersetzen.

E. 7 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.-- zu bezahlen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 24 - Zürich, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw R. Meli versandt am: ip

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Kläger zu- rückerstattet. Überdies trägt der Kläger die Kosten des Schlichtungsverfah- rens in der Höhe von Fr. 470.–.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. - 3 -
  5. (Schriftliche Mitteilung)
  6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2):
  7. Es seien die Ziffern 1 (Klageabweisung), 3 (Gerichtskosten) und 4 (Partei- entschädigung) des Dispositivs des Urteils vom Bezirksgericht Dietikon vom
  8. April 2022 (CG210001-M) aufzuheben;
  9. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, dem Kläger ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020; zu bezahlen;
  10. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) zu beseitigen und defini- tive Rechtsöffnung für CHF 6'600 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. August 2020, für CHF 6'600 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. September 2020 sowie für die Betreibungskosten zu erteilen;
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten der Beklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2):
  12. Die Berufung und Klage des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. April 2022 (CG210001-M) zu bestätigen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen dieser Berufungsantwort zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  13. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bir- mensdorf sei nicht zu beseitigen. - 4 -
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I.
  15. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, dass er seine zwi- schen 2013 und 2019 betriebene Hausarztpraxis in C._____ habe verkaufen wol- len. Nach einer Besichtigung der Praxis durch D._____ und die Beklagte am
  16. September 2019 habe er am 24. bzw. 25. Oktober 2019 mit der E._____ GmbH (in Gründung), vertreten durch D._____, einen Vertrag über die Übernahme sei- ner Arztpraxis geschlossen. In diesem Vertrag sei ein Fixpreis von Fr. 208'000.– vereinbart worden, welcher in einer ersten Rate von Fr. 10'000.– per 1. Dezember 2019 sowie 30 weiteren monatlichen Raten von Fr. 6'600.– jeweils zum 10. eines jeden Monats zu begleichen gewesen sei. Weiter sei darin vereinbart worden, dass für die Medikamenten- und Verbrauchsmaterialienvorräte im Übergabemo- nat (Dezember 2019) zusätzlich Fr. 20'324.09 geschuldet seien (Urk. 2. S. 5 f. i.V.m. Urk. 4/5 S. 1 und Urk. 4/7). Der Kläger machte weiter geltend, bereits die Zahlung der Medikamenten- und Verbrauchsmaterialienvorräte im Umfang von Fr. 20'324.09 sei entgegen der Vereinbarung der Vertragsparteien im Übergabemonat (Dezember 2019) nicht ge- leistet worden, weshalb er nach einer bereits erfolgten Zahlungserinnerung per E- Mail am 4. Januar 2020 die E'._____ GmbH, D._____, mit eingeschriebenem Brief zum ersten Mal abgemahnt habe (Urk. 4/10). Am 4. Februar 2020 sei dann erneut eine Abmahnung mit eingeschriebenem Brief erfolgt (Urk. 2 S. 7 i.V.m. Urk. 4/10-13). Auch die Kaufpreisrate in der Höhe von Fr. 6'600.– für den Monat Februar 2020 sei nicht rechtzeitig beglichen worden, weswegen zunächst am
  17. Februar 2020 eine Abmahnung per E-Mail erfolgt sei. F._____ (Buchhalter der E'._____ GmbH) habe ihn darauf am 20. Februar 2020 telefonisch kontaktiert und versprochen, die Sachlage bezüglich der ausstehenden Zahlungen zu prüfen und ihm einen Vorschlag bezüglich des weiteren Vorgehens zu unterbreiten. Da eine weitere Kontaktaufnahme seitens der E._____ GmbH (nachfolgend: GmbH) aus- - 5 - geblieben sei, habe er sich am 25. Februar 2020 erneut per E-Mail an F._____ gewandt, um auf die Zahlungsausstände hinzuweisen. Dieser habe sich schliess- lich am 26. Februar 2020 mit einem Vorschlag betreffend Ratenzahlung des Be- trags für das Medikamenteninventar bei ihm gemeldet und ihm versichert, die Kaufpreisratenzahlung Februar 2020 sei veranlasst worden; alle künftigen Kauf- preisraten würden pünktlich zum 10. jeden Monats erfolgen. Der Kläger gab an, sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt zu haben. Dies habe er unter an- derem unter der Bedingung getan, dass die ausstehenden Ratenzahlungen für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 bis spätestens
  18. Februar 2020 bezahlt würden. Da auch im April 2020 weder eine Rückmel- dung seitens der GmbH noch ein Zahlungseingang erfolgt sei, seien D._____ und die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2020 erneut zur Begleichung des Preises für das Medikamenteninventar aufgefordert worden, wobei die entsprechende Zahlung am darauffolgenden Tag, d.h. erst am 7. April 2020, eingegangen sei (Urk. 2 S. 7-9 i.V.m. Urk. 4/14-17). Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die GmbH innerhalb der dreimonatigen Frist ab deren Eintragung im Han- delsregister habe nicht stattgefunden (Urk. 2 S. 12).
  19. Die Klage vom 12. März 2021 ging bei der Vorinstanz am 17. März 2021 ein (Urk. 2). Der weitere Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 2 ff.); hingewiesen sei immerhin darauf, dass die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Juli 2021 wiederholt da- rauf aufmerksam gemacht wurde, sie könne einen Rechtsbeistand beiziehen (Prot. I S. 6). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. April 2022 hat der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 24. Mai 2022, hier einge- gangen am 25. Mai 2022, fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs wie- dergegebenen Anträge gestellt (Urk. 48). Der ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 50) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'200.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur Y._____ mit, dass er die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) im Berufungsver- fahren vertreten werde (Urk. 52). Die von ihm elektronisch eingereichte Vollmacht wies keine gültige Signatur auf (Urk. 52A). Mit Verfügung vom 21. September 2022 wurde ihm deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung derselben und gleich- - 6 - zeitig Frist für die Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 54). Die Be- rufungsantwort der Beklagten datiert vom 20. Oktober 2022 und ging rechtzeitig ein (Urk. 57); sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 29. November 2022 zugestellt (Urk. 60). Am 8. Dezember 2022 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift ein, welche der Gegenpartei am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 61). Die Beklagte replizierte darauf mit Ein- gabe vom 14. Februar 2023 (Urk. 63). Am 23. März 2023 wurde diese Stellung- nahme dem Kläger zwecks Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 63). Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 65). Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurde diese Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt und den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsbera- tung übergegangen sei (Urk. 66). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfah- ren ist spruchreif.
  20. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
  21. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, in- wiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein - 7 - bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehal- ten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeich- nen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus wel- chen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Un- genügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vo- rinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder de- ren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
  22. Mai 2020, Erw. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der - 8 - Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu will- kürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit ab- weichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweis- mittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Par- teien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Es kann aus praktischen Gründen vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die – oft umfangreichen – erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im erstin- stanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen - 9 - nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die Replikschriften der Parteien (Urk. 61, 63 und 65) entgegenzunehmen.
  23. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Er- fordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). III.
  24. a) Der Kläger klagte die fünf für die Monate August bis Dezember 2020 ausstehenden Raten für den Verkauf seiner Praxis von je Fr. 6'600.-- pro Monat im Sinne einer Teilklage ein; für die Raten Januar 2021 bis Mai 2022 machte er einen Nachklagevorbehalt (Urk. 2 S. 4). Im August 2020 hatte der Kläger nach seinen Angaben feststellen müssen, dass die monatlich vereinbarte Zahlung von Fr. 6'600.-- nicht fristgerecht bis zum zehnten des Monats eingegangen sei. Auf Nachfrage beim Buchhalter der E'._____ GmbH, Sebastian F._____, habe dieser erklärt, dass in der Zentrale der E'._____ GmbH durch die Staatsanwaltschaft Ak- ten beschlagnahmt worden seien. Sieben der E''._____-Praxen ständen unmittel- bar vor dem Konkurs; dazu gehöre auch die E._____ GmbH. D._____ sei nach Italien verreist und habe mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Schweiz zurückkeh- ren werde. In der Folge forderte der Kläger D._____ und die Beklagte je mit Schreiben vom 25. August 2020 zur Zahlung der Monatsrate August von Fr. 6'600.-- auf (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 4/19 und 4/20). - 10 - Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte Mitgründerin der E._____ GmbH sei. Mit der Unterzeichnung des Praxisübernahmevertrages vom 24. bzw. 25. Oktober 2019 durch D._____ als Vertreter der Gründungsge- sellschaft sei die Beklagte persönlich und solidarisch zur Begleichung des darin festgehaltenen Fixkaufpreises von Fr. 208'000.-- sowie des Preises für den Wert des Medikamenteninventars von Fr. 20'324.09 gemäss den vertraglich festgehal- tenen Zahlungsmodalitäten verpflichtet worden. Eine rechtsgeschäftliche Schuld- übernahme durch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintra- gung im Handelsregister habe nicht stattgefunden. Die Beklagte sei demnach für die Verpflichtungen gemäss Praxisübernahmevertrag und somit die offenen Kauf- preisraten der Monate August bis Dezember 2020 von insgesamt Fr. 33'000.-- persönlich und solidarisch haftbar gemäss Art. 779a Abs. 1 OR. Dass die Beklag- te den Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) nicht mitunterzeichnet habe, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts, denn als Mitgründerin der Gesellschaft und pra- xisübernehmende Ärztin sei sie über das Rechtsgeschäft informiert gewesen. Schliesslich stelle der Praxisübernahmevertrag das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis durch die Beklagte bzw. die E._____ GmbH dar (Urk. 2 S. 12). b) Die Beklagte erklärte vor Vorinstanz, dass sie mit dem Kläger nie einen Vertrag abgeschlossen habe. Dessen Praxis sei an eine GmbH verkauft worden. Sie sei in keinem Vertrag erwähnt, weder im Praxisübernahmevertrag noch im Mietvertrag für die Praxisräumlichkeiten. D._____ habe sie mit Kollektivunter- schrift auf 15% im Handelsregister gesetzt. Dies sei ein Betrug von D._____ ge- wesen. Sie habe einen Arbeitsvertrag mit der E._____ GmbH ab 1. Januar 2021 gehabt. Sie habe nie etwas mit der Geschäftsleitung von E''._____ zu tun gehabt und sei - nachdem sie die korrupten Handlungen von D._____ angeprangert habe - entlassen worden. An ihre Stelle seien andere Ärzte gekommen. Die Praxis sei seit Beginn des Jahres 2021 geschlossen und die Firma E''._____ in Konkurs ge- gangen (Urk. 11). Der Kläger bestritt eine Täuschung der Beklagten im Rahmen der Gründung der GmbH (Urk. 19 S. 4). - 11 - c) Die Vorinstanz hielt fest, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, dass der Kläger und D._____, welcher in Vertretung der sich in Gründung befindlichen GmbH (E._____ GmbH) gehandelt habe, am 24. bzw. 25. Oktober 2019 einen Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) abgeschlossen hätten (Urk. 49 S. 9 f.; Urk. 19 S. 3). Strittig sei einerseits, ob D._____ mit seinem Handeln auch die Beklagte mitverpflichtet und andererseits, ob die GmbH die Schuld innert drei Monaten nach Eintragung im Handelsregister übernommen habe (Urk. 49 S. 10). Der Kläger habe die Passivlegitimation der Beklagten damit begründet, dass die- se als Mitgründerin der GmbH persönlich und solidarisch für die Gründungsge- sellschaft hafte, da eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die Gesell- schaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintragung im Handelsregister nicht stattgefunden habe. Als Mitgründerin der GmbH und praxisübernehmende Ärztin sei sie über das Rechtsgeschäft informiert gewesen. Der Praxisübernah- mevertrag sei das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis durch die Beklagte bzw. die GmbH gewe- sen. Ihre Unterschrift habe sie bereits einen Monat vor Unterzeichnung des Pra- xisübernahmevertrages beglaubigen lassen. Die GmbH sei mit Tagesregisterein- trag vom 25. November 2019 mit der Beklagten als Gesellschafterin mit 30 Stammanteilen im Handelsregister eingetragen worden. Die Tatsache, dass der Beklagten die Rechte als Gesellschafterin der GmbH nicht gewährt worden seien, habe keinen Einfluss auf den Bestand dieser Rechte oder die Stellung der Be- klagten als Gründerin und Gesellschafterin der GmbH (Urk. 49 S. 10). Die Beklag- te bestritt dagegen ihre Passivlegitimation mit der Begründung, dass gemäss Ge- setz und Rechtsprechung nur der unterzeichnende Geschäftsführer für eine GmbH in Gründung hafte. Sie sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder in- formiert noch involviert gewesen. Sie habe nie einen Vertrag mit dem Kläger ab- geschlossen. D._____ habe den Eintrag bezüglich ihrer Person im Handelsregis- ter in betrügerischer Absicht erlangt. Sie sei reine Angestellte und niemals am Gewinn beteiligt gewesen (Urk. 26 S. 2 f.).
  25. a) Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte gemäss Handelsregisteran- meldung (Urk. 4/8) sowie Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) betreffend Neueintragung der GmbH (Urk. 4/9) Gründungsmitglied und - 12 - auch die in der vom Kläger zu übernehmenden bzw. übernommenen Arztpraxis tätige Hausärztin gewesen sei. In Anbetracht sämtlicher weiterer Umstände sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Gründungsmitglied und übernehmende Ärztin dieser Praxis entgegen ihrer Behauptung vom Abschluss dieses Rechtsge- schäfts gewusst und dieses zumindest gebilligt habe. Es kann hiezu auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 f.). Sie sei zum Kreis der Personen zu zählen, die für die Gesellschaft vor deren Gründung gehandelt hätten, weshalb sie grundsätzlich nach Art. 779a OR als Gründungsmitglied haft- bar sei (Urk. 49 S. 12 mit Verweis auf BGE 83 II 291 E. 2). Aus den von der Be- klagten offerierten Beweismitteln lasse sich ein Betrug ihr gegenüber im Zusam- menhang mit der Gründung der GmbH nicht belegen (Urk. 49 S. 12 f.). Die Vor- instanz bejahte somit die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten als natürliche Person für Verpflichtungen, welche die sich in Gründung begriffene GmbH aus dem Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) gegenüber dem Kläger eingegangen war. b) Die Beklagte setzte sich in der Berufungsantwort mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 57). Der Kläger äusserte sich dazu in sei- ner Berufungsbegründung in zustimmendem Sinn (Urk. 48 S. 5). Wie bereits ein- gangs erwähnt, hat sich das Berufungsgericht - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsan- twort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschrän- ken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungs- instanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Da keine der Parteien diese Ausführungen der Vor- instanz rügte und keine offensichtlichen Mängel in der vorinstanzlichen Begrün- dung ersichtlich sind, ist somit von diesen Erwägungen der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren auszugehen. Eine grundsätzliche Haftung der Beklagten als Gründungsmitglied der GmbH ist demnach zu bejahen, auch wenn sie den Pra- xisvertrag nicht mitunterzeichnet hatte. Es genügt, dass sie über das Rechtsge- schäft - das auch in ihrem Sinne vorgenommen wurde, da sie diese Praxis als Hausärztin führen wollte - informiert war. Dieser Vertrag war Voraussetzung dafür, dass sie ihre Praxistätigkeit als Nachfolgerin des Klägers aufnehmen konnte. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich aus den von der Beklagten offerierten - 13 - Beweismitteln ein Betrug ihr gegenüber im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH nicht belegen lasse (Urk. 49 S. 12 f.), wurden ebenfalls von keiner Partei konkret gerügt. Die Beklagte reichte zwar mit der Berufungsantwort ein verspäte- tes und damit nicht mehr zu berücksichtigendes Novum ein (Art. 317 Abs. 1 ZPO), nämlich die Kopie einer Anklage im abgekürzten Verfahren gegen D._____ we- gen Betrugs (Covid) etc. (Urk. 57 S. 5 und Urk. 59). Dieses Dokument wäre je- doch ohnehin nicht massgeblich gewesen, da die Beklagte keinen konkreten Zu- sammenhang zu dem angeblich ihr gegenüber verübten Betrug von D._____ gel- tend machte. Es ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beklagte keine betrügerischen Machenschaften von D._____ im Zusammenhang mit der Grün- dung der GmbH ihr gegenüber nachweisen konnte.
  26. a) Die Vorinstanz erwog weiter, dass wenn die GmbH den Praxisüber- nahmevertrag innert drei Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister je- doch genehmigt haben sollte, die Beklagte dann weder haftbar noch passivlegiti- miert wäre (vgl. Art. 779a Abs. 2 OR). Die dreimonatige Genehmigungsfrist habe mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister am tt.mm.2019 begonnen und am tt.mm.2020 geendet. Für die Übernahme genüge konkludentes Handeln, z.B. durch Erfüllung eines vereinbarten Rechtsgeschäfts (Urk. 49 S. 13 f.). Der Kläger mache geltend, dass eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintragung nicht erfolgt sei, auch nicht konkludent durch vorbehaltlose Erfüllung, da schon die im Übergabe- monat geschuldete Entschädigung für das Medikamenteninventar erst nach an- waltlicher Intervention beglichen worden sei. Die erste Zahlung habe er am 7. Ap- ril 2020 - mithin nach Ablauf der dreimonatigen Übernahmefrist - erhalten (Urk. 49 S. 14). Der Beklagten sei es misslungen, fristgerechte Ratenzahlungen der GmbH nachzuweisen. Die Beklagte führe dagegen aus, dass D._____ Raten für die GmbH bezahlte habe, weswegen die Schuldübernahme eindeutig erfolgt sei. Die Beklagte habe es allerdings unterlassen darzulegen, wann seitens der GmbH Ra- tenzahlungen und in welcher Höhe erfolgt seien; sie habe auch keine entspre- chenden Beweise offeriert. Es sei ihr daher nicht gelungen, Ratenzahlungen der GmbH nachzuweisen (Urk. 49 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht explizit gerügt (Urk. 48 und Urk. 57 - 14 - S. 8). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine Schuldübernahme der E._____ GmbH durch die behaupteten Ratenzahlungen an den Kläger nicht nachweisen konnte. Die Beklagte erklärte im Berufungsverfahren lediglich, dass die betreffenden Zahlungen nach der dreimonatigen Frist aufgenommen worden seien (Urk. 57 S. 8). b) Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beklagte weiter auf den Standpunkt stelle, der Praxis-Mietvertrag (Urk. 12/2) sei auf die GmbH übertragen worden. Sie selbst sei weder im Praxisübernahmevertrag noch im Mietvertrag Vertragspar- tei gewesen. Dies sei durch den Kläger nicht bestritten worden (Urk. 49 S. 14). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Mietvertrag (Urk. 12/2) ergebe, dass die E._____ GmbH, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer D._____, den Mietver- trag über die Praxisräumlichkeiten am 28. November 2019 mit dem ehemaligen Vermieter des Klägers abgeschlossen habe. Aus der von der Beklagten ins Recht gelegten Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Mietvertrag (Urk. 12/2) sei ersichtlich, dass die GmbH die Räumlichkeiten zum Zweck der Führung einer Arztpraxis und im "Ist-Zustand" übernommen habe, womit die GmbH im Übrigen eine direkte Verpflichtung aus dem Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) erfüllt zu haben schei- ne. Auch dieses Dokument datiere vom 28. November 2019 und sei von D._____ für die GmbH unterzeichnet worden. Der abgeschlossene Mietvertrag und die Zu- satzvereinbarung Nr. 1 seien unabdingbare Rechtsgeschäfte zur Weiterführung der Arztpraxis gemäss Praxisübernahmevertrag. Damit habe die GmbH nach ihrer Eintragung im Handelsregister am 25. November 2019 und innert der ab 26. No- vember 2019 laufenden Übernahmefrist - nämlich am 28. November 2019 - eine Rechtshandlung vorgenommen, durch welche die Übernahme der Praxis des Klägers und damit auch der mit diesem abgeschlossene Vertrag durch die GmbH konkludent genehmigt bzw. übernommen worden sei. Aufgrund der fristgerechten, konkludenten Genehmigung bzw. Übernahme des Rechtsgeschäftes durch den Geschäftsführer der GmbH sei die Beklagte vorliegend weder haftbar noch pas- sivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 49 S. 14 f.). - 15 - c) Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung IV.3.4.4. fälschlicherweise festhalte, dass die Beklagte "zur Schuldübernahme durch die GmbH" ausgeführt habe, der Praxismietvertrag sei übertragen worden. Diese Feststellung der Vorinstanz sei insofern unzutreffend, als die Beklagte eben gera- de nicht im Zusammenhang mit der Schuldübernahme der GmbH ausführe, der Mietvertrag sei übertragen worden. Vielmehr sei diese (unrichtige) Aussage der Beklagten in ihrer Klageantwort in anderem Zusammenhang vorgebracht (Urk. 11) und in keiner einzigen Rechtsschrift der Beklagten wiederholt worden. Sie habe dort wörtlich Folgendes ausgeführt (Urk. 11 S. 1): "Herr A._____ [sic] hat keinen Vertrag mit mir abgeschlossen. Seine Praxis wurde an eine GmbH verkauft, und der Vertrag wurde mit Herrn D._____ geschlossen (Beilage 1) Der Mietvertrag wurde von Herrn A._____ [sic] auf Herrn D._____ übertragen (ich füge Dokumente bei), ich bin zu keiner Zeit in einem Vertrag erwähnt. (Beilage 2)" aa) Diese drei Behauptungen der Beklagten seien als Ganzes zu betrachten und stellten einen Versuch der Beklagten dar, die Umstände so darzustellen, als ob sie am vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäft, dem Praxisübernahme- vertrag, nicht beteiligt und daher aus dem Vertrag nicht haftbar sei (Urk. 48 S. 6). Er habe dazu in der Replik Stellung genommen und klargestellt, dass weder die Beklagte noch D._____ Partei des Praxisübernahmevertrages gewesen seien, sondern einerseits der Kläger persönlich und andererseits die (sich in Gründung befindliche) E._____ GmbH (Urk. 48 S. 6). In diesem Zeitpunkt des Verfahrens habe die Beklagte noch nicht geltend gemacht, dass das Rechtsgeschäft von der E._____ GmbH nach der Gründung konkludent übernommen worden sei (vgl. Urk. 11). Die Beklagte habe erstmals in der Duplik behauptet, dass konkludent ei- ne Schuldübernahme durch die E._____ GmbH erfolgt sei. Die Schuldübernahme habe sie jedoch einzig mit dem Umstand zu begründen und beweisen versucht, dass D._____ die Kaufpreisraten (gemäss Praxisübernahmevertrag) im Namen der E._____ GmbH bezahlt habe (vgl. Urk. 26 S. 1). Er habe in seiner Stellung- nahme vom 25. Oktober 2021 bestritten, dass die E._____ GmbH das Rechtsge- - 16 - schäft konkludent übernommen habe (Urk. 31 S. 3 f.). Dieser Ansicht sei die Vo- rinstanz in Bezug auf die behaupteten Ratenzahlungen gefolgt (Urk. 49 S. 14 Erw. IV. Ziff. 3.4.3; diesen Erwägungen wird auch im Berufungsverfahren beigepflichtet vgl. oben Ziffer II. 4.a). Den Mietvertrag habe die Beklagte eben gerade nicht im Zusammenhang mit der Schuldübernahme, sondern in einem völlig anderen Zu- sammenhang vorgebracht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Beklagte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle und zu kei- nem Zeitpunkt behauptet, dass die E._____ GmbH durch den Abschluss des Mietvertrages den Praxisübernahmevertrag im Sinne von Art. 779 Abs. 2 OR übernommen habe (Urk. 48 S. 7). bb) Dieser Auffassung ist zu folgen: Die oben wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageantwort (Urk. 11 S. 1) sind offensichtlich nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte jegliche vertragliche Haftung von sich weisen wollte, mit der Begründung, dass sie mit dem Kläger nie einen Vertrag abgeschlossen habe, weder den Praxisüber- nahmevertrag noch den Mietvertrag. Auch wenn sich die Beklagte - allenfalls we- gen ihrer nach eigenen Angaben eingeschränkten Deutschkenntnisse (Urk. 57 S. 5) - bezüglich des Mietvertrages unpräzis ausdrückte, indem sie erklärte, das die- ser "von Herrn A._____ [sic] auf Herrn D._____ übertragen wurde" (statt vom Vermieter G._____ AG auf die E._____ GmbH, Urk. 12/2), meinte sie offensicht- lich in keiner Weise, dass eine Schuldübertragung von der sich in Gründung be- findlichen GmbH auf die anschliessend gegründete GmbH stattgefunden habe, sondern einfach, dass der vom Kläger mit seinem Vermieter (G._____ AG) abge- schlossene Mietvertrag für die Arztpraxis von der E._____ GmbH übernommen worden sei, sie aber nicht Vertragspartei gewesen sei, was offensichtlich auch zu- treffend ist (Urk. 12/2). Eine andere Interpretation würde jeglicher Grundlage ent- behren. Dies ergibt sich auch eindeutig daraus, dass die Beklagte im selben Kon- text anführte, dass sie zu keiner Zeit in einem Vertrag erwähnt sei (Urk. 11 S. 1). Auch im Berufungsverfahren betonte sie, dass mithin nur wesentlich sei, dass sie bei all diesen Vorgängen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 57 S. 5). Es ging ihr somit einzig darum, eine Haftung aus Vertrag zu verneinen. Allein zu diesem - 17 - Zweck und zu dieser Behauptung reichte die Beklagte den Mietvertrag ein (Urk. 11 S. 1 und Urk. 12/2). Erstmals in der vorinstanzlichen Duplikschrift erklärte die Beklagte dann, dass die GmbH (E._____ GmbH) nach ihrer Gründung den Praxisübernahmever- trag konkludent übernommen habe. Auch der Kläger habe ausgeführt, dass der Praxisübernahmevertrag das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis dargestellt habe. Zudem habe D._____ Raten für die Praxis im Namen der GmbH bezahlt. Die Schuldübernah- me sei damit eindeutig erfolgt und auch vom Kläger zur Kenntnis genommen wor- den, indem er die Ratenzahlungen durch die GmbH entgegengenommen und ak- zeptiert habe. Wie bereits erwähnt, konnte die Beklagte letztere Behauptung nicht belegen und es ist - wie schon die Vorinstanz ausführte (Urk. 49 S. 14) - davon auszugehen, dass die Beklagte eine Schuldübernahme der E._____ GmbH durch die behaupteten Ratenzahlungen an den Kläger nicht nachweisen konnte (vgl. vorne Ziff. III. 4.a). Den Mietvertrag erwähnte die Beklagte in diesem Zusammen- hang nicht, auch nicht als Beweismittel (Urk. 26 S. 1). Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz nie, dass die E._____ GmbH durch den Abschluss des Mietvertra- ges den Praxisübernahmevertrag im Sinne von Art. 779a Abs. 2 OR übernommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte zur Schuldübernah- me durch die GmbH ausgeführt habe, dass der Praxis-Mietvertrag übertragen worden sei und hiezu den Mietvertrag als Beweismittel eingereicht habe (Urk. 49 S. 14), ist daher nicht zutreffend. cc) Es ist demnach festzuhalten, dass es die Beklagte unterliess, nähere Angaben zu der behaupteten Schuldübernahme vorzubringen. Sie machte keine Ausführungen dazu, wann diese genau erfolgt sein soll und welche Schulden der sich in Gründung befindlichen GmbH auf die gegründete E._____ GmbH angeb- lich übertragen wurden. Sie nannte auch keinerlei Beweismittel für diese Behaup- tungen (Urk. 26 S. 1). In diesem Sinne genügen die Ausführungen der Beklagten den Begründungsanforderungen nicht: Gilt wie vorliegend die Verhandlungsma- xime, ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 - 18 - ZPO). Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Es genügt aber nicht, das Vor- handensein einer Tatsache global zu behaupten. Eine Tatsachenbehauptung, muss um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 4). Wie weit die anspruchs- begründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kön- nen, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die konkreten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der an- gerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Die Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechen- den Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachen- vortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegen- beweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 522 f.; statt vieler auch BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 4.2.1; BGer 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021, E. 4.1.2; einlässlich ferner BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 3.1; BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2.1). Wie erwähnt, muss die klagende Partei in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch mass- geblichen Tatsachen vorbringen und die zulässigen Beweismittel nennen, wobei die Beweisofferten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind (Prinzip der Be- weisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es geht z.B. nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Be- hauptungen pauschal auf einen Strauss von Beweismitteln oder eine Anzahl von - 19 - Zeugen zu berufen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3. Aufl.], Art. 221 N 51). Die Beweisofferten müssen den einzelnen zu beweisen- den Tatsachen klar zugeordnet werden. Entsprechend sind die einzelnen Bewei- sofferten in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.4.3.). Die Beklagte hat mit ih- ren entsprechenden Vorbringen zur behaupteten Schuldübernahme diese Anfor- derungen nicht erfüllt. Insbesondere unterliess sie es, den Mietvertrag als Be- weismittel für die behauptete Schuldübernahme (Übernahme des Praxisüber- nahmevertrages) zu benennen. Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid - vom Kläger bestrittene (Urk. 2 S. 12; Urk. 31 S. 3 ff.) - Tatsachen zugrundlegte, welche sich zwar aus der Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben könnten (Mietvertrag, Urk. 12/2), auf welche von der Beklagten jedoch im relevanten Zusammenhang nicht verwiesen wurde und die Beklagte überdies auch keine weiteren diesbezüglichen Tatsachen geltend mach- te, die eine Übernahme durch die GmbH innert der Frist gemäss Art. 779a Abs. 2 OR belegen könnten, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Beklagte hat- te nämlich im vorinstanzlichen Verfahren auch nie konkret behauptet, die E._____ GmbH habe mit dem Abschluss des Mietvertrages eine Pflicht aus dem Praxis- übernahmevertrag erfüllt (Urk. 26). Dies behauptete sie erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Entscheids im Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 7 f.) und damit verspätet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beklagte habe nachweisen können, dass die GmbH nach ihrer Eintragung innert der dreimonati- gen Frist eine Rechtshandlung vorgenommen habe, durch welche die Übernahme der Praxis des Klägers und damit auch der mit diesem abgeschlossene Praxis- übernahmevertrag durch die GmbH konkludent genehmigt bzw. übernommen worden sei (Urk.49 S. 15), ist demnach unzutreffend bzw. entbehrt einer Grundla- ge. Demgemäss konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass eine Schuldüber- nahme der E._____ GmbH innert drei Monaten seit deren Gründung bezüglich des Praxisübernahmevertrages erfolgte, weshalb es dabei bleibt, dass nicht die juristische Person, sondern die Beklagte als Gründungsmitglied persönlich und solidarisch für Schulden der GmbH vor deren Eintragung ins Handelsregister haf- - 20 - tet (Art. 779a Abs. 1 OR). Es kann hiezu auf die Erwägungen unter Ziffer III. 2a) verwiesen werden. Weitere Ausführungen zur Übernahme, z.B. ob die dreimona- tige Frist eingehalten wurde, konkrete Übernahmehandlungen erfolgten und die Übernahme dem Geschäftspartner in irgendeiner Form mitgeteilt wurde (Urk. 48 S. 13 f.), erübrigen sich deshalb.
  27. a) Der Kläger hielt im Berufungsverfahren an seiner Forderung gegenüber der Beklagten vollumfänglich fest und verlangte, dass die Beklagte zu deren Be- gleichung zu verpflichten sei (Urk. 48 S. 2 und 19; vgl. auch Urk. 57 S. 3). Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Beklagte die vom Kläger geltend gemach- ten Forderungen aus dem Praxisübernahmevertrag (u.a. 30 monatliche Raten à Fr. 6'600.--) nicht bestritten bzw. teilweise explizit anerkannt habe (Urk. 49 S. 6). Diese Ausführungen der Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren von den Par- teien nicht konkret gerügt (Urk. 48 und Urk. 57). Die Beklagte bestritt die Forde- rung im Berufungsverfahren im Wesentlichen lediglich mit dem - wie ausgeführt nicht zu hörenden - Argument (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. III 2b), dass sie weder haftbar noch passivlegitimiert sei (Urk. 57 S. 5). Ihre im Berufungsver- fahren neu vorgebrachten Ausführungen bezüglich einer allfälligen Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen an die GmbH aufgrund von Art. 62 OR, weil weder der GmbH noch ihr der massgebliche imma- terielle Wert der Praxis zugekommen sei (Urk. 57 S. 5 f.), sind als unzulässige Noven zu qualifizieren und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen sind diese Vorbringen weder substantiiert noch in irgendeiner Weise belegt. Sie wurden vom Kläger denn auch bestritten (Urk. 61 S. 5). Zudem ist noch anzumer- ken, dass der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages auch nicht verpflichtet ist, vorliegend die Rückabwicklung des Vertrages und die (Wieder)Übernahme der Praxis zu for- dern (Urk. 26 S. 2). Er hat Anspruch auf die Erbringung der vertraglich geschulde- ten Leistung, also den Kaufpreis für die Übernahme der Praxis. b) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss obigen Ausführungen von der persönlichen Haftung der Beklagten, der Gültigkeit des Praxisübernah- mevertrages sowie dem Bestand der klägerischen (Teil)Forderung auszugehen - 21 - ist. Demgemäss ist die Beklagte in Gutheissung der klägerischen Berufung zu verpflichten, dem Kläger ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020 und ̶ Fr. 6'600.--zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020; zu bezahlen. Zudem ist antragsgemäss der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) vollum- fänglich zu beseitigen (vgl. Urk. 4/22 und 4/23). IV.
  28. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Da die Beklagte vollumfänglich unter- liegt, sind ihr die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der - von den Par- teien nicht kritisierten - Höhe von Fr. 3'800.-- aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'200.-- (Urk. 5) zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 3'800.-- zu ersetzen. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet werden. Überdies hat die Beklagte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 470.-- zu tragen (Urk. 49 S.16). b) Ausserdem hat die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfah- ren gemäss dessen Ausgang eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- plus Fr. 539.-- Mehrwertsteuerzusatz von 7,7%, also insgesamt Fr. 7'539.--, zu bezah- len (§ 4 Abs. 1 und 2, §11 Abs.1 und 2 AnwGebV). - 22 -
  29. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 4'200.-- (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Sie ist der auch im Beru- fungsverfahren unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger in dieser Höhe geleisteten Vorschuss (Urk. 50 und 51) zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 4'200.-- zu ersetzen. b) Die Klägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- plus Fr. 308.-- (7,7% Mehrwertsteuerzuschlag), also insgesamt Fr. 4'308.--, zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
  30. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020 und ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020 zu bezahlen.
  31. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bir- mensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) wird aufgehoben.
  32. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahrens von Fr. 3'800.-- wer- den der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleiste- ten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'800.-- zu ersetzen. Überdies trägt die Beklagte die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 470.--.
  33. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'539.-- zu bezahlen. - 23 -
  34. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.-- festgesetzt.
  35. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'200.-- zu ersetzen.
  36. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.-- zu bezahlen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 24 - Zürich, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw R. Meli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Urteil vom 20. Juni 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG X2._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon im ordentlichen Verfahren vom 19. April 2022 (CG210001-M)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, dem Kläger ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020; zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung für CHF 6'600 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. August 2020, für CHF 6'600 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. September 2020 sowie für die Betreibungskosten zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzulage, zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. April 2022 (Urk. 49 S. 17):

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Kläger zu- rückerstattet. Überdies trägt der Kläger die Kosten des Schlichtungsverfah- rens in der Höhe von Fr. 470.–.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

- 3 -

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2):

1. Es seien die Ziffern 1 (Klageabweisung), 3 (Gerichtskosten) und 4 (Partei- entschädigung) des Dispositivs des Urteils vom Bezirksgericht Dietikon vom

19. April 2022 (CG210001-M) aufzuheben;

2. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, dem Kläger ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020; ̶ CHF 6'600 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020; zu bezahlen;

3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) zu beseitigen und defini- tive Rechtsöffnung für CHF 6'600 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. August 2020, für CHF 6'600 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. September 2020 sowie für die Betreibungskosten zu erteilen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten der Beklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2):

1. Die Berufung und Klage des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. April 2022 (CG210001-M) zu bestätigen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen dieser Berufungsantwort zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bir- mensdorf sei nicht zu beseitigen.

- 4 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I.

1. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, dass er seine zwi- schen 2013 und 2019 betriebene Hausarztpraxis in C._____ habe verkaufen wol- len. Nach einer Besichtigung der Praxis durch D._____ und die Beklagte am

9. September 2019 habe er am 24. bzw. 25. Oktober 2019 mit der E._____ GmbH (in Gründung), vertreten durch D._____, einen Vertrag über die Übernahme sei- ner Arztpraxis geschlossen. In diesem Vertrag sei ein Fixpreis von Fr. 208'000.– vereinbart worden, welcher in einer ersten Rate von Fr. 10'000.– per 1. Dezember 2019 sowie 30 weiteren monatlichen Raten von Fr. 6'600.– jeweils zum 10. eines jeden Monats zu begleichen gewesen sei. Weiter sei darin vereinbart worden, dass für die Medikamenten- und Verbrauchsmaterialienvorräte im Übergabemo- nat (Dezember 2019) zusätzlich Fr. 20'324.09 geschuldet seien (Urk. 2. S. 5 f. i.V.m. Urk. 4/5 S. 1 und Urk. 4/7). Der Kläger machte weiter geltend, bereits die Zahlung der Medikamenten- und Verbrauchsmaterialienvorräte im Umfang von Fr. 20'324.09 sei entgegen der Vereinbarung der Vertragsparteien im Übergabemonat (Dezember 2019) nicht ge- leistet worden, weshalb er nach einer bereits erfolgten Zahlungserinnerung per E- Mail am 4. Januar 2020 die E'._____ GmbH, D._____, mit eingeschriebenem Brief zum ersten Mal abgemahnt habe (Urk. 4/10). Am 4. Februar 2020 sei dann erneut eine Abmahnung mit eingeschriebenem Brief erfolgt (Urk. 2 S. 7 i.V.m. Urk. 4/10-13). Auch die Kaufpreisrate in der Höhe von Fr. 6'600.– für den Monat Februar 2020 sei nicht rechtzeitig beglichen worden, weswegen zunächst am

11. Februar 2020 eine Abmahnung per E-Mail erfolgt sei. F._____ (Buchhalter der E'._____ GmbH) habe ihn darauf am 20. Februar 2020 telefonisch kontaktiert und versprochen, die Sachlage bezüglich der ausstehenden Zahlungen zu prüfen und ihm einen Vorschlag bezüglich des weiteren Vorgehens zu unterbreiten. Da eine weitere Kontaktaufnahme seitens der E._____ GmbH (nachfolgend: GmbH) aus-

- 5 - geblieben sei, habe er sich am 25. Februar 2020 erneut per E-Mail an F._____ gewandt, um auf die Zahlungsausstände hinzuweisen. Dieser habe sich schliess- lich am 26. Februar 2020 mit einem Vorschlag betreffend Ratenzahlung des Be- trags für das Medikamenteninventar bei ihm gemeldet und ihm versichert, die Kaufpreisratenzahlung Februar 2020 sei veranlasst worden; alle künftigen Kauf- preisraten würden pünktlich zum 10. jeden Monats erfolgen. Der Kläger gab an, sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt zu haben. Dies habe er unter an- derem unter der Bedingung getan, dass die ausstehenden Ratenzahlungen für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 bis spätestens

29. Februar 2020 bezahlt würden. Da auch im April 2020 weder eine Rückmel- dung seitens der GmbH noch ein Zahlungseingang erfolgt sei, seien D._____ und die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2020 erneut zur Begleichung des Preises für das Medikamenteninventar aufgefordert worden, wobei die entsprechende Zahlung am darauffolgenden Tag, d.h. erst am 7. April 2020, eingegangen sei (Urk. 2 S. 7-9 i.V.m. Urk. 4/14-17). Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die GmbH innerhalb der dreimonatigen Frist ab deren Eintragung im Han- delsregister habe nicht stattgefunden (Urk. 2 S. 12).

2. Die Klage vom 12. März 2021 ging bei der Vorinstanz am 17. März 2021 ein (Urk. 2). Der weitere Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 2 ff.); hingewiesen sei immerhin darauf, dass die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Juli 2021 wiederholt da- rauf aufmerksam gemacht wurde, sie könne einen Rechtsbeistand beiziehen (Prot. I S. 6). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. April 2022 hat der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 24. Mai 2022, hier einge- gangen am 25. Mai 2022, fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs wie- dergegebenen Anträge gestellt (Urk. 48). Der ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 50) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'200.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur Y._____ mit, dass er die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) im Berufungsver- fahren vertreten werde (Urk. 52). Die von ihm elektronisch eingereichte Vollmacht wies keine gültige Signatur auf (Urk. 52A). Mit Verfügung vom 21. September 2022 wurde ihm deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung derselben und gleich-

- 6 - zeitig Frist für die Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 54). Die Be- rufungsantwort der Beklagten datiert vom 20. Oktober 2022 und ging rechtzeitig ein (Urk. 57); sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 29. November 2022 zugestellt (Urk. 60). Am 8. Dezember 2022 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift ein, welche der Gegenpartei am 6. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 61). Die Beklagte replizierte darauf mit Ein- gabe vom 14. Februar 2023 (Urk. 63). Am 23. März 2023 wurde diese Stellung- nahme dem Kläger zwecks Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 63). Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 65). Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurde diese Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt und den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsbera- tung übergegangen sei (Urk. 66). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfah- ren ist spruchreif.

3. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, in- wiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein

- 7 - bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehal- ten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeich- nen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus wel- chen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Un- genügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vo- rinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder de- ren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020, Erw. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der

- 8 - Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu will- kürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit ab- weichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweis- mittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Par- teien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Es kann aus praktischen Gründen vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die – oft umfangreichen – erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im erstin- stanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen

- 9 - nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die Replikschriften der Parteien (Urk. 61, 63 und 65) entgegenzunehmen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Er- fordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). III.

1. a) Der Kläger klagte die fünf für die Monate August bis Dezember 2020 ausstehenden Raten für den Verkauf seiner Praxis von je Fr. 6'600.-- pro Monat im Sinne einer Teilklage ein; für die Raten Januar 2021 bis Mai 2022 machte er einen Nachklagevorbehalt (Urk. 2 S. 4). Im August 2020 hatte der Kläger nach seinen Angaben feststellen müssen, dass die monatlich vereinbarte Zahlung von Fr. 6'600.-- nicht fristgerecht bis zum zehnten des Monats eingegangen sei. Auf Nachfrage beim Buchhalter der E'._____ GmbH, Sebastian F._____, habe dieser erklärt, dass in der Zentrale der E'._____ GmbH durch die Staatsanwaltschaft Ak- ten beschlagnahmt worden seien. Sieben der E''._____-Praxen ständen unmittel- bar vor dem Konkurs; dazu gehöre auch die E._____ GmbH. D._____ sei nach Italien verreist und habe mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Schweiz zurückkeh- ren werde. In der Folge forderte der Kläger D._____ und die Beklagte je mit Schreiben vom 25. August 2020 zur Zahlung der Monatsrate August von Fr. 6'600.-- auf (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 4/19 und 4/20).

- 10 - Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte Mitgründerin der E._____ GmbH sei. Mit der Unterzeichnung des Praxisübernahmevertrages vom 24. bzw. 25. Oktober 2019 durch D._____ als Vertreter der Gründungsge- sellschaft sei die Beklagte persönlich und solidarisch zur Begleichung des darin festgehaltenen Fixkaufpreises von Fr. 208'000.-- sowie des Preises für den Wert des Medikamenteninventars von Fr. 20'324.09 gemäss den vertraglich festgehal- tenen Zahlungsmodalitäten verpflichtet worden. Eine rechtsgeschäftliche Schuld- übernahme durch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintra- gung im Handelsregister habe nicht stattgefunden. Die Beklagte sei demnach für die Verpflichtungen gemäss Praxisübernahmevertrag und somit die offenen Kauf- preisraten der Monate August bis Dezember 2020 von insgesamt Fr. 33'000.-- persönlich und solidarisch haftbar gemäss Art. 779a Abs. 1 OR. Dass die Beklag- te den Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) nicht mitunterzeichnet habe, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts, denn als Mitgründerin der Gesellschaft und pra- xisübernehmende Ärztin sei sie über das Rechtsgeschäft informiert gewesen. Schliesslich stelle der Praxisübernahmevertrag das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis durch die Beklagte bzw. die E._____ GmbH dar (Urk. 2 S. 12).

b) Die Beklagte erklärte vor Vorinstanz, dass sie mit dem Kläger nie einen Vertrag abgeschlossen habe. Dessen Praxis sei an eine GmbH verkauft worden. Sie sei in keinem Vertrag erwähnt, weder im Praxisübernahmevertrag noch im Mietvertrag für die Praxisräumlichkeiten. D._____ habe sie mit Kollektivunter- schrift auf 15% im Handelsregister gesetzt. Dies sei ein Betrug von D._____ ge- wesen. Sie habe einen Arbeitsvertrag mit der E._____ GmbH ab 1. Januar 2021 gehabt. Sie habe nie etwas mit der Geschäftsleitung von E''._____ zu tun gehabt und sei - nachdem sie die korrupten Handlungen von D._____ angeprangert habe

- entlassen worden. An ihre Stelle seien andere Ärzte gekommen. Die Praxis sei seit Beginn des Jahres 2021 geschlossen und die Firma E''._____ in Konkurs ge- gangen (Urk. 11). Der Kläger bestritt eine Täuschung der Beklagten im Rahmen der Gründung der GmbH (Urk. 19 S. 4).

- 11 -

c) Die Vorinstanz hielt fest, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, dass der Kläger und D._____, welcher in Vertretung der sich in Gründung befindlichen GmbH (E._____ GmbH) gehandelt habe, am 24. bzw. 25. Oktober 2019 einen Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) abgeschlossen hätten (Urk. 49 S. 9 f.; Urk. 19 S. 3). Strittig sei einerseits, ob D._____ mit seinem Handeln auch die Beklagte mitverpflichtet und andererseits, ob die GmbH die Schuld innert drei Monaten nach Eintragung im Handelsregister übernommen habe (Urk. 49 S. 10). Der Kläger habe die Passivlegitimation der Beklagten damit begründet, dass die- se als Mitgründerin der GmbH persönlich und solidarisch für die Gründungsge- sellschaft hafte, da eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die Gesell- schaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintragung im Handelsregister nicht stattgefunden habe. Als Mitgründerin der GmbH und praxisübernehmende Ärztin sei sie über das Rechtsgeschäft informiert gewesen. Der Praxisübernah- mevertrag sei das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis durch die Beklagte bzw. die GmbH gewe- sen. Ihre Unterschrift habe sie bereits einen Monat vor Unterzeichnung des Pra- xisübernahmevertrages beglaubigen lassen. Die GmbH sei mit Tagesregisterein- trag vom 25. November 2019 mit der Beklagten als Gesellschafterin mit 30 Stammanteilen im Handelsregister eingetragen worden. Die Tatsache, dass der Beklagten die Rechte als Gesellschafterin der GmbH nicht gewährt worden seien, habe keinen Einfluss auf den Bestand dieser Rechte oder die Stellung der Be- klagten als Gründerin und Gesellschafterin der GmbH (Urk. 49 S. 10). Die Beklag- te bestritt dagegen ihre Passivlegitimation mit der Begründung, dass gemäss Ge- setz und Rechtsprechung nur der unterzeichnende Geschäftsführer für eine GmbH in Gründung hafte. Sie sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder in- formiert noch involviert gewesen. Sie habe nie einen Vertrag mit dem Kläger ab- geschlossen. D._____ habe den Eintrag bezüglich ihrer Person im Handelsregis- ter in betrügerischer Absicht erlangt. Sie sei reine Angestellte und niemals am Gewinn beteiligt gewesen (Urk. 26 S. 2 f.).

2. a) Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte gemäss Handelsregisteran- meldung (Urk. 4/8) sowie Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) betreffend Neueintragung der GmbH (Urk. 4/9) Gründungsmitglied und

- 12 - auch die in der vom Kläger zu übernehmenden bzw. übernommenen Arztpraxis tätige Hausärztin gewesen sei. In Anbetracht sämtlicher weiterer Umstände sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Gründungsmitglied und übernehmende Ärztin dieser Praxis entgegen ihrer Behauptung vom Abschluss dieses Rechtsge- schäfts gewusst und dieses zumindest gebilligt habe. Es kann hiezu auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 f.). Sie sei zum Kreis der Personen zu zählen, die für die Gesellschaft vor deren Gründung gehandelt hätten, weshalb sie grundsätzlich nach Art. 779a OR als Gründungsmitglied haft- bar sei (Urk. 49 S. 12 mit Verweis auf BGE 83 II 291 E. 2). Aus den von der Be- klagten offerierten Beweismitteln lasse sich ein Betrug ihr gegenüber im Zusam- menhang mit der Gründung der GmbH nicht belegen (Urk. 49 S. 12 f.). Die Vor- instanz bejahte somit die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten als natürliche Person für Verpflichtungen, welche die sich in Gründung begriffene GmbH aus dem Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) gegenüber dem Kläger eingegangen war.

b) Die Beklagte setzte sich in der Berufungsantwort mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 57). Der Kläger äusserte sich dazu in sei- ner Berufungsbegründung in zustimmendem Sinn (Urk. 48 S. 5). Wie bereits ein- gangs erwähnt, hat sich das Berufungsgericht - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsan- twort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschrän- ken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungs- instanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Da keine der Parteien diese Ausführungen der Vor- instanz rügte und keine offensichtlichen Mängel in der vorinstanzlichen Begrün- dung ersichtlich sind, ist somit von diesen Erwägungen der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren auszugehen. Eine grundsätzliche Haftung der Beklagten als Gründungsmitglied der GmbH ist demnach zu bejahen, auch wenn sie den Pra- xisvertrag nicht mitunterzeichnet hatte. Es genügt, dass sie über das Rechtsge- schäft - das auch in ihrem Sinne vorgenommen wurde, da sie diese Praxis als Hausärztin führen wollte - informiert war. Dieser Vertrag war Voraussetzung dafür, dass sie ihre Praxistätigkeit als Nachfolgerin des Klägers aufnehmen konnte. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich aus den von der Beklagten offerierten

- 13 - Beweismitteln ein Betrug ihr gegenüber im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH nicht belegen lasse (Urk. 49 S. 12 f.), wurden ebenfalls von keiner Partei konkret gerügt. Die Beklagte reichte zwar mit der Berufungsantwort ein verspäte- tes und damit nicht mehr zu berücksichtigendes Novum ein (Art. 317 Abs. 1 ZPO), nämlich die Kopie einer Anklage im abgekürzten Verfahren gegen D._____ we- gen Betrugs (Covid) etc. (Urk. 57 S. 5 und Urk. 59). Dieses Dokument wäre je- doch ohnehin nicht massgeblich gewesen, da die Beklagte keinen konkreten Zu- sammenhang zu dem angeblich ihr gegenüber verübten Betrug von D._____ gel- tend machte. Es ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beklagte keine betrügerischen Machenschaften von D._____ im Zusammenhang mit der Grün- dung der GmbH ihr gegenüber nachweisen konnte.

3. a) Die Vorinstanz erwog weiter, dass wenn die GmbH den Praxisüber- nahmevertrag innert drei Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister je- doch genehmigt haben sollte, die Beklagte dann weder haftbar noch passivlegiti- miert wäre (vgl. Art. 779a Abs. 2 OR). Die dreimonatige Genehmigungsfrist habe mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister am tt.mm.2019 begonnen und am tt.mm.2020 geendet. Für die Übernahme genüge konkludentes Handeln, z.B. durch Erfüllung eines vereinbarten Rechtsgeschäfts (Urk. 49 S. 13 f.). Der Kläger mache geltend, dass eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme durch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach deren Eintragung nicht erfolgt sei, auch nicht konkludent durch vorbehaltlose Erfüllung, da schon die im Übergabe- monat geschuldete Entschädigung für das Medikamenteninventar erst nach an- waltlicher Intervention beglichen worden sei. Die erste Zahlung habe er am 7. Ap- ril 2020 - mithin nach Ablauf der dreimonatigen Übernahmefrist - erhalten (Urk. 49 S. 14). Der Beklagten sei es misslungen, fristgerechte Ratenzahlungen der GmbH nachzuweisen. Die Beklagte führe dagegen aus, dass D._____ Raten für die GmbH bezahlte habe, weswegen die Schuldübernahme eindeutig erfolgt sei. Die Beklagte habe es allerdings unterlassen darzulegen, wann seitens der GmbH Ra- tenzahlungen und in welcher Höhe erfolgt seien; sie habe auch keine entspre- chenden Beweise offeriert. Es sei ihr daher nicht gelungen, Ratenzahlungen der GmbH nachzuweisen (Urk. 49 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht explizit gerügt (Urk. 48 und Urk. 57

- 14 - S. 8). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine Schuldübernahme der E._____ GmbH durch die behaupteten Ratenzahlungen an den Kläger nicht nachweisen konnte. Die Beklagte erklärte im Berufungsverfahren lediglich, dass die betreffenden Zahlungen nach der dreimonatigen Frist aufgenommen worden seien (Urk. 57 S. 8).

b) Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beklagte weiter auf den Standpunkt stelle, der Praxis-Mietvertrag (Urk. 12/2) sei auf die GmbH übertragen worden. Sie selbst sei weder im Praxisübernahmevertrag noch im Mietvertrag Vertragspar- tei gewesen. Dies sei durch den Kläger nicht bestritten worden (Urk. 49 S. 14). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Mietvertrag (Urk. 12/2) ergebe, dass die E._____ GmbH, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer D._____, den Mietver- trag über die Praxisräumlichkeiten am 28. November 2019 mit dem ehemaligen Vermieter des Klägers abgeschlossen habe. Aus der von der Beklagten ins Recht gelegten Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Mietvertrag (Urk. 12/2) sei ersichtlich, dass die GmbH die Räumlichkeiten zum Zweck der Führung einer Arztpraxis und im "Ist-Zustand" übernommen habe, womit die GmbH im Übrigen eine direkte Verpflichtung aus dem Praxisübernahmevertrag (Urk. 4/7) erfüllt zu haben schei- ne. Auch dieses Dokument datiere vom 28. November 2019 und sei von D._____ für die GmbH unterzeichnet worden. Der abgeschlossene Mietvertrag und die Zu- satzvereinbarung Nr. 1 seien unabdingbare Rechtsgeschäfte zur Weiterführung der Arztpraxis gemäss Praxisübernahmevertrag. Damit habe die GmbH nach ihrer Eintragung im Handelsregister am 25. November 2019 und innert der ab 26. No- vember 2019 laufenden Übernahmefrist - nämlich am 28. November 2019 - eine Rechtshandlung vorgenommen, durch welche die Übernahme der Praxis des Klägers und damit auch der mit diesem abgeschlossene Vertrag durch die GmbH konkludent genehmigt bzw. übernommen worden sei. Aufgrund der fristgerechten, konkludenten Genehmigung bzw. Übernahme des Rechtsgeschäftes durch den Geschäftsführer der GmbH sei die Beklagte vorliegend weder haftbar noch pas- sivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 49 S. 14 f.).

- 15 -

c) Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung IV.3.4.4. fälschlicherweise festhalte, dass die Beklagte "zur Schuldübernahme durch die GmbH" ausgeführt habe, der Praxismietvertrag sei übertragen worden. Diese Feststellung der Vorinstanz sei insofern unzutreffend, als die Beklagte eben gera- de nicht im Zusammenhang mit der Schuldübernahme der GmbH ausführe, der Mietvertrag sei übertragen worden. Vielmehr sei diese (unrichtige) Aussage der Beklagten in ihrer Klageantwort in anderem Zusammenhang vorgebracht (Urk. 11) und in keiner einzigen Rechtsschrift der Beklagten wiederholt worden. Sie habe dort wörtlich Folgendes ausgeführt (Urk. 11 S. 1): "Herr A._____ [sic] hat keinen Vertrag mit mir abgeschlossen. Seine Praxis wurde an eine GmbH verkauft, und der Vertrag wurde mit Herrn D._____ geschlossen (Beilage 1) Der Mietvertrag wurde von Herrn A._____ [sic] auf Herrn D._____ übertragen (ich füge Dokumente bei), ich bin zu keiner Zeit in einem Vertrag erwähnt. (Beilage 2)" aa) Diese drei Behauptungen der Beklagten seien als Ganzes zu betrachten und stellten einen Versuch der Beklagten dar, die Umstände so darzustellen, als ob sie am vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäft, dem Praxisübernahme- vertrag, nicht beteiligt und daher aus dem Vertrag nicht haftbar sei (Urk. 48 S. 6). Er habe dazu in der Replik Stellung genommen und klargestellt, dass weder die Beklagte noch D._____ Partei des Praxisübernahmevertrages gewesen seien, sondern einerseits der Kläger persönlich und andererseits die (sich in Gründung befindliche) E._____ GmbH (Urk. 48 S. 6). In diesem Zeitpunkt des Verfahrens habe die Beklagte noch nicht geltend gemacht, dass das Rechtsgeschäft von der E._____ GmbH nach der Gründung konkludent übernommen worden sei (vgl. Urk. 11). Die Beklagte habe erstmals in der Duplik behauptet, dass konkludent ei- ne Schuldübernahme durch die E._____ GmbH erfolgt sei. Die Schuldübernahme habe sie jedoch einzig mit dem Umstand zu begründen und beweisen versucht, dass D._____ die Kaufpreisraten (gemäss Praxisübernahmevertrag) im Namen der E._____ GmbH bezahlt habe (vgl. Urk. 26 S. 1). Er habe in seiner Stellung- nahme vom 25. Oktober 2021 bestritten, dass die E._____ GmbH das Rechtsge-

- 16 - schäft konkludent übernommen habe (Urk. 31 S. 3 f.). Dieser Ansicht sei die Vo- rinstanz in Bezug auf die behaupteten Ratenzahlungen gefolgt (Urk. 49 S. 14 Erw. IV. Ziff. 3.4.3; diesen Erwägungen wird auch im Berufungsverfahren beigepflichtet vgl. oben Ziffer II. 4.a). Den Mietvertrag habe die Beklagte eben gerade nicht im Zusammenhang mit der Schuldübernahme, sondern in einem völlig anderen Zu- sammenhang vorgebracht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Beklagte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle und zu kei- nem Zeitpunkt behauptet, dass die E._____ GmbH durch den Abschluss des Mietvertrages den Praxisübernahmevertrag im Sinne von Art. 779 Abs. 2 OR übernommen habe (Urk. 48 S. 7). bb) Dieser Auffassung ist zu folgen: Die oben wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageantwort (Urk. 11 S. 1) sind offensichtlich nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte jegliche vertragliche Haftung von sich weisen wollte, mit der Begründung, dass sie mit dem Kläger nie einen Vertrag abgeschlossen habe, weder den Praxisüber- nahmevertrag noch den Mietvertrag. Auch wenn sich die Beklagte - allenfalls we- gen ihrer nach eigenen Angaben eingeschränkten Deutschkenntnisse (Urk. 57 S.

5) - bezüglich des Mietvertrages unpräzis ausdrückte, indem sie erklärte, das die- ser "von Herrn A._____ [sic] auf Herrn D._____ übertragen wurde" (statt vom Vermieter G._____ AG auf die E._____ GmbH, Urk. 12/2), meinte sie offensicht- lich in keiner Weise, dass eine Schuldübertragung von der sich in Gründung be- findlichen GmbH auf die anschliessend gegründete GmbH stattgefunden habe, sondern einfach, dass der vom Kläger mit seinem Vermieter (G._____ AG) abge- schlossene Mietvertrag für die Arztpraxis von der E._____ GmbH übernommen worden sei, sie aber nicht Vertragspartei gewesen sei, was offensichtlich auch zu- treffend ist (Urk. 12/2). Eine andere Interpretation würde jeglicher Grundlage ent- behren. Dies ergibt sich auch eindeutig daraus, dass die Beklagte im selben Kon- text anführte, dass sie zu keiner Zeit in einem Vertrag erwähnt sei (Urk. 11 S. 1). Auch im Berufungsverfahren betonte sie, dass mithin nur wesentlich sei, dass sie bei all diesen Vorgängen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 57 S. 5). Es ging ihr somit einzig darum, eine Haftung aus Vertrag zu verneinen. Allein zu diesem

- 17 - Zweck und zu dieser Behauptung reichte die Beklagte den Mietvertrag ein (Urk. 11 S. 1 und Urk. 12/2). Erstmals in der vorinstanzlichen Duplikschrift erklärte die Beklagte dann, dass die GmbH (E._____ GmbH) nach ihrer Gründung den Praxisübernahmever- trag konkludent übernommen habe. Auch der Kläger habe ausgeführt, dass der Praxisübernahmevertrag das zentrale und unabdingbare Rechtsgeschäft für die Übernahme und den Weiterbetrieb der Arztpraxis dargestellt habe. Zudem habe D._____ Raten für die Praxis im Namen der GmbH bezahlt. Die Schuldübernah- me sei damit eindeutig erfolgt und auch vom Kläger zur Kenntnis genommen wor- den, indem er die Ratenzahlungen durch die GmbH entgegengenommen und ak- zeptiert habe. Wie bereits erwähnt, konnte die Beklagte letztere Behauptung nicht belegen und es ist - wie schon die Vorinstanz ausführte (Urk. 49 S. 14) - davon auszugehen, dass die Beklagte eine Schuldübernahme der E._____ GmbH durch die behaupteten Ratenzahlungen an den Kläger nicht nachweisen konnte (vgl. vorne Ziff. III. 4.a). Den Mietvertrag erwähnte die Beklagte in diesem Zusammen- hang nicht, auch nicht als Beweismittel (Urk. 26 S. 1). Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz nie, dass die E._____ GmbH durch den Abschluss des Mietvertra- ges den Praxisübernahmevertrag im Sinne von Art. 779a Abs. 2 OR übernommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte zur Schuldübernah- me durch die GmbH ausgeführt habe, dass der Praxis-Mietvertrag übertragen worden sei und hiezu den Mietvertrag als Beweismittel eingereicht habe (Urk. 49 S. 14), ist daher nicht zutreffend. cc) Es ist demnach festzuhalten, dass es die Beklagte unterliess, nähere Angaben zu der behaupteten Schuldübernahme vorzubringen. Sie machte keine Ausführungen dazu, wann diese genau erfolgt sein soll und welche Schulden der sich in Gründung befindlichen GmbH auf die gegründete E._____ GmbH angeb- lich übertragen wurden. Sie nannte auch keinerlei Beweismittel für diese Behaup- tungen (Urk. 26 S. 1). In diesem Sinne genügen die Ausführungen der Beklagten den Begründungsanforderungen nicht: Gilt wie vorliegend die Verhandlungsma- xime, ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1

- 18 - ZPO). Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Es genügt aber nicht, das Vor- handensein einer Tatsache global zu behaupten. Eine Tatsachenbehauptung, muss um der Substantiierungspflicht zu genügen, immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 4). Wie weit die anspruchs- begründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kön- nen, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die konkreten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der an- gerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Die Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechen- den Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachen- vortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegen- beweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 522 f.; statt vieler auch BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022, E. 4.2.1; BGer 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021, E. 4.1.2; einlässlich ferner BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 3.1; BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2.1). Wie erwähnt, muss die klagende Partei in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch mass- geblichen Tatsachen vorbringen und die zulässigen Beweismittel nennen, wobei die Beweisofferten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind (Prinzip der Be- weisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es geht z.B. nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Be- hauptungen pauschal auf einen Strauss von Beweismitteln oder eine Anzahl von

- 19 - Zeugen zu berufen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3. Aufl.], Art. 221 N 51). Die Beweisofferten müssen den einzelnen zu beweisen- den Tatsachen klar zugeordnet werden. Entsprechend sind die einzelnen Bewei- sofferten in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.4.3.). Die Beklagte hat mit ih- ren entsprechenden Vorbringen zur behaupteten Schuldübernahme diese Anfor- derungen nicht erfüllt. Insbesondere unterliess sie es, den Mietvertrag als Be- weismittel für die behauptete Schuldübernahme (Übernahme des Praxisüber- nahmevertrages) zu benennen. Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid - vom Kläger bestrittene (Urk. 2 S. 12; Urk. 31 S. 3 ff.) - Tatsachen zugrundlegte, welche sich zwar aus der Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben könnten (Mietvertrag, Urk. 12/2), auf welche von der Beklagten jedoch im relevanten Zusammenhang nicht verwiesen wurde und die Beklagte überdies auch keine weiteren diesbezüglichen Tatsachen geltend mach- te, die eine Übernahme durch die GmbH innert der Frist gemäss Art. 779a Abs. 2 OR belegen könnten, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Beklagte hat- te nämlich im vorinstanzlichen Verfahren auch nie konkret behauptet, die E._____ GmbH habe mit dem Abschluss des Mietvertrages eine Pflicht aus dem Praxis- übernahmevertrag erfüllt (Urk. 26). Dies behauptete sie erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Entscheids im Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 7 f.) und damit verspätet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beklagte habe nachweisen können, dass die GmbH nach ihrer Eintragung innert der dreimonati- gen Frist eine Rechtshandlung vorgenommen habe, durch welche die Übernahme der Praxis des Klägers und damit auch der mit diesem abgeschlossene Praxis- übernahmevertrag durch die GmbH konkludent genehmigt bzw. übernommen worden sei (Urk.49 S. 15), ist demnach unzutreffend bzw. entbehrt einer Grundla- ge. Demgemäss konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass eine Schuldüber- nahme der E._____ GmbH innert drei Monaten seit deren Gründung bezüglich des Praxisübernahmevertrages erfolgte, weshalb es dabei bleibt, dass nicht die juristische Person, sondern die Beklagte als Gründungsmitglied persönlich und solidarisch für Schulden der GmbH vor deren Eintragung ins Handelsregister haf-

- 20 - tet (Art. 779a Abs. 1 OR). Es kann hiezu auf die Erwägungen unter Ziffer III. 2a) verwiesen werden. Weitere Ausführungen zur Übernahme, z.B. ob die dreimona- tige Frist eingehalten wurde, konkrete Übernahmehandlungen erfolgten und die Übernahme dem Geschäftspartner in irgendeiner Form mitgeteilt wurde (Urk. 48 S. 13 f.), erübrigen sich deshalb.

4. a) Der Kläger hielt im Berufungsverfahren an seiner Forderung gegenüber der Beklagten vollumfänglich fest und verlangte, dass die Beklagte zu deren Be- gleichung zu verpflichten sei (Urk. 48 S. 2 und 19; vgl. auch Urk. 57 S. 3). Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Beklagte die vom Kläger geltend gemach- ten Forderungen aus dem Praxisübernahmevertrag (u.a. 30 monatliche Raten à Fr. 6'600.--) nicht bestritten bzw. teilweise explizit anerkannt habe (Urk. 49 S. 6). Diese Ausführungen der Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren von den Par- teien nicht konkret gerügt (Urk. 48 und Urk. 57). Die Beklagte bestritt die Forde- rung im Berufungsverfahren im Wesentlichen lediglich mit dem - wie ausgeführt nicht zu hörenden - Argument (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. III 2b), dass sie weder haftbar noch passivlegitimiert sei (Urk. 57 S. 5). Ihre im Berufungsver- fahren neu vorgebrachten Ausführungen bezüglich einer allfälligen Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen an die GmbH aufgrund von Art. 62 OR, weil weder der GmbH noch ihr der massgebliche imma- terielle Wert der Praxis zugekommen sei (Urk. 57 S. 5 f.), sind als unzulässige Noven zu qualifizieren und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen sind diese Vorbringen weder substantiiert noch in irgendeiner Weise belegt. Sie wurden vom Kläger denn auch bestritten (Urk. 61 S. 5). Zudem ist noch anzumer- ken, dass der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages auch nicht verpflichtet ist, vorliegend die Rückabwicklung des Vertrages und die (Wieder)Übernahme der Praxis zu for- dern (Urk. 26 S. 2). Er hat Anspruch auf die Erbringung der vertraglich geschulde- ten Leistung, also den Kaufpreis für die Übernahme der Praxis.

b) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss obigen Ausführungen von der persönlichen Haftung der Beklagten, der Gültigkeit des Praxisübernah- mevertrages sowie dem Bestand der klägerischen (Teil)Forderung auszugehen

- 21 - ist. Demgemäss ist die Beklagte in Gutheissung der klägerischen Berufung zu verpflichten, dem Kläger ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020 und ̶ Fr. 6'600.--zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020; zu bezahlen. Zudem ist antragsgemäss der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) vollum- fänglich zu beseitigen (vgl. Urk. 4/22 und 4/23). IV.

1. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Da die Beklagte vollumfänglich unter- liegt, sind ihr die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der - von den Par- teien nicht kritisierten - Höhe von Fr. 3'800.-- aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'200.-- (Urk. 5) zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 3'800.-- zu ersetzen. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet werden. Überdies hat die Beklagte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 470.-- zu tragen (Urk. 49 S.16).

b) Ausserdem hat die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfah- ren gemäss dessen Ausgang eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- plus Fr. 539.-- Mehrwertsteuerzusatz von 7,7%, also insgesamt Fr. 7'539.--, zu bezah- len (§ 4 Abs. 1 und 2, §11 Abs.1 und 2 AnwGebV).

- 22 -

2. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 4'200.-- (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Sie ist der auch im Beru- fungsverfahren unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger in dieser Höhe geleisteten Vorschuss (Urk. 50 und 51) zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 4'200.-- zu ersetzen.

b) Die Klägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- plus Fr. 308.-- (7,7% Mehrwertsteuerzuschlag), also insgesamt Fr. 4'308.--, zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. August 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. September 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Oktober 2020; ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. November 2020 und ̶ Fr. 6'600.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 10. Dezember 2020 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bir- mensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) wird aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahrens von Fr. 3'800.-- wer- den der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleiste- ten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'800.-- zu ersetzen. Überdies trägt die Beklagte die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 470.--.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'539.-- zu bezahlen.

- 23 -

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.-- festgesetzt.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'200.-- zu ersetzen.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.-- zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 24 - Zürich, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw R. Meli versandt am: ip