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LB210053

Forderung

Zürich OG · 2021-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2019 machte der Kläger die Klage am 4. Februar 2020 bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 2 f.). Am 14. September 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 70 = Urk. 73). Dagegen erhob der Kläger am 21. Oktober 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 71/1 i.V.m. Urk. 72). Innert der ihm mit Verfügung vom 4. Novem- ber 2021 angesetzten Frist leistete der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– (Urk. 75 und 80). Mit Eingabe vom 8. November 2021 stellte der Beklag- te ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 76).

E. 2 Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-71). Da sich die Be- rufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 71/1), und der vor Vorinstanz unterlegene Kläger ist zu de- ren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Berufungsan- träge und Begründung (dazu nachstehend, E. III./2. f.) ist auf die Berufung einzu- treten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen.

- 5 -

E. 2.1 In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Mit den Anträgen ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Wirkung der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr muss neben dem Aufhebungsantrag ein Antrag zur Sache gestellt wer- den. Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 ff.). Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückwei- sungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, 20 m.w.H.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 12; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Eine Rück- weisung an die erste Instanz hat indes grundsätzlich die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7376 Ziff. 5.23.1). Für die Prüfung, ob hinreichende Anträge vorliegen, ist neben den formellen Anträgen auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung abzustel- len (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 26). Fehlt es an genü- genden Berufungsanträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35 m.w.H.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 3).

E. 2.2 Der Hauptantrag des Klägers in der Berufung lautet auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung. Einen Antrag in der Sache stellt er nur als Eventualantrag. Er be- gründet dies damit, dass ein wesentlicher Teil der Klage - also die materielle Be- gründetheit - nicht beurteilt worden sei. Sollte sich der Prozess wider Erwarten als spruchreif erweisen, so sei die Klage antragsgemäss im Sinn des Eventualstand- punkts gutzuheissen (Urk. 72 Rz 45 f.). Ob die Rechtsmittelinstanz selbst über die Sache entscheiden kann oder einen Rückweisungsentscheid fällen muss, zeigt sich erst im Laufe des Berufungsverfahrens. Es erscheint daher zulässig, wie vor-

- 6 - liegend primär die Rückweisung und bloss subsidiär die Ausfällung eines reforma- torischen Entscheids zu verlangen (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 70). 3.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzule- gen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten feh- lerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Beru- fungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – un- ter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke be- zeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom

E. 4 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzun- gen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom

E. 5 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 3. November 2009 anerkenne, dem Kläger USD 400'000.00 zu schulden, woraus sich ergebe, dass der Kaufpreis USD 1'900'000.00 betragen habe (Urk.

- 12 - 72 Rz 38). Genannt wird in der besagten E-Mail einzig die Zahl von 400k (wobei zu vermuten ist, dass "1k" wohl für die Zahl 1000 steht, was der Kläger aber nicht dartut), und der Beklagte spricht nicht in der Ich-Form, sondern im Plural von mehreren Personen ("So our balance will come back to 400k that we owe you."). Wer und was damit genau gemeint ist, erschliesst sich nicht. Damit lässt sich we- der der behauptete mündliche Vertragsabschluss zwischen Kläger und Beklagtem substantiieren, noch etwas hinsichtlich des Kaufpreises ableiten.

E. 6 Es trifft auch nicht zu, dass das Kaufobjekt einfach zu eruieren sei (Urk. 72 Rz 39). Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 73 S. 13 E. IV./2.5), mit welchen sich der Kläger nicht ausei- nander setzt. Die Angaben des Klägers zum konkreten Vertragsinhalt waren vor Vorinstanz sehr vage. Die Vorinstanz stellte lediglich Vermutungen an, welche Ak- tien genau gemeint sein könnten. Es genügt nicht, im Berufungsverfahren mit neuen Behauptungen die vorinstanzlichen Vermutungen zu bestätigen, um den konkreten Vertragsinhalt als vor Vorinstanz substantiiert behauptet darzustellen.

E. 7 Entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 41) hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es sei umstritten, ob ein Vertrag zustande gekom- men sei. Der Beklagte hat explizit bestritten, dass jemals ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden hat (Urk. 30 Rz 41). Er machte gel- tend, das Vorbringen des Klägers sei ungenügend substantiiert. Dieser bringe nicht substantiiert vor, wann und wo die mündliche Vereinbarung angeblich ge- schlossen worden sei (Urk. 63 Rz 5). Der Kläger irrt, wenn er davon ausgeht, dass die Umstände, wann genau und bei welcher Gelegenheit der Vertrag abge- schlossen worden sein soll, aufgrund welcher Kriterien man sich auf den Kauf- preis von USD 1'900'000.00 geeinigt habe, um welche und wie viele Aktien es sich gehandelt haben soll oder per welches Datum eine Zahlung des Käufers ver- einbart worden war, bloss sekundäre Elemente beträfen, die für die Frage des Vertragsschlusses irrelevant seien (Urk. 72 Rz 41). Das gleiche gilt für jene Um- stände, die der Kläger als reine Nebenschauplätze bezeichnet (Urk. 72 Rz 42 f.; wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob mündlich oder schriftlich, ob per Tele-

- 13 - fon, E-Mail oder während Sitzungen). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, es sei an der Person, welcher die Beweislast obliege (vorliegend der Kläger, vgl. Art.

E. 8 Da es an einer gehörigen Substantiierung des behaupteten Vertragsschlus- ses fehlt, hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Berufung ist abzuweisen und das an- gefochtene Urteil ist zu bestätigen.

- 14 - V.

1. Der Streitwert der Berufung beträgt USD 400'000.–, was im Zeitpunkt der Klageeinleitung Fr. 388'010.– entsprach. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 48) handelt es sich vorliegend nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO, deren Entscheidverfahren kostenlos ist.

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Zwar hat der Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2021 ein Gesuch um Sicherstellung der Parteient- schädigung gestellt (Urk. 76). Eine Parteientschädigung für die Ausarbeitung die- ses Gesuchs ist ihm jedoch nicht zuzusprechen, weil er zum einen den Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veranlasst hat und zum anderen der Aufwand zur Erstellung der Eingabe vom 8. November 2021 zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nicht notwendig gewesen wä- re. So hätte – vor der Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass er im Falle der Einho- lung einer Berufungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2; OGer ZH LA180024-O / LA180025-O vom 13.11.2018, E. IV.2.2).

3. Das Sicherstellungsgesuch wird wegen des fehlenden Anspruchs auf Par- teientschädigung gegenstandslos. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

- 15 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 14. September 2021 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 76 und Urk. 78-79/2, an den Beklagten unter Beilage des Dop- pels von Urk. 72, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: ya

Dispositiv
  1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von USD 400'000.– zzgl. Zins von 5% p.a. seit dem 1. Oktober 2009 zu bezahlen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. September 2021: (Urk. 70 S. 16 f. = Urk. 73 S. 16 f.)
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'500.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
  6. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 28'487.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. Die vom Kläger für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Ge- richtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 21'160.– wird dem Beklagten zahlungshalber an seine Parteientschädigung ausbezahlt.
  8. (Schriftliche Mitteilung)
  9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2021 aufzuheben. - 3 -
  10. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  11. EVENTUALITER sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu ver- urteilen, dem Kläger und Berufungskläger USD 400'000.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2009 zu bezahlen.
  12. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten: – Erwägungen: I. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist nach eigenen, unbestrit- tenen Angaben ein zertifizierter Bankkaufmann und Gründer der Firma C._____ AG mit Sitz in D._____. Er verfügt über ausgeprägte Erfahrung in der Finanz- und Immobilienbranche und arbeitete viele Jahre im Familienunternehmen seines Va- ters, der E._____ GmbH mit Sitz in F._____ (DE). Das Familienunternehmen ist auf die Entwicklung von Immobilien spezialisiert. Den Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) lernte er im Jahre 2006 in privatem Rahmen in London kennen (Urk. 30 Rz 14 f.). Der Kläger bezeichnet sich als erfahrenen Unternehmer, der in der Finanz- und Immobilienwelt tätig ist (Urk. 72 Rz 11). Er macht geltend, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein mündlicher Kaufvertrag über Aktien der G._____ SARL 1-8 zum Preis von USD 1'900'000.– abgeschlossen worden. Der Beklagte habe die Aktien im Oktober 2019 erhalten, den Kaufpreis indessen nicht bezahlt, aber USD 1'500'000.–, welche der Vater des Beklagten im Zusammen- hang mit einem anderen Geschäft (I._____-Aktien) versehentlich zu viel geleistet habe, damit verrechnet. Ein Betrag von USD 400'000.– sei bis heute ausstehend, welche er mit der vorliegenden Klage einfordert. Der Beklagte bestreitet eine ver- tragliche Verbindung zum Kläger (vgl. zu den Einzelheiten Urk. 73 S. 6 f. E. II./2). - 4 - Zum Hintergrund der vorliegenden Klage kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3 ff. E. II./1.). II.
  13. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2019 machte der Kläger die Klage am 4. Februar 2020 bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 2 f.). Am 14. September 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 70 = Urk. 73). Dagegen erhob der Kläger am 21. Oktober 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 71/1 i.V.m. Urk. 72). Innert der ihm mit Verfügung vom 4. Novem- ber 2021 angesetzten Frist leistete der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– (Urk. 75 und 80). Mit Eingabe vom 8. November 2021 stellte der Beklag- te ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 76).
  14. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-71). Da sich die Be- rufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III.
  15. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 71/1), und der vor Vorinstanz unterlegene Kläger ist zu de- ren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Berufungsan- träge und Begründung (dazu nachstehend, E. III./2. f.) ist auf die Berufung einzu- treten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen. - 5 - 2.1 In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Mit den Anträgen ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Wirkung der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr muss neben dem Aufhebungsantrag ein Antrag zur Sache gestellt wer- den. Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 ff.). Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückwei- sungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, 20 m.w.H.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 12; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Eine Rück- weisung an die erste Instanz hat indes grundsätzlich die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7376 Ziff. 5.23.1). Für die Prüfung, ob hinreichende Anträge vorliegen, ist neben den formellen Anträgen auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung abzustel- len (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 26). Fehlt es an genü- genden Berufungsanträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35 m.w.H.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 3). 2.2 Der Hauptantrag des Klägers in der Berufung lautet auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung. Einen Antrag in der Sache stellt er nur als Eventualantrag. Er be- gründet dies damit, dass ein wesentlicher Teil der Klage - also die materielle Be- gründetheit - nicht beurteilt worden sei. Sollte sich der Prozess wider Erwarten als spruchreif erweisen, so sei die Klage antragsgemäss im Sinn des Eventualstand- punkts gutzuheissen (Urk. 72 Rz 45 f.). Ob die Rechtsmittelinstanz selbst über die Sache entscheiden kann oder einen Rückweisungsentscheid fällen muss, zeigt sich erst im Laufe des Berufungsverfahrens. Es erscheint daher zulässig, wie vor- - 6 - liegend primär die Rückweisung und bloss subsidiär die Ausfällung eines reforma- torischen Entscheids zu verlangen (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 70). 3.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzule- gen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten feh- lerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Beru- fungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – un- ter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke be- zeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom
  16. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. Sep- tember 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Wird eine unrichtige Feststellung des Sach- - 7 - verhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächli- ches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die ent- sprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbüh- ler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest so- lange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom
  17. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.). 3.2 Soweit der Kläger pauschal und ohne Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz auf seine bisherigen Ausführungen und Beweisanträge vor Vorinstanz verweist (Urk. 72 Rz 6), ist darauf nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
  18. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzun- gen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
  19. September 2016, E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Be- weisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. IV.
  20. Die Vorinstanz hat die Klage aufgrund der mangelhaften Substantiierung ei- nes Vertragsabschlusses abgewiesen. Sie erwog zusammengefasst, der Kläger mache einen mündlichen Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten vom März 2009 über Aktien der G._____ SARL 1-8 zum Preis von USD 1'900'000.– gel- - 8 - tend. Der Beklagte bestreite, dass jemals ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden habe. Dass ein Vertrag zustande gekommen sei, sei vom Kläger zu beweisen. Der Kläger mache nur vage Angaben dazu, wann die von ihm behauptete Vereinbarung getroffen worden sein solle: So sei die Angabe "März 2009" sehr weit gefasst. Weitere Angaben zum Vertragsschluss habe er in seiner Klage nicht gemacht, er habe sich nicht einmal dazu geäussert, ob es sich um einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag gehandelt haben solle. Erst in seiner Replik habe er präzisiert, es handle sich um einen mündlichen Vertrag, wobei er einerseits ausgeführt habe, der Vertrag sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten "per Telefon, E-Mail oder während Sitzungen" verhandelt worden, andererseits jedoch behauptet, die Parteien hätten sich "bei mehreren Telefonge- sprächen über den Wert der Aktien" geeinigt. Gemäss diesen Ausführungen blei- be es offen, wann genau und bei welcher Gelegenheit (Sitzung, Telefon, E-Mail) der Vertrag abgeschlossen worden sein solle. Der Kläger mache auch keine Aus- führungen dazu, weshalb der Beklagte die Aktien angeblich habe "zurückkaufen" wollen. Auch zum Inhalt der Vertragsverhandlungen, welche schliesslich zum Ver- tragsschluss hätten geführt haben sollen, mache der Kläger keinerlei Angaben. Er schildere weder, wer wem wann was gesagt habe, noch mache er Angaben dazu, welche inhaltlichen Vertragspunkte Gegenstand der Verhandlungen hätten gewe- sen sein sollen, obwohl diese gemäss seiner Darstellung offenbar mehrere Tele- fongespräche bzw. Sitzungen und E-Mail umfasst hätten. Insbesondere schweige er dazu, aufgrund welcher Kriterien man sich auf den angeblichen Kaufpreis von USD 1'900'000.– geeinigt habe bzw. wie dieser Preis zustande gekommen sein solle. Was den vereinbarten, konkreten Vertragsinhalt betreffe, seien die Tatsa- chenbehauptungen des Klägers ebenfalls vage geblieben. So bleibe vorerst un- klar, um welche Aktien es sich überhaupt gehandelt haben solle. In seiner Klage halte der Kläger fest, der Beklagte habe "die Aktien aller G._____ Unternehmen" zurückkaufen wollen. Gemäss Ausführungen in der Replik habe sich der Inhalt des Vertrages darauf beschränkt, dass der Beklagte "die Aktien an den Gesell- schaften G._____ SARL 1-8 gegen Zahlung eines Kaufpreises von USD 1'900'000.– an die Kläger" erworben habe. Diesen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, wie viele und welche Aktien der G._____ Unternehmen der Kläger - 9 - angeblich gekauft haben solle. Lediglich – aber immerhin – implizit gehe aus der Klageschrift hervor, dass der Kläger vermutlich die Aktien meine, welche gemäss der Gesellschaftervereinbarung vom 13. Dezember 2007 von der H._____ G._____ LTD gehalten worden seien und dass es vermutlich um 200 Aktien gehe, zumal der Kläger gemäss seinen Angaben in der Klage "von jeder der 8 Gesell- schaften 25 Aktien besessen" habe, die über die H._____ G._____ LTD gehalten worden seien. Darüber könne indes nur gemutmasst werden, zumal der Kläger auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Aktien keine eindeu- tigen Angaben mache. So halte er einerseits fest, er sei "später Eigentümer der von der H._____ G._____ SARL [recte: LTD] erworbenen Aktien geworden", was darauf hindeute, dass er die Aktien der Gesellschaft abgekauft und sodann in ei- genem Namen dem Beklagten verkauft haben wolle. In der gleichen Rechtsschrift mache er indes auch geltend, es sei nicht relevant, ob die Aktien "im Besitz des Klägers" gewesen seien, zumal es möglich sei, einen Aktienübertragungsvertrag abzuschliessen, ohne die Aktien zu besitzen. Ein Nachweis, dass der Kläger die Aktien besessen habe, sei daher nicht erforderlich. Damit impliziere der Kläger, die Aktien für einen Dritten verkauft zu haben, womit nicht nur unklar bleibe, um welche Aktien es sich gehandelt haben solle, sondern auch offenbleibe, wer überhaupt Vertragspartei des angeblichen Vertrags hätte gewesen sein sollen. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich die Aussage des Klägers verwirrlich, wo- nach der Beklagte den Kaufpreis an "die" Kläger hätte leisten sollen, zumal diese Formulierung die Beteiligung mehrerer Parteien impliziere, obwohl der Kläger in diesem Verfahren allein auftrete. Dasselbe gehe auch aus der vom Kläger einge- reichten E-Mail vom 15. Juni 2012 (Urk. 5/8) hervor, in welcher der Kläger gegen- über dem Beklagten festhalte, dieser schulde ihm oder alternativ "H._____" ("…that you owe me/H._____") USD 400'000.–. Auch diese Formulierung lasse offen, wer Gläubiger der behaupteten Forderung sein solle. Schliesslich würden auch die Modalitäten des behaupteten Kaufvertrags vom Kläger in keiner Weise dargestellt. So fehlten Angaben dazu, per welches Datum eine Zahlung des Käu- fers vereinbart worden war, wem der Kaufpreis hätte bezahlt werden müssen so- wie wann und wie der Kläger dem Beklagten Eigentum an den fraglichen Aktien zu verschaffen gehabt habe. Gerade letztere Frage bleibe auch aufgrund der er- - 10 - wähnten Unklarheit, wer zum angeblichen Verkaufszeitpunkt der Aktien deren Ei- gentümer gewesen sei, schleierhaft. Wenn der Kläger einen mündlichen Kaufver- trag über Aktien behaupte, so müsse dessen Inhalt auch die Eigentumsübertra- gung dieser Aktien umfassen, zumal es sich hierbei um die vertragliche Haupt- pflicht des Verkäufers handle. Eine Eigentumsübertagung im Namen des Verkäu- fers sei indes grundsätzlich nur möglich, wenn dieser selbst Eigentümer der frag- lichen Aktien gewesen sei. Andernfalls würde einzig eine Übertragung im Auf- tragsverhältnis oder gestützt auf Art. 933 ZGB an einen gutgläubigen Käufer mög- lich sein. Hierzu mache der Kläger indes gar keine Angaben. Eine gehörige Sub- stantiierung hätte die Darlegung all dieser Umstände zum Vertragsschluss sowie zum Vertragsinhalt erfordert, was dem Kläger als am Vertragsschluss direkt Betei- ligter auch möglich gewesen wäre. Nachdem der Kläger dies unterlassen habe, könne im Ergebnis mangels konkreter Behauptungen des Klägers nicht beurteilt werden, ob es zu einem Vertrag durch den Austausch von Willenserklärungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen sei, wie diese Willenserklä- rungen gelautet hätten und was Gegenstand dieses Vertrags gewesen sei. Ent- sprechend lasse sich der behauptete Vertragsschluss auch keinem Beweisverfah- ren unterstellen, zumal ein Beweisverfahren nicht dazu dienen dürfe, ungenügen- de Parteivorbringen nachträglich zu vervollständigen (Urk. 73 S. 12 ff. E. IV /.2.3 ff.).
  21. Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers in der Berufungsschrift, die nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (Urk. 72 Rz 11-28), vermag den Begründungsanfordrungen (vgl. oben E. III./3.) nicht zu genügen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Anzufügen bleibt immerhin, dass darin mehrfach von einer Berufungsbeklagten die Rede ist (Urk. 72 Rz 16: "Die Aktien der I._____ … wurden erst im November 2009 an die Berufungsbe- klagte übergeben …"; Urk. 72 Rz 23: "Im März 2009 bot die Berufungsbeklagte an, die 200 vom Berufungskläger gehaltenen Gesellschaftsanteile an den acht lu- xemburgischen Gesellschaften für USD 1'900'000.00 zu kaufen …"; Urk. 72 Rz 24: " … Gleichzeitig wurden die Anteile an I._____ endgültig frei und im Novem- ber 2009 an die Berufungsbeklagte übergeben …"). Klarzustellen bleibt, dass kei- ne Berufungsbeklagte am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, sondern einzig der - 11 - Beklagte und Berufungsbeklagte, und auch nicht dargetan oder ersichtlich wäre, um wen es sich bei der angeblichen Berufungsbeklagten handeln soll.
  22. Der Kläger moniert, es sei befremdlich festzustellen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass es keinen Vertrag zwischen den Parteien ge- geben habe, ohne die E-Mail vom 3. November 2009 (Urk. 2/6) in Betracht zu ziehen, die zeitlich in unmittelbarer Nähe zur geschlossenen Vereinbarung liege und die klar ersichtlich anschaulich auf die mangelhafte Substantiierung eines Vertragsschlusses eingehe (Urk. 72 Rz 33). Er verkennt, dass die Vorinstanz nicht das Vorliegen eines Vertrages verneint hat, sondern einen Vertragsschluss mangels genügender Substantiierung nicht zu beurteilen in der Lage war, und sich ein Vertragsschluss daher auch keinem Beweisverfahren unterstellen liess. Entsprechend erübrigte sich auch eine Würdigung von zum Beweis dazu offerier- ter Urkunden. Auch inwiefern die genannte Urk. 2/6 (recte wohl Urk. 5/6, E-Mail vom 3. November 2009) auf die mangelhafte Substantiierung eines Vertrags- schlusses eingehen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Sie stellt, entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 36), auch kein zentrales Sachverhaltselement, sondern ein Beweis- mittel dar. Ebenso wenig liegt sie zeitlich in unmittelbarer Nähe zur behaupteten mündlichen Vereinbarung, welche im "März 2009" geschlossen worden sein soll.
  23. An der mangelhaften Substantiierung eines (mündlichen) Vertragsschusses nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die Parteien beruflich in der Finanz- und Immobilienbranche tätig sind (Urk. 72 Rz 34). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Parteien schon an anderen Transaktionen (I._____-Aktien, G._____ Pro- jekt) beteiligt gewesen sein sollen, ohne dass ein schriftlicher Vertrag unterzeich- net worden sei (Urk. 72 Rz 34). Die verlangte Berücksichtigung der besonderen Stellung der Parteien und ihrer Art der Zusammenarbeit (Urk. 72 Rz 34) hätte vorab eine genügende Substantiierung des behaupteten, aber bestrittenen münd- lichen Vertragsschlusses bedingt.
  24. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 3. November 2009 anerkenne, dem Kläger USD 400'000.00 zu schulden, woraus sich ergebe, dass der Kaufpreis USD 1'900'000.00 betragen habe (Urk. - 12 - 72 Rz 38). Genannt wird in der besagten E-Mail einzig die Zahl von 400k (wobei zu vermuten ist, dass "1k" wohl für die Zahl 1000 steht, was der Kläger aber nicht dartut), und der Beklagte spricht nicht in der Ich-Form, sondern im Plural von mehreren Personen ("So our balance will come back to 400k that we owe you."). Wer und was damit genau gemeint ist, erschliesst sich nicht. Damit lässt sich we- der der behauptete mündliche Vertragsabschluss zwischen Kläger und Beklagtem substantiieren, noch etwas hinsichtlich des Kaufpreises ableiten.
  25. Es trifft auch nicht zu, dass das Kaufobjekt einfach zu eruieren sei (Urk. 72 Rz 39). Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 73 S. 13 E. IV./2.5), mit welchen sich der Kläger nicht ausei- nander setzt. Die Angaben des Klägers zum konkreten Vertragsinhalt waren vor Vorinstanz sehr vage. Die Vorinstanz stellte lediglich Vermutungen an, welche Ak- tien genau gemeint sein könnten. Es genügt nicht, im Berufungsverfahren mit neuen Behauptungen die vorinstanzlichen Vermutungen zu bestätigen, um den konkreten Vertragsinhalt als vor Vorinstanz substantiiert behauptet darzustellen.
  26. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 41) hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es sei umstritten, ob ein Vertrag zustande gekom- men sei. Der Beklagte hat explizit bestritten, dass jemals ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden hat (Urk. 30 Rz 41). Er machte gel- tend, das Vorbringen des Klägers sei ungenügend substantiiert. Dieser bringe nicht substantiiert vor, wann und wo die mündliche Vereinbarung angeblich ge- schlossen worden sei (Urk. 63 Rz 5). Der Kläger irrt, wenn er davon ausgeht, dass die Umstände, wann genau und bei welcher Gelegenheit der Vertrag abge- schlossen worden sein soll, aufgrund welcher Kriterien man sich auf den Kauf- preis von USD 1'900'000.00 geeinigt habe, um welche und wie viele Aktien es sich gehandelt haben soll oder per welches Datum eine Zahlung des Käufers ver- einbart worden war, bloss sekundäre Elemente beträfen, die für die Frage des Vertragsschlusses irrelevant seien (Urk. 72 Rz 41). Das gleiche gilt für jene Um- stände, die der Kläger als reine Nebenschauplätze bezeichnet (Urk. 72 Rz 42 f.; wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob mündlich oder schriftlich, ob per Tele- - 13 - fon, E-Mail oder während Sitzungen). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, es sei an der Person, welcher die Beweislast obliege (vorliegend der Kläger, vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorlie- gen sie ihren Anspruch herleite. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu sub- stantiieren seien, ergebe sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der an- gerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeute, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen habe, dass darüber Beweis abgenommen werden könne. Tatsachenbehauptungen müssten so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden könne. Werde dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, er- gehe ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, zumal ein Beweisverfahren nicht dazu dienen dürfe, ungenügende Parteivorbringen nachträglich zu vervollständi- gen (Urk. 73 S. 11 E. IV./1.). Nachdem der Beklagte das Bestehen eines Vertra- ges zwischen ihm und dem beweisbelasteten Kläger bestritten hat, hatte dieser den behaupteten Vertragsschluss nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzel- tatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis hätte abgenommen werden können (vgl. zum Ganzen, BGer 4A_605/2020 vom
  27. Mai 2020 E. 4.1. f. mit Hinweis en auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, BGE 127 III 365 E. 2b und BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Dies hat er, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nicht getan (Urk. 73 S. 15 E. IV./2.7.). Eine gehörige Substantiierung hätte die Darlegung all jener Umstände zum Vertrags- schluss und zum Vertragsinhalt erfordert, welche der Kläger als sekundäre Ele- mente oder Nebenschauplätze betrachtet.
  28. Da es an einer gehörigen Substantiierung des behaupteten Vertragsschlus- ses fehlt, hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Berufung ist abzuweisen und das an- gefochtene Urteil ist zu bestätigen. - 14 - V.
  29. Der Streitwert der Berufung beträgt USD 400'000.–, was im Zeitpunkt der Klageeinleitung Fr. 388'010.– entsprach. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 48) handelt es sich vorliegend nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO, deren Entscheidverfahren kostenlos ist.
  30. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Zwar hat der Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2021 ein Gesuch um Sicherstellung der Parteient- schädigung gestellt (Urk. 76). Eine Parteientschädigung für die Ausarbeitung die- ses Gesuchs ist ihm jedoch nicht zuzusprechen, weil er zum einen den Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veranlasst hat und zum anderen der Aufwand zur Erstellung der Eingabe vom 8. November 2021 zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nicht notwendig gewesen wä- re. So hätte – vor der Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass er im Falle der Einho- lung einer Berufungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2; OGer ZH LA180024-O / LA180025-O vom 13.11.2018, E. IV.2.2).
  31. Das Sicherstellungsgesuch wird wegen des fehlenden Anspruchs auf Par- teientschädigung gegenstandslos. Es wird beschlossen:
  32. Das Gesuch des Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben. - 15 -
  33. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  34. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 14. September 2021 bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
  36. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  37. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  38. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 76 und Urk. 78-79/2, an den Beklagten unter Beilage des Dop- pels von Urk. 72, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  39. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 16 - Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210053-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. L. Hunziker Schnider und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Ver- fahren vom 14. September 2021 (CG200004-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 und 37, sinngemäss)

1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von USD 400'000.– zzgl. Zins von 5% p.a. seit dem 1. Oktober 2009 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. September 2021: (Urk. 70 S. 16 f. = Urk. 73 S. 16 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 28'487.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Die vom Kläger für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Ge- richtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 21'160.– wird dem Beklagten zahlungshalber an seine Parteientschädigung ausbezahlt.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2021 aufzuheben.

- 3 -

2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. EVENTUALITER sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu ver- urteilen, dem Kläger und Berufungskläger USD 400'000.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2009 zu bezahlen.

4. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten: – Erwägungen: I. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist nach eigenen, unbestrit- tenen Angaben ein zertifizierter Bankkaufmann und Gründer der Firma C._____ AG mit Sitz in D._____. Er verfügt über ausgeprägte Erfahrung in der Finanz- und Immobilienbranche und arbeitete viele Jahre im Familienunternehmen seines Va- ters, der E._____ GmbH mit Sitz in F._____ (DE). Das Familienunternehmen ist auf die Entwicklung von Immobilien spezialisiert. Den Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) lernte er im Jahre 2006 in privatem Rahmen in London kennen (Urk. 30 Rz 14 f.). Der Kläger bezeichnet sich als erfahrenen Unternehmer, der in der Finanz- und Immobilienwelt tätig ist (Urk. 72 Rz 11). Er macht geltend, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein mündlicher Kaufvertrag über Aktien der G._____ SARL 1-8 zum Preis von USD 1'900'000.– abgeschlossen worden. Der Beklagte habe die Aktien im Oktober 2019 erhalten, den Kaufpreis indessen nicht bezahlt, aber USD 1'500'000.–, welche der Vater des Beklagten im Zusammen- hang mit einem anderen Geschäft (I._____-Aktien) versehentlich zu viel geleistet habe, damit verrechnet. Ein Betrag von USD 400'000.– sei bis heute ausstehend, welche er mit der vorliegenden Klage einfordert. Der Beklagte bestreitet eine ver- tragliche Verbindung zum Kläger (vgl. zu den Einzelheiten Urk. 73 S. 6 f. E. II./2).

- 4 - Zum Hintergrund der vorliegenden Klage kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3 ff. E. II./1.). II.

1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2019 machte der Kläger die Klage am 4. Februar 2020 bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 2 f.). Am 14. September 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 70 = Urk. 73). Dagegen erhob der Kläger am 21. Oktober 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 71/1 i.V.m. Urk. 72). Innert der ihm mit Verfügung vom 4. Novem- ber 2021 angesetzten Frist leistete der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– (Urk. 75 und 80). Mit Eingabe vom 8. November 2021 stellte der Beklag- te ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 76).

2. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-71). Da sich die Be- rufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 71/1), und der vor Vorinstanz unterlegene Kläger ist zu de- ren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Berufungsan- träge und Begründung (dazu nachstehend, E. III./2. f.) ist auf die Berufung einzu- treten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen.

- 5 - 2.1 In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Mit den Anträgen ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Wirkung der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr muss neben dem Aufhebungsantrag ein Antrag zur Sache gestellt wer- den. Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 ff.). Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückwei- sungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, 20 m.w.H.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 12; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Eine Rück- weisung an die erste Instanz hat indes grundsätzlich die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7376 Ziff. 5.23.1). Für die Prüfung, ob hinreichende Anträge vorliegen, ist neben den formellen Anträgen auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung abzustel- len (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 26). Fehlt es an genü- genden Berufungsanträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35 m.w.H.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 3). 2.2 Der Hauptantrag des Klägers in der Berufung lautet auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung. Einen Antrag in der Sache stellt er nur als Eventualantrag. Er be- gründet dies damit, dass ein wesentlicher Teil der Klage - also die materielle Be- gründetheit - nicht beurteilt worden sei. Sollte sich der Prozess wider Erwarten als spruchreif erweisen, so sei die Klage antragsgemäss im Sinn des Eventualstand- punkts gutzuheissen (Urk. 72 Rz 45 f.). Ob die Rechtsmittelinstanz selbst über die Sache entscheiden kann oder einen Rückweisungsentscheid fällen muss, zeigt sich erst im Laufe des Berufungsverfahrens. Es erscheint daher zulässig, wie vor-

- 6 - liegend primär die Rückweisung und bloss subsidiär die Ausfällung eines reforma- torischen Entscheids zu verlangen (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 70). 3.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzule- gen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten feh- lerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Beru- fungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – un- ter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke be- zeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom

4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. Sep- tember 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Wird eine unrichtige Feststellung des Sach-

- 7 - verhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächli- ches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die ent- sprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbüh- ler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest so- lange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.). 3.2 Soweit der Kläger pauschal und ohne Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz auf seine bisherigen Ausführungen und Beweisanträge vor Vorinstanz verweist (Urk. 72 Rz 6), ist darauf nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.

4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzun- gen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom

5. September 2016, E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Be- weisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. IV.

1. Die Vorinstanz hat die Klage aufgrund der mangelhaften Substantiierung ei- nes Vertragsabschlusses abgewiesen. Sie erwog zusammengefasst, der Kläger mache einen mündlichen Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten vom März 2009 über Aktien der G._____ SARL 1-8 zum Preis von USD 1'900'000.– gel-

- 8 - tend. Der Beklagte bestreite, dass jemals ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden habe. Dass ein Vertrag zustande gekommen sei, sei vom Kläger zu beweisen. Der Kläger mache nur vage Angaben dazu, wann die von ihm behauptete Vereinbarung getroffen worden sein solle: So sei die Angabe "März 2009" sehr weit gefasst. Weitere Angaben zum Vertragsschluss habe er in seiner Klage nicht gemacht, er habe sich nicht einmal dazu geäussert, ob es sich um einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag gehandelt haben solle. Erst in seiner Replik habe er präzisiert, es handle sich um einen mündlichen Vertrag, wobei er einerseits ausgeführt habe, der Vertrag sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten "per Telefon, E-Mail oder während Sitzungen" verhandelt worden, andererseits jedoch behauptet, die Parteien hätten sich "bei mehreren Telefonge- sprächen über den Wert der Aktien" geeinigt. Gemäss diesen Ausführungen blei- be es offen, wann genau und bei welcher Gelegenheit (Sitzung, Telefon, E-Mail) der Vertrag abgeschlossen worden sein solle. Der Kläger mache auch keine Aus- führungen dazu, weshalb der Beklagte die Aktien angeblich habe "zurückkaufen" wollen. Auch zum Inhalt der Vertragsverhandlungen, welche schliesslich zum Ver- tragsschluss hätten geführt haben sollen, mache der Kläger keinerlei Angaben. Er schildere weder, wer wem wann was gesagt habe, noch mache er Angaben dazu, welche inhaltlichen Vertragspunkte Gegenstand der Verhandlungen hätten gewe- sen sein sollen, obwohl diese gemäss seiner Darstellung offenbar mehrere Tele- fongespräche bzw. Sitzungen und E-Mail umfasst hätten. Insbesondere schweige er dazu, aufgrund welcher Kriterien man sich auf den angeblichen Kaufpreis von USD 1'900'000.– geeinigt habe bzw. wie dieser Preis zustande gekommen sein solle. Was den vereinbarten, konkreten Vertragsinhalt betreffe, seien die Tatsa- chenbehauptungen des Klägers ebenfalls vage geblieben. So bleibe vorerst un- klar, um welche Aktien es sich überhaupt gehandelt haben solle. In seiner Klage halte der Kläger fest, der Beklagte habe "die Aktien aller G._____ Unternehmen" zurückkaufen wollen. Gemäss Ausführungen in der Replik habe sich der Inhalt des Vertrages darauf beschränkt, dass der Beklagte "die Aktien an den Gesell- schaften G._____ SARL 1-8 gegen Zahlung eines Kaufpreises von USD 1'900'000.– an die Kläger" erworben habe. Diesen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, wie viele und welche Aktien der G._____ Unternehmen der Kläger

- 9 - angeblich gekauft haben solle. Lediglich – aber immerhin – implizit gehe aus der Klageschrift hervor, dass der Kläger vermutlich die Aktien meine, welche gemäss der Gesellschaftervereinbarung vom 13. Dezember 2007 von der H._____ G._____ LTD gehalten worden seien und dass es vermutlich um 200 Aktien gehe, zumal der Kläger gemäss seinen Angaben in der Klage "von jeder der 8 Gesell- schaften 25 Aktien besessen" habe, die über die H._____ G._____ LTD gehalten worden seien. Darüber könne indes nur gemutmasst werden, zumal der Kläger auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Aktien keine eindeu- tigen Angaben mache. So halte er einerseits fest, er sei "später Eigentümer der von der H._____ G._____ SARL [recte: LTD] erworbenen Aktien geworden", was darauf hindeute, dass er die Aktien der Gesellschaft abgekauft und sodann in ei- genem Namen dem Beklagten verkauft haben wolle. In der gleichen Rechtsschrift mache er indes auch geltend, es sei nicht relevant, ob die Aktien "im Besitz des Klägers" gewesen seien, zumal es möglich sei, einen Aktienübertragungsvertrag abzuschliessen, ohne die Aktien zu besitzen. Ein Nachweis, dass der Kläger die Aktien besessen habe, sei daher nicht erforderlich. Damit impliziere der Kläger, die Aktien für einen Dritten verkauft zu haben, womit nicht nur unklar bleibe, um welche Aktien es sich gehandelt haben solle, sondern auch offenbleibe, wer überhaupt Vertragspartei des angeblichen Vertrags hätte gewesen sein sollen. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich die Aussage des Klägers verwirrlich, wo- nach der Beklagte den Kaufpreis an "die" Kläger hätte leisten sollen, zumal diese Formulierung die Beteiligung mehrerer Parteien impliziere, obwohl der Kläger in diesem Verfahren allein auftrete. Dasselbe gehe auch aus der vom Kläger einge- reichten E-Mail vom 15. Juni 2012 (Urk. 5/8) hervor, in welcher der Kläger gegen- über dem Beklagten festhalte, dieser schulde ihm oder alternativ "H._____" ("…that you owe me/H._____") USD 400'000.–. Auch diese Formulierung lasse offen, wer Gläubiger der behaupteten Forderung sein solle. Schliesslich würden auch die Modalitäten des behaupteten Kaufvertrags vom Kläger in keiner Weise dargestellt. So fehlten Angaben dazu, per welches Datum eine Zahlung des Käu- fers vereinbart worden war, wem der Kaufpreis hätte bezahlt werden müssen so- wie wann und wie der Kläger dem Beklagten Eigentum an den fraglichen Aktien zu verschaffen gehabt habe. Gerade letztere Frage bleibe auch aufgrund der er-

- 10 - wähnten Unklarheit, wer zum angeblichen Verkaufszeitpunkt der Aktien deren Ei- gentümer gewesen sei, schleierhaft. Wenn der Kläger einen mündlichen Kaufver- trag über Aktien behaupte, so müsse dessen Inhalt auch die Eigentumsübertra- gung dieser Aktien umfassen, zumal es sich hierbei um die vertragliche Haupt- pflicht des Verkäufers handle. Eine Eigentumsübertagung im Namen des Verkäu- fers sei indes grundsätzlich nur möglich, wenn dieser selbst Eigentümer der frag- lichen Aktien gewesen sei. Andernfalls würde einzig eine Übertragung im Auf- tragsverhältnis oder gestützt auf Art. 933 ZGB an einen gutgläubigen Käufer mög- lich sein. Hierzu mache der Kläger indes gar keine Angaben. Eine gehörige Sub- stantiierung hätte die Darlegung all dieser Umstände zum Vertragsschluss sowie zum Vertragsinhalt erfordert, was dem Kläger als am Vertragsschluss direkt Betei- ligter auch möglich gewesen wäre. Nachdem der Kläger dies unterlassen habe, könne im Ergebnis mangels konkreter Behauptungen des Klägers nicht beurteilt werden, ob es zu einem Vertrag durch den Austausch von Willenserklärungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen sei, wie diese Willenserklä- rungen gelautet hätten und was Gegenstand dieses Vertrags gewesen sei. Ent- sprechend lasse sich der behauptete Vertragsschluss auch keinem Beweisverfah- ren unterstellen, zumal ein Beweisverfahren nicht dazu dienen dürfe, ungenügen- de Parteivorbringen nachträglich zu vervollständigen (Urk. 73 S. 12 ff. E. IV /.2.3 ff.).

2. Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers in der Berufungsschrift, die nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (Urk. 72 Rz 11-28), vermag den Begründungsanfordrungen (vgl. oben E. III./3.) nicht zu genügen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Anzufügen bleibt immerhin, dass darin mehrfach von einer Berufungsbeklagten die Rede ist (Urk. 72 Rz 16: "Die Aktien der I._____ … wurden erst im November 2009 an die Berufungsbe- klagte übergeben …"; Urk. 72 Rz 23: "Im März 2009 bot die Berufungsbeklagte an, die 200 vom Berufungskläger gehaltenen Gesellschaftsanteile an den acht lu- xemburgischen Gesellschaften für USD 1'900'000.00 zu kaufen …"; Urk. 72 Rz 24: " … Gleichzeitig wurden die Anteile an I._____ endgültig frei und im Novem- ber 2009 an die Berufungsbeklagte übergeben …"). Klarzustellen bleibt, dass kei- ne Berufungsbeklagte am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, sondern einzig der

- 11 - Beklagte und Berufungsbeklagte, und auch nicht dargetan oder ersichtlich wäre, um wen es sich bei der angeblichen Berufungsbeklagten handeln soll.

3. Der Kläger moniert, es sei befremdlich festzustellen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass es keinen Vertrag zwischen den Parteien ge- geben habe, ohne die E-Mail vom 3. November 2009 (Urk. 2/6) in Betracht zu ziehen, die zeitlich in unmittelbarer Nähe zur geschlossenen Vereinbarung liege und die klar ersichtlich anschaulich auf die mangelhafte Substantiierung eines Vertragsschlusses eingehe (Urk. 72 Rz 33). Er verkennt, dass die Vorinstanz nicht das Vorliegen eines Vertrages verneint hat, sondern einen Vertragsschluss mangels genügender Substantiierung nicht zu beurteilen in der Lage war, und sich ein Vertragsschluss daher auch keinem Beweisverfahren unterstellen liess. Entsprechend erübrigte sich auch eine Würdigung von zum Beweis dazu offerier- ter Urkunden. Auch inwiefern die genannte Urk. 2/6 (recte wohl Urk. 5/6, E-Mail vom 3. November 2009) auf die mangelhafte Substantiierung eines Vertrags- schlusses eingehen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Sie stellt, entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 36), auch kein zentrales Sachverhaltselement, sondern ein Beweis- mittel dar. Ebenso wenig liegt sie zeitlich in unmittelbarer Nähe zur behaupteten mündlichen Vereinbarung, welche im "März 2009" geschlossen worden sein soll.

4. An der mangelhaften Substantiierung eines (mündlichen) Vertragsschusses nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die Parteien beruflich in der Finanz- und Immobilienbranche tätig sind (Urk. 72 Rz 34). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Parteien schon an anderen Transaktionen (I._____-Aktien, G._____ Pro- jekt) beteiligt gewesen sein sollen, ohne dass ein schriftlicher Vertrag unterzeich- net worden sei (Urk. 72 Rz 34). Die verlangte Berücksichtigung der besonderen Stellung der Parteien und ihrer Art der Zusammenarbeit (Urk. 72 Rz 34) hätte vorab eine genügende Substantiierung des behaupteten, aber bestrittenen münd- lichen Vertragsschlusses bedingt.

5. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 3. November 2009 anerkenne, dem Kläger USD 400'000.00 zu schulden, woraus sich ergebe, dass der Kaufpreis USD 1'900'000.00 betragen habe (Urk.

- 12 - 72 Rz 38). Genannt wird in der besagten E-Mail einzig die Zahl von 400k (wobei zu vermuten ist, dass "1k" wohl für die Zahl 1000 steht, was der Kläger aber nicht dartut), und der Beklagte spricht nicht in der Ich-Form, sondern im Plural von mehreren Personen ("So our balance will come back to 400k that we owe you."). Wer und was damit genau gemeint ist, erschliesst sich nicht. Damit lässt sich we- der der behauptete mündliche Vertragsabschluss zwischen Kläger und Beklagtem substantiieren, noch etwas hinsichtlich des Kaufpreises ableiten.

6. Es trifft auch nicht zu, dass das Kaufobjekt einfach zu eruieren sei (Urk. 72 Rz 39). Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 73 S. 13 E. IV./2.5), mit welchen sich der Kläger nicht ausei- nander setzt. Die Angaben des Klägers zum konkreten Vertragsinhalt waren vor Vorinstanz sehr vage. Die Vorinstanz stellte lediglich Vermutungen an, welche Ak- tien genau gemeint sein könnten. Es genügt nicht, im Berufungsverfahren mit neuen Behauptungen die vorinstanzlichen Vermutungen zu bestätigen, um den konkreten Vertragsinhalt als vor Vorinstanz substantiiert behauptet darzustellen.

7. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 41) hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es sei umstritten, ob ein Vertrag zustande gekom- men sei. Der Beklagte hat explizit bestritten, dass jemals ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden hat (Urk. 30 Rz 41). Er machte gel- tend, das Vorbringen des Klägers sei ungenügend substantiiert. Dieser bringe nicht substantiiert vor, wann und wo die mündliche Vereinbarung angeblich ge- schlossen worden sei (Urk. 63 Rz 5). Der Kläger irrt, wenn er davon ausgeht, dass die Umstände, wann genau und bei welcher Gelegenheit der Vertrag abge- schlossen worden sein soll, aufgrund welcher Kriterien man sich auf den Kauf- preis von USD 1'900'000.00 geeinigt habe, um welche und wie viele Aktien es sich gehandelt haben soll oder per welches Datum eine Zahlung des Käufers ver- einbart worden war, bloss sekundäre Elemente beträfen, die für die Frage des Vertragsschlusses irrelevant seien (Urk. 72 Rz 41). Das gleiche gilt für jene Um- stände, die der Kläger als reine Nebenschauplätze bezeichnet (Urk. 72 Rz 42 f.; wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob mündlich oder schriftlich, ob per Tele-

- 13 - fon, E-Mail oder während Sitzungen). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, es sei an der Person, welcher die Beweislast obliege (vorliegend der Kläger, vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorlie- gen sie ihren Anspruch herleite. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu sub- stantiieren seien, ergebe sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der an- gerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeute, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen habe, dass darüber Beweis abgenommen werden könne. Tatsachenbehauptungen müssten so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden könne. Werde dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, er- gehe ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, zumal ein Beweisverfahren nicht dazu dienen dürfe, ungenügende Parteivorbringen nachträglich zu vervollständi- gen (Urk. 73 S. 11 E. IV./1.). Nachdem der Beklagte das Bestehen eines Vertra- ges zwischen ihm und dem beweisbelasteten Kläger bestritten hat, hatte dieser den behaupteten Vertragsschluss nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzel- tatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis hätte abgenommen werden können (vgl. zum Ganzen, BGer 4A_605/2020 vom

27. Mai 2020 E. 4.1. f. mit Hinweis en auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, BGE 127 III 365 E. 2b und BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Dies hat er, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nicht getan (Urk. 73 S. 15 E. IV./2.7.). Eine gehörige Substantiierung hätte die Darlegung all jener Umstände zum Vertrags- schluss und zum Vertragsinhalt erfordert, welche der Kläger als sekundäre Ele- mente oder Nebenschauplätze betrachtet.

8. Da es an einer gehörigen Substantiierung des behaupteten Vertragsschlus- ses fehlt, hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Berufung ist abzuweisen und das an- gefochtene Urteil ist zu bestätigen.

- 14 - V.

1. Der Streitwert der Berufung beträgt USD 400'000.–, was im Zeitpunkt der Klageeinleitung Fr. 388'010.– entsprach. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Dafürhalten des Klägers (Urk. 72 Rz 48) handelt es sich vorliegend nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO, deren Entscheidverfahren kostenlos ist.

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Zwar hat der Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2021 ein Gesuch um Sicherstellung der Parteient- schädigung gestellt (Urk. 76). Eine Parteientschädigung für die Ausarbeitung die- ses Gesuchs ist ihm jedoch nicht zuzusprechen, weil er zum einen den Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veranlasst hat und zum anderen der Aufwand zur Erstellung der Eingabe vom 8. November 2021 zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nicht notwendig gewesen wä- re. So hätte – vor der Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass er im Falle der Einho- lung einer Berufungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2; OGer ZH LA180024-O / LA180025-O vom 13.11.2018, E. IV.2.2).

3. Das Sicherstellungsgesuch wird wegen des fehlenden Anspruchs auf Par- teientschädigung gegenstandslos. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

- 15 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 14. September 2021 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 76 und Urk. 78-79/2, an den Beklagten unter Beilage des Dop- pels von Urk. 72, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: ya