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LB210047

Forderung

Zürich OG · 2021-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage gegen die Beklagten und Berufungsklägerinnen (fortan Beklagte) an- hängig (Urk. 1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein (Urk. 8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 11 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).

E. 2 Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinnge- mäss Berufung (Urk. 10). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Berufung in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsberech- tigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klarstel- lung, in wessen Namen die Berufung erhoben wurde, gegeben (Urk. 12). Darauf- hin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 13), worauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesserung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 14). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, wes- halb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Berufung andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist. 3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Für das Berufungsverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. - 3 -
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'911.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 25. November 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerinnen gegen C._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 20. September 2021 (CG210062-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage gegen die Beklagten und Berufungsklägerinnen (fortan Beklagte) an- hängig (Urk. 1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein (Urk. 8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 11 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).

2. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinnge- mäss Berufung (Urk. 10). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Berufung in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsberech- tigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klarstel- lung, in wessen Namen die Berufung erhoben wurde, gegeben (Urk. 12). Darauf- hin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 13), worauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesserung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 14). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, wes- halb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Berufung andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist. 3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Für das Berufungsverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

- 3 -

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'911.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya