Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) handelt es sich um ein Unternehmen, das … entspricht. Die Beklagte wurde von den Klä- gern gegründet. Ende 2016 trat D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer hinzu. Per 1. Januar 2017 übernahm er von den Klägern 51 % und im Mai 2019 die restlichen Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Am 19. Mai 2019 schlossen die Kläger und D._____ eine Kauf- und Vergleichsvereinbarung ab (act. 4/2).
E. 1.2 Ziffer 11 dieser Vereinbarung hält fest, dass D._____ veranlassen wird, dass die Beklagte den Klägern das Restdarlehen im Betrag von Fr. 69'723.– bis spätestens am 31. Dezember 2019 zurückbezahlt. Ziffer 33 der Vereinbarung sieht Folgendes vor: "Für sämtliche Streitigkeiten, sowie bezüglich sämtlicher im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehender Rechtsverhältnisse und zwar unbesehen von der Rechtsnatur des jeweiligen Rechtsanspruchs, einschliesslich Strei- tigkeiten über Abschluss, Gültigkeit, Wirksamkeit, Interpretation, Änderung, Verletzung, Beendigung und Rücktritt von der Kauf- und Vergleichsvereinba- rung, sind ausschliesslich die Gerichte in der Stadt Zürich, Schweiz, zustän- dig."
E. 1.3 Die Kläger reichten am 13. Juli 2020 beim Bezirksgericht Uster eine Klage gegen die Beklagte auf Bezahlung der Darlehensforderung im Betrag von Fr. 69'723.– ein. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 27. Oktober
- 4 - 2020, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschrän- ken. Strittig ist unter den Parteien, ob die Beklagte Partei der Kauf- und Ver- gleichsvereinbarung vom 19. Mai 2019 ist und ob die vorstehend wiedergegebene Gerichtsstandsklausel für den Forderungsprozess zur Anwendung kommt. Das Bezirksgericht Uster wies die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit Be- schluss vom 1. Juni 2021 ab, nachdem es zum Schluss gekommen war, dass die Gerichtsstandsklausel auf die vorliegende Klage nicht zur Anwendung komme (act. 5/27 = act. 4).
E. 1.4 Die Beklagte reichte am 29. Juni 2021 bei der Kammer Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Dieser wurde am 14. Juli 2021 fristgerecht bezahlt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-28). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruch- reif. Den Klägern ist die Berufungsschrift mit diesem Entscheid zur Kenntnisnah- me zuzustellen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem die Unzu- ständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen wurde. Dieser Beschluss stellt ei- nen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Da der Streitwert der Forderungsklage Fr. 10'000.– übersteigt, kann der Be- schluss vom 1. Juni 2021 – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt – mit Berufung angefochten werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte reichte die Berufung rechtzeitig ein (act. 3/28). Sie stellt darin die oben aufgeführten Anträge und begründet diese. Zudem hat die Beklagte den angefor- derten Kostenvorschuss bezahlt (act. 8). Auf die Berufung ist folglich – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
- 5 -
E. 2.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Einzig bei Entscheiden über das Gegendarstellungsrecht oder über vorsorgliche Massnah- men hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag, ihr sei die Frist zur Erstattung der einlässlichen Klageantwort gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des ange- fochtenen Beschlusses abzunehmen und gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zuständigkeit neu anzusetzen (act. 2 S. 2). Da der vorlie- genden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zu- kommt, ist auf den Verfahrensantrag der Beklagten nicht weiter einzugehen.
E. 2.4 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer. 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer. 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin-
- 6 - stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m. w. H.; BGer. 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer. 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer. 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 57 N 22).
E. 3 Erwägungen der Vorinstanz
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids einleitend aus, we- der Art. 31 ZPO noch Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sähen zwingende Gerichtsstände vor, so dass mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung davon abgewichen werden könne. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob Ziffer 33 der Kauf- und Vergleichs- vereinbarung vom 13. Mai 2019 auf die pendente Streitigkeit der Parteien Anwen- dung findet. Sie hielt fest, unbestritten sei, dass die Beklagte nicht im Ingress der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 genannt worden sei. Auch hätten weder die Kläger noch D._____ – die damals alle drei Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten gewesen seien – die Vereinbarung im Namen der Beklagten unterzeichnet. D._____ sei in der Vereinbarung als Käufer und die Klä- ger als Verkäufer 1 und 2 bezeichnet worden. Gemäss dem Betreff sei der Zweck der Vereinbarung die "Beilegung sämtlicher Gesellschafterdifferenzen sowie die Übertragung von 40 % der Stammanteile an der A._____ GmbH" gewesen. Mit Gesellschafterdifferenzen könnten definitionsgemäss nur Streitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern gemeint sein. Auch die Übertragung von Stammantei- len eines Gesellschafters (Verkäufers) auf den anderen (Käufer) erfolge ohne ver- tragliche Beteiligung der betreffenden Gesellschaft. Die Bezeichnungen der Ver- tragsparteien sowie der Zweck der Übereinkunft sprächen gegen die Annahme, dass die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Organe die Beklagte hätten bin- den wollen. Dies sei auch daraus erkennbar, dass sich die damaligen Organe der Beklagten selbst verpflichtet hätten, wohingegen beim Handeln eines Organs die rechtliche Beziehung zwischen der juristischen Person und dem Dritten bestehe. Der Umstand, dass die Beklagte diverse Male in der Vereinbarung erwähnt wor- den sei, stelle kein Indiz für deren Stellung als Vertragspartei dar, sei doch die
- 7 - Erwähnung der Beklagten bei der Übertragung ihrer Stammanteile unentbehrlich. Die Beklagte verweise in ihrer Stellungnahme einzig auf die sie betreffenden Zif- fern der Vereinbarung, ohne näher darauf einzugehen. In Ziffer 2 werde festgehal- ten, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen der Beklagten und den Klägern ein- vernehmlich aufgelöst würden, wobei jedoch auf die separaten Anlagen 4 und 5 verwiesen werde, welche nicht Eingang in die Verfahrensakten gefunden hätten. Da konkrete Angaben der Beklagten hierzu fehlten, könne nicht aus der blossen Erwähnung, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen den Klägern und den Beklag- ten aufgelöst würden, geschlossen werden, dass die Beklagte Vertragspartei werde. Wesentliche Elemente eines Aufhebungsvertrags würden in der Vereinba- rung vom 13. Mai 2019 nicht festgehalten.
E. 3.2 In Ziffer 11 der Vereinbarung – so die Vorinstanz weiter – habe sich D._____ nicht selbst zur Zahlung verpflichtet, sondern lediglich dazu, der Beklag- ten die Anweisung dazu zu erteilen. D._____ habe auch nicht in seiner Organstel- lung die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Wie die Beklagte selbst ausge- führt habe, habe die Darlehensschuld bereits vor der besagten Vereinbarung be- standen. Damit bilde ein früherer Darlehensvertrag Rechtsgrundlage der unbe- strittenen Darlehensforderung. Dass diese Darlehensforderung in der Vereinba- rung zwischen den Klägern und D._____ erwähnt worden sei, bedeute nicht, dass die Beklagte dadurch Vertragspartei geworden sei. Da die Beklagte in Ziffer 11 der Vereinbarung nicht "neu" zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet worden sei, liege auch kein Umstand vor, nach welchem der Anschein erweckt worden sei, dass sich die Beklagte neben D._____ an den Hauptvertrag habe binden wol- len. Auch seien beide Parteien anwaltlich vertreten gewesen.
E. 3.3 Mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 33 der Vereinbarung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Parteien darin nicht explizit genannt würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gerichtsstandsklausel als integrierter Bestandteil der Vereinbarung für die im Ingress genannten Parteien gelte. Da die Beklagte nicht Vertragspartei sei, könne sie sich nicht auf die Gerichtsstandsklau- sel berufen. Die Einrede der Unzuständigkeit sei deshalb abzuweisen (act. 4 S. 6-10).
- 8 -
E. 4 Berufungsgründe
E. 4.1 Die Beklagte rügt zunächst eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Den Begriff "Gesellschafterdifferenzen" habe die Vorinstanz so ausgelegt, dass einzig die Kläger und D._____ nicht auch sie selbst Partei der Vereinbarung sein könne. Der Begriff deute indessen darauf hin, dass nicht ir- gendwelche privaten Differenzen geregelt würden, sondern eben auch solche, welche die Stellung und Pflichten in ihrem Innenverhältnis beträfen. Mit anderen Worten ergebe der Begriff, dass die Kläger und D._____ in ihrer Funktion als ihre einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer gehandelt und als ihre Organe sie (die Beklagte) in der Vereinbarung verschiedentlich gebunden hätten (act. 2 Rz. 9).
E. 4.2 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach "die Übertragung von Stammantei- len eines Gesellschafters (Verkäufer) auf den anderen (Käufer) ohne vertragliche Beteiligung der entsprechenden Gesellschaft" erfolge, widerspreche Art. 786 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Abtretung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. In diesem Sinne sei in Ziffer 8 der Vereinbarung festgehalten worden, dass die Parteien sich unmittelbar nach Überweisung der Gesamtzahlung zur Abtretung der verkauften Stammantei- le, zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und anlässlich derselben zur Zustimmung der Übertragung der Stammanteile mit separatem Gesellschafterbe- schluss verpflichtet hätten. Die Kläger und D._____ hätten zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Vereinbarung als einzige Gesellschafter die Gesellschafterver- sammlung gebildet. Die genannte Verpflichtung zur Abhaltung einer solchen hät- ten sie in ihrer Eigenschaft und Stellung als Organe (der Beklagten) abgegeben. Damit handle es sich um eine Angelegenheit, in die sie (die Beklagte) involviert sei. Die Regelung der Übertragung der Stammanteile sei demnach ein weiterer Beweis dafür, dass die Kläger und D._____ davon ausgegangen seien, sie werde durch die Vereinbarung berechtigt und verpflichtet (act. 2 Rz. 10-11). Die Annah- me der Vorinstanz, die Parteibezeichnungen und der Zweck der Übereinkunft sprächen gegen eine Organhandlung, widerspreche dem Sachverhalt. Die Partei- en der Vereinbarung hätten als einzige Gesellschafter und Geschäftsführer
- 9 - zwecks Beilegung aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten beabsichtigt, der Vereinbarung alle zwischen ihnen und überhaupt in Bezug auf die Gesell- schaft (die Beklagte) bestehenden Rechtsverhältnisse "zuzuführen" und diese da- rin definitiv zu regeln. Den Parteien sei klar gewesen, dass sie, um diesen Zweck zu erreichen, auch die Gesellschaft (die Beklagte) einbinden müssen. Damit ma- che gerade der Zweck der Vereinbarung, d.h. die Regelung sämtlicher Gesell- schafterdifferenzen, klar, dass die Vertragsparteien die Verhältnisse der Gesell- schaft und damit eben auch ihre jeweiligen Verhältnisse zur Gesellschaft hätten regeln wollen. Hätten die Vertragsparteien die Gesellschaft bewusst aussen vor lassen wollen, hätten sie dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr klar ausdrücken müssen. Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht entnommen werden, inwiefern die Parteibezeichnungen gegen das nachweisliche Parteiver- ständnis sprechen sollten (act. 2 Rz. 12). Zudem treffe das Beispiel der Vo- rinstanz, wonach bei einem Organhandeln die rechtliche Beziehung direkt zwi- schen der juristischen Person und dem Dritten bestehe, nicht zu, da es vorliegend um die Regelung der Verhältnisse ihrer einzigen Gesellschafter und Geschäfts- führer innerhalb der Gesellschaft gehe. Die vorinstanzlichen Erwägungen drehten sich einzig darum, dass sie (die Beklagte) nicht im Ingress als Partei aufgeführt sei und damit nicht offiziell als Partei bezeichnet werde. Dass nicht etwa das Rubrum der Vereinbarung für diese Frage entscheidend sei, ergebe sich schon nur aus Art. 17 Abs. 2 OR. 2 OR. Diese Bestimmung sehe kein Schriftformerfor- dernis vor, sondern es genüge vielmehr jede Form, "die den Nachweis durch Text ermöglicht". Eine Person könne also Partei einer textlich nachweisbaren Gerichts- standsvereinbarung werden, ohne dass sie diese handschriftlich unterzeichne. Entscheidend sei – dem in der Vertragsauslegung massgeblichen Vertrauens- prinzip folgend – der normative Parteiwille (act. 2 Rz. 13-14, 26).
E. 4.3 Soweit die Vorinstanz in Ziffer 2 der Vereinbarung, worin die einvernehmli- che Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und den Klägern festgehal- ten werde, keinen Hinweis auf einen Einbezug der Gesellschaft sehe, sei ihre Auslegung aktenwidrig. Es bedürfe keiner weiterführenden Unterlagen, um zu er- kennen, dass Ziffer 2 der Vereinbarung die Pflichten der Kläger gegenüber der Gesellschaft regle. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beträfen
- 10 - einzig das Verhältnis zwischen den Klägern und ihr. Relevant sei somit nicht der genaue Inhalt des in Ziffer 2 erwähnten Aufhebungsvertrages, sondern vielmehr die Tatsache, dass Ziffer 2 den Willen ihrer damaligen Organe zum Ausdruck bringe, dass sie Partei der Vereinbarung sei und durch diese berechtigt und ver- pflichtet werde (act. 2 Rz. 15-17).
E. 4.4 Mit Bezug auf die Auslegung von Ziffer 11 der Vereinbarung betreffend Darlehensrückzahlung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz ziehe aus der Feststellung, dass D._____ nicht zur Zahlung, sondern lediglich zur entsprechen- den Anweisung verpflichtet sei, falsche Schlüsse. Wenn nicht D._____ selbst zur Zahlung verpflichtet werde, dann enthalte Ziffer 11 eine Verpflichtung von ihr (der Beklagten). Die Vorinstanz stütze sich als Rechtsgrundlage für die unbestrittene Darlehensforderung der Kläger aktenwidrig auf einen "früheren Darlehensver- trag", obwohl die Kläger nie substantiiert einen solchen behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten. Die Kläger stützten sich zur Geltendmachung der Darlehensforderung ausschliesslich auf Ziffer 11 der Kaufs- und Vergleichsver- einbarung vom 13. Mai 2019 (m.H.a act. 3/2 Rz. 15). Da auch die Kläger davon ausgingen, dass sich aus Ziffer 11 der Vereinbarung eine Verpflichtung der Ge- sellschaft (der Beklagten) ableiten lasse, bedeute dies, dass sie nach dem Willen von D._____ und der Kläger auch Vertragspartei sei. Konsequenterweise müsse auch die Gerichtsstandsvereinbarung – um ihrem Zweck gerecht zu werden – auf sie Anwendung finden. Zum gleichen Ergebnis müsse man gelangen, wenn man Ziffer 11 der Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens interpretiere. Dazu habe sich die Vo- rinstanz gar nicht geäussert. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestehe nicht nur der Anschein, dass die Kläger und D._____ sie in die Vereinbarung hät- ten einbinden wollen, sondern es liege diesbezüglich vielmehr ein natürlicher Konsens vor. Ferner würde ein verständiger Dritter angesichts der Bestimmung von Ziffer 11 zum Schluss gelangen, dass sie an der Gesamtlösung zwischen den Klägern und D._____ unweigerlich beteiligt sein müsse. Dieser Auslegung nach dem Vertrauensprinzip habe sich die Vorinstanz ganz verschlossen (act. 2 Rz. 19- 24).
- 11 -
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet auf der übereinstimmen- den Willenserklärung der Parteien. Für die Auslegung dieser Vereinbarung ist – darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen – wie für diejenige anderer Ver- träge zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend ge- wollt haben. Kann kein wirklicher Wille festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so- wie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 III 268 E. 2.3.2).
E. 5.2 Wird eine Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien festgestellt, so ist dieser tatsächliche Konsens massgebend und es braucht nicht nach dem allfälligen Vorliegen und Inhalt eines normativen Konsenses gesucht zu werden. Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen bleibt, gelangt das Ver- trauensprinzip zur Anwendung (BGer 4C. 374/2001 vom 6. September 2002 E. 2.1). Die Behauptung- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom norma- tiven Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). In einem ersten Schritt ist deshalb der normative Konsens zu ermitteln. Soweit eine Partei einen vom Auslegungsergebnis abwei- chenden tatsächlichen Konsens behauptet, trägt sie hierfür die Beweislast.
E. 5.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Auslegung von Verträgen nach dem Vertrauensprinzip nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Dies ändert indessen nichts an der umfassenden Kognition der Kammer in diesem Punkt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, haben die Kläger und D._____ die Vereinbarung in ihrer Funktion als Gesellschafter der Beklagten abschlossen. Richtig ist auch, dass die Vertragsparteien Regelungen vereinbar- ten, welche die Beklagte betreffen und Auswirkungen auf sie haben. Dass sie da- bei auch die Beklagte namentlich erwähnten, führt – wie bereits die Vorinstanz
- 12 - überzeugend dargelegt hat – indessen nicht dazu, dass die Beklagte selbst als Vertragspartei eingebunden wurde.
E. 5.4 Die Beklagte vermischt mit ihrer Argumentation weitgehend Vertragssub- jekt und Vertragsobjekt. Bei der Übertragung der Stammanteile waren die Stammanteile an der Beklagten Kaufs- bzw. Verkaufsobjekt. Damit wird die Be- klagte aber nicht zum Vertragssubjekt bzw. zur Vertragspartei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übertragung der Stammanteile nach Art. 786 OR einer Gesellschafterversammlung bedarf. Juristische Personen handeln durch ih- re Organe. Bei der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Gesellschafterversammlung oberstes Organ (Art. 804 OR). Die Gesellschafter- versammlung besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter und ist für sämtliche Entscheide zuständig, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund der Statuten der Geschäftsführung vorbehalten sind (Art. 804 und 810 OR). Wenn sich die Ge- sellschafter (in ihrer Funktion als Gesellschafter) zu einer bestimmten Handlung verpflichten, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass sie damit auch die Gesell- schaft verpflichten. Auch wenn sämtliche Gesellschafter alle Aspekte ihrer Gesell- schafterstellung in einer Vereinbarung regeln, wird die Gesellschaft dadurch nicht Vertragspartei. So regeln beispielsweise Aktionäre die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten in sog. Aktionärsbindungsverträgen. Dabei können auch Nichtaktio- näre Vertragspartei eines Aktionärsbindungsvertrages sein, nicht aber die Aktien- gesellschaft selbst (vgl. BSK OR II-BAUDENBACHER, 5. Aufl. 2016, Art. 620 N 36 f.). Dies veranschaulicht, dass die Regelung von Rechten und Pflichten der Gesell- schafter möglich ist, ohne dass die Gesellschaft Vertragspartei ist.
E. 5.5 Entgegen der Darstellung der Beklagten stellte die Vorinstanz nicht einfach auf das Rubrum bzw. auf die Parteibezeichnungen im Vertrag ab, sondern sie nahm eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vor ("Dies durfte und musste aufgrund der gesamten Umstände auch nicht verstanden werden.", act. 4 S. 9 f.). Dabei übersieht die Beklagte, dass Gesellschafter sowohl im Innenver- hältnis als auch im Aussenverhältnis für die Gesellschaft handeln können. Rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter für die Gesellschaft im Aussen- verhältnis, gewissermassen in Vertretung der Gesellschaft, verpflichtet die Ge-
- 13 - sellschaft gegenüber Dritten (vgl. Art. 814 OR). Bei der Ausübung von gesell- schaftsinternen Funktionen bzw. beim Handeln im Innenverhältnis – auch als Ge- schäftsführung im engeren Sinn bezeichnet – werden die internen Verantwortlich- keiten geregelt, welche sich nur im Innenverhältnis der Gesellschaft auswirken (vgl. Art. 809 OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 11. Aufl. 2012, Rz. 114). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, tritt die Ge- sellschaft durch das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter im Aussen- verhältnis direkt in eine Rechtsbeziehung zu Dritten. Das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter im Innenverhältnis hat zwar durchaus Auswirkungen für die Gesellschaft, es begründet aber nicht per se Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Folglich erweisen sich auch die dies- bezüglichen Rügen der Beklagten als unbegründet.
E. 5.6 Im Zusammenhang mit Ziffer 2 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung führ- te die Vorinstanz wie erwähnt aus, hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung der Arbeitsverhältnisse werde ausdrücklich auf die im Anlagenverzeichnis unter Ziffer 4 und 5 aufgeführten Anlagen verwiesen (vgl. act. 4/2 S. 9, Anlage 4: Auflö- sung Arbeitsverhältnis mit Verkäufer 1 und Anlage 5: Auflösung Arbeitsverhältnis mit Verkäuferin 2). Angesichts der Tatsache, dass im Anlagenverzeichnis der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 separate Aufhebungserklä- rungen mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 aufgeführt werden, auf welche in Zif- fer 2 der Vereinbarung auch explizit verwiesen wird, erstaunt die Rechtsauffas- sung der Beklagten, wonach nicht der genaue Inhalt dieser (separaten) Aufhe- bungsverträge relevant sei, sondern die Tatsache, dass Ziffer 2 den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringe, dass sie Partei der Vereinbarung sei und durch diese berechtigt und verpflichtet werde. Die Beklagte verkennt, dass der in Ziff. 2 zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien nicht losgelöst vom Wortlaut und dem Inhalt der separat abgeschlossenen Aufhebungsverträge ermit- telt werden kann. Zudem deutet allein die Tatsache, dass separate Aufhebungs- verträge abgeschlossen wurden – unabhängig von den Vertragsparteien der se- parat abgeschlossenen Aufhebungsverträge –, darauf hin, dass Ziff. 2 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern dass die Parteien damit lediglich auf die in der Anlage explizit aufgeführten, sepa-
- 14 - raten Aufhebungsverträge verweisen wollten. Folglich spricht auch diese Bestim- mung nicht dafür, dass die Beklagte Vertragspartei der Kauf- und Vergleichsver- einbarung vom 13. Mai 2019 ist.
E. 5.7 Ziffer 11 der Vereinbarung sieht unmissverständlich vor, dass D._____ sie (die Beklagte) zur Rückzahlung der Darlehensforderung an die Kläger veranlasst. Die Auffassung der Beklagten, dass Ziffer 11 eine Verpflichtung von ihr festlege, widerspricht damit dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Die Beklagte be- zeichnet sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Darlehensforderung auf einen früheren Darlehensvertrag zurückgehe, als aktenwidrig. Offenbar ist der Beklagten entgangen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 aus- führen liess (act. 21 Rz. 15 f.): "[…] das fragliche Darlehen bestand als solches erstens bereits vor dem Entste- hen der Vereinbarung (und wurde als solches auch ausserhalb der Vereinbarung begründet), weshalb es ja als eines der zu regelnden Rechtsverhältnisse in die Vereinbarung aufgenommen wurde." Die Vorinstanz stützte sich denn auch im angefochtenen Entscheid explizit auf die Darstellung der Beklagten, dass die Darlehensschuld bereits vor der Vereinba- rung vom 13. Mai 2019 bestanden habe (act. 4 S. 6, 9). Daran ändert nichts, dass sich die Kläger in der Klageschrift – in der sie die Darlehensforderung als unbe- stritten bezeichneten – auf Ziffer 11 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung stütz- ten (act. 2 Rz. 15 f.). Auch die Beklagte ging in der Stellungnahme davon aus, dass die eingeklagte Darlehensforderung unumstritten sei (act. 12 Rz. 10). In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 wiesen die Kläger sodann explizit darauf hin, dass Ziffer 11 Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 nicht die Anspruchsgrundlage für die Darlehensforderung sei (act. 17 Rz. 28 f.), worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 ausdrücklich anerkannte, dass das Darlehen schon vor der Vereinbarung vom 13. Mai 2019 bestanden ha- be (act. 21 Rz. 15 f.). Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, jeder Grundlage.
- 15 -
E. 5.8 Mit der Vorinstanz ist nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Beklagte nicht Vertragspartei der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom
13. Mai 2019 ist und entsprechend die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 33 der genannten Vereinbarung auf die Forderungsklage der Kläger gegen die Be- klagte nicht anwendbar ist. Soweit sich die Beklagte auf den wirklichen Parteiwil- len beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich die Beweislast trägt. Da die Beklagte aber nicht behauptet, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren ent- sprechende Beweismittel offeriert, ist nicht näher auf den von der Beklagten be- haupteten wirklichen Parteiwillens einzugehen.
E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beklagten in der Berufung unbegründet sind. Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 33 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss ist zu bestäti- gen. Die Vorinstanz wird der Beklagten die mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ange- setzte Frist zur einlässlichen Klageantwort erneut anzusetzen haben.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Da die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 69'723.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 12 GebV OG auf Fr. 3'570.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Be- klagten geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beklagten zurückzuerstatten, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
E. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten steht kei- ne zu, da sie unterliegt und den Klägern sind im Berufungsverfahren keine Auf- wendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juni 2021 wird bestätigt. - 16 -
- Das Bezirksgericht Uster wird eingeladen, der Berufungsklägerin die mit Be- schluss vom 1. Juni 2021 angesetzte Frist zur einlässlichen Klageantwort erneut anzusetzen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'570.– festgesetzt.
- Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 7'130.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 11. Oktober 2021 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG, LL.M. X2._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 1. Juni 2021; Proz. CG200010
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 69'723.00 plus Zins von 5 % seit 31. Dezember 2019 zu zahlen.
2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, Win- terthurerstrasse 18a, 8610 Uster sei der Rechtsvorschlag aufzu- heben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes:
1. Die Einrede der Unzuständigkeit wird abgewiesen.
2. Der Beklagten wird (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes) ei- ne einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 20. August 2021 (Datum des Poststempels) angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat die Beklagte darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Kläger im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, ihre Tatsachenbehaup- tungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Au- genschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismit- tel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegenseite einzureichen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid gere- gelt. 4./5. Mitteilungen/Rechtsmittel
- 3 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. CG200010) sei aufzuheben und auf die Klage vom 13. Juli 2020 sei nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive gesetzlicher MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) handelt es sich um ein Unternehmen, das … entspricht. Die Beklagte wurde von den Klä- gern gegründet. Ende 2016 trat D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer hinzu. Per 1. Januar 2017 übernahm er von den Klägern 51 % und im Mai 2019 die restlichen Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Am 19. Mai 2019 schlossen die Kläger und D._____ eine Kauf- und Vergleichsvereinbarung ab (act. 4/2). 1.2. Ziffer 11 dieser Vereinbarung hält fest, dass D._____ veranlassen wird, dass die Beklagte den Klägern das Restdarlehen im Betrag von Fr. 69'723.– bis spätestens am 31. Dezember 2019 zurückbezahlt. Ziffer 33 der Vereinbarung sieht Folgendes vor: "Für sämtliche Streitigkeiten, sowie bezüglich sämtlicher im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehender Rechtsverhältnisse und zwar unbesehen von der Rechtsnatur des jeweiligen Rechtsanspruchs, einschliesslich Strei- tigkeiten über Abschluss, Gültigkeit, Wirksamkeit, Interpretation, Änderung, Verletzung, Beendigung und Rücktritt von der Kauf- und Vergleichsvereinba- rung, sind ausschliesslich die Gerichte in der Stadt Zürich, Schweiz, zustän- dig." 1.3. Die Kläger reichten am 13. Juli 2020 beim Bezirksgericht Uster eine Klage gegen die Beklagte auf Bezahlung der Darlehensforderung im Betrag von Fr. 69'723.– ein. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 27. Oktober
- 4 - 2020, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschrän- ken. Strittig ist unter den Parteien, ob die Beklagte Partei der Kauf- und Ver- gleichsvereinbarung vom 19. Mai 2019 ist und ob die vorstehend wiedergegebene Gerichtsstandsklausel für den Forderungsprozess zur Anwendung kommt. Das Bezirksgericht Uster wies die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit Be- schluss vom 1. Juni 2021 ab, nachdem es zum Schluss gekommen war, dass die Gerichtsstandsklausel auf die vorliegende Klage nicht zur Anwendung komme (act. 5/27 = act. 4). 1.4. Die Beklagte reichte am 29. Juni 2021 bei der Kammer Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Dieser wurde am 14. Juli 2021 fristgerecht bezahlt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-28). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruch- reif. Den Klägern ist die Berufungsschrift mit diesem Entscheid zur Kenntnisnah- me zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem die Unzu- ständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen wurde. Dieser Beschluss stellt ei- nen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Da der Streitwert der Forderungsklage Fr. 10'000.– übersteigt, kann der Be- schluss vom 1. Juni 2021 – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt – mit Berufung angefochten werden. 2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte reichte die Berufung rechtzeitig ein (act. 3/28). Sie stellt darin die oben aufgeführten Anträge und begründet diese. Zudem hat die Beklagte den angefor- derten Kostenvorschuss bezahlt (act. 8). Auf die Berufung ist folglich – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
- 5 - 2.3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Einzig bei Entscheiden über das Gegendarstellungsrecht oder über vorsorgliche Massnah- men hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag, ihr sei die Frist zur Erstattung der einlässlichen Klageantwort gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des ange- fochtenen Beschlusses abzunehmen und gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zuständigkeit neu anzusetzen (act. 2 S. 2). Da der vorlie- genden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zu- kommt, ist auf den Verfahrensantrag der Beklagten nicht weiter einzugehen. 2.4. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer. 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer. 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin-
- 6 - stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m. w. H.; BGer. 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer. 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer. 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 57 N 22).
3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids einleitend aus, we- der Art. 31 ZPO noch Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sähen zwingende Gerichtsstände vor, so dass mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung davon abgewichen werden könne. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob Ziffer 33 der Kauf- und Vergleichs- vereinbarung vom 13. Mai 2019 auf die pendente Streitigkeit der Parteien Anwen- dung findet. Sie hielt fest, unbestritten sei, dass die Beklagte nicht im Ingress der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 genannt worden sei. Auch hätten weder die Kläger noch D._____ – die damals alle drei Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten gewesen seien – die Vereinbarung im Namen der Beklagten unterzeichnet. D._____ sei in der Vereinbarung als Käufer und die Klä- ger als Verkäufer 1 und 2 bezeichnet worden. Gemäss dem Betreff sei der Zweck der Vereinbarung die "Beilegung sämtlicher Gesellschafterdifferenzen sowie die Übertragung von 40 % der Stammanteile an der A._____ GmbH" gewesen. Mit Gesellschafterdifferenzen könnten definitionsgemäss nur Streitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern gemeint sein. Auch die Übertragung von Stammantei- len eines Gesellschafters (Verkäufers) auf den anderen (Käufer) erfolge ohne ver- tragliche Beteiligung der betreffenden Gesellschaft. Die Bezeichnungen der Ver- tragsparteien sowie der Zweck der Übereinkunft sprächen gegen die Annahme, dass die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Organe die Beklagte hätten bin- den wollen. Dies sei auch daraus erkennbar, dass sich die damaligen Organe der Beklagten selbst verpflichtet hätten, wohingegen beim Handeln eines Organs die rechtliche Beziehung zwischen der juristischen Person und dem Dritten bestehe. Der Umstand, dass die Beklagte diverse Male in der Vereinbarung erwähnt wor- den sei, stelle kein Indiz für deren Stellung als Vertragspartei dar, sei doch die
- 7 - Erwähnung der Beklagten bei der Übertragung ihrer Stammanteile unentbehrlich. Die Beklagte verweise in ihrer Stellungnahme einzig auf die sie betreffenden Zif- fern der Vereinbarung, ohne näher darauf einzugehen. In Ziffer 2 werde festgehal- ten, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen der Beklagten und den Klägern ein- vernehmlich aufgelöst würden, wobei jedoch auf die separaten Anlagen 4 und 5 verwiesen werde, welche nicht Eingang in die Verfahrensakten gefunden hätten. Da konkrete Angaben der Beklagten hierzu fehlten, könne nicht aus der blossen Erwähnung, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen den Klägern und den Beklag- ten aufgelöst würden, geschlossen werden, dass die Beklagte Vertragspartei werde. Wesentliche Elemente eines Aufhebungsvertrags würden in der Vereinba- rung vom 13. Mai 2019 nicht festgehalten. 3.2. In Ziffer 11 der Vereinbarung – so die Vorinstanz weiter – habe sich D._____ nicht selbst zur Zahlung verpflichtet, sondern lediglich dazu, der Beklag- ten die Anweisung dazu zu erteilen. D._____ habe auch nicht in seiner Organstel- lung die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Wie die Beklagte selbst ausge- führt habe, habe die Darlehensschuld bereits vor der besagten Vereinbarung be- standen. Damit bilde ein früherer Darlehensvertrag Rechtsgrundlage der unbe- strittenen Darlehensforderung. Dass diese Darlehensforderung in der Vereinba- rung zwischen den Klägern und D._____ erwähnt worden sei, bedeute nicht, dass die Beklagte dadurch Vertragspartei geworden sei. Da die Beklagte in Ziffer 11 der Vereinbarung nicht "neu" zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet worden sei, liege auch kein Umstand vor, nach welchem der Anschein erweckt worden sei, dass sich die Beklagte neben D._____ an den Hauptvertrag habe binden wol- len. Auch seien beide Parteien anwaltlich vertreten gewesen. 3.3. Mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 33 der Vereinbarung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Parteien darin nicht explizit genannt würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gerichtsstandsklausel als integrierter Bestandteil der Vereinbarung für die im Ingress genannten Parteien gelte. Da die Beklagte nicht Vertragspartei sei, könne sie sich nicht auf die Gerichtsstandsklau- sel berufen. Die Einrede der Unzuständigkeit sei deshalb abzuweisen (act. 4 S. 6-10).
- 8 -
4. Berufungsgründe 4.1. Die Beklagte rügt zunächst eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Den Begriff "Gesellschafterdifferenzen" habe die Vorinstanz so ausgelegt, dass einzig die Kläger und D._____ nicht auch sie selbst Partei der Vereinbarung sein könne. Der Begriff deute indessen darauf hin, dass nicht ir- gendwelche privaten Differenzen geregelt würden, sondern eben auch solche, welche die Stellung und Pflichten in ihrem Innenverhältnis beträfen. Mit anderen Worten ergebe der Begriff, dass die Kläger und D._____ in ihrer Funktion als ihre einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer gehandelt und als ihre Organe sie (die Beklagte) in der Vereinbarung verschiedentlich gebunden hätten (act. 2 Rz. 9). 4.2. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach "die Übertragung von Stammantei- len eines Gesellschafters (Verkäufer) auf den anderen (Käufer) ohne vertragliche Beteiligung der entsprechenden Gesellschaft" erfolge, widerspreche Art. 786 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Abtretung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. In diesem Sinne sei in Ziffer 8 der Vereinbarung festgehalten worden, dass die Parteien sich unmittelbar nach Überweisung der Gesamtzahlung zur Abtretung der verkauften Stammantei- le, zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und anlässlich derselben zur Zustimmung der Übertragung der Stammanteile mit separatem Gesellschafterbe- schluss verpflichtet hätten. Die Kläger und D._____ hätten zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Vereinbarung als einzige Gesellschafter die Gesellschafterver- sammlung gebildet. Die genannte Verpflichtung zur Abhaltung einer solchen hät- ten sie in ihrer Eigenschaft und Stellung als Organe (der Beklagten) abgegeben. Damit handle es sich um eine Angelegenheit, in die sie (die Beklagte) involviert sei. Die Regelung der Übertragung der Stammanteile sei demnach ein weiterer Beweis dafür, dass die Kläger und D._____ davon ausgegangen seien, sie werde durch die Vereinbarung berechtigt und verpflichtet (act. 2 Rz. 10-11). Die Annah- me der Vorinstanz, die Parteibezeichnungen und der Zweck der Übereinkunft sprächen gegen eine Organhandlung, widerspreche dem Sachverhalt. Die Partei- en der Vereinbarung hätten als einzige Gesellschafter und Geschäftsführer
- 9 - zwecks Beilegung aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten beabsichtigt, der Vereinbarung alle zwischen ihnen und überhaupt in Bezug auf die Gesell- schaft (die Beklagte) bestehenden Rechtsverhältnisse "zuzuführen" und diese da- rin definitiv zu regeln. Den Parteien sei klar gewesen, dass sie, um diesen Zweck zu erreichen, auch die Gesellschaft (die Beklagte) einbinden müssen. Damit ma- che gerade der Zweck der Vereinbarung, d.h. die Regelung sämtlicher Gesell- schafterdifferenzen, klar, dass die Vertragsparteien die Verhältnisse der Gesell- schaft und damit eben auch ihre jeweiligen Verhältnisse zur Gesellschaft hätten regeln wollen. Hätten die Vertragsparteien die Gesellschaft bewusst aussen vor lassen wollen, hätten sie dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr klar ausdrücken müssen. Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht entnommen werden, inwiefern die Parteibezeichnungen gegen das nachweisliche Parteiver- ständnis sprechen sollten (act. 2 Rz. 12). Zudem treffe das Beispiel der Vo- rinstanz, wonach bei einem Organhandeln die rechtliche Beziehung direkt zwi- schen der juristischen Person und dem Dritten bestehe, nicht zu, da es vorliegend um die Regelung der Verhältnisse ihrer einzigen Gesellschafter und Geschäfts- führer innerhalb der Gesellschaft gehe. Die vorinstanzlichen Erwägungen drehten sich einzig darum, dass sie (die Beklagte) nicht im Ingress als Partei aufgeführt sei und damit nicht offiziell als Partei bezeichnet werde. Dass nicht etwa das Rubrum der Vereinbarung für diese Frage entscheidend sei, ergebe sich schon nur aus Art. 17 Abs. 2 OR. 2 OR. Diese Bestimmung sehe kein Schriftformerfor- dernis vor, sondern es genüge vielmehr jede Form, "die den Nachweis durch Text ermöglicht". Eine Person könne also Partei einer textlich nachweisbaren Gerichts- standsvereinbarung werden, ohne dass sie diese handschriftlich unterzeichne. Entscheidend sei – dem in der Vertragsauslegung massgeblichen Vertrauens- prinzip folgend – der normative Parteiwille (act. 2 Rz. 13-14, 26). 4.3. Soweit die Vorinstanz in Ziffer 2 der Vereinbarung, worin die einvernehmli- che Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und den Klägern festgehal- ten werde, keinen Hinweis auf einen Einbezug der Gesellschaft sehe, sei ihre Auslegung aktenwidrig. Es bedürfe keiner weiterführenden Unterlagen, um zu er- kennen, dass Ziffer 2 der Vereinbarung die Pflichten der Kläger gegenüber der Gesellschaft regle. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beträfen
- 10 - einzig das Verhältnis zwischen den Klägern und ihr. Relevant sei somit nicht der genaue Inhalt des in Ziffer 2 erwähnten Aufhebungsvertrages, sondern vielmehr die Tatsache, dass Ziffer 2 den Willen ihrer damaligen Organe zum Ausdruck bringe, dass sie Partei der Vereinbarung sei und durch diese berechtigt und ver- pflichtet werde (act. 2 Rz. 15-17). 4.4. Mit Bezug auf die Auslegung von Ziffer 11 der Vereinbarung betreffend Darlehensrückzahlung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz ziehe aus der Feststellung, dass D._____ nicht zur Zahlung, sondern lediglich zur entsprechen- den Anweisung verpflichtet sei, falsche Schlüsse. Wenn nicht D._____ selbst zur Zahlung verpflichtet werde, dann enthalte Ziffer 11 eine Verpflichtung von ihr (der Beklagten). Die Vorinstanz stütze sich als Rechtsgrundlage für die unbestrittene Darlehensforderung der Kläger aktenwidrig auf einen "früheren Darlehensver- trag", obwohl die Kläger nie substantiiert einen solchen behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten. Die Kläger stützten sich zur Geltendmachung der Darlehensforderung ausschliesslich auf Ziffer 11 der Kaufs- und Vergleichsver- einbarung vom 13. Mai 2019 (m.H.a act. 3/2 Rz. 15). Da auch die Kläger davon ausgingen, dass sich aus Ziffer 11 der Vereinbarung eine Verpflichtung der Ge- sellschaft (der Beklagten) ableiten lasse, bedeute dies, dass sie nach dem Willen von D._____ und der Kläger auch Vertragspartei sei. Konsequenterweise müsse auch die Gerichtsstandsvereinbarung – um ihrem Zweck gerecht zu werden – auf sie Anwendung finden. Zum gleichen Ergebnis müsse man gelangen, wenn man Ziffer 11 der Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens interpretiere. Dazu habe sich die Vo- rinstanz gar nicht geäussert. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestehe nicht nur der Anschein, dass die Kläger und D._____ sie in die Vereinbarung hät- ten einbinden wollen, sondern es liege diesbezüglich vielmehr ein natürlicher Konsens vor. Ferner würde ein verständiger Dritter angesichts der Bestimmung von Ziffer 11 zum Schluss gelangen, dass sie an der Gesamtlösung zwischen den Klägern und D._____ unweigerlich beteiligt sein müsse. Dieser Auslegung nach dem Vertrauensprinzip habe sich die Vorinstanz ganz verschlossen (act. 2 Rz. 19- 24).
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5. Würdigung 5.1. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet auf der übereinstimmen- den Willenserklärung der Parteien. Für die Auslegung dieser Vereinbarung ist – darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen – wie für diejenige anderer Ver- träge zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend ge- wollt haben. Kann kein wirklicher Wille festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so- wie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 III 268 E. 2.3.2). 5.2. Wird eine Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien festgestellt, so ist dieser tatsächliche Konsens massgebend und es braucht nicht nach dem allfälligen Vorliegen und Inhalt eines normativen Konsenses gesucht zu werden. Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen bleibt, gelangt das Ver- trauensprinzip zur Anwendung (BGer 4C. 374/2001 vom 6. September 2002 E. 2.1). Die Behauptung- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom norma- tiven Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). In einem ersten Schritt ist deshalb der normative Konsens zu ermitteln. Soweit eine Partei einen vom Auslegungsergebnis abwei- chenden tatsächlichen Konsens behauptet, trägt sie hierfür die Beweislast. 5.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Auslegung von Verträgen nach dem Vertrauensprinzip nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Dies ändert indessen nichts an der umfassenden Kognition der Kammer in diesem Punkt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, haben die Kläger und D._____ die Vereinbarung in ihrer Funktion als Gesellschafter der Beklagten abschlossen. Richtig ist auch, dass die Vertragsparteien Regelungen vereinbar- ten, welche die Beklagte betreffen und Auswirkungen auf sie haben. Dass sie da- bei auch die Beklagte namentlich erwähnten, führt – wie bereits die Vorinstanz
- 12 - überzeugend dargelegt hat – indessen nicht dazu, dass die Beklagte selbst als Vertragspartei eingebunden wurde. 5.4. Die Beklagte vermischt mit ihrer Argumentation weitgehend Vertragssub- jekt und Vertragsobjekt. Bei der Übertragung der Stammanteile waren die Stammanteile an der Beklagten Kaufs- bzw. Verkaufsobjekt. Damit wird die Be- klagte aber nicht zum Vertragssubjekt bzw. zur Vertragspartei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übertragung der Stammanteile nach Art. 786 OR einer Gesellschafterversammlung bedarf. Juristische Personen handeln durch ih- re Organe. Bei der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Gesellschafterversammlung oberstes Organ (Art. 804 OR). Die Gesellschafter- versammlung besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter und ist für sämtliche Entscheide zuständig, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund der Statuten der Geschäftsführung vorbehalten sind (Art. 804 und 810 OR). Wenn sich die Ge- sellschafter (in ihrer Funktion als Gesellschafter) zu einer bestimmten Handlung verpflichten, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass sie damit auch die Gesell- schaft verpflichten. Auch wenn sämtliche Gesellschafter alle Aspekte ihrer Gesell- schafterstellung in einer Vereinbarung regeln, wird die Gesellschaft dadurch nicht Vertragspartei. So regeln beispielsweise Aktionäre die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten in sog. Aktionärsbindungsverträgen. Dabei können auch Nichtaktio- näre Vertragspartei eines Aktionärsbindungsvertrages sein, nicht aber die Aktien- gesellschaft selbst (vgl. BSK OR II-BAUDENBACHER, 5. Aufl. 2016, Art. 620 N 36 f.). Dies veranschaulicht, dass die Regelung von Rechten und Pflichten der Gesell- schafter möglich ist, ohne dass die Gesellschaft Vertragspartei ist. 5.5. Entgegen der Darstellung der Beklagten stellte die Vorinstanz nicht einfach auf das Rubrum bzw. auf die Parteibezeichnungen im Vertrag ab, sondern sie nahm eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vor ("Dies durfte und musste aufgrund der gesamten Umstände auch nicht verstanden werden.", act. 4 S. 9 f.). Dabei übersieht die Beklagte, dass Gesellschafter sowohl im Innenver- hältnis als auch im Aussenverhältnis für die Gesellschaft handeln können. Rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter für die Gesellschaft im Aussen- verhältnis, gewissermassen in Vertretung der Gesellschaft, verpflichtet die Ge-
- 13 - sellschaft gegenüber Dritten (vgl. Art. 814 OR). Bei der Ausübung von gesell- schaftsinternen Funktionen bzw. beim Handeln im Innenverhältnis – auch als Ge- schäftsführung im engeren Sinn bezeichnet – werden die internen Verantwortlich- keiten geregelt, welche sich nur im Innenverhältnis der Gesellschaft auswirken (vgl. Art. 809 OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 11. Aufl. 2012, Rz. 114). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, tritt die Ge- sellschaft durch das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter im Aussen- verhältnis direkt in eine Rechtsbeziehung zu Dritten. Das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter im Innenverhältnis hat zwar durchaus Auswirkungen für die Gesellschaft, es begründet aber nicht per se Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Folglich erweisen sich auch die dies- bezüglichen Rügen der Beklagten als unbegründet. 5.6. Im Zusammenhang mit Ziffer 2 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung führ- te die Vorinstanz wie erwähnt aus, hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung der Arbeitsverhältnisse werde ausdrücklich auf die im Anlagenverzeichnis unter Ziffer 4 und 5 aufgeführten Anlagen verwiesen (vgl. act. 4/2 S. 9, Anlage 4: Auflö- sung Arbeitsverhältnis mit Verkäufer 1 und Anlage 5: Auflösung Arbeitsverhältnis mit Verkäuferin 2). Angesichts der Tatsache, dass im Anlagenverzeichnis der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 separate Aufhebungserklä- rungen mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 aufgeführt werden, auf welche in Zif- fer 2 der Vereinbarung auch explizit verwiesen wird, erstaunt die Rechtsauffas- sung der Beklagten, wonach nicht der genaue Inhalt dieser (separaten) Aufhe- bungsverträge relevant sei, sondern die Tatsache, dass Ziffer 2 den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringe, dass sie Partei der Vereinbarung sei und durch diese berechtigt und verpflichtet werde. Die Beklagte verkennt, dass der in Ziff. 2 zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien nicht losgelöst vom Wortlaut und dem Inhalt der separat abgeschlossenen Aufhebungsverträge ermit- telt werden kann. Zudem deutet allein die Tatsache, dass separate Aufhebungs- verträge abgeschlossen wurden – unabhängig von den Vertragsparteien der se- parat abgeschlossenen Aufhebungsverträge –, darauf hin, dass Ziff. 2 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern dass die Parteien damit lediglich auf die in der Anlage explizit aufgeführten, sepa-
- 14 - raten Aufhebungsverträge verweisen wollten. Folglich spricht auch diese Bestim- mung nicht dafür, dass die Beklagte Vertragspartei der Kauf- und Vergleichsver- einbarung vom 13. Mai 2019 ist. 5.7. Ziffer 11 der Vereinbarung sieht unmissverständlich vor, dass D._____ sie (die Beklagte) zur Rückzahlung der Darlehensforderung an die Kläger veranlasst. Die Auffassung der Beklagten, dass Ziffer 11 eine Verpflichtung von ihr festlege, widerspricht damit dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Die Beklagte be- zeichnet sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Darlehensforderung auf einen früheren Darlehensvertrag zurückgehe, als aktenwidrig. Offenbar ist der Beklagten entgangen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 aus- führen liess (act. 21 Rz. 15 f.): "[…] das fragliche Darlehen bestand als solches erstens bereits vor dem Entste- hen der Vereinbarung (und wurde als solches auch ausserhalb der Vereinbarung begründet), weshalb es ja als eines der zu regelnden Rechtsverhältnisse in die Vereinbarung aufgenommen wurde." Die Vorinstanz stützte sich denn auch im angefochtenen Entscheid explizit auf die Darstellung der Beklagten, dass die Darlehensschuld bereits vor der Vereinba- rung vom 13. Mai 2019 bestanden habe (act. 4 S. 6, 9). Daran ändert nichts, dass sich die Kläger in der Klageschrift – in der sie die Darlehensforderung als unbe- stritten bezeichneten – auf Ziffer 11 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung stütz- ten (act. 2 Rz. 15 f.). Auch die Beklagte ging in der Stellungnahme davon aus, dass die eingeklagte Darlehensforderung unumstritten sei (act. 12 Rz. 10). In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 wiesen die Kläger sodann explizit darauf hin, dass Ziffer 11 Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 nicht die Anspruchsgrundlage für die Darlehensforderung sei (act. 17 Rz. 28 f.), worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 ausdrücklich anerkannte, dass das Darlehen schon vor der Vereinbarung vom 13. Mai 2019 bestanden ha- be (act. 21 Rz. 15 f.). Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, jeder Grundlage.
- 15 - 5.8. Mit der Vorinstanz ist nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Beklagte nicht Vertragspartei der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom
13. Mai 2019 ist und entsprechend die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 33 der genannten Vereinbarung auf die Forderungsklage der Kläger gegen die Be- klagte nicht anwendbar ist. Soweit sich die Beklagte auf den wirklichen Parteiwil- len beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich die Beweislast trägt. Da die Beklagte aber nicht behauptet, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren ent- sprechende Beweismittel offeriert, ist nicht näher auf den von der Beklagten be- haupteten wirklichen Parteiwillens einzugehen. 5.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beklagten in der Berufung unbegründet sind. Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 33 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss ist zu bestäti- gen. Die Vorinstanz wird der Beklagten die mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ange- setzte Frist zur einlässlichen Klageantwort erneut anzusetzen haben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Da die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 69'723.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 12 GebV OG auf Fr. 3'570.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Be- klagten geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beklagten zurückzuerstatten, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten steht kei- ne zu, da sie unterliegt und den Klägern sind im Berufungsverfahren keine Auf- wendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juni 2021 wird bestätigt.
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2. Das Bezirksgericht Uster wird eingeladen, der Berufungsklägerin die mit Be- schluss vom 1. Juni 2021 angesetzte Frist zur einlässlichen Klageantwort erneut anzusetzen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'570.– festgesetzt.
4. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 7'130.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. M. Häfeli versandt am: