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LB210030

Aberkennung

Zürich OG · 2021-06-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Bereits die Vorinstanz wies die Aber- kennungskläger in Dispositivziffer 6 ihres Urteils vom 27. April 2021 auf diese Möglichkeit hin. Sie wies – im Gegensatz zur Rechtsmittelangabe in Dispositivzif- fer 7, wonach gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann – ausdrücklich darauf hin, dass die Ab- erkennungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei (Urk. 34 S. 12). Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Demnach dient diese nicht dazu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen. So verlangt der Betriebene mit dieser Klage die rechtskräftige Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war. Sie ist somit eine materiellrechtliche Klage (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 14 und N 16, je m.w.H.). Demnach ist die Klage beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht aber bei der hier angerufenen Rechtsmittelinstanz. Der Voll-

- 3 - ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Gerichtsstand am Betreibungsort nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 34 f. m.w.H.). 2.2. Damit ist die angerufene Kammer als Berufungs- und Beschwerdeinstanz (Rechtsmittelinstanz) für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 2.3. Die Aberkennungskläger sind darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshän- gigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern sie im Original in- nert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher ist dem Aberkennungskläger 1 das Original der Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel) zu retournieren und lediglich eine Kopie davon bei den Akten zu belassen. 3.1. Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Aberkennungskläger 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Aberkennungsklägern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Aberkennungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Aberkennungskläger 1 auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Aberkennungskläger 1 unter Beilage des Originals von Urk. 33, an die Aberkennungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 33, sowie an das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich in das Verfahren EB201233-L, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Verfahrens EB201233-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zu- rück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Juni 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Aberkennungskläger gegen C._____ AG, Aberkennungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Aberkennung

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. April 2021 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklag- ten (fortan Aberkennungsbeklagte) in der gegen die damaligen Gesuchsgegner und heutigen Aberkennungskläger (fortan Aberkennungskläger) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. April

2020) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 84'859.25, Fr. 56'575.31 nebst Zins zu 5% über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz, höchstens jedoch zu 4.12%, seit dem 23. Juli 2019, sowie für das Pfandrecht (Urk. 30 S. 12 f. = Urk. 34 S. 12 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 31. Mai 2021, erhob der Aberkennungskläger 1 namens beider Aberken- nungskläger Aberkennungsklage (Urk. 33). 2.1. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Bereits die Vorinstanz wies die Aber- kennungskläger in Dispositivziffer 6 ihres Urteils vom 27. April 2021 auf diese Möglichkeit hin. Sie wies – im Gegensatz zur Rechtsmittelangabe in Dispositivzif- fer 7, wonach gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann – ausdrücklich darauf hin, dass die Ab- erkennungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei (Urk. 34 S. 12). Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Demnach dient diese nicht dazu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen. So verlangt der Betriebene mit dieser Klage die rechtskräftige Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war. Sie ist somit eine materiellrechtliche Klage (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 14 und N 16, je m.w.H.). Demnach ist die Klage beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht aber bei der hier angerufenen Rechtsmittelinstanz. Der Voll-

- 3 - ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Gerichtsstand am Betreibungsort nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 34 f. m.w.H.). 2.2. Damit ist die angerufene Kammer als Berufungs- und Beschwerdeinstanz (Rechtsmittelinstanz) für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 2.3. Die Aberkennungskläger sind darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshän- gigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern sie im Original in- nert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher ist dem Aberkennungskläger 1 das Original der Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel) zu retournieren und lediglich eine Kopie davon bei den Akten zu belassen. 3.1. Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Aberkennungskläger 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Aberkennungsklägern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Aberkennungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Aberkennungskläger 1 auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Aberkennungskläger 1 unter Beilage des Originals von Urk. 33, an die Aberkennungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 33, sowie an das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich in das Verfahren EB201233-L, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Verfahrens EB201233-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zu- rück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm