Sachverhalt
nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbe- urkundung höhere Anforderungen gestellt. Der Urkunde muss im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen, indem der Adressat der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 71; BGE 122 IV 332 E. 2.c). Ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen Geschäftsbe- ziehung begründet im Hinblick auf eine Falschbeurkundung keine garantenähnli- che Stellung (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 101). Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde im Rechtsverkehr benutzt wird. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Wird die Urkunde al- lerdings durch eine andere Person als den Hersteller gebraucht, ist der Gebrauch strafbar, wenn der Hersteller der Urkunde als Fälscher strafbar ist (BSK StGB- BOOG, a.a.O., Art. 251 N 163, 165). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist erfüllt, wenn Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale vorliegt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Tathandlung des Gebrauchens einer unechten Urkunde muss der Täter wis- sen, dass die Urkunde unecht oder unwahr ist. Erforderlich sind zudem die Ab- sicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, und die Täu- schungsabsicht (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 166, 181 f.). 5.3.6. Die Bestellbestätigungen ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57) stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sind sie doch dazu geeignet und bestimmt, die Bestellung einer Schmiedepresse durch die Firmen L._____ bzw. M._____ zu beweisen. Auf den beiden Auftragsbestätigungen findet sich je eine Unterschrift einer die L._____ bzw. die M._____ vertretenden Person, womit der Anschein erweckt wird, diese Person stimme dem Kauf einer Schmiedepresse zu. Durch das Beweisergebnis ist nachgewiesen, dass es sich bei diesen beiden
- 57 - Geschäften um fiktive Geschäfte handelte und die Kundenunterschriften gefälscht sind (vgl. vorstehend E. 4.4.6 f.). Dass die Beklagte die Auftragsbestätigungen selber fälschte, liess sich indessen nicht erstellen. Damit liegt eine unechte Ur- kunde im obgenannten Sinne vor, welche von der Beklagten zu Kreditzwecken gebraucht wurde. Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Bestellbestätigungen um eine unechte Urkunde handelte und sie gebrauchte die Dokumente in diesem wissen, indem sie die unechten Urkunden der Klägerin zusammen mit den ande- ren Dokumenten einreichte. Dies tat sie in der Absicht, einen Forfaitierungskredit von der Klägerin für ein fiktives Geschäft erhältlich zu machen und sich so einen unrechtmässigen – da wegen der fehlenden Voraussetzungen ihr bzw. der G._____ nicht zustehenden – Vorteil zu erlangen. Dabei war ihr klar, dass der Gebrauch der Bestellbestätigungen ihr zu diesem Vorteil verhalf. Somit liegen sowohl die Täuschungs- wie auch die Bereicherungsabsicht vor. Die Beklagte er- füllte demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5.3.7. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands setzt eine arglistige Täuschung voraus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird Arglist gemäss ständiger Rechtsprechung bejaht, "wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit rechtswidrig erlangten oder ge- fälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
- 58 - ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kri- terium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften von Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 126 I 165 E. 2a). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Be- rücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung wird jedoch nicht verlangt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). Dies gilt auch bei Banken: Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, als dessen Folge dieser eine Vermögensdisposition trifft. Der Betrug ist mit dem Eintritt des Vermö- gensschadens vollendet. Subjektiv wird neben dem Vorsatz die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung vorausgesetzt. 5.3.8. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte der Klägerin die fol- genden Dokumente zukommen liess: die Verträge zwischen der G._____ und N._____ vom 13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zah- lungsbestätigungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forde- rungs- und Versicherungsabtretungen von der G._____ an die Klägerin gegen-
- 59 - über N._____ (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G._____ unterzeich- neten Bestellbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempel- vermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestä- tigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine "Confirmation Order during Inspection" vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom
24. Juni 2009 betreffend L._____ und vom 1. Juli 2009 betreffend M._____ (act. 4/49, 4/60; vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die in den Auftragsbestätigungen an- gegebenen Verkäufe der Schmiedepressen fanden tatsächlich gar nicht statt. Die Auftragsbestätigungen waren gefälscht. Der G._____ standen aus den fiktiven Verkäufen keine realen Forderungen zu. Auf der Grundlage der genannten Do- kumente – insbesondere auch der Versicherungsdeckung der N._____ – schloss die Klägerin die Finanzierungsgeschäfte mit der G._____ ab, wobei letztere ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin abtrat. In der Folge überwies die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am 24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sind die Vereinbarun- gen zwischen der G._____ und der Klägerin – wie die Vorinstanz zutreffend er- wog – als geschäftsbezogene Forfaitierungsgeschäfte zu qualifizieren, in deren Rahmen die Klägerin von der G._____ deren Forderungen gegenüber L._____ und M._____ kaufte (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Die Beklagte bringt denn auch im Berufungsverfahren keine konkreten Einwände gegen diese rechtliche Qualifi- kation vor. Die Täuschungshandlung ist darin zu sehen, dass die Beklagte der Klägerin für die Kreditgewährung die obgenannten Dokumente – darunter ge- fälschte Bestellbestätigungen für fiktive Verkäufe von Schmiedepressen sowie Versicherungsverträge mit N._____ für diese fiktiven Geschäfte – zustellte und damit den Anschein erweckte, als würde es sich um reale Verkaufsgeschäfte handeln, aufgrund derer ihr Kaufforderungen gegenüber den Firmen L._____ und M._____ zustünden. Die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wurden so über die Grundlage der von ihr gewährten Forfaitierungsgeschäfte getäuscht.
- 60 - 5.3.9. Da die Beklagte gefälschte Bestellbestätigungen für ihre Täuschungshand- lung verwendete, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen. Auch wenn die Bestellbestätigungen ex post betrachtet etwas plump wirken, kann nicht gesagt werden, sie würden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit enthal- ten. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Bestellbestätigungen zu- sammen mit zahlreichen weiteren Dokumenten übermittelt wurden, darunter nota- rielle Unterschriftsbeglaubigungen, Notifikationserklärungen und nicht zuletzt Ver- sicherungsverträge der N._____, wobei die Klägerin gestützt auf letztere davon ausgehen durfte, die Schmiedepresse-Verkäufe seien versichert. 5.3.10. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, die Klägerin habe keine hin- reichenden Vorsichtsmassnahmen getroffen (act. 384 Rz. 47 ff.). Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, das betrügerische Wirken der Beklagten trete ge- genüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). Dieser Auffassung ist vollumfänglich beizupflichten. Auch wenn Banken zu erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtet sind, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nur wenn das Verhalten des Opfers die Betrugshandlungen völlig in den Hintergrund treten lässt, ist ein solcher Ausnahmefall zu bejahen. Die Be- klagte war in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der G._____. Die G._____ wiederum war Teil der H1._____, zu der auch die I._____ gehörte, welche tatsächlich mit Schmiedepressen handelte. In Anbetracht der be- stehenden Versicherungsverträge mit N._____ ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter von realen Verkaufsgeschäften ausgingen. Zudem bestand zwischen der Klägerin und der G._____ vor Abschluss der hier interes- sierenden Verträge aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G._____ unbestrittenermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte, ein Vertrauensverhältnis (vgl. E. 387 E. 15.4.4 S. 126). Auch wenn die Klägerin auf die Einreichung wesentlicher Doku- mente verzichtete, lagen ihr dennoch zahlreiche Urkunden vor, darunter gefälsch- te Bestellbestätigungen. Gerade auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolg- ten Rückzahlungen waren die genannten Machenschaften der Beklagten und das so errichtete Lügengebäude ohne weiteres geeignet, die Bankmitarbeiter der Klä-
- 61 - gerin von weiteren Abklärungen oder Überprüfungen abzuhalten. Das Tatbe- standsmerkmal der Arglist wird durch die Nichteinhaltung gewisser Vorsichts- massnahmen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht verdrängt. 5.3.11. Durch ihr Verhalten bewirkte die Beklagte bei der Klägerin einen Irrtum, indem diese davon ausging, es seien reale Verkaufsgeschäfte über Schmiede- pressen mit entsprechender Versicherungsdeckung abgeschlossen worden. Als Folge des Irrtums schloss die Klägerin mit der G._____ Finanzierungsverträge ab und überwies ihr in Sachen L._____ am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 EUR 3'189'180.–. Da es sich bei den besagten Verkaufsgeschäften um fiktive Geschäfte handelte, erhielt die Klägerin im Zuge der Abtretung der fiktiven Kaufpreisforderungen keinen Gegenwert und die Finanzierungsgeschäfte waren auch nicht gesichert. Der Schaden trat dadurch bereits mit den genannten Überweisungen ein. Der objektive Tatbestand des Betruges ist damit erfüllt. 5.3.12. Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weite- res fest, dass sie vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich oder einen anddern unrechtmässig zu bereichern. Da somit auch der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, ist die Widerrechtlichkeit als Anspruchsvoraussetzung des ausservertraglichen Haftungsanspruchs zu bejahen. 5.4. Kausalzusammenhang und Verschulden 5.4.1. Kausalzusammenhang und Verschulden wurden von der Vorinstanz bejaht. Der Schaden sei der Klägerin durch die rechtswidrigen Täuschungshandlungen der Beklagten entstanden. Trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin sei nicht von einem groben, unterbrechenden Selbstverschulden ihrerseits auszugehen (act 387 E. 16 S. 127). 5.4.2. Die Beklagte stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, das Selbstver- schulden der Klägerin sei derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis und dem Schaden unterbreche. Dabei weist die Beklagte
- 62 - insbesondere auf die Ergebnisse im Bericht der BC._____ AG Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Deutschland zur Sonderuntersuchung bei der Klägerin hin (act. 384 Rz. 66 ff.). Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie die Schluss- folgerungen des BC._____-Berichts wiedergibt, stellen Tatsachenbehauptungen dar. Wie mehrfach erwähnt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Be- klagte legt nicht näher dar, dass sie ihre Ausführungen zum Kausalzusammen- hang und zum Verschulden ohne Verzug vorgebracht hat und dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit sich die Beklagte an dieser Stelle sinngemäss auf ihre Kritik bezieht, die Berichte der BC._____ und der FINMA hätten von der Vorinstanz von Amtes we- gen beigezogen und studiert werden müssen, kann auf das bereits Gesagte ver- wiesen werden, wonach die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime auch in umfangreichen Zivilprozessen selbst vortragen müssen und eine Beweisabnahme substantiierte Tatsachenbe- hauptungen voraussetzt (vgl. E. 2.4.4). Sollte die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht ha- ben, so lässt sich mangels entsprechender Angaben ihrerseits nicht überprüfen, ob diese prozessrechtskonform und substantiiert in den Prozess eingebracht wur- den. Die Beklagte macht auch nicht geltend, ihre entsprechende Darstellung sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt oder trotz substantiierter Behauptungen und entsprechenden Beweisofferten kein Beweis dazu abgenommen worden. Aufgrund des Gesagten kann auf die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zur Kausalität und zum Verschulden nicht weiter eingegangen werden. 5.4.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Kausalität und das Ver- schulden nicht weiter begründet und verkannt, dass der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden als unterbrochen gelte, wenn eine andere Ursache im Kausalverlauf eine derart hohe Intensität aufweise, dass die andere Ursache bei wertender Betrachtung rechtlich als nicht mehr beachtlich er- scheine. Grundlage für die Berücksichtigung des groben Selbstverschuldens als Unterbrechungsgrund bilde dabei Art. 44 Abs. 1 OR. Das Selbstverschulden der
- 63 - Klägerin wiege derart schwer, dass eine allfällige (bestrittene) Pflichtverletzung ih- rerseits (der Beklagten) rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheine. Die Klägerin gestehe selber ein, dass die von ihr behaupteten G._____-Betrügereien bereits im Jahr 2002 hätten aufgedeckt werden können, wenn sie anstelle der Beklagten die von den Schuldnern auszustellenden Dokumente einverlangt hätte. Bereits dieses grosse Selbstverschulden führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs. Obwohl gewisse Dokumente gefehlt hätten, habe die Klägerin dieselben als visiert vermerkt. Die Klägerin habe die Geschäfte mit der G._____ im Willen um all diese Unregelmässigkeiten getätigt und so den vermeintlichen Betrug erst möglich gemacht. Dieses Selbstverschulden wiege derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 384 Rz. 71 ff.). 5.4.4. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Vor- instanz zur Kausalität und zum Verschulden äusserst knapp ausfallen. Mit der Kausalität setzte sich die Vorinstanz allerdings bei der Beurteilung der Wider- rechtlichkeit und der objektiven Tatbestandselemente des Betrugs auseinander, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin bei den beiden Vertragsschlüs- sen hinreichende Vorsichtsmassnahmen traf. Dabei befand sie, dass trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin das betrügerische Wirken der Beklagten gegenüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund trete (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). Damit bejahte die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.4.5. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten un- abdingbare Voraussetzung (sog. conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Ein adä- quater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen". Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das Bundesgericht entscheidet aufgrund einer retrospektiven Prognose, d.h. "un-
- 64 - ter Auswertung aller ex post bekannten Umstände" (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter der Adä- quanz im Haftpflichtrecht mitunter auf die ausgereifteren strafrechtlichen Kriterien im Rahmen der weiter gefassten objektiven Zurechnung abgestellt, welche auch die Frage nach der Reichweite des Schutzzwecks der Normen umfasst (BGer 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005 E. 5.1; BGE 123 III 110 E. 3b). Im erstgenannten Fall erwog das Bundesgericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, aber auch des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm sei danach zu fragen, ob der Eintritt des Schadens bei wertender Betrachtung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden dürfe. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen, wenn "ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste" (BGer 4A_115/2015 vom
3. März 2015 E. 6.4; BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3, BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.4.6. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden der Klägerin vorliegt, ist aufgrund des Beweisverfah- rens erwiesen. Auch nach der Adäquanzformel steht ausser Frage, das die Hand- lungen und Machenschaften der Beklagten im Zusammenhang mit den Forfaitie- rungsgeschäften der Klägerin in Sachen L._____ und M._____ "nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet" sind, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine Unterbrechung des adäquaten Kau- salzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden der Klägerin und ihrer Mit- arbeiter, wie es von der Beklagten behauptet wird, ist gestützt auf die unbestritte- nen Sachverhaltsdarstellungen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu prü-
- 65 - fen. Die von der Beklagten in der Berufung neu bzw. ohne Bezug zur Beweiswür- digung und die Erwägungen im angefochtenen Urteil vorgebrachten Tatsachen (act. 384 Rz. 72 f.) sind nicht zu hören. Wie bereits bei der Beurteilung der Wider- rechtlichkeit und des Tatbestandselementes der Arglist festgehalten, steht in tat- sächlicher Hinsicht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der G._____ war, welche – wie die tatsächlich mit Schmiedepressen handelnde I._____ – zur H1._____ gehörte. Die G._____ schloss im Zusammenhang mit den beiden Geschäften L._____ und M._____ Versicherungsverträge mit N._____ ab. Dies vermochte bei der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern den Anschein zu erwe- cken, es handle sich um reale Verkaufsgeschäfte. Zwischen der Klägerin und der G._____ bestand vor Abschluss der hier interessierenden Verträge im Jahr 2009 eine langjährige Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G._____ unbestritte- nermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte. Damit bestand im Zeitpunkt der beiden Überweisungen im August und Sep- tember 2009 ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten. Dass der Klägerin aufgrund einer erheblichen Leichtfertigkeit ihrer Mitarbeiter ein gewisses Selbstverschulden vorzuwerfen ist, ändert nichts an den Täuschungshandlungen der Beklagten, die gefälschte Bestellbestätigungen ver- wendete. Angesichts der Handlungen der Beklagten kommt dem Selbstverschul- den der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe – entgegen der Darstellung der Beklagten – kein derart hoher Wirkungsgrad bzw. keine derartige Intensität zu, dass die Handlungen und Machenschaften der Beklagten rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheinen. Vielmehr ist ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen. Das Selbstverschulden der Klägerin ist gestützt auf Art. 44 OR im Rah- men der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 5.5). 5.4.7. Art. 41 Abs. 1 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar, so dass naturge- mäss ein Verschulden vorausgesetzt wird. Dabei spielt es für die Haftungsbe- gründung keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt; hingegen kann die Unterscheidung für die Schadener- satzbemessung relevant sein. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz das Verschulden als Haftungsvoraussetzung ohne weitere Ausführun-
- 66 - gen bejaht hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte – wie bereits im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs fest- gehalten (vgl. E. 5.3.12) – wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weiteres fest, dass die Beklagte vorsätzlich vorging. Somit ist ein Verschulden der Beklagten zweifellos zu bejahen. 5.5. Schadenersatzbemessung 5.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte das Selbstverschulden der Klägerin als Her- absetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR. Dabei verglich sie das Verschulden der Beklagten mit demjenigen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter. Sie sah die Beklagte in ihrer Stellung als faktisches Organ der G._____ als Haupttäterin, at- testierte der Klägerin jedoch mit Bezug auf die Existenz der Schmiedepressen und die stets von der G._____ anstelle der Kunden geleisteten Rückzahlungen ein erhebliches Selbstverschulden. Da mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eine Her- absetzung im Umfang von einem Drittel erfolgt und die Klageabweisung in diesem Umfang rechtskräftig geworden war, fiel eine Herabsetzung um weniger als einen Drittel ausser Betracht. Angesichts des deutlich schwerer wiegenden Verschul- dens der Beklagten rechtfertigte sich nach Auffassung der Vorinstanz eine Herab- setzung der Ersatzpflicht um einen Drittel (act. 387 E. 17.1 ff. S. 127 f.). 5.5.2. Im Zusammenhang mit ihrem Standpunkt, dass bei der Klägerin kein Scha- den vorliege, beanstandet die Beklagte auch, dass die Vorinstanz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin nur eine Herabsetzung um einen Drittel vorge- nommen habe (act. 384 Rz. 40 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte mit ihrer pauschalen Kritik aber nicht ein, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weiter macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Summe nicht von der ursprünglich eingeklagten Summe, son- dern vom (nach der rechtskräftigen Klageabweisung) noch im Streit liegenden Be- trag von CHF 6'580'093.35 ausgehen müssen, was eine Summe von CHF 4'386'728.90 ergeben hätte (act. 384 Rz. 42). Diese Argumentation verfängt nicht. In tatsächlicher Hinsicht musste die Vorinstanz – mit den im Rückweisungs- entscheid gemachten Vorgaben (vgl. vorne E. 2.3) – für die Beurteilung der Klage
- 67 - vom gleichen Sachverhalt ausgehen wie vor der Rückweisung und damit von einem Schaden von EUR 6'507'633.33. Lediglich mit Bezug auf den Umfang der eingeklagten Forderung – mithin das im Rahmen der Dispositionsmaxime noch im Streit liegende Quantitativ – durfte die Vorinstanz nach der rechtskräftigen Klage- abweisung nicht mehr als CHF 6'580'093.35 zusprechen. Es scheint, die Beklagte vermische bei ihren Überlegungen die Verhandlungs- mit der Dispositionsmaxi- me. Da sie darüber hinaus nichts Konkretes gegen die Bemessung des Schaden- ersatzes durch die Vorinstanz einwendet, hat es damit sein Bewenden. Die Re- duktion des Schadenersatzes um einen Drittel ergibt den Betrag von EUR 4'338'422.22.
- 68 - 5.6. Schlussfolgerungen Die Vorinstanz bejahte die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden auf der Basis des beweisrechtlich erstellten Sachverhalts zu Recht und reduzierte den Schadenersatz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin um einen Drittel auf EUR 4'338'422.22. Wie von der Klägerin beantragt, sprach die Vorinstanz den Schadenszins für die beiden Teilforderungen ab dem 24. August 2009 bzw. ab dem 9. September 2009 zu, was die Beklagte im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Auch die Umrech- nung des Eurobetrags in Schweizerfranken nahm die Vorinstanz im Zeitpunkt der Auszahlungen entsprechend den Ausführungen der Klägerin vor. Auch dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Damit ist das Urteil der Vorinstanz mit Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüg- lich Zins zu 5% auf CHF 3'353'426.67 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 3'226'666.67 seit dem 9. September 2009 und Abweisung im Mehrbetrag vollumfänglich zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege 6.1. Die Beklagte bringt im Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Eventualstandpunkt vor, diese müssten auf der Basis der Schadenersatzsumme von CHF 4'386'728.90 berech- net werden (act. 384 Rz. 79). Wie bereits dargelegt, geht die diesbezügliche Überlegung der Beklagten jedoch fehl (vgl. vorstehend E. 5.5.2). Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigten ist und die Beklagte weder die Hö- he der Gerichtsgebühr noch diejenige der zugesprochenen Parteientschädigung anficht, ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche Verfahren zu bestätigen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6'580'093.35 beträgt die Grundgebühr rund CHF 86'550.– (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG).
- 69 - 6.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 6.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und b) ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beklagte hat ihre Mittel- losigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mit aktuellen Belegen zu ihren finanziel- len Verhältnissen dokumentiert (act. 384 Rz. 7 ff.; act. 386/4-7, 9). Allerdings wa- ren die Erfolgschancen ihrer Berufung aufgrund der erdrückenden Beweis- und der klaren Rechtslage von allem Anfang an als derart gering einzustufen, dass sie als geradezu aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands sind deshalb nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die B._____AG (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) ist eine in Zürich domizilierte Bank. Sie erbringt Dienstleistungen im Finanzbereich im In- und Ausland und ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der D._____ S.A. (nachfolgend D._____). Diese ist wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der E._____ mit Sitz in F._____ (nachfolgend E._____; act. 2 S. 6). Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2002 bis 2010 Geschäftsbeziehungen mit der G._____ AG (nachfolgend G._____) im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Ma- schinenhandelsgeschäften. Die G._____ war eine 100 %-ige Tochterfirma der H1._____ AG (auch H1._____), zu der weitere Tochtergesellschaften gehörten, darunter die I._____ (nachfolgend I._____) mit Sitz in J._____, K._____. Im Jahr 2010 wurde über die G._____ der Konkurs eröffnet. A._____ (Beklagte und Beru- fungsklägerin, nachfolgend Beklagte) war lange für die G._____ tätig. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der G._____ jahrelang fiktive Maschinenhan- delsgeschäfte vorgetäuscht und der Klägerin so durch betrügerische Machen- schaften einen Schaden von insgesamt EUR 134 Mio. verursacht zu haben. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen ausservertraglichen Haftungsanspruch für einen Schaden von rund CHF 9.9 Mio. gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Schaden sei im Spätsommer/Herbst 2009 im Zuge der Finanzierung zweier fikti- ver Kaufsgeschäfte für Schmiedepressen zwischen der G._____ einerseits und der L._____ (nachfolgend L._____) bzw. der M._____ (nachfolgend M._____) an- dererseits entstanden. Die Beklagte bestreitet die ihr vorgeworfenen betrügeri- schen Machenschaften wie auch die darauf gründende Forderung.
E. 1.2 Tatsächlich überwies die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am
24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Weiter ist unbestritten, dass
- 6 - die G._____ das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N._____ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend N._____) versi- chern liess. Diese Versicherungsverträge waren wesentliche Grundlage für die Auszahlung der Kreditbeträge durch die Klägerin.
E. 1.3 Die Klägerin reichte am 20. Dezember 2010 die eingangs wiedergegebene Klage bei der Vorinstanz ein (act. 1 und 3, Verfahrens-Nr. CG100243). Nach Durchführung des Hauptverfahrens und nach weiteren Eingaben der Beklagten (act. 118, 121 und 125) erging am 3. Oktober 2013 das erste, vorstehend eben- falls wiedergegebene Urteil, mit welchem die Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszinsen teilweise gutgeheissen wurde (act. 136). Die Beklagte focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 nahm die Kammer Vormerk davon, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Kla- geabweisung in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig hob die Kammer das Ur- teil der Vorinstanz im Umfang der Gutheissung der Klage auf und wies das Ver- fahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 169 = act. 172).
E. 1.4 Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. CG140069 fort. Sie gewährte der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (act. 174). Am 28. Oktober 2014 erging der Be- weisauflagebeschluss (act. 176), der Beweisabnahmebeschluss datiert vom
27. April 2016 (act. 198). Die Klägerin edierte darauf am 17. Mai 2016 das Gut- achten der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2013 (sog. Stempelgutachten, act. 201, 202/5). Die Zeugeneinvernahmen wurden am 14. und 15. November 2016 sowie am 17. Januar 2017 vor dem ganzen Spruchkörper durchgeführt (Prot. Vi S. 30 ff., S. 310 ff.). Die rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahmen fanden zwischen dem 27. September 2017 und dem 22. November 2017 statt (act. 314, 326, 330). Anlässlich der Schlussverhandlung vom 14. Juni 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Prot. Vi S. 357 ff., act. 349, 350, 351). Am
E. 1.5 Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 11. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2021 (act. 384). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (a.a.O. S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 388/1-2) und die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1-382). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Recht Die vorliegende Klage wurde am 20. Dezember 2010 und damit noch vor Inkraft- treten der schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 rechtshängig (act. 1). Im erst- instanzlichen Verfahren war, insbesondere auch nach dem Rückweisungsbe- schluss der Kammer vom 24. Juni 2014, bis zu dessen Abschluss das kantonale Verfahrensrecht anwendbar (ZPO/ZH und GVG/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH [nachfolgend ZPO]; BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.2.; BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3.). Demgegenüber ist auf das vorliegen- de Berufungsverfahren die schweizerische ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat nach Massgabe der vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften zu erfolgen.
- 8 - 2.2. Berufungsverfahren 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte erhob rechtzeitig Berufung (vgl. act. 381). Sie stellt darin die oben aufge- führten Anträge und begründet diese. Auf die Berufung ist folglich – unter Vorbe- halt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 2.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und
- 9 - E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22). 2.2.3. Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass die Beklagte konkret dartun muss, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch und zu korrigieren ist. Die Beklagte kommt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit an ver- schiedenen Stellen in ihrer Berufungsschrift nicht hinreichend nach. Darauf wird im Einzelnen einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ins- besondere pauschale Verweise auf Verfahrensakten (act. 384 Rz. 13, 14 S. 8 f.), auf nicht näher bezeichnete Aktenstellen (a.a.O. Rz. 17 S. 11, Rz. 28 S. 17, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 55 S. 28, Rz. 56 S. 29) und auf umfangreiche Ur- kunden (z.B. FINMA-Bericht oder BC._____-Bericht, a.a.O. Rz. 11 S. 6, Rz. 26 S. 16, Rz. 17 S. 17 und Rz. 67-70 S. 32 f.) den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügen. 2.2.4. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Prozessstoff müsse sich im Rahmen des Zivilprozesses auf die eingeklagten Forderungen beziehen und dürfe sich nicht mit anderen Themen beschäftigen. Die Klage müsse sich einläss- lich und begründet dazu äussern, inwiefern sich die Vorbringen in direkten Bezug zum Prozessthema bringen liessen, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien die Ausführungen der Klägerin unsubstantiiert gewesen und hätten nur der Stimmungsmache gedient, weshalb sie durch die Vorinstanz hätten zur Nachbes- serung zurückgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 18). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zwei bestimmte Geschäfte aus dem Spätsom- mer/Herbst 2009 stünden im vorliegenden Verfahren im Fokus, das sog. L._____- und das M._____-Geschäft. Auch wenn sich das Verfahren im Kern auf diese beiden Geschäfte beschränke, könne der Gesamtzusammenhang nicht gänzlich ausgeblendet werden. Zumindest grob müssten auch die weitern Geschehnisse um diese beiden Geschäfte herum ausgeleuchtet werden, um den Streit einer ausgewogenen Lösung zuführen zu können (act. 387 E. 6 S. 19). Mit ihrer pau- schalen Kritik an diesen einleitenden Erwägungen der Vorinstanz legt die Beklag- te nicht dar, welche konkreten Ausführungen der Klägerin zu weitschweifig waren
- 10 - bzw. welche Behauptungen der Klägerin die Vorinstanz zu Unrecht berücksichtigt hat. Ausserdem gibt die Beklagte nicht an, dass sie diesen Umstand bereits vor Vorinstanz rügte und die Vorinstanz ihre Rüge nicht gehört hat. Damit kommt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach, weshalb auf ihre diesbezügliche Kritik nicht weiter einzugehen ist. 2.3. Rückweisung 2.3.1. Die Kammer hat sich mit der vorliegenden Streitsache wie erwähnt bereits im Berufungsverfahren LB130061 befasst und das Verfahren mit Beschluss vom
24. Juni 2014 an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens zurück- gewiesen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden beschränkt sich nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch deren Erwägungen. Entspre- chend sind die Erwägungen wie auch das Dispositiv des Rückweisungsbeschlus- ses vom 24. Juni 2014 nicht nur für die Vorinstanz, sondern auch für die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren bindend (vgl. OGer ZH LB170009 vom
E. 5 Februar 2021 fällte die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil, wo- bei sie die Klage erneut im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszin-
- 7 - sen guthiess (act. 378 = act. 387). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 387 E. 2.1-2.3 S. 4-7).
E. 5.1 Vorbemerkungen Ausgehend vom beweismässig erstellten Sachverhalt prüfte die Vorinstanz, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen ausservertraglichen Haftungsanspruch der Klägerin erfüllt sind. Zunächst klärte sie die Frage, ob bei der Klägerin ein Schaden vorliegt. Anschliessend setzte sich die Vorinstanz mit der Widerrecht- lichkeit der Schadenszufügung auseinander, bevor sie auf die Frage einging, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der
- 47 - Beklagten und dem Schaden besteht. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz mit dem Verschulden der Beklagten (act. 387 E. 13 ff. S. 116 ff.; entgegen der un- ter E. 13 angegebenen Reihenfolge prüfte die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit vor dem Kausalzusammenhang). Auf die einzelnen Haftungsvoraussetzungen und auf die von der Beklagten dazu in der Berufung vorgebrachte Kritik wird nach- folgend einzugehen sein.
E. 5.2 Schaden
E. 5.2.1 Mit Bezug auf den Schaden der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, seit dem zweiten Schriftenwechsel sei anerkannt, dass die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am
9. September 2009 EUR 3'189'180.– überwiesen habe. Der Argumentation der Beklagten, bevor auf sie gegriffen werden könne, sei die Klägerin unter dem Stichwort Schadenminderung verpflichtet, die Zahlungsgarantie der Muttergesell- schaft, die Patronatserklärung der H1._____ sowie die Versicherungsleistung der N._____ zu beanspruchen, hielt die Vorinstanz entgegen, damit behaupte die Be- klagte keine Umstände, die Einfluss auf die Schadensberechnung haben könnten, sondern sie nenne allfällige weitere Ersatzpflichtige. Eine Anspruchskonkurrenz sei aber vorliegend nicht Prozessthema. Soweit die Beklagte auf die Versiche- rungsleistung der N._____ verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass deren Aus- zahlung die Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung voraussetze. Weder nach Darstellung der Klägerin noch nach jener der Beklagten habe gegenüber L._____ oder M._____ je eine Forderung bestanden, weshalb nie ein Anspruch auf die Versicherungsleistung habe entstehen können. Auch gegenüber der Mut- tergesellschaft der Klägerin sei der Garantiefall nicht eingetreten. Gestützt auf diese Überlegungen bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens im Be- trag von EUR 6'507'633.33 (act. 387 E. 14 S. 116 f.).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil – wenn auch in aller Kürze – auf die un- bestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen der Klägerin im zweiten Schrif- tenwechsel hin (act. 384 E. 14.2. mit Hinweis auf act. 2 Rz. 56; act. 51 Rz. 61, act. 59 Rz. 12, act. 88 vor Rz 125 bzw. 235). Wenn die Beklagte behauptet, der Schaden sei weder substantiiert noch vollständig nachgewiesen worden (act. 384
- 48 - Rz. 32), scheint sie zu übersehen, dass die Darstellung der Klägerin in der Replik, der Schaden sei durch die beiden Gutschriftenanzeigen auf dem Konto der G._____ bei der AE._____ vom 24. August 2009 und vom 9. September 2009 be- legt (act. 59 Rz. 12, act. 60/90-91), unbestritten blieb. Insbesondere äusserte sich die Beklagte in der Duplik nicht zu dieser Behauptung der Klägerin in Randziffer 12 der Replik (act. 88 vor Rz. 125). Damit verfängt die nicht näher begründete Kri- tik der Beklagten nicht.
E. 5.2.3 Weiter macht die Beklagte geltend, der Schaden sei nicht bei der Klägerin angefallen, da er von der E._____ gedeckt worden sei. Ein Schaden setze eine tatsächliche Vermögensverminderung bei der Klägerin voraus. Demgemäss be- stehe ein rechtlich relevanter Schaden aus der Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand der Klägerin und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Schadensmindernd anzurechnen sei dabei, was von anderer Seite erhältlich sei. Für Schaden, der durch Leistungen Dritter bereits ge- deckt sei, könnten keine Ersatzansprüche gestellt werden. Grundlage der Scha- denersatzberechnung nach der sog. Differenztheorie bilde nicht das Gesamtver- mögen, sondern die konkret betroffenen Aktiven. Daraus ergebe sich, dass ein Schaden nicht aufgrund der Auszahlung zu bemessen wäre, sondern aufgrund der verbuchten tatsächlichen Kreditverluste. Effektiv sei der Klägerin kein Scha- den angefallen; dies ergebe sich direkt aus den Jahresrechnungen 2009 bis 2012 sowie den zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen. Per 31. Dezember 2009 habe die Klägerin nach Abschreibung sämtlicher offenen Forderungen der von der G._____ vermittelten Geschäfte und nach Auflösung von Reserven einen Ver- lust von CHF 170'508.– ausgewiesen. Die Klägerin versuche mit einer aufgebläh- ten Schadensposition effektiv bei der E._____ angefallene Kosten und von dieser übernommene Kreditverluste geltend zu machen. Ein allfälliger Schaden der E._____ sei kein Schaden der Klägerin. Die Vorinstanz verkenne, dass anlässlich einer Sitzung bei der FINMA am 17. Februar 2010 vereinbart worden sei, dass die D._____ Forderungen gegenüber der Klägerin in der Höhe von EUR 103.8 Mio. an die E._____ abtrete. Dieser Betrag habe exakt den per 1. Januar 2010 offenen und noch nicht zurückgestellten Forderungen der Klägerin gegenüber Debitoren aus Forderungskäufen der G._____ entsprochen. Weiter sei festgehalten worden,
- 49 - dass die E._____ gegenüber der Klägerin auf die Geltendmachung der von der D._____ übernommenen Forderungen im Umfang der Uneinbringlichkeit oder des Nichtbestandes der Engagements aus den Forderungskäufen der Klägerin ge- genüber der G._____ verzichte. Aufgrund dieser Ausführungen könne angenom- men werden, dass die Klägerin bereits Teile des vermeintlichen Schadens bei an- deren ins Recht gefassten Beklagten erhältlich gemacht habe. Damit wäre der – bestrittene – Schaden mutmasslich bereits ganz oder teilweise getilgt. Die Kläge- rin habe den Nachweis, dass die Forderungen nicht bereits getilgt worden seien, durch Vorlage der Prozessergebnisse mit den anderen ins Recht gefassten Par- teien zu belegen (act. 384 Rz. 32 ff.).
E. 5.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 festgehalten wurde, bei der Beurteilung der Einwände der Be- klagten, dass diese Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellten, habe sich die Vorinstanz auf Tat- sachen gestützt, die noch der beweismässigen Klärung bedürften. Dies gelte ins- besondere für die Tatsache, ob die fraglichen Geschäfte fiktiv gewesen seien (act. 172 S. 19). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens steht nun fest, dass die beiden Geschäfte fiktiv waren; zu den im vorliegenden Berufungsverfah- ren vorgebrachten Einwendungen ist Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht legt die Beklagte nicht dar, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Ver- fahren konkrete Bestreitungen betreffend die Höhe des Schadens vorgebracht hat. Zudem unterlässt sie es, den Vorteil zu beziffern, den sich die Klägerin an- rechnen lassen müsste. Ihre unsubstantiierten Ausführungen zur Höhe des Scha- dens sind deshalb nicht zu hören. Nicht ganz klar ist, was die Beklagte mit ihrer Behauptung, ein allfälliger Schaden der E._____ stelle keinen Schaden der Klä- gerin dar, erreichen will. Die Überweisungen zugunsten der G._____ gingen un- bestrittenermassen von der Klägerin aus. Soweit die Beklagte damit erneut gel- tend macht, die Forderungen seien an die E._____ abgetreten worden, kann auf die bei der Prüfung der Aktivlegitimation gemachten Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorne E. 3.9 f.). Aus dem Umstand, dass die Kredite zugunsten der G._____ nicht mehr in der Buchhaltung der Klägerin geführt werden, kann die Be- klagte nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wertberichtigungen auf Debitoren (sog.
- 50 - Delkredere-Rückstellungen) haben nach den Grundsätzen der Rechnungslegung und des Steuerrechts zu erfolgen. Nach dem in der Rechnungslegung geltenden Imparitätsgrundsatz, der sich aus dem Vorsichtsprinzip ableitet, ist eine Wertbe- richtigung nicht erst vorzunehmen, wenn die Werteinbusse nachweisbar eingetre- ten ist, sondern schon dann, wenn nach der Erfahrung des sorgsamen Kauf- manns ernsthaft mit ihr gerechnet werden muss (BGer 4A_277/2010 vom 2. Sep- tember 2010 E. 2.2; BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N 994). Damit kann aus der Abschreibung von Debitorenverlusten der Klägerin innerhalb des E._____-Konzerns, einem rein buchhalterischen Vorgang, nicht auf den Wegfall einer Forderung oder im konkreten Fall auf den Nichtbestand eines Schadens ge- schlossen werden. Eine buchhalterische Wertberichtigung ändert an der – im Ein- klang mit der Differenztheorie – entstandenen Vermögensverminderung bei der Klägerin, welche durch die Überweisungen an die G._____ eingetreten ist, nichts. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens in der Höhe von EUR 6'507'633.33 bejahte.
E. 5.3 Widerrechtlichkeit
E. 5.3.1 Mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit wies die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass eine reine Vermögensschädigung nur dann rechtswidrig sei, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurück- gehe, welche dem Schutz vor solchen Schädigungen diene. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Dabei setzte sie sich ausführlich mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist auseinander und hielt unter anderem fest, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit erfordere die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lasse und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren treffe. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichts- massnahmen nicht beachte. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Die zum
- 51 - Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung könne daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (act. 387 E. 15.2 S. 120). Die Vorinstanz verneinte eine Falschbeurkundung mit Bezug auf die beiden Finanzierungsverträge zwischen der Klägerin und der G._____ wie auch mit Be- zug auf die beiden Versicherungsverträge zwischen der G._____ und N._____ (act. 387 E. 15.3 S. 121 ff.). Hinsichtlich der beiden Auftragsbestätigungen ging die Vorinstanz indessen aufgrund der gefälschten Kundenunterschriften von einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB aus. Die gefälschten Auftragsbe- stätigungen führten letztlich auch dazu, dass die Vorinstanz eine arglistige Täu- schung durch die Beklagte bejahte: Indem die Beklagte der Klägerin im vollen wissen darum, dass die G._____ nicht Inhaberin der Forderungen gewesen sei, die inhaltlich falschen Finanzierungs- und Versicherungsverträge und die ge- fälschten, von der Beklagten als übereinstimmend mit dem Original gekennzeich- neten Kopien der Auftragsbestätigungen übermittelt habe, habe sie die Klägerin arglistig getäuscht (act. 387 E. 15.3.2 S. 122 f.). Dem Einwand der Beklagten, dass AF._____, ehemaliger Direktor der Klä- gerin, Bestandteil des kriminellen System gewesen sei, hielt die Vorinstanz ent- gegen, diesfalls läge seitens von AF._____ eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und seitens der Beklagten eine Teil- nahme an diesem Delikt vor. Damit stelle Art. 158 Ziff. 1 StGB eine alternative Schutznorm dar, weshalb der zwischen den Parteien bestrittene Umstand, ob AF._____ Teil des kriminellen System gewesen sei, offen bleiben könne (act. 387 E. 15.4.1 f. S. 123 ff.). Die Behauptung der Beklagten, der damalige Verwaltungs- ratspräsident der Klägerin, Dr. Q._____, sei über alle Vorgänge bei der Klägerin bestens informiert gewesen und habe alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur G._____ kontrolliert und bestätigt, hielt die Vo- rinstanz für zu vage und zu pauschal, als dass sie hätte zum Beweis verstellt werden können (act. 387 E. 15.4.3. S. 125). Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin hinreichende Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, fiel nach Auffassung der Vorinstanz ins Gewicht, dass die Finanzierung einzig auf den beiden Auf- tragsbestätigungen basiert habe, insbesondere hätten – obwohl in den schriftli-
- 52 - chen Finanzierungsverträgen eine detaillierte Dokumentation verlangt worden sei
– der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der G._____, der Verkaufsvertrag zwischen der G._____ und dem Endabnehmer, der "Bezahltnachweis" zugunsten des Verkäufers und die Transportpapiere über die Lieferung der Maschine an die G._____ gefehlt. Den Zweifeln der Mitarbeiter, welche an den Geschäften mit der G._____ seit dem Jahr 2002 beteiligt gewesen seien, sei wenig Beachtung ge- schenkt worden. Die Tatsache, dass die G._____ Verbindlichkeiten in der Ge- samthöhe von über Euro 180 Mio. lange Zeit ausnahmslos und termingerecht zu- rückbezahlt habe, habe die Zweifel verebben lassen, obwohl die Rückzahlungen erstaunlicherweise – entgegen den schriftlichen Finanzierungsverträgen und trotz der Notifikationsbestätigungen der Kunden – nicht von den Kunden, sondern stets von der G._____ geleistet worden seien. Zudem fielen die Angaben zu den Ma- schinen und die Kundenunterschriften auf den von der Beklagten übermittelten Auftragsbestätigungen dürftig aus. Zusammenfassend seien eine erhebliche Leichtfertigkeit der Klägerin und ein Ausserachtlassen grundlegender Vorsichts- massnahmen festzustellen. Die Leichtfertigkeit betreffe aber vor allem Rahmen- umstände und nicht den Kern des Geschäfts, in dem getäuscht worden sei. Nur in Ausnahmefällen trete das betrügerische Wirken gegenüber der Leichtfertigkeit ei- nes Geschädigten in den Hintergrund, was hier noch nicht der Fall sei, zumal die unwahren Verträge und Urkunden in der Buchhaltung (Maschinenlager) der G._____ Niederschlag gefunden hätten. Aufgrund dieser Überlegungen sei die Widerrechtlichkeit gegeben (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.).
E. 5.3.2 Die Beklagte macht zunächst geltend, sie sei bis heute strafrechtlich weder wegen Betrugs noch wegen Veruntreuung verurteilt worden. Die Vorinstanz ver- kenne, dass der Tatbestand des Betrugs und der eingeschlossenen Urkundenfäl- schung nicht erfüllt seien und dementsprechend auch keine widerrechtliche Hand- lung vorliege (act. 384 Rz. 44). Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit als An- spruchsvoraussetzung für eine ausservertragliche Haftung hat das Zivilgericht das Vorliegen einer strafbaren Handlung selbständig zu prüfen; eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung für die Bejahung der Widerrechtlichkeit ist nicht vo- rausgesetzt. Demnach ist der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, es liege noch keine strafrechtliche Verurteilung vor, nicht relevant.
- 53 -
E. 5.3.3 Die Beklagte vertritt sodann den Standpunkt, ob die konkreten Handlungen der G._____ oder ihr (der Beklagten) zugerechnet werden könnten, könne ausser Acht gelassen werden, da es einzig und allein um die Leichtfertigkeit der Klägerin gehe, deren Verhalten keinen Schutz verdiene. Das Problem der Klägerin habe bereits damit begonnen, dass AF._____, der zuvor als einfacher Sachbearbeiter im Forfaitierungsgeschäft bei einer Dresdner Forfaitierungsgesellschaft gearbeitet habe, zu ihr geholt worden und gleich mit der Position des Vizedirektors und spä- ter mit der eines Geschäftsleitungsmitglieds betraut worden sei. Im Jahr 2002 ha- be die Kreditabteilung der Klägerin einzig aus AF._____ bestanden, im Jahr 2003 sei sie durch Frau BA._____ ergänzt worden, welche Ende 2005 gekündigt habe mit der Begründung, dass im Betrieb der Klägerin nicht alles konform laufe. Auf- grund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Reorganisation sei die Fachkompe- tenz der Kreditabteilung massgeblich geschwächt und der Grundstein für das vermeintliche Desaster gelegt worden. AF._____ und AN._____ hätten ihre eige- nen Geschäfte vorantreiben können. Die Verantwortlichkeit für die von der G._____ vermittelten Geschäfte liege allein bei der Klägerin. Der Verwaltungsrat trage aufgrund seiner Oberleitung und Überwachungsfunkton allein die Verant- wortung für die internen organisatorischen Massnahmen (Reglemente und Wei- sungen), welche die Geschäfte ermöglicht hätten. Dazu gehörten auch die vom Verwaltungsrat bewilligten Rahmenlimiten für Exportversicherungen und die Ga- rantien der E._____, unter welchen die von der G._____ vermittelten Geschäfte bonitätsmässig bewertet und genehmigt worden und aufgrund der entsprechen- den Kreditrahmenbewilligungen in die alleinige Kompetenz der Geschäftsleitung gefallen seien. Des Weitern habe das interne Kontrollsystem (IKS) offensichtlich überhaupt nicht funktioniert. Bereits im Jahr 2003 seien von den "IKS- Gewährsträgern" verschiedenste Ungereimtheiten und Unregelmässigkeiten bei den G._____-Geschäften festgestellt worden. Frau BA._____ habe diese sogar bereits im Jahr 2002 bemerkt. AJ._____ habe bereits im Jahr 2002/2003 Hinwei- se auf mögliche Unregelmässigkeiten bei den G._____-Geschäften und der von ihr eingereichten Dokumentation festgestellt. Auch AH._____ habe verschiedens- te Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten bei den G._____-Transaktionen fest gestellt und habe trotzdem Checklisten und weitere Unterlagen visiert bzw. unter-
- 54 - zeichnet. Herr AH._____ habe diese Auffälligkeiten auch mit seinem unterstellten Mitarbeiter AJ._____ sowie mit AF._____ und AN._____ diskutiert. Alle hätten al- so über die Unregelmässigkeiten Bescheid gewusst. Des Weitern habe BB._____, Verantwortlicher für Accounting und Controlling, regelmässig in Kennt- nis möglicher Unregelmässigkeiten die Vollständigkeitserklärung und Bilanzen der Klägerin sowie alle aufsichtsrechtlichen und internen Reportings und Meldungen unterschrieben. Die Illoyalitäten, Inkompetenzen und Abhängigkeitsverhältnisse verschiedenster "IKS-Gewährträger" auf allen Ebenen und in allen Bereichen sei- en allein von der Klägerin zu vertreten. Ohne diese Handlungen und Unterlassun- gen wäre es der G._____ gar nicht möglich gewesen, solche Geschäfte mit der Klägerin abzuschliessen. Dabei handle es sich nicht um eine leichte Fahrlässig- keit, sondern um ein wissentliches und willentliches Verhalten, das massgeblich zum Desaster beigetragen habe. Somit könne in keinster Weise von einer arglisti- gen Täuschungshandlung die Rede sein. Die Klägerin sei nicht getäuscht worden oder sie habe zumindest sehr konkrete Anhaltspunkte gehabt, dass etwas nicht stimme. Der Verwaltungsrat habe für eine klare Trennung zwischen den Funktio- nen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats besorgt zu sein. Ziel sei eine sachgemässe Überwachung der Geschäftstätigkeit. Dazu gehörten unter ande- rem zwingende Mechanismen der internen Kontrolle. Daraus ergebe sich die Ver- antwortung des Verwaltungsrats für die Verhinderung und Aufdeckung delikti- scher Handlungen. Auch für die fachliche und charakterliche Beurteilung der Ge- schäftsleitung sei der Verwaltungsrat allein zuständig. Wenn ein unqualifizierter Mitarbeiter wie AF._____ für den Posten als Direktionsmitglied und Kreditchef eingesetzt werde, trage dafür allein der Verwaltungsrat die Verantwortung. Orga- nisatorische Schwachstellen und personelle Missstände und der daraus resultie- rende Schaden seien allein vom Verwaltungsrat zu verantworten und deshalb der Klägerin anzurechnen und von ihr zu tragen. In jedem Fall unterbrächen sie den adäquaten Kausalzusammenhang. Somit sei eine Irreführung durch die Beklagte ausgeschlossen und die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung entfielen (act. 384 Rz. 45-63).
E. 5.3.4 Mit den wiedergegebenen Argumenten macht die Beklagte geltend, mehre- ren Personen innerhalb der Klägerin seien die Unregelmässigkeiten mit den
- 55 - G._____-Geschäften bekannt gewesen. Die interne Kontrolle der Klägerin, für welche der Verwaltungsrat verantwortlich gewesen wäre, habe versagt. Bei dieser Vorbringen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte unterlässt es anzugeben, ob bzw. an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie ent- sprechende Behauptungen aufgestellt hat. Wie mehrfach erwähnt, ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den äusserst umfangreichen Akten nach ent- sprechenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu suchen. Sollte es sich um neue, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen handeln, so wäre – mangels gegenteiliger Angaben der Beklagten – davon aus- zugehen, dass es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus geht die Beklagte nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Widerrechtlichkeit ein, sondern sie stellt den Ausführungen im angefochtenen Ur- teil lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Soweit die Beklagte die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs und damit die Widerrechtlichkeit des Ver- haltens der Beklagten zu Recht bejahte.
E. 5.3.5 Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zei- chen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersicht- lichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den An- schein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 3; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demge- genüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwah-
- 56 - ren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbe- urkundung höhere Anforderungen gestellt. Der Urkunde muss im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen, indem der Adressat der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 71; BGE 122 IV 332 E. 2.c). Ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen Geschäftsbe- ziehung begründet im Hinblick auf eine Falschbeurkundung keine garantenähnli- che Stellung (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 101). Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde im Rechtsverkehr benutzt wird. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Wird die Urkunde al- lerdings durch eine andere Person als den Hersteller gebraucht, ist der Gebrauch strafbar, wenn der Hersteller der Urkunde als Fälscher strafbar ist (BSK StGB- BOOG, a.a.O., Art. 251 N 163, 165). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist erfüllt, wenn Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale vorliegt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Tathandlung des Gebrauchens einer unechten Urkunde muss der Täter wis- sen, dass die Urkunde unecht oder unwahr ist. Erforderlich sind zudem die Ab- sicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, und die Täu- schungsabsicht (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 166, 181 f.).
E. 5.3.6 Die Bestellbestätigungen ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57) stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sind sie doch dazu geeignet und bestimmt, die Bestellung einer Schmiedepresse durch die Firmen L._____ bzw. M._____ zu beweisen. Auf den beiden Auftragsbestätigungen findet sich je eine Unterschrift einer die L._____ bzw. die M._____ vertretenden Person, womit der Anschein erweckt wird, diese Person stimme dem Kauf einer Schmiedepresse zu. Durch das Beweisergebnis ist nachgewiesen, dass es sich bei diesen beiden
- 57 - Geschäften um fiktive Geschäfte handelte und die Kundenunterschriften gefälscht sind (vgl. vorstehend E. 4.4.6 f.). Dass die Beklagte die Auftragsbestätigungen selber fälschte, liess sich indessen nicht erstellen. Damit liegt eine unechte Ur- kunde im obgenannten Sinne vor, welche von der Beklagten zu Kreditzwecken gebraucht wurde. Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Bestellbestätigungen um eine unechte Urkunde handelte und sie gebrauchte die Dokumente in diesem wissen, indem sie die unechten Urkunden der Klägerin zusammen mit den ande- ren Dokumenten einreichte. Dies tat sie in der Absicht, einen Forfaitierungskredit von der Klägerin für ein fiktives Geschäft erhältlich zu machen und sich so einen unrechtmässigen – da wegen der fehlenden Voraussetzungen ihr bzw. der G._____ nicht zustehenden – Vorteil zu erlangen. Dabei war ihr klar, dass der Gebrauch der Bestellbestätigungen ihr zu diesem Vorteil verhalf. Somit liegen sowohl die Täuschungs- wie auch die Bereicherungsabsicht vor. Die Beklagte er- füllte demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
E. 5.3.7 Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands setzt eine arglistige Täuschung voraus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird Arglist gemäss ständiger Rechtsprechung bejaht, "wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit rechtswidrig erlangten oder ge- fälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
- 58 - ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kri- terium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften von Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 126 I 165 E. 2a). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Be- rücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung wird jedoch nicht verlangt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). Dies gilt auch bei Banken: Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, als dessen Folge dieser eine Vermögensdisposition trifft. Der Betrug ist mit dem Eintritt des Vermö- gensschadens vollendet. Subjektiv wird neben dem Vorsatz die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung vorausgesetzt.
E. 5.3.8 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte der Klägerin die fol- genden Dokumente zukommen liess: die Verträge zwischen der G._____ und N._____ vom 13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zah- lungsbestätigungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forde- rungs- und Versicherungsabtretungen von der G._____ an die Klägerin gegen-
- 59 - über N._____ (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G._____ unterzeich- neten Bestellbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempel- vermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestä- tigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine "Confirmation Order during Inspection" vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom
24. Juni 2009 betreffend L._____ und vom 1. Juli 2009 betreffend M._____ (act. 4/49, 4/60; vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die in den Auftragsbestätigungen an- gegebenen Verkäufe der Schmiedepressen fanden tatsächlich gar nicht statt. Die Auftragsbestätigungen waren gefälscht. Der G._____ standen aus den fiktiven Verkäufen keine realen Forderungen zu. Auf der Grundlage der genannten Do- kumente – insbesondere auch der Versicherungsdeckung der N._____ – schloss die Klägerin die Finanzierungsgeschäfte mit der G._____ ab, wobei letztere ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin abtrat. In der Folge überwies die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am 24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sind die Vereinbarun- gen zwischen der G._____ und der Klägerin – wie die Vorinstanz zutreffend er- wog – als geschäftsbezogene Forfaitierungsgeschäfte zu qualifizieren, in deren Rahmen die Klägerin von der G._____ deren Forderungen gegenüber L._____ und M._____ kaufte (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Die Beklagte bringt denn auch im Berufungsverfahren keine konkreten Einwände gegen diese rechtliche Qualifi- kation vor. Die Täuschungshandlung ist darin zu sehen, dass die Beklagte der Klägerin für die Kreditgewährung die obgenannten Dokumente – darunter ge- fälschte Bestellbestätigungen für fiktive Verkäufe von Schmiedepressen sowie Versicherungsverträge mit N._____ für diese fiktiven Geschäfte – zustellte und damit den Anschein erweckte, als würde es sich um reale Verkaufsgeschäfte handeln, aufgrund derer ihr Kaufforderungen gegenüber den Firmen L._____ und M._____ zustünden. Die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wurden so über die Grundlage der von ihr gewährten Forfaitierungsgeschäfte getäuscht.
- 60 -
E. 5.3.9 Da die Beklagte gefälschte Bestellbestätigungen für ihre Täuschungshand- lung verwendete, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen. Auch wenn die Bestellbestätigungen ex post betrachtet etwas plump wirken, kann nicht gesagt werden, sie würden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit enthal- ten. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Bestellbestätigungen zu- sammen mit zahlreichen weiteren Dokumenten übermittelt wurden, darunter nota- rielle Unterschriftsbeglaubigungen, Notifikationserklärungen und nicht zuletzt Ver- sicherungsverträge der N._____, wobei die Klägerin gestützt auf letztere davon ausgehen durfte, die Schmiedepresse-Verkäufe seien versichert.
E. 5.3.10 Die Beklagte macht in der Berufung geltend, die Klägerin habe keine hin- reichenden Vorsichtsmassnahmen getroffen (act. 384 Rz. 47 ff.). Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, das betrügerische Wirken der Beklagten trete ge- genüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). Dieser Auffassung ist vollumfänglich beizupflichten. Auch wenn Banken zu erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtet sind, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nur wenn das Verhalten des Opfers die Betrugshandlungen völlig in den Hintergrund treten lässt, ist ein solcher Ausnahmefall zu bejahen. Die Be- klagte war in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der G._____. Die G._____ wiederum war Teil der H1._____, zu der auch die I._____ gehörte, welche tatsächlich mit Schmiedepressen handelte. In Anbetracht der be- stehenden Versicherungsverträge mit N._____ ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter von realen Verkaufsgeschäften ausgingen. Zudem bestand zwischen der Klägerin und der G._____ vor Abschluss der hier interes- sierenden Verträge aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G._____ unbestrittenermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte, ein Vertrauensverhältnis (vgl. E. 387 E. 15.4.4 S. 126). Auch wenn die Klägerin auf die Einreichung wesentlicher Doku- mente verzichtete, lagen ihr dennoch zahlreiche Urkunden vor, darunter gefälsch- te Bestellbestätigungen. Gerade auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolg- ten Rückzahlungen waren die genannten Machenschaften der Beklagten und das so errichtete Lügengebäude ohne weiteres geeignet, die Bankmitarbeiter der Klä-
- 61 - gerin von weiteren Abklärungen oder Überprüfungen abzuhalten. Das Tatbe- standsmerkmal der Arglist wird durch die Nichteinhaltung gewisser Vorsichts- massnahmen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht verdrängt.
E. 5.3.11 Durch ihr Verhalten bewirkte die Beklagte bei der Klägerin einen Irrtum, indem diese davon ausging, es seien reale Verkaufsgeschäfte über Schmiede- pressen mit entsprechender Versicherungsdeckung abgeschlossen worden. Als Folge des Irrtums schloss die Klägerin mit der G._____ Finanzierungsverträge ab und überwies ihr in Sachen L._____ am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 EUR 3'189'180.–. Da es sich bei den besagten Verkaufsgeschäften um fiktive Geschäfte handelte, erhielt die Klägerin im Zuge der Abtretung der fiktiven Kaufpreisforderungen keinen Gegenwert und die Finanzierungsgeschäfte waren auch nicht gesichert. Der Schaden trat dadurch bereits mit den genannten Überweisungen ein. Der objektive Tatbestand des Betruges ist damit erfüllt.
E. 5.3.12 Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weite- res fest, dass sie vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich oder einen anddern unrechtmässig zu bereichern. Da somit auch der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, ist die Widerrechtlichkeit als Anspruchsvoraussetzung des ausservertraglichen Haftungsanspruchs zu bejahen.
E. 5.4 Kausalzusammenhang und Verschulden
E. 5.4.1 Kausalzusammenhang und Verschulden wurden von der Vorinstanz bejaht. Der Schaden sei der Klägerin durch die rechtswidrigen Täuschungshandlungen der Beklagten entstanden. Trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin sei nicht von einem groben, unterbrechenden Selbstverschulden ihrerseits auszugehen (act 387 E. 16 S. 127).
E. 5.4.2 Die Beklagte stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, das Selbstver- schulden der Klägerin sei derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis und dem Schaden unterbreche. Dabei weist die Beklagte
- 62 - insbesondere auf die Ergebnisse im Bericht der BC._____ AG Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Deutschland zur Sonderuntersuchung bei der Klägerin hin (act. 384 Rz. 66 ff.). Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie die Schluss- folgerungen des BC._____-Berichts wiedergibt, stellen Tatsachenbehauptungen dar. Wie mehrfach erwähnt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Be- klagte legt nicht näher dar, dass sie ihre Ausführungen zum Kausalzusammen- hang und zum Verschulden ohne Verzug vorgebracht hat und dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit sich die Beklagte an dieser Stelle sinngemäss auf ihre Kritik bezieht, die Berichte der BC._____ und der FINMA hätten von der Vorinstanz von Amtes we- gen beigezogen und studiert werden müssen, kann auf das bereits Gesagte ver- wiesen werden, wonach die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime auch in umfangreichen Zivilprozessen selbst vortragen müssen und eine Beweisabnahme substantiierte Tatsachenbe- hauptungen voraussetzt (vgl. E. 2.4.4). Sollte die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht ha- ben, so lässt sich mangels entsprechender Angaben ihrerseits nicht überprüfen, ob diese prozessrechtskonform und substantiiert in den Prozess eingebracht wur- den. Die Beklagte macht auch nicht geltend, ihre entsprechende Darstellung sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt oder trotz substantiierter Behauptungen und entsprechenden Beweisofferten kein Beweis dazu abgenommen worden. Aufgrund des Gesagten kann auf die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zur Kausalität und zum Verschulden nicht weiter eingegangen werden.
E. 5.4.3 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Kausalität und das Ver- schulden nicht weiter begründet und verkannt, dass der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden als unterbrochen gelte, wenn eine andere Ursache im Kausalverlauf eine derart hohe Intensität aufweise, dass die andere Ursache bei wertender Betrachtung rechtlich als nicht mehr beachtlich er- scheine. Grundlage für die Berücksichtigung des groben Selbstverschuldens als Unterbrechungsgrund bilde dabei Art. 44 Abs. 1 OR. Das Selbstverschulden der
- 63 - Klägerin wiege derart schwer, dass eine allfällige (bestrittene) Pflichtverletzung ih- rerseits (der Beklagten) rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheine. Die Klägerin gestehe selber ein, dass die von ihr behaupteten G._____-Betrügereien bereits im Jahr 2002 hätten aufgedeckt werden können, wenn sie anstelle der Beklagten die von den Schuldnern auszustellenden Dokumente einverlangt hätte. Bereits dieses grosse Selbstverschulden führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs. Obwohl gewisse Dokumente gefehlt hätten, habe die Klägerin dieselben als visiert vermerkt. Die Klägerin habe die Geschäfte mit der G._____ im Willen um all diese Unregelmässigkeiten getätigt und so den vermeintlichen Betrug erst möglich gemacht. Dieses Selbstverschulden wiege derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 384 Rz. 71 ff.).
E. 5.4.4 Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Vor- instanz zur Kausalität und zum Verschulden äusserst knapp ausfallen. Mit der Kausalität setzte sich die Vorinstanz allerdings bei der Beurteilung der Wider- rechtlichkeit und der objektiven Tatbestandselemente des Betrugs auseinander, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin bei den beiden Vertragsschlüs- sen hinreichende Vorsichtsmassnahmen traf. Dabei befand sie, dass trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin das betrügerische Wirken der Beklagten gegenüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund trete (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). Damit bejahte die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.4.5 Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten un- abdingbare Voraussetzung (sog. conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Ein adä- quater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen". Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das Bundesgericht entscheidet aufgrund einer retrospektiven Prognose, d.h. "un-
- 64 - ter Auswertung aller ex post bekannten Umstände" (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter der Adä- quanz im Haftpflichtrecht mitunter auf die ausgereifteren strafrechtlichen Kriterien im Rahmen der weiter gefassten objektiven Zurechnung abgestellt, welche auch die Frage nach der Reichweite des Schutzzwecks der Normen umfasst (BGer 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005 E. 5.1; BGE 123 III 110 E. 3b). Im erstgenannten Fall erwog das Bundesgericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, aber auch des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm sei danach zu fragen, ob der Eintritt des Schadens bei wertender Betrachtung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden dürfe. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen, wenn "ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste" (BGer 4A_115/2015 vom
3. März 2015 E. 6.4; BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3, BGE 135 IV 56 E. 2.1).
E. 5.4.6 Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden der Klägerin vorliegt, ist aufgrund des Beweisverfah- rens erwiesen. Auch nach der Adäquanzformel steht ausser Frage, das die Hand- lungen und Machenschaften der Beklagten im Zusammenhang mit den Forfaitie- rungsgeschäften der Klägerin in Sachen L._____ und M._____ "nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet" sind, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine Unterbrechung des adäquaten Kau- salzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden der Klägerin und ihrer Mit- arbeiter, wie es von der Beklagten behauptet wird, ist gestützt auf die unbestritte- nen Sachverhaltsdarstellungen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu prü-
- 65 - fen. Die von der Beklagten in der Berufung neu bzw. ohne Bezug zur Beweiswür- digung und die Erwägungen im angefochtenen Urteil vorgebrachten Tatsachen (act. 384 Rz. 72 f.) sind nicht zu hören. Wie bereits bei der Beurteilung der Wider- rechtlichkeit und des Tatbestandselementes der Arglist festgehalten, steht in tat- sächlicher Hinsicht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der G._____ war, welche – wie die tatsächlich mit Schmiedepressen handelnde I._____ – zur H1._____ gehörte. Die G._____ schloss im Zusammenhang mit den beiden Geschäften L._____ und M._____ Versicherungsverträge mit N._____ ab. Dies vermochte bei der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern den Anschein zu erwe- cken, es handle sich um reale Verkaufsgeschäfte. Zwischen der Klägerin und der G._____ bestand vor Abschluss der hier interessierenden Verträge im Jahr 2009 eine langjährige Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G._____ unbestritte- nermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte. Damit bestand im Zeitpunkt der beiden Überweisungen im August und Sep- tember 2009 ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten. Dass der Klägerin aufgrund einer erheblichen Leichtfertigkeit ihrer Mitarbeiter ein gewisses Selbstverschulden vorzuwerfen ist, ändert nichts an den Täuschungshandlungen der Beklagten, die gefälschte Bestellbestätigungen ver- wendete. Angesichts der Handlungen der Beklagten kommt dem Selbstverschul- den der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe – entgegen der Darstellung der Beklagten – kein derart hoher Wirkungsgrad bzw. keine derartige Intensität zu, dass die Handlungen und Machenschaften der Beklagten rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheinen. Vielmehr ist ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen. Das Selbstverschulden der Klägerin ist gestützt auf Art. 44 OR im Rah- men der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 5.5).
E. 5.4.7 Art. 41 Abs. 1 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar, so dass naturge- mäss ein Verschulden vorausgesetzt wird. Dabei spielt es für die Haftungsbe- gründung keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt; hingegen kann die Unterscheidung für die Schadener- satzbemessung relevant sein. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz das Verschulden als Haftungsvoraussetzung ohne weitere Ausführun-
- 66 - gen bejaht hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte – wie bereits im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs fest- gehalten (vgl. E. 5.3.12) – wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weiteres fest, dass die Beklagte vorsätzlich vorging. Somit ist ein Verschulden der Beklagten zweifellos zu bejahen.
E. 5.5 Schadenersatzbemessung
E. 5.5.1 Die Vorinstanz berücksichtigte das Selbstverschulden der Klägerin als Her- absetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR. Dabei verglich sie das Verschulden der Beklagten mit demjenigen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter. Sie sah die Beklagte in ihrer Stellung als faktisches Organ der G._____ als Haupttäterin, at- testierte der Klägerin jedoch mit Bezug auf die Existenz der Schmiedepressen und die stets von der G._____ anstelle der Kunden geleisteten Rückzahlungen ein erhebliches Selbstverschulden. Da mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eine Her- absetzung im Umfang von einem Drittel erfolgt und die Klageabweisung in diesem Umfang rechtskräftig geworden war, fiel eine Herabsetzung um weniger als einen Drittel ausser Betracht. Angesichts des deutlich schwerer wiegenden Verschul- dens der Beklagten rechtfertigte sich nach Auffassung der Vorinstanz eine Herab- setzung der Ersatzpflicht um einen Drittel (act. 387 E. 17.1 ff. S. 127 f.).
E. 5.5.2 Im Zusammenhang mit ihrem Standpunkt, dass bei der Klägerin kein Scha- den vorliege, beanstandet die Beklagte auch, dass die Vorinstanz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin nur eine Herabsetzung um einen Drittel vorge- nommen habe (act. 384 Rz. 40 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte mit ihrer pauschalen Kritik aber nicht ein, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weiter macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Summe nicht von der ursprünglich eingeklagten Summe, son- dern vom (nach der rechtskräftigen Klageabweisung) noch im Streit liegenden Be- trag von CHF 6'580'093.35 ausgehen müssen, was eine Summe von CHF 4'386'728.90 ergeben hätte (act. 384 Rz. 42). Diese Argumentation verfängt nicht. In tatsächlicher Hinsicht musste die Vorinstanz – mit den im Rückweisungs- entscheid gemachten Vorgaben (vgl. vorne E. 2.3) – für die Beurteilung der Klage
- 67 - vom gleichen Sachverhalt ausgehen wie vor der Rückweisung und damit von einem Schaden von EUR 6'507'633.33. Lediglich mit Bezug auf den Umfang der eingeklagten Forderung – mithin das im Rahmen der Dispositionsmaxime noch im Streit liegende Quantitativ – durfte die Vorinstanz nach der rechtskräftigen Klage- abweisung nicht mehr als CHF 6'580'093.35 zusprechen. Es scheint, die Beklagte vermische bei ihren Überlegungen die Verhandlungs- mit der Dispositionsmaxi- me. Da sie darüber hinaus nichts Konkretes gegen die Bemessung des Schaden- ersatzes durch die Vorinstanz einwendet, hat es damit sein Bewenden. Die Re- duktion des Schadenersatzes um einen Drittel ergibt den Betrag von EUR 4'338'422.22.
- 68 -
E. 5.6 Schlussfolgerungen Die Vorinstanz bejahte die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden auf der Basis des beweisrechtlich erstellten Sachverhalts zu Recht und reduzierte den Schadenersatz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin um einen Drittel auf EUR 4'338'422.22. Wie von der Klägerin beantragt, sprach die Vorinstanz den Schadenszins für die beiden Teilforderungen ab dem 24. August 2009 bzw. ab dem 9. September 2009 zu, was die Beklagte im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Auch die Umrech- nung des Eurobetrags in Schweizerfranken nahm die Vorinstanz im Zeitpunkt der Auszahlungen entsprechend den Ausführungen der Klägerin vor. Auch dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Damit ist das Urteil der Vorinstanz mit Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüg- lich Zins zu 5% auf CHF 3'353'426.67 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 3'226'666.67 seit dem 9. September 2009 und Abweisung im Mehrbetrag vollumfänglich zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege
E. 6 Juni 2017 E. 1 c; BGE 135 III 334 E. 2.1). Eine Bindung besteht nicht nur be- züglich derjenigen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rückweisung begründet wurde, sondern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben der Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. 1 c). Da die Ergänzung des Sachverhaltes immer auf das Rückweisungsthema eingeschränkt ist (BGE 131 III 91 E. 5.2.2), ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (act. 387 E. 3.3 S. 9 f.) – über die folgenden Fragen im Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 bereits verbindlich entschieden worden: 2.3.2. Bereits erwiesen ist, dass die Klägerin der G._____ mit Valuta vom 24. Au- gust 2009 in Sachen L._____ den Betrag von € 3'318'453.33 und in Sachen M._____ mit Valuta vom 9. September 2009 den Betrag von € 3'189'180.– über- wies (act. 172 S. 19, act. 387 E. 3.3 S. 10). Weiter ist das erstinstanzliche Urteil
- 11 - vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung rechtskräftig (act. 136 S. 24, Disp.-Ziff. 1 Satz 2; act. 172 S. 20, Disp.-Ziff. 1; act. 387 E. 3.3 S. 10). 2.3.3. Im Zuge der Rückweisung beweismässig zu klären war zunächst die Rolle bzw. die Verantwortung der Beklagten innerhalb der G._____ (und den mit dieser verbundenen Gesellschaften) im Hinblick auf die Haftungsfrage und die Bemes- sung der Ersatzpflicht (act. 172 S. 11 f. und S. 17; dazu nachfolgend E. 4.2). Klä- rungsbedürftig blieb die Rolle der Beklagten bei den fraglichen Geschäften auch, um die Voraussetzungen des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB – eines echten Sonderdelikts, welches Sonder- eigenschaften voraussetzt – prüfen zu können (act. 172 S. 18; dazu ebenfalls E. 4.4). Weiter war beweismässig zu klären, ob die beiden Geschäfte fiktiv waren, um die Frage zu beantworten, ob die genannten Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellen (act. 172 S. 14, dazu ebenfalls E. 4.4). Beweis zu führen war sodann über die ge- naue Ausgestaltung der Verträge (Forfaitierung oder Ankauf einer Buchforderung gestützt auf einen Wechsel, gesichert mit einer Versicherung, letztlich einem Un- ternehmenskredit entsprechend), um beurteilen zu können, welches Verhalten der Beklagten allenfalls als unerlaubt zu qualifizieren ist (act. 172 S. 14, dazu nach- folgend E. 4.3). Zu klären war schliesslich die Tatsache, ob die Klägerin getäuscht wurde und ob die ihr zugestellten Unterlagen unrichtig waren, namentlich ob sich die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche der Beklagten zurechnen lassen, insbesondere der Umstand, dass in den Finanzierungs- und Versiche- rungsverträgen die G._____ als Verkäuferin genannt ist, obwohl die Beklagte nicht davon ausgegangen sein will, dass der G._____ diese Funktion zukam (act. 172 S. 17; dazu nachfolgend E. 4.4). 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.4.1. Die Beklagte sieht ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vor- instanz ihren (bereits vor Einreichung der Klageantwort gestellten) Antrag, das Verfahren sei zu sistieren und es seien von Amtes wegen der Bericht der BC._____ an die FINMA sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA einzuholen, mehrfach abwies. Nachdem ihr die Berichte im Rahmen des Strafverfahrens nach
- 12 - Jahren zugänglich gewesen seien, habe sich die Vorinstanz darauf berufen, dass sie diese aufgrund der Prozessmaxime nicht selbst zu studieren brauche. Den Berichten komme – so die Beklagte – de facto jedoch die Qualität eines Gutach- tens zu. Die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Eingabe vom 10. März 2015, in der sie die einschlägigen Passagen genannt habe, erkennen können, dass die Be- richte in bedeutsamer Weise Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung gewesen seien. In der Urteilsbegründung fänden die besagten Berichte so gut wie keine Berücksichtigung, weshalb eine partielle Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs durch die Vorinstanz vorliege (act. 384 Rz. 11). 2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis, der Bericht der BC._____ sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA fänden in der Urteilsbegründung fast keine Berücksichtigung, ihrer Begründungsobliegen- heit nicht hinreichend nachkommt. Konkrete Erwägungen der Vorinstanz bean- standet die Beklagte nicht und sie legt auch nicht im Einzelnen und konkret dar, mit Bezug auf welche bestrittenen Tatsachen welcher Stelle in den genannten Be- richten Beweisqualität zukommt und inwiefern diese das Beweisergebnis beein- flusst hätten. Damit ist auf ihre Kritik, die Vorinstanz habe die beiden Berichte fast nicht berücksichtigt, nicht weiter einzugehen. 2.4.3. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig ange- botenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Die allgemeine Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn be- strittene Behauptungen als richtig angenommen werden oder wenn über strittige rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis abgenommen wird (BGE 133 III 295 ff. E. 7; 132 III 222 E. 2.3, 130 III 591 E. 5.4). Nach dem Verhandlungs- grundsatz von § 54 Abs. 1 ZPO/ZH ist es – unabhängig vom Umfang des Pro- zessstoffes – Sache der Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen darzule- gen. In Forderungsprozessen ist der Sachverhalt – anders als im Strafprozess oder bei Rechtsverhältnissen, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (vgl. § 142 Abs. 1 ZPO/ZH) – nicht von Amtes wegen zu ermitteln. Eine Be-
- 13 - weisabnahme findet nur über genügend substantiierte Parteibehauptungen bzw. genügend substantiierte Bestreitungen statt (vgl. §§ 113 und 133 ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 1997, § 133 N 5, § 142 N 1). Ausnahmsweise kann das Gericht von Am- tes wegen Beweise erheben (§ 142 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Entscheid darüber liegt im richterlichen Ermessen und setzt sachliche Umstände voraus. Insbesondere soll damit nicht die Säumnis des Beweisführers korrigiert werden (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 142 N 2). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine unge- nügende Sachdarstellung zu vervollständigen, vielmehr setzt es genügend sub- stantiierte Sachvorbringen voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 133 N 2). In diesem Sinne setzt die prozessuale Editionspflicht im Sinne von §§ 184 f. ZPO/ZH voraus, dass der vom Beweisführer behauptete Urkundeninhalt für den Rechtsstreit erheblich ist. Die Praxis, wonach ein Editionsbegehren nicht der Be- schaffung rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen, sondern bloss dem Be- weis derselben dient (BGE 144 III 43 E. 4.1; HGer ZH HG140244 vom 20. April 2016 E. 3.4.1), hatte bereits unter der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung Gültigkeit. Das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB sieht vor, dass die beweisbe- lastete Partei in allen Zivilstreitigkeiten für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen wird, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vor- schriften des Prozessrechts entspricht. 2.4.4. Die Kritik der Beklagten in Bezug auf die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC._____ oder der FINMA richtet sich gegen die Grundfesten eines Zivilpro- zesses. Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen ändern auch die Fülle an Strafakten und zahlreiche, damit in Zusammenhang stehende Zivilprozesse nichts daran, dass die Beklagte im vorliegenden Forderungsprozess ihre Version des rechtserheblichen Sachverhalts vortragen musste. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens oder die Edition von Urkunden – setzt entspre- chende, substantiierte Tatsachenbehauptungen einer Partei voraus. Wenn die Beklagte die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC._____ oder der FINMA durch die Vorinstanz rügt, übersieht sie, dass eine solche nur in Frage gekommen wäre, wenn sie zur beweismässigen Klärung substantiiert vorgetragener und be- strittener Sachverhaltsdarstellungen beantragt worden wäre. Darüber hinaus ist
- 14 - die Beklagte mit der pauschalen Darstellung, die Berichte seien Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung, im Berufungsverfahren nicht zu hören. 2.4.5. Auch im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Edition der Akten des Ver- fahrens HG120169 rügt die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe dem Strafverfahren entnommen, dass es vor dem Handelsgericht Zürich einen Zivilprozess zwischen der Klägerin und deren ehemaliger Revisionsgesell- schaft O._____ AG gegeben habe. Offensichtlich bestehe ein direkter Zusam- menhang mit der vorliegenden Forderungsklage und als Nicht-Prozesspartei habe sie kein Einsichtsrecht in die Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens. Es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel, die Begründung der je- weiligen Rechtspositionen durch die Klägerin und durch die O._____ sowie das Prozessergebnis im dortigen Prozess wesentliche Auswirkungen auf ihre eigene Rechtsposition haben könnten. Eine Abweisung der Klage der Klägerin wie auch eine vollständige Entschädigung der Klägerin im Prozess vor dem Handelsgericht hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtspositionen der Parteien des vorliegenden Zivilprozesses (act. 384 Rz. 13). 2.4.6. Für die Edition der genannten Verfahrensakten gilt das gleiche wie für die Edition der Berichte der BC._____ und FINMA. Die Akten des handelsgerichtli- chen Verfahrens hätten nicht der Beschaffung des Tatsachenfundaments dienen können; eine Edition derselben wäre nur in Frage gekommen, wenn die Beklagte sich für den Beweis einzelner, von ihr vorgetragener Tatsachenbehauptungen auf genau bezeichnete Aktenstücke berufen hätte. Die Edition dient nicht der Gewin- nung neuer Informationen. Das Institut der "fishing expedition", des sog. Ausfor- schungsbeweises, war der vormaligen kantonalen Zivilprozessordnung und ist auch der geltenden Zivilprozessordnung fremd. Nach dem Gesagten ist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht auszumachen.
- 15 - 2.5. Noven 2.5.1. Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahms- weise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsa- chen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden kön- nen (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). 2.5.2. Die Beklagte führt aus, die mit der Berufungsschrift geltend gemachten No- ven hätten nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht und ins Verfahren eingeführt werden können. Die Anrufung von Noven im vorliegenden Berufungs- verfahren sei somit mit deren Nennung in der Berufungsschrift rechtzeitig erfolgt. Wesentliche Quelle seien die Akten des Bundesstrafverfahrens, welches noch pendent sei und mit einer Datenmenge von rund 700'000 Seiten derart umfang- reich sei, dass eine vollständige Sichtung und Verarbeitung schon fast ans Un- mögliche grenze (act. 384 Rz. 12). 2.5.3. Die Beklagte bezeichnet die von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven nicht im Einzelnen. Aufgrund ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr (nicht konkret bezeichneten) neu vorgebrachten Tatsachen um unechte Noven handelt, mithin um Tatsachen, welche bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorlagen. Demnach müsste die Beklagte für jede
- 16 - einzelne, neu geltend gemachte Tatsache und jedes einzelne, neu geltend ge- machte Beweismittel substantiiert darlegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzun- gen für das Vorbringen von unechten Noven in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind. Dieser prozessualen Obliegenheit kommt die Beklagte mit dem pau- schalen Hinweis, sie habe die vorgebrachten Noven nicht zu einem früheren Zeit- punkt geltend machen können, nicht nach. Mit ihrem Hinweis auf die äusserst um- fangreichen Akten des Strafprozesses vermag sie das verspätete Einbringen un- echter Noven in den vorliegenden Zivilprozess unter dem Aspekt der Zumutbar- keit nicht zu rechtfertigen. Wie bereits erwähnt untersteht dieser Forderungspro- zess, der mittlerweile seit 11 Jahren rechtshängig ist, der Verhandlungsmaxime. Auch wenn der Aktenumfang im Strafprozess immens sein mag, entbindet dies die anwaltlich vertretene Beklagte nicht davor, dem Gericht die aus ihrer Sicht re- levanten Fakten darzulegen. Eine umfassende Zulassung von unechten Noven im Berufungsverfahren liesse sich weder mit der im kantonalen Recht unter §§ 114 und 115 ZPO/ZH statuierten Eventualmaxime, welche auch im Berufungsverfah- ren galt (§ 267 Abs. 1 ZPO/ZH), noch mit Art. 317 ZPO vereinbaren. Aufgrund des Gesagten genügt die von der Beklagten vorgetragene, pauschale Rechtfertigung für die im Berufungsverfahren geltend gemachten neuen Tatsachen den Anforde- rungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Daraus folgt, dass auch auf die zahlrei- chen, mit der Berufung gestellten Editionsbegehren ("von der Berufungsbeklagten zu edieren", act. 384 Rz. 17 S. 11, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 34 S. 21 f., Rz. 35 S. 22 f. und Rz. 37 S. 23 f.) nicht einzutreten ist. 2.6. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 2.6.1. Die Beklagte erachtet es als unglaubwürdig, dass die Vorinstanz das aus- führliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem beiliegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1- 12), wie im angefochtenen Urteil festgehalten, nicht berücksichtigt habe. Das be- sagte Schreiben der Bundesanwaltschaft sei mit Sicherheit studiert, zur Kenntnis genommen und damit Teil der richterlichen Erkenntnis geworden (act. 384 Rz. 14).
- 17 - 2.6.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, das ausführliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem bei- liegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1-12) sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen, damit sich das Gericht nicht dem Vorwurf aussetze, in Verletzung der Verhandlungsmaxime eigene Beweiserhebungen getätigt zu haben (act. 387 E. 4.2 S. 13). 2.6.3. Auch in diesem Punkt genügen die Ausführungen der Beklagten den Anfor- derungen an eine hinreichende Rechtsmittelbegründung nicht. Sie legt insbeson- dere nicht konkret dar, mit Bezug auf welche strittigen Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz unzulässigerweise das Schreiben und das Untersuchungsmaterial der Bundesanwaltschaft berücksichtigt haben soll. Es ist somit unklar, bezüglich welcher entscheidrelevanter Tatsachen die Vorinstanz – entgegen den Ausfüh- rungen in der Urteilsbegründung – auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft bzw. auf die Untersuchungsakten abgestellt haben könnte. Auch dieser allgemein gehaltene Vorwurf der Beklagten ist deshalb nicht zu hören.
3. Aktivlegitimation 3.1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im vorliegenden Verfahren strittig. Die Vorinstanz begründete die Aktivlegitimation im Wesentlichen wie folgt: Die Sach- legitimation betreffe das materielle Recht. Sie sei vom Gericht jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, unter der Verhand- lungsmaxime nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts. Der Sachverhalt, welcher der Sachlegitimation zugrunde liege, unterliege der No- venschranke. In der Klageantwort habe die Beklagte ausgeführt, es liege eine Zahlungsgarantie der Obergesellschaft (der E._____ als Muttergesellschaft der D._____) betreffend die Verpflichtungen der N._____ vor. Die Klägerin sei des- halb in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, diese Zah- lungsgarantie (und auch jene gegenüber der N._____ aus Versicherungsansprü- chen) einzulösen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (act. 121 S. 3) und mit der Beweisantretungsschrift vom 24. Dezember 2014 (act. 180 S. 9) vorgetragenen Argumente, die D._____ habe die Verluste der Klägerin effektiv abgedeckt und die Geschäfte mit der G._____ direkt refinanziert, seien
- 18 - erst nach dem mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (act. 116) erfolgten Abschluss des Hauptverfahrens vorgebracht worden. Vor der Novenschranke habe die Be- klagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der Schadenminderungspflicht zu- nächst die Zahlungsgarantie der Muttergesellschaft zu beanspruchen, bevor sie auf die Klägerin (recte: Beklagte) greifen könne. Die Vorinstanz prüfte in der Fol- ge, ob die neuen Vorbringen der Beklagten nach § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH zulässig seien, weil sie sofort bewiesen werden könnten. Sie verneinte dies mit der Be- gründung, dass der Medienmitteilung der Klägerin vom 25. Februar 2010 (act. 52/5) und dem Ausdruck eines Online-Medienberichts der Wirtschaftsnachrichten Niedersachsen vom 8. Juni 2011 (act. 122/3) eine verschwindend kleine Beweis- kraft zukomme, zumal die zwei Geschäfte (gemeint die Finanzierung der Klägerin in Sachen L._____ und M._____) darin gar nicht erwähnt würden, sondern bloss von den gravierenden finanziellen Auswirkungen der als "Betrugsaffäre" bezeich- neten Vorkommnisse auf den E._____-Konzern die Rede sei. Die Vorinstanz ging sodann auf den von der Beklagten eingereichten Auszug von Seite 9 des Auf- sichtsberichts von P._____ vom tt. Juni 2010 im FINMA-Bericht ein, woraus her- vorgehe, dass der FINMA die Garantievereinbarung zur Verlustübernahme durch die E._____ vereinbarungsgemäss am 19. Februar 2010 vorgelegt worden sei und sie noch gleichentags ihr Einverständnis zur Ausgestaltung der Vereinbarung mitgeteilt habe. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass das Vorliegen einer Garantie- vereinbarung zur Verlustübernahme mitnichten mit dem Erbringen der garantier- ten Leistung in den fraglichen beiden Geschäften gleichzusetzen sei. In der von der Beklagten im ersten Berufungsverfahren eingereichten Seite 62 des FINMA- Berichts (act. 140/1 S. 62) werde unter Ziffer 17.3 mit dem Titel "Versicherungs- leistungen" festgehalten, es sei noch nicht bestimmt, ob die Klägerin oder die E._____ (aufgrund der In-Anspruchnahme ihrer Garantie) allfällige Leistungen er- halte. Damit sei die neue Behauptung der Beklagten noch mehr in Frage gestellt, zumal die in Klammern gesetzte Formulierung "In-Anspruchnahme ihrer Garantie" offen lasse, ob, in welchem Umfang und für welche Geschäfte die Garantie tat- sächlich in Anspruch genommen werde. Deshalb könne die Beklagte ihre neuen Behauptungen nicht sofort beweisen.
- 19 - Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, entfiele die Aktivlegitimation der Klägerin nicht. Aus den nachgereichten Dokumenten ergebe sich, dass die Klägerin wegen der Vorkommnisse um die G._____ konzernintern und vor allem bankenaufsichtsrechtlich unter Druck geraten sei, woraufhin aus dem E._____- Konzern neues Kapital eingeschossen worden sei. Aus diesem mit der FINMA of- fenbar abgesprochenen Vorgang der Rekapitalisierung könne keineswegs gefol- gert werden, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Für eine Subrogation an die Obergesellschaft, den E._____-Konzern, bestünden keine Hinweise. Nament- lich liege keine Konstellation vor, in der eine versicherungsrechtliche Subrogation nach Art. 72 ff. VVG anzunehmen wäre. Auch sei aus den neuen und eigentlich unbeachtlichen Vorbringen der Beklagten, wonach schon konzernintern Remedur geschaffen worden sei, keine Konstellation zu erkennen, in der eine Vorteilsan- rechnung erfolgen müsste. Es könne nicht der Wille der Obergesellschaft gewe- sen sein, mit ihrer Refinanzierung eine Schadenersatzschuld eines Haftpflichtigen im Sinne einer Vorteilsanrechnung zu reduzieren. Vielmehr müsse es darum ge- gangen sein, die Geschädigte (die Klägerin und Untergesellschaft der E._____) zu begünstigen, um nicht zu sagen zu retten. Eine solche Zahlung wäre bei der Festsetzung des Schadens nicht als Vorteil anzurechnen. Und selbst wenn für die zwei Geschäfte mit der L._____ und der M._____ die Garantie der E._____ in Anspruch genommen worden wäre bzw. eine Garantieleistung erfolgt wäre, so lä- ge nicht ohne Weiteres ein Fall einer gesetzlichen Subrogation vor. Tatbestände wie jene von Art. 149 Abs. 1 OR oder Art. 1022 Abs. 3 OR seien zu Recht nicht behauptet worden (act. 387 E. 5 S. 14-18). 3.2. Die Beklagte stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da die vermeintlichen Forderungen aufgrund einer Auflage der FINMA an die Konzernmuttergesellschaft der Klägerin, die D._____, abgetreten worden seien und diese einen entspre- chenden Forderungsverzicht gegenüber der Klägerin habe erklären müssen. Die- se Tatsache sei erst durch den einschlägigen Bericht der FINMA und der BC._____ bekannt geworden, welche im Zeitpunkt der Klageantwort noch nicht vorgelegen seien. Ihr habe zuvor gar nicht bekannt sein können, dass die ver-
- 20 - meintlichen Forderungen, als Auflage der FINMA, letztlich an die Konzernmutter E._____ hätten abgetreten werden müssen (act. 384 Rz. 15). 3.3. Damit macht die Beklagte zwar nicht explizit, aber immerhin sinngemäss geltend, sie habe vor Vorinstanz ein zulässiges Novum im Sinne von § 115 Ziff. 1 oder 3 ZPO/ZH vorgebracht. Mit ihrer pauschalen Darstellung und der Wiederho- lung ihrer eigenen Sichtweise erfüllt die Beklagte die Anforderungen an eine Beru- fungsbegründung jedoch nicht. Sie geht weder auf die Erwägungen der Vor- instanz ein noch legt sie dar, an welcher Stelle die genannten Berichte eine For- derungsabtretung von der Klägerin an die D._____ thematisierten. 3.4. Mit Bezug auf die Berichte der FINMA und BC._____ vertritt die Beklagte die Auffassung, diese hätten aufgrund ihres Gutachtenscharakters von der Vo- rinstanz umfassend berücksichtigt werden müssen. Die Berichte seien in digitaler Form vollständig eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die Parteien zur Präzi- sierung verschiedener Anträge aus den Beweisantretungsschriften aufgefordert und dabei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Einreichung umfangreicher Urkunden nicht zu deren vollständiger Lektüre verpflichtet sei. Den Berichten komme jedoch Gutachtenscharakter zu. Gutachten seien durch die urteilende Be- hörde vollständig zu studieren und entsprechend seien die Rückschlüsse im Rahmen des richterlichen Ermessens zu verwerten (act. 384 Rz. 16). An dieser Stelle ist erneut (vgl. E. 2.4.3 f.) festzuhalten, dass es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime Aufgabe der Parteien ist, den rechtserheblichen Sachver- halt vorzutragen. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens oder die Edition von Urkunden – setzt entsprechende, substantiierte Tatsachen- behauptungen der Parteien voraus. Der Bericht der BC._____ an die FINMA und der Sonderprüfungsbericht der FINMA stellen keine im vorliegenden Zivilprozess nach §§ 171 ff. ZPO/ZH eingeholte gerichtliche Gutachten dar. Damit ist der Ar- gumentation der Beklagten, Gutachten seien vom urteilenden Gericht vollständig zu studieren, die Grundlage entzogen. Zudem hat der Beweisführer bei umfang- reichen Urkunden die Beweisstellen genau zu bezeichnen. Darauf kann das Ge- richt bereits mit der Beweisauflage hinweisen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 137 N 1, § 186 N 1). Die Beklagte reichte den FINMA-Bericht vom 19. November
- 21 - 2010 mit Spezialberichten von BC._____ und P._____ im ersten Berufungsver- fahren auf einer CD ein, wobei sie darauf hinwies, der Bericht umfasse inkl. Beila- gen drei volle Bundesordner. Sie offerierte dessen Einreichung in Papierform, falls vom Gericht gewünscht (act. 139 und 140/2). Da der genannte Bericht inkl. Spe- zialberichte nach Angaben der Beklagten drei volle Bundesordner umfasst, stellt er eine umfangreiche Urkunde dar. Demnach wäre es Aufgabe der Beklagten ge- wesen, genau anzugeben, an welcher Stelle die Berichte ihre Sachdarstellung bestätigen. Die Vorinstanz wies deshalb im Beschluss vom 17. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass die Beweisofferte "FINMA-Bericht auf CD", welcher nach Angaben der Beklagten 400 Seiten umfasse, von der Beklagten unter Angabe der relevanten Aktenstelle und Zuordnung zu einem Beweissatz genauer zu bezeich- nen sei (act. 185 E. 3.4). Der Auffassung der Beklagten, die Vorinstanz hätte die Berichte der FINMA und BC._____ studieren und die darin dargelegten Fakten von Amtes wegen zu ihren Gunsten ungeschmälert berücksichtigen müssen, kann nicht gefolgt werden. 3.5. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Kläge- rin und der von der Beklagten nach der Novenschranke vorgebrachten Einwen- dungen wie erwähnt auf zwei konkret bezeichnete Stellen des FINMA-Berichts ein, nämlich auf die Seiten 9 und 62 des Aufsichtsberichts P._____ vom 28. Juni 2010 (act. 387 E. 5 S. 17 mit Hinweis auf act. 181/26 und 140/1, vgl. oben E. 3.1). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte im Berufungsver- fahren nicht, auch nicht ansatzweise, auseinander. Sie behauptet insbesondere nicht, die Vorinstanz habe die von ihr (der Beklagten) bezeichneten Stellen falsch verstanden oder falsche Schlüsse daraus gezogen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren Stellen in den Berichten bezeichnet zu haben, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. 3.6. Nach Angaben der Beklagten könne einem Unterordner der Strafakten entnommen werden, dass die Klägerin auch die Revisionsgesellschaft O._____ AG ins Recht gefasst habe. Diese habe in der Klageantwort ausgeführt, auf Auf- lage der FINMA habe die Klägerin Forderungen im Betrag von mind. EUR 103.8 Mio. an die E._____ bzw. an die D._____ abgetreten und letztere habe sich ihrer-
- 22 - seits verpflichten müssen, die so übernommenen Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang der Uneinbringlichkeit oder des Nichtbestandes des Enga- gements aus den Forderungskäufen der Klägerin nicht geltend zu machen. Ge- mäss Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2010 vom 23. April 2010 sei diese Bedingung mit einer Vereinbarung vom 26. Februar 2010 erfüllt worden. In der Folge habe die Klägerin – nach Bereinigung und Abschreibung sämtlicher of- fener von G._____ vermittelten Geschäfte und nach Auslösung von Reserven für allgemeine Bankrisiken (CHF 17.5 Mio.) und stillen Reserven (CHF 15 Mio.) – ei- nen Verlust von lediglich CHF 170'508.– ausgewiesen. Der behauptete Gesamt- schaden sei der Klägerin gar nicht angefallen und sei von ihr in den Büchern auch nie ausgewiesen und verbucht worden. Deshalb fehle der Klägerin die Aktivlegiti- mation. Diese Argumentation habe sie bereits im Vorverfahren (gemeint ist damit wohl das erstinstanzliche Verfahren) fristgerecht vorgebracht und zum Beweis die einschlägigen Berichte der FINMA und der BC._____ offeriert; die Beklagte ver- weist dabei auf ihre Eingabe vom 10. März 2015 (act. 384 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 187). 3.7. Die Beklagte geht auch in diesem Punkt nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Selbst wenn ihre Ausführungen sinngemäss als Vorwurf ver- standen würden, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht auf die Eingabe vom
E. 6.1 Die Beklagte bringt im Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Eventualstandpunkt vor, diese müssten auf der Basis der Schadenersatzsumme von CHF 4'386'728.90 berech- net werden (act. 384 Rz. 79). Wie bereits dargelegt, geht die diesbezügliche Überlegung der Beklagten jedoch fehl (vgl. vorstehend E. 5.5.2). Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigten ist und die Beklagte weder die Hö- he der Gerichtsgebühr noch diejenige der zugesprochenen Parteientschädigung anficht, ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche Verfahren zu bestätigen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6'580'093.35 beträgt die Grundgebühr rund CHF 86'550.– (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG).
- 69 -
E. 6.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
E. 6.4 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und b) ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beklagte hat ihre Mittel- losigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mit aktuellen Belegen zu ihren finanziel- len Verhältnissen dokumentiert (act. 384 Rz. 7 ff.; act. 386/4-7, 9). Allerdings wa- ren die Erfolgschancen ihrer Berufung aufgrund der erdrückenden Beweis- und der klaren Rechtslage von allem Anfang an als derart gering einzustufen, dass sie als geradezu aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands sind deshalb nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 10 März 2015 abgestellt, würde es an einer Begründung fehlen, weshalb es sich bei den mit Eingabe vom 10. März 2015 vorgebrachten Behauptungen um zuläs- sige Noven gehandelt haben soll. Die Eingabe vom 10. März 2015 wurde erst eingereicht, nachdem das Hauptverfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2013 abgeschlossen worden war (act. 116). Die von der Beklagten zitierte Passage aus der Klageantwort der O._____ AG stellt eine blosse Parteibehauptung der letzte- ren in einem Forderungsprozess gegen die Klägerin dar, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Dass die eingeklagten Forderungen der Klägerin tatsächlich an die E._____ und weiter an die D._____ abgetreten wurden, ist damit nicht nachge- wiesen.
- 23 - 3.8. In der Eingabe vom 10. März 2015, mit der sie ihre Beweisantretungsschrift präzisierte, erklärte die Beklagte, gemäss dem Bericht von P._____ über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 seien Ende April 2010 alle G._____-Kredite aus den Büchern der Klägerin entfernt worden. Die Klägerin sei Ende 2010 nicht mehr geschädigt gewesen und daher nicht mehr berechtigt, auf Schadenersatz zu klagen. Dabei verwies die Beklagte auf Seite 12 des genannten Berichtes, welche sie als Beilage einreichte (act. 187 S. 4, act. 188/30). An der genannten Stelle wurde unter dem Titel "a) Forderungen im Zusammenhang mit der G._____" ausgeführt: "Bis Ende April 2010 wurden alle G._____ Kredite gegen Sicherheiten (CHF
E. 11 Mio.) bzw. gegen die Einzelwertberichtigungen (CHF 45 Mio.) ausgebucht und für den Rest (CHF 154 Mio.) wurde die Garantie beansprucht. Ende April 2010 waren somit alle G._____ Kredite aus den Büchern der Bank entfernt." Dieses Novum wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 27. April 2016 nicht zugelassen (act. 198 S. 3), was von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt wird. Auch wenn aufgrund des genannten Berichts davon auszugehen ist, dass tatsächlich Garantieleistungen erbracht wurden, ändert dies an der Aktivlegi- timation der Klägerin aus den nachstehenden Gründen nichts. 3.9. Auch wenn die Klägerin Sicherheiten beanspruchte, Einzelwertberichtigun- gen vornahm und eine Garantie in Anspruch nahm, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation infolge Abtretung verloren hät- te. Bei einer Abtretung nach Art. 164 OR überträgt die Gläubigerin (auch Zeden- tin) eine bestehende oder künftige Forderung mittels Verfügungsvertrag auf einen Dritten (auch Zessionar), wodurch ein Gläubigerwechsel stattfindet. Bei der Inan- spruchnahme von Sicherheiten und bei Wertberichtigungen findet kein Gläubi- gerwechsel statt. Bei Garantieverträgen werden die reine Garantie und bürg- schaftsähnliche Garantie unterschieden. Bei einer reinen Garantie tritt die Garan- tin (auch Promittentin) für einen von jeglichem konkreten Schuldverhältnis unab- hängigen Erfolg ein. Die Garantin kann sich z.B. verpflichten, den Verlust eines Unternehmens zu decken, ohne dass Dritte diesem etwas schulden. Eine bürg- schaftsähnliche Garantie bezieht sich dagegen in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Begünstigten einen (vertraglichen)
- 24 - Anspruch auf die Leistung des Dritten gibt. Häufig ist der Dritte – analog zur Bürg- schaft – Schuldner des Begünstigten in Bezug auf die von der Garantin garantier- te Leistung. Bei Nichterfüllung wird er dem Begünstigten aus eigenem Recht schadenersatzpflichtig. Im Garantiefall stehen dem Begünstigten in der Regel An- sprüche gegen den Dritten aus der individuellen Abrede und gegenüber der Ga- rantin aus der Garantie zu. Es liegt für den Begünstigten Konkurrenz vertraglicher Ansprüche vor, jedoch weder Solidarität noch Subsidiarität. Die Schuld unter den konkurrenzierenden Ansprüchen ist nicht gleich gross. Der Begünstigte hat die Wahl, wen er belangen will, er kann aber die Ansprüche nicht über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus kumulieren (BSK OR I-Pestalozzi, 7. Aufl. 2020, Art. 111 N 6, 11). Ob die Garantin, die bei Eintritt des Garantiefalls dem Begüns- tigten die versprochene Leistung erbracht hat, auf den (nicht leistenden) Dritten Regress nehmen kann, hängt von ihrer Rechtsbeziehung zum Dritten ab. Sofern der Dritte der Garantin nicht verpflichtet ist, steht ihr auch kein Regressanspruch zu. Hat die Garantin das Garantieversprechen im Auftrag des Dritten abgegeben, so kann sie gestützt auf dieses Vertragsverhältnis Regress nehmen. In allen Fäl- len ist aber Subrogation gemäss Art. 110 OR ausgeschlossen. Ob die Garantin einen Anspruch auf Abtretung einer allfälligen Forderung des Begünstigten gegen den Dritten hat, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde, ist in der Lehre strittig (BSK OR I-Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 14; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 11. Aufl. 2020, N 3933). 3.10. Die Details der Garantievereinbarung zwischen der Klägerin und der D._____ sind nicht bekannt; die Beklagte hat hierzu nichts Konkretes dargetan. Auch eine Forderungsabtretung behauptet die Beklagte lediglich pauschal; sub- stantiierte Behauptungen oder Beweisofferten, welche auf eine Abtretung der Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Geschäften mit L._____ und M._____ an die D._____ hindeuten, fehlen. Bei dieser Behauptungs- lage ändert das Erbringen der Garantieleistung durch die Muttergesellschaft nichts an der Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Subrogation gemäss Art. 110 OR ist wie erwähnt ausgeschlossen. Selbst wenn gestützt auf Seite 12 des Be- richtes von P._____ über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 da- von auszugehen ist, dass die Klägerin für die G._____-Kredite Garantien und Si-
- 25 - cherheiten beansprucht oder die Kredite aus ihren Büchern entfernt hat (act. 188/30; zu den Wertberichtigungen nachfolgend E. 5.2.4), dringt die Beklag- te mit den von ihr im Berufungsverfahren gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.
4. Beweiswürdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz führte ein aufwendiges Beweisverfahren durch, indem sie zahlrei- che Urkunden abnahm und Zeugen einvernahm. Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung an verschiedenen Stellen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist festzu- halten, dass sich die Kritik an der Beweiswürdigung nach den vorstehend genann- ten Grundsätzen (vgl. vorstehend E. 2.2.2) nicht auf die blosse Wiedergabe der eigenen Rechtsauffassung beschränken kann. Nicht zielführend ist auch die Kritik an der Würdigung einzelner Beweismittel, ohne auf andere, ebenfalls relevante Beweismittel Bezug zu nehmen, welche bei der Vorinstanz zur Überzeugung führ- ten, eine Tatsache sei bewiesen. 4.2. Zur Rolle der Beklagten in der G._____ und in der H2._____ Gruppe 4.2.1. Zunächst klärte die Vorinstanz beweismässig ab, ob die Beklagte als Organ der G._____ oder als Hilfsperson handelte. Dabei hielt sie im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse fest, die Beklagte sei in der fraglichen Zeit für die G._____ tätig und im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen. Zudem habe die Beklagte eingeräumt, sich um das Perso- nal gekümmert und die Buchhaltung visiert zu haben. Weiter würdigte die Vo- rinstanz die folgenden Beweismittel: die Befragung der Beklagten, die Aussagen des Zeugen Q._____ (ab Ende 2004 als Nachfolger von R._____ Verwaltungsrat der G._____), des Zeugen R._____ (zunächst Treuhänder und anschliessend einziger Verwaltungsrat der G._____), S._____ (mit der Buchhaltung der H1._____ betrauter Angestellter und kurze Zeit einziger Verwaltungsrat der
- 26 - G._____), T._____ (Büroangestellte der G._____), U._____ (Büroangestellte der G._____), V._____ (Angestellte der G._____), W._____ (Buchhaltungsassistent der G._____), AA._____ (Mitarbeiter der Revisionsstelle der G._____), AB._____ (für die G._____ zuständiger Kundenberater der AC._____), AD._____ (für die Beklagte persönlich und kurze Zeit auch für die G._____ zuständiger Kundenbe- rater der AE._____ AG) und AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin in der fraglichen Zeit). Zudem würdigte die Vorinstanz verschiedene Urkunden als Beweismittel: das Kontaktjournal der AC._____ über die Kontobeziehung 1 (ver- mutlich H1._____; act. 184/298), das Kontaktjournal der AC._____ über die Kon- tobeziehung mit der G._____ (act. 184/299), den Auszug aus dem internen Dos- sier "---" (act. 184/300), die Unterschriftendossiers der AC._____ für die G._____ und die H1._____ (act. 184/301-302), die Zugriffsberechtigungen auf das E- Banking der AC._____ für die G._____ und die H1._____ (act. 184/302a), der Kreditantrag an die AE._____ AG vom 25. Juni 2009 (act. 184/297), die Unter- schriftenregelungen der AE._____ AG für die G._____ und die H1._____ (act. 184/303-304) sowie das Fact Book "…" über die H1._____ Group (act. 184/296 S. 15, worin die Beklagte als Geschäftsführerin [und R._____ und Q._____ als "Beirat"] aufgeführt seien; act. 387 E. 7.4.1 ff. S. 21-32). 4.2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass sie gemäss Handelsregister lediglich als Prokuristin habe wirken können und die Klägerin die wesentlichen Verträge wie auch die Wechsel als Si- cherheit von einem zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat habe unterzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19). Entgegen der Behauptung der Beklagten hielt die Vor- instanz explizit fest, dass die Beklagte im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei (act. 387 E. 7.4 S. 21). 4.2.3. Nicht ganz nachvollziehbar ist, was die Beklagte aus ihrer Darstellung ablei- ten möchte, der Begriff des faktischen Organs sei ein Hilfskonstrukt und im Hin- blick auf eine mögliche Haftung sei nicht die Frage der internen Stellung und des Einflusses, sondern die Aussenwirkung gegenüber der vermeintlich Geschädigten relevant. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (BGE 122 III 225 E. 4b) hin, wonach eine faktische Organ-
- 27 - stellung bejaht wird, wenn eine Person an der Willensbildung der Gesellschaft teilhat und mit entsprechender tatsächlicher Entscheidungskompetenz ausgestat- tet ist. Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, sie habe im Aussen- verhältnis "die wesentlichen Dokumente" immer von den "offiziellen" Organen un- terzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19), so erfolgen diese Ausführungen völlig un- substantiiert. Ausserdem unterlässt sie es darzutun, an welcher Stelle sie im erst- instanzlichen Verfahren entsprechende (substantiierte) Vorbringen gemacht hat. Auch das Argument der Beklagten, gemäss der Politik der Klägerin habe sie die G._____ nie allein vertreten oder verpflichten können, ist derart unsubstantiiert und ohne jeglichen Bezug zur Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Gleiches gilt für ihre Behauptung, es sei weder substanti- iert behauptet noch bewiesen, dass sie gegenüber den Verwaltungsräten irgend- eine Weisungsbefugnis gehabt und diese in irgendeiner Weise beeinflusst habe (act. 384 Rz. 19). Angesichts der sie treffenden Begründungsobliegenheit müsste sich die Beklagte nicht nur mit den entsprechenden, von ihr als unsubstantiiert bezeichneten Behauptungen der Klägerin auseinandersetzen, sondern auch mit den zahlreichen, von der Vorinstanz sorgfältig gewürdigten Beweismitteln. Im Zu- sammenhang mit dem faktischen Organbegriff stellt das Bundesgericht wie er- wähnt darauf ab, ob die betreffende Person die Willensbildung des Unternehmens effektiv zu beeinflussen vermag. Folglich kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte gegenüber den Verwaltungsräten eine (formelle) Weisungsbefugnis hat- te. Auch mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe die Aussagen der Verwaltungsräte, welche diese im Hinblick auf das Bundesstrafverfahren und die Haftungsklage gemacht hätten, einseitig und unsorgfältig gewürdigt, kommt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Nicht nachvoll- ziehbar ist, inwiefern der Umstand, dass Herr Q._____ sein Büro im selben Haus gehabt habe und in der Regel "greifbar" gewesen sei, etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Selbst wenn Q._____ den vom Gesetz geforderten Einblick in die Geschäftstätigkeit hatte (act. 384 Rz. 20), würde dies der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beklagte alleinige Geschäftsführerin der G._____ war, nicht widersprechen. Der Hinweis der Beklagten auf das arbeitsteilige Tagesge- schäft vermag ebensowenig Zweifel an den Folgerungen der Vorinstanz zu we-
- 28 - cken, wie die Tatsache, dass es sich bei der G._____ nicht um eine Einmann- Gesellschaft gehandelt haben soll (act. 384 Rz. 21). 4.2.4. Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe ausgerechnet den Aussa- gen des Zeugen AF._____ wenig Glauben geschenkt, obwohl dieser eine Schlüs- selfigur im vorliegenden Kontext sei und ihre Rolle nicht als Organ gewertet habe (act. 384 Rz. 22). Die Aussagen des Zeugen AF._____, eines ehemaligen Mit- glieds der Geschäftsleitung der Klägerin, der in der fraglichen Zeit Hauptan- sprechpartner für die Geschäfte der G._____ war, gab die Vorinstanz wie folgt wieder: Er kenne die Beklagte aus der Geschäftsbeziehung B._____/G._____. Sie sei für ihn die Ansprechperson bei der G._____ gewesen, deren Struktur er aber nicht näher gekannt habe. Auf die Frage, worin die Kern-Fachkompetenz der Beklagten gelegen habe, habe AF._____ erwidert, sie sei nach aussen die Kon- taktperson gewesen. Ihre Aufgabe innerhalb der G._____ kenne er nicht. Für ihn sei sie aber schon eine kompetente Person gewesen; sie habe die Geschäfte und die verschiedenen Maschinentypen gekannt. Er denke schon, dass die Ansicht der Beklagten bei der G._____ Gewicht gehabt habe. Er gehe davon aus, dass die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten innerhalb der G._____ "mitunter de[n] jeweilige[n] Verwaltungsratspräsidenten" gesehen habe. Ob es zwischen ihr und dem Verwaltungsrat noch ein Leitungsgremium gegeben habe, wisse er nicht. Vor der Bundesanwaltschaft habe AF._____ am 1. Juni 2010 ausgesagt, dass der Verwaltungsrat in der G._____ das Sagen gehabt habe, namentlich weil der Verwaltungsrat die Verträge unterzeichnet habe. Bei der Würdigung dieser Aussagen des Zeugen AE._____ wies die Vorinstanz darauf hin, er sei der einzig Befragte, der die Beklagte nicht dezidiert als klare Chefin bei der G._____ gese- hen haben wolle. Er scheine die Macht im Unternehmen tendenziell, entspre- chend der formalen Hierarchie, eher beim Verwaltungsrat zu verorten. Allerdings sei AF._____ auffällig vage geblieben, wobei es schwer falle zu glauben, dass er die G._____ als wichtige Kundin und deren Struktur so schlecht gekannt habe, wie er vorgebe. Vielmehr liege es nahe, dass AF._____ aufgrund seiner eigenen Interessenlage bewusst oder unbewusst die formale Situation gemäss Handels- register besonders betone. Aber selbst wenn er zurückhaltend aussage, habe AF._____ die Beklagte als gewichtige Person innerhalb der G._____ beschrieben.
- 29 - Seine Aussagen vermöchten jedenfalls das von allen anderen Zeugen sehr deut- lich gezeichnete Bild nicht zu entkräften (act. 387 E. 7.4.13 S. 31). 4.2.5. Auch auf diese Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Zeugen AF._____ geht die Beklagte nicht konkret ein. Die Vorinstanz erörterte nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von AF._____ im vorliegenden Prozess das durch die übrigen Zeugen gewonnene Bild der Position der Beklagten nicht zu entkräften vermöchten. Dieser Würdigung ist vollumfänglich beizupflichten, wobei zusätzlich zu erwähnen ist, dass sich AF._____ – wie aus seinen Aussagen hervorgeht – von Annahmen leiten liess. So führte er auf die Frage, wen die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten in- nerhalb der G._____ gesehen habe, aus, er gehe davon aus, es sei "mitunter der jeweilige Verwaltungsratspräsident" gewesen (Prot. Vi S. 77, kursive Schrift hin- zugefügt). An der sorgfältigen und schlüssig begründeten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vermag die pauschal vorgebrachte Kritik der Beklagten nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit die Rolle der Geschäftsführerin innehatte, ist aufgrund des Gesagten nicht zu be- anstanden. 4.2.6. Mit Bezug auf die Rolle der Beklagten beim Zahlungsverkehr der H2._____ Grupe kam die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Beklagten selbst (Prot. Vi S. 53 f.), der abgenommenen Zeugenaussagen sowie der Urkunden zu den Bankbeziehungen zwischen der G._____ und der AE._____ AG bzw. zwischen der G._____ und der AC._____ zum Schluss, dass die Beklagte für den gesam- ten Zahlungsverkehr der H2._____ Gruppe (mit Ausnahme desjenigen für die I._____ sowie geringfügiger allgemeiner Geschäftskosten) und für deren "Cash Pooling" persönlich verantwortlich und besorgt gewesen sei (act. 387 E. 8 S. 32 ff., insbes. S. 36). 4.2.7. Die Beklagte erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Rolle beim Zahlungsverkehr als widersprüchlich, kurz und nicht stichhaltig. Es scheine, als seien sie ex post zur Untermauerung eines vorweggenommenen Urteils verfasst worden. Insbesondere sei sie nur für die G._____ zeichnungsberechtigt gewesen, während der Verwaltungsrat der H1._____ AG selbst bei der jeweiligen Bank un-
- 30 - terschriftsberechtigt gewesen sei (act. 384 Rz. 23). Einmal mehr legt die Beklagte mit diesen Vorbringen nicht dar, dass und wo sie den von ihr im Berufungsverfah- ren vorgebrachten Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertrat, und sie geht auch nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Damit kommt sie auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfah- ren nicht nach, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.2.8. Als Zwischenfazit zur Rolle der Beklagten in der H2._____ Gruppe hielt die Vorinstanz fest, alle Befragten hätten unisono und doch nicht stereotyp das glei- che Bild der Beklagten gezeichnet, nämlich dasjenige einer langjährigen, kompe- tenten und umsichtigen Unternehmensführerin, die unangefochten und versiert bei der G._____ an den Hebeln der Macht gesessen sei. Sie habe als alleinige Person den Überblick über die Geschäftstätigkeit der G._____ gehabt. Es beste- he kein Zweifel, dass sie zugleich Kopf und Herz der G._____ gewesen sei und sich die Verwaltungsräte ihr untergeordnet hätten, indem letztere eine Rolle als Unterschriftengeber und Berater eingenommen hätten, vornehmlich bei Fragen der Rechnungsstellung. Ungeachtet des missverständlichen Handelsregisterein- trages, welcher sie bloss als Prokuristin ausweise, sei die Beklagte als Organ der G._____ anzusehen, ja sogar als ganz überwiegend hauptverantwortliche Person. Ausserdem habe sie betreffend den Zahlungsverkehr der H2._____ Gruppe nicht bloss weisungsgebundene, ausführende Tätigkeiten vorgenommen, sondern die gesamten Zahlungsflüsse orchestriert. Davon ausgenommen sei einzig die im Ausland domizilierte Konzerntochter I._____ gewesen, auf welche die Beklagte wohl nicht uneingeschränkt habe zugreifen können, was aber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären gewesen sei (act. 387 E. 9 S. 36 f.). 4.2.9. Auch gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz bringt die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, gemäss Darstellung der Klägerin sei es um 107 Geschäfte mit einem Gesamtumfang von über 600 Millionen Franken gegangen und die Strafakten hätten über 700'000 Seiten umfasst, ein derart umfangreicher Betrugsfall sei nicht im Alleingang möglich (act. 384 Rz. 24). Damit hält die Be- klagte der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz weder substantiierte noch – wenn man bedenkt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kläge-
- 31 - rin und der G._____ von 2002 bis 2010 dauerten – stichhaltige Argumente entge- gen. 4.2.10. Zur Rolle der Beklagten bei den konkreten Geschäften mit L._____ und M._____ hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AH._____ (COO der Klägerin), Q._____ (VR der G._____), R._____ (früherer VR der G._____), U._____ (Büroangestellte der G._____), W._____ (Buchhaltungsassistent der G._____) und AI._____ (Buchhaltungsmitarbeiter der G._____) sei es eindeutig die Beklagte gewesen, welche bei der G._____ bei sämtlichen Maschinenhan- delsgeschäften die Fäden gezogen habe. Diese Folgerung werde durch die fol- genden abgenommenen Urkunden bestätigt: die von Q._____ unterzeichneten Versicherungsverträge mit N._____ betreffend L._____ und M._____ (act. 4/31 und 4/53), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Auftragsbestä- tigungen ("Conferme d'ordine") betreffend L._____ und M._____ vom 24. Juni 2009 und 1. Juli 2009, mit Bestätigungsvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 und 2. September 2009 (act. 4/35 und 4/57), die auf einem Datenträger in den Räumen der G._____ sichergestellten Microsoft Word-Dateien "I._____ OC L._____, 18.8.2009" und "I._____ OC M._____, 18.8.2009" (act. 184/280-281 und 184/283), zahlreiche von der Beklagten unter- zeichnete Echtheitsbestätigungen für Kopien in den Polizeiberichten betreffend die Geschäfte L._____ und M._____ (act. 184/269 und 184/276) sowie die auf ei- nem Datenträger in den Räumen der G._____ sichergestellten Microsoft Word- Dateien "Brief Bestätigung Geschäftsführer L._____, 18.8.2009" und "Brief Bestä- tigung Geschäftsführer M._____, 18.8.2009" (act. 184/294 und 184/295). Die Vor- instanz kam aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zum Schluss, dass Q._____, Verwaltungsrat der G._____ in der fraglichen Zeit, nur formell mitgewirkt habe, indem er die ihm vorgelegten Dokumente unterzeichnet habe. Die Assisten- tinnen T._____ und U._____ hätten wohl gewusst, was vorzubereiten sei, ihre Verrichtungen seien jedoch unter ständiger Überwachung der Beklagten als Ge- schäftsführerin gestanden. Im Sommer 2009 habe W._____ die Arbeit von U._____ aushilfsweise verrichtet; dass er dabei inhaltliche Verantwortung über- nommen haben könnte, sei noch viel klarer auszuschliessen. Vor diesem Hinter-
- 32 - grund lag es für die Vorinstanz auf der Hand, dass die Beklagte nicht nur wei- sungsgebundene Kontaktperson war, sondern dass sie sämtliche Maschinenhan- delsgeschäfte und damit auch das L._____- und das M._____-Geschäft seitens der G._____ persönlich verantwortete (act. 387 E. 10 S. 37 ff.). 4.2.11. Was die Beklagte in der Berufungsschrift gegen diese Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist unbehelflich. Mit ihrer Kritik – bei den verschiedenen Be- teiligten habe mehr Unsicherheit als Klarheit bestanden und die einen Zeugen könnten sich nur an den Namen der einen Gesellschaft, die anderen nur an den Namen der anderen Gesellschaft erinnern (act. 384 Rz. 25; gemeint sind wohl L._____ und M._____) – geht die Beklagte auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend ein und kommt damit auch hier den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Folglich ist auf die Kritik an der Beweiswürdi- gung der Vorinstanz zur Rolle der Beklagten bei den Geschäften mit L._____ und M._____ nicht weiter einzugehen. 4.3. Zur Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der G._____ 4.3.1. Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Kläge- rin der G._____ reine Unternehmenskredite gewährte oder ob es sich um sog. Forfaitierungsgeschäfte handelte. Die Vorinstanz führte zur Ausgestaltung der Verträge nach der Rückweisung ein Beweisverfahren durch. Dazu nahm sie die folgenden im Zusammenhang mit den Geschäften L._____ und M._____ ausge- stellten Urkunden als Beweismittel ab: die Finanzierungsverträge vom 17. August 2009, namens der Klägerin von den Herren AF._____ und AJ._____, namens der G._____ von Verwaltungsrat Q._____ unterzeichnet (act. 4/2, 4/51), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Begleitschreiben an die Klägerin vom
18. August 2009 mit der Überschrift "Einkaufsfinanzierung L._____" bzw. "Ein- kaufsfinanzierung M._____ ", mit einer Auflistung von Unterlagen und mit hand- schriftlichen Häkchen bei den Lemmas "Vertrag G._____-B._____ anbei" und "Vertrag N._____ anbei" (act. 4/28, 60/260), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 19. August 2009, unterzeichnet von den Herren AF._____ und AJ._____, an die G._____, z.H. Frau AK._____, in dem unter Bezugnahme auf den Finanzie- rungsvertrag vom 17. August 2009 und die Korrespondenz der Beklagten vom 18.
- 33 - August 2009 über den Ankauf einer Buchforderung gegenüber der L._____ abge- rechnet und angekündigt wird, am 24. August 2009 würden EUR 3'318'453.33 auf das Konto der Klägerin Nr. 2 bei der AE._____ ausbezahlt, wobei sich die Aus- zahlung unter dem Vorbehalt bis zum Erhalt einer genehmen und kompletten Do- kumentation verstehe (act. 4/30), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 7. Sep- tember 2009 mit gleichlautendem Inhalt wie das vorstehende (act. 4/30) betref- fend das Geschäft mit M._____ und die Auszahlung von EUR 3'189'180.– (act. 184/271), eine Gutschriftsanzeige der AE._____ an die G._____ vom 24. August 2009, wonach auf dem Konto Nr. 2 vom Auftraggeber "AL._____" ein Betrag von EUR 3'318'453.33 mit dem Verwendungszweck "/RFB/Finanzierung K._____" eingegangen sei (act. 60/90), eine Gutschriftsanzeige analogen Inhalts vom 9. September 2009 betreffend das Geschäft mit M._____ (act. 184/272), Kontenblät- ter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft L._____ (act. 184/265) sowie Kontenblätter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft M._____ (act. 184/273). Als Gegenbeweismittel der Beklagten setzte sich die Vorinstanz mit fol- genden Urkunden auseinander: einem Schreiben der E._____ an die Klägerin vom 20. August 2009 betreffend L._____ mit dem Titel "Zahlungsgarantie EUR 3.840.000,00 wg. N._____-Kreditversicherung AG" und dem Verwendungszweck "AM._____-Kreditversicherung von Forderungen gegen den Hauptschuldner", ei- nem analogen Schreiben der E._____ vom 8. September 2009 betreffend M._____ sowie mit einem Fax-Schreiben der N._____ an die G._____, zuhanden der Beklagten, mit dem Titel "Investitionsgüterkreditversicherung INVEST Plus" betreffend M._____ (act. 181/17-19). Ausserdem würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen zahlreicher involvierter Personen, so diejenigen von AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AN._____ (ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin), AH._____ (COO der Klägerin), Q._____ (VR der G._____), R._____ (früherer VR der G._____), AO._____ (freier Mitarbeiter bei der P._____ AG, der ausseramtlichen Konkursverwaltung der G._____), Dr. Q._____ (Verwaltungsratsvorsitzender der Klägerin, nebst weiteren Ämtern im E._____-Konzern) und AR._____ (von Januar 2009 bis Dezember 2011 Verwal- tungsrat der Klägerin und Vorstandsvorsitzender E._____) sowie der Beklagten selbst. Gestützt auf diese Beweismittel kam die Vorinstanz zur Überzeugung,
- 34 - dass die Klägerin und die G._____ am 18. August 2009 Finanzierungsverträge abgeschlossen hatten, mit denen die Klägerin von der G._____ die gesamten Forderungen (nicht nur 80 % davon) gegenüber L._____ und M._____ gekauft habe bzw. hätte kaufen sollen. Mit anderen Worten habe die Klägerin die voll- ständigen Forderungen der G._____ von EUR 4'800'000.– gegenüber der L._____ bzw. von EUR 4'600'000.– gegenüber der M._____ aus dem Verkauf von Presselinien zum Preis von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– (je 80% des Nominalwertes) gekauft, unter dem Vorbehalt des Erhalts einer in Form und Inhalt akzeptablen Dokumentation bis am 31. August 2009 bzw. 9. September 2009 und unter Auflistung der zu liefernden Dokumente. Von den Beträgen von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– habe die Klägerin einen Diskont von 5,5% p.a. für die Laufzeit der Finanzierung bis zur Fälligkeit der Rückzahlung am
27. Juli 2011 in Abzug gebracht. Ferner habe die Klägerin für den Fall der Nicht- zahlung vorsorglich einen Zins von 5,5% p.a. für sechs Monate zurück behalten, da die Versicherung bei Zahlungsverzug von L._____ bzw. von M._____ erst nach sechs Monaten zur Zahlung verpflichtet gewesen sei (act. 387 E. 11 S. 46 ff., insbes. E. 11.7 S. 53 ff. und E. 11.7.4 S. 64). 4.3.2. Weiter ging die Vorinstanz auf die Ausgestaltung der Verträge und auf die Frage ein, ob der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Verträgen mit L._____ und M._____ die notwendigen Dokumente übermittelt worden waren. Hierzu stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der Zeugen AF._____, AH._____, AN._____, Dr. Q._____ und AR._____, auf zahlreiche Urkunden (act. 4/28, 60/260, 4/31, 4/53, 4/32, 4/33, 4/55, 4/34, 4/56, 4/35, 4/57, 4/46, 4/58, 4/48, 4/59, 4/49, 4/60, 60/261, 184/266, 184/267, 184/274, 184/268, 184/275, 184/269, 184/276 sowie act. 181/17-19 als Gegenbeweismittel der Beklagten), auf die Aus- sagen der Beklagten sowie auf die Auskunft der Bundesanwaltschaft (act. 291 S. 2) ab. Aus Letzterer gehe hervor, dass "sämtliche bezeichneten Dokumente" am 23. Juni 2010 als pdf-Dateien vom Rechtsvertreter der Klägerin auf einem Da- tenträger der Bundesanwaltschaft eingereicht worden seien. In Würdigung dieser Beweismittel bestand für die Vorinstanz kein Zweifel, dass der Klägerin im Zu- sammenhang mit den Geschäften L._____ und M._____ die folgenden Dokumen- te zugestellt worden waren: die Verträge zwischen der G._____ und N._____ vom
- 35 -
E. 13 August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zahlungsbestäti- gungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forderungs- und Versicherungsabtretungen von der G._____ an die Klägerin gegenüber N._____ (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Bestell- bestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempelvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestätigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine "Confirmation Order during Inspection" vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom 24. Juni 2009 betreffend L._____ und vom 1. Juli 2009 betreffend M._____ (act. 4/49, 4/60; act. 387 E. 11.8 S. 64 ff., insbes. E. 11.8.4 S. 69). Demgegenüber vermochte die Beklagte den Gegenbeweis, dass es sich bei den Finanzierungen nicht um zweckgebundene Beträge gehandelt habe und die ausbezahlte Summe – ent- sprechend einem Unternehmenskredit – frei verfügbar gewesen sei, nach Auffas- sung der Vorinstanz nicht zu erbringen, zumal Anhaltspunkte fehlten, dass die übermittelten Dokumente für den Finanzierungsentscheid der Klägerin und die Auszahlung der Kapitalbeträge nachgerade irrelevant gewesen sein könnten (act. 387 E. 11.9 S. 69 ff, insbes. E. 11.9.5 S. 85). Dabei hielt die Vorinstanz fest, es sei klar dokumentiert (und auch unbestritten) dass die G._____ das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N._____ habe versichern las- sen, dies ein wesentliches Element für die Exportfinanzierung gewesen sei und die Klägerin die Auszahlung der Kreditbeträge davon abhängig gemacht habe. Die Auszahlungen seien erfolgt, nachdem zumindest der Finanzierungsvertrag mit der Klägerin, der Versicherungsvertrag mit der N._____, ein Wechsel der G._____ und die Auftragsbestätigung ("Conferma d'ordine") vorgelegen seien. Der Kaufvertrag und die Versicherungspolice der N._____ seien der Klägerin zum Geschäft L._____ spätestens am 24. August 2009 zugegangen; zum Geschäft M._____ mit Kurzbrief vom 18. August 2009. Die Auftragsbestätigungen seien als Beilage in den von der Beklagten unterschriebenen Kurzbriefen vom 18. August 2009 und 2. September 2009 aufgeführt worden. Der Übergabe von Wechseln durch die G._____ an die Klägerin und der angeblich fehlenden Verbuchung
- 36 - mass die Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung zu, damit sei (lediglich) eine tiefere Einbindung der G._____ ins Geschäft bezweckt worden. Das Beweisver- fahren bestätigte nach Auffassung der Vorinstanz, dass die Klägerin entspre- chend den schriftlichen Verträgen von der G._____ deren Forderungen gegen- über der L._____ und der M._____ angekauft habe. Das Vertragsverhältnis habe zwischen der Klägerin und der G._____ bestanden (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Wie in den beiden "Finanzierungsverträgen" (act. 4/27 und 4/51) festgehalten und entgegen der Behauptung der Beklagten, sei die G._____, nicht die I._____, Ver- käuferin der beiden Presselinien gewesen (act. 387 E. 11.13 S. 87). Der in der Buchhaltung angegebene Bestand des Maschinenlagers der H2._____ Gruppe sei bloss fiktiv und damit inexistent gewesen (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.). 4.3.3. Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der G._____ und der Klägerin geht die Beklagte in der Berufung zunächst auf die Behauptungen der Klägerin ein. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte auch hier nicht auseinander. Dies gilt insbesondere auch für das Argument, die Kläge- rin habe keine einzige Zahlung eines Schuldners der G._____ direkt überwiesen erhalten, was aber hätte geschehen müssen, wenn eine Forderung gegenüber ei- ner anderen Person gekauft worden wäre und für ihren nicht näher konkretisierten Hinweis auf den FINMA-Bericht, wonach der Ablauf der Geschäfte von der Kläge- rin nicht lege artis vorgenommen worden sei (act. 384 Rz. 26). Mit ihrer appellato- rischen Kritik ist die Beklagte nicht zu hören. 4.3.4. Weiter wendet die Beklagte ein, der bewiesene Umstand, dass jeweils ein von einem Verwaltungsrat der G._____ unterzeichneter Wechsel als Sicherheit habe hinterlegt werden müssen, passe nicht zur Darstellung der Klägerin. Es sei unglaubwürdig, dass sich die Verantwortlichen der Klägerin verwundert gezeigt hätten, dass Wechsel vorhanden gewesen und nicht verlangt worden seien. Wechsel stellten bekanntlich ein nicht unerhebliches Risiko für den Aussteller dar, was den Verwaltungsräten der G._____ aufgrund ihres Bildungs- und Berufshin- tergrundes bekannt gewesen sei. Ein unnötiges Eingehen eines solchen Risikos habe ein mehr als grobfahrlässiges Handeln der Verwaltungsräte der G._____ dargestellt. Das Stellen einer Wechselsicherheit sei ein klares Indiz für ein an-
- 37 - sonsten ungesichertes Darlehen oder ein Blanko-Darlehen. Die rechtliche Qualifi- kation durch die Vorinstanz widerspreche klar den tatsächlichen Umständen und sei nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzsumme geeignet (act. 384 Rz. 26). Auch in diesem Punkt setzt sich die Beklagte nicht konkret mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander (act. 387 E. 11.11 S. 86). Die Vo- rinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der beiden Zeugen AN._____, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin (Prot. Vi S. 177, 187), und AH._____ (act. 181/3 S. 5). AN._____ sagte an der im Urteil an- gegebenen Stelle aus, die Ausstellung eines Wechsels durch die G._____ habe für das Geschäft in seinem Sinne als Risikoverantwortlicher keinen Sinn gehabt. Es sei eine akzessorische Sache gewesen, um die G._____ etwas tiefer ins Ge- schäft einzubinden, aber es sei keine Grundlage für den Kreditentscheid gewesen (Prot. Vi S. 187). AH._____, zur besagten Zeit COO der Klägerin, wurde am
E. 16 März 2010 in der Kanzlei … befragt. Ein Auszug dieses Protokolls, welches sich in den Akten der Bundesanwaltschaft befand, wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Darin führt AH._____ im Zusammenhang mit der Ausstellung der Wechsel durch die G._____ aus, die G._____ habe pro Geschäft einen Wechsel ausgestellt; diese hätten nur als Zusatzsicherheit ge- dient. Sie seien auf Anweisung von Herrn AF._____ nie verbucht worden (act. 181/3 S. 5). Aufgrund dieser Aussagen der Beteiligten AN._____ und AH._____ sowie angesichts des Beweisergebnisses zum grundsätzlichen Ablauf der Ge- schäfte sowie zu den der Klägerin in den Geschäften L._____ und M._____ übermittelten Unterlagen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Ausstellung der Wechsel durch die Klägerin keine eigenständige Bedeutung zu- kam, durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. 4.3.5. Inwiefern die rechtliche Qualifikation der Finanzierungsgeschäfte durch die Vorinstanz im Widerspruch mit den tatsächlichen Begebenheiten stehen soll, legt die Beklagte nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die rechtliche Qualifikation der Kreditvereinbarungen zwischen der G._____ und der Klägerin wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen einzugehen sein (vgl. nachstehend E. 5.3.8).
- 38 - 4.4. Zur Frage, ob die Maschinenkäufe und -verkäufe fiktiv waren 4.4.1. Die Vorinstanz nahm auch zur Frage, ob zwischen der G._____ oder der I._____ einerseits und der L._____ bzw. der M._____ andererseits eine vertragli- che Beziehung bestand, Beweise ab. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz wesentlich auf die folgenden Schreiben ab: das Schreiben der L._____ vom 2. März 2010 (act. 60/152), wonach sie nie irgendwelche Güter von der G._____ und/oder der I._____ erworben habe, und das Schreiben der M._____ vom 22. Februar 2010 (act. 60/153), wonach sie noch nie eine Geschäftsbezie- hung mit der G._____ und/oder der I._____ unterhalten habe. Diese beiden Schreiben wurden nach Auffassung der Vorinstanz durch die weiteren Urkunden (u.a. act. 60/87, 184/278, 184/279) und durch die Aussagen der Zeugen AO._____ (Mitarbeiter der P._____), AS._____ (Partner der P._____), AT._____ ("administratore unico" sowie einziger Verwaltungsrat der I._____ von 2001 bis 2010), S._____ (Mitarbeiter der Buchhaltung und zeitweise Verwaltungsrat der G._____) abgerundet. Sogar die Beklagte selbst habe eingeräumt, dass die G._____ in keiner Vertragsbeziehung zu L._____ und zu M._____ gestanden sei, obwohl in der Korrespondenz mit der Klägerin explizit ein Grundgeschäft mit der G._____ genannt worden sei (act. 4/27 ff. und 4/51 ff.). Aufgrund dieser Beweis- mittel verblieben der Vorinstanz keine Zweifel, dass weder die G._____ noch die I._____ Vertragsbeziehungen zu L._____ und zu M._____ gehabt hatten (act. 387 E. 12.6.5 S. 95 f.). In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz auch mit der Frage, ob die Beklagte die beiden Auftragsbestätigungen der L._____ und der M._____ gefälscht hatte (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Zunächst stellte die Vo- rinstanz aufgrund der abgenommenen Urkunden (act. 184/269, 184/276, 184/283, 4/42, 184/284 und 184/286), der eingeholten schriftlichen Auskünfte der AU._____ Polizei vom 17. Mai 2017 (act. 293 S. 2) und der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2017 (act. 291 S. 3), der Aussagen der Beklagten (Prot. Vi S. 44) so- wie der Aussagen des Zeugen AT._____ (Prot. Vi S. 228 f., 236 und act. 4/40 S. 27 f.), der Zeugin U._____ und der Zeugin V._____ (beides kaufmännische Angestellte der G._____; Prot. Vi S. 102 und S. 117) fest, dass der runde Stempel "I._____ 3 J._____ - K._____", welcher in den von der Beklagten genutzten Büro- räumlichkeiten der G._____ sichergestellt worden war, nicht den Stempeln ent-
- 39 - spreche, welche die I._____ effektiv verwendet habe (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der abgenommenen Beweise (act. 184/286, 184/287-292, 184/293, Prot. Vi S. 44 f., Prot. Vi S. 227 ff.) fest, dass echte Auf- tragsbestätigungen der I._____ bezüglich Format, Briefkopf, Ausführlich- keit/Spezifikation, Gegenzeichnung und Stempelung ein anderes Erscheinungs- bild hatten. Im Umstand, dass das in den Räumlichkeiten der G._____ sicherge- stellte Original der Auftragsbestätigung ("Conferma d'ordine") betreffend L._____ keinen I._____-Stempel aufwies, sah die Vorinstanz ein starkes Indiz dafür, dass das Dokument in den Räumlichkeiten der G._____ fabriziert worden war (act. 387 E. 12.7.1 ff. S. 97 ff.). In Würdigung der abgenommenen Beweise kam die Vor- instanz schliesslich zum Schluss, dass die Beklagte nach Erhalt der Zusagen der Kreditversicherung und der Klägerin die beiden Auftragsbestätigungen der L._____ und der M._____ in den Büroräumlichkeiten der G._____ erstellen liess und unten rechts einen nachgeahmten Stempel der I._____ und darunter die vermeintliche Unterschrift des Geschäftsführers AT._____ sowie den Vermerk für die beiden Kunden L._____ und M._____ und die dazugehörigen Unterschriften anbringen liess. Nicht erwiesen sei, dass die Beklagte die Unterschriften eigen- händig gefälscht habe (act. 387 E. 12.7.4 S. 101 ff.). Auf die Einholung eines Gutachtens betreffend Schriftenvergleich verzichte- te die Vorinstanz, nachdem das Forensische Institut Zürich (FOR) erklärt hatte, mangels Vergleichsunterschriften sei kein eigentliches Gutachten möglich. Den- noch hielt die Vorinstanz unter Berufung auf die Ausführungen des FOR fest, dass die (Kunden-)Unterschriften einen geringen graphischen Gehalt aufwiesen, da sie – mit einer Ausnahme – mit Unsicherheit gestaltet worden seien, wie sie gewöhnlich bei langsam ausgeführten, wenig eingeübten Fälschungsprodukten vorkämen, was auch für einen Laien erkennbar sei (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 m.H.a. act. 327). Für bewiesen hielt die Vorinstanz sodann die Behauptung der Klägerin, dass die Unterschriften der Kundinnen bzw. Schuldnerinnen in den Noti- fikationsbestätigungen sowie auf den Dokumenten "Order Confirmation during In- spection" der L._____ und M._____ gefälscht sind, die Beklagte um diese Fäl- schungen gewusst haben muss und die gefälschten Dokumente bewusst einge- setzt hat (act. 387 E. 12.8.1 S. 106 und E. 12.9 S. 108). Mit Bezug auf die Be-
- 40 - glaubigungen der Unterschrift durch einen Notar in J._____ (…) fiel erheblich ins Gewicht, dass die Texte der Unterschriftsbeglaubigungen nachgewiesenermas- sen mitsamt unterschriftlicher Datierung am selben Tag auf Rechnern der G._____ in deren Räumlichkeiten erstellt wurden. Damit sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beklagte diese Dokumente selber fabrizierte bzw. fabrizie- ren liess (act. 387 E. 12.10 S. 108 ff.). Weiter konstatierte die Vorinstanz in Wür- digung der abgenommenen Beweismittel, bezüglich der Zuordnung der Maschi- nen habe ein grosses Durcheinander geherrscht und es habe offensichtlich Unge- reimtheiten gegeben. So seien keine lückenlosen Spuren der für M._____ bzw. für L._____ vorgesehenen Maschinen ersichtlich. Auch wenn das Warenlager der G._____ lediglich ein fiktives Gebilde gewesen sei, wirke es suspekt, dass nicht für klare Verhältnisse gesorgt worden sei, zumal jede der Maschinen mehrere Mil- lionen wert gewesen sein soll. Aufgrund der visierten Listen könne als erstellt gel- ten, dass die Beklagte bei der Führung solcher Listen mitgewirkt habe. Dies war für die Vorinstanz ein Indiz – wenn auch ein nicht allzu starkes – dass es sich bei den Geschäften mit M._____ und L._____ um fiktive Maschinengeschäfte handel- te (act. 387 E. 12.11 S. 110 ff. bzw. E. 12.12 S. 112 ff.). In einer Gesamtwürdi- gung entstand bei der Vorinstanz ein sehr dicht bestücktes Mosaik, dessen ein- zelne Teilstücke – isoliert betrachtet – teils bewiesen, teils bloss als Indizien mit gewisser Wahrscheinlichkeit zutrafen. Insgesamt blieben keine Zweifel zurück, dass es sich bei den Geschäften L._____ und M._____ um rein fiktive Handels- geschäfte gehandelt haben müsse, welche die Beklagte namens der G._____ und unter Zuhilfenahme der Firma der Schwesterngesellschaft I._____ orchestriert habe (act. 387 E. 12.13 S. 115). 4.4.2. Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe sich neben den ins Recht ge- legten Urkunden nicht zuletzt auf Zeugenaussagen von AT._____ gestützt, wel- cher erstaunlicherweise als einziger sicher sein wolle, dass mit den beiden K._____-ischen Gesellschaften kein Geschäft gemacht worden sein soll. Um sei- ne Behauptung zu untermauern, habe er darauf hingewiesen, dass die beiden Gesellschaften aufgrund eines anderen Geschäftsfeldes gar keinen Bedarf nach solchen Maschinen gehabt haben könnten. Diese Aussage könne nicht richtig sein, da in der Buchhaltung der G._____ tatsächlich Konten für beide Gesell-
- 41 - schaften erstellt worden seien. Hierbei sei zu beachten, dass der Zeuge nach der Devise "quo bono" einer der Hauptprofiteure des Maschinengeschäfts der G._____ und des damit zusammenhängenden Konglomerats gewesen sei. Des- sen Gesellschaft AV._____ AG, AW._____, welche er für das Inkasso seiner Pro- visionen für die Maschinenverkäufe für die G._____ benutzt habe, habe seltsa- merweise ausgerechnet in der fraglichen Phase, konkret am 30. September 2009, einen Zahlungseingang von CHF 200'000.– verzeichnet. Die Auftragsbestätigung der I._____ sei bekanntlich mit der Unterschrift des Kunden versehen, welche durch den Notar AX._____ beglaubigt worden sei. Die Fälschung der Unterschrif- ten AT._____, der Vertreterin des Kunden sowie des Notars werde lediglich be- hauptet, aber nicht bewiesen, beispielsweise durch ein Gutachten. Es wäre Pro- zessaufgabe der Klägerin gewesen, diesen Beweis anzutreten. Weder der ver- wendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel des Notars seien auf ei- nem Computer der G._____ zu finden gewesen, auch nicht bei den gelöschten Dateien. Aufgrund der klaren Linien könne der Stempel nicht hereinkopiert oder gescannt worden sein. Auffallend und verdächtig sei, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der vermeintlich glaubwürdige Zeuge AT._____ ge- habt habe. All diese Umstände deuteten weniger auf eine Handlung der Beklag- ten, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis von J._____ hin (act. 384 Rz. 29). 4.4.3. Die Kritik der Beklagten richtet sich zunächst gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen AT._____ durch die Vorinstanz zur Tatsache, dass die I._____ mit L._____ und M._____ keine Geschäfte abgeschlossen habe. In die- sem Zusammenhang versäumt es die Beklagte jedoch darzulegen, dass sie die in der Berufung vorgetragenen Argumente, insbesondere dass die AV._____ AG, AW._____, in die Vorgänge verstrickt gewesen sein soll, bereits im erstinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Be- rufungsverfahren, wie bereits mehrfach erwähnt, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5.1). Da die Beklagte nicht dar- legt, dass bzw. weshalb es sich um zulässige Noven handeln soll bzw. dass sie die entsprechenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorge- bracht hat und diese von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, kann
- 42 - auf ihre Einwände zur Würdigung der Aussagen des Zeugen AT._____ nicht wei- ter eingegangen werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Fälschung der Unter- schriften von AT._____ sei nicht mittels eines Gutachtens bewiesen, wird noch einzugehen sein (vgl. dazu nachstehend E. 4.4.5). 4.4.4. Die Beklagte erblickt eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung der Vor- instanz darin, dass sie (die Beklagte) bewusst falsche Dokumente weitergeleitet habe. Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, die Gerichtsbesetzung habe als Nicht- Fachpersonen die Echtheit von Unterschriften und Urkunden nicht beurteilen kön- nen. Die Klägerin als beweisbelastete Partei hätte auf der Erstellung eines Fach- gutachtens beharren müssen. Ohne ein Fachgutachten könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass "etwelche Dokumente oder Unterschriften" ge- fälscht sein sollen. Die Behauptung, sie (die Beklagte) habe bewusst falsche Do- kumente weitergeleitet, sei ein wesentliches Element für ihre Haftung. Da diesbe- züglich der Sachverhalt nicht den gesetzlichen Regeln entsprechend festgestellt worden sei, hätte die Klage abgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 30). 4.4.5. Die Vorinstanz hielt die Einschätzung von AY._____, Forensisches Institut Zürich (FOR), "dass eine Echtheits- bzw. Fälschungsprüfung Vergleichsunter- schriften voraussetzt, da ansonsten keine Kenntnisse über die übliche Zeich- nungsweise der Namenseigner verfügbar sind" (act. 327), für plausibel. Gestützt darauf verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung eines Schriftgutachtens; die Ausführungen von AY._____ im besagten Schreiben, welches zwar – "kein zum vollen Beweis taugliches Gutachten" darstelle, berücksichtigte sie indessen im Sinne von Indizien bei der Beweiswürdigung (act. 387 S. 104). Dabei hielt die Vo- rinstanz insbesondere fest, die vom Fachkundigen erwähnten Unsicherheiten liessen sich auch als Laie und von blossem Auge erkennen. Dass diese Auffällig- keiten bei beiden Unterschriften (gemeint bei den Kundinnen L._____ und M._____) aufträten, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sie von au- thentisch unterzeichnenden Personen (etwa wegen hohen Alters oder Gebrech- lichkeit) stammten. Aufhorchen lasse sodann der Hinweis des FOR, dass Unter- schriften von AT._____ in anderen Dokumenten als gefälscht beurteilt worden seien; somit müssten gefälschte Unterschriften von AT._____ kursiert sein. Vor
- 43 - dem Hintergrund, dass die "Conferme d'ordine" von L._____ und M._____ in den Räumlichkeiten der G._____ erstellt worden seien – so wie es die Zeuginnen T._____ und U._____ im Kern übereinstimmend geschildert hätten, wie es durch die Dateispeicherung bestätigt werde und wie es sogar von der Beklagten gegen- über der Bundesanwaltschaft eingeräumt worden sei – sowie aufgrund der Rolle der Beklagten innerhalb der G._____ bestünden keine Zweifel, dass die Unter- schriften von AT._____ (für die I._____) und diejenigen der Kundinnen L._____ und M._____ auf den "Conferme d'ordine" gefälscht seien. Die Umstände bei der Anbahnung der Finanzierungen und der Erstellung und Verwendung der Doku- mente liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte um diese Fäl- schungen gewusst und die gefälschten Dokumente bewusst eingesetzt habe. Nicht nachweisen lasse sich hingegen, dass die Beklagte die Unterschriften ei- genhändig gefälscht habe. Dies sei im Ergebnis aber nicht entscheidend (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 f.). 4.4.6. Auf diese einleuchtende, wohl begründete Würdigung der Vorinstanz geht die Beklagte nicht näher ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschal gehal- tene Kritik, die von ihr erwähnten Umstände deuteten weniger auf eine Handlung von ihr, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis in J._____, gemeint am Sitz der I._____, hin. Die Tatsache, dass weder der verwendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel auf einem Computer der G._____ zu finden war (act. 384 Rz. 29), hinterliess bei der Vorinstanz tatsächlich Zweifel, allerdings lediglich mit Bezug auf die Urheberschaft dieser Fälschungen. Dabei mass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Auftragsbestätigungen von L._____ und der M._____ in den Räumlichkeiten der G._____ erstellt worden waren, zu Recht grosse Bedeu- tung zu. In den Büroräumlichkeiten der G._____, konkret im Büro der Beklagten Raum D1, 4. Stock, wurde ein runder Stempel "I._____ 3 J._____ - K._____" – wie auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) verwendet – sichergestellt. Dies geht aus der Sicherstellungsliste hervor, welche von der Klägerin elektro- nisch zusammen mit der Beweisantretungsschrift eingereicht wurde (act. 184/283; BA-Nr.BOB.106.0397). Der von der I._____ im Jahr 2009 verwendete Stempel weicht von demjenigen auf den "Conferme d'ordine" ab, was auch von einem Laien von blossem Auge festgestellt werden kann (act. 4/42). Während beim ech-
- 44 - ten Stempel der "I._____"-Schriftzug im Zentrum in den Schriftzug im Stempelring eingemittet ist, liegt der "I._____"-Schriftzug im Stempel auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) höher als der Schriftzug im Stempelring. Weiter ha- ben die als Urkunden im Recht liegenden Anfragen der Klägerin bei L._____ und M._____ ergeben, dass beide Firmen keinerlei Geschäfte mit der G._____ oder der I._____ getätigt hatten (act. 60/151-154; act. 387 E. 12.6.5 f. S. 95 f.). Das dadurch resultierende, ohnehin schon deutliche Beweisergebnis wird noch durch ein weiteres Indiz untermauert: Wie erwähnt wies AY._____ im Schreiben vom
28. November 2017 darauf hin, im Verfahren der Bundesanwaltschaft seien Un- terschriften wie jene beim "I._____-Stempel" auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) teils als Fälschungen beurteilt worden und ein Stempelab- druck und eine Unterschrift wie jene (des Notars) in den notariellen Beglaubigun- gen (act. 4/49 und 4/60) seien als Fälschung bzw. Kopiermanipulation beurteilt worden (act. 327). All diese Umstände und Indizien, welche von der Vorinstanz gewürdigt wurden, vermag die Beklagte mit ihrer pauschal gehaltenen Kritik nicht zu entkräften. Insbesondere kann ihrem Einwand, dass ein Fachgutachten zur Echtheit der massgeblichen Dokumente hätte erstellt werden müssen, aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der der Beklagten zukommenden Rolle zum Schluss gelangte, sie habe bewusst gefälschte Dokumente verwendet. Auch die Tatsache, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der für die I._____ tätige Zeuge AT._____ hatte, vermag – entgegen der Auffassung der Be- klagten – die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte um die Fäl- schungen wusste und sie bewusst einsetzte, nicht in Frage zu stellen. 4.4.7. Nach Ansicht der Beklagten widerspricht die Feststellung der Vorinstanz, dass das Warenlager der G._____ fiktiv gewesen sei, der klaren Beweislage. Sie behauptet, das Warenlager sei in der Jahresrechnung der G._____ aufgeführt worden, seitens der Vertreter der Klägerin und der Revisionsgesellschaft geprüft und vor Ort besichtigt worden. Hintergrund des Warenlagers sei der Umstand ge- wesen, dass die Verkäuferschaft von Maschinen die Preise gegenüber der H1._____ Gruppe massiv nach oben korrigiert habe. Aus diesem Grunde sei "man" als Konkurrent aufgetreten, unter dem Namen AZ._____ AG. Diese Gesell-
- 45 - schaft habe in den Jahren 2007 und 2008 die Maschinen zu den üblichen Konditi- onen erwerben können. Die G._____ habe im Jahr 2008 das Warenlager der AZ._____ AG übernommen und so sei in der Bilanz ein tatsächliches, nicht ein fiktives Warenlager entstanden. Dieses Lager sei im Folgejahr der I._____ weiter- verkauft und aus der Bilanz der G._____ entfernt worden. Es habe keine doppelte Verbuchung gegeben und das Warenlager sei im Jahre 2008/2009 tatsächlich vorhanden gewesen, wie auch die Vertreter der Klägerin und die Revisionsgesell- schaft verifiziert hätten (act. 384 Rz. 31). Für diese im Berufungsverfahren vorge- brachte Sachdarstellung offeriert die Beklagte die "Urkundenbündel" 25-29 als Beweismittel (act. 386/25-29). 4.4.8. Die Vorinstanz ging auf die Darstellung der Beklagten zum Lagerbestand der G._____ ein, wonach die I._____ die einzige operativ im Maschinenhandel tä- tige Unternehmung gewesen sei (act. 88 Rz 238), bei der sich das physische Ma- schinenlager befunden habe (act. 88 Rz 194), und stellte fest, aufgrund dieser Sachlage hätte die G._____ selber kein Maschinenlager in der Buchhaltung füh- ren können und dürfen. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beklagten in der Duplik, dass vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschäftstä- tigkeit der H2._____ Gruppe der Lagerbestand der G._____ nur ein «buchhalteri- scher» habe sein können (act. 88 Rz 144). Diesbezüglich vertrat die Vorinstanz die Auffassung, ein bloss buchhalterischer Lagerbestand könne nicht existieren; entweder seien Maschinen vorhanden und könnten als Aktiven bilanziert werden, oder sie seien nicht vorhanden und könnten nicht bilanziert werden. Im Ergebnis ging die Vorinstanz von unbestrittenen Darstellung der Klägerin aus, dass der La- gerbestand der H2._____ Gruppe im Umfang des fiktiven – eben «buchhalteri- schen» – Lagers der G._____ inexistent war (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.). 4.4.9. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern diesen lediglich ihre eigene Sachdarstel- lung gegenüber stellt, macht sie auch nicht geltend, sie habe die nunmehr vorge- brachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und die Vorinstanz habe sich damit nicht befasst. Da die Beklagte im Berufungs- verfahren mit den "Urkundenbündeln" 25-29 neue Beweismittel einreicht (act. 384
- 46 - Rz. 31 und act. 386/25-29), ist davon auszugehen, dass sie Noven vorbringt. Wie mehrfach erwähnt, sind Noven im Berufungsverfahren nur unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5.1). Da die Beklagte nicht dartut, dass die Geltendmachung dieser Noven ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen, kann darauf nicht abge- stellt werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Feststellung der Vorinstanz, dass das Warenlager der G._____ fiktiv gewesen sei, widerspreche der klaren Beweis- lage, ist aufgrund des Gesagten nicht weiter einzugehen. 4.4.10. In Gesamtwürdigung der abgenommenen Beweismittel hielt die Vor- instanz fest, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um rein fiktive Handelsgeschäfte gehandelt habe, welche von der Beklagten namens der G._____ und unter Zuhilfenahme der Schwestergesellschaft I._____ mit Absicht orchestriert worden seien. Damit sei erwiesen, dass die beiden Kaufverträge mit L._____ und M._____ fiktiv gewesen seien (act. 387 E. 12.13 S. 115). Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu schliessen ist, vermag die Beklagte die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Beweisergebnis mit ihren über weite Strecken unsubstantiierten Einwendungen in der Berufung nicht in Zweifel zu zie- hen.
5. Anspruchsgrundlagen
Dispositiv
- Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Februar 2021 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 86'550.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 70 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'580'093.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Dr. S. Scheiwiller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 7. April 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
5. Februar 2021; Proz. CG140069
- 2 - Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'870'140.– zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'030'140.– seit dem
24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 4'840'000.– seit dem
9. September 2009, unter Vorbehalt der Nachklage und unter Vorbehalt der Neuumrechnung des Forderungsbetrages auf den Urteilszeitpunkt.
2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 6'507'633.– zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf EUR 3'189'180.– seit dem 9. September 2009 und Zins zu 5% auf EUR 3'318'453.– seit dem 24. August 2009, unter dem Vorbehalt der Nachklage.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten zuzüglich Mehrwertsteuer." Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Oktober 2013: (CG100243) " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'580'093.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 3'353'426.67 seit dem
24. August 2009 und Zins zu 5 % auf CHF 3'226'666.67 seit dem
9. September 2009. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 120'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung von CHF 54'693.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Anteil Weisungskosten) zu bezahlen. [5. Schriftliche Mitteilungen] [6. Rechtmittel]" Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 24. Juni 2014: (LB130061) " 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabwei- sung (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2) am 11. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Im Übrigen (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 sowie Dispositiv Ziff. 2 - 4) wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
- 3 -
3. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die erste Instanz zurückgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 57'000.–.
4. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 52'000.– festgesetzt.
5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens wird dem Endentscheid des Bezirksgerichts Zü- rich vorbehalten unter Hinweis auf die der Beklagten und Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege. [6. Schriftliche Mitteilungen] [7. Rechtsmittel]" Urteil des Bezirksgerichtes vom 5. Februar 2021: (CG140069) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'580'093.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 3'353'426.67 seit dem
24. August 2009 und Zins zu 5 % auf CHF 3'226'666.67 seit dem
9. September 2009. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: CHF 150'000.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 693.75 Sprachübersetzungen CHF 1'260.– Zeugenentschädigungen CHF 380.– Kosten betr. Voruntersuchung Schriftgutachten CHF 152'333.75 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufer- legt. Bei der Klägerin ist der von ihr geleistete Vorschuss von CHF 6'000.– in Anrechnung zu bringen.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB130061-O (CHF 57'000.–) werden der Klägerin zu einem Drittel und der Be- klagten zu zwei Dritteln auferlegt.
- 4 -
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 97'884.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Anteil Weisungs- kosten) zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsver- fahren LB130061-O eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 18'720.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Advokat lic. iur. C._____ wird für seine Bemühungen und Ausla- gen in dieser Angelegenheit ab dem 13. November 2013, ein- schliesslich des Aufwands für die Erstellung des in die Beru- fungsschrift (act. 134) eingebetteten Armenrechtsgesuchs, aus der Gerichtskasse entschädigt – unter Hinweis an die Beklagte auf ihre Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO/ZH. Advokat lic. iur. C._____ wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils über seine Aufwände abzurechnen. Bleibt die Frist ungenutzt, wird über die Höhe seines Honorars nach den vorliegenden Akten und nach Ermessen entschieden. Über die Höhe der Entschädigung und die Abrechnung wird sepa- rat entschieden. [8. Mitteilungen] [9. Rechtsmittel]" Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 384 S. 2 sinngemäss):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2021 (CG140069-L/U) aufzuheben und die Klage abzuweisen, sofern darauf ein- getreten werden kann.
2. Es seien demnach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens (inklusive des Rückweisungsverfahrens vor Ober- gericht Zürich) der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3. Eventualiter sei das Verfahren erneut zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter
a) sei die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 4'386'728.90 nebst Zins zu 5% auf CHF 2'235'617.78 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 2'151'111.11 seit dem 9. September 2009 zu verurtei- len;
b) seien die Parteien zur hälftigen Tragung der ordentlichen Kosten zu verurteilen und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. Das Ganze unter dem Vorbehalt der erstinstanzlich gewährten integra- len unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Es sei der Berufungsklägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als neuer unentgeltlicher
- 5 - Rechtsbeistand, für das vorliegende Berufungsverfahren zu bestätigen res- pektive zu gewähren.
6. Alles unter o/e Kostenfolge. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die B._____AG (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) ist eine in Zürich domizilierte Bank. Sie erbringt Dienstleistungen im Finanzbereich im In- und Ausland und ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der D._____ S.A. (nachfolgend D._____). Diese ist wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der E._____ mit Sitz in F._____ (nachfolgend E._____; act. 2 S. 6). Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2002 bis 2010 Geschäftsbeziehungen mit der G._____ AG (nachfolgend G._____) im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Ma- schinenhandelsgeschäften. Die G._____ war eine 100 %-ige Tochterfirma der H1._____ AG (auch H1._____), zu der weitere Tochtergesellschaften gehörten, darunter die I._____ (nachfolgend I._____) mit Sitz in J._____, K._____. Im Jahr 2010 wurde über die G._____ der Konkurs eröffnet. A._____ (Beklagte und Beru- fungsklägerin, nachfolgend Beklagte) war lange für die G._____ tätig. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der G._____ jahrelang fiktive Maschinenhan- delsgeschäfte vorgetäuscht und der Klägerin so durch betrügerische Machen- schaften einen Schaden von insgesamt EUR 134 Mio. verursacht zu haben. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen ausservertraglichen Haftungsanspruch für einen Schaden von rund CHF 9.9 Mio. gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Schaden sei im Spätsommer/Herbst 2009 im Zuge der Finanzierung zweier fikti- ver Kaufsgeschäfte für Schmiedepressen zwischen der G._____ einerseits und der L._____ (nachfolgend L._____) bzw. der M._____ (nachfolgend M._____) an- dererseits entstanden. Die Beklagte bestreitet die ihr vorgeworfenen betrügeri- schen Machenschaften wie auch die darauf gründende Forderung. 1.2. Tatsächlich überwies die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am
24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Weiter ist unbestritten, dass
- 6 - die G._____ das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N._____ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend N._____) versi- chern liess. Diese Versicherungsverträge waren wesentliche Grundlage für die Auszahlung der Kreditbeträge durch die Klägerin. 1.3. Die Klägerin reichte am 20. Dezember 2010 die eingangs wiedergegebene Klage bei der Vorinstanz ein (act. 1 und 3, Verfahrens-Nr. CG100243). Nach Durchführung des Hauptverfahrens und nach weiteren Eingaben der Beklagten (act. 118, 121 und 125) erging am 3. Oktober 2013 das erste, vorstehend eben- falls wiedergegebene Urteil, mit welchem die Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszinsen teilweise gutgeheissen wurde (act. 136). Die Beklagte focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 nahm die Kammer Vormerk davon, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Kla- geabweisung in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig hob die Kammer das Ur- teil der Vorinstanz im Umfang der Gutheissung der Klage auf und wies das Ver- fahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 169 = act. 172). 1.4. Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. CG140069 fort. Sie gewährte der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (act. 174). Am 28. Oktober 2014 erging der Be- weisauflagebeschluss (act. 176), der Beweisabnahmebeschluss datiert vom
27. April 2016 (act. 198). Die Klägerin edierte darauf am 17. Mai 2016 das Gut- achten der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2013 (sog. Stempelgutachten, act. 201, 202/5). Die Zeugeneinvernahmen wurden am 14. und 15. November 2016 sowie am 17. Januar 2017 vor dem ganzen Spruchkörper durchgeführt (Prot. Vi S. 30 ff., S. 310 ff.). Die rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahmen fanden zwischen dem 27. September 2017 und dem 22. November 2017 statt (act. 314, 326, 330). Anlässlich der Schlussverhandlung vom 14. Juni 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Prot. Vi S. 357 ff., act. 349, 350, 351). Am
5. Februar 2021 fällte die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil, wo- bei sie die Klage erneut im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszin-
- 7 - sen guthiess (act. 378 = act. 387). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 387 E. 2.1-2.3 S. 4-7). 1.5. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 11. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2021 (act. 384). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (a.a.O. S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 388/1-2) und die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1-382). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Recht Die vorliegende Klage wurde am 20. Dezember 2010 und damit noch vor Inkraft- treten der schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 rechtshängig (act. 1). Im erst- instanzlichen Verfahren war, insbesondere auch nach dem Rückweisungsbe- schluss der Kammer vom 24. Juni 2014, bis zu dessen Abschluss das kantonale Verfahrensrecht anwendbar (ZPO/ZH und GVG/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH [nachfolgend ZPO]; BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.2.; BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3.). Demgegenüber ist auf das vorliegen- de Berufungsverfahren die schweizerische ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat nach Massgabe der vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften zu erfolgen.
- 8 - 2.2. Berufungsverfahren 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte erhob rechtzeitig Berufung (vgl. act. 381). Sie stellt darin die oben aufge- führten Anträge und begründet diese. Auf die Berufung ist folglich – unter Vorbe- halt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 2.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und
- 9 - E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22). 2.2.3. Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass die Beklagte konkret dartun muss, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch und zu korrigieren ist. Die Beklagte kommt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit an ver- schiedenen Stellen in ihrer Berufungsschrift nicht hinreichend nach. Darauf wird im Einzelnen einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ins- besondere pauschale Verweise auf Verfahrensakten (act. 384 Rz. 13, 14 S. 8 f.), auf nicht näher bezeichnete Aktenstellen (a.a.O. Rz. 17 S. 11, Rz. 28 S. 17, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 55 S. 28, Rz. 56 S. 29) und auf umfangreiche Ur- kunden (z.B. FINMA-Bericht oder BC._____-Bericht, a.a.O. Rz. 11 S. 6, Rz. 26 S. 16, Rz. 17 S. 17 und Rz. 67-70 S. 32 f.) den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügen. 2.2.4. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Prozessstoff müsse sich im Rahmen des Zivilprozesses auf die eingeklagten Forderungen beziehen und dürfe sich nicht mit anderen Themen beschäftigen. Die Klage müsse sich einläss- lich und begründet dazu äussern, inwiefern sich die Vorbringen in direkten Bezug zum Prozessthema bringen liessen, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien die Ausführungen der Klägerin unsubstantiiert gewesen und hätten nur der Stimmungsmache gedient, weshalb sie durch die Vorinstanz hätten zur Nachbes- serung zurückgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 18). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zwei bestimmte Geschäfte aus dem Spätsom- mer/Herbst 2009 stünden im vorliegenden Verfahren im Fokus, das sog. L._____- und das M._____-Geschäft. Auch wenn sich das Verfahren im Kern auf diese beiden Geschäfte beschränke, könne der Gesamtzusammenhang nicht gänzlich ausgeblendet werden. Zumindest grob müssten auch die weitern Geschehnisse um diese beiden Geschäfte herum ausgeleuchtet werden, um den Streit einer ausgewogenen Lösung zuführen zu können (act. 387 E. 6 S. 19). Mit ihrer pau- schalen Kritik an diesen einleitenden Erwägungen der Vorinstanz legt die Beklag- te nicht dar, welche konkreten Ausführungen der Klägerin zu weitschweifig waren
- 10 - bzw. welche Behauptungen der Klägerin die Vorinstanz zu Unrecht berücksichtigt hat. Ausserdem gibt die Beklagte nicht an, dass sie diesen Umstand bereits vor Vorinstanz rügte und die Vorinstanz ihre Rüge nicht gehört hat. Damit kommt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach, weshalb auf ihre diesbezügliche Kritik nicht weiter einzugehen ist. 2.3. Rückweisung 2.3.1. Die Kammer hat sich mit der vorliegenden Streitsache wie erwähnt bereits im Berufungsverfahren LB130061 befasst und das Verfahren mit Beschluss vom
24. Juni 2014 an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens zurück- gewiesen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden beschränkt sich nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch deren Erwägungen. Entspre- chend sind die Erwägungen wie auch das Dispositiv des Rückweisungsbeschlus- ses vom 24. Juni 2014 nicht nur für die Vorinstanz, sondern auch für die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren bindend (vgl. OGer ZH LB170009 vom
6. Juni 2017 E. 1 c; BGE 135 III 334 E. 2.1). Eine Bindung besteht nicht nur be- züglich derjenigen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rückweisung begründet wurde, sondern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben der Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. 1 c). Da die Ergänzung des Sachverhaltes immer auf das Rückweisungsthema eingeschränkt ist (BGE 131 III 91 E. 5.2.2), ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (act. 387 E. 3.3 S. 9 f.) – über die folgenden Fragen im Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 bereits verbindlich entschieden worden: 2.3.2. Bereits erwiesen ist, dass die Klägerin der G._____ mit Valuta vom 24. Au- gust 2009 in Sachen L._____ den Betrag von € 3'318'453.33 und in Sachen M._____ mit Valuta vom 9. September 2009 den Betrag von € 3'189'180.– über- wies (act. 172 S. 19, act. 387 E. 3.3 S. 10). Weiter ist das erstinstanzliche Urteil
- 11 - vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung rechtskräftig (act. 136 S. 24, Disp.-Ziff. 1 Satz 2; act. 172 S. 20, Disp.-Ziff. 1; act. 387 E. 3.3 S. 10). 2.3.3. Im Zuge der Rückweisung beweismässig zu klären war zunächst die Rolle bzw. die Verantwortung der Beklagten innerhalb der G._____ (und den mit dieser verbundenen Gesellschaften) im Hinblick auf die Haftungsfrage und die Bemes- sung der Ersatzpflicht (act. 172 S. 11 f. und S. 17; dazu nachfolgend E. 4.2). Klä- rungsbedürftig blieb die Rolle der Beklagten bei den fraglichen Geschäften auch, um die Voraussetzungen des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB – eines echten Sonderdelikts, welches Sonder- eigenschaften voraussetzt – prüfen zu können (act. 172 S. 18; dazu ebenfalls E. 4.4). Weiter war beweismässig zu klären, ob die beiden Geschäfte fiktiv waren, um die Frage zu beantworten, ob die genannten Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellen (act. 172 S. 14, dazu ebenfalls E. 4.4). Beweis zu führen war sodann über die ge- naue Ausgestaltung der Verträge (Forfaitierung oder Ankauf einer Buchforderung gestützt auf einen Wechsel, gesichert mit einer Versicherung, letztlich einem Un- ternehmenskredit entsprechend), um beurteilen zu können, welches Verhalten der Beklagten allenfalls als unerlaubt zu qualifizieren ist (act. 172 S. 14, dazu nach- folgend E. 4.3). Zu klären war schliesslich die Tatsache, ob die Klägerin getäuscht wurde und ob die ihr zugestellten Unterlagen unrichtig waren, namentlich ob sich die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche der Beklagten zurechnen lassen, insbesondere der Umstand, dass in den Finanzierungs- und Versiche- rungsverträgen die G._____ als Verkäuferin genannt ist, obwohl die Beklagte nicht davon ausgegangen sein will, dass der G._____ diese Funktion zukam (act. 172 S. 17; dazu nachfolgend E. 4.4). 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.4.1. Die Beklagte sieht ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vor- instanz ihren (bereits vor Einreichung der Klageantwort gestellten) Antrag, das Verfahren sei zu sistieren und es seien von Amtes wegen der Bericht der BC._____ an die FINMA sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA einzuholen, mehrfach abwies. Nachdem ihr die Berichte im Rahmen des Strafverfahrens nach
- 12 - Jahren zugänglich gewesen seien, habe sich die Vorinstanz darauf berufen, dass sie diese aufgrund der Prozessmaxime nicht selbst zu studieren brauche. Den Berichten komme – so die Beklagte – de facto jedoch die Qualität eines Gutach- tens zu. Die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Eingabe vom 10. März 2015, in der sie die einschlägigen Passagen genannt habe, erkennen können, dass die Be- richte in bedeutsamer Weise Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung gewesen seien. In der Urteilsbegründung fänden die besagten Berichte so gut wie keine Berücksichtigung, weshalb eine partielle Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs durch die Vorinstanz vorliege (act. 384 Rz. 11). 2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis, der Bericht der BC._____ sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA fänden in der Urteilsbegründung fast keine Berücksichtigung, ihrer Begründungsobliegen- heit nicht hinreichend nachkommt. Konkrete Erwägungen der Vorinstanz bean- standet die Beklagte nicht und sie legt auch nicht im Einzelnen und konkret dar, mit Bezug auf welche bestrittenen Tatsachen welcher Stelle in den genannten Be- richten Beweisqualität zukommt und inwiefern diese das Beweisergebnis beein- flusst hätten. Damit ist auf ihre Kritik, die Vorinstanz habe die beiden Berichte fast nicht berücksichtigt, nicht weiter einzugehen. 2.4.3. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig ange- botenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Die allgemeine Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn be- strittene Behauptungen als richtig angenommen werden oder wenn über strittige rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis abgenommen wird (BGE 133 III 295 ff. E. 7; 132 III 222 E. 2.3, 130 III 591 E. 5.4). Nach dem Verhandlungs- grundsatz von § 54 Abs. 1 ZPO/ZH ist es – unabhängig vom Umfang des Pro- zessstoffes – Sache der Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen darzule- gen. In Forderungsprozessen ist der Sachverhalt – anders als im Strafprozess oder bei Rechtsverhältnissen, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (vgl. § 142 Abs. 1 ZPO/ZH) – nicht von Amtes wegen zu ermitteln. Eine Be-
- 13 - weisabnahme findet nur über genügend substantiierte Parteibehauptungen bzw. genügend substantiierte Bestreitungen statt (vgl. §§ 113 und 133 ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 1997, § 133 N 5, § 142 N 1). Ausnahmsweise kann das Gericht von Am- tes wegen Beweise erheben (§ 142 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Entscheid darüber liegt im richterlichen Ermessen und setzt sachliche Umstände voraus. Insbesondere soll damit nicht die Säumnis des Beweisführers korrigiert werden (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 142 N 2). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine unge- nügende Sachdarstellung zu vervollständigen, vielmehr setzt es genügend sub- stantiierte Sachvorbringen voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 133 N 2). In diesem Sinne setzt die prozessuale Editionspflicht im Sinne von §§ 184 f. ZPO/ZH voraus, dass der vom Beweisführer behauptete Urkundeninhalt für den Rechtsstreit erheblich ist. Die Praxis, wonach ein Editionsbegehren nicht der Be- schaffung rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen, sondern bloss dem Be- weis derselben dient (BGE 144 III 43 E. 4.1; HGer ZH HG140244 vom 20. April 2016 E. 3.4.1), hatte bereits unter der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung Gültigkeit. Das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB sieht vor, dass die beweisbe- lastete Partei in allen Zivilstreitigkeiten für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen wird, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vor- schriften des Prozessrechts entspricht. 2.4.4. Die Kritik der Beklagten in Bezug auf die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC._____ oder der FINMA richtet sich gegen die Grundfesten eines Zivilpro- zesses. Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen ändern auch die Fülle an Strafakten und zahlreiche, damit in Zusammenhang stehende Zivilprozesse nichts daran, dass die Beklagte im vorliegenden Forderungsprozess ihre Version des rechtserheblichen Sachverhalts vortragen musste. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens oder die Edition von Urkunden – setzt entspre- chende, substantiierte Tatsachenbehauptungen einer Partei voraus. Wenn die Beklagte die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC._____ oder der FINMA durch die Vorinstanz rügt, übersieht sie, dass eine solche nur in Frage gekommen wäre, wenn sie zur beweismässigen Klärung substantiiert vorgetragener und be- strittener Sachverhaltsdarstellungen beantragt worden wäre. Darüber hinaus ist
- 14 - die Beklagte mit der pauschalen Darstellung, die Berichte seien Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung, im Berufungsverfahren nicht zu hören. 2.4.5. Auch im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Edition der Akten des Ver- fahrens HG120169 rügt die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe dem Strafverfahren entnommen, dass es vor dem Handelsgericht Zürich einen Zivilprozess zwischen der Klägerin und deren ehemaliger Revisionsgesell- schaft O._____ AG gegeben habe. Offensichtlich bestehe ein direkter Zusam- menhang mit der vorliegenden Forderungsklage und als Nicht-Prozesspartei habe sie kein Einsichtsrecht in die Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens. Es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel, die Begründung der je- weiligen Rechtspositionen durch die Klägerin und durch die O._____ sowie das Prozessergebnis im dortigen Prozess wesentliche Auswirkungen auf ihre eigene Rechtsposition haben könnten. Eine Abweisung der Klage der Klägerin wie auch eine vollständige Entschädigung der Klägerin im Prozess vor dem Handelsgericht hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtspositionen der Parteien des vorliegenden Zivilprozesses (act. 384 Rz. 13). 2.4.6. Für die Edition der genannten Verfahrensakten gilt das gleiche wie für die Edition der Berichte der BC._____ und FINMA. Die Akten des handelsgerichtli- chen Verfahrens hätten nicht der Beschaffung des Tatsachenfundaments dienen können; eine Edition derselben wäre nur in Frage gekommen, wenn die Beklagte sich für den Beweis einzelner, von ihr vorgetragener Tatsachenbehauptungen auf genau bezeichnete Aktenstücke berufen hätte. Die Edition dient nicht der Gewin- nung neuer Informationen. Das Institut der "fishing expedition", des sog. Ausfor- schungsbeweises, war der vormaligen kantonalen Zivilprozessordnung und ist auch der geltenden Zivilprozessordnung fremd. Nach dem Gesagten ist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht auszumachen.
- 15 - 2.5. Noven 2.5.1. Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahms- weise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsa- chen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden kön- nen (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.). 2.5.2. Die Beklagte führt aus, die mit der Berufungsschrift geltend gemachten No- ven hätten nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht und ins Verfahren eingeführt werden können. Die Anrufung von Noven im vorliegenden Berufungs- verfahren sei somit mit deren Nennung in der Berufungsschrift rechtzeitig erfolgt. Wesentliche Quelle seien die Akten des Bundesstrafverfahrens, welches noch pendent sei und mit einer Datenmenge von rund 700'000 Seiten derart umfang- reich sei, dass eine vollständige Sichtung und Verarbeitung schon fast ans Un- mögliche grenze (act. 384 Rz. 12). 2.5.3. Die Beklagte bezeichnet die von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven nicht im Einzelnen. Aufgrund ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr (nicht konkret bezeichneten) neu vorgebrachten Tatsachen um unechte Noven handelt, mithin um Tatsachen, welche bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorlagen. Demnach müsste die Beklagte für jede
- 16 - einzelne, neu geltend gemachte Tatsache und jedes einzelne, neu geltend ge- machte Beweismittel substantiiert darlegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzun- gen für das Vorbringen von unechten Noven in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind. Dieser prozessualen Obliegenheit kommt die Beklagte mit dem pau- schalen Hinweis, sie habe die vorgebrachten Noven nicht zu einem früheren Zeit- punkt geltend machen können, nicht nach. Mit ihrem Hinweis auf die äusserst um- fangreichen Akten des Strafprozesses vermag sie das verspätete Einbringen un- echter Noven in den vorliegenden Zivilprozess unter dem Aspekt der Zumutbar- keit nicht zu rechtfertigen. Wie bereits erwähnt untersteht dieser Forderungspro- zess, der mittlerweile seit 11 Jahren rechtshängig ist, der Verhandlungsmaxime. Auch wenn der Aktenumfang im Strafprozess immens sein mag, entbindet dies die anwaltlich vertretene Beklagte nicht davor, dem Gericht die aus ihrer Sicht re- levanten Fakten darzulegen. Eine umfassende Zulassung von unechten Noven im Berufungsverfahren liesse sich weder mit der im kantonalen Recht unter §§ 114 und 115 ZPO/ZH statuierten Eventualmaxime, welche auch im Berufungsverfah- ren galt (§ 267 Abs. 1 ZPO/ZH), noch mit Art. 317 ZPO vereinbaren. Aufgrund des Gesagten genügt die von der Beklagten vorgetragene, pauschale Rechtfertigung für die im Berufungsverfahren geltend gemachten neuen Tatsachen den Anforde- rungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Daraus folgt, dass auch auf die zahlrei- chen, mit der Berufung gestellten Editionsbegehren ("von der Berufungsbeklagten zu edieren", act. 384 Rz. 17 S. 11, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 34 S. 21 f., Rz. 35 S. 22 f. und Rz. 37 S. 23 f.) nicht einzutreten ist. 2.6. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 2.6.1. Die Beklagte erachtet es als unglaubwürdig, dass die Vorinstanz das aus- führliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem beiliegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1- 12), wie im angefochtenen Urteil festgehalten, nicht berücksichtigt habe. Das be- sagte Schreiben der Bundesanwaltschaft sei mit Sicherheit studiert, zur Kenntnis genommen und damit Teil der richterlichen Erkenntnis geworden (act. 384 Rz. 14).
- 17 - 2.6.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, das ausführliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem bei- liegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1-12) sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen, damit sich das Gericht nicht dem Vorwurf aussetze, in Verletzung der Verhandlungsmaxime eigene Beweiserhebungen getätigt zu haben (act. 387 E. 4.2 S. 13). 2.6.3. Auch in diesem Punkt genügen die Ausführungen der Beklagten den Anfor- derungen an eine hinreichende Rechtsmittelbegründung nicht. Sie legt insbeson- dere nicht konkret dar, mit Bezug auf welche strittigen Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz unzulässigerweise das Schreiben und das Untersuchungsmaterial der Bundesanwaltschaft berücksichtigt haben soll. Es ist somit unklar, bezüglich welcher entscheidrelevanter Tatsachen die Vorinstanz – entgegen den Ausfüh- rungen in der Urteilsbegründung – auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft bzw. auf die Untersuchungsakten abgestellt haben könnte. Auch dieser allgemein gehaltene Vorwurf der Beklagten ist deshalb nicht zu hören.
3. Aktivlegitimation 3.1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im vorliegenden Verfahren strittig. Die Vorinstanz begründete die Aktivlegitimation im Wesentlichen wie folgt: Die Sach- legitimation betreffe das materielle Recht. Sie sei vom Gericht jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, unter der Verhand- lungsmaxime nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts. Der Sachverhalt, welcher der Sachlegitimation zugrunde liege, unterliege der No- venschranke. In der Klageantwort habe die Beklagte ausgeführt, es liege eine Zahlungsgarantie der Obergesellschaft (der E._____ als Muttergesellschaft der D._____) betreffend die Verpflichtungen der N._____ vor. Die Klägerin sei des- halb in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, diese Zah- lungsgarantie (und auch jene gegenüber der N._____ aus Versicherungsansprü- chen) einzulösen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (act. 121 S. 3) und mit der Beweisantretungsschrift vom 24. Dezember 2014 (act. 180 S. 9) vorgetragenen Argumente, die D._____ habe die Verluste der Klägerin effektiv abgedeckt und die Geschäfte mit der G._____ direkt refinanziert, seien
- 18 - erst nach dem mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (act. 116) erfolgten Abschluss des Hauptverfahrens vorgebracht worden. Vor der Novenschranke habe die Be- klagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der Schadenminderungspflicht zu- nächst die Zahlungsgarantie der Muttergesellschaft zu beanspruchen, bevor sie auf die Klägerin (recte: Beklagte) greifen könne. Die Vorinstanz prüfte in der Fol- ge, ob die neuen Vorbringen der Beklagten nach § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH zulässig seien, weil sie sofort bewiesen werden könnten. Sie verneinte dies mit der Be- gründung, dass der Medienmitteilung der Klägerin vom 25. Februar 2010 (act. 52/5) und dem Ausdruck eines Online-Medienberichts der Wirtschaftsnachrichten Niedersachsen vom 8. Juni 2011 (act. 122/3) eine verschwindend kleine Beweis- kraft zukomme, zumal die zwei Geschäfte (gemeint die Finanzierung der Klägerin in Sachen L._____ und M._____) darin gar nicht erwähnt würden, sondern bloss von den gravierenden finanziellen Auswirkungen der als "Betrugsaffäre" bezeich- neten Vorkommnisse auf den E._____-Konzern die Rede sei. Die Vorinstanz ging sodann auf den von der Beklagten eingereichten Auszug von Seite 9 des Auf- sichtsberichts von P._____ vom tt. Juni 2010 im FINMA-Bericht ein, woraus her- vorgehe, dass der FINMA die Garantievereinbarung zur Verlustübernahme durch die E._____ vereinbarungsgemäss am 19. Februar 2010 vorgelegt worden sei und sie noch gleichentags ihr Einverständnis zur Ausgestaltung der Vereinbarung mitgeteilt habe. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass das Vorliegen einer Garantie- vereinbarung zur Verlustübernahme mitnichten mit dem Erbringen der garantier- ten Leistung in den fraglichen beiden Geschäften gleichzusetzen sei. In der von der Beklagten im ersten Berufungsverfahren eingereichten Seite 62 des FINMA- Berichts (act. 140/1 S. 62) werde unter Ziffer 17.3 mit dem Titel "Versicherungs- leistungen" festgehalten, es sei noch nicht bestimmt, ob die Klägerin oder die E._____ (aufgrund der In-Anspruchnahme ihrer Garantie) allfällige Leistungen er- halte. Damit sei die neue Behauptung der Beklagten noch mehr in Frage gestellt, zumal die in Klammern gesetzte Formulierung "In-Anspruchnahme ihrer Garantie" offen lasse, ob, in welchem Umfang und für welche Geschäfte die Garantie tat- sächlich in Anspruch genommen werde. Deshalb könne die Beklagte ihre neuen Behauptungen nicht sofort beweisen.
- 19 - Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, entfiele die Aktivlegitimation der Klägerin nicht. Aus den nachgereichten Dokumenten ergebe sich, dass die Klägerin wegen der Vorkommnisse um die G._____ konzernintern und vor allem bankenaufsichtsrechtlich unter Druck geraten sei, woraufhin aus dem E._____- Konzern neues Kapital eingeschossen worden sei. Aus diesem mit der FINMA of- fenbar abgesprochenen Vorgang der Rekapitalisierung könne keineswegs gefol- gert werden, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Für eine Subrogation an die Obergesellschaft, den E._____-Konzern, bestünden keine Hinweise. Nament- lich liege keine Konstellation vor, in der eine versicherungsrechtliche Subrogation nach Art. 72 ff. VVG anzunehmen wäre. Auch sei aus den neuen und eigentlich unbeachtlichen Vorbringen der Beklagten, wonach schon konzernintern Remedur geschaffen worden sei, keine Konstellation zu erkennen, in der eine Vorteilsan- rechnung erfolgen müsste. Es könne nicht der Wille der Obergesellschaft gewe- sen sein, mit ihrer Refinanzierung eine Schadenersatzschuld eines Haftpflichtigen im Sinne einer Vorteilsanrechnung zu reduzieren. Vielmehr müsse es darum ge- gangen sein, die Geschädigte (die Klägerin und Untergesellschaft der E._____) zu begünstigen, um nicht zu sagen zu retten. Eine solche Zahlung wäre bei der Festsetzung des Schadens nicht als Vorteil anzurechnen. Und selbst wenn für die zwei Geschäfte mit der L._____ und der M._____ die Garantie der E._____ in Anspruch genommen worden wäre bzw. eine Garantieleistung erfolgt wäre, so lä- ge nicht ohne Weiteres ein Fall einer gesetzlichen Subrogation vor. Tatbestände wie jene von Art. 149 Abs. 1 OR oder Art. 1022 Abs. 3 OR seien zu Recht nicht behauptet worden (act. 387 E. 5 S. 14-18). 3.2. Die Beklagte stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da die vermeintlichen Forderungen aufgrund einer Auflage der FINMA an die Konzernmuttergesellschaft der Klägerin, die D._____, abgetreten worden seien und diese einen entspre- chenden Forderungsverzicht gegenüber der Klägerin habe erklären müssen. Die- se Tatsache sei erst durch den einschlägigen Bericht der FINMA und der BC._____ bekannt geworden, welche im Zeitpunkt der Klageantwort noch nicht vorgelegen seien. Ihr habe zuvor gar nicht bekannt sein können, dass die ver-
- 20 - meintlichen Forderungen, als Auflage der FINMA, letztlich an die Konzernmutter E._____ hätten abgetreten werden müssen (act. 384 Rz. 15). 3.3. Damit macht die Beklagte zwar nicht explizit, aber immerhin sinngemäss geltend, sie habe vor Vorinstanz ein zulässiges Novum im Sinne von § 115 Ziff. 1 oder 3 ZPO/ZH vorgebracht. Mit ihrer pauschalen Darstellung und der Wiederho- lung ihrer eigenen Sichtweise erfüllt die Beklagte die Anforderungen an eine Beru- fungsbegründung jedoch nicht. Sie geht weder auf die Erwägungen der Vor- instanz ein noch legt sie dar, an welcher Stelle die genannten Berichte eine For- derungsabtretung von der Klägerin an die D._____ thematisierten. 3.4. Mit Bezug auf die Berichte der FINMA und BC._____ vertritt die Beklagte die Auffassung, diese hätten aufgrund ihres Gutachtenscharakters von der Vo- rinstanz umfassend berücksichtigt werden müssen. Die Berichte seien in digitaler Form vollständig eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die Parteien zur Präzi- sierung verschiedener Anträge aus den Beweisantretungsschriften aufgefordert und dabei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Einreichung umfangreicher Urkunden nicht zu deren vollständiger Lektüre verpflichtet sei. Den Berichten komme jedoch Gutachtenscharakter zu. Gutachten seien durch die urteilende Be- hörde vollständig zu studieren und entsprechend seien die Rückschlüsse im Rahmen des richterlichen Ermessens zu verwerten (act. 384 Rz. 16). An dieser Stelle ist erneut (vgl. E. 2.4.3 f.) festzuhalten, dass es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime Aufgabe der Parteien ist, den rechtserheblichen Sachver- halt vorzutragen. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens oder die Edition von Urkunden – setzt entsprechende, substantiierte Tatsachen- behauptungen der Parteien voraus. Der Bericht der BC._____ an die FINMA und der Sonderprüfungsbericht der FINMA stellen keine im vorliegenden Zivilprozess nach §§ 171 ff. ZPO/ZH eingeholte gerichtliche Gutachten dar. Damit ist der Ar- gumentation der Beklagten, Gutachten seien vom urteilenden Gericht vollständig zu studieren, die Grundlage entzogen. Zudem hat der Beweisführer bei umfang- reichen Urkunden die Beweisstellen genau zu bezeichnen. Darauf kann das Ge- richt bereits mit der Beweisauflage hinweisen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 137 N 1, § 186 N 1). Die Beklagte reichte den FINMA-Bericht vom 19. November
- 21 - 2010 mit Spezialberichten von BC._____ und P._____ im ersten Berufungsver- fahren auf einer CD ein, wobei sie darauf hinwies, der Bericht umfasse inkl. Beila- gen drei volle Bundesordner. Sie offerierte dessen Einreichung in Papierform, falls vom Gericht gewünscht (act. 139 und 140/2). Da der genannte Bericht inkl. Spe- zialberichte nach Angaben der Beklagten drei volle Bundesordner umfasst, stellt er eine umfangreiche Urkunde dar. Demnach wäre es Aufgabe der Beklagten ge- wesen, genau anzugeben, an welcher Stelle die Berichte ihre Sachdarstellung bestätigen. Die Vorinstanz wies deshalb im Beschluss vom 17. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass die Beweisofferte "FINMA-Bericht auf CD", welcher nach Angaben der Beklagten 400 Seiten umfasse, von der Beklagten unter Angabe der relevanten Aktenstelle und Zuordnung zu einem Beweissatz genauer zu bezeich- nen sei (act. 185 E. 3.4). Der Auffassung der Beklagten, die Vorinstanz hätte die Berichte der FINMA und BC._____ studieren und die darin dargelegten Fakten von Amtes wegen zu ihren Gunsten ungeschmälert berücksichtigen müssen, kann nicht gefolgt werden. 3.5. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Kläge- rin und der von der Beklagten nach der Novenschranke vorgebrachten Einwen- dungen wie erwähnt auf zwei konkret bezeichnete Stellen des FINMA-Berichts ein, nämlich auf die Seiten 9 und 62 des Aufsichtsberichts P._____ vom 28. Juni 2010 (act. 387 E. 5 S. 17 mit Hinweis auf act. 181/26 und 140/1, vgl. oben E. 3.1). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte im Berufungsver- fahren nicht, auch nicht ansatzweise, auseinander. Sie behauptet insbesondere nicht, die Vorinstanz habe die von ihr (der Beklagten) bezeichneten Stellen falsch verstanden oder falsche Schlüsse daraus gezogen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren Stellen in den Berichten bezeichnet zu haben, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. 3.6. Nach Angaben der Beklagten könne einem Unterordner der Strafakten entnommen werden, dass die Klägerin auch die Revisionsgesellschaft O._____ AG ins Recht gefasst habe. Diese habe in der Klageantwort ausgeführt, auf Auf- lage der FINMA habe die Klägerin Forderungen im Betrag von mind. EUR 103.8 Mio. an die E._____ bzw. an die D._____ abgetreten und letztere habe sich ihrer-
- 22 - seits verpflichten müssen, die so übernommenen Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang der Uneinbringlichkeit oder des Nichtbestandes des Enga- gements aus den Forderungskäufen der Klägerin nicht geltend zu machen. Ge- mäss Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2010 vom 23. April 2010 sei diese Bedingung mit einer Vereinbarung vom 26. Februar 2010 erfüllt worden. In der Folge habe die Klägerin – nach Bereinigung und Abschreibung sämtlicher of- fener von G._____ vermittelten Geschäfte und nach Auslösung von Reserven für allgemeine Bankrisiken (CHF 17.5 Mio.) und stillen Reserven (CHF 15 Mio.) – ei- nen Verlust von lediglich CHF 170'508.– ausgewiesen. Der behauptete Gesamt- schaden sei der Klägerin gar nicht angefallen und sei von ihr in den Büchern auch nie ausgewiesen und verbucht worden. Deshalb fehle der Klägerin die Aktivlegiti- mation. Diese Argumentation habe sie bereits im Vorverfahren (gemeint ist damit wohl das erstinstanzliche Verfahren) fristgerecht vorgebracht und zum Beweis die einschlägigen Berichte der FINMA und der BC._____ offeriert; die Beklagte ver- weist dabei auf ihre Eingabe vom 10. März 2015 (act. 384 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 187). 3.7. Die Beklagte geht auch in diesem Punkt nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Selbst wenn ihre Ausführungen sinngemäss als Vorwurf ver- standen würden, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht auf die Eingabe vom
10. März 2015 abgestellt, würde es an einer Begründung fehlen, weshalb es sich bei den mit Eingabe vom 10. März 2015 vorgebrachten Behauptungen um zuläs- sige Noven gehandelt haben soll. Die Eingabe vom 10. März 2015 wurde erst eingereicht, nachdem das Hauptverfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2013 abgeschlossen worden war (act. 116). Die von der Beklagten zitierte Passage aus der Klageantwort der O._____ AG stellt eine blosse Parteibehauptung der letzte- ren in einem Forderungsprozess gegen die Klägerin dar, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Dass die eingeklagten Forderungen der Klägerin tatsächlich an die E._____ und weiter an die D._____ abgetreten wurden, ist damit nicht nachge- wiesen.
- 23 - 3.8. In der Eingabe vom 10. März 2015, mit der sie ihre Beweisantretungsschrift präzisierte, erklärte die Beklagte, gemäss dem Bericht von P._____ über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 seien Ende April 2010 alle G._____-Kredite aus den Büchern der Klägerin entfernt worden. Die Klägerin sei Ende 2010 nicht mehr geschädigt gewesen und daher nicht mehr berechtigt, auf Schadenersatz zu klagen. Dabei verwies die Beklagte auf Seite 12 des genannten Berichtes, welche sie als Beilage einreichte (act. 187 S. 4, act. 188/30). An der genannten Stelle wurde unter dem Titel "a) Forderungen im Zusammenhang mit der G._____" ausgeführt: "Bis Ende April 2010 wurden alle G._____ Kredite gegen Sicherheiten (CHF 11 Mio.) bzw. gegen die Einzelwertberichtigungen (CHF 45 Mio.) ausgebucht und für den Rest (CHF 154 Mio.) wurde die Garantie beansprucht. Ende April 2010 waren somit alle G._____ Kredite aus den Büchern der Bank entfernt." Dieses Novum wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 27. April 2016 nicht zugelassen (act. 198 S. 3), was von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt wird. Auch wenn aufgrund des genannten Berichts davon auszugehen ist, dass tatsächlich Garantieleistungen erbracht wurden, ändert dies an der Aktivlegi- timation der Klägerin aus den nachstehenden Gründen nichts. 3.9. Auch wenn die Klägerin Sicherheiten beanspruchte, Einzelwertberichtigun- gen vornahm und eine Garantie in Anspruch nahm, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation infolge Abtretung verloren hät- te. Bei einer Abtretung nach Art. 164 OR überträgt die Gläubigerin (auch Zeden- tin) eine bestehende oder künftige Forderung mittels Verfügungsvertrag auf einen Dritten (auch Zessionar), wodurch ein Gläubigerwechsel stattfindet. Bei der Inan- spruchnahme von Sicherheiten und bei Wertberichtigungen findet kein Gläubi- gerwechsel statt. Bei Garantieverträgen werden die reine Garantie und bürg- schaftsähnliche Garantie unterschieden. Bei einer reinen Garantie tritt die Garan- tin (auch Promittentin) für einen von jeglichem konkreten Schuldverhältnis unab- hängigen Erfolg ein. Die Garantin kann sich z.B. verpflichten, den Verlust eines Unternehmens zu decken, ohne dass Dritte diesem etwas schulden. Eine bürg- schaftsähnliche Garantie bezieht sich dagegen in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Begünstigten einen (vertraglichen)
- 24 - Anspruch auf die Leistung des Dritten gibt. Häufig ist der Dritte – analog zur Bürg- schaft – Schuldner des Begünstigten in Bezug auf die von der Garantin garantier- te Leistung. Bei Nichterfüllung wird er dem Begünstigten aus eigenem Recht schadenersatzpflichtig. Im Garantiefall stehen dem Begünstigten in der Regel An- sprüche gegen den Dritten aus der individuellen Abrede und gegenüber der Ga- rantin aus der Garantie zu. Es liegt für den Begünstigten Konkurrenz vertraglicher Ansprüche vor, jedoch weder Solidarität noch Subsidiarität. Die Schuld unter den konkurrenzierenden Ansprüchen ist nicht gleich gross. Der Begünstigte hat die Wahl, wen er belangen will, er kann aber die Ansprüche nicht über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus kumulieren (BSK OR I-Pestalozzi, 7. Aufl. 2020, Art. 111 N 6, 11). Ob die Garantin, die bei Eintritt des Garantiefalls dem Begüns- tigten die versprochene Leistung erbracht hat, auf den (nicht leistenden) Dritten Regress nehmen kann, hängt von ihrer Rechtsbeziehung zum Dritten ab. Sofern der Dritte der Garantin nicht verpflichtet ist, steht ihr auch kein Regressanspruch zu. Hat die Garantin das Garantieversprechen im Auftrag des Dritten abgegeben, so kann sie gestützt auf dieses Vertragsverhältnis Regress nehmen. In allen Fäl- len ist aber Subrogation gemäss Art. 110 OR ausgeschlossen. Ob die Garantin einen Anspruch auf Abtretung einer allfälligen Forderung des Begünstigten gegen den Dritten hat, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde, ist in der Lehre strittig (BSK OR I-Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 14; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 11. Aufl. 2020, N 3933). 3.10. Die Details der Garantievereinbarung zwischen der Klägerin und der D._____ sind nicht bekannt; die Beklagte hat hierzu nichts Konkretes dargetan. Auch eine Forderungsabtretung behauptet die Beklagte lediglich pauschal; sub- stantiierte Behauptungen oder Beweisofferten, welche auf eine Abtretung der Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Geschäften mit L._____ und M._____ an die D._____ hindeuten, fehlen. Bei dieser Behauptungs- lage ändert das Erbringen der Garantieleistung durch die Muttergesellschaft nichts an der Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Subrogation gemäss Art. 110 OR ist wie erwähnt ausgeschlossen. Selbst wenn gestützt auf Seite 12 des Be- richtes von P._____ über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 da- von auszugehen ist, dass die Klägerin für die G._____-Kredite Garantien und Si-
- 25 - cherheiten beansprucht oder die Kredite aus ihren Büchern entfernt hat (act. 188/30; zu den Wertberichtigungen nachfolgend E. 5.2.4), dringt die Beklag- te mit den von ihr im Berufungsverfahren gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.
4. Beweiswürdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz führte ein aufwendiges Beweisverfahren durch, indem sie zahlrei- che Urkunden abnahm und Zeugen einvernahm. Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung an verschiedenen Stellen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist festzu- halten, dass sich die Kritik an der Beweiswürdigung nach den vorstehend genann- ten Grundsätzen (vgl. vorstehend E. 2.2.2) nicht auf die blosse Wiedergabe der eigenen Rechtsauffassung beschränken kann. Nicht zielführend ist auch die Kritik an der Würdigung einzelner Beweismittel, ohne auf andere, ebenfalls relevante Beweismittel Bezug zu nehmen, welche bei der Vorinstanz zur Überzeugung führ- ten, eine Tatsache sei bewiesen. 4.2. Zur Rolle der Beklagten in der G._____ und in der H2._____ Gruppe 4.2.1. Zunächst klärte die Vorinstanz beweismässig ab, ob die Beklagte als Organ der G._____ oder als Hilfsperson handelte. Dabei hielt sie im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse fest, die Beklagte sei in der fraglichen Zeit für die G._____ tätig und im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen. Zudem habe die Beklagte eingeräumt, sich um das Perso- nal gekümmert und die Buchhaltung visiert zu haben. Weiter würdigte die Vo- rinstanz die folgenden Beweismittel: die Befragung der Beklagten, die Aussagen des Zeugen Q._____ (ab Ende 2004 als Nachfolger von R._____ Verwaltungsrat der G._____), des Zeugen R._____ (zunächst Treuhänder und anschliessend einziger Verwaltungsrat der G._____), S._____ (mit der Buchhaltung der H1._____ betrauter Angestellter und kurze Zeit einziger Verwaltungsrat der
- 26 - G._____), T._____ (Büroangestellte der G._____), U._____ (Büroangestellte der G._____), V._____ (Angestellte der G._____), W._____ (Buchhaltungsassistent der G._____), AA._____ (Mitarbeiter der Revisionsstelle der G._____), AB._____ (für die G._____ zuständiger Kundenberater der AC._____), AD._____ (für die Beklagte persönlich und kurze Zeit auch für die G._____ zuständiger Kundenbe- rater der AE._____ AG) und AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin in der fraglichen Zeit). Zudem würdigte die Vorinstanz verschiedene Urkunden als Beweismittel: das Kontaktjournal der AC._____ über die Kontobeziehung 1 (ver- mutlich H1._____; act. 184/298), das Kontaktjournal der AC._____ über die Kon- tobeziehung mit der G._____ (act. 184/299), den Auszug aus dem internen Dos- sier "---" (act. 184/300), die Unterschriftendossiers der AC._____ für die G._____ und die H1._____ (act. 184/301-302), die Zugriffsberechtigungen auf das E- Banking der AC._____ für die G._____ und die H1._____ (act. 184/302a), der Kreditantrag an die AE._____ AG vom 25. Juni 2009 (act. 184/297), die Unter- schriftenregelungen der AE._____ AG für die G._____ und die H1._____ (act. 184/303-304) sowie das Fact Book "…" über die H1._____ Group (act. 184/296 S. 15, worin die Beklagte als Geschäftsführerin [und R._____ und Q._____ als "Beirat"] aufgeführt seien; act. 387 E. 7.4.1 ff. S. 21-32). 4.2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass sie gemäss Handelsregister lediglich als Prokuristin habe wirken können und die Klägerin die wesentlichen Verträge wie auch die Wechsel als Si- cherheit von einem zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat habe unterzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19). Entgegen der Behauptung der Beklagten hielt die Vor- instanz explizit fest, dass die Beklagte im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei (act. 387 E. 7.4 S. 21). 4.2.3. Nicht ganz nachvollziehbar ist, was die Beklagte aus ihrer Darstellung ablei- ten möchte, der Begriff des faktischen Organs sei ein Hilfskonstrukt und im Hin- blick auf eine mögliche Haftung sei nicht die Frage der internen Stellung und des Einflusses, sondern die Aussenwirkung gegenüber der vermeintlich Geschädigten relevant. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (BGE 122 III 225 E. 4b) hin, wonach eine faktische Organ-
- 27 - stellung bejaht wird, wenn eine Person an der Willensbildung der Gesellschaft teilhat und mit entsprechender tatsächlicher Entscheidungskompetenz ausgestat- tet ist. Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, sie habe im Aussen- verhältnis "die wesentlichen Dokumente" immer von den "offiziellen" Organen un- terzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19), so erfolgen diese Ausführungen völlig un- substantiiert. Ausserdem unterlässt sie es darzutun, an welcher Stelle sie im erst- instanzlichen Verfahren entsprechende (substantiierte) Vorbringen gemacht hat. Auch das Argument der Beklagten, gemäss der Politik der Klägerin habe sie die G._____ nie allein vertreten oder verpflichten können, ist derart unsubstantiiert und ohne jeglichen Bezug zur Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Gleiches gilt für ihre Behauptung, es sei weder substanti- iert behauptet noch bewiesen, dass sie gegenüber den Verwaltungsräten irgend- eine Weisungsbefugnis gehabt und diese in irgendeiner Weise beeinflusst habe (act. 384 Rz. 19). Angesichts der sie treffenden Begründungsobliegenheit müsste sich die Beklagte nicht nur mit den entsprechenden, von ihr als unsubstantiiert bezeichneten Behauptungen der Klägerin auseinandersetzen, sondern auch mit den zahlreichen, von der Vorinstanz sorgfältig gewürdigten Beweismitteln. Im Zu- sammenhang mit dem faktischen Organbegriff stellt das Bundesgericht wie er- wähnt darauf ab, ob die betreffende Person die Willensbildung des Unternehmens effektiv zu beeinflussen vermag. Folglich kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte gegenüber den Verwaltungsräten eine (formelle) Weisungsbefugnis hat- te. Auch mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe die Aussagen der Verwaltungsräte, welche diese im Hinblick auf das Bundesstrafverfahren und die Haftungsklage gemacht hätten, einseitig und unsorgfältig gewürdigt, kommt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Nicht nachvoll- ziehbar ist, inwiefern der Umstand, dass Herr Q._____ sein Büro im selben Haus gehabt habe und in der Regel "greifbar" gewesen sei, etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Selbst wenn Q._____ den vom Gesetz geforderten Einblick in die Geschäftstätigkeit hatte (act. 384 Rz. 20), würde dies der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beklagte alleinige Geschäftsführerin der G._____ war, nicht widersprechen. Der Hinweis der Beklagten auf das arbeitsteilige Tagesge- schäft vermag ebensowenig Zweifel an den Folgerungen der Vorinstanz zu we-
- 28 - cken, wie die Tatsache, dass es sich bei der G._____ nicht um eine Einmann- Gesellschaft gehandelt haben soll (act. 384 Rz. 21). 4.2.4. Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe ausgerechnet den Aussa- gen des Zeugen AF._____ wenig Glauben geschenkt, obwohl dieser eine Schlüs- selfigur im vorliegenden Kontext sei und ihre Rolle nicht als Organ gewertet habe (act. 384 Rz. 22). Die Aussagen des Zeugen AF._____, eines ehemaligen Mit- glieds der Geschäftsleitung der Klägerin, der in der fraglichen Zeit Hauptan- sprechpartner für die Geschäfte der G._____ war, gab die Vorinstanz wie folgt wieder: Er kenne die Beklagte aus der Geschäftsbeziehung B._____/G._____. Sie sei für ihn die Ansprechperson bei der G._____ gewesen, deren Struktur er aber nicht näher gekannt habe. Auf die Frage, worin die Kern-Fachkompetenz der Beklagten gelegen habe, habe AF._____ erwidert, sie sei nach aussen die Kon- taktperson gewesen. Ihre Aufgabe innerhalb der G._____ kenne er nicht. Für ihn sei sie aber schon eine kompetente Person gewesen; sie habe die Geschäfte und die verschiedenen Maschinentypen gekannt. Er denke schon, dass die Ansicht der Beklagten bei der G._____ Gewicht gehabt habe. Er gehe davon aus, dass die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten innerhalb der G._____ "mitunter de[n] jeweilige[n] Verwaltungsratspräsidenten" gesehen habe. Ob es zwischen ihr und dem Verwaltungsrat noch ein Leitungsgremium gegeben habe, wisse er nicht. Vor der Bundesanwaltschaft habe AF._____ am 1. Juni 2010 ausgesagt, dass der Verwaltungsrat in der G._____ das Sagen gehabt habe, namentlich weil der Verwaltungsrat die Verträge unterzeichnet habe. Bei der Würdigung dieser Aussagen des Zeugen AE._____ wies die Vorinstanz darauf hin, er sei der einzig Befragte, der die Beklagte nicht dezidiert als klare Chefin bei der G._____ gese- hen haben wolle. Er scheine die Macht im Unternehmen tendenziell, entspre- chend der formalen Hierarchie, eher beim Verwaltungsrat zu verorten. Allerdings sei AF._____ auffällig vage geblieben, wobei es schwer falle zu glauben, dass er die G._____ als wichtige Kundin und deren Struktur so schlecht gekannt habe, wie er vorgebe. Vielmehr liege es nahe, dass AF._____ aufgrund seiner eigenen Interessenlage bewusst oder unbewusst die formale Situation gemäss Handels- register besonders betone. Aber selbst wenn er zurückhaltend aussage, habe AF._____ die Beklagte als gewichtige Person innerhalb der G._____ beschrieben.
- 29 - Seine Aussagen vermöchten jedenfalls das von allen anderen Zeugen sehr deut- lich gezeichnete Bild nicht zu entkräften (act. 387 E. 7.4.13 S. 31). 4.2.5. Auch auf diese Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Zeugen AF._____ geht die Beklagte nicht konkret ein. Die Vorinstanz erörterte nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von AF._____ im vorliegenden Prozess das durch die übrigen Zeugen gewonnene Bild der Position der Beklagten nicht zu entkräften vermöchten. Dieser Würdigung ist vollumfänglich beizupflichten, wobei zusätzlich zu erwähnen ist, dass sich AF._____ – wie aus seinen Aussagen hervorgeht – von Annahmen leiten liess. So führte er auf die Frage, wen die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten in- nerhalb der G._____ gesehen habe, aus, er gehe davon aus, es sei "mitunter der jeweilige Verwaltungsratspräsident" gewesen (Prot. Vi S. 77, kursive Schrift hin- zugefügt). An der sorgfältigen und schlüssig begründeten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vermag die pauschal vorgebrachte Kritik der Beklagten nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit die Rolle der Geschäftsführerin innehatte, ist aufgrund des Gesagten nicht zu be- anstanden. 4.2.6. Mit Bezug auf die Rolle der Beklagten beim Zahlungsverkehr der H2._____ Grupe kam die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Beklagten selbst (Prot. Vi S. 53 f.), der abgenommenen Zeugenaussagen sowie der Urkunden zu den Bankbeziehungen zwischen der G._____ und der AE._____ AG bzw. zwischen der G._____ und der AC._____ zum Schluss, dass die Beklagte für den gesam- ten Zahlungsverkehr der H2._____ Gruppe (mit Ausnahme desjenigen für die I._____ sowie geringfügiger allgemeiner Geschäftskosten) und für deren "Cash Pooling" persönlich verantwortlich und besorgt gewesen sei (act. 387 E. 8 S. 32 ff., insbes. S. 36). 4.2.7. Die Beklagte erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Rolle beim Zahlungsverkehr als widersprüchlich, kurz und nicht stichhaltig. Es scheine, als seien sie ex post zur Untermauerung eines vorweggenommenen Urteils verfasst worden. Insbesondere sei sie nur für die G._____ zeichnungsberechtigt gewesen, während der Verwaltungsrat der H1._____ AG selbst bei der jeweiligen Bank un-
- 30 - terschriftsberechtigt gewesen sei (act. 384 Rz. 23). Einmal mehr legt die Beklagte mit diesen Vorbringen nicht dar, dass und wo sie den von ihr im Berufungsverfah- ren vorgebrachten Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertrat, und sie geht auch nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Damit kommt sie auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfah- ren nicht nach, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.2.8. Als Zwischenfazit zur Rolle der Beklagten in der H2._____ Gruppe hielt die Vorinstanz fest, alle Befragten hätten unisono und doch nicht stereotyp das glei- che Bild der Beklagten gezeichnet, nämlich dasjenige einer langjährigen, kompe- tenten und umsichtigen Unternehmensführerin, die unangefochten und versiert bei der G._____ an den Hebeln der Macht gesessen sei. Sie habe als alleinige Person den Überblick über die Geschäftstätigkeit der G._____ gehabt. Es beste- he kein Zweifel, dass sie zugleich Kopf und Herz der G._____ gewesen sei und sich die Verwaltungsräte ihr untergeordnet hätten, indem letztere eine Rolle als Unterschriftengeber und Berater eingenommen hätten, vornehmlich bei Fragen der Rechnungsstellung. Ungeachtet des missverständlichen Handelsregisterein- trages, welcher sie bloss als Prokuristin ausweise, sei die Beklagte als Organ der G._____ anzusehen, ja sogar als ganz überwiegend hauptverantwortliche Person. Ausserdem habe sie betreffend den Zahlungsverkehr der H2._____ Gruppe nicht bloss weisungsgebundene, ausführende Tätigkeiten vorgenommen, sondern die gesamten Zahlungsflüsse orchestriert. Davon ausgenommen sei einzig die im Ausland domizilierte Konzerntochter I._____ gewesen, auf welche die Beklagte wohl nicht uneingeschränkt habe zugreifen können, was aber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären gewesen sei (act. 387 E. 9 S. 36 f.). 4.2.9. Auch gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz bringt die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, gemäss Darstellung der Klägerin sei es um 107 Geschäfte mit einem Gesamtumfang von über 600 Millionen Franken gegangen und die Strafakten hätten über 700'000 Seiten umfasst, ein derart umfangreicher Betrugsfall sei nicht im Alleingang möglich (act. 384 Rz. 24). Damit hält die Be- klagte der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz weder substantiierte noch – wenn man bedenkt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kläge-
- 31 - rin und der G._____ von 2002 bis 2010 dauerten – stichhaltige Argumente entge- gen. 4.2.10. Zur Rolle der Beklagten bei den konkreten Geschäften mit L._____ und M._____ hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AH._____ (COO der Klägerin), Q._____ (VR der G._____), R._____ (früherer VR der G._____), U._____ (Büroangestellte der G._____), W._____ (Buchhaltungsassistent der G._____) und AI._____ (Buchhaltungsmitarbeiter der G._____) sei es eindeutig die Beklagte gewesen, welche bei der G._____ bei sämtlichen Maschinenhan- delsgeschäften die Fäden gezogen habe. Diese Folgerung werde durch die fol- genden abgenommenen Urkunden bestätigt: die von Q._____ unterzeichneten Versicherungsverträge mit N._____ betreffend L._____ und M._____ (act. 4/31 und 4/53), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Auftragsbestä- tigungen ("Conferme d'ordine") betreffend L._____ und M._____ vom 24. Juni 2009 und 1. Juli 2009, mit Bestätigungsvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 und 2. September 2009 (act. 4/35 und 4/57), die auf einem Datenträger in den Räumen der G._____ sichergestellten Microsoft Word-Dateien "I._____ OC L._____, 18.8.2009" und "I._____ OC M._____, 18.8.2009" (act. 184/280-281 und 184/283), zahlreiche von der Beklagten unter- zeichnete Echtheitsbestätigungen für Kopien in den Polizeiberichten betreffend die Geschäfte L._____ und M._____ (act. 184/269 und 184/276) sowie die auf ei- nem Datenträger in den Räumen der G._____ sichergestellten Microsoft Word- Dateien "Brief Bestätigung Geschäftsführer L._____, 18.8.2009" und "Brief Bestä- tigung Geschäftsführer M._____, 18.8.2009" (act. 184/294 und 184/295). Die Vor- instanz kam aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zum Schluss, dass Q._____, Verwaltungsrat der G._____ in der fraglichen Zeit, nur formell mitgewirkt habe, indem er die ihm vorgelegten Dokumente unterzeichnet habe. Die Assisten- tinnen T._____ und U._____ hätten wohl gewusst, was vorzubereiten sei, ihre Verrichtungen seien jedoch unter ständiger Überwachung der Beklagten als Ge- schäftsführerin gestanden. Im Sommer 2009 habe W._____ die Arbeit von U._____ aushilfsweise verrichtet; dass er dabei inhaltliche Verantwortung über- nommen haben könnte, sei noch viel klarer auszuschliessen. Vor diesem Hinter-
- 32 - grund lag es für die Vorinstanz auf der Hand, dass die Beklagte nicht nur wei- sungsgebundene Kontaktperson war, sondern dass sie sämtliche Maschinenhan- delsgeschäfte und damit auch das L._____- und das M._____-Geschäft seitens der G._____ persönlich verantwortete (act. 387 E. 10 S. 37 ff.). 4.2.11. Was die Beklagte in der Berufungsschrift gegen diese Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist unbehelflich. Mit ihrer Kritik – bei den verschiedenen Be- teiligten habe mehr Unsicherheit als Klarheit bestanden und die einen Zeugen könnten sich nur an den Namen der einen Gesellschaft, die anderen nur an den Namen der anderen Gesellschaft erinnern (act. 384 Rz. 25; gemeint sind wohl L._____ und M._____) – geht die Beklagte auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend ein und kommt damit auch hier den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Folglich ist auf die Kritik an der Beweiswürdi- gung der Vorinstanz zur Rolle der Beklagten bei den Geschäften mit L._____ und M._____ nicht weiter einzugehen. 4.3. Zur Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der G._____ 4.3.1. Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Kläge- rin der G._____ reine Unternehmenskredite gewährte oder ob es sich um sog. Forfaitierungsgeschäfte handelte. Die Vorinstanz führte zur Ausgestaltung der Verträge nach der Rückweisung ein Beweisverfahren durch. Dazu nahm sie die folgenden im Zusammenhang mit den Geschäften L._____ und M._____ ausge- stellten Urkunden als Beweismittel ab: die Finanzierungsverträge vom 17. August 2009, namens der Klägerin von den Herren AF._____ und AJ._____, namens der G._____ von Verwaltungsrat Q._____ unterzeichnet (act. 4/2, 4/51), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Begleitschreiben an die Klägerin vom
18. August 2009 mit der Überschrift "Einkaufsfinanzierung L._____" bzw. "Ein- kaufsfinanzierung M._____ ", mit einer Auflistung von Unterlagen und mit hand- schriftlichen Häkchen bei den Lemmas "Vertrag G._____-B._____ anbei" und "Vertrag N._____ anbei" (act. 4/28, 60/260), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 19. August 2009, unterzeichnet von den Herren AF._____ und AJ._____, an die G._____, z.H. Frau AK._____, in dem unter Bezugnahme auf den Finanzie- rungsvertrag vom 17. August 2009 und die Korrespondenz der Beklagten vom 18.
- 33 - August 2009 über den Ankauf einer Buchforderung gegenüber der L._____ abge- rechnet und angekündigt wird, am 24. August 2009 würden EUR 3'318'453.33 auf das Konto der Klägerin Nr. 2 bei der AE._____ ausbezahlt, wobei sich die Aus- zahlung unter dem Vorbehalt bis zum Erhalt einer genehmen und kompletten Do- kumentation verstehe (act. 4/30), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 7. Sep- tember 2009 mit gleichlautendem Inhalt wie das vorstehende (act. 4/30) betref- fend das Geschäft mit M._____ und die Auszahlung von EUR 3'189'180.– (act. 184/271), eine Gutschriftsanzeige der AE._____ an die G._____ vom 24. August 2009, wonach auf dem Konto Nr. 2 vom Auftraggeber "AL._____" ein Betrag von EUR 3'318'453.33 mit dem Verwendungszweck "/RFB/Finanzierung K._____" eingegangen sei (act. 60/90), eine Gutschriftsanzeige analogen Inhalts vom 9. September 2009 betreffend das Geschäft mit M._____ (act. 184/272), Kontenblät- ter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft L._____ (act. 184/265) sowie Kontenblätter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft M._____ (act. 184/273). Als Gegenbeweismittel der Beklagten setzte sich die Vorinstanz mit fol- genden Urkunden auseinander: einem Schreiben der E._____ an die Klägerin vom 20. August 2009 betreffend L._____ mit dem Titel "Zahlungsgarantie EUR 3.840.000,00 wg. N._____-Kreditversicherung AG" und dem Verwendungszweck "AM._____-Kreditversicherung von Forderungen gegen den Hauptschuldner", ei- nem analogen Schreiben der E._____ vom 8. September 2009 betreffend M._____ sowie mit einem Fax-Schreiben der N._____ an die G._____, zuhanden der Beklagten, mit dem Titel "Investitionsgüterkreditversicherung INVEST Plus" betreffend M._____ (act. 181/17-19). Ausserdem würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen zahlreicher involvierter Personen, so diejenigen von AF._____ (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AN._____ (ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin), AH._____ (COO der Klägerin), Q._____ (VR der G._____), R._____ (früherer VR der G._____), AO._____ (freier Mitarbeiter bei der P._____ AG, der ausseramtlichen Konkursverwaltung der G._____), Dr. Q._____ (Verwaltungsratsvorsitzender der Klägerin, nebst weiteren Ämtern im E._____-Konzern) und AR._____ (von Januar 2009 bis Dezember 2011 Verwal- tungsrat der Klägerin und Vorstandsvorsitzender E._____) sowie der Beklagten selbst. Gestützt auf diese Beweismittel kam die Vorinstanz zur Überzeugung,
- 34 - dass die Klägerin und die G._____ am 18. August 2009 Finanzierungsverträge abgeschlossen hatten, mit denen die Klägerin von der G._____ die gesamten Forderungen (nicht nur 80 % davon) gegenüber L._____ und M._____ gekauft habe bzw. hätte kaufen sollen. Mit anderen Worten habe die Klägerin die voll- ständigen Forderungen der G._____ von EUR 4'800'000.– gegenüber der L._____ bzw. von EUR 4'600'000.– gegenüber der M._____ aus dem Verkauf von Presselinien zum Preis von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– (je 80% des Nominalwertes) gekauft, unter dem Vorbehalt des Erhalts einer in Form und Inhalt akzeptablen Dokumentation bis am 31. August 2009 bzw. 9. September 2009 und unter Auflistung der zu liefernden Dokumente. Von den Beträgen von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– habe die Klägerin einen Diskont von 5,5% p.a. für die Laufzeit der Finanzierung bis zur Fälligkeit der Rückzahlung am
27. Juli 2011 in Abzug gebracht. Ferner habe die Klägerin für den Fall der Nicht- zahlung vorsorglich einen Zins von 5,5% p.a. für sechs Monate zurück behalten, da die Versicherung bei Zahlungsverzug von L._____ bzw. von M._____ erst nach sechs Monaten zur Zahlung verpflichtet gewesen sei (act. 387 E. 11 S. 46 ff., insbes. E. 11.7 S. 53 ff. und E. 11.7.4 S. 64). 4.3.2. Weiter ging die Vorinstanz auf die Ausgestaltung der Verträge und auf die Frage ein, ob der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Verträgen mit L._____ und M._____ die notwendigen Dokumente übermittelt worden waren. Hierzu stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der Zeugen AF._____, AH._____, AN._____, Dr. Q._____ und AR._____, auf zahlreiche Urkunden (act. 4/28, 60/260, 4/31, 4/53, 4/32, 4/33, 4/55, 4/34, 4/56, 4/35, 4/57, 4/46, 4/58, 4/48, 4/59, 4/49, 4/60, 60/261, 184/266, 184/267, 184/274, 184/268, 184/275, 184/269, 184/276 sowie act. 181/17-19 als Gegenbeweismittel der Beklagten), auf die Aus- sagen der Beklagten sowie auf die Auskunft der Bundesanwaltschaft (act. 291 S. 2) ab. Aus Letzterer gehe hervor, dass "sämtliche bezeichneten Dokumente" am 23. Juni 2010 als pdf-Dateien vom Rechtsvertreter der Klägerin auf einem Da- tenträger der Bundesanwaltschaft eingereicht worden seien. In Würdigung dieser Beweismittel bestand für die Vorinstanz kein Zweifel, dass der Klägerin im Zu- sammenhang mit den Geschäften L._____ und M._____ die folgenden Dokumen- te zugestellt worden waren: die Verträge zwischen der G._____ und N._____ vom
- 35 -
13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zahlungsbestäti- gungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forderungs- und Versicherungsabtretungen von der G._____ an die Klägerin gegenüber N._____ (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G._____ unterzeichneten Bestell- bestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempelvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestätigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine "Confirmation Order during Inspection" vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom 24. Juni 2009 betreffend L._____ und vom 1. Juli 2009 betreffend M._____ (act. 4/49, 4/60; act. 387 E. 11.8 S. 64 ff., insbes. E. 11.8.4 S. 69). Demgegenüber vermochte die Beklagte den Gegenbeweis, dass es sich bei den Finanzierungen nicht um zweckgebundene Beträge gehandelt habe und die ausbezahlte Summe – ent- sprechend einem Unternehmenskredit – frei verfügbar gewesen sei, nach Auffas- sung der Vorinstanz nicht zu erbringen, zumal Anhaltspunkte fehlten, dass die übermittelten Dokumente für den Finanzierungsentscheid der Klägerin und die Auszahlung der Kapitalbeträge nachgerade irrelevant gewesen sein könnten (act. 387 E. 11.9 S. 69 ff, insbes. E. 11.9.5 S. 85). Dabei hielt die Vorinstanz fest, es sei klar dokumentiert (und auch unbestritten) dass die G._____ das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N._____ habe versichern las- sen, dies ein wesentliches Element für die Exportfinanzierung gewesen sei und die Klägerin die Auszahlung der Kreditbeträge davon abhängig gemacht habe. Die Auszahlungen seien erfolgt, nachdem zumindest der Finanzierungsvertrag mit der Klägerin, der Versicherungsvertrag mit der N._____, ein Wechsel der G._____ und die Auftragsbestätigung ("Conferma d'ordine") vorgelegen seien. Der Kaufvertrag und die Versicherungspolice der N._____ seien der Klägerin zum Geschäft L._____ spätestens am 24. August 2009 zugegangen; zum Geschäft M._____ mit Kurzbrief vom 18. August 2009. Die Auftragsbestätigungen seien als Beilage in den von der Beklagten unterschriebenen Kurzbriefen vom 18. August 2009 und 2. September 2009 aufgeführt worden. Der Übergabe von Wechseln durch die G._____ an die Klägerin und der angeblich fehlenden Verbuchung
- 36 - mass die Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung zu, damit sei (lediglich) eine tiefere Einbindung der G._____ ins Geschäft bezweckt worden. Das Beweisver- fahren bestätigte nach Auffassung der Vorinstanz, dass die Klägerin entspre- chend den schriftlichen Verträgen von der G._____ deren Forderungen gegen- über der L._____ und der M._____ angekauft habe. Das Vertragsverhältnis habe zwischen der Klägerin und der G._____ bestanden (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Wie in den beiden "Finanzierungsverträgen" (act. 4/27 und 4/51) festgehalten und entgegen der Behauptung der Beklagten, sei die G._____, nicht die I._____, Ver- käuferin der beiden Presselinien gewesen (act. 387 E. 11.13 S. 87). Der in der Buchhaltung angegebene Bestand des Maschinenlagers der H2._____ Gruppe sei bloss fiktiv und damit inexistent gewesen (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.). 4.3.3. Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der G._____ und der Klägerin geht die Beklagte in der Berufung zunächst auf die Behauptungen der Klägerin ein. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte auch hier nicht auseinander. Dies gilt insbesondere auch für das Argument, die Kläge- rin habe keine einzige Zahlung eines Schuldners der G._____ direkt überwiesen erhalten, was aber hätte geschehen müssen, wenn eine Forderung gegenüber ei- ner anderen Person gekauft worden wäre und für ihren nicht näher konkretisierten Hinweis auf den FINMA-Bericht, wonach der Ablauf der Geschäfte von der Kläge- rin nicht lege artis vorgenommen worden sei (act. 384 Rz. 26). Mit ihrer appellato- rischen Kritik ist die Beklagte nicht zu hören. 4.3.4. Weiter wendet die Beklagte ein, der bewiesene Umstand, dass jeweils ein von einem Verwaltungsrat der G._____ unterzeichneter Wechsel als Sicherheit habe hinterlegt werden müssen, passe nicht zur Darstellung der Klägerin. Es sei unglaubwürdig, dass sich die Verantwortlichen der Klägerin verwundert gezeigt hätten, dass Wechsel vorhanden gewesen und nicht verlangt worden seien. Wechsel stellten bekanntlich ein nicht unerhebliches Risiko für den Aussteller dar, was den Verwaltungsräten der G._____ aufgrund ihres Bildungs- und Berufshin- tergrundes bekannt gewesen sei. Ein unnötiges Eingehen eines solchen Risikos habe ein mehr als grobfahrlässiges Handeln der Verwaltungsräte der G._____ dargestellt. Das Stellen einer Wechselsicherheit sei ein klares Indiz für ein an-
- 37 - sonsten ungesichertes Darlehen oder ein Blanko-Darlehen. Die rechtliche Qualifi- kation durch die Vorinstanz widerspreche klar den tatsächlichen Umständen und sei nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzsumme geeignet (act. 384 Rz. 26). Auch in diesem Punkt setzt sich die Beklagte nicht konkret mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander (act. 387 E. 11.11 S. 86). Die Vo- rinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der beiden Zeugen AN._____, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin (Prot. Vi S. 177, 187), und AH._____ (act. 181/3 S. 5). AN._____ sagte an der im Urteil an- gegebenen Stelle aus, die Ausstellung eines Wechsels durch die G._____ habe für das Geschäft in seinem Sinne als Risikoverantwortlicher keinen Sinn gehabt. Es sei eine akzessorische Sache gewesen, um die G._____ etwas tiefer ins Ge- schäft einzubinden, aber es sei keine Grundlage für den Kreditentscheid gewesen (Prot. Vi S. 187). AH._____, zur besagten Zeit COO der Klägerin, wurde am
16. März 2010 in der Kanzlei … befragt. Ein Auszug dieses Protokolls, welches sich in den Akten der Bundesanwaltschaft befand, wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Darin führt AH._____ im Zusammenhang mit der Ausstellung der Wechsel durch die G._____ aus, die G._____ habe pro Geschäft einen Wechsel ausgestellt; diese hätten nur als Zusatzsicherheit ge- dient. Sie seien auf Anweisung von Herrn AF._____ nie verbucht worden (act. 181/3 S. 5). Aufgrund dieser Aussagen der Beteiligten AN._____ und AH._____ sowie angesichts des Beweisergebnisses zum grundsätzlichen Ablauf der Ge- schäfte sowie zu den der Klägerin in den Geschäften L._____ und M._____ übermittelten Unterlagen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Ausstellung der Wechsel durch die Klägerin keine eigenständige Bedeutung zu- kam, durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. 4.3.5. Inwiefern die rechtliche Qualifikation der Finanzierungsgeschäfte durch die Vorinstanz im Widerspruch mit den tatsächlichen Begebenheiten stehen soll, legt die Beklagte nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die rechtliche Qualifikation der Kreditvereinbarungen zwischen der G._____ und der Klägerin wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen einzugehen sein (vgl. nachstehend E. 5.3.8).
- 38 - 4.4. Zur Frage, ob die Maschinenkäufe und -verkäufe fiktiv waren 4.4.1. Die Vorinstanz nahm auch zur Frage, ob zwischen der G._____ oder der I._____ einerseits und der L._____ bzw. der M._____ andererseits eine vertragli- che Beziehung bestand, Beweise ab. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz wesentlich auf die folgenden Schreiben ab: das Schreiben der L._____ vom 2. März 2010 (act. 60/152), wonach sie nie irgendwelche Güter von der G._____ und/oder der I._____ erworben habe, und das Schreiben der M._____ vom 22. Februar 2010 (act. 60/153), wonach sie noch nie eine Geschäftsbezie- hung mit der G._____ und/oder der I._____ unterhalten habe. Diese beiden Schreiben wurden nach Auffassung der Vorinstanz durch die weiteren Urkunden (u.a. act. 60/87, 184/278, 184/279) und durch die Aussagen der Zeugen AO._____ (Mitarbeiter der P._____), AS._____ (Partner der P._____), AT._____ ("administratore unico" sowie einziger Verwaltungsrat der I._____ von 2001 bis 2010), S._____ (Mitarbeiter der Buchhaltung und zeitweise Verwaltungsrat der G._____) abgerundet. Sogar die Beklagte selbst habe eingeräumt, dass die G._____ in keiner Vertragsbeziehung zu L._____ und zu M._____ gestanden sei, obwohl in der Korrespondenz mit der Klägerin explizit ein Grundgeschäft mit der G._____ genannt worden sei (act. 4/27 ff. und 4/51 ff.). Aufgrund dieser Beweis- mittel verblieben der Vorinstanz keine Zweifel, dass weder die G._____ noch die I._____ Vertragsbeziehungen zu L._____ und zu M._____ gehabt hatten (act. 387 E. 12.6.5 S. 95 f.). In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz auch mit der Frage, ob die Beklagte die beiden Auftragsbestätigungen der L._____ und der M._____ gefälscht hatte (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Zunächst stellte die Vo- rinstanz aufgrund der abgenommenen Urkunden (act. 184/269, 184/276, 184/283, 4/42, 184/284 und 184/286), der eingeholten schriftlichen Auskünfte der AU._____ Polizei vom 17. Mai 2017 (act. 293 S. 2) und der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2017 (act. 291 S. 3), der Aussagen der Beklagten (Prot. Vi S. 44) so- wie der Aussagen des Zeugen AT._____ (Prot. Vi S. 228 f., 236 und act. 4/40 S. 27 f.), der Zeugin U._____ und der Zeugin V._____ (beides kaufmännische Angestellte der G._____; Prot. Vi S. 102 und S. 117) fest, dass der runde Stempel "I._____ 3 J._____ - K._____", welcher in den von der Beklagten genutzten Büro- räumlichkeiten der G._____ sichergestellt worden war, nicht den Stempeln ent-
- 39 - spreche, welche die I._____ effektiv verwendet habe (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der abgenommenen Beweise (act. 184/286, 184/287-292, 184/293, Prot. Vi S. 44 f., Prot. Vi S. 227 ff.) fest, dass echte Auf- tragsbestätigungen der I._____ bezüglich Format, Briefkopf, Ausführlich- keit/Spezifikation, Gegenzeichnung und Stempelung ein anderes Erscheinungs- bild hatten. Im Umstand, dass das in den Räumlichkeiten der G._____ sicherge- stellte Original der Auftragsbestätigung ("Conferma d'ordine") betreffend L._____ keinen I._____-Stempel aufwies, sah die Vorinstanz ein starkes Indiz dafür, dass das Dokument in den Räumlichkeiten der G._____ fabriziert worden war (act. 387 E. 12.7.1 ff. S. 97 ff.). In Würdigung der abgenommenen Beweise kam die Vor- instanz schliesslich zum Schluss, dass die Beklagte nach Erhalt der Zusagen der Kreditversicherung und der Klägerin die beiden Auftragsbestätigungen der L._____ und der M._____ in den Büroräumlichkeiten der G._____ erstellen liess und unten rechts einen nachgeahmten Stempel der I._____ und darunter die vermeintliche Unterschrift des Geschäftsführers AT._____ sowie den Vermerk für die beiden Kunden L._____ und M._____ und die dazugehörigen Unterschriften anbringen liess. Nicht erwiesen sei, dass die Beklagte die Unterschriften eigen- händig gefälscht habe (act. 387 E. 12.7.4 S. 101 ff.). Auf die Einholung eines Gutachtens betreffend Schriftenvergleich verzichte- te die Vorinstanz, nachdem das Forensische Institut Zürich (FOR) erklärt hatte, mangels Vergleichsunterschriften sei kein eigentliches Gutachten möglich. Den- noch hielt die Vorinstanz unter Berufung auf die Ausführungen des FOR fest, dass die (Kunden-)Unterschriften einen geringen graphischen Gehalt aufwiesen, da sie – mit einer Ausnahme – mit Unsicherheit gestaltet worden seien, wie sie gewöhnlich bei langsam ausgeführten, wenig eingeübten Fälschungsprodukten vorkämen, was auch für einen Laien erkennbar sei (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 m.H.a. act. 327). Für bewiesen hielt die Vorinstanz sodann die Behauptung der Klägerin, dass die Unterschriften der Kundinnen bzw. Schuldnerinnen in den Noti- fikationsbestätigungen sowie auf den Dokumenten "Order Confirmation during In- spection" der L._____ und M._____ gefälscht sind, die Beklagte um diese Fäl- schungen gewusst haben muss und die gefälschten Dokumente bewusst einge- setzt hat (act. 387 E. 12.8.1 S. 106 und E. 12.9 S. 108). Mit Bezug auf die Be-
- 40 - glaubigungen der Unterschrift durch einen Notar in J._____ (…) fiel erheblich ins Gewicht, dass die Texte der Unterschriftsbeglaubigungen nachgewiesenermas- sen mitsamt unterschriftlicher Datierung am selben Tag auf Rechnern der G._____ in deren Räumlichkeiten erstellt wurden. Damit sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beklagte diese Dokumente selber fabrizierte bzw. fabrizie- ren liess (act. 387 E. 12.10 S. 108 ff.). Weiter konstatierte die Vorinstanz in Wür- digung der abgenommenen Beweismittel, bezüglich der Zuordnung der Maschi- nen habe ein grosses Durcheinander geherrscht und es habe offensichtlich Unge- reimtheiten gegeben. So seien keine lückenlosen Spuren der für M._____ bzw. für L._____ vorgesehenen Maschinen ersichtlich. Auch wenn das Warenlager der G._____ lediglich ein fiktives Gebilde gewesen sei, wirke es suspekt, dass nicht für klare Verhältnisse gesorgt worden sei, zumal jede der Maschinen mehrere Mil- lionen wert gewesen sein soll. Aufgrund der visierten Listen könne als erstellt gel- ten, dass die Beklagte bei der Führung solcher Listen mitgewirkt habe. Dies war für die Vorinstanz ein Indiz – wenn auch ein nicht allzu starkes – dass es sich bei den Geschäften mit M._____ und L._____ um fiktive Maschinengeschäfte handel- te (act. 387 E. 12.11 S. 110 ff. bzw. E. 12.12 S. 112 ff.). In einer Gesamtwürdi- gung entstand bei der Vorinstanz ein sehr dicht bestücktes Mosaik, dessen ein- zelne Teilstücke – isoliert betrachtet – teils bewiesen, teils bloss als Indizien mit gewisser Wahrscheinlichkeit zutrafen. Insgesamt blieben keine Zweifel zurück, dass es sich bei den Geschäften L._____ und M._____ um rein fiktive Handels- geschäfte gehandelt haben müsse, welche die Beklagte namens der G._____ und unter Zuhilfenahme der Firma der Schwesterngesellschaft I._____ orchestriert habe (act. 387 E. 12.13 S. 115). 4.4.2. Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe sich neben den ins Recht ge- legten Urkunden nicht zuletzt auf Zeugenaussagen von AT._____ gestützt, wel- cher erstaunlicherweise als einziger sicher sein wolle, dass mit den beiden K._____-ischen Gesellschaften kein Geschäft gemacht worden sein soll. Um sei- ne Behauptung zu untermauern, habe er darauf hingewiesen, dass die beiden Gesellschaften aufgrund eines anderen Geschäftsfeldes gar keinen Bedarf nach solchen Maschinen gehabt haben könnten. Diese Aussage könne nicht richtig sein, da in der Buchhaltung der G._____ tatsächlich Konten für beide Gesell-
- 41 - schaften erstellt worden seien. Hierbei sei zu beachten, dass der Zeuge nach der Devise "quo bono" einer der Hauptprofiteure des Maschinengeschäfts der G._____ und des damit zusammenhängenden Konglomerats gewesen sei. Des- sen Gesellschaft AV._____ AG, AW._____, welche er für das Inkasso seiner Pro- visionen für die Maschinenverkäufe für die G._____ benutzt habe, habe seltsa- merweise ausgerechnet in der fraglichen Phase, konkret am 30. September 2009, einen Zahlungseingang von CHF 200'000.– verzeichnet. Die Auftragsbestätigung der I._____ sei bekanntlich mit der Unterschrift des Kunden versehen, welche durch den Notar AX._____ beglaubigt worden sei. Die Fälschung der Unterschrif- ten AT._____, der Vertreterin des Kunden sowie des Notars werde lediglich be- hauptet, aber nicht bewiesen, beispielsweise durch ein Gutachten. Es wäre Pro- zessaufgabe der Klägerin gewesen, diesen Beweis anzutreten. Weder der ver- wendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel des Notars seien auf ei- nem Computer der G._____ zu finden gewesen, auch nicht bei den gelöschten Dateien. Aufgrund der klaren Linien könne der Stempel nicht hereinkopiert oder gescannt worden sein. Auffallend und verdächtig sei, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der vermeintlich glaubwürdige Zeuge AT._____ ge- habt habe. All diese Umstände deuteten weniger auf eine Handlung der Beklag- ten, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis von J._____ hin (act. 384 Rz. 29). 4.4.3. Die Kritik der Beklagten richtet sich zunächst gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen AT._____ durch die Vorinstanz zur Tatsache, dass die I._____ mit L._____ und M._____ keine Geschäfte abgeschlossen habe. In die- sem Zusammenhang versäumt es die Beklagte jedoch darzulegen, dass sie die in der Berufung vorgetragenen Argumente, insbesondere dass die AV._____ AG, AW._____, in die Vorgänge verstrickt gewesen sein soll, bereits im erstinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Be- rufungsverfahren, wie bereits mehrfach erwähnt, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5.1). Da die Beklagte nicht dar- legt, dass bzw. weshalb es sich um zulässige Noven handeln soll bzw. dass sie die entsprechenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorge- bracht hat und diese von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, kann
- 42 - auf ihre Einwände zur Würdigung der Aussagen des Zeugen AT._____ nicht wei- ter eingegangen werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Fälschung der Unter- schriften von AT._____ sei nicht mittels eines Gutachtens bewiesen, wird noch einzugehen sein (vgl. dazu nachstehend E. 4.4.5). 4.4.4. Die Beklagte erblickt eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung der Vor- instanz darin, dass sie (die Beklagte) bewusst falsche Dokumente weitergeleitet habe. Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, die Gerichtsbesetzung habe als Nicht- Fachpersonen die Echtheit von Unterschriften und Urkunden nicht beurteilen kön- nen. Die Klägerin als beweisbelastete Partei hätte auf der Erstellung eines Fach- gutachtens beharren müssen. Ohne ein Fachgutachten könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass "etwelche Dokumente oder Unterschriften" ge- fälscht sein sollen. Die Behauptung, sie (die Beklagte) habe bewusst falsche Do- kumente weitergeleitet, sei ein wesentliches Element für ihre Haftung. Da diesbe- züglich der Sachverhalt nicht den gesetzlichen Regeln entsprechend festgestellt worden sei, hätte die Klage abgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 30). 4.4.5. Die Vorinstanz hielt die Einschätzung von AY._____, Forensisches Institut Zürich (FOR), "dass eine Echtheits- bzw. Fälschungsprüfung Vergleichsunter- schriften voraussetzt, da ansonsten keine Kenntnisse über die übliche Zeich- nungsweise der Namenseigner verfügbar sind" (act. 327), für plausibel. Gestützt darauf verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung eines Schriftgutachtens; die Ausführungen von AY._____ im besagten Schreiben, welches zwar – "kein zum vollen Beweis taugliches Gutachten" darstelle, berücksichtigte sie indessen im Sinne von Indizien bei der Beweiswürdigung (act. 387 S. 104). Dabei hielt die Vo- rinstanz insbesondere fest, die vom Fachkundigen erwähnten Unsicherheiten liessen sich auch als Laie und von blossem Auge erkennen. Dass diese Auffällig- keiten bei beiden Unterschriften (gemeint bei den Kundinnen L._____ und M._____) aufträten, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sie von au- thentisch unterzeichnenden Personen (etwa wegen hohen Alters oder Gebrech- lichkeit) stammten. Aufhorchen lasse sodann der Hinweis des FOR, dass Unter- schriften von AT._____ in anderen Dokumenten als gefälscht beurteilt worden seien; somit müssten gefälschte Unterschriften von AT._____ kursiert sein. Vor
- 43 - dem Hintergrund, dass die "Conferme d'ordine" von L._____ und M._____ in den Räumlichkeiten der G._____ erstellt worden seien – so wie es die Zeuginnen T._____ und U._____ im Kern übereinstimmend geschildert hätten, wie es durch die Dateispeicherung bestätigt werde und wie es sogar von der Beklagten gegen- über der Bundesanwaltschaft eingeräumt worden sei – sowie aufgrund der Rolle der Beklagten innerhalb der G._____ bestünden keine Zweifel, dass die Unter- schriften von AT._____ (für die I._____) und diejenigen der Kundinnen L._____ und M._____ auf den "Conferme d'ordine" gefälscht seien. Die Umstände bei der Anbahnung der Finanzierungen und der Erstellung und Verwendung der Doku- mente liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte um diese Fäl- schungen gewusst und die gefälschten Dokumente bewusst eingesetzt habe. Nicht nachweisen lasse sich hingegen, dass die Beklagte die Unterschriften ei- genhändig gefälscht habe. Dies sei im Ergebnis aber nicht entscheidend (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 f.). 4.4.6. Auf diese einleuchtende, wohl begründete Würdigung der Vorinstanz geht die Beklagte nicht näher ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschal gehal- tene Kritik, die von ihr erwähnten Umstände deuteten weniger auf eine Handlung von ihr, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis in J._____, gemeint am Sitz der I._____, hin. Die Tatsache, dass weder der verwendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel auf einem Computer der G._____ zu finden war (act. 384 Rz. 29), hinterliess bei der Vorinstanz tatsächlich Zweifel, allerdings lediglich mit Bezug auf die Urheberschaft dieser Fälschungen. Dabei mass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Auftragsbestätigungen von L._____ und der M._____ in den Räumlichkeiten der G._____ erstellt worden waren, zu Recht grosse Bedeu- tung zu. In den Büroräumlichkeiten der G._____, konkret im Büro der Beklagten Raum D1, 4. Stock, wurde ein runder Stempel "I._____ 3 J._____ - K._____" – wie auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) verwendet – sichergestellt. Dies geht aus der Sicherstellungsliste hervor, welche von der Klägerin elektro- nisch zusammen mit der Beweisantretungsschrift eingereicht wurde (act. 184/283; BA-Nr.BOB.106.0397). Der von der I._____ im Jahr 2009 verwendete Stempel weicht von demjenigen auf den "Conferme d'ordine" ab, was auch von einem Laien von blossem Auge festgestellt werden kann (act. 4/42). Während beim ech-
- 44 - ten Stempel der "I._____"-Schriftzug im Zentrum in den Schriftzug im Stempelring eingemittet ist, liegt der "I._____"-Schriftzug im Stempel auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) höher als der Schriftzug im Stempelring. Weiter ha- ben die als Urkunden im Recht liegenden Anfragen der Klägerin bei L._____ und M._____ ergeben, dass beide Firmen keinerlei Geschäfte mit der G._____ oder der I._____ getätigt hatten (act. 60/151-154; act. 387 E. 12.6.5 f. S. 95 f.). Das dadurch resultierende, ohnehin schon deutliche Beweisergebnis wird noch durch ein weiteres Indiz untermauert: Wie erwähnt wies AY._____ im Schreiben vom
28. November 2017 darauf hin, im Verfahren der Bundesanwaltschaft seien Un- terschriften wie jene beim "I._____-Stempel" auf den "Conferme d'ordine" (act. 4/35 und 4/57) teils als Fälschungen beurteilt worden und ein Stempelab- druck und eine Unterschrift wie jene (des Notars) in den notariellen Beglaubigun- gen (act. 4/49 und 4/60) seien als Fälschung bzw. Kopiermanipulation beurteilt worden (act. 327). All diese Umstände und Indizien, welche von der Vorinstanz gewürdigt wurden, vermag die Beklagte mit ihrer pauschal gehaltenen Kritik nicht zu entkräften. Insbesondere kann ihrem Einwand, dass ein Fachgutachten zur Echtheit der massgeblichen Dokumente hätte erstellt werden müssen, aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der der Beklagten zukommenden Rolle zum Schluss gelangte, sie habe bewusst gefälschte Dokumente verwendet. Auch die Tatsache, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der für die I._____ tätige Zeuge AT._____ hatte, vermag – entgegen der Auffassung der Be- klagten – die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte um die Fäl- schungen wusste und sie bewusst einsetzte, nicht in Frage zu stellen. 4.4.7. Nach Ansicht der Beklagten widerspricht die Feststellung der Vorinstanz, dass das Warenlager der G._____ fiktiv gewesen sei, der klaren Beweislage. Sie behauptet, das Warenlager sei in der Jahresrechnung der G._____ aufgeführt worden, seitens der Vertreter der Klägerin und der Revisionsgesellschaft geprüft und vor Ort besichtigt worden. Hintergrund des Warenlagers sei der Umstand ge- wesen, dass die Verkäuferschaft von Maschinen die Preise gegenüber der H1._____ Gruppe massiv nach oben korrigiert habe. Aus diesem Grunde sei "man" als Konkurrent aufgetreten, unter dem Namen AZ._____ AG. Diese Gesell-
- 45 - schaft habe in den Jahren 2007 und 2008 die Maschinen zu den üblichen Konditi- onen erwerben können. Die G._____ habe im Jahr 2008 das Warenlager der AZ._____ AG übernommen und so sei in der Bilanz ein tatsächliches, nicht ein fiktives Warenlager entstanden. Dieses Lager sei im Folgejahr der I._____ weiter- verkauft und aus der Bilanz der G._____ entfernt worden. Es habe keine doppelte Verbuchung gegeben und das Warenlager sei im Jahre 2008/2009 tatsächlich vorhanden gewesen, wie auch die Vertreter der Klägerin und die Revisionsgesell- schaft verifiziert hätten (act. 384 Rz. 31). Für diese im Berufungsverfahren vorge- brachte Sachdarstellung offeriert die Beklagte die "Urkundenbündel" 25-29 als Beweismittel (act. 386/25-29). 4.4.8. Die Vorinstanz ging auf die Darstellung der Beklagten zum Lagerbestand der G._____ ein, wonach die I._____ die einzige operativ im Maschinenhandel tä- tige Unternehmung gewesen sei (act. 88 Rz 238), bei der sich das physische Ma- schinenlager befunden habe (act. 88 Rz 194), und stellte fest, aufgrund dieser Sachlage hätte die G._____ selber kein Maschinenlager in der Buchhaltung füh- ren können und dürfen. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beklagten in der Duplik, dass vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschäftstä- tigkeit der H2._____ Gruppe der Lagerbestand der G._____ nur ein «buchhalteri- scher» habe sein können (act. 88 Rz 144). Diesbezüglich vertrat die Vorinstanz die Auffassung, ein bloss buchhalterischer Lagerbestand könne nicht existieren; entweder seien Maschinen vorhanden und könnten als Aktiven bilanziert werden, oder sie seien nicht vorhanden und könnten nicht bilanziert werden. Im Ergebnis ging die Vorinstanz von unbestrittenen Darstellung der Klägerin aus, dass der La- gerbestand der H2._____ Gruppe im Umfang des fiktiven – eben «buchhalteri- schen» – Lagers der G._____ inexistent war (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.). 4.4.9. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern diesen lediglich ihre eigene Sachdarstel- lung gegenüber stellt, macht sie auch nicht geltend, sie habe die nunmehr vorge- brachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und die Vorinstanz habe sich damit nicht befasst. Da die Beklagte im Berufungs- verfahren mit den "Urkundenbündeln" 25-29 neue Beweismittel einreicht (act. 384
- 46 - Rz. 31 und act. 386/25-29), ist davon auszugehen, dass sie Noven vorbringt. Wie mehrfach erwähnt, sind Noven im Berufungsverfahren nur unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5.1). Da die Beklagte nicht dartut, dass die Geltendmachung dieser Noven ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen, kann darauf nicht abge- stellt werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Feststellung der Vorinstanz, dass das Warenlager der G._____ fiktiv gewesen sei, widerspreche der klaren Beweis- lage, ist aufgrund des Gesagten nicht weiter einzugehen. 4.4.10. In Gesamtwürdigung der abgenommenen Beweismittel hielt die Vor- instanz fest, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um rein fiktive Handelsgeschäfte gehandelt habe, welche von der Beklagten namens der G._____ und unter Zuhilfenahme der Schwestergesellschaft I._____ mit Absicht orchestriert worden seien. Damit sei erwiesen, dass die beiden Kaufverträge mit L._____ und M._____ fiktiv gewesen seien (act. 387 E. 12.13 S. 115). Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu schliessen ist, vermag die Beklagte die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Beweisergebnis mit ihren über weite Strecken unsubstantiierten Einwendungen in der Berufung nicht in Zweifel zu zie- hen.
5. Anspruchsgrundlagen 5.1. Vorbemerkungen Ausgehend vom beweismässig erstellten Sachverhalt prüfte die Vorinstanz, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen ausservertraglichen Haftungsanspruch der Klägerin erfüllt sind. Zunächst klärte sie die Frage, ob bei der Klägerin ein Schaden vorliegt. Anschliessend setzte sich die Vorinstanz mit der Widerrecht- lichkeit der Schadenszufügung auseinander, bevor sie auf die Frage einging, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der
- 47 - Beklagten und dem Schaden besteht. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz mit dem Verschulden der Beklagten (act. 387 E. 13 ff. S. 116 ff.; entgegen der un- ter E. 13 angegebenen Reihenfolge prüfte die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit vor dem Kausalzusammenhang). Auf die einzelnen Haftungsvoraussetzungen und auf die von der Beklagten dazu in der Berufung vorgebrachte Kritik wird nach- folgend einzugehen sein. 5.2. Schaden 5.2.1. Mit Bezug auf den Schaden der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, seit dem zweiten Schriftenwechsel sei anerkannt, dass die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am
9. September 2009 EUR 3'189'180.– überwiesen habe. Der Argumentation der Beklagten, bevor auf sie gegriffen werden könne, sei die Klägerin unter dem Stichwort Schadenminderung verpflichtet, die Zahlungsgarantie der Muttergesell- schaft, die Patronatserklärung der H1._____ sowie die Versicherungsleistung der N._____ zu beanspruchen, hielt die Vorinstanz entgegen, damit behaupte die Be- klagte keine Umstände, die Einfluss auf die Schadensberechnung haben könnten, sondern sie nenne allfällige weitere Ersatzpflichtige. Eine Anspruchskonkurrenz sei aber vorliegend nicht Prozessthema. Soweit die Beklagte auf die Versiche- rungsleistung der N._____ verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass deren Aus- zahlung die Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung voraussetze. Weder nach Darstellung der Klägerin noch nach jener der Beklagten habe gegenüber L._____ oder M._____ je eine Forderung bestanden, weshalb nie ein Anspruch auf die Versicherungsleistung habe entstehen können. Auch gegenüber der Mut- tergesellschaft der Klägerin sei der Garantiefall nicht eingetreten. Gestützt auf diese Überlegungen bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens im Be- trag von EUR 6'507'633.33 (act. 387 E. 14 S. 116 f.). 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil – wenn auch in aller Kürze – auf die un- bestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen der Klägerin im zweiten Schrif- tenwechsel hin (act. 384 E. 14.2. mit Hinweis auf act. 2 Rz. 56; act. 51 Rz. 61, act. 59 Rz. 12, act. 88 vor Rz 125 bzw. 235). Wenn die Beklagte behauptet, der Schaden sei weder substantiiert noch vollständig nachgewiesen worden (act. 384
- 48 - Rz. 32), scheint sie zu übersehen, dass die Darstellung der Klägerin in der Replik, der Schaden sei durch die beiden Gutschriftenanzeigen auf dem Konto der G._____ bei der AE._____ vom 24. August 2009 und vom 9. September 2009 be- legt (act. 59 Rz. 12, act. 60/90-91), unbestritten blieb. Insbesondere äusserte sich die Beklagte in der Duplik nicht zu dieser Behauptung der Klägerin in Randziffer 12 der Replik (act. 88 vor Rz. 125). Damit verfängt die nicht näher begründete Kri- tik der Beklagten nicht. 5.2.3. Weiter macht die Beklagte geltend, der Schaden sei nicht bei der Klägerin angefallen, da er von der E._____ gedeckt worden sei. Ein Schaden setze eine tatsächliche Vermögensverminderung bei der Klägerin voraus. Demgemäss be- stehe ein rechtlich relevanter Schaden aus der Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand der Klägerin und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Schadensmindernd anzurechnen sei dabei, was von anderer Seite erhältlich sei. Für Schaden, der durch Leistungen Dritter bereits ge- deckt sei, könnten keine Ersatzansprüche gestellt werden. Grundlage der Scha- denersatzberechnung nach der sog. Differenztheorie bilde nicht das Gesamtver- mögen, sondern die konkret betroffenen Aktiven. Daraus ergebe sich, dass ein Schaden nicht aufgrund der Auszahlung zu bemessen wäre, sondern aufgrund der verbuchten tatsächlichen Kreditverluste. Effektiv sei der Klägerin kein Scha- den angefallen; dies ergebe sich direkt aus den Jahresrechnungen 2009 bis 2012 sowie den zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen. Per 31. Dezember 2009 habe die Klägerin nach Abschreibung sämtlicher offenen Forderungen der von der G._____ vermittelten Geschäfte und nach Auflösung von Reserven einen Ver- lust von CHF 170'508.– ausgewiesen. Die Klägerin versuche mit einer aufgebläh- ten Schadensposition effektiv bei der E._____ angefallene Kosten und von dieser übernommene Kreditverluste geltend zu machen. Ein allfälliger Schaden der E._____ sei kein Schaden der Klägerin. Die Vorinstanz verkenne, dass anlässlich einer Sitzung bei der FINMA am 17. Februar 2010 vereinbart worden sei, dass die D._____ Forderungen gegenüber der Klägerin in der Höhe von EUR 103.8 Mio. an die E._____ abtrete. Dieser Betrag habe exakt den per 1. Januar 2010 offenen und noch nicht zurückgestellten Forderungen der Klägerin gegenüber Debitoren aus Forderungskäufen der G._____ entsprochen. Weiter sei festgehalten worden,
- 49 - dass die E._____ gegenüber der Klägerin auf die Geltendmachung der von der D._____ übernommenen Forderungen im Umfang der Uneinbringlichkeit oder des Nichtbestandes der Engagements aus den Forderungskäufen der Klägerin ge- genüber der G._____ verzichte. Aufgrund dieser Ausführungen könne angenom- men werden, dass die Klägerin bereits Teile des vermeintlichen Schadens bei an- deren ins Recht gefassten Beklagten erhältlich gemacht habe. Damit wäre der – bestrittene – Schaden mutmasslich bereits ganz oder teilweise getilgt. Die Kläge- rin habe den Nachweis, dass die Forderungen nicht bereits getilgt worden seien, durch Vorlage der Prozessergebnisse mit den anderen ins Recht gefassten Par- teien zu belegen (act. 384 Rz. 32 ff.). 5.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 festgehalten wurde, bei der Beurteilung der Einwände der Be- klagten, dass diese Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellten, habe sich die Vorinstanz auf Tat- sachen gestützt, die noch der beweismässigen Klärung bedürften. Dies gelte ins- besondere für die Tatsache, ob die fraglichen Geschäfte fiktiv gewesen seien (act. 172 S. 19). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens steht nun fest, dass die beiden Geschäfte fiktiv waren; zu den im vorliegenden Berufungsverfah- ren vorgebrachten Einwendungen ist Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht legt die Beklagte nicht dar, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Ver- fahren konkrete Bestreitungen betreffend die Höhe des Schadens vorgebracht hat. Zudem unterlässt sie es, den Vorteil zu beziffern, den sich die Klägerin an- rechnen lassen müsste. Ihre unsubstantiierten Ausführungen zur Höhe des Scha- dens sind deshalb nicht zu hören. Nicht ganz klar ist, was die Beklagte mit ihrer Behauptung, ein allfälliger Schaden der E._____ stelle keinen Schaden der Klä- gerin dar, erreichen will. Die Überweisungen zugunsten der G._____ gingen un- bestrittenermassen von der Klägerin aus. Soweit die Beklagte damit erneut gel- tend macht, die Forderungen seien an die E._____ abgetreten worden, kann auf die bei der Prüfung der Aktivlegitimation gemachten Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorne E. 3.9 f.). Aus dem Umstand, dass die Kredite zugunsten der G._____ nicht mehr in der Buchhaltung der Klägerin geführt werden, kann die Be- klagte nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wertberichtigungen auf Debitoren (sog.
- 50 - Delkredere-Rückstellungen) haben nach den Grundsätzen der Rechnungslegung und des Steuerrechts zu erfolgen. Nach dem in der Rechnungslegung geltenden Imparitätsgrundsatz, der sich aus dem Vorsichtsprinzip ableitet, ist eine Wertbe- richtigung nicht erst vorzunehmen, wenn die Werteinbusse nachweisbar eingetre- ten ist, sondern schon dann, wenn nach der Erfahrung des sorgsamen Kauf- manns ernsthaft mit ihr gerechnet werden muss (BGer 4A_277/2010 vom 2. Sep- tember 2010 E. 2.2; BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N 994). Damit kann aus der Abschreibung von Debitorenverlusten der Klägerin innerhalb des E._____-Konzerns, einem rein buchhalterischen Vorgang, nicht auf den Wegfall einer Forderung oder im konkreten Fall auf den Nichtbestand eines Schadens ge- schlossen werden. Eine buchhalterische Wertberichtigung ändert an der – im Ein- klang mit der Differenztheorie – entstandenen Vermögensverminderung bei der Klägerin, welche durch die Überweisungen an die G._____ eingetreten ist, nichts. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens in der Höhe von EUR 6'507'633.33 bejahte. 5.3. Widerrechtlichkeit 5.3.1. Mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit wies die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass eine reine Vermögensschädigung nur dann rechtswidrig sei, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurück- gehe, welche dem Schutz vor solchen Schädigungen diene. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Dabei setzte sie sich ausführlich mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist auseinander und hielt unter anderem fest, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit erfordere die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lasse und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren treffe. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichts- massnahmen nicht beachte. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Die zum
- 51 - Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung könne daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (act. 387 E. 15.2 S. 120). Die Vorinstanz verneinte eine Falschbeurkundung mit Bezug auf die beiden Finanzierungsverträge zwischen der Klägerin und der G._____ wie auch mit Be- zug auf die beiden Versicherungsverträge zwischen der G._____ und N._____ (act. 387 E. 15.3 S. 121 ff.). Hinsichtlich der beiden Auftragsbestätigungen ging die Vorinstanz indessen aufgrund der gefälschten Kundenunterschriften von einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB aus. Die gefälschten Auftragsbe- stätigungen führten letztlich auch dazu, dass die Vorinstanz eine arglistige Täu- schung durch die Beklagte bejahte: Indem die Beklagte der Klägerin im vollen wissen darum, dass die G._____ nicht Inhaberin der Forderungen gewesen sei, die inhaltlich falschen Finanzierungs- und Versicherungsverträge und die ge- fälschten, von der Beklagten als übereinstimmend mit dem Original gekennzeich- neten Kopien der Auftragsbestätigungen übermittelt habe, habe sie die Klägerin arglistig getäuscht (act. 387 E. 15.3.2 S. 122 f.). Dem Einwand der Beklagten, dass AF._____, ehemaliger Direktor der Klä- gerin, Bestandteil des kriminellen System gewesen sei, hielt die Vorinstanz ent- gegen, diesfalls läge seitens von AF._____ eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und seitens der Beklagten eine Teil- nahme an diesem Delikt vor. Damit stelle Art. 158 Ziff. 1 StGB eine alternative Schutznorm dar, weshalb der zwischen den Parteien bestrittene Umstand, ob AF._____ Teil des kriminellen System gewesen sei, offen bleiben könne (act. 387 E. 15.4.1 f. S. 123 ff.). Die Behauptung der Beklagten, der damalige Verwaltungs- ratspräsident der Klägerin, Dr. Q._____, sei über alle Vorgänge bei der Klägerin bestens informiert gewesen und habe alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur G._____ kontrolliert und bestätigt, hielt die Vo- rinstanz für zu vage und zu pauschal, als dass sie hätte zum Beweis verstellt werden können (act. 387 E. 15.4.3. S. 125). Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin hinreichende Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, fiel nach Auffassung der Vorinstanz ins Gewicht, dass die Finanzierung einzig auf den beiden Auf- tragsbestätigungen basiert habe, insbesondere hätten – obwohl in den schriftli-
- 52 - chen Finanzierungsverträgen eine detaillierte Dokumentation verlangt worden sei
– der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der G._____, der Verkaufsvertrag zwischen der G._____ und dem Endabnehmer, der "Bezahltnachweis" zugunsten des Verkäufers und die Transportpapiere über die Lieferung der Maschine an die G._____ gefehlt. Den Zweifeln der Mitarbeiter, welche an den Geschäften mit der G._____ seit dem Jahr 2002 beteiligt gewesen seien, sei wenig Beachtung ge- schenkt worden. Die Tatsache, dass die G._____ Verbindlichkeiten in der Ge- samthöhe von über Euro 180 Mio. lange Zeit ausnahmslos und termingerecht zu- rückbezahlt habe, habe die Zweifel verebben lassen, obwohl die Rückzahlungen erstaunlicherweise – entgegen den schriftlichen Finanzierungsverträgen und trotz der Notifikationsbestätigungen der Kunden – nicht von den Kunden, sondern stets von der G._____ geleistet worden seien. Zudem fielen die Angaben zu den Ma- schinen und die Kundenunterschriften auf den von der Beklagten übermittelten Auftragsbestätigungen dürftig aus. Zusammenfassend seien eine erhebliche Leichtfertigkeit der Klägerin und ein Ausserachtlassen grundlegender Vorsichts- massnahmen festzustellen. Die Leichtfertigkeit betreffe aber vor allem Rahmen- umstände und nicht den Kern des Geschäfts, in dem getäuscht worden sei. Nur in Ausnahmefällen trete das betrügerische Wirken gegenüber der Leichtfertigkeit ei- nes Geschädigten in den Hintergrund, was hier noch nicht der Fall sei, zumal die unwahren Verträge und Urkunden in der Buchhaltung (Maschinenlager) der G._____ Niederschlag gefunden hätten. Aufgrund dieser Überlegungen sei die Widerrechtlichkeit gegeben (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). 5.3.2. Die Beklagte macht zunächst geltend, sie sei bis heute strafrechtlich weder wegen Betrugs noch wegen Veruntreuung verurteilt worden. Die Vorinstanz ver- kenne, dass der Tatbestand des Betrugs und der eingeschlossenen Urkundenfäl- schung nicht erfüllt seien und dementsprechend auch keine widerrechtliche Hand- lung vorliege (act. 384 Rz. 44). Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit als An- spruchsvoraussetzung für eine ausservertragliche Haftung hat das Zivilgericht das Vorliegen einer strafbaren Handlung selbständig zu prüfen; eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung für die Bejahung der Widerrechtlichkeit ist nicht vo- rausgesetzt. Demnach ist der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, es liege noch keine strafrechtliche Verurteilung vor, nicht relevant.
- 53 - 5.3.3. Die Beklagte vertritt sodann den Standpunkt, ob die konkreten Handlungen der G._____ oder ihr (der Beklagten) zugerechnet werden könnten, könne ausser Acht gelassen werden, da es einzig und allein um die Leichtfertigkeit der Klägerin gehe, deren Verhalten keinen Schutz verdiene. Das Problem der Klägerin habe bereits damit begonnen, dass AF._____, der zuvor als einfacher Sachbearbeiter im Forfaitierungsgeschäft bei einer Dresdner Forfaitierungsgesellschaft gearbeitet habe, zu ihr geholt worden und gleich mit der Position des Vizedirektors und spä- ter mit der eines Geschäftsleitungsmitglieds betraut worden sei. Im Jahr 2002 ha- be die Kreditabteilung der Klägerin einzig aus AF._____ bestanden, im Jahr 2003 sei sie durch Frau BA._____ ergänzt worden, welche Ende 2005 gekündigt habe mit der Begründung, dass im Betrieb der Klägerin nicht alles konform laufe. Auf- grund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Reorganisation sei die Fachkompe- tenz der Kreditabteilung massgeblich geschwächt und der Grundstein für das vermeintliche Desaster gelegt worden. AF._____ und AN._____ hätten ihre eige- nen Geschäfte vorantreiben können. Die Verantwortlichkeit für die von der G._____ vermittelten Geschäfte liege allein bei der Klägerin. Der Verwaltungsrat trage aufgrund seiner Oberleitung und Überwachungsfunkton allein die Verant- wortung für die internen organisatorischen Massnahmen (Reglemente und Wei- sungen), welche die Geschäfte ermöglicht hätten. Dazu gehörten auch die vom Verwaltungsrat bewilligten Rahmenlimiten für Exportversicherungen und die Ga- rantien der E._____, unter welchen die von der G._____ vermittelten Geschäfte bonitätsmässig bewertet und genehmigt worden und aufgrund der entsprechen- den Kreditrahmenbewilligungen in die alleinige Kompetenz der Geschäftsleitung gefallen seien. Des Weitern habe das interne Kontrollsystem (IKS) offensichtlich überhaupt nicht funktioniert. Bereits im Jahr 2003 seien von den "IKS- Gewährsträgern" verschiedenste Ungereimtheiten und Unregelmässigkeiten bei den G._____-Geschäften festgestellt worden. Frau BA._____ habe diese sogar bereits im Jahr 2002 bemerkt. AJ._____ habe bereits im Jahr 2002/2003 Hinwei- se auf mögliche Unregelmässigkeiten bei den G._____-Geschäften und der von ihr eingereichten Dokumentation festgestellt. Auch AH._____ habe verschiedens- te Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten bei den G._____-Transaktionen fest gestellt und habe trotzdem Checklisten und weitere Unterlagen visiert bzw. unter-
- 54 - zeichnet. Herr AH._____ habe diese Auffälligkeiten auch mit seinem unterstellten Mitarbeiter AJ._____ sowie mit AF._____ und AN._____ diskutiert. Alle hätten al- so über die Unregelmässigkeiten Bescheid gewusst. Des Weitern habe BB._____, Verantwortlicher für Accounting und Controlling, regelmässig in Kennt- nis möglicher Unregelmässigkeiten die Vollständigkeitserklärung und Bilanzen der Klägerin sowie alle aufsichtsrechtlichen und internen Reportings und Meldungen unterschrieben. Die Illoyalitäten, Inkompetenzen und Abhängigkeitsverhältnisse verschiedenster "IKS-Gewährträger" auf allen Ebenen und in allen Bereichen sei- en allein von der Klägerin zu vertreten. Ohne diese Handlungen und Unterlassun- gen wäre es der G._____ gar nicht möglich gewesen, solche Geschäfte mit der Klägerin abzuschliessen. Dabei handle es sich nicht um eine leichte Fahrlässig- keit, sondern um ein wissentliches und willentliches Verhalten, das massgeblich zum Desaster beigetragen habe. Somit könne in keinster Weise von einer arglisti- gen Täuschungshandlung die Rede sein. Die Klägerin sei nicht getäuscht worden oder sie habe zumindest sehr konkrete Anhaltspunkte gehabt, dass etwas nicht stimme. Der Verwaltungsrat habe für eine klare Trennung zwischen den Funktio- nen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats besorgt zu sein. Ziel sei eine sachgemässe Überwachung der Geschäftstätigkeit. Dazu gehörten unter ande- rem zwingende Mechanismen der internen Kontrolle. Daraus ergebe sich die Ver- antwortung des Verwaltungsrats für die Verhinderung und Aufdeckung delikti- scher Handlungen. Auch für die fachliche und charakterliche Beurteilung der Ge- schäftsleitung sei der Verwaltungsrat allein zuständig. Wenn ein unqualifizierter Mitarbeiter wie AF._____ für den Posten als Direktionsmitglied und Kreditchef eingesetzt werde, trage dafür allein der Verwaltungsrat die Verantwortung. Orga- nisatorische Schwachstellen und personelle Missstände und der daraus resultie- rende Schaden seien allein vom Verwaltungsrat zu verantworten und deshalb der Klägerin anzurechnen und von ihr zu tragen. In jedem Fall unterbrächen sie den adäquaten Kausalzusammenhang. Somit sei eine Irreführung durch die Beklagte ausgeschlossen und die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung entfielen (act. 384 Rz. 45-63). 5.3.4. Mit den wiedergegebenen Argumenten macht die Beklagte geltend, mehre- ren Personen innerhalb der Klägerin seien die Unregelmässigkeiten mit den
- 55 - G._____-Geschäften bekannt gewesen. Die interne Kontrolle der Klägerin, für welche der Verwaltungsrat verantwortlich gewesen wäre, habe versagt. Bei dieser Vorbringen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte unterlässt es anzugeben, ob bzw. an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie ent- sprechende Behauptungen aufgestellt hat. Wie mehrfach erwähnt, ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den äusserst umfangreichen Akten nach ent- sprechenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu suchen. Sollte es sich um neue, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen handeln, so wäre – mangels gegenteiliger Angaben der Beklagten – davon aus- zugehen, dass es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus geht die Beklagte nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Widerrechtlichkeit ein, sondern sie stellt den Ausführungen im angefochtenen Ur- teil lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Soweit die Beklagte die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs und damit die Widerrechtlichkeit des Ver- haltens der Beklagten zu Recht bejahte. 5.3.5. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zei- chen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersicht- lichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den An- schein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 3; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demge- genüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwah-
- 56 - ren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbe- urkundung höhere Anforderungen gestellt. Der Urkunde muss im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen, indem der Adressat der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 71; BGE 122 IV 332 E. 2.c). Ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen Geschäftsbe- ziehung begründet im Hinblick auf eine Falschbeurkundung keine garantenähnli- che Stellung (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 101). Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde im Rechtsverkehr benutzt wird. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Wird die Urkunde al- lerdings durch eine andere Person als den Hersteller gebraucht, ist der Gebrauch strafbar, wenn der Hersteller der Urkunde als Fälscher strafbar ist (BSK StGB- BOOG, a.a.O., Art. 251 N 163, 165). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist erfüllt, wenn Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale vorliegt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Tathandlung des Gebrauchens einer unechten Urkunde muss der Täter wis- sen, dass die Urkunde unecht oder unwahr ist. Erforderlich sind zudem die Ab- sicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, und die Täu- schungsabsicht (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 166, 181 f.). 5.3.6. Die Bestellbestätigungen ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57) stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sind sie doch dazu geeignet und bestimmt, die Bestellung einer Schmiedepresse durch die Firmen L._____ bzw. M._____ zu beweisen. Auf den beiden Auftragsbestätigungen findet sich je eine Unterschrift einer die L._____ bzw. die M._____ vertretenden Person, womit der Anschein erweckt wird, diese Person stimme dem Kauf einer Schmiedepresse zu. Durch das Beweisergebnis ist nachgewiesen, dass es sich bei diesen beiden
- 57 - Geschäften um fiktive Geschäfte handelte und die Kundenunterschriften gefälscht sind (vgl. vorstehend E. 4.4.6 f.). Dass die Beklagte die Auftragsbestätigungen selber fälschte, liess sich indessen nicht erstellen. Damit liegt eine unechte Ur- kunde im obgenannten Sinne vor, welche von der Beklagten zu Kreditzwecken gebraucht wurde. Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Bestellbestätigungen um eine unechte Urkunde handelte und sie gebrauchte die Dokumente in diesem wissen, indem sie die unechten Urkunden der Klägerin zusammen mit den ande- ren Dokumenten einreichte. Dies tat sie in der Absicht, einen Forfaitierungskredit von der Klägerin für ein fiktives Geschäft erhältlich zu machen und sich so einen unrechtmässigen – da wegen der fehlenden Voraussetzungen ihr bzw. der G._____ nicht zustehenden – Vorteil zu erlangen. Dabei war ihr klar, dass der Gebrauch der Bestellbestätigungen ihr zu diesem Vorteil verhalf. Somit liegen sowohl die Täuschungs- wie auch die Bereicherungsabsicht vor. Die Beklagte er- füllte demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5.3.7. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands setzt eine arglistige Täuschung voraus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird Arglist gemäss ständiger Rechtsprechung bejaht, "wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit rechtswidrig erlangten oder ge- fälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
- 58 - ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kri- terium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften von Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 126 I 165 E. 2a). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Be- rücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung wird jedoch nicht verlangt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). Dies gilt auch bei Banken: Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, als dessen Folge dieser eine Vermögensdisposition trifft. Der Betrug ist mit dem Eintritt des Vermö- gensschadens vollendet. Subjektiv wird neben dem Vorsatz die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung vorausgesetzt. 5.3.8. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte der Klägerin die fol- genden Dokumente zukommen liess: die Verträge zwischen der G._____ und N._____ vom 13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zah- lungsbestätigungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forde- rungs- und Versicherungsabtretungen von der G._____ an die Klägerin gegen-
- 59 - über N._____ (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G._____ unterzeich- neten Bestellbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempel- vermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 ("Conferme d'ordine"; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestä- tigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine "Confirmation Order during Inspection" vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom
24. Juni 2009 betreffend L._____ und vom 1. Juli 2009 betreffend M._____ (act. 4/49, 4/60; vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die in den Auftragsbestätigungen an- gegebenen Verkäufe der Schmiedepressen fanden tatsächlich gar nicht statt. Die Auftragsbestätigungen waren gefälscht. Der G._____ standen aus den fiktiven Verkäufen keine realen Forderungen zu. Auf der Grundlage der genannten Do- kumente – insbesondere auch der Versicherungsdeckung der N._____ – schloss die Klägerin die Finanzierungsgeschäfte mit der G._____ ab, wobei letztere ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin abtrat. In der Folge überwies die Klägerin der G._____ in Sachen L._____ am 24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sind die Vereinbarun- gen zwischen der G._____ und der Klägerin – wie die Vorinstanz zutreffend er- wog – als geschäftsbezogene Forfaitierungsgeschäfte zu qualifizieren, in deren Rahmen die Klägerin von der G._____ deren Forderungen gegenüber L._____ und M._____ kaufte (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Die Beklagte bringt denn auch im Berufungsverfahren keine konkreten Einwände gegen diese rechtliche Qualifi- kation vor. Die Täuschungshandlung ist darin zu sehen, dass die Beklagte der Klägerin für die Kreditgewährung die obgenannten Dokumente – darunter ge- fälschte Bestellbestätigungen für fiktive Verkäufe von Schmiedepressen sowie Versicherungsverträge mit N._____ für diese fiktiven Geschäfte – zustellte und damit den Anschein erweckte, als würde es sich um reale Verkaufsgeschäfte handeln, aufgrund derer ihr Kaufforderungen gegenüber den Firmen L._____ und M._____ zustünden. Die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wurden so über die Grundlage der von ihr gewährten Forfaitierungsgeschäfte getäuscht.
- 60 - 5.3.9. Da die Beklagte gefälschte Bestellbestätigungen für ihre Täuschungshand- lung verwendete, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen. Auch wenn die Bestellbestätigungen ex post betrachtet etwas plump wirken, kann nicht gesagt werden, sie würden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit enthal- ten. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Bestellbestätigungen zu- sammen mit zahlreichen weiteren Dokumenten übermittelt wurden, darunter nota- rielle Unterschriftsbeglaubigungen, Notifikationserklärungen und nicht zuletzt Ver- sicherungsverträge der N._____, wobei die Klägerin gestützt auf letztere davon ausgehen durfte, die Schmiedepresse-Verkäufe seien versichert. 5.3.10. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, die Klägerin habe keine hin- reichenden Vorsichtsmassnahmen getroffen (act. 384 Rz. 47 ff.). Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, das betrügerische Wirken der Beklagten trete ge- genüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). Dieser Auffassung ist vollumfänglich beizupflichten. Auch wenn Banken zu erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtet sind, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nur wenn das Verhalten des Opfers die Betrugshandlungen völlig in den Hintergrund treten lässt, ist ein solcher Ausnahmefall zu bejahen. Die Be- klagte war in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der G._____. Die G._____ wiederum war Teil der H1._____, zu der auch die I._____ gehörte, welche tatsächlich mit Schmiedepressen handelte. In Anbetracht der be- stehenden Versicherungsverträge mit N._____ ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter von realen Verkaufsgeschäften ausgingen. Zudem bestand zwischen der Klägerin und der G._____ vor Abschluss der hier interes- sierenden Verträge aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G._____ unbestrittenermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte, ein Vertrauensverhältnis (vgl. E. 387 E. 15.4.4 S. 126). Auch wenn die Klägerin auf die Einreichung wesentlicher Doku- mente verzichtete, lagen ihr dennoch zahlreiche Urkunden vor, darunter gefälsch- te Bestellbestätigungen. Gerade auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolg- ten Rückzahlungen waren die genannten Machenschaften der Beklagten und das so errichtete Lügengebäude ohne weiteres geeignet, die Bankmitarbeiter der Klä-
- 61 - gerin von weiteren Abklärungen oder Überprüfungen abzuhalten. Das Tatbe- standsmerkmal der Arglist wird durch die Nichteinhaltung gewisser Vorsichts- massnahmen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht verdrängt. 5.3.11. Durch ihr Verhalten bewirkte die Beklagte bei der Klägerin einen Irrtum, indem diese davon ausging, es seien reale Verkaufsgeschäfte über Schmiede- pressen mit entsprechender Versicherungsdeckung abgeschlossen worden. Als Folge des Irrtums schloss die Klägerin mit der G._____ Finanzierungsverträge ab und überwies ihr in Sachen L._____ am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M._____ am 9. September 2009 EUR 3'189'180.–. Da es sich bei den besagten Verkaufsgeschäften um fiktive Geschäfte handelte, erhielt die Klägerin im Zuge der Abtretung der fiktiven Kaufpreisforderungen keinen Gegenwert und die Finanzierungsgeschäfte waren auch nicht gesichert. Der Schaden trat dadurch bereits mit den genannten Überweisungen ein. Der objektive Tatbestand des Betruges ist damit erfüllt. 5.3.12. Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weite- res fest, dass sie vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich oder einen anddern unrechtmässig zu bereichern. Da somit auch der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, ist die Widerrechtlichkeit als Anspruchsvoraussetzung des ausservertraglichen Haftungsanspruchs zu bejahen. 5.4. Kausalzusammenhang und Verschulden 5.4.1. Kausalzusammenhang und Verschulden wurden von der Vorinstanz bejaht. Der Schaden sei der Klägerin durch die rechtswidrigen Täuschungshandlungen der Beklagten entstanden. Trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin sei nicht von einem groben, unterbrechenden Selbstverschulden ihrerseits auszugehen (act 387 E. 16 S. 127). 5.4.2. Die Beklagte stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, das Selbstver- schulden der Klägerin sei derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis und dem Schaden unterbreche. Dabei weist die Beklagte
- 62 - insbesondere auf die Ergebnisse im Bericht der BC._____ AG Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Deutschland zur Sonderuntersuchung bei der Klägerin hin (act. 384 Rz. 66 ff.). Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie die Schluss- folgerungen des BC._____-Berichts wiedergibt, stellen Tatsachenbehauptungen dar. Wie mehrfach erwähnt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Be- klagte legt nicht näher dar, dass sie ihre Ausführungen zum Kausalzusammen- hang und zum Verschulden ohne Verzug vorgebracht hat und dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit sich die Beklagte an dieser Stelle sinngemäss auf ihre Kritik bezieht, die Berichte der BC._____ und der FINMA hätten von der Vorinstanz von Amtes we- gen beigezogen und studiert werden müssen, kann auf das bereits Gesagte ver- wiesen werden, wonach die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime auch in umfangreichen Zivilprozessen selbst vortragen müssen und eine Beweisabnahme substantiierte Tatsachenbe- hauptungen voraussetzt (vgl. E. 2.4.4). Sollte die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht ha- ben, so lässt sich mangels entsprechender Angaben ihrerseits nicht überprüfen, ob diese prozessrechtskonform und substantiiert in den Prozess eingebracht wur- den. Die Beklagte macht auch nicht geltend, ihre entsprechende Darstellung sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt oder trotz substantiierter Behauptungen und entsprechenden Beweisofferten kein Beweis dazu abgenommen worden. Aufgrund des Gesagten kann auf die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zur Kausalität und zum Verschulden nicht weiter eingegangen werden. 5.4.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Kausalität und das Ver- schulden nicht weiter begründet und verkannt, dass der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden als unterbrochen gelte, wenn eine andere Ursache im Kausalverlauf eine derart hohe Intensität aufweise, dass die andere Ursache bei wertender Betrachtung rechtlich als nicht mehr beachtlich er- scheine. Grundlage für die Berücksichtigung des groben Selbstverschuldens als Unterbrechungsgrund bilde dabei Art. 44 Abs. 1 OR. Das Selbstverschulden der
- 63 - Klägerin wiege derart schwer, dass eine allfällige (bestrittene) Pflichtverletzung ih- rerseits (der Beklagten) rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheine. Die Klägerin gestehe selber ein, dass die von ihr behaupteten G._____-Betrügereien bereits im Jahr 2002 hätten aufgedeckt werden können, wenn sie anstelle der Beklagten die von den Schuldnern auszustellenden Dokumente einverlangt hätte. Bereits dieses grosse Selbstverschulden führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs. Obwohl gewisse Dokumente gefehlt hätten, habe die Klägerin dieselben als visiert vermerkt. Die Klägerin habe die Geschäfte mit der G._____ im Willen um all diese Unregelmässigkeiten getätigt und so den vermeintlichen Betrug erst möglich gemacht. Dieses Selbstverschulden wiege derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 384 Rz. 71 ff.). 5.4.4. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Vor- instanz zur Kausalität und zum Verschulden äusserst knapp ausfallen. Mit der Kausalität setzte sich die Vorinstanz allerdings bei der Beurteilung der Wider- rechtlichkeit und der objektiven Tatbestandselemente des Betrugs auseinander, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin bei den beiden Vertragsschlüs- sen hinreichende Vorsichtsmassnahmen traf. Dabei befand sie, dass trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin das betrügerische Wirken der Beklagten gegenüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund trete (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.). Damit bejahte die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.4.5. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten un- abdingbare Voraussetzung (sog. conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Ein adä- quater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen". Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das Bundesgericht entscheidet aufgrund einer retrospektiven Prognose, d.h. "un-
- 64 - ter Auswertung aller ex post bekannten Umstände" (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter der Adä- quanz im Haftpflichtrecht mitunter auf die ausgereifteren strafrechtlichen Kriterien im Rahmen der weiter gefassten objektiven Zurechnung abgestellt, welche auch die Frage nach der Reichweite des Schutzzwecks der Normen umfasst (BGer 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005 E. 5.1; BGE 123 III 110 E. 3b). Im erstgenannten Fall erwog das Bundesgericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, aber auch des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm sei danach zu fragen, ob der Eintritt des Schadens bei wertender Betrachtung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden dürfe. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen, wenn "ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste" (BGer 4A_115/2015 vom
3. März 2015 E. 6.4; BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3, BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.4.6. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden der Klägerin vorliegt, ist aufgrund des Beweisverfah- rens erwiesen. Auch nach der Adäquanzformel steht ausser Frage, das die Hand- lungen und Machenschaften der Beklagten im Zusammenhang mit den Forfaitie- rungsgeschäften der Klägerin in Sachen L._____ und M._____ "nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet" sind, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine Unterbrechung des adäquaten Kau- salzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden der Klägerin und ihrer Mit- arbeiter, wie es von der Beklagten behauptet wird, ist gestützt auf die unbestritte- nen Sachverhaltsdarstellungen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu prü-
- 65 - fen. Die von der Beklagten in der Berufung neu bzw. ohne Bezug zur Beweiswür- digung und die Erwägungen im angefochtenen Urteil vorgebrachten Tatsachen (act. 384 Rz. 72 f.) sind nicht zu hören. Wie bereits bei der Beurteilung der Wider- rechtlichkeit und des Tatbestandselementes der Arglist festgehalten, steht in tat- sächlicher Hinsicht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der G._____ war, welche – wie die tatsächlich mit Schmiedepressen handelnde I._____ – zur H1._____ gehörte. Die G._____ schloss im Zusammenhang mit den beiden Geschäften L._____ und M._____ Versicherungsverträge mit N._____ ab. Dies vermochte bei der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern den Anschein zu erwe- cken, es handle sich um reale Verkaufsgeschäfte. Zwischen der Klägerin und der G._____ bestand vor Abschluss der hier interessierenden Verträge im Jahr 2009 eine langjährige Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G._____ unbestritte- nermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte. Damit bestand im Zeitpunkt der beiden Überweisungen im August und Sep- tember 2009 ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten. Dass der Klägerin aufgrund einer erheblichen Leichtfertigkeit ihrer Mitarbeiter ein gewisses Selbstverschulden vorzuwerfen ist, ändert nichts an den Täuschungshandlungen der Beklagten, die gefälschte Bestellbestätigungen ver- wendete. Angesichts der Handlungen der Beklagten kommt dem Selbstverschul- den der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe – entgegen der Darstellung der Beklagten – kein derart hoher Wirkungsgrad bzw. keine derartige Intensität zu, dass die Handlungen und Machenschaften der Beklagten rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheinen. Vielmehr ist ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen. Das Selbstverschulden der Klägerin ist gestützt auf Art. 44 OR im Rah- men der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 5.5). 5.4.7. Art. 41 Abs. 1 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar, so dass naturge- mäss ein Verschulden vorausgesetzt wird. Dabei spielt es für die Haftungsbe- gründung keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt; hingegen kann die Unterscheidung für die Schadener- satzbemessung relevant sein. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz das Verschulden als Haftungsvoraussetzung ohne weitere Ausführun-
- 66 - gen bejaht hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte – wie bereits im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs fest- gehalten (vgl. E. 5.3.12) – wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L._____ und M._____ um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weiteres fest, dass die Beklagte vorsätzlich vorging. Somit ist ein Verschulden der Beklagten zweifellos zu bejahen. 5.5. Schadenersatzbemessung 5.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte das Selbstverschulden der Klägerin als Her- absetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR. Dabei verglich sie das Verschulden der Beklagten mit demjenigen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter. Sie sah die Beklagte in ihrer Stellung als faktisches Organ der G._____ als Haupttäterin, at- testierte der Klägerin jedoch mit Bezug auf die Existenz der Schmiedepressen und die stets von der G._____ anstelle der Kunden geleisteten Rückzahlungen ein erhebliches Selbstverschulden. Da mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eine Her- absetzung im Umfang von einem Drittel erfolgt und die Klageabweisung in diesem Umfang rechtskräftig geworden war, fiel eine Herabsetzung um weniger als einen Drittel ausser Betracht. Angesichts des deutlich schwerer wiegenden Verschul- dens der Beklagten rechtfertigte sich nach Auffassung der Vorinstanz eine Herab- setzung der Ersatzpflicht um einen Drittel (act. 387 E. 17.1 ff. S. 127 f.). 5.5.2. Im Zusammenhang mit ihrem Standpunkt, dass bei der Klägerin kein Scha- den vorliege, beanstandet die Beklagte auch, dass die Vorinstanz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin nur eine Herabsetzung um einen Drittel vorge- nommen habe (act. 384 Rz. 40 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte mit ihrer pauschalen Kritik aber nicht ein, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weiter macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Summe nicht von der ursprünglich eingeklagten Summe, son- dern vom (nach der rechtskräftigen Klageabweisung) noch im Streit liegenden Be- trag von CHF 6'580'093.35 ausgehen müssen, was eine Summe von CHF 4'386'728.90 ergeben hätte (act. 384 Rz. 42). Diese Argumentation verfängt nicht. In tatsächlicher Hinsicht musste die Vorinstanz – mit den im Rückweisungs- entscheid gemachten Vorgaben (vgl. vorne E. 2.3) – für die Beurteilung der Klage
- 67 - vom gleichen Sachverhalt ausgehen wie vor der Rückweisung und damit von einem Schaden von EUR 6'507'633.33. Lediglich mit Bezug auf den Umfang der eingeklagten Forderung – mithin das im Rahmen der Dispositionsmaxime noch im Streit liegende Quantitativ – durfte die Vorinstanz nach der rechtskräftigen Klage- abweisung nicht mehr als CHF 6'580'093.35 zusprechen. Es scheint, die Beklagte vermische bei ihren Überlegungen die Verhandlungs- mit der Dispositionsmaxi- me. Da sie darüber hinaus nichts Konkretes gegen die Bemessung des Schaden- ersatzes durch die Vorinstanz einwendet, hat es damit sein Bewenden. Die Re- duktion des Schadenersatzes um einen Drittel ergibt den Betrag von EUR 4'338'422.22.
- 68 - 5.6. Schlussfolgerungen Die Vorinstanz bejahte die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden auf der Basis des beweisrechtlich erstellten Sachverhalts zu Recht und reduzierte den Schadenersatz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin um einen Drittel auf EUR 4'338'422.22. Wie von der Klägerin beantragt, sprach die Vorinstanz den Schadenszins für die beiden Teilforderungen ab dem 24. August 2009 bzw. ab dem 9. September 2009 zu, was die Beklagte im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Auch die Umrech- nung des Eurobetrags in Schweizerfranken nahm die Vorinstanz im Zeitpunkt der Auszahlungen entsprechend den Ausführungen der Klägerin vor. Auch dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Damit ist das Urteil der Vorinstanz mit Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüg- lich Zins zu 5% auf CHF 3'353'426.67 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 3'226'666.67 seit dem 9. September 2009 und Abweisung im Mehrbetrag vollumfänglich zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege 6.1. Die Beklagte bringt im Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Eventualstandpunkt vor, diese müssten auf der Basis der Schadenersatzsumme von CHF 4'386'728.90 berech- net werden (act. 384 Rz. 79). Wie bereits dargelegt, geht die diesbezügliche Überlegung der Beklagten jedoch fehl (vgl. vorstehend E. 5.5.2). Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigten ist und die Beklagte weder die Hö- he der Gerichtsgebühr noch diejenige der zugesprochenen Parteientschädigung anficht, ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche Verfahren zu bestätigen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6'580'093.35 beträgt die Grundgebühr rund CHF 86'550.– (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG).
- 69 - 6.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 6.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und b) ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beklagte hat ihre Mittel- losigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mit aktuellen Belegen zu ihren finanziel- len Verhältnissen dokumentiert (act. 384 Rz. 7 ff.; act. 386/4-7, 9). Allerdings wa- ren die Erfolgschancen ihrer Berufung aufgrund der erdrückenden Beweis- und der klaren Rechtslage von allem Anfang an als derart gering einzustufen, dass sie als geradezu aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands sind deshalb nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Februar 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 86'550.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 70 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'580'093.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Dr. S. Scheiwiller versandt am: