Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 14. November 2016 gingen bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes G._____ vom 16. August 2016 sowie die vom 9. November 2016 datierende Klageschrift des Klägers und Berufungsklägers (nachfolgend: Kläger) mit vorgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Verfah- rensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 90 S. 5 f. = Urk. 97 S. 5 f.). Das das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Urteil der Vorinstanz datiert vom 6. Juli 2020 (Urk. 97).
E. 2 Mit Eingabe vom 10. September 2020 (gleichentags der Post übergeben, eingegangen am 15. September 2020) erhob der Kläger fristgerecht Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 95). Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 9'300.– zu leisten (Urk. 102). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Ober- gerichtskasse ein (Urk. 103). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 teilte die Vertrete- rin der Beklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Beklagte 2) mit, dass der Vertreter des Beklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Beklagter
1) seine Anwaltstätigkeit altersbedingt aufgebe und der Beklagte 1 sie mandatiert habe (Urk. 106). Dieser Eingabe lag eine entsprechende Vollmacht des Beklagten 1 (Urk. 107) bei. Das Rubrum ist daher dahingehend anzupassen.
E. 2.1 Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 158'720.90 (vgl. Erw. II./4.). In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie un- ter Berücksichtigung dessen, dass es sich rechtfertigt, für die von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur des vorinstanzlichen Urteils keine Kosten zu erheben, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Da der Kläger im Ergebnis vollständig unterliegt, sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ihm auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
E. 2.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Der Kläger rügt diesbezüglich zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Beklagten in ihren Dupliken seine replicando aufge- stellte Behauptung, er habe im Jahr 2014 die zweite Tranche seines vorehelich angesparten Säule 3a-Guthabens bei der I._____ AG im Betrag von Fr. 281'829.20 auszahlen lassen und diese Auszahlung sei vollumfänglich seinem
- 18 - Eigengut zugehörig, weshalb dem Nachlass keine Vorschlagsforderung gegen ihn zustehe (vgl. Urk. 31 Rz. 25 und Rz. 60), ausreichend substantiiert bestritten hät- ten. Die Beklagten hätten in ihren Dupliken einzig ausgeführt, dass aus der Gut- schriftsanzeige vom 25. Februar 2014 nur die Zahlung selbst, nicht aber ihr Rechtsgrund hervorgehe. Eine substantiierte Bestreitung der Tatsachenbehaup- tung, dass es sich bei dieser Zahlung um Eigengut seinerseits handle, hätten sie damit nicht geliefert, und ihre Vorbringen seien nicht ausreichend konkret ausge- staltet. Mit der weiteren Erwägung der Vorinstanz, die Beklagten hätten bereits in den Klageantworten darauf hingewiesen, dass der Zuwachs des Vermögens wäh- rend der Ehe bis zu einem allfälligen Beweis des Gegenteils Errungenschaft sei, verkenne sie, dass dies durch seine vorstehend angeführte Tatsachenbehaup- tung in der Replik überholt worden sei. Daher habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 198 Ziff. 2 ZGB verletzt (Urk. 95 Rz. 18-23; vgl. auch Rz. 33).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, die Beklagten 1 und 2 hätten bereits in den Klageantworten ausgeführt, dass der Zuwachs des Vermögens während der Ehe Errungenschaft darstelle bis zum allfälligen Gegenbeweis des Klägers. Zu- dem hätten sie in den Klageantworten und in den Dupliken klar ausgeführt, dass der Kläger seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlege und die erforderlichen Belege verweigere, weshalb eine "Substantiierung" bzw. Bezifferung der güter- rechtlichen Verhältnisse nicht möglich sei. Schliesslich hätten beide Beklagten in den Dupliken gerügt, dass aus der Gutschriftsanzeige der ZKB nur die Zahlung selbst, nicht aber ihr Rechtsgrund hervorgehe. Aus diesen Ausführungen der Be- klagten ergebe sich, dass die Beklagten 1 und 2 den Eingang der Zahlung von Fr. 281'829.20 auf dem Konto des Klägers am 25. Februar 2014 nicht bestritten. Hingegen würden sie klar in Abrede stellen, dass es sich dabei um Eigengut des Klägers handle. Die Beklagten 1 und 2 seien somit in diesem Punkt ihrer Bestrei- tungslast genügend nachgekommen (Urk. 97 S. 82 f.).
E. 2.2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Bestreitung durch die Beklagten 1 und 2 genügend substantiiert erfolgte, sind nicht zu beanstanden. Zum einen hält das vom Kläger vorgebrachte Argument der "Überholung" einer näheren Prüfung nicht stand. Beide Beklagten hatten in ihren Klageantworten
- 19 - ausgeführt, dass der Vermögensanstieg des Klägers während der Ehe mit der Erblasserin erfolgt sei, weshalb der Zuwachs bis zum (allfälligen) Gegenbeweis des Klägers, dass es sich beim zugeflossenen Kapital um Eigengut handle, Er- rungenschaftsvermögen darstelle (Urk. 15 Rz. 14 und Rz. 69c; Urk. 19 Rz. 9 und Rz. 20). Diese Vorbringen bezogen sich eindeutig auf den gesamten von ihnen behaupteten Vermögensanstieg auf Seiten des Klägers. Da der Kläger in der Fol- ge in der Replik seinen Standpunkt dazu erläuterte, aus welchem Grund der von den Beklagten geltend gemachte Vermögensanstieg erfolgt sei, konnte die Argu- mentation der Beklagten dadurch nicht überholt werden. Zum andern brachten die Beklagten mit ihren Vorbringen in den Dupliken, dass sich aus der Gutschriftsan- zeige der ZKB nur die Zahlung selbst, nicht aber der Rechtsgrund ergebe (Urk. 40 Rz. 26; Urk. 43 Rz. 25), mit rechtsgenügender Klarheit zum Ausdruck, dass diese Anzeige ihrer Meinung nach nicht genüge, um die Eigengutsqualität der fraglichen Zahlung zu belegen. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich weiterhin auf den Standpunkt stellten, es handle sich um Errungenschaft. Aus der dargelegten Argumentation des Klägers lässt sich daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.1. Der Kläger rügt ferner, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der Gutschriftsanzeige der ZKB vom 25. Februar 2014 der Nachweis des Eigengutcharakters der Auszahlung der I._____ AG von Fr. 281'829.20 nicht er- bracht werden könne. Mit dieser Sichtweise verletze die Vorinstanz Art. 8 ZGB, Art. 157 ZGB (recte: Art. 157 ZPO) und Art. 198 Ziff. 2 ZGB, da aus der Gut- schriftsanzeige hervorgehe, dass diese Zahlung von der I._____ AG, einer ge- richtsnotorisch anerkannten Vorsorgeeinrichtung für Säule 3a-Guthaben, gekom- men und als Zahlungsgrund die Policen-Nummer 3 aufgeführt sei, die auch aus der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge in die Säule 3a für das Jahr 2013, die der in den Akten befindlichen Steuererklärung 2013 angeheftet sei, hervorgehe. Dieser Beleg sei somit geeignet, die behauptete Tatsache mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit zu belegen (Urk. 95 Rz. 24 ff.). 2.3.2. Dazu hatte die Vorinstanz erwogen, aus der Gutschriftsanzeige der ZGB vom 25. Februar 2014 ergebe sich nur, dass der Kläger von der I._____ AG Zü-
- 20 - rich den Betrag von Fr. 281'829.20 ausbezahlt erhalten habe. Nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Zahlung erfolgt sei. Insbesondere gebe es keinen Hin- weis darauf, dass es sich um die Auszahlung eines Säule 3a-Kontos gehandelt habe. Der Kläger müsse sein Eigengut beweisen. Diese Beweispflicht umfasse sowohl den Nachweis der Vermögenswerte selber als auch denjenigen ihrer rechtlichen Herkunft. In Art. 198 ZGB werde abschliessend aufgezeigt, welche Vermögenswerte dem Eigengut zugerechnet werden könnten. Es genüge somit nicht, eine Zahlung zu belegen. Vielmehr müsse auch bewiesen werden, dass es sich dabei um eine Zahlung gemäss Art. 198 ZGB handle. Diesen Nachweis kön- ne der Kläger mit der Gutschriftsanzeige der ZKB vom 25. Februar 2014 nicht er- bringen (Urk. 97 S. 89 f.). 2.3.3. Auch in diesem Punkt ist der Argumentation der Vorinstanz ohne Weiteres zu folgen. Der Kläger stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sich aus der Auszah- lungsanzeige selber nicht ergibt, dass es sich um eine Auszahlung eines Säule 3a-Guthabens handelte. Dies gilt auch hinsichtlich des unter "Zahlungsgrund" an- gebrachten Vermerks "3" (Urk. 33/18). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die I._____ AG, wie vom Kläger behauptet, eine gerichtsnotorisch anerkannte Vor- sorgeeinrichtung für Säule 3a-Guthaben ist, macht der Kläger – ebenfalls zu Recht – nicht geltend, dass das Anbieten von Säule 3a-Lösungen die einzige Ge- schäftstätigkeit der I._____ AG ist. Daraus, dass die Zahlung gemäss der Auszah- lungsanzeige der ZKB von der I._____ AG stammte, lässt somit schon aus die- sem Grund nicht ableiten, dass es sich um ein vorehelich angespartes Säule 3a- Guthaben handelte, das unter Art. 198 ZGB fällt. Da die Gutschrift gemäss der Auszahlungsanzeige der ZKB auf dem Firmenkonto des Architekturbüros des Klägers erfolgte (Urk. 33/18), kann zudem gestützt auf diesen Beleg insbesondere auch eine Vergütung im Zusammenhang mit durch das Architekturbüro des Klä- gers erbrachten Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Zum weiter vorge- brachten Argument betreffend Policen-Nummer ist nämlich vorwegzunehmen, dass der Kläger die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittelbezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren erst nach Aktenschluss einbrachte und kein Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorlag, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt wurden (siehe dazu nachfolgend
- 21 - unter Erw. III./2.4.1. ff.). Zudem weisen sie offensichtlich auch keine Novenqualität im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO auf – was vom Kläger auch nicht geltend ge- macht wird –, weshalb sie nach dem unter Erw. II./2.2. Ausgeführten im Beru- fungsverfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Somit lässt sich auch aus diesen Vorbringen des Klägers nichts zu seinen Gunsten herleiten. 2.3.4. Da sich, wie dargelegt, aus der fraglichen Gutschriftsanzeige der ZKB nicht ergibt, dass es sich bei der damit belegten Zahlung um ein vorehelich angespar- tes Säule 3a-Guthaben handelte, ist ferner der vom Kläger in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Argumentation betreffend Höhe der Einzahlungen in die Säu- le 3a im Jahr 2013 (Urk. 95 Rz. 27) die Grundlage entzogen. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittelbezeichnungen brachte der Kläger aber ohnehin, wie nachfolgend unter Erw. III./2.4.1. ff. auszuführen sein wird, zu spät ins vorinstanzliche Verfahren ein, weshalb die Argumentation schon aus die- sem Grund nicht berücksichtigt werden kann, zumal diesbezüglich offensichtlich ebenfalls keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegen. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen Art. 151 ZPO verstossen (Urk. 95 Rz. 27 a. E.), ins Leere. 2.4.1. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen und neu genannten Be- weismittel in seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 50 und Urk. 52/5-52/7) nicht zu berücksichtigen seien, womit sie gegen Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO verstossen habe. In seiner Klage vom 9. November 2016 habe er keinen Bezug genommen auf Sachverhalte, die im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinander- setzung von Belang sein könnten. Er habe auch keine Veranlassung zu vorsorgli- chen Vorbringen zu diesem Thema gehabt. In ihren Klageantworten hätten die Beklagten erstmals sinngemäss geltend gemacht, dass er während der Ehe mit der Erblasserin einen Vermögensanstieg in Höhe von Fr. 253'768.– gehabt habe, der bis zum allfälligen Gegenbeweis als Errungenschaft/Vorschlag zu gelten ha- be. Auf diese(n) hätten die Beklagten als Erben der Erblasserin hälftigen An- spruch. Gestützt auf diese Behauptungen habe er sich veranlasst gesehen, im Rahmen der Replik den geltend gemachten Vorschlag von Fr. 253'768.– zu ent-
- 22 - kräften, indem er darin mit seinen Vorbringen sowie mit der Gutschriftsanzeige der ZKB vom 25. Februar 2014 in klarer und vollständiger Form den Nachweis er- bracht habe, dass der Vermögenszuwachs auf einer Auszahlung von vorehelich angesparten Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 281'829.20 basiert habe und vollumfänglich seinem Eigengut zugehörig sei, weshalb keine Vorschlagsforde- rung bestehe. Er habe hiermit in der Replik im Rahmen seiner zweiten Äusse- rungsmöglichkeit zu den Behauptungen der Beklagten in deren Klageantworten rechtsgenügend repliziert und es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, quasi auf Vorrat weitere Vorbringen und Beweismittel zu erbringen, da er davon habe aus- gehen können, dass die Beklagten im Anschluss an seine Vorbringen ihre An- sprüche auf Vorschlagsbeteiligung fallen lassen würden. Die entsprechenden halbherzigen Entgegnungen der Beklagten in ihren Dupliken würden denn auch in diese Richtung weisen. In seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 6. Feb- ruar 2018 habe er sich daraufhin veranlasst gesehen, vorsorglich den Eigenguts- charakter der vorehelich angesparten Vorsorgeguthaben zusätzlich zu untermau- ern, denn die halbherzigen Entgegnungen der Beklagten hätten für ihn erst in den Dupliken vorgebrachte Noven dargestellt, auf die er mit unechten Noven in Urk. 50 Rz. 19 und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 52/5-52/7) zu reagieren berech- tigt gewesen sei. Diese Vorbringen seien gemäss den praxiskonformen Anforde- rungen ohne Verzug und dem Sorgfaltsniveau von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ent- sprechend erfolgt (Urk. 95 Rz. 28 ff.). 2.4.2. Nach einleitenden, zutreffenden Ausführungen zum Aktenschluss und zum Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren, auf die verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 83 f.), hatte die Vorinstanz hierzu erwogen, im vorliegenden Verfahren seien Replik und Duplik schriftlich erstattet worden. Zudem sei der Kläger mit der Fristansetzung zur Replik darauf hingewiesen worden, dass Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel abschliessend zu nennen seien und später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden könnten und dass verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienten, zusammen mit der Replik einzureichen seien. Sodann sei der Kläger auch in der Verfügung vom 20. November 2017 darauf hingewie- sen worden, dass nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels der Akten- schluss eingetreten sei und neue Tatsachen und Beweismittel nur noch be-
- 23 - schränkt vorgebracht werden könnten. Somit sei der Aktenschluss vorliegend mit Erstattung der Duplik eingetreten. Der Kläger habe zur Stellungnahme zu den Noven drei Belege der I._____ AG vom 30. Dezember 2008, 21. Januar 2014 und
E. 2.6 Somit hat die Vorinstanz die Verrechnungsforderung der Beklagten zu Recht berücksichtigt und ist sie in der Folge zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Klage betreffend die obgenannten, von ihr grundsätzlich als ausgewiesen be- trachteten Geldforderungen des Klägers im Gesamtbetrag von Fr. 110'838.75 nebst Zins abzuweisen sei. Demzufolge ist die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 1, 3, 4 und 6 offensichtlich unbegründet und abzuweisen; das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen. IV. Zusammenfassung Zusammengefasst ist somit Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 5. Abteilung, vom 6. Juli 2020 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 8.1. aufzuheben und auf die Klage hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens, soweit sie nicht in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils gutgeheissen wurde, nicht einzutreten. Ferner ist auf Berufungsantrag Ziffer 5 nicht einzutreten. Sodann ist die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 1, 3, 4 und 6 abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz steht unter den gegebenen Umständen nicht zur Diskussion; Berufungsantrag Ziffer 9 (Urk. 95 S. 4) ist daher ebenfalls abzu- weisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 28 -
1. Die Höhe der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 5 ihres Urteils festgeleg- ten Gerichtsgebühr wurde vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 95 Rz. 43), weshalb sie zu bestätigen ist. Auch die Parteientschädigung hat die Vor- instanz korrekt berechnet. Zwar ist am vorinstanzlichen Urteil von Amtes wegen eine Korrektur vorzunehmen. Diese führt aber nicht dazu, dass die Klage in einem weiteren Umfang zu schützen wäre als die Vorinstanz dies getan hat. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Urteil ist auch unter Berücksich- tigung dieses Aspekts sachgerecht, weshalb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 sowie – entgegen den Berufungsanträgen Ziffern 7 und 8, die infolgedessen abzuweisen sind – hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 ebenfalls zu bestätigen ist.
E. 3 Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet resp. als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales
1. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 3, 4, 6 und
E. 7 des vorinstanzlichen Endentscheids (Urk. 95 S. 3 f.).
- 9 -
E. 10 und 13 der Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger im Berufungs- verfahren trotz der aufgezeigten Widersprüche in der Berufungsschrift einzig den Entscheid der Vorinstanz über das Eventualbegehren Ziffer 8.1. – soweit dieses abgewiesen wurde – anficht. In den genannten Randziffern bezieht er sich näm- lich ausschliesslich auf dieses Eventualbegehren und die diesbezüglichen Erwä-
- 13 - gungen der Vorinstanz. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Rechtsbegehren Ziffer 8 setzt er sich dagegen überhaupt nicht auseinander, womit er im Übrigen diesbezüglich auch den unter Erw. II./2.1. dargelegten Rügeobliegenheiten nicht genügen würde. 5.4.1. Da der Kläger im Berufungsverfahren nach dem Dargelegten die Feststel- lung seines Eigentums an sämtlichen in Berufungsantrag Ziffer 2 genannten Ge- genständen bewirken will, stellt sich vorweg die Frage, ob das dafür erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Dieses stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 60 ZPO), deren Vorlie- gen auch von der Vorinstanz zu prüfen gewesen wäre. 5.4.2. Mit einer Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststel- lung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368 E. 2a). Der Kläger muss daher dartun, dass er ein schutzwürdiges Interes- se an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Feststellungsinte- resse ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Feststellungs- klage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich ge- geben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Unge- wissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt aber nicht jede Ungewissheit. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit hindert (BGE 144 III 175 E. 5; BGE 141 III 68 E. 2.3; BGE 136 III 523 E. 5; BGE 135 III 378 E. 2.2; BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.2). 5.4.3. In der Klagebegründung machte der – anwaltlich vertretene – Kläger kei- nerlei Ausführungen zum Feststellungsinteresse (vgl. Urk. 2, insb. Rz. 20). So- wohl der Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 bestritten in ihren Klageantworten das Vorliegen eines solchen, wobei sie beide darauf hinwiesen, dass der Kläger nach wie vor die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse ..., ... Zürich,
- 14 - bewohne, in welcher sich auch der Hausrat der Erblasserin sowie sämtliche von ihm erwähnten Gegenstände befänden. Damit sei der Kläger, so die Beklagten, bereits uneingeschränkter Besitzer sämtlicher Gegenstände, welche ihm gemäss Testament der Erblasserin zustünden, und als solcher könne er sich auf die Ei- gentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen (Urk. 15 Rz. 60 ff.; Urk. 19 Rz. 32). Trotz dieser Argumentation der Beklagten äusserte sich der Klä- ger auch replicando nicht zum Feststellungsinteresse. Vielmehr bestritt er die Ausführungen des Beklagten 1 lediglich pauschal und verwies ansonsten auf sei- ne Ausführungen in der Klagebegründung (Urk. 31 Rz. 43), in denen er sich aber, wie dargelegt, zu diesem Thema nicht geäussert hatte. Zu den Ausführungen der Beklagten 2 erklärte er bloss, keine Bemerkungen zu haben; er werte diese als Anerkennung seiner Alleineigentumsansprüche an der gesamten Wohnungsein- richtung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 8.1. (Urk. 31 Rz. 77). Ausführungen zum Feststellungsinteresse wären indes im vorliegenden Fall notwendig gewesen, denn es liegt nicht auf der Hand, dass der Kläger aufgrund einer Rechtsunsicher- heit in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wäre. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass in den Jahren nach dem Tod der Erblasserin je Gegenstände aus der Wohnung resp. aus dem Keller der fraglichen Liegenschaft konkret beansprucht worden wären, sei es von Seiten der Beklagten, sei es von Dritten. Wenngleich der Beklagte 1 das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 8.1. in erster Instanz bestritt und sich auf den Standpunkt stellte, ein Teil der vom Kläger bezeichneten Gegenstände stelle Eigengut der Erblasserin dar, tat er dies im Üb- rigen im vorliegenden Verfahren nicht (Urk. 19 Rz. 31). Die Beklagte 2 erklärte in der Klageantwort ausdrücklich, sie habe nie entsprechende Ansprüche erhoben (Urk. 15 Rz. 62), was von Seiten des Klägers unbestritten blieb, und argumentier- te in der Duplik gar, der Kläger sei bereits Besitzer und Eigentümer (Urk. 43 Rz. 54). Darüber hinaus setzte der Kläger auch der Argumentation der Beklagten, er sei bereits Besitzer sämtlicher Gegenstände in der Wohnung und im Keller, wes- halb er sich auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB stützen könne, ausser einer ungenügenden pauschalen Bestreitung in der Replik (Urk. 31 Rz. 43) nichts entgegen. Somit ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ge-
- 15 - mäss Rechtsbegehren Ziffer 8.1. das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers nicht dargetan, weshalb es insoweit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. 5.4.4. Trotz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung behandelte die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziffer 8.1. materiell. Dieses Vorgehen ist nicht gesetzeskon- form und gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu korrigieren. Allerdings ist dabei zu Gunsten des Klägers das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, womit festgestellt wurde, dass der Kläger Alleineigentümer des Silbers und des Geschirrs in der Wohnung an der F._____-strasse ..., ... Zürich, sowie des Weins und des Velos im Keller an der F._____-strasse ..., ... Zürich, ist, kann daher nicht zu seinen Ungunsten abgeän- dert werden. Hingegen ist Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, womit das Rechtsbegehren Ziffer 8.1. im übrigen Umfang abgewiesen wurde (Urk. 97 S. 93 i.V.m. Urk. 97 S. 44), insoweit aufzuheben und auf die Klage hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 8.1., soweit sie nicht in Dispositivziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils gutgeheissen wurde, nicht einzutreten. 5.4.5. Der Frage, ob der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammen- hang mit Rechtsbegehren Ziffer 8.1. genügend substantiierte Behauptungen auf- gestellt hatte, ist unter diesen Umständen nicht weiter nachzugehen.
6. Der Kläger fordert gemäss Ziffer 5 seiner Berufungsanträge den Betrag von Fr. 2'882.15 nebst Zins zu 5% seit 24. Juni 2016, indem er verlangt, dass – unter entsprechender Teilaufhebung des vorinstanzlichen Urteils – die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten seien, ihm diesen Betrag samt Zins unter solidarischer Haftbar- keit zu bezahlen (Urk. 95 S. 3). Die Vorinstanz hatte die Klage in diesem Umfang abgewiesen (Urk. 97 S. 54 ff. und S. 93 Dispositivziffer 4). Mit den vorinstanzli- chen Erwägungen dazu setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Viel- mehr fehlt es in der Berufungsschrift überhaupt an einer Begründung, aus wel- chem Grund der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unzutreffend wäre. Die Berufung ist daher hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 5 offensichtlich unzu- lässig (dazu vorne unter Erw. II./2.1.), weshalb darauf nicht einzutreten und das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen ist.
- 16 - III. Materielles
1. Gemäss Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 97 S. 7 f.), die vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde, verstarb H._____ (Erblasserin) am tt.mm.2014. Sie war die Ehefrau des Klägers und die Mutter zweier nicht gemein- samen Kinder, des Beklagten 1 sowie der Beklagten 2. Am 30. September 2013 schlossen die Erblasserin, der Kläger sowie der Beklagte 1 einen öffentlich beur- kundeten Erbvertrag ab; die Beklagte 2 ist nicht Partei dieses Erbvertrages. Der Erbvertrag wurde zusammen mit einem handschriftlichen Testament der Erblas- serin vom 13. Juli 2014 mittels Urteil vom 4. Dezember 2014 durch das Bezirks- gericht Zürich eröffnet. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 zur al- leinigen Erbfolge gelangen, belastet mit der Nutzniessung des Klägers an einer Liegenschaft. Zudem wurde vorgemerkt, dass die Zürcher Kantonalbank (ZKB) das ihr zugedachte Mandat als Willensvollstreckerin angenommen habe. Dieses Mandat legte die ZKB mit Schreiben vom 12. Juli 2016 nieder. Im Erbvertrag hatte die Erblasserin die Beklagte 2 zugunsten des Beklagten 1 auf ihren erbrechtlichen Pflichtteil gesetzt. Der Kläger hatte zugunsten des Beklagten 1 auf sämtliche Erbansprüche als Ehegatte verzichtet. Als Gegenleistung für die- sen Verzicht war dem Kläger im Sinne eines Vermächtnisses die lebenslange Nutzniessung am Mehrfamilienhaus E._____-strasse … in D._____ eingeräumt worden. Weiter war als Teilungsvorschrift statuiert worden, dass der Beklagte 1 im Rahmen der Erbteilung das ausschliessliche Recht habe, zwei Liegenschaften der Erblasserin – darunter die nutzniessungsbelastete Liegenschaft – zu Alleinei- gentum zu übernehmen. Zudem hatten der Kläger und die Erblasserin am tt. September 2013, dem Tag ihrer Heirat, einen Vertrag mit dem Titel "Entschädi- gung wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit" abgeschlossen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte die Erbteilung zwischen dem Be- klagten 1 und der Beklagten 2 noch nicht stattgefunden und war die Nutzniessung zugunsten des Klägers nicht im Grundbuch eingetragen worden. Die Erträge aus der Nutzniessung waren dem Kläger aber überwiesen worden; strittig war deren Fälligkeit.
- 17 -
E. 13 Dezember 2013 eingereicht und ausgeführt, aus diesen Belegen ergebe sich, dass er mit der I._____ AG eine Säule 3a-Lösung unterhalten habe, welche im Er- lebensfall am 28. Februar 2014 ein Erlebensfallkapital von mindestens Fr. 250'000.– ausschütten würde. Weitere Ausführungen habe der Kläger nicht gemacht. Insbesondere habe er in keiner Art und Weise begründet, warum diese neuen Tatsachen bzw. Beweismittel erst nach Abschluss des Schriftenwechsels zum Vorschein gekommen sein sollten (echte Noven) bzw. dass sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher hätten vorgebracht werden können (unechte Noven). Erst in der weiteren, unaufgeforderten Eingabe vom 20. Juni 2018 habe der Klä- ger ausgeführt, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, im Rahmen der Replik über seine dortigen Tatsachenbehauptungen und die zugehörige Beilage hinauszuge- hen. Erst die Ausführungen der Beklagten hätten ihn dazu veranlasst. Diesen Ausführungen könne indes nicht gefolgt werden. Bereits in den Klageantworten hätten die Beklagten 1 und 2 den Kläger explizit darauf hingewiesen, dass er sein Eigengut beweisen und die notwendigen Unterlagen einreichen müsse. Zudem würden die nach dem Aktenschluss neu eingereichten Belege aus den Jahren 2008, 2013 und 2014 stammen und habe der Kläger auch nicht geltend gemacht, dass diese erst nach der Erstattung der Replik am 7. Juli 2017 entstanden oder gefunden worden wären oder trotz sorgfältigen Vorgehens nicht schon mit der Replik hätten vorgelegt werden können. Somit handle es sich bei den Vorbringen und neu genannten Beweismitteln des Klägers betreffend die Überweisung der I._____ AG in den Eingaben vom 6. Februar 2018 und 20. Juni 2018 weder um echte noch um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO und könnten sie nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend sei mit Beschluss vom 7. Mai 2019 nur die mit der Replik eingereichte Gutschriftsanzeige der ZKB als Beweis- mittel abgenommen worden. Gleiches gelte im Übrigen bezüglich der vom Kläger in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 6. Januar 2020 vorgebrachten Ausfüh- rungen. Neu habe er darin vorgebracht, dass die vorgenannte Auszahlung aus seiner Säule 3a stamme, werde unter anderem aus der Bescheinigung über Vor-
- 24 - sorgebeiträge in die Säule 3a für das Jahr 2013 ersichtlich, welche seiner Steuer- erklärung 2013 angeheftet sei. Dort sei nämlich die Policen-Nummer 3 explizit aufgeführt, die Nummer, welche auch auf der Gutschriftanzeige gemäss Beilage
E. 18 seiner Replik als Zahlungsgrund vermerkt sei. Zudem gehe aus der Bescheini- gung über Vorsorgebeiträge für das Jahr 2013 gemäss Beilage 3 der Klageant- wort der Beklagten 2 hervor, dass er im Jahr 2013 lediglich Fr. 12'943.– in die Säule 3a einbezahlt habe. Der Rest des ausbezahlten Betrages von insgesamt Fr. 281'829.20 müsse demzufolge aus Mitteln stammen, die er vor der Heirat an- gespart und in diese Säule 3a-Lösung einbezahlt habe. Weiter könne der Beilage 3 der Klageantwort der Beklagten 2 entnommen werden, dass er im Jahre 2013 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 31'312.– und ein Gesamttotal der Einkünfte von Fr. 40'676.– erwirtschaftet habe. Aus die- sem Grund sei die vorgenannte Einzahlung in die Säule 3a gestützt auf die ge- setzliche Obergrenze von 20% des Erwerbseinkommens auch lediglich im Um- fang von Fr. 5'574.– zum Abzug zugelassen worden. Diese neuen Behauptungen seien vom Kläger vorgebracht worden, ohne darauf hinzuweisen, warum er die Ausführungen nicht während des Behauptungsverfahrens hätte aufstellen kön- nen. Die von ihm bezeichneten Beweismittel hätten sich zwar bereits in den Akten befunden, doch habe es der Kläger versäumt, diese Dokumente während des Behauptungsverfahrens als Beweismittel zu seinen Behauptungen anzurufen. Ferner gehe es nicht an, einfach global darauf zu verweisen, es gehe aus den Gerichtsakten unmissverständlich hervor, dass er während der fünfmonatigen Ehedauer unmöglich die hohe Auszahlungssumme von Fr. 281'829.20 aus wäh- rend der Ehe gebildeten Ersparnissen habe aufbringen können. Somit handle es sich bei den vom Kläger in seiner Eingabe vom 6. Januar 2020 neu vorgebrach- ten Behauptungen und den von ihm dazu zitierten Beweismitteln weder um echte noch um unechte Noven, und die neuen Vorbringen und Beweismittel könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Urk. 97 S. 84 ff.). 2.4.3. Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Nachdem sich die Beklagten in ihren Klageantworten – und zwar nicht nur sinngemäss, wie der Kläger behauptet, sondern ausdrücklich (vgl. Urk. 15 Rz. 12-14 und Urk. 19 Rz. 7-9) – auf den Standpunkt gestellt hatten, dass der
- 25 - Kläger während der Ehe mit der Erblasserin einen Vermögensanstieg in Höhe von Fr. 253'768.– verzeichnet habe, der bis zum allfälligen Gegenbeweis als Errun- genschaft/Vorschlag zu geltend habe, worauf sie hälftigen Anspruch hätten, hätte der Kläger diese Behauptung in der Replik als seinen zweiten und damit letzten uneingeschränkten Parteivortrag substantiiert zu widerlegen gehabt, wenn er sie nicht anerkennen wollte, und hätte er auch in diesem Zeitpunkt seine Beweismittel dafür abschliessend bezeichnen und so weit wie möglich einreichen müssen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass es ihm, wie er behauptet, nicht zumutbar gewesen sei, ist unzutreffend. Es kann, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, entgegen seiner Darstellung keine Rede davon sein, dass er "quasi auf Vorrat" weitere Vor- bringen hätte vortragen und weitere Beweismittel hätte bezeichnen müssen. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, er habe davon ausgehen können, dass die Beklagten im Anschluss an seine Vorbringen ihre An- sprüche auf Vorschlagsbeteiligung fallen lassen würden. Dies war reine Spekula- tion, die dem Kläger zwar unbenommen war, deren für ihn allenfalls negativen Folgen er aber in Kauf genommen und zu tragen hat; das von ihm gewählte Vor- gehen ändert nichts daran, dass der Aktenschluss im von der Vorinstanz aufge- zeigten Zeitpunkt eintrat. Dass die Vorinstanz davon ausging, die diesbezüglichen Vorbringen in Urk. 50 sowie die Bezeichnung weiterer Beweismittel darin seien verspätet erfolgt, ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Vorbringen in der Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2018 und in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 6. Januar 2020, in dem er erstmals die Argumentation betref- fend Policen-Nummer vorbrachte. Bei all diesen Tatsachenvorbringen und Be- weismittelbezeichnungen ist die Vorinstanz zudem zutreffend davon ausgegan- gen, dass sie weder echte noch unechte Noven darstellen, weshalb sie von ihr in Nachachtung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Dass sie vor dem aufgezeigten Hintergrund auch nicht als Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden können, versteht sich von selbst und wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. 2.5.1. Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Ver- rechnungsforderung der beiden Beklagten schliesslich zusammengefasst geltend,
- 26 - dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 56 ZPO und Art. 277 Abs. 2 ZPO verpflich- tet gewesen wäre, die Vorbringen und neu genannten Beweismittel in der Einga- be vom 6. Februar 2018 (Urk. 50 und Urk. 52/5-52/7) entgegenzunehmen und zu- zulassen (Urk. 95 Rz. 38 ff.). 2.5.2. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 277 Abs. 2 ZPO und aus der Gesetzessystematik – die Bestimmung befindet sich in der Zivilprozessordnung im 2. Kapitel des 6. Titels des 2. Teils, das die Überschrift "Scheidungsverfahren" trägt – ergibt, ist die Regelung, auf die sich der Kläger beruft, im Scheidungsver- fahren anwendbar, worauf der Kläger selber hinweist (Urk. 95 Rz. 39). In der Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung zur Feststellung des Sachverhalts nur für Angelegenheiten der Ehegatten untereinander gilt (BBl 2006 S. 7360). Eine entsprechende Regelung für erbrechtliche Auseinandersetzungen fehlt. Für eine analoge Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZPO im Erbrecht besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. Solches wurde denn auch bisher in der Lite- ratur und Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht befürwortet. Im Artikel von Ale- xandra Jungo, Beweislast im Güterrecht: Sie entscheidet über Haben oder Nicht- haben, in der Anwaltsrevue 2020, Heft 8, S. 297 ff., auf den der Kläger in diesem Zusammenhang verweist (Urk. 95 Rz. 39), ist dies ebenfalls nicht der Fall. Zum einen wird in diesem Artikel nicht auf das Erbrecht resp. auf Problemstellungen im Zusammenhang mit diesem Rechtsbereich Bezug genommen, zum andern ist Heft 8 der Anwaltsrevue 2020, wie sich dem Titelblatt und dem Inhaltsverzeichnis entnehmen lässt, hinsichtlich der ersten sieben Beiträge, von denen der ange- sprochene Artikel der zweite ist, ganz dem Prozessieren im Familienrecht gewid- met. Dazu gehört eine erbrechtliche Auseinandersetzung nicht. 2.5.3. Auch die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die gerichtliche Frage- pflicht im Sinne von Art. 56 ZPO missachtet (insb. Urk. 95 Rz. 40 f.), geht fehl. Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorbringen des Klägers in der Replik, indem sie zum Beweis verstellte, dass er am 24. Februar 2014 Fr. 281'829.20 aus der Säule 3a bei der I._____ AG ausbezahlt erhalten habe (Urk. 31 Rz. 25; Urk. 70 S. 8, Beweissatz 4). Diesbezüglich hätte somit die Ausübung der gerichtlichen Frage-
- 27 - pflicht nichts zu Gunsten des Klägers bewirkt. Die Behauptungen zu diesem Thema in der Eingabe des Klägers vom 6. Februar 2018 (Urk. 50) hielt die Vor- instanz, wie vorne in Erw. III./2.4.1. ff. dargelegt wurde, zu Recht für verspätet, da der Kläger mit der Erstattung der Replik das zweimalige Recht zur uneinge- schränkten Äusserung und Einreichung von Beweismitteln bereits gewährt erhal- ten hatte und kein Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorlag. Damit be- stand insoweit kein Raum für die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht. Auch dieser Argumentation des Klägers kann demzufolge nicht gefolgt werden.
Dispositiv
- Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom
- Juli 2020 wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 8.1. aufgehoben und auf die Klage wird hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens, soweit sie nicht in Dispositivziffer 3 des genannten Urteils gutgeheissen wurde, nicht einge- treten. - 29 -
- Auf Berufungsantrag Ziffer 5 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Juli 2020 wird im übri- gen Umfang bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von Urk. 105, Urk. 106 und Urk. 107, an die Be- klagten 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels von Urk. 95, Urk. 99 und Urk. 100/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 30 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 158'720.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200035-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 und 2 vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____ betreffend Vermächtnisklage etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 6. Juli 2020 (CP160013-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 ff.) "1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das in Ziffer IV des Erbvertrags vom 30.9.2013 eingeräumte Nutzniessungsver- mächtnis auszurichten und es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. 1, E._____-strasse …, … Zürich, zu Gunsten des Klägers eine lebenslängliche und unent- geltliche Nutzniessung einzutragen.
2. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf den erst nach Fälligkeit weitergeleiteten Nutzniessungserträgen 5% Ver- zugszins, d.h. insgesamt CHF 12'944.05, zu bezahlen.
3. Es seien die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass der Klä- ger gegenüber der jeweiligen kreditgebenden Bank sowie der je- weiligen Liegenschaftsverwaltung einzeln und allein handlungsbe- rechtigt ist.
4. Es seien die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass die Nutzniessung für Leistungen der Eigentümerschaft wie Amortisa- tionszahlungen, Investitionen und dgl. nicht belastet werden darf sowie auf die Bevorschussungsmöglichkeit verzichtet und für all- fällige Gefährdungstatbestände die Sicherstellungsmöglichkeit ausgeschlossen wird.
5. Es sei festzustellen, dass der ZKB Rahmenvertrag Hypotheken vom 02. November 2012 Grundlage des Erbvertrages ist und be- treffend die Nutzniessung nicht ohne Einwilligung des Klägers ge- ändert und/oder neue Hypothekarverträge abgeschlossen werden können.
6. Es sei festzustellen, dass von der kreditgebenden Bank verlangte Rückzahlungen von Hypothekarschulden wie im Hypothekarrah- menvertrag vom 02.12.2012 festgelegt, durch den Eigentümer fristgerecht zu leisten sind.
7. Es sei festzustellen, dass von Gesetzes wegen erfolgte Auflagen, welche Investitionen in die Nutzniessungsliegenschaft bedingen, vollumfänglich, d.h. mit allen Nebenwirkungen, zu Lasten der Be- klagten gehen.
8. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die im Testa- ment vom 13. Juli 2014 eingeräumten Sachvermächtnisse auszu- richten und es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die gesamte Wohnungseinrichtung mit allen Gegenständen, Kunst- gegenständen, Silber und Geschirr sowie den gesamten Inhalt des Kellers wie Wein, Velo, etc. ins Alleineigentum zu übertragen. Eventualiter:
- 3 - 8.1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Alleineigentümer der gesam- ten Wohnungseinrichtung mit allen Gegenständen, Kunstgegen- ständen, Silber und Geschirr sowie des gesamten Inhalts des Kel- lers wie Wein, Velo etc. ist.
9. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 36'000.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 3.11.2014, aus- zubezahlen.
10. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 13'759.20, zuzüglich 5% Zins ab dem 3.11.2014, aus- zubezahlen.
11. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 2'882.15, zuzüglich 5% Zins ab dem 3.11.2014, auszu- bezahlen.
12. Es sei das UBS Mieterkautionssparkonto Nr. 2 bei der UBS AG Zürich aufzulösen und der Saldo auf ein Mieterkautionskonto des Klägers zu übertragen.
13. Es sei der Nachlass zu verurteilen, einen Betrag von CHF 49'997.75 an den Kläger zu bezahlen.
14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 8%) solidarisch zulasten der Beklagten." Replicando geändertes Rechtsbegehren: (Urk. 31 S. 2 ff.) "1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das in Ziffer IV des Erbvertrags vom 30.9.2013 eingeräumte Nutzniessungsver- mächtnis auszurichten, und es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. 1, E._____-strasse …, … Zürich, zu Gunsten des Klägers eine lebenslängliche und unent- geltliche Nutzniessung einzutragen.
2. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf den erst nach Fälligkeit weitergeleiteten Nutzniessungserträgen 5% Ver- zugszins, d.h. insgesamt CHF 12'944.05, zu bezahlen.
3. Es seien die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass der Klä- ger gegenüber der jeweiligen kreditgebenden Bank sowie der je- weiligen Liegenschaftsverwaltung einzeln und allein handlungsbe- rechtigt ist.
4. Es seien die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass die Nutzniessung für Leistungen der Eigentümerschaft wie Amortisa- tionszahlungen, Investitionen und dgl. nicht belastet werden darf sowie auf die Bevorschussungsmöglichkeit verzichtet und für all- fällige Gefährdungstatbestände die Sicherstellungsmöglichkeit ausgeschlossen wird.
- 4 -
5. Es sei festzustellen, dass der ZKB Rahmenvertrag Hypotheken vom 02. November 2012 Grundlage des Erbvertrages ist und be- treffend die Nutzniessung nicht ohne Einwilligung des Klägers ge- ändert und/oder neue Hypothekarverträge abgeschlossen werden können.
6. Es sei festzustellen, dass von der kreditgebenden Bank verlangte Rückzahlungen von Hypothekarschulden wie im Hypothekarrah- menvertrag vom 02.12.2012 festgelegt, durch den Eigentümer fristgerecht zu leisten sind.
7. Es sei festzustellen, dass von Gesetzes wegen erfolgte Auflagen, welche Investitionen in die Nutzniessungsliegenschaft bedingen, vollumfänglich, d.h. mit allen Nebenwirkungen, zu Lasten der Be- klagten gehen.
8. Es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die im Testa- ment vom 13. Juli 2014 eingeräumten Sachvermächtnisse auszu- richten, und es seien die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die gesamte Wohnungseinrichtung mit allen Gegenständen, Kunst- gegenständen, Silber und Geschirr sowie den gesamten Inhalt des Kellers wie Wein, Velo, etc. ins Alleineigentum zu übertragen. Eventualiter zu Rechtsbegehren 8: 8.1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Alleineigentümer der gesam- ten Wohnungseinrichtung mit allen Gegenständen, Kunstgegen- ständen, Silber und Geschirr sowie des gesamten Inhalts des Kel- lers wie Wein, Velo etc. ist.
9. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Kläger ei- nen Betrag von CHF 36'000.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 3.11.2014, zu bezahlen.
10. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Kläger ei- nen Betrag von CHF 24'559.20, zuzüglich 5% Zins ab dem 3.11.2014, zu bezahlen.
11. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Kläger ei- nen Betrag von CHF 2'882.15, zuzüglich 5% Zins ab dem 3.11.2014, zu bezahlen.
12. Es sei das UBS Mieterkautionssparkonto Nr. 2 bei der UBS AG Zürich aufzulösen und der Saldo auf ein Mieterkautionskonto des Klägers zu übertragen.
13. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, einen Betrag von CHF 49'997.75 an den Kläger zu zahlen.
14. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, einen Betrag von CHF 4'054.10 an den Kläger zu zahlen.
15. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, einen Betrag von CHF 43'109.90 an den Kläger zu zahlen.
- 5 -
16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 8%) solidarisch zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Juli 2020: (Urk. 90 S. 92 ff. = Urk. 97 S. 92 ff.) "1. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Kläger die Nutz- niessung am Grundstück Nr. 1, E._____-strasse …, … Zürich, gemäss Wortlaut im Erbvertrag vom 30. September 2013 "alleinige lebenslange und unentgeltliche Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB, ordentlicher Unterhalt und sämtliche Verzinsun- gen von Grundpfandschulden gehen zu Lasten des Nutzniessers. Der ausserordentliche Unterhalt ist ebenfalls vom Nutzniesser al- leine zu tragen" einzuräumen.
2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, die Nutzniessung gemäss Wortlaut im Erbvertrag vom 30. September 2013 "alleinige lebenslange und unentgeltliche Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB, ordentlicher Unterhalt und sämtliche Verzinsun- gen von Grundpfandschulden gehen zu Lasten des Nutzniessers. Der ausserordentliche Unterhalt ist ebenfalls vom Nutzniesser al- leine zu tragen" zugunsten des Klägers als Dienstbarkeit lastend auf dem Grund- stück Nr. 1, E._____-strasse …, … Zürich einzutragen.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleineigentümer folgender Gegenstände ist:
- Silber in der Wohnung an der F._____-strasse ..., ... Zürich,
- Geschirr in der Wohnung an der F._____-strasse ..., ... Zü- rich,
- Wein im Keller an der F._____-strasse ..., ... Zürich,
- Velo im Keller an der F._____-strasse ..., ... Zürich.
4. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 60'000.-- festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/2 und den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu 1/2 auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 8'400.-- wird von den Beklagten 1 und 2 unter solidari-
- 6 - scher Haftung nachgefordert. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Kläger ihren Anteil an dem von ihm bezahlten Kos- tenvorschuss im Betrag von CHF 21'200.-- zu bezahlen. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Kläger die Hälfte der Kosten des Schlichtungsver- fahrens im Betrag von CHF 525.-- zu bezahlen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 je eine redu- zierte Parteientschädigung von CHF 14'000.-- zuzüglich 8% MWST auf CHF 9'333.-- und 7,7% MWST auf CHF 4'667.-- zu bezahlen.
8. [Schriftliche Mitteilung]
9. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 95 S. 3 f.): "1. Es sei Erkenntnis Ziffer 4 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz teilweise aufzuheben und es seien die Berufungsbeklag- ten/Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Berufungsklä- ger/Kläger einen Betrag von CHF 3'115.55 zu bezahlen.
2. Es sei Erkenntnis Ziffer 3 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Kläger Alleineigentümer der gesamten Woh- nungseinrichtung mit allen Gegenständen, Kunstgegenständen, Silber und Geschirr sowie des gesamten Inhalts des Kellers wie Wein, Velo etc. ist.
3. Es sei Erkenntnis Ziffer 4 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz teilweise aufzuheben und es seien die Berufungsbeklag- ten/Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Berufungsklä- ger/Kläger einen Betrag von CHF 36'000.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 24. Juni 2016, zu bezahlen.
4. Es sei Erkenntnis Ziffer 4 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz teilweise aufzuheben und es seien die Berufungsbeklag- ten/Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Berufungsklä- ger/Kläger einen Betrag von CHF 24'559.20, zuzüglich 5% Zins
- 7 - ab dem 24. Juni 2016 auf CHF 13'759.20 sowie zuzüglich 5% Zins ab dem 10. Juli 2017 auf CHF 10'800.00, zu bezahlen.
5. Es sei Erkenntnis Ziffer 4 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz teilweise aufzuheben und es seien die Berufungsbeklag- ten/Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Berufungsklä- ger/Kläger einen Betrag von CHF 2'882.15, zuzüglich 5% Zins ab dem 24. Juni 2016, zu bezahlen.
6. Es sei Erkenntnis Ziffer 4 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz teilweise aufzuheben und es seien die Berufungsbeklag- ten/Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Berufungsklä- ger/Kläger einen Betrag von CHF 4'054.10 und CHF 43'109.90, beide Beträge zuzüglich 5% Zins ab dem 7. Juli 2017, zu bezah- len.
7. Es sei Erkenntnis Ziffer 6 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz aufzuheben und es seien die Gerichtskosten für das erst- instanzliche Verfahren im Umfang des Obsiegens neu zu vertei- len.
8. Es sei Erkenntnis Ziffer 7 des Urteils vom 6. Juli 2020 des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 durch die Berufungs- instanz aufzuheben und es sei die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang des Obsiegens neu festzu- setzen. Eventualbegehren zu den Rechtsbegehren 1-8 hiervor:
9. Es sei das Urteil vom 6. Juli 2020 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren CP160013 im Umfang der vorgenannten Rechtsbegeh- ren teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 7.7%) solidarisch zulasten der Berufungsbe- klagten/Beklagten."
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 14. November 2016 gingen bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes G._____ vom 16. August 2016 sowie die vom 9. November 2016 datierende Klageschrift des Klägers und Berufungsklägers (nachfolgend: Kläger) mit vorgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Verfah- rensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 90 S. 5 f. = Urk. 97 S. 5 f.). Das das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Urteil der Vorinstanz datiert vom 6. Juli 2020 (Urk. 97).
2. Mit Eingabe vom 10. September 2020 (gleichentags der Post übergeben, eingegangen am 15. September 2020) erhob der Kläger fristgerecht Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 95). Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 9'300.– zu leisten (Urk. 102). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Ober- gerichtskasse ein (Urk. 103). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 teilte die Vertrete- rin der Beklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Beklagte 2) mit, dass der Vertreter des Beklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Beklagter
1) seine Anwaltstätigkeit altersbedingt aufgebe und der Beklagte 1 sie mandatiert habe (Urk. 106). Dieser Eingabe lag eine entsprechende Vollmacht des Beklagten 1 (Urk. 107) bei. Das Rubrum ist daher dahingehend anzupassen.
3. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet resp. als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales
1. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 3, 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Endentscheids (Urk. 95 S. 3 f.).
- 9 - 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvo- raussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensicht- lich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507).
- 10 - 2.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits frü- her vorbringen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Ei- ne Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsver- fahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 11 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-94). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist.
4. Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge weisen einen Streitwert von Fr. 113'720.90 auf (Urk. 95 S. 3). Hinzu kommt der Streitwert für die Sachwer- te gemäss Berufungsantrag Ziffer 2. Die Vorinstanz schätzte den Streitwert aller erstinstanzlich streitgegenständlichen Gegenstände auf Fr. 55'560.– (vgl. Urk. 97 S. 8 ff., insb. S. 10). Diese Schätzung stellt der Kläger nicht in Frage. Im Beru- fungsverfahren liegen die ihm mit Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zugesprochenen Gegenstände nicht im Streit. Zum Streitwert der übrigen Gegen- stände äussert sich der Kläger nicht. Dieser ist auf Fr. 45'000.– zu schätzen. So- mit resultiert im Berufungsverfahren ein Streitwert von Fr. 158'720.90. 5.1. Gestützt auf das eingangs aufgeführte (Eventual-)Begehren Ziffer 8.1. stellte die Vorinstanz das Alleineigentum des Klägers am Silber und Geschirr in der Wohnung an der F._____-strasse ..., … Zürich, sowie am Wein und am Velo im Keller an der F._____-strasse ..., … Zürich, fest. Im Mehrumfang wies die Vo- rinstanz dieses Rechtsbegehren ab, weil es bereits an substantiierten Behaup- tungen des Klägers fehle (Urk. 97 S. 44 und S. 93, Dispositivziffern 3 und 4). 5.2. Der Kläger macht in der Berufungsschrift zu seinem Berufungsantrag Ziffer 2 zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Sichtweise, dass er im Zusammenhang mit dem Hausrat und der ehelichen Fahrhabe seiner Behaup- tungslast resp. implizite wohl seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen sei, insbesondere Art. 55 Abs. 1 ZPO sowie das Willkürverbot verletzt. Er habe in der Klagebegründung ausdrücklich ausführen lassen, dass "sämtlicher Hausrat und alle eheliche Fahrhabe" ihm gehöre (mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 20). Weiter sei der umfassende Wortlaut des handschriftlichen Testaments vom 13. Juli 2014 aufgeführt worden. Damit sei er seiner Behauptungs- resp. Substantiierungslast vollumfänglich nachgekommen (Urk. 95 Rz. 8-16). 5.3.1. In Berufungsantrag Ziffer 2 verlangt der Kläger zwar die Feststellung sei- nes Eigentums an der gesamten Wohnungseinrichtung mit allen Gegenständen,
- 12 - Kunstgegenständen, Silber und Geschirr und am gesamten Inhalt des Kellers wie Wein, Velo etc. (Urk. 95 S. 3), in der Berufungsbegründung beantragt er aber teilweise und insbesondere auch in der zu diesem Berufungsantrag abschlies- senden Rz. 17 die Zusprechung des Eigentums an den fraglichen Gegenständen (Urk. 95 Rz. 12 und Rz. 17), was durch die Wahl des Titels zu Ziffer 2.2 der Beru- fungsbegründung ("… [Sachvermächtnisse]"; vgl. Urk. 95 S. 5) zusätzlich unter- mauert wird. Der Kläger hatte vor Vorinstanz in seinem diesbezüglichen Hauptbe- gehren Ziffer 8 die Zusprechung des Eigentums an den fraglichen Gegenständen gestützt auf ein Vermächtnis und lediglich in seinem Eventualbegehren Ziffer 8.1. die Feststellung des Eigentums an diesen Gegenständen verlangt. Somit hatte er im Hauptstandpunkt einen obligatorischen Anspruch geltend gemacht ("Zuspre- chung des Eigentums"), während das Eventualbegehren ein dingliches Recht be- schlägt ("Feststellung des Eigentums"), wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägun- gen zutreffend aufzeigte (Urk. 97 S. 41). Da die Vorinstanz das Hauptbegehren Ziffer 8 ganz und das Eventualbegehren 8.1. teilweise abwies, ist angesichts des aufgezeigten Widerspruchs nicht von vornherein klar, worauf sich die Berufung des Klägers bezieht. 5.3.2. Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Es ist der eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenenfalls unzutreffenden Wortlaut zu beurtei- len. Massgebend ist, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begrün- dung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.1 m.H.). Was für Klagebegehren gilt, gilt gleichermassen für Berufungsanträge. 5.3.3. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus den Randziffern 7, 9, 10 und 13 der Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger im Berufungs- verfahren trotz der aufgezeigten Widersprüche in der Berufungsschrift einzig den Entscheid der Vorinstanz über das Eventualbegehren Ziffer 8.1. – soweit dieses abgewiesen wurde – anficht. In den genannten Randziffern bezieht er sich näm- lich ausschliesslich auf dieses Eventualbegehren und die diesbezüglichen Erwä-
- 13 - gungen der Vorinstanz. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Rechtsbegehren Ziffer 8 setzt er sich dagegen überhaupt nicht auseinander, womit er im Übrigen diesbezüglich auch den unter Erw. II./2.1. dargelegten Rügeobliegenheiten nicht genügen würde. 5.4.1. Da der Kläger im Berufungsverfahren nach dem Dargelegten die Feststel- lung seines Eigentums an sämtlichen in Berufungsantrag Ziffer 2 genannten Ge- genständen bewirken will, stellt sich vorweg die Frage, ob das dafür erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Dieses stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 60 ZPO), deren Vorlie- gen auch von der Vorinstanz zu prüfen gewesen wäre. 5.4.2. Mit einer Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststel- lung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368 E. 2a). Der Kläger muss daher dartun, dass er ein schutzwürdiges Interes- se an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Feststellungsinte- resse ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Feststellungs- klage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich ge- geben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Unge- wissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt aber nicht jede Ungewissheit. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit hindert (BGE 144 III 175 E. 5; BGE 141 III 68 E. 2.3; BGE 136 III 523 E. 5; BGE 135 III 378 E. 2.2; BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.2). 5.4.3. In der Klagebegründung machte der – anwaltlich vertretene – Kläger kei- nerlei Ausführungen zum Feststellungsinteresse (vgl. Urk. 2, insb. Rz. 20). So- wohl der Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 bestritten in ihren Klageantworten das Vorliegen eines solchen, wobei sie beide darauf hinwiesen, dass der Kläger nach wie vor die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse ..., ... Zürich,
- 14 - bewohne, in welcher sich auch der Hausrat der Erblasserin sowie sämtliche von ihm erwähnten Gegenstände befänden. Damit sei der Kläger, so die Beklagten, bereits uneingeschränkter Besitzer sämtlicher Gegenstände, welche ihm gemäss Testament der Erblasserin zustünden, und als solcher könne er sich auf die Ei- gentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen (Urk. 15 Rz. 60 ff.; Urk. 19 Rz. 32). Trotz dieser Argumentation der Beklagten äusserte sich der Klä- ger auch replicando nicht zum Feststellungsinteresse. Vielmehr bestritt er die Ausführungen des Beklagten 1 lediglich pauschal und verwies ansonsten auf sei- ne Ausführungen in der Klagebegründung (Urk. 31 Rz. 43), in denen er sich aber, wie dargelegt, zu diesem Thema nicht geäussert hatte. Zu den Ausführungen der Beklagten 2 erklärte er bloss, keine Bemerkungen zu haben; er werte diese als Anerkennung seiner Alleineigentumsansprüche an der gesamten Wohnungsein- richtung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 8.1. (Urk. 31 Rz. 77). Ausführungen zum Feststellungsinteresse wären indes im vorliegenden Fall notwendig gewesen, denn es liegt nicht auf der Hand, dass der Kläger aufgrund einer Rechtsunsicher- heit in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wäre. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass in den Jahren nach dem Tod der Erblasserin je Gegenstände aus der Wohnung resp. aus dem Keller der fraglichen Liegenschaft konkret beansprucht worden wären, sei es von Seiten der Beklagten, sei es von Dritten. Wenngleich der Beklagte 1 das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 8.1. in erster Instanz bestritt und sich auf den Standpunkt stellte, ein Teil der vom Kläger bezeichneten Gegenstände stelle Eigengut der Erblasserin dar, tat er dies im Üb- rigen im vorliegenden Verfahren nicht (Urk. 19 Rz. 31). Die Beklagte 2 erklärte in der Klageantwort ausdrücklich, sie habe nie entsprechende Ansprüche erhoben (Urk. 15 Rz. 62), was von Seiten des Klägers unbestritten blieb, und argumentier- te in der Duplik gar, der Kläger sei bereits Besitzer und Eigentümer (Urk. 43 Rz. 54). Darüber hinaus setzte der Kläger auch der Argumentation der Beklagten, er sei bereits Besitzer sämtlicher Gegenstände in der Wohnung und im Keller, wes- halb er sich auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB stützen könne, ausser einer ungenügenden pauschalen Bestreitung in der Replik (Urk. 31 Rz. 43) nichts entgegen. Somit ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ge-
- 15 - mäss Rechtsbegehren Ziffer 8.1. das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers nicht dargetan, weshalb es insoweit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. 5.4.4. Trotz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung behandelte die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziffer 8.1. materiell. Dieses Vorgehen ist nicht gesetzeskon- form und gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu korrigieren. Allerdings ist dabei zu Gunsten des Klägers das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, womit festgestellt wurde, dass der Kläger Alleineigentümer des Silbers und des Geschirrs in der Wohnung an der F._____-strasse ..., ... Zürich, sowie des Weins und des Velos im Keller an der F._____-strasse ..., ... Zürich, ist, kann daher nicht zu seinen Ungunsten abgeän- dert werden. Hingegen ist Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, womit das Rechtsbegehren Ziffer 8.1. im übrigen Umfang abgewiesen wurde (Urk. 97 S. 93 i.V.m. Urk. 97 S. 44), insoweit aufzuheben und auf die Klage hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 8.1., soweit sie nicht in Dispositivziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils gutgeheissen wurde, nicht einzutreten. 5.4.5. Der Frage, ob der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammen- hang mit Rechtsbegehren Ziffer 8.1. genügend substantiierte Behauptungen auf- gestellt hatte, ist unter diesen Umständen nicht weiter nachzugehen.
6. Der Kläger fordert gemäss Ziffer 5 seiner Berufungsanträge den Betrag von Fr. 2'882.15 nebst Zins zu 5% seit 24. Juni 2016, indem er verlangt, dass – unter entsprechender Teilaufhebung des vorinstanzlichen Urteils – die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten seien, ihm diesen Betrag samt Zins unter solidarischer Haftbar- keit zu bezahlen (Urk. 95 S. 3). Die Vorinstanz hatte die Klage in diesem Umfang abgewiesen (Urk. 97 S. 54 ff. und S. 93 Dispositivziffer 4). Mit den vorinstanzli- chen Erwägungen dazu setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Viel- mehr fehlt es in der Berufungsschrift überhaupt an einer Begründung, aus wel- chem Grund der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unzutreffend wäre. Die Berufung ist daher hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 5 offensichtlich unzu- lässig (dazu vorne unter Erw. II./2.1.), weshalb darauf nicht einzutreten und das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen ist.
- 16 - III. Materielles
1. Gemäss Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 97 S. 7 f.), die vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde, verstarb H._____ (Erblasserin) am tt.mm.2014. Sie war die Ehefrau des Klägers und die Mutter zweier nicht gemein- samen Kinder, des Beklagten 1 sowie der Beklagten 2. Am 30. September 2013 schlossen die Erblasserin, der Kläger sowie der Beklagte 1 einen öffentlich beur- kundeten Erbvertrag ab; die Beklagte 2 ist nicht Partei dieses Erbvertrages. Der Erbvertrag wurde zusammen mit einem handschriftlichen Testament der Erblas- serin vom 13. Juli 2014 mittels Urteil vom 4. Dezember 2014 durch das Bezirks- gericht Zürich eröffnet. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 zur al- leinigen Erbfolge gelangen, belastet mit der Nutzniessung des Klägers an einer Liegenschaft. Zudem wurde vorgemerkt, dass die Zürcher Kantonalbank (ZKB) das ihr zugedachte Mandat als Willensvollstreckerin angenommen habe. Dieses Mandat legte die ZKB mit Schreiben vom 12. Juli 2016 nieder. Im Erbvertrag hatte die Erblasserin die Beklagte 2 zugunsten des Beklagten 1 auf ihren erbrechtlichen Pflichtteil gesetzt. Der Kläger hatte zugunsten des Beklagten 1 auf sämtliche Erbansprüche als Ehegatte verzichtet. Als Gegenleistung für die- sen Verzicht war dem Kläger im Sinne eines Vermächtnisses die lebenslange Nutzniessung am Mehrfamilienhaus E._____-strasse … in D._____ eingeräumt worden. Weiter war als Teilungsvorschrift statuiert worden, dass der Beklagte 1 im Rahmen der Erbteilung das ausschliessliche Recht habe, zwei Liegenschaften der Erblasserin – darunter die nutzniessungsbelastete Liegenschaft – zu Alleinei- gentum zu übernehmen. Zudem hatten der Kläger und die Erblasserin am tt. September 2013, dem Tag ihrer Heirat, einen Vertrag mit dem Titel "Entschädi- gung wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit" abgeschlossen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte die Erbteilung zwischen dem Be- klagten 1 und der Beklagten 2 noch nicht stattgefunden und war die Nutzniessung zugunsten des Klägers nicht im Grundbuch eingetragen worden. Die Erträge aus der Nutzniessung waren dem Kläger aber überwiesen worden; strittig war deren Fälligkeit.
- 17 - 2.1. Die Vorinstanz hiess die Geldbeträge betreffenden Anträge des Klägers ge- mäss replicando geändertem Rechtsbegehren (Urk. 31 S. 2 ff., eingangs aufge- führt) grundsätzlich wie folgt gut:
- Rechtsbegehren Ziffer 2 im Betrag von Fr. 3'115.55
- Rechtsbegehren Ziffer 9 im Betrag von Fr. 36'000.– zuzüglich 5% Zins seit
24. Juni 2016
- Rechtsbegehren Ziffer 10 im Betrag von Fr. 24'559.20 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juni 2016 auf Fr. 13'759.20 und 5% Zins ab 10. Juli 2017 auf Fr. 10'800.–
- Rechtsbegehren Ziffer 14 im Betrag von Fr. 4'054.10
- Rechtsbegehren Ziffer 15 im Betrag von Fr. 43'109.90. Die Geldforderungen des Klägers wurden von der Vorinstanz somit im Gesamtbe- trag von Fr. 110'838.75 nebst Zins grundsätzlich gutgeheissen (Urk. 97 S. 65 f.). In der Folge liess die Vorinstanz aber eine vom Beklagten 1 und der Beklagten 2 erhobene Verrechnungseinrede aus Güterrecht im die obgenannten Geldbeträge übersteigenden Betrag von Fr. 126'884.– zu (Urk. 97 S. 73 ff., insb. S. 90) und wies vor diesem Hintergrund das Begehren des Klägers auf Bezahlung der obge- nannten Geldbeträge samt Zinsen ab (Urk. 97 S. 90 und S. 93, Dispositivziffer 4). Dabei stellte die Vorinstanz darauf ab, dass die Ehe des Klägers und der Erblas- serin unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestan- den sei sowie dass der Kläger bei der Heirat mit der Erblasserin über ein Vermö- gen von Fr. 562'389.– und an ihrem Todestag über ein solches von Fr. 816'157.– verfügt habe. Während die Beklagten behauptet hätten, der Differenzbetrag von Fr. 253'768.– stelle Errungenschaft dar, weshalb ihnen die Hälfte [Fr. 126'884.–] zustehe, habe der Kläger geltend gemacht, es handle sich um Eigengut. Für das Vorliegen von Eigengut sei der Kläger gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB beweis- pflichtig (Urk. 97 S. 79 und S. 81). Den entsprechenden Nachweis habe der Klä- ger nicht erbringen können (Urk. 97 S. 90). 2.2.1. Der Kläger rügt diesbezüglich zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Beklagten in ihren Dupliken seine replicando aufge- stellte Behauptung, er habe im Jahr 2014 die zweite Tranche seines vorehelich angesparten Säule 3a-Guthabens bei der I._____ AG im Betrag von Fr. 281'829.20 auszahlen lassen und diese Auszahlung sei vollumfänglich seinem
- 18 - Eigengut zugehörig, weshalb dem Nachlass keine Vorschlagsforderung gegen ihn zustehe (vgl. Urk. 31 Rz. 25 und Rz. 60), ausreichend substantiiert bestritten hät- ten. Die Beklagten hätten in ihren Dupliken einzig ausgeführt, dass aus der Gut- schriftsanzeige vom 25. Februar 2014 nur die Zahlung selbst, nicht aber ihr Rechtsgrund hervorgehe. Eine substantiierte Bestreitung der Tatsachenbehaup- tung, dass es sich bei dieser Zahlung um Eigengut seinerseits handle, hätten sie damit nicht geliefert, und ihre Vorbringen seien nicht ausreichend konkret ausge- staltet. Mit der weiteren Erwägung der Vorinstanz, die Beklagten hätten bereits in den Klageantworten darauf hingewiesen, dass der Zuwachs des Vermögens wäh- rend der Ehe bis zu einem allfälligen Beweis des Gegenteils Errungenschaft sei, verkenne sie, dass dies durch seine vorstehend angeführte Tatsachenbehaup- tung in der Replik überholt worden sei. Daher habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 198 Ziff. 2 ZGB verletzt (Urk. 95 Rz. 18-23; vgl. auch Rz. 33). 2.2.2. Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, die Beklagten 1 und 2 hätten bereits in den Klageantworten ausgeführt, dass der Zuwachs des Vermögens während der Ehe Errungenschaft darstelle bis zum allfälligen Gegenbeweis des Klägers. Zu- dem hätten sie in den Klageantworten und in den Dupliken klar ausgeführt, dass der Kläger seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlege und die erforderlichen Belege verweigere, weshalb eine "Substantiierung" bzw. Bezifferung der güter- rechtlichen Verhältnisse nicht möglich sei. Schliesslich hätten beide Beklagten in den Dupliken gerügt, dass aus der Gutschriftsanzeige der ZKB nur die Zahlung selbst, nicht aber ihr Rechtsgrund hervorgehe. Aus diesen Ausführungen der Be- klagten ergebe sich, dass die Beklagten 1 und 2 den Eingang der Zahlung von Fr. 281'829.20 auf dem Konto des Klägers am 25. Februar 2014 nicht bestritten. Hingegen würden sie klar in Abrede stellen, dass es sich dabei um Eigengut des Klägers handle. Die Beklagten 1 und 2 seien somit in diesem Punkt ihrer Bestrei- tungslast genügend nachgekommen (Urk. 97 S. 82 f.). 2.2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Bestreitung durch die Beklagten 1 und 2 genügend substantiiert erfolgte, sind nicht zu beanstanden. Zum einen hält das vom Kläger vorgebrachte Argument der "Überholung" einer näheren Prüfung nicht stand. Beide Beklagten hatten in ihren Klageantworten
- 19 - ausgeführt, dass der Vermögensanstieg des Klägers während der Ehe mit der Erblasserin erfolgt sei, weshalb der Zuwachs bis zum (allfälligen) Gegenbeweis des Klägers, dass es sich beim zugeflossenen Kapital um Eigengut handle, Er- rungenschaftsvermögen darstelle (Urk. 15 Rz. 14 und Rz. 69c; Urk. 19 Rz. 9 und Rz. 20). Diese Vorbringen bezogen sich eindeutig auf den gesamten von ihnen behaupteten Vermögensanstieg auf Seiten des Klägers. Da der Kläger in der Fol- ge in der Replik seinen Standpunkt dazu erläuterte, aus welchem Grund der von den Beklagten geltend gemachte Vermögensanstieg erfolgt sei, konnte die Argu- mentation der Beklagten dadurch nicht überholt werden. Zum andern brachten die Beklagten mit ihren Vorbringen in den Dupliken, dass sich aus der Gutschriftsan- zeige der ZKB nur die Zahlung selbst, nicht aber der Rechtsgrund ergebe (Urk. 40 Rz. 26; Urk. 43 Rz. 25), mit rechtsgenügender Klarheit zum Ausdruck, dass diese Anzeige ihrer Meinung nach nicht genüge, um die Eigengutsqualität der fraglichen Zahlung zu belegen. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich weiterhin auf den Standpunkt stellten, es handle sich um Errungenschaft. Aus der dargelegten Argumentation des Klägers lässt sich daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.1. Der Kläger rügt ferner, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der Gutschriftsanzeige der ZKB vom 25. Februar 2014 der Nachweis des Eigengutcharakters der Auszahlung der I._____ AG von Fr. 281'829.20 nicht er- bracht werden könne. Mit dieser Sichtweise verletze die Vorinstanz Art. 8 ZGB, Art. 157 ZGB (recte: Art. 157 ZPO) und Art. 198 Ziff. 2 ZGB, da aus der Gut- schriftsanzeige hervorgehe, dass diese Zahlung von der I._____ AG, einer ge- richtsnotorisch anerkannten Vorsorgeeinrichtung für Säule 3a-Guthaben, gekom- men und als Zahlungsgrund die Policen-Nummer 3 aufgeführt sei, die auch aus der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge in die Säule 3a für das Jahr 2013, die der in den Akten befindlichen Steuererklärung 2013 angeheftet sei, hervorgehe. Dieser Beleg sei somit geeignet, die behauptete Tatsache mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit zu belegen (Urk. 95 Rz. 24 ff.). 2.3.2. Dazu hatte die Vorinstanz erwogen, aus der Gutschriftsanzeige der ZGB vom 25. Februar 2014 ergebe sich nur, dass der Kläger von der I._____ AG Zü-
- 20 - rich den Betrag von Fr. 281'829.20 ausbezahlt erhalten habe. Nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Zahlung erfolgt sei. Insbesondere gebe es keinen Hin- weis darauf, dass es sich um die Auszahlung eines Säule 3a-Kontos gehandelt habe. Der Kläger müsse sein Eigengut beweisen. Diese Beweispflicht umfasse sowohl den Nachweis der Vermögenswerte selber als auch denjenigen ihrer rechtlichen Herkunft. In Art. 198 ZGB werde abschliessend aufgezeigt, welche Vermögenswerte dem Eigengut zugerechnet werden könnten. Es genüge somit nicht, eine Zahlung zu belegen. Vielmehr müsse auch bewiesen werden, dass es sich dabei um eine Zahlung gemäss Art. 198 ZGB handle. Diesen Nachweis kön- ne der Kläger mit der Gutschriftsanzeige der ZKB vom 25. Februar 2014 nicht er- bringen (Urk. 97 S. 89 f.). 2.3.3. Auch in diesem Punkt ist der Argumentation der Vorinstanz ohne Weiteres zu folgen. Der Kläger stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sich aus der Auszah- lungsanzeige selber nicht ergibt, dass es sich um eine Auszahlung eines Säule 3a-Guthabens handelte. Dies gilt auch hinsichtlich des unter "Zahlungsgrund" an- gebrachten Vermerks "3" (Urk. 33/18). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die I._____ AG, wie vom Kläger behauptet, eine gerichtsnotorisch anerkannte Vor- sorgeeinrichtung für Säule 3a-Guthaben ist, macht der Kläger – ebenfalls zu Recht – nicht geltend, dass das Anbieten von Säule 3a-Lösungen die einzige Ge- schäftstätigkeit der I._____ AG ist. Daraus, dass die Zahlung gemäss der Auszah- lungsanzeige der ZKB von der I._____ AG stammte, lässt somit schon aus die- sem Grund nicht ableiten, dass es sich um ein vorehelich angespartes Säule 3a- Guthaben handelte, das unter Art. 198 ZGB fällt. Da die Gutschrift gemäss der Auszahlungsanzeige der ZKB auf dem Firmenkonto des Architekturbüros des Klägers erfolgte (Urk. 33/18), kann zudem gestützt auf diesen Beleg insbesondere auch eine Vergütung im Zusammenhang mit durch das Architekturbüro des Klä- gers erbrachten Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Zum weiter vorge- brachten Argument betreffend Policen-Nummer ist nämlich vorwegzunehmen, dass der Kläger die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittelbezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren erst nach Aktenschluss einbrachte und kein Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorlag, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt wurden (siehe dazu nachfolgend
- 21 - unter Erw. III./2.4.1. ff.). Zudem weisen sie offensichtlich auch keine Novenqualität im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO auf – was vom Kläger auch nicht geltend ge- macht wird –, weshalb sie nach dem unter Erw. II./2.2. Ausgeführten im Beru- fungsverfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Somit lässt sich auch aus diesen Vorbringen des Klägers nichts zu seinen Gunsten herleiten. 2.3.4. Da sich, wie dargelegt, aus der fraglichen Gutschriftsanzeige der ZKB nicht ergibt, dass es sich bei der damit belegten Zahlung um ein vorehelich angespar- tes Säule 3a-Guthaben handelte, ist ferner der vom Kläger in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Argumentation betreffend Höhe der Einzahlungen in die Säu- le 3a im Jahr 2013 (Urk. 95 Rz. 27) die Grundlage entzogen. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittelbezeichnungen brachte der Kläger aber ohnehin, wie nachfolgend unter Erw. III./2.4.1. ff. auszuführen sein wird, zu spät ins vorinstanzliche Verfahren ein, weshalb die Argumentation schon aus die- sem Grund nicht berücksichtigt werden kann, zumal diesbezüglich offensichtlich ebenfalls keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegen. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen Art. 151 ZPO verstossen (Urk. 95 Rz. 27 a. E.), ins Leere. 2.4.1. Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen und neu genannten Be- weismittel in seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 50 und Urk. 52/5-52/7) nicht zu berücksichtigen seien, womit sie gegen Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO verstossen habe. In seiner Klage vom 9. November 2016 habe er keinen Bezug genommen auf Sachverhalte, die im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinander- setzung von Belang sein könnten. Er habe auch keine Veranlassung zu vorsorgli- chen Vorbringen zu diesem Thema gehabt. In ihren Klageantworten hätten die Beklagten erstmals sinngemäss geltend gemacht, dass er während der Ehe mit der Erblasserin einen Vermögensanstieg in Höhe von Fr. 253'768.– gehabt habe, der bis zum allfälligen Gegenbeweis als Errungenschaft/Vorschlag zu gelten ha- be. Auf diese(n) hätten die Beklagten als Erben der Erblasserin hälftigen An- spruch. Gestützt auf diese Behauptungen habe er sich veranlasst gesehen, im Rahmen der Replik den geltend gemachten Vorschlag von Fr. 253'768.– zu ent-
- 22 - kräften, indem er darin mit seinen Vorbringen sowie mit der Gutschriftsanzeige der ZKB vom 25. Februar 2014 in klarer und vollständiger Form den Nachweis er- bracht habe, dass der Vermögenszuwachs auf einer Auszahlung von vorehelich angesparten Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 281'829.20 basiert habe und vollumfänglich seinem Eigengut zugehörig sei, weshalb keine Vorschlagsforde- rung bestehe. Er habe hiermit in der Replik im Rahmen seiner zweiten Äusse- rungsmöglichkeit zu den Behauptungen der Beklagten in deren Klageantworten rechtsgenügend repliziert und es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, quasi auf Vorrat weitere Vorbringen und Beweismittel zu erbringen, da er davon habe aus- gehen können, dass die Beklagten im Anschluss an seine Vorbringen ihre An- sprüche auf Vorschlagsbeteiligung fallen lassen würden. Die entsprechenden halbherzigen Entgegnungen der Beklagten in ihren Dupliken würden denn auch in diese Richtung weisen. In seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 6. Feb- ruar 2018 habe er sich daraufhin veranlasst gesehen, vorsorglich den Eigenguts- charakter der vorehelich angesparten Vorsorgeguthaben zusätzlich zu untermau- ern, denn die halbherzigen Entgegnungen der Beklagten hätten für ihn erst in den Dupliken vorgebrachte Noven dargestellt, auf die er mit unechten Noven in Urk. 50 Rz. 19 und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 52/5-52/7) zu reagieren berech- tigt gewesen sei. Diese Vorbringen seien gemäss den praxiskonformen Anforde- rungen ohne Verzug und dem Sorgfaltsniveau von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ent- sprechend erfolgt (Urk. 95 Rz. 28 ff.). 2.4.2. Nach einleitenden, zutreffenden Ausführungen zum Aktenschluss und zum Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren, auf die verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 83 f.), hatte die Vorinstanz hierzu erwogen, im vorliegenden Verfahren seien Replik und Duplik schriftlich erstattet worden. Zudem sei der Kläger mit der Fristansetzung zur Replik darauf hingewiesen worden, dass Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel abschliessend zu nennen seien und später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden könnten und dass verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienten, zusammen mit der Replik einzureichen seien. Sodann sei der Kläger auch in der Verfügung vom 20. November 2017 darauf hingewie- sen worden, dass nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels der Akten- schluss eingetreten sei und neue Tatsachen und Beweismittel nur noch be-
- 23 - schränkt vorgebracht werden könnten. Somit sei der Aktenschluss vorliegend mit Erstattung der Duplik eingetreten. Der Kläger habe zur Stellungnahme zu den Noven drei Belege der I._____ AG vom 30. Dezember 2008, 21. Januar 2014 und
13. Dezember 2013 eingereicht und ausgeführt, aus diesen Belegen ergebe sich, dass er mit der I._____ AG eine Säule 3a-Lösung unterhalten habe, welche im Er- lebensfall am 28. Februar 2014 ein Erlebensfallkapital von mindestens Fr. 250'000.– ausschütten würde. Weitere Ausführungen habe der Kläger nicht gemacht. Insbesondere habe er in keiner Art und Weise begründet, warum diese neuen Tatsachen bzw. Beweismittel erst nach Abschluss des Schriftenwechsels zum Vorschein gekommen sein sollten (echte Noven) bzw. dass sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher hätten vorgebracht werden können (unechte Noven). Erst in der weiteren, unaufgeforderten Eingabe vom 20. Juni 2018 habe der Klä- ger ausgeführt, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, im Rahmen der Replik über seine dortigen Tatsachenbehauptungen und die zugehörige Beilage hinauszuge- hen. Erst die Ausführungen der Beklagten hätten ihn dazu veranlasst. Diesen Ausführungen könne indes nicht gefolgt werden. Bereits in den Klageantworten hätten die Beklagten 1 und 2 den Kläger explizit darauf hingewiesen, dass er sein Eigengut beweisen und die notwendigen Unterlagen einreichen müsse. Zudem würden die nach dem Aktenschluss neu eingereichten Belege aus den Jahren 2008, 2013 und 2014 stammen und habe der Kläger auch nicht geltend gemacht, dass diese erst nach der Erstattung der Replik am 7. Juli 2017 entstanden oder gefunden worden wären oder trotz sorgfältigen Vorgehens nicht schon mit der Replik hätten vorgelegt werden können. Somit handle es sich bei den Vorbringen und neu genannten Beweismitteln des Klägers betreffend die Überweisung der I._____ AG in den Eingaben vom 6. Februar 2018 und 20. Juni 2018 weder um echte noch um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO und könnten sie nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend sei mit Beschluss vom 7. Mai 2019 nur die mit der Replik eingereichte Gutschriftsanzeige der ZKB als Beweis- mittel abgenommen worden. Gleiches gelte im Übrigen bezüglich der vom Kläger in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 6. Januar 2020 vorgebrachten Ausfüh- rungen. Neu habe er darin vorgebracht, dass die vorgenannte Auszahlung aus seiner Säule 3a stamme, werde unter anderem aus der Bescheinigung über Vor-
- 24 - sorgebeiträge in die Säule 3a für das Jahr 2013 ersichtlich, welche seiner Steuer- erklärung 2013 angeheftet sei. Dort sei nämlich die Policen-Nummer 3 explizit aufgeführt, die Nummer, welche auch auf der Gutschriftanzeige gemäss Beilage 18 seiner Replik als Zahlungsgrund vermerkt sei. Zudem gehe aus der Bescheini- gung über Vorsorgebeiträge für das Jahr 2013 gemäss Beilage 3 der Klageant- wort der Beklagten 2 hervor, dass er im Jahr 2013 lediglich Fr. 12'943.– in die Säule 3a einbezahlt habe. Der Rest des ausbezahlten Betrages von insgesamt Fr. 281'829.20 müsse demzufolge aus Mitteln stammen, die er vor der Heirat an- gespart und in diese Säule 3a-Lösung einbezahlt habe. Weiter könne der Beilage 3 der Klageantwort der Beklagten 2 entnommen werden, dass er im Jahre 2013 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von lediglich Fr. 31'312.– und ein Gesamttotal der Einkünfte von Fr. 40'676.– erwirtschaftet habe. Aus die- sem Grund sei die vorgenannte Einzahlung in die Säule 3a gestützt auf die ge- setzliche Obergrenze von 20% des Erwerbseinkommens auch lediglich im Um- fang von Fr. 5'574.– zum Abzug zugelassen worden. Diese neuen Behauptungen seien vom Kläger vorgebracht worden, ohne darauf hinzuweisen, warum er die Ausführungen nicht während des Behauptungsverfahrens hätte aufstellen kön- nen. Die von ihm bezeichneten Beweismittel hätten sich zwar bereits in den Akten befunden, doch habe es der Kläger versäumt, diese Dokumente während des Behauptungsverfahrens als Beweismittel zu seinen Behauptungen anzurufen. Ferner gehe es nicht an, einfach global darauf zu verweisen, es gehe aus den Gerichtsakten unmissverständlich hervor, dass er während der fünfmonatigen Ehedauer unmöglich die hohe Auszahlungssumme von Fr. 281'829.20 aus wäh- rend der Ehe gebildeten Ersparnissen habe aufbringen können. Somit handle es sich bei den vom Kläger in seiner Eingabe vom 6. Januar 2020 neu vorgebrach- ten Behauptungen und den von ihm dazu zitierten Beweismitteln weder um echte noch um unechte Noven, und die neuen Vorbringen und Beweismittel könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Urk. 97 S. 84 ff.). 2.4.3. Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Nachdem sich die Beklagten in ihren Klageantworten – und zwar nicht nur sinngemäss, wie der Kläger behauptet, sondern ausdrücklich (vgl. Urk. 15 Rz. 12-14 und Urk. 19 Rz. 7-9) – auf den Standpunkt gestellt hatten, dass der
- 25 - Kläger während der Ehe mit der Erblasserin einen Vermögensanstieg in Höhe von Fr. 253'768.– verzeichnet habe, der bis zum allfälligen Gegenbeweis als Errun- genschaft/Vorschlag zu geltend habe, worauf sie hälftigen Anspruch hätten, hätte der Kläger diese Behauptung in der Replik als seinen zweiten und damit letzten uneingeschränkten Parteivortrag substantiiert zu widerlegen gehabt, wenn er sie nicht anerkennen wollte, und hätte er auch in diesem Zeitpunkt seine Beweismittel dafür abschliessend bezeichnen und so weit wie möglich einreichen müssen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass es ihm, wie er behauptet, nicht zumutbar gewesen sei, ist unzutreffend. Es kann, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, entgegen seiner Darstellung keine Rede davon sein, dass er "quasi auf Vorrat" weitere Vor- bringen hätte vortragen und weitere Beweismittel hätte bezeichnen müssen. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, er habe davon ausgehen können, dass die Beklagten im Anschluss an seine Vorbringen ihre An- sprüche auf Vorschlagsbeteiligung fallen lassen würden. Dies war reine Spekula- tion, die dem Kläger zwar unbenommen war, deren für ihn allenfalls negativen Folgen er aber in Kauf genommen und zu tragen hat; das von ihm gewählte Vor- gehen ändert nichts daran, dass der Aktenschluss im von der Vorinstanz aufge- zeigten Zeitpunkt eintrat. Dass die Vorinstanz davon ausging, die diesbezüglichen Vorbringen in Urk. 50 sowie die Bezeichnung weiterer Beweismittel darin seien verspätet erfolgt, ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Vorbringen in der Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2018 und in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 6. Januar 2020, in dem er erstmals die Argumentation betref- fend Policen-Nummer vorbrachte. Bei all diesen Tatsachenvorbringen und Be- weismittelbezeichnungen ist die Vorinstanz zudem zutreffend davon ausgegan- gen, dass sie weder echte noch unechte Noven darstellen, weshalb sie von ihr in Nachachtung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Dass sie vor dem aufgezeigten Hintergrund auch nicht als Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden können, versteht sich von selbst und wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. 2.5.1. Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Ver- rechnungsforderung der beiden Beklagten schliesslich zusammengefasst geltend,
- 26 - dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 56 ZPO und Art. 277 Abs. 2 ZPO verpflich- tet gewesen wäre, die Vorbringen und neu genannten Beweismittel in der Einga- be vom 6. Februar 2018 (Urk. 50 und Urk. 52/5-52/7) entgegenzunehmen und zu- zulassen (Urk. 95 Rz. 38 ff.). 2.5.2. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 277 Abs. 2 ZPO und aus der Gesetzessystematik – die Bestimmung befindet sich in der Zivilprozessordnung im 2. Kapitel des 6. Titels des 2. Teils, das die Überschrift "Scheidungsverfahren" trägt – ergibt, ist die Regelung, auf die sich der Kläger beruft, im Scheidungsver- fahren anwendbar, worauf der Kläger selber hinweist (Urk. 95 Rz. 39). In der Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung zur Feststellung des Sachverhalts nur für Angelegenheiten der Ehegatten untereinander gilt (BBl 2006 S. 7360). Eine entsprechende Regelung für erbrechtliche Auseinandersetzungen fehlt. Für eine analoge Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZPO im Erbrecht besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. Solches wurde denn auch bisher in der Lite- ratur und Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht befürwortet. Im Artikel von Ale- xandra Jungo, Beweislast im Güterrecht: Sie entscheidet über Haben oder Nicht- haben, in der Anwaltsrevue 2020, Heft 8, S. 297 ff., auf den der Kläger in diesem Zusammenhang verweist (Urk. 95 Rz. 39), ist dies ebenfalls nicht der Fall. Zum einen wird in diesem Artikel nicht auf das Erbrecht resp. auf Problemstellungen im Zusammenhang mit diesem Rechtsbereich Bezug genommen, zum andern ist Heft 8 der Anwaltsrevue 2020, wie sich dem Titelblatt und dem Inhaltsverzeichnis entnehmen lässt, hinsichtlich der ersten sieben Beiträge, von denen der ange- sprochene Artikel der zweite ist, ganz dem Prozessieren im Familienrecht gewid- met. Dazu gehört eine erbrechtliche Auseinandersetzung nicht. 2.5.3. Auch die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die gerichtliche Frage- pflicht im Sinne von Art. 56 ZPO missachtet (insb. Urk. 95 Rz. 40 f.), geht fehl. Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorbringen des Klägers in der Replik, indem sie zum Beweis verstellte, dass er am 24. Februar 2014 Fr. 281'829.20 aus der Säule 3a bei der I._____ AG ausbezahlt erhalten habe (Urk. 31 Rz. 25; Urk. 70 S. 8, Beweissatz 4). Diesbezüglich hätte somit die Ausübung der gerichtlichen Frage-
- 27 - pflicht nichts zu Gunsten des Klägers bewirkt. Die Behauptungen zu diesem Thema in der Eingabe des Klägers vom 6. Februar 2018 (Urk. 50) hielt die Vor- instanz, wie vorne in Erw. III./2.4.1. ff. dargelegt wurde, zu Recht für verspätet, da der Kläger mit der Erstattung der Replik das zweimalige Recht zur uneinge- schränkten Äusserung und Einreichung von Beweismitteln bereits gewährt erhal- ten hatte und kein Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorlag. Damit be- stand insoweit kein Raum für die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht. Auch dieser Argumentation des Klägers kann demzufolge nicht gefolgt werden. 2.6. Somit hat die Vorinstanz die Verrechnungsforderung der Beklagten zu Recht berücksichtigt und ist sie in der Folge zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Klage betreffend die obgenannten, von ihr grundsätzlich als ausgewiesen be- trachteten Geldforderungen des Klägers im Gesamtbetrag von Fr. 110'838.75 nebst Zins abzuweisen sei. Demzufolge ist die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 1, 3, 4 und 6 offensichtlich unbegründet und abzuweisen; das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen. IV. Zusammenfassung Zusammengefasst ist somit Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 5. Abteilung, vom 6. Juli 2020 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 8.1. aufzuheben und auf die Klage hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens, soweit sie nicht in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils gutgeheissen wurde, nicht einzutreten. Ferner ist auf Berufungsantrag Ziffer 5 nicht einzutreten. Sodann ist die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 1, 3, 4 und 6 abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz steht unter den gegebenen Umständen nicht zur Diskussion; Berufungsantrag Ziffer 9 (Urk. 95 S. 4) ist daher ebenfalls abzu- weisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 28 -
1. Die Höhe der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 5 ihres Urteils festgeleg- ten Gerichtsgebühr wurde vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 95 Rz. 43), weshalb sie zu bestätigen ist. Auch die Parteientschädigung hat die Vor- instanz korrekt berechnet. Zwar ist am vorinstanzlichen Urteil von Amtes wegen eine Korrektur vorzunehmen. Diese führt aber nicht dazu, dass die Klage in einem weiteren Umfang zu schützen wäre als die Vorinstanz dies getan hat. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Urteil ist auch unter Berücksich- tigung dieses Aspekts sachgerecht, weshalb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 sowie – entgegen den Berufungsanträgen Ziffern 7 und 8, die infolgedessen abzuweisen sind – hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 ebenfalls zu bestätigen ist. 2.1. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 158'720.90 (vgl. Erw. II./4.). In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie un- ter Berücksichtigung dessen, dass es sich rechtfertigt, für die von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur des vorinstanzlichen Urteils keine Kosten zu erheben, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Da der Kläger im Ergebnis vollständig unterliegt, sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ihm auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. 2.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom
6. Juli 2020 wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 8.1. aufgehoben und auf die Klage wird hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens, soweit sie nicht in Dispositivziffer 3 des genannten Urteils gutgeheissen wurde, nicht einge- treten.
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2. Auf Berufungsantrag Ziffer 5 wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Juli 2020 wird im übri- gen Umfang bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von Urk. 105, Urk. 106 und Urk. 107, an die Be- klagten 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels von Urk. 95, Urk. 99 und Urk. 100/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 30 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 158'720.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: cs