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LB200024

Forderung

Zürich OG · 2021-10-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

massgeblich auf der Darstellung des Klägers beruhen muss. Jedenfalls steht der im Beschluss umschriebene Sachverhalt zum Klagefundament, wonach der Treu- handhandvertrag im letzten Quartal 1993 abgeschlossen wurde und der Beklagte als Treuhänder rechtmässiger Eigentümer der Aktien geworden ist, in unauflösba- rem Widerspruch. Umso mehr wären genauere und klärende Angaben des Klä- gers zum Abschluss des Treuhandvertrags nötig gewesen. Entgegen der Mei- nung des Klägers kann es nicht damit sein Bewenden haben, dass lediglich zu behaupten ist, wann ungefähr das Treuhandverhältnis mündlich geschlossen worden ist, und dass der Inhalt darin bestanden hat, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien seien ab sofort treuhänderisch für ihn, aber im Eigentum des Beklagten zu halten (vgl. Urk. 207 Ziff. 101). 2.8 Die Vorinstanz hat keine überspitzten Anforderungen an die Substantiie- rung gestellt. Der Argumentation des Klägers fehlt es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Da keine hinreichend substantiierte Vorbringen vorlie- gen, hat darüber auch kein Beweisverfahren stattzufinden (BGer 4A_252/22016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). Der nicht substantiierte ist dem nicht be- wiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 34; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 28). Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammen- hang nicht alle Beweismittel abgenommen (Urk. 207 Ziff. 102, Ziff. 105, Ziff. 108 ff.), stösst daher ins Leere.

- 36 - 2.9 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche weitere Vorbrin- gen und Beweisofferten in der Replik, die zwar nicht unmittelbar den überein- stimmenden Austausch der Willenserklärungen unter den Parteien beträfen, aber direkt oder indirekt belegten, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag be- treffend das Halten von Aktien an der F._____ AG bestanden habe, ignoriert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen "schlüssigen Ausführungen des Klägers" über- haupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 207 Ziff. 103). 2.9.1 Der Kläger ist der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 93) detailliert dargelegt, wie er die F._____ AG als eigene Gesellschaft behandelt und ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei H._____ als Zeuge benannt worden (Urk. 207 Ziff. 103 1. Spiegelstrich). Der Kläger leitete in der Replik aus seiner Rolle bei der Privatisierung der C._____, beim Ausbau des weltweiten Vertriebs der Düngemittel unter Einbin- dung der F._____ AG und bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit H._____ ab, er sei nicht blosser Geschäftspartner der F._____ AG gewesen, sondern habe diese wie seine eigene Gesellschaft behandelt, was beweise, dass er über die Treuhandschaft des Beklagten die F._____ AG kontrolliert habe und ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse (Urk. 44 Ziff. 93). Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge belegen nicht, dass er die F._____ AG als seine eigene Gesellschaft behandelt hat. Der Kläger wies vielmehr darauf hin, es sei ihm stets darum gegangen, als Berechtigter generell (auch in Russ- land) verdeckt zu bleiben und in keinem Dokument als (wirtschaftlich berechtigter) Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Ziff. 82; Urk. 70 Ziff. 30, Ziff. 96). Bis zur (angeblichen) Beauftragung des Beklagten kümmerte er sich nicht um die Details und war auch nicht involviert (Urk. 44 Ziff. 124). Seine Be- hauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der F._____ AG gefällt und er habe dem Beklagten geschäftliche Anweisungen gege- ben (Urk. 2 Ziff. 59), hat er nicht näher substantiiert. Zur Klärung trägt in dieser Hinsicht auch nicht bei, wenn der Kläger in der Triplik ausführte, entscheidend sei, dass Rechtsanwalt AG._____ unbestrittenermassen nicht selber entschieden ha-

- 37 - be, es sei nicht entscheidend, falls H._____ Rechtsanwalt AG._____ nicht immer direkt, sondern teilweise mit Hilfe des Beklagten instruiert hätte, weder der Be- klagte noch Rechtsanwalt AG._____ hätten eigenständig Entscheidungen getrof- fen (Urk. 70 Ziff. 71; Hervorhebung durch das Gericht). Der Einwand des Beklag- ten, der Kläger habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungs- ratssitzungen teilgenommen (Urk. 19 Ziff. 83), blieb – abgesehen von einer pau- schalen Bestreitung – unwidersprochen (Urk. 44 Ziff. 186). Anweisungen an den Beklagten bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen gab der Kläger nicht (Urk. 2 Ziff. 75). Über schriftliche Dokumente verfügte er nach seinen Angaben praktisch nicht, weshalb er sich in mühsamer Kleinarbeit zuerst die Details des Sachverhalts erarbeiten musste (Urk. 2 Ziff. 22). Es kann entgegen der Darstel- lung des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass "dieses Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ab dem letzten Quartal 1993 gelebt" worden sei (Urk. 44 Ziff.128). Aufgrund der vom Kläger angeführten Vorgänge lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe beim Erwerb der Aktien zwingend da- rauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkennt, dass der Kläger ein exklusiver Geschäftspartner der F._____ AG war (Urk. 19 Ziff. 83). Nur dies ist entscheidend und nicht, dass Zeu- gen abstrakt bzw. pauschal bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Denn Zeugen haben über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichtigen. Sie dienen weder der Sachverhaltsergänzung noch der Vorwegnahme des Be- weisergebnisses. Zur Substantiierung des Klagefundamentes genügt es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Zudem gilt auch hier, was der Kläger an anderer Stelle im Zusammenhang mit den Aktien der C._____ ausführte (Urk. 2 Ziff. 84): "[Es] besteht eben ein Un- terschied zwischen dem, was vermutet wird, und einem nachweisbaren Aktienbe- sitz […]". An dieser Stelle muss auf einen grundsätzlichen Widerspruch in der Ar- gumentationslinie des Klägers hingewiesen werden. Einerseits will er die ent- scheidende Rolle in der F._____ AG gespielt haben (wodurch die Treuhandschaft klar zu Tage getreten sei) und die Treuhandschaft mit der Hilfe einer ganzen Rei- he von Dritten bzw. Zeugen, die von einer der Parteien mit der Zeit vom Treu- handverhältnis erfahren haben sollen, beweisen (Urk. 207 Ziff. 104). Andererseits

- 38 - will er sich aus allem zurückgehalten und das Treuhandverhältnis möglichst ver- borgen gehalten haben, um seine Sicherheit nicht zu gefährden und nicht be- droht, erpresst oder gar ermordet zu werden (Urk. 44 Ziff. 28, Ziff. 100; Urk. 2 Ziff. 129), so dass sein Aktionariat an der F._____ AG höchstens vermutet werden konnte (Urk. 2 Ziff. 83). Erst 2013 konnte sich der Kläger nach seinen Angaben genug sicher fühlen, um seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten durchzuset- zen (Urk. 2 Ziff. 21). Auf diese Inkonsistenz im Klagefundament hat auch bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 208 S. 52). 2.9.2 Der Kläger bringt weiter vor, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 115) ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine umfassende Treuhandschaft ver- einbart gewesen sei, wonach der Beklagte auch gegenüber den Schweizer Steu- erbehörden als Eigentümer der Aktien der F._____ AG auftreten sollte. Dazu sei- en S._____ als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhand- schaft in Bezug auf die Aktien bestätigt habe) und die Parteibefragung des Klä- gers offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 103 2. Spiegelstrich). Mit der Berufung auf eine umfassende Treuhandschaft, welche die unbestrit- tenermassen erfolgte steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beklagten in sich geschlossen habe, lässt sich ein Treuhandverhältnis nicht substantiieren. Aus diesem Grund muss auf allenfalls dazu genannte Beweismittel nicht einge- gangen werden. Überdies würden entsprechende (pauschale) Angaben des Klä- gers in einer Parteibefragung nicht genügen, um auf ein Treuhandverhältnis zu schliessen. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beklagten kann kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie dar- aus auf übereinstimmende Willenserklärungen betreffend Treuhandschaft ge- schlossen werden könnte. Inwiefern der Zeuge S._____ das Bestehen einer Treuhandschaft bestätigt hat, zeigt der Kläger auch in der von ihm angeführten Ziffer 175 der Berufungsschrift nicht auf. Er tut auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen S._____ (der in den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkauf involviert war) auf ein im Jahre 1993 begründe- tes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Ein Abschluss in einem spä- teren Zeitpunkt wurde seitens des Klägers nie behauptet. Dass der Zeuge

- 39 - S._____ ausführte, der Kläger habe sich "vielleicht" bzw. glaublich einmal dahin- gehend geäussert, die der N._____ verkauften 26% der Aktien (um deren Ge- genwert es im vorliegenden Prozess nicht geht) habe der Beklagte für den Kläger gehalten (Urk. 150 S. 11), reicht nicht aus, um das vom Kläger behauptete Treu- handverhältnis zu substantiieren oder gar als erstellt zu betrachten. 2.9.3 Der Kläger will in der Replik (Urk. 44 Ziff. 145) Vorgänge aufgeführt haben, für die es keinen anderen Grund gebe, als dass die Mehrheit an der F._____ AG ihm gehört habe und er diese über die Treuhandschaft mit dem Be- klagten kontrolliert habe. Dazu sei AJ._____ als Zeuge und seine Parteibefragung offeriert worden. Der in der Replik (Urk. 44 Ziff. 153) detailliert dargelegte Ablauf der Privatisierung der C._____ und der Mehrheitserwerb an selbiger durch die F._____ AG würden beweisen, dass ein Treuhandverhältnis der Parteien in Be- zug auf die F._____ AG bestanden haben müsse. Dazu habe der Kläger die schriftlichen Erklärungen von AF._____, AK._____ und U._____ sowie deren Be- fragung offeriert (Urk. 207 Ziff. 103 3. und 4. Spiegelstrich). In der Replik hat der Kläger ausgeführt, es gebe lediglich einen plausiblen Grund, weshalb er seine persönlichen Anteile an der C._____ (immerhin 10% des Kapitals), die von ihm über Dritte auf dem Markt erworbenen Anteile (rund 21% des Kapitals) und weitere von Angestellten der C._____ käuflich erworbene Ak- tien in die F._____ AG hätte einbringen sollen: Die Mehrheit an der F._____ AG habe wirtschaftlich ihm gehört; er habe diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert (Urk. 44 Ziff. 145). Der Ablauf der Privatisierung (entschei- dende Involvierung des Klägers, keine Beteiligung des Beklagten) beweise, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse. Es sei absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger eine Mehrheitsbeteili- gung von 51.9% an der C._____ – einem der grössten Düngemittelkonzerne der Welt – in die F._____ AG eingebracht haben solle, wenn er die F._____ AG nicht beherrscht hätte (Urk. 44 Ziff. 153). Der Beklagte anerkannte, dass der Kläger beim Aufbau einer Mehrheitsbe- teiligung von 51.9% an der C._____ mitwirkte und die C._____ die F._____ AG damals exklusiv mit Düngemitteln belieferte, wofür der Kläger regelmässig Kom-

- 40 - missionszahlungen erhalten habe (Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 34, Ziff. 38). Er bestritt in- des, dass der Kläger einen substantiellen Anteil an der C._____ in die F._____ AG einbrachte (Urk. 54 Ziff. 181). Dem hielt der Kläger wiederum entgegen, er habe nicht Kommissionen für exklusive Belieferung mit Produkten, sondern "Ab- geltungen" von ca. USD 14 Mio. für die an L._____ und K._____ veräusserten 48 Aktien der F._____ AG und Rückzahlungen des von der N._____ an den Beklag- ten bezahlten und von diesem an die N._____ zurückbezahlten Kaufpreises (USD 3'445'559.69) erhalten (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100; Urk. 44 Ziff. 97 f., Ziff. 118). Aller- dings sprach der Kläger verschleiernd von "Kommissionen" bzw. "Kommissions- zahlungen", die als wirtschaftliche Entschädigung für die Veräusserung von 48% der Aktien bezahlt worden seien, berechnet mit USD 4 bis 6 pro gelieferte Tonna- ge Düngemittel (Urk. 2 Ziff. 93 f.). Ob die Behauptungen des Klägers über die Einbringung der Anteile der C._____ in die F._____ AG zutreffen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn je- denfalls liefert der Kläger lediglich ein mehr oder weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger kann von der substantiierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe resp. seiner wirtschaftlichen Interessenlage ent- bunden werden, wobei er sich darüber ausschweigt, ob und wie der "plausible Grund" dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien "nicht für sich selbst, sondern immer für den Kläger erwarb" (Urk. 44 Ziff. 88). Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte laut Kläger lediglich um die Verwaltung des Tagesgeschäfts und den Zahlungs- verkehr zu kümmern hatte, an Sitzungen der F._____ AG in Zürich ebenso wenig teilnahm wie an Vorstandssitzungen oder Aktionärsversammlungen der C._____ und als subalterner Angestellter lediglich Anweisungen des Klägers empfing und selektiv über Beschlüsse in Bezug auf Düngerlieferungen informiert wurde (Urk. 2 Ziff. 61). Der Kläger geht aufgrund der von ihm genannten Vorgänge auch nicht von einem stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenen Treuhandvertrag aus. Ob der vom Kläger genannte Zeuge AJ._____ den Aufkauf von Anteilen über russische Broker durch den Kläger bestätigen würde, ist daher irrelevant. Da der Ablauf der Privatisierung der C._____ bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteili-

- 41 - gung an derselben in die F._____ AG von vornherein nicht geeignet sind, um zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, erscheinen auch die Erklärungen bzw. Befragungen von AF._____, AK._____ und U._____ nicht notwendig. Die Beantwortung der Frage, ob aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden kann bzw. ob ein be- stimmtes Verhalten des Klägers lebensfremd ist, könnte ohnehin nicht an Zeugen delegiert werden. Diese könnten lediglich über ihre Wahrnehmungen bei der Pri- vatisierung und die Involvierung des Klägers etwas aussagen. 2.9.4 Der Kläger macht weiter geltend, er habe in der Klageschrift (Urk. 2 Ziff. 85) dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen (unter anderem von russischen Banken) in die F._____ AG eingebracht habe (Urk. 207 Ziff. 103

5. Spiegelstrich). In der Klageschrift führte der Kläger unter Hinweis auf die konsolidierte Jah- resrechnung der F._____ AG für 1998/1999 aus, die F1._____-Gruppe habe aus mehreren Gesellschaften bestanden, die im Zusammenhang mit den vielseitigen (beruflichen) Tätigkeiten des Klägers gestanden seien, weshalb er an diesen Un- ternehmungen Beteiligungen habe erwerben können und über die F._____ AG gehalten habe. Er erwähnt die Gründung der C1._____ (gegründet 1999), der C._____F1._____ und der C2._____ und verweist auf zwei russische Banken, in deren Verwaltungsrat er gewesen sei. Zu all diesen Gesellschaften habe der Be- klagte keinerlei Bezug gehabt (Urk. 2 Ziff. 85). Weder in der Berufungsschrift noch in der angegebenen Stelle der Klage- schrift wird näher ausgeführt, wie der Kläger die erwähnten Beteiligungen erwarb und in die F._____ AG einbrachte. Seine Ausführungen sind daher nicht substan- tiiert. Zudem argumentierte der Kläger vor Vorinstanz nicht, aus den weiteren Be- teiligungen der F1._____ -Gruppe könne bzw. müsse unmittelbar auf ein Treu- handverhältnis geschlossen werden, zumal er nicht behauptete, dem Beklagten seien alle diese Vorgänge bekannt gewesen. Der Kläger bringt auch nicht vor, der Beklagte hätte die ihm in den Jahren 1992 und 1993 ausgestellten Rechnungen und Eigentumsnachweise (Urk. 21/15-18) aufgrund der vom Kläger erworbenen bzw. eingebrachten Beteiligungen (die u.a. eine erst im Jahre 1999 gegründete

- 42 - Unternehmung betreffen) im Sinne einer bloss treuhänderischen Übereignung verstehen müssen. Wenn nun der Kläger berufungsweise sinngemäss geltend macht, ohne Treuhandverhältnis hätte er keine Minderheitsbeteiligungen in die F1._____-Gruppe eingebracht, übersieht er, dass damit ein Vertragsschluss, der im Austausch übereinstimmender Willenserklärungen besteht, nicht hinreichend dargetan werden kann. Die mangelhafte Substantiierung des mündlichen Ver- tragsabschlusses wird dadurch nicht behoben und die Treuhandschaft bleibt un- bewiesen. 2.9.5 Schliesslich ist der Kläger der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 201 f.) dargelegt, dass AA._____ und AB._____ aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft machen könnten. Zum Beispiel habe AA._____ in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, dass der Kläger ihm vor dem Aktienverkauf gesagt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. AB._____ habe beispielsweise in ihrer schriftlichen Erklärung (Urk. 5/41) erklärt, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklag- ten, der kein Aktienbesitzer gewesen sei, besessen habe und der Beklagte ein Vertrauensmann gewesen sei, der den Willen des Klägers erfüllt habe. Diese bei- den Personen seien vom Kläger auch als Zeugen offeriert worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die schriftlichen Erklärungen der beiden genannten Zeu- gen nicht bzw. nicht richtig würdige und auf ihre Zeugeneinvernahme verzichte (Urk. 207 Ziff. 103 6. Spiegelstrich, Urk. 207 Ziff. 111 ff.). In Replik führte der Kläger aus, der Zeuge AA._____ sei kein Zeuge vom Hörensagen, sondern er könne relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt betreffend Treuhandschaft machen (Urk. 44 Ziff. 201). Er zitierte aus einer schriftlichen Erklärung vom 20. April 2016 (Urk. 5/29B), worin AA._____ folgende Erklärung abgegeben habe: "Kurz vor dem Aktienverkauf von F._____ AG begann B._____ sich als Eigentümer zu verhalten. Da ich den engen Kontakt zu beiden hatte, fragte ich Herrn A._____ direkt, ob das wahr ist, jedoch antwortete er, dass B._____ als Treuhänder handelt. Was die Charakteristik von B._____ als Treuhänder angeht, ist das eine vertrauliche Sache, nur A._____ darf die Wahrheit offenbaren, kein anderer."

- 43 - Die klägerischen Ausführungen sind völlig unsubstantiiert. Der Kläger kann sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begrün- dung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren (d.h. aus Urkunden, Zeugenaussagen) ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung AA._____s als Parteivorbringen des Klägers (und nicht als Beweismittel) betrach- ten würde, lägen keine hinreichend substantiierten Behauptungen vor. Der Be- klagte war unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien. Es bleibt daher unklar, was mit "sich als Eigentümer zu verhalten" gemeint ist. Die Aussage AA._____s, laut Kläger handle der Beklagte als Treuhänder, deckt sich zwar mit dem Pro- zessstandpunkt des Klägers, ist aber in sich wiederum völlig unbestimmt. Unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei können nicht mit einem Beweismittel, das wie- derum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder be- wiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt bzw. nicht abgenommen, ist unberechtigt. Die Einvernahme von AA._____ würde auch deshalb keine weiteren Erkenntnisse bringen, weil er sagte, nur der Kläger dürfe die Wahrheit offenbaren, und der Kläger diese Aussage zu seinem Parteistand- punkt erhoben hat. Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung AB._____s. Der Kläger führte in Replik (Urk. 44 Ziff. 202) aus, die Zeugin sei keine "Zeugin vom Hörensagen", sondern könne (im Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2016; Urk. 5/41) relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt machen, so z.B.: "Ich kann nur erklären, dass B'._____ im Laufe von vielen Jahren Vertrauen von A._____ genoss. Dieses lässt sich daraus schliessen, dass A._____ beschloss, die schweizerische Firma für die Privatisierung von 'C'._____' zu benutzen. A._____ besass F._____ AG durch B._____, indem er amtlich kein Aktieninhaber oder Direktor dieser Firma war. Er war einfach ein Vertrauensmann, er erfüllte den Willen von A._____, dem tatsächlichen Besitzer." Der Kläger verwies in der Replik somit lediglich auf "relevante Aussagen" ei- ner Zeugin, was keine Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigung zulässt. Aber selbst wenn die Erklärung AB._____s als Parteibehauptung des Klägers (und nicht nur als Beweismittel) gewertet würde, bliebe es dabei, dass damit das Zu-

- 44 - standekommen eines Treuhandverhältnisses nicht hinreichend substantiiert ist. Dass der Beklagte das Vertrauen des Klägers genoss, ist unbestritten, sagt aber für sich nichts aus. Dass der Kläger beschloss, die F._____ AG für die Privatisie- rung von C._____ zu benutzen, ist eine zu allgemein und unbestimmt gehaltene Aussage und belegt überdies kein Treuhandverhältnis. Auch die Behauptung, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklagten besass, vermag Angaben zur Begründung der Vertragsbeziehung nicht zu ersetzen. Wiederum gilt auch hier, dass unsubstantiierte Vorbringen einer Partei nicht mit einem Beweismittel, das wiederum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder bewiesen werden können. 2.10 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treu- handvertrags im letzten Quartal 1993 betreffend 66 Inhaberaktien seien ungenü- gend substantiiert geblieben. Damit erübrigen sich von vornherein Beweiserhe- bungen zu dieser Frage. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die 66 Inhaberaktien nicht im fiduziarischem Eigentum hielt. Im Sinne einer Ergän- zung kann festgehalten werden, dass es sich bei den 66 Inhaberaktien um die Ak- tien Nrn. 1 bis 66 handelte, während der Kläger nunmehr vom Beklagten den Er- lös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75 bis 100 herausverlangt (E. I/7). Insofern wäre auch mit dem Nachweis eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1 bis 66 noch nichts Endgültiges für den klägerischen Standpunkt gewonnen. 3.1 Es ist unbestritten, dass die F._____ AG bis spätestens anfangs 1995 eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der (privatisierten) C._____ erwarb (Urk. 2 Ziff. 80, Urk. 19 Ziff. 32, Urk. 44 Ziff. 93), wobei der Kläger eigene Aktien in die F._____ AG eingebracht und den Erwerb von Aktien durch die F._____ AG er- möglicht haben will. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, nach Abschluss des Aufbaus der F._____ AG habe sich H._____ Mitte 1995 aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle in der F._____ AG zurückziehen wol- len, während der Kläger daran interessiert gewesen sei, dessen Anteil von 34% an der F._____ AG zurückzunehmen. H._____ habe dem Kläger nach Rückspra- che mit seinen damaligen Geschäftspartnern "in der G._____ in AR._____" in der

- 45 - Folge angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien zu übertragen, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Nachdem H._____ die 34 Inhaberaktien zunächst ohne Gegenleistung habe zurückgeben wollen, hätten "die Parteien" anfangs 1995 an einer Sitzung in Zürich einen Kaufpreis von CHF 900'000.– vereinbart, der sich am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe, obwohl der wahre Marktwert sich schon damals im zehnfachen Millionenbereich bewegt habe. Der Grund für den sehr tiefen Preis sei die geschäftliche und freundschaftliche Ver- bindung zum Kläger gewesen und das Wissen, dass dieser nach dem Verkauf wirtschaftlich berechtigt sein werde. Ausserdem habe der Vertrag eine Schadlos- klausel beinhaltet, falls die Steuerbehörden doch von einem anderen Steuerwert ausgegangen wären. Der Beklagte sei auch bei dieser Verhandlung nicht anwe- send gewesen, sondern in einem Nebenzimmer seiner zugewiesenen Arbeit nachgegangen. Der Kläger habe den Beklagten "sodann" beauftragt, als sein Treuhänder im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff. 86). Der Kauf sei erst abgewickelt worden, nachdem der Kläger einen neuen Geschäftspartner gefunden habe. Gegen Ende 1995 habe H._____ Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, den schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktienkauf vorzubereiten. Der Kläger habe den Beklagten im September oder anfangs Oktober angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so erworbenen 34 In- haberaktien der F._____ AG "im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnis- ses für den Kläger im Eigentum zu halten" (Urk. 2 Ziff. 87). Am 6. Oktober 1995 habe der Beklagte, handelnd als Treuhänder für den Kläger, den Kaufvertrag (Urk. 5/94A) unterzeichnet. Am 7. Dezember 1995 sei eine zusätzliche Vereinba- rung zur Anpassung des Kaufpreises erstellt worden (Urk. 5/94B). Der Kläger ha- be den Beklagten beauftragt, den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG und somit aus Mitteln, welche wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten, zu bezahlen. Wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht wor- den sei, habe den Kläger nicht interessiert (Urk. 2 Ziff. 88). Mit Vollzug dieses Kaufs sei der Beklagte treuhänderischer Eigentümer von insgesamt 100 Inhaber- aktien und damit zu 100% Eigentümer der F._____ AG geworden (Urk. 2 Ziff. 89).

- 46 - 3.2 Der Beklagte hielt die gesamten Ausführungen des Klägers zur Privati- sierung der C._____ für den vorliegenden Prozess als nicht relevant. Er vertrat den Standpunkt, die G._____ Group Holding AG sei 1995 aus unternehmerischen Gründen (Professionalisierung der Distribution des Düngemittels in Europa) bereit gewesen, ihren Aktienanteil zum Bilanzwert zu verkaufen, sofern die bis 1994 ge- nerierten Dividenden noch vor dem Verkauf ausbezahlt würden. Deshalb hätten die Aktionäre der F._____ AG das entsprechende Abkommen über die Auszah- lung von Dividenden (Urk. 21/24) unterschrieben. Den Aktionären sei insgesamt eine Dividende von CHF 3'000'000.– ausbezahlt worden und der Beklagte habe die Dividendenausschüttung von CHF 1'980'000.– in der Steuererklärung (Urk. 21/25) ordnungsgemäss deklariert. Der Kaufpreis für die Aktien sei nicht aus der Substanz der F._____ AG, sondern vom Beklagten mit seinem eigenen Geld und über sein privates Bankkonto in zwei Tranchen bezahlt worden (Urk. 21/27+29). Es werde bestritten, dass der Beklagte für den Kläger als Treuhänder gehandelt und der Kläger den Beklagten angewiesen habe, den Vertrag zu unterzeichnen und die 34 Aktien für den Kläger treuhänderisch zu halten. Der Beklagte habe die 34 Aktien für sich persönlich erworben und sei am 6. Oktober 1995 alleiniger Ei- gentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden (Urk. 19 Ziff. 32 f. und Ziff. 110 ff., Ziff. 120). 3.3 In der Replik ergänzte bzw. rekapitulierte der Kläger, der Kaufpreis sei wirtschaftlich nicht vom Beklagten gekommen, sondern sei vom Konto der vom Kläger wirtschaftlich beherrschten F._____ AG als Dividende an den Beklagten bezahlt und an die G._____ Group Holding AG weitergeleitet worden, da der Be- klagte nicht über CHF 900'000.– verfügt habe (Urk. 44 Ziff. 95). Der Beklagte ha- be also nachweislich keine eigenen Mittel eingesetzt, um die 34 Aktien zu erwer- ben, sondern Mittel der Gesellschaft und damit wirtschaftlich Mittel des Klägers. Der Kläger habe alleine den Kaufpreis mit H._____ verhandelt und den Beklagten beauftragt, die 34 Aktien von H._____ (via G._____ Group Holding AG ) wirt- schaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten. Der Beklagte habe dazu die Dividende aus der F._____ AG verwendet, die zu zwei Dritteln an ihn gegan- gen sei, wirtschaftlich jedoch dem Kläger zugestanden habe. Die Zeugenbeschei- nigungen würden seine Darstellung bestätigen (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218 f.).

- 47 - 3.4 Dem hielt der Beklagte in der Duplik entgegen, seine Steuerunterlagen belegten, dass er nicht auf die Dividendenzahlung angewiesen gewesen sei, um den Kaufpreis von CHF 900'000.– zu bezahlen. Der Aktienkauf sei vor der Divi- dendenausschüttung erfolgt (Urk. 54 Ziff. 125). Zudem sei die (bestrittene) Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf der 34 Aktien nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden (Urk. 54 Ziff. 239). 3.5 Wie bereits in E. II/3.3.1 ausgeführt wurde, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der eingereichten Urkunden und Erklärungen bzw. AC._____s zum Ergebnis, dass die Darstellung des Klägers selbst dann weniger überzeuge als jene des Beklagten, wenn die vom Kläger als Zeugen angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, weshalb sich die Abnahme wei- terer Beweismittel erübrige (Urk. 208 S. 42). Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger genannten Zeugen zur Behauptung, der Kläger habe der F._____ AG nur deshalb ermöglicht, weitere Aktien der C._____ zu erlangen, weil er Hauptaktionär der F._____ AG gewesen sei, Aussagen machen könnten (Urk. 208 S. 38 f.). 3.6 Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 53 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO). Zudem macht er eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend (Art. 157 ZPO). Die Vorinstanz habe seine Behauptung, er habe ein Aktienpaket von 10% unentgeltlich auf die F._____ AG übertragen und über die wesentlichen Privatisierungsschritte ent- schieden, viel zu kurz und ohne die Befragung des Klägers und des Zeugen AJ._____ abgehandelt bzw. gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 119 ff.). Im Übrigen hätte die Vorinstanz mangels Bestreitung und anderweitiger Behauptungen als erstellt be- trachten müssen, dass der Kläger den Mehrheitserwerb an der C._____ ermög- licht habe und kein anderes Motiv dafür ersichtlich sei, als dass er dies wegen seiner Beteiligung von dannzumal 66 Aktien an der F._____ AG gemacht habe (Urk. 207 Ziff. 124 f.). Dies sei wiederum ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger 66% der Aktien an der F._____ AG besessen habe (Urk. 207 Ziff. 128). Sodann habe die Vorinstanz bei der Würdigung des (von ihr im Übrigen unklar formulier- ten) Beweisthemas sämtliche Vorbringen und Beweisofferten des Klägers in der

- 48 - Replik (Einbringung des persönlichen Anteils von 10% Aktien an der C._____ in die F._____ AG, Einbringung von weiteren 10% Aktien durch seine Investitions- gesellschaft AM._____ Investments Ltd., Einbringung von weiteren Beteiligungen an russischen Banken) übergangen. Auch habe die Vorinstanz die Befragung der von ihm genannten Zeugen mit willkürlicher Begründung abgelehnt. Im Übrigen verliere die Vorinstanz auch hier den Fokus auf das zentrale Beweisthema: Es gehe darum, ob der Kläger Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen sei "und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 124 ff.). Weiter kritisiert der Kläger die Art und Weise, wie die schriftlichen Aussagen von H._____, AK._____, U._____ und AN._____ von der Vorinstanz gewürdigt bzw. "ausgehebelt" worden seien. Er macht geltend, bei richtiger Würdigung der Aus- sagen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass H._____ dem Kläger die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 130). Der Kläger hält auch die "isolierte Betrachtung des Abwicklungskontos für die Zahlung" des Kaufpreises und die darauf fussende Würdigung, dass damit die Darstellung des Beklagten gestützt werde, für willkürlich, wobei nicht entscheidend sei, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei, sondern wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts bzw. seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Beklag- te den bezahlten Kaufpreis für den Kläger aus der Substanz der F._____ AG be- zahlt habe (Urk. 207 Ziff. 140 ff.). Falsch liege die Vorinstanz – so der Kläger wei- ter –, wenn sie die Abnahme weiterer Beweismittel mit der Begründung ablehne, seine Darstellung überzeuge insgesamt weniger als jene des Beklagten und die angerufenen Zeugen könnten höchstens ihre nicht schlüssigen bzw. nicht gänz- lich überzeugenden schriftlichen Erklärungen bestätigen. Letzteres sei durch nichts belegt und daher willkürlich. Die Abnahme weiterer Beweismittel (wozu auch die Parteibefragung des Klägers gehöre) erübrige sich erst, wenn das Ge- richt bereits zu einer sicheren Überzeugung gelangt sei, was gemäss Formulie- rung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall sei. Angesichts der Bestätigungen "zahlreicher unabhängiger Zeugen" verfalle die Vorinstanz zudem in Willkür, wenn sie die Darstellung des Klägers als weniger überzeugend erachte. Er bestreite

- 49 - nicht, dass der Beklagte auf dem Aktienkaufvertrag und der Depotbestätigung als Eigentümer erwähnt und die Bezahlung des Kaufpreises von dessen Konto erfolgt sei. Entgegen der Vorinstanz verbiete es sich aber, einzig auf diese formellen Do- kumente abzustellen, nachdem er geltend mache und durch zahlreiche schriftli- che Erklärungen (darunter diejenige von H._____ als Eigentümer der Aktien und direkte Vertragspartei im Aktienkaufvertrag) nachweise, dass diese nicht die tat- sächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zeigten. Bei richtiger Würdigung der Be- weismittel bzw. unter Berücksichtigung der Beweisofferten hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Verkauf der 34 Aktien im Auftrag des Klägers und wirtschaftlich für ihn erfolgt sei und der Beklagte die 34 Aktien (zu- sammen mit den 66 Aktien) fortan für ihn gehalten habe (Urk. 207 Ziff. 143 ff.). 3.7 Der Beklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Dokumente bestätigen würden, dass die F._____ AG die Ak- tien der C._____ im Rahmen von Kauf- und Verkaufsverträgen und dabei insbe- sondere vom Staatlichen Immobilienfonds der Russischen Föderation erworben habe. Die F._____ AG habe von niemandem "ein Geschenk" erhalten und der Kläger habe lediglich über eine Beteiligung an der C._____ von 0.5% verfügt, die er 2001 selbst an die R._____-Gruppe veräussert habe. Entgegen den Ausfüh- rungen des Klägers seien die Aussagen von H._____ weder klar noch zweifelsfrei ausgefallen, sondern vage und diffus geblieben. Es wäre Sache des Klägers ge- wesen zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor dem 6. Oktober 1995 einen Treuhandvertrag über den treuhänderischen Erwerb des Aktienpaketes durch den Beklagten und zugunsten des Klägers abgeschlossen habe. Dazu könnten auch die vom Kläger angeführten Zeugen aus eigenen Wahrnehmungen keine Aussa- gen machen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung korrekt sei. H._____ und AK._____ hätten in AR._____ gelebt und gearbeitet, U._____ und AN._____, deren Positionen als Vizepräsidenten der G._____ Group Holding AG es gemäss Handelsregister gar nicht gegeben habe, hätten mit der F._____ AG nichts zu tun gehabt und ihre eigenen Geschäfte ver- folgt (Urk. 217 Ziff. 85 ff.).

- 50 - 3.8 Bevor zu untersuchen ist, ob das Recht auf Beweis verletzt oder Bewei- se falsch gewürdigt wurden, ist als Rechtsfrage wiederum zunächst zu prüfen, ob der Kläger die treuhänderische Beauftragung des Beklagten zum Erwerb der 34 Inhaberaktien der F._____ AG hinreichend substantiiert hat, nachdem genau dies seitens des Beklagten bestritten wurde (Urk. 19 Ziff. 113 ff.). Für die Anforderun- gen, die an die Substantiierung des Beweisthemas gestellt werden, kann auf das in E. III/2.4 bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die klägerischen Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit der Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf von 34 Inhaberaktien in zeitlicher und inhaltli- cher Hinsicht vage und widersprüchlich geblieben. Der Kläger führte aus, er und H._____ hätten sich anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung bzw. Verhandlung in Zürich am … [Adresse] in Abwesenheit des Beklagten (der im Nebenzimmer sei- ner Arbeit nachgegangen sei) über einen Kaufpreis für die Aktien von CHF 900'000.– geeinigt, wobei sich der Kaufpreis am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe. Er habe "sodann" den Beklagten beauftragt, als sein Treu- händer im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff.

86) resp. die 34 Aktien wirtschaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten (Urk. 44 Ziff. 218). Ob diese Beauftragung unmittelbar im Anschluss an diese Sit- zung mündlich erfolgte oder in einem späteren Zeitpunkt (mündlich, fernmündlich oder schriftlich) bei anderer Gelegenheit und an einem anderen Ort, erschliesst sich nicht. Eine nähere Konkretisierung dieser "Beauftragung" hinsichtlich Ort, Zeit und beteiligter Personen wäre Voraussetzung dafür gewesen, um darüber Beweis abzunehmen oder den Gegenbeweis anzutreten, zumal der Kaufvertrag erst einige Monate später am 6. Oktober 1995 unterzeichnet wurde (Urk. 5/94A). Mit derart allgemeinen Behauptungen, wie sie der Kläger aufstellt, wird dem Be- klagten verunmöglicht, genauere Bestreitungen oder eine abweichende Sachdar- stellung vorzutragen. In der Replik schuf der Kläger diesbezüglich keine Klarheit (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218). Sodann behauptete der Kläger, er habe den Beklag- ten im September oder anfangs Oktober 1995 angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so zusätzlich erworbe- nen 34 Inhaberaktien im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses für den Kläger im Eigentum zu halten (Urk. 2 Ziff. 87). Seitens des Klägers wurde

- 51 - wiederum nicht näher dargelegt, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit er den Beklagten angewiesen haben will. Zudem vermag eine Weisung (im Sinne einer einseitigen Erklärung des Auftraggebers) eine Beauftragung (Treuhandab- rede) im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu ersetzen, da nicht von einem bereits "bestehenden Treuhandverhältnis" ausgegangen werden kann. Wiederum treten weitere Unzulänglichkeiten in der klägerischen Sachdar- stellung hinzu. Zunächst machte der Kläger geltend, H._____ habe sich "Mitte 1995" aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle zurückziehen wollen und dem Kläger "in der Folge" angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien ohne Gegen- leistung zu übertragen, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Ziff. 86 S. 68 f.). Auf einen Kaufpreis von CHF 900'000.– will sich der Klä- ger mit H._____ aber bereits anfangs 1995 geeinigt haben (Urk. 2 Ziff. 86 S. 69). Auch was den laut Kläger anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung auf CHF 900'000.– festgesetzten Verkaufspreis anbelangt, ergibt sich eine offensicht- liche Diskrepanz zu den eingereichten Urkunden. Der Kläger behauptete, H._____ habe gegen Ende 1995 Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, "diesen schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktien- kauf vorzubereiten" (Urk. 2 Ziff. 87). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass der (längst vereinbarte) Verkaufspreis von CHF 900'000.– Eingang in den Kauf- vertrag finden würde. Im Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 wurde demgegenüber abgemacht, dass der Verkaufspreis anhand eines "interim financial statement", das per 31. September 1995 einzuholen sei, festzusetzen sei. Gleichzeitig wurde eine Akontozahlung von CHF 775'200.– vereinbart und eine höhere Bewertung der Steuerbehörden vorbehalten (Urk. 5/94A). Damit stimmt überein, dass ge- mäss Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 der Kaufpreis von CHF 900'000.– erst gleichentags festgesetzt worden war. Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Schreiben die Einigung über den Aktienver- kauf bereits anfangs 1995 erzielt und damals abgemacht worden war, die Bewer- tung der Aktien per 31. Dezember 1994 vorzunehmen, wurde die definitive Fest- legung des Preises doch einem Zeitpunkt nach der Generalversammlung 1995 vorbehalten (Urk. 5/94B).

- 52 - Schliesslich brachte der Kläger vor, der Kaufvertrag sei am 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) unterzeichnet und der Kaufpreis in einer zusätzlichen Vereinbarung am 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) angepasst worden. Er habe den Beklagten angewiesen, "den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG zu bezahlen" (Urk. 2 Ziff. 88). Der Kläger lässt die näheren Details wiederum offen. Auch dieser Vorgang ist nicht rechtsgenügend substantiiert, zu- mal die erste Tranche des Kaufpreises (nämlich CHF 775'200.–) bereits am 10. Oktober 1995 bezahlt worden war (Urk. 21/27; Urk. 19 Ziff. 33). Mit dem Hinweis, es habe ihn nicht interessiert, wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht worden sei (Urk. 2 Ziff. 88), kann sich der Kläger von der Substantiierungslast nicht befreien. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger auch die Beauftragung des Beklagten zum treuhänderischen Erwerb der 34 Inhaberaktien nur ungenügend substantiiert hat. Das Recht auf Beweisabnahme setzt einen hinreichend substan- tiierten Beweisgegenstand voraus. Selbstredend kann der notwendige Grad der Substantiierung für das behauptete Rechtsgeschäft auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Kläger vorbrachte, mehrere Zeugen hätten bestätigt, "dass die- se 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden" hätten (Urk. 2 Ziff. 84 letzter Satz). Einerseits darf sich die hinreichende Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht erst aus dem Beweisverfahren (Urkunden, Zeugen) er- geben. Andererseits haben die Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszu- sagen und nicht lediglich das gewünschte Beweisergebnis zu bestätigen. Dass aus den Vorgängen um die Privatisierung der C._____ direkt auf eine Treuhand- vereinbarung mit Bezug auf diesen Erwerb geschlossen werden müsste, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr anerkennt er, dass es darum geht, ob er "Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen ist und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 129). Damit geht die Rüge, die Vo- rinstanz habe durch unterlassene Beweisabnahmen und fehlerhafte Beweiswür- digung die Art. 53, 162 und 157 ZPO verletzt, von vornherein ins Leere.

- 53 - 3.9 Die notwendige prozessuale Sorgfalt lässt der Kläger im Übrigen auch in der Stellung seiner Beweisanträge vermissen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klageschrift resp. die Replik die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Die klagende Partei ist mithin gehal- ten, in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen, wobei die Beweisoffer- ten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzu- führen, die damit bewiesen werden sollen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Prinzip der Beweisverbindung (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4 m.w.H.; OGer ZH LA130044 vom 23.07.2014, E. II/11/e+g; LB180027 vom 27.02.2019, E. II/2/d+e). Der Kläger schilderte die Beauftragung des Beklagten, die 34 Aktien treuhänderisch zu erwerben, in einer 44-zeiligen Randziffer (Urk. 2 Ziff. 86). Darin äusserte er sich über den Hintergrund und Motive des Aktienkaufs, zur Festsetzung des Kaufpreises, zu der zwischen ihm und H._____ getroffenen Vereinbarung und (pauschal) zur Beauftragung des Beklagten. Zuletzt hielt er fest: "Auch bestätigen mehrere Zeugen, dass diese 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden haben." Für diesen Sachverhaltskomplex beantragte er die Abnahme bzw. Berücksichtigung von diversen Urkunden, AC._____s und schriftlichen Erklärungen sowie die Befragung von vier Zeugen (Urk. 2 S. 70), ohne die Beweisofferten den (einzelnen) behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Im Ergebnis ist daher von nicht formgerecht angebotenen Beweis- mitteln auszugehen. In der Replik stellte der Kläger im vorliegenden Zusammen- hang entweder keine oder aber untaugliche Beweisanträge: Eine erste Passage ist mit keinen Beweisanträgen versehen (Urk. 44 Ziff. 211). In einer zweiten Pas- sage äussert sich der Kläger zur Verhandlung des Kaufpreises, zur Beauftragung des Beklagten und zur Bezahlung des Kaufpreises mittels der per 10. Oktober 1995 beschlossenen Dividende, die zu zwei Dritteln an den Beklagten gegangen sei (Urk. 44 Ziff. 218). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der schriftlichen Erklärung U._____s vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/51) und auf U._____ als Zeugen. Die schriftliche Erklärung U._____s (wie auch die weiteren vom Kläger für die Bestätigung seiner Darstellung "in der KS und dieser Replik"

- 54 - angerufenen schriftlichen Erklärungen; vgl. Urk. 44 Ziff. 219) fallen zwar unter den weiten Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO, sind als Beweismittel in der Regel aber nicht tauglich und vermögen eine formelle Zeugeneinvernahme nicht zu er- setzen (BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 7.4.2; 5A_907/2020 vom

30. März 2021, E. 2.4.1; OGer ZH LB190042 vom 28. Oktober 2020, E. III/8.6.3; ZR 106 [2007] Nr. 14 S. 73). Soweit U.____ als Zeuge angerufen wurde, ist wie- derum nicht hinreichend klar, welchem seiner Sachvorbringen der Kläger dessen Zeugnis zuordnen will. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die mündliche Bestätigung des schriftlich Festgehaltenen nicht ausreichen würde, da überhaupt nicht bekannt ist, wie der Zeuge zu seinem Wissen gelangt ist (Urk. 207 S. 41). Abgesehen davon könnte einem mündlichen Zeugnis U._____s auch keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen werden. Wer – entgegen der Darstellung des Klägers, der von einem Vollerwerb der 100 Aktien zu (fiduziari- schem) Eigentum durch den Beklagten ausgeht – die in der öffentlichen Urkunde 22-2013 von Rechtsanwalt AG._____ bestätigte Eigentümerschaft des Beklagten über die 100 Inhaberaktien (Urk. 21/23 S. 3) als "absolute Lüge" bezeichnet und – wiederum entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 2 Ziff. 94, Urk. 44 Ziff. 225)

– von "gestohlenen Aktien" spricht, die 1995 an L._____ und K._____ veräussert worden seien (Urk. 5/51), kann in einer Zeugeneinvernahme keine zuverlässigen Aussagen über eine Beauftragung des Beklagten mehr machen, die dem Prozess zugrunde gelegt werden könnten. 3.10 Schliesslich kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie von einer Zeugeneinvernahme von H._____, AK._____ und AN._____ abgesehen hat: Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass H._____ als "Direktbeteiligter" in seinem schriftlichen AC._____ vom 22. September 2013 (Urk. 5/56) die Anzahl verkaufter Aktien (33 statt 34 Aktien) und das Verkaufsjahr (1997 statt 1995) falsch benannte und den Verkaufspreis (CHF 950'000.– statt CHF 900'000.–) nicht korrekt bezif- fern konnte (Urk. 208 S. 39 f.). Schwerer wiegt, dass H._____ im hier interessie- renden Zusammenhang lediglich ausführte, er habe 1997 seine 33 Aktien an den Kläger verkauft, worauf der Kläger der Alleineigentümer aller 100 Aktien der

- 55 - F._____ AG geworden sei und von da an das gesamte Kapital der F._____ AG besessen und kontrolliert ("owned and controlled") habe (Urk. 5/56 S. 2). Dies ist offensichtlich falsch, erwarb der Beklagte die 34 Aktien doch im eigenen Namen von der G._____ Group Holding AG zu Eigentum (Urk. 5/94B). Zu Recht bezeich- nete die Vorinstanz dies als nicht nachvollziehbar und ungenau (Urk. 208 Ziff. 40). Der Kläger hält in der Berufung daran fest, H._____ habe erklärt, dass er seine Aktien dem Kläger verkauft habe und der Kläger dadurch zum alleinigen Eigen- tümer aller 100 Aktien geworden sei (Urk. 207 Ziff. 130), wobei die schriftliche Er- klärung H._____ "voll beweistauglich" sei für die Frage, an wen er (bzw. die F._____ Holding AG) die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 132). Mit der Aussage H._____'s lässt sich der klägerische Prozessstandpunkt eines Treu- handverhältnisses indes nicht beweisen. Seine Aussage liegt ganz auf der aus dem Strafverfahren bekannten Argumentationslinie, der Beklagte habe sich Aktien angeeignet (vgl. E. III/2.7.5). Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Vorinstanz hätte (angebliche) Mängel der Aussage im Rahmen einer Zeugenbefragung be- heben müssen (Urk. 207 Ziff. 131). Durch die Unzuverlässigkeit der schriftlichen Aussage wird auch der Wert einer förmlichen Zeugenaussage bzw. die Glaubhaf- tigkeit des Zeugen insgesamt kompromittiert, da selbst dann, wenn der Zeuge seine Aussagen im Sinne des klägerischen Prozessstandpunkts revidieren würde, ein unüberbrückbarer Widerspruch zum zuvor schriftlich Erklärten entstünde. Aus der am 11. Juli 2014 verfassten schriftlichen Erklärung von AK._____, sie könne sich erinnern, dass die Verkaufsverhandlungen 1995 zwischen H._____ und dem Kläger geführt worden seien (Urk. 5/50 S. 3), kann offensichtlich nicht auf eine Beauftragung des Beklagten geschlossen werden. AK._____ räumte ein, über die internen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht informiert gewesen zu sein. In der Replik hat sich der Kläger denn auch nicht mehr auf sie berufen (Urk. 44 Ziff. 218 f.). Welche weiteren sachdienlichen Anga- ben die bei der G._____ GmbH in AR._____ angestellte AK._____ als Zeugin machen könnte, tut der Kläger auch in der Berufung nicht dar; er hält lediglich da- für, ihre Aussage, dass H._____ die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, erhöhe die Glaubwürdigkeit von H._____ (Urk. 207 Ziff. 133 f.). Unzutreffend ist zudem ihre Aussage, sie habe aufgrund ihrer zahlreichen Besuche "in unserem

- 56 - Büro in Zürich" gewusst, dass der Kläger der Vorgesetzte des Beklagten "in der F1._____ " gewesen sei, da die Äusserungen des Beklagten darauf hätten schliessen lassen und dies allgemein bekannt gewesen sei (Urk. 5/50 S. 3). We- der war der Kläger Vorgesetzter des Beklagten noch konnte dies allgemein be- kannt sein, da der Kläger darauf bedacht war, im Zusammenhang mit der F._____ AG aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht in Erscheinung zu treten (Urk. 207 Ziff. 16; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 70, Ziff. 82 ff. Ziff. 89; Urk. 44 Ziff. 29). AN._____, Vizepräsident der G._____ Group Holding AG, hielt in seiner schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2016 fest, nach einer Verabredung mit H._____ sei laut Kaufvertrag beschlossen worden, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger zu übergeben. Diese Aktien hätten tat- sächlich dem Kläger gehört, denn sie seien 1992 von H._____ aus der dem Klä- ger persönlich zustehenden Kommissionsgebühr bezahlt worden. Mit Zustimmung und im Auftrag des Klägers seien die 34 Aktien auf den Beklagten ausgestellt worden, der für sie nicht bezahlt habe, weil er tatsächlich kein Besitzer von diesen geworden sei und nur zum Nutzen des Klägers gewirkt habe. Der Kläger habe auf diese Weise die volle Kontrolle über die F._____ AG bekommen. Der Beklagte sei Mitarbeiter der Firma gewesen und sei tatsächlich nie Mitinhaber der Gesellschaft gewesen; die 34 Aktien seien auf seinen Namen nur ausgestellt worden (Urk. 5/28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als unstimmig bzw. un- zutreffend zurückgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass einzelne Angaben von AN._____ "nicht ganz präzise" seien, will die Diskrepanzen aber mit dem Zeitab- lauf erklären. Allein mit der zeitlichen Distanz sind diese aber nicht zu erklären. Die Aussage, gemäss Kaufvertrag hätten die 34 auf H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger übergeben werden müssen, trifft in doppelter Hinsicht nicht zu: Die 34 Aktien wurden im Depot von Rechtsanwalt AG._____ zugunsten der Aktionärin G._____ Group Holding AG aufbewahrt (Urk. 21/13), gemäss Kaufvertrag dem Beklagten verkauft (Urk. 5/94A) und von Rechtsanwalt AG._____ fortan für den Beklagten aufbewahrt (Urk. 5/95), was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Sodann hat der Beklagte die Aktien nicht unentgeltlich erworben. Die weitere Aussage, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien hätten tatsäch- lich dem Kläger gehört, da sie 1992 aus der dem Kläger zustehenden Kommissi-

- 57 - onsgebühr bezahlt worden seien, steht ebenfalls quer in der Landschaft. Der Klä- ger führte nämlich aus: "H._____ hielt schliesslich 34 Aktien für sich respektive seine Gesellschaft, die F._____ Holding AG" (Urk. 2 Ziff. 164; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 50: "der seinerseits für sich selbst [im Zusammenhang mit seinem Aktienanteil von 34%] und als Beauftragter für den Kläger handelte"). Aufgrund all dieser Wi- dersprüche könnte einer Zeugenaussage AN._____s, welche die Darstellung des Klägers stützen würde, kein relevanter Beweiswert mehr zugemessen werden. Davon abgesehen legt der Kläger mit Bezug auf diesen Zeugen in seiner Beru- fung nicht ansatzweise dar, was dieser zur konkreten Beauftragung des Beklag- ten, im Kaufvertrag als Treuhänder aufzutreten, aussagen könnte. 3.11 Gemäss Steuererklärung 1995 verfügte der Beklagte per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von CHF 383'467.–, davon Wertschriften und Guthaben von CHF 243'467.– (Urk. 21/25). Per 31. Dezember 1995 deklarierte er Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von CHF 4'143'968.– (Urk. 56/62). Die Ver- einbarung zwischen der G._____ Group Holding AG und dem Beklagten betref- fend Ausschüttung einer Bruttodividende von CHF 3'000'000.– datiert vom 6. Ok- tober 1995 (Urk. 21/24). Der Beklagte erteilte den Vergütungsauftrag für den Kauf der 34 Inhaberaktien am 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27, Urk. 21/29). Das Erwerbseinkommen des Beklagten betrug im Jahre 1994 CHF 243'692.– und im Jahre 1995 CHF 341'730.– (Urk. 21/25, Urk. 56/62). Von da her trifft es zu, dass der Beklagte ohne die Dividendenausschüttung nicht in der Lage gewesen wäre, den Kaufpreis für die 34 Inhaberaktien zu bezahlen. Daraus ver- mag der Kläger aber letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits räumt er ein, es sei nicht entscheidend, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei; vielmehr komme es darauf an, wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe (Urk. 207 Ziff. 141). Andererseits kann nicht davon aus- gegangen werden, der Beklagte habe den Kaufpreis nicht aus seinem Vermögen bezahlt, weil dem klägerischen Standpunkt, der Beklagte habe die 66 Aktien, für die ihm eine Dividende von CHF 1'980'000.– ausgeschüttet wurde (Urk. 56/22), zu fiduziarischen Eigentum erworben, nicht gefolgt werden kann (E. III/2.10).

- 58 - 3.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzu- werfen ist. Aus dem Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und dem Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen treuhänderischen Erwerb. Der Kläger hat weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen, dass er dem Beklagten bezüglich der Aktien Nrn. 67-100 einen Kaufauftrag erteilt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte nicht bloss fiduziarischer Eigentümer der 100 Ak- tien (und damit Eigentümer mit obligatorischer Gebundenheit) geworden ist. 4.1 Der Kläger forderte vom Beklagten den Betrag von USD 9.6 Mio. mit fol- gender Begründung: Der Beklagte habe in seinem Auftrag im Jahre 1995 und 1996 48 Inhaberaktien an L._____ und K._____, die für AE._____ gehandelt hät- ten, verkauft, wobei er sich mit AE._____ daraufhin geeinigt habe, dass die wirt- schaftliche Entschädigung (Kaufpreis) für die Veräusserung dieses Minderheits- paketes in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger fliessen solle, da es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu ei- nigen und AE._____ einen angemessenen Preis nicht hätte bezahlen können (Urk. 2 Ziff. 93, Urk. 44 Ziff. 227). Auf diese Weise habe der Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 total rund USD 13'944'248.06 vereinnahmt (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100). Beim Verkauf der Aktien an L._____ und K._____ habe der Beklagte ohne Wissen und Einverständnis des Klägers insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt und den Käufern Vorkaufsrechte an den verbleibenden Aktien eingeräumt (Urk. 2 Ziff. 100 f., Urk. 44 Ziff. 227), wovon der Kläger bis 2013 nichts gewusst habe. Diesen Betrag hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger abrechnen und heraus- geben müssen (Urk. 44 Ziff. 231). 4.2 Gemäss Darstellung des Beklagten hatten die Kommissionszahlungen nichts mit den Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 zu tun gehabt. Die Kommissionszahlungen seien das Entgelt dafür gewe- sen, dass die C._____ ihre Erzeugnisse exklusiv an die F._____ AG geliefert ha- be (Urk. 19 Ziff. 34 und Ziff. 123).

- 59 - 4.3 Die Vorinstanz taxierte die klägerische Sachdarstellung als von den bei- den Kaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 (Urk. 5/84+85) nicht gedeckt, lebensfremd und nicht nachvollziehbar, woran auch die Aussagen der vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ nichts ändern könnten. Die offerierten Zeugen P._____ und S._____ könnten allenfalls bestätigen, dass Kommissionszahlungen an die AD._____ in Liechtenstein geflossen seien, was aber seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei (Urk. 208 S. 46). 4.4 Der Kläger ficht diesen Teil der Berufung nicht an (Urk. 207 Ziff. 147). Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob "ein entscheidender Fehler in der Darstellung des Beklagten" vorliegt (weil es nicht notwendig gewe- sen wäre, den Kläger für die exklusiven Lieferungen der C._____ zu entschädi- gen, wenn der Beklagte tatsächlich die F._____ AG und damit die C._____ kon- trolliert hätte) und die Vorinstanz "die erwiesene Unwahrheit der beklagtischen Darstellung" resp. die "ständige Erklärungsverweigerung des Beklagten" fälschli- cherweise nicht gewürdigt hat, wie der Kläger geltend macht (Urk. 207 Ziff. 147 ff.). 5.1 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Parteien zu den Geschehnis- sen der Jahre 1998 bis 2001 wie folgt zusammen (Urk. 208 S. 47 ff.): Der Kläger behaupte, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 mit V._____, der den Phosphat-Konzentrathersteller R._____ erworben habe, bzw. mit dessen Ver- treter, AF._____, Verhandlungen über den Verkauf des ihm gehörenden Anteils von 52% an der F._____ AG geführt. Der Kaufpreis sei schliesslich auf USD 65 Mio. festgelegt worden. Der Beklagte sei bei den Verhandlungen mit AF._____ nie anwesend gewesen. AF._____ habe gewusst, dass der Kläger der allein wirt- schaftliche Berechtigte an den 52 Aktien gewesen sei. Mitte 2000 habe der Kläger den Beklagten über seine Entscheidung informiert, seine 52 Aktien an die R._____-Gruppe zu verkaufen. Der Kläger habe den Beklagten angewiesen, AF._____ bei der Prüfung der F._____ AG zu unterstützen und Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren. Der Kläger habe auch beim Verkauf seiner 52 Ak- tien nicht persönlich als Aktionär gegen aussen auftreten wollen. Er habe den Be- klagten daher angewiesen, die Transaktion im Hinblick auf den geplanten Verkauf

- 60 - hälftig aufzuspalten, 26 Aktien der Treuhandgesellschaft N._____ zum Verkauf zu übertragen und 26 Aktien in seiner Funktion als Treuhänder für ihn (den Kläger) zu verkaufen. Dadurch sei einerseits die zu empfangende Kaufpreissumme redu- ziert worden, um bei den Empfängerbanken weniger Fragen zu provozieren. An- dererseits sei es der langfristige Plan des Klägers gewesen, die Hälfte des Kauf- preises für seine Kinder in drei von der N._____ neu zu gründende Stiftungen einzubringen. Er habe die N._____ angewiesen, den Kaufpreisanteil für die 26 Aktien in der Höhe von USD 32.5 Mio. für sich beziehungsweise formell für die O._____ Foundation zu vereinnahmen und direkt die Überweisung an die drei Stiftungen vorzunehmen. Die dem Beklagten zugeflossene Hälfte des Kaufpreises habe er (der Kläger) für sich behalten wollen. Den Abrechnungszeitpunkt habe er gegenüber dem Beklagten offengelassen. Am 29. September 1999 habe ein Tref- fen stattgefunden, an dem der Kläger, der Beklagte sowie P._____ und S._____ für die N._____ teilgenommen hätten. Allen Anwesenden sei bekannt gewesen, dass der Kläger alleine und nicht etwa der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte an dem zu verkaufenden Gesamtpaket von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Der Kläger habe den beiden anwesenden Herren der N._____ bestätigt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei und dass dieser der N._____ für den bevorste- henden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertra- gen werde, das von der N._____ treuhänderisch für die O._____ Foundation zu kaufen sei. Die Vertreter der N._____ hätten vorgeschlagen, dazu einen Treu- handvertrag zwischen der N._____ und der O._____ Foundation zu schliessen, womit er einverstanden gewesen sei. Weiter sei entschieden worden, dass der Beklagte diese 26 Aktien gestützt auf ein formelles Rechtsgeschäft zu einem vom Kläger festgelegten Kaufpreis an die N._____ verkaufen solle. Ein solches Rechtsgeschäft sei notwendig gewesen, weil die Aktien in der Steuererklärung des Beklagten deklariert worden seien. Vereinbart sei gewesen, dass die O._____ Foundation die nötigen Geldmittel für den Kauf der 26 Aktien zur Verfügung stelle und der Kaufpreis dann vom Beklagten wieder zur N._____ und anschliessend zur O._____ Foundation zurückfliesse. De facto habe der Kläger somit nichts für die Übertragung bezahlt. Am 29. Februar 2000 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der N._____ für die Übertragung der 26 Aktien mit einem Kaufpreis

- 61 - von USD 5.2 Mio. unterzeichnet worden. Der Kläger habe der N._____ als treu- händerischer Käuferin das Geld für die Bezahlung des Kaufpreises mittels der O._____ Foundation zur Verfügung gestellt. Am 13. März 2000 habe die N._____ den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an den Beklagten überwiesen. Am 10. April 2000 habe der Beklagte den Kaufpreis vereinbarungsgemäss an die N._____ zurück- bezahlt, jedoch nicht den vollen Betrag, sondern nur USD 3'445'654.69. Das Kaufgeschäft zwischen dem Beklagten und der N._____ sei somit simuliert gewe- sen und die Aktien seien kostenlos auf den Kläger übertragen worden. Am 26. Januar 2001 sei der Vertrag über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG in den Büros von Rechtsanwalt AG._____ in AQ._____ unterzeichnet worden. Als Verkäufer seien der Beklagte bezüglich der einen 26 Aktien und die N._____ be- züglich der anderen 26 Aktien aufgetreten. Käuferin sei die R._____ S.A., vertre- ten durch AF._____, gewesen. Die N._____ und der Beklagte (als Treuhänder des Klägers) hätten am 5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. für die jeweils 26 Aktien erhalten. Die N._____ habe diesen Be- trag sogleich an die drei vom Kläger errichteten Stiftungen weitertransferiert. Sie habe zudem die W._____ dokumentiert und den Kläger als wirtschaftlich berech- tigte Person an den von ihr vereinnahmten Gelder angegeben. Der vom Beklag- ten einkassierte Betrag sei auf Anweisung des Klägers hin vorläufig auf dessen Konto geblieben und hätte zu einem späteren, vom Kläger zu bestimmenden Zeitpunkt zu ihm persönlich transferiert werden sollen. Der Beklagte entgegne, er habe im Februar 2000 26 seiner 52 verbliebenen Aktien der F._____ AG zum Preis von USD 200'000.– pro Aktie an den Kläger verkauft. Dieser habe die Aktien treuhänderisch durch die N._____ erwerben las- sen, wobei der Kaufpreis aus einer seiner privaten liechtensteinischen Stiftungen zur Verfügung gestellt worden sei. Mit der N._____ habe der Kläger in einem Treuhandvertrag geregelt, dass dessen Stiftung O._____ Foundation Eigentüme- rin der Aktien sei. Nach erfolgtem Kauf habe der Kläger auch mit Rechtsanwalt AG._____ einen Treuhandvertrag abgeschlossen, da die Aktien weiterhin bei die- sem hinterlegt geblieben seien. Dies zeige zweierlei: Einerseits habe der Kläger durchaus schriftliche Treuhandverträge abgeschlossen; andererseits habe der Kläger den Beklagten als rechtmässigen und unbeschwerten Eigentümer der ge-

- 62 - kauften Aktien der F._____ AG betrachtet, werde er doch in dem mit der N._____ geschlossenen Kaufvertrag klar als Eigentümer genannt. Der Kaufpreis sei auf sein privates Konto überwiesen und ordnungsgemäss versteuert worden. Gemäss Beilage 7 zum Kaufvertrag vom 29. Februar 2000 hätten die Parteien ein gegen- seitiges Vorkaufsrecht vereinbart, was keinen Sinn gemacht hätte, wäre der Be- klagte nicht Eigentümer der verkauften Aktien gewesen. Am 26. Januar 2001 hät- ten sowohl der Kläger (über die N._____) als auch er je ihre 26 Aktien an der F._____ AG an die R._____ S.A. verkauft, wobei sowohl der Kläger als auch er je einen Betrag von USD 32'500'000.– aus dem Verkauf gelöst hätten. Er habe den Erlös korrekt versteuert. Damit sei seine Zusammenarbeit mit dem Kläger und mit K._____ und L._____ beendet gewesen. Die Summe von USD 3'445'654.69 sei eine dem Kläger zustehende Kommissionszahlung gewesen und habe mit der Kaufpreiszahlung der N._____ nichts zu tun gehabt. 5.2 Für den Kläger stellt der vom Beklagten für den Kläger in dessen Auftrag aus dem Verkauf von 26 Inhaberaktien (Aktien Nrn. 75 bis 100) einkassierte Kaufpreis das Surrogat dieser 26 Inhaberaktien dar (Urk. 2 Ziff. 110). Mit seiner Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Herausgabe dieses Kaufpreises von USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 169). Der Kläger leitet seine Forderung nur aus der "Grundsatzfrage", ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis für das Hal- ten von Aktien der F._____ AG bestanden hat, ab (Urk. 207 Ziff. 202). Die Sach- darstellung des Klägers zu den Ereignissen der Jahre 1998 bis 2001 bzw. zu den 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen setzt ein zuvor begründetes Treuhand- verhältnis mit dem Beklagten voraus. Wie in den E. III/2 und III/3 dargelegt wurde, vermag der Kläger nicht darzutun, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, "wonach der Beklagte die sich zwischen Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____ 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ AG für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war" (Urk. 207 Ziff. 202). Soweit der Kläger der Vorinstanz im Zusammenhang mit den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen vorwirft, sie habe Beweise falsch gewürdigt, offerierte Beweismittel nicht abgenommen, den Sachverhalt falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 207 Ziff. 150 bis Ziff. 201), gehen seine Rügen daher ins Leere. Nachdem sich die Vorinstanz auch mit

- 63 - diesen Vorgängen einlässlich auseinandersetzte, erscheint es dennoch ange- zeigt, in den folgenden Erwägungen auf die dagegen vorgetragenen Beanstan- dungen einzugehen. 5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte in der zusammen- fassenden Darstellung seiner Vorbringen (Urk. 202 S. 48) folgende Punkte er- wähnen müssen: Es fehle der Hinweis, dass der Kläger am Tag vor der Unter- zeichnung des Kaufvertrags (29. Februar 2000) gegenüber P._____ bestätigt ha- be, dass er mit dem Kaufpreis von USD 5.2 Mio. einverstanden sei. Weiter er- wähne die Vor-instanz die klägerischen Vorbringen nicht, wie sich die Differenz zur anschliessenden Rückzahlung von lediglich USD 3'445'654.69 erklären liesse. Er habe angeführt, dass im Umfang des Differenzbetrages in der Höhe von USD 1'754'345.31 allenfalls Steuern für den Beklagten angefallen sein könnten. Wäre dies nachweislich der Fall, so wäre der entsprechende Steuerbetrag vom Kläger zu tragen (Urk. 207 Ziff. 150). 5.3.2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Ergänzung seiner Vorbringen zu einem für ihn günstigeren Resultat geführt hätte, zumal er über den Grund für die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag lediglich in Spekulationen verfällt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.4.1 Der Kläger stösst sich daran, dass die Vorinstanz sich dahingehend äusserte, die N._____ und der Beklagte hätten sich ein Jahr nach dem 29. Febru- ar 2000 zum Verkauf ihrer Aktien "zusammengeschlossen" (Urk. 208 S. 50). Die Formulierung bedeute, dass die N._____ und der Beklagte zwei selbständig han- delnde Vertragsparteien gewesen seien. Er habe geltend gemacht, dass die N._____ und der Beklagte wirtschaftlich identische Vertragsparteien gewesen seien und sich nicht zum Verkauf der Aktien hätten zusammenschliessen können. Indem die Vorinstanz allein auf die bestrittene Darstellung des Beklagten abstelle, nehme sie in willkürlicher Weise das Beweisergebnis zu Lasten des Klägers vor- weg. Der entsprechende Satz in den Erwägungen sei daher ersatzlos zu strei- chen (Urk. 207 Ziff. 151 f.).

- 64 - 5.4.2 Unbestritten ist, dass der Beklagte und die N._____ im Aktienkaufver- trag vom 26. Januar 2001 als Verkäufer 1 und 2 auftraten (Urk. 5/133). Insofern lässt sich durchaus sagen, sie hätten sich zum Verkauf der Aktien "zusammenge- schlossen". Dies sagt noch nichts darüber aus, weshalb dieser Zusammenschluss erfolgte, und schliesst nicht aus, dass der Beklagte im Auftrag des Klägers ge- handelt hat. Die Vorinstanz nahm mit ihrer Formulierung auch nicht das Beweis- ergebnis vorweg, würdigte sie daran anschliessend doch weitere Beweismittel, bevor sie zum Beweisergebnis gelangte (Urk. 208 S. 51 ff.). Der Kläger tut auch nicht dar, inwiefern die Streichung der beanstandeten Erwägung zu einem für ihn vorteilhafteren Ergebnis führen würde. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch. 5.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 (Urk. 5/133) enthalte keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien (Urk. 208 S. 50 f.). Der Kläger rügt, es verbiete sich, daraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten; in richtiger Würdigung der offerierten Be- weismittel hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass zwar dem schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 kein Hinweis auf ein Vertre- tungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien zu entnehmen sei, dies aber nichts zu bedeuten habe, weil die N._____ unstrittig als Treuhänderin des Klägers gehandelt habe und es der R._____ egal gewesen sei, mit wem sie den Aktien- kaufvertrag abgeschlossen habe. Die Vorinstanz lasse zudem in Verletzung ihrer Begründungspflicht offen, was in E. 3.3.1 überhaupt Beweisgegenstand sein solle und zu welchem Schluss sie nach ihrer unvollständigen und fehlerhaften Beweis- würdigung gelangt sei. Dem Kläger sei es dadurch nicht möglich, substantiierte Rügen vorzubringen (Urk. 207 Ziff. 153 bis Ziff. 155). 5.5.2 Wie die Vorinstanz unmissverständlich festhielt, ging es bei der Würdi- gung der Aktienkaufverträge vom 29. Februar 2000 und 26. Januar 2001 um die Frage, ob sich daraus ein Hinweis auf das (vom Kläger behauptete) Treuhand- bzw. Vertretungsverhältnis ergibt (Urk. 208 S. 50 f. E. 3.3.1). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass sich "aus diesen formalen Dokumenten" (Urk. 207 Ziff. 153) nichts für seinen Standpunkt gewinnen lässt. Aus dem Umstand, dass der Aktien-

- 65 - kaufvertrag vom 26. Januar 2001 keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treu- handverhältnis mit der N._____ enthält, leitete die Vorinstanz nichts Weiterge- hendes zu seinen Ungunsten ab. Es ist daher unerfindlich, wenn der Kläger da- von spricht, eine sachgerechte Anfechtung werde ihm verunmöglicht. Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz auch nicht explizit festhalten, dass ihre Beweiswürdigung mit der Würdigung der Aktienkaufverträge noch nicht abge- schlossen ist (Urk. 207 Ziff. 154: "dies aber nichts zu bedeuten hat") und sich auf- grund weiterer Beweismittel ein anderes Beweisergebnis aufdrängen könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Die Rügen des Klägers gehen allesamt fehl. 5.6.1 Die Vorinstanz ging sodann auf die klägerischen Vorbringen ein, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 Vertragsverhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG geführt, er und AF._____ hätten den Kauf- preis auf USD 65 Mio. festgelegt und AF._____ habe gewusst, dass er allein an den 52 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund einer handschriftli- chen Notiz und einer E-Mail von S._____ (Urk. 5/113A+B) sei – so die Vorinstanz

– "indiziert", dass der Kläger Preisverhandlungen geführt und eine Offerte unter- breitet habe. Allerdings sei damit nicht gesagt, ob nur der Kläger oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe. Da die Hälfte der verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und das gesamte Aktien- paket zu einem einheitlichen Preis verkauft worden sei, erstaune nicht, dass der Kläger in Russland Vertragsverhandlungen geführt habe, zumal er in Russland gewesen sei und der Beklagte in der Schweiz gelebt habe. Auch AF._____ bestä- tige in seinem AC._____ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5/114), dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit ihm geführt habe. Allerdings erkläre AF._____ nicht, aus welchen Quellen er erfahren haben wolle, dass der Kläger Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Auch erstaune, dass es gemäss AF._____ mehrere derartige Informationsquellen gegeben haben solle, sei der Kläger gemäss eigenen Angaben doch äusserst bemüht darum gewesen, seine behauptete Beteiligung an der F._____ AG nach aussen nicht offenzulegen (Urk. 208 S. 51 f.).

- 66 - 5.6.2 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz spekuliere darüber, ob nicht auch der Beklagte in irgendeiner Form an den Verhandlungen teilgenommen ha- be, und biege sich ihre eigene Begründung zurecht, weshalb der Kläger die Ver- tragsverhandlungen auch für den Beklagten geführt haben könnte. Sie übergehe, dass ihr Beweisergebnis der Darstellung des Beklagten, er habe an den Treffen mit der R._____-Gruppe immer gemeinsam mit dem Kläger teilgenommen, dia- metral widerspreche. Damit verletze die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz. Bei richtiger Würdigung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Kläger auf der Verkäuferseite alleine mit der R._____-Gruppe verhandelt und eine Offer- te unterbreitet habe, zumal diese Darstellung in der schriftlichen Erklärung von AF._____ bestätigt werde. Im Übrigen sei die Würdigung von dessen Aussage durch die Vorinstanz unhaltbar. AF._____ habe klar und zweifelsfrei ausgesagt, dass ihm bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen sei, dass der Kläger Ei- gentümer von 52% der Aktien der F._____ AG sei. Wenn die Vorinstanz diese Quellen in Frage stelle, verkenne sie, dass AF._____ im Auftrag von V._____, dem damals … [Position] Mann in Russland, tätig gewesen sei. Es sei weltfremd anzunehmen, dass dieser nicht Zugang zu Quellen gehabt habe, die ihm die wirt- schaftliche Eigentümerschaft (und damit die Adresse für den beabsichtigten Ak- tienerwerb) bestätigt hätten, zumal der Kläger in der Öffentlichkeit mit der C._____ gleichgesetzt worden sei. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass zu allen relevanten Stellen im AC._____ AF._____ als Zeuge und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden sei. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge ohne Be- grünung übergangen und damit die Art. 53, 152 und 157 ZPO verletzt. Dabei wäre genau diese Zeugeneinvernahme angezeigt, wenn die Vorinstanz wissen wolle, aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen habe (Urk. 207 Ziff. 156 bis Ziff. 164). 5.6.3 Selbst wenn der Beklagte an den Verhandlungen mit AF._____ über den Verkauf der Aktien im Jahre 2000 (Urk. 2 Ziff. 105) nicht beteiligt gewesen wäre, liesse sich damit nicht erstellen, dass der Beklagte die Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger hielt. Unbestrittenermassen wollte V._____ ein Mehrheitsaktienpaket von 52% an der F._____ AG erwerben (Urk. 2 Ziff. 104). Die N._____ erwarb für den Kläger bereits mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar

- 67 - 2000 die Aktien Nrn. 49 bis 74 vom Beklagten (Urk. 5/141). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, verhandelte der Kläger damit zumindest teilweise über den Verkauf seiner eigenen Aktien. Sodann veräusserten die N._____ und der Be- klagte in einem einheitlichen Vertragsdokument und zum identischen Preis von je USD 32.5 Mio. ihre Aktien an die R._____ S.A. (Urk. 5/133). Es kann daher letzt- lich offenbleiben, ob der Kläger auf Verkäuferseite alleine mit der R._____- Gruppe verhandelte und eine Offerte unterbreitete. 5.6.4 Der Kläger taxiert die schriftliche Aussage von AF._____, ihm sei, be- vor er den Kläger getroffen habe, aus verschiedenen Quellen bekannt gewesen, dass der Kläger der Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei (Urk. 5/114 S. 1: "owned 52% of the shares of F._____ AG"; S. 3: "was the real owner of F._____ AG"), als glaubhaft. Die "Quellen" will er mit einer Zeugenein- vernahme AF._____s erschliessen, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. 5.6.5 Auf das AC._____ und das Zeugnis von AF._____ beruft sich der Klä- ger indes vergebens. Zum grundsätzlichen Beweiswert eines sog. AC._____s kann auf das in E. III/3.9 Ausgeführte verwiesen werden. Gegenstand des Zeug- nisses sind unmittelbar wahrgenommene Tatsachen, d.h. all das, was mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden kann (Art. 169 ZPO). Die schriftli- che Aussage AF._____s, er habe aus verschiedenen Quellen gewusst, dass der Kläger der Eigentümer der Aktien gewesen sei, stellt –– soweit es um das Eigen- tum an den Aktien geht – eine Angabe vom Hörensagen dar, die das Beweiser- gebnis gleichsam vorwegnimmt, wobei über die Quellen nichts weiter bekannt ist. Letztlich bestätigt AF._____ lediglich, aus (nicht genannten) Quellen erfahren zu haben, dass der Kläger (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war. Das dies zum Nachweis der behaupteten Treuhandschaft nicht genügend kann, liegt auf der Hand. Der Kläger hat sich auf AF._____– wie er selbst geltend macht (Urk. 207 Ziff. 163) – im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Verkauf des Aktienpaketes von 52% berufen. Mit der Aussage, der Kläger sei der (wirtschaftli- che) Eigentümer der Aktien gewesen, wird letztlich auf Gegebenheiten Bezug ge- nommen, die sich früher zugetragen haben müssen (vgl. auch Urk. 5/114: "I knew from various sources before I met A._____ […]"). Allerdings vermochte der Kläger

- 68 - weder zu substantiieren noch zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor 1998 ein Treuhandverhältnis einging. Wie bereits ausgeführt wurde, lassen sich unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei nicht durch ein unsubstantiiertes Zeugnis, das überdies vom Hörensagen erfolgt, ersetzen. Deshalb kann auch dem Einwand, die Vorinstanz hätte AF._____ als Zeugen einvernehmen müssen, um in Erfah- rung zu bringen, aus welchen Quellen er seine Informationen habe, nicht gefolgt werden. Letztlich könnte es auch nicht damit sein Bewenden haben, "aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen hat", sondern es wäre von Interesse, was diese unbekannten Quellen selbst hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhand- vertrags oder allfälliger Erfüllungshandlungen unmittelbar wahrgenommen haben. Über welche Tatsachen diese Quellen Zeugnis ablegen könnten, zeigte der Klä- ger weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren auf. Die Informationsbe- schaffung ist Aufgabe der Parteien und kann nicht an Zeugen delegiert werden. Indem der Kläger pauschal vorbringt, AF._____ sei "gleich wie auch die Parteibe- fragung des Klägers" "zu allen relevanten Stellen in seinem AC._____" auch als Zeuge offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 63), legt er nicht dar, welche weiteren, vor Aktenschluss behaupteten und für den Entscheid wesentlichen Tatsachenbe- hauptungen die Vorinstanz zu seinem Nachteil nicht näher abklärte. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine unterbliebene Parteibefragung rügt (Urk. 207 Ziff. 164). Der Kläger kann sich nicht auf die pauschale Rüge beschränken, die Vo- rinstanz hätte ihn "zu allen relevanten Stellen im AC._____" (Urk. 207 Ziff. 163) bzw. zur Verhandlungsführung durch den Kläger (auf die es nach dem in E. 5.6.3 Ausgeführten ohnehin nicht ankommen kann) und zur wirtschaftlichen Berechti- gung an den 52 Aktien befragen müssen (Urk. 207 Ziff. 164). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz den Kläger zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Ver- äusserung des Aktienpaketes von 52% befragte und keine Ergänzungsfragen ge- stellt wurden (Urk. 148 S. 8). 5.6.6 Den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch zwischen striktem Geheimhaltungswillen des Klägers (Urk. 2 Ziff. 109 und Ziff. 129) und "mehreren Informationsquellen" für dessen Beteiligung (Urk. 208 S. 52) vermag der Kläger sodann nicht zufriedenstellend aufzulösen. Der Kläger hielt im hier interessieren- den Zusammenhang ausdrücklich fest, er habe auch bei diesem Verkauf seines

- 69 - "52%igen Anteils an der F._____ AG" wiederum nicht persönlich als Aktionär ge- gen aussen auftreten wollen (Urk. 2 Ziff. 109). Der Kläger versucht die diversen Quellen, die von seiner Eigentümerschaft gewusst hätten, damit zu erklären, dass V._____ als damals reichster Mann Russlands Zugang zu Quellen gehabt habe, welche ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft des Klägers bestätigt hätten. Diese Behauptung ist einerseits neu (und daher unbeachtlich; Art. 317 ZPO) und andererseits als Erklärung untauglich. Sie erklärt nämlich nicht, wie diese Quellen in Erfahrung bringen konnten, dass dem Kläger ein Mehrheitsanteil an der F._____ AG gehörte, obwohl der Kläger auf absolute Diskretion bedacht war. Letztlich kommt dem von der Vorinstanz diesbezüglich geäusserten Erstaunen aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 5.6.7 Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe ein von der N._____ am 31. März 2006 erstelltes Dokument "Profil der Geschäftsbeziehung" betreffend das Mandat O._____ Stiftung (Urk. 5/115) nicht korrekt gewürdigt. Da- rin wird der Kläger als Vertragspartner bzw. als wirtschaftlich berechtigte Person der O._____ Stiftung identifiziert, zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswer- te ausgeführt, sie stammten aus dem Verkauf einer Beteiligung (52%) an der F1._____ AG in AQ._____, und festgehalten, dass keine Änderungen zum Profil vom 13. November 2001 eingetreten seien. Der Kläger macht geltend, die Vo- rinstanz spreche dem Dokument zu Unrecht die Aussagekraft ab mit der Begrün- dung, die Angaben dürften ohnehin allein vom Kläger stammen. Die N._____ ha- be den Kläger langjährig betreut und sei in den Aktienkauf involviert gewesen, so dass sie über "eigenes Wissen" verfügt habe und nicht nur auf die Erklärungen des Klägers habe abstellen müssen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, stamme diese Erklärung des Klägers aus einer Zeit, in der sich die strittigen Le- benssachverhalte abgespielt hätten, was für ihre Aussagekraft spreche. Zudem erkenne die Vorinstanz im Dokument zu Unrecht einen Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er den Erlös aus dem Verkauf von 26 Aktien in die O._____ Foundation bzw. in die drei Stiftungen zugunsten seiner drei Kinder habe einbrin- gen wollen; die Mittel, die in die O._____ Foundation eingebracht worden seien, stammten aus dem Verkauf seiner Beteiligung von 52% (Urk. 207 Ziff. 166).

- 70 - Der Kläger hat diesbezüglich vor Vorinstanz einzig behauptet, seine wirt- schaftliche Berechtigung an 52% der Inhaberaktien gehe auch aus dem Doku- ment "Profil der Geschäftsbeziehung" vom 31. März 2006 hervor (Urk. 2 Ziff. 106). Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit seinen weiterführenden Aussagen gegen das Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO) verstösst. Aus dem Dokument geht nur hervor, dass die eingebrachten Vermögenswerte, die den Erlös für 26% der Ak- tien nicht überstiegen, aus dem Verkauf einer Beteiligung von 52% stammen. Dass "seine Beteiligung" an der F._____ AG 52% betrug, wird nicht gesagt. Wer von der N._____ "eigenes Wissen hatte", und wie dieses erworben wurde, geht aus der Berufung nicht hervor. S._____, der das "Profil der Geschäftsbeziehung" unterzeichnet haben dürfte, hat als Zeuge ausgesagt, es sei nicht klar gewesen, wem die beim Beklagten verbliebenen 26 Aktien gehört hätten (Urk. 150 S. 12). Bezüglich der an die N._____ verkauften 26 Aktien konnte er lediglich bestätigen, diese hätten "ihrer Meinung nach" dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe (Urk. 150 S. 11). Die Urkunde wird auch nicht dadurch beweisbil- dend, dass sie allenfalls auf Erklärungen des Klägers zur Herkunft der Mittel be- ruht, die aus einer Zeit stammen, in der sich die strittigen Lebenssachverhalte ab- gespielt haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht präzisiert, was er unter "strittigem Lebenssachverhalt" versteht, bliebe es doch bei einer einseitigen An- gabe des Klägers, die Jahre nach der behaupteten Begründung des Treuhand- verhältnisses erfolgt wäre. 5.7.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort darauf ein, weshalb sie zur Behauptung, er habe den Beklagten angewiesen, die 52 Aktien im Hinblick auf den geplanten Verkauf hälftig aufzuspalten, die zu diesem Thema offerierte Parteibefragung des Klägers nicht abnehmen wolle; zudem gehe sie wiederum in Verkennung der Rechtslage davon aus, der Kläger müsse explizit darlegen, weshalb ein bestimmter Zeuge den Beweis, zu dem er angerufen wor- den sei, erbringen könne. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 53, Art. 152 und Art. 157 ZPO (Urk. 207 Ziff. 167 f.). 5.7.2 Der Kläger räumt in der Folge selber ein, dass "das Beweisthema" nicht zweckmässig sei und sich aus einer isolierten Betrachtung einer Anweisung

- 71 - des Beklagten keine Schlüsse auf die Rechtsbeziehung der Parteien ziehen las- sen (Urk. 207 Ziff. 169). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Abgese- hen davon hat der Kläger "zu diesem Thema" (Urk. 2 Ziff. 109, S. 89 bis S. 91) insgesamt 23 Beweismittel (19 Urkunden, drei Zeugen, Parteibefragung) offeriert, ohne genau darzulegen, welches Beweismittel zu welcher Tatsachenbehauptung angerufen wird (fehlende Beweisverbindung; vgl. E. III/3.9). 5.8.1 Die Vorinstanz kam sodann auf das Treffen vom 29. September 1999 zu sprechen. Sie hielt dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass allen Anwesen- den (dem Kläger, dem Beklagten sowie S._____ und P._____ von der N._____) die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an den 52 Aktien bekannt gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen, dass er den Ver- tretern der N._____ gegenüber bestätigt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder und werde der N._____ im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertragen (Urk. 208 S. 53). Die Vorinstanz erwog zunächst, von einer solchen Bestätigung anlässlich des Treffens habe der Kläger in seiner Befragung selber nicht gesprochen, womit seine Behauptung widerlegt sei (Urk. 208 S. 54). Sodann würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen von S._____ und P._____. Sie kam zum Schluss, beide Zeugen hätten sich nicht daran erinnern können, dass der Kläger ihnen gegen- über gesagt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder. Einigermassen konkret hät- ten sich die beiden Zeugen einzig in Bezug auf das Aktienpaket von 26% äussern können, das vom Beklagten an die N._____ verkauft worden sei. Über die Eigen- tumsverhältnisse an den anderen 26% sei ihnen nichts bekannt gewesen. So hät- ten beide Zeugen ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass die der N._____ verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und der Beklagte diesbezüg- lich der Treuhänder des Klägers gewesen sei. Beide Zeugen hätten sich aber nicht konkret erinnern können, weshalb sie zu dieser Überzeugung gelangt seien, sondern unbestimmt auf Gespräche und Aktennotizen verwiesen. Insbesondere fehle eine zeitliche Einordnung. Eine solche erscheine aber nicht unwesentlich, da der Kläger nach Vollzug des Kaufvertrags vom 29. Februar 2000 unbestrittener- massen Eigentümer des verkauften Aktienpaketes von 26% gewesen sei und der

- 72 - Zeuge S._____ erst im März 2000 für die N._____ tätig geworden sei, weshalb das Treffen seinen Angaben zufolge frühestens im März 2000 habe stattfinden können. Allerdings sei der Kläger nicht als Eigentümer der 26 Aktien aufgetreten, sondern habe die Aktien durch die N._____ für die O._____ Foundation gehalten, für die wiederum der Beklagte Instruktionsberechtigter gewesen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen von S._____ ohne Beweiskraft. Die Aussagen von P._____ zu den Eigentumsverhältnissen bzw. zu den Umständen, aufgrund derer er auf eine Treuhandschaft geschlossen habe, seien sehr unbestimmt und wenig nachvollziehbar (Urk. 208 S. 54 bis S. 57). Die Vorinstanz analysierte schliesslich vier Urkunden (Urk. 208 S. 58 bis S. 60), wobei sie auch diesbezüg- lich zur Überzeugung gelangte, diese seien wenig aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen (Urk. 208 S. 62): − Die in einer E-Mail-Notiz vom 19. August 2013 (Urk. 5/113B) enthaltene Darstellung von S._____ decke sich im Wesentlichen mit seinen Angaben, die er auch als Zeu- ge deponiert habe. Mit seinen Aussagen, er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% dem Kläger gehört und der Beklagte diese Aktien für den Kläger offiziell gehalten habe, und er glaube, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tat- sächlich gehört habe und der Kläger der "Big Boss" gewesen sei, stelle er über die Eigentumsverhältnisse lediglich Vermutungen an (Urk. 208 S. 58). − In einer von S._____ jedenfalls mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen verfass- ten Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) werde in Ziffer 1 ausgeführt, dass der Kläger und der Beklagte am 29. September 1999 nach AL._____ gekommen seien, um den bevorstehenden Aktienkauf zu bespre- chen. Dabei habe der Kläger Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Be- vollmächtigter aufgetreten sei, da er habe vermeiden wollen, dass öffentlich werden könnte, dass er Aktien an der F1._____ AG besitze. S._____ sei aber als Zeuge der Ansicht gewesen, dass das genannte Datum nicht zutreffen könne. Dass die zeitliche Einordnung des Treffens und damit auch der Vermerk, der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, re- levant sei, sei bereits bei der Würdigung der Zeugenaussage von S._____ erwähnt worden. In Ziffer 4 werde ausgeführt, der Kläger habe nach Abschluss des gesam- ten Geschäfts am 22. März 2001 per Fax darum gebeten, den Beklagten als Be- vollmächtigten zu streichen und stattdessen seinen Sohn AO._____ einzusetzen,

- 73 - wobei der Sohn AO._____ nach diesem Datum als Instruktionsberechtigter bei der O._____ Foundation figuriere und es auch der Kläger so darstelle, dass der Beklag- te bis zu diesem Widerruf als sein Bevollmächtigter für die O._____ Foundation fungiert habe. Vor diesem Hintergrund erhalte die Aussage des Klägers in der Par- teibefragung, dass P._____ und S._____ bereits vor dem Treffen vom 29. Septem- ber 1999 gewusst hätten, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei, die mögliche Bedeutung, dass damit dessen Bevollmächtigung für die O._____ Foundation und gar nicht die behauptete Stellung als Treunehmer in der F._____ AG gemeint gewesen sei. Auch die irritierende Antwort von S._____ auf den Vorhalt, wonach der Kläger Wert darauf gelegt habe, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, und auf die Frage, woher er diese Informati- onen habe, mache so Sinn. S._____ habe die Frage nämlich damit beantwortet, dass der Beklagte bei der O._____ Instruktionsberechtigter gewesen sei. Sei näm- lich der Beklagte anstelle des Klägers für die O._____ Foundation aufgetreten, ha- be nach aussen verschleiert werden können, dass der Kläger (via O._____ Foun- dation) durch das Geschäft Eigentümer von 26 Aktien der F._____ AG geworden sei (Urk. 208 S. 58 f.). − Über die Bedeutung der in einer von P._____ verfassten handschriftlichen Notiz (Urk. 5/131) enthaltenen Bemerkung ("confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner!") habe P._____ als Zeuge nur spekulieren können. Er habe sich weder an den Zeitpunkt noch den Anlass der Notiz erinnern können (Urk. 208 S. 59 f.). − Die von P._____ verfasste Notiz vom 16. Februar 2000 über ein Telefonat mit dem Beklagten (Urk. 5/132) beginne mit der Feststellung, dass der Beklagte "offiziell" 52% der Aktien der F1._____ AG besitze. In seiner Zeugenbefragung habe P._____ erklärt, er habe das Wort "offiziell" deshalb in Anführungs- und Schluss- zeichen gesetzt, weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tat- sächlich gehört hätten. Er nehme an, dass der Beklagte dies zwar so behauptet, er dies aber nicht geglaubt habe. Gewusst habe er dies nicht, wohl aber aus den Um- ständen geschlossen (Urk. 208 S. 60). 5.8.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den Gegenstand seiner Befra- gung in unzulässiger Weise eingeschränkt, seine Aussagen bzw. die Aussagen der Zeugen unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt und auch die von P._____

- 74 - verfassten Notizen (Urk. 5/131+132) isoliert und unvollständig gewürdigt. Es liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. 5.8.3.1 Der Kläger macht im Zusammenhang mit seiner Befragung geltend, er habe den Sachverhalt in der Replik wesentlich breiter formuliert und das Wis- sen der Vertreter der N._____ um die Rolle des Beklagten als Treuhänder nicht alleine am Treffen vom 29. September 1999 aufhängen wollen. Er habe seine Parteibefragung zur Behauptung offeriert, dass die Vertreter der N._____ gewusst hätten, dass er 52% der Aktien wirtschaftlich kontrolliert und verkauft habe. Es sei unerheblich, ob das Thema am 29. September 1999 oder früher oder später be- sprochen worden sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ausgesagt habe, die Vertreter der N._____ hätten bereits vor diesem Treffen gewusst, dass der Beklagte sein Bevollmächtigter sei, weil er sie darüber informiert habe. Entgegen der Vorinstanz könne seine Aussage, der Beklagte sei eine von ihm bevollmäch- tigte Person gewesen, nicht so interpretiert werden, als habe er damit das Instruk- tionsrecht bzw. die Bevollmächtigung des Beklagten bei der O._____ Foundation gemeint, habe sich das Beweisthema doch eindeutig auf die Frage der Treuhand- schaft bezogen (Urk. 207 S. 74 f. Ziff. 170 f., S. 78 Ziff. 180). 5.8.3.2 Die Rüge des Klägers geht fehl. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, beim Treffen vom 29. September 1999 sei die Frage, ob der Beklagte sein Treu- händer gewesen sei, nicht besprochen worden. Allerdings habe er "die beiden Herren" von sich aus darüber informiert. Über diesen Umstand hätten beide be- reits vor dem Treffen Bescheid gewusst. Der Beklagte habe schon zu einem früheren Zeitpunkt die Rolle einer von ihm bevollmächtigten Person ausgeübt. P._____ und S._____ hätten bereits vor dem Treffen vom 29. September 1999 gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei. Er habe P._____ 1998 kennengelernt. Schon damals habe dieser gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei (Urk. 148 S. 5). Der Kläger unterscheidet in seiner Berufung zwischen der Treuhandschaft des Be- klagten bezüglich der Aktien und der Bevollmächtigung des Beklagten bezüglich der O._____ Foundation und macht geltend, seine Aussagen in der Parteibefra- gung könnten sich nur auf die Treuhandschaft bezogen haben. Allerdings war be-

- 75 - reits sein Parteivortrag in diesem Punkt nicht besonders klar. Der Kläger führte in der Klageschrift zunächst aus, der Beklagte habe über ein "Instruktionsrecht als Treuhänder bezüglich der O._____ Foundation, der Stiftung des Klägers" verfügt, das im März 2001 widerrufen worden sei (Urk. 2 Ziff. 114). Der zur Bestätigung eingereichte "Mandatsvertrag" (Urk. 5/147) ist allerdings wenig aussagekräftig. In der Replik buchstabierte der Kläger zurück und sprach mit Bezug auf die O._____ Foundation nur noch von einem Auskunftsrecht und einer umfassenden Bevoll- mächtigung, aufgrund derer der Beklagte der N._____ für den Kläger Instruktio- nen geben konnte (Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Kläger in der Parteibefragung wiederholt davon sprach, P._____ und S._____ hätten früher bzw. bereits 1998 von der Bevollmächtigung des Beklagten erfahren, können sich seine Aussagen sehr wohl auf die Funktion des Beklagten bei der O._____ Foundation als Be- vollmächtigter bezogen haben, auch wenn die Treuhandschaft und die Aktien das eigentliche Beweisthema waren (Urk. 207 Ziff. 180). Jedenfalls erklärte der Kläger nicht, worüber er die Vertreter der N._____ genau informierte und was er mit dem Ausdruck "bevollmächtigte Person" genau meinte (Urk. 150 S. 5). Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht auf, aus welcher Aussage die Vorinstanz hätte darauf schliessen müssen, dass die Vertreter der N._____ wussten, dass er die 52% der Aktien an der F._____ AG wirtschaftlich kontrollierte und verkaufte. Was die Vertreter der N._____ genau wussten, muss als innere Tatsache ohnehin pri- mär aus den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ erschlossen werden. Daher kann auch nicht auf die pauschale Aussage des Klägers abgestellt werden, den Herren P._____ und S._____ sei sehr wohl bekannt gewesen, dass er allei- niger Besitzer der Aktien und der Beklagte lediglich Vertreter gewesen sei (Urk. 148 S. 6). Und schliesslich ist ganz generell zu bemerken, dass aufgrund von Aussagen des Klägers in der Parteibefragung ein Treuhandvertrag bezüglich der Aktien nicht als erstellt gelten könnte, da seine Aussagen zu pauschal erscheinen, der Kläger selbst Prozesspartei ist und am Ausgang des Verfahrens ein unmittel- bares Interesse hat. Wie zu zeigen sein wird, lassen sich seine Aussagen – je- denfalls hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 – auch nicht mit den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ in Einklang bringen.

- 76 - 5.8.4.1 Zu Recht beanstandet der Kläger hingegen, dass den Aussagen des Zeugen S._____, der über kein erkennbares Interesse am Prozessausgang ver- fügt (vgl. Urk. 150 S. 3 f.), der Beweiswert nicht bereits deshalb abgesprochen werden kann, weil er im März 2000 und damit nach dem Verkauf der Aktien an die N._____ für dieselbe zu arbeiten begann, er das Treffen auf Vorhalt dieses Um- standes auf den September 2000 verlegte (Urk. 150 S. 7) und der Kläger in die- sem Zeitpunkt bereits "Eigentümer dieses Aktienpaketes von 26%" geworden war (so aber die Vorinstanz Urk. 208 S. 57). Der Kläger weist in diesem Zusammen- hang zu Recht darauf hin, dass der Zeuge P._____ aussagte, S._____ sei bereits früher bei ihnen ein- und ausgegangen, auch wenn er erst im Jahre 2000 ange- fangen habe, bei ihnen zu arbeiten (Urk. 151 S. 5), und sich der Zeuge S._____ mit Bestimmtheit an ein Treffen mit P._____, dem Kläger und dem Beklagten im Herbst erinnerte, an dem der Verkauf der Aktien besprochen worden war (Urk. 150 S. 7 f.). 5.8.4.2 Der Kläger bemängelt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass S._____ seine Aussage über die Treuhandschaft an den 26 Aktien explizit auf die Zeit vor dem Verkauf an die N._____ bezogen habe (Urk. 207 Ziff. 178, Ziff. 181). Zudem übergehe die Vorinstanz, dass S._____ ausgesagt habe, er habe geglaubt, dass die zweiten bzw. weiteren 26% der Aktien, die der Beklagte (an die R._____ S.A.) verkauft habe, nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört hätten (Urk. 207 Ziff. 173). 5.8.4.3 S._____ sagte als Zeuge aus, seiner Meinung nach hätten "die 26%" von der N._____ gekauften Aktien treuhänderisch dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe. Gehört hätten sie schlussendlich dem Kläger. Er schliesse dies aus einer Mischung von Aktennotizen und dem, was nach dem Ak- tienverkauf passiert sei, vielleicht auch aus Gesprächen mit dem Kläger oder des- sen Sohn, AO._____, wobei er nicht sicher sei, ob dieser damals schon involviert gewesen sei, er glaube es aber nicht, dies sei fast zwanzig Jahre her. Er wisse nicht, ob der Beklagte ihm gegenüber einmal geäussert habe, dass er nur Treu- händer sei. Er könne sich auch nicht konkret daran erinnern, bei welcher Gele- genheit der Kläger ihm gegenüber einmal geäussert habe, die Aktien würden

- 77 - nicht dem Beklagten gehören; allerdings glaube er, dass der Kläger das einmal gesagt habe. Er erinnere sich daran, weil es das erste grössere Geschäft gewe- sen sei, an dem er beteiligt gewesen sei. Er habe alles beobachtet und sich viele Notizen gemacht, deshalb gehe er davon aus, dass es so gewesen sei. Es sei damals schon Thema gewesen, dass 52% der Aktien verkauft würden. Es sei be- reits klar gewesen, dass der Beklagte nach dem Verkauf noch weitere 26% der Aktien besessen habe. Es sei aber nicht klar gewesen, wem diese Aktien gehört hätten. Hinsichtlich der weiteren 26% der Aktien seien die Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen (Urk. 150 S. 11 f.). Er wisse nicht, ob anlässlich eines weiteren Treffens, das etwa eine Woche nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit der R._____ S.A. (26. Januar 2001) stattgefunden habe, von einem Treuhandver- hältnis gesprochen worden sei. Bezüglich des Verkaufserlöses könne er nur über die 26% sprechen, die sie für den Kläger verkauft hätten; über den Verkaufserlös der übrigen 26% der Aktien sei nicht gesprochen worden (Urk. 150 S. 13). Ihm sei aufgrund von Gesprächen und Aktennotizen klar gewesen, dass der Beklagte die 26% der Aktien (welche die N._____ treuhänderisch verkauft habe) treuhände- risch für den Kläger gehalten habe. Er habe aber nicht gewusst, was mit den zweiten 26% der Aktien gewesen sei, die der Beklagte verkauft habe (Urk. 150 S. 15). Schliesslich wurde der Zeuge mit dem Passus in seiner E-Mail vom 19. Au- gust 2013 konfrontiert, worin er ausgeführt hatte, sie hätten erst erfahren, dass neben den 26% (die sie dem Beklagten für USD 5.2 Mio. abgekauft hätten) noch weitere 26% im Besitze des Beklagten seien, als der Vertrag gemacht worden sei; er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% des Beklagten dem Kläger gehört habe und der Beklagte diese für den Kläger offiziell gehalten habe, er glaube nur ein kleiner Teil habe dem Beklagten tatsächlich gehört, der "Big Boss" sei der Kläger gewesen (Urk. 150 S. 15; Urk. 5/113B, zweitletzter Absatz). Dazu sagte der Zeuge aus, der Hintergrund sei gewesen, dass er zu diesem Zeit- punkt gewusst habe (vermutlich vom Sohn des Klägers AO._____), dass der Klä- ger über ein Konto in Zürich verfügt habe, auf dem der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf gelegen sei; er erinnere sich, dass AO._____ davon aus- gegangen sei, dass er (der Zeuge) über das Konto des Klägers in Zürich Kenntnis

- 78 - gehabt habe. AO._____ habe gesagt, ein Teil des Aktienverkaufs sei auf diesem Konto gelandet. Er (der Zeuge) könne sich erinnern, dass sich der zweite Teil des Geldes dieser Aktien, die der Beklagte für den Kläger gehalten habe, auf dem Konto in Zürich befunden habe. Sie seien am Anfang des Aktienverkaufs der Mei- nung gewesen, dass ein Teil der zweiten 26% dem Beklagten gehört hätten. Und sie seien der Meinung gewesen, dass die 26%, die sie vom Beklagten abgekauft hätten, dem Kläger gehört hätten. Er könne sich daran erinnern, weil sie den Be- klagten ebenfalls hätten beraten wollen, beispielsweise zur Gründung einer Stif- tung, da sie davon ausgegangen seien, dass der zweite Teil dessen Geld gewe- sen sei. Der Kläger habe schliesslich gesagt, dass er das nicht wolle, und daher sei dieses Thema vorbei gewesen. Dies sei nach dem Verkauf gewesen. Er habe (wie er es in der E-Mail vom 19. August 2013 geschrieben habe) geglaubt, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tatsächlich gehört habe, gewusst habe er es nicht. Es handle sich um eine Vermutung. AO._____ habe ihm nach oder um 2010 herum, allenfalls auch 2012, mitgeteilt, dass sein Vater ein Konto in Zürich habe und auf dieses Konto offenbar der zweite Teil des Verkaufserlöses gelangt sei. Dies sei für ihn aber auch nicht weiter interessant gewesen, weil sie damit nichts zu tun gehabt hätten (Urk. 150 S. 16). 5.8.4.4 Aufgrund der Aussagen von S._____ ist nicht mit hinreichender Si- cherheit zu erstellen, dass der Beklagte lediglich treuhänderischer Eigentümer der 26 Aktien gewesen ist, die an die N._____ verkauft wurden. Der Zeuge verwies für seine Annahmen auf nicht näher bezeichnete Aktennotizen und auf mögliche Gespräche, die mit dem Kläger oder dessen Sohn (nicht aber mit dem Beklagten) geführt worden seien (Urk 150 S. 11: "unserer Meinung nach"; "Vielleicht aus Ge- sprächen"; "Konkret nicht, aber ich glaube"; "Allerdings glaube ich"; "gehe ich da- von aus"). Dies ist alles zu unbestimmt, beruht ausschliesslich auf Angaben der klägerischen Seite und genügt daher nicht, um hieb- und stichfest zu beweisen, dass der Kläger treuhänderisch an diesen Aktien, die sich im Eigentum des Be- klagten befanden, berechtigt war. Aber selbst wenn hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 von einem Treuhandverhältnis auszu- gehen wäre, hülfe dies dem Kläger nicht weiter. Der Kläger verlangt die Heraus- gabe des Erlöses aus dem Verkauf der vom Beklagten an die R._____ S.A. ver-

- 79 - äusserten Aktien Nrn. 75 bis 100. Es genügt demnach entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein irgendwie geartetes Treuhandverhältnis bestanden hat. Das rechtliche Schicksal der veräusserten Aktienpakete à je 26 Aktien ist nicht notwendigerweise identisch. Vielmehr muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat. Der Zeuge S._____ konnte dazu keine Angaben machen (Urk. 150 S. 12) und auch anlässlich des (zweiten) Treffens nach dem 26. Januar 2001 wurde gemäss dem Zeugen weder über den Verkaufserlös der übrigen 26% noch über ein Treuhandverhältnis gesprochen (Urk. 150 S. 13). Der Kläger bringt zwar vor, der Zeuge habe zudem ausgesagt, er glaube, auch die weiteren 26% der Aktien hätten nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört (Urk. 207 Ziff. 173). Einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Jahre später geäusserte Vermutung. Andererseits basiert diese Vermutung auf späteren Angaben des Sohnes des Klägers hinsichtlich eines Kontos des Klägers in Zürich, auf das "der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf" geflossen sein soll (Urk. 150 S. 15, S. 16 f.; vgl. auch Urk. 5/113B S. 1 letzter Absatz: "der Sohn von Herrn A._____ oder sonst jemand aus dem Kreis"). Gemäss Darstellung des Klägers floss aber weder der Kaufpreis für die von der N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 noch derjenige für die vom Beklagten verkauften Aktien Nrn. 75 bis 100 auf ein Konto des Klägers in Zürich. Die einen USD 32.5 Mio. gingen an die N._____, die den Betrag auf ein Konto der O._____ Foundation weiterleitete; die anderen USD 32.5 Mio. wurden auf ein Konto des Beklagten bei der W._____ überwiesen (Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 265; vgl. auch Urk. 208 S. 67 mit Verweis auf Urk. 107/78/1). Für die Vermutung des Zeugen resp. für die Aussage AO._____s fehlt es daher an einer zuverlässigen Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass S._____ zu Beginn seiner Befragung ausführte, er sei nicht wie der Anwalt des Klägers der Meinung gewesen, dass "die 100% der F1._____aktien Herrn A._____ zuzuordnen [seien]" (Urk. 150 S. 6). 5.8.5.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Aussage des Zeu- gen P._____ insofern falsch gewürdigt, als sie festgestellt habe, der Zeuge habe über seinen handschriftlichen Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner!" (Urk. 5/131) nur spekulieren können. Diese Würdigung stehe im Wider-

- 80 - spruch zur – angesichts des Zeitablaufs mit erstaunlicher Sicherheit erfolgten – Aussage des Zeugen, der Vermerk bedeute, dass der Beklagte wohl treuhände- risch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter (Urk. 207 Ziff. 174). Weiter übergehe die Vorinstanz dessen klare Aussage, dass er vom Beklagten er- fahren habe, dass dieser den Verkauf von 26% der Aktien an die N._____ steuer- lich in Zürich deklarieren werde, damit es danach aussehe, als hätten ihm die Ak- tien tatsächlich gehört. Damit habe der Zeuge ausgesagt, der Beklagte selbst ha- be ihm gegenüber erklärt, dass die 26% Aktien ihm tatsächlich nicht gehören würden, was entsprechend gewürdigt werden müsse. Es verbiete sich, zu einem anderen Schluss zu gelangen, als dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 207 Ziff. 175, Ziff. 177). 5.8.5.2 Hinsichtlich der vorbestehenden Eigentumsverhältnisse an den Ak- tien Nrn. 49 bis 74, die an die N._____ veräussert wurden, äusserte sich der Zeu- ge P._____ zunächst vage, woraus sich keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen. So sagte er aus, sie seien im September 1999 davon ausgegangen, dass diese 26% dem Kläger gehört hätten (Urk. 151 S. 7). Er nehme an, dass der Be- klagte die Aktien selbst treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. In Gesprä- chen habe sich gezeigt, dass der Beklagte wahrscheinlich nicht der Eigentümer dieser 26% der Aktien gewesen sei. Allerdings habe ihm der Kläger dies sicher- lich nicht mit diesen Worten gesagt. Der Kläger habe ihm nicht gesagt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er erinnere sich nicht, dass der Kläger ihm und S._____ gegenüber bestätigt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er könne aber sagen, dass er der Überzeugung gewesen sei, dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 151 S. 8). Wann und aus welchem Anlass er die Handnotiz (Urk. 5/131: "confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner") verfasst habe, wisse er nicht; dies müsse wohl anlässlich einer Besprechung gewesen sein. Seiner Meinung nach bedeute dies, dass der Beklagte wohl treu- händerisch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter. In der Tele- fonnotiz vom 16. Februar 2000 habe er vermerkt, der Beklagte besitze "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 5/132), weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tatsächlich gehört hätten. Wenn er das Wort "offiziell" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, dann werde der Beklagte gesagt haben, dass ihm

- 81 - 52% der Aktien gehört hätten. Er habe dieses Wort verwendet, weil er das nicht geglaubt habe. Gewusst habe er diesbezüglich nichts. Er habe es aus den Um- ständen geschlossen. Er könne auch nicht bestätigen, dass der Kläger einmal er- wähnt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei (Urk. 151 S. 9 f.). Aufgrund dieser unbestimmten, auf persönlicher Einschätzung beruhenden Angaben hat die Vorinstanz korrekterweise ein Treuhandverhältnis als nicht erstellt betrachtet. Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die (im Zu- sammenhang mit Ziffer 2 der von S._____ erstellten Chronologie gemachte) Aus- sage des Zeugen unerwähnt gelassen, dass der Beklagte ihm einmal gesagt ha- be, dass er diese Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen würde, damit es danach aussehe, als hätten die Aktien tatsäch- lich ihm gehört (Urk. 151 S. 12). 5.8.5.3 Die Frage, ob gestützt auf diese Aussage P._____s hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien von einem Treuhandverhältnis auszugehen ist, kann jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat (E. III/5.8.4.4). Auch der Zeuge P._____ konnte dazu keine Aussagen machen, da sie mit der "übrigen Hälfte" überhaupt nichts zu tun hatten und er über die Eigentumsverhältnisse an den anderen 26% der Aktien gar nichts wusste (Urk. 151 S. 13), was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 208 S. 56 f.) und vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Allerdings ist der Kläger der Auffassung, dass sich aus einer "gemeinsamen Betrachtung" der un- datierten handschriftlichen Notiz P._____s (Urk. 5/131) und dessen Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 (Urk. 5/132) das unzweideutige Ergebnis ergebe, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien der F._____ AG gewe- sen sei und sich diese Aussage auf sämtliche 52 Aktien beziehen müsse. Nebst dem Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner" enthalte die hand- schriftliche Notiz den weiteren Vermerk "52% shares of F._____to sell" und auch die Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 enthalte den Vermerk, der Beklagte halte "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 207 Ziff. 184 bis 187; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 198). Auch wenn sich diese Vermerke auf die Zeit vor dem Verkauf der Aktien an die

- 82 - N._____ beziehen mögen, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde, machen die Aussagen des Zeugen P._____ klar, dass die Vermerke nicht auf belegbarem, gesichertem Wissen sondern auf An- nahmen bzw. Einschätzungen P._____s beruhen (Urk. 151 S. 9 f.). P._____ sag- te zwar aus, er habe nicht geglaubt, dass dem Beklagten 52% der Aktien gehört hätten (Urk. 151 S. 10). Gleichzeitig brachte er aber unzweideutig zum Ausdruck, dass er über die dem Beklagten verbliebenen 26 Aktien keinerlei Angaben ma- chen könne (Urk. 151 S. 13). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass von allem Anfang geplant war, das gesamte Mehrheitsaktienpaket von 52% an die R._____-Gruppe zu veräussern, können die Vermerke nicht im Sinne des Klägers gedeutet werden. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht zu, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien an der F._____ AG war, wie der Kläger meint (Urk. 207 Ziff. 187). Es stellt sich lediglich die Frage, ob zwischen den Parteien ein obligatorisches Rechtsverhältnis bestand oder nicht. Damit muss es sein Bewenden haben. 5.8.6 Im Ergebnis dringt der Kläger mit seinen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen C3./3.3.4 erhobenen Einwände (Urk. 207 Ziff. 170 bis 187) nicht durch. Der Nachweis, dass der Beklagte die an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger veräussert hat, kann mit der Parteiaussage des Klägers, den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____und mit den Urkunden 5/131 und 5/132 nicht geleistet werden. 5.9.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Kaufpreis von USD 5.2 Mio. für die 26 Aktien gemäss Vertrag vom

29. Februar 2000 zwischen dem Beklagten als Verkäufer und der N._____ als Käuferin (Urk. 5/141) am 13. März 2000 bezahlt worden sei. Sie prüfte sodann, ob der Kläger den Beweis dafür geleistet hat, dass der Beklagte den Kaufpreis für die an die N._____ veräusserten Aktien vereinbarungsgemäss wieder zurückzahlte, wenn auch nicht im vollen Betrag. Sie hielt dafür, dass die drei vom Beklagten in seinem Schreiben an P._____ vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) erwähnten Über- weisungen, nämlich

- 83 -

1. an N._____: -USD 1'329'044.57,valuta 30.3.00

2. an Q._____ S.A.: - USD 1'714'951.39, valuta 31.3.00

- USD 401'658.73, valuta 10.4.00 Total USD 3'445'654.69 in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stünden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die zwei der O._____ Foundation am 6. und

13. April 2000 auf Anweisung der N._____ mit dem Vermerk "Rueckzahlung Dar- lehen" gutgeschriebenen Beträge von USD 3'026'740.– und USD 401'290.– (Urk. 5/139+140) nicht mit denen im Schreiben vom 10. April 2000 genannten überein- stimmten, weshalb ein Zusammenhang mit den vorgenannten Überweisungen nicht ersichtlich sei. Die von S._____ viele Jahre nach den tatsächlichen Ereignis- sen erstellte Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) enthalte – so die Vorinstanz weiter – Ausführungen zur Zahlung des Be- klagten von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus dem Text ergebe sich, dass es sich dabei um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handle, welche dieser anlässlich von Besprechungen unbenannten Datums gemacht haben solle. Über die Differenz der genannten Summe zum Kaufpreis von USD 5.2 Mio. werde lediglich spekuliert. In welcher Verbindung die N._____ zur Q._____ S.A. stehe bzw. weshalb sie über den dieser Firma überwiesenen Betrag habe verfügen und diesen habe weiterleiten können, werde nicht erklärt. Ebenso wenig werde erläu- tert, weshalb die N._____ nicht den ganzen vom Beklagten überwiesenen Betrag an die O._____ Foundation weitergeleitet habe. Der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) sei zu diesem Thema nichts zu entnehmen (Urk. 208 S. 60 f.). 5.9.2 In seiner Berufung legt der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bereits in der Replik die Differenz (USD 17'624.69) zwischen dem vom Beklagten über- wiesenen Totalbetrag von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/143) und dem von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Betrag von USD 3'428'030.– (Urk. 5/139+140) mit der von der N._____ erhobenen Treuhandkommission von zwei Promillen und Bankspesen von rund USD 350.– erklärt hatte (Urk. 207 Ziff. 188 f. mit Verweis auf Urk. 44 Ziff. 245 ff., insb. Ziff. 247). Diese Erklärung wurde vom Beklagten in der Duplik nicht substantiiert bestritten (Urk. 54 Ziff. 274). Dem-

- 84 - zufolge kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, ein Zusammenhang zwischen den vom Beklagten überwiesenen Beträgen (Urk. 5/143) und den von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Beträgen (Urk. 5/139+140) sei nicht ersichtlich, weil die beiden Geldbeträge nicht übereinstimm- ten (Urk. 208 S. 61). 5.9.3 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe die von S._____ verfass- te "Chronologie" (Urk. 5/145) willkürlich gewürdigt. Der Grund, weshalb die N._____ über den vom Beklagten an die Q._____ S.A. überwiesenen Betrag ha- be verfügen können, sei irrelevant, da aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) eindeutig hervorgehe, dass die Zahlung zuhanden von P._____, Geschäftsführer der N._____, geleistet worden sei. In der "Chronologie" werde über die Differenz zu den USD 5.2 Mio. keineswegs nur spekuliert. S._____ führe klar aus, dass der Beklagte gemäss einer Gesprächsnotiz von P._____ für die Transaktion habe Verrechnungssteuern bezahlen müssen, was die Differenz erkläre. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger selbst habe das Thema "Verrechnungssteuern" in einem Gespräch mit P._____ aufgeworfen und die "Chronologie" gebe nur Angaben des Klägers wieder. S._____ habe als Zeuge befragt die Richtigkeit der "Chronologie" ausdrücklich bestätigt. P._____ habe wiederum ausgesagt, der Beklagte habe ihm einmal bestätigt, er werde die Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen müssen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört. Als Folge des mangelhaften Beweisbeschlusses habe die Vorinstanz es unterlassen, die zur "Chronologie" und der Frage der Rückzahlung offerierten Zeugen P._____ und S._____ und den Kläger selbst eingehend zur Thematik zu befragen, womit die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der "Chronologie" hätten ausgeräumt werden können. Nicht nur P._____, sondern auch S._____ habe spontan Anga- ben zur Rückzahlung durch den Beklagten gemacht, indem er ausgeführt habe, sie hätten dem Beklagten USD 5.2 Mio. bezahlt und es seien USD 3.5 Mio. zu- rückgekommen. Auch in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) stehe wörtlich: "You confirmed the purchase price of 5.2 Mio. USD for 26 shares which N._____ paid to Mr. B._____ and most of it you got back from him!". Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die völlig unsubstanti-

- 85 - ierten und unbelegten Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt, wonach es sich bei den USD 3'445'654.69 (die er persönlich überwiesen habe) um Kommissions- zahlungen der F._____ AG zugunsten des Klägers gehandelt habe. Bei Würdi- gung sämtlicher im Recht liegender Beweismittel sei bewiesen, dass der Beklagte den vereinnahmten Kaufpreis im Umfang von USD 3'445'654.69 wieder zurück- bezahlt habe (Urk. 207 Ziff. 190 bis Ziff. 196). 5.9.4 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er nicht da- von ausgehe, dass für den Beklagten auf dem Betrag von USD 5.2 Mio. Steuern angefallen seien (Urk. 2 Ziff. 113), weshalb ihm der Beklagte immer noch die Dif- ferenz zwischen USD 5.2 Mio. und USD 3'445'654.69 schulde (Urk. 44 Ziff. 247). Die Vor-instanz war daher nicht verpflichtet, Beweise darüber abzunehmen und zu würdigen, ob sich die Differenz zwischen diesen Beträgen mit allfälligen Steu- erfolgen erklären liesse. Die Ausführungen S._____ s zu den Steuerfolgen in der "Chronologie" (Urk. 5/145) hat der Kläger mit der Klageschrift eingereicht. Soweit sich der Kläger in der Berufungsschrift erstmals auf Steuerfolgen beruft und die Differenz damit erklärt, können seine Vorbringen aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtet werden. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger in diesem Zu- sammenhang auf (zulässige) Beweismittel wie die "Chronologie", die Zeugenaus- sagen von S._____ und P._____ und seine Parteibefragung beruft, um seine neue Darstellung zu untermauern. Unbestritten ist zudem, dass der Beklagte oh- ne weitere Erläuterungen der N._____ USD 1'329'044.57 und der Q._____ S.A. USD 2'116'610.12 überwies, auch wenn in der Folge die N._____ den Gesamtbe- trag (abzüglich Kommission und Bankspesen) an die O._____ Foundation weiter- leitete (Urk. 5/139+140). Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. im Teilbetrag von USD 3'445'654.69 der N._____ zurückerstattet (Urk. 2 Ziff. 113). Wenn die Vorinstanz feststellte, angesichts der drei Überwei- sungen (im Totalbetrag von USD 3'445'654.69) und der zwei unterschiedlichen Empfänger der Rückzahlungen (N._____ einerseits und Q._____ S.A. anderer- seits) sei kein Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ersichtlich, kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden. Aus welchem Grund eine

- 86 - Überweisung zugunsten der Q._____ S.A. vorgenommen wurde, nachdem der vollständige Kaufpreis von der N._____ bezahlt wurde, ist nicht nachzuvollziehen. 5.9.5 Zutreffend ist, dass S._____ als Zeuge bestätigte, der Inhalt der von ihm verfassten "Chronologie" (Urk. 5/145) sei aus seiner Sicht immer noch richtig (Urk. 150 S. 14). Allerdings sagte er zur Differenz ("Wir haben B._____ 5,2 Mio. bezahlt. Es sind 3,5 Mio. zurückgekommen") aus, sie hätten die Differenz als "den Betrag der Verrechnungssteuer" interpretiert, die der Beklagte wahrscheinlich ha- be bezahlen müssen (Urk. 150 S. 15). In der zwei oder drei Jahre vor der Einver- nahme verfassten "Chronologie" (Urk. 150 S. 8) äusserte er sich noch bestimmter ("Herr B._____ zahlte ca. 2/3 des Kaufpreises zurück an Herrn A._____"), doch beruht diese Aussage – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – auf einseitigen Angaben des Klägers, der "bei einer Besprechung" darauf hingewiesen habe, "dass Hr. B._____ die 26% F._____AG Aktien lediglich treuhänderisch für ihn selbst" halte (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Dies führte denn auch bei den Vertretern der N._____ lediglich zur Vermutung, "dass Herr B._____ die Aktien um Nom. CHF 1'000 für Herrn A._____ offiziell gehalten hat" (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund kann auch die in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (in wel- cher auf "unfounded accusations" des Klägers geantwortet wurde) enthaltene Aussage, der Kläger habe das Meiste vom Beklagten zurückerhalten, keine wei- tergehende Bedeutung zugemessen werden, zumal S._____ dabei wiederum auf seine "Chronologie" verwies (Urk. 5/144). Dies alles ist vor dem Hintergrund der ungenügenden Substantiierung eines Treuhandverhältnisses zu unbestimmt, um die (vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien als erstellt zu betrachten, da der entscheidrelevante Sachver- halt nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Behauptung des Beklagten, bei den USD 3'445'654.69 habe es sich um Kommissionszahlun- gen gehandelt (Urk. 2 Ziff. 139, Urk. 54 Ziff. 274), ebenso unbelegt geblieben ist, liegt die Beweislast hinsichtlich der Rückzahlung doch beim Kläger. Was die Zeu- gen P._____ und S._____ zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Richtigkeit der "Chronologie" sonst noch hätten ausführen sollen, legt der Kläger mit der Be- rufung nicht substantiiert dar, zumal sie spontan Angaben zur Rückzahlung durch

- 87 - den Beklagten gemacht haben (Urk. 207 Ziff. 193). Aus der Aussage P._____s, der Beklagte habe ihm gesagt, er werde die Transaktion in Zürich deklarieren und Steuern darauf bezahlen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört, lässt sich zur Frage der Rückzahlung des Kaufpreises direkt nichts ableiten. Auf diese Aussage P._____s wurde bereits eingegangen (E. III/5.8.5.2 und 5.8.5.3). 5.9.6 Auch mit Bezug auf die Rückzahlung des Kaufpreises gilt im Übrigen, dass daraus mit Bezug auf die vom Beklagten an die R._____ S.A. verkauften Ak- tien Nrn. 75 bis 100 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Selbst wenn dem Kläger der Nachweis der (teilweisen) Rückzahlung des Kaufpreises und ei- nes Treuhandverhältnisses bezüglich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 gelungen wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei an den Aktien Nrn. 75 bis 100 wirtschaftlich berechtigt gewesen bzw. der Be- klagte habe diese Aktien als Treuhänder für den Kläger gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die "korrekte Würdigung der Urkunden und Zeugen- befragungen im Umfeld der N._____" nicht ohne weiteres dazu, dass ein vom Be- klagten bestrittenes Treuhandverhältnis zwischen den Parteien "für den gesamten Aktienanteil" nachgewiesen wäre (Urk. 207 Ziff. 198). Denn die beiden Aktienpa- kete könnten, auch was ihre wirtschaftliche Berechtigung durch den Kläger und/oder den Beklagten angeht, durchaus ein getrenntes Schicksal gehabt ha- ben. Eine gewisse Differenzierung scheint im Übrigen auch der Kläger vorzuneh- men, wenn er ausführt, ein Treuhandverhältnis sei für den gesamten vom Beklag- ten gehaltenen Aktienanteil nachgewiesen, mit Sicherheit aber für diejenigen 26 Aktien, welche vom Beklagten an die N._____ veräussert worden seien (Urk. 207 Ziff. 198; Hervorhebung durch das Gericht). 5.10.1 In einer Noveneingabe vom 9. Oktober 2019 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, er sei in einem für ihn bei der Firma AS._____ in Russland angelegten elektronischen Datenarchiv auf eine SMS-Nachricht des Beklagten vom 6. Februar 2001 gestossen. Darin habe ihn der Beklagte über den tags zuvor erfolgten Eingang des Verkaufserlöses von USD 32.5 Mio. auf dessen Konto bei der W._____ informiert mit der Metapher: "Das, wovon die Bolschewiken geträumt

- 88 - hatten, ist geschehen.". Der Beklagte sei als Treuhänder des Klägers verpflichtet gewesen, den Kläger über den Geldeingang auf seinem Konto zu informieren. Für den Kläger sei damit klar gewesen, dass der ihm zustehende Erlös aus dem Ver- kauf der F._____ AG auf dem Konto des Beklagten eingetroffen sei. Mit dieser SMS-Nachricht sei der Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses evident. Der Beklagte habe keinen anderen Grund gehabt, dem Kläger den Geldeingang aus dem Verkauf der Aktien der F._____ AG auf seinem Konto mitzuteilen. Der Kläger habe sich erst wieder unter dem Eindruck der ersten Beweisverhandlung und im Hinblick auf die zweite Beweisverhandlung an die SMS-Nachricht des Be- klagten und deren möglichen Archivierungsort erinnert (Urk. 154). 5.10.2 Wie die Vorinstanz ausführte, können solche unechten Noven ge- mäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im Folgenden taxierte die Vor-instanz das Verhalten des Klägers bei der Beschaffung der vom Beklagten selbst verfassten Belege mit einlässlicher Begründung als nachlässig und nicht entschuldbar, weshalb sie die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zuliess (Urk. 208 S. 10 f.). 5.10.3 In seiner Berufung beanstandet der Kläger, die Vorinstanz hätte die vom Beklagten am 6. Februar 2001 geschriebene SMS-Nachricht nicht unberück- sichtigt lassen dürfen (Urk 207 Ziff. 49 bis Ziff. 54, Ziff. 199). Im Wesentlichen hält er den Erwägungen der Vorinstanz aber lediglich seine bereits in der Novenein- gabe enthaltenen Ausführungen entgegen (Urk. 207 Ziff. 49, Urk. 154 Ziff. 14), bezeichnet diese als unwidersprochen und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Interpretation des Sachverhaltes vor. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere vermag der Klä- ger damit die Vorwürfe der Vorinstanz (Urk. 208 S. 10 f.) nicht zu entkräften,

- dass er sich zu Beginn des Prozesses hätte fragen müssen, ob angesichts des Fehlens eines schriftlichen Treuhandvertrages irgendwelche Beweismit- tel bzw. schriftlichen Belege für seine Behauptungen vorhanden sind und auf welche Art er mit dem Beklagten kommunizierte,

- 89 -

- dass ihm hätte bekannt sein müssen, dass er mit dem Beklagten vereinzelt codierte SMS-Nachrichten austauschte,

- dass von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er in seinem persönlichen elektronischen Archiv bestimmte Zeiträume oder bestimmte Tage nach SMS-Nachrichten absucht bzw. absuchen lässt. Dass dem Kläger zunächst angeblich "nicht bewusst war", ob und wo die Dokumente archiviert waren (Urk. 207 Ziff. 49), und ihn erst die persönliche Kon- frontation mit dem Beklagten veranlasste, sich erneut mit der Materie zu befassen (Urk. 154 Ziff. 3), vermag ihn nicht zu entlasten. Ob Noven zulässig sind, war zu- dem von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dem Kläger fol- gerte die Vorinstanz auch nicht willkürlich, die SMS-Nachricht sei im Archiv "leicht auffindbar" und eine frühere Suche daher zumutbar gewesen (Urk. 207 Ziff. 51). Vielmehr machte sie die zutreffende Aussage, die vom Kläger in Auftrag gegebe- ne Recherche und das Resultat zeigten, dass die Suche im elektronischen Archiv innert nützlicher Frist erfolgversprechend gewesen sei, womit die Zumutbarkeit einer solchen Recherche zweifellos bejaht werden müsse (Urk. 208 S. 11). Inwie- fern dies willkürlich wäre, nachdem der Kläger ausführte, mit den genauen In- struktionen bezüglich des zu suchenden Dokumentes sei man schliesslich fündig geworden, ist unerfindlich, zumal die Auftragserteilung an AP._____ im Anschluss an die Verhandlung vom 17. September 2019 erfolgte und die Noveneingabe be- reits am 9. Oktober 2019 eingereicht werden konnte (Urk. 154). 5.10.4 Ungeachtet dessen stellt die (vom Beklagten als solche nicht bestrit- tene) SMS-Nachricht kein Indiz für den Bestand eine Treuhandverhältnisses dar. Die Parteien verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 ihre Aktien- pakete gemeinsam an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). Die N._____ und der Beklagte erhielten am

5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 116). Der Beklagte verfügte bis zum 22. März 2001 auch über ein Instrukti- onsrecht bzw. eine umfassende Bevollmächtigung gegenüber der N._____ be- züglich der O._____ Foundation bzw. dem Kläger, weil der Kläger im Hintergrund bleiben wollte und die administrativen Belange vollständig dem Beklagten über-

- 90 - liess (Urk. 2 Ziff. 114, Urk. 5/148, Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Beklagte den Klä- ger mit einer SMS-Nachricht vom 6. Februar 2001 über den Zahlungseingang in- formierte, kann dies ohne weiteres auch so verstanden werden, dass der Beklag- te den Kläger über den Eingang der für ihn bzw. für seine Stiftungen bestimmten Zahlung aus der Veräusserung seines Aktienpaketes informieren wollte. Denkbar ist auch, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einfach seiner Freude darüber Ausdruck verlieh, dass die Veräusserung ihrer Aktienpakete geglückt ist. 5.11 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sich hinsichtlich der 26 vom Beklagten veräusserten Aktien Nrn. 74 bis 100 aus den Vorgängen rund um den Verkauf der 52 Aktien im Jahre 2000 und 2001 kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien erstellen lässt. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Klägers bzw. sein Beweisführungsanspruch nicht verletzt, indem die Vorinstanz von der Abnahme weiterer Beweismittel absah. 6.1 Der Kläger vermisst insgesamt eine Gesamtwürdigung der Beweise in ihrem gegenseitigen Kontext. Es sei nicht zulässig, wenn die Vorinstanz die Grundsatzfrage (ob "zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis bestand, wonach der Beklagte die sich zwischen dem Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war") fragmentiere und einzelne Be- weisthemen willkürlich isoliert definiere, um dann bei jedem dieser Teil- Beweisthemen vom Kläger den vollen Beweis zu verlangen, anstatt eine Ge- samtwürdigung des Beweisergebnisses bezüglich dieses "Hauptbeweissatzes" vorzunehmen (Urk. 207 Ziff. 202 f.). 6.2 Gegenstand des Beweises sind einzelne Tatsachenbehauptungen, was eine Aufgliederung in Einzeltatsachen erfordert (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 22). Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmi- ges Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als bewiesen gelten kann (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 16). Zutreffend ist, dass das Gericht die abgenom- menen Beweise nicht isoliert zu würdigen hat (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3).

- 91 - Gestützt darauf kann sich der Kläger allerdings nicht seiner Substantiierungs- pflicht und seiner Beweisobliegenheit für Einzeltatsachen entschlagen. Auch be- deutet dies nicht, dass davon abgesehen werden kann, die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel (Urkunden, Zeugen) zu bestimmen (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3). 6.3 Die Annahme, dass im letzten Quartal 1993 hinsichtlich der Aktien Nrn. 1 bis 66 ein Treuhandverhältnis begründet wurde, verbietet sich bereits aufgrund der ungenügenden Substantiierung (E. III/2.10). Die Kritik an der Beweiswürdi- gung der Vorinstanz geht daher von vornherein fehl. Auch der Erwerb der 34 wei- teren Aktien Nrn. 67 bis 100 scheitert an einer ungenügenden Substantiierung. Zudem genügt auch die Beweislage nicht, um im Gesamtkontext auf einen treu- händerischen Erwerb dieser Aktien durch den Beklagten zu schliessen, da die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Beweismittel (Erwerb der Mehrheitsbe- teiligung an der C._____, AC._____s, Zeugenaussagen, Bezahlung des Kaufprei- ses aus der Substanz der F._____ AG) nicht zu überzeugen vermögen (E. III/3). Hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien bestehen aufgrund der Aus- sagen von P._____ und S._____ resp. der von ihnen erstellten Belege zwar Indi- zien für ein Treuhandverhältnis. Allerdings gilt dies nicht für die vom Beklagten an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100, weshalb dies dem Kläger letztlich nicht weiterhilft (E. III/5). 7.1. Die Vorinstanz prüfte sodann die klägerischen Vorbringen zur Fortset- zung der Treuhandschaft ab 2001. Sie kam zum Schluss, der Kläger vermöge den Beweis nicht zu leisten, dass er dem Beklagten (anlässlich eines Mittages- sens in AQ._____ am 29. Januar 2001 [Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 255]) unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den erhaltenen Betrag von USD 32.5 Mio. für ihn treuhänderisch zu behalten. Auch sei der Beweis dafür, dass der Beklagte an einer Sitzung am Sitz der N._____ in Liechtenstein (die etwa eine Woche nach Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe [Urk. 2 Ziff. 119]) aus- drücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen, nicht erbracht worden. Schliesslich ha- be der Kläger nicht bewiesen, dass der Kundenberater der W._____, T._____,

- 92 - gewusst habe, dass die bei der W._____ verwalteten Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Insbesondere stützten die Aussa- gen des als Zeuge einvernommenen T._____ die klägerische Darstellung nicht. Es erübrige sich daher, die Frage der Verjährung zu erörtern (Urk. 208 S. 62 ff.). 7.2 Nach Ansicht des Klägers bleibt die Frage, ob das Treuhandverhältnis fortgesetzt wurde, nur für die Frage der Verjährung relevant (Urk. 207 Ziff. 207). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, hinsichtlich der an die R._____ S.A. verkauften Aktien wäre ein allfälli- ges Treuhandverhältnis spätestens mit dem Verkauf am 26. Januar 2001 beendet worden. Gleichzeitig wäre durch die Beendigung der Treuhandschaft der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgelöst worden, womit die klägerischen An- sprüche verjährt wären (Urk. 2 Ziff. 196). Nach Auffassung des Klägers begann die Verjährungsfrist hinsichtlich des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreises von USD 32.5 Mio. erst mit dessen Fälligstellung durch das Schreiben vom 20. Januar 2014 zu laufen (Urk. 44 Ziff. 302). 7.3 Nachdem der Anspruch auf Herausgabe der USD 32.5 Mio. nicht aus- gewiesen ist, kann die Frage, ob die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt hat, indem sie dem Kläger den Beweis für die Fortdauer des Treuhandverhältnisses über das Jahr 2001 hinaus auferlegt hat, offengelassen werden.

8. Nach dem Gesagten ist die Berufung in der Hauptsache abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. IV. 1.1 Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von CHF 41'826'350.– von einer ordentlichen Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) von CHF 279'882.– aus. Unter Berücksichtigung des nach durchgeführtem Be- hauptungsverfahren erfolgten Beweisverfahrens, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erhöhte sie die Grundgebühr um 30% und setzte die Ent- scheidgebühr auf CHF 363'900.– fest (Urk. 208 S. 69).

- 93 - 1.2 Der Kläger beanstandet, die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 363'900.– sei zu hoch. Er beantragt, die Entscheidgebühr sei auf zwei Drittel der Grundgebühr und damit auf CHF 186'588.– festzusetzen. Er wirft der Vo- rinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz begründe die Erhöhung um 30% nicht nä- her und lege bezüglich Zeitaufwand und Schwierigkeit nicht dar, worin der vorlie- gende Fall über das hinausgehe, was üblicherweise in einem Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– zu erwarten sei. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten geboten habe. Der Sach- verhalt habe sich weder in rechtlicher noch nicht tatsächlicher Hinsicht als schwie- rig gestaltet, zumal die Parteien im Wesentlichen von denselben äusseren Tatsa- chen ausgegangen seien und lediglich das Innenverhältnis strittig gewesen sei. Es sei ein einfaches Treuhandverhältnis zu beurteilen gewesen. Das siebzigseiti- ge Urteil der Vorinstanz enthalte (auf weniger als fünf Seiten) nur minimale recht- liche Erwägungen, die wiederholt falsch ausgefallen seien. Der Fall sei aus- schliesslich auf der Beweisebene entschieden worden, wobei sich die Vorinstanz auf die Würdigung einiger weniger Beweise beschränkt habe. Die Schwierigkeit des Falls sei für das Gericht – gemessen am hohen Streitwert – aussergewöhn- lich tief gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Fall auch keinen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Der Aufwand habe sich im Wesentlichen auf einfachste prozessleitende Verfügungen, einen sehr kurzen Beweisbeschluss, zwei Beweisverhandlungen und eine knapp 70-seitige Entscheidbegründung be- schränkt. Ein dreifacher Schriftenwechsel und zwei Schlussvorträge dürften in den meisten ordentlichen Verfahren die Regel sein. Die Parteien hätten auf Auf- forderung des Gerichts auf mündliche Verhandlungen vor dem Gesamtgericht verzichtet. Die Klage sei abgewiesen worden, ohne eine Instruktionsverhandlung und ein eingehendes Beweisverfahren durchzuführen. Der Aufwand, die im Aus- land wohnhaften Zeugen vorzuladen, sei offensichtlich gescheut worden. Der Ak- tenumfang sei mit weniger als zehn Bundesordner überschaubar gewesen. Die kurze, nicht einmal zwei volle Nachmittage dauernde Beweisabnahme sei an die Referentin delegiert worden, weshalb sich der notwendige Zeitaufwand wegen des "durchgeführten Beweisverfahrens" sicher nicht erhöht habe. Die Vorinstanz

- 94 - habe den zweiten Schlussvortrag des Klägers (zu Unrecht) nicht beachtet, das Urteil sei auf dem Zirkularweg gefasst worden und habe nur einen Monat nach Eingang des letzten Schlussvortrags vorgelegen. Der Zeitaufwand könne als un- terdurchschnittlich für den Streitwert bezeichnet werden. Es treffe nicht zu, dass ein Beweisverfahren per se eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr rechtfertige. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 mit mutmassli- chen Gerichtskosten von rund CHF 280'000.– gerechnet, sofern kein Beweisver- fahren durchgeführt werden müsse. Auch unter Berücksichtigung der Vorberei- tungszeit verbiete sich die Erhöhung der Entscheidgebühr um CHF 84'000.– auf- grund einer Beweisabnahme von 6.5 Stunden. Der Umfang von Klageantwort, Replik und Duplik sprenge den bei diesem Streitwert prognostizierten üblichen Rahmen nicht. Die Vorinstanz hätte keinen erhöhten Zeitaufwand annehmen, sondern im Gegenteil feststellen müssen, dass ihr Zeitaufwand angesichts des Streitwerts und mit Blick auf andere Fälle "in diesen Streitwertregionen" ausser- gewöhnlich tief gewesen sei, womit die Grundgebühr hätte reduziert werden müs- sen. Die Entscheidgebühr stehe in einem offensichtlichem Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der staatlichen Leistung und bewege sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern mit ihrer Gebührenfestsetzung auch das Äquivalenzprinzip, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH und §§ 2 und 4 GebV OG verletzt (Urk. 207 Ziff. 212 ff. und Ziff. 231 ff.). 1.3 Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG richtig berechnet. Die Grundgebühr kann unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). 1.4 Der Vorwurf der ungenügenden Begründung (Urk. 207 Ziff. 231) ist un- berechtigt. Auch wenn die Vorinstanz lediglich pauschal auf die in § 4 Abs. 2 GebV OG genannten Erhöhungs- bzw. Reduktionsgründe und auf die erfolgten

- 95 - Beweisabnahmen verwies, war der Kläger in der Lage, den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid sachgerecht anzufechten. 1.5 Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vorliegende Fall verglichen mit "anderen Fällen in diesen Streitwertregionen" betreffend Komplexi- tät und Zeitbedarf einfacher bzw. weniger aufwändig gestaltet bzw. dass sich in Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– üblicherweise schwierigere Tat- und Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung mehr Zeit erfordert, als dies für den vorliegenden Fall erforderlich ist. Von einem aussergewöhnlich tiefen Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht ausgegan- gen werden. Und schon gar nicht kann davon die Rede sein, dass kaum ein Pro- zess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. denkbar ist, der durch Sachent- scheid erledigt wird und dem Gericht weniger Zeitaufwand verursacht, zumal auch der Kläger davon spricht, das Verfahren könne nicht mehr als wenige Arbeitsmo- nate in Anspruch genommen haben (Urk. 207 Ziff. 239). Aufgrund des in Klage- schrift und Replik über 279 Seiten dargestellten Sachverhalts mit Auslandbezug, der sich über einen Zeitraum von über 20 Jahren (1991 bis 2014) erstreckt und zum grössten Teil umstritten war, sowie der Anzahl der eingereichten Beilagen kann entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 207 Ziff. 220: "weniger als zehn Bundesordner") keineswegs von einem weniger aufwändigen Fall gesprochen werden. Der Kläger sah sich denn auch veranlasst, in der Hauptsache eine 90 Seiten umfassende Berufung einzureichen. Eine Reduktion der Grundgebühr fällt daher ausser Betracht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung der objektive Wert der bezogenen Leistung (zu der die erhobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf) nach dem wirt- schaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Pflichtigen bringt, bemisst. So darf bei Gerichtsgebühren namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Die Ausgestaltung des Zürcher Tarifs ist unter dem Gerichtspunkt des Äquivalenz- prinzips nicht zu beanstanden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.1.1 und 7.1.2). In dem vom Bundesgericht jüngst beurteilten Fall 4A_659/2020 hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich bei einem Streitwert von CHF 178'500'000.– für ein 38-seitiges Urteil eine Ent- scheidgebühr von CHF 970'000.– erhoben, was vom Bundesgericht (das für sein

- 96 - 29-seitiges Urteil Gerichtskosten von CHF 200'000.– festsetzte) unter Willkürge- sichtspunkten und dem Gleichwertigkeitsaspekt (Äquivalenzprinzip) nicht bean- standet wurde. Eine Grundgebühr von CHF 279'882.– erscheint hoch, hält aber vor dem Äquivalenzprinzip stand und erscheint als verhältnismässig, wenn sie dem damit abgegoltenen erheblichen wirtschaftlichen Interesse gegenüberstellt wird, der in der Möglichkeit besteht, mit einer Klage einen Anspruch in der Höhe von knapp CHF 42 Mio. gerichtlich durchzusetzen. Die Gebühr beträgt 0.66% des Streitwer- tes. Daran ändert auch nichts, dass der Gebührentarif ab einem Streitwert von CHF 10 Mio. nicht mehr degressiv verläuft. Dies entspricht – ebenso wie die de- gressive Ausgestaltung des Tarifs bis CHF 10 Mio. – der Absicht des Verord- nungsgebers, kann also nicht im Widerspruch dazu stehen (vgl. Urk. 207 Ziff. 236). 1.6 Zutreffend ist, dass keine Hauptverhandlung mit ersten Parteivorträgen (Art. 221 ZPO) durchgeführt werden musste. Indes fand ein vierfacher Schriften- wechsel mit umfangreichen Akten statt (Urk. 2, Urk. 19, Urk. 44, Urk. 54, Urk. 70, Urk. 80, Urk. 89 und Urk. 92), wobei die Vorinstanz die neuen Behauptungen in der Duplik und Triplik herausfiltern musste (Urk.·65 und Urk. 74). Zudem fanden zwei Beweisverhandlungen statt, die zusammen knapp sieben Stunden dauerten (Prot. I S. 28 bis S. 32). Insgesamt wurden drei Zeugen einvernommen und zwei Parteibefragungen durchgeführt. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid zudem eine Vielzahl von Urkunden zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen zu würdi- gen. Während der Kläger 200 Beilagen einreichte (Urk. 71), waren auf Seiten des Beklagten 74 Beilagen zu sichten (Urk. 80 S. 12 ff.). Weitere Unterlagen mussten ediert werden (Urk. 107, Urk. 109/1). Wenn die Vorinstanz in diesem zeitaufwän- diges Verfahren mit komplexem Sachverhalt und schwierigen beweisrechtlichen Fragen eine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG vor- nahm, kann darin kein Fehler erblickt werden. Allerdings kann das Beweisverfah- ren noch nicht als besonders weitläufig bezeichnet werden. Von da her erweist sich eine Erhöhung von CHF 279'882.– auf CHF 300'000.– als angemessen.

- 97 - 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 265'532.– fest. Für die weiteren Rechtsschrif- ten (umfangreiche Duplik, drei zusätzliche Stellungnahmen und zwei Stellung- nahmen zu zwei Protokollberichtigungsbegehren, zwei Schlussvorträge) und zwei Beweisverhandlungen berechnete die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag in der Höhe der ordentlichen Gebühr, woraus eine Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 572'000.– re- sultierte (Urk. 208 S. 69). 2.2. Der Kläger beanstandet, auch die erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 572'000.– sei zu hoch. Er beantragt, die Parteientschädigung sei im Fal- le seines Unterliegens auf zwei Drittel der Grundgebühr (CHF 177'021.–) zuzüg- lich eines Zuschlags von einem Drittel (CHF 59'007.–) und damit auf CHF 254'202.– (einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Kläger rügt ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem macht er eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH sowie §§ 2, 4 und 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) geltend. Die Vorinstanz habe trotz des sehr hohen Streitwerts nicht geprüft, ob die gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu ermässigen sei. Vielmehr habe sie sich bei ihrem Entscheid von der "Honorarnote" des Rechtsvertreters des Beklagten (Urk. 193) leiten lassen, zu welcher der Kläger nicht habe Stellung nehmen können und die ohne jeden Nachweis des tatsächli- chen Aufwands nur gerade um CHF 15'479.50 (Barauslagenpauschale) von der festgesetzten Parteientschädigung abweiche (Urk. 207 Ziff. 227, Ziff. 245). Das Verfahren sei für den Beklagten – was die sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen, den Inhalt und Umfang der Rechtsschriften, die Zahl der Beweismittel und Verhandlungen anbelange – wesentlich einfacher, weniger zeitaufwändig und mit weniger Verantwortung belastet gewesen, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall sei. Trotzdem habe die Vorinstanz anhand des Streitwerts eine Parteientschädigung festgesetzt, die den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters um ein Mehrfaches übersteige, zumal sie übersehen habe, dass der Tarif nur bis zu einem Streitwert von CHF 10

- 98 - Mio. degressiv (und danach linear) ausgestaltet sei (Urk. 207 Ziff. 248 bis Ziff. 250). Indem die Vorinstanz für sämtliche über die Klageantwort hinausgehenden Rechtsschriften einen Zuschlag gewähre, gehe sie zu Unrecht implizit davon aus, dass der Beklagte eine Hauptverhandlung – die von der Grundgebühr mitabge- deckt werde – vorbereitet und daran teilgenommen habe (Urk. 207 Ziff. 224). Die Grundgebühr sei um einen Drittel zu reduzieren, da Verantwortung, Zeitaufwand des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falles besonders tief gewesen seien (Urk. 207 Ziff. 150). Als ungerechtfertigt erweise sich auch die Zusprechung des maximal möglichen Zuschlags von 100%. Dabei habe die Vorinstanz ver- kannt, dass die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV nicht nur die Kla- geantwort, sondern auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung abdecke. Eine Hauptverhandlung, in der nach der Konzeption der ZPO im Regelfall die Duplik zu erstatten sei, habe nicht stattgefunden. Die stattdessen schriftlich erstattete Duplik sei entsprechend von der Grundgebühr abgedeckt. Es sei deshalb unzulässig, für die Duplik einen Zuschlag zu berechnen. Auch habe der Beklagte lediglich zu einem Protokollberichtigungsbegehren eine Stellung- nahme verfasst und auch sonst seien die weiteren Eingaben des Beklagten je- weils sehr kurz ausgefallen (Urk. 207 Ziff. 225 f., Ziff. 251 f.). Was ausserhalb der Grundgebühr zu entschädigen sei (54 Seiten Rechtsschriften und zwei Beweis- verhandlungen von 6.5 Stunden), liege weit unter dem, was bei einem Prozess mit einem Streitwert von CHF 42 Mio. gewöhnlich anfalle, und stelle nicht die oberste Grenze des nach der Duplik noch zu erwartenden Zusatzaufwandes dar. Bereits durch eine einfache Plausibilitätsprüfung hätte die Vorinstanz feststellen können, dass ein Zuschlag von CHF 265'532.– für 54 Seiten Rechtsschriften und 6.5 Stunden Beweisverhandlung viel zu hoch sei; daraus resultiere nämlich ein Stundenansatz von über CHF 4'100.–. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zuschlags ihr Ermessen überschritten und missbraucht, jedenfalls aber liege Unangemessenheit vor (Urk. 207 Ziff. 252 ff.). Die gesamte Parteientschädigung von CHF 572'000.– entspreche bei einem grosszügigen Stundenansatz von CHF 430.– (inkl. MwSt) einem Stundenaufwand von rund 1'330 verrechenbaren An- waltsstunden, bei den vom Beklagten eingereichten 285 Seiten Rechtsschriften also über 4.6 Stunden pro Seite. Es sei offenkundig, dass ein solcher Aufwand für

- 99 - die Rechtsvertretung nicht angemessen wäre und der Rechtsvertreter auch kei- nesfalls einen solchen Zeitaufwand gehabt habe. Der Beklagte wäre daher durch die vorinstanzliche Parteientschädigung bereichert (Urk. 207 Ziff. 255 f.). 2.3 Es trifft zu, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten vom 18. Februar 2020 (Urk. 193) dem Kläger vor Urteilsfällung nicht zugestellt wurde. Sie enthält indes keine Aufstellung über den Zeitaufwand, sondern basiert auf einer streitwertabhängigen Berechnung im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 11 AnwGebV. Die Bemühungen wurden vom Beklagten mit CHF 529'590.– und die Barauslagen (3%) mit CHF 15'887.70 in Rechnung gestellt, was zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ein Guthaben von CHF 587'549.50 ergab. Der Kläger hatte die Möglichkeit, im Berufungsverfahren dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch Urk. 205). Damit gilt der Mangel als geheilt. 2.4 Gemäss § 2 lit. a, c, d und e AnwGebV bilden der Streitwert, die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rich- tig berechnet. Der streitwertabhängigen Honorierung wohnt begriffsmässig eine gewisse Pauschalierung des abzugeltenden Aufwandes inne. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger zu vergüten, würde ein Streitwerttarif keinen Sinn machen. Freilich darf das Honorar auch bei vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Rahmens zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der damit für den Anwalt ver- bundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.2.2). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwie- rigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abge- schwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren,

- 100 - publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39, S. 2008). Die hohe Verantwortung erscheint bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit bereits mit der dem hohen Streitwert entsprechenden Grundgebühr abgedeckt. 2.5 Gemäss § 11 AnwGebV sind Zu- bzw. Abschläge zu veranschlagen. Abs. 1 umschreibt, wann die Grundgebühr verdient ist. Abs. 2 und Abs. 3 betref- fen die Zuschläge. Abs. 4 beschlägt die (vorliegend nicht einschlägigen) Redukti- onsgründe. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Grund- gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Satz 2 von § 11 Abs. 1 AnwGebV bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch kein Zu- schlag zu erheben ist. Vorliegend haben die Parteien auf die ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung verzichtet und sich für den Fall des Beweisverfahrens mit der schriftlichen Eröffnung der Beweisverfügung und mit schriftlichen Schluss- vorträgen einverstanden erklärt (Urk. 36). Gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 1 An- wGebV ist eine Reduktion der Grundgebühr bei fehlender Hauptverhandlung in- des nicht vorgesehen. In der erwähnten Weisung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren heisst es zu § 11 Anw- GebV, Zuschläge und Reduktionen seien in allen Zivilverfahren möglich. Die Be- stimmung, welche inhaltlich im Wesentlichen § 6 und § 15 Abs. 1 der bisherigen Verordnung entspreche, werde daher systematisch hier eingeordnet (S. 2006 und S. 2009). Bereits gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV war die Grundgebühr verdient, wenn die Klagebegründung bzw. die Klageantwort erstattet wurde, sei dies münd- lich oder schriftlich. Im schriftlichen Verfahren erfolgte erst dann ein Zuschlag, so- fern das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen oder weitere Rechtsschriften er- forderte (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV). Die Regel, wonach nur ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt und hernach die erste mündliche Instruktions- oder Hauptverhandlung mit Novenrecht stattfin- det (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7338, 7340 ff.), kam vorliegend nicht zum Tragen. Vielmehr wurde der

- 101 - zweite Parteivortrag mit Novenrecht ins schriftliche Verfahren verwiesen (vgl. Art. 225 ZPO; Urk. 36). Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften und der An- zahl der Beilagen hätte sich die Streitsache an einer mündlichen Verhandlung gar nicht in geeigneter Weise darlegen lassen. Damit aber ist für den zweiten Vortrag bereits ein Zuschlag zur Grundgebühr geschuldet (vgl. OGer ZH RB200012 vom

19. Januar 2021 E. 3.6 S. 8 f., HGer ZH 170257 vom 6. Dezember 2019, E. 12.4, HGer ZH 150173 vom 12. Juli 2017, E. 5.2 und HGer ZH 160177 vom 13. Juni 2019, E. 5.2). Es trifft somit nicht zu, dass der Aufwand für die umfangreiche Dup- lik bereits von der Grundgebühr abgedeckt wird. 2.6 Wiederum vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vor- liegende Fall für den Rechtsvertreter des Beklagten wesentlich einfacher und we- niger zeitaufwendig erwies, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall ist. Ein besonders tiefer Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht unterstellt werden. Der Kläger präsentierte in seinen 132-seitigen bzw. 147-seitigen Rechtsschriften ei- nen weit in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalt mit zahllosen Details (inkl. "Hintergründe zur Ausgangslage des Klägers und des Beklagten zu Beginn der 1990er-Jahre, zum damaligen Verhältnis der Parteien und ihren tatsächlichen Funktionen im Zusammenhang mit der F._____ AG von der Gründung bis zum Verkauf der Beteiligung" [Urk. 207 Ziff. 11]), um "das wahre Wesen des Rechts- verhältnisses zwischen den Parteien zu enthüllen", unterlegte diesen Sachverhalt mit rund 200 Beilagen (davon 11 "schriftliche Erklärungen" und "Befragungsproto- kolle") und berief sich auf 27 Zeugen (Urk. 2, Urk. 4, Urk. 44, Urk. 46). Wie seine Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) zeigen, beschränkte sich der Beklagte keineswegs nur auf das Bestreiten, was sich auch daraus ersehen lässt, dass der Kläger zu Noven in der Duplik eine 43-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 70). Das Klagefundament war in tatsächlicher Hinsicht äusserst komplex und daher überaus aufwendig zu bearbeiten, weshalb nicht von einem besonders tiefen Zeitaufwand oder einer besonders tiefen Schwierigkeit gesprochen werden kann. Wenn der Kläger hier eine "Kontrollrechnung" mit dem Ansatz von "einer Stunde Arbeit pro einer Seite Rechtsschrift" anstellt (Urk. 207 Ziff. 253), kann dem keine Bedeutung zukommen. Die Grundgebühr ist daher mit der Vorinstanz auf CHF

- 102 - 265'532.– zu veranschlagen. Dass eine solche Entschädigung angesichts des hohen Streitwerts, der damit einhergehenden hohen Verantwortung und des für die Aufarbeitung des umfangreichen Prozessstoffs notwendig gewordenen gros- sen Aufwands aus jedem vernünftigen Rahmen fällt, kann nicht gesagt werden. 2.7 Allerdings spezifizierte die Vorinstanz den Pauschalzuschlag von 100% nicht näher. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz ist hier also ans Maximum gegangen. Für die um- fangreiche Duplik (Urk. 54) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 30%, für die 10- seitige Stellungnahme vom 26. November 2018 (Urk. 80) ein Zuschlag von 5% und für die Stellungnahme vom 1. Februar 2019 (Urk. 92) ein Zuschlag von 3%. Weitere Zuschläge sind für die Novenstellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Urk. 164; 2%), für die beiden Beweisverhandlungen einschliesslich Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren (total 10%) und für die beiden Schlussvor- träge (Urk. 189 und 199; total 10%) zu erheben. Insgesamt sind Zuschläge von 60% zu gewähren, womit die Vergütung auf CHF 424'851.20 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 457'564.75, festzulegen ist. V. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Prozesskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Be- rufungsverfahren beträgt noch CHF 32'288'750.– (USD 32.5 Mio. x 0.9935; Urk. 208 S. 7 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 232'200.– festzusetzen. Angesichts des mit der Behandlung der zahlreichen Rügen verbundenen Auf- wands rechtfertigt sich im Berufungsverfahren keine Reduktion. Die zweitinstanz- liche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf CHF 100'000.–

- 103 - festzusetzen. Für die freiwillige Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk.

224) ist kein Zuschlag geschuldet. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 am 17. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde.

2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 300'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 757.50 Dolmetscher; F CHF 200.00 Zeugen

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 457'564.75 zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 232'200.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 104 -

7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 100'000.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'288'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: lm

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und war in der ehemaligen Sowjetunion ab 1989 Generaldirektor des weltweit führenden Düngemittelprodu- zenten C._____ in D._____ (Urk. 2 Ziff. 26, Urk. 19 Ziff. 20 und Ziff. 56, Urk. 44 Ziff. 54, Urk. 207 Ziff. 13).

E. 1.1 Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von CHF 41'826'350.– von einer ordentlichen Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) von CHF 279'882.– aus. Unter Berücksichtigung des nach durchgeführtem Be- hauptungsverfahren erfolgten Beweisverfahrens, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erhöhte sie die Grundgebühr um 30% und setzte die Ent- scheidgebühr auf CHF 363'900.– fest (Urk. 208 S. 69).

- 93 -

E. 1.2 Der Kläger beanstandet, die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 363'900.– sei zu hoch. Er beantragt, die Entscheidgebühr sei auf zwei Drittel der Grundgebühr und damit auf CHF 186'588.– festzusetzen. Er wirft der Vo- rinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz begründe die Erhöhung um 30% nicht nä- her und lege bezüglich Zeitaufwand und Schwierigkeit nicht dar, worin der vorlie- gende Fall über das hinausgehe, was üblicherweise in einem Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– zu erwarten sei. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten geboten habe. Der Sach- verhalt habe sich weder in rechtlicher noch nicht tatsächlicher Hinsicht als schwie- rig gestaltet, zumal die Parteien im Wesentlichen von denselben äusseren Tatsa- chen ausgegangen seien und lediglich das Innenverhältnis strittig gewesen sei. Es sei ein einfaches Treuhandverhältnis zu beurteilen gewesen. Das siebzigseiti- ge Urteil der Vorinstanz enthalte (auf weniger als fünf Seiten) nur minimale recht- liche Erwägungen, die wiederholt falsch ausgefallen seien. Der Fall sei aus- schliesslich auf der Beweisebene entschieden worden, wobei sich die Vorinstanz auf die Würdigung einiger weniger Beweise beschränkt habe. Die Schwierigkeit des Falls sei für das Gericht – gemessen am hohen Streitwert – aussergewöhn- lich tief gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Fall auch keinen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Der Aufwand habe sich im Wesentlichen auf einfachste prozessleitende Verfügungen, einen sehr kurzen Beweisbeschluss, zwei Beweisverhandlungen und eine knapp 70-seitige Entscheidbegründung be- schränkt. Ein dreifacher Schriftenwechsel und zwei Schlussvorträge dürften in den meisten ordentlichen Verfahren die Regel sein. Die Parteien hätten auf Auf- forderung des Gerichts auf mündliche Verhandlungen vor dem Gesamtgericht verzichtet. Die Klage sei abgewiesen worden, ohne eine Instruktionsverhandlung und ein eingehendes Beweisverfahren durchzuführen. Der Aufwand, die im Aus- land wohnhaften Zeugen vorzuladen, sei offensichtlich gescheut worden. Der Ak- tenumfang sei mit weniger als zehn Bundesordner überschaubar gewesen. Die kurze, nicht einmal zwei volle Nachmittage dauernde Beweisabnahme sei an die Referentin delegiert worden, weshalb sich der notwendige Zeitaufwand wegen des "durchgeführten Beweisverfahrens" sicher nicht erhöht habe. Die Vorinstanz

- 94 - habe den zweiten Schlussvortrag des Klägers (zu Unrecht) nicht beachtet, das Urteil sei auf dem Zirkularweg gefasst worden und habe nur einen Monat nach Eingang des letzten Schlussvortrags vorgelegen. Der Zeitaufwand könne als un- terdurchschnittlich für den Streitwert bezeichnet werden. Es treffe nicht zu, dass ein Beweisverfahren per se eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr rechtfertige. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 mit mutmassli- chen Gerichtskosten von rund CHF 280'000.– gerechnet, sofern kein Beweisver- fahren durchgeführt werden müsse. Auch unter Berücksichtigung der Vorberei- tungszeit verbiete sich die Erhöhung der Entscheidgebühr um CHF 84'000.– auf- grund einer Beweisabnahme von 6.5 Stunden. Der Umfang von Klageantwort, Replik und Duplik sprenge den bei diesem Streitwert prognostizierten üblichen Rahmen nicht. Die Vorinstanz hätte keinen erhöhten Zeitaufwand annehmen, sondern im Gegenteil feststellen müssen, dass ihr Zeitaufwand angesichts des Streitwerts und mit Blick auf andere Fälle "in diesen Streitwertregionen" ausser- gewöhnlich tief gewesen sei, womit die Grundgebühr hätte reduziert werden müs- sen. Die Entscheidgebühr stehe in einem offensichtlichem Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der staatlichen Leistung und bewege sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern mit ihrer Gebührenfestsetzung auch das Äquivalenzprinzip, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH und §§ 2 und 4 GebV OG verletzt (Urk. 207 Ziff. 212 ff. und Ziff. 231 ff.).

E. 1.3 Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG richtig berechnet. Die Grundgebühr kann unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

E. 1.4 Der Vorwurf der ungenügenden Begründung (Urk. 207 Ziff. 231) ist un- berechtigt. Auch wenn die Vorinstanz lediglich pauschal auf die in § 4 Abs. 2 GebV OG genannten Erhöhungs- bzw. Reduktionsgründe und auf die erfolgten

- 95 - Beweisabnahmen verwies, war der Kläger in der Lage, den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid sachgerecht anzufechten.

E. 1.5 Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vorliegende Fall verglichen mit "anderen Fällen in diesen Streitwertregionen" betreffend Komplexi- tät und Zeitbedarf einfacher bzw. weniger aufwändig gestaltet bzw. dass sich in Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– üblicherweise schwierigere Tat- und Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung mehr Zeit erfordert, als dies für den vorliegenden Fall erforderlich ist. Von einem aussergewöhnlich tiefen Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht ausgegan- gen werden. Und schon gar nicht kann davon die Rede sein, dass kaum ein Pro- zess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. denkbar ist, der durch Sachent- scheid erledigt wird und dem Gericht weniger Zeitaufwand verursacht, zumal auch der Kläger davon spricht, das Verfahren könne nicht mehr als wenige Arbeitsmo- nate in Anspruch genommen haben (Urk. 207 Ziff. 239). Aufgrund des in Klage- schrift und Replik über 279 Seiten dargestellten Sachverhalts mit Auslandbezug, der sich über einen Zeitraum von über 20 Jahren (1991 bis 2014) erstreckt und zum grössten Teil umstritten war, sowie der Anzahl der eingereichten Beilagen kann entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 207 Ziff. 220: "weniger als zehn Bundesordner") keineswegs von einem weniger aufwändigen Fall gesprochen werden. Der Kläger sah sich denn auch veranlasst, in der Hauptsache eine 90 Seiten umfassende Berufung einzureichen. Eine Reduktion der Grundgebühr fällt daher ausser Betracht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung der objektive Wert der bezogenen Leistung (zu der die erhobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf) nach dem wirt- schaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Pflichtigen bringt, bemisst. So darf bei Gerichtsgebühren namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Die Ausgestaltung des Zürcher Tarifs ist unter dem Gerichtspunkt des Äquivalenz- prinzips nicht zu beanstanden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.1.1 und 7.1.2). In dem vom Bundesgericht jüngst beurteilten Fall 4A_659/2020 hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich bei einem Streitwert von CHF 178'500'000.– für ein 38-seitiges Urteil eine Ent- scheidgebühr von CHF 970'000.– erhoben, was vom Bundesgericht (das für sein

- 96 - 29-seitiges Urteil Gerichtskosten von CHF 200'000.– festsetzte) unter Willkürge- sichtspunkten und dem Gleichwertigkeitsaspekt (Äquivalenzprinzip) nicht bean- standet wurde. Eine Grundgebühr von CHF 279'882.– erscheint hoch, hält aber vor dem Äquivalenzprinzip stand und erscheint als verhältnismässig, wenn sie dem damit abgegoltenen erheblichen wirtschaftlichen Interesse gegenüberstellt wird, der in der Möglichkeit besteht, mit einer Klage einen Anspruch in der Höhe von knapp CHF 42 Mio. gerichtlich durchzusetzen. Die Gebühr beträgt 0.66% des Streitwer- tes. Daran ändert auch nichts, dass der Gebührentarif ab einem Streitwert von CHF 10 Mio. nicht mehr degressiv verläuft. Dies entspricht – ebenso wie die de- gressive Ausgestaltung des Tarifs bis CHF 10 Mio. – der Absicht des Verord- nungsgebers, kann also nicht im Widerspruch dazu stehen (vgl. Urk. 207 Ziff. 236).

E. 1.6 Zutreffend ist, dass keine Hauptverhandlung mit ersten Parteivorträgen (Art. 221 ZPO) durchgeführt werden musste. Indes fand ein vierfacher Schriften- wechsel mit umfangreichen Akten statt (Urk. 2, Urk. 19, Urk. 44, Urk. 54, Urk. 70, Urk. 80, Urk. 89 und Urk. 92), wobei die Vorinstanz die neuen Behauptungen in der Duplik und Triplik herausfiltern musste (Urk.·65 und Urk. 74). Zudem fanden zwei Beweisverhandlungen statt, die zusammen knapp sieben Stunden dauerten (Prot. I S. 28 bis S. 32). Insgesamt wurden drei Zeugen einvernommen und zwei Parteibefragungen durchgeführt. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid zudem eine Vielzahl von Urkunden zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen zu würdi- gen. Während der Kläger 200 Beilagen einreichte (Urk. 71), waren auf Seiten des Beklagten 74 Beilagen zu sichten (Urk. 80 S. 12 ff.). Weitere Unterlagen mussten ediert werden (Urk. 107, Urk. 109/1). Wenn die Vorinstanz in diesem zeitaufwän- diges Verfahren mit komplexem Sachverhalt und schwierigen beweisrechtlichen Fragen eine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG vor- nahm, kann darin kein Fehler erblickt werden. Allerdings kann das Beweisverfah- ren noch nicht als besonders weitläufig bezeichnet werden. Von da her erweist sich eine Erhöhung von CHF 279'882.– auf CHF 300'000.– als angemessen.

- 97 -

E. 1.7 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe seinen zweiten Schluss- vortrag (Urk. 197) zu Unrecht als verspätet betrachtet (Urk. 207 Ziff. 26). Wie sich aus dem Sendungsverlauf und dem Empfangsscheinbuch der Post ergibt, erfolgte die Aufgabe am 5. März 2020 und damit rechtzeitig (Urk. 210/1). Auf den Aus- gang des Verfahrens zeitigt dies allerdings keine Auswirkungen.

2. Für den Kläger ist die Gliederung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in vier Phasen mit der Gefahr verbunden, von der eigentlichen Kernfrage, ob zwi- schen den Parteien ein Treuhandverhältnis in Bezug auf das Halten der Aktien der F._____ AG und den vom Beklagten vereinnahmten Verkaufserlös bestanden hat, abzulenken und sich in Detailfragen zu einzelnen Vorgängen zu verlieren (Urk. 207 Ziff. 58).

E. 2 Der Beklagte ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und war seit 1989 Angestellter der C._____. Nach Darstellung des Klägers bzw. der von ihm am 27. März 1989 unterzeichneten "Anordnung" versah er die Stellung eines stellvertre- tenden Chefingenieurs (Urk. 2 Ziff. 37, Urk. 5/36). Der Beklagte behauptet, er sei von 1989 bis 1991 Leiter der technischen Abteilung der C._____ gewesen (Urk. 19 Ziff. 19). Ab Januar 1991 war der Beklagte für das E._____ in D._____ tätig, das von der C._____ mit ausländischer Beteiligung gegründet worden war und für die C._____ bis 1992 das Exportgeschäft besorgte (Urk. 2 Ziff. 38 ff.; Urk. 19 Ziff. 19, Ziff. 64 und Ziff. 66 f.; Urk. 5/40).

E. 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 265'532.– fest. Für die weiteren Rechtsschrif- ten (umfangreiche Duplik, drei zusätzliche Stellungnahmen und zwei Stellung- nahmen zu zwei Protokollberichtigungsbegehren, zwei Schlussvorträge) und zwei Beweisverhandlungen berechnete die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag in der Höhe der ordentlichen Gebühr, woraus eine Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 572'000.– re- sultierte (Urk. 208 S. 69).

E. 2.2 Der Kläger beanstandet, auch die erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 572'000.– sei zu hoch. Er beantragt, die Parteientschädigung sei im Fal- le seines Unterliegens auf zwei Drittel der Grundgebühr (CHF 177'021.–) zuzüg- lich eines Zuschlags von einem Drittel (CHF 59'007.–) und damit auf CHF 254'202.– (einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Kläger rügt ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem macht er eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH sowie §§ 2, 4 und 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) geltend. Die Vorinstanz habe trotz des sehr hohen Streitwerts nicht geprüft, ob die gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu ermässigen sei. Vielmehr habe sie sich bei ihrem Entscheid von der "Honorarnote" des Rechtsvertreters des Beklagten (Urk. 193) leiten lassen, zu welcher der Kläger nicht habe Stellung nehmen können und die ohne jeden Nachweis des tatsächli- chen Aufwands nur gerade um CHF 15'479.50 (Barauslagenpauschale) von der festgesetzten Parteientschädigung abweiche (Urk. 207 Ziff. 227, Ziff. 245). Das Verfahren sei für den Beklagten – was die sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen, den Inhalt und Umfang der Rechtsschriften, die Zahl der Beweismittel und Verhandlungen anbelange – wesentlich einfacher, weniger zeitaufwändig und mit weniger Verantwortung belastet gewesen, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall sei. Trotzdem habe die Vorinstanz anhand des Streitwerts eine Parteientschädigung festgesetzt, die den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters um ein Mehrfaches übersteige, zumal sie übersehen habe, dass der Tarif nur bis zu einem Streitwert von CHF 10

- 98 - Mio. degressiv (und danach linear) ausgestaltet sei (Urk. 207 Ziff. 248 bis Ziff. 250). Indem die Vorinstanz für sämtliche über die Klageantwort hinausgehenden Rechtsschriften einen Zuschlag gewähre, gehe sie zu Unrecht implizit davon aus, dass der Beklagte eine Hauptverhandlung – die von der Grundgebühr mitabge- deckt werde – vorbereitet und daran teilgenommen habe (Urk. 207 Ziff. 224). Die Grundgebühr sei um einen Drittel zu reduzieren, da Verantwortung, Zeitaufwand des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falles besonders tief gewesen seien (Urk. 207 Ziff. 150). Als ungerechtfertigt erweise sich auch die Zusprechung des maximal möglichen Zuschlags von 100%. Dabei habe die Vorinstanz ver- kannt, dass die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV nicht nur die Kla- geantwort, sondern auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung abdecke. Eine Hauptverhandlung, in der nach der Konzeption der ZPO im Regelfall die Duplik zu erstatten sei, habe nicht stattgefunden. Die stattdessen schriftlich erstattete Duplik sei entsprechend von der Grundgebühr abgedeckt. Es sei deshalb unzulässig, für die Duplik einen Zuschlag zu berechnen. Auch habe der Beklagte lediglich zu einem Protokollberichtigungsbegehren eine Stellung- nahme verfasst und auch sonst seien die weiteren Eingaben des Beklagten je- weils sehr kurz ausgefallen (Urk. 207 Ziff. 225 f., Ziff. 251 f.). Was ausserhalb der Grundgebühr zu entschädigen sei (54 Seiten Rechtsschriften und zwei Beweis- verhandlungen von 6.5 Stunden), liege weit unter dem, was bei einem Prozess mit einem Streitwert von CHF 42 Mio. gewöhnlich anfalle, und stelle nicht die oberste Grenze des nach der Duplik noch zu erwartenden Zusatzaufwandes dar. Bereits durch eine einfache Plausibilitätsprüfung hätte die Vorinstanz feststellen können, dass ein Zuschlag von CHF 265'532.– für 54 Seiten Rechtsschriften und

E. 2.3 Es trifft zu, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten vom 18. Februar 2020 (Urk. 193) dem Kläger vor Urteilsfällung nicht zugestellt wurde. Sie enthält indes keine Aufstellung über den Zeitaufwand, sondern basiert auf einer streitwertabhängigen Berechnung im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 11 AnwGebV. Die Bemühungen wurden vom Beklagten mit CHF 529'590.– und die Barauslagen (3%) mit CHF 15'887.70 in Rechnung gestellt, was zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ein Guthaben von CHF 587'549.50 ergab. Der Kläger hatte die Möglichkeit, im Berufungsverfahren dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch Urk. 205). Damit gilt der Mangel als geheilt.

E. 2.4 Gemäss § 2 lit. a, c, d und e AnwGebV bilden der Streitwert, die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rich- tig berechnet. Der streitwertabhängigen Honorierung wohnt begriffsmässig eine gewisse Pauschalierung des abzugeltenden Aufwandes inne. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger zu vergüten, würde ein Streitwerttarif keinen Sinn machen. Freilich darf das Honorar auch bei vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Rahmens zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der damit für den Anwalt ver- bundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.2.2). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwie- rigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abge- schwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren,

- 100 - publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39, S. 2008). Die hohe Verantwortung erscheint bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit bereits mit der dem hohen Streitwert entsprechenden Grundgebühr abgedeckt.

E. 2.5 Gemäss § 11 AnwGebV sind Zu- bzw. Abschläge zu veranschlagen. Abs. 1 umschreibt, wann die Grundgebühr verdient ist. Abs. 2 und Abs. 3 betref- fen die Zuschläge. Abs. 4 beschlägt die (vorliegend nicht einschlägigen) Redukti- onsgründe. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Grund- gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Satz 2 von § 11 Abs. 1 AnwGebV bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch kein Zu- schlag zu erheben ist. Vorliegend haben die Parteien auf die ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung verzichtet und sich für den Fall des Beweisverfahrens mit der schriftlichen Eröffnung der Beweisverfügung und mit schriftlichen Schluss- vorträgen einverstanden erklärt (Urk. 36). Gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 1 An- wGebV ist eine Reduktion der Grundgebühr bei fehlender Hauptverhandlung in- des nicht vorgesehen. In der erwähnten Weisung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren heisst es zu § 11 Anw- GebV, Zuschläge und Reduktionen seien in allen Zivilverfahren möglich. Die Be- stimmung, welche inhaltlich im Wesentlichen § 6 und § 15 Abs. 1 der bisherigen Verordnung entspreche, werde daher systematisch hier eingeordnet (S. 2006 und S. 2009). Bereits gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV war die Grundgebühr verdient, wenn die Klagebegründung bzw. die Klageantwort erstattet wurde, sei dies münd- lich oder schriftlich. Im schriftlichen Verfahren erfolgte erst dann ein Zuschlag, so- fern das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen oder weitere Rechtsschriften er- forderte (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV). Die Regel, wonach nur ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt und hernach die erste mündliche Instruktions- oder Hauptverhandlung mit Novenrecht stattfin- det (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7338, 7340 ff.), kam vorliegend nicht zum Tragen. Vielmehr wurde der

- 101 - zweite Parteivortrag mit Novenrecht ins schriftliche Verfahren verwiesen (vgl. Art. 225 ZPO; Urk. 36). Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften und der An- zahl der Beilagen hätte sich die Streitsache an einer mündlichen Verhandlung gar nicht in geeigneter Weise darlegen lassen. Damit aber ist für den zweiten Vortrag bereits ein Zuschlag zur Grundgebühr geschuldet (vgl. OGer ZH RB200012 vom

19. Januar 2021 E. 3.6 S. 8 f., HGer ZH 170257 vom 6. Dezember 2019, E. 12.4, HGer ZH 150173 vom 12. Juli 2017, E. 5.2 und HGer ZH 160177 vom 13. Juni 2019, E. 5.2). Es trifft somit nicht zu, dass der Aufwand für die umfangreiche Dup- lik bereits von der Grundgebühr abgedeckt wird.

E. 2.6 Wiederum vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vor- liegende Fall für den Rechtsvertreter des Beklagten wesentlich einfacher und we- niger zeitaufwendig erwies, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall ist. Ein besonders tiefer Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht unterstellt werden. Der Kläger präsentierte in seinen 132-seitigen bzw. 147-seitigen Rechtsschriften ei- nen weit in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalt mit zahllosen Details (inkl. "Hintergründe zur Ausgangslage des Klägers und des Beklagten zu Beginn der 1990er-Jahre, zum damaligen Verhältnis der Parteien und ihren tatsächlichen Funktionen im Zusammenhang mit der F._____ AG von der Gründung bis zum Verkauf der Beteiligung" [Urk. 207 Ziff. 11]), um "das wahre Wesen des Rechts- verhältnisses zwischen den Parteien zu enthüllen", unterlegte diesen Sachverhalt mit rund 200 Beilagen (davon 11 "schriftliche Erklärungen" und "Befragungsproto- kolle") und berief sich auf 27 Zeugen (Urk. 2, Urk. 4, Urk. 44, Urk. 46). Wie seine Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) zeigen, beschränkte sich der Beklagte keineswegs nur auf das Bestreiten, was sich auch daraus ersehen lässt, dass der Kläger zu Noven in der Duplik eine 43-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 70). Das Klagefundament war in tatsächlicher Hinsicht äusserst komplex und daher überaus aufwendig zu bearbeiten, weshalb nicht von einem besonders tiefen Zeitaufwand oder einer besonders tiefen Schwierigkeit gesprochen werden kann. Wenn der Kläger hier eine "Kontrollrechnung" mit dem Ansatz von "einer Stunde Arbeit pro einer Seite Rechtsschrift" anstellt (Urk. 207 Ziff. 253), kann dem keine Bedeutung zukommen. Die Grundgebühr ist daher mit der Vorinstanz auf CHF

- 102 - 265'532.– zu veranschlagen. Dass eine solche Entschädigung angesichts des hohen Streitwerts, der damit einhergehenden hohen Verantwortung und des für die Aufarbeitung des umfangreichen Prozessstoffs notwendig gewordenen gros- sen Aufwands aus jedem vernünftigen Rahmen fällt, kann nicht gesagt werden.

E. 2.7 Allerdings spezifizierte die Vorinstanz den Pauschalzuschlag von 100% nicht näher. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz ist hier also ans Maximum gegangen. Für die um- fangreiche Duplik (Urk. 54) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 30%, für die 10- seitige Stellungnahme vom 26. November 2018 (Urk. 80) ein Zuschlag von 5% und für die Stellungnahme vom 1. Februar 2019 (Urk. 92) ein Zuschlag von 3%. Weitere Zuschläge sind für die Novenstellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Urk. 164; 2%), für die beiden Beweisverhandlungen einschliesslich Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren (total 10%) und für die beiden Schlussvor- träge (Urk. 189 und 199; total 10%) zu erheben. Insgesamt sind Zuschläge von 60% zu gewähren, womit die Vergütung auf CHF 424'851.20 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 457'564.75, festzulegen ist. V. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Prozesskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Be- rufungsverfahren beträgt noch CHF 32'288'750.– (USD 32.5 Mio. x 0.9935; Urk. 208 S. 7 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 232'200.– festzusetzen. Angesichts des mit der Behandlung der zahlreichen Rügen verbundenen Auf- wands rechtfertigt sich im Berufungsverfahren keine Reduktion. Die zweitinstanz- liche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf CHF 100'000.–

- 103 - festzusetzen. Für die freiwillige Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk.

224) ist kein Zuschlag geschuldet. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 am 17. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde.

2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 300'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 757.50 Dolmetscher; F CHF 200.00 Zeugen

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 457'564.75 zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 232'200.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 104 -

7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 100'000.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'288'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: lm

E. 2.7.1 Während der Kläger im vorinstanzlichen Sachvortrag von einem Ver- tragsabschluss im letzten Quartal des Jahres 1993 sprach, soll gemäss seiner Darstellung in der Berufungsschrift das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und dem Beklagten als Treunehmer im September 1993 begonnen haben (Urk. 207 Ziff. 12). Den Beginn des Treuhandverhältnisses hatte der Kläger bereits im ersten Schlussvortrag ohne Begründung in den September 1993 ver- legt (Urk. 190 Ziff. 3). Das letzte Quartal eines Jahres beginnt am 1. Oktober. Auf diese Inkonsistenz in der klägerischen Sachdarstellung weist der Beklagte zu Recht hin (Urk. 217 Ziff. 77). Für die beklagte Partei ist durchaus relevant, ob sie sich zu Vorkommnissen und Willenserklärungen äussern muss, die sich im Sep- tember 1993 oder aber erst im Dezember 1993 zugetragen haben sollen.

E. 2.7.2 Der Kläger verlegte den Beginn des Treuhandverhältnisses mit dem Beklagten und dessen Erwerb von Aktien der F._____ AG ins letzten Quartal

1993. Der Beklagte hat auf die "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" und die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (beide unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) hingewiesen, worin klipp und klar bescheinigt wurde, dass der Beklagte bereits am 23. Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG bzw. Eigentümer von 33 Inhaberaktien war (Urk. 19 Ziff. 26 f.; Urk. 21/13, Urk. 21/16). Zudem legte er eine an ihn gerichtete Rechnung der G._____ Group Holding AG vom gleichen Tag für die 33 Aktien Nrn. 34-66 vor (Urk. 21/15). Der Kläger bestritt zwar die Echtheit des "VR-Protokolls" (Urk. 21/13) "mit Nichtwissen" (Urk. 44 Ziff.

81) und stellte auch in Abrede, dass der Beklagte am 23. Dezember 1992 und 18. August 1993 unbeschwerter Eigentümer von zweimal 33 Inhaberaktien geworden ist (Urk. 44 Ziff. 123; Hervorhebung durch das Gericht). Auf die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 hat er sich jedoch ebenfalls berufen (Urk. 2 Ziff. 64 und Ziff. 67; Urk. 5/62). Auch kann seinen Ausführungen keine substantiierte Bestrei- tung der Behauptung, dass der Beklagte bereits ab dem 23. Dezember 1992 33 Aktien als Eigentümer hielt, entnommen werden (vgl. insbesondere Urk. 44 Ziff. 79 bis Ziff. 81). Zunächst stellte er nicht in Abrede, dass die G._____ Group Hol- ding AG dem Beklagten bereits am 23. Dezember 1992 für 33 Aktien Rechnung stellte (Urk. 21/15; Urk. 44 Ziff. 84). Weiter trug er vor, Rechtsanwalt AG._____ habe nur festhalten können, was ihm von H._____ gesagt worden sei, nur was

- 29 - H._____ als Treunehmer des Klägers entschieden und gewollt habe, sei mit Be- zug auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse relevant gewesen (Urk. 44 Ziff. 81). Schliesslich argumentierte er, ihm (dem Kläger) hätten bereits seit der Grün- dung der F._____ AG wirtschaftlich 66 Aktien gehört (Urk. 44 Ziff. 77 S. 41), ent- scheidend sei der Wille H._____s gewesen, dass er (der Kläger) an 66 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (Urk. 44 Ziff. 77 S. 42), die "Minutes" würden keinen Beweis für die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien darstel- len (Urk. 44 Ziff. 81 S. 44). Nachdem Rechtsanwalt AG._____ nach Darstellung des Klägers wiederum als Treunehmer von H._____ fungierte und die "formellen Dokumente" erstellte (Urk. 44 Ziff. 70), die der "internen Dokumentation" und "in- ternen Legitimation" im Verhältnis zwischen H._____s G._____ Group Holding AG, der F._____ AG und Rechtsanwalt AG._____ dienten (Urk. 44 Ziff. 125), kann aufgrund der ausgestellten Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (Urk. 21/16) nur geschlossen werden, dass der Beklagte bereits in jenem Zeitpunkt 33 Inhaberaktien zu Eigentum erworben hatte. Dies gälte selbst dann, wenn Rechts- anwalt AG._____ dem Beklagten "kein unbeschwertes Eigentum an Aktien der F._____ AG" verschaffen konnte und wollte, wie der Kläger geltend machte (Urk. 44 Ziff. 70: "Die Aktien gehörten wirtschaftlich nie dem Beklagten") und der Be- klagte die Aktien lediglich fiduziarisch erworben hätte. Unabhängig von den wirt- schaftlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bereits im Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG war. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Beklagte erst im letzten Quartal 1993 erstmals "Halter der Aktien" bzw. Treunehmer und fiduziarischer Eigentümer von 66 Inhaberaktien des Klägers geworden ist (Urk. 2 Ziff. 68). Nach der Version des Klägers wurden die 66 Aktien bis zu diesem Zeitpunkt nämlich für ihn treu- händerisch von H._____ gehalten (Urk. 2 Ziff. 166, Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 121: "So- bald der Beklagte eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten und hier defini- tiv Wohnsitz nehmen konnte, konnte der Beklagte H._____ ablösen als Treuhän- der"). Der Kläger brachte zwar auch noch vor, von der Gründung bis zum Über- gang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 habe einzig H._____ entscheiden können, wem Eigentum an den Aktien verschafft worden sei (Urk. 44 Ziff. 125). Allerdings behauptete der Kläger damit nicht, H._____ habe

- 30 - mit dem Beklagten seinerseits einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Eine weite- re auf den Beklagten lautende Depotbestätigung (Urk. 21/18, Urk. 5/62) datiert vom 27. Oktober 1993 und betrifft weitere 33 Inhaberaktien (Nrn. 1 bis 33). Ob auch diese 33 Aktien vom Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 erworben wurden, wie dieser unter Vorlage eines Vergütungsauftrags vom 18. August 1993 behaup- tet (Urk. 19 Ziff. 28; Urk. 21/17), kann offengelassen werden. Jedenfalls macht der Beklagte zu Recht geltend, da er bereits im Jahre 1992 Aktionär von 33 Aktien (Nrn. 34-66) geworden sei, hätte ein Treuhandverhältnis wesentlich früher als "im September oder im vierten Quartal 1993" begründet worden sein müssen (Urk. 217 Ziff. 70).

E. 2.7.3 Nachdem gemäss Darstellung des Klägers H._____ (via die von ihm beherrschte G._____ Group Holding AG) 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt, wobei H._____ als Treugeber Rechtsanwalt AG._____ als Treuhänder ein- setzte (Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 77 f., Ziff. 190), und der Beklagte H._____ als Treu- händer ablöste (Urk. 44 Ziff. 121, Ziff. 127), wäre auch näher dazulegen gewesen, wie angesichts aller dieser (vorbestehenden) Treuhandverhältnisse der Übergang des Treugutes von H._____ bzw. Rechtsanwalt AG._____ (der wiederum für die G._____ Group Holding AG zeichnete; Urk. 21/14+15, Urk. 5/46) auf den Beklag- ten im letzten Quartal 1993 bewerkstelligt wurde. Mit der vom Kläger behaupte- ten, an den Beklagten gerichteten simplen Erklärung, die 66 Inhaberaktien (die immer bei Rechtsanwalt AG._____ verwahrt wurden; Urk. 44 Ziff. 77) ab sofort für ihn zu halten (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200), war es angesichts der behaupte- ten vorbestehenden Treuhandverhältnisse jedenfalls nicht getan, zumal laut Klä- ger "[v]on der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklag- ten im letzten Quartal 1993 einzig H._____ entscheiden [konnte], wem Eigentum an den Aktien an der F._____ AG verschafft wurde" (Urk. 44 Ziff. 125). Mit keinem Wort wurde seitens des Klägers näher ausgeführt, wie die Ablösung der beiden Treuhänder H._____ und Rechtsanwalt AG._____ durch den Beklagten verwirk- licht bzw. auf welche Weise das "fiduziarische Eigentum" an den 66 Inhaberaktien auf den Beklagten übertragen wurde (Urk. 2 Ziff. 166). Der Kläger sprach in die- sem Zusammenhang zwar davon, dass die behaupteten Aktienübertragungen durch "Besitzanweisungen" H._____s stattgefunden hätten (Urk. 44 Ziff. 124, vgl.

- 31 - auch Urk. 44 Ziff. 127). Wann solche Besitzanweisungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Beklagten erfolgten, wurde allerdings nicht näher ausgeführt; vielmehr räumte der Kläger ein, sich bis zur Beauftragung des Beklag- ten nicht um Details gekümmert zu haben und nicht involviert gewesen zu sein (Urk. 44 Ziff. 124), weshalb er auch nicht wusste, ob der Beklagte über die Vor- gänge überhaupt informiert war (Urk. 44 Ziff. 127: "H._____ und der Beklagte, soweit er überhaupt informiert war, waren sich darüber bewusst, dass der wirt- schaftlich Berechtigte an den 66 Aktien immer der Kläger war."). Diese Lücke in der Sachdarstellung vermag der Kläger auch mit dem Hinweis, es spiele keine Rolle, ob sich Rechtsanwalt AG._____ und seine Angestellten bewusst waren, für wen genau (H._____ und den Kläger, nur H._____ allein oder eine von ihm kon- trollierte Gesellschaft) sie treuhänderisch tätig waren (Urk. 2 Ziff. 51), zu schlies- sen. Wenn H._____ 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt (Urk. 44 Ziff. 68), kann der Kläger überdies nicht widerspruchsfrei in der Berufungsschrift den Standpunkt vertreten, der Kläger sei bis ins vierte Quartal 1993 (Begründung der Treuhandschaft mit dem Beklagten) Eigentümer von 66 Aktien der F._____ AG gewesen (Urk. 207 Ziff. 99).

E. 2.7.4 Von fehlender Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit sind auch die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung des Beklagten für seine Treu- handdienste geprägt. So brachte der Kläger in der Replik vor, über die Entschädi- gung sei im letzten Quartal 1993, als er den Beklagten beauftragt habe, die 66 Aktien für ihn zu halten, nicht gesprochen worden. Für den Kläger sei aber klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Mandat gehandelt habe. Damit wäre

– so der Kläger weiter – die damals übliche Treuhandkommission geschuldet ge- wesen. Für ihn sei es aber "keine Frage" gewesen, dass der Beklagte für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär habe beziehen dürfen, das die geschuldete Kommission weit überstiegen und weit über der vom Beklagten erbrachten Ar- beitsleistung gelegen habe. Der Beklagte sei mit der erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen, was sich auch darin zeige, dass er die Aktien bzw. den erzielten Verkaufserlös über 20 Jahre für den Kläger gehalten habe. Die Lohnzah-

- 32 - lungen könnten vom Kläger nicht genau substantiiert werden, da er sich an die Höhe im Detail nicht erinnern könne. Nachgewiesen seien die steuerbaren Ein- künfte des Beklagten während seiner Anstellung bei der F._____ AG für 1999 in Höhe von CHF 1'549'200.–, für 2000 in Höhe von CHF 2'355'800.– und für 2001 in Höhe von CHF 2'770'100.–. Allein aus diesen sehr hohen Bezügen in diesen drei Jahren sei ersichtlich, dass der Beklagte für seine Treuhandschaft sehr gut entschädigt worden sei. Das Anfangssalär von CHF 3'000.– (gemäss Beklagtem von CHF 8'000.–), ein Auto und eine schöne Wohnung möchten heute beschei- den erscheinen. Der Beklagte habe aber gegenüber dem Kläger grosse Dankbar- keit verspürt, als er von diesem ausgewählt worden sei, sich um die administrati- ven Belange der F._____ AG in der Schweiz zu kümmern. Schlussendlich habe der Beklagte dann sehr hohe Saläre erhalten und sei sehr gut für seine Treu- handschaft entschädigt worden. Er habe sich diesbezüglich nie beim Kläger be- schwert (Urk. 44 Ziff. 200; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 108). In der Klageschrift hatte der Kläger dafürgehalten, der Beklagte habe seit Februar 1992 den Lohn für seine Tätigkeit für die F._____ AG von CHF 3'000.– von der AH._____AG, einer Gesellschaft von H._____, erhalten. Dieser Betrag habe damals dem Standardsalär für die G._____ Group Holding AG in Zürich und AR._____ entsprochen (Urk. 2 Ziff. 56). Auf den Einwand des Beklagten, sein Gehalt habe CHF 8'000.– brutto betragen (Urk. 19 Ziff. 25), entgegnete der Kläger in der Replik, die F._____ AG habe dem Beklagten sicher nicht einen Lohn von CHF 8'000.– geschuldet; solches habe er nie autorisiert (Urk. 44 Ziff. 56). Während der Kläger die CHF 3'000.– in der Klageschrift noch als eigentli- chen Lohn für die Arbeitstätigkeit des Beklagten bezeichnete, soll laut Replik ab dem letzten Quartal 1993 zusätzlich eine Entschädigung für die Treuhandschaft bezahlt worden sein (womit die Treuhandschaft aber jedenfalls zu Beginn gar nicht mehr entgeltlich gewesen wäre, wenn lediglich die CHF 3'000.– geleistet worden wären und die hohen Bezüge erst allmählich einsetzten). Zwar will der Kläger den Beklagten für seine zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen und durch die ständig steigenden Lohnbezüge aus der F._____ AG entschädigt haben. Diese Lohnbezüge substantiierte er bis zum Jahr 1999 aber nicht ansatz-

- 33 - weise (Urk. 2 Ziff. 69), weil er sich daran "im Detail" nicht erinnern könne. Statt- dessen beantragte er die Edition der Lohnausweise des Beklagten der Jahre 1992 bis 1999 (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 100). Mit der Berufung rügt der Kläger, die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag übergangen (Urk. 207 Ziff. 108). Vor- dringlich wäre es allerdings nicht gewesen, Lohnzahlungen zu substantiieren und zu beweisen, sondern die für die Treuhandschaft geleistete Entschädigung zu be- nennen, zumal der Kläger im Grunde diese Unterscheidung auch trifft (Urk. 2 Ziff. 56: Arbeitslohn ab Februar 1992; Urk. 44 Ziff. 200: Entschädigung für Mandat). Als Widerspruch erscheint, dass der Kläger diesbezüglich einerseits von einer "üblichen Treuhandgebühr" spricht und andererseits nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Beklagte für seine Treuhanddienste wie aus einem Selbstbedie- nungsladen Millionenbeträge bezog. Damit aber nicht genug: Der Kläger will ei- nerseits Lohnzahlungen zugunsten des Beklagten von CHF 8'000.– pro Monat (Urk. 19 Ziff. 25; Urk. 21/11) nie autorisiert haben (Urk. 44 Ziff. 67); andererseits will er später mit Millionenbezügen für die zusätzlichen Treuhanddienste des Be- klagten einverstanden gewesen sein, obwohl bei Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 über die Entschädigung angeblich gar nicht gesprochen wurde. Auch ist nicht dargetan worden, dass die steuerbaren Einkünfte des Be- klagten von CHF 1'549'200.– (1999), CHF 2'355'800.– (2000) und CHF 2'770'100.– (2001) aus Mitteln des Klägers stammen und für dessen Treuhand- dienste geleistet wurden (Urk. 54 Ziff. 228). Schliesslich wendet der Beklagte zu Recht ein, der Kläger lege nicht dar, wie er – ohne die Befugnis, entsprechende Anweisungen unterzeichnen zu können – den Beklagten aus Mitteln der F._____ AG grosszügig habe entlöhnen können (Urk. 217 Ziff. 80). Insgesamt muten die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung dermassen unpräzis und wider- sprüchlich an, dass sich keine Beweiserhebungen aufdrängen.

E. 2.7.5 Der Kläger initiierte im Juni 2013 in AI._____ eine gegen den Beklag- ten gerichtete Strafuntersuchung, die indes am 27. Juni 2014 mangels Zuständig- keit von den russischen Behörden eingestellt worden sei (Urk. 2 Ziff. 147). Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung in der Einstellungsverfügung sei nicht in allen Teilen korrekt. Immerhin werde aber festgehalten, dass sich der Beklagte 74% der Aktien des Klägers rechtswidrig angeeignet habe (Urk. 2 Ziff. 147 mit

- 34 - Verweis auf Urk. 174/A+B). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, der Klä- ger habe viermal versucht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn in Russland zu erwirken. Nach seinem vierten Versuch habe der Kläger offenbar aufgegeben. Eine Strafanzeige in der Schweiz habe er nicht eingereicht. Offenbar habe er sich dann zu einem Strategiewechsel entschieden und eine Klage aus ei- nem angeblichen Treuhandverhältnis eingereicht. Damit widerspreche sich der Kläger selbst (Urk. 19 Ziff. 176). Der Kläger hielt in der Replik fest, er widerspre- che sich nicht; er habe in der Klageschrift nur die Feststellung der Untersu- chungsbehörde (Urk. 5/174A) wiedergegeben. Die in Russland eingeleiteten Ver- fahren würden beweisen, dass er seine Ansprüche gegen den Beklagten schon seit längerer Zeit intensiv verfolge (Urk. 44 Ziff. 286 f.). Gemäss Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russi- schen Föderation vom 27. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag "über die Un- terschlagung der Aktien der Firma F1._____ AG" durch den Beklagten, worauf bei der Prüfung dieses Antrags festgestellt wurde, dass sich der Beklagte 74% der Aktien im Zeitraum von 1995 bis 2001 rechtwidrig angeeignet und diese illegal verkauft habe (Urk. 5/174A). In dem dazugehörigen Beschluss vom 30. Juni 2014 über die Ablehnung der Einleitung des Strafverfahrens wird näher ausgeführt, dass der Kläger und H._____ den Beklagten und Rechtsanwalt AG._____ als ihre jeweiligen Vertreter beauftragt hätten, die Gesellschaft F1._____ AG zu führen. Die beiden Vertreter seien Treuhänder (Auftragnehmer) gewesen, seien aber im Gegensatz zu den Begünstigten (Eigentümern) nicht bevollmächtigt gewesen, Ak- tien der Firma F1._____ AG zu halten; sie hätten sie für die Eigentümer aufbe- wahren sollen. Und zwar seien die Befugnisse des Beklagten gemäss Art. 11 des schweizerischen Obligationenrechts in Gegenwart von H._____ in der Geschäfts- stelle der F._____ Group Holding bei der Gründung der F1._____ AG im Jahre 1992 mündlich vereinbart worden. Zwei Monate nach der Bestellung in die Firma F1._____ AG im Jahre 1992 als Treuhänder sei der Beklagte zum Besitzer ge- worden, als er sich de facto 66 Inhaberaktien der Gesellschaft angeeignet habe. Im Jahre 1995 sei er Besitzer von 100% der Aktien geworden und habe darüber verfügt, was dem Begünstigten verschwiegen worden sei. Der vom Kläger ge-

- 35 - schätzte Totalschaden aus der Aneignung der Aktien durch den Beklagten betra- ge gemäss Schätzung des Klägers mehr als 100 Millionen Dollar (Urk. 5/174B). Es ist offensichtlich, dass dieser Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Treuhandvertrags und der dem Beklagten übertragenen Rechte vom Klagefundament abweicht. Dass in den Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom 27. und 30. Juni 2014 nur die Feststellungen der Untersuchungsbehörde wiedergegeben werden, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten "Unterschlagung" und damit unrecht- mässige Aneignung der Aktien vor. Da die russischen Behörden die Einleitung ei- nes Strafverfahrens ablehnten und keine Ermittlungen in der Schweiz tätigten, liegt ebenso auf der Hand, dass der im Beschluss wiedergegebene Sachverhalt massgeblich auf der Darstellung des Klägers beruhen muss. Jedenfalls steht der im Beschluss umschriebene Sachverhalt zum Klagefundament, wonach der Treu- handhandvertrag im letzten Quartal 1993 abgeschlossen wurde und der Beklagte als Treuhänder rechtmässiger Eigentümer der Aktien geworden ist, in unauflösba- rem Widerspruch. Umso mehr wären genauere und klärende Angaben des Klä- gers zum Abschluss des Treuhandvertrags nötig gewesen. Entgegen der Mei- nung des Klägers kann es nicht damit sein Bewenden haben, dass lediglich zu behaupten ist, wann ungefähr das Treuhandverhältnis mündlich geschlossen worden ist, und dass der Inhalt darin bestanden hat, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien seien ab sofort treuhänderisch für ihn, aber im Eigentum des Beklagten zu halten (vgl. Urk. 207 Ziff. 101).

E. 2.8 Die Vorinstanz hat keine überspitzten Anforderungen an die Substantiie- rung gestellt. Der Argumentation des Klägers fehlt es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Da keine hinreichend substantiierte Vorbringen vorlie- gen, hat darüber auch kein Beweisverfahren stattzufinden (BGer 4A_252/22016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). Der nicht substantiierte ist dem nicht be- wiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 34; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 28). Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammen- hang nicht alle Beweismittel abgenommen (Urk. 207 Ziff. 102, Ziff. 105, Ziff. 108 ff.), stösst daher ins Leere.

- 36 -

E. 2.9 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche weitere Vorbrin- gen und Beweisofferten in der Replik, die zwar nicht unmittelbar den überein- stimmenden Austausch der Willenserklärungen unter den Parteien beträfen, aber direkt oder indirekt belegten, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag be- treffend das Halten von Aktien an der F._____ AG bestanden habe, ignoriert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen "schlüssigen Ausführungen des Klägers" über- haupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 207 Ziff. 103).

E. 2.9.1 Der Kläger ist der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 93) detailliert dargelegt, wie er die F._____ AG als eigene Gesellschaft behandelt und ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei H._____ als Zeuge benannt worden (Urk. 207 Ziff. 103 1. Spiegelstrich). Der Kläger leitete in der Replik aus seiner Rolle bei der Privatisierung der C._____, beim Ausbau des weltweiten Vertriebs der Düngemittel unter Einbin- dung der F._____ AG und bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit H._____ ab, er sei nicht blosser Geschäftspartner der F._____ AG gewesen, sondern habe diese wie seine eigene Gesellschaft behandelt, was beweise, dass er über die Treuhandschaft des Beklagten die F._____ AG kontrolliert habe und ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse (Urk. 44 Ziff. 93). Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge belegen nicht, dass er die F._____ AG als seine eigene Gesellschaft behandelt hat. Der Kläger wies vielmehr darauf hin, es sei ihm stets darum gegangen, als Berechtigter generell (auch in Russ- land) verdeckt zu bleiben und in keinem Dokument als (wirtschaftlich berechtigter) Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Ziff. 82; Urk. 70 Ziff. 30, Ziff. 96). Bis zur (angeblichen) Beauftragung des Beklagten kümmerte er sich nicht um die Details und war auch nicht involviert (Urk. 44 Ziff. 124). Seine Be- hauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der F._____ AG gefällt und er habe dem Beklagten geschäftliche Anweisungen gege- ben (Urk. 2 Ziff. 59), hat er nicht näher substantiiert. Zur Klärung trägt in dieser Hinsicht auch nicht bei, wenn der Kläger in der Triplik ausführte, entscheidend sei, dass Rechtsanwalt AG._____ unbestrittenermassen nicht selber entschieden ha-

- 37 - be, es sei nicht entscheidend, falls H._____ Rechtsanwalt AG._____ nicht immer direkt, sondern teilweise mit Hilfe des Beklagten instruiert hätte, weder der Be- klagte noch Rechtsanwalt AG._____ hätten eigenständig Entscheidungen getrof- fen (Urk. 70 Ziff. 71; Hervorhebung durch das Gericht). Der Einwand des Beklag- ten, der Kläger habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungs- ratssitzungen teilgenommen (Urk. 19 Ziff. 83), blieb – abgesehen von einer pau- schalen Bestreitung – unwidersprochen (Urk. 44 Ziff. 186). Anweisungen an den Beklagten bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen gab der Kläger nicht (Urk. 2 Ziff. 75). Über schriftliche Dokumente verfügte er nach seinen Angaben praktisch nicht, weshalb er sich in mühsamer Kleinarbeit zuerst die Details des Sachverhalts erarbeiten musste (Urk. 2 Ziff. 22). Es kann entgegen der Darstel- lung des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass "dieses Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ab dem letzten Quartal 1993 gelebt" worden sei (Urk. 44 Ziff.128). Aufgrund der vom Kläger angeführten Vorgänge lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe beim Erwerb der Aktien zwingend da- rauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkennt, dass der Kläger ein exklusiver Geschäftspartner der F._____ AG war (Urk. 19 Ziff. 83). Nur dies ist entscheidend und nicht, dass Zeu- gen abstrakt bzw. pauschal bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Denn Zeugen haben über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichtigen. Sie dienen weder der Sachverhaltsergänzung noch der Vorwegnahme des Be- weisergebnisses. Zur Substantiierung des Klagefundamentes genügt es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Zudem gilt auch hier, was der Kläger an anderer Stelle im Zusammenhang mit den Aktien der C._____ ausführte (Urk. 2 Ziff. 84): "[Es] besteht eben ein Un- terschied zwischen dem, was vermutet wird, und einem nachweisbaren Aktienbe- sitz […]". An dieser Stelle muss auf einen grundsätzlichen Widerspruch in der Ar- gumentationslinie des Klägers hingewiesen werden. Einerseits will er die ent- scheidende Rolle in der F._____ AG gespielt haben (wodurch die Treuhandschaft klar zu Tage getreten sei) und die Treuhandschaft mit der Hilfe einer ganzen Rei- he von Dritten bzw. Zeugen, die von einer der Parteien mit der Zeit vom Treu- handverhältnis erfahren haben sollen, beweisen (Urk. 207 Ziff. 104). Andererseits

- 38 - will er sich aus allem zurückgehalten und das Treuhandverhältnis möglichst ver- borgen gehalten haben, um seine Sicherheit nicht zu gefährden und nicht be- droht, erpresst oder gar ermordet zu werden (Urk. 44 Ziff. 28, Ziff. 100; Urk. 2 Ziff. 129), so dass sein Aktionariat an der F._____ AG höchstens vermutet werden konnte (Urk. 2 Ziff. 83). Erst 2013 konnte sich der Kläger nach seinen Angaben genug sicher fühlen, um seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten durchzuset- zen (Urk. 2 Ziff. 21). Auf diese Inkonsistenz im Klagefundament hat auch bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 208 S. 52).

E. 2.9.2 Der Kläger bringt weiter vor, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 115) ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine umfassende Treuhandschaft ver- einbart gewesen sei, wonach der Beklagte auch gegenüber den Schweizer Steu- erbehörden als Eigentümer der Aktien der F._____ AG auftreten sollte. Dazu sei- en S._____ als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhand- schaft in Bezug auf die Aktien bestätigt habe) und die Parteibefragung des Klä- gers offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 103 2. Spiegelstrich). Mit der Berufung auf eine umfassende Treuhandschaft, welche die unbestrit- tenermassen erfolgte steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beklagten in sich geschlossen habe, lässt sich ein Treuhandverhältnis nicht substantiieren. Aus diesem Grund muss auf allenfalls dazu genannte Beweismittel nicht einge- gangen werden. Überdies würden entsprechende (pauschale) Angaben des Klä- gers in einer Parteibefragung nicht genügen, um auf ein Treuhandverhältnis zu schliessen. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beklagten kann kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie dar- aus auf übereinstimmende Willenserklärungen betreffend Treuhandschaft ge- schlossen werden könnte. Inwiefern der Zeuge S._____ das Bestehen einer Treuhandschaft bestätigt hat, zeigt der Kläger auch in der von ihm angeführten Ziffer 175 der Berufungsschrift nicht auf. Er tut auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen S._____ (der in den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkauf involviert war) auf ein im Jahre 1993 begründe- tes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Ein Abschluss in einem spä- teren Zeitpunkt wurde seitens des Klägers nie behauptet. Dass der Zeuge

- 39 - S._____ ausführte, der Kläger habe sich "vielleicht" bzw. glaublich einmal dahin- gehend geäussert, die der N._____ verkauften 26% der Aktien (um deren Ge- genwert es im vorliegenden Prozess nicht geht) habe der Beklagte für den Kläger gehalten (Urk. 150 S. 11), reicht nicht aus, um das vom Kläger behauptete Treu- handverhältnis zu substantiieren oder gar als erstellt zu betrachten.

E. 2.9.3 Der Kläger will in der Replik (Urk. 44 Ziff. 145) Vorgänge aufgeführt haben, für die es keinen anderen Grund gebe, als dass die Mehrheit an der F._____ AG ihm gehört habe und er diese über die Treuhandschaft mit dem Be- klagten kontrolliert habe. Dazu sei AJ._____ als Zeuge und seine Parteibefragung offeriert worden. Der in der Replik (Urk. 44 Ziff. 153) detailliert dargelegte Ablauf der Privatisierung der C._____ und der Mehrheitserwerb an selbiger durch die F._____ AG würden beweisen, dass ein Treuhandverhältnis der Parteien in Be- zug auf die F._____ AG bestanden haben müsse. Dazu habe der Kläger die schriftlichen Erklärungen von AF._____, AK._____ und U._____ sowie deren Be- fragung offeriert (Urk. 207 Ziff. 103 3. und 4. Spiegelstrich). In der Replik hat der Kläger ausgeführt, es gebe lediglich einen plausiblen Grund, weshalb er seine persönlichen Anteile an der C._____ (immerhin 10% des Kapitals), die von ihm über Dritte auf dem Markt erworbenen Anteile (rund 21% des Kapitals) und weitere von Angestellten der C._____ käuflich erworbene Ak- tien in die F._____ AG hätte einbringen sollen: Die Mehrheit an der F._____ AG habe wirtschaftlich ihm gehört; er habe diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert (Urk. 44 Ziff. 145). Der Ablauf der Privatisierung (entschei- dende Involvierung des Klägers, keine Beteiligung des Beklagten) beweise, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse. Es sei absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger eine Mehrheitsbeteili- gung von 51.9% an der C._____ – einem der grössten Düngemittelkonzerne der Welt – in die F._____ AG eingebracht haben solle, wenn er die F._____ AG nicht beherrscht hätte (Urk. 44 Ziff. 153). Der Beklagte anerkannte, dass der Kläger beim Aufbau einer Mehrheitsbe- teiligung von 51.9% an der C._____ mitwirkte und die C._____ die F._____ AG damals exklusiv mit Düngemitteln belieferte, wofür der Kläger regelmässig Kom-

- 40 - missionszahlungen erhalten habe (Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 34, Ziff. 38). Er bestritt in- des, dass der Kläger einen substantiellen Anteil an der C._____ in die F._____ AG einbrachte (Urk. 54 Ziff. 181). Dem hielt der Kläger wiederum entgegen, er habe nicht Kommissionen für exklusive Belieferung mit Produkten, sondern "Ab- geltungen" von ca. USD 14 Mio. für die an L._____ und K._____ veräusserten 48 Aktien der F._____ AG und Rückzahlungen des von der N._____ an den Beklag- ten bezahlten und von diesem an die N._____ zurückbezahlten Kaufpreises (USD 3'445'559.69) erhalten (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100; Urk. 44 Ziff. 97 f., Ziff. 118). Aller- dings sprach der Kläger verschleiernd von "Kommissionen" bzw. "Kommissions- zahlungen", die als wirtschaftliche Entschädigung für die Veräusserung von 48% der Aktien bezahlt worden seien, berechnet mit USD 4 bis 6 pro gelieferte Tonna- ge Düngemittel (Urk. 2 Ziff. 93 f.). Ob die Behauptungen des Klägers über die Einbringung der Anteile der C._____ in die F._____ AG zutreffen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn je- denfalls liefert der Kläger lediglich ein mehr oder weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger kann von der substantiierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe resp. seiner wirtschaftlichen Interessenlage ent- bunden werden, wobei er sich darüber ausschweigt, ob und wie der "plausible Grund" dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien "nicht für sich selbst, sondern immer für den Kläger erwarb" (Urk. 44 Ziff. 88). Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte laut Kläger lediglich um die Verwaltung des Tagesgeschäfts und den Zahlungs- verkehr zu kümmern hatte, an Sitzungen der F._____ AG in Zürich ebenso wenig teilnahm wie an Vorstandssitzungen oder Aktionärsversammlungen der C._____ und als subalterner Angestellter lediglich Anweisungen des Klägers empfing und selektiv über Beschlüsse in Bezug auf Düngerlieferungen informiert wurde (Urk. 2 Ziff. 61). Der Kläger geht aufgrund der von ihm genannten Vorgänge auch nicht von einem stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenen Treuhandvertrag aus. Ob der vom Kläger genannte Zeuge AJ._____ den Aufkauf von Anteilen über russische Broker durch den Kläger bestätigen würde, ist daher irrelevant. Da der Ablauf der Privatisierung der C._____ bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteili-

- 41 - gung an derselben in die F._____ AG von vornherein nicht geeignet sind, um zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, erscheinen auch die Erklärungen bzw. Befragungen von AF._____, AK._____ und U._____ nicht notwendig. Die Beantwortung der Frage, ob aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden kann bzw. ob ein be- stimmtes Verhalten des Klägers lebensfremd ist, könnte ohnehin nicht an Zeugen delegiert werden. Diese könnten lediglich über ihre Wahrnehmungen bei der Pri- vatisierung und die Involvierung des Klägers etwas aussagen.

E. 2.9.4 Der Kläger macht weiter geltend, er habe in der Klageschrift (Urk. 2 Ziff. 85) dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen (unter anderem von russischen Banken) in die F._____ AG eingebracht habe (Urk. 207 Ziff. 103

5. Spiegelstrich). In der Klageschrift führte der Kläger unter Hinweis auf die konsolidierte Jah- resrechnung der F._____ AG für 1998/1999 aus, die F1._____-Gruppe habe aus mehreren Gesellschaften bestanden, die im Zusammenhang mit den vielseitigen (beruflichen) Tätigkeiten des Klägers gestanden seien, weshalb er an diesen Un- ternehmungen Beteiligungen habe erwerben können und über die F._____ AG gehalten habe. Er erwähnt die Gründung der C1._____ (gegründet 1999), der C._____F1._____ und der C2._____ und verweist auf zwei russische Banken, in deren Verwaltungsrat er gewesen sei. Zu all diesen Gesellschaften habe der Be- klagte keinerlei Bezug gehabt (Urk. 2 Ziff. 85). Weder in der Berufungsschrift noch in der angegebenen Stelle der Klage- schrift wird näher ausgeführt, wie der Kläger die erwähnten Beteiligungen erwarb und in die F._____ AG einbrachte. Seine Ausführungen sind daher nicht substan- tiiert. Zudem argumentierte der Kläger vor Vorinstanz nicht, aus den weiteren Be- teiligungen der F1._____ -Gruppe könne bzw. müsse unmittelbar auf ein Treu- handverhältnis geschlossen werden, zumal er nicht behauptete, dem Beklagten seien alle diese Vorgänge bekannt gewesen. Der Kläger bringt auch nicht vor, der Beklagte hätte die ihm in den Jahren 1992 und 1993 ausgestellten Rechnungen und Eigentumsnachweise (Urk. 21/15-18) aufgrund der vom Kläger erworbenen bzw. eingebrachten Beteiligungen (die u.a. eine erst im Jahre 1999 gegründete

- 42 - Unternehmung betreffen) im Sinne einer bloss treuhänderischen Übereignung verstehen müssen. Wenn nun der Kläger berufungsweise sinngemäss geltend macht, ohne Treuhandverhältnis hätte er keine Minderheitsbeteiligungen in die F1._____-Gruppe eingebracht, übersieht er, dass damit ein Vertragsschluss, der im Austausch übereinstimmender Willenserklärungen besteht, nicht hinreichend dargetan werden kann. Die mangelhafte Substantiierung des mündlichen Ver- tragsabschlusses wird dadurch nicht behoben und die Treuhandschaft bleibt un- bewiesen.

E. 2.9.5 Schliesslich ist der Kläger der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 201 f.) dargelegt, dass AA._____ und AB._____ aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft machen könnten. Zum Beispiel habe AA._____ in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, dass der Kläger ihm vor dem Aktienverkauf gesagt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. AB._____ habe beispielsweise in ihrer schriftlichen Erklärung (Urk. 5/41) erklärt, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklag- ten, der kein Aktienbesitzer gewesen sei, besessen habe und der Beklagte ein Vertrauensmann gewesen sei, der den Willen des Klägers erfüllt habe. Diese bei- den Personen seien vom Kläger auch als Zeugen offeriert worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die schriftlichen Erklärungen der beiden genannten Zeu- gen nicht bzw. nicht richtig würdige und auf ihre Zeugeneinvernahme verzichte (Urk. 207 Ziff. 103 6. Spiegelstrich, Urk. 207 Ziff. 111 ff.). In Replik führte der Kläger aus, der Zeuge AA._____ sei kein Zeuge vom Hörensagen, sondern er könne relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt betreffend Treuhandschaft machen (Urk. 44 Ziff. 201). Er zitierte aus einer schriftlichen Erklärung vom 20. April 2016 (Urk. 5/29B), worin AA._____ folgende Erklärung abgegeben habe: "Kurz vor dem Aktienverkauf von F._____ AG begann B._____ sich als Eigentümer zu verhalten. Da ich den engen Kontakt zu beiden hatte, fragte ich Herrn A._____ direkt, ob das wahr ist, jedoch antwortete er, dass B._____ als Treuhänder handelt. Was die Charakteristik von B._____ als Treuhänder angeht, ist das eine vertrauliche Sache, nur A._____ darf die Wahrheit offenbaren, kein anderer."

- 43 - Die klägerischen Ausführungen sind völlig unsubstantiiert. Der Kläger kann sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begrün- dung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren (d.h. aus Urkunden, Zeugenaussagen) ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung AA._____s als Parteivorbringen des Klägers (und nicht als Beweismittel) betrach- ten würde, lägen keine hinreichend substantiierten Behauptungen vor. Der Be- klagte war unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien. Es bleibt daher unklar, was mit "sich als Eigentümer zu verhalten" gemeint ist. Die Aussage AA._____s, laut Kläger handle der Beklagte als Treuhänder, deckt sich zwar mit dem Pro- zessstandpunkt des Klägers, ist aber in sich wiederum völlig unbestimmt. Unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei können nicht mit einem Beweismittel, das wie- derum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder be- wiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt bzw. nicht abgenommen, ist unberechtigt. Die Einvernahme von AA._____ würde auch deshalb keine weiteren Erkenntnisse bringen, weil er sagte, nur der Kläger dürfe die Wahrheit offenbaren, und der Kläger diese Aussage zu seinem Parteistand- punkt erhoben hat. Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung AB._____s. Der Kläger führte in Replik (Urk. 44 Ziff. 202) aus, die Zeugin sei keine "Zeugin vom Hörensagen", sondern könne (im Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2016; Urk. 5/41) relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt machen, so z.B.: "Ich kann nur erklären, dass B'._____ im Laufe von vielen Jahren Vertrauen von A._____ genoss. Dieses lässt sich daraus schliessen, dass A._____ beschloss, die schweizerische Firma für die Privatisierung von 'C'._____' zu benutzen. A._____ besass F._____ AG durch B._____, indem er amtlich kein Aktieninhaber oder Direktor dieser Firma war. Er war einfach ein Vertrauensmann, er erfüllte den Willen von A._____, dem tatsächlichen Besitzer." Der Kläger verwies in der Replik somit lediglich auf "relevante Aussagen" ei- ner Zeugin, was keine Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigung zulässt. Aber selbst wenn die Erklärung AB._____s als Parteibehauptung des Klägers (und nicht nur als Beweismittel) gewertet würde, bliebe es dabei, dass damit das Zu-

- 44 - standekommen eines Treuhandverhältnisses nicht hinreichend substantiiert ist. Dass der Beklagte das Vertrauen des Klägers genoss, ist unbestritten, sagt aber für sich nichts aus. Dass der Kläger beschloss, die F._____ AG für die Privatisie- rung von C._____ zu benutzen, ist eine zu allgemein und unbestimmt gehaltene Aussage und belegt überdies kein Treuhandverhältnis. Auch die Behauptung, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklagten besass, vermag Angaben zur Begründung der Vertragsbeziehung nicht zu ersetzen. Wiederum gilt auch hier, dass unsubstantiierte Vorbringen einer Partei nicht mit einem Beweismittel, das wiederum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder bewiesen werden können.

E. 2.10 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treu- handvertrags im letzten Quartal 1993 betreffend 66 Inhaberaktien seien ungenü- gend substantiiert geblieben. Damit erübrigen sich von vornherein Beweiserhe- bungen zu dieser Frage. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die 66 Inhaberaktien nicht im fiduziarischem Eigentum hielt. Im Sinne einer Ergän- zung kann festgehalten werden, dass es sich bei den 66 Inhaberaktien um die Ak- tien Nrn. 1 bis 66 handelte, während der Kläger nunmehr vom Beklagten den Er- lös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75 bis 100 herausverlangt (E. I/7). Insofern wäre auch mit dem Nachweis eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1 bis 66 noch nichts Endgültiges für den klägerischen Standpunkt gewonnen.

E. 3 Der Staatsbetrieb C._____ wurde ab 1992 privatisiert. Auch der Kläger zeichnete Aktien. Anfangs 1994 befanden sich 51% der Aktien der C._____ im Besitz der F._____ AG (Urk. 2 Ziff. 80 f., Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 110, Urk. 54 Ziff. 39), deren Gründung vom russischen Geschäftsmann H._____ organisiert worden war (Urk. 2 Ziff. 16, Ziff. 45; Urk. 19 Ziff. 22, Ziff. 73; Urk. 44 Ziff. 60). Die F._____ AG wurde am tt.mm 1992 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.– (100 Inha- beraktien zu CHF 1'000.–) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/53, Urk. 21/8). Die Gesellschaft bezweckte unter anderem den Import und Export sowie Handels- und Transitgeschäfte aller Art. Die Gründung der Gesell- schaft erfolgte durch Rechtsanwalt AG._____. Gemäss öffentlicher Urkunde über die Gründung zeichneten bzw. übernahmen Rechtsanwalt AG._____ 98 Aktien und seine beiden Büroangestellten I._____ und J._____ je eine Aktie. Zum Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt AG._____ gewählt. Ab 23. Mai 1997 fungierte Rechtsanwalt AG._____ als Präsident des Verwaltungsrats mit

- 6 - Kollektivunterschrift zu zweien. Das Aktienkapital wurde voll liberiert (Urk. 21/8, Urk. 21/9 und Urk. 21/10; Urk. 2 Ziff. 51 f., Urk. 19 Ziff. 22 f., Ziff. 75). Rechtsanwalt AG._____ war ebenso Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am tt. mm 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen G._____ Group Holding AG, die am tt. September 1992 ihren Sitz nach AQ._____ verlegte. Als deren Direktor mit Einzelunterschrift zeichnete ab 9. November 1994 auch der russische Staatsangehörige H._____ mit Wohnsitz in AR._____(Urk. 5/46, Urk. 21/14, Urk. 56/56). H._____ war seit 1990 bereits Geschäftsführer bei der im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragenen G1._____ (Urk. 5/48).

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die F._____ AG bis spätestens anfangs 1995 eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der (privatisierten) C._____ erwarb (Urk. 2 Ziff. 80, Urk. 19 Ziff. 32, Urk. 44 Ziff. 93), wobei der Kläger eigene Aktien in die F._____ AG eingebracht und den Erwerb von Aktien durch die F._____ AG er- möglicht haben will. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, nach Abschluss des Aufbaus der F._____ AG habe sich H._____ Mitte 1995 aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle in der F._____ AG zurückziehen wol- len, während der Kläger daran interessiert gewesen sei, dessen Anteil von 34% an der F._____ AG zurückzunehmen. H._____ habe dem Kläger nach Rückspra- che mit seinen damaligen Geschäftspartnern "in der G._____ in AR._____" in der

- 45 - Folge angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien zu übertragen, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Nachdem H._____ die 34 Inhaberaktien zunächst ohne Gegenleistung habe zurückgeben wollen, hätten "die Parteien" anfangs 1995 an einer Sitzung in Zürich einen Kaufpreis von CHF 900'000.– vereinbart, der sich am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe, obwohl der wahre Marktwert sich schon damals im zehnfachen Millionenbereich bewegt habe. Der Grund für den sehr tiefen Preis sei die geschäftliche und freundschaftliche Ver- bindung zum Kläger gewesen und das Wissen, dass dieser nach dem Verkauf wirtschaftlich berechtigt sein werde. Ausserdem habe der Vertrag eine Schadlos- klausel beinhaltet, falls die Steuerbehörden doch von einem anderen Steuerwert ausgegangen wären. Der Beklagte sei auch bei dieser Verhandlung nicht anwe- send gewesen, sondern in einem Nebenzimmer seiner zugewiesenen Arbeit nachgegangen. Der Kläger habe den Beklagten "sodann" beauftragt, als sein Treuhänder im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff. 86). Der Kauf sei erst abgewickelt worden, nachdem der Kläger einen neuen Geschäftspartner gefunden habe. Gegen Ende 1995 habe H._____ Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, den schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktienkauf vorzubereiten. Der Kläger habe den Beklagten im September oder anfangs Oktober angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so erworbenen 34 In- haberaktien der F._____ AG "im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnis- ses für den Kläger im Eigentum zu halten" (Urk. 2 Ziff. 87). Am 6. Oktober 1995 habe der Beklagte, handelnd als Treuhänder für den Kläger, den Kaufvertrag (Urk. 5/94A) unterzeichnet. Am 7. Dezember 1995 sei eine zusätzliche Vereinba- rung zur Anpassung des Kaufpreises erstellt worden (Urk. 5/94B). Der Kläger ha- be den Beklagten beauftragt, den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG und somit aus Mitteln, welche wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten, zu bezahlen. Wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht wor- den sei, habe den Kläger nicht interessiert (Urk. 2 Ziff. 88). Mit Vollzug dieses Kaufs sei der Beklagte treuhänderischer Eigentümer von insgesamt 100 Inhaber- aktien und damit zu 100% Eigentümer der F._____ AG geworden (Urk. 2 Ziff. 89).

- 46 -

E. 3.2 Der Beklagte hielt die gesamten Ausführungen des Klägers zur Privati- sierung der C._____ für den vorliegenden Prozess als nicht relevant. Er vertrat den Standpunkt, die G._____ Group Holding AG sei 1995 aus unternehmerischen Gründen (Professionalisierung der Distribution des Düngemittels in Europa) bereit gewesen, ihren Aktienanteil zum Bilanzwert zu verkaufen, sofern die bis 1994 ge- nerierten Dividenden noch vor dem Verkauf ausbezahlt würden. Deshalb hätten die Aktionäre der F._____ AG das entsprechende Abkommen über die Auszah- lung von Dividenden (Urk. 21/24) unterschrieben. Den Aktionären sei insgesamt eine Dividende von CHF 3'000'000.– ausbezahlt worden und der Beklagte habe die Dividendenausschüttung von CHF 1'980'000.– in der Steuererklärung (Urk. 21/25) ordnungsgemäss deklariert. Der Kaufpreis für die Aktien sei nicht aus der Substanz der F._____ AG, sondern vom Beklagten mit seinem eigenen Geld und über sein privates Bankkonto in zwei Tranchen bezahlt worden (Urk. 21/27+29). Es werde bestritten, dass der Beklagte für den Kläger als Treuhänder gehandelt und der Kläger den Beklagten angewiesen habe, den Vertrag zu unterzeichnen und die 34 Aktien für den Kläger treuhänderisch zu halten. Der Beklagte habe die 34 Aktien für sich persönlich erworben und sei am 6. Oktober 1995 alleiniger Ei- gentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden (Urk. 19 Ziff. 32 f. und Ziff. 110 ff., Ziff. 120).

E. 3.3 In der Replik ergänzte bzw. rekapitulierte der Kläger, der Kaufpreis sei wirtschaftlich nicht vom Beklagten gekommen, sondern sei vom Konto der vom Kläger wirtschaftlich beherrschten F._____ AG als Dividende an den Beklagten bezahlt und an die G._____ Group Holding AG weitergeleitet worden, da der Be- klagte nicht über CHF 900'000.– verfügt habe (Urk. 44 Ziff. 95). Der Beklagte ha- be also nachweislich keine eigenen Mittel eingesetzt, um die 34 Aktien zu erwer- ben, sondern Mittel der Gesellschaft und damit wirtschaftlich Mittel des Klägers. Der Kläger habe alleine den Kaufpreis mit H._____ verhandelt und den Beklagten beauftragt, die 34 Aktien von H._____ (via G._____ Group Holding AG ) wirt- schaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten. Der Beklagte habe dazu die Dividende aus der F._____ AG verwendet, die zu zwei Dritteln an ihn gegan- gen sei, wirtschaftlich jedoch dem Kläger zugestanden habe. Die Zeugenbeschei- nigungen würden seine Darstellung bestätigen (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218 f.).

- 47 -

E. 3.3.1 Die Vorinstanz würdigte (nebst Urkunden) die vom Kläger eingereich- ten schriftlichen Erklärungen von vier Personen (Urk. 5/28, Urk. 5/50, Urk. 5/51+52, Urk. 5/56) und gelangte zum Schluss, diese würden die klägerische Version, der Beklagte habe die 34 Aktien von H._____ im Auftrag des Klägers und treuhänderisch für diesen erworben, stützen. Die Erklärungen einschliesslich das AC._____ von H._____ vom 22. September 2013 seien allerdings in ver- schiedener Hinsicht nicht schlüssig bzw. nicht gänzlich überzeugend, weshalb ihnen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, wäre als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Darstellung des Klägers insgesamt weniger überzeuge als jene des Beklagten. Die Darstellung des Beklagten werde nämlich einerseits gestützt durch die Ver- einbarung betreffend den Verkauf der 34 Aktien vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und das darauf Bezug nehmende Schreiben der G._____ Group Holding AG vom

- 17 -

7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) sowie andererseits durch die Depotbestätigung von Rechtsanwalt AG._____ vom 26. Oktober 1995 (Urk. 5/95). Insbesondere sei auch die Bezahlung des Kaufpreises ab dem Konto des Beklagten als starkes In- diz zu dessen Gunsten zu gewichten. Bei diesem Beweisergebnis erübrige sich die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 35 ff.).

E. 3.3.2 Zum Verkauf von 48 Aktien in den Jahren 1995/1996 führte die Vor- instanz aus, der Kläger wolle sich mit AE._____ darauf geeinigt haben, dass die Entschädigung für die Veräusserung des Minderheitspaketes von 48% in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger hätte fliessen sollen, wo- bei es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu einigen, und die Dauer der Zahlungen offengelassen worden sei. Laut Kläger hätten AE._____ und seine beiden Geschäftsführer K._____ und L._____ zur Umset- zung der Vereinbarung die Kollektivgesellschaft M._____ gegründet, die später vereinbarungsgemäss Kommissionen an die AD._____ in Liechtenstein, deren wirtschaftlich Berechtigter der Kläger gewesen sei, weitergeleitet habe (Urk. 208 S. 43 f.). Nun sei aber unbestritten, dass der Beklagte mit K._____ und L._____ als Käufer in den beiden Verkaufsverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 für je zweimal 24 Aktien der F._____ AG einen Kaufpreis von je USD 4.8 Mio. vereinbart habe, was die Darstellung des Beklagten stütze. Von ir- gendwelchen Kommissionszahlungen (die laut Kläger anstelle eines Kaufpreises hätten fliessen sollen) sei darin keine Rede, was deshalb erstaune, weil die Ver- einbarung von Kommissionszahlungen an den Kläger als Geschäftspartner das behauptete Treuhandverhältnis nach aussen gar nicht offengelegt hätte. Weiter erscheine lebensfremd, einen Kaufvertrag über mehrerer Millionen abzuschlies- sen, ohne dabei den Kaufpreis zu definieren, wie dies der Kläger behaupte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, weshalb der Kläger weder vom Beklagten noch von seinem angeblichen Geschäftspartner AE._____ bzw. von K._____ und L._____ über diese beiden schriftlichen Verträge und deren Inhalt informiert wor- den sein soll. Selbst wenn die vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ dessen Darstellung stützen würden, würden ernsthafte und nicht über- windbare Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen verbleiben. Auf die Abnahme

- 18 - dieser Beweismittel könne ebenso verzichtet werden wie auf die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen (Urk. 208 S. 46 f.).

E. 3.3.3 Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 veräusserte der Beklagte zunächst 26 Aktien (Nrn. 49 bis 74) an die N._____ (Urk. 5/141), worauf der Be- klagte und die N._____ mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 die von ihnen gehaltenen 52 Aktien (Nrn. 49 bis 74 und Nrn. 75 bis 100) an die R._____ S.A. (vertreten durch deren Vizepräsidenten AF._____) verkauften (Urk. 5/133). Im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Verkauf der 52 Aktien kam die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der eingereichten Ur- kunden, einem von AF._____ unterzeichneten AC._____, der Aussagen des Klä- gers in der Parteibefragung und der Zeugenaussagen von S._____ und P._____ (Mitarbeiter der N._____) zum Ergebnis, es sei erwiesen, dass der Kläger Ver- tragsverhandlungen mit AF._____ betreffend den Verkauf von 52 Aktien der F._____ AG geführt habe. Ob nur der Kläger verhandelt habe oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe, sei damit nicht gesagt. Auch die Aussagen von AF._____ stützten die Darstellung des Klägers, dass er Besitzer von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Aller- dings sei unklar, woher AF._____ sein angebliches Wissen habe. Alle übrigen Beweismittel des Klägers seien aber wenig oder überhaupt nicht aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen. Für die Vorinstanz konnte insbesondere auch nicht erstellt werden, dass der Beklagte vereinbarungsgemäss den von der N._____ für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an die N._____ zurückzahlte. Sie hielt den Beweis, dass der Kläger allein wirtschaftlich Berechtigter an den 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei und der Beklagte den Vertrag vom 29. Februar 2000 sowie jenen vom 26. Januar 2001 lediglich als Treunehmer des Klägers ge- schlossen habe, insgesamt für nicht erbracht. Damit erübrigte sich für die Vo- rinstanz die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 50 ff.).

E. 3.4 Dem hielt der Beklagte in der Duplik entgegen, seine Steuerunterlagen belegten, dass er nicht auf die Dividendenzahlung angewiesen gewesen sei, um den Kaufpreis von CHF 900'000.– zu bezahlen. Der Aktienkauf sei vor der Divi- dendenausschüttung erfolgt (Urk. 54 Ziff. 125). Zudem sei die (bestrittene) Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf der 34 Aktien nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden (Urk. 54 Ziff. 239).

E. 3.5 Wie bereits in E. II/3.3.1 ausgeführt wurde, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der eingereichten Urkunden und Erklärungen bzw. AC._____s zum Ergebnis, dass die Darstellung des Klägers selbst dann weniger überzeuge als jene des Beklagten, wenn die vom Kläger als Zeugen angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, weshalb sich die Abnahme wei- terer Beweismittel erübrige (Urk. 208 S. 42). Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger genannten Zeugen zur Behauptung, der Kläger habe der F._____ AG nur deshalb ermöglicht, weitere Aktien der C._____ zu erlangen, weil er Hauptaktionär der F._____ AG gewesen sei, Aussagen machen könnten (Urk. 208 S. 38 f.).

E. 3.6 Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 53 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO). Zudem macht er eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend (Art. 157 ZPO). Die Vorinstanz habe seine Behauptung, er habe ein Aktienpaket von 10% unentgeltlich auf die F._____ AG übertragen und über die wesentlichen Privatisierungsschritte ent- schieden, viel zu kurz und ohne die Befragung des Klägers und des Zeugen AJ._____ abgehandelt bzw. gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 119 ff.). Im Übrigen hätte die Vorinstanz mangels Bestreitung und anderweitiger Behauptungen als erstellt be- trachten müssen, dass der Kläger den Mehrheitserwerb an der C._____ ermög- licht habe und kein anderes Motiv dafür ersichtlich sei, als dass er dies wegen seiner Beteiligung von dannzumal 66 Aktien an der F._____ AG gemacht habe (Urk. 207 Ziff. 124 f.). Dies sei wiederum ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger 66% der Aktien an der F._____ AG besessen habe (Urk. 207 Ziff. 128). Sodann habe die Vorinstanz bei der Würdigung des (von ihr im Übrigen unklar formulier- ten) Beweisthemas sämtliche Vorbringen und Beweisofferten des Klägers in der

- 48 - Replik (Einbringung des persönlichen Anteils von 10% Aktien an der C._____ in die F._____ AG, Einbringung von weiteren 10% Aktien durch seine Investitions- gesellschaft AM._____ Investments Ltd., Einbringung von weiteren Beteiligungen an russischen Banken) übergangen. Auch habe die Vorinstanz die Befragung der von ihm genannten Zeugen mit willkürlicher Begründung abgelehnt. Im Übrigen verliere die Vorinstanz auch hier den Fokus auf das zentrale Beweisthema: Es gehe darum, ob der Kläger Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen sei "und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 124 ff.). Weiter kritisiert der Kläger die Art und Weise, wie die schriftlichen Aussagen von H._____, AK._____, U._____ und AN._____ von der Vorinstanz gewürdigt bzw. "ausgehebelt" worden seien. Er macht geltend, bei richtiger Würdigung der Aus- sagen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass H._____ dem Kläger die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 130). Der Kläger hält auch die "isolierte Betrachtung des Abwicklungskontos für die Zahlung" des Kaufpreises und die darauf fussende Würdigung, dass damit die Darstellung des Beklagten gestützt werde, für willkürlich, wobei nicht entscheidend sei, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei, sondern wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts bzw. seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Beklag- te den bezahlten Kaufpreis für den Kläger aus der Substanz der F._____ AG be- zahlt habe (Urk. 207 Ziff. 140 ff.). Falsch liege die Vorinstanz – so der Kläger wei- ter –, wenn sie die Abnahme weiterer Beweismittel mit der Begründung ablehne, seine Darstellung überzeuge insgesamt weniger als jene des Beklagten und die angerufenen Zeugen könnten höchstens ihre nicht schlüssigen bzw. nicht gänz- lich überzeugenden schriftlichen Erklärungen bestätigen. Letzteres sei durch nichts belegt und daher willkürlich. Die Abnahme weiterer Beweismittel (wozu auch die Parteibefragung des Klägers gehöre) erübrige sich erst, wenn das Ge- richt bereits zu einer sicheren Überzeugung gelangt sei, was gemäss Formulie- rung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall sei. Angesichts der Bestätigungen "zahlreicher unabhängiger Zeugen" verfalle die Vorinstanz zudem in Willkür, wenn sie die Darstellung des Klägers als weniger überzeugend erachte. Er bestreite

- 49 - nicht, dass der Beklagte auf dem Aktienkaufvertrag und der Depotbestätigung als Eigentümer erwähnt und die Bezahlung des Kaufpreises von dessen Konto erfolgt sei. Entgegen der Vorinstanz verbiete es sich aber, einzig auf diese formellen Do- kumente abzustellen, nachdem er geltend mache und durch zahlreiche schriftli- che Erklärungen (darunter diejenige von H._____ als Eigentümer der Aktien und direkte Vertragspartei im Aktienkaufvertrag) nachweise, dass diese nicht die tat- sächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zeigten. Bei richtiger Würdigung der Be- weismittel bzw. unter Berücksichtigung der Beweisofferten hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Verkauf der 34 Aktien im Auftrag des Klägers und wirtschaftlich für ihn erfolgt sei und der Beklagte die 34 Aktien (zu- sammen mit den 66 Aktien) fortan für ihn gehalten habe (Urk. 207 Ziff. 143 ff.).

E. 3.7 Der Beklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Dokumente bestätigen würden, dass die F._____ AG die Ak- tien der C._____ im Rahmen von Kauf- und Verkaufsverträgen und dabei insbe- sondere vom Staatlichen Immobilienfonds der Russischen Föderation erworben habe. Die F._____ AG habe von niemandem "ein Geschenk" erhalten und der Kläger habe lediglich über eine Beteiligung an der C._____ von 0.5% verfügt, die er 2001 selbst an die R._____-Gruppe veräussert habe. Entgegen den Ausfüh- rungen des Klägers seien die Aussagen von H._____ weder klar noch zweifelsfrei ausgefallen, sondern vage und diffus geblieben. Es wäre Sache des Klägers ge- wesen zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor dem 6. Oktober 1995 einen Treuhandvertrag über den treuhänderischen Erwerb des Aktienpaketes durch den Beklagten und zugunsten des Klägers abgeschlossen habe. Dazu könnten auch die vom Kläger angeführten Zeugen aus eigenen Wahrnehmungen keine Aussa- gen machen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung korrekt sei. H._____ und AK._____ hätten in AR._____ gelebt und gearbeitet, U._____ und AN._____, deren Positionen als Vizepräsidenten der G._____ Group Holding AG es gemäss Handelsregister gar nicht gegeben habe, hätten mit der F._____ AG nichts zu tun gehabt und ihre eigenen Geschäfte ver- folgt (Urk. 217 Ziff. 85 ff.).

- 50 -

E. 3.8 Bevor zu untersuchen ist, ob das Recht auf Beweis verletzt oder Bewei- se falsch gewürdigt wurden, ist als Rechtsfrage wiederum zunächst zu prüfen, ob der Kläger die treuhänderische Beauftragung des Beklagten zum Erwerb der 34 Inhaberaktien der F._____ AG hinreichend substantiiert hat, nachdem genau dies seitens des Beklagten bestritten wurde (Urk. 19 Ziff. 113 ff.). Für die Anforderun- gen, die an die Substantiierung des Beweisthemas gestellt werden, kann auf das in E. III/2.4 bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die klägerischen Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit der Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf von 34 Inhaberaktien in zeitlicher und inhaltli- cher Hinsicht vage und widersprüchlich geblieben. Der Kläger führte aus, er und H._____ hätten sich anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung bzw. Verhandlung in Zürich am … [Adresse] in Abwesenheit des Beklagten (der im Nebenzimmer sei- ner Arbeit nachgegangen sei) über einen Kaufpreis für die Aktien von CHF 900'000.– geeinigt, wobei sich der Kaufpreis am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe. Er habe "sodann" den Beklagten beauftragt, als sein Treu- händer im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff.

86) resp. die 34 Aktien wirtschaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten (Urk. 44 Ziff. 218). Ob diese Beauftragung unmittelbar im Anschluss an diese Sit- zung mündlich erfolgte oder in einem späteren Zeitpunkt (mündlich, fernmündlich oder schriftlich) bei anderer Gelegenheit und an einem anderen Ort, erschliesst sich nicht. Eine nähere Konkretisierung dieser "Beauftragung" hinsichtlich Ort, Zeit und beteiligter Personen wäre Voraussetzung dafür gewesen, um darüber Beweis abzunehmen oder den Gegenbeweis anzutreten, zumal der Kaufvertrag erst einige Monate später am 6. Oktober 1995 unterzeichnet wurde (Urk. 5/94A). Mit derart allgemeinen Behauptungen, wie sie der Kläger aufstellt, wird dem Be- klagten verunmöglicht, genauere Bestreitungen oder eine abweichende Sachdar- stellung vorzutragen. In der Replik schuf der Kläger diesbezüglich keine Klarheit (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218). Sodann behauptete der Kläger, er habe den Beklag- ten im September oder anfangs Oktober 1995 angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so zusätzlich erworbe- nen 34 Inhaberaktien im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses für den Kläger im Eigentum zu halten (Urk. 2 Ziff. 87). Seitens des Klägers wurde

- 51 - wiederum nicht näher dargelegt, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit er den Beklagten angewiesen haben will. Zudem vermag eine Weisung (im Sinne einer einseitigen Erklärung des Auftraggebers) eine Beauftragung (Treuhandab- rede) im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu ersetzen, da nicht von einem bereits "bestehenden Treuhandverhältnis" ausgegangen werden kann. Wiederum treten weitere Unzulänglichkeiten in der klägerischen Sachdar- stellung hinzu. Zunächst machte der Kläger geltend, H._____ habe sich "Mitte 1995" aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle zurückziehen wollen und dem Kläger "in der Folge" angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien ohne Gegen- leistung zu übertragen, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Ziff. 86 S. 68 f.). Auf einen Kaufpreis von CHF 900'000.– will sich der Klä- ger mit H._____ aber bereits anfangs 1995 geeinigt haben (Urk. 2 Ziff. 86 S. 69). Auch was den laut Kläger anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung auf CHF 900'000.– festgesetzten Verkaufspreis anbelangt, ergibt sich eine offensicht- liche Diskrepanz zu den eingereichten Urkunden. Der Kläger behauptete, H._____ habe gegen Ende 1995 Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, "diesen schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktien- kauf vorzubereiten" (Urk. 2 Ziff. 87). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass der (längst vereinbarte) Verkaufspreis von CHF 900'000.– Eingang in den Kauf- vertrag finden würde. Im Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 wurde demgegenüber abgemacht, dass der Verkaufspreis anhand eines "interim financial statement", das per 31. September 1995 einzuholen sei, festzusetzen sei. Gleichzeitig wurde eine Akontozahlung von CHF 775'200.– vereinbart und eine höhere Bewertung der Steuerbehörden vorbehalten (Urk. 5/94A). Damit stimmt überein, dass ge- mäss Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 der Kaufpreis von CHF 900'000.– erst gleichentags festgesetzt worden war. Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Schreiben die Einigung über den Aktienver- kauf bereits anfangs 1995 erzielt und damals abgemacht worden war, die Bewer- tung der Aktien per 31. Dezember 1994 vorzunehmen, wurde die definitive Fest- legung des Preises doch einem Zeitpunkt nach der Generalversammlung 1995 vorbehalten (Urk. 5/94B).

- 52 - Schliesslich brachte der Kläger vor, der Kaufvertrag sei am 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) unterzeichnet und der Kaufpreis in einer zusätzlichen Vereinbarung am 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) angepasst worden. Er habe den Beklagten angewiesen, "den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG zu bezahlen" (Urk. 2 Ziff. 88). Der Kläger lässt die näheren Details wiederum offen. Auch dieser Vorgang ist nicht rechtsgenügend substantiiert, zu- mal die erste Tranche des Kaufpreises (nämlich CHF 775'200.–) bereits am 10. Oktober 1995 bezahlt worden war (Urk. 21/27; Urk. 19 Ziff. 33). Mit dem Hinweis, es habe ihn nicht interessiert, wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht worden sei (Urk. 2 Ziff. 88), kann sich der Kläger von der Substantiierungslast nicht befreien. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger auch die Beauftragung des Beklagten zum treuhänderischen Erwerb der 34 Inhaberaktien nur ungenügend substantiiert hat. Das Recht auf Beweisabnahme setzt einen hinreichend substan- tiierten Beweisgegenstand voraus. Selbstredend kann der notwendige Grad der Substantiierung für das behauptete Rechtsgeschäft auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Kläger vorbrachte, mehrere Zeugen hätten bestätigt, "dass die- se 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden" hätten (Urk. 2 Ziff. 84 letzter Satz). Einerseits darf sich die hinreichende Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht erst aus dem Beweisverfahren (Urkunden, Zeugen) er- geben. Andererseits haben die Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszu- sagen und nicht lediglich das gewünschte Beweisergebnis zu bestätigen. Dass aus den Vorgängen um die Privatisierung der C._____ direkt auf eine Treuhand- vereinbarung mit Bezug auf diesen Erwerb geschlossen werden müsste, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr anerkennt er, dass es darum geht, ob er "Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen ist und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 129). Damit geht die Rüge, die Vo- rinstanz habe durch unterlassene Beweisabnahmen und fehlerhafte Beweiswür- digung die Art. 53, 162 und 157 ZPO verletzt, von vornherein ins Leere.

- 53 -

E. 3.9 Die notwendige prozessuale Sorgfalt lässt der Kläger im Übrigen auch in der Stellung seiner Beweisanträge vermissen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klageschrift resp. die Replik die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Die klagende Partei ist mithin gehal- ten, in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen, wobei die Beweisoffer- ten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzu- führen, die damit bewiesen werden sollen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Prinzip der Beweisverbindung (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4 m.w.H.; OGer ZH LA130044 vom 23.07.2014, E. II/11/e+g; LB180027 vom 27.02.2019, E. II/2/d+e). Der Kläger schilderte die Beauftragung des Beklagten, die 34 Aktien treuhänderisch zu erwerben, in einer 44-zeiligen Randziffer (Urk. 2 Ziff. 86). Darin äusserte er sich über den Hintergrund und Motive des Aktienkaufs, zur Festsetzung des Kaufpreises, zu der zwischen ihm und H._____ getroffenen Vereinbarung und (pauschal) zur Beauftragung des Beklagten. Zuletzt hielt er fest: "Auch bestätigen mehrere Zeugen, dass diese 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden haben." Für diesen Sachverhaltskomplex beantragte er die Abnahme bzw. Berücksichtigung von diversen Urkunden, AC._____s und schriftlichen Erklärungen sowie die Befragung von vier Zeugen (Urk. 2 S. 70), ohne die Beweisofferten den (einzelnen) behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Im Ergebnis ist daher von nicht formgerecht angebotenen Beweis- mitteln auszugehen. In der Replik stellte der Kläger im vorliegenden Zusammen- hang entweder keine oder aber untaugliche Beweisanträge: Eine erste Passage ist mit keinen Beweisanträgen versehen (Urk. 44 Ziff. 211). In einer zweiten Pas- sage äussert sich der Kläger zur Verhandlung des Kaufpreises, zur Beauftragung des Beklagten und zur Bezahlung des Kaufpreises mittels der per 10. Oktober 1995 beschlossenen Dividende, die zu zwei Dritteln an den Beklagten gegangen sei (Urk. 44 Ziff. 218). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der schriftlichen Erklärung U._____s vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/51) und auf U._____ als Zeugen. Die schriftliche Erklärung U._____s (wie auch die weiteren vom Kläger für die Bestätigung seiner Darstellung "in der KS und dieser Replik"

- 54 - angerufenen schriftlichen Erklärungen; vgl. Urk. 44 Ziff. 219) fallen zwar unter den weiten Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO, sind als Beweismittel in der Regel aber nicht tauglich und vermögen eine formelle Zeugeneinvernahme nicht zu er- setzen (BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 7.4.2; 5A_907/2020 vom

30. März 2021, E. 2.4.1; OGer ZH LB190042 vom 28. Oktober 2020, E. III/8.6.3; ZR 106 [2007] Nr. 14 S. 73). Soweit U.____ als Zeuge angerufen wurde, ist wie- derum nicht hinreichend klar, welchem seiner Sachvorbringen der Kläger dessen Zeugnis zuordnen will. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die mündliche Bestätigung des schriftlich Festgehaltenen nicht ausreichen würde, da überhaupt nicht bekannt ist, wie der Zeuge zu seinem Wissen gelangt ist (Urk. 207 S. 41). Abgesehen davon könnte einem mündlichen Zeugnis U._____s auch keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen werden. Wer – entgegen der Darstellung des Klägers, der von einem Vollerwerb der 100 Aktien zu (fiduziari- schem) Eigentum durch den Beklagten ausgeht – die in der öffentlichen Urkunde 22-2013 von Rechtsanwalt AG._____ bestätigte Eigentümerschaft des Beklagten über die 100 Inhaberaktien (Urk. 21/23 S. 3) als "absolute Lüge" bezeichnet und – wiederum entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 2 Ziff. 94, Urk. 44 Ziff. 225)

– von "gestohlenen Aktien" spricht, die 1995 an L._____ und K._____ veräussert worden seien (Urk. 5/51), kann in einer Zeugeneinvernahme keine zuverlässigen Aussagen über eine Beauftragung des Beklagten mehr machen, die dem Prozess zugrunde gelegt werden könnten.

E. 3.10 Schliesslich kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie von einer Zeugeneinvernahme von H._____, AK._____ und AN._____ abgesehen hat: Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass H._____ als "Direktbeteiligter" in seinem schriftlichen AC._____ vom 22. September 2013 (Urk. 5/56) die Anzahl verkaufter Aktien (33 statt 34 Aktien) und das Verkaufsjahr (1997 statt 1995) falsch benannte und den Verkaufspreis (CHF 950'000.– statt CHF 900'000.–) nicht korrekt bezif- fern konnte (Urk. 208 S. 39 f.). Schwerer wiegt, dass H._____ im hier interessie- renden Zusammenhang lediglich ausführte, er habe 1997 seine 33 Aktien an den Kläger verkauft, worauf der Kläger der Alleineigentümer aller 100 Aktien der

- 55 - F._____ AG geworden sei und von da an das gesamte Kapital der F._____ AG besessen und kontrolliert ("owned and controlled") habe (Urk. 5/56 S. 2). Dies ist offensichtlich falsch, erwarb der Beklagte die 34 Aktien doch im eigenen Namen von der G._____ Group Holding AG zu Eigentum (Urk. 5/94B). Zu Recht bezeich- nete die Vorinstanz dies als nicht nachvollziehbar und ungenau (Urk. 208 Ziff. 40). Der Kläger hält in der Berufung daran fest, H._____ habe erklärt, dass er seine Aktien dem Kläger verkauft habe und der Kläger dadurch zum alleinigen Eigen- tümer aller 100 Aktien geworden sei (Urk. 207 Ziff. 130), wobei die schriftliche Er- klärung H._____ "voll beweistauglich" sei für die Frage, an wen er (bzw. die F._____ Holding AG) die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 132). Mit der Aussage H._____'s lässt sich der klägerische Prozessstandpunkt eines Treu- handverhältnisses indes nicht beweisen. Seine Aussage liegt ganz auf der aus dem Strafverfahren bekannten Argumentationslinie, der Beklagte habe sich Aktien angeeignet (vgl. E. III/2.7.5). Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Vorinstanz hätte (angebliche) Mängel der Aussage im Rahmen einer Zeugenbefragung be- heben müssen (Urk. 207 Ziff. 131). Durch die Unzuverlässigkeit der schriftlichen Aussage wird auch der Wert einer förmlichen Zeugenaussage bzw. die Glaubhaf- tigkeit des Zeugen insgesamt kompromittiert, da selbst dann, wenn der Zeuge seine Aussagen im Sinne des klägerischen Prozessstandpunkts revidieren würde, ein unüberbrückbarer Widerspruch zum zuvor schriftlich Erklärten entstünde. Aus der am 11. Juli 2014 verfassten schriftlichen Erklärung von AK._____, sie könne sich erinnern, dass die Verkaufsverhandlungen 1995 zwischen H._____ und dem Kläger geführt worden seien (Urk. 5/50 S. 3), kann offensichtlich nicht auf eine Beauftragung des Beklagten geschlossen werden. AK._____ räumte ein, über die internen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht informiert gewesen zu sein. In der Replik hat sich der Kläger denn auch nicht mehr auf sie berufen (Urk. 44 Ziff. 218 f.). Welche weiteren sachdienlichen Anga- ben die bei der G._____ GmbH in AR._____ angestellte AK._____ als Zeugin machen könnte, tut der Kläger auch in der Berufung nicht dar; er hält lediglich da- für, ihre Aussage, dass H._____ die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, erhöhe die Glaubwürdigkeit von H._____ (Urk. 207 Ziff. 133 f.). Unzutreffend ist zudem ihre Aussage, sie habe aufgrund ihrer zahlreichen Besuche "in unserem

- 56 - Büro in Zürich" gewusst, dass der Kläger der Vorgesetzte des Beklagten "in der F1._____ " gewesen sei, da die Äusserungen des Beklagten darauf hätten schliessen lassen und dies allgemein bekannt gewesen sei (Urk. 5/50 S. 3). We- der war der Kläger Vorgesetzter des Beklagten noch konnte dies allgemein be- kannt sein, da der Kläger darauf bedacht war, im Zusammenhang mit der F._____ AG aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht in Erscheinung zu treten (Urk. 207 Ziff. 16; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 70, Ziff. 82 ff. Ziff. 89; Urk. 44 Ziff. 29). AN._____, Vizepräsident der G._____ Group Holding AG, hielt in seiner schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2016 fest, nach einer Verabredung mit H._____ sei laut Kaufvertrag beschlossen worden, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger zu übergeben. Diese Aktien hätten tat- sächlich dem Kläger gehört, denn sie seien 1992 von H._____ aus der dem Klä- ger persönlich zustehenden Kommissionsgebühr bezahlt worden. Mit Zustimmung und im Auftrag des Klägers seien die 34 Aktien auf den Beklagten ausgestellt worden, der für sie nicht bezahlt habe, weil er tatsächlich kein Besitzer von diesen geworden sei und nur zum Nutzen des Klägers gewirkt habe. Der Kläger habe auf diese Weise die volle Kontrolle über die F._____ AG bekommen. Der Beklagte sei Mitarbeiter der Firma gewesen und sei tatsächlich nie Mitinhaber der Gesellschaft gewesen; die 34 Aktien seien auf seinen Namen nur ausgestellt worden (Urk. 5/28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als unstimmig bzw. un- zutreffend zurückgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass einzelne Angaben von AN._____ "nicht ganz präzise" seien, will die Diskrepanzen aber mit dem Zeitab- lauf erklären. Allein mit der zeitlichen Distanz sind diese aber nicht zu erklären. Die Aussage, gemäss Kaufvertrag hätten die 34 auf H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger übergeben werden müssen, trifft in doppelter Hinsicht nicht zu: Die 34 Aktien wurden im Depot von Rechtsanwalt AG._____ zugunsten der Aktionärin G._____ Group Holding AG aufbewahrt (Urk. 21/13), gemäss Kaufvertrag dem Beklagten verkauft (Urk. 5/94A) und von Rechtsanwalt AG._____ fortan für den Beklagten aufbewahrt (Urk. 5/95), was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Sodann hat der Beklagte die Aktien nicht unentgeltlich erworben. Die weitere Aussage, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien hätten tatsäch- lich dem Kläger gehört, da sie 1992 aus der dem Kläger zustehenden Kommissi-

- 57 - onsgebühr bezahlt worden seien, steht ebenfalls quer in der Landschaft. Der Klä- ger führte nämlich aus: "H._____ hielt schliesslich 34 Aktien für sich respektive seine Gesellschaft, die F._____ Holding AG" (Urk. 2 Ziff. 164; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 50: "der seinerseits für sich selbst [im Zusammenhang mit seinem Aktienanteil von 34%] und als Beauftragter für den Kläger handelte"). Aufgrund all dieser Wi- dersprüche könnte einer Zeugenaussage AN._____s, welche die Darstellung des Klägers stützen würde, kein relevanter Beweiswert mehr zugemessen werden. Davon abgesehen legt der Kläger mit Bezug auf diesen Zeugen in seiner Beru- fung nicht ansatzweise dar, was dieser zur konkreten Beauftragung des Beklag- ten, im Kaufvertrag als Treuhänder aufzutreten, aussagen könnte.

E. 3.11 Gemäss Steuererklärung 1995 verfügte der Beklagte per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von CHF 383'467.–, davon Wertschriften und Guthaben von CHF 243'467.– (Urk. 21/25). Per 31. Dezember 1995 deklarierte er Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von CHF 4'143'968.– (Urk. 56/62). Die Ver- einbarung zwischen der G._____ Group Holding AG und dem Beklagten betref- fend Ausschüttung einer Bruttodividende von CHF 3'000'000.– datiert vom 6. Ok- tober 1995 (Urk. 21/24). Der Beklagte erteilte den Vergütungsauftrag für den Kauf der 34 Inhaberaktien am 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27, Urk. 21/29). Das Erwerbseinkommen des Beklagten betrug im Jahre 1994 CHF 243'692.– und im Jahre 1995 CHF 341'730.– (Urk. 21/25, Urk. 56/62). Von da her trifft es zu, dass der Beklagte ohne die Dividendenausschüttung nicht in der Lage gewesen wäre, den Kaufpreis für die 34 Inhaberaktien zu bezahlen. Daraus ver- mag der Kläger aber letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits räumt er ein, es sei nicht entscheidend, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei; vielmehr komme es darauf an, wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe (Urk. 207 Ziff. 141). Andererseits kann nicht davon aus- gegangen werden, der Beklagte habe den Kaufpreis nicht aus seinem Vermögen bezahlt, weil dem klägerischen Standpunkt, der Beklagte habe die 66 Aktien, für die ihm eine Dividende von CHF 1'980'000.– ausgeschüttet wurde (Urk. 56/22), zu fiduziarischen Eigentum erworben, nicht gefolgt werden kann (E. III/2.10).

- 58 -

E. 3.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzu- werfen ist. Aus dem Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und dem Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen treuhänderischen Erwerb. Der Kläger hat weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen, dass er dem Beklagten bezüglich der Aktien Nrn. 67-100 einen Kaufauftrag erteilt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte nicht bloss fiduziarischer Eigentümer der 100 Ak- tien (und damit Eigentümer mit obligatorischer Gebundenheit) geworden ist.

E. 4 Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1992 wurde der Beklagte (damals wohnhaft in D._____, Russland) als Direktor der F._____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt (Urk. 21/12) und im Handelsregister eingetragen (Urk. 21/8, Urk. 5/71). Am 23. Dezember 1992 stellte die G._____ Group Holding AG dem Beklagten Rechnung über CHF 33'000.– für 33 Aktien (Aktien Nrn. 034-066) der F._____ AG mit dem Hinweis: "The shares are kept in custody in the company deposit of G._____ Group Holding AG of RA lic. iur. AG._____, only member of the board of directors" (Urk. 21/15). In einer Depotbestäti- gung vom 23. Dezember 1992 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, insgesamt 33 Inhaberaktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 034-066) im Firmendepot zu Gunsten des Beklagten aufzubewah- ren (Urk. 21/16). Gemäss "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" vom

23. Dezember 1992 (unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) verfügte die F._____ AG "per today" über die folgenden Aktionäre (Urk. 21/13): − Kläger (Aktien Nrn. 001 - 033) 33 Aktien − Beklagter (Aktien Nrn. 034 - 066) 33 Aktien − G._____ Group Holding AG (Aktien Nrn. 067 - 100) 34 Aktien

E. 4.1 Der Kläger forderte vom Beklagten den Betrag von USD 9.6 Mio. mit fol- gender Begründung: Der Beklagte habe in seinem Auftrag im Jahre 1995 und 1996 48 Inhaberaktien an L._____ und K._____, die für AE._____ gehandelt hät- ten, verkauft, wobei er sich mit AE._____ daraufhin geeinigt habe, dass die wirt- schaftliche Entschädigung (Kaufpreis) für die Veräusserung dieses Minderheits- paketes in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger fliessen solle, da es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu ei- nigen und AE._____ einen angemessenen Preis nicht hätte bezahlen können (Urk. 2 Ziff. 93, Urk. 44 Ziff. 227). Auf diese Weise habe der Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 total rund USD 13'944'248.06 vereinnahmt (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100). Beim Verkauf der Aktien an L._____ und K._____ habe der Beklagte ohne Wissen und Einverständnis des Klägers insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt und den Käufern Vorkaufsrechte an den verbleibenden Aktien eingeräumt (Urk. 2 Ziff. 100 f., Urk. 44 Ziff. 227), wovon der Kläger bis 2013 nichts gewusst habe. Diesen Betrag hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger abrechnen und heraus- geben müssen (Urk. 44 Ziff. 231).

E. 4.2 Gemäss Darstellung des Beklagten hatten die Kommissionszahlungen nichts mit den Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 zu tun gehabt. Die Kommissionszahlungen seien das Entgelt dafür gewe- sen, dass die C._____ ihre Erzeugnisse exklusiv an die F._____ AG geliefert ha- be (Urk. 19 Ziff. 34 und Ziff. 123).

- 59 -

E. 4.3 Die Vorinstanz taxierte die klägerische Sachdarstellung als von den bei- den Kaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 (Urk. 5/84+85) nicht gedeckt, lebensfremd und nicht nachvollziehbar, woran auch die Aussagen der vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ nichts ändern könnten. Die offerierten Zeugen P._____ und S._____ könnten allenfalls bestätigen, dass Kommissionszahlungen an die AD._____ in Liechtenstein geflossen seien, was aber seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei (Urk. 208 S. 46).

E. 4.4 Der Kläger ficht diesen Teil der Berufung nicht an (Urk. 207 Ziff. 147). Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob "ein entscheidender Fehler in der Darstellung des Beklagten" vorliegt (weil es nicht notwendig gewe- sen wäre, den Kläger für die exklusiven Lieferungen der C._____ zu entschädi- gen, wenn der Beklagte tatsächlich die F._____ AG und damit die C._____ kon- trolliert hätte) und die Vorinstanz "die erwiesene Unwahrheit der beklagtischen Darstellung" resp. die "ständige Erklärungsverweigerung des Beklagten" fälschli- cherweise nicht gewürdigt hat, wie der Kläger geltend macht (Urk. 207 Ziff. 147 ff.).

E. 5 Am 18. August 1993 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Vergütungs- auftrag über CHF 33'000.– zugunsten der G._____ Group Holding AG und zulas- ten seines Kontos bei der Bank für Handel und Effekten (Urk. 21/17). In einer wei- teren Depotbestätigung vom 27. Oktober 1993 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, für den Beklagten weitere 33 Inha-

- 7 - beraktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 001- 033) im Tresor seines Büros aufzu- bewahren (Urk. 21/18).

E. 5.1 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Parteien zu den Geschehnis- sen der Jahre 1998 bis 2001 wie folgt zusammen (Urk. 208 S. 47 ff.): Der Kläger behaupte, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 mit V._____, der den Phosphat-Konzentrathersteller R._____ erworben habe, bzw. mit dessen Ver- treter, AF._____, Verhandlungen über den Verkauf des ihm gehörenden Anteils von 52% an der F._____ AG geführt. Der Kaufpreis sei schliesslich auf USD 65 Mio. festgelegt worden. Der Beklagte sei bei den Verhandlungen mit AF._____ nie anwesend gewesen. AF._____ habe gewusst, dass der Kläger der allein wirt- schaftliche Berechtigte an den 52 Aktien gewesen sei. Mitte 2000 habe der Kläger den Beklagten über seine Entscheidung informiert, seine 52 Aktien an die R._____-Gruppe zu verkaufen. Der Kläger habe den Beklagten angewiesen, AF._____ bei der Prüfung der F._____ AG zu unterstützen und Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren. Der Kläger habe auch beim Verkauf seiner 52 Ak- tien nicht persönlich als Aktionär gegen aussen auftreten wollen. Er habe den Be- klagten daher angewiesen, die Transaktion im Hinblick auf den geplanten Verkauf

- 60 - hälftig aufzuspalten, 26 Aktien der Treuhandgesellschaft N._____ zum Verkauf zu übertragen und 26 Aktien in seiner Funktion als Treuhänder für ihn (den Kläger) zu verkaufen. Dadurch sei einerseits die zu empfangende Kaufpreissumme redu- ziert worden, um bei den Empfängerbanken weniger Fragen zu provozieren. An- dererseits sei es der langfristige Plan des Klägers gewesen, die Hälfte des Kauf- preises für seine Kinder in drei von der N._____ neu zu gründende Stiftungen einzubringen. Er habe die N._____ angewiesen, den Kaufpreisanteil für die 26 Aktien in der Höhe von USD 32.5 Mio. für sich beziehungsweise formell für die O._____ Foundation zu vereinnahmen und direkt die Überweisung an die drei Stiftungen vorzunehmen. Die dem Beklagten zugeflossene Hälfte des Kaufpreises habe er (der Kläger) für sich behalten wollen. Den Abrechnungszeitpunkt habe er gegenüber dem Beklagten offengelassen. Am 29. September 1999 habe ein Tref- fen stattgefunden, an dem der Kläger, der Beklagte sowie P._____ und S._____ für die N._____ teilgenommen hätten. Allen Anwesenden sei bekannt gewesen, dass der Kläger alleine und nicht etwa der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte an dem zu verkaufenden Gesamtpaket von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Der Kläger habe den beiden anwesenden Herren der N._____ bestätigt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei und dass dieser der N._____ für den bevorste- henden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertra- gen werde, das von der N._____ treuhänderisch für die O._____ Foundation zu kaufen sei. Die Vertreter der N._____ hätten vorgeschlagen, dazu einen Treu- handvertrag zwischen der N._____ und der O._____ Foundation zu schliessen, womit er einverstanden gewesen sei. Weiter sei entschieden worden, dass der Beklagte diese 26 Aktien gestützt auf ein formelles Rechtsgeschäft zu einem vom Kläger festgelegten Kaufpreis an die N._____ verkaufen solle. Ein solches Rechtsgeschäft sei notwendig gewesen, weil die Aktien in der Steuererklärung des Beklagten deklariert worden seien. Vereinbart sei gewesen, dass die O._____ Foundation die nötigen Geldmittel für den Kauf der 26 Aktien zur Verfügung stelle und der Kaufpreis dann vom Beklagten wieder zur N._____ und anschliessend zur O._____ Foundation zurückfliesse. De facto habe der Kläger somit nichts für die Übertragung bezahlt. Am 29. Februar 2000 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der N._____ für die Übertragung der 26 Aktien mit einem Kaufpreis

- 61 - von USD 5.2 Mio. unterzeichnet worden. Der Kläger habe der N._____ als treu- händerischer Käuferin das Geld für die Bezahlung des Kaufpreises mittels der O._____ Foundation zur Verfügung gestellt. Am 13. März 2000 habe die N._____ den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an den Beklagten überwiesen. Am 10. April 2000 habe der Beklagte den Kaufpreis vereinbarungsgemäss an die N._____ zurück- bezahlt, jedoch nicht den vollen Betrag, sondern nur USD 3'445'654.69. Das Kaufgeschäft zwischen dem Beklagten und der N._____ sei somit simuliert gewe- sen und die Aktien seien kostenlos auf den Kläger übertragen worden. Am 26. Januar 2001 sei der Vertrag über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG in den Büros von Rechtsanwalt AG._____ in AQ._____ unterzeichnet worden. Als Verkäufer seien der Beklagte bezüglich der einen 26 Aktien und die N._____ be- züglich der anderen 26 Aktien aufgetreten. Käuferin sei die R._____ S.A., vertre- ten durch AF._____, gewesen. Die N._____ und der Beklagte (als Treuhänder des Klägers) hätten am 5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. für die jeweils 26 Aktien erhalten. Die N._____ habe diesen Be- trag sogleich an die drei vom Kläger errichteten Stiftungen weitertransferiert. Sie habe zudem die W._____ dokumentiert und den Kläger als wirtschaftlich berech- tigte Person an den von ihr vereinnahmten Gelder angegeben. Der vom Beklag- ten einkassierte Betrag sei auf Anweisung des Klägers hin vorläufig auf dessen Konto geblieben und hätte zu einem späteren, vom Kläger zu bestimmenden Zeitpunkt zu ihm persönlich transferiert werden sollen. Der Beklagte entgegne, er habe im Februar 2000 26 seiner 52 verbliebenen Aktien der F._____ AG zum Preis von USD 200'000.– pro Aktie an den Kläger verkauft. Dieser habe die Aktien treuhänderisch durch die N._____ erwerben las- sen, wobei der Kaufpreis aus einer seiner privaten liechtensteinischen Stiftungen zur Verfügung gestellt worden sei. Mit der N._____ habe der Kläger in einem Treuhandvertrag geregelt, dass dessen Stiftung O._____ Foundation Eigentüme- rin der Aktien sei. Nach erfolgtem Kauf habe der Kläger auch mit Rechtsanwalt AG._____ einen Treuhandvertrag abgeschlossen, da die Aktien weiterhin bei die- sem hinterlegt geblieben seien. Dies zeige zweierlei: Einerseits habe der Kläger durchaus schriftliche Treuhandverträge abgeschlossen; andererseits habe der Kläger den Beklagten als rechtmässigen und unbeschwerten Eigentümer der ge-

- 62 - kauften Aktien der F._____ AG betrachtet, werde er doch in dem mit der N._____ geschlossenen Kaufvertrag klar als Eigentümer genannt. Der Kaufpreis sei auf sein privates Konto überwiesen und ordnungsgemäss versteuert worden. Gemäss Beilage 7 zum Kaufvertrag vom 29. Februar 2000 hätten die Parteien ein gegen- seitiges Vorkaufsrecht vereinbart, was keinen Sinn gemacht hätte, wäre der Be- klagte nicht Eigentümer der verkauften Aktien gewesen. Am 26. Januar 2001 hät- ten sowohl der Kläger (über die N._____) als auch er je ihre 26 Aktien an der F._____ AG an die R._____ S.A. verkauft, wobei sowohl der Kläger als auch er je einen Betrag von USD 32'500'000.– aus dem Verkauf gelöst hätten. Er habe den Erlös korrekt versteuert. Damit sei seine Zusammenarbeit mit dem Kläger und mit K._____ und L._____ beendet gewesen. Die Summe von USD 3'445'654.69 sei eine dem Kläger zustehende Kommissionszahlung gewesen und habe mit der Kaufpreiszahlung der N._____ nichts zu tun gehabt.

E. 5.2 Für den Kläger stellt der vom Beklagten für den Kläger in dessen Auftrag aus dem Verkauf von 26 Inhaberaktien (Aktien Nrn. 75 bis 100) einkassierte Kaufpreis das Surrogat dieser 26 Inhaberaktien dar (Urk. 2 Ziff. 110). Mit seiner Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Herausgabe dieses Kaufpreises von USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 169). Der Kläger leitet seine Forderung nur aus der "Grundsatzfrage", ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis für das Hal- ten von Aktien der F._____ AG bestanden hat, ab (Urk. 207 Ziff. 202). Die Sach- darstellung des Klägers zu den Ereignissen der Jahre 1998 bis 2001 bzw. zu den 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen setzt ein zuvor begründetes Treuhand- verhältnis mit dem Beklagten voraus. Wie in den E. III/2 und III/3 dargelegt wurde, vermag der Kläger nicht darzutun, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, "wonach der Beklagte die sich zwischen Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____ 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ AG für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war" (Urk. 207 Ziff. 202). Soweit der Kläger der Vorinstanz im Zusammenhang mit den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen vorwirft, sie habe Beweise falsch gewürdigt, offerierte Beweismittel nicht abgenommen, den Sachverhalt falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 207 Ziff. 150 bis Ziff. 201), gehen seine Rügen daher ins Leere. Nachdem sich die Vorinstanz auch mit

- 63 - diesen Vorgängen einlässlich auseinandersetzte, erscheint es dennoch ange- zeigt, in den folgenden Erwägungen auf die dagegen vorgetragenen Beanstan- dungen einzugehen. 5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte in der zusammen- fassenden Darstellung seiner Vorbringen (Urk. 202 S. 48) folgende Punkte er- wähnen müssen: Es fehle der Hinweis, dass der Kläger am Tag vor der Unter- zeichnung des Kaufvertrags (29. Februar 2000) gegenüber P._____ bestätigt ha- be, dass er mit dem Kaufpreis von USD 5.2 Mio. einverstanden sei. Weiter er- wähne die Vor-instanz die klägerischen Vorbringen nicht, wie sich die Differenz zur anschliessenden Rückzahlung von lediglich USD 3'445'654.69 erklären liesse. Er habe angeführt, dass im Umfang des Differenzbetrages in der Höhe von USD 1'754'345.31 allenfalls Steuern für den Beklagten angefallen sein könnten. Wäre dies nachweislich der Fall, so wäre der entsprechende Steuerbetrag vom Kläger zu tragen (Urk. 207 Ziff. 150). 5.3.2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Ergänzung seiner Vorbringen zu einem für ihn günstigeren Resultat geführt hätte, zumal er über den Grund für die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag lediglich in Spekulationen verfällt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.4.1 Der Kläger stösst sich daran, dass die Vorinstanz sich dahingehend äusserte, die N._____ und der Beklagte hätten sich ein Jahr nach dem 29. Febru- ar 2000 zum Verkauf ihrer Aktien "zusammengeschlossen" (Urk. 208 S. 50). Die Formulierung bedeute, dass die N._____ und der Beklagte zwei selbständig han- delnde Vertragsparteien gewesen seien. Er habe geltend gemacht, dass die N._____ und der Beklagte wirtschaftlich identische Vertragsparteien gewesen seien und sich nicht zum Verkauf der Aktien hätten zusammenschliessen können. Indem die Vorinstanz allein auf die bestrittene Darstellung des Beklagten abstelle, nehme sie in willkürlicher Weise das Beweisergebnis zu Lasten des Klägers vor- weg. Der entsprechende Satz in den Erwägungen sei daher ersatzlos zu strei- chen (Urk. 207 Ziff. 151 f.).

- 64 - 5.4.2 Unbestritten ist, dass der Beklagte und die N._____ im Aktienkaufver- trag vom 26. Januar 2001 als Verkäufer 1 und 2 auftraten (Urk. 5/133). Insofern lässt sich durchaus sagen, sie hätten sich zum Verkauf der Aktien "zusammenge- schlossen". Dies sagt noch nichts darüber aus, weshalb dieser Zusammenschluss erfolgte, und schliesst nicht aus, dass der Beklagte im Auftrag des Klägers ge- handelt hat. Die Vorinstanz nahm mit ihrer Formulierung auch nicht das Beweis- ergebnis vorweg, würdigte sie daran anschliessend doch weitere Beweismittel, bevor sie zum Beweisergebnis gelangte (Urk. 208 S. 51 ff.). Der Kläger tut auch nicht dar, inwiefern die Streichung der beanstandeten Erwägung zu einem für ihn vorteilhafteren Ergebnis führen würde. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch. 5.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 (Urk. 5/133) enthalte keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien (Urk. 208 S. 50 f.). Der Kläger rügt, es verbiete sich, daraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten; in richtiger Würdigung der offerierten Be- weismittel hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass zwar dem schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 kein Hinweis auf ein Vertre- tungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien zu entnehmen sei, dies aber nichts zu bedeuten habe, weil die N._____ unstrittig als Treuhänderin des Klägers gehandelt habe und es der R._____ egal gewesen sei, mit wem sie den Aktien- kaufvertrag abgeschlossen habe. Die Vorinstanz lasse zudem in Verletzung ihrer Begründungspflicht offen, was in E. 3.3.1 überhaupt Beweisgegenstand sein solle und zu welchem Schluss sie nach ihrer unvollständigen und fehlerhaften Beweis- würdigung gelangt sei. Dem Kläger sei es dadurch nicht möglich, substantiierte Rügen vorzubringen (Urk. 207 Ziff. 153 bis Ziff. 155). 5.5.2 Wie die Vorinstanz unmissverständlich festhielt, ging es bei der Würdi- gung der Aktienkaufverträge vom 29. Februar 2000 und 26. Januar 2001 um die Frage, ob sich daraus ein Hinweis auf das (vom Kläger behauptete) Treuhand- bzw. Vertretungsverhältnis ergibt (Urk. 208 S. 50 f. E. 3.3.1). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass sich "aus diesen formalen Dokumenten" (Urk. 207 Ziff. 153) nichts für seinen Standpunkt gewinnen lässt. Aus dem Umstand, dass der Aktien-

- 65 - kaufvertrag vom 26. Januar 2001 keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treu- handverhältnis mit der N._____ enthält, leitete die Vorinstanz nichts Weiterge- hendes zu seinen Ungunsten ab. Es ist daher unerfindlich, wenn der Kläger da- von spricht, eine sachgerechte Anfechtung werde ihm verunmöglicht. Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz auch nicht explizit festhalten, dass ihre Beweiswürdigung mit der Würdigung der Aktienkaufverträge noch nicht abge- schlossen ist (Urk. 207 Ziff. 154: "dies aber nichts zu bedeuten hat") und sich auf- grund weiterer Beweismittel ein anderes Beweisergebnis aufdrängen könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Die Rügen des Klägers gehen allesamt fehl. 5.6.1 Die Vorinstanz ging sodann auf die klägerischen Vorbringen ein, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 Vertragsverhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG geführt, er und AF._____ hätten den Kauf- preis auf USD 65 Mio. festgelegt und AF._____ habe gewusst, dass er allein an den 52 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund einer handschriftli- chen Notiz und einer E-Mail von S._____ (Urk. 5/113A+B) sei – so die Vorinstanz

– "indiziert", dass der Kläger Preisverhandlungen geführt und eine Offerte unter- breitet habe. Allerdings sei damit nicht gesagt, ob nur der Kläger oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe. Da die Hälfte der verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und das gesamte Aktien- paket zu einem einheitlichen Preis verkauft worden sei, erstaune nicht, dass der Kläger in Russland Vertragsverhandlungen geführt habe, zumal er in Russland gewesen sei und der Beklagte in der Schweiz gelebt habe. Auch AF._____ bestä- tige in seinem AC._____ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5/114), dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit ihm geführt habe. Allerdings erkläre AF._____ nicht, aus welchen Quellen er erfahren haben wolle, dass der Kläger Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Auch erstaune, dass es gemäss AF._____ mehrere derartige Informationsquellen gegeben haben solle, sei der Kläger gemäss eigenen Angaben doch äusserst bemüht darum gewesen, seine behauptete Beteiligung an der F._____ AG nach aussen nicht offenzulegen (Urk. 208 S. 51 f.).

- 66 - 5.6.2 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz spekuliere darüber, ob nicht auch der Beklagte in irgendeiner Form an den Verhandlungen teilgenommen ha- be, und biege sich ihre eigene Begründung zurecht, weshalb der Kläger die Ver- tragsverhandlungen auch für den Beklagten geführt haben könnte. Sie übergehe, dass ihr Beweisergebnis der Darstellung des Beklagten, er habe an den Treffen mit der R._____-Gruppe immer gemeinsam mit dem Kläger teilgenommen, dia- metral widerspreche. Damit verletze die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz. Bei richtiger Würdigung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Kläger auf der Verkäuferseite alleine mit der R._____-Gruppe verhandelt und eine Offer- te unterbreitet habe, zumal diese Darstellung in der schriftlichen Erklärung von AF._____ bestätigt werde. Im Übrigen sei die Würdigung von dessen Aussage durch die Vorinstanz unhaltbar. AF._____ habe klar und zweifelsfrei ausgesagt, dass ihm bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen sei, dass der Kläger Ei- gentümer von 52% der Aktien der F._____ AG sei. Wenn die Vorinstanz diese Quellen in Frage stelle, verkenne sie, dass AF._____ im Auftrag von V._____, dem damals … [Position] Mann in Russland, tätig gewesen sei. Es sei weltfremd anzunehmen, dass dieser nicht Zugang zu Quellen gehabt habe, die ihm die wirt- schaftliche Eigentümerschaft (und damit die Adresse für den beabsichtigten Ak- tienerwerb) bestätigt hätten, zumal der Kläger in der Öffentlichkeit mit der C._____ gleichgesetzt worden sei. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass zu allen relevanten Stellen im AC._____ AF._____ als Zeuge und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden sei. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge ohne Be- grünung übergangen und damit die Art. 53, 152 und 157 ZPO verletzt. Dabei wäre genau diese Zeugeneinvernahme angezeigt, wenn die Vorinstanz wissen wolle, aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen habe (Urk. 207 Ziff. 156 bis Ziff. 164). 5.6.3 Selbst wenn der Beklagte an den Verhandlungen mit AF._____ über den Verkauf der Aktien im Jahre 2000 (Urk. 2 Ziff. 105) nicht beteiligt gewesen wäre, liesse sich damit nicht erstellen, dass der Beklagte die Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger hielt. Unbestrittenermassen wollte V._____ ein Mehrheitsaktienpaket von 52% an der F._____ AG erwerben (Urk. 2 Ziff. 104). Die N._____ erwarb für den Kläger bereits mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar

- 67 - 2000 die Aktien Nrn. 49 bis 74 vom Beklagten (Urk. 5/141). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, verhandelte der Kläger damit zumindest teilweise über den Verkauf seiner eigenen Aktien. Sodann veräusserten die N._____ und der Be- klagte in einem einheitlichen Vertragsdokument und zum identischen Preis von je USD 32.5 Mio. ihre Aktien an die R._____ S.A. (Urk. 5/133). Es kann daher letzt- lich offenbleiben, ob der Kläger auf Verkäuferseite alleine mit der R._____- Gruppe verhandelte und eine Offerte unterbreitete. 5.6.4 Der Kläger taxiert die schriftliche Aussage von AF._____, ihm sei, be- vor er den Kläger getroffen habe, aus verschiedenen Quellen bekannt gewesen, dass der Kläger der Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei (Urk. 5/114 S. 1: "owned 52% of the shares of F._____ AG"; S. 3: "was the real owner of F._____ AG"), als glaubhaft. Die "Quellen" will er mit einer Zeugenein- vernahme AF._____s erschliessen, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. 5.6.5 Auf das AC._____ und das Zeugnis von AF._____ beruft sich der Klä- ger indes vergebens. Zum grundsätzlichen Beweiswert eines sog. AC._____s kann auf das in E. III/3.9 Ausgeführte verwiesen werden. Gegenstand des Zeug- nisses sind unmittelbar wahrgenommene Tatsachen, d.h. all das, was mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden kann (Art. 169 ZPO). Die schriftli- che Aussage AF._____s, er habe aus verschiedenen Quellen gewusst, dass der Kläger der Eigentümer der Aktien gewesen sei, stellt –– soweit es um das Eigen- tum an den Aktien geht – eine Angabe vom Hörensagen dar, die das Beweiser- gebnis gleichsam vorwegnimmt, wobei über die Quellen nichts weiter bekannt ist. Letztlich bestätigt AF._____ lediglich, aus (nicht genannten) Quellen erfahren zu haben, dass der Kläger (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war. Das dies zum Nachweis der behaupteten Treuhandschaft nicht genügend kann, liegt auf der Hand. Der Kläger hat sich auf AF._____– wie er selbst geltend macht (Urk. 207 Ziff. 163) – im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Verkauf des Aktienpaketes von 52% berufen. Mit der Aussage, der Kläger sei der (wirtschaftli- che) Eigentümer der Aktien gewesen, wird letztlich auf Gegebenheiten Bezug ge- nommen, die sich früher zugetragen haben müssen (vgl. auch Urk. 5/114: "I knew from various sources before I met A._____ […]"). Allerdings vermochte der Kläger

- 68 - weder zu substantiieren noch zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor 1998 ein Treuhandverhältnis einging. Wie bereits ausgeführt wurde, lassen sich unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei nicht durch ein unsubstantiiertes Zeugnis, das überdies vom Hörensagen erfolgt, ersetzen. Deshalb kann auch dem Einwand, die Vorinstanz hätte AF._____ als Zeugen einvernehmen müssen, um in Erfah- rung zu bringen, aus welchen Quellen er seine Informationen habe, nicht gefolgt werden. Letztlich könnte es auch nicht damit sein Bewenden haben, "aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen hat", sondern es wäre von Interesse, was diese unbekannten Quellen selbst hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhand- vertrags oder allfälliger Erfüllungshandlungen unmittelbar wahrgenommen haben. Über welche Tatsachen diese Quellen Zeugnis ablegen könnten, zeigte der Klä- ger weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren auf. Die Informationsbe- schaffung ist Aufgabe der Parteien und kann nicht an Zeugen delegiert werden. Indem der Kläger pauschal vorbringt, AF._____ sei "gleich wie auch die Parteibe- fragung des Klägers" "zu allen relevanten Stellen in seinem AC._____" auch als Zeuge offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 63), legt er nicht dar, welche weiteren, vor Aktenschluss behaupteten und für den Entscheid wesentlichen Tatsachenbe- hauptungen die Vorinstanz zu seinem Nachteil nicht näher abklärte. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine unterbliebene Parteibefragung rügt (Urk. 207 Ziff. 164). Der Kläger kann sich nicht auf die pauschale Rüge beschränken, die Vo- rinstanz hätte ihn "zu allen relevanten Stellen im AC._____" (Urk. 207 Ziff. 163) bzw. zur Verhandlungsführung durch den Kläger (auf die es nach dem in E. 5.6.3 Ausgeführten ohnehin nicht ankommen kann) und zur wirtschaftlichen Berechti- gung an den 52 Aktien befragen müssen (Urk. 207 Ziff. 164). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz den Kläger zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Ver- äusserung des Aktienpaketes von 52% befragte und keine Ergänzungsfragen ge- stellt wurden (Urk. 148 S. 8). 5.6.6 Den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch zwischen striktem Geheimhaltungswillen des Klägers (Urk. 2 Ziff. 109 und Ziff. 129) und "mehreren Informationsquellen" für dessen Beteiligung (Urk. 208 S. 52) vermag der Kläger sodann nicht zufriedenstellend aufzulösen. Der Kläger hielt im hier interessieren- den Zusammenhang ausdrücklich fest, er habe auch bei diesem Verkauf seines

- 69 - "52%igen Anteils an der F._____ AG" wiederum nicht persönlich als Aktionär ge- gen aussen auftreten wollen (Urk. 2 Ziff. 109). Der Kläger versucht die diversen Quellen, die von seiner Eigentümerschaft gewusst hätten, damit zu erklären, dass V._____ als damals reichster Mann Russlands Zugang zu Quellen gehabt habe, welche ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft des Klägers bestätigt hätten. Diese Behauptung ist einerseits neu (und daher unbeachtlich; Art. 317 ZPO) und andererseits als Erklärung untauglich. Sie erklärt nämlich nicht, wie diese Quellen in Erfahrung bringen konnten, dass dem Kläger ein Mehrheitsanteil an der F._____ AG gehörte, obwohl der Kläger auf absolute Diskretion bedacht war. Letztlich kommt dem von der Vorinstanz diesbezüglich geäusserten Erstaunen aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 5.6.7 Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe ein von der N._____ am 31. März 2006 erstelltes Dokument "Profil der Geschäftsbeziehung" betreffend das Mandat O._____ Stiftung (Urk. 5/115) nicht korrekt gewürdigt. Da- rin wird der Kläger als Vertragspartner bzw. als wirtschaftlich berechtigte Person der O._____ Stiftung identifiziert, zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswer- te ausgeführt, sie stammten aus dem Verkauf einer Beteiligung (52%) an der F1._____ AG in AQ._____, und festgehalten, dass keine Änderungen zum Profil vom 13. November 2001 eingetreten seien. Der Kläger macht geltend, die Vo- rinstanz spreche dem Dokument zu Unrecht die Aussagekraft ab mit der Begrün- dung, die Angaben dürften ohnehin allein vom Kläger stammen. Die N._____ ha- be den Kläger langjährig betreut und sei in den Aktienkauf involviert gewesen, so dass sie über "eigenes Wissen" verfügt habe und nicht nur auf die Erklärungen des Klägers habe abstellen müssen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, stamme diese Erklärung des Klägers aus einer Zeit, in der sich die strittigen Le- benssachverhalte abgespielt hätten, was für ihre Aussagekraft spreche. Zudem erkenne die Vorinstanz im Dokument zu Unrecht einen Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er den Erlös aus dem Verkauf von 26 Aktien in die O._____ Foundation bzw. in die drei Stiftungen zugunsten seiner drei Kinder habe einbrin- gen wollen; die Mittel, die in die O._____ Foundation eingebracht worden seien, stammten aus dem Verkauf seiner Beteiligung von 52% (Urk. 207 Ziff. 166).

- 70 - Der Kläger hat diesbezüglich vor Vorinstanz einzig behauptet, seine wirt- schaftliche Berechtigung an 52% der Inhaberaktien gehe auch aus dem Doku- ment "Profil der Geschäftsbeziehung" vom 31. März 2006 hervor (Urk. 2 Ziff. 106). Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit seinen weiterführenden Aussagen gegen das Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO) verstösst. Aus dem Dokument geht nur hervor, dass die eingebrachten Vermögenswerte, die den Erlös für 26% der Ak- tien nicht überstiegen, aus dem Verkauf einer Beteiligung von 52% stammen. Dass "seine Beteiligung" an der F._____ AG 52% betrug, wird nicht gesagt. Wer von der N._____ "eigenes Wissen hatte", und wie dieses erworben wurde, geht aus der Berufung nicht hervor. S._____, der das "Profil der Geschäftsbeziehung" unterzeichnet haben dürfte, hat als Zeuge ausgesagt, es sei nicht klar gewesen, wem die beim Beklagten verbliebenen 26 Aktien gehört hätten (Urk. 150 S. 12). Bezüglich der an die N._____ verkauften 26 Aktien konnte er lediglich bestätigen, diese hätten "ihrer Meinung nach" dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe (Urk. 150 S. 11). Die Urkunde wird auch nicht dadurch beweisbil- dend, dass sie allenfalls auf Erklärungen des Klägers zur Herkunft der Mittel be- ruht, die aus einer Zeit stammen, in der sich die strittigen Lebenssachverhalte ab- gespielt haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht präzisiert, was er unter "strittigem Lebenssachverhalt" versteht, bliebe es doch bei einer einseitigen An- gabe des Klägers, die Jahre nach der behaupteten Begründung des Treuhand- verhältnisses erfolgt wäre. 5.7.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort darauf ein, weshalb sie zur Behauptung, er habe den Beklagten angewiesen, die 52 Aktien im Hinblick auf den geplanten Verkauf hälftig aufzuspalten, die zu diesem Thema offerierte Parteibefragung des Klägers nicht abnehmen wolle; zudem gehe sie wiederum in Verkennung der Rechtslage davon aus, der Kläger müsse explizit darlegen, weshalb ein bestimmter Zeuge den Beweis, zu dem er angerufen wor- den sei, erbringen könne. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 53, Art. 152 und Art. 157 ZPO (Urk. 207 Ziff. 167 f.). 5.7.2 Der Kläger räumt in der Folge selber ein, dass "das Beweisthema" nicht zweckmässig sei und sich aus einer isolierten Betrachtung einer Anweisung

- 71 - des Beklagten keine Schlüsse auf die Rechtsbeziehung der Parteien ziehen las- sen (Urk. 207 Ziff. 169). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Abgese- hen davon hat der Kläger "zu diesem Thema" (Urk. 2 Ziff. 109, S. 89 bis S. 91) insgesamt 23 Beweismittel (19 Urkunden, drei Zeugen, Parteibefragung) offeriert, ohne genau darzulegen, welches Beweismittel zu welcher Tatsachenbehauptung angerufen wird (fehlende Beweisverbindung; vgl. E. III/3.9). 5.8.1 Die Vorinstanz kam sodann auf das Treffen vom 29. September 1999 zu sprechen. Sie hielt dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass allen Anwesen- den (dem Kläger, dem Beklagten sowie S._____ und P._____ von der N._____) die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an den 52 Aktien bekannt gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen, dass er den Ver- tretern der N._____ gegenüber bestätigt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder und werde der N._____ im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertragen (Urk. 208 S. 53). Die Vorinstanz erwog zunächst, von einer solchen Bestätigung anlässlich des Treffens habe der Kläger in seiner Befragung selber nicht gesprochen, womit seine Behauptung widerlegt sei (Urk. 208 S. 54). Sodann würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen von S._____ und P._____. Sie kam zum Schluss, beide Zeugen hätten sich nicht daran erinnern können, dass der Kläger ihnen gegen- über gesagt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder. Einigermassen konkret hät- ten sich die beiden Zeugen einzig in Bezug auf das Aktienpaket von 26% äussern können, das vom Beklagten an die N._____ verkauft worden sei. Über die Eigen- tumsverhältnisse an den anderen 26% sei ihnen nichts bekannt gewesen. So hät- ten beide Zeugen ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass die der N._____ verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und der Beklagte diesbezüg- lich der Treuhänder des Klägers gewesen sei. Beide Zeugen hätten sich aber nicht konkret erinnern können, weshalb sie zu dieser Überzeugung gelangt seien, sondern unbestimmt auf Gespräche und Aktennotizen verwiesen. Insbesondere fehle eine zeitliche Einordnung. Eine solche erscheine aber nicht unwesentlich, da der Kläger nach Vollzug des Kaufvertrags vom 29. Februar 2000 unbestrittener- massen Eigentümer des verkauften Aktienpaketes von 26% gewesen sei und der

- 72 - Zeuge S._____ erst im März 2000 für die N._____ tätig geworden sei, weshalb das Treffen seinen Angaben zufolge frühestens im März 2000 habe stattfinden können. Allerdings sei der Kläger nicht als Eigentümer der 26 Aktien aufgetreten, sondern habe die Aktien durch die N._____ für die O._____ Foundation gehalten, für die wiederum der Beklagte Instruktionsberechtigter gewesen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen von S._____ ohne Beweiskraft. Die Aussagen von P._____ zu den Eigentumsverhältnissen bzw. zu den Umständen, aufgrund derer er auf eine Treuhandschaft geschlossen habe, seien sehr unbestimmt und wenig nachvollziehbar (Urk. 208 S. 54 bis S. 57). Die Vorinstanz analysierte schliesslich vier Urkunden (Urk. 208 S. 58 bis S. 60), wobei sie auch diesbezüg- lich zur Überzeugung gelangte, diese seien wenig aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen (Urk. 208 S. 62): − Die in einer E-Mail-Notiz vom 19. August 2013 (Urk. 5/113B) enthaltene Darstellung von S._____ decke sich im Wesentlichen mit seinen Angaben, die er auch als Zeu- ge deponiert habe. Mit seinen Aussagen, er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% dem Kläger gehört und der Beklagte diese Aktien für den Kläger offiziell gehalten habe, und er glaube, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tat- sächlich gehört habe und der Kläger der "Big Boss" gewesen sei, stelle er über die Eigentumsverhältnisse lediglich Vermutungen an (Urk. 208 S. 58). − In einer von S._____ jedenfalls mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen verfass- ten Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) werde in Ziffer 1 ausgeführt, dass der Kläger und der Beklagte am 29. September 1999 nach AL._____ gekommen seien, um den bevorstehenden Aktienkauf zu bespre- chen. Dabei habe der Kläger Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Be- vollmächtigter aufgetreten sei, da er habe vermeiden wollen, dass öffentlich werden könnte, dass er Aktien an der F1._____ AG besitze. S._____ sei aber als Zeuge der Ansicht gewesen, dass das genannte Datum nicht zutreffen könne. Dass die zeitliche Einordnung des Treffens und damit auch der Vermerk, der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, re- levant sei, sei bereits bei der Würdigung der Zeugenaussage von S._____ erwähnt worden. In Ziffer 4 werde ausgeführt, der Kläger habe nach Abschluss des gesam- ten Geschäfts am 22. März 2001 per Fax darum gebeten, den Beklagten als Be- vollmächtigten zu streichen und stattdessen seinen Sohn AO._____ einzusetzen,

- 73 - wobei der Sohn AO._____ nach diesem Datum als Instruktionsberechtigter bei der O._____ Foundation figuriere und es auch der Kläger so darstelle, dass der Beklag- te bis zu diesem Widerruf als sein Bevollmächtigter für die O._____ Foundation fungiert habe. Vor diesem Hintergrund erhalte die Aussage des Klägers in der Par- teibefragung, dass P._____ und S._____ bereits vor dem Treffen vom 29. Septem- ber 1999 gewusst hätten, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei, die mögliche Bedeutung, dass damit dessen Bevollmächtigung für die O._____ Foundation und gar nicht die behauptete Stellung als Treunehmer in der F._____ AG gemeint gewesen sei. Auch die irritierende Antwort von S._____ auf den Vorhalt, wonach der Kläger Wert darauf gelegt habe, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, und auf die Frage, woher er diese Informati- onen habe, mache so Sinn. S._____ habe die Frage nämlich damit beantwortet, dass der Beklagte bei der O._____ Instruktionsberechtigter gewesen sei. Sei näm- lich der Beklagte anstelle des Klägers für die O._____ Foundation aufgetreten, ha- be nach aussen verschleiert werden können, dass der Kläger (via O._____ Foun- dation) durch das Geschäft Eigentümer von 26 Aktien der F._____ AG geworden sei (Urk. 208 S. 58 f.). − Über die Bedeutung der in einer von P._____ verfassten handschriftlichen Notiz (Urk. 5/131) enthaltenen Bemerkung ("confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner!") habe P._____ als Zeuge nur spekulieren können. Er habe sich weder an den Zeitpunkt noch den Anlass der Notiz erinnern können (Urk. 208 S. 59 f.). − Die von P._____ verfasste Notiz vom 16. Februar 2000 über ein Telefonat mit dem Beklagten (Urk. 5/132) beginne mit der Feststellung, dass der Beklagte "offiziell" 52% der Aktien der F1._____ AG besitze. In seiner Zeugenbefragung habe P._____ erklärt, er habe das Wort "offiziell" deshalb in Anführungs- und Schluss- zeichen gesetzt, weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tat- sächlich gehört hätten. Er nehme an, dass der Beklagte dies zwar so behauptet, er dies aber nicht geglaubt habe. Gewusst habe er dies nicht, wohl aber aus den Um- ständen geschlossen (Urk. 208 S. 60). 5.8.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den Gegenstand seiner Befra- gung in unzulässiger Weise eingeschränkt, seine Aussagen bzw. die Aussagen der Zeugen unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt und auch die von P._____

- 74 - verfassten Notizen (Urk. 5/131+132) isoliert und unvollständig gewürdigt. Es liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. 5.8.3.1 Der Kläger macht im Zusammenhang mit seiner Befragung geltend, er habe den Sachverhalt in der Replik wesentlich breiter formuliert und das Wis- sen der Vertreter der N._____ um die Rolle des Beklagten als Treuhänder nicht alleine am Treffen vom 29. September 1999 aufhängen wollen. Er habe seine Parteibefragung zur Behauptung offeriert, dass die Vertreter der N._____ gewusst hätten, dass er 52% der Aktien wirtschaftlich kontrolliert und verkauft habe. Es sei unerheblich, ob das Thema am 29. September 1999 oder früher oder später be- sprochen worden sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ausgesagt habe, die Vertreter der N._____ hätten bereits vor diesem Treffen gewusst, dass der Beklagte sein Bevollmächtigter sei, weil er sie darüber informiert habe. Entgegen der Vorinstanz könne seine Aussage, der Beklagte sei eine von ihm bevollmäch- tigte Person gewesen, nicht so interpretiert werden, als habe er damit das Instruk- tionsrecht bzw. die Bevollmächtigung des Beklagten bei der O._____ Foundation gemeint, habe sich das Beweisthema doch eindeutig auf die Frage der Treuhand- schaft bezogen (Urk. 207 S. 74 f. Ziff. 170 f., S. 78 Ziff. 180). 5.8.3.2 Die Rüge des Klägers geht fehl. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, beim Treffen vom 29. September 1999 sei die Frage, ob der Beklagte sein Treu- händer gewesen sei, nicht besprochen worden. Allerdings habe er "die beiden Herren" von sich aus darüber informiert. Über diesen Umstand hätten beide be- reits vor dem Treffen Bescheid gewusst. Der Beklagte habe schon zu einem früheren Zeitpunkt die Rolle einer von ihm bevollmächtigten Person ausgeübt. P._____ und S._____ hätten bereits vor dem Treffen vom 29. September 1999 gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei. Er habe P._____ 1998 kennengelernt. Schon damals habe dieser gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei (Urk. 148 S. 5). Der Kläger unterscheidet in seiner Berufung zwischen der Treuhandschaft des Be- klagten bezüglich der Aktien und der Bevollmächtigung des Beklagten bezüglich der O._____ Foundation und macht geltend, seine Aussagen in der Parteibefra- gung könnten sich nur auf die Treuhandschaft bezogen haben. Allerdings war be-

- 75 - reits sein Parteivortrag in diesem Punkt nicht besonders klar. Der Kläger führte in der Klageschrift zunächst aus, der Beklagte habe über ein "Instruktionsrecht als Treuhänder bezüglich der O._____ Foundation, der Stiftung des Klägers" verfügt, das im März 2001 widerrufen worden sei (Urk. 2 Ziff. 114). Der zur Bestätigung eingereichte "Mandatsvertrag" (Urk. 5/147) ist allerdings wenig aussagekräftig. In der Replik buchstabierte der Kläger zurück und sprach mit Bezug auf die O._____ Foundation nur noch von einem Auskunftsrecht und einer umfassenden Bevoll- mächtigung, aufgrund derer der Beklagte der N._____ für den Kläger Instruktio- nen geben konnte (Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Kläger in der Parteibefragung wiederholt davon sprach, P._____ und S._____ hätten früher bzw. bereits 1998 von der Bevollmächtigung des Beklagten erfahren, können sich seine Aussagen sehr wohl auf die Funktion des Beklagten bei der O._____ Foundation als Be- vollmächtigter bezogen haben, auch wenn die Treuhandschaft und die Aktien das eigentliche Beweisthema waren (Urk. 207 Ziff. 180). Jedenfalls erklärte der Kläger nicht, worüber er die Vertreter der N._____ genau informierte und was er mit dem Ausdruck "bevollmächtigte Person" genau meinte (Urk. 150 S. 5). Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht auf, aus welcher Aussage die Vorinstanz hätte darauf schliessen müssen, dass die Vertreter der N._____ wussten, dass er die 52% der Aktien an der F._____ AG wirtschaftlich kontrollierte und verkaufte. Was die Vertreter der N._____ genau wussten, muss als innere Tatsache ohnehin pri- mär aus den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ erschlossen werden. Daher kann auch nicht auf die pauschale Aussage des Klägers abgestellt werden, den Herren P._____ und S._____ sei sehr wohl bekannt gewesen, dass er allei- niger Besitzer der Aktien und der Beklagte lediglich Vertreter gewesen sei (Urk. 148 S. 6). Und schliesslich ist ganz generell zu bemerken, dass aufgrund von Aussagen des Klägers in der Parteibefragung ein Treuhandvertrag bezüglich der Aktien nicht als erstellt gelten könnte, da seine Aussagen zu pauschal erscheinen, der Kläger selbst Prozesspartei ist und am Ausgang des Verfahrens ein unmittel- bares Interesse hat. Wie zu zeigen sein wird, lassen sich seine Aussagen – je- denfalls hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 – auch nicht mit den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ in Einklang bringen.

- 76 - 5.8.4.1 Zu Recht beanstandet der Kläger hingegen, dass den Aussagen des Zeugen S._____, der über kein erkennbares Interesse am Prozessausgang ver- fügt (vgl. Urk. 150 S. 3 f.), der Beweiswert nicht bereits deshalb abgesprochen werden kann, weil er im März 2000 und damit nach dem Verkauf der Aktien an die N._____ für dieselbe zu arbeiten begann, er das Treffen auf Vorhalt dieses Um- standes auf den September 2000 verlegte (Urk. 150 S. 7) und der Kläger in die- sem Zeitpunkt bereits "Eigentümer dieses Aktienpaketes von 26%" geworden war (so aber die Vorinstanz Urk. 208 S. 57). Der Kläger weist in diesem Zusammen- hang zu Recht darauf hin, dass der Zeuge P._____ aussagte, S._____ sei bereits früher bei ihnen ein- und ausgegangen, auch wenn er erst im Jahre 2000 ange- fangen habe, bei ihnen zu arbeiten (Urk. 151 S. 5), und sich der Zeuge S._____ mit Bestimmtheit an ein Treffen mit P._____, dem Kläger und dem Beklagten im Herbst erinnerte, an dem der Verkauf der Aktien besprochen worden war (Urk. 150 S. 7 f.). 5.8.4.2 Der Kläger bemängelt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass S._____ seine Aussage über die Treuhandschaft an den 26 Aktien explizit auf die Zeit vor dem Verkauf an die N._____ bezogen habe (Urk. 207 Ziff. 178, Ziff. 181). Zudem übergehe die Vorinstanz, dass S._____ ausgesagt habe, er habe geglaubt, dass die zweiten bzw. weiteren 26% der Aktien, die der Beklagte (an die R._____ S.A.) verkauft habe, nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört hätten (Urk. 207 Ziff. 173). 5.8.4.3 S._____ sagte als Zeuge aus, seiner Meinung nach hätten "die 26%" von der N._____ gekauften Aktien treuhänderisch dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe. Gehört hätten sie schlussendlich dem Kläger. Er schliesse dies aus einer Mischung von Aktennotizen und dem, was nach dem Ak- tienverkauf passiert sei, vielleicht auch aus Gesprächen mit dem Kläger oder des- sen Sohn, AO._____, wobei er nicht sicher sei, ob dieser damals schon involviert gewesen sei, er glaube es aber nicht, dies sei fast zwanzig Jahre her. Er wisse nicht, ob der Beklagte ihm gegenüber einmal geäussert habe, dass er nur Treu- händer sei. Er könne sich auch nicht konkret daran erinnern, bei welcher Gele- genheit der Kläger ihm gegenüber einmal geäussert habe, die Aktien würden

- 77 - nicht dem Beklagten gehören; allerdings glaube er, dass der Kläger das einmal gesagt habe. Er erinnere sich daran, weil es das erste grössere Geschäft gewe- sen sei, an dem er beteiligt gewesen sei. Er habe alles beobachtet und sich viele Notizen gemacht, deshalb gehe er davon aus, dass es so gewesen sei. Es sei damals schon Thema gewesen, dass 52% der Aktien verkauft würden. Es sei be- reits klar gewesen, dass der Beklagte nach dem Verkauf noch weitere 26% der Aktien besessen habe. Es sei aber nicht klar gewesen, wem diese Aktien gehört hätten. Hinsichtlich der weiteren 26% der Aktien seien die Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen (Urk. 150 S. 11 f.). Er wisse nicht, ob anlässlich eines weiteren Treffens, das etwa eine Woche nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit der R._____ S.A. (26. Januar 2001) stattgefunden habe, von einem Treuhandver- hältnis gesprochen worden sei. Bezüglich des Verkaufserlöses könne er nur über die 26% sprechen, die sie für den Kläger verkauft hätten; über den Verkaufserlös der übrigen 26% der Aktien sei nicht gesprochen worden (Urk. 150 S. 13). Ihm sei aufgrund von Gesprächen und Aktennotizen klar gewesen, dass der Beklagte die 26% der Aktien (welche die N._____ treuhänderisch verkauft habe) treuhände- risch für den Kläger gehalten habe. Er habe aber nicht gewusst, was mit den zweiten 26% der Aktien gewesen sei, die der Beklagte verkauft habe (Urk. 150 S. 15). Schliesslich wurde der Zeuge mit dem Passus in seiner E-Mail vom 19. Au- gust 2013 konfrontiert, worin er ausgeführt hatte, sie hätten erst erfahren, dass neben den 26% (die sie dem Beklagten für USD 5.2 Mio. abgekauft hätten) noch weitere 26% im Besitze des Beklagten seien, als der Vertrag gemacht worden sei; er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% des Beklagten dem Kläger gehört habe und der Beklagte diese für den Kläger offiziell gehalten habe, er glaube nur ein kleiner Teil habe dem Beklagten tatsächlich gehört, der "Big Boss" sei der Kläger gewesen (Urk. 150 S. 15; Urk. 5/113B, zweitletzter Absatz). Dazu sagte der Zeuge aus, der Hintergrund sei gewesen, dass er zu diesem Zeit- punkt gewusst habe (vermutlich vom Sohn des Klägers AO._____), dass der Klä- ger über ein Konto in Zürich verfügt habe, auf dem der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf gelegen sei; er erinnere sich, dass AO._____ davon aus- gegangen sei, dass er (der Zeuge) über das Konto des Klägers in Zürich Kenntnis

- 78 - gehabt habe. AO._____ habe gesagt, ein Teil des Aktienverkaufs sei auf diesem Konto gelandet. Er (der Zeuge) könne sich erinnern, dass sich der zweite Teil des Geldes dieser Aktien, die der Beklagte für den Kläger gehalten habe, auf dem Konto in Zürich befunden habe. Sie seien am Anfang des Aktienverkaufs der Mei- nung gewesen, dass ein Teil der zweiten 26% dem Beklagten gehört hätten. Und sie seien der Meinung gewesen, dass die 26%, die sie vom Beklagten abgekauft hätten, dem Kläger gehört hätten. Er könne sich daran erinnern, weil sie den Be- klagten ebenfalls hätten beraten wollen, beispielsweise zur Gründung einer Stif- tung, da sie davon ausgegangen seien, dass der zweite Teil dessen Geld gewe- sen sei. Der Kläger habe schliesslich gesagt, dass er das nicht wolle, und daher sei dieses Thema vorbei gewesen. Dies sei nach dem Verkauf gewesen. Er habe (wie er es in der E-Mail vom 19. August 2013 geschrieben habe) geglaubt, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tatsächlich gehört habe, gewusst habe er es nicht. Es handle sich um eine Vermutung. AO._____ habe ihm nach oder um 2010 herum, allenfalls auch 2012, mitgeteilt, dass sein Vater ein Konto in Zürich habe und auf dieses Konto offenbar der zweite Teil des Verkaufserlöses gelangt sei. Dies sei für ihn aber auch nicht weiter interessant gewesen, weil sie damit nichts zu tun gehabt hätten (Urk. 150 S. 16). 5.8.4.4 Aufgrund der Aussagen von S._____ ist nicht mit hinreichender Si- cherheit zu erstellen, dass der Beklagte lediglich treuhänderischer Eigentümer der 26 Aktien gewesen ist, die an die N._____ verkauft wurden. Der Zeuge verwies für seine Annahmen auf nicht näher bezeichnete Aktennotizen und auf mögliche Gespräche, die mit dem Kläger oder dessen Sohn (nicht aber mit dem Beklagten) geführt worden seien (Urk 150 S. 11: "unserer Meinung nach"; "Vielleicht aus Ge- sprächen"; "Konkret nicht, aber ich glaube"; "Allerdings glaube ich"; "gehe ich da- von aus"). Dies ist alles zu unbestimmt, beruht ausschliesslich auf Angaben der klägerischen Seite und genügt daher nicht, um hieb- und stichfest zu beweisen, dass der Kläger treuhänderisch an diesen Aktien, die sich im Eigentum des Be- klagten befanden, berechtigt war. Aber selbst wenn hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 von einem Treuhandverhältnis auszu- gehen wäre, hülfe dies dem Kläger nicht weiter. Der Kläger verlangt die Heraus- gabe des Erlöses aus dem Verkauf der vom Beklagten an die R._____ S.A. ver-

- 79 - äusserten Aktien Nrn. 75 bis 100. Es genügt demnach entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein irgendwie geartetes Treuhandverhältnis bestanden hat. Das rechtliche Schicksal der veräusserten Aktienpakete à je 26 Aktien ist nicht notwendigerweise identisch. Vielmehr muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat. Der Zeuge S._____ konnte dazu keine Angaben machen (Urk. 150 S. 12) und auch anlässlich des (zweiten) Treffens nach dem 26. Januar 2001 wurde gemäss dem Zeugen weder über den Verkaufserlös der übrigen 26% noch über ein Treuhandverhältnis gesprochen (Urk. 150 S. 13). Der Kläger bringt zwar vor, der Zeuge habe zudem ausgesagt, er glaube, auch die weiteren 26% der Aktien hätten nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört (Urk. 207 Ziff. 173). Einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Jahre später geäusserte Vermutung. Andererseits basiert diese Vermutung auf späteren Angaben des Sohnes des Klägers hinsichtlich eines Kontos des Klägers in Zürich, auf das "der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf" geflossen sein soll (Urk. 150 S. 15, S. 16 f.; vgl. auch Urk. 5/113B S. 1 letzter Absatz: "der Sohn von Herrn A._____ oder sonst jemand aus dem Kreis"). Gemäss Darstellung des Klägers floss aber weder der Kaufpreis für die von der N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 noch derjenige für die vom Beklagten verkauften Aktien Nrn. 75 bis 100 auf ein Konto des Klägers in Zürich. Die einen USD 32.5 Mio. gingen an die N._____, die den Betrag auf ein Konto der O._____ Foundation weiterleitete; die anderen USD 32.5 Mio. wurden auf ein Konto des Beklagten bei der W._____ überwiesen (Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 265; vgl. auch Urk. 208 S. 67 mit Verweis auf Urk. 107/78/1). Für die Vermutung des Zeugen resp. für die Aussage AO._____s fehlt es daher an einer zuverlässigen Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass S._____ zu Beginn seiner Befragung ausführte, er sei nicht wie der Anwalt des Klägers der Meinung gewesen, dass "die 100% der F1._____aktien Herrn A._____ zuzuordnen [seien]" (Urk. 150 S. 6). 5.8.5.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Aussage des Zeu- gen P._____ insofern falsch gewürdigt, als sie festgestellt habe, der Zeuge habe über seinen handschriftlichen Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner!" (Urk. 5/131) nur spekulieren können. Diese Würdigung stehe im Wider-

- 80 - spruch zur – angesichts des Zeitablaufs mit erstaunlicher Sicherheit erfolgten – Aussage des Zeugen, der Vermerk bedeute, dass der Beklagte wohl treuhände- risch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter (Urk. 207 Ziff. 174). Weiter übergehe die Vorinstanz dessen klare Aussage, dass er vom Beklagten er- fahren habe, dass dieser den Verkauf von 26% der Aktien an die N._____ steuer- lich in Zürich deklarieren werde, damit es danach aussehe, als hätten ihm die Ak- tien tatsächlich gehört. Damit habe der Zeuge ausgesagt, der Beklagte selbst ha- be ihm gegenüber erklärt, dass die 26% Aktien ihm tatsächlich nicht gehören würden, was entsprechend gewürdigt werden müsse. Es verbiete sich, zu einem anderen Schluss zu gelangen, als dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 207 Ziff. 175, Ziff. 177). 5.8.5.2 Hinsichtlich der vorbestehenden Eigentumsverhältnisse an den Ak- tien Nrn. 49 bis 74, die an die N._____ veräussert wurden, äusserte sich der Zeu- ge P._____ zunächst vage, woraus sich keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen. So sagte er aus, sie seien im September 1999 davon ausgegangen, dass diese 26% dem Kläger gehört hätten (Urk. 151 S. 7). Er nehme an, dass der Be- klagte die Aktien selbst treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. In Gesprä- chen habe sich gezeigt, dass der Beklagte wahrscheinlich nicht der Eigentümer dieser 26% der Aktien gewesen sei. Allerdings habe ihm der Kläger dies sicher- lich nicht mit diesen Worten gesagt. Der Kläger habe ihm nicht gesagt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er erinnere sich nicht, dass der Kläger ihm und S._____ gegenüber bestätigt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er könne aber sagen, dass er der Überzeugung gewesen sei, dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 151 S. 8). Wann und aus welchem Anlass er die Handnotiz (Urk. 5/131: "confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner") verfasst habe, wisse er nicht; dies müsse wohl anlässlich einer Besprechung gewesen sein. Seiner Meinung nach bedeute dies, dass der Beklagte wohl treu- händerisch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter. In der Tele- fonnotiz vom 16. Februar 2000 habe er vermerkt, der Beklagte besitze "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 5/132), weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tatsächlich gehört hätten. Wenn er das Wort "offiziell" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, dann werde der Beklagte gesagt haben, dass ihm

- 81 - 52% der Aktien gehört hätten. Er habe dieses Wort verwendet, weil er das nicht geglaubt habe. Gewusst habe er diesbezüglich nichts. Er habe es aus den Um- ständen geschlossen. Er könne auch nicht bestätigen, dass der Kläger einmal er- wähnt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei (Urk. 151 S. 9 f.). Aufgrund dieser unbestimmten, auf persönlicher Einschätzung beruhenden Angaben hat die Vorinstanz korrekterweise ein Treuhandverhältnis als nicht erstellt betrachtet. Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die (im Zu- sammenhang mit Ziffer 2 der von S._____ erstellten Chronologie gemachte) Aus- sage des Zeugen unerwähnt gelassen, dass der Beklagte ihm einmal gesagt ha- be, dass er diese Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen würde, damit es danach aussehe, als hätten die Aktien tatsäch- lich ihm gehört (Urk. 151 S. 12). 5.8.5.3 Die Frage, ob gestützt auf diese Aussage P._____s hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien von einem Treuhandverhältnis auszugehen ist, kann jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat (E. III/5.8.4.4). Auch der Zeuge P._____ konnte dazu keine Aussagen machen, da sie mit der "übrigen Hälfte" überhaupt nichts zu tun hatten und er über die Eigentumsverhältnisse an den anderen 26% der Aktien gar nichts wusste (Urk. 151 S. 13), was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 208 S. 56 f.) und vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Allerdings ist der Kläger der Auffassung, dass sich aus einer "gemeinsamen Betrachtung" der un- datierten handschriftlichen Notiz P._____s (Urk. 5/131) und dessen Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 (Urk. 5/132) das unzweideutige Ergebnis ergebe, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien der F._____ AG gewe- sen sei und sich diese Aussage auf sämtliche 52 Aktien beziehen müsse. Nebst dem Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner" enthalte die hand- schriftliche Notiz den weiteren Vermerk "52% shares of F._____to sell" und auch die Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 enthalte den Vermerk, der Beklagte halte "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 207 Ziff. 184 bis 187; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 198). Auch wenn sich diese Vermerke auf die Zeit vor dem Verkauf der Aktien an die

- 82 - N._____ beziehen mögen, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde, machen die Aussagen des Zeugen P._____ klar, dass die Vermerke nicht auf belegbarem, gesichertem Wissen sondern auf An- nahmen bzw. Einschätzungen P._____s beruhen (Urk. 151 S. 9 f.). P._____ sag- te zwar aus, er habe nicht geglaubt, dass dem Beklagten 52% der Aktien gehört hätten (Urk. 151 S. 10). Gleichzeitig brachte er aber unzweideutig zum Ausdruck, dass er über die dem Beklagten verbliebenen 26 Aktien keinerlei Angaben ma- chen könne (Urk. 151 S. 13). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass von allem Anfang geplant war, das gesamte Mehrheitsaktienpaket von 52% an die R._____-Gruppe zu veräussern, können die Vermerke nicht im Sinne des Klägers gedeutet werden. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht zu, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien an der F._____ AG war, wie der Kläger meint (Urk. 207 Ziff. 187). Es stellt sich lediglich die Frage, ob zwischen den Parteien ein obligatorisches Rechtsverhältnis bestand oder nicht. Damit muss es sein Bewenden haben. 5.8.6 Im Ergebnis dringt der Kläger mit seinen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen C3./3.3.4 erhobenen Einwände (Urk. 207 Ziff. 170 bis 187) nicht durch. Der Nachweis, dass der Beklagte die an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger veräussert hat, kann mit der Parteiaussage des Klägers, den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____und mit den Urkunden 5/131 und 5/132 nicht geleistet werden. 5.9.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Kaufpreis von USD 5.2 Mio. für die 26 Aktien gemäss Vertrag vom

29. Februar 2000 zwischen dem Beklagten als Verkäufer und der N._____ als Käuferin (Urk. 5/141) am 13. März 2000 bezahlt worden sei. Sie prüfte sodann, ob der Kläger den Beweis dafür geleistet hat, dass der Beklagte den Kaufpreis für die an die N._____ veräusserten Aktien vereinbarungsgemäss wieder zurückzahlte, wenn auch nicht im vollen Betrag. Sie hielt dafür, dass die drei vom Beklagten in seinem Schreiben an P._____ vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) erwähnten Über- weisungen, nämlich

- 83 -

1. an N._____: -USD 1'329'044.57,valuta 30.3.00

2. an Q._____ S.A.: - USD 1'714'951.39, valuta 31.3.00

- USD 401'658.73, valuta 10.4.00 Total USD 3'445'654.69 in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stünden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die zwei der O._____ Foundation am 6. und

E. 5.11 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sich hinsichtlich der 26 vom Beklagten veräusserten Aktien Nrn. 74 bis 100 aus den Vorgängen rund um den Verkauf der 52 Aktien im Jahre 2000 und 2001 kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien erstellen lässt. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Klägers bzw. sein Beweisführungsanspruch nicht verletzt, indem die Vorinstanz von der Abnahme weiterer Beweismittel absah.

E. 6 Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte seit Februar 1992 für die F._____ AG tätig war (Urk. 2 Ziff. 56, Urk. 19 Ziff. 25). Im August 1993 wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F._____ AG eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Jahresaufenthalter erteilt (Urk. 21/19). Gemäss Aufenthaltsbewilligung B reiste der Beklagte am 15. September 1993 in die Schweiz ein und war ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz steuerpflich- tig (Urk. 5/70). In seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1993 führte der Beklagte 66 Aktien der F._____ AG auf (Urk. 21/21, Urk. 19 Ziff. 29, Urk. 44 Ziff. 88).

E. 6.1 Der Kläger vermisst insgesamt eine Gesamtwürdigung der Beweise in ihrem gegenseitigen Kontext. Es sei nicht zulässig, wenn die Vorinstanz die Grundsatzfrage (ob "zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis bestand, wonach der Beklagte die sich zwischen dem Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war") fragmentiere und einzelne Be- weisthemen willkürlich isoliert definiere, um dann bei jedem dieser Teil- Beweisthemen vom Kläger den vollen Beweis zu verlangen, anstatt eine Ge- samtwürdigung des Beweisergebnisses bezüglich dieses "Hauptbeweissatzes" vorzunehmen (Urk. 207 Ziff. 202 f.).

E. 6.2 Gegenstand des Beweises sind einzelne Tatsachenbehauptungen, was eine Aufgliederung in Einzeltatsachen erfordert (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 22). Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmi- ges Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als bewiesen gelten kann (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 16). Zutreffend ist, dass das Gericht die abgenom- menen Beweise nicht isoliert zu würdigen hat (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3).

- 91 - Gestützt darauf kann sich der Kläger allerdings nicht seiner Substantiierungs- pflicht und seiner Beweisobliegenheit für Einzeltatsachen entschlagen. Auch be- deutet dies nicht, dass davon abgesehen werden kann, die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel (Urkunden, Zeugen) zu bestimmen (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3).

E. 6.3 Die Annahme, dass im letzten Quartal 1993 hinsichtlich der Aktien Nrn. 1 bis 66 ein Treuhandverhältnis begründet wurde, verbietet sich bereits aufgrund der ungenügenden Substantiierung (E. III/2.10). Die Kritik an der Beweiswürdi- gung der Vorinstanz geht daher von vornherein fehl. Auch der Erwerb der 34 wei- teren Aktien Nrn. 67 bis 100 scheitert an einer ungenügenden Substantiierung. Zudem genügt auch die Beweislage nicht, um im Gesamtkontext auf einen treu- händerischen Erwerb dieser Aktien durch den Beklagten zu schliessen, da die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Beweismittel (Erwerb der Mehrheitsbe- teiligung an der C._____, AC._____s, Zeugenaussagen, Bezahlung des Kaufprei- ses aus der Substanz der F._____ AG) nicht zu überzeugen vermögen (E. III/3). Hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien bestehen aufgrund der Aus- sagen von P._____ und S._____ resp. der von ihnen erstellten Belege zwar Indi- zien für ein Treuhandverhältnis. Allerdings gilt dies nicht für die vom Beklagten an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100, weshalb dies dem Kläger letztlich nicht weiterhilft (E. III/5).

E. 6.5 Stunden Beweisverhandlung viel zu hoch sei; daraus resultiere nämlich ein Stundenansatz von über CHF 4'100.–. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zuschlags ihr Ermessen überschritten und missbraucht, jedenfalls aber liege Unangemessenheit vor (Urk. 207 Ziff. 252 ff.). Die gesamte Parteientschädigung von CHF 572'000.– entspreche bei einem grosszügigen Stundenansatz von CHF 430.– (inkl. MwSt) einem Stundenaufwand von rund 1'330 verrechenbaren An- waltsstunden, bei den vom Beklagten eingereichten 285 Seiten Rechtsschriften also über 4.6 Stunden pro Seite. Es sei offenkundig, dass ein solcher Aufwand für

- 99 - die Rechtsvertretung nicht angemessen wäre und der Rechtsvertreter auch kei- nesfalls einen solchen Zeitaufwand gehabt habe. Der Beklagte wäre daher durch die vorinstanzliche Parteientschädigung bereichert (Urk. 207 Ziff. 255 f.).

E. 7 Am 6. Oktober 1995 verkaufte die G._____ Group Holding AG ihre 34 Aktien an den Beklagten (Urk. 5/94A, Urk. 21/31). Der Verkaufspreis der Aktien betrug CHF 900'000.– (Urk. 5/94B), wofür die G._____ Group Holding AG dem Beklagten am 6. Oktober und 7. Dezember 1995 Rechnung stellte (Urk. 21/26 und Urk. 21/28). Die entsprechenden Vergütungsaufträge des Beklagten an seine Bank datieren vom 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27 und Urk. 21/29). Am 26. Oktober 1995 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, dass sich 100 Aktien der F._____ AG im Safe seines Büros in AQ._____befänden und die 100 Aktien für den Beklagten ver- wahrt würden (Urk. 5/95, Urk. 21/30).

E. 7.1 Die Vorinstanz prüfte sodann die klägerischen Vorbringen zur Fortset- zung der Treuhandschaft ab 2001. Sie kam zum Schluss, der Kläger vermöge den Beweis nicht zu leisten, dass er dem Beklagten (anlässlich eines Mittages- sens in AQ._____ am 29. Januar 2001 [Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 255]) unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den erhaltenen Betrag von USD 32.5 Mio. für ihn treuhänderisch zu behalten. Auch sei der Beweis dafür, dass der Beklagte an einer Sitzung am Sitz der N._____ in Liechtenstein (die etwa eine Woche nach Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe [Urk. 2 Ziff. 119]) aus- drücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen, nicht erbracht worden. Schliesslich ha- be der Kläger nicht bewiesen, dass der Kundenberater der W._____, T._____,

- 92 - gewusst habe, dass die bei der W._____ verwalteten Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Insbesondere stützten die Aussa- gen des als Zeuge einvernommenen T._____ die klägerische Darstellung nicht. Es erübrige sich daher, die Frage der Verjährung zu erörtern (Urk. 208 S. 62 ff.).

E. 7.2 Nach Ansicht des Klägers bleibt die Frage, ob das Treuhandverhältnis fortgesetzt wurde, nur für die Frage der Verjährung relevant (Urk. 207 Ziff. 207). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, hinsichtlich der an die R._____ S.A. verkauften Aktien wäre ein allfälli- ges Treuhandverhältnis spätestens mit dem Verkauf am 26. Januar 2001 beendet worden. Gleichzeitig wäre durch die Beendigung der Treuhandschaft der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgelöst worden, womit die klägerischen An- sprüche verjährt wären (Urk. 2 Ziff. 196). Nach Auffassung des Klägers begann die Verjährungsfrist hinsichtlich des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreises von USD 32.5 Mio. erst mit dessen Fälligstellung durch das Schreiben vom 20. Januar 2014 zu laufen (Urk. 44 Ziff. 302).

E. 7.3 Nachdem der Anspruch auf Herausgabe der USD 32.5 Mio. nicht aus- gewiesen ist, kann die Frage, ob die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt hat, indem sie dem Kläger den Beweis für die Fortdauer des Treuhandverhältnisses über das Jahr 2001 hinaus auferlegt hat, offengelassen werden.

8. Nach dem Gesagten ist die Berufung in der Hauptsache abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. IV.

E. 8 Mit Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkaufte der Beklagte in zwei Tranchen die Aktien Nrn. 1 bis 24 und die Aktien Nrn. 25 bis 48 (d.h. 48% seinen Aktienbesitzes) für je USD 4.8 Mio. (total USD 9.6 Mio.) an K._____ und L._____ (Urk. 5/84, Urk. 5/85; Urk. 2 Ziff. 100, Urk. 19 Ziff. 126), die zusammen die Kollektivgesellschaft M._____ bildeten (Urk. 5/96).

E. 9 Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 verkaufte der Beklagte der N._____ Trust reg. (fortan: N._____) die Aktien Nrn. 49 bis 74 der F._____ AG zu einem Preis von USD 5.2 Millionen (Urk. 5/141). Im Trust Agreement vom glei- chen Tag war die N._____ mit dem Kauf der Aktien auf Rechnung und Risiko der

- 8 - O._____ Stiftung (O._____ Foundation) betraut worden (Urk. 5/134). Begünstiger der O._____ Stiftung war der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen (Urk. 5/121, Urk. 5/122). Am 15. März 2000 überwies die O._____ Stiftung dem Beklag- ten über die N._____ USD 5.2 Millionen (Urk. 5/135 bis Urk. 5/138). Am 10. April 2000 teilte der Beklagte P._____ mit, es seien total USD 3'445'645.69 "to your at- tention" überwiesen worden, wovon USD 1'329'044.57 mit Valuta 30.03.00 an die N._____ sowie insgesamt USD 2'116'610.12 mit Valuta 31.03.00 und 10.04.00 an Q._____ S.A. (Urk. 5/139 Blatt 2). Die N._____ überwies ihrerseits am 4. und 11. April 2000 insgesamt USD 3'428'030.– mit dem Zahlungsvermerk "Rueckzahlung Darlehen" an die O._____ Stiftung (Urk. 5/139 Blatt 1 und Urk. 5/140).

E. 10 Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 verkauften der Beklagte und die N._____ die Aktien Nrn. 75 bis 100 des Beklagten und die Aktien Nrn. 49 bis 74 der N._____ an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). In einer Vergleichsvereinbarung vom

30. März/2. April 2007 legten die Parteien Differenzen aus diesem Aktienkaufver- trag bei (Urk. 5/169).

E. 11 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber dem Rechtsvertreter des Beklagten geltend, dass der Beklag- te unter dem mit dem Kläger fortbestehenden Treuhandverhältnis insgesamt Ver- kaufserlöse von USD 43'860'000.– (USD 9'600'000.– zuzüglich USD 1'760'000.– zuzüglich USD 32'500'000.–) sowie noch nicht bezifferbare Dividendenausschüt- tungen vereinnahmt habe. Er forderte den Beklagten gestützt auf Art. 400 OR auf, über die obgenannten Einnahmen eine lückenlose schriftliche Abrechnung zu präsentieren und zu erklären, wann und wie das Guthaben des Klägers an diesen überwiesen werden solle (Urk. 5/172). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 stellte der Beklagte ein Treuhandverhältnis in Abrede und wies die Forderung nach Re- chenschaftsablage zurück (Urk. 5/173).

E. 12 Mit Klageschrift vom 15. November 2016 machte der Kläger unter Beila- ge der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der … [Ort] vom 14. Juli 2016 die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz an- hängig (Urk. 1, Urk. 23, Urk. 12). Der Beklagte erstattete die Klageantwort mit

- 9 - Eingabe vom 30. März 2017 (Urk. 19). Die Replik datiert vom 25. September 2017 (Urk. 44) und die Duplik vom 24. Januar 2018 (Urk. 54). Der Kläger erstattete am

21. September 2018 eine Triplik (Urk. 70), zu welcher der Beklagte am 26. No- vember 2018 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 80). Weitere Stellungnahmen erfolgten am 17. Januar und 1. Februar 2019 (Urk. 89 und Urk. 92). Am 2. Mai 2019 erging die Beweisverfügung ("Beschluss"; Urk. 96). An der Beweisverhand- lung vom 17. September 2019 wurden die Parteien befragt und die Zeugen S._____ und P._____ einvernommen (Prot. I S. 28 f., Urk. 148 bis Urk. 152). An einer weiteren Beweisverhandlung vom 9. Oktober 2019 wurden die Parteien er- neut befragt und der Zeuge T._____ einvernommen (Prot. I S. 30 f., Urk. 157 bis Urk. 159). Am 6. November und 10. Dezember 2019 hiess die Vorinstanz zwei Protokollberichtigungsbegehren des Klägers gut (Urk. 175 und Urk. 187). Die Par- teien erstatteten in der Folge ihre schriftlichen Schlussvorträge (Urk. 190, Urk. 197; Urk. 189, Urk. 199). Am 21. April 2020 fällte die Vorinstanz das ein- gangs im Dispositiv aufgeführte Urteil. In einem separaten Beschluss vom glei- chen Tag wurden die mit Eingabe des Klägers vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten neuen Tatsachen und Behauptungen nicht zugelassen, der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) aus dem Recht gewiesen und der Antrag des Klägers betreffend die Abnahme weiterer Beweismittel abgewiesen (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.).

E. 13 April 2000 auf Anweisung der N._____ mit dem Vermerk "Rueckzahlung Dar- lehen" gutgeschriebenen Beträge von USD 3'026'740.– und USD 401'290.– (Urk. 5/139+140) nicht mit denen im Schreiben vom 10. April 2000 genannten überein- stimmten, weshalb ein Zusammenhang mit den vorgenannten Überweisungen nicht ersichtlich sei. Die von S._____ viele Jahre nach den tatsächlichen Ereignis- sen erstellte Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) enthalte – so die Vorinstanz weiter – Ausführungen zur Zahlung des Be- klagten von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus dem Text ergebe sich, dass es sich dabei um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handle, welche dieser anlässlich von Besprechungen unbenannten Datums gemacht haben solle. Über die Differenz der genannten Summe zum Kaufpreis von USD 5.2 Mio. werde lediglich spekuliert. In welcher Verbindung die N._____ zur Q._____ S.A. stehe bzw. weshalb sie über den dieser Firma überwiesenen Betrag habe verfügen und diesen habe weiterleiten können, werde nicht erklärt. Ebenso wenig werde erläu- tert, weshalb die N._____ nicht den ganzen vom Beklagten überwiesenen Betrag an die O._____ Foundation weitergeleitet habe. Der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) sei zu diesem Thema nichts zu entnehmen (Urk. 208 S. 60 f.). 5.9.2 In seiner Berufung legt der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bereits in der Replik die Differenz (USD 17'624.69) zwischen dem vom Beklagten über- wiesenen Totalbetrag von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/143) und dem von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Betrag von USD 3'428'030.– (Urk. 5/139+140) mit der von der N._____ erhobenen Treuhandkommission von zwei Promillen und Bankspesen von rund USD 350.– erklärt hatte (Urk. 207 Ziff. 188 f. mit Verweis auf Urk. 44 Ziff. 245 ff., insb. Ziff. 247). Diese Erklärung wurde vom Beklagten in der Duplik nicht substantiiert bestritten (Urk. 54 Ziff. 274). Dem-

- 84 - zufolge kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, ein Zusammenhang zwischen den vom Beklagten überwiesenen Beträgen (Urk. 5/143) und den von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Beträgen (Urk. 5/139+140) sei nicht ersichtlich, weil die beiden Geldbeträge nicht übereinstimm- ten (Urk. 208 S. 61). 5.9.3 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe die von S._____ verfass- te "Chronologie" (Urk. 5/145) willkürlich gewürdigt. Der Grund, weshalb die N._____ über den vom Beklagten an die Q._____ S.A. überwiesenen Betrag ha- be verfügen können, sei irrelevant, da aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) eindeutig hervorgehe, dass die Zahlung zuhanden von P._____, Geschäftsführer der N._____, geleistet worden sei. In der "Chronologie" werde über die Differenz zu den USD 5.2 Mio. keineswegs nur spekuliert. S._____ führe klar aus, dass der Beklagte gemäss einer Gesprächsnotiz von P._____ für die Transaktion habe Verrechnungssteuern bezahlen müssen, was die Differenz erkläre. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger selbst habe das Thema "Verrechnungssteuern" in einem Gespräch mit P._____ aufgeworfen und die "Chronologie" gebe nur Angaben des Klägers wieder. S._____ habe als Zeuge befragt die Richtigkeit der "Chronologie" ausdrücklich bestätigt. P._____ habe wiederum ausgesagt, der Beklagte habe ihm einmal bestätigt, er werde die Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen müssen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört. Als Folge des mangelhaften Beweisbeschlusses habe die Vorinstanz es unterlassen, die zur "Chronologie" und der Frage der Rückzahlung offerierten Zeugen P._____ und S._____ und den Kläger selbst eingehend zur Thematik zu befragen, womit die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der "Chronologie" hätten ausgeräumt werden können. Nicht nur P._____, sondern auch S._____ habe spontan Anga- ben zur Rückzahlung durch den Beklagten gemacht, indem er ausgeführt habe, sie hätten dem Beklagten USD 5.2 Mio. bezahlt und es seien USD 3.5 Mio. zu- rückgekommen. Auch in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) stehe wörtlich: "You confirmed the purchase price of 5.2 Mio. USD for 26 shares which N._____ paid to Mr. B._____ and most of it you got back from him!". Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die völlig unsubstanti-

- 85 - ierten und unbelegten Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt, wonach es sich bei den USD 3'445'654.69 (die er persönlich überwiesen habe) um Kommissions- zahlungen der F._____ AG zugunsten des Klägers gehandelt habe. Bei Würdi- gung sämtlicher im Recht liegender Beweismittel sei bewiesen, dass der Beklagte den vereinnahmten Kaufpreis im Umfang von USD 3'445'654.69 wieder zurück- bezahlt habe (Urk. 207 Ziff. 190 bis Ziff. 196). 5.9.4 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er nicht da- von ausgehe, dass für den Beklagten auf dem Betrag von USD 5.2 Mio. Steuern angefallen seien (Urk. 2 Ziff. 113), weshalb ihm der Beklagte immer noch die Dif- ferenz zwischen USD 5.2 Mio. und USD 3'445'654.69 schulde (Urk. 44 Ziff. 247). Die Vor-instanz war daher nicht verpflichtet, Beweise darüber abzunehmen und zu würdigen, ob sich die Differenz zwischen diesen Beträgen mit allfälligen Steu- erfolgen erklären liesse. Die Ausführungen S._____ s zu den Steuerfolgen in der "Chronologie" (Urk. 5/145) hat der Kläger mit der Klageschrift eingereicht. Soweit sich der Kläger in der Berufungsschrift erstmals auf Steuerfolgen beruft und die Differenz damit erklärt, können seine Vorbringen aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtet werden. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger in diesem Zu- sammenhang auf (zulässige) Beweismittel wie die "Chronologie", die Zeugenaus- sagen von S._____ und P._____ und seine Parteibefragung beruft, um seine neue Darstellung zu untermauern. Unbestritten ist zudem, dass der Beklagte oh- ne weitere Erläuterungen der N._____ USD 1'329'044.57 und der Q._____ S.A. USD 2'116'610.12 überwies, auch wenn in der Folge die N._____ den Gesamtbe- trag (abzüglich Kommission und Bankspesen) an die O._____ Foundation weiter- leitete (Urk. 5/139+140). Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. im Teilbetrag von USD 3'445'654.69 der N._____ zurückerstattet (Urk. 2 Ziff. 113). Wenn die Vorinstanz feststellte, angesichts der drei Überwei- sungen (im Totalbetrag von USD 3'445'654.69) und der zwei unterschiedlichen Empfänger der Rückzahlungen (N._____ einerseits und Q._____ S.A. anderer- seits) sei kein Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ersichtlich, kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden. Aus welchem Grund eine

- 86 - Überweisung zugunsten der Q._____ S.A. vorgenommen wurde, nachdem der vollständige Kaufpreis von der N._____ bezahlt wurde, ist nicht nachzuvollziehen. 5.9.5 Zutreffend ist, dass S._____ als Zeuge bestätigte, der Inhalt der von ihm verfassten "Chronologie" (Urk. 5/145) sei aus seiner Sicht immer noch richtig (Urk. 150 S. 14). Allerdings sagte er zur Differenz ("Wir haben B._____ 5,2 Mio. bezahlt. Es sind 3,5 Mio. zurückgekommen") aus, sie hätten die Differenz als "den Betrag der Verrechnungssteuer" interpretiert, die der Beklagte wahrscheinlich ha- be bezahlen müssen (Urk. 150 S. 15). In der zwei oder drei Jahre vor der Einver- nahme verfassten "Chronologie" (Urk. 150 S. 8) äusserte er sich noch bestimmter ("Herr B._____ zahlte ca. 2/3 des Kaufpreises zurück an Herrn A._____"), doch beruht diese Aussage – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – auf einseitigen Angaben des Klägers, der "bei einer Besprechung" darauf hingewiesen habe, "dass Hr. B._____ die 26% F._____AG Aktien lediglich treuhänderisch für ihn selbst" halte (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Dies führte denn auch bei den Vertretern der N._____ lediglich zur Vermutung, "dass Herr B._____ die Aktien um Nom. CHF 1'000 für Herrn A._____ offiziell gehalten hat" (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund kann auch die in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (in wel- cher auf "unfounded accusations" des Klägers geantwortet wurde) enthaltene Aussage, der Kläger habe das Meiste vom Beklagten zurückerhalten, keine wei- tergehende Bedeutung zugemessen werden, zumal S._____ dabei wiederum auf seine "Chronologie" verwies (Urk. 5/144). Dies alles ist vor dem Hintergrund der ungenügenden Substantiierung eines Treuhandverhältnisses zu unbestimmt, um die (vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien als erstellt zu betrachten, da der entscheidrelevante Sachver- halt nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Behauptung des Beklagten, bei den USD 3'445'654.69 habe es sich um Kommissionszahlun- gen gehandelt (Urk. 2 Ziff. 139, Urk. 54 Ziff. 274), ebenso unbelegt geblieben ist, liegt die Beweislast hinsichtlich der Rückzahlung doch beim Kläger. Was die Zeu- gen P._____ und S._____ zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Richtigkeit der "Chronologie" sonst noch hätten ausführen sollen, legt der Kläger mit der Be- rufung nicht substantiiert dar, zumal sie spontan Angaben zur Rückzahlung durch

- 87 - den Beklagten gemacht haben (Urk. 207 Ziff. 193). Aus der Aussage P._____s, der Beklagte habe ihm gesagt, er werde die Transaktion in Zürich deklarieren und Steuern darauf bezahlen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört, lässt sich zur Frage der Rückzahlung des Kaufpreises direkt nichts ableiten. Auf diese Aussage P._____s wurde bereits eingegangen (E. III/5.8.5.2 und 5.8.5.3). 5.9.6 Auch mit Bezug auf die Rückzahlung des Kaufpreises gilt im Übrigen, dass daraus mit Bezug auf die vom Beklagten an die R._____ S.A. verkauften Ak- tien Nrn. 75 bis 100 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Selbst wenn dem Kläger der Nachweis der (teilweisen) Rückzahlung des Kaufpreises und ei- nes Treuhandverhältnisses bezüglich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 gelungen wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei an den Aktien Nrn. 75 bis 100 wirtschaftlich berechtigt gewesen bzw. der Be- klagte habe diese Aktien als Treuhänder für den Kläger gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die "korrekte Würdigung der Urkunden und Zeugen- befragungen im Umfeld der N._____" nicht ohne weiteres dazu, dass ein vom Be- klagten bestrittenes Treuhandverhältnis zwischen den Parteien "für den gesamten Aktienanteil" nachgewiesen wäre (Urk. 207 Ziff. 198). Denn die beiden Aktienpa- kete könnten, auch was ihre wirtschaftliche Berechtigung durch den Kläger und/oder den Beklagten angeht, durchaus ein getrenntes Schicksal gehabt ha- ben. Eine gewisse Differenzierung scheint im Übrigen auch der Kläger vorzuneh- men, wenn er ausführt, ein Treuhandverhältnis sei für den gesamten vom Beklag- ten gehaltenen Aktienanteil nachgewiesen, mit Sicherheit aber für diejenigen 26 Aktien, welche vom Beklagten an die N._____ veräussert worden seien (Urk. 207 Ziff. 198; Hervorhebung durch das Gericht). 5.10.1 In einer Noveneingabe vom 9. Oktober 2019 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, er sei in einem für ihn bei der Firma AS._____ in Russland angelegten elektronischen Datenarchiv auf eine SMS-Nachricht des Beklagten vom 6. Februar 2001 gestossen. Darin habe ihn der Beklagte über den tags zuvor erfolgten Eingang des Verkaufserlöses von USD 32.5 Mio. auf dessen Konto bei der W._____ informiert mit der Metapher: "Das, wovon die Bolschewiken geträumt

- 88 - hatten, ist geschehen.". Der Beklagte sei als Treuhänder des Klägers verpflichtet gewesen, den Kläger über den Geldeingang auf seinem Konto zu informieren. Für den Kläger sei damit klar gewesen, dass der ihm zustehende Erlös aus dem Ver- kauf der F._____ AG auf dem Konto des Beklagten eingetroffen sei. Mit dieser SMS-Nachricht sei der Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses evident. Der Beklagte habe keinen anderen Grund gehabt, dem Kläger den Geldeingang aus dem Verkauf der Aktien der F._____ AG auf seinem Konto mitzuteilen. Der Kläger habe sich erst wieder unter dem Eindruck der ersten Beweisverhandlung und im Hinblick auf die zweite Beweisverhandlung an die SMS-Nachricht des Be- klagten und deren möglichen Archivierungsort erinnert (Urk. 154). 5.10.2 Wie die Vorinstanz ausführte, können solche unechten Noven ge- mäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im Folgenden taxierte die Vor-instanz das Verhalten des Klägers bei der Beschaffung der vom Beklagten selbst verfassten Belege mit einlässlicher Begründung als nachlässig und nicht entschuldbar, weshalb sie die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zuliess (Urk. 208 S. 10 f.). 5.10.3 In seiner Berufung beanstandet der Kläger, die Vorinstanz hätte die vom Beklagten am 6. Februar 2001 geschriebene SMS-Nachricht nicht unberück- sichtigt lassen dürfen (Urk 207 Ziff. 49 bis Ziff. 54, Ziff. 199). Im Wesentlichen hält er den Erwägungen der Vorinstanz aber lediglich seine bereits in der Novenein- gabe enthaltenen Ausführungen entgegen (Urk. 207 Ziff. 49, Urk. 154 Ziff. 14), bezeichnet diese als unwidersprochen und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Interpretation des Sachverhaltes vor. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere vermag der Klä- ger damit die Vorwürfe der Vorinstanz (Urk. 208 S. 10 f.) nicht zu entkräften,

- dass er sich zu Beginn des Prozesses hätte fragen müssen, ob angesichts des Fehlens eines schriftlichen Treuhandvertrages irgendwelche Beweismit- tel bzw. schriftlichen Belege für seine Behauptungen vorhanden sind und auf welche Art er mit dem Beklagten kommunizierte,

- 89 -

- dass ihm hätte bekannt sein müssen, dass er mit dem Beklagten vereinzelt codierte SMS-Nachrichten austauschte,

- dass von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er in seinem persönlichen elektronischen Archiv bestimmte Zeiträume oder bestimmte Tage nach SMS-Nachrichten absucht bzw. absuchen lässt. Dass dem Kläger zunächst angeblich "nicht bewusst war", ob und wo die Dokumente archiviert waren (Urk. 207 Ziff. 49), und ihn erst die persönliche Kon- frontation mit dem Beklagten veranlasste, sich erneut mit der Materie zu befassen (Urk. 154 Ziff. 3), vermag ihn nicht zu entlasten. Ob Noven zulässig sind, war zu- dem von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dem Kläger fol- gerte die Vorinstanz auch nicht willkürlich, die SMS-Nachricht sei im Archiv "leicht auffindbar" und eine frühere Suche daher zumutbar gewesen (Urk. 207 Ziff. 51). Vielmehr machte sie die zutreffende Aussage, die vom Kläger in Auftrag gegebe- ne Recherche und das Resultat zeigten, dass die Suche im elektronischen Archiv innert nützlicher Frist erfolgversprechend gewesen sei, womit die Zumutbarkeit einer solchen Recherche zweifellos bejaht werden müsse (Urk. 208 S. 11). Inwie- fern dies willkürlich wäre, nachdem der Kläger ausführte, mit den genauen In- struktionen bezüglich des zu suchenden Dokumentes sei man schliesslich fündig geworden, ist unerfindlich, zumal die Auftragserteilung an AP._____ im Anschluss an die Verhandlung vom 17. September 2019 erfolgte und die Noveneingabe be- reits am 9. Oktober 2019 eingereicht werden konnte (Urk. 154). 5.10.4 Ungeachtet dessen stellt die (vom Beklagten als solche nicht bestrit- tene) SMS-Nachricht kein Indiz für den Bestand eine Treuhandverhältnisses dar. Die Parteien verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 ihre Aktien- pakete gemeinsam an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). Die N._____ und der Beklagte erhielten am

5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 116). Der Beklagte verfügte bis zum 22. März 2001 auch über ein Instrukti- onsrecht bzw. eine umfassende Bevollmächtigung gegenüber der N._____ be- züglich der O._____ Foundation bzw. dem Kläger, weil der Kläger im Hintergrund bleiben wollte und die administrativen Belange vollständig dem Beklagten über-

- 90 - liess (Urk. 2 Ziff. 114, Urk. 5/148, Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Beklagte den Klä- ger mit einer SMS-Nachricht vom 6. Februar 2001 über den Zahlungseingang in- formierte, kann dies ohne weiteres auch so verstanden werden, dass der Beklag- te den Kläger über den Eingang der für ihn bzw. für seine Stiftungen bestimmten Zahlung aus der Veräusserung seines Aktienpaketes informieren wollte. Denkbar ist auch, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einfach seiner Freude darüber Ausdruck verlieh, dass die Veräusserung ihrer Aktienpakete geglückt ist.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 363'900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher Fr. 200.– Zeugen
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm ge- leisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachge- fordert. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 572'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 207 S. 2 ff.): "1. Der angefochtene Entscheid sei wie folgt aufzuheben und neu zu fassen: a. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuheben und die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen. Entsprechend sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsklä- ger USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Feb- ruar 2014 zu bezahlen. b. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 186'588.– zu reduzieren. c. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Gerichtskosten von Fr. 187'545.50 seien im Umfang von 22.6 % (entsprechend Fr. 42'385.30) dem Kläger und im Umfang von 77.4 % (entsprechend Fr. 145'160.20) dem Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sei- en aus den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von Fr. 281'200.– zu beziehen und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seinen Kostenanteil von Fr. 145'160.20 zzgl. Fr. 812.70 (Schlichtungsverfah- ren) abzgl. Fr. 400.– (Beweiskostenvorschuss) zu erstatten. Die Be- zirksgerichtskasse Zürich sei anzuweisen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 sowie den vom Beklagten geleisteten Beweiskostenvorschuss von Fr. 400.– herauszugeben. d. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 139'302.70 zu bezahlen.
  7. Eventualantrag: a. Es sei der angefochtene Entscheid im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuhe- ben und zu neuer Entscheidung, einschliesslich zur Neuregelung der Höhe und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. b. Im Umfang des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens seien Dispositiv-Ziffern 2-4 ebenfalls aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 42'168.90 und die Parteientschädigung auf Fr. 57'449.65 zu reduzieren. - 4 - c. Eventualiter zu Antrag 2b sei auch die Höhe der Entscheidgebühr und Parteientschädigung über den in Rechtskraft erwachsenen Teil zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 186'588.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher Fr. 200.– Zeugen
  9. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Bezirksgerichtskasse Zürich wird angewiesen, dem Kläger d[ie] von ihm geleisteten Kos- tenvorschüsse im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 herauszugeben. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstat- tet» «4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 254'202.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.»
  10. Sub-Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung über die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 217 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten des Berufungsklägers." - 5 - Erwägungen: I.
  12. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und war in der ehemaligen Sowjetunion ab 1989 Generaldirektor des weltweit führenden Düngemittelprodu- zenten C._____ in D._____ (Urk. 2 Ziff. 26, Urk. 19 Ziff. 20 und Ziff. 56, Urk. 44 Ziff. 54, Urk. 207 Ziff. 13).
  13. Der Beklagte ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und war seit 1989 Angestellter der C._____. Nach Darstellung des Klägers bzw. der von ihm am 27. März 1989 unterzeichneten "Anordnung" versah er die Stellung eines stellvertre- tenden Chefingenieurs (Urk. 2 Ziff. 37, Urk. 5/36). Der Beklagte behauptet, er sei von 1989 bis 1991 Leiter der technischen Abteilung der C._____ gewesen (Urk. 19 Ziff. 19). Ab Januar 1991 war der Beklagte für das E._____ in D._____ tätig, das von der C._____ mit ausländischer Beteiligung gegründet worden war und für die C._____ bis 1992 das Exportgeschäft besorgte (Urk. 2 Ziff. 38 ff.; Urk. 19 Ziff. 19, Ziff. 64 und Ziff. 66 f.; Urk. 5/40).
  14. Der Staatsbetrieb C._____ wurde ab 1992 privatisiert. Auch der Kläger zeichnete Aktien. Anfangs 1994 befanden sich 51% der Aktien der C._____ im Besitz der F._____ AG (Urk. 2 Ziff. 80 f., Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 110, Urk. 54 Ziff. 39), deren Gründung vom russischen Geschäftsmann H._____ organisiert worden war (Urk. 2 Ziff. 16, Ziff. 45; Urk. 19 Ziff. 22, Ziff. 73; Urk. 44 Ziff. 60). Die F._____ AG wurde am tt.mm 1992 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.– (100 Inha- beraktien zu CHF 1'000.–) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/53, Urk. 21/8). Die Gesellschaft bezweckte unter anderem den Import und Export sowie Handels- und Transitgeschäfte aller Art. Die Gründung der Gesell- schaft erfolgte durch Rechtsanwalt AG._____. Gemäss öffentlicher Urkunde über die Gründung zeichneten bzw. übernahmen Rechtsanwalt AG._____ 98 Aktien und seine beiden Büroangestellten I._____ und J._____ je eine Aktie. Zum Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt AG._____ gewählt. Ab 23. Mai 1997 fungierte Rechtsanwalt AG._____ als Präsident des Verwaltungsrats mit - 6 - Kollektivunterschrift zu zweien. Das Aktienkapital wurde voll liberiert (Urk. 21/8, Urk. 21/9 und Urk. 21/10; Urk. 2 Ziff. 51 f., Urk. 19 Ziff. 22 f., Ziff. 75). Rechtsanwalt AG._____ war ebenso Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am tt. mm 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen G._____ Group Holding AG, die am tt. September 1992 ihren Sitz nach AQ._____ verlegte. Als deren Direktor mit Einzelunterschrift zeichnete ab 9. November 1994 auch der russische Staatsangehörige H._____ mit Wohnsitz in AR._____(Urk. 5/46, Urk. 21/14, Urk. 56/56). H._____ war seit 1990 bereits Geschäftsführer bei der im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragenen G1._____ (Urk. 5/48).
  15. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1992 wurde der Beklagte (damals wohnhaft in D._____, Russland) als Direktor der F._____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt (Urk. 21/12) und im Handelsregister eingetragen (Urk. 21/8, Urk. 5/71). Am 23. Dezember 1992 stellte die G._____ Group Holding AG dem Beklagten Rechnung über CHF 33'000.– für 33 Aktien (Aktien Nrn. 034-066) der F._____ AG mit dem Hinweis: "The shares are kept in custody in the company deposit of G._____ Group Holding AG of RA lic. iur. AG._____, only member of the board of directors" (Urk. 21/15). In einer Depotbestäti- gung vom 23. Dezember 1992 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, insgesamt 33 Inhaberaktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 034-066) im Firmendepot zu Gunsten des Beklagten aufzubewah- ren (Urk. 21/16). Gemäss "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" vom
  16. Dezember 1992 (unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) verfügte die F._____ AG "per today" über die folgenden Aktionäre (Urk. 21/13): − Kläger (Aktien Nrn. 001 - 033) 33 Aktien − Beklagter (Aktien Nrn. 034 - 066) 33 Aktien − G._____ Group Holding AG (Aktien Nrn. 067 - 100) 34 Aktien
  17. Am 18. August 1993 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Vergütungs- auftrag über CHF 33'000.– zugunsten der G._____ Group Holding AG und zulas- ten seines Kontos bei der Bank für Handel und Effekten (Urk. 21/17). In einer wei- teren Depotbestätigung vom 27. Oktober 1993 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, für den Beklagten weitere 33 Inha- - 7 - beraktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 001- 033) im Tresor seines Büros aufzu- bewahren (Urk. 21/18).
  18. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte seit Februar 1992 für die F._____ AG tätig war (Urk. 2 Ziff. 56, Urk. 19 Ziff. 25). Im August 1993 wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F._____ AG eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Jahresaufenthalter erteilt (Urk. 21/19). Gemäss Aufenthaltsbewilligung B reiste der Beklagte am 15. September 1993 in die Schweiz ein und war ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz steuerpflich- tig (Urk. 5/70). In seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1993 führte der Beklagte 66 Aktien der F._____ AG auf (Urk. 21/21, Urk. 19 Ziff. 29, Urk. 44 Ziff. 88).
  19. Am 6. Oktober 1995 verkaufte die G._____ Group Holding AG ihre 34 Aktien an den Beklagten (Urk. 5/94A, Urk. 21/31). Der Verkaufspreis der Aktien betrug CHF 900'000.– (Urk. 5/94B), wofür die G._____ Group Holding AG dem Beklagten am 6. Oktober und 7. Dezember 1995 Rechnung stellte (Urk. 21/26 und Urk. 21/28). Die entsprechenden Vergütungsaufträge des Beklagten an seine Bank datieren vom 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27 und Urk. 21/29). Am 26. Oktober 1995 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, dass sich 100 Aktien der F._____ AG im Safe seines Büros in AQ._____befänden und die 100 Aktien für den Beklagten ver- wahrt würden (Urk. 5/95, Urk. 21/30).
  20. Mit Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkaufte der Beklagte in zwei Tranchen die Aktien Nrn. 1 bis 24 und die Aktien Nrn. 25 bis 48 (d.h. 48% seinen Aktienbesitzes) für je USD 4.8 Mio. (total USD 9.6 Mio.) an K._____ und L._____ (Urk. 5/84, Urk. 5/85; Urk. 2 Ziff. 100, Urk. 19 Ziff. 126), die zusammen die Kollektivgesellschaft M._____ bildeten (Urk. 5/96).
  21. Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 verkaufte der Beklagte der N._____ Trust reg. (fortan: N._____) die Aktien Nrn. 49 bis 74 der F._____ AG zu einem Preis von USD 5.2 Millionen (Urk. 5/141). Im Trust Agreement vom glei- chen Tag war die N._____ mit dem Kauf der Aktien auf Rechnung und Risiko der - 8 - O._____ Stiftung (O._____ Foundation) betraut worden (Urk. 5/134). Begünstiger der O._____ Stiftung war der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen (Urk. 5/121, Urk. 5/122). Am 15. März 2000 überwies die O._____ Stiftung dem Beklag- ten über die N._____ USD 5.2 Millionen (Urk. 5/135 bis Urk. 5/138). Am 10. April 2000 teilte der Beklagte P._____ mit, es seien total USD 3'445'645.69 "to your at- tention" überwiesen worden, wovon USD 1'329'044.57 mit Valuta 30.03.00 an die N._____ sowie insgesamt USD 2'116'610.12 mit Valuta 31.03.00 und 10.04.00 an Q._____ S.A. (Urk. 5/139 Blatt 2). Die N._____ überwies ihrerseits am 4. und 11. April 2000 insgesamt USD 3'428'030.– mit dem Zahlungsvermerk "Rueckzahlung Darlehen" an die O._____ Stiftung (Urk. 5/139 Blatt 1 und Urk. 5/140).
  22. Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 verkauften der Beklagte und die N._____ die Aktien Nrn. 75 bis 100 des Beklagten und die Aktien Nrn. 49 bis 74 der N._____ an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). In einer Vergleichsvereinbarung vom
  23. März/2. April 2007 legten die Parteien Differenzen aus diesem Aktienkaufver- trag bei (Urk. 5/169).
  24. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber dem Rechtsvertreter des Beklagten geltend, dass der Beklag- te unter dem mit dem Kläger fortbestehenden Treuhandverhältnis insgesamt Ver- kaufserlöse von USD 43'860'000.– (USD 9'600'000.– zuzüglich USD 1'760'000.– zuzüglich USD 32'500'000.–) sowie noch nicht bezifferbare Dividendenausschüt- tungen vereinnahmt habe. Er forderte den Beklagten gestützt auf Art. 400 OR auf, über die obgenannten Einnahmen eine lückenlose schriftliche Abrechnung zu präsentieren und zu erklären, wann und wie das Guthaben des Klägers an diesen überwiesen werden solle (Urk. 5/172). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 stellte der Beklagte ein Treuhandverhältnis in Abrede und wies die Forderung nach Re- chenschaftsablage zurück (Urk. 5/173).
  25. Mit Klageschrift vom 15. November 2016 machte der Kläger unter Beila- ge der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der … [Ort] vom 14. Juli 2016 die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz an- hängig (Urk. 1, Urk. 23, Urk. 12). Der Beklagte erstattete die Klageantwort mit - 9 - Eingabe vom 30. März 2017 (Urk. 19). Die Replik datiert vom 25. September 2017 (Urk. 44) und die Duplik vom 24. Januar 2018 (Urk. 54). Der Kläger erstattete am
  26. September 2018 eine Triplik (Urk. 70), zu welcher der Beklagte am 26. No- vember 2018 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 80). Weitere Stellungnahmen erfolgten am 17. Januar und 1. Februar 2019 (Urk. 89 und Urk. 92). Am 2. Mai 2019 erging die Beweisverfügung ("Beschluss"; Urk. 96). An der Beweisverhand- lung vom 17. September 2019 wurden die Parteien befragt und die Zeugen S._____ und P._____ einvernommen (Prot. I S. 28 f., Urk. 148 bis Urk. 152). An einer weiteren Beweisverhandlung vom 9. Oktober 2019 wurden die Parteien er- neut befragt und der Zeuge T._____ einvernommen (Prot. I S. 30 f., Urk. 157 bis Urk. 159). Am 6. November und 10. Dezember 2019 hiess die Vorinstanz zwei Protokollberichtigungsbegehren des Klägers gut (Urk. 175 und Urk. 187). Die Par- teien erstatteten in der Folge ihre schriftlichen Schlussvorträge (Urk. 190, Urk. 197; Urk. 189, Urk. 199). Am 21. April 2020 fällte die Vorinstanz das ein- gangs im Dispositiv aufgeführte Urteil. In einem separaten Beschluss vom glei- chen Tag wurden die mit Eingabe des Klägers vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten neuen Tatsachen und Behauptungen nicht zugelassen, der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) aus dem Recht gewiesen und der Antrag des Klägers betreffend die Abnahme weiterer Beweismittel abgewiesen (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.).
  27. Gegen das ihm am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 203, Urk. 207). Den Kostenvorschuss von CHF 232'200.– leistete er recht- zeitig (Urk. 211, Urk. 212). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort mit Ein- gabe vom 14. Oktober 2020 (Urk. 217). Am 12. November und 23. November 2020 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 222 bis Urk. 225). Am 12. Januar 2021 reichte der Beklagte eine Honorarnote seines Rechts- vertreters ein (Urk. 227), die dem Kläger am 15. Januar 2021 zugestellt wurde (Urk. 226 bis Urk. 228). - 10 - II.
  28. Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten habe ab Herbst 1993 ein über viele Jahre andauerndes Treuhandverhältnis bestanden (Urk. 2 Ziff. 18), das dadurch begründet worden sei, dass er den Beklagten im letzten Quartal 1993 mündlich beauftragt habe, die ihm (dem Kläger) zustehenden 66 Inhaberak- tien der F._____ AG ab sofort treuhänderisch für ihn (den Kläger), aber im Eigen- tum des Beklagten zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien des Klägers geworden (Urk. 2 Ziff. 68). Den in der Klageschrift und der Replik auf 132 bzw. 147 Seiten präsentierten Sachverhalt fasste der Kläger wie folgt zusammen (Urk. 44 Ziff. 310; vgl. auch Urk. 208 S. 2 f.): Er sei in Russland Generaldirektor der C._____, eines der grössten Dünge- mittelhersteller der Welt, gewesen und habe den Beklagten als einen seiner Mit- arbeiter kennengelernt. Mit dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich für die C._____ vielfältige Herausforderungen gestellt, denen der Kläger unter anderem durch den Aufbau einer Auslandhandelsorganisation begegnet sei. 1989 habe er durch seinen Bekannten, U._____, H._____ (gemäss Urk. 5/46 und 56/56 und fortan: H._____), einen russischen Geschäftsmann, der im Westen gelebt habe, kennengelernt. Dieser habe ihm empfohlen, für die Auslandgeschäfte der C._____ eine vom Kläger kontrollierte Schweizer Gesellschaft zu gründen. Der Kläger habe daraufhin H._____ mit der Gründung der F._____ AG beauftragt, die dem Kläger zu 66% und H._____ zu 34% gehören sollte. Da er nicht als Aktionär der F._____ AG habe in Erscheinung treten wollen, habe er H._____ beauftragt, seine 66 Aktien treuhänderisch für ihn zu halten. Die F._____ AG sei im Januar 1992 von Rechtsanwalt AG._____ im Auftrag von H._____ gegründet worden. Für die Erledigung der administrativen Arbeiten bei der F._____ AG vor Ort habe er im Februar 1992 den Beklagten in die Schweiz entsandt. Im September 1993 ha- be der Beklagte die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten und offiziell in der Schweiz leben können. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten beauftragt, seine 66 Aktien an der F._____ AG in Ablösung von H._____ treuhänderisch für ihn zu halten. Bis Ende 1994 habe die F._____ AG die Mehrheit der Aktien an der - 11 - C._____ in Rahmen der vom Kläger durchgeführten Privatisierung in Russland erworben. 1995 habe der Beklagte im Auftrag des Klägers weitere 34 Aktien von H._____ erworben und damit alle 100 Aktien der F._____ AG für den Kläger als wirtschaftlich Berechtigten gehalten. Im Auftrag des Klägers habe der Beklagte sodann 48 Aktien an L._____ und K._____ als wichtige Geschäftspartner des Klägers veräussert und fortan noch 52 Aktien der F._____ AG für den Kläger ge- halten. Beim Verkauf an L._____ und K._____ habe der Beklagte einen Betrag von insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt, der dem Kläger zugestanden hätte und ihm verheimlicht worden sei. 1999 habe der Kläger Verhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 wirtschaftlich ihm zustehenden Aktien der F._____ AG an die von V._____ kontrollierte R._____ S.A. begonnen. In Vorbereitung des Verkaufs habe der Beklagte auf Anweisung des Klägers 26 Aktien auf die N._____ übertragen, welche diese 26 Aktien fortan treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. Die restlichen 26 Aktien seien beim Beklagten verblieben. Auf Anweisung des Klägers hätten der Beklagte und die N._____ je 26 Aktien der F._____ AG im Januar 2001 treuhänderisch an die R._____ S.A. verkauft. Der hierfür vereinnahmte Kaufpreis von insgesamt USD 65 Mio. habe wirtschaftlich dem Kläger gehört. Der Beklagte habe auf Anweisung des Klägers seit dem Ver- kauf einen Kaufpreisanteil von USD 32.5 Mio. bei der W._____ [Bank] verwahrt, wobei der Kläger in die Verwaltung der Gelder involviert gewesen sei. Im Jahre 2008 habe der Beklagte sich gegenüber dem Kläger geweigert, über die verein- nahmten Gelder und Erträge abzurechnen. 2013 habe der Kläger im Rahmen ei- nes von ihm initiierten Strafverfahrens gegen den Beklagten in Russland vom verheimlichten Kaufpreis in Höhe von USD 9.6 Mio. aus dem Verkauf der 48 Ak- tien an L._____ und K._____ erfahren. Im Januar 2014 habe der Kläger das Treuhandverhältnis mit dem Beklagten gekündigt und vom Beklagten die Bezah- lung der vorgenannten Beträge gefordert. Der Beklagte habe die Zahlung verwei- gert und schulde die Beträge bis heute.
  29. Der Beklagte stellt den Abschluss eines mündlich abgeschlossenen Treu- handvertrags bzw. ein Treuhandverhältnis in Abrede (Urk. 19 Ziff. 97 f.). Er fasste den von ihm in der Klageantwort und der Duplik auf 88 bzw. 137 Seiten vertrete- nen Standpunkt wie folgt zusammen (Urk. 54 Ziff. 317 ff., Urk. 19 Ziff. 204): - 12 - Er habe bis anfangs 1992 als Generaldirektor des E._____ in D._____, Russland, gearbeitet. Räumlich habe sich E._____ auf dem Produktionsplatz des staatlichen Unternehmens C._____, dessen Generaldirektor der Kläger gewesen sei, befunden. Zur Optimierung der Handelstätigkeit der beiden russischen Firmen sei am tt. Januar 1992 von Rechtsanwalt AG._____, I._____ und J._____ treu- händerisch die Firma F1._____ AG gegründet worden, die im Februar 1992 in F._____ AG umbenannt worden sei. Es sei vorgesehen gewesen, dass der Klä- ger und der Beklagte je 33% der Aktien und die G._____ Group Holding AG 34% der Aktien zeichnen würden. Dies sei so angedacht gewesen, weil der Kläger für die Lieferung des Düngemittels hätte garantieren sollen, für den Beklagten die Rolle als Trader und Geschäftsführer der F._____ AG vorgesehen gewesen sei und die G._____ Group Holding AG bei der Gründung der F._____ AG hätte hel- fen sollen. Der Beklagte habe in der Folge seinen Aktienanteil von 33% der F._____ AG bezahlt und sei am 23. Dezember 1992 Eigentümer dieser 33 Inha- beraktien geworden. Der Kläger habe wegen eines mehrfach beschriebenen Inte- ressenkonflikts darauf verzichtet, die für ihn vorgesehenen 33 Inhaberaktien zu zeichnen. Als Leiter des staatlichen Betriebs C._____ sei es ihm nicht erlaubt ge- wesen, Beteiligungen an den Abnehmerfirmen im Ausland zu halten. Deshalb ha- be der Beklagte am 18. August 1993 weitere 33 Inhaberaktien bezahlt. Er sei fort- an Eigentümer von 66 Inhaberaktien gewesen. Die übrigen 34 Inhaberaktien sei- en von der G._____ Group Holding AG gehalten worden. Am. 6. Oktober 1995 habe der Beklagte von der G._____ Group Holding AG diese 34 Inhaberaktien gekauft und sei alleiniger Eigentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden. In der Folge habe er 48 Inhaberaktien den Geschäftspartnern L._____ und K._____ in zwei Etappen am 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkauft. Die übri- gen 52 Inhaberaktien seien in seinem Eigentum geblieben. Der Kläger und der Beklagte seien Geschäftspartner gewesen. Die Behauptungen des Klägers über seine führende Rolle in der F._____ AG würden der Wirklichkeit und den im Recht liegenden Belegen widersprechen. Für seine Rolle im Düngemittelgeschäft, die Lieferung des Düngemittels für den Export ins Ausland, habe der Kläger Kommis- sionszahlungen erhalten. Am 29. Februar 2000 habe der Beklagte dem Kläger 26 Inhaberaktien verkauft. Am 26. Januar 2001 hätten der Kläger und der Beklagte - 13 - ihre je 26 Inhaberaktien an die R._____ S.A. verkauft. Für den Kläger sei dieser Verkauf treuhänderisch durch die N._____ abgewickelt worden. Ab dem 1. Feb- ruar 1992 bis zum Verkauf im Jahre 2001 sei der Beklagte Geschäftsführer der F._____ AG gewesen. Anfänglich habe er noch in Russland gearbeitet und ge- wohnt. Ab dem 15. September 1993 habe er in der Schweiz gelebt, da er die Auf- enthaltsbewilligung erhalten habe. Wie aus den zahlreichen im Recht liegenden Urkunden hervorgehe, habe der Beklagte die Aktien der F._____ AG legal zu sei- nem Eigentum erworben. Er habe die Aktien nie treuhänderisch für Drittpersonen, auch nicht für den Kläger, gehalten. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrages weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen. Was die Parteien wann vereinbart haben sollen, sei völlig unklar geblieben. Wenn ein mündlicher Vertrag zustande gekommen wäre, hätten sich die Parteien immer wieder absprechen müssen, was bei den jeweils veränderten Situationen gelten solle. Der Kläger behaupte zu keiner dieser Situationen (Übernahme der Aktien der G._____ Group Holding AG , Verkauf von Aktien an die Exklusivpartner L._____ und K._____, Verkauf von Aktien an die N._____ und Verkauf der Mehr- heitsbeteiligung an die R._____-Gruppe) einen neuerlichen Vertragsabschluss. Jede einzelne dieser Situationen hätte einer weiteren Abmachung der Parteien bedurft. Er sei vom Kläger nie beauftragt worden, das aus dem Verkauf der Aktien erzielte Geld für den Kläger treuhänderisch aufzubewahren. Es sei weder darge- legt noch bewiesen, wann und wo ein solcher Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei und was die konkreten Vertragsbestimmungen eines solchen Treu- handverhältnisses gewesen seien. Der Kläger, der über eigene Bankkonten in der Schweiz verfügt habe, hätte keiner Treuhandschaft bedurft. Der Kläger habe ihm in einer von ihm in Russland initiierten, von 2013 bis 2016 geführten Strafuntersu- chung noch vorgeworfen, die Aktien der F._____ AG gestohlen zu haben, was im Falle eines Treuhandverhältnisses gar nicht möglich gewesen wäre. Er bestreite denn auch, dass der Kläger vor dem 20. Januar 2014 je einmal eine Abrechnung betreffend die treuhänderisch gehaltenen Aktien bzw. Geldmittel verlangt habe. Die Zeugenaussagen, auf die der Kläger seine Argumentation aufbaue, stünden in klarem Widerspruch zu den von ihm eingereichten Urkunden. Allfällige Ansprü- che aus einem Treuhandverhältnis wären im Übrigen verjährt. - 14 -
  30. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) verspätet eingereicht worden sei und die mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten Noven (wonach aufgrund einer vom Be- klagten am 6. Februar 2001 an den Kläger übermittelten SMS-Nachricht ein Treu- handverhältnis evident sei) nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Urk. 208 S. 6, S. 8 ff.). Sie beleuchtete sodann Natur und Inhalt des Treuhandvertrags und führte in prozessualer Hinsicht aus, der Kläger trage gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für das Zustan- dekommen des behaupteten mündlichen Treuhandvertrags (Urk. 208 S. 12 f.). Die Vorinstanz gliederte den Sachverhalt sodann in die folgenden vier Phasen (Urk. 208 S. 14): Phase 1: Gründung der F._____ AG im Januar 1992 Phase 2: Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 Phase 3: Aktienkäufe und Aktienverkäufe bis ins Jahr 2001 Phase 4: Fortsetzung der Treuhandschaft ab 2001 3.1 Die Vorinstanz würdigte zur Phase 1 die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Urkunden und die vom Kläger eingereichten Befragungsprotokolle und schriftlichen Erklärungen von Privatpersonen. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Gründung der F._____ AG per tt. Januar 1992 erfolgt sei und Rechtsan- walt AG._____ und seine beiden Büroangestellten die 100 Aktien treuhänderisch gezeichnet hätten. Das Gründungskapital sei von H._____ bzw. einer seiner Fir- men zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe mit H._____ die Aufteilung der Aktien im Verhältnis 66 (für sich) zu 34 (für H._____) vereinbart, werde für den Zeitpunkt der Gründung der F._____ AG im Januar 1992 durch die im Recht liegenden schriftlichen Erklärungen gestützt. Der Beweis dafür, dass diese Vereinbarung in der Folge auch tatsächlich umgesetzt worden sei, habe der Kläger nicht erbringen können. Auch bezüglich der übrigen relevan- ten Behauptungen des Klägers sei der Beweis nicht erbracht worden. Der Ge- genbeweis des Beklagten für die Richtigkeit seiner Darstellung sei demgegenüber gelungen. Dessen Behauptung, er habe für sich selbst zuerst 33 Aktien und her- nach die für den Kläger vorgesehenen 33 Aktien, insgesamt also 66 Aktien, käuf- lich erworben, werde insbesondere durch die öffentlich beurkundeten Erklärungen - 15 - von Rechtsanwalt AG._____ vom 21. Oktober 2013 untermauert. Dieser Urkunde komme erhöhte Beweiskraft zu. Sie erbringe gemäss Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres In- haltes nachgewiesen sei. Angesichts des klaren Beweisergebnisses seien keine weiteren Beweismittel abzunehmen (Urk. 208 S. 14 bis S. 29). 3.2 Zu Phase 2 erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte, der Vertrag mit dem Beklagten sei im letzten Quartal 1993 mündlich geschlossen worden. Zeitlich komme damit die dreimonatige Spanne von Oktober bis Dezember 1993 in Be- tracht. Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Nebst seiner eigenen Parteibefragung offeriere der Kläger zum Beweis dieser in ver- schiedener Hinsicht nicht ausreichend substantiierten Behauptungen zum Zu- standekommen des Vertrags einzig ein von ihm eingereichtes und als Urk. 5/89 zu den Akten genommenes Dokument, das über den behaupteten Vertragsab- schluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten nichts aussage. Auch zum In- halt des Vertrages habe der Kläger lediglich sehr pauschal ausgeführt, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien der F._____ AG ab sofort treuhänderisch für ihn zu halten. Es werde nicht einmal behauptet, dass besprochen worden wäre, wie die Weisungen des Klägers und die gegenseitigen Informationen künftig erfolgen sollten und wie der Beklagte abzurechnen habe. Zum Entgelt des Beklagten behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder durch die ständig steigenden Lohnbezü- ge des Beklagten aus der F._____ AG angemessen entschädigt. Auch diese Be- hauptung sei unsubstantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). Die vom Kläger dazu offerierten Beweismittel würden keine Klarheit bringen. Dies gelte zunächst für die den Be- klagten und seine Ehefrau betreffenden Steuerausweise der Jahre 1999 bis 2003 und 2005 bis 2012 sowie die beantragte Edition der Steuererklärungen des Be- klagten für die Jahre 1992 bis 2014, zumal unbestritten sei, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit bei der F._____ AG zu einem vermögenden Mann gewor- den sei. Der schriftlichen Erklärung von AA._____ (Urk. 5/29B) lasse sich zur be- haupteten Entschädigung und zum Abschluss eines Treuhandvertrags nichts ent- nehmen. AB._____(Urk. 5/41) habe sich in ihrer Befragung zum Entgelt und zu - 16 - den Lohnbezügen des Beklagten ebenfalls nicht geäussert. Wie sie ihr Wissen über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der F._____ AG erhalten habe, sei unklar geblieben und auch vom Kläger nicht erläutert worden. Es erscheine un- wahrscheinlich, dass ihre Angaben auf eigener Wahrnehmung beruhten, sei es dem Kläger gemäss seinen eigenen Angaben doch ein grosses Anliegen gewe- sen, die Eigentumsverhältnisse an der F._____ AG zu verschleiern. Damit erübri- ge es sich, die beiden als Zeugen offerierten Personen einzuvernehmen. Als Be- weisergebnis sei festzuhalten, dass die klägerischen Behauptungen zum Zustan- dekommen des Treuhandvertrags sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des Inhalts ungenügend substantiiert seien. Die im Recht liegenden Beweismittel würden die Behauptungen des Klägers nicht stützen. Weitere Be- weismittel seien nicht abzunehmen. Der Beweis des Klägers sei – soweit er über- haupt zuzulassen sei – nicht erbracht (Urk. 208 S. 32 ff.). 3.3 In Phase 3 befasste sich die Vorinstanz mit folgenden Transaktionen: − Erwerb des Aktienanteils von 34% von H._____ bzw. der G._____ Group Holding AG im Jahr 1995 − Verkauf von 48 Inhaberaktien im Jahre 1995/1996 − Verkauf von 52 Inhaberaktien im Jahre 2000/2001 3.3.1 Die Vorinstanz würdigte (nebst Urkunden) die vom Kläger eingereich- ten schriftlichen Erklärungen von vier Personen (Urk. 5/28, Urk. 5/50, Urk. 5/51+52, Urk. 5/56) und gelangte zum Schluss, diese würden die klägerische Version, der Beklagte habe die 34 Aktien von H._____ im Auftrag des Klägers und treuhänderisch für diesen erworben, stützen. Die Erklärungen einschliesslich das AC._____ von H._____ vom 22. September 2013 seien allerdings in ver- schiedener Hinsicht nicht schlüssig bzw. nicht gänzlich überzeugend, weshalb ihnen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, wäre als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Darstellung des Klägers insgesamt weniger überzeuge als jene des Beklagten. Die Darstellung des Beklagten werde nämlich einerseits gestützt durch die Ver- einbarung betreffend den Verkauf der 34 Aktien vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und das darauf Bezug nehmende Schreiben der G._____ Group Holding AG vom - 17 -
  31. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) sowie andererseits durch die Depotbestätigung von Rechtsanwalt AG._____ vom 26. Oktober 1995 (Urk. 5/95). Insbesondere sei auch die Bezahlung des Kaufpreises ab dem Konto des Beklagten als starkes In- diz zu dessen Gunsten zu gewichten. Bei diesem Beweisergebnis erübrige sich die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 35 ff.). 3.3.2 Zum Verkauf von 48 Aktien in den Jahren 1995/1996 führte die Vor- instanz aus, der Kläger wolle sich mit AE._____ darauf geeinigt haben, dass die Entschädigung für die Veräusserung des Minderheitspaketes von 48% in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger hätte fliessen sollen, wo- bei es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu einigen, und die Dauer der Zahlungen offengelassen worden sei. Laut Kläger hätten AE._____ und seine beiden Geschäftsführer K._____ und L._____ zur Umset- zung der Vereinbarung die Kollektivgesellschaft M._____ gegründet, die später vereinbarungsgemäss Kommissionen an die AD._____ in Liechtenstein, deren wirtschaftlich Berechtigter der Kläger gewesen sei, weitergeleitet habe (Urk. 208 S. 43 f.). Nun sei aber unbestritten, dass der Beklagte mit K._____ und L._____ als Käufer in den beiden Verkaufsverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 für je zweimal 24 Aktien der F._____ AG einen Kaufpreis von je USD 4.8 Mio. vereinbart habe, was die Darstellung des Beklagten stütze. Von ir- gendwelchen Kommissionszahlungen (die laut Kläger anstelle eines Kaufpreises hätten fliessen sollen) sei darin keine Rede, was deshalb erstaune, weil die Ver- einbarung von Kommissionszahlungen an den Kläger als Geschäftspartner das behauptete Treuhandverhältnis nach aussen gar nicht offengelegt hätte. Weiter erscheine lebensfremd, einen Kaufvertrag über mehrerer Millionen abzuschlies- sen, ohne dabei den Kaufpreis zu definieren, wie dies der Kläger behaupte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, weshalb der Kläger weder vom Beklagten noch von seinem angeblichen Geschäftspartner AE._____ bzw. von K._____ und L._____ über diese beiden schriftlichen Verträge und deren Inhalt informiert wor- den sein soll. Selbst wenn die vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ dessen Darstellung stützen würden, würden ernsthafte und nicht über- windbare Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen verbleiben. Auf die Abnahme - 18 - dieser Beweismittel könne ebenso verzichtet werden wie auf die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen (Urk. 208 S. 46 f.). 3.3.3 Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 veräusserte der Beklagte zunächst 26 Aktien (Nrn. 49 bis 74) an die N._____ (Urk. 5/141), worauf der Be- klagte und die N._____ mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 die von ihnen gehaltenen 52 Aktien (Nrn. 49 bis 74 und Nrn. 75 bis 100) an die R._____ S.A. (vertreten durch deren Vizepräsidenten AF._____) verkauften (Urk. 5/133). Im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Verkauf der 52 Aktien kam die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der eingereichten Ur- kunden, einem von AF._____ unterzeichneten AC._____, der Aussagen des Klä- gers in der Parteibefragung und der Zeugenaussagen von S._____ und P._____ (Mitarbeiter der N._____) zum Ergebnis, es sei erwiesen, dass der Kläger Ver- tragsverhandlungen mit AF._____ betreffend den Verkauf von 52 Aktien der F._____ AG geführt habe. Ob nur der Kläger verhandelt habe oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe, sei damit nicht gesagt. Auch die Aussagen von AF._____ stützten die Darstellung des Klägers, dass er Besitzer von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Aller- dings sei unklar, woher AF._____ sein angebliches Wissen habe. Alle übrigen Beweismittel des Klägers seien aber wenig oder überhaupt nicht aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen. Für die Vorinstanz konnte insbesondere auch nicht erstellt werden, dass der Beklagte vereinbarungsgemäss den von der N._____ für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an die N._____ zurückzahlte. Sie hielt den Beweis, dass der Kläger allein wirtschaftlich Berechtigter an den 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei und der Beklagte den Vertrag vom 29. Februar 2000 sowie jenen vom 26. Januar 2001 lediglich als Treunehmer des Klägers ge- schlossen habe, insgesamt für nicht erbracht. Damit erübrigte sich für die Vo- rinstanz die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 50 ff.). 3.4 Zu Phase 4 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe zu beweisen, dass er dem Beklagten anlässlich eines Gesprächs unter vier Augen mündlich den Auf- trag erteilt habe, den (für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen) Betrag von - 19 - USD 32.5 Mio. auf unbestimmte Zeit treuhänderisch für ihn zu halten. Die einge- reichten Unterlagen würden zur behaupteten Fortsetzung des Treuhandverhält- nisses nichts aussagen. Auf die Einvernahme des als Zeuge benannten AF._____ sei zu verzichten, weil dieser keine relevanten Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen könnte, da das Gespräch gemäss Darstellung des Klägers unter vier Augen stattgefunden habe. Der Kläger habe weiter zu beweisen, dass der Beklagte an einer Sitzung mit ihm und den Vertretern der N._____, bei der es ins- besondere um die Weiterleitung der eingenommenen Gelder an den Kläger ge- gangen sei, ausdrücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen. Dieser Beweis sei mit der Parteibefragung des Klägers und den Zeugenaussagen von S._____ und P._____ nicht erbracht worden. Schliesslich habe der Kläger zu beweisen, dass der Kundenberater bei der W._____, T._____, gewusst habe, dass die Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto bei der W._____ einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Die edierten Bankunterlagen enthielten diesbezüglich keine Hinweise. Die Aussa- gen des Klägers deckten sich im Wesentlichen mit seinen im Prozess gemachten Angaben. Der als Zeuge befragte T._____ stütze mit seinen Aussagen die kläge- rische Darstellung nicht. Der Beweis, dass die Treuhandschaft nach dem Verkauf der Aktien mit Bezug auf den erzielten Verkaufserlös fortgesetzt worden sei, sei gescheitert, womit es sich erübrige, auf die Frage der Verjährung einzugehen. Weitere Beweismittel seien nicht abzunehmen (Urk. 208 S. 65 ff.). 3.5 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger den Be- weis für alle Teile des von ihm behaupteten Sachverhalts nicht habe erbringen können. Demzufolge war die Klage abzuweisen. III. 1.1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO). - 20 - 1.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht ange- fochten wurde der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.– (Urk. 207 Ziff. 3). Dies betrifft den Verkauf der 48 Inhaberaktien Nrn. 1 bis 48 in den Jahren 1995/1996 an K._____ und L._____ (Urk. 207 Ziff. 3, Ziff. 147). Demzufolge ist vorzumerken, dass das vor- instanzliche Urteil insoweit mit Ablauf der Anschlussfrist am 17. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde (zum Zeit- punkt vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5). Entgegen der Meinung des Beklagten (Urk. 217 Ziff. 95) vermag der Nicht- weiterzug der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.– die Frage, ob hinsichtlich der übrigen 52 Aktien ein Treuhandverhältnis bestand, nicht zu präju- dizieren. Der Kläger forderte die USD 9'600'000.– zwar ebenfalls gestützt auf das Treuhandverhältnis (Urk. 2 Ziff. 101: "aus dem Treuhandverhältnis"). Allerdings weicht das Klagefundament in den weiteren Teilen – wie vom Kläger zutreffend aufgezeigt wird (Urk. 222 S. 3 ff.) – von demjenigen hinsichtlich der weiterhin ge- forderten USD 32'500'000.– ab. 1.3 Die Vorinstanz hat in einem separaten Beschluss vor ihrem Erkenntnis drei prozessleitende Anordnungen getroffen (Urk. 208 S. 70; vgl. E. I/11). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um prozessuale Vorfragen handelt, die Teil des Urteils bilden und nicht separat angefochten werden müssen (Urk. 207 Ziff. 7). 1.4 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- - 21 - zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tat- sachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanz- lich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten In- stanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Okto- ber 2015, E. 2.4.2). 1.5 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die - 22 - Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. De- zember 2015, E. 4.3). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tat- sachen stützen. 1.7 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe seinen zweiten Schluss- vortrag (Urk. 197) zu Unrecht als verspätet betrachtet (Urk. 207 Ziff. 26). Wie sich aus dem Sendungsverlauf und dem Empfangsscheinbuch der Post ergibt, erfolgte die Aufgabe am 5. März 2020 und damit rechtzeitig (Urk. 210/1). Auf den Aus- gang des Verfahrens zeitigt dies allerdings keine Auswirkungen.
  32. Für den Kläger ist die Gliederung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in vier Phasen mit der Gefahr verbunden, von der eigentlichen Kernfrage, ob zwi- schen den Parteien ein Treuhandverhältnis in Bezug auf das Halten der Aktien der F._____ AG und den vom Beklagten vereinnahmten Verkaufserlös bestanden hat, abzulenken und sich in Detailfragen zu einzelnen Vorgängen zu verlieren (Urk. 207 Ziff. 58). 2.1 Der Kläger hat vor Vorinstanz stets den mündlichen Abschluss eines Treuhandvertrags behauptet. Er habe den Beklagten im letzten Quartal mündlich beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien ab sofort treuhänderisch für ihn - 23 - zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien geworden (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200). Die Parteien hätten (aus Sicherheitsüberlegungen) keinen schriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen, wie dies unter Russen in dieser Zeit absolut üblich gewesen sei. Es sei dem Kläger stets darum gegangen, als Be- rechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 28). 2.2 Die Vorinstanz hielt dafür, die Behauptungen des Klägers zum Zustan- dekommen des Treuhandvertrags seien sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des Inhaltes ungenügend substantiiert geblieben (Urk. 208 S. 35). Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Der Kläger behaupte nicht, dass besprochen worden sei, wie seine Weisungen und die gegenseitigen Informationen zu erfolgen hätten und wie der Beklagte abzu- rechnen habe. Zum Entgelt behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen entschädigt durch die stän- dig steigenden Lohnbezüge des Beklagten. Auch diese Behauptung sei unsub- stantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). 2.3 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz stelle unnötig hohe und über- spitzte Anforderungen an die Substantiierung und verletze damit Art. 53, Art. 55 und Art. 152 ZPO. Wenn er substantiiere, wann ungefähr das Treuhandverhältnis (vor rund 25 Jahren) mündlich geschlossen worden sei und welche Essentialia das Verhältnis beinhaltet habe, müsse es damit sein Bewenden haben. Nachdem der Kläger zum direkten Beweis des mündlichen Vertragsschlusses nur seine Parteibefragung offeriert habe und nicht geltend mache, dass noch andere Per- sonen als er und der Beklagte die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen hätten, sei es gänzlich irrelevant, ob der Vertrag am 21. Oktober oder 30. November 1993 oder an einem anderen Tag in diesem Zeitraum ge- schlossen worden sei, an welchem Ort in der Schweiz sich dies zugetragen habe und wie das Wetter an diesem Tag gewesen sei. Die Vorinstanz lasse offen, wo- rin der Mehrwert solcher zusätzlicher Angaben bestehe. Zwischen den Parteien - 24 - sei ja gerade das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses an sich umstritten und nicht der exakte Zeitpunkt, der Ort oder die Umstände des Vertragsschlus- ses. Weil zu diesem Tatsachenvortrag als direkter Beweis (neben vielen indirek- ten Beweisen) nur die Befragung der Parteien offeriert worden sei und die Partei- en zweifellos wüssten, welcher Vertrag Beweisthema sei, sei der Vortrag des Klä- gers auch genügend detailliert, so dass darüber problemlos Beweis abgenommen werden könne (Urk. 207 Ziff. 101 f., vgl. auch Urk. 207 Ziff. 47). Es sei nicht entscheidrelevant – so der Kläger weiter –, wie die Kommunika- tion unter den Parteien erfolgt sei bzw. ob und wie der Beklagte abzurechnen ge- habt habe. Dies verlange der Kläger nicht und sei zur Entscheidung über die gel- tend gemachte Forderung auch nicht notwendig. Keine Partei leite aus Nebenab- reden, die für das Zustandekommen des Vertrags nicht massgeblich seien, Rech- te ab. Auch das dem Beklagten zustehende Entgelt sei – obwohl keine Voraus- setzung für das Zustandekommens des Vertrags – in der Replik thematisiert wor- den. Der Beklagte habe für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär aus der wirtschaftlich dem Kläger gehörenden F._____ AG bezogen und sei mit der vom Kläger erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen. Schlussendlich habe der Beklagte sehr hohe Saläre erhalten, mit welchen er für seine Treuhandschaft entschädigt worden sei. Die konkreten Lohnzahlungen des Beklagten von der Gründung bis zum Verkauf der F._____ AG hätten vom Kläger nicht genau sub- stantiiert werden können, da er sich nach so langer Zeit an die Höhe nicht im De- tail erinnern könne, weshalb er explizit die Edition der Lohnausweise des Beklag- ten von 1992 bis 1999 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ohne Begründung diesen Beweisantrag übergangen und stattdessen die Steuerausweise des Be- klagten und seiner Ehefrau gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 107 f.). 2.4 Die Parteien haben die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach gefes- tigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tat- sachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsu- mieren sind. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthal- - 25 - ten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Nor- men zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechen- den Weise in ihren wesentlichen Grundzügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten wer- den kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368, 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328, 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGer 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.3.1; 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018, E. 5.3; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.1). Als Einzeltat- sachen sind Konkretisierungen etwa hinsichtlich Gegenstand, Ort und Zeit des Geschehens sowie beteiligter Personen zu verstehen, aber auch hinsichtlich Ge- sprächen, geäusserter Willenserklärungen, innerer Vorstellungen etc. (BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 25; Burkhalter Kaimakliotis, Die Substanzierungslast – insbeson- dere gemäss der Zürcher Zivilprozessordnung und der Praxis des Bundesge- richts, in: AJP 2007 1266). Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behaup- tungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommen- tar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 113 N 5; BGE 127 III 365 E. 2c S. 368 f.). 2.5 Der Beklagte hat in der Klageantwort den Abschluss eines mündlichen Treuhandvertrags bestritten (Urk. 19 Ziff. 97 f.) und geltend gemacht, die klägeri- sche Behauptung erfolge völlig unsubstantiiert; der Kläger könne nicht sagen, wo, wann und mit welchem Inhalt konkret ein solcher Treuhandvertrag zustande ge- kommen sei. Der Kläger lege den angeblichen Vertragsabschluss wohl deshalb auf das letzte Quartal 1993, um die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (anstelle des russischen Rechts) zu begründen, nachdem der Beklagte erst ab September 1993 über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt habe (Urk. 19 Ziff. 16, Ziff. 40, Ziff. 42 f., Ziff. 97 f., Ziff. 187; vgl. auch Urk. 54 Ziff. 84, wonach nach - 26 - russischem Recht ein mündlicher Treuhandvertrag ungültig gewesen wäre, da das russische Recht dafür Schriftlichkeit vorsehe). Aufgrund der Bestreitung des Beklagten war der Kläger daher gehalten, den Abschluss des Treuhandvertrags detailliert und so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Der Beklagte hält in der Berufungsantwort daran fest, der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrags nicht substantiiert darlegen können, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrige (Urk. 217 Ziff. 7, Ziff. 9, Ziff. 16, Ziff. 28, Ziff. 35, Ziff. 38, Ziff. 44, Ziff. 103 und Ziff. 108). 2.6 Seitens des Klägers wurde nicht näher dargelegt, wann, wo und bei wel- cher Gelegenheit die Parteien ihre Willenserklärungen austauschten. Ungewiss blieb, ob Antrag und Annahme unter Anwesenden oder unter Abwesenden erfolg- ten. Obwohl der Kläger eine langfristige (definitive) Treuhandstruktur schaffen (Urk. 2 Ziff. 68) und eine umfassende Treuhandschaft vereinbaren wollte (Urk. 44 Ziff. 115), um "als Berechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen" (Urk. 2 Ziff. 69), blieb im Dunkeln, was genau zwischen den Parteien besprochen wurde. Die näheren Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt der Gespräche wären für den Beklagten aber sehr wohl relevant gewesen, um seinerseits substantiierte Bestreitungen machen und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Ohne nähere Angaben des Klägers zum Vertragsschluss kann sich der Beklagte nur pauschal verteidi- gen, ohne für spezifische Einzeltatsachen darauf bezogene Gegenargumente präsentieren und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Entgegen der Auf- fassung des Klägers ist nicht gänzlich irrelevant, an welchem Tag und an wel- chem Ort (Russland, Schweiz etc.) der Vertrag abgeschlossen wurde, weil er selbst nicht geltend macht, noch andere Personen als er und der Beklagte hätten die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen. Damit be- trachtet der Kläger die Substantiierungsfrage ausschliesslich aus seiner Interes- senlage und berücksichtigt nicht, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt werden muss, zu hinreichend bestimmten Vorbringen Stellung zu nehmen, diese ihrerseits substantiiert zu bestreiten und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Bleibt - 27 - der klägerische Sachvortrag im Allgemeinen, weiss die beklagte Partei nicht, wel- che konkreten Geschehnisse und Abläufe zum Beweisthema gemacht werden und welche Sachverhaltselemente und Beweismittel sie ihrerseits in den Prozess einführen muss. Vorliegend bleibt offen, ob der Beklagte bei zeitlich, örtlich oder thematisch spezifischerem Sachvortrag des Klägers nicht weitere Behauptungen aufgestellt und Beweismittel bezeichnet hätte. Darum kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er bzw. die Parteien zum Beweis nur die Partei- befragung beantragt haben (Urk. 207 Ziff. 101 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 68 und Urk. 19 Ziff. 97). Der Kläger kann sich mit Blick auf die Substantiierungsanforderungen auch nicht mit Hinweis auf die Mündlichkeit des Vertragsschlusses oder den Zeitablauf entlasten (Urk. 207 Ziff. 101: "vor rund 25 Jahren nach Abschluss des Treuhand- verhältnisses"). Es war der Kläger, der mit einer bloss mündlichen Treuhandabre- de bewusst (wie damals angeblich unter Russen üblich) auf die Schriftform und einen "nachweisbaren Aktienbesitz" verzichtet haben will, um anonym bleiben zu können und den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern (Urk. 207 Ziff. 16 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 19, Ziff. 69 ff., Ziff. 83 f., Ziff. 89). Er verzichtete auf perio- dische Rechenschaftsablage und machte erstmals im Jahre 2014 Ansprüche aus dem angeblichen Treuhandverhältnis geltend (Urk. 2 Ziff. 171, Urk. 70 Ziff. 73). Allfällige Schwierigkeiten bei der Substantiierung des Beweisthemas und bei der Beweisführung sind dem Kläger zuzuschreiben und können nicht auf den Beklag- ten abgewälzt werden. 2.7 Mit seiner allgemeinen Behauptung, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden Aktien treuhänderisch ab sofort für ihn (den Kläger) zu hal- ten, worauf der Beklagte den Auftrag angenommen habe, hat der Kläger den be- haupteten Abschluss des Treuhandvertrags vor dem komplexen Hintergrund der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien und weiteren Drittpersonen sowie der vom Kläger geschilderten Gründung der F._____ AG nicht hinreichend substantiiert. Dies wird umso offenkundiger, als im klägerischen Sachvortrag ver- schiedene Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten auszumachen sind: - 28 - 2.7.1 Während der Kläger im vorinstanzlichen Sachvortrag von einem Ver- tragsabschluss im letzten Quartal des Jahres 1993 sprach, soll gemäss seiner Darstellung in der Berufungsschrift das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und dem Beklagten als Treunehmer im September 1993 begonnen haben (Urk. 207 Ziff. 12). Den Beginn des Treuhandverhältnisses hatte der Kläger bereits im ersten Schlussvortrag ohne Begründung in den September 1993 ver- legt (Urk. 190 Ziff. 3). Das letzte Quartal eines Jahres beginnt am 1. Oktober. Auf diese Inkonsistenz in der klägerischen Sachdarstellung weist der Beklagte zu Recht hin (Urk. 217 Ziff. 77). Für die beklagte Partei ist durchaus relevant, ob sie sich zu Vorkommnissen und Willenserklärungen äussern muss, die sich im Sep- tember 1993 oder aber erst im Dezember 1993 zugetragen haben sollen. 2.7.2 Der Kläger verlegte den Beginn des Treuhandverhältnisses mit dem Beklagten und dessen Erwerb von Aktien der F._____ AG ins letzten Quartal
  33. Der Beklagte hat auf die "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" und die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (beide unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) hingewiesen, worin klipp und klar bescheinigt wurde, dass der Beklagte bereits am 23. Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG bzw. Eigentümer von 33 Inhaberaktien war (Urk. 19 Ziff. 26 f.; Urk. 21/13, Urk. 21/16). Zudem legte er eine an ihn gerichtete Rechnung der G._____ Group Holding AG vom gleichen Tag für die 33 Aktien Nrn. 34-66 vor (Urk. 21/15). Der Kläger bestritt zwar die Echtheit des "VR-Protokolls" (Urk. 21/13) "mit Nichtwissen" (Urk. 44 Ziff. 81) und stellte auch in Abrede, dass der Beklagte am 23. Dezember 1992 und 18. August 1993 unbeschwerter Eigentümer von zweimal 33 Inhaberaktien geworden ist (Urk. 44 Ziff. 123; Hervorhebung durch das Gericht). Auf die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 hat er sich jedoch ebenfalls berufen (Urk. 2 Ziff. 64 und Ziff. 67; Urk. 5/62). Auch kann seinen Ausführungen keine substantiierte Bestrei- tung der Behauptung, dass der Beklagte bereits ab dem 23. Dezember 1992 33 Aktien als Eigentümer hielt, entnommen werden (vgl. insbesondere Urk. 44 Ziff. 79 bis Ziff. 81). Zunächst stellte er nicht in Abrede, dass die G._____ Group Hol- ding AG dem Beklagten bereits am 23. Dezember 1992 für 33 Aktien Rechnung stellte (Urk. 21/15; Urk. 44 Ziff. 84). Weiter trug er vor, Rechtsanwalt AG._____ habe nur festhalten können, was ihm von H._____ gesagt worden sei, nur was - 29 - H._____ als Treunehmer des Klägers entschieden und gewollt habe, sei mit Be- zug auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse relevant gewesen (Urk. 44 Ziff. 81). Schliesslich argumentierte er, ihm (dem Kläger) hätten bereits seit der Grün- dung der F._____ AG wirtschaftlich 66 Aktien gehört (Urk. 44 Ziff. 77 S. 41), ent- scheidend sei der Wille H._____s gewesen, dass er (der Kläger) an 66 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (Urk. 44 Ziff. 77 S. 42), die "Minutes" würden keinen Beweis für die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien darstel- len (Urk. 44 Ziff. 81 S. 44). Nachdem Rechtsanwalt AG._____ nach Darstellung des Klägers wiederum als Treunehmer von H._____ fungierte und die "formellen Dokumente" erstellte (Urk. 44 Ziff. 70), die der "internen Dokumentation" und "in- ternen Legitimation" im Verhältnis zwischen H._____s G._____ Group Holding AG, der F._____ AG und Rechtsanwalt AG._____ dienten (Urk. 44 Ziff. 125), kann aufgrund der ausgestellten Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (Urk. 21/16) nur geschlossen werden, dass der Beklagte bereits in jenem Zeitpunkt 33 Inhaberaktien zu Eigentum erworben hatte. Dies gälte selbst dann, wenn Rechts- anwalt AG._____ dem Beklagten "kein unbeschwertes Eigentum an Aktien der F._____ AG" verschaffen konnte und wollte, wie der Kläger geltend machte (Urk. 44 Ziff. 70: "Die Aktien gehörten wirtschaftlich nie dem Beklagten") und der Be- klagte die Aktien lediglich fiduziarisch erworben hätte. Unabhängig von den wirt- schaftlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bereits im Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG war. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Beklagte erst im letzten Quartal 1993 erstmals "Halter der Aktien" bzw. Treunehmer und fiduziarischer Eigentümer von 66 Inhaberaktien des Klägers geworden ist (Urk. 2 Ziff. 68). Nach der Version des Klägers wurden die 66 Aktien bis zu diesem Zeitpunkt nämlich für ihn treu- händerisch von H._____ gehalten (Urk. 2 Ziff. 166, Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 121: "So- bald der Beklagte eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten und hier defini- tiv Wohnsitz nehmen konnte, konnte der Beklagte H._____ ablösen als Treuhän- der"). Der Kläger brachte zwar auch noch vor, von der Gründung bis zum Über- gang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 habe einzig H._____ entscheiden können, wem Eigentum an den Aktien verschafft worden sei (Urk. 44 Ziff. 125). Allerdings behauptete der Kläger damit nicht, H._____ habe - 30 - mit dem Beklagten seinerseits einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Eine weite- re auf den Beklagten lautende Depotbestätigung (Urk. 21/18, Urk. 5/62) datiert vom 27. Oktober 1993 und betrifft weitere 33 Inhaberaktien (Nrn. 1 bis 33). Ob auch diese 33 Aktien vom Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 erworben wurden, wie dieser unter Vorlage eines Vergütungsauftrags vom 18. August 1993 behaup- tet (Urk. 19 Ziff. 28; Urk. 21/17), kann offengelassen werden. Jedenfalls macht der Beklagte zu Recht geltend, da er bereits im Jahre 1992 Aktionär von 33 Aktien (Nrn. 34-66) geworden sei, hätte ein Treuhandverhältnis wesentlich früher als "im September oder im vierten Quartal 1993" begründet worden sein müssen (Urk. 217 Ziff. 70). 2.7.3 Nachdem gemäss Darstellung des Klägers H._____ (via die von ihm beherrschte G._____ Group Holding AG) 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt, wobei H._____ als Treugeber Rechtsanwalt AG._____ als Treuhänder ein- setzte (Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 77 f., Ziff. 190), und der Beklagte H._____ als Treu- händer ablöste (Urk. 44 Ziff. 121, Ziff. 127), wäre auch näher dazulegen gewesen, wie angesichts aller dieser (vorbestehenden) Treuhandverhältnisse der Übergang des Treugutes von H._____ bzw. Rechtsanwalt AG._____ (der wiederum für die G._____ Group Holding AG zeichnete; Urk. 21/14+15, Urk. 5/46) auf den Beklag- ten im letzten Quartal 1993 bewerkstelligt wurde. Mit der vom Kläger behaupte- ten, an den Beklagten gerichteten simplen Erklärung, die 66 Inhaberaktien (die immer bei Rechtsanwalt AG._____ verwahrt wurden; Urk. 44 Ziff. 77) ab sofort für ihn zu halten (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200), war es angesichts der behaupte- ten vorbestehenden Treuhandverhältnisse jedenfalls nicht getan, zumal laut Klä- ger "[v]on der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklag- ten im letzten Quartal 1993 einzig H._____ entscheiden [konnte], wem Eigentum an den Aktien an der F._____ AG verschafft wurde" (Urk. 44 Ziff. 125). Mit keinem Wort wurde seitens des Klägers näher ausgeführt, wie die Ablösung der beiden Treuhänder H._____ und Rechtsanwalt AG._____ durch den Beklagten verwirk- licht bzw. auf welche Weise das "fiduziarische Eigentum" an den 66 Inhaberaktien auf den Beklagten übertragen wurde (Urk. 2 Ziff. 166). Der Kläger sprach in die- sem Zusammenhang zwar davon, dass die behaupteten Aktienübertragungen durch "Besitzanweisungen" H._____s stattgefunden hätten (Urk. 44 Ziff. 124, vgl. - 31 - auch Urk. 44 Ziff. 127). Wann solche Besitzanweisungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Beklagten erfolgten, wurde allerdings nicht näher ausgeführt; vielmehr räumte der Kläger ein, sich bis zur Beauftragung des Beklag- ten nicht um Details gekümmert zu haben und nicht involviert gewesen zu sein (Urk. 44 Ziff. 124), weshalb er auch nicht wusste, ob der Beklagte über die Vor- gänge überhaupt informiert war (Urk. 44 Ziff. 127: "H._____ und der Beklagte, soweit er überhaupt informiert war, waren sich darüber bewusst, dass der wirt- schaftlich Berechtigte an den 66 Aktien immer der Kläger war."). Diese Lücke in der Sachdarstellung vermag der Kläger auch mit dem Hinweis, es spiele keine Rolle, ob sich Rechtsanwalt AG._____ und seine Angestellten bewusst waren, für wen genau (H._____ und den Kläger, nur H._____ allein oder eine von ihm kon- trollierte Gesellschaft) sie treuhänderisch tätig waren (Urk. 2 Ziff. 51), zu schlies- sen. Wenn H._____ 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt (Urk. 44 Ziff. 68), kann der Kläger überdies nicht widerspruchsfrei in der Berufungsschrift den Standpunkt vertreten, der Kläger sei bis ins vierte Quartal 1993 (Begründung der Treuhandschaft mit dem Beklagten) Eigentümer von 66 Aktien der F._____ AG gewesen (Urk. 207 Ziff. 99). 2.7.4 Von fehlender Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit sind auch die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung des Beklagten für seine Treu- handdienste geprägt. So brachte der Kläger in der Replik vor, über die Entschädi- gung sei im letzten Quartal 1993, als er den Beklagten beauftragt habe, die 66 Aktien für ihn zu halten, nicht gesprochen worden. Für den Kläger sei aber klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Mandat gehandelt habe. Damit wäre – so der Kläger weiter – die damals übliche Treuhandkommission geschuldet ge- wesen. Für ihn sei es aber "keine Frage" gewesen, dass der Beklagte für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär habe beziehen dürfen, das die geschuldete Kommission weit überstiegen und weit über der vom Beklagten erbrachten Ar- beitsleistung gelegen habe. Der Beklagte sei mit der erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen, was sich auch darin zeige, dass er die Aktien bzw. den erzielten Verkaufserlös über 20 Jahre für den Kläger gehalten habe. Die Lohnzah- - 32 - lungen könnten vom Kläger nicht genau substantiiert werden, da er sich an die Höhe im Detail nicht erinnern könne. Nachgewiesen seien die steuerbaren Ein- künfte des Beklagten während seiner Anstellung bei der F._____ AG für 1999 in Höhe von CHF 1'549'200.–, für 2000 in Höhe von CHF 2'355'800.– und für 2001 in Höhe von CHF 2'770'100.–. Allein aus diesen sehr hohen Bezügen in diesen drei Jahren sei ersichtlich, dass der Beklagte für seine Treuhandschaft sehr gut entschädigt worden sei. Das Anfangssalär von CHF 3'000.– (gemäss Beklagtem von CHF 8'000.–), ein Auto und eine schöne Wohnung möchten heute beschei- den erscheinen. Der Beklagte habe aber gegenüber dem Kläger grosse Dankbar- keit verspürt, als er von diesem ausgewählt worden sei, sich um die administrati- ven Belange der F._____ AG in der Schweiz zu kümmern. Schlussendlich habe der Beklagte dann sehr hohe Saläre erhalten und sei sehr gut für seine Treu- handschaft entschädigt worden. Er habe sich diesbezüglich nie beim Kläger be- schwert (Urk. 44 Ziff. 200; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 108). In der Klageschrift hatte der Kläger dafürgehalten, der Beklagte habe seit Februar 1992 den Lohn für seine Tätigkeit für die F._____ AG von CHF 3'000.– von der AH._____AG, einer Gesellschaft von H._____, erhalten. Dieser Betrag habe damals dem Standardsalär für die G._____ Group Holding AG in Zürich und AR._____ entsprochen (Urk. 2 Ziff. 56). Auf den Einwand des Beklagten, sein Gehalt habe CHF 8'000.– brutto betragen (Urk. 19 Ziff. 25), entgegnete der Kläger in der Replik, die F._____ AG habe dem Beklagten sicher nicht einen Lohn von CHF 8'000.– geschuldet; solches habe er nie autorisiert (Urk. 44 Ziff. 56). Während der Kläger die CHF 3'000.– in der Klageschrift noch als eigentli- chen Lohn für die Arbeitstätigkeit des Beklagten bezeichnete, soll laut Replik ab dem letzten Quartal 1993 zusätzlich eine Entschädigung für die Treuhandschaft bezahlt worden sein (womit die Treuhandschaft aber jedenfalls zu Beginn gar nicht mehr entgeltlich gewesen wäre, wenn lediglich die CHF 3'000.– geleistet worden wären und die hohen Bezüge erst allmählich einsetzten). Zwar will der Kläger den Beklagten für seine zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen und durch die ständig steigenden Lohnbezüge aus der F._____ AG entschädigt haben. Diese Lohnbezüge substantiierte er bis zum Jahr 1999 aber nicht ansatz- - 33 - weise (Urk. 2 Ziff. 69), weil er sich daran "im Detail" nicht erinnern könne. Statt- dessen beantragte er die Edition der Lohnausweise des Beklagten der Jahre 1992 bis 1999 (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 100). Mit der Berufung rügt der Kläger, die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag übergangen (Urk. 207 Ziff. 108). Vor- dringlich wäre es allerdings nicht gewesen, Lohnzahlungen zu substantiieren und zu beweisen, sondern die für die Treuhandschaft geleistete Entschädigung zu be- nennen, zumal der Kläger im Grunde diese Unterscheidung auch trifft (Urk. 2 Ziff. 56: Arbeitslohn ab Februar 1992; Urk. 44 Ziff. 200: Entschädigung für Mandat). Als Widerspruch erscheint, dass der Kläger diesbezüglich einerseits von einer "üblichen Treuhandgebühr" spricht und andererseits nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Beklagte für seine Treuhanddienste wie aus einem Selbstbedie- nungsladen Millionenbeträge bezog. Damit aber nicht genug: Der Kläger will ei- nerseits Lohnzahlungen zugunsten des Beklagten von CHF 8'000.– pro Monat (Urk. 19 Ziff. 25; Urk. 21/11) nie autorisiert haben (Urk. 44 Ziff. 67); andererseits will er später mit Millionenbezügen für die zusätzlichen Treuhanddienste des Be- klagten einverstanden gewesen sein, obwohl bei Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 über die Entschädigung angeblich gar nicht gesprochen wurde. Auch ist nicht dargetan worden, dass die steuerbaren Einkünfte des Be- klagten von CHF 1'549'200.– (1999), CHF 2'355'800.– (2000) und CHF 2'770'100.– (2001) aus Mitteln des Klägers stammen und für dessen Treuhand- dienste geleistet wurden (Urk. 54 Ziff. 228). Schliesslich wendet der Beklagte zu Recht ein, der Kläger lege nicht dar, wie er – ohne die Befugnis, entsprechende Anweisungen unterzeichnen zu können – den Beklagten aus Mitteln der F._____ AG grosszügig habe entlöhnen können (Urk. 217 Ziff. 80). Insgesamt muten die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung dermassen unpräzis und wider- sprüchlich an, dass sich keine Beweiserhebungen aufdrängen. 2.7.5 Der Kläger initiierte im Juni 2013 in AI._____ eine gegen den Beklag- ten gerichtete Strafuntersuchung, die indes am 27. Juni 2014 mangels Zuständig- keit von den russischen Behörden eingestellt worden sei (Urk. 2 Ziff. 147). Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung in der Einstellungsverfügung sei nicht in allen Teilen korrekt. Immerhin werde aber festgehalten, dass sich der Beklagte 74% der Aktien des Klägers rechtswidrig angeeignet habe (Urk. 2 Ziff. 147 mit - 34 - Verweis auf Urk. 174/A+B). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, der Klä- ger habe viermal versucht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn in Russland zu erwirken. Nach seinem vierten Versuch habe der Kläger offenbar aufgegeben. Eine Strafanzeige in der Schweiz habe er nicht eingereicht. Offenbar habe er sich dann zu einem Strategiewechsel entschieden und eine Klage aus ei- nem angeblichen Treuhandverhältnis eingereicht. Damit widerspreche sich der Kläger selbst (Urk. 19 Ziff. 176). Der Kläger hielt in der Replik fest, er widerspre- che sich nicht; er habe in der Klageschrift nur die Feststellung der Untersu- chungsbehörde (Urk. 5/174A) wiedergegeben. Die in Russland eingeleiteten Ver- fahren würden beweisen, dass er seine Ansprüche gegen den Beklagten schon seit längerer Zeit intensiv verfolge (Urk. 44 Ziff. 286 f.). Gemäss Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russi- schen Föderation vom 27. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag "über die Un- terschlagung der Aktien der Firma F1._____ AG" durch den Beklagten, worauf bei der Prüfung dieses Antrags festgestellt wurde, dass sich der Beklagte 74% der Aktien im Zeitraum von 1995 bis 2001 rechtwidrig angeeignet und diese illegal verkauft habe (Urk. 5/174A). In dem dazugehörigen Beschluss vom 30. Juni 2014 über die Ablehnung der Einleitung des Strafverfahrens wird näher ausgeführt, dass der Kläger und H._____ den Beklagten und Rechtsanwalt AG._____ als ihre jeweiligen Vertreter beauftragt hätten, die Gesellschaft F1._____ AG zu führen. Die beiden Vertreter seien Treuhänder (Auftragnehmer) gewesen, seien aber im Gegensatz zu den Begünstigten (Eigentümern) nicht bevollmächtigt gewesen, Ak- tien der Firma F1._____ AG zu halten; sie hätten sie für die Eigentümer aufbe- wahren sollen. Und zwar seien die Befugnisse des Beklagten gemäss Art. 11 des schweizerischen Obligationenrechts in Gegenwart von H._____ in der Geschäfts- stelle der F._____ Group Holding bei der Gründung der F1._____ AG im Jahre 1992 mündlich vereinbart worden. Zwei Monate nach der Bestellung in die Firma F1._____ AG im Jahre 1992 als Treuhänder sei der Beklagte zum Besitzer ge- worden, als er sich de facto 66 Inhaberaktien der Gesellschaft angeeignet habe. Im Jahre 1995 sei er Besitzer von 100% der Aktien geworden und habe darüber verfügt, was dem Begünstigten verschwiegen worden sei. Der vom Kläger ge- - 35 - schätzte Totalschaden aus der Aneignung der Aktien durch den Beklagten betra- ge gemäss Schätzung des Klägers mehr als 100 Millionen Dollar (Urk. 5/174B). Es ist offensichtlich, dass dieser Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Treuhandvertrags und der dem Beklagten übertragenen Rechte vom Klagefundament abweicht. Dass in den Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom 27. und 30. Juni 2014 nur die Feststellungen der Untersuchungsbehörde wiedergegeben werden, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten "Unterschlagung" und damit unrecht- mässige Aneignung der Aktien vor. Da die russischen Behörden die Einleitung ei- nes Strafverfahrens ablehnten und keine Ermittlungen in der Schweiz tätigten, liegt ebenso auf der Hand, dass der im Beschluss wiedergegebene Sachverhalt massgeblich auf der Darstellung des Klägers beruhen muss. Jedenfalls steht der im Beschluss umschriebene Sachverhalt zum Klagefundament, wonach der Treu- handhandvertrag im letzten Quartal 1993 abgeschlossen wurde und der Beklagte als Treuhänder rechtmässiger Eigentümer der Aktien geworden ist, in unauflösba- rem Widerspruch. Umso mehr wären genauere und klärende Angaben des Klä- gers zum Abschluss des Treuhandvertrags nötig gewesen. Entgegen der Mei- nung des Klägers kann es nicht damit sein Bewenden haben, dass lediglich zu behaupten ist, wann ungefähr das Treuhandverhältnis mündlich geschlossen worden ist, und dass der Inhalt darin bestanden hat, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien seien ab sofort treuhänderisch für ihn, aber im Eigentum des Beklagten zu halten (vgl. Urk. 207 Ziff. 101). 2.8 Die Vorinstanz hat keine überspitzten Anforderungen an die Substantiie- rung gestellt. Der Argumentation des Klägers fehlt es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Da keine hinreichend substantiierte Vorbringen vorlie- gen, hat darüber auch kein Beweisverfahren stattzufinden (BGer 4A_252/22016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). Der nicht substantiierte ist dem nicht be- wiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 34; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 28). Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammen- hang nicht alle Beweismittel abgenommen (Urk. 207 Ziff. 102, Ziff. 105, Ziff. 108 ff.), stösst daher ins Leere. - 36 - 2.9 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche weitere Vorbrin- gen und Beweisofferten in der Replik, die zwar nicht unmittelbar den überein- stimmenden Austausch der Willenserklärungen unter den Parteien beträfen, aber direkt oder indirekt belegten, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag be- treffend das Halten von Aktien an der F._____ AG bestanden habe, ignoriert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen "schlüssigen Ausführungen des Klägers" über- haupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 207 Ziff. 103). 2.9.1 Der Kläger ist der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 93) detailliert dargelegt, wie er die F._____ AG als eigene Gesellschaft behandelt und ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei H._____ als Zeuge benannt worden (Urk. 207 Ziff. 103 1. Spiegelstrich). Der Kläger leitete in der Replik aus seiner Rolle bei der Privatisierung der C._____, beim Ausbau des weltweiten Vertriebs der Düngemittel unter Einbin- dung der F._____ AG und bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit H._____ ab, er sei nicht blosser Geschäftspartner der F._____ AG gewesen, sondern habe diese wie seine eigene Gesellschaft behandelt, was beweise, dass er über die Treuhandschaft des Beklagten die F._____ AG kontrolliert habe und ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse (Urk. 44 Ziff. 93). Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge belegen nicht, dass er die F._____ AG als seine eigene Gesellschaft behandelt hat. Der Kläger wies vielmehr darauf hin, es sei ihm stets darum gegangen, als Berechtigter generell (auch in Russ- land) verdeckt zu bleiben und in keinem Dokument als (wirtschaftlich berechtigter) Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Ziff. 82; Urk. 70 Ziff. 30, Ziff. 96). Bis zur (angeblichen) Beauftragung des Beklagten kümmerte er sich nicht um die Details und war auch nicht involviert (Urk. 44 Ziff. 124). Seine Be- hauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der F._____ AG gefällt und er habe dem Beklagten geschäftliche Anweisungen gege- ben (Urk. 2 Ziff. 59), hat er nicht näher substantiiert. Zur Klärung trägt in dieser Hinsicht auch nicht bei, wenn der Kläger in der Triplik ausführte, entscheidend sei, dass Rechtsanwalt AG._____ unbestrittenermassen nicht selber entschieden ha- - 37 - be, es sei nicht entscheidend, falls H._____ Rechtsanwalt AG._____ nicht immer direkt, sondern teilweise mit Hilfe des Beklagten instruiert hätte, weder der Be- klagte noch Rechtsanwalt AG._____ hätten eigenständig Entscheidungen getrof- fen (Urk. 70 Ziff. 71; Hervorhebung durch das Gericht). Der Einwand des Beklag- ten, der Kläger habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungs- ratssitzungen teilgenommen (Urk. 19 Ziff. 83), blieb – abgesehen von einer pau- schalen Bestreitung – unwidersprochen (Urk. 44 Ziff. 186). Anweisungen an den Beklagten bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen gab der Kläger nicht (Urk. 2 Ziff. 75). Über schriftliche Dokumente verfügte er nach seinen Angaben praktisch nicht, weshalb er sich in mühsamer Kleinarbeit zuerst die Details des Sachverhalts erarbeiten musste (Urk. 2 Ziff. 22). Es kann entgegen der Darstel- lung des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass "dieses Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ab dem letzten Quartal 1993 gelebt" worden sei (Urk. 44 Ziff.128). Aufgrund der vom Kläger angeführten Vorgänge lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe beim Erwerb der Aktien zwingend da- rauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkennt, dass der Kläger ein exklusiver Geschäftspartner der F._____ AG war (Urk. 19 Ziff. 83). Nur dies ist entscheidend und nicht, dass Zeu- gen abstrakt bzw. pauschal bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Denn Zeugen haben über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichtigen. Sie dienen weder der Sachverhaltsergänzung noch der Vorwegnahme des Be- weisergebnisses. Zur Substantiierung des Klagefundamentes genügt es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Zudem gilt auch hier, was der Kläger an anderer Stelle im Zusammenhang mit den Aktien der C._____ ausführte (Urk. 2 Ziff. 84): "[Es] besteht eben ein Un- terschied zwischen dem, was vermutet wird, und einem nachweisbaren Aktienbe- sitz […]". An dieser Stelle muss auf einen grundsätzlichen Widerspruch in der Ar- gumentationslinie des Klägers hingewiesen werden. Einerseits will er die ent- scheidende Rolle in der F._____ AG gespielt haben (wodurch die Treuhandschaft klar zu Tage getreten sei) und die Treuhandschaft mit der Hilfe einer ganzen Rei- he von Dritten bzw. Zeugen, die von einer der Parteien mit der Zeit vom Treu- handverhältnis erfahren haben sollen, beweisen (Urk. 207 Ziff. 104). Andererseits - 38 - will er sich aus allem zurückgehalten und das Treuhandverhältnis möglichst ver- borgen gehalten haben, um seine Sicherheit nicht zu gefährden und nicht be- droht, erpresst oder gar ermordet zu werden (Urk. 44 Ziff. 28, Ziff. 100; Urk. 2 Ziff. 129), so dass sein Aktionariat an der F._____ AG höchstens vermutet werden konnte (Urk. 2 Ziff. 83). Erst 2013 konnte sich der Kläger nach seinen Angaben genug sicher fühlen, um seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten durchzuset- zen (Urk. 2 Ziff. 21). Auf diese Inkonsistenz im Klagefundament hat auch bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 208 S. 52). 2.9.2 Der Kläger bringt weiter vor, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 115) ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine umfassende Treuhandschaft ver- einbart gewesen sei, wonach der Beklagte auch gegenüber den Schweizer Steu- erbehörden als Eigentümer der Aktien der F._____ AG auftreten sollte. Dazu sei- en S._____ als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhand- schaft in Bezug auf die Aktien bestätigt habe) und die Parteibefragung des Klä- gers offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 103 2. Spiegelstrich). Mit der Berufung auf eine umfassende Treuhandschaft, welche die unbestrit- tenermassen erfolgte steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beklagten in sich geschlossen habe, lässt sich ein Treuhandverhältnis nicht substantiieren. Aus diesem Grund muss auf allenfalls dazu genannte Beweismittel nicht einge- gangen werden. Überdies würden entsprechende (pauschale) Angaben des Klä- gers in einer Parteibefragung nicht genügen, um auf ein Treuhandverhältnis zu schliessen. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beklagten kann kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie dar- aus auf übereinstimmende Willenserklärungen betreffend Treuhandschaft ge- schlossen werden könnte. Inwiefern der Zeuge S._____ das Bestehen einer Treuhandschaft bestätigt hat, zeigt der Kläger auch in der von ihm angeführten Ziffer 175 der Berufungsschrift nicht auf. Er tut auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen S._____ (der in den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkauf involviert war) auf ein im Jahre 1993 begründe- tes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Ein Abschluss in einem spä- teren Zeitpunkt wurde seitens des Klägers nie behauptet. Dass der Zeuge - 39 - S._____ ausführte, der Kläger habe sich "vielleicht" bzw. glaublich einmal dahin- gehend geäussert, die der N._____ verkauften 26% der Aktien (um deren Ge- genwert es im vorliegenden Prozess nicht geht) habe der Beklagte für den Kläger gehalten (Urk. 150 S. 11), reicht nicht aus, um das vom Kläger behauptete Treu- handverhältnis zu substantiieren oder gar als erstellt zu betrachten. 2.9.3 Der Kläger will in der Replik (Urk. 44 Ziff. 145) Vorgänge aufgeführt haben, für die es keinen anderen Grund gebe, als dass die Mehrheit an der F._____ AG ihm gehört habe und er diese über die Treuhandschaft mit dem Be- klagten kontrolliert habe. Dazu sei AJ._____ als Zeuge und seine Parteibefragung offeriert worden. Der in der Replik (Urk. 44 Ziff. 153) detailliert dargelegte Ablauf der Privatisierung der C._____ und der Mehrheitserwerb an selbiger durch die F._____ AG würden beweisen, dass ein Treuhandverhältnis der Parteien in Be- zug auf die F._____ AG bestanden haben müsse. Dazu habe der Kläger die schriftlichen Erklärungen von AF._____, AK._____ und U._____ sowie deren Be- fragung offeriert (Urk. 207 Ziff. 103 3. und 4. Spiegelstrich). In der Replik hat der Kläger ausgeführt, es gebe lediglich einen plausiblen Grund, weshalb er seine persönlichen Anteile an der C._____ (immerhin 10% des Kapitals), die von ihm über Dritte auf dem Markt erworbenen Anteile (rund 21% des Kapitals) und weitere von Angestellten der C._____ käuflich erworbene Ak- tien in die F._____ AG hätte einbringen sollen: Die Mehrheit an der F._____ AG habe wirtschaftlich ihm gehört; er habe diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert (Urk. 44 Ziff. 145). Der Ablauf der Privatisierung (entschei- dende Involvierung des Klägers, keine Beteiligung des Beklagten) beweise, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse. Es sei absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger eine Mehrheitsbeteili- gung von 51.9% an der C._____ – einem der grössten Düngemittelkonzerne der Welt – in die F._____ AG eingebracht haben solle, wenn er die F._____ AG nicht beherrscht hätte (Urk. 44 Ziff. 153). Der Beklagte anerkannte, dass der Kläger beim Aufbau einer Mehrheitsbe- teiligung von 51.9% an der C._____ mitwirkte und die C._____ die F._____ AG damals exklusiv mit Düngemitteln belieferte, wofür der Kläger regelmässig Kom- - 40 - missionszahlungen erhalten habe (Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 34, Ziff. 38). Er bestritt in- des, dass der Kläger einen substantiellen Anteil an der C._____ in die F._____ AG einbrachte (Urk. 54 Ziff. 181). Dem hielt der Kläger wiederum entgegen, er habe nicht Kommissionen für exklusive Belieferung mit Produkten, sondern "Ab- geltungen" von ca. USD 14 Mio. für die an L._____ und K._____ veräusserten 48 Aktien der F._____ AG und Rückzahlungen des von der N._____ an den Beklag- ten bezahlten und von diesem an die N._____ zurückbezahlten Kaufpreises (USD 3'445'559.69) erhalten (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100; Urk. 44 Ziff. 97 f., Ziff. 118). Aller- dings sprach der Kläger verschleiernd von "Kommissionen" bzw. "Kommissions- zahlungen", die als wirtschaftliche Entschädigung für die Veräusserung von 48% der Aktien bezahlt worden seien, berechnet mit USD 4 bis 6 pro gelieferte Tonna- ge Düngemittel (Urk. 2 Ziff. 93 f.). Ob die Behauptungen des Klägers über die Einbringung der Anteile der C._____ in die F._____ AG zutreffen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn je- denfalls liefert der Kläger lediglich ein mehr oder weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger kann von der substantiierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe resp. seiner wirtschaftlichen Interessenlage ent- bunden werden, wobei er sich darüber ausschweigt, ob und wie der "plausible Grund" dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien "nicht für sich selbst, sondern immer für den Kläger erwarb" (Urk. 44 Ziff. 88). Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte laut Kläger lediglich um die Verwaltung des Tagesgeschäfts und den Zahlungs- verkehr zu kümmern hatte, an Sitzungen der F._____ AG in Zürich ebenso wenig teilnahm wie an Vorstandssitzungen oder Aktionärsversammlungen der C._____ und als subalterner Angestellter lediglich Anweisungen des Klägers empfing und selektiv über Beschlüsse in Bezug auf Düngerlieferungen informiert wurde (Urk. 2 Ziff. 61). Der Kläger geht aufgrund der von ihm genannten Vorgänge auch nicht von einem stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenen Treuhandvertrag aus. Ob der vom Kläger genannte Zeuge AJ._____ den Aufkauf von Anteilen über russische Broker durch den Kläger bestätigen würde, ist daher irrelevant. Da der Ablauf der Privatisierung der C._____ bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteili- - 41 - gung an derselben in die F._____ AG von vornherein nicht geeignet sind, um zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, erscheinen auch die Erklärungen bzw. Befragungen von AF._____, AK._____ und U._____ nicht notwendig. Die Beantwortung der Frage, ob aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden kann bzw. ob ein be- stimmtes Verhalten des Klägers lebensfremd ist, könnte ohnehin nicht an Zeugen delegiert werden. Diese könnten lediglich über ihre Wahrnehmungen bei der Pri- vatisierung und die Involvierung des Klägers etwas aussagen. 2.9.4 Der Kläger macht weiter geltend, er habe in der Klageschrift (Urk. 2 Ziff. 85) dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen (unter anderem von russischen Banken) in die F._____ AG eingebracht habe (Urk. 207 Ziff. 103
  34. Spiegelstrich). In der Klageschrift führte der Kläger unter Hinweis auf die konsolidierte Jah- resrechnung der F._____ AG für 1998/1999 aus, die F1._____-Gruppe habe aus mehreren Gesellschaften bestanden, die im Zusammenhang mit den vielseitigen (beruflichen) Tätigkeiten des Klägers gestanden seien, weshalb er an diesen Un- ternehmungen Beteiligungen habe erwerben können und über die F._____ AG gehalten habe. Er erwähnt die Gründung der C1._____ (gegründet 1999), der C._____F1._____ und der C2._____ und verweist auf zwei russische Banken, in deren Verwaltungsrat er gewesen sei. Zu all diesen Gesellschaften habe der Be- klagte keinerlei Bezug gehabt (Urk. 2 Ziff. 85). Weder in der Berufungsschrift noch in der angegebenen Stelle der Klage- schrift wird näher ausgeführt, wie der Kläger die erwähnten Beteiligungen erwarb und in die F._____ AG einbrachte. Seine Ausführungen sind daher nicht substan- tiiert. Zudem argumentierte der Kläger vor Vorinstanz nicht, aus den weiteren Be- teiligungen der F1._____ -Gruppe könne bzw. müsse unmittelbar auf ein Treu- handverhältnis geschlossen werden, zumal er nicht behauptete, dem Beklagten seien alle diese Vorgänge bekannt gewesen. Der Kläger bringt auch nicht vor, der Beklagte hätte die ihm in den Jahren 1992 und 1993 ausgestellten Rechnungen und Eigentumsnachweise (Urk. 21/15-18) aufgrund der vom Kläger erworbenen bzw. eingebrachten Beteiligungen (die u.a. eine erst im Jahre 1999 gegründete - 42 - Unternehmung betreffen) im Sinne einer bloss treuhänderischen Übereignung verstehen müssen. Wenn nun der Kläger berufungsweise sinngemäss geltend macht, ohne Treuhandverhältnis hätte er keine Minderheitsbeteiligungen in die F1._____-Gruppe eingebracht, übersieht er, dass damit ein Vertragsschluss, der im Austausch übereinstimmender Willenserklärungen besteht, nicht hinreichend dargetan werden kann. Die mangelhafte Substantiierung des mündlichen Ver- tragsabschlusses wird dadurch nicht behoben und die Treuhandschaft bleibt un- bewiesen. 2.9.5 Schliesslich ist der Kläger der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 201 f.) dargelegt, dass AA._____ und AB._____ aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft machen könnten. Zum Beispiel habe AA._____ in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, dass der Kläger ihm vor dem Aktienverkauf gesagt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. AB._____ habe beispielsweise in ihrer schriftlichen Erklärung (Urk. 5/41) erklärt, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklag- ten, der kein Aktienbesitzer gewesen sei, besessen habe und der Beklagte ein Vertrauensmann gewesen sei, der den Willen des Klägers erfüllt habe. Diese bei- den Personen seien vom Kläger auch als Zeugen offeriert worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die schriftlichen Erklärungen der beiden genannten Zeu- gen nicht bzw. nicht richtig würdige und auf ihre Zeugeneinvernahme verzichte (Urk. 207 Ziff. 103 6. Spiegelstrich, Urk. 207 Ziff. 111 ff.). In Replik führte der Kläger aus, der Zeuge AA._____ sei kein Zeuge vom Hörensagen, sondern er könne relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt betreffend Treuhandschaft machen (Urk. 44 Ziff. 201). Er zitierte aus einer schriftlichen Erklärung vom 20. April 2016 (Urk. 5/29B), worin AA._____ folgende Erklärung abgegeben habe: "Kurz vor dem Aktienverkauf von F._____ AG begann B._____ sich als Eigentümer zu verhalten. Da ich den engen Kontakt zu beiden hatte, fragte ich Herrn A._____ direkt, ob das wahr ist, jedoch antwortete er, dass B._____ als Treuhänder handelt. Was die Charakteristik von B._____ als Treuhänder angeht, ist das eine vertrauliche Sache, nur A._____ darf die Wahrheit offenbaren, kein anderer." - 43 - Die klägerischen Ausführungen sind völlig unsubstantiiert. Der Kläger kann sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begrün- dung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren (d.h. aus Urkunden, Zeugenaussagen) ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung AA._____s als Parteivorbringen des Klägers (und nicht als Beweismittel) betrach- ten würde, lägen keine hinreichend substantiierten Behauptungen vor. Der Be- klagte war unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien. Es bleibt daher unklar, was mit "sich als Eigentümer zu verhalten" gemeint ist. Die Aussage AA._____s, laut Kläger handle der Beklagte als Treuhänder, deckt sich zwar mit dem Pro- zessstandpunkt des Klägers, ist aber in sich wiederum völlig unbestimmt. Unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei können nicht mit einem Beweismittel, das wie- derum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder be- wiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt bzw. nicht abgenommen, ist unberechtigt. Die Einvernahme von AA._____ würde auch deshalb keine weiteren Erkenntnisse bringen, weil er sagte, nur der Kläger dürfe die Wahrheit offenbaren, und der Kläger diese Aussage zu seinem Parteistand- punkt erhoben hat. Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung AB._____s. Der Kläger führte in Replik (Urk. 44 Ziff. 202) aus, die Zeugin sei keine "Zeugin vom Hörensagen", sondern könne (im Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2016; Urk. 5/41) relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt machen, so z.B.: "Ich kann nur erklären, dass B'._____ im Laufe von vielen Jahren Vertrauen von A._____ genoss. Dieses lässt sich daraus schliessen, dass A._____ beschloss, die schweizerische Firma für die Privatisierung von 'C'._____' zu benutzen. A._____ besass F._____ AG durch B._____, indem er amtlich kein Aktieninhaber oder Direktor dieser Firma war. Er war einfach ein Vertrauensmann, er erfüllte den Willen von A._____, dem tatsächlichen Besitzer." Der Kläger verwies in der Replik somit lediglich auf "relevante Aussagen" ei- ner Zeugin, was keine Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigung zulässt. Aber selbst wenn die Erklärung AB._____s als Parteibehauptung des Klägers (und nicht nur als Beweismittel) gewertet würde, bliebe es dabei, dass damit das Zu- - 44 - standekommen eines Treuhandverhältnisses nicht hinreichend substantiiert ist. Dass der Beklagte das Vertrauen des Klägers genoss, ist unbestritten, sagt aber für sich nichts aus. Dass der Kläger beschloss, die F._____ AG für die Privatisie- rung von C._____ zu benutzen, ist eine zu allgemein und unbestimmt gehaltene Aussage und belegt überdies kein Treuhandverhältnis. Auch die Behauptung, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklagten besass, vermag Angaben zur Begründung der Vertragsbeziehung nicht zu ersetzen. Wiederum gilt auch hier, dass unsubstantiierte Vorbringen einer Partei nicht mit einem Beweismittel, das wiederum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder bewiesen werden können. 2.10 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treu- handvertrags im letzten Quartal 1993 betreffend 66 Inhaberaktien seien ungenü- gend substantiiert geblieben. Damit erübrigen sich von vornherein Beweiserhe- bungen zu dieser Frage. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die 66 Inhaberaktien nicht im fiduziarischem Eigentum hielt. Im Sinne einer Ergän- zung kann festgehalten werden, dass es sich bei den 66 Inhaberaktien um die Ak- tien Nrn. 1 bis 66 handelte, während der Kläger nunmehr vom Beklagten den Er- lös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75 bis 100 herausverlangt (E. I/7). Insofern wäre auch mit dem Nachweis eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1 bis 66 noch nichts Endgültiges für den klägerischen Standpunkt gewonnen. 3.1 Es ist unbestritten, dass die F._____ AG bis spätestens anfangs 1995 eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der (privatisierten) C._____ erwarb (Urk. 2 Ziff. 80, Urk. 19 Ziff. 32, Urk. 44 Ziff. 93), wobei der Kläger eigene Aktien in die F._____ AG eingebracht und den Erwerb von Aktien durch die F._____ AG er- möglicht haben will. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, nach Abschluss des Aufbaus der F._____ AG habe sich H._____ Mitte 1995 aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle in der F._____ AG zurückziehen wol- len, während der Kläger daran interessiert gewesen sei, dessen Anteil von 34% an der F._____ AG zurückzunehmen. H._____ habe dem Kläger nach Rückspra- che mit seinen damaligen Geschäftspartnern "in der G._____ in AR._____" in der - 45 - Folge angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien zu übertragen, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Nachdem H._____ die 34 Inhaberaktien zunächst ohne Gegenleistung habe zurückgeben wollen, hätten "die Parteien" anfangs 1995 an einer Sitzung in Zürich einen Kaufpreis von CHF 900'000.– vereinbart, der sich am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe, obwohl der wahre Marktwert sich schon damals im zehnfachen Millionenbereich bewegt habe. Der Grund für den sehr tiefen Preis sei die geschäftliche und freundschaftliche Ver- bindung zum Kläger gewesen und das Wissen, dass dieser nach dem Verkauf wirtschaftlich berechtigt sein werde. Ausserdem habe der Vertrag eine Schadlos- klausel beinhaltet, falls die Steuerbehörden doch von einem anderen Steuerwert ausgegangen wären. Der Beklagte sei auch bei dieser Verhandlung nicht anwe- send gewesen, sondern in einem Nebenzimmer seiner zugewiesenen Arbeit nachgegangen. Der Kläger habe den Beklagten "sodann" beauftragt, als sein Treuhänder im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff. 86). Der Kauf sei erst abgewickelt worden, nachdem der Kläger einen neuen Geschäftspartner gefunden habe. Gegen Ende 1995 habe H._____ Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, den schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktienkauf vorzubereiten. Der Kläger habe den Beklagten im September oder anfangs Oktober angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so erworbenen 34 In- haberaktien der F._____ AG "im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnis- ses für den Kläger im Eigentum zu halten" (Urk. 2 Ziff. 87). Am 6. Oktober 1995 habe der Beklagte, handelnd als Treuhänder für den Kläger, den Kaufvertrag (Urk. 5/94A) unterzeichnet. Am 7. Dezember 1995 sei eine zusätzliche Vereinba- rung zur Anpassung des Kaufpreises erstellt worden (Urk. 5/94B). Der Kläger ha- be den Beklagten beauftragt, den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG und somit aus Mitteln, welche wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten, zu bezahlen. Wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht wor- den sei, habe den Kläger nicht interessiert (Urk. 2 Ziff. 88). Mit Vollzug dieses Kaufs sei der Beklagte treuhänderischer Eigentümer von insgesamt 100 Inhaber- aktien und damit zu 100% Eigentümer der F._____ AG geworden (Urk. 2 Ziff. 89). - 46 - 3.2 Der Beklagte hielt die gesamten Ausführungen des Klägers zur Privati- sierung der C._____ für den vorliegenden Prozess als nicht relevant. Er vertrat den Standpunkt, die G._____ Group Holding AG sei 1995 aus unternehmerischen Gründen (Professionalisierung der Distribution des Düngemittels in Europa) bereit gewesen, ihren Aktienanteil zum Bilanzwert zu verkaufen, sofern die bis 1994 ge- nerierten Dividenden noch vor dem Verkauf ausbezahlt würden. Deshalb hätten die Aktionäre der F._____ AG das entsprechende Abkommen über die Auszah- lung von Dividenden (Urk. 21/24) unterschrieben. Den Aktionären sei insgesamt eine Dividende von CHF 3'000'000.– ausbezahlt worden und der Beklagte habe die Dividendenausschüttung von CHF 1'980'000.– in der Steuererklärung (Urk. 21/25) ordnungsgemäss deklariert. Der Kaufpreis für die Aktien sei nicht aus der Substanz der F._____ AG, sondern vom Beklagten mit seinem eigenen Geld und über sein privates Bankkonto in zwei Tranchen bezahlt worden (Urk. 21/27+29). Es werde bestritten, dass der Beklagte für den Kläger als Treuhänder gehandelt und der Kläger den Beklagten angewiesen habe, den Vertrag zu unterzeichnen und die 34 Aktien für den Kläger treuhänderisch zu halten. Der Beklagte habe die 34 Aktien für sich persönlich erworben und sei am 6. Oktober 1995 alleiniger Ei- gentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden (Urk. 19 Ziff. 32 f. und Ziff. 110 ff., Ziff. 120). 3.3 In der Replik ergänzte bzw. rekapitulierte der Kläger, der Kaufpreis sei wirtschaftlich nicht vom Beklagten gekommen, sondern sei vom Konto der vom Kläger wirtschaftlich beherrschten F._____ AG als Dividende an den Beklagten bezahlt und an die G._____ Group Holding AG weitergeleitet worden, da der Be- klagte nicht über CHF 900'000.– verfügt habe (Urk. 44 Ziff. 95). Der Beklagte ha- be also nachweislich keine eigenen Mittel eingesetzt, um die 34 Aktien zu erwer- ben, sondern Mittel der Gesellschaft und damit wirtschaftlich Mittel des Klägers. Der Kläger habe alleine den Kaufpreis mit H._____ verhandelt und den Beklagten beauftragt, die 34 Aktien von H._____ (via G._____ Group Holding AG ) wirt- schaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten. Der Beklagte habe dazu die Dividende aus der F._____ AG verwendet, die zu zwei Dritteln an ihn gegan- gen sei, wirtschaftlich jedoch dem Kläger zugestanden habe. Die Zeugenbeschei- nigungen würden seine Darstellung bestätigen (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218 f.). - 47 - 3.4 Dem hielt der Beklagte in der Duplik entgegen, seine Steuerunterlagen belegten, dass er nicht auf die Dividendenzahlung angewiesen gewesen sei, um den Kaufpreis von CHF 900'000.– zu bezahlen. Der Aktienkauf sei vor der Divi- dendenausschüttung erfolgt (Urk. 54 Ziff. 125). Zudem sei die (bestrittene) Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf der 34 Aktien nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden (Urk. 54 Ziff. 239). 3.5 Wie bereits in E. II/3.3.1 ausgeführt wurde, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der eingereichten Urkunden und Erklärungen bzw. AC._____s zum Ergebnis, dass die Darstellung des Klägers selbst dann weniger überzeuge als jene des Beklagten, wenn die vom Kläger als Zeugen angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, weshalb sich die Abnahme wei- terer Beweismittel erübrige (Urk. 208 S. 42). Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger genannten Zeugen zur Behauptung, der Kläger habe der F._____ AG nur deshalb ermöglicht, weitere Aktien der C._____ zu erlangen, weil er Hauptaktionär der F._____ AG gewesen sei, Aussagen machen könnten (Urk. 208 S. 38 f.). 3.6 Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 53 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO). Zudem macht er eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend (Art. 157 ZPO). Die Vorinstanz habe seine Behauptung, er habe ein Aktienpaket von 10% unentgeltlich auf die F._____ AG übertragen und über die wesentlichen Privatisierungsschritte ent- schieden, viel zu kurz und ohne die Befragung des Klägers und des Zeugen AJ._____ abgehandelt bzw. gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 119 ff.). Im Übrigen hätte die Vorinstanz mangels Bestreitung und anderweitiger Behauptungen als erstellt be- trachten müssen, dass der Kläger den Mehrheitserwerb an der C._____ ermög- licht habe und kein anderes Motiv dafür ersichtlich sei, als dass er dies wegen seiner Beteiligung von dannzumal 66 Aktien an der F._____ AG gemacht habe (Urk. 207 Ziff. 124 f.). Dies sei wiederum ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger 66% der Aktien an der F._____ AG besessen habe (Urk. 207 Ziff. 128). Sodann habe die Vorinstanz bei der Würdigung des (von ihr im Übrigen unklar formulier- ten) Beweisthemas sämtliche Vorbringen und Beweisofferten des Klägers in der - 48 - Replik (Einbringung des persönlichen Anteils von 10% Aktien an der C._____ in die F._____ AG, Einbringung von weiteren 10% Aktien durch seine Investitions- gesellschaft AM._____ Investments Ltd., Einbringung von weiteren Beteiligungen an russischen Banken) übergangen. Auch habe die Vorinstanz die Befragung der von ihm genannten Zeugen mit willkürlicher Begründung abgelehnt. Im Übrigen verliere die Vorinstanz auch hier den Fokus auf das zentrale Beweisthema: Es gehe darum, ob der Kläger Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen sei "und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 124 ff.). Weiter kritisiert der Kläger die Art und Weise, wie die schriftlichen Aussagen von H._____, AK._____, U._____ und AN._____ von der Vorinstanz gewürdigt bzw. "ausgehebelt" worden seien. Er macht geltend, bei richtiger Würdigung der Aus- sagen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass H._____ dem Kläger die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 130). Der Kläger hält auch die "isolierte Betrachtung des Abwicklungskontos für die Zahlung" des Kaufpreises und die darauf fussende Würdigung, dass damit die Darstellung des Beklagten gestützt werde, für willkürlich, wobei nicht entscheidend sei, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei, sondern wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts bzw. seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Beklag- te den bezahlten Kaufpreis für den Kläger aus der Substanz der F._____ AG be- zahlt habe (Urk. 207 Ziff. 140 ff.). Falsch liege die Vorinstanz – so der Kläger wei- ter –, wenn sie die Abnahme weiterer Beweismittel mit der Begründung ablehne, seine Darstellung überzeuge insgesamt weniger als jene des Beklagten und die angerufenen Zeugen könnten höchstens ihre nicht schlüssigen bzw. nicht gänz- lich überzeugenden schriftlichen Erklärungen bestätigen. Letzteres sei durch nichts belegt und daher willkürlich. Die Abnahme weiterer Beweismittel (wozu auch die Parteibefragung des Klägers gehöre) erübrige sich erst, wenn das Ge- richt bereits zu einer sicheren Überzeugung gelangt sei, was gemäss Formulie- rung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall sei. Angesichts der Bestätigungen "zahlreicher unabhängiger Zeugen" verfalle die Vorinstanz zudem in Willkür, wenn sie die Darstellung des Klägers als weniger überzeugend erachte. Er bestreite - 49 - nicht, dass der Beklagte auf dem Aktienkaufvertrag und der Depotbestätigung als Eigentümer erwähnt und die Bezahlung des Kaufpreises von dessen Konto erfolgt sei. Entgegen der Vorinstanz verbiete es sich aber, einzig auf diese formellen Do- kumente abzustellen, nachdem er geltend mache und durch zahlreiche schriftli- che Erklärungen (darunter diejenige von H._____ als Eigentümer der Aktien und direkte Vertragspartei im Aktienkaufvertrag) nachweise, dass diese nicht die tat- sächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zeigten. Bei richtiger Würdigung der Be- weismittel bzw. unter Berücksichtigung der Beweisofferten hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Verkauf der 34 Aktien im Auftrag des Klägers und wirtschaftlich für ihn erfolgt sei und der Beklagte die 34 Aktien (zu- sammen mit den 66 Aktien) fortan für ihn gehalten habe (Urk. 207 Ziff. 143 ff.). 3.7 Der Beklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Dokumente bestätigen würden, dass die F._____ AG die Ak- tien der C._____ im Rahmen von Kauf- und Verkaufsverträgen und dabei insbe- sondere vom Staatlichen Immobilienfonds der Russischen Föderation erworben habe. Die F._____ AG habe von niemandem "ein Geschenk" erhalten und der Kläger habe lediglich über eine Beteiligung an der C._____ von 0.5% verfügt, die er 2001 selbst an die R._____-Gruppe veräussert habe. Entgegen den Ausfüh- rungen des Klägers seien die Aussagen von H._____ weder klar noch zweifelsfrei ausgefallen, sondern vage und diffus geblieben. Es wäre Sache des Klägers ge- wesen zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor dem 6. Oktober 1995 einen Treuhandvertrag über den treuhänderischen Erwerb des Aktienpaketes durch den Beklagten und zugunsten des Klägers abgeschlossen habe. Dazu könnten auch die vom Kläger angeführten Zeugen aus eigenen Wahrnehmungen keine Aussa- gen machen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung korrekt sei. H._____ und AK._____ hätten in AR._____ gelebt und gearbeitet, U._____ und AN._____, deren Positionen als Vizepräsidenten der G._____ Group Holding AG es gemäss Handelsregister gar nicht gegeben habe, hätten mit der F._____ AG nichts zu tun gehabt und ihre eigenen Geschäfte ver- folgt (Urk. 217 Ziff. 85 ff.). - 50 - 3.8 Bevor zu untersuchen ist, ob das Recht auf Beweis verletzt oder Bewei- se falsch gewürdigt wurden, ist als Rechtsfrage wiederum zunächst zu prüfen, ob der Kläger die treuhänderische Beauftragung des Beklagten zum Erwerb der 34 Inhaberaktien der F._____ AG hinreichend substantiiert hat, nachdem genau dies seitens des Beklagten bestritten wurde (Urk. 19 Ziff. 113 ff.). Für die Anforderun- gen, die an die Substantiierung des Beweisthemas gestellt werden, kann auf das in E. III/2.4 bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die klägerischen Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit der Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf von 34 Inhaberaktien in zeitlicher und inhaltli- cher Hinsicht vage und widersprüchlich geblieben. Der Kläger führte aus, er und H._____ hätten sich anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung bzw. Verhandlung in Zürich am … [Adresse] in Abwesenheit des Beklagten (der im Nebenzimmer sei- ner Arbeit nachgegangen sei) über einen Kaufpreis für die Aktien von CHF 900'000.– geeinigt, wobei sich der Kaufpreis am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe. Er habe "sodann" den Beklagten beauftragt, als sein Treu- händer im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff. 86) resp. die 34 Aktien wirtschaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten (Urk. 44 Ziff. 218). Ob diese Beauftragung unmittelbar im Anschluss an diese Sit- zung mündlich erfolgte oder in einem späteren Zeitpunkt (mündlich, fernmündlich oder schriftlich) bei anderer Gelegenheit und an einem anderen Ort, erschliesst sich nicht. Eine nähere Konkretisierung dieser "Beauftragung" hinsichtlich Ort, Zeit und beteiligter Personen wäre Voraussetzung dafür gewesen, um darüber Beweis abzunehmen oder den Gegenbeweis anzutreten, zumal der Kaufvertrag erst einige Monate später am 6. Oktober 1995 unterzeichnet wurde (Urk. 5/94A). Mit derart allgemeinen Behauptungen, wie sie der Kläger aufstellt, wird dem Be- klagten verunmöglicht, genauere Bestreitungen oder eine abweichende Sachdar- stellung vorzutragen. In der Replik schuf der Kläger diesbezüglich keine Klarheit (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218). Sodann behauptete der Kläger, er habe den Beklag- ten im September oder anfangs Oktober 1995 angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so zusätzlich erworbe- nen 34 Inhaberaktien im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses für den Kläger im Eigentum zu halten (Urk. 2 Ziff. 87). Seitens des Klägers wurde - 51 - wiederum nicht näher dargelegt, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit er den Beklagten angewiesen haben will. Zudem vermag eine Weisung (im Sinne einer einseitigen Erklärung des Auftraggebers) eine Beauftragung (Treuhandab- rede) im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu ersetzen, da nicht von einem bereits "bestehenden Treuhandverhältnis" ausgegangen werden kann. Wiederum treten weitere Unzulänglichkeiten in der klägerischen Sachdar- stellung hinzu. Zunächst machte der Kläger geltend, H._____ habe sich "Mitte 1995" aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle zurückziehen wollen und dem Kläger "in der Folge" angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien ohne Gegen- leistung zu übertragen, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Ziff. 86 S. 68 f.). Auf einen Kaufpreis von CHF 900'000.– will sich der Klä- ger mit H._____ aber bereits anfangs 1995 geeinigt haben (Urk. 2 Ziff. 86 S. 69). Auch was den laut Kläger anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung auf CHF 900'000.– festgesetzten Verkaufspreis anbelangt, ergibt sich eine offensicht- liche Diskrepanz zu den eingereichten Urkunden. Der Kläger behauptete, H._____ habe gegen Ende 1995 Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, "diesen schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktien- kauf vorzubereiten" (Urk. 2 Ziff. 87). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass der (längst vereinbarte) Verkaufspreis von CHF 900'000.– Eingang in den Kauf- vertrag finden würde. Im Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 wurde demgegenüber abgemacht, dass der Verkaufspreis anhand eines "interim financial statement", das per 31. September 1995 einzuholen sei, festzusetzen sei. Gleichzeitig wurde eine Akontozahlung von CHF 775'200.– vereinbart und eine höhere Bewertung der Steuerbehörden vorbehalten (Urk. 5/94A). Damit stimmt überein, dass ge- mäss Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 der Kaufpreis von CHF 900'000.– erst gleichentags festgesetzt worden war. Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Schreiben die Einigung über den Aktienver- kauf bereits anfangs 1995 erzielt und damals abgemacht worden war, die Bewer- tung der Aktien per 31. Dezember 1994 vorzunehmen, wurde die definitive Fest- legung des Preises doch einem Zeitpunkt nach der Generalversammlung 1995 vorbehalten (Urk. 5/94B). - 52 - Schliesslich brachte der Kläger vor, der Kaufvertrag sei am 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) unterzeichnet und der Kaufpreis in einer zusätzlichen Vereinbarung am 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) angepasst worden. Er habe den Beklagten angewiesen, "den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG zu bezahlen" (Urk. 2 Ziff. 88). Der Kläger lässt die näheren Details wiederum offen. Auch dieser Vorgang ist nicht rechtsgenügend substantiiert, zu- mal die erste Tranche des Kaufpreises (nämlich CHF 775'200.–) bereits am 10. Oktober 1995 bezahlt worden war (Urk. 21/27; Urk. 19 Ziff. 33). Mit dem Hinweis, es habe ihn nicht interessiert, wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht worden sei (Urk. 2 Ziff. 88), kann sich der Kläger von der Substantiierungslast nicht befreien. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger auch die Beauftragung des Beklagten zum treuhänderischen Erwerb der 34 Inhaberaktien nur ungenügend substantiiert hat. Das Recht auf Beweisabnahme setzt einen hinreichend substan- tiierten Beweisgegenstand voraus. Selbstredend kann der notwendige Grad der Substantiierung für das behauptete Rechtsgeschäft auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Kläger vorbrachte, mehrere Zeugen hätten bestätigt, "dass die- se 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden" hätten (Urk. 2 Ziff. 84 letzter Satz). Einerseits darf sich die hinreichende Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht erst aus dem Beweisverfahren (Urkunden, Zeugen) er- geben. Andererseits haben die Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszu- sagen und nicht lediglich das gewünschte Beweisergebnis zu bestätigen. Dass aus den Vorgängen um die Privatisierung der C._____ direkt auf eine Treuhand- vereinbarung mit Bezug auf diesen Erwerb geschlossen werden müsste, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr anerkennt er, dass es darum geht, ob er "Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen ist und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 129). Damit geht die Rüge, die Vo- rinstanz habe durch unterlassene Beweisabnahmen und fehlerhafte Beweiswür- digung die Art. 53, 162 und 157 ZPO verletzt, von vornherein ins Leere. - 53 - 3.9 Die notwendige prozessuale Sorgfalt lässt der Kläger im Übrigen auch in der Stellung seiner Beweisanträge vermissen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klageschrift resp. die Replik die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Die klagende Partei ist mithin gehal- ten, in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen, wobei die Beweisoffer- ten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzu- führen, die damit bewiesen werden sollen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Prinzip der Beweisverbindung (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4 m.w.H.; OGer ZH LA130044 vom 23.07.2014, E. II/11/e+g; LB180027 vom 27.02.2019, E. II/2/d+e). Der Kläger schilderte die Beauftragung des Beklagten, die 34 Aktien treuhänderisch zu erwerben, in einer 44-zeiligen Randziffer (Urk. 2 Ziff. 86). Darin äusserte er sich über den Hintergrund und Motive des Aktienkaufs, zur Festsetzung des Kaufpreises, zu der zwischen ihm und H._____ getroffenen Vereinbarung und (pauschal) zur Beauftragung des Beklagten. Zuletzt hielt er fest: "Auch bestätigen mehrere Zeugen, dass diese 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden haben." Für diesen Sachverhaltskomplex beantragte er die Abnahme bzw. Berücksichtigung von diversen Urkunden, AC._____s und schriftlichen Erklärungen sowie die Befragung von vier Zeugen (Urk. 2 S. 70), ohne die Beweisofferten den (einzelnen) behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Im Ergebnis ist daher von nicht formgerecht angebotenen Beweis- mitteln auszugehen. In der Replik stellte der Kläger im vorliegenden Zusammen- hang entweder keine oder aber untaugliche Beweisanträge: Eine erste Passage ist mit keinen Beweisanträgen versehen (Urk. 44 Ziff. 211). In einer zweiten Pas- sage äussert sich der Kläger zur Verhandlung des Kaufpreises, zur Beauftragung des Beklagten und zur Bezahlung des Kaufpreises mittels der per 10. Oktober 1995 beschlossenen Dividende, die zu zwei Dritteln an den Beklagten gegangen sei (Urk. 44 Ziff. 218). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der schriftlichen Erklärung U._____s vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/51) und auf U._____ als Zeugen. Die schriftliche Erklärung U._____s (wie auch die weiteren vom Kläger für die Bestätigung seiner Darstellung "in der KS und dieser Replik" - 54 - angerufenen schriftlichen Erklärungen; vgl. Urk. 44 Ziff. 219) fallen zwar unter den weiten Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO, sind als Beweismittel in der Regel aber nicht tauglich und vermögen eine formelle Zeugeneinvernahme nicht zu er- setzen (BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 7.4.2; 5A_907/2020 vom
  35. März 2021, E. 2.4.1; OGer ZH LB190042 vom 28. Oktober 2020, E. III/8.6.3; ZR 106 [2007] Nr. 14 S. 73). Soweit U.____ als Zeuge angerufen wurde, ist wie- derum nicht hinreichend klar, welchem seiner Sachvorbringen der Kläger dessen Zeugnis zuordnen will. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die mündliche Bestätigung des schriftlich Festgehaltenen nicht ausreichen würde, da überhaupt nicht bekannt ist, wie der Zeuge zu seinem Wissen gelangt ist (Urk. 207 S. 41). Abgesehen davon könnte einem mündlichen Zeugnis U._____s auch keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen werden. Wer – entgegen der Darstellung des Klägers, der von einem Vollerwerb der 100 Aktien zu (fiduziari- schem) Eigentum durch den Beklagten ausgeht – die in der öffentlichen Urkunde 22-2013 von Rechtsanwalt AG._____ bestätigte Eigentümerschaft des Beklagten über die 100 Inhaberaktien (Urk. 21/23 S. 3) als "absolute Lüge" bezeichnet und – wiederum entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 2 Ziff. 94, Urk. 44 Ziff. 225) – von "gestohlenen Aktien" spricht, die 1995 an L._____ und K._____ veräussert worden seien (Urk. 5/51), kann in einer Zeugeneinvernahme keine zuverlässigen Aussagen über eine Beauftragung des Beklagten mehr machen, die dem Prozess zugrunde gelegt werden könnten. 3.10 Schliesslich kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie von einer Zeugeneinvernahme von H._____, AK._____ und AN._____ abgesehen hat: Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass H._____ als "Direktbeteiligter" in seinem schriftlichen AC._____ vom 22. September 2013 (Urk. 5/56) die Anzahl verkaufter Aktien (33 statt 34 Aktien) und das Verkaufsjahr (1997 statt 1995) falsch benannte und den Verkaufspreis (CHF 950'000.– statt CHF 900'000.–) nicht korrekt bezif- fern konnte (Urk. 208 S. 39 f.). Schwerer wiegt, dass H._____ im hier interessie- renden Zusammenhang lediglich ausführte, er habe 1997 seine 33 Aktien an den Kläger verkauft, worauf der Kläger der Alleineigentümer aller 100 Aktien der - 55 - F._____ AG geworden sei und von da an das gesamte Kapital der F._____ AG besessen und kontrolliert ("owned and controlled") habe (Urk. 5/56 S. 2). Dies ist offensichtlich falsch, erwarb der Beklagte die 34 Aktien doch im eigenen Namen von der G._____ Group Holding AG zu Eigentum (Urk. 5/94B). Zu Recht bezeich- nete die Vorinstanz dies als nicht nachvollziehbar und ungenau (Urk. 208 Ziff. 40). Der Kläger hält in der Berufung daran fest, H._____ habe erklärt, dass er seine Aktien dem Kläger verkauft habe und der Kläger dadurch zum alleinigen Eigen- tümer aller 100 Aktien geworden sei (Urk. 207 Ziff. 130), wobei die schriftliche Er- klärung H._____ "voll beweistauglich" sei für die Frage, an wen er (bzw. die F._____ Holding AG) die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 132). Mit der Aussage H._____'s lässt sich der klägerische Prozessstandpunkt eines Treu- handverhältnisses indes nicht beweisen. Seine Aussage liegt ganz auf der aus dem Strafverfahren bekannten Argumentationslinie, der Beklagte habe sich Aktien angeeignet (vgl. E. III/2.7.5). Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Vorinstanz hätte (angebliche) Mängel der Aussage im Rahmen einer Zeugenbefragung be- heben müssen (Urk. 207 Ziff. 131). Durch die Unzuverlässigkeit der schriftlichen Aussage wird auch der Wert einer förmlichen Zeugenaussage bzw. die Glaubhaf- tigkeit des Zeugen insgesamt kompromittiert, da selbst dann, wenn der Zeuge seine Aussagen im Sinne des klägerischen Prozessstandpunkts revidieren würde, ein unüberbrückbarer Widerspruch zum zuvor schriftlich Erklärten entstünde. Aus der am 11. Juli 2014 verfassten schriftlichen Erklärung von AK._____, sie könne sich erinnern, dass die Verkaufsverhandlungen 1995 zwischen H._____ und dem Kläger geführt worden seien (Urk. 5/50 S. 3), kann offensichtlich nicht auf eine Beauftragung des Beklagten geschlossen werden. AK._____ räumte ein, über die internen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht informiert gewesen zu sein. In der Replik hat sich der Kläger denn auch nicht mehr auf sie berufen (Urk. 44 Ziff. 218 f.). Welche weiteren sachdienlichen Anga- ben die bei der G._____ GmbH in AR._____ angestellte AK._____ als Zeugin machen könnte, tut der Kläger auch in der Berufung nicht dar; er hält lediglich da- für, ihre Aussage, dass H._____ die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, erhöhe die Glaubwürdigkeit von H._____ (Urk. 207 Ziff. 133 f.). Unzutreffend ist zudem ihre Aussage, sie habe aufgrund ihrer zahlreichen Besuche "in unserem - 56 - Büro in Zürich" gewusst, dass der Kläger der Vorgesetzte des Beklagten "in der F1._____ " gewesen sei, da die Äusserungen des Beklagten darauf hätten schliessen lassen und dies allgemein bekannt gewesen sei (Urk. 5/50 S. 3). We- der war der Kläger Vorgesetzter des Beklagten noch konnte dies allgemein be- kannt sein, da der Kläger darauf bedacht war, im Zusammenhang mit der F._____ AG aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht in Erscheinung zu treten (Urk. 207 Ziff. 16; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 70, Ziff. 82 ff. Ziff. 89; Urk. 44 Ziff. 29). AN._____, Vizepräsident der G._____ Group Holding AG, hielt in seiner schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2016 fest, nach einer Verabredung mit H._____ sei laut Kaufvertrag beschlossen worden, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger zu übergeben. Diese Aktien hätten tat- sächlich dem Kläger gehört, denn sie seien 1992 von H._____ aus der dem Klä- ger persönlich zustehenden Kommissionsgebühr bezahlt worden. Mit Zustimmung und im Auftrag des Klägers seien die 34 Aktien auf den Beklagten ausgestellt worden, der für sie nicht bezahlt habe, weil er tatsächlich kein Besitzer von diesen geworden sei und nur zum Nutzen des Klägers gewirkt habe. Der Kläger habe auf diese Weise die volle Kontrolle über die F._____ AG bekommen. Der Beklagte sei Mitarbeiter der Firma gewesen und sei tatsächlich nie Mitinhaber der Gesellschaft gewesen; die 34 Aktien seien auf seinen Namen nur ausgestellt worden (Urk. 5/28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als unstimmig bzw. un- zutreffend zurückgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass einzelne Angaben von AN._____ "nicht ganz präzise" seien, will die Diskrepanzen aber mit dem Zeitab- lauf erklären. Allein mit der zeitlichen Distanz sind diese aber nicht zu erklären. Die Aussage, gemäss Kaufvertrag hätten die 34 auf H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger übergeben werden müssen, trifft in doppelter Hinsicht nicht zu: Die 34 Aktien wurden im Depot von Rechtsanwalt AG._____ zugunsten der Aktionärin G._____ Group Holding AG aufbewahrt (Urk. 21/13), gemäss Kaufvertrag dem Beklagten verkauft (Urk. 5/94A) und von Rechtsanwalt AG._____ fortan für den Beklagten aufbewahrt (Urk. 5/95), was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Sodann hat der Beklagte die Aktien nicht unentgeltlich erworben. Die weitere Aussage, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien hätten tatsäch- lich dem Kläger gehört, da sie 1992 aus der dem Kläger zustehenden Kommissi- - 57 - onsgebühr bezahlt worden seien, steht ebenfalls quer in der Landschaft. Der Klä- ger führte nämlich aus: "H._____ hielt schliesslich 34 Aktien für sich respektive seine Gesellschaft, die F._____ Holding AG" (Urk. 2 Ziff. 164; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 50: "der seinerseits für sich selbst [im Zusammenhang mit seinem Aktienanteil von 34%] und als Beauftragter für den Kläger handelte"). Aufgrund all dieser Wi- dersprüche könnte einer Zeugenaussage AN._____s, welche die Darstellung des Klägers stützen würde, kein relevanter Beweiswert mehr zugemessen werden. Davon abgesehen legt der Kläger mit Bezug auf diesen Zeugen in seiner Beru- fung nicht ansatzweise dar, was dieser zur konkreten Beauftragung des Beklag- ten, im Kaufvertrag als Treuhänder aufzutreten, aussagen könnte. 3.11 Gemäss Steuererklärung 1995 verfügte der Beklagte per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von CHF 383'467.–, davon Wertschriften und Guthaben von CHF 243'467.– (Urk. 21/25). Per 31. Dezember 1995 deklarierte er Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von CHF 4'143'968.– (Urk. 56/62). Die Ver- einbarung zwischen der G._____ Group Holding AG und dem Beklagten betref- fend Ausschüttung einer Bruttodividende von CHF 3'000'000.– datiert vom 6. Ok- tober 1995 (Urk. 21/24). Der Beklagte erteilte den Vergütungsauftrag für den Kauf der 34 Inhaberaktien am 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27, Urk. 21/29). Das Erwerbseinkommen des Beklagten betrug im Jahre 1994 CHF 243'692.– und im Jahre 1995 CHF 341'730.– (Urk. 21/25, Urk. 56/62). Von da her trifft es zu, dass der Beklagte ohne die Dividendenausschüttung nicht in der Lage gewesen wäre, den Kaufpreis für die 34 Inhaberaktien zu bezahlen. Daraus ver- mag der Kläger aber letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits räumt er ein, es sei nicht entscheidend, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei; vielmehr komme es darauf an, wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe (Urk. 207 Ziff. 141). Andererseits kann nicht davon aus- gegangen werden, der Beklagte habe den Kaufpreis nicht aus seinem Vermögen bezahlt, weil dem klägerischen Standpunkt, der Beklagte habe die 66 Aktien, für die ihm eine Dividende von CHF 1'980'000.– ausgeschüttet wurde (Urk. 56/22), zu fiduziarischen Eigentum erworben, nicht gefolgt werden kann (E. III/2.10). - 58 - 3.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzu- werfen ist. Aus dem Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und dem Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen treuhänderischen Erwerb. Der Kläger hat weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen, dass er dem Beklagten bezüglich der Aktien Nrn. 67-100 einen Kaufauftrag erteilt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte nicht bloss fiduziarischer Eigentümer der 100 Ak- tien (und damit Eigentümer mit obligatorischer Gebundenheit) geworden ist. 4.1 Der Kläger forderte vom Beklagten den Betrag von USD 9.6 Mio. mit fol- gender Begründung: Der Beklagte habe in seinem Auftrag im Jahre 1995 und 1996 48 Inhaberaktien an L._____ und K._____, die für AE._____ gehandelt hät- ten, verkauft, wobei er sich mit AE._____ daraufhin geeinigt habe, dass die wirt- schaftliche Entschädigung (Kaufpreis) für die Veräusserung dieses Minderheits- paketes in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger fliessen solle, da es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu ei- nigen und AE._____ einen angemessenen Preis nicht hätte bezahlen können (Urk. 2 Ziff. 93, Urk. 44 Ziff. 227). Auf diese Weise habe der Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 total rund USD 13'944'248.06 vereinnahmt (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100). Beim Verkauf der Aktien an L._____ und K._____ habe der Beklagte ohne Wissen und Einverständnis des Klägers insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt und den Käufern Vorkaufsrechte an den verbleibenden Aktien eingeräumt (Urk. 2 Ziff. 100 f., Urk. 44 Ziff. 227), wovon der Kläger bis 2013 nichts gewusst habe. Diesen Betrag hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger abrechnen und heraus- geben müssen (Urk. 44 Ziff. 231). 4.2 Gemäss Darstellung des Beklagten hatten die Kommissionszahlungen nichts mit den Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 zu tun gehabt. Die Kommissionszahlungen seien das Entgelt dafür gewe- sen, dass die C._____ ihre Erzeugnisse exklusiv an die F._____ AG geliefert ha- be (Urk. 19 Ziff. 34 und Ziff. 123). - 59 - 4.3 Die Vorinstanz taxierte die klägerische Sachdarstellung als von den bei- den Kaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 (Urk. 5/84+85) nicht gedeckt, lebensfremd und nicht nachvollziehbar, woran auch die Aussagen der vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ nichts ändern könnten. Die offerierten Zeugen P._____ und S._____ könnten allenfalls bestätigen, dass Kommissionszahlungen an die AD._____ in Liechtenstein geflossen seien, was aber seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei (Urk. 208 S. 46). 4.4 Der Kläger ficht diesen Teil der Berufung nicht an (Urk. 207 Ziff. 147). Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob "ein entscheidender Fehler in der Darstellung des Beklagten" vorliegt (weil es nicht notwendig gewe- sen wäre, den Kläger für die exklusiven Lieferungen der C._____ zu entschädi- gen, wenn der Beklagte tatsächlich die F._____ AG und damit die C._____ kon- trolliert hätte) und die Vorinstanz "die erwiesene Unwahrheit der beklagtischen Darstellung" resp. die "ständige Erklärungsverweigerung des Beklagten" fälschli- cherweise nicht gewürdigt hat, wie der Kläger geltend macht (Urk. 207 Ziff. 147 ff.). 5.1 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Parteien zu den Geschehnis- sen der Jahre 1998 bis 2001 wie folgt zusammen (Urk. 208 S. 47 ff.): Der Kläger behaupte, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 mit V._____, der den Phosphat-Konzentrathersteller R._____ erworben habe, bzw. mit dessen Ver- treter, AF._____, Verhandlungen über den Verkauf des ihm gehörenden Anteils von 52% an der F._____ AG geführt. Der Kaufpreis sei schliesslich auf USD 65 Mio. festgelegt worden. Der Beklagte sei bei den Verhandlungen mit AF._____ nie anwesend gewesen. AF._____ habe gewusst, dass der Kläger der allein wirt- schaftliche Berechtigte an den 52 Aktien gewesen sei. Mitte 2000 habe der Kläger den Beklagten über seine Entscheidung informiert, seine 52 Aktien an die R._____-Gruppe zu verkaufen. Der Kläger habe den Beklagten angewiesen, AF._____ bei der Prüfung der F._____ AG zu unterstützen und Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren. Der Kläger habe auch beim Verkauf seiner 52 Ak- tien nicht persönlich als Aktionär gegen aussen auftreten wollen. Er habe den Be- klagten daher angewiesen, die Transaktion im Hinblick auf den geplanten Verkauf - 60 - hälftig aufzuspalten, 26 Aktien der Treuhandgesellschaft N._____ zum Verkauf zu übertragen und 26 Aktien in seiner Funktion als Treuhänder für ihn (den Kläger) zu verkaufen. Dadurch sei einerseits die zu empfangende Kaufpreissumme redu- ziert worden, um bei den Empfängerbanken weniger Fragen zu provozieren. An- dererseits sei es der langfristige Plan des Klägers gewesen, die Hälfte des Kauf- preises für seine Kinder in drei von der N._____ neu zu gründende Stiftungen einzubringen. Er habe die N._____ angewiesen, den Kaufpreisanteil für die 26 Aktien in der Höhe von USD 32.5 Mio. für sich beziehungsweise formell für die O._____ Foundation zu vereinnahmen und direkt die Überweisung an die drei Stiftungen vorzunehmen. Die dem Beklagten zugeflossene Hälfte des Kaufpreises habe er (der Kläger) für sich behalten wollen. Den Abrechnungszeitpunkt habe er gegenüber dem Beklagten offengelassen. Am 29. September 1999 habe ein Tref- fen stattgefunden, an dem der Kläger, der Beklagte sowie P._____ und S._____ für die N._____ teilgenommen hätten. Allen Anwesenden sei bekannt gewesen, dass der Kläger alleine und nicht etwa der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte an dem zu verkaufenden Gesamtpaket von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Der Kläger habe den beiden anwesenden Herren der N._____ bestätigt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei und dass dieser der N._____ für den bevorste- henden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertra- gen werde, das von der N._____ treuhänderisch für die O._____ Foundation zu kaufen sei. Die Vertreter der N._____ hätten vorgeschlagen, dazu einen Treu- handvertrag zwischen der N._____ und der O._____ Foundation zu schliessen, womit er einverstanden gewesen sei. Weiter sei entschieden worden, dass der Beklagte diese 26 Aktien gestützt auf ein formelles Rechtsgeschäft zu einem vom Kläger festgelegten Kaufpreis an die N._____ verkaufen solle. Ein solches Rechtsgeschäft sei notwendig gewesen, weil die Aktien in der Steuererklärung des Beklagten deklariert worden seien. Vereinbart sei gewesen, dass die O._____ Foundation die nötigen Geldmittel für den Kauf der 26 Aktien zur Verfügung stelle und der Kaufpreis dann vom Beklagten wieder zur N._____ und anschliessend zur O._____ Foundation zurückfliesse. De facto habe der Kläger somit nichts für die Übertragung bezahlt. Am 29. Februar 2000 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der N._____ für die Übertragung der 26 Aktien mit einem Kaufpreis - 61 - von USD 5.2 Mio. unterzeichnet worden. Der Kläger habe der N._____ als treu- händerischer Käuferin das Geld für die Bezahlung des Kaufpreises mittels der O._____ Foundation zur Verfügung gestellt. Am 13. März 2000 habe die N._____ den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an den Beklagten überwiesen. Am 10. April 2000 habe der Beklagte den Kaufpreis vereinbarungsgemäss an die N._____ zurück- bezahlt, jedoch nicht den vollen Betrag, sondern nur USD 3'445'654.69. Das Kaufgeschäft zwischen dem Beklagten und der N._____ sei somit simuliert gewe- sen und die Aktien seien kostenlos auf den Kläger übertragen worden. Am 26. Januar 2001 sei der Vertrag über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG in den Büros von Rechtsanwalt AG._____ in AQ._____ unterzeichnet worden. Als Verkäufer seien der Beklagte bezüglich der einen 26 Aktien und die N._____ be- züglich der anderen 26 Aktien aufgetreten. Käuferin sei die R._____ S.A., vertre- ten durch AF._____, gewesen. Die N._____ und der Beklagte (als Treuhänder des Klägers) hätten am 5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. für die jeweils 26 Aktien erhalten. Die N._____ habe diesen Be- trag sogleich an die drei vom Kläger errichteten Stiftungen weitertransferiert. Sie habe zudem die W._____ dokumentiert und den Kläger als wirtschaftlich berech- tigte Person an den von ihr vereinnahmten Gelder angegeben. Der vom Beklag- ten einkassierte Betrag sei auf Anweisung des Klägers hin vorläufig auf dessen Konto geblieben und hätte zu einem späteren, vom Kläger zu bestimmenden Zeitpunkt zu ihm persönlich transferiert werden sollen. Der Beklagte entgegne, er habe im Februar 2000 26 seiner 52 verbliebenen Aktien der F._____ AG zum Preis von USD 200'000.– pro Aktie an den Kläger verkauft. Dieser habe die Aktien treuhänderisch durch die N._____ erwerben las- sen, wobei der Kaufpreis aus einer seiner privaten liechtensteinischen Stiftungen zur Verfügung gestellt worden sei. Mit der N._____ habe der Kläger in einem Treuhandvertrag geregelt, dass dessen Stiftung O._____ Foundation Eigentüme- rin der Aktien sei. Nach erfolgtem Kauf habe der Kläger auch mit Rechtsanwalt AG._____ einen Treuhandvertrag abgeschlossen, da die Aktien weiterhin bei die- sem hinterlegt geblieben seien. Dies zeige zweierlei: Einerseits habe der Kläger durchaus schriftliche Treuhandverträge abgeschlossen; andererseits habe der Kläger den Beklagten als rechtmässigen und unbeschwerten Eigentümer der ge- - 62 - kauften Aktien der F._____ AG betrachtet, werde er doch in dem mit der N._____ geschlossenen Kaufvertrag klar als Eigentümer genannt. Der Kaufpreis sei auf sein privates Konto überwiesen und ordnungsgemäss versteuert worden. Gemäss Beilage 7 zum Kaufvertrag vom 29. Februar 2000 hätten die Parteien ein gegen- seitiges Vorkaufsrecht vereinbart, was keinen Sinn gemacht hätte, wäre der Be- klagte nicht Eigentümer der verkauften Aktien gewesen. Am 26. Januar 2001 hät- ten sowohl der Kläger (über die N._____) als auch er je ihre 26 Aktien an der F._____ AG an die R._____ S.A. verkauft, wobei sowohl der Kläger als auch er je einen Betrag von USD 32'500'000.– aus dem Verkauf gelöst hätten. Er habe den Erlös korrekt versteuert. Damit sei seine Zusammenarbeit mit dem Kläger und mit K._____ und L._____ beendet gewesen. Die Summe von USD 3'445'654.69 sei eine dem Kläger zustehende Kommissionszahlung gewesen und habe mit der Kaufpreiszahlung der N._____ nichts zu tun gehabt. 5.2 Für den Kläger stellt der vom Beklagten für den Kläger in dessen Auftrag aus dem Verkauf von 26 Inhaberaktien (Aktien Nrn. 75 bis 100) einkassierte Kaufpreis das Surrogat dieser 26 Inhaberaktien dar (Urk. 2 Ziff. 110). Mit seiner Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Herausgabe dieses Kaufpreises von USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 169). Der Kläger leitet seine Forderung nur aus der "Grundsatzfrage", ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis für das Hal- ten von Aktien der F._____ AG bestanden hat, ab (Urk. 207 Ziff. 202). Die Sach- darstellung des Klägers zu den Ereignissen der Jahre 1998 bis 2001 bzw. zu den 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen setzt ein zuvor begründetes Treuhand- verhältnis mit dem Beklagten voraus. Wie in den E. III/2 und III/3 dargelegt wurde, vermag der Kläger nicht darzutun, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, "wonach der Beklagte die sich zwischen Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____ 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ AG für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war" (Urk. 207 Ziff. 202). Soweit der Kläger der Vorinstanz im Zusammenhang mit den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen vorwirft, sie habe Beweise falsch gewürdigt, offerierte Beweismittel nicht abgenommen, den Sachverhalt falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 207 Ziff. 150 bis Ziff. 201), gehen seine Rügen daher ins Leere. Nachdem sich die Vorinstanz auch mit - 63 - diesen Vorgängen einlässlich auseinandersetzte, erscheint es dennoch ange- zeigt, in den folgenden Erwägungen auf die dagegen vorgetragenen Beanstan- dungen einzugehen. 5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte in der zusammen- fassenden Darstellung seiner Vorbringen (Urk. 202 S. 48) folgende Punkte er- wähnen müssen: Es fehle der Hinweis, dass der Kläger am Tag vor der Unter- zeichnung des Kaufvertrags (29. Februar 2000) gegenüber P._____ bestätigt ha- be, dass er mit dem Kaufpreis von USD 5.2 Mio. einverstanden sei. Weiter er- wähne die Vor-instanz die klägerischen Vorbringen nicht, wie sich die Differenz zur anschliessenden Rückzahlung von lediglich USD 3'445'654.69 erklären liesse. Er habe angeführt, dass im Umfang des Differenzbetrages in der Höhe von USD 1'754'345.31 allenfalls Steuern für den Beklagten angefallen sein könnten. Wäre dies nachweislich der Fall, so wäre der entsprechende Steuerbetrag vom Kläger zu tragen (Urk. 207 Ziff. 150). 5.3.2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Ergänzung seiner Vorbringen zu einem für ihn günstigeren Resultat geführt hätte, zumal er über den Grund für die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag lediglich in Spekulationen verfällt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.4.1 Der Kläger stösst sich daran, dass die Vorinstanz sich dahingehend äusserte, die N._____ und der Beklagte hätten sich ein Jahr nach dem 29. Febru- ar 2000 zum Verkauf ihrer Aktien "zusammengeschlossen" (Urk. 208 S. 50). Die Formulierung bedeute, dass die N._____ und der Beklagte zwei selbständig han- delnde Vertragsparteien gewesen seien. Er habe geltend gemacht, dass die N._____ und der Beklagte wirtschaftlich identische Vertragsparteien gewesen seien und sich nicht zum Verkauf der Aktien hätten zusammenschliessen können. Indem die Vorinstanz allein auf die bestrittene Darstellung des Beklagten abstelle, nehme sie in willkürlicher Weise das Beweisergebnis zu Lasten des Klägers vor- weg. Der entsprechende Satz in den Erwägungen sei daher ersatzlos zu strei- chen (Urk. 207 Ziff. 151 f.). - 64 - 5.4.2 Unbestritten ist, dass der Beklagte und die N._____ im Aktienkaufver- trag vom 26. Januar 2001 als Verkäufer 1 und 2 auftraten (Urk. 5/133). Insofern lässt sich durchaus sagen, sie hätten sich zum Verkauf der Aktien "zusammenge- schlossen". Dies sagt noch nichts darüber aus, weshalb dieser Zusammenschluss erfolgte, und schliesst nicht aus, dass der Beklagte im Auftrag des Klägers ge- handelt hat. Die Vorinstanz nahm mit ihrer Formulierung auch nicht das Beweis- ergebnis vorweg, würdigte sie daran anschliessend doch weitere Beweismittel, bevor sie zum Beweisergebnis gelangte (Urk. 208 S. 51 ff.). Der Kläger tut auch nicht dar, inwiefern die Streichung der beanstandeten Erwägung zu einem für ihn vorteilhafteren Ergebnis führen würde. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch. 5.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 (Urk. 5/133) enthalte keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien (Urk. 208 S. 50 f.). Der Kläger rügt, es verbiete sich, daraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten; in richtiger Würdigung der offerierten Be- weismittel hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass zwar dem schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 kein Hinweis auf ein Vertre- tungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien zu entnehmen sei, dies aber nichts zu bedeuten habe, weil die N._____ unstrittig als Treuhänderin des Klägers gehandelt habe und es der R._____ egal gewesen sei, mit wem sie den Aktien- kaufvertrag abgeschlossen habe. Die Vorinstanz lasse zudem in Verletzung ihrer Begründungspflicht offen, was in E. 3.3.1 überhaupt Beweisgegenstand sein solle und zu welchem Schluss sie nach ihrer unvollständigen und fehlerhaften Beweis- würdigung gelangt sei. Dem Kläger sei es dadurch nicht möglich, substantiierte Rügen vorzubringen (Urk. 207 Ziff. 153 bis Ziff. 155). 5.5.2 Wie die Vorinstanz unmissverständlich festhielt, ging es bei der Würdi- gung der Aktienkaufverträge vom 29. Februar 2000 und 26. Januar 2001 um die Frage, ob sich daraus ein Hinweis auf das (vom Kläger behauptete) Treuhand- bzw. Vertretungsverhältnis ergibt (Urk. 208 S. 50 f. E. 3.3.1). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass sich "aus diesen formalen Dokumenten" (Urk. 207 Ziff. 153) nichts für seinen Standpunkt gewinnen lässt. Aus dem Umstand, dass der Aktien- - 65 - kaufvertrag vom 26. Januar 2001 keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treu- handverhältnis mit der N._____ enthält, leitete die Vorinstanz nichts Weiterge- hendes zu seinen Ungunsten ab. Es ist daher unerfindlich, wenn der Kläger da- von spricht, eine sachgerechte Anfechtung werde ihm verunmöglicht. Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz auch nicht explizit festhalten, dass ihre Beweiswürdigung mit der Würdigung der Aktienkaufverträge noch nicht abge- schlossen ist (Urk. 207 Ziff. 154: "dies aber nichts zu bedeuten hat") und sich auf- grund weiterer Beweismittel ein anderes Beweisergebnis aufdrängen könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Die Rügen des Klägers gehen allesamt fehl. 5.6.1 Die Vorinstanz ging sodann auf die klägerischen Vorbringen ein, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 Vertragsverhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG geführt, er und AF._____ hätten den Kauf- preis auf USD 65 Mio. festgelegt und AF._____ habe gewusst, dass er allein an den 52 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund einer handschriftli- chen Notiz und einer E-Mail von S._____ (Urk. 5/113A+B) sei – so die Vorinstanz – "indiziert", dass der Kläger Preisverhandlungen geführt und eine Offerte unter- breitet habe. Allerdings sei damit nicht gesagt, ob nur der Kläger oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe. Da die Hälfte der verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und das gesamte Aktien- paket zu einem einheitlichen Preis verkauft worden sei, erstaune nicht, dass der Kläger in Russland Vertragsverhandlungen geführt habe, zumal er in Russland gewesen sei und der Beklagte in der Schweiz gelebt habe. Auch AF._____ bestä- tige in seinem AC._____ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5/114), dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit ihm geführt habe. Allerdings erkläre AF._____ nicht, aus welchen Quellen er erfahren haben wolle, dass der Kläger Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Auch erstaune, dass es gemäss AF._____ mehrere derartige Informationsquellen gegeben haben solle, sei der Kläger gemäss eigenen Angaben doch äusserst bemüht darum gewesen, seine behauptete Beteiligung an der F._____ AG nach aussen nicht offenzulegen (Urk. 208 S. 51 f.). - 66 - 5.6.2 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz spekuliere darüber, ob nicht auch der Beklagte in irgendeiner Form an den Verhandlungen teilgenommen ha- be, und biege sich ihre eigene Begründung zurecht, weshalb der Kläger die Ver- tragsverhandlungen auch für den Beklagten geführt haben könnte. Sie übergehe, dass ihr Beweisergebnis der Darstellung des Beklagten, er habe an den Treffen mit der R._____-Gruppe immer gemeinsam mit dem Kläger teilgenommen, dia- metral widerspreche. Damit verletze die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz. Bei richtiger Würdigung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Kläger auf der Verkäuferseite alleine mit der R._____-Gruppe verhandelt und eine Offer- te unterbreitet habe, zumal diese Darstellung in der schriftlichen Erklärung von AF._____ bestätigt werde. Im Übrigen sei die Würdigung von dessen Aussage durch die Vorinstanz unhaltbar. AF._____ habe klar und zweifelsfrei ausgesagt, dass ihm bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen sei, dass der Kläger Ei- gentümer von 52% der Aktien der F._____ AG sei. Wenn die Vorinstanz diese Quellen in Frage stelle, verkenne sie, dass AF._____ im Auftrag von V._____, dem damals … [Position] Mann in Russland, tätig gewesen sei. Es sei weltfremd anzunehmen, dass dieser nicht Zugang zu Quellen gehabt habe, die ihm die wirt- schaftliche Eigentümerschaft (und damit die Adresse für den beabsichtigten Ak- tienerwerb) bestätigt hätten, zumal der Kläger in der Öffentlichkeit mit der C._____ gleichgesetzt worden sei. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass zu allen relevanten Stellen im AC._____ AF._____ als Zeuge und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden sei. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge ohne Be- grünung übergangen und damit die Art. 53, 152 und 157 ZPO verletzt. Dabei wäre genau diese Zeugeneinvernahme angezeigt, wenn die Vorinstanz wissen wolle, aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen habe (Urk. 207 Ziff. 156 bis Ziff. 164). 5.6.3 Selbst wenn der Beklagte an den Verhandlungen mit AF._____ über den Verkauf der Aktien im Jahre 2000 (Urk. 2 Ziff. 105) nicht beteiligt gewesen wäre, liesse sich damit nicht erstellen, dass der Beklagte die Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger hielt. Unbestrittenermassen wollte V._____ ein Mehrheitsaktienpaket von 52% an der F._____ AG erwerben (Urk. 2 Ziff. 104). Die N._____ erwarb für den Kläger bereits mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar - 67 - 2000 die Aktien Nrn. 49 bis 74 vom Beklagten (Urk. 5/141). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, verhandelte der Kläger damit zumindest teilweise über den Verkauf seiner eigenen Aktien. Sodann veräusserten die N._____ und der Be- klagte in einem einheitlichen Vertragsdokument und zum identischen Preis von je USD 32.5 Mio. ihre Aktien an die R._____ S.A. (Urk. 5/133). Es kann daher letzt- lich offenbleiben, ob der Kläger auf Verkäuferseite alleine mit der R._____- Gruppe verhandelte und eine Offerte unterbreitete. 5.6.4 Der Kläger taxiert die schriftliche Aussage von AF._____, ihm sei, be- vor er den Kläger getroffen habe, aus verschiedenen Quellen bekannt gewesen, dass der Kläger der Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei (Urk. 5/114 S. 1: "owned 52% of the shares of F._____ AG"; S. 3: "was the real owner of F._____ AG"), als glaubhaft. Die "Quellen" will er mit einer Zeugenein- vernahme AF._____s erschliessen, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. 5.6.5 Auf das AC._____ und das Zeugnis von AF._____ beruft sich der Klä- ger indes vergebens. Zum grundsätzlichen Beweiswert eines sog. AC._____s kann auf das in E. III/3.9 Ausgeführte verwiesen werden. Gegenstand des Zeug- nisses sind unmittelbar wahrgenommene Tatsachen, d.h. all das, was mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden kann (Art. 169 ZPO). Die schriftli- che Aussage AF._____s, er habe aus verschiedenen Quellen gewusst, dass der Kläger der Eigentümer der Aktien gewesen sei, stellt –– soweit es um das Eigen- tum an den Aktien geht – eine Angabe vom Hörensagen dar, die das Beweiser- gebnis gleichsam vorwegnimmt, wobei über die Quellen nichts weiter bekannt ist. Letztlich bestätigt AF._____ lediglich, aus (nicht genannten) Quellen erfahren zu haben, dass der Kläger (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war. Das dies zum Nachweis der behaupteten Treuhandschaft nicht genügend kann, liegt auf der Hand. Der Kläger hat sich auf AF._____– wie er selbst geltend macht (Urk. 207 Ziff. 163) – im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Verkauf des Aktienpaketes von 52% berufen. Mit der Aussage, der Kläger sei der (wirtschaftli- che) Eigentümer der Aktien gewesen, wird letztlich auf Gegebenheiten Bezug ge- nommen, die sich früher zugetragen haben müssen (vgl. auch Urk. 5/114: "I knew from various sources before I met A._____ […]"). Allerdings vermochte der Kläger - 68 - weder zu substantiieren noch zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor 1998 ein Treuhandverhältnis einging. Wie bereits ausgeführt wurde, lassen sich unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei nicht durch ein unsubstantiiertes Zeugnis, das überdies vom Hörensagen erfolgt, ersetzen. Deshalb kann auch dem Einwand, die Vorinstanz hätte AF._____ als Zeugen einvernehmen müssen, um in Erfah- rung zu bringen, aus welchen Quellen er seine Informationen habe, nicht gefolgt werden. Letztlich könnte es auch nicht damit sein Bewenden haben, "aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen hat", sondern es wäre von Interesse, was diese unbekannten Quellen selbst hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhand- vertrags oder allfälliger Erfüllungshandlungen unmittelbar wahrgenommen haben. Über welche Tatsachen diese Quellen Zeugnis ablegen könnten, zeigte der Klä- ger weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren auf. Die Informationsbe- schaffung ist Aufgabe der Parteien und kann nicht an Zeugen delegiert werden. Indem der Kläger pauschal vorbringt, AF._____ sei "gleich wie auch die Parteibe- fragung des Klägers" "zu allen relevanten Stellen in seinem AC._____" auch als Zeuge offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 63), legt er nicht dar, welche weiteren, vor Aktenschluss behaupteten und für den Entscheid wesentlichen Tatsachenbe- hauptungen die Vorinstanz zu seinem Nachteil nicht näher abklärte. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine unterbliebene Parteibefragung rügt (Urk. 207 Ziff. 164). Der Kläger kann sich nicht auf die pauschale Rüge beschränken, die Vo- rinstanz hätte ihn "zu allen relevanten Stellen im AC._____" (Urk. 207 Ziff. 163) bzw. zur Verhandlungsführung durch den Kläger (auf die es nach dem in E. 5.6.3 Ausgeführten ohnehin nicht ankommen kann) und zur wirtschaftlichen Berechti- gung an den 52 Aktien befragen müssen (Urk. 207 Ziff. 164). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz den Kläger zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Ver- äusserung des Aktienpaketes von 52% befragte und keine Ergänzungsfragen ge- stellt wurden (Urk. 148 S. 8). 5.6.6 Den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch zwischen striktem Geheimhaltungswillen des Klägers (Urk. 2 Ziff. 109 und Ziff. 129) und "mehreren Informationsquellen" für dessen Beteiligung (Urk. 208 S. 52) vermag der Kläger sodann nicht zufriedenstellend aufzulösen. Der Kläger hielt im hier interessieren- den Zusammenhang ausdrücklich fest, er habe auch bei diesem Verkauf seines - 69 - "52%igen Anteils an der F._____ AG" wiederum nicht persönlich als Aktionär ge- gen aussen auftreten wollen (Urk. 2 Ziff. 109). Der Kläger versucht die diversen Quellen, die von seiner Eigentümerschaft gewusst hätten, damit zu erklären, dass V._____ als damals reichster Mann Russlands Zugang zu Quellen gehabt habe, welche ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft des Klägers bestätigt hätten. Diese Behauptung ist einerseits neu (und daher unbeachtlich; Art. 317 ZPO) und andererseits als Erklärung untauglich. Sie erklärt nämlich nicht, wie diese Quellen in Erfahrung bringen konnten, dass dem Kläger ein Mehrheitsanteil an der F._____ AG gehörte, obwohl der Kläger auf absolute Diskretion bedacht war. Letztlich kommt dem von der Vorinstanz diesbezüglich geäusserten Erstaunen aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 5.6.7 Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe ein von der N._____ am 31. März 2006 erstelltes Dokument "Profil der Geschäftsbeziehung" betreffend das Mandat O._____ Stiftung (Urk. 5/115) nicht korrekt gewürdigt. Da- rin wird der Kläger als Vertragspartner bzw. als wirtschaftlich berechtigte Person der O._____ Stiftung identifiziert, zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswer- te ausgeführt, sie stammten aus dem Verkauf einer Beteiligung (52%) an der F1._____ AG in AQ._____, und festgehalten, dass keine Änderungen zum Profil vom 13. November 2001 eingetreten seien. Der Kläger macht geltend, die Vo- rinstanz spreche dem Dokument zu Unrecht die Aussagekraft ab mit der Begrün- dung, die Angaben dürften ohnehin allein vom Kläger stammen. Die N._____ ha- be den Kläger langjährig betreut und sei in den Aktienkauf involviert gewesen, so dass sie über "eigenes Wissen" verfügt habe und nicht nur auf die Erklärungen des Klägers habe abstellen müssen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, stamme diese Erklärung des Klägers aus einer Zeit, in der sich die strittigen Le- benssachverhalte abgespielt hätten, was für ihre Aussagekraft spreche. Zudem erkenne die Vorinstanz im Dokument zu Unrecht einen Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er den Erlös aus dem Verkauf von 26 Aktien in die O._____ Foundation bzw. in die drei Stiftungen zugunsten seiner drei Kinder habe einbrin- gen wollen; die Mittel, die in die O._____ Foundation eingebracht worden seien, stammten aus dem Verkauf seiner Beteiligung von 52% (Urk. 207 Ziff. 166). - 70 - Der Kläger hat diesbezüglich vor Vorinstanz einzig behauptet, seine wirt- schaftliche Berechtigung an 52% der Inhaberaktien gehe auch aus dem Doku- ment "Profil der Geschäftsbeziehung" vom 31. März 2006 hervor (Urk. 2 Ziff. 106). Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit seinen weiterführenden Aussagen gegen das Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO) verstösst. Aus dem Dokument geht nur hervor, dass die eingebrachten Vermögenswerte, die den Erlös für 26% der Ak- tien nicht überstiegen, aus dem Verkauf einer Beteiligung von 52% stammen. Dass "seine Beteiligung" an der F._____ AG 52% betrug, wird nicht gesagt. Wer von der N._____ "eigenes Wissen hatte", und wie dieses erworben wurde, geht aus der Berufung nicht hervor. S._____, der das "Profil der Geschäftsbeziehung" unterzeichnet haben dürfte, hat als Zeuge ausgesagt, es sei nicht klar gewesen, wem die beim Beklagten verbliebenen 26 Aktien gehört hätten (Urk. 150 S. 12). Bezüglich der an die N._____ verkauften 26 Aktien konnte er lediglich bestätigen, diese hätten "ihrer Meinung nach" dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe (Urk. 150 S. 11). Die Urkunde wird auch nicht dadurch beweisbil- dend, dass sie allenfalls auf Erklärungen des Klägers zur Herkunft der Mittel be- ruht, die aus einer Zeit stammen, in der sich die strittigen Lebenssachverhalte ab- gespielt haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht präzisiert, was er unter "strittigem Lebenssachverhalt" versteht, bliebe es doch bei einer einseitigen An- gabe des Klägers, die Jahre nach der behaupteten Begründung des Treuhand- verhältnisses erfolgt wäre. 5.7.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort darauf ein, weshalb sie zur Behauptung, er habe den Beklagten angewiesen, die 52 Aktien im Hinblick auf den geplanten Verkauf hälftig aufzuspalten, die zu diesem Thema offerierte Parteibefragung des Klägers nicht abnehmen wolle; zudem gehe sie wiederum in Verkennung der Rechtslage davon aus, der Kläger müsse explizit darlegen, weshalb ein bestimmter Zeuge den Beweis, zu dem er angerufen wor- den sei, erbringen könne. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 53, Art. 152 und Art. 157 ZPO (Urk. 207 Ziff. 167 f.). 5.7.2 Der Kläger räumt in der Folge selber ein, dass "das Beweisthema" nicht zweckmässig sei und sich aus einer isolierten Betrachtung einer Anweisung - 71 - des Beklagten keine Schlüsse auf die Rechtsbeziehung der Parteien ziehen las- sen (Urk. 207 Ziff. 169). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Abgese- hen davon hat der Kläger "zu diesem Thema" (Urk. 2 Ziff. 109, S. 89 bis S. 91) insgesamt 23 Beweismittel (19 Urkunden, drei Zeugen, Parteibefragung) offeriert, ohne genau darzulegen, welches Beweismittel zu welcher Tatsachenbehauptung angerufen wird (fehlende Beweisverbindung; vgl. E. III/3.9). 5.8.1 Die Vorinstanz kam sodann auf das Treffen vom 29. September 1999 zu sprechen. Sie hielt dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass allen Anwesen- den (dem Kläger, dem Beklagten sowie S._____ und P._____ von der N._____) die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an den 52 Aktien bekannt gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen, dass er den Ver- tretern der N._____ gegenüber bestätigt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder und werde der N._____ im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertragen (Urk. 208 S. 53). Die Vorinstanz erwog zunächst, von einer solchen Bestätigung anlässlich des Treffens habe der Kläger in seiner Befragung selber nicht gesprochen, womit seine Behauptung widerlegt sei (Urk. 208 S. 54). Sodann würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen von S._____ und P._____. Sie kam zum Schluss, beide Zeugen hätten sich nicht daran erinnern können, dass der Kläger ihnen gegen- über gesagt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder. Einigermassen konkret hät- ten sich die beiden Zeugen einzig in Bezug auf das Aktienpaket von 26% äussern können, das vom Beklagten an die N._____ verkauft worden sei. Über die Eigen- tumsverhältnisse an den anderen 26% sei ihnen nichts bekannt gewesen. So hät- ten beide Zeugen ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass die der N._____ verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und der Beklagte diesbezüg- lich der Treuhänder des Klägers gewesen sei. Beide Zeugen hätten sich aber nicht konkret erinnern können, weshalb sie zu dieser Überzeugung gelangt seien, sondern unbestimmt auf Gespräche und Aktennotizen verwiesen. Insbesondere fehle eine zeitliche Einordnung. Eine solche erscheine aber nicht unwesentlich, da der Kläger nach Vollzug des Kaufvertrags vom 29. Februar 2000 unbestrittener- massen Eigentümer des verkauften Aktienpaketes von 26% gewesen sei und der - 72 - Zeuge S._____ erst im März 2000 für die N._____ tätig geworden sei, weshalb das Treffen seinen Angaben zufolge frühestens im März 2000 habe stattfinden können. Allerdings sei der Kläger nicht als Eigentümer der 26 Aktien aufgetreten, sondern habe die Aktien durch die N._____ für die O._____ Foundation gehalten, für die wiederum der Beklagte Instruktionsberechtigter gewesen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen von S._____ ohne Beweiskraft. Die Aussagen von P._____ zu den Eigentumsverhältnissen bzw. zu den Umständen, aufgrund derer er auf eine Treuhandschaft geschlossen habe, seien sehr unbestimmt und wenig nachvollziehbar (Urk. 208 S. 54 bis S. 57). Die Vorinstanz analysierte schliesslich vier Urkunden (Urk. 208 S. 58 bis S. 60), wobei sie auch diesbezüg- lich zur Überzeugung gelangte, diese seien wenig aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen (Urk. 208 S. 62): − Die in einer E-Mail-Notiz vom 19. August 2013 (Urk. 5/113B) enthaltene Darstellung von S._____ decke sich im Wesentlichen mit seinen Angaben, die er auch als Zeu- ge deponiert habe. Mit seinen Aussagen, er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% dem Kläger gehört und der Beklagte diese Aktien für den Kläger offiziell gehalten habe, und er glaube, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tat- sächlich gehört habe und der Kläger der "Big Boss" gewesen sei, stelle er über die Eigentumsverhältnisse lediglich Vermutungen an (Urk. 208 S. 58). − In einer von S._____ jedenfalls mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen verfass- ten Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) werde in Ziffer 1 ausgeführt, dass der Kläger und der Beklagte am 29. September 1999 nach AL._____ gekommen seien, um den bevorstehenden Aktienkauf zu bespre- chen. Dabei habe der Kläger Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Be- vollmächtigter aufgetreten sei, da er habe vermeiden wollen, dass öffentlich werden könnte, dass er Aktien an der F1._____ AG besitze. S._____ sei aber als Zeuge der Ansicht gewesen, dass das genannte Datum nicht zutreffen könne. Dass die zeitliche Einordnung des Treffens und damit auch der Vermerk, der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, re- levant sei, sei bereits bei der Würdigung der Zeugenaussage von S._____ erwähnt worden. In Ziffer 4 werde ausgeführt, der Kläger habe nach Abschluss des gesam- ten Geschäfts am 22. März 2001 per Fax darum gebeten, den Beklagten als Be- vollmächtigten zu streichen und stattdessen seinen Sohn AO._____ einzusetzen, - 73 - wobei der Sohn AO._____ nach diesem Datum als Instruktionsberechtigter bei der O._____ Foundation figuriere und es auch der Kläger so darstelle, dass der Beklag- te bis zu diesem Widerruf als sein Bevollmächtigter für die O._____ Foundation fungiert habe. Vor diesem Hintergrund erhalte die Aussage des Klägers in der Par- teibefragung, dass P._____ und S._____ bereits vor dem Treffen vom 29. Septem- ber 1999 gewusst hätten, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei, die mögliche Bedeutung, dass damit dessen Bevollmächtigung für die O._____ Foundation und gar nicht die behauptete Stellung als Treunehmer in der F._____ AG gemeint gewesen sei. Auch die irritierende Antwort von S._____ auf den Vorhalt, wonach der Kläger Wert darauf gelegt habe, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, und auf die Frage, woher er diese Informati- onen habe, mache so Sinn. S._____ habe die Frage nämlich damit beantwortet, dass der Beklagte bei der O._____ Instruktionsberechtigter gewesen sei. Sei näm- lich der Beklagte anstelle des Klägers für die O._____ Foundation aufgetreten, ha- be nach aussen verschleiert werden können, dass der Kläger (via O._____ Foun- dation) durch das Geschäft Eigentümer von 26 Aktien der F._____ AG geworden sei (Urk. 208 S. 58 f.). − Über die Bedeutung der in einer von P._____ verfassten handschriftlichen Notiz (Urk. 5/131) enthaltenen Bemerkung ("confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner!") habe P._____ als Zeuge nur spekulieren können. Er habe sich weder an den Zeitpunkt noch den Anlass der Notiz erinnern können (Urk. 208 S. 59 f.). − Die von P._____ verfasste Notiz vom 16. Februar 2000 über ein Telefonat mit dem Beklagten (Urk. 5/132) beginne mit der Feststellung, dass der Beklagte "offiziell" 52% der Aktien der F1._____ AG besitze. In seiner Zeugenbefragung habe P._____ erklärt, er habe das Wort "offiziell" deshalb in Anführungs- und Schluss- zeichen gesetzt, weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tat- sächlich gehört hätten. Er nehme an, dass der Beklagte dies zwar so behauptet, er dies aber nicht geglaubt habe. Gewusst habe er dies nicht, wohl aber aus den Um- ständen geschlossen (Urk. 208 S. 60). 5.8.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den Gegenstand seiner Befra- gung in unzulässiger Weise eingeschränkt, seine Aussagen bzw. die Aussagen der Zeugen unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt und auch die von P._____ - 74 - verfassten Notizen (Urk. 5/131+132) isoliert und unvollständig gewürdigt. Es liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. 5.8.3.1 Der Kläger macht im Zusammenhang mit seiner Befragung geltend, er habe den Sachverhalt in der Replik wesentlich breiter formuliert und das Wis- sen der Vertreter der N._____ um die Rolle des Beklagten als Treuhänder nicht alleine am Treffen vom 29. September 1999 aufhängen wollen. Er habe seine Parteibefragung zur Behauptung offeriert, dass die Vertreter der N._____ gewusst hätten, dass er 52% der Aktien wirtschaftlich kontrolliert und verkauft habe. Es sei unerheblich, ob das Thema am 29. September 1999 oder früher oder später be- sprochen worden sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ausgesagt habe, die Vertreter der N._____ hätten bereits vor diesem Treffen gewusst, dass der Beklagte sein Bevollmächtigter sei, weil er sie darüber informiert habe. Entgegen der Vorinstanz könne seine Aussage, der Beklagte sei eine von ihm bevollmäch- tigte Person gewesen, nicht so interpretiert werden, als habe er damit das Instruk- tionsrecht bzw. die Bevollmächtigung des Beklagten bei der O._____ Foundation gemeint, habe sich das Beweisthema doch eindeutig auf die Frage der Treuhand- schaft bezogen (Urk. 207 S. 74 f. Ziff. 170 f., S. 78 Ziff. 180). 5.8.3.2 Die Rüge des Klägers geht fehl. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, beim Treffen vom 29. September 1999 sei die Frage, ob der Beklagte sein Treu- händer gewesen sei, nicht besprochen worden. Allerdings habe er "die beiden Herren" von sich aus darüber informiert. Über diesen Umstand hätten beide be- reits vor dem Treffen Bescheid gewusst. Der Beklagte habe schon zu einem früheren Zeitpunkt die Rolle einer von ihm bevollmächtigten Person ausgeübt. P._____ und S._____ hätten bereits vor dem Treffen vom 29. September 1999 gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei. Er habe P._____ 1998 kennengelernt. Schon damals habe dieser gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei (Urk. 148 S. 5). Der Kläger unterscheidet in seiner Berufung zwischen der Treuhandschaft des Be- klagten bezüglich der Aktien und der Bevollmächtigung des Beklagten bezüglich der O._____ Foundation und macht geltend, seine Aussagen in der Parteibefra- gung könnten sich nur auf die Treuhandschaft bezogen haben. Allerdings war be- - 75 - reits sein Parteivortrag in diesem Punkt nicht besonders klar. Der Kläger führte in der Klageschrift zunächst aus, der Beklagte habe über ein "Instruktionsrecht als Treuhänder bezüglich der O._____ Foundation, der Stiftung des Klägers" verfügt, das im März 2001 widerrufen worden sei (Urk. 2 Ziff. 114). Der zur Bestätigung eingereichte "Mandatsvertrag" (Urk. 5/147) ist allerdings wenig aussagekräftig. In der Replik buchstabierte der Kläger zurück und sprach mit Bezug auf die O._____ Foundation nur noch von einem Auskunftsrecht und einer umfassenden Bevoll- mächtigung, aufgrund derer der Beklagte der N._____ für den Kläger Instruktio- nen geben konnte (Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Kläger in der Parteibefragung wiederholt davon sprach, P._____ und S._____ hätten früher bzw. bereits 1998 von der Bevollmächtigung des Beklagten erfahren, können sich seine Aussagen sehr wohl auf die Funktion des Beklagten bei der O._____ Foundation als Be- vollmächtigter bezogen haben, auch wenn die Treuhandschaft und die Aktien das eigentliche Beweisthema waren (Urk. 207 Ziff. 180). Jedenfalls erklärte der Kläger nicht, worüber er die Vertreter der N._____ genau informierte und was er mit dem Ausdruck "bevollmächtigte Person" genau meinte (Urk. 150 S. 5). Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht auf, aus welcher Aussage die Vorinstanz hätte darauf schliessen müssen, dass die Vertreter der N._____ wussten, dass er die 52% der Aktien an der F._____ AG wirtschaftlich kontrollierte und verkaufte. Was die Vertreter der N._____ genau wussten, muss als innere Tatsache ohnehin pri- mär aus den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ erschlossen werden. Daher kann auch nicht auf die pauschale Aussage des Klägers abgestellt werden, den Herren P._____ und S._____ sei sehr wohl bekannt gewesen, dass er allei- niger Besitzer der Aktien und der Beklagte lediglich Vertreter gewesen sei (Urk. 148 S. 6). Und schliesslich ist ganz generell zu bemerken, dass aufgrund von Aussagen des Klägers in der Parteibefragung ein Treuhandvertrag bezüglich der Aktien nicht als erstellt gelten könnte, da seine Aussagen zu pauschal erscheinen, der Kläger selbst Prozesspartei ist und am Ausgang des Verfahrens ein unmittel- bares Interesse hat. Wie zu zeigen sein wird, lassen sich seine Aussagen – je- denfalls hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 – auch nicht mit den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ in Einklang bringen. - 76 - 5.8.4.1 Zu Recht beanstandet der Kläger hingegen, dass den Aussagen des Zeugen S._____, der über kein erkennbares Interesse am Prozessausgang ver- fügt (vgl. Urk. 150 S. 3 f.), der Beweiswert nicht bereits deshalb abgesprochen werden kann, weil er im März 2000 und damit nach dem Verkauf der Aktien an die N._____ für dieselbe zu arbeiten begann, er das Treffen auf Vorhalt dieses Um- standes auf den September 2000 verlegte (Urk. 150 S. 7) und der Kläger in die- sem Zeitpunkt bereits "Eigentümer dieses Aktienpaketes von 26%" geworden war (so aber die Vorinstanz Urk. 208 S. 57). Der Kläger weist in diesem Zusammen- hang zu Recht darauf hin, dass der Zeuge P._____ aussagte, S._____ sei bereits früher bei ihnen ein- und ausgegangen, auch wenn er erst im Jahre 2000 ange- fangen habe, bei ihnen zu arbeiten (Urk. 151 S. 5), und sich der Zeuge S._____ mit Bestimmtheit an ein Treffen mit P._____, dem Kläger und dem Beklagten im Herbst erinnerte, an dem der Verkauf der Aktien besprochen worden war (Urk. 150 S. 7 f.). 5.8.4.2 Der Kläger bemängelt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass S._____ seine Aussage über die Treuhandschaft an den 26 Aktien explizit auf die Zeit vor dem Verkauf an die N._____ bezogen habe (Urk. 207 Ziff. 178, Ziff. 181). Zudem übergehe die Vorinstanz, dass S._____ ausgesagt habe, er habe geglaubt, dass die zweiten bzw. weiteren 26% der Aktien, die der Beklagte (an die R._____ S.A.) verkauft habe, nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört hätten (Urk. 207 Ziff. 173). 5.8.4.3 S._____ sagte als Zeuge aus, seiner Meinung nach hätten "die 26%" von der N._____ gekauften Aktien treuhänderisch dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe. Gehört hätten sie schlussendlich dem Kläger. Er schliesse dies aus einer Mischung von Aktennotizen und dem, was nach dem Ak- tienverkauf passiert sei, vielleicht auch aus Gesprächen mit dem Kläger oder des- sen Sohn, AO._____, wobei er nicht sicher sei, ob dieser damals schon involviert gewesen sei, er glaube es aber nicht, dies sei fast zwanzig Jahre her. Er wisse nicht, ob der Beklagte ihm gegenüber einmal geäussert habe, dass er nur Treu- händer sei. Er könne sich auch nicht konkret daran erinnern, bei welcher Gele- genheit der Kläger ihm gegenüber einmal geäussert habe, die Aktien würden - 77 - nicht dem Beklagten gehören; allerdings glaube er, dass der Kläger das einmal gesagt habe. Er erinnere sich daran, weil es das erste grössere Geschäft gewe- sen sei, an dem er beteiligt gewesen sei. Er habe alles beobachtet und sich viele Notizen gemacht, deshalb gehe er davon aus, dass es so gewesen sei. Es sei damals schon Thema gewesen, dass 52% der Aktien verkauft würden. Es sei be- reits klar gewesen, dass der Beklagte nach dem Verkauf noch weitere 26% der Aktien besessen habe. Es sei aber nicht klar gewesen, wem diese Aktien gehört hätten. Hinsichtlich der weiteren 26% der Aktien seien die Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen (Urk. 150 S. 11 f.). Er wisse nicht, ob anlässlich eines weiteren Treffens, das etwa eine Woche nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit der R._____ S.A. (26. Januar 2001) stattgefunden habe, von einem Treuhandver- hältnis gesprochen worden sei. Bezüglich des Verkaufserlöses könne er nur über die 26% sprechen, die sie für den Kläger verkauft hätten; über den Verkaufserlös der übrigen 26% der Aktien sei nicht gesprochen worden (Urk. 150 S. 13). Ihm sei aufgrund von Gesprächen und Aktennotizen klar gewesen, dass der Beklagte die 26% der Aktien (welche die N._____ treuhänderisch verkauft habe) treuhände- risch für den Kläger gehalten habe. Er habe aber nicht gewusst, was mit den zweiten 26% der Aktien gewesen sei, die der Beklagte verkauft habe (Urk. 150 S. 15). Schliesslich wurde der Zeuge mit dem Passus in seiner E-Mail vom 19. Au- gust 2013 konfrontiert, worin er ausgeführt hatte, sie hätten erst erfahren, dass neben den 26% (die sie dem Beklagten für USD 5.2 Mio. abgekauft hätten) noch weitere 26% im Besitze des Beklagten seien, als der Vertrag gemacht worden sei; er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% des Beklagten dem Kläger gehört habe und der Beklagte diese für den Kläger offiziell gehalten habe, er glaube nur ein kleiner Teil habe dem Beklagten tatsächlich gehört, der "Big Boss" sei der Kläger gewesen (Urk. 150 S. 15; Urk. 5/113B, zweitletzter Absatz). Dazu sagte der Zeuge aus, der Hintergrund sei gewesen, dass er zu diesem Zeit- punkt gewusst habe (vermutlich vom Sohn des Klägers AO._____), dass der Klä- ger über ein Konto in Zürich verfügt habe, auf dem der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf gelegen sei; er erinnere sich, dass AO._____ davon aus- gegangen sei, dass er (der Zeuge) über das Konto des Klägers in Zürich Kenntnis - 78 - gehabt habe. AO._____ habe gesagt, ein Teil des Aktienverkaufs sei auf diesem Konto gelandet. Er (der Zeuge) könne sich erinnern, dass sich der zweite Teil des Geldes dieser Aktien, die der Beklagte für den Kläger gehalten habe, auf dem Konto in Zürich befunden habe. Sie seien am Anfang des Aktienverkaufs der Mei- nung gewesen, dass ein Teil der zweiten 26% dem Beklagten gehört hätten. Und sie seien der Meinung gewesen, dass die 26%, die sie vom Beklagten abgekauft hätten, dem Kläger gehört hätten. Er könne sich daran erinnern, weil sie den Be- klagten ebenfalls hätten beraten wollen, beispielsweise zur Gründung einer Stif- tung, da sie davon ausgegangen seien, dass der zweite Teil dessen Geld gewe- sen sei. Der Kläger habe schliesslich gesagt, dass er das nicht wolle, und daher sei dieses Thema vorbei gewesen. Dies sei nach dem Verkauf gewesen. Er habe (wie er es in der E-Mail vom 19. August 2013 geschrieben habe) geglaubt, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tatsächlich gehört habe, gewusst habe er es nicht. Es handle sich um eine Vermutung. AO._____ habe ihm nach oder um 2010 herum, allenfalls auch 2012, mitgeteilt, dass sein Vater ein Konto in Zürich habe und auf dieses Konto offenbar der zweite Teil des Verkaufserlöses gelangt sei. Dies sei für ihn aber auch nicht weiter interessant gewesen, weil sie damit nichts zu tun gehabt hätten (Urk. 150 S. 16). 5.8.4.4 Aufgrund der Aussagen von S._____ ist nicht mit hinreichender Si- cherheit zu erstellen, dass der Beklagte lediglich treuhänderischer Eigentümer der 26 Aktien gewesen ist, die an die N._____ verkauft wurden. Der Zeuge verwies für seine Annahmen auf nicht näher bezeichnete Aktennotizen und auf mögliche Gespräche, die mit dem Kläger oder dessen Sohn (nicht aber mit dem Beklagten) geführt worden seien (Urk 150 S. 11: "unserer Meinung nach"; "Vielleicht aus Ge- sprächen"; "Konkret nicht, aber ich glaube"; "Allerdings glaube ich"; "gehe ich da- von aus"). Dies ist alles zu unbestimmt, beruht ausschliesslich auf Angaben der klägerischen Seite und genügt daher nicht, um hieb- und stichfest zu beweisen, dass der Kläger treuhänderisch an diesen Aktien, die sich im Eigentum des Be- klagten befanden, berechtigt war. Aber selbst wenn hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 von einem Treuhandverhältnis auszu- gehen wäre, hülfe dies dem Kläger nicht weiter. Der Kläger verlangt die Heraus- gabe des Erlöses aus dem Verkauf der vom Beklagten an die R._____ S.A. ver- - 79 - äusserten Aktien Nrn. 75 bis 100. Es genügt demnach entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein irgendwie geartetes Treuhandverhältnis bestanden hat. Das rechtliche Schicksal der veräusserten Aktienpakete à je 26 Aktien ist nicht notwendigerweise identisch. Vielmehr muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat. Der Zeuge S._____ konnte dazu keine Angaben machen (Urk. 150 S. 12) und auch anlässlich des (zweiten) Treffens nach dem 26. Januar 2001 wurde gemäss dem Zeugen weder über den Verkaufserlös der übrigen 26% noch über ein Treuhandverhältnis gesprochen (Urk. 150 S. 13). Der Kläger bringt zwar vor, der Zeuge habe zudem ausgesagt, er glaube, auch die weiteren 26% der Aktien hätten nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört (Urk. 207 Ziff. 173). Einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Jahre später geäusserte Vermutung. Andererseits basiert diese Vermutung auf späteren Angaben des Sohnes des Klägers hinsichtlich eines Kontos des Klägers in Zürich, auf das "der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf" geflossen sein soll (Urk. 150 S. 15, S. 16 f.; vgl. auch Urk. 5/113B S. 1 letzter Absatz: "der Sohn von Herrn A._____ oder sonst jemand aus dem Kreis"). Gemäss Darstellung des Klägers floss aber weder der Kaufpreis für die von der N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 noch derjenige für die vom Beklagten verkauften Aktien Nrn. 75 bis 100 auf ein Konto des Klägers in Zürich. Die einen USD 32.5 Mio. gingen an die N._____, die den Betrag auf ein Konto der O._____ Foundation weiterleitete; die anderen USD 32.5 Mio. wurden auf ein Konto des Beklagten bei der W._____ überwiesen (Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 265; vgl. auch Urk. 208 S. 67 mit Verweis auf Urk. 107/78/1). Für die Vermutung des Zeugen resp. für die Aussage AO._____s fehlt es daher an einer zuverlässigen Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass S._____ zu Beginn seiner Befragung ausführte, er sei nicht wie der Anwalt des Klägers der Meinung gewesen, dass "die 100% der F1._____aktien Herrn A._____ zuzuordnen [seien]" (Urk. 150 S. 6). 5.8.5.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Aussage des Zeu- gen P._____ insofern falsch gewürdigt, als sie festgestellt habe, der Zeuge habe über seinen handschriftlichen Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner!" (Urk. 5/131) nur spekulieren können. Diese Würdigung stehe im Wider- - 80 - spruch zur – angesichts des Zeitablaufs mit erstaunlicher Sicherheit erfolgten – Aussage des Zeugen, der Vermerk bedeute, dass der Beklagte wohl treuhände- risch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter (Urk. 207 Ziff. 174). Weiter übergehe die Vorinstanz dessen klare Aussage, dass er vom Beklagten er- fahren habe, dass dieser den Verkauf von 26% der Aktien an die N._____ steuer- lich in Zürich deklarieren werde, damit es danach aussehe, als hätten ihm die Ak- tien tatsächlich gehört. Damit habe der Zeuge ausgesagt, der Beklagte selbst ha- be ihm gegenüber erklärt, dass die 26% Aktien ihm tatsächlich nicht gehören würden, was entsprechend gewürdigt werden müsse. Es verbiete sich, zu einem anderen Schluss zu gelangen, als dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 207 Ziff. 175, Ziff. 177). 5.8.5.2 Hinsichtlich der vorbestehenden Eigentumsverhältnisse an den Ak- tien Nrn. 49 bis 74, die an die N._____ veräussert wurden, äusserte sich der Zeu- ge P._____ zunächst vage, woraus sich keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen. So sagte er aus, sie seien im September 1999 davon ausgegangen, dass diese 26% dem Kläger gehört hätten (Urk. 151 S. 7). Er nehme an, dass der Be- klagte die Aktien selbst treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. In Gesprä- chen habe sich gezeigt, dass der Beklagte wahrscheinlich nicht der Eigentümer dieser 26% der Aktien gewesen sei. Allerdings habe ihm der Kläger dies sicher- lich nicht mit diesen Worten gesagt. Der Kläger habe ihm nicht gesagt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er erinnere sich nicht, dass der Kläger ihm und S._____ gegenüber bestätigt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er könne aber sagen, dass er der Überzeugung gewesen sei, dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 151 S. 8). Wann und aus welchem Anlass er die Handnotiz (Urk. 5/131: "confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner") verfasst habe, wisse er nicht; dies müsse wohl anlässlich einer Besprechung gewesen sein. Seiner Meinung nach bedeute dies, dass der Beklagte wohl treu- händerisch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter. In der Tele- fonnotiz vom 16. Februar 2000 habe er vermerkt, der Beklagte besitze "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 5/132), weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tatsächlich gehört hätten. Wenn er das Wort "offiziell" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, dann werde der Beklagte gesagt haben, dass ihm - 81 - 52% der Aktien gehört hätten. Er habe dieses Wort verwendet, weil er das nicht geglaubt habe. Gewusst habe er diesbezüglich nichts. Er habe es aus den Um- ständen geschlossen. Er könne auch nicht bestätigen, dass der Kläger einmal er- wähnt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei (Urk. 151 S. 9 f.). Aufgrund dieser unbestimmten, auf persönlicher Einschätzung beruhenden Angaben hat die Vorinstanz korrekterweise ein Treuhandverhältnis als nicht erstellt betrachtet. Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die (im Zu- sammenhang mit Ziffer 2 der von S._____ erstellten Chronologie gemachte) Aus- sage des Zeugen unerwähnt gelassen, dass der Beklagte ihm einmal gesagt ha- be, dass er diese Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen würde, damit es danach aussehe, als hätten die Aktien tatsäch- lich ihm gehört (Urk. 151 S. 12). 5.8.5.3 Die Frage, ob gestützt auf diese Aussage P._____s hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien von einem Treuhandverhältnis auszugehen ist, kann jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat (E. III/5.8.4.4). Auch der Zeuge P._____ konnte dazu keine Aussagen machen, da sie mit der "übrigen Hälfte" überhaupt nichts zu tun hatten und er über die Eigentumsverhältnisse an den anderen 26% der Aktien gar nichts wusste (Urk. 151 S. 13), was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 208 S. 56 f.) und vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Allerdings ist der Kläger der Auffassung, dass sich aus einer "gemeinsamen Betrachtung" der un- datierten handschriftlichen Notiz P._____s (Urk. 5/131) und dessen Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 (Urk. 5/132) das unzweideutige Ergebnis ergebe, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien der F._____ AG gewe- sen sei und sich diese Aussage auf sämtliche 52 Aktien beziehen müsse. Nebst dem Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner" enthalte die hand- schriftliche Notiz den weiteren Vermerk "52% shares of F._____to sell" und auch die Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 enthalte den Vermerk, der Beklagte halte "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 207 Ziff. 184 bis 187; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 198). Auch wenn sich diese Vermerke auf die Zeit vor dem Verkauf der Aktien an die - 82 - N._____ beziehen mögen, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde, machen die Aussagen des Zeugen P._____ klar, dass die Vermerke nicht auf belegbarem, gesichertem Wissen sondern auf An- nahmen bzw. Einschätzungen P._____s beruhen (Urk. 151 S. 9 f.). P._____ sag- te zwar aus, er habe nicht geglaubt, dass dem Beklagten 52% der Aktien gehört hätten (Urk. 151 S. 10). Gleichzeitig brachte er aber unzweideutig zum Ausdruck, dass er über die dem Beklagten verbliebenen 26 Aktien keinerlei Angaben ma- chen könne (Urk. 151 S. 13). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass von allem Anfang geplant war, das gesamte Mehrheitsaktienpaket von 52% an die R._____-Gruppe zu veräussern, können die Vermerke nicht im Sinne des Klägers gedeutet werden. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht zu, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien an der F._____ AG war, wie der Kläger meint (Urk. 207 Ziff. 187). Es stellt sich lediglich die Frage, ob zwischen den Parteien ein obligatorisches Rechtsverhältnis bestand oder nicht. Damit muss es sein Bewenden haben. 5.8.6 Im Ergebnis dringt der Kläger mit seinen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen C3./3.3.4 erhobenen Einwände (Urk. 207 Ziff. 170 bis 187) nicht durch. Der Nachweis, dass der Beklagte die an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger veräussert hat, kann mit der Parteiaussage des Klägers, den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____und mit den Urkunden 5/131 und 5/132 nicht geleistet werden. 5.9.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Kaufpreis von USD 5.2 Mio. für die 26 Aktien gemäss Vertrag vom
  36. Februar 2000 zwischen dem Beklagten als Verkäufer und der N._____ als Käuferin (Urk. 5/141) am 13. März 2000 bezahlt worden sei. Sie prüfte sodann, ob der Kläger den Beweis dafür geleistet hat, dass der Beklagte den Kaufpreis für die an die N._____ veräusserten Aktien vereinbarungsgemäss wieder zurückzahlte, wenn auch nicht im vollen Betrag. Sie hielt dafür, dass die drei vom Beklagten in seinem Schreiben an P._____ vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) erwähnten Über- weisungen, nämlich - 83 -
  37. an N._____: -USD 1'329'044.57,valuta 30.3.00
  38. an Q._____ S.A.: - USD 1'714'951.39, valuta 31.3.00 - USD 401'658.73, valuta 10.4.00 Total USD 3'445'654.69 in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stünden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die zwei der O._____ Foundation am 6. und
  39. April 2000 auf Anweisung der N._____ mit dem Vermerk "Rueckzahlung Dar- lehen" gutgeschriebenen Beträge von USD 3'026'740.– und USD 401'290.– (Urk. 5/139+140) nicht mit denen im Schreiben vom 10. April 2000 genannten überein- stimmten, weshalb ein Zusammenhang mit den vorgenannten Überweisungen nicht ersichtlich sei. Die von S._____ viele Jahre nach den tatsächlichen Ereignis- sen erstellte Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) enthalte – so die Vorinstanz weiter – Ausführungen zur Zahlung des Be- klagten von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus dem Text ergebe sich, dass es sich dabei um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handle, welche dieser anlässlich von Besprechungen unbenannten Datums gemacht haben solle. Über die Differenz der genannten Summe zum Kaufpreis von USD 5.2 Mio. werde lediglich spekuliert. In welcher Verbindung die N._____ zur Q._____ S.A. stehe bzw. weshalb sie über den dieser Firma überwiesenen Betrag habe verfügen und diesen habe weiterleiten können, werde nicht erklärt. Ebenso wenig werde erläu- tert, weshalb die N._____ nicht den ganzen vom Beklagten überwiesenen Betrag an die O._____ Foundation weitergeleitet habe. Der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) sei zu diesem Thema nichts zu entnehmen (Urk. 208 S. 60 f.). 5.9.2 In seiner Berufung legt der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bereits in der Replik die Differenz (USD 17'624.69) zwischen dem vom Beklagten über- wiesenen Totalbetrag von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/143) und dem von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Betrag von USD 3'428'030.– (Urk. 5/139+140) mit der von der N._____ erhobenen Treuhandkommission von zwei Promillen und Bankspesen von rund USD 350.– erklärt hatte (Urk. 207 Ziff. 188 f. mit Verweis auf Urk. 44 Ziff. 245 ff., insb. Ziff. 247). Diese Erklärung wurde vom Beklagten in der Duplik nicht substantiiert bestritten (Urk. 54 Ziff. 274). Dem- - 84 - zufolge kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, ein Zusammenhang zwischen den vom Beklagten überwiesenen Beträgen (Urk. 5/143) und den von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Beträgen (Urk. 5/139+140) sei nicht ersichtlich, weil die beiden Geldbeträge nicht übereinstimm- ten (Urk. 208 S. 61). 5.9.3 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe die von S._____ verfass- te "Chronologie" (Urk. 5/145) willkürlich gewürdigt. Der Grund, weshalb die N._____ über den vom Beklagten an die Q._____ S.A. überwiesenen Betrag ha- be verfügen können, sei irrelevant, da aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) eindeutig hervorgehe, dass die Zahlung zuhanden von P._____, Geschäftsführer der N._____, geleistet worden sei. In der "Chronologie" werde über die Differenz zu den USD 5.2 Mio. keineswegs nur spekuliert. S._____ führe klar aus, dass der Beklagte gemäss einer Gesprächsnotiz von P._____ für die Transaktion habe Verrechnungssteuern bezahlen müssen, was die Differenz erkläre. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger selbst habe das Thema "Verrechnungssteuern" in einem Gespräch mit P._____ aufgeworfen und die "Chronologie" gebe nur Angaben des Klägers wieder. S._____ habe als Zeuge befragt die Richtigkeit der "Chronologie" ausdrücklich bestätigt. P._____ habe wiederum ausgesagt, der Beklagte habe ihm einmal bestätigt, er werde die Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen müssen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört. Als Folge des mangelhaften Beweisbeschlusses habe die Vorinstanz es unterlassen, die zur "Chronologie" und der Frage der Rückzahlung offerierten Zeugen P._____ und S._____ und den Kläger selbst eingehend zur Thematik zu befragen, womit die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der "Chronologie" hätten ausgeräumt werden können. Nicht nur P._____, sondern auch S._____ habe spontan Anga- ben zur Rückzahlung durch den Beklagten gemacht, indem er ausgeführt habe, sie hätten dem Beklagten USD 5.2 Mio. bezahlt und es seien USD 3.5 Mio. zu- rückgekommen. Auch in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) stehe wörtlich: "You confirmed the purchase price of 5.2 Mio. USD for 26 shares which N._____ paid to Mr. B._____ and most of it you got back from him!". Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die völlig unsubstanti- - 85 - ierten und unbelegten Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt, wonach es sich bei den USD 3'445'654.69 (die er persönlich überwiesen habe) um Kommissions- zahlungen der F._____ AG zugunsten des Klägers gehandelt habe. Bei Würdi- gung sämtlicher im Recht liegender Beweismittel sei bewiesen, dass der Beklagte den vereinnahmten Kaufpreis im Umfang von USD 3'445'654.69 wieder zurück- bezahlt habe (Urk. 207 Ziff. 190 bis Ziff. 196). 5.9.4 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er nicht da- von ausgehe, dass für den Beklagten auf dem Betrag von USD 5.2 Mio. Steuern angefallen seien (Urk. 2 Ziff. 113), weshalb ihm der Beklagte immer noch die Dif- ferenz zwischen USD 5.2 Mio. und USD 3'445'654.69 schulde (Urk. 44 Ziff. 247). Die Vor-instanz war daher nicht verpflichtet, Beweise darüber abzunehmen und zu würdigen, ob sich die Differenz zwischen diesen Beträgen mit allfälligen Steu- erfolgen erklären liesse. Die Ausführungen S._____ s zu den Steuerfolgen in der "Chronologie" (Urk. 5/145) hat der Kläger mit der Klageschrift eingereicht. Soweit sich der Kläger in der Berufungsschrift erstmals auf Steuerfolgen beruft und die Differenz damit erklärt, können seine Vorbringen aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtet werden. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger in diesem Zu- sammenhang auf (zulässige) Beweismittel wie die "Chronologie", die Zeugenaus- sagen von S._____ und P._____ und seine Parteibefragung beruft, um seine neue Darstellung zu untermauern. Unbestritten ist zudem, dass der Beklagte oh- ne weitere Erläuterungen der N._____ USD 1'329'044.57 und der Q._____ S.A. USD 2'116'610.12 überwies, auch wenn in der Folge die N._____ den Gesamtbe- trag (abzüglich Kommission und Bankspesen) an die O._____ Foundation weiter- leitete (Urk. 5/139+140). Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. im Teilbetrag von USD 3'445'654.69 der N._____ zurückerstattet (Urk. 2 Ziff. 113). Wenn die Vorinstanz feststellte, angesichts der drei Überwei- sungen (im Totalbetrag von USD 3'445'654.69) und der zwei unterschiedlichen Empfänger der Rückzahlungen (N._____ einerseits und Q._____ S.A. anderer- seits) sei kein Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ersichtlich, kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden. Aus welchem Grund eine - 86 - Überweisung zugunsten der Q._____ S.A. vorgenommen wurde, nachdem der vollständige Kaufpreis von der N._____ bezahlt wurde, ist nicht nachzuvollziehen. 5.9.5 Zutreffend ist, dass S._____ als Zeuge bestätigte, der Inhalt der von ihm verfassten "Chronologie" (Urk. 5/145) sei aus seiner Sicht immer noch richtig (Urk. 150 S. 14). Allerdings sagte er zur Differenz ("Wir haben B._____ 5,2 Mio. bezahlt. Es sind 3,5 Mio. zurückgekommen") aus, sie hätten die Differenz als "den Betrag der Verrechnungssteuer" interpretiert, die der Beklagte wahrscheinlich ha- be bezahlen müssen (Urk. 150 S. 15). In der zwei oder drei Jahre vor der Einver- nahme verfassten "Chronologie" (Urk. 150 S. 8) äusserte er sich noch bestimmter ("Herr B._____ zahlte ca. 2/3 des Kaufpreises zurück an Herrn A._____"), doch beruht diese Aussage – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – auf einseitigen Angaben des Klägers, der "bei einer Besprechung" darauf hingewiesen habe, "dass Hr. B._____ die 26% F._____AG Aktien lediglich treuhänderisch für ihn selbst" halte (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Dies führte denn auch bei den Vertretern der N._____ lediglich zur Vermutung, "dass Herr B._____ die Aktien um Nom. CHF 1'000 für Herrn A._____ offiziell gehalten hat" (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund kann auch die in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (in wel- cher auf "unfounded accusations" des Klägers geantwortet wurde) enthaltene Aussage, der Kläger habe das Meiste vom Beklagten zurückerhalten, keine wei- tergehende Bedeutung zugemessen werden, zumal S._____ dabei wiederum auf seine "Chronologie" verwies (Urk. 5/144). Dies alles ist vor dem Hintergrund der ungenügenden Substantiierung eines Treuhandverhältnisses zu unbestimmt, um die (vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien als erstellt zu betrachten, da der entscheidrelevante Sachver- halt nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Behauptung des Beklagten, bei den USD 3'445'654.69 habe es sich um Kommissionszahlun- gen gehandelt (Urk. 2 Ziff. 139, Urk. 54 Ziff. 274), ebenso unbelegt geblieben ist, liegt die Beweislast hinsichtlich der Rückzahlung doch beim Kläger. Was die Zeu- gen P._____ und S._____ zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Richtigkeit der "Chronologie" sonst noch hätten ausführen sollen, legt der Kläger mit der Be- rufung nicht substantiiert dar, zumal sie spontan Angaben zur Rückzahlung durch - 87 - den Beklagten gemacht haben (Urk. 207 Ziff. 193). Aus der Aussage P._____s, der Beklagte habe ihm gesagt, er werde die Transaktion in Zürich deklarieren und Steuern darauf bezahlen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört, lässt sich zur Frage der Rückzahlung des Kaufpreises direkt nichts ableiten. Auf diese Aussage P._____s wurde bereits eingegangen (E. III/5.8.5.2 und 5.8.5.3). 5.9.6 Auch mit Bezug auf die Rückzahlung des Kaufpreises gilt im Übrigen, dass daraus mit Bezug auf die vom Beklagten an die R._____ S.A. verkauften Ak- tien Nrn. 75 bis 100 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Selbst wenn dem Kläger der Nachweis der (teilweisen) Rückzahlung des Kaufpreises und ei- nes Treuhandverhältnisses bezüglich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 gelungen wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei an den Aktien Nrn. 75 bis 100 wirtschaftlich berechtigt gewesen bzw. der Be- klagte habe diese Aktien als Treuhänder für den Kläger gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die "korrekte Würdigung der Urkunden und Zeugen- befragungen im Umfeld der N._____" nicht ohne weiteres dazu, dass ein vom Be- klagten bestrittenes Treuhandverhältnis zwischen den Parteien "für den gesamten Aktienanteil" nachgewiesen wäre (Urk. 207 Ziff. 198). Denn die beiden Aktienpa- kete könnten, auch was ihre wirtschaftliche Berechtigung durch den Kläger und/oder den Beklagten angeht, durchaus ein getrenntes Schicksal gehabt ha- ben. Eine gewisse Differenzierung scheint im Übrigen auch der Kläger vorzuneh- men, wenn er ausführt, ein Treuhandverhältnis sei für den gesamten vom Beklag- ten gehaltenen Aktienanteil nachgewiesen, mit Sicherheit aber für diejenigen 26 Aktien, welche vom Beklagten an die N._____ veräussert worden seien (Urk. 207 Ziff. 198; Hervorhebung durch das Gericht). 5.10.1 In einer Noveneingabe vom 9. Oktober 2019 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, er sei in einem für ihn bei der Firma AS._____ in Russland angelegten elektronischen Datenarchiv auf eine SMS-Nachricht des Beklagten vom 6. Februar 2001 gestossen. Darin habe ihn der Beklagte über den tags zuvor erfolgten Eingang des Verkaufserlöses von USD 32.5 Mio. auf dessen Konto bei der W._____ informiert mit der Metapher: "Das, wovon die Bolschewiken geträumt - 88 - hatten, ist geschehen.". Der Beklagte sei als Treuhänder des Klägers verpflichtet gewesen, den Kläger über den Geldeingang auf seinem Konto zu informieren. Für den Kläger sei damit klar gewesen, dass der ihm zustehende Erlös aus dem Ver- kauf der F._____ AG auf dem Konto des Beklagten eingetroffen sei. Mit dieser SMS-Nachricht sei der Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses evident. Der Beklagte habe keinen anderen Grund gehabt, dem Kläger den Geldeingang aus dem Verkauf der Aktien der F._____ AG auf seinem Konto mitzuteilen. Der Kläger habe sich erst wieder unter dem Eindruck der ersten Beweisverhandlung und im Hinblick auf die zweite Beweisverhandlung an die SMS-Nachricht des Be- klagten und deren möglichen Archivierungsort erinnert (Urk. 154). 5.10.2 Wie die Vorinstanz ausführte, können solche unechten Noven ge- mäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im Folgenden taxierte die Vor-instanz das Verhalten des Klägers bei der Beschaffung der vom Beklagten selbst verfassten Belege mit einlässlicher Begründung als nachlässig und nicht entschuldbar, weshalb sie die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zuliess (Urk. 208 S. 10 f.). 5.10.3 In seiner Berufung beanstandet der Kläger, die Vorinstanz hätte die vom Beklagten am 6. Februar 2001 geschriebene SMS-Nachricht nicht unberück- sichtigt lassen dürfen (Urk 207 Ziff. 49 bis Ziff. 54, Ziff. 199). Im Wesentlichen hält er den Erwägungen der Vorinstanz aber lediglich seine bereits in der Novenein- gabe enthaltenen Ausführungen entgegen (Urk. 207 Ziff. 49, Urk. 154 Ziff. 14), bezeichnet diese als unwidersprochen und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Interpretation des Sachverhaltes vor. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere vermag der Klä- ger damit die Vorwürfe der Vorinstanz (Urk. 208 S. 10 f.) nicht zu entkräften, - dass er sich zu Beginn des Prozesses hätte fragen müssen, ob angesichts des Fehlens eines schriftlichen Treuhandvertrages irgendwelche Beweismit- tel bzw. schriftlichen Belege für seine Behauptungen vorhanden sind und auf welche Art er mit dem Beklagten kommunizierte, - 89 - - dass ihm hätte bekannt sein müssen, dass er mit dem Beklagten vereinzelt codierte SMS-Nachrichten austauschte, - dass von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er in seinem persönlichen elektronischen Archiv bestimmte Zeiträume oder bestimmte Tage nach SMS-Nachrichten absucht bzw. absuchen lässt. Dass dem Kläger zunächst angeblich "nicht bewusst war", ob und wo die Dokumente archiviert waren (Urk. 207 Ziff. 49), und ihn erst die persönliche Kon- frontation mit dem Beklagten veranlasste, sich erneut mit der Materie zu befassen (Urk. 154 Ziff. 3), vermag ihn nicht zu entlasten. Ob Noven zulässig sind, war zu- dem von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dem Kläger fol- gerte die Vorinstanz auch nicht willkürlich, die SMS-Nachricht sei im Archiv "leicht auffindbar" und eine frühere Suche daher zumutbar gewesen (Urk. 207 Ziff. 51). Vielmehr machte sie die zutreffende Aussage, die vom Kläger in Auftrag gegebe- ne Recherche und das Resultat zeigten, dass die Suche im elektronischen Archiv innert nützlicher Frist erfolgversprechend gewesen sei, womit die Zumutbarkeit einer solchen Recherche zweifellos bejaht werden müsse (Urk. 208 S. 11). Inwie- fern dies willkürlich wäre, nachdem der Kläger ausführte, mit den genauen In- struktionen bezüglich des zu suchenden Dokumentes sei man schliesslich fündig geworden, ist unerfindlich, zumal die Auftragserteilung an AP._____ im Anschluss an die Verhandlung vom 17. September 2019 erfolgte und die Noveneingabe be- reits am 9. Oktober 2019 eingereicht werden konnte (Urk. 154). 5.10.4 Ungeachtet dessen stellt die (vom Beklagten als solche nicht bestrit- tene) SMS-Nachricht kein Indiz für den Bestand eine Treuhandverhältnisses dar. Die Parteien verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 ihre Aktien- pakete gemeinsam an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). Die N._____ und der Beklagte erhielten am
  40. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 116). Der Beklagte verfügte bis zum 22. März 2001 auch über ein Instrukti- onsrecht bzw. eine umfassende Bevollmächtigung gegenüber der N._____ be- züglich der O._____ Foundation bzw. dem Kläger, weil der Kläger im Hintergrund bleiben wollte und die administrativen Belange vollständig dem Beklagten über- - 90 - liess (Urk. 2 Ziff. 114, Urk. 5/148, Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Beklagte den Klä- ger mit einer SMS-Nachricht vom 6. Februar 2001 über den Zahlungseingang in- formierte, kann dies ohne weiteres auch so verstanden werden, dass der Beklag- te den Kläger über den Eingang der für ihn bzw. für seine Stiftungen bestimmten Zahlung aus der Veräusserung seines Aktienpaketes informieren wollte. Denkbar ist auch, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einfach seiner Freude darüber Ausdruck verlieh, dass die Veräusserung ihrer Aktienpakete geglückt ist. 5.11 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sich hinsichtlich der 26 vom Beklagten veräusserten Aktien Nrn. 74 bis 100 aus den Vorgängen rund um den Verkauf der 52 Aktien im Jahre 2000 und 2001 kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien erstellen lässt. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Klägers bzw. sein Beweisführungsanspruch nicht verletzt, indem die Vorinstanz von der Abnahme weiterer Beweismittel absah. 6.1 Der Kläger vermisst insgesamt eine Gesamtwürdigung der Beweise in ihrem gegenseitigen Kontext. Es sei nicht zulässig, wenn die Vorinstanz die Grundsatzfrage (ob "zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis bestand, wonach der Beklagte die sich zwischen dem Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war") fragmentiere und einzelne Be- weisthemen willkürlich isoliert definiere, um dann bei jedem dieser Teil- Beweisthemen vom Kläger den vollen Beweis zu verlangen, anstatt eine Ge- samtwürdigung des Beweisergebnisses bezüglich dieses "Hauptbeweissatzes" vorzunehmen (Urk. 207 Ziff. 202 f.). 6.2 Gegenstand des Beweises sind einzelne Tatsachenbehauptungen, was eine Aufgliederung in Einzeltatsachen erfordert (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 22). Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmi- ges Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als bewiesen gelten kann (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 16). Zutreffend ist, dass das Gericht die abgenom- menen Beweise nicht isoliert zu würdigen hat (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3). - 91 - Gestützt darauf kann sich der Kläger allerdings nicht seiner Substantiierungs- pflicht und seiner Beweisobliegenheit für Einzeltatsachen entschlagen. Auch be- deutet dies nicht, dass davon abgesehen werden kann, die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel (Urkunden, Zeugen) zu bestimmen (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3). 6.3 Die Annahme, dass im letzten Quartal 1993 hinsichtlich der Aktien Nrn. 1 bis 66 ein Treuhandverhältnis begründet wurde, verbietet sich bereits aufgrund der ungenügenden Substantiierung (E. III/2.10). Die Kritik an der Beweiswürdi- gung der Vorinstanz geht daher von vornherein fehl. Auch der Erwerb der 34 wei- teren Aktien Nrn. 67 bis 100 scheitert an einer ungenügenden Substantiierung. Zudem genügt auch die Beweislage nicht, um im Gesamtkontext auf einen treu- händerischen Erwerb dieser Aktien durch den Beklagten zu schliessen, da die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Beweismittel (Erwerb der Mehrheitsbe- teiligung an der C._____, AC._____s, Zeugenaussagen, Bezahlung des Kaufprei- ses aus der Substanz der F._____ AG) nicht zu überzeugen vermögen (E. III/3). Hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien bestehen aufgrund der Aus- sagen von P._____ und S._____ resp. der von ihnen erstellten Belege zwar Indi- zien für ein Treuhandverhältnis. Allerdings gilt dies nicht für die vom Beklagten an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100, weshalb dies dem Kläger letztlich nicht weiterhilft (E. III/5). 7.1. Die Vorinstanz prüfte sodann die klägerischen Vorbringen zur Fortset- zung der Treuhandschaft ab 2001. Sie kam zum Schluss, der Kläger vermöge den Beweis nicht zu leisten, dass er dem Beklagten (anlässlich eines Mittages- sens in AQ._____ am 29. Januar 2001 [Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 255]) unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den erhaltenen Betrag von USD 32.5 Mio. für ihn treuhänderisch zu behalten. Auch sei der Beweis dafür, dass der Beklagte an einer Sitzung am Sitz der N._____ in Liechtenstein (die etwa eine Woche nach Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe [Urk. 2 Ziff. 119]) aus- drücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen, nicht erbracht worden. Schliesslich ha- be der Kläger nicht bewiesen, dass der Kundenberater der W._____, T._____, - 92 - gewusst habe, dass die bei der W._____ verwalteten Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Insbesondere stützten die Aussa- gen des als Zeuge einvernommenen T._____ die klägerische Darstellung nicht. Es erübrige sich daher, die Frage der Verjährung zu erörtern (Urk. 208 S. 62 ff.). 7.2 Nach Ansicht des Klägers bleibt die Frage, ob das Treuhandverhältnis fortgesetzt wurde, nur für die Frage der Verjährung relevant (Urk. 207 Ziff. 207). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, hinsichtlich der an die R._____ S.A. verkauften Aktien wäre ein allfälli- ges Treuhandverhältnis spätestens mit dem Verkauf am 26. Januar 2001 beendet worden. Gleichzeitig wäre durch die Beendigung der Treuhandschaft der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgelöst worden, womit die klägerischen An- sprüche verjährt wären (Urk. 2 Ziff. 196). Nach Auffassung des Klägers begann die Verjährungsfrist hinsichtlich des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreises von USD 32.5 Mio. erst mit dessen Fälligstellung durch das Schreiben vom 20. Januar 2014 zu laufen (Urk. 44 Ziff. 302). 7.3 Nachdem der Anspruch auf Herausgabe der USD 32.5 Mio. nicht aus- gewiesen ist, kann die Frage, ob die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt hat, indem sie dem Kläger den Beweis für die Fortdauer des Treuhandverhältnisses über das Jahr 2001 hinaus auferlegt hat, offengelassen werden.
  41. Nach dem Gesagten ist die Berufung in der Hauptsache abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. IV. 1.1 Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von CHF 41'826'350.– von einer ordentlichen Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) von CHF 279'882.– aus. Unter Berücksichtigung des nach durchgeführtem Be- hauptungsverfahren erfolgten Beweisverfahrens, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erhöhte sie die Grundgebühr um 30% und setzte die Ent- scheidgebühr auf CHF 363'900.– fest (Urk. 208 S. 69). - 93 - 1.2 Der Kläger beanstandet, die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 363'900.– sei zu hoch. Er beantragt, die Entscheidgebühr sei auf zwei Drittel der Grundgebühr und damit auf CHF 186'588.– festzusetzen. Er wirft der Vo- rinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz begründe die Erhöhung um 30% nicht nä- her und lege bezüglich Zeitaufwand und Schwierigkeit nicht dar, worin der vorlie- gende Fall über das hinausgehe, was üblicherweise in einem Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– zu erwarten sei. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten geboten habe. Der Sach- verhalt habe sich weder in rechtlicher noch nicht tatsächlicher Hinsicht als schwie- rig gestaltet, zumal die Parteien im Wesentlichen von denselben äusseren Tatsa- chen ausgegangen seien und lediglich das Innenverhältnis strittig gewesen sei. Es sei ein einfaches Treuhandverhältnis zu beurteilen gewesen. Das siebzigseiti- ge Urteil der Vorinstanz enthalte (auf weniger als fünf Seiten) nur minimale recht- liche Erwägungen, die wiederholt falsch ausgefallen seien. Der Fall sei aus- schliesslich auf der Beweisebene entschieden worden, wobei sich die Vorinstanz auf die Würdigung einiger weniger Beweise beschränkt habe. Die Schwierigkeit des Falls sei für das Gericht – gemessen am hohen Streitwert – aussergewöhn- lich tief gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Fall auch keinen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Der Aufwand habe sich im Wesentlichen auf einfachste prozessleitende Verfügungen, einen sehr kurzen Beweisbeschluss, zwei Beweisverhandlungen und eine knapp 70-seitige Entscheidbegründung be- schränkt. Ein dreifacher Schriftenwechsel und zwei Schlussvorträge dürften in den meisten ordentlichen Verfahren die Regel sein. Die Parteien hätten auf Auf- forderung des Gerichts auf mündliche Verhandlungen vor dem Gesamtgericht verzichtet. Die Klage sei abgewiesen worden, ohne eine Instruktionsverhandlung und ein eingehendes Beweisverfahren durchzuführen. Der Aufwand, die im Aus- land wohnhaften Zeugen vorzuladen, sei offensichtlich gescheut worden. Der Ak- tenumfang sei mit weniger als zehn Bundesordner überschaubar gewesen. Die kurze, nicht einmal zwei volle Nachmittage dauernde Beweisabnahme sei an die Referentin delegiert worden, weshalb sich der notwendige Zeitaufwand wegen des "durchgeführten Beweisverfahrens" sicher nicht erhöht habe. Die Vorinstanz - 94 - habe den zweiten Schlussvortrag des Klägers (zu Unrecht) nicht beachtet, das Urteil sei auf dem Zirkularweg gefasst worden und habe nur einen Monat nach Eingang des letzten Schlussvortrags vorgelegen. Der Zeitaufwand könne als un- terdurchschnittlich für den Streitwert bezeichnet werden. Es treffe nicht zu, dass ein Beweisverfahren per se eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr rechtfertige. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 mit mutmassli- chen Gerichtskosten von rund CHF 280'000.– gerechnet, sofern kein Beweisver- fahren durchgeführt werden müsse. Auch unter Berücksichtigung der Vorberei- tungszeit verbiete sich die Erhöhung der Entscheidgebühr um CHF 84'000.– auf- grund einer Beweisabnahme von 6.5 Stunden. Der Umfang von Klageantwort, Replik und Duplik sprenge den bei diesem Streitwert prognostizierten üblichen Rahmen nicht. Die Vorinstanz hätte keinen erhöhten Zeitaufwand annehmen, sondern im Gegenteil feststellen müssen, dass ihr Zeitaufwand angesichts des Streitwerts und mit Blick auf andere Fälle "in diesen Streitwertregionen" ausser- gewöhnlich tief gewesen sei, womit die Grundgebühr hätte reduziert werden müs- sen. Die Entscheidgebühr stehe in einem offensichtlichem Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der staatlichen Leistung und bewege sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern mit ihrer Gebührenfestsetzung auch das Äquivalenzprinzip, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH und §§ 2 und 4 GebV OG verletzt (Urk. 207 Ziff. 212 ff. und Ziff. 231 ff.). 1.3 Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG richtig berechnet. Die Grundgebühr kann unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). 1.4 Der Vorwurf der ungenügenden Begründung (Urk. 207 Ziff. 231) ist un- berechtigt. Auch wenn die Vorinstanz lediglich pauschal auf die in § 4 Abs. 2 GebV OG genannten Erhöhungs- bzw. Reduktionsgründe und auf die erfolgten - 95 - Beweisabnahmen verwies, war der Kläger in der Lage, den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid sachgerecht anzufechten. 1.5 Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vorliegende Fall verglichen mit "anderen Fällen in diesen Streitwertregionen" betreffend Komplexi- tät und Zeitbedarf einfacher bzw. weniger aufwändig gestaltet bzw. dass sich in Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– üblicherweise schwierigere Tat- und Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung mehr Zeit erfordert, als dies für den vorliegenden Fall erforderlich ist. Von einem aussergewöhnlich tiefen Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht ausgegan- gen werden. Und schon gar nicht kann davon die Rede sein, dass kaum ein Pro- zess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. denkbar ist, der durch Sachent- scheid erledigt wird und dem Gericht weniger Zeitaufwand verursacht, zumal auch der Kläger davon spricht, das Verfahren könne nicht mehr als wenige Arbeitsmo- nate in Anspruch genommen haben (Urk. 207 Ziff. 239). Aufgrund des in Klage- schrift und Replik über 279 Seiten dargestellten Sachverhalts mit Auslandbezug, der sich über einen Zeitraum von über 20 Jahren (1991 bis 2014) erstreckt und zum grössten Teil umstritten war, sowie der Anzahl der eingereichten Beilagen kann entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 207 Ziff. 220: "weniger als zehn Bundesordner") keineswegs von einem weniger aufwändigen Fall gesprochen werden. Der Kläger sah sich denn auch veranlasst, in der Hauptsache eine 90 Seiten umfassende Berufung einzureichen. Eine Reduktion der Grundgebühr fällt daher ausser Betracht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung der objektive Wert der bezogenen Leistung (zu der die erhobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf) nach dem wirt- schaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Pflichtigen bringt, bemisst. So darf bei Gerichtsgebühren namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Die Ausgestaltung des Zürcher Tarifs ist unter dem Gerichtspunkt des Äquivalenz- prinzips nicht zu beanstanden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.1.1 und 7.1.2). In dem vom Bundesgericht jüngst beurteilten Fall 4A_659/2020 hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich bei einem Streitwert von CHF 178'500'000.– für ein 38-seitiges Urteil eine Ent- scheidgebühr von CHF 970'000.– erhoben, was vom Bundesgericht (das für sein - 96 - 29-seitiges Urteil Gerichtskosten von CHF 200'000.– festsetzte) unter Willkürge- sichtspunkten und dem Gleichwertigkeitsaspekt (Äquivalenzprinzip) nicht bean- standet wurde. Eine Grundgebühr von CHF 279'882.– erscheint hoch, hält aber vor dem Äquivalenzprinzip stand und erscheint als verhältnismässig, wenn sie dem damit abgegoltenen erheblichen wirtschaftlichen Interesse gegenüberstellt wird, der in der Möglichkeit besteht, mit einer Klage einen Anspruch in der Höhe von knapp CHF 42 Mio. gerichtlich durchzusetzen. Die Gebühr beträgt 0.66% des Streitwer- tes. Daran ändert auch nichts, dass der Gebührentarif ab einem Streitwert von CHF 10 Mio. nicht mehr degressiv verläuft. Dies entspricht – ebenso wie die de- gressive Ausgestaltung des Tarifs bis CHF 10 Mio. – der Absicht des Verord- nungsgebers, kann also nicht im Widerspruch dazu stehen (vgl. Urk. 207 Ziff. 236). 1.6 Zutreffend ist, dass keine Hauptverhandlung mit ersten Parteivorträgen (Art. 221 ZPO) durchgeführt werden musste. Indes fand ein vierfacher Schriften- wechsel mit umfangreichen Akten statt (Urk. 2, Urk. 19, Urk. 44, Urk. 54, Urk. 70, Urk. 80, Urk. 89 und Urk. 92), wobei die Vorinstanz die neuen Behauptungen in der Duplik und Triplik herausfiltern musste (Urk.·65 und Urk. 74). Zudem fanden zwei Beweisverhandlungen statt, die zusammen knapp sieben Stunden dauerten (Prot. I S. 28 bis S. 32). Insgesamt wurden drei Zeugen einvernommen und zwei Parteibefragungen durchgeführt. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid zudem eine Vielzahl von Urkunden zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen zu würdi- gen. Während der Kläger 200 Beilagen einreichte (Urk. 71), waren auf Seiten des Beklagten 74 Beilagen zu sichten (Urk. 80 S. 12 ff.). Weitere Unterlagen mussten ediert werden (Urk. 107, Urk. 109/1). Wenn die Vorinstanz in diesem zeitaufwän- diges Verfahren mit komplexem Sachverhalt und schwierigen beweisrechtlichen Fragen eine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG vor- nahm, kann darin kein Fehler erblickt werden. Allerdings kann das Beweisverfah- ren noch nicht als besonders weitläufig bezeichnet werden. Von da her erweist sich eine Erhöhung von CHF 279'882.– auf CHF 300'000.– als angemessen. - 97 - 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 265'532.– fest. Für die weiteren Rechtsschrif- ten (umfangreiche Duplik, drei zusätzliche Stellungnahmen und zwei Stellung- nahmen zu zwei Protokollberichtigungsbegehren, zwei Schlussvorträge) und zwei Beweisverhandlungen berechnete die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag in der Höhe der ordentlichen Gebühr, woraus eine Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 572'000.– re- sultierte (Urk. 208 S. 69). 2.2. Der Kläger beanstandet, auch die erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 572'000.– sei zu hoch. Er beantragt, die Parteientschädigung sei im Fal- le seines Unterliegens auf zwei Drittel der Grundgebühr (CHF 177'021.–) zuzüg- lich eines Zuschlags von einem Drittel (CHF 59'007.–) und damit auf CHF 254'202.– (einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Kläger rügt ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem macht er eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH sowie §§ 2, 4 und 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) geltend. Die Vorinstanz habe trotz des sehr hohen Streitwerts nicht geprüft, ob die gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu ermässigen sei. Vielmehr habe sie sich bei ihrem Entscheid von der "Honorarnote" des Rechtsvertreters des Beklagten (Urk. 193) leiten lassen, zu welcher der Kläger nicht habe Stellung nehmen können und die ohne jeden Nachweis des tatsächli- chen Aufwands nur gerade um CHF 15'479.50 (Barauslagenpauschale) von der festgesetzten Parteientschädigung abweiche (Urk. 207 Ziff. 227, Ziff. 245). Das Verfahren sei für den Beklagten – was die sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen, den Inhalt und Umfang der Rechtsschriften, die Zahl der Beweismittel und Verhandlungen anbelange – wesentlich einfacher, weniger zeitaufwändig und mit weniger Verantwortung belastet gewesen, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall sei. Trotzdem habe die Vorinstanz anhand des Streitwerts eine Parteientschädigung festgesetzt, die den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters um ein Mehrfaches übersteige, zumal sie übersehen habe, dass der Tarif nur bis zu einem Streitwert von CHF 10 - 98 - Mio. degressiv (und danach linear) ausgestaltet sei (Urk. 207 Ziff. 248 bis Ziff. 250). Indem die Vorinstanz für sämtliche über die Klageantwort hinausgehenden Rechtsschriften einen Zuschlag gewähre, gehe sie zu Unrecht implizit davon aus, dass der Beklagte eine Hauptverhandlung – die von der Grundgebühr mitabge- deckt werde – vorbereitet und daran teilgenommen habe (Urk. 207 Ziff. 224). Die Grundgebühr sei um einen Drittel zu reduzieren, da Verantwortung, Zeitaufwand des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falles besonders tief gewesen seien (Urk. 207 Ziff. 150). Als ungerechtfertigt erweise sich auch die Zusprechung des maximal möglichen Zuschlags von 100%. Dabei habe die Vorinstanz ver- kannt, dass die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV nicht nur die Kla- geantwort, sondern auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung abdecke. Eine Hauptverhandlung, in der nach der Konzeption der ZPO im Regelfall die Duplik zu erstatten sei, habe nicht stattgefunden. Die stattdessen schriftlich erstattete Duplik sei entsprechend von der Grundgebühr abgedeckt. Es sei deshalb unzulässig, für die Duplik einen Zuschlag zu berechnen. Auch habe der Beklagte lediglich zu einem Protokollberichtigungsbegehren eine Stellung- nahme verfasst und auch sonst seien die weiteren Eingaben des Beklagten je- weils sehr kurz ausgefallen (Urk. 207 Ziff. 225 f., Ziff. 251 f.). Was ausserhalb der Grundgebühr zu entschädigen sei (54 Seiten Rechtsschriften und zwei Beweis- verhandlungen von 6.5 Stunden), liege weit unter dem, was bei einem Prozess mit einem Streitwert von CHF 42 Mio. gewöhnlich anfalle, und stelle nicht die oberste Grenze des nach der Duplik noch zu erwartenden Zusatzaufwandes dar. Bereits durch eine einfache Plausibilitätsprüfung hätte die Vorinstanz feststellen können, dass ein Zuschlag von CHF 265'532.– für 54 Seiten Rechtsschriften und 6.5 Stunden Beweisverhandlung viel zu hoch sei; daraus resultiere nämlich ein Stundenansatz von über CHF 4'100.–. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zuschlags ihr Ermessen überschritten und missbraucht, jedenfalls aber liege Unangemessenheit vor (Urk. 207 Ziff. 252 ff.). Die gesamte Parteientschädigung von CHF 572'000.– entspreche bei einem grosszügigen Stundenansatz von CHF 430.– (inkl. MwSt) einem Stundenaufwand von rund 1'330 verrechenbaren An- waltsstunden, bei den vom Beklagten eingereichten 285 Seiten Rechtsschriften also über 4.6 Stunden pro Seite. Es sei offenkundig, dass ein solcher Aufwand für - 99 - die Rechtsvertretung nicht angemessen wäre und der Rechtsvertreter auch kei- nesfalls einen solchen Zeitaufwand gehabt habe. Der Beklagte wäre daher durch die vorinstanzliche Parteientschädigung bereichert (Urk. 207 Ziff. 255 f.). 2.3 Es trifft zu, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten vom 18. Februar 2020 (Urk. 193) dem Kläger vor Urteilsfällung nicht zugestellt wurde. Sie enthält indes keine Aufstellung über den Zeitaufwand, sondern basiert auf einer streitwertabhängigen Berechnung im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 11 AnwGebV. Die Bemühungen wurden vom Beklagten mit CHF 529'590.– und die Barauslagen (3%) mit CHF 15'887.70 in Rechnung gestellt, was zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ein Guthaben von CHF 587'549.50 ergab. Der Kläger hatte die Möglichkeit, im Berufungsverfahren dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch Urk. 205). Damit gilt der Mangel als geheilt. 2.4 Gemäss § 2 lit. a, c, d und e AnwGebV bilden der Streitwert, die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rich- tig berechnet. Der streitwertabhängigen Honorierung wohnt begriffsmässig eine gewisse Pauschalierung des abzugeltenden Aufwandes inne. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger zu vergüten, würde ein Streitwerttarif keinen Sinn machen. Freilich darf das Honorar auch bei vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Rahmens zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der damit für den Anwalt ver- bundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.2.2). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwie- rigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abge- schwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren, - 100 - publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39, S. 2008). Die hohe Verantwortung erscheint bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit bereits mit der dem hohen Streitwert entsprechenden Grundgebühr abgedeckt. 2.5 Gemäss § 11 AnwGebV sind Zu- bzw. Abschläge zu veranschlagen. Abs. 1 umschreibt, wann die Grundgebühr verdient ist. Abs. 2 und Abs. 3 betref- fen die Zuschläge. Abs. 4 beschlägt die (vorliegend nicht einschlägigen) Redukti- onsgründe. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Grund- gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Satz 2 von § 11 Abs. 1 AnwGebV bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch kein Zu- schlag zu erheben ist. Vorliegend haben die Parteien auf die ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung verzichtet und sich für den Fall des Beweisverfahrens mit der schriftlichen Eröffnung der Beweisverfügung und mit schriftlichen Schluss- vorträgen einverstanden erklärt (Urk. 36). Gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 1 An- wGebV ist eine Reduktion der Grundgebühr bei fehlender Hauptverhandlung in- des nicht vorgesehen. In der erwähnten Weisung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren heisst es zu § 11 Anw- GebV, Zuschläge und Reduktionen seien in allen Zivilverfahren möglich. Die Be- stimmung, welche inhaltlich im Wesentlichen § 6 und § 15 Abs. 1 der bisherigen Verordnung entspreche, werde daher systematisch hier eingeordnet (S. 2006 und S. 2009). Bereits gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV war die Grundgebühr verdient, wenn die Klagebegründung bzw. die Klageantwort erstattet wurde, sei dies münd- lich oder schriftlich. Im schriftlichen Verfahren erfolgte erst dann ein Zuschlag, so- fern das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen oder weitere Rechtsschriften er- forderte (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV). Die Regel, wonach nur ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt und hernach die erste mündliche Instruktions- oder Hauptverhandlung mit Novenrecht stattfin- det (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7338, 7340 ff.), kam vorliegend nicht zum Tragen. Vielmehr wurde der - 101 - zweite Parteivortrag mit Novenrecht ins schriftliche Verfahren verwiesen (vgl. Art. 225 ZPO; Urk. 36). Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften und der An- zahl der Beilagen hätte sich die Streitsache an einer mündlichen Verhandlung gar nicht in geeigneter Weise darlegen lassen. Damit aber ist für den zweiten Vortrag bereits ein Zuschlag zur Grundgebühr geschuldet (vgl. OGer ZH RB200012 vom
  42. Januar 2021 E. 3.6 S. 8 f., HGer ZH 170257 vom 6. Dezember 2019, E. 12.4, HGer ZH 150173 vom 12. Juli 2017, E. 5.2 und HGer ZH 160177 vom 13. Juni 2019, E. 5.2). Es trifft somit nicht zu, dass der Aufwand für die umfangreiche Dup- lik bereits von der Grundgebühr abgedeckt wird. 2.6 Wiederum vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vor- liegende Fall für den Rechtsvertreter des Beklagten wesentlich einfacher und we- niger zeitaufwendig erwies, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall ist. Ein besonders tiefer Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht unterstellt werden. Der Kläger präsentierte in seinen 132-seitigen bzw. 147-seitigen Rechtsschriften ei- nen weit in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalt mit zahllosen Details (inkl. "Hintergründe zur Ausgangslage des Klägers und des Beklagten zu Beginn der 1990er-Jahre, zum damaligen Verhältnis der Parteien und ihren tatsächlichen Funktionen im Zusammenhang mit der F._____ AG von der Gründung bis zum Verkauf der Beteiligung" [Urk. 207 Ziff. 11]), um "das wahre Wesen des Rechts- verhältnisses zwischen den Parteien zu enthüllen", unterlegte diesen Sachverhalt mit rund 200 Beilagen (davon 11 "schriftliche Erklärungen" und "Befragungsproto- kolle") und berief sich auf 27 Zeugen (Urk. 2, Urk. 4, Urk. 44, Urk. 46). Wie seine Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) zeigen, beschränkte sich der Beklagte keineswegs nur auf das Bestreiten, was sich auch daraus ersehen lässt, dass der Kläger zu Noven in der Duplik eine 43-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 70). Das Klagefundament war in tatsächlicher Hinsicht äusserst komplex und daher überaus aufwendig zu bearbeiten, weshalb nicht von einem besonders tiefen Zeitaufwand oder einer besonders tiefen Schwierigkeit gesprochen werden kann. Wenn der Kläger hier eine "Kontrollrechnung" mit dem Ansatz von "einer Stunde Arbeit pro einer Seite Rechtsschrift" anstellt (Urk. 207 Ziff. 253), kann dem keine Bedeutung zukommen. Die Grundgebühr ist daher mit der Vorinstanz auf CHF - 102 - 265'532.– zu veranschlagen. Dass eine solche Entschädigung angesichts des hohen Streitwerts, der damit einhergehenden hohen Verantwortung und des für die Aufarbeitung des umfangreichen Prozessstoffs notwendig gewordenen gros- sen Aufwands aus jedem vernünftigen Rahmen fällt, kann nicht gesagt werden. 2.7 Allerdings spezifizierte die Vorinstanz den Pauschalzuschlag von 100% nicht näher. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz ist hier also ans Maximum gegangen. Für die um- fangreiche Duplik (Urk. 54) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 30%, für die 10- seitige Stellungnahme vom 26. November 2018 (Urk. 80) ein Zuschlag von 5% und für die Stellungnahme vom 1. Februar 2019 (Urk. 92) ein Zuschlag von 3%. Weitere Zuschläge sind für die Novenstellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Urk. 164; 2%), für die beiden Beweisverhandlungen einschliesslich Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren (total 10%) und für die beiden Schlussvor- träge (Urk. 189 und 199; total 10%) zu erheben. Insgesamt sind Zuschläge von 60% zu gewähren, womit die Vergütung auf CHF 424'851.20 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 457'564.75, festzulegen ist. V. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Prozesskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Be- rufungsverfahren beträgt noch CHF 32'288'750.– (USD 32.5 Mio. x 0.9935; Urk. 208 S. 7 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 232'200.– festzusetzen. Angesichts des mit der Behandlung der zahlreichen Rügen verbundenen Auf- wands rechtfertigt sich im Berufungsverfahren keine Reduktion. Die zweitinstanz- liche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf CHF 100'000.– - 103 - festzusetzen. Für die freiwillige Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk. 224) ist kein Zuschlag geschuldet. Es wird beschlossen:
  43. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 am 17. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde.
  44. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  45. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
  46. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 300'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 757.50 Dolmetscher; F CHF 200.00 Zeugen
  47. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.
  48. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 457'564.75 zu bezahlen.
  49. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 232'200.– festgesetzt.
  50. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 104 -
  51. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 100'000.– zu bezahlen.
  52. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  53. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'288'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 21. April 2020 (CG160104-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger USD 42'100'000.00 (zweiundvierzig Millionen einhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 zu bezah- len, unter Vorbehalt der Nachklage. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020: (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 363'900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher Fr. 200.– Zeugen

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm ge- leisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachge- fordert. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 572'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 207 S. 2 ff.): "1. Der angefochtene Entscheid sei wie folgt aufzuheben und neu zu fassen:

a. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuheben und die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen. Entsprechend sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsklä- ger USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Feb- ruar 2014 zu bezahlen.

b. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 186'588.– zu reduzieren.

c. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Gerichtskosten von Fr. 187'545.50 seien im Umfang von 22.6 % (entsprechend Fr. 42'385.30) dem Kläger und im Umfang von 77.4 % (entsprechend Fr. 145'160.20) dem Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sei- en aus den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von Fr. 281'200.– zu beziehen und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seinen Kostenanteil von Fr. 145'160.20 zzgl. Fr. 812.70 (Schlichtungsverfah- ren) abzgl. Fr. 400.– (Beweiskostenvorschuss) zu erstatten. Die Be- zirksgerichtskasse Zürich sei anzuweisen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 sowie den vom Beklagten geleisteten Beweiskostenvorschuss von Fr. 400.– herauszugeben.

d. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 139'302.70 zu bezahlen.

2. Eventualantrag:

a. Es sei der angefochtene Entscheid im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuhe- ben und zu neuer Entscheidung, einschliesslich zur Neuregelung der Höhe und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b. Im Umfang des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens seien Dispositiv-Ziffern 2-4 ebenfalls aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 42'168.90 und die Parteientschädigung auf Fr. 57'449.65 zu reduzieren.

- 4 -

c. Eventualiter zu Antrag 2b sei auch die Höhe der Entscheidgebühr und Parteientschädigung über den in Rechtskraft erwachsenen Teil zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 186'588.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher Fr. 200.– Zeugen

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Bezirksgerichtskasse Zürich wird angewiesen, dem Kläger d[ie] von ihm geleisteten Kos- tenvorschüsse im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 herauszugeben. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstat- tet» «4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 254'202.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.»

4. Sub-Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung über die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 217 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und war in der ehemaligen Sowjetunion ab 1989 Generaldirektor des weltweit führenden Düngemittelprodu- zenten C._____ in D._____ (Urk. 2 Ziff. 26, Urk. 19 Ziff. 20 und Ziff. 56, Urk. 44 Ziff. 54, Urk. 207 Ziff. 13).

2. Der Beklagte ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und war seit 1989 Angestellter der C._____. Nach Darstellung des Klägers bzw. der von ihm am 27. März 1989 unterzeichneten "Anordnung" versah er die Stellung eines stellvertre- tenden Chefingenieurs (Urk. 2 Ziff. 37, Urk. 5/36). Der Beklagte behauptet, er sei von 1989 bis 1991 Leiter der technischen Abteilung der C._____ gewesen (Urk. 19 Ziff. 19). Ab Januar 1991 war der Beklagte für das E._____ in D._____ tätig, das von der C._____ mit ausländischer Beteiligung gegründet worden war und für die C._____ bis 1992 das Exportgeschäft besorgte (Urk. 2 Ziff. 38 ff.; Urk. 19 Ziff. 19, Ziff. 64 und Ziff. 66 f.; Urk. 5/40).

3. Der Staatsbetrieb C._____ wurde ab 1992 privatisiert. Auch der Kläger zeichnete Aktien. Anfangs 1994 befanden sich 51% der Aktien der C._____ im Besitz der F._____ AG (Urk. 2 Ziff. 80 f., Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 110, Urk. 54 Ziff. 39), deren Gründung vom russischen Geschäftsmann H._____ organisiert worden war (Urk. 2 Ziff. 16, Ziff. 45; Urk. 19 Ziff. 22, Ziff. 73; Urk. 44 Ziff. 60). Die F._____ AG wurde am tt.mm 1992 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.– (100 Inha- beraktien zu CHF 1'000.–) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/53, Urk. 21/8). Die Gesellschaft bezweckte unter anderem den Import und Export sowie Handels- und Transitgeschäfte aller Art. Die Gründung der Gesell- schaft erfolgte durch Rechtsanwalt AG._____. Gemäss öffentlicher Urkunde über die Gründung zeichneten bzw. übernahmen Rechtsanwalt AG._____ 98 Aktien und seine beiden Büroangestellten I._____ und J._____ je eine Aktie. Zum Ver- waltungsrat mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt AG._____ gewählt. Ab 23. Mai 1997 fungierte Rechtsanwalt AG._____ als Präsident des Verwaltungsrats mit

- 6 - Kollektivunterschrift zu zweien. Das Aktienkapital wurde voll liberiert (Urk. 21/8, Urk. 21/9 und Urk. 21/10; Urk. 2 Ziff. 51 f., Urk. 19 Ziff. 22 f., Ziff. 75). Rechtsanwalt AG._____ war ebenso Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am tt. mm 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen G._____ Group Holding AG, die am tt. September 1992 ihren Sitz nach AQ._____ verlegte. Als deren Direktor mit Einzelunterschrift zeichnete ab 9. November 1994 auch der russische Staatsangehörige H._____ mit Wohnsitz in AR._____(Urk. 5/46, Urk. 21/14, Urk. 56/56). H._____ war seit 1990 bereits Geschäftsführer bei der im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragenen G1._____ (Urk. 5/48).

4. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1992 wurde der Beklagte (damals wohnhaft in D._____, Russland) als Direktor der F._____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt (Urk. 21/12) und im Handelsregister eingetragen (Urk. 21/8, Urk. 5/71). Am 23. Dezember 1992 stellte die G._____ Group Holding AG dem Beklagten Rechnung über CHF 33'000.– für 33 Aktien (Aktien Nrn. 034-066) der F._____ AG mit dem Hinweis: "The shares are kept in custody in the company deposit of G._____ Group Holding AG of RA lic. iur. AG._____, only member of the board of directors" (Urk. 21/15). In einer Depotbestäti- gung vom 23. Dezember 1992 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, insgesamt 33 Inhaberaktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 034-066) im Firmendepot zu Gunsten des Beklagten aufzubewah- ren (Urk. 21/16). Gemäss "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" vom

23. Dezember 1992 (unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) verfügte die F._____ AG "per today" über die folgenden Aktionäre (Urk. 21/13): − Kläger (Aktien Nrn. 001 - 033) 33 Aktien − Beklagter (Aktien Nrn. 034 - 066) 33 Aktien − G._____ Group Holding AG (Aktien Nrn. 067 - 100) 34 Aktien

5. Am 18. August 1993 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Vergütungs- auftrag über CHF 33'000.– zugunsten der G._____ Group Holding AG und zulas- ten seines Kontos bei der Bank für Handel und Effekten (Urk. 21/17). In einer wei- teren Depotbestätigung vom 27. Oktober 1993 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, für den Beklagten weitere 33 Inha-

- 7 - beraktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 001- 033) im Tresor seines Büros aufzu- bewahren (Urk. 21/18).

6. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte seit Februar 1992 für die F._____ AG tätig war (Urk. 2 Ziff. 56, Urk. 19 Ziff. 25). Im August 1993 wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F._____ AG eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Jahresaufenthalter erteilt (Urk. 21/19). Gemäss Aufenthaltsbewilligung B reiste der Beklagte am 15. September 1993 in die Schweiz ein und war ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz steuerpflich- tig (Urk. 5/70). In seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1993 führte der Beklagte 66 Aktien der F._____ AG auf (Urk. 21/21, Urk. 19 Ziff. 29, Urk. 44 Ziff. 88).

7. Am 6. Oktober 1995 verkaufte die G._____ Group Holding AG ihre 34 Aktien an den Beklagten (Urk. 5/94A, Urk. 21/31). Der Verkaufspreis der Aktien betrug CHF 900'000.– (Urk. 5/94B), wofür die G._____ Group Holding AG dem Beklagten am 6. Oktober und 7. Dezember 1995 Rechnung stellte (Urk. 21/26 und Urk. 21/28). Die entsprechenden Vergütungsaufträge des Beklagten an seine Bank datieren vom 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27 und Urk. 21/29). Am 26. Oktober 1995 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, dass sich 100 Aktien der F._____ AG im Safe seines Büros in AQ._____befänden und die 100 Aktien für den Beklagten ver- wahrt würden (Urk. 5/95, Urk. 21/30).

8. Mit Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkaufte der Beklagte in zwei Tranchen die Aktien Nrn. 1 bis 24 und die Aktien Nrn. 25 bis 48 (d.h. 48% seinen Aktienbesitzes) für je USD 4.8 Mio. (total USD 9.6 Mio.) an K._____ und L._____ (Urk. 5/84, Urk. 5/85; Urk. 2 Ziff. 100, Urk. 19 Ziff. 126), die zusammen die Kollektivgesellschaft M._____ bildeten (Urk. 5/96).

9. Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 verkaufte der Beklagte der N._____ Trust reg. (fortan: N._____) die Aktien Nrn. 49 bis 74 der F._____ AG zu einem Preis von USD 5.2 Millionen (Urk. 5/141). Im Trust Agreement vom glei- chen Tag war die N._____ mit dem Kauf der Aktien auf Rechnung und Risiko der

- 8 - O._____ Stiftung (O._____ Foundation) betraut worden (Urk. 5/134). Begünstiger der O._____ Stiftung war der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen (Urk. 5/121, Urk. 5/122). Am 15. März 2000 überwies die O._____ Stiftung dem Beklag- ten über die N._____ USD 5.2 Millionen (Urk. 5/135 bis Urk. 5/138). Am 10. April 2000 teilte der Beklagte P._____ mit, es seien total USD 3'445'645.69 "to your at- tention" überwiesen worden, wovon USD 1'329'044.57 mit Valuta 30.03.00 an die N._____ sowie insgesamt USD 2'116'610.12 mit Valuta 31.03.00 und 10.04.00 an Q._____ S.A. (Urk. 5/139 Blatt 2). Die N._____ überwies ihrerseits am 4. und 11. April 2000 insgesamt USD 3'428'030.– mit dem Zahlungsvermerk "Rueckzahlung Darlehen" an die O._____ Stiftung (Urk. 5/139 Blatt 1 und Urk. 5/140).

10. Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 verkauften der Beklagte und die N._____ die Aktien Nrn. 75 bis 100 des Beklagten und die Aktien Nrn. 49 bis 74 der N._____ an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). In einer Vergleichsvereinbarung vom

30. März/2. April 2007 legten die Parteien Differenzen aus diesem Aktienkaufver- trag bei (Urk. 5/169).

11. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber dem Rechtsvertreter des Beklagten geltend, dass der Beklag- te unter dem mit dem Kläger fortbestehenden Treuhandverhältnis insgesamt Ver- kaufserlöse von USD 43'860'000.– (USD 9'600'000.– zuzüglich USD 1'760'000.– zuzüglich USD 32'500'000.–) sowie noch nicht bezifferbare Dividendenausschüt- tungen vereinnahmt habe. Er forderte den Beklagten gestützt auf Art. 400 OR auf, über die obgenannten Einnahmen eine lückenlose schriftliche Abrechnung zu präsentieren und zu erklären, wann und wie das Guthaben des Klägers an diesen überwiesen werden solle (Urk. 5/172). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 stellte der Beklagte ein Treuhandverhältnis in Abrede und wies die Forderung nach Re- chenschaftsablage zurück (Urk. 5/173).

12. Mit Klageschrift vom 15. November 2016 machte der Kläger unter Beila- ge der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der … [Ort] vom 14. Juli 2016 die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz an- hängig (Urk. 1, Urk. 23, Urk. 12). Der Beklagte erstattete die Klageantwort mit

- 9 - Eingabe vom 30. März 2017 (Urk. 19). Die Replik datiert vom 25. September 2017 (Urk. 44) und die Duplik vom 24. Januar 2018 (Urk. 54). Der Kläger erstattete am

21. September 2018 eine Triplik (Urk. 70), zu welcher der Beklagte am 26. No- vember 2018 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 80). Weitere Stellungnahmen erfolgten am 17. Januar und 1. Februar 2019 (Urk. 89 und Urk. 92). Am 2. Mai 2019 erging die Beweisverfügung ("Beschluss"; Urk. 96). An der Beweisverhand- lung vom 17. September 2019 wurden die Parteien befragt und die Zeugen S._____ und P._____ einvernommen (Prot. I S. 28 f., Urk. 148 bis Urk. 152). An einer weiteren Beweisverhandlung vom 9. Oktober 2019 wurden die Parteien er- neut befragt und der Zeuge T._____ einvernommen (Prot. I S. 30 f., Urk. 157 bis Urk. 159). Am 6. November und 10. Dezember 2019 hiess die Vorinstanz zwei Protokollberichtigungsbegehren des Klägers gut (Urk. 175 und Urk. 187). Die Par- teien erstatteten in der Folge ihre schriftlichen Schlussvorträge (Urk. 190, Urk. 197; Urk. 189, Urk. 199). Am 21. April 2020 fällte die Vorinstanz das ein- gangs im Dispositiv aufgeführte Urteil. In einem separaten Beschluss vom glei- chen Tag wurden die mit Eingabe des Klägers vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten neuen Tatsachen und Behauptungen nicht zugelassen, der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) aus dem Recht gewiesen und der Antrag des Klägers betreffend die Abnahme weiterer Beweismittel abgewiesen (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.).

13. Gegen das ihm am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 203, Urk. 207). Den Kostenvorschuss von CHF 232'200.– leistete er recht- zeitig (Urk. 211, Urk. 212). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort mit Ein- gabe vom 14. Oktober 2020 (Urk. 217). Am 12. November und 23. November 2020 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 222 bis Urk. 225). Am 12. Januar 2021 reichte der Beklagte eine Honorarnote seines Rechts- vertreters ein (Urk. 227), die dem Kläger am 15. Januar 2021 zugestellt wurde (Urk. 226 bis Urk. 228).

- 10 - II.

1. Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten habe ab Herbst 1993 ein über viele Jahre andauerndes Treuhandverhältnis bestanden (Urk. 2 Ziff. 18), das dadurch begründet worden sei, dass er den Beklagten im letzten Quartal 1993 mündlich beauftragt habe, die ihm (dem Kläger) zustehenden 66 Inhaberak- tien der F._____ AG ab sofort treuhänderisch für ihn (den Kläger), aber im Eigen- tum des Beklagten zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien des Klägers geworden (Urk. 2 Ziff. 68). Den in der Klageschrift und der Replik auf 132 bzw. 147 Seiten präsentierten Sachverhalt fasste der Kläger wie folgt zusammen (Urk. 44 Ziff. 310; vgl. auch Urk. 208 S. 2 f.): Er sei in Russland Generaldirektor der C._____, eines der grössten Dünge- mittelhersteller der Welt, gewesen und habe den Beklagten als einen seiner Mit- arbeiter kennengelernt. Mit dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich für die C._____ vielfältige Herausforderungen gestellt, denen der Kläger unter anderem durch den Aufbau einer Auslandhandelsorganisation begegnet sei. 1989 habe er durch seinen Bekannten, U._____, H._____ (gemäss Urk. 5/46 und 56/56 und fortan: H._____), einen russischen Geschäftsmann, der im Westen gelebt habe, kennengelernt. Dieser habe ihm empfohlen, für die Auslandgeschäfte der C._____ eine vom Kläger kontrollierte Schweizer Gesellschaft zu gründen. Der Kläger habe daraufhin H._____ mit der Gründung der F._____ AG beauftragt, die dem Kläger zu 66% und H._____ zu 34% gehören sollte. Da er nicht als Aktionär der F._____ AG habe in Erscheinung treten wollen, habe er H._____ beauftragt, seine 66 Aktien treuhänderisch für ihn zu halten. Die F._____ AG sei im Januar 1992 von Rechtsanwalt AG._____ im Auftrag von H._____ gegründet worden. Für die Erledigung der administrativen Arbeiten bei der F._____ AG vor Ort habe er im Februar 1992 den Beklagten in die Schweiz entsandt. Im September 1993 ha- be der Beklagte die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten und offiziell in der Schweiz leben können. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten beauftragt, seine 66 Aktien an der F._____ AG in Ablösung von H._____ treuhänderisch für ihn zu halten. Bis Ende 1994 habe die F._____ AG die Mehrheit der Aktien an der

- 11 - C._____ in Rahmen der vom Kläger durchgeführten Privatisierung in Russland erworben. 1995 habe der Beklagte im Auftrag des Klägers weitere 34 Aktien von H._____ erworben und damit alle 100 Aktien der F._____ AG für den Kläger als wirtschaftlich Berechtigten gehalten. Im Auftrag des Klägers habe der Beklagte sodann 48 Aktien an L._____ und K._____ als wichtige Geschäftspartner des Klägers veräussert und fortan noch 52 Aktien der F._____ AG für den Kläger ge- halten. Beim Verkauf an L._____ und K._____ habe der Beklagte einen Betrag von insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt, der dem Kläger zugestanden hätte und ihm verheimlicht worden sei. 1999 habe der Kläger Verhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 wirtschaftlich ihm zustehenden Aktien der F._____ AG an die von V._____ kontrollierte R._____ S.A. begonnen. In Vorbereitung des Verkaufs habe der Beklagte auf Anweisung des Klägers 26 Aktien auf die N._____ übertragen, welche diese 26 Aktien fortan treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. Die restlichen 26 Aktien seien beim Beklagten verblieben. Auf Anweisung des Klägers hätten der Beklagte und die N._____ je 26 Aktien der F._____ AG im Januar 2001 treuhänderisch an die R._____ S.A. verkauft. Der hierfür vereinnahmte Kaufpreis von insgesamt USD 65 Mio. habe wirtschaftlich dem Kläger gehört. Der Beklagte habe auf Anweisung des Klägers seit dem Ver- kauf einen Kaufpreisanteil von USD 32.5 Mio. bei der W._____ [Bank] verwahrt, wobei der Kläger in die Verwaltung der Gelder involviert gewesen sei. Im Jahre 2008 habe der Beklagte sich gegenüber dem Kläger geweigert, über die verein- nahmten Gelder und Erträge abzurechnen. 2013 habe der Kläger im Rahmen ei- nes von ihm initiierten Strafverfahrens gegen den Beklagten in Russland vom verheimlichten Kaufpreis in Höhe von USD 9.6 Mio. aus dem Verkauf der 48 Ak- tien an L._____ und K._____ erfahren. Im Januar 2014 habe der Kläger das Treuhandverhältnis mit dem Beklagten gekündigt und vom Beklagten die Bezah- lung der vorgenannten Beträge gefordert. Der Beklagte habe die Zahlung verwei- gert und schulde die Beträge bis heute.

2. Der Beklagte stellt den Abschluss eines mündlich abgeschlossenen Treu- handvertrags bzw. ein Treuhandverhältnis in Abrede (Urk. 19 Ziff. 97 f.). Er fasste den von ihm in der Klageantwort und der Duplik auf 88 bzw. 137 Seiten vertrete- nen Standpunkt wie folgt zusammen (Urk. 54 Ziff. 317 ff., Urk. 19 Ziff. 204):

- 12 - Er habe bis anfangs 1992 als Generaldirektor des E._____ in D._____, Russland, gearbeitet. Räumlich habe sich E._____ auf dem Produktionsplatz des staatlichen Unternehmens C._____, dessen Generaldirektor der Kläger gewesen sei, befunden. Zur Optimierung der Handelstätigkeit der beiden russischen Firmen sei am tt. Januar 1992 von Rechtsanwalt AG._____, I._____ und J._____ treu- händerisch die Firma F1._____ AG gegründet worden, die im Februar 1992 in F._____ AG umbenannt worden sei. Es sei vorgesehen gewesen, dass der Klä- ger und der Beklagte je 33% der Aktien und die G._____ Group Holding AG 34% der Aktien zeichnen würden. Dies sei so angedacht gewesen, weil der Kläger für die Lieferung des Düngemittels hätte garantieren sollen, für den Beklagten die Rolle als Trader und Geschäftsführer der F._____ AG vorgesehen gewesen sei und die G._____ Group Holding AG bei der Gründung der F._____ AG hätte hel- fen sollen. Der Beklagte habe in der Folge seinen Aktienanteil von 33% der F._____ AG bezahlt und sei am 23. Dezember 1992 Eigentümer dieser 33 Inha- beraktien geworden. Der Kläger habe wegen eines mehrfach beschriebenen Inte- ressenkonflikts darauf verzichtet, die für ihn vorgesehenen 33 Inhaberaktien zu zeichnen. Als Leiter des staatlichen Betriebs C._____ sei es ihm nicht erlaubt ge- wesen, Beteiligungen an den Abnehmerfirmen im Ausland zu halten. Deshalb ha- be der Beklagte am 18. August 1993 weitere 33 Inhaberaktien bezahlt. Er sei fort- an Eigentümer von 66 Inhaberaktien gewesen. Die übrigen 34 Inhaberaktien sei- en von der G._____ Group Holding AG gehalten worden. Am. 6. Oktober 1995 habe der Beklagte von der G._____ Group Holding AG diese 34 Inhaberaktien gekauft und sei alleiniger Eigentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden. In der Folge habe er 48 Inhaberaktien den Geschäftspartnern L._____ und K._____ in zwei Etappen am 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkauft. Die übri- gen 52 Inhaberaktien seien in seinem Eigentum geblieben. Der Kläger und der Beklagte seien Geschäftspartner gewesen. Die Behauptungen des Klägers über seine führende Rolle in der F._____ AG würden der Wirklichkeit und den im Recht liegenden Belegen widersprechen. Für seine Rolle im Düngemittelgeschäft, die Lieferung des Düngemittels für den Export ins Ausland, habe der Kläger Kommis- sionszahlungen erhalten. Am 29. Februar 2000 habe der Beklagte dem Kläger 26 Inhaberaktien verkauft. Am 26. Januar 2001 hätten der Kläger und der Beklagte

- 13 - ihre je 26 Inhaberaktien an die R._____ S.A. verkauft. Für den Kläger sei dieser Verkauf treuhänderisch durch die N._____ abgewickelt worden. Ab dem 1. Feb- ruar 1992 bis zum Verkauf im Jahre 2001 sei der Beklagte Geschäftsführer der F._____ AG gewesen. Anfänglich habe er noch in Russland gearbeitet und ge- wohnt. Ab dem 15. September 1993 habe er in der Schweiz gelebt, da er die Auf- enthaltsbewilligung erhalten habe. Wie aus den zahlreichen im Recht liegenden Urkunden hervorgehe, habe der Beklagte die Aktien der F._____ AG legal zu sei- nem Eigentum erworben. Er habe die Aktien nie treuhänderisch für Drittpersonen, auch nicht für den Kläger, gehalten. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrages weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen. Was die Parteien wann vereinbart haben sollen, sei völlig unklar geblieben. Wenn ein mündlicher Vertrag zustande gekommen wäre, hätten sich die Parteien immer wieder absprechen müssen, was bei den jeweils veränderten Situationen gelten solle. Der Kläger behaupte zu keiner dieser Situationen (Übernahme der Aktien der G._____ Group Holding AG , Verkauf von Aktien an die Exklusivpartner L._____ und K._____, Verkauf von Aktien an die N._____ und Verkauf der Mehr- heitsbeteiligung an die R._____-Gruppe) einen neuerlichen Vertragsabschluss. Jede einzelne dieser Situationen hätte einer weiteren Abmachung der Parteien bedurft. Er sei vom Kläger nie beauftragt worden, das aus dem Verkauf der Aktien erzielte Geld für den Kläger treuhänderisch aufzubewahren. Es sei weder darge- legt noch bewiesen, wann und wo ein solcher Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei und was die konkreten Vertragsbestimmungen eines solchen Treu- handverhältnisses gewesen seien. Der Kläger, der über eigene Bankkonten in der Schweiz verfügt habe, hätte keiner Treuhandschaft bedurft. Der Kläger habe ihm in einer von ihm in Russland initiierten, von 2013 bis 2016 geführten Strafuntersu- chung noch vorgeworfen, die Aktien der F._____ AG gestohlen zu haben, was im Falle eines Treuhandverhältnisses gar nicht möglich gewesen wäre. Er bestreite denn auch, dass der Kläger vor dem 20. Januar 2014 je einmal eine Abrechnung betreffend die treuhänderisch gehaltenen Aktien bzw. Geldmittel verlangt habe. Die Zeugenaussagen, auf die der Kläger seine Argumentation aufbaue, stünden in klarem Widerspruch zu den von ihm eingereichten Urkunden. Allfällige Ansprü- che aus einem Treuhandverhältnis wären im Übrigen verjährt.

- 14 -

3. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) verspätet eingereicht worden sei und die mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten Noven (wonach aufgrund einer vom Be- klagten am 6. Februar 2001 an den Kläger übermittelten SMS-Nachricht ein Treu- handverhältnis evident sei) nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Urk. 208 S. 6, S. 8 ff.). Sie beleuchtete sodann Natur und Inhalt des Treuhandvertrags und führte in prozessualer Hinsicht aus, der Kläger trage gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für das Zustan- dekommen des behaupteten mündlichen Treuhandvertrags (Urk. 208 S. 12 f.). Die Vorinstanz gliederte den Sachverhalt sodann in die folgenden vier Phasen (Urk. 208 S. 14): Phase 1: Gründung der F._____ AG im Januar 1992 Phase 2: Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 Phase 3: Aktienkäufe und Aktienverkäufe bis ins Jahr 2001 Phase 4: Fortsetzung der Treuhandschaft ab 2001 3.1 Die Vorinstanz würdigte zur Phase 1 die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Urkunden und die vom Kläger eingereichten Befragungsprotokolle und schriftlichen Erklärungen von Privatpersonen. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Gründung der F._____ AG per tt. Januar 1992 erfolgt sei und Rechtsan- walt AG._____ und seine beiden Büroangestellten die 100 Aktien treuhänderisch gezeichnet hätten. Das Gründungskapital sei von H._____ bzw. einer seiner Fir- men zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe mit H._____ die Aufteilung der Aktien im Verhältnis 66 (für sich) zu 34 (für H._____) vereinbart, werde für den Zeitpunkt der Gründung der F._____ AG im Januar 1992 durch die im Recht liegenden schriftlichen Erklärungen gestützt. Der Beweis dafür, dass diese Vereinbarung in der Folge auch tatsächlich umgesetzt worden sei, habe der Kläger nicht erbringen können. Auch bezüglich der übrigen relevan- ten Behauptungen des Klägers sei der Beweis nicht erbracht worden. Der Ge- genbeweis des Beklagten für die Richtigkeit seiner Darstellung sei demgegenüber gelungen. Dessen Behauptung, er habe für sich selbst zuerst 33 Aktien und her- nach die für den Kläger vorgesehenen 33 Aktien, insgesamt also 66 Aktien, käuf- lich erworben, werde insbesondere durch die öffentlich beurkundeten Erklärungen

- 15 - von Rechtsanwalt AG._____ vom 21. Oktober 2013 untermauert. Dieser Urkunde komme erhöhte Beweiskraft zu. Sie erbringe gemäss Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres In- haltes nachgewiesen sei. Angesichts des klaren Beweisergebnisses seien keine weiteren Beweismittel abzunehmen (Urk. 208 S. 14 bis S. 29). 3.2 Zu Phase 2 erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte, der Vertrag mit dem Beklagten sei im letzten Quartal 1993 mündlich geschlossen worden. Zeitlich komme damit die dreimonatige Spanne von Oktober bis Dezember 1993 in Be- tracht. Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Nebst seiner eigenen Parteibefragung offeriere der Kläger zum Beweis dieser in ver- schiedener Hinsicht nicht ausreichend substantiierten Behauptungen zum Zu- standekommen des Vertrags einzig ein von ihm eingereichtes und als Urk. 5/89 zu den Akten genommenes Dokument, das über den behaupteten Vertragsab- schluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten nichts aussage. Auch zum In- halt des Vertrages habe der Kläger lediglich sehr pauschal ausgeführt, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien der F._____ AG ab sofort treuhänderisch für ihn zu halten. Es werde nicht einmal behauptet, dass besprochen worden wäre, wie die Weisungen des Klägers und die gegenseitigen Informationen künftig erfolgen sollten und wie der Beklagte abzurechnen habe. Zum Entgelt des Beklagten behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder durch die ständig steigenden Lohnbezü- ge des Beklagten aus der F._____ AG angemessen entschädigt. Auch diese Be- hauptung sei unsubstantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). Die vom Kläger dazu offerierten Beweismittel würden keine Klarheit bringen. Dies gelte zunächst für die den Be- klagten und seine Ehefrau betreffenden Steuerausweise der Jahre 1999 bis 2003 und 2005 bis 2012 sowie die beantragte Edition der Steuererklärungen des Be- klagten für die Jahre 1992 bis 2014, zumal unbestritten sei, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit bei der F._____ AG zu einem vermögenden Mann gewor- den sei. Der schriftlichen Erklärung von AA._____ (Urk. 5/29B) lasse sich zur be- haupteten Entschädigung und zum Abschluss eines Treuhandvertrags nichts ent- nehmen. AB._____(Urk. 5/41) habe sich in ihrer Befragung zum Entgelt und zu

- 16 - den Lohnbezügen des Beklagten ebenfalls nicht geäussert. Wie sie ihr Wissen über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der F._____ AG erhalten habe, sei unklar geblieben und auch vom Kläger nicht erläutert worden. Es erscheine un- wahrscheinlich, dass ihre Angaben auf eigener Wahrnehmung beruhten, sei es dem Kläger gemäss seinen eigenen Angaben doch ein grosses Anliegen gewe- sen, die Eigentumsverhältnisse an der F._____ AG zu verschleiern. Damit erübri- ge es sich, die beiden als Zeugen offerierten Personen einzuvernehmen. Als Be- weisergebnis sei festzuhalten, dass die klägerischen Behauptungen zum Zustan- dekommen des Treuhandvertrags sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des Inhalts ungenügend substantiiert seien. Die im Recht liegenden Beweismittel würden die Behauptungen des Klägers nicht stützen. Weitere Be- weismittel seien nicht abzunehmen. Der Beweis des Klägers sei – soweit er über- haupt zuzulassen sei – nicht erbracht (Urk. 208 S. 32 ff.). 3.3 In Phase 3 befasste sich die Vorinstanz mit folgenden Transaktionen: − Erwerb des Aktienanteils von 34% von H._____ bzw. der G._____ Group Holding AG im Jahr 1995 − Verkauf von 48 Inhaberaktien im Jahre 1995/1996 − Verkauf von 52 Inhaberaktien im Jahre 2000/2001 3.3.1 Die Vorinstanz würdigte (nebst Urkunden) die vom Kläger eingereich- ten schriftlichen Erklärungen von vier Personen (Urk. 5/28, Urk. 5/50, Urk. 5/51+52, Urk. 5/56) und gelangte zum Schluss, diese würden die klägerische Version, der Beklagte habe die 34 Aktien von H._____ im Auftrag des Klägers und treuhänderisch für diesen erworben, stützen. Die Erklärungen einschliesslich das AC._____ von H._____ vom 22. September 2013 seien allerdings in ver- schiedener Hinsicht nicht schlüssig bzw. nicht gänzlich überzeugend, weshalb ihnen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, wäre als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Darstellung des Klägers insgesamt weniger überzeuge als jene des Beklagten. Die Darstellung des Beklagten werde nämlich einerseits gestützt durch die Ver- einbarung betreffend den Verkauf der 34 Aktien vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und das darauf Bezug nehmende Schreiben der G._____ Group Holding AG vom

- 17 -

7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) sowie andererseits durch die Depotbestätigung von Rechtsanwalt AG._____ vom 26. Oktober 1995 (Urk. 5/95). Insbesondere sei auch die Bezahlung des Kaufpreises ab dem Konto des Beklagten als starkes In- diz zu dessen Gunsten zu gewichten. Bei diesem Beweisergebnis erübrige sich die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 35 ff.). 3.3.2 Zum Verkauf von 48 Aktien in den Jahren 1995/1996 führte die Vor- instanz aus, der Kläger wolle sich mit AE._____ darauf geeinigt haben, dass die Entschädigung für die Veräusserung des Minderheitspaketes von 48% in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger hätte fliessen sollen, wo- bei es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu einigen, und die Dauer der Zahlungen offengelassen worden sei. Laut Kläger hätten AE._____ und seine beiden Geschäftsführer K._____ und L._____ zur Umset- zung der Vereinbarung die Kollektivgesellschaft M._____ gegründet, die später vereinbarungsgemäss Kommissionen an die AD._____ in Liechtenstein, deren wirtschaftlich Berechtigter der Kläger gewesen sei, weitergeleitet habe (Urk. 208 S. 43 f.). Nun sei aber unbestritten, dass der Beklagte mit K._____ und L._____ als Käufer in den beiden Verkaufsverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 für je zweimal 24 Aktien der F._____ AG einen Kaufpreis von je USD 4.8 Mio. vereinbart habe, was die Darstellung des Beklagten stütze. Von ir- gendwelchen Kommissionszahlungen (die laut Kläger anstelle eines Kaufpreises hätten fliessen sollen) sei darin keine Rede, was deshalb erstaune, weil die Ver- einbarung von Kommissionszahlungen an den Kläger als Geschäftspartner das behauptete Treuhandverhältnis nach aussen gar nicht offengelegt hätte. Weiter erscheine lebensfremd, einen Kaufvertrag über mehrerer Millionen abzuschlies- sen, ohne dabei den Kaufpreis zu definieren, wie dies der Kläger behaupte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, weshalb der Kläger weder vom Beklagten noch von seinem angeblichen Geschäftspartner AE._____ bzw. von K._____ und L._____ über diese beiden schriftlichen Verträge und deren Inhalt informiert wor- den sein soll. Selbst wenn die vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ dessen Darstellung stützen würden, würden ernsthafte und nicht über- windbare Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen verbleiben. Auf die Abnahme

- 18 - dieser Beweismittel könne ebenso verzichtet werden wie auf die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen (Urk. 208 S. 46 f.). 3.3.3 Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 veräusserte der Beklagte zunächst 26 Aktien (Nrn. 49 bis 74) an die N._____ (Urk. 5/141), worauf der Be- klagte und die N._____ mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 die von ihnen gehaltenen 52 Aktien (Nrn. 49 bis 74 und Nrn. 75 bis 100) an die R._____ S.A. (vertreten durch deren Vizepräsidenten AF._____) verkauften (Urk. 5/133). Im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Verkauf der 52 Aktien kam die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der eingereichten Ur- kunden, einem von AF._____ unterzeichneten AC._____, der Aussagen des Klä- gers in der Parteibefragung und der Zeugenaussagen von S._____ und P._____ (Mitarbeiter der N._____) zum Ergebnis, es sei erwiesen, dass der Kläger Ver- tragsverhandlungen mit AF._____ betreffend den Verkauf von 52 Aktien der F._____ AG geführt habe. Ob nur der Kläger verhandelt habe oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe, sei damit nicht gesagt. Auch die Aussagen von AF._____ stützten die Darstellung des Klägers, dass er Besitzer von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Aller- dings sei unklar, woher AF._____ sein angebliches Wissen habe. Alle übrigen Beweismittel des Klägers seien aber wenig oder überhaupt nicht aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen. Für die Vorinstanz konnte insbesondere auch nicht erstellt werden, dass der Beklagte vereinbarungsgemäss den von der N._____ für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an die N._____ zurückzahlte. Sie hielt den Beweis, dass der Kläger allein wirtschaftlich Berechtigter an den 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei und der Beklagte den Vertrag vom 29. Februar 2000 sowie jenen vom 26. Januar 2001 lediglich als Treunehmer des Klägers ge- schlossen habe, insgesamt für nicht erbracht. Damit erübrigte sich für die Vo- rinstanz die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 50 ff.). 3.4 Zu Phase 4 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe zu beweisen, dass er dem Beklagten anlässlich eines Gesprächs unter vier Augen mündlich den Auf- trag erteilt habe, den (für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen) Betrag von

- 19 - USD 32.5 Mio. auf unbestimmte Zeit treuhänderisch für ihn zu halten. Die einge- reichten Unterlagen würden zur behaupteten Fortsetzung des Treuhandverhält- nisses nichts aussagen. Auf die Einvernahme des als Zeuge benannten AF._____ sei zu verzichten, weil dieser keine relevanten Angaben aus eigener Wahrneh- mung machen könnte, da das Gespräch gemäss Darstellung des Klägers unter vier Augen stattgefunden habe. Der Kläger habe weiter zu beweisen, dass der Beklagte an einer Sitzung mit ihm und den Vertretern der N._____, bei der es ins- besondere um die Weiterleitung der eingenommenen Gelder an den Kläger ge- gangen sei, ausdrücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen. Dieser Beweis sei mit der Parteibefragung des Klägers und den Zeugenaussagen von S._____ und P._____ nicht erbracht worden. Schliesslich habe der Kläger zu beweisen, dass der Kundenberater bei der W._____, T._____, gewusst habe, dass die Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto bei der W._____ einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Die edierten Bankunterlagen enthielten diesbezüglich keine Hinweise. Die Aussa- gen des Klägers deckten sich im Wesentlichen mit seinen im Prozess gemachten Angaben. Der als Zeuge befragte T._____ stütze mit seinen Aussagen die kläge- rische Darstellung nicht. Der Beweis, dass die Treuhandschaft nach dem Verkauf der Aktien mit Bezug auf den erzielten Verkaufserlös fortgesetzt worden sei, sei gescheitert, womit es sich erübrige, auf die Frage der Verjährung einzugehen. Weitere Beweismittel seien nicht abzunehmen (Urk. 208 S. 65 ff.). 3.5 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger den Be- weis für alle Teile des von ihm behaupteten Sachverhalts nicht habe erbringen können. Demzufolge war die Klage abzuweisen. III. 1.1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO).

- 20 - 1.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht ange- fochten wurde der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.– (Urk. 207 Ziff. 3). Dies betrifft den Verkauf der 48 Inhaberaktien Nrn. 1 bis 48 in den Jahren 1995/1996 an K._____ und L._____ (Urk. 207 Ziff. 3, Ziff. 147). Demzufolge ist vorzumerken, dass das vor- instanzliche Urteil insoweit mit Ablauf der Anschlussfrist am 17. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde (zum Zeit- punkt vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5). Entgegen der Meinung des Beklagten (Urk. 217 Ziff. 95) vermag der Nicht- weiterzug der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.– die Frage, ob hinsichtlich der übrigen 52 Aktien ein Treuhandverhältnis bestand, nicht zu präju- dizieren. Der Kläger forderte die USD 9'600'000.– zwar ebenfalls gestützt auf das Treuhandverhältnis (Urk. 2 Ziff. 101: "aus dem Treuhandverhältnis"). Allerdings weicht das Klagefundament in den weiteren Teilen – wie vom Kläger zutreffend aufgezeigt wird (Urk. 222 S. 3 ff.) – von demjenigen hinsichtlich der weiterhin ge- forderten USD 32'500'000.– ab. 1.3 Die Vorinstanz hat in einem separaten Beschluss vor ihrem Erkenntnis drei prozessleitende Anordnungen getroffen (Urk. 208 S. 70; vgl. E. I/11). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um prozessuale Vorfragen handelt, die Teil des Urteils bilden und nicht separat angefochten werden müssen (Urk. 207 Ziff. 7). 1.4 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro-

- 21 - zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tat- sachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanz- lich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten In- stanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Okto- ber 2015, E. 2.4.2). 1.5 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die

- 22 - Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. De- zember 2015, E. 4.3). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tat- sachen stützen. 1.7 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe seinen zweiten Schluss- vortrag (Urk. 197) zu Unrecht als verspätet betrachtet (Urk. 207 Ziff. 26). Wie sich aus dem Sendungsverlauf und dem Empfangsscheinbuch der Post ergibt, erfolgte die Aufgabe am 5. März 2020 und damit rechtzeitig (Urk. 210/1). Auf den Aus- gang des Verfahrens zeitigt dies allerdings keine Auswirkungen.

2. Für den Kläger ist die Gliederung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in vier Phasen mit der Gefahr verbunden, von der eigentlichen Kernfrage, ob zwi- schen den Parteien ein Treuhandverhältnis in Bezug auf das Halten der Aktien der F._____ AG und den vom Beklagten vereinnahmten Verkaufserlös bestanden hat, abzulenken und sich in Detailfragen zu einzelnen Vorgängen zu verlieren (Urk. 207 Ziff. 58). 2.1 Der Kläger hat vor Vorinstanz stets den mündlichen Abschluss eines Treuhandvertrags behauptet. Er habe den Beklagten im letzten Quartal mündlich beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien ab sofort treuhänderisch für ihn

- 23 - zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien geworden (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200). Die Parteien hätten (aus Sicherheitsüberlegungen) keinen schriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen, wie dies unter Russen in dieser Zeit absolut üblich gewesen sei. Es sei dem Kläger stets darum gegangen, als Be- rechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 28). 2.2 Die Vorinstanz hielt dafür, die Behauptungen des Klägers zum Zustan- dekommen des Treuhandvertrags seien sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des Inhaltes ungenügend substantiiert geblieben (Urk. 208 S. 35). Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Der Kläger behaupte nicht, dass besprochen worden sei, wie seine Weisungen und die gegenseitigen Informationen zu erfolgen hätten und wie der Beklagte abzu- rechnen habe. Zum Entgelt behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen entschädigt durch die stän- dig steigenden Lohnbezüge des Beklagten. Auch diese Behauptung sei unsub- stantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). 2.3 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz stelle unnötig hohe und über- spitzte Anforderungen an die Substantiierung und verletze damit Art. 53, Art. 55 und Art. 152 ZPO. Wenn er substantiiere, wann ungefähr das Treuhandverhältnis (vor rund 25 Jahren) mündlich geschlossen worden sei und welche Essentialia das Verhältnis beinhaltet habe, müsse es damit sein Bewenden haben. Nachdem der Kläger zum direkten Beweis des mündlichen Vertragsschlusses nur seine Parteibefragung offeriert habe und nicht geltend mache, dass noch andere Per- sonen als er und der Beklagte die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen hätten, sei es gänzlich irrelevant, ob der Vertrag am 21. Oktober oder 30. November 1993 oder an einem anderen Tag in diesem Zeitraum ge- schlossen worden sei, an welchem Ort in der Schweiz sich dies zugetragen habe und wie das Wetter an diesem Tag gewesen sei. Die Vorinstanz lasse offen, wo- rin der Mehrwert solcher zusätzlicher Angaben bestehe. Zwischen den Parteien

- 24 - sei ja gerade das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses an sich umstritten und nicht der exakte Zeitpunkt, der Ort oder die Umstände des Vertragsschlus- ses. Weil zu diesem Tatsachenvortrag als direkter Beweis (neben vielen indirek- ten Beweisen) nur die Befragung der Parteien offeriert worden sei und die Partei- en zweifellos wüssten, welcher Vertrag Beweisthema sei, sei der Vortrag des Klä- gers auch genügend detailliert, so dass darüber problemlos Beweis abgenommen werden könne (Urk. 207 Ziff. 101 f., vgl. auch Urk. 207 Ziff. 47). Es sei nicht entscheidrelevant – so der Kläger weiter –, wie die Kommunika- tion unter den Parteien erfolgt sei bzw. ob und wie der Beklagte abzurechnen ge- habt habe. Dies verlange der Kläger nicht und sei zur Entscheidung über die gel- tend gemachte Forderung auch nicht notwendig. Keine Partei leite aus Nebenab- reden, die für das Zustandekommen des Vertrags nicht massgeblich seien, Rech- te ab. Auch das dem Beklagten zustehende Entgelt sei – obwohl keine Voraus- setzung für das Zustandekommens des Vertrags – in der Replik thematisiert wor- den. Der Beklagte habe für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär aus der wirtschaftlich dem Kläger gehörenden F._____ AG bezogen und sei mit der vom Kläger erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen. Schlussendlich habe der Beklagte sehr hohe Saläre erhalten, mit welchen er für seine Treuhandschaft entschädigt worden sei. Die konkreten Lohnzahlungen des Beklagten von der Gründung bis zum Verkauf der F._____ AG hätten vom Kläger nicht genau sub- stantiiert werden können, da er sich nach so langer Zeit an die Höhe nicht im De- tail erinnern könne, weshalb er explizit die Edition der Lohnausweise des Beklag- ten von 1992 bis 1999 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ohne Begründung diesen Beweisantrag übergangen und stattdessen die Steuerausweise des Be- klagten und seiner Ehefrau gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 107 f.). 2.4 Die Parteien haben die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach gefes- tigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tat- sachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsu- mieren sind. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthal-

- 25 - ten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Nor- men zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechen- den Weise in ihren wesentlichen Grundzügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten wer- den kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368, 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328, 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGer 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.3.1; 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018, E. 5.3; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.1). Als Einzeltat- sachen sind Konkretisierungen etwa hinsichtlich Gegenstand, Ort und Zeit des Geschehens sowie beteiligter Personen zu verstehen, aber auch hinsichtlich Ge- sprächen, geäusserter Willenserklärungen, innerer Vorstellungen etc. (BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 25; Burkhalter Kaimakliotis, Die Substanzierungslast – insbeson- dere gemäss der Zürcher Zivilprozessordnung und der Praxis des Bundesge- richts, in: AJP 2007 1266). Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behaup- tungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommen- tar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 113 N 5; BGE 127 III 365 E. 2c S. 368 f.). 2.5 Der Beklagte hat in der Klageantwort den Abschluss eines mündlichen Treuhandvertrags bestritten (Urk. 19 Ziff. 97 f.) und geltend gemacht, die klägeri- sche Behauptung erfolge völlig unsubstantiiert; der Kläger könne nicht sagen, wo, wann und mit welchem Inhalt konkret ein solcher Treuhandvertrag zustande ge- kommen sei. Der Kläger lege den angeblichen Vertragsabschluss wohl deshalb auf das letzte Quartal 1993, um die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (anstelle des russischen Rechts) zu begründen, nachdem der Beklagte erst ab September 1993 über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt habe (Urk. 19 Ziff. 16, Ziff. 40, Ziff. 42 f., Ziff. 97 f., Ziff. 187; vgl. auch Urk. 54 Ziff. 84, wonach nach

- 26 - russischem Recht ein mündlicher Treuhandvertrag ungültig gewesen wäre, da das russische Recht dafür Schriftlichkeit vorsehe). Aufgrund der Bestreitung des Beklagten war der Kläger daher gehalten, den Abschluss des Treuhandvertrags detailliert und so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Der Beklagte hält in der Berufungsantwort daran fest, der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrags nicht substantiiert darlegen können, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrige (Urk. 217 Ziff. 7, Ziff. 9, Ziff. 16, Ziff. 28, Ziff. 35, Ziff. 38, Ziff. 44, Ziff. 103 und Ziff. 108). 2.6 Seitens des Klägers wurde nicht näher dargelegt, wann, wo und bei wel- cher Gelegenheit die Parteien ihre Willenserklärungen austauschten. Ungewiss blieb, ob Antrag und Annahme unter Anwesenden oder unter Abwesenden erfolg- ten. Obwohl der Kläger eine langfristige (definitive) Treuhandstruktur schaffen (Urk. 2 Ziff. 68) und eine umfassende Treuhandschaft vereinbaren wollte (Urk. 44 Ziff. 115), um "als Berechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen" (Urk. 2 Ziff. 69), blieb im Dunkeln, was genau zwischen den Parteien besprochen wurde. Die näheren Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt der Gespräche wären für den Beklagten aber sehr wohl relevant gewesen, um seinerseits substantiierte Bestreitungen machen und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Ohne nähere Angaben des Klägers zum Vertragsschluss kann sich der Beklagte nur pauschal verteidi- gen, ohne für spezifische Einzeltatsachen darauf bezogene Gegenargumente präsentieren und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Entgegen der Auf- fassung des Klägers ist nicht gänzlich irrelevant, an welchem Tag und an wel- chem Ort (Russland, Schweiz etc.) der Vertrag abgeschlossen wurde, weil er selbst nicht geltend macht, noch andere Personen als er und der Beklagte hätten die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen. Damit be- trachtet der Kläger die Substantiierungsfrage ausschliesslich aus seiner Interes- senlage und berücksichtigt nicht, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt werden muss, zu hinreichend bestimmten Vorbringen Stellung zu nehmen, diese ihrerseits substantiiert zu bestreiten und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Bleibt

- 27 - der klägerische Sachvortrag im Allgemeinen, weiss die beklagte Partei nicht, wel- che konkreten Geschehnisse und Abläufe zum Beweisthema gemacht werden und welche Sachverhaltselemente und Beweismittel sie ihrerseits in den Prozess einführen muss. Vorliegend bleibt offen, ob der Beklagte bei zeitlich, örtlich oder thematisch spezifischerem Sachvortrag des Klägers nicht weitere Behauptungen aufgestellt und Beweismittel bezeichnet hätte. Darum kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er bzw. die Parteien zum Beweis nur die Partei- befragung beantragt haben (Urk. 207 Ziff. 101 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 68 und Urk. 19 Ziff. 97). Der Kläger kann sich mit Blick auf die Substantiierungsanforderungen auch nicht mit Hinweis auf die Mündlichkeit des Vertragsschlusses oder den Zeitablauf entlasten (Urk. 207 Ziff. 101: "vor rund 25 Jahren nach Abschluss des Treuhand- verhältnisses"). Es war der Kläger, der mit einer bloss mündlichen Treuhandabre- de bewusst (wie damals angeblich unter Russen üblich) auf die Schriftform und einen "nachweisbaren Aktienbesitz" verzichtet haben will, um anonym bleiben zu können und den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern (Urk. 207 Ziff. 16 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 19, Ziff. 69 ff., Ziff. 83 f., Ziff. 89). Er verzichtete auf perio- dische Rechenschaftsablage und machte erstmals im Jahre 2014 Ansprüche aus dem angeblichen Treuhandverhältnis geltend (Urk. 2 Ziff. 171, Urk. 70 Ziff. 73). Allfällige Schwierigkeiten bei der Substantiierung des Beweisthemas und bei der Beweisführung sind dem Kläger zuzuschreiben und können nicht auf den Beklag- ten abgewälzt werden. 2.7 Mit seiner allgemeinen Behauptung, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden Aktien treuhänderisch ab sofort für ihn (den Kläger) zu hal- ten, worauf der Beklagte den Auftrag angenommen habe, hat der Kläger den be- haupteten Abschluss des Treuhandvertrags vor dem komplexen Hintergrund der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien und weiteren Drittpersonen sowie der vom Kläger geschilderten Gründung der F._____ AG nicht hinreichend substantiiert. Dies wird umso offenkundiger, als im klägerischen Sachvortrag ver- schiedene Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten auszumachen sind:

- 28 - 2.7.1 Während der Kläger im vorinstanzlichen Sachvortrag von einem Ver- tragsabschluss im letzten Quartal des Jahres 1993 sprach, soll gemäss seiner Darstellung in der Berufungsschrift das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und dem Beklagten als Treunehmer im September 1993 begonnen haben (Urk. 207 Ziff. 12). Den Beginn des Treuhandverhältnisses hatte der Kläger bereits im ersten Schlussvortrag ohne Begründung in den September 1993 ver- legt (Urk. 190 Ziff. 3). Das letzte Quartal eines Jahres beginnt am 1. Oktober. Auf diese Inkonsistenz in der klägerischen Sachdarstellung weist der Beklagte zu Recht hin (Urk. 217 Ziff. 77). Für die beklagte Partei ist durchaus relevant, ob sie sich zu Vorkommnissen und Willenserklärungen äussern muss, die sich im Sep- tember 1993 oder aber erst im Dezember 1993 zugetragen haben sollen. 2.7.2 Der Kläger verlegte den Beginn des Treuhandverhältnisses mit dem Beklagten und dessen Erwerb von Aktien der F._____ AG ins letzten Quartal

1993. Der Beklagte hat auf die "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" und die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (beide unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) hingewiesen, worin klipp und klar bescheinigt wurde, dass der Beklagte bereits am 23. Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG bzw. Eigentümer von 33 Inhaberaktien war (Urk. 19 Ziff. 26 f.; Urk. 21/13, Urk. 21/16). Zudem legte er eine an ihn gerichtete Rechnung der G._____ Group Holding AG vom gleichen Tag für die 33 Aktien Nrn. 34-66 vor (Urk. 21/15). Der Kläger bestritt zwar die Echtheit des "VR-Protokolls" (Urk. 21/13) "mit Nichtwissen" (Urk. 44 Ziff.

81) und stellte auch in Abrede, dass der Beklagte am 23. Dezember 1992 und 18. August 1993 unbeschwerter Eigentümer von zweimal 33 Inhaberaktien geworden ist (Urk. 44 Ziff. 123; Hervorhebung durch das Gericht). Auf die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 hat er sich jedoch ebenfalls berufen (Urk. 2 Ziff. 64 und Ziff. 67; Urk. 5/62). Auch kann seinen Ausführungen keine substantiierte Bestrei- tung der Behauptung, dass der Beklagte bereits ab dem 23. Dezember 1992 33 Aktien als Eigentümer hielt, entnommen werden (vgl. insbesondere Urk. 44 Ziff. 79 bis Ziff. 81). Zunächst stellte er nicht in Abrede, dass die G._____ Group Hol- ding AG dem Beklagten bereits am 23. Dezember 1992 für 33 Aktien Rechnung stellte (Urk. 21/15; Urk. 44 Ziff. 84). Weiter trug er vor, Rechtsanwalt AG._____ habe nur festhalten können, was ihm von H._____ gesagt worden sei, nur was

- 29 - H._____ als Treunehmer des Klägers entschieden und gewollt habe, sei mit Be- zug auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse relevant gewesen (Urk. 44 Ziff. 81). Schliesslich argumentierte er, ihm (dem Kläger) hätten bereits seit der Grün- dung der F._____ AG wirtschaftlich 66 Aktien gehört (Urk. 44 Ziff. 77 S. 41), ent- scheidend sei der Wille H._____s gewesen, dass er (der Kläger) an 66 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (Urk. 44 Ziff. 77 S. 42), die "Minutes" würden keinen Beweis für die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien darstel- len (Urk. 44 Ziff. 81 S. 44). Nachdem Rechtsanwalt AG._____ nach Darstellung des Klägers wiederum als Treunehmer von H._____ fungierte und die "formellen Dokumente" erstellte (Urk. 44 Ziff. 70), die der "internen Dokumentation" und "in- ternen Legitimation" im Verhältnis zwischen H._____s G._____ Group Holding AG, der F._____ AG und Rechtsanwalt AG._____ dienten (Urk. 44 Ziff. 125), kann aufgrund der ausgestellten Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (Urk. 21/16) nur geschlossen werden, dass der Beklagte bereits in jenem Zeitpunkt 33 Inhaberaktien zu Eigentum erworben hatte. Dies gälte selbst dann, wenn Rechts- anwalt AG._____ dem Beklagten "kein unbeschwertes Eigentum an Aktien der F._____ AG" verschaffen konnte und wollte, wie der Kläger geltend machte (Urk. 44 Ziff. 70: "Die Aktien gehörten wirtschaftlich nie dem Beklagten") und der Be- klagte die Aktien lediglich fiduziarisch erworben hätte. Unabhängig von den wirt- schaftlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bereits im Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG war. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Beklagte erst im letzten Quartal 1993 erstmals "Halter der Aktien" bzw. Treunehmer und fiduziarischer Eigentümer von 66 Inhaberaktien des Klägers geworden ist (Urk. 2 Ziff. 68). Nach der Version des Klägers wurden die 66 Aktien bis zu diesem Zeitpunkt nämlich für ihn treu- händerisch von H._____ gehalten (Urk. 2 Ziff. 166, Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 121: "So- bald der Beklagte eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten und hier defini- tiv Wohnsitz nehmen konnte, konnte der Beklagte H._____ ablösen als Treuhän- der"). Der Kläger brachte zwar auch noch vor, von der Gründung bis zum Über- gang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 habe einzig H._____ entscheiden können, wem Eigentum an den Aktien verschafft worden sei (Urk. 44 Ziff. 125). Allerdings behauptete der Kläger damit nicht, H._____ habe

- 30 - mit dem Beklagten seinerseits einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Eine weite- re auf den Beklagten lautende Depotbestätigung (Urk. 21/18, Urk. 5/62) datiert vom 27. Oktober 1993 und betrifft weitere 33 Inhaberaktien (Nrn. 1 bis 33). Ob auch diese 33 Aktien vom Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 erworben wurden, wie dieser unter Vorlage eines Vergütungsauftrags vom 18. August 1993 behaup- tet (Urk. 19 Ziff. 28; Urk. 21/17), kann offengelassen werden. Jedenfalls macht der Beklagte zu Recht geltend, da er bereits im Jahre 1992 Aktionär von 33 Aktien (Nrn. 34-66) geworden sei, hätte ein Treuhandverhältnis wesentlich früher als "im September oder im vierten Quartal 1993" begründet worden sein müssen (Urk. 217 Ziff. 70). 2.7.3 Nachdem gemäss Darstellung des Klägers H._____ (via die von ihm beherrschte G._____ Group Holding AG) 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt, wobei H._____ als Treugeber Rechtsanwalt AG._____ als Treuhänder ein- setzte (Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 77 f., Ziff. 190), und der Beklagte H._____ als Treu- händer ablöste (Urk. 44 Ziff. 121, Ziff. 127), wäre auch näher dazulegen gewesen, wie angesichts aller dieser (vorbestehenden) Treuhandverhältnisse der Übergang des Treugutes von H._____ bzw. Rechtsanwalt AG._____ (der wiederum für die G._____ Group Holding AG zeichnete; Urk. 21/14+15, Urk. 5/46) auf den Beklag- ten im letzten Quartal 1993 bewerkstelligt wurde. Mit der vom Kläger behaupte- ten, an den Beklagten gerichteten simplen Erklärung, die 66 Inhaberaktien (die immer bei Rechtsanwalt AG._____ verwahrt wurden; Urk. 44 Ziff. 77) ab sofort für ihn zu halten (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200), war es angesichts der behaupte- ten vorbestehenden Treuhandverhältnisse jedenfalls nicht getan, zumal laut Klä- ger "[v]on der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklag- ten im letzten Quartal 1993 einzig H._____ entscheiden [konnte], wem Eigentum an den Aktien an der F._____ AG verschafft wurde" (Urk. 44 Ziff. 125). Mit keinem Wort wurde seitens des Klägers näher ausgeführt, wie die Ablösung der beiden Treuhänder H._____ und Rechtsanwalt AG._____ durch den Beklagten verwirk- licht bzw. auf welche Weise das "fiduziarische Eigentum" an den 66 Inhaberaktien auf den Beklagten übertragen wurde (Urk. 2 Ziff. 166). Der Kläger sprach in die- sem Zusammenhang zwar davon, dass die behaupteten Aktienübertragungen durch "Besitzanweisungen" H._____s stattgefunden hätten (Urk. 44 Ziff. 124, vgl.

- 31 - auch Urk. 44 Ziff. 127). Wann solche Besitzanweisungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Beklagten erfolgten, wurde allerdings nicht näher ausgeführt; vielmehr räumte der Kläger ein, sich bis zur Beauftragung des Beklag- ten nicht um Details gekümmert zu haben und nicht involviert gewesen zu sein (Urk. 44 Ziff. 124), weshalb er auch nicht wusste, ob der Beklagte über die Vor- gänge überhaupt informiert war (Urk. 44 Ziff. 127: "H._____ und der Beklagte, soweit er überhaupt informiert war, waren sich darüber bewusst, dass der wirt- schaftlich Berechtigte an den 66 Aktien immer der Kläger war."). Diese Lücke in der Sachdarstellung vermag der Kläger auch mit dem Hinweis, es spiele keine Rolle, ob sich Rechtsanwalt AG._____ und seine Angestellten bewusst waren, für wen genau (H._____ und den Kläger, nur H._____ allein oder eine von ihm kon- trollierte Gesellschaft) sie treuhänderisch tätig waren (Urk. 2 Ziff. 51), zu schlies- sen. Wenn H._____ 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt (Urk. 44 Ziff. 68), kann der Kläger überdies nicht widerspruchsfrei in der Berufungsschrift den Standpunkt vertreten, der Kläger sei bis ins vierte Quartal 1993 (Begründung der Treuhandschaft mit dem Beklagten) Eigentümer von 66 Aktien der F._____ AG gewesen (Urk. 207 Ziff. 99). 2.7.4 Von fehlender Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit sind auch die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung des Beklagten für seine Treu- handdienste geprägt. So brachte der Kläger in der Replik vor, über die Entschädi- gung sei im letzten Quartal 1993, als er den Beklagten beauftragt habe, die 66 Aktien für ihn zu halten, nicht gesprochen worden. Für den Kläger sei aber klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Mandat gehandelt habe. Damit wäre

– so der Kläger weiter – die damals übliche Treuhandkommission geschuldet ge- wesen. Für ihn sei es aber "keine Frage" gewesen, dass der Beklagte für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär habe beziehen dürfen, das die geschuldete Kommission weit überstiegen und weit über der vom Beklagten erbrachten Ar- beitsleistung gelegen habe. Der Beklagte sei mit der erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen, was sich auch darin zeige, dass er die Aktien bzw. den erzielten Verkaufserlös über 20 Jahre für den Kläger gehalten habe. Die Lohnzah-

- 32 - lungen könnten vom Kläger nicht genau substantiiert werden, da er sich an die Höhe im Detail nicht erinnern könne. Nachgewiesen seien die steuerbaren Ein- künfte des Beklagten während seiner Anstellung bei der F._____ AG für 1999 in Höhe von CHF 1'549'200.–, für 2000 in Höhe von CHF 2'355'800.– und für 2001 in Höhe von CHF 2'770'100.–. Allein aus diesen sehr hohen Bezügen in diesen drei Jahren sei ersichtlich, dass der Beklagte für seine Treuhandschaft sehr gut entschädigt worden sei. Das Anfangssalär von CHF 3'000.– (gemäss Beklagtem von CHF 8'000.–), ein Auto und eine schöne Wohnung möchten heute beschei- den erscheinen. Der Beklagte habe aber gegenüber dem Kläger grosse Dankbar- keit verspürt, als er von diesem ausgewählt worden sei, sich um die administrati- ven Belange der F._____ AG in der Schweiz zu kümmern. Schlussendlich habe der Beklagte dann sehr hohe Saläre erhalten und sei sehr gut für seine Treu- handschaft entschädigt worden. Er habe sich diesbezüglich nie beim Kläger be- schwert (Urk. 44 Ziff. 200; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 108). In der Klageschrift hatte der Kläger dafürgehalten, der Beklagte habe seit Februar 1992 den Lohn für seine Tätigkeit für die F._____ AG von CHF 3'000.– von der AH._____AG, einer Gesellschaft von H._____, erhalten. Dieser Betrag habe damals dem Standardsalär für die G._____ Group Holding AG in Zürich und AR._____ entsprochen (Urk. 2 Ziff. 56). Auf den Einwand des Beklagten, sein Gehalt habe CHF 8'000.– brutto betragen (Urk. 19 Ziff. 25), entgegnete der Kläger in der Replik, die F._____ AG habe dem Beklagten sicher nicht einen Lohn von CHF 8'000.– geschuldet; solches habe er nie autorisiert (Urk. 44 Ziff. 56). Während der Kläger die CHF 3'000.– in der Klageschrift noch als eigentli- chen Lohn für die Arbeitstätigkeit des Beklagten bezeichnete, soll laut Replik ab dem letzten Quartal 1993 zusätzlich eine Entschädigung für die Treuhandschaft bezahlt worden sein (womit die Treuhandschaft aber jedenfalls zu Beginn gar nicht mehr entgeltlich gewesen wäre, wenn lediglich die CHF 3'000.– geleistet worden wären und die hohen Bezüge erst allmählich einsetzten). Zwar will der Kläger den Beklagten für seine zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen und durch die ständig steigenden Lohnbezüge aus der F._____ AG entschädigt haben. Diese Lohnbezüge substantiierte er bis zum Jahr 1999 aber nicht ansatz-

- 33 - weise (Urk. 2 Ziff. 69), weil er sich daran "im Detail" nicht erinnern könne. Statt- dessen beantragte er die Edition der Lohnausweise des Beklagten der Jahre 1992 bis 1999 (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 100). Mit der Berufung rügt der Kläger, die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag übergangen (Urk. 207 Ziff. 108). Vor- dringlich wäre es allerdings nicht gewesen, Lohnzahlungen zu substantiieren und zu beweisen, sondern die für die Treuhandschaft geleistete Entschädigung zu be- nennen, zumal der Kläger im Grunde diese Unterscheidung auch trifft (Urk. 2 Ziff. 56: Arbeitslohn ab Februar 1992; Urk. 44 Ziff. 200: Entschädigung für Mandat). Als Widerspruch erscheint, dass der Kläger diesbezüglich einerseits von einer "üblichen Treuhandgebühr" spricht und andererseits nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Beklagte für seine Treuhanddienste wie aus einem Selbstbedie- nungsladen Millionenbeträge bezog. Damit aber nicht genug: Der Kläger will ei- nerseits Lohnzahlungen zugunsten des Beklagten von CHF 8'000.– pro Monat (Urk. 19 Ziff. 25; Urk. 21/11) nie autorisiert haben (Urk. 44 Ziff. 67); andererseits will er später mit Millionenbezügen für die zusätzlichen Treuhanddienste des Be- klagten einverstanden gewesen sein, obwohl bei Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 über die Entschädigung angeblich gar nicht gesprochen wurde. Auch ist nicht dargetan worden, dass die steuerbaren Einkünfte des Be- klagten von CHF 1'549'200.– (1999), CHF 2'355'800.– (2000) und CHF 2'770'100.– (2001) aus Mitteln des Klägers stammen und für dessen Treuhand- dienste geleistet wurden (Urk. 54 Ziff. 228). Schliesslich wendet der Beklagte zu Recht ein, der Kläger lege nicht dar, wie er – ohne die Befugnis, entsprechende Anweisungen unterzeichnen zu können – den Beklagten aus Mitteln der F._____ AG grosszügig habe entlöhnen können (Urk. 217 Ziff. 80). Insgesamt muten die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung dermassen unpräzis und wider- sprüchlich an, dass sich keine Beweiserhebungen aufdrängen. 2.7.5 Der Kläger initiierte im Juni 2013 in AI._____ eine gegen den Beklag- ten gerichtete Strafuntersuchung, die indes am 27. Juni 2014 mangels Zuständig- keit von den russischen Behörden eingestellt worden sei (Urk. 2 Ziff. 147). Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung in der Einstellungsverfügung sei nicht in allen Teilen korrekt. Immerhin werde aber festgehalten, dass sich der Beklagte 74% der Aktien des Klägers rechtswidrig angeeignet habe (Urk. 2 Ziff. 147 mit

- 34 - Verweis auf Urk. 174/A+B). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, der Klä- ger habe viermal versucht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn in Russland zu erwirken. Nach seinem vierten Versuch habe der Kläger offenbar aufgegeben. Eine Strafanzeige in der Schweiz habe er nicht eingereicht. Offenbar habe er sich dann zu einem Strategiewechsel entschieden und eine Klage aus ei- nem angeblichen Treuhandverhältnis eingereicht. Damit widerspreche sich der Kläger selbst (Urk. 19 Ziff. 176). Der Kläger hielt in der Replik fest, er widerspre- che sich nicht; er habe in der Klageschrift nur die Feststellung der Untersu- chungsbehörde (Urk. 5/174A) wiedergegeben. Die in Russland eingeleiteten Ver- fahren würden beweisen, dass er seine Ansprüche gegen den Beklagten schon seit längerer Zeit intensiv verfolge (Urk. 44 Ziff. 286 f.). Gemäss Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russi- schen Föderation vom 27. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag "über die Un- terschlagung der Aktien der Firma F1._____ AG" durch den Beklagten, worauf bei der Prüfung dieses Antrags festgestellt wurde, dass sich der Beklagte 74% der Aktien im Zeitraum von 1995 bis 2001 rechtwidrig angeeignet und diese illegal verkauft habe (Urk. 5/174A). In dem dazugehörigen Beschluss vom 30. Juni 2014 über die Ablehnung der Einleitung des Strafverfahrens wird näher ausgeführt, dass der Kläger und H._____ den Beklagten und Rechtsanwalt AG._____ als ihre jeweiligen Vertreter beauftragt hätten, die Gesellschaft F1._____ AG zu führen. Die beiden Vertreter seien Treuhänder (Auftragnehmer) gewesen, seien aber im Gegensatz zu den Begünstigten (Eigentümern) nicht bevollmächtigt gewesen, Ak- tien der Firma F1._____ AG zu halten; sie hätten sie für die Eigentümer aufbe- wahren sollen. Und zwar seien die Befugnisse des Beklagten gemäss Art. 11 des schweizerischen Obligationenrechts in Gegenwart von H._____ in der Geschäfts- stelle der F._____ Group Holding bei der Gründung der F1._____ AG im Jahre 1992 mündlich vereinbart worden. Zwei Monate nach der Bestellung in die Firma F1._____ AG im Jahre 1992 als Treuhänder sei der Beklagte zum Besitzer ge- worden, als er sich de facto 66 Inhaberaktien der Gesellschaft angeeignet habe. Im Jahre 1995 sei er Besitzer von 100% der Aktien geworden und habe darüber verfügt, was dem Begünstigten verschwiegen worden sei. Der vom Kläger ge-

- 35 - schätzte Totalschaden aus der Aneignung der Aktien durch den Beklagten betra- ge gemäss Schätzung des Klägers mehr als 100 Millionen Dollar (Urk. 5/174B). Es ist offensichtlich, dass dieser Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Treuhandvertrags und der dem Beklagten übertragenen Rechte vom Klagefundament abweicht. Dass in den Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom 27. und 30. Juni 2014 nur die Feststellungen der Untersuchungsbehörde wiedergegeben werden, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten "Unterschlagung" und damit unrecht- mässige Aneignung der Aktien vor. Da die russischen Behörden die Einleitung ei- nes Strafverfahrens ablehnten und keine Ermittlungen in der Schweiz tätigten, liegt ebenso auf der Hand, dass der im Beschluss wiedergegebene Sachverhalt massgeblich auf der Darstellung des Klägers beruhen muss. Jedenfalls steht der im Beschluss umschriebene Sachverhalt zum Klagefundament, wonach der Treu- handhandvertrag im letzten Quartal 1993 abgeschlossen wurde und der Beklagte als Treuhänder rechtmässiger Eigentümer der Aktien geworden ist, in unauflösba- rem Widerspruch. Umso mehr wären genauere und klärende Angaben des Klä- gers zum Abschluss des Treuhandvertrags nötig gewesen. Entgegen der Mei- nung des Klägers kann es nicht damit sein Bewenden haben, dass lediglich zu behaupten ist, wann ungefähr das Treuhandverhältnis mündlich geschlossen worden ist, und dass der Inhalt darin bestanden hat, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien seien ab sofort treuhänderisch für ihn, aber im Eigentum des Beklagten zu halten (vgl. Urk. 207 Ziff. 101). 2.8 Die Vorinstanz hat keine überspitzten Anforderungen an die Substantiie- rung gestellt. Der Argumentation des Klägers fehlt es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Da keine hinreichend substantiierte Vorbringen vorlie- gen, hat darüber auch kein Beweisverfahren stattzufinden (BGer 4A_252/22016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). Der nicht substantiierte ist dem nicht be- wiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 34; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 28). Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammen- hang nicht alle Beweismittel abgenommen (Urk. 207 Ziff. 102, Ziff. 105, Ziff. 108 ff.), stösst daher ins Leere.

- 36 - 2.9 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche weitere Vorbrin- gen und Beweisofferten in der Replik, die zwar nicht unmittelbar den überein- stimmenden Austausch der Willenserklärungen unter den Parteien beträfen, aber direkt oder indirekt belegten, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag be- treffend das Halten von Aktien an der F._____ AG bestanden habe, ignoriert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen "schlüssigen Ausführungen des Klägers" über- haupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 207 Ziff. 103). 2.9.1 Der Kläger ist der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 93) detailliert dargelegt, wie er die F._____ AG als eigene Gesellschaft behandelt und ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei H._____ als Zeuge benannt worden (Urk. 207 Ziff. 103 1. Spiegelstrich). Der Kläger leitete in der Replik aus seiner Rolle bei der Privatisierung der C._____, beim Ausbau des weltweiten Vertriebs der Düngemittel unter Einbin- dung der F._____ AG und bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit H._____ ab, er sei nicht blosser Geschäftspartner der F._____ AG gewesen, sondern habe diese wie seine eigene Gesellschaft behandelt, was beweise, dass er über die Treuhandschaft des Beklagten die F._____ AG kontrolliert habe und ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse (Urk. 44 Ziff. 93). Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge belegen nicht, dass er die F._____ AG als seine eigene Gesellschaft behandelt hat. Der Kläger wies vielmehr darauf hin, es sei ihm stets darum gegangen, als Berechtigter generell (auch in Russ- land) verdeckt zu bleiben und in keinem Dokument als (wirtschaftlich berechtigter) Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Ziff. 82; Urk. 70 Ziff. 30, Ziff. 96). Bis zur (angeblichen) Beauftragung des Beklagten kümmerte er sich nicht um die Details und war auch nicht involviert (Urk. 44 Ziff. 124). Seine Be- hauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der F._____ AG gefällt und er habe dem Beklagten geschäftliche Anweisungen gege- ben (Urk. 2 Ziff. 59), hat er nicht näher substantiiert. Zur Klärung trägt in dieser Hinsicht auch nicht bei, wenn der Kläger in der Triplik ausführte, entscheidend sei, dass Rechtsanwalt AG._____ unbestrittenermassen nicht selber entschieden ha-

- 37 - be, es sei nicht entscheidend, falls H._____ Rechtsanwalt AG._____ nicht immer direkt, sondern teilweise mit Hilfe des Beklagten instruiert hätte, weder der Be- klagte noch Rechtsanwalt AG._____ hätten eigenständig Entscheidungen getrof- fen (Urk. 70 Ziff. 71; Hervorhebung durch das Gericht). Der Einwand des Beklag- ten, der Kläger habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungs- ratssitzungen teilgenommen (Urk. 19 Ziff. 83), blieb – abgesehen von einer pau- schalen Bestreitung – unwidersprochen (Urk. 44 Ziff. 186). Anweisungen an den Beklagten bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen gab der Kläger nicht (Urk. 2 Ziff. 75). Über schriftliche Dokumente verfügte er nach seinen Angaben praktisch nicht, weshalb er sich in mühsamer Kleinarbeit zuerst die Details des Sachverhalts erarbeiten musste (Urk. 2 Ziff. 22). Es kann entgegen der Darstel- lung des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass "dieses Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ab dem letzten Quartal 1993 gelebt" worden sei (Urk. 44 Ziff.128). Aufgrund der vom Kläger angeführten Vorgänge lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe beim Erwerb der Aktien zwingend da- rauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkennt, dass der Kläger ein exklusiver Geschäftspartner der F._____ AG war (Urk. 19 Ziff. 83). Nur dies ist entscheidend und nicht, dass Zeu- gen abstrakt bzw. pauschal bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Denn Zeugen haben über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichtigen. Sie dienen weder der Sachverhaltsergänzung noch der Vorwegnahme des Be- weisergebnisses. Zur Substantiierung des Klagefundamentes genügt es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis be- stand. Zudem gilt auch hier, was der Kläger an anderer Stelle im Zusammenhang mit den Aktien der C._____ ausführte (Urk. 2 Ziff. 84): "[Es] besteht eben ein Un- terschied zwischen dem, was vermutet wird, und einem nachweisbaren Aktienbe- sitz […]". An dieser Stelle muss auf einen grundsätzlichen Widerspruch in der Ar- gumentationslinie des Klägers hingewiesen werden. Einerseits will er die ent- scheidende Rolle in der F._____ AG gespielt haben (wodurch die Treuhandschaft klar zu Tage getreten sei) und die Treuhandschaft mit der Hilfe einer ganzen Rei- he von Dritten bzw. Zeugen, die von einer der Parteien mit der Zeit vom Treu- handverhältnis erfahren haben sollen, beweisen (Urk. 207 Ziff. 104). Andererseits

- 38 - will er sich aus allem zurückgehalten und das Treuhandverhältnis möglichst ver- borgen gehalten haben, um seine Sicherheit nicht zu gefährden und nicht be- droht, erpresst oder gar ermordet zu werden (Urk. 44 Ziff. 28, Ziff. 100; Urk. 2 Ziff. 129), so dass sein Aktionariat an der F._____ AG höchstens vermutet werden konnte (Urk. 2 Ziff. 83). Erst 2013 konnte sich der Kläger nach seinen Angaben genug sicher fühlen, um seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten durchzuset- zen (Urk. 2 Ziff. 21). Auf diese Inkonsistenz im Klagefundament hat auch bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 208 S. 52). 2.9.2 Der Kläger bringt weiter vor, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 115) ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine umfassende Treuhandschaft ver- einbart gewesen sei, wonach der Beklagte auch gegenüber den Schweizer Steu- erbehörden als Eigentümer der Aktien der F._____ AG auftreten sollte. Dazu sei- en S._____ als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhand- schaft in Bezug auf die Aktien bestätigt habe) und die Parteibefragung des Klä- gers offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 103 2. Spiegelstrich). Mit der Berufung auf eine umfassende Treuhandschaft, welche die unbestrit- tenermassen erfolgte steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beklagten in sich geschlossen habe, lässt sich ein Treuhandverhältnis nicht substantiieren. Aus diesem Grund muss auf allenfalls dazu genannte Beweismittel nicht einge- gangen werden. Überdies würden entsprechende (pauschale) Angaben des Klä- gers in einer Parteibefragung nicht genügen, um auf ein Treuhandverhältnis zu schliessen. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beklagten kann kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie dar- aus auf übereinstimmende Willenserklärungen betreffend Treuhandschaft ge- schlossen werden könnte. Inwiefern der Zeuge S._____ das Bestehen einer Treuhandschaft bestätigt hat, zeigt der Kläger auch in der von ihm angeführten Ziffer 175 der Berufungsschrift nicht auf. Er tut auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen S._____ (der in den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkauf involviert war) auf ein im Jahre 1993 begründe- tes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Ein Abschluss in einem spä- teren Zeitpunkt wurde seitens des Klägers nie behauptet. Dass der Zeuge

- 39 - S._____ ausführte, der Kläger habe sich "vielleicht" bzw. glaublich einmal dahin- gehend geäussert, die der N._____ verkauften 26% der Aktien (um deren Ge- genwert es im vorliegenden Prozess nicht geht) habe der Beklagte für den Kläger gehalten (Urk. 150 S. 11), reicht nicht aus, um das vom Kläger behauptete Treu- handverhältnis zu substantiieren oder gar als erstellt zu betrachten. 2.9.3 Der Kläger will in der Replik (Urk. 44 Ziff. 145) Vorgänge aufgeführt haben, für die es keinen anderen Grund gebe, als dass die Mehrheit an der F._____ AG ihm gehört habe und er diese über die Treuhandschaft mit dem Be- klagten kontrolliert habe. Dazu sei AJ._____ als Zeuge und seine Parteibefragung offeriert worden. Der in der Replik (Urk. 44 Ziff. 153) detailliert dargelegte Ablauf der Privatisierung der C._____ und der Mehrheitserwerb an selbiger durch die F._____ AG würden beweisen, dass ein Treuhandverhältnis der Parteien in Be- zug auf die F._____ AG bestanden haben müsse. Dazu habe der Kläger die schriftlichen Erklärungen von AF._____, AK._____ und U._____ sowie deren Be- fragung offeriert (Urk. 207 Ziff. 103 3. und 4. Spiegelstrich). In der Replik hat der Kläger ausgeführt, es gebe lediglich einen plausiblen Grund, weshalb er seine persönlichen Anteile an der C._____ (immerhin 10% des Kapitals), die von ihm über Dritte auf dem Markt erworbenen Anteile (rund 21% des Kapitals) und weitere von Angestellten der C._____ käuflich erworbene Ak- tien in die F._____ AG hätte einbringen sollen: Die Mehrheit an der F._____ AG habe wirtschaftlich ihm gehört; er habe diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert (Urk. 44 Ziff. 145). Der Ablauf der Privatisierung (entschei- dende Involvierung des Klägers, keine Beteiligung des Beklagten) beweise, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse. Es sei absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger eine Mehrheitsbeteili- gung von 51.9% an der C._____ – einem der grössten Düngemittelkonzerne der Welt – in die F._____ AG eingebracht haben solle, wenn er die F._____ AG nicht beherrscht hätte (Urk. 44 Ziff. 153). Der Beklagte anerkannte, dass der Kläger beim Aufbau einer Mehrheitsbe- teiligung von 51.9% an der C._____ mitwirkte und die C._____ die F._____ AG damals exklusiv mit Düngemitteln belieferte, wofür der Kläger regelmässig Kom-

- 40 - missionszahlungen erhalten habe (Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 34, Ziff. 38). Er bestritt in- des, dass der Kläger einen substantiellen Anteil an der C._____ in die F._____ AG einbrachte (Urk. 54 Ziff. 181). Dem hielt der Kläger wiederum entgegen, er habe nicht Kommissionen für exklusive Belieferung mit Produkten, sondern "Ab- geltungen" von ca. USD 14 Mio. für die an L._____ und K._____ veräusserten 48 Aktien der F._____ AG und Rückzahlungen des von der N._____ an den Beklag- ten bezahlten und von diesem an die N._____ zurückbezahlten Kaufpreises (USD 3'445'559.69) erhalten (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100; Urk. 44 Ziff. 97 f., Ziff. 118). Aller- dings sprach der Kläger verschleiernd von "Kommissionen" bzw. "Kommissions- zahlungen", die als wirtschaftliche Entschädigung für die Veräusserung von 48% der Aktien bezahlt worden seien, berechnet mit USD 4 bis 6 pro gelieferte Tonna- ge Düngemittel (Urk. 2 Ziff. 93 f.). Ob die Behauptungen des Klägers über die Einbringung der Anteile der C._____ in die F._____ AG zutreffen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn je- denfalls liefert der Kläger lediglich ein mehr oder weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger kann von der substantiierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe resp. seiner wirtschaftlichen Interessenlage ent- bunden werden, wobei er sich darüber ausschweigt, ob und wie der "plausible Grund" dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien "nicht für sich selbst, sondern immer für den Kläger erwarb" (Urk. 44 Ziff. 88). Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte laut Kläger lediglich um die Verwaltung des Tagesgeschäfts und den Zahlungs- verkehr zu kümmern hatte, an Sitzungen der F._____ AG in Zürich ebenso wenig teilnahm wie an Vorstandssitzungen oder Aktionärsversammlungen der C._____ und als subalterner Angestellter lediglich Anweisungen des Klägers empfing und selektiv über Beschlüsse in Bezug auf Düngerlieferungen informiert wurde (Urk. 2 Ziff. 61). Der Kläger geht aufgrund der von ihm genannten Vorgänge auch nicht von einem stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenen Treuhandvertrag aus. Ob der vom Kläger genannte Zeuge AJ._____ den Aufkauf von Anteilen über russische Broker durch den Kläger bestätigen würde, ist daher irrelevant. Da der Ablauf der Privatisierung der C._____ bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteili-

- 41 - gung an derselben in die F._____ AG von vornherein nicht geeignet sind, um zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, erscheinen auch die Erklärungen bzw. Befragungen von AF._____, AK._____ und U._____ nicht notwendig. Die Beantwortung der Frage, ob aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden kann bzw. ob ein be- stimmtes Verhalten des Klägers lebensfremd ist, könnte ohnehin nicht an Zeugen delegiert werden. Diese könnten lediglich über ihre Wahrnehmungen bei der Pri- vatisierung und die Involvierung des Klägers etwas aussagen. 2.9.4 Der Kläger macht weiter geltend, er habe in der Klageschrift (Urk. 2 Ziff. 85) dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen (unter anderem von russischen Banken) in die F._____ AG eingebracht habe (Urk. 207 Ziff. 103

5. Spiegelstrich). In der Klageschrift führte der Kläger unter Hinweis auf die konsolidierte Jah- resrechnung der F._____ AG für 1998/1999 aus, die F1._____-Gruppe habe aus mehreren Gesellschaften bestanden, die im Zusammenhang mit den vielseitigen (beruflichen) Tätigkeiten des Klägers gestanden seien, weshalb er an diesen Un- ternehmungen Beteiligungen habe erwerben können und über die F._____ AG gehalten habe. Er erwähnt die Gründung der C1._____ (gegründet 1999), der C._____F1._____ und der C2._____ und verweist auf zwei russische Banken, in deren Verwaltungsrat er gewesen sei. Zu all diesen Gesellschaften habe der Be- klagte keinerlei Bezug gehabt (Urk. 2 Ziff. 85). Weder in der Berufungsschrift noch in der angegebenen Stelle der Klage- schrift wird näher ausgeführt, wie der Kläger die erwähnten Beteiligungen erwarb und in die F._____ AG einbrachte. Seine Ausführungen sind daher nicht substan- tiiert. Zudem argumentierte der Kläger vor Vorinstanz nicht, aus den weiteren Be- teiligungen der F1._____ -Gruppe könne bzw. müsse unmittelbar auf ein Treu- handverhältnis geschlossen werden, zumal er nicht behauptete, dem Beklagten seien alle diese Vorgänge bekannt gewesen. Der Kläger bringt auch nicht vor, der Beklagte hätte die ihm in den Jahren 1992 und 1993 ausgestellten Rechnungen und Eigentumsnachweise (Urk. 21/15-18) aufgrund der vom Kläger erworbenen bzw. eingebrachten Beteiligungen (die u.a. eine erst im Jahre 1999 gegründete

- 42 - Unternehmung betreffen) im Sinne einer bloss treuhänderischen Übereignung verstehen müssen. Wenn nun der Kläger berufungsweise sinngemäss geltend macht, ohne Treuhandverhältnis hätte er keine Minderheitsbeteiligungen in die F1._____-Gruppe eingebracht, übersieht er, dass damit ein Vertragsschluss, der im Austausch übereinstimmender Willenserklärungen besteht, nicht hinreichend dargetan werden kann. Die mangelhafte Substantiierung des mündlichen Ver- tragsabschlusses wird dadurch nicht behoben und die Treuhandschaft bleibt un- bewiesen. 2.9.5 Schliesslich ist der Kläger der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 201 f.) dargelegt, dass AA._____ und AB._____ aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft machen könnten. Zum Beispiel habe AA._____ in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, dass der Kläger ihm vor dem Aktienverkauf gesagt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. AB._____ habe beispielsweise in ihrer schriftlichen Erklärung (Urk. 5/41) erklärt, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklag- ten, der kein Aktienbesitzer gewesen sei, besessen habe und der Beklagte ein Vertrauensmann gewesen sei, der den Willen des Klägers erfüllt habe. Diese bei- den Personen seien vom Kläger auch als Zeugen offeriert worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die schriftlichen Erklärungen der beiden genannten Zeu- gen nicht bzw. nicht richtig würdige und auf ihre Zeugeneinvernahme verzichte (Urk. 207 Ziff. 103 6. Spiegelstrich, Urk. 207 Ziff. 111 ff.). In Replik führte der Kläger aus, der Zeuge AA._____ sei kein Zeuge vom Hörensagen, sondern er könne relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt betreffend Treuhandschaft machen (Urk. 44 Ziff. 201). Er zitierte aus einer schriftlichen Erklärung vom 20. April 2016 (Urk. 5/29B), worin AA._____ folgende Erklärung abgegeben habe: "Kurz vor dem Aktienverkauf von F._____ AG begann B._____ sich als Eigentümer zu verhalten. Da ich den engen Kontakt zu beiden hatte, fragte ich Herrn A._____ direkt, ob das wahr ist, jedoch antwortete er, dass B._____ als Treuhänder handelt. Was die Charakteristik von B._____ als Treuhänder angeht, ist das eine vertrauliche Sache, nur A._____ darf die Wahrheit offenbaren, kein anderer."

- 43 - Die klägerischen Ausführungen sind völlig unsubstantiiert. Der Kläger kann sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begrün- dung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren (d.h. aus Urkunden, Zeugenaussagen) ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung AA._____s als Parteivorbringen des Klägers (und nicht als Beweismittel) betrach- ten würde, lägen keine hinreichend substantiierten Behauptungen vor. Der Be- klagte war unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien. Es bleibt daher unklar, was mit "sich als Eigentümer zu verhalten" gemeint ist. Die Aussage AA._____s, laut Kläger handle der Beklagte als Treuhänder, deckt sich zwar mit dem Pro- zessstandpunkt des Klägers, ist aber in sich wiederum völlig unbestimmt. Unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei können nicht mit einem Beweismittel, das wie- derum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder be- wiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt bzw. nicht abgenommen, ist unberechtigt. Die Einvernahme von AA._____ würde auch deshalb keine weiteren Erkenntnisse bringen, weil er sagte, nur der Kläger dürfe die Wahrheit offenbaren, und der Kläger diese Aussage zu seinem Parteistand- punkt erhoben hat. Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung AB._____s. Der Kläger führte in Replik (Urk. 44 Ziff. 202) aus, die Zeugin sei keine "Zeugin vom Hörensagen", sondern könne (im Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2016; Urk. 5/41) relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt machen, so z.B.: "Ich kann nur erklären, dass B'._____ im Laufe von vielen Jahren Vertrauen von A._____ genoss. Dieses lässt sich daraus schliessen, dass A._____ beschloss, die schweizerische Firma für die Privatisierung von 'C'._____' zu benutzen. A._____ besass F._____ AG durch B._____, indem er amtlich kein Aktieninhaber oder Direktor dieser Firma war. Er war einfach ein Vertrauensmann, er erfüllte den Willen von A._____, dem tatsächlichen Besitzer." Der Kläger verwies in der Replik somit lediglich auf "relevante Aussagen" ei- ner Zeugin, was keine Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigung zulässt. Aber selbst wenn die Erklärung AB._____s als Parteibehauptung des Klägers (und nicht nur als Beweismittel) gewertet würde, bliebe es dabei, dass damit das Zu-

- 44 - standekommen eines Treuhandverhältnisses nicht hinreichend substantiiert ist. Dass der Beklagte das Vertrauen des Klägers genoss, ist unbestritten, sagt aber für sich nichts aus. Dass der Kläger beschloss, die F._____ AG für die Privatisie- rung von C._____ zu benutzen, ist eine zu allgemein und unbestimmt gehaltene Aussage und belegt überdies kein Treuhandverhältnis. Auch die Behauptung, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklagten besass, vermag Angaben zur Begründung der Vertragsbeziehung nicht zu ersetzen. Wiederum gilt auch hier, dass unsubstantiierte Vorbringen einer Partei nicht mit einem Beweismittel, das wiederum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder bewiesen werden können. 2.10 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treu- handvertrags im letzten Quartal 1993 betreffend 66 Inhaberaktien seien ungenü- gend substantiiert geblieben. Damit erübrigen sich von vornherein Beweiserhe- bungen zu dieser Frage. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die 66 Inhaberaktien nicht im fiduziarischem Eigentum hielt. Im Sinne einer Ergän- zung kann festgehalten werden, dass es sich bei den 66 Inhaberaktien um die Ak- tien Nrn. 1 bis 66 handelte, während der Kläger nunmehr vom Beklagten den Er- lös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75 bis 100 herausverlangt (E. I/7). Insofern wäre auch mit dem Nachweis eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1 bis 66 noch nichts Endgültiges für den klägerischen Standpunkt gewonnen. 3.1 Es ist unbestritten, dass die F._____ AG bis spätestens anfangs 1995 eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der (privatisierten) C._____ erwarb (Urk. 2 Ziff. 80, Urk. 19 Ziff. 32, Urk. 44 Ziff. 93), wobei der Kläger eigene Aktien in die F._____ AG eingebracht und den Erwerb von Aktien durch die F._____ AG er- möglicht haben will. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, nach Abschluss des Aufbaus der F._____ AG habe sich H._____ Mitte 1995 aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle in der F._____ AG zurückziehen wol- len, während der Kläger daran interessiert gewesen sei, dessen Anteil von 34% an der F._____ AG zurückzunehmen. H._____ habe dem Kläger nach Rückspra- che mit seinen damaligen Geschäftspartnern "in der G._____ in AR._____" in der

- 45 - Folge angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien zu übertragen, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Nachdem H._____ die 34 Inhaberaktien zunächst ohne Gegenleistung habe zurückgeben wollen, hätten "die Parteien" anfangs 1995 an einer Sitzung in Zürich einen Kaufpreis von CHF 900'000.– vereinbart, der sich am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe, obwohl der wahre Marktwert sich schon damals im zehnfachen Millionenbereich bewegt habe. Der Grund für den sehr tiefen Preis sei die geschäftliche und freundschaftliche Ver- bindung zum Kläger gewesen und das Wissen, dass dieser nach dem Verkauf wirtschaftlich berechtigt sein werde. Ausserdem habe der Vertrag eine Schadlos- klausel beinhaltet, falls die Steuerbehörden doch von einem anderen Steuerwert ausgegangen wären. Der Beklagte sei auch bei dieser Verhandlung nicht anwe- send gewesen, sondern in einem Nebenzimmer seiner zugewiesenen Arbeit nachgegangen. Der Kläger habe den Beklagten "sodann" beauftragt, als sein Treuhänder im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff. 86). Der Kauf sei erst abgewickelt worden, nachdem der Kläger einen neuen Geschäftspartner gefunden habe. Gegen Ende 1995 habe H._____ Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, den schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktienkauf vorzubereiten. Der Kläger habe den Beklagten im September oder anfangs Oktober angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so erworbenen 34 In- haberaktien der F._____ AG "im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnis- ses für den Kläger im Eigentum zu halten" (Urk. 2 Ziff. 87). Am 6. Oktober 1995 habe der Beklagte, handelnd als Treuhänder für den Kläger, den Kaufvertrag (Urk. 5/94A) unterzeichnet. Am 7. Dezember 1995 sei eine zusätzliche Vereinba- rung zur Anpassung des Kaufpreises erstellt worden (Urk. 5/94B). Der Kläger ha- be den Beklagten beauftragt, den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG und somit aus Mitteln, welche wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten, zu bezahlen. Wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht wor- den sei, habe den Kläger nicht interessiert (Urk. 2 Ziff. 88). Mit Vollzug dieses Kaufs sei der Beklagte treuhänderischer Eigentümer von insgesamt 100 Inhaber- aktien und damit zu 100% Eigentümer der F._____ AG geworden (Urk. 2 Ziff. 89).

- 46 - 3.2 Der Beklagte hielt die gesamten Ausführungen des Klägers zur Privati- sierung der C._____ für den vorliegenden Prozess als nicht relevant. Er vertrat den Standpunkt, die G._____ Group Holding AG sei 1995 aus unternehmerischen Gründen (Professionalisierung der Distribution des Düngemittels in Europa) bereit gewesen, ihren Aktienanteil zum Bilanzwert zu verkaufen, sofern die bis 1994 ge- nerierten Dividenden noch vor dem Verkauf ausbezahlt würden. Deshalb hätten die Aktionäre der F._____ AG das entsprechende Abkommen über die Auszah- lung von Dividenden (Urk. 21/24) unterschrieben. Den Aktionären sei insgesamt eine Dividende von CHF 3'000'000.– ausbezahlt worden und der Beklagte habe die Dividendenausschüttung von CHF 1'980'000.– in der Steuererklärung (Urk. 21/25) ordnungsgemäss deklariert. Der Kaufpreis für die Aktien sei nicht aus der Substanz der F._____ AG, sondern vom Beklagten mit seinem eigenen Geld und über sein privates Bankkonto in zwei Tranchen bezahlt worden (Urk. 21/27+29). Es werde bestritten, dass der Beklagte für den Kläger als Treuhänder gehandelt und der Kläger den Beklagten angewiesen habe, den Vertrag zu unterzeichnen und die 34 Aktien für den Kläger treuhänderisch zu halten. Der Beklagte habe die 34 Aktien für sich persönlich erworben und sei am 6. Oktober 1995 alleiniger Ei- gentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden (Urk. 19 Ziff. 32 f. und Ziff. 110 ff., Ziff. 120). 3.3 In der Replik ergänzte bzw. rekapitulierte der Kläger, der Kaufpreis sei wirtschaftlich nicht vom Beklagten gekommen, sondern sei vom Konto der vom Kläger wirtschaftlich beherrschten F._____ AG als Dividende an den Beklagten bezahlt und an die G._____ Group Holding AG weitergeleitet worden, da der Be- klagte nicht über CHF 900'000.– verfügt habe (Urk. 44 Ziff. 95). Der Beklagte ha- be also nachweislich keine eigenen Mittel eingesetzt, um die 34 Aktien zu erwer- ben, sondern Mittel der Gesellschaft und damit wirtschaftlich Mittel des Klägers. Der Kläger habe alleine den Kaufpreis mit H._____ verhandelt und den Beklagten beauftragt, die 34 Aktien von H._____ (via G._____ Group Holding AG ) wirt- schaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten. Der Beklagte habe dazu die Dividende aus der F._____ AG verwendet, die zu zwei Dritteln an ihn gegan- gen sei, wirtschaftlich jedoch dem Kläger zugestanden habe. Die Zeugenbeschei- nigungen würden seine Darstellung bestätigen (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218 f.).

- 47 - 3.4 Dem hielt der Beklagte in der Duplik entgegen, seine Steuerunterlagen belegten, dass er nicht auf die Dividendenzahlung angewiesen gewesen sei, um den Kaufpreis von CHF 900'000.– zu bezahlen. Der Aktienkauf sei vor der Divi- dendenausschüttung erfolgt (Urk. 54 Ziff. 125). Zudem sei die (bestrittene) Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf der 34 Aktien nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden (Urk. 54 Ziff. 239). 3.5 Wie bereits in E. II/3.3.1 ausgeführt wurde, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der eingereichten Urkunden und Erklärungen bzw. AC._____s zum Ergebnis, dass die Darstellung des Klägers selbst dann weniger überzeuge als jene des Beklagten, wenn die vom Kläger als Zeugen angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, weshalb sich die Abnahme wei- terer Beweismittel erübrige (Urk. 208 S. 42). Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger genannten Zeugen zur Behauptung, der Kläger habe der F._____ AG nur deshalb ermöglicht, weitere Aktien der C._____ zu erlangen, weil er Hauptaktionär der F._____ AG gewesen sei, Aussagen machen könnten (Urk. 208 S. 38 f.). 3.6 Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 53 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO). Zudem macht er eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend (Art. 157 ZPO). Die Vorinstanz habe seine Behauptung, er habe ein Aktienpaket von 10% unentgeltlich auf die F._____ AG übertragen und über die wesentlichen Privatisierungsschritte ent- schieden, viel zu kurz und ohne die Befragung des Klägers und des Zeugen AJ._____ abgehandelt bzw. gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 119 ff.). Im Übrigen hätte die Vorinstanz mangels Bestreitung und anderweitiger Behauptungen als erstellt be- trachten müssen, dass der Kläger den Mehrheitserwerb an der C._____ ermög- licht habe und kein anderes Motiv dafür ersichtlich sei, als dass er dies wegen seiner Beteiligung von dannzumal 66 Aktien an der F._____ AG gemacht habe (Urk. 207 Ziff. 124 f.). Dies sei wiederum ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger 66% der Aktien an der F._____ AG besessen habe (Urk. 207 Ziff. 128). Sodann habe die Vorinstanz bei der Würdigung des (von ihr im Übrigen unklar formulier- ten) Beweisthemas sämtliche Vorbringen und Beweisofferten des Klägers in der

- 48 - Replik (Einbringung des persönlichen Anteils von 10% Aktien an der C._____ in die F._____ AG, Einbringung von weiteren 10% Aktien durch seine Investitions- gesellschaft AM._____ Investments Ltd., Einbringung von weiteren Beteiligungen an russischen Banken) übergangen. Auch habe die Vorinstanz die Befragung der von ihm genannten Zeugen mit willkürlicher Begründung abgelehnt. Im Übrigen verliere die Vorinstanz auch hier den Fokus auf das zentrale Beweisthema: Es gehe darum, ob der Kläger Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen sei "und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 124 ff.). Weiter kritisiert der Kläger die Art und Weise, wie die schriftlichen Aussagen von H._____, AK._____, U._____ und AN._____ von der Vorinstanz gewürdigt bzw. "ausgehebelt" worden seien. Er macht geltend, bei richtiger Würdigung der Aus- sagen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass H._____ dem Kläger die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 130). Der Kläger hält auch die "isolierte Betrachtung des Abwicklungskontos für die Zahlung" des Kaufpreises und die darauf fussende Würdigung, dass damit die Darstellung des Beklagten gestützt werde, für willkürlich, wobei nicht entscheidend sei, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei, sondern wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts bzw. seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Beklag- te den bezahlten Kaufpreis für den Kläger aus der Substanz der F._____ AG be- zahlt habe (Urk. 207 Ziff. 140 ff.). Falsch liege die Vorinstanz – so der Kläger wei- ter –, wenn sie die Abnahme weiterer Beweismittel mit der Begründung ablehne, seine Darstellung überzeuge insgesamt weniger als jene des Beklagten und die angerufenen Zeugen könnten höchstens ihre nicht schlüssigen bzw. nicht gänz- lich überzeugenden schriftlichen Erklärungen bestätigen. Letzteres sei durch nichts belegt und daher willkürlich. Die Abnahme weiterer Beweismittel (wozu auch die Parteibefragung des Klägers gehöre) erübrige sich erst, wenn das Ge- richt bereits zu einer sicheren Überzeugung gelangt sei, was gemäss Formulie- rung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall sei. Angesichts der Bestätigungen "zahlreicher unabhängiger Zeugen" verfalle die Vorinstanz zudem in Willkür, wenn sie die Darstellung des Klägers als weniger überzeugend erachte. Er bestreite

- 49 - nicht, dass der Beklagte auf dem Aktienkaufvertrag und der Depotbestätigung als Eigentümer erwähnt und die Bezahlung des Kaufpreises von dessen Konto erfolgt sei. Entgegen der Vorinstanz verbiete es sich aber, einzig auf diese formellen Do- kumente abzustellen, nachdem er geltend mache und durch zahlreiche schriftli- che Erklärungen (darunter diejenige von H._____ als Eigentümer der Aktien und direkte Vertragspartei im Aktienkaufvertrag) nachweise, dass diese nicht die tat- sächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zeigten. Bei richtiger Würdigung der Be- weismittel bzw. unter Berücksichtigung der Beweisofferten hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Verkauf der 34 Aktien im Auftrag des Klägers und wirtschaftlich für ihn erfolgt sei und der Beklagte die 34 Aktien (zu- sammen mit den 66 Aktien) fortan für ihn gehalten habe (Urk. 207 Ziff. 143 ff.). 3.7 Der Beklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Dokumente bestätigen würden, dass die F._____ AG die Ak- tien der C._____ im Rahmen von Kauf- und Verkaufsverträgen und dabei insbe- sondere vom Staatlichen Immobilienfonds der Russischen Föderation erworben habe. Die F._____ AG habe von niemandem "ein Geschenk" erhalten und der Kläger habe lediglich über eine Beteiligung an der C._____ von 0.5% verfügt, die er 2001 selbst an die R._____-Gruppe veräussert habe. Entgegen den Ausfüh- rungen des Klägers seien die Aussagen von H._____ weder klar noch zweifelsfrei ausgefallen, sondern vage und diffus geblieben. Es wäre Sache des Klägers ge- wesen zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor dem 6. Oktober 1995 einen Treuhandvertrag über den treuhänderischen Erwerb des Aktienpaketes durch den Beklagten und zugunsten des Klägers abgeschlossen habe. Dazu könnten auch die vom Kläger angeführten Zeugen aus eigenen Wahrnehmungen keine Aussa- gen machen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung korrekt sei. H._____ und AK._____ hätten in AR._____ gelebt und gearbeitet, U._____ und AN._____, deren Positionen als Vizepräsidenten der G._____ Group Holding AG es gemäss Handelsregister gar nicht gegeben habe, hätten mit der F._____ AG nichts zu tun gehabt und ihre eigenen Geschäfte ver- folgt (Urk. 217 Ziff. 85 ff.).

- 50 - 3.8 Bevor zu untersuchen ist, ob das Recht auf Beweis verletzt oder Bewei- se falsch gewürdigt wurden, ist als Rechtsfrage wiederum zunächst zu prüfen, ob der Kläger die treuhänderische Beauftragung des Beklagten zum Erwerb der 34 Inhaberaktien der F._____ AG hinreichend substantiiert hat, nachdem genau dies seitens des Beklagten bestritten wurde (Urk. 19 Ziff. 113 ff.). Für die Anforderun- gen, die an die Substantiierung des Beweisthemas gestellt werden, kann auf das in E. III/2.4 bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die klägerischen Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit der Beauf- tragung des Beklagten zum Kauf von 34 Inhaberaktien in zeitlicher und inhaltli- cher Hinsicht vage und widersprüchlich geblieben. Der Kläger führte aus, er und H._____ hätten sich anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung bzw. Verhandlung in Zürich am … [Adresse] in Abwesenheit des Beklagten (der im Nebenzimmer sei- ner Arbeit nachgegangen sei) über einen Kaufpreis für die Aktien von CHF 900'000.– geeinigt, wobei sich der Kaufpreis am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe. Er habe "sodann" den Beklagten beauftragt, als sein Treu- händer im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff.

86) resp. die 34 Aktien wirtschaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten (Urk. 44 Ziff. 218). Ob diese Beauftragung unmittelbar im Anschluss an diese Sit- zung mündlich erfolgte oder in einem späteren Zeitpunkt (mündlich, fernmündlich oder schriftlich) bei anderer Gelegenheit und an einem anderen Ort, erschliesst sich nicht. Eine nähere Konkretisierung dieser "Beauftragung" hinsichtlich Ort, Zeit und beteiligter Personen wäre Voraussetzung dafür gewesen, um darüber Beweis abzunehmen oder den Gegenbeweis anzutreten, zumal der Kaufvertrag erst einige Monate später am 6. Oktober 1995 unterzeichnet wurde (Urk. 5/94A). Mit derart allgemeinen Behauptungen, wie sie der Kläger aufstellt, wird dem Be- klagten verunmöglicht, genauere Bestreitungen oder eine abweichende Sachdar- stellung vorzutragen. In der Replik schuf der Kläger diesbezüglich keine Klarheit (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218). Sodann behauptete der Kläger, er habe den Beklag- ten im September oder anfangs Oktober 1995 angewiesen, den von Rechtsanwalt AG._____ vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so zusätzlich erworbe- nen 34 Inhaberaktien im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses für den Kläger im Eigentum zu halten (Urk. 2 Ziff. 87). Seitens des Klägers wurde

- 51 - wiederum nicht näher dargelegt, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit er den Beklagten angewiesen haben will. Zudem vermag eine Weisung (im Sinne einer einseitigen Erklärung des Auftraggebers) eine Beauftragung (Treuhandab- rede) im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu ersetzen, da nicht von einem bereits "bestehenden Treuhandverhältnis" ausgegangen werden kann. Wiederum treten weitere Unzulänglichkeiten in der klägerischen Sachdar- stellung hinzu. Zunächst machte der Kläger geltend, H._____ habe sich "Mitte 1995" aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle zurückziehen wollen und dem Kläger "in der Folge" angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien ohne Gegen- leistung zu übertragen, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Ziff. 86 S. 68 f.). Auf einen Kaufpreis von CHF 900'000.– will sich der Klä- ger mit H._____ aber bereits anfangs 1995 geeinigt haben (Urk. 2 Ziff. 86 S. 69). Auch was den laut Kläger anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung auf CHF 900'000.– festgesetzten Verkaufspreis anbelangt, ergibt sich eine offensicht- liche Diskrepanz zu den eingereichten Urkunden. Der Kläger behauptete, H._____ habe gegen Ende 1995 Rechtsanwalt AG._____ beauftragt, "diesen schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H._____ vereinbarten Aktien- kauf vorzubereiten" (Urk. 2 Ziff. 87). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass der (längst vereinbarte) Verkaufspreis von CHF 900'000.– Eingang in den Kauf- vertrag finden würde. Im Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 wurde demgegenüber abgemacht, dass der Verkaufspreis anhand eines "interim financial statement", das per 31. September 1995 einzuholen sei, festzusetzen sei. Gleichzeitig wurde eine Akontozahlung von CHF 775'200.– vereinbart und eine höhere Bewertung der Steuerbehörden vorbehalten (Urk. 5/94A). Damit stimmt überein, dass ge- mäss Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 der Kaufpreis von CHF 900'000.– erst gleichentags festgesetzt worden war. Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Schreiben die Einigung über den Aktienver- kauf bereits anfangs 1995 erzielt und damals abgemacht worden war, die Bewer- tung der Aktien per 31. Dezember 1994 vorzunehmen, wurde die definitive Fest- legung des Preises doch einem Zeitpunkt nach der Generalversammlung 1995 vorbehalten (Urk. 5/94B).

- 52 - Schliesslich brachte der Kläger vor, der Kaufvertrag sei am 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) unterzeichnet und der Kaufpreis in einer zusätzlichen Vereinbarung am 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) angepasst worden. Er habe den Beklagten angewiesen, "den Kaufpreis von CHF 900'000.– für ihn aus der Substanz der F._____ AG zu bezahlen" (Urk. 2 Ziff. 88). Der Kläger lässt die näheren Details wiederum offen. Auch dieser Vorgang ist nicht rechtsgenügend substantiiert, zu- mal die erste Tranche des Kaufpreises (nämlich CHF 775'200.–) bereits am 10. Oktober 1995 bezahlt worden war (Urk. 21/27; Urk. 19 Ziff. 33). Mit dem Hinweis, es habe ihn nicht interessiert, wie die Bezahlung bei der F._____ AG verbucht worden sei (Urk. 2 Ziff. 88), kann sich der Kläger von der Substantiierungslast nicht befreien. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger auch die Beauftragung des Beklagten zum treuhänderischen Erwerb der 34 Inhaberaktien nur ungenügend substantiiert hat. Das Recht auf Beweisabnahme setzt einen hinreichend substan- tiierten Beweisgegenstand voraus. Selbstredend kann der notwendige Grad der Substantiierung für das behauptete Rechtsgeschäft auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Kläger vorbrachte, mehrere Zeugen hätten bestätigt, "dass die- se 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden" hätten (Urk. 2 Ziff. 84 letzter Satz). Einerseits darf sich die hinreichende Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht erst aus dem Beweisverfahren (Urkunden, Zeugen) er- geben. Andererseits haben die Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszu- sagen und nicht lediglich das gewünschte Beweisergebnis zu bestätigen. Dass aus den Vorgängen um die Privatisierung der C._____ direkt auf eine Treuhand- vereinbarung mit Bezug auf diesen Erwerb geschlossen werden müsste, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr anerkennt er, dass es darum geht, ob er "Mehrheitsaktionär an der F._____ AG gewesen ist und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F._____ AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an der C._____ bemüht hätte" (Urk. 207 Ziff. 129). Damit geht die Rüge, die Vo- rinstanz habe durch unterlassene Beweisabnahmen und fehlerhafte Beweiswür- digung die Art. 53, 162 und 157 ZPO verletzt, von vornherein ins Leere.

- 53 - 3.9 Die notwendige prozessuale Sorgfalt lässt der Kläger im Übrigen auch in der Stellung seiner Beweisanträge vermissen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klageschrift resp. die Replik die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Die klagende Partei ist mithin gehal- ten, in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen, wobei die Beweisoffer- ten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzu- führen, die damit bewiesen werden sollen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Prinzip der Beweisverbindung (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4 m.w.H.; OGer ZH LA130044 vom 23.07.2014, E. II/11/e+g; LB180027 vom 27.02.2019, E. II/2/d+e). Der Kläger schilderte die Beauftragung des Beklagten, die 34 Aktien treuhänderisch zu erwerben, in einer 44-zeiligen Randziffer (Urk. 2 Ziff. 86). Darin äusserte er sich über den Hintergrund und Motive des Aktienkaufs, zur Festsetzung des Kaufpreises, zu der zwischen ihm und H._____ getroffenen Vereinbarung und (pauschal) zur Beauftragung des Beklagten. Zuletzt hielt er fest: "Auch bestätigen mehrere Zeugen, dass diese 34 Inhaberaktien an der F._____ AG dem Kläger zugestanden haben." Für diesen Sachverhaltskomplex beantragte er die Abnahme bzw. Berücksichtigung von diversen Urkunden, AC._____s und schriftlichen Erklärungen sowie die Befragung von vier Zeugen (Urk. 2 S. 70), ohne die Beweisofferten den (einzelnen) behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Im Ergebnis ist daher von nicht formgerecht angebotenen Beweis- mitteln auszugehen. In der Replik stellte der Kläger im vorliegenden Zusammen- hang entweder keine oder aber untaugliche Beweisanträge: Eine erste Passage ist mit keinen Beweisanträgen versehen (Urk. 44 Ziff. 211). In einer zweiten Pas- sage äussert sich der Kläger zur Verhandlung des Kaufpreises, zur Beauftragung des Beklagten und zur Bezahlung des Kaufpreises mittels der per 10. Oktober 1995 beschlossenen Dividende, die zu zwei Dritteln an den Beklagten gegangen sei (Urk. 44 Ziff. 218). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der schriftlichen Erklärung U._____s vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/51) und auf U._____ als Zeugen. Die schriftliche Erklärung U._____s (wie auch die weiteren vom Kläger für die Bestätigung seiner Darstellung "in der KS und dieser Replik"

- 54 - angerufenen schriftlichen Erklärungen; vgl. Urk. 44 Ziff. 219) fallen zwar unter den weiten Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO, sind als Beweismittel in der Regel aber nicht tauglich und vermögen eine formelle Zeugeneinvernahme nicht zu er- setzen (BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 7.4.2; 5A_907/2020 vom

30. März 2021, E. 2.4.1; OGer ZH LB190042 vom 28. Oktober 2020, E. III/8.6.3; ZR 106 [2007] Nr. 14 S. 73). Soweit U.____ als Zeuge angerufen wurde, ist wie- derum nicht hinreichend klar, welchem seiner Sachvorbringen der Kläger dessen Zeugnis zuordnen will. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die mündliche Bestätigung des schriftlich Festgehaltenen nicht ausreichen würde, da überhaupt nicht bekannt ist, wie der Zeuge zu seinem Wissen gelangt ist (Urk. 207 S. 41). Abgesehen davon könnte einem mündlichen Zeugnis U._____s auch keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen werden. Wer – entgegen der Darstellung des Klägers, der von einem Vollerwerb der 100 Aktien zu (fiduziari- schem) Eigentum durch den Beklagten ausgeht – die in der öffentlichen Urkunde 22-2013 von Rechtsanwalt AG._____ bestätigte Eigentümerschaft des Beklagten über die 100 Inhaberaktien (Urk. 21/23 S. 3) als "absolute Lüge" bezeichnet und – wiederum entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 2 Ziff. 94, Urk. 44 Ziff. 225)

– von "gestohlenen Aktien" spricht, die 1995 an L._____ und K._____ veräussert worden seien (Urk. 5/51), kann in einer Zeugeneinvernahme keine zuverlässigen Aussagen über eine Beauftragung des Beklagten mehr machen, die dem Prozess zugrunde gelegt werden könnten. 3.10 Schliesslich kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie von einer Zeugeneinvernahme von H._____, AK._____ und AN._____ abgesehen hat: Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass H._____ als "Direktbeteiligter" in seinem schriftlichen AC._____ vom 22. September 2013 (Urk. 5/56) die Anzahl verkaufter Aktien (33 statt 34 Aktien) und das Verkaufsjahr (1997 statt 1995) falsch benannte und den Verkaufspreis (CHF 950'000.– statt CHF 900'000.–) nicht korrekt bezif- fern konnte (Urk. 208 S. 39 f.). Schwerer wiegt, dass H._____ im hier interessie- renden Zusammenhang lediglich ausführte, er habe 1997 seine 33 Aktien an den Kläger verkauft, worauf der Kläger der Alleineigentümer aller 100 Aktien der

- 55 - F._____ AG geworden sei und von da an das gesamte Kapital der F._____ AG besessen und kontrolliert ("owned and controlled") habe (Urk. 5/56 S. 2). Dies ist offensichtlich falsch, erwarb der Beklagte die 34 Aktien doch im eigenen Namen von der G._____ Group Holding AG zu Eigentum (Urk. 5/94B). Zu Recht bezeich- nete die Vorinstanz dies als nicht nachvollziehbar und ungenau (Urk. 208 Ziff. 40). Der Kläger hält in der Berufung daran fest, H._____ habe erklärt, dass er seine Aktien dem Kläger verkauft habe und der Kläger dadurch zum alleinigen Eigen- tümer aller 100 Aktien geworden sei (Urk. 207 Ziff. 130), wobei die schriftliche Er- klärung H._____ "voll beweistauglich" sei für die Frage, an wen er (bzw. die F._____ Holding AG) die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 132). Mit der Aussage H._____'s lässt sich der klägerische Prozessstandpunkt eines Treu- handverhältnisses indes nicht beweisen. Seine Aussage liegt ganz auf der aus dem Strafverfahren bekannten Argumentationslinie, der Beklagte habe sich Aktien angeeignet (vgl. E. III/2.7.5). Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Vorinstanz hätte (angebliche) Mängel der Aussage im Rahmen einer Zeugenbefragung be- heben müssen (Urk. 207 Ziff. 131). Durch die Unzuverlässigkeit der schriftlichen Aussage wird auch der Wert einer förmlichen Zeugenaussage bzw. die Glaubhaf- tigkeit des Zeugen insgesamt kompromittiert, da selbst dann, wenn der Zeuge seine Aussagen im Sinne des klägerischen Prozessstandpunkts revidieren würde, ein unüberbrückbarer Widerspruch zum zuvor schriftlich Erklärten entstünde. Aus der am 11. Juli 2014 verfassten schriftlichen Erklärung von AK._____, sie könne sich erinnern, dass die Verkaufsverhandlungen 1995 zwischen H._____ und dem Kläger geführt worden seien (Urk. 5/50 S. 3), kann offensichtlich nicht auf eine Beauftragung des Beklagten geschlossen werden. AK._____ räumte ein, über die internen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht informiert gewesen zu sein. In der Replik hat sich der Kläger denn auch nicht mehr auf sie berufen (Urk. 44 Ziff. 218 f.). Welche weiteren sachdienlichen Anga- ben die bei der G._____ GmbH in AR._____ angestellte AK._____ als Zeugin machen könnte, tut der Kläger auch in der Berufung nicht dar; er hält lediglich da- für, ihre Aussage, dass H._____ die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, erhöhe die Glaubwürdigkeit von H._____ (Urk. 207 Ziff. 133 f.). Unzutreffend ist zudem ihre Aussage, sie habe aufgrund ihrer zahlreichen Besuche "in unserem

- 56 - Büro in Zürich" gewusst, dass der Kläger der Vorgesetzte des Beklagten "in der F1._____ " gewesen sei, da die Äusserungen des Beklagten darauf hätten schliessen lassen und dies allgemein bekannt gewesen sei (Urk. 5/50 S. 3). We- der war der Kläger Vorgesetzter des Beklagten noch konnte dies allgemein be- kannt sein, da der Kläger darauf bedacht war, im Zusammenhang mit der F._____ AG aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht in Erscheinung zu treten (Urk. 207 Ziff. 16; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 70, Ziff. 82 ff. Ziff. 89; Urk. 44 Ziff. 29). AN._____, Vizepräsident der G._____ Group Holding AG, hielt in seiner schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2016 fest, nach einer Verabredung mit H._____ sei laut Kaufvertrag beschlossen worden, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger zu übergeben. Diese Aktien hätten tat- sächlich dem Kläger gehört, denn sie seien 1992 von H._____ aus der dem Klä- ger persönlich zustehenden Kommissionsgebühr bezahlt worden. Mit Zustimmung und im Auftrag des Klägers seien die 34 Aktien auf den Beklagten ausgestellt worden, der für sie nicht bezahlt habe, weil er tatsächlich kein Besitzer von diesen geworden sei und nur zum Nutzen des Klägers gewirkt habe. Der Kläger habe auf diese Weise die volle Kontrolle über die F._____ AG bekommen. Der Beklagte sei Mitarbeiter der Firma gewesen und sei tatsächlich nie Mitinhaber der Gesellschaft gewesen; die 34 Aktien seien auf seinen Namen nur ausgestellt worden (Urk. 5/28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als unstimmig bzw. un- zutreffend zurückgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass einzelne Angaben von AN._____ "nicht ganz präzise" seien, will die Diskrepanzen aber mit dem Zeitab- lauf erklären. Allein mit der zeitlichen Distanz sind diese aber nicht zu erklären. Die Aussage, gemäss Kaufvertrag hätten die 34 auf H._____ ausgestellten Aktien dem Kläger übergeben werden müssen, trifft in doppelter Hinsicht nicht zu: Die 34 Aktien wurden im Depot von Rechtsanwalt AG._____ zugunsten der Aktionärin G._____ Group Holding AG aufbewahrt (Urk. 21/13), gemäss Kaufvertrag dem Beklagten verkauft (Urk. 5/94A) und von Rechtsanwalt AG._____ fortan für den Beklagten aufbewahrt (Urk. 5/95), was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Sodann hat der Beklagte die Aktien nicht unentgeltlich erworben. Die weitere Aussage, die 34 auf den Namen von H._____ ausgestellten Aktien hätten tatsäch- lich dem Kläger gehört, da sie 1992 aus der dem Kläger zustehenden Kommissi-

- 57 - onsgebühr bezahlt worden seien, steht ebenfalls quer in der Landschaft. Der Klä- ger führte nämlich aus: "H._____ hielt schliesslich 34 Aktien für sich respektive seine Gesellschaft, die F._____ Holding AG" (Urk. 2 Ziff. 164; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 50: "der seinerseits für sich selbst [im Zusammenhang mit seinem Aktienanteil von 34%] und als Beauftragter für den Kläger handelte"). Aufgrund all dieser Wi- dersprüche könnte einer Zeugenaussage AN._____s, welche die Darstellung des Klägers stützen würde, kein relevanter Beweiswert mehr zugemessen werden. Davon abgesehen legt der Kläger mit Bezug auf diesen Zeugen in seiner Beru- fung nicht ansatzweise dar, was dieser zur konkreten Beauftragung des Beklag- ten, im Kaufvertrag als Treuhänder aufzutreten, aussagen könnte. 3.11 Gemäss Steuererklärung 1995 verfügte der Beklagte per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von CHF 383'467.–, davon Wertschriften und Guthaben von CHF 243'467.– (Urk. 21/25). Per 31. Dezember 1995 deklarierte er Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von CHF 4'143'968.– (Urk. 56/62). Die Ver- einbarung zwischen der G._____ Group Holding AG und dem Beklagten betref- fend Ausschüttung einer Bruttodividende von CHF 3'000'000.– datiert vom 6. Ok- tober 1995 (Urk. 21/24). Der Beklagte erteilte den Vergütungsauftrag für den Kauf der 34 Inhaberaktien am 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27, Urk. 21/29). Das Erwerbseinkommen des Beklagten betrug im Jahre 1994 CHF 243'692.– und im Jahre 1995 CHF 341'730.– (Urk. 21/25, Urk. 56/62). Von da her trifft es zu, dass der Beklagte ohne die Dividendenausschüttung nicht in der Lage gewesen wäre, den Kaufpreis für die 34 Inhaberaktien zu bezahlen. Daraus ver- mag der Kläger aber letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits räumt er ein, es sei nicht entscheidend, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei; vielmehr komme es darauf an, wer die 34 Aktien wirt- schaftlich erworben habe (Urk. 207 Ziff. 141). Andererseits kann nicht davon aus- gegangen werden, der Beklagte habe den Kaufpreis nicht aus seinem Vermögen bezahlt, weil dem klägerischen Standpunkt, der Beklagte habe die 66 Aktien, für die ihm eine Dividende von CHF 1'980'000.– ausgeschüttet wurde (Urk. 56/22), zu fiduziarischen Eigentum erworben, nicht gefolgt werden kann (E. III/2.10).

- 58 - 3.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzu- werfen ist. Aus dem Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und dem Schreiben der G._____ Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen treuhänderischen Erwerb. Der Kläger hat weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen, dass er dem Beklagten bezüglich der Aktien Nrn. 67-100 einen Kaufauftrag erteilt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte nicht bloss fiduziarischer Eigentümer der 100 Ak- tien (und damit Eigentümer mit obligatorischer Gebundenheit) geworden ist. 4.1 Der Kläger forderte vom Beklagten den Betrag von USD 9.6 Mio. mit fol- gender Begründung: Der Beklagte habe in seinem Auftrag im Jahre 1995 und 1996 48 Inhaberaktien an L._____ und K._____, die für AE._____ gehandelt hät- ten, verkauft, wobei er sich mit AE._____ daraufhin geeinigt habe, dass die wirt- schaftliche Entschädigung (Kaufpreis) für die Veräusserung dieses Minderheits- paketes in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger fliessen solle, da es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu ei- nigen und AE._____ einen angemessenen Preis nicht hätte bezahlen können (Urk. 2 Ziff. 93, Urk. 44 Ziff. 227). Auf diese Weise habe der Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 total rund USD 13'944'248.06 vereinnahmt (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100). Beim Verkauf der Aktien an L._____ und K._____ habe der Beklagte ohne Wissen und Einverständnis des Klägers insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt und den Käufern Vorkaufsrechte an den verbleibenden Aktien eingeräumt (Urk. 2 Ziff. 100 f., Urk. 44 Ziff. 227), wovon der Kläger bis 2013 nichts gewusst habe. Diesen Betrag hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger abrechnen und heraus- geben müssen (Urk. 44 Ziff. 231). 4.2 Gemäss Darstellung des Beklagten hatten die Kommissionszahlungen nichts mit den Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 zu tun gehabt. Die Kommissionszahlungen seien das Entgelt dafür gewe- sen, dass die C._____ ihre Erzeugnisse exklusiv an die F._____ AG geliefert ha- be (Urk. 19 Ziff. 34 und Ziff. 123).

- 59 - 4.3 Die Vorinstanz taxierte die klägerische Sachdarstellung als von den bei- den Kaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 (Urk. 5/84+85) nicht gedeckt, lebensfremd und nicht nachvollziehbar, woran auch die Aussagen der vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ nichts ändern könnten. Die offerierten Zeugen P._____ und S._____ könnten allenfalls bestätigen, dass Kommissionszahlungen an die AD._____ in Liechtenstein geflossen seien, was aber seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei (Urk. 208 S. 46). 4.4 Der Kläger ficht diesen Teil der Berufung nicht an (Urk. 207 Ziff. 147). Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob "ein entscheidender Fehler in der Darstellung des Beklagten" vorliegt (weil es nicht notwendig gewe- sen wäre, den Kläger für die exklusiven Lieferungen der C._____ zu entschädi- gen, wenn der Beklagte tatsächlich die F._____ AG und damit die C._____ kon- trolliert hätte) und die Vorinstanz "die erwiesene Unwahrheit der beklagtischen Darstellung" resp. die "ständige Erklärungsverweigerung des Beklagten" fälschli- cherweise nicht gewürdigt hat, wie der Kläger geltend macht (Urk. 207 Ziff. 147 ff.). 5.1 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Parteien zu den Geschehnis- sen der Jahre 1998 bis 2001 wie folgt zusammen (Urk. 208 S. 47 ff.): Der Kläger behaupte, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 mit V._____, der den Phosphat-Konzentrathersteller R._____ erworben habe, bzw. mit dessen Ver- treter, AF._____, Verhandlungen über den Verkauf des ihm gehörenden Anteils von 52% an der F._____ AG geführt. Der Kaufpreis sei schliesslich auf USD 65 Mio. festgelegt worden. Der Beklagte sei bei den Verhandlungen mit AF._____ nie anwesend gewesen. AF._____ habe gewusst, dass der Kläger der allein wirt- schaftliche Berechtigte an den 52 Aktien gewesen sei. Mitte 2000 habe der Kläger den Beklagten über seine Entscheidung informiert, seine 52 Aktien an die R._____-Gruppe zu verkaufen. Der Kläger habe den Beklagten angewiesen, AF._____ bei der Prüfung der F._____ AG zu unterstützen und Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren. Der Kläger habe auch beim Verkauf seiner 52 Ak- tien nicht persönlich als Aktionär gegen aussen auftreten wollen. Er habe den Be- klagten daher angewiesen, die Transaktion im Hinblick auf den geplanten Verkauf

- 60 - hälftig aufzuspalten, 26 Aktien der Treuhandgesellschaft N._____ zum Verkauf zu übertragen und 26 Aktien in seiner Funktion als Treuhänder für ihn (den Kläger) zu verkaufen. Dadurch sei einerseits die zu empfangende Kaufpreissumme redu- ziert worden, um bei den Empfängerbanken weniger Fragen zu provozieren. An- dererseits sei es der langfristige Plan des Klägers gewesen, die Hälfte des Kauf- preises für seine Kinder in drei von der N._____ neu zu gründende Stiftungen einzubringen. Er habe die N._____ angewiesen, den Kaufpreisanteil für die 26 Aktien in der Höhe von USD 32.5 Mio. für sich beziehungsweise formell für die O._____ Foundation zu vereinnahmen und direkt die Überweisung an die drei Stiftungen vorzunehmen. Die dem Beklagten zugeflossene Hälfte des Kaufpreises habe er (der Kläger) für sich behalten wollen. Den Abrechnungszeitpunkt habe er gegenüber dem Beklagten offengelassen. Am 29. September 1999 habe ein Tref- fen stattgefunden, an dem der Kläger, der Beklagte sowie P._____ und S._____ für die N._____ teilgenommen hätten. Allen Anwesenden sei bekannt gewesen, dass der Kläger alleine und nicht etwa der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte an dem zu verkaufenden Gesamtpaket von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Der Kläger habe den beiden anwesenden Herren der N._____ bestätigt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei und dass dieser der N._____ für den bevorste- henden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertra- gen werde, das von der N._____ treuhänderisch für die O._____ Foundation zu kaufen sei. Die Vertreter der N._____ hätten vorgeschlagen, dazu einen Treu- handvertrag zwischen der N._____ und der O._____ Foundation zu schliessen, womit er einverstanden gewesen sei. Weiter sei entschieden worden, dass der Beklagte diese 26 Aktien gestützt auf ein formelles Rechtsgeschäft zu einem vom Kläger festgelegten Kaufpreis an die N._____ verkaufen solle. Ein solches Rechtsgeschäft sei notwendig gewesen, weil die Aktien in der Steuererklärung des Beklagten deklariert worden seien. Vereinbart sei gewesen, dass die O._____ Foundation die nötigen Geldmittel für den Kauf der 26 Aktien zur Verfügung stelle und der Kaufpreis dann vom Beklagten wieder zur N._____ und anschliessend zur O._____ Foundation zurückfliesse. De facto habe der Kläger somit nichts für die Übertragung bezahlt. Am 29. Februar 2000 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der N._____ für die Übertragung der 26 Aktien mit einem Kaufpreis

- 61 - von USD 5.2 Mio. unterzeichnet worden. Der Kläger habe der N._____ als treu- händerischer Käuferin das Geld für die Bezahlung des Kaufpreises mittels der O._____ Foundation zur Verfügung gestellt. Am 13. März 2000 habe die N._____ den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an den Beklagten überwiesen. Am 10. April 2000 habe der Beklagte den Kaufpreis vereinbarungsgemäss an die N._____ zurück- bezahlt, jedoch nicht den vollen Betrag, sondern nur USD 3'445'654.69. Das Kaufgeschäft zwischen dem Beklagten und der N._____ sei somit simuliert gewe- sen und die Aktien seien kostenlos auf den Kläger übertragen worden. Am 26. Januar 2001 sei der Vertrag über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG in den Büros von Rechtsanwalt AG._____ in AQ._____ unterzeichnet worden. Als Verkäufer seien der Beklagte bezüglich der einen 26 Aktien und die N._____ be- züglich der anderen 26 Aktien aufgetreten. Käuferin sei die R._____ S.A., vertre- ten durch AF._____, gewesen. Die N._____ und der Beklagte (als Treuhänder des Klägers) hätten am 5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. für die jeweils 26 Aktien erhalten. Die N._____ habe diesen Be- trag sogleich an die drei vom Kläger errichteten Stiftungen weitertransferiert. Sie habe zudem die W._____ dokumentiert und den Kläger als wirtschaftlich berech- tigte Person an den von ihr vereinnahmten Gelder angegeben. Der vom Beklag- ten einkassierte Betrag sei auf Anweisung des Klägers hin vorläufig auf dessen Konto geblieben und hätte zu einem späteren, vom Kläger zu bestimmenden Zeitpunkt zu ihm persönlich transferiert werden sollen. Der Beklagte entgegne, er habe im Februar 2000 26 seiner 52 verbliebenen Aktien der F._____ AG zum Preis von USD 200'000.– pro Aktie an den Kläger verkauft. Dieser habe die Aktien treuhänderisch durch die N._____ erwerben las- sen, wobei der Kaufpreis aus einer seiner privaten liechtensteinischen Stiftungen zur Verfügung gestellt worden sei. Mit der N._____ habe der Kläger in einem Treuhandvertrag geregelt, dass dessen Stiftung O._____ Foundation Eigentüme- rin der Aktien sei. Nach erfolgtem Kauf habe der Kläger auch mit Rechtsanwalt AG._____ einen Treuhandvertrag abgeschlossen, da die Aktien weiterhin bei die- sem hinterlegt geblieben seien. Dies zeige zweierlei: Einerseits habe der Kläger durchaus schriftliche Treuhandverträge abgeschlossen; andererseits habe der Kläger den Beklagten als rechtmässigen und unbeschwerten Eigentümer der ge-

- 62 - kauften Aktien der F._____ AG betrachtet, werde er doch in dem mit der N._____ geschlossenen Kaufvertrag klar als Eigentümer genannt. Der Kaufpreis sei auf sein privates Konto überwiesen und ordnungsgemäss versteuert worden. Gemäss Beilage 7 zum Kaufvertrag vom 29. Februar 2000 hätten die Parteien ein gegen- seitiges Vorkaufsrecht vereinbart, was keinen Sinn gemacht hätte, wäre der Be- klagte nicht Eigentümer der verkauften Aktien gewesen. Am 26. Januar 2001 hät- ten sowohl der Kläger (über die N._____) als auch er je ihre 26 Aktien an der F._____ AG an die R._____ S.A. verkauft, wobei sowohl der Kläger als auch er je einen Betrag von USD 32'500'000.– aus dem Verkauf gelöst hätten. Er habe den Erlös korrekt versteuert. Damit sei seine Zusammenarbeit mit dem Kläger und mit K._____ und L._____ beendet gewesen. Die Summe von USD 3'445'654.69 sei eine dem Kläger zustehende Kommissionszahlung gewesen und habe mit der Kaufpreiszahlung der N._____ nichts zu tun gehabt. 5.2 Für den Kläger stellt der vom Beklagten für den Kläger in dessen Auftrag aus dem Verkauf von 26 Inhaberaktien (Aktien Nrn. 75 bis 100) einkassierte Kaufpreis das Surrogat dieser 26 Inhaberaktien dar (Urk. 2 Ziff. 110). Mit seiner Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Herausgabe dieses Kaufpreises von USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 169). Der Kläger leitet seine Forderung nur aus der "Grundsatzfrage", ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis für das Hal- ten von Aktien der F._____ AG bestanden hat, ab (Urk. 207 Ziff. 202). Die Sach- darstellung des Klägers zu den Ereignissen der Jahre 1998 bis 2001 bzw. zu den 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen setzt ein zuvor begründetes Treuhand- verhältnis mit dem Beklagten voraus. Wie in den E. III/2 und III/3 dargelegt wurde, vermag der Kläger nicht darzutun, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, "wonach der Beklagte die sich zwischen Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____ 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ AG für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war" (Urk. 207 Ziff. 202). Soweit der Kläger der Vorinstanz im Zusammenhang mit den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen vorwirft, sie habe Beweise falsch gewürdigt, offerierte Beweismittel nicht abgenommen, den Sachverhalt falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 207 Ziff. 150 bis Ziff. 201), gehen seine Rügen daher ins Leere. Nachdem sich die Vorinstanz auch mit

- 63 - diesen Vorgängen einlässlich auseinandersetzte, erscheint es dennoch ange- zeigt, in den folgenden Erwägungen auf die dagegen vorgetragenen Beanstan- dungen einzugehen. 5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte in der zusammen- fassenden Darstellung seiner Vorbringen (Urk. 202 S. 48) folgende Punkte er- wähnen müssen: Es fehle der Hinweis, dass der Kläger am Tag vor der Unter- zeichnung des Kaufvertrags (29. Februar 2000) gegenüber P._____ bestätigt ha- be, dass er mit dem Kaufpreis von USD 5.2 Mio. einverstanden sei. Weiter er- wähne die Vor-instanz die klägerischen Vorbringen nicht, wie sich die Differenz zur anschliessenden Rückzahlung von lediglich USD 3'445'654.69 erklären liesse. Er habe angeführt, dass im Umfang des Differenzbetrages in der Höhe von USD 1'754'345.31 allenfalls Steuern für den Beklagten angefallen sein könnten. Wäre dies nachweislich der Fall, so wäre der entsprechende Steuerbetrag vom Kläger zu tragen (Urk. 207 Ziff. 150). 5.3.2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Ergänzung seiner Vorbringen zu einem für ihn günstigeren Resultat geführt hätte, zumal er über den Grund für die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag lediglich in Spekulationen verfällt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.4.1 Der Kläger stösst sich daran, dass die Vorinstanz sich dahingehend äusserte, die N._____ und der Beklagte hätten sich ein Jahr nach dem 29. Febru- ar 2000 zum Verkauf ihrer Aktien "zusammengeschlossen" (Urk. 208 S. 50). Die Formulierung bedeute, dass die N._____ und der Beklagte zwei selbständig han- delnde Vertragsparteien gewesen seien. Er habe geltend gemacht, dass die N._____ und der Beklagte wirtschaftlich identische Vertragsparteien gewesen seien und sich nicht zum Verkauf der Aktien hätten zusammenschliessen können. Indem die Vorinstanz allein auf die bestrittene Darstellung des Beklagten abstelle, nehme sie in willkürlicher Weise das Beweisergebnis zu Lasten des Klägers vor- weg. Der entsprechende Satz in den Erwägungen sei daher ersatzlos zu strei- chen (Urk. 207 Ziff. 151 f.).

- 64 - 5.4.2 Unbestritten ist, dass der Beklagte und die N._____ im Aktienkaufver- trag vom 26. Januar 2001 als Verkäufer 1 und 2 auftraten (Urk. 5/133). Insofern lässt sich durchaus sagen, sie hätten sich zum Verkauf der Aktien "zusammenge- schlossen". Dies sagt noch nichts darüber aus, weshalb dieser Zusammenschluss erfolgte, und schliesst nicht aus, dass der Beklagte im Auftrag des Klägers ge- handelt hat. Die Vorinstanz nahm mit ihrer Formulierung auch nicht das Beweis- ergebnis vorweg, würdigte sie daran anschliessend doch weitere Beweismittel, bevor sie zum Beweisergebnis gelangte (Urk. 208 S. 51 ff.). Der Kläger tut auch nicht dar, inwiefern die Streichung der beanstandeten Erwägung zu einem für ihn vorteilhafteren Ergebnis führen würde. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch. 5.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 (Urk. 5/133) enthalte keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien (Urk. 208 S. 50 f.). Der Kläger rügt, es verbiete sich, daraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten; in richtiger Würdigung der offerierten Be- weismittel hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass zwar dem schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 kein Hinweis auf ein Vertre- tungs- oder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien zu entnehmen sei, dies aber nichts zu bedeuten habe, weil die N._____ unstrittig als Treuhänderin des Klägers gehandelt habe und es der R._____ egal gewesen sei, mit wem sie den Aktien- kaufvertrag abgeschlossen habe. Die Vorinstanz lasse zudem in Verletzung ihrer Begründungspflicht offen, was in E. 3.3.1 überhaupt Beweisgegenstand sein solle und zu welchem Schluss sie nach ihrer unvollständigen und fehlerhaften Beweis- würdigung gelangt sei. Dem Kläger sei es dadurch nicht möglich, substantiierte Rügen vorzubringen (Urk. 207 Ziff. 153 bis Ziff. 155). 5.5.2 Wie die Vorinstanz unmissverständlich festhielt, ging es bei der Würdi- gung der Aktienkaufverträge vom 29. Februar 2000 und 26. Januar 2001 um die Frage, ob sich daraus ein Hinweis auf das (vom Kläger behauptete) Treuhand- bzw. Vertretungsverhältnis ergibt (Urk. 208 S. 50 f. E. 3.3.1). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass sich "aus diesen formalen Dokumenten" (Urk. 207 Ziff. 153) nichts für seinen Standpunkt gewinnen lässt. Aus dem Umstand, dass der Aktien-

- 65 - kaufvertrag vom 26. Januar 2001 keinen Hinweis auf ein Vertretungs- oder Treu- handverhältnis mit der N._____ enthält, leitete die Vorinstanz nichts Weiterge- hendes zu seinen Ungunsten ab. Es ist daher unerfindlich, wenn der Kläger da- von spricht, eine sachgerechte Anfechtung werde ihm verunmöglicht. Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz auch nicht explizit festhalten, dass ihre Beweiswürdigung mit der Würdigung der Aktienkaufverträge noch nicht abge- schlossen ist (Urk. 207 Ziff. 154: "dies aber nichts zu bedeuten hat") und sich auf- grund weiterer Beweismittel ein anderes Beweisergebnis aufdrängen könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Die Rügen des Klägers gehen allesamt fehl. 5.6.1 Die Vorinstanz ging sodann auf die klägerischen Vorbringen ein, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 Vertragsverhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 Aktien der F._____ AG geführt, er und AF._____ hätten den Kauf- preis auf USD 65 Mio. festgelegt und AF._____ habe gewusst, dass er allein an den 52 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund einer handschriftli- chen Notiz und einer E-Mail von S._____ (Urk. 5/113A+B) sei – so die Vorinstanz

– "indiziert", dass der Kläger Preisverhandlungen geführt und eine Offerte unter- breitet habe. Allerdings sei damit nicht gesagt, ob nur der Kläger oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe. Da die Hälfte der verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und das gesamte Aktien- paket zu einem einheitlichen Preis verkauft worden sei, erstaune nicht, dass der Kläger in Russland Vertragsverhandlungen geführt habe, zumal er in Russland gewesen sei und der Beklagte in der Schweiz gelebt habe. Auch AF._____ bestä- tige in seinem AC._____ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5/114), dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit ihm geführt habe. Allerdings erkläre AF._____ nicht, aus welchen Quellen er erfahren haben wolle, dass der Kläger Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei. Auch erstaune, dass es gemäss AF._____ mehrere derartige Informationsquellen gegeben haben solle, sei der Kläger gemäss eigenen Angaben doch äusserst bemüht darum gewesen, seine behauptete Beteiligung an der F._____ AG nach aussen nicht offenzulegen (Urk. 208 S. 51 f.).

- 66 - 5.6.2 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz spekuliere darüber, ob nicht auch der Beklagte in irgendeiner Form an den Verhandlungen teilgenommen ha- be, und biege sich ihre eigene Begründung zurecht, weshalb der Kläger die Ver- tragsverhandlungen auch für den Beklagten geführt haben könnte. Sie übergehe, dass ihr Beweisergebnis der Darstellung des Beklagten, er habe an den Treffen mit der R._____-Gruppe immer gemeinsam mit dem Kläger teilgenommen, dia- metral widerspreche. Damit verletze die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz. Bei richtiger Würdigung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Kläger auf der Verkäuferseite alleine mit der R._____-Gruppe verhandelt und eine Offer- te unterbreitet habe, zumal diese Darstellung in der schriftlichen Erklärung von AF._____ bestätigt werde. Im Übrigen sei die Würdigung von dessen Aussage durch die Vorinstanz unhaltbar. AF._____ habe klar und zweifelsfrei ausgesagt, dass ihm bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen sei, dass der Kläger Ei- gentümer von 52% der Aktien der F._____ AG sei. Wenn die Vorinstanz diese Quellen in Frage stelle, verkenne sie, dass AF._____ im Auftrag von V._____, dem damals … [Position] Mann in Russland, tätig gewesen sei. Es sei weltfremd anzunehmen, dass dieser nicht Zugang zu Quellen gehabt habe, die ihm die wirt- schaftliche Eigentümerschaft (und damit die Adresse für den beabsichtigten Ak- tienerwerb) bestätigt hätten, zumal der Kläger in der Öffentlichkeit mit der C._____ gleichgesetzt worden sei. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass zu allen relevanten Stellen im AC._____ AF._____ als Zeuge und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden sei. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge ohne Be- grünung übergangen und damit die Art. 53, 152 und 157 ZPO verletzt. Dabei wäre genau diese Zeugeneinvernahme angezeigt, wenn die Vorinstanz wissen wolle, aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen habe (Urk. 207 Ziff. 156 bis Ziff. 164). 5.6.3 Selbst wenn der Beklagte an den Verhandlungen mit AF._____ über den Verkauf der Aktien im Jahre 2000 (Urk. 2 Ziff. 105) nicht beteiligt gewesen wäre, liesse sich damit nicht erstellen, dass der Beklagte die Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger hielt. Unbestrittenermassen wollte V._____ ein Mehrheitsaktienpaket von 52% an der F._____ AG erwerben (Urk. 2 Ziff. 104). Die N._____ erwarb für den Kläger bereits mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar

- 67 - 2000 die Aktien Nrn. 49 bis 74 vom Beklagten (Urk. 5/141). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, verhandelte der Kläger damit zumindest teilweise über den Verkauf seiner eigenen Aktien. Sodann veräusserten die N._____ und der Be- klagte in einem einheitlichen Vertragsdokument und zum identischen Preis von je USD 32.5 Mio. ihre Aktien an die R._____ S.A. (Urk. 5/133). Es kann daher letzt- lich offenbleiben, ob der Kläger auf Verkäuferseite alleine mit der R._____- Gruppe verhandelte und eine Offerte unterbreitete. 5.6.4 Der Kläger taxiert die schriftliche Aussage von AF._____, ihm sei, be- vor er den Kläger getroffen habe, aus verschiedenen Quellen bekannt gewesen, dass der Kläger der Eigentümer von 52% der Aktien der F._____ AG gewesen sei (Urk. 5/114 S. 1: "owned 52% of the shares of F._____ AG"; S. 3: "was the real owner of F._____ AG"), als glaubhaft. Die "Quellen" will er mit einer Zeugenein- vernahme AF._____s erschliessen, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. 5.6.5 Auf das AC._____ und das Zeugnis von AF._____ beruft sich der Klä- ger indes vergebens. Zum grundsätzlichen Beweiswert eines sog. AC._____s kann auf das in E. III/3.9 Ausgeführte verwiesen werden. Gegenstand des Zeug- nisses sind unmittelbar wahrgenommene Tatsachen, d.h. all das, was mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden kann (Art. 169 ZPO). Die schriftli- che Aussage AF._____s, er habe aus verschiedenen Quellen gewusst, dass der Kläger der Eigentümer der Aktien gewesen sei, stellt –– soweit es um das Eigen- tum an den Aktien geht – eine Angabe vom Hörensagen dar, die das Beweiser- gebnis gleichsam vorwegnimmt, wobei über die Quellen nichts weiter bekannt ist. Letztlich bestätigt AF._____ lediglich, aus (nicht genannten) Quellen erfahren zu haben, dass der Kläger (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war. Das dies zum Nachweis der behaupteten Treuhandschaft nicht genügend kann, liegt auf der Hand. Der Kläger hat sich auf AF._____– wie er selbst geltend macht (Urk. 207 Ziff. 163) – im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Verkauf des Aktienpaketes von 52% berufen. Mit der Aussage, der Kläger sei der (wirtschaftli- che) Eigentümer der Aktien gewesen, wird letztlich auf Gegebenheiten Bezug ge- nommen, die sich früher zugetragen haben müssen (vgl. auch Urk. 5/114: "I knew from various sources before I met A._____ […]"). Allerdings vermochte der Kläger

- 68 - weder zu substantiieren noch zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor 1998 ein Treuhandverhältnis einging. Wie bereits ausgeführt wurde, lassen sich unsub- stantiierte Vorbringen einer Partei nicht durch ein unsubstantiiertes Zeugnis, das überdies vom Hörensagen erfolgt, ersetzen. Deshalb kann auch dem Einwand, die Vorinstanz hätte AF._____ als Zeugen einvernehmen müssen, um in Erfah- rung zu bringen, aus welchen Quellen er seine Informationen habe, nicht gefolgt werden. Letztlich könnte es auch nicht damit sein Bewenden haben, "aus welchen Quellen AF._____ seine Informationen hat", sondern es wäre von Interesse, was diese unbekannten Quellen selbst hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhand- vertrags oder allfälliger Erfüllungshandlungen unmittelbar wahrgenommen haben. Über welche Tatsachen diese Quellen Zeugnis ablegen könnten, zeigte der Klä- ger weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren auf. Die Informationsbe- schaffung ist Aufgabe der Parteien und kann nicht an Zeugen delegiert werden. Indem der Kläger pauschal vorbringt, AF._____ sei "gleich wie auch die Parteibe- fragung des Klägers" "zu allen relevanten Stellen in seinem AC._____" auch als Zeuge offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 63), legt er nicht dar, welche weiteren, vor Aktenschluss behaupteten und für den Entscheid wesentlichen Tatsachenbe- hauptungen die Vorinstanz zu seinem Nachteil nicht näher abklärte. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine unterbliebene Parteibefragung rügt (Urk. 207 Ziff. 164). Der Kläger kann sich nicht auf die pauschale Rüge beschränken, die Vo- rinstanz hätte ihn "zu allen relevanten Stellen im AC._____" (Urk. 207 Ziff. 163) bzw. zur Verhandlungsführung durch den Kläger (auf die es nach dem in E. 5.6.3 Ausgeführten ohnehin nicht ankommen kann) und zur wirtschaftlichen Berechti- gung an den 52 Aktien befragen müssen (Urk. 207 Ziff. 164). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz den Kläger zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Ver- äusserung des Aktienpaketes von 52% befragte und keine Ergänzungsfragen ge- stellt wurden (Urk. 148 S. 8). 5.6.6 Den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch zwischen striktem Geheimhaltungswillen des Klägers (Urk. 2 Ziff. 109 und Ziff. 129) und "mehreren Informationsquellen" für dessen Beteiligung (Urk. 208 S. 52) vermag der Kläger sodann nicht zufriedenstellend aufzulösen. Der Kläger hielt im hier interessieren- den Zusammenhang ausdrücklich fest, er habe auch bei diesem Verkauf seines

- 69 - "52%igen Anteils an der F._____ AG" wiederum nicht persönlich als Aktionär ge- gen aussen auftreten wollen (Urk. 2 Ziff. 109). Der Kläger versucht die diversen Quellen, die von seiner Eigentümerschaft gewusst hätten, damit zu erklären, dass V._____ als damals reichster Mann Russlands Zugang zu Quellen gehabt habe, welche ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft des Klägers bestätigt hätten. Diese Behauptung ist einerseits neu (und daher unbeachtlich; Art. 317 ZPO) und andererseits als Erklärung untauglich. Sie erklärt nämlich nicht, wie diese Quellen in Erfahrung bringen konnten, dass dem Kläger ein Mehrheitsanteil an der F._____ AG gehörte, obwohl der Kläger auf absolute Diskretion bedacht war. Letztlich kommt dem von der Vorinstanz diesbezüglich geäusserten Erstaunen aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 5.6.7 Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe ein von der N._____ am 31. März 2006 erstelltes Dokument "Profil der Geschäftsbeziehung" betreffend das Mandat O._____ Stiftung (Urk. 5/115) nicht korrekt gewürdigt. Da- rin wird der Kläger als Vertragspartner bzw. als wirtschaftlich berechtigte Person der O._____ Stiftung identifiziert, zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswer- te ausgeführt, sie stammten aus dem Verkauf einer Beteiligung (52%) an der F1._____ AG in AQ._____, und festgehalten, dass keine Änderungen zum Profil vom 13. November 2001 eingetreten seien. Der Kläger macht geltend, die Vo- rinstanz spreche dem Dokument zu Unrecht die Aussagekraft ab mit der Begrün- dung, die Angaben dürften ohnehin allein vom Kläger stammen. Die N._____ ha- be den Kläger langjährig betreut und sei in den Aktienkauf involviert gewesen, so dass sie über "eigenes Wissen" verfügt habe und nicht nur auf die Erklärungen des Klägers habe abstellen müssen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, stamme diese Erklärung des Klägers aus einer Zeit, in der sich die strittigen Le- benssachverhalte abgespielt hätten, was für ihre Aussagekraft spreche. Zudem erkenne die Vorinstanz im Dokument zu Unrecht einen Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er den Erlös aus dem Verkauf von 26 Aktien in die O._____ Foundation bzw. in die drei Stiftungen zugunsten seiner drei Kinder habe einbrin- gen wollen; die Mittel, die in die O._____ Foundation eingebracht worden seien, stammten aus dem Verkauf seiner Beteiligung von 52% (Urk. 207 Ziff. 166).

- 70 - Der Kläger hat diesbezüglich vor Vorinstanz einzig behauptet, seine wirt- schaftliche Berechtigung an 52% der Inhaberaktien gehe auch aus dem Doku- ment "Profil der Geschäftsbeziehung" vom 31. März 2006 hervor (Urk. 2 Ziff. 106). Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit seinen weiterführenden Aussagen gegen das Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO) verstösst. Aus dem Dokument geht nur hervor, dass die eingebrachten Vermögenswerte, die den Erlös für 26% der Ak- tien nicht überstiegen, aus dem Verkauf einer Beteiligung von 52% stammen. Dass "seine Beteiligung" an der F._____ AG 52% betrug, wird nicht gesagt. Wer von der N._____ "eigenes Wissen hatte", und wie dieses erworben wurde, geht aus der Berufung nicht hervor. S._____, der das "Profil der Geschäftsbeziehung" unterzeichnet haben dürfte, hat als Zeuge ausgesagt, es sei nicht klar gewesen, wem die beim Beklagten verbliebenen 26 Aktien gehört hätten (Urk. 150 S. 12). Bezüglich der an die N._____ verkauften 26 Aktien konnte er lediglich bestätigen, diese hätten "ihrer Meinung nach" dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe (Urk. 150 S. 11). Die Urkunde wird auch nicht dadurch beweisbil- dend, dass sie allenfalls auf Erklärungen des Klägers zur Herkunft der Mittel be- ruht, die aus einer Zeit stammen, in der sich die strittigen Lebenssachverhalte ab- gespielt haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht präzisiert, was er unter "strittigem Lebenssachverhalt" versteht, bliebe es doch bei einer einseitigen An- gabe des Klägers, die Jahre nach der behaupteten Begründung des Treuhand- verhältnisses erfolgt wäre. 5.7.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort darauf ein, weshalb sie zur Behauptung, er habe den Beklagten angewiesen, die 52 Aktien im Hinblick auf den geplanten Verkauf hälftig aufzuspalten, die zu diesem Thema offerierte Parteibefragung des Klägers nicht abnehmen wolle; zudem gehe sie wiederum in Verkennung der Rechtslage davon aus, der Kläger müsse explizit darlegen, weshalb ein bestimmter Zeuge den Beweis, zu dem er angerufen wor- den sei, erbringen könne. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 53, Art. 152 und Art. 157 ZPO (Urk. 207 Ziff. 167 f.). 5.7.2 Der Kläger räumt in der Folge selber ein, dass "das Beweisthema" nicht zweckmässig sei und sich aus einer isolierten Betrachtung einer Anweisung

- 71 - des Beklagten keine Schlüsse auf die Rechtsbeziehung der Parteien ziehen las- sen (Urk. 207 Ziff. 169). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Abgese- hen davon hat der Kläger "zu diesem Thema" (Urk. 2 Ziff. 109, S. 89 bis S. 91) insgesamt 23 Beweismittel (19 Urkunden, drei Zeugen, Parteibefragung) offeriert, ohne genau darzulegen, welches Beweismittel zu welcher Tatsachenbehauptung angerufen wird (fehlende Beweisverbindung; vgl. E. III/3.9). 5.8.1 Die Vorinstanz kam sodann auf das Treffen vom 29. September 1999 zu sprechen. Sie hielt dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass allen Anwesen- den (dem Kläger, dem Beklagten sowie S._____ und P._____ von der N._____) die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an den 52 Aktien bekannt gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen, dass er den Ver- tretern der N._____ gegenüber bestätigt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder und werde der N._____ im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertragen (Urk. 208 S. 53). Die Vorinstanz erwog zunächst, von einer solchen Bestätigung anlässlich des Treffens habe der Kläger in seiner Befragung selber nicht gesprochen, womit seine Behauptung widerlegt sei (Urk. 208 S. 54). Sodann würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen von S._____ und P._____. Sie kam zum Schluss, beide Zeugen hätten sich nicht daran erinnern können, dass der Kläger ihnen gegen- über gesagt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder. Einigermassen konkret hät- ten sich die beiden Zeugen einzig in Bezug auf das Aktienpaket von 26% äussern können, das vom Beklagten an die N._____ verkauft worden sei. Über die Eigen- tumsverhältnisse an den anderen 26% sei ihnen nichts bekannt gewesen. So hät- ten beide Zeugen ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass die der N._____ verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und der Beklagte diesbezüg- lich der Treuhänder des Klägers gewesen sei. Beide Zeugen hätten sich aber nicht konkret erinnern können, weshalb sie zu dieser Überzeugung gelangt seien, sondern unbestimmt auf Gespräche und Aktennotizen verwiesen. Insbesondere fehle eine zeitliche Einordnung. Eine solche erscheine aber nicht unwesentlich, da der Kläger nach Vollzug des Kaufvertrags vom 29. Februar 2000 unbestrittener- massen Eigentümer des verkauften Aktienpaketes von 26% gewesen sei und der

- 72 - Zeuge S._____ erst im März 2000 für die N._____ tätig geworden sei, weshalb das Treffen seinen Angaben zufolge frühestens im März 2000 habe stattfinden können. Allerdings sei der Kläger nicht als Eigentümer der 26 Aktien aufgetreten, sondern habe die Aktien durch die N._____ für die O._____ Foundation gehalten, für die wiederum der Beklagte Instruktionsberechtigter gewesen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen von S._____ ohne Beweiskraft. Die Aussagen von P._____ zu den Eigentumsverhältnissen bzw. zu den Umständen, aufgrund derer er auf eine Treuhandschaft geschlossen habe, seien sehr unbestimmt und wenig nachvollziehbar (Urk. 208 S. 54 bis S. 57). Die Vorinstanz analysierte schliesslich vier Urkunden (Urk. 208 S. 58 bis S. 60), wobei sie auch diesbezüg- lich zur Überzeugung gelangte, diese seien wenig aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen (Urk. 208 S. 62): − Die in einer E-Mail-Notiz vom 19. August 2013 (Urk. 5/113B) enthaltene Darstellung von S._____ decke sich im Wesentlichen mit seinen Angaben, die er auch als Zeu- ge deponiert habe. Mit seinen Aussagen, er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% dem Kläger gehört und der Beklagte diese Aktien für den Kläger offiziell gehalten habe, und er glaube, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tat- sächlich gehört habe und der Kläger der "Big Boss" gewesen sei, stelle er über die Eigentumsverhältnisse lediglich Vermutungen an (Urk. 208 S. 58). − In einer von S._____ jedenfalls mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen verfass- ten Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) werde in Ziffer 1 ausgeführt, dass der Kläger und der Beklagte am 29. September 1999 nach AL._____ gekommen seien, um den bevorstehenden Aktienkauf zu bespre- chen. Dabei habe der Kläger Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Be- vollmächtigter aufgetreten sei, da er habe vermeiden wollen, dass öffentlich werden könnte, dass er Aktien an der F1._____ AG besitze. S._____ sei aber als Zeuge der Ansicht gewesen, dass das genannte Datum nicht zutreffen könne. Dass die zeitliche Einordnung des Treffens und damit auch der Vermerk, der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, re- levant sei, sei bereits bei der Würdigung der Zeugenaussage von S._____ erwähnt worden. In Ziffer 4 werde ausgeführt, der Kläger habe nach Abschluss des gesam- ten Geschäfts am 22. März 2001 per Fax darum gebeten, den Beklagten als Be- vollmächtigten zu streichen und stattdessen seinen Sohn AO._____ einzusetzen,

- 73 - wobei der Sohn AO._____ nach diesem Datum als Instruktionsberechtigter bei der O._____ Foundation figuriere und es auch der Kläger so darstelle, dass der Beklag- te bis zu diesem Widerruf als sein Bevollmächtigter für die O._____ Foundation fungiert habe. Vor diesem Hintergrund erhalte die Aussage des Klägers in der Par- teibefragung, dass P._____ und S._____ bereits vor dem Treffen vom 29. Septem- ber 1999 gewusst hätten, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei, die mögliche Bedeutung, dass damit dessen Bevollmächtigung für die O._____ Foundation und gar nicht die behauptete Stellung als Treunehmer in der F._____ AG gemeint gewesen sei. Auch die irritierende Antwort von S._____ auf den Vorhalt, wonach der Kläger Wert darauf gelegt habe, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, und auf die Frage, woher er diese Informati- onen habe, mache so Sinn. S._____ habe die Frage nämlich damit beantwortet, dass der Beklagte bei der O._____ Instruktionsberechtigter gewesen sei. Sei näm- lich der Beklagte anstelle des Klägers für die O._____ Foundation aufgetreten, ha- be nach aussen verschleiert werden können, dass der Kläger (via O._____ Foun- dation) durch das Geschäft Eigentümer von 26 Aktien der F._____ AG geworden sei (Urk. 208 S. 58 f.). − Über die Bedeutung der in einer von P._____ verfassten handschriftlichen Notiz (Urk. 5/131) enthaltenen Bemerkung ("confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner!") habe P._____ als Zeuge nur spekulieren können. Er habe sich weder an den Zeitpunkt noch den Anlass der Notiz erinnern können (Urk. 208 S. 59 f.). − Die von P._____ verfasste Notiz vom 16. Februar 2000 über ein Telefonat mit dem Beklagten (Urk. 5/132) beginne mit der Feststellung, dass der Beklagte "offiziell" 52% der Aktien der F1._____ AG besitze. In seiner Zeugenbefragung habe P._____ erklärt, er habe das Wort "offiziell" deshalb in Anführungs- und Schluss- zeichen gesetzt, weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tat- sächlich gehört hätten. Er nehme an, dass der Beklagte dies zwar so behauptet, er dies aber nicht geglaubt habe. Gewusst habe er dies nicht, wohl aber aus den Um- ständen geschlossen (Urk. 208 S. 60). 5.8.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den Gegenstand seiner Befra- gung in unzulässiger Weise eingeschränkt, seine Aussagen bzw. die Aussagen der Zeugen unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt und auch die von P._____

- 74 - verfassten Notizen (Urk. 5/131+132) isoliert und unvollständig gewürdigt. Es liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. 5.8.3.1 Der Kläger macht im Zusammenhang mit seiner Befragung geltend, er habe den Sachverhalt in der Replik wesentlich breiter formuliert und das Wis- sen der Vertreter der N._____ um die Rolle des Beklagten als Treuhänder nicht alleine am Treffen vom 29. September 1999 aufhängen wollen. Er habe seine Parteibefragung zur Behauptung offeriert, dass die Vertreter der N._____ gewusst hätten, dass er 52% der Aktien wirtschaftlich kontrolliert und verkauft habe. Es sei unerheblich, ob das Thema am 29. September 1999 oder früher oder später be- sprochen worden sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ausgesagt habe, die Vertreter der N._____ hätten bereits vor diesem Treffen gewusst, dass der Beklagte sein Bevollmächtigter sei, weil er sie darüber informiert habe. Entgegen der Vorinstanz könne seine Aussage, der Beklagte sei eine von ihm bevollmäch- tigte Person gewesen, nicht so interpretiert werden, als habe er damit das Instruk- tionsrecht bzw. die Bevollmächtigung des Beklagten bei der O._____ Foundation gemeint, habe sich das Beweisthema doch eindeutig auf die Frage der Treuhand- schaft bezogen (Urk. 207 S. 74 f. Ziff. 170 f., S. 78 Ziff. 180). 5.8.3.2 Die Rüge des Klägers geht fehl. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, beim Treffen vom 29. September 1999 sei die Frage, ob der Beklagte sein Treu- händer gewesen sei, nicht besprochen worden. Allerdings habe er "die beiden Herren" von sich aus darüber informiert. Über diesen Umstand hätten beide be- reits vor dem Treffen Bescheid gewusst. Der Beklagte habe schon zu einem früheren Zeitpunkt die Rolle einer von ihm bevollmächtigten Person ausgeübt. P._____ und S._____ hätten bereits vor dem Treffen vom 29. September 1999 gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei. Er habe P._____ 1998 kennengelernt. Schon damals habe dieser gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei (Urk. 148 S. 5). Der Kläger unterscheidet in seiner Berufung zwischen der Treuhandschaft des Be- klagten bezüglich der Aktien und der Bevollmächtigung des Beklagten bezüglich der O._____ Foundation und macht geltend, seine Aussagen in der Parteibefra- gung könnten sich nur auf die Treuhandschaft bezogen haben. Allerdings war be-

- 75 - reits sein Parteivortrag in diesem Punkt nicht besonders klar. Der Kläger führte in der Klageschrift zunächst aus, der Beklagte habe über ein "Instruktionsrecht als Treuhänder bezüglich der O._____ Foundation, der Stiftung des Klägers" verfügt, das im März 2001 widerrufen worden sei (Urk. 2 Ziff. 114). Der zur Bestätigung eingereichte "Mandatsvertrag" (Urk. 5/147) ist allerdings wenig aussagekräftig. In der Replik buchstabierte der Kläger zurück und sprach mit Bezug auf die O._____ Foundation nur noch von einem Auskunftsrecht und einer umfassenden Bevoll- mächtigung, aufgrund derer der Beklagte der N._____ für den Kläger Instruktio- nen geben konnte (Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Kläger in der Parteibefragung wiederholt davon sprach, P._____ und S._____ hätten früher bzw. bereits 1998 von der Bevollmächtigung des Beklagten erfahren, können sich seine Aussagen sehr wohl auf die Funktion des Beklagten bei der O._____ Foundation als Be- vollmächtigter bezogen haben, auch wenn die Treuhandschaft und die Aktien das eigentliche Beweisthema waren (Urk. 207 Ziff. 180). Jedenfalls erklärte der Kläger nicht, worüber er die Vertreter der N._____ genau informierte und was er mit dem Ausdruck "bevollmächtigte Person" genau meinte (Urk. 150 S. 5). Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht auf, aus welcher Aussage die Vorinstanz hätte darauf schliessen müssen, dass die Vertreter der N._____ wussten, dass er die 52% der Aktien an der F._____ AG wirtschaftlich kontrollierte und verkaufte. Was die Vertreter der N._____ genau wussten, muss als innere Tatsache ohnehin pri- mär aus den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ erschlossen werden. Daher kann auch nicht auf die pauschale Aussage des Klägers abgestellt werden, den Herren P._____ und S._____ sei sehr wohl bekannt gewesen, dass er allei- niger Besitzer der Aktien und der Beklagte lediglich Vertreter gewesen sei (Urk. 148 S. 6). Und schliesslich ist ganz generell zu bemerken, dass aufgrund von Aussagen des Klägers in der Parteibefragung ein Treuhandvertrag bezüglich der Aktien nicht als erstellt gelten könnte, da seine Aussagen zu pauschal erscheinen, der Kläger selbst Prozesspartei ist und am Ausgang des Verfahrens ein unmittel- bares Interesse hat. Wie zu zeigen sein wird, lassen sich seine Aussagen – je- denfalls hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 – auch nicht mit den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____ in Einklang bringen.

- 76 - 5.8.4.1 Zu Recht beanstandet der Kläger hingegen, dass den Aussagen des Zeugen S._____, der über kein erkennbares Interesse am Prozessausgang ver- fügt (vgl. Urk. 150 S. 3 f.), der Beweiswert nicht bereits deshalb abgesprochen werden kann, weil er im März 2000 und damit nach dem Verkauf der Aktien an die N._____ für dieselbe zu arbeiten begann, er das Treffen auf Vorhalt dieses Um- standes auf den September 2000 verlegte (Urk. 150 S. 7) und der Kläger in die- sem Zeitpunkt bereits "Eigentümer dieses Aktienpaketes von 26%" geworden war (so aber die Vorinstanz Urk. 208 S. 57). Der Kläger weist in diesem Zusammen- hang zu Recht darauf hin, dass der Zeuge P._____ aussagte, S._____ sei bereits früher bei ihnen ein- und ausgegangen, auch wenn er erst im Jahre 2000 ange- fangen habe, bei ihnen zu arbeiten (Urk. 151 S. 5), und sich der Zeuge S._____ mit Bestimmtheit an ein Treffen mit P._____, dem Kläger und dem Beklagten im Herbst erinnerte, an dem der Verkauf der Aktien besprochen worden war (Urk. 150 S. 7 f.). 5.8.4.2 Der Kläger bemängelt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass S._____ seine Aussage über die Treuhandschaft an den 26 Aktien explizit auf die Zeit vor dem Verkauf an die N._____ bezogen habe (Urk. 207 Ziff. 178, Ziff. 181). Zudem übergehe die Vorinstanz, dass S._____ ausgesagt habe, er habe geglaubt, dass die zweiten bzw. weiteren 26% der Aktien, die der Beklagte (an die R._____ S.A.) verkauft habe, nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört hätten (Urk. 207 Ziff. 173). 5.8.4.3 S._____ sagte als Zeuge aus, seiner Meinung nach hätten "die 26%" von der N._____ gekauften Aktien treuhänderisch dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe. Gehört hätten sie schlussendlich dem Kläger. Er schliesse dies aus einer Mischung von Aktennotizen und dem, was nach dem Ak- tienverkauf passiert sei, vielleicht auch aus Gesprächen mit dem Kläger oder des- sen Sohn, AO._____, wobei er nicht sicher sei, ob dieser damals schon involviert gewesen sei, er glaube es aber nicht, dies sei fast zwanzig Jahre her. Er wisse nicht, ob der Beklagte ihm gegenüber einmal geäussert habe, dass er nur Treu- händer sei. Er könne sich auch nicht konkret daran erinnern, bei welcher Gele- genheit der Kläger ihm gegenüber einmal geäussert habe, die Aktien würden

- 77 - nicht dem Beklagten gehören; allerdings glaube er, dass der Kläger das einmal gesagt habe. Er erinnere sich daran, weil es das erste grössere Geschäft gewe- sen sei, an dem er beteiligt gewesen sei. Er habe alles beobachtet und sich viele Notizen gemacht, deshalb gehe er davon aus, dass es so gewesen sei. Es sei damals schon Thema gewesen, dass 52% der Aktien verkauft würden. Es sei be- reits klar gewesen, dass der Beklagte nach dem Verkauf noch weitere 26% der Aktien besessen habe. Es sei aber nicht klar gewesen, wem diese Aktien gehört hätten. Hinsichtlich der weiteren 26% der Aktien seien die Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen (Urk. 150 S. 11 f.). Er wisse nicht, ob anlässlich eines weiteren Treffens, das etwa eine Woche nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit der R._____ S.A. (26. Januar 2001) stattgefunden habe, von einem Treuhandver- hältnis gesprochen worden sei. Bezüglich des Verkaufserlöses könne er nur über die 26% sprechen, die sie für den Kläger verkauft hätten; über den Verkaufserlös der übrigen 26% der Aktien sei nicht gesprochen worden (Urk. 150 S. 13). Ihm sei aufgrund von Gesprächen und Aktennotizen klar gewesen, dass der Beklagte die 26% der Aktien (welche die N._____ treuhänderisch verkauft habe) treuhände- risch für den Kläger gehalten habe. Er habe aber nicht gewusst, was mit den zweiten 26% der Aktien gewesen sei, die der Beklagte verkauft habe (Urk. 150 S. 15). Schliesslich wurde der Zeuge mit dem Passus in seiner E-Mail vom 19. Au- gust 2013 konfrontiert, worin er ausgeführt hatte, sie hätten erst erfahren, dass neben den 26% (die sie dem Beklagten für USD 5.2 Mio. abgekauft hätten) noch weitere 26% im Besitze des Beklagten seien, als der Vertrag gemacht worden sei; er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% des Beklagten dem Kläger gehört habe und der Beklagte diese für den Kläger offiziell gehalten habe, er glaube nur ein kleiner Teil habe dem Beklagten tatsächlich gehört, der "Big Boss" sei der Kläger gewesen (Urk. 150 S. 15; Urk. 5/113B, zweitletzter Absatz). Dazu sagte der Zeuge aus, der Hintergrund sei gewesen, dass er zu diesem Zeit- punkt gewusst habe (vermutlich vom Sohn des Klägers AO._____), dass der Klä- ger über ein Konto in Zürich verfügt habe, auf dem der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf gelegen sei; er erinnere sich, dass AO._____ davon aus- gegangen sei, dass er (der Zeuge) über das Konto des Klägers in Zürich Kenntnis

- 78 - gehabt habe. AO._____ habe gesagt, ein Teil des Aktienverkaufs sei auf diesem Konto gelandet. Er (der Zeuge) könne sich erinnern, dass sich der zweite Teil des Geldes dieser Aktien, die der Beklagte für den Kläger gehalten habe, auf dem Konto in Zürich befunden habe. Sie seien am Anfang des Aktienverkaufs der Mei- nung gewesen, dass ein Teil der zweiten 26% dem Beklagten gehört hätten. Und sie seien der Meinung gewesen, dass die 26%, die sie vom Beklagten abgekauft hätten, dem Kläger gehört hätten. Er könne sich daran erinnern, weil sie den Be- klagten ebenfalls hätten beraten wollen, beispielsweise zur Gründung einer Stif- tung, da sie davon ausgegangen seien, dass der zweite Teil dessen Geld gewe- sen sei. Der Kläger habe schliesslich gesagt, dass er das nicht wolle, und daher sei dieses Thema vorbei gewesen. Dies sei nach dem Verkauf gewesen. Er habe (wie er es in der E-Mail vom 19. August 2013 geschrieben habe) geglaubt, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tatsächlich gehört habe, gewusst habe er es nicht. Es handle sich um eine Vermutung. AO._____ habe ihm nach oder um 2010 herum, allenfalls auch 2012, mitgeteilt, dass sein Vater ein Konto in Zürich habe und auf dieses Konto offenbar der zweite Teil des Verkaufserlöses gelangt sei. Dies sei für ihn aber auch nicht weiter interessant gewesen, weil sie damit nichts zu tun gehabt hätten (Urk. 150 S. 16). 5.8.4.4 Aufgrund der Aussagen von S._____ ist nicht mit hinreichender Si- cherheit zu erstellen, dass der Beklagte lediglich treuhänderischer Eigentümer der 26 Aktien gewesen ist, die an die N._____ verkauft wurden. Der Zeuge verwies für seine Annahmen auf nicht näher bezeichnete Aktennotizen und auf mögliche Gespräche, die mit dem Kläger oder dessen Sohn (nicht aber mit dem Beklagten) geführt worden seien (Urk 150 S. 11: "unserer Meinung nach"; "Vielleicht aus Ge- sprächen"; "Konkret nicht, aber ich glaube"; "Allerdings glaube ich"; "gehe ich da- von aus"). Dies ist alles zu unbestimmt, beruht ausschliesslich auf Angaben der klägerischen Seite und genügt daher nicht, um hieb- und stichfest zu beweisen, dass der Kläger treuhänderisch an diesen Aktien, die sich im Eigentum des Be- klagten befanden, berechtigt war. Aber selbst wenn hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 von einem Treuhandverhältnis auszu- gehen wäre, hülfe dies dem Kläger nicht weiter. Der Kläger verlangt die Heraus- gabe des Erlöses aus dem Verkauf der vom Beklagten an die R._____ S.A. ver-

- 79 - äusserten Aktien Nrn. 75 bis 100. Es genügt demnach entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein irgendwie geartetes Treuhandverhältnis bestanden hat. Das rechtliche Schicksal der veräusserten Aktienpakete à je 26 Aktien ist nicht notwendigerweise identisch. Vielmehr muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat. Der Zeuge S._____ konnte dazu keine Angaben machen (Urk. 150 S. 12) und auch anlässlich des (zweiten) Treffens nach dem 26. Januar 2001 wurde gemäss dem Zeugen weder über den Verkaufserlös der übrigen 26% noch über ein Treuhandverhältnis gesprochen (Urk. 150 S. 13). Der Kläger bringt zwar vor, der Zeuge habe zudem ausgesagt, er glaube, auch die weiteren 26% der Aktien hätten nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört (Urk. 207 Ziff. 173). Einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Jahre später geäusserte Vermutung. Andererseits basiert diese Vermutung auf späteren Angaben des Sohnes des Klägers hinsichtlich eines Kontos des Klägers in Zürich, auf das "der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf" geflossen sein soll (Urk. 150 S. 15, S. 16 f.; vgl. auch Urk. 5/113B S. 1 letzter Absatz: "der Sohn von Herrn A._____ oder sonst jemand aus dem Kreis"). Gemäss Darstellung des Klägers floss aber weder der Kaufpreis für die von der N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 noch derjenige für die vom Beklagten verkauften Aktien Nrn. 75 bis 100 auf ein Konto des Klägers in Zürich. Die einen USD 32.5 Mio. gingen an die N._____, die den Betrag auf ein Konto der O._____ Foundation weiterleitete; die anderen USD 32.5 Mio. wurden auf ein Konto des Beklagten bei der W._____ überwiesen (Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 265; vgl. auch Urk. 208 S. 67 mit Verweis auf Urk. 107/78/1). Für die Vermutung des Zeugen resp. für die Aussage AO._____s fehlt es daher an einer zuverlässigen Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass S._____ zu Beginn seiner Befragung ausführte, er sei nicht wie der Anwalt des Klägers der Meinung gewesen, dass "die 100% der F1._____aktien Herrn A._____ zuzuordnen [seien]" (Urk. 150 S. 6). 5.8.5.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Aussage des Zeu- gen P._____ insofern falsch gewürdigt, als sie festgestellt habe, der Zeuge habe über seinen handschriftlichen Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner!" (Urk. 5/131) nur spekulieren können. Diese Würdigung stehe im Wider-

- 80 - spruch zur – angesichts des Zeitablaufs mit erstaunlicher Sicherheit erfolgten – Aussage des Zeugen, der Vermerk bedeute, dass der Beklagte wohl treuhände- risch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter (Urk. 207 Ziff. 174). Weiter übergehe die Vorinstanz dessen klare Aussage, dass er vom Beklagten er- fahren habe, dass dieser den Verkauf von 26% der Aktien an die N._____ steuer- lich in Zürich deklarieren werde, damit es danach aussehe, als hätten ihm die Ak- tien tatsächlich gehört. Damit habe der Zeuge ausgesagt, der Beklagte selbst ha- be ihm gegenüber erklärt, dass die 26% Aktien ihm tatsächlich nicht gehören würden, was entsprechend gewürdigt werden müsse. Es verbiete sich, zu einem anderen Schluss zu gelangen, als dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 207 Ziff. 175, Ziff. 177). 5.8.5.2 Hinsichtlich der vorbestehenden Eigentumsverhältnisse an den Ak- tien Nrn. 49 bis 74, die an die N._____ veräussert wurden, äusserte sich der Zeu- ge P._____ zunächst vage, woraus sich keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen. So sagte er aus, sie seien im September 1999 davon ausgegangen, dass diese 26% dem Kläger gehört hätten (Urk. 151 S. 7). Er nehme an, dass der Be- klagte die Aktien selbst treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. In Gesprä- chen habe sich gezeigt, dass der Beklagte wahrscheinlich nicht der Eigentümer dieser 26% der Aktien gewesen sei. Allerdings habe ihm der Kläger dies sicher- lich nicht mit diesen Worten gesagt. Der Kläger habe ihm nicht gesagt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er erinnere sich nicht, dass der Kläger ihm und S._____ gegenüber bestätigt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er könne aber sagen, dass er der Überzeugung gewesen sei, dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 151 S. 8). Wann und aus welchem Anlass er die Handnotiz (Urk. 5/131: "confirmation that Mr. B._____ is not the ow- ner") verfasst habe, wisse er nicht; dies müsse wohl anlässlich einer Besprechung gewesen sein. Seiner Meinung nach bedeute dies, dass der Beklagte wohl treu- händerisch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter. In der Tele- fonnotiz vom 16. Februar 2000 habe er vermerkt, der Beklagte besitze "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 5/132), weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tatsächlich gehört hätten. Wenn er das Wort "offiziell" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, dann werde der Beklagte gesagt haben, dass ihm

- 81 - 52% der Aktien gehört hätten. Er habe dieses Wort verwendet, weil er das nicht geglaubt habe. Gewusst habe er diesbezüglich nichts. Er habe es aus den Um- ständen geschlossen. Er könne auch nicht bestätigen, dass der Kläger einmal er- wähnt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei (Urk. 151 S. 9 f.). Aufgrund dieser unbestimmten, auf persönlicher Einschätzung beruhenden Angaben hat die Vorinstanz korrekterweise ein Treuhandverhältnis als nicht erstellt betrachtet. Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die (im Zu- sammenhang mit Ziffer 2 der von S._____ erstellten Chronologie gemachte) Aus- sage des Zeugen unerwähnt gelassen, dass der Beklagte ihm einmal gesagt ha- be, dass er diese Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen würde, damit es danach aussehe, als hätten die Aktien tatsäch- lich ihm gehört (Urk. 151 S. 12). 5.8.5.3 Die Frage, ob gestützt auf diese Aussage P._____s hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien von einem Treuhandverhältnis auszugehen ist, kann jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandver- hältnis bestanden hat (E. III/5.8.4.4). Auch der Zeuge P._____ konnte dazu keine Aussagen machen, da sie mit der "übrigen Hälfte" überhaupt nichts zu tun hatten und er über die Eigentumsverhältnisse an den anderen 26% der Aktien gar nichts wusste (Urk. 151 S. 13), was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 208 S. 56 f.) und vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Allerdings ist der Kläger der Auffassung, dass sich aus einer "gemeinsamen Betrachtung" der un- datierten handschriftlichen Notiz P._____s (Urk. 5/131) und dessen Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 (Urk. 5/132) das unzweideutige Ergebnis ergebe, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien der F._____ AG gewe- sen sei und sich diese Aussage auf sämtliche 52 Aktien beziehen müsse. Nebst dem Vermerk "confirmation that Mr. B._____ is not the owner" enthalte die hand- schriftliche Notiz den weiteren Vermerk "52% shares of F._____to sell" und auch die Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 enthalte den Vermerk, der Beklagte halte "offiziell" 52% der Aktien (Urk. 207 Ziff. 184 bis 187; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 198). Auch wenn sich diese Vermerke auf die Zeit vor dem Verkauf der Aktien an die

- 82 - N._____ beziehen mögen, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde, machen die Aussagen des Zeugen P._____ klar, dass die Vermerke nicht auf belegbarem, gesichertem Wissen sondern auf An- nahmen bzw. Einschätzungen P._____s beruhen (Urk. 151 S. 9 f.). P._____ sag- te zwar aus, er habe nicht geglaubt, dass dem Beklagten 52% der Aktien gehört hätten (Urk. 151 S. 10). Gleichzeitig brachte er aber unzweideutig zum Ausdruck, dass er über die dem Beklagten verbliebenen 26 Aktien keinerlei Angaben ma- chen könne (Urk. 151 S. 13). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass von allem Anfang geplant war, das gesamte Mehrheitsaktienpaket von 52% an die R._____-Gruppe zu veräussern, können die Vermerke nicht im Sinne des Klägers gedeutet werden. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht zu, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien an der F._____ AG war, wie der Kläger meint (Urk. 207 Ziff. 187). Es stellt sich lediglich die Frage, ob zwischen den Parteien ein obligatorisches Rechtsverhältnis bestand oder nicht. Damit muss es sein Bewenden haben. 5.8.6 Im Ergebnis dringt der Kläger mit seinen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen C3./3.3.4 erhobenen Einwände (Urk. 207 Ziff. 170 bis 187) nicht durch. Der Nachweis, dass der Beklagte die an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger veräussert hat, kann mit der Parteiaussage des Klägers, den Aussagen der Zeugen S._____ und P._____und mit den Urkunden 5/131 und 5/132 nicht geleistet werden. 5.9.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Kaufpreis von USD 5.2 Mio. für die 26 Aktien gemäss Vertrag vom

29. Februar 2000 zwischen dem Beklagten als Verkäufer und der N._____ als Käuferin (Urk. 5/141) am 13. März 2000 bezahlt worden sei. Sie prüfte sodann, ob der Kläger den Beweis dafür geleistet hat, dass der Beklagte den Kaufpreis für die an die N._____ veräusserten Aktien vereinbarungsgemäss wieder zurückzahlte, wenn auch nicht im vollen Betrag. Sie hielt dafür, dass die drei vom Beklagten in seinem Schreiben an P._____ vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) erwähnten Über- weisungen, nämlich

- 83 -

1. an N._____: -USD 1'329'044.57,valuta 30.3.00

2. an Q._____ S.A.: - USD 1'714'951.39, valuta 31.3.00

- USD 401'658.73, valuta 10.4.00 Total USD 3'445'654.69 in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stünden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die zwei der O._____ Foundation am 6. und

13. April 2000 auf Anweisung der N._____ mit dem Vermerk "Rueckzahlung Dar- lehen" gutgeschriebenen Beträge von USD 3'026'740.– und USD 401'290.– (Urk. 5/139+140) nicht mit denen im Schreiben vom 10. April 2000 genannten überein- stimmten, weshalb ein Zusammenhang mit den vorgenannten Überweisungen nicht ersichtlich sei. Die von S._____ viele Jahre nach den tatsächlichen Ereignis- sen erstellte Chronologie des "A._____ F1._____ AG Deal 2000 - 2001" (Urk. 5/145) enthalte – so die Vorinstanz weiter – Ausführungen zur Zahlung des Be- klagten von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus dem Text ergebe sich, dass es sich dabei um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handle, welche dieser anlässlich von Besprechungen unbenannten Datums gemacht haben solle. Über die Differenz der genannten Summe zum Kaufpreis von USD 5.2 Mio. werde lediglich spekuliert. In welcher Verbindung die N._____ zur Q._____ S.A. stehe bzw. weshalb sie über den dieser Firma überwiesenen Betrag habe verfügen und diesen habe weiterleiten können, werde nicht erklärt. Ebenso wenig werde erläu- tert, weshalb die N._____ nicht den ganzen vom Beklagten überwiesenen Betrag an die O._____ Foundation weitergeleitet habe. Der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) sei zu diesem Thema nichts zu entnehmen (Urk. 208 S. 60 f.). 5.9.2 In seiner Berufung legt der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bereits in der Replik die Differenz (USD 17'624.69) zwischen dem vom Beklagten über- wiesenen Totalbetrag von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/143) und dem von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Betrag von USD 3'428'030.– (Urk. 5/139+140) mit der von der N._____ erhobenen Treuhandkommission von zwei Promillen und Bankspesen von rund USD 350.– erklärt hatte (Urk. 207 Ziff. 188 f. mit Verweis auf Urk. 44 Ziff. 245 ff., insb. Ziff. 247). Diese Erklärung wurde vom Beklagten in der Duplik nicht substantiiert bestritten (Urk. 54 Ziff. 274). Dem-

- 84 - zufolge kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, ein Zusammenhang zwischen den vom Beklagten überwiesenen Beträgen (Urk. 5/143) und den von der N._____ an die O._____ Foundation überwiesenen Beträgen (Urk. 5/139+140) sei nicht ersichtlich, weil die beiden Geldbeträge nicht übereinstimm- ten (Urk. 208 S. 61). 5.9.3 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe die von S._____ verfass- te "Chronologie" (Urk. 5/145) willkürlich gewürdigt. Der Grund, weshalb die N._____ über den vom Beklagten an die Q._____ S.A. überwiesenen Betrag ha- be verfügen können, sei irrelevant, da aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) eindeutig hervorgehe, dass die Zahlung zuhanden von P._____, Geschäftsführer der N._____, geleistet worden sei. In der "Chronologie" werde über die Differenz zu den USD 5.2 Mio. keineswegs nur spekuliert. S._____ führe klar aus, dass der Beklagte gemäss einer Gesprächsnotiz von P._____ für die Transaktion habe Verrechnungssteuern bezahlen müssen, was die Differenz erkläre. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger selbst habe das Thema "Verrechnungssteuern" in einem Gespräch mit P._____ aufgeworfen und die "Chronologie" gebe nur Angaben des Klägers wieder. S._____ habe als Zeuge befragt die Richtigkeit der "Chronologie" ausdrücklich bestätigt. P._____ habe wiederum ausgesagt, der Beklagte habe ihm einmal bestätigt, er werde die Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen müssen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört. Als Folge des mangelhaften Beweisbeschlusses habe die Vorinstanz es unterlassen, die zur "Chronologie" und der Frage der Rückzahlung offerierten Zeugen P._____ und S._____ und den Kläger selbst eingehend zur Thematik zu befragen, womit die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der "Chronologie" hätten ausgeräumt werden können. Nicht nur P._____, sondern auch S._____ habe spontan Anga- ben zur Rückzahlung durch den Beklagten gemacht, indem er ausgeführt habe, sie hätten dem Beklagten USD 5.2 Mio. bezahlt und es seien USD 3.5 Mio. zu- rückgekommen. Auch in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) stehe wörtlich: "You confirmed the purchase price of 5.2 Mio. USD for 26 shares which N._____ paid to Mr. B._____ and most of it you got back from him!". Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die völlig unsubstanti-

- 85 - ierten und unbelegten Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt, wonach es sich bei den USD 3'445'654.69 (die er persönlich überwiesen habe) um Kommissions- zahlungen der F._____ AG zugunsten des Klägers gehandelt habe. Bei Würdi- gung sämtlicher im Recht liegender Beweismittel sei bewiesen, dass der Beklagte den vereinnahmten Kaufpreis im Umfang von USD 3'445'654.69 wieder zurück- bezahlt habe (Urk. 207 Ziff. 190 bis Ziff. 196). 5.9.4 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er nicht da- von ausgehe, dass für den Beklagten auf dem Betrag von USD 5.2 Mio. Steuern angefallen seien (Urk. 2 Ziff. 113), weshalb ihm der Beklagte immer noch die Dif- ferenz zwischen USD 5.2 Mio. und USD 3'445'654.69 schulde (Urk. 44 Ziff. 247). Die Vor-instanz war daher nicht verpflichtet, Beweise darüber abzunehmen und zu würdigen, ob sich die Differenz zwischen diesen Beträgen mit allfälligen Steu- erfolgen erklären liesse. Die Ausführungen S._____ s zu den Steuerfolgen in der "Chronologie" (Urk. 5/145) hat der Kläger mit der Klageschrift eingereicht. Soweit sich der Kläger in der Berufungsschrift erstmals auf Steuerfolgen beruft und die Differenz damit erklärt, können seine Vorbringen aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtet werden. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger in diesem Zu- sammenhang auf (zulässige) Beweismittel wie die "Chronologie", die Zeugenaus- sagen von S._____ und P._____ und seine Parteibefragung beruft, um seine neue Darstellung zu untermauern. Unbestritten ist zudem, dass der Beklagte oh- ne weitere Erläuterungen der N._____ USD 1'329'044.57 und der Q._____ S.A. USD 2'116'610.12 überwies, auch wenn in der Folge die N._____ den Gesamtbe- trag (abzüglich Kommission und Bankspesen) an die O._____ Foundation weiter- leitete (Urk. 5/139+140). Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. im Teilbetrag von USD 3'445'654.69 der N._____ zurückerstattet (Urk. 2 Ziff. 113). Wenn die Vorinstanz feststellte, angesichts der drei Überwei- sungen (im Totalbetrag von USD 3'445'654.69) und der zwei unterschiedlichen Empfänger der Rückzahlungen (N._____ einerseits und Q._____ S.A. anderer- seits) sei kein Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ersichtlich, kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden. Aus welchem Grund eine

- 86 - Überweisung zugunsten der Q._____ S.A. vorgenommen wurde, nachdem der vollständige Kaufpreis von der N._____ bezahlt wurde, ist nicht nachzuvollziehen. 5.9.5 Zutreffend ist, dass S._____ als Zeuge bestätigte, der Inhalt der von ihm verfassten "Chronologie" (Urk. 5/145) sei aus seiner Sicht immer noch richtig (Urk. 150 S. 14). Allerdings sagte er zur Differenz ("Wir haben B._____ 5,2 Mio. bezahlt. Es sind 3,5 Mio. zurückgekommen") aus, sie hätten die Differenz als "den Betrag der Verrechnungssteuer" interpretiert, die der Beklagte wahrscheinlich ha- be bezahlen müssen (Urk. 150 S. 15). In der zwei oder drei Jahre vor der Einver- nahme verfassten "Chronologie" (Urk. 150 S. 8) äusserte er sich noch bestimmter ("Herr B._____ zahlte ca. 2/3 des Kaufpreises zurück an Herrn A._____"), doch beruht diese Aussage – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – auf einseitigen Angaben des Klägers, der "bei einer Besprechung" darauf hingewiesen habe, "dass Hr. B._____ die 26% F._____AG Aktien lediglich treuhänderisch für ihn selbst" halte (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Dies führte denn auch bei den Vertretern der N._____ lediglich zur Vermutung, "dass Herr B._____ die Aktien um Nom. CHF 1'000 für Herrn A._____ offiziell gehalten hat" (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund kann auch die in der E-Mail von S._____ vom 11. September 2013 (in wel- cher auf "unfounded accusations" des Klägers geantwortet wurde) enthaltene Aussage, der Kläger habe das Meiste vom Beklagten zurückerhalten, keine wei- tergehende Bedeutung zugemessen werden, zumal S._____ dabei wiederum auf seine "Chronologie" verwies (Urk. 5/144). Dies alles ist vor dem Hintergrund der ungenügenden Substantiierung eines Treuhandverhältnisses zu unbestimmt, um die (vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises hinsichtlich der an die N._____ verkauften Aktien als erstellt zu betrachten, da der entscheidrelevante Sachver- halt nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Behauptung des Beklagten, bei den USD 3'445'654.69 habe es sich um Kommissionszahlun- gen gehandelt (Urk. 2 Ziff. 139, Urk. 54 Ziff. 274), ebenso unbelegt geblieben ist, liegt die Beweislast hinsichtlich der Rückzahlung doch beim Kläger. Was die Zeu- gen P._____ und S._____ zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Richtigkeit der "Chronologie" sonst noch hätten ausführen sollen, legt der Kläger mit der Be- rufung nicht substantiiert dar, zumal sie spontan Angaben zur Rückzahlung durch

- 87 - den Beklagten gemacht haben (Urk. 207 Ziff. 193). Aus der Aussage P._____s, der Beklagte habe ihm gesagt, er werde die Transaktion in Zürich deklarieren und Steuern darauf bezahlen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört, lässt sich zur Frage der Rückzahlung des Kaufpreises direkt nichts ableiten. Auf diese Aussage P._____s wurde bereits eingegangen (E. III/5.8.5.2 und 5.8.5.3). 5.9.6 Auch mit Bezug auf die Rückzahlung des Kaufpreises gilt im Übrigen, dass daraus mit Bezug auf die vom Beklagten an die R._____ S.A. verkauften Ak- tien Nrn. 75 bis 100 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Selbst wenn dem Kläger der Nachweis der (teilweisen) Rückzahlung des Kaufpreises und ei- nes Treuhandverhältnisses bezüglich der an die N._____ verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 gelungen wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei an den Aktien Nrn. 75 bis 100 wirtschaftlich berechtigt gewesen bzw. der Be- klagte habe diese Aktien als Treuhänder für den Kläger gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die "korrekte Würdigung der Urkunden und Zeugen- befragungen im Umfeld der N._____" nicht ohne weiteres dazu, dass ein vom Be- klagten bestrittenes Treuhandverhältnis zwischen den Parteien "für den gesamten Aktienanteil" nachgewiesen wäre (Urk. 207 Ziff. 198). Denn die beiden Aktienpa- kete könnten, auch was ihre wirtschaftliche Berechtigung durch den Kläger und/oder den Beklagten angeht, durchaus ein getrenntes Schicksal gehabt ha- ben. Eine gewisse Differenzierung scheint im Übrigen auch der Kläger vorzuneh- men, wenn er ausführt, ein Treuhandverhältnis sei für den gesamten vom Beklag- ten gehaltenen Aktienanteil nachgewiesen, mit Sicherheit aber für diejenigen 26 Aktien, welche vom Beklagten an die N._____ veräussert worden seien (Urk. 207 Ziff. 198; Hervorhebung durch das Gericht). 5.10.1 In einer Noveneingabe vom 9. Oktober 2019 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, er sei in einem für ihn bei der Firma AS._____ in Russland angelegten elektronischen Datenarchiv auf eine SMS-Nachricht des Beklagten vom 6. Februar 2001 gestossen. Darin habe ihn der Beklagte über den tags zuvor erfolgten Eingang des Verkaufserlöses von USD 32.5 Mio. auf dessen Konto bei der W._____ informiert mit der Metapher: "Das, wovon die Bolschewiken geträumt

- 88 - hatten, ist geschehen.". Der Beklagte sei als Treuhänder des Klägers verpflichtet gewesen, den Kläger über den Geldeingang auf seinem Konto zu informieren. Für den Kläger sei damit klar gewesen, dass der ihm zustehende Erlös aus dem Ver- kauf der F._____ AG auf dem Konto des Beklagten eingetroffen sei. Mit dieser SMS-Nachricht sei der Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses evident. Der Beklagte habe keinen anderen Grund gehabt, dem Kläger den Geldeingang aus dem Verkauf der Aktien der F._____ AG auf seinem Konto mitzuteilen. Der Kläger habe sich erst wieder unter dem Eindruck der ersten Beweisverhandlung und im Hinblick auf die zweite Beweisverhandlung an die SMS-Nachricht des Be- klagten und deren möglichen Archivierungsort erinnert (Urk. 154). 5.10.2 Wie die Vorinstanz ausführte, können solche unechten Noven ge- mäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im Folgenden taxierte die Vor-instanz das Verhalten des Klägers bei der Beschaffung der vom Beklagten selbst verfassten Belege mit einlässlicher Begründung als nachlässig und nicht entschuldbar, weshalb sie die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zuliess (Urk. 208 S. 10 f.). 5.10.3 In seiner Berufung beanstandet der Kläger, die Vorinstanz hätte die vom Beklagten am 6. Februar 2001 geschriebene SMS-Nachricht nicht unberück- sichtigt lassen dürfen (Urk 207 Ziff. 49 bis Ziff. 54, Ziff. 199). Im Wesentlichen hält er den Erwägungen der Vorinstanz aber lediglich seine bereits in der Novenein- gabe enthaltenen Ausführungen entgegen (Urk. 207 Ziff. 49, Urk. 154 Ziff. 14), bezeichnet diese als unwidersprochen und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Interpretation des Sachverhaltes vor. Dies stellt keine genügende Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere vermag der Klä- ger damit die Vorwürfe der Vorinstanz (Urk. 208 S. 10 f.) nicht zu entkräften,

- dass er sich zu Beginn des Prozesses hätte fragen müssen, ob angesichts des Fehlens eines schriftlichen Treuhandvertrages irgendwelche Beweismit- tel bzw. schriftlichen Belege für seine Behauptungen vorhanden sind und auf welche Art er mit dem Beklagten kommunizierte,

- 89 -

- dass ihm hätte bekannt sein müssen, dass er mit dem Beklagten vereinzelt codierte SMS-Nachrichten austauschte,

- dass von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er in seinem persönlichen elektronischen Archiv bestimmte Zeiträume oder bestimmte Tage nach SMS-Nachrichten absucht bzw. absuchen lässt. Dass dem Kläger zunächst angeblich "nicht bewusst war", ob und wo die Dokumente archiviert waren (Urk. 207 Ziff. 49), und ihn erst die persönliche Kon- frontation mit dem Beklagten veranlasste, sich erneut mit der Materie zu befassen (Urk. 154 Ziff. 3), vermag ihn nicht zu entlasten. Ob Noven zulässig sind, war zu- dem von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dem Kläger fol- gerte die Vorinstanz auch nicht willkürlich, die SMS-Nachricht sei im Archiv "leicht auffindbar" und eine frühere Suche daher zumutbar gewesen (Urk. 207 Ziff. 51). Vielmehr machte sie die zutreffende Aussage, die vom Kläger in Auftrag gegebe- ne Recherche und das Resultat zeigten, dass die Suche im elektronischen Archiv innert nützlicher Frist erfolgversprechend gewesen sei, womit die Zumutbarkeit einer solchen Recherche zweifellos bejaht werden müsse (Urk. 208 S. 11). Inwie- fern dies willkürlich wäre, nachdem der Kläger ausführte, mit den genauen In- struktionen bezüglich des zu suchenden Dokumentes sei man schliesslich fündig geworden, ist unerfindlich, zumal die Auftragserteilung an AP._____ im Anschluss an die Verhandlung vom 17. September 2019 erfolgte und die Noveneingabe be- reits am 9. Oktober 2019 eingereicht werden konnte (Urk. 154). 5.10.4 Ungeachtet dessen stellt die (vom Beklagten als solche nicht bestrit- tene) SMS-Nachricht kein Indiz für den Bestand eine Treuhandverhältnisses dar. Die Parteien verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 ihre Aktien- pakete gemeinsam an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). Die N._____ und der Beklagte erhielten am

5. Februar 2001 von der R._____ S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 116). Der Beklagte verfügte bis zum 22. März 2001 auch über ein Instrukti- onsrecht bzw. eine umfassende Bevollmächtigung gegenüber der N._____ be- züglich der O._____ Foundation bzw. dem Kläger, weil der Kläger im Hintergrund bleiben wollte und die administrativen Belange vollständig dem Beklagten über-

- 90 - liess (Urk. 2 Ziff. 114, Urk. 5/148, Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Beklagte den Klä- ger mit einer SMS-Nachricht vom 6. Februar 2001 über den Zahlungseingang in- formierte, kann dies ohne weiteres auch so verstanden werden, dass der Beklag- te den Kläger über den Eingang der für ihn bzw. für seine Stiftungen bestimmten Zahlung aus der Veräusserung seines Aktienpaketes informieren wollte. Denkbar ist auch, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einfach seiner Freude darüber Ausdruck verlieh, dass die Veräusserung ihrer Aktienpakete geglückt ist. 5.11 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sich hinsichtlich der 26 vom Beklagten veräusserten Aktien Nrn. 74 bis 100 aus den Vorgängen rund um den Verkauf der 52 Aktien im Jahre 2000 und 2001 kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien erstellen lässt. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Klägers bzw. sein Beweisführungsanspruch nicht verletzt, indem die Vorinstanz von der Abnahme weiterer Beweismittel absah. 6.1 Der Kläger vermisst insgesamt eine Gesamtwürdigung der Beweise in ihrem gegenseitigen Kontext. Es sei nicht zulässig, wenn die Vorinstanz die Grundsatzfrage (ob "zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis bestand, wonach der Beklagte die sich zwischen dem Q4 1993 bis zum Verkauf an die R._____2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F._____ für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war") fragmentiere und einzelne Be- weisthemen willkürlich isoliert definiere, um dann bei jedem dieser Teil- Beweisthemen vom Kläger den vollen Beweis zu verlangen, anstatt eine Ge- samtwürdigung des Beweisergebnisses bezüglich dieses "Hauptbeweissatzes" vorzunehmen (Urk. 207 Ziff. 202 f.). 6.2 Gegenstand des Beweises sind einzelne Tatsachenbehauptungen, was eine Aufgliederung in Einzeltatsachen erfordert (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 22). Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmi- ges Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als bewiesen gelten kann (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 16). Zutreffend ist, dass das Gericht die abgenom- menen Beweise nicht isoliert zu würdigen hat (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3).

- 91 - Gestützt darauf kann sich der Kläger allerdings nicht seiner Substantiierungs- pflicht und seiner Beweisobliegenheit für Einzeltatsachen entschlagen. Auch be- deutet dies nicht, dass davon abgesehen werden kann, die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel (Urkunden, Zeugen) zu bestimmen (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3). 6.3 Die Annahme, dass im letzten Quartal 1993 hinsichtlich der Aktien Nrn. 1 bis 66 ein Treuhandverhältnis begründet wurde, verbietet sich bereits aufgrund der ungenügenden Substantiierung (E. III/2.10). Die Kritik an der Beweiswürdi- gung der Vorinstanz geht daher von vornherein fehl. Auch der Erwerb der 34 wei- teren Aktien Nrn. 67 bis 100 scheitert an einer ungenügenden Substantiierung. Zudem genügt auch die Beweislage nicht, um im Gesamtkontext auf einen treu- händerischen Erwerb dieser Aktien durch den Beklagten zu schliessen, da die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Beweismittel (Erwerb der Mehrheitsbe- teiligung an der C._____, AC._____s, Zeugenaussagen, Bezahlung des Kaufprei- ses aus der Substanz der F._____ AG) nicht zu überzeugen vermögen (E. III/3). Hinsichtlich der an die N._____ veräusserten Aktien bestehen aufgrund der Aus- sagen von P._____ und S._____ resp. der von ihnen erstellten Belege zwar Indi- zien für ein Treuhandverhältnis. Allerdings gilt dies nicht für die vom Beklagten an die R._____ S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100, weshalb dies dem Kläger letztlich nicht weiterhilft (E. III/5). 7.1. Die Vorinstanz prüfte sodann die klägerischen Vorbringen zur Fortset- zung der Treuhandschaft ab 2001. Sie kam zum Schluss, der Kläger vermöge den Beweis nicht zu leisten, dass er dem Beklagten (anlässlich eines Mittages- sens in AQ._____ am 29. Januar 2001 [Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 255]) unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den erhaltenen Betrag von USD 32.5 Mio. für ihn treuhänderisch zu behalten. Auch sei der Beweis dafür, dass der Beklagte an einer Sitzung am Sitz der N._____ in Liechtenstein (die etwa eine Woche nach Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe [Urk. 2 Ziff. 119]) aus- drücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen, nicht erbracht worden. Schliesslich ha- be der Kläger nicht bewiesen, dass der Kundenberater der W._____, T._____,

- 92 - gewusst habe, dass die bei der W._____ verwalteten Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Insbesondere stützten die Aussa- gen des als Zeuge einvernommenen T._____ die klägerische Darstellung nicht. Es erübrige sich daher, die Frage der Verjährung zu erörtern (Urk. 208 S. 62 ff.). 7.2 Nach Ansicht des Klägers bleibt die Frage, ob das Treuhandverhältnis fortgesetzt wurde, nur für die Frage der Verjährung relevant (Urk. 207 Ziff. 207). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, hinsichtlich der an die R._____ S.A. verkauften Aktien wäre ein allfälli- ges Treuhandverhältnis spätestens mit dem Verkauf am 26. Januar 2001 beendet worden. Gleichzeitig wäre durch die Beendigung der Treuhandschaft der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgelöst worden, womit die klägerischen An- sprüche verjährt wären (Urk. 2 Ziff. 196). Nach Auffassung des Klägers begann die Verjährungsfrist hinsichtlich des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreises von USD 32.5 Mio. erst mit dessen Fälligstellung durch das Schreiben vom 20. Januar 2014 zu laufen (Urk. 44 Ziff. 302). 7.3 Nachdem der Anspruch auf Herausgabe der USD 32.5 Mio. nicht aus- gewiesen ist, kann die Frage, ob die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt hat, indem sie dem Kläger den Beweis für die Fortdauer des Treuhandverhältnisses über das Jahr 2001 hinaus auferlegt hat, offengelassen werden.

8. Nach dem Gesagten ist die Berufung in der Hauptsache abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. IV. 1.1 Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von CHF 41'826'350.– von einer ordentlichen Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) von CHF 279'882.– aus. Unter Berücksichtigung des nach durchgeführtem Be- hauptungsverfahren erfolgten Beweisverfahrens, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erhöhte sie die Grundgebühr um 30% und setzte die Ent- scheidgebühr auf CHF 363'900.– fest (Urk. 208 S. 69).

- 93 - 1.2 Der Kläger beanstandet, die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 363'900.– sei zu hoch. Er beantragt, die Entscheidgebühr sei auf zwei Drittel der Grundgebühr und damit auf CHF 186'588.– festzusetzen. Er wirft der Vo- rinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz begründe die Erhöhung um 30% nicht nä- her und lege bezüglich Zeitaufwand und Schwierigkeit nicht dar, worin der vorlie- gende Fall über das hinausgehe, was üblicherweise in einem Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– zu erwarten sei. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten geboten habe. Der Sach- verhalt habe sich weder in rechtlicher noch nicht tatsächlicher Hinsicht als schwie- rig gestaltet, zumal die Parteien im Wesentlichen von denselben äusseren Tatsa- chen ausgegangen seien und lediglich das Innenverhältnis strittig gewesen sei. Es sei ein einfaches Treuhandverhältnis zu beurteilen gewesen. Das siebzigseiti- ge Urteil der Vorinstanz enthalte (auf weniger als fünf Seiten) nur minimale recht- liche Erwägungen, die wiederholt falsch ausgefallen seien. Der Fall sei aus- schliesslich auf der Beweisebene entschieden worden, wobei sich die Vorinstanz auf die Würdigung einiger weniger Beweise beschränkt habe. Die Schwierigkeit des Falls sei für das Gericht – gemessen am hohen Streitwert – aussergewöhn- lich tief gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Fall auch keinen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Der Aufwand habe sich im Wesentlichen auf einfachste prozessleitende Verfügungen, einen sehr kurzen Beweisbeschluss, zwei Beweisverhandlungen und eine knapp 70-seitige Entscheidbegründung be- schränkt. Ein dreifacher Schriftenwechsel und zwei Schlussvorträge dürften in den meisten ordentlichen Verfahren die Regel sein. Die Parteien hätten auf Auf- forderung des Gerichts auf mündliche Verhandlungen vor dem Gesamtgericht verzichtet. Die Klage sei abgewiesen worden, ohne eine Instruktionsverhandlung und ein eingehendes Beweisverfahren durchzuführen. Der Aufwand, die im Aus- land wohnhaften Zeugen vorzuladen, sei offensichtlich gescheut worden. Der Ak- tenumfang sei mit weniger als zehn Bundesordner überschaubar gewesen. Die kurze, nicht einmal zwei volle Nachmittage dauernde Beweisabnahme sei an die Referentin delegiert worden, weshalb sich der notwendige Zeitaufwand wegen des "durchgeführten Beweisverfahrens" sicher nicht erhöht habe. Die Vorinstanz

- 94 - habe den zweiten Schlussvortrag des Klägers (zu Unrecht) nicht beachtet, das Urteil sei auf dem Zirkularweg gefasst worden und habe nur einen Monat nach Eingang des letzten Schlussvortrags vorgelegen. Der Zeitaufwand könne als un- terdurchschnittlich für den Streitwert bezeichnet werden. Es treffe nicht zu, dass ein Beweisverfahren per se eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr rechtfertige. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 mit mutmassli- chen Gerichtskosten von rund CHF 280'000.– gerechnet, sofern kein Beweisver- fahren durchgeführt werden müsse. Auch unter Berücksichtigung der Vorberei- tungszeit verbiete sich die Erhöhung der Entscheidgebühr um CHF 84'000.– auf- grund einer Beweisabnahme von 6.5 Stunden. Der Umfang von Klageantwort, Replik und Duplik sprenge den bei diesem Streitwert prognostizierten üblichen Rahmen nicht. Die Vorinstanz hätte keinen erhöhten Zeitaufwand annehmen, sondern im Gegenteil feststellen müssen, dass ihr Zeitaufwand angesichts des Streitwerts und mit Blick auf andere Fälle "in diesen Streitwertregionen" ausser- gewöhnlich tief gewesen sei, womit die Grundgebühr hätte reduziert werden müs- sen. Die Entscheidgebühr stehe in einem offensichtlichem Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der staatlichen Leistung und bewege sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern mit ihrer Gebührenfestsetzung auch das Äquivalenzprinzip, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH und §§ 2 und 4 GebV OG verletzt (Urk. 207 Ziff. 212 ff. und Ziff. 231 ff.). 1.3 Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG richtig berechnet. Die Grundgebühr kann unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). 1.4 Der Vorwurf der ungenügenden Begründung (Urk. 207 Ziff. 231) ist un- berechtigt. Auch wenn die Vorinstanz lediglich pauschal auf die in § 4 Abs. 2 GebV OG genannten Erhöhungs- bzw. Reduktionsgründe und auf die erfolgten

- 95 - Beweisabnahmen verwies, war der Kläger in der Lage, den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid sachgerecht anzufechten. 1.5 Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vorliegende Fall verglichen mit "anderen Fällen in diesen Streitwertregionen" betreffend Komplexi- tät und Zeitbedarf einfacher bzw. weniger aufwändig gestaltet bzw. dass sich in Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.– üblicherweise schwierigere Tat- und Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung mehr Zeit erfordert, als dies für den vorliegenden Fall erforderlich ist. Von einem aussergewöhnlich tiefen Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht ausgegan- gen werden. Und schon gar nicht kann davon die Rede sein, dass kaum ein Pro- zess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. denkbar ist, der durch Sachent- scheid erledigt wird und dem Gericht weniger Zeitaufwand verursacht, zumal auch der Kläger davon spricht, das Verfahren könne nicht mehr als wenige Arbeitsmo- nate in Anspruch genommen haben (Urk. 207 Ziff. 239). Aufgrund des in Klage- schrift und Replik über 279 Seiten dargestellten Sachverhalts mit Auslandbezug, der sich über einen Zeitraum von über 20 Jahren (1991 bis 2014) erstreckt und zum grössten Teil umstritten war, sowie der Anzahl der eingereichten Beilagen kann entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 207 Ziff. 220: "weniger als zehn Bundesordner") keineswegs von einem weniger aufwändigen Fall gesprochen werden. Der Kläger sah sich denn auch veranlasst, in der Hauptsache eine 90 Seiten umfassende Berufung einzureichen. Eine Reduktion der Grundgebühr fällt daher ausser Betracht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung der objektive Wert der bezogenen Leistung (zu der die erhobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf) nach dem wirt- schaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Pflichtigen bringt, bemisst. So darf bei Gerichtsgebühren namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Die Ausgestaltung des Zürcher Tarifs ist unter dem Gerichtspunkt des Äquivalenz- prinzips nicht zu beanstanden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.1.1 und 7.1.2). In dem vom Bundesgericht jüngst beurteilten Fall 4A_659/2020 hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich bei einem Streitwert von CHF 178'500'000.– für ein 38-seitiges Urteil eine Ent- scheidgebühr von CHF 970'000.– erhoben, was vom Bundesgericht (das für sein

- 96 - 29-seitiges Urteil Gerichtskosten von CHF 200'000.– festsetzte) unter Willkürge- sichtspunkten und dem Gleichwertigkeitsaspekt (Äquivalenzprinzip) nicht bean- standet wurde. Eine Grundgebühr von CHF 279'882.– erscheint hoch, hält aber vor dem Äquivalenzprinzip stand und erscheint als verhältnismässig, wenn sie dem damit abgegoltenen erheblichen wirtschaftlichen Interesse gegenüberstellt wird, der in der Möglichkeit besteht, mit einer Klage einen Anspruch in der Höhe von knapp CHF 42 Mio. gerichtlich durchzusetzen. Die Gebühr beträgt 0.66% des Streitwer- tes. Daran ändert auch nichts, dass der Gebührentarif ab einem Streitwert von CHF 10 Mio. nicht mehr degressiv verläuft. Dies entspricht – ebenso wie die de- gressive Ausgestaltung des Tarifs bis CHF 10 Mio. – der Absicht des Verord- nungsgebers, kann also nicht im Widerspruch dazu stehen (vgl. Urk. 207 Ziff. 236). 1.6 Zutreffend ist, dass keine Hauptverhandlung mit ersten Parteivorträgen (Art. 221 ZPO) durchgeführt werden musste. Indes fand ein vierfacher Schriften- wechsel mit umfangreichen Akten statt (Urk. 2, Urk. 19, Urk. 44, Urk. 54, Urk. 70, Urk. 80, Urk. 89 und Urk. 92), wobei die Vorinstanz die neuen Behauptungen in der Duplik und Triplik herausfiltern musste (Urk.·65 und Urk. 74). Zudem fanden zwei Beweisverhandlungen statt, die zusammen knapp sieben Stunden dauerten (Prot. I S. 28 bis S. 32). Insgesamt wurden drei Zeugen einvernommen und zwei Parteibefragungen durchgeführt. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid zudem eine Vielzahl von Urkunden zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen zu würdi- gen. Während der Kläger 200 Beilagen einreichte (Urk. 71), waren auf Seiten des Beklagten 74 Beilagen zu sichten (Urk. 80 S. 12 ff.). Weitere Unterlagen mussten ediert werden (Urk. 107, Urk. 109/1). Wenn die Vorinstanz in diesem zeitaufwän- diges Verfahren mit komplexem Sachverhalt und schwierigen beweisrechtlichen Fragen eine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG vor- nahm, kann darin kein Fehler erblickt werden. Allerdings kann das Beweisverfah- ren noch nicht als besonders weitläufig bezeichnet werden. Von da her erweist sich eine Erhöhung von CHF 279'882.– auf CHF 300'000.– als angemessen.

- 97 - 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 265'532.– fest. Für die weiteren Rechtsschrif- ten (umfangreiche Duplik, drei zusätzliche Stellungnahmen und zwei Stellung- nahmen zu zwei Protokollberichtigungsbegehren, zwei Schlussvorträge) und zwei Beweisverhandlungen berechnete die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag in der Höhe der ordentlichen Gebühr, woraus eine Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 572'000.– re- sultierte (Urk. 208 S. 69). 2.2. Der Kläger beanstandet, auch die erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 572'000.– sei zu hoch. Er beantragt, die Parteientschädigung sei im Fal- le seines Unterliegens auf zwei Drittel der Grundgebühr (CHF 177'021.–) zuzüg- lich eines Zuschlags von einem Drittel (CHF 59'007.–) und damit auf CHF 254'202.– (einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Kläger rügt ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem macht er eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH sowie §§ 2, 4 und 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) geltend. Die Vorinstanz habe trotz des sehr hohen Streitwerts nicht geprüft, ob die gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu ermässigen sei. Vielmehr habe sie sich bei ihrem Entscheid von der "Honorarnote" des Rechtsvertreters des Beklagten (Urk. 193) leiten lassen, zu welcher der Kläger nicht habe Stellung nehmen können und die ohne jeden Nachweis des tatsächli- chen Aufwands nur gerade um CHF 15'479.50 (Barauslagenpauschale) von der festgesetzten Parteientschädigung abweiche (Urk. 207 Ziff. 227, Ziff. 245). Das Verfahren sei für den Beklagten – was die sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen, den Inhalt und Umfang der Rechtsschriften, die Zahl der Beweismittel und Verhandlungen anbelange – wesentlich einfacher, weniger zeitaufwändig und mit weniger Verantwortung belastet gewesen, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall sei. Trotzdem habe die Vorinstanz anhand des Streitwerts eine Parteientschädigung festgesetzt, die den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters um ein Mehrfaches übersteige, zumal sie übersehen habe, dass der Tarif nur bis zu einem Streitwert von CHF 10

- 98 - Mio. degressiv (und danach linear) ausgestaltet sei (Urk. 207 Ziff. 248 bis Ziff. 250). Indem die Vorinstanz für sämtliche über die Klageantwort hinausgehenden Rechtsschriften einen Zuschlag gewähre, gehe sie zu Unrecht implizit davon aus, dass der Beklagte eine Hauptverhandlung – die von der Grundgebühr mitabge- deckt werde – vorbereitet und daran teilgenommen habe (Urk. 207 Ziff. 224). Die Grundgebühr sei um einen Drittel zu reduzieren, da Verantwortung, Zeitaufwand des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falles besonders tief gewesen seien (Urk. 207 Ziff. 150). Als ungerechtfertigt erweise sich auch die Zusprechung des maximal möglichen Zuschlags von 100%. Dabei habe die Vorinstanz ver- kannt, dass die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV nicht nur die Kla- geantwort, sondern auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung abdecke. Eine Hauptverhandlung, in der nach der Konzeption der ZPO im Regelfall die Duplik zu erstatten sei, habe nicht stattgefunden. Die stattdessen schriftlich erstattete Duplik sei entsprechend von der Grundgebühr abgedeckt. Es sei deshalb unzulässig, für die Duplik einen Zuschlag zu berechnen. Auch habe der Beklagte lediglich zu einem Protokollberichtigungsbegehren eine Stellung- nahme verfasst und auch sonst seien die weiteren Eingaben des Beklagten je- weils sehr kurz ausgefallen (Urk. 207 Ziff. 225 f., Ziff. 251 f.). Was ausserhalb der Grundgebühr zu entschädigen sei (54 Seiten Rechtsschriften und zwei Beweis- verhandlungen von 6.5 Stunden), liege weit unter dem, was bei einem Prozess mit einem Streitwert von CHF 42 Mio. gewöhnlich anfalle, und stelle nicht die oberste Grenze des nach der Duplik noch zu erwartenden Zusatzaufwandes dar. Bereits durch eine einfache Plausibilitätsprüfung hätte die Vorinstanz feststellen können, dass ein Zuschlag von CHF 265'532.– für 54 Seiten Rechtsschriften und 6.5 Stunden Beweisverhandlung viel zu hoch sei; daraus resultiere nämlich ein Stundenansatz von über CHF 4'100.–. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zuschlags ihr Ermessen überschritten und missbraucht, jedenfalls aber liege Unangemessenheit vor (Urk. 207 Ziff. 252 ff.). Die gesamte Parteientschädigung von CHF 572'000.– entspreche bei einem grosszügigen Stundenansatz von CHF 430.– (inkl. MwSt) einem Stundenaufwand von rund 1'330 verrechenbaren An- waltsstunden, bei den vom Beklagten eingereichten 285 Seiten Rechtsschriften also über 4.6 Stunden pro Seite. Es sei offenkundig, dass ein solcher Aufwand für

- 99 - die Rechtsvertretung nicht angemessen wäre und der Rechtsvertreter auch kei- nesfalls einen solchen Zeitaufwand gehabt habe. Der Beklagte wäre daher durch die vorinstanzliche Parteientschädigung bereichert (Urk. 207 Ziff. 255 f.). 2.3 Es trifft zu, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten vom 18. Februar 2020 (Urk. 193) dem Kläger vor Urteilsfällung nicht zugestellt wurde. Sie enthält indes keine Aufstellung über den Zeitaufwand, sondern basiert auf einer streitwertabhängigen Berechnung im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 11 AnwGebV. Die Bemühungen wurden vom Beklagten mit CHF 529'590.– und die Barauslagen (3%) mit CHF 15'887.70 in Rechnung gestellt, was zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ein Guthaben von CHF 587'549.50 ergab. Der Kläger hatte die Möglichkeit, im Berufungsverfahren dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch Urk. 205). Damit gilt der Mangel als geheilt. 2.4 Gemäss § 2 lit. a, c, d und e AnwGebV bilden der Streitwert, die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rich- tig berechnet. Der streitwertabhängigen Honorierung wohnt begriffsmässig eine gewisse Pauschalierung des abzugeltenden Aufwandes inne. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger zu vergüten, würde ein Streitwerttarif keinen Sinn machen. Freilich darf das Honorar auch bei vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Rahmens zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der damit für den Anwalt ver- bundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.2.2). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwie- rigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abge- schwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren,

- 100 - publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39, S. 2008). Die hohe Verantwortung erscheint bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit bereits mit der dem hohen Streitwert entsprechenden Grundgebühr abgedeckt. 2.5 Gemäss § 11 AnwGebV sind Zu- bzw. Abschläge zu veranschlagen. Abs. 1 umschreibt, wann die Grundgebühr verdient ist. Abs. 2 und Abs. 3 betref- fen die Zuschläge. Abs. 4 beschlägt die (vorliegend nicht einschlägigen) Redukti- onsgründe. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Grund- gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Satz 2 von § 11 Abs. 1 AnwGebV bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch kein Zu- schlag zu erheben ist. Vorliegend haben die Parteien auf die ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung verzichtet und sich für den Fall des Beweisverfahrens mit der schriftlichen Eröffnung der Beweisverfügung und mit schriftlichen Schluss- vorträgen einverstanden erklärt (Urk. 36). Gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 1 An- wGebV ist eine Reduktion der Grundgebühr bei fehlender Hauptverhandlung in- des nicht vorgesehen. In der erwähnten Weisung des Obergerichts vom 8. Sep- tember 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren heisst es zu § 11 Anw- GebV, Zuschläge und Reduktionen seien in allen Zivilverfahren möglich. Die Be- stimmung, welche inhaltlich im Wesentlichen § 6 und § 15 Abs. 1 der bisherigen Verordnung entspreche, werde daher systematisch hier eingeordnet (S. 2006 und S. 2009). Bereits gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV war die Grundgebühr verdient, wenn die Klagebegründung bzw. die Klageantwort erstattet wurde, sei dies münd- lich oder schriftlich. Im schriftlichen Verfahren erfolgte erst dann ein Zuschlag, so- fern das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen oder weitere Rechtsschriften er- forderte (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV). Die Regel, wonach nur ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt und hernach die erste mündliche Instruktions- oder Hauptverhandlung mit Novenrecht stattfin- det (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7338, 7340 ff.), kam vorliegend nicht zum Tragen. Vielmehr wurde der

- 101 - zweite Parteivortrag mit Novenrecht ins schriftliche Verfahren verwiesen (vgl. Art. 225 ZPO; Urk. 36). Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften und der An- zahl der Beilagen hätte sich die Streitsache an einer mündlichen Verhandlung gar nicht in geeigneter Weise darlegen lassen. Damit aber ist für den zweiten Vortrag bereits ein Zuschlag zur Grundgebühr geschuldet (vgl. OGer ZH RB200012 vom

19. Januar 2021 E. 3.6 S. 8 f., HGer ZH 170257 vom 6. Dezember 2019, E. 12.4, HGer ZH 150173 vom 12. Juli 2017, E. 5.2 und HGer ZH 160177 vom 13. Juni 2019, E. 5.2). Es trifft somit nicht zu, dass der Aufwand für die umfangreiche Dup- lik bereits von der Grundgebühr abgedeckt wird. 2.6 Wiederum vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vor- liegende Fall für den Rechtsvertreter des Beklagten wesentlich einfacher und we- niger zeitaufwendig erwies, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall ist. Ein besonders tiefer Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht unterstellt werden. Der Kläger präsentierte in seinen 132-seitigen bzw. 147-seitigen Rechtsschriften ei- nen weit in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalt mit zahllosen Details (inkl. "Hintergründe zur Ausgangslage des Klägers und des Beklagten zu Beginn der 1990er-Jahre, zum damaligen Verhältnis der Parteien und ihren tatsächlichen Funktionen im Zusammenhang mit der F._____ AG von der Gründung bis zum Verkauf der Beteiligung" [Urk. 207 Ziff. 11]), um "das wahre Wesen des Rechts- verhältnisses zwischen den Parteien zu enthüllen", unterlegte diesen Sachverhalt mit rund 200 Beilagen (davon 11 "schriftliche Erklärungen" und "Befragungsproto- kolle") und berief sich auf 27 Zeugen (Urk. 2, Urk. 4, Urk. 44, Urk. 46). Wie seine Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) zeigen, beschränkte sich der Beklagte keineswegs nur auf das Bestreiten, was sich auch daraus ersehen lässt, dass der Kläger zu Noven in der Duplik eine 43-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 70). Das Klagefundament war in tatsächlicher Hinsicht äusserst komplex und daher überaus aufwendig zu bearbeiten, weshalb nicht von einem besonders tiefen Zeitaufwand oder einer besonders tiefen Schwierigkeit gesprochen werden kann. Wenn der Kläger hier eine "Kontrollrechnung" mit dem Ansatz von "einer Stunde Arbeit pro einer Seite Rechtsschrift" anstellt (Urk. 207 Ziff. 253), kann dem keine Bedeutung zukommen. Die Grundgebühr ist daher mit der Vorinstanz auf CHF

- 102 - 265'532.– zu veranschlagen. Dass eine solche Entschädigung angesichts des hohen Streitwerts, der damit einhergehenden hohen Verantwortung und des für die Aufarbeitung des umfangreichen Prozessstoffs notwendig gewordenen gros- sen Aufwands aus jedem vernünftigen Rahmen fällt, kann nicht gesagt werden. 2.7 Allerdings spezifizierte die Vorinstanz den Pauschalzuschlag von 100% nicht näher. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz ist hier also ans Maximum gegangen. Für die um- fangreiche Duplik (Urk. 54) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 30%, für die 10- seitige Stellungnahme vom 26. November 2018 (Urk. 80) ein Zuschlag von 5% und für die Stellungnahme vom 1. Februar 2019 (Urk. 92) ein Zuschlag von 3%. Weitere Zuschläge sind für die Novenstellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Urk. 164; 2%), für die beiden Beweisverhandlungen einschliesslich Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren (total 10%) und für die beiden Schlussvor- träge (Urk. 189 und 199; total 10%) zu erheben. Insgesamt sind Zuschläge von 60% zu gewähren, womit die Vergütung auf CHF 424'851.20 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 457'564.75, festzulegen ist. V. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Prozesskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Be- rufungsverfahren beträgt noch CHF 32'288'750.– (USD 32.5 Mio. x 0.9935; Urk. 208 S. 7 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 232'200.– festzusetzen. Angesichts des mit der Behandlung der zahlreichen Rügen verbundenen Auf- wands rechtfertigt sich im Berufungsverfahren keine Reduktion. Die zweitinstanz- liche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf CHF 100'000.–

- 103 - festzusetzen. Für die freiwillige Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk.

224) ist kein Zuschlag geschuldet. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 am 17. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde.

2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 300'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 757.50 Dolmetscher; F CHF 200.00 Zeugen

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 457'564.75 zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 232'200.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 104 -

7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 100'000.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'288'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: lm