Sachverhalt
Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beauftragte im Jahre 2006 Rechtsanwalt (fortan RA) Dr. Y1._____ im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Krankentaggeldversicherung. Im Jahre 2007 mandatierte er zur Wah- rung seiner Interessen RA lic. iur. Y2._____, mit welchem er in der Folge in einen Streit um das Honorar geriet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) vertrat den Kläger im Prozess gegen RA Y2._____ bzw. dessen Anwalts- kanzlei C._____ AG vor dem Bezirksgericht Zürich. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Klage von RA Y2._____ ab und hiess die Widerklage des Klägers gut (Urk. 3/4). In der Folge mandatierte der Kläger die Beklagte erneut mit einer Klage gegen RA Dr. Z._____, den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____, weil letzterer es pflichtwidrig unterlassen habe, die zur Unterbrechung der Verjährung gebotenen Massnahmen zu ergreifen. In der Folge bereitete die Beklagte das Vorgehen gegen RA Z._____ vor und stellte hierfür Rechnungen, die der Kläger bezahlte. Mitte 2013 empfahl die Beklagte dem Kläger gestützt auf ein zwischenzeitlich er- gangenes Bundesgerichtsurteil, die Ansprüche auf Taggeldleistungen zunächst bei der "D._____ Versicherung" (sic!) einzuklagen. In der Folge unterschrieb der Kläger am 14. Dezember 2013 eine Vollmacht für eine Klage gegen die D1._____ AG, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich 3% Kleinspesenpau- schale und Mehrwertsteuer vereinbart wurde (Urk. 3/7+8). Die Klage gegen die D1._____ AG wurde am 18. Dezember 2013 beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Es wurde eine Forderung in
- 6 - Höhe von Fr. 313'858.60 nebst 5% Zins seit 24. Januar 2007 geltend gemacht (Urk. 3/9). Die D1._____ AG bestritt mit der Duplik erstmals ihre Passivlegitimation und machte geltend, die Versicherungspolice laute auf die D2._____ AG (Hervorhe- bung durch die Kammer). In der Folge führte das Sozialversicherungsgericht ei- nen weiteren Schriftenwechsel durch und wies die Klage hernach mit Urteil vom
24. Februar 2016 mit der Begründung der fehlenden Passivlegitimation ab. Es verwarf die Einwendungen des Klägers bzw. der Beklagten, wonach das Verhal- ten der D1._____ AG rechtsmissbräuchlich sei und eine solidarische Haftung mit der D2._____ AG vorliege. Einem Parteiwechsel habe keine der Gesellschaften zugestimmt. Der Kläger wurde zu einer Parteientschädigung von Fr. 7'931.– ver- pflichtet (vgl. Urk. 3/12 S. 6 ff.). Die Beklagte stellte dem Kläger für ihre Aufwen- dungen in diesem Verfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 69'656.80 in Rechnung, welches er bezahlte. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde von der D1._____ AG beim Bundesgericht wegen der als zu niedrig erachteten Parteientschädigung ange- fochten. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger in Abweisung der Beschwerde eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese Entschädigung deckte seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4'768.– im Be- trag von Fr. 2'268.– nicht. Die Beklagte empfahl dem Kläger die Prüfung einer Strafanzeige gegen die D1._____ AG und empfahl ihm für das strafrechtliche Verfahren RA Dr. Y3._____ (Urk. 3/10). In der Folge beauftragte der Kläger RA Dr. Y4._____ damit, welcher für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe von Fr. 2'592.– stellte (Urk. 3/11). Die Beklagte bot dem Kläger an, eine neue Klage gegen die D2._____ AG unter Zugrundelegung aller bisherigen Rechtsschriften kostenlos einzureichen, wollte aber alle weiteren Tätigkeiten ab der Klageantwort nochmals neu verrechnen. Der Kläger verlangte hingegen die kostenlose Führung des neuen Prozesses und die Übernahme der vom Kläger zu entrichtenden Parteientschädigung. Weil die Par- teien sich nicht einig wurden, betraute der Kläger RA Y5._____ mit der Vertretung
- 7 - seiner Interessen im Prozess gegen die D2._____ AG. Dieser reichte die Klage am 26. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht ein. Mit der Replik be- traute der Kläger RA Mag. iur. Y6._____. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage im Umfang von Fr. 188'308.– zuzüglich Zins zu 5% ab 24. Januar 2007 gut und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 42/86). Der Kläger forderte vor Vorinstanz von der Beklagten die Rückerstattung des an sie bezahlten Honorars in Sachen D2._____ AG im Verfahren vor Sozialversiche- rungsgericht in Höhe von Fr. 69'656.80 und im bundesgerichtlichen Verfahren die Erstattung von Fr. 2'268.–. Sodann verlangte er die Entschädigung für die von ihm zu zahlende Prozessentschädigung von Fr. 7'931.– im Verfahren vor Sozial- versicherungsgericht. Weiter verlangte er die Rückerstattung des Honorars in Höhe von Fr. 11'754.95 für die Tätigkeit der Klägerin in Sachen RA Z._____. Zudem verlangte der Kläger die Entschädigung für das Honorar von RA Y4._____ für die Prüfung einer Strafanzeige in Höhe von Fr. 2'592.–. Und schliesslich verlangte er von der Beklagten den Betrag von Fr. 216.45 für ei- nen Rechenfehler in der Widerklage gegen RA Y2._____ im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Fr. 406.60 für unnötige Betreibungen als verjährungsunter- brechende Massnahmen sowie Fr. 103.30 für die Betreibung gegen die Beklagte.
2. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil die Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren ein (Urk. 2). Am 24. Januar 2018 erstattete die Beklagte die Klageantwort (Urk. 13). Die Replik wurde am 17. April 2018 erstattet (Urk. 19) und die Duplik am 20. Juni 2018 (Urk. 24). Die ursprünglich auf den 25. Oktober 2018 angesetzte Hauptverhandlung wurde den Parteien wieder abgenommen, weil der Vertreter der Beklagten verstorben
- 8 - war (Urk. 30). Die Beklagte mandatierte neu RA lic. iur. X._____ (Urk. 36), wo- raufhin die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 11. April 2019 ansetzte. Die Beklagte liess am 14. Dezember 2018 das Urteil des Sozialversicherungsge- richts vom 16. Oktober 2018 im Verfahren des Klägers gegen die D2._____ AG einreichen (Urk. 42/86). Dem Kläger wurde darauf in Aussicht gestellt, ihm werde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 43 und Prot. I S. 13). Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte RA Y6._____ mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 44), worauf sich am 26. März 2019 RA lic. iur. Y7._____ als neuer Vertreter des Klägers konstituierte (Urk. 46). Die Parteien gaben der Vorinstanz zu erkennen, aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu wol- len, weshalb sie die Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung beantragten (Urk. 50 f.). Die Vorinstanz kam diesem Ansinnen nach (Urk. 52). RA X._____ erklärte am 25. März 2019, er wünsche keine Durchführung einer Hauptverhandlung (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragte RA Y7._____ bei der Vorinstanz, das Verfahren zwecks Führung aussergerichtli- cher Vergleichsgespräche weiter ruhen zu lassen. Zudem werde auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 55). RA X._____ erklärte am
3. Juni 2019 telefonisch, mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einver- standen zu sein (Prot. I S.17). In der Folge teilte RA Y7._____ mit Schreiben vom
7. Juni 2019 mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 56). Die Vorinstanz führte zur beklagtischen Eingabe vom 14. Dezember 2018 einen Schriftenwechsel durch (Urk. 60, Urk. 64) und fällte am 19. Dezember 2019 das eingangs erwähnte Urteil. Am 13. Februar 2019 erhob der Kläger gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 68). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO konnte auf die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 9 - II.
1. Allgemeines Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind erfüllt: Die Berufung wur- de fristgerecht, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim zuständigen Obergericht eingereicht. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid und der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Be- rufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird und worauf im Einzelnen die Kritik beruht. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein und sich mit den Erwägungen, die angefochten sind, auseinandersetzen. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vor- getragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung eben- so wenig wie allgemeine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. auch BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sind die Anforderungen erfüllt, prüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid rechtlich und tatsächlich frei sowie mit voller Kognition. Sie verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil so- wohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor- tragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4 mit Hinweisen auf BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4). Innerhalb der Beanstandungen
- 10 - ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
2. Frage der Vollständigkeit des erstinstanzlichen Urteils Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe sich "offenbar auf die juristischen Fragestellungen konzentriert und dabei den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, nur mangelhaft berücksichtigt und mehrheitlich sogar völlig igno- riert." Das Urteil weise eine Vielzahl von Mängeln bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Der Kläger weist darauf hin, dass die Nummerierung des angefochtenen Entscheids verwirrend sei. Auf Abschnitt 2.1 auf Seite 20 folge direkt Abschnitt 2.3 auf Seite 21. Ein Abschnitt 2.2 fehle. Sodann folge auf Ab- schnitt 2.3, Erwägung 2.3.4 direkt Erwägung 1.3.4 auf Seite 25, gefolgt von Ab- schnitt 2.4. Es stelle sich die Frage, ob das Urteil überhaupt vollständig sei (Urk. 68 S. 7). Damit macht der Kläger sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz geltend. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung des Klägers mit den wesentli- chen Aspekten seiner Klage auseinandergesetzt und ihr Urteil sorgfältig begrün- det. Dass sie sich mit einzelnen Aspekten nicht auseinandersetzte, welche sie im Rahmen der juristischen Prüfung des Falles als nicht relevant erachtete, ist ent- gegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Sie durfte sich auf das We- sentliche beschränken. Der Kläger verweist zwar zu Recht auf den Umstand, dass die Nummerierung des angefochtenen Entscheids nicht durchgängig korrekt erfolgte. Soweit er jedoch
- 11 - insinuiert, das vorinstanzliche Urteil sei unvollständig, ist dieser Einwand offen- kundig unzutreffend. Der Aufbau des vorinstanzlichen Urteils ist vielmehr logisch und stringent. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Abschnitte fehlen. So be- fasst sich der letzte Satz im Abschnitt 2.1. des vorinstanzlichen Urteils mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, während der erste Satz von Abschnitt 2.3. auf ebendiesen Entscheid Bezug nimmt (vgl. Urk. 69 S. 21). Gleiches gilt für den Abschnitt 1.3.4 auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids, der offenkundig an den vorangehenden Abschnitt 2.3.4 anknüpft. Während im vorangehenden Abschnitt im Wesentlichen ausgeführt wird, die sorgfältige Prüfung der Passivlegi- timation sei für den Prozesserfolg elementar und die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, konkretisiert der folgende Abschnitt, dass die Beklagte entge- gen der Darstellung des Klägers in der Triplik auf die Frage der Passivlegitimation eingegangen sei (vgl. Urk. 69 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht des erst- instanzlichen Urteils bzw. dessen Unvollständigkeit unberechtigt. Selbst wenn das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, weil sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu jedem Punkt äusserte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). So wäre die Verletzung nicht als besonders gravierend zu qualifizie- ren und der Kammer kommt die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen zu wie der Vorinstanz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunktes käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.
3. Aktenentfernungsantrag Der Beklagte stellt weiter den Antrag, "das vertrauliche Gutachten von Dr. med. E._____ sei aus dem Recht zu weisen, inklusive der Passagen im Urteil vom
19. Dezember 2019, die auf dieses Gutachten Bezug nehmen" (Urk. 68 S. 2). Er macht geltend, die Beklagte habe "in diffamatorischer Absicht" versucht, die Krankheits- und Lebensgeschichte des Klägers zu einem Prozessthema zu ma- chen. Dieses Gutachten sei ihr in dem von ihr geführten Prozess gegen die " D._____ Adliswil" zufällig in die Hände geraten und sie habe sich ausdrücklich
- 12 - dagegen gewehrt, dass IV-Akten und darin enthaltene Arztzeugnisse in den Pro- zess eingebracht würden. Die Preisgabe dieser Angaben verletze den Daten- schutz und die Persönlichkeitsrechte des Klägers (vgl. Urk. 68 S. 51 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den vorliegenden Prozess gegen die Beklagte erhob, in welchem er Schadenersatz für ihr Fehlverhalten in früherer Tätigkeit verlangt. Unter anderem betrifft dies die Tätigkeit der Beklagten in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Krankentaggelder, bei wel- chem auch sein Gesundheitszustand Thema bzw. Grundlage für die Ausrichtung der verlangten Krankentaggelder war. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger überdurchschnittlich prozesserfahren und von seiner Ehefrau, einer qualifi- zierten Rechtsanwältin, beraten worden sei. Sie habe die strategischen und pro- zessualen Schritte in laufender vorgängiger Absprache mit ihnen gemacht (Urk. 13 S. 5). Der Kläger und seine Ehefrau hätten insbesondere im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts mindestens denselben Wissensstand wie die Beklag- te. Er prozessiere schon sein ganzes Leben lang und habe dies auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter so geschildert. In der Folge führte sie die Prozes- se auf, die er dem Psychiater geschildert habe (Urk. 24 S. 9). Mit der Replik be- stritt der Kläger seine Prozesserfahrung und führte namentlich aus, es bleibe of- fen, auf welche Grundlagen die Beklagte die Feststellung stütze, der Kläger ver- füge über eine langjährige Prozesserfahrung (Urk. 19 S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die sich bei ihr befindliche Urkunde bzw. das psychiatrische Gutachten einreichte, um die vom Kläger bestrittene Tatsache zu beweisen. Das Gutachten gibt unter anderem die Lebensgeschichte des Klägers wieder und führt insbesondere die Prozesse auf, welche der Kläger dem Gutachter schilderte (Urk. 15/2 S. 2). Entgegen der An- sicht des Klägers wurde das Gutachten mithin nicht in einer diffamatorischen Ab- sicht oder "aus niederen Beweggründen" eingereicht. Es wurde aus einem sachli- chen Grund als Beweis offeriert und war jedenfalls nicht offensichtlich untauglich, die behauptete und bestrittene Tatsache zu beweisen. Wird der Beklagten wie hier vom Kläger vorgeworfen, falsch prozessiert zu haben, erscheint es legitim,
- 13 - wenn diese sich zu ihrer Entlastung auf den Umstand berief, dass es sich beim Kläger um einen überdurchschnittlich prozesserfahrenen Klienten gehandelt ha- be, der erst noch durch seine Ehefrau, eine Anwältin, unterstützt worden sei. Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanz habe die Frage seiner Prozes- serfahrenheit letztlich nicht als relevant erachtet (Urk. 68 S. 52), übersieht er, dass eine Partei die ihr wichtig erscheinenden Behauptungen vorbringen und es dem Gericht überlassen darf, ob es diese als relevant erachtet. Selbst wenn das Gericht letztlich einen Einwand verwirft, bedeutet dies nicht, dass das Vorbringen des Einwands unzulässig oder unrechtmässig war. Darauf wird zurückzukommen sein. Der Kläger hat im Übrigen mit der Entbindungserklärung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12) einer Offenlegung der Daten, welcher der Beklagten aus dem früheren Mandatsverhältnis bekannt waren, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zuge- stimmt. Durch das Einreichen des Gutachtens wurden daher entgegen der An- sicht des Klägers weder seine Persönlichkeitsrechte noch das Datenschutzgesetz verletzt. Zusammenfassend ist der Antrag des Klägers abzuweisen, das Gutachten sei "aus dem Recht zu weisen" (Urk. 68 S. 52). Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag, dass gewisse Passagen im Urteil der Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten beziehen, aus dem Urteil zu entfernen seien (Urk. 68 S. 52). Für die Entfernung dem Kläger nicht genehmer Passagen aus dem vorinstanzlichen Urteil besteht keine gesetzliche Grundlage. III.
1. Rechtliches Als Beauftragter schuldet der Anwalt Sorgfalt und Treue und wird daher seinem Auftraggeber ersatzpflichtig, wenn er ihn durch unsorgfältige oder treuwidrige Be- sorgung des Auftrags schädigt (BGE 119 II 456 E. 2 S. 458; 119 II 249 E. 3b). Er hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern für das
- 14 - kunstgerechte Tätigwerden (BGE 117 II 563 E. 2a). Dabei trägt der Anwalt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchset- zung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Er übt insofern eine risiko- geneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Na- mentlich gilt zu berücksichtigen, dass er nicht für jede Massnahme oder Unterlas- sung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden be- wirkt hat resp. vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisi- ko zu tragen, das sie nicht über die Verantwortlichkeit des Anwalts verlagern kön- nen (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537; 127 III 357 E. 1b). Art. 398 Abs. 1 OR verweist für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten auf das- jenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche - weniger strikte - Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber ge- kannt hat oder hätte kennen müssen. Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorg- faltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Span- nungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrig- keitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537 f.; 127 III 357 E. 1c). Der Anwalt ist verpflichtet, den Klienten umfassend zu beraten und dabei jede nur erdenkliche Sorge dafür zu tragen, dass alle vermeidbaren Nachteile für den Auf- traggeber auch tatsächlich vermieden werden. Er hat alles vorzukehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situa- tion als geboten erscheint. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftrag- ten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 3.1 m.w.H.).
- 15 - Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags mehr leis- tet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz auf der Grundlage des Be- reicherungsrechts zurückfordern (BGE 130 III 504 E. 6.2; 127 III 421 E. 3c/bb; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich ver- einbarter Akontozahlungen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (BGE 130 III 504 E. 6.4 S. 512; 126 III 119 E. 3d). Diese Praxis wurde damit begründet, dass die Vereinbarung sowohl der Akontozahlung wie der Abrechnung auf dem Vertrag der Parteien beruht und daraus zu schliessen ist, dass diejenige Partei, die bei endgültiger Abrechnung zu viel erhalten hat, vertraglich zur Rückleistung der Akontozahlungen verpflichtet ist (BGE 126 III 119 E. 3d). Demgegenüber ist auch im vertraglichen Abrechnungs- verhältnis nach erfolgter und anerkannter Saldoziehung die Korrektur einer Fehl- buchung über das Bereicherungsrecht auszugleichen (BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Die Vereinbarung von Akontozahlungen enthält in der Regel die ausdrückliche oder stillschweigende Abrede auf Rückleistung eines Akonto-Überschusses. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses dem Beschwerdeführer von den Be- schwerdegegnern bezahlten Honorarvorschüsse erfolgten demnach unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit sie das effektiv geschuldete Honorar über- steigen würden. Ergibt sich, dass wegen unsorgfältiger Mandatsführung, die zu einem für den Auftraggeber vollständig unbrauchbaren Resultat führte, überhaupt keine Vergütung geschuldet ist, erweisen sich die geleisteten Akontozahlungen insgesamt als überschiessende Zahlungen, die auf vertraglicher Basis zurückge- fordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 3.2.1).
2. Sozialversicherungsrechtliches Verfahren 2.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, indem sie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Passivlegitimation der dortigen Beklagten vor Einleitung des Verfahrens nicht ge-
- 16 - nügend geklärt habe. Es sei im Sinne einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei pflichtgemässer Sorgfalt seitens der Beklagten die Klage, welche mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen wurde, nicht erhoben worden wäre. Die Kosten dieses Prozesses seien somit ein durch die Vertragsverletzung der Beklagten verursachter Schaden. Jedoch hätten die Bemühungen der Beklag- ten in einem Zweitprozess wiederverwendet werden können. Die Argumentation, mit der die Beklagte die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht habe, seien nicht abhängig von der Person der eingeklagten Versicherungsgesellschaft gewesen. Abgesehen von den Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Bestreitung der Einrede im Rahmen der Duplik seien die Bemühungen der Beklagten nicht nutzlos gewesen. In einem allenfalls erforderli- chen Zweitprozess gegen die D2._____ Allgemeine Versicherung AG seien sie von identischem Wert gewesen. Dieser Nutzen hätte sich in entsprechenden Ein- sparungen bei den vom Kläger später beigezogenen Anwälten Y5._____ und Y6._____ niedergeschlagen haben müssen (Urk. 69 S. 27 f.). Der Kläger habe die beanstandeten Rechnungen offenbar vorbehaltlos bezahlt. Die Beklagte habe ihm über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt, und der Kläger habe an den Besprechungen mit ihr teilgenommen und die Entwürfe und Doppel der von ihr erarbeiteten Rechtsschriften gesehen. Für eine Rückforderung des Bezahlten wegen überhöhter Rechnungstellung bestehe deshalb kein Rechtsgrund und zwar auch nicht gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereiche- rung gemäss Art. 62 ff. OR (Urk. 69 S. 28). Demgegenüber seien die zu leistende Parteientschädigung vor dem Sozialversi- cherungsgericht und seine ungedeckten Kosten im Verfahren vor Bundesgericht völlig unnütz gewesen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte daher zur Bezah- lung von Fr. 7'931.– sowie Fr. 2'268.– zuzüglich Zins zu 5%, entsprechend der Parteientschädigung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowie der nicht gedeckten Prozessentschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urk. 69 S. 32 f.). Diese beiden Punkte wurden nicht angefochten.
- 17 - 2.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung verlangt der Kläger die Rückerstattung des gesamten Anwalts- honorars von Fr. 69'656.80, welches er der Beklagten im Rahmen des sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahrens bezahlt habe. Er macht geltend, es sei nicht er- stellt, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten weitestgehend vertragskonform ausge- führt habe. Insbesondere habe sie diverse weitere Sorgfaltspflichten verletzt. Auf die konkreten Vorbringen ist nachfolgend soweit nötig einzugehen. 2.3. Einreichung einer Klage über eine verjährte Forderung Der Kläger macht mit der Berufung geltend, sein Anspruch gegenüber der von der Beklagten ins Recht genommenen falschen Partei sei bereits "eindeutig verjährt" gewesen. Hätte er den Rechtsstreit nicht schon wegen der fehlenden Passivlegi- timation verloren, so wäre dies spätestens aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung "mit Sicherheit" der Fall gewesen (Urk. 68 S. 8, S. 14 ff.). Der Kläger erhebt diesen Einwand wider besseren Wissens. Im Urteil vom
16. Oktober 2018 hielt das Sozialversicherungsgericht im gegen die D2._____ AG geführten Verfahren in Erwägung 3.3.2 ausdrücklich fest, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei (Urk. 42/86 S. 2). Hätte die Beklagte mithin korrek- terweise gegen diese Partei statt gegen die D1._____ AG geklagt, wäre die ein- geklagte Forderung nicht verjährt gewesen. Im Übrigen stellte er sich im früheren Verfahren vor Bezirksgericht Zürich selbst auf den Standpunkt, dass sein Anspruch verjährt sei, weshalb das Honorar von RA Y2._____ nicht geschuldet sei (Urk. 15/10 S. 12). Dieser Auffassung folgte das Bezirksgericht Zürich. Mithin war ihm das Risiko einer eingetretenen Verjäh- rung bewusst, wenn er in der Folge gleichwohl eine Klage gegen die D._____ ein- leitete. Weiter steht die behauptete offensichtliche Verjährung im Widerspruch zur Argu- mentation des Klägers vor Vorinstanz: In der Klage führte der Kläger aus, die Prü- fung der Klage gegen RA Z._____ sei ein Fehler gewesen. Vorab hätte das Sozi- alversicherungsgericht die Frage der Verjährung beurteilen müssen. Im Falle der
- 18 - Verjährung hätte das Prozessrisiko in einem allfälligen Prozess gegen RA Z._____ massiv reduziert werden können, weil das Gericht in jenem Verfahren dem Sozialversicherungsgericht gefolgt wäre (vgl. Urk. 2 S. 15). Mit anderen Wor- ten wirft der Kläger der Beklagten vor, das Verfahren vor Sozialversicherungsge- richt gerade nicht früher in die Wege geleitet zu haben, um die Verjährung zu prü- fen, obwohl er nach seiner heutigen Auffassung die Verjährung als offensichtlich erachtet. Mit der Replik hatte er gar geltend gemacht, dass die Beklagte es versäumt habe, das Sozialversicherungsgericht auf den Versicherungstypus hinzuweisen und ihn hierdurch dem unnötigen Risiko ausgesetzt, dass das Sozialversicherungsgericht eine eingetretene Verjährung bejahen würde (Urk. 19 S. 14). Mit anderen Worten machte er selbst geltend, dass die Verjährung alles andere als eindeutig war und dass mit den seines Erachtens richtigen Argumenten eine Verjährung verneint würde. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine "eindeutig verjährte" Forderung eingeklagt, ist unter allen Gesichtspunkten unberechtigt. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten lag offenkundig nicht vor, drang der Klä- ger doch bei der effektiv passivlegitimierten Beklagten mit seiner Forderung teil- weise durch. 2.4. Unterlassung der Beschränkung des Prozessthemas Der Kläger macht weiter geltend, die Frage der Verjährung hätte vor Sozialversi- cherungsgericht schon früh geklärt werden können. Die "D._____ Adliswil" habe nach der Klageeinleitung den Antrag gestellt, das Prozessthema auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die Beklagte habe diese Möglichkeit jedoch bewusst und ohne den Kläger zu informieren hintertrieben. Sie habe verhindert, dass der Prozess in diesem frühen Stadium hätte beendet werden können (Urk. 68 S. 10, S. 20 f.). Der Kläger verkennt, dass die Verfahrensleitung durch das Sozialversicherungs- gericht und nicht durch die Beklagte ausgeübt wurde. Letztere hatte es nicht in
- 19 - der Hand, das Prozessthema zu beschränken, sondern hatte sich nach den Vor- gaben des Sozialversicherungsgerichts zu richten. Wenn dieses das Prozessthe- ma trotz entsprechendem Antrag der Gegenseite nicht beschränkte, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Selbst wenn die Beklagte sich dem Antrag der Ge- genseite angeschlossen hätte, hätte dies nichts daran geändert. Die Verfahrens- herrschaft lag gleichwohl beim Sozialversicherungsgericht und es ist nicht darge- tan, dass sich dieses anders entschieden hätte, wenn sich die Beklagte dem An- trag der Gegenseite angeschlossen hätte. Wenn die Beklagte dem Sozialversi- cherungsgericht mitteilte, mit einer Beschränkung des Prozessthemas nicht ein- verstanden zu sein, weil sie die Verjährungseinrede als offensichtlich unrichtig bestreite, folgte sie der mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie. Darin besteht keine Sorgfaltspflichtverletzung. Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht des Klägers im Verhalten der Beklag- ten, sich der Verjährungseinrede bzw. dem Antrag auf Beschränkung des Pro- zessthemas zu widersetzen, keine Verletzung der Sorgfalts- oder Treuepflicht zu erblicken. 2.5. Falscher Grund für die Einreichung der Klage Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe sich aus einem falschen Grund entschieden, zunächst nicht gegen die D._____ vorzugehen, was die Vor- instanz nicht berücksichtigt habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 16. Oktober 2018 festgehalten, dass die im Jahre 2013 geänderte Recht- sprechung vorliegend ohne Auswirkung bleibe. Die Beklagte hätte die Klage be- reits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts einreichen können (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit diesem Einwand setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seinem zuvor vorge- brachten Einwand, wonach die Verjährung bei Klageeinleitung im sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren "offensichtlich" gewesen sei. Gegebenenfalls wäre auch eine frühere Klageeinleitung aussichtslos gewesen. Der Kläger behauptet indes nicht, dass ihm durch die spätere Einreichung der Klage ein Schaden ent- standen ist und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klage be-
- 20 - reits früher hätte eingereicht werden können, führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Schlechterfüllung des Auftrags und einem Rückforderungs- anspruch des Honorars der Beklagten, wäre doch der entsprechende Aufwand gleichwohl, einfach früher, angefallen. 2.6. Nennung eines Versicherungsmodells in der Klage Der Kläger macht geltend, die Klage vor dem Sozialversicherungsgericht sei feh- lerhaft erfolgt, weil die Bedeutung der Versicherungsart einer Schadensversiche- rung nicht berücksichtigt worden sei. Die Ansprüche des Klägers seien deshalb nicht verjährt. Die Beklagte habe jedoch die Ansicht vertreten, dass der Kläger das falsche Versicherungsmodell abgeschlossen habe, obwohl die Ansprüche mit dem alternativen Versicherungsmodell einer Summenversicherung bereits ein- deutig verjährt gewesen wären. Hätte der Kläger das Versicherungsmodell in der neu eingereichten Klageschrift im Zweitprozess nicht thematisiert, wäre auch die- ser Prozess verlorengegangen (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit seinem Einwand setzt sich der Kläger abermals in Widerspruch zu seinen ei- genen Ausführungen, wonach die Klage bzw. sein Anspruch offensichtlich verjährt gewesen sei. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht die Klage nicht aus diesem Grunde abwies, sondern mit der Begründung der feh- lenden Passivlegitimation. Zudem führte der Kläger vor Vorinstanz selbst aus, dass die Beklagte das Versicherungsmodell nicht thematisiert habe (Urk. 60 S. 3). Damit beging sie keinen Fehler. Namentlich verkennt der Kläger, dass das Sozi- alversicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und es die Rechts- lage auch ohne Hinweis der Beklagten erkannt hätte. Die Unterlassung eines Hinweises auf das Versicherungsmodell ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, welche zu einer Klageabweisung geführt hätte, wurden doch die Ausgestaltung des Vertrags selbst und dessen Rechtsfolgen schon im Erstprozess behauptet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger das Obsiegen im Zweitprozess auf dieses neue Argument zu- rückführt.
- 21 - 2.7. Zu hoher Aufwand zum Nachweis des versicherten Verdienstes Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe einen übermässigen Hono- raraufwand betrieben und diesen mit schwer nachvollziehbaren und noch schwie- riger beweisbaren Geldflüssen der Arbeitgeberin des Klägers begründet. Dabei bestehe vor dem Sozialversicherungsgericht nur ein reduziertes Beweismass und der Verdienst habe mit der Steuererklärung, dem AHV-Ausweis und IK-Auszug rechtsgenügend bewiesen werden können. Das Sozialversicherungsgericht habe dem Kläger nur deshalb nicht die volle Klageforderung zugesprochen, weil er nicht habe nachweisen können, welchen Kenntnisstand die D._____ bezüglich des Lohnes des Klägers gehabt habe. Die Klageschrift der Beklagten sei auch in diesem Punkt fehlerhaft gewesen, weil sie es unterlassen habe, das Sozialversi- cherungsgericht auf die diesbezügliche Bedeutung des Meldeformulars hinzuwei- sen, in dem der Kläger der D._____ den Krankheitsfall mitgeteilt habe und aus dem der Jahreslohn des Klägers ersichtlich gewesen sei (Urk. 68 S. 18). Wenn der Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darin erkennen will, dass diese den versicherten Verdienst möglichst genau belegen wollte, irrt er. Im Gegenteil kam die Beklagte mit dem Versuch eines möglichst gründlichen Nachweises zum Verdienst ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht eben gerade nach. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Verfahren ein reduziertes Beweismass genügt. Dies entbindet einen Anwalt nicht, die seines Erachtens notwendigen Beweismittel zu eruieren und darzulegen. Wie der Zweitprozess zeigte, konnte der Kläger auch nach der Mandatierung zweier weiterer Anwälte die Klageforde- rung nicht vollumfänglich erhältlich machen, weil ihm der nötige Nachweis nicht in allen Punkten gelang (so der Kläger in Urk. 68 S. 18). Mit anderen Worten liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn die Beklagte einen Aufwand betrieb, um eine von ihr behauptete wesentliche Tatsache genau zu belegen. 2.8. Passivlegitimation Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte eine falsche Rechtsauffas- sung vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten habe. Namentlich habe sie nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation in der Duplik behauptet,
- 22 - dass die D2._____ AG und die D1._____ AG solidarisch haftende Gesellschaften seien. Zu einer solchen falschen Rechtsauffassung habe er keine gültige Zustim- mung geben können. Er habe dem Vorgehen der Beklagten nach Eingang der Duplik nie ausdrücklich zugestimmt (Urk. 68 S. 9, S. 25). Die Beklagte habe den Kläger nie darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich der Frage der fehlenden Passivlegitimation ein Risiko bestehe. Sie habe an der Fortführung des Prozesses bereits gearbeitet, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen und ihn über die bestehenden Prozessrisiken und Kostenfolgen aufzuklären (Urk. 68 S. 27). So- dann habe sie ihm für die Ausführungen zur Passivlegitimation einen Aufwand von insgesamt 10.8 Stunden bzw. Fr. 3'240.– inkl. MwSt. verrechnet (Urk. 68 S. 28). Diesen Aufwand hätte sie ihm nicht verrechnen dürfen (Urk. 68 S. 46). Der Einwand der fehlenden ausdrücklichen Einwilligung des Klägers ist aktenwid- rig. Am 16. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Triplik zur Durchsicht zu (Urk. 15/57). Am 24. März 2015 antwortete der Kläger der Beklag- ten: "Ja, das sieht gut aus. Sie können die Replik einreichen" (Urk. 15/59). Offen- kundig meinte er damit die Triplik, war doch die Replik bereits am 2. Oktober 2014 eingereicht worden (Urk. 15/37). Dies erkannte denn auch die Beklagte, reichte sie doch die Triplik tags darauf, am 25. März 2015, ein (Urk. 15/39). Die Behaup- tung einer fehlenden Instruktion widerlegt der Kläger selbst, indem er in der Beru- fungsschrift ausführt, die Beklagte habe ihm gegenüber die Risiken nach der Dup- lik falsch dargestellt (Urk. 68 S. 10). Aktenwidrig ist ferner auch der klägerische Einwand, dass er nie auf die fehlende Passivlegitimation aufmerksam gemacht worden sei. Mit E-Mails vom 27. Februar 2015 und vom 5. März 2015 machte ihn die Beklagte ausdrücklich darauf auf- merksam, dass erstmals die fehlende Passivlegitimation thematisiert worden sei (Urk. 21/26 und 21/27). Nachdem der Kläger offenkundig keine Änderungen in der Triplik wünschte (vgl. Urk. 15/59), war ihm vor deren Einreichung bewusst, was deren Inhalt sein würde. Bereits auf der zweiten Seite der Triplik thematisierte die Beklagte die Wichtigkeit der Passivlegitimation und legte dem Gericht bzw. vor- gängig dem Kläger ihre Auffassung der Rechtslage dar.
- 23 - Im Gegensatz zur Einleitung der Klage, wo die Beklagte entsprechende Abklä- rungen zur Passivlegitimation unterliess und hierfür zu Recht auch keinen Auf- wand verrechnete, war dem Kläger jedoch bei der Ausfertigung der Triplik be- wusst, dass ein Prozessrisiko in Bezug auf die Passivlegitimation bestand. Inso- fern ist zu unterscheiden zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung vor Einleitung der Klage und der Fortsetzung des Prozesses nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Duplik. Die Ehefrau des Klägers legte der Be- klagten in der E-Mail vom 16. März 2015 dar, wie die D._____ die beiden Gesell- schaften vermische und unter anderem von der Generalagentur F._____ Korres- pondenz auf dem Briefpapier der D1._____ erhalten habe, obwohl keine andere vertragliche Beziehung bestanden habe (vgl. Urk. 21/29). Die Beklagte tätigte mithin entsprechende Abklärungen in Absprache mit dem Kläger bzw. dessen Ehefrau. Sie stellte sich namens des Klägers auf den Standpunkt, die beiden Ver- sicherungsgesellschaften würden solidarisch haften, da sie irreführend im Markt auftreten würden. Es handle sich beim 4-köpfigen Verwaltungsrat und der 8- köpfigen Geschäftsleitung beider Firmen um die exakt gleichen Personen. Die Firmen würden mit einem gemeinsamen Schadenscenter agieren, das unter dem Namen "D._____ Versicherungen" laufe, und sie würden bewusst als Einheit auf- treten. Die Berufung auf die fehlende Passivlegitimation sei rechtsmissbräuchlich (Urk. 15/39 S. 9). Damit nahm sie eine grundsätzlich vertretbare Position ein, die klar im Interesse des Klägers war, um die Passivlegitimation der dortigen Beklag- ten zu bejahen. Mit der Übermittlung des Entwurfs der Triplik, in welcher die Beklagte auch auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hinwies (Urk. 15/39 S. 10), gab sie auch die Emp- fehlung für ein solches Vorgehen und eine Information über die Prozesskosten und -risiken ab. Der Kläger wurde erneut auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und musste wissen, dass er somit nach wie vor das Risiko der eigenen Anwaltskosten bzw. der Par- teientschädigung trug. Er prüfte den Entwurf der Beklagten während einer Woche und genehmigte ihn in Kenntnis der Argumente der D._____. Damit schloss er sich im Bewusstsein der Kosten- und Prozessrisiken ihrer Auffassung an und ge-
- 24 - nehmigte ihren Standpunkt, wonach sie die Passivlegitimation mit der vorgelegten Triplik zu begründen versuchte. Für ihre entsprechende Arbeit in der Triplik durfte die Beklagte auch einen Auf- wand verrechnen, hatte sie doch zuvor keinen Anlass, ohne Grund entsprechen- de Argumente aufzuführen, welche die Gegenseite auf einen möglichen Schwachpunkt in der eigenen Prozessstrategie hinweisen würden. Sie musste sich jedoch nunmehr mit der Frage der Passivlegitimation im Rahmen der anwalt- lichen Sorgfaltspflicht auseinandersetzen und ihre Erwägungen darlegen. Dass die Auffassung letztlich vom Sozialversicherungsgericht nicht geschützt wurde, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Rückerstattungspflicht des Honorars. Er kann das Prozessrisiko nicht auf seine Anwältin abschieben. Im Gegensatz zur Klage- einleitung, bei der er von der Beklagten nicht über das Risiko der fehlenden Pas- sivlegitimation aufgeklärt worden war, war ihm nunmehr dieses Risiko bewusst. Die Beklagte setzte sich damit eingehend auseinander und präsentierte ihm ihre Auffassung sowie das Kostenrisiko in der Triplik. Es erscheint sachgerecht, wenn die Vorinstanz die Beklagte zur Tragung der Prozessentschädigung verpflichtete, nicht jedoch eine Reduktion für jenen Aufwand vornahm, die der Kläger entweder im Zweitprozess aufwenden konnte oder aber im Erstprozess in Kenntnis der be- strittenen Passivlegitimation billigte. So wird in der Triplik nebst dem Thema der Passivlegitimation auch auf Einwendungen in der Duplik eingegangen (vgl. Urk. 15/39), welche nunmehr im Zweitprozess bereits mit der ersten Eingabe ver- wendet werden konnten. Soweit sich der Kläger weiter daran stört, dass die Beklagte mit der Ausarbeitung der Triplik begonnen habe, ohne dass er dafür das vorgängige Einverständnis er- teilt habe, übersieht er, dass dies keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklag- ten darstellt. Insbesondere war er letztlich mit der Triplik und der Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden, weshalb der entsprechende Aufwand oh- nehin angefallen wäre. Selbst wenn eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde, würde es an einem Kausalzusammenhang für einen Schaden fehlen.
- 25 - Zusammenfassend fand die behauptete unterlassene Instruktion eben doch statt. Dies stellte auch die Vorinstanz fest (Urk. 69 S. 28 f.). Dass das Sozialversiche- rungsgericht der Rechtsauffassung der Beklagten letztlich nicht folgte, ändert wie bereits erwähnt nichts an der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Anwaltsho- norars. Das Unterliegen mit einer vertretbaren Rechtsauffassung ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfalts- und Treuepflicht. 2.9. Dritter Schriftenwechsel Der Kläger erachtet es als eine Sorgfaltspflichtverletzung, dass der Prozess vor Sozialversicherungsgericht bis zur Quadruplik fortgesetzt worden sei. Im Zweit- prozess habe es nur zwei Schriftenwechsel gegeben und dies wäre auch vorlie- gend der Fall gewesen, wenn die Beklagte nicht die falsche Partei eingeklagt hät- te (Urk. 68 S. 11). Der Kläger unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, wonach sich die Triplik nebst der Frage der Passivlegitimation einge- hend mit den in der Duplik zum Teil neu vorgebrachten Argumenten auseinander- setzte. Er stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Auf seine Berufung ist mangels Begründung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht mit allen neuen Vorbringen auseinan- derzusetzen hatte. Hierzu gab die Duplik über die Frage der Passivlegitimation hinaus Anlass. Sodann lässt sich aus der Anzahl Schriftenwechsel im Zweitpro- zess keineswegs ableiten, dass der frühere Prozess bei gehöriger anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls mit lediglich zwei Schriftenwechseln hätte geführt werden kön- nen. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zweitprozess sämtliche Ein- wendungen und Argumente der dortigen Beklagten durch den Erstprozess kannte und die entsprechenden Gegenargumente vorweg einbringen konnte.
- 26 - 2.10. Fazit Wie gezeigt, beschränkte sich die Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammen- hang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzig darauf, bei der Klageeinleitung die Passivlegitimation der Beklagten zu wenig genau geprüft, den Kläger nicht darüber aufgeklärt und die falsche Beklagte eingeklagt zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägers führt eine solche Pflichtverletzung nicht zur kompletten oder teilweisen Rückerstattung des gesamten Honorars. Vielmehr ist zu beachten, inwiefern die Sorgfaltspflichtverletzung zu einem nutzlosem Auf- wand führte, für welchen der Kläger die Beklagte zu Unrecht bzw. irrtümlich ent- schädigte. Der Kläger verkennt das Wesen eines Prozesses, wenn er geltend macht, die Ausführungen hätten im Zweitprozess nicht verwertet werden können. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte bzw. die neuen Anwälte des Klägers im Zweitprozess auf die klägerischen Argumente im Erstprozess zurückgreifen konn- ten. Somit waren sie dadurch bereits schon in der ersten Rechtsschrift des Zweit- prozesses in der Lage, Argumente und Gegenargumente aufzuführen, welche im Erstprozess erst aufgrund der Klageantwort provoziert worden waren. Die Rechtsschriften traten diesen Argumenten ihrerseits entgegen und waren daher zweifellos umfassend von Nutzen für den Kläger im Zweitprozess. Eine Reduktion des Honorars ist daher nicht angezeigt. Bei der Ausarbeitung der Klage und der Replik war die Frage der Passivlegitima- tion noch kein Thema. Ein entsprechender Aufwand wurde dem Kläger daher in- sofern nicht zu Unrecht verrechnet. Demgegenüber hatte sich der Kläger bzw. die Beklagte als seine Vertreterin zu neuen Einwendungen zu Vorbringen der Kla- geantwort zu äussern. Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in die- sem Verfahrensstadium waren daher notwendig, weil sich der Kläger entschied, das Verfahren trotz des Einwands fortzusetzen. Dies gilt auch für die Ausführun- gen zur Passivlegitimation, hatte der Kläger sich doch bewusst und in Kenntnis der Risiken beschlossen, das Verfahren fortzusetzen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass kein Anlass für eine Rückerstattung des Anwaltshonorars an den Kläger insgesamt oder auch nur eines Teils davon besteht. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger den von
- 27 - der Beklagten betriebenen Aufwand im Zweitprozess vollumfänglich verwenden konnte bzw. mit ihrem Aufwand zum Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Triplik in Kenntnis der Risiken entgegen seinen heutigen Vorbringen einverstanden war. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen
3. Honorar in Sachen RA Z._____ 3.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Rückerstattung des Honorars, welches er der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ bezahlt hatte. Er machte im Wesentlichen geltend, ein Grossteil des generierten Aufwandes habe für die Klage gegen die D2._____ AG übernommen werden können. Wegen der fehlenden Passivlegitimation seien die Aufwendun- gen jedoch völlig nutzlos und unbrauchbar gewesen. Es sei auch ein prozesstak- tischer Fehler gewesen, zuerst gegen RA Z._____ vorzugehen (Urk. 2 S. 9). 3.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Abklärungen von G._____ und den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 7. Mai 2012 seien die Parteien im Dezember 2012 zu Recht davon ausgegangen, die Tag- geldansprüche des Klägers seien verjährt. Das Bundesgericht habe seine Praxis erst später, nämlich mit dem Entscheid 4A_20/2013 vom 15. Juli 2013, geändert. Eine Klage gegen die D._____ sei daher als aussichtslos erschienen. Aussichten habe dagegen eine Klage gegen RA Y1._____ gehabt, der mandatiert gewesen sei, die Interessen des Klägers zu vertreten und der es vermutlich pflichtwidrig un- terlassen habe, die Verjährung zu unterbrechen. Die Beklagte habe dem Kläger sodann über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt. Der Kläger habe das von ihr verlangte Honorar vorbehaltlos und in ausreichender Kenntnis des Sachver- halts bezahlt (Urk. 69 S. 30).
- 28 - 3.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil des Sozialversicherungsge- richts im "Zweitprozess" habe gezeigt, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend sei. Die vom Sozialversicherungsgericht angewandte Rechtsprechung sei bereits vor dem besagten Bundesgerichtsurteil gültig gewesen (Urk. 68 S. 11). Die Be- klagte hätte sofort eine Klage vor dem Sozialversicherungsgericht einreichen müssen (Urk. 68 S. 36). Der Kläger habe zwar den Prozess im Hinblick auf die Honorarforderung von RA Y2._____ gewonnen, unter dem Strich aber doch verlo- ren, denn das Gericht habe ihm lediglich eine Prozessentschädigung von Fr. 5'600.– zugesprochen, ein Betrag, der weit unter der Honorarrechnung der Be- klagten gelegen habe (Urk. 68 S.37). 3.4. Würdigung Im Verfahren gegen RA Y2._____ vor dem Bezirksgericht Zürich machte der von der Beklagten anwaltlich vertretene Kläger geltend, die Forderung gegen die D._____ sei verjährt gewesen. Daher schulde er seinem früheren Vertreter RA Y2._____ das von ihm verlangte Honorar nicht, denn dieser habe eine aus- sichtslose Klage gegen die D._____ vorbereitet. Der Kläger führte dort aus, hätte er gewusst, dass eine Klage gegen die D._____ aussichtslos sei, hätte er dieser falschen Strategie von RA Y2._____ nicht zugestimmt (Urk. 15/10 S. 6). Das Be- zirksgericht Zürich gab ihm vollumfänglich recht und die gegen ihn erhobene Kla- ge wurde deswegen abgewiesen, während er mit der eigenen Widerklage durch- drang (vgl. Urk. 15/10 S. 11, S. 15, S. 17). Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, seine Auffassung vor dem Bezirksgericht sei falsch gewesen, macht er gleichzeitig geltend, dass das Be- zirksgericht Zürich falsch entschieden und die Klage von RA Y2._____ zu Unrecht abgewiesen habe. Mit anderen Worten wirft er der Beklagten faktisch vor, den für ihn geführten Prozess zu Unrecht gewonnen zu haben. Damit verhält sich der Kläger erneut widersprüchlich und treuwidrig.
- 29 - Die Parteien durften nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 7. Mai 2012 davon ausgehen, dass die Verjährung wie von die- sem angenommen eingetreten war und dass RA Y1._____ das Mandat unsorgfäl- tig ausgeführt haben könnte, weil er die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Wenn die Beklagte in der Folge im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ – den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____ – vorbe- reitete (vgl. Urk. 2 S. 4), verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht nicht. Im Gegenteil durf- te sie gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich von einer aussichtsrei- chen Klage ausgehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass das Sozialversicherungsgericht letztlich im Urteil vom 16. Oktober 2018 von keiner Verjährung ausging, führte der Kläger doch vor Vorinstanz selbst noch aus, dass RA Z._____ [recte: RA Y1._____] es versäumt habe, die Verjährung der Versicherungsleistungen fristgerecht zu unterbrechen (Urk. 2 S. 4). Eine Sorg- faltspflichtverletzung liegt in der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ un- ter den gegebenen Umständen keineswegs vor. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger trotz bereits getä- tigten Aufwendungen i.S. RA Z._____ letztlich riet, doch noch beim Sozialversi- cherungsgericht eine Klage gegen die D._____ einzureichen. Wie der Zweitpro- zess zeigte, hätte die entsprechende Klage Erfolg gehabt, wäre sie gegen die richtige D._____-Gesellschaft eingereicht worden. Auch dieser Ratschlag an den Kläger stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Wie oben dargelegt waren die Aufwendungen der Beklagten im Erstprozess für den Kläger im Hinblick auf den Zweitprozess nützlich. Wie der Kläger selbst gel- tend macht, konnten die gegen RA Z._____ erfolgten Aufwendungen im Erstpro- zess übernommen werden (Urk. 2 S. 11). Der Kläger scheint je nach Prozessausgang seinen jeweiligen Rechtsvertreter ins Recht zu fassen und diesem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er einen angeblich aussichtslosen Prozess verloren habe und nur irrtümlich der vor- geschlagenen Strategie gefolgt sei (vgl. das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, Urk. 15/10 S. 12, vgl. vorliegend Urk. 68 S. 10). Dies geht nicht an. Der Kläger verkennt, dass er das Unterliegen in einem Prozess nicht stets auf seinen jeweili-
- 30 - gen Anwalt mit der Begründung abschieben kann, der Prozess sei zum Vornhe- rein aussichtslos gewesen. Es bleibt im Grundsatz dabei, dass eine Partei und nicht ihr Rechtsvertreter das Prozessrisiko zu tragen hat. Zusammenfassend liegt mit der Vorinstanz keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor, wenn sie nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2012 im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ wegen einer Sorg- faltspflichtverletzung bzw. wegen Unterlassung der Verjährungsunterbrechung vorbereitete. Dies war eine logische Handlungsweise angesichts des Verfahrens- ausgangs bzw. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
4. Honorar von RA Y4._____ 4.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger machte zusammengefasst geltend, die Beklagte habe ihm den Beizug eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts empfohlen. RA Y4._____ habe für die Prüfung des Falles Fr. 2'592.– verrechnet (Urk. 2 S. 5). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte von vornherein die richtige Partei verklagt hätte (Urk. 2 S. 22). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Schluss, die Mandatierung von RA Y4._____ durch den Kläger sei eine zwar nicht notwendige, aber trotzdem im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Folge der Unsorgfalt der Beklagten bei der Einleitung des Prozesses. Sie habe in der Triplik festgehalten, dass die Sache strafrechtlich zu prüfen sei, wenn die D._____ wider Erwarten weiterhin behaupte, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei nicht ihre Kun- din. Sie habe dem Kläger eine konkrete Frist genannt, bis wann ein Strafantrag anhand genommen werden sollte und habe dafür RA Dr. Y3._____ in Zürich emp- fohlen. Der Beizug von RA Y4._____ - so die Vorinstanz weiter - sei nicht zu früh erfolgt und gehe auf einen Ratschlag der Beklagten zurück. Die Androhung eines
- 31 - Strafantrages gegen die D._____ wäre nicht nötig gewesen, wenn die Beklagte die andere Gesellschaft ins Recht gefasst hätte. Der Beizug von RA Y4._____ sei damit aufgrund der früher erwähnten Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten und auf ih- re Empfehlung hin erfolgt. Dem Kläger selbst habe wiederum klar sein müssen, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kosten entstehen würden und trotzdem das Risiko bestehe, dass ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt ihm von einer Strafanzeige abraten würde. Der Kläger habe damit eine er- hebliche Mitverantwortung für diese zusätzlichen Kosten übernommen. Es recht- fertige sich daher, die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden von CHF 2'592.00 gestützt auf Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 OR auf die Hälfte zu reduzieren (Urk. 69 S. 34 f.). 4.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte einen hohen Hono- raraufwand im Zusammenhang mit dem Einreichen der Strafanzeige verursacht habe (Urk. 68 S. 12). Die Beklagte habe das mögliche Einreichen einer Strafan- zeige als wichtiges Element ihrer Prozessstrategie erachtet. Sie habe ihn nicht über die zu erwartenden Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko aufge- klärt. Sie habe betreffend Strafanzeige fast einen Arbeitstag verrechnet, ohne den Kläger auf die Kostenfolgen hinzuweisen. Es sei absurd, dem Kläger einen Vor- wurf zu machen, weil er diesem Rat der Beklagten gefolgt sei (Urk. 68 S. 43). 4.4. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war es keine Pflichtverletzung der Beklagten, wenn sie im Rahmen ihrer mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie eine Anzeige gegen die D._____ prüfte, hierfür einen Aufwand betrieb, jedoch zum Schluss kam, sie empfehle dem Kläger den Beizug eines im Strafrecht speziali- sierten Anwalts. Im Gegenteil war der Beizug eines Spezialisten geradezu gebo- ten, wenn sich die Beklagte nach Prüfung der Umstände als nicht kompetent ge- nug für die sich stellenden strafrechtlichen Fragen erachtete. Dass sie zur vor- gängigen Prüfung dieser Frage gleichwohl einen Aufwand betrieb, versteht sich von selbst.
- 32 - Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen, ohne ihn auf das Kostenrisiko aufmerk- sam zu machen, würde dies entgegen der Ansicht des Klägers keine Pflichtverlet- zung darstellen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dem Kläger klar sein musste, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kos- ten entstehen könnten und das Risiko besteht, dass ihm von einer Strafanzeige abgeraten würde (Urk. 69 S. 35). Dies ist jeder Partei bewusst, welche einen An- walt konsultiert. Zudem traf die Aufklärungspflicht über diese sowie weitere Kos- ten den neu mandatierten Anwalt. Letztlich kann der Kläger auch hier das Risiko nicht auf den überweisenden An- walt überwälzen, dass ein spezialisierter Anwalt von einem Strafprozess abrät und der Mandant auf den für diese Einschätzung entstandenen Kosten sitzen bleibt. Es wurde nicht angefochten, dass die Vorinstanz die Beklagte gleichwohl zur Tra- gung der Hälfte dieser Kosten verpflichtete. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
5. Verjährungsunterbrechende Betreibungen 5.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Forderung auf Ersatz von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 406.60 von zwei Betreibungen herrühre, welche der Kläger im Feb- ruar 2017 gegen RA Y2._____ und dessen als Aktiengesellschaft firmierende Anwaltskanzlei erhoben habe. Die Parteien hätten eine Klage gegen RA Y1._____ bzw. RA Z._____ ins Auge gefasst, weil RA Y1._____ es unterlassen habe, die Verjährung der Taggeldansprüche des Klägers zu unterbrechen. Auf- grund der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend die Verjäh- rung von Taggeldansprüchen hätten sie sich entschieden, gegen die D._____ auf Ausrichtung der Taggelder zu klagen, wobei zunächst eine "falsche" D._____- Gesellschaft eingeklagt worden sei. Es sei unerfindlich, warum erneut gegen
- 33 - RA Y2._____ bzw. die C._____ AG hätte geklagt werden sollen, wenn bzw. so- weit die Taggeldansprüche durch das Sozialversicherungsgericht als verjährt qua- lifiziert worden wären. Schadenersatz für verjährte Ansprüche hätten nach der Darstellung des Klägers RA Y1._____ oder RA Z._____ leisten müssen. Der Sinn der Betreibungen vom Februar 2017 lasse sich aus den Ausführungen des Klä- gers nicht erschliessen (Urk. 69 S. 38 f.). 5.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, diese Betreibungen im Februar 2017 gingen auf eine Empfehlung der Beklagten zurück. Sie habe im von ihr für den Beklagten geführten Rechtsstreit gegen RA Y2._____ festgehalten, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Kläger aus der Mandatsführung von RA Y2._____ ein Schaden entstanden sei. Allfällige Schadenersatzansprüche würden gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden (Urk. 68 S. 13, S. 44). 5.3. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war mit dem Vorbehalt der Beklagten, weitere Ansprüche gegen RA Y2._____ geltend zu machen, keine Empfehlung verbun- den, gegen diesen sogleich persönlich eine Betreibung einzuleiten. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, er habe solche Ansprüche selbständig bzw. mittels eines anderen Anwalts verfolgt. Andernfalls hätte ihn jener Anwalt über die Risiken aufgeklärt und hierfür einen entsprechenden Beratungsaufwand in Rech- nung stellen können. Der Kläger entschloss sich offenbar vielmehr aus eigenen Stücken und ohne Rücksprache mit der Beklagten vorsichtshalber zu Betreibun- gen gegen RA Y2._____ und dessen Anwaltskanzlei. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen den Betreibungskosten des Klägers und der Aussage der Beklagten im früheren Verfahren, wonach weitere Ansprüche vorbehalten würden, besteht nicht. Entsprechend verneinte die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht in diesem Punkt zurecht. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
- 34 -
6. Eventualantrag auf Prüfung der Angemessenheit des Honorars 6.1. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger wendet sich im Eventualantrag gegen die Höhe des Honorars der Be- klagten. Dieses sei unangemessen hoch gewesen. Insbesondere hätte der Stun- denansatz bei gewissen Positionen nicht angewendet werden dürfen. Andere Po- sitionen seien krass übersetzt. Letztlich seien die 249 verrechneten Stunden durch das Gericht bzw. Berufungsgericht noch einmal detailliert zu überprüfen (vgl. Urk. 68 S. 47 ff.). Das Sozialversicherungsgericht und das Bezirksgericht hätten tiefere Prozessentschädigungen zugesprochen bzw. als angemessen er- achtet, zumal vor Sozialversicherungsgericht nur ein beschränktes Beweismass erforderlich sei. Die Beklagte habe gemäss dem Zweitprozess am Sozialversiche- rungsgericht maximal Fr. 8'400.– verrechnen dürfen, was zuzüglich Mehrwert- steuer Fr. 9'072.– entspreche (vgl. Urk. 68 S. 13, S. 37, S. 47). 6.2. Würdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf einen vertraglichen Rückerstattungsan- spruch des Honorars bereits oben eingegangen wurde. Die Vorinstanz verneinte einen solchen zu Recht und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Scha- denersatz, insbesondere die Parteientschädigung des Erstprozesses und nicht erstattete Kosten in dessen Rechtsmittelverfahren. Vorliegend ist nicht die Angemessenheit der Prozessentschädigung in den vom Kläger geführten anderen Verfahren zu beurteilen. Dies hätte in den Rechtsmittel- verfahren jener Prozesse geschehen müssen. Die gerichtlich zugesprochene Par- teientschädigung führt zu keiner Reduktion des Anwaltshonorars bzw. zu einer Rückerstattungspflicht der Anwältin an ihren Mandanten im die Parteientschädi- gung übersteigenden Mehrbetrag. Mit der inhaltlichen Prüfung der Honorarnote verlangt der Kläger faktisch eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
- 35 - Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der Kläger befand sich bei der Begleichung der Schuld in keinem Irrtum. Er macht nicht geltend, er habe das Einverständnis zu den einzelnen Aufwandpositionen irrtümlich erteilt, welche er heute als ungerechtfertigt erachtet. Die Beklagte liess ihm regelmässig Teilrechnungen und Abrechnungen zukommen und legte über ihre Bemühungen Rechenschaft ab, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Urk. 69 S. 28). Die Beklagte informierte ihn damit über die aufgelaufenen Kosten und über deren einzelne Positionen, was er akzeptierte und bezahlte. Mangels Irr- tums betreffend die einzelnen genehmigten Positionen entfällt daher ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Eventualantrag auf "Verrechnung" der Honorare von RA Y5._____ und RA Y6._____ im Zweitprozess 7.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit den Honorarforderungen dieser An- wälte im Zweitprozess sei kein durch die Unsorgfalt der Beklagten verursachter Schaden eingetreten. Der Beizug von RA Y5._____ und der Wechsel zu RA Y6._____ seien keineswegs eine zwingende oder zumindest eine adäquate Folge des verlorenen Erstprozesses gewesen. Sofern diese Anwaltskosten überhaupt als Schaden zu betrachten seien, müsse festgestellt werden, dass der Kläger die- sen Schaden selbst verursacht habe, zumindest durch Verletzung seiner Scha- denminderungspflicht. Die Beklagte habe sich bereits gründlich in die Materie ein- gearbeitet und die im (verlorenen) Erstprozess beim Sozialversicherungsgericht geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag prak- tisch erschöpfend begründet. Es sei nach Abweisung dieser Klage nur noch da- rum gegangen, eine praktisch identische Klage gegen die D2._____ AG zu erhe- ben. Die Beklagte habe ausdrücklich in Aussicht gestellt, im Zweitprozess das Resultat ihrer Bemühungen im Erstprozess zu verwenden, ohne dafür ein zusätz-
- 36 - liches Honorar zu verlangen, was auch selbstverständlich sei: Für diese Bemü- hungen hätte sie keinesfalls ein zweites Mal Rechnung stellen dürfen. Hätte der Kläger der Beklagten das Mandat nicht entzogen, hätte der Zweitprozess kaum mehr Anwaltskosten verursacht (wobei offen bleiben kann, welchen Teil dieser Kosten der Kläger überhaupt noch hätte zahlen müssen). Mit dem Beizug eines neuen Anwalts und einem weiteren Anwaltswechsel habe er selbst erhebliche Kosten verursacht. Diese seien, wie mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe, hauptsächlich daraus entstan- den, dass die neuen Anwälte sich in die Sache hätten einarbeiten müssen. Dafür, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger diese vermeidbaren Kosten zu ersetzen, sei kein Rechtsgrund ersichtlich. Zu ergänzen sei, dass die Parteien dem Sozialversicherungsgericht im Erst- wie im Zweitprozess im Wesentlichen die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen unterbreitet hätten. Es sei anzu- nehmen, dass die Rechtsanwälte Y5._____ und Y6._____ ein weit höheres Hono- rar in Rechnung gestellt hätten, wenn sie zur Begründung des Rechtsstandpunkts des Klägers nicht auf die Vor-Arbeiten der Beklagten hätten zurückgreifen können (Urk. 69 S. 36). 7.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger beantragt im Eventualstandpunkt der Berufung, die Berufungsbeklagte "sei zu verpflichten, das zugesprochene Honorar mit jenem Honorar zu verrech- nen, das dem Berufungskläger im "Zweitprozess" beauftragten Rechtsvertreter in Rechnung gestellt wurde" (Urk. 68 S. 2). Gemeint ist damit jedoch entgegen dem Wortlaut des Antrags keine Verrechnung, sondern Schadenersatz in Höhe der Honorare, welche dem Kläger im Zweitprozess für anwaltliche Aufwendungen an- fielen. Er macht im Wesentlichen geltend, der "Vertrauensschutz" sei nach dem verlore- nen Erstprozess und den von der Vorinstanz festgestellten Verfehlungen der Be- klagten nicht mehr gegeben gewesen. Das Mandat sei aufgrund der fehlerhaften Vertragsausführung sofort kündbar gewesen, da das Vertrauen nicht mehr gege- ben gewesen sei. Die angebliche Übernahme der Arbeitsergebnisse der Beklag- ten durch den Kläger sei unzutreffend (vgl. Urk. 68 S. 12, S. 38).
- 37 - 7.3. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass beide sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ge- gen D._____-Gesellschaften geführt wurden. In beiden Verfahren wurden die Ge- sellschaften durch Fürsprecher H._____ vertreten (Urk. 3/12 S. 1 und Urk. 42/86 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 16. Oktober 2018 fest, dass im Wesentlichen die gleichen Rechts- und sachverhaltlichen Fragen zu be- handeln waren (Urk. 42/86 E. 8.3). Abgesehen von der Klageerhebung gegen die falsche Partei hatte die Beklagte wie erwähnt keine Sorgfaltspflichtverletzungen begangen. Der Kläger verkennt, dass durch die Führung des Erstprozesses mit demselben Parteivertreter der Gegenseite, in welchem sich identische Rechts- und Sachver- haltsfragen stellten, der Prozess und die entsprechenden Argumente weitgehend bekannt waren. Die Beklagte hatte sich mit E-Mail vom 4. März 2016 bereit er- klärt, den ersten Schriftenwechsel kostenfrei für den Kläger zu führen und ihre drei bisherigen Eingaben beim Sozialversicherungsgericht zu einer einzigen, neu- en Eingabe zusammenzufassen (Urk. 3/16). Auch wenn den Kläger keine Pflicht traf, dieses Angebot anzunehmen, musste ihm bewusst sein, dass er durch die Mandatierung eines neuen Anwalts Mehrkos- ten verursachte, weil dieser sich zunächst in den Fall einarbeiten musste. Wenn der Kläger gleichwohl einen neuen Anwalt mandatierte, war dies sein Recht. Ebenso war es sein Recht, diesen Anwalt nach dem ersten Schriftenwechsel im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wiederum auszuwechseln und damit weitere Kosten zu generieren. Genauso wäre es sein Recht gewesen, während des ersten sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies alles ändert jedoch am Umstand nichts, dass die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten im Gesamtkontext nicht dergestalt war, dass sich ein Vertrauensverlust und damit einhergehend der Entzug des Mandates aufge- drängt hätte. Es ist daran zu erinnern, dass die D._____ im ersten Schriftenwech- sel die fehlende Passivlegitimation selbst nicht bemerkt hatte und die Beklagte zu Recht auf den gemeinsamen Auftritt der D._____-Gesellschaften und die perso- nelle Identität der Führungsgremien der Gesellschaften hinwies.
- 38 - Dem Kläger war im Rahmen der Triplik die Problematik der möglicherweise feh- lenden Passivlegitimation bewusst und er hielt in Kenntnis der bei Klageeinleitung unterlassenen Aufklärung über das Prozessrisiko der falschen Gegenpartei an der Vertretung durch die Beklagte fest. Erst mit dem ungünstigen Urteil im Erstpro- zess wechselte der Kläger seine Rechtsvertretung. Mit anderen Worten war das Urteil die Ursache für den Anwaltswechsel und nicht die bereits zuvor bekannte Sorgfaltspflichtverletzung. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die Mandatierung von neuen Anwälten, welche durch ihre Einarbeitung einen Zusatzaufwand generierten, vorliegend kei- ne adäquat kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Dies gilt erst recht nicht für den abermaligen Anwaltswechsel des Klägers von RA Y5._____ zu RA Y6._____ im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels des Zweit- prozesses. Die Vorinstanz verneinte eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht.
8. Fazit Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'250.– dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GebVO). Sie sind mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Urk. 72). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, das Gutachten Dr. med. E._____ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'250.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein und je unter Beilage des Doppels von Urk. 68. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'114.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 40 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Sachverhalt Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beauftragte im Jahre 2006 Rechtsanwalt (fortan RA) Dr. Y1._____ im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Krankentaggeldversicherung. Im Jahre 2007 mandatierte er zur Wah- rung seiner Interessen RA lic. iur. Y2._____, mit welchem er in der Folge in einen Streit um das Honorar geriet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) vertrat den Kläger im Prozess gegen RA Y2._____ bzw. dessen Anwalts- kanzlei C._____ AG vor dem Bezirksgericht Zürich. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Klage von RA Y2._____ ab und hiess die Widerklage des Klägers gut (Urk. 3/4). In der Folge mandatierte der Kläger die Beklagte erneut mit einer Klage gegen RA Dr. Z._____, den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____, weil letzterer es pflichtwidrig unterlassen habe, die zur Unterbrechung der Verjährung gebotenen Massnahmen zu ergreifen. In der Folge bereitete die Beklagte das Vorgehen gegen RA Z._____ vor und stellte hierfür Rechnungen, die der Kläger bezahlte. Mitte 2013 empfahl die Beklagte dem Kläger gestützt auf ein zwischenzeitlich er- gangenes Bundesgerichtsurteil, die Ansprüche auf Taggeldleistungen zunächst bei der "D._____ Versicherung" (sic!) einzuklagen. In der Folge unterschrieb der Kläger am 14. Dezember 2013 eine Vollmacht für eine Klage gegen die D1._____ AG, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich 3% Kleinspesenpau- schale und Mehrwertsteuer vereinbart wurde (Urk. 3/7+8). Die Klage gegen die D1._____ AG wurde am 18. Dezember 2013 beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Es wurde eine Forderung in
- 6 - Höhe von Fr. 313'858.60 nebst 5% Zins seit 24. Januar 2007 geltend gemacht (Urk. 3/9). Die D1._____ AG bestritt mit der Duplik erstmals ihre Passivlegitimation und machte geltend, die Versicherungspolice laute auf die D2._____ AG (Hervorhe- bung durch die Kammer). In der Folge führte das Sozialversicherungsgericht ei- nen weiteren Schriftenwechsel durch und wies die Klage hernach mit Urteil vom
24. Februar 2016 mit der Begründung der fehlenden Passivlegitimation ab. Es verwarf die Einwendungen des Klägers bzw. der Beklagten, wonach das Verhal- ten der D1._____ AG rechtsmissbräuchlich sei und eine solidarische Haftung mit der D2._____ AG vorliege. Einem Parteiwechsel habe keine der Gesellschaften zugestimmt. Der Kläger wurde zu einer Parteientschädigung von Fr. 7'931.– ver- pflichtet (vgl. Urk. 3/12 S. 6 ff.). Die Beklagte stellte dem Kläger für ihre Aufwen- dungen in diesem Verfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 69'656.80 in Rechnung, welches er bezahlte. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde von der D1._____ AG beim Bundesgericht wegen der als zu niedrig erachteten Parteientschädigung ange- fochten. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger in Abweisung der Beschwerde eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese Entschädigung deckte seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4'768.– im Be- trag von Fr. 2'268.– nicht. Die Beklagte empfahl dem Kläger die Prüfung einer Strafanzeige gegen die D1._____ AG und empfahl ihm für das strafrechtliche Verfahren RA Dr. Y3._____ (Urk. 3/10). In der Folge beauftragte der Kläger RA Dr. Y4._____ damit, welcher für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe von Fr. 2'592.– stellte (Urk. 3/11). Die Beklagte bot dem Kläger an, eine neue Klage gegen die D2._____ AG unter Zugrundelegung aller bisherigen Rechtsschriften kostenlos einzureichen, wollte aber alle weiteren Tätigkeiten ab der Klageantwort nochmals neu verrechnen. Der Kläger verlangte hingegen die kostenlose Führung des neuen Prozesses und die Übernahme der vom Kläger zu entrichtenden Parteientschädigung. Weil die Par- teien sich nicht einig wurden, betraute der Kläger RA Y5._____ mit der Vertretung
- 7 - seiner Interessen im Prozess gegen die D2._____ AG. Dieser reichte die Klage am 26. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht ein. Mit der Replik be- traute der Kläger RA Mag. iur. Y6._____. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage im Umfang von Fr. 188'308.– zuzüglich Zins zu 5% ab 24. Januar 2007 gut und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 42/86). Der Kläger forderte vor Vorinstanz von der Beklagten die Rückerstattung des an sie bezahlten Honorars in Sachen D2._____ AG im Verfahren vor Sozialversiche- rungsgericht in Höhe von Fr. 69'656.80 und im bundesgerichtlichen Verfahren die Erstattung von Fr. 2'268.–. Sodann verlangte er die Entschädigung für die von ihm zu zahlende Prozessentschädigung von Fr. 7'931.– im Verfahren vor Sozial- versicherungsgericht. Weiter verlangte er die Rückerstattung des Honorars in Höhe von Fr. 11'754.95 für die Tätigkeit der Klägerin in Sachen RA Z._____. Zudem verlangte der Kläger die Entschädigung für das Honorar von RA Y4._____ für die Prüfung einer Strafanzeige in Höhe von Fr. 2'592.–. Und schliesslich verlangte er von der Beklagten den Betrag von Fr. 216.45 für ei- nen Rechenfehler in der Widerklage gegen RA Y2._____ im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Fr. 406.60 für unnötige Betreibungen als verjährungsunter- brechende Massnahmen sowie Fr. 103.30 für die Betreibung gegen die Beklagte.
E. 2 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil die Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren ein (Urk. 2). Am 24. Januar 2018 erstattete die Beklagte die Klageantwort (Urk. 13). Die Replik wurde am 17. April 2018 erstattet (Urk. 19) und die Duplik am 20. Juni 2018 (Urk. 24). Die ursprünglich auf den 25. Oktober 2018 angesetzte Hauptverhandlung wurde den Parteien wieder abgenommen, weil der Vertreter der Beklagten verstorben
- 8 - war (Urk. 30). Die Beklagte mandatierte neu RA lic. iur. X._____ (Urk. 36), wo- raufhin die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 11. April 2019 ansetzte. Die Beklagte liess am 14. Dezember 2018 das Urteil des Sozialversicherungsge- richts vom 16. Oktober 2018 im Verfahren des Klägers gegen die D2._____ AG einreichen (Urk. 42/86). Dem Kläger wurde darauf in Aussicht gestellt, ihm werde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 43 und Prot. I S. 13). Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte RA Y6._____ mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 44), worauf sich am 26. März 2019 RA lic. iur. Y7._____ als neuer Vertreter des Klägers konstituierte (Urk. 46). Die Parteien gaben der Vorinstanz zu erkennen, aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu wol- len, weshalb sie die Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung beantragten (Urk. 50 f.). Die Vorinstanz kam diesem Ansinnen nach (Urk. 52). RA X._____ erklärte am 25. März 2019, er wünsche keine Durchführung einer Hauptverhandlung (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragte RA Y7._____ bei der Vorinstanz, das Verfahren zwecks Führung aussergerichtli- cher Vergleichsgespräche weiter ruhen zu lassen. Zudem werde auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 55). RA X._____ erklärte am
E. 2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, indem sie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Passivlegitimation der dortigen Beklagten vor Einleitung des Verfahrens nicht ge-
- 16 - nügend geklärt habe. Es sei im Sinne einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei pflichtgemässer Sorgfalt seitens der Beklagten die Klage, welche mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen wurde, nicht erhoben worden wäre. Die Kosten dieses Prozesses seien somit ein durch die Vertragsverletzung der Beklagten verursachter Schaden. Jedoch hätten die Bemühungen der Beklag- ten in einem Zweitprozess wiederverwendet werden können. Die Argumentation, mit der die Beklagte die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht habe, seien nicht abhängig von der Person der eingeklagten Versicherungsgesellschaft gewesen. Abgesehen von den Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Bestreitung der Einrede im Rahmen der Duplik seien die Bemühungen der Beklagten nicht nutzlos gewesen. In einem allenfalls erforderli- chen Zweitprozess gegen die D2._____ Allgemeine Versicherung AG seien sie von identischem Wert gewesen. Dieser Nutzen hätte sich in entsprechenden Ein- sparungen bei den vom Kläger später beigezogenen Anwälten Y5._____ und Y6._____ niedergeschlagen haben müssen (Urk. 69 S. 27 f.). Der Kläger habe die beanstandeten Rechnungen offenbar vorbehaltlos bezahlt. Die Beklagte habe ihm über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt, und der Kläger habe an den Besprechungen mit ihr teilgenommen und die Entwürfe und Doppel der von ihr erarbeiteten Rechtsschriften gesehen. Für eine Rückforderung des Bezahlten wegen überhöhter Rechnungstellung bestehe deshalb kein Rechtsgrund und zwar auch nicht gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereiche- rung gemäss Art. 62 ff. OR (Urk. 69 S. 28). Demgegenüber seien die zu leistende Parteientschädigung vor dem Sozialversi- cherungsgericht und seine ungedeckten Kosten im Verfahren vor Bundesgericht völlig unnütz gewesen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte daher zur Bezah- lung von Fr. 7'931.– sowie Fr. 2'268.– zuzüglich Zins zu 5%, entsprechend der Parteientschädigung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowie der nicht gedeckten Prozessentschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urk. 69 S. 32 f.). Diese beiden Punkte wurden nicht angefochten.
- 17 -
E. 2.2 Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung verlangt der Kläger die Rückerstattung des gesamten Anwalts- honorars von Fr. 69'656.80, welches er der Beklagten im Rahmen des sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahrens bezahlt habe. Er macht geltend, es sei nicht er- stellt, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten weitestgehend vertragskonform ausge- führt habe. Insbesondere habe sie diverse weitere Sorgfaltspflichten verletzt. Auf die konkreten Vorbringen ist nachfolgend soweit nötig einzugehen.
E. 2.3 Einreichung einer Klage über eine verjährte Forderung Der Kläger macht mit der Berufung geltend, sein Anspruch gegenüber der von der Beklagten ins Recht genommenen falschen Partei sei bereits "eindeutig verjährt" gewesen. Hätte er den Rechtsstreit nicht schon wegen der fehlenden Passivlegi- timation verloren, so wäre dies spätestens aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung "mit Sicherheit" der Fall gewesen (Urk. 68 S. 8, S. 14 ff.). Der Kläger erhebt diesen Einwand wider besseren Wissens. Im Urteil vom
16. Oktober 2018 hielt das Sozialversicherungsgericht im gegen die D2._____ AG geführten Verfahren in Erwägung 3.3.2 ausdrücklich fest, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei (Urk. 42/86 S. 2). Hätte die Beklagte mithin korrek- terweise gegen diese Partei statt gegen die D1._____ AG geklagt, wäre die ein- geklagte Forderung nicht verjährt gewesen. Im Übrigen stellte er sich im früheren Verfahren vor Bezirksgericht Zürich selbst auf den Standpunkt, dass sein Anspruch verjährt sei, weshalb das Honorar von RA Y2._____ nicht geschuldet sei (Urk. 15/10 S. 12). Dieser Auffassung folgte das Bezirksgericht Zürich. Mithin war ihm das Risiko einer eingetretenen Verjäh- rung bewusst, wenn er in der Folge gleichwohl eine Klage gegen die D._____ ein- leitete. Weiter steht die behauptete offensichtliche Verjährung im Widerspruch zur Argu- mentation des Klägers vor Vorinstanz: In der Klage führte der Kläger aus, die Prü- fung der Klage gegen RA Z._____ sei ein Fehler gewesen. Vorab hätte das Sozi- alversicherungsgericht die Frage der Verjährung beurteilen müssen. Im Falle der
- 18 - Verjährung hätte das Prozessrisiko in einem allfälligen Prozess gegen RA Z._____ massiv reduziert werden können, weil das Gericht in jenem Verfahren dem Sozialversicherungsgericht gefolgt wäre (vgl. Urk. 2 S. 15). Mit anderen Wor- ten wirft der Kläger der Beklagten vor, das Verfahren vor Sozialversicherungsge- richt gerade nicht früher in die Wege geleitet zu haben, um die Verjährung zu prü- fen, obwohl er nach seiner heutigen Auffassung die Verjährung als offensichtlich erachtet. Mit der Replik hatte er gar geltend gemacht, dass die Beklagte es versäumt habe, das Sozialversicherungsgericht auf den Versicherungstypus hinzuweisen und ihn hierdurch dem unnötigen Risiko ausgesetzt, dass das Sozialversicherungsgericht eine eingetretene Verjährung bejahen würde (Urk. 19 S. 14). Mit anderen Worten machte er selbst geltend, dass die Verjährung alles andere als eindeutig war und dass mit den seines Erachtens richtigen Argumenten eine Verjährung verneint würde. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine "eindeutig verjährte" Forderung eingeklagt, ist unter allen Gesichtspunkten unberechtigt. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten lag offenkundig nicht vor, drang der Klä- ger doch bei der effektiv passivlegitimierten Beklagten mit seiner Forderung teil- weise durch.
E. 2.4 Unterlassung der Beschränkung des Prozessthemas Der Kläger macht weiter geltend, die Frage der Verjährung hätte vor Sozialversi- cherungsgericht schon früh geklärt werden können. Die "D._____ Adliswil" habe nach der Klageeinleitung den Antrag gestellt, das Prozessthema auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die Beklagte habe diese Möglichkeit jedoch bewusst und ohne den Kläger zu informieren hintertrieben. Sie habe verhindert, dass der Prozess in diesem frühen Stadium hätte beendet werden können (Urk. 68 S. 10, S. 20 f.). Der Kläger verkennt, dass die Verfahrensleitung durch das Sozialversicherungs- gericht und nicht durch die Beklagte ausgeübt wurde. Letztere hatte es nicht in
- 19 - der Hand, das Prozessthema zu beschränken, sondern hatte sich nach den Vor- gaben des Sozialversicherungsgerichts zu richten. Wenn dieses das Prozessthe- ma trotz entsprechendem Antrag der Gegenseite nicht beschränkte, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Selbst wenn die Beklagte sich dem Antrag der Ge- genseite angeschlossen hätte, hätte dies nichts daran geändert. Die Verfahrens- herrschaft lag gleichwohl beim Sozialversicherungsgericht und es ist nicht darge- tan, dass sich dieses anders entschieden hätte, wenn sich die Beklagte dem An- trag der Gegenseite angeschlossen hätte. Wenn die Beklagte dem Sozialversi- cherungsgericht mitteilte, mit einer Beschränkung des Prozessthemas nicht ein- verstanden zu sein, weil sie die Verjährungseinrede als offensichtlich unrichtig bestreite, folgte sie der mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie. Darin besteht keine Sorgfaltspflichtverletzung. Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht des Klägers im Verhalten der Beklag- ten, sich der Verjährungseinrede bzw. dem Antrag auf Beschränkung des Pro- zessthemas zu widersetzen, keine Verletzung der Sorgfalts- oder Treuepflicht zu erblicken.
E. 2.5 Falscher Grund für die Einreichung der Klage Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe sich aus einem falschen Grund entschieden, zunächst nicht gegen die D._____ vorzugehen, was die Vor- instanz nicht berücksichtigt habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 16. Oktober 2018 festgehalten, dass die im Jahre 2013 geänderte Recht- sprechung vorliegend ohne Auswirkung bleibe. Die Beklagte hätte die Klage be- reits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts einreichen können (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit diesem Einwand setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seinem zuvor vorge- brachten Einwand, wonach die Verjährung bei Klageeinleitung im sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren "offensichtlich" gewesen sei. Gegebenenfalls wäre auch eine frühere Klageeinleitung aussichtslos gewesen. Der Kläger behauptet indes nicht, dass ihm durch die spätere Einreichung der Klage ein Schaden ent- standen ist und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klage be-
- 20 - reits früher hätte eingereicht werden können, führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Schlechterfüllung des Auftrags und einem Rückforderungs- anspruch des Honorars der Beklagten, wäre doch der entsprechende Aufwand gleichwohl, einfach früher, angefallen.
E. 2.6 Nennung eines Versicherungsmodells in der Klage Der Kläger macht geltend, die Klage vor dem Sozialversicherungsgericht sei feh- lerhaft erfolgt, weil die Bedeutung der Versicherungsart einer Schadensversiche- rung nicht berücksichtigt worden sei. Die Ansprüche des Klägers seien deshalb nicht verjährt. Die Beklagte habe jedoch die Ansicht vertreten, dass der Kläger das falsche Versicherungsmodell abgeschlossen habe, obwohl die Ansprüche mit dem alternativen Versicherungsmodell einer Summenversicherung bereits ein- deutig verjährt gewesen wären. Hätte der Kläger das Versicherungsmodell in der neu eingereichten Klageschrift im Zweitprozess nicht thematisiert, wäre auch die- ser Prozess verlorengegangen (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit seinem Einwand setzt sich der Kläger abermals in Widerspruch zu seinen ei- genen Ausführungen, wonach die Klage bzw. sein Anspruch offensichtlich verjährt gewesen sei. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht die Klage nicht aus diesem Grunde abwies, sondern mit der Begründung der feh- lenden Passivlegitimation. Zudem führte der Kläger vor Vorinstanz selbst aus, dass die Beklagte das Versicherungsmodell nicht thematisiert habe (Urk. 60 S. 3). Damit beging sie keinen Fehler. Namentlich verkennt der Kläger, dass das Sozi- alversicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und es die Rechts- lage auch ohne Hinweis der Beklagten erkannt hätte. Die Unterlassung eines Hinweises auf das Versicherungsmodell ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, welche zu einer Klageabweisung geführt hätte, wurden doch die Ausgestaltung des Vertrags selbst und dessen Rechtsfolgen schon im Erstprozess behauptet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger das Obsiegen im Zweitprozess auf dieses neue Argument zu- rückführt.
- 21 -
E. 2.7 Zu hoher Aufwand zum Nachweis des versicherten Verdienstes Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe einen übermässigen Hono- raraufwand betrieben und diesen mit schwer nachvollziehbaren und noch schwie- riger beweisbaren Geldflüssen der Arbeitgeberin des Klägers begründet. Dabei bestehe vor dem Sozialversicherungsgericht nur ein reduziertes Beweismass und der Verdienst habe mit der Steuererklärung, dem AHV-Ausweis und IK-Auszug rechtsgenügend bewiesen werden können. Das Sozialversicherungsgericht habe dem Kläger nur deshalb nicht die volle Klageforderung zugesprochen, weil er nicht habe nachweisen können, welchen Kenntnisstand die D._____ bezüglich des Lohnes des Klägers gehabt habe. Die Klageschrift der Beklagten sei auch in diesem Punkt fehlerhaft gewesen, weil sie es unterlassen habe, das Sozialversi- cherungsgericht auf die diesbezügliche Bedeutung des Meldeformulars hinzuwei- sen, in dem der Kläger der D._____ den Krankheitsfall mitgeteilt habe und aus dem der Jahreslohn des Klägers ersichtlich gewesen sei (Urk. 68 S. 18). Wenn der Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darin erkennen will, dass diese den versicherten Verdienst möglichst genau belegen wollte, irrt er. Im Gegenteil kam die Beklagte mit dem Versuch eines möglichst gründlichen Nachweises zum Verdienst ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht eben gerade nach. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Verfahren ein reduziertes Beweismass genügt. Dies entbindet einen Anwalt nicht, die seines Erachtens notwendigen Beweismittel zu eruieren und darzulegen. Wie der Zweitprozess zeigte, konnte der Kläger auch nach der Mandatierung zweier weiterer Anwälte die Klageforde- rung nicht vollumfänglich erhältlich machen, weil ihm der nötige Nachweis nicht in allen Punkten gelang (so der Kläger in Urk. 68 S. 18). Mit anderen Worten liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn die Beklagte einen Aufwand betrieb, um eine von ihr behauptete wesentliche Tatsache genau zu belegen.
E. 2.8 Passivlegitimation Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte eine falsche Rechtsauffas- sung vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten habe. Namentlich habe sie nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation in der Duplik behauptet,
- 22 - dass die D2._____ AG und die D1._____ AG solidarisch haftende Gesellschaften seien. Zu einer solchen falschen Rechtsauffassung habe er keine gültige Zustim- mung geben können. Er habe dem Vorgehen der Beklagten nach Eingang der Duplik nie ausdrücklich zugestimmt (Urk. 68 S. 9, S. 25). Die Beklagte habe den Kläger nie darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich der Frage der fehlenden Passivlegitimation ein Risiko bestehe. Sie habe an der Fortführung des Prozesses bereits gearbeitet, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen und ihn über die bestehenden Prozessrisiken und Kostenfolgen aufzuklären (Urk. 68 S. 27). So- dann habe sie ihm für die Ausführungen zur Passivlegitimation einen Aufwand von insgesamt 10.8 Stunden bzw. Fr. 3'240.– inkl. MwSt. verrechnet (Urk. 68 S. 28). Diesen Aufwand hätte sie ihm nicht verrechnen dürfen (Urk. 68 S. 46). Der Einwand der fehlenden ausdrücklichen Einwilligung des Klägers ist aktenwid- rig. Am 16. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Triplik zur Durchsicht zu (Urk. 15/57). Am 24. März 2015 antwortete der Kläger der Beklag- ten: "Ja, das sieht gut aus. Sie können die Replik einreichen" (Urk. 15/59). Offen- kundig meinte er damit die Triplik, war doch die Replik bereits am 2. Oktober 2014 eingereicht worden (Urk. 15/37). Dies erkannte denn auch die Beklagte, reichte sie doch die Triplik tags darauf, am 25. März 2015, ein (Urk. 15/39). Die Behaup- tung einer fehlenden Instruktion widerlegt der Kläger selbst, indem er in der Beru- fungsschrift ausführt, die Beklagte habe ihm gegenüber die Risiken nach der Dup- lik falsch dargestellt (Urk. 68 S. 10). Aktenwidrig ist ferner auch der klägerische Einwand, dass er nie auf die fehlende Passivlegitimation aufmerksam gemacht worden sei. Mit E-Mails vom 27. Februar 2015 und vom 5. März 2015 machte ihn die Beklagte ausdrücklich darauf auf- merksam, dass erstmals die fehlende Passivlegitimation thematisiert worden sei (Urk. 21/26 und 21/27). Nachdem der Kläger offenkundig keine Änderungen in der Triplik wünschte (vgl. Urk. 15/59), war ihm vor deren Einreichung bewusst, was deren Inhalt sein würde. Bereits auf der zweiten Seite der Triplik thematisierte die Beklagte die Wichtigkeit der Passivlegitimation und legte dem Gericht bzw. vor- gängig dem Kläger ihre Auffassung der Rechtslage dar.
- 23 - Im Gegensatz zur Einleitung der Klage, wo die Beklagte entsprechende Abklä- rungen zur Passivlegitimation unterliess und hierfür zu Recht auch keinen Auf- wand verrechnete, war dem Kläger jedoch bei der Ausfertigung der Triplik be- wusst, dass ein Prozessrisiko in Bezug auf die Passivlegitimation bestand. Inso- fern ist zu unterscheiden zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung vor Einleitung der Klage und der Fortsetzung des Prozesses nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Duplik. Die Ehefrau des Klägers legte der Be- klagten in der E-Mail vom 16. März 2015 dar, wie die D._____ die beiden Gesell- schaften vermische und unter anderem von der Generalagentur F._____ Korres- pondenz auf dem Briefpapier der D1._____ erhalten habe, obwohl keine andere vertragliche Beziehung bestanden habe (vgl. Urk. 21/29). Die Beklagte tätigte mithin entsprechende Abklärungen in Absprache mit dem Kläger bzw. dessen Ehefrau. Sie stellte sich namens des Klägers auf den Standpunkt, die beiden Ver- sicherungsgesellschaften würden solidarisch haften, da sie irreführend im Markt auftreten würden. Es handle sich beim 4-köpfigen Verwaltungsrat und der 8- köpfigen Geschäftsleitung beider Firmen um die exakt gleichen Personen. Die Firmen würden mit einem gemeinsamen Schadenscenter agieren, das unter dem Namen "D._____ Versicherungen" laufe, und sie würden bewusst als Einheit auf- treten. Die Berufung auf die fehlende Passivlegitimation sei rechtsmissbräuchlich (Urk. 15/39 S. 9). Damit nahm sie eine grundsätzlich vertretbare Position ein, die klar im Interesse des Klägers war, um die Passivlegitimation der dortigen Beklag- ten zu bejahen. Mit der Übermittlung des Entwurfs der Triplik, in welcher die Beklagte auch auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hinwies (Urk. 15/39 S. 10), gab sie auch die Emp- fehlung für ein solches Vorgehen und eine Information über die Prozesskosten und -risiken ab. Der Kläger wurde erneut auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und musste wissen, dass er somit nach wie vor das Risiko der eigenen Anwaltskosten bzw. der Par- teientschädigung trug. Er prüfte den Entwurf der Beklagten während einer Woche und genehmigte ihn in Kenntnis der Argumente der D._____. Damit schloss er sich im Bewusstsein der Kosten- und Prozessrisiken ihrer Auffassung an und ge-
- 24 - nehmigte ihren Standpunkt, wonach sie die Passivlegitimation mit der vorgelegten Triplik zu begründen versuchte. Für ihre entsprechende Arbeit in der Triplik durfte die Beklagte auch einen Auf- wand verrechnen, hatte sie doch zuvor keinen Anlass, ohne Grund entsprechen- de Argumente aufzuführen, welche die Gegenseite auf einen möglichen Schwachpunkt in der eigenen Prozessstrategie hinweisen würden. Sie musste sich jedoch nunmehr mit der Frage der Passivlegitimation im Rahmen der anwalt- lichen Sorgfaltspflicht auseinandersetzen und ihre Erwägungen darlegen. Dass die Auffassung letztlich vom Sozialversicherungsgericht nicht geschützt wurde, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Rückerstattungspflicht des Honorars. Er kann das Prozessrisiko nicht auf seine Anwältin abschieben. Im Gegensatz zur Klage- einleitung, bei der er von der Beklagten nicht über das Risiko der fehlenden Pas- sivlegitimation aufgeklärt worden war, war ihm nunmehr dieses Risiko bewusst. Die Beklagte setzte sich damit eingehend auseinander und präsentierte ihm ihre Auffassung sowie das Kostenrisiko in der Triplik. Es erscheint sachgerecht, wenn die Vorinstanz die Beklagte zur Tragung der Prozessentschädigung verpflichtete, nicht jedoch eine Reduktion für jenen Aufwand vornahm, die der Kläger entweder im Zweitprozess aufwenden konnte oder aber im Erstprozess in Kenntnis der be- strittenen Passivlegitimation billigte. So wird in der Triplik nebst dem Thema der Passivlegitimation auch auf Einwendungen in der Duplik eingegangen (vgl. Urk. 15/39), welche nunmehr im Zweitprozess bereits mit der ersten Eingabe ver- wendet werden konnten. Soweit sich der Kläger weiter daran stört, dass die Beklagte mit der Ausarbeitung der Triplik begonnen habe, ohne dass er dafür das vorgängige Einverständnis er- teilt habe, übersieht er, dass dies keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklag- ten darstellt. Insbesondere war er letztlich mit der Triplik und der Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden, weshalb der entsprechende Aufwand oh- nehin angefallen wäre. Selbst wenn eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde, würde es an einem Kausalzusammenhang für einen Schaden fehlen.
- 25 - Zusammenfassend fand die behauptete unterlassene Instruktion eben doch statt. Dies stellte auch die Vorinstanz fest (Urk. 69 S. 28 f.). Dass das Sozialversiche- rungsgericht der Rechtsauffassung der Beklagten letztlich nicht folgte, ändert wie bereits erwähnt nichts an der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Anwaltsho- norars. Das Unterliegen mit einer vertretbaren Rechtsauffassung ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfalts- und Treuepflicht.
E. 2.9 Dritter Schriftenwechsel Der Kläger erachtet es als eine Sorgfaltspflichtverletzung, dass der Prozess vor Sozialversicherungsgericht bis zur Quadruplik fortgesetzt worden sei. Im Zweit- prozess habe es nur zwei Schriftenwechsel gegeben und dies wäre auch vorlie- gend der Fall gewesen, wenn die Beklagte nicht die falsche Partei eingeklagt hät- te (Urk. 68 S. 11). Der Kläger unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, wonach sich die Triplik nebst der Frage der Passivlegitimation einge- hend mit den in der Duplik zum Teil neu vorgebrachten Argumenten auseinander- setzte. Er stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Auf seine Berufung ist mangels Begründung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht mit allen neuen Vorbringen auseinan- derzusetzen hatte. Hierzu gab die Duplik über die Frage der Passivlegitimation hinaus Anlass. Sodann lässt sich aus der Anzahl Schriftenwechsel im Zweitpro- zess keineswegs ableiten, dass der frühere Prozess bei gehöriger anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls mit lediglich zwei Schriftenwechseln hätte geführt werden kön- nen. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zweitprozess sämtliche Ein- wendungen und Argumente der dortigen Beklagten durch den Erstprozess kannte und die entsprechenden Gegenargumente vorweg einbringen konnte.
- 26 -
E. 2.10 Fazit Wie gezeigt, beschränkte sich die Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammen- hang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzig darauf, bei der Klageeinleitung die Passivlegitimation der Beklagten zu wenig genau geprüft, den Kläger nicht darüber aufgeklärt und die falsche Beklagte eingeklagt zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägers führt eine solche Pflichtverletzung nicht zur kompletten oder teilweisen Rückerstattung des gesamten Honorars. Vielmehr ist zu beachten, inwiefern die Sorgfaltspflichtverletzung zu einem nutzlosem Auf- wand führte, für welchen der Kläger die Beklagte zu Unrecht bzw. irrtümlich ent- schädigte. Der Kläger verkennt das Wesen eines Prozesses, wenn er geltend macht, die Ausführungen hätten im Zweitprozess nicht verwertet werden können. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte bzw. die neuen Anwälte des Klägers im Zweitprozess auf die klägerischen Argumente im Erstprozess zurückgreifen konn- ten. Somit waren sie dadurch bereits schon in der ersten Rechtsschrift des Zweit- prozesses in der Lage, Argumente und Gegenargumente aufzuführen, welche im Erstprozess erst aufgrund der Klageantwort provoziert worden waren. Die Rechtsschriften traten diesen Argumenten ihrerseits entgegen und waren daher zweifellos umfassend von Nutzen für den Kläger im Zweitprozess. Eine Reduktion des Honorars ist daher nicht angezeigt. Bei der Ausarbeitung der Klage und der Replik war die Frage der Passivlegitima- tion noch kein Thema. Ein entsprechender Aufwand wurde dem Kläger daher in- sofern nicht zu Unrecht verrechnet. Demgegenüber hatte sich der Kläger bzw. die Beklagte als seine Vertreterin zu neuen Einwendungen zu Vorbringen der Kla- geantwort zu äussern. Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in die- sem Verfahrensstadium waren daher notwendig, weil sich der Kläger entschied, das Verfahren trotz des Einwands fortzusetzen. Dies gilt auch für die Ausführun- gen zur Passivlegitimation, hatte der Kläger sich doch bewusst und in Kenntnis der Risiken beschlossen, das Verfahren fortzusetzen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass kein Anlass für eine Rückerstattung des Anwaltshonorars an den Kläger insgesamt oder auch nur eines Teils davon besteht. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger den von
- 27 - der Beklagten betriebenen Aufwand im Zweitprozess vollumfänglich verwenden konnte bzw. mit ihrem Aufwand zum Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Triplik in Kenntnis der Risiken entgegen seinen heutigen Vorbringen einverstanden war. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen
3. Honorar in Sachen RA Z._____
E. 3 Juni 2019 telefonisch, mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einver- standen zu sein (Prot. I S.17). In der Folge teilte RA Y7._____ mit Schreiben vom
E. 3.1 Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Rückerstattung des Honorars, welches er der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ bezahlt hatte. Er machte im Wesentlichen geltend, ein Grossteil des generierten Aufwandes habe für die Klage gegen die D2._____ AG übernommen werden können. Wegen der fehlenden Passivlegitimation seien die Aufwendun- gen jedoch völlig nutzlos und unbrauchbar gewesen. Es sei auch ein prozesstak- tischer Fehler gewesen, zuerst gegen RA Z._____ vorzugehen (Urk. 2 S. 9).
E. 3.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Abklärungen von G._____ und den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 7. Mai 2012 seien die Parteien im Dezember 2012 zu Recht davon ausgegangen, die Tag- geldansprüche des Klägers seien verjährt. Das Bundesgericht habe seine Praxis erst später, nämlich mit dem Entscheid 4A_20/2013 vom 15. Juli 2013, geändert. Eine Klage gegen die D._____ sei daher als aussichtslos erschienen. Aussichten habe dagegen eine Klage gegen RA Y1._____ gehabt, der mandatiert gewesen sei, die Interessen des Klägers zu vertreten und der es vermutlich pflichtwidrig un- terlassen habe, die Verjährung zu unterbrechen. Die Beklagte habe dem Kläger sodann über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt. Der Kläger habe das von ihr verlangte Honorar vorbehaltlos und in ausreichender Kenntnis des Sachver- halts bezahlt (Urk. 69 S. 30).
- 28 -
E. 3.3 Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil des Sozialversicherungsge- richts im "Zweitprozess" habe gezeigt, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend sei. Die vom Sozialversicherungsgericht angewandte Rechtsprechung sei bereits vor dem besagten Bundesgerichtsurteil gültig gewesen (Urk. 68 S. 11). Die Be- klagte hätte sofort eine Klage vor dem Sozialversicherungsgericht einreichen müssen (Urk. 68 S. 36). Der Kläger habe zwar den Prozess im Hinblick auf die Honorarforderung von RA Y2._____ gewonnen, unter dem Strich aber doch verlo- ren, denn das Gericht habe ihm lediglich eine Prozessentschädigung von Fr. 5'600.– zugesprochen, ein Betrag, der weit unter der Honorarrechnung der Be- klagten gelegen habe (Urk. 68 S.37).
E. 3.4 Würdigung Im Verfahren gegen RA Y2._____ vor dem Bezirksgericht Zürich machte der von der Beklagten anwaltlich vertretene Kläger geltend, die Forderung gegen die D._____ sei verjährt gewesen. Daher schulde er seinem früheren Vertreter RA Y2._____ das von ihm verlangte Honorar nicht, denn dieser habe eine aus- sichtslose Klage gegen die D._____ vorbereitet. Der Kläger führte dort aus, hätte er gewusst, dass eine Klage gegen die D._____ aussichtslos sei, hätte er dieser falschen Strategie von RA Y2._____ nicht zugestimmt (Urk. 15/10 S. 6). Das Be- zirksgericht Zürich gab ihm vollumfänglich recht und die gegen ihn erhobene Kla- ge wurde deswegen abgewiesen, während er mit der eigenen Widerklage durch- drang (vgl. Urk. 15/10 S. 11, S. 15, S. 17). Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, seine Auffassung vor dem Bezirksgericht sei falsch gewesen, macht er gleichzeitig geltend, dass das Be- zirksgericht Zürich falsch entschieden und die Klage von RA Y2._____ zu Unrecht abgewiesen habe. Mit anderen Worten wirft er der Beklagten faktisch vor, den für ihn geführten Prozess zu Unrecht gewonnen zu haben. Damit verhält sich der Kläger erneut widersprüchlich und treuwidrig.
- 29 - Die Parteien durften nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 7. Mai 2012 davon ausgehen, dass die Verjährung wie von die- sem angenommen eingetreten war und dass RA Y1._____ das Mandat unsorgfäl- tig ausgeführt haben könnte, weil er die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Wenn die Beklagte in der Folge im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ – den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____ – vorbe- reitete (vgl. Urk. 2 S. 4), verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht nicht. Im Gegenteil durf- te sie gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich von einer aussichtsrei- chen Klage ausgehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass das Sozialversicherungsgericht letztlich im Urteil vom 16. Oktober 2018 von keiner Verjährung ausging, führte der Kläger doch vor Vorinstanz selbst noch aus, dass RA Z._____ [recte: RA Y1._____] es versäumt habe, die Verjährung der Versicherungsleistungen fristgerecht zu unterbrechen (Urk. 2 S. 4). Eine Sorg- faltspflichtverletzung liegt in der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ un- ter den gegebenen Umständen keineswegs vor. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger trotz bereits getä- tigten Aufwendungen i.S. RA Z._____ letztlich riet, doch noch beim Sozialversi- cherungsgericht eine Klage gegen die D._____ einzureichen. Wie der Zweitpro- zess zeigte, hätte die entsprechende Klage Erfolg gehabt, wäre sie gegen die richtige D._____-Gesellschaft eingereicht worden. Auch dieser Ratschlag an den Kläger stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Wie oben dargelegt waren die Aufwendungen der Beklagten im Erstprozess für den Kläger im Hinblick auf den Zweitprozess nützlich. Wie der Kläger selbst gel- tend macht, konnten die gegen RA Z._____ erfolgten Aufwendungen im Erstpro- zess übernommen werden (Urk. 2 S. 11). Der Kläger scheint je nach Prozessausgang seinen jeweiligen Rechtsvertreter ins Recht zu fassen und diesem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er einen angeblich aussichtslosen Prozess verloren habe und nur irrtümlich der vor- geschlagenen Strategie gefolgt sei (vgl. das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, Urk. 15/10 S. 12, vgl. vorliegend Urk. 68 S. 10). Dies geht nicht an. Der Kläger verkennt, dass er das Unterliegen in einem Prozess nicht stets auf seinen jeweili-
- 30 - gen Anwalt mit der Begründung abschieben kann, der Prozess sei zum Vornhe- rein aussichtslos gewesen. Es bleibt im Grundsatz dabei, dass eine Partei und nicht ihr Rechtsvertreter das Prozessrisiko zu tragen hat. Zusammenfassend liegt mit der Vorinstanz keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor, wenn sie nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2012 im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ wegen einer Sorg- faltspflichtverletzung bzw. wegen Unterlassung der Verjährungsunterbrechung vorbereitete. Dies war eine logische Handlungsweise angesichts des Verfahrens- ausgangs bzw. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
4. Honorar von RA Y4._____ 4.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger machte zusammengefasst geltend, die Beklagte habe ihm den Beizug eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts empfohlen. RA Y4._____ habe für die Prüfung des Falles Fr. 2'592.– verrechnet (Urk. 2 S. 5). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte von vornherein die richtige Partei verklagt hätte (Urk. 2 S. 22). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Schluss, die Mandatierung von RA Y4._____ durch den Kläger sei eine zwar nicht notwendige, aber trotzdem im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Folge der Unsorgfalt der Beklagten bei der Einleitung des Prozesses. Sie habe in der Triplik festgehalten, dass die Sache strafrechtlich zu prüfen sei, wenn die D._____ wider Erwarten weiterhin behaupte, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei nicht ihre Kun- din. Sie habe dem Kläger eine konkrete Frist genannt, bis wann ein Strafantrag anhand genommen werden sollte und habe dafür RA Dr. Y3._____ in Zürich emp- fohlen. Der Beizug von RA Y4._____ - so die Vorinstanz weiter - sei nicht zu früh erfolgt und gehe auf einen Ratschlag der Beklagten zurück. Die Androhung eines
- 31 - Strafantrages gegen die D._____ wäre nicht nötig gewesen, wenn die Beklagte die andere Gesellschaft ins Recht gefasst hätte. Der Beizug von RA Y4._____ sei damit aufgrund der früher erwähnten Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten und auf ih- re Empfehlung hin erfolgt. Dem Kläger selbst habe wiederum klar sein müssen, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kosten entstehen würden und trotzdem das Risiko bestehe, dass ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt ihm von einer Strafanzeige abraten würde. Der Kläger habe damit eine er- hebliche Mitverantwortung für diese zusätzlichen Kosten übernommen. Es recht- fertige sich daher, die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden von CHF 2'592.00 gestützt auf Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 OR auf die Hälfte zu reduzieren (Urk. 69 S. 34 f.). 4.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte einen hohen Hono- raraufwand im Zusammenhang mit dem Einreichen der Strafanzeige verursacht habe (Urk. 68 S. 12). Die Beklagte habe das mögliche Einreichen einer Strafan- zeige als wichtiges Element ihrer Prozessstrategie erachtet. Sie habe ihn nicht über die zu erwartenden Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko aufge- klärt. Sie habe betreffend Strafanzeige fast einen Arbeitstag verrechnet, ohne den Kläger auf die Kostenfolgen hinzuweisen. Es sei absurd, dem Kläger einen Vor- wurf zu machen, weil er diesem Rat der Beklagten gefolgt sei (Urk. 68 S. 43). 4.4. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war es keine Pflichtverletzung der Beklagten, wenn sie im Rahmen ihrer mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie eine Anzeige gegen die D._____ prüfte, hierfür einen Aufwand betrieb, jedoch zum Schluss kam, sie empfehle dem Kläger den Beizug eines im Strafrecht speziali- sierten Anwalts. Im Gegenteil war der Beizug eines Spezialisten geradezu gebo- ten, wenn sich die Beklagte nach Prüfung der Umstände als nicht kompetent ge- nug für die sich stellenden strafrechtlichen Fragen erachtete. Dass sie zur vor- gängigen Prüfung dieser Frage gleichwohl einen Aufwand betrieb, versteht sich von selbst.
- 32 - Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen, ohne ihn auf das Kostenrisiko aufmerk- sam zu machen, würde dies entgegen der Ansicht des Klägers keine Pflichtverlet- zung darstellen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dem Kläger klar sein musste, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kos- ten entstehen könnten und das Risiko besteht, dass ihm von einer Strafanzeige abgeraten würde (Urk. 69 S. 35). Dies ist jeder Partei bewusst, welche einen An- walt konsultiert. Zudem traf die Aufklärungspflicht über diese sowie weitere Kos- ten den neu mandatierten Anwalt. Letztlich kann der Kläger auch hier das Risiko nicht auf den überweisenden An- walt überwälzen, dass ein spezialisierter Anwalt von einem Strafprozess abrät und der Mandant auf den für diese Einschätzung entstandenen Kosten sitzen bleibt. Es wurde nicht angefochten, dass die Vorinstanz die Beklagte gleichwohl zur Tra- gung der Hälfte dieser Kosten verpflichtete. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
5. Verjährungsunterbrechende Betreibungen 5.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Forderung auf Ersatz von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 406.60 von zwei Betreibungen herrühre, welche der Kläger im Feb- ruar 2017 gegen RA Y2._____ und dessen als Aktiengesellschaft firmierende Anwaltskanzlei erhoben habe. Die Parteien hätten eine Klage gegen RA Y1._____ bzw. RA Z._____ ins Auge gefasst, weil RA Y1._____ es unterlassen habe, die Verjährung der Taggeldansprüche des Klägers zu unterbrechen. Auf- grund der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend die Verjäh- rung von Taggeldansprüchen hätten sie sich entschieden, gegen die D._____ auf Ausrichtung der Taggelder zu klagen, wobei zunächst eine "falsche" D._____- Gesellschaft eingeklagt worden sei. Es sei unerfindlich, warum erneut gegen
- 33 - RA Y2._____ bzw. die C._____ AG hätte geklagt werden sollen, wenn bzw. so- weit die Taggeldansprüche durch das Sozialversicherungsgericht als verjährt qua- lifiziert worden wären. Schadenersatz für verjährte Ansprüche hätten nach der Darstellung des Klägers RA Y1._____ oder RA Z._____ leisten müssen. Der Sinn der Betreibungen vom Februar 2017 lasse sich aus den Ausführungen des Klä- gers nicht erschliessen (Urk. 69 S. 38 f.). 5.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, diese Betreibungen im Februar 2017 gingen auf eine Empfehlung der Beklagten zurück. Sie habe im von ihr für den Beklagten geführten Rechtsstreit gegen RA Y2._____ festgehalten, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Kläger aus der Mandatsführung von RA Y2._____ ein Schaden entstanden sei. Allfällige Schadenersatzansprüche würden gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden (Urk. 68 S. 13, S. 44). 5.3. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war mit dem Vorbehalt der Beklagten, weitere Ansprüche gegen RA Y2._____ geltend zu machen, keine Empfehlung verbun- den, gegen diesen sogleich persönlich eine Betreibung einzuleiten. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, er habe solche Ansprüche selbständig bzw. mittels eines anderen Anwalts verfolgt. Andernfalls hätte ihn jener Anwalt über die Risiken aufgeklärt und hierfür einen entsprechenden Beratungsaufwand in Rech- nung stellen können. Der Kläger entschloss sich offenbar vielmehr aus eigenen Stücken und ohne Rücksprache mit der Beklagten vorsichtshalber zu Betreibun- gen gegen RA Y2._____ und dessen Anwaltskanzlei. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen den Betreibungskosten des Klägers und der Aussage der Beklagten im früheren Verfahren, wonach weitere Ansprüche vorbehalten würden, besteht nicht. Entsprechend verneinte die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht in diesem Punkt zurecht. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
- 34 -
6. Eventualantrag auf Prüfung der Angemessenheit des Honorars 6.1. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger wendet sich im Eventualantrag gegen die Höhe des Honorars der Be- klagten. Dieses sei unangemessen hoch gewesen. Insbesondere hätte der Stun- denansatz bei gewissen Positionen nicht angewendet werden dürfen. Andere Po- sitionen seien krass übersetzt. Letztlich seien die 249 verrechneten Stunden durch das Gericht bzw. Berufungsgericht noch einmal detailliert zu überprüfen (vgl. Urk. 68 S. 47 ff.). Das Sozialversicherungsgericht und das Bezirksgericht hätten tiefere Prozessentschädigungen zugesprochen bzw. als angemessen er- achtet, zumal vor Sozialversicherungsgericht nur ein beschränktes Beweismass erforderlich sei. Die Beklagte habe gemäss dem Zweitprozess am Sozialversiche- rungsgericht maximal Fr. 8'400.– verrechnen dürfen, was zuzüglich Mehrwert- steuer Fr. 9'072.– entspreche (vgl. Urk. 68 S. 13, S. 37, S. 47). 6.2. Würdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf einen vertraglichen Rückerstattungsan- spruch des Honorars bereits oben eingegangen wurde. Die Vorinstanz verneinte einen solchen zu Recht und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Scha- denersatz, insbesondere die Parteientschädigung des Erstprozesses und nicht erstattete Kosten in dessen Rechtsmittelverfahren. Vorliegend ist nicht die Angemessenheit der Prozessentschädigung in den vom Kläger geführten anderen Verfahren zu beurteilen. Dies hätte in den Rechtsmittel- verfahren jener Prozesse geschehen müssen. Die gerichtlich zugesprochene Par- teientschädigung führt zu keiner Reduktion des Anwaltshonorars bzw. zu einer Rückerstattungspflicht der Anwältin an ihren Mandanten im die Parteientschädi- gung übersteigenden Mehrbetrag. Mit der inhaltlichen Prüfung der Honorarnote verlangt der Kläger faktisch eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
- 35 - Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der Kläger befand sich bei der Begleichung der Schuld in keinem Irrtum. Er macht nicht geltend, er habe das Einverständnis zu den einzelnen Aufwandpositionen irrtümlich erteilt, welche er heute als ungerechtfertigt erachtet. Die Beklagte liess ihm regelmässig Teilrechnungen und Abrechnungen zukommen und legte über ihre Bemühungen Rechenschaft ab, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Urk. 69 S. 28). Die Beklagte informierte ihn damit über die aufgelaufenen Kosten und über deren einzelne Positionen, was er akzeptierte und bezahlte. Mangels Irr- tums betreffend die einzelnen genehmigten Positionen entfällt daher ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7 Eventualantrag auf "Verrechnung" der Honorare von RA Y5._____ und RA Y6._____ im Zweitprozess
E. 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit den Honorarforderungen dieser An- wälte im Zweitprozess sei kein durch die Unsorgfalt der Beklagten verursachter Schaden eingetreten. Der Beizug von RA Y5._____ und der Wechsel zu RA Y6._____ seien keineswegs eine zwingende oder zumindest eine adäquate Folge des verlorenen Erstprozesses gewesen. Sofern diese Anwaltskosten überhaupt als Schaden zu betrachten seien, müsse festgestellt werden, dass der Kläger die- sen Schaden selbst verursacht habe, zumindest durch Verletzung seiner Scha- denminderungspflicht. Die Beklagte habe sich bereits gründlich in die Materie ein- gearbeitet und die im (verlorenen) Erstprozess beim Sozialversicherungsgericht geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag prak- tisch erschöpfend begründet. Es sei nach Abweisung dieser Klage nur noch da- rum gegangen, eine praktisch identische Klage gegen die D2._____ AG zu erhe- ben. Die Beklagte habe ausdrücklich in Aussicht gestellt, im Zweitprozess das Resultat ihrer Bemühungen im Erstprozess zu verwenden, ohne dafür ein zusätz-
- 36 - liches Honorar zu verlangen, was auch selbstverständlich sei: Für diese Bemü- hungen hätte sie keinesfalls ein zweites Mal Rechnung stellen dürfen. Hätte der Kläger der Beklagten das Mandat nicht entzogen, hätte der Zweitprozess kaum mehr Anwaltskosten verursacht (wobei offen bleiben kann, welchen Teil dieser Kosten der Kläger überhaupt noch hätte zahlen müssen). Mit dem Beizug eines neuen Anwalts und einem weiteren Anwaltswechsel habe er selbst erhebliche Kosten verursacht. Diese seien, wie mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe, hauptsächlich daraus entstan- den, dass die neuen Anwälte sich in die Sache hätten einarbeiten müssen. Dafür, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger diese vermeidbaren Kosten zu ersetzen, sei kein Rechtsgrund ersichtlich. Zu ergänzen sei, dass die Parteien dem Sozialversicherungsgericht im Erst- wie im Zweitprozess im Wesentlichen die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen unterbreitet hätten. Es sei anzu- nehmen, dass die Rechtsanwälte Y5._____ und Y6._____ ein weit höheres Hono- rar in Rechnung gestellt hätten, wenn sie zur Begründung des Rechtsstandpunkts des Klägers nicht auf die Vor-Arbeiten der Beklagten hätten zurückgreifen können (Urk. 69 S. 36).
E. 7.2 Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger beantragt im Eventualstandpunkt der Berufung, die Berufungsbeklagte "sei zu verpflichten, das zugesprochene Honorar mit jenem Honorar zu verrech- nen, das dem Berufungskläger im "Zweitprozess" beauftragten Rechtsvertreter in Rechnung gestellt wurde" (Urk. 68 S. 2). Gemeint ist damit jedoch entgegen dem Wortlaut des Antrags keine Verrechnung, sondern Schadenersatz in Höhe der Honorare, welche dem Kläger im Zweitprozess für anwaltliche Aufwendungen an- fielen. Er macht im Wesentlichen geltend, der "Vertrauensschutz" sei nach dem verlore- nen Erstprozess und den von der Vorinstanz festgestellten Verfehlungen der Be- klagten nicht mehr gegeben gewesen. Das Mandat sei aufgrund der fehlerhaften Vertragsausführung sofort kündbar gewesen, da das Vertrauen nicht mehr gege- ben gewesen sei. Die angebliche Übernahme der Arbeitsergebnisse der Beklag- ten durch den Kläger sei unzutreffend (vgl. Urk. 68 S. 12, S. 38).
- 37 -
E. 7.3 Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass beide sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ge- gen D._____-Gesellschaften geführt wurden. In beiden Verfahren wurden die Ge- sellschaften durch Fürsprecher H._____ vertreten (Urk. 3/12 S. 1 und Urk. 42/86 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 16. Oktober 2018 fest, dass im Wesentlichen die gleichen Rechts- und sachverhaltlichen Fragen zu be- handeln waren (Urk. 42/86 E. 8.3). Abgesehen von der Klageerhebung gegen die falsche Partei hatte die Beklagte wie erwähnt keine Sorgfaltspflichtverletzungen begangen. Der Kläger verkennt, dass durch die Führung des Erstprozesses mit demselben Parteivertreter der Gegenseite, in welchem sich identische Rechts- und Sachver- haltsfragen stellten, der Prozess und die entsprechenden Argumente weitgehend bekannt waren. Die Beklagte hatte sich mit E-Mail vom 4. März 2016 bereit er- klärt, den ersten Schriftenwechsel kostenfrei für den Kläger zu führen und ihre drei bisherigen Eingaben beim Sozialversicherungsgericht zu einer einzigen, neu- en Eingabe zusammenzufassen (Urk. 3/16). Auch wenn den Kläger keine Pflicht traf, dieses Angebot anzunehmen, musste ihm bewusst sein, dass er durch die Mandatierung eines neuen Anwalts Mehrkos- ten verursachte, weil dieser sich zunächst in den Fall einarbeiten musste. Wenn der Kläger gleichwohl einen neuen Anwalt mandatierte, war dies sein Recht. Ebenso war es sein Recht, diesen Anwalt nach dem ersten Schriftenwechsel im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wiederum auszuwechseln und damit weitere Kosten zu generieren. Genauso wäre es sein Recht gewesen, während des ersten sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies alles ändert jedoch am Umstand nichts, dass die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten im Gesamtkontext nicht dergestalt war, dass sich ein Vertrauensverlust und damit einhergehend der Entzug des Mandates aufge- drängt hätte. Es ist daran zu erinnern, dass die D._____ im ersten Schriftenwech- sel die fehlende Passivlegitimation selbst nicht bemerkt hatte und die Beklagte zu Recht auf den gemeinsamen Auftritt der D._____-Gesellschaften und die perso- nelle Identität der Führungsgremien der Gesellschaften hinwies.
- 38 - Dem Kläger war im Rahmen der Triplik die Problematik der möglicherweise feh- lenden Passivlegitimation bewusst und er hielt in Kenntnis der bei Klageeinleitung unterlassenen Aufklärung über das Prozessrisiko der falschen Gegenpartei an der Vertretung durch die Beklagte fest. Erst mit dem ungünstigen Urteil im Erstpro- zess wechselte der Kläger seine Rechtsvertretung. Mit anderen Worten war das Urteil die Ursache für den Anwaltswechsel und nicht die bereits zuvor bekannte Sorgfaltspflichtverletzung. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die Mandatierung von neuen Anwälten, welche durch ihre Einarbeitung einen Zusatzaufwand generierten, vorliegend kei- ne adäquat kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Dies gilt erst recht nicht für den abermaligen Anwaltswechsel des Klägers von RA Y5._____ zu RA Y6._____ im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels des Zweit- prozesses. Die Vorinstanz verneinte eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht.
E. 8 Fazit Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'250.– dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GebVO). Sie sind mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Urk. 72). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, das Gutachten Dr. med. E._____ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'250.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein und je unter Beilage des Doppels von Urk. 68. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'114.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 40 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen: − CHF 7'931.00 zuzüglich 5 % Zins seit 24.02.2016 − CHF 2'268.00 zuzüglich 5 % Zins seit 07.10.2016 − CHF 1'296.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10.09.2015 − CHF 216.45 zuzüglich 5 % Zins seit 07.05.2012 − CHF 72.00 (Anteil an den Kosten des Schlichtungsverfahrens)
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden zu 88 % dem Kläger und zu 12 % der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 8'500.00 bezogen. Der Fehlbetrag von CHF 1'500.00 wird im Umfang von - 3 - CHF 300.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 1'200.00 von der Beklag- ten nachgefordert.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Partei eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 15'200.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Berufung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 68 S. 1 f.): "1. Die Berufung sei anzunehmen.
- Infolge der berechtigten Rügen seien Ziff. 2, 4 und 5 auf Seite 42 des Urteils vom 19. Dezember 2019 des Bezirksgerichts Hinwil, Geschäftsnr. CG170007-E/U aufzuheben und die Berufungsbe- klagte sei zu verurteilen, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen: - CHF 69.656,80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17.12.2015 - CHF 11.754,95 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17.12.2015 - CHF 1.296,00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10.09.2015 - CHF 203,30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20.02.2017 - CHF 203,30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20.03.2017
- Alles unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche des Be- rufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagte, sowohl für das Schlichtungsverfahren (GV.2017.00005 / SB.2017.00006) als auch für das vorliegende Verfahren. Sollte die Rückforderung des Honorars in Höhe von CHF 81.114,35 wider Erwarten ganz oder teilweise abgewiesen werden, stellt der Berufungskläger folgende Eventualbegehren - 4 -
- Sollte der Berufungsbeklagten wider Erwarten ein Honorar für die Klageeinleitung, die Replik und/oder ihre Tätigkeiten nach der Duplik zugesprochen werden, so ist dieses Honorar auf maximal 28 Stunden (CHF 9.072.–) zu beschränkten (vgl. Abschnitt II.E.10).
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das zugesprochene Honorar mit jenem Honorar zu verrechnen, das dem Berufungs- kläger im "Zweitprozess" beauftragten Rechtsvertreter in Rech- nung gestellt wurde: CHF 29.182,55 zzgl. Zins seit dem 26.05.2017.
- Alles unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche des Be- rufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte." - 5 - Erwägungen: I.
- Sachverhalt Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beauftragte im Jahre 2006 Rechtsanwalt (fortan RA) Dr. Y1._____ im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Krankentaggeldversicherung. Im Jahre 2007 mandatierte er zur Wah- rung seiner Interessen RA lic. iur. Y2._____, mit welchem er in der Folge in einen Streit um das Honorar geriet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) vertrat den Kläger im Prozess gegen RA Y2._____ bzw. dessen Anwalts- kanzlei C._____ AG vor dem Bezirksgericht Zürich. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Klage von RA Y2._____ ab und hiess die Widerklage des Klägers gut (Urk. 3/4). In der Folge mandatierte der Kläger die Beklagte erneut mit einer Klage gegen RA Dr. Z._____, den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____, weil letzterer es pflichtwidrig unterlassen habe, die zur Unterbrechung der Verjährung gebotenen Massnahmen zu ergreifen. In der Folge bereitete die Beklagte das Vorgehen gegen RA Z._____ vor und stellte hierfür Rechnungen, die der Kläger bezahlte. Mitte 2013 empfahl die Beklagte dem Kläger gestützt auf ein zwischenzeitlich er- gangenes Bundesgerichtsurteil, die Ansprüche auf Taggeldleistungen zunächst bei der "D._____ Versicherung" (sic!) einzuklagen. In der Folge unterschrieb der Kläger am 14. Dezember 2013 eine Vollmacht für eine Klage gegen die D1._____ AG, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich 3% Kleinspesenpau- schale und Mehrwertsteuer vereinbart wurde (Urk. 3/7+8). Die Klage gegen die D1._____ AG wurde am 18. Dezember 2013 beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Es wurde eine Forderung in - 6 - Höhe von Fr. 313'858.60 nebst 5% Zins seit 24. Januar 2007 geltend gemacht (Urk. 3/9). Die D1._____ AG bestritt mit der Duplik erstmals ihre Passivlegitimation und machte geltend, die Versicherungspolice laute auf die D2._____ AG (Hervorhe- bung durch die Kammer). In der Folge führte das Sozialversicherungsgericht ei- nen weiteren Schriftenwechsel durch und wies die Klage hernach mit Urteil vom
- Februar 2016 mit der Begründung der fehlenden Passivlegitimation ab. Es verwarf die Einwendungen des Klägers bzw. der Beklagten, wonach das Verhal- ten der D1._____ AG rechtsmissbräuchlich sei und eine solidarische Haftung mit der D2._____ AG vorliege. Einem Parteiwechsel habe keine der Gesellschaften zugestimmt. Der Kläger wurde zu einer Parteientschädigung von Fr. 7'931.– ver- pflichtet (vgl. Urk. 3/12 S. 6 ff.). Die Beklagte stellte dem Kläger für ihre Aufwen- dungen in diesem Verfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 69'656.80 in Rechnung, welches er bezahlte. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde von der D1._____ AG beim Bundesgericht wegen der als zu niedrig erachteten Parteientschädigung ange- fochten. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger in Abweisung der Beschwerde eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese Entschädigung deckte seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4'768.– im Be- trag von Fr. 2'268.– nicht. Die Beklagte empfahl dem Kläger die Prüfung einer Strafanzeige gegen die D1._____ AG und empfahl ihm für das strafrechtliche Verfahren RA Dr. Y3._____ (Urk. 3/10). In der Folge beauftragte der Kläger RA Dr. Y4._____ damit, welcher für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe von Fr. 2'592.– stellte (Urk. 3/11). Die Beklagte bot dem Kläger an, eine neue Klage gegen die D2._____ AG unter Zugrundelegung aller bisherigen Rechtsschriften kostenlos einzureichen, wollte aber alle weiteren Tätigkeiten ab der Klageantwort nochmals neu verrechnen. Der Kläger verlangte hingegen die kostenlose Führung des neuen Prozesses und die Übernahme der vom Kläger zu entrichtenden Parteientschädigung. Weil die Par- teien sich nicht einig wurden, betraute der Kläger RA Y5._____ mit der Vertretung - 7 - seiner Interessen im Prozess gegen die D2._____ AG. Dieser reichte die Klage am 26. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht ein. Mit der Replik be- traute der Kläger RA Mag. iur. Y6._____. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage im Umfang von Fr. 188'308.– zuzüglich Zins zu 5% ab 24. Januar 2007 gut und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 42/86). Der Kläger forderte vor Vorinstanz von der Beklagten die Rückerstattung des an sie bezahlten Honorars in Sachen D2._____ AG im Verfahren vor Sozialversiche- rungsgericht in Höhe von Fr. 69'656.80 und im bundesgerichtlichen Verfahren die Erstattung von Fr. 2'268.–. Sodann verlangte er die Entschädigung für die von ihm zu zahlende Prozessentschädigung von Fr. 7'931.– im Verfahren vor Sozial- versicherungsgericht. Weiter verlangte er die Rückerstattung des Honorars in Höhe von Fr. 11'754.95 für die Tätigkeit der Klägerin in Sachen RA Z._____. Zudem verlangte der Kläger die Entschädigung für das Honorar von RA Y4._____ für die Prüfung einer Strafanzeige in Höhe von Fr. 2'592.–. Und schliesslich verlangte er von der Beklagten den Betrag von Fr. 216.45 für ei- nen Rechenfehler in der Widerklage gegen RA Y2._____ im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Fr. 406.60 für unnötige Betreibungen als verjährungsunter- brechende Massnahmen sowie Fr. 103.30 für die Betreibung gegen die Beklagte.
- Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil die Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren ein (Urk. 2). Am 24. Januar 2018 erstattete die Beklagte die Klageantwort (Urk. 13). Die Replik wurde am 17. April 2018 erstattet (Urk. 19) und die Duplik am 20. Juni 2018 (Urk. 24). Die ursprünglich auf den 25. Oktober 2018 angesetzte Hauptverhandlung wurde den Parteien wieder abgenommen, weil der Vertreter der Beklagten verstorben - 8 - war (Urk. 30). Die Beklagte mandatierte neu RA lic. iur. X._____ (Urk. 36), wo- raufhin die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 11. April 2019 ansetzte. Die Beklagte liess am 14. Dezember 2018 das Urteil des Sozialversicherungsge- richts vom 16. Oktober 2018 im Verfahren des Klägers gegen die D2._____ AG einreichen (Urk. 42/86). Dem Kläger wurde darauf in Aussicht gestellt, ihm werde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 43 und Prot. I S. 13). Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte RA Y6._____ mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 44), worauf sich am 26. März 2019 RA lic. iur. Y7._____ als neuer Vertreter des Klägers konstituierte (Urk. 46). Die Parteien gaben der Vorinstanz zu erkennen, aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu wol- len, weshalb sie die Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung beantragten (Urk. 50 f.). Die Vorinstanz kam diesem Ansinnen nach (Urk. 52). RA X._____ erklärte am 25. März 2019, er wünsche keine Durchführung einer Hauptverhandlung (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragte RA Y7._____ bei der Vorinstanz, das Verfahren zwecks Führung aussergerichtli- cher Vergleichsgespräche weiter ruhen zu lassen. Zudem werde auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 55). RA X._____ erklärte am
- Juni 2019 telefonisch, mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einver- standen zu sein (Prot. I S.17). In der Folge teilte RA Y7._____ mit Schreiben vom
- Juni 2019 mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 56). Die Vorinstanz führte zur beklagtischen Eingabe vom 14. Dezember 2018 einen Schriftenwechsel durch (Urk. 60, Urk. 64) und fällte am 19. Dezember 2019 das eingangs erwähnte Urteil. Am 13. Februar 2019 erhob der Kläger gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 68). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO konnte auf die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 9 - II.
- Allgemeines Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind erfüllt: Die Berufung wur- de fristgerecht, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim zuständigen Obergericht eingereicht. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid und der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Be- rufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird und worauf im Einzelnen die Kritik beruht. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein und sich mit den Erwägungen, die angefochten sind, auseinandersetzen. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vor- getragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung eben- so wenig wie allgemeine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. auch BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sind die Anforderungen erfüllt, prüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid rechtlich und tatsächlich frei sowie mit voller Kognition. Sie verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil so- wohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor- tragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4 mit Hinweisen auf BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4). Innerhalb der Beanstandungen - 10 - ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- Frage der Vollständigkeit des erstinstanzlichen Urteils Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe sich "offenbar auf die juristischen Fragestellungen konzentriert und dabei den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, nur mangelhaft berücksichtigt und mehrheitlich sogar völlig igno- riert." Das Urteil weise eine Vielzahl von Mängeln bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Der Kläger weist darauf hin, dass die Nummerierung des angefochtenen Entscheids verwirrend sei. Auf Abschnitt 2.1 auf Seite 20 folge direkt Abschnitt 2.3 auf Seite 21. Ein Abschnitt 2.2 fehle. Sodann folge auf Ab- schnitt 2.3, Erwägung 2.3.4 direkt Erwägung 1.3.4 auf Seite 25, gefolgt von Ab- schnitt 2.4. Es stelle sich die Frage, ob das Urteil überhaupt vollständig sei (Urk. 68 S. 7). Damit macht der Kläger sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz geltend. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung des Klägers mit den wesentli- chen Aspekten seiner Klage auseinandergesetzt und ihr Urteil sorgfältig begrün- det. Dass sie sich mit einzelnen Aspekten nicht auseinandersetzte, welche sie im Rahmen der juristischen Prüfung des Falles als nicht relevant erachtete, ist ent- gegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Sie durfte sich auf das We- sentliche beschränken. Der Kläger verweist zwar zu Recht auf den Umstand, dass die Nummerierung des angefochtenen Entscheids nicht durchgängig korrekt erfolgte. Soweit er jedoch - 11 - insinuiert, das vorinstanzliche Urteil sei unvollständig, ist dieser Einwand offen- kundig unzutreffend. Der Aufbau des vorinstanzlichen Urteils ist vielmehr logisch und stringent. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Abschnitte fehlen. So be- fasst sich der letzte Satz im Abschnitt 2.1. des vorinstanzlichen Urteils mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, während der erste Satz von Abschnitt 2.3. auf ebendiesen Entscheid Bezug nimmt (vgl. Urk. 69 S. 21). Gleiches gilt für den Abschnitt 1.3.4 auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids, der offenkundig an den vorangehenden Abschnitt 2.3.4 anknüpft. Während im vorangehenden Abschnitt im Wesentlichen ausgeführt wird, die sorgfältige Prüfung der Passivlegi- timation sei für den Prozesserfolg elementar und die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, konkretisiert der folgende Abschnitt, dass die Beklagte entge- gen der Darstellung des Klägers in der Triplik auf die Frage der Passivlegitimation eingegangen sei (vgl. Urk. 69 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht des erst- instanzlichen Urteils bzw. dessen Unvollständigkeit unberechtigt. Selbst wenn das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, weil sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu jedem Punkt äusserte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). So wäre die Verletzung nicht als besonders gravierend zu qualifizie- ren und der Kammer kommt die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen zu wie der Vorinstanz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunktes käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.
- Aktenentfernungsantrag Der Beklagte stellt weiter den Antrag, "das vertrauliche Gutachten von Dr. med. E._____ sei aus dem Recht zu weisen, inklusive der Passagen im Urteil vom
- Dezember 2019, die auf dieses Gutachten Bezug nehmen" (Urk. 68 S. 2). Er macht geltend, die Beklagte habe "in diffamatorischer Absicht" versucht, die Krankheits- und Lebensgeschichte des Klägers zu einem Prozessthema zu ma- chen. Dieses Gutachten sei ihr in dem von ihr geführten Prozess gegen die " D._____ Adliswil" zufällig in die Hände geraten und sie habe sich ausdrücklich - 12 - dagegen gewehrt, dass IV-Akten und darin enthaltene Arztzeugnisse in den Pro- zess eingebracht würden. Die Preisgabe dieser Angaben verletze den Daten- schutz und die Persönlichkeitsrechte des Klägers (vgl. Urk. 68 S. 51 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den vorliegenden Prozess gegen die Beklagte erhob, in welchem er Schadenersatz für ihr Fehlverhalten in früherer Tätigkeit verlangt. Unter anderem betrifft dies die Tätigkeit der Beklagten in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Krankentaggelder, bei wel- chem auch sein Gesundheitszustand Thema bzw. Grundlage für die Ausrichtung der verlangten Krankentaggelder war. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger überdurchschnittlich prozesserfahren und von seiner Ehefrau, einer qualifi- zierten Rechtsanwältin, beraten worden sei. Sie habe die strategischen und pro- zessualen Schritte in laufender vorgängiger Absprache mit ihnen gemacht (Urk. 13 S. 5). Der Kläger und seine Ehefrau hätten insbesondere im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts mindestens denselben Wissensstand wie die Beklag- te. Er prozessiere schon sein ganzes Leben lang und habe dies auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter so geschildert. In der Folge führte sie die Prozes- se auf, die er dem Psychiater geschildert habe (Urk. 24 S. 9). Mit der Replik be- stritt der Kläger seine Prozesserfahrung und führte namentlich aus, es bleibe of- fen, auf welche Grundlagen die Beklagte die Feststellung stütze, der Kläger ver- füge über eine langjährige Prozesserfahrung (Urk. 19 S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die sich bei ihr befindliche Urkunde bzw. das psychiatrische Gutachten einreichte, um die vom Kläger bestrittene Tatsache zu beweisen. Das Gutachten gibt unter anderem die Lebensgeschichte des Klägers wieder und führt insbesondere die Prozesse auf, welche der Kläger dem Gutachter schilderte (Urk. 15/2 S. 2). Entgegen der An- sicht des Klägers wurde das Gutachten mithin nicht in einer diffamatorischen Ab- sicht oder "aus niederen Beweggründen" eingereicht. Es wurde aus einem sachli- chen Grund als Beweis offeriert und war jedenfalls nicht offensichtlich untauglich, die behauptete und bestrittene Tatsache zu beweisen. Wird der Beklagten wie hier vom Kläger vorgeworfen, falsch prozessiert zu haben, erscheint es legitim, - 13 - wenn diese sich zu ihrer Entlastung auf den Umstand berief, dass es sich beim Kläger um einen überdurchschnittlich prozesserfahrenen Klienten gehandelt ha- be, der erst noch durch seine Ehefrau, eine Anwältin, unterstützt worden sei. Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanz habe die Frage seiner Prozes- serfahrenheit letztlich nicht als relevant erachtet (Urk. 68 S. 52), übersieht er, dass eine Partei die ihr wichtig erscheinenden Behauptungen vorbringen und es dem Gericht überlassen darf, ob es diese als relevant erachtet. Selbst wenn das Gericht letztlich einen Einwand verwirft, bedeutet dies nicht, dass das Vorbringen des Einwands unzulässig oder unrechtmässig war. Darauf wird zurückzukommen sein. Der Kläger hat im Übrigen mit der Entbindungserklärung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12) einer Offenlegung der Daten, welcher der Beklagten aus dem früheren Mandatsverhältnis bekannt waren, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zuge- stimmt. Durch das Einreichen des Gutachtens wurden daher entgegen der An- sicht des Klägers weder seine Persönlichkeitsrechte noch das Datenschutzgesetz verletzt. Zusammenfassend ist der Antrag des Klägers abzuweisen, das Gutachten sei "aus dem Recht zu weisen" (Urk. 68 S. 52). Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag, dass gewisse Passagen im Urteil der Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten beziehen, aus dem Urteil zu entfernen seien (Urk. 68 S. 52). Für die Entfernung dem Kläger nicht genehmer Passagen aus dem vorinstanzlichen Urteil besteht keine gesetzliche Grundlage. III.
- Rechtliches Als Beauftragter schuldet der Anwalt Sorgfalt und Treue und wird daher seinem Auftraggeber ersatzpflichtig, wenn er ihn durch unsorgfältige oder treuwidrige Be- sorgung des Auftrags schädigt (BGE 119 II 456 E. 2 S. 458; 119 II 249 E. 3b). Er hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern für das - 14 - kunstgerechte Tätigwerden (BGE 117 II 563 E. 2a). Dabei trägt der Anwalt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchset- zung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Er übt insofern eine risiko- geneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Na- mentlich gilt zu berücksichtigen, dass er nicht für jede Massnahme oder Unterlas- sung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden be- wirkt hat resp. vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisi- ko zu tragen, das sie nicht über die Verantwortlichkeit des Anwalts verlagern kön- nen (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537; 127 III 357 E. 1b). Art. 398 Abs. 1 OR verweist für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten auf das- jenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche - weniger strikte - Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber ge- kannt hat oder hätte kennen müssen. Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorg- faltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Span- nungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrig- keitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537 f.; 127 III 357 E. 1c). Der Anwalt ist verpflichtet, den Klienten umfassend zu beraten und dabei jede nur erdenkliche Sorge dafür zu tragen, dass alle vermeidbaren Nachteile für den Auf- traggeber auch tatsächlich vermieden werden. Er hat alles vorzukehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situa- tion als geboten erscheint. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftrag- ten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 3.1 m.w.H.). - 15 - Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags mehr leis- tet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz auf der Grundlage des Be- reicherungsrechts zurückfordern (BGE 130 III 504 E. 6.2; 127 III 421 E. 3c/bb; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich ver- einbarter Akontozahlungen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (BGE 130 III 504 E. 6.4 S. 512; 126 III 119 E. 3d). Diese Praxis wurde damit begründet, dass die Vereinbarung sowohl der Akontozahlung wie der Abrechnung auf dem Vertrag der Parteien beruht und daraus zu schliessen ist, dass diejenige Partei, die bei endgültiger Abrechnung zu viel erhalten hat, vertraglich zur Rückleistung der Akontozahlungen verpflichtet ist (BGE 126 III 119 E. 3d). Demgegenüber ist auch im vertraglichen Abrechnungs- verhältnis nach erfolgter und anerkannter Saldoziehung die Korrektur einer Fehl- buchung über das Bereicherungsrecht auszugleichen (BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Die Vereinbarung von Akontozahlungen enthält in der Regel die ausdrückliche oder stillschweigende Abrede auf Rückleistung eines Akonto-Überschusses. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses dem Beschwerdeführer von den Be- schwerdegegnern bezahlten Honorarvorschüsse erfolgten demnach unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit sie das effektiv geschuldete Honorar über- steigen würden. Ergibt sich, dass wegen unsorgfältiger Mandatsführung, die zu einem für den Auftraggeber vollständig unbrauchbaren Resultat führte, überhaupt keine Vergütung geschuldet ist, erweisen sich die geleisteten Akontozahlungen insgesamt als überschiessende Zahlungen, die auf vertraglicher Basis zurückge- fordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 3.2.1).
- Sozialversicherungsrechtliches Verfahren 2.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, indem sie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Passivlegitimation der dortigen Beklagten vor Einleitung des Verfahrens nicht ge- - 16 - nügend geklärt habe. Es sei im Sinne einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei pflichtgemässer Sorgfalt seitens der Beklagten die Klage, welche mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen wurde, nicht erhoben worden wäre. Die Kosten dieses Prozesses seien somit ein durch die Vertragsverletzung der Beklagten verursachter Schaden. Jedoch hätten die Bemühungen der Beklag- ten in einem Zweitprozess wiederverwendet werden können. Die Argumentation, mit der die Beklagte die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht habe, seien nicht abhängig von der Person der eingeklagten Versicherungsgesellschaft gewesen. Abgesehen von den Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Bestreitung der Einrede im Rahmen der Duplik seien die Bemühungen der Beklagten nicht nutzlos gewesen. In einem allenfalls erforderli- chen Zweitprozess gegen die D2._____ Allgemeine Versicherung AG seien sie von identischem Wert gewesen. Dieser Nutzen hätte sich in entsprechenden Ein- sparungen bei den vom Kläger später beigezogenen Anwälten Y5._____ und Y6._____ niedergeschlagen haben müssen (Urk. 69 S. 27 f.). Der Kläger habe die beanstandeten Rechnungen offenbar vorbehaltlos bezahlt. Die Beklagte habe ihm über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt, und der Kläger habe an den Besprechungen mit ihr teilgenommen und die Entwürfe und Doppel der von ihr erarbeiteten Rechtsschriften gesehen. Für eine Rückforderung des Bezahlten wegen überhöhter Rechnungstellung bestehe deshalb kein Rechtsgrund und zwar auch nicht gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereiche- rung gemäss Art. 62 ff. OR (Urk. 69 S. 28). Demgegenüber seien die zu leistende Parteientschädigung vor dem Sozialversi- cherungsgericht und seine ungedeckten Kosten im Verfahren vor Bundesgericht völlig unnütz gewesen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte daher zur Bezah- lung von Fr. 7'931.– sowie Fr. 2'268.– zuzüglich Zins zu 5%, entsprechend der Parteientschädigung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowie der nicht gedeckten Prozessentschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urk. 69 S. 32 f.). Diese beiden Punkte wurden nicht angefochten. - 17 - 2.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung verlangt der Kläger die Rückerstattung des gesamten Anwalts- honorars von Fr. 69'656.80, welches er der Beklagten im Rahmen des sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahrens bezahlt habe. Er macht geltend, es sei nicht er- stellt, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten weitestgehend vertragskonform ausge- führt habe. Insbesondere habe sie diverse weitere Sorgfaltspflichten verletzt. Auf die konkreten Vorbringen ist nachfolgend soweit nötig einzugehen. 2.3. Einreichung einer Klage über eine verjährte Forderung Der Kläger macht mit der Berufung geltend, sein Anspruch gegenüber der von der Beklagten ins Recht genommenen falschen Partei sei bereits "eindeutig verjährt" gewesen. Hätte er den Rechtsstreit nicht schon wegen der fehlenden Passivlegi- timation verloren, so wäre dies spätestens aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung "mit Sicherheit" der Fall gewesen (Urk. 68 S. 8, S. 14 ff.). Der Kläger erhebt diesen Einwand wider besseren Wissens. Im Urteil vom
- Oktober 2018 hielt das Sozialversicherungsgericht im gegen die D2._____ AG geführten Verfahren in Erwägung 3.3.2 ausdrücklich fest, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei (Urk. 42/86 S. 2). Hätte die Beklagte mithin korrek- terweise gegen diese Partei statt gegen die D1._____ AG geklagt, wäre die ein- geklagte Forderung nicht verjährt gewesen. Im Übrigen stellte er sich im früheren Verfahren vor Bezirksgericht Zürich selbst auf den Standpunkt, dass sein Anspruch verjährt sei, weshalb das Honorar von RA Y2._____ nicht geschuldet sei (Urk. 15/10 S. 12). Dieser Auffassung folgte das Bezirksgericht Zürich. Mithin war ihm das Risiko einer eingetretenen Verjäh- rung bewusst, wenn er in der Folge gleichwohl eine Klage gegen die D._____ ein- leitete. Weiter steht die behauptete offensichtliche Verjährung im Widerspruch zur Argu- mentation des Klägers vor Vorinstanz: In der Klage führte der Kläger aus, die Prü- fung der Klage gegen RA Z._____ sei ein Fehler gewesen. Vorab hätte das Sozi- alversicherungsgericht die Frage der Verjährung beurteilen müssen. Im Falle der - 18 - Verjährung hätte das Prozessrisiko in einem allfälligen Prozess gegen RA Z._____ massiv reduziert werden können, weil das Gericht in jenem Verfahren dem Sozialversicherungsgericht gefolgt wäre (vgl. Urk. 2 S. 15). Mit anderen Wor- ten wirft der Kläger der Beklagten vor, das Verfahren vor Sozialversicherungsge- richt gerade nicht früher in die Wege geleitet zu haben, um die Verjährung zu prü- fen, obwohl er nach seiner heutigen Auffassung die Verjährung als offensichtlich erachtet. Mit der Replik hatte er gar geltend gemacht, dass die Beklagte es versäumt habe, das Sozialversicherungsgericht auf den Versicherungstypus hinzuweisen und ihn hierdurch dem unnötigen Risiko ausgesetzt, dass das Sozialversicherungsgericht eine eingetretene Verjährung bejahen würde (Urk. 19 S. 14). Mit anderen Worten machte er selbst geltend, dass die Verjährung alles andere als eindeutig war und dass mit den seines Erachtens richtigen Argumenten eine Verjährung verneint würde. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine "eindeutig verjährte" Forderung eingeklagt, ist unter allen Gesichtspunkten unberechtigt. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten lag offenkundig nicht vor, drang der Klä- ger doch bei der effektiv passivlegitimierten Beklagten mit seiner Forderung teil- weise durch. 2.4. Unterlassung der Beschränkung des Prozessthemas Der Kläger macht weiter geltend, die Frage der Verjährung hätte vor Sozialversi- cherungsgericht schon früh geklärt werden können. Die "D._____ Adliswil" habe nach der Klageeinleitung den Antrag gestellt, das Prozessthema auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die Beklagte habe diese Möglichkeit jedoch bewusst und ohne den Kläger zu informieren hintertrieben. Sie habe verhindert, dass der Prozess in diesem frühen Stadium hätte beendet werden können (Urk. 68 S. 10, S. 20 f.). Der Kläger verkennt, dass die Verfahrensleitung durch das Sozialversicherungs- gericht und nicht durch die Beklagte ausgeübt wurde. Letztere hatte es nicht in - 19 - der Hand, das Prozessthema zu beschränken, sondern hatte sich nach den Vor- gaben des Sozialversicherungsgerichts zu richten. Wenn dieses das Prozessthe- ma trotz entsprechendem Antrag der Gegenseite nicht beschränkte, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Selbst wenn die Beklagte sich dem Antrag der Ge- genseite angeschlossen hätte, hätte dies nichts daran geändert. Die Verfahrens- herrschaft lag gleichwohl beim Sozialversicherungsgericht und es ist nicht darge- tan, dass sich dieses anders entschieden hätte, wenn sich die Beklagte dem An- trag der Gegenseite angeschlossen hätte. Wenn die Beklagte dem Sozialversi- cherungsgericht mitteilte, mit einer Beschränkung des Prozessthemas nicht ein- verstanden zu sein, weil sie die Verjährungseinrede als offensichtlich unrichtig bestreite, folgte sie der mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie. Darin besteht keine Sorgfaltspflichtverletzung. Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht des Klägers im Verhalten der Beklag- ten, sich der Verjährungseinrede bzw. dem Antrag auf Beschränkung des Pro- zessthemas zu widersetzen, keine Verletzung der Sorgfalts- oder Treuepflicht zu erblicken. 2.5. Falscher Grund für die Einreichung der Klage Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe sich aus einem falschen Grund entschieden, zunächst nicht gegen die D._____ vorzugehen, was die Vor- instanz nicht berücksichtigt habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 16. Oktober 2018 festgehalten, dass die im Jahre 2013 geänderte Recht- sprechung vorliegend ohne Auswirkung bleibe. Die Beklagte hätte die Klage be- reits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts einreichen können (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit diesem Einwand setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seinem zuvor vorge- brachten Einwand, wonach die Verjährung bei Klageeinleitung im sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren "offensichtlich" gewesen sei. Gegebenenfalls wäre auch eine frühere Klageeinleitung aussichtslos gewesen. Der Kläger behauptet indes nicht, dass ihm durch die spätere Einreichung der Klage ein Schaden ent- standen ist und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klage be- - 20 - reits früher hätte eingereicht werden können, führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Schlechterfüllung des Auftrags und einem Rückforderungs- anspruch des Honorars der Beklagten, wäre doch der entsprechende Aufwand gleichwohl, einfach früher, angefallen. 2.6. Nennung eines Versicherungsmodells in der Klage Der Kläger macht geltend, die Klage vor dem Sozialversicherungsgericht sei feh- lerhaft erfolgt, weil die Bedeutung der Versicherungsart einer Schadensversiche- rung nicht berücksichtigt worden sei. Die Ansprüche des Klägers seien deshalb nicht verjährt. Die Beklagte habe jedoch die Ansicht vertreten, dass der Kläger das falsche Versicherungsmodell abgeschlossen habe, obwohl die Ansprüche mit dem alternativen Versicherungsmodell einer Summenversicherung bereits ein- deutig verjährt gewesen wären. Hätte der Kläger das Versicherungsmodell in der neu eingereichten Klageschrift im Zweitprozess nicht thematisiert, wäre auch die- ser Prozess verlorengegangen (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit seinem Einwand setzt sich der Kläger abermals in Widerspruch zu seinen ei- genen Ausführungen, wonach die Klage bzw. sein Anspruch offensichtlich verjährt gewesen sei. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht die Klage nicht aus diesem Grunde abwies, sondern mit der Begründung der feh- lenden Passivlegitimation. Zudem führte der Kläger vor Vorinstanz selbst aus, dass die Beklagte das Versicherungsmodell nicht thematisiert habe (Urk. 60 S. 3). Damit beging sie keinen Fehler. Namentlich verkennt der Kläger, dass das Sozi- alversicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und es die Rechts- lage auch ohne Hinweis der Beklagten erkannt hätte. Die Unterlassung eines Hinweises auf das Versicherungsmodell ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, welche zu einer Klageabweisung geführt hätte, wurden doch die Ausgestaltung des Vertrags selbst und dessen Rechtsfolgen schon im Erstprozess behauptet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger das Obsiegen im Zweitprozess auf dieses neue Argument zu- rückführt. - 21 - 2.7. Zu hoher Aufwand zum Nachweis des versicherten Verdienstes Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe einen übermässigen Hono- raraufwand betrieben und diesen mit schwer nachvollziehbaren und noch schwie- riger beweisbaren Geldflüssen der Arbeitgeberin des Klägers begründet. Dabei bestehe vor dem Sozialversicherungsgericht nur ein reduziertes Beweismass und der Verdienst habe mit der Steuererklärung, dem AHV-Ausweis und IK-Auszug rechtsgenügend bewiesen werden können. Das Sozialversicherungsgericht habe dem Kläger nur deshalb nicht die volle Klageforderung zugesprochen, weil er nicht habe nachweisen können, welchen Kenntnisstand die D._____ bezüglich des Lohnes des Klägers gehabt habe. Die Klageschrift der Beklagten sei auch in diesem Punkt fehlerhaft gewesen, weil sie es unterlassen habe, das Sozialversi- cherungsgericht auf die diesbezügliche Bedeutung des Meldeformulars hinzuwei- sen, in dem der Kläger der D._____ den Krankheitsfall mitgeteilt habe und aus dem der Jahreslohn des Klägers ersichtlich gewesen sei (Urk. 68 S. 18). Wenn der Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darin erkennen will, dass diese den versicherten Verdienst möglichst genau belegen wollte, irrt er. Im Gegenteil kam die Beklagte mit dem Versuch eines möglichst gründlichen Nachweises zum Verdienst ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht eben gerade nach. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Verfahren ein reduziertes Beweismass genügt. Dies entbindet einen Anwalt nicht, die seines Erachtens notwendigen Beweismittel zu eruieren und darzulegen. Wie der Zweitprozess zeigte, konnte der Kläger auch nach der Mandatierung zweier weiterer Anwälte die Klageforde- rung nicht vollumfänglich erhältlich machen, weil ihm der nötige Nachweis nicht in allen Punkten gelang (so der Kläger in Urk. 68 S. 18). Mit anderen Worten liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn die Beklagte einen Aufwand betrieb, um eine von ihr behauptete wesentliche Tatsache genau zu belegen. 2.8. Passivlegitimation Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte eine falsche Rechtsauffas- sung vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten habe. Namentlich habe sie nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation in der Duplik behauptet, - 22 - dass die D2._____ AG und die D1._____ AG solidarisch haftende Gesellschaften seien. Zu einer solchen falschen Rechtsauffassung habe er keine gültige Zustim- mung geben können. Er habe dem Vorgehen der Beklagten nach Eingang der Duplik nie ausdrücklich zugestimmt (Urk. 68 S. 9, S. 25). Die Beklagte habe den Kläger nie darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich der Frage der fehlenden Passivlegitimation ein Risiko bestehe. Sie habe an der Fortführung des Prozesses bereits gearbeitet, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen und ihn über die bestehenden Prozessrisiken und Kostenfolgen aufzuklären (Urk. 68 S. 27). So- dann habe sie ihm für die Ausführungen zur Passivlegitimation einen Aufwand von insgesamt 10.8 Stunden bzw. Fr. 3'240.– inkl. MwSt. verrechnet (Urk. 68 S. 28). Diesen Aufwand hätte sie ihm nicht verrechnen dürfen (Urk. 68 S. 46). Der Einwand der fehlenden ausdrücklichen Einwilligung des Klägers ist aktenwid- rig. Am 16. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Triplik zur Durchsicht zu (Urk. 15/57). Am 24. März 2015 antwortete der Kläger der Beklag- ten: "Ja, das sieht gut aus. Sie können die Replik einreichen" (Urk. 15/59). Offen- kundig meinte er damit die Triplik, war doch die Replik bereits am 2. Oktober 2014 eingereicht worden (Urk. 15/37). Dies erkannte denn auch die Beklagte, reichte sie doch die Triplik tags darauf, am 25. März 2015, ein (Urk. 15/39). Die Behaup- tung einer fehlenden Instruktion widerlegt der Kläger selbst, indem er in der Beru- fungsschrift ausführt, die Beklagte habe ihm gegenüber die Risiken nach der Dup- lik falsch dargestellt (Urk. 68 S. 10). Aktenwidrig ist ferner auch der klägerische Einwand, dass er nie auf die fehlende Passivlegitimation aufmerksam gemacht worden sei. Mit E-Mails vom 27. Februar 2015 und vom 5. März 2015 machte ihn die Beklagte ausdrücklich darauf auf- merksam, dass erstmals die fehlende Passivlegitimation thematisiert worden sei (Urk. 21/26 und 21/27). Nachdem der Kläger offenkundig keine Änderungen in der Triplik wünschte (vgl. Urk. 15/59), war ihm vor deren Einreichung bewusst, was deren Inhalt sein würde. Bereits auf der zweiten Seite der Triplik thematisierte die Beklagte die Wichtigkeit der Passivlegitimation und legte dem Gericht bzw. vor- gängig dem Kläger ihre Auffassung der Rechtslage dar. - 23 - Im Gegensatz zur Einleitung der Klage, wo die Beklagte entsprechende Abklä- rungen zur Passivlegitimation unterliess und hierfür zu Recht auch keinen Auf- wand verrechnete, war dem Kläger jedoch bei der Ausfertigung der Triplik be- wusst, dass ein Prozessrisiko in Bezug auf die Passivlegitimation bestand. Inso- fern ist zu unterscheiden zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung vor Einleitung der Klage und der Fortsetzung des Prozesses nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Duplik. Die Ehefrau des Klägers legte der Be- klagten in der E-Mail vom 16. März 2015 dar, wie die D._____ die beiden Gesell- schaften vermische und unter anderem von der Generalagentur F._____ Korres- pondenz auf dem Briefpapier der D1._____ erhalten habe, obwohl keine andere vertragliche Beziehung bestanden habe (vgl. Urk. 21/29). Die Beklagte tätigte mithin entsprechende Abklärungen in Absprache mit dem Kläger bzw. dessen Ehefrau. Sie stellte sich namens des Klägers auf den Standpunkt, die beiden Ver- sicherungsgesellschaften würden solidarisch haften, da sie irreführend im Markt auftreten würden. Es handle sich beim 4-köpfigen Verwaltungsrat und der 8- köpfigen Geschäftsleitung beider Firmen um die exakt gleichen Personen. Die Firmen würden mit einem gemeinsamen Schadenscenter agieren, das unter dem Namen "D._____ Versicherungen" laufe, und sie würden bewusst als Einheit auf- treten. Die Berufung auf die fehlende Passivlegitimation sei rechtsmissbräuchlich (Urk. 15/39 S. 9). Damit nahm sie eine grundsätzlich vertretbare Position ein, die klar im Interesse des Klägers war, um die Passivlegitimation der dortigen Beklag- ten zu bejahen. Mit der Übermittlung des Entwurfs der Triplik, in welcher die Beklagte auch auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hinwies (Urk. 15/39 S. 10), gab sie auch die Emp- fehlung für ein solches Vorgehen und eine Information über die Prozesskosten und -risiken ab. Der Kläger wurde erneut auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und musste wissen, dass er somit nach wie vor das Risiko der eigenen Anwaltskosten bzw. der Par- teientschädigung trug. Er prüfte den Entwurf der Beklagten während einer Woche und genehmigte ihn in Kenntnis der Argumente der D._____. Damit schloss er sich im Bewusstsein der Kosten- und Prozessrisiken ihrer Auffassung an und ge- - 24 - nehmigte ihren Standpunkt, wonach sie die Passivlegitimation mit der vorgelegten Triplik zu begründen versuchte. Für ihre entsprechende Arbeit in der Triplik durfte die Beklagte auch einen Auf- wand verrechnen, hatte sie doch zuvor keinen Anlass, ohne Grund entsprechen- de Argumente aufzuführen, welche die Gegenseite auf einen möglichen Schwachpunkt in der eigenen Prozessstrategie hinweisen würden. Sie musste sich jedoch nunmehr mit der Frage der Passivlegitimation im Rahmen der anwalt- lichen Sorgfaltspflicht auseinandersetzen und ihre Erwägungen darlegen. Dass die Auffassung letztlich vom Sozialversicherungsgericht nicht geschützt wurde, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Rückerstattungspflicht des Honorars. Er kann das Prozessrisiko nicht auf seine Anwältin abschieben. Im Gegensatz zur Klage- einleitung, bei der er von der Beklagten nicht über das Risiko der fehlenden Pas- sivlegitimation aufgeklärt worden war, war ihm nunmehr dieses Risiko bewusst. Die Beklagte setzte sich damit eingehend auseinander und präsentierte ihm ihre Auffassung sowie das Kostenrisiko in der Triplik. Es erscheint sachgerecht, wenn die Vorinstanz die Beklagte zur Tragung der Prozessentschädigung verpflichtete, nicht jedoch eine Reduktion für jenen Aufwand vornahm, die der Kläger entweder im Zweitprozess aufwenden konnte oder aber im Erstprozess in Kenntnis der be- strittenen Passivlegitimation billigte. So wird in der Triplik nebst dem Thema der Passivlegitimation auch auf Einwendungen in der Duplik eingegangen (vgl. Urk. 15/39), welche nunmehr im Zweitprozess bereits mit der ersten Eingabe ver- wendet werden konnten. Soweit sich der Kläger weiter daran stört, dass die Beklagte mit der Ausarbeitung der Triplik begonnen habe, ohne dass er dafür das vorgängige Einverständnis er- teilt habe, übersieht er, dass dies keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklag- ten darstellt. Insbesondere war er letztlich mit der Triplik und der Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden, weshalb der entsprechende Aufwand oh- nehin angefallen wäre. Selbst wenn eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde, würde es an einem Kausalzusammenhang für einen Schaden fehlen. - 25 - Zusammenfassend fand die behauptete unterlassene Instruktion eben doch statt. Dies stellte auch die Vorinstanz fest (Urk. 69 S. 28 f.). Dass das Sozialversiche- rungsgericht der Rechtsauffassung der Beklagten letztlich nicht folgte, ändert wie bereits erwähnt nichts an der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Anwaltsho- norars. Das Unterliegen mit einer vertretbaren Rechtsauffassung ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfalts- und Treuepflicht. 2.9. Dritter Schriftenwechsel Der Kläger erachtet es als eine Sorgfaltspflichtverletzung, dass der Prozess vor Sozialversicherungsgericht bis zur Quadruplik fortgesetzt worden sei. Im Zweit- prozess habe es nur zwei Schriftenwechsel gegeben und dies wäre auch vorlie- gend der Fall gewesen, wenn die Beklagte nicht die falsche Partei eingeklagt hät- te (Urk. 68 S. 11). Der Kläger unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, wonach sich die Triplik nebst der Frage der Passivlegitimation einge- hend mit den in der Duplik zum Teil neu vorgebrachten Argumenten auseinander- setzte. Er stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Auf seine Berufung ist mangels Begründung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht mit allen neuen Vorbringen auseinan- derzusetzen hatte. Hierzu gab die Duplik über die Frage der Passivlegitimation hinaus Anlass. Sodann lässt sich aus der Anzahl Schriftenwechsel im Zweitpro- zess keineswegs ableiten, dass der frühere Prozess bei gehöriger anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls mit lediglich zwei Schriftenwechseln hätte geführt werden kön- nen. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zweitprozess sämtliche Ein- wendungen und Argumente der dortigen Beklagten durch den Erstprozess kannte und die entsprechenden Gegenargumente vorweg einbringen konnte. - 26 - 2.10. Fazit Wie gezeigt, beschränkte sich die Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammen- hang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzig darauf, bei der Klageeinleitung die Passivlegitimation der Beklagten zu wenig genau geprüft, den Kläger nicht darüber aufgeklärt und die falsche Beklagte eingeklagt zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägers führt eine solche Pflichtverletzung nicht zur kompletten oder teilweisen Rückerstattung des gesamten Honorars. Vielmehr ist zu beachten, inwiefern die Sorgfaltspflichtverletzung zu einem nutzlosem Auf- wand führte, für welchen der Kläger die Beklagte zu Unrecht bzw. irrtümlich ent- schädigte. Der Kläger verkennt das Wesen eines Prozesses, wenn er geltend macht, die Ausführungen hätten im Zweitprozess nicht verwertet werden können. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte bzw. die neuen Anwälte des Klägers im Zweitprozess auf die klägerischen Argumente im Erstprozess zurückgreifen konn- ten. Somit waren sie dadurch bereits schon in der ersten Rechtsschrift des Zweit- prozesses in der Lage, Argumente und Gegenargumente aufzuführen, welche im Erstprozess erst aufgrund der Klageantwort provoziert worden waren. Die Rechtsschriften traten diesen Argumenten ihrerseits entgegen und waren daher zweifellos umfassend von Nutzen für den Kläger im Zweitprozess. Eine Reduktion des Honorars ist daher nicht angezeigt. Bei der Ausarbeitung der Klage und der Replik war die Frage der Passivlegitima- tion noch kein Thema. Ein entsprechender Aufwand wurde dem Kläger daher in- sofern nicht zu Unrecht verrechnet. Demgegenüber hatte sich der Kläger bzw. die Beklagte als seine Vertreterin zu neuen Einwendungen zu Vorbringen der Kla- geantwort zu äussern. Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in die- sem Verfahrensstadium waren daher notwendig, weil sich der Kläger entschied, das Verfahren trotz des Einwands fortzusetzen. Dies gilt auch für die Ausführun- gen zur Passivlegitimation, hatte der Kläger sich doch bewusst und in Kenntnis der Risiken beschlossen, das Verfahren fortzusetzen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass kein Anlass für eine Rückerstattung des Anwaltshonorars an den Kläger insgesamt oder auch nur eines Teils davon besteht. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger den von - 27 - der Beklagten betriebenen Aufwand im Zweitprozess vollumfänglich verwenden konnte bzw. mit ihrem Aufwand zum Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Triplik in Kenntnis der Risiken entgegen seinen heutigen Vorbringen einverstanden war. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen
- Honorar in Sachen RA Z._____ 3.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Rückerstattung des Honorars, welches er der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ bezahlt hatte. Er machte im Wesentlichen geltend, ein Grossteil des generierten Aufwandes habe für die Klage gegen die D2._____ AG übernommen werden können. Wegen der fehlenden Passivlegitimation seien die Aufwendun- gen jedoch völlig nutzlos und unbrauchbar gewesen. Es sei auch ein prozesstak- tischer Fehler gewesen, zuerst gegen RA Z._____ vorzugehen (Urk. 2 S. 9). 3.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Abklärungen von G._____ und den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 7. Mai 2012 seien die Parteien im Dezember 2012 zu Recht davon ausgegangen, die Tag- geldansprüche des Klägers seien verjährt. Das Bundesgericht habe seine Praxis erst später, nämlich mit dem Entscheid 4A_20/2013 vom 15. Juli 2013, geändert. Eine Klage gegen die D._____ sei daher als aussichtslos erschienen. Aussichten habe dagegen eine Klage gegen RA Y1._____ gehabt, der mandatiert gewesen sei, die Interessen des Klägers zu vertreten und der es vermutlich pflichtwidrig un- terlassen habe, die Verjährung zu unterbrechen. Die Beklagte habe dem Kläger sodann über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt. Der Kläger habe das von ihr verlangte Honorar vorbehaltlos und in ausreichender Kenntnis des Sachver- halts bezahlt (Urk. 69 S. 30). - 28 - 3.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil des Sozialversicherungsge- richts im "Zweitprozess" habe gezeigt, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend sei. Die vom Sozialversicherungsgericht angewandte Rechtsprechung sei bereits vor dem besagten Bundesgerichtsurteil gültig gewesen (Urk. 68 S. 11). Die Be- klagte hätte sofort eine Klage vor dem Sozialversicherungsgericht einreichen müssen (Urk. 68 S. 36). Der Kläger habe zwar den Prozess im Hinblick auf die Honorarforderung von RA Y2._____ gewonnen, unter dem Strich aber doch verlo- ren, denn das Gericht habe ihm lediglich eine Prozessentschädigung von Fr. 5'600.– zugesprochen, ein Betrag, der weit unter der Honorarrechnung der Be- klagten gelegen habe (Urk. 68 S.37). 3.4. Würdigung Im Verfahren gegen RA Y2._____ vor dem Bezirksgericht Zürich machte der von der Beklagten anwaltlich vertretene Kläger geltend, die Forderung gegen die D._____ sei verjährt gewesen. Daher schulde er seinem früheren Vertreter RA Y2._____ das von ihm verlangte Honorar nicht, denn dieser habe eine aus- sichtslose Klage gegen die D._____ vorbereitet. Der Kläger führte dort aus, hätte er gewusst, dass eine Klage gegen die D._____ aussichtslos sei, hätte er dieser falschen Strategie von RA Y2._____ nicht zugestimmt (Urk. 15/10 S. 6). Das Be- zirksgericht Zürich gab ihm vollumfänglich recht und die gegen ihn erhobene Kla- ge wurde deswegen abgewiesen, während er mit der eigenen Widerklage durch- drang (vgl. Urk. 15/10 S. 11, S. 15, S. 17). Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, seine Auffassung vor dem Bezirksgericht sei falsch gewesen, macht er gleichzeitig geltend, dass das Be- zirksgericht Zürich falsch entschieden und die Klage von RA Y2._____ zu Unrecht abgewiesen habe. Mit anderen Worten wirft er der Beklagten faktisch vor, den für ihn geführten Prozess zu Unrecht gewonnen zu haben. Damit verhält sich der Kläger erneut widersprüchlich und treuwidrig. - 29 - Die Parteien durften nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 7. Mai 2012 davon ausgehen, dass die Verjährung wie von die- sem angenommen eingetreten war und dass RA Y1._____ das Mandat unsorgfäl- tig ausgeführt haben könnte, weil er die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Wenn die Beklagte in der Folge im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ – den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____ – vorbe- reitete (vgl. Urk. 2 S. 4), verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht nicht. Im Gegenteil durf- te sie gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich von einer aussichtsrei- chen Klage ausgehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass das Sozialversicherungsgericht letztlich im Urteil vom 16. Oktober 2018 von keiner Verjährung ausging, führte der Kläger doch vor Vorinstanz selbst noch aus, dass RA Z._____ [recte: RA Y1._____] es versäumt habe, die Verjährung der Versicherungsleistungen fristgerecht zu unterbrechen (Urk. 2 S. 4). Eine Sorg- faltspflichtverletzung liegt in der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ un- ter den gegebenen Umständen keineswegs vor. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger trotz bereits getä- tigten Aufwendungen i.S. RA Z._____ letztlich riet, doch noch beim Sozialversi- cherungsgericht eine Klage gegen die D._____ einzureichen. Wie der Zweitpro- zess zeigte, hätte die entsprechende Klage Erfolg gehabt, wäre sie gegen die richtige D._____-Gesellschaft eingereicht worden. Auch dieser Ratschlag an den Kläger stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Wie oben dargelegt waren die Aufwendungen der Beklagten im Erstprozess für den Kläger im Hinblick auf den Zweitprozess nützlich. Wie der Kläger selbst gel- tend macht, konnten die gegen RA Z._____ erfolgten Aufwendungen im Erstpro- zess übernommen werden (Urk. 2 S. 11). Der Kläger scheint je nach Prozessausgang seinen jeweiligen Rechtsvertreter ins Recht zu fassen und diesem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er einen angeblich aussichtslosen Prozess verloren habe und nur irrtümlich der vor- geschlagenen Strategie gefolgt sei (vgl. das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, Urk. 15/10 S. 12, vgl. vorliegend Urk. 68 S. 10). Dies geht nicht an. Der Kläger verkennt, dass er das Unterliegen in einem Prozess nicht stets auf seinen jeweili- - 30 - gen Anwalt mit der Begründung abschieben kann, der Prozess sei zum Vornhe- rein aussichtslos gewesen. Es bleibt im Grundsatz dabei, dass eine Partei und nicht ihr Rechtsvertreter das Prozessrisiko zu tragen hat. Zusammenfassend liegt mit der Vorinstanz keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor, wenn sie nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2012 im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ wegen einer Sorg- faltspflichtverletzung bzw. wegen Unterlassung der Verjährungsunterbrechung vorbereitete. Dies war eine logische Handlungsweise angesichts des Verfahrens- ausgangs bzw. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
- Honorar von RA Y4._____ 4.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger machte zusammengefasst geltend, die Beklagte habe ihm den Beizug eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts empfohlen. RA Y4._____ habe für die Prüfung des Falles Fr. 2'592.– verrechnet (Urk. 2 S. 5). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte von vornherein die richtige Partei verklagt hätte (Urk. 2 S. 22). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Schluss, die Mandatierung von RA Y4._____ durch den Kläger sei eine zwar nicht notwendige, aber trotzdem im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Folge der Unsorgfalt der Beklagten bei der Einleitung des Prozesses. Sie habe in der Triplik festgehalten, dass die Sache strafrechtlich zu prüfen sei, wenn die D._____ wider Erwarten weiterhin behaupte, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei nicht ihre Kun- din. Sie habe dem Kläger eine konkrete Frist genannt, bis wann ein Strafantrag anhand genommen werden sollte und habe dafür RA Dr. Y3._____ in Zürich emp- fohlen. Der Beizug von RA Y4._____ - so die Vorinstanz weiter - sei nicht zu früh erfolgt und gehe auf einen Ratschlag der Beklagten zurück. Die Androhung eines - 31 - Strafantrages gegen die D._____ wäre nicht nötig gewesen, wenn die Beklagte die andere Gesellschaft ins Recht gefasst hätte. Der Beizug von RA Y4._____ sei damit aufgrund der früher erwähnten Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten und auf ih- re Empfehlung hin erfolgt. Dem Kläger selbst habe wiederum klar sein müssen, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kosten entstehen würden und trotzdem das Risiko bestehe, dass ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt ihm von einer Strafanzeige abraten würde. Der Kläger habe damit eine er- hebliche Mitverantwortung für diese zusätzlichen Kosten übernommen. Es recht- fertige sich daher, die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden von CHF 2'592.00 gestützt auf Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 OR auf die Hälfte zu reduzieren (Urk. 69 S. 34 f.). 4.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte einen hohen Hono- raraufwand im Zusammenhang mit dem Einreichen der Strafanzeige verursacht habe (Urk. 68 S. 12). Die Beklagte habe das mögliche Einreichen einer Strafan- zeige als wichtiges Element ihrer Prozessstrategie erachtet. Sie habe ihn nicht über die zu erwartenden Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko aufge- klärt. Sie habe betreffend Strafanzeige fast einen Arbeitstag verrechnet, ohne den Kläger auf die Kostenfolgen hinzuweisen. Es sei absurd, dem Kläger einen Vor- wurf zu machen, weil er diesem Rat der Beklagten gefolgt sei (Urk. 68 S. 43). 4.4. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war es keine Pflichtverletzung der Beklagten, wenn sie im Rahmen ihrer mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie eine Anzeige gegen die D._____ prüfte, hierfür einen Aufwand betrieb, jedoch zum Schluss kam, sie empfehle dem Kläger den Beizug eines im Strafrecht speziali- sierten Anwalts. Im Gegenteil war der Beizug eines Spezialisten geradezu gebo- ten, wenn sich die Beklagte nach Prüfung der Umstände als nicht kompetent ge- nug für die sich stellenden strafrechtlichen Fragen erachtete. Dass sie zur vor- gängigen Prüfung dieser Frage gleichwohl einen Aufwand betrieb, versteht sich von selbst. - 32 - Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen, ohne ihn auf das Kostenrisiko aufmerk- sam zu machen, würde dies entgegen der Ansicht des Klägers keine Pflichtverlet- zung darstellen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dem Kläger klar sein musste, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kos- ten entstehen könnten und das Risiko besteht, dass ihm von einer Strafanzeige abgeraten würde (Urk. 69 S. 35). Dies ist jeder Partei bewusst, welche einen An- walt konsultiert. Zudem traf die Aufklärungspflicht über diese sowie weitere Kos- ten den neu mandatierten Anwalt. Letztlich kann der Kläger auch hier das Risiko nicht auf den überweisenden An- walt überwälzen, dass ein spezialisierter Anwalt von einem Strafprozess abrät und der Mandant auf den für diese Einschätzung entstandenen Kosten sitzen bleibt. Es wurde nicht angefochten, dass die Vorinstanz die Beklagte gleichwohl zur Tra- gung der Hälfte dieser Kosten verpflichtete. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
- Verjährungsunterbrechende Betreibungen 5.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Forderung auf Ersatz von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 406.60 von zwei Betreibungen herrühre, welche der Kläger im Feb- ruar 2017 gegen RA Y2._____ und dessen als Aktiengesellschaft firmierende Anwaltskanzlei erhoben habe. Die Parteien hätten eine Klage gegen RA Y1._____ bzw. RA Z._____ ins Auge gefasst, weil RA Y1._____ es unterlassen habe, die Verjährung der Taggeldansprüche des Klägers zu unterbrechen. Auf- grund der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend die Verjäh- rung von Taggeldansprüchen hätten sie sich entschieden, gegen die D._____ auf Ausrichtung der Taggelder zu klagen, wobei zunächst eine "falsche" D._____- Gesellschaft eingeklagt worden sei. Es sei unerfindlich, warum erneut gegen - 33 - RA Y2._____ bzw. die C._____ AG hätte geklagt werden sollen, wenn bzw. so- weit die Taggeldansprüche durch das Sozialversicherungsgericht als verjährt qua- lifiziert worden wären. Schadenersatz für verjährte Ansprüche hätten nach der Darstellung des Klägers RA Y1._____ oder RA Z._____ leisten müssen. Der Sinn der Betreibungen vom Februar 2017 lasse sich aus den Ausführungen des Klä- gers nicht erschliessen (Urk. 69 S. 38 f.). 5.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, diese Betreibungen im Februar 2017 gingen auf eine Empfehlung der Beklagten zurück. Sie habe im von ihr für den Beklagten geführten Rechtsstreit gegen RA Y2._____ festgehalten, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Kläger aus der Mandatsführung von RA Y2._____ ein Schaden entstanden sei. Allfällige Schadenersatzansprüche würden gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden (Urk. 68 S. 13, S. 44). 5.3. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war mit dem Vorbehalt der Beklagten, weitere Ansprüche gegen RA Y2._____ geltend zu machen, keine Empfehlung verbun- den, gegen diesen sogleich persönlich eine Betreibung einzuleiten. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, er habe solche Ansprüche selbständig bzw. mittels eines anderen Anwalts verfolgt. Andernfalls hätte ihn jener Anwalt über die Risiken aufgeklärt und hierfür einen entsprechenden Beratungsaufwand in Rech- nung stellen können. Der Kläger entschloss sich offenbar vielmehr aus eigenen Stücken und ohne Rücksprache mit der Beklagten vorsichtshalber zu Betreibun- gen gegen RA Y2._____ und dessen Anwaltskanzlei. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen den Betreibungskosten des Klägers und der Aussage der Beklagten im früheren Verfahren, wonach weitere Ansprüche vorbehalten würden, besteht nicht. Entsprechend verneinte die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht in diesem Punkt zurecht. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen - 34 -
- Eventualantrag auf Prüfung der Angemessenheit des Honorars 6.1. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger wendet sich im Eventualantrag gegen die Höhe des Honorars der Be- klagten. Dieses sei unangemessen hoch gewesen. Insbesondere hätte der Stun- denansatz bei gewissen Positionen nicht angewendet werden dürfen. Andere Po- sitionen seien krass übersetzt. Letztlich seien die 249 verrechneten Stunden durch das Gericht bzw. Berufungsgericht noch einmal detailliert zu überprüfen (vgl. Urk. 68 S. 47 ff.). Das Sozialversicherungsgericht und das Bezirksgericht hätten tiefere Prozessentschädigungen zugesprochen bzw. als angemessen er- achtet, zumal vor Sozialversicherungsgericht nur ein beschränktes Beweismass erforderlich sei. Die Beklagte habe gemäss dem Zweitprozess am Sozialversiche- rungsgericht maximal Fr. 8'400.– verrechnen dürfen, was zuzüglich Mehrwert- steuer Fr. 9'072.– entspreche (vgl. Urk. 68 S. 13, S. 37, S. 47). 6.2. Würdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf einen vertraglichen Rückerstattungsan- spruch des Honorars bereits oben eingegangen wurde. Die Vorinstanz verneinte einen solchen zu Recht und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Scha- denersatz, insbesondere die Parteientschädigung des Erstprozesses und nicht erstattete Kosten in dessen Rechtsmittelverfahren. Vorliegend ist nicht die Angemessenheit der Prozessentschädigung in den vom Kläger geführten anderen Verfahren zu beurteilen. Dies hätte in den Rechtsmittel- verfahren jener Prozesse geschehen müssen. Die gerichtlich zugesprochene Par- teientschädigung führt zu keiner Reduktion des Anwaltshonorars bzw. zu einer Rückerstattungspflicht der Anwältin an ihren Mandanten im die Parteientschädi- gung übersteigenden Mehrbetrag. Mit der inhaltlichen Prüfung der Honorarnote verlangt der Kläger faktisch eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. - 35 - Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der Kläger befand sich bei der Begleichung der Schuld in keinem Irrtum. Er macht nicht geltend, er habe das Einverständnis zu den einzelnen Aufwandpositionen irrtümlich erteilt, welche er heute als ungerechtfertigt erachtet. Die Beklagte liess ihm regelmässig Teilrechnungen und Abrechnungen zukommen und legte über ihre Bemühungen Rechenschaft ab, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Urk. 69 S. 28). Die Beklagte informierte ihn damit über die aufgelaufenen Kosten und über deren einzelne Positionen, was er akzeptierte und bezahlte. Mangels Irr- tums betreffend die einzelnen genehmigten Positionen entfällt daher ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
- Eventualantrag auf "Verrechnung" der Honorare von RA Y5._____ und RA Y6._____ im Zweitprozess 7.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit den Honorarforderungen dieser An- wälte im Zweitprozess sei kein durch die Unsorgfalt der Beklagten verursachter Schaden eingetreten. Der Beizug von RA Y5._____ und der Wechsel zu RA Y6._____ seien keineswegs eine zwingende oder zumindest eine adäquate Folge des verlorenen Erstprozesses gewesen. Sofern diese Anwaltskosten überhaupt als Schaden zu betrachten seien, müsse festgestellt werden, dass der Kläger die- sen Schaden selbst verursacht habe, zumindest durch Verletzung seiner Scha- denminderungspflicht. Die Beklagte habe sich bereits gründlich in die Materie ein- gearbeitet und die im (verlorenen) Erstprozess beim Sozialversicherungsgericht geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag prak- tisch erschöpfend begründet. Es sei nach Abweisung dieser Klage nur noch da- rum gegangen, eine praktisch identische Klage gegen die D2._____ AG zu erhe- ben. Die Beklagte habe ausdrücklich in Aussicht gestellt, im Zweitprozess das Resultat ihrer Bemühungen im Erstprozess zu verwenden, ohne dafür ein zusätz- - 36 - liches Honorar zu verlangen, was auch selbstverständlich sei: Für diese Bemü- hungen hätte sie keinesfalls ein zweites Mal Rechnung stellen dürfen. Hätte der Kläger der Beklagten das Mandat nicht entzogen, hätte der Zweitprozess kaum mehr Anwaltskosten verursacht (wobei offen bleiben kann, welchen Teil dieser Kosten der Kläger überhaupt noch hätte zahlen müssen). Mit dem Beizug eines neuen Anwalts und einem weiteren Anwaltswechsel habe er selbst erhebliche Kosten verursacht. Diese seien, wie mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe, hauptsächlich daraus entstan- den, dass die neuen Anwälte sich in die Sache hätten einarbeiten müssen. Dafür, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger diese vermeidbaren Kosten zu ersetzen, sei kein Rechtsgrund ersichtlich. Zu ergänzen sei, dass die Parteien dem Sozialversicherungsgericht im Erst- wie im Zweitprozess im Wesentlichen die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen unterbreitet hätten. Es sei anzu- nehmen, dass die Rechtsanwälte Y5._____ und Y6._____ ein weit höheres Hono- rar in Rechnung gestellt hätten, wenn sie zur Begründung des Rechtsstandpunkts des Klägers nicht auf die Vor-Arbeiten der Beklagten hätten zurückgreifen können (Urk. 69 S. 36). 7.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger beantragt im Eventualstandpunkt der Berufung, die Berufungsbeklagte "sei zu verpflichten, das zugesprochene Honorar mit jenem Honorar zu verrech- nen, das dem Berufungskläger im "Zweitprozess" beauftragten Rechtsvertreter in Rechnung gestellt wurde" (Urk. 68 S. 2). Gemeint ist damit jedoch entgegen dem Wortlaut des Antrags keine Verrechnung, sondern Schadenersatz in Höhe der Honorare, welche dem Kläger im Zweitprozess für anwaltliche Aufwendungen an- fielen. Er macht im Wesentlichen geltend, der "Vertrauensschutz" sei nach dem verlore- nen Erstprozess und den von der Vorinstanz festgestellten Verfehlungen der Be- klagten nicht mehr gegeben gewesen. Das Mandat sei aufgrund der fehlerhaften Vertragsausführung sofort kündbar gewesen, da das Vertrauen nicht mehr gege- ben gewesen sei. Die angebliche Übernahme der Arbeitsergebnisse der Beklag- ten durch den Kläger sei unzutreffend (vgl. Urk. 68 S. 12, S. 38). - 37 - 7.3. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass beide sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ge- gen D._____-Gesellschaften geführt wurden. In beiden Verfahren wurden die Ge- sellschaften durch Fürsprecher H._____ vertreten (Urk. 3/12 S. 1 und Urk. 42/86 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 16. Oktober 2018 fest, dass im Wesentlichen die gleichen Rechts- und sachverhaltlichen Fragen zu be- handeln waren (Urk. 42/86 E. 8.3). Abgesehen von der Klageerhebung gegen die falsche Partei hatte die Beklagte wie erwähnt keine Sorgfaltspflichtverletzungen begangen. Der Kläger verkennt, dass durch die Führung des Erstprozesses mit demselben Parteivertreter der Gegenseite, in welchem sich identische Rechts- und Sachver- haltsfragen stellten, der Prozess und die entsprechenden Argumente weitgehend bekannt waren. Die Beklagte hatte sich mit E-Mail vom 4. März 2016 bereit er- klärt, den ersten Schriftenwechsel kostenfrei für den Kläger zu führen und ihre drei bisherigen Eingaben beim Sozialversicherungsgericht zu einer einzigen, neu- en Eingabe zusammenzufassen (Urk. 3/16). Auch wenn den Kläger keine Pflicht traf, dieses Angebot anzunehmen, musste ihm bewusst sein, dass er durch die Mandatierung eines neuen Anwalts Mehrkos- ten verursachte, weil dieser sich zunächst in den Fall einarbeiten musste. Wenn der Kläger gleichwohl einen neuen Anwalt mandatierte, war dies sein Recht. Ebenso war es sein Recht, diesen Anwalt nach dem ersten Schriftenwechsel im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wiederum auszuwechseln und damit weitere Kosten zu generieren. Genauso wäre es sein Recht gewesen, während des ersten sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies alles ändert jedoch am Umstand nichts, dass die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten im Gesamtkontext nicht dergestalt war, dass sich ein Vertrauensverlust und damit einhergehend der Entzug des Mandates aufge- drängt hätte. Es ist daran zu erinnern, dass die D._____ im ersten Schriftenwech- sel die fehlende Passivlegitimation selbst nicht bemerkt hatte und die Beklagte zu Recht auf den gemeinsamen Auftritt der D._____-Gesellschaften und die perso- nelle Identität der Führungsgremien der Gesellschaften hinwies. - 38 - Dem Kläger war im Rahmen der Triplik die Problematik der möglicherweise feh- lenden Passivlegitimation bewusst und er hielt in Kenntnis der bei Klageeinleitung unterlassenen Aufklärung über das Prozessrisiko der falschen Gegenpartei an der Vertretung durch die Beklagte fest. Erst mit dem ungünstigen Urteil im Erstpro- zess wechselte der Kläger seine Rechtsvertretung. Mit anderen Worten war das Urteil die Ursache für den Anwaltswechsel und nicht die bereits zuvor bekannte Sorgfaltspflichtverletzung. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die Mandatierung von neuen Anwälten, welche durch ihre Einarbeitung einen Zusatzaufwand generierten, vorliegend kei- ne adäquat kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Dies gilt erst recht nicht für den abermaligen Anwaltswechsel des Klägers von RA Y5._____ zu RA Y6._____ im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels des Zweit- prozesses. Die Vorinstanz verneinte eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht.
- Fazit Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'250.– dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GebVO). Sie sind mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Urk. 72). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. - 39 - Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Klägers, das Gutachten Dr. med. E._____ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'250.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein und je unter Beilage des Doppels von Urk. 68. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'114.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 40 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2020 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Dr. iur. Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. Dezember 2019 (CG170007-E) Rechtsbegehren: (Urk. 2 und 19 S. 2 und S. 31 f.) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger − CHF 69'656.80 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17.12.2015
- 2 - − CHF 11'754.95 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17.12.2015 − CHF 2'592.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10.09.2015 − CHF 7'931.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24.02.2016 − CHF 2'268.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 07.10.2016 − CHF 216.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 07.05.2012 − CHF 203.30 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20.02.2017 − CHF 203.30 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20.03.2017 − CHF 103.30 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25.03.2017 zu bezahlen.
2. Alles unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche des Klä- gers gegen die Beklagte.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten, sowohl für das Schlichtungsverfahren (GV.2017.00005 / SB.2017.00006) als auch für das vorliegende Verfahren." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Dezember 2019: (Urk. 69 S. 42 f.)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen: − CHF 7'931.00 zuzüglich 5 % Zins seit 24.02.2016 − CHF 2'268.00 zuzüglich 5 % Zins seit 07.10.2016 − CHF 1'296.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10.09.2015 − CHF 216.45 zuzüglich 5 % Zins seit 07.05.2012 − CHF 72.00 (Anteil an den Kosten des Schlichtungsverfahrens)
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden zu 88 % dem Kläger und zu 12 % der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 8'500.00 bezogen. Der Fehlbetrag von CHF 1'500.00 wird im Umfang von
- 3 - CHF 300.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 1'200.00 von der Beklag- ten nachgefordert.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Partei eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 15'200.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Berufung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 68 S. 1 f.): "1. Die Berufung sei anzunehmen.
2. Infolge der berechtigten Rügen seien Ziff. 2, 4 und 5 auf Seite 42 des Urteils vom 19. Dezember 2019 des Bezirksgerichts Hinwil, Geschäftsnr. CG170007-E/U aufzuheben und die Berufungsbe- klagte sei zu verurteilen, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen:
- CHF 69.656,80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17.12.2015
- CHF 11.754,95 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17.12.2015
- CHF 1.296,00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10.09.2015
- CHF 203,30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20.02.2017
- CHF 203,30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20.03.2017
3. Alles unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche des Be- rufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagte, sowohl für das Schlichtungsverfahren (GV.2017.00005 / SB.2017.00006) als auch für das vorliegende Verfahren. Sollte die Rückforderung des Honorars in Höhe von CHF 81.114,35 wider Erwarten ganz oder teilweise abgewiesen werden, stellt der Berufungskläger folgende Eventualbegehren
- 4 -
1. Sollte der Berufungsbeklagten wider Erwarten ein Honorar für die Klageeinleitung, die Replik und/oder ihre Tätigkeiten nach der Duplik zugesprochen werden, so ist dieses Honorar auf maximal 28 Stunden (CHF 9.072.–) zu beschränkten (vgl. Abschnitt II.E.10).
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das zugesprochene Honorar mit jenem Honorar zu verrechnen, das dem Berufungs- kläger im "Zweitprozess" beauftragten Rechtsvertreter in Rech- nung gestellt wurde: CHF 29.182,55 zzgl. Zins seit dem 26.05.2017.
3. Alles unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche des Be- rufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Sachverhalt Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beauftragte im Jahre 2006 Rechtsanwalt (fortan RA) Dr. Y1._____ im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Krankentaggeldversicherung. Im Jahre 2007 mandatierte er zur Wah- rung seiner Interessen RA lic. iur. Y2._____, mit welchem er in der Folge in einen Streit um das Honorar geriet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) vertrat den Kläger im Prozess gegen RA Y2._____ bzw. dessen Anwalts- kanzlei C._____ AG vor dem Bezirksgericht Zürich. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Klage von RA Y2._____ ab und hiess die Widerklage des Klägers gut (Urk. 3/4). In der Folge mandatierte der Kläger die Beklagte erneut mit einer Klage gegen RA Dr. Z._____, den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____, weil letzterer es pflichtwidrig unterlassen habe, die zur Unterbrechung der Verjährung gebotenen Massnahmen zu ergreifen. In der Folge bereitete die Beklagte das Vorgehen gegen RA Z._____ vor und stellte hierfür Rechnungen, die der Kläger bezahlte. Mitte 2013 empfahl die Beklagte dem Kläger gestützt auf ein zwischenzeitlich er- gangenes Bundesgerichtsurteil, die Ansprüche auf Taggeldleistungen zunächst bei der "D._____ Versicherung" (sic!) einzuklagen. In der Folge unterschrieb der Kläger am 14. Dezember 2013 eine Vollmacht für eine Klage gegen die D1._____ AG, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich 3% Kleinspesenpau- schale und Mehrwertsteuer vereinbart wurde (Urk. 3/7+8). Die Klage gegen die D1._____ AG wurde am 18. Dezember 2013 beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Es wurde eine Forderung in
- 6 - Höhe von Fr. 313'858.60 nebst 5% Zins seit 24. Januar 2007 geltend gemacht (Urk. 3/9). Die D1._____ AG bestritt mit der Duplik erstmals ihre Passivlegitimation und machte geltend, die Versicherungspolice laute auf die D2._____ AG (Hervorhe- bung durch die Kammer). In der Folge führte das Sozialversicherungsgericht ei- nen weiteren Schriftenwechsel durch und wies die Klage hernach mit Urteil vom
24. Februar 2016 mit der Begründung der fehlenden Passivlegitimation ab. Es verwarf die Einwendungen des Klägers bzw. der Beklagten, wonach das Verhal- ten der D1._____ AG rechtsmissbräuchlich sei und eine solidarische Haftung mit der D2._____ AG vorliege. Einem Parteiwechsel habe keine der Gesellschaften zugestimmt. Der Kläger wurde zu einer Parteientschädigung von Fr. 7'931.– ver- pflichtet (vgl. Urk. 3/12 S. 6 ff.). Die Beklagte stellte dem Kläger für ihre Aufwen- dungen in diesem Verfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 69'656.80 in Rechnung, welches er bezahlte. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde von der D1._____ AG beim Bundesgericht wegen der als zu niedrig erachteten Parteientschädigung ange- fochten. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger in Abweisung der Beschwerde eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese Entschädigung deckte seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4'768.– im Be- trag von Fr. 2'268.– nicht. Die Beklagte empfahl dem Kläger die Prüfung einer Strafanzeige gegen die D1._____ AG und empfahl ihm für das strafrechtliche Verfahren RA Dr. Y3._____ (Urk. 3/10). In der Folge beauftragte der Kläger RA Dr. Y4._____ damit, welcher für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe von Fr. 2'592.– stellte (Urk. 3/11). Die Beklagte bot dem Kläger an, eine neue Klage gegen die D2._____ AG unter Zugrundelegung aller bisherigen Rechtsschriften kostenlos einzureichen, wollte aber alle weiteren Tätigkeiten ab der Klageantwort nochmals neu verrechnen. Der Kläger verlangte hingegen die kostenlose Führung des neuen Prozesses und die Übernahme der vom Kläger zu entrichtenden Parteientschädigung. Weil die Par- teien sich nicht einig wurden, betraute der Kläger RA Y5._____ mit der Vertretung
- 7 - seiner Interessen im Prozess gegen die D2._____ AG. Dieser reichte die Klage am 26. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht ein. Mit der Replik be- traute der Kläger RA Mag. iur. Y6._____. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage im Umfang von Fr. 188'308.– zuzüglich Zins zu 5% ab 24. Januar 2007 gut und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 42/86). Der Kläger forderte vor Vorinstanz von der Beklagten die Rückerstattung des an sie bezahlten Honorars in Sachen D2._____ AG im Verfahren vor Sozialversiche- rungsgericht in Höhe von Fr. 69'656.80 und im bundesgerichtlichen Verfahren die Erstattung von Fr. 2'268.–. Sodann verlangte er die Entschädigung für die von ihm zu zahlende Prozessentschädigung von Fr. 7'931.– im Verfahren vor Sozial- versicherungsgericht. Weiter verlangte er die Rückerstattung des Honorars in Höhe von Fr. 11'754.95 für die Tätigkeit der Klägerin in Sachen RA Z._____. Zudem verlangte der Kläger die Entschädigung für das Honorar von RA Y4._____ für die Prüfung einer Strafanzeige in Höhe von Fr. 2'592.–. Und schliesslich verlangte er von der Beklagten den Betrag von Fr. 216.45 für ei- nen Rechenfehler in der Widerklage gegen RA Y2._____ im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Fr. 406.60 für unnötige Betreibungen als verjährungsunter- brechende Massnahmen sowie Fr. 103.30 für die Betreibung gegen die Beklagte.
2. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil die Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren ein (Urk. 2). Am 24. Januar 2018 erstattete die Beklagte die Klageantwort (Urk. 13). Die Replik wurde am 17. April 2018 erstattet (Urk. 19) und die Duplik am 20. Juni 2018 (Urk. 24). Die ursprünglich auf den 25. Oktober 2018 angesetzte Hauptverhandlung wurde den Parteien wieder abgenommen, weil der Vertreter der Beklagten verstorben
- 8 - war (Urk. 30). Die Beklagte mandatierte neu RA lic. iur. X._____ (Urk. 36), wo- raufhin die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 11. April 2019 ansetzte. Die Beklagte liess am 14. Dezember 2018 das Urteil des Sozialversicherungsge- richts vom 16. Oktober 2018 im Verfahren des Klägers gegen die D2._____ AG einreichen (Urk. 42/86). Dem Kläger wurde darauf in Aussicht gestellt, ihm werde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 43 und Prot. I S. 13). Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte RA Y6._____ mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 44), worauf sich am 26. März 2019 RA lic. iur. Y7._____ als neuer Vertreter des Klägers konstituierte (Urk. 46). Die Parteien gaben der Vorinstanz zu erkennen, aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu wol- len, weshalb sie die Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung beantragten (Urk. 50 f.). Die Vorinstanz kam diesem Ansinnen nach (Urk. 52). RA X._____ erklärte am 25. März 2019, er wünsche keine Durchführung einer Hauptverhandlung (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragte RA Y7._____ bei der Vorinstanz, das Verfahren zwecks Führung aussergerichtli- cher Vergleichsgespräche weiter ruhen zu lassen. Zudem werde auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 55). RA X._____ erklärte am
3. Juni 2019 telefonisch, mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einver- standen zu sein (Prot. I S.17). In der Folge teilte RA Y7._____ mit Schreiben vom
7. Juni 2019 mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 56). Die Vorinstanz führte zur beklagtischen Eingabe vom 14. Dezember 2018 einen Schriftenwechsel durch (Urk. 60, Urk. 64) und fällte am 19. Dezember 2019 das eingangs erwähnte Urteil. Am 13. Februar 2019 erhob der Kläger gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 68). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO konnte auf die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 9 - II.
1. Allgemeines Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind erfüllt: Die Berufung wur- de fristgerecht, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim zuständigen Obergericht eingereicht. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid und der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Be- rufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird und worauf im Einzelnen die Kritik beruht. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein und sich mit den Erwägungen, die angefochten sind, auseinandersetzen. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vor- getragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung eben- so wenig wie allgemeine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. auch BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sind die Anforderungen erfüllt, prüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid rechtlich und tatsächlich frei sowie mit voller Kognition. Sie verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil so- wohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor- tragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4 mit Hinweisen auf BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4). Innerhalb der Beanstandungen
- 10 - ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
2. Frage der Vollständigkeit des erstinstanzlichen Urteils Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe sich "offenbar auf die juristischen Fragestellungen konzentriert und dabei den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, nur mangelhaft berücksichtigt und mehrheitlich sogar völlig igno- riert." Das Urteil weise eine Vielzahl von Mängeln bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Der Kläger weist darauf hin, dass die Nummerierung des angefochtenen Entscheids verwirrend sei. Auf Abschnitt 2.1 auf Seite 20 folge direkt Abschnitt 2.3 auf Seite 21. Ein Abschnitt 2.2 fehle. Sodann folge auf Ab- schnitt 2.3, Erwägung 2.3.4 direkt Erwägung 1.3.4 auf Seite 25, gefolgt von Ab- schnitt 2.4. Es stelle sich die Frage, ob das Urteil überhaupt vollständig sei (Urk. 68 S. 7). Damit macht der Kläger sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz geltend. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung des Klägers mit den wesentli- chen Aspekten seiner Klage auseinandergesetzt und ihr Urteil sorgfältig begrün- det. Dass sie sich mit einzelnen Aspekten nicht auseinandersetzte, welche sie im Rahmen der juristischen Prüfung des Falles als nicht relevant erachtete, ist ent- gegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Sie durfte sich auf das We- sentliche beschränken. Der Kläger verweist zwar zu Recht auf den Umstand, dass die Nummerierung des angefochtenen Entscheids nicht durchgängig korrekt erfolgte. Soweit er jedoch
- 11 - insinuiert, das vorinstanzliche Urteil sei unvollständig, ist dieser Einwand offen- kundig unzutreffend. Der Aufbau des vorinstanzlichen Urteils ist vielmehr logisch und stringent. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Abschnitte fehlen. So be- fasst sich der letzte Satz im Abschnitt 2.1. des vorinstanzlichen Urteils mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, während der erste Satz von Abschnitt 2.3. auf ebendiesen Entscheid Bezug nimmt (vgl. Urk. 69 S. 21). Gleiches gilt für den Abschnitt 1.3.4 auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids, der offenkundig an den vorangehenden Abschnitt 2.3.4 anknüpft. Während im vorangehenden Abschnitt im Wesentlichen ausgeführt wird, die sorgfältige Prüfung der Passivlegi- timation sei für den Prozesserfolg elementar und die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, konkretisiert der folgende Abschnitt, dass die Beklagte entge- gen der Darstellung des Klägers in der Triplik auf die Frage der Passivlegitimation eingegangen sei (vgl. Urk. 69 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht des erst- instanzlichen Urteils bzw. dessen Unvollständigkeit unberechtigt. Selbst wenn das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, weil sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu jedem Punkt äusserte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). So wäre die Verletzung nicht als besonders gravierend zu qualifizie- ren und der Kammer kommt die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen zu wie der Vorinstanz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunktes käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.
3. Aktenentfernungsantrag Der Beklagte stellt weiter den Antrag, "das vertrauliche Gutachten von Dr. med. E._____ sei aus dem Recht zu weisen, inklusive der Passagen im Urteil vom
19. Dezember 2019, die auf dieses Gutachten Bezug nehmen" (Urk. 68 S. 2). Er macht geltend, die Beklagte habe "in diffamatorischer Absicht" versucht, die Krankheits- und Lebensgeschichte des Klägers zu einem Prozessthema zu ma- chen. Dieses Gutachten sei ihr in dem von ihr geführten Prozess gegen die " D._____ Adliswil" zufällig in die Hände geraten und sie habe sich ausdrücklich
- 12 - dagegen gewehrt, dass IV-Akten und darin enthaltene Arztzeugnisse in den Pro- zess eingebracht würden. Die Preisgabe dieser Angaben verletze den Daten- schutz und die Persönlichkeitsrechte des Klägers (vgl. Urk. 68 S. 51 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den vorliegenden Prozess gegen die Beklagte erhob, in welchem er Schadenersatz für ihr Fehlverhalten in früherer Tätigkeit verlangt. Unter anderem betrifft dies die Tätigkeit der Beklagten in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Krankentaggelder, bei wel- chem auch sein Gesundheitszustand Thema bzw. Grundlage für die Ausrichtung der verlangten Krankentaggelder war. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger überdurchschnittlich prozesserfahren und von seiner Ehefrau, einer qualifi- zierten Rechtsanwältin, beraten worden sei. Sie habe die strategischen und pro- zessualen Schritte in laufender vorgängiger Absprache mit ihnen gemacht (Urk. 13 S. 5). Der Kläger und seine Ehefrau hätten insbesondere im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts mindestens denselben Wissensstand wie die Beklag- te. Er prozessiere schon sein ganzes Leben lang und habe dies auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter so geschildert. In der Folge führte sie die Prozes- se auf, die er dem Psychiater geschildert habe (Urk. 24 S. 9). Mit der Replik be- stritt der Kläger seine Prozesserfahrung und führte namentlich aus, es bleibe of- fen, auf welche Grundlagen die Beklagte die Feststellung stütze, der Kläger ver- füge über eine langjährige Prozesserfahrung (Urk. 19 S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die sich bei ihr befindliche Urkunde bzw. das psychiatrische Gutachten einreichte, um die vom Kläger bestrittene Tatsache zu beweisen. Das Gutachten gibt unter anderem die Lebensgeschichte des Klägers wieder und führt insbesondere die Prozesse auf, welche der Kläger dem Gutachter schilderte (Urk. 15/2 S. 2). Entgegen der An- sicht des Klägers wurde das Gutachten mithin nicht in einer diffamatorischen Ab- sicht oder "aus niederen Beweggründen" eingereicht. Es wurde aus einem sachli- chen Grund als Beweis offeriert und war jedenfalls nicht offensichtlich untauglich, die behauptete und bestrittene Tatsache zu beweisen. Wird der Beklagten wie hier vom Kläger vorgeworfen, falsch prozessiert zu haben, erscheint es legitim,
- 13 - wenn diese sich zu ihrer Entlastung auf den Umstand berief, dass es sich beim Kläger um einen überdurchschnittlich prozesserfahrenen Klienten gehandelt ha- be, der erst noch durch seine Ehefrau, eine Anwältin, unterstützt worden sei. Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanz habe die Frage seiner Prozes- serfahrenheit letztlich nicht als relevant erachtet (Urk. 68 S. 52), übersieht er, dass eine Partei die ihr wichtig erscheinenden Behauptungen vorbringen und es dem Gericht überlassen darf, ob es diese als relevant erachtet. Selbst wenn das Gericht letztlich einen Einwand verwirft, bedeutet dies nicht, dass das Vorbringen des Einwands unzulässig oder unrechtmässig war. Darauf wird zurückzukommen sein. Der Kläger hat im Übrigen mit der Entbindungserklärung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12) einer Offenlegung der Daten, welcher der Beklagten aus dem früheren Mandatsverhältnis bekannt waren, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zuge- stimmt. Durch das Einreichen des Gutachtens wurden daher entgegen der An- sicht des Klägers weder seine Persönlichkeitsrechte noch das Datenschutzgesetz verletzt. Zusammenfassend ist der Antrag des Klägers abzuweisen, das Gutachten sei "aus dem Recht zu weisen" (Urk. 68 S. 52). Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag, dass gewisse Passagen im Urteil der Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten beziehen, aus dem Urteil zu entfernen seien (Urk. 68 S. 52). Für die Entfernung dem Kläger nicht genehmer Passagen aus dem vorinstanzlichen Urteil besteht keine gesetzliche Grundlage. III.
1. Rechtliches Als Beauftragter schuldet der Anwalt Sorgfalt und Treue und wird daher seinem Auftraggeber ersatzpflichtig, wenn er ihn durch unsorgfältige oder treuwidrige Be- sorgung des Auftrags schädigt (BGE 119 II 456 E. 2 S. 458; 119 II 249 E. 3b). Er hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern für das
- 14 - kunstgerechte Tätigwerden (BGE 117 II 563 E. 2a). Dabei trägt der Anwalt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchset- zung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Er übt insofern eine risiko- geneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Na- mentlich gilt zu berücksichtigen, dass er nicht für jede Massnahme oder Unterlas- sung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden be- wirkt hat resp. vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisi- ko zu tragen, das sie nicht über die Verantwortlichkeit des Anwalts verlagern kön- nen (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537; 127 III 357 E. 1b). Art. 398 Abs. 1 OR verweist für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten auf das- jenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche - weniger strikte - Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber ge- kannt hat oder hätte kennen müssen. Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorg- faltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Span- nungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrig- keitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537 f.; 127 III 357 E. 1c). Der Anwalt ist verpflichtet, den Klienten umfassend zu beraten und dabei jede nur erdenkliche Sorge dafür zu tragen, dass alle vermeidbaren Nachteile für den Auf- traggeber auch tatsächlich vermieden werden. Er hat alles vorzukehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situa- tion als geboten erscheint. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftrag- ten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 3.1 m.w.H.).
- 15 - Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags mehr leis- tet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz auf der Grundlage des Be- reicherungsrechts zurückfordern (BGE 130 III 504 E. 6.2; 127 III 421 E. 3c/bb; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich ver- einbarter Akontozahlungen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (BGE 130 III 504 E. 6.4 S. 512; 126 III 119 E. 3d). Diese Praxis wurde damit begründet, dass die Vereinbarung sowohl der Akontozahlung wie der Abrechnung auf dem Vertrag der Parteien beruht und daraus zu schliessen ist, dass diejenige Partei, die bei endgültiger Abrechnung zu viel erhalten hat, vertraglich zur Rückleistung der Akontozahlungen verpflichtet ist (BGE 126 III 119 E. 3d). Demgegenüber ist auch im vertraglichen Abrechnungs- verhältnis nach erfolgter und anerkannter Saldoziehung die Korrektur einer Fehl- buchung über das Bereicherungsrecht auszugleichen (BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Die Vereinbarung von Akontozahlungen enthält in der Regel die ausdrückliche oder stillschweigende Abrede auf Rückleistung eines Akonto-Überschusses. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses dem Beschwerdeführer von den Be- schwerdegegnern bezahlten Honorarvorschüsse erfolgten demnach unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit sie das effektiv geschuldete Honorar über- steigen würden. Ergibt sich, dass wegen unsorgfältiger Mandatsführung, die zu einem für den Auftraggeber vollständig unbrauchbaren Resultat führte, überhaupt keine Vergütung geschuldet ist, erweisen sich die geleisteten Akontozahlungen insgesamt als überschiessende Zahlungen, die auf vertraglicher Basis zurückge- fordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 3.2.1).
2. Sozialversicherungsrechtliches Verfahren 2.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Beklagte habe ihre Sorg- faltspflicht verletzt, indem sie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Passivlegitimation der dortigen Beklagten vor Einleitung des Verfahrens nicht ge-
- 16 - nügend geklärt habe. Es sei im Sinne einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei pflichtgemässer Sorgfalt seitens der Beklagten die Klage, welche mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen wurde, nicht erhoben worden wäre. Die Kosten dieses Prozesses seien somit ein durch die Vertragsverletzung der Beklagten verursachter Schaden. Jedoch hätten die Bemühungen der Beklag- ten in einem Zweitprozess wiederverwendet werden können. Die Argumentation, mit der die Beklagte die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht habe, seien nicht abhängig von der Person der eingeklagten Versicherungsgesellschaft gewesen. Abgesehen von den Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Bestreitung der Einrede im Rahmen der Duplik seien die Bemühungen der Beklagten nicht nutzlos gewesen. In einem allenfalls erforderli- chen Zweitprozess gegen die D2._____ Allgemeine Versicherung AG seien sie von identischem Wert gewesen. Dieser Nutzen hätte sich in entsprechenden Ein- sparungen bei den vom Kläger später beigezogenen Anwälten Y5._____ und Y6._____ niedergeschlagen haben müssen (Urk. 69 S. 27 f.). Der Kläger habe die beanstandeten Rechnungen offenbar vorbehaltlos bezahlt. Die Beklagte habe ihm über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt, und der Kläger habe an den Besprechungen mit ihr teilgenommen und die Entwürfe und Doppel der von ihr erarbeiteten Rechtsschriften gesehen. Für eine Rückforderung des Bezahlten wegen überhöhter Rechnungstellung bestehe deshalb kein Rechtsgrund und zwar auch nicht gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereiche- rung gemäss Art. 62 ff. OR (Urk. 69 S. 28). Demgegenüber seien die zu leistende Parteientschädigung vor dem Sozialversi- cherungsgericht und seine ungedeckten Kosten im Verfahren vor Bundesgericht völlig unnütz gewesen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte daher zur Bezah- lung von Fr. 7'931.– sowie Fr. 2'268.– zuzüglich Zins zu 5%, entsprechend der Parteientschädigung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowie der nicht gedeckten Prozessentschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urk. 69 S. 32 f.). Diese beiden Punkte wurden nicht angefochten.
- 17 - 2.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung verlangt der Kläger die Rückerstattung des gesamten Anwalts- honorars von Fr. 69'656.80, welches er der Beklagten im Rahmen des sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahrens bezahlt habe. Er macht geltend, es sei nicht er- stellt, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten weitestgehend vertragskonform ausge- führt habe. Insbesondere habe sie diverse weitere Sorgfaltspflichten verletzt. Auf die konkreten Vorbringen ist nachfolgend soweit nötig einzugehen. 2.3. Einreichung einer Klage über eine verjährte Forderung Der Kläger macht mit der Berufung geltend, sein Anspruch gegenüber der von der Beklagten ins Recht genommenen falschen Partei sei bereits "eindeutig verjährt" gewesen. Hätte er den Rechtsstreit nicht schon wegen der fehlenden Passivlegi- timation verloren, so wäre dies spätestens aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung "mit Sicherheit" der Fall gewesen (Urk. 68 S. 8, S. 14 ff.). Der Kläger erhebt diesen Einwand wider besseren Wissens. Im Urteil vom
16. Oktober 2018 hielt das Sozialversicherungsgericht im gegen die D2._____ AG geführten Verfahren in Erwägung 3.3.2 ausdrücklich fest, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei (Urk. 42/86 S. 2). Hätte die Beklagte mithin korrek- terweise gegen diese Partei statt gegen die D1._____ AG geklagt, wäre die ein- geklagte Forderung nicht verjährt gewesen. Im Übrigen stellte er sich im früheren Verfahren vor Bezirksgericht Zürich selbst auf den Standpunkt, dass sein Anspruch verjährt sei, weshalb das Honorar von RA Y2._____ nicht geschuldet sei (Urk. 15/10 S. 12). Dieser Auffassung folgte das Bezirksgericht Zürich. Mithin war ihm das Risiko einer eingetretenen Verjäh- rung bewusst, wenn er in der Folge gleichwohl eine Klage gegen die D._____ ein- leitete. Weiter steht die behauptete offensichtliche Verjährung im Widerspruch zur Argu- mentation des Klägers vor Vorinstanz: In der Klage führte der Kläger aus, die Prü- fung der Klage gegen RA Z._____ sei ein Fehler gewesen. Vorab hätte das Sozi- alversicherungsgericht die Frage der Verjährung beurteilen müssen. Im Falle der
- 18 - Verjährung hätte das Prozessrisiko in einem allfälligen Prozess gegen RA Z._____ massiv reduziert werden können, weil das Gericht in jenem Verfahren dem Sozialversicherungsgericht gefolgt wäre (vgl. Urk. 2 S. 15). Mit anderen Wor- ten wirft der Kläger der Beklagten vor, das Verfahren vor Sozialversicherungsge- richt gerade nicht früher in die Wege geleitet zu haben, um die Verjährung zu prü- fen, obwohl er nach seiner heutigen Auffassung die Verjährung als offensichtlich erachtet. Mit der Replik hatte er gar geltend gemacht, dass die Beklagte es versäumt habe, das Sozialversicherungsgericht auf den Versicherungstypus hinzuweisen und ihn hierdurch dem unnötigen Risiko ausgesetzt, dass das Sozialversicherungsgericht eine eingetretene Verjährung bejahen würde (Urk. 19 S. 14). Mit anderen Worten machte er selbst geltend, dass die Verjährung alles andere als eindeutig war und dass mit den seines Erachtens richtigen Argumenten eine Verjährung verneint würde. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine "eindeutig verjährte" Forderung eingeklagt, ist unter allen Gesichtspunkten unberechtigt. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten lag offenkundig nicht vor, drang der Klä- ger doch bei der effektiv passivlegitimierten Beklagten mit seiner Forderung teil- weise durch. 2.4. Unterlassung der Beschränkung des Prozessthemas Der Kläger macht weiter geltend, die Frage der Verjährung hätte vor Sozialversi- cherungsgericht schon früh geklärt werden können. Die "D._____ Adliswil" habe nach der Klageeinleitung den Antrag gestellt, das Prozessthema auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die Beklagte habe diese Möglichkeit jedoch bewusst und ohne den Kläger zu informieren hintertrieben. Sie habe verhindert, dass der Prozess in diesem frühen Stadium hätte beendet werden können (Urk. 68 S. 10, S. 20 f.). Der Kläger verkennt, dass die Verfahrensleitung durch das Sozialversicherungs- gericht und nicht durch die Beklagte ausgeübt wurde. Letztere hatte es nicht in
- 19 - der Hand, das Prozessthema zu beschränken, sondern hatte sich nach den Vor- gaben des Sozialversicherungsgerichts zu richten. Wenn dieses das Prozessthe- ma trotz entsprechendem Antrag der Gegenseite nicht beschränkte, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Selbst wenn die Beklagte sich dem Antrag der Ge- genseite angeschlossen hätte, hätte dies nichts daran geändert. Die Verfahrens- herrschaft lag gleichwohl beim Sozialversicherungsgericht und es ist nicht darge- tan, dass sich dieses anders entschieden hätte, wenn sich die Beklagte dem An- trag der Gegenseite angeschlossen hätte. Wenn die Beklagte dem Sozialversi- cherungsgericht mitteilte, mit einer Beschränkung des Prozessthemas nicht ein- verstanden zu sein, weil sie die Verjährungseinrede als offensichtlich unrichtig bestreite, folgte sie der mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie. Darin besteht keine Sorgfaltspflichtverletzung. Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht des Klägers im Verhalten der Beklag- ten, sich der Verjährungseinrede bzw. dem Antrag auf Beschränkung des Pro- zessthemas zu widersetzen, keine Verletzung der Sorgfalts- oder Treuepflicht zu erblicken. 2.5. Falscher Grund für die Einreichung der Klage Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe sich aus einem falschen Grund entschieden, zunächst nicht gegen die D._____ vorzugehen, was die Vor- instanz nicht berücksichtigt habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 16. Oktober 2018 festgehalten, dass die im Jahre 2013 geänderte Recht- sprechung vorliegend ohne Auswirkung bleibe. Die Beklagte hätte die Klage be- reits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts einreichen können (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit diesem Einwand setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seinem zuvor vorge- brachten Einwand, wonach die Verjährung bei Klageeinleitung im sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren "offensichtlich" gewesen sei. Gegebenenfalls wäre auch eine frühere Klageeinleitung aussichtslos gewesen. Der Kläger behauptet indes nicht, dass ihm durch die spätere Einreichung der Klage ein Schaden ent- standen ist und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klage be-
- 20 - reits früher hätte eingereicht werden können, führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Schlechterfüllung des Auftrags und einem Rückforderungs- anspruch des Honorars der Beklagten, wäre doch der entsprechende Aufwand gleichwohl, einfach früher, angefallen. 2.6. Nennung eines Versicherungsmodells in der Klage Der Kläger macht geltend, die Klage vor dem Sozialversicherungsgericht sei feh- lerhaft erfolgt, weil die Bedeutung der Versicherungsart einer Schadensversiche- rung nicht berücksichtigt worden sei. Die Ansprüche des Klägers seien deshalb nicht verjährt. Die Beklagte habe jedoch die Ansicht vertreten, dass der Kläger das falsche Versicherungsmodell abgeschlossen habe, obwohl die Ansprüche mit dem alternativen Versicherungsmodell einer Summenversicherung bereits ein- deutig verjährt gewesen wären. Hätte der Kläger das Versicherungsmodell in der neu eingereichten Klageschrift im Zweitprozess nicht thematisiert, wäre auch die- ser Prozess verlorengegangen (vgl. Urk. 68 S. 16). Mit seinem Einwand setzt sich der Kläger abermals in Widerspruch zu seinen ei- genen Ausführungen, wonach die Klage bzw. sein Anspruch offensichtlich verjährt gewesen sei. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht die Klage nicht aus diesem Grunde abwies, sondern mit der Begründung der feh- lenden Passivlegitimation. Zudem führte der Kläger vor Vorinstanz selbst aus, dass die Beklagte das Versicherungsmodell nicht thematisiert habe (Urk. 60 S. 3). Damit beging sie keinen Fehler. Namentlich verkennt der Kläger, dass das Sozi- alversicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und es die Rechts- lage auch ohne Hinweis der Beklagten erkannt hätte. Die Unterlassung eines Hinweises auf das Versicherungsmodell ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, welche zu einer Klageabweisung geführt hätte, wurden doch die Ausgestaltung des Vertrags selbst und dessen Rechtsfolgen schon im Erstprozess behauptet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger das Obsiegen im Zweitprozess auf dieses neue Argument zu- rückführt.
- 21 - 2.7. Zu hoher Aufwand zum Nachweis des versicherten Verdienstes Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe einen übermässigen Hono- raraufwand betrieben und diesen mit schwer nachvollziehbaren und noch schwie- riger beweisbaren Geldflüssen der Arbeitgeberin des Klägers begründet. Dabei bestehe vor dem Sozialversicherungsgericht nur ein reduziertes Beweismass und der Verdienst habe mit der Steuererklärung, dem AHV-Ausweis und IK-Auszug rechtsgenügend bewiesen werden können. Das Sozialversicherungsgericht habe dem Kläger nur deshalb nicht die volle Klageforderung zugesprochen, weil er nicht habe nachweisen können, welchen Kenntnisstand die D._____ bezüglich des Lohnes des Klägers gehabt habe. Die Klageschrift der Beklagten sei auch in diesem Punkt fehlerhaft gewesen, weil sie es unterlassen habe, das Sozialversi- cherungsgericht auf die diesbezügliche Bedeutung des Meldeformulars hinzuwei- sen, in dem der Kläger der D._____ den Krankheitsfall mitgeteilt habe und aus dem der Jahreslohn des Klägers ersichtlich gewesen sei (Urk. 68 S. 18). Wenn der Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darin erkennen will, dass diese den versicherten Verdienst möglichst genau belegen wollte, irrt er. Im Gegenteil kam die Beklagte mit dem Versuch eines möglichst gründlichen Nachweises zum Verdienst ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht eben gerade nach. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Verfahren ein reduziertes Beweismass genügt. Dies entbindet einen Anwalt nicht, die seines Erachtens notwendigen Beweismittel zu eruieren und darzulegen. Wie der Zweitprozess zeigte, konnte der Kläger auch nach der Mandatierung zweier weiterer Anwälte die Klageforde- rung nicht vollumfänglich erhältlich machen, weil ihm der nötige Nachweis nicht in allen Punkten gelang (so der Kläger in Urk. 68 S. 18). Mit anderen Worten liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn die Beklagte einen Aufwand betrieb, um eine von ihr behauptete wesentliche Tatsache genau zu belegen. 2.8. Passivlegitimation Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte eine falsche Rechtsauffas- sung vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten habe. Namentlich habe sie nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation in der Duplik behauptet,
- 22 - dass die D2._____ AG und die D1._____ AG solidarisch haftende Gesellschaften seien. Zu einer solchen falschen Rechtsauffassung habe er keine gültige Zustim- mung geben können. Er habe dem Vorgehen der Beklagten nach Eingang der Duplik nie ausdrücklich zugestimmt (Urk. 68 S. 9, S. 25). Die Beklagte habe den Kläger nie darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich der Frage der fehlenden Passivlegitimation ein Risiko bestehe. Sie habe an der Fortführung des Prozesses bereits gearbeitet, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen und ihn über die bestehenden Prozessrisiken und Kostenfolgen aufzuklären (Urk. 68 S. 27). So- dann habe sie ihm für die Ausführungen zur Passivlegitimation einen Aufwand von insgesamt 10.8 Stunden bzw. Fr. 3'240.– inkl. MwSt. verrechnet (Urk. 68 S. 28). Diesen Aufwand hätte sie ihm nicht verrechnen dürfen (Urk. 68 S. 46). Der Einwand der fehlenden ausdrücklichen Einwilligung des Klägers ist aktenwid- rig. Am 16. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Triplik zur Durchsicht zu (Urk. 15/57). Am 24. März 2015 antwortete der Kläger der Beklag- ten: "Ja, das sieht gut aus. Sie können die Replik einreichen" (Urk. 15/59). Offen- kundig meinte er damit die Triplik, war doch die Replik bereits am 2. Oktober 2014 eingereicht worden (Urk. 15/37). Dies erkannte denn auch die Beklagte, reichte sie doch die Triplik tags darauf, am 25. März 2015, ein (Urk. 15/39). Die Behaup- tung einer fehlenden Instruktion widerlegt der Kläger selbst, indem er in der Beru- fungsschrift ausführt, die Beklagte habe ihm gegenüber die Risiken nach der Dup- lik falsch dargestellt (Urk. 68 S. 10). Aktenwidrig ist ferner auch der klägerische Einwand, dass er nie auf die fehlende Passivlegitimation aufmerksam gemacht worden sei. Mit E-Mails vom 27. Februar 2015 und vom 5. März 2015 machte ihn die Beklagte ausdrücklich darauf auf- merksam, dass erstmals die fehlende Passivlegitimation thematisiert worden sei (Urk. 21/26 und 21/27). Nachdem der Kläger offenkundig keine Änderungen in der Triplik wünschte (vgl. Urk. 15/59), war ihm vor deren Einreichung bewusst, was deren Inhalt sein würde. Bereits auf der zweiten Seite der Triplik thematisierte die Beklagte die Wichtigkeit der Passivlegitimation und legte dem Gericht bzw. vor- gängig dem Kläger ihre Auffassung der Rechtslage dar.
- 23 - Im Gegensatz zur Einleitung der Klage, wo die Beklagte entsprechende Abklä- rungen zur Passivlegitimation unterliess und hierfür zu Recht auch keinen Auf- wand verrechnete, war dem Kläger jedoch bei der Ausfertigung der Triplik be- wusst, dass ein Prozessrisiko in Bezug auf die Passivlegitimation bestand. Inso- fern ist zu unterscheiden zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung vor Einleitung der Klage und der Fortsetzung des Prozesses nach dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Duplik. Die Ehefrau des Klägers legte der Be- klagten in der E-Mail vom 16. März 2015 dar, wie die D._____ die beiden Gesell- schaften vermische und unter anderem von der Generalagentur F._____ Korres- pondenz auf dem Briefpapier der D1._____ erhalten habe, obwohl keine andere vertragliche Beziehung bestanden habe (vgl. Urk. 21/29). Die Beklagte tätigte mithin entsprechende Abklärungen in Absprache mit dem Kläger bzw. dessen Ehefrau. Sie stellte sich namens des Klägers auf den Standpunkt, die beiden Ver- sicherungsgesellschaften würden solidarisch haften, da sie irreführend im Markt auftreten würden. Es handle sich beim 4-köpfigen Verwaltungsrat und der 8- köpfigen Geschäftsleitung beider Firmen um die exakt gleichen Personen. Die Firmen würden mit einem gemeinsamen Schadenscenter agieren, das unter dem Namen "D._____ Versicherungen" laufe, und sie würden bewusst als Einheit auf- treten. Die Berufung auf die fehlende Passivlegitimation sei rechtsmissbräuchlich (Urk. 15/39 S. 9). Damit nahm sie eine grundsätzlich vertretbare Position ein, die klar im Interesse des Klägers war, um die Passivlegitimation der dortigen Beklag- ten zu bejahen. Mit der Übermittlung des Entwurfs der Triplik, in welcher die Beklagte auch auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hinwies (Urk. 15/39 S. 10), gab sie auch die Emp- fehlung für ein solches Vorgehen und eine Information über die Prozesskosten und -risiken ab. Der Kläger wurde erneut auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und musste wissen, dass er somit nach wie vor das Risiko der eigenen Anwaltskosten bzw. der Par- teientschädigung trug. Er prüfte den Entwurf der Beklagten während einer Woche und genehmigte ihn in Kenntnis der Argumente der D._____. Damit schloss er sich im Bewusstsein der Kosten- und Prozessrisiken ihrer Auffassung an und ge-
- 24 - nehmigte ihren Standpunkt, wonach sie die Passivlegitimation mit der vorgelegten Triplik zu begründen versuchte. Für ihre entsprechende Arbeit in der Triplik durfte die Beklagte auch einen Auf- wand verrechnen, hatte sie doch zuvor keinen Anlass, ohne Grund entsprechen- de Argumente aufzuführen, welche die Gegenseite auf einen möglichen Schwachpunkt in der eigenen Prozessstrategie hinweisen würden. Sie musste sich jedoch nunmehr mit der Frage der Passivlegitimation im Rahmen der anwalt- lichen Sorgfaltspflicht auseinandersetzen und ihre Erwägungen darlegen. Dass die Auffassung letztlich vom Sozialversicherungsgericht nicht geschützt wurde, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Rückerstattungspflicht des Honorars. Er kann das Prozessrisiko nicht auf seine Anwältin abschieben. Im Gegensatz zur Klage- einleitung, bei der er von der Beklagten nicht über das Risiko der fehlenden Pas- sivlegitimation aufgeklärt worden war, war ihm nunmehr dieses Risiko bewusst. Die Beklagte setzte sich damit eingehend auseinander und präsentierte ihm ihre Auffassung sowie das Kostenrisiko in der Triplik. Es erscheint sachgerecht, wenn die Vorinstanz die Beklagte zur Tragung der Prozessentschädigung verpflichtete, nicht jedoch eine Reduktion für jenen Aufwand vornahm, die der Kläger entweder im Zweitprozess aufwenden konnte oder aber im Erstprozess in Kenntnis der be- strittenen Passivlegitimation billigte. So wird in der Triplik nebst dem Thema der Passivlegitimation auch auf Einwendungen in der Duplik eingegangen (vgl. Urk. 15/39), welche nunmehr im Zweitprozess bereits mit der ersten Eingabe ver- wendet werden konnten. Soweit sich der Kläger weiter daran stört, dass die Beklagte mit der Ausarbeitung der Triplik begonnen habe, ohne dass er dafür das vorgängige Einverständnis er- teilt habe, übersieht er, dass dies keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklag- ten darstellt. Insbesondere war er letztlich mit der Triplik und der Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden, weshalb der entsprechende Aufwand oh- nehin angefallen wäre. Selbst wenn eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde, würde es an einem Kausalzusammenhang für einen Schaden fehlen.
- 25 - Zusammenfassend fand die behauptete unterlassene Instruktion eben doch statt. Dies stellte auch die Vorinstanz fest (Urk. 69 S. 28 f.). Dass das Sozialversiche- rungsgericht der Rechtsauffassung der Beklagten letztlich nicht folgte, ändert wie bereits erwähnt nichts an der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Anwaltsho- norars. Das Unterliegen mit einer vertretbaren Rechtsauffassung ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfalts- und Treuepflicht. 2.9. Dritter Schriftenwechsel Der Kläger erachtet es als eine Sorgfaltspflichtverletzung, dass der Prozess vor Sozialversicherungsgericht bis zur Quadruplik fortgesetzt worden sei. Im Zweit- prozess habe es nur zwei Schriftenwechsel gegeben und dies wäre auch vorlie- gend der Fall gewesen, wenn die Beklagte nicht die falsche Partei eingeklagt hät- te (Urk. 68 S. 11). Der Kläger unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, wonach sich die Triplik nebst der Frage der Passivlegitimation einge- hend mit den in der Duplik zum Teil neu vorgebrachten Argumenten auseinander- setzte. Er stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Auf seine Berufung ist mangels Begründung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht mit allen neuen Vorbringen auseinan- derzusetzen hatte. Hierzu gab die Duplik über die Frage der Passivlegitimation hinaus Anlass. Sodann lässt sich aus der Anzahl Schriftenwechsel im Zweitpro- zess keineswegs ableiten, dass der frühere Prozess bei gehöriger anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls mit lediglich zwei Schriftenwechseln hätte geführt werden kön- nen. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zweitprozess sämtliche Ein- wendungen und Argumente der dortigen Beklagten durch den Erstprozess kannte und die entsprechenden Gegenargumente vorweg einbringen konnte.
- 26 - 2.10. Fazit Wie gezeigt, beschränkte sich die Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammen- hang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzig darauf, bei der Klageeinleitung die Passivlegitimation der Beklagten zu wenig genau geprüft, den Kläger nicht darüber aufgeklärt und die falsche Beklagte eingeklagt zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägers führt eine solche Pflichtverletzung nicht zur kompletten oder teilweisen Rückerstattung des gesamten Honorars. Vielmehr ist zu beachten, inwiefern die Sorgfaltspflichtverletzung zu einem nutzlosem Auf- wand führte, für welchen der Kläger die Beklagte zu Unrecht bzw. irrtümlich ent- schädigte. Der Kläger verkennt das Wesen eines Prozesses, wenn er geltend macht, die Ausführungen hätten im Zweitprozess nicht verwertet werden können. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte bzw. die neuen Anwälte des Klägers im Zweitprozess auf die klägerischen Argumente im Erstprozess zurückgreifen konn- ten. Somit waren sie dadurch bereits schon in der ersten Rechtsschrift des Zweit- prozesses in der Lage, Argumente und Gegenargumente aufzuführen, welche im Erstprozess erst aufgrund der Klageantwort provoziert worden waren. Die Rechtsschriften traten diesen Argumenten ihrerseits entgegen und waren daher zweifellos umfassend von Nutzen für den Kläger im Zweitprozess. Eine Reduktion des Honorars ist daher nicht angezeigt. Bei der Ausarbeitung der Klage und der Replik war die Frage der Passivlegitima- tion noch kein Thema. Ein entsprechender Aufwand wurde dem Kläger daher in- sofern nicht zu Unrecht verrechnet. Demgegenüber hatte sich der Kläger bzw. die Beklagte als seine Vertreterin zu neuen Einwendungen zu Vorbringen der Kla- geantwort zu äussern. Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in die- sem Verfahrensstadium waren daher notwendig, weil sich der Kläger entschied, das Verfahren trotz des Einwands fortzusetzen. Dies gilt auch für die Ausführun- gen zur Passivlegitimation, hatte der Kläger sich doch bewusst und in Kenntnis der Risiken beschlossen, das Verfahren fortzusetzen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass kein Anlass für eine Rückerstattung des Anwaltshonorars an den Kläger insgesamt oder auch nur eines Teils davon besteht. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger den von
- 27 - der Beklagten betriebenen Aufwand im Zweitprozess vollumfänglich verwenden konnte bzw. mit ihrem Aufwand zum Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Rahmen der Triplik in Kenntnis der Risiken entgegen seinen heutigen Vorbringen einverstanden war. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen
3. Honorar in Sachen RA Z._____ 3.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Rückerstattung des Honorars, welches er der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ bezahlt hatte. Er machte im Wesentlichen geltend, ein Grossteil des generierten Aufwandes habe für die Klage gegen die D2._____ AG übernommen werden können. Wegen der fehlenden Passivlegitimation seien die Aufwendun- gen jedoch völlig nutzlos und unbrauchbar gewesen. Es sei auch ein prozesstak- tischer Fehler gewesen, zuerst gegen RA Z._____ vorzugehen (Urk. 2 S. 9). 3.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Abklärungen von G._____ und den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 7. Mai 2012 seien die Parteien im Dezember 2012 zu Recht davon ausgegangen, die Tag- geldansprüche des Klägers seien verjährt. Das Bundesgericht habe seine Praxis erst später, nämlich mit dem Entscheid 4A_20/2013 vom 15. Juli 2013, geändert. Eine Klage gegen die D._____ sei daher als aussichtslos erschienen. Aussichten habe dagegen eine Klage gegen RA Y1._____ gehabt, der mandatiert gewesen sei, die Interessen des Klägers zu vertreten und der es vermutlich pflichtwidrig un- terlassen habe, die Verjährung zu unterbrechen. Die Beklagte habe dem Kläger sodann über ihre Bemühungen Rechenschaft abgelegt. Der Kläger habe das von ihr verlangte Honorar vorbehaltlos und in ausreichender Kenntnis des Sachver- halts bezahlt (Urk. 69 S. 30).
- 28 - 3.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil des Sozialversicherungsge- richts im "Zweitprozess" habe gezeigt, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend sei. Die vom Sozialversicherungsgericht angewandte Rechtsprechung sei bereits vor dem besagten Bundesgerichtsurteil gültig gewesen (Urk. 68 S. 11). Die Be- klagte hätte sofort eine Klage vor dem Sozialversicherungsgericht einreichen müssen (Urk. 68 S. 36). Der Kläger habe zwar den Prozess im Hinblick auf die Honorarforderung von RA Y2._____ gewonnen, unter dem Strich aber doch verlo- ren, denn das Gericht habe ihm lediglich eine Prozessentschädigung von Fr. 5'600.– zugesprochen, ein Betrag, der weit unter der Honorarrechnung der Be- klagten gelegen habe (Urk. 68 S.37). 3.4. Würdigung Im Verfahren gegen RA Y2._____ vor dem Bezirksgericht Zürich machte der von der Beklagten anwaltlich vertretene Kläger geltend, die Forderung gegen die D._____ sei verjährt gewesen. Daher schulde er seinem früheren Vertreter RA Y2._____ das von ihm verlangte Honorar nicht, denn dieser habe eine aus- sichtslose Klage gegen die D._____ vorbereitet. Der Kläger führte dort aus, hätte er gewusst, dass eine Klage gegen die D._____ aussichtslos sei, hätte er dieser falschen Strategie von RA Y2._____ nicht zugestimmt (Urk. 15/10 S. 6). Das Be- zirksgericht Zürich gab ihm vollumfänglich recht und die gegen ihn erhobene Kla- ge wurde deswegen abgewiesen, während er mit der eigenen Widerklage durch- drang (vgl. Urk. 15/10 S. 11, S. 15, S. 17). Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, seine Auffassung vor dem Bezirksgericht sei falsch gewesen, macht er gleichzeitig geltend, dass das Be- zirksgericht Zürich falsch entschieden und die Klage von RA Y2._____ zu Unrecht abgewiesen habe. Mit anderen Worten wirft er der Beklagten faktisch vor, den für ihn geführten Prozess zu Unrecht gewonnen zu haben. Damit verhält sich der Kläger erneut widersprüchlich und treuwidrig.
- 29 - Die Parteien durften nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 7. Mai 2012 davon ausgehen, dass die Verjährung wie von die- sem angenommen eingetreten war und dass RA Y1._____ das Mandat unsorgfäl- tig ausgeführt haben könnte, weil er die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Wenn die Beklagte in der Folge im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ – den Büropartner des inzwischen verstorbenen RA Y1._____ – vorbe- reitete (vgl. Urk. 2 S. 4), verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht nicht. Im Gegenteil durf- te sie gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich von einer aussichtsrei- chen Klage ausgehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass das Sozialversicherungsgericht letztlich im Urteil vom 16. Oktober 2018 von keiner Verjährung ausging, führte der Kläger doch vor Vorinstanz selbst noch aus, dass RA Z._____ [recte: RA Y1._____] es versäumt habe, die Verjährung der Versicherungsleistungen fristgerecht zu unterbrechen (Urk. 2 S. 4). Eine Sorg- faltspflichtverletzung liegt in der Vorbereitung einer Klage gegen RA Z._____ un- ter den gegebenen Umständen keineswegs vor. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger trotz bereits getä- tigten Aufwendungen i.S. RA Z._____ letztlich riet, doch noch beim Sozialversi- cherungsgericht eine Klage gegen die D._____ einzureichen. Wie der Zweitpro- zess zeigte, hätte die entsprechende Klage Erfolg gehabt, wäre sie gegen die richtige D._____-Gesellschaft eingereicht worden. Auch dieser Ratschlag an den Kläger stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Wie oben dargelegt waren die Aufwendungen der Beklagten im Erstprozess für den Kläger im Hinblick auf den Zweitprozess nützlich. Wie der Kläger selbst gel- tend macht, konnten die gegen RA Z._____ erfolgten Aufwendungen im Erstpro- zess übernommen werden (Urk. 2 S. 11). Der Kläger scheint je nach Prozessausgang seinen jeweiligen Rechtsvertreter ins Recht zu fassen und diesem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er einen angeblich aussichtslosen Prozess verloren habe und nur irrtümlich der vor- geschlagenen Strategie gefolgt sei (vgl. das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich, Urk. 15/10 S. 12, vgl. vorliegend Urk. 68 S. 10). Dies geht nicht an. Der Kläger verkennt, dass er das Unterliegen in einem Prozess nicht stets auf seinen jeweili-
- 30 - gen Anwalt mit der Begründung abschieben kann, der Prozess sei zum Vornhe- rein aussichtslos gewesen. Es bleibt im Grundsatz dabei, dass eine Partei und nicht ihr Rechtsvertreter das Prozessrisiko zu tragen hat. Zusammenfassend liegt mit der Vorinstanz keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor, wenn sie nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2012 im Auftrag des Klägers eine Klage gegen RA Z._____ wegen einer Sorg- faltspflichtverletzung bzw. wegen Unterlassung der Verjährungsunterbrechung vorbereitete. Dies war eine logische Handlungsweise angesichts des Verfahrens- ausgangs bzw. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
4. Honorar von RA Y4._____ 4.1. Standpunkt des Klägers vor Vorinstanz Der Kläger machte zusammengefasst geltend, die Beklagte habe ihm den Beizug eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts empfohlen. RA Y4._____ habe für die Prüfung des Falles Fr. 2'592.– verrechnet (Urk. 2 S. 5). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte von vornherein die richtige Partei verklagt hätte (Urk. 2 S. 22). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Schluss, die Mandatierung von RA Y4._____ durch den Kläger sei eine zwar nicht notwendige, aber trotzdem im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Folge der Unsorgfalt der Beklagten bei der Einleitung des Prozesses. Sie habe in der Triplik festgehalten, dass die Sache strafrechtlich zu prüfen sei, wenn die D._____ wider Erwarten weiterhin behaupte, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei nicht ihre Kun- din. Sie habe dem Kläger eine konkrete Frist genannt, bis wann ein Strafantrag anhand genommen werden sollte und habe dafür RA Dr. Y3._____ in Zürich emp- fohlen. Der Beizug von RA Y4._____ - so die Vorinstanz weiter - sei nicht zu früh erfolgt und gehe auf einen Ratschlag der Beklagten zurück. Die Androhung eines
- 31 - Strafantrages gegen die D._____ wäre nicht nötig gewesen, wenn die Beklagte die andere Gesellschaft ins Recht gefasst hätte. Der Beizug von RA Y4._____ sei damit aufgrund der früher erwähnten Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten und auf ih- re Empfehlung hin erfolgt. Dem Kläger selbst habe wiederum klar sein müssen, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kosten entstehen würden und trotzdem das Risiko bestehe, dass ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt ihm von einer Strafanzeige abraten würde. Der Kläger habe damit eine er- hebliche Mitverantwortung für diese zusätzlichen Kosten übernommen. Es recht- fertige sich daher, die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden von CHF 2'592.00 gestützt auf Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 OR auf die Hälfte zu reduzieren (Urk. 69 S. 34 f.). 4.3. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte einen hohen Hono- raraufwand im Zusammenhang mit dem Einreichen der Strafanzeige verursacht habe (Urk. 68 S. 12). Die Beklagte habe das mögliche Einreichen einer Strafan- zeige als wichtiges Element ihrer Prozessstrategie erachtet. Sie habe ihn nicht über die zu erwartenden Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko aufge- klärt. Sie habe betreffend Strafanzeige fast einen Arbeitstag verrechnet, ohne den Kläger auf die Kostenfolgen hinzuweisen. Es sei absurd, dem Kläger einen Vor- wurf zu machen, weil er diesem Rat der Beklagten gefolgt sei (Urk. 68 S. 43). 4.4. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war es keine Pflichtverletzung der Beklagten, wenn sie im Rahmen ihrer mit dem Kläger abgesprochenen Prozessstrategie eine Anzeige gegen die D._____ prüfte, hierfür einen Aufwand betrieb, jedoch zum Schluss kam, sie empfehle dem Kläger den Beizug eines im Strafrecht speziali- sierten Anwalts. Im Gegenteil war der Beizug eines Spezialisten geradezu gebo- ten, wenn sich die Beklagte nach Prüfung der Umstände als nicht kompetent ge- nug für die sich stellenden strafrechtlichen Fragen erachtete. Dass sie zur vor- gängigen Prüfung dieser Frage gleichwohl einen Aufwand betrieb, versteht sich von selbst.
- 32 - Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen, ohne ihn auf das Kostenrisiko aufmerk- sam zu machen, würde dies entgegen der Ansicht des Klägers keine Pflichtverlet- zung darstellen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dem Kläger klar sein musste, dass durch die Konsultation eines weiteren Anwalts wiederum Kos- ten entstehen könnten und das Risiko besteht, dass ihm von einer Strafanzeige abgeraten würde (Urk. 69 S. 35). Dies ist jeder Partei bewusst, welche einen An- walt konsultiert. Zudem traf die Aufklärungspflicht über diese sowie weitere Kos- ten den neu mandatierten Anwalt. Letztlich kann der Kläger auch hier das Risiko nicht auf den überweisenden An- walt überwälzen, dass ein spezialisierter Anwalt von einem Strafprozess abrät und der Mandant auf den für diese Einschätzung entstandenen Kosten sitzen bleibt. Es wurde nicht angefochten, dass die Vorinstanz die Beklagte gleichwohl zur Tra- gung der Hälfte dieser Kosten verpflichtete. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
5. Verjährungsunterbrechende Betreibungen 5.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Forderung auf Ersatz von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 406.60 von zwei Betreibungen herrühre, welche der Kläger im Feb- ruar 2017 gegen RA Y2._____ und dessen als Aktiengesellschaft firmierende Anwaltskanzlei erhoben habe. Die Parteien hätten eine Klage gegen RA Y1._____ bzw. RA Z._____ ins Auge gefasst, weil RA Y1._____ es unterlassen habe, die Verjährung der Taggeldansprüche des Klägers zu unterbrechen. Auf- grund der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend die Verjäh- rung von Taggeldansprüchen hätten sie sich entschieden, gegen die D._____ auf Ausrichtung der Taggelder zu klagen, wobei zunächst eine "falsche" D._____- Gesellschaft eingeklagt worden sei. Es sei unerfindlich, warum erneut gegen
- 33 - RA Y2._____ bzw. die C._____ AG hätte geklagt werden sollen, wenn bzw. so- weit die Taggeldansprüche durch das Sozialversicherungsgericht als verjährt qua- lifiziert worden wären. Schadenersatz für verjährte Ansprüche hätten nach der Darstellung des Klägers RA Y1._____ oder RA Z._____ leisten müssen. Der Sinn der Betreibungen vom Februar 2017 lasse sich aus den Ausführungen des Klä- gers nicht erschliessen (Urk. 69 S. 38 f.). 5.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Mit der Berufung macht der Kläger geltend, diese Betreibungen im Februar 2017 gingen auf eine Empfehlung der Beklagten zurück. Sie habe im von ihr für den Beklagten geführten Rechtsstreit gegen RA Y2._____ festgehalten, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Kläger aus der Mandatsführung von RA Y2._____ ein Schaden entstanden sei. Allfällige Schadenersatzansprüche würden gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden (Urk. 68 S. 13, S. 44). 5.3. Würdigung Entgegen der Ansicht des Klägers war mit dem Vorbehalt der Beklagten, weitere Ansprüche gegen RA Y2._____ geltend zu machen, keine Empfehlung verbun- den, gegen diesen sogleich persönlich eine Betreibung einzuleiten. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, er habe solche Ansprüche selbständig bzw. mittels eines anderen Anwalts verfolgt. Andernfalls hätte ihn jener Anwalt über die Risiken aufgeklärt und hierfür einen entsprechenden Beratungsaufwand in Rech- nung stellen können. Der Kläger entschloss sich offenbar vielmehr aus eigenen Stücken und ohne Rücksprache mit der Beklagten vorsichtshalber zu Betreibun- gen gegen RA Y2._____ und dessen Anwaltskanzlei. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen den Betreibungskosten des Klägers und der Aussage der Beklagten im früheren Verfahren, wonach weitere Ansprüche vorbehalten würden, besteht nicht. Entsprechend verneinte die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht in diesem Punkt zurecht. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen
- 34 -
6. Eventualantrag auf Prüfung der Angemessenheit des Honorars 6.1. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger wendet sich im Eventualantrag gegen die Höhe des Honorars der Be- klagten. Dieses sei unangemessen hoch gewesen. Insbesondere hätte der Stun- denansatz bei gewissen Positionen nicht angewendet werden dürfen. Andere Po- sitionen seien krass übersetzt. Letztlich seien die 249 verrechneten Stunden durch das Gericht bzw. Berufungsgericht noch einmal detailliert zu überprüfen (vgl. Urk. 68 S. 47 ff.). Das Sozialversicherungsgericht und das Bezirksgericht hätten tiefere Prozessentschädigungen zugesprochen bzw. als angemessen er- achtet, zumal vor Sozialversicherungsgericht nur ein beschränktes Beweismass erforderlich sei. Die Beklagte habe gemäss dem Zweitprozess am Sozialversiche- rungsgericht maximal Fr. 8'400.– verrechnen dürfen, was zuzüglich Mehrwert- steuer Fr. 9'072.– entspreche (vgl. Urk. 68 S. 13, S. 37, S. 47). 6.2. Würdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf einen vertraglichen Rückerstattungsan- spruch des Honorars bereits oben eingegangen wurde. Die Vorinstanz verneinte einen solchen zu Recht und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Scha- denersatz, insbesondere die Parteientschädigung des Erstprozesses und nicht erstattete Kosten in dessen Rechtsmittelverfahren. Vorliegend ist nicht die Angemessenheit der Prozessentschädigung in den vom Kläger geführten anderen Verfahren zu beurteilen. Dies hätte in den Rechtsmittel- verfahren jener Prozesse geschehen müssen. Die gerichtlich zugesprochene Par- teientschädigung führt zu keiner Reduktion des Anwaltshonorars bzw. zu einer Rückerstattungspflicht der Anwältin an ihren Mandanten im die Parteientschädi- gung übersteigenden Mehrbetrag. Mit der inhaltlichen Prüfung der Honorarnote verlangt der Kläger faktisch eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
- 35 - Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der Kläger befand sich bei der Begleichung der Schuld in keinem Irrtum. Er macht nicht geltend, er habe das Einverständnis zu den einzelnen Aufwandpositionen irrtümlich erteilt, welche er heute als ungerechtfertigt erachtet. Die Beklagte liess ihm regelmässig Teilrechnungen und Abrechnungen zukommen und legte über ihre Bemühungen Rechenschaft ab, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Urk. 69 S. 28). Die Beklagte informierte ihn damit über die aufgelaufenen Kosten und über deren einzelne Positionen, was er akzeptierte und bezahlte. Mangels Irr- tums betreffend die einzelnen genehmigten Positionen entfällt daher ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Eventualantrag auf "Verrechnung" der Honorare von RA Y5._____ und RA Y6._____ im Zweitprozess 7.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit den Honorarforderungen dieser An- wälte im Zweitprozess sei kein durch die Unsorgfalt der Beklagten verursachter Schaden eingetreten. Der Beizug von RA Y5._____ und der Wechsel zu RA Y6._____ seien keineswegs eine zwingende oder zumindest eine adäquate Folge des verlorenen Erstprozesses gewesen. Sofern diese Anwaltskosten überhaupt als Schaden zu betrachten seien, müsse festgestellt werden, dass der Kläger die- sen Schaden selbst verursacht habe, zumindest durch Verletzung seiner Scha- denminderungspflicht. Die Beklagte habe sich bereits gründlich in die Materie ein- gearbeitet und die im (verlorenen) Erstprozess beim Sozialversicherungsgericht geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag prak- tisch erschöpfend begründet. Es sei nach Abweisung dieser Klage nur noch da- rum gegangen, eine praktisch identische Klage gegen die D2._____ AG zu erhe- ben. Die Beklagte habe ausdrücklich in Aussicht gestellt, im Zweitprozess das Resultat ihrer Bemühungen im Erstprozess zu verwenden, ohne dafür ein zusätz-
- 36 - liches Honorar zu verlangen, was auch selbstverständlich sei: Für diese Bemü- hungen hätte sie keinesfalls ein zweites Mal Rechnung stellen dürfen. Hätte der Kläger der Beklagten das Mandat nicht entzogen, hätte der Zweitprozess kaum mehr Anwaltskosten verursacht (wobei offen bleiben kann, welchen Teil dieser Kosten der Kläger überhaupt noch hätte zahlen müssen). Mit dem Beizug eines neuen Anwalts und einem weiteren Anwaltswechsel habe er selbst erhebliche Kosten verursacht. Diese seien, wie mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe, hauptsächlich daraus entstan- den, dass die neuen Anwälte sich in die Sache hätten einarbeiten müssen. Dafür, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger diese vermeidbaren Kosten zu ersetzen, sei kein Rechtsgrund ersichtlich. Zu ergänzen sei, dass die Parteien dem Sozialversicherungsgericht im Erst- wie im Zweitprozess im Wesentlichen die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen unterbreitet hätten. Es sei anzu- nehmen, dass die Rechtsanwälte Y5._____ und Y6._____ ein weit höheres Hono- rar in Rechnung gestellt hätten, wenn sie zur Begründung des Rechtsstandpunkts des Klägers nicht auf die Vor-Arbeiten der Beklagten hätten zurückgreifen können (Urk. 69 S. 36). 7.2. Standpunkt des Klägers im Berufungsverfahren Der Kläger beantragt im Eventualstandpunkt der Berufung, die Berufungsbeklagte "sei zu verpflichten, das zugesprochene Honorar mit jenem Honorar zu verrech- nen, das dem Berufungskläger im "Zweitprozess" beauftragten Rechtsvertreter in Rechnung gestellt wurde" (Urk. 68 S. 2). Gemeint ist damit jedoch entgegen dem Wortlaut des Antrags keine Verrechnung, sondern Schadenersatz in Höhe der Honorare, welche dem Kläger im Zweitprozess für anwaltliche Aufwendungen an- fielen. Er macht im Wesentlichen geltend, der "Vertrauensschutz" sei nach dem verlore- nen Erstprozess und den von der Vorinstanz festgestellten Verfehlungen der Be- klagten nicht mehr gegeben gewesen. Das Mandat sei aufgrund der fehlerhaften Vertragsausführung sofort kündbar gewesen, da das Vertrauen nicht mehr gege- ben gewesen sei. Die angebliche Übernahme der Arbeitsergebnisse der Beklag- ten durch den Kläger sei unzutreffend (vgl. Urk. 68 S. 12, S. 38).
- 37 - 7.3. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass beide sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ge- gen D._____-Gesellschaften geführt wurden. In beiden Verfahren wurden die Ge- sellschaften durch Fürsprecher H._____ vertreten (Urk. 3/12 S. 1 und Urk. 42/86 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 16. Oktober 2018 fest, dass im Wesentlichen die gleichen Rechts- und sachverhaltlichen Fragen zu be- handeln waren (Urk. 42/86 E. 8.3). Abgesehen von der Klageerhebung gegen die falsche Partei hatte die Beklagte wie erwähnt keine Sorgfaltspflichtverletzungen begangen. Der Kläger verkennt, dass durch die Führung des Erstprozesses mit demselben Parteivertreter der Gegenseite, in welchem sich identische Rechts- und Sachver- haltsfragen stellten, der Prozess und die entsprechenden Argumente weitgehend bekannt waren. Die Beklagte hatte sich mit E-Mail vom 4. März 2016 bereit er- klärt, den ersten Schriftenwechsel kostenfrei für den Kläger zu führen und ihre drei bisherigen Eingaben beim Sozialversicherungsgericht zu einer einzigen, neu- en Eingabe zusammenzufassen (Urk. 3/16). Auch wenn den Kläger keine Pflicht traf, dieses Angebot anzunehmen, musste ihm bewusst sein, dass er durch die Mandatierung eines neuen Anwalts Mehrkos- ten verursachte, weil dieser sich zunächst in den Fall einarbeiten musste. Wenn der Kläger gleichwohl einen neuen Anwalt mandatierte, war dies sein Recht. Ebenso war es sein Recht, diesen Anwalt nach dem ersten Schriftenwechsel im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wiederum auszuwechseln und damit weitere Kosten zu generieren. Genauso wäre es sein Recht gewesen, während des ersten sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies alles ändert jedoch am Umstand nichts, dass die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten im Gesamtkontext nicht dergestalt war, dass sich ein Vertrauensverlust und damit einhergehend der Entzug des Mandates aufge- drängt hätte. Es ist daran zu erinnern, dass die D._____ im ersten Schriftenwech- sel die fehlende Passivlegitimation selbst nicht bemerkt hatte und die Beklagte zu Recht auf den gemeinsamen Auftritt der D._____-Gesellschaften und die perso- nelle Identität der Führungsgremien der Gesellschaften hinwies.
- 38 - Dem Kläger war im Rahmen der Triplik die Problematik der möglicherweise feh- lenden Passivlegitimation bewusst und er hielt in Kenntnis der bei Klageeinleitung unterlassenen Aufklärung über das Prozessrisiko der falschen Gegenpartei an der Vertretung durch die Beklagte fest. Erst mit dem ungünstigen Urteil im Erstpro- zess wechselte der Kläger seine Rechtsvertretung. Mit anderen Worten war das Urteil die Ursache für den Anwaltswechsel und nicht die bereits zuvor bekannte Sorgfaltspflichtverletzung. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die Mandatierung von neuen Anwälten, welche durch ihre Einarbeitung einen Zusatzaufwand generierten, vorliegend kei- ne adäquat kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Dies gilt erst recht nicht für den abermaligen Anwaltswechsel des Klägers von RA Y5._____ zu RA Y6._____ im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels des Zweit- prozesses. Die Vorinstanz verneinte eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht.
8. Fazit Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'250.– dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GebVO). Sie sind mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss zu verrechnen (Urk. 72). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, das Gutachten Dr. med. E._____ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit drauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'250.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein und je unter Beilage des Doppels von Urk. 68. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'114.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 40 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am