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LB200004

Ungültigkeit etc.

Zürich OG · 2022-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die am tt. Oktober 1924 in M._____ / Österreich (act. 31/4) geborene I._____ geb. … (im Folgenden: die Erblasserin), verstarb am tt.mm.2011 im Alter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim N._____ in J._____ ZH (act. 31/4). Be- reits im mm.2005 war der Ehemann der Erblasserin, O._____, in diesem Heim verstorben. Da die Erblasserin verwitwet war und keine eigene Kinder hatte, fiele die Erbschaft grundsätzlich gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm ihrer El- tern. I._____ verfasste indes am 27. Oktober 2008 ein eigenhändiges Testament (act. 3/2 = act. 31/2), mit welchem sie die gesetzliche Erbfolge abänderte. Am

24. Februar 2011 reichte das Notariat P._____ das Testament vom 27. Oktober 2008 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil zur Eröffnung ein (act. 31/9). Am 17. Juni 2011 eröffnete der Erbschaftsrichter am Bezirksgericht Hinwil das Testament (act. 31/9, act. 31/10). Die Erblasserin setzte auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, ihren Neffen E._____, den Beklagten 1 (act. 3/2). E._____ ist der Sohn des vorverstor- benen Bruders der Erblasserin, E._____ sel. Die Erblasserin belastete den Neffen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem der Beklagte 6, H._____, der Sohn einer langjährigen Nachbarin der Erblasserin (G._____ und Beklagte 5), den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundei- gentum und Inventar mit einem Wert im siebenstelligen Bereich, vgl. act. 3/2 Ziffer

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu welchen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehend von einem Streitwert von Fr. 320'000.-- auf Fr. 20'000.-- fest. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 1'093.50 zuzüglich Fr. 630.--. Die Parteient- schädigung berechnete sie für die Beklagte 1 und 4 bzw. die Beklagten 5 und 6 auf je Fr. 49'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung wurde von den Klägern "unabhängig vom Ausgang des übrigen Berufungsverfahrens" als zu hoch beanstandet, die Beklagten schliessen sich der Berechnung der Vorinstanz an und weisen darauf hin, dass die Parteientschädi- gung am unteren Rand des Ermessens des Gerichts festgesetzt worden sei (act. 215 S. 3, S. 57 ff., act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 14 ff., S. 16). Die Prozesskosten werden in Anwendung der Gebührenverordnung und der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO) nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen beteiligt, be- stimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

E. 1.3 Ausgangsgemäss werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflich- tig. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 20'000.-- und den Barauslagen von Fr. 1'723.50, auf Fr. 21'723.50 fest. Die Kostenfestsetzung ist mit Rücksicht auf den unbestrittenen Streitwert von Fr. 320'000.00 nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten sind den Beklagen auf-

- 64 - zuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren CP180003 Bezirksgericht Hinwil). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren CP180003 einen Betrag für Barausla- gen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu be- ziehen. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zurückzuerstatten. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 sind den Klägern unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 723.50 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel (Fr. 7'000.--) aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den gesamten Be- trag.

E. 1.4 Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr ist zu verdoppeln auf Fr. 39'600.-- (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60). Die Verdoppelung der Grundgebühr rechtfertigt sich unter Hinweis auf den dop- pelten Schriftenwechsel, die an vier Tagen stattgefundenen Zeugeneinvernahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis. Der Mehrwertsteuersatz wurde per

1. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wur- den vor 2018 geleistet, das Beweisverfahren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwertsteuersätze von 8 % und von 7.7 % auf je die Hälfte der Parteienentschädigung (das heisst auf je Fr. 19'800.--) anzuset- zen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 21'384.-- (bis Ende 2017) und von Fr. 21'324.60 (ab 2018), insgesamt Fr. 42'708.60 (inkl. Mehrwertsteuer). Ent- sprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. der auferlegten Kosten hat die Beklagte 4 Fr. 1'424.-- zu tragen, und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 41'284.60. Beide Kläger bzw. die Rechtsnachfolger des Klägers 2 waren bis

- 65 -

17. Februar 2022 anwaltlich durch Rechtsanwalt X._____ vertreten (act. 258). Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Parteientschädigung von Fr. 41'284.60 je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 20'642.30) dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu verpflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 712.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 geleistete und auf das Verfahren CP180003 (beide Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil) umgebuchte Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'000.-- ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Ge- richtskasse zurückzuerstatten. 2.1. Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren, weshalb die Beklagten auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. Aus- gehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Verfahren LB160042) gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'100.-- festzusetzen. Die Kosten werden aus dem von den Klägern im Prozess LB160042 geleisteten Kostenvorschuss in näm- licher Höhe bezogen. Die Beklagten haben den Klägern den Betrag zu ersetzen. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel, das heisst zu Fr. 5'500.-- aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den ge- samten Betrag. 2.2. Die Beklagten haben den Klägern für das vorliegende Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) zudem eine volle, das heisst nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV reduzierte, Parteientschädigung von Fr. 19'800.-- zuzüglich

E. 6 Meinen Besitz P… [Adresse] Haus und Scheune samt Infentar sowie allen Grundstücken vererbe ich H._____ … [Adresse]

E. 6.1 Treuhänder AG._____ war also zunächst in die Erbteilung des Nachlasses von O._____ involviert. Die Vorgeschichte bzw. der Zwist um die Verteilung der Erbschaft von O._____ ist ein Indiz zur Beurteilung des Einflusses der Beklagten 5 auf die Erblasserin und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht nicht erwogen (act. 215 S. 34f., S. 42). Mit Schreiben vom 28. September 2005 gelangte Treuhänder AG._____ an die Beklagte 5 (act. 135/7). In diesem Schreiben vom 28. September 2005 erwähnte Treuhänder AG._____ die Dokumente "Schreiben an die Nichten von Frau I._____; Schenkungsversprechen; geänderte Fassung des Vertrages betr. Lie- genschaftenzuweisung" (act. 135/7). Weiter schreibt Treuhänder AG._____, adressiert an die Beklagte 5: "Gerne gehen wir davon aus, dass diese Unterlagen Ihren Vorstellungen entsprechen". Und weiter: " Bis heute haben uns 3 Erben be- reits ihr Einverständnis signalisiert. Hingegen steht das Einverständnis von AP._____ noch aus. Allenfalls wäre zu prüfen, ob wir die vorgesehene Lösung mit den zustimmenden Erben einzeln treffen und notfalls nur noch gegen die renitente

- 32 - Erbin die Erbteilungsklage erheben. Wir bitten Sie, mit Frau I._____ bei uns diese Angelegenheit zu besprechen und erwarten gerne Ihr Telefon für die Terminver- einbarung." (act. 135/7). Die Adresse, der Text und die an G._____ gerichtete Aufforderung spricht für eine Federführung der Beklagten 5 in der Verteilung der Erbschaft von O._____. AO._____, eine Nichte von O._____, hielt als Zeugin fest, es sei ja im Testament ihres Onkels festgehalten gewesen, dass ihre älteste Schwester, AQ._____, die- ses Haus (…-Strasse …) erhalten solle, dies zu einem bestimmten Preis (act. 147 S. 3). Für alle erbberechtigten Verwandten von O._____ sei klar gewesen, dass ihre Seite berücksichtigt würde beim Tod von O._____ (act. 147 S. 2). Es sei klar gewesen, dass z.B. das Stöckli Nr. …, in dem Frau G._____ wohne (…-Strasse …), seiner Nichte AQ._____ hätte überschrieben werden sollen, auf keinen Fall hätte es an Frau G._____ gehen sollen (act. 148 S. 3 oben i.V.m. act. 147 S. 2; act. 147 S. 4 oben). Sie wisse einfach, ihr Onkel habe einmal gesagt, er hätte es lieber, er hätte diese Frau (G._____) nie kennengelernt (act. 147 S. 4). Sie hätten dann mit AG._____ über die ganze Geschichte Kontakt gehabt und ja eben, dass alles habe gewechselt und das alles sei umgekehrt worden. Sie, AO._____, den- ke nicht, dass ihr Onkel das gewollt habe (act. 147 S. 3). Im Vorfeld der Zeugen- einvernahme erstellte das Ehepaar AO._____ und AN._____ eine Aufzeichnung über "das Verhältnis von G._____ und I._____ aus unserer Sicht", und sie um- schrieben darin den Ablauf hinsichtlich der Verteilung der Erbschaft von O._____ (act. 148). Dieser Aufzeichnung, auf welche AO._____ und AN._____ als Zeugen verwiesen (act. 148 S. 1 i.V.m. act. 147 S. 3, act. 150 S. 5), lässt sich entnehmen, dass ihnen beim ersten Treffen mit der AG._____ Treuhand AG erklärt worden sei, dass beide Testamente wegen Formfehler ungültig seien und dass O._____ im 2002 nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Sie, die Zeugen, hätten das nicht bestätigen können, aber es sei ein Arztzeugnis vorgelegen. Es sei dann al- les ganz schnell gegangen, sie hätten keine Wahl gehabt. Die ganze Erbangele- genheit habe Herr AG._____ bereits organisiert gehabt und sie hätten nur noch mitmachen oder sich auf einen langen Rechtsstreit einlassen können (act. 148 S. 2 i.V.m. act. 147 S. 3). Alle Erbberechtigten hätten eigentlich gewusst, was O._____ mit dem Vermögen habe tun wollen (act. 150 S. 2 i.V.m. act. 130/2).

- 33 - I._____ habe nichts gesagt, sie habe sich einer Äusserung enthalten (act. 150 S. 2). Sie, das Ehepaar AN._____AO._____, hätten dann nichts mehr erwartet, die Sache sei für sie abgeschlossen, den Kontakt zu I._____ sei aber aufrecht erhal- ten geblieben (act. 150 S. 2). AJ._____, die Schwester bzw. Tante der Kläger (act. 183 S. 1), die zugab, dass sie der Beklagten 5 wegen des Vorgefallenen nicht die Hand zur Begrüssung reichen könnte (act. 183 S. 11), weshalb ihre Aus- sagen grundsätzlich im Kontext der von ihr empfundenen belastenden Gefühlen gegenüber der Beklagten 5 zu werten sind, bestätigte aber, nicht ihren und den Interessen der Kläger nützend, sie (das Ehepaar I._____ und O._____) hätten immer gesagt, der Hof gehöre AR._____s (act. 183 S. 5, 12). Sie selbst war da- von ausgegangen, dass sie von ihrer Tante, mit der sie immer Kontakt gehabt ha- be (act. 183 S. 1 f., 4, 7 ff., 10, 14), Bargeld erhalten würde (act. 183 S. 15 unten, act. 154 S. 4). Die Zeugenaussagen von AO._____ und AN._____, welche im angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung fanden (act. 215 S. 42), bekräftigen den Ein- druck, dass die Auswechslung des Treuhänders einen Kurswechsel in der Vertei- lung der Erbschaft von O._____ zur Folge hatte und den Weg für die Begünsti- gung der Beklagten 5 und 6 ebnete (act. 215 S. 34, S. 48). Die Zeugen AF._____ und AN._____AO._____ haben kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Das Ehepaar AN._____AO._____ ist durch das Angehörigenverhält- nis der Erblasserin verbunden (vgl. auch act. 150 S. 1 f.). Der Treuhänderwechsel brachte es aus ihrer Sicht mit sich, dass nicht Familienangehörige aus der Ver- wandtschaft O._____, wie eigentlich vorgesehen, "das Land zur Bewirtschaftung" erhalten hatten (vgl. act. 130/2). Die Aussagen des Ehepaars AN._____AO._____ enthalten aber keine unnötigen Schärfen und keine Feindseligkeiten, die nahele- gen würden, dass sie prinzipiell gegen eine Prozesspartei eingestellt gewesen wären. Im Gegenteil, sie bemühten sich um differenzierte Angaben und sagten, wenn sie zu einer Frage keine Antwort geben konnten.

E. 6.2 Die Beklagte 5 war nicht nur Ansprechperson für Treuhänder AG._____ in der Erbteilung des Nachlasses von O._____. Der Treuhänderwechsel ermöglichte es der Beklagten 5 auch, bei I._____ betreffenden (lebzeitigen) Rechtsgeschäften

- 34 - Verantwortung zum Vorgehen und den gefundenen Lösungen bzw. den Verträgen zu übernehmen. Treuhänder AG._____ liess der Beklagten 5 die für die Erblasse- rin bestimmte Post zukommen und korrespondierte mit ihr (act. 215 S. 51, act. 135/6-8; E. 8.1.- 8.6.). Er setzte die Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung auf (act. 39/2), den Vertrag betreffend die Abtretung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) und den Testamentsentwurf (act. 39/8) (act. 217 S. 18 unten, act. 215 S. 35). Das Begleitschreiben vom 7. Dezember 2005 zu den soeben genannten Dokumenten war an die Beklagte 5 adressiert, es wurde nur sie angesprochen ("Sehr geehrte Frau G._____"; act. 39/9) und um Prüfung der Dokumente ersucht. Die Umstände sprechen dafür, dass es die bei den Besprechungen anwesende und als Adressatin der Post fungierende Beklagte 5 war, die die Anliegen dem Treuhänder gegenüber formulierte. So sagte die Beklagte 5 auf richterliche Frage, weshalb die Redaktionsarbeit (für act. 39/7 [Abtretungsvertrag]) nicht dem Notari- at überlassen worden sei, Herr AG._____ habe sich mit der ganzen Erbschaft be- fasst, "wir machten alles bei ihm" (Prot. VI S. 52). Es ist mit den Klägern unver- ständlich und macht keinen Sinn, wenn die Beklagte 5 in der persönlichen Befra- gung ausführte, sie sei zwar für den Betreuungsvertrag (der Bezug nimmt auf den Abtretungsvertrag; act. 39/2, Prot. VI S. 58) zusammen mit I._____ beim Treu- händer gewesen, nicht aber für die Besprechung des Abtretungsvertrages (act. 39/7), I._____ habe mit dem Treuhänder alleine besprochen, was sie wolle und sie habe ihm gesagt, was sie ihr (der Beklagten 5) geben wolle, der Treuhän- der AG._____ habe das dann aufgeschrieben (act. 215 S. 37). Die Beklagte 5 ist Erwerberin des Grundstückes gemäss Abtretungsvertrag, welcher dem Notar vollständig abgefasst, in vollständiger Berücksichtigung der Interessen der Be- klagten 5, zur Beurkundung vorlegt wurde (act. 39/7; E. 8.4.)

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umstände des Treuhänder- wechsels einen übermässigen Einfluss der Beklagten 5 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Erblasserin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Aussagen der Zeugen AF._____, AO._____ und AN._____ deuten da- rauf hin, dass der Wechsel des Treuhänders von der Beklagten 5 orchestriert war.

- 35 - Es ermöglichte ihr anstelle der Erblasserin die Federführung in der Verteilung des Nachlasses von O._____ und darüber hinaus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ohne das Zutun der Beklagten 5 ihren langjährigen Treuhänder AF._____ ausgewechselt hätte. Insofern hatte die Beklagte 5 die Erb- lasserin beherrscht. Es trifft zu, wie die Beklagten 1 und 4 festhalten, dass die Zeugin AO._____ auf Frage, ob I._____ ihr gegenüber zum Ausdruck habe brin- gen können, was sie wolle und was nicht, erklärte, ja, das eigentlich schon (act. 147 S. 6, act. 228 Rz 120). Die Aussagen der Zeugin AO._____ werden al- lerdings von den Beklagten verkürzt wiedergegeben. Die Ausführungen der Zeu- gin AO._____ sind so zu verstehen, dass I._____ ihre Anliegen in begrenztem Umfang hat kundtun können. I._____ war gemäss Ausführungen der Zeugin AO._____ darauf bedacht, dass der Schlüssel für das Holzlager jeweils wieder ans richtige Ort hinkommt (act. 147 S. 6). Dieser alltägliche Entscheid bzw. Wunsch, welcher einem Ordnungsprinzip und der Gewohnheit folgt, ist kein Ar- gument für Entscheidungsfähigkeit, insbesondere auch nicht bezüglich komplexer Rechtsgeschäfte, wo die Schwelle für Urteilsfähigkeit viel höher liegt. AO._____ nennt ein weiteres Beispiel: "Ich habe auch einmal Wäsche zusammen gelegt und wollte sie in den oberen Stock bringen. Da sagte mir Frau I._____: Du kannst die Wäsche nicht hinauf tun, Frau G._____ hat alle Schränke mit anderem Zeug ge- füllt. Das habe ich akzeptiert und bin nicht hinaufgegangen" (act. 147 S. 6). Ob die Schränke gefüllt mit Sachen von Frau I._____ oder Frau G._____ gewesen seien, wisse sie nicht (act. 147 S. 7). Dieses Beispiel zeigt, dass die Erblasserin das gemacht hat, was den Vorstellungen und den Vorgaben der Beklagten 5 ent- sprochen hatte, und es zeugt nicht von freier Willensbildung und Entscheidungs- fähigkeit.

7. Die Kläger beanstanden weiter, die Vorinstanz habe das Abhängigkeits- und Druckverhältnis nicht vor dem Hintergrund der (bereits erwähnten) lebzeitigen Rechtsgeschäfte (E. 6.2.) geprüft und die Frage nicht beantwortet, ob die Rechts- geschäfte den Verpflichtungen der Beklagten 5 aus der Vereinbarung vom 20. Ap- ril 2005 (act. 39/2) standgehalten haben (act. 215 S. 25 ff., S. 38). Die Kritik trifft zu. Die lebzeitigen Rechtsgeschäfte, insbesondere die Vereinbarung vom 20. Ap-

- 36 - ril 2005 (act. 39/2) und der Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2006 (act. 39/7; lebzei- tige Zuwendung der …-Str. …), sind im Prozess ein Angelpunkt. 8.1. Es ist den Klägern zuzustimmen, dass ein wesentlicher Ausgangspunkt für alle Betrachtungen die Tatsache ist, dass sich die Beklagte 5 mit der "Vereinba- rung betr. Betreuung und Vermögensverwaltung" vom 20. April 2005 vertraglich und gegen Vergütung verpflichtet hatte, I._____ u.a. auch in vermögensrechtli- cher Hinsicht zu beraten und ihr Vermögen zu verwalten (act. 215 S. 52, act. 39/2). In diesem Zusammenhang beanstanden die Kläger, die Vorinstanz ha- be nicht gewürdigt, dass alle nach dem Tod von O._____ und vor der Testa- mentserrichtung abgeschlossenen oder in Angriff genommenen Rechtsgeschäfte (grosse) Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten 5 enthalten hätten, ohne dass jeweils eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei (act. 215 S. 35 unten). Fürsorge sei bezahlte Vertragserfüllung gewesen und vor allem systematische Berechnung der Beklagten 5 (act. 215 S. 42, S. 53). Die Kläger kritisieren zu Recht, dass das Bezirksgericht unerwähnt liess, dass die Beklagte 5 sich die Tätigkeiten für die Erblasserin wie Einkaufen, Autotransporte, Bezahlen aller Rechnungen, "Mithilfe im Haushalt wo nötig, Anteilnahme", mit rund Fr. 830.-- pro Monat (knapp Fr. 10'000.-- pro Jahr) bezahlen liess (act. 39/2, act. 215 S. 42). Man hätte es wie die Kläger betonen, auch anders handhaben und die Tätigkeiten als Gefälligkeiten sehen können, dies bspw. auch in Anbe- tracht dessen, dass die Beklagte 5 seit dem Hinschied ihres Ehemannes ab 1999 zu einem günstigen Mietzins von Fr. 750.-- pro Monat im Einfamilienhaus der Erb- lasserin an der …-Strasse … wohnen kann (act. 39/10, act. 215 S. 43 oben, act. 232 S. 11, vgl. auch act. 135/10 S. 4). Tätigkeiten im Ein-Personen-Haushalt waren laut Vereinbarung nur wo nötig zu erbringen und fielen deshalb nicht in grossem Umfang an. Jedenfalls erhielten die Tätigkeiten durch die nicht mehr symbolische Entschädigung einen geschäftlichen Charakter und die Argumentati- on der Beklagten 5 für die lebzeitige (im Ergebnis unentgeltlich erfolgte) Zuwen- dung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) verliert an Überzeugungskraft; die Beklagten sehen die lebzeitige Zuwendung der Liegenschaft …-Strasse … im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem gutnachbarlichen, ja freundschaftlichen

- 37 - Verhältnis sowie der Unterstützung, die die Beklagte 5 der Erblasserin gewährte und noch gewähren würde (act. 80 S. 17, act. 78 S. 8). 8.2. Die Beklagte 5 wich Fragen zum Zustandekommen der Vereinbarung (act. 39/2) aus (Prot. VI S. 41), konnte nichts Genaueres zum Inhalt der Vereinba- rung sagen und machte keine Ausführungen zu den von ihr für die Erblasserin er- ledigten Arbeiten (Prot. VI S. 43, S. 58). Sie wies darauf hin, sie habe keine Ah- nung, was die Vereinbarung bedeuten soll, sie hätten das einfach so gemacht (Prot. VI S. 43). Treuhänder AG._____ habe die Betreuungspauschale von Fr. 2'500.-- pro Quartal festgelegt. Da ihr I._____ alles habe schenken wollen, sei das Darlehen für das Haus und die Betreuungspauschale vereinbart worden. Es sei wegen den Steuern gewesen, so irgendwie sei das gewesen (Prot. VI S. 58 unten f.). Treuhänder AG._____ verneinte indessen, dass der Vertrag wegen den Steuern so abgefasst worden sei und sagte das Gegenteil (dass der Vertrag ganz sicher nicht aus steuerlichen Gründen so abgefasst worden sei; act. 152 S. 8 un- ten f.; act. 215 S. 36 oben). Er konnte sich aber im Übrigen nicht mehr daran erin- nern, weshalb die Verträge so verfasst worden waren (act. 39/2 und act. 39/7; act. 152 S. 4, S. 8, 12 f., act. 217 S. 18). 8.3. Die Abgeltung von pauschal Fr. 2'500.-- pro Quartal für die beschriebenen Tätigkeiten (E. 8.1.) wurde wie folgt vereinbart: "Für diese Betreuung wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- pro Quartal vereinbart. Diese Entschädi- gung wird derart geleistet, dass jeweils das von Fr. I._____ G._____ im Zusam- menhang mit der Liegenschaftsabtretung gewährte Darlehen in diesem Umfang per Quartalsende amortisiert gilt, erstmals per 30. Juni 2006. P._____, 20. April 2005" (act. 39/2 unten). Diese Regelung ist zunächst nicht verständlich, weil sie offenbar zu einem Zeit- punkt (April 2005) vereinbart worden war, lange bevor der Abtretungsvertrag vom

E. 7 Mein Neffe E._____ … [Adresse] Osterreich erbt mein restliches Vermöge (Vermög) auch mein Guthaben vom Grundstück - Verkauf S._____ K._____. I._____ K._____ 27.10.2008" 2.1. Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A._____ und B._____, (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit T._____, die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, U._____ geb. …. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen

- 8 - B._____, würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248; E. 3.2. nachstehend) auch zum Kreis der nächsten lebenden Ver- wandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprünglichen) Klägern ohne Testament je ein 1/9 der Erbschaft zu- stehen würde. 2.2. Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestreiten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragen, das Tes- tament ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und es sei ihre Berechtigung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlangen die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2). 2.3. Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht an- hängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125 - 126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesonde- re zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176, nachfolgend nur noch als act. 221/176 zitiert). Es kann, um Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rück- weisungs-)Beschluss (Prozess Nr. LB160042) verwiesen werden (act. 221/176 S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2.). 2.4. Mit der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils wurde das erstinstanzli- che Verfahren in den Stand versetzt, in dem es sich vor der Entscheidfällung am

27. Mai 2016 befunden hatte. Das Bezirksgericht führte ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3- 116). Am 19. Dezember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 211 [= act. 217 = act. 216]; nachfolgend nur noch als act. 217 zitiert), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist.

- 9 - Für Einzelheiten zum vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte in diesem Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O., insbes. S. 4– 7). 3.1. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 rechtzeitig gegen das Urteil vom 19. Dezember 2019 Berufung und beantragen im Hauptstandpunkt Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes und Gutheissung der (Ungültigkeits-) Klage (act. 215 S. 2 unten, act. 212). Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten inklusive der Akten des ersten Berufungsverfahrens, welches zur bereits erwähn- ten Rückweisung führte (Prozess Nr. LB160042), von Amtes wegen beigezogen. Es wurde unter Hinweis darauf, dass zur Sicherung der mutmasslichen Gerichts- kosten für beide kantonalen Instanzen bereits ein Betrag von Fr. 34'250.-- geleis- tet wurde, von der neuerlichen Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO abgesehen (act. 219 S. 3). Die Berufungsantwort der Beklagten 1 und 4 ist datiert vom 9. April 2020 (act. 228), und die Berufungsantwort der Be- klagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020 (act. 232). Damit war der gesetzlich vorgesehe- ne Schriftenwechsel abgeschlossen. In prozessualer Hinsicht beantragten sowohl die Beklagten 1 und 4 wie auch die Beklagten 5 und 6 die Verpflichtung der Kläger zur Sicherstellung der mutmass- lich geschuldeten Parteientschädigung mit einem Betrag von einstweilen je Fr. 14'000.--, insgesamt Fr. 28'000.-- (act. 222 S. 3, act. 232 S. 3). Die Kläger nahmen mit Eingaben vom 11. Mai 2020 (act. 233) und 28. Mai 2020 (act. 236) Stellung zu den Anträgen auf Sicherheitsleistung einer allfällig der Gegenseite zu- stehenden Parteientschädigung. Es wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Stellungnahme der Kläger vom 11. Mai 2020 (act. 233) den Beklagten 1 und 4 (act. 237/1, act. 238/1) und die Stellungnahme der Kläger vom 28. Mai 2020 (act. 236) den Beklagten 5 und 6 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 237/2, act. 238/2). Es gingen keine Stellungnahmen der Beklagten ein. Die Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung wurden bis anhin nicht behandelt. Sie werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und sind abzu- schreiben.

- 10 - 3.2. Der Vertreter der Kläger musste das Gericht mit Eingabe vom 11. August 2020 über den Tod von Herrn B._____, dem Kläger 2, informieren (act. 240/1, act. 240/2). Mit Eingaben vom 27. Januar 2021 bzw. mit 29. Januar 2021 teilte der Rechtsver- treter der Kläger mit, dass die beiden einzigen gesetzlichen Erben, welche B._____ hinterlassen habe, sich entschieden hätten, das Erbe anzunehmen (act. 244, act. 245). Mit der Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 245) reichte der Rechtsvertreter der Kläger einen Erbschein ein. Aus der vom zuständigen Einzel- gericht in Uster original unterzeichneten Erbbescheinigung vom 25. Januar 2021 geht hervor (act. 246), dass die beiden Kinder von B._____, C._____ und D._____, die einzigen gesetzlichen Erben sind. Gleichzeitig bestätigt das Einzel- gericht mit der Erbbescheinigung, dass keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert worden sei. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurde der Eintritt der beiden Erben in den Prozess als Kläger 2a und b vorge- merkt (act. 248). Die Erben sind bis Februar 2022 durch den bereits ihren Vater vertretenden Rechtsanwalt X._____ vertreten gewesen (act. 247/1, act. 247/2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt X._____ mit, dass er D._____ und C._____ ab sofort nicht mehr vertrete, weshalb das Rubrum ent- sprechend angepasst wurde (act. 258). Mit Eingaben vom 23. November 2021 (act. 253) und vom 10. März 2022 (act. 259) liessen der klägerische Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin der Beklagten 1 und 4, beide unaufgefordert, ihre Honorarrechnungen zukommen.

4. Die Sache ist spruchreif. Den Klägern ist zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel der Berufungsantworten (act. 228 und act. 232) zuzustellen.

5. Die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 ZPO) ist eingehalten (vgl. act. 212 und act. 215). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungs- instanz erhoben. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

- 11 - Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien ge- ben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Beru- fungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorin- stanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Beru- fungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Der Einwand der Beklagten 1 und 4, die Kläger hätten an verschiedenen Stellen in ihren Rechtsschriften das Prinzip der Beweisverbindung verletzt, wurde im Rückweisungsentscheid aufgenommen und dort bereits behandelt (act. 221/176). Entsprechend fasste das Bezirksgericht den Beweisbeschluss. Diesbezügliche Ergänzungen sind keine zu machen. Nicht bestritten wurde die Sachlegitimation der Beklagten 4, 5 und 6, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

- 12 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)

E. 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 21'324.60 zu bezahlen. Entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. den ihnen auferlegten Kosten, hat die Beklagte 4 Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu tragen und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'524.60. Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Partei- entschädigung je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 10'262.30, inkl. MwSt)

- 66 - dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, unter solidarischer Ver- pflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu ver- pflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 400.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Berufungsverfahren LB160042 geleistete Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'900.-- ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zu- rückzuerstatten. V. (Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung) Die Anträge der Beklagten vom 16. März 2020 (act. 222) und vom 11. Mai 2020 (act. 232) auf Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Sicherheit für eine mut- masslich geschuldete Parteientschädigung im Sinne des Art. 99 ZPO sind aus- gangsgemäss hinfällig geworden. VI. (aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde) Die Kläger verlangen eine Gestaltung der Rechtslage. Einer allfälligen Beschwer- de kommt aufschiebende Wirkung zu, weil sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richten würde (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Es wird beschlossen:

1. Die Anträge der Beklagten 1 und 4 vom 16. März 2020 und die Anträge der Beklagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020, es seien die Kläger zu verpflichten, im Sinne des Art. 99 ZPO für eine allfällige Entschädigung Sicherheit zu leisten, werden abgeschrieben.

- 67 -

2. Das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien für ver- mächtnisunwürdig zu erklären, wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung der Kläger werden das Urteil und der Be- schluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und das Testament vom 27. Oktober 2008 von I._____, geboren tt. Oktober 1924, gestorben tt.mm.2011, für ungültig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass der Erbteil des Klägers 1 1/9 und diejenigen der Kläger 2a und 2b je 1/18 am Nachlass von I._____ betragen.

3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten L._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 7'000.-- und der Beklagten 4 zu Fr. 723.50 auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 21'000.--. Die Kosten werden aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüs- sen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten werden so- lidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zu ersetzen. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 werden den Klägern unter Berücksichtigung eines allfälligen Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.

5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Ver- fahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

- 68 - Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) geleistete und auf das Verfahren CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Si- cherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zu- rückerstattet.

6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) wird auf Fr. 17'100.-- festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 5'500.-- und der Beklagten 4 zu 600.-- auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solida- risch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Klägern im Verfahren LB160042 geleisteten Vorschuss von Fr. 17'100.-- bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 17'100.-- zu ersetzen.

8. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) folgende Parteientschädigungen zu bezah- len: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag;

- 69 - Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 228, act. 229 und act 232, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).

- 70 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Gautschi versandt am:

E. 11 Mai 2006 den Umzug in ein Pflegeheim besprochen (act. 201 S. 5), weil er den Eindruck gehabt habe, die Patientin sei depressiv und isoliert. Am 22. Juni 2006 habe er den Eintrag gemacht: "Traurig, über die Erbschleicherei der Nich- ten". Die Patientin habe ihm erzählt, die Nichten wollten sie bedrängen (act. 201 S. 5). I._____ habe auch diverse körperliche Gebresten gehabt. Im 2005 und März 2006 habe sie jedes Auge einzeln operieren müssen, im März 2007, viel- leicht schon vorher, habe sie Spitex gehabt. Im Dezember 2006 sei sie gestürzt und habe eine Unterschenkelfraktur erlitten. Sie sei hospitalisiert worden und ha- be anschliessend Übergangspflege im Altersheim benötigt. Immer wieder habe Frau I._____ über Schwindel geklagt. Er erinnere sich, dass sie deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht. 2008 habe sie wegen eines Karpaltunnelsyndroms operiert werden müssen

- 21 - (act. 201 S. 5). Im Dezember 2008 habe er, der Zeuge, in der Krankengeschichte erneut notiert, die Patientin sei depressiv und isoliert, und er habe mit ihr wieder besprochen, ob sie nicht in das Altersheim wolle. Frau I._____ habe dezidiert ab- gelehnt (act. 201 S. 5 unten). Am 6. Februar 2009 habe er einen Eintrag gemacht, Frau I._____ sei deprimiert und sie habe erzählt, sie sei bestohlen worden. Er ha- be dazu in Klammern ein Ausrufe- und ein Fragezeichen gesetzt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob dies zutreffe (act. 201 S. 5 unten f.). Frau I._____ sei damals schon deutlich dement gewesen und habe Sachen durcheinander ge- bracht. Es komme ja häufig vor, dass Patienten paranoide Vorstellungen entwi- ckelten, vor allem wenn sie isoliert seien (act. 201 S. 6 oben, act. 232 S. 12). Die Mutmassung des Hausarztes, dass I._____ nicht wirklich bestohlen worden sei, sondern diese Befürchtung mit ihrer Verwirrtheit hätte zusammen hängen können, deckt sich mit geschilderten Vorfällen aus dem nachbarschaftlichen Um- feld der Erblasserin. Menschen mit Demenz sind zeitlich und örtlich desorientiert und verstehen oft nicht, was um sie herum gerade geschieht. Das Umfeld, wie der Nachbar AC._____, nahm die Veränderungen ab dem vom Hausarzt genannten Zeitpunkt (2006) wahr, ohne diese Veränderung zeitlich exakt einordnen zu kön- nen, worauf die Beklagten richtigerweise hinweisen (act. 228 Rz 122). Er be- schrieb, wie I._____ rund drei bis vier Jahre vor dem Übertritt in das Altersheim (das heisst drei bis vier Jahre vor Juni 2010) in seinem Schöpflein nach ihrer Kat- ze gesucht habe, obwohl sie nicht im Schöpflein habe sein können und er, der Zeuge, dies I._____ auch gezeigt habe (act. 187 S. 3 unten f.). AD._____ war ab 1970 Nachbarin von I._____ gewesen (act. 188 S. 3). Sie konnte beobachten wie I._____ mit der Zeit geistig nicht mehr alles aufnehmen konnte (act. 188 S. 2 un- ten). Sie beschrieb ohne ihn zeitlich (genauer als in die Jahre ab 2005 bis zum Eintritt ins Pflegeheim) einordnen zu können (act. 228 Rz 72) einen Vorfall, der ihr damals die geistige Verwirrtheit von I._____ aufgezeigt habe (act. 188 S. 3). I._____ habe nachts die Haustüre nicht abschliessen wollen, weil O._____ noch nicht zu Hause gewesen sei. Damals aber sei O._____ bereits verstorben gewe- sen (act. 188 S. 3). Der Kläger 2, der frühere Mitarbeiter der Vormundschaftsbe- hörde, AA._____, und AJ._____ erwähnten in der Befragung als Partei bzw. als Zeugen, dass I._____ mehrmals an die Polizei gelangt und der Meinung gewesen

- 22 - sei, sie vermisse Gegenstände (act. 215 S. 49; Prot. VI S. 78, act. 145 S. 2, act. 184 S. 4), wobei der Zeuge AA._____ nicht ganz sicher gewesen war, ob es sich um I._____ gehandelt hatte. Der Einwand der Beklagten, (auch) der Kläger 2 habe die (angeblichen) Vorfälle nicht zeitlich einordnen können, trifft zu (act. 228 Rz 80 f.). Zudem hat(te) der Klä- ger 2 ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb seine Ausführungen kri- tisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. AJ._____ hat eine ver- wandtschaftliche Nähe zur Seite der Kläger. Die Aussagen des Klägers 2 und der Zeugen AD._____, AC._____ und AA._____ widersprechen indes jedenfalls den Ausführungen des Hausarztes nicht und können zusammen mit der Tatsache, dass Dr. med. V._____ die Auffassung der Erblasserin, sie sei bestohlen worden, in Frage stellte (act. 201 S. 5 unten), ein hinreichendes Bild auf ein krankheitsbe- dingtes Verhalten der Erblasserin ab 2006 geben. 3.4. Bereits aufgrund dieser Schilderung des Gesundheitszustandes durch den Hausarzt und der dadurch hervorgerufenen Verhaltensweisen der Erblasserin durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung schliessen (act. 217 S. 28), zumal die Vorinstanz, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, die nicht unter dem Druck einer Zeugeneinvernah- me erstellten und zum Beweis offerierten Berichte des Hausarztes wie auch die Schriftstücke der damaligen Vormundschaftsbehörde unberücksichtigt liess (act. 215 S. 14, S. 20, act. 130/1-20). Vorgerichtlich geführte Korrespondenz darf bezüglich Beweiskraft nicht unterschätzt werden, weil sie aus der Sache und der Zeit heraus geschrieben ist. Jedenfalls ist erstellt, dass die Erblasserin bereits zwei Jahre vor der Testamentserrichtung an Demenz litt. Drei Monate nach Tes- tamentserrichtung, am 6. Februar 2009, war die Erblasserin gemäss Dr. med. V._____ deutlich dement (act. 201 S. 6 oben). Sieben Monate später sah sich Dr. med. V._____ veranlasst mit einem Schreiben vom 23. September 2009 bzw. mit einer Gefährdungsmeldung an die damalige Vormundschaftsbehörde zu ge- langen. Er regte die Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen für seine Pati- entin an, weil diese nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen und die Gefahr bestehe, dass die Patientin jemandem eine Vollmacht erteilen

- 23 - würde, der eigene Interessen verfolgen würde (act. 130/7; vgl. auch act. 183 S. 3, S. 16). Die im Anschluss an den Bericht von Dr. med. V._____ vom 23. Septem- ber 2009 stattgefundene Anhörung durch Vertreter der damaligen Vormund- schaftsbehörde K._____ (und heutigen Zeugen W._____ [act. 143] und AA._____ [act. 145]) ergab, dass I._____ auch einfachste Fragen nicht hatte beantworten können, so konnte sie keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen (act. 143 S. 3, act. 145, act. 130/9, act. 215 S. 16, 20, act. 232 S. 7). I._____ wusste auf explizite Frage weder von der Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung (act. 39/2), welche sie pro Quartal Fr. 2'500.-- kostete, noch vom gewährten Darlehen an G._____ (act. 130/9 S. 3 unten). Zum Hinweis der Vertreter der Vormundschaftsbehörde, der Sohn von G._____ wolle das Land übernehmen, meinte I._____, dies sei noch nicht entschieden (act. 130/9 S. 2 oben; vgl. auch act. 130/10 [Beschluss Errichtung Beistandschaft und Begrün- dung dazu]). Die landwirtschaftliche Liegenschaft (…-Strasse …) war aber im Zeitpunkt der Anhörung bereits durch das streitgegenständliche Testament an H._____ vermacht worden (act. 3/2). I._____ wurde zwar nicht ausdrücklich da- nach gefragt, ob ein Testament existiert (act. 228 Rz 73) Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts ist bereits an dieser Stelle fest- zuhalten, dass fragwürdig ist, inwiefern aufgrund der Lebenserfahrung angesichts des verwirrten und deprimierten Gesundheitszustandes der isoliert lebenden Erb- lasserin die Fähigkeit zu vernunftgemässem und unbeeinflusstem Handeln, wozu auch das Testieren gehört, im Herbst 2008 noch gegeben war. Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass Belastungen wie der Tod des Ehepartners möglicher- weise Auslöser für Demenz-Krankheit sein bzw. zu einer Verschlechterung der degenerativen Prozesse im Gehirn führen kann. Es ist jedenfalls als Zwischener- gebnis mit den Klägern davon auszugehen, dass die unbestrittenermassen zur Bewältigung des Alltages auf fremde Hilfe angewiesene Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 27. Oktober 2008 an Demenz litt. Die Erkrankung, die bereits im Jahr 2006 offensichtlich war, ist demnach schon früher ausgebro- chen und war bis Oktober 2008 weiter fortgeschritten (act. 215 S. 13). Im Februar 2009 litt die Erblasserin deutlich an Demenz.

- 24 - 3.5. An diesem Eindruck der manifest gewordenen und daher fortgeschrittenen Demenz im Herbst 2008 vermögen die von den Beklagten genannten Beweismit- tel nichts zu ändern (act. 228 Rz 52 ff.). Das Schreiben des österreichischen Rechtsanwaltes von E._____ und AK._____ vom 29. Juli 2011, Magister AL._____, (act. 79) wurde nicht als Beweis offeriert und ist daher schon aus die- sem Grund unbeachtlich (act. 228 Rz 52). Das Schreiben brächte darüber hinaus, wollte man es als Beweismittel zulassen, aber auch keine neuen Erkenntnisse, weil es lediglich und ganz generell den Prozessstandpunkt der Beklagten wieder- gibt, nämlich dass die Erblasserin 2008 geistig in sehr gutem Zustand und dem- nach testierfähig gewesen sei (act. 79). 3.6. Der Beklagte 1 (E._____) sagte in der persönlichen Befragung in eigener Sache aus, und in diesem Sinne hielt er fest, was er dem Inhalt nach bereits in den Rechtsschriften erklärte, dass anlässlich seines Besuches im Oktober 2008 bei seiner Tante I._____ in der Schweiz alles ganz normal gewesen sei, I._____ sei geistig voll da gewesen, auch wenn er seine Tante nur schwer verstanden ha- be, wegen ihres Dialektes, und G._____ ihr beim Kochen und auch sonst ab und zu geholfen habe (Prot. VI S. 102). Es sei ganz wunderbar und nichts auszuset- zen gewesen (Prot. VI S. 103, S. 105, S. 107). Es ist für eine Partei bei allem Be- mühen um Objektivität schwierig, gegen ihre eigenen Interessen auszusagen, weshalb die zu ihren Gunsten lautenden Aussagen kritisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. Auch wenn festzuhalten ist, dass ein drei- bzw. viertägiger Aufenthalt (Prot. VI S. 100 f., act. 181 S. 2) im Haushalt einer Person grundsätzlich einen Einblick in die Bewältigung des Alltages dieser Person gibt, so ergeben sich aus den wenig assoziativen Erklärungen des Beklagten 1 keine Anhaltspunkte für eine Überzeugungskraft seiner Ausführungen zum angeblich guten Gesundheitszustand seiner Tante im Oktober 2008. Die geschilderten Um- stände der Verabredung des Besuches und dann des Besuchs selbst - im Monat der Testamentserrichtung - erscheinen wenig detailliert bzw. passen auch nicht in das anhand der übrigen Beweismittel gewonnene Bild des fragilen Zustandes der Erblasserin. Dass etwa die (unbestrittene) Schwerhörigkeit oder die Schwindelan- fälle oder die notwendige Medikamenteneinnahme einen Eindruck hinterlassen hätten, kommt in der Befragung des Beklagten 1 nicht zur Sprache. Die aufgrund

- 25 - der Nähe zum Beklagten 1 mit Zurückhaltung zu würdigenden Aussagen der Ehe- frau des Beklagten 1, AM._____, gehen immerhin dahin, dass es ihr schon aufge- fallen sei, dass I._____ manches zwei- oder drei Mal gesagt habe, dann habe sie aber wieder ganz normal gesprochen (act. 181 S. 5, act. 228 Rz 52). Eine Schwerhörigkeit der Erblasserin erwähnte sie aber auch nicht (act. 181 S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 und 4 konnte Treuhänder AG._____ betreffend das Verhältnis zu G._____ nicht ein freundschaftliches, gutes Verhält- nis zweier unabhängiger und freier Menschen bestätigen (act. 228 Rz 124). Treu- händer AG._____ erklärte, das Verhältnis von I._____ und G._____ sei anfänglich gut gewesen, und sie beide seien einmal zu einer Besichtigung im Garten ge- kommen und sie hätten sich damals sehr gut miteinander verstanden (act. 152 S. 10, act. 228 Rz 125). Über die Entwicklung einer Freundschaft konnte der Treu- händer nichts sagen. Er erklärte aber, wie der Hausarzt Dr. med. V._____ auch, dass I._____ abhängig von Hilfe war. Auch der mit der Erblasserin und deren Le- bensumstände seit jeher vertraute Zeuge AN._____ betonte, dass I._____ froh war, dass jemand da war mit dem Auto. I._____ sei abhängig von Frau G._____ gewesen, Frau G._____ sei ihre einzige Bezugsperson gewesen (act. 150 S. 5). I._____ habe nicht direkt gesagt, dass sie Frau G._____ fürchte, aber man habe es gespürt, man habe gespürt, dass sie unter Druck gewesen sei (act. 150 S. 5). Die damalige Vormundschaftsbehörde schaltete sich im Juli 2009 aufgrund einer Gefährdungsmeldung von AN._____ (bei der Sozialbehörde; AB._____) ein. Dass die Intervention gerechtfertigt war, zeigte die rund vier Monate später durch die Vormundschaftsbehörde errichtete Beistandschaft für I._____ (act. 130/2-3, act. 130/10, act. 130/16; E. 3.4.). Es trifft zwar zu, wie die Beklagten geltend ma- chen, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund der Äusserungen in der Anhö- rung der Erblasserin vom November 2009 davon ausging, dass I._____ Frau G._____ vertraute und ihre Hilfe sehr schätzte, wobei die Vormundschaftsbehör- de allerdings bemerkte, dass Frau I._____ die ihr gestellten Fragen zwar ver- stand, sie aber nicht oder nur sehr vage beantwortete (act. 130/10, act. 228 Rz 125). Die Beklagten 1 und 4 wiesen sodann als Beleg für das freundschaftli- che Verhältnis zwischen I._____ und G._____ auf den Schlussbericht der Bei- ständin vom 26. April 2011 (act. 130/15 S. 3) hin, worin diese festhielt: "Auf Frau

- 26 - G._____, die sie wöchentlich und manchmal öfters besuchte, freute sie sich je- weils sehr" (act. 228 Rz 125). Indessen war die Erblasserin zunehmend und in hohem Masse gebrechlich und isoliert zu Hause (bis zum Eintritt ins Pflegeheim im Juni 2010). Fehlende Kontakte können das Wohlbefinden eines Menschen weit mehr als eine Krankheit beeinträchtigen. Die Bedeutung sozialer Kontakte für an das Haus gebundene Menschen ist nicht zu unterschätzen. Selbstverständlich freute sich die Erblasserin über die Aufmerksamkeit, welche die Beklagte 5 ihr entgegen brachte (die sie ja auch bezahlte; act. 39/2 "Anteilnahme"). Nach dem Verlust ihres Ehemannes war die Erblasserin auf physischen und psychischen Beistand angewiesen (act. 152 S. 16 unten, act. 154 S. 9, act. 187 S. 5 oben, act. 201 S. 2 ff.; E. 8.1.). Deshalb erstaunt es nicht, dass sie sich gegen das An- sinnen der Vormundschaftsbehörde, einen Berufsbeistand einzusetzen, wehrte und dem Argument der Vormundschaftsbehörde, sie sei gemäss Hausarzt nicht mehr in der Lage, Frau G._____ zu kontrollieren, entgegen hielt, Frau G._____ sei schon ehrlich (act. 130/9 S. 3). Daraus lässt sich aber für den Testierzeitpunkt kein Indiz für eine Freundschaft ableiten. 4.1. Das Bezirksgericht geht selbst davon aus, dass die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes in eine nach und nach sich verstärkende Abhängigkeit von G._____ gelangt sei, und es nicht auszuschliessen sei, dass die Erblasserin mit den Jahren unter dieser Abhängigkeit zu leiden begonnen habe (act. 217 S. 21). Nicht als bewiesen sah die Vorinstanz aber, dass G._____ diese Abhän- gigkeit ausgenützt hätte, um in ungebührlicher Weise Druck auszuüben oder Angst zu machen, mit dem Ziel eine testamentarische Begünstigung zu erwirken. Ein solches Vorgehen, so das Bezirksgericht, hätte kontraproduktiv sein können. Dadurch, dass I._____ über ein ansehnliches Vermögen verfügt habe, habe sie durchaus auch eine gewisse Machtposition genossen. Hätte sie tatsächlich unter dem Verhalten von G._____ gelitten, hätte sie von den diversen Zuwendungen zu Lebzeiten, jedenfalls aber von ihrer testamentarischen Begünstigung absehen können (act. 217 S. 24). Die Kläger rügen zu Recht, dass diese Sichtweise die Gesamtsituation, wie sie sich im Herbst 2008 zeigte, insbesondere auch den all- gemeinen und geistigen Gesundheitszustand der Erblasserin, ausblendet (act. 215 S. 12 ff., S. 24, S. 45). Angesichts ihres Gesundheitszustandes und ih-

- 27 - res Geizes habe sie gar nicht die Überlegung anstellen und in die Tat umsetzen können, dass sie bspw. aufgrund ihres Vermögens eine Dauerhilfe im Haus hätte anstellen können (act. 215 S. 45). Es ist zwar richtig, wie das Bezirksgericht sinngemäss ausführt, dass Abhängig- keit in einem bestimmten Lebensbereich nicht generell zu einer einseitigen Ab- hängigkeit vom anderen Menschen führt, so dass das eigene Tun in Vernachläs- sigung der eigenen Interessen am Willen der unterstützenden Person ausgerich- tet wird, aus Angst, diesen Menschen zu verlieren. Es ist auch richtig, dass Ver- mögen Absicherung und Freiheit ermöglicht. Dass I._____ zur Bewältigung des Alltages auf G._____ angewiesen war, ist aber lediglich ein Aspekt ihres damali- gen Unterstützungsbedarfs. Zur Beurteilung der Frage, ob die Erblasserin in der Lage war, autonom zu handeln, sind die psychosozialen Konsequenzen der Le- bensumstände der Erblasserin und der Demenzerkrankung einzubeziehen. 4.2. Die Arzt-Patienten Gespräche bei Dr. med. V._____ fanden ab 2006 gross- mehrheitlich im Beisein von G._____ statt. Auch die Besprechungen beim Treu- händer AG._____ fanden gemäss eigenen Angaben von G._____ in ihrer Anwe- senheit statt (Prot. VI S. 51). Der Treuhänder AG._____ sagte als Zeuge aus, ausser in Testamentssachen sei Frau G._____ im Besprechungsraum anwesend gewesen (act. 152 S. 11). Er habe die Post für Frau I._____ G._____ zugestellt (act. 152 S. 2, 8, 11, 15, 16 f.). Einer Begleitperson, als die Beklagten 1 und 4 G._____ nach dem Tod von O._____ lediglich sehen wollen (act. 228 Rz 130), stellt man nicht ohne weitere Begründung vertrauliche und wichtige Post zu, was die Kläger zu Recht bean- standen (act. 215 S. 35, S. 44). G._____ bestätigte in der persönlichen Befra- gung, der Treuhänder AG._____ habe ihr (im Dezember 2005) den Entwurf zum Testament (und weitere Unterlagen [act. 39/9]) zugeschickt, damit sie es I._____ nochmals erklären könne, sie solle ihm später Rückmeldung zum Testaments- entwurf geben, so dass die nächste Besprechung nicht mehr so lange dauere (Prot. VI S. 55 f.); die Quoten seien für I._____ einfach sehr kompliziert gewesen, I._____ habe es beispielsweise nicht verstanden, was es bedeute, jemanden mit zehn Prozent zu bedenken (Prot. VI S. 56). Die Kläger weisen in diesem Zusam-

- 28 - menhang zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass die Beklagte 5 ge- mäss Treuhänder AG._____ angeblich in Testamentsgeschäften nicht im Bespre- chungsraum hätte dabei sein sollen, wo sie doch in der Folge den Entwurf zuge- schickt erhalten und I._____ den Text nochmals hätte erklären müssen (act. 152 S. 11, act. 215 S. 37). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5 auch in Tes- tamentsgesprächen im Besprechungsraum des Treuhänders anwesend gewesen war. Die Beklagte 5 anerkennt, dass sie jeweils die Post der Erblasserin durchsucht bzw. durchgesehen, nicht aber geöffnet, hatte (Prot. VI S. 53). Sie hat eigenen Angaben zufolge die Post, aber nur diejenigen mit Rechnungen drin, deshalb durchgesehen, weil I._____ Rechnungen zwischen Zeitungen vergessen habe (Prot. VI S. 53). Das Bezirksgericht meinte, damit habe die Beklagte 5 sicher nicht gegen den Willen der Erblasserin gehandelt und die Postsendungen des Treu- händers AG._____ an die Beklagte 5 sei im Einvernehmen erfolgt (act. 217 S. 23 unten). Die Kläger beanstanden zu Recht die zu kurz greifende Argumentation des Bezirksgerichtes (act. 215 S. 35, S. 44, act. 217 S. 23 unten f.). Dass die Be- klagte 5 nicht nur - geöffnete - Post mit Rechnungen behändigte, um Einzahlun- gen zu tätigen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie den sehr persönlichen Brief der Pflegetochter Q._____ an die Erblasserin (ohne Datum) behändigte und den Brief in ihrem Besitz behielt (act. 39/6). Die Absenderin des Briefes, Q._____, stellte im Zeugenstand zu Recht die Frage, wie es möglich sein könne, dass die- ser Brief in fremde Hände gekommen sei und weshalb Frau G._____ ihn benüt- zen könne (act. 154 S. 6). Die Beklagte 5 sagte dazu, die Beiständin, Frau W._____, habe ihr gesagt, dass sie nach dem Tod von I._____ nach Unterlagen suchen solle (und sie diesen Brief von Q._____ fand; Prot. VI S. 53). Die Zeugin W._____ (bzw. W._____) verneinte aber, Frau G._____ nach dem Tod von Frau I._____ mit solchen Aufträgen betraut zu haben (act. 143 S. 7). Sie erklärte über- zeugend, dass das Mandat der Beiständin nach dem Tod der verbeiständeten Person erlösche, weshalb sie nichts Derartiges mache (act. 143 S. 7, act. 232 S. 11). Es liegt anhand der eigenen Aussagen der Beklagten 5 der Schluss nahe, dass die Beklagte 5 unbefugt Zugriff auf das von der Rechtsordnung geschützte Briefgeheimnis nahm. Darüber hinaus reichte sie den Brief zu den Prozessakten,

- 29 - was durch einen angeblichen Auftrag durch die Erbschaftsverwaltung nicht ge- deckt wäre (act. 228 S. 11). Dass die Beklagte 5 Einblick in die Privatsphäre und Kontrolle über das Geschehen im Haus der Erblasserin haben und behalten woll- te, wird bestärkt durch den Hinweis der die Erblasserin hin und wieder besuchen- den Zeugin AO._____, einer Nichte von O._____. Man habe gehört, so die Zeu- gin, dass Frau G._____ durch den Keller in das Haus gekommen sei, gesprochen hätten sie nicht gross miteinander, vielleicht habe sie auch nur hinter der Tür ge- horcht und sei dann wieder gegangen (act. 147 S. 7). 4.3. Zusammenfassend zeigt die Nähe und Vertrauensstellung die wichtige Rolle von G._____ (so auch die Beklagten 1 und 4, act. 228 Rz 125) und ihren offen- sichtlichen grossen Einfluss. G._____ übernahm es, für die Erblasserin zu spre- chen. Die eigenen Ausführungen der Beklagten 5 zur Behändigung von persönli- chen Unterlagen von I._____ zeigen aber exemplarisch auf, dass im privaten Um- feld aus einem Vertrauensverhältnis problematische Abhängigkeitsbeziehungen entstehen können, die Potential haben für eine Ausnützung der Situation von Per- sonen, die besonders zu schützen sind. 5.1. Die Art und Weise der Auswechslung des jahrelangen Treuhänders AF._____ untermauern diesen Eindruck und deuten darauf hin, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O._____ vor allem auch in finanziellen Angelegenheiten von I._____ an ihr vorbei die Regie übernahm, worauf die Kläger zu Recht hinweisen (act. 215 S. 34). Es trifft zwar zu, dass AF._____ keinen Auftrag hatte, O._____ und I._____ erb- rechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Beklagte 5 wies aber in der persönlichen Befragung selbst darauf hin, dass I._____ den Namen von AF._____ erwähnt ha- be, als es darum ging eine Fachperson für die anstehende erbrechtliche Ausei- nandersetzung im Nachlass von O._____ zu finden (Prot. VI S. 42). I._____ habe gesagt, Herr AF._____ sei derjenige gewesen, der ihnen immer die Steuern ge- macht habe. Dies hätte mit den Klägern dafür gesprochen, AF._____ mit der an- stehenden Erbschaftssache und den streitgegenständlichen Geschäften zu be- trauen (act. 215 S. 34). Die Beklagte 5 erklärte nicht, was naheliegend gewesen wäre, weshalb es nicht mehr im Interesse von I._____ gelegen habe, Herrn

- 30 - AF._____ weiter zu beauftragen, dies auch nicht für die Steuersachen von I._____. Sie erklärte im Gegenteil, sie habe (I._____ gegenüber) gesagt, dass sie

- die Beklagte 5 - Herrn AF._____ nicht kenne und nicht wisse, ob er die richtige Person sei. Sie würde aber abklären, ob jemand eine Person kenne, die sich mit solchen Erbschaftssachen auskenne (Prot. VI S. 42). Sie (die Beklagte 5) habe dann das Gericht (BG Hinwil) angerufen und sich nach einem Anwalt oder so et- was erkundigt. Die Dame am Telefon habe ihr dann gesagt, sie kenne Personen, die sich mit Erbschaftssachen befassten. Sie habe ihr dann Adressen und Tele- fonnummern von zwei Personen aus P._____ gegeben. I._____ habe sich dann für die Person beim Bahnhof wegen besserer Erreichbarkeit mit dem Zug ent- schieden, falls sie, die Beklagte 5, nicht mehr hätte fahren können. So seien sie zu Herrn AG._____ gekommen (Prot. VI S. 42). Was auffällt und für eine Federführung der Beklagten 5 spricht und von der Vor- instanz, wie die Kläger zu Recht beanstanden (act. 215 S. 34), nicht in die Würdi- gung eingeflossen ist (act. 217 S. 17 f.), ist die konkrete Art und Weise der Abset- zung des Treuhänders AF._____ kurz nach dem Tod des Ehemannes von I._____. AF._____ erklärte als Zeuge, er sei sehr überrascht worden durch den Beizug von Treuhänder AG._____ (act. 151 S. 2, S. 4). Er, AF._____, habe sich etwa vier bis fünf Wochen nach dem Tod von O._____ telefonisch bei Frau I._____ angekündigt (act. 151 S. 4). Es sei darum gegangen, die Akten zu holen, um die Steuererklärung per Todestag von O._____ zu machen (act. 151 S. 2). Frau I._____ habe (am Telefon) keinen Ton gesagt, das heisst, sie habe kein Wort darüber verloren, dass sie jemand anders beauftragt habe und dass er (AF._____) nichts mehr machen müsse (act. 151 S. 4). Als er dann etwa rund ei- ne Woche später zu Frau I._____ gegangen sei (act. 151 S. 5), um, wie angekün- digt, die Akten zu holen, sei Frau G._____ im Wohnzimmer gesessen und habe ihm eröffnet, die Steuererklärungen würden inskünftig durch ihr Büro gemacht (act.151 S. 2, S. 4). Seinem Verständnis nach sei es beim "ihr Büro" um das Büro von Frau G._____ gegangen, er tippe schon eher auf das Büro von Frau G._____ (act. 151 S. 2 unten). Es sei eine kurze Sache gewesen, sicher habe man sich begrüsst, dann aber habe Frau G._____ gesagt, er müsse nichts mehr machen (act. 151 S. 4). Er habe Frau G._____ vorher nicht gekannt (act. 151 S. 5). Frau

- 31 - I._____ habe nichts gesagt, und er sei dann gegangen (act. 151 S. 5 oben). Q._____ meinte, der Beizug von Treuhänder AG._____ sei durch Frau G._____ initiiert worden, weshalb Herr AG._____ beigezogen worden sei, wisse sie aber nicht, vorher sei Herr AF._____ der Treuhänder des Ehepaars I._____O._____ gewesen (act. 154 S. 10 unten f.). Auf Nachfrage präzisierte Q._____, dass sie nicht wisse, ob Frau G._____ den Anstoss gegeben habe, Herrn AG._____ bei- zuziehen, aber sie wisse von ihrer Mutter, dass Herr AF._____ einmal bei einer Verhandlung mit seinen Unterlagen gekommen sei und dass man ihn dann heim- geschickt habe, er sei der Meinung gewesen, er sei zuständig (act. 154 S. 16). Die Erblasserin realisierte den Treuhänderwechsel. Sie konnte aber ihrer Pflege- tochter gegenüber die Gründe für diesen Entscheid nicht nennen. 5.2. Am 11. April 2005, demnach einen Monat nach dem Hinschied ihres Ehe- mannes, bevollmächtigte die Erblasserin die AG._____ Treuhand AG mit der Inte- ressenwahrung in der Teilung des Nachlasses ihres Ehemannes (act. 91/1). Spä- ter zeichnete Treuhänder AG._____ auch für die lebzeitigen Rechtsgeschäfte der Erblasserin verantwortlich (E. 7., E. 8.1. - 8.6., E. 9).

E. 11.1 Das Interesse des Beklagten 6 am Grundstück …-Strasse … ist dem Ent- scheid zugrunde zu legen (act. 39/3; act. 215 S. 24, S. 51, act. 215 S. 35 unten; act. 232 S. 13). Der Beklagte 6 selbst hielt fest, dass er ("natürlich") an dieser Liegenschaft …-Strasse … interessiert (gewesen) sei (act. 80 S. 21, S. 22 oben; act. 3/2). Es kam zur Vereinbarung vom 12. Februar 2006 über den Verkauf der …-Strasse … und des Landes (mit dazugehöriger Scheune, Land und Wald; vgl. act. 130/19, Anhang) für den Verkaufspreis von insgesamt Fr. 450'000.-- (act. 39/3). Der Verkaufspreis war günstig (vgl. hierzu Versicherungswerte in act. 130/19). Der Beklagte 6 hatte eigenen Angaben zufolge bis März 2005 relativ geringen Kontakt zur Familie I._____O._____ (Prot. VI S. 60 unten). Das Bezirks- gericht äusserte sich nicht zu diesem Rechtsgeschäft (act. 215 S. 24, S. 51). Der lebzeitige Verkauf des Eigenheims von I._____ an den Beklagten 6 ist dann aber nicht zustande gekommen; erst mit dem streitgegenständlichen Testament wurde die Liegenschaft …-Strasse … dem Beklagten 6 vermacht.

E. 11.2 Der Beklagte 6 setzte eigenen Ausführungen zufolge den Kaufvertrag rund elf Monate nach dem Tod von O._____ auf (act. 39/3), dies nachdem Frau I._____ gesagt habe, sie wolle in eine Wohnung im Dorf ziehen (Prot. VI S. 63). Die Beklagte 5 gab eine ausschweifende und nicht leicht nachvollziehbare Ant- wort auf die Frage, wie es zum Abschluss des Verkaufsvertrages vom 12. Februar 2006 zwischen I._____ und ihrem Sohn gekommen sei, bestätigte aber, dass I._____ damals (im Februar 2006) in eine Wohnung habe ziehen wollen (Prot. VI S. 44 f.). Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass der Verkauf des Eigen- heims im Widerspruch stehe zu der im Betreuungsvertrag festgehaltenen Absicht der Erblasserin, möglichst lange in ihrem Haus zu bleiben und der darin über- nommenen vertraglichen Pflicht der Beklagten 5, durch Unterstützungsleistungen dafür besorgt zu sein (act. 39/2, act. 215 S. 51).

- 48 - Die von Mutter und Sohn vorgebrachte Version, wonach I._____ ihr Haus habe verlassen wollen, um in eine Wohnung zu ziehen (Prot. VI S. 45, S. 63), passt nicht zum übrigen Beweisergebnis. Neben dem bereits erwähnten Betreuungsver- trag, welcher von einem möglichst langen Verbleib der Erblasserin in der …- Strasse ausging und welche Betreuung sich die Erblasserin auch etwas kosten liess, sind die Ausführungen von Dr. med. V._____ zu berücksichtigen. Er be- sprach mit der Erblasserin den Umzug in ein Altersheim, was I._____ aber dezi- diert abgelehnt habe (act. 201 S. 5; vgl. auch act. 183 S. 10 oben). Treuhänder AG._____ thematisierte nicht einen Umzug in eine Wohnung. Auf Frage, ob er wisse, weshalb I._____ den Hof …-Strasse an H._____ habe verkaufen wollen (act. 3/2), antwortete Treuhänder AG._____, er könne sich nicht daran erinnern. Er erinnere sich nur, dass G._____ ihn einmal gebeten habe, für das zweite Grundstück auch etwas zu machen. Die richterliche Frage, weshalb er das Man- dat zur lebzeitigen Übereignung der …-Strasse an den Beklagten 6 nicht ange- nommen habe (vgl. act. 39/3), beantwortete Treuhänder AG._____ folgender- massen: "[I]ch kann mich nicht genau erinnern. Ich gehe davon aus, dass es da- mals meine Überlegung war, dass G._____ bereits eine Liegenschaft erhalten hat. Dann wäre die Frage gewesen: Wieso zusätzlich eine weitere Liegenschaft und was wäre dafür die Gegenleistung gewesen?" (act. 152 S. 10 unten f., S. 16). Treuhänder AG._____ konnte sodann die Frage, wie I._____ ihm gegenüber ihre Wünsche und Anliegen ausgedrückt habe, nicht beantworten, weil er sich nicht zu erinnern vermochte (act. 152 S. 5). Er gab in diesem Zusammenhang allgemein zu bedenken, dass wenn jemand von der Betreuung eines anderen abhängig sei, natürlich immer ein gewisser Druck bestehe, wobei er sogleich ergänzte, dies sei eine generelle Überlegung (act. 152 S. 8 unten). Treuhänder AG._____ brachte so die Federführung der Beklagten 5 zum Ausdruck, aber jedenfalls implizit auch seine Einschätzung, wonach I._____ damals (2006) nicht mehr in der Lage gewe- sen war, selbständig einen Willen zu bilden und einen Entscheid über die Veräus- serung ihres Eigenheims zu fällen, und sie demzufolge zu schützen war vor einer weiteren Veräusserung von Grundeigentum.

E. 11.3 Der Beklagte 6 begründet den nicht zustande gekommenen Grundstückkauf mit fehlender Finanzierungsmöglichkeit (act. 232 S. 13, Prot. S. 63) (So auch zu

- 49 - Q._____: act. 154 S. 9). Er sei auf den Bezug von Vorsorgegelder angewiesen gewesen. Der Bezug hätte aber Selbstbewohnung erfordert, was aus familiären Gründen damals nicht möglich gewesen sei (Prot. VI S. 63), und zur gleichen Zeit habe Frau I._____ entschieden, doch im Haus zu verbleiben (Prot. VI S. 63). Es wäre zu erwarten, dass solche grundlegenden Fragen der Finanzierung im Vor- feld eines Hauskaufs geklärt werden, weshalb sich die Frage stellt, wie ernsthaft der entgeltliche Erwerb der Liegenschaft in Angriff genommen worden war. 12.1. Im Zeitraum Ende 2005 kam es zu einer Vorbesprechung über die Errich- tung eines Testamentes im Büro des Treuhänders AG._____. Treuhänder AG._____ besprach den Inhalt des Testamentes mit der Erblasserin (act. 152 S. 7). Er ging davon aus, dass er die Besprechung über den Inhalt des Testamen- tes mit Frau I._____ allein geführt habe (act. 152 S. 7). Allerdings ist erstellt, dass AG._____ im Nachgang zur Vorbesprechung einen Testamentsentwurf ausgear- beitet hatte (act. 39/8) und diesen der Beklagten 5 schickte mit der Aufforderung, den Entwurf mit der Erblasserin zu besprechen (act. 39/9, Prot. VI S. 56; E. 4.2.). Dies spricht dafür, dass die Beklagte 5 auch in der höchstpersönlichen Angele- genheit der Errichtung des Testamentes an der Besprechung mit Treuhänder AG._____ anwesend war. Treuhänder AG._____ wusste, dass die Beklagte 5 die Vertrauensperson der Erblasserin war (E. 4.2.). Mit der Zusendung des Testa- mentsentwurfs zur Besprechung anerkannte der Treuhänder implizit den Einfluss und die Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten 5 in den Angelegenheiten der Erblasserin. Die Beklagte 5 kam der Aufforderung des Treuhänders nach, den Testaments- entwurf mit der Erblasserin zu besprechen. Die Erblasserin schaffte es aber trotz Vorbesprechung beim Treuhänder und Nachbesprechung mit der Beklagten 5 nicht, das Testament niederzuschreiben bzw. Anpassungen vorzunehmen. Die Beklagte 5 beschrieb die Überforderung der Erblasserin anhand des Entwurfes ein Testament niederzuschreiben mit den Worten, die Sache sei liegen geblieben, weil die Prozentregelung I._____ irgendwie aufgeregt habe. I._____ habe halt auch viel anderes zu tun gehabt und sie habe sich nicht darum gekümmert (Prot. VI S. 56; E. 4.2.).

- 50 - Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft und realitätsfremd, dass die Erblasse- rin rund drei Jahre später, ohne Vorlage und Unterstützung, allein, frei und ohne Besprechung ein klares und kohärentes Testament wie das Angefochtene hätte verfügen können. Hätte die Erblasserin Unterstützung in Anspruch genommen, wäre dies der Beklagten 5 nicht verborgen geblieben. Im Einzelnen dazu, was folgt: 12.2. Der Testamentsentwurf setzt die gesetzliche Erbfolge nicht ausser Kraft (act. 39/8). Er sieht vor, dass die Willensvollstreckerin, die AG._____ Treuhand AG, Vermächtnisse ausrichtet und das restliche Nachlassvermögen, insbesonde- re auch das Grundeigentum …-Strasse, verkauft, um die Erbansprüche der ge- setzlichen Erben ("nach Graden und Stämmen") in bar zu befriedigen (act. 39/8 Punkt 2). Treuhänder AG._____ erwiderte auf die Frage, weshalb die …-Strasse … im Testamentsentwurf nicht erwähnt worden sei, er sei davon ausgegangen, dass sie für die Liegenschaft …-Strasse … die Abtretung gemacht hätten; im Üb- rigen hätten sie ja eine Erbeinsetzung (gemeint die Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge), so dass es nicht nötig gewesen sei, die … [Wohnhaus I._____] separat zu erwähnen (act. 152 S. 7). Tatsächlich sollte die Beklagte 5 gemäss Testa- mentsentwurf via Vermächtnis das Grundstück …-Strasse definitiv unentgeltlich erhalten (durch Erlass der Schulden aus der Übereignung …-Strasse). Diese Sichtweise, die im Testamentsentwurf Niederschlag fand - dass das Nachlass- vermögen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist -, korrespondiert mit den Ausführungen des Treuhänders zum nicht zustande gekommenen Grundstück- kauf …-Strasse. Treuhänder AG._____ konnte offenbar keinen Willen der Erblas- serin erkennen, in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge über die …-Strasse zu verfügen, und insbesondere der Familie G._____ zusätzlich zur Liegenschaft …-Strasse die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] zukommen zu lassen (E. 11.2.). Das streitgegenständliche Testament vom 27. Oktober 2008 weicht formal und inhaltlich vom Entwurf ab; Letzterer diente nicht als Vorlage (act. 232 S. 5). Die Kläger reden von Kurswechseltestament. Es gibt aber, neben dem Verbindungs- glied der Vermächtnisnehmer Q._____ (im Testamentsentwurf unrichtig Paten-

- 51 - kind genannt) und den R._____, eine wesentliche Konstanz zwischen Entwurf und Testament: Die Beklagte 5 erhält auch nach Testament definitiv unentgeltlich die Liegenschaft …-Strasse durch Erlass der Schulden aus der Übereignung. Diese Verbindung wird nun verstärkt mit der Berücksichtigung des Sohnes der Beklagten 5. Der Beklagte 6 erhält testamentarisch das Hauptaktivum, das Grundstück …-Strasse, "Haus und Scheune, samt Inventar, und allem Grund- stück" (act. 3/2). Demnach ist mit den Klägern in substantieller Abweichung vom Entwurf Hauptbegünstigter der Beklagte 6. Ein Willensvollstrecker ist im Testa- ment nicht mehr bezeichnet. Ein Willensvollstrecker war aber auch nicht mehr notwendig, weil die Erblasserin vollständig verfügte. Die Erblasserin setzte die gesetzliche Erbfolge ausser Kraft, schloss ihre Nichten und Neffen mit Ausnahme von E._____, dem Beklagten 1, von der gesetzlichen Erfolge aus, setzte Letzte- ren als Erben ein und richtete Vermächtnisse aus (act. 3/2). Nachlasswerte waren nicht mehr zu verkaufen. Der Beklagte 6 erhielt die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] in natura. 12.3. Die Kläger bezweifeln, dass das Testament von der Erblasserin stammt (act. 215 S. 48 unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Behauptungen vor Vorin- stanz). Die Beklagten 1 und 4 bestreiten, dass das Testament nicht von der Erb- lasserin stammt (act. 228 Rz 140). Die Kläger begründen ihre Vermutung unter anderem damit, dass etwa für die Zuwendung von Vermächtnissen das Wort "aussetzen" verwendet worden sei ("An Vermächtnissen setze ich aus: (…)"; [act. 3/2]; [act. 215 S. 48, act. 221/125 S. 34]). Tatsächlich enthält der von Treu- händer AG._____ vorgelegte Testamentsentwurf nicht das Wort "aussetzen" für die Zuwendung von Vermächtnissen und diente demnach auch diesbezüglich nicht als Vorlage. Im Entwurf würde für die Zuwendung der Vermächtnisse die Wörter "Als Vermächtnis bestimme ich…" oder "Weiter ist als Vermächtnis mein liquides Vermögen … in bar auszurichten" verwendet (act. 39/8). Die Wortwahl "ein Vermächtnis aussetzen" ist nicht derart gebräuchlich und wirkt ältlich. Ver- wendet wird normalerweise für den Akt der Zuwendung die Wendung "ein Ver- mächtnis verfügen bzw. ausrichten". Nicht auszuschliessen ist eine geläufigere Verwendung der Wortgruppe "ein Vermächtnis aussetzen" in früheren Tagen der Erblasserin im damaligen Österreich. Was sodann auffällt, aber weder in die eine

- 52 - oder andere Richtung zu interpretieren ist, und von der Vorinstanz bereits erwähnt (act. 217 S. 25), sind Rechtschreibfehler, wie "Scheüne" für "Scheune" und "In- fentar" für "Inventar", "M'._____" anstatt "M._____". Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die Behauptung der Kläger, das Testament stamme gar nicht von der Erblasserin, konnte im Verfahren nicht ab- schliessend geklärt werden. Jedenfalls kann aber nach dem Gesagten nicht da- von ausgegangen werden, die Erblasserin habe das Testament ohne Unterstüt- zung von Dritten formulieren können. 12.4. Das Notariat P._____ reichte nach dem Versterben der Erblasserin das Tes- tament dem zuständigen Einzelgericht in Hinwil zur amtlichen Eröffnung ein (act. 221/31/9). Das Testament wurde sicher auf dem Notariat aufbewahrt. Wer das Testament auf dem Notariat abgegeben und wer es dort entgegen genom- men hatte, blieb ungeklärt (act. 153 S. 5). Die Beklagte 5 hatte eigenen Ausfüh- rungen zufolge keine Ahnung darüber, wie das Testament zustande gekommen sei und wer es dem Notariat überbracht habe. Auch habe sie keine Informationen über den Inhalt des Testamentes und darüber, in wessen Anwesenheit die Erb- lasserin letztwillig verfügt habe (Prot. VI S. 46 f., S. 56 f.). Sie wisse nicht, wo das Testament deponiert gewesen sei, I._____ habe aber ihr Mofa gehabt, sie sei noch bis 2009 Mofa gefahren, damit habe sie Sachen erledigt, von denen nie- mand etwas hätte wissen sollen (Prot. VI S. 55 f.). Dass die Erblasserin bis 2009 noch mit dem Mofa Kommissionen erledigt hätte, lässt sich allerdings mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Der Beklagte 6 wies darauf hin, dass die Erblasserin von seiner Mutter Hilfe brauchte mit der Mobilität (Prot. VI S. 61). Dr. med. V._____ hielt als Zeuge für den Zeitraum ab 2006 fest, Frau I._____ habe immer wieder über Schwindel ge- klagt, er erinnere sich, dass Frau I._____ deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht (act. 201 S. 5; E. 3.3.). Treuhänder AG._____ erklärte als Zeuge, Frau I._____ sei von Frau G._____ begleitet worden und schon auf ihre Betreuung angewiesen gewesen. Soweit er sich erinnere, sei Frau I._____ darauf angewiesen gewesen, mit dem Auto von Frau G._____ zu ihnen (dem Treuhandbüro) gebracht zu werden

- 53 - (act. 153 S. 4 f., S. 6, S. 11, S. 16). Die von der Beklagten 5 vorgebrachte Versi- on, wonach die bereits damals von Alter und Gebresten gezeichnete, als immobil beschriebene und auf Unterstützung Dritter angewiesene Erblasserin in eigener Regie das Testament verfasste und es dann mit dem Mofa der Bank (vgl. act. 221/79) bzw. dem Notariat zur Aufbewahrung überbracht hatte, ist wenig überzeugend. 12.5. Wenn die Beklagte 5 unter diesen Vorzeichen jegliche Kenntnisse über das Testament von sich weist, macht sie sich verdächtig und ihre Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten. Ihre Darstellung, sie habe nichts gewusst über das Zustandekommen und den Verbleib des Testamentes, ist nicht glaubhaft und rea- litätsfremd. Die Beklagte 5 und der Treuhänder AG._____ räumten für einen rund drei Jahre früheren Zeitraum die Notwendigkeit von Besprechungen und Beglei- tung der Erblasserin ein. Die Erblasserin war für die Fahrten zum Berater und zur Aufbewahrungsstelle auf einen Fahrtdienst angewiesen gewesen, was der Be- klagten 5 nicht verborgen geblieben wäre, und welche Fahrtdienste die Erblasse- rin der Beklagten 5 bereits bezahlt hatte (act. 39/2). Hinzu kommt Folgendes: Die Errichtung des schlüssigen und vollständigen Testamentes erforderte die Mittei- lung des Willens vonseiten der Erblasserin, die Beratung und die Niederschrift der Urkunde. Es bedarf Denkarbeit, die Niederschlag findet in Entwürfen. Der Ablauf der Errichtung des Testamentes wäre der Beklagten 5 aufgefallen, weil sie wuss- te, mit wem die Erblasserin Kontakt hatte. Anders hätte sie bspw. die Errichtung des Testamentes nicht in einen Zusammenhang mit dem Besuch des Klägers 2 und des Beklagten 1 im Oktober 2008 bei der Erblasserin bringen können. I._____ sei damals sehr wütend gewesen über B._____s (Kläger 2) Aussagen, vermutlich habe sie gedacht, sie müsse etwas unternehmen (Prot. VI S. 47 f.; E. 3.6.). Weder die Beklagten noch die Zeugen nannten eine andere Bezugsperson, der sich die Erblasserin im relevanten Zeitraum, und schon gar nicht im Zuge der Er- richtung eines Testamentes, hätte anvertrauen können. Die Beklagte 5 war seit dem Tod von O._____ die Begleitperson im Alltag der Erblasserin und ihre einzi- ge Bezugs- und Ansprechperson, insbesondere auch was die Errichtung eines

- 54 - Testamentes (act. 39/9) anging. Die Beklagte 5 hatte den Überblick über das All- tagsgeschehen der Erblasserin und erledigte ihre administrativen Angelegenhei- ten. Q._____ führte aus, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O._____ bei al- lem geholfen habe, was schriftlich und amtlich gewesen sei (act. 154 S. 10, S. 13). Wenn die Beklagte 5 trotz dieser Position im Haus der Erblasserin ent- schieden nichts über die Entstehung, den Inhalt und die Einlieferung des sie und ihren Sohn in umfassender Weise begünstigenden Testamentes gewusst haben wollte, sondern in diesem Bereich auf ganz und gar eigenständiges Handeln der Erblasserin verwies, so wirkt dies verschleiernd. Verschleiert die Beklagte 5 die Situation rund um die Entstehung des Testamentes, so gibt dies Raum zur An- nahme, dass sie mindestens Einfluss auf den Inhalt des Testamentes nahm. Ob sie darüber hinaus gar den Inhalt diktierte bzw. den Inhalt zur Niederschrift vorle- gen liess, kann offen bleiben; immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das voll- ständige und schlüssig durchdachte Testament eine solche Annahme nicht ab- wegig erscheinen liesse. 13.1. Es gibt für die Vorinstanz keine Hinweise darauf, dass der verständlich for- mulierte Inhalt des Testaments nicht dem wahren Willen der Erblasserin entspro- chen habe oder dass die Erblasserin durch Druckausübung oder Furchterregung seitens der Beklagten gegen ihren Willen zu diesem Testament gedrängt worden wäre (act. 217 S. 25). In groben Zügen entspreche der Inhalt des Testaments dem letzten Willen der Erblasserin, wie er Dr. med. V._____ durch die Erblasserin selbst mündlich bekannt gegeben worden sei (act. 201 S. 9), und es würden di- verse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erblasserin den Nachlass tatsäch- lich nicht den Kindern ihrer Schwester AM._____ habe zukommen lassen wollen. So habe sich die Erblasserin bei ihrem Hausarzt Dr. med. V._____ über das Ver- halten ihrer Nichten und Neffen in AI._____ beklagt, wobei Dr. med. V._____ of- fenbar irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, es gehe um zwei Nichten. Sie habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch diese bedrängt fühle, dass sie sich vor ihnen fürchte und dass sie betrübt sei über deren "Erb- schleicherei". Am 22. Juni 2006 habe Dr. med. V._____, so das Bezirksgericht weiter, sogar einen entsprechenden Eintrag in die Krankengeschichte gemacht. Dr. med. V._____ habe sich auch daran erinnert, dass I._____, wenn sie sich

- 55 - wieder einmal über ihre Nichten beklagt habe, jeweils erklärt habe, also denen vermache ich nichts bzw. habe sich in diesem Sinne geäussert (act. 217 S. 25). 13.2. Die Beklagten 5 und 6 bringen gestützt auf die Ausführungen des Bezirks- gerichts vor, Dr. med. V._____ habe sich deutlich dahingehend geäussert, dass die Erblasserin den Sinn des Testamentes verstanden habe (act. 201 S. 9). Aus Mühen mit Prozentrechnung dürfe nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen wer- den (232 S. 6, S. 12 f.). Nachdem Dr. med. V._____ die Dokumente (act. 39/2-4 und act. 39/7-8) vorgehalten worden seien, habe er erneut bestätigt, dass die Erb- lasserin den grundsätzlichen Inhalt dieser Verträge verstanden und auch habe äussern können, wie sie ihren Nachlass habe regeln wollen. Die Behauptung, Dr. med. V._____ hätte seinen Brief an die Gesundheitsdirektion (act. 157/3) nicht oder anders abgefasst, wenn er Kenntnis von all diesen Vorgängen gehabt hätte (d.h. Umstände betr. Abtretungsvertrag, gescheitertes Geschäft der Übereignung …-Strasse … [Wohnhaus I._____], Miet- und Werkvertrag Scheune, den Testa- mentsentwurf), sei eine reine Hypothese und durch die später erfolgte Befragung von Dr. med. V._____ als Zeuge widerlegt (act. 232 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 wollen mit der Vorinstanz die Aussage des Hausarztes Dr. med. V._____, die Erb- lasserin habe ihn "ganz grob" über den Inhalt des Testamentes orientiert, sinn- gemäss dahingehend verstanden haben, dass die Erblasserin Dr. med. V._____ ganz allgemein, aber doch in der Sache, über den Inhalt des Testamentes orien- tiert hatte (act. 232 S. 12). Der Schluss der Vorinstanz überzeuge, so die Beklag- ten 5 und 6 weiter, wonach Dr. med. V._____ als langjähriger Hausarzt die zu- nehmende gesundheitliche Einschränkungen bestätige, die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aber als klar gegeben beurteilt habe, gegenteilige Beweise würden nicht vorliegen (act. 232 S. 8). 13.3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. med. V._____ vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nicht als Be- weis förmlich offeriert und abgenommen wurde (Prot. VI S. 99, S. 116), Dr. med. V._____ als Zeuge indes den Inhalt des Schreibens bestätigte (act. 201 S. 12), weshalb das Schreiben im Kontext den Ausführungen des Hausarztes zu würdi- gen ist. Im Schreiben vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion (erstellt im

- 56 - Zusammenhang mit dem Ersuchen um Entbindung von der beruflichen Schwei- gepflicht) hielt Dr. med. V._____ fest, dass er aufgrund der Krankengeschichte und insbesondere aufgrund seines Berichts an die (damalige) Vormundschafts- behörde K._____ vom 23. September 2009 (act. 130/7) davon ausgehe, dass die Patientin (I._____) zum Zeitpunkt der Testamentserstellung trotz den vorhande- nen Kurzzeitgedächtnisstörungen durchaus noch in der Lage gewesen sei, über die Verteilung ihres Erbes zu entscheiden (act. 157/3 S. 2 oben). Die Patientin ha- be ihm vor und nach der Testamentserstellung mehrmals mitgeteilt, dass sie ihren Nichten nichts vermachen wolle, da sich diese nicht um sie kümmern würden. Wiederholt habe Frau I._____ immer wieder betont, dass sie sehr froh sei über die Hilfe ihrer Nachbarin Frau G._____. Aufgrund dieser gemachten Angaben ge- he er davon aus, dass das Testament den Willen der Patientin ausdrücke (act. 157/3 S. 2 oben). Dr. med. V._____ ist, wie bereits erwähnt, mit seinem Sachverstand und seiner Erfahrung ein überdurchschnittlich zuverlässiger Zeuge, zumal er seine als Zeuge deponierten Aussagen auf die Krankengeschichte stützen konnte (act. 201). In al- ler Regel kann aber ein Zeuge hinsichtlich der Urteilsfähigkeit in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft keine genaue Angaben machen, ausser er wisse tat- sächlich genau Bescheid über das fragliche Rechtsgeschäft und die psychische Verfassung der betreffenden Person (BGE 124 III 5, E. 4.d). Dr. med. V._____ beantwortete eine entsprechende Frage zum Inhalt des Testamentes damit, er wolle inhaltliche Sachen gar nicht genau wissen (act. 201 S. 10). Damit hielt der Zeuge fest, dass er über das Testament, aber auch über die anderen Rechtsge- schäfte, nicht (inhaltlich) Bescheid wusste. Damit kann allein aus der Einschät- zung des Zeugen Dr. med. V._____, die Erblasserin sei Ende Oktober 2008 für das Abfassen eines Testamentes urteilsfähig gewesen, nicht einfach auf die Tes- tierfähigkeit der Erblasserin geschlossen werden. 13.4. Dr. med. V._____ antwortete auf die Frage, ob I._____ je über die Rege- lung ihres Nachlasses bzw. ein Testament gesprochen habe, wie folgt: "Frau I._____ hat mir jeweils so nebenbei, also wenn sie sich wieder einmal über ihre Nichten beklagt hatte, gesagt: Also denen vermache ich nichts. So in diesem

- 57 - Sinn. Das ist alles." (act. 201 S 8 unten). Und die Frage, ob I._____ fähig gewe- sen sei, den Sinn des Textes des Testamentes zu verstehen, beantwortete Dr. med. V._____ wie folgt: "Es ist kein komplizierter Text. Ich würde meinen: Ja, das hat sie verstanden. Es hat ja auch übereingestimmt mit dem, was sie mir mündlich gesagt hatte, also ganz grob. Vom F._____ hat sie mir zum Beispiel nie etwas erzählt." (act. 201 S. 9). Es wurde bereits erwähnt, dass Dr. med. V._____ zum Inhalt des Testamentes nichts sagen kann und will ("Inhaltliche Sachen will ich gar nicht genau wissen." [act. 201 S. 10]; E. 13.3.). Er konnte deshalb die Komplexität des Inhaltes des Testamentes nicht beurteilen, weil er den Gesamt- kontext nicht kannte (act. 215 S. 49; E. 7., E. 8.1.-8.6.). Den Aussagen von Dr. med. V._____ lässt sich einzig entnehmen, dass I._____ sich offenbar mehr- fach und nebenbei über ihre Nichten beklagt hatte, weshalb sie diesen nichts vermache. Dass sie ein Testament errichtet bzw. errichtet habe, welches den Be- klagten 6 zum Hauptbegünstigen machte und der Beklagten 5 die Schulden er- liess, davon war nicht die Rede, dies wäre aber wesentlich gewesen, wie die Klä- ger zu Recht geltend machen (act. 215 S. 48, act. 232 S. 6, S. 12). Es ist mit den Klägern zu vermuten, dass sich die vom Zeugen Dr. med. V._____ (zeitlich nicht eingeordneten) Äusserungen der Erblasserin auf die Auseinandersetzung in der Erbangelegenheit ihres verstorbenen Ehemannes bezog. Nach dem Tode von O._____, welcher, wie gesehen, mit dem Wechsel des zuständigen Treuhänders einherging, war die Erblasserin in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit den Nichten ihres verstorbenen Ehemannes. Die Auseinandersetzung entschied sich nicht zugunsten der Nichte(n) von O._____, zumindest nicht, was die Liegen- schaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] anging (E. 6.1.). 13.5. Die Beklagten wiesen sodann als Belegstellen für die Verfügungsfähigkeit der Erblasserin auf die Aussage von Dr. med. V._____ hin, die Erblasserin habe sich über ihre Nichten, nicht aber über Frau G._____, beklagt (act. 201 S. 8). Q._____, die Pflegetochter, habe der Erblasserin sogar angeboten, den Inhalt des Testamentes vom 27. Oktober 2008 mit ihr zusammen nachträglich abzuändern, aber dies habe die Erblasserin auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht gewollt (act. 228 Rz 24, 78, 114, 132; act. 232 S. 8). Demzufolge habe Q._____ ihre Pflegemutter auch zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch als verfügungsfä-

- 58 - hig erachtet (act. 228 Rz 25). Die Beklagten 5 und 6 machen geltend, dass keine (abnorme) Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Tes- tamentes festgestellt werden könne. Im Gegenteil habe Q._____ von ihrer Pfle- gemutter erfahren, dass sich die Beklagte 5 das untere Haus zum Teil habe ab- verdienen können und der Beklagte 6 das Vorkaufsrecht für die landwirtschaftli- che Liegenschaft erhalten habe. Das habe klar aufgezeigt, dass I._____ über sol- che Vorgänge informiert gewesen sei und diese so auch gewollt habe (act. 232 S. 8, act. 154 S. 6). Um urteilsfähig zu sein, braucht es nicht nur kognitive Fähigkeiten. Ebenso wich- tig ist, sich einen freien und unbeeinflussten Willen bilden, sich auf Werte bezie- hen und Druckversuchen entgegenwirken zu können. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Testierfähigkeit neben der Willensbil- dungs- und Willensdurchsetzungsfähigkeit die Frage zu beantworten, ob der Erb- lasser überdies in einem adäquaten Gemütszustand (affektives Element) gehan- delt habe (BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2., 3.3.). Q._____, die die Erblasserin durchschnittlich einmal im Monat besucht hatte (act. 154 S. 2), erklär- te, sie habe den Eindruck gehabt, Frau G._____ und ihre Pflegemutter hätten sich gemocht. Mama habe erzählt von schönen Ausflügen, die sie miteinander ge- macht hätten (act. 154 S. 3). Manchmal sei schon ein Misston hineingekommen, zum Beispiel als Frau G._____ den Einbau eines neuen Ofens in die Wohnung des unteren Hauses (das heisst in das von ihr bewohnte Haus) durchgesetzt ha- be. Da habe Mama gejammert, dass sie sich bedrängt fühle. Auf der anderen Sei- te habe sie halt nie gerne Geld in die Hand genommen (act. 154 S. 3). Die Be- klagte 5 übte über die ihr zukommende Vertrauensstellung grossen Einfluss auf die Erblasserin aus. Die Beklagte 5 war die einzige Bezugsperson der Erblasserin und sie versuchte durch ihre Präsenz sicherzustellen, dass die Beziehung zu kei- ner anderen Person ähnlich intensiv wurde. AO._____ erklärte, Frau G._____ ha- be die Erblasserin zum Arzt, zum Einkauf gefahren. Sie sei immer präsent gewe- sen. Kaum sei man dort gewesen, sei Frau G._____ von irgendwoher gekommen (act. 154 S. 4). Sie sei vielleicht zu viel in die ganzen Angelegenheiten eingedrun- gen (act. 154 S. 5). Q._____ erinnerte sich demgegenüber an eine Anwesenheit von Frau G._____ bei einem ihrer Besuche (act. 154 S. 15). An der Beerdigung

- 59 - von O._____ war aber Q._____ eigenen Angaben zufolge nicht anwesend, weil sie sich nicht erwünscht gefühlt habe (act. 154 S. 8, S. 14); T._____ durfte eige- nen Angaben zufolge auf Geheiss der Erblasserin auch nicht an der Beerdigung von O._____ teilnehmen (act. 183 S. 5). Und vom Wechsel ihrer Pflegemutter ins Pflegeheim N._____, wo Frau G._____ damals glaublich gekocht habe (act. 154 S. 12), erfuhr Q._____ eigenen Ausführungen zufolge erst durch T._____, Frau G._____ habe sie über derartige Angelegenheiten nicht informiert (act. 154 S. 7). Frau G._____ habe der Beiständin nicht mitgeteilt, dass es sie, die Pflegetochter gebe (act. 154 S. 15). Auch die die Beerdigung gestaltende Frau Pfarrerin habe nicht gewusst, dass es sie, Q._____, überhaupt gebe (act. 154 S. 7). Eine Einla- dung zur Beerdigung ihrer (Pflege-)Mutter habe sie nicht erhalten, und erst durch AJ._____ (AJ._____) vom Tod und der Beerdigung erfahren (act. 154 S. 16). Die Erblasserin war in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis. Dritte hätten mög- lichst wenig in das Verhältnis Einblick erhalten sollen (E. 3.6., E. 4.2., E. 5.1.-5.2.). Q._____ beschrieb anschaulich, wie die Erblasserin darunter gelitten habe, dass alle an ihren Besitz haben kommen wollen (act. 154 S. 9) und wie sie selbst ge- merkt habe, dass sie nicht mehr die Kraft habe, sich gegen die Einflüsse der Be- klagten 5 zu wehren (act. 154 S. 6). Die Erblasserin gab ihrer jahrzehntelangen Bekannten nicht nur in einem Geschäft nach, was als normales Verhalten in der gegebenen Lebenssituation zu werten gewesen wäre, sondern überliess in den rund drei Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes nahezu ihr gesamtes Vermö- gen den Beklagten 5 und 6, die diesbezüglich als Einheit zu betrachten sind. Die Pflegetochter Q._____ fühlte sich desavouiert und musste aus Enttäuschung über das Vorgehen ihrer Pflegemutter eine Zeitlang auf Distanz gehen (act. 154 S. 6). Wegen des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus, den körperlichen Gebresten und der recht isolierten Lebensumstände hätte Widerstand, falls die Erblasserin dazu überhaupt noch nicht der Lage gewesen wäre, einschneidende und unangenehme Folgen für die Erblasserin gehabt. Die Beklagte 5 war Be- zugsperson und Nachbarin und nach dem Verkauf der Liegenschaft …-Strasse im Juni 2006 konnte auch diese räumliche Nähe nicht mehr geändert werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die hilflose Erblasserin die Kraft und Energie gehabt hätte, sich von der Beklagten 5 zu trennen und einen Ersatz für sie hätte finden

- 60 - können. Selbständig leben konnte sie nicht mehr, und in ein Heim wollte sich nicht gehen. Durch das von verschiedenen Zeugen beschriebene Naturell, sehr gutmü- tig und sehr liebenswürdig (act. 201 S. 2), gesellig, gesprächig, fröhlich (act. 183 S. 6 unten f.), war sie umso mehr auf Kontakt angewiesen. Die Erblasserin stand unter dem beherrschenden Einfluss der Beklagten 5. Wenn sich die Erblasserin gegenüber ihrem Hausarzt positiv über ihre - mutmass- lich im Sprechzimmer ebenfalls anwesende - Bezugsperson äusserte (act. 201 S. 5; E. 4.2.), auf deren Unterstützung sie angewiesen war, kann jedenfalls dar- aus nicht der Schluss gezogen werden, diese Person sei bezüglich intellektuell anspruchsvolleren Fragen - wozu letztwillige Verfügungen gehören - durchset- zungsfähig gewesen. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erb- lasserin vor den beiden Nichten (aus der Verwandtschaft ihres Ehemannes), mit denen sie kaum Kontakt gehabt haben wollte und die sich (angeblich) nicht für sie interessiert hätten, Angst zu haben brauchte (act. 201 S. 4). Inwiefern die Ableh- nung der Verwandtschaft(en) auf freiem, unbeeinflussten Willen der Erblasserin beruhte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen (E. 13.3.). Die Ausführungen der Vorinstanz, es könne ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin ihre nächsten gesetzlichen Erben hätte berücksichtigen wollen, ist jedenfalls durch das oben Ausgeführte relativiert (E. 1.2., E. 13.3.). Die Nichten von O._____, über die sich die Erblasserin gegenüber Dr. med. V._____ mutmasslich beklagt hatte, sind aber ohnehin nicht an ihrem Nachlass berechtigt. Q._____, die differenziert ihr nicht immer einfaches Verhältnis zur Erblasserin geschildert hatte (act. 154 S. 2, 6, 8, 11), drückte uneigennützig ihre Verwunderung darüber aus, dass die Erblasserin ihre Nichte AJ._____ (AJ._____) testamentarisch nicht berücksichtigt hatte (act. 154 S. 13). Sie, Q._____, könne sich nicht vorstellen, dass ihre Pfle- gemutter von sich aus auf diese Idee gekommen sei.

14. Insgesamt ergibt sich vor allem zufolge Demenzerkrankung das Bild einer allgemeinen Geistesverfassung der Erblasserin, das den Schluss zulässt auf eine im 2008 deutlich eingeschränkte Willensbildungsfähigkeit. Aber auch die Willens- umsetzungsfähigkeit ist deutlich tangiert. Die Einsamkeit, die depressive Stim- mung, die andauernden körperlichen Gebresten und die Abhängigkeit von Dritten,

- 61 - das heisst der Beklagten 5, trugen zu einer psychisch labilen Situation der Erblas- serin bei, was die Erblasserin beeinflussbar machte. Es ist schwierig post mortem den Beweis zu erbringen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrich- tung verfügungsunfähig war (E. 2.). Da ein strikter Beweis oft nicht möglich ist, be- trachtet die Rechtsprechung wie dargelegt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend (E. 2.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2.). Demnach genügt es im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflus- sungsversuch wirksam war, braucht hingegen nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine übermässige Beeinfluss- barkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (Seiler, a.a.O., Rz 471 f. mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Die nach dem Tod von O._____ rasche Abfolge der lebzeitigen Rechtsgeschäfte, die in ihren Abfassungen unüblich sind, ein einheitliches Muster befolgen und alle zum Vorteil der Beklagten 5 und 6 und zum Nachteil der unbe- strittenermassen sparsamen Erblasserin waren, zeigen die Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 auf. Dabei wurde die Grenze der normalpsychologischen Beeinflussung durch die langjährige Bekannte, die aus dem gleichen Herkunfts- land stammt und eine ähnliche Biografie hat, im Zusammenspiel mit der De- menzerkrankung, den kognitiven Fähigkeiten, dem Gemütszustand sowie den er- wähnten Lebensumstände überschritten. Aufgrund einer Würdigung der Umstän- de ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5, die vertraglich die Interessen der Erblasserin zu wahren hatte, die Beziehung mit Absicht gelenkt und einen Plan der maximalen Begünstigung unter Ausnützung der fragilen Lage der Erblasserin (E. 13.5.) hatte. Die übermässige Beeinflussbarkeit der Erblasserin steht fest und die Beeinflussung, welche keine unzulässige Mittel voraussetzt, wurde (mindes- tens) versucht. Es ist daher - in Vergegenwärtigung dessen, dass auch Erblasser unter strapaziösen Belastungen oder Schwäche verfügen dürfen - der Schluss zu

- 62 - ziehen, dass die Erblasserin in Bezug auf den Abschluss eines relativ anspruchs- vollen Geschäftes, wozu die Errichtung eines Testamentes zählt, aufgrund ihres allgemeinen Gesundheits- bzw. Schwächezustandes im relevanten Zeitraum Herbst 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfah- rung im Normalfall nicht mehr autonom handeln konnte. Es ist in einem solchen Fall die Testierfähigkeit der Erblasserin im Sinne der Rechtsprechung zu vernei- nen. Es wurden keine Umstände hervorgehoben, wonach die Erblasserin trotz der im Normalfall gegebenen Urteilsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt ausnahms- weise urteilsfähig gewesen wäre.

15. Zusammenfassend ist die letztwillige Verfügung von I._____ vom 27. Okto- ber 2008 gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 467 ZGB für ungültig zu er- klären, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit errichtet worden war, in welcher ihr die Verfügungsfähigkeit gefehlt hatte.

16. Es ist wie bereits erwähnt (oben, E. I.2.1.) unbestritten geblieben, dass der Erbteil der Kläger 1 und 2 ohne die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom

27. Oktober 2008 je 1/9 betragen. Nachdem diese letztwillige Verfügung für un- gültig zu erklären ist, ist festzustellen, dass die Erbteile am Nachlass der Erblas- serin des Klägers 1 einen Neuntel (1/9) und der Kläger 2a und 2b einen Acht- zehntel (1/18) betragen. III. (Eventualbegehren, Vermächtnisunwürdigkeit) Das Eventualbegehren (es seien die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwürdig zu erklären) wird gegenstandslos bei Gutheissung des Hauptbegehrens. Das Tes- tament ist ungültig, weshalb es keine Wirkungen zwischen den Klägern und den Beklagten entfaltet. Der Beklagte 1 könnte keinen Rückgriff auf die Kläger als Miterben nehmen, wenn er von den Vermächtnisnehmern in einem allfälligen Nachfolgeprozess auf Geld- zahlung belangt werden sollte. Die Kläger sind von der Vermächtnisschuld befreit. Das Interesse der Kläger an einem Entscheid über die Vermächtniswürdigkeit der

- 63 - Beklagten 5 und 6 ist entfallen. Das Verhältnis zwischen dem Beklagten 1 und den Beklagten 4, 5 und 6 ist im Übrigen nicht Gegenstand des Prozesses. Im Er- gebnis ist das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien ver- mächtnisunwürdig zu erklären, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

E. 16 Juni 2006 (act. 39/7, insbesondere S. 2), auf welchen Bezug genommen wird, aufgesetzt und unterschrieben worden war. Doch auch wenn man von einem Tippfehler ("Verschrieb") ausgeht (so der Treuhänder AG._____, act. 152 S. 4, S. 12, act. 228 Rz 146), und der Betreuungs- und Vermögensverwaltungsvertrag im April 2006 vereinbart worden war, so muss festgehalten werden, dass die Ver-

- 38 - knüpfung der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) nicht dem üblichen Ge- schäftsverkehr entspricht. Die Verknüpfung der Verträge macht aus der Eigen- tumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse … an die Beklagte 5 ein komplexes Konstrukt, das der Analyse bedarf. Die Kritik der Kläger trifft zu, wonach sich die Vorinstanz nicht in differenzierter Weise zum Zustandekommen und zum Inhalt des Abtretungsvertrages (act. 39/7) geäussert hat (act. 215 S. 33 ff., act. 217 S. 17, S. 19). Weder die Beklagte 5 noch der Treuhänder AG._____ konnten er- klären, weshalb die Eigentumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse …, die auch Parzellierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten zulasten des Grundstückes der Erblasserin beinhaltete, in die nur schwierig zu verstehende, und demnach verklausulierte Form gegossen wurde, und nicht als das benannt und abgefasst wurde, was es im Wesentlichen ist, nämlich eine Schenkung von Grundeigentum. Die verklausulierte Formulierung erscheint umso unverständli- cher und daher suspekt, als die Beklagte 5 ausführte, sie hätte gemäss Willen von I._____ früher oder später das Haus übernehmen sollen (Prot. VI S. 41, S. 52 oben) und Treuhänder AG._____ meinte, sich daran zu erinnern, dass I._____ die Beklagte 5 mit der Überschreibung des Hauses habe belohnen wollen (act. 152 S. 8 oben). Q._____ hielt in diesem Sinn fest, dass ihre Pflegemutter gesagt ha- be, Frau G._____ sei quasi ihre Angestellte, sie helfe ihr, sie fahre sie; dafür kön- ne Frau G._____ das untere Haus abverdienen (act. 154 S. 6). Die Kosten für den Notar, die Handänderung, den Eintrag in das Grundbuch und die Kosten des Par- zellierens bezahlte entgegen der Usanz einer hälftigen Teilung die Erwerberin, al- so die Beklagte 5 (act. 39/7 S. 3). Die Beklagte 5 verwies für die Regelung und Redaktion auch dieser Kostenfolge auf den Treuhänder (Prot. VI S. 52). Treuhän- der AG._____ konnte sich indessen nicht daran erinnern, weshalb die Kosten al- lein der Erwerberin auferlegt wurden (act. 152 S. 13). Denkbar ist mangels ande- rer Angaben, dass mit der vereinbarten Kostenregelung kein Risiko eingegangen werden wollte in Bezug auf mögliche Nachfragen, nachdem die Erblasserin die Rechnung erhalten hätte. In Bezug auf persönlichkeitsbezogene tatsächliche As- pekte besteht die Zugabe, dass die Erblasserin während ihrer Lebtage einen ge- wissen Geiz an den Tag gelegt hatte bzw. geizig war.

- 39 - Die Beklagte 5 hat im Ergebnis für die Liegenschaft nichts bezahlt. Die Schätzung von Fr. 290'000.-- für Haus und Land von elf Aren im Kanton Zürich, angebunden an den öffentlichen Verkehr, ist keine realistische, dies auch nicht unter Berück- sichtigung von Landwirtschaftsland (bestehende Gebäude dürfen gemäss Ver- kehrswertgutachten zweckentfremdet umgebaut werden [act. 135/10 S. 3]) (act. 152 S. 9, S. 14; vgl. auch act. 135/10 S. 5). Um in diesem Zusammenhang auch das zu erwähnen: Gemäss der Beklagten 5 hat der die Schätzung veranlas- sende Treuhänder AG._____ den Schätzer AS._____ nicht gekannt (Prot. VI S. 52). Demgegenüber hielt Treuhänder AG._____ als Zeuge fest, er habe mit dem Schätzer AS._____ immer sehr gute Erfahrungen gemacht. Er hat ihn dem- nach gekannt (act. 152 S. 9). Auf die richterliche Frage, ob er die Schätzung von AS._____ für realistisch gehalten habe, enthielt sich der Treuhänder AG._____ in ausweichender Art einer Beantwortung der Frage. Er sagte, da er den Zustand des Gebäudes nicht beurteilen könne, habe er keinen Anlass gehabt, die Schät- zung nicht für realistisch anzuschauen (act. 152 S. 9). Einen Teil des Verkaufspreises, Fr. 50'000.--, tilgte die Beklagte 5 gemäss ihrer Darstellung durch Verrechnung mit den ihr gegenüber I._____ zustehenden An- sprüchen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses auf dem Abtretungs- objekt (act. 39/7 S. 2; act. 232 S. 10). Abgesehen davon, dass die Beklagte 5 kei- ne Ausführungen macht zu den angeblich vorgenommenen Investitionen, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Verrechnung mit (angeblichen) Investitionen nur gerechtfertigt ist, wenn die Investitionen den Marktpreis der Lie- genschaft nach oben getrieben haben. Hierzu trägt die Beklagte 5 indes nichts vor. 8.4. Der mit der Beurkundung befasste damalige Notar-Stellvertreter AT._____ kann sich nicht mehr konkret an den "Abtretungsvertrag" (act. 39/7) und an eige- ne Wahrnehmungen erinnern (act. 153 S. 2 f., act. 155). Er verweist auf den all- gemeinen Beurkundungsablauf. Er sei immer so vorgegangen, dass er zu seinen Beurkundungen stehen könne und zwar, dass er es auch im Sinne der Vorgaben gemacht habe. Es sei ja klar, dass er sich auch um die Handlungsfähigkeit der Parteien gekümmert habe, er gehe den zu beurkundenden Vertrag mit den Par-

- 40 - teien Punkt für Punkt durch und aufgrund des Gesprächs ergebe sich für ihn, ob die Parteien verstehen, was sie unterzeichnen würden (act. 153 S. 2 f.). Als allgemeine Lebenserfahrung gilt, dass der von einem Fachmann dem Notariat zur Beurkundung übermittelte vollständig ausgearbeitete Vertragstext weniger Er- läuterungs- und Erklärungsbedarf braucht als wenn der Notar die Vertragsvorbe- reitung und -abfassung mit dem Laien selbst vornimmt. Im ersten Fall kann die Frage, ob die Bestimmungen verstanden wurden, mit einem (knappen) "Ja" be- antwortet werden. Das Antwortprogramm ist sozusagen vorgegeben. Eine andere Ausgangslage präsentiert sich im zweiten Fall, in welchem der Notar mit offenen Fragen den Willen der rechtsuchenden Person eruieren muss und sie unter Um- ständen auf gewisse juristische Risiken hinzuweisen und damit zu beraten hat. Diese Situation der beurkundungsrechtlichen Willensermittlung lässt einen aussa- gekräftigeren Schluss bezüglich Einschätzung der Handlungsfähigkeit zu. Das bei den Beurkundungsvorgängen zu beachtende Prüfungsschema sieht (nämlich nur) eine beschränkte Ermittlungspflicht vor. Bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien darf der Notar bei einer volljährigen Person grundsätzlich von deren Handlungsfähigkeit ausgehen. Nur bei Zweifeln hat er weitere Abklärungen vor- zunehmen (§ 239 EG zum ZGB, § 20 der Notariatsverordnung; Zürich Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb vom 8. Juli 2015). Ohne konkrete Anhaltspunk- te für eine allenfalls bestehende Geschäftsunfähigkeit hatte der Notar- Stellvertreter keine Veranlassung an der Handlungsfähigkeit der Erblasserin zu zweifeln. Dieser im Sommer 2006 erfolgte Beurkundungsvorgang kann nicht als hinreichender Beweis für eine Testierfähigkeit im Oktober 2008 herangezogen werden (act. 217 S. 19, act. 215 S. 38 ff., act. 228 Rz 59, Rz 110, act. 232 S. 10). Für sich alleine betrachtet ist der Beurkundungsvorgang weder für die eine noch die andere Richtung ein Indiz (vgl. hierzu auch Seiler, a.a.O., Rz 512, mit weiteren Hinweisen). Die (damals) in der Filiale K._____ als Kundenberaterin der Sparkas- se Zürcher Oberland tätige AU._____ sagte als Zeugin aus, sie könne sich nicht an die Erblasserin erinnern, sie habe aber nie das Gefühl gehabt eine Per- son vor sich zu haben, bei der die Urteilsfähigkeit zweifelhaft (gewesen) sei (act.

- 41 - 185 S. 2). Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich nichts hinsichtlich des All- gemeinzustandes und der Verfügungsfähigkeit der Erblasserin zu irgendeinem Zeitpunkt ableiten. 8.5. Q._____ hielt fest, die Erblasserin sei nie so intelligent gewesen (act. 154 S. 7), und Dr. med. V._____ sagte, die Erblasserin habe ein einfaches Gemüt ge- habt (act. 201 S. 7, act. 215 S. 40). Die Beklagten 5 und 6 bestreiten nicht, dass die Erblasserin auf einem Ohr sehr schlecht hörte und eine eingeschränkte Seh- fähigkeit hatte. Es ist sodann unbestritten, dass die Erblasserin in schriftlichen und administrativen Angelegenheiten seit ehedem ungeübt und unerfahren war und der Ehemann das Schriftliche erledigt hatte (vgl. act. 38 S. 4, S. 14, S. 17, act. 45 S. 7, S. 34, act. 80 S. 8, S. 19, S. 36, S. 40). I._____ hatte seit längerer Zeit diverse körperliche Leiden, wie Herzrhythmusstörungen, Polyarthrose und war, seit Dr. med. V._____ I._____ 1991 kennengelernt hatte, sehr schwerhörig (act. 201 S. 1, S. 2). Nach dem Tod ihres Ehemannes im 2005 wurde I._____ darüber hinaus und neben der beginnenden Demenzerkrankung als depressiv und isoliert beschrieben (act. 215 S. 40 unter Hinweis auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. V._____, act. 201 S. 2, S. 5 unten), und als für das Hör- und Sinnverständnis und das Schriftliche insbesondere auch nach Darstellung des Treuhänders AG._____ auf die Unterstützung Dritter angewiesen (act. 152 S. 6, S. 16; act. 154 S. 10; E. 3.5., E. 4.1. - 4..3.). Nach Darstellung der Beklagten 5 konnte I._____ (im Dezember 2005) beispielsweise Quoten, also der prozentuale Anteil im Verhältnis zum Ganzen, nicht (mehr) verstehen (Prot. VI S. 56). 8.6. Zusammenfassend ist die Verknüpfung der beiden Dokumente (act. 39/2 und act. 39/7) geeignet, dass über den Inhalt des Abtretungsvertrages kein hinrei- chendes Bild möglich war, insbesondere nicht für jemanden wie I._____.

9. Die Vertrauensstellung der Beklagten 5 erhielt mit der Vereinbarung vom

E. 20 April 2005 (act. 39/2) ein zusätzliches Gewicht. Es gehörte angesichts der ver- traglich übernommenen Pflichten und der Hilfsbedürftigkeit von I._____ zu den Aufgaben der Beklagten 5, dafür zu sorgen, dass Verträge durch das Interesse der I._____ gedeckt sind. Wenn ein Geschäft die Beklagte 5 und/oder den Be- klagten 6 begünstigte, so konnte die Beklagte 5 die Prüfung nicht unbefangen

- 42 - vornehmen bzw. die Handlung nicht aus neutraler Warte einordnen. Das nicht transparente Verknüpfen der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) diente den eigenen Interessen der Beklagten 5. 10.1. Die Miete der Scheune der Erblasserin zeigt die Verfolgung eigener Interes- se. H._____ (der Beklagte 6) mietete per 1. Januar 2007 die Scheune mit Stall und Remise auf dem Grundstück der Erblasserin (act. 2 S. 19, act. 36 S. 6, act. 78 S. 7, act. 80 S. 22 f.; 39/4). Unbestritten ist, dass der Beklagte 6 den Miet- vertrag aufsetzte (act. 39/4). Ebenso ist unbestritten, dass es in der Folge zu ei- nem Umbau der Scheune für einen Betrag von knapp Fr. 23'000.-- gekommen war, welche Rechnung die Erblasserin beglich (act. 81/2-3). Zur besseren Verständlichkeit seien die Positionen der Parteien aufgeführt: Die Kläger machen geltend, der Beklagte 6 habe die Erblasserin mannigfaltig hinter- gangen (act. 125 S. 31), er habe die Scheune zu billig mieten können, den Miet- zins nicht bezahlt und die Scheune auf Kosten der Erblasserin saniert (act. 45 S. 17 f.). Sie behaupten, es sei der im Zeitpunkt der Bauarbeiten 84-jährigen und längst nicht mehr geschäftsfähigen (act. 45 S. 18) Erblasserin völlig unmöglich gewesen zu beurteilen, welche Sanierung sinnvoll sei. Sie habe gar keine Sanie- rung wollen können und demzufolge auch nicht gewollt. Es habe ihr die Fähigkeit gefehlt, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer Sanierung zu erkennen. Die Erblasserin habe sodann zu keinem Zeitpunkt von sich aus einen Entsor- gungsauftrag erteilt (act. 45 S. 33 oben). Die Erblasserin sei erneut Opfer des Mutter-Sohn Duos geworden (act. 45 S. 17 unten f.). Es sei deshalb zu prüfen, welche Arbeiten ausgeführt worden seien, weil davon auszugehen sei, dass es solche seien, deren Ergebnis genau dem Beklagten 6 dienen würden, was sich auch daraus ergebe, dass genau in dem Zeitpunkt habe saniert werden müssen, als der Beklagte 6 den Mietvertrag habe abschliessen wollen (act. 45 S. 18 oben). Die Beklagten halten dem entgegen, dass es sich bei der Teilrenovation der Scheune um dringende Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, die ganz überwiegend der Erhaltung der Gebäudesubstanz gedient hätten und die unabhängig von ei- nem Mietverhältnis notwendig gewesen seien. Die AV._____ AG sei früher schon von O._____ für Unterhaltsarbeiten beigezogen worden. Der Beklagte 6 sei auf

- 43 - ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin bei der Besichtigung im Zusammenhang mit der Einholung der Offerte anwesend gewesen, weil die Erblasserin gehofft habe, dass er mit seiner Berufserfahrung als Bauleiter für besonders günstige Konditionen sorgen könne. Die teilweise Räumung der Scheune sei sodann mit Blick auf die Vermietung namens und im Einverständnis der Erblasserin erfolgt (act. 80 S. 23 oben). Umstritten ist demzufolge, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendige Unterhaltsarbeiten anstanden (Frage nach der Art und dem Umfang des Werkver- trages) und die Frage, ob die Erblasserin die Fähigkeit besass, die Komplexität der zu tätigenden Bauarbeiten und die finanziellen Konsequenzen zu erfassen. 10.2. Der Beklagte 6 selbst erklärte in der persönlichen Befragung, dass er es gewesen sei, der die Offerte vom 7. November 2007 (act. 81/2) eingeholt habe, dies nachdem ihm Frau I._____ den Auftrag dazu erteilt habe (Prot. VI S. 64; act. 215 S. 26). Der als Zeuge einvernommene Dachdecker AV'._____, welcher die Sanierung durchführte, sagte von sich aus, er habe die Sache, insbesondere den Einbau des (neuen) Innentors mit H._____ besprochen (act. 200 S. 2). Er denke mal, er habe - im Zusammenhang mit der Definition des Auftragsumfangs - mit Herrn oder Frau I._____ gesprochen, sicher habe er aber auch mit Herrn H._____ ge- sprochen (act. 200 S. 3). Er könne die Frage, von wem er die Zusage erhalten habe, nicht beantworten. Er, AV'._____, habe aber den Eindruck gehabt, Herr H._____ benutze im Einverständnis mit Frau I._____ die Scheune, und ob er den Auftrag von Herrn H._____ erhalten habe, was sicher für das neue Tor gelte, oder von Frau I._____, sei ihm einerlei erschienen (act. 200 S. 4). Es sei schwierig zu sagen, wer ihn über den Auftragsumfang instruiert habe, es habe sich einfach er- geben (act. 200 S. 3). Die Sachdarstellung des Beklagten 6, die damals 83-jährige I._____ sei auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, die Renovation der Scheune an die Hand zu nehmen, ist wenig überzeugend (Prot. VI S. 64, act. 215 S. 26). Gemäss dem Be- klagten 6 habe I._____ die Initiative ergriffen und ihm mündlich den Auftrag erteilt, die Scheune zu sanieren, nachdem sie zuvor von irgendjemand, also einer unbe-

- 44 - kannten Person, auf den renovationsbedürftigen Zustand der Scheune angespro- chen worden sei (Prot. VI S. 64). Mit diesen Ausführungen ging der Beklagte 6 zunächst selbst davon aus, dass er mit der Montage eines Innentors den (angeb- lich) mündlich erteilten Auftrag überschritten hatte; den Auftrag für den Einbau ei- nes Innentors behauptete der Beklagte 6 jedenfalls nicht (Prot. VI S. 64, act. 200 S 2). Bemerkenswert ist, dass nicht der Beklagte 6 als Mieter der Scheune I._____ auf die Renovationsbedürftigkeit hingewiesen haben wollte. Eine unbe- kannte Person will gemäss Ausführungen des Beklagten 6 den morschen Boden der Scheune und die eingebrochenen Balken gesehen haben und daraufhin I._____ kontaktiert haben (Prot. VI S. 64). Als Mieter war dem Beklagten 6 der Zustand der Scheune aber bekannt, und er hatte ein Interesse daran, dass das Gebäude repariert wurde. Naheliegend ist, dass der Beklagte 6 auf I._____ zuge- gangen war. Eine vernachlässigte Pflicht der Erblasserin als Vermieterin und Werkeigentüme- rin, dem Beklagten 6 die gefahrlose Benützung der Scheune zu gewährleisten (Werkeigentümerhaftung), war allerdings gemäss den Beklagten 1 und 4 nie ein Thema (act. 228 Rz 86 ff.). Es wurde bspw. nicht geltend gemacht, unter dem morschen Boden sei ein Hohlraum gewesen und damit habe Absturzgefahr be- standen. Dachdecker AV'._____ erklärte, die Arbeiten seien schon sinnvoll gewe- sen (act. 200 S. 2). Und auf Nachfrage, was geschehen wäre, wenn die Renova- tion nicht ausgeführt worden wäre, hält der Zeuge fest, irgendwann wäre jemand in die Scheune gefahren, zum Beispiel mit dem Traktor, und der Boden wäre ein- gebrochen (act. 200 S. 2). Die Version der Beklagten 5 und 6, wonach es sich bei der Renovation der Scheune um dringende und notwendige Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, wird durch das Beweisergebnis nicht bestätigt. Die Scheune konnte ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle weiterhin erfüllen. Für weitergehen- de Zwecke - Befahren mit schwerem Fahrzeug wie einem Traktor - sind die Bau- arbeiten aber als nützlich bzw. als notwendig (Stabilisierung des Bodens) zu be- zeichnen. Die Sanierung diente deshalb einer wirtschaftlicheren und komfortable- ren Nutzung und mit dem Einbau des Innentors auch der Sicherheit. Die Renova- tion erfolgte zugunsten des Mieters (dem Beklagten 6) und lag in seinem Interes-

- 45 - se. Das Interesse der Vermieterin (der Erblasserin) an einer Wertsteigerung der Scheune ist demgegenüber klar sekundär. 10.3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen beanstanden die Kläger zu Recht die an der eigentlichen Frage vorbeigehenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 217 S. 16), dass nämlich die Beklagte 5 bei Erfüllung ihrer Aufgaben als eine Art Beistandsperson für I._____ (act. 39/2) hätte prüfen müssen, ob Kosten von rund Fr. 23'000.-- (act. 81/3) für die Sanierung der vom Sohn der Beklagten 5 für Fr. 200.-- pro Monat gemieteten Scheune und der neue Einbau eines Innentors vom Interesse von I._____ geleitet gewesen war. Die Kritik der Kläger (act. 215 S. 27) an der vorinstanzlichen Erwägung und so auch an der Darstellung der Be- klagten, wonach erst die Räumung und die Sanierung der Scheune wieder eine vernünftige Nutzung mit Mietzins ermöglicht habe (act. 217 S. 16, act. 232 S. 9, act. 228 Rz 85 f.), trifft zu. Der Beklagte 6 hatte bereits vor der Sanierung die Scheune für Fr. 200.-- gemietet (Prot. VI S. 68, act. 215 S. 27; act. 39/4). Es be- steht Grund zur Veranlassung, dass die Beklagte 5 sich nicht von den Interessen von I._____ leiten liess, sondern ihre bzw. vor allem die Interessen ihres Sohnes verfolgt bzw. die Verfolgung der eigenen Interessen des Sohnes stillschweigend toleriert hatte. Jedenfalls befand sich die Beklagte 5 in einem Interessenkonflikt, der einer Klärung bedurft hätte. Die von einer bescheidenen AHV-Rente lebende Erblasserin war zur Bezahlung der Rechnung vom 20. März 2008 für die Sanierungsarbeiten (act. 81/3) auf ihr li- quides Vermögen angewiesen. Die Investition von Fr. 23'000.--, die lediglich zu einem um Fr. 20.-- pro Monat (das heisst Fr. 240.-- pro Jahr) höheren Mietzins für eine 263 Quadratmeter grosse (act. 130/12) und modernisierte Scheune mit In- nentor führte, steht in einem Missverhältnis zum Ertrag; die Amortisationsdauer ist sehr lange (act, 215 S. 26). Es ist unüblich, dass ein Vermieter derartige, einseitig zugunsten des Mieters ausfallende Investitionen tätigt. Grundsätzlich soll der Er- trag den Wert seiner Investitionen reflektieren. 10.4. Indem die Beklagten 5 und 6 geltend machen, die Sanierung der Scheune sei dringend geboten gewesen, auf Initiative der Erblasserin erfolgt und von ihrem Interesse geleitet - und nicht etwa, die Erblasserin habe die Sanierung dem Be-

- 46 - klagten 6 aus Freundschaft schenken wollen bzw. sie habe sich bei Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet (act. 232 S. 9) -, verschleiern sie die Gegebenhei- ten, dass nämlich die Vermietung der Scheune mit einhergehender Sanierung al- lein im Interesse des Beklagten 6 lag (vgl. Prot. VI S. 64). Darauf, dass Regie durch die Beklagten 5 und 6 geführt wurde, deutet auch die Quittung der Entsor- gungsfirma vom 15. Januar 2007 über die Entsorgung der in der Scheune gela- gerten Ware hin. Gemäss Quittung waren die Waren abzuholen, die die Beklagte 5 (und nicht die Erblasserin) zum Abholen bereit stellte ("für Abgeholte Sachen die Frau G._____ bestimmte zum ENTSORGEN; act. 135/1, act. 186). Entsorgt (für einen Betrag von Fr. 2'300.--) wurde kurz nach Mietantritt des Beklagten 6. Die Quittung stützt den Standpunkt der Kläger, wonach nicht die Erblasserin von sich aus einen Entsorgungsauftrag erteilte (act. 45 S. 33). Obwohl mit Rückwei- sungsentscheid vom 8. Juni 2018 aufgefordert, hat der Beklagte 6 die Belege über die (angeblich) lückenlos erfolgten Zahlungen der Mietzinse für den Zeitraum 2007 bis November 2009 nicht zu den Akten gereicht (act. 176 S. 41); für diesen Zeitraum ist die lückenlose Zahlung der Mietzinse damit nicht erstellt. Aufgrund der Formulierung im Bericht der Berufsbeiständin vom 26. April 2011 ist (lediglich) davon auszugehen, dass der Beklagte 6 ab Errichtung der Beistandschaft im No- vember 2009 den monatlichen Mietzins von Fr. 220.-- lückenlos bezahlt hatte (act. 3/3 S. 3). 10.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Scheune ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle hätte weiterhin erfüllen können. Die Unterhaltsarbeiten wa- ren demzufolge nicht notwendig. Sie dienten dem Beklagten 6 für eine ihm pas- sendere Nutzung des Gebäudes. Der Beklagte 6 zog seine Vorteile aus der Un- beholfenheit der Erblasserin, damit in seinem Sinne die Scheune teilrenoviert wurde. Aufgrund des Beweisergebnisses kann entgegen der sinngemässen Dar- stellung der Beklagten 1 und 4 nicht von einer vollinformierten Erblasserin ausge- gangen werden, die den Vertrag in Kenntnis der zu tätigenden Bauarbeiten und der finanziellen Konsequenzen wollte (act. 228 Rz 87; vgl. auch E. 11.2.). Um abschliessend auch das noch zu erwähnen: Der Zeuge AE._____ wurde zum Beweissatz 7 (Teilrenovation Scheune) nicht als Beweismittel angerufen (aller-

- 47 - dings zu den Beweissätzen 1 und 2) (Prot. VI S. 3 ff., S. 13, act. 182). Die Beklag- ten 1 und 4 weisen zudem zu Recht darauf hin, dass AE._____ erst wieder im Frühling 2010 Kontakt zur Erblasserin aufgenommen hatte, weshalb seine Aus- führungen zur Teilrenovation der Scheune nicht relevant seien (act. 228 Rz 88, 114, act. 182 S. 2).

Dispositiv
  1. A._____,
  2. Erben des B._____, geboren tt. Februar 1956, von … ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen … [Adresse], bestehend aus: a) C._____, b) D._____, Kläger und Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen
  3. E._____,
  4. ...
  5. ...
  6. Stiftung F._____,
  7. G._____,
  8. H._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ - 2 - betreffend Ungültigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom
  9. Dezember 2019; Proz. CP180003 Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018; Proz. LB160042 - 3 - Rechtsbegehren: "1. Die letztwillige Verfügung vom 27.10.2008 von I._____, geb. tt.10.1924, von …, gestorben am tt.mm..2011 in J._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in K._____, vom 27.10.2008, sei ungültig zu er- klären.
  10. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von I._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.
  11. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, G._____, und es sei der Be- klagte Ziff. 6, H._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulas- ten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes:
  12. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten. (2./3. Mitteilung und Rechtsmittel) Urteil des Bezirksgerichtes:
  13. Die Klage wird abgewiesen.
  14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 , die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten L._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen
  15. Die Gerichtskosten und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB160042 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–) werden unter solidarischer Haftung den Klägern und mit den geleisteten Vorschüssen der Kläger von Fr. 17'150.–, Fr. 2'400.– und Fr. 17'100.– (Verfahren LB160042) verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurückerstattet. Die von den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.– werden den Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 zurückerstat- tet. - 4 -
  16. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 eine Parteientschädigung von je Fr. 49'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.– und Fr. 9'900.– (Verfahren LB160042) werden in Anrech- nung an diese Schuld je hälftig den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 ausbezahlt. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 215 S. 2 f.): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und es sei
  17. die letztwillige Verfügung von I._____, geb. tt.10.1924, von K._____, gestor- ben am tt.mm.2011 in J._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in K._____, vom 27.10.2008, ungültig zu erklären.
  18. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von I._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.
  19. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, G._____, und der Beklagte Ziff. 6, H._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Be- klagten". der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 (act. 228 S. 3): "1. Es sei die Berufung der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 voll- umfänglich abzuweisen.
  20. Es seien die Eventualbegehren der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 vollumfänglich abzuweisen.
  21. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger/Kläger." der Beklagten und Berufungsbeklagten 5 und 6 (act. 232 S. 2 f.): - 5 - "1. Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger.
  22. Sämtliche Berufungsanträge seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungs- kläger." - 6 - Erwägungen: I. (Unstrittiger Sachverhalt, Prozessgeschichte sowie Prozessuales)
  23. Die am tt. Oktober 1924 in M._____ / Österreich (act. 31/4) geborene I._____ geb. … (im Folgenden: die Erblasserin), verstarb am tt.mm.2011 im Alter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim N._____ in J._____ ZH (act. 31/4). Be- reits im mm.2005 war der Ehemann der Erblasserin, O._____, in diesem Heim verstorben. Da die Erblasserin verwitwet war und keine eigene Kinder hatte, fiele die Erbschaft grundsätzlich gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm ihrer El- tern. I._____ verfasste indes am 27. Oktober 2008 ein eigenhändiges Testament (act. 3/2 = act. 31/2), mit welchem sie die gesetzliche Erbfolge abänderte. Am
  24. Februar 2011 reichte das Notariat P._____ das Testament vom 27. Oktober 2008 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil zur Eröffnung ein (act. 31/9). Am 17. Juni 2011 eröffnete der Erbschaftsrichter am Bezirksgericht Hinwil das Testament (act. 31/9, act. 31/10). Die Erblasserin setzte auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, ihren Neffen E._____, den Beklagten 1 (act. 3/2). E._____ ist der Sohn des vorverstor- benen Bruders der Erblasserin, E._____ sel. Die Erblasserin belastete den Neffen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem der Beklagte 6, H._____, der Sohn einer langjährigen Nachbarin der Erblasserin (G._____ und Beklagte 5), den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundei- gentum und Inventar mit einem Wert im siebenstelligen Bereich, vgl. act. 3/2 Ziffer 6 des Testamentes; act. 3/4). Die Stiftung F._____ (Beklagte 4) und G._____ (Beklagte 5) wurden von der Erblasserin ebenfalls testamentarisch als Vermächt- nisnehmerinnen eingesetzt. Die im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts noch verzeichneten Beklagten 2 und 3 (Q._____ und der Spitex-Verein K._____) haben die Ungültigkeitsklage an- erkannt. Entsprechend wurde das Verfahren gegen sie abgeschrieben (act. 126 S. 65, act. 12, act. 13). Der von der Erblasserin testamentarisch bedachte "Verein R._____" existierte bei Testamentseröffnung nicht mehr. - 7 - Im Volltext lautet das Testament wie folgt: "testament Ich die unterzeichnende I._____ geboren tt.10.1924 in Osterreich M'._____ wohnhaft … [Adresse]. An Vermächtnissen setze ich aus:
  25. Q._____, … [Adresse] 20'000 Fr.
  26. R._____ Verein für Soforthilfe … [Ortschaft] 20'000 Fr.
  27. Spitex K._____ 10'000 Fr.
  28. F._____ … [Ortschaft] 20'000 Fr.
  29. Mein restliches Darlehen an G._____ … [Adresse] wird erlassen.
  30. Meinen Besitz P… [Adresse] Haus und Scheune samt Infentar sowie allen Grundstücken vererbe ich H._____ … [Adresse]
  31. Mein Neffe E._____ … [Adresse] Osterreich erbt mein restliches Vermöge (Vermög) auch mein Guthaben vom Grundstück - Verkauf S._____ K._____. I._____ K._____ 27.10.2008" 2.1. Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A._____ und B._____, (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit T._____, die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, U._____ geb. …. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen - 8 - B._____, würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248; E. 3.2. nachstehend) auch zum Kreis der nächsten lebenden Ver- wandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprünglichen) Klägern ohne Testament je ein 1/9 der Erbschaft zu- stehen würde. 2.2. Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestreiten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragen, das Tes- tament ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und es sei ihre Berechtigung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlangen die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2). 2.3. Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht an- hängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125 - 126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesonde- re zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176, nachfolgend nur noch als act. 221/176 zitiert). Es kann, um Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rück- weisungs-)Beschluss (Prozess Nr. LB160042) verwiesen werden (act. 221/176 S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2.). 2.4. Mit der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils wurde das erstinstanzli- che Verfahren in den Stand versetzt, in dem es sich vor der Entscheidfällung am
  32. Mai 2016 befunden hatte. Das Bezirksgericht führte ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3- 116). Am 19. Dezember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 211 [= act. 217 = act. 216]; nachfolgend nur noch als act. 217 zitiert), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. - 9 - Für Einzelheiten zum vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte in diesem Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O., insbes. S. 4– 7). 3.1. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 rechtzeitig gegen das Urteil vom 19. Dezember 2019 Berufung und beantragen im Hauptstandpunkt Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes und Gutheissung der (Ungültigkeits-) Klage (act. 215 S. 2 unten, act. 212). Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten inklusive der Akten des ersten Berufungsverfahrens, welches zur bereits erwähn- ten Rückweisung führte (Prozess Nr. LB160042), von Amtes wegen beigezogen. Es wurde unter Hinweis darauf, dass zur Sicherung der mutmasslichen Gerichts- kosten für beide kantonalen Instanzen bereits ein Betrag von Fr. 34'250.-- geleis- tet wurde, von der neuerlichen Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO abgesehen (act. 219 S. 3). Die Berufungsantwort der Beklagten 1 und 4 ist datiert vom 9. April 2020 (act. 228), und die Berufungsantwort der Be- klagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020 (act. 232). Damit war der gesetzlich vorgesehe- ne Schriftenwechsel abgeschlossen. In prozessualer Hinsicht beantragten sowohl die Beklagten 1 und 4 wie auch die Beklagten 5 und 6 die Verpflichtung der Kläger zur Sicherstellung der mutmass- lich geschuldeten Parteientschädigung mit einem Betrag von einstweilen je Fr. 14'000.--, insgesamt Fr. 28'000.-- (act. 222 S. 3, act. 232 S. 3). Die Kläger nahmen mit Eingaben vom 11. Mai 2020 (act. 233) und 28. Mai 2020 (act. 236) Stellung zu den Anträgen auf Sicherheitsleistung einer allfällig der Gegenseite zu- stehenden Parteientschädigung. Es wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Stellungnahme der Kläger vom 11. Mai 2020 (act. 233) den Beklagten 1 und 4 (act. 237/1, act. 238/1) und die Stellungnahme der Kläger vom 28. Mai 2020 (act. 236) den Beklagten 5 und 6 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 237/2, act. 238/2). Es gingen keine Stellungnahmen der Beklagten ein. Die Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung wurden bis anhin nicht behandelt. Sie werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und sind abzu- schreiben. - 10 - 3.2. Der Vertreter der Kläger musste das Gericht mit Eingabe vom 11. August 2020 über den Tod von Herrn B._____, dem Kläger 2, informieren (act. 240/1, act. 240/2). Mit Eingaben vom 27. Januar 2021 bzw. mit 29. Januar 2021 teilte der Rechtsver- treter der Kläger mit, dass die beiden einzigen gesetzlichen Erben, welche B._____ hinterlassen habe, sich entschieden hätten, das Erbe anzunehmen (act. 244, act. 245). Mit der Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 245) reichte der Rechtsvertreter der Kläger einen Erbschein ein. Aus der vom zuständigen Einzel- gericht in Uster original unterzeichneten Erbbescheinigung vom 25. Januar 2021 geht hervor (act. 246), dass die beiden Kinder von B._____, C._____ und D._____, die einzigen gesetzlichen Erben sind. Gleichzeitig bestätigt das Einzel- gericht mit der Erbbescheinigung, dass keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert worden sei. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurde der Eintritt der beiden Erben in den Prozess als Kläger 2a und b vorge- merkt (act. 248). Die Erben sind bis Februar 2022 durch den bereits ihren Vater vertretenden Rechtsanwalt X._____ vertreten gewesen (act. 247/1, act. 247/2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt X._____ mit, dass er D._____ und C._____ ab sofort nicht mehr vertrete, weshalb das Rubrum ent- sprechend angepasst wurde (act. 258). Mit Eingaben vom 23. November 2021 (act. 253) und vom 10. März 2022 (act. 259) liessen der klägerische Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin der Beklagten 1 und 4, beide unaufgefordert, ihre Honorarrechnungen zukommen.
  33. Die Sache ist spruchreif. Den Klägern ist zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel der Berufungsantworten (act. 228 und act. 232) zuzustellen.
  34. Die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 ZPO) ist eingehalten (vgl. act. 212 und act. 215). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungs- instanz erhoben. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. - 11 - Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien ge- ben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Beru- fungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorin- stanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Beru- fungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Der Einwand der Beklagten 1 und 4, die Kläger hätten an verschiedenen Stellen in ihren Rechtsschriften das Prinzip der Beweisverbindung verletzt, wurde im Rückweisungsentscheid aufgenommen und dort bereits behandelt (act. 221/176). Entsprechend fasste das Bezirksgericht den Beweisbeschluss. Diesbezügliche Ergänzungen sind keine zu machen. Nicht bestritten wurde die Sachlegitimation der Beklagten 4, 5 und 6, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. - 12 - II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1.1. Betreffend den Rückweisungsauftrag ist vorab auf die Erwägungen im Be- schluss der Kammer vom 8. Juni 2018 zu verweisen (act. 221/176). Dies gilt na- mentlich für die Erwägungen zur Beweisführung im Zusammenhang mit dem Be- weis der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit (act. 221/176 S. 10-18, E. 1.1.- 4.1.2., S. 18- 54, E. 4.2.1.-6.3.). Der Rückweisungsauftrag der Kammer im Beschluss vom 8. Juni 2018 beinhalte- te die Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (act. 221/176, S. 18- 54). Es war den Klägern Gelegenheit zu geben, die dargelegten Umstände zu beweisen, die ihrer Ansicht nach für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit der Erb- lasserin im fraglichen Zeitraum sprechen. Den Beklagten stand der Gegenbeweis zu. Gerade weil im Verlauf einer Demenzerkrankung, unter welcher die Erblasse- rin unbestrittenermassen gelitten hatte, die kognitive Beeinträchtigung zunimmt, galt es für die Kläger, ihre Darstellung, wonach sich der geistige Gesundheitszu- stand der Erblasserin bereits nach dem Tod ihres Ehemannes im mm.2005 immer mehr verschlechtert hatte, zu beweisen. Parallel zur Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes war die Beweiskraft der (von beiden Seiten) angebotenen Beweismittel zur Behauptung zu prüfen, die Erblasserin sei in zunehmendem Ein- flussbereich der Beklagten 5 gestanden und habe zunehmend keine freie Willens- äusserung mehr besessen. 1.2. Das Bezirksgericht verneinte wie schon im ersten Verfahren auch im zweiten Durchgang die Urteilsunfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit der Erblasserin. Ebenso wenig stützte das Bezirksgericht den Standpunkt der Kläger, wonach die Testie- rung aus mangelhaftem Willen erfolgt sei. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachen- feststellungen vor allem auf die Befragung der Parteien und auf die Aussagen ei- ner Reihe von Zeugen abgestellt (Prot. VI S. 33-110). Das Bezirksgericht ist in Würdigung dieser und weiterer Beweismittel (act. 39/1-11, act. 130/1-20) zum Schluss gekommen, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Er- richtung ihres Testaments durchaus noch intakt gewesen sei, etwas anderes sei - 13 - auch nicht mit dem Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bewie- sen (act. 217 S. 13, E. 3., S. 14 E. 3.1., S. 28 E. 3.6.). Gemäss dem wichtigsten Zeugen, so das Bezirksgericht, dem Hausarzt der Erb- lasserin, Dr. med. V._____, sei eine dementielle Entwicklung bei der Erblasserin erst ungefähr im Jahr 2006 manifest geworden (act. 217 S. 14, S. 15). Aus den Aussagen der anderen Zeugen - W._____, AA._____, AB._____, T._____, AC._____, AD._____, AE._____ - würde sich nichts ergeben, was die klaren Aus- sagen von Dr. med. V._____ in Zweifel ziehen könnten (act. 217 S. 14 f.). Die Kläger könnten zudem nichts zu ihren Gunsten aus der Ablösung des Treuhän- ders AF._____ durch den Treuhänder AG._____ kurz nach dem Tode des Ehe- mannes der Erblasserin am tt.mm.2005 ableiten (act. 217 S. 17 f.). Es sei entge- gen der Darstellung der Kläger gestützt auf die Befragung von G._____ (Beklagte 5) und der Zeugenaussagen der beiden Treuhänder AF._____ und AG._____ nicht so gewesen, dass G._____ den Treuhänder AG._____ beigezogen hätte, um mit seiner Hilfe ihre eigenen Interessen durchzusetzen (act. 217 S. 18). AF._____ habe nie den Auftrag gehabt, O._____ und I._____ ehegüterrechtlich oder erbrechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Darstellung von G._____, wie es zur Mandatierung von AG._____ gekommen sei, sei absolut glaubhaft und schlüssig (act. 217 S. 18). Die Erblasserin sei nämlich nach dem Tod ihres Ehe- mannes konfrontiert gewesen mit finanziellen Ansprüchen aus dessen Verwandt- schaft; die Nichten und Neffen seien im unklar geschriebenen Testament von O._____ nicht erwähnt worden, und es sei Einsprache erhoben worden (act. 217 S. 17 unten). Die Erblasserin habe sich an sie, G._____, gewandt und gefragt, was sie jetzt machen solle. Sie, G._____, habe offeriert, jemanden zu suchen, der sich in Erbschaftsangelegenheiten auskenne. Das Bezirksgericht Hinwil habe ihr auf Anfrage zwei in Frage kommende Treuhandfirmen genannt (act. 217 S. 18 oben). Die Erblasserin habe sich dann für die AG._____ Treuhand AG entschie- den. Dass die AG._____ Treuhand AG bei dieser Gelegenheit auch die Erledi- gung der Steuererklärung übernommen habe, habe nichts mit "Austricksen" von AF._____ zu tun (act. 217 S. 18). Treuhänder AG._____ habe überdies ausge- sagt, die Erblasserin sei klar urteils- und handlungsfähig gewesen, als es um die - 14 - (lebzeitige) Übertragung der Liegenschaft … [Adresse] auf die Beklagte 5 gegan- gen sei (act. 217 S. 18 unten). Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bezirksgerichtes gehen weiter dahin, dass die Erblasserin in vielen Angelegenheiten des Alltags, wie auch in psychi- scher und sozialer Hinsicht auf fremde Unterstützung angewiesen gewesen sei. G._____ (Beklagte 5) sei als langjährige Freundin und Nachbarin dazu prädesti- niert gewesen, ihr diese Unterstützung zuteil werden zu lassen, und sie sei dazu auch fähig und willens gewesen (act. 217 S. 24). Wer die Hilfe anderer in An- spruch nehmen müsse, gerate zwar zwangsläufig in eine gewisse Abhängigkeit. Eine rechtliche Relevanz mass das Bezirksgericht der festgestellten Abhängigkeit aber nicht zu. Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht fest, dass die Erblasserin ihre eigen- händige letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 in testierfähigem Zustand verfasst und dass der Inhalt dieses Testaments ihrem Willen entsprochen habe. Eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein ähnlicher Zustand, welcher die Fähigkeit der Erblasserin zu vernunftgemässem Handeln erheblich reduziert hätte, sah das Bezirksgericht weder für den Zeitraum Herbst 2008, noch für das Testierdatum 27. Oktober 2008 als bewiesen (act. 217 S. 28). Das Be- zirksgericht ging weiter davon aus, dass das Abfassen des Testaments der Erb- lasserin nicht leicht gefallen zu sein scheine. Das Testament (act. 3/2) unterschei- de sich inhaltlich auch erheblich von einem in den Akten liegenden Entwurf (act. 39/8). Die Erblasserin habe verschiedene Optionen gehabt und man könne sich gut vorstellen, dass es ihr Mühe gemacht habe, sich zu entscheiden und vor allem auch, ihren Entscheid der Pflegetochter Q._____ zu erläutern (act. 217 S. 28 unten). Die Ungültigerklärung des Testaments würde aber eine klare und grobe Missachtung des Willens und der Persönlichkeitsrechte der Erblasserin be- deuten und zu einem offensichtlich stossenden Resultat führen: Es könne nämlich ausgeschlossen werden, dass sie erhebliche Teile ihres Nachlasses ihren Nichten und Neffen aus AH._____ bzw. AI._____ habe zukommen lassen wollen. Was die Pflegetochter und Zeugin, Q._____, sage, sei sicher richtig: A._____ und B._____ seien nie als Erben vorgesehen gewesen, jedenfalls nicht in nennenswertem - 15 - Ausmass. Es könne im Übrigen festgestellt werden, dass schon im erwähnten Testamentsentwurf, der zusammen mit AG._____ aufgesetzt worden sei, G._____ begünstigt werde. Das Testament vom 27. Oktober 2008 (act. 3/2) un- terscheide sich von diesem Entwurf vor allem durch eine erhebliche Besserstel- lung des gesetzlichen Erben E._____ als Erbe, den Ausschluss der übrigen ge- setzlichen Erben und eine markante Schlechterstellung von Q._____. Dass ein Druck seitens von G._____ zu dieser Schlechterstellung von Q._____ geführt ha- be, könne aber ausgeschlossen werden (act. 217 S. 29). Abschliessend hielt das Bezirksgericht fest, aufgrund der Abweisung der Ungül- tigkeitsklage verbleibe E._____ als einziger Erbe. Er sei mit der Ausrichtung der Vermächtnisse belastet. Die Kläger hätten kein schützenswertes Interesse an ei- ner Beurteilung der Vermächtniswürdigkeit der Beklagten 5 und 6, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten sei (act. 217 S. 29). 1.3. Gegen den neubeurteilenden Entscheid der Vorinstanz halten die Kläger im Hauptstandpunkt an ihrem Antrag auf Ungültigerklärung des Testamentes fest und beantragen eventualiter die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 215 S. 2 f.). Die Kläger bestreiten, dass die Erblasserin im Zeitraum der Errichtung des Tes- tamentes, demnach im Herbst 2008, noch testierfähig gewesen war. Sie bringen vor, der Sachverhalt sei vor allem deshalb nicht richtig erstellt worden, weil er un- vollständig erfasst worden sei, zahlreiche Tatsachen lasse die Vorinstanz uner- wähnt (act. 215 S. 8, S. 19). Die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes lasse auch die Einbettung in den Gesamtkontext des Falles vermissen. Die Vorinstanz nehme keine wirkliche Beweiswürdigung vor und verknüpfe nach wie vor nicht alle vorliegenden Daten. Der gesamte Akteninhalt sei aber Grundlage der Beweiswür- digung und das Gericht habe nachprüfbar zu begründen, wie es zu seiner Über- zeugung gelangt sei (act. 215 S. 8). Auf die einzelnen Vorbringen der Kläger wie auch auf ihren prozessualen Einwand der Verletzung des Rechts auf Beweis (act. 215 S. 19) ist an gegebener Stelle, soweit für die Rechtsfindung erforderlich, einzugehen. - 16 - Die Beklagten schliessen sich der Einschätzung des Bezirksgerichts an, wonach die Erblasserin angesichts des im Beweisverfahren beschriebenen Gesundheits- zustandes im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung des Testamen- tes noch verfügungsfähig gewesen sei (act. 228 Rz 7 ff., act. 232 S. 3 ff.). Sie stellen in Abrede, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt unvollständig festge- stellt und die Beweise willkürlich gewürdigt habe. 1.4. Die Bewertung von Beweismitteln, die dem Gericht zum Beweis der Testier- unfähigkeit vorgelegt werden, betrifft die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfest- stellung. Der vorliegende Prozess entscheidet sich in erster Linie auf dieser Ebe- ne. Zur Beweiswürdigung gehört auch die von den Klägern zu pauschal bean- standete und deshalb nicht weiter zu erörternde, vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung der Vorinstanz (BGer 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.2; act. 215 S. 54-57, act. 228 Rz 34, 99). Das Gericht muss sodann alles berücksichtigen, was im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren zutage gefördert wurde (die hier nicht relevante Problematik des sogenannten überschiessenden Beweisergebnisses vorbehalten). Was von keiner Partei behauptet bzw. bei bestrittenen Tatsachen nicht bewiesen wurde und wo- von auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auszugehen ist, darf aber nicht berücksichtigt werden. (Nur) in diesem Sinne ist den Klägern zuzustimmen, dass der gesamte Akteninhalt berücksichtigt und bewertet werden muss (act. 215 S. 8, S. 19). Es ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, wo es darum geht, post mortem den geistigen Gesundheitszustand einer Person für einen längst vergangenen Zeitraum zu erfassen, der Sachverhalt aus dem Zusammenspiel der einzelnen Dokumente, der Zeugenaussagen und der Parteibefragungen umfas- send zu würdigen. Die Kritik der Kläger in der Berufung an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung trifft zu, dass nicht einzelne Dokumente oder einzelne Ausfüh- rungen von Zeugen zu würdigen sind, sondern die einzelnen Beweise in eine Be- ziehung zueinander zu setzen sind und eine Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise vorzunehmen ist. Bei einer Beweisführung durch Indizien darf nicht jede Einzeltatsache für sich ge- wertet werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zwar muss - 17 - jedes Indiz, welches dem Gericht zum Beweis der Testierunfähigkeit vorgelegt wird, für sich gewertet werden und die Indizienkette muss zur Urteilsunfähigkeit führen. Im Ergebnis sind aber die Einzeltatsachen zusammen zu führen, und es ist eine Gesamtschau zu machen. Die Frage der Testierfähigkeit lässt sich nur durch das Zusammenspiel der verschiedenen Einzeltatsachen beantworten. In diesem Sinne können die Beklagten nichts für sich ableiten, wenn sie darauf hin- weisen, dass durch keinen angerufenen Zeugen die Testierunfähigkeit bewiesen werden konnte bzw. kein angerufener Zeuge die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im 2008 in Abrede stellen konnte (act. 228 Rz 56, act. 232 S. 3, S. 14). Das Gan- ze ist anders als die Summe der Einzeltatsachen.
  35. Es kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zur Anwendung (vgl. act. 221/176 S. 15 unten f., act. 215 S. 12 unten f., act. 232 S. 5, act. 228 Rz 44). Der post mortem zu führende Beweis, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testierung urteilsunfähig war, ist schwierig zu führen. Dieser Schwierigkeit begegnet die Praxis sowohl mit einer Herabsetzung des Be- weismasses als auch mit einer tatsächlichen Vermutung: Führt die Lebenserfah- rung - etwa bei altersschwachen Personen - zur Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist die Vermutung der Urteilsfä- higkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen umgestos- sen. Für das Gelingen des Gegenbeweises zur Umstossung der natürlichen Ver- mutung der Urteilsfähigkeit post mortem ist demnach bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. dass Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung begründet werden, nicht aber, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegen- darstellung überzeugt wird (Benedikt Seiler, Zürich 2017, die erbrechtliche Ungül- tigkeit, Rz 495). Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus, sie darf aber für die be- treffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerwei- se in Betracht fallen (BGE 130 III 321 ff., E. 3.2. - 3.3. [hier betreffend Beweiser- leichterung in einem Versicherungsfall]). Der Gegenpartei (den Beklagten) steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person in einem luziden Intervall testiert hat (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 5 ff., insb. E. 1 b, 4 b; Prax- - 18 - Komm Erbrecht, Alexandra Zeiter, Art. 467 N 25, mit weiteren Hinweisen; Seiler, a.a.O., Rz 493 ff. mit weiteren Hinweisen; act. 228 Rz 40 ff.; E. 14.). 3.1. Die Urteilsfähigkeit muss immer bezogen auf die konkrete Person, ein be- stimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme oder bezogen auf eine konkrete Fragestellung beurteilt werden ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Ge- schäfte die Urteilsfähigkeit fehlt. Urteilsfähigkeit setzt nicht nur kognitive Fähigkei- ten voraus, sondern auch die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden und die- sen Willen umsetzen zu können (BGE 124 III 5, E. 1.a.; Seiler, a.a.,O., Rz 469). Die Bildung eines freien Willens ist vielschichtig. Gefühle und Stimmungen spielen bei der Bildung eines Willens eine grosse Rolle (siehe auch E. 13.5.). 3.2. Dass der Tod ihres Ehemannes am tt.mm.2005 für die Erblasserin nach 43- jähriger Ehe und gemeinsamer Führung des Hofes ein tiefer Einschnitt gewesen war, wird durch das Beweisergebnis erhärtet. G._____ und ihr Sohn, H._____, die Beklagten 5 und 6, wiesen darauf hin, dass der Tod des Ehemannes für die Erb- lasserin schon schlimm und ihr Zustand nicht gut gewesen sei (Prot. VI S. 41 oben, S. 61 oben). Sie anerkennen die seelische Hilfsbedürftigkeit der Erblasserin (act. 232 S. 7). Die Pflegetochter Q._____, die am Ausgang des Verfahrens kein Interesse (mehr) hat, schilderte die Beziehung zu ihren Pflegeeltern sachlich und nuanciert (act. 154 S. 2, 6, S. 11, 14 unten f.). Sie bestätigte die Aussagen der Beklagten 5 und 6 zur Verfassung der Erblasserin nach dem Tod ihres Eheman- nes. Die Zeugin Q._____, die durchschnittlich einmal im Monat ihre Pflegeeltern bzw. ihre Pflegemutter besucht hatte (act. 154 S. 2), hielt überzeugend fest, dass die Erblasserin nach dem Tod von O._____ sehr traurig gewesen sei und viel ge- weint habe; O._____ habe der Erblasserin furchtbar gefehlt (act. 154 S. 9 oben). Ihre Pflegemutter sei ein wenig anders geworden, sie habe früher ja immer "Haa- re auf den Zähnen" gehabt. Ihrem Empfinden nach habe sich ihre Pflegemutter ein Stück weit aufgegeben, sie habe weniger Lebenswillen gehabt und sich im All- tag überfordert gefühlt (act. 154 S. 9). Deshalb habe sie, Q._____, auch Freude - 19 - gehabt, dass ihre Pflegemutter eine so gute Beziehung zu Frau G._____ und ihre Hilfe gehabt habe (die sie allerdings zu bezahlen hatte, darauf weisen die Kläger zu Recht hin; act. 154 S. 9, act. 215 S. 42 f.). Dr. med. V._____ erklärte aus der Erinnerung heraus, der Zustand von I._____ habe sich nach dem Tod ihres Ehe- mannes erstaunlich wenig verändert und mutmasst pauschal, die Beziehung der Eheleute sei nicht mehr intensiv geführt worden (act. 201 S. 4). Demgegenüber und verlässlicher, weil der Krankengeschichte entnommen, bestätigte Dr. med. V._____ eine ab 2006 manifest gewordene dementielle Entwicklung und dass die Patientin ab 2006 nicht mehr sicher in der Lage gewesen sei, ihre Medikamente richtig einzunehmen (act. 201 S. 5). Der beeinträchtigte Gesundheitszustand von I._____ erforderte gemäss Dr. med. V._____ ab 2006 die Anwesenheit einer Drittperson (act. 201 S. 5). Und Treu- händer AG._____ deponierte als Zeuge, Frau I._____ habe zum Ausdruck ge- bracht, dass sie auf die Betreuung von Frau G._____ angewiesen gewesen war (act. 152 S. 6). 3.3. Der überdurchschnittlich zuverlässige Zeuge Dr. med. V._____, Hausarzt der Erblasserin seit 1991 (act. 201 S. 1), bestätigte sodann die Darstellung der Beklagten nicht, dass die Erblasserin bis ins 2. Semester des Jahres 2009 bzw. bis Frühling 2009 geistig gesund gewesen sei (act. 38 S. 3, S. 10, act. 80 S. 9, S. 27). Er konnte aufgrund der Krankengeschichte auch nicht bestätigen, dass I._____ im Dezember 2009 einen ersten Schlaganfall und im April 2010 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe. Auch ist in den Unterlagen von Dr. med. V._____ kein Spitalaufenthalt im 2009 notiert (act. 201 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 trugen vor, dass die Erblasserin im Dezember 2009 einen ersten Schlaganfall erlitten und sie von dann an gesundheitlich recht schnell abgegeben habe (act. 38 S. 4, S. 15). Vielmehr betonte Dr. med. V._____ die Demenzerkrankung, an wel- cher I._____ gelitten habe, und die Schritt für Schritt vorangeschritten sei. Die Kläger rügen zu Recht, dass sich die Vorinstanz zu selektiv mit den Aussagen des Hausarztes auseinandersetzt (act. 215 S. 12, S. 14), und dass sich sehr wohl entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts Aussagen zum Grad der De- - 20 - menzerkrankung der Erblasserin im relevanten Zeitraum machen lassen (act. 215 S. 21). Es fanden während des 20-jährigen Arzt-Patienten-Verhältnisses Konsultationen der Erblasserin bei Dr. med. V._____ in Abständen von einem bis drei Monaten statt (act. 130/7, act. 201 S. 2). Der Zeuge Dr. med. V._____ hat demnach viel hausärztliches Wissen. Er konstatierte, dass die Demenz, unter welcher die Erb- lasserin gelitten hatte, im Jahr 2006 manifest geworden sei. Dr. med. V._____ fügte sogleich an, eine Demenz komme nicht von einem Tag auf den anderen (act. 201 S. 2). Mit der Demenz-Krankheit (Dr. med. V._____ spricht davon, dass die Erblasserin unter dementiellen Entwicklung litt, act. 201 S. 2) einher gehen kognitive Ein- schränkungen, die im Verlauf der Krankheit zunehmen. Objektiv messbare Krite- rien, den konkreten Schwächezustand zu ermitteln, gibt es nicht. Indes konnte der Hausarzt Dr. med. V._____ für die Zeit ab 2006 die inzwischen sichtbar (manifest) gewordene dementielle Entwicklung beschreiben. Störungen im Kurzzeitgedächt- nis der Erblasserin seien aufgetreten, die Patientin habe die Termine nicht mehr wahrnehmen können und sie habe viele Termine verpasst (act. 201 S. 5). Dr. med. V._____, welcher zur Beantwortung der Fragen die Krankengeschichte kon- sultierte (act. 201 S. 2), hielt weiter fest, er habe mit der Patientin bereits am
  36. Mai 2006 den Umzug in ein Pflegeheim besprochen (act. 201 S. 5), weil er den Eindruck gehabt habe, die Patientin sei depressiv und isoliert. Am 22. Juni 2006 habe er den Eintrag gemacht: "Traurig, über die Erbschleicherei der Nich- ten". Die Patientin habe ihm erzählt, die Nichten wollten sie bedrängen (act. 201 S. 5). I._____ habe auch diverse körperliche Gebresten gehabt. Im 2005 und März 2006 habe sie jedes Auge einzeln operieren müssen, im März 2007, viel- leicht schon vorher, habe sie Spitex gehabt. Im Dezember 2006 sei sie gestürzt und habe eine Unterschenkelfraktur erlitten. Sie sei hospitalisiert worden und ha- be anschliessend Übergangspflege im Altersheim benötigt. Immer wieder habe Frau I._____ über Schwindel geklagt. Er erinnere sich, dass sie deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht. 2008 habe sie wegen eines Karpaltunnelsyndroms operiert werden müssen - 21 - (act. 201 S. 5). Im Dezember 2008 habe er, der Zeuge, in der Krankengeschichte erneut notiert, die Patientin sei depressiv und isoliert, und er habe mit ihr wieder besprochen, ob sie nicht in das Altersheim wolle. Frau I._____ habe dezidiert ab- gelehnt (act. 201 S. 5 unten). Am 6. Februar 2009 habe er einen Eintrag gemacht, Frau I._____ sei deprimiert und sie habe erzählt, sie sei bestohlen worden. Er ha- be dazu in Klammern ein Ausrufe- und ein Fragezeichen gesetzt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob dies zutreffe (act. 201 S. 5 unten f.). Frau I._____ sei damals schon deutlich dement gewesen und habe Sachen durcheinander ge- bracht. Es komme ja häufig vor, dass Patienten paranoide Vorstellungen entwi- ckelten, vor allem wenn sie isoliert seien (act. 201 S. 6 oben, act. 232 S. 12). Die Mutmassung des Hausarztes, dass I._____ nicht wirklich bestohlen worden sei, sondern diese Befürchtung mit ihrer Verwirrtheit hätte zusammen hängen können, deckt sich mit geschilderten Vorfällen aus dem nachbarschaftlichen Um- feld der Erblasserin. Menschen mit Demenz sind zeitlich und örtlich desorientiert und verstehen oft nicht, was um sie herum gerade geschieht. Das Umfeld, wie der Nachbar AC._____, nahm die Veränderungen ab dem vom Hausarzt genannten Zeitpunkt (2006) wahr, ohne diese Veränderung zeitlich exakt einordnen zu kön- nen, worauf die Beklagten richtigerweise hinweisen (act. 228 Rz 122). Er be- schrieb, wie I._____ rund drei bis vier Jahre vor dem Übertritt in das Altersheim (das heisst drei bis vier Jahre vor Juni 2010) in seinem Schöpflein nach ihrer Kat- ze gesucht habe, obwohl sie nicht im Schöpflein habe sein können und er, der Zeuge, dies I._____ auch gezeigt habe (act. 187 S. 3 unten f.). AD._____ war ab 1970 Nachbarin von I._____ gewesen (act. 188 S. 3). Sie konnte beobachten wie I._____ mit der Zeit geistig nicht mehr alles aufnehmen konnte (act. 188 S. 2 un- ten). Sie beschrieb ohne ihn zeitlich (genauer als in die Jahre ab 2005 bis zum Eintritt ins Pflegeheim) einordnen zu können (act. 228 Rz 72) einen Vorfall, der ihr damals die geistige Verwirrtheit von I._____ aufgezeigt habe (act. 188 S. 3). I._____ habe nachts die Haustüre nicht abschliessen wollen, weil O._____ noch nicht zu Hause gewesen sei. Damals aber sei O._____ bereits verstorben gewe- sen (act. 188 S. 3). Der Kläger 2, der frühere Mitarbeiter der Vormundschaftsbe- hörde, AA._____, und AJ._____ erwähnten in der Befragung als Partei bzw. als Zeugen, dass I._____ mehrmals an die Polizei gelangt und der Meinung gewesen - 22 - sei, sie vermisse Gegenstände (act. 215 S. 49; Prot. VI S. 78, act. 145 S. 2, act. 184 S. 4), wobei der Zeuge AA._____ nicht ganz sicher gewesen war, ob es sich um I._____ gehandelt hatte. Der Einwand der Beklagten, (auch) der Kläger 2 habe die (angeblichen) Vorfälle nicht zeitlich einordnen können, trifft zu (act. 228 Rz 80 f.). Zudem hat(te) der Klä- ger 2 ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb seine Ausführungen kri- tisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. AJ._____ hat eine ver- wandtschaftliche Nähe zur Seite der Kläger. Die Aussagen des Klägers 2 und der Zeugen AD._____, AC._____ und AA._____ widersprechen indes jedenfalls den Ausführungen des Hausarztes nicht und können zusammen mit der Tatsache, dass Dr. med. V._____ die Auffassung der Erblasserin, sie sei bestohlen worden, in Frage stellte (act. 201 S. 5 unten), ein hinreichendes Bild auf ein krankheitsbe- dingtes Verhalten der Erblasserin ab 2006 geben. 3.4. Bereits aufgrund dieser Schilderung des Gesundheitszustandes durch den Hausarzt und der dadurch hervorgerufenen Verhaltensweisen der Erblasserin durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung schliessen (act. 217 S. 28), zumal die Vorinstanz, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, die nicht unter dem Druck einer Zeugeneinvernah- me erstellten und zum Beweis offerierten Berichte des Hausarztes wie auch die Schriftstücke der damaligen Vormundschaftsbehörde unberücksichtigt liess (act. 215 S. 14, S. 20, act. 130/1-20). Vorgerichtlich geführte Korrespondenz darf bezüglich Beweiskraft nicht unterschätzt werden, weil sie aus der Sache und der Zeit heraus geschrieben ist. Jedenfalls ist erstellt, dass die Erblasserin bereits zwei Jahre vor der Testamentserrichtung an Demenz litt. Drei Monate nach Tes- tamentserrichtung, am 6. Februar 2009, war die Erblasserin gemäss Dr. med. V._____ deutlich dement (act. 201 S. 6 oben). Sieben Monate später sah sich Dr. med. V._____ veranlasst mit einem Schreiben vom 23. September 2009 bzw. mit einer Gefährdungsmeldung an die damalige Vormundschaftsbehörde zu ge- langen. Er regte die Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen für seine Pati- entin an, weil diese nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen und die Gefahr bestehe, dass die Patientin jemandem eine Vollmacht erteilen - 23 - würde, der eigene Interessen verfolgen würde (act. 130/7; vgl. auch act. 183 S. 3, S. 16). Die im Anschluss an den Bericht von Dr. med. V._____ vom 23. Septem- ber 2009 stattgefundene Anhörung durch Vertreter der damaligen Vormund- schaftsbehörde K._____ (und heutigen Zeugen W._____ [act. 143] und AA._____ [act. 145]) ergab, dass I._____ auch einfachste Fragen nicht hatte beantworten können, so konnte sie keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen (act. 143 S. 3, act. 145, act. 130/9, act. 215 S. 16, 20, act. 232 S. 7). I._____ wusste auf explizite Frage weder von der Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung (act. 39/2), welche sie pro Quartal Fr. 2'500.-- kostete, noch vom gewährten Darlehen an G._____ (act. 130/9 S. 3 unten). Zum Hinweis der Vertreter der Vormundschaftsbehörde, der Sohn von G._____ wolle das Land übernehmen, meinte I._____, dies sei noch nicht entschieden (act. 130/9 S. 2 oben; vgl. auch act. 130/10 [Beschluss Errichtung Beistandschaft und Begrün- dung dazu]). Die landwirtschaftliche Liegenschaft (…-Strasse …) war aber im Zeitpunkt der Anhörung bereits durch das streitgegenständliche Testament an H._____ vermacht worden (act. 3/2). I._____ wurde zwar nicht ausdrücklich da- nach gefragt, ob ein Testament existiert (act. 228 Rz 73) Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts ist bereits an dieser Stelle fest- zuhalten, dass fragwürdig ist, inwiefern aufgrund der Lebenserfahrung angesichts des verwirrten und deprimierten Gesundheitszustandes der isoliert lebenden Erb- lasserin die Fähigkeit zu vernunftgemässem und unbeeinflusstem Handeln, wozu auch das Testieren gehört, im Herbst 2008 noch gegeben war. Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass Belastungen wie der Tod des Ehepartners möglicher- weise Auslöser für Demenz-Krankheit sein bzw. zu einer Verschlechterung der degenerativen Prozesse im Gehirn führen kann. Es ist jedenfalls als Zwischener- gebnis mit den Klägern davon auszugehen, dass die unbestrittenermassen zur Bewältigung des Alltages auf fremde Hilfe angewiesene Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 27. Oktober 2008 an Demenz litt. Die Erkrankung, die bereits im Jahr 2006 offensichtlich war, ist demnach schon früher ausgebro- chen und war bis Oktober 2008 weiter fortgeschritten (act. 215 S. 13). Im Februar 2009 litt die Erblasserin deutlich an Demenz. - 24 - 3.5. An diesem Eindruck der manifest gewordenen und daher fortgeschrittenen Demenz im Herbst 2008 vermögen die von den Beklagten genannten Beweismit- tel nichts zu ändern (act. 228 Rz 52 ff.). Das Schreiben des österreichischen Rechtsanwaltes von E._____ und AK._____ vom 29. Juli 2011, Magister AL._____, (act. 79) wurde nicht als Beweis offeriert und ist daher schon aus die- sem Grund unbeachtlich (act. 228 Rz 52). Das Schreiben brächte darüber hinaus, wollte man es als Beweismittel zulassen, aber auch keine neuen Erkenntnisse, weil es lediglich und ganz generell den Prozessstandpunkt der Beklagten wieder- gibt, nämlich dass die Erblasserin 2008 geistig in sehr gutem Zustand und dem- nach testierfähig gewesen sei (act. 79). 3.6. Der Beklagte 1 (E._____) sagte in der persönlichen Befragung in eigener Sache aus, und in diesem Sinne hielt er fest, was er dem Inhalt nach bereits in den Rechtsschriften erklärte, dass anlässlich seines Besuches im Oktober 2008 bei seiner Tante I._____ in der Schweiz alles ganz normal gewesen sei, I._____ sei geistig voll da gewesen, auch wenn er seine Tante nur schwer verstanden ha- be, wegen ihres Dialektes, und G._____ ihr beim Kochen und auch sonst ab und zu geholfen habe (Prot. VI S. 102). Es sei ganz wunderbar und nichts auszuset- zen gewesen (Prot. VI S. 103, S. 105, S. 107). Es ist für eine Partei bei allem Be- mühen um Objektivität schwierig, gegen ihre eigenen Interessen auszusagen, weshalb die zu ihren Gunsten lautenden Aussagen kritisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. Auch wenn festzuhalten ist, dass ein drei- bzw. viertägiger Aufenthalt (Prot. VI S. 100 f., act. 181 S. 2) im Haushalt einer Person grundsätzlich einen Einblick in die Bewältigung des Alltages dieser Person gibt, so ergeben sich aus den wenig assoziativen Erklärungen des Beklagten 1 keine Anhaltspunkte für eine Überzeugungskraft seiner Ausführungen zum angeblich guten Gesundheitszustand seiner Tante im Oktober 2008. Die geschilderten Um- stände der Verabredung des Besuches und dann des Besuchs selbst - im Monat der Testamentserrichtung - erscheinen wenig detailliert bzw. passen auch nicht in das anhand der übrigen Beweismittel gewonnene Bild des fragilen Zustandes der Erblasserin. Dass etwa die (unbestrittene) Schwerhörigkeit oder die Schwindelan- fälle oder die notwendige Medikamenteneinnahme einen Eindruck hinterlassen hätten, kommt in der Befragung des Beklagten 1 nicht zur Sprache. Die aufgrund - 25 - der Nähe zum Beklagten 1 mit Zurückhaltung zu würdigenden Aussagen der Ehe- frau des Beklagten 1, AM._____, gehen immerhin dahin, dass es ihr schon aufge- fallen sei, dass I._____ manches zwei- oder drei Mal gesagt habe, dann habe sie aber wieder ganz normal gesprochen (act. 181 S. 5, act. 228 Rz 52). Eine Schwerhörigkeit der Erblasserin erwähnte sie aber auch nicht (act. 181 S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 und 4 konnte Treuhänder AG._____ betreffend das Verhältnis zu G._____ nicht ein freundschaftliches, gutes Verhält- nis zweier unabhängiger und freier Menschen bestätigen (act. 228 Rz 124). Treu- händer AG._____ erklärte, das Verhältnis von I._____ und G._____ sei anfänglich gut gewesen, und sie beide seien einmal zu einer Besichtigung im Garten ge- kommen und sie hätten sich damals sehr gut miteinander verstanden (act. 152 S. 10, act. 228 Rz 125). Über die Entwicklung einer Freundschaft konnte der Treu- händer nichts sagen. Er erklärte aber, wie der Hausarzt Dr. med. V._____ auch, dass I._____ abhängig von Hilfe war. Auch der mit der Erblasserin und deren Le- bensumstände seit jeher vertraute Zeuge AN._____ betonte, dass I._____ froh war, dass jemand da war mit dem Auto. I._____ sei abhängig von Frau G._____ gewesen, Frau G._____ sei ihre einzige Bezugsperson gewesen (act. 150 S. 5). I._____ habe nicht direkt gesagt, dass sie Frau G._____ fürchte, aber man habe es gespürt, man habe gespürt, dass sie unter Druck gewesen sei (act. 150 S. 5). Die damalige Vormundschaftsbehörde schaltete sich im Juli 2009 aufgrund einer Gefährdungsmeldung von AN._____ (bei der Sozialbehörde; AB._____) ein. Dass die Intervention gerechtfertigt war, zeigte die rund vier Monate später durch die Vormundschaftsbehörde errichtete Beistandschaft für I._____ (act. 130/2-3, act. 130/10, act. 130/16; E. 3.4.). Es trifft zwar zu, wie die Beklagten geltend ma- chen, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund der Äusserungen in der Anhö- rung der Erblasserin vom November 2009 davon ausging, dass I._____ Frau G._____ vertraute und ihre Hilfe sehr schätzte, wobei die Vormundschaftsbehör- de allerdings bemerkte, dass Frau I._____ die ihr gestellten Fragen zwar ver- stand, sie aber nicht oder nur sehr vage beantwortete (act. 130/10, act. 228 Rz 125). Die Beklagten 1 und 4 wiesen sodann als Beleg für das freundschaftli- che Verhältnis zwischen I._____ und G._____ auf den Schlussbericht der Bei- ständin vom 26. April 2011 (act. 130/15 S. 3) hin, worin diese festhielt: "Auf Frau - 26 - G._____, die sie wöchentlich und manchmal öfters besuchte, freute sie sich je- weils sehr" (act. 228 Rz 125). Indessen war die Erblasserin zunehmend und in hohem Masse gebrechlich und isoliert zu Hause (bis zum Eintritt ins Pflegeheim im Juni 2010). Fehlende Kontakte können das Wohlbefinden eines Menschen weit mehr als eine Krankheit beeinträchtigen. Die Bedeutung sozialer Kontakte für an das Haus gebundene Menschen ist nicht zu unterschätzen. Selbstverständlich freute sich die Erblasserin über die Aufmerksamkeit, welche die Beklagte 5 ihr entgegen brachte (die sie ja auch bezahlte; act. 39/2 "Anteilnahme"). Nach dem Verlust ihres Ehemannes war die Erblasserin auf physischen und psychischen Beistand angewiesen (act. 152 S. 16 unten, act. 154 S. 9, act. 187 S. 5 oben, act. 201 S. 2 ff.; E. 8.1.). Deshalb erstaunt es nicht, dass sie sich gegen das An- sinnen der Vormundschaftsbehörde, einen Berufsbeistand einzusetzen, wehrte und dem Argument der Vormundschaftsbehörde, sie sei gemäss Hausarzt nicht mehr in der Lage, Frau G._____ zu kontrollieren, entgegen hielt, Frau G._____ sei schon ehrlich (act. 130/9 S. 3). Daraus lässt sich aber für den Testierzeitpunkt kein Indiz für eine Freundschaft ableiten. 4.1. Das Bezirksgericht geht selbst davon aus, dass die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes in eine nach und nach sich verstärkende Abhängigkeit von G._____ gelangt sei, und es nicht auszuschliessen sei, dass die Erblasserin mit den Jahren unter dieser Abhängigkeit zu leiden begonnen habe (act. 217 S. 21). Nicht als bewiesen sah die Vorinstanz aber, dass G._____ diese Abhän- gigkeit ausgenützt hätte, um in ungebührlicher Weise Druck auszuüben oder Angst zu machen, mit dem Ziel eine testamentarische Begünstigung zu erwirken. Ein solches Vorgehen, so das Bezirksgericht, hätte kontraproduktiv sein können. Dadurch, dass I._____ über ein ansehnliches Vermögen verfügt habe, habe sie durchaus auch eine gewisse Machtposition genossen. Hätte sie tatsächlich unter dem Verhalten von G._____ gelitten, hätte sie von den diversen Zuwendungen zu Lebzeiten, jedenfalls aber von ihrer testamentarischen Begünstigung absehen können (act. 217 S. 24). Die Kläger rügen zu Recht, dass diese Sichtweise die Gesamtsituation, wie sie sich im Herbst 2008 zeigte, insbesondere auch den all- gemeinen und geistigen Gesundheitszustand der Erblasserin, ausblendet (act. 215 S. 12 ff., S. 24, S. 45). Angesichts ihres Gesundheitszustandes und ih- - 27 - res Geizes habe sie gar nicht die Überlegung anstellen und in die Tat umsetzen können, dass sie bspw. aufgrund ihres Vermögens eine Dauerhilfe im Haus hätte anstellen können (act. 215 S. 45). Es ist zwar richtig, wie das Bezirksgericht sinngemäss ausführt, dass Abhängig- keit in einem bestimmten Lebensbereich nicht generell zu einer einseitigen Ab- hängigkeit vom anderen Menschen führt, so dass das eigene Tun in Vernachläs- sigung der eigenen Interessen am Willen der unterstützenden Person ausgerich- tet wird, aus Angst, diesen Menschen zu verlieren. Es ist auch richtig, dass Ver- mögen Absicherung und Freiheit ermöglicht. Dass I._____ zur Bewältigung des Alltages auf G._____ angewiesen war, ist aber lediglich ein Aspekt ihres damali- gen Unterstützungsbedarfs. Zur Beurteilung der Frage, ob die Erblasserin in der Lage war, autonom zu handeln, sind die psychosozialen Konsequenzen der Le- bensumstände der Erblasserin und der Demenzerkrankung einzubeziehen. 4.2. Die Arzt-Patienten Gespräche bei Dr. med. V._____ fanden ab 2006 gross- mehrheitlich im Beisein von G._____ statt. Auch die Besprechungen beim Treu- händer AG._____ fanden gemäss eigenen Angaben von G._____ in ihrer Anwe- senheit statt (Prot. VI S. 51). Der Treuhänder AG._____ sagte als Zeuge aus, ausser in Testamentssachen sei Frau G._____ im Besprechungsraum anwesend gewesen (act. 152 S. 11). Er habe die Post für Frau I._____ G._____ zugestellt (act. 152 S. 2, 8, 11, 15, 16 f.). Einer Begleitperson, als die Beklagten 1 und 4 G._____ nach dem Tod von O._____ lediglich sehen wollen (act. 228 Rz 130), stellt man nicht ohne weitere Begründung vertrauliche und wichtige Post zu, was die Kläger zu Recht bean- standen (act. 215 S. 35, S. 44). G._____ bestätigte in der persönlichen Befra- gung, der Treuhänder AG._____ habe ihr (im Dezember 2005) den Entwurf zum Testament (und weitere Unterlagen [act. 39/9]) zugeschickt, damit sie es I._____ nochmals erklären könne, sie solle ihm später Rückmeldung zum Testaments- entwurf geben, so dass die nächste Besprechung nicht mehr so lange dauere (Prot. VI S. 55 f.); die Quoten seien für I._____ einfach sehr kompliziert gewesen, I._____ habe es beispielsweise nicht verstanden, was es bedeute, jemanden mit zehn Prozent zu bedenken (Prot. VI S. 56). Die Kläger weisen in diesem Zusam- - 28 - menhang zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass die Beklagte 5 ge- mäss Treuhänder AG._____ angeblich in Testamentsgeschäften nicht im Bespre- chungsraum hätte dabei sein sollen, wo sie doch in der Folge den Entwurf zuge- schickt erhalten und I._____ den Text nochmals hätte erklären müssen (act. 152 S. 11, act. 215 S. 37). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5 auch in Tes- tamentsgesprächen im Besprechungsraum des Treuhänders anwesend gewesen war. Die Beklagte 5 anerkennt, dass sie jeweils die Post der Erblasserin durchsucht bzw. durchgesehen, nicht aber geöffnet, hatte (Prot. VI S. 53). Sie hat eigenen Angaben zufolge die Post, aber nur diejenigen mit Rechnungen drin, deshalb durchgesehen, weil I._____ Rechnungen zwischen Zeitungen vergessen habe (Prot. VI S. 53). Das Bezirksgericht meinte, damit habe die Beklagte 5 sicher nicht gegen den Willen der Erblasserin gehandelt und die Postsendungen des Treu- händers AG._____ an die Beklagte 5 sei im Einvernehmen erfolgt (act. 217 S. 23 unten). Die Kläger beanstanden zu Recht die zu kurz greifende Argumentation des Bezirksgerichtes (act. 215 S. 35, S. 44, act. 217 S. 23 unten f.). Dass die Be- klagte 5 nicht nur - geöffnete - Post mit Rechnungen behändigte, um Einzahlun- gen zu tätigen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie den sehr persönlichen Brief der Pflegetochter Q._____ an die Erblasserin (ohne Datum) behändigte und den Brief in ihrem Besitz behielt (act. 39/6). Die Absenderin des Briefes, Q._____, stellte im Zeugenstand zu Recht die Frage, wie es möglich sein könne, dass die- ser Brief in fremde Hände gekommen sei und weshalb Frau G._____ ihn benüt- zen könne (act. 154 S. 6). Die Beklagte 5 sagte dazu, die Beiständin, Frau W._____, habe ihr gesagt, dass sie nach dem Tod von I._____ nach Unterlagen suchen solle (und sie diesen Brief von Q._____ fand; Prot. VI S. 53). Die Zeugin W._____ (bzw. W._____) verneinte aber, Frau G._____ nach dem Tod von Frau I._____ mit solchen Aufträgen betraut zu haben (act. 143 S. 7). Sie erklärte über- zeugend, dass das Mandat der Beiständin nach dem Tod der verbeiständeten Person erlösche, weshalb sie nichts Derartiges mache (act. 143 S. 7, act. 232 S. 11). Es liegt anhand der eigenen Aussagen der Beklagten 5 der Schluss nahe, dass die Beklagte 5 unbefugt Zugriff auf das von der Rechtsordnung geschützte Briefgeheimnis nahm. Darüber hinaus reichte sie den Brief zu den Prozessakten, - 29 - was durch einen angeblichen Auftrag durch die Erbschaftsverwaltung nicht ge- deckt wäre (act. 228 S. 11). Dass die Beklagte 5 Einblick in die Privatsphäre und Kontrolle über das Geschehen im Haus der Erblasserin haben und behalten woll- te, wird bestärkt durch den Hinweis der die Erblasserin hin und wieder besuchen- den Zeugin AO._____, einer Nichte von O._____. Man habe gehört, so die Zeu- gin, dass Frau G._____ durch den Keller in das Haus gekommen sei, gesprochen hätten sie nicht gross miteinander, vielleicht habe sie auch nur hinter der Tür ge- horcht und sei dann wieder gegangen (act. 147 S. 7). 4.3. Zusammenfassend zeigt die Nähe und Vertrauensstellung die wichtige Rolle von G._____ (so auch die Beklagten 1 und 4, act. 228 Rz 125) und ihren offen- sichtlichen grossen Einfluss. G._____ übernahm es, für die Erblasserin zu spre- chen. Die eigenen Ausführungen der Beklagten 5 zur Behändigung von persönli- chen Unterlagen von I._____ zeigen aber exemplarisch auf, dass im privaten Um- feld aus einem Vertrauensverhältnis problematische Abhängigkeitsbeziehungen entstehen können, die Potential haben für eine Ausnützung der Situation von Per- sonen, die besonders zu schützen sind. 5.1. Die Art und Weise der Auswechslung des jahrelangen Treuhänders AF._____ untermauern diesen Eindruck und deuten darauf hin, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O._____ vor allem auch in finanziellen Angelegenheiten von I._____ an ihr vorbei die Regie übernahm, worauf die Kläger zu Recht hinweisen (act. 215 S. 34). Es trifft zwar zu, dass AF._____ keinen Auftrag hatte, O._____ und I._____ erb- rechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Beklagte 5 wies aber in der persönlichen Befragung selbst darauf hin, dass I._____ den Namen von AF._____ erwähnt ha- be, als es darum ging eine Fachperson für die anstehende erbrechtliche Ausei- nandersetzung im Nachlass von O._____ zu finden (Prot. VI S. 42). I._____ habe gesagt, Herr AF._____ sei derjenige gewesen, der ihnen immer die Steuern ge- macht habe. Dies hätte mit den Klägern dafür gesprochen, AF._____ mit der an- stehenden Erbschaftssache und den streitgegenständlichen Geschäften zu be- trauen (act. 215 S. 34). Die Beklagte 5 erklärte nicht, was naheliegend gewesen wäre, weshalb es nicht mehr im Interesse von I._____ gelegen habe, Herrn - 30 - AF._____ weiter zu beauftragen, dies auch nicht für die Steuersachen von I._____. Sie erklärte im Gegenteil, sie habe (I._____ gegenüber) gesagt, dass sie - die Beklagte 5 - Herrn AF._____ nicht kenne und nicht wisse, ob er die richtige Person sei. Sie würde aber abklären, ob jemand eine Person kenne, die sich mit solchen Erbschaftssachen auskenne (Prot. VI S. 42). Sie (die Beklagte 5) habe dann das Gericht (BG Hinwil) angerufen und sich nach einem Anwalt oder so et- was erkundigt. Die Dame am Telefon habe ihr dann gesagt, sie kenne Personen, die sich mit Erbschaftssachen befassten. Sie habe ihr dann Adressen und Tele- fonnummern von zwei Personen aus P._____ gegeben. I._____ habe sich dann für die Person beim Bahnhof wegen besserer Erreichbarkeit mit dem Zug ent- schieden, falls sie, die Beklagte 5, nicht mehr hätte fahren können. So seien sie zu Herrn AG._____ gekommen (Prot. VI S. 42). Was auffällt und für eine Federführung der Beklagten 5 spricht und von der Vor- instanz, wie die Kläger zu Recht beanstanden (act. 215 S. 34), nicht in die Würdi- gung eingeflossen ist (act. 217 S. 17 f.), ist die konkrete Art und Weise der Abset- zung des Treuhänders AF._____ kurz nach dem Tod des Ehemannes von I._____. AF._____ erklärte als Zeuge, er sei sehr überrascht worden durch den Beizug von Treuhänder AG._____ (act. 151 S. 2, S. 4). Er, AF._____, habe sich etwa vier bis fünf Wochen nach dem Tod von O._____ telefonisch bei Frau I._____ angekündigt (act. 151 S. 4). Es sei darum gegangen, die Akten zu holen, um die Steuererklärung per Todestag von O._____ zu machen (act. 151 S. 2). Frau I._____ habe (am Telefon) keinen Ton gesagt, das heisst, sie habe kein Wort darüber verloren, dass sie jemand anders beauftragt habe und dass er (AF._____) nichts mehr machen müsse (act. 151 S. 4). Als er dann etwa rund ei- ne Woche später zu Frau I._____ gegangen sei (act. 151 S. 5), um, wie angekün- digt, die Akten zu holen, sei Frau G._____ im Wohnzimmer gesessen und habe ihm eröffnet, die Steuererklärungen würden inskünftig durch ihr Büro gemacht (act.151 S. 2, S. 4). Seinem Verständnis nach sei es beim "ihr Büro" um das Büro von Frau G._____ gegangen, er tippe schon eher auf das Büro von Frau G._____ (act. 151 S. 2 unten). Es sei eine kurze Sache gewesen, sicher habe man sich begrüsst, dann aber habe Frau G._____ gesagt, er müsse nichts mehr machen (act. 151 S. 4). Er habe Frau G._____ vorher nicht gekannt (act. 151 S. 5). Frau - 31 - I._____ habe nichts gesagt, und er sei dann gegangen (act. 151 S. 5 oben). Q._____ meinte, der Beizug von Treuhänder AG._____ sei durch Frau G._____ initiiert worden, weshalb Herr AG._____ beigezogen worden sei, wisse sie aber nicht, vorher sei Herr AF._____ der Treuhänder des Ehepaars I._____O._____ gewesen (act. 154 S. 10 unten f.). Auf Nachfrage präzisierte Q._____, dass sie nicht wisse, ob Frau G._____ den Anstoss gegeben habe, Herrn AG._____ bei- zuziehen, aber sie wisse von ihrer Mutter, dass Herr AF._____ einmal bei einer Verhandlung mit seinen Unterlagen gekommen sei und dass man ihn dann heim- geschickt habe, er sei der Meinung gewesen, er sei zuständig (act. 154 S. 16). Die Erblasserin realisierte den Treuhänderwechsel. Sie konnte aber ihrer Pflege- tochter gegenüber die Gründe für diesen Entscheid nicht nennen. 5.2. Am 11. April 2005, demnach einen Monat nach dem Hinschied ihres Ehe- mannes, bevollmächtigte die Erblasserin die AG._____ Treuhand AG mit der Inte- ressenwahrung in der Teilung des Nachlasses ihres Ehemannes (act. 91/1). Spä- ter zeichnete Treuhänder AG._____ auch für die lebzeitigen Rechtsgeschäfte der Erblasserin verantwortlich (E. 7., E. 8.1. - 8.6., E. 9). 6.1. Treuhänder AG._____ war also zunächst in die Erbteilung des Nachlasses von O._____ involviert. Die Vorgeschichte bzw. der Zwist um die Verteilung der Erbschaft von O._____ ist ein Indiz zur Beurteilung des Einflusses der Beklagten 5 auf die Erblasserin und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht nicht erwogen (act. 215 S. 34f., S. 42). Mit Schreiben vom 28. September 2005 gelangte Treuhänder AG._____ an die Beklagte 5 (act. 135/7). In diesem Schreiben vom 28. September 2005 erwähnte Treuhänder AG._____ die Dokumente "Schreiben an die Nichten von Frau I._____; Schenkungsversprechen; geänderte Fassung des Vertrages betr. Lie- genschaftenzuweisung" (act. 135/7). Weiter schreibt Treuhänder AG._____, adressiert an die Beklagte 5: "Gerne gehen wir davon aus, dass diese Unterlagen Ihren Vorstellungen entsprechen". Und weiter: " Bis heute haben uns 3 Erben be- reits ihr Einverständnis signalisiert. Hingegen steht das Einverständnis von AP._____ noch aus. Allenfalls wäre zu prüfen, ob wir die vorgesehene Lösung mit den zustimmenden Erben einzeln treffen und notfalls nur noch gegen die renitente - 32 - Erbin die Erbteilungsklage erheben. Wir bitten Sie, mit Frau I._____ bei uns diese Angelegenheit zu besprechen und erwarten gerne Ihr Telefon für die Terminver- einbarung." (act. 135/7). Die Adresse, der Text und die an G._____ gerichtete Aufforderung spricht für eine Federführung der Beklagten 5 in der Verteilung der Erbschaft von O._____. AO._____, eine Nichte von O._____, hielt als Zeugin fest, es sei ja im Testament ihres Onkels festgehalten gewesen, dass ihre älteste Schwester, AQ._____, die- ses Haus (…-Strasse …) erhalten solle, dies zu einem bestimmten Preis (act. 147 S. 3). Für alle erbberechtigten Verwandten von O._____ sei klar gewesen, dass ihre Seite berücksichtigt würde beim Tod von O._____ (act. 147 S. 2). Es sei klar gewesen, dass z.B. das Stöckli Nr. …, in dem Frau G._____ wohne (…-Strasse …), seiner Nichte AQ._____ hätte überschrieben werden sollen, auf keinen Fall hätte es an Frau G._____ gehen sollen (act. 148 S. 3 oben i.V.m. act. 147 S. 2; act. 147 S. 4 oben). Sie wisse einfach, ihr Onkel habe einmal gesagt, er hätte es lieber, er hätte diese Frau (G._____) nie kennengelernt (act. 147 S. 4). Sie hätten dann mit AG._____ über die ganze Geschichte Kontakt gehabt und ja eben, dass alles habe gewechselt und das alles sei umgekehrt worden. Sie, AO._____, den- ke nicht, dass ihr Onkel das gewollt habe (act. 147 S. 3). Im Vorfeld der Zeugen- einvernahme erstellte das Ehepaar AO._____ und AN._____ eine Aufzeichnung über "das Verhältnis von G._____ und I._____ aus unserer Sicht", und sie um- schrieben darin den Ablauf hinsichtlich der Verteilung der Erbschaft von O._____ (act. 148). Dieser Aufzeichnung, auf welche AO._____ und AN._____ als Zeugen verwiesen (act. 148 S. 1 i.V.m. act. 147 S. 3, act. 150 S. 5), lässt sich entnehmen, dass ihnen beim ersten Treffen mit der AG._____ Treuhand AG erklärt worden sei, dass beide Testamente wegen Formfehler ungültig seien und dass O._____ im 2002 nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Sie, die Zeugen, hätten das nicht bestätigen können, aber es sei ein Arztzeugnis vorgelegen. Es sei dann al- les ganz schnell gegangen, sie hätten keine Wahl gehabt. Die ganze Erbangele- genheit habe Herr AG._____ bereits organisiert gehabt und sie hätten nur noch mitmachen oder sich auf einen langen Rechtsstreit einlassen können (act. 148 S. 2 i.V.m. act. 147 S. 3). Alle Erbberechtigten hätten eigentlich gewusst, was O._____ mit dem Vermögen habe tun wollen (act. 150 S. 2 i.V.m. act. 130/2). - 33 - I._____ habe nichts gesagt, sie habe sich einer Äusserung enthalten (act. 150 S. 2). Sie, das Ehepaar AN._____AO._____, hätten dann nichts mehr erwartet, die Sache sei für sie abgeschlossen, den Kontakt zu I._____ sei aber aufrecht erhal- ten geblieben (act. 150 S. 2). AJ._____, die Schwester bzw. Tante der Kläger (act. 183 S. 1), die zugab, dass sie der Beklagten 5 wegen des Vorgefallenen nicht die Hand zur Begrüssung reichen könnte (act. 183 S. 11), weshalb ihre Aus- sagen grundsätzlich im Kontext der von ihr empfundenen belastenden Gefühlen gegenüber der Beklagten 5 zu werten sind, bestätigte aber, nicht ihren und den Interessen der Kläger nützend, sie (das Ehepaar I._____ und O._____) hätten immer gesagt, der Hof gehöre AR._____s (act. 183 S. 5, 12). Sie selbst war da- von ausgegangen, dass sie von ihrer Tante, mit der sie immer Kontakt gehabt ha- be (act. 183 S. 1 f., 4, 7 ff., 10, 14), Bargeld erhalten würde (act. 183 S. 15 unten, act. 154 S. 4). Die Zeugenaussagen von AO._____ und AN._____, welche im angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung fanden (act. 215 S. 42), bekräftigen den Ein- druck, dass die Auswechslung des Treuhänders einen Kurswechsel in der Vertei- lung der Erbschaft von O._____ zur Folge hatte und den Weg für die Begünsti- gung der Beklagten 5 und 6 ebnete (act. 215 S. 34, S. 48). Die Zeugen AF._____ und AN._____AO._____ haben kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Das Ehepaar AN._____AO._____ ist durch das Angehörigenverhält- nis der Erblasserin verbunden (vgl. auch act. 150 S. 1 f.). Der Treuhänderwechsel brachte es aus ihrer Sicht mit sich, dass nicht Familienangehörige aus der Ver- wandtschaft O._____, wie eigentlich vorgesehen, "das Land zur Bewirtschaftung" erhalten hatten (vgl. act. 130/2). Die Aussagen des Ehepaars AN._____AO._____ enthalten aber keine unnötigen Schärfen und keine Feindseligkeiten, die nahele- gen würden, dass sie prinzipiell gegen eine Prozesspartei eingestellt gewesen wären. Im Gegenteil, sie bemühten sich um differenzierte Angaben und sagten, wenn sie zu einer Frage keine Antwort geben konnten. 6.2. Die Beklagte 5 war nicht nur Ansprechperson für Treuhänder AG._____ in der Erbteilung des Nachlasses von O._____. Der Treuhänderwechsel ermöglichte es der Beklagten 5 auch, bei I._____ betreffenden (lebzeitigen) Rechtsgeschäften - 34 - Verantwortung zum Vorgehen und den gefundenen Lösungen bzw. den Verträgen zu übernehmen. Treuhänder AG._____ liess der Beklagten 5 die für die Erblasse- rin bestimmte Post zukommen und korrespondierte mit ihr (act. 215 S. 51, act. 135/6-8; E. 8.1.- 8.6.). Er setzte die Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung auf (act. 39/2), den Vertrag betreffend die Abtretung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) und den Testamentsentwurf (act. 39/8) (act. 217 S. 18 unten, act. 215 S. 35). Das Begleitschreiben vom 7. Dezember 2005 zu den soeben genannten Dokumenten war an die Beklagte 5 adressiert, es wurde nur sie angesprochen ("Sehr geehrte Frau G._____"; act. 39/9) und um Prüfung der Dokumente ersucht. Die Umstände sprechen dafür, dass es die bei den Besprechungen anwesende und als Adressatin der Post fungierende Beklagte 5 war, die die Anliegen dem Treuhänder gegenüber formulierte. So sagte die Beklagte 5 auf richterliche Frage, weshalb die Redaktionsarbeit (für act. 39/7 [Abtretungsvertrag]) nicht dem Notari- at überlassen worden sei, Herr AG._____ habe sich mit der ganzen Erbschaft be- fasst, "wir machten alles bei ihm" (Prot. VI S. 52). Es ist mit den Klägern unver- ständlich und macht keinen Sinn, wenn die Beklagte 5 in der persönlichen Befra- gung ausführte, sie sei zwar für den Betreuungsvertrag (der Bezug nimmt auf den Abtretungsvertrag; act. 39/2, Prot. VI S. 58) zusammen mit I._____ beim Treu- händer gewesen, nicht aber für die Besprechung des Abtretungsvertrages (act. 39/7), I._____ habe mit dem Treuhänder alleine besprochen, was sie wolle und sie habe ihm gesagt, was sie ihr (der Beklagten 5) geben wolle, der Treuhän- der AG._____ habe das dann aufgeschrieben (act. 215 S. 37). Die Beklagte 5 ist Erwerberin des Grundstückes gemäss Abtretungsvertrag, welcher dem Notar vollständig abgefasst, in vollständiger Berücksichtigung der Interessen der Be- klagten 5, zur Beurkundung vorlegt wurde (act. 39/7; E. 8.4.) 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umstände des Treuhänder- wechsels einen übermässigen Einfluss der Beklagten 5 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Erblasserin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Aussagen der Zeugen AF._____, AO._____ und AN._____ deuten da- rauf hin, dass der Wechsel des Treuhänders von der Beklagten 5 orchestriert war. - 35 - Es ermöglichte ihr anstelle der Erblasserin die Federführung in der Verteilung des Nachlasses von O._____ und darüber hinaus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ohne das Zutun der Beklagten 5 ihren langjährigen Treuhänder AF._____ ausgewechselt hätte. Insofern hatte die Beklagte 5 die Erb- lasserin beherrscht. Es trifft zu, wie die Beklagten 1 und 4 festhalten, dass die Zeugin AO._____ auf Frage, ob I._____ ihr gegenüber zum Ausdruck habe brin- gen können, was sie wolle und was nicht, erklärte, ja, das eigentlich schon (act. 147 S. 6, act. 228 Rz 120). Die Aussagen der Zeugin AO._____ werden al- lerdings von den Beklagten verkürzt wiedergegeben. Die Ausführungen der Zeu- gin AO._____ sind so zu verstehen, dass I._____ ihre Anliegen in begrenztem Umfang hat kundtun können. I._____ war gemäss Ausführungen der Zeugin AO._____ darauf bedacht, dass der Schlüssel für das Holzlager jeweils wieder ans richtige Ort hinkommt (act. 147 S. 6). Dieser alltägliche Entscheid bzw. Wunsch, welcher einem Ordnungsprinzip und der Gewohnheit folgt, ist kein Ar- gument für Entscheidungsfähigkeit, insbesondere auch nicht bezüglich komplexer Rechtsgeschäfte, wo die Schwelle für Urteilsfähigkeit viel höher liegt. AO._____ nennt ein weiteres Beispiel: "Ich habe auch einmal Wäsche zusammen gelegt und wollte sie in den oberen Stock bringen. Da sagte mir Frau I._____: Du kannst die Wäsche nicht hinauf tun, Frau G._____ hat alle Schränke mit anderem Zeug ge- füllt. Das habe ich akzeptiert und bin nicht hinaufgegangen" (act. 147 S. 6). Ob die Schränke gefüllt mit Sachen von Frau I._____ oder Frau G._____ gewesen seien, wisse sie nicht (act. 147 S. 7). Dieses Beispiel zeigt, dass die Erblasserin das gemacht hat, was den Vorstellungen und den Vorgaben der Beklagten 5 ent- sprochen hatte, und es zeugt nicht von freier Willensbildung und Entscheidungs- fähigkeit.
  37. Die Kläger beanstanden weiter, die Vorinstanz habe das Abhängigkeits- und Druckverhältnis nicht vor dem Hintergrund der (bereits erwähnten) lebzeitigen Rechtsgeschäfte (E. 6.2.) geprüft und die Frage nicht beantwortet, ob die Rechts- geschäfte den Verpflichtungen der Beklagten 5 aus der Vereinbarung vom 20. Ap- ril 2005 (act. 39/2) standgehalten haben (act. 215 S. 25 ff., S. 38). Die Kritik trifft zu. Die lebzeitigen Rechtsgeschäfte, insbesondere die Vereinbarung vom 20. Ap- - 36 - ril 2005 (act. 39/2) und der Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2006 (act. 39/7; lebzei- tige Zuwendung der …-Str. …), sind im Prozess ein Angelpunkt. 8.1. Es ist den Klägern zuzustimmen, dass ein wesentlicher Ausgangspunkt für alle Betrachtungen die Tatsache ist, dass sich die Beklagte 5 mit der "Vereinba- rung betr. Betreuung und Vermögensverwaltung" vom 20. April 2005 vertraglich und gegen Vergütung verpflichtet hatte, I._____ u.a. auch in vermögensrechtli- cher Hinsicht zu beraten und ihr Vermögen zu verwalten (act. 215 S. 52, act. 39/2). In diesem Zusammenhang beanstanden die Kläger, die Vorinstanz ha- be nicht gewürdigt, dass alle nach dem Tod von O._____ und vor der Testa- mentserrichtung abgeschlossenen oder in Angriff genommenen Rechtsgeschäfte (grosse) Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten 5 enthalten hätten, ohne dass jeweils eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei (act. 215 S. 35 unten). Fürsorge sei bezahlte Vertragserfüllung gewesen und vor allem systematische Berechnung der Beklagten 5 (act. 215 S. 42, S. 53). Die Kläger kritisieren zu Recht, dass das Bezirksgericht unerwähnt liess, dass die Beklagte 5 sich die Tätigkeiten für die Erblasserin wie Einkaufen, Autotransporte, Bezahlen aller Rechnungen, "Mithilfe im Haushalt wo nötig, Anteilnahme", mit rund Fr. 830.-- pro Monat (knapp Fr. 10'000.-- pro Jahr) bezahlen liess (act. 39/2, act. 215 S. 42). Man hätte es wie die Kläger betonen, auch anders handhaben und die Tätigkeiten als Gefälligkeiten sehen können, dies bspw. auch in Anbe- tracht dessen, dass die Beklagte 5 seit dem Hinschied ihres Ehemannes ab 1999 zu einem günstigen Mietzins von Fr. 750.-- pro Monat im Einfamilienhaus der Erb- lasserin an der …-Strasse … wohnen kann (act. 39/10, act. 215 S. 43 oben, act. 232 S. 11, vgl. auch act. 135/10 S. 4). Tätigkeiten im Ein-Personen-Haushalt waren laut Vereinbarung nur wo nötig zu erbringen und fielen deshalb nicht in grossem Umfang an. Jedenfalls erhielten die Tätigkeiten durch die nicht mehr symbolische Entschädigung einen geschäftlichen Charakter und die Argumentati- on der Beklagten 5 für die lebzeitige (im Ergebnis unentgeltlich erfolgte) Zuwen- dung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) verliert an Überzeugungskraft; die Beklagten sehen die lebzeitige Zuwendung der Liegenschaft …-Strasse … im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem gutnachbarlichen, ja freundschaftlichen - 37 - Verhältnis sowie der Unterstützung, die die Beklagte 5 der Erblasserin gewährte und noch gewähren würde (act. 80 S. 17, act. 78 S. 8). 8.2. Die Beklagte 5 wich Fragen zum Zustandekommen der Vereinbarung (act. 39/2) aus (Prot. VI S. 41), konnte nichts Genaueres zum Inhalt der Vereinba- rung sagen und machte keine Ausführungen zu den von ihr für die Erblasserin er- ledigten Arbeiten (Prot. VI S. 43, S. 58). Sie wies darauf hin, sie habe keine Ah- nung, was die Vereinbarung bedeuten soll, sie hätten das einfach so gemacht (Prot. VI S. 43). Treuhänder AG._____ habe die Betreuungspauschale von Fr. 2'500.-- pro Quartal festgelegt. Da ihr I._____ alles habe schenken wollen, sei das Darlehen für das Haus und die Betreuungspauschale vereinbart worden. Es sei wegen den Steuern gewesen, so irgendwie sei das gewesen (Prot. VI S. 58 unten f.). Treuhänder AG._____ verneinte indessen, dass der Vertrag wegen den Steuern so abgefasst worden sei und sagte das Gegenteil (dass der Vertrag ganz sicher nicht aus steuerlichen Gründen so abgefasst worden sei; act. 152 S. 8 un- ten f.; act. 215 S. 36 oben). Er konnte sich aber im Übrigen nicht mehr daran erin- nern, weshalb die Verträge so verfasst worden waren (act. 39/2 und act. 39/7; act. 152 S. 4, S. 8, 12 f., act. 217 S. 18). 8.3. Die Abgeltung von pauschal Fr. 2'500.-- pro Quartal für die beschriebenen Tätigkeiten (E. 8.1.) wurde wie folgt vereinbart: "Für diese Betreuung wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- pro Quartal vereinbart. Diese Entschädi- gung wird derart geleistet, dass jeweils das von Fr. I._____ G._____ im Zusam- menhang mit der Liegenschaftsabtretung gewährte Darlehen in diesem Umfang per Quartalsende amortisiert gilt, erstmals per 30. Juni 2006. P._____, 20. April 2005" (act. 39/2 unten). Diese Regelung ist zunächst nicht verständlich, weil sie offenbar zu einem Zeit- punkt (April 2005) vereinbart worden war, lange bevor der Abtretungsvertrag vom
  38. Juni 2006 (act. 39/7, insbesondere S. 2), auf welchen Bezug genommen wird, aufgesetzt und unterschrieben worden war. Doch auch wenn man von einem Tippfehler ("Verschrieb") ausgeht (so der Treuhänder AG._____, act. 152 S. 4, S. 12, act. 228 Rz 146), und der Betreuungs- und Vermögensverwaltungsvertrag im April 2006 vereinbart worden war, so muss festgehalten werden, dass die Ver- - 38 - knüpfung der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) nicht dem üblichen Ge- schäftsverkehr entspricht. Die Verknüpfung der Verträge macht aus der Eigen- tumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse … an die Beklagte 5 ein komplexes Konstrukt, das der Analyse bedarf. Die Kritik der Kläger trifft zu, wonach sich die Vorinstanz nicht in differenzierter Weise zum Zustandekommen und zum Inhalt des Abtretungsvertrages (act. 39/7) geäussert hat (act. 215 S. 33 ff., act. 217 S. 17, S. 19). Weder die Beklagte 5 noch der Treuhänder AG._____ konnten er- klären, weshalb die Eigentumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse …, die auch Parzellierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten zulasten des Grundstückes der Erblasserin beinhaltete, in die nur schwierig zu verstehende, und demnach verklausulierte Form gegossen wurde, und nicht als das benannt und abgefasst wurde, was es im Wesentlichen ist, nämlich eine Schenkung von Grundeigentum. Die verklausulierte Formulierung erscheint umso unverständli- cher und daher suspekt, als die Beklagte 5 ausführte, sie hätte gemäss Willen von I._____ früher oder später das Haus übernehmen sollen (Prot. VI S. 41, S. 52 oben) und Treuhänder AG._____ meinte, sich daran zu erinnern, dass I._____ die Beklagte 5 mit der Überschreibung des Hauses habe belohnen wollen (act. 152 S. 8 oben). Q._____ hielt in diesem Sinn fest, dass ihre Pflegemutter gesagt ha- be, Frau G._____ sei quasi ihre Angestellte, sie helfe ihr, sie fahre sie; dafür kön- ne Frau G._____ das untere Haus abverdienen (act. 154 S. 6). Die Kosten für den Notar, die Handänderung, den Eintrag in das Grundbuch und die Kosten des Par- zellierens bezahlte entgegen der Usanz einer hälftigen Teilung die Erwerberin, al- so die Beklagte 5 (act. 39/7 S. 3). Die Beklagte 5 verwies für die Regelung und Redaktion auch dieser Kostenfolge auf den Treuhänder (Prot. VI S. 52). Treuhän- der AG._____ konnte sich indessen nicht daran erinnern, weshalb die Kosten al- lein der Erwerberin auferlegt wurden (act. 152 S. 13). Denkbar ist mangels ande- rer Angaben, dass mit der vereinbarten Kostenregelung kein Risiko eingegangen werden wollte in Bezug auf mögliche Nachfragen, nachdem die Erblasserin die Rechnung erhalten hätte. In Bezug auf persönlichkeitsbezogene tatsächliche As- pekte besteht die Zugabe, dass die Erblasserin während ihrer Lebtage einen ge- wissen Geiz an den Tag gelegt hatte bzw. geizig war. - 39 - Die Beklagte 5 hat im Ergebnis für die Liegenschaft nichts bezahlt. Die Schätzung von Fr. 290'000.-- für Haus und Land von elf Aren im Kanton Zürich, angebunden an den öffentlichen Verkehr, ist keine realistische, dies auch nicht unter Berück- sichtigung von Landwirtschaftsland (bestehende Gebäude dürfen gemäss Ver- kehrswertgutachten zweckentfremdet umgebaut werden [act. 135/10 S. 3]) (act. 152 S. 9, S. 14; vgl. auch act. 135/10 S. 5). Um in diesem Zusammenhang auch das zu erwähnen: Gemäss der Beklagten 5 hat der die Schätzung veranlas- sende Treuhänder AG._____ den Schätzer AS._____ nicht gekannt (Prot. VI S. 52). Demgegenüber hielt Treuhänder AG._____ als Zeuge fest, er habe mit dem Schätzer AS._____ immer sehr gute Erfahrungen gemacht. Er hat ihn dem- nach gekannt (act. 152 S. 9). Auf die richterliche Frage, ob er die Schätzung von AS._____ für realistisch gehalten habe, enthielt sich der Treuhänder AG._____ in ausweichender Art einer Beantwortung der Frage. Er sagte, da er den Zustand des Gebäudes nicht beurteilen könne, habe er keinen Anlass gehabt, die Schät- zung nicht für realistisch anzuschauen (act. 152 S. 9). Einen Teil des Verkaufspreises, Fr. 50'000.--, tilgte die Beklagte 5 gemäss ihrer Darstellung durch Verrechnung mit den ihr gegenüber I._____ zustehenden An- sprüchen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses auf dem Abtretungs- objekt (act. 39/7 S. 2; act. 232 S. 10). Abgesehen davon, dass die Beklagte 5 kei- ne Ausführungen macht zu den angeblich vorgenommenen Investitionen, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Verrechnung mit (angeblichen) Investitionen nur gerechtfertigt ist, wenn die Investitionen den Marktpreis der Lie- genschaft nach oben getrieben haben. Hierzu trägt die Beklagte 5 indes nichts vor. 8.4. Der mit der Beurkundung befasste damalige Notar-Stellvertreter AT._____ kann sich nicht mehr konkret an den "Abtretungsvertrag" (act. 39/7) und an eige- ne Wahrnehmungen erinnern (act. 153 S. 2 f., act. 155). Er verweist auf den all- gemeinen Beurkundungsablauf. Er sei immer so vorgegangen, dass er zu seinen Beurkundungen stehen könne und zwar, dass er es auch im Sinne der Vorgaben gemacht habe. Es sei ja klar, dass er sich auch um die Handlungsfähigkeit der Parteien gekümmert habe, er gehe den zu beurkundenden Vertrag mit den Par- - 40 - teien Punkt für Punkt durch und aufgrund des Gesprächs ergebe sich für ihn, ob die Parteien verstehen, was sie unterzeichnen würden (act. 153 S. 2 f.). Als allgemeine Lebenserfahrung gilt, dass der von einem Fachmann dem Notariat zur Beurkundung übermittelte vollständig ausgearbeitete Vertragstext weniger Er- läuterungs- und Erklärungsbedarf braucht als wenn der Notar die Vertragsvorbe- reitung und -abfassung mit dem Laien selbst vornimmt. Im ersten Fall kann die Frage, ob die Bestimmungen verstanden wurden, mit einem (knappen) "Ja" be- antwortet werden. Das Antwortprogramm ist sozusagen vorgegeben. Eine andere Ausgangslage präsentiert sich im zweiten Fall, in welchem der Notar mit offenen Fragen den Willen der rechtsuchenden Person eruieren muss und sie unter Um- ständen auf gewisse juristische Risiken hinzuweisen und damit zu beraten hat. Diese Situation der beurkundungsrechtlichen Willensermittlung lässt einen aussa- gekräftigeren Schluss bezüglich Einschätzung der Handlungsfähigkeit zu. Das bei den Beurkundungsvorgängen zu beachtende Prüfungsschema sieht (nämlich nur) eine beschränkte Ermittlungspflicht vor. Bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien darf der Notar bei einer volljährigen Person grundsätzlich von deren Handlungsfähigkeit ausgehen. Nur bei Zweifeln hat er weitere Abklärungen vor- zunehmen (§ 239 EG zum ZGB, § 20 der Notariatsverordnung; Zürich Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb vom 8. Juli 2015). Ohne konkrete Anhaltspunk- te für eine allenfalls bestehende Geschäftsunfähigkeit hatte der Notar- Stellvertreter keine Veranlassung an der Handlungsfähigkeit der Erblasserin zu zweifeln. Dieser im Sommer 2006 erfolgte Beurkundungsvorgang kann nicht als hinreichender Beweis für eine Testierfähigkeit im Oktober 2008 herangezogen werden (act. 217 S. 19, act. 215 S. 38 ff., act. 228 Rz 59, Rz 110, act. 232 S. 10). Für sich alleine betrachtet ist der Beurkundungsvorgang weder für die eine noch die andere Richtung ein Indiz (vgl. hierzu auch Seiler, a.a.O., Rz 512, mit weiteren Hinweisen). Die (damals) in der Filiale K._____ als Kundenberaterin der Sparkas- se Zürcher Oberland tätige AU._____ sagte als Zeugin aus, sie könne sich nicht an die Erblasserin erinnern, sie habe aber nie das Gefühl gehabt eine Per- son vor sich zu haben, bei der die Urteilsfähigkeit zweifelhaft (gewesen) sei (act. - 41 - 185 S. 2). Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich nichts hinsichtlich des All- gemeinzustandes und der Verfügungsfähigkeit der Erblasserin zu irgendeinem Zeitpunkt ableiten. 8.5. Q._____ hielt fest, die Erblasserin sei nie so intelligent gewesen (act. 154 S. 7), und Dr. med. V._____ sagte, die Erblasserin habe ein einfaches Gemüt ge- habt (act. 201 S. 7, act. 215 S. 40). Die Beklagten 5 und 6 bestreiten nicht, dass die Erblasserin auf einem Ohr sehr schlecht hörte und eine eingeschränkte Seh- fähigkeit hatte. Es ist sodann unbestritten, dass die Erblasserin in schriftlichen und administrativen Angelegenheiten seit ehedem ungeübt und unerfahren war und der Ehemann das Schriftliche erledigt hatte (vgl. act. 38 S. 4, S. 14, S. 17, act. 45 S. 7, S. 34, act. 80 S. 8, S. 19, S. 36, S. 40). I._____ hatte seit längerer Zeit diverse körperliche Leiden, wie Herzrhythmusstörungen, Polyarthrose und war, seit Dr. med. V._____ I._____ 1991 kennengelernt hatte, sehr schwerhörig (act. 201 S. 1, S. 2). Nach dem Tod ihres Ehemannes im 2005 wurde I._____ darüber hinaus und neben der beginnenden Demenzerkrankung als depressiv und isoliert beschrieben (act. 215 S. 40 unter Hinweis auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. V._____, act. 201 S. 2, S. 5 unten), und als für das Hör- und Sinnverständnis und das Schriftliche insbesondere auch nach Darstellung des Treuhänders AG._____ auf die Unterstützung Dritter angewiesen (act. 152 S. 6, S. 16; act. 154 S. 10; E. 3.5., E. 4.1. - 4..3.). Nach Darstellung der Beklagten 5 konnte I._____ (im Dezember 2005) beispielsweise Quoten, also der prozentuale Anteil im Verhältnis zum Ganzen, nicht (mehr) verstehen (Prot. VI S. 56). 8.6. Zusammenfassend ist die Verknüpfung der beiden Dokumente (act. 39/2 und act. 39/7) geeignet, dass über den Inhalt des Abtretungsvertrages kein hinrei- chendes Bild möglich war, insbesondere nicht für jemanden wie I._____.
  39. Die Vertrauensstellung der Beklagten 5 erhielt mit der Vereinbarung vom
  40. April 2005 (act. 39/2) ein zusätzliches Gewicht. Es gehörte angesichts der ver- traglich übernommenen Pflichten und der Hilfsbedürftigkeit von I._____ zu den Aufgaben der Beklagten 5, dafür zu sorgen, dass Verträge durch das Interesse der I._____ gedeckt sind. Wenn ein Geschäft die Beklagte 5 und/oder den Be- klagten 6 begünstigte, so konnte die Beklagte 5 die Prüfung nicht unbefangen - 42 - vornehmen bzw. die Handlung nicht aus neutraler Warte einordnen. Das nicht transparente Verknüpfen der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) diente den eigenen Interessen der Beklagten 5. 10.1. Die Miete der Scheune der Erblasserin zeigt die Verfolgung eigener Interes- se. H._____ (der Beklagte 6) mietete per 1. Januar 2007 die Scheune mit Stall und Remise auf dem Grundstück der Erblasserin (act. 2 S. 19, act. 36 S. 6, act. 78 S. 7, act. 80 S. 22 f.; 39/4). Unbestritten ist, dass der Beklagte 6 den Miet- vertrag aufsetzte (act. 39/4). Ebenso ist unbestritten, dass es in der Folge zu ei- nem Umbau der Scheune für einen Betrag von knapp Fr. 23'000.-- gekommen war, welche Rechnung die Erblasserin beglich (act. 81/2-3). Zur besseren Verständlichkeit seien die Positionen der Parteien aufgeführt: Die Kläger machen geltend, der Beklagte 6 habe die Erblasserin mannigfaltig hinter- gangen (act. 125 S. 31), er habe die Scheune zu billig mieten können, den Miet- zins nicht bezahlt und die Scheune auf Kosten der Erblasserin saniert (act. 45 S. 17 f.). Sie behaupten, es sei der im Zeitpunkt der Bauarbeiten 84-jährigen und längst nicht mehr geschäftsfähigen (act. 45 S. 18) Erblasserin völlig unmöglich gewesen zu beurteilen, welche Sanierung sinnvoll sei. Sie habe gar keine Sanie- rung wollen können und demzufolge auch nicht gewollt. Es habe ihr die Fähigkeit gefehlt, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer Sanierung zu erkennen. Die Erblasserin habe sodann zu keinem Zeitpunkt von sich aus einen Entsor- gungsauftrag erteilt (act. 45 S. 33 oben). Die Erblasserin sei erneut Opfer des Mutter-Sohn Duos geworden (act. 45 S. 17 unten f.). Es sei deshalb zu prüfen, welche Arbeiten ausgeführt worden seien, weil davon auszugehen sei, dass es solche seien, deren Ergebnis genau dem Beklagten 6 dienen würden, was sich auch daraus ergebe, dass genau in dem Zeitpunkt habe saniert werden müssen, als der Beklagte 6 den Mietvertrag habe abschliessen wollen (act. 45 S. 18 oben). Die Beklagten halten dem entgegen, dass es sich bei der Teilrenovation der Scheune um dringende Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, die ganz überwiegend der Erhaltung der Gebäudesubstanz gedient hätten und die unabhängig von ei- nem Mietverhältnis notwendig gewesen seien. Die AV._____ AG sei früher schon von O._____ für Unterhaltsarbeiten beigezogen worden. Der Beklagte 6 sei auf - 43 - ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin bei der Besichtigung im Zusammenhang mit der Einholung der Offerte anwesend gewesen, weil die Erblasserin gehofft habe, dass er mit seiner Berufserfahrung als Bauleiter für besonders günstige Konditionen sorgen könne. Die teilweise Räumung der Scheune sei sodann mit Blick auf die Vermietung namens und im Einverständnis der Erblasserin erfolgt (act. 80 S. 23 oben). Umstritten ist demzufolge, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendige Unterhaltsarbeiten anstanden (Frage nach der Art und dem Umfang des Werkver- trages) und die Frage, ob die Erblasserin die Fähigkeit besass, die Komplexität der zu tätigenden Bauarbeiten und die finanziellen Konsequenzen zu erfassen. 10.2. Der Beklagte 6 selbst erklärte in der persönlichen Befragung, dass er es gewesen sei, der die Offerte vom 7. November 2007 (act. 81/2) eingeholt habe, dies nachdem ihm Frau I._____ den Auftrag dazu erteilt habe (Prot. VI S. 64; act. 215 S. 26). Der als Zeuge einvernommene Dachdecker AV'._____, welcher die Sanierung durchführte, sagte von sich aus, er habe die Sache, insbesondere den Einbau des (neuen) Innentors mit H._____ besprochen (act. 200 S. 2). Er denke mal, er habe - im Zusammenhang mit der Definition des Auftragsumfangs - mit Herrn oder Frau I._____ gesprochen, sicher habe er aber auch mit Herrn H._____ ge- sprochen (act. 200 S. 3). Er könne die Frage, von wem er die Zusage erhalten habe, nicht beantworten. Er, AV'._____, habe aber den Eindruck gehabt, Herr H._____ benutze im Einverständnis mit Frau I._____ die Scheune, und ob er den Auftrag von Herrn H._____ erhalten habe, was sicher für das neue Tor gelte, oder von Frau I._____, sei ihm einerlei erschienen (act. 200 S. 4). Es sei schwierig zu sagen, wer ihn über den Auftragsumfang instruiert habe, es habe sich einfach er- geben (act. 200 S. 3). Die Sachdarstellung des Beklagten 6, die damals 83-jährige I._____ sei auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, die Renovation der Scheune an die Hand zu nehmen, ist wenig überzeugend (Prot. VI S. 64, act. 215 S. 26). Gemäss dem Be- klagten 6 habe I._____ die Initiative ergriffen und ihm mündlich den Auftrag erteilt, die Scheune zu sanieren, nachdem sie zuvor von irgendjemand, also einer unbe- - 44 - kannten Person, auf den renovationsbedürftigen Zustand der Scheune angespro- chen worden sei (Prot. VI S. 64). Mit diesen Ausführungen ging der Beklagte 6 zunächst selbst davon aus, dass er mit der Montage eines Innentors den (angeb- lich) mündlich erteilten Auftrag überschritten hatte; den Auftrag für den Einbau ei- nes Innentors behauptete der Beklagte 6 jedenfalls nicht (Prot. VI S. 64, act. 200 S 2). Bemerkenswert ist, dass nicht der Beklagte 6 als Mieter der Scheune I._____ auf die Renovationsbedürftigkeit hingewiesen haben wollte. Eine unbe- kannte Person will gemäss Ausführungen des Beklagten 6 den morschen Boden der Scheune und die eingebrochenen Balken gesehen haben und daraufhin I._____ kontaktiert haben (Prot. VI S. 64). Als Mieter war dem Beklagten 6 der Zustand der Scheune aber bekannt, und er hatte ein Interesse daran, dass das Gebäude repariert wurde. Naheliegend ist, dass der Beklagte 6 auf I._____ zuge- gangen war. Eine vernachlässigte Pflicht der Erblasserin als Vermieterin und Werkeigentüme- rin, dem Beklagten 6 die gefahrlose Benützung der Scheune zu gewährleisten (Werkeigentümerhaftung), war allerdings gemäss den Beklagten 1 und 4 nie ein Thema (act. 228 Rz 86 ff.). Es wurde bspw. nicht geltend gemacht, unter dem morschen Boden sei ein Hohlraum gewesen und damit habe Absturzgefahr be- standen. Dachdecker AV'._____ erklärte, die Arbeiten seien schon sinnvoll gewe- sen (act. 200 S. 2). Und auf Nachfrage, was geschehen wäre, wenn die Renova- tion nicht ausgeführt worden wäre, hält der Zeuge fest, irgendwann wäre jemand in die Scheune gefahren, zum Beispiel mit dem Traktor, und der Boden wäre ein- gebrochen (act. 200 S. 2). Die Version der Beklagten 5 und 6, wonach es sich bei der Renovation der Scheune um dringende und notwendige Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, wird durch das Beweisergebnis nicht bestätigt. Die Scheune konnte ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle weiterhin erfüllen. Für weitergehen- de Zwecke - Befahren mit schwerem Fahrzeug wie einem Traktor - sind die Bau- arbeiten aber als nützlich bzw. als notwendig (Stabilisierung des Bodens) zu be- zeichnen. Die Sanierung diente deshalb einer wirtschaftlicheren und komfortable- ren Nutzung und mit dem Einbau des Innentors auch der Sicherheit. Die Renova- tion erfolgte zugunsten des Mieters (dem Beklagten 6) und lag in seinem Interes- - 45 - se. Das Interesse der Vermieterin (der Erblasserin) an einer Wertsteigerung der Scheune ist demgegenüber klar sekundär. 10.3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen beanstanden die Kläger zu Recht die an der eigentlichen Frage vorbeigehenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 217 S. 16), dass nämlich die Beklagte 5 bei Erfüllung ihrer Aufgaben als eine Art Beistandsperson für I._____ (act. 39/2) hätte prüfen müssen, ob Kosten von rund Fr. 23'000.-- (act. 81/3) für die Sanierung der vom Sohn der Beklagten 5 für Fr. 200.-- pro Monat gemieteten Scheune und der neue Einbau eines Innentors vom Interesse von I._____ geleitet gewesen war. Die Kritik der Kläger (act. 215 S. 27) an der vorinstanzlichen Erwägung und so auch an der Darstellung der Be- klagten, wonach erst die Räumung und die Sanierung der Scheune wieder eine vernünftige Nutzung mit Mietzins ermöglicht habe (act. 217 S. 16, act. 232 S. 9, act. 228 Rz 85 f.), trifft zu. Der Beklagte 6 hatte bereits vor der Sanierung die Scheune für Fr. 200.-- gemietet (Prot. VI S. 68, act. 215 S. 27; act. 39/4). Es be- steht Grund zur Veranlassung, dass die Beklagte 5 sich nicht von den Interessen von I._____ leiten liess, sondern ihre bzw. vor allem die Interessen ihres Sohnes verfolgt bzw. die Verfolgung der eigenen Interessen des Sohnes stillschweigend toleriert hatte. Jedenfalls befand sich die Beklagte 5 in einem Interessenkonflikt, der einer Klärung bedurft hätte. Die von einer bescheidenen AHV-Rente lebende Erblasserin war zur Bezahlung der Rechnung vom 20. März 2008 für die Sanierungsarbeiten (act. 81/3) auf ihr li- quides Vermögen angewiesen. Die Investition von Fr. 23'000.--, die lediglich zu einem um Fr. 20.-- pro Monat (das heisst Fr. 240.-- pro Jahr) höheren Mietzins für eine 263 Quadratmeter grosse (act. 130/12) und modernisierte Scheune mit In- nentor führte, steht in einem Missverhältnis zum Ertrag; die Amortisationsdauer ist sehr lange (act, 215 S. 26). Es ist unüblich, dass ein Vermieter derartige, einseitig zugunsten des Mieters ausfallende Investitionen tätigt. Grundsätzlich soll der Er- trag den Wert seiner Investitionen reflektieren. 10.4. Indem die Beklagten 5 und 6 geltend machen, die Sanierung der Scheune sei dringend geboten gewesen, auf Initiative der Erblasserin erfolgt und von ihrem Interesse geleitet - und nicht etwa, die Erblasserin habe die Sanierung dem Be- - 46 - klagten 6 aus Freundschaft schenken wollen bzw. sie habe sich bei Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet (act. 232 S. 9) -, verschleiern sie die Gegebenhei- ten, dass nämlich die Vermietung der Scheune mit einhergehender Sanierung al- lein im Interesse des Beklagten 6 lag (vgl. Prot. VI S. 64). Darauf, dass Regie durch die Beklagten 5 und 6 geführt wurde, deutet auch die Quittung der Entsor- gungsfirma vom 15. Januar 2007 über die Entsorgung der in der Scheune gela- gerten Ware hin. Gemäss Quittung waren die Waren abzuholen, die die Beklagte 5 (und nicht die Erblasserin) zum Abholen bereit stellte ("für Abgeholte Sachen die Frau G._____ bestimmte zum ENTSORGEN; act. 135/1, act. 186). Entsorgt (für einen Betrag von Fr. 2'300.--) wurde kurz nach Mietantritt des Beklagten 6. Die Quittung stützt den Standpunkt der Kläger, wonach nicht die Erblasserin von sich aus einen Entsorgungsauftrag erteilte (act. 45 S. 33). Obwohl mit Rückwei- sungsentscheid vom 8. Juni 2018 aufgefordert, hat der Beklagte 6 die Belege über die (angeblich) lückenlos erfolgten Zahlungen der Mietzinse für den Zeitraum 2007 bis November 2009 nicht zu den Akten gereicht (act. 176 S. 41); für diesen Zeitraum ist die lückenlose Zahlung der Mietzinse damit nicht erstellt. Aufgrund der Formulierung im Bericht der Berufsbeiständin vom 26. April 2011 ist (lediglich) davon auszugehen, dass der Beklagte 6 ab Errichtung der Beistandschaft im No- vember 2009 den monatlichen Mietzins von Fr. 220.-- lückenlos bezahlt hatte (act. 3/3 S. 3). 10.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Scheune ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle hätte weiterhin erfüllen können. Die Unterhaltsarbeiten wa- ren demzufolge nicht notwendig. Sie dienten dem Beklagten 6 für eine ihm pas- sendere Nutzung des Gebäudes. Der Beklagte 6 zog seine Vorteile aus der Un- beholfenheit der Erblasserin, damit in seinem Sinne die Scheune teilrenoviert wurde. Aufgrund des Beweisergebnisses kann entgegen der sinngemässen Dar- stellung der Beklagten 1 und 4 nicht von einer vollinformierten Erblasserin ausge- gangen werden, die den Vertrag in Kenntnis der zu tätigenden Bauarbeiten und der finanziellen Konsequenzen wollte (act. 228 Rz 87; vgl. auch E. 11.2.). Um abschliessend auch das noch zu erwähnen: Der Zeuge AE._____ wurde zum Beweissatz 7 (Teilrenovation Scheune) nicht als Beweismittel angerufen (aller- - 47 - dings zu den Beweissätzen 1 und 2) (Prot. VI S. 3 ff., S. 13, act. 182). Die Beklag- ten 1 und 4 weisen zudem zu Recht darauf hin, dass AE._____ erst wieder im Frühling 2010 Kontakt zur Erblasserin aufgenommen hatte, weshalb seine Aus- führungen zur Teilrenovation der Scheune nicht relevant seien (act. 228 Rz 88, 114, act. 182 S. 2). 11.1. Das Interesse des Beklagten 6 am Grundstück …-Strasse … ist dem Ent- scheid zugrunde zu legen (act. 39/3; act. 215 S. 24, S. 51, act. 215 S. 35 unten; act. 232 S. 13). Der Beklagte 6 selbst hielt fest, dass er ("natürlich") an dieser Liegenschaft …-Strasse … interessiert (gewesen) sei (act. 80 S. 21, S. 22 oben; act. 3/2). Es kam zur Vereinbarung vom 12. Februar 2006 über den Verkauf der …-Strasse … und des Landes (mit dazugehöriger Scheune, Land und Wald; vgl. act. 130/19, Anhang) für den Verkaufspreis von insgesamt Fr. 450'000.-- (act. 39/3). Der Verkaufspreis war günstig (vgl. hierzu Versicherungswerte in act. 130/19). Der Beklagte 6 hatte eigenen Angaben zufolge bis März 2005 relativ geringen Kontakt zur Familie I._____O._____ (Prot. VI S. 60 unten). Das Bezirks- gericht äusserte sich nicht zu diesem Rechtsgeschäft (act. 215 S. 24, S. 51). Der lebzeitige Verkauf des Eigenheims von I._____ an den Beklagten 6 ist dann aber nicht zustande gekommen; erst mit dem streitgegenständlichen Testament wurde die Liegenschaft …-Strasse … dem Beklagten 6 vermacht. 11.2. Der Beklagte 6 setzte eigenen Ausführungen zufolge den Kaufvertrag rund elf Monate nach dem Tod von O._____ auf (act. 39/3), dies nachdem Frau I._____ gesagt habe, sie wolle in eine Wohnung im Dorf ziehen (Prot. VI S. 63). Die Beklagte 5 gab eine ausschweifende und nicht leicht nachvollziehbare Ant- wort auf die Frage, wie es zum Abschluss des Verkaufsvertrages vom 12. Februar 2006 zwischen I._____ und ihrem Sohn gekommen sei, bestätigte aber, dass I._____ damals (im Februar 2006) in eine Wohnung habe ziehen wollen (Prot. VI S. 44 f.). Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass der Verkauf des Eigen- heims im Widerspruch stehe zu der im Betreuungsvertrag festgehaltenen Absicht der Erblasserin, möglichst lange in ihrem Haus zu bleiben und der darin über- nommenen vertraglichen Pflicht der Beklagten 5, durch Unterstützungsleistungen dafür besorgt zu sein (act. 39/2, act. 215 S. 51). - 48 - Die von Mutter und Sohn vorgebrachte Version, wonach I._____ ihr Haus habe verlassen wollen, um in eine Wohnung zu ziehen (Prot. VI S. 45, S. 63), passt nicht zum übrigen Beweisergebnis. Neben dem bereits erwähnten Betreuungsver- trag, welcher von einem möglichst langen Verbleib der Erblasserin in der …- Strasse ausging und welche Betreuung sich die Erblasserin auch etwas kosten liess, sind die Ausführungen von Dr. med. V._____ zu berücksichtigen. Er be- sprach mit der Erblasserin den Umzug in ein Altersheim, was I._____ aber dezi- diert abgelehnt habe (act. 201 S. 5; vgl. auch act. 183 S. 10 oben). Treuhänder AG._____ thematisierte nicht einen Umzug in eine Wohnung. Auf Frage, ob er wisse, weshalb I._____ den Hof …-Strasse an H._____ habe verkaufen wollen (act. 3/2), antwortete Treuhänder AG._____, er könne sich nicht daran erinnern. Er erinnere sich nur, dass G._____ ihn einmal gebeten habe, für das zweite Grundstück auch etwas zu machen. Die richterliche Frage, weshalb er das Man- dat zur lebzeitigen Übereignung der …-Strasse an den Beklagten 6 nicht ange- nommen habe (vgl. act. 39/3), beantwortete Treuhänder AG._____ folgender- massen: "[I]ch kann mich nicht genau erinnern. Ich gehe davon aus, dass es da- mals meine Überlegung war, dass G._____ bereits eine Liegenschaft erhalten hat. Dann wäre die Frage gewesen: Wieso zusätzlich eine weitere Liegenschaft und was wäre dafür die Gegenleistung gewesen?" (act. 152 S. 10 unten f., S. 16). Treuhänder AG._____ konnte sodann die Frage, wie I._____ ihm gegenüber ihre Wünsche und Anliegen ausgedrückt habe, nicht beantworten, weil er sich nicht zu erinnern vermochte (act. 152 S. 5). Er gab in diesem Zusammenhang allgemein zu bedenken, dass wenn jemand von der Betreuung eines anderen abhängig sei, natürlich immer ein gewisser Druck bestehe, wobei er sogleich ergänzte, dies sei eine generelle Überlegung (act. 152 S. 8 unten). Treuhänder AG._____ brachte so die Federführung der Beklagten 5 zum Ausdruck, aber jedenfalls implizit auch seine Einschätzung, wonach I._____ damals (2006) nicht mehr in der Lage gewe- sen war, selbständig einen Willen zu bilden und einen Entscheid über die Veräus- serung ihres Eigenheims zu fällen, und sie demzufolge zu schützen war vor einer weiteren Veräusserung von Grundeigentum. 11.3. Der Beklagte 6 begründet den nicht zustande gekommenen Grundstückkauf mit fehlender Finanzierungsmöglichkeit (act. 232 S. 13, Prot. S. 63) (So auch zu - 49 - Q._____: act. 154 S. 9). Er sei auf den Bezug von Vorsorgegelder angewiesen gewesen. Der Bezug hätte aber Selbstbewohnung erfordert, was aus familiären Gründen damals nicht möglich gewesen sei (Prot. VI S. 63), und zur gleichen Zeit habe Frau I._____ entschieden, doch im Haus zu verbleiben (Prot. VI S. 63). Es wäre zu erwarten, dass solche grundlegenden Fragen der Finanzierung im Vor- feld eines Hauskaufs geklärt werden, weshalb sich die Frage stellt, wie ernsthaft der entgeltliche Erwerb der Liegenschaft in Angriff genommen worden war. 12.1. Im Zeitraum Ende 2005 kam es zu einer Vorbesprechung über die Errich- tung eines Testamentes im Büro des Treuhänders AG._____. Treuhänder AG._____ besprach den Inhalt des Testamentes mit der Erblasserin (act. 152 S. 7). Er ging davon aus, dass er die Besprechung über den Inhalt des Testamen- tes mit Frau I._____ allein geführt habe (act. 152 S. 7). Allerdings ist erstellt, dass AG._____ im Nachgang zur Vorbesprechung einen Testamentsentwurf ausgear- beitet hatte (act. 39/8) und diesen der Beklagten 5 schickte mit der Aufforderung, den Entwurf mit der Erblasserin zu besprechen (act. 39/9, Prot. VI S. 56; E. 4.2.). Dies spricht dafür, dass die Beklagte 5 auch in der höchstpersönlichen Angele- genheit der Errichtung des Testamentes an der Besprechung mit Treuhänder AG._____ anwesend war. Treuhänder AG._____ wusste, dass die Beklagte 5 die Vertrauensperson der Erblasserin war (E. 4.2.). Mit der Zusendung des Testa- mentsentwurfs zur Besprechung anerkannte der Treuhänder implizit den Einfluss und die Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten 5 in den Angelegenheiten der Erblasserin. Die Beklagte 5 kam der Aufforderung des Treuhänders nach, den Testaments- entwurf mit der Erblasserin zu besprechen. Die Erblasserin schaffte es aber trotz Vorbesprechung beim Treuhänder und Nachbesprechung mit der Beklagten 5 nicht, das Testament niederzuschreiben bzw. Anpassungen vorzunehmen. Die Beklagte 5 beschrieb die Überforderung der Erblasserin anhand des Entwurfes ein Testament niederzuschreiben mit den Worten, die Sache sei liegen geblieben, weil die Prozentregelung I._____ irgendwie aufgeregt habe. I._____ habe halt auch viel anderes zu tun gehabt und sie habe sich nicht darum gekümmert (Prot. VI S. 56; E. 4.2.). - 50 - Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft und realitätsfremd, dass die Erblasse- rin rund drei Jahre später, ohne Vorlage und Unterstützung, allein, frei und ohne Besprechung ein klares und kohärentes Testament wie das Angefochtene hätte verfügen können. Hätte die Erblasserin Unterstützung in Anspruch genommen, wäre dies der Beklagten 5 nicht verborgen geblieben. Im Einzelnen dazu, was folgt: 12.2. Der Testamentsentwurf setzt die gesetzliche Erbfolge nicht ausser Kraft (act. 39/8). Er sieht vor, dass die Willensvollstreckerin, die AG._____ Treuhand AG, Vermächtnisse ausrichtet und das restliche Nachlassvermögen, insbesonde- re auch das Grundeigentum …-Strasse, verkauft, um die Erbansprüche der ge- setzlichen Erben ("nach Graden und Stämmen") in bar zu befriedigen (act. 39/8 Punkt 2). Treuhänder AG._____ erwiderte auf die Frage, weshalb die …-Strasse … im Testamentsentwurf nicht erwähnt worden sei, er sei davon ausgegangen, dass sie für die Liegenschaft …-Strasse … die Abtretung gemacht hätten; im Üb- rigen hätten sie ja eine Erbeinsetzung (gemeint die Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge), so dass es nicht nötig gewesen sei, die … [Wohnhaus I._____] separat zu erwähnen (act. 152 S. 7). Tatsächlich sollte die Beklagte 5 gemäss Testa- mentsentwurf via Vermächtnis das Grundstück …-Strasse definitiv unentgeltlich erhalten (durch Erlass der Schulden aus der Übereignung …-Strasse). Diese Sichtweise, die im Testamentsentwurf Niederschlag fand - dass das Nachlass- vermögen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist -, korrespondiert mit den Ausführungen des Treuhänders zum nicht zustande gekommenen Grundstück- kauf …-Strasse. Treuhänder AG._____ konnte offenbar keinen Willen der Erblas- serin erkennen, in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge über die …-Strasse zu verfügen, und insbesondere der Familie G._____ zusätzlich zur Liegenschaft …-Strasse die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] zukommen zu lassen (E. 11.2.). Das streitgegenständliche Testament vom 27. Oktober 2008 weicht formal und inhaltlich vom Entwurf ab; Letzterer diente nicht als Vorlage (act. 232 S. 5). Die Kläger reden von Kurswechseltestament. Es gibt aber, neben dem Verbindungs- glied der Vermächtnisnehmer Q._____ (im Testamentsentwurf unrichtig Paten- - 51 - kind genannt) und den R._____, eine wesentliche Konstanz zwischen Entwurf und Testament: Die Beklagte 5 erhält auch nach Testament definitiv unentgeltlich die Liegenschaft …-Strasse durch Erlass der Schulden aus der Übereignung. Diese Verbindung wird nun verstärkt mit der Berücksichtigung des Sohnes der Beklagten 5. Der Beklagte 6 erhält testamentarisch das Hauptaktivum, das Grundstück …-Strasse, "Haus und Scheune, samt Inventar, und allem Grund- stück" (act. 3/2). Demnach ist mit den Klägern in substantieller Abweichung vom Entwurf Hauptbegünstigter der Beklagte 6. Ein Willensvollstrecker ist im Testa- ment nicht mehr bezeichnet. Ein Willensvollstrecker war aber auch nicht mehr notwendig, weil die Erblasserin vollständig verfügte. Die Erblasserin setzte die gesetzliche Erbfolge ausser Kraft, schloss ihre Nichten und Neffen mit Ausnahme von E._____, dem Beklagten 1, von der gesetzlichen Erfolge aus, setzte Letzte- ren als Erben ein und richtete Vermächtnisse aus (act. 3/2). Nachlasswerte waren nicht mehr zu verkaufen. Der Beklagte 6 erhielt die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] in natura. 12.3. Die Kläger bezweifeln, dass das Testament von der Erblasserin stammt (act. 215 S. 48 unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Behauptungen vor Vorin- stanz). Die Beklagten 1 und 4 bestreiten, dass das Testament nicht von der Erb- lasserin stammt (act. 228 Rz 140). Die Kläger begründen ihre Vermutung unter anderem damit, dass etwa für die Zuwendung von Vermächtnissen das Wort "aussetzen" verwendet worden sei ("An Vermächtnissen setze ich aus: (…)"; [act. 3/2]; [act. 215 S. 48, act. 221/125 S. 34]). Tatsächlich enthält der von Treu- händer AG._____ vorgelegte Testamentsentwurf nicht das Wort "aussetzen" für die Zuwendung von Vermächtnissen und diente demnach auch diesbezüglich nicht als Vorlage. Im Entwurf würde für die Zuwendung der Vermächtnisse die Wörter "Als Vermächtnis bestimme ich…" oder "Weiter ist als Vermächtnis mein liquides Vermögen … in bar auszurichten" verwendet (act. 39/8). Die Wortwahl "ein Vermächtnis aussetzen" ist nicht derart gebräuchlich und wirkt ältlich. Ver- wendet wird normalerweise für den Akt der Zuwendung die Wendung "ein Ver- mächtnis verfügen bzw. ausrichten". Nicht auszuschliessen ist eine geläufigere Verwendung der Wortgruppe "ein Vermächtnis aussetzen" in früheren Tagen der Erblasserin im damaligen Österreich. Was sodann auffällt, aber weder in die eine - 52 - oder andere Richtung zu interpretieren ist, und von der Vorinstanz bereits erwähnt (act. 217 S. 25), sind Rechtschreibfehler, wie "Scheüne" für "Scheune" und "In- fentar" für "Inventar", "M'._____" anstatt "M._____". Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die Behauptung der Kläger, das Testament stamme gar nicht von der Erblasserin, konnte im Verfahren nicht ab- schliessend geklärt werden. Jedenfalls kann aber nach dem Gesagten nicht da- von ausgegangen werden, die Erblasserin habe das Testament ohne Unterstüt- zung von Dritten formulieren können. 12.4. Das Notariat P._____ reichte nach dem Versterben der Erblasserin das Tes- tament dem zuständigen Einzelgericht in Hinwil zur amtlichen Eröffnung ein (act. 221/31/9). Das Testament wurde sicher auf dem Notariat aufbewahrt. Wer das Testament auf dem Notariat abgegeben und wer es dort entgegen genom- men hatte, blieb ungeklärt (act. 153 S. 5). Die Beklagte 5 hatte eigenen Ausfüh- rungen zufolge keine Ahnung darüber, wie das Testament zustande gekommen sei und wer es dem Notariat überbracht habe. Auch habe sie keine Informationen über den Inhalt des Testamentes und darüber, in wessen Anwesenheit die Erb- lasserin letztwillig verfügt habe (Prot. VI S. 46 f., S. 56 f.). Sie wisse nicht, wo das Testament deponiert gewesen sei, I._____ habe aber ihr Mofa gehabt, sie sei noch bis 2009 Mofa gefahren, damit habe sie Sachen erledigt, von denen nie- mand etwas hätte wissen sollen (Prot. VI S. 55 f.). Dass die Erblasserin bis 2009 noch mit dem Mofa Kommissionen erledigt hätte, lässt sich allerdings mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Der Beklagte 6 wies darauf hin, dass die Erblasserin von seiner Mutter Hilfe brauchte mit der Mobilität (Prot. VI S. 61). Dr. med. V._____ hielt als Zeuge für den Zeitraum ab 2006 fest, Frau I._____ habe immer wieder über Schwindel ge- klagt, er erinnere sich, dass Frau I._____ deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht (act. 201 S. 5; E. 3.3.). Treuhänder AG._____ erklärte als Zeuge, Frau I._____ sei von Frau G._____ begleitet worden und schon auf ihre Betreuung angewiesen gewesen. Soweit er sich erinnere, sei Frau I._____ darauf angewiesen gewesen, mit dem Auto von Frau G._____ zu ihnen (dem Treuhandbüro) gebracht zu werden - 53 - (act. 153 S. 4 f., S. 6, S. 11, S. 16). Die von der Beklagten 5 vorgebrachte Versi- on, wonach die bereits damals von Alter und Gebresten gezeichnete, als immobil beschriebene und auf Unterstützung Dritter angewiesene Erblasserin in eigener Regie das Testament verfasste und es dann mit dem Mofa der Bank (vgl. act. 221/79) bzw. dem Notariat zur Aufbewahrung überbracht hatte, ist wenig überzeugend. 12.5. Wenn die Beklagte 5 unter diesen Vorzeichen jegliche Kenntnisse über das Testament von sich weist, macht sie sich verdächtig und ihre Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten. Ihre Darstellung, sie habe nichts gewusst über das Zustandekommen und den Verbleib des Testamentes, ist nicht glaubhaft und rea- litätsfremd. Die Beklagte 5 und der Treuhänder AG._____ räumten für einen rund drei Jahre früheren Zeitraum die Notwendigkeit von Besprechungen und Beglei- tung der Erblasserin ein. Die Erblasserin war für die Fahrten zum Berater und zur Aufbewahrungsstelle auf einen Fahrtdienst angewiesen gewesen, was der Be- klagten 5 nicht verborgen geblieben wäre, und welche Fahrtdienste die Erblasse- rin der Beklagten 5 bereits bezahlt hatte (act. 39/2). Hinzu kommt Folgendes: Die Errichtung des schlüssigen und vollständigen Testamentes erforderte die Mittei- lung des Willens vonseiten der Erblasserin, die Beratung und die Niederschrift der Urkunde. Es bedarf Denkarbeit, die Niederschlag findet in Entwürfen. Der Ablauf der Errichtung des Testamentes wäre der Beklagten 5 aufgefallen, weil sie wuss- te, mit wem die Erblasserin Kontakt hatte. Anders hätte sie bspw. die Errichtung des Testamentes nicht in einen Zusammenhang mit dem Besuch des Klägers 2 und des Beklagten 1 im Oktober 2008 bei der Erblasserin bringen können. I._____ sei damals sehr wütend gewesen über B._____s (Kläger 2) Aussagen, vermutlich habe sie gedacht, sie müsse etwas unternehmen (Prot. VI S. 47 f.; E. 3.6.). Weder die Beklagten noch die Zeugen nannten eine andere Bezugsperson, der sich die Erblasserin im relevanten Zeitraum, und schon gar nicht im Zuge der Er- richtung eines Testamentes, hätte anvertrauen können. Die Beklagte 5 war seit dem Tod von O._____ die Begleitperson im Alltag der Erblasserin und ihre einzi- ge Bezugs- und Ansprechperson, insbesondere auch was die Errichtung eines - 54 - Testamentes (act. 39/9) anging. Die Beklagte 5 hatte den Überblick über das All- tagsgeschehen der Erblasserin und erledigte ihre administrativen Angelegenhei- ten. Q._____ führte aus, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O._____ bei al- lem geholfen habe, was schriftlich und amtlich gewesen sei (act. 154 S. 10, S. 13). Wenn die Beklagte 5 trotz dieser Position im Haus der Erblasserin ent- schieden nichts über die Entstehung, den Inhalt und die Einlieferung des sie und ihren Sohn in umfassender Weise begünstigenden Testamentes gewusst haben wollte, sondern in diesem Bereich auf ganz und gar eigenständiges Handeln der Erblasserin verwies, so wirkt dies verschleiernd. Verschleiert die Beklagte 5 die Situation rund um die Entstehung des Testamentes, so gibt dies Raum zur An- nahme, dass sie mindestens Einfluss auf den Inhalt des Testamentes nahm. Ob sie darüber hinaus gar den Inhalt diktierte bzw. den Inhalt zur Niederschrift vorle- gen liess, kann offen bleiben; immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das voll- ständige und schlüssig durchdachte Testament eine solche Annahme nicht ab- wegig erscheinen liesse. 13.1. Es gibt für die Vorinstanz keine Hinweise darauf, dass der verständlich for- mulierte Inhalt des Testaments nicht dem wahren Willen der Erblasserin entspro- chen habe oder dass die Erblasserin durch Druckausübung oder Furchterregung seitens der Beklagten gegen ihren Willen zu diesem Testament gedrängt worden wäre (act. 217 S. 25). In groben Zügen entspreche der Inhalt des Testaments dem letzten Willen der Erblasserin, wie er Dr. med. V._____ durch die Erblasserin selbst mündlich bekannt gegeben worden sei (act. 201 S. 9), und es würden di- verse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erblasserin den Nachlass tatsäch- lich nicht den Kindern ihrer Schwester AM._____ habe zukommen lassen wollen. So habe sich die Erblasserin bei ihrem Hausarzt Dr. med. V._____ über das Ver- halten ihrer Nichten und Neffen in AI._____ beklagt, wobei Dr. med. V._____ of- fenbar irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, es gehe um zwei Nichten. Sie habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch diese bedrängt fühle, dass sie sich vor ihnen fürchte und dass sie betrübt sei über deren "Erb- schleicherei". Am 22. Juni 2006 habe Dr. med. V._____, so das Bezirksgericht weiter, sogar einen entsprechenden Eintrag in die Krankengeschichte gemacht. Dr. med. V._____ habe sich auch daran erinnert, dass I._____, wenn sie sich - 55 - wieder einmal über ihre Nichten beklagt habe, jeweils erklärt habe, also denen vermache ich nichts bzw. habe sich in diesem Sinne geäussert (act. 217 S. 25). 13.2. Die Beklagten 5 und 6 bringen gestützt auf die Ausführungen des Bezirks- gerichts vor, Dr. med. V._____ habe sich deutlich dahingehend geäussert, dass die Erblasserin den Sinn des Testamentes verstanden habe (act. 201 S. 9). Aus Mühen mit Prozentrechnung dürfe nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen wer- den (232 S. 6, S. 12 f.). Nachdem Dr. med. V._____ die Dokumente (act. 39/2-4 und act. 39/7-8) vorgehalten worden seien, habe er erneut bestätigt, dass die Erb- lasserin den grundsätzlichen Inhalt dieser Verträge verstanden und auch habe äussern können, wie sie ihren Nachlass habe regeln wollen. Die Behauptung, Dr. med. V._____ hätte seinen Brief an die Gesundheitsdirektion (act. 157/3) nicht oder anders abgefasst, wenn er Kenntnis von all diesen Vorgängen gehabt hätte (d.h. Umstände betr. Abtretungsvertrag, gescheitertes Geschäft der Übereignung …-Strasse … [Wohnhaus I._____], Miet- und Werkvertrag Scheune, den Testa- mentsentwurf), sei eine reine Hypothese und durch die später erfolgte Befragung von Dr. med. V._____ als Zeuge widerlegt (act. 232 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 wollen mit der Vorinstanz die Aussage des Hausarztes Dr. med. V._____, die Erb- lasserin habe ihn "ganz grob" über den Inhalt des Testamentes orientiert, sinn- gemäss dahingehend verstanden haben, dass die Erblasserin Dr. med. V._____ ganz allgemein, aber doch in der Sache, über den Inhalt des Testamentes orien- tiert hatte (act. 232 S. 12). Der Schluss der Vorinstanz überzeuge, so die Beklag- ten 5 und 6 weiter, wonach Dr. med. V._____ als langjähriger Hausarzt die zu- nehmende gesundheitliche Einschränkungen bestätige, die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aber als klar gegeben beurteilt habe, gegenteilige Beweise würden nicht vorliegen (act. 232 S. 8). 13.3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. med. V._____ vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nicht als Be- weis förmlich offeriert und abgenommen wurde (Prot. VI S. 99, S. 116), Dr. med. V._____ als Zeuge indes den Inhalt des Schreibens bestätigte (act. 201 S. 12), weshalb das Schreiben im Kontext den Ausführungen des Hausarztes zu würdi- gen ist. Im Schreiben vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion (erstellt im - 56 - Zusammenhang mit dem Ersuchen um Entbindung von der beruflichen Schwei- gepflicht) hielt Dr. med. V._____ fest, dass er aufgrund der Krankengeschichte und insbesondere aufgrund seines Berichts an die (damalige) Vormundschafts- behörde K._____ vom 23. September 2009 (act. 130/7) davon ausgehe, dass die Patientin (I._____) zum Zeitpunkt der Testamentserstellung trotz den vorhande- nen Kurzzeitgedächtnisstörungen durchaus noch in der Lage gewesen sei, über die Verteilung ihres Erbes zu entscheiden (act. 157/3 S. 2 oben). Die Patientin ha- be ihm vor und nach der Testamentserstellung mehrmals mitgeteilt, dass sie ihren Nichten nichts vermachen wolle, da sich diese nicht um sie kümmern würden. Wiederholt habe Frau I._____ immer wieder betont, dass sie sehr froh sei über die Hilfe ihrer Nachbarin Frau G._____. Aufgrund dieser gemachten Angaben ge- he er davon aus, dass das Testament den Willen der Patientin ausdrücke (act. 157/3 S. 2 oben). Dr. med. V._____ ist, wie bereits erwähnt, mit seinem Sachverstand und seiner Erfahrung ein überdurchschnittlich zuverlässiger Zeuge, zumal er seine als Zeuge deponierten Aussagen auf die Krankengeschichte stützen konnte (act. 201). In al- ler Regel kann aber ein Zeuge hinsichtlich der Urteilsfähigkeit in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft keine genaue Angaben machen, ausser er wisse tat- sächlich genau Bescheid über das fragliche Rechtsgeschäft und die psychische Verfassung der betreffenden Person (BGE 124 III 5, E. 4.d). Dr. med. V._____ beantwortete eine entsprechende Frage zum Inhalt des Testamentes damit, er wolle inhaltliche Sachen gar nicht genau wissen (act. 201 S. 10). Damit hielt der Zeuge fest, dass er über das Testament, aber auch über die anderen Rechtsge- schäfte, nicht (inhaltlich) Bescheid wusste. Damit kann allein aus der Einschät- zung des Zeugen Dr. med. V._____, die Erblasserin sei Ende Oktober 2008 für das Abfassen eines Testamentes urteilsfähig gewesen, nicht einfach auf die Tes- tierfähigkeit der Erblasserin geschlossen werden. 13.4. Dr. med. V._____ antwortete auf die Frage, ob I._____ je über die Rege- lung ihres Nachlasses bzw. ein Testament gesprochen habe, wie folgt: "Frau I._____ hat mir jeweils so nebenbei, also wenn sie sich wieder einmal über ihre Nichten beklagt hatte, gesagt: Also denen vermache ich nichts. So in diesem - 57 - Sinn. Das ist alles." (act. 201 S 8 unten). Und die Frage, ob I._____ fähig gewe- sen sei, den Sinn des Textes des Testamentes zu verstehen, beantwortete Dr. med. V._____ wie folgt: "Es ist kein komplizierter Text. Ich würde meinen: Ja, das hat sie verstanden. Es hat ja auch übereingestimmt mit dem, was sie mir mündlich gesagt hatte, also ganz grob. Vom F._____ hat sie mir zum Beispiel nie etwas erzählt." (act. 201 S. 9). Es wurde bereits erwähnt, dass Dr. med. V._____ zum Inhalt des Testamentes nichts sagen kann und will ("Inhaltliche Sachen will ich gar nicht genau wissen." [act. 201 S. 10]; E. 13.3.). Er konnte deshalb die Komplexität des Inhaltes des Testamentes nicht beurteilen, weil er den Gesamt- kontext nicht kannte (act. 215 S. 49; E. 7., E. 8.1.-8.6.). Den Aussagen von Dr. med. V._____ lässt sich einzig entnehmen, dass I._____ sich offenbar mehr- fach und nebenbei über ihre Nichten beklagt hatte, weshalb sie diesen nichts vermache. Dass sie ein Testament errichtet bzw. errichtet habe, welches den Be- klagten 6 zum Hauptbegünstigen machte und der Beklagten 5 die Schulden er- liess, davon war nicht die Rede, dies wäre aber wesentlich gewesen, wie die Klä- ger zu Recht geltend machen (act. 215 S. 48, act. 232 S. 6, S. 12). Es ist mit den Klägern zu vermuten, dass sich die vom Zeugen Dr. med. V._____ (zeitlich nicht eingeordneten) Äusserungen der Erblasserin auf die Auseinandersetzung in der Erbangelegenheit ihres verstorbenen Ehemannes bezog. Nach dem Tode von O._____, welcher, wie gesehen, mit dem Wechsel des zuständigen Treuhänders einherging, war die Erblasserin in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit den Nichten ihres verstorbenen Ehemannes. Die Auseinandersetzung entschied sich nicht zugunsten der Nichte(n) von O._____, zumindest nicht, was die Liegen- schaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] anging (E. 6.1.). 13.5. Die Beklagten wiesen sodann als Belegstellen für die Verfügungsfähigkeit der Erblasserin auf die Aussage von Dr. med. V._____ hin, die Erblasserin habe sich über ihre Nichten, nicht aber über Frau G._____, beklagt (act. 201 S. 8). Q._____, die Pflegetochter, habe der Erblasserin sogar angeboten, den Inhalt des Testamentes vom 27. Oktober 2008 mit ihr zusammen nachträglich abzuändern, aber dies habe die Erblasserin auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht gewollt (act. 228 Rz 24, 78, 114, 132; act. 232 S. 8). Demzufolge habe Q._____ ihre Pflegemutter auch zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch als verfügungsfä- - 58 - hig erachtet (act. 228 Rz 25). Die Beklagten 5 und 6 machen geltend, dass keine (abnorme) Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Tes- tamentes festgestellt werden könne. Im Gegenteil habe Q._____ von ihrer Pfle- gemutter erfahren, dass sich die Beklagte 5 das untere Haus zum Teil habe ab- verdienen können und der Beklagte 6 das Vorkaufsrecht für die landwirtschaftli- che Liegenschaft erhalten habe. Das habe klar aufgezeigt, dass I._____ über sol- che Vorgänge informiert gewesen sei und diese so auch gewollt habe (act. 232 S. 8, act. 154 S. 6). Um urteilsfähig zu sein, braucht es nicht nur kognitive Fähigkeiten. Ebenso wich- tig ist, sich einen freien und unbeeinflussten Willen bilden, sich auf Werte bezie- hen und Druckversuchen entgegenwirken zu können. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Testierfähigkeit neben der Willensbil- dungs- und Willensdurchsetzungsfähigkeit die Frage zu beantworten, ob der Erb- lasser überdies in einem adäquaten Gemütszustand (affektives Element) gehan- delt habe (BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2., 3.3.). Q._____, die die Erblasserin durchschnittlich einmal im Monat besucht hatte (act. 154 S. 2), erklär- te, sie habe den Eindruck gehabt, Frau G._____ und ihre Pflegemutter hätten sich gemocht. Mama habe erzählt von schönen Ausflügen, die sie miteinander ge- macht hätten (act. 154 S. 3). Manchmal sei schon ein Misston hineingekommen, zum Beispiel als Frau G._____ den Einbau eines neuen Ofens in die Wohnung des unteren Hauses (das heisst in das von ihr bewohnte Haus) durchgesetzt ha- be. Da habe Mama gejammert, dass sie sich bedrängt fühle. Auf der anderen Sei- te habe sie halt nie gerne Geld in die Hand genommen (act. 154 S. 3). Die Be- klagte 5 übte über die ihr zukommende Vertrauensstellung grossen Einfluss auf die Erblasserin aus. Die Beklagte 5 war die einzige Bezugsperson der Erblasserin und sie versuchte durch ihre Präsenz sicherzustellen, dass die Beziehung zu kei- ner anderen Person ähnlich intensiv wurde. AO._____ erklärte, Frau G._____ ha- be die Erblasserin zum Arzt, zum Einkauf gefahren. Sie sei immer präsent gewe- sen. Kaum sei man dort gewesen, sei Frau G._____ von irgendwoher gekommen (act. 154 S. 4). Sie sei vielleicht zu viel in die ganzen Angelegenheiten eingedrun- gen (act. 154 S. 5). Q._____ erinnerte sich demgegenüber an eine Anwesenheit von Frau G._____ bei einem ihrer Besuche (act. 154 S. 15). An der Beerdigung - 59 - von O._____ war aber Q._____ eigenen Angaben zufolge nicht anwesend, weil sie sich nicht erwünscht gefühlt habe (act. 154 S. 8, S. 14); T._____ durfte eige- nen Angaben zufolge auf Geheiss der Erblasserin auch nicht an der Beerdigung von O._____ teilnehmen (act. 183 S. 5). Und vom Wechsel ihrer Pflegemutter ins Pflegeheim N._____, wo Frau G._____ damals glaublich gekocht habe (act. 154 S. 12), erfuhr Q._____ eigenen Ausführungen zufolge erst durch T._____, Frau G._____ habe sie über derartige Angelegenheiten nicht informiert (act. 154 S. 7). Frau G._____ habe der Beiständin nicht mitgeteilt, dass es sie, die Pflegetochter gebe (act. 154 S. 15). Auch die die Beerdigung gestaltende Frau Pfarrerin habe nicht gewusst, dass es sie, Q._____, überhaupt gebe (act. 154 S. 7). Eine Einla- dung zur Beerdigung ihrer (Pflege-)Mutter habe sie nicht erhalten, und erst durch AJ._____ (AJ._____) vom Tod und der Beerdigung erfahren (act. 154 S. 16). Die Erblasserin war in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis. Dritte hätten mög- lichst wenig in das Verhältnis Einblick erhalten sollen (E. 3.6., E. 4.2., E. 5.1.-5.2.). Q._____ beschrieb anschaulich, wie die Erblasserin darunter gelitten habe, dass alle an ihren Besitz haben kommen wollen (act. 154 S. 9) und wie sie selbst ge- merkt habe, dass sie nicht mehr die Kraft habe, sich gegen die Einflüsse der Be- klagten 5 zu wehren (act. 154 S. 6). Die Erblasserin gab ihrer jahrzehntelangen Bekannten nicht nur in einem Geschäft nach, was als normales Verhalten in der gegebenen Lebenssituation zu werten gewesen wäre, sondern überliess in den rund drei Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes nahezu ihr gesamtes Vermö- gen den Beklagten 5 und 6, die diesbezüglich als Einheit zu betrachten sind. Die Pflegetochter Q._____ fühlte sich desavouiert und musste aus Enttäuschung über das Vorgehen ihrer Pflegemutter eine Zeitlang auf Distanz gehen (act. 154 S. 6). Wegen des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus, den körperlichen Gebresten und der recht isolierten Lebensumstände hätte Widerstand, falls die Erblasserin dazu überhaupt noch nicht der Lage gewesen wäre, einschneidende und unangenehme Folgen für die Erblasserin gehabt. Die Beklagte 5 war Be- zugsperson und Nachbarin und nach dem Verkauf der Liegenschaft …-Strasse im Juni 2006 konnte auch diese räumliche Nähe nicht mehr geändert werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die hilflose Erblasserin die Kraft und Energie gehabt hätte, sich von der Beklagten 5 zu trennen und einen Ersatz für sie hätte finden - 60 - können. Selbständig leben konnte sie nicht mehr, und in ein Heim wollte sich nicht gehen. Durch das von verschiedenen Zeugen beschriebene Naturell, sehr gutmü- tig und sehr liebenswürdig (act. 201 S. 2), gesellig, gesprächig, fröhlich (act. 183 S. 6 unten f.), war sie umso mehr auf Kontakt angewiesen. Die Erblasserin stand unter dem beherrschenden Einfluss der Beklagten 5. Wenn sich die Erblasserin gegenüber ihrem Hausarzt positiv über ihre - mutmass- lich im Sprechzimmer ebenfalls anwesende - Bezugsperson äusserte (act. 201 S. 5; E. 4.2.), auf deren Unterstützung sie angewiesen war, kann jedenfalls dar- aus nicht der Schluss gezogen werden, diese Person sei bezüglich intellektuell anspruchsvolleren Fragen - wozu letztwillige Verfügungen gehören - durchset- zungsfähig gewesen. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erb- lasserin vor den beiden Nichten (aus der Verwandtschaft ihres Ehemannes), mit denen sie kaum Kontakt gehabt haben wollte und die sich (angeblich) nicht für sie interessiert hätten, Angst zu haben brauchte (act. 201 S. 4). Inwiefern die Ableh- nung der Verwandtschaft(en) auf freiem, unbeeinflussten Willen der Erblasserin beruhte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen (E. 13.3.). Die Ausführungen der Vorinstanz, es könne ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin ihre nächsten gesetzlichen Erben hätte berücksichtigen wollen, ist jedenfalls durch das oben Ausgeführte relativiert (E. 1.2., E. 13.3.). Die Nichten von O._____, über die sich die Erblasserin gegenüber Dr. med. V._____ mutmasslich beklagt hatte, sind aber ohnehin nicht an ihrem Nachlass berechtigt. Q._____, die differenziert ihr nicht immer einfaches Verhältnis zur Erblasserin geschildert hatte (act. 154 S. 2, 6, 8, 11), drückte uneigennützig ihre Verwunderung darüber aus, dass die Erblasserin ihre Nichte AJ._____ (AJ._____) testamentarisch nicht berücksichtigt hatte (act. 154 S. 13). Sie, Q._____, könne sich nicht vorstellen, dass ihre Pfle- gemutter von sich aus auf diese Idee gekommen sei.
  41. Insgesamt ergibt sich vor allem zufolge Demenzerkrankung das Bild einer allgemeinen Geistesverfassung der Erblasserin, das den Schluss zulässt auf eine im 2008 deutlich eingeschränkte Willensbildungsfähigkeit. Aber auch die Willens- umsetzungsfähigkeit ist deutlich tangiert. Die Einsamkeit, die depressive Stim- mung, die andauernden körperlichen Gebresten und die Abhängigkeit von Dritten, - 61 - das heisst der Beklagten 5, trugen zu einer psychisch labilen Situation der Erblas- serin bei, was die Erblasserin beeinflussbar machte. Es ist schwierig post mortem den Beweis zu erbringen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrich- tung verfügungsunfähig war (E. 2.). Da ein strikter Beweis oft nicht möglich ist, be- trachtet die Rechtsprechung wie dargelegt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend (E. 2.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2.). Demnach genügt es im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflus- sungsversuch wirksam war, braucht hingegen nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine übermässige Beeinfluss- barkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (Seiler, a.a.O., Rz 471 f. mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Die nach dem Tod von O._____ rasche Abfolge der lebzeitigen Rechtsgeschäfte, die in ihren Abfassungen unüblich sind, ein einheitliches Muster befolgen und alle zum Vorteil der Beklagten 5 und 6 und zum Nachteil der unbe- strittenermassen sparsamen Erblasserin waren, zeigen die Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 auf. Dabei wurde die Grenze der normalpsychologischen Beeinflussung durch die langjährige Bekannte, die aus dem gleichen Herkunfts- land stammt und eine ähnliche Biografie hat, im Zusammenspiel mit der De- menzerkrankung, den kognitiven Fähigkeiten, dem Gemütszustand sowie den er- wähnten Lebensumstände überschritten. Aufgrund einer Würdigung der Umstän- de ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5, die vertraglich die Interessen der Erblasserin zu wahren hatte, die Beziehung mit Absicht gelenkt und einen Plan der maximalen Begünstigung unter Ausnützung der fragilen Lage der Erblasserin (E. 13.5.) hatte. Die übermässige Beeinflussbarkeit der Erblasserin steht fest und die Beeinflussung, welche keine unzulässige Mittel voraussetzt, wurde (mindes- tens) versucht. Es ist daher - in Vergegenwärtigung dessen, dass auch Erblasser unter strapaziösen Belastungen oder Schwäche verfügen dürfen - der Schluss zu - 62 - ziehen, dass die Erblasserin in Bezug auf den Abschluss eines relativ anspruchs- vollen Geschäftes, wozu die Errichtung eines Testamentes zählt, aufgrund ihres allgemeinen Gesundheits- bzw. Schwächezustandes im relevanten Zeitraum Herbst 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfah- rung im Normalfall nicht mehr autonom handeln konnte. Es ist in einem solchen Fall die Testierfähigkeit der Erblasserin im Sinne der Rechtsprechung zu vernei- nen. Es wurden keine Umstände hervorgehoben, wonach die Erblasserin trotz der im Normalfall gegebenen Urteilsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt ausnahms- weise urteilsfähig gewesen wäre.
  42. Zusammenfassend ist die letztwillige Verfügung von I._____ vom 27. Okto- ber 2008 gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 467 ZGB für ungültig zu er- klären, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit errichtet worden war, in welcher ihr die Verfügungsfähigkeit gefehlt hatte.
  43. Es ist wie bereits erwähnt (oben, E. I.2.1.) unbestritten geblieben, dass der Erbteil der Kläger 1 und 2 ohne die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom
  44. Oktober 2008 je 1/9 betragen. Nachdem diese letztwillige Verfügung für un- gültig zu erklären ist, ist festzustellen, dass die Erbteile am Nachlass der Erblas- serin des Klägers 1 einen Neuntel (1/9) und der Kläger 2a und 2b einen Acht- zehntel (1/18) betragen. III. (Eventualbegehren, Vermächtnisunwürdigkeit) Das Eventualbegehren (es seien die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwürdig zu erklären) wird gegenstandslos bei Gutheissung des Hauptbegehrens. Das Tes- tament ist ungültig, weshalb es keine Wirkungen zwischen den Klägern und den Beklagten entfaltet. Der Beklagte 1 könnte keinen Rückgriff auf die Kläger als Miterben nehmen, wenn er von den Vermächtnisnehmern in einem allfälligen Nachfolgeprozess auf Geld- zahlung belangt werden sollte. Die Kläger sind von der Vermächtnisschuld befreit. Das Interesse der Kläger an einem Entscheid über die Vermächtniswürdigkeit der - 63 - Beklagten 5 und 6 ist entfallen. Das Verhältnis zwischen dem Beklagten 1 und den Beklagten 4, 5 und 6 ist im Übrigen nicht Gegenstand des Prozesses. Im Er- gebnis ist das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien ver- mächtnisunwürdig zu erklären, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu welchen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehend von einem Streitwert von Fr. 320'000.-- auf Fr. 20'000.-- fest. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 1'093.50 zuzüglich Fr. 630.--. Die Parteient- schädigung berechnete sie für die Beklagte 1 und 4 bzw. die Beklagten 5 und 6 auf je Fr. 49'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung wurde von den Klägern "unabhängig vom Ausgang des übrigen Berufungsverfahrens" als zu hoch beanstandet, die Beklagten schliessen sich der Berechnung der Vorinstanz an und weisen darauf hin, dass die Parteientschädi- gung am unteren Rand des Ermessens des Gerichts festgesetzt worden sei (act. 215 S. 3, S. 57 ff., act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 14 ff., S. 16). Die Prozesskosten werden in Anwendung der Gebührenverordnung und der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO) nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen beteiligt, be- stimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 1.3. Ausgangsgemäss werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflich- tig. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 20'000.-- und den Barauslagen von Fr. 1'723.50, auf Fr. 21'723.50 fest. Die Kostenfestsetzung ist mit Rücksicht auf den unbestrittenen Streitwert von Fr. 320'000.00 nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten sind den Beklagen auf- - 64 - zuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren CP180003 Bezirksgericht Hinwil). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren CP180003 einen Betrag für Barausla- gen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu be- ziehen. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zurückzuerstatten. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 sind den Klägern unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 723.50 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel (Fr. 7'000.--) aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den gesamten Be- trag. 1.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr ist zu verdoppeln auf Fr. 39'600.-- (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60). Die Verdoppelung der Grundgebühr rechtfertigt sich unter Hinweis auf den dop- pelten Schriftenwechsel, die an vier Tagen stattgefundenen Zeugeneinvernahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis. Der Mehrwertsteuersatz wurde per
  45. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wur- den vor 2018 geleistet, das Beweisverfahren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwertsteuersätze von 8 % und von 7.7 % auf je die Hälfte der Parteienentschädigung (das heisst auf je Fr. 19'800.--) anzuset- zen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 21'384.-- (bis Ende 2017) und von Fr. 21'324.60 (ab 2018), insgesamt Fr. 42'708.60 (inkl. Mehrwertsteuer). Ent- sprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. der auferlegten Kosten hat die Beklagte 4 Fr. 1'424.-- zu tragen, und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 41'284.60. Beide Kläger bzw. die Rechtsnachfolger des Klägers 2 waren bis - 65 -
  46. Februar 2022 anwaltlich durch Rechtsanwalt X._____ vertreten (act. 258). Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Parteientschädigung von Fr. 41'284.60 je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 20'642.30) dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu verpflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 712.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 geleistete und auf das Verfahren CP180003 (beide Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil) umgebuchte Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'000.-- ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Ge- richtskasse zurückzuerstatten. 2.1. Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren, weshalb die Beklagten auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. Aus- gehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Verfahren LB160042) gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'100.-- festzusetzen. Die Kosten werden aus dem von den Klägern im Prozess LB160042 geleisteten Kostenvorschuss in näm- licher Höhe bezogen. Die Beklagten haben den Klägern den Betrag zu ersetzen. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel, das heisst zu Fr. 5'500.-- aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den ge- samten Betrag. 2.2. Die Beklagten haben den Klägern für das vorliegende Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) zudem eine volle, das heisst nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV reduzierte, Parteientschädigung von Fr. 19'800.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 21'324.60 zu bezahlen. Entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. den ihnen auferlegten Kosten, hat die Beklagte 4 Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu tragen und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'524.60. Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Partei- entschädigung je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 10'262.30, inkl. MwSt) - 66 - dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, unter solidarischer Ver- pflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu ver- pflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 400.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Berufungsverfahren LB160042 geleistete Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'900.-- ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zu- rückzuerstatten. V. (Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung) Die Anträge der Beklagten vom 16. März 2020 (act. 222) und vom 11. Mai 2020 (act. 232) auf Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Sicherheit für eine mut- masslich geschuldete Parteientschädigung im Sinne des Art. 99 ZPO sind aus- gangsgemäss hinfällig geworden. VI. (aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde) Die Kläger verlangen eine Gestaltung der Rechtslage. Einer allfälligen Beschwer- de kommt aufschiebende Wirkung zu, weil sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richten würde (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Es wird beschlossen:
  47. Die Anträge der Beklagten 1 und 4 vom 16. März 2020 und die Anträge der Beklagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020, es seien die Kläger zu verpflichten, im Sinne des Art. 99 ZPO für eine allfällige Entschädigung Sicherheit zu leisten, werden abgeschrieben. - 67 -
  48. Das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien für ver- mächtnisunwürdig zu erklären, wird abgeschrieben.
  49. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  50. In Gutheissung der Berufung der Kläger werden das Urteil und der Be- schluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und das Testament vom 27. Oktober 2008 von I._____, geboren tt. Oktober 1924, gestorben tt.mm.2011, für ungültig erklärt.
  51. Es wird festgestellt, dass der Erbteil des Klägers 1 1/9 und diejenigen der Kläger 2a und 2b je 1/18 am Nachlass von I._____ betragen.
  52. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten L._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen.
  53. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 7'000.-- und der Beklagten 4 zu Fr. 723.50 auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 21'000.--. Die Kosten werden aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüs- sen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten werden so- lidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zu ersetzen. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 werden den Klägern unter Berücksichtigung eines allfälligen Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.
  54. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Ver- fahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: - 68 - Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) geleistete und auf das Verfahren CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Si- cherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zu- rückerstattet.
  55. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) wird auf Fr. 17'100.-- festgesetzt.
  56. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 5'500.-- und der Beklagten 4 zu 600.-- auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solida- risch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Klägern im Verfahren LB160042 geleisteten Vorschuss von Fr. 17'100.-- bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 17'100.-- zu ersetzen.
  57. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) folgende Parteientschädigungen zu bezah- len: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; - 69 - Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet.
  58. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 228, act. 229 und act 232, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  59. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). - 70 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 21. April 2022 in Sachen

1. A._____,

2. Erben des B._____, geboren tt. Februar 1956, von … ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen … [Adresse], bestehend aus:

a) C._____,

b) D._____, Kläger und Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen

1. E._____,

2. ...

3. ...

4. Stiftung F._____,

5. G._____,

6. H._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 2 - betreffend Ungültigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom

19. Dezember 2019; Proz. CP180003 Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018; Proz. LB160042

- 3 - Rechtsbegehren: "1. Die letztwillige Verfügung vom 27.10.2008 von I._____, geb. tt.10.1924, von …, gestorben am tt.mm..2011 in J._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in K._____, vom 27.10.2008, sei ungültig zu er- klären.

2. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von I._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.

3. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, G._____, und es sei der Be- klagte Ziff. 6, H._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulas- ten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten. (2./3. Mitteilung und Rechtsmittel) Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 , die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten L._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen

3. Die Gerichtskosten und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB160042 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–) werden unter solidarischer Haftung den Klägern und mit den geleisteten Vorschüssen der Kläger von Fr. 17'150.–, Fr. 2'400.– und Fr. 17'100.– (Verfahren LB160042) verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurückerstattet. Die von den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.– werden den Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 zurückerstat- tet.

- 4 -

4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 eine Parteientschädigung von je Fr. 49'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.– und Fr. 9'900.– (Verfahren LB160042) werden in Anrech- nung an diese Schuld je hälftig den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 ausbezahlt. (5./6. Mitteilung und Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 215 S. 2 f.): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und es sei

1. die letztwillige Verfügung von I._____, geb. tt.10.1924, von K._____, gestor- ben am tt.mm.2011 in J._____ ZH, mit letztem Wohnsitz in K._____, vom 27.10.2008, ungültig zu erklären.

2. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von I._____ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.

3. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, G._____, und der Beklagte Ziff. 6, H._____, als vermächtnisunwürdig zu erklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Be- klagten". der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 (act. 228 S. 3): "1. Es sei die Berufung der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 voll- umfänglich abzuweisen.

2. Es seien die Eventualbegehren der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger/Kläger." der Beklagten und Berufungsbeklagten 5 und 6 (act. 232 S. 2 f.):

- 5 - "1. Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger.

2. Sämtliche Berufungsanträge seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungs- kläger."

- 6 - Erwägungen: I. (Unstrittiger Sachverhalt, Prozessgeschichte sowie Prozessuales)

1. Die am tt. Oktober 1924 in M._____ / Österreich (act. 31/4) geborene I._____ geb. … (im Folgenden: die Erblasserin), verstarb am tt.mm.2011 im Alter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim N._____ in J._____ ZH (act. 31/4). Be- reits im mm.2005 war der Ehemann der Erblasserin, O._____, in diesem Heim verstorben. Da die Erblasserin verwitwet war und keine eigene Kinder hatte, fiele die Erbschaft grundsätzlich gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm ihrer El- tern. I._____ verfasste indes am 27. Oktober 2008 ein eigenhändiges Testament (act. 3/2 = act. 31/2), mit welchem sie die gesetzliche Erbfolge abänderte. Am

24. Februar 2011 reichte das Notariat P._____ das Testament vom 27. Oktober 2008 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil zur Eröffnung ein (act. 31/9). Am 17. Juni 2011 eröffnete der Erbschaftsrichter am Bezirksgericht Hinwil das Testament (act. 31/9, act. 31/10). Die Erblasserin setzte auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, ihren Neffen E._____, den Beklagten 1 (act. 3/2). E._____ ist der Sohn des vorverstor- benen Bruders der Erblasserin, E._____ sel. Die Erblasserin belastete den Neffen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem der Beklagte 6, H._____, der Sohn einer langjährigen Nachbarin der Erblasserin (G._____ und Beklagte 5), den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundei- gentum und Inventar mit einem Wert im siebenstelligen Bereich, vgl. act. 3/2 Ziffer 6 des Testamentes; act. 3/4). Die Stiftung F._____ (Beklagte 4) und G._____ (Beklagte 5) wurden von der Erblasserin ebenfalls testamentarisch als Vermächt- nisnehmerinnen eingesetzt. Die im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts noch verzeichneten Beklagten 2 und 3 (Q._____ und der Spitex-Verein K._____) haben die Ungültigkeitsklage an- erkannt. Entsprechend wurde das Verfahren gegen sie abgeschrieben (act. 126 S. 65, act. 12, act. 13). Der von der Erblasserin testamentarisch bedachte "Verein R._____" existierte bei Testamentseröffnung nicht mehr.

- 7 - Im Volltext lautet das Testament wie folgt: "testament Ich die unterzeichnende I._____ geboren tt.10.1924 in Osterreich M'._____ wohnhaft … [Adresse]. An Vermächtnissen setze ich aus:

1. Q._____, … [Adresse] 20'000 Fr.

2. R._____ Verein für Soforthilfe … [Ortschaft] 20'000 Fr.

3. Spitex K._____ 10'000 Fr.

4. F._____ … [Ortschaft] 20'000 Fr.

5. Mein restliches Darlehen an G._____ … [Adresse] wird erlassen.

6. Meinen Besitz P… [Adresse] Haus und Scheune samt Infentar sowie allen Grundstücken vererbe ich H._____ … [Adresse]

7. Mein Neffe E._____ … [Adresse] Osterreich erbt mein restliches Vermöge (Vermög) auch mein Guthaben vom Grundstück - Verkauf S._____ K._____. I._____ K._____ 27.10.2008" 2.1. Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A._____ und B._____, (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit T._____, die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, U._____ geb. …. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen

- 8 - B._____, würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248; E. 3.2. nachstehend) auch zum Kreis der nächsten lebenden Ver- wandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprünglichen) Klägern ohne Testament je ein 1/9 der Erbschaft zu- stehen würde. 2.2. Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestreiten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragen, das Tes- tament ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und es sei ihre Berechtigung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlangen die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2). 2.3. Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht an- hängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125 - 126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesonde- re zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176, nachfolgend nur noch als act. 221/176 zitiert). Es kann, um Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rück- weisungs-)Beschluss (Prozess Nr. LB160042) verwiesen werden (act. 221/176 S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2.). 2.4. Mit der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils wurde das erstinstanzli- che Verfahren in den Stand versetzt, in dem es sich vor der Entscheidfällung am

27. Mai 2016 befunden hatte. Das Bezirksgericht führte ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3- 116). Am 19. Dezember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 211 [= act. 217 = act. 216]; nachfolgend nur noch als act. 217 zitiert), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist.

- 9 - Für Einzelheiten zum vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte in diesem Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O., insbes. S. 4– 7). 3.1. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 rechtzeitig gegen das Urteil vom 19. Dezember 2019 Berufung und beantragen im Hauptstandpunkt Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes und Gutheissung der (Ungültigkeits-) Klage (act. 215 S. 2 unten, act. 212). Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten inklusive der Akten des ersten Berufungsverfahrens, welches zur bereits erwähn- ten Rückweisung führte (Prozess Nr. LB160042), von Amtes wegen beigezogen. Es wurde unter Hinweis darauf, dass zur Sicherung der mutmasslichen Gerichts- kosten für beide kantonalen Instanzen bereits ein Betrag von Fr. 34'250.-- geleis- tet wurde, von der neuerlichen Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO abgesehen (act. 219 S. 3). Die Berufungsantwort der Beklagten 1 und 4 ist datiert vom 9. April 2020 (act. 228), und die Berufungsantwort der Be- klagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020 (act. 232). Damit war der gesetzlich vorgesehe- ne Schriftenwechsel abgeschlossen. In prozessualer Hinsicht beantragten sowohl die Beklagten 1 und 4 wie auch die Beklagten 5 und 6 die Verpflichtung der Kläger zur Sicherstellung der mutmass- lich geschuldeten Parteientschädigung mit einem Betrag von einstweilen je Fr. 14'000.--, insgesamt Fr. 28'000.-- (act. 222 S. 3, act. 232 S. 3). Die Kläger nahmen mit Eingaben vom 11. Mai 2020 (act. 233) und 28. Mai 2020 (act. 236) Stellung zu den Anträgen auf Sicherheitsleistung einer allfällig der Gegenseite zu- stehenden Parteientschädigung. Es wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Stellungnahme der Kläger vom 11. Mai 2020 (act. 233) den Beklagten 1 und 4 (act. 237/1, act. 238/1) und die Stellungnahme der Kläger vom 28. Mai 2020 (act. 236) den Beklagten 5 und 6 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 237/2, act. 238/2). Es gingen keine Stellungnahmen der Beklagten ein. Die Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung wurden bis anhin nicht behandelt. Sie werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und sind abzu- schreiben.

- 10 - 3.2. Der Vertreter der Kläger musste das Gericht mit Eingabe vom 11. August 2020 über den Tod von Herrn B._____, dem Kläger 2, informieren (act. 240/1, act. 240/2). Mit Eingaben vom 27. Januar 2021 bzw. mit 29. Januar 2021 teilte der Rechtsver- treter der Kläger mit, dass die beiden einzigen gesetzlichen Erben, welche B._____ hinterlassen habe, sich entschieden hätten, das Erbe anzunehmen (act. 244, act. 245). Mit der Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 245) reichte der Rechtsvertreter der Kläger einen Erbschein ein. Aus der vom zuständigen Einzel- gericht in Uster original unterzeichneten Erbbescheinigung vom 25. Januar 2021 geht hervor (act. 246), dass die beiden Kinder von B._____, C._____ und D._____, die einzigen gesetzlichen Erben sind. Gleichzeitig bestätigt das Einzel- gericht mit der Erbbescheinigung, dass keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert worden sei. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurde der Eintritt der beiden Erben in den Prozess als Kläger 2a und b vorge- merkt (act. 248). Die Erben sind bis Februar 2022 durch den bereits ihren Vater vertretenden Rechtsanwalt X._____ vertreten gewesen (act. 247/1, act. 247/2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt X._____ mit, dass er D._____ und C._____ ab sofort nicht mehr vertrete, weshalb das Rubrum ent- sprechend angepasst wurde (act. 258). Mit Eingaben vom 23. November 2021 (act. 253) und vom 10. März 2022 (act. 259) liessen der klägerische Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin der Beklagten 1 und 4, beide unaufgefordert, ihre Honorarrechnungen zukommen.

4. Die Sache ist spruchreif. Den Klägern ist zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel der Berufungsantworten (act. 228 und act. 232) zuzustellen.

5. Die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 ZPO) ist eingehalten (vgl. act. 212 und act. 215). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungs- instanz erhoben. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

- 11 - Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien ge- ben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Beru- fungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorin- stanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Beru- fungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Der Einwand der Beklagten 1 und 4, die Kläger hätten an verschiedenen Stellen in ihren Rechtsschriften das Prinzip der Beweisverbindung verletzt, wurde im Rückweisungsentscheid aufgenommen und dort bereits behandelt (act. 221/176). Entsprechend fasste das Bezirksgericht den Beweisbeschluss. Diesbezügliche Ergänzungen sind keine zu machen. Nicht bestritten wurde die Sachlegitimation der Beklagten 4, 5 und 6, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

- 12 - II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1.1. Betreffend den Rückweisungsauftrag ist vorab auf die Erwägungen im Be- schluss der Kammer vom 8. Juni 2018 zu verweisen (act. 221/176). Dies gilt na- mentlich für die Erwägungen zur Beweisführung im Zusammenhang mit dem Be- weis der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit (act. 221/176 S. 10-18, E. 1.1.- 4.1.2., S. 18- 54, E. 4.2.1.-6.3.). Der Rückweisungsauftrag der Kammer im Beschluss vom 8. Juni 2018 beinhalte- te die Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (act. 221/176, S. 18- 54). Es war den Klägern Gelegenheit zu geben, die dargelegten Umstände zu beweisen, die ihrer Ansicht nach für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit der Erb- lasserin im fraglichen Zeitraum sprechen. Den Beklagten stand der Gegenbeweis zu. Gerade weil im Verlauf einer Demenzerkrankung, unter welcher die Erblasse- rin unbestrittenermassen gelitten hatte, die kognitive Beeinträchtigung zunimmt, galt es für die Kläger, ihre Darstellung, wonach sich der geistige Gesundheitszu- stand der Erblasserin bereits nach dem Tod ihres Ehemannes im mm.2005 immer mehr verschlechtert hatte, zu beweisen. Parallel zur Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes war die Beweiskraft der (von beiden Seiten) angebotenen Beweismittel zur Behauptung zu prüfen, die Erblasserin sei in zunehmendem Ein- flussbereich der Beklagten 5 gestanden und habe zunehmend keine freie Willens- äusserung mehr besessen. 1.2. Das Bezirksgericht verneinte wie schon im ersten Verfahren auch im zweiten Durchgang die Urteilsunfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit der Erblasserin. Ebenso wenig stützte das Bezirksgericht den Standpunkt der Kläger, wonach die Testie- rung aus mangelhaftem Willen erfolgt sei. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachen- feststellungen vor allem auf die Befragung der Parteien und auf die Aussagen ei- ner Reihe von Zeugen abgestellt (Prot. VI S. 33-110). Das Bezirksgericht ist in Würdigung dieser und weiterer Beweismittel (act. 39/1-11, act. 130/1-20) zum Schluss gekommen, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Er- richtung ihres Testaments durchaus noch intakt gewesen sei, etwas anderes sei

- 13 - auch nicht mit dem Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bewie- sen (act. 217 S. 13, E. 3., S. 14 E. 3.1., S. 28 E. 3.6.). Gemäss dem wichtigsten Zeugen, so das Bezirksgericht, dem Hausarzt der Erb- lasserin, Dr. med. V._____, sei eine dementielle Entwicklung bei der Erblasserin erst ungefähr im Jahr 2006 manifest geworden (act. 217 S. 14, S. 15). Aus den Aussagen der anderen Zeugen - W._____, AA._____, AB._____, T._____, AC._____, AD._____, AE._____ - würde sich nichts ergeben, was die klaren Aus- sagen von Dr. med. V._____ in Zweifel ziehen könnten (act. 217 S. 14 f.). Die Kläger könnten zudem nichts zu ihren Gunsten aus der Ablösung des Treuhän- ders AF._____ durch den Treuhänder AG._____ kurz nach dem Tode des Ehe- mannes der Erblasserin am tt.mm.2005 ableiten (act. 217 S. 17 f.). Es sei entge- gen der Darstellung der Kläger gestützt auf die Befragung von G._____ (Beklagte

5) und der Zeugenaussagen der beiden Treuhänder AF._____ und AG._____ nicht so gewesen, dass G._____ den Treuhänder AG._____ beigezogen hätte, um mit seiner Hilfe ihre eigenen Interessen durchzusetzen (act. 217 S. 18). AF._____ habe nie den Auftrag gehabt, O._____ und I._____ ehegüterrechtlich oder erbrechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Darstellung von G._____, wie es zur Mandatierung von AG._____ gekommen sei, sei absolut glaubhaft und schlüssig (act. 217 S. 18). Die Erblasserin sei nämlich nach dem Tod ihres Ehe- mannes konfrontiert gewesen mit finanziellen Ansprüchen aus dessen Verwandt- schaft; die Nichten und Neffen seien im unklar geschriebenen Testament von O._____ nicht erwähnt worden, und es sei Einsprache erhoben worden (act. 217 S. 17 unten). Die Erblasserin habe sich an sie, G._____, gewandt und gefragt, was sie jetzt machen solle. Sie, G._____, habe offeriert, jemanden zu suchen, der sich in Erbschaftsangelegenheiten auskenne. Das Bezirksgericht Hinwil habe ihr auf Anfrage zwei in Frage kommende Treuhandfirmen genannt (act. 217 S. 18 oben). Die Erblasserin habe sich dann für die AG._____ Treuhand AG entschie- den. Dass die AG._____ Treuhand AG bei dieser Gelegenheit auch die Erledi- gung der Steuererklärung übernommen habe, habe nichts mit "Austricksen" von AF._____ zu tun (act. 217 S. 18). Treuhänder AG._____ habe überdies ausge- sagt, die Erblasserin sei klar urteils- und handlungsfähig gewesen, als es um die

- 14 - (lebzeitige) Übertragung der Liegenschaft … [Adresse] auf die Beklagte 5 gegan- gen sei (act. 217 S. 18 unten). Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bezirksgerichtes gehen weiter dahin, dass die Erblasserin in vielen Angelegenheiten des Alltags, wie auch in psychi- scher und sozialer Hinsicht auf fremde Unterstützung angewiesen gewesen sei. G._____ (Beklagte 5) sei als langjährige Freundin und Nachbarin dazu prädesti- niert gewesen, ihr diese Unterstützung zuteil werden zu lassen, und sie sei dazu auch fähig und willens gewesen (act. 217 S. 24). Wer die Hilfe anderer in An- spruch nehmen müsse, gerate zwar zwangsläufig in eine gewisse Abhängigkeit. Eine rechtliche Relevanz mass das Bezirksgericht der festgestellten Abhängigkeit aber nicht zu. Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht fest, dass die Erblasserin ihre eigen- händige letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 in testierfähigem Zustand verfasst und dass der Inhalt dieses Testaments ihrem Willen entsprochen habe. Eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein ähnlicher Zustand, welcher die Fähigkeit der Erblasserin zu vernunftgemässem Handeln erheblich reduziert hätte, sah das Bezirksgericht weder für den Zeitraum Herbst 2008, noch für das Testierdatum 27. Oktober 2008 als bewiesen (act. 217 S. 28). Das Be- zirksgericht ging weiter davon aus, dass das Abfassen des Testaments der Erb- lasserin nicht leicht gefallen zu sein scheine. Das Testament (act. 3/2) unterschei- de sich inhaltlich auch erheblich von einem in den Akten liegenden Entwurf (act. 39/8). Die Erblasserin habe verschiedene Optionen gehabt und man könne sich gut vorstellen, dass es ihr Mühe gemacht habe, sich zu entscheiden und vor allem auch, ihren Entscheid der Pflegetochter Q._____ zu erläutern (act. 217 S. 28 unten). Die Ungültigerklärung des Testaments würde aber eine klare und grobe Missachtung des Willens und der Persönlichkeitsrechte der Erblasserin be- deuten und zu einem offensichtlich stossenden Resultat führen: Es könne nämlich ausgeschlossen werden, dass sie erhebliche Teile ihres Nachlasses ihren Nichten und Neffen aus AH._____ bzw. AI._____ habe zukommen lassen wollen. Was die Pflegetochter und Zeugin, Q._____, sage, sei sicher richtig: A._____ und B._____ seien nie als Erben vorgesehen gewesen, jedenfalls nicht in nennenswertem

- 15 - Ausmass. Es könne im Übrigen festgestellt werden, dass schon im erwähnten Testamentsentwurf, der zusammen mit AG._____ aufgesetzt worden sei, G._____ begünstigt werde. Das Testament vom 27. Oktober 2008 (act. 3/2) un- terscheide sich von diesem Entwurf vor allem durch eine erhebliche Besserstel- lung des gesetzlichen Erben E._____ als Erbe, den Ausschluss der übrigen ge- setzlichen Erben und eine markante Schlechterstellung von Q._____. Dass ein Druck seitens von G._____ zu dieser Schlechterstellung von Q._____ geführt ha- be, könne aber ausgeschlossen werden (act. 217 S. 29). Abschliessend hielt das Bezirksgericht fest, aufgrund der Abweisung der Ungül- tigkeitsklage verbleibe E._____ als einziger Erbe. Er sei mit der Ausrichtung der Vermächtnisse belastet. Die Kläger hätten kein schützenswertes Interesse an ei- ner Beurteilung der Vermächtniswürdigkeit der Beklagten 5 und 6, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten sei (act. 217 S. 29). 1.3. Gegen den neubeurteilenden Entscheid der Vorinstanz halten die Kläger im Hauptstandpunkt an ihrem Antrag auf Ungültigerklärung des Testamentes fest und beantragen eventualiter die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 215 S. 2 f.). Die Kläger bestreiten, dass die Erblasserin im Zeitraum der Errichtung des Tes- tamentes, demnach im Herbst 2008, noch testierfähig gewesen war. Sie bringen vor, der Sachverhalt sei vor allem deshalb nicht richtig erstellt worden, weil er un- vollständig erfasst worden sei, zahlreiche Tatsachen lasse die Vorinstanz uner- wähnt (act. 215 S. 8, S. 19). Die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes lasse auch die Einbettung in den Gesamtkontext des Falles vermissen. Die Vorinstanz nehme keine wirkliche Beweiswürdigung vor und verknüpfe nach wie vor nicht alle vorliegenden Daten. Der gesamte Akteninhalt sei aber Grundlage der Beweiswür- digung und das Gericht habe nachprüfbar zu begründen, wie es zu seiner Über- zeugung gelangt sei (act. 215 S. 8). Auf die einzelnen Vorbringen der Kläger wie auch auf ihren prozessualen Einwand der Verletzung des Rechts auf Beweis (act. 215 S. 19) ist an gegebener Stelle, soweit für die Rechtsfindung erforderlich, einzugehen.

- 16 - Die Beklagten schliessen sich der Einschätzung des Bezirksgerichts an, wonach die Erblasserin angesichts des im Beweisverfahren beschriebenen Gesundheits- zustandes im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung des Testamen- tes noch verfügungsfähig gewesen sei (act. 228 Rz 7 ff., act. 232 S. 3 ff.). Sie stellen in Abrede, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt unvollständig festge- stellt und die Beweise willkürlich gewürdigt habe. 1.4. Die Bewertung von Beweismitteln, die dem Gericht zum Beweis der Testier- unfähigkeit vorgelegt werden, betrifft die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfest- stellung. Der vorliegende Prozess entscheidet sich in erster Linie auf dieser Ebe- ne. Zur Beweiswürdigung gehört auch die von den Klägern zu pauschal bean- standete und deshalb nicht weiter zu erörternde, vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung der Vorinstanz (BGer 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.2; act. 215 S. 54-57, act. 228 Rz 34, 99). Das Gericht muss sodann alles berücksichtigen, was im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren zutage gefördert wurde (die hier nicht relevante Problematik des sogenannten überschiessenden Beweisergebnisses vorbehalten). Was von keiner Partei behauptet bzw. bei bestrittenen Tatsachen nicht bewiesen wurde und wo- von auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auszugehen ist, darf aber nicht berücksichtigt werden. (Nur) in diesem Sinne ist den Klägern zuzustimmen, dass der gesamte Akteninhalt berücksichtigt und bewertet werden muss (act. 215 S. 8, S. 19). Es ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, wo es darum geht, post mortem den geistigen Gesundheitszustand einer Person für einen längst vergangenen Zeitraum zu erfassen, der Sachverhalt aus dem Zusammenspiel der einzelnen Dokumente, der Zeugenaussagen und der Parteibefragungen umfas- send zu würdigen. Die Kritik der Kläger in der Berufung an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung trifft zu, dass nicht einzelne Dokumente oder einzelne Ausfüh- rungen von Zeugen zu würdigen sind, sondern die einzelnen Beweise in eine Be- ziehung zueinander zu setzen sind und eine Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise vorzunehmen ist. Bei einer Beweisführung durch Indizien darf nicht jede Einzeltatsache für sich ge- wertet werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zwar muss

- 17 - jedes Indiz, welches dem Gericht zum Beweis der Testierunfähigkeit vorgelegt wird, für sich gewertet werden und die Indizienkette muss zur Urteilsunfähigkeit führen. Im Ergebnis sind aber die Einzeltatsachen zusammen zu führen, und es ist eine Gesamtschau zu machen. Die Frage der Testierfähigkeit lässt sich nur durch das Zusammenspiel der verschiedenen Einzeltatsachen beantworten. In diesem Sinne können die Beklagten nichts für sich ableiten, wenn sie darauf hin- weisen, dass durch keinen angerufenen Zeugen die Testierunfähigkeit bewiesen werden konnte bzw. kein angerufener Zeuge die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im 2008 in Abrede stellen konnte (act. 228 Rz 56, act. 232 S. 3, S. 14). Das Gan- ze ist anders als die Summe der Einzeltatsachen.

2. Es kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zur Anwendung (vgl. act. 221/176 S. 15 unten f., act. 215 S. 12 unten f., act. 232 S. 5, act. 228 Rz 44). Der post mortem zu führende Beweis, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testierung urteilsunfähig war, ist schwierig zu führen. Dieser Schwierigkeit begegnet die Praxis sowohl mit einer Herabsetzung des Be- weismasses als auch mit einer tatsächlichen Vermutung: Führt die Lebenserfah- rung - etwa bei altersschwachen Personen - zur Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist die Vermutung der Urteilsfä- higkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen umgestos- sen. Für das Gelingen des Gegenbeweises zur Umstossung der natürlichen Ver- mutung der Urteilsfähigkeit post mortem ist demnach bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. dass Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung begründet werden, nicht aber, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegen- darstellung überzeugt wird (Benedikt Seiler, Zürich 2017, die erbrechtliche Ungül- tigkeit, Rz 495). Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus, sie darf aber für die be- treffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerwei- se in Betracht fallen (BGE 130 III 321 ff., E. 3.2. - 3.3. [hier betreffend Beweiser- leichterung in einem Versicherungsfall]). Der Gegenpartei (den Beklagten) steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person in einem luziden Intervall testiert hat (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 5 ff., insb. E. 1 b, 4 b; Prax-

- 18 - Komm Erbrecht, Alexandra Zeiter, Art. 467 N 25, mit weiteren Hinweisen; Seiler, a.a.O., Rz 493 ff. mit weiteren Hinweisen; act. 228 Rz 40 ff.; E. 14.). 3.1. Die Urteilsfähigkeit muss immer bezogen auf die konkrete Person, ein be- stimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme oder bezogen auf eine konkrete Fragestellung beurteilt werden ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Ge- schäfte die Urteilsfähigkeit fehlt. Urteilsfähigkeit setzt nicht nur kognitive Fähigkei- ten voraus, sondern auch die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden und die- sen Willen umsetzen zu können (BGE 124 III 5, E. 1.a.; Seiler, a.a.,O., Rz 469). Die Bildung eines freien Willens ist vielschichtig. Gefühle und Stimmungen spielen bei der Bildung eines Willens eine grosse Rolle (siehe auch E. 13.5.). 3.2. Dass der Tod ihres Ehemannes am tt.mm.2005 für die Erblasserin nach 43- jähriger Ehe und gemeinsamer Führung des Hofes ein tiefer Einschnitt gewesen war, wird durch das Beweisergebnis erhärtet. G._____ und ihr Sohn, H._____, die Beklagten 5 und 6, wiesen darauf hin, dass der Tod des Ehemannes für die Erb- lasserin schon schlimm und ihr Zustand nicht gut gewesen sei (Prot. VI S. 41 oben, S. 61 oben). Sie anerkennen die seelische Hilfsbedürftigkeit der Erblasserin (act. 232 S. 7). Die Pflegetochter Q._____, die am Ausgang des Verfahrens kein Interesse (mehr) hat, schilderte die Beziehung zu ihren Pflegeeltern sachlich und nuanciert (act. 154 S. 2, 6, S. 11, 14 unten f.). Sie bestätigte die Aussagen der Beklagten 5 und 6 zur Verfassung der Erblasserin nach dem Tod ihres Eheman- nes. Die Zeugin Q._____, die durchschnittlich einmal im Monat ihre Pflegeeltern bzw. ihre Pflegemutter besucht hatte (act. 154 S. 2), hielt überzeugend fest, dass die Erblasserin nach dem Tod von O._____ sehr traurig gewesen sei und viel ge- weint habe; O._____ habe der Erblasserin furchtbar gefehlt (act. 154 S. 9 oben). Ihre Pflegemutter sei ein wenig anders geworden, sie habe früher ja immer "Haa- re auf den Zähnen" gehabt. Ihrem Empfinden nach habe sich ihre Pflegemutter ein Stück weit aufgegeben, sie habe weniger Lebenswillen gehabt und sich im All- tag überfordert gefühlt (act. 154 S. 9). Deshalb habe sie, Q._____, auch Freude

- 19 - gehabt, dass ihre Pflegemutter eine so gute Beziehung zu Frau G._____ und ihre Hilfe gehabt habe (die sie allerdings zu bezahlen hatte, darauf weisen die Kläger zu Recht hin; act. 154 S. 9, act. 215 S. 42 f.). Dr. med. V._____ erklärte aus der Erinnerung heraus, der Zustand von I._____ habe sich nach dem Tod ihres Ehe- mannes erstaunlich wenig verändert und mutmasst pauschal, die Beziehung der Eheleute sei nicht mehr intensiv geführt worden (act. 201 S. 4). Demgegenüber und verlässlicher, weil der Krankengeschichte entnommen, bestätigte Dr. med. V._____ eine ab 2006 manifest gewordene dementielle Entwicklung und dass die Patientin ab 2006 nicht mehr sicher in der Lage gewesen sei, ihre Medikamente richtig einzunehmen (act. 201 S. 5). Der beeinträchtigte Gesundheitszustand von I._____ erforderte gemäss Dr. med. V._____ ab 2006 die Anwesenheit einer Drittperson (act. 201 S. 5). Und Treu- händer AG._____ deponierte als Zeuge, Frau I._____ habe zum Ausdruck ge- bracht, dass sie auf die Betreuung von Frau G._____ angewiesen gewesen war (act. 152 S. 6). 3.3. Der überdurchschnittlich zuverlässige Zeuge Dr. med. V._____, Hausarzt der Erblasserin seit 1991 (act. 201 S. 1), bestätigte sodann die Darstellung der Beklagten nicht, dass die Erblasserin bis ins 2. Semester des Jahres 2009 bzw. bis Frühling 2009 geistig gesund gewesen sei (act. 38 S. 3, S. 10, act. 80 S. 9, S. 27). Er konnte aufgrund der Krankengeschichte auch nicht bestätigen, dass I._____ im Dezember 2009 einen ersten Schlaganfall und im April 2010 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe. Auch ist in den Unterlagen von Dr. med. V._____ kein Spitalaufenthalt im 2009 notiert (act. 201 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 trugen vor, dass die Erblasserin im Dezember 2009 einen ersten Schlaganfall erlitten und sie von dann an gesundheitlich recht schnell abgegeben habe (act. 38 S. 4, S. 15). Vielmehr betonte Dr. med. V._____ die Demenzerkrankung, an wel- cher I._____ gelitten habe, und die Schritt für Schritt vorangeschritten sei. Die Kläger rügen zu Recht, dass sich die Vorinstanz zu selektiv mit den Aussagen des Hausarztes auseinandersetzt (act. 215 S. 12, S. 14), und dass sich sehr wohl entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts Aussagen zum Grad der De-

- 20 - menzerkrankung der Erblasserin im relevanten Zeitraum machen lassen (act. 215 S. 21). Es fanden während des 20-jährigen Arzt-Patienten-Verhältnisses Konsultationen der Erblasserin bei Dr. med. V._____ in Abständen von einem bis drei Monaten statt (act. 130/7, act. 201 S. 2). Der Zeuge Dr. med. V._____ hat demnach viel hausärztliches Wissen. Er konstatierte, dass die Demenz, unter welcher die Erb- lasserin gelitten hatte, im Jahr 2006 manifest geworden sei. Dr. med. V._____ fügte sogleich an, eine Demenz komme nicht von einem Tag auf den anderen (act. 201 S. 2). Mit der Demenz-Krankheit (Dr. med. V._____ spricht davon, dass die Erblasserin unter dementiellen Entwicklung litt, act. 201 S. 2) einher gehen kognitive Ein- schränkungen, die im Verlauf der Krankheit zunehmen. Objektiv messbare Krite- rien, den konkreten Schwächezustand zu ermitteln, gibt es nicht. Indes konnte der Hausarzt Dr. med. V._____ für die Zeit ab 2006 die inzwischen sichtbar (manifest) gewordene dementielle Entwicklung beschreiben. Störungen im Kurzzeitgedächt- nis der Erblasserin seien aufgetreten, die Patientin habe die Termine nicht mehr wahrnehmen können und sie habe viele Termine verpasst (act. 201 S. 5). Dr. med. V._____, welcher zur Beantwortung der Fragen die Krankengeschichte kon- sultierte (act. 201 S. 2), hielt weiter fest, er habe mit der Patientin bereits am

11. Mai 2006 den Umzug in ein Pflegeheim besprochen (act. 201 S. 5), weil er den Eindruck gehabt habe, die Patientin sei depressiv und isoliert. Am 22. Juni 2006 habe er den Eintrag gemacht: "Traurig, über die Erbschleicherei der Nich- ten". Die Patientin habe ihm erzählt, die Nichten wollten sie bedrängen (act. 201 S. 5). I._____ habe auch diverse körperliche Gebresten gehabt. Im 2005 und März 2006 habe sie jedes Auge einzeln operieren müssen, im März 2007, viel- leicht schon vorher, habe sie Spitex gehabt. Im Dezember 2006 sei sie gestürzt und habe eine Unterschenkelfraktur erlitten. Sie sei hospitalisiert worden und ha- be anschliessend Übergangspflege im Altersheim benötigt. Immer wieder habe Frau I._____ über Schwindel geklagt. Er erinnere sich, dass sie deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht. 2008 habe sie wegen eines Karpaltunnelsyndroms operiert werden müssen

- 21 - (act. 201 S. 5). Im Dezember 2008 habe er, der Zeuge, in der Krankengeschichte erneut notiert, die Patientin sei depressiv und isoliert, und er habe mit ihr wieder besprochen, ob sie nicht in das Altersheim wolle. Frau I._____ habe dezidiert ab- gelehnt (act. 201 S. 5 unten). Am 6. Februar 2009 habe er einen Eintrag gemacht, Frau I._____ sei deprimiert und sie habe erzählt, sie sei bestohlen worden. Er ha- be dazu in Klammern ein Ausrufe- und ein Fragezeichen gesetzt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob dies zutreffe (act. 201 S. 5 unten f.). Frau I._____ sei damals schon deutlich dement gewesen und habe Sachen durcheinander ge- bracht. Es komme ja häufig vor, dass Patienten paranoide Vorstellungen entwi- ckelten, vor allem wenn sie isoliert seien (act. 201 S. 6 oben, act. 232 S. 12). Die Mutmassung des Hausarztes, dass I._____ nicht wirklich bestohlen worden sei, sondern diese Befürchtung mit ihrer Verwirrtheit hätte zusammen hängen können, deckt sich mit geschilderten Vorfällen aus dem nachbarschaftlichen Um- feld der Erblasserin. Menschen mit Demenz sind zeitlich und örtlich desorientiert und verstehen oft nicht, was um sie herum gerade geschieht. Das Umfeld, wie der Nachbar AC._____, nahm die Veränderungen ab dem vom Hausarzt genannten Zeitpunkt (2006) wahr, ohne diese Veränderung zeitlich exakt einordnen zu kön- nen, worauf die Beklagten richtigerweise hinweisen (act. 228 Rz 122). Er be- schrieb, wie I._____ rund drei bis vier Jahre vor dem Übertritt in das Altersheim (das heisst drei bis vier Jahre vor Juni 2010) in seinem Schöpflein nach ihrer Kat- ze gesucht habe, obwohl sie nicht im Schöpflein habe sein können und er, der Zeuge, dies I._____ auch gezeigt habe (act. 187 S. 3 unten f.). AD._____ war ab 1970 Nachbarin von I._____ gewesen (act. 188 S. 3). Sie konnte beobachten wie I._____ mit der Zeit geistig nicht mehr alles aufnehmen konnte (act. 188 S. 2 un- ten). Sie beschrieb ohne ihn zeitlich (genauer als in die Jahre ab 2005 bis zum Eintritt ins Pflegeheim) einordnen zu können (act. 228 Rz 72) einen Vorfall, der ihr damals die geistige Verwirrtheit von I._____ aufgezeigt habe (act. 188 S. 3). I._____ habe nachts die Haustüre nicht abschliessen wollen, weil O._____ noch nicht zu Hause gewesen sei. Damals aber sei O._____ bereits verstorben gewe- sen (act. 188 S. 3). Der Kläger 2, der frühere Mitarbeiter der Vormundschaftsbe- hörde, AA._____, und AJ._____ erwähnten in der Befragung als Partei bzw. als Zeugen, dass I._____ mehrmals an die Polizei gelangt und der Meinung gewesen

- 22 - sei, sie vermisse Gegenstände (act. 215 S. 49; Prot. VI S. 78, act. 145 S. 2, act. 184 S. 4), wobei der Zeuge AA._____ nicht ganz sicher gewesen war, ob es sich um I._____ gehandelt hatte. Der Einwand der Beklagten, (auch) der Kläger 2 habe die (angeblichen) Vorfälle nicht zeitlich einordnen können, trifft zu (act. 228 Rz 80 f.). Zudem hat(te) der Klä- ger 2 ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb seine Ausführungen kri- tisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. AJ._____ hat eine ver- wandtschaftliche Nähe zur Seite der Kläger. Die Aussagen des Klägers 2 und der Zeugen AD._____, AC._____ und AA._____ widersprechen indes jedenfalls den Ausführungen des Hausarztes nicht und können zusammen mit der Tatsache, dass Dr. med. V._____ die Auffassung der Erblasserin, sie sei bestohlen worden, in Frage stellte (act. 201 S. 5 unten), ein hinreichendes Bild auf ein krankheitsbe- dingtes Verhalten der Erblasserin ab 2006 geben. 3.4. Bereits aufgrund dieser Schilderung des Gesundheitszustandes durch den Hausarzt und der dadurch hervorgerufenen Verhaltensweisen der Erblasserin durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung schliessen (act. 217 S. 28), zumal die Vorinstanz, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, die nicht unter dem Druck einer Zeugeneinvernah- me erstellten und zum Beweis offerierten Berichte des Hausarztes wie auch die Schriftstücke der damaligen Vormundschaftsbehörde unberücksichtigt liess (act. 215 S. 14, S. 20, act. 130/1-20). Vorgerichtlich geführte Korrespondenz darf bezüglich Beweiskraft nicht unterschätzt werden, weil sie aus der Sache und der Zeit heraus geschrieben ist. Jedenfalls ist erstellt, dass die Erblasserin bereits zwei Jahre vor der Testamentserrichtung an Demenz litt. Drei Monate nach Tes- tamentserrichtung, am 6. Februar 2009, war die Erblasserin gemäss Dr. med. V._____ deutlich dement (act. 201 S. 6 oben). Sieben Monate später sah sich Dr. med. V._____ veranlasst mit einem Schreiben vom 23. September 2009 bzw. mit einer Gefährdungsmeldung an die damalige Vormundschaftsbehörde zu ge- langen. Er regte die Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen für seine Pati- entin an, weil diese nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen und die Gefahr bestehe, dass die Patientin jemandem eine Vollmacht erteilen

- 23 - würde, der eigene Interessen verfolgen würde (act. 130/7; vgl. auch act. 183 S. 3, S. 16). Die im Anschluss an den Bericht von Dr. med. V._____ vom 23. Septem- ber 2009 stattgefundene Anhörung durch Vertreter der damaligen Vormund- schaftsbehörde K._____ (und heutigen Zeugen W._____ [act. 143] und AA._____ [act. 145]) ergab, dass I._____ auch einfachste Fragen nicht hatte beantworten können, so konnte sie keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen (act. 143 S. 3, act. 145, act. 130/9, act. 215 S. 16, 20, act. 232 S. 7). I._____ wusste auf explizite Frage weder von der Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung (act. 39/2), welche sie pro Quartal Fr. 2'500.-- kostete, noch vom gewährten Darlehen an G._____ (act. 130/9 S. 3 unten). Zum Hinweis der Vertreter der Vormundschaftsbehörde, der Sohn von G._____ wolle das Land übernehmen, meinte I._____, dies sei noch nicht entschieden (act. 130/9 S. 2 oben; vgl. auch act. 130/10 [Beschluss Errichtung Beistandschaft und Begrün- dung dazu]). Die landwirtschaftliche Liegenschaft (…-Strasse …) war aber im Zeitpunkt der Anhörung bereits durch das streitgegenständliche Testament an H._____ vermacht worden (act. 3/2). I._____ wurde zwar nicht ausdrücklich da- nach gefragt, ob ein Testament existiert (act. 228 Rz 73) Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts ist bereits an dieser Stelle fest- zuhalten, dass fragwürdig ist, inwiefern aufgrund der Lebenserfahrung angesichts des verwirrten und deprimierten Gesundheitszustandes der isoliert lebenden Erb- lasserin die Fähigkeit zu vernunftgemässem und unbeeinflusstem Handeln, wozu auch das Testieren gehört, im Herbst 2008 noch gegeben war. Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass Belastungen wie der Tod des Ehepartners möglicher- weise Auslöser für Demenz-Krankheit sein bzw. zu einer Verschlechterung der degenerativen Prozesse im Gehirn führen kann. Es ist jedenfalls als Zwischener- gebnis mit den Klägern davon auszugehen, dass die unbestrittenermassen zur Bewältigung des Alltages auf fremde Hilfe angewiesene Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 27. Oktober 2008 an Demenz litt. Die Erkrankung, die bereits im Jahr 2006 offensichtlich war, ist demnach schon früher ausgebro- chen und war bis Oktober 2008 weiter fortgeschritten (act. 215 S. 13). Im Februar 2009 litt die Erblasserin deutlich an Demenz.

- 24 - 3.5. An diesem Eindruck der manifest gewordenen und daher fortgeschrittenen Demenz im Herbst 2008 vermögen die von den Beklagten genannten Beweismit- tel nichts zu ändern (act. 228 Rz 52 ff.). Das Schreiben des österreichischen Rechtsanwaltes von E._____ und AK._____ vom 29. Juli 2011, Magister AL._____, (act. 79) wurde nicht als Beweis offeriert und ist daher schon aus die- sem Grund unbeachtlich (act. 228 Rz 52). Das Schreiben brächte darüber hinaus, wollte man es als Beweismittel zulassen, aber auch keine neuen Erkenntnisse, weil es lediglich und ganz generell den Prozessstandpunkt der Beklagten wieder- gibt, nämlich dass die Erblasserin 2008 geistig in sehr gutem Zustand und dem- nach testierfähig gewesen sei (act. 79). 3.6. Der Beklagte 1 (E._____) sagte in der persönlichen Befragung in eigener Sache aus, und in diesem Sinne hielt er fest, was er dem Inhalt nach bereits in den Rechtsschriften erklärte, dass anlässlich seines Besuches im Oktober 2008 bei seiner Tante I._____ in der Schweiz alles ganz normal gewesen sei, I._____ sei geistig voll da gewesen, auch wenn er seine Tante nur schwer verstanden ha- be, wegen ihres Dialektes, und G._____ ihr beim Kochen und auch sonst ab und zu geholfen habe (Prot. VI S. 102). Es sei ganz wunderbar und nichts auszuset- zen gewesen (Prot. VI S. 103, S. 105, S. 107). Es ist für eine Partei bei allem Be- mühen um Objektivität schwierig, gegen ihre eigenen Interessen auszusagen, weshalb die zu ihren Gunsten lautenden Aussagen kritisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. Auch wenn festzuhalten ist, dass ein drei- bzw. viertägiger Aufenthalt (Prot. VI S. 100 f., act. 181 S. 2) im Haushalt einer Person grundsätzlich einen Einblick in die Bewältigung des Alltages dieser Person gibt, so ergeben sich aus den wenig assoziativen Erklärungen des Beklagten 1 keine Anhaltspunkte für eine Überzeugungskraft seiner Ausführungen zum angeblich guten Gesundheitszustand seiner Tante im Oktober 2008. Die geschilderten Um- stände der Verabredung des Besuches und dann des Besuchs selbst - im Monat der Testamentserrichtung - erscheinen wenig detailliert bzw. passen auch nicht in das anhand der übrigen Beweismittel gewonnene Bild des fragilen Zustandes der Erblasserin. Dass etwa die (unbestrittene) Schwerhörigkeit oder die Schwindelan- fälle oder die notwendige Medikamenteneinnahme einen Eindruck hinterlassen hätten, kommt in der Befragung des Beklagten 1 nicht zur Sprache. Die aufgrund

- 25 - der Nähe zum Beklagten 1 mit Zurückhaltung zu würdigenden Aussagen der Ehe- frau des Beklagten 1, AM._____, gehen immerhin dahin, dass es ihr schon aufge- fallen sei, dass I._____ manches zwei- oder drei Mal gesagt habe, dann habe sie aber wieder ganz normal gesprochen (act. 181 S. 5, act. 228 Rz 52). Eine Schwerhörigkeit der Erblasserin erwähnte sie aber auch nicht (act. 181 S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 und 4 konnte Treuhänder AG._____ betreffend das Verhältnis zu G._____ nicht ein freundschaftliches, gutes Verhält- nis zweier unabhängiger und freier Menschen bestätigen (act. 228 Rz 124). Treu- händer AG._____ erklärte, das Verhältnis von I._____ und G._____ sei anfänglich gut gewesen, und sie beide seien einmal zu einer Besichtigung im Garten ge- kommen und sie hätten sich damals sehr gut miteinander verstanden (act. 152 S. 10, act. 228 Rz 125). Über die Entwicklung einer Freundschaft konnte der Treu- händer nichts sagen. Er erklärte aber, wie der Hausarzt Dr. med. V._____ auch, dass I._____ abhängig von Hilfe war. Auch der mit der Erblasserin und deren Le- bensumstände seit jeher vertraute Zeuge AN._____ betonte, dass I._____ froh war, dass jemand da war mit dem Auto. I._____ sei abhängig von Frau G._____ gewesen, Frau G._____ sei ihre einzige Bezugsperson gewesen (act. 150 S. 5). I._____ habe nicht direkt gesagt, dass sie Frau G._____ fürchte, aber man habe es gespürt, man habe gespürt, dass sie unter Druck gewesen sei (act. 150 S. 5). Die damalige Vormundschaftsbehörde schaltete sich im Juli 2009 aufgrund einer Gefährdungsmeldung von AN._____ (bei der Sozialbehörde; AB._____) ein. Dass die Intervention gerechtfertigt war, zeigte die rund vier Monate später durch die Vormundschaftsbehörde errichtete Beistandschaft für I._____ (act. 130/2-3, act. 130/10, act. 130/16; E. 3.4.). Es trifft zwar zu, wie die Beklagten geltend ma- chen, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund der Äusserungen in der Anhö- rung der Erblasserin vom November 2009 davon ausging, dass I._____ Frau G._____ vertraute und ihre Hilfe sehr schätzte, wobei die Vormundschaftsbehör- de allerdings bemerkte, dass Frau I._____ die ihr gestellten Fragen zwar ver- stand, sie aber nicht oder nur sehr vage beantwortete (act. 130/10, act. 228 Rz 125). Die Beklagten 1 und 4 wiesen sodann als Beleg für das freundschaftli- che Verhältnis zwischen I._____ und G._____ auf den Schlussbericht der Bei- ständin vom 26. April 2011 (act. 130/15 S. 3) hin, worin diese festhielt: "Auf Frau

- 26 - G._____, die sie wöchentlich und manchmal öfters besuchte, freute sie sich je- weils sehr" (act. 228 Rz 125). Indessen war die Erblasserin zunehmend und in hohem Masse gebrechlich und isoliert zu Hause (bis zum Eintritt ins Pflegeheim im Juni 2010). Fehlende Kontakte können das Wohlbefinden eines Menschen weit mehr als eine Krankheit beeinträchtigen. Die Bedeutung sozialer Kontakte für an das Haus gebundene Menschen ist nicht zu unterschätzen. Selbstverständlich freute sich die Erblasserin über die Aufmerksamkeit, welche die Beklagte 5 ihr entgegen brachte (die sie ja auch bezahlte; act. 39/2 "Anteilnahme"). Nach dem Verlust ihres Ehemannes war die Erblasserin auf physischen und psychischen Beistand angewiesen (act. 152 S. 16 unten, act. 154 S. 9, act. 187 S. 5 oben, act. 201 S. 2 ff.; E. 8.1.). Deshalb erstaunt es nicht, dass sie sich gegen das An- sinnen der Vormundschaftsbehörde, einen Berufsbeistand einzusetzen, wehrte und dem Argument der Vormundschaftsbehörde, sie sei gemäss Hausarzt nicht mehr in der Lage, Frau G._____ zu kontrollieren, entgegen hielt, Frau G._____ sei schon ehrlich (act. 130/9 S. 3). Daraus lässt sich aber für den Testierzeitpunkt kein Indiz für eine Freundschaft ableiten. 4.1. Das Bezirksgericht geht selbst davon aus, dass die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes in eine nach und nach sich verstärkende Abhängigkeit von G._____ gelangt sei, und es nicht auszuschliessen sei, dass die Erblasserin mit den Jahren unter dieser Abhängigkeit zu leiden begonnen habe (act. 217 S. 21). Nicht als bewiesen sah die Vorinstanz aber, dass G._____ diese Abhän- gigkeit ausgenützt hätte, um in ungebührlicher Weise Druck auszuüben oder Angst zu machen, mit dem Ziel eine testamentarische Begünstigung zu erwirken. Ein solches Vorgehen, so das Bezirksgericht, hätte kontraproduktiv sein können. Dadurch, dass I._____ über ein ansehnliches Vermögen verfügt habe, habe sie durchaus auch eine gewisse Machtposition genossen. Hätte sie tatsächlich unter dem Verhalten von G._____ gelitten, hätte sie von den diversen Zuwendungen zu Lebzeiten, jedenfalls aber von ihrer testamentarischen Begünstigung absehen können (act. 217 S. 24). Die Kläger rügen zu Recht, dass diese Sichtweise die Gesamtsituation, wie sie sich im Herbst 2008 zeigte, insbesondere auch den all- gemeinen und geistigen Gesundheitszustand der Erblasserin, ausblendet (act. 215 S. 12 ff., S. 24, S. 45). Angesichts ihres Gesundheitszustandes und ih-

- 27 - res Geizes habe sie gar nicht die Überlegung anstellen und in die Tat umsetzen können, dass sie bspw. aufgrund ihres Vermögens eine Dauerhilfe im Haus hätte anstellen können (act. 215 S. 45). Es ist zwar richtig, wie das Bezirksgericht sinngemäss ausführt, dass Abhängig- keit in einem bestimmten Lebensbereich nicht generell zu einer einseitigen Ab- hängigkeit vom anderen Menschen führt, so dass das eigene Tun in Vernachläs- sigung der eigenen Interessen am Willen der unterstützenden Person ausgerich- tet wird, aus Angst, diesen Menschen zu verlieren. Es ist auch richtig, dass Ver- mögen Absicherung und Freiheit ermöglicht. Dass I._____ zur Bewältigung des Alltages auf G._____ angewiesen war, ist aber lediglich ein Aspekt ihres damali- gen Unterstützungsbedarfs. Zur Beurteilung der Frage, ob die Erblasserin in der Lage war, autonom zu handeln, sind die psychosozialen Konsequenzen der Le- bensumstände der Erblasserin und der Demenzerkrankung einzubeziehen. 4.2. Die Arzt-Patienten Gespräche bei Dr. med. V._____ fanden ab 2006 gross- mehrheitlich im Beisein von G._____ statt. Auch die Besprechungen beim Treu- händer AG._____ fanden gemäss eigenen Angaben von G._____ in ihrer Anwe- senheit statt (Prot. VI S. 51). Der Treuhänder AG._____ sagte als Zeuge aus, ausser in Testamentssachen sei Frau G._____ im Besprechungsraum anwesend gewesen (act. 152 S. 11). Er habe die Post für Frau I._____ G._____ zugestellt (act. 152 S. 2, 8, 11, 15, 16 f.). Einer Begleitperson, als die Beklagten 1 und 4 G._____ nach dem Tod von O._____ lediglich sehen wollen (act. 228 Rz 130), stellt man nicht ohne weitere Begründung vertrauliche und wichtige Post zu, was die Kläger zu Recht bean- standen (act. 215 S. 35, S. 44). G._____ bestätigte in der persönlichen Befra- gung, der Treuhänder AG._____ habe ihr (im Dezember 2005) den Entwurf zum Testament (und weitere Unterlagen [act. 39/9]) zugeschickt, damit sie es I._____ nochmals erklären könne, sie solle ihm später Rückmeldung zum Testaments- entwurf geben, so dass die nächste Besprechung nicht mehr so lange dauere (Prot. VI S. 55 f.); die Quoten seien für I._____ einfach sehr kompliziert gewesen, I._____ habe es beispielsweise nicht verstanden, was es bedeute, jemanden mit zehn Prozent zu bedenken (Prot. VI S. 56). Die Kläger weisen in diesem Zusam-

- 28 - menhang zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass die Beklagte 5 ge- mäss Treuhänder AG._____ angeblich in Testamentsgeschäften nicht im Bespre- chungsraum hätte dabei sein sollen, wo sie doch in der Folge den Entwurf zuge- schickt erhalten und I._____ den Text nochmals hätte erklären müssen (act. 152 S. 11, act. 215 S. 37). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5 auch in Tes- tamentsgesprächen im Besprechungsraum des Treuhänders anwesend gewesen war. Die Beklagte 5 anerkennt, dass sie jeweils die Post der Erblasserin durchsucht bzw. durchgesehen, nicht aber geöffnet, hatte (Prot. VI S. 53). Sie hat eigenen Angaben zufolge die Post, aber nur diejenigen mit Rechnungen drin, deshalb durchgesehen, weil I._____ Rechnungen zwischen Zeitungen vergessen habe (Prot. VI S. 53). Das Bezirksgericht meinte, damit habe die Beklagte 5 sicher nicht gegen den Willen der Erblasserin gehandelt und die Postsendungen des Treu- händers AG._____ an die Beklagte 5 sei im Einvernehmen erfolgt (act. 217 S. 23 unten). Die Kläger beanstanden zu Recht die zu kurz greifende Argumentation des Bezirksgerichtes (act. 215 S. 35, S. 44, act. 217 S. 23 unten f.). Dass die Be- klagte 5 nicht nur - geöffnete - Post mit Rechnungen behändigte, um Einzahlun- gen zu tätigen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie den sehr persönlichen Brief der Pflegetochter Q._____ an die Erblasserin (ohne Datum) behändigte und den Brief in ihrem Besitz behielt (act. 39/6). Die Absenderin des Briefes, Q._____, stellte im Zeugenstand zu Recht die Frage, wie es möglich sein könne, dass die- ser Brief in fremde Hände gekommen sei und weshalb Frau G._____ ihn benüt- zen könne (act. 154 S. 6). Die Beklagte 5 sagte dazu, die Beiständin, Frau W._____, habe ihr gesagt, dass sie nach dem Tod von I._____ nach Unterlagen suchen solle (und sie diesen Brief von Q._____ fand; Prot. VI S. 53). Die Zeugin W._____ (bzw. W._____) verneinte aber, Frau G._____ nach dem Tod von Frau I._____ mit solchen Aufträgen betraut zu haben (act. 143 S. 7). Sie erklärte über- zeugend, dass das Mandat der Beiständin nach dem Tod der verbeiständeten Person erlösche, weshalb sie nichts Derartiges mache (act. 143 S. 7, act. 232 S. 11). Es liegt anhand der eigenen Aussagen der Beklagten 5 der Schluss nahe, dass die Beklagte 5 unbefugt Zugriff auf das von der Rechtsordnung geschützte Briefgeheimnis nahm. Darüber hinaus reichte sie den Brief zu den Prozessakten,

- 29 - was durch einen angeblichen Auftrag durch die Erbschaftsverwaltung nicht ge- deckt wäre (act. 228 S. 11). Dass die Beklagte 5 Einblick in die Privatsphäre und Kontrolle über das Geschehen im Haus der Erblasserin haben und behalten woll- te, wird bestärkt durch den Hinweis der die Erblasserin hin und wieder besuchen- den Zeugin AO._____, einer Nichte von O._____. Man habe gehört, so die Zeu- gin, dass Frau G._____ durch den Keller in das Haus gekommen sei, gesprochen hätten sie nicht gross miteinander, vielleicht habe sie auch nur hinter der Tür ge- horcht und sei dann wieder gegangen (act. 147 S. 7). 4.3. Zusammenfassend zeigt die Nähe und Vertrauensstellung die wichtige Rolle von G._____ (so auch die Beklagten 1 und 4, act. 228 Rz 125) und ihren offen- sichtlichen grossen Einfluss. G._____ übernahm es, für die Erblasserin zu spre- chen. Die eigenen Ausführungen der Beklagten 5 zur Behändigung von persönli- chen Unterlagen von I._____ zeigen aber exemplarisch auf, dass im privaten Um- feld aus einem Vertrauensverhältnis problematische Abhängigkeitsbeziehungen entstehen können, die Potential haben für eine Ausnützung der Situation von Per- sonen, die besonders zu schützen sind. 5.1. Die Art und Weise der Auswechslung des jahrelangen Treuhänders AF._____ untermauern diesen Eindruck und deuten darauf hin, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O._____ vor allem auch in finanziellen Angelegenheiten von I._____ an ihr vorbei die Regie übernahm, worauf die Kläger zu Recht hinweisen (act. 215 S. 34). Es trifft zwar zu, dass AF._____ keinen Auftrag hatte, O._____ und I._____ erb- rechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Beklagte 5 wies aber in der persönlichen Befragung selbst darauf hin, dass I._____ den Namen von AF._____ erwähnt ha- be, als es darum ging eine Fachperson für die anstehende erbrechtliche Ausei- nandersetzung im Nachlass von O._____ zu finden (Prot. VI S. 42). I._____ habe gesagt, Herr AF._____ sei derjenige gewesen, der ihnen immer die Steuern ge- macht habe. Dies hätte mit den Klägern dafür gesprochen, AF._____ mit der an- stehenden Erbschaftssache und den streitgegenständlichen Geschäften zu be- trauen (act. 215 S. 34). Die Beklagte 5 erklärte nicht, was naheliegend gewesen wäre, weshalb es nicht mehr im Interesse von I._____ gelegen habe, Herrn

- 30 - AF._____ weiter zu beauftragen, dies auch nicht für die Steuersachen von I._____. Sie erklärte im Gegenteil, sie habe (I._____ gegenüber) gesagt, dass sie

- die Beklagte 5 - Herrn AF._____ nicht kenne und nicht wisse, ob er die richtige Person sei. Sie würde aber abklären, ob jemand eine Person kenne, die sich mit solchen Erbschaftssachen auskenne (Prot. VI S. 42). Sie (die Beklagte 5) habe dann das Gericht (BG Hinwil) angerufen und sich nach einem Anwalt oder so et- was erkundigt. Die Dame am Telefon habe ihr dann gesagt, sie kenne Personen, die sich mit Erbschaftssachen befassten. Sie habe ihr dann Adressen und Tele- fonnummern von zwei Personen aus P._____ gegeben. I._____ habe sich dann für die Person beim Bahnhof wegen besserer Erreichbarkeit mit dem Zug ent- schieden, falls sie, die Beklagte 5, nicht mehr hätte fahren können. So seien sie zu Herrn AG._____ gekommen (Prot. VI S. 42). Was auffällt und für eine Federführung der Beklagten 5 spricht und von der Vor- instanz, wie die Kläger zu Recht beanstanden (act. 215 S. 34), nicht in die Würdi- gung eingeflossen ist (act. 217 S. 17 f.), ist die konkrete Art und Weise der Abset- zung des Treuhänders AF._____ kurz nach dem Tod des Ehemannes von I._____. AF._____ erklärte als Zeuge, er sei sehr überrascht worden durch den Beizug von Treuhänder AG._____ (act. 151 S. 2, S. 4). Er, AF._____, habe sich etwa vier bis fünf Wochen nach dem Tod von O._____ telefonisch bei Frau I._____ angekündigt (act. 151 S. 4). Es sei darum gegangen, die Akten zu holen, um die Steuererklärung per Todestag von O._____ zu machen (act. 151 S. 2). Frau I._____ habe (am Telefon) keinen Ton gesagt, das heisst, sie habe kein Wort darüber verloren, dass sie jemand anders beauftragt habe und dass er (AF._____) nichts mehr machen müsse (act. 151 S. 4). Als er dann etwa rund ei- ne Woche später zu Frau I._____ gegangen sei (act. 151 S. 5), um, wie angekün- digt, die Akten zu holen, sei Frau G._____ im Wohnzimmer gesessen und habe ihm eröffnet, die Steuererklärungen würden inskünftig durch ihr Büro gemacht (act.151 S. 2, S. 4). Seinem Verständnis nach sei es beim "ihr Büro" um das Büro von Frau G._____ gegangen, er tippe schon eher auf das Büro von Frau G._____ (act. 151 S. 2 unten). Es sei eine kurze Sache gewesen, sicher habe man sich begrüsst, dann aber habe Frau G._____ gesagt, er müsse nichts mehr machen (act. 151 S. 4). Er habe Frau G._____ vorher nicht gekannt (act. 151 S. 5). Frau

- 31 - I._____ habe nichts gesagt, und er sei dann gegangen (act. 151 S. 5 oben). Q._____ meinte, der Beizug von Treuhänder AG._____ sei durch Frau G._____ initiiert worden, weshalb Herr AG._____ beigezogen worden sei, wisse sie aber nicht, vorher sei Herr AF._____ der Treuhänder des Ehepaars I._____O._____ gewesen (act. 154 S. 10 unten f.). Auf Nachfrage präzisierte Q._____, dass sie nicht wisse, ob Frau G._____ den Anstoss gegeben habe, Herrn AG._____ bei- zuziehen, aber sie wisse von ihrer Mutter, dass Herr AF._____ einmal bei einer Verhandlung mit seinen Unterlagen gekommen sei und dass man ihn dann heim- geschickt habe, er sei der Meinung gewesen, er sei zuständig (act. 154 S. 16). Die Erblasserin realisierte den Treuhänderwechsel. Sie konnte aber ihrer Pflege- tochter gegenüber die Gründe für diesen Entscheid nicht nennen. 5.2. Am 11. April 2005, demnach einen Monat nach dem Hinschied ihres Ehe- mannes, bevollmächtigte die Erblasserin die AG._____ Treuhand AG mit der Inte- ressenwahrung in der Teilung des Nachlasses ihres Ehemannes (act. 91/1). Spä- ter zeichnete Treuhänder AG._____ auch für die lebzeitigen Rechtsgeschäfte der Erblasserin verantwortlich (E. 7., E. 8.1. - 8.6., E. 9). 6.1. Treuhänder AG._____ war also zunächst in die Erbteilung des Nachlasses von O._____ involviert. Die Vorgeschichte bzw. der Zwist um die Verteilung der Erbschaft von O._____ ist ein Indiz zur Beurteilung des Einflusses der Beklagten 5 auf die Erblasserin und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht nicht erwogen (act. 215 S. 34f., S. 42). Mit Schreiben vom 28. September 2005 gelangte Treuhänder AG._____ an die Beklagte 5 (act. 135/7). In diesem Schreiben vom 28. September 2005 erwähnte Treuhänder AG._____ die Dokumente "Schreiben an die Nichten von Frau I._____; Schenkungsversprechen; geänderte Fassung des Vertrages betr. Lie- genschaftenzuweisung" (act. 135/7). Weiter schreibt Treuhänder AG._____, adressiert an die Beklagte 5: "Gerne gehen wir davon aus, dass diese Unterlagen Ihren Vorstellungen entsprechen". Und weiter: " Bis heute haben uns 3 Erben be- reits ihr Einverständnis signalisiert. Hingegen steht das Einverständnis von AP._____ noch aus. Allenfalls wäre zu prüfen, ob wir die vorgesehene Lösung mit den zustimmenden Erben einzeln treffen und notfalls nur noch gegen die renitente

- 32 - Erbin die Erbteilungsklage erheben. Wir bitten Sie, mit Frau I._____ bei uns diese Angelegenheit zu besprechen und erwarten gerne Ihr Telefon für die Terminver- einbarung." (act. 135/7). Die Adresse, der Text und die an G._____ gerichtete Aufforderung spricht für eine Federführung der Beklagten 5 in der Verteilung der Erbschaft von O._____. AO._____, eine Nichte von O._____, hielt als Zeugin fest, es sei ja im Testament ihres Onkels festgehalten gewesen, dass ihre älteste Schwester, AQ._____, die- ses Haus (…-Strasse …) erhalten solle, dies zu einem bestimmten Preis (act. 147 S. 3). Für alle erbberechtigten Verwandten von O._____ sei klar gewesen, dass ihre Seite berücksichtigt würde beim Tod von O._____ (act. 147 S. 2). Es sei klar gewesen, dass z.B. das Stöckli Nr. …, in dem Frau G._____ wohne (…-Strasse …), seiner Nichte AQ._____ hätte überschrieben werden sollen, auf keinen Fall hätte es an Frau G._____ gehen sollen (act. 148 S. 3 oben i.V.m. act. 147 S. 2; act. 147 S. 4 oben). Sie wisse einfach, ihr Onkel habe einmal gesagt, er hätte es lieber, er hätte diese Frau (G._____) nie kennengelernt (act. 147 S. 4). Sie hätten dann mit AG._____ über die ganze Geschichte Kontakt gehabt und ja eben, dass alles habe gewechselt und das alles sei umgekehrt worden. Sie, AO._____, den- ke nicht, dass ihr Onkel das gewollt habe (act. 147 S. 3). Im Vorfeld der Zeugen- einvernahme erstellte das Ehepaar AO._____ und AN._____ eine Aufzeichnung über "das Verhältnis von G._____ und I._____ aus unserer Sicht", und sie um- schrieben darin den Ablauf hinsichtlich der Verteilung der Erbschaft von O._____ (act. 148). Dieser Aufzeichnung, auf welche AO._____ und AN._____ als Zeugen verwiesen (act. 148 S. 1 i.V.m. act. 147 S. 3, act. 150 S. 5), lässt sich entnehmen, dass ihnen beim ersten Treffen mit der AG._____ Treuhand AG erklärt worden sei, dass beide Testamente wegen Formfehler ungültig seien und dass O._____ im 2002 nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Sie, die Zeugen, hätten das nicht bestätigen können, aber es sei ein Arztzeugnis vorgelegen. Es sei dann al- les ganz schnell gegangen, sie hätten keine Wahl gehabt. Die ganze Erbangele- genheit habe Herr AG._____ bereits organisiert gehabt und sie hätten nur noch mitmachen oder sich auf einen langen Rechtsstreit einlassen können (act. 148 S. 2 i.V.m. act. 147 S. 3). Alle Erbberechtigten hätten eigentlich gewusst, was O._____ mit dem Vermögen habe tun wollen (act. 150 S. 2 i.V.m. act. 130/2).

- 33 - I._____ habe nichts gesagt, sie habe sich einer Äusserung enthalten (act. 150 S. 2). Sie, das Ehepaar AN._____AO._____, hätten dann nichts mehr erwartet, die Sache sei für sie abgeschlossen, den Kontakt zu I._____ sei aber aufrecht erhal- ten geblieben (act. 150 S. 2). AJ._____, die Schwester bzw. Tante der Kläger (act. 183 S. 1), die zugab, dass sie der Beklagten 5 wegen des Vorgefallenen nicht die Hand zur Begrüssung reichen könnte (act. 183 S. 11), weshalb ihre Aus- sagen grundsätzlich im Kontext der von ihr empfundenen belastenden Gefühlen gegenüber der Beklagten 5 zu werten sind, bestätigte aber, nicht ihren und den Interessen der Kläger nützend, sie (das Ehepaar I._____ und O._____) hätten immer gesagt, der Hof gehöre AR._____s (act. 183 S. 5, 12). Sie selbst war da- von ausgegangen, dass sie von ihrer Tante, mit der sie immer Kontakt gehabt ha- be (act. 183 S. 1 f., 4, 7 ff., 10, 14), Bargeld erhalten würde (act. 183 S. 15 unten, act. 154 S. 4). Die Zeugenaussagen von AO._____ und AN._____, welche im angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung fanden (act. 215 S. 42), bekräftigen den Ein- druck, dass die Auswechslung des Treuhänders einen Kurswechsel in der Vertei- lung der Erbschaft von O._____ zur Folge hatte und den Weg für die Begünsti- gung der Beklagten 5 und 6 ebnete (act. 215 S. 34, S. 48). Die Zeugen AF._____ und AN._____AO._____ haben kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Das Ehepaar AN._____AO._____ ist durch das Angehörigenverhält- nis der Erblasserin verbunden (vgl. auch act. 150 S. 1 f.). Der Treuhänderwechsel brachte es aus ihrer Sicht mit sich, dass nicht Familienangehörige aus der Ver- wandtschaft O._____, wie eigentlich vorgesehen, "das Land zur Bewirtschaftung" erhalten hatten (vgl. act. 130/2). Die Aussagen des Ehepaars AN._____AO._____ enthalten aber keine unnötigen Schärfen und keine Feindseligkeiten, die nahele- gen würden, dass sie prinzipiell gegen eine Prozesspartei eingestellt gewesen wären. Im Gegenteil, sie bemühten sich um differenzierte Angaben und sagten, wenn sie zu einer Frage keine Antwort geben konnten. 6.2. Die Beklagte 5 war nicht nur Ansprechperson für Treuhänder AG._____ in der Erbteilung des Nachlasses von O._____. Der Treuhänderwechsel ermöglichte es der Beklagten 5 auch, bei I._____ betreffenden (lebzeitigen) Rechtsgeschäften

- 34 - Verantwortung zum Vorgehen und den gefundenen Lösungen bzw. den Verträgen zu übernehmen. Treuhänder AG._____ liess der Beklagten 5 die für die Erblasse- rin bestimmte Post zukommen und korrespondierte mit ihr (act. 215 S. 51, act. 135/6-8; E. 8.1.- 8.6.). Er setzte die Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung auf (act. 39/2), den Vertrag betreffend die Abtretung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) und den Testamentsentwurf (act. 39/8) (act. 217 S. 18 unten, act. 215 S. 35). Das Begleitschreiben vom 7. Dezember 2005 zu den soeben genannten Dokumenten war an die Beklagte 5 adressiert, es wurde nur sie angesprochen ("Sehr geehrte Frau G._____"; act. 39/9) und um Prüfung der Dokumente ersucht. Die Umstände sprechen dafür, dass es die bei den Besprechungen anwesende und als Adressatin der Post fungierende Beklagte 5 war, die die Anliegen dem Treuhänder gegenüber formulierte. So sagte die Beklagte 5 auf richterliche Frage, weshalb die Redaktionsarbeit (für act. 39/7 [Abtretungsvertrag]) nicht dem Notari- at überlassen worden sei, Herr AG._____ habe sich mit der ganzen Erbschaft be- fasst, "wir machten alles bei ihm" (Prot. VI S. 52). Es ist mit den Klägern unver- ständlich und macht keinen Sinn, wenn die Beklagte 5 in der persönlichen Befra- gung ausführte, sie sei zwar für den Betreuungsvertrag (der Bezug nimmt auf den Abtretungsvertrag; act. 39/2, Prot. VI S. 58) zusammen mit I._____ beim Treu- händer gewesen, nicht aber für die Besprechung des Abtretungsvertrages (act. 39/7), I._____ habe mit dem Treuhänder alleine besprochen, was sie wolle und sie habe ihm gesagt, was sie ihr (der Beklagten 5) geben wolle, der Treuhän- der AG._____ habe das dann aufgeschrieben (act. 215 S. 37). Die Beklagte 5 ist Erwerberin des Grundstückes gemäss Abtretungsvertrag, welcher dem Notar vollständig abgefasst, in vollständiger Berücksichtigung der Interessen der Be- klagten 5, zur Beurkundung vorlegt wurde (act. 39/7; E. 8.4.) 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umstände des Treuhänder- wechsels einen übermässigen Einfluss der Beklagten 5 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Erblasserin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Aussagen der Zeugen AF._____, AO._____ und AN._____ deuten da- rauf hin, dass der Wechsel des Treuhänders von der Beklagten 5 orchestriert war.

- 35 - Es ermöglichte ihr anstelle der Erblasserin die Federführung in der Verteilung des Nachlasses von O._____ und darüber hinaus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ohne das Zutun der Beklagten 5 ihren langjährigen Treuhänder AF._____ ausgewechselt hätte. Insofern hatte die Beklagte 5 die Erb- lasserin beherrscht. Es trifft zu, wie die Beklagten 1 und 4 festhalten, dass die Zeugin AO._____ auf Frage, ob I._____ ihr gegenüber zum Ausdruck habe brin- gen können, was sie wolle und was nicht, erklärte, ja, das eigentlich schon (act. 147 S. 6, act. 228 Rz 120). Die Aussagen der Zeugin AO._____ werden al- lerdings von den Beklagten verkürzt wiedergegeben. Die Ausführungen der Zeu- gin AO._____ sind so zu verstehen, dass I._____ ihre Anliegen in begrenztem Umfang hat kundtun können. I._____ war gemäss Ausführungen der Zeugin AO._____ darauf bedacht, dass der Schlüssel für das Holzlager jeweils wieder ans richtige Ort hinkommt (act. 147 S. 6). Dieser alltägliche Entscheid bzw. Wunsch, welcher einem Ordnungsprinzip und der Gewohnheit folgt, ist kein Ar- gument für Entscheidungsfähigkeit, insbesondere auch nicht bezüglich komplexer Rechtsgeschäfte, wo die Schwelle für Urteilsfähigkeit viel höher liegt. AO._____ nennt ein weiteres Beispiel: "Ich habe auch einmal Wäsche zusammen gelegt und wollte sie in den oberen Stock bringen. Da sagte mir Frau I._____: Du kannst die Wäsche nicht hinauf tun, Frau G._____ hat alle Schränke mit anderem Zeug ge- füllt. Das habe ich akzeptiert und bin nicht hinaufgegangen" (act. 147 S. 6). Ob die Schränke gefüllt mit Sachen von Frau I._____ oder Frau G._____ gewesen seien, wisse sie nicht (act. 147 S. 7). Dieses Beispiel zeigt, dass die Erblasserin das gemacht hat, was den Vorstellungen und den Vorgaben der Beklagten 5 ent- sprochen hatte, und es zeugt nicht von freier Willensbildung und Entscheidungs- fähigkeit.

7. Die Kläger beanstanden weiter, die Vorinstanz habe das Abhängigkeits- und Druckverhältnis nicht vor dem Hintergrund der (bereits erwähnten) lebzeitigen Rechtsgeschäfte (E. 6.2.) geprüft und die Frage nicht beantwortet, ob die Rechts- geschäfte den Verpflichtungen der Beklagten 5 aus der Vereinbarung vom 20. Ap- ril 2005 (act. 39/2) standgehalten haben (act. 215 S. 25 ff., S. 38). Die Kritik trifft zu. Die lebzeitigen Rechtsgeschäfte, insbesondere die Vereinbarung vom 20. Ap-

- 36 - ril 2005 (act. 39/2) und der Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2006 (act. 39/7; lebzei- tige Zuwendung der …-Str. …), sind im Prozess ein Angelpunkt. 8.1. Es ist den Klägern zuzustimmen, dass ein wesentlicher Ausgangspunkt für alle Betrachtungen die Tatsache ist, dass sich die Beklagte 5 mit der "Vereinba- rung betr. Betreuung und Vermögensverwaltung" vom 20. April 2005 vertraglich und gegen Vergütung verpflichtet hatte, I._____ u.a. auch in vermögensrechtli- cher Hinsicht zu beraten und ihr Vermögen zu verwalten (act. 215 S. 52, act. 39/2). In diesem Zusammenhang beanstanden die Kläger, die Vorinstanz ha- be nicht gewürdigt, dass alle nach dem Tod von O._____ und vor der Testa- mentserrichtung abgeschlossenen oder in Angriff genommenen Rechtsgeschäfte (grosse) Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten 5 enthalten hätten, ohne dass jeweils eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei (act. 215 S. 35 unten). Fürsorge sei bezahlte Vertragserfüllung gewesen und vor allem systematische Berechnung der Beklagten 5 (act. 215 S. 42, S. 53). Die Kläger kritisieren zu Recht, dass das Bezirksgericht unerwähnt liess, dass die Beklagte 5 sich die Tätigkeiten für die Erblasserin wie Einkaufen, Autotransporte, Bezahlen aller Rechnungen, "Mithilfe im Haushalt wo nötig, Anteilnahme", mit rund Fr. 830.-- pro Monat (knapp Fr. 10'000.-- pro Jahr) bezahlen liess (act. 39/2, act. 215 S. 42). Man hätte es wie die Kläger betonen, auch anders handhaben und die Tätigkeiten als Gefälligkeiten sehen können, dies bspw. auch in Anbe- tracht dessen, dass die Beklagte 5 seit dem Hinschied ihres Ehemannes ab 1999 zu einem günstigen Mietzins von Fr. 750.-- pro Monat im Einfamilienhaus der Erb- lasserin an der …-Strasse … wohnen kann (act. 39/10, act. 215 S. 43 oben, act. 232 S. 11, vgl. auch act. 135/10 S. 4). Tätigkeiten im Ein-Personen-Haushalt waren laut Vereinbarung nur wo nötig zu erbringen und fielen deshalb nicht in grossem Umfang an. Jedenfalls erhielten die Tätigkeiten durch die nicht mehr symbolische Entschädigung einen geschäftlichen Charakter und die Argumentati- on der Beklagten 5 für die lebzeitige (im Ergebnis unentgeltlich erfolgte) Zuwen- dung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) verliert an Überzeugungskraft; die Beklagten sehen die lebzeitige Zuwendung der Liegenschaft …-Strasse … im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem gutnachbarlichen, ja freundschaftlichen

- 37 - Verhältnis sowie der Unterstützung, die die Beklagte 5 der Erblasserin gewährte und noch gewähren würde (act. 80 S. 17, act. 78 S. 8). 8.2. Die Beklagte 5 wich Fragen zum Zustandekommen der Vereinbarung (act. 39/2) aus (Prot. VI S. 41), konnte nichts Genaueres zum Inhalt der Vereinba- rung sagen und machte keine Ausführungen zu den von ihr für die Erblasserin er- ledigten Arbeiten (Prot. VI S. 43, S. 58). Sie wies darauf hin, sie habe keine Ah- nung, was die Vereinbarung bedeuten soll, sie hätten das einfach so gemacht (Prot. VI S. 43). Treuhänder AG._____ habe die Betreuungspauschale von Fr. 2'500.-- pro Quartal festgelegt. Da ihr I._____ alles habe schenken wollen, sei das Darlehen für das Haus und die Betreuungspauschale vereinbart worden. Es sei wegen den Steuern gewesen, so irgendwie sei das gewesen (Prot. VI S. 58 unten f.). Treuhänder AG._____ verneinte indessen, dass der Vertrag wegen den Steuern so abgefasst worden sei und sagte das Gegenteil (dass der Vertrag ganz sicher nicht aus steuerlichen Gründen so abgefasst worden sei; act. 152 S. 8 un- ten f.; act. 215 S. 36 oben). Er konnte sich aber im Übrigen nicht mehr daran erin- nern, weshalb die Verträge so verfasst worden waren (act. 39/2 und act. 39/7; act. 152 S. 4, S. 8, 12 f., act. 217 S. 18). 8.3. Die Abgeltung von pauschal Fr. 2'500.-- pro Quartal für die beschriebenen Tätigkeiten (E. 8.1.) wurde wie folgt vereinbart: "Für diese Betreuung wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- pro Quartal vereinbart. Diese Entschädi- gung wird derart geleistet, dass jeweils das von Fr. I._____ G._____ im Zusam- menhang mit der Liegenschaftsabtretung gewährte Darlehen in diesem Umfang per Quartalsende amortisiert gilt, erstmals per 30. Juni 2006. P._____, 20. April 2005" (act. 39/2 unten). Diese Regelung ist zunächst nicht verständlich, weil sie offenbar zu einem Zeit- punkt (April 2005) vereinbart worden war, lange bevor der Abtretungsvertrag vom

16. Juni 2006 (act. 39/7, insbesondere S. 2), auf welchen Bezug genommen wird, aufgesetzt und unterschrieben worden war. Doch auch wenn man von einem Tippfehler ("Verschrieb") ausgeht (so der Treuhänder AG._____, act. 152 S. 4, S. 12, act. 228 Rz 146), und der Betreuungs- und Vermögensverwaltungsvertrag im April 2006 vereinbart worden war, so muss festgehalten werden, dass die Ver-

- 38 - knüpfung der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) nicht dem üblichen Ge- schäftsverkehr entspricht. Die Verknüpfung der Verträge macht aus der Eigen- tumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse … an die Beklagte 5 ein komplexes Konstrukt, das der Analyse bedarf. Die Kritik der Kläger trifft zu, wonach sich die Vorinstanz nicht in differenzierter Weise zum Zustandekommen und zum Inhalt des Abtretungsvertrages (act. 39/7) geäussert hat (act. 215 S. 33 ff., act. 217 S. 17, S. 19). Weder die Beklagte 5 noch der Treuhänder AG._____ konnten er- klären, weshalb die Eigentumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse …, die auch Parzellierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten zulasten des Grundstückes der Erblasserin beinhaltete, in die nur schwierig zu verstehende, und demnach verklausulierte Form gegossen wurde, und nicht als das benannt und abgefasst wurde, was es im Wesentlichen ist, nämlich eine Schenkung von Grundeigentum. Die verklausulierte Formulierung erscheint umso unverständli- cher und daher suspekt, als die Beklagte 5 ausführte, sie hätte gemäss Willen von I._____ früher oder später das Haus übernehmen sollen (Prot. VI S. 41, S. 52 oben) und Treuhänder AG._____ meinte, sich daran zu erinnern, dass I._____ die Beklagte 5 mit der Überschreibung des Hauses habe belohnen wollen (act. 152 S. 8 oben). Q._____ hielt in diesem Sinn fest, dass ihre Pflegemutter gesagt ha- be, Frau G._____ sei quasi ihre Angestellte, sie helfe ihr, sie fahre sie; dafür kön- ne Frau G._____ das untere Haus abverdienen (act. 154 S. 6). Die Kosten für den Notar, die Handänderung, den Eintrag in das Grundbuch und die Kosten des Par- zellierens bezahlte entgegen der Usanz einer hälftigen Teilung die Erwerberin, al- so die Beklagte 5 (act. 39/7 S. 3). Die Beklagte 5 verwies für die Regelung und Redaktion auch dieser Kostenfolge auf den Treuhänder (Prot. VI S. 52). Treuhän- der AG._____ konnte sich indessen nicht daran erinnern, weshalb die Kosten al- lein der Erwerberin auferlegt wurden (act. 152 S. 13). Denkbar ist mangels ande- rer Angaben, dass mit der vereinbarten Kostenregelung kein Risiko eingegangen werden wollte in Bezug auf mögliche Nachfragen, nachdem die Erblasserin die Rechnung erhalten hätte. In Bezug auf persönlichkeitsbezogene tatsächliche As- pekte besteht die Zugabe, dass die Erblasserin während ihrer Lebtage einen ge- wissen Geiz an den Tag gelegt hatte bzw. geizig war.

- 39 - Die Beklagte 5 hat im Ergebnis für die Liegenschaft nichts bezahlt. Die Schätzung von Fr. 290'000.-- für Haus und Land von elf Aren im Kanton Zürich, angebunden an den öffentlichen Verkehr, ist keine realistische, dies auch nicht unter Berück- sichtigung von Landwirtschaftsland (bestehende Gebäude dürfen gemäss Ver- kehrswertgutachten zweckentfremdet umgebaut werden [act. 135/10 S. 3]) (act. 152 S. 9, S. 14; vgl. auch act. 135/10 S. 5). Um in diesem Zusammenhang auch das zu erwähnen: Gemäss der Beklagten 5 hat der die Schätzung veranlas- sende Treuhänder AG._____ den Schätzer AS._____ nicht gekannt (Prot. VI S. 52). Demgegenüber hielt Treuhänder AG._____ als Zeuge fest, er habe mit dem Schätzer AS._____ immer sehr gute Erfahrungen gemacht. Er hat ihn dem- nach gekannt (act. 152 S. 9). Auf die richterliche Frage, ob er die Schätzung von AS._____ für realistisch gehalten habe, enthielt sich der Treuhänder AG._____ in ausweichender Art einer Beantwortung der Frage. Er sagte, da er den Zustand des Gebäudes nicht beurteilen könne, habe er keinen Anlass gehabt, die Schät- zung nicht für realistisch anzuschauen (act. 152 S. 9). Einen Teil des Verkaufspreises, Fr. 50'000.--, tilgte die Beklagte 5 gemäss ihrer Darstellung durch Verrechnung mit den ihr gegenüber I._____ zustehenden An- sprüchen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses auf dem Abtretungs- objekt (act. 39/7 S. 2; act. 232 S. 10). Abgesehen davon, dass die Beklagte 5 kei- ne Ausführungen macht zu den angeblich vorgenommenen Investitionen, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Verrechnung mit (angeblichen) Investitionen nur gerechtfertigt ist, wenn die Investitionen den Marktpreis der Lie- genschaft nach oben getrieben haben. Hierzu trägt die Beklagte 5 indes nichts vor. 8.4. Der mit der Beurkundung befasste damalige Notar-Stellvertreter AT._____ kann sich nicht mehr konkret an den "Abtretungsvertrag" (act. 39/7) und an eige- ne Wahrnehmungen erinnern (act. 153 S. 2 f., act. 155). Er verweist auf den all- gemeinen Beurkundungsablauf. Er sei immer so vorgegangen, dass er zu seinen Beurkundungen stehen könne und zwar, dass er es auch im Sinne der Vorgaben gemacht habe. Es sei ja klar, dass er sich auch um die Handlungsfähigkeit der Parteien gekümmert habe, er gehe den zu beurkundenden Vertrag mit den Par-

- 40 - teien Punkt für Punkt durch und aufgrund des Gesprächs ergebe sich für ihn, ob die Parteien verstehen, was sie unterzeichnen würden (act. 153 S. 2 f.). Als allgemeine Lebenserfahrung gilt, dass der von einem Fachmann dem Notariat zur Beurkundung übermittelte vollständig ausgearbeitete Vertragstext weniger Er- läuterungs- und Erklärungsbedarf braucht als wenn der Notar die Vertragsvorbe- reitung und -abfassung mit dem Laien selbst vornimmt. Im ersten Fall kann die Frage, ob die Bestimmungen verstanden wurden, mit einem (knappen) "Ja" be- antwortet werden. Das Antwortprogramm ist sozusagen vorgegeben. Eine andere Ausgangslage präsentiert sich im zweiten Fall, in welchem der Notar mit offenen Fragen den Willen der rechtsuchenden Person eruieren muss und sie unter Um- ständen auf gewisse juristische Risiken hinzuweisen und damit zu beraten hat. Diese Situation der beurkundungsrechtlichen Willensermittlung lässt einen aussa- gekräftigeren Schluss bezüglich Einschätzung der Handlungsfähigkeit zu. Das bei den Beurkundungsvorgängen zu beachtende Prüfungsschema sieht (nämlich nur) eine beschränkte Ermittlungspflicht vor. Bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien darf der Notar bei einer volljährigen Person grundsätzlich von deren Handlungsfähigkeit ausgehen. Nur bei Zweifeln hat er weitere Abklärungen vor- zunehmen (§ 239 EG zum ZGB, § 20 der Notariatsverordnung; Zürich Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb vom 8. Juli 2015). Ohne konkrete Anhaltspunk- te für eine allenfalls bestehende Geschäftsunfähigkeit hatte der Notar- Stellvertreter keine Veranlassung an der Handlungsfähigkeit der Erblasserin zu zweifeln. Dieser im Sommer 2006 erfolgte Beurkundungsvorgang kann nicht als hinreichender Beweis für eine Testierfähigkeit im Oktober 2008 herangezogen werden (act. 217 S. 19, act. 215 S. 38 ff., act. 228 Rz 59, Rz 110, act. 232 S. 10). Für sich alleine betrachtet ist der Beurkundungsvorgang weder für die eine noch die andere Richtung ein Indiz (vgl. hierzu auch Seiler, a.a.O., Rz 512, mit weiteren Hinweisen). Die (damals) in der Filiale K._____ als Kundenberaterin der Sparkas- se Zürcher Oberland tätige AU._____ sagte als Zeugin aus, sie könne sich nicht an die Erblasserin erinnern, sie habe aber nie das Gefühl gehabt eine Per- son vor sich zu haben, bei der die Urteilsfähigkeit zweifelhaft (gewesen) sei (act.

- 41 - 185 S. 2). Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich nichts hinsichtlich des All- gemeinzustandes und der Verfügungsfähigkeit der Erblasserin zu irgendeinem Zeitpunkt ableiten. 8.5. Q._____ hielt fest, die Erblasserin sei nie so intelligent gewesen (act. 154 S. 7), und Dr. med. V._____ sagte, die Erblasserin habe ein einfaches Gemüt ge- habt (act. 201 S. 7, act. 215 S. 40). Die Beklagten 5 und 6 bestreiten nicht, dass die Erblasserin auf einem Ohr sehr schlecht hörte und eine eingeschränkte Seh- fähigkeit hatte. Es ist sodann unbestritten, dass die Erblasserin in schriftlichen und administrativen Angelegenheiten seit ehedem ungeübt und unerfahren war und der Ehemann das Schriftliche erledigt hatte (vgl. act. 38 S. 4, S. 14, S. 17, act. 45 S. 7, S. 34, act. 80 S. 8, S. 19, S. 36, S. 40). I._____ hatte seit längerer Zeit diverse körperliche Leiden, wie Herzrhythmusstörungen, Polyarthrose und war, seit Dr. med. V._____ I._____ 1991 kennengelernt hatte, sehr schwerhörig (act. 201 S. 1, S. 2). Nach dem Tod ihres Ehemannes im 2005 wurde I._____ darüber hinaus und neben der beginnenden Demenzerkrankung als depressiv und isoliert beschrieben (act. 215 S. 40 unter Hinweis auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. V._____, act. 201 S. 2, S. 5 unten), und als für das Hör- und Sinnverständnis und das Schriftliche insbesondere auch nach Darstellung des Treuhänders AG._____ auf die Unterstützung Dritter angewiesen (act. 152 S. 6, S. 16; act. 154 S. 10; E. 3.5., E. 4.1. - 4..3.). Nach Darstellung der Beklagten 5 konnte I._____ (im Dezember 2005) beispielsweise Quoten, also der prozentuale Anteil im Verhältnis zum Ganzen, nicht (mehr) verstehen (Prot. VI S. 56). 8.6. Zusammenfassend ist die Verknüpfung der beiden Dokumente (act. 39/2 und act. 39/7) geeignet, dass über den Inhalt des Abtretungsvertrages kein hinrei- chendes Bild möglich war, insbesondere nicht für jemanden wie I._____.

9. Die Vertrauensstellung der Beklagten 5 erhielt mit der Vereinbarung vom

20. April 2005 (act. 39/2) ein zusätzliches Gewicht. Es gehörte angesichts der ver- traglich übernommenen Pflichten und der Hilfsbedürftigkeit von I._____ zu den Aufgaben der Beklagten 5, dafür zu sorgen, dass Verträge durch das Interesse der I._____ gedeckt sind. Wenn ein Geschäft die Beklagte 5 und/oder den Be- klagten 6 begünstigte, so konnte die Beklagte 5 die Prüfung nicht unbefangen

- 42 - vornehmen bzw. die Handlung nicht aus neutraler Warte einordnen. Das nicht transparente Verknüpfen der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) diente den eigenen Interessen der Beklagten 5. 10.1. Die Miete der Scheune der Erblasserin zeigt die Verfolgung eigener Interes- se. H._____ (der Beklagte 6) mietete per 1. Januar 2007 die Scheune mit Stall und Remise auf dem Grundstück der Erblasserin (act. 2 S. 19, act. 36 S. 6, act. 78 S. 7, act. 80 S. 22 f.; 39/4). Unbestritten ist, dass der Beklagte 6 den Miet- vertrag aufsetzte (act. 39/4). Ebenso ist unbestritten, dass es in der Folge zu ei- nem Umbau der Scheune für einen Betrag von knapp Fr. 23'000.-- gekommen war, welche Rechnung die Erblasserin beglich (act. 81/2-3). Zur besseren Verständlichkeit seien die Positionen der Parteien aufgeführt: Die Kläger machen geltend, der Beklagte 6 habe die Erblasserin mannigfaltig hinter- gangen (act. 125 S. 31), er habe die Scheune zu billig mieten können, den Miet- zins nicht bezahlt und die Scheune auf Kosten der Erblasserin saniert (act. 45 S. 17 f.). Sie behaupten, es sei der im Zeitpunkt der Bauarbeiten 84-jährigen und längst nicht mehr geschäftsfähigen (act. 45 S. 18) Erblasserin völlig unmöglich gewesen zu beurteilen, welche Sanierung sinnvoll sei. Sie habe gar keine Sanie- rung wollen können und demzufolge auch nicht gewollt. Es habe ihr die Fähigkeit gefehlt, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer Sanierung zu erkennen. Die Erblasserin habe sodann zu keinem Zeitpunkt von sich aus einen Entsor- gungsauftrag erteilt (act. 45 S. 33 oben). Die Erblasserin sei erneut Opfer des Mutter-Sohn Duos geworden (act. 45 S. 17 unten f.). Es sei deshalb zu prüfen, welche Arbeiten ausgeführt worden seien, weil davon auszugehen sei, dass es solche seien, deren Ergebnis genau dem Beklagten 6 dienen würden, was sich auch daraus ergebe, dass genau in dem Zeitpunkt habe saniert werden müssen, als der Beklagte 6 den Mietvertrag habe abschliessen wollen (act. 45 S. 18 oben). Die Beklagten halten dem entgegen, dass es sich bei der Teilrenovation der Scheune um dringende Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, die ganz überwiegend der Erhaltung der Gebäudesubstanz gedient hätten und die unabhängig von ei- nem Mietverhältnis notwendig gewesen seien. Die AV._____ AG sei früher schon von O._____ für Unterhaltsarbeiten beigezogen worden. Der Beklagte 6 sei auf

- 43 - ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin bei der Besichtigung im Zusammenhang mit der Einholung der Offerte anwesend gewesen, weil die Erblasserin gehofft habe, dass er mit seiner Berufserfahrung als Bauleiter für besonders günstige Konditionen sorgen könne. Die teilweise Räumung der Scheune sei sodann mit Blick auf die Vermietung namens und im Einverständnis der Erblasserin erfolgt (act. 80 S. 23 oben). Umstritten ist demzufolge, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendige Unterhaltsarbeiten anstanden (Frage nach der Art und dem Umfang des Werkver- trages) und die Frage, ob die Erblasserin die Fähigkeit besass, die Komplexität der zu tätigenden Bauarbeiten und die finanziellen Konsequenzen zu erfassen. 10.2. Der Beklagte 6 selbst erklärte in der persönlichen Befragung, dass er es gewesen sei, der die Offerte vom 7. November 2007 (act. 81/2) eingeholt habe, dies nachdem ihm Frau I._____ den Auftrag dazu erteilt habe (Prot. VI S. 64; act. 215 S. 26). Der als Zeuge einvernommene Dachdecker AV'._____, welcher die Sanierung durchführte, sagte von sich aus, er habe die Sache, insbesondere den Einbau des (neuen) Innentors mit H._____ besprochen (act. 200 S. 2). Er denke mal, er habe - im Zusammenhang mit der Definition des Auftragsumfangs - mit Herrn oder Frau I._____ gesprochen, sicher habe er aber auch mit Herrn H._____ ge- sprochen (act. 200 S. 3). Er könne die Frage, von wem er die Zusage erhalten habe, nicht beantworten. Er, AV'._____, habe aber den Eindruck gehabt, Herr H._____ benutze im Einverständnis mit Frau I._____ die Scheune, und ob er den Auftrag von Herrn H._____ erhalten habe, was sicher für das neue Tor gelte, oder von Frau I._____, sei ihm einerlei erschienen (act. 200 S. 4). Es sei schwierig zu sagen, wer ihn über den Auftragsumfang instruiert habe, es habe sich einfach er- geben (act. 200 S. 3). Die Sachdarstellung des Beklagten 6, die damals 83-jährige I._____ sei auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, die Renovation der Scheune an die Hand zu nehmen, ist wenig überzeugend (Prot. VI S. 64, act. 215 S. 26). Gemäss dem Be- klagten 6 habe I._____ die Initiative ergriffen und ihm mündlich den Auftrag erteilt, die Scheune zu sanieren, nachdem sie zuvor von irgendjemand, also einer unbe-

- 44 - kannten Person, auf den renovationsbedürftigen Zustand der Scheune angespro- chen worden sei (Prot. VI S. 64). Mit diesen Ausführungen ging der Beklagte 6 zunächst selbst davon aus, dass er mit der Montage eines Innentors den (angeb- lich) mündlich erteilten Auftrag überschritten hatte; den Auftrag für den Einbau ei- nes Innentors behauptete der Beklagte 6 jedenfalls nicht (Prot. VI S. 64, act. 200 S 2). Bemerkenswert ist, dass nicht der Beklagte 6 als Mieter der Scheune I._____ auf die Renovationsbedürftigkeit hingewiesen haben wollte. Eine unbe- kannte Person will gemäss Ausführungen des Beklagten 6 den morschen Boden der Scheune und die eingebrochenen Balken gesehen haben und daraufhin I._____ kontaktiert haben (Prot. VI S. 64). Als Mieter war dem Beklagten 6 der Zustand der Scheune aber bekannt, und er hatte ein Interesse daran, dass das Gebäude repariert wurde. Naheliegend ist, dass der Beklagte 6 auf I._____ zuge- gangen war. Eine vernachlässigte Pflicht der Erblasserin als Vermieterin und Werkeigentüme- rin, dem Beklagten 6 die gefahrlose Benützung der Scheune zu gewährleisten (Werkeigentümerhaftung), war allerdings gemäss den Beklagten 1 und 4 nie ein Thema (act. 228 Rz 86 ff.). Es wurde bspw. nicht geltend gemacht, unter dem morschen Boden sei ein Hohlraum gewesen und damit habe Absturzgefahr be- standen. Dachdecker AV'._____ erklärte, die Arbeiten seien schon sinnvoll gewe- sen (act. 200 S. 2). Und auf Nachfrage, was geschehen wäre, wenn die Renova- tion nicht ausgeführt worden wäre, hält der Zeuge fest, irgendwann wäre jemand in die Scheune gefahren, zum Beispiel mit dem Traktor, und der Boden wäre ein- gebrochen (act. 200 S. 2). Die Version der Beklagten 5 und 6, wonach es sich bei der Renovation der Scheune um dringende und notwendige Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, wird durch das Beweisergebnis nicht bestätigt. Die Scheune konnte ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle weiterhin erfüllen. Für weitergehen- de Zwecke - Befahren mit schwerem Fahrzeug wie einem Traktor - sind die Bau- arbeiten aber als nützlich bzw. als notwendig (Stabilisierung des Bodens) zu be- zeichnen. Die Sanierung diente deshalb einer wirtschaftlicheren und komfortable- ren Nutzung und mit dem Einbau des Innentors auch der Sicherheit. Die Renova- tion erfolgte zugunsten des Mieters (dem Beklagten 6) und lag in seinem Interes-

- 45 - se. Das Interesse der Vermieterin (der Erblasserin) an einer Wertsteigerung der Scheune ist demgegenüber klar sekundär. 10.3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen beanstanden die Kläger zu Recht die an der eigentlichen Frage vorbeigehenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 217 S. 16), dass nämlich die Beklagte 5 bei Erfüllung ihrer Aufgaben als eine Art Beistandsperson für I._____ (act. 39/2) hätte prüfen müssen, ob Kosten von rund Fr. 23'000.-- (act. 81/3) für die Sanierung der vom Sohn der Beklagten 5 für Fr. 200.-- pro Monat gemieteten Scheune und der neue Einbau eines Innentors vom Interesse von I._____ geleitet gewesen war. Die Kritik der Kläger (act. 215 S. 27) an der vorinstanzlichen Erwägung und so auch an der Darstellung der Be- klagten, wonach erst die Räumung und die Sanierung der Scheune wieder eine vernünftige Nutzung mit Mietzins ermöglicht habe (act. 217 S. 16, act. 232 S. 9, act. 228 Rz 85 f.), trifft zu. Der Beklagte 6 hatte bereits vor der Sanierung die Scheune für Fr. 200.-- gemietet (Prot. VI S. 68, act. 215 S. 27; act. 39/4). Es be- steht Grund zur Veranlassung, dass die Beklagte 5 sich nicht von den Interessen von I._____ leiten liess, sondern ihre bzw. vor allem die Interessen ihres Sohnes verfolgt bzw. die Verfolgung der eigenen Interessen des Sohnes stillschweigend toleriert hatte. Jedenfalls befand sich die Beklagte 5 in einem Interessenkonflikt, der einer Klärung bedurft hätte. Die von einer bescheidenen AHV-Rente lebende Erblasserin war zur Bezahlung der Rechnung vom 20. März 2008 für die Sanierungsarbeiten (act. 81/3) auf ihr li- quides Vermögen angewiesen. Die Investition von Fr. 23'000.--, die lediglich zu einem um Fr. 20.-- pro Monat (das heisst Fr. 240.-- pro Jahr) höheren Mietzins für eine 263 Quadratmeter grosse (act. 130/12) und modernisierte Scheune mit In- nentor führte, steht in einem Missverhältnis zum Ertrag; die Amortisationsdauer ist sehr lange (act, 215 S. 26). Es ist unüblich, dass ein Vermieter derartige, einseitig zugunsten des Mieters ausfallende Investitionen tätigt. Grundsätzlich soll der Er- trag den Wert seiner Investitionen reflektieren. 10.4. Indem die Beklagten 5 und 6 geltend machen, die Sanierung der Scheune sei dringend geboten gewesen, auf Initiative der Erblasserin erfolgt und von ihrem Interesse geleitet - und nicht etwa, die Erblasserin habe die Sanierung dem Be-

- 46 - klagten 6 aus Freundschaft schenken wollen bzw. sie habe sich bei Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet (act. 232 S. 9) -, verschleiern sie die Gegebenhei- ten, dass nämlich die Vermietung der Scheune mit einhergehender Sanierung al- lein im Interesse des Beklagten 6 lag (vgl. Prot. VI S. 64). Darauf, dass Regie durch die Beklagten 5 und 6 geführt wurde, deutet auch die Quittung der Entsor- gungsfirma vom 15. Januar 2007 über die Entsorgung der in der Scheune gela- gerten Ware hin. Gemäss Quittung waren die Waren abzuholen, die die Beklagte 5 (und nicht die Erblasserin) zum Abholen bereit stellte ("für Abgeholte Sachen die Frau G._____ bestimmte zum ENTSORGEN; act. 135/1, act. 186). Entsorgt (für einen Betrag von Fr. 2'300.--) wurde kurz nach Mietantritt des Beklagten 6. Die Quittung stützt den Standpunkt der Kläger, wonach nicht die Erblasserin von sich aus einen Entsorgungsauftrag erteilte (act. 45 S. 33). Obwohl mit Rückwei- sungsentscheid vom 8. Juni 2018 aufgefordert, hat der Beklagte 6 die Belege über die (angeblich) lückenlos erfolgten Zahlungen der Mietzinse für den Zeitraum 2007 bis November 2009 nicht zu den Akten gereicht (act. 176 S. 41); für diesen Zeitraum ist die lückenlose Zahlung der Mietzinse damit nicht erstellt. Aufgrund der Formulierung im Bericht der Berufsbeiständin vom 26. April 2011 ist (lediglich) davon auszugehen, dass der Beklagte 6 ab Errichtung der Beistandschaft im No- vember 2009 den monatlichen Mietzins von Fr. 220.-- lückenlos bezahlt hatte (act. 3/3 S. 3). 10.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Scheune ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle hätte weiterhin erfüllen können. Die Unterhaltsarbeiten wa- ren demzufolge nicht notwendig. Sie dienten dem Beklagten 6 für eine ihm pas- sendere Nutzung des Gebäudes. Der Beklagte 6 zog seine Vorteile aus der Un- beholfenheit der Erblasserin, damit in seinem Sinne die Scheune teilrenoviert wurde. Aufgrund des Beweisergebnisses kann entgegen der sinngemässen Dar- stellung der Beklagten 1 und 4 nicht von einer vollinformierten Erblasserin ausge- gangen werden, die den Vertrag in Kenntnis der zu tätigenden Bauarbeiten und der finanziellen Konsequenzen wollte (act. 228 Rz 87; vgl. auch E. 11.2.). Um abschliessend auch das noch zu erwähnen: Der Zeuge AE._____ wurde zum Beweissatz 7 (Teilrenovation Scheune) nicht als Beweismittel angerufen (aller-

- 47 - dings zu den Beweissätzen 1 und 2) (Prot. VI S. 3 ff., S. 13, act. 182). Die Beklag- ten 1 und 4 weisen zudem zu Recht darauf hin, dass AE._____ erst wieder im Frühling 2010 Kontakt zur Erblasserin aufgenommen hatte, weshalb seine Aus- führungen zur Teilrenovation der Scheune nicht relevant seien (act. 228 Rz 88, 114, act. 182 S. 2). 11.1. Das Interesse des Beklagten 6 am Grundstück …-Strasse … ist dem Ent- scheid zugrunde zu legen (act. 39/3; act. 215 S. 24, S. 51, act. 215 S. 35 unten; act. 232 S. 13). Der Beklagte 6 selbst hielt fest, dass er ("natürlich") an dieser Liegenschaft …-Strasse … interessiert (gewesen) sei (act. 80 S. 21, S. 22 oben; act. 3/2). Es kam zur Vereinbarung vom 12. Februar 2006 über den Verkauf der …-Strasse … und des Landes (mit dazugehöriger Scheune, Land und Wald; vgl. act. 130/19, Anhang) für den Verkaufspreis von insgesamt Fr. 450'000.-- (act. 39/3). Der Verkaufspreis war günstig (vgl. hierzu Versicherungswerte in act. 130/19). Der Beklagte 6 hatte eigenen Angaben zufolge bis März 2005 relativ geringen Kontakt zur Familie I._____O._____ (Prot. VI S. 60 unten). Das Bezirks- gericht äusserte sich nicht zu diesem Rechtsgeschäft (act. 215 S. 24, S. 51). Der lebzeitige Verkauf des Eigenheims von I._____ an den Beklagten 6 ist dann aber nicht zustande gekommen; erst mit dem streitgegenständlichen Testament wurde die Liegenschaft …-Strasse … dem Beklagten 6 vermacht. 11.2. Der Beklagte 6 setzte eigenen Ausführungen zufolge den Kaufvertrag rund elf Monate nach dem Tod von O._____ auf (act. 39/3), dies nachdem Frau I._____ gesagt habe, sie wolle in eine Wohnung im Dorf ziehen (Prot. VI S. 63). Die Beklagte 5 gab eine ausschweifende und nicht leicht nachvollziehbare Ant- wort auf die Frage, wie es zum Abschluss des Verkaufsvertrages vom 12. Februar 2006 zwischen I._____ und ihrem Sohn gekommen sei, bestätigte aber, dass I._____ damals (im Februar 2006) in eine Wohnung habe ziehen wollen (Prot. VI S. 44 f.). Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass der Verkauf des Eigen- heims im Widerspruch stehe zu der im Betreuungsvertrag festgehaltenen Absicht der Erblasserin, möglichst lange in ihrem Haus zu bleiben und der darin über- nommenen vertraglichen Pflicht der Beklagten 5, durch Unterstützungsleistungen dafür besorgt zu sein (act. 39/2, act. 215 S. 51).

- 48 - Die von Mutter und Sohn vorgebrachte Version, wonach I._____ ihr Haus habe verlassen wollen, um in eine Wohnung zu ziehen (Prot. VI S. 45, S. 63), passt nicht zum übrigen Beweisergebnis. Neben dem bereits erwähnten Betreuungsver- trag, welcher von einem möglichst langen Verbleib der Erblasserin in der …- Strasse ausging und welche Betreuung sich die Erblasserin auch etwas kosten liess, sind die Ausführungen von Dr. med. V._____ zu berücksichtigen. Er be- sprach mit der Erblasserin den Umzug in ein Altersheim, was I._____ aber dezi- diert abgelehnt habe (act. 201 S. 5; vgl. auch act. 183 S. 10 oben). Treuhänder AG._____ thematisierte nicht einen Umzug in eine Wohnung. Auf Frage, ob er wisse, weshalb I._____ den Hof …-Strasse an H._____ habe verkaufen wollen (act. 3/2), antwortete Treuhänder AG._____, er könne sich nicht daran erinnern. Er erinnere sich nur, dass G._____ ihn einmal gebeten habe, für das zweite Grundstück auch etwas zu machen. Die richterliche Frage, weshalb er das Man- dat zur lebzeitigen Übereignung der …-Strasse an den Beklagten 6 nicht ange- nommen habe (vgl. act. 39/3), beantwortete Treuhänder AG._____ folgender- massen: "[I]ch kann mich nicht genau erinnern. Ich gehe davon aus, dass es da- mals meine Überlegung war, dass G._____ bereits eine Liegenschaft erhalten hat. Dann wäre die Frage gewesen: Wieso zusätzlich eine weitere Liegenschaft und was wäre dafür die Gegenleistung gewesen?" (act. 152 S. 10 unten f., S. 16). Treuhänder AG._____ konnte sodann die Frage, wie I._____ ihm gegenüber ihre Wünsche und Anliegen ausgedrückt habe, nicht beantworten, weil er sich nicht zu erinnern vermochte (act. 152 S. 5). Er gab in diesem Zusammenhang allgemein zu bedenken, dass wenn jemand von der Betreuung eines anderen abhängig sei, natürlich immer ein gewisser Druck bestehe, wobei er sogleich ergänzte, dies sei eine generelle Überlegung (act. 152 S. 8 unten). Treuhänder AG._____ brachte so die Federführung der Beklagten 5 zum Ausdruck, aber jedenfalls implizit auch seine Einschätzung, wonach I._____ damals (2006) nicht mehr in der Lage gewe- sen war, selbständig einen Willen zu bilden und einen Entscheid über die Veräus- serung ihres Eigenheims zu fällen, und sie demzufolge zu schützen war vor einer weiteren Veräusserung von Grundeigentum. 11.3. Der Beklagte 6 begründet den nicht zustande gekommenen Grundstückkauf mit fehlender Finanzierungsmöglichkeit (act. 232 S. 13, Prot. S. 63) (So auch zu

- 49 - Q._____: act. 154 S. 9). Er sei auf den Bezug von Vorsorgegelder angewiesen gewesen. Der Bezug hätte aber Selbstbewohnung erfordert, was aus familiären Gründen damals nicht möglich gewesen sei (Prot. VI S. 63), und zur gleichen Zeit habe Frau I._____ entschieden, doch im Haus zu verbleiben (Prot. VI S. 63). Es wäre zu erwarten, dass solche grundlegenden Fragen der Finanzierung im Vor- feld eines Hauskaufs geklärt werden, weshalb sich die Frage stellt, wie ernsthaft der entgeltliche Erwerb der Liegenschaft in Angriff genommen worden war. 12.1. Im Zeitraum Ende 2005 kam es zu einer Vorbesprechung über die Errich- tung eines Testamentes im Büro des Treuhänders AG._____. Treuhänder AG._____ besprach den Inhalt des Testamentes mit der Erblasserin (act. 152 S. 7). Er ging davon aus, dass er die Besprechung über den Inhalt des Testamen- tes mit Frau I._____ allein geführt habe (act. 152 S. 7). Allerdings ist erstellt, dass AG._____ im Nachgang zur Vorbesprechung einen Testamentsentwurf ausgear- beitet hatte (act. 39/8) und diesen der Beklagten 5 schickte mit der Aufforderung, den Entwurf mit der Erblasserin zu besprechen (act. 39/9, Prot. VI S. 56; E. 4.2.). Dies spricht dafür, dass die Beklagte 5 auch in der höchstpersönlichen Angele- genheit der Errichtung des Testamentes an der Besprechung mit Treuhänder AG._____ anwesend war. Treuhänder AG._____ wusste, dass die Beklagte 5 die Vertrauensperson der Erblasserin war (E. 4.2.). Mit der Zusendung des Testa- mentsentwurfs zur Besprechung anerkannte der Treuhänder implizit den Einfluss und die Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten 5 in den Angelegenheiten der Erblasserin. Die Beklagte 5 kam der Aufforderung des Treuhänders nach, den Testaments- entwurf mit der Erblasserin zu besprechen. Die Erblasserin schaffte es aber trotz Vorbesprechung beim Treuhänder und Nachbesprechung mit der Beklagten 5 nicht, das Testament niederzuschreiben bzw. Anpassungen vorzunehmen. Die Beklagte 5 beschrieb die Überforderung der Erblasserin anhand des Entwurfes ein Testament niederzuschreiben mit den Worten, die Sache sei liegen geblieben, weil die Prozentregelung I._____ irgendwie aufgeregt habe. I._____ habe halt auch viel anderes zu tun gehabt und sie habe sich nicht darum gekümmert (Prot. VI S. 56; E. 4.2.).

- 50 - Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft und realitätsfremd, dass die Erblasse- rin rund drei Jahre später, ohne Vorlage und Unterstützung, allein, frei und ohne Besprechung ein klares und kohärentes Testament wie das Angefochtene hätte verfügen können. Hätte die Erblasserin Unterstützung in Anspruch genommen, wäre dies der Beklagten 5 nicht verborgen geblieben. Im Einzelnen dazu, was folgt: 12.2. Der Testamentsentwurf setzt die gesetzliche Erbfolge nicht ausser Kraft (act. 39/8). Er sieht vor, dass die Willensvollstreckerin, die AG._____ Treuhand AG, Vermächtnisse ausrichtet und das restliche Nachlassvermögen, insbesonde- re auch das Grundeigentum …-Strasse, verkauft, um die Erbansprüche der ge- setzlichen Erben ("nach Graden und Stämmen") in bar zu befriedigen (act. 39/8 Punkt 2). Treuhänder AG._____ erwiderte auf die Frage, weshalb die …-Strasse … im Testamentsentwurf nicht erwähnt worden sei, er sei davon ausgegangen, dass sie für die Liegenschaft …-Strasse … die Abtretung gemacht hätten; im Üb- rigen hätten sie ja eine Erbeinsetzung (gemeint die Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge), so dass es nicht nötig gewesen sei, die … [Wohnhaus I._____] separat zu erwähnen (act. 152 S. 7). Tatsächlich sollte die Beklagte 5 gemäss Testa- mentsentwurf via Vermächtnis das Grundstück …-Strasse definitiv unentgeltlich erhalten (durch Erlass der Schulden aus der Übereignung …-Strasse). Diese Sichtweise, die im Testamentsentwurf Niederschlag fand - dass das Nachlass- vermögen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist -, korrespondiert mit den Ausführungen des Treuhänders zum nicht zustande gekommenen Grundstück- kauf …-Strasse. Treuhänder AG._____ konnte offenbar keinen Willen der Erblas- serin erkennen, in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge über die …-Strasse zu verfügen, und insbesondere der Familie G._____ zusätzlich zur Liegenschaft …-Strasse die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] zukommen zu lassen (E. 11.2.). Das streitgegenständliche Testament vom 27. Oktober 2008 weicht formal und inhaltlich vom Entwurf ab; Letzterer diente nicht als Vorlage (act. 232 S. 5). Die Kläger reden von Kurswechseltestament. Es gibt aber, neben dem Verbindungs- glied der Vermächtnisnehmer Q._____ (im Testamentsentwurf unrichtig Paten-

- 51 - kind genannt) und den R._____, eine wesentliche Konstanz zwischen Entwurf und Testament: Die Beklagte 5 erhält auch nach Testament definitiv unentgeltlich die Liegenschaft …-Strasse durch Erlass der Schulden aus der Übereignung. Diese Verbindung wird nun verstärkt mit der Berücksichtigung des Sohnes der Beklagten 5. Der Beklagte 6 erhält testamentarisch das Hauptaktivum, das Grundstück …-Strasse, "Haus und Scheune, samt Inventar, und allem Grund- stück" (act. 3/2). Demnach ist mit den Klägern in substantieller Abweichung vom Entwurf Hauptbegünstigter der Beklagte 6. Ein Willensvollstrecker ist im Testa- ment nicht mehr bezeichnet. Ein Willensvollstrecker war aber auch nicht mehr notwendig, weil die Erblasserin vollständig verfügte. Die Erblasserin setzte die gesetzliche Erbfolge ausser Kraft, schloss ihre Nichten und Neffen mit Ausnahme von E._____, dem Beklagten 1, von der gesetzlichen Erfolge aus, setzte Letzte- ren als Erben ein und richtete Vermächtnisse aus (act. 3/2). Nachlasswerte waren nicht mehr zu verkaufen. Der Beklagte 6 erhielt die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] in natura. 12.3. Die Kläger bezweifeln, dass das Testament von der Erblasserin stammt (act. 215 S. 48 unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Behauptungen vor Vorin- stanz). Die Beklagten 1 und 4 bestreiten, dass das Testament nicht von der Erb- lasserin stammt (act. 228 Rz 140). Die Kläger begründen ihre Vermutung unter anderem damit, dass etwa für die Zuwendung von Vermächtnissen das Wort "aussetzen" verwendet worden sei ("An Vermächtnissen setze ich aus: (…)"; [act. 3/2]; [act. 215 S. 48, act. 221/125 S. 34]). Tatsächlich enthält der von Treu- händer AG._____ vorgelegte Testamentsentwurf nicht das Wort "aussetzen" für die Zuwendung von Vermächtnissen und diente demnach auch diesbezüglich nicht als Vorlage. Im Entwurf würde für die Zuwendung der Vermächtnisse die Wörter "Als Vermächtnis bestimme ich…" oder "Weiter ist als Vermächtnis mein liquides Vermögen … in bar auszurichten" verwendet (act. 39/8). Die Wortwahl "ein Vermächtnis aussetzen" ist nicht derart gebräuchlich und wirkt ältlich. Ver- wendet wird normalerweise für den Akt der Zuwendung die Wendung "ein Ver- mächtnis verfügen bzw. ausrichten". Nicht auszuschliessen ist eine geläufigere Verwendung der Wortgruppe "ein Vermächtnis aussetzen" in früheren Tagen der Erblasserin im damaligen Österreich. Was sodann auffällt, aber weder in die eine

- 52 - oder andere Richtung zu interpretieren ist, und von der Vorinstanz bereits erwähnt (act. 217 S. 25), sind Rechtschreibfehler, wie "Scheüne" für "Scheune" und "In- fentar" für "Inventar", "M'._____" anstatt "M._____". Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die Behauptung der Kläger, das Testament stamme gar nicht von der Erblasserin, konnte im Verfahren nicht ab- schliessend geklärt werden. Jedenfalls kann aber nach dem Gesagten nicht da- von ausgegangen werden, die Erblasserin habe das Testament ohne Unterstüt- zung von Dritten formulieren können. 12.4. Das Notariat P._____ reichte nach dem Versterben der Erblasserin das Tes- tament dem zuständigen Einzelgericht in Hinwil zur amtlichen Eröffnung ein (act. 221/31/9). Das Testament wurde sicher auf dem Notariat aufbewahrt. Wer das Testament auf dem Notariat abgegeben und wer es dort entgegen genom- men hatte, blieb ungeklärt (act. 153 S. 5). Die Beklagte 5 hatte eigenen Ausfüh- rungen zufolge keine Ahnung darüber, wie das Testament zustande gekommen sei und wer es dem Notariat überbracht habe. Auch habe sie keine Informationen über den Inhalt des Testamentes und darüber, in wessen Anwesenheit die Erb- lasserin letztwillig verfügt habe (Prot. VI S. 46 f., S. 56 f.). Sie wisse nicht, wo das Testament deponiert gewesen sei, I._____ habe aber ihr Mofa gehabt, sie sei noch bis 2009 Mofa gefahren, damit habe sie Sachen erledigt, von denen nie- mand etwas hätte wissen sollen (Prot. VI S. 55 f.). Dass die Erblasserin bis 2009 noch mit dem Mofa Kommissionen erledigt hätte, lässt sich allerdings mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Der Beklagte 6 wies darauf hin, dass die Erblasserin von seiner Mutter Hilfe brauchte mit der Mobilität (Prot. VI S. 61). Dr. med. V._____ hielt als Zeuge für den Zeitraum ab 2006 fest, Frau I._____ habe immer wieder über Schwindel ge- klagt, er erinnere sich, dass Frau I._____ deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht (act. 201 S. 5; E. 3.3.). Treuhänder AG._____ erklärte als Zeuge, Frau I._____ sei von Frau G._____ begleitet worden und schon auf ihre Betreuung angewiesen gewesen. Soweit er sich erinnere, sei Frau I._____ darauf angewiesen gewesen, mit dem Auto von Frau G._____ zu ihnen (dem Treuhandbüro) gebracht zu werden

- 53 - (act. 153 S. 4 f., S. 6, S. 11, S. 16). Die von der Beklagten 5 vorgebrachte Versi- on, wonach die bereits damals von Alter und Gebresten gezeichnete, als immobil beschriebene und auf Unterstützung Dritter angewiesene Erblasserin in eigener Regie das Testament verfasste und es dann mit dem Mofa der Bank (vgl. act. 221/79) bzw. dem Notariat zur Aufbewahrung überbracht hatte, ist wenig überzeugend. 12.5. Wenn die Beklagte 5 unter diesen Vorzeichen jegliche Kenntnisse über das Testament von sich weist, macht sie sich verdächtig und ihre Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten. Ihre Darstellung, sie habe nichts gewusst über das Zustandekommen und den Verbleib des Testamentes, ist nicht glaubhaft und rea- litätsfremd. Die Beklagte 5 und der Treuhänder AG._____ räumten für einen rund drei Jahre früheren Zeitraum die Notwendigkeit von Besprechungen und Beglei- tung der Erblasserin ein. Die Erblasserin war für die Fahrten zum Berater und zur Aufbewahrungsstelle auf einen Fahrtdienst angewiesen gewesen, was der Be- klagten 5 nicht verborgen geblieben wäre, und welche Fahrtdienste die Erblasse- rin der Beklagten 5 bereits bezahlt hatte (act. 39/2). Hinzu kommt Folgendes: Die Errichtung des schlüssigen und vollständigen Testamentes erforderte die Mittei- lung des Willens vonseiten der Erblasserin, die Beratung und die Niederschrift der Urkunde. Es bedarf Denkarbeit, die Niederschlag findet in Entwürfen. Der Ablauf der Errichtung des Testamentes wäre der Beklagten 5 aufgefallen, weil sie wuss- te, mit wem die Erblasserin Kontakt hatte. Anders hätte sie bspw. die Errichtung des Testamentes nicht in einen Zusammenhang mit dem Besuch des Klägers 2 und des Beklagten 1 im Oktober 2008 bei der Erblasserin bringen können. I._____ sei damals sehr wütend gewesen über B._____s (Kläger 2) Aussagen, vermutlich habe sie gedacht, sie müsse etwas unternehmen (Prot. VI S. 47 f.; E. 3.6.). Weder die Beklagten noch die Zeugen nannten eine andere Bezugsperson, der sich die Erblasserin im relevanten Zeitraum, und schon gar nicht im Zuge der Er- richtung eines Testamentes, hätte anvertrauen können. Die Beklagte 5 war seit dem Tod von O._____ die Begleitperson im Alltag der Erblasserin und ihre einzi- ge Bezugs- und Ansprechperson, insbesondere auch was die Errichtung eines

- 54 - Testamentes (act. 39/9) anging. Die Beklagte 5 hatte den Überblick über das All- tagsgeschehen der Erblasserin und erledigte ihre administrativen Angelegenhei- ten. Q._____ führte aus, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O._____ bei al- lem geholfen habe, was schriftlich und amtlich gewesen sei (act. 154 S. 10, S. 13). Wenn die Beklagte 5 trotz dieser Position im Haus der Erblasserin ent- schieden nichts über die Entstehung, den Inhalt und die Einlieferung des sie und ihren Sohn in umfassender Weise begünstigenden Testamentes gewusst haben wollte, sondern in diesem Bereich auf ganz und gar eigenständiges Handeln der Erblasserin verwies, so wirkt dies verschleiernd. Verschleiert die Beklagte 5 die Situation rund um die Entstehung des Testamentes, so gibt dies Raum zur An- nahme, dass sie mindestens Einfluss auf den Inhalt des Testamentes nahm. Ob sie darüber hinaus gar den Inhalt diktierte bzw. den Inhalt zur Niederschrift vorle- gen liess, kann offen bleiben; immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das voll- ständige und schlüssig durchdachte Testament eine solche Annahme nicht ab- wegig erscheinen liesse. 13.1. Es gibt für die Vorinstanz keine Hinweise darauf, dass der verständlich for- mulierte Inhalt des Testaments nicht dem wahren Willen der Erblasserin entspro- chen habe oder dass die Erblasserin durch Druckausübung oder Furchterregung seitens der Beklagten gegen ihren Willen zu diesem Testament gedrängt worden wäre (act. 217 S. 25). In groben Zügen entspreche der Inhalt des Testaments dem letzten Willen der Erblasserin, wie er Dr. med. V._____ durch die Erblasserin selbst mündlich bekannt gegeben worden sei (act. 201 S. 9), und es würden di- verse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erblasserin den Nachlass tatsäch- lich nicht den Kindern ihrer Schwester AM._____ habe zukommen lassen wollen. So habe sich die Erblasserin bei ihrem Hausarzt Dr. med. V._____ über das Ver- halten ihrer Nichten und Neffen in AI._____ beklagt, wobei Dr. med. V._____ of- fenbar irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, es gehe um zwei Nichten. Sie habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch diese bedrängt fühle, dass sie sich vor ihnen fürchte und dass sie betrübt sei über deren "Erb- schleicherei". Am 22. Juni 2006 habe Dr. med. V._____, so das Bezirksgericht weiter, sogar einen entsprechenden Eintrag in die Krankengeschichte gemacht. Dr. med. V._____ habe sich auch daran erinnert, dass I._____, wenn sie sich

- 55 - wieder einmal über ihre Nichten beklagt habe, jeweils erklärt habe, also denen vermache ich nichts bzw. habe sich in diesem Sinne geäussert (act. 217 S. 25). 13.2. Die Beklagten 5 und 6 bringen gestützt auf die Ausführungen des Bezirks- gerichts vor, Dr. med. V._____ habe sich deutlich dahingehend geäussert, dass die Erblasserin den Sinn des Testamentes verstanden habe (act. 201 S. 9). Aus Mühen mit Prozentrechnung dürfe nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen wer- den (232 S. 6, S. 12 f.). Nachdem Dr. med. V._____ die Dokumente (act. 39/2-4 und act. 39/7-8) vorgehalten worden seien, habe er erneut bestätigt, dass die Erb- lasserin den grundsätzlichen Inhalt dieser Verträge verstanden und auch habe äussern können, wie sie ihren Nachlass habe regeln wollen. Die Behauptung, Dr. med. V._____ hätte seinen Brief an die Gesundheitsdirektion (act. 157/3) nicht oder anders abgefasst, wenn er Kenntnis von all diesen Vorgängen gehabt hätte (d.h. Umstände betr. Abtretungsvertrag, gescheitertes Geschäft der Übereignung …-Strasse … [Wohnhaus I._____], Miet- und Werkvertrag Scheune, den Testa- mentsentwurf), sei eine reine Hypothese und durch die später erfolgte Befragung von Dr. med. V._____ als Zeuge widerlegt (act. 232 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 wollen mit der Vorinstanz die Aussage des Hausarztes Dr. med. V._____, die Erb- lasserin habe ihn "ganz grob" über den Inhalt des Testamentes orientiert, sinn- gemäss dahingehend verstanden haben, dass die Erblasserin Dr. med. V._____ ganz allgemein, aber doch in der Sache, über den Inhalt des Testamentes orien- tiert hatte (act. 232 S. 12). Der Schluss der Vorinstanz überzeuge, so die Beklag- ten 5 und 6 weiter, wonach Dr. med. V._____ als langjähriger Hausarzt die zu- nehmende gesundheitliche Einschränkungen bestätige, die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aber als klar gegeben beurteilt habe, gegenteilige Beweise würden nicht vorliegen (act. 232 S. 8). 13.3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. med. V._____ vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nicht als Be- weis förmlich offeriert und abgenommen wurde (Prot. VI S. 99, S. 116), Dr. med. V._____ als Zeuge indes den Inhalt des Schreibens bestätigte (act. 201 S. 12), weshalb das Schreiben im Kontext den Ausführungen des Hausarztes zu würdi- gen ist. Im Schreiben vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion (erstellt im

- 56 - Zusammenhang mit dem Ersuchen um Entbindung von der beruflichen Schwei- gepflicht) hielt Dr. med. V._____ fest, dass er aufgrund der Krankengeschichte und insbesondere aufgrund seines Berichts an die (damalige) Vormundschafts- behörde K._____ vom 23. September 2009 (act. 130/7) davon ausgehe, dass die Patientin (I._____) zum Zeitpunkt der Testamentserstellung trotz den vorhande- nen Kurzzeitgedächtnisstörungen durchaus noch in der Lage gewesen sei, über die Verteilung ihres Erbes zu entscheiden (act. 157/3 S. 2 oben). Die Patientin ha- be ihm vor und nach der Testamentserstellung mehrmals mitgeteilt, dass sie ihren Nichten nichts vermachen wolle, da sich diese nicht um sie kümmern würden. Wiederholt habe Frau I._____ immer wieder betont, dass sie sehr froh sei über die Hilfe ihrer Nachbarin Frau G._____. Aufgrund dieser gemachten Angaben ge- he er davon aus, dass das Testament den Willen der Patientin ausdrücke (act. 157/3 S. 2 oben). Dr. med. V._____ ist, wie bereits erwähnt, mit seinem Sachverstand und seiner Erfahrung ein überdurchschnittlich zuverlässiger Zeuge, zumal er seine als Zeuge deponierten Aussagen auf die Krankengeschichte stützen konnte (act. 201). In al- ler Regel kann aber ein Zeuge hinsichtlich der Urteilsfähigkeit in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft keine genaue Angaben machen, ausser er wisse tat- sächlich genau Bescheid über das fragliche Rechtsgeschäft und die psychische Verfassung der betreffenden Person (BGE 124 III 5, E. 4.d). Dr. med. V._____ beantwortete eine entsprechende Frage zum Inhalt des Testamentes damit, er wolle inhaltliche Sachen gar nicht genau wissen (act. 201 S. 10). Damit hielt der Zeuge fest, dass er über das Testament, aber auch über die anderen Rechtsge- schäfte, nicht (inhaltlich) Bescheid wusste. Damit kann allein aus der Einschät- zung des Zeugen Dr. med. V._____, die Erblasserin sei Ende Oktober 2008 für das Abfassen eines Testamentes urteilsfähig gewesen, nicht einfach auf die Tes- tierfähigkeit der Erblasserin geschlossen werden. 13.4. Dr. med. V._____ antwortete auf die Frage, ob I._____ je über die Rege- lung ihres Nachlasses bzw. ein Testament gesprochen habe, wie folgt: "Frau I._____ hat mir jeweils so nebenbei, also wenn sie sich wieder einmal über ihre Nichten beklagt hatte, gesagt: Also denen vermache ich nichts. So in diesem

- 57 - Sinn. Das ist alles." (act. 201 S 8 unten). Und die Frage, ob I._____ fähig gewe- sen sei, den Sinn des Textes des Testamentes zu verstehen, beantwortete Dr. med. V._____ wie folgt: "Es ist kein komplizierter Text. Ich würde meinen: Ja, das hat sie verstanden. Es hat ja auch übereingestimmt mit dem, was sie mir mündlich gesagt hatte, also ganz grob. Vom F._____ hat sie mir zum Beispiel nie etwas erzählt." (act. 201 S. 9). Es wurde bereits erwähnt, dass Dr. med. V._____ zum Inhalt des Testamentes nichts sagen kann und will ("Inhaltliche Sachen will ich gar nicht genau wissen." [act. 201 S. 10]; E. 13.3.). Er konnte deshalb die Komplexität des Inhaltes des Testamentes nicht beurteilen, weil er den Gesamt- kontext nicht kannte (act. 215 S. 49; E. 7., E. 8.1.-8.6.). Den Aussagen von Dr. med. V._____ lässt sich einzig entnehmen, dass I._____ sich offenbar mehr- fach und nebenbei über ihre Nichten beklagt hatte, weshalb sie diesen nichts vermache. Dass sie ein Testament errichtet bzw. errichtet habe, welches den Be- klagten 6 zum Hauptbegünstigen machte und der Beklagten 5 die Schulden er- liess, davon war nicht die Rede, dies wäre aber wesentlich gewesen, wie die Klä- ger zu Recht geltend machen (act. 215 S. 48, act. 232 S. 6, S. 12). Es ist mit den Klägern zu vermuten, dass sich die vom Zeugen Dr. med. V._____ (zeitlich nicht eingeordneten) Äusserungen der Erblasserin auf die Auseinandersetzung in der Erbangelegenheit ihres verstorbenen Ehemannes bezog. Nach dem Tode von O._____, welcher, wie gesehen, mit dem Wechsel des zuständigen Treuhänders einherging, war die Erblasserin in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit den Nichten ihres verstorbenen Ehemannes. Die Auseinandersetzung entschied sich nicht zugunsten der Nichte(n) von O._____, zumindest nicht, was die Liegen- schaft …-Strasse [Wohnhaus I._____] anging (E. 6.1.). 13.5. Die Beklagten wiesen sodann als Belegstellen für die Verfügungsfähigkeit der Erblasserin auf die Aussage von Dr. med. V._____ hin, die Erblasserin habe sich über ihre Nichten, nicht aber über Frau G._____, beklagt (act. 201 S. 8). Q._____, die Pflegetochter, habe der Erblasserin sogar angeboten, den Inhalt des Testamentes vom 27. Oktober 2008 mit ihr zusammen nachträglich abzuändern, aber dies habe die Erblasserin auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht gewollt (act. 228 Rz 24, 78, 114, 132; act. 232 S. 8). Demzufolge habe Q._____ ihre Pflegemutter auch zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch als verfügungsfä-

- 58 - hig erachtet (act. 228 Rz 25). Die Beklagten 5 und 6 machen geltend, dass keine (abnorme) Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Tes- tamentes festgestellt werden könne. Im Gegenteil habe Q._____ von ihrer Pfle- gemutter erfahren, dass sich die Beklagte 5 das untere Haus zum Teil habe ab- verdienen können und der Beklagte 6 das Vorkaufsrecht für die landwirtschaftli- che Liegenschaft erhalten habe. Das habe klar aufgezeigt, dass I._____ über sol- che Vorgänge informiert gewesen sei und diese so auch gewollt habe (act. 232 S. 8, act. 154 S. 6). Um urteilsfähig zu sein, braucht es nicht nur kognitive Fähigkeiten. Ebenso wich- tig ist, sich einen freien und unbeeinflussten Willen bilden, sich auf Werte bezie- hen und Druckversuchen entgegenwirken zu können. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Testierfähigkeit neben der Willensbil- dungs- und Willensdurchsetzungsfähigkeit die Frage zu beantworten, ob der Erb- lasser überdies in einem adäquaten Gemütszustand (affektives Element) gehan- delt habe (BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2., 3.3.). Q._____, die die Erblasserin durchschnittlich einmal im Monat besucht hatte (act. 154 S. 2), erklär- te, sie habe den Eindruck gehabt, Frau G._____ und ihre Pflegemutter hätten sich gemocht. Mama habe erzählt von schönen Ausflügen, die sie miteinander ge- macht hätten (act. 154 S. 3). Manchmal sei schon ein Misston hineingekommen, zum Beispiel als Frau G._____ den Einbau eines neuen Ofens in die Wohnung des unteren Hauses (das heisst in das von ihr bewohnte Haus) durchgesetzt ha- be. Da habe Mama gejammert, dass sie sich bedrängt fühle. Auf der anderen Sei- te habe sie halt nie gerne Geld in die Hand genommen (act. 154 S. 3). Die Be- klagte 5 übte über die ihr zukommende Vertrauensstellung grossen Einfluss auf die Erblasserin aus. Die Beklagte 5 war die einzige Bezugsperson der Erblasserin und sie versuchte durch ihre Präsenz sicherzustellen, dass die Beziehung zu kei- ner anderen Person ähnlich intensiv wurde. AO._____ erklärte, Frau G._____ ha- be die Erblasserin zum Arzt, zum Einkauf gefahren. Sie sei immer präsent gewe- sen. Kaum sei man dort gewesen, sei Frau G._____ von irgendwoher gekommen (act. 154 S. 4). Sie sei vielleicht zu viel in die ganzen Angelegenheiten eingedrun- gen (act. 154 S. 5). Q._____ erinnerte sich demgegenüber an eine Anwesenheit von Frau G._____ bei einem ihrer Besuche (act. 154 S. 15). An der Beerdigung

- 59 - von O._____ war aber Q._____ eigenen Angaben zufolge nicht anwesend, weil sie sich nicht erwünscht gefühlt habe (act. 154 S. 8, S. 14); T._____ durfte eige- nen Angaben zufolge auf Geheiss der Erblasserin auch nicht an der Beerdigung von O._____ teilnehmen (act. 183 S. 5). Und vom Wechsel ihrer Pflegemutter ins Pflegeheim N._____, wo Frau G._____ damals glaublich gekocht habe (act. 154 S. 12), erfuhr Q._____ eigenen Ausführungen zufolge erst durch T._____, Frau G._____ habe sie über derartige Angelegenheiten nicht informiert (act. 154 S. 7). Frau G._____ habe der Beiständin nicht mitgeteilt, dass es sie, die Pflegetochter gebe (act. 154 S. 15). Auch die die Beerdigung gestaltende Frau Pfarrerin habe nicht gewusst, dass es sie, Q._____, überhaupt gebe (act. 154 S. 7). Eine Einla- dung zur Beerdigung ihrer (Pflege-)Mutter habe sie nicht erhalten, und erst durch AJ._____ (AJ._____) vom Tod und der Beerdigung erfahren (act. 154 S. 16). Die Erblasserin war in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis. Dritte hätten mög- lichst wenig in das Verhältnis Einblick erhalten sollen (E. 3.6., E. 4.2., E. 5.1.-5.2.). Q._____ beschrieb anschaulich, wie die Erblasserin darunter gelitten habe, dass alle an ihren Besitz haben kommen wollen (act. 154 S. 9) und wie sie selbst ge- merkt habe, dass sie nicht mehr die Kraft habe, sich gegen die Einflüsse der Be- klagten 5 zu wehren (act. 154 S. 6). Die Erblasserin gab ihrer jahrzehntelangen Bekannten nicht nur in einem Geschäft nach, was als normales Verhalten in der gegebenen Lebenssituation zu werten gewesen wäre, sondern überliess in den rund drei Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes nahezu ihr gesamtes Vermö- gen den Beklagten 5 und 6, die diesbezüglich als Einheit zu betrachten sind. Die Pflegetochter Q._____ fühlte sich desavouiert und musste aus Enttäuschung über das Vorgehen ihrer Pflegemutter eine Zeitlang auf Distanz gehen (act. 154 S. 6). Wegen des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus, den körperlichen Gebresten und der recht isolierten Lebensumstände hätte Widerstand, falls die Erblasserin dazu überhaupt noch nicht der Lage gewesen wäre, einschneidende und unangenehme Folgen für die Erblasserin gehabt. Die Beklagte 5 war Be- zugsperson und Nachbarin und nach dem Verkauf der Liegenschaft …-Strasse im Juni 2006 konnte auch diese räumliche Nähe nicht mehr geändert werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die hilflose Erblasserin die Kraft und Energie gehabt hätte, sich von der Beklagten 5 zu trennen und einen Ersatz für sie hätte finden

- 60 - können. Selbständig leben konnte sie nicht mehr, und in ein Heim wollte sich nicht gehen. Durch das von verschiedenen Zeugen beschriebene Naturell, sehr gutmü- tig und sehr liebenswürdig (act. 201 S. 2), gesellig, gesprächig, fröhlich (act. 183 S. 6 unten f.), war sie umso mehr auf Kontakt angewiesen. Die Erblasserin stand unter dem beherrschenden Einfluss der Beklagten 5. Wenn sich die Erblasserin gegenüber ihrem Hausarzt positiv über ihre - mutmass- lich im Sprechzimmer ebenfalls anwesende - Bezugsperson äusserte (act. 201 S. 5; E. 4.2.), auf deren Unterstützung sie angewiesen war, kann jedenfalls dar- aus nicht der Schluss gezogen werden, diese Person sei bezüglich intellektuell anspruchsvolleren Fragen - wozu letztwillige Verfügungen gehören - durchset- zungsfähig gewesen. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erb- lasserin vor den beiden Nichten (aus der Verwandtschaft ihres Ehemannes), mit denen sie kaum Kontakt gehabt haben wollte und die sich (angeblich) nicht für sie interessiert hätten, Angst zu haben brauchte (act. 201 S. 4). Inwiefern die Ableh- nung der Verwandtschaft(en) auf freiem, unbeeinflussten Willen der Erblasserin beruhte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen (E. 13.3.). Die Ausführungen der Vorinstanz, es könne ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin ihre nächsten gesetzlichen Erben hätte berücksichtigen wollen, ist jedenfalls durch das oben Ausgeführte relativiert (E. 1.2., E. 13.3.). Die Nichten von O._____, über die sich die Erblasserin gegenüber Dr. med. V._____ mutmasslich beklagt hatte, sind aber ohnehin nicht an ihrem Nachlass berechtigt. Q._____, die differenziert ihr nicht immer einfaches Verhältnis zur Erblasserin geschildert hatte (act. 154 S. 2, 6, 8, 11), drückte uneigennützig ihre Verwunderung darüber aus, dass die Erblasserin ihre Nichte AJ._____ (AJ._____) testamentarisch nicht berücksichtigt hatte (act. 154 S. 13). Sie, Q._____, könne sich nicht vorstellen, dass ihre Pfle- gemutter von sich aus auf diese Idee gekommen sei.

14. Insgesamt ergibt sich vor allem zufolge Demenzerkrankung das Bild einer allgemeinen Geistesverfassung der Erblasserin, das den Schluss zulässt auf eine im 2008 deutlich eingeschränkte Willensbildungsfähigkeit. Aber auch die Willens- umsetzungsfähigkeit ist deutlich tangiert. Die Einsamkeit, die depressive Stim- mung, die andauernden körperlichen Gebresten und die Abhängigkeit von Dritten,

- 61 - das heisst der Beklagten 5, trugen zu einer psychisch labilen Situation der Erblas- serin bei, was die Erblasserin beeinflussbar machte. Es ist schwierig post mortem den Beweis zu erbringen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrich- tung verfügungsunfähig war (E. 2.). Da ein strikter Beweis oft nicht möglich ist, be- trachtet die Rechtsprechung wie dargelegt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend (E. 2.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2.). Demnach genügt es im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflus- sungsversuch wirksam war, braucht hingegen nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine übermässige Beeinfluss- barkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (Seiler, a.a.O., Rz 471 f. mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Die nach dem Tod von O._____ rasche Abfolge der lebzeitigen Rechtsgeschäfte, die in ihren Abfassungen unüblich sind, ein einheitliches Muster befolgen und alle zum Vorteil der Beklagten 5 und 6 und zum Nachteil der unbe- strittenermassen sparsamen Erblasserin waren, zeigen die Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 auf. Dabei wurde die Grenze der normalpsychologischen Beeinflussung durch die langjährige Bekannte, die aus dem gleichen Herkunfts- land stammt und eine ähnliche Biografie hat, im Zusammenspiel mit der De- menzerkrankung, den kognitiven Fähigkeiten, dem Gemütszustand sowie den er- wähnten Lebensumstände überschritten. Aufgrund einer Würdigung der Umstän- de ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5, die vertraglich die Interessen der Erblasserin zu wahren hatte, die Beziehung mit Absicht gelenkt und einen Plan der maximalen Begünstigung unter Ausnützung der fragilen Lage der Erblasserin (E. 13.5.) hatte. Die übermässige Beeinflussbarkeit der Erblasserin steht fest und die Beeinflussung, welche keine unzulässige Mittel voraussetzt, wurde (mindes- tens) versucht. Es ist daher - in Vergegenwärtigung dessen, dass auch Erblasser unter strapaziösen Belastungen oder Schwäche verfügen dürfen - der Schluss zu

- 62 - ziehen, dass die Erblasserin in Bezug auf den Abschluss eines relativ anspruchs- vollen Geschäftes, wozu die Errichtung eines Testamentes zählt, aufgrund ihres allgemeinen Gesundheits- bzw. Schwächezustandes im relevanten Zeitraum Herbst 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfah- rung im Normalfall nicht mehr autonom handeln konnte. Es ist in einem solchen Fall die Testierfähigkeit der Erblasserin im Sinne der Rechtsprechung zu vernei- nen. Es wurden keine Umstände hervorgehoben, wonach die Erblasserin trotz der im Normalfall gegebenen Urteilsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt ausnahms- weise urteilsfähig gewesen wäre.

15. Zusammenfassend ist die letztwillige Verfügung von I._____ vom 27. Okto- ber 2008 gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 467 ZGB für ungültig zu er- klären, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit errichtet worden war, in welcher ihr die Verfügungsfähigkeit gefehlt hatte.

16. Es ist wie bereits erwähnt (oben, E. I.2.1.) unbestritten geblieben, dass der Erbteil der Kläger 1 und 2 ohne die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom

27. Oktober 2008 je 1/9 betragen. Nachdem diese letztwillige Verfügung für un- gültig zu erklären ist, ist festzustellen, dass die Erbteile am Nachlass der Erblas- serin des Klägers 1 einen Neuntel (1/9) und der Kläger 2a und 2b einen Acht- zehntel (1/18) betragen. III. (Eventualbegehren, Vermächtnisunwürdigkeit) Das Eventualbegehren (es seien die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwürdig zu erklären) wird gegenstandslos bei Gutheissung des Hauptbegehrens. Das Tes- tament ist ungültig, weshalb es keine Wirkungen zwischen den Klägern und den Beklagten entfaltet. Der Beklagte 1 könnte keinen Rückgriff auf die Kläger als Miterben nehmen, wenn er von den Vermächtnisnehmern in einem allfälligen Nachfolgeprozess auf Geld- zahlung belangt werden sollte. Die Kläger sind von der Vermächtnisschuld befreit. Das Interesse der Kläger an einem Entscheid über die Vermächtniswürdigkeit der

- 63 - Beklagten 5 und 6 ist entfallen. Das Verhältnis zwischen dem Beklagten 1 und den Beklagten 4, 5 und 6 ist im Übrigen nicht Gegenstand des Prozesses. Im Er- gebnis ist das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien ver- mächtnisunwürdig zu erklären, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu welchen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehend von einem Streitwert von Fr. 320'000.-- auf Fr. 20'000.-- fest. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 1'093.50 zuzüglich Fr. 630.--. Die Parteient- schädigung berechnete sie für die Beklagte 1 und 4 bzw. die Beklagten 5 und 6 auf je Fr. 49'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung wurde von den Klägern "unabhängig vom Ausgang des übrigen Berufungsverfahrens" als zu hoch beanstandet, die Beklagten schliessen sich der Berechnung der Vorinstanz an und weisen darauf hin, dass die Parteientschädi- gung am unteren Rand des Ermessens des Gerichts festgesetzt worden sei (act. 215 S. 3, S. 57 ff., act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 14 ff., S. 16). Die Prozesskosten werden in Anwendung der Gebührenverordnung und der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO) nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen beteiligt, be- stimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 1.3. Ausgangsgemäss werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflich- tig. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 20'000.-- und den Barauslagen von Fr. 1'723.50, auf Fr. 21'723.50 fest. Die Kostenfestsetzung ist mit Rücksicht auf den unbestrittenen Streitwert von Fr. 320'000.00 nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten sind den Beklagen auf-

- 64 - zuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren CP180003 Bezirksgericht Hinwil). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren CP180003 einen Betrag für Barausla- gen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu be- ziehen. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zurückzuerstatten. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 sind den Klägern unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 723.50 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel (Fr. 7'000.--) aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den gesamten Be- trag. 1.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr ist zu verdoppeln auf Fr. 39'600.-- (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60). Die Verdoppelung der Grundgebühr rechtfertigt sich unter Hinweis auf den dop- pelten Schriftenwechsel, die an vier Tagen stattgefundenen Zeugeneinvernahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis. Der Mehrwertsteuersatz wurde per

1. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wur- den vor 2018 geleistet, das Beweisverfahren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwertsteuersätze von 8 % und von 7.7 % auf je die Hälfte der Parteienentschädigung (das heisst auf je Fr. 19'800.--) anzuset- zen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 21'384.-- (bis Ende 2017) und von Fr. 21'324.60 (ab 2018), insgesamt Fr. 42'708.60 (inkl. Mehrwertsteuer). Ent- sprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. der auferlegten Kosten hat die Beklagte 4 Fr. 1'424.-- zu tragen, und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 41'284.60. Beide Kläger bzw. die Rechtsnachfolger des Klägers 2 waren bis

- 65 -

17. Februar 2022 anwaltlich durch Rechtsanwalt X._____ vertreten (act. 258). Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Parteientschädigung von Fr. 41'284.60 je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 20'642.30) dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu verpflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 712.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 geleistete und auf das Verfahren CP180003 (beide Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil) umgebuchte Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'000.-- ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Ge- richtskasse zurückzuerstatten. 2.1. Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren, weshalb die Beklagten auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. Aus- gehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Verfahren LB160042) gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'100.-- festzusetzen. Die Kosten werden aus dem von den Klägern im Prozess LB160042 geleisteten Kostenvorschuss in näm- licher Höhe bezogen. Die Beklagten haben den Klägern den Betrag zu ersetzen. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel, das heisst zu Fr. 5'500.-- aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den ge- samten Betrag. 2.2. Die Beklagten haben den Klägern für das vorliegende Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) zudem eine volle, das heisst nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV reduzierte, Parteientschädigung von Fr. 19'800.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 21'324.60 zu bezahlen. Entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. den ihnen auferlegten Kosten, hat die Beklagte 4 Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu tragen und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'524.60. Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Partei- entschädigung je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 10'262.30, inkl. MwSt)

- 66 - dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, unter solidarischer Ver- pflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu ver- pflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 400.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 im Berufungsverfahren LB160042 geleistete Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'900.-- ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zu- rückzuerstatten. V. (Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung) Die Anträge der Beklagten vom 16. März 2020 (act. 222) und vom 11. Mai 2020 (act. 232) auf Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Sicherheit für eine mut- masslich geschuldete Parteientschädigung im Sinne des Art. 99 ZPO sind aus- gangsgemäss hinfällig geworden. VI. (aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde) Die Kläger verlangen eine Gestaltung der Rechtslage. Einer allfälligen Beschwer- de kommt aufschiebende Wirkung zu, weil sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richten würde (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Es wird beschlossen:

1. Die Anträge der Beklagten 1 und 4 vom 16. März 2020 und die Anträge der Beklagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020, es seien die Kläger zu verpflichten, im Sinne des Art. 99 ZPO für eine allfällige Entschädigung Sicherheit zu leisten, werden abgeschrieben.

- 67 -

2. Das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien für ver- mächtnisunwürdig zu erklären, wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung der Kläger werden das Urteil und der Be- schluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und das Testament vom 27. Oktober 2008 von I._____, geboren tt. Oktober 1924, gestorben tt.mm.2011, für ungültig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass der Erbteil des Klägers 1 1/9 und diejenigen der Kläger 2a und 2b je 1/18 am Nachlass von I._____ betragen.

3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 1'093.50 Kosten L._____ AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 7'000.-- und der Beklagten 4 zu Fr. 723.50 auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 21'000.--. Die Kosten werden aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüs- sen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten werden so- lidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zu ersetzen. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 werden den Klägern unter Berücksichtigung eines allfälligen Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.

5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Ver- fahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

- 68 - Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) geleistete und auf das Verfahren CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Si- cherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zu- rückerstattet.

6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) wird auf Fr. 17'100.-- festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 5'500.-- und der Beklagten 4 zu 600.-- auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solida- risch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Klägern im Verfahren LB160042 geleisteten Vorschuss von Fr. 17'100.-- bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 17'100.-- zu ersetzen.

8. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) folgende Parteientschädigungen zu bezah- len: Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag;

- 69 - Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b. Die vom Kläger 1 im Verfahren LB160042 geleistete Sicherheit von Fr. 9'000.-- für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines Ver- rechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 228, act. 229 und act 232, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).

- 70 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Gautschi versandt am: