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LB190054

Forderung

Zürich OG · 2020-07-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. H._____ (nachfolgend: H._____ senior) verstarb am tt.mm.2014. Er war der Vater von C._____ und der Grossvater von A._____, Beklagter und Beru- fungskläger (nachfolgend: Beklagter). Als einziger gesetzlicher Erbe trat der Vater des Beklagten die mit Schulden belastete Erbschaft unter öffentlichen Inventar als Alleinerbe an. 1.2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) hatte gegen H._____ senior bzw. dessen Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 500'000.- aus Darlehensvertrag vom 3. Juli 2007 (Urk. 4/10), für welche sie gegen den Alleinerben C._____ (Vater des Beklagten) die Betreibung einleitete (Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____). Im Rahmen des Pfändungsverfah- rens wurden als einzige pfändbare Aktiven diverse Guthaben des Schuldners bei verschiedenen Bankinstituten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'235.97 festgestellt, welche am 21. Juli 2017 gesperrt wurden (Urk. 4/2). Weitere Pfändungen erfolg- ten nicht. Der Klägerin wurde schliesslich am 2. November 2017 eine Pfändungs- urkunde ausgestellt (Urk. 4/2). 1.3. Mit Urteil vom 28. August 2019 wurde der Beklagte verpflichtet, die 7 Na- menaktien der E._____ AG, nom. Fr. 100.- (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen C._____, F._____- strasse ..., G._____, (Betreibung Nr. … des Betreibungsaktes G'._____) zu dul- den. Die Gerichtskosten wurden C._____ (Vater des Beklagten) auferlegt und dieser wurde ebenfalls verpflichtet, der Klägerin Fr. 600.- für das Schlichtungsver- fahren und eine Parteientschädigung von Fr. 7'780.- zu bezahlen (Urk. 42 S. 25 f.).

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2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den ange- fochtenen Entscheid vom 28. August 2019 verwiesen (Urk. 42 S. 4-6). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2019 wurde den Parteien am 12. September 2019 zugestellt (Urk. 39/1-2). In der Folge erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 Berufung (Urk. 41). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Berufungsschrift vom 14. Oktober 2019 der Klägerin zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 46). Die Beru- fungsantwort der Klägerin ging fristgerecht am 24. Januar 2020 ein (Urk. 47) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Februar 2020 zugestellt (Urk. 49). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen,

- 6 - Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstge- richts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsver- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägun- gen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gel- ten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah-

- 7 - rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweis- mittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Ver- zug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vo- rinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss er- neuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

3. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsschrift Ausführungen zur Frage der Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten macht (Urk. 41 S. 3 ff. Rz 6-20), vermögen diese die erwähnten Voraussetzungen für die Beibrin- gung von Noven nicht zu erfüllen: Er zeigt nicht auf, dass er das mit der Berufung Vorgetragene bereits vor Vorinstanz in den Prozess einführte. Er legt zudem mit keinem Wort dar, dass seine tatsächlichen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erst mit der Berufung eingereichte öffentliche Inventar vom 19. Mai 2015 (Urk. 44/2) geltend macht, die Annahme einer Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten im Zeitpunkt des Todes im Dezember 2015 sei falsch, fehlt es - wie ausgeführt - an einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozessstoff und an der Darle- gung der Zulässigkeit von Noven. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Be- klagten ist somit nicht einzutreten.

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4. Der Beklagte macht weiter geltend, die Ansicht der Vorinstanz, es sei nicht möglich, dass eine sterbende Person durch eine mündliche Anweisung eine sittli- che Pflicht zum Vollzug eines Schenkungsversprechens begründe, wenn sie überschuldet sei, sei in rechtlicher Hinsicht falsch. Eine sittliche Pflicht zur Aus- richtung einer Schenkung im Namen des Erblassers werde so oder so begründet (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.2.). Diese Vorbringen des Berufungsklägers setzen sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zum Schenkungsverspre- chen (Urk. 42 S. 10 ff. Ziff. 3) auseinander, weshalb sie den Anforderungen an ei- ne Begründung (vgl. vorstehend E. II/1) nicht genügen. III. Materielles

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Hauptbeweis, dass C._____ die Ak- tien mit der Absicht auf den Beklagten übertragen habe, diese seinen Gläubigern und insbesondere der Klägerin zu entziehen, sei gelungen. Eine andere Sachver- haltsdarstellung erscheine von Anfang an nicht plausibel. Weil ein In-sich- Geschäft vorliege, habe auch der Beschenkte - der Beklagte vertreten durch C._____ - die Benachteiligungsabsicht erkannt (Urk. 42 S. 14 Ziff. 4.7.). Da die Anforderungen für die Schenkungsanfechtung erfüllt seien, stelle die Schenkung der Aktien von C._____ an den Beklagten ein anfechtbares Rechtsgeschäft dar (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.7.). Der Anfechtungsgegner habe den anfechtenden Gläubi- ger so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre. Folglich sei der Beklagte zu verpflichten, die Aktien herauszugeben (Urk. 42 S. 20 f. Ziff. 5.1. f.). 1.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt: So habe sie den Übertragungszeitpunkt der Aktien falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.3.) und sei zudem fälschlicherweise von ei- ner Benachteiligungsabsicht beim Vater des Berufungsklägers ausgegangen (Urk. 41 S. 6 f. Ziff. 2.4).

- 9 - 1.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und führt aus, dass es keine sittliche Pflicht des Grossvaters gegeben habe, die Aktien der E._____ AG dem Beklagten zu übertragen. Auch habe es keine sittliche Pflicht des Vaters des Beklagten gegeben, die Aktien an den Beklagten unentgeltlich zu übertragen. Es habe sich dabei vielmehr um eine böswillige Gläubigerbenachteiligung durch den Vater des Beklagten gehandelt (Urk. 47 S. 3 Rz 7). 1.4. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzuge- hen, soweit auf diese eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. II/3 und 4).

2. Grundsätzliches zur Schenkungsanfechtung 2.1. Gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheits- geschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröff- nung vorgenommen hat. 2.2. Massgebend sind bei der Schenkungsanfechtung ausschliesslich die ob- jektiven Tatsachen der Schenkung oder der ihr gleichgestellten Rechtshandlun- gen sowie - als selbstverständliches Erfordernis - die Schädigung der Gläubiger. Auf die subjektive Absicht des Schuldners, insbesondere auf dessen Schen- kungswillen, und auf die Bösgläubigkeit des Begünstigten kommt es nicht an, auch nicht bezüglich des Missverhältnisses der beidseitigen Leistung bei der ge- mischten Schenkung. Erforderlich ist nicht einmal, dass der Schuldner im Zeit- punkt der Schenkung zahlungsunfähig oder sogar überschuldet war (BSK SchKG- Staehelin, Art. 286 N 3). 2.3. Die Rechtshandlung des Schuldners muss innerhalb eines Jahres vor der Pfändung, die zum legitimierenden Verlustschein führt, oder Konkurseröffnung er- folgt sein, andernfalls der Anfechtungsanspruch verwirkt ist. Der nicht vom Gesetz verwendete Begriff der "Verdachtsperiode" ist hier irreführend, da die Schen- kungspauliana nicht vom subjektiven Erkennen oder von der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht des Schuldners abhängt. Innerhalb der rückwärts zu berech- nenden Frist (BSK SchKG-Staehelin, Art. 288a N 3) muss das Datum liegen, an

- 10 - welchem die Wirkungen der Rechtshandlung eintreten, die Schenkung somit voll- zogen wird, indem das Schenkungsobjekt als Aktivum aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet. Bei Fahrnis ist dies der Zeitpunkt der Besitzübergabe, bei Grundstücken derjenige des Grundbucheintrags (BSK SchKG-Staehelin, Art. 286 N 12). 2.4. Die Berechnung der einjährigen Frist wird in Art. 288a SchKG geregelt. Art. 288a Ziff. 4 bestimmt, dass die Dauer der vorausgegangenen Betreibung nicht mitberechnet wird.

3. Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung zum Übertragungszeitpunkt 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechtshandlung im Sinne von Art. 286 SchKG müsse innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung erfolgt sein. Als Beweismit- tel bezüglich der Fristauslösung dienten die Pfändungsurkunde und das Pfän- dungsprotokoll (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Der Tag der Pfändung werde in analoger An- wendung von Art. 142 Abs. ZPO nicht mitgerechnet. Des Weiteren werde gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG die Dauer einer vorausgegangenen Betreibung nicht mit- berechnet. Diese Bestimmung habe zum Zweck, dass der Schuldner ansonsten durch Ausnützung gewisser Rechtsbehelfe oder sonstiger Umstände die Anfecht- barkeit bestimmter Rechtshandlungen erschweren oder verunmöglichen könne. Die Verdachtsfrist verlängere sich rückwärts um die Zeitspanne des Fristenstill- standes. Massgebender Zeitpunkt für den Beginn der vorausgegangenen Betrei- bung sei die Einreichung des Betreibungsbegehrens. Dabei sei grundsätzlich die- jenige Betreibung massgebend, welche zur entsprechenden Pfändung führe (Urk. 42 S. 17 f. Rz 3.5.). Vorliegend sei die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 vollzogen worden. Die Übertragung der Aktien an den Beklagten sei jedenfalls zwischen dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 und der Bestätigung der E._____ AG vom 13. Februar 2017 (Urk. 4/5/1-5) durch Eintragung des Beklagten in das Aktienbuch vollzogen worden. Vorliegend sei in der massgebenden Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ der Zahlungsbefehl am 16. Septem- ber 2016 ausgestellt worden (Urk. 4/10). Für das fristrelevante Betreibungsbegeh- ren sei das Datum nicht bekannt, jedoch sei dies vorliegend auch nicht wesent- lich. Jedenfalls habe die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 be-

- 11 - gonnen, womit die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 in jedem Fall innert dieser Frist erfolgt sei. 3.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Aktienzertifikate seien ihm bereits im ersten Quartal 2016 übereignet worden. Lediglich der Vollzug der Eintragung im Aktienregister sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Für die Eigentumsüber- tragung sei aber die Übergabe der Wertpapiere entscheidend und nicht die Ein- tragung im Aktienregister. So sei es problemlos möglich, die Aktienzertifikate zu verkaufen und Eigentum daran zu erwerben, auch wenn der Erwerber sich gar nicht im Aktienbuch eintragen lasse oder wenn sein Eintragungsgesuch abgelehnt werde. Zwar könne der Erwerber dann keine Aktionärsrechte geltend machen, Ei- gentümer der Aktien sei er aber trotzdem und weiterveräussern könne er sie auch. Die Vorinstanz habe willkürlich und zu Unrecht angenommen, die Aktien- zertifikate seien erst im Jahr 2017 übereignet worden (Urk. 41 S. 6 Rz 22 f.). 3.3. Die Klägerin führt dazu in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass der Beklagte erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2017, Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Meilen, EB160400-G, die Aktien zu Eigentum übertragen erhalten habe. Gemäss den Statuten der E._____ AG erfolge die Übertragung von Namenaktien (mit Einschluss der Vermögensrechte und der daraus entstehenden Forderungen) zu Eigentum oder zu beschränktem dinglichem Recht (Pfand, Nutzniessung) durch Indossament auf dem Aktientitel oder Zertifikat. Die Übertragung bedürfe der Zustimmung des Verwaltungsrates, welche von diesem durch schriftliche Er- klärung bzw. auf dem Aktientitel oder Zertifikat zu bescheinigen sei. Art. 685c Abs. 1 OR halte fest, dass, so lange eine erforderliche Zustimmung zur Übertra- gung von Aktien nicht erteilt werde, das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer verblieben. Das Eigentum an den Aktien könne daher erst nach dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 auf den Be- rufungskläger übergegangen sein (Urk. 47 S. 6 f. Rz 20 ff.). 3.4. Bei den Akten liegt eine E-Mail Nachricht des Vollzugsbeamten I._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin (Urk. 4/9). I._____ hält darin das Folgende fest: "Gemäss Auskunft des Schuldners wurden die Aktien der E._____ dem Sohn

- 12 - A._____, F._____-strasse ..., J._____ überschrieben. Dies sei im September 16 geschehen". Gemäss den Behauptungen des Beklagten sowohl vor Vorinstanz (Urk. 16 S. 4 Rz 12) als auch in der Berufung (Urk. 41 S. 6 Rz 22) seien ihm die fraglichen Ak- tien bereits im ersten Quartal 2016 übertragen worden. 3.5. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz begann die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.6.). Sowohl der vom Beklagten behauptete Übertragungszeitpunkt im ersten Quartal 2016 als auch ein solcher im September 2016 fallen in diese Verdachtsfrist. Erst recht gilt dies für die von der E._____ AG bestätigte Aktienübertragung vom Feb- ruar 2017 (Urk. 4/4). Die Übertragung der fraglichen Aktien erfolgte somit in jedem Fall innert der Verdachtsfrist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden ist.

4. Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung bei der Annahme einer Benach- teiligungsabsicht 4.1. Der Beklagte macht in seiner Berufung weiter geltend, dass mit dem Zeit- punkt der Aktienübertragung auch die von der Vorinstanz angenommene Benach- teiligungsabsicht zusammenhänge: Die Aktienzertifikate seien dem Berufungsklä- ger Anfang 2016 übergeben worden und in diesem Zeitpunkt sei für den Vater des Beklagten noch in keiner Weise erkennbar gewesen, dass sich seine wirt- schaftliche Situation derart ins Negative verändern würde. Die Liegenschaft K._____ habe zum Preis von über Fr. 4 Mio. zum Verkauf gestanden und ein zü- giger Verkauf zu einem guten Preis hätte alle Probleme gelöst und erlaubt, auch die Forderung der Klägerin zu tilgen. Der Vater des Beklagten habe nicht ahnen können, dass der Verkauf sich so schwierig gestalten würde: Anfang 2016 sei die Welt nämlich noch ganz in Ordnung erschienen und es sei nicht erkennbar gewe- sen, dass dem Beklagten und seinem Vater einst vorgeworfen werden würde, der Vollzug der Anweisung des Grossvaters des Beklagten würde in der Absicht er- folgen, allfällige Gläubiger zu benachteiligen. Eine Benachteiligungsabsicht habe beim Vater des Beklagten auch nicht vorgelegen, weil dieser nicht im Entferntes-

- 13 - ten damit gerechnet habe, dass sich mit der schwerreichen Klägerin keine Lösung finden lassen würde. Schliesslich habe der Vater des Beklagten vom Darlehen, das dem Grossvater des Beklagten von der Klägerin mutmasslich gewährt wor- den sei, überhaupt keinen Vorteil. Er habe lediglich Schulden geerbt. Dies bleibe von der Vorinstanz unberücksichtigt. Sie gehe darüber hinweg, dass der Wis- sensstand im Zeitpunkt der physischen Übertragung der Aktientitel Anfang 2016 ein anderer gewesen sei als ein Jahr später und in jenem Zeitpunkt mit Bestimmt- heit keine Benachteiligungsabsicht vorgelegen habe, weil nämlich auch noch kein Nutzen einer solchen Benachteiligung erkennbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe damit auch in diesem Punkt den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6

f. Rz 24-26). 4.2. Da die Voraussetzungen für eine Schenkungspauliana erfüllt sind (vgl. vor- stehend E. III/3.5), müssen die Voraussetzungen für eine Absichtspauliana und damit eine Benachteiligungsabsicht beim Vater des Beklagten nicht weiter geprüft werden. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf die entsprechende Rüge des Be- klagten einzugehen. 4.3. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2019 ist zu bestätigen.

5. Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren 5.1. Der Beklagte beantragt, es seien ihm für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfah- ren beizugeben (Urk. 41 S. 7 f. Rz 29 f.). 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 14 - 5.3. Der Beklagte hat schon vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit dargelegt. Al- lerdings gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein min- derjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18.10.2011, E. 5.3). Aufgrund der Steuererklärung 2017 der Eltern des Beklagten (Urk. 34) und der Pfändungsurkunde vom 2. November 2017 (Urk. 4/2), wonach sich als einziges pfändbares Aktivum beim Vater des Beklagten nur ein Betrag von Fr. 6'235.97 ergab, ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beklagten nicht leistungsfähig sind. 5.4. Die Rechtsmittelanträge des Beklagten sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 5.5. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesuchs des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass eine Vertretung des Beklagten auch deshalb angezeigt sei, weil ansonsten die Vertre- tung des Beklagten in diesem Verfahren durch die Inhaber seiner elterlichen Sor- ge ausgeübt werden müsste, unter anderem auch durch seinen Vater, welcher je- doch in der vorliegenden paulinischen Anfechtung in einem offenkundigen Inte- ressenskonflikt stehe und eine adäquate Interessenwahrung des Kindes kaum si- cherstellen könne (Urk. 35 S. 3). Diese von der Vorinstanz festgestellte Konstella- tion besteht auch im vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beklagten notwendig erscheint. 5.6. Dem Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 15 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Prozesskosten 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem unveränder- ten Streitwert von Fr. 52'500.- auf Fr. 5'710.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 GebVO OG). Gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AnwGebV beträgt die Par- teientschädigung Fr. 2'600.- (7.7% MwSt. darin enthalten). 2.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Prozesskosten (Gerichts- und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beklagten, unter Berücksichtigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.3. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 42 S. 23 f. E. 3.1.), können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt wer- den. 2.4. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren erscheint eine Kostenauflage zulas- ten des Beklagten, der ein minderjähriges Kind ist und nur infolge eines Rechts- geschäftes mit dem Inhaber seiner elterlichen Sorge, C._____, Partei dieses An- fechtungsprozesses geworden ist, nicht angemessen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 E. 3.2.). 2.5. Die von der Vorinstanz festgestellte Konstellation gilt auch für das zweitin- stanzliche Verfahren, weshalb die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfah- rens C._____ aufzuerlegen sind.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'710.- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, auferlegt.

4. C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, wird verpflichtet, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____, F._____-strasse ..., G._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'500.-.

- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 1. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. O. Hug versandt am: mc

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Hauptbeweis, dass C._____ die Ak- tien mit der Absicht auf den Beklagten übertragen habe, diese seinen Gläubigern und insbesondere der Klägerin zu entziehen, sei gelungen. Eine andere Sachver- haltsdarstellung erscheine von Anfang an nicht plausibel. Weil ein In-sich- Geschäft vorliege, habe auch der Beschenkte - der Beklagte vertreten durch C._____ - die Benachteiligungsabsicht erkannt (Urk. 42 S. 14 Ziff. 4.7.). Da die Anforderungen für die Schenkungsanfechtung erfüllt seien, stelle die Schenkung der Aktien von C._____ an den Beklagten ein anfechtbares Rechtsgeschäft dar (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.7.). Der Anfechtungsgegner habe den anfechtenden Gläubi- ger so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre. Folglich sei der Beklagte zu verpflichten, die Aktien herauszugeben (Urk. 42 S. 20 f. Ziff. 5.1. f.).

E. 1.2 Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt: So habe sie den Übertragungszeitpunkt der Aktien falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.3.) und sei zudem fälschlicherweise von ei- ner Benachteiligungsabsicht beim Vater des Berufungsklägers ausgegangen (Urk. 41 S. 6 f. Ziff. 2.4).

- 9 -

E. 1.3 Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und führt aus, dass es keine sittliche Pflicht des Grossvaters gegeben habe, die Aktien der E._____ AG dem Beklagten zu übertragen. Auch habe es keine sittliche Pflicht des Vaters des Beklagten gegeben, die Aktien an den Beklagten unentgeltlich zu übertragen. Es habe sich dabei vielmehr um eine böswillige Gläubigerbenachteiligung durch den Vater des Beklagten gehandelt (Urk. 47 S. 3 Rz 7).

E. 1.4 Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzuge- hen, soweit auf diese eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. II/3 und 4).

2. Grundsätzliches zur Schenkungsanfechtung

E. 2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah-

- 7 - rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweis- mittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Ver- zug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vo- rinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss er- neuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem unveränder- ten Streitwert von Fr. 52'500.- auf Fr. 5'710.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 GebVO OG). Gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AnwGebV beträgt die Par- teientschädigung Fr. 2'600.- (7.7% MwSt. darin enthalten).

E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Prozesskosten (Gerichts- und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beklagten, unter Berücksichtigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 2.3 Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 42 S. 23 f. E. 3.1.), können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt wer- den.

E. 2.4 Auch im zweitinstanzlichen Verfahren erscheint eine Kostenauflage zulas- ten des Beklagten, der ein minderjähriges Kind ist und nur infolge eines Rechts- geschäftes mit dem Inhaber seiner elterlichen Sorge, C._____, Partei dieses An- fechtungsprozesses geworden ist, nicht angemessen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 E. 3.2.).

E. 2.5 Die von der Vorinstanz festgestellte Konstellation gilt auch für das zweitin- stanzliche Verfahren, weshalb die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfah- rens C._____ aufzuerlegen sind.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'710.- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, auferlegt.

4. C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, wird verpflichtet, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zu bezahlen.

E. 3 ff. Rz 6-20), vermögen diese die erwähnten Voraussetzungen für die Beibrin- gung von Noven nicht zu erfüllen: Er zeigt nicht auf, dass er das mit der Berufung Vorgetragene bereits vor Vorinstanz in den Prozess einführte. Er legt zudem mit keinem Wort dar, dass seine tatsächlichen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erst mit der Berufung eingereichte öffentliche Inventar vom 19. Mai 2015 (Urk. 44/2) geltend macht, die Annahme einer Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten im Zeitpunkt des Todes im Dezember 2015 sei falsch, fehlt es - wie ausgeführt - an einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozessstoff und an der Darle- gung der Zulässigkeit von Noven. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Be- klagten ist somit nicht einzutreten.

- 8 -

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Rechtshandlung im Sinne von Art. 286 SchKG müsse innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung erfolgt sein. Als Beweismit- tel bezüglich der Fristauslösung dienten die Pfändungsurkunde und das Pfän- dungsprotokoll (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Der Tag der Pfändung werde in analoger An- wendung von Art. 142 Abs. ZPO nicht mitgerechnet. Des Weiteren werde gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG die Dauer einer vorausgegangenen Betreibung nicht mit- berechnet. Diese Bestimmung habe zum Zweck, dass der Schuldner ansonsten durch Ausnützung gewisser Rechtsbehelfe oder sonstiger Umstände die Anfecht- barkeit bestimmter Rechtshandlungen erschweren oder verunmöglichen könne. Die Verdachtsfrist verlängere sich rückwärts um die Zeitspanne des Fristenstill- standes. Massgebender Zeitpunkt für den Beginn der vorausgegangenen Betrei- bung sei die Einreichung des Betreibungsbegehrens. Dabei sei grundsätzlich die- jenige Betreibung massgebend, welche zur entsprechenden Pfändung führe (Urk. 42 S. 17 f. Rz 3.5.). Vorliegend sei die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 vollzogen worden. Die Übertragung der Aktien an den Beklagten sei jedenfalls zwischen dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 und der Bestätigung der E._____ AG vom 13. Februar 2017 (Urk. 4/5/1-5) durch Eintragung des Beklagten in das Aktienbuch vollzogen worden. Vorliegend sei in der massgebenden Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ der Zahlungsbefehl am 16. Septem- ber 2016 ausgestellt worden (Urk. 4/10). Für das fristrelevante Betreibungsbegeh- ren sei das Datum nicht bekannt, jedoch sei dies vorliegend auch nicht wesent- lich. Jedenfalls habe die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 be-

- 11 - gonnen, womit die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 in jedem Fall innert dieser Frist erfolgt sei.

E. 3.2 Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Aktienzertifikate seien ihm bereits im ersten Quartal 2016 übereignet worden. Lediglich der Vollzug der Eintragung im Aktienregister sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Für die Eigentumsüber- tragung sei aber die Übergabe der Wertpapiere entscheidend und nicht die Ein- tragung im Aktienregister. So sei es problemlos möglich, die Aktienzertifikate zu verkaufen und Eigentum daran zu erwerben, auch wenn der Erwerber sich gar nicht im Aktienbuch eintragen lasse oder wenn sein Eintragungsgesuch abgelehnt werde. Zwar könne der Erwerber dann keine Aktionärsrechte geltend machen, Ei- gentümer der Aktien sei er aber trotzdem und weiterveräussern könne er sie auch. Die Vorinstanz habe willkürlich und zu Unrecht angenommen, die Aktien- zertifikate seien erst im Jahr 2017 übereignet worden (Urk. 41 S. 6 Rz 22 f.).

E. 3.3 Die Klägerin führt dazu in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass der Beklagte erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2017, Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Meilen, EB160400-G, die Aktien zu Eigentum übertragen erhalten habe. Gemäss den Statuten der E._____ AG erfolge die Übertragung von Namenaktien (mit Einschluss der Vermögensrechte und der daraus entstehenden Forderungen) zu Eigentum oder zu beschränktem dinglichem Recht (Pfand, Nutzniessung) durch Indossament auf dem Aktientitel oder Zertifikat. Die Übertragung bedürfe der Zustimmung des Verwaltungsrates, welche von diesem durch schriftliche Er- klärung bzw. auf dem Aktientitel oder Zertifikat zu bescheinigen sei. Art. 685c Abs. 1 OR halte fest, dass, so lange eine erforderliche Zustimmung zur Übertra- gung von Aktien nicht erteilt werde, das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer verblieben. Das Eigentum an den Aktien könne daher erst nach dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 auf den Be- rufungskläger übergegangen sein (Urk. 47 S. 6 f. Rz 20 ff.).

E. 3.4 Bei den Akten liegt eine E-Mail Nachricht des Vollzugsbeamten I._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin (Urk. 4/9). I._____ hält darin das Folgende fest: "Gemäss Auskunft des Schuldners wurden die Aktien der E._____ dem Sohn

- 12 - A._____, F._____-strasse ..., J._____ überschrieben. Dies sei im September 16 geschehen". Gemäss den Behauptungen des Beklagten sowohl vor Vorinstanz (Urk. 16 S. 4 Rz 12) als auch in der Berufung (Urk. 41 S. 6 Rz 22) seien ihm die fraglichen Ak- tien bereits im ersten Quartal 2016 übertragen worden.

E. 3.5 Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz begann die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.6.). Sowohl der vom Beklagten behauptete Übertragungszeitpunkt im ersten Quartal 2016 als auch ein solcher im September 2016 fallen in diese Verdachtsfrist. Erst recht gilt dies für die von der E._____ AG bestätigte Aktienübertragung vom Feb- ruar 2017 (Urk. 4/4). Die Übertragung der fraglichen Aktien erfolgte somit in jedem Fall innert der Verdachtsfrist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden ist.

E. 4 Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung bei der Annahme einer Benach- teiligungsabsicht

E. 4.1 Der Beklagte macht in seiner Berufung weiter geltend, dass mit dem Zeit- punkt der Aktienübertragung auch die von der Vorinstanz angenommene Benach- teiligungsabsicht zusammenhänge: Die Aktienzertifikate seien dem Berufungsklä- ger Anfang 2016 übergeben worden und in diesem Zeitpunkt sei für den Vater des Beklagten noch in keiner Weise erkennbar gewesen, dass sich seine wirt- schaftliche Situation derart ins Negative verändern würde. Die Liegenschaft K._____ habe zum Preis von über Fr. 4 Mio. zum Verkauf gestanden und ein zü- giger Verkauf zu einem guten Preis hätte alle Probleme gelöst und erlaubt, auch die Forderung der Klägerin zu tilgen. Der Vater des Beklagten habe nicht ahnen können, dass der Verkauf sich so schwierig gestalten würde: Anfang 2016 sei die Welt nämlich noch ganz in Ordnung erschienen und es sei nicht erkennbar gewe- sen, dass dem Beklagten und seinem Vater einst vorgeworfen werden würde, der Vollzug der Anweisung des Grossvaters des Beklagten würde in der Absicht er- folgen, allfällige Gläubiger zu benachteiligen. Eine Benachteiligungsabsicht habe beim Vater des Beklagten auch nicht vorgelegen, weil dieser nicht im Entferntes-

- 13 - ten damit gerechnet habe, dass sich mit der schwerreichen Klägerin keine Lösung finden lassen würde. Schliesslich habe der Vater des Beklagten vom Darlehen, das dem Grossvater des Beklagten von der Klägerin mutmasslich gewährt wor- den sei, überhaupt keinen Vorteil. Er habe lediglich Schulden geerbt. Dies bleibe von der Vorinstanz unberücksichtigt. Sie gehe darüber hinweg, dass der Wis- sensstand im Zeitpunkt der physischen Übertragung der Aktientitel Anfang 2016 ein anderer gewesen sei als ein Jahr später und in jenem Zeitpunkt mit Bestimmt- heit keine Benachteiligungsabsicht vorgelegen habe, weil nämlich auch noch kein Nutzen einer solchen Benachteiligung erkennbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe damit auch in diesem Punkt den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6

f. Rz 24-26).

E. 4.2 Da die Voraussetzungen für eine Schenkungspauliana erfüllt sind (vgl. vor- stehend E. III/3.5), müssen die Voraussetzungen für eine Absichtspauliana und damit eine Benachteiligungsabsicht beim Vater des Beklagten nicht weiter geprüft werden. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf die entsprechende Rüge des Be- klagten einzugehen.

E. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2019 ist zu bestätigen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____, F._____-strasse ..., G._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5.1 Der Beklagte beantragt, es seien ihm für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfah- ren beizugeben (Urk. 41 S. 7 f. Rz 29 f.).

E. 5.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 14 -

E. 5.3 Der Beklagte hat schon vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit dargelegt. Al- lerdings gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein min- derjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18.10.2011, E. 5.3). Aufgrund der Steuererklärung 2017 der Eltern des Beklagten (Urk. 34) und der Pfändungsurkunde vom 2. November 2017 (Urk. 4/2), wonach sich als einziges pfändbares Aktivum beim Vater des Beklagten nur ein Betrag von Fr. 6'235.97 ergab, ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beklagten nicht leistungsfähig sind.

E. 5.4 Die Rechtsmittelanträge des Beklagten sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 5.5 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesuchs des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass eine Vertretung des Beklagten auch deshalb angezeigt sei, weil ansonsten die Vertre- tung des Beklagten in diesem Verfahren durch die Inhaber seiner elterlichen Sor- ge ausgeübt werden müsste, unter anderem auch durch seinen Vater, welcher je- doch in der vorliegenden paulinischen Anfechtung in einem offenkundigen Inte- ressenskonflikt stehe und eine adäquate Interessenwahrung des Kindes kaum si- cherstellen könne (Urk. 35 S. 3). Diese von der Vorinstanz festgestellte Konstella- tion besteht auch im vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beklagten notwendig erscheint.

E. 5.6 Dem Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 15 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Prozesskosten

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'500.-.

- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 1. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. O. Hug versandt am: mc

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____) zu dulden.
  2. Das Betreibungsamt G'._____ wird angewiesen, die Pfändung der 7 Na- menaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) zu vollziehen, sobald in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ ein definiti- ver Verlustschein ausgestellt worden ist.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'750.– festgesetzt. - 3 -
  4. Die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 600.– werden C._____, F._____-str. …, G._____ ZH auferlegt.
  5. C._____, F._____-str. …, G._____ ZH, wird verpflichtet, der Klägerin CHF 600.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen.
  6. C._____, F._____-str. …, G._____ ZH wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'780.– (7.7 % MwST darin enthalten) zu be- zahlen.
  7. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'750.– wird ihr zurückerstattet.
  8. (Mitteilungssatz.)
  9. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungklägers (Urk. 41 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Klä- gerin." Prozessualer Antrag "Dem Beklagen und Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- klagten." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
  12. Sachverhalt 1.1. H._____ (nachfolgend: H._____ senior) verstarb am tt.mm.2014. Er war der Vater von C._____ und der Grossvater von A._____, Beklagter und Beru- fungskläger (nachfolgend: Beklagter). Als einziger gesetzlicher Erbe trat der Vater des Beklagten die mit Schulden belastete Erbschaft unter öffentlichen Inventar als Alleinerbe an. 1.2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) hatte gegen H._____ senior bzw. dessen Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 500'000.- aus Darlehensvertrag vom 3. Juli 2007 (Urk. 4/10), für welche sie gegen den Alleinerben C._____ (Vater des Beklagten) die Betreibung einleitete (Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____). Im Rahmen des Pfändungsverfah- rens wurden als einzige pfändbare Aktiven diverse Guthaben des Schuldners bei verschiedenen Bankinstituten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'235.97 festgestellt, welche am 21. Juli 2017 gesperrt wurden (Urk. 4/2). Weitere Pfändungen erfolg- ten nicht. Der Klägerin wurde schliesslich am 2. November 2017 eine Pfändungs- urkunde ausgestellt (Urk. 4/2). 1.3. Mit Urteil vom 28. August 2019 wurde der Beklagte verpflichtet, die 7 Na- menaktien der E._____ AG, nom. Fr. 100.- (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen C._____, F._____- strasse ..., G._____, (Betreibung Nr. … des Betreibungsaktes G'._____) zu dul- den. Die Gerichtskosten wurden C._____ (Vater des Beklagten) auferlegt und dieser wurde ebenfalls verpflichtet, der Klägerin Fr. 600.- für das Schlichtungsver- fahren und eine Parteientschädigung von Fr. 7'780.- zu bezahlen (Urk. 42 S. 25 f.). - 5 -
  13. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den ange- fochtenen Entscheid vom 28. August 2019 verwiesen (Urk. 42 S. 4-6). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2019 wurde den Parteien am 12. September 2019 zugestellt (Urk. 39/1-2). In der Folge erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 Berufung (Urk. 41). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Berufungsschrift vom 14. Oktober 2019 der Klägerin zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 46). Die Beru- fungsantwort der Klägerin ging fristgerecht am 24. Januar 2020 ein (Urk. 47) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Februar 2020 zugestellt (Urk. 49). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuales
  14. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, - 6 - Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstge- richts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsver- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägun- gen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gel- ten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
  15. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- - 7 - rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweis- mittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Ver- zug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vo- rinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss er- neuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
  16. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsschrift Ausführungen zur Frage der Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten macht (Urk. 41 S. 3 ff. Rz 6-20), vermögen diese die erwähnten Voraussetzungen für die Beibrin- gung von Noven nicht zu erfüllen: Er zeigt nicht auf, dass er das mit der Berufung Vorgetragene bereits vor Vorinstanz in den Prozess einführte. Er legt zudem mit keinem Wort dar, dass seine tatsächlichen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erst mit der Berufung eingereichte öffentliche Inventar vom 19. Mai 2015 (Urk. 44/2) geltend macht, die Annahme einer Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten im Zeitpunkt des Todes im Dezember 2015 sei falsch, fehlt es - wie ausgeführt - an einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozessstoff und an der Darle- gung der Zulässigkeit von Noven. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Be- klagten ist somit nicht einzutreten. - 8 -
  17. Der Beklagte macht weiter geltend, die Ansicht der Vorinstanz, es sei nicht möglich, dass eine sterbende Person durch eine mündliche Anweisung eine sittli- che Pflicht zum Vollzug eines Schenkungsversprechens begründe, wenn sie überschuldet sei, sei in rechtlicher Hinsicht falsch. Eine sittliche Pflicht zur Aus- richtung einer Schenkung im Namen des Erblassers werde so oder so begründet (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.2.). Diese Vorbringen des Berufungsklägers setzen sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zum Schenkungsverspre- chen (Urk. 42 S. 10 ff. Ziff. 3) auseinander, weshalb sie den Anforderungen an ei- ne Begründung (vgl. vorstehend E. II/1) nicht genügen. III. Materielles
  18. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Hauptbeweis, dass C._____ die Ak- tien mit der Absicht auf den Beklagten übertragen habe, diese seinen Gläubigern und insbesondere der Klägerin zu entziehen, sei gelungen. Eine andere Sachver- haltsdarstellung erscheine von Anfang an nicht plausibel. Weil ein In-sich- Geschäft vorliege, habe auch der Beschenkte - der Beklagte vertreten durch C._____ - die Benachteiligungsabsicht erkannt (Urk. 42 S. 14 Ziff. 4.7.). Da die Anforderungen für die Schenkungsanfechtung erfüllt seien, stelle die Schenkung der Aktien von C._____ an den Beklagten ein anfechtbares Rechtsgeschäft dar (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.7.). Der Anfechtungsgegner habe den anfechtenden Gläubi- ger so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre. Folglich sei der Beklagte zu verpflichten, die Aktien herauszugeben (Urk. 42 S. 20 f. Ziff. 5.1. f.). 1.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt: So habe sie den Übertragungszeitpunkt der Aktien falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.3.) und sei zudem fälschlicherweise von ei- ner Benachteiligungsabsicht beim Vater des Berufungsklägers ausgegangen (Urk. 41 S. 6 f. Ziff. 2.4). - 9 - 1.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und führt aus, dass es keine sittliche Pflicht des Grossvaters gegeben habe, die Aktien der E._____ AG dem Beklagten zu übertragen. Auch habe es keine sittliche Pflicht des Vaters des Beklagten gegeben, die Aktien an den Beklagten unentgeltlich zu übertragen. Es habe sich dabei vielmehr um eine böswillige Gläubigerbenachteiligung durch den Vater des Beklagten gehandelt (Urk. 47 S. 3 Rz 7). 1.4. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzuge- hen, soweit auf diese eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. II/3 und 4).
  19. Grundsätzliches zur Schenkungsanfechtung 2.1. Gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheits- geschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröff- nung vorgenommen hat. 2.2. Massgebend sind bei der Schenkungsanfechtung ausschliesslich die ob- jektiven Tatsachen der Schenkung oder der ihr gleichgestellten Rechtshandlun- gen sowie - als selbstverständliches Erfordernis - die Schädigung der Gläubiger. Auf die subjektive Absicht des Schuldners, insbesondere auf dessen Schen- kungswillen, und auf die Bösgläubigkeit des Begünstigten kommt es nicht an, auch nicht bezüglich des Missverhältnisses der beidseitigen Leistung bei der ge- mischten Schenkung. Erforderlich ist nicht einmal, dass der Schuldner im Zeit- punkt der Schenkung zahlungsunfähig oder sogar überschuldet war (BSK SchKG- Staehelin, Art. 286 N 3). 2.3. Die Rechtshandlung des Schuldners muss innerhalb eines Jahres vor der Pfändung, die zum legitimierenden Verlustschein führt, oder Konkurseröffnung er- folgt sein, andernfalls der Anfechtungsanspruch verwirkt ist. Der nicht vom Gesetz verwendete Begriff der "Verdachtsperiode" ist hier irreführend, da die Schen- kungspauliana nicht vom subjektiven Erkennen oder von der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht des Schuldners abhängt. Innerhalb der rückwärts zu berech- nenden Frist (BSK SchKG-Staehelin, Art. 288a N 3) muss das Datum liegen, an - 10 - welchem die Wirkungen der Rechtshandlung eintreten, die Schenkung somit voll- zogen wird, indem das Schenkungsobjekt als Aktivum aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet. Bei Fahrnis ist dies der Zeitpunkt der Besitzübergabe, bei Grundstücken derjenige des Grundbucheintrags (BSK SchKG-Staehelin, Art. 286 N 12). 2.4. Die Berechnung der einjährigen Frist wird in Art. 288a SchKG geregelt. Art. 288a Ziff. 4 bestimmt, dass die Dauer der vorausgegangenen Betreibung nicht mitberechnet wird.
  20. Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung zum Übertragungszeitpunkt 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechtshandlung im Sinne von Art. 286 SchKG müsse innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung erfolgt sein. Als Beweismit- tel bezüglich der Fristauslösung dienten die Pfändungsurkunde und das Pfän- dungsprotokoll (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Der Tag der Pfändung werde in analoger An- wendung von Art. 142 Abs. ZPO nicht mitgerechnet. Des Weiteren werde gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG die Dauer einer vorausgegangenen Betreibung nicht mit- berechnet. Diese Bestimmung habe zum Zweck, dass der Schuldner ansonsten durch Ausnützung gewisser Rechtsbehelfe oder sonstiger Umstände die Anfecht- barkeit bestimmter Rechtshandlungen erschweren oder verunmöglichen könne. Die Verdachtsfrist verlängere sich rückwärts um die Zeitspanne des Fristenstill- standes. Massgebender Zeitpunkt für den Beginn der vorausgegangenen Betrei- bung sei die Einreichung des Betreibungsbegehrens. Dabei sei grundsätzlich die- jenige Betreibung massgebend, welche zur entsprechenden Pfändung führe (Urk. 42 S. 17 f. Rz 3.5.). Vorliegend sei die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 vollzogen worden. Die Übertragung der Aktien an den Beklagten sei jedenfalls zwischen dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 und der Bestätigung der E._____ AG vom 13. Februar 2017 (Urk. 4/5/1-5) durch Eintragung des Beklagten in das Aktienbuch vollzogen worden. Vorliegend sei in der massgebenden Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ der Zahlungsbefehl am 16. Septem- ber 2016 ausgestellt worden (Urk. 4/10). Für das fristrelevante Betreibungsbegeh- ren sei das Datum nicht bekannt, jedoch sei dies vorliegend auch nicht wesent- lich. Jedenfalls habe die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 be- - 11 - gonnen, womit die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 in jedem Fall innert dieser Frist erfolgt sei. 3.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Aktienzertifikate seien ihm bereits im ersten Quartal 2016 übereignet worden. Lediglich der Vollzug der Eintragung im Aktienregister sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Für die Eigentumsüber- tragung sei aber die Übergabe der Wertpapiere entscheidend und nicht die Ein- tragung im Aktienregister. So sei es problemlos möglich, die Aktienzertifikate zu verkaufen und Eigentum daran zu erwerben, auch wenn der Erwerber sich gar nicht im Aktienbuch eintragen lasse oder wenn sein Eintragungsgesuch abgelehnt werde. Zwar könne der Erwerber dann keine Aktionärsrechte geltend machen, Ei- gentümer der Aktien sei er aber trotzdem und weiterveräussern könne er sie auch. Die Vorinstanz habe willkürlich und zu Unrecht angenommen, die Aktien- zertifikate seien erst im Jahr 2017 übereignet worden (Urk. 41 S. 6 Rz 22 f.). 3.3. Die Klägerin führt dazu in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass der Beklagte erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2017, Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Meilen, EB160400-G, die Aktien zu Eigentum übertragen erhalten habe. Gemäss den Statuten der E._____ AG erfolge die Übertragung von Namenaktien (mit Einschluss der Vermögensrechte und der daraus entstehenden Forderungen) zu Eigentum oder zu beschränktem dinglichem Recht (Pfand, Nutzniessung) durch Indossament auf dem Aktientitel oder Zertifikat. Die Übertragung bedürfe der Zustimmung des Verwaltungsrates, welche von diesem durch schriftliche Er- klärung bzw. auf dem Aktientitel oder Zertifikat zu bescheinigen sei. Art. 685c Abs. 1 OR halte fest, dass, so lange eine erforderliche Zustimmung zur Übertra- gung von Aktien nicht erteilt werde, das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer verblieben. Das Eigentum an den Aktien könne daher erst nach dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 auf den Be- rufungskläger übergegangen sein (Urk. 47 S. 6 f. Rz 20 ff.). 3.4. Bei den Akten liegt eine E-Mail Nachricht des Vollzugsbeamten I._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin (Urk. 4/9). I._____ hält darin das Folgende fest: "Gemäss Auskunft des Schuldners wurden die Aktien der E._____ dem Sohn - 12 - A._____, F._____-strasse ..., J._____ überschrieben. Dies sei im September 16 geschehen". Gemäss den Behauptungen des Beklagten sowohl vor Vorinstanz (Urk. 16 S. 4 Rz 12) als auch in der Berufung (Urk. 41 S. 6 Rz 22) seien ihm die fraglichen Ak- tien bereits im ersten Quartal 2016 übertragen worden. 3.5. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz begann die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.6.). Sowohl der vom Beklagten behauptete Übertragungszeitpunkt im ersten Quartal 2016 als auch ein solcher im September 2016 fallen in diese Verdachtsfrist. Erst recht gilt dies für die von der E._____ AG bestätigte Aktienübertragung vom Feb- ruar 2017 (Urk. 4/4). Die Übertragung der fraglichen Aktien erfolgte somit in jedem Fall innert der Verdachtsfrist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden ist.
  21. Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung bei der Annahme einer Benach- teiligungsabsicht 4.1. Der Beklagte macht in seiner Berufung weiter geltend, dass mit dem Zeit- punkt der Aktienübertragung auch die von der Vorinstanz angenommene Benach- teiligungsabsicht zusammenhänge: Die Aktienzertifikate seien dem Berufungsklä- ger Anfang 2016 übergeben worden und in diesem Zeitpunkt sei für den Vater des Beklagten noch in keiner Weise erkennbar gewesen, dass sich seine wirt- schaftliche Situation derart ins Negative verändern würde. Die Liegenschaft K._____ habe zum Preis von über Fr. 4 Mio. zum Verkauf gestanden und ein zü- giger Verkauf zu einem guten Preis hätte alle Probleme gelöst und erlaubt, auch die Forderung der Klägerin zu tilgen. Der Vater des Beklagten habe nicht ahnen können, dass der Verkauf sich so schwierig gestalten würde: Anfang 2016 sei die Welt nämlich noch ganz in Ordnung erschienen und es sei nicht erkennbar gewe- sen, dass dem Beklagten und seinem Vater einst vorgeworfen werden würde, der Vollzug der Anweisung des Grossvaters des Beklagten würde in der Absicht er- folgen, allfällige Gläubiger zu benachteiligen. Eine Benachteiligungsabsicht habe beim Vater des Beklagten auch nicht vorgelegen, weil dieser nicht im Entferntes- - 13 - ten damit gerechnet habe, dass sich mit der schwerreichen Klägerin keine Lösung finden lassen würde. Schliesslich habe der Vater des Beklagten vom Darlehen, das dem Grossvater des Beklagten von der Klägerin mutmasslich gewährt wor- den sei, überhaupt keinen Vorteil. Er habe lediglich Schulden geerbt. Dies bleibe von der Vorinstanz unberücksichtigt. Sie gehe darüber hinweg, dass der Wis- sensstand im Zeitpunkt der physischen Übertragung der Aktientitel Anfang 2016 ein anderer gewesen sei als ein Jahr später und in jenem Zeitpunkt mit Bestimmt- heit keine Benachteiligungsabsicht vorgelegen habe, weil nämlich auch noch kein Nutzen einer solchen Benachteiligung erkennbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe damit auch in diesem Punkt den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6 f. Rz 24-26). 4.2. Da die Voraussetzungen für eine Schenkungspauliana erfüllt sind (vgl. vor- stehend E. III/3.5), müssen die Voraussetzungen für eine Absichtspauliana und damit eine Benachteiligungsabsicht beim Vater des Beklagten nicht weiter geprüft werden. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf die entsprechende Rüge des Be- klagten einzugehen. 4.3. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2019 ist zu bestätigen.
  22. Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren 5.1. Der Beklagte beantragt, es seien ihm für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfah- ren beizugeben (Urk. 41 S. 7 f. Rz 29 f.). 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). - 14 - 5.3. Der Beklagte hat schon vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit dargelegt. Al- lerdings gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein min- derjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18.10.2011, E. 5.3). Aufgrund der Steuererklärung 2017 der Eltern des Beklagten (Urk. 34) und der Pfändungsurkunde vom 2. November 2017 (Urk. 4/2), wonach sich als einziges pfändbares Aktivum beim Vater des Beklagten nur ein Betrag von Fr. 6'235.97 ergab, ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beklagten nicht leistungsfähig sind. 5.4. Die Rechtsmittelanträge des Beklagten sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 5.5. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesuchs des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass eine Vertretung des Beklagten auch deshalb angezeigt sei, weil ansonsten die Vertre- tung des Beklagten in diesem Verfahren durch die Inhaber seiner elterlichen Sor- ge ausgeübt werden müsste, unter anderem auch durch seinen Vater, welcher je- doch in der vorliegenden paulinischen Anfechtung in einem offenkundigen Inte- ressenskonflikt stehe und eine adäquate Interessenwahrung des Kindes kaum si- cherstellen könne (Urk. 35 S. 3). Diese von der Vorinstanz festgestellte Konstella- tion besteht auch im vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beklagten notwendig erscheint. 5.6. Dem Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. - 15 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  23. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
  24. Zweitinstanzliche Prozesskosten 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem unveränder- ten Streitwert von Fr. 52'500.- auf Fr. 5'710.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 GebVO OG). Gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AnwGebV beträgt die Par- teientschädigung Fr. 2'600.- (7.7% MwSt. darin enthalten). 2.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Prozesskosten (Gerichts- und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beklagten, unter Berücksichtigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.3. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 42 S. 23 f. E. 3.1.), können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt wer- den. 2.4. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren erscheint eine Kostenauflage zulas- ten des Beklagten, der ein minderjähriges Kind ist und nur infolge eines Rechts- geschäftes mit dem Inhaber seiner elterlichen Sorge, C._____, Partei dieses An- fechtungsprozesses geworden ist, nicht angemessen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 E. 3.2.). 2.5. Die von der Vorinstanz festgestellte Konstellation gilt auch für das zweitin- stanzliche Verfahren, weshalb die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfah- rens C._____ aufzuerlegen sind. - 16 - Es wird beschlossen:
  25. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  26. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  27. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'710.- festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, auferlegt.
  30. C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, wird verpflichtet, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zu bezahlen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____, F._____-strasse ..., G._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'500.-. - 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 1. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. O. Hug versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber Dr. O. Hug Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____ und C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen D._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019 (CG180008-G)

* * * * * * * * * * * * * * * * * * *

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 2 S. 2 und 19 S. 2):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.00 (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen C._____ F._____-strasse ..., G._____ [Ort] (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____, Zahlungsbefehl vom 16.09.2016), zu dulden.

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Werter- satz für die 7 Namenaktien der E._____ AG zuzüglich Zins zu 5% ab Rechtskraft des Urteils zu leisten, wobei der Wert der Aktien durch die Zürcher Kantonalbank, Zürich, zu bestimmen sei.

3. Es sei das Betreibungsamt G'._____ in der Betreibung Nr. …, durch das Gericht anzuweisen, die Beschlagnahme der 7 Namenaktien der E._____ AG zu vollziehen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beklagten. des Beklagten (Urk. 16 S. 2): " 1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Klägerin." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2019: (Urk. 38 S. 25 ff. = Urk. 42 S. 25 ff.)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die 7 Namenaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____) zu dulden.

2. Das Betreibungsamt G'._____ wird angewiesen, die Pfändung der 7 Na- menaktien der E._____ AG, nom. CHF 100.– (Zertifikat Nr. …) zu vollziehen, sobald in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ ein definiti- ver Verlustschein ausgestellt worden ist.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'750.– festgesetzt.

- 3 -

4. Die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 600.– werden C._____, F._____-str. …, G._____ ZH auferlegt.

5. C._____, F._____-str. …, G._____ ZH, wird verpflichtet, der Klägerin CHF 600.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen.

6. C._____, F._____-str. …, G._____ ZH wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'780.– (7.7 % MwST darin enthalten) zu be- zahlen.

7. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'750.– wird ihr zurückerstattet.

8. (Mitteilungssatz.)

9. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungklägers (Urk. 41 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Klä- gerin." Prozessualer Antrag "Dem Beklagen und Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- klagten."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Sachverhalt 1.1. H._____ (nachfolgend: H._____ senior) verstarb am tt.mm.2014. Er war der Vater von C._____ und der Grossvater von A._____, Beklagter und Beru- fungskläger (nachfolgend: Beklagter). Als einziger gesetzlicher Erbe trat der Vater des Beklagten die mit Schulden belastete Erbschaft unter öffentlichen Inventar als Alleinerbe an. 1.2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) hatte gegen H._____ senior bzw. dessen Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 500'000.- aus Darlehensvertrag vom 3. Juli 2007 (Urk. 4/10), für welche sie gegen den Alleinerben C._____ (Vater des Beklagten) die Betreibung einleitete (Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____). Im Rahmen des Pfändungsverfah- rens wurden als einzige pfändbare Aktiven diverse Guthaben des Schuldners bei verschiedenen Bankinstituten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'235.97 festgestellt, welche am 21. Juli 2017 gesperrt wurden (Urk. 4/2). Weitere Pfändungen erfolg- ten nicht. Der Klägerin wurde schliesslich am 2. November 2017 eine Pfändungs- urkunde ausgestellt (Urk. 4/2). 1.3. Mit Urteil vom 28. August 2019 wurde der Beklagte verpflichtet, die 7 Na- menaktien der E._____ AG, nom. Fr. 100.- (Zertifikat Nr. …) herauszugeben und die Pfändung der Aktien in der Betreibung der Klägerin gegen C._____, F._____- strasse ..., G._____, (Betreibung Nr. … des Betreibungsaktes G'._____) zu dul- den. Die Gerichtskosten wurden C._____ (Vater des Beklagten) auferlegt und dieser wurde ebenfalls verpflichtet, der Klägerin Fr. 600.- für das Schlichtungsver- fahren und eine Parteientschädigung von Fr. 7'780.- zu bezahlen (Urk. 42 S. 25 f.).

- 5 -

2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den ange- fochtenen Entscheid vom 28. August 2019 verwiesen (Urk. 42 S. 4-6). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2019 wurde den Parteien am 12. September 2019 zugestellt (Urk. 39/1-2). In der Folge erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 Berufung (Urk. 41). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Berufungsschrift vom 14. Oktober 2019 der Klägerin zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 46). Die Beru- fungsantwort der Klägerin ging fristgerecht am 24. Januar 2020 ein (Urk. 47) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Februar 2020 zugestellt (Urk. 49). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen,

- 6 - Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstge- richts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsver- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägun- gen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gel- ten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah-

- 7 - rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweis- mittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Ver- zug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande- ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vo- rinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss er- neuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

3. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsschrift Ausführungen zur Frage der Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten macht (Urk. 41 S. 3 ff. Rz 6-20), vermögen diese die erwähnten Voraussetzungen für die Beibrin- gung von Noven nicht zu erfüllen: Er zeigt nicht auf, dass er das mit der Berufung Vorgetragene bereits vor Vorinstanz in den Prozess einführte. Er legt zudem mit keinem Wort dar, dass seine tatsächlichen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erst mit der Berufung eingereichte öffentliche Inventar vom 19. Mai 2015 (Urk. 44/2) geltend macht, die Annahme einer Überschuldung des Nachlasses des Grossvaters des Beklagten im Zeitpunkt des Todes im Dezember 2015 sei falsch, fehlt es - wie ausgeführt - an einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozessstoff und an der Darle- gung der Zulässigkeit von Noven. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Be- klagten ist somit nicht einzutreten.

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4. Der Beklagte macht weiter geltend, die Ansicht der Vorinstanz, es sei nicht möglich, dass eine sterbende Person durch eine mündliche Anweisung eine sittli- che Pflicht zum Vollzug eines Schenkungsversprechens begründe, wenn sie überschuldet sei, sei in rechtlicher Hinsicht falsch. Eine sittliche Pflicht zur Aus- richtung einer Schenkung im Namen des Erblassers werde so oder so begründet (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.2.). Diese Vorbringen des Berufungsklägers setzen sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zum Schenkungsverspre- chen (Urk. 42 S. 10 ff. Ziff. 3) auseinander, weshalb sie den Anforderungen an ei- ne Begründung (vgl. vorstehend E. II/1) nicht genügen. III. Materielles

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Hauptbeweis, dass C._____ die Ak- tien mit der Absicht auf den Beklagten übertragen habe, diese seinen Gläubigern und insbesondere der Klägerin zu entziehen, sei gelungen. Eine andere Sachver- haltsdarstellung erscheine von Anfang an nicht plausibel. Weil ein In-sich- Geschäft vorliege, habe auch der Beschenkte - der Beklagte vertreten durch C._____ - die Benachteiligungsabsicht erkannt (Urk. 42 S. 14 Ziff. 4.7.). Da die Anforderungen für die Schenkungsanfechtung erfüllt seien, stelle die Schenkung der Aktien von C._____ an den Beklagten ein anfechtbares Rechtsgeschäft dar (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.7.). Der Anfechtungsgegner habe den anfechtenden Gläubi- ger so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre. Folglich sei der Beklagte zu verpflichten, die Aktien herauszugeben (Urk. 42 S. 20 f. Ziff. 5.1. f.). 1.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt: So habe sie den Übertragungszeitpunkt der Aktien falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6 Ziff. 2.3.) und sei zudem fälschlicherweise von ei- ner Benachteiligungsabsicht beim Vater des Berufungsklägers ausgegangen (Urk. 41 S. 6 f. Ziff. 2.4).

- 9 - 1.3. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und führt aus, dass es keine sittliche Pflicht des Grossvaters gegeben habe, die Aktien der E._____ AG dem Beklagten zu übertragen. Auch habe es keine sittliche Pflicht des Vaters des Beklagten gegeben, die Aktien an den Beklagten unentgeltlich zu übertragen. Es habe sich dabei vielmehr um eine böswillige Gläubigerbenachteiligung durch den Vater des Beklagten gehandelt (Urk. 47 S. 3 Rz 7). 1.4. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzuge- hen, soweit auf diese eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. II/3 und 4).

2. Grundsätzliches zur Schenkungsanfechtung 2.1. Gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheits- geschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröff- nung vorgenommen hat. 2.2. Massgebend sind bei der Schenkungsanfechtung ausschliesslich die ob- jektiven Tatsachen der Schenkung oder der ihr gleichgestellten Rechtshandlun- gen sowie - als selbstverständliches Erfordernis - die Schädigung der Gläubiger. Auf die subjektive Absicht des Schuldners, insbesondere auf dessen Schen- kungswillen, und auf die Bösgläubigkeit des Begünstigten kommt es nicht an, auch nicht bezüglich des Missverhältnisses der beidseitigen Leistung bei der ge- mischten Schenkung. Erforderlich ist nicht einmal, dass der Schuldner im Zeit- punkt der Schenkung zahlungsunfähig oder sogar überschuldet war (BSK SchKG- Staehelin, Art. 286 N 3). 2.3. Die Rechtshandlung des Schuldners muss innerhalb eines Jahres vor der Pfändung, die zum legitimierenden Verlustschein führt, oder Konkurseröffnung er- folgt sein, andernfalls der Anfechtungsanspruch verwirkt ist. Der nicht vom Gesetz verwendete Begriff der "Verdachtsperiode" ist hier irreführend, da die Schen- kungspauliana nicht vom subjektiven Erkennen oder von der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht des Schuldners abhängt. Innerhalb der rückwärts zu berech- nenden Frist (BSK SchKG-Staehelin, Art. 288a N 3) muss das Datum liegen, an

- 10 - welchem die Wirkungen der Rechtshandlung eintreten, die Schenkung somit voll- zogen wird, indem das Schenkungsobjekt als Aktivum aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet. Bei Fahrnis ist dies der Zeitpunkt der Besitzübergabe, bei Grundstücken derjenige des Grundbucheintrags (BSK SchKG-Staehelin, Art. 286 N 12). 2.4. Die Berechnung der einjährigen Frist wird in Art. 288a SchKG geregelt. Art. 288a Ziff. 4 bestimmt, dass die Dauer der vorausgegangenen Betreibung nicht mitberechnet wird.

3. Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung zum Übertragungszeitpunkt 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechtshandlung im Sinne von Art. 286 SchKG müsse innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung erfolgt sein. Als Beweismit- tel bezüglich der Fristauslösung dienten die Pfändungsurkunde und das Pfän- dungsprotokoll (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Der Tag der Pfändung werde in analoger An- wendung von Art. 142 Abs. ZPO nicht mitgerechnet. Des Weiteren werde gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG die Dauer einer vorausgegangenen Betreibung nicht mit- berechnet. Diese Bestimmung habe zum Zweck, dass der Schuldner ansonsten durch Ausnützung gewisser Rechtsbehelfe oder sonstiger Umstände die Anfecht- barkeit bestimmter Rechtshandlungen erschweren oder verunmöglichen könne. Die Verdachtsfrist verlängere sich rückwärts um die Zeitspanne des Fristenstill- standes. Massgebender Zeitpunkt für den Beginn der vorausgegangenen Betrei- bung sei die Einreichung des Betreibungsbegehrens. Dabei sei grundsätzlich die- jenige Betreibung massgebend, welche zur entsprechenden Pfändung führe (Urk. 42 S. 17 f. Rz 3.5.). Vorliegend sei die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 vollzogen worden. Die Übertragung der Aktien an den Beklagten sei jedenfalls zwischen dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 und der Bestätigung der E._____ AG vom 13. Februar 2017 (Urk. 4/5/1-5) durch Eintragung des Beklagten in das Aktienbuch vollzogen worden. Vorliegend sei in der massgebenden Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes G'._____ der Zahlungsbefehl am 16. Septem- ber 2016 ausgestellt worden (Urk. 4/10). Für das fristrelevante Betreibungsbegeh- ren sei das Datum nicht bekannt, jedoch sei dies vorliegend auch nicht wesent- lich. Jedenfalls habe die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 be-

- 11 - gonnen, womit die Schenkung im Januar bzw. Februar 2017 in jedem Fall innert dieser Frist erfolgt sei. 3.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Aktienzertifikate seien ihm bereits im ersten Quartal 2016 übereignet worden. Lediglich der Vollzug der Eintragung im Aktienregister sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Für die Eigentumsüber- tragung sei aber die Übergabe der Wertpapiere entscheidend und nicht die Ein- tragung im Aktienregister. So sei es problemlos möglich, die Aktienzertifikate zu verkaufen und Eigentum daran zu erwerben, auch wenn der Erwerber sich gar nicht im Aktienbuch eintragen lasse oder wenn sein Eintragungsgesuch abgelehnt werde. Zwar könne der Erwerber dann keine Aktionärsrechte geltend machen, Ei- gentümer der Aktien sei er aber trotzdem und weiterveräussern könne er sie auch. Die Vorinstanz habe willkürlich und zu Unrecht angenommen, die Aktien- zertifikate seien erst im Jahr 2017 übereignet worden (Urk. 41 S. 6 Rz 22 f.). 3.3. Die Klägerin führt dazu in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass der Beklagte erst nach dem Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2017, Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Meilen, EB160400-G, die Aktien zu Eigentum übertragen erhalten habe. Gemäss den Statuten der E._____ AG erfolge die Übertragung von Namenaktien (mit Einschluss der Vermögensrechte und der daraus entstehenden Forderungen) zu Eigentum oder zu beschränktem dinglichem Recht (Pfand, Nutzniessung) durch Indossament auf dem Aktientitel oder Zertifikat. Die Übertragung bedürfe der Zustimmung des Verwaltungsrates, welche von diesem durch schriftliche Er- klärung bzw. auf dem Aktientitel oder Zertifikat zu bescheinigen sei. Art. 685c Abs. 1 OR halte fest, dass, so lange eine erforderliche Zustimmung zur Übertra- gung von Aktien nicht erteilt werde, das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer verblieben. Das Eigentum an den Aktien könne daher erst nach dem Eintragungsgesuch vom 27. Januar 2017 auf den Be- rufungskläger übergegangen sein (Urk. 47 S. 6 f. Rz 20 ff.). 3.4. Bei den Akten liegt eine E-Mail Nachricht des Vollzugsbeamten I._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin (Urk. 4/9). I._____ hält darin das Folgende fest: "Gemäss Auskunft des Schuldners wurden die Aktien der E._____ dem Sohn

- 12 - A._____, F._____-strasse ..., J._____ überschrieben. Dies sei im September 16 geschehen". Gemäss den Behauptungen des Beklagten sowohl vor Vorinstanz (Urk. 16 S. 4 Rz 12) als auch in der Berufung (Urk. 41 S. 6 Rz 22) seien ihm die fraglichen Ak- tien bereits im ersten Quartal 2016 übertragen worden. 3.5. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz begann die Verdachtsfrist spätestens am 16. September 2015 (Urk. 42 S. 18 Ziff. 3.6.). Sowohl der vom Beklagten behauptete Übertragungszeitpunkt im ersten Quartal 2016 als auch ein solcher im September 2016 fallen in diese Verdachtsfrist. Erst recht gilt dies für die von der E._____ AG bestätigte Aktienübertragung vom Feb- ruar 2017 (Urk. 4/4). Die Übertragung der fraglichen Aktien erfolgte somit in jedem Fall innert der Verdachtsfrist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden ist.

4. Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung bei der Annahme einer Benach- teiligungsabsicht 4.1. Der Beklagte macht in seiner Berufung weiter geltend, dass mit dem Zeit- punkt der Aktienübertragung auch die von der Vorinstanz angenommene Benach- teiligungsabsicht zusammenhänge: Die Aktienzertifikate seien dem Berufungsklä- ger Anfang 2016 übergeben worden und in diesem Zeitpunkt sei für den Vater des Beklagten noch in keiner Weise erkennbar gewesen, dass sich seine wirt- schaftliche Situation derart ins Negative verändern würde. Die Liegenschaft K._____ habe zum Preis von über Fr. 4 Mio. zum Verkauf gestanden und ein zü- giger Verkauf zu einem guten Preis hätte alle Probleme gelöst und erlaubt, auch die Forderung der Klägerin zu tilgen. Der Vater des Beklagten habe nicht ahnen können, dass der Verkauf sich so schwierig gestalten würde: Anfang 2016 sei die Welt nämlich noch ganz in Ordnung erschienen und es sei nicht erkennbar gewe- sen, dass dem Beklagten und seinem Vater einst vorgeworfen werden würde, der Vollzug der Anweisung des Grossvaters des Beklagten würde in der Absicht er- folgen, allfällige Gläubiger zu benachteiligen. Eine Benachteiligungsabsicht habe beim Vater des Beklagten auch nicht vorgelegen, weil dieser nicht im Entferntes-

- 13 - ten damit gerechnet habe, dass sich mit der schwerreichen Klägerin keine Lösung finden lassen würde. Schliesslich habe der Vater des Beklagten vom Darlehen, das dem Grossvater des Beklagten von der Klägerin mutmasslich gewährt wor- den sei, überhaupt keinen Vorteil. Er habe lediglich Schulden geerbt. Dies bleibe von der Vorinstanz unberücksichtigt. Sie gehe darüber hinweg, dass der Wis- sensstand im Zeitpunkt der physischen Übertragung der Aktientitel Anfang 2016 ein anderer gewesen sei als ein Jahr später und in jenem Zeitpunkt mit Bestimmt- heit keine Benachteiligungsabsicht vorgelegen habe, weil nämlich auch noch kein Nutzen einer solchen Benachteiligung erkennbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe damit auch in diesem Punkt den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 41 S. 6

f. Rz 24-26). 4.2. Da die Voraussetzungen für eine Schenkungspauliana erfüllt sind (vgl. vor- stehend E. III/3.5), müssen die Voraussetzungen für eine Absichtspauliana und damit eine Benachteiligungsabsicht beim Vater des Beklagten nicht weiter geprüft werden. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf die entsprechende Rüge des Be- klagten einzugehen. 4.3. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2019 ist zu bestätigen.

5. Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren 5.1. Der Beklagte beantragt, es seien ihm für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfah- ren beizugeben (Urk. 41 S. 7 f. Rz 29 f.). 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 14 - 5.3. Der Beklagte hat schon vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit dargelegt. Al- lerdings gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein min- derjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18.10.2011, E. 5.3). Aufgrund der Steuererklärung 2017 der Eltern des Beklagten (Urk. 34) und der Pfändungsurkunde vom 2. November 2017 (Urk. 4/2), wonach sich als einziges pfändbares Aktivum beim Vater des Beklagten nur ein Betrag von Fr. 6'235.97 ergab, ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beklagten nicht leistungsfähig sind. 5.4. Die Rechtsmittelanträge des Beklagten sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 5.5. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesuchs des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass eine Vertretung des Beklagten auch deshalb angezeigt sei, weil ansonsten die Vertre- tung des Beklagten in diesem Verfahren durch die Inhaber seiner elterlichen Sor- ge ausgeübt werden müsste, unter anderem auch durch seinen Vater, welcher je- doch in der vorliegenden paulinischen Anfechtung in einem offenkundigen Inte- ressenskonflikt stehe und eine adäquate Interessenwahrung des Kindes kaum si- cherstellen könne (Urk. 35 S. 3). Diese von der Vorinstanz festgestellte Konstella- tion besteht auch im vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beklagten notwendig erscheint. 5.6. Dem Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 15 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Prozesskosten 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem unveränder- ten Streitwert von Fr. 52'500.- auf Fr. 5'710.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 GebVO OG). Gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AnwGebV beträgt die Par- teientschädigung Fr. 2'600.- (7.7% MwSt. darin enthalten). 2.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Prozesskosten (Gerichts- und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beklagten, unter Berücksichtigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.3. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 42 S. 23 f. E. 3.1.), können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt wer- den. 2.4. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren erscheint eine Kostenauflage zulas- ten des Beklagten, der ein minderjähriges Kind ist und nur infolge eines Rechts- geschäftes mit dem Inhaber seiner elterlichen Sorge, C._____, Partei dieses An- fechtungsprozesses geworden ist, nicht angemessen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 E. 3.2.). 2.5. Die von der Vorinstanz festgestellte Konstellation gilt auch für das zweitin- stanzliche Verfahren, weshalb die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfah- rens C._____ aufzuerlegen sind.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'710.- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, auferlegt.

4. C._____, F._____-strasse ..., G._____ ZH, wird verpflichtet, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____, F._____-strasse ..., G._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'500.-.

- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 1. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. O. Hug versandt am: mc