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LB190051

Forderung

Zürich OG · 2020-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 21 Januar 2020 (Urk. 56). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien ein Referen- tenwechsel angezeigt (Urk. 58). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau-

- 5 - schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei gera- dezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderun- gen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Wer sich auf neue Tatsachen beruft (Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat zu substan- tiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ih- rer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 317 N 34).

2. Die Beklagte macht geltend, die Berufungsschrift genüge den Anforde- rungen an eine Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Aus- führungen des Klägers in den Randziffern 12 bis 49 unter dem Titel "Die Ausfüh- rungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz" stellten im Wesentlichen ein "Copy/Paste-Werk" der erstinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers dar. Die

- 6 - Ausführungen des Klägers in den Randziffern 50 bis 114, in welchen er seine Rü- gen zu den Erwägungen im Urteil zu platzieren versuche, genügten den Anforde- rungen einer substantiierten Begründung nicht: Seine diesbezüglichen Behaup- tungen und rechtlichen Schlussfolgerungen seien unbestimmt, unvollständig so- wie falsch. Bereits aus diesem Grund sei die Berufung des Klägers vollumfänglich abzuweisen (Urk. 56 Rz 24 f.). Der Beklagten ist beizupflichten, dass die Berufungsschrift den Begrün- dungsanforderungen insoweit nicht zu genügen vermag, als einzig die Argumente des Klägers vor der Vorinstanz erneut zusammengefasst werden, ohne dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (Urk. 48 Rz 11 i.V. mit Rz 12-49). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die vom Kläger einge- nommen wesentlichen Parteistandpunkte ausführlich wiedergegeben hat (Urk. 49 S. 4 ff. und S. 10 ff.), ohne dass der Kläger diese beanstanden würde. Soweit er in Rz 19 sowie Rz 30 neue Behauptungen erhebt (vgl. dazu Urk. 56 Rz 37 und Rz 76), sind diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. E. III./1.,

2. Absatz). Hingegen setzt sich der Kläger in den Randziffern 50 ff. mit der Be- gründung der Vorinstanz im Einzelnen auseinander. Sollten die vorgetragenen Rügen unbestimmt, unvollständig oder falsch sein, was zu prüfen bleibt, beträfe dies nicht die Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO. Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon zufolge ungenügender Begrün- dung abzuweisen. IV. (Haftung aus dem USD/CHF Stop Loss)

1. Unbestritten zwischen den Parteien ist folgender Sachverhalt (vgl. Urk. 49 S. 4): Der Kläger war ein erfolgreicher Unternehmer und Händler (Urk. 22 Rz 116), der heute pensioniert ist (Urk. 22 Rz 120). Früher bestand zwischen dem Kläger und der Bank F._____ eine Bankbeziehung. Der Wechsel des dortigen Kundenberaters G._____ zur Beklagten führte dazu, dass der Kläger eine Bank- beziehung mit der Beklagten einging. Am 12. Januar 2014 unterzeichnete der

- 7 - Kläger einen Antrag um Kontoeröffnung inklusive die Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Beklagten (Urk. 4/3-4), woraufhin die Bankbeziehung unter der Nummer … eröffnet wurde (Urk. 13 Rz 12). Im November 2014 gab der Kläger ei- ne Stop Loss-Order auf USD/CHF auf, nahm diese aber Mitte Dezember 2014 wieder zurück (Urk. 13 Rz 27), da er ansonsten allenfalls über zu hohe Beträge in Schweizer Franken zum Jahresende verfügt hätte, was dem Steuerruling wider- sprochen hätte. Am 13. Januar 2015 meldete sich der Kläger bei G._____ und setzte eine Stop Loss-Order bei 0.98 für USD 5 Mio. (Urk. 2 Rz. 16 xvii). Die Stop Loss-Order wurde am 15. Januar 2015 nach Aufhebung des Mindestkurses durch die H._____ [Bank] bei 0.899550 ausgeführt.

2. Umstritten ist hingegen, ob zwischen den Parteien ein Anlagebera- tungsvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger behauptet, die Parteien hätten stillschweigend einen mündlichen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen (Urk. 48 Rz 12 i.V.m. Urk. 2 Rz 2.7., was in sich einen Widerspruch darstellt). Die Beklagte bestreitet einen mündlichen oder konkludenten Abschluss eines Anlage- beratungsvertrages und damit eine Pflichtverletzung (Urk. 13 Rz 18 f.). Die Vorin- stanz hat offengelassen, ob zwischen den Parteien eine reine Depotbeziehung oder ein Anlageberatungsvertrag vorgelegen habe, und ob die behauptete Emp- fehlung, dass eine Stop Loss-Order den Kläger wirksam gegen das Währungsrisi- ko absichere, gegebenenfalls pflichtwidrig gewesen sei (Urk. 49 S. 10). Sie er- wog, die Klage sei schon mangels Substantiierung des Schadens in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlerhafte Beratung, d.h. dass die Beklagte ihn nicht gewarnt habe, dass die Stop Loss-Order keine wirksame Sicherung dar- stelle) abzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs, die Beklagte habe ihm zugesichert, dass genügend Liquidität vorhanden gewesen sei, erwog die Vorinstanz, der Klä- ger habe nicht behauptet, dass ihm die Beklagte die Ausführung zu 0.98 garan- tiert habe. Die Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 werfe er der Beklag- ten explizit nicht vor. Dies wäre aber genau der Schaden, der aus einer Zusiche- rung im Sinne einer Garantie geltend gemacht werden könnte. Denn der Haupt- grund der Differenz sei gerade die nicht vorhandene Liquidität gewesen (Urk. 49 S. 8 f.).

- 8 -

3. Im Folgenden ist - von der Annahme ausgehend, die vom Kläger gel- tend gemachten Pflichtverletzungen seien erstellt - zu prüfen, ob der Kläger den daraus abgeleiteten, geltend gemachten Schaden ausreichend substantiiert hat.

4. Die Vorinstanz erwog, eine fehlerhafte Beratung könne zu einem Schaden führen. Der Schaden bestimme sich nach dem tatsächlichen Stand, den das Vermögen habe und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (BGE 144 III 155 E.2.2.). Wenn der Kläger somit behaupte, dass die Beklagte ihn falsch beraten habe und sich des- halb sein Vermögen vermindert habe, so liege es am Kläger, Behauptungen auf- zustellen, wie sich sein Vermögen denn bei korrekter Beratung bzw. bei erfolgter Warnung am 15. Januar 2015 entwickelt hätte, mithin wie hoch sein hypotheti- scher Vermögensstand wäre. Hierfür hätte der Kläger darlegen müssen, auf wel- che Sicherungsmassnahmen er gesetzt hätte, wenn die Beklagte ihn gewarnt hät- te, dass eine Stop Loss kein geeignetes Mittel zur Absicherung darstelle. Denn dass er eine Absicherung gewählt hätte, sei angesichts der Korrespondenz des Klägers, woraus das Risikobewusstsein des Klägers in Bezug auf die USD- Position hervorgehe, evident und ergebe sich auch aus der klägerischen Darstel- lung, wonach er keinen Anlass gesehen habe, weitere Hedges zu setzen (Urk. 2 Rz 52), bzw. seiner Erkundigung nach Put-Optionen (Urk. 2 Rz 16 xv). Wenn nun aber nicht behauptet werde, wie sich der hypothetische Stand des Vermögens zeigen würde, so könne auch der Schaden nicht im Sinne der Differenztheorie be- rechnet werden. Die Klage sei daher schon mangels Substantiierung des Scha- dens in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlerhafte Beratung) ab- zuweisen. 4.1 Der Kläger erachtet diese Erwägungen als nicht haltbar. Er habe den Standpunkt eingenommen, dass ihm die Bank die Zusicherung erteilt habe, die Stop Loss-Order auf dem USD/CHF Währungspaar bei 0.98 sei eine ausreichen- de Absicherung des Währungsrisikos im Falle einer Aufhebung des EUR/CHF Mindestkurses durch die H._____. Dass es sich um eine ausreichende Absiche- rung handeln würde, bedeute nichts anderes, als dass er im Falle einer Aufhe- bung des Mindestkurses durch die H._____ keinen Schaden erleiden würde, weil

- 9 - seine USD 5 Mio. eben zu jenem Wechselkurs von 0.98 bei Auslösung der Stop Loss-Order (als ausreichende Absicherung) verkauft und mit CHF gewechselt werden könnten. Auf diese Aussage der (vermeintlich) ausreichenden Absiche- rung habe er sich verlassen dürfen, und diese Aussage habe sich als unbestreit- bar falsch herausgestellt. Entsprechend dieser Falschberatung sei der Schaden genau die Differenz zwischen der von der Beklagten (falsch) beratenen Situation - 0.98 Wechselkurs - und der tatsächlichen Situation - Wechselkurs 0.899550. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz - die dazu auf BGE 144 III 155 verweise - sei es nicht am Kläger darzulegen, auf welche Sicherungsmassnahme er "gesetzt" hätte und welche Sicherung er "gewählt" hätte, wäre er von der Beklagten in Be- zug auf die Stop Loss-Order gewarnt worden, und wie sich in diesem Fall diese Position hypothetisch entwickelt hätte. Er habe auf nichts "gesetzt" und habe nichts "gewählt", sondern von der Beklagten eine Empfehlung eingeholt. Und die- se Empfehlung habe gelautet, dass die Stop Loss-Order eine genügende Absi- cherung darstellen würde. Er habe daran geglaubt und darauf vertraut. Wäre die Empfehlung korrekt gewesen, hätte er keinen Schaden erlitten, weil dann eben die Absicherung gegen die Aufhebung der Kursuntergrenze CHF/EUR durch die H._____ genügend gewesen wäre. Es wäre an der Beklagten gelegen, im Sinne eines rechtmässigen Alternativverhaltens aufzuzeigen, dass der Schaden bei je- der möglichen Absicherung entstanden wäre (Urk. 48 Rz 53-60). 4.2 Die Beklagte hält dem entgegen (Urk. 56 Rz 93-100), der Kläger habe in den erstinstanzlichen Rechtsschriften das Wort der "Zusicherung" derart repeti- tiv und in den verschiedensten Kontexten gebraucht, dass es bereits in Bezug auf die eigentlich geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten an der notwendi- gen Substantiierung fehle. In den Rzn 54 und 55 der Berufungsschrift behaupte der Kläger in Hinblick auf die vermeintliche Zusicherung, dass die Beklagte dem Kläger eine Zusicherung erteilt hätte, wonach der "Stop Loss" betreffend den USD/CHF Währungskurs bei einem Level von 0.98 eine ausreichende Absiche- rung des Währungsrisikos im Falle einer Aufhebung des EUR/CHF Mindestkurses von CHF 1.20 durch die schweizerische Nationalbank sei. Selber bezeichne er diese bestrittene "Zusicherung" in Rz 56 als Falschberatung im Rahmen des ebenso bestrittenen Anlageberatungsvertrages. Auch in der Replik (Rz 31) habe

- 10 - der Kläger das vermeintliche Verhalten der Beklagten unmissverständlich als un- richtige Auskunfterteilung und Beratung qualifiziert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz halte sie daran fest, dass es zur rechtsgenügenden Substantiierung des Schadens infolge Falschberatung im Rahmen eines Anlagevertrages erfor- derlich gewesen wäre, dass der Kläger darlege, welchen pflichtgemässen Rat die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Kursabsicherung USD/CHF hätte erteilen müssen und welchen Stand das klägerische Teilvermögen gehabt hätte, wenn ein Währungsabsicherungsmechanismus nach pflichtgemässem Rat zum Zuge ge- kommen wäre. Erst die Differenz zwischen dem hypothetischen, sorgfaltskonfor- men Absicherungsinstrument zum tatsächlichen Stand des klägerischen Teilver- mögens zufolge des Wechselkurses von 0.899550 würde sodann (wenn über- haupt) zu einem Schaden im Rechtssinne führen. Solches habe der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausgeführt. Die klägerische Be- hauptung, wonach die Beklagte gehalten gewesen wäre, ein "rechtmässiges Al- ternativverhalten" aufzuzeigen, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche sämt- lichen Prinzipien des Zivil- und Zivilprozessrechts. Die Vorinstanz habe ordnungs- gemäss und in nachvollziehbarer Weise auf die geltenden Prinzipien gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestützt (BGer 4A_586/2017). 4.3 Nach dem allgemeinen Schadensbegriff ist der Schaden eine unfreiwil- lige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Ver- mehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er ent- spricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Dabei ist bei nicht gehöriger Erfüllung nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR aufgrund der Unterstellung des Anlageberatungsvertrags unter das Auftragsrecht grund- sätzlich das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) zu ersetzen (BGE 144 III 155 E.2.2 m. H.). Das Erfüllungsinteresse setzt sich zusammen aus dem damnum emergens, der durch die pflichtwidrige Anlage hervorgerufenen Vermögensver- minderung (Differenz zwischen dem Einstandswert und dem gegenwärtigen Wert einer Anlage), sowie aus dem entgangenen Gewinn, der erzielt worden wäre, wenn der gleiche Betrag vertragsgemäss, der Sorgfaltspflicht entsprechend, an-

- 11 - gelegt worden wäre (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 6.1 m. H.). Als Vergleichsmassstab kommen passende Alternativanlagen in Betracht, die der vertraglichen Anlagestrategie entsprechen und pflichtgemäss vom Vertrags- partner oder einem durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalter bzw. Anla- geberater getätigt worden wären (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 6.1 m. H. auf BGE 144 III 155 E. 2.2.2 S. 159). Dementsprechend hätte der Kläger zur Schadenssubstantiierung darlegen müssen, wie die hypothetische Situation bei pflichtgemässer Erfüllung des Anla- geberatungsvertrags gewesen wäre, d.h. wie sein Vermögensstand gewesen wä- re, wenn ihm die Beklagte eine "pflichtgemässe" Sicherungsmassnahme gegen die Aufhebung der Kursuntergrenze CHF/EUR durch die H._____ empfohlen hät- te und er sich zu dieser entschieden hätte, und er müsste diesen Vermögens- stand mit dem Vermögensstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Stop Loss-Order vergleichen. Dass der Kläger eine Absicherung gewählt hätte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 49 S. 8 f.). Soweit der Kläger dafür hält, es wäre an der Beklagten gelegen, im Sinne eines rechtmässigen Alternativverhaltens aufzu- zeigen, dass der Schaden bei jeder möglichen Absicherung entstanden wäre, irrt er. Die Partei, die Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertragli- chen Verpflichtung (Art. 97 Abs. 1 OR) begehrt, hat grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (ge- hörig) erfüllt hat und dass dem Kläger dadurch - adäquat-kausal - der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz er begehrt (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3 m. H.). Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger diesbezüglich den Scha- den - mangels Behauptung einer alternativen Sicherungsmassnahme und deren Ergebnis bei pflichtgemässer Beratung - nicht substantiiert habe. Der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass eine Bank im Rah- men ihrer Tätigkeit als Anlageberaterin für eine Empfehlung nur haftet, wenn die- se im Zeitpunkt der Erteilung offensichtlich unvernünftig war. Denn der Kunde muss wissen, dass auf einen Rat, der ein zukünftiges und ungewisses Ereignis zur Grundlage hat, kein sicherer Verlass sein kann; er hat somit das Risiko grundsätzlich auch dann selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Bank ge-

- 12 - folgt ist (BGE 119 II 333 E. 7a S. 336; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2012 vom 10. Dezember 2012, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.205/2006 vom 21. Februar 2007, E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezem- ber 2014 E. 5.2). Zwar macht der Kläger geltend, dass nicht die Empfehlung der Stop Loss-Order, aber die Zusicherung der Tauglichkeit und Wirksamkeit zu Hedging-Zwecken offensichtlich unvernünftig gewesen sei (Urk. 22 Rz 95). Dies wird von der Beklagten bestritten (Urk. 26 Rz 261). Beweismittel für seine Be- hauptung hat der Kläger keine offeriert, so dass diese Behauptung beweislos bleibt. Eine Haftung der Beklagten für die Empfehlung (Prognose), dass die Stop Loss-Order eine wirksame Sicherung darstelle, ist damit zu verneinen. Bei Bör- sengeschäften darf der Kunde sich nicht auf einen Ratschlag verlassen, der sich auf ein zukünftiges, ungewisses Ereignis bezieht, vor allem, wenn der Kunde - wie hier der Kläger - ein erfahrener Investor ist (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezem- ber 2015, E. 7.3.2). Der Kläger hat somit das Risiko selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Beklagten gefolgt ist.

5. Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem aus der behaupteten Zusiche- rung abgeleiteten Schaden verhält. Die Vorinstanz erwog dazu (Urk. 49 S. 9), zwar könne eine Zusicherung, dass eine Ausführung bei 0.98 erfolge, zu einem Schaden, nämlich der Differenz zwischen dem Kurs der Stop Loss-Order und dem tatsächlichen Ausführungskurs führen. Der Kläger behaupte aber nicht, dass ihm die Beklagte die Ausführung (der Stop Loss-Order) zu 0.98 garantiert habe. Er führe aus, dass die Beklagte ihm gesagt habe, es sei mit genügender Liquidi- tät zu rechnen (Urk. 2 Rz 49). Allein diese Wortwahl schliesse aus, dass der Klä- ger das Verhalten der Beklagten als Zusicherung im Sinne einer Garantie hätte auffassen können. Wenn der Kläger sodann ausführe, dass G._____ ihn beruhigt habe und mit der Order einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Rz 19), so spreche auch dies gegen eine Zusicherung, zumal nicht plausibel sei, inwiefern wiederholt über die Liquidität am Markt hätte gesprochen werden müssen, wenn die Beklag- te eine Zusicherung im Sinne einer Garantie abgegeben hätte. Hinzu trete, dass der Kläger explizit festhalte (Urk. 2 Rz 45), dass die Ausführungsdifferenz zwi- schen 0.98 und 0.89 der Beklagten nicht vorgeworfen werde. Das wäre aber ge- nau der Schaden, der aus einer Zusicherung im Sinne einer Garantie geltend ge-

- 13 - macht werden könnte. Denn Hauptgrund der Differenz sei gerade die nicht vor- handene Liquidität gewesen. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund der Stop Loss- Order betreffend I._____ Aktien gewusst, dass eine solche nicht zwingend zum gesetzten Kurs ausgeführt werde. 5.1 Der Kläger erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als falsch (Urk. 48 Rz 63-84). Zunächst sei die Differenzierung in Bezug auf den Schaden bei einer Falschberatung bzw. einer Zusicherung nicht nachvollziehbar. Zwischen Falschberatung und Zusicherung sei kein qualitativer Unterschied in Bezug auf den Schaden erkennbar. Sodann habe die Vorinstanz sämtliche Hinweise in den Rechtsschriften des Klägers missachtet, in welchen er klar auf das Vorliegen ei- ner Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe. Indem die Vorin- stanz in wortklauberischer und nicht nachvollziehbarer Weise auf eine blosse Wortwahl in einem einzigen Abschnitt ("damit rechnen") abstelle, agiere sie will- kürlich und in Verletzung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben von Art. 52 ZPO. Die Vorinstanz übersehe ferner, dass genügende Liquidität die Basis für eine solche Zusicherung darstelle und über die Basis einer Zusicherung ohne weiteres gesprochen werden könne, ohne die "auf etwas spezifisch basierende (hier die Liquidität) Zusicherung in Frage zu stellen". Die Vorinstanz verletze zu- dem Art. 8 ZGB, wenn sie ohne Abnahme der offerierten Beweise - insbesondere Einvernahme von G._____ und J._____ - zu ihrer Auffassung gelange. Zu beto- nen sei überdies, dass die ursprüngliche Zusicherung, "es liege im USD/CHF Markt auch im Falle einer Aufhebung der EUR/CHF Mindestgrenze genügend Li- quidität vor", zwar im November 2014 erfolgt sei. Diese Zusicherung sei aber kon- sequent und widerspruchsfrei bis zuletzt aufrecht erhalten worden. Dass eine Zu- sicherung irgendwann auf der Zeitachse einmal erteilt worden sei, bedeute aus- serdem nicht, dass es verboten gewesen wäre, weiterhin über das Thema Hedge zu sprechen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Zusicherung "als Garantie" spiele es somit keine Rolle, wann diese Zusicherung abgegeben worden sei und wie sich der Kläger seit November 2014 verhalten habe. Auch diesbezüglich verletze die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Art. 8 ZGB. Willkürlich und falsch sei die Folgerung der Vorinstanz, der Kläger werfe der Beklagten die Aus- führungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf

- 14 - die Best Execution sei völlig aus dem Kontext gerissen worden. Die Beklagte ha- be dem Kläger zugesichert, dass auch bei einer Aufhebung des EUR/CHF Min- destkurses durch die H._____ die USD/CHF Stop Loss-Order bei 0.98 ausgeführt werden könne, da genügend Liquidität am Markt vorhanden sei. Insofern werde die Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.899550 der Beklagten sehr wohl vorgeworfen und werde ja auch der aus dieser Differenz resultierende Schaden vorliegend geltend gemacht. Mit dem Hinweis auf die Best Execution habe er ein- zig aufzeigen wollen, dass er keinen Anlass gehabt habe zu bezweifeln, dass die Bank den Stop Loss zu den besten, an jenem Tag im Markt vorhandenen Konditi- onen ausgeführt habe. Auch insofern sei das Urteil willkürlich und sein rechtliches Gehör verletzt. Nicht haltbar sei das Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz "en passant" argumentiere, dass er aufgrund der Stop Loss-Order betreffend die I._____ Aktien gewusst habe, dass ein solcher nicht zwingend zum gesetzten Kurs ausgeführt werde. Zum einen vergleiche das Gericht zwei unterschiedliche Konstellationen (Aktien und FX), die sich in ganz unterschiedlichen Märkten ab- spielten. Zum anderen übersehe die Vorinstanz, dass die Beklagte eine Zusiche- rung erteilt habe, dass der USD/CHF Hedge in der Form einer Stop Loss-Order zum Kurs von 0.98 eben wirken würde. 5.2 Die Beklagte hält dafür (Urk. 56 Rz 101-106), die Vorinstanz habe kor- rekt festgestellt, dass der Kläger in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht behauptet habe, dass die Beklagte ihm eine Ausführung des "Stop Loss" bei 0.98 garantiert habe. Sie stütze sich dabei ausdrücklich auf die Behauptungen des Klägers ab, so dass ihr eine falsche Würdigung der geltend gemachten Behaup- tungen nicht vorgeworfen werden könne. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ZPO dürfe das Gericht seinen Erwägungen nur Behauptungen zugrunde legen, welche von den Parteien gemacht worden seien. Zutreffend habe die Vorinstanz festgehalten, dass die vom Kläger behauptete Schadensberechnung nur zum Tragen gekom- men wäre, wenn die Beklagte eine entsprechende Garantie abgegeben hätte. Falsch sei, wenn der Kläger behaupte, dass er in seinen Rechtsschriften klar auf das Vorliegen einer Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe. Das sei gerade nicht der Fall. Auch habe die Vorinstanz nicht willkürlich in Verlet- zung von Treu und Glauben gehandelt; im Gegenteil habe sie die Ausführungen

- 15 - des Klägers umfassend gewürdigt. Selbst wenn die Beklagte im Übrigen eine Aussage zur Liquidität im Falle der Aufhebung des Mindestkurses EUR/CHF ge- macht hätte, was bestritten sei, so hätte dies ein zukünftiges und ungewisses Er- eignis zur Grundlage gehabt und hätte diese Aussage in Anbetracht dessen keine Garantie darstellen können. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht der Be- weisabnahme der offerierten Zeugen G._____ und J._____ Art. 8 ZGB verletzt haben solle, sei unklar und falsch, zumal die Vorinstanz die bestrittenen klägeri- schen Behauptungen auch ohne die Abnahme von Beweisen berücksichtigt habe. Neu behaupte der Kläger, dass es eine ursprüngliche Zusicherung und damit konsequenterweise eine nachträgliche Zusicherung gegeben habe. Mit dieser neuen Argumentation sei er nicht zu hören. Die Absicherungsidee des Klägers sei von der Beklagten in Urk. 4/28 grundsätzlich befürwortet worden. Daraus lasse sich entgegen der Ansicht des Klägers jedoch keine Garantie ableiten. Unzutref- fend sei, dass die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe; einzig die Tatsachenbehauptungen des Klägers habe sie gewürdigt. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den vom Kläger aus dem Sachverhalt "Stop Loss" geltend gemachten Scha- den. Nicht zu hören sei der Kläger mit der neu konstruierten Behauptung, dass die Beklagte ihm gegenüber die "Stop Loss" Ausübung bei 0.98 garantiert habe. Nachdem eine solche Garantie nicht behauptet worden sei, sei auch der Scha- den, welcher aus der Verletzung einer solchen Garantie entstehen würde, irrele- vant. Der Kläger halte eindeutig und unmissverständlich fest, dass der "Stop Loss" von der Beklagten ordnungsgemäss gemäss der Best Execution-Regel ausgeführt worden sei. Wenn der Kläger in der von der Vorinstanz zitierten Pas- sage wiederholt die Falschberatung der Beklagten und nicht die Abgabe einer Ga- rantie betone, dann stehe fest, dass der Schaden dieser Falschberatung nicht in der Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.899559 bestehen könne. 5.3 Entgegen der Ansicht des Klägers ist es ohne weiteres nachvollzieh- bar, dass sich der Schaden im Falle der beiden von der Vorinstanz untersuchten Fallkonstellationen (Fall 1: falsche Beratung, Fall 2: Zusicherung genügender Li- quidität) nicht gleich berechnet. Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung im Sinne einer Garantie berufen will, ist festzuhalten, dass der gemeinhin unter

- 16 - Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag verschiedene Erscheinungsformen auf- weist. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkre- ten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im en- geren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Der Promittent verspricht dem Promissar Schadenersatz für den Fall, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019, E. 4.4.2 m. H.; BSK OR I-Pestalozzi, Art. 111 N 6). Auf das Vorliegen dieses Instituts beruft sich der Kläger wohl. Die Vorinstanz ist gestützt auf die ausführlich wiedergegebenen Ausführun- gen des Klägers (Urk. 49 S. 5 ff.) zu Recht davon ausgegangen, er behaupte die Zusicherung genügender Liquidität durch die Beklagte, nicht aber, dass sie ihm die Ausführung zu 0.98 garantiert habe (Urk. 49 S. 8 und 9). Wenn der Kläger moniert, die Vorinstanz missachte sämtliche Hinweise in seinen Rechtsschriften, in welchen er klar auf das Vorliegen einer Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass jedenfalls eine Behauptung, wonach die Beklagte die Ausführung der Stop Loss-Order zu einem bestimmten Kurs garantiere, fehlt. Wo er eine solche Behauptung gemacht haben will, zeigt er denn auch nicht auf. In der Klageschrift machte er geltend, G._____ habe ihm mitgeteilt, dass auch nach einer allfälligen Aufhebung der EUR/CHF Mindestgren- ze durch die H._____ genügend Liquidität im USD/CHF Markt vorhanden sei, so dass eine Absicherung über Stop Loss-Orders ausreichen würde (Urk. 2 Rz 19), bzw. G._____ habe ihm zugesichert, er habe nichts zu befürchten, weil auf jeden Fall und unabhängig von der Mindestgrenze der H._____ genügend Liquidität im CHF/USD Markt vorhanden sei (Urk. 2 Rz 41), bzw. G._____ habe ihm zugesi- chert, dass die Stop Loss-Order eine genügende Absicherung gegen Schwan- kungen des USD/CHF Wechselkurses darstelle, und zwar auch im Fall einer Auf- hebung der EUR/CHF Mindestgrenze durch die H._____ (Urk. 2 Rz 52), und warf

- 17 - der Beklagten eine wiederholte Verletzung der Aufklärungs- und Warnpflichten aus dem Anlageberatungsvertrag vor (Urk. 2 Rz 4). In der Replik führte er aus, da die Beklagte ihm zugesichert gehabt habe, es sei auch bei einer Aufhebung der EUR/CHF Mindestgrenze genug Liquidität am USD/CHF Markt vorhanden, so dass eine Stop Loss-Order zur Absicherung des Währungsrisikos auf den USD- Beständen reichen würde, sei er sich nicht der Risiken seiner Anlagetätigkeit be- wusst gewesen (Urk. 22 Rz 27), bzw. bei vertragskonformer Anlage hätte eine Stop Loss-Order gereicht, die USD-Bestände abzusichern, da die Beklagte ihm zugesichert gehabt habe, es sei auch bei einer Aufhebung der EUR/CHF Min- destgrenze durch die H._____ genügend Liquidität am CHF/USD Markt vorhan- den, so dass eine Stop Loss-Order als Absicherungsanlage reichen würde (Urk.

E. 22 Rz 33). Mehrmals hielt der Kläger sodann fest, auf eine konkrete Frage hin habe G._____, nach Rücksprache mit dem FX Trading Floor, zugesichert, dass die fragliche Stop Loss-Order ihn wirksam gegen das Währungsrisiko absichern würde (Urk. 22 Rz 81 f., Rz 87, Rz 144), bzw. die Beklagte habe ihm die Wirk- samkeit und Tauglichkeit der Stop Loss-Order zu Hedging-Zwecken zugesichert (Urk. 22 Rz 91, Rz 95). Wo der Kläger erstinstanzlich behauptet haben will, dass ihm die Beklagte zusicherte, dass auch bei einer Aufhebung des EUR/CHF Min- destkurses durch die H._____ der USD/CHF Stop Loss bei 0.98. ausgeführt wer- den könnte, da genug Liquidität am Markt vorhanden sei (Urk. 48 Rz 77), bzw. dass die Beklagte eine Zusicherung erteilt habe, dass der USD/CHF Hedge in der Form eines Stop Loss zum Kurs von 0.98 wirken würde (Urk. 48 Rz 82), tut er ebenfalls nicht dar. Entsprechende Behauptungen sind auch nicht ersichtlich. Diese Behauptungen beinhalten zudem auch keine Zusicherung oder Garantie der Beklagten, die Stop Loss-Order bei 0.98 auszuführen. Zu Recht hat die Vorin- stanz zudem erwogen, die eigene Wortwahl des Klägers und die behaupteten wiederholten Gespräche über die Liquidität am Markt schlössen aus, dass der Kläger die behaupteten Zusicherungen in diesem Sinne (Garantie der Ausführung exakt bei 0.98) verstanden haben könnte (zumal im Falle einer garantierten Stop Loss-Order der Trader in der Regel eine Gebühr bzw. eine Art Versicherungs- prämie für die Garantie bezahlt, weil der Broker dann das Risiko trägt). Ein treu- widriges Verhalten der Vorinstanz ist darin nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist

- 18 - ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, indem sie die Ein- vernahme der offerierten Zeugen G._____ und J._____ unterliess. Werden dem Entscheid die (zwar bestrittenen) Tatsachenbehauptungen des Klägers zugrunde gelegt, bedarf es keiner Beweisabnahme. Von einer antizipierten Beweiswürdi- gung kann daher keine Rede sein. Die klassische Stop Loss-Order wird "bestens" ausgeführt: Fällt der Kurs un- ter die vom Anleger festgelegte Limite, wird der Titel zum besten zu erzielenden Kurs verkauft. Bei dieser Auftragsart kann der Verkaufspreis im Falle einer star- ken Kurskorrektur verbunden mit tiefer Liquidität deutlich unter dem vom Anleger gewünschten Niveau liegen (vgl. Urk. 13 Rz 25 und Urk. 56 Rz 11). Das war dem Kläger aufgrund der Stop Loss-Order betreffend I._____ Aktien bekannt (Urk. 22 Rz 84). Soweit der Kläger argumentiert, das Gericht vergleiche damit zwei unter- schiedliche Konstellationen (Aktien und FX [= Foreign Exchange]), kann es darauf nicht ankommen, wenn es nur darum geht, den Mechanismus zu verstehen. Dass die Beklagte die Stop Loss-Order zu den besten, an jenem Tag im Markt vorhan- denen Konditionen ausgeführt hat, bestreitet der Kläger denn auch nicht. Damit stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, welcher Schaden aus der Zusi- cherung genügender Liquidität entstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Schaden dabei der Aus- führungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 entspricht, selbst wenn er, wie er gel- tend macht, entgegen der Annahme der Vorinstanz diese Differenz als Schaden geltend gemacht haben sollte. Der Beklagten ist beizupflichten, dass eine solche Schadensberechnung nur zum Tragen käme, wenn sie eine entsprechende Ga- rantie abgegeben, d.h. die Glattstellung der Position exakt zu diesem Kurs garan- tiert hätte. Die Stop Loss-Order des Klägers wäre indessen, wie dargelegt, "bes- tens" ausgeführt worden. Er hätte daher substantiiert behaupten (und allenfalls beweisen) müssen, dass im Zeitpunkt, als die H._____ den EUR/CHF Mindest- kurs aufgehoben hat, bei Vorhandensein genügender Liquidität die Stop Loss- Order tatsächlich bei 0.98 ausgeführt worden wäre. Das hat er nicht getan, und damit den Schaden nicht substantiiert behauptet.

- 19 - V. (Haftung aus der Nichteinhaltung der steuerlich bedingten Vorgaben betreffend "Kontrollkonten")

1. Unbestritten ist folgender Sachverhalt (Urk. 49 S. 10): Der Kläger und seine Gattin haben ihren Wohnsitz im Frühjahr 2014 von K._____ in den E._____ verlegt. Im Steuerbereich hat der Kläger RA Dr. Z._____, c/o L._____ AG beauf- tragt (Urk. 2 Rz 54). Der Beklagten war bekannt, dass zwischen dem Kläger und den E._____ Behörden ein Steuerruling existiert (Urk. 2 Rz 55). Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand wird eine Kon- trollrechnung erstellt, die sämtliche in der Schweiz liegenden Vermögenswerte ausweist (Urk. 2 Rz 56). Hinsichtlich der strittigen Behauptungen zwischen den Parteien kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 10- 16). Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er G._____ erklärt habe, dass per Stichtag 31. Dezember die Vermögenswerte nicht in der Schweiz liegen bzw. angelegt werden sollten (Urk. 2 Rz 56). G._____ und M._____ sei die Notwendig- keit der Einhaltung der Grenzen gemäss Steuerruling klar gewesen. Sie hätten am 28. März 2014 bestätigt bzw. zugesichert: "I will make sure that Swiss-situs assets are in line with the ruling", also, dass sie die entsprechenden Vermögens- werte im Hinblick auf die vorgenannte Obergrenze überwachen würden (Urk. 2 Rz 57 und Rz 67). An diese Pflichten und die Notwendigkeit der laufenden Abstim- mung der Anlageentscheide auf das Steuerruling sei G._____ immer wieder erin- nert worden, beispielsweise habe der Kläger ihm am 17. Dezember 2014 per E- Mail geschrieben: "given the need to limit CHF for the Control Account report" wolle er kein Risiko eingehen, per Ende 2014 mehr CHF auf dem Konto zu haben (Urk. 2 Rz 58). Der Kläger habe schliesslich höhere Steuern bezahlen müssen. Überdies habe er die L._____ AG beauftragen müssen, damit diese die sich dar- aus ergebende Situation mit der E._____ Steuerbehörde habe klären können (Urk. 2 Rz 60). Gemäss beiliegender Aufstellung sei dem Kläger aus der Pflicht- verletzung der Bank ein Schaden von insgesamt CHF 62'250.50 entstanden, für den die Beklagte einzustehen habe (Urk. 2 Rz 61 mit Hinweis auf Urk. 4/40). Die

- 20 - Beklagte habe proaktiv den Kläger und seine Gattin auch in steuerrechtlicher Hin- sicht beraten und könne sich nicht der Verantwortung entziehen (Urk. 2 Rz. 64). Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und dem Kläger um eine reine Konto/Depot-Bankbeziehung gehan- delt habe. Weder im Kontoeröffnungsformular noch den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sei in irgend einer Art und Weise eine Überwachungspflicht betref- fend Steuerpflicht des Klägers statuiert worden (Urk. 13 Rz 44). Im Antrag auf Kontoeröffnung sei unter Ziff. 7 jede Haftung aus fehlender, falscher oder unvoll- ständiger Steuerberatung ausgeschlossen (Urk. 13 Rz 45). Auch aus Art. 31 der AGB gehe hervor, dass der Kläger alleine für seine Steuerpflicht verantwortlich sei (Urk. 13 Rz 46). Die Beklagte habe keine Verpflichtung im Zusammenhang mit den Steuerpflichten des Klägers übernommen, dieser sei vielmehr von einer re- nommierten Steuerberatungsgesellschaft umfassend beraten und betreut worden (Urk. 13 Rz 48 und 139).

2. Die Vorinstanz verneinte eine Verpflichtung der Beklagten zur Einhal- tung der steuerlich bedingten Vorgaben betreffend Kontrollkonten. Ferner erwog sie, dass weder der Kausalzusammenhang noch der Schaden genügend substan- tiiert seien. Sie führte aus, in der Klageschrift sei der Kläger noch sehr vage hin- sichtlich des Vertrags geblieben, den die Beklagte verletzt habe und wie genau sein Schaden entstanden sein solle. Die Verpflichtung der Beklagten zur Überwa- chung leite er im Wesentlichen aus der E-Mail vom 28. März 2014 (Urk. 4/39) ab. Was die Beklagte konkret falsch gemacht haben solle, behaupte der Kläger in der Klage noch nicht. In der Replik stütze sich der Kläger wiederum auf die genannte E-Mail und werde hinsichtlich des Vorwurfs an die Adresse der Beklagten konkre- ter. Im Zusammenhang mit einer Instruktion des Klägers an die Beklagte über ei- nen Wechsel von CHF 7.75 Mio. in USD und anschliessender Überweisung ins Ausland habe die Beklagte vergessen bzw. verpasst, einen Restsaldo auf den USD-Konten des Klägers bzw. seiner Frau von insgesamt USD 9.7 Mio. in die Operation einzubauen, womit das Geld über den Jahreswechsel bei der Beklag- ten geblieben und nicht ins Ausland verschoben worden sei. Der Kläger führe so- dann aus, dass die Beklagte laufend die Anlageentscheide habe abstimmen müs- sen bzw. die Beklagte mehrmals angewiesen worden sei, dass per 31. Dezember

- 21 - die Vermögenswerte im Ausland angelegt sein müssten. Dabei handle es sich um pauschal gehaltene Ausführungen. Es wäre am Kläger gewesen, konkret darzu- tun, wem er wann unter welchen Umständen was genau gesagt oder geschrieben habe. Mangels notwendiger Behauptungen erübrige sich die Abnahme von Be- weismitteln. Ohnehin erscheine nicht klar, was der Kläger der Beklagten denn nun genau vorwerfe. Denkbar seien drei Konstellationen: "1. Die Beklagte hat sich zur Überwachung verpflichtet und hätte dem Kläger bei seinen Anlageentscheiden mitteilen müssen, dass USD 9.7 Mio. wegtransferiert werden müssen.

2. Die Beklagte hat eine Instruktion des Klägers nicht korrekt ausge- führt.

3. Die Beklagte hätte die Transaktion von sich aus vornehmen sol- len." Fallkonstellation 1 scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht behaupte, dass die Beklagte ihm hätte mitteilen müssen, dass er USD 9.7 Mio. von seinen Konti ins Ausland transferieren müsse. In Bezug auf Fallkonstellation Nr. 2 behaupte der Kläger nicht substantiiert, dass die Beklagte eine Order des Klägers falsch ausgeführt habe. Was der Kläger mit Restsaldo meine, sei unklar. Soweit der Kläger ausführe, die Klägerin habe etwas "vergessen" bzw. "verpasst", bleibe der Kläger zu vage. Es wäre an ihm gewesen, genau zu bezeichnen, was die Beklag- te in Bezug auf welche Instruktion des Klägers falsch gemacht oder vergessen haben solle. Fallkonstellation 3 (unterlassene Transaktion) setze voraus, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, überhaupt eine solche Transaktion ohne Instruktion ausführen zu dürfen. Der Kläger halte selber fest, dass zwischen den Parteien kein Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen worden sei. Somit sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, von sich aus Transaktionen vorzuneh- men. Eine Vollmacht oder dergleichen behaupte der Kläger nicht. Dies ergebe sich sodann auch aus der vom Kläger aufgeführten Transaktion der von CHF in USD umgerechneten Gelder. Folglich sei der Klage unter sämtlichen drei Konstel-

- 22 - lationen kein Erfolg beschieden. Damit falle auch eine Haftung für die Steuerrech- nungen der L._____ AG ausser Betracht. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, es wäre ausserdem am Kläger gelegen aufzuzeigen, dass die pflichtwidrige Unterlassung zu genau dem behaupteten Schaden geführt habe. Dies ergebe sich mangels konkreter Ausführungen nicht. Hierzu wäre eine genaue Berechnung, wie es sich mit den 9.7 Millionen im Ge- samtgefüge verhalte, notwendig gewesen. Überdies, so die Vorinstanz, fehle es auch an der Voraussetzung der Darle- gung eines Schadens. Behauptungen seien in den Rechtsschriften aufzustellen. Ein Verweis auf Beilagen vermöge nur dann eine Behauptung in der Rechtsschrift zu ersetzen, wenn es sich nicht um eine grosse Beilage handle und sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei ohne Interpretationsspielraum ersichtlich sei, worauf verwiesen werde. Der Verweis auf die in einer Beilage enthaltene Aufstel- lung des Schadens (Urk. 4/40) könnte daher noch als genügend angesehen wer- den. Es handle sich jedoch um eine Aufstellung der L._____ AG, die bloss Zahlen enthalte. Es wäre am Kläger gelegen, in den Rechtsschriften genau darzulegen, wie hoch die für die Kontrollrechnung massgeblichen Vermögenswerte des Klä- gers in der Schweiz mit und ohne Berücksichtigung der vorgeworfenen Pflichtver- letzung konkret gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte den Inhalt und die Aussagekraft der durch die L._____ AG erstellten Aufstellung bestreite. Bis heute habe der Kläger zudem das Steuerruling nicht eingereicht. Die Beklagte bestreite ferner Inhalt und Aufstellung der drei Rechnungen der L._____ AG. In Bezug auf die Rechnungen betreffend L._____ AG im Gesamtbe- trag von CHF 16'345.– obliege es dem Kläger, die Aufwendungen im Detail aufzu- führen. Hierzu reiche es nicht aus, einfach Rechnungen beizulegen, sondern es sei im Einzelnen darzulegen, welcher Mitarbeiter was genau wie lange für was gemacht habe und dies unter Angabe des Stundenansatzes. Andernfalls sei es für die Gegenpartei nicht möglich, konkret den einzelnen Aufwand in Bezug auf Notwendigkeit bestreiten zu können. Der Kläger verweise zwar auf die drei Rech- nungen (Urk. 4/42). Ein solcher Verweis sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (unter Hinweis auf BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar

- 23 - 2018). Die Rechnungen seien aber nicht selbsterklärend. In Rechnung 1 sei mar- kiert, welche Aufwände in diesem Verfahren geltend gemacht würden. Der Rech- nung lasse sich aber nicht im Detail entnehmen, welche Stunden konkret für wel- che Leistung angefallen seien. Der Rechnung 2 lasse sich nichts entnehmen, es werde einfach behauptet, dass ein Aufwand von CHF 3'150.– entstanden sein solle. Von der Rechnung 3 mache der Kläger die Position CHF 1'615.50 geltend, ohne genauere Behauptungen zum Aufwand aufzustellen. Da der Kläger in der Replik trotz Bestreitung keine nachvollziehbaren Behauptungen aufstelle und auch keine weiteren Ausführungen gemacht habe, sei die Klage in Bezug auf die Rechnungen der L._____ AG auch mangels konkreter Behauptungen zum Scha- den abzuweisen (Urk. 49 S. 16 ff.).

3. Die Vorbringen des Klägers gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht stichhaltig. 3.1 Die Beklagte weist darauf hin, dass zwischen den Parteien ein Ver- tragsverhältnis (Konto-/Depotbeziehung) erst am 12. Januar 2014 begründet wor- den ist (Urk. 56 Rz 121). Zudem bestreitet sie, je eine Pflicht zur Überwachung der "Swiss situ assets" übernommen zu haben (Urk. 56 Rz 127 i.V. mit Urk. 13 Rz. 44 ff., Rz 50 ff. und Rz 139 ff.). Sollte G._____ den Kläger in der früheren Ge- schäftsbeziehung steuerlich beraten haben (Urk. 48 Rz 85), kann allein daraus nichts hinsichtlich der Beziehung zur Beklagten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er dafürhält, er habe den Beweis dafür erbracht, dass sich die Beklagte zur Einhaltung der steuerlich bedingten Vorgaben betref- fend Kontrollpflichten verpflichtet habe (Urk. 48 Rz 86 f.). Abgesehen davon, dass es schon an einer entsprechenden substantiierten Tatsachenbehauptung fehlt und daher keine diesbezüglichen Beweise abzunehmen waren, vermöchte die blosse Tatsache, dass G._____ und M._____ alle Details zum Steuerruling und zum Thema Kontrollkonten und Swiss situ assets gehabt haben sollen, den Be- weis für eine entsprechende Verpflichtung nicht zu erbringen. Blosse Kenntnisse von Umständen allein begründen keine Übernahme einer entsprechenden Ver- pflichtung. Zu Recht geht die Vorinstanz sodann im Zusammenhang mit den pau- schalen Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe laufend die Anlageent-

- 24 - scheide abstimmen müssen bzw. sie sei mehrmals angewiesen worden, dass per

31. Dezember die Vermögenswerte im Ausland angelegt sein müssten, davon aus, dass der Kläger ungenügend substantiiert hat, wem er wann unter welchen Umständen was genau gesagt oder geschrieben habe. Die Behauptungslast ver- langt das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrages, also eines solchen, der bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt Vollständigkeit und Widerspruchs- freiheit der Behauptungen voraus. Dabei genügt es, die Tatsachen vorerst "in all- gemeiner Weise" zu benennen. Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet diese die Tatsachenvorbringen des Klägers nicht, ist die Klage gutzuheissen. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptun- gen, muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen, als dies zur Erfüllung der blossen Behauptungslast nötig war. Es greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 19, 20 und 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schranik, Art. 55 N 21 f. und N 23 ff.; Glasel, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 55 N 22; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.1 m.H.). Wie bereits eingangs ausgeführt, hat die Beklagte die pauschalen Behauptungen des Klägers bestritten, so dass er gehalten gewesen wäre, diese zu substantiie- ren. Eine solche Substantiierung ergibt sich auch aus Urk. 4/39, offensichtlich ei- nem ersten Entwurf G._____ mit einigen Kommentaren ("a first draft with a few comments") für einen Vermögensverwaltungsauftrag, nicht. Von einem massiven Strapazieren der Substantiierungsanforderungen oder gar einer unzulässigen an- tizipierten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht er- sichtlich. 3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, es erscheine nicht klar, was der Klä- ger der Beklagten genau vorwerfe, und ist von drei möglichen Konstellationen ausgegangen, die sie geprüft und verworfen hat (Urk. 49 S. 16 f.). Der Kläger hält dafür, es sei klar, dass sein Vorwurf dahin gegangen sei, die Beklagte hätte si- cherstellen müssen, dass die betreffenden USD 9.7 Mio. per Ende Jahr nicht als "Swiss situ assets" qualifiziert würden, wozu sie sich verpflichtet habe, und dass

- 25 - sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht den Kläger zumindest auf diesen Um- stand rechtzeitig hätte aufmerksam machen müssen. Aktenwidrig und falsch sei daher, dass Fallkonstellation 1 (um welche es sich vorliegend handle) daran scheitere, dass er nicht behaupte, die Beklagte hätte ihm mitteilen müssen, dass die USD 9.7 Mio. ins Ausland zu überweisen seien. Es werde erneut auf Urk. 4/39 verwiesen (Urk. 48 Rz 91 ff.). Der Kläger tut nicht dar, wo genau vor Vorinstanz er die nunmehr von ihm behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten klar und substantiiert erhoben haben will. Wenn er davon ausgeht, dass die Tatsache, dass die USD 9.7 Mio per Ende 2014 auf den Schweizer Konten des Beklagten und seiner Ehefrau gelegen seien, den Vorwurf, die Beklagte hätte zumindest auf diesen Umstand rechtzeitig aufmerksam machen müssen, impliziere, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den vorinstanzlichen Ausführungen des Klägers allfällig implizite Behauptun- gen herauszufiltern. Sie können daher auch nicht substantiiert bestritten werden. Bei Urk. 4/39 schliesslich handelt es sich, wie bereits erwogen (oben E. V./3.1), um einen ersten Entwurf G._____ mit einigen Kommentaren ("a first draft with a few comments") für einen Vermögensverwaltungsauftrag, der unbestrittenermas- sen nicht zustande gekommen ist (vgl. bereits Urk. 22 Rz 50). Eine Verpflichtung der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat keine Rechtsverletzungen begangen. 3.3. Der Kläger beanstandet weiter (Urk. 48 Rz 96 ff.), unzutreffend sei die Ansicht der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Kausalzusam- menhangs zwischen Pflichtverletzung der Bank und dem Schaden, es fehle an einer Berechnung, "wie es sich mit den 9,7 Millionen im Gesamtgefüge verhält". Er habe eine solche Berechnung vorgenommen. Zum einen seien die Eckwerte des Steuerrulings mit dem Kanton E._____ definiert, behauptet und substantiiert worden (ca. CHF 20 Mio. Swiss situ assets und CHF 400'000 steuerbares Ein- kommen; unter Hinweis auf Urk. 23/61). Zudem habe er Steuerrechnungen auf der Basis steuerbares Einkommen CHF 400'000.- und CHF 500'000.- eingereicht (Urk. 4/41). Schliesslich habe er die konkreten Steuerrechnungen des E._____ Steueramts für das Jahr 2014 eingereicht (Urk. 23/65), welche mit der Berech- nung gemäss Urk. 4/41 deckungsgleich seien. Die Schlussfolgerung des Gerichts

- 26 - zum Kausalzusammenhang sei somit sachverhaltswidrig und verletze Art. 8 ZGB und Art. 221 ff. ZPO sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Die Beklagte hält dafür, ohne das Steuerruling bzw. die Be- hauptung der spezifischen Inhalte desselbigen als entscheidende Grundlage kön- ne dem Kläger der Nachweis der Kausalität zwischen der wie auch immer gela- gerten bestrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und der behaupteten höheren Steuerbelastung des Klägers nicht gelingen (Urk. 56 Rz 136). 3.3.1 Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang da- nach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetre- ten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Er- fahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätz- lich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürli- chem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kom- men, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unter- lassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hy- pothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.1). 3.3.2 Der Kläger hat zwar Ausführungen zum Kausalzusammenhang ge- macht. Es ist wohl davon auszugehen, dass er behaupten will, bei einem Mehr- vermögen von 9.7 Mio. Swiss situ assets betrage das steuerbare Einkommen CHF 500'000 anstelle von CHF 400'000. Die Erfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge sprechen dafür, dass ein Mehrvermögen zu einer höheren Steuerbelas- tung führen kann. Inwiefern die pflichtwidrige Unterlassung zu genau dem be- haupteten Schaden geführt haben soll, wurde indes nicht dargetan. Das Steuerru- ling mit dem Kanton E._____ ist vom Kläger nicht eingereicht worden. Er verweist in allgemeiner Form auf das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden gegen- über mit nach Aufwand pauschalbesteuerten Steuerpflichtigen und auf eine soge- nannte Kontrollrechnung (Urk. 22 Rz 53 und 56 ff.). Kraft expliziter gesetzlicher

- 27 - Grundlage muss die errechnete Bemessungsgrundlage (vorliegend gemäss Be- hauptung des Klägers unter Hinweis auf Urk. 23/61 ca. CHF 20 Mio. Swiss situ assets und CHF 400'000 steuerbares Einkommen) anhand einer sog. Kontroll- rechnung überprüft werden. Dabei wird die nach dem Aufwand berechnete Steuer demjenigen Steuerbetrag gegenübergestellt, welcher sich bei der ordentlichen Besteuerung der inländischen Einkommens- und, auf kantonaler Ebene, Vermö- genswerte ergeben würde. Im Falle der Inanspruchnahme von Vorteilen aus Dop- pelbesteuerungsabkommen werden auch die entsprechenden ausländischen Ein- künfte und Vermögen in diese Rechnung miteinbezogen. Im Ergebnis darf die Steuer nach dem Aufwand nicht geringer sein als die nach dem ordentlichen Tarif errechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag dieser Elemente, andernfalls die Aufwandbesteuerung gestützt auf die Ergebnisse dieser Kontrollrechnung vorge- nommen wird (Oliver Arter, Die Aufwandbesteuerung, AJP 2007 S. 167 f.; vgl. zur Kontrollrechnung auch Urk. 26 Rz 87). Solange nicht dargetan ist, welche Ein- kommens- und Vermögenselemente der Kontrollrechnung zugrunde liegen, ist es

- wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch nicht möglich, die Auswir- kungen einer allfälligen Unterlassung der Beklagten hinsichtlich der USD 9.7 Mio. auf die Steuerbelastung und damit den behaupteten Schaden festzustellen. Daran vermögen auch die zu den Akten gereichten eigenen Steuerberechnungen (Urk. 4/41) oder die Steuerentscheide der E._____ Behörden für das Jahr 2014 (Urk. 23/65) nichts zu ändern. Daraus geht einzig hervor, dass für die Kantons- steuer von einem satzbestimmenden Einkommen (reddito determinante) von CHF 608'100 (statt CHF 400'000 wie für die direkte Bundessteuer) bzw. einem steuerbaren Einkommen (reddito imponibile) für die Zeit vom 5. März bis 31. De- zember 2014 von CHF 500'000 (statt CHF 328'800 wie für die direkte Bundes- steuer) ausgegangen wurde, nicht aber, wie sich dieses Einkommen errechnet. Es kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass neben dem behaupteten Mehr- vermögen von USD 9.7 Mio. auch andere Faktoren zur Erhöhung des satzbe- stimmenden bzw. steuerbaren Einkommens geführt haben. Zu Recht hält die Be- klagte fest, dass der Nachweis der Kausalität zwischen der wie auch immer gela- gerten bestrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und der behaupteten höheren Steuerbelastung des Klägers so nicht gelingen kann.

- 28 - 3.4. Auch als nicht haltbar erachtet der Kläger die Ausführungen der Vorin- stanz zur Substantiierung des Schadens aus denselben Gründen wie bezüglich des Kausalzusammenhangs (Urk. 48 Rz 100 ff.). Er sei nicht gehalten gewesen, das Steuerruling einzureichen. Seine Behauptungen seien rechtsgenügend sub- stantiiert worden, und dazu habe er G._____, M._____, N._____ und O._____ als Zeugen offeriert. Die USD 9.7 Mio. seien gerade das Delta über die "rund 20 Mi- o.", die sich aus Urk. 23/61 ergäben, gewesen. Er habe den höheren Steuerbe- trag im Detail quantifiziert mit Hilfe der Steuerveranlagungen und der Steuerbe- rechnung von L._____ (Urk. 4/41). Die Vorinstanz habe daher nicht zum Schluss kommen dürfen, der Schaden sei mit Bezug auf diese Position nicht behauptet und substantiiert. Auch die Schlussfolgerung, dass die Rechnungen der L._____ AG (Urk. 4/42) nicht genügend substantiiert seien, entbehre jeglicher Grundlage. Urk. 4/42 enthalte drei Rechnungen. Die erste und dritte Rechnung enthielten de- taillierte Ausführungen zu den Tätigkeiten, die in Rechnung gestellt worden seien, und zu den Kosten, die pro Tätigkeit angefallen seien. Er sei nicht gehalten gewe- sen, die einzelnen Positionen in grösserem Detail darzulegen und anzugeben, wer welche Aktivität mit welchem Stundenansatz geleistet habe, zumal er RA N._____, der die Rechnung verfasst habe, auch als Zeuge offeriert habe. Alle Rechnungen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz selbsterklärend. Der Aufwand von L._____ AG im Zusammenhang mit der Besteuerung 2014 sei ausserordentlich gewesen und im Zusammenhang mit der Neuverhandlung der Werte gemäss Steuerruling infolge der Verletzung der Überwachungspflicht durch die Bank gestanden. Zudem habe die Beklagte die Forderung des Klägers von Anfang an, ohne Ausnahme und insgesamt bestritten. Eine genauere Behauptung bzw. Substantiierung der Rechnungen hätte auf die Position der Beklagten keinen Einfluss gehabt. Die Vorinstanz hätte sie daher insgesamt unter Art. 150 Abs. 1 ZPO subsumieren und die vom Kläger offerierten Beweise abnehmen müssen. Die Beklagte hält dafür (Urk. 56 Rz 139 ff.), der Kläger verkenne, dass der Inhalt des Steuerrulings nur anhand des Steuerrulings selbst hätte bewiesen wer- den können. Das Recht auf Beweis bedeute zudem nicht, dass das Gericht allen Beweisanträgen unbeschränkt stattgeben müsse. Zeugenbeweise betreffend das massgebliche Steuerruling des Klägers seien vollständig untauglich und wären

- 29 - von der Vorinstanz selbst bei Annahme genügender Substantiierung des Scha- dens nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Behauptung, dass die USD 9.7 Mio. des Klägers bzw. dessen Ehegattin "das Delta über die 'rund 20 Mio.' hinaus" ge- wesen seien, erfolge verspätet und sei nicht zu hören. Der Kläger habe es ver- säumt, den behaupteten Schaden rechtsgenügend zu substantiieren. Urk. 4/41 sei in diesem Zusammenhang ohne jegliche Aussage- und/oder Beweiskraft. Die ins Recht gelegten Rechnungen von L._____ AG seien nicht selbsterklärend und es hätte zu den prozessualen Pflichten des Klägers gehört, für jede geltend ge- machte Rechnungsposition aufzuzeigen, wer was zu welchem Stundenansatz gemacht habe und inwiefern diese Arbeit insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten stehe. Dies vor allem, nachdem sich aus den in den Rechnungen von L._____ AG allgemeinen Beschreibungen kein solcher Zusammenhang erstellen lasse. Nachdem der Kläger keine spezifi- schen Behauptungen betreffend die Rechnungen aufgestellt habe, seien die dies- bezüglichen Bestreitungen der Beklagten in rechtsgenügender Weise erfolgt. Im Übrigen stelle sich die Frage, was der Kläger unter Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO zu seinen Gunsten ableiten wolle. In den vorinstanzlichen Erwägungen ge- he es nicht um das Thema der Beweisabnahme, sondern um das Thema der rechtsgenügenden Tatsachenbehauptung. Ohne substantiierte Tatsachenbehaup- tungen brauche das Gericht keinerlei Beweis abzunehmen. 3.4.1 Hinsichtlich des Schadens machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, per 31. Dezember 2014 hätten die Kontrollkonten betr. "Schweizer Vermögens- werte" Saldi aufgewiesen, welche aufgrund der Kontrollrechnungen zu einer Steuerbelastung geführt hätten, die diejenige der pauschalen Bemessungsgrund- lagen gemäss Ruling überschritten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er ei- nen Mehrbetrag an Steuern habe bezahlen müssen. Darüber hinaus habe er L._____ AG beauftragen müssen, die sich daraus ergebende Situation mit der E._____ Steuerbehörde zu klären. Gemäss der beiliegenden Aufstellung (Urk. 4/40) sei dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Bank ein Schaden von insgesamt CHF 62'250.50 entstanden, für welchen die Bank einzustehen habe. Der Betrag setze sich aus (i) gegenüber dem Steuerruling zusätzlich bezahlten Steuern (CHF 45'905.50) und (ii) drei Honorarrechnungen von L._____ AG für

- 30 - insgesamt CHF 16'345 zusammen (Urk. 2 Rz. 59 ff.). Die Beklagte bestritt die pauschalen Behauptungen und einen Schaden in der geltend gemachten Höhe (Urk. 13 Rz 144 ff.). In der Replik wiederholte der Kläger einzig den Inhalt von Urk. 4/40 und reichte zusätzlich die Steuerentscheide des Kantons E._____ (Urk. 23/65) ins Recht (Urk. 22 Rz. 57 f. und Rz 123), was wiederum bestritten wurde (Urk. 26 Rz 219 ff.). 3.4.2 Den Vorbringen des Klägers lassen sich keine hinreichende Anhalts- punkte für den Umfang des behaupteten verursachten Schadens hinsichtlich der Steuern entnehmen. Behauptet wird einzig, wie hoch die Steuern im Jahr 2014 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 328'800 ausgefallen wären und auf welchen Betrag sich die Steuern gestützt auf ein steuerbares Einkommen von CHF 500'000 belaufen haben, und dass die Differenz dem entstandenen Schaden entspreche. Nicht behauptet wird, welche massgeblichen Vermögenswerte des Klägers in der Schweiz der tatsächlichen Steuerberechnung bzw. der Kontroll- rechnung zu Grunde lagen und insbesondere wie sich daraus das steuerbare Einkommen berechnen soll. Die Behauptung, dass die USD 9.7 Mio. des Klägers bzw. dessen Ehegattin "das Delta über die 'rund 20 Mio.' hinaus" gewesen seien, erfolgte so erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet. Das zivilpro- zessuale Beweisverfahren dient - anders als die Beweiserhebung im Strafverfah- ren - nicht einer allgemeinen, ergebnisoffenen Klärung des Sachverhalts. Das Beweisverfahren dient insbesondere nicht dazu, einer Partei die Möglichkeit zu geben, eine bis anhin nicht vorgetragene Behauptung nachzuholen oder eine un- genügende Sachdarstellung nachträglich zu substantiieren. Wenn der Kläger demnach keine Behauptung hinsichtlich der tatsächlichen Berechnung des Steu- erbetreffnisses für das Jahr 2014 aufgestellt hat, kann ein solches Versäumnis nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens mittels Zeugenbeweis nachgeholt wer- den. 3.4.3 Die Beraterkosten, die im Zusammenhang mit der Neuverhandlung des Steuerrulings durch die L._____ AG entstanden sind, stellen als Folgeschaden oder indirekter Schaden grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Kläger nachweist, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren

- 31 - (vgl. analog für vorprozessuale Anwaltskosten BGer 4A_264/2015 vom 10. Au- gust 2015, E. 3). Der Kläger verweist für die ihm in diesem Zusammenhang ent- standenen Kosten auf drei Rechnungen von L._____ AG (Urk. 4/42) und hält die- se - anders als die Vorinstanz - für selbsterklärend. Richtig ist zwar, dass zwei Rechnungen vom 19. November 2015 und 22. November 2016 Ausführungen zu den Tätigkeiten der in Rechnung gestellten Kosten enthalten. Diese Ausführun- gen sind aber sehr allgemein gehalten und es ergibt sich daraus nicht, inwiefern diese Aufwendungen notwendig und angemessen gewesen sein sollen. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darzutun, das heisst Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen als Bestandteil des Scha- dens zu betrachten sind. Zur Erfüllung seiner Behauptungs- und Substantiie- rungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnoten der L._____ AG nicht. Unerlässlich sind Konkretisierungen und Erläuterungen derselben, damit die gel- tend gemachten Positionen vom Beklagten und vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien der Ersatzfähigkeit geprüft und allenfalls substantiiert bestritten werden können (BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2 m. H.). Die Rechnung vom 7. April 2016 enthält überhaupt keine Angaben zu den er- brachten Tätigkeiten. Die fehlenden Behauptungen können nicht durch die Offe- rierung eines Zeugen, der die Rechnungen verfasst habe, ersetzt werden. Vo- raussetzung einer gerichtlichen Beweisabnahme (Beweisanspruch) ist - wie be- reits erwogen - ein genügend substantiierter Beweisgegenstand. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Klage in Bezug auf die Rechnungen der L._____ AG auch mangels konkreter Behauptungen abgewiesen.

4. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. VI. Bei diesem Ausgang wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf CHF 20'000.-- (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1

- 32 - GebV OG). Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf CHF 15'000.– plus CHF 1'155.– MwSt (7,7%), also insgesamt CHF 16'155.–, festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 20. August 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'155.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 464'500.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 33 - Zürich, 18. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag (CHF 10'000.–) wird vom Kläger nachgefordert.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 28'000.– zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung)
  6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung/Beschwerde, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2019 (Geschäfts- Nr. CF170091 [recte: CG170091]) sei aufzuheben, und es sei die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 464'500.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2016 auf - 3 - CHF 401'250 [recte CHF 402'250] und seit dem 12. Januar 2017 auf CHF 62'250.50 zu bezahlen.
  7. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2019 (Geschäftsnummer CG170091) aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers vollumfänglich abzuweisen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zulasten des Klägers." Erwägungen: I. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine Bank mit Sitz in C._____ [Ortschaft] und einer Zweigniederlassung in D._____ [Ortschaft]. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war Kunde der Beklagten. Er macht gegenüber der Beklagten einerseits Schadenersatzansprüche in Höhe von CHF 402'250.– aus der Verletzung eines Anlageberatungsvertrages im Zusammen- hang mit einem Hedge auf dem Währungspaar USD/CHF (Stop Loss-Geschäft) geltend. Andererseits wirft er der Beklagten vor, ihm einen Schaden von CHF 62'250.50 aus der unterlassenen Überwachung der "in situ assets" per Ende 2014 unter einem Steuerruling mit der E._____ Steuerbehörde verursacht zu haben. Die Beklagte bestreitet eine Haftung. Die Vorinstanz hat die Klage im Wesentli- chen mit dem Argument mangelnder Substantiierung des Schadens abgewiesen. - 4 - II. Der Kläger machte die vorliegende Klage am 26. September 2017 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 49 S. 2 f.). Mit Urteil vom 20. August 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 rechtzeitig Beru- fung erhoben (Urk. 44, Urk. 48). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.– zu leisten (Urk. 53), welcher rechtzeitig einging (Urk. 54). Die Berufungsantwort datiert vom
  10. Januar 2020 (Urk. 56). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien ein Referen- tenwechsel angezeigt (Urk. 58). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.
  11. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- - 5 - schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei gera- dezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderun- gen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Wer sich auf neue Tatsachen beruft (Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat zu substan- tiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ih- rer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 317 N 34).
  12. Die Beklagte macht geltend, die Berufungsschrift genüge den Anforde- rungen an eine Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Aus- führungen des Klägers in den Randziffern 12 bis 49 unter dem Titel "Die Ausfüh- rungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz" stellten im Wesentlichen ein "Copy/Paste-Werk" der erstinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers dar. Die - 6 - Ausführungen des Klägers in den Randziffern 50 bis 114, in welchen er seine Rü- gen zu den Erwägungen im Urteil zu platzieren versuche, genügten den Anforde- rungen einer substantiierten Begründung nicht: Seine diesbezüglichen Behaup- tungen und rechtlichen Schlussfolgerungen seien unbestimmt, unvollständig so- wie falsch. Bereits aus diesem Grund sei die Berufung des Klägers vollumfänglich abzuweisen (Urk. 56 Rz 24 f.). Der Beklagten ist beizupflichten, dass die Berufungsschrift den Begrün- dungsanforderungen insoweit nicht zu genügen vermag, als einzig die Argumente des Klägers vor der Vorinstanz erneut zusammengefasst werden, ohne dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (Urk. 48 Rz 11 i.V. mit Rz 12-49). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die vom Kläger einge- nommen wesentlichen Parteistandpunkte ausführlich wiedergegeben hat (Urk. 49 S. 4 ff. und S. 10 ff.), ohne dass der Kläger diese beanstanden würde. Soweit er in Rz 19 sowie Rz 30 neue Behauptungen erhebt (vgl. dazu Urk. 56 Rz 37 und Rz 76), sind diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. E. III./1.,
  13. Absatz). Hingegen setzt sich der Kläger in den Randziffern 50 ff. mit der Be- gründung der Vorinstanz im Einzelnen auseinander. Sollten die vorgetragenen Rügen unbestimmt, unvollständig oder falsch sein, was zu prüfen bleibt, beträfe dies nicht die Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO. Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon zufolge ungenügender Begrün- dung abzuweisen. IV. (Haftung aus dem USD/CHF Stop Loss)
  14. Unbestritten zwischen den Parteien ist folgender Sachverhalt (vgl. Urk. 49 S. 4): Der Kläger war ein erfolgreicher Unternehmer und Händler (Urk. 22 Rz 116), der heute pensioniert ist (Urk. 22 Rz 120). Früher bestand zwischen dem Kläger und der Bank F._____ eine Bankbeziehung. Der Wechsel des dortigen Kundenberaters G._____ zur Beklagten führte dazu, dass der Kläger eine Bank- beziehung mit der Beklagten einging. Am 12. Januar 2014 unterzeichnete der - 7 - Kläger einen Antrag um Kontoeröffnung inklusive die Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Beklagten (Urk. 4/3-4), woraufhin die Bankbeziehung unter der Nummer … eröffnet wurde (Urk. 13 Rz 12). Im November 2014 gab der Kläger ei- ne Stop Loss-Order auf USD/CHF auf, nahm diese aber Mitte Dezember 2014 wieder zurück (Urk. 13 Rz 27), da er ansonsten allenfalls über zu hohe Beträge in Schweizer Franken zum Jahresende verfügt hätte, was dem Steuerruling wider- sprochen hätte. Am 13. Januar 2015 meldete sich der Kläger bei G._____ und setzte eine Stop Loss-Order bei 0.98 für USD 5 Mio. (Urk. 2 Rz. 16 xvii). Die Stop Loss-Order wurde am 15. Januar 2015 nach Aufhebung des Mindestkurses durch die H._____ [Bank] bei 0.899550 ausgeführt.
  15. Umstritten ist hingegen, ob zwischen den Parteien ein Anlagebera- tungsvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger behauptet, die Parteien hätten stillschweigend einen mündlichen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen (Urk. 48 Rz 12 i.V.m. Urk. 2 Rz 2.7., was in sich einen Widerspruch darstellt). Die Beklagte bestreitet einen mündlichen oder konkludenten Abschluss eines Anlage- beratungsvertrages und damit eine Pflichtverletzung (Urk. 13 Rz 18 f.). Die Vorin- stanz hat offengelassen, ob zwischen den Parteien eine reine Depotbeziehung oder ein Anlageberatungsvertrag vorgelegen habe, und ob die behauptete Emp- fehlung, dass eine Stop Loss-Order den Kläger wirksam gegen das Währungsrisi- ko absichere, gegebenenfalls pflichtwidrig gewesen sei (Urk. 49 S. 10). Sie er- wog, die Klage sei schon mangels Substantiierung des Schadens in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlerhafte Beratung, d.h. dass die Beklagte ihn nicht gewarnt habe, dass die Stop Loss-Order keine wirksame Sicherung dar- stelle) abzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs, die Beklagte habe ihm zugesichert, dass genügend Liquidität vorhanden gewesen sei, erwog die Vorinstanz, der Klä- ger habe nicht behauptet, dass ihm die Beklagte die Ausführung zu 0.98 garan- tiert habe. Die Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 werfe er der Beklag- ten explizit nicht vor. Dies wäre aber genau der Schaden, der aus einer Zusiche- rung im Sinne einer Garantie geltend gemacht werden könnte. Denn der Haupt- grund der Differenz sei gerade die nicht vorhandene Liquidität gewesen (Urk. 49 S. 8 f.). - 8 -
  16. Im Folgenden ist - von der Annahme ausgehend, die vom Kläger gel- tend gemachten Pflichtverletzungen seien erstellt - zu prüfen, ob der Kläger den daraus abgeleiteten, geltend gemachten Schaden ausreichend substantiiert hat.
  17. Die Vorinstanz erwog, eine fehlerhafte Beratung könne zu einem Schaden führen. Der Schaden bestimme sich nach dem tatsächlichen Stand, den das Vermögen habe und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (BGE 144 III 155 E.2.2.). Wenn der Kläger somit behaupte, dass die Beklagte ihn falsch beraten habe und sich des- halb sein Vermögen vermindert habe, so liege es am Kläger, Behauptungen auf- zustellen, wie sich sein Vermögen denn bei korrekter Beratung bzw. bei erfolgter Warnung am 15. Januar 2015 entwickelt hätte, mithin wie hoch sein hypotheti- scher Vermögensstand wäre. Hierfür hätte der Kläger darlegen müssen, auf wel- che Sicherungsmassnahmen er gesetzt hätte, wenn die Beklagte ihn gewarnt hät- te, dass eine Stop Loss kein geeignetes Mittel zur Absicherung darstelle. Denn dass er eine Absicherung gewählt hätte, sei angesichts der Korrespondenz des Klägers, woraus das Risikobewusstsein des Klägers in Bezug auf die USD- Position hervorgehe, evident und ergebe sich auch aus der klägerischen Darstel- lung, wonach er keinen Anlass gesehen habe, weitere Hedges zu setzen (Urk. 2 Rz 52), bzw. seiner Erkundigung nach Put-Optionen (Urk. 2 Rz 16 xv). Wenn nun aber nicht behauptet werde, wie sich der hypothetische Stand des Vermögens zeigen würde, so könne auch der Schaden nicht im Sinne der Differenztheorie be- rechnet werden. Die Klage sei daher schon mangels Substantiierung des Scha- dens in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlerhafte Beratung) ab- zuweisen. 4.1 Der Kläger erachtet diese Erwägungen als nicht haltbar. Er habe den Standpunkt eingenommen, dass ihm die Bank die Zusicherung erteilt habe, die Stop Loss-Order auf dem USD/CHF Währungspaar bei 0.98 sei eine ausreichen- de Absicherung des Währungsrisikos im Falle einer Aufhebung des EUR/CHF Mindestkurses durch die H._____. Dass es sich um eine ausreichende Absiche- rung handeln würde, bedeute nichts anderes, als dass er im Falle einer Aufhe- bung des Mindestkurses durch die H._____ keinen Schaden erleiden würde, weil - 9 - seine USD 5 Mio. eben zu jenem Wechselkurs von 0.98 bei Auslösung der Stop Loss-Order (als ausreichende Absicherung) verkauft und mit CHF gewechselt werden könnten. Auf diese Aussage der (vermeintlich) ausreichenden Absiche- rung habe er sich verlassen dürfen, und diese Aussage habe sich als unbestreit- bar falsch herausgestellt. Entsprechend dieser Falschberatung sei der Schaden genau die Differenz zwischen der von der Beklagten (falsch) beratenen Situation - 0.98 Wechselkurs - und der tatsächlichen Situation - Wechselkurs 0.899550. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz - die dazu auf BGE 144 III 155 verweise - sei es nicht am Kläger darzulegen, auf welche Sicherungsmassnahme er "gesetzt" hätte und welche Sicherung er "gewählt" hätte, wäre er von der Beklagten in Be- zug auf die Stop Loss-Order gewarnt worden, und wie sich in diesem Fall diese Position hypothetisch entwickelt hätte. Er habe auf nichts "gesetzt" und habe nichts "gewählt", sondern von der Beklagten eine Empfehlung eingeholt. Und die- se Empfehlung habe gelautet, dass die Stop Loss-Order eine genügende Absi- cherung darstellen würde. Er habe daran geglaubt und darauf vertraut. Wäre die Empfehlung korrekt gewesen, hätte er keinen Schaden erlitten, weil dann eben die Absicherung gegen die Aufhebung der Kursuntergrenze CHF/EUR durch die H._____ genügend gewesen wäre. Es wäre an der Beklagten gelegen, im Sinne eines rechtmässigen Alternativverhaltens aufzuzeigen, dass der Schaden bei je- der möglichen Absicherung entstanden wäre (Urk. 48 Rz 53-60). 4.2 Die Beklagte hält dem entgegen (Urk. 56 Rz 93-100), der Kläger habe in den erstinstanzlichen Rechtsschriften das Wort der "Zusicherung" derart repeti- tiv und in den verschiedensten Kontexten gebraucht, dass es bereits in Bezug auf die eigentlich geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten an der notwendi- gen Substantiierung fehle. In den Rzn 54 und 55 der Berufungsschrift behaupte der Kläger in Hinblick auf die vermeintliche Zusicherung, dass die Beklagte dem Kläger eine Zusicherung erteilt hätte, wonach der "Stop Loss" betreffend den USD/CHF Währungskurs bei einem Level von 0.98 eine ausreichende Absiche- rung des Währungsrisikos im Falle einer Aufhebung des EUR/CHF Mindestkurses von CHF 1.20 durch die schweizerische Nationalbank sei. Selber bezeichne er diese bestrittene "Zusicherung" in Rz 56 als Falschberatung im Rahmen des ebenso bestrittenen Anlageberatungsvertrages. Auch in der Replik (Rz 31) habe - 10 - der Kläger das vermeintliche Verhalten der Beklagten unmissverständlich als un- richtige Auskunfterteilung und Beratung qualifiziert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz halte sie daran fest, dass es zur rechtsgenügenden Substantiierung des Schadens infolge Falschberatung im Rahmen eines Anlagevertrages erfor- derlich gewesen wäre, dass der Kläger darlege, welchen pflichtgemässen Rat die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Kursabsicherung USD/CHF hätte erteilen müssen und welchen Stand das klägerische Teilvermögen gehabt hätte, wenn ein Währungsabsicherungsmechanismus nach pflichtgemässem Rat zum Zuge ge- kommen wäre. Erst die Differenz zwischen dem hypothetischen, sorgfaltskonfor- men Absicherungsinstrument zum tatsächlichen Stand des klägerischen Teilver- mögens zufolge des Wechselkurses von 0.899550 würde sodann (wenn über- haupt) zu einem Schaden im Rechtssinne führen. Solches habe der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausgeführt. Die klägerische Be- hauptung, wonach die Beklagte gehalten gewesen wäre, ein "rechtmässiges Al- ternativverhalten" aufzuzeigen, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche sämt- lichen Prinzipien des Zivil- und Zivilprozessrechts. Die Vorinstanz habe ordnungs- gemäss und in nachvollziehbarer Weise auf die geltenden Prinzipien gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestützt (BGer 4A_586/2017). 4.3 Nach dem allgemeinen Schadensbegriff ist der Schaden eine unfreiwil- lige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Ver- mehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er ent- spricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Dabei ist bei nicht gehöriger Erfüllung nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR aufgrund der Unterstellung des Anlageberatungsvertrags unter das Auftragsrecht grund- sätzlich das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) zu ersetzen (BGE 144 III 155 E.2.2 m. H.). Das Erfüllungsinteresse setzt sich zusammen aus dem damnum emergens, der durch die pflichtwidrige Anlage hervorgerufenen Vermögensver- minderung (Differenz zwischen dem Einstandswert und dem gegenwärtigen Wert einer Anlage), sowie aus dem entgangenen Gewinn, der erzielt worden wäre, wenn der gleiche Betrag vertragsgemäss, der Sorgfaltspflicht entsprechend, an- - 11 - gelegt worden wäre (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 6.1 m. H.). Als Vergleichsmassstab kommen passende Alternativanlagen in Betracht, die der vertraglichen Anlagestrategie entsprechen und pflichtgemäss vom Vertrags- partner oder einem durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalter bzw. Anla- geberater getätigt worden wären (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 6.1 m. H. auf BGE 144 III 155 E. 2.2.2 S. 159). Dementsprechend hätte der Kläger zur Schadenssubstantiierung darlegen müssen, wie die hypothetische Situation bei pflichtgemässer Erfüllung des Anla- geberatungsvertrags gewesen wäre, d.h. wie sein Vermögensstand gewesen wä- re, wenn ihm die Beklagte eine "pflichtgemässe" Sicherungsmassnahme gegen die Aufhebung der Kursuntergrenze CHF/EUR durch die H._____ empfohlen hät- te und er sich zu dieser entschieden hätte, und er müsste diesen Vermögens- stand mit dem Vermögensstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Stop Loss-Order vergleichen. Dass der Kläger eine Absicherung gewählt hätte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 49 S. 8 f.). Soweit der Kläger dafür hält, es wäre an der Beklagten gelegen, im Sinne eines rechtmässigen Alternativverhaltens aufzu- zeigen, dass der Schaden bei jeder möglichen Absicherung entstanden wäre, irrt er. Die Partei, die Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertragli- chen Verpflichtung (Art. 97 Abs. 1 OR) begehrt, hat grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (ge- hörig) erfüllt hat und dass dem Kläger dadurch - adäquat-kausal - der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz er begehrt (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3 m. H.). Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger diesbezüglich den Scha- den - mangels Behauptung einer alternativen Sicherungsmassnahme und deren Ergebnis bei pflichtgemässer Beratung - nicht substantiiert habe. Der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass eine Bank im Rah- men ihrer Tätigkeit als Anlageberaterin für eine Empfehlung nur haftet, wenn die- se im Zeitpunkt der Erteilung offensichtlich unvernünftig war. Denn der Kunde muss wissen, dass auf einen Rat, der ein zukünftiges und ungewisses Ereignis zur Grundlage hat, kein sicherer Verlass sein kann; er hat somit das Risiko grundsätzlich auch dann selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Bank ge- - 12 - folgt ist (BGE 119 II 333 E. 7a S. 336; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2012 vom 10. Dezember 2012, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.205/2006 vom 21. Februar 2007, E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezem- ber 2014 E. 5.2). Zwar macht der Kläger geltend, dass nicht die Empfehlung der Stop Loss-Order, aber die Zusicherung der Tauglichkeit und Wirksamkeit zu Hedging-Zwecken offensichtlich unvernünftig gewesen sei (Urk. 22 Rz 95). Dies wird von der Beklagten bestritten (Urk. 26 Rz 261). Beweismittel für seine Be- hauptung hat der Kläger keine offeriert, so dass diese Behauptung beweislos bleibt. Eine Haftung der Beklagten für die Empfehlung (Prognose), dass die Stop Loss-Order eine wirksame Sicherung darstelle, ist damit zu verneinen. Bei Bör- sengeschäften darf der Kunde sich nicht auf einen Ratschlag verlassen, der sich auf ein zukünftiges, ungewisses Ereignis bezieht, vor allem, wenn der Kunde - wie hier der Kläger - ein erfahrener Investor ist (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezem- ber 2015, E. 7.3.2). Der Kläger hat somit das Risiko selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Beklagten gefolgt ist.
  18. Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem aus der behaupteten Zusiche- rung abgeleiteten Schaden verhält. Die Vorinstanz erwog dazu (Urk. 49 S. 9), zwar könne eine Zusicherung, dass eine Ausführung bei 0.98 erfolge, zu einem Schaden, nämlich der Differenz zwischen dem Kurs der Stop Loss-Order und dem tatsächlichen Ausführungskurs führen. Der Kläger behaupte aber nicht, dass ihm die Beklagte die Ausführung (der Stop Loss-Order) zu 0.98 garantiert habe. Er führe aus, dass die Beklagte ihm gesagt habe, es sei mit genügender Liquidi- tät zu rechnen (Urk. 2 Rz 49). Allein diese Wortwahl schliesse aus, dass der Klä- ger das Verhalten der Beklagten als Zusicherung im Sinne einer Garantie hätte auffassen können. Wenn der Kläger sodann ausführe, dass G._____ ihn beruhigt habe und mit der Order einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Rz 19), so spreche auch dies gegen eine Zusicherung, zumal nicht plausibel sei, inwiefern wiederholt über die Liquidität am Markt hätte gesprochen werden müssen, wenn die Beklag- te eine Zusicherung im Sinne einer Garantie abgegeben hätte. Hinzu trete, dass der Kläger explizit festhalte (Urk. 2 Rz 45), dass die Ausführungsdifferenz zwi- schen 0.98 und 0.89 der Beklagten nicht vorgeworfen werde. Das wäre aber ge- nau der Schaden, der aus einer Zusicherung im Sinne einer Garantie geltend ge- - 13 - macht werden könnte. Denn Hauptgrund der Differenz sei gerade die nicht vor- handene Liquidität gewesen. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund der Stop Loss- Order betreffend I._____ Aktien gewusst, dass eine solche nicht zwingend zum gesetzten Kurs ausgeführt werde. 5.1 Der Kläger erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als falsch (Urk. 48 Rz 63-84). Zunächst sei die Differenzierung in Bezug auf den Schaden bei einer Falschberatung bzw. einer Zusicherung nicht nachvollziehbar. Zwischen Falschberatung und Zusicherung sei kein qualitativer Unterschied in Bezug auf den Schaden erkennbar. Sodann habe die Vorinstanz sämtliche Hinweise in den Rechtsschriften des Klägers missachtet, in welchen er klar auf das Vorliegen ei- ner Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe. Indem die Vorin- stanz in wortklauberischer und nicht nachvollziehbarer Weise auf eine blosse Wortwahl in einem einzigen Abschnitt ("damit rechnen") abstelle, agiere sie will- kürlich und in Verletzung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben von Art. 52 ZPO. Die Vorinstanz übersehe ferner, dass genügende Liquidität die Basis für eine solche Zusicherung darstelle und über die Basis einer Zusicherung ohne weiteres gesprochen werden könne, ohne die "auf etwas spezifisch basierende (hier die Liquidität) Zusicherung in Frage zu stellen". Die Vorinstanz verletze zu- dem Art. 8 ZGB, wenn sie ohne Abnahme der offerierten Beweise - insbesondere Einvernahme von G._____ und J._____ - zu ihrer Auffassung gelange. Zu beto- nen sei überdies, dass die ursprüngliche Zusicherung, "es liege im USD/CHF Markt auch im Falle einer Aufhebung der EUR/CHF Mindestgrenze genügend Li- quidität vor", zwar im November 2014 erfolgt sei. Diese Zusicherung sei aber kon- sequent und widerspruchsfrei bis zuletzt aufrecht erhalten worden. Dass eine Zu- sicherung irgendwann auf der Zeitachse einmal erteilt worden sei, bedeute aus- serdem nicht, dass es verboten gewesen wäre, weiterhin über das Thema Hedge zu sprechen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Zusicherung "als Garantie" spiele es somit keine Rolle, wann diese Zusicherung abgegeben worden sei und wie sich der Kläger seit November 2014 verhalten habe. Auch diesbezüglich verletze die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Art. 8 ZGB. Willkürlich und falsch sei die Folgerung der Vorinstanz, der Kläger werfe der Beklagten die Aus- führungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf - 14 - die Best Execution sei völlig aus dem Kontext gerissen worden. Die Beklagte ha- be dem Kläger zugesichert, dass auch bei einer Aufhebung des EUR/CHF Min- destkurses durch die H._____ die USD/CHF Stop Loss-Order bei 0.98 ausgeführt werden könne, da genügend Liquidität am Markt vorhanden sei. Insofern werde die Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.899550 der Beklagten sehr wohl vorgeworfen und werde ja auch der aus dieser Differenz resultierende Schaden vorliegend geltend gemacht. Mit dem Hinweis auf die Best Execution habe er ein- zig aufzeigen wollen, dass er keinen Anlass gehabt habe zu bezweifeln, dass die Bank den Stop Loss zu den besten, an jenem Tag im Markt vorhandenen Konditi- onen ausgeführt habe. Auch insofern sei das Urteil willkürlich und sein rechtliches Gehör verletzt. Nicht haltbar sei das Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz "en passant" argumentiere, dass er aufgrund der Stop Loss-Order betreffend die I._____ Aktien gewusst habe, dass ein solcher nicht zwingend zum gesetzten Kurs ausgeführt werde. Zum einen vergleiche das Gericht zwei unterschiedliche Konstellationen (Aktien und FX), die sich in ganz unterschiedlichen Märkten ab- spielten. Zum anderen übersehe die Vorinstanz, dass die Beklagte eine Zusiche- rung erteilt habe, dass der USD/CHF Hedge in der Form einer Stop Loss-Order zum Kurs von 0.98 eben wirken würde. 5.2 Die Beklagte hält dafür (Urk. 56 Rz 101-106), die Vorinstanz habe kor- rekt festgestellt, dass der Kläger in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht behauptet habe, dass die Beklagte ihm eine Ausführung des "Stop Loss" bei 0.98 garantiert habe. Sie stütze sich dabei ausdrücklich auf die Behauptungen des Klägers ab, so dass ihr eine falsche Würdigung der geltend gemachten Behaup- tungen nicht vorgeworfen werden könne. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ZPO dürfe das Gericht seinen Erwägungen nur Behauptungen zugrunde legen, welche von den Parteien gemacht worden seien. Zutreffend habe die Vorinstanz festgehalten, dass die vom Kläger behauptete Schadensberechnung nur zum Tragen gekom- men wäre, wenn die Beklagte eine entsprechende Garantie abgegeben hätte. Falsch sei, wenn der Kläger behaupte, dass er in seinen Rechtsschriften klar auf das Vorliegen einer Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe. Das sei gerade nicht der Fall. Auch habe die Vorinstanz nicht willkürlich in Verlet- zung von Treu und Glauben gehandelt; im Gegenteil habe sie die Ausführungen - 15 - des Klägers umfassend gewürdigt. Selbst wenn die Beklagte im Übrigen eine Aussage zur Liquidität im Falle der Aufhebung des Mindestkurses EUR/CHF ge- macht hätte, was bestritten sei, so hätte dies ein zukünftiges und ungewisses Er- eignis zur Grundlage gehabt und hätte diese Aussage in Anbetracht dessen keine Garantie darstellen können. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht der Be- weisabnahme der offerierten Zeugen G._____ und J._____ Art. 8 ZGB verletzt haben solle, sei unklar und falsch, zumal die Vorinstanz die bestrittenen klägeri- schen Behauptungen auch ohne die Abnahme von Beweisen berücksichtigt habe. Neu behaupte der Kläger, dass es eine ursprüngliche Zusicherung und damit konsequenterweise eine nachträgliche Zusicherung gegeben habe. Mit dieser neuen Argumentation sei er nicht zu hören. Die Absicherungsidee des Klägers sei von der Beklagten in Urk. 4/28 grundsätzlich befürwortet worden. Daraus lasse sich entgegen der Ansicht des Klägers jedoch keine Garantie ableiten. Unzutref- fend sei, dass die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe; einzig die Tatsachenbehauptungen des Klägers habe sie gewürdigt. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den vom Kläger aus dem Sachverhalt "Stop Loss" geltend gemachten Scha- den. Nicht zu hören sei der Kläger mit der neu konstruierten Behauptung, dass die Beklagte ihm gegenüber die "Stop Loss" Ausübung bei 0.98 garantiert habe. Nachdem eine solche Garantie nicht behauptet worden sei, sei auch der Scha- den, welcher aus der Verletzung einer solchen Garantie entstehen würde, irrele- vant. Der Kläger halte eindeutig und unmissverständlich fest, dass der "Stop Loss" von der Beklagten ordnungsgemäss gemäss der Best Execution-Regel ausgeführt worden sei. Wenn der Kläger in der von der Vorinstanz zitierten Pas- sage wiederholt die Falschberatung der Beklagten und nicht die Abgabe einer Ga- rantie betone, dann stehe fest, dass der Schaden dieser Falschberatung nicht in der Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.899559 bestehen könne. 5.3 Entgegen der Ansicht des Klägers ist es ohne weiteres nachvollzieh- bar, dass sich der Schaden im Falle der beiden von der Vorinstanz untersuchten Fallkonstellationen (Fall 1: falsche Beratung, Fall 2: Zusicherung genügender Li- quidität) nicht gleich berechnet. Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung im Sinne einer Garantie berufen will, ist festzuhalten, dass der gemeinhin unter - 16 - Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag verschiedene Erscheinungsformen auf- weist. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkre- ten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im en- geren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Der Promittent verspricht dem Promissar Schadenersatz für den Fall, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019, E. 4.4.2 m. H.; BSK OR I-Pestalozzi, Art. 111 N 6). Auf das Vorliegen dieses Instituts beruft sich der Kläger wohl. Die Vorinstanz ist gestützt auf die ausführlich wiedergegebenen Ausführun- gen des Klägers (Urk. 49 S. 5 ff.) zu Recht davon ausgegangen, er behaupte die Zusicherung genügender Liquidität durch die Beklagte, nicht aber, dass sie ihm die Ausführung zu 0.98 garantiert habe (Urk. 49 S. 8 und 9). Wenn der Kläger moniert, die Vorinstanz missachte sämtliche Hinweise in seinen Rechtsschriften, in welchen er klar auf das Vorliegen einer Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass jedenfalls eine Behauptung, wonach die Beklagte die Ausführung der Stop Loss-Order zu einem bestimmten Kurs garantiere, fehlt. Wo er eine solche Behauptung gemacht haben will, zeigt er denn auch nicht auf. In der Klageschrift machte er geltend, G._____ habe ihm mitgeteilt, dass auch nach einer allfälligen Aufhebung der EUR/CHF Mindestgren- ze durch die H._____ genügend Liquidität im USD/CHF Markt vorhanden sei, so dass eine Absicherung über Stop Loss-Orders ausreichen würde (Urk. 2 Rz 19), bzw. G._____ habe ihm zugesichert, er habe nichts zu befürchten, weil auf jeden Fall und unabhängig von der Mindestgrenze der H._____ genügend Liquidität im CHF/USD Markt vorhanden sei (Urk. 2 Rz 41), bzw. G._____ habe ihm zugesi- chert, dass die Stop Loss-Order eine genügende Absicherung gegen Schwan- kungen des USD/CHF Wechselkurses darstelle, und zwar auch im Fall einer Auf- hebung der EUR/CHF Mindestgrenze durch die H._____ (Urk. 2 Rz 52), und warf - 17 - der Beklagten eine wiederholte Verletzung der Aufklärungs- und Warnpflichten aus dem Anlageberatungsvertrag vor (Urk. 2 Rz 4). In der Replik führte er aus, da die Beklagte ihm zugesichert gehabt habe, es sei auch bei einer Aufhebung der EUR/CHF Mindestgrenze genug Liquidität am USD/CHF Markt vorhanden, so dass eine Stop Loss-Order zur Absicherung des Währungsrisikos auf den USD- Beständen reichen würde, sei er sich nicht der Risiken seiner Anlagetätigkeit be- wusst gewesen (Urk. 22 Rz 27), bzw. bei vertragskonformer Anlage hätte eine Stop Loss-Order gereicht, die USD-Bestände abzusichern, da die Beklagte ihm zugesichert gehabt habe, es sei auch bei einer Aufhebung der EUR/CHF Min- destgrenze durch die H._____ genügend Liquidität am CHF/USD Markt vorhan- den, so dass eine Stop Loss-Order als Absicherungsanlage reichen würde (Urk. 22 Rz 33). Mehrmals hielt der Kläger sodann fest, auf eine konkrete Frage hin habe G._____, nach Rücksprache mit dem FX Trading Floor, zugesichert, dass die fragliche Stop Loss-Order ihn wirksam gegen das Währungsrisiko absichern würde (Urk. 22 Rz 81 f., Rz 87, Rz 144), bzw. die Beklagte habe ihm die Wirk- samkeit und Tauglichkeit der Stop Loss-Order zu Hedging-Zwecken zugesichert (Urk. 22 Rz 91, Rz 95). Wo der Kläger erstinstanzlich behauptet haben will, dass ihm die Beklagte zusicherte, dass auch bei einer Aufhebung des EUR/CHF Min- destkurses durch die H._____ der USD/CHF Stop Loss bei 0.98. ausgeführt wer- den könnte, da genug Liquidität am Markt vorhanden sei (Urk. 48 Rz 77), bzw. dass die Beklagte eine Zusicherung erteilt habe, dass der USD/CHF Hedge in der Form eines Stop Loss zum Kurs von 0.98 wirken würde (Urk. 48 Rz 82), tut er ebenfalls nicht dar. Entsprechende Behauptungen sind auch nicht ersichtlich. Diese Behauptungen beinhalten zudem auch keine Zusicherung oder Garantie der Beklagten, die Stop Loss-Order bei 0.98 auszuführen. Zu Recht hat die Vorin- stanz zudem erwogen, die eigene Wortwahl des Klägers und die behaupteten wiederholten Gespräche über die Liquidität am Markt schlössen aus, dass der Kläger die behaupteten Zusicherungen in diesem Sinne (Garantie der Ausführung exakt bei 0.98) verstanden haben könnte (zumal im Falle einer garantierten Stop Loss-Order der Trader in der Regel eine Gebühr bzw. eine Art Versicherungs- prämie für die Garantie bezahlt, weil der Broker dann das Risiko trägt). Ein treu- widriges Verhalten der Vorinstanz ist darin nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist - 18 - ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, indem sie die Ein- vernahme der offerierten Zeugen G._____ und J._____ unterliess. Werden dem Entscheid die (zwar bestrittenen) Tatsachenbehauptungen des Klägers zugrunde gelegt, bedarf es keiner Beweisabnahme. Von einer antizipierten Beweiswürdi- gung kann daher keine Rede sein. Die klassische Stop Loss-Order wird "bestens" ausgeführt: Fällt der Kurs un- ter die vom Anleger festgelegte Limite, wird der Titel zum besten zu erzielenden Kurs verkauft. Bei dieser Auftragsart kann der Verkaufspreis im Falle einer star- ken Kurskorrektur verbunden mit tiefer Liquidität deutlich unter dem vom Anleger gewünschten Niveau liegen (vgl. Urk. 13 Rz 25 und Urk. 56 Rz 11). Das war dem Kläger aufgrund der Stop Loss-Order betreffend I._____ Aktien bekannt (Urk. 22 Rz 84). Soweit der Kläger argumentiert, das Gericht vergleiche damit zwei unter- schiedliche Konstellationen (Aktien und FX [= Foreign Exchange]), kann es darauf nicht ankommen, wenn es nur darum geht, den Mechanismus zu verstehen. Dass die Beklagte die Stop Loss-Order zu den besten, an jenem Tag im Markt vorhan- denen Konditionen ausgeführt hat, bestreitet der Kläger denn auch nicht. Damit stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, welcher Schaden aus der Zusi- cherung genügender Liquidität entstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Schaden dabei der Aus- führungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 entspricht, selbst wenn er, wie er gel- tend macht, entgegen der Annahme der Vorinstanz diese Differenz als Schaden geltend gemacht haben sollte. Der Beklagten ist beizupflichten, dass eine solche Schadensberechnung nur zum Tragen käme, wenn sie eine entsprechende Ga- rantie abgegeben, d.h. die Glattstellung der Position exakt zu diesem Kurs garan- tiert hätte. Die Stop Loss-Order des Klägers wäre indessen, wie dargelegt, "bes- tens" ausgeführt worden. Er hätte daher substantiiert behaupten (und allenfalls beweisen) müssen, dass im Zeitpunkt, als die H._____ den EUR/CHF Mindest- kurs aufgehoben hat, bei Vorhandensein genügender Liquidität die Stop Loss- Order tatsächlich bei 0.98 ausgeführt worden wäre. Das hat er nicht getan, und damit den Schaden nicht substantiiert behauptet. - 19 - V. (Haftung aus der Nichteinhaltung der steuerlich bedingten Vorgaben betreffend "Kontrollkonten")
  19. Unbestritten ist folgender Sachverhalt (Urk. 49 S. 10): Der Kläger und seine Gattin haben ihren Wohnsitz im Frühjahr 2014 von K._____ in den E._____ verlegt. Im Steuerbereich hat der Kläger RA Dr. Z._____, c/o L._____ AG beauf- tragt (Urk. 2 Rz 54). Der Beklagten war bekannt, dass zwischen dem Kläger und den E._____ Behörden ein Steuerruling existiert (Urk. 2 Rz 55). Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand wird eine Kon- trollrechnung erstellt, die sämtliche in der Schweiz liegenden Vermögenswerte ausweist (Urk. 2 Rz 56). Hinsichtlich der strittigen Behauptungen zwischen den Parteien kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 10- 16). Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er G._____ erklärt habe, dass per Stichtag 31. Dezember die Vermögenswerte nicht in der Schweiz liegen bzw. angelegt werden sollten (Urk. 2 Rz 56). G._____ und M._____ sei die Notwendig- keit der Einhaltung der Grenzen gemäss Steuerruling klar gewesen. Sie hätten am 28. März 2014 bestätigt bzw. zugesichert: "I will make sure that Swiss-situs assets are in line with the ruling", also, dass sie die entsprechenden Vermögens- werte im Hinblick auf die vorgenannte Obergrenze überwachen würden (Urk. 2 Rz 57 und Rz 67). An diese Pflichten und die Notwendigkeit der laufenden Abstim- mung der Anlageentscheide auf das Steuerruling sei G._____ immer wieder erin- nert worden, beispielsweise habe der Kläger ihm am 17. Dezember 2014 per E- Mail geschrieben: "given the need to limit CHF for the Control Account report" wolle er kein Risiko eingehen, per Ende 2014 mehr CHF auf dem Konto zu haben (Urk. 2 Rz 58). Der Kläger habe schliesslich höhere Steuern bezahlen müssen. Überdies habe er die L._____ AG beauftragen müssen, damit diese die sich dar- aus ergebende Situation mit der E._____ Steuerbehörde habe klären können (Urk. 2 Rz 60). Gemäss beiliegender Aufstellung sei dem Kläger aus der Pflicht- verletzung der Bank ein Schaden von insgesamt CHF 62'250.50 entstanden, für den die Beklagte einzustehen habe (Urk. 2 Rz 61 mit Hinweis auf Urk. 4/40). Die - 20 - Beklagte habe proaktiv den Kläger und seine Gattin auch in steuerrechtlicher Hin- sicht beraten und könne sich nicht der Verantwortung entziehen (Urk. 2 Rz. 64). Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und dem Kläger um eine reine Konto/Depot-Bankbeziehung gehan- delt habe. Weder im Kontoeröffnungsformular noch den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sei in irgend einer Art und Weise eine Überwachungspflicht betref- fend Steuerpflicht des Klägers statuiert worden (Urk. 13 Rz 44). Im Antrag auf Kontoeröffnung sei unter Ziff. 7 jede Haftung aus fehlender, falscher oder unvoll- ständiger Steuerberatung ausgeschlossen (Urk. 13 Rz 45). Auch aus Art. 31 der AGB gehe hervor, dass der Kläger alleine für seine Steuerpflicht verantwortlich sei (Urk. 13 Rz 46). Die Beklagte habe keine Verpflichtung im Zusammenhang mit den Steuerpflichten des Klägers übernommen, dieser sei vielmehr von einer re- nommierten Steuerberatungsgesellschaft umfassend beraten und betreut worden (Urk. 13 Rz 48 und 139).
  20. Die Vorinstanz verneinte eine Verpflichtung der Beklagten zur Einhal- tung der steuerlich bedingten Vorgaben betreffend Kontrollkonten. Ferner erwog sie, dass weder der Kausalzusammenhang noch der Schaden genügend substan- tiiert seien. Sie führte aus, in der Klageschrift sei der Kläger noch sehr vage hin- sichtlich des Vertrags geblieben, den die Beklagte verletzt habe und wie genau sein Schaden entstanden sein solle. Die Verpflichtung der Beklagten zur Überwa- chung leite er im Wesentlichen aus der E-Mail vom 28. März 2014 (Urk. 4/39) ab. Was die Beklagte konkret falsch gemacht haben solle, behaupte der Kläger in der Klage noch nicht. In der Replik stütze sich der Kläger wiederum auf die genannte E-Mail und werde hinsichtlich des Vorwurfs an die Adresse der Beklagten konkre- ter. Im Zusammenhang mit einer Instruktion des Klägers an die Beklagte über ei- nen Wechsel von CHF 7.75 Mio. in USD und anschliessender Überweisung ins Ausland habe die Beklagte vergessen bzw. verpasst, einen Restsaldo auf den USD-Konten des Klägers bzw. seiner Frau von insgesamt USD 9.7 Mio. in die Operation einzubauen, womit das Geld über den Jahreswechsel bei der Beklag- ten geblieben und nicht ins Ausland verschoben worden sei. Der Kläger führe so- dann aus, dass die Beklagte laufend die Anlageentscheide habe abstimmen müs- sen bzw. die Beklagte mehrmals angewiesen worden sei, dass per 31. Dezember - 21 - die Vermögenswerte im Ausland angelegt sein müssten. Dabei handle es sich um pauschal gehaltene Ausführungen. Es wäre am Kläger gewesen, konkret darzu- tun, wem er wann unter welchen Umständen was genau gesagt oder geschrieben habe. Mangels notwendiger Behauptungen erübrige sich die Abnahme von Be- weismitteln. Ohnehin erscheine nicht klar, was der Kläger der Beklagten denn nun genau vorwerfe. Denkbar seien drei Konstellationen: "1. Die Beklagte hat sich zur Überwachung verpflichtet und hätte dem Kläger bei seinen Anlageentscheiden mitteilen müssen, dass USD 9.7 Mio. wegtransferiert werden müssen.
  21. Die Beklagte hat eine Instruktion des Klägers nicht korrekt ausge- führt.
  22. Die Beklagte hätte die Transaktion von sich aus vornehmen sol- len." Fallkonstellation 1 scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht behaupte, dass die Beklagte ihm hätte mitteilen müssen, dass er USD 9.7 Mio. von seinen Konti ins Ausland transferieren müsse. In Bezug auf Fallkonstellation Nr. 2 behaupte der Kläger nicht substantiiert, dass die Beklagte eine Order des Klägers falsch ausgeführt habe. Was der Kläger mit Restsaldo meine, sei unklar. Soweit der Kläger ausführe, die Klägerin habe etwas "vergessen" bzw. "verpasst", bleibe der Kläger zu vage. Es wäre an ihm gewesen, genau zu bezeichnen, was die Beklag- te in Bezug auf welche Instruktion des Klägers falsch gemacht oder vergessen haben solle. Fallkonstellation 3 (unterlassene Transaktion) setze voraus, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, überhaupt eine solche Transaktion ohne Instruktion ausführen zu dürfen. Der Kläger halte selber fest, dass zwischen den Parteien kein Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen worden sei. Somit sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, von sich aus Transaktionen vorzuneh- men. Eine Vollmacht oder dergleichen behaupte der Kläger nicht. Dies ergebe sich sodann auch aus der vom Kläger aufgeführten Transaktion der von CHF in USD umgerechneten Gelder. Folglich sei der Klage unter sämtlichen drei Konstel- - 22 - lationen kein Erfolg beschieden. Damit falle auch eine Haftung für die Steuerrech- nungen der L._____ AG ausser Betracht. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, es wäre ausserdem am Kläger gelegen aufzuzeigen, dass die pflichtwidrige Unterlassung zu genau dem behaupteten Schaden geführt habe. Dies ergebe sich mangels konkreter Ausführungen nicht. Hierzu wäre eine genaue Berechnung, wie es sich mit den 9.7 Millionen im Ge- samtgefüge verhalte, notwendig gewesen. Überdies, so die Vorinstanz, fehle es auch an der Voraussetzung der Darle- gung eines Schadens. Behauptungen seien in den Rechtsschriften aufzustellen. Ein Verweis auf Beilagen vermöge nur dann eine Behauptung in der Rechtsschrift zu ersetzen, wenn es sich nicht um eine grosse Beilage handle und sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei ohne Interpretationsspielraum ersichtlich sei, worauf verwiesen werde. Der Verweis auf die in einer Beilage enthaltene Aufstel- lung des Schadens (Urk. 4/40) könnte daher noch als genügend angesehen wer- den. Es handle sich jedoch um eine Aufstellung der L._____ AG, die bloss Zahlen enthalte. Es wäre am Kläger gelegen, in den Rechtsschriften genau darzulegen, wie hoch die für die Kontrollrechnung massgeblichen Vermögenswerte des Klä- gers in der Schweiz mit und ohne Berücksichtigung der vorgeworfenen Pflichtver- letzung konkret gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte den Inhalt und die Aussagekraft der durch die L._____ AG erstellten Aufstellung bestreite. Bis heute habe der Kläger zudem das Steuerruling nicht eingereicht. Die Beklagte bestreite ferner Inhalt und Aufstellung der drei Rechnungen der L._____ AG. In Bezug auf die Rechnungen betreffend L._____ AG im Gesamtbe- trag von CHF 16'345.– obliege es dem Kläger, die Aufwendungen im Detail aufzu- führen. Hierzu reiche es nicht aus, einfach Rechnungen beizulegen, sondern es sei im Einzelnen darzulegen, welcher Mitarbeiter was genau wie lange für was gemacht habe und dies unter Angabe des Stundenansatzes. Andernfalls sei es für die Gegenpartei nicht möglich, konkret den einzelnen Aufwand in Bezug auf Notwendigkeit bestreiten zu können. Der Kläger verweise zwar auf die drei Rech- nungen (Urk. 4/42). Ein solcher Verweis sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (unter Hinweis auf BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar - 23 - 2018). Die Rechnungen seien aber nicht selbsterklärend. In Rechnung 1 sei mar- kiert, welche Aufwände in diesem Verfahren geltend gemacht würden. Der Rech- nung lasse sich aber nicht im Detail entnehmen, welche Stunden konkret für wel- che Leistung angefallen seien. Der Rechnung 2 lasse sich nichts entnehmen, es werde einfach behauptet, dass ein Aufwand von CHF 3'150.– entstanden sein solle. Von der Rechnung 3 mache der Kläger die Position CHF 1'615.50 geltend, ohne genauere Behauptungen zum Aufwand aufzustellen. Da der Kläger in der Replik trotz Bestreitung keine nachvollziehbaren Behauptungen aufstelle und auch keine weiteren Ausführungen gemacht habe, sei die Klage in Bezug auf die Rechnungen der L._____ AG auch mangels konkreter Behauptungen zum Scha- den abzuweisen (Urk. 49 S. 16 ff.).
  23. Die Vorbringen des Klägers gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht stichhaltig. 3.1 Die Beklagte weist darauf hin, dass zwischen den Parteien ein Ver- tragsverhältnis (Konto-/Depotbeziehung) erst am 12. Januar 2014 begründet wor- den ist (Urk. 56 Rz 121). Zudem bestreitet sie, je eine Pflicht zur Überwachung der "Swiss situ assets" übernommen zu haben (Urk. 56 Rz 127 i.V. mit Urk. 13 Rz. 44 ff., Rz 50 ff. und Rz 139 ff.). Sollte G._____ den Kläger in der früheren Ge- schäftsbeziehung steuerlich beraten haben (Urk. 48 Rz 85), kann allein daraus nichts hinsichtlich der Beziehung zur Beklagten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er dafürhält, er habe den Beweis dafür erbracht, dass sich die Beklagte zur Einhaltung der steuerlich bedingten Vorgaben betref- fend Kontrollpflichten verpflichtet habe (Urk. 48 Rz 86 f.). Abgesehen davon, dass es schon an einer entsprechenden substantiierten Tatsachenbehauptung fehlt und daher keine diesbezüglichen Beweise abzunehmen waren, vermöchte die blosse Tatsache, dass G._____ und M._____ alle Details zum Steuerruling und zum Thema Kontrollkonten und Swiss situ assets gehabt haben sollen, den Be- weis für eine entsprechende Verpflichtung nicht zu erbringen. Blosse Kenntnisse von Umständen allein begründen keine Übernahme einer entsprechenden Ver- pflichtung. Zu Recht geht die Vorinstanz sodann im Zusammenhang mit den pau- schalen Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe laufend die Anlageent- - 24 - scheide abstimmen müssen bzw. sie sei mehrmals angewiesen worden, dass per
  24. Dezember die Vermögenswerte im Ausland angelegt sein müssten, davon aus, dass der Kläger ungenügend substantiiert hat, wem er wann unter welchen Umständen was genau gesagt oder geschrieben habe. Die Behauptungslast ver- langt das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrages, also eines solchen, der bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt Vollständigkeit und Widerspruchs- freiheit der Behauptungen voraus. Dabei genügt es, die Tatsachen vorerst "in all- gemeiner Weise" zu benennen. Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet diese die Tatsachenvorbringen des Klägers nicht, ist die Klage gutzuheissen. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptun- gen, muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen, als dies zur Erfüllung der blossen Behauptungslast nötig war. Es greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 19, 20 und 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schranik, Art. 55 N 21 f. und N 23 ff.; Glasel, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 55 N 22; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.1 m.H.). Wie bereits eingangs ausgeführt, hat die Beklagte die pauschalen Behauptungen des Klägers bestritten, so dass er gehalten gewesen wäre, diese zu substantiie- ren. Eine solche Substantiierung ergibt sich auch aus Urk. 4/39, offensichtlich ei- nem ersten Entwurf G._____ mit einigen Kommentaren ("a first draft with a few comments") für einen Vermögensverwaltungsauftrag, nicht. Von einem massiven Strapazieren der Substantiierungsanforderungen oder gar einer unzulässigen an- tizipierten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht er- sichtlich. 3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, es erscheine nicht klar, was der Klä- ger der Beklagten genau vorwerfe, und ist von drei möglichen Konstellationen ausgegangen, die sie geprüft und verworfen hat (Urk. 49 S. 16 f.). Der Kläger hält dafür, es sei klar, dass sein Vorwurf dahin gegangen sei, die Beklagte hätte si- cherstellen müssen, dass die betreffenden USD 9.7 Mio. per Ende Jahr nicht als "Swiss situ assets" qualifiziert würden, wozu sie sich verpflichtet habe, und dass - 25 - sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht den Kläger zumindest auf diesen Um- stand rechtzeitig hätte aufmerksam machen müssen. Aktenwidrig und falsch sei daher, dass Fallkonstellation 1 (um welche es sich vorliegend handle) daran scheitere, dass er nicht behaupte, die Beklagte hätte ihm mitteilen müssen, dass die USD 9.7 Mio. ins Ausland zu überweisen seien. Es werde erneut auf Urk. 4/39 verwiesen (Urk. 48 Rz 91 ff.). Der Kläger tut nicht dar, wo genau vor Vorinstanz er die nunmehr von ihm behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten klar und substantiiert erhoben haben will. Wenn er davon ausgeht, dass die Tatsache, dass die USD 9.7 Mio per Ende 2014 auf den Schweizer Konten des Beklagten und seiner Ehefrau gelegen seien, den Vorwurf, die Beklagte hätte zumindest auf diesen Umstand rechtzeitig aufmerksam machen müssen, impliziere, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den vorinstanzlichen Ausführungen des Klägers allfällig implizite Behauptun- gen herauszufiltern. Sie können daher auch nicht substantiiert bestritten werden. Bei Urk. 4/39 schliesslich handelt es sich, wie bereits erwogen (oben E. V./3.1), um einen ersten Entwurf G._____ mit einigen Kommentaren ("a first draft with a few comments") für einen Vermögensverwaltungsauftrag, der unbestrittenermas- sen nicht zustande gekommen ist (vgl. bereits Urk. 22 Rz 50). Eine Verpflichtung der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat keine Rechtsverletzungen begangen. 3.3. Der Kläger beanstandet weiter (Urk. 48 Rz 96 ff.), unzutreffend sei die Ansicht der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Kausalzusam- menhangs zwischen Pflichtverletzung der Bank und dem Schaden, es fehle an einer Berechnung, "wie es sich mit den 9,7 Millionen im Gesamtgefüge verhält". Er habe eine solche Berechnung vorgenommen. Zum einen seien die Eckwerte des Steuerrulings mit dem Kanton E._____ definiert, behauptet und substantiiert worden (ca. CHF 20 Mio. Swiss situ assets und CHF 400'000 steuerbares Ein- kommen; unter Hinweis auf Urk. 23/61). Zudem habe er Steuerrechnungen auf der Basis steuerbares Einkommen CHF 400'000.- und CHF 500'000.- eingereicht (Urk. 4/41). Schliesslich habe er die konkreten Steuerrechnungen des E._____ Steueramts für das Jahr 2014 eingereicht (Urk. 23/65), welche mit der Berech- nung gemäss Urk. 4/41 deckungsgleich seien. Die Schlussfolgerung des Gerichts - 26 - zum Kausalzusammenhang sei somit sachverhaltswidrig und verletze Art. 8 ZGB und Art. 221 ff. ZPO sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Die Beklagte hält dafür, ohne das Steuerruling bzw. die Be- hauptung der spezifischen Inhalte desselbigen als entscheidende Grundlage kön- ne dem Kläger der Nachweis der Kausalität zwischen der wie auch immer gela- gerten bestrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und der behaupteten höheren Steuerbelastung des Klägers nicht gelingen (Urk. 56 Rz 136). 3.3.1 Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang da- nach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetre- ten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Er- fahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätz- lich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürli- chem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kom- men, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unter- lassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hy- pothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.1). 3.3.2 Der Kläger hat zwar Ausführungen zum Kausalzusammenhang ge- macht. Es ist wohl davon auszugehen, dass er behaupten will, bei einem Mehr- vermögen von 9.7 Mio. Swiss situ assets betrage das steuerbare Einkommen CHF 500'000 anstelle von CHF 400'000. Die Erfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge sprechen dafür, dass ein Mehrvermögen zu einer höheren Steuerbelas- tung führen kann. Inwiefern die pflichtwidrige Unterlassung zu genau dem be- haupteten Schaden geführt haben soll, wurde indes nicht dargetan. Das Steuerru- ling mit dem Kanton E._____ ist vom Kläger nicht eingereicht worden. Er verweist in allgemeiner Form auf das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden gegen- über mit nach Aufwand pauschalbesteuerten Steuerpflichtigen und auf eine soge- nannte Kontrollrechnung (Urk. 22 Rz 53 und 56 ff.). Kraft expliziter gesetzlicher - 27 - Grundlage muss die errechnete Bemessungsgrundlage (vorliegend gemäss Be- hauptung des Klägers unter Hinweis auf Urk. 23/61 ca. CHF 20 Mio. Swiss situ assets und CHF 400'000 steuerbares Einkommen) anhand einer sog. Kontroll- rechnung überprüft werden. Dabei wird die nach dem Aufwand berechnete Steuer demjenigen Steuerbetrag gegenübergestellt, welcher sich bei der ordentlichen Besteuerung der inländischen Einkommens- und, auf kantonaler Ebene, Vermö- genswerte ergeben würde. Im Falle der Inanspruchnahme von Vorteilen aus Dop- pelbesteuerungsabkommen werden auch die entsprechenden ausländischen Ein- künfte und Vermögen in diese Rechnung miteinbezogen. Im Ergebnis darf die Steuer nach dem Aufwand nicht geringer sein als die nach dem ordentlichen Tarif errechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag dieser Elemente, andernfalls die Aufwandbesteuerung gestützt auf die Ergebnisse dieser Kontrollrechnung vorge- nommen wird (Oliver Arter, Die Aufwandbesteuerung, AJP 2007 S. 167 f.; vgl. zur Kontrollrechnung auch Urk. 26 Rz 87). Solange nicht dargetan ist, welche Ein- kommens- und Vermögenselemente der Kontrollrechnung zugrunde liegen, ist es - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch nicht möglich, die Auswir- kungen einer allfälligen Unterlassung der Beklagten hinsichtlich der USD 9.7 Mio. auf die Steuerbelastung und damit den behaupteten Schaden festzustellen. Daran vermögen auch die zu den Akten gereichten eigenen Steuerberechnungen (Urk. 4/41) oder die Steuerentscheide der E._____ Behörden für das Jahr 2014 (Urk. 23/65) nichts zu ändern. Daraus geht einzig hervor, dass für die Kantons- steuer von einem satzbestimmenden Einkommen (reddito determinante) von CHF 608'100 (statt CHF 400'000 wie für die direkte Bundessteuer) bzw. einem steuerbaren Einkommen (reddito imponibile) für die Zeit vom 5. März bis 31. De- zember 2014 von CHF 500'000 (statt CHF 328'800 wie für die direkte Bundes- steuer) ausgegangen wurde, nicht aber, wie sich dieses Einkommen errechnet. Es kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass neben dem behaupteten Mehr- vermögen von USD 9.7 Mio. auch andere Faktoren zur Erhöhung des satzbe- stimmenden bzw. steuerbaren Einkommens geführt haben. Zu Recht hält die Be- klagte fest, dass der Nachweis der Kausalität zwischen der wie auch immer gela- gerten bestrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und der behaupteten höheren Steuerbelastung des Klägers so nicht gelingen kann. - 28 - 3.4. Auch als nicht haltbar erachtet der Kläger die Ausführungen der Vorin- stanz zur Substantiierung des Schadens aus denselben Gründen wie bezüglich des Kausalzusammenhangs (Urk. 48 Rz 100 ff.). Er sei nicht gehalten gewesen, das Steuerruling einzureichen. Seine Behauptungen seien rechtsgenügend sub- stantiiert worden, und dazu habe er G._____, M._____, N._____ und O._____ als Zeugen offeriert. Die USD 9.7 Mio. seien gerade das Delta über die "rund 20 Mi- o.", die sich aus Urk. 23/61 ergäben, gewesen. Er habe den höheren Steuerbe- trag im Detail quantifiziert mit Hilfe der Steuerveranlagungen und der Steuerbe- rechnung von L._____ (Urk. 4/41). Die Vorinstanz habe daher nicht zum Schluss kommen dürfen, der Schaden sei mit Bezug auf diese Position nicht behauptet und substantiiert. Auch die Schlussfolgerung, dass die Rechnungen der L._____ AG (Urk. 4/42) nicht genügend substantiiert seien, entbehre jeglicher Grundlage. Urk. 4/42 enthalte drei Rechnungen. Die erste und dritte Rechnung enthielten de- taillierte Ausführungen zu den Tätigkeiten, die in Rechnung gestellt worden seien, und zu den Kosten, die pro Tätigkeit angefallen seien. Er sei nicht gehalten gewe- sen, die einzelnen Positionen in grösserem Detail darzulegen und anzugeben, wer welche Aktivität mit welchem Stundenansatz geleistet habe, zumal er RA N._____, der die Rechnung verfasst habe, auch als Zeuge offeriert habe. Alle Rechnungen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz selbsterklärend. Der Aufwand von L._____ AG im Zusammenhang mit der Besteuerung 2014 sei ausserordentlich gewesen und im Zusammenhang mit der Neuverhandlung der Werte gemäss Steuerruling infolge der Verletzung der Überwachungspflicht durch die Bank gestanden. Zudem habe die Beklagte die Forderung des Klägers von Anfang an, ohne Ausnahme und insgesamt bestritten. Eine genauere Behauptung bzw. Substantiierung der Rechnungen hätte auf die Position der Beklagten keinen Einfluss gehabt. Die Vorinstanz hätte sie daher insgesamt unter Art. 150 Abs. 1 ZPO subsumieren und die vom Kläger offerierten Beweise abnehmen müssen. Die Beklagte hält dafür (Urk. 56 Rz 139 ff.), der Kläger verkenne, dass der Inhalt des Steuerrulings nur anhand des Steuerrulings selbst hätte bewiesen wer- den können. Das Recht auf Beweis bedeute zudem nicht, dass das Gericht allen Beweisanträgen unbeschränkt stattgeben müsse. Zeugenbeweise betreffend das massgebliche Steuerruling des Klägers seien vollständig untauglich und wären - 29 - von der Vorinstanz selbst bei Annahme genügender Substantiierung des Scha- dens nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Behauptung, dass die USD 9.7 Mio. des Klägers bzw. dessen Ehegattin "das Delta über die 'rund 20 Mio.' hinaus" ge- wesen seien, erfolge verspätet und sei nicht zu hören. Der Kläger habe es ver- säumt, den behaupteten Schaden rechtsgenügend zu substantiieren. Urk. 4/41 sei in diesem Zusammenhang ohne jegliche Aussage- und/oder Beweiskraft. Die ins Recht gelegten Rechnungen von L._____ AG seien nicht selbsterklärend und es hätte zu den prozessualen Pflichten des Klägers gehört, für jede geltend ge- machte Rechnungsposition aufzuzeigen, wer was zu welchem Stundenansatz gemacht habe und inwiefern diese Arbeit insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten stehe. Dies vor allem, nachdem sich aus den in den Rechnungen von L._____ AG allgemeinen Beschreibungen kein solcher Zusammenhang erstellen lasse. Nachdem der Kläger keine spezifi- schen Behauptungen betreffend die Rechnungen aufgestellt habe, seien die dies- bezüglichen Bestreitungen der Beklagten in rechtsgenügender Weise erfolgt. Im Übrigen stelle sich die Frage, was der Kläger unter Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO zu seinen Gunsten ableiten wolle. In den vorinstanzlichen Erwägungen ge- he es nicht um das Thema der Beweisabnahme, sondern um das Thema der rechtsgenügenden Tatsachenbehauptung. Ohne substantiierte Tatsachenbehaup- tungen brauche das Gericht keinerlei Beweis abzunehmen. 3.4.1 Hinsichtlich des Schadens machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, per 31. Dezember 2014 hätten die Kontrollkonten betr. "Schweizer Vermögens- werte" Saldi aufgewiesen, welche aufgrund der Kontrollrechnungen zu einer Steuerbelastung geführt hätten, die diejenige der pauschalen Bemessungsgrund- lagen gemäss Ruling überschritten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er ei- nen Mehrbetrag an Steuern habe bezahlen müssen. Darüber hinaus habe er L._____ AG beauftragen müssen, die sich daraus ergebende Situation mit der E._____ Steuerbehörde zu klären. Gemäss der beiliegenden Aufstellung (Urk. 4/40) sei dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Bank ein Schaden von insgesamt CHF 62'250.50 entstanden, für welchen die Bank einzustehen habe. Der Betrag setze sich aus (i) gegenüber dem Steuerruling zusätzlich bezahlten Steuern (CHF 45'905.50) und (ii) drei Honorarrechnungen von L._____ AG für - 30 - insgesamt CHF 16'345 zusammen (Urk. 2 Rz. 59 ff.). Die Beklagte bestritt die pauschalen Behauptungen und einen Schaden in der geltend gemachten Höhe (Urk. 13 Rz 144 ff.). In der Replik wiederholte der Kläger einzig den Inhalt von Urk. 4/40 und reichte zusätzlich die Steuerentscheide des Kantons E._____ (Urk. 23/65) ins Recht (Urk. 22 Rz. 57 f. und Rz 123), was wiederum bestritten wurde (Urk. 26 Rz 219 ff.). 3.4.2 Den Vorbringen des Klägers lassen sich keine hinreichende Anhalts- punkte für den Umfang des behaupteten verursachten Schadens hinsichtlich der Steuern entnehmen. Behauptet wird einzig, wie hoch die Steuern im Jahr 2014 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 328'800 ausgefallen wären und auf welchen Betrag sich die Steuern gestützt auf ein steuerbares Einkommen von CHF 500'000 belaufen haben, und dass die Differenz dem entstandenen Schaden entspreche. Nicht behauptet wird, welche massgeblichen Vermögenswerte des Klägers in der Schweiz der tatsächlichen Steuerberechnung bzw. der Kontroll- rechnung zu Grunde lagen und insbesondere wie sich daraus das steuerbare Einkommen berechnen soll. Die Behauptung, dass die USD 9.7 Mio. des Klägers bzw. dessen Ehegattin "das Delta über die 'rund 20 Mio.' hinaus" gewesen seien, erfolgte so erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet. Das zivilpro- zessuale Beweisverfahren dient - anders als die Beweiserhebung im Strafverfah- ren - nicht einer allgemeinen, ergebnisoffenen Klärung des Sachverhalts. Das Beweisverfahren dient insbesondere nicht dazu, einer Partei die Möglichkeit zu geben, eine bis anhin nicht vorgetragene Behauptung nachzuholen oder eine un- genügende Sachdarstellung nachträglich zu substantiieren. Wenn der Kläger demnach keine Behauptung hinsichtlich der tatsächlichen Berechnung des Steu- erbetreffnisses für das Jahr 2014 aufgestellt hat, kann ein solches Versäumnis nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens mittels Zeugenbeweis nachgeholt wer- den. 3.4.3 Die Beraterkosten, die im Zusammenhang mit der Neuverhandlung des Steuerrulings durch die L._____ AG entstanden sind, stellen als Folgeschaden oder indirekter Schaden grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Kläger nachweist, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren - 31 - (vgl. analog für vorprozessuale Anwaltskosten BGer 4A_264/2015 vom 10. Au- gust 2015, E. 3). Der Kläger verweist für die ihm in diesem Zusammenhang ent- standenen Kosten auf drei Rechnungen von L._____ AG (Urk. 4/42) und hält die- se - anders als die Vorinstanz - für selbsterklärend. Richtig ist zwar, dass zwei Rechnungen vom 19. November 2015 und 22. November 2016 Ausführungen zu den Tätigkeiten der in Rechnung gestellten Kosten enthalten. Diese Ausführun- gen sind aber sehr allgemein gehalten und es ergibt sich daraus nicht, inwiefern diese Aufwendungen notwendig und angemessen gewesen sein sollen. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darzutun, das heisst Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen als Bestandteil des Scha- dens zu betrachten sind. Zur Erfüllung seiner Behauptungs- und Substantiie- rungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnoten der L._____ AG nicht. Unerlässlich sind Konkretisierungen und Erläuterungen derselben, damit die gel- tend gemachten Positionen vom Beklagten und vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien der Ersatzfähigkeit geprüft und allenfalls substantiiert bestritten werden können (BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2 m. H.). Die Rechnung vom 7. April 2016 enthält überhaupt keine Angaben zu den er- brachten Tätigkeiten. Die fehlenden Behauptungen können nicht durch die Offe- rierung eines Zeugen, der die Rechnungen verfasst habe, ersetzt werden. Vo- raussetzung einer gerichtlichen Beweisabnahme (Beweisanspruch) ist - wie be- reits erwogen - ein genügend substantiierter Beweisgegenstand. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Klage in Bezug auf die Rechnungen der L._____ AG auch mangels konkreter Behauptungen abgewiesen.
  25. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. VI. Bei diesem Ausgang wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf CHF 20'000.-- (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 - 32 - GebV OG). Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf CHF 15'000.– plus CHF 1'155.– MwSt (7,7%), also insgesamt CHF 16'155.–, festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
  26. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  27. Abteilung, vom 20. August 2019 wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  30. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'155.– zu bezahlen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 464'500.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 33 - Zürich, 18. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 18. Mai 2020 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

20. August 2019 (CG170091-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 464'500.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18. Novem- ber 2016 auf CHF 402'250 und seit dem 12. Januar 2017 auf CHF 62'250.50 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2019: (Urk. 43 S. 20 = Urk. 49 S. 20)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag (CHF 10'000.–) wird vom Kläger nachgefordert.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 28'000.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung/Beschwerde, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2019 (Geschäfts- Nr. CF170091 [recte: CG170091]) sei aufzuheben, und es sei die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 464'500.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2016 auf

- 3 - CHF 401'250 [recte CHF 402'250] und seit dem 12. Januar 2017 auf CHF 62'250.50 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2019 (Geschäftsnummer CG170091) aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zulasten des Klägers." Erwägungen: I. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine Bank mit Sitz in C._____ [Ortschaft] und einer Zweigniederlassung in D._____ [Ortschaft]. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war Kunde der Beklagten. Er macht gegenüber der Beklagten einerseits Schadenersatzansprüche in Höhe von CHF 402'250.– aus der Verletzung eines Anlageberatungsvertrages im Zusammen- hang mit einem Hedge auf dem Währungspaar USD/CHF (Stop Loss-Geschäft) geltend. Andererseits wirft er der Beklagten vor, ihm einen Schaden von CHF 62'250.50 aus der unterlassenen Überwachung der "in situ assets" per Ende 2014 unter einem Steuerruling mit der E._____ Steuerbehörde verursacht zu haben. Die Beklagte bestreitet eine Haftung. Die Vorinstanz hat die Klage im Wesentli- chen mit dem Argument mangelnder Substantiierung des Schadens abgewiesen.

- 4 - II. Der Kläger machte die vorliegende Klage am 26. September 2017 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 49 S. 2 f.). Mit Urteil vom 20. August 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 rechtzeitig Beru- fung erhoben (Urk. 44, Urk. 48). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.– zu leisten (Urk. 53), welcher rechtzeitig einging (Urk. 54). Die Berufungsantwort datiert vom

21. Januar 2020 (Urk. 56). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien ein Referen- tenwechsel angezeigt (Urk. 58). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau-

- 5 - schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefoch- tenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei gera- dezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderun- gen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Wer sich auf neue Tatsachen beruft (Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat zu substan- tiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ih- rer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 317 N 34).

2. Die Beklagte macht geltend, die Berufungsschrift genüge den Anforde- rungen an eine Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Aus- führungen des Klägers in den Randziffern 12 bis 49 unter dem Titel "Die Ausfüh- rungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz" stellten im Wesentlichen ein "Copy/Paste-Werk" der erstinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers dar. Die

- 6 - Ausführungen des Klägers in den Randziffern 50 bis 114, in welchen er seine Rü- gen zu den Erwägungen im Urteil zu platzieren versuche, genügten den Anforde- rungen einer substantiierten Begründung nicht: Seine diesbezüglichen Behaup- tungen und rechtlichen Schlussfolgerungen seien unbestimmt, unvollständig so- wie falsch. Bereits aus diesem Grund sei die Berufung des Klägers vollumfänglich abzuweisen (Urk. 56 Rz 24 f.). Der Beklagten ist beizupflichten, dass die Berufungsschrift den Begrün- dungsanforderungen insoweit nicht zu genügen vermag, als einzig die Argumente des Klägers vor der Vorinstanz erneut zusammengefasst werden, ohne dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (Urk. 48 Rz 11 i.V. mit Rz 12-49). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die vom Kläger einge- nommen wesentlichen Parteistandpunkte ausführlich wiedergegeben hat (Urk. 49 S. 4 ff. und S. 10 ff.), ohne dass der Kläger diese beanstanden würde. Soweit er in Rz 19 sowie Rz 30 neue Behauptungen erhebt (vgl. dazu Urk. 56 Rz 37 und Rz 76), sind diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. E. III./1.,

2. Absatz). Hingegen setzt sich der Kläger in den Randziffern 50 ff. mit der Be- gründung der Vorinstanz im Einzelnen auseinander. Sollten die vorgetragenen Rügen unbestimmt, unvollständig oder falsch sein, was zu prüfen bleibt, beträfe dies nicht die Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO. Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon zufolge ungenügender Begrün- dung abzuweisen. IV. (Haftung aus dem USD/CHF Stop Loss)

1. Unbestritten zwischen den Parteien ist folgender Sachverhalt (vgl. Urk. 49 S. 4): Der Kläger war ein erfolgreicher Unternehmer und Händler (Urk. 22 Rz 116), der heute pensioniert ist (Urk. 22 Rz 120). Früher bestand zwischen dem Kläger und der Bank F._____ eine Bankbeziehung. Der Wechsel des dortigen Kundenberaters G._____ zur Beklagten führte dazu, dass der Kläger eine Bank- beziehung mit der Beklagten einging. Am 12. Januar 2014 unterzeichnete der

- 7 - Kläger einen Antrag um Kontoeröffnung inklusive die Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Beklagten (Urk. 4/3-4), woraufhin die Bankbeziehung unter der Nummer … eröffnet wurde (Urk. 13 Rz 12). Im November 2014 gab der Kläger ei- ne Stop Loss-Order auf USD/CHF auf, nahm diese aber Mitte Dezember 2014 wieder zurück (Urk. 13 Rz 27), da er ansonsten allenfalls über zu hohe Beträge in Schweizer Franken zum Jahresende verfügt hätte, was dem Steuerruling wider- sprochen hätte. Am 13. Januar 2015 meldete sich der Kläger bei G._____ und setzte eine Stop Loss-Order bei 0.98 für USD 5 Mio. (Urk. 2 Rz. 16 xvii). Die Stop Loss-Order wurde am 15. Januar 2015 nach Aufhebung des Mindestkurses durch die H._____ [Bank] bei 0.899550 ausgeführt.

2. Umstritten ist hingegen, ob zwischen den Parteien ein Anlagebera- tungsvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger behauptet, die Parteien hätten stillschweigend einen mündlichen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen (Urk. 48 Rz 12 i.V.m. Urk. 2 Rz 2.7., was in sich einen Widerspruch darstellt). Die Beklagte bestreitet einen mündlichen oder konkludenten Abschluss eines Anlage- beratungsvertrages und damit eine Pflichtverletzung (Urk. 13 Rz 18 f.). Die Vorin- stanz hat offengelassen, ob zwischen den Parteien eine reine Depotbeziehung oder ein Anlageberatungsvertrag vorgelegen habe, und ob die behauptete Emp- fehlung, dass eine Stop Loss-Order den Kläger wirksam gegen das Währungsrisi- ko absichere, gegebenenfalls pflichtwidrig gewesen sei (Urk. 49 S. 10). Sie er- wog, die Klage sei schon mangels Substantiierung des Schadens in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlerhafte Beratung, d.h. dass die Beklagte ihn nicht gewarnt habe, dass die Stop Loss-Order keine wirksame Sicherung dar- stelle) abzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs, die Beklagte habe ihm zugesichert, dass genügend Liquidität vorhanden gewesen sei, erwog die Vorinstanz, der Klä- ger habe nicht behauptet, dass ihm die Beklagte die Ausführung zu 0.98 garan- tiert habe. Die Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 werfe er der Beklag- ten explizit nicht vor. Dies wäre aber genau der Schaden, der aus einer Zusiche- rung im Sinne einer Garantie geltend gemacht werden könnte. Denn der Haupt- grund der Differenz sei gerade die nicht vorhandene Liquidität gewesen (Urk. 49 S. 8 f.).

- 8 -

3. Im Folgenden ist - von der Annahme ausgehend, die vom Kläger gel- tend gemachten Pflichtverletzungen seien erstellt - zu prüfen, ob der Kläger den daraus abgeleiteten, geltend gemachten Schaden ausreichend substantiiert hat.

4. Die Vorinstanz erwog, eine fehlerhafte Beratung könne zu einem Schaden führen. Der Schaden bestimme sich nach dem tatsächlichen Stand, den das Vermögen habe und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (BGE 144 III 155 E.2.2.). Wenn der Kläger somit behaupte, dass die Beklagte ihn falsch beraten habe und sich des- halb sein Vermögen vermindert habe, so liege es am Kläger, Behauptungen auf- zustellen, wie sich sein Vermögen denn bei korrekter Beratung bzw. bei erfolgter Warnung am 15. Januar 2015 entwickelt hätte, mithin wie hoch sein hypotheti- scher Vermögensstand wäre. Hierfür hätte der Kläger darlegen müssen, auf wel- che Sicherungsmassnahmen er gesetzt hätte, wenn die Beklagte ihn gewarnt hät- te, dass eine Stop Loss kein geeignetes Mittel zur Absicherung darstelle. Denn dass er eine Absicherung gewählt hätte, sei angesichts der Korrespondenz des Klägers, woraus das Risikobewusstsein des Klägers in Bezug auf die USD- Position hervorgehe, evident und ergebe sich auch aus der klägerischen Darstel- lung, wonach er keinen Anlass gesehen habe, weitere Hedges zu setzen (Urk. 2 Rz 52), bzw. seiner Erkundigung nach Put-Optionen (Urk. 2 Rz 16 xv). Wenn nun aber nicht behauptet werde, wie sich der hypothetische Stand des Vermögens zeigen würde, so könne auch der Schaden nicht im Sinne der Differenztheorie be- rechnet werden. Die Klage sei daher schon mangels Substantiierung des Scha- dens in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlerhafte Beratung) ab- zuweisen. 4.1 Der Kläger erachtet diese Erwägungen als nicht haltbar. Er habe den Standpunkt eingenommen, dass ihm die Bank die Zusicherung erteilt habe, die Stop Loss-Order auf dem USD/CHF Währungspaar bei 0.98 sei eine ausreichen- de Absicherung des Währungsrisikos im Falle einer Aufhebung des EUR/CHF Mindestkurses durch die H._____. Dass es sich um eine ausreichende Absiche- rung handeln würde, bedeute nichts anderes, als dass er im Falle einer Aufhe- bung des Mindestkurses durch die H._____ keinen Schaden erleiden würde, weil

- 9 - seine USD 5 Mio. eben zu jenem Wechselkurs von 0.98 bei Auslösung der Stop Loss-Order (als ausreichende Absicherung) verkauft und mit CHF gewechselt werden könnten. Auf diese Aussage der (vermeintlich) ausreichenden Absiche- rung habe er sich verlassen dürfen, und diese Aussage habe sich als unbestreit- bar falsch herausgestellt. Entsprechend dieser Falschberatung sei der Schaden genau die Differenz zwischen der von der Beklagten (falsch) beratenen Situation - 0.98 Wechselkurs - und der tatsächlichen Situation - Wechselkurs 0.899550. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz - die dazu auf BGE 144 III 155 verweise - sei es nicht am Kläger darzulegen, auf welche Sicherungsmassnahme er "gesetzt" hätte und welche Sicherung er "gewählt" hätte, wäre er von der Beklagten in Be- zug auf die Stop Loss-Order gewarnt worden, und wie sich in diesem Fall diese Position hypothetisch entwickelt hätte. Er habe auf nichts "gesetzt" und habe nichts "gewählt", sondern von der Beklagten eine Empfehlung eingeholt. Und die- se Empfehlung habe gelautet, dass die Stop Loss-Order eine genügende Absi- cherung darstellen würde. Er habe daran geglaubt und darauf vertraut. Wäre die Empfehlung korrekt gewesen, hätte er keinen Schaden erlitten, weil dann eben die Absicherung gegen die Aufhebung der Kursuntergrenze CHF/EUR durch die H._____ genügend gewesen wäre. Es wäre an der Beklagten gelegen, im Sinne eines rechtmässigen Alternativverhaltens aufzuzeigen, dass der Schaden bei je- der möglichen Absicherung entstanden wäre (Urk. 48 Rz 53-60). 4.2 Die Beklagte hält dem entgegen (Urk. 56 Rz 93-100), der Kläger habe in den erstinstanzlichen Rechtsschriften das Wort der "Zusicherung" derart repeti- tiv und in den verschiedensten Kontexten gebraucht, dass es bereits in Bezug auf die eigentlich geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten an der notwendi- gen Substantiierung fehle. In den Rzn 54 und 55 der Berufungsschrift behaupte der Kläger in Hinblick auf die vermeintliche Zusicherung, dass die Beklagte dem Kläger eine Zusicherung erteilt hätte, wonach der "Stop Loss" betreffend den USD/CHF Währungskurs bei einem Level von 0.98 eine ausreichende Absiche- rung des Währungsrisikos im Falle einer Aufhebung des EUR/CHF Mindestkurses von CHF 1.20 durch die schweizerische Nationalbank sei. Selber bezeichne er diese bestrittene "Zusicherung" in Rz 56 als Falschberatung im Rahmen des ebenso bestrittenen Anlageberatungsvertrages. Auch in der Replik (Rz 31) habe

- 10 - der Kläger das vermeintliche Verhalten der Beklagten unmissverständlich als un- richtige Auskunfterteilung und Beratung qualifiziert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz halte sie daran fest, dass es zur rechtsgenügenden Substantiierung des Schadens infolge Falschberatung im Rahmen eines Anlagevertrages erfor- derlich gewesen wäre, dass der Kläger darlege, welchen pflichtgemässen Rat die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Kursabsicherung USD/CHF hätte erteilen müssen und welchen Stand das klägerische Teilvermögen gehabt hätte, wenn ein Währungsabsicherungsmechanismus nach pflichtgemässem Rat zum Zuge ge- kommen wäre. Erst die Differenz zwischen dem hypothetischen, sorgfaltskonfor- men Absicherungsinstrument zum tatsächlichen Stand des klägerischen Teilver- mögens zufolge des Wechselkurses von 0.899550 würde sodann (wenn über- haupt) zu einem Schaden im Rechtssinne führen. Solches habe der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausgeführt. Die klägerische Be- hauptung, wonach die Beklagte gehalten gewesen wäre, ein "rechtmässiges Al- ternativverhalten" aufzuzeigen, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche sämt- lichen Prinzipien des Zivil- und Zivilprozessrechts. Die Vorinstanz habe ordnungs- gemäss und in nachvollziehbarer Weise auf die geltenden Prinzipien gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestützt (BGer 4A_586/2017). 4.3 Nach dem allgemeinen Schadensbegriff ist der Schaden eine unfreiwil- lige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Ver- mehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er ent- spricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Dabei ist bei nicht gehöriger Erfüllung nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR aufgrund der Unterstellung des Anlageberatungsvertrags unter das Auftragsrecht grund- sätzlich das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) zu ersetzen (BGE 144 III 155 E.2.2 m. H.). Das Erfüllungsinteresse setzt sich zusammen aus dem damnum emergens, der durch die pflichtwidrige Anlage hervorgerufenen Vermögensver- minderung (Differenz zwischen dem Einstandswert und dem gegenwärtigen Wert einer Anlage), sowie aus dem entgangenen Gewinn, der erzielt worden wäre, wenn der gleiche Betrag vertragsgemäss, der Sorgfaltspflicht entsprechend, an-

- 11 - gelegt worden wäre (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 6.1 m. H.). Als Vergleichsmassstab kommen passende Alternativanlagen in Betracht, die der vertraglichen Anlagestrategie entsprechen und pflichtgemäss vom Vertrags- partner oder einem durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalter bzw. Anla- geberater getätigt worden wären (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 6.1 m. H. auf BGE 144 III 155 E. 2.2.2 S. 159). Dementsprechend hätte der Kläger zur Schadenssubstantiierung darlegen müssen, wie die hypothetische Situation bei pflichtgemässer Erfüllung des Anla- geberatungsvertrags gewesen wäre, d.h. wie sein Vermögensstand gewesen wä- re, wenn ihm die Beklagte eine "pflichtgemässe" Sicherungsmassnahme gegen die Aufhebung der Kursuntergrenze CHF/EUR durch die H._____ empfohlen hät- te und er sich zu dieser entschieden hätte, und er müsste diesen Vermögens- stand mit dem Vermögensstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Stop Loss-Order vergleichen. Dass der Kläger eine Absicherung gewählt hätte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 49 S. 8 f.). Soweit der Kläger dafür hält, es wäre an der Beklagten gelegen, im Sinne eines rechtmässigen Alternativverhaltens aufzu- zeigen, dass der Schaden bei jeder möglichen Absicherung entstanden wäre, irrt er. Die Partei, die Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertragli- chen Verpflichtung (Art. 97 Abs. 1 OR) begehrt, hat grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (ge- hörig) erfüllt hat und dass dem Kläger dadurch - adäquat-kausal - der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz er begehrt (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3 m. H.). Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger diesbezüglich den Scha- den - mangels Behauptung einer alternativen Sicherungsmassnahme und deren Ergebnis bei pflichtgemässer Beratung - nicht substantiiert habe. Der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass eine Bank im Rah- men ihrer Tätigkeit als Anlageberaterin für eine Empfehlung nur haftet, wenn die- se im Zeitpunkt der Erteilung offensichtlich unvernünftig war. Denn der Kunde muss wissen, dass auf einen Rat, der ein zukünftiges und ungewisses Ereignis zur Grundlage hat, kein sicherer Verlass sein kann; er hat somit das Risiko grundsätzlich auch dann selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Bank ge-

- 12 - folgt ist (BGE 119 II 333 E. 7a S. 336; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2012 vom 10. Dezember 2012, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.205/2006 vom 21. Februar 2007, E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezem- ber 2014 E. 5.2). Zwar macht der Kläger geltend, dass nicht die Empfehlung der Stop Loss-Order, aber die Zusicherung der Tauglichkeit und Wirksamkeit zu Hedging-Zwecken offensichtlich unvernünftig gewesen sei (Urk. 22 Rz 95). Dies wird von der Beklagten bestritten (Urk. 26 Rz 261). Beweismittel für seine Be- hauptung hat der Kläger keine offeriert, so dass diese Behauptung beweislos bleibt. Eine Haftung der Beklagten für die Empfehlung (Prognose), dass die Stop Loss-Order eine wirksame Sicherung darstelle, ist damit zu verneinen. Bei Bör- sengeschäften darf der Kunde sich nicht auf einen Ratschlag verlassen, der sich auf ein zukünftiges, ungewisses Ereignis bezieht, vor allem, wenn der Kunde - wie hier der Kläger - ein erfahrener Investor ist (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezem- ber 2015, E. 7.3.2). Der Kläger hat somit das Risiko selber zu tragen, wenn er der Empfehlung der Beklagten gefolgt ist.

5. Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem aus der behaupteten Zusiche- rung abgeleiteten Schaden verhält. Die Vorinstanz erwog dazu (Urk. 49 S. 9), zwar könne eine Zusicherung, dass eine Ausführung bei 0.98 erfolge, zu einem Schaden, nämlich der Differenz zwischen dem Kurs der Stop Loss-Order und dem tatsächlichen Ausführungskurs führen. Der Kläger behaupte aber nicht, dass ihm die Beklagte die Ausführung (der Stop Loss-Order) zu 0.98 garantiert habe. Er führe aus, dass die Beklagte ihm gesagt habe, es sei mit genügender Liquidi- tät zu rechnen (Urk. 2 Rz 49). Allein diese Wortwahl schliesse aus, dass der Klä- ger das Verhalten der Beklagten als Zusicherung im Sinne einer Garantie hätte auffassen können. Wenn der Kläger sodann ausführe, dass G._____ ihn beruhigt habe und mit der Order einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Rz 19), so spreche auch dies gegen eine Zusicherung, zumal nicht plausibel sei, inwiefern wiederholt über die Liquidität am Markt hätte gesprochen werden müssen, wenn die Beklag- te eine Zusicherung im Sinne einer Garantie abgegeben hätte. Hinzu trete, dass der Kläger explizit festhalte (Urk. 2 Rz 45), dass die Ausführungsdifferenz zwi- schen 0.98 und 0.89 der Beklagten nicht vorgeworfen werde. Das wäre aber ge- nau der Schaden, der aus einer Zusicherung im Sinne einer Garantie geltend ge-

- 13 - macht werden könnte. Denn Hauptgrund der Differenz sei gerade die nicht vor- handene Liquidität gewesen. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund der Stop Loss- Order betreffend I._____ Aktien gewusst, dass eine solche nicht zwingend zum gesetzten Kurs ausgeführt werde. 5.1 Der Kläger erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als falsch (Urk. 48 Rz 63-84). Zunächst sei die Differenzierung in Bezug auf den Schaden bei einer Falschberatung bzw. einer Zusicherung nicht nachvollziehbar. Zwischen Falschberatung und Zusicherung sei kein qualitativer Unterschied in Bezug auf den Schaden erkennbar. Sodann habe die Vorinstanz sämtliche Hinweise in den Rechtsschriften des Klägers missachtet, in welchen er klar auf das Vorliegen ei- ner Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe. Indem die Vorin- stanz in wortklauberischer und nicht nachvollziehbarer Weise auf eine blosse Wortwahl in einem einzigen Abschnitt ("damit rechnen") abstelle, agiere sie will- kürlich und in Verletzung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben von Art. 52 ZPO. Die Vorinstanz übersehe ferner, dass genügende Liquidität die Basis für eine solche Zusicherung darstelle und über die Basis einer Zusicherung ohne weiteres gesprochen werden könne, ohne die "auf etwas spezifisch basierende (hier die Liquidität) Zusicherung in Frage zu stellen". Die Vorinstanz verletze zu- dem Art. 8 ZGB, wenn sie ohne Abnahme der offerierten Beweise - insbesondere Einvernahme von G._____ und J._____ - zu ihrer Auffassung gelange. Zu beto- nen sei überdies, dass die ursprüngliche Zusicherung, "es liege im USD/CHF Markt auch im Falle einer Aufhebung der EUR/CHF Mindestgrenze genügend Li- quidität vor", zwar im November 2014 erfolgt sei. Diese Zusicherung sei aber kon- sequent und widerspruchsfrei bis zuletzt aufrecht erhalten worden. Dass eine Zu- sicherung irgendwann auf der Zeitachse einmal erteilt worden sei, bedeute aus- serdem nicht, dass es verboten gewesen wäre, weiterhin über das Thema Hedge zu sprechen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Zusicherung "als Garantie" spiele es somit keine Rolle, wann diese Zusicherung abgegeben worden sei und wie sich der Kläger seit November 2014 verhalten habe. Auch diesbezüglich verletze die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Art. 8 ZGB. Willkürlich und falsch sei die Folgerung der Vorinstanz, der Kläger werfe der Beklagten die Aus- führungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf

- 14 - die Best Execution sei völlig aus dem Kontext gerissen worden. Die Beklagte ha- be dem Kläger zugesichert, dass auch bei einer Aufhebung des EUR/CHF Min- destkurses durch die H._____ die USD/CHF Stop Loss-Order bei 0.98 ausgeführt werden könne, da genügend Liquidität am Markt vorhanden sei. Insofern werde die Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.899550 der Beklagten sehr wohl vorgeworfen und werde ja auch der aus dieser Differenz resultierende Schaden vorliegend geltend gemacht. Mit dem Hinweis auf die Best Execution habe er ein- zig aufzeigen wollen, dass er keinen Anlass gehabt habe zu bezweifeln, dass die Bank den Stop Loss zu den besten, an jenem Tag im Markt vorhandenen Konditi- onen ausgeführt habe. Auch insofern sei das Urteil willkürlich und sein rechtliches Gehör verletzt. Nicht haltbar sei das Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz "en passant" argumentiere, dass er aufgrund der Stop Loss-Order betreffend die I._____ Aktien gewusst habe, dass ein solcher nicht zwingend zum gesetzten Kurs ausgeführt werde. Zum einen vergleiche das Gericht zwei unterschiedliche Konstellationen (Aktien und FX), die sich in ganz unterschiedlichen Märkten ab- spielten. Zum anderen übersehe die Vorinstanz, dass die Beklagte eine Zusiche- rung erteilt habe, dass der USD/CHF Hedge in der Form einer Stop Loss-Order zum Kurs von 0.98 eben wirken würde. 5.2 Die Beklagte hält dafür (Urk. 56 Rz 101-106), die Vorinstanz habe kor- rekt festgestellt, dass der Kläger in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht behauptet habe, dass die Beklagte ihm eine Ausführung des "Stop Loss" bei 0.98 garantiert habe. Sie stütze sich dabei ausdrücklich auf die Behauptungen des Klägers ab, so dass ihr eine falsche Würdigung der geltend gemachten Behaup- tungen nicht vorgeworfen werden könne. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ZPO dürfe das Gericht seinen Erwägungen nur Behauptungen zugrunde legen, welche von den Parteien gemacht worden seien. Zutreffend habe die Vorinstanz festgehalten, dass die vom Kläger behauptete Schadensberechnung nur zum Tragen gekom- men wäre, wenn die Beklagte eine entsprechende Garantie abgegeben hätte. Falsch sei, wenn der Kläger behaupte, dass er in seinen Rechtsschriften klar auf das Vorliegen einer Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe. Das sei gerade nicht der Fall. Auch habe die Vorinstanz nicht willkürlich in Verlet- zung von Treu und Glauben gehandelt; im Gegenteil habe sie die Ausführungen

- 15 - des Klägers umfassend gewürdigt. Selbst wenn die Beklagte im Übrigen eine Aussage zur Liquidität im Falle der Aufhebung des Mindestkurses EUR/CHF ge- macht hätte, was bestritten sei, so hätte dies ein zukünftiges und ungewisses Er- eignis zur Grundlage gehabt und hätte diese Aussage in Anbetracht dessen keine Garantie darstellen können. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht der Be- weisabnahme der offerierten Zeugen G._____ und J._____ Art. 8 ZGB verletzt haben solle, sei unklar und falsch, zumal die Vorinstanz die bestrittenen klägeri- schen Behauptungen auch ohne die Abnahme von Beweisen berücksichtigt habe. Neu behaupte der Kläger, dass es eine ursprüngliche Zusicherung und damit konsequenterweise eine nachträgliche Zusicherung gegeben habe. Mit dieser neuen Argumentation sei er nicht zu hören. Die Absicherungsidee des Klägers sei von der Beklagten in Urk. 4/28 grundsätzlich befürwortet worden. Daraus lasse sich entgegen der Ansicht des Klägers jedoch keine Garantie ableiten. Unzutref- fend sei, dass die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe; einzig die Tatsachenbehauptungen des Klägers habe sie gewürdigt. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den vom Kläger aus dem Sachverhalt "Stop Loss" geltend gemachten Scha- den. Nicht zu hören sei der Kläger mit der neu konstruierten Behauptung, dass die Beklagte ihm gegenüber die "Stop Loss" Ausübung bei 0.98 garantiert habe. Nachdem eine solche Garantie nicht behauptet worden sei, sei auch der Scha- den, welcher aus der Verletzung einer solchen Garantie entstehen würde, irrele- vant. Der Kläger halte eindeutig und unmissverständlich fest, dass der "Stop Loss" von der Beklagten ordnungsgemäss gemäss der Best Execution-Regel ausgeführt worden sei. Wenn der Kläger in der von der Vorinstanz zitierten Pas- sage wiederholt die Falschberatung der Beklagten und nicht die Abgabe einer Ga- rantie betone, dann stehe fest, dass der Schaden dieser Falschberatung nicht in der Ausführungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.899559 bestehen könne. 5.3 Entgegen der Ansicht des Klägers ist es ohne weiteres nachvollzieh- bar, dass sich der Schaden im Falle der beiden von der Vorinstanz untersuchten Fallkonstellationen (Fall 1: falsche Beratung, Fall 2: Zusicherung genügender Li- quidität) nicht gleich berechnet. Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung im Sinne einer Garantie berufen will, ist festzuhalten, dass der gemeinhin unter

- 16 - Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag verschiedene Erscheinungsformen auf- weist. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkre- ten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im en- geren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Der Promittent verspricht dem Promissar Schadenersatz für den Fall, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019, E. 4.4.2 m. H.; BSK OR I-Pestalozzi, Art. 111 N 6). Auf das Vorliegen dieses Instituts beruft sich der Kläger wohl. Die Vorinstanz ist gestützt auf die ausführlich wiedergegebenen Ausführun- gen des Klägers (Urk. 49 S. 5 ff.) zu Recht davon ausgegangen, er behaupte die Zusicherung genügender Liquidität durch die Beklagte, nicht aber, dass sie ihm die Ausführung zu 0.98 garantiert habe (Urk. 49 S. 8 und 9). Wenn der Kläger moniert, die Vorinstanz missachte sämtliche Hinweise in seinen Rechtsschriften, in welchen er klar auf das Vorliegen einer Zusicherung - im Sinne einer Garantie - hingewiesen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass jedenfalls eine Behauptung, wonach die Beklagte die Ausführung der Stop Loss-Order zu einem bestimmten Kurs garantiere, fehlt. Wo er eine solche Behauptung gemacht haben will, zeigt er denn auch nicht auf. In der Klageschrift machte er geltend, G._____ habe ihm mitgeteilt, dass auch nach einer allfälligen Aufhebung der EUR/CHF Mindestgren- ze durch die H._____ genügend Liquidität im USD/CHF Markt vorhanden sei, so dass eine Absicherung über Stop Loss-Orders ausreichen würde (Urk. 2 Rz 19), bzw. G._____ habe ihm zugesichert, er habe nichts zu befürchten, weil auf jeden Fall und unabhängig von der Mindestgrenze der H._____ genügend Liquidität im CHF/USD Markt vorhanden sei (Urk. 2 Rz 41), bzw. G._____ habe ihm zugesi- chert, dass die Stop Loss-Order eine genügende Absicherung gegen Schwan- kungen des USD/CHF Wechselkurses darstelle, und zwar auch im Fall einer Auf- hebung der EUR/CHF Mindestgrenze durch die H._____ (Urk. 2 Rz 52), und warf

- 17 - der Beklagten eine wiederholte Verletzung der Aufklärungs- und Warnpflichten aus dem Anlageberatungsvertrag vor (Urk. 2 Rz 4). In der Replik führte er aus, da die Beklagte ihm zugesichert gehabt habe, es sei auch bei einer Aufhebung der EUR/CHF Mindestgrenze genug Liquidität am USD/CHF Markt vorhanden, so dass eine Stop Loss-Order zur Absicherung des Währungsrisikos auf den USD- Beständen reichen würde, sei er sich nicht der Risiken seiner Anlagetätigkeit be- wusst gewesen (Urk. 22 Rz 27), bzw. bei vertragskonformer Anlage hätte eine Stop Loss-Order gereicht, die USD-Bestände abzusichern, da die Beklagte ihm zugesichert gehabt habe, es sei auch bei einer Aufhebung der EUR/CHF Min- destgrenze durch die H._____ genügend Liquidität am CHF/USD Markt vorhan- den, so dass eine Stop Loss-Order als Absicherungsanlage reichen würde (Urk. 22 Rz 33). Mehrmals hielt der Kläger sodann fest, auf eine konkrete Frage hin habe G._____, nach Rücksprache mit dem FX Trading Floor, zugesichert, dass die fragliche Stop Loss-Order ihn wirksam gegen das Währungsrisiko absichern würde (Urk. 22 Rz 81 f., Rz 87, Rz 144), bzw. die Beklagte habe ihm die Wirk- samkeit und Tauglichkeit der Stop Loss-Order zu Hedging-Zwecken zugesichert (Urk. 22 Rz 91, Rz 95). Wo der Kläger erstinstanzlich behauptet haben will, dass ihm die Beklagte zusicherte, dass auch bei einer Aufhebung des EUR/CHF Min- destkurses durch die H._____ der USD/CHF Stop Loss bei 0.98. ausgeführt wer- den könnte, da genug Liquidität am Markt vorhanden sei (Urk. 48 Rz 77), bzw. dass die Beklagte eine Zusicherung erteilt habe, dass der USD/CHF Hedge in der Form eines Stop Loss zum Kurs von 0.98 wirken würde (Urk. 48 Rz 82), tut er ebenfalls nicht dar. Entsprechende Behauptungen sind auch nicht ersichtlich. Diese Behauptungen beinhalten zudem auch keine Zusicherung oder Garantie der Beklagten, die Stop Loss-Order bei 0.98 auszuführen. Zu Recht hat die Vorin- stanz zudem erwogen, die eigene Wortwahl des Klägers und die behaupteten wiederholten Gespräche über die Liquidität am Markt schlössen aus, dass der Kläger die behaupteten Zusicherungen in diesem Sinne (Garantie der Ausführung exakt bei 0.98) verstanden haben könnte (zumal im Falle einer garantierten Stop Loss-Order der Trader in der Regel eine Gebühr bzw. eine Art Versicherungs- prämie für die Garantie bezahlt, weil der Broker dann das Risiko trägt). Ein treu- widriges Verhalten der Vorinstanz ist darin nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist

- 18 - ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, indem sie die Ein- vernahme der offerierten Zeugen G._____ und J._____ unterliess. Werden dem Entscheid die (zwar bestrittenen) Tatsachenbehauptungen des Klägers zugrunde gelegt, bedarf es keiner Beweisabnahme. Von einer antizipierten Beweiswürdi- gung kann daher keine Rede sein. Die klassische Stop Loss-Order wird "bestens" ausgeführt: Fällt der Kurs un- ter die vom Anleger festgelegte Limite, wird der Titel zum besten zu erzielenden Kurs verkauft. Bei dieser Auftragsart kann der Verkaufspreis im Falle einer star- ken Kurskorrektur verbunden mit tiefer Liquidität deutlich unter dem vom Anleger gewünschten Niveau liegen (vgl. Urk. 13 Rz 25 und Urk. 56 Rz 11). Das war dem Kläger aufgrund der Stop Loss-Order betreffend I._____ Aktien bekannt (Urk. 22 Rz 84). Soweit der Kläger argumentiert, das Gericht vergleiche damit zwei unter- schiedliche Konstellationen (Aktien und FX [= Foreign Exchange]), kann es darauf nicht ankommen, wenn es nur darum geht, den Mechanismus zu verstehen. Dass die Beklagte die Stop Loss-Order zu den besten, an jenem Tag im Markt vorhan- denen Konditionen ausgeführt hat, bestreitet der Kläger denn auch nicht. Damit stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, welcher Schaden aus der Zusi- cherung genügender Liquidität entstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Schaden dabei der Aus- führungsdifferenz zwischen 0.98 und 0.89 entspricht, selbst wenn er, wie er gel- tend macht, entgegen der Annahme der Vorinstanz diese Differenz als Schaden geltend gemacht haben sollte. Der Beklagten ist beizupflichten, dass eine solche Schadensberechnung nur zum Tragen käme, wenn sie eine entsprechende Ga- rantie abgegeben, d.h. die Glattstellung der Position exakt zu diesem Kurs garan- tiert hätte. Die Stop Loss-Order des Klägers wäre indessen, wie dargelegt, "bes- tens" ausgeführt worden. Er hätte daher substantiiert behaupten (und allenfalls beweisen) müssen, dass im Zeitpunkt, als die H._____ den EUR/CHF Mindest- kurs aufgehoben hat, bei Vorhandensein genügender Liquidität die Stop Loss- Order tatsächlich bei 0.98 ausgeführt worden wäre. Das hat er nicht getan, und damit den Schaden nicht substantiiert behauptet.

- 19 - V. (Haftung aus der Nichteinhaltung der steuerlich bedingten Vorgaben betreffend "Kontrollkonten")

1. Unbestritten ist folgender Sachverhalt (Urk. 49 S. 10): Der Kläger und seine Gattin haben ihren Wohnsitz im Frühjahr 2014 von K._____ in den E._____ verlegt. Im Steuerbereich hat der Kläger RA Dr. Z._____, c/o L._____ AG beauf- tragt (Urk. 2 Rz 54). Der Beklagten war bekannt, dass zwischen dem Kläger und den E._____ Behörden ein Steuerruling existiert (Urk. 2 Rz 55). Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand wird eine Kon- trollrechnung erstellt, die sämtliche in der Schweiz liegenden Vermögenswerte ausweist (Urk. 2 Rz 56). Hinsichtlich der strittigen Behauptungen zwischen den Parteien kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 10- 16). Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er G._____ erklärt habe, dass per Stichtag 31. Dezember die Vermögenswerte nicht in der Schweiz liegen bzw. angelegt werden sollten (Urk. 2 Rz 56). G._____ und M._____ sei die Notwendig- keit der Einhaltung der Grenzen gemäss Steuerruling klar gewesen. Sie hätten am 28. März 2014 bestätigt bzw. zugesichert: "I will make sure that Swiss-situs assets are in line with the ruling", also, dass sie die entsprechenden Vermögens- werte im Hinblick auf die vorgenannte Obergrenze überwachen würden (Urk. 2 Rz 57 und Rz 67). An diese Pflichten und die Notwendigkeit der laufenden Abstim- mung der Anlageentscheide auf das Steuerruling sei G._____ immer wieder erin- nert worden, beispielsweise habe der Kläger ihm am 17. Dezember 2014 per E- Mail geschrieben: "given the need to limit CHF for the Control Account report" wolle er kein Risiko eingehen, per Ende 2014 mehr CHF auf dem Konto zu haben (Urk. 2 Rz 58). Der Kläger habe schliesslich höhere Steuern bezahlen müssen. Überdies habe er die L._____ AG beauftragen müssen, damit diese die sich dar- aus ergebende Situation mit der E._____ Steuerbehörde habe klären können (Urk. 2 Rz 60). Gemäss beiliegender Aufstellung sei dem Kläger aus der Pflicht- verletzung der Bank ein Schaden von insgesamt CHF 62'250.50 entstanden, für den die Beklagte einzustehen habe (Urk. 2 Rz 61 mit Hinweis auf Urk. 4/40). Die

- 20 - Beklagte habe proaktiv den Kläger und seine Gattin auch in steuerrechtlicher Hin- sicht beraten und könne sich nicht der Verantwortung entziehen (Urk. 2 Rz. 64). Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und dem Kläger um eine reine Konto/Depot-Bankbeziehung gehan- delt habe. Weder im Kontoeröffnungsformular noch den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sei in irgend einer Art und Weise eine Überwachungspflicht betref- fend Steuerpflicht des Klägers statuiert worden (Urk. 13 Rz 44). Im Antrag auf Kontoeröffnung sei unter Ziff. 7 jede Haftung aus fehlender, falscher oder unvoll- ständiger Steuerberatung ausgeschlossen (Urk. 13 Rz 45). Auch aus Art. 31 der AGB gehe hervor, dass der Kläger alleine für seine Steuerpflicht verantwortlich sei (Urk. 13 Rz 46). Die Beklagte habe keine Verpflichtung im Zusammenhang mit den Steuerpflichten des Klägers übernommen, dieser sei vielmehr von einer re- nommierten Steuerberatungsgesellschaft umfassend beraten und betreut worden (Urk. 13 Rz 48 und 139).

2. Die Vorinstanz verneinte eine Verpflichtung der Beklagten zur Einhal- tung der steuerlich bedingten Vorgaben betreffend Kontrollkonten. Ferner erwog sie, dass weder der Kausalzusammenhang noch der Schaden genügend substan- tiiert seien. Sie führte aus, in der Klageschrift sei der Kläger noch sehr vage hin- sichtlich des Vertrags geblieben, den die Beklagte verletzt habe und wie genau sein Schaden entstanden sein solle. Die Verpflichtung der Beklagten zur Überwa- chung leite er im Wesentlichen aus der E-Mail vom 28. März 2014 (Urk. 4/39) ab. Was die Beklagte konkret falsch gemacht haben solle, behaupte der Kläger in der Klage noch nicht. In der Replik stütze sich der Kläger wiederum auf die genannte E-Mail und werde hinsichtlich des Vorwurfs an die Adresse der Beklagten konkre- ter. Im Zusammenhang mit einer Instruktion des Klägers an die Beklagte über ei- nen Wechsel von CHF 7.75 Mio. in USD und anschliessender Überweisung ins Ausland habe die Beklagte vergessen bzw. verpasst, einen Restsaldo auf den USD-Konten des Klägers bzw. seiner Frau von insgesamt USD 9.7 Mio. in die Operation einzubauen, womit das Geld über den Jahreswechsel bei der Beklag- ten geblieben und nicht ins Ausland verschoben worden sei. Der Kläger führe so- dann aus, dass die Beklagte laufend die Anlageentscheide habe abstimmen müs- sen bzw. die Beklagte mehrmals angewiesen worden sei, dass per 31. Dezember

- 21 - die Vermögenswerte im Ausland angelegt sein müssten. Dabei handle es sich um pauschal gehaltene Ausführungen. Es wäre am Kläger gewesen, konkret darzu- tun, wem er wann unter welchen Umständen was genau gesagt oder geschrieben habe. Mangels notwendiger Behauptungen erübrige sich die Abnahme von Be- weismitteln. Ohnehin erscheine nicht klar, was der Kläger der Beklagten denn nun genau vorwerfe. Denkbar seien drei Konstellationen: "1. Die Beklagte hat sich zur Überwachung verpflichtet und hätte dem Kläger bei seinen Anlageentscheiden mitteilen müssen, dass USD 9.7 Mio. wegtransferiert werden müssen.

2. Die Beklagte hat eine Instruktion des Klägers nicht korrekt ausge- führt.

3. Die Beklagte hätte die Transaktion von sich aus vornehmen sol- len." Fallkonstellation 1 scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht behaupte, dass die Beklagte ihm hätte mitteilen müssen, dass er USD 9.7 Mio. von seinen Konti ins Ausland transferieren müsse. In Bezug auf Fallkonstellation Nr. 2 behaupte der Kläger nicht substantiiert, dass die Beklagte eine Order des Klägers falsch ausgeführt habe. Was der Kläger mit Restsaldo meine, sei unklar. Soweit der Kläger ausführe, die Klägerin habe etwas "vergessen" bzw. "verpasst", bleibe der Kläger zu vage. Es wäre an ihm gewesen, genau zu bezeichnen, was die Beklag- te in Bezug auf welche Instruktion des Klägers falsch gemacht oder vergessen haben solle. Fallkonstellation 3 (unterlassene Transaktion) setze voraus, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, überhaupt eine solche Transaktion ohne Instruktion ausführen zu dürfen. Der Kläger halte selber fest, dass zwischen den Parteien kein Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen worden sei. Somit sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, von sich aus Transaktionen vorzuneh- men. Eine Vollmacht oder dergleichen behaupte der Kläger nicht. Dies ergebe sich sodann auch aus der vom Kläger aufgeführten Transaktion der von CHF in USD umgerechneten Gelder. Folglich sei der Klage unter sämtlichen drei Konstel-

- 22 - lationen kein Erfolg beschieden. Damit falle auch eine Haftung für die Steuerrech- nungen der L._____ AG ausser Betracht. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, es wäre ausserdem am Kläger gelegen aufzuzeigen, dass die pflichtwidrige Unterlassung zu genau dem behaupteten Schaden geführt habe. Dies ergebe sich mangels konkreter Ausführungen nicht. Hierzu wäre eine genaue Berechnung, wie es sich mit den 9.7 Millionen im Ge- samtgefüge verhalte, notwendig gewesen. Überdies, so die Vorinstanz, fehle es auch an der Voraussetzung der Darle- gung eines Schadens. Behauptungen seien in den Rechtsschriften aufzustellen. Ein Verweis auf Beilagen vermöge nur dann eine Behauptung in der Rechtsschrift zu ersetzen, wenn es sich nicht um eine grosse Beilage handle und sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei ohne Interpretationsspielraum ersichtlich sei, worauf verwiesen werde. Der Verweis auf die in einer Beilage enthaltene Aufstel- lung des Schadens (Urk. 4/40) könnte daher noch als genügend angesehen wer- den. Es handle sich jedoch um eine Aufstellung der L._____ AG, die bloss Zahlen enthalte. Es wäre am Kläger gelegen, in den Rechtsschriften genau darzulegen, wie hoch die für die Kontrollrechnung massgeblichen Vermögenswerte des Klä- gers in der Schweiz mit und ohne Berücksichtigung der vorgeworfenen Pflichtver- letzung konkret gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte den Inhalt und die Aussagekraft der durch die L._____ AG erstellten Aufstellung bestreite. Bis heute habe der Kläger zudem das Steuerruling nicht eingereicht. Die Beklagte bestreite ferner Inhalt und Aufstellung der drei Rechnungen der L._____ AG. In Bezug auf die Rechnungen betreffend L._____ AG im Gesamtbe- trag von CHF 16'345.– obliege es dem Kläger, die Aufwendungen im Detail aufzu- führen. Hierzu reiche es nicht aus, einfach Rechnungen beizulegen, sondern es sei im Einzelnen darzulegen, welcher Mitarbeiter was genau wie lange für was gemacht habe und dies unter Angabe des Stundenansatzes. Andernfalls sei es für die Gegenpartei nicht möglich, konkret den einzelnen Aufwand in Bezug auf Notwendigkeit bestreiten zu können. Der Kläger verweise zwar auf die drei Rech- nungen (Urk. 4/42). Ein solcher Verweis sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (unter Hinweis auf BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar

- 23 - 2018). Die Rechnungen seien aber nicht selbsterklärend. In Rechnung 1 sei mar- kiert, welche Aufwände in diesem Verfahren geltend gemacht würden. Der Rech- nung lasse sich aber nicht im Detail entnehmen, welche Stunden konkret für wel- che Leistung angefallen seien. Der Rechnung 2 lasse sich nichts entnehmen, es werde einfach behauptet, dass ein Aufwand von CHF 3'150.– entstanden sein solle. Von der Rechnung 3 mache der Kläger die Position CHF 1'615.50 geltend, ohne genauere Behauptungen zum Aufwand aufzustellen. Da der Kläger in der Replik trotz Bestreitung keine nachvollziehbaren Behauptungen aufstelle und auch keine weiteren Ausführungen gemacht habe, sei die Klage in Bezug auf die Rechnungen der L._____ AG auch mangels konkreter Behauptungen zum Scha- den abzuweisen (Urk. 49 S. 16 ff.).

3. Die Vorbringen des Klägers gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht stichhaltig. 3.1 Die Beklagte weist darauf hin, dass zwischen den Parteien ein Ver- tragsverhältnis (Konto-/Depotbeziehung) erst am 12. Januar 2014 begründet wor- den ist (Urk. 56 Rz 121). Zudem bestreitet sie, je eine Pflicht zur Überwachung der "Swiss situ assets" übernommen zu haben (Urk. 56 Rz 127 i.V. mit Urk. 13 Rz. 44 ff., Rz 50 ff. und Rz 139 ff.). Sollte G._____ den Kläger in der früheren Ge- schäftsbeziehung steuerlich beraten haben (Urk. 48 Rz 85), kann allein daraus nichts hinsichtlich der Beziehung zur Beklagten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er dafürhält, er habe den Beweis dafür erbracht, dass sich die Beklagte zur Einhaltung der steuerlich bedingten Vorgaben betref- fend Kontrollpflichten verpflichtet habe (Urk. 48 Rz 86 f.). Abgesehen davon, dass es schon an einer entsprechenden substantiierten Tatsachenbehauptung fehlt und daher keine diesbezüglichen Beweise abzunehmen waren, vermöchte die blosse Tatsache, dass G._____ und M._____ alle Details zum Steuerruling und zum Thema Kontrollkonten und Swiss situ assets gehabt haben sollen, den Be- weis für eine entsprechende Verpflichtung nicht zu erbringen. Blosse Kenntnisse von Umständen allein begründen keine Übernahme einer entsprechenden Ver- pflichtung. Zu Recht geht die Vorinstanz sodann im Zusammenhang mit den pau- schalen Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe laufend die Anlageent-

- 24 - scheide abstimmen müssen bzw. sie sei mehrmals angewiesen worden, dass per

31. Dezember die Vermögenswerte im Ausland angelegt sein müssten, davon aus, dass der Kläger ungenügend substantiiert hat, wem er wann unter welchen Umständen was genau gesagt oder geschrieben habe. Die Behauptungslast ver- langt das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrages, also eines solchen, der bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt Vollständigkeit und Widerspruchs- freiheit der Behauptungen voraus. Dabei genügt es, die Tatsachen vorerst "in all- gemeiner Weise" zu benennen. Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet diese die Tatsachenvorbringen des Klägers nicht, ist die Klage gutzuheissen. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptun- gen, muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen, als dies zur Erfüllung der blossen Behauptungslast nötig war. Es greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 19, 20 und 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schranik, Art. 55 N 21 f. und N 23 ff.; Glasel, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 55 N 22; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.1 m.H.). Wie bereits eingangs ausgeführt, hat die Beklagte die pauschalen Behauptungen des Klägers bestritten, so dass er gehalten gewesen wäre, diese zu substantiie- ren. Eine solche Substantiierung ergibt sich auch aus Urk. 4/39, offensichtlich ei- nem ersten Entwurf G._____ mit einigen Kommentaren ("a first draft with a few comments") für einen Vermögensverwaltungsauftrag, nicht. Von einem massiven Strapazieren der Substantiierungsanforderungen oder gar einer unzulässigen an- tizipierten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht er- sichtlich. 3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, es erscheine nicht klar, was der Klä- ger der Beklagten genau vorwerfe, und ist von drei möglichen Konstellationen ausgegangen, die sie geprüft und verworfen hat (Urk. 49 S. 16 f.). Der Kläger hält dafür, es sei klar, dass sein Vorwurf dahin gegangen sei, die Beklagte hätte si- cherstellen müssen, dass die betreffenden USD 9.7 Mio. per Ende Jahr nicht als "Swiss situ assets" qualifiziert würden, wozu sie sich verpflichtet habe, und dass

- 25 - sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht den Kläger zumindest auf diesen Um- stand rechtzeitig hätte aufmerksam machen müssen. Aktenwidrig und falsch sei daher, dass Fallkonstellation 1 (um welche es sich vorliegend handle) daran scheitere, dass er nicht behaupte, die Beklagte hätte ihm mitteilen müssen, dass die USD 9.7 Mio. ins Ausland zu überweisen seien. Es werde erneut auf Urk. 4/39 verwiesen (Urk. 48 Rz 91 ff.). Der Kläger tut nicht dar, wo genau vor Vorinstanz er die nunmehr von ihm behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten klar und substantiiert erhoben haben will. Wenn er davon ausgeht, dass die Tatsache, dass die USD 9.7 Mio per Ende 2014 auf den Schweizer Konten des Beklagten und seiner Ehefrau gelegen seien, den Vorwurf, die Beklagte hätte zumindest auf diesen Umstand rechtzeitig aufmerksam machen müssen, impliziere, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den vorinstanzlichen Ausführungen des Klägers allfällig implizite Behauptun- gen herauszufiltern. Sie können daher auch nicht substantiiert bestritten werden. Bei Urk. 4/39 schliesslich handelt es sich, wie bereits erwogen (oben E. V./3.1), um einen ersten Entwurf G._____ mit einigen Kommentaren ("a first draft with a few comments") für einen Vermögensverwaltungsauftrag, der unbestrittenermas- sen nicht zustande gekommen ist (vgl. bereits Urk. 22 Rz 50). Eine Verpflichtung der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat keine Rechtsverletzungen begangen. 3.3. Der Kläger beanstandet weiter (Urk. 48 Rz 96 ff.), unzutreffend sei die Ansicht der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Kausalzusam- menhangs zwischen Pflichtverletzung der Bank und dem Schaden, es fehle an einer Berechnung, "wie es sich mit den 9,7 Millionen im Gesamtgefüge verhält". Er habe eine solche Berechnung vorgenommen. Zum einen seien die Eckwerte des Steuerrulings mit dem Kanton E._____ definiert, behauptet und substantiiert worden (ca. CHF 20 Mio. Swiss situ assets und CHF 400'000 steuerbares Ein- kommen; unter Hinweis auf Urk. 23/61). Zudem habe er Steuerrechnungen auf der Basis steuerbares Einkommen CHF 400'000.- und CHF 500'000.- eingereicht (Urk. 4/41). Schliesslich habe er die konkreten Steuerrechnungen des E._____ Steueramts für das Jahr 2014 eingereicht (Urk. 23/65), welche mit der Berech- nung gemäss Urk. 4/41 deckungsgleich seien. Die Schlussfolgerung des Gerichts

- 26 - zum Kausalzusammenhang sei somit sachverhaltswidrig und verletze Art. 8 ZGB und Art. 221 ff. ZPO sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Die Beklagte hält dafür, ohne das Steuerruling bzw. die Be- hauptung der spezifischen Inhalte desselbigen als entscheidende Grundlage kön- ne dem Kläger der Nachweis der Kausalität zwischen der wie auch immer gela- gerten bestrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und der behaupteten höheren Steuerbelastung des Klägers nicht gelingen (Urk. 56 Rz 136). 3.3.1 Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang da- nach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetre- ten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Er- fahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätz- lich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürli- chem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kom- men, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unter- lassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hy- pothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.1). 3.3.2 Der Kläger hat zwar Ausführungen zum Kausalzusammenhang ge- macht. Es ist wohl davon auszugehen, dass er behaupten will, bei einem Mehr- vermögen von 9.7 Mio. Swiss situ assets betrage das steuerbare Einkommen CHF 500'000 anstelle von CHF 400'000. Die Erfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge sprechen dafür, dass ein Mehrvermögen zu einer höheren Steuerbelas- tung führen kann. Inwiefern die pflichtwidrige Unterlassung zu genau dem be- haupteten Schaden geführt haben soll, wurde indes nicht dargetan. Das Steuerru- ling mit dem Kanton E._____ ist vom Kläger nicht eingereicht worden. Er verweist in allgemeiner Form auf das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden gegen- über mit nach Aufwand pauschalbesteuerten Steuerpflichtigen und auf eine soge- nannte Kontrollrechnung (Urk. 22 Rz 53 und 56 ff.). Kraft expliziter gesetzlicher

- 27 - Grundlage muss die errechnete Bemessungsgrundlage (vorliegend gemäss Be- hauptung des Klägers unter Hinweis auf Urk. 23/61 ca. CHF 20 Mio. Swiss situ assets und CHF 400'000 steuerbares Einkommen) anhand einer sog. Kontroll- rechnung überprüft werden. Dabei wird die nach dem Aufwand berechnete Steuer demjenigen Steuerbetrag gegenübergestellt, welcher sich bei der ordentlichen Besteuerung der inländischen Einkommens- und, auf kantonaler Ebene, Vermö- genswerte ergeben würde. Im Falle der Inanspruchnahme von Vorteilen aus Dop- pelbesteuerungsabkommen werden auch die entsprechenden ausländischen Ein- künfte und Vermögen in diese Rechnung miteinbezogen. Im Ergebnis darf die Steuer nach dem Aufwand nicht geringer sein als die nach dem ordentlichen Tarif errechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag dieser Elemente, andernfalls die Aufwandbesteuerung gestützt auf die Ergebnisse dieser Kontrollrechnung vorge- nommen wird (Oliver Arter, Die Aufwandbesteuerung, AJP 2007 S. 167 f.; vgl. zur Kontrollrechnung auch Urk. 26 Rz 87). Solange nicht dargetan ist, welche Ein- kommens- und Vermögenselemente der Kontrollrechnung zugrunde liegen, ist es

- wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch nicht möglich, die Auswir- kungen einer allfälligen Unterlassung der Beklagten hinsichtlich der USD 9.7 Mio. auf die Steuerbelastung und damit den behaupteten Schaden festzustellen. Daran vermögen auch die zu den Akten gereichten eigenen Steuerberechnungen (Urk. 4/41) oder die Steuerentscheide der E._____ Behörden für das Jahr 2014 (Urk. 23/65) nichts zu ändern. Daraus geht einzig hervor, dass für die Kantons- steuer von einem satzbestimmenden Einkommen (reddito determinante) von CHF 608'100 (statt CHF 400'000 wie für die direkte Bundessteuer) bzw. einem steuerbaren Einkommen (reddito imponibile) für die Zeit vom 5. März bis 31. De- zember 2014 von CHF 500'000 (statt CHF 328'800 wie für die direkte Bundes- steuer) ausgegangen wurde, nicht aber, wie sich dieses Einkommen errechnet. Es kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass neben dem behaupteten Mehr- vermögen von USD 9.7 Mio. auch andere Faktoren zur Erhöhung des satzbe- stimmenden bzw. steuerbaren Einkommens geführt haben. Zu Recht hält die Be- klagte fest, dass der Nachweis der Kausalität zwischen der wie auch immer gela- gerten bestrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und der behaupteten höheren Steuerbelastung des Klägers so nicht gelingen kann.

- 28 - 3.4. Auch als nicht haltbar erachtet der Kläger die Ausführungen der Vorin- stanz zur Substantiierung des Schadens aus denselben Gründen wie bezüglich des Kausalzusammenhangs (Urk. 48 Rz 100 ff.). Er sei nicht gehalten gewesen, das Steuerruling einzureichen. Seine Behauptungen seien rechtsgenügend sub- stantiiert worden, und dazu habe er G._____, M._____, N._____ und O._____ als Zeugen offeriert. Die USD 9.7 Mio. seien gerade das Delta über die "rund 20 Mi- o.", die sich aus Urk. 23/61 ergäben, gewesen. Er habe den höheren Steuerbe- trag im Detail quantifiziert mit Hilfe der Steuerveranlagungen und der Steuerbe- rechnung von L._____ (Urk. 4/41). Die Vorinstanz habe daher nicht zum Schluss kommen dürfen, der Schaden sei mit Bezug auf diese Position nicht behauptet und substantiiert. Auch die Schlussfolgerung, dass die Rechnungen der L._____ AG (Urk. 4/42) nicht genügend substantiiert seien, entbehre jeglicher Grundlage. Urk. 4/42 enthalte drei Rechnungen. Die erste und dritte Rechnung enthielten de- taillierte Ausführungen zu den Tätigkeiten, die in Rechnung gestellt worden seien, und zu den Kosten, die pro Tätigkeit angefallen seien. Er sei nicht gehalten gewe- sen, die einzelnen Positionen in grösserem Detail darzulegen und anzugeben, wer welche Aktivität mit welchem Stundenansatz geleistet habe, zumal er RA N._____, der die Rechnung verfasst habe, auch als Zeuge offeriert habe. Alle Rechnungen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz selbsterklärend. Der Aufwand von L._____ AG im Zusammenhang mit der Besteuerung 2014 sei ausserordentlich gewesen und im Zusammenhang mit der Neuverhandlung der Werte gemäss Steuerruling infolge der Verletzung der Überwachungspflicht durch die Bank gestanden. Zudem habe die Beklagte die Forderung des Klägers von Anfang an, ohne Ausnahme und insgesamt bestritten. Eine genauere Behauptung bzw. Substantiierung der Rechnungen hätte auf die Position der Beklagten keinen Einfluss gehabt. Die Vorinstanz hätte sie daher insgesamt unter Art. 150 Abs. 1 ZPO subsumieren und die vom Kläger offerierten Beweise abnehmen müssen. Die Beklagte hält dafür (Urk. 56 Rz 139 ff.), der Kläger verkenne, dass der Inhalt des Steuerrulings nur anhand des Steuerrulings selbst hätte bewiesen wer- den können. Das Recht auf Beweis bedeute zudem nicht, dass das Gericht allen Beweisanträgen unbeschränkt stattgeben müsse. Zeugenbeweise betreffend das massgebliche Steuerruling des Klägers seien vollständig untauglich und wären

- 29 - von der Vorinstanz selbst bei Annahme genügender Substantiierung des Scha- dens nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Behauptung, dass die USD 9.7 Mio. des Klägers bzw. dessen Ehegattin "das Delta über die 'rund 20 Mio.' hinaus" ge- wesen seien, erfolge verspätet und sei nicht zu hören. Der Kläger habe es ver- säumt, den behaupteten Schaden rechtsgenügend zu substantiieren. Urk. 4/41 sei in diesem Zusammenhang ohne jegliche Aussage- und/oder Beweiskraft. Die ins Recht gelegten Rechnungen von L._____ AG seien nicht selbsterklärend und es hätte zu den prozessualen Pflichten des Klägers gehört, für jede geltend ge- machte Rechnungsposition aufzuzeigen, wer was zu welchem Stundenansatz gemacht habe und inwiefern diese Arbeit insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten stehe. Dies vor allem, nachdem sich aus den in den Rechnungen von L._____ AG allgemeinen Beschreibungen kein solcher Zusammenhang erstellen lasse. Nachdem der Kläger keine spezifi- schen Behauptungen betreffend die Rechnungen aufgestellt habe, seien die dies- bezüglichen Bestreitungen der Beklagten in rechtsgenügender Weise erfolgt. Im Übrigen stelle sich die Frage, was der Kläger unter Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO zu seinen Gunsten ableiten wolle. In den vorinstanzlichen Erwägungen ge- he es nicht um das Thema der Beweisabnahme, sondern um das Thema der rechtsgenügenden Tatsachenbehauptung. Ohne substantiierte Tatsachenbehaup- tungen brauche das Gericht keinerlei Beweis abzunehmen. 3.4.1 Hinsichtlich des Schadens machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, per 31. Dezember 2014 hätten die Kontrollkonten betr. "Schweizer Vermögens- werte" Saldi aufgewiesen, welche aufgrund der Kontrollrechnungen zu einer Steuerbelastung geführt hätten, die diejenige der pauschalen Bemessungsgrund- lagen gemäss Ruling überschritten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er ei- nen Mehrbetrag an Steuern habe bezahlen müssen. Darüber hinaus habe er L._____ AG beauftragen müssen, die sich daraus ergebende Situation mit der E._____ Steuerbehörde zu klären. Gemäss der beiliegenden Aufstellung (Urk. 4/40) sei dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Bank ein Schaden von insgesamt CHF 62'250.50 entstanden, für welchen die Bank einzustehen habe. Der Betrag setze sich aus (i) gegenüber dem Steuerruling zusätzlich bezahlten Steuern (CHF 45'905.50) und (ii) drei Honorarrechnungen von L._____ AG für

- 30 - insgesamt CHF 16'345 zusammen (Urk. 2 Rz. 59 ff.). Die Beklagte bestritt die pauschalen Behauptungen und einen Schaden in der geltend gemachten Höhe (Urk. 13 Rz 144 ff.). In der Replik wiederholte der Kläger einzig den Inhalt von Urk. 4/40 und reichte zusätzlich die Steuerentscheide des Kantons E._____ (Urk. 23/65) ins Recht (Urk. 22 Rz. 57 f. und Rz 123), was wiederum bestritten wurde (Urk. 26 Rz 219 ff.). 3.4.2 Den Vorbringen des Klägers lassen sich keine hinreichende Anhalts- punkte für den Umfang des behaupteten verursachten Schadens hinsichtlich der Steuern entnehmen. Behauptet wird einzig, wie hoch die Steuern im Jahr 2014 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 328'800 ausgefallen wären und auf welchen Betrag sich die Steuern gestützt auf ein steuerbares Einkommen von CHF 500'000 belaufen haben, und dass die Differenz dem entstandenen Schaden entspreche. Nicht behauptet wird, welche massgeblichen Vermögenswerte des Klägers in der Schweiz der tatsächlichen Steuerberechnung bzw. der Kontroll- rechnung zu Grunde lagen und insbesondere wie sich daraus das steuerbare Einkommen berechnen soll. Die Behauptung, dass die USD 9.7 Mio. des Klägers bzw. dessen Ehegattin "das Delta über die 'rund 20 Mio.' hinaus" gewesen seien, erfolgte so erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet. Das zivilpro- zessuale Beweisverfahren dient - anders als die Beweiserhebung im Strafverfah- ren - nicht einer allgemeinen, ergebnisoffenen Klärung des Sachverhalts. Das Beweisverfahren dient insbesondere nicht dazu, einer Partei die Möglichkeit zu geben, eine bis anhin nicht vorgetragene Behauptung nachzuholen oder eine un- genügende Sachdarstellung nachträglich zu substantiieren. Wenn der Kläger demnach keine Behauptung hinsichtlich der tatsächlichen Berechnung des Steu- erbetreffnisses für das Jahr 2014 aufgestellt hat, kann ein solches Versäumnis nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens mittels Zeugenbeweis nachgeholt wer- den. 3.4.3 Die Beraterkosten, die im Zusammenhang mit der Neuverhandlung des Steuerrulings durch die L._____ AG entstanden sind, stellen als Folgeschaden oder indirekter Schaden grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Kläger nachweist, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren

- 31 - (vgl. analog für vorprozessuale Anwaltskosten BGer 4A_264/2015 vom 10. Au- gust 2015, E. 3). Der Kläger verweist für die ihm in diesem Zusammenhang ent- standenen Kosten auf drei Rechnungen von L._____ AG (Urk. 4/42) und hält die- se - anders als die Vorinstanz - für selbsterklärend. Richtig ist zwar, dass zwei Rechnungen vom 19. November 2015 und 22. November 2016 Ausführungen zu den Tätigkeiten der in Rechnung gestellten Kosten enthalten. Diese Ausführun- gen sind aber sehr allgemein gehalten und es ergibt sich daraus nicht, inwiefern diese Aufwendungen notwendig und angemessen gewesen sein sollen. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darzutun, das heisst Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen als Bestandteil des Scha- dens zu betrachten sind. Zur Erfüllung seiner Behauptungs- und Substantiie- rungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnoten der L._____ AG nicht. Unerlässlich sind Konkretisierungen und Erläuterungen derselben, damit die gel- tend gemachten Positionen vom Beklagten und vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien der Ersatzfähigkeit geprüft und allenfalls substantiiert bestritten werden können (BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2 m. H.). Die Rechnung vom 7. April 2016 enthält überhaupt keine Angaben zu den er- brachten Tätigkeiten. Die fehlenden Behauptungen können nicht durch die Offe- rierung eines Zeugen, der die Rechnungen verfasst habe, ersetzt werden. Vo- raussetzung einer gerichtlichen Beweisabnahme (Beweisanspruch) ist - wie be- reits erwogen - ein genügend substantiierter Beweisgegenstand. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Klage in Bezug auf die Rechnungen der L._____ AG auch mangels konkreter Behauptungen abgewiesen.

4. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. VI. Bei diesem Ausgang wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf CHF 20'000.-- (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1

- 32 - GebV OG). Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf CHF 15'000.– plus CHF 1'155.– MwSt (7,7%), also insgesamt CHF 16'155.–, festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 20. August 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'155.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 464'500.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 33 - Zürich, 18. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: am