opencaselaw.ch

LB190048

Forderung

Zürich OG · 2020-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Mai 2017 und der Klageschrift vom 13. September 2017 am 15. September 2017 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 74 S. 3 ff.). Gegen das Urteil vom 21. August 2019 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom

27. September 2019 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 73). Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 9‘750.– geleistet (Urk. 78). Die Berufungsantwort datiert vom 20. November 2019 und wurde der Beklagten mit Verfügung vom

25. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80 und 81). Weitere Ein- gaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/

- 5 - Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Ver- weisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be-

- 6 - rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

2. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. August 2019 am 30. November 2019 insoweit rechtskräftig geworden, als die Klage im Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 übersteigenden Um- fang abgewiesen wurde (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, dass die Formen der anwaltlichen Zusammenarbeit sehr vielfältig seien. Während nur intern wirkende Zusammenschlüsse als einfa- che Gesellschaften zu werten seien, seien extern wirkende meist als Kollektivge- sellschaften zu qualifizieren. Für die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kön-

- 7 - ne offenbleiben, ob es sich bei der C._____ um eine Kollektiv- oder eine einfache Gesellschaft handle. Relevant sei vielmehr, ob die Beklagte ein Einzelmandat mit dem Kläger oder ein Gesamtmandat mit der C._____ eingegangen sei (Urk. 74 S.

E. 12 und 13). Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass kein schriftlicher Mandatsvertrag abgeschlossen worden sei. In Schriftform liege lediglich eine Vollmacht vor, wel- che die Beklagte am 2. März 2014 zugunsten sämtlicher für die C._____ tätigen Rechtsanwälte unterzeichnet habe. Entscheidend sei gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung aber die Frage, wer Vertragspartner und nicht, wer Be- vollmächtigter sei. Aus den im Recht liegenden Honorarnoten sei ersichtlich, dass der Kläger seit spätestens Juli 2012 und damit bereits lange vor Unterzeichnung der Voll- macht vom 2. März 2014 für die Beklagte tätig gewesen sei. Für die erste Hono- rarrechnung vom 23. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis

20. Dezember 2012 habe die Beklagte denn auch am 23. Dezember 2013, mithin bereits vor Unterzeichnung der Vollmacht, eine Teilzahlung geleistet. Aus dieser Honorarrechnung gehe hervor, dass der Kläger in den verschiedensten Angele- genheiten für die Beklagte tätig gewesen sei, so beispielsweise im Familienrecht (Besuchsrecht, vorsorgliche Massnahmen), betreffend Rechtsöffnung und Aber- kennungsklage, aber auch betreffend ein Geburtstagsfest in D._____, Offerte Gartenunterhalt, Unterlagen für die Steuerbehörden etc. Insbesondere gehe dar- aus auch hervor, dass der Kläger in Kontakt mit diversen weiteren Rechtsanwäl- ten gestanden habe. Der Betreff der Vollmacht vom 2. März 2014 laute hingegen bloss "Staat Zürich / Rechtsöffnung / allgemeine Rechtsberatung", weshalb davon ausgegangen werden könne, dass man am 2. März 2014 für eine bestimmte An- gelegenheit eine Vollmacht benötigt habe, so dass es zu deren Unterzeichnung gekommen sei. Die Beklagte behaupte nicht, dass mit Unterzeichnung der Vollmacht ein neues Mandatsverhältnis mit der C._____ begründet worden sei, sondern dass dieses von Beginn weg mit der C._____ bestanden habe. Auch wenn von beiden Parteien keine Ausführungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemacht wür-

- 8 - den, müsse dieser aufgrund der bereits erbrachten Leistungen lange vor Unter- zeichnung der Vollmacht stattgefunden haben. Durch die später unterzeichnete Vollmacht hätten bei der Beklagten folglich keine berechtigten Erwartungen be- züglich ihres Vertragspartners entstehen können. Während der Kläger behaupte, dass die Beklagte zur Begründung des Man- dats aufgrund ihrer vorbestehenden Freundschaft direkt mit ihm in Kontakt getre- ten sei, stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, nie beabsichtigt zu haben, für ihr komplexes Scheidungsverfahren mit dem Kläger persönlich einen Mandatsver- trag abzuschliessen. Die Beklagte anerkenne jedoch, den Kläger schon länger zu kennen, und behaupte nicht, sich an die C._____ gewandt und es ihr überlassen zu haben, den für ihr Mandat spezialisierten Anwalt zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sprächen für die Begründung eines Einzelmandates weiter die Fachkenntnisse des Klägers im Scheidungsrecht, welches fraglos vom Fachgebiet Eherecht mitumfasst sei, sowie der unstreitige Umstand, dass der Kontakt beinahe ausschliesslich mit dem Kläger stattgefunden habe. Ein weiteres Argument der Beklagten seien die auf dem Briefpapier der C._____ ausgestellten Honorarnoten. Auf diesen – wie auch auf den jeweils bei- gelegten Einzahlungsscheinen – werde bei der Bankverbindung jedoch eindeutig "B._____" als Begünstigter aufgeführt. Dass der Kläger erwiesenermassen über ein eigenes geschäftliches Bankkonto verfüge und auf eigene Rechnung arbeite, spreche ebenfalls dafür, dass er persönlicher Honorargläubiger der Beklagten sei. Die Beklagte habe denn auch unbestrittenermassen Ratenzahlungen an den Klä- ger geleistet, weshalb es befremdlich anmute, dass sie nun ausführe, der An- spruch würde der C._____ und nicht dem Kläger persönlich zustehen. Der Kläger sei aufgrund der vorgebrachten internen Regelung ohnehin legitimiert, allfällige Leistungen durch Anwälte der C._____ seiner Mandantin weiter zu verrechnen. Ferner stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger an der Schlichtungsverhandlung als Vertreter der C._____ aufgetreten sei. Die Klagebe- willigung, so die Vorinstanz, führe als Kläger jedoch klar B._____ und nicht die C._____ auf.

- 9 - Schliesslich erscheine es widersprüchlich, dass die Beklagte einerseits ei- nen Mandatsvertrag mit der C._____ behauptet und sich anderseits auf einen gemeinsamen Auftrag des Klägers (persönlich) mit Rechtsanwältin Dr. E._____ berufe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sowohl die Umstände der Man- datsbegründung als auch das gelebte Mandatsverhältnis eindeutig für ein Einzel- mandat der Beklagten mit dem Kläger sprächen. Da die Beklagte aus der Unter- zeichnung der Vollmacht anfangs 2014 angesichts des bereits über eineinhalb Jahre dauernden Mandatsverhältnisses nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, erweise sich eine diesbezügliche Parteibefragung der Beklagten als unnötig, zu- mal das Gericht aus den bereits im Recht liegenden Unterlagen sowie Ausführun- gen der Parteien zur Überzeugung gelangt sei, dass das Auftragsverhältnis zwi- schen der Beklagten und dem Kläger persönlich bestanden habe. Da die Hono- rarforderungen somit dem Kläger und nicht der C._____ zustünden, sei seine Ak- tivlegitimation zu bejahen (Urk. 74 S. 14 ff.).

2. a) Die Beklagte rügt zunächst, dass die Vorinstanz nicht ihre in der Kla- geantwort form- und fristgerecht als Beweismittel angebotene Parteiaussage ab- genommen habe. Diese habe sie angeboten, „[u]m den entsprechenden Sach- verhalt vor der Vorinstanz aufzuklären und ihre persönliche Sicht der Dinge darzu- legen“. Die Beklagte hätte in der Parteibefragung „im Detail erläutern können, wie es zum Abschluss des entsprechenden Mandatsvertrags gekommen [sei] und dass sie sich im Zusammenhang mit ihrem komplexen Scheidungsverfahren an eine Anwaltskanzlei […] und nicht an eine Einzelperson […] gewandt [habe].“ An- gesichts der Tatsache, dass kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliege und nur aufgrund der Umstände entschieden werden müsse, könne es nicht angehen, keine Befragung der Beklagten durchzuführen. Es sei genau diejenige Person nicht in der Sache befragt worden, welche hätte bezeugen können, mit wem sie eigentlich eine Mandatsvereinbarung eingegangen sei (Urk. 73 S. 5 f.).

b) aa) Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen

- 10 - (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdi- gung. Beim Willen der Parteien handelt es sich um eine innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann (ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 N 315 und 361). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Ausle- gung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Wil- lensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. objektivierte Aus- legung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Massgebend ist der Zeit- punkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten, namentlich Erfül- lungshandlungen der Parteien, ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Partei- en schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 m.w.H.; BGE 142 III 239 E. 5.2.1; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 und 5.2.3; BGE 107 II 417 E. 6; ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 N 356, 361 und 396). bb) Die Vorinstanz ist durch Auslegung von Urkunden und Würdigung des Parteiverhaltens zum Schluss gelangt, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen sei. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift nicht geltend, sie habe vor Vorinstanz behauptet, gemäss über- einstimmendem wirklichem Willen der Parteien sei die C._____ Partei des Man- datsvertrags gewesen. Die Beklagte bezeichnet denn auch keine Tatsachen, auf- grund derer auf einen tatsächlichen Konsens hätte geschlossen werden können. Die Vorinstanz brauchte daher zu dieser Frage kein Beweisverfahren durchzu- führen. Bei der Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip handelt es sich um Rechtsanwendung, die nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens sein kann (BGer 4P.76/2003 vom 11.07.2003, E. 1.1.3). Im Rahmen der subjektiven Ver- tragsauslegung, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, substantiiert die Be- klagte nicht, zu welchen vor Vorinstanz erhobenen Tatsachenbehauptungen sie hätte befragt werden sollen. Es geht nicht einfach darum, dass die Beklagte ihre persönliche Sicht der Dinge darlegen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden,

- 11 - dass die Vorinstanz die Parteiaussage der Beklagten nicht als Beweismittel abge- nommen hat.

3. a) Die Beklagte rügt eine unrichtige Sachverhaltsanwendung durch die Vorinstanz in folgenden Punkten (Urk. 73 S. 6 ff. Rz 22 ff. lit. b-e): aa) Sie habe am 2. März 2014 eine Anwaltsvollmacht auf dem Briefpapier der C._____ unterzeichnet und dadurch sämtliche bei der C._____ tätigen Anwäl- te bevollmächtigt, in ihrem Namen und in ihrem Auftrag zu handeln. Sämtliche Anwälte der C._____ seien in der Vollmacht explizit und einzeln je mit Namen aufgelistet. Die Vollmacht enthalte folgenden Hinweis in fetten Buchstaben: „Die- se Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrages erteilt, den die Klientschaft mit den hiermit Bevollmächtigten abgeschlossen hat.“ Der Wortlaut der Vollmacht sei eindeutig und lasse überhaupt keinen Spielraum für Interpretationen: Die Klient- schaft (= die Beklagte) habe in einem ersten Schritt mit sämtlichen aufgelisteten Anwälten der C._____ einen Auftrag abgeschlossen und bevollmächtige diese in einem zweiten Schritt gegenüber Dritten, allfällige Rechtswirkungen des Auftrags bei der Beklagten eintreten zu lassen. Eine alleinige persönliche Mandatierung des Klägers liege nur schon aufgrund des klaren Wortlauts der Vollmacht nicht vor. Eine Vollmachtserteilung an die C._____ würde überhaupt keinen Sinn ma- chen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger per- sönlich bestehen würde. In einem solchen Fall hätte die Vollmacht nur auf den Kläger lauten müssen. Vorliegend seien aber sowohl die Beklagte als auch die C._____ davon ausgegangen, dass der Mandatsvertrag zwischen ihnen abge- schlossen worden sei und die dazugehörende Vollmacht auf sämtliche bei der C._____ tätigen Anwälte ausgestellt würde. Die C._____ habe ja die entspre- chende Vollmacht vorbereitet und der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Vorinstanz schenke dieser Vollmacht keinerlei Beachtung. Es werde keine Stellung zu den aufgezeigten Widersprüchen genommen. Gerade wenn wie vorliegend kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliege, sei die Vollmacht das zent- rale Schriftstück, mit welchem indirekt aufgezeigt werde, zwischen welchen Par-

- 12 - teien der der Vollmacht zugrundeliegende Mandatsvertrag effektiv abgeschlossen worden sei. Das Ausstellen der Vollmacht durch die C._____ mache keinerlei Sinn, wenn nicht beide Parteien bereits zu Beginn der Zusammenarbeit, d.h. im Juli 2012, der Auffassung gewesen wären, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der C._____ und der Beklagten bestehen würde (Urk. 73 S. 6 f.). bb) Alle vom Kläger der Beklagten ausgestellten Honorarnoten seien auf dem Briefpapier der C._____ ausgestellt. Auf den Honorarnoten seien jeweils sämtliche bei der C._____ tätigen Anwälte aufgelistet. Sämtliche Honorarnoten enthielten zudem den Satz: „Wir bitten Sie um Überweisung unseres Guthabens mit beigelegtem Einzahlungsschein innert 20 Tagen.“ und seien von der für die C._____ zum jeweiligen Zeitpunkt tätigen Buchhalterin unterschrieben. Der Kläger hätte, wenn er tatsächlich Vertragspartner der Beklagten wäre, auch in seinem ei- genen Namen – und nicht im Namen der C._____ mit Verweis auf „unser Gutha- ben" – Rechnung stellen müssen. Die Vorinstanz verkenne den eindeutigen Wort- laut auf den Honorarnoten und lasse die Tatsache, dass die Rechnungsstellung unbestrittenermassen durch die C._____ und deren Buchhalterin erfolgt sei, völlig ausser Acht. Bei der Beklagten handle es sich um eine juristische Laiin, welche sich im Zusammenhang mit einem komplexen Scheidungsverfahren an eine Anwalts- kanzlei gewendet habe. Ihr seien Honorarnoten auf dem Briefpapier der Kanzlei ausgestellt und eine Vollmacht zur Unterzeichnung vorgelegt worden, welche auf „sämtliche hiermit Bevollmächtigten“ Anwälte der besagten Kanzlei gelautet habe. Zu schliessen, so wie das die Vorinstanz tue, die Beklagte hätte aufgrund von Einzahlungsscheinen, auf welchen der Name „B._____“ irgendwo kleingedruckt erwähnt werde, davon ausgehen müssen, dass sie im Juni 2012 ein Mandatsver- hältnis mit dem Kläger und nicht mit der C._____ abgeschlossen habe, sei schlichtweg unbegreiflich. Gemäss der Vertrauenstheorie sei bei der Bestimmung des Konsensinhalts bei einem Vertrag stets zu fragen, wie der Empfänger die Äusserung des Erklärenden in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Aufgrund der Umstände sei klarerweise davon auszugehen, dass die Beklagte

- 13 - habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass sie ein Vertragsverhältnis mit der C._____ und nicht dem Kläger eingehen würde (Urk. 73 S. 7 ff.). cc) Aus den vom Kläger ins Recht gelegten Honorarnoten werde ersichtlich, dass es sich bei den darin aufgeführten Leistungen nicht um Leistungen handle, welche von ihm alleine erbracht worden seien. Anschaulich ersichtlich sei dies in der Honorarnote 2015-0737 vom 26. Oktober 2015: Am 11. September 2015 sei- en zwei verschiedene Leistungsbeschriebe vorhanden. Der Posten „Überarbei- tung Replik“ werde während sieben Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– aufgeführt, wohingegen der Posten „Replik, Tel mit RA … sowie Durch- sicht Mail RA …“ während sechs Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– aufgeführt werde. Aufgrund der beiden soeben erwähnten Einträge sei erstellt, dass ein zweiter Anwalt ebenfalls für die Beklagte tätig gewesen sei. Das Vorbrin- gen des Klägers, er sei aufgrund kanzleiinterner Regelungen dazu angehalten, bei Bedarf Leistungen von anderen Anwälten der C._____ intern „einzukaufen“, sei keinesfalls stichhaltig. Einerseits werde vom Kläger behauptet, es handle sich um ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, andererseits sollen intern weitere C._____-Anwälte „punktuell beigezogen“ oder „zugekauft“ werden können. Die vom Kläger vorgebrachte C._____-interne Regelung der Weiterver- rechnung von Leistungen von angestellten C._____-Anwälten möge zutreffen, sei aber in der Vollmacht, welche allen Anwälten der C._____ erteilt worden sei, nicht erwähnt und sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erwähnt worden. Die Leistungen auf Honorarnoten mit dem Briefkopf der C._____, welche von an- deren Anwälten der C._____ erbracht und von dieser in Rechnung gestellt wor- den seien, zeigten vielmehr auf, dass das Mandatsverhältnis eben gerade nicht zwischen der Beklagten und dem Kläger persönlich geschlossen worden sei. Ein interner Beizug von anderen C._____-Anwälten hätte zur Konsequenz, dass der beigezogene Anwalt im Verhältnis zum Kläger als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR zu qualifizieren wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger vehement vor- bringe, es handle sich vorliegend um ein Einzelmandat, sei es nicht glaubwürdig, dass nun gleichzeitig Hilfspersonen in Form von anderen C._____-Anwälten, die ja gleichzeitig mandatiert worden seien, bei der Mandatsführung beigezogen wür- den. Die Vorinstanz irre folglich, wenn sie die Vorbringen des Klägers, die

- 14 - C._____ sei zwar intern eine einfache Gesellschaft, welche die lnfrastrukturkosten teile, extern aber gerade nicht, da nie eine gemeinsame Betreuung von Klienten erfolgen würde, durchgehen lasse (Urk. 73 S. 9 f.). dd) In der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 11. Mai 2017 stehe zum Kläger das Folgende: „B._____, C._____, … [Adresse]“. Die Be- klagte sei deshalb nach Treu und Glauben an der Schlichtungsverhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger handelnd für die C._____ eine vermeintliche For- derung gegen sie geltend mache, aber sicherlich nicht in seinem eigenen Namen und unabhängig von der C._____; dies insbesondere auch aufgrund der Tatsa- che, dass bis anhin ja auch nur Dokumente (Honorarnoten und die Vollmacht) ausgestellt worden seien, die klarerweise auf ein Mandatsverhältnis zwischen der C._____ und der Beklagten hingewiesen hätten. Hätte der Kläger eine ihm per- sönlich zustehende Forderung geltend machen wollen, so hätte er entweder seine private Adresse angeben, die Adresse der C._____ als Zustelladresse mit „c/o“ kennzeichnen oder den Begriff „C._____“ vor der Adresse ganz weglassen müs- sen. Der Kläger habe zudem nie Klarheit gegenüber der Beklagten geschaffen, dass er das Mandat immer als Einzelmandat wahrgenommen habe (Urk. 73 S. 10).

b) In den Ausführungen der Beklagten ist kein einziger Seitenverweis auf das angefochtene Urteil und sind keinerlei Aktenverweise enthalten, dies mit zwei Ausnahmen:

- In Randziffer 37 der Berufungsschrift (Urk. 73 S. 9) verweist die Beklagte auf die Klagebeilage Urk. 5/23, um zu beweisen, dass die vom Kläger in seinen Ho- norarnoten aufgeführten Leistungen nicht von ihm alleine erbracht worden seien, was indessen – in geringem Ausmass – unbestritten ist (Urk. 74 S. 10 Erw. 3.1.9; Urk. 42 S. 34). Die Beklagte legt aber nicht dar, wo sie vor Vorinstanz ausgeführt hätte, aufgrund welcher konkreter Rechnungspositionen sie zur Auffassung ge- langt sei, Anwälte oder Anwältinnen der C._____ seien für sie selbständig tätig geworden.

- 15 -

- In Randziffer 41 der Berufungsschrift (Urk. 73 S. 10) zitiert die Beklagte aus der Klagebewilligung (Klagebeilage 2 bzw. Urk. 1). Die Ausführungen der Beklagten unter lit. b-e (Urk. 73 S. 6 ff. Rz 22 ff.) erfül- len die Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung nicht (vgl. vorn Ziff. II/1). Insbesondere legt die Beklagte nicht dar, wo sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen vor Vorinstanz aufgestellt hat bzw. dass es sich um zulässige neue Behauptungen handelt. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.

c) Selbst wenn in diesen Punkten auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Beklagte blendet in ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil aus, dass sich die Parteien schon länger – gemeint: bevor der Kläger für die Beklagte tätig wurde (vgl. Urk. 42 S. 29 und Urk. 46 S. 10 Rz 40) – kannten, per „Du“ mitei- nander verkehrten (ebenda) und der Kläger spätestens ab Juli 2012 als Anwalt in den verschiedensten Angelegenheiten für die Beklagte tätig war. Ebenso wenig geht die Beklagte darauf ein, dass die einzige schriftliche Vollmacht vom 2. März 2014 (Urk. 37/2) als Betreff bloss „Staat Zürich / Rechtsöffnung / allgemeine Rechtsberatung“ nennt, und die Vorinstanz daraus schliesst („weshalb davon ausgegangen werden kann“), dass man am 2. März 2014 für eine bestimmte An- gelegenheit eine Vollmacht benötigt hat, so dass es zu deren Unterzeichnung kam. Ein Mandat für die Scheidung, erteilt an die C._____, enthält diese Voll- macht nicht. Die Beklagte nimmt auch keine Stellung zum (berechtigten) Einwand der Vorinstanz, es sei widersprüchlich, im Zusammenhang mit dem Scheidungs- verfahren einen Mandatsvertrag mit der C._____ und ein weiteres Mandatsver- hältnis mit dem Kläger und Rechtsanwältin E._____ zu behaupten (Urk. 74 S. 16 und 28). Entgegen der Darstellung der Beklagten ist der Kläger auf den Einzah- lungsscheinen zu seinen Honorarnoten nicht „irgendwo kleingedruckt erwähnt“, sondern er ist der Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger (vgl. Urk. 43/41). Unbe- stritten ist, dass die Beklagte auf dieses Konto Teilzahlungen leistete (Urk. 5/7 und 5/8). Weshalb sie dennoch annehmen sollte, sie stehe in einem Vertragsver- hältnis zur C._____ und nicht zum Kläger, den sie schon länger persönlich kennt, dem sie ihr Vertrauen geschenkt hat und der für sie als Anwalt tätig geworden ist,

- 16 - ist nicht nachvollziehbar. Nicht relevant ist, dass der Kläger in geringem Umfang zur Mandatserfüllung bei der C._____ angestellte Anwälte beizog, zumal die Be- klagte nicht in Abrede stellt, dass es eine C._____-interne Regelung gab, Leis- tungen von angestellten Anwälten weiter zu verrechnen. Irrelevant ist schliesslich, welche Adresse beim Kläger auf der Klagebewilligung vermerkt ist (Urk. 2). Unter „Erschienen“ wird „Der Kläger persönlich“ vermerkt, weshalb kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der Kläger für sich Honorarforderungen geltend machte.

4. Die Vorinstanz hat dem Kläger ein Honorar von Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins sei 1. Januar 2016 zugesprochen. Das Quantitativ wird im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet (Urk. 73 S. 4). Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. August 2019 ist daher zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. V. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % enthalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. August 2019 am 30. November 2019 insoweit rechtskräftig geworden ist, als die Klage im Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 überstei- genden Umfang abgewiesen wurde

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2019 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9‘750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 124‘824.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,

- 18 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sn

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 124'824.– zu bezahlen, zu- züglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016.
  2. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 950.– werden dem Kläger zu 5% und der Beklagten zu 95% aufer- legt. - 3 -
  5. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, ist ihm aber von der Beklagten im Umfang von CHF 9'500.– zu ersetzen. Die Beklagte wird überdiese verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 902.50 zu ersetzen.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 18'525.– (7.7% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 73 S. 2): „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2019 sei aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklagten vom 18. September 2017 sei vollum- fänglich abzuweisen;
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 1): „1. Die Berufung der Beklagten (Berufungsklägerin) vom 27. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.
  8. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgericht(s) Meilen vom 21. August 2019 (Geschäfts-Nr.CG170034-G) sei vollumfänglich zu bestätigen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MWST) für die Be- klagte (Berufungsklägerin).“ - 4 - Erwägungen: I. Der Kläger war ab dem Jahr 2012 bis Oktober 2015 für die Beklagte als Rechtsanwalt tätig. Er machte mit der vorliegenden Klage unter Berücksichtigung von Ratenzahlungen von gesamthaft Fr. 22‘243.15 ein Resthonorar in der Höhe von Fr. 131‘011.10 geltend. Die Vorinstanz kürzte das Honorar wegen Sorgfalts- pflichtverletzungen des Klägers um Fr. 6‘187.10 und sprach ihm den Restbetrag von Fr. 124‘824.– zu. Den Einwand der Beklagten, der Kläger sei nicht aktivlegi- timiert, vielmehr habe das Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Anwaltskanzlei „C._____ Rechtsanwälte“ (nachfolgend kurz „C._____“) bestanden, verwarf die Vorinstanz. Im Berufungsverfahren hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest. II. Der Kläger machte die Klage mit Einreichung der Klagebewilligung vom
  10. Mai 2017 und der Klageschrift vom 13. September 2017 am 15. September 2017 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 74 S. 3 ff.). Gegen das Urteil vom 21. August 2019 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom
  11. September 2019 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 73). Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 9‘750.– geleistet (Urk. 78). Die Berufungsantwort datiert vom 20. November 2019 und wurde der Beklagten mit Verfügung vom
  12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80 und 81). Weitere Ein- gaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.
  13. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ - 5 - Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Ver- weisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be- - 6 - rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
  14. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  15. August 2019 am 30. November 2019 insoweit rechtskräftig geworden, als die Klage im Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 übersteigenden Um- fang abgewiesen wurde (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. IV.
  16. Die Vorinstanz erwog, dass die Formen der anwaltlichen Zusammenarbeit sehr vielfältig seien. Während nur intern wirkende Zusammenschlüsse als einfa- che Gesellschaften zu werten seien, seien extern wirkende meist als Kollektivge- sellschaften zu qualifizieren. Für die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kön- - 7 - ne offenbleiben, ob es sich bei der C._____ um eine Kollektiv- oder eine einfache Gesellschaft handle. Relevant sei vielmehr, ob die Beklagte ein Einzelmandat mit dem Kläger oder ein Gesamtmandat mit der C._____ eingegangen sei (Urk. 74 S. 12 und 13). Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass kein schriftlicher Mandatsvertrag abgeschlossen worden sei. In Schriftform liege lediglich eine Vollmacht vor, wel- che die Beklagte am 2. März 2014 zugunsten sämtlicher für die C._____ tätigen Rechtsanwälte unterzeichnet habe. Entscheidend sei gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung aber die Frage, wer Vertragspartner und nicht, wer Be- vollmächtigter sei. Aus den im Recht liegenden Honorarnoten sei ersichtlich, dass der Kläger seit spätestens Juli 2012 und damit bereits lange vor Unterzeichnung der Voll- macht vom 2. März 2014 für die Beklagte tätig gewesen sei. Für die erste Hono- rarrechnung vom 23. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis
  17. Dezember 2012 habe die Beklagte denn auch am 23. Dezember 2013, mithin bereits vor Unterzeichnung der Vollmacht, eine Teilzahlung geleistet. Aus dieser Honorarrechnung gehe hervor, dass der Kläger in den verschiedensten Angele- genheiten für die Beklagte tätig gewesen sei, so beispielsweise im Familienrecht (Besuchsrecht, vorsorgliche Massnahmen), betreffend Rechtsöffnung und Aber- kennungsklage, aber auch betreffend ein Geburtstagsfest in D._____, Offerte Gartenunterhalt, Unterlagen für die Steuerbehörden etc. Insbesondere gehe dar- aus auch hervor, dass der Kläger in Kontakt mit diversen weiteren Rechtsanwäl- ten gestanden habe. Der Betreff der Vollmacht vom 2. März 2014 laute hingegen bloss "Staat Zürich / Rechtsöffnung / allgemeine Rechtsberatung", weshalb davon ausgegangen werden könne, dass man am 2. März 2014 für eine bestimmte An- gelegenheit eine Vollmacht benötigt habe, so dass es zu deren Unterzeichnung gekommen sei. Die Beklagte behaupte nicht, dass mit Unterzeichnung der Vollmacht ein neues Mandatsverhältnis mit der C._____ begründet worden sei, sondern dass dieses von Beginn weg mit der C._____ bestanden habe. Auch wenn von beiden Parteien keine Ausführungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemacht wür- - 8 - den, müsse dieser aufgrund der bereits erbrachten Leistungen lange vor Unter- zeichnung der Vollmacht stattgefunden haben. Durch die später unterzeichnete Vollmacht hätten bei der Beklagten folglich keine berechtigten Erwartungen be- züglich ihres Vertragspartners entstehen können. Während der Kläger behaupte, dass die Beklagte zur Begründung des Man- dats aufgrund ihrer vorbestehenden Freundschaft direkt mit ihm in Kontakt getre- ten sei, stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, nie beabsichtigt zu haben, für ihr komplexes Scheidungsverfahren mit dem Kläger persönlich einen Mandatsver- trag abzuschliessen. Die Beklagte anerkenne jedoch, den Kläger schon länger zu kennen, und behaupte nicht, sich an die C._____ gewandt und es ihr überlassen zu haben, den für ihr Mandat spezialisierten Anwalt zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sprächen für die Begründung eines Einzelmandates weiter die Fachkenntnisse des Klägers im Scheidungsrecht, welches fraglos vom Fachgebiet Eherecht mitumfasst sei, sowie der unstreitige Umstand, dass der Kontakt beinahe ausschliesslich mit dem Kläger stattgefunden habe. Ein weiteres Argument der Beklagten seien die auf dem Briefpapier der C._____ ausgestellten Honorarnoten. Auf diesen – wie auch auf den jeweils bei- gelegten Einzahlungsscheinen – werde bei der Bankverbindung jedoch eindeutig "B._____" als Begünstigter aufgeführt. Dass der Kläger erwiesenermassen über ein eigenes geschäftliches Bankkonto verfüge und auf eigene Rechnung arbeite, spreche ebenfalls dafür, dass er persönlicher Honorargläubiger der Beklagten sei. Die Beklagte habe denn auch unbestrittenermassen Ratenzahlungen an den Klä- ger geleistet, weshalb es befremdlich anmute, dass sie nun ausführe, der An- spruch würde der C._____ und nicht dem Kläger persönlich zustehen. Der Kläger sei aufgrund der vorgebrachten internen Regelung ohnehin legitimiert, allfällige Leistungen durch Anwälte der C._____ seiner Mandantin weiter zu verrechnen. Ferner stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger an der Schlichtungsverhandlung als Vertreter der C._____ aufgetreten sei. Die Klagebe- willigung, so die Vorinstanz, führe als Kläger jedoch klar B._____ und nicht die C._____ auf. - 9 - Schliesslich erscheine es widersprüchlich, dass die Beklagte einerseits ei- nen Mandatsvertrag mit der C._____ behauptet und sich anderseits auf einen gemeinsamen Auftrag des Klägers (persönlich) mit Rechtsanwältin Dr. E._____ berufe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sowohl die Umstände der Man- datsbegründung als auch das gelebte Mandatsverhältnis eindeutig für ein Einzel- mandat der Beklagten mit dem Kläger sprächen. Da die Beklagte aus der Unter- zeichnung der Vollmacht anfangs 2014 angesichts des bereits über eineinhalb Jahre dauernden Mandatsverhältnisses nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, erweise sich eine diesbezügliche Parteibefragung der Beklagten als unnötig, zu- mal das Gericht aus den bereits im Recht liegenden Unterlagen sowie Ausführun- gen der Parteien zur Überzeugung gelangt sei, dass das Auftragsverhältnis zwi- schen der Beklagten und dem Kläger persönlich bestanden habe. Da die Hono- rarforderungen somit dem Kläger und nicht der C._____ zustünden, sei seine Ak- tivlegitimation zu bejahen (Urk. 74 S. 14 ff.).
  18. a) Die Beklagte rügt zunächst, dass die Vorinstanz nicht ihre in der Kla- geantwort form- und fristgerecht als Beweismittel angebotene Parteiaussage ab- genommen habe. Diese habe sie angeboten, „[u]m den entsprechenden Sach- verhalt vor der Vorinstanz aufzuklären und ihre persönliche Sicht der Dinge darzu- legen“. Die Beklagte hätte in der Parteibefragung „im Detail erläutern können, wie es zum Abschluss des entsprechenden Mandatsvertrags gekommen [sei] und dass sie sich im Zusammenhang mit ihrem komplexen Scheidungsverfahren an eine Anwaltskanzlei […] und nicht an eine Einzelperson […] gewandt [habe].“ An- gesichts der Tatsache, dass kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliege und nur aufgrund der Umstände entschieden werden müsse, könne es nicht angehen, keine Befragung der Beklagten durchzuführen. Es sei genau diejenige Person nicht in der Sache befragt worden, welche hätte bezeugen können, mit wem sie eigentlich eine Mandatsvereinbarung eingegangen sei (Urk. 73 S. 5 f.). b) aa) Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen - 10 - (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdi- gung. Beim Willen der Parteien handelt es sich um eine innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann (ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 N 315 und 361). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Ausle- gung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Wil- lensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. objektivierte Aus- legung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Massgebend ist der Zeit- punkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten, namentlich Erfül- lungshandlungen der Parteien, ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Partei- en schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 m.w.H.; BGE 142 III 239 E. 5.2.1; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 und 5.2.3; BGE 107 II 417 E. 6; ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 N 356, 361 und 396). bb) Die Vorinstanz ist durch Auslegung von Urkunden und Würdigung des Parteiverhaltens zum Schluss gelangt, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen sei. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift nicht geltend, sie habe vor Vorinstanz behauptet, gemäss über- einstimmendem wirklichem Willen der Parteien sei die C._____ Partei des Man- datsvertrags gewesen. Die Beklagte bezeichnet denn auch keine Tatsachen, auf- grund derer auf einen tatsächlichen Konsens hätte geschlossen werden können. Die Vorinstanz brauchte daher zu dieser Frage kein Beweisverfahren durchzu- führen. Bei der Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip handelt es sich um Rechtsanwendung, die nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens sein kann (BGer 4P.76/2003 vom 11.07.2003, E. 1.1.3). Im Rahmen der subjektiven Ver- tragsauslegung, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, substantiiert die Be- klagte nicht, zu welchen vor Vorinstanz erhobenen Tatsachenbehauptungen sie hätte befragt werden sollen. Es geht nicht einfach darum, dass die Beklagte ihre persönliche Sicht der Dinge darlegen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, - 11 - dass die Vorinstanz die Parteiaussage der Beklagten nicht als Beweismittel abge- nommen hat.
  19. a) Die Beklagte rügt eine unrichtige Sachverhaltsanwendung durch die Vorinstanz in folgenden Punkten (Urk. 73 S. 6 ff. Rz 22 ff. lit. b-e): aa) Sie habe am 2. März 2014 eine Anwaltsvollmacht auf dem Briefpapier der C._____ unterzeichnet und dadurch sämtliche bei der C._____ tätigen Anwäl- te bevollmächtigt, in ihrem Namen und in ihrem Auftrag zu handeln. Sämtliche Anwälte der C._____ seien in der Vollmacht explizit und einzeln je mit Namen aufgelistet. Die Vollmacht enthalte folgenden Hinweis in fetten Buchstaben: „Die- se Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrages erteilt, den die Klientschaft mit den hiermit Bevollmächtigten abgeschlossen hat.“ Der Wortlaut der Vollmacht sei eindeutig und lasse überhaupt keinen Spielraum für Interpretationen: Die Klient- schaft (= die Beklagte) habe in einem ersten Schritt mit sämtlichen aufgelisteten Anwälten der C._____ einen Auftrag abgeschlossen und bevollmächtige diese in einem zweiten Schritt gegenüber Dritten, allfällige Rechtswirkungen des Auftrags bei der Beklagten eintreten zu lassen. Eine alleinige persönliche Mandatierung des Klägers liege nur schon aufgrund des klaren Wortlauts der Vollmacht nicht vor. Eine Vollmachtserteilung an die C._____ würde überhaupt keinen Sinn ma- chen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger per- sönlich bestehen würde. In einem solchen Fall hätte die Vollmacht nur auf den Kläger lauten müssen. Vorliegend seien aber sowohl die Beklagte als auch die C._____ davon ausgegangen, dass der Mandatsvertrag zwischen ihnen abge- schlossen worden sei und die dazugehörende Vollmacht auf sämtliche bei der C._____ tätigen Anwälte ausgestellt würde. Die C._____ habe ja die entspre- chende Vollmacht vorbereitet und der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Vorinstanz schenke dieser Vollmacht keinerlei Beachtung. Es werde keine Stellung zu den aufgezeigten Widersprüchen genommen. Gerade wenn wie vorliegend kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliege, sei die Vollmacht das zent- rale Schriftstück, mit welchem indirekt aufgezeigt werde, zwischen welchen Par- - 12 - teien der der Vollmacht zugrundeliegende Mandatsvertrag effektiv abgeschlossen worden sei. Das Ausstellen der Vollmacht durch die C._____ mache keinerlei Sinn, wenn nicht beide Parteien bereits zu Beginn der Zusammenarbeit, d.h. im Juli 2012, der Auffassung gewesen wären, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der C._____ und der Beklagten bestehen würde (Urk. 73 S. 6 f.). bb) Alle vom Kläger der Beklagten ausgestellten Honorarnoten seien auf dem Briefpapier der C._____ ausgestellt. Auf den Honorarnoten seien jeweils sämtliche bei der C._____ tätigen Anwälte aufgelistet. Sämtliche Honorarnoten enthielten zudem den Satz: „Wir bitten Sie um Überweisung unseres Guthabens mit beigelegtem Einzahlungsschein innert 20 Tagen.“ und seien von der für die C._____ zum jeweiligen Zeitpunkt tätigen Buchhalterin unterschrieben. Der Kläger hätte, wenn er tatsächlich Vertragspartner der Beklagten wäre, auch in seinem ei- genen Namen – und nicht im Namen der C._____ mit Verweis auf „unser Gutha- ben" – Rechnung stellen müssen. Die Vorinstanz verkenne den eindeutigen Wort- laut auf den Honorarnoten und lasse die Tatsache, dass die Rechnungsstellung unbestrittenermassen durch die C._____ und deren Buchhalterin erfolgt sei, völlig ausser Acht. Bei der Beklagten handle es sich um eine juristische Laiin, welche sich im Zusammenhang mit einem komplexen Scheidungsverfahren an eine Anwalts- kanzlei gewendet habe. Ihr seien Honorarnoten auf dem Briefpapier der Kanzlei ausgestellt und eine Vollmacht zur Unterzeichnung vorgelegt worden, welche auf „sämtliche hiermit Bevollmächtigten“ Anwälte der besagten Kanzlei gelautet habe. Zu schliessen, so wie das die Vorinstanz tue, die Beklagte hätte aufgrund von Einzahlungsscheinen, auf welchen der Name „B._____“ irgendwo kleingedruckt erwähnt werde, davon ausgehen müssen, dass sie im Juni 2012 ein Mandatsver- hältnis mit dem Kläger und nicht mit der C._____ abgeschlossen habe, sei schlichtweg unbegreiflich. Gemäss der Vertrauenstheorie sei bei der Bestimmung des Konsensinhalts bei einem Vertrag stets zu fragen, wie der Empfänger die Äusserung des Erklärenden in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Aufgrund der Umstände sei klarerweise davon auszugehen, dass die Beklagte - 13 - habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass sie ein Vertragsverhältnis mit der C._____ und nicht dem Kläger eingehen würde (Urk. 73 S. 7 ff.). cc) Aus den vom Kläger ins Recht gelegten Honorarnoten werde ersichtlich, dass es sich bei den darin aufgeführten Leistungen nicht um Leistungen handle, welche von ihm alleine erbracht worden seien. Anschaulich ersichtlich sei dies in der Honorarnote 2015-0737 vom 26. Oktober 2015: Am 11. September 2015 sei- en zwei verschiedene Leistungsbeschriebe vorhanden. Der Posten „Überarbei- tung Replik“ werde während sieben Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– aufgeführt, wohingegen der Posten „Replik, Tel mit RA … sowie Durch- sicht Mail RA …“ während sechs Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– aufgeführt werde. Aufgrund der beiden soeben erwähnten Einträge sei erstellt, dass ein zweiter Anwalt ebenfalls für die Beklagte tätig gewesen sei. Das Vorbrin- gen des Klägers, er sei aufgrund kanzleiinterner Regelungen dazu angehalten, bei Bedarf Leistungen von anderen Anwälten der C._____ intern „einzukaufen“, sei keinesfalls stichhaltig. Einerseits werde vom Kläger behauptet, es handle sich um ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, andererseits sollen intern weitere C._____-Anwälte „punktuell beigezogen“ oder „zugekauft“ werden können. Die vom Kläger vorgebrachte C._____-interne Regelung der Weiterver- rechnung von Leistungen von angestellten C._____-Anwälten möge zutreffen, sei aber in der Vollmacht, welche allen Anwälten der C._____ erteilt worden sei, nicht erwähnt und sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erwähnt worden. Die Leistungen auf Honorarnoten mit dem Briefkopf der C._____, welche von an- deren Anwälten der C._____ erbracht und von dieser in Rechnung gestellt wor- den seien, zeigten vielmehr auf, dass das Mandatsverhältnis eben gerade nicht zwischen der Beklagten und dem Kläger persönlich geschlossen worden sei. Ein interner Beizug von anderen C._____-Anwälten hätte zur Konsequenz, dass der beigezogene Anwalt im Verhältnis zum Kläger als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR zu qualifizieren wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger vehement vor- bringe, es handle sich vorliegend um ein Einzelmandat, sei es nicht glaubwürdig, dass nun gleichzeitig Hilfspersonen in Form von anderen C._____-Anwälten, die ja gleichzeitig mandatiert worden seien, bei der Mandatsführung beigezogen wür- den. Die Vorinstanz irre folglich, wenn sie die Vorbringen des Klägers, die - 14 - C._____ sei zwar intern eine einfache Gesellschaft, welche die lnfrastrukturkosten teile, extern aber gerade nicht, da nie eine gemeinsame Betreuung von Klienten erfolgen würde, durchgehen lasse (Urk. 73 S. 9 f.). dd) In der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 11. Mai 2017 stehe zum Kläger das Folgende: „B._____, C._____, … [Adresse]“. Die Be- klagte sei deshalb nach Treu und Glauben an der Schlichtungsverhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger handelnd für die C._____ eine vermeintliche For- derung gegen sie geltend mache, aber sicherlich nicht in seinem eigenen Namen und unabhängig von der C._____; dies insbesondere auch aufgrund der Tatsa- che, dass bis anhin ja auch nur Dokumente (Honorarnoten und die Vollmacht) ausgestellt worden seien, die klarerweise auf ein Mandatsverhältnis zwischen der C._____ und der Beklagten hingewiesen hätten. Hätte der Kläger eine ihm per- sönlich zustehende Forderung geltend machen wollen, so hätte er entweder seine private Adresse angeben, die Adresse der C._____ als Zustelladresse mit „c/o“ kennzeichnen oder den Begriff „C._____“ vor der Adresse ganz weglassen müs- sen. Der Kläger habe zudem nie Klarheit gegenüber der Beklagten geschaffen, dass er das Mandat immer als Einzelmandat wahrgenommen habe (Urk. 73 S. 10). b) In den Ausführungen der Beklagten ist kein einziger Seitenverweis auf das angefochtene Urteil und sind keinerlei Aktenverweise enthalten, dies mit zwei Ausnahmen: - In Randziffer 37 der Berufungsschrift (Urk. 73 S. 9) verweist die Beklagte auf die Klagebeilage Urk. 5/23, um zu beweisen, dass die vom Kläger in seinen Ho- norarnoten aufgeführten Leistungen nicht von ihm alleine erbracht worden seien, was indessen – in geringem Ausmass – unbestritten ist (Urk. 74 S. 10 Erw. 3.1.9; Urk. 42 S. 34). Die Beklagte legt aber nicht dar, wo sie vor Vorinstanz ausgeführt hätte, aufgrund welcher konkreter Rechnungspositionen sie zur Auffassung ge- langt sei, Anwälte oder Anwältinnen der C._____ seien für sie selbständig tätig geworden. - 15 - - In Randziffer 41 der Berufungsschrift (Urk. 73 S. 10) zitiert die Beklagte aus der Klagebewilligung (Klagebeilage 2 bzw. Urk. 1). Die Ausführungen der Beklagten unter lit. b-e (Urk. 73 S. 6 ff. Rz 22 ff.) erfül- len die Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung nicht (vgl. vorn Ziff. II/1). Insbesondere legt die Beklagte nicht dar, wo sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen vor Vorinstanz aufgestellt hat bzw. dass es sich um zulässige neue Behauptungen handelt. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. c) Selbst wenn in diesen Punkten auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Beklagte blendet in ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil aus, dass sich die Parteien schon länger – gemeint: bevor der Kläger für die Beklagte tätig wurde (vgl. Urk. 42 S. 29 und Urk. 46 S. 10 Rz 40) – kannten, per „Du“ mitei- nander verkehrten (ebenda) und der Kläger spätestens ab Juli 2012 als Anwalt in den verschiedensten Angelegenheiten für die Beklagte tätig war. Ebenso wenig geht die Beklagte darauf ein, dass die einzige schriftliche Vollmacht vom 2. März 2014 (Urk. 37/2) als Betreff bloss „Staat Zürich / Rechtsöffnung / allgemeine Rechtsberatung“ nennt, und die Vorinstanz daraus schliesst („weshalb davon ausgegangen werden kann“), dass man am 2. März 2014 für eine bestimmte An- gelegenheit eine Vollmacht benötigt hat, so dass es zu deren Unterzeichnung kam. Ein Mandat für die Scheidung, erteilt an die C._____, enthält diese Voll- macht nicht. Die Beklagte nimmt auch keine Stellung zum (berechtigten) Einwand der Vorinstanz, es sei widersprüchlich, im Zusammenhang mit dem Scheidungs- verfahren einen Mandatsvertrag mit der C._____ und ein weiteres Mandatsver- hältnis mit dem Kläger und Rechtsanwältin E._____ zu behaupten (Urk. 74 S. 16 und 28). Entgegen der Darstellung der Beklagten ist der Kläger auf den Einzah- lungsscheinen zu seinen Honorarnoten nicht „irgendwo kleingedruckt erwähnt“, sondern er ist der Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger (vgl. Urk. 43/41). Unbe- stritten ist, dass die Beklagte auf dieses Konto Teilzahlungen leistete (Urk. 5/7 und 5/8). Weshalb sie dennoch annehmen sollte, sie stehe in einem Vertragsver- hältnis zur C._____ und nicht zum Kläger, den sie schon länger persönlich kennt, dem sie ihr Vertrauen geschenkt hat und der für sie als Anwalt tätig geworden ist, - 16 - ist nicht nachvollziehbar. Nicht relevant ist, dass der Kläger in geringem Umfang zur Mandatserfüllung bei der C._____ angestellte Anwälte beizog, zumal die Be- klagte nicht in Abrede stellt, dass es eine C._____-interne Regelung gab, Leis- tungen von angestellten Anwälten weiter zu verrechnen. Irrelevant ist schliesslich, welche Adresse beim Kläger auf der Klagebewilligung vermerkt ist (Urk. 2). Unter „Erschienen“ wird „Der Kläger persönlich“ vermerkt, weshalb kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der Kläger für sich Honorarforderungen geltend machte.
  20. Die Vorinstanz hat dem Kläger ein Honorar von Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins sei 1. Januar 2016 zugesprochen. Das Quantitativ wird im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet (Urk. 73 S. 4). Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  21. August 2019 ist daher zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. V. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % enthalten. Es wird beschlossen:
  22. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  23. August 2019 am 30. November 2019 insoweit rechtskräftig geworden ist, als die Klage im Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 überstei- genden Umfang abgewiesen wurde
  24. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 17 - Es wird erkannt:
  25. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2019 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
  26. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9‘750.– festgesetzt.
  27. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  28. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– zu bezahlen.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 124‘824.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, - 18 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. August 2019 (CG170034-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2; Urk. 52 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger total brutto CHF 131'011.10 (inkl. MWSt.) zzgl. 5% Zins seit 21.12.2015 zu begleichen aufgrund folgender Honorarrechnungen:

• RG 2013-8040 [recte: -0840]: CHF 9'539.85 (inkl. MWSt.) zzgl. 5% Zins seit 21.12.2015

• RG 2015-0734: CHF 36'100.65 (inkl. MWSt.) zzgl. 5% Zins seit 21.12.2015

• RG 2015-0735: CHF 46'629.25 (inkl. MWSt.) zzgl. 5% Zins seit 21.12.2015

• RG 2015-0737: CHF 38'741.35 (inkl. MWSt.) zzgl. 5% Zins seit 21.12.2015

2. Alles unter Kosten- (einschliesslich der Schlichtungskosten von CHF 950.00) und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWSt. bzw. 7.7% MWSt. ab 2018) zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2019: (Urk. 74 S. 46 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 124'824.– zu bezahlen, zu- züglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016.

2. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 950.– werden dem Kläger zu 5% und der Beklagten zu 95% aufer- legt.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, ist ihm aber von der Beklagten im Umfang von CHF 9'500.– zu ersetzen. Die Beklagte wird überdiese verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 902.50 zu ersetzen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 18'525.– (7.7% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 73 S. 2): „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2019 sei aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklagten vom 18. September 2017 sei vollum- fänglich abzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 1): „1. Die Berufung der Beklagten (Berufungsklägerin) vom 27. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgericht(s) Meilen vom 21. August 2019 (Geschäfts-Nr.CG170034-G) sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MWST) für die Be- klagte (Berufungsklägerin).“

- 4 - Erwägungen: I. Der Kläger war ab dem Jahr 2012 bis Oktober 2015 für die Beklagte als Rechtsanwalt tätig. Er machte mit der vorliegenden Klage unter Berücksichtigung von Ratenzahlungen von gesamthaft Fr. 22‘243.15 ein Resthonorar in der Höhe von Fr. 131‘011.10 geltend. Die Vorinstanz kürzte das Honorar wegen Sorgfalts- pflichtverletzungen des Klägers um Fr. 6‘187.10 und sprach ihm den Restbetrag von Fr. 124‘824.– zu. Den Einwand der Beklagten, der Kläger sei nicht aktivlegi- timiert, vielmehr habe das Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Anwaltskanzlei „C._____ Rechtsanwälte“ (nachfolgend kurz „C._____“) bestanden, verwarf die Vorinstanz. Im Berufungsverfahren hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest. II. Der Kläger machte die Klage mit Einreichung der Klagebewilligung vom

11. Mai 2017 und der Klageschrift vom 13. September 2017 am 15. September 2017 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 74 S. 3 ff.). Gegen das Urteil vom 21. August 2019 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom

27. September 2019 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 73). Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 9‘750.– geleistet (Urk. 78). Die Berufungsantwort datiert vom 20. November 2019 und wurde der Beklagten mit Verfügung vom

25. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80 und 81). Weitere Ein- gaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/

- 5 - Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Ver- weisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be-

- 6 - rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

2. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. August 2019 am 30. November 2019 insoweit rechtskräftig geworden, als die Klage im Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 übersteigenden Um- fang abgewiesen wurde (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, dass die Formen der anwaltlichen Zusammenarbeit sehr vielfältig seien. Während nur intern wirkende Zusammenschlüsse als einfa- che Gesellschaften zu werten seien, seien extern wirkende meist als Kollektivge- sellschaften zu qualifizieren. Für die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kön-

- 7 - ne offenbleiben, ob es sich bei der C._____ um eine Kollektiv- oder eine einfache Gesellschaft handle. Relevant sei vielmehr, ob die Beklagte ein Einzelmandat mit dem Kläger oder ein Gesamtmandat mit der C._____ eingegangen sei (Urk. 74 S. 12 und 13). Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass kein schriftlicher Mandatsvertrag abgeschlossen worden sei. In Schriftform liege lediglich eine Vollmacht vor, wel- che die Beklagte am 2. März 2014 zugunsten sämtlicher für die C._____ tätigen Rechtsanwälte unterzeichnet habe. Entscheidend sei gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung aber die Frage, wer Vertragspartner und nicht, wer Be- vollmächtigter sei. Aus den im Recht liegenden Honorarnoten sei ersichtlich, dass der Kläger seit spätestens Juli 2012 und damit bereits lange vor Unterzeichnung der Voll- macht vom 2. März 2014 für die Beklagte tätig gewesen sei. Für die erste Hono- rarrechnung vom 23. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis

20. Dezember 2012 habe die Beklagte denn auch am 23. Dezember 2013, mithin bereits vor Unterzeichnung der Vollmacht, eine Teilzahlung geleistet. Aus dieser Honorarrechnung gehe hervor, dass der Kläger in den verschiedensten Angele- genheiten für die Beklagte tätig gewesen sei, so beispielsweise im Familienrecht (Besuchsrecht, vorsorgliche Massnahmen), betreffend Rechtsöffnung und Aber- kennungsklage, aber auch betreffend ein Geburtstagsfest in D._____, Offerte Gartenunterhalt, Unterlagen für die Steuerbehörden etc. Insbesondere gehe dar- aus auch hervor, dass der Kläger in Kontakt mit diversen weiteren Rechtsanwäl- ten gestanden habe. Der Betreff der Vollmacht vom 2. März 2014 laute hingegen bloss "Staat Zürich / Rechtsöffnung / allgemeine Rechtsberatung", weshalb davon ausgegangen werden könne, dass man am 2. März 2014 für eine bestimmte An- gelegenheit eine Vollmacht benötigt habe, so dass es zu deren Unterzeichnung gekommen sei. Die Beklagte behaupte nicht, dass mit Unterzeichnung der Vollmacht ein neues Mandatsverhältnis mit der C._____ begründet worden sei, sondern dass dieses von Beginn weg mit der C._____ bestanden habe. Auch wenn von beiden Parteien keine Ausführungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemacht wür-

- 8 - den, müsse dieser aufgrund der bereits erbrachten Leistungen lange vor Unter- zeichnung der Vollmacht stattgefunden haben. Durch die später unterzeichnete Vollmacht hätten bei der Beklagten folglich keine berechtigten Erwartungen be- züglich ihres Vertragspartners entstehen können. Während der Kläger behaupte, dass die Beklagte zur Begründung des Man- dats aufgrund ihrer vorbestehenden Freundschaft direkt mit ihm in Kontakt getre- ten sei, stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, nie beabsichtigt zu haben, für ihr komplexes Scheidungsverfahren mit dem Kläger persönlich einen Mandatsver- trag abzuschliessen. Die Beklagte anerkenne jedoch, den Kläger schon länger zu kennen, und behaupte nicht, sich an die C._____ gewandt und es ihr überlassen zu haben, den für ihr Mandat spezialisierten Anwalt zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sprächen für die Begründung eines Einzelmandates weiter die Fachkenntnisse des Klägers im Scheidungsrecht, welches fraglos vom Fachgebiet Eherecht mitumfasst sei, sowie der unstreitige Umstand, dass der Kontakt beinahe ausschliesslich mit dem Kläger stattgefunden habe. Ein weiteres Argument der Beklagten seien die auf dem Briefpapier der C._____ ausgestellten Honorarnoten. Auf diesen – wie auch auf den jeweils bei- gelegten Einzahlungsscheinen – werde bei der Bankverbindung jedoch eindeutig "B._____" als Begünstigter aufgeführt. Dass der Kläger erwiesenermassen über ein eigenes geschäftliches Bankkonto verfüge und auf eigene Rechnung arbeite, spreche ebenfalls dafür, dass er persönlicher Honorargläubiger der Beklagten sei. Die Beklagte habe denn auch unbestrittenermassen Ratenzahlungen an den Klä- ger geleistet, weshalb es befremdlich anmute, dass sie nun ausführe, der An- spruch würde der C._____ und nicht dem Kläger persönlich zustehen. Der Kläger sei aufgrund der vorgebrachten internen Regelung ohnehin legitimiert, allfällige Leistungen durch Anwälte der C._____ seiner Mandantin weiter zu verrechnen. Ferner stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger an der Schlichtungsverhandlung als Vertreter der C._____ aufgetreten sei. Die Klagebe- willigung, so die Vorinstanz, führe als Kläger jedoch klar B._____ und nicht die C._____ auf.

- 9 - Schliesslich erscheine es widersprüchlich, dass die Beklagte einerseits ei- nen Mandatsvertrag mit der C._____ behauptet und sich anderseits auf einen gemeinsamen Auftrag des Klägers (persönlich) mit Rechtsanwältin Dr. E._____ berufe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sowohl die Umstände der Man- datsbegründung als auch das gelebte Mandatsverhältnis eindeutig für ein Einzel- mandat der Beklagten mit dem Kläger sprächen. Da die Beklagte aus der Unter- zeichnung der Vollmacht anfangs 2014 angesichts des bereits über eineinhalb Jahre dauernden Mandatsverhältnisses nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, erweise sich eine diesbezügliche Parteibefragung der Beklagten als unnötig, zu- mal das Gericht aus den bereits im Recht liegenden Unterlagen sowie Ausführun- gen der Parteien zur Überzeugung gelangt sei, dass das Auftragsverhältnis zwi- schen der Beklagten und dem Kläger persönlich bestanden habe. Da die Hono- rarforderungen somit dem Kläger und nicht der C._____ zustünden, sei seine Ak- tivlegitimation zu bejahen (Urk. 74 S. 14 ff.).

2. a) Die Beklagte rügt zunächst, dass die Vorinstanz nicht ihre in der Kla- geantwort form- und fristgerecht als Beweismittel angebotene Parteiaussage ab- genommen habe. Diese habe sie angeboten, „[u]m den entsprechenden Sach- verhalt vor der Vorinstanz aufzuklären und ihre persönliche Sicht der Dinge darzu- legen“. Die Beklagte hätte in der Parteibefragung „im Detail erläutern können, wie es zum Abschluss des entsprechenden Mandatsvertrags gekommen [sei] und dass sie sich im Zusammenhang mit ihrem komplexen Scheidungsverfahren an eine Anwaltskanzlei […] und nicht an eine Einzelperson […] gewandt [habe].“ An- gesichts der Tatsache, dass kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliege und nur aufgrund der Umstände entschieden werden müsse, könne es nicht angehen, keine Befragung der Beklagten durchzuführen. Es sei genau diejenige Person nicht in der Sache befragt worden, welche hätte bezeugen können, mit wem sie eigentlich eine Mandatsvereinbarung eingegangen sei (Urk. 73 S. 5 f.).

b) aa) Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen

- 10 - (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdi- gung. Beim Willen der Parteien handelt es sich um eine innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann (ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 N 315 und 361). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Ausle- gung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Wil- lensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. objektivierte Aus- legung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Massgebend ist der Zeit- punkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten, namentlich Erfül- lungshandlungen der Parteien, ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Partei- en schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 m.w.H.; BGE 142 III 239 E. 5.2.1; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 und 5.2.3; BGE 107 II 417 E. 6; ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 N 356, 361 und 396). bb) Die Vorinstanz ist durch Auslegung von Urkunden und Würdigung des Parteiverhaltens zum Schluss gelangt, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen sei. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift nicht geltend, sie habe vor Vorinstanz behauptet, gemäss über- einstimmendem wirklichem Willen der Parteien sei die C._____ Partei des Man- datsvertrags gewesen. Die Beklagte bezeichnet denn auch keine Tatsachen, auf- grund derer auf einen tatsächlichen Konsens hätte geschlossen werden können. Die Vorinstanz brauchte daher zu dieser Frage kein Beweisverfahren durchzu- führen. Bei der Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip handelt es sich um Rechtsanwendung, die nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens sein kann (BGer 4P.76/2003 vom 11.07.2003, E. 1.1.3). Im Rahmen der subjektiven Ver- tragsauslegung, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, substantiiert die Be- klagte nicht, zu welchen vor Vorinstanz erhobenen Tatsachenbehauptungen sie hätte befragt werden sollen. Es geht nicht einfach darum, dass die Beklagte ihre persönliche Sicht der Dinge darlegen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden,

- 11 - dass die Vorinstanz die Parteiaussage der Beklagten nicht als Beweismittel abge- nommen hat.

3. a) Die Beklagte rügt eine unrichtige Sachverhaltsanwendung durch die Vorinstanz in folgenden Punkten (Urk. 73 S. 6 ff. Rz 22 ff. lit. b-e): aa) Sie habe am 2. März 2014 eine Anwaltsvollmacht auf dem Briefpapier der C._____ unterzeichnet und dadurch sämtliche bei der C._____ tätigen Anwäl- te bevollmächtigt, in ihrem Namen und in ihrem Auftrag zu handeln. Sämtliche Anwälte der C._____ seien in der Vollmacht explizit und einzeln je mit Namen aufgelistet. Die Vollmacht enthalte folgenden Hinweis in fetten Buchstaben: „Die- se Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrages erteilt, den die Klientschaft mit den hiermit Bevollmächtigten abgeschlossen hat.“ Der Wortlaut der Vollmacht sei eindeutig und lasse überhaupt keinen Spielraum für Interpretationen: Die Klient- schaft (= die Beklagte) habe in einem ersten Schritt mit sämtlichen aufgelisteten Anwälten der C._____ einen Auftrag abgeschlossen und bevollmächtige diese in einem zweiten Schritt gegenüber Dritten, allfällige Rechtswirkungen des Auftrags bei der Beklagten eintreten zu lassen. Eine alleinige persönliche Mandatierung des Klägers liege nur schon aufgrund des klaren Wortlauts der Vollmacht nicht vor. Eine Vollmachtserteilung an die C._____ würde überhaupt keinen Sinn ma- chen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger per- sönlich bestehen würde. In einem solchen Fall hätte die Vollmacht nur auf den Kläger lauten müssen. Vorliegend seien aber sowohl die Beklagte als auch die C._____ davon ausgegangen, dass der Mandatsvertrag zwischen ihnen abge- schlossen worden sei und die dazugehörende Vollmacht auf sämtliche bei der C._____ tätigen Anwälte ausgestellt würde. Die C._____ habe ja die entspre- chende Vollmacht vorbereitet und der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Vorinstanz schenke dieser Vollmacht keinerlei Beachtung. Es werde keine Stellung zu den aufgezeigten Widersprüchen genommen. Gerade wenn wie vorliegend kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliege, sei die Vollmacht das zent- rale Schriftstück, mit welchem indirekt aufgezeigt werde, zwischen welchen Par-

- 12 - teien der der Vollmacht zugrundeliegende Mandatsvertrag effektiv abgeschlossen worden sei. Das Ausstellen der Vollmacht durch die C._____ mache keinerlei Sinn, wenn nicht beide Parteien bereits zu Beginn der Zusammenarbeit, d.h. im Juli 2012, der Auffassung gewesen wären, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der C._____ und der Beklagten bestehen würde (Urk. 73 S. 6 f.). bb) Alle vom Kläger der Beklagten ausgestellten Honorarnoten seien auf dem Briefpapier der C._____ ausgestellt. Auf den Honorarnoten seien jeweils sämtliche bei der C._____ tätigen Anwälte aufgelistet. Sämtliche Honorarnoten enthielten zudem den Satz: „Wir bitten Sie um Überweisung unseres Guthabens mit beigelegtem Einzahlungsschein innert 20 Tagen.“ und seien von der für die C._____ zum jeweiligen Zeitpunkt tätigen Buchhalterin unterschrieben. Der Kläger hätte, wenn er tatsächlich Vertragspartner der Beklagten wäre, auch in seinem ei- genen Namen – und nicht im Namen der C._____ mit Verweis auf „unser Gutha- ben" – Rechnung stellen müssen. Die Vorinstanz verkenne den eindeutigen Wort- laut auf den Honorarnoten und lasse die Tatsache, dass die Rechnungsstellung unbestrittenermassen durch die C._____ und deren Buchhalterin erfolgt sei, völlig ausser Acht. Bei der Beklagten handle es sich um eine juristische Laiin, welche sich im Zusammenhang mit einem komplexen Scheidungsverfahren an eine Anwalts- kanzlei gewendet habe. Ihr seien Honorarnoten auf dem Briefpapier der Kanzlei ausgestellt und eine Vollmacht zur Unterzeichnung vorgelegt worden, welche auf „sämtliche hiermit Bevollmächtigten“ Anwälte der besagten Kanzlei gelautet habe. Zu schliessen, so wie das die Vorinstanz tue, die Beklagte hätte aufgrund von Einzahlungsscheinen, auf welchen der Name „B._____“ irgendwo kleingedruckt erwähnt werde, davon ausgehen müssen, dass sie im Juni 2012 ein Mandatsver- hältnis mit dem Kläger und nicht mit der C._____ abgeschlossen habe, sei schlichtweg unbegreiflich. Gemäss der Vertrauenstheorie sei bei der Bestimmung des Konsensinhalts bei einem Vertrag stets zu fragen, wie der Empfänger die Äusserung des Erklärenden in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Aufgrund der Umstände sei klarerweise davon auszugehen, dass die Beklagte

- 13 - habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass sie ein Vertragsverhältnis mit der C._____ und nicht dem Kläger eingehen würde (Urk. 73 S. 7 ff.). cc) Aus den vom Kläger ins Recht gelegten Honorarnoten werde ersichtlich, dass es sich bei den darin aufgeführten Leistungen nicht um Leistungen handle, welche von ihm alleine erbracht worden seien. Anschaulich ersichtlich sei dies in der Honorarnote 2015-0737 vom 26. Oktober 2015: Am 11. September 2015 sei- en zwei verschiedene Leistungsbeschriebe vorhanden. Der Posten „Überarbei- tung Replik“ werde während sieben Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– aufgeführt, wohingegen der Posten „Replik, Tel mit RA … sowie Durch- sicht Mail RA …“ während sechs Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– aufgeführt werde. Aufgrund der beiden soeben erwähnten Einträge sei erstellt, dass ein zweiter Anwalt ebenfalls für die Beklagte tätig gewesen sei. Das Vorbrin- gen des Klägers, er sei aufgrund kanzleiinterner Regelungen dazu angehalten, bei Bedarf Leistungen von anderen Anwälten der C._____ intern „einzukaufen“, sei keinesfalls stichhaltig. Einerseits werde vom Kläger behauptet, es handle sich um ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, andererseits sollen intern weitere C._____-Anwälte „punktuell beigezogen“ oder „zugekauft“ werden können. Die vom Kläger vorgebrachte C._____-interne Regelung der Weiterver- rechnung von Leistungen von angestellten C._____-Anwälten möge zutreffen, sei aber in der Vollmacht, welche allen Anwälten der C._____ erteilt worden sei, nicht erwähnt und sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erwähnt worden. Die Leistungen auf Honorarnoten mit dem Briefkopf der C._____, welche von an- deren Anwälten der C._____ erbracht und von dieser in Rechnung gestellt wor- den seien, zeigten vielmehr auf, dass das Mandatsverhältnis eben gerade nicht zwischen der Beklagten und dem Kläger persönlich geschlossen worden sei. Ein interner Beizug von anderen C._____-Anwälten hätte zur Konsequenz, dass der beigezogene Anwalt im Verhältnis zum Kläger als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR zu qualifizieren wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger vehement vor- bringe, es handle sich vorliegend um ein Einzelmandat, sei es nicht glaubwürdig, dass nun gleichzeitig Hilfspersonen in Form von anderen C._____-Anwälten, die ja gleichzeitig mandatiert worden seien, bei der Mandatsführung beigezogen wür- den. Die Vorinstanz irre folglich, wenn sie die Vorbringen des Klägers, die

- 14 - C._____ sei zwar intern eine einfache Gesellschaft, welche die lnfrastrukturkosten teile, extern aber gerade nicht, da nie eine gemeinsame Betreuung von Klienten erfolgen würde, durchgehen lasse (Urk. 73 S. 9 f.). dd) In der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 11. Mai 2017 stehe zum Kläger das Folgende: „B._____, C._____, … [Adresse]“. Die Be- klagte sei deshalb nach Treu und Glauben an der Schlichtungsverhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger handelnd für die C._____ eine vermeintliche For- derung gegen sie geltend mache, aber sicherlich nicht in seinem eigenen Namen und unabhängig von der C._____; dies insbesondere auch aufgrund der Tatsa- che, dass bis anhin ja auch nur Dokumente (Honorarnoten und die Vollmacht) ausgestellt worden seien, die klarerweise auf ein Mandatsverhältnis zwischen der C._____ und der Beklagten hingewiesen hätten. Hätte der Kläger eine ihm per- sönlich zustehende Forderung geltend machen wollen, so hätte er entweder seine private Adresse angeben, die Adresse der C._____ als Zustelladresse mit „c/o“ kennzeichnen oder den Begriff „C._____“ vor der Adresse ganz weglassen müs- sen. Der Kläger habe zudem nie Klarheit gegenüber der Beklagten geschaffen, dass er das Mandat immer als Einzelmandat wahrgenommen habe (Urk. 73 S. 10).

b) In den Ausführungen der Beklagten ist kein einziger Seitenverweis auf das angefochtene Urteil und sind keinerlei Aktenverweise enthalten, dies mit zwei Ausnahmen:

- In Randziffer 37 der Berufungsschrift (Urk. 73 S. 9) verweist die Beklagte auf die Klagebeilage Urk. 5/23, um zu beweisen, dass die vom Kläger in seinen Ho- norarnoten aufgeführten Leistungen nicht von ihm alleine erbracht worden seien, was indessen – in geringem Ausmass – unbestritten ist (Urk. 74 S. 10 Erw. 3.1.9; Urk. 42 S. 34). Die Beklagte legt aber nicht dar, wo sie vor Vorinstanz ausgeführt hätte, aufgrund welcher konkreter Rechnungspositionen sie zur Auffassung ge- langt sei, Anwälte oder Anwältinnen der C._____ seien für sie selbständig tätig geworden.

- 15 -

- In Randziffer 41 der Berufungsschrift (Urk. 73 S. 10) zitiert die Beklagte aus der Klagebewilligung (Klagebeilage 2 bzw. Urk. 1). Die Ausführungen der Beklagten unter lit. b-e (Urk. 73 S. 6 ff. Rz 22 ff.) erfül- len die Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung nicht (vgl. vorn Ziff. II/1). Insbesondere legt die Beklagte nicht dar, wo sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen vor Vorinstanz aufgestellt hat bzw. dass es sich um zulässige neue Behauptungen handelt. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.

c) Selbst wenn in diesen Punkten auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Beklagte blendet in ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil aus, dass sich die Parteien schon länger – gemeint: bevor der Kläger für die Beklagte tätig wurde (vgl. Urk. 42 S. 29 und Urk. 46 S. 10 Rz 40) – kannten, per „Du“ mitei- nander verkehrten (ebenda) und der Kläger spätestens ab Juli 2012 als Anwalt in den verschiedensten Angelegenheiten für die Beklagte tätig war. Ebenso wenig geht die Beklagte darauf ein, dass die einzige schriftliche Vollmacht vom 2. März 2014 (Urk. 37/2) als Betreff bloss „Staat Zürich / Rechtsöffnung / allgemeine Rechtsberatung“ nennt, und die Vorinstanz daraus schliesst („weshalb davon ausgegangen werden kann“), dass man am 2. März 2014 für eine bestimmte An- gelegenheit eine Vollmacht benötigt hat, so dass es zu deren Unterzeichnung kam. Ein Mandat für die Scheidung, erteilt an die C._____, enthält diese Voll- macht nicht. Die Beklagte nimmt auch keine Stellung zum (berechtigten) Einwand der Vorinstanz, es sei widersprüchlich, im Zusammenhang mit dem Scheidungs- verfahren einen Mandatsvertrag mit der C._____ und ein weiteres Mandatsver- hältnis mit dem Kläger und Rechtsanwältin E._____ zu behaupten (Urk. 74 S. 16 und 28). Entgegen der Darstellung der Beklagten ist der Kläger auf den Einzah- lungsscheinen zu seinen Honorarnoten nicht „irgendwo kleingedruckt erwähnt“, sondern er ist der Kontoinhaber bzw. Zahlungsempfänger (vgl. Urk. 43/41). Unbe- stritten ist, dass die Beklagte auf dieses Konto Teilzahlungen leistete (Urk. 5/7 und 5/8). Weshalb sie dennoch annehmen sollte, sie stehe in einem Vertragsver- hältnis zur C._____ und nicht zum Kläger, den sie schon länger persönlich kennt, dem sie ihr Vertrauen geschenkt hat und der für sie als Anwalt tätig geworden ist,

- 16 - ist nicht nachvollziehbar. Nicht relevant ist, dass der Kläger in geringem Umfang zur Mandatserfüllung bei der C._____ angestellte Anwälte beizog, zumal die Be- klagte nicht in Abrede stellt, dass es eine C._____-interne Regelung gab, Leis- tungen von angestellten Anwälten weiter zu verrechnen. Irrelevant ist schliesslich, welche Adresse beim Kläger auf der Klagebewilligung vermerkt ist (Urk. 2). Unter „Erschienen“ wird „Der Kläger persönlich“ vermerkt, weshalb kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der Kläger für sich Honorarforderungen geltend machte.

4. Die Vorinstanz hat dem Kläger ein Honorar von Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins sei 1. Januar 2016 zugesprochen. Das Quantitativ wird im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet (Urk. 73 S. 4). Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. August 2019 ist daher zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. V. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % enthalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

21. August 2019 am 30. November 2019 insoweit rechtskräftig geworden ist, als die Klage im Fr. 124‘824.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 überstei- genden Umfang abgewiesen wurde

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2019 wird bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9‘750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 124‘824.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,

- 18 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sn