Sachverhalt
1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ist eine Privatper- son mit Wohnsitz in Zürich. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist ein deutsches Kreditinstitut mit Sitz in C._____. Eine Rechtsvorgän- gerin der Beklagten, die D1._____ AG, gewährte dem Kläger ein Darlehen zur Fi- nanzierung einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung in E._____ [Ort], Thü- ringen, Deutschland. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld nebst dingli- cher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über DM 210'000.- ge- sichert. Am 4. Dezember 1997 wurde eine entsprechende öffentliche Urkunde ei- nes deutschen Notars errichtet (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 kündigte die unter anderem aus der D1._____ AG hervorgegangene D2._____ AG das besagte Darlehen (Urk. 3/10). In der Folge wurde die Wohnung zwangs- versteigert und die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Forderung teilweise befriedigt (Urk. 3/11.1.-12.2). Der letzte Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt datiert vom 14. November 2005 (Urk. 3/13). 1.2. Am 25. April 2017 wurde der Kläger betrieben und erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 11). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 gelangte der Rechtsvertreter der Beklagten an den Kläger und hielt unter anderem fest, dass der von der Beklag-
- 5 - ten eingeklagte Betrag auf einer Grundschuld-Urkunde basiere, welche in der Schweiz wie ein rechtskräftiges Urteil durchgesetzt werden könne. Aus diesem Grund werde er aufgefordert, den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 zurückzuziehen, ansonsten der Be- trag eingeklagt werde (Urk. 3/14). Am 11. Januar 2018 unterschrieb der damals nicht vertretene Kläger eine Schuldanerkennung, wonach er der Beklagten CHF 155'978.- zuzüglich Zins zu 1.67% seit dem 25. Februar 2016 auf CHF 104'555.- schulde (Urk. 3/15), und leistete daraufhin fünf Abschlagszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'400.- (Urk. 3/18 S. 2). 1.3. In der Folge mandatierte der Kläger seinen Rechtsvertreter, und es kam zu einem Schriftenwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Parteien, der zu kei- ner Einigung führte. 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 28. Juni 2018 betrieb die Beklagte den Kläger über CHF 104'555.- nebst Zins zu 1.67 % seit 25. Februar 2016 und Fr. 46'023.00 (Urk. 3/19). Der Kläger erhob Rechtsvor- schlag. Gestützt auf die besagte öffentliche Urkunde wurde der Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine vom Kläger hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 ab (Urk. 2 S. 2 f.). 1.5. Mit Klageschrift vom 29. März 2019 (Urk. 2) erhob der Kläger am Bezirks- gericht Zürich eine negative Feststellungsklage und erklärte, diese stütze sich auf Art. 85a Abs. 1 SchKG (Urk. 2 S. 2 Rz 4). Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Vollstreckung der Betreibung mit der Nummer 1 beim Betreibungsamt Zürich 4 sei vorsorglich gemäss Art. 261 ff. ZPO einzustellen (Urk. 2 S. 2). Nach einer ent- sprechenden Rückfrage durch das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Urk. 5) er- suchte der klägerische Rechtsvertreter, die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO zu behandeln (Urk. 6). In der Folge wurde das Verfahren der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zugeteilt (Urk. 7/1).
- 6 - 1.6. Mit Beschluss vom 25. April 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Beklagte Stellung und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 12). Mit Referentenverfü- gung vom 7. Mai 2019 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit be- schränkt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 14). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 24. Mai 2019 (Urk. 18-20/1-16). Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ab- gewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 28).
2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den ange- fochtenen Entscheid vom 20. Juni 2019 verwiesen (Urk. 28 S. 2-4). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien am
24. Juni 2019 zugestellt (Urk. 22-24). Die Doppel der Urk. 18, 19/1-2 und 20/1-16 wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten mit separater Post am 25. Juni 2019 zugestellt (Urk. 25). 2.3. In der Folge erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 34/27) und mit Schriftsatz vom 26. August 2019 Berufung (Urk. 27). Die Be- schwerde wurde unter der Geschäftsnummer RB190018-O angelegt und die Be- rufung unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB190039-O. 2.4. Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die Be- rufungsschrift vom 26. August 2019 der Beklagten zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 30). Die Berufungsantwort der Beklagten ging fristgerecht am 7. November 2019 ein (Urk. 31) und wurde dem Kläger mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
- 7 - 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft Der Beschluss der Vorinstanz, wonach das Gesuch um eine vorsorgliche Mass- nahme abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (Urk. 28 S. 16 Dispositiv- Ziffer 2) wurde nicht angefochten und erwächst damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Prozessvereinigung Da sich die Berufung und die Beschwerde des Klägers gegen den gleichen Ent- scheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und das Verfahren RB190018 unter der Geschäfts-Nr. LB190039 wei- terzuführen. Das Verfahren RB190018 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RB190018 sind als Urk. 34 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. Berufung
1. Ausgangslage 1.1. Der Kläger führte vor Vorinstanz aus, dass er jegliche Zugeständnisse hin- sichtlich der an ihn gestellten Forderung widerrufen und zudem einen Grundla- genirrtum hinsichtlich der Gesamtforderung sowie die Verjährung geltend ge- macht habe (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Aufgrund der offensichtlichen Übervorteilung durch die Beklagte seien die klägerischen Zugeständnisse nichtig (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Das Grundgeschäft für den Erwerb einer Liegenschaft enthalte einen klassischen Fall von verstecktem Dissens. Wenn der Kläger gewusst hätte oder auch nur hätte ahnen können, welch enormes finanzielles Risiko er mit diesem Schein-Darlehens-Vertrag eingegangen sei, hätte er den Vertrag resp. die Bewil-
- 8 - ligung für die Vertretung in dieser Angelegenheit natürlich nie unterzeichnet. Das Grundgeschäft enthalte somit einen Willensmangel und sei nichtig. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer absichtlichen Irreführung seien dem Sachver- halt aufs deutlichste zu entnehmen, und sei dank den Internet-Themen zu den Schrottimmobilien zusätzlich glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 14 Rz 28). Darüber hinaus sei der vorliegende (bestrittene) Rechtsanspruch gemäss dem in diesem Fall anwendbaren deutschen Recht verwirkt. Die Verwirkung ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine rechtsvernichtende Einwendung dar, die von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse (Urk. 2 S. 14 Rz 29). 1.2. Die Beklagte liess vor Vorinstanz ausführen, dass es sich in der Hauptsa- che um einen internationalen Sachverhalt handle. Entsprechend sei die örtliche Zuständigkeit gemäss den völkerrechtlichen Verträgen bzw. dem IPRG zu prüfen. Vorliegend sei das Lugano-Übereinkommen anwendbar und ein Klägergerichts- stand sei nicht gegeben. Das Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zustän- dig und auf die negative Feststellungsklage werde nicht einzutreten sein (Urk. 12 S. 2 Rz 3). 1.3. In der Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede (Urk. 18) führte der Kläger vor Vorinstanz aus, dass er sich auf zwei primäre Grundlagen stütze, wel- che für die Annahme eines Klägergerichtsstandes sprächen. Die anhängig ge- machte negative Feststellungsklage könne nach anerkannter schweizerischer Lehre und Rechtsprechung dann am Wohnsitz des Klägers eingebracht werden, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache stehe (Urk. 18 S. 4 Rz 10 f.). Die Identität des Streitgegenstan- des werde in der Klageschrift einlässlich begründet und sei zu Recht auch nicht bestritten. Um ein "forum running" handle es sich nicht, da die Beklagte zurzeit keine Veranlassung habe, irgendwelche Klagen gegen den Kläger anhängig zu machen, habe sie doch mit der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeit erhalten, ihre (vermeintlichen) Ansprüche in der Schweiz vollstrecken zu lassen. Umge- kehrt habe der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran, durch den Richter fest- stellen zu lassen, dass das Recht der Beklagten, diese geltend gemachten An-
- 9 - sprüche durchzusetzen, nicht gegeben sei. So sei auch für den Kläger unzumut- bar, zuerst die Vollstreckung über sich ergehen zu lassen, um sich hernach mit einer Rückforderungsklage schadlos zu halten. Der Kläger gehe davon aus, dass LugÜ Art. 5.3. (evtl. Art. 2) anwendbar sei. Grund dafür sei, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages i.w.S., der den Vertrag nichtig mache, zu den "Handlung die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei" zu rechnen sei. Als solche falle somit der Gerichtsstand ebenfalls auf den Wohnsitz des Klägers (Urk. 18 S. 5 Rz 11). 1.4. Die Vorinstanz trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Sie führ- te dazu unter Hinweis auf BGE 132 III 778 E. 2.1. aus, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass der Klägergerichtstand für die negative Feststellungskla- ge grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Anders als die Aberkennungsklage sei die vorliegende negative Feststellungsklage nicht mit dem Betreibungsverfah- ren verbunden; sie entfalte keinerlei Reflexwirkungen auf dieses. Es kämen folg- lich die normalen Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ zur Anwendung und diese würden keinen Klägergerichtsstand für materiellrechtliche Klagen kennen, welche mit einem Vollstreckungsverfahren zusammenhängen würden (Urk. 28 S. 5 Ziff. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Kläger meine, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages im weiteren Sinne, der den Vertrag nichtig mache, zu den Handlungen, die einer unerlaubten Hand- lung gleichgestellt seien, zu rechnen sei. Der Handlungs- bzw. Erfolgsort der an- geblichen unerlaubten Handlung liege nach Auffassung des Klägers offenbar an seinem Wohnsitz, weshalb er dort einen Gerichtsstand zu erkennen glaube. Da- bei verkenne er, dass es sich vorliegend klarerweise um eine vertragliche Streitig- keit handle. Der von ihm als inexistent bezeichnete Anspruch würde sich im Falle seiner Begründetheit aus einem Darlehensvertrag herleiten. Etwas anderes lasse sich dem klägerischen Tatsachenvortrag nicht entnehmen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger unter anderem einwende, der Vertrag sei ungültig oder nichtig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei somit nicht gegeben (Urk. 28 S. 6 lit. b).
- 10 -
2. Frage der örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger von der Vorinstanz aufgefordert wurde, sich zu erklären, welche Art von Verfahren er wähle (Urk. 5). Der Kläger entschied sich nicht für eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern für die negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Urk. 6). 2.2. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz von überholten Bundesgerichtsentscheiden ausgegangen sei. So habe sie insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts vom 14.03.2018 (4A_417/2017) übersehen, wo das Bundesgericht in einer Praxisänderung den schweizerischen Gerichtsstand der Klägerin im Prinzip neuerdings auch für negative Feststellungsklagen aner- kannt habe und damit den einleuchtenden Überlegungen jener Klägerschaft ge- folgt sei (Urk. 27 S. 4 f. Rz 8). 2.3. Die Beklagte hält dazu in ihrer Berufungsantwort fest, der Kläger verkenne, dass es im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts nicht um die Frage der örtli- chen Zuständigkeit gehe. Der Entscheid beschäftige sich vielmehr mit der Frage, wann ein genügendes Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage bestehe. Bei der örtlichen Zuständigkeit und dem Rechtsschutzinteresse handle es sich um selbständige Prozessvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten. Da die Vorinstanz bereits die örtliche Zuständigkeit zu Recht verneine, habe sie sich mit einem allfälligen Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 2 Rz 4). 2.3.1. Im vom Kläger zitierten Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob für eine negative Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinte- resse zu verlangen sei. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehen- den Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genü- gendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren sei (BGE 144 III 175 E. 5.4 = BGer 4A_417/2017 vom 14. März 2018, E. 5.4).
- 11 - 2.3.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, welches Gericht für die negative Feststellungsklage des Klägers gegen die ausländische Beklagte örtlich zuständig ist. Der zitierte Entscheid liefert keine Antwort auf diese Frage.
3. Zur Klage nach Art. 85a SchKG 3.1. Der Kläger räumt ein, dass er sich in der Klage nicht weiter zur internatio- nalen Zuständigkeit geäussert habe. Die ursprüngliche Begründung habe sich denn auch auf Art. 85a SchKG bezogen, die als Vollstreckungsbestandteil nach einhelliger Meinung sowohl nach schweizerischem als auch nach LugÜ-Recht am Ort der Betreibung, somit dem Ort der Vollstreckung zu erheben sei (Urk. 27 S. 5 Rz 9). Es falle auf, dass zwischen Art. 85a Abs. 1 SchKG und Art. 88 ZPO inso- fern kein Unterschied bestehe, als in beiden Fällen die negative Feststellungskla- ge als Instrument zur Verfügung stehe. Eine verfahrensmässige Spezifizierung er- folge in beiden Artikeln nicht. Wie sowohl der Lehre als auch der Rechtsprechung entnommen werden könne, bestehe denn auch insofern Übereinstimmung, als in beiden Fällen ein materielles Sachurteil gefällt werde. Offensichtlich sei der Ge- setzgeber bei der Umsetzung von Art. 85a Abs. 1 SchKG davon ausgegangen, dass der Kläger einer negativen Feststellungklage infolge des Verbotes der Be- weislastumkehr sein Anliegen, nämlich etwas nicht zu schulden, das von ihm ver- langt werde, nicht beweisen müsse, da der Beklagte seinen behaupteten An- spruch zu beweisen habe. Von letzterem werde erwartet, dass er dazu in der La- ge sei, weil er ja eine Betreibung angehoben habe. Im Verfahren selbst gebe es insofern ebenfalls keine Unterschiede, als sich die sachliche Zuständigkeit und die entsprechenden Auswirkungen aus dem Streitwert ergäben (Urk. 27 S. 5 Rz 10). Die Zuständigkeit nach SchKG ergebe sich ohne weiteres daraus, dass alle (hier interessierenden) Verfahren am Betreibungsort stattfänden. Das sei für Binnenverhältnisse kein Problem. Im eurointernationalen Verhältnis würden auch im Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 SchKG die Art. 2 ff. LugÜ anzuwenden sein (Urk. 27 S. 5 f. Rz 11). Komplexer, weil vom Gesetzgeber nicht detailliert geregelt, sei die Klage nach Art. 88 ZPO. Wolle man nicht den Gläubiger bevorteilen, recht- fertige es sich, diesen mit einer negativen Feststellungsklage am selben Ort ins Recht zu fassen, an welchem dieser den Schuldner mit einer ordentlichen Klage
- 12 - ins Recht fassen müsste. Dies entspreche einem Teil der Lehrmeinungen und of- fensichtlich seit vergangenem Jahr indirekt auch der Meinung des Bundesgerich- tes. Nicht nachvollziehbar sei die Unterscheidung der Anwendung der beiden Ge- setzesartikel, nachdem sie sowohl ein gleiches Verfahren erheischten als auch mit einem materiellen Sachurteil endeten. Es dürfe angenommen werden, dass der Gesetzgeber insofern auch keinen (wesentlichen) Unterschied beabsichtigt habe, nachdem er in Art. 85a Abs. 1 SchKG nur darauf verweise, dass der Schuldner vom Gericht feststellen lassen könne, dass eine Schuld nicht bestehe. Benenne man dieses Vorgehen, so sei es eine negative Feststellungsklage. Der Unterschied bestehe also im Vorgehen darin, dass im einen Fall eine Betreibung (und noch kein Rechtsvorschlag) angehoben worden sei und im anderen Fall die- se Vorgabe durch den Friedensrichter ersetzt werde. Es wäre darüber hinaus in- dessen auch stossend, für die negative Feststellungsklage andere Zuständigkeits- regeln anzuwenden als für die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, sei die Aberkennungsklage doch letztlich nichts anderes als eine negative Fest- stellungsklage (Urk. 27 S. 6 f. Rz 12 ff.). 3.2. Bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene am Gericht des Betreibungsortes Klage erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Prozessthema ist ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld (BSK SchKG-Bodmer/Bangert Art. 85a N 2). Die Klage hat eine Doppelnatur: Sie entfaltet sowohl materiellrechtliche als auch betreibungsrechtliche Wirkungen (BGE 129 III 197, 198). Als materiellrecht- liche Klage bewirkt sie, gleich wie die Aberkennungsklage und im Gegensatz zur Klage nach Art. 85 SchKG, die Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht (bzw. gestundet ist). Zudem hat die Klage nach Art. 85a SchKG die betreibungsrechtliche Wirkung, dass der Richter im Erfolgsfall wie im Verfahren nach Art. 85 SchKG die Betreibung aufhebt oder einstellt (BSK SchKG- Bodmer/Bangert, Art. 85a N 3). 3.3. Der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG nicht erforderlich; es genügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 4).
- 13 - 3.4. Örtlich zuständig ist das Gericht des Betreibungsortes. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG ausschliesslich und zwingend. Die Art. 9 ff. ZPO sind gemäss Art. 46 ZPO nicht anwendbar, und nur das vom SchKG bezeichnete Gericht am Betreibungs- ort ist als Vollstreckungsgericht zuständig, eine vorläufige oder endgültige Einstel- lung der Betreibung oder gar deren Aufhebung anzuordnen. Dies steht der Beur- teilung der materiellrechtlichen Lage durch ein anderes, gemäss ZPO oder LugÜ zuständiges Gericht oder ein Schiedsgericht nicht entgegen; diese erfolgt dann aber nicht unter den besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG, sondern nach den allgemeinen Regeln für Leistungs- oder Feststellungsklagen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 24). 3.5. Art. 30a SchKG behält im internationalen Verhältnis die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG vor. Zu beachten ist dabei auch hier, dass die materiellrechtliche und die vollstreckungsrechtliche Komponente der Klage gemäss Art. 85a SchKG von einander nicht getrennt werden können und wegen der Territorialität des Vollstreckungsrechts deshalb nur ein Gerichtsstand in der Schweiz in Frage kommt (BGE 132 III 277, 280 = Pra 2007, 59). Stellt das IPRG keinen Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage zur Verfügung, so ist deshalb eine Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zu prüfen. 3.6. Im Anwendungsbereich des LugÜ steht der Gerichtsstand des Betrei- bungsortes nicht zur Verfügung. Wegen der materiellrechtlichen Wirkung der Kla- ge nach Art. 85a SchKG handelt es sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Angelegenheit, für das die gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ein Gerichtsstand am Voll- streckungsort (Betreibungsort) bestehen würde. Ergibt sich aufgrund des LugÜ ein vom Betreibungsort abweichender Gerichtsstand, steht dem Betriebenen im Ergebnis die Klage nach Art. 85a SchKG mit ihren besonderen Voraussetzungen und betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht zur Verfügung. Immerhin aber kann der Betriebene auch gestützt auf ein im Ausland ergangenes Feststellungsurteil am Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 25).
- 14 - 3.7. Vor Vorinstanz berief sich der Kläger auf einen angeblichen Klägerge- richtsstand bei direktem Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache. Gemäss den vorstehenden Erwägungen steht ein solcher Ge- richtsstand auch bei einer Klage nach Art. 85a SchKG im internationalen Verhält- nis nicht zur Verfügung.
4. Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO Die Feststellungklage führt nicht zur richterlichen Änderung eines Rechts oder ei- nes Rechtsverhältnisses, sondern lediglich zur positiven oder negativen Feststel- lung des Bestehens eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (BSK ZPO- Weber, Art. 88 N 1). Mit Art. 88 ZPO ist klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Feststellungsklage nicht etwa das Privat-, sondern das Prozessrecht ist. Mangels materiellrechtlicher Anspruchsgrundlage kann die Sachlegitimation der Parteien für die Feststellungsklage auch nicht anhand privatrechtlicher Normen ermittelt werden, sondern ist ebenfalls Frage des Zivilprozessrechts (BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 3).
5. Internationaler Sachverhalt mit Anwendbarkeit des LugÜ 5.1. Gemäss unbestritten gebliebener und zutreffender Feststellung der Vor- instanz liegt eine internationale Streitigkeit vor, auf welche das LugÜ zur Anwen- dung gelangt (Urk. 28 S. 4 Ziff. II.1. lit. a). Ebenfalls zutreffend ist, dass grundsätz- lich gemäss Art. 2 LugÜ Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen sind (BSK LugÜ- Dallafior/Honegger, Art. 2 N 4 f.). 5.2. Vorab und von Amtes wegen (Art. 25 LugÜ) ist allerdings zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von Art. 22 LugÜ eröffnet ist (BSK LugÜ-Dallafior/Honegger, Art. 2 N 3). Art. 22 LugÜ nennt zwingende internationale Zuständigkeiten, von de- nen die Parteien nicht abweichen können. Der Grund dieser zwingenden Zustän- digkeiten liegt in der intensiven Sachnähe der in Art. 22 LugÜ genannten Fälle zum Gericht am jeweiligen Anknüpfungsort, die eine andere Zuständigkeit als un-
- 15 - geeignet erscheinen lässt (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 1). Art. 22 LugÜ ver- drängt nicht nur den Gerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, sondern auch die besonde- ren Gerichtsstände nach Art. 5 LugÜ. 5.2.1. Gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ sind ausschliesslich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchge- führt worden ist. 5.2.2. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ, weil keine Voll- streckungsverfahren, fallen die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG), die Aber- kennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) sowie die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG). Mit diesen Klagen kann der Schuldner ein Urteil erwirken, das sich über den Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung ausspricht. Auch wenn diese Klagen einen Einfluss auf das Betreibungsverfahren haben - dieses kann nicht mehr fortgeführt werden bzw. auf Betreibungsdruck hin Bezahltes ist zurückzuerstatten - liegt eine materi- ellrechtliche Streitigkeit vor (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 79 ff.). 5.2.3. Bei der vorliegenden Klage - auch wenn von einer solchen gemäss Art. 85a SchKG ausgegangen würde - handelt es sich um eine materiellrechtliche Streitig- keit, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ nicht eröffnet ist. 5.3. Weiter ist zu prüfen, ob es sich um eine Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache im Sinne von Art. 8 ff., 15 ff. oder 18 ff. LugÜ handelt. Vorliegend käme die Anwendung des Verbrauchertatbestandes im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ in Frage. 5.4. Der Kläger macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz in Erwägung 6 könne ohne weiteres auf einen Verbrauchertatbestand zutreffen. Da die Rechtsanwendung Sache des Gerichtes sei und nicht notwendigerweise vorge- tragen werden müsse, hätte die Vorinstanz mit Fug die Zuständigkeit aus dieser
- 16 - Verbraucherangelegenheit annehmen und gutheissen können und angesichts der verselbständigten Sachverhaltsannahme auch müssen (Urk. 27 S. 11 Rz 30). 5.5. Die Normen der Verbrauchersachen (Art. 15-17 LugÜ) beabsichtigen, die Position des Verbrauchers zu verbessern und ihn dadurch zu schützen (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 4). Grundsätzlich sind die speziellen Zuständigkeitsvor- schriften für Verbrauchersachen nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 7). 5.5.1. Zu den Anwendungsvoraussetzungen zählen das Vorliegen eines privaten Endverbrauchers sowie einer Vertragsbeziehung zwischen einem solchen Ver- braucher und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person. Durch Art. 15 LugÜ wird der Anwendungsbereich auf drei Typen von Verbraucherge- schäften eingeschränkt, namentlich auf Abzahlungsgeschäfte (lit. a), auf drittfi- nanzierte Käufe (lit. b) und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw. die Aus- richtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit. c). Bei allen anderen Verbrauchersachen kommen die allgemeinen Vorschriften von Art. 2 ff. LugÜ zur Anwendung (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 8). 5.5.2. Neben der Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. der Niederlassung des oder der Beklagten in einem Vertragsstaat müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Art. 15-17 LugÜ und somit die Bestimmungen über die Verbrau- chersachen zur Anwendung gelangen: Erstens muss ein Vertragspartner die Ei- genschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zwei- tens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 lit a-c LugÜ gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 13).
- 17 - 5.5.3. Verbraucher i.S. von Art. 15 LugÜ können nur natürliche Personen sein (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 14). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Ausle- gung von Art. 15 LugÜ auch die Normen des schweizerischen Rechts zum Kon- sumentenvertrag. Für den Begriff des Verbraucher- oder Konsumentenvertrags ist somit entscheidend, dass der Vertrag zwischen einem Anbieter und einem Ver- braucher (Konsument) geschlossen wird und die vertragliche Sache oder Leistung für dessen privaten Bedarf bestimmt ist. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beinhalten Verbraucherverträge gemäss Art. 15 LugÜ und Art. 120 Ziff. 1 IPRG "Leistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen". Somit können grundsätzlich alle obligatio- nenrechtlichen Verträge unter den Begriff des Verbraucher- bzw. Konsumenten- vertrages fallen, sofern die Vertragsparteien Anbieter und Konsumenten sind (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 15). 5.5.4. Der Vertragspartner kann eine natürliche oder juristische Person sein. Ent- scheidend ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 18). 5.5.5. Das Bundesgericht stellt bei der Interpretation des Begriffs des Verbrau- chervertrages nicht nur auf das schweizerische Konsumentenrecht ab, sondern berücksichtigt auch die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH bestätigt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass nur ein solcher Vertrag unter die Verbraucher- bestimmungen fällt, den "eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schliesst". Somit bleibt der entscheidende Anknüpfungspunkt, dass der massgebliche Vertrag weder einer beruflichen noch einer gewerblichen Sphäre zugerechnet werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 19 f.). 5.5.6. Art. 15 LugÜ steht als Grundlage nicht für sämtliche Verbraucherklagen zur Verfügung. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, wie er in den lit. a bis c von Art. 15 LugÜ spezifiziert wird. Dabei haben lit. a und lit. b konkrete Ver- tragstypen vor Augen, während die Generalisierung in lit. c gleichsam einen Auf- fangtatbestand bildet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 7). Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ enthält einen Auffangtatbestand, der "in allen anderen Fällen" - als in den
- 18 - Fällen von lit. a und lit. b - die Anwendbarkeit des Abschnittes 4 zum Ergebnis haben kann. Art. 15 ff. LugÜ sind danach zu beachten, wenn der Anbieter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers "eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus- übt" oder eine solche auf diesen Staat "ausrichtet" - und der Vertrag in den Be- reich dieser Tätigkeit fällt. Relevantes und bis heute umstrittenes Anknüpfungskri- terium ist das "Ausrichten" einer Tätigkeit auf den Markt, in welchem sich der Ver- braucher befindet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 14). Anders als in den Fällen von lit. a und lit b ist die Bestimmung von lit. c nicht auf Verträge be- schränkt, die die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Erfasst werden (beispielsweise) auch Kreditge- schäfte, die nicht zur Finanzierung eines Kaufs von Waren getätigt werden (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 16). 5.5.7. Zentral ist die Frage, wann und in welchen Fällen ein Unternehmen, das an sich keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Ver- brauchers nachgeht, dennoch diese auf den betreffenden Staat (und möglicher- weise auf andere LugÜ-Staaten) "ausrichtet". 5.5.8. Schon dem Wortlaut der Bestimmung nach muss klar werden, dass das "Ausrichten" nicht in der Tätigkeitsausübung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers aufgeht. Ausrichten bedeutet also nicht (lokales) Tätigsein. Es hat daher - ähnlich wie im Dienstleistungsverkehr - Fälle im Auge, in denen eine Marktbearbeitung "von aussen her", aus dem Ausland erfolgt. Transportmittel können namentlich sein Printmedien, TV-Werbung, Websites - sofern sie (auch) auf den Heimmarkt des Verbrauchers ausgerichtet sind (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 19). 5.5.9. Zwischen der Marktausrichtung und dem Vertragsschluss muss sodann ein Zusammenhang bestehen (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 17). 5.6. Gemäss den Ausführungen des Klägers, die von der Beklagten weder im Zusammenhang mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren – und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Frage, ob eine Verbrauchersache vorliegen könnte, sowohl von der Vorinstanz (Urk. 28 S. 11 Ziff. II. 7.) als auch vom Kläger (Urk. 27 S. 11 Rz 30) thematisiert worden
- 19 - war – bestritten wurden, hat er im Jahr 1997 im Internet nach einem Darlehen von CHF 20'000.– gesucht. Aufgrund einer Annonce wurde der Kläger von einem deutschen Vermittler kontaktiert, der ihm anstatt eines klassisches Darlehens ein Angebot "andrehte", sich über eine blosse Darlehensaufnahme hinaus an einer Eigentumswohnung zu beteiligen. Mit den zu erreichenden Mietzinsen sollte der Kläger nicht nur das ersehnte Darlehen sofort erhalten, sondern es sollten auch gleichzeitig mit dem Wegfallen der Darlehensrückzahlung innert kürzester Zeit al- le anfallenden Mehrkosten des Eigentumserwerbs mit den Mietzinsen getilgt und darüber hinaus Steuervorteile erzielt werden können. Dafür sei mittels ver- schiedensten (und völlig undurchsichtigen) Vertretungsverhältnissen in Abwesen- heit des Klägers eine Grundschuld bestellt worden und der Kläger sei unvermittelt Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden, die er noch nie gesehen oder einen Beschrieb usw. dazu erhalten habe, mit einem angeblichen Kaufwert von DM 210'000.–. Die Mitwirkung des Notars habe die Geschichte glaubhaft gemacht und der in Geldsachen (offensichtlich) unerfahrene Kläger habe sich (wie auch Hunderttausende in den vergangenen 30 Jahren) über den Tisch ziehen lassen (Urk. 2 S. 3 f. Rz 5). 5.7. Das Angebot auf einer Internetseite und die darauf folgende Kontaktauf- nahme eines deutschen Vermittlers mit dem Kläger in der Schweiz erfüllt das Er- fordernis der "Ausrichtung", in diesem Fall auf den schweizerischen Markt, der von Deutschland aus "bearbeitet" wurde. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ sind ebenfalls erfüllt: Die Beklagte ist eine deutsche Bank und der Kläger ist eine natürliche Person, die das Darlehen für den privaten bzw. familiären Gebrauch benötigte. Aus diesem Grund steht der Wohnsitz des Verbrauchers, vorliegend Zürich, als Klageort zur Verfügung. 5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz zu bejahen ist. Der angefochtene Beschluss ist somit hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung zu- rückzuweisen.
- 20 -
6. Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren 6.1. Der Kläger beantragt, es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zu bestel- len (Urk. 27 S. 2). 6.2. Die Beklagte beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (Urk. 31 S. 2). 6.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.4. Der Kläger hat schon vor Vorinstanz (Urk. 20/1-16) seine engen finanziel- len Verhältnisse glaubhaft dargetan. Gegen ihn läuft eine Einkommenspfändung (Urk. 20/16). Er hat somit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbei- ständung erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig. 6.5. Dem Kläger ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. IV. Beschwerde
1. Der Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 und
- 21 - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die erste Instanz (Urk. 34/27 S. 1).
2. Wie vorstehend ausgeführt, ist der vorinstanzliche Beschluss hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und zur Durchführung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen dieses Verfahrens über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben. Entsprechend ist in Gutheissung der Be- schwerde Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.
3. Die Beschwerde des Klägers ist nicht aussichtslos. Die übrigen Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehend E. III) sind ebenfalls erfüllt, weshalb dem Kläger auch für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
2. Es ist von einem Streitwert von CHF 145'178.- auszugehen. Die Ent- scheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'600.- festzusetzen.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RB190018 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB190039 vereinigt, unter dieser Prozessnummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019, in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Dispositiv-Ziffer 1 und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Dem Kläger wird für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.- festgesetzt.
6. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vereinigten Berufungsverfahren wird der Vorinstanz überlassen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 23 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145'178.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Der Kläger führte vor Vorinstanz aus, dass er jegliche Zugeständnisse hin- sichtlich der an ihn gestellten Forderung widerrufen und zudem einen Grundla- genirrtum hinsichtlich der Gesamtforderung sowie die Verjährung geltend ge- macht habe (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Aufgrund der offensichtlichen Übervorteilung durch die Beklagte seien die klägerischen Zugeständnisse nichtig (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Das Grundgeschäft für den Erwerb einer Liegenschaft enthalte einen klassischen Fall von verstecktem Dissens. Wenn der Kläger gewusst hätte oder auch nur hätte ahnen können, welch enormes finanzielles Risiko er mit diesem Schein-Darlehens-Vertrag eingegangen sei, hätte er den Vertrag resp. die Bewil-
- 8 - ligung für die Vertretung in dieser Angelegenheit natürlich nie unterzeichnet. Das Grundgeschäft enthalte somit einen Willensmangel und sei nichtig. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer absichtlichen Irreführung seien dem Sachver- halt aufs deutlichste zu entnehmen, und sei dank den Internet-Themen zu den Schrottimmobilien zusätzlich glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 14 Rz 28). Darüber hinaus sei der vorliegende (bestrittene) Rechtsanspruch gemäss dem in diesem Fall anwendbaren deutschen Recht verwirkt. Die Verwirkung ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine rechtsvernichtende Einwendung dar, die von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse (Urk. 2 S. 14 Rz 29).
E. 1.2 Die Beklagte liess vor Vorinstanz ausführen, dass es sich in der Hauptsa- che um einen internationalen Sachverhalt handle. Entsprechend sei die örtliche Zuständigkeit gemäss den völkerrechtlichen Verträgen bzw. dem IPRG zu prüfen. Vorliegend sei das Lugano-Übereinkommen anwendbar und ein Klägergerichts- stand sei nicht gegeben. Das Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zustän- dig und auf die negative Feststellungsklage werde nicht einzutreten sein (Urk. 12 S. 2 Rz 3).
E. 1.3 In der Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede (Urk. 18) führte der Kläger vor Vorinstanz aus, dass er sich auf zwei primäre Grundlagen stütze, wel- che für die Annahme eines Klägergerichtsstandes sprächen. Die anhängig ge- machte negative Feststellungsklage könne nach anerkannter schweizerischer Lehre und Rechtsprechung dann am Wohnsitz des Klägers eingebracht werden, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache stehe (Urk. 18 S. 4 Rz 10 f.). Die Identität des Streitgegenstan- des werde in der Klageschrift einlässlich begründet und sei zu Recht auch nicht bestritten. Um ein "forum running" handle es sich nicht, da die Beklagte zurzeit keine Veranlassung habe, irgendwelche Klagen gegen den Kläger anhängig zu machen, habe sie doch mit der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeit erhalten, ihre (vermeintlichen) Ansprüche in der Schweiz vollstrecken zu lassen. Umge- kehrt habe der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran, durch den Richter fest- stellen zu lassen, dass das Recht der Beklagten, diese geltend gemachten An-
- 9 - sprüche durchzusetzen, nicht gegeben sei. So sei auch für den Kläger unzumut- bar, zuerst die Vollstreckung über sich ergehen zu lassen, um sich hernach mit einer Rückforderungsklage schadlos zu halten. Der Kläger gehe davon aus, dass LugÜ Art. 5.3. (evtl. Art. 2) anwendbar sei. Grund dafür sei, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages i.w.S., der den Vertrag nichtig mache, zu den "Handlung die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei" zu rechnen sei. Als solche falle somit der Gerichtsstand ebenfalls auf den Wohnsitz des Klägers (Urk. 18 S. 5 Rz 11).
E. 1.4 Die Vorinstanz trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Sie führ- te dazu unter Hinweis auf BGE 132 III 778 E. 2.1. aus, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass der Klägergerichtstand für die negative Feststellungskla- ge grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Anders als die Aberkennungsklage sei die vorliegende negative Feststellungsklage nicht mit dem Betreibungsverfah- ren verbunden; sie entfalte keinerlei Reflexwirkungen auf dieses. Es kämen folg- lich die normalen Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ zur Anwendung und diese würden keinen Klägergerichtsstand für materiellrechtliche Klagen kennen, welche mit einem Vollstreckungsverfahren zusammenhängen würden (Urk. 28 S. 5 Ziff. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Kläger meine, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages im weiteren Sinne, der den Vertrag nichtig mache, zu den Handlungen, die einer unerlaubten Hand- lung gleichgestellt seien, zu rechnen sei. Der Handlungs- bzw. Erfolgsort der an- geblichen unerlaubten Handlung liege nach Auffassung des Klägers offenbar an seinem Wohnsitz, weshalb er dort einen Gerichtsstand zu erkennen glaube. Da- bei verkenne er, dass es sich vorliegend klarerweise um eine vertragliche Streitig- keit handle. Der von ihm als inexistent bezeichnete Anspruch würde sich im Falle seiner Begründetheit aus einem Darlehensvertrag herleiten. Etwas anderes lasse sich dem klägerischen Tatsachenvortrag nicht entnehmen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger unter anderem einwende, der Vertrag sei ungültig oder nichtig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei somit nicht gegeben (Urk. 28 S. 6 lit. b).
- 10 -
E. 1.5 Mit Klageschrift vom 29. März 2019 (Urk. 2) erhob der Kläger am Bezirks- gericht Zürich eine negative Feststellungsklage und erklärte, diese stütze sich auf Art. 85a Abs. 1 SchKG (Urk. 2 S. 2 Rz 4). Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Vollstreckung der Betreibung mit der Nummer 1 beim Betreibungsamt Zürich 4 sei vorsorglich gemäss Art. 261 ff. ZPO einzustellen (Urk. 2 S. 2). Nach einer ent- sprechenden Rückfrage durch das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Urk. 5) er- suchte der klägerische Rechtsvertreter, die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO zu behandeln (Urk. 6). In der Folge wurde das Verfahren der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zugeteilt (Urk. 7/1).
- 6 -
E. 1.6 Mit Beschluss vom 25. April 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Beklagte Stellung und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 12). Mit Referentenverfü- gung vom 7. Mai 2019 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit be- schränkt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 14). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 24. Mai 2019 (Urk. 18-20/1-16). Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ab- gewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 28).
E. 2 Frage der örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger von der Vorinstanz aufgefordert wurde, sich zu erklären, welche Art von Verfahren er wähle (Urk. 5). Der Kläger entschied sich nicht für eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern für die negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Urk. 6).
E. 2.2 Der Kläger rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz von überholten Bundesgerichtsentscheiden ausgegangen sei. So habe sie insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts vom 14.03.2018 (4A_417/2017) übersehen, wo das Bundesgericht in einer Praxisänderung den schweizerischen Gerichtsstand der Klägerin im Prinzip neuerdings auch für negative Feststellungsklagen aner- kannt habe und damit den einleuchtenden Überlegungen jener Klägerschaft ge- folgt sei (Urk. 27 S. 4 f. Rz 8).
E. 2.3 Die Beklagte hält dazu in ihrer Berufungsantwort fest, der Kläger verkenne, dass es im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts nicht um die Frage der örtli- chen Zuständigkeit gehe. Der Entscheid beschäftige sich vielmehr mit der Frage, wann ein genügendes Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage bestehe. Bei der örtlichen Zuständigkeit und dem Rechtsschutzinteresse handle es sich um selbständige Prozessvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten. Da die Vorinstanz bereits die örtliche Zuständigkeit zu Recht verneine, habe sie sich mit einem allfälligen Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 2 Rz 4).
E. 2.3.1 Im vom Kläger zitierten Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob für eine negative Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinte- resse zu verlangen sei. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehen- den Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genü- gendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren sei (BGE 144 III 175 E. 5.4 = BGer 4A_417/2017 vom 14. März 2018, E. 5.4).
- 11 -
E. 2.3.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, welches Gericht für die negative Feststellungsklage des Klägers gegen die ausländische Beklagte örtlich zuständig ist. Der zitierte Entscheid liefert keine Antwort auf diese Frage.
E. 2.4 Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die Be- rufungsschrift vom 26. August 2019 der Beklagten zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 30). Die Berufungsantwort der Beklagten ging fristgerecht am 7. November 2019 ein (Urk. 31) und wurde dem Kläger mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
- 7 -
E. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft Der Beschluss der Vorinstanz, wonach das Gesuch um eine vorsorgliche Mass- nahme abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (Urk. 28 S. 16 Dispositiv- Ziffer 2) wurde nicht angefochten und erwächst damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 3 Zur Klage nach Art. 85a SchKG
E. 3.1 Der Kläger räumt ein, dass er sich in der Klage nicht weiter zur internatio- nalen Zuständigkeit geäussert habe. Die ursprüngliche Begründung habe sich denn auch auf Art. 85a SchKG bezogen, die als Vollstreckungsbestandteil nach einhelliger Meinung sowohl nach schweizerischem als auch nach LugÜ-Recht am Ort der Betreibung, somit dem Ort der Vollstreckung zu erheben sei (Urk. 27 S. 5 Rz 9). Es falle auf, dass zwischen Art. 85a Abs. 1 SchKG und Art. 88 ZPO inso- fern kein Unterschied bestehe, als in beiden Fällen die negative Feststellungskla- ge als Instrument zur Verfügung stehe. Eine verfahrensmässige Spezifizierung er- folge in beiden Artikeln nicht. Wie sowohl der Lehre als auch der Rechtsprechung entnommen werden könne, bestehe denn auch insofern Übereinstimmung, als in beiden Fällen ein materielles Sachurteil gefällt werde. Offensichtlich sei der Ge- setzgeber bei der Umsetzung von Art. 85a Abs. 1 SchKG davon ausgegangen, dass der Kläger einer negativen Feststellungklage infolge des Verbotes der Be- weislastumkehr sein Anliegen, nämlich etwas nicht zu schulden, das von ihm ver- langt werde, nicht beweisen müsse, da der Beklagte seinen behaupteten An- spruch zu beweisen habe. Von letzterem werde erwartet, dass er dazu in der La- ge sei, weil er ja eine Betreibung angehoben habe. Im Verfahren selbst gebe es insofern ebenfalls keine Unterschiede, als sich die sachliche Zuständigkeit und die entsprechenden Auswirkungen aus dem Streitwert ergäben (Urk. 27 S. 5 Rz 10). Die Zuständigkeit nach SchKG ergebe sich ohne weiteres daraus, dass alle (hier interessierenden) Verfahren am Betreibungsort stattfänden. Das sei für Binnenverhältnisse kein Problem. Im eurointernationalen Verhältnis würden auch im Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 SchKG die Art. 2 ff. LugÜ anzuwenden sein (Urk. 27 S. 5 f. Rz 11). Komplexer, weil vom Gesetzgeber nicht detailliert geregelt, sei die Klage nach Art. 88 ZPO. Wolle man nicht den Gläubiger bevorteilen, recht- fertige es sich, diesen mit einer negativen Feststellungsklage am selben Ort ins Recht zu fassen, an welchem dieser den Schuldner mit einer ordentlichen Klage
- 12 - ins Recht fassen müsste. Dies entspreche einem Teil der Lehrmeinungen und of- fensichtlich seit vergangenem Jahr indirekt auch der Meinung des Bundesgerich- tes. Nicht nachvollziehbar sei die Unterscheidung der Anwendung der beiden Ge- setzesartikel, nachdem sie sowohl ein gleiches Verfahren erheischten als auch mit einem materiellen Sachurteil endeten. Es dürfe angenommen werden, dass der Gesetzgeber insofern auch keinen (wesentlichen) Unterschied beabsichtigt habe, nachdem er in Art. 85a Abs. 1 SchKG nur darauf verweise, dass der Schuldner vom Gericht feststellen lassen könne, dass eine Schuld nicht bestehe. Benenne man dieses Vorgehen, so sei es eine negative Feststellungsklage. Der Unterschied bestehe also im Vorgehen darin, dass im einen Fall eine Betreibung (und noch kein Rechtsvorschlag) angehoben worden sei und im anderen Fall die- se Vorgabe durch den Friedensrichter ersetzt werde. Es wäre darüber hinaus in- dessen auch stossend, für die negative Feststellungsklage andere Zuständigkeits- regeln anzuwenden als für die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, sei die Aberkennungsklage doch letztlich nichts anderes als eine negative Fest- stellungsklage (Urk. 27 S. 6 f. Rz 12 ff.).
E. 3.2 Bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene am Gericht des Betreibungsortes Klage erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Prozessthema ist ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld (BSK SchKG-Bodmer/Bangert Art. 85a N 2). Die Klage hat eine Doppelnatur: Sie entfaltet sowohl materiellrechtliche als auch betreibungsrechtliche Wirkungen (BGE 129 III 197, 198). Als materiellrecht- liche Klage bewirkt sie, gleich wie die Aberkennungsklage und im Gegensatz zur Klage nach Art. 85 SchKG, die Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht (bzw. gestundet ist). Zudem hat die Klage nach Art. 85a SchKG die betreibungsrechtliche Wirkung, dass der Richter im Erfolgsfall wie im Verfahren nach Art. 85 SchKG die Betreibung aufhebt oder einstellt (BSK SchKG- Bodmer/Bangert, Art. 85a N 3).
E. 3.3 Der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG nicht erforderlich; es genügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 4).
- 13 -
E. 3.4 Örtlich zuständig ist das Gericht des Betreibungsortes. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG ausschliesslich und zwingend. Die Art. 9 ff. ZPO sind gemäss Art. 46 ZPO nicht anwendbar, und nur das vom SchKG bezeichnete Gericht am Betreibungs- ort ist als Vollstreckungsgericht zuständig, eine vorläufige oder endgültige Einstel- lung der Betreibung oder gar deren Aufhebung anzuordnen. Dies steht der Beur- teilung der materiellrechtlichen Lage durch ein anderes, gemäss ZPO oder LugÜ zuständiges Gericht oder ein Schiedsgericht nicht entgegen; diese erfolgt dann aber nicht unter den besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG, sondern nach den allgemeinen Regeln für Leistungs- oder Feststellungsklagen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 24).
E. 3.5 Art. 30a SchKG behält im internationalen Verhältnis die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG vor. Zu beachten ist dabei auch hier, dass die materiellrechtliche und die vollstreckungsrechtliche Komponente der Klage gemäss Art. 85a SchKG von einander nicht getrennt werden können und wegen der Territorialität des Vollstreckungsrechts deshalb nur ein Gerichtsstand in der Schweiz in Frage kommt (BGE 132 III 277, 280 = Pra 2007, 59). Stellt das IPRG keinen Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage zur Verfügung, so ist deshalb eine Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zu prüfen.
E. 3.6 Im Anwendungsbereich des LugÜ steht der Gerichtsstand des Betrei- bungsortes nicht zur Verfügung. Wegen der materiellrechtlichen Wirkung der Kla- ge nach Art. 85a SchKG handelt es sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Angelegenheit, für das die gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ein Gerichtsstand am Voll- streckungsort (Betreibungsort) bestehen würde. Ergibt sich aufgrund des LugÜ ein vom Betreibungsort abweichender Gerichtsstand, steht dem Betriebenen im Ergebnis die Klage nach Art. 85a SchKG mit ihren besonderen Voraussetzungen und betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht zur Verfügung. Immerhin aber kann der Betriebene auch gestützt auf ein im Ausland ergangenes Feststellungsurteil am Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 25).
- 14 -
E. 3.7 Vor Vorinstanz berief sich der Kläger auf einen angeblichen Klägerge- richtsstand bei direktem Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache. Gemäss den vorstehenden Erwägungen steht ein solcher Ge- richtsstand auch bei einer Klage nach Art. 85a SchKG im internationalen Verhält- nis nicht zur Verfügung.
E. 4 Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO Die Feststellungklage führt nicht zur richterlichen Änderung eines Rechts oder ei- nes Rechtsverhältnisses, sondern lediglich zur positiven oder negativen Feststel- lung des Bestehens eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (BSK ZPO- Weber, Art. 88 N 1). Mit Art. 88 ZPO ist klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Feststellungsklage nicht etwa das Privat-, sondern das Prozessrecht ist. Mangels materiellrechtlicher Anspruchsgrundlage kann die Sachlegitimation der Parteien für die Feststellungsklage auch nicht anhand privatrechtlicher Normen ermittelt werden, sondern ist ebenfalls Frage des Zivilprozessrechts (BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 3).
E. 5 Internationaler Sachverhalt mit Anwendbarkeit des LugÜ
E. 5.1 Gemäss unbestritten gebliebener und zutreffender Feststellung der Vor- instanz liegt eine internationale Streitigkeit vor, auf welche das LugÜ zur Anwen- dung gelangt (Urk. 28 S. 4 Ziff. II.1. lit. a). Ebenfalls zutreffend ist, dass grundsätz- lich gemäss Art. 2 LugÜ Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen sind (BSK LugÜ- Dallafior/Honegger, Art. 2 N 4 f.).
E. 5.2 Vorab und von Amtes wegen (Art. 25 LugÜ) ist allerdings zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von Art. 22 LugÜ eröffnet ist (BSK LugÜ-Dallafior/Honegger, Art. 2 N 3). Art. 22 LugÜ nennt zwingende internationale Zuständigkeiten, von de- nen die Parteien nicht abweichen können. Der Grund dieser zwingenden Zustän- digkeiten liegt in der intensiven Sachnähe der in Art. 22 LugÜ genannten Fälle zum Gericht am jeweiligen Anknüpfungsort, die eine andere Zuständigkeit als un-
- 15 - geeignet erscheinen lässt (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 1). Art. 22 LugÜ ver- drängt nicht nur den Gerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, sondern auch die besonde- ren Gerichtsstände nach Art. 5 LugÜ.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ sind ausschliesslich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchge- führt worden ist.
E. 5.2.2 Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ, weil keine Voll- streckungsverfahren, fallen die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG), die Aber- kennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) sowie die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG). Mit diesen Klagen kann der Schuldner ein Urteil erwirken, das sich über den Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung ausspricht. Auch wenn diese Klagen einen Einfluss auf das Betreibungsverfahren haben - dieses kann nicht mehr fortgeführt werden bzw. auf Betreibungsdruck hin Bezahltes ist zurückzuerstatten - liegt eine materi- ellrechtliche Streitigkeit vor (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 79 ff.).
E. 5.2.3 Bei der vorliegenden Klage - auch wenn von einer solchen gemäss Art. 85a SchKG ausgegangen würde - handelt es sich um eine materiellrechtliche Streitig- keit, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ nicht eröffnet ist.
E. 5.3 Weiter ist zu prüfen, ob es sich um eine Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache im Sinne von Art. 8 ff., 15 ff. oder 18 ff. LugÜ handelt. Vorliegend käme die Anwendung des Verbrauchertatbestandes im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ in Frage.
E. 5.4 Der Kläger macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz in Erwägung
E. 5.5 Die Normen der Verbrauchersachen (Art. 15-17 LugÜ) beabsichtigen, die Position des Verbrauchers zu verbessern und ihn dadurch zu schützen (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 4). Grundsätzlich sind die speziellen Zuständigkeitsvor- schriften für Verbrauchersachen nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 7).
E. 5.5.1 Zu den Anwendungsvoraussetzungen zählen das Vorliegen eines privaten Endverbrauchers sowie einer Vertragsbeziehung zwischen einem solchen Ver- braucher und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person. Durch Art. 15 LugÜ wird der Anwendungsbereich auf drei Typen von Verbraucherge- schäften eingeschränkt, namentlich auf Abzahlungsgeschäfte (lit. a), auf drittfi- nanzierte Käufe (lit. b) und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw. die Aus- richtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit. c). Bei allen anderen Verbrauchersachen kommen die allgemeinen Vorschriften von Art. 2 ff. LugÜ zur Anwendung (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 8).
E. 5.5.2 Neben der Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. der Niederlassung des oder der Beklagten in einem Vertragsstaat müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Art. 15-17 LugÜ und somit die Bestimmungen über die Verbrau- chersachen zur Anwendung gelangen: Erstens muss ein Vertragspartner die Ei- genschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zwei- tens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 lit a-c LugÜ gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 13).
- 17 -
E. 5.5.3 Verbraucher i.S. von Art. 15 LugÜ können nur natürliche Personen sein (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 14). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Ausle- gung von Art. 15 LugÜ auch die Normen des schweizerischen Rechts zum Kon- sumentenvertrag. Für den Begriff des Verbraucher- oder Konsumentenvertrags ist somit entscheidend, dass der Vertrag zwischen einem Anbieter und einem Ver- braucher (Konsument) geschlossen wird und die vertragliche Sache oder Leistung für dessen privaten Bedarf bestimmt ist. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beinhalten Verbraucherverträge gemäss Art. 15 LugÜ und Art. 120 Ziff. 1 IPRG "Leistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen". Somit können grundsätzlich alle obligatio- nenrechtlichen Verträge unter den Begriff des Verbraucher- bzw. Konsumenten- vertrages fallen, sofern die Vertragsparteien Anbieter und Konsumenten sind (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 15).
E. 5.5.4 Der Vertragspartner kann eine natürliche oder juristische Person sein. Ent- scheidend ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 18).
E. 5.5.5 Das Bundesgericht stellt bei der Interpretation des Begriffs des Verbrau- chervertrages nicht nur auf das schweizerische Konsumentenrecht ab, sondern berücksichtigt auch die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH bestätigt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass nur ein solcher Vertrag unter die Verbraucher- bestimmungen fällt, den "eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schliesst". Somit bleibt der entscheidende Anknüpfungspunkt, dass der massgebliche Vertrag weder einer beruflichen noch einer gewerblichen Sphäre zugerechnet werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 19 f.).
E. 5.5.6 Art. 15 LugÜ steht als Grundlage nicht für sämtliche Verbraucherklagen zur Verfügung. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, wie er in den lit. a bis c von Art. 15 LugÜ spezifiziert wird. Dabei haben lit. a und lit. b konkrete Ver- tragstypen vor Augen, während die Generalisierung in lit. c gleichsam einen Auf- fangtatbestand bildet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 7). Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ enthält einen Auffangtatbestand, der "in allen anderen Fällen" - als in den
- 18 - Fällen von lit. a und lit. b - die Anwendbarkeit des Abschnittes 4 zum Ergebnis haben kann. Art. 15 ff. LugÜ sind danach zu beachten, wenn der Anbieter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers "eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus- übt" oder eine solche auf diesen Staat "ausrichtet" - und der Vertrag in den Be- reich dieser Tätigkeit fällt. Relevantes und bis heute umstrittenes Anknüpfungskri- terium ist das "Ausrichten" einer Tätigkeit auf den Markt, in welchem sich der Ver- braucher befindet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 14). Anders als in den Fällen von lit. a und lit b ist die Bestimmung von lit. c nicht auf Verträge be- schränkt, die die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Erfasst werden (beispielsweise) auch Kreditge- schäfte, die nicht zur Finanzierung eines Kaufs von Waren getätigt werden (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 16).
E. 5.5.7 Zentral ist die Frage, wann und in welchen Fällen ein Unternehmen, das an sich keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Ver- brauchers nachgeht, dennoch diese auf den betreffenden Staat (und möglicher- weise auf andere LugÜ-Staaten) "ausrichtet".
E. 5.5.8 Schon dem Wortlaut der Bestimmung nach muss klar werden, dass das "Ausrichten" nicht in der Tätigkeitsausübung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers aufgeht. Ausrichten bedeutet also nicht (lokales) Tätigsein. Es hat daher - ähnlich wie im Dienstleistungsverkehr - Fälle im Auge, in denen eine Marktbearbeitung "von aussen her", aus dem Ausland erfolgt. Transportmittel können namentlich sein Printmedien, TV-Werbung, Websites - sofern sie (auch) auf den Heimmarkt des Verbrauchers ausgerichtet sind (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 19).
E. 5.5.9 Zwischen der Marktausrichtung und dem Vertragsschluss muss sodann ein Zusammenhang bestehen (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 17).
E. 5.6 Gemäss den Ausführungen des Klägers, die von der Beklagten weder im Zusammenhang mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren – und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Frage, ob eine Verbrauchersache vorliegen könnte, sowohl von der Vorinstanz (Urk. 28 S. 11 Ziff. II. 7.) als auch vom Kläger (Urk. 27 S. 11 Rz 30) thematisiert worden
- 19 - war – bestritten wurden, hat er im Jahr 1997 im Internet nach einem Darlehen von CHF 20'000.– gesucht. Aufgrund einer Annonce wurde der Kläger von einem deutschen Vermittler kontaktiert, der ihm anstatt eines klassisches Darlehens ein Angebot "andrehte", sich über eine blosse Darlehensaufnahme hinaus an einer Eigentumswohnung zu beteiligen. Mit den zu erreichenden Mietzinsen sollte der Kläger nicht nur das ersehnte Darlehen sofort erhalten, sondern es sollten auch gleichzeitig mit dem Wegfallen der Darlehensrückzahlung innert kürzester Zeit al- le anfallenden Mehrkosten des Eigentumserwerbs mit den Mietzinsen getilgt und darüber hinaus Steuervorteile erzielt werden können. Dafür sei mittels ver- schiedensten (und völlig undurchsichtigen) Vertretungsverhältnissen in Abwesen- heit des Klägers eine Grundschuld bestellt worden und der Kläger sei unvermittelt Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden, die er noch nie gesehen oder einen Beschrieb usw. dazu erhalten habe, mit einem angeblichen Kaufwert von DM 210'000.–. Die Mitwirkung des Notars habe die Geschichte glaubhaft gemacht und der in Geldsachen (offensichtlich) unerfahrene Kläger habe sich (wie auch Hunderttausende in den vergangenen 30 Jahren) über den Tisch ziehen lassen (Urk. 2 S. 3 f. Rz 5).
E. 5.7 Das Angebot auf einer Internetseite und die darauf folgende Kontaktauf- nahme eines deutschen Vermittlers mit dem Kläger in der Schweiz erfüllt das Er- fordernis der "Ausrichtung", in diesem Fall auf den schweizerischen Markt, der von Deutschland aus "bearbeitet" wurde. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ sind ebenfalls erfüllt: Die Beklagte ist eine deutsche Bank und der Kläger ist eine natürliche Person, die das Darlehen für den privaten bzw. familiären Gebrauch benötigte. Aus diesem Grund steht der Wohnsitz des Verbrauchers, vorliegend Zürich, als Klageort zur Verfügung.
E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz zu bejahen ist. Der angefochtene Beschluss ist somit hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung zu- rückzuweisen.
- 20 -
E. 6 Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vereinigten Berufungsverfahren wird der Vorinstanz überlassen.
E. 6.1 Der Kläger beantragt, es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zu bestel- len (Urk. 27 S. 2).
E. 6.2 Die Beklagte beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (Urk. 31 S. 2).
E. 6.3 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 6.4 Der Kläger hat schon vor Vorinstanz (Urk. 20/1-16) seine engen finanziel- len Verhältnisse glaubhaft dargetan. Gegen ihn läuft eine Einkommenspfändung (Urk. 20/16). Er hat somit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbei- ständung erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig.
E. 6.5 Dem Kläger ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. IV. Beschwerde
1. Der Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 und
- 21 - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die erste Instanz (Urk. 34/27 S. 1).
2. Wie vorstehend ausgeführt, ist der vorinstanzliche Beschluss hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und zur Durchführung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen dieses Verfahrens über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben. Entsprechend ist in Gutheissung der Be- schwerde Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.
3. Die Beschwerde des Klägers ist nicht aussichtslos. Die übrigen Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehend E. III) sind ebenfalls erfüllt, weshalb dem Kläger auch für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
2. Es ist von einem Streitwert von CHF 145'178.- auszugehen. Die Ent- scheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'600.- festzusetzen.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RB190018 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB190039 vereinigt, unter dieser Prozessnummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019, in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Dispositiv-Ziffer 1 und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Dem Kläger wird für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.- festgesetzt.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 23 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145'178.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'931.60 zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz] - 3 -
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2): "Es sei der vorinstanzliche Beschluss in Ziffer 1 und 4 bis 6 aufzuheben und mit der Auflage, auf die Klage einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ma- teriellen Entscheidung in der Sache; Alles u. K. u. E. F. für beide Instanzen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten und Appellatin." Prozessantrag: "Es sei dem Appellanten (auch) im Rechtsmittelverfahren vollumfängliche unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als Rechtsanwalt zu bestellen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 26. August 2019 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 (CG190028-L) betreffend negative Feststellungsklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beru- fungsklägers." - 4 - Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 34/27 S. 2): "1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides Ziff. 3 dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für die 1. Instanz zu ge- währen.
- Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
- Sachverhalt 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ist eine Privatper- son mit Wohnsitz in Zürich. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist ein deutsches Kreditinstitut mit Sitz in C._____. Eine Rechtsvorgän- gerin der Beklagten, die D1._____ AG, gewährte dem Kläger ein Darlehen zur Fi- nanzierung einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung in E._____ [Ort], Thü- ringen, Deutschland. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld nebst dingli- cher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über DM 210'000.- ge- sichert. Am 4. Dezember 1997 wurde eine entsprechende öffentliche Urkunde ei- nes deutschen Notars errichtet (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 kündigte die unter anderem aus der D1._____ AG hervorgegangene D2._____ AG das besagte Darlehen (Urk. 3/10). In der Folge wurde die Wohnung zwangs- versteigert und die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Forderung teilweise befriedigt (Urk. 3/11.1.-12.2). Der letzte Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt datiert vom 14. November 2005 (Urk. 3/13). 1.2. Am 25. April 2017 wurde der Kläger betrieben und erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 11). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 gelangte der Rechtsvertreter der Beklagten an den Kläger und hielt unter anderem fest, dass der von der Beklag- - 5 - ten eingeklagte Betrag auf einer Grundschuld-Urkunde basiere, welche in der Schweiz wie ein rechtskräftiges Urteil durchgesetzt werden könne. Aus diesem Grund werde er aufgefordert, den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 zurückzuziehen, ansonsten der Be- trag eingeklagt werde (Urk. 3/14). Am 11. Januar 2018 unterschrieb der damals nicht vertretene Kläger eine Schuldanerkennung, wonach er der Beklagten CHF 155'978.- zuzüglich Zins zu 1.67% seit dem 25. Februar 2016 auf CHF 104'555.- schulde (Urk. 3/15), und leistete daraufhin fünf Abschlagszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'400.- (Urk. 3/18 S. 2). 1.3. In der Folge mandatierte der Kläger seinen Rechtsvertreter, und es kam zu einem Schriftenwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Parteien, der zu kei- ner Einigung führte. 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 28. Juni 2018 betrieb die Beklagte den Kläger über CHF 104'555.- nebst Zins zu 1.67 % seit 25. Februar 2016 und Fr. 46'023.00 (Urk. 3/19). Der Kläger erhob Rechtsvor- schlag. Gestützt auf die besagte öffentliche Urkunde wurde der Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine vom Kläger hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 ab (Urk. 2 S. 2 f.). 1.5. Mit Klageschrift vom 29. März 2019 (Urk. 2) erhob der Kläger am Bezirks- gericht Zürich eine negative Feststellungsklage und erklärte, diese stütze sich auf Art. 85a Abs. 1 SchKG (Urk. 2 S. 2 Rz 4). Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Vollstreckung der Betreibung mit der Nummer 1 beim Betreibungsamt Zürich 4 sei vorsorglich gemäss Art. 261 ff. ZPO einzustellen (Urk. 2 S. 2). Nach einer ent- sprechenden Rückfrage durch das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Urk. 5) er- suchte der klägerische Rechtsvertreter, die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO zu behandeln (Urk. 6). In der Folge wurde das Verfahren der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zugeteilt (Urk. 7/1). - 6 - 1.6. Mit Beschluss vom 25. April 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Beklagte Stellung und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 12). Mit Referentenverfü- gung vom 7. Mai 2019 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit be- schränkt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 14). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 24. Mai 2019 (Urk. 18-20/1-16). Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ab- gewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 28).
- Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den ange- fochtenen Entscheid vom 20. Juni 2019 verwiesen (Urk. 28 S. 2-4). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien am
- Juni 2019 zugestellt (Urk. 22-24). Die Doppel der Urk. 18, 19/1-2 und 20/1-16 wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten mit separater Post am 25. Juni 2019 zugestellt (Urk. 25). 2.3. In der Folge erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 34/27) und mit Schriftsatz vom 26. August 2019 Berufung (Urk. 27). Die Be- schwerde wurde unter der Geschäftsnummer RB190018-O angelegt und die Be- rufung unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB190039-O. 2.4. Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die Be- rufungsschrift vom 26. August 2019 der Beklagten zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 30). Die Berufungsantwort der Beklagten ging fristgerecht am 7. November 2019 ein (Urk. 31) und wurde dem Kläger mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. - 7 - 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Teilrechtskraft Der Beschluss der Vorinstanz, wonach das Gesuch um eine vorsorgliche Mass- nahme abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (Urk. 28 S. 16 Dispositiv- Ziffer 2) wurde nicht angefochten und erwächst damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.
- Prozessvereinigung Da sich die Berufung und die Beschwerde des Klägers gegen den gleichen Ent- scheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und das Verfahren RB190018 unter der Geschäfts-Nr. LB190039 wei- terzuführen. Das Verfahren RB190018 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RB190018 sind als Urk. 34 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. Berufung
- Ausgangslage 1.1. Der Kläger führte vor Vorinstanz aus, dass er jegliche Zugeständnisse hin- sichtlich der an ihn gestellten Forderung widerrufen und zudem einen Grundla- genirrtum hinsichtlich der Gesamtforderung sowie die Verjährung geltend ge- macht habe (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Aufgrund der offensichtlichen Übervorteilung durch die Beklagte seien die klägerischen Zugeständnisse nichtig (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Das Grundgeschäft für den Erwerb einer Liegenschaft enthalte einen klassischen Fall von verstecktem Dissens. Wenn der Kläger gewusst hätte oder auch nur hätte ahnen können, welch enormes finanzielles Risiko er mit diesem Schein-Darlehens-Vertrag eingegangen sei, hätte er den Vertrag resp. die Bewil- - 8 - ligung für die Vertretung in dieser Angelegenheit natürlich nie unterzeichnet. Das Grundgeschäft enthalte somit einen Willensmangel und sei nichtig. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer absichtlichen Irreführung seien dem Sachver- halt aufs deutlichste zu entnehmen, und sei dank den Internet-Themen zu den Schrottimmobilien zusätzlich glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 14 Rz 28). Darüber hinaus sei der vorliegende (bestrittene) Rechtsanspruch gemäss dem in diesem Fall anwendbaren deutschen Recht verwirkt. Die Verwirkung ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine rechtsvernichtende Einwendung dar, die von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse (Urk. 2 S. 14 Rz 29). 1.2. Die Beklagte liess vor Vorinstanz ausführen, dass es sich in der Hauptsa- che um einen internationalen Sachverhalt handle. Entsprechend sei die örtliche Zuständigkeit gemäss den völkerrechtlichen Verträgen bzw. dem IPRG zu prüfen. Vorliegend sei das Lugano-Übereinkommen anwendbar und ein Klägergerichts- stand sei nicht gegeben. Das Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zustän- dig und auf die negative Feststellungsklage werde nicht einzutreten sein (Urk. 12 S. 2 Rz 3). 1.3. In der Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede (Urk. 18) führte der Kläger vor Vorinstanz aus, dass er sich auf zwei primäre Grundlagen stütze, wel- che für die Annahme eines Klägergerichtsstandes sprächen. Die anhängig ge- machte negative Feststellungsklage könne nach anerkannter schweizerischer Lehre und Rechtsprechung dann am Wohnsitz des Klägers eingebracht werden, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache stehe (Urk. 18 S. 4 Rz 10 f.). Die Identität des Streitgegenstan- des werde in der Klageschrift einlässlich begründet und sei zu Recht auch nicht bestritten. Um ein "forum running" handle es sich nicht, da die Beklagte zurzeit keine Veranlassung habe, irgendwelche Klagen gegen den Kläger anhängig zu machen, habe sie doch mit der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeit erhalten, ihre (vermeintlichen) Ansprüche in der Schweiz vollstrecken zu lassen. Umge- kehrt habe der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran, durch den Richter fest- stellen zu lassen, dass das Recht der Beklagten, diese geltend gemachten An- - 9 - sprüche durchzusetzen, nicht gegeben sei. So sei auch für den Kläger unzumut- bar, zuerst die Vollstreckung über sich ergehen zu lassen, um sich hernach mit einer Rückforderungsklage schadlos zu halten. Der Kläger gehe davon aus, dass LugÜ Art. 5.3. (evtl. Art. 2) anwendbar sei. Grund dafür sei, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages i.w.S., der den Vertrag nichtig mache, zu den "Handlung die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei" zu rechnen sei. Als solche falle somit der Gerichtsstand ebenfalls auf den Wohnsitz des Klägers (Urk. 18 S. 5 Rz 11). 1.4. Die Vorinstanz trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Sie führ- te dazu unter Hinweis auf BGE 132 III 778 E. 2.1. aus, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass der Klägergerichtstand für die negative Feststellungskla- ge grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Anders als die Aberkennungsklage sei die vorliegende negative Feststellungsklage nicht mit dem Betreibungsverfah- ren verbunden; sie entfalte keinerlei Reflexwirkungen auf dieses. Es kämen folg- lich die normalen Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ zur Anwendung und diese würden keinen Klägergerichtsstand für materiellrechtliche Klagen kennen, welche mit einem Vollstreckungsverfahren zusammenhängen würden (Urk. 28 S. 5 Ziff. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Kläger meine, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages im weiteren Sinne, der den Vertrag nichtig mache, zu den Handlungen, die einer unerlaubten Hand- lung gleichgestellt seien, zu rechnen sei. Der Handlungs- bzw. Erfolgsort der an- geblichen unerlaubten Handlung liege nach Auffassung des Klägers offenbar an seinem Wohnsitz, weshalb er dort einen Gerichtsstand zu erkennen glaube. Da- bei verkenne er, dass es sich vorliegend klarerweise um eine vertragliche Streitig- keit handle. Der von ihm als inexistent bezeichnete Anspruch würde sich im Falle seiner Begründetheit aus einem Darlehensvertrag herleiten. Etwas anderes lasse sich dem klägerischen Tatsachenvortrag nicht entnehmen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger unter anderem einwende, der Vertrag sei ungültig oder nichtig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei somit nicht gegeben (Urk. 28 S. 6 lit. b). - 10 -
- Frage der örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger von der Vorinstanz aufgefordert wurde, sich zu erklären, welche Art von Verfahren er wähle (Urk. 5). Der Kläger entschied sich nicht für eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern für die negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Urk. 6). 2.2. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz von überholten Bundesgerichtsentscheiden ausgegangen sei. So habe sie insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts vom 14.03.2018 (4A_417/2017) übersehen, wo das Bundesgericht in einer Praxisänderung den schweizerischen Gerichtsstand der Klägerin im Prinzip neuerdings auch für negative Feststellungsklagen aner- kannt habe und damit den einleuchtenden Überlegungen jener Klägerschaft ge- folgt sei (Urk. 27 S. 4 f. Rz 8). 2.3. Die Beklagte hält dazu in ihrer Berufungsantwort fest, der Kläger verkenne, dass es im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts nicht um die Frage der örtli- chen Zuständigkeit gehe. Der Entscheid beschäftige sich vielmehr mit der Frage, wann ein genügendes Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage bestehe. Bei der örtlichen Zuständigkeit und dem Rechtsschutzinteresse handle es sich um selbständige Prozessvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten. Da die Vorinstanz bereits die örtliche Zuständigkeit zu Recht verneine, habe sie sich mit einem allfälligen Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 2 Rz 4). 2.3.1. Im vom Kläger zitierten Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob für eine negative Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinte- resse zu verlangen sei. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehen- den Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genü- gendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren sei (BGE 144 III 175 E. 5.4 = BGer 4A_417/2017 vom 14. März 2018, E. 5.4). - 11 - 2.3.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, welches Gericht für die negative Feststellungsklage des Klägers gegen die ausländische Beklagte örtlich zuständig ist. Der zitierte Entscheid liefert keine Antwort auf diese Frage.
- Zur Klage nach Art. 85a SchKG 3.1. Der Kläger räumt ein, dass er sich in der Klage nicht weiter zur internatio- nalen Zuständigkeit geäussert habe. Die ursprüngliche Begründung habe sich denn auch auf Art. 85a SchKG bezogen, die als Vollstreckungsbestandteil nach einhelliger Meinung sowohl nach schweizerischem als auch nach LugÜ-Recht am Ort der Betreibung, somit dem Ort der Vollstreckung zu erheben sei (Urk. 27 S. 5 Rz 9). Es falle auf, dass zwischen Art. 85a Abs. 1 SchKG und Art. 88 ZPO inso- fern kein Unterschied bestehe, als in beiden Fällen die negative Feststellungskla- ge als Instrument zur Verfügung stehe. Eine verfahrensmässige Spezifizierung er- folge in beiden Artikeln nicht. Wie sowohl der Lehre als auch der Rechtsprechung entnommen werden könne, bestehe denn auch insofern Übereinstimmung, als in beiden Fällen ein materielles Sachurteil gefällt werde. Offensichtlich sei der Ge- setzgeber bei der Umsetzung von Art. 85a Abs. 1 SchKG davon ausgegangen, dass der Kläger einer negativen Feststellungklage infolge des Verbotes der Be- weislastumkehr sein Anliegen, nämlich etwas nicht zu schulden, das von ihm ver- langt werde, nicht beweisen müsse, da der Beklagte seinen behaupteten An- spruch zu beweisen habe. Von letzterem werde erwartet, dass er dazu in der La- ge sei, weil er ja eine Betreibung angehoben habe. Im Verfahren selbst gebe es insofern ebenfalls keine Unterschiede, als sich die sachliche Zuständigkeit und die entsprechenden Auswirkungen aus dem Streitwert ergäben (Urk. 27 S. 5 Rz 10). Die Zuständigkeit nach SchKG ergebe sich ohne weiteres daraus, dass alle (hier interessierenden) Verfahren am Betreibungsort stattfänden. Das sei für Binnenverhältnisse kein Problem. Im eurointernationalen Verhältnis würden auch im Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 SchKG die Art. 2 ff. LugÜ anzuwenden sein (Urk. 27 S. 5 f. Rz 11). Komplexer, weil vom Gesetzgeber nicht detailliert geregelt, sei die Klage nach Art. 88 ZPO. Wolle man nicht den Gläubiger bevorteilen, recht- fertige es sich, diesen mit einer negativen Feststellungsklage am selben Ort ins Recht zu fassen, an welchem dieser den Schuldner mit einer ordentlichen Klage - 12 - ins Recht fassen müsste. Dies entspreche einem Teil der Lehrmeinungen und of- fensichtlich seit vergangenem Jahr indirekt auch der Meinung des Bundesgerich- tes. Nicht nachvollziehbar sei die Unterscheidung der Anwendung der beiden Ge- setzesartikel, nachdem sie sowohl ein gleiches Verfahren erheischten als auch mit einem materiellen Sachurteil endeten. Es dürfe angenommen werden, dass der Gesetzgeber insofern auch keinen (wesentlichen) Unterschied beabsichtigt habe, nachdem er in Art. 85a Abs. 1 SchKG nur darauf verweise, dass der Schuldner vom Gericht feststellen lassen könne, dass eine Schuld nicht bestehe. Benenne man dieses Vorgehen, so sei es eine negative Feststellungsklage. Der Unterschied bestehe also im Vorgehen darin, dass im einen Fall eine Betreibung (und noch kein Rechtsvorschlag) angehoben worden sei und im anderen Fall die- se Vorgabe durch den Friedensrichter ersetzt werde. Es wäre darüber hinaus in- dessen auch stossend, für die negative Feststellungsklage andere Zuständigkeits- regeln anzuwenden als für die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, sei die Aberkennungsklage doch letztlich nichts anderes als eine negative Fest- stellungsklage (Urk. 27 S. 6 f. Rz 12 ff.). 3.2. Bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene am Gericht des Betreibungsortes Klage erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Prozessthema ist ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld (BSK SchKG-Bodmer/Bangert Art. 85a N 2). Die Klage hat eine Doppelnatur: Sie entfaltet sowohl materiellrechtliche als auch betreibungsrechtliche Wirkungen (BGE 129 III 197, 198). Als materiellrecht- liche Klage bewirkt sie, gleich wie die Aberkennungsklage und im Gegensatz zur Klage nach Art. 85 SchKG, die Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht (bzw. gestundet ist). Zudem hat die Klage nach Art. 85a SchKG die betreibungsrechtliche Wirkung, dass der Richter im Erfolgsfall wie im Verfahren nach Art. 85 SchKG die Betreibung aufhebt oder einstellt (BSK SchKG- Bodmer/Bangert, Art. 85a N 3). 3.3. Der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG nicht erforderlich; es genügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 4). - 13 - 3.4. Örtlich zuständig ist das Gericht des Betreibungsortes. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG ausschliesslich und zwingend. Die Art. 9 ff. ZPO sind gemäss Art. 46 ZPO nicht anwendbar, und nur das vom SchKG bezeichnete Gericht am Betreibungs- ort ist als Vollstreckungsgericht zuständig, eine vorläufige oder endgültige Einstel- lung der Betreibung oder gar deren Aufhebung anzuordnen. Dies steht der Beur- teilung der materiellrechtlichen Lage durch ein anderes, gemäss ZPO oder LugÜ zuständiges Gericht oder ein Schiedsgericht nicht entgegen; diese erfolgt dann aber nicht unter den besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG, sondern nach den allgemeinen Regeln für Leistungs- oder Feststellungsklagen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 24). 3.5. Art. 30a SchKG behält im internationalen Verhältnis die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG vor. Zu beachten ist dabei auch hier, dass die materiellrechtliche und die vollstreckungsrechtliche Komponente der Klage gemäss Art. 85a SchKG von einander nicht getrennt werden können und wegen der Territorialität des Vollstreckungsrechts deshalb nur ein Gerichtsstand in der Schweiz in Frage kommt (BGE 132 III 277, 280 = Pra 2007, 59). Stellt das IPRG keinen Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage zur Verfügung, so ist deshalb eine Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zu prüfen. 3.6. Im Anwendungsbereich des LugÜ steht der Gerichtsstand des Betrei- bungsortes nicht zur Verfügung. Wegen der materiellrechtlichen Wirkung der Kla- ge nach Art. 85a SchKG handelt es sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Angelegenheit, für das die gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ein Gerichtsstand am Voll- streckungsort (Betreibungsort) bestehen würde. Ergibt sich aufgrund des LugÜ ein vom Betreibungsort abweichender Gerichtsstand, steht dem Betriebenen im Ergebnis die Klage nach Art. 85a SchKG mit ihren besonderen Voraussetzungen und betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht zur Verfügung. Immerhin aber kann der Betriebene auch gestützt auf ein im Ausland ergangenes Feststellungsurteil am Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 25). - 14 - 3.7. Vor Vorinstanz berief sich der Kläger auf einen angeblichen Klägerge- richtsstand bei direktem Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache. Gemäss den vorstehenden Erwägungen steht ein solcher Ge- richtsstand auch bei einer Klage nach Art. 85a SchKG im internationalen Verhält- nis nicht zur Verfügung.
- Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO Die Feststellungklage führt nicht zur richterlichen Änderung eines Rechts oder ei- nes Rechtsverhältnisses, sondern lediglich zur positiven oder negativen Feststel- lung des Bestehens eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (BSK ZPO- Weber, Art. 88 N 1). Mit Art. 88 ZPO ist klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Feststellungsklage nicht etwa das Privat-, sondern das Prozessrecht ist. Mangels materiellrechtlicher Anspruchsgrundlage kann die Sachlegitimation der Parteien für die Feststellungsklage auch nicht anhand privatrechtlicher Normen ermittelt werden, sondern ist ebenfalls Frage des Zivilprozessrechts (BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 3).
- Internationaler Sachverhalt mit Anwendbarkeit des LugÜ 5.1. Gemäss unbestritten gebliebener und zutreffender Feststellung der Vor- instanz liegt eine internationale Streitigkeit vor, auf welche das LugÜ zur Anwen- dung gelangt (Urk. 28 S. 4 Ziff. II.1. lit. a). Ebenfalls zutreffend ist, dass grundsätz- lich gemäss Art. 2 LugÜ Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen sind (BSK LugÜ- Dallafior/Honegger, Art. 2 N 4 f.). 5.2. Vorab und von Amtes wegen (Art. 25 LugÜ) ist allerdings zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von Art. 22 LugÜ eröffnet ist (BSK LugÜ-Dallafior/Honegger, Art. 2 N 3). Art. 22 LugÜ nennt zwingende internationale Zuständigkeiten, von de- nen die Parteien nicht abweichen können. Der Grund dieser zwingenden Zustän- digkeiten liegt in der intensiven Sachnähe der in Art. 22 LugÜ genannten Fälle zum Gericht am jeweiligen Anknüpfungsort, die eine andere Zuständigkeit als un- - 15 - geeignet erscheinen lässt (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 1). Art. 22 LugÜ ver- drängt nicht nur den Gerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, sondern auch die besonde- ren Gerichtsstände nach Art. 5 LugÜ. 5.2.1. Gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ sind ausschliesslich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchge- führt worden ist. 5.2.2. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ, weil keine Voll- streckungsverfahren, fallen die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG), die Aber- kennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) sowie die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG). Mit diesen Klagen kann der Schuldner ein Urteil erwirken, das sich über den Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung ausspricht. Auch wenn diese Klagen einen Einfluss auf das Betreibungsverfahren haben - dieses kann nicht mehr fortgeführt werden bzw. auf Betreibungsdruck hin Bezahltes ist zurückzuerstatten - liegt eine materi- ellrechtliche Streitigkeit vor (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 79 ff.). 5.2.3. Bei der vorliegenden Klage - auch wenn von einer solchen gemäss Art. 85a SchKG ausgegangen würde - handelt es sich um eine materiellrechtliche Streitig- keit, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ nicht eröffnet ist. 5.3. Weiter ist zu prüfen, ob es sich um eine Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache im Sinne von Art. 8 ff., 15 ff. oder 18 ff. LugÜ handelt. Vorliegend käme die Anwendung des Verbrauchertatbestandes im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ in Frage. 5.4. Der Kläger macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz in Erwägung 6 könne ohne weiteres auf einen Verbrauchertatbestand zutreffen. Da die Rechtsanwendung Sache des Gerichtes sei und nicht notwendigerweise vorge- tragen werden müsse, hätte die Vorinstanz mit Fug die Zuständigkeit aus dieser - 16 - Verbraucherangelegenheit annehmen und gutheissen können und angesichts der verselbständigten Sachverhaltsannahme auch müssen (Urk. 27 S. 11 Rz 30). 5.5. Die Normen der Verbrauchersachen (Art. 15-17 LugÜ) beabsichtigen, die Position des Verbrauchers zu verbessern und ihn dadurch zu schützen (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 4). Grundsätzlich sind die speziellen Zuständigkeitsvor- schriften für Verbrauchersachen nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 7). 5.5.1. Zu den Anwendungsvoraussetzungen zählen das Vorliegen eines privaten Endverbrauchers sowie einer Vertragsbeziehung zwischen einem solchen Ver- braucher und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person. Durch Art. 15 LugÜ wird der Anwendungsbereich auf drei Typen von Verbraucherge- schäften eingeschränkt, namentlich auf Abzahlungsgeschäfte (lit. a), auf drittfi- nanzierte Käufe (lit. b) und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw. die Aus- richtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit. c). Bei allen anderen Verbrauchersachen kommen die allgemeinen Vorschriften von Art. 2 ff. LugÜ zur Anwendung (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 8). 5.5.2. Neben der Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. der Niederlassung des oder der Beklagten in einem Vertragsstaat müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Art. 15-17 LugÜ und somit die Bestimmungen über die Verbrau- chersachen zur Anwendung gelangen: Erstens muss ein Vertragspartner die Ei- genschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zwei- tens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 lit a-c LugÜ gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 13). - 17 - 5.5.3. Verbraucher i.S. von Art. 15 LugÜ können nur natürliche Personen sein (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 14). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Ausle- gung von Art. 15 LugÜ auch die Normen des schweizerischen Rechts zum Kon- sumentenvertrag. Für den Begriff des Verbraucher- oder Konsumentenvertrags ist somit entscheidend, dass der Vertrag zwischen einem Anbieter und einem Ver- braucher (Konsument) geschlossen wird und die vertragliche Sache oder Leistung für dessen privaten Bedarf bestimmt ist. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beinhalten Verbraucherverträge gemäss Art. 15 LugÜ und Art. 120 Ziff. 1 IPRG "Leistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen". Somit können grundsätzlich alle obligatio- nenrechtlichen Verträge unter den Begriff des Verbraucher- bzw. Konsumenten- vertrages fallen, sofern die Vertragsparteien Anbieter und Konsumenten sind (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 15). 5.5.4. Der Vertragspartner kann eine natürliche oder juristische Person sein. Ent- scheidend ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 18). 5.5.5. Das Bundesgericht stellt bei der Interpretation des Begriffs des Verbrau- chervertrages nicht nur auf das schweizerische Konsumentenrecht ab, sondern berücksichtigt auch die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH bestätigt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass nur ein solcher Vertrag unter die Verbraucher- bestimmungen fällt, den "eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schliesst". Somit bleibt der entscheidende Anknüpfungspunkt, dass der massgebliche Vertrag weder einer beruflichen noch einer gewerblichen Sphäre zugerechnet werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 19 f.). 5.5.6. Art. 15 LugÜ steht als Grundlage nicht für sämtliche Verbraucherklagen zur Verfügung. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, wie er in den lit. a bis c von Art. 15 LugÜ spezifiziert wird. Dabei haben lit. a und lit. b konkrete Ver- tragstypen vor Augen, während die Generalisierung in lit. c gleichsam einen Auf- fangtatbestand bildet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 7). Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ enthält einen Auffangtatbestand, der "in allen anderen Fällen" - als in den - 18 - Fällen von lit. a und lit. b - die Anwendbarkeit des Abschnittes 4 zum Ergebnis haben kann. Art. 15 ff. LugÜ sind danach zu beachten, wenn der Anbieter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers "eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus- übt" oder eine solche auf diesen Staat "ausrichtet" - und der Vertrag in den Be- reich dieser Tätigkeit fällt. Relevantes und bis heute umstrittenes Anknüpfungskri- terium ist das "Ausrichten" einer Tätigkeit auf den Markt, in welchem sich der Ver- braucher befindet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 14). Anders als in den Fällen von lit. a und lit b ist die Bestimmung von lit. c nicht auf Verträge be- schränkt, die die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Erfasst werden (beispielsweise) auch Kreditge- schäfte, die nicht zur Finanzierung eines Kaufs von Waren getätigt werden (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 16). 5.5.7. Zentral ist die Frage, wann und in welchen Fällen ein Unternehmen, das an sich keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Ver- brauchers nachgeht, dennoch diese auf den betreffenden Staat (und möglicher- weise auf andere LugÜ-Staaten) "ausrichtet". 5.5.8. Schon dem Wortlaut der Bestimmung nach muss klar werden, dass das "Ausrichten" nicht in der Tätigkeitsausübung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers aufgeht. Ausrichten bedeutet also nicht (lokales) Tätigsein. Es hat daher - ähnlich wie im Dienstleistungsverkehr - Fälle im Auge, in denen eine Marktbearbeitung "von aussen her", aus dem Ausland erfolgt. Transportmittel können namentlich sein Printmedien, TV-Werbung, Websites - sofern sie (auch) auf den Heimmarkt des Verbrauchers ausgerichtet sind (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 19). 5.5.9. Zwischen der Marktausrichtung und dem Vertragsschluss muss sodann ein Zusammenhang bestehen (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 17). 5.6. Gemäss den Ausführungen des Klägers, die von der Beklagten weder im Zusammenhang mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren – und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Frage, ob eine Verbrauchersache vorliegen könnte, sowohl von der Vorinstanz (Urk. 28 S. 11 Ziff. II. 7.) als auch vom Kläger (Urk. 27 S. 11 Rz 30) thematisiert worden - 19 - war – bestritten wurden, hat er im Jahr 1997 im Internet nach einem Darlehen von CHF 20'000.– gesucht. Aufgrund einer Annonce wurde der Kläger von einem deutschen Vermittler kontaktiert, der ihm anstatt eines klassisches Darlehens ein Angebot "andrehte", sich über eine blosse Darlehensaufnahme hinaus an einer Eigentumswohnung zu beteiligen. Mit den zu erreichenden Mietzinsen sollte der Kläger nicht nur das ersehnte Darlehen sofort erhalten, sondern es sollten auch gleichzeitig mit dem Wegfallen der Darlehensrückzahlung innert kürzester Zeit al- le anfallenden Mehrkosten des Eigentumserwerbs mit den Mietzinsen getilgt und darüber hinaus Steuervorteile erzielt werden können. Dafür sei mittels ver- schiedensten (und völlig undurchsichtigen) Vertretungsverhältnissen in Abwesen- heit des Klägers eine Grundschuld bestellt worden und der Kläger sei unvermittelt Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden, die er noch nie gesehen oder einen Beschrieb usw. dazu erhalten habe, mit einem angeblichen Kaufwert von DM 210'000.–. Die Mitwirkung des Notars habe die Geschichte glaubhaft gemacht und der in Geldsachen (offensichtlich) unerfahrene Kläger habe sich (wie auch Hunderttausende in den vergangenen 30 Jahren) über den Tisch ziehen lassen (Urk. 2 S. 3 f. Rz 5). 5.7. Das Angebot auf einer Internetseite und die darauf folgende Kontaktauf- nahme eines deutschen Vermittlers mit dem Kläger in der Schweiz erfüllt das Er- fordernis der "Ausrichtung", in diesem Fall auf den schweizerischen Markt, der von Deutschland aus "bearbeitet" wurde. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ sind ebenfalls erfüllt: Die Beklagte ist eine deutsche Bank und der Kläger ist eine natürliche Person, die das Darlehen für den privaten bzw. familiären Gebrauch benötigte. Aus diesem Grund steht der Wohnsitz des Verbrauchers, vorliegend Zürich, als Klageort zur Verfügung. 5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz zu bejahen ist. Der angefochtene Beschluss ist somit hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung zu- rückzuweisen. - 20 -
- Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren 6.1. Der Kläger beantragt, es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zu bestel- len (Urk. 27 S. 2). 6.2. Die Beklagte beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (Urk. 31 S. 2). 6.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.4. Der Kläger hat schon vor Vorinstanz (Urk. 20/1-16) seine engen finanziel- len Verhältnisse glaubhaft dargetan. Gegen ihn läuft eine Einkommenspfändung (Urk. 20/16). Er hat somit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbei- ständung erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig. 6.5. Dem Kläger ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. IV. Beschwerde
- Der Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 und - 21 - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die erste Instanz (Urk. 34/27 S. 1).
- Wie vorstehend ausgeführt, ist der vorinstanzliche Beschluss hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und zur Durchführung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen dieses Verfahrens über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben. Entsprechend ist in Gutheissung der Be- schwerde Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.
- Die Beschwerde des Klägers ist nicht aussichtslos. Die übrigen Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehend E. III) sind ebenfalls erfüllt, weshalb dem Kläger auch für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
- Es ist von einem Streitwert von CHF 145'178.- auszugehen. Die Ent- scheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'600.- festzusetzen. - 22 - Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren RB190018 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB190039 vereinigt, unter dieser Prozessnummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019, in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die Dispositiv-Ziffer 1 und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Dem Kläger wird für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.- festgesetzt.
- Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vereinigten Berufungsverfahren wird der Vorinstanz überlassen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 23 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145'178.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190039-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RB190018-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 17. Dezember 2019 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ Bank AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung,
- 2 - betreffend negative Feststellungsklage Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zü- rich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 (CG190028-L)
* * * * * * * * * * * * Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten die Forderung von CHF 104'555.00 zzgl. Zins zu 1.67% seit dem 25.02.2016 und CHF 40'623.00 offene Zinsen nicht schuldet;
2. Es sei die Vollstreckung der Betreibung mit der Nummer 1 beim Betreibungsamt Zürich 4 vorsorglichen gem. Art. 261 ff. ZPO ein- zustellen; Alles u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019: (Urk. 28 S. 16 f.)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'931.60 zu bezahlen.
7. [Mitteilungssatz]
- 3 -
8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2): "Es sei der vorinstanzliche Beschluss in Ziffer 1 und 4 bis 6 aufzuheben und mit der Auflage, auf die Klage einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ma- teriellen Entscheidung in der Sache; Alles u. K. u. E. F. für beide Instanzen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten und Appellatin." Prozessantrag: "Es sei dem Appellanten (auch) im Rechtsmittelverfahren vollumfängliche unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als Rechtsanwalt zu bestellen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 26. August 2019 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 (CG190028-L) betreffend negative Feststellungsklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beru- fungsklägers."
- 4 - Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 34/27 S. 2): "1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides Ziff. 3 dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für die 1. Instanz zu ge- währen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Sachverhalt 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ist eine Privatper- son mit Wohnsitz in Zürich. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist ein deutsches Kreditinstitut mit Sitz in C._____. Eine Rechtsvorgän- gerin der Beklagten, die D1._____ AG, gewährte dem Kläger ein Darlehen zur Fi- nanzierung einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung in E._____ [Ort], Thü- ringen, Deutschland. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld nebst dingli- cher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über DM 210'000.- ge- sichert. Am 4. Dezember 1997 wurde eine entsprechende öffentliche Urkunde ei- nes deutschen Notars errichtet (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 kündigte die unter anderem aus der D1._____ AG hervorgegangene D2._____ AG das besagte Darlehen (Urk. 3/10). In der Folge wurde die Wohnung zwangs- versteigert und die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Forderung teilweise befriedigt (Urk. 3/11.1.-12.2). Der letzte Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt datiert vom 14. November 2005 (Urk. 3/13). 1.2. Am 25. April 2017 wurde der Kläger betrieben und erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 11). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 gelangte der Rechtsvertreter der Beklagten an den Kläger und hielt unter anderem fest, dass der von der Beklag-
- 5 - ten eingeklagte Betrag auf einer Grundschuld-Urkunde basiere, welche in der Schweiz wie ein rechtskräftiges Urteil durchgesetzt werden könne. Aus diesem Grund werde er aufgefordert, den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 zurückzuziehen, ansonsten der Be- trag eingeklagt werde (Urk. 3/14). Am 11. Januar 2018 unterschrieb der damals nicht vertretene Kläger eine Schuldanerkennung, wonach er der Beklagten CHF 155'978.- zuzüglich Zins zu 1.67% seit dem 25. Februar 2016 auf CHF 104'555.- schulde (Urk. 3/15), und leistete daraufhin fünf Abschlagszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'400.- (Urk. 3/18 S. 2). 1.3. In der Folge mandatierte der Kläger seinen Rechtsvertreter, und es kam zu einem Schriftenwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Parteien, der zu kei- ner Einigung führte. 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 28. Juni 2018 betrieb die Beklagte den Kläger über CHF 104'555.- nebst Zins zu 1.67 % seit 25. Februar 2016 und Fr. 46'023.00 (Urk. 3/19). Der Kläger erhob Rechtsvor- schlag. Gestützt auf die besagte öffentliche Urkunde wurde der Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine vom Kläger hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 ab (Urk. 2 S. 2 f.). 1.5. Mit Klageschrift vom 29. März 2019 (Urk. 2) erhob der Kläger am Bezirks- gericht Zürich eine negative Feststellungsklage und erklärte, diese stütze sich auf Art. 85a Abs. 1 SchKG (Urk. 2 S. 2 Rz 4). Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Vollstreckung der Betreibung mit der Nummer 1 beim Betreibungsamt Zürich 4 sei vorsorglich gemäss Art. 261 ff. ZPO einzustellen (Urk. 2 S. 2). Nach einer ent- sprechenden Rückfrage durch das Einzelgericht für SchKG-Klagen (Urk. 5) er- suchte der klägerische Rechtsvertreter, die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO zu behandeln (Urk. 6). In der Folge wurde das Verfahren der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zugeteilt (Urk. 7/1).
- 6 - 1.6. Mit Beschluss vom 25. April 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Beklagte Stellung und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 12). Mit Referentenverfü- gung vom 7. Mai 2019 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit be- schränkt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 14). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 24. Mai 2019 (Urk. 18-20/1-16). Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ab- gewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 28).
2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf den ange- fochtenen Entscheid vom 20. Juni 2019 verwiesen (Urk. 28 S. 2-4). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien am
24. Juni 2019 zugestellt (Urk. 22-24). Die Doppel der Urk. 18, 19/1-2 und 20/1-16 wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten mit separater Post am 25. Juni 2019 zugestellt (Urk. 25). 2.3. In der Folge erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 34/27) und mit Schriftsatz vom 26. August 2019 Berufung (Urk. 27). Die Be- schwerde wurde unter der Geschäftsnummer RB190018-O angelegt und die Be- rufung unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB190039-O. 2.4. Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die Be- rufungsschrift vom 26. August 2019 der Beklagten zugestellt und ihr Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 30). Die Berufungsantwort der Beklagten ging fristgerecht am 7. November 2019 ein (Urk. 31) und wurde dem Kläger mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
- 7 - 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft Der Beschluss der Vorinstanz, wonach das Gesuch um eine vorsorgliche Mass- nahme abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (Urk. 28 S. 16 Dispositiv- Ziffer 2) wurde nicht angefochten und erwächst damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Prozessvereinigung Da sich die Berufung und die Beschwerde des Klägers gegen den gleichen Ent- scheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und das Verfahren RB190018 unter der Geschäfts-Nr. LB190039 wei- terzuführen. Das Verfahren RB190018 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RB190018 sind als Urk. 34 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. Berufung
1. Ausgangslage 1.1. Der Kläger führte vor Vorinstanz aus, dass er jegliche Zugeständnisse hin- sichtlich der an ihn gestellten Forderung widerrufen und zudem einen Grundla- genirrtum hinsichtlich der Gesamtforderung sowie die Verjährung geltend ge- macht habe (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Aufgrund der offensichtlichen Übervorteilung durch die Beklagte seien die klägerischen Zugeständnisse nichtig (Urk. 2 S. 12 Rz 23). Das Grundgeschäft für den Erwerb einer Liegenschaft enthalte einen klassischen Fall von verstecktem Dissens. Wenn der Kläger gewusst hätte oder auch nur hätte ahnen können, welch enormes finanzielles Risiko er mit diesem Schein-Darlehens-Vertrag eingegangen sei, hätte er den Vertrag resp. die Bewil-
- 8 - ligung für die Vertretung in dieser Angelegenheit natürlich nie unterzeichnet. Das Grundgeschäft enthalte somit einen Willensmangel und sei nichtig. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer absichtlichen Irreführung seien dem Sachver- halt aufs deutlichste zu entnehmen, und sei dank den Internet-Themen zu den Schrottimmobilien zusätzlich glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 14 Rz 28). Darüber hinaus sei der vorliegende (bestrittene) Rechtsanspruch gemäss dem in diesem Fall anwendbaren deutschen Recht verwirkt. Die Verwirkung ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine rechtsvernichtende Einwendung dar, die von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse (Urk. 2 S. 14 Rz 29). 1.2. Die Beklagte liess vor Vorinstanz ausführen, dass es sich in der Hauptsa- che um einen internationalen Sachverhalt handle. Entsprechend sei die örtliche Zuständigkeit gemäss den völkerrechtlichen Verträgen bzw. dem IPRG zu prüfen. Vorliegend sei das Lugano-Übereinkommen anwendbar und ein Klägergerichts- stand sei nicht gegeben. Das Bezirksgericht Zürich sei somit örtlich nicht zustän- dig und auf die negative Feststellungsklage werde nicht einzutreten sein (Urk. 12 S. 2 Rz 3). 1.3. In der Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede (Urk. 18) führte der Kläger vor Vorinstanz aus, dass er sich auf zwei primäre Grundlagen stütze, wel- che für die Annahme eines Klägergerichtsstandes sprächen. Die anhängig ge- machte negative Feststellungsklage könne nach anerkannter schweizerischer Lehre und Rechtsprechung dann am Wohnsitz des Klägers eingebracht werden, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache stehe (Urk. 18 S. 4 Rz 10 f.). Die Identität des Streitgegenstan- des werde in der Klageschrift einlässlich begründet und sei zu Recht auch nicht bestritten. Um ein "forum running" handle es sich nicht, da die Beklagte zurzeit keine Veranlassung habe, irgendwelche Klagen gegen den Kläger anhängig zu machen, habe sie doch mit der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeit erhalten, ihre (vermeintlichen) Ansprüche in der Schweiz vollstrecken zu lassen. Umge- kehrt habe der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran, durch den Richter fest- stellen zu lassen, dass das Recht der Beklagten, diese geltend gemachten An-
- 9 - sprüche durchzusetzen, nicht gegeben sei. So sei auch für den Kläger unzumut- bar, zuerst die Vollstreckung über sich ergehen zu lassen, um sich hernach mit einer Rückforderungsklage schadlos zu halten. Der Kläger gehe davon aus, dass LugÜ Art. 5.3. (evtl. Art. 2) anwendbar sei. Grund dafür sei, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages i.w.S., der den Vertrag nichtig mache, zu den "Handlung die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei" zu rechnen sei. Als solche falle somit der Gerichtsstand ebenfalls auf den Wohnsitz des Klägers (Urk. 18 S. 5 Rz 11). 1.4. Die Vorinstanz trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Sie führ- te dazu unter Hinweis auf BGE 132 III 778 E. 2.1. aus, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass der Klägergerichtstand für die negative Feststellungskla- ge grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Anders als die Aberkennungsklage sei die vorliegende negative Feststellungsklage nicht mit dem Betreibungsverfah- ren verbunden; sie entfalte keinerlei Reflexwirkungen auf dieses. Es kämen folg- lich die normalen Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ zur Anwendung und diese würden keinen Klägergerichtsstand für materiellrechtliche Klagen kennen, welche mit einem Vollstreckungsverfahren zusammenhängen würden (Urk. 28 S. 5 Ziff. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Kläger meine, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein widerrechtlicher Inhalt eines Vertrages im weiteren Sinne, der den Vertrag nichtig mache, zu den Handlungen, die einer unerlaubten Hand- lung gleichgestellt seien, zu rechnen sei. Der Handlungs- bzw. Erfolgsort der an- geblichen unerlaubten Handlung liege nach Auffassung des Klägers offenbar an seinem Wohnsitz, weshalb er dort einen Gerichtsstand zu erkennen glaube. Da- bei verkenne er, dass es sich vorliegend klarerweise um eine vertragliche Streitig- keit handle. Der von ihm als inexistent bezeichnete Anspruch würde sich im Falle seiner Begründetheit aus einem Darlehensvertrag herleiten. Etwas anderes lasse sich dem klägerischen Tatsachenvortrag nicht entnehmen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger unter anderem einwende, der Vertrag sei ungültig oder nichtig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei somit nicht gegeben (Urk. 28 S. 6 lit. b).
- 10 -
2. Frage der örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger von der Vorinstanz aufgefordert wurde, sich zu erklären, welche Art von Verfahren er wähle (Urk. 5). Der Kläger entschied sich nicht für eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern für die negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Urk. 6). 2.2. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz von überholten Bundesgerichtsentscheiden ausgegangen sei. So habe sie insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts vom 14.03.2018 (4A_417/2017) übersehen, wo das Bundesgericht in einer Praxisänderung den schweizerischen Gerichtsstand der Klägerin im Prinzip neuerdings auch für negative Feststellungsklagen aner- kannt habe und damit den einleuchtenden Überlegungen jener Klägerschaft ge- folgt sei (Urk. 27 S. 4 f. Rz 8). 2.3. Die Beklagte hält dazu in ihrer Berufungsantwort fest, der Kläger verkenne, dass es im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts nicht um die Frage der örtli- chen Zuständigkeit gehe. Der Entscheid beschäftige sich vielmehr mit der Frage, wann ein genügendes Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage bestehe. Bei der örtlichen Zuständigkeit und dem Rechtsschutzinteresse handle es sich um selbständige Prozessvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten. Da die Vorinstanz bereits die örtliche Zuständigkeit zu Recht verneine, habe sie sich mit einem allfälligen Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers gar nicht auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 2 Rz 4). 2.3.1. Im vom Kläger zitierten Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob für eine negative Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinte- resse zu verlangen sei. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehen- den Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genü- gendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren sei (BGE 144 III 175 E. 5.4 = BGer 4A_417/2017 vom 14. März 2018, E. 5.4).
- 11 - 2.3.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, welches Gericht für die negative Feststellungsklage des Klägers gegen die ausländische Beklagte örtlich zuständig ist. Der zitierte Entscheid liefert keine Antwort auf diese Frage.
3. Zur Klage nach Art. 85a SchKG 3.1. Der Kläger räumt ein, dass er sich in der Klage nicht weiter zur internatio- nalen Zuständigkeit geäussert habe. Die ursprüngliche Begründung habe sich denn auch auf Art. 85a SchKG bezogen, die als Vollstreckungsbestandteil nach einhelliger Meinung sowohl nach schweizerischem als auch nach LugÜ-Recht am Ort der Betreibung, somit dem Ort der Vollstreckung zu erheben sei (Urk. 27 S. 5 Rz 9). Es falle auf, dass zwischen Art. 85a Abs. 1 SchKG und Art. 88 ZPO inso- fern kein Unterschied bestehe, als in beiden Fällen die negative Feststellungskla- ge als Instrument zur Verfügung stehe. Eine verfahrensmässige Spezifizierung er- folge in beiden Artikeln nicht. Wie sowohl der Lehre als auch der Rechtsprechung entnommen werden könne, bestehe denn auch insofern Übereinstimmung, als in beiden Fällen ein materielles Sachurteil gefällt werde. Offensichtlich sei der Ge- setzgeber bei der Umsetzung von Art. 85a Abs. 1 SchKG davon ausgegangen, dass der Kläger einer negativen Feststellungklage infolge des Verbotes der Be- weislastumkehr sein Anliegen, nämlich etwas nicht zu schulden, das von ihm ver- langt werde, nicht beweisen müsse, da der Beklagte seinen behaupteten An- spruch zu beweisen habe. Von letzterem werde erwartet, dass er dazu in der La- ge sei, weil er ja eine Betreibung angehoben habe. Im Verfahren selbst gebe es insofern ebenfalls keine Unterschiede, als sich die sachliche Zuständigkeit und die entsprechenden Auswirkungen aus dem Streitwert ergäben (Urk. 27 S. 5 Rz 10). Die Zuständigkeit nach SchKG ergebe sich ohne weiteres daraus, dass alle (hier interessierenden) Verfahren am Betreibungsort stattfänden. Das sei für Binnenverhältnisse kein Problem. Im eurointernationalen Verhältnis würden auch im Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 SchKG die Art. 2 ff. LugÜ anzuwenden sein (Urk. 27 S. 5 f. Rz 11). Komplexer, weil vom Gesetzgeber nicht detailliert geregelt, sei die Klage nach Art. 88 ZPO. Wolle man nicht den Gläubiger bevorteilen, recht- fertige es sich, diesen mit einer negativen Feststellungsklage am selben Ort ins Recht zu fassen, an welchem dieser den Schuldner mit einer ordentlichen Klage
- 12 - ins Recht fassen müsste. Dies entspreche einem Teil der Lehrmeinungen und of- fensichtlich seit vergangenem Jahr indirekt auch der Meinung des Bundesgerich- tes. Nicht nachvollziehbar sei die Unterscheidung der Anwendung der beiden Ge- setzesartikel, nachdem sie sowohl ein gleiches Verfahren erheischten als auch mit einem materiellen Sachurteil endeten. Es dürfe angenommen werden, dass der Gesetzgeber insofern auch keinen (wesentlichen) Unterschied beabsichtigt habe, nachdem er in Art. 85a Abs. 1 SchKG nur darauf verweise, dass der Schuldner vom Gericht feststellen lassen könne, dass eine Schuld nicht bestehe. Benenne man dieses Vorgehen, so sei es eine negative Feststellungsklage. Der Unterschied bestehe also im Vorgehen darin, dass im einen Fall eine Betreibung (und noch kein Rechtsvorschlag) angehoben worden sei und im anderen Fall die- se Vorgabe durch den Friedensrichter ersetzt werde. Es wäre darüber hinaus in- dessen auch stossend, für die negative Feststellungsklage andere Zuständigkeits- regeln anzuwenden als für die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, sei die Aberkennungsklage doch letztlich nichts anderes als eine negative Fest- stellungsklage (Urk. 27 S. 6 f. Rz 12 ff.). 3.2. Bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene am Gericht des Betreibungsortes Klage erheben auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Prozessthema ist ausschliesslich der materielle Bestand oder Nichtbestand der Schuld (BSK SchKG-Bodmer/Bangert Art. 85a N 2). Die Klage hat eine Doppelnatur: Sie entfaltet sowohl materiellrechtliche als auch betreibungsrechtliche Wirkungen (BGE 129 III 197, 198). Als materiellrecht- liche Klage bewirkt sie, gleich wie die Aberkennungsklage und im Gegensatz zur Klage nach Art. 85 SchKG, die Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht (bzw. gestundet ist). Zudem hat die Klage nach Art. 85a SchKG die betreibungsrechtliche Wirkung, dass der Richter im Erfolgsfall wie im Verfahren nach Art. 85 SchKG die Betreibung aufhebt oder einstellt (BSK SchKG- Bodmer/Bangert, Art. 85a N 3). 3.3. Der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG nicht erforderlich; es genügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 4).
- 13 - 3.4. Örtlich zuständig ist das Gericht des Betreibungsortes. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG ausschliesslich und zwingend. Die Art. 9 ff. ZPO sind gemäss Art. 46 ZPO nicht anwendbar, und nur das vom SchKG bezeichnete Gericht am Betreibungs- ort ist als Vollstreckungsgericht zuständig, eine vorläufige oder endgültige Einstel- lung der Betreibung oder gar deren Aufhebung anzuordnen. Dies steht der Beur- teilung der materiellrechtlichen Lage durch ein anderes, gemäss ZPO oder LugÜ zuständiges Gericht oder ein Schiedsgericht nicht entgegen; diese erfolgt dann aber nicht unter den besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG, sondern nach den allgemeinen Regeln für Leistungs- oder Feststellungsklagen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 24). 3.5. Art. 30a SchKG behält im internationalen Verhältnis die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG vor. Zu beachten ist dabei auch hier, dass die materiellrechtliche und die vollstreckungsrechtliche Komponente der Klage gemäss Art. 85a SchKG von einander nicht getrennt werden können und wegen der Territorialität des Vollstreckungsrechts deshalb nur ein Gerichtsstand in der Schweiz in Frage kommt (BGE 132 III 277, 280 = Pra 2007, 59). Stellt das IPRG keinen Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage zur Verfügung, so ist deshalb eine Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zu prüfen. 3.6. Im Anwendungsbereich des LugÜ steht der Gerichtsstand des Betrei- bungsortes nicht zur Verfügung. Wegen der materiellrechtlichen Wirkung der Kla- ge nach Art. 85a SchKG handelt es sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Angelegenheit, für das die gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ein Gerichtsstand am Voll- streckungsort (Betreibungsort) bestehen würde. Ergibt sich aufgrund des LugÜ ein vom Betreibungsort abweichender Gerichtsstand, steht dem Betriebenen im Ergebnis die Klage nach Art. 85a SchKG mit ihren besonderen Voraussetzungen und betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht zur Verfügung. Immerhin aber kann der Betriebene auch gestützt auf ein im Ausland ergangenes Feststellungsurteil am Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verlangen (BSK SchKG-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 25).
- 14 - 3.7. Vor Vorinstanz berief sich der Kläger auf einen angeblichen Klägerge- richtsstand bei direktem Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren in derselben Sache. Gemäss den vorstehenden Erwägungen steht ein solcher Ge- richtsstand auch bei einer Klage nach Art. 85a SchKG im internationalen Verhält- nis nicht zur Verfügung.
4. Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO Die Feststellungklage führt nicht zur richterlichen Änderung eines Rechts oder ei- nes Rechtsverhältnisses, sondern lediglich zur positiven oder negativen Feststel- lung des Bestehens eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (BSK ZPO- Weber, Art. 88 N 1). Mit Art. 88 ZPO ist klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Feststellungsklage nicht etwa das Privat-, sondern das Prozessrecht ist. Mangels materiellrechtlicher Anspruchsgrundlage kann die Sachlegitimation der Parteien für die Feststellungsklage auch nicht anhand privatrechtlicher Normen ermittelt werden, sondern ist ebenfalls Frage des Zivilprozessrechts (BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 3).
5. Internationaler Sachverhalt mit Anwendbarkeit des LugÜ 5.1. Gemäss unbestritten gebliebener und zutreffender Feststellung der Vor- instanz liegt eine internationale Streitigkeit vor, auf welche das LugÜ zur Anwen- dung gelangt (Urk. 28 S. 4 Ziff. II.1. lit. a). Ebenfalls zutreffend ist, dass grundsätz- lich gemäss Art. 2 LugÜ Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen sind (BSK LugÜ- Dallafior/Honegger, Art. 2 N 4 f.). 5.2. Vorab und von Amtes wegen (Art. 25 LugÜ) ist allerdings zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von Art. 22 LugÜ eröffnet ist (BSK LugÜ-Dallafior/Honegger, Art. 2 N 3). Art. 22 LugÜ nennt zwingende internationale Zuständigkeiten, von de- nen die Parteien nicht abweichen können. Der Grund dieser zwingenden Zustän- digkeiten liegt in der intensiven Sachnähe der in Art. 22 LugÜ genannten Fälle zum Gericht am jeweiligen Anknüpfungsort, die eine andere Zuständigkeit als un-
- 15 - geeignet erscheinen lässt (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 1). Art. 22 LugÜ ver- drängt nicht nur den Gerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, sondern auch die besonde- ren Gerichtsstände nach Art. 5 LugÜ. 5.2.1. Gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ sind ausschliesslich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchge- führt worden ist. 5.2.2. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ, weil keine Voll- streckungsverfahren, fallen die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG), die Aber- kennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) sowie die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG). Mit diesen Klagen kann der Schuldner ein Urteil erwirken, das sich über den Nichtbestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung ausspricht. Auch wenn diese Klagen einen Einfluss auf das Betreibungsverfahren haben - dieses kann nicht mehr fortgeführt werden bzw. auf Betreibungsdruck hin Bezahltes ist zurückzuerstatten - liegt eine materi- ellrechtliche Streitigkeit vor (BSK LugÜ-Güngerich, Art. 22 N 79 ff.). 5.2.3. Bei der vorliegenden Klage - auch wenn von einer solchen gemäss Art. 85a SchKG ausgegangen würde - handelt es sich um eine materiellrechtliche Streitig- keit, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ nicht eröffnet ist. 5.3. Weiter ist zu prüfen, ob es sich um eine Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache im Sinne von Art. 8 ff., 15 ff. oder 18 ff. LugÜ handelt. Vorliegend käme die Anwendung des Verbrauchertatbestandes im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ in Frage. 5.4. Der Kläger macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz in Erwägung 6 könne ohne weiteres auf einen Verbrauchertatbestand zutreffen. Da die Rechtsanwendung Sache des Gerichtes sei und nicht notwendigerweise vorge- tragen werden müsse, hätte die Vorinstanz mit Fug die Zuständigkeit aus dieser
- 16 - Verbraucherangelegenheit annehmen und gutheissen können und angesichts der verselbständigten Sachverhaltsannahme auch müssen (Urk. 27 S. 11 Rz 30). 5.5. Die Normen der Verbrauchersachen (Art. 15-17 LugÜ) beabsichtigen, die Position des Verbrauchers zu verbessern und ihn dadurch zu schützen (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 4). Grundsätzlich sind die speziellen Zuständigkeitsvor- schriften für Verbrauchersachen nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 7). 5.5.1. Zu den Anwendungsvoraussetzungen zählen das Vorliegen eines privaten Endverbrauchers sowie einer Vertragsbeziehung zwischen einem solchen Ver- braucher und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person. Durch Art. 15 LugÜ wird der Anwendungsbereich auf drei Typen von Verbraucherge- schäften eingeschränkt, namentlich auf Abzahlungsgeschäfte (lit. a), auf drittfi- nanzierte Käufe (lit. b) und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw. die Aus- richtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit. c). Bei allen anderen Verbrauchersachen kommen die allgemeinen Vorschriften von Art. 2 ff. LugÜ zur Anwendung (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 8). 5.5.2. Neben der Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. der Niederlassung des oder der Beklagten in einem Vertragsstaat müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Art. 15-17 LugÜ und somit die Bestimmungen über die Verbrau- chersachen zur Anwendung gelangen: Erstens muss ein Vertragspartner die Ei- genschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zwei- tens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 lit a-c LugÜ gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 13).
- 17 - 5.5.3. Verbraucher i.S. von Art. 15 LugÜ können nur natürliche Personen sein (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 14). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Ausle- gung von Art. 15 LugÜ auch die Normen des schweizerischen Rechts zum Kon- sumentenvertrag. Für den Begriff des Verbraucher- oder Konsumentenvertrags ist somit entscheidend, dass der Vertrag zwischen einem Anbieter und einem Ver- braucher (Konsument) geschlossen wird und die vertragliche Sache oder Leistung für dessen privaten Bedarf bestimmt ist. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung beinhalten Verbraucherverträge gemäss Art. 15 LugÜ und Art. 120 Ziff. 1 IPRG "Leistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen". Somit können grundsätzlich alle obligatio- nenrechtlichen Verträge unter den Begriff des Verbraucher- bzw. Konsumenten- vertrages fallen, sofern die Vertragsparteien Anbieter und Konsumenten sind (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 15). 5.5.4. Der Vertragspartner kann eine natürliche oder juristische Person sein. Ent- scheidend ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 18). 5.5.5. Das Bundesgericht stellt bei der Interpretation des Begriffs des Verbrau- chervertrages nicht nur auf das schweizerische Konsumentenrecht ab, sondern berücksichtigt auch die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH bestätigt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass nur ein solcher Vertrag unter die Verbraucher- bestimmungen fällt, den "eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schliesst". Somit bleibt der entscheidende Anknüpfungspunkt, dass der massgebliche Vertrag weder einer beruflichen noch einer gewerblichen Sphäre zugerechnet werden kann (BSK LugÜ-Gehri, Art. 15 N 19 f.). 5.5.6. Art. 15 LugÜ steht als Grundlage nicht für sämtliche Verbraucherklagen zur Verfügung. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, wie er in den lit. a bis c von Art. 15 LugÜ spezifiziert wird. Dabei haben lit. a und lit. b konkrete Ver- tragstypen vor Augen, während die Generalisierung in lit. c gleichsam einen Auf- fangtatbestand bildet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 7). Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ enthält einen Auffangtatbestand, der "in allen anderen Fällen" - als in den
- 18 - Fällen von lit. a und lit. b - die Anwendbarkeit des Abschnittes 4 zum Ergebnis haben kann. Art. 15 ff. LugÜ sind danach zu beachten, wenn der Anbieter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers "eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus- übt" oder eine solche auf diesen Staat "ausrichtet" - und der Vertrag in den Be- reich dieser Tätigkeit fällt. Relevantes und bis heute umstrittenes Anknüpfungskri- terium ist das "Ausrichten" einer Tätigkeit auf den Markt, in welchem sich der Ver- braucher befindet (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 14). Anders als in den Fällen von lit. a und lit b ist die Bestimmung von lit. c nicht auf Verträge be- schränkt, die die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Erfasst werden (beispielsweise) auch Kreditge- schäfte, die nicht zur Finanzierung eines Kaufs von Waren getätigt werden (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 16). 5.5.7. Zentral ist die Frage, wann und in welchen Fällen ein Unternehmen, das an sich keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Ver- brauchers nachgeht, dennoch diese auf den betreffenden Staat (und möglicher- weise auf andere LugÜ-Staaten) "ausrichtet". 5.5.8. Schon dem Wortlaut der Bestimmung nach muss klar werden, dass das "Ausrichten" nicht in der Tätigkeitsausübung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers aufgeht. Ausrichten bedeutet also nicht (lokales) Tätigsein. Es hat daher - ähnlich wie im Dienstleistungsverkehr - Fälle im Auge, in denen eine Marktbearbeitung "von aussen her", aus dem Ausland erfolgt. Transportmittel können namentlich sein Printmedien, TV-Werbung, Websites - sofern sie (auch) auf den Heimmarkt des Verbrauchers ausgerichtet sind (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 19). 5.5.9. Zwischen der Marktausrichtung und dem Vertragsschluss muss sodann ein Zusammenhang bestehen (Schnyder, LugÜ-Schnyder, Art. 15 N 17). 5.6. Gemäss den Ausführungen des Klägers, die von der Beklagten weder im Zusammenhang mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren – und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Frage, ob eine Verbrauchersache vorliegen könnte, sowohl von der Vorinstanz (Urk. 28 S. 11 Ziff. II. 7.) als auch vom Kläger (Urk. 27 S. 11 Rz 30) thematisiert worden
- 19 - war – bestritten wurden, hat er im Jahr 1997 im Internet nach einem Darlehen von CHF 20'000.– gesucht. Aufgrund einer Annonce wurde der Kläger von einem deutschen Vermittler kontaktiert, der ihm anstatt eines klassisches Darlehens ein Angebot "andrehte", sich über eine blosse Darlehensaufnahme hinaus an einer Eigentumswohnung zu beteiligen. Mit den zu erreichenden Mietzinsen sollte der Kläger nicht nur das ersehnte Darlehen sofort erhalten, sondern es sollten auch gleichzeitig mit dem Wegfallen der Darlehensrückzahlung innert kürzester Zeit al- le anfallenden Mehrkosten des Eigentumserwerbs mit den Mietzinsen getilgt und darüber hinaus Steuervorteile erzielt werden können. Dafür sei mittels ver- schiedensten (und völlig undurchsichtigen) Vertretungsverhältnissen in Abwesen- heit des Klägers eine Grundschuld bestellt worden und der Kläger sei unvermittelt Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden, die er noch nie gesehen oder einen Beschrieb usw. dazu erhalten habe, mit einem angeblichen Kaufwert von DM 210'000.–. Die Mitwirkung des Notars habe die Geschichte glaubhaft gemacht und der in Geldsachen (offensichtlich) unerfahrene Kläger habe sich (wie auch Hunderttausende in den vergangenen 30 Jahren) über den Tisch ziehen lassen (Urk. 2 S. 3 f. Rz 5). 5.7. Das Angebot auf einer Internetseite und die darauf folgende Kontaktauf- nahme eines deutschen Vermittlers mit dem Kläger in der Schweiz erfüllt das Er- fordernis der "Ausrichtung", in diesem Fall auf den schweizerischen Markt, der von Deutschland aus "bearbeitet" wurde. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ sind ebenfalls erfüllt: Die Beklagte ist eine deutsche Bank und der Kläger ist eine natürliche Person, die das Darlehen für den privaten bzw. familiären Gebrauch benötigte. Aus diesem Grund steht der Wohnsitz des Verbrauchers, vorliegend Zürich, als Klageort zur Verfügung. 5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz zu bejahen ist. Der angefochtene Beschluss ist somit hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung zu- rückzuweisen.
- 20 -
6. Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren 6.1. Der Kläger beantragt, es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zu bestel- len (Urk. 27 S. 2). 6.2. Die Beklagte beantragt, es seien die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (Urk. 31 S. 2). 6.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.4. Der Kläger hat schon vor Vorinstanz (Urk. 20/1-16) seine engen finanziel- len Verhältnisse glaubhaft dargetan. Gegen ihn läuft eine Einkommenspfändung (Urk. 20/16). Er hat somit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbei- ständung erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig. 6.5. Dem Kläger ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. IV. Beschwerde
1. Der Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 und
- 21 - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die erste Instanz (Urk. 34/27 S. 1).
2. Wie vorstehend ausgeführt, ist der vorinstanzliche Beschluss hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 - 6 aufzuheben und zur Durchführung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen dieses Verfahrens über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben. Entsprechend ist in Gutheissung der Be- schwerde Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.
3. Die Beschwerde des Klägers ist nicht aussichtslos. Die übrigen Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehend E. III) sind ebenfalls erfüllt, weshalb dem Kläger auch für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
2. Es ist von einem Streitwert von CHF 145'178.- auszugehen. Die Ent- scheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebVO OG auf Fr. 3'600.- festzusetzen.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RB190018 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB190039 vereinigt, unter dieser Prozessnummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019, in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Dispositiv-Ziffer 1 und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Dem Kläger wird für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.- festgesetzt.
6. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vereinigten Berufungsverfahren wird der Vorinstanz überlassen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 23 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145'178.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am