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LB190034

Erbteilung (Erbenvertretung etc.)

Zürich OG · 2019-07-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 in I._____, umfassend ein Einfamilienhaus samt Nebengebäuden und ein Mehr- familienhaus, dessen Wohnungen vermietet sind (Urk. 5/5/6). Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker legte sein Amt wegen unüberwindbarer Span- nungen mit einem Teil der Erbinnen am 12. Dezember 2014 nieder (Urk. 5/5/8). Hinsichtlich der vom Erblasser vorgesehenen Ersatzwillensvollstreckerin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2017 fest, dass diese ihr Amt nicht rechtswirksam angenommen habe (Urk. 5/5/14). Am 18. August 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) gegen die drei Beklagten die Erbteilungsklage ein und stellte das Gesuch um Einsetzung eines Generalerben- vertreters (Urk. 5/1). Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Vorinstanz zwischen den Parteien bereits zwei den Nachlass betreffende Verfahren pendent (CP160001 und CP160002). Mit Beschluss vom 24. September 2018 bestellte die Vorinstanz einen (Spezial-)Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und definierte dessen ausschliessliche Befugnisse. Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Sodann setzte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den gerichtlich vorgeschlagenen Personen eines Erbenvertreters an (Urk. 5/36 S. 16 ff.).

- 4 -

E. 1.2 Die (u.a.) von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Sep- tember 2018 wurde bestätigt (OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. 1.3 Mit Beschluss vom 9. April 2019 ernannte die Vorinstanz die G._____ GmbH als Spezialerbenvertreterin, wies diese auf die mit Beschluss vom 24. Sep- tember 2018 definierten ausschliesslichen Befugnisse hin und räumte ihr die hier- für erforderlichen Rechte und Pflichten ein. Des Weiteren verpflichtete sie die Par- teien, der Erbenvertreterin die von dieser benötigten Unterlagen herauszugeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Schliesslich wies sie die Erbenvertre- terin auf ihre Rechenschaftspflicht hin. Weiter kündigte sie an, nach Antritt der Er- benvertretung die Bezirkssparkasse Dielsdorf anzuweisen, vom Nachlasskonto Fr. 30'000.– auf das von der Erbenvertreterin für die Verwaltung der Nachlasslie- genschaften eröffnete Konto bei der F._____ zu überweisen (Urk. 5/55 S. 8 ff.).

E. 1.4 Die von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019).

E. 1.5 Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 entschied die Vorinstanz wie ein- gangs aufgeführt (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 5/74 S. 3 f.).

E. 1.6 Hiergegen erhob die Beklagte 3 innert Frist Beschwerde mit den ein- gangs dargestellten Anträgen (Urk. 1 S. 2). 2.1 Wie ausgeführt, ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Sep- tember 2018 die Erbenvertretung als vorsorgliche Massnahme an und räumte ihr die entsprechenden Befugnisse ein (Urk. 5/36). Mit Beschluss vom 9. April 2019 wurde diese vorsorgliche Massnahme konkretisiert und die Person der Erbenver- tretung ernannt (Urk. 5/55). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz in der damaligen Dispositivziffer 6 in Aussicht, die Bezirkssparkasse Dielsdorf anweisen zu wollen, vom Nachlasskonto Fr. 30'000.– auf das von der Erbenvertreterin bezeichnete

- 5 - Konto bei der F._____ zu überweisen (Urk. 5/55 S. 9). Diese Dispositivziffer stell- te keine anfechtbare Anordnung dar. Die Anweisung wurde erst in Aussicht ge- stellt (vgl. OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.9, S. 18). Damit handelt es sich bei Dispositivziffer 1 des vorliegend angefochtenen Beschlusses um die An- weisung und damit um eine weitere Konkretisierung der mit Beschluss vom

24. September 2018 angeordneten und mit Beschluss vom 9. April 2019 konkreti- sierten vorsorglichen Massnahme. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Be- schlusses ist die damit verbundene Vollstreckungsanordnung nach Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. auch Urk. 2 S. 2 f.). 2.2 Demzufolge ist gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlus- ses als vorsorgliche Massnahme das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 308 N 32). Indes sieht die Schweizerische Zivil- prozessordnung kein Rechtsmittel gegen die eigentliche Vollstreckung einer vor- sorglichen Massnahme vor. Der Gesuchsgegner (vorliegend die Beklagte 3) kann nicht mehr vorbringen, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme seien nicht gegeben. Dies hätte er im Rahmen einer Anfechtung der vorsorglichen Massnahme selbst vorbringen müssen (was die Beklagte 3 getan hat und wo- rüber bereits mit Urteilen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entschieden worden ist, vgl. OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 und OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019). Gegen die Vollstreckungsanordnung kann die be- troffene Partei lediglich einwenden, (1) es liege keine vollstreckbare Anordnung vor, oder (2) aufgrund veränderter Umstände würde sich eine Änderung oder Auf- hebung der vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 268 ZPO aufdrängen. Im erstgenannten Fall muss ausnahmsweise eine Berufung an die nächst höhere In- stanz möglich sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 267 N 17 f.). 2.3 Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde als Berufung entgegen- zunehmen.

- 6 - 2.4 Die Beklagte 3 bildet zwar mit den beiden anderen Beklagten eine Streitgenossenschaft, ist indes zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln be- rechtigt (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 und E. 2.1.2). 3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhal- tet nach der Rechtsprechung, dass angesichts der reformatorischen Natur der Be- rufung auch Anträge in der Sache gestellt werden müssen, und zwar grundsätz- lich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung. Auf eine Beru- fung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Sodann genügt es in der Regel nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat. Ein solcher Antrag kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 312 N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das vorsorgliche Massnahmeverfahren (hierzu nachfolgend) ist spruchreif. Damit aber fehlt es an einem genügenden formellen Antrag. Indes kann aus der Begründung der Beru- fung gefolgert werden, dass die Beklagte 3 nicht nur die Aufhebung des vor- instanzlichen Beschlusses vom 26. Juni 2019 anstrebt, sondern die Abweisung der klägerischen Begehren um Einsetzung einer Erbenvertretung und der damit verbundenen Anordnungen beantragt. Entsprechend ist auf die Berufung einzu- treten. 3.2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.

- 7 - Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstan- dungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos- se neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 311 N 36). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Beru- fungsvorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.) und die Berufungsschrift verständlich und nach- vollziehbar ist. 3.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit dar- zutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). Diese Ein- schränkung bezüglich des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Entsprechend sind die erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 4/4-6; Urk. 4/8-9) neu und damit unzulässig und unbeachtlich, zumal die Beklagte 3 nicht aufzeigt, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die aus dem Zeitraum Januar 2019 bis Mitte Juni 2019 stammenden Schreiben früher einzureichen. Aus demselben Grund ist auch auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen (so u.a. Urk. 1 S. 8 ff.) nicht einzugehen.

- 8 - 4.1 Über weite Strecken wiederholt die Beklagte 3, was sie bereits in frühe- ren Rechtsmittelverfahren vorgetragen hat (so insbesondere zu den Themen be- treffend Trennung der Verfahren, Einsetzung einer Erbenvertretung, Parteirollen- verteilung im Rechtsmittelverfahren bzw. Streitgenossenschaft). Hierauf ist nicht mehr einzugehen, da diese Themen bereits in früheren Beschwerde- bzw. Beru- fungsverfahren abgehandelt und entschieden wurden; es kann vollumfänglich da- rauf verwiesen werden (OGer ZH RB170036 vom 24.10.2017, E. 2.4 S. 4 = Urk. 5/30/1; OGer ZH RB170043 vom 26.06.2018 = Urk. 5/33/1; OGer ZH LB180050-52 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1-3; OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019). 4.2 Sodann bezieht sich die Beklagte 3 teilweise auf frühere Beschlüsse der Vorinstanz und deren Inhalt, so insbesondere auf den vorinstanzlichen Be- schluss vom 9. April 2019 (vgl. Urk. 1 S. 6). Diese sind nicht Gegenstand des vor- liegenden Rechtsmittelverfahrens, weshalb sie unbeachtlich sind und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht weiter einzugehen ist. 4.3 Ebenso wenig muss auf den neuerlichen Einwand, wonach noch keine Frist zum Erstatten der Klageantwort angesetzt worden sei, eingegangen werden. Hierüber wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2019 abschlägig entschieden. Es kann ebenso darauf verwiesen werden, zumal sich daran nichts geändert hat (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 3 und E. 4.5, S. 6 ff. und S. 14). 4.4 Schliesslich ist auf die Ausführungen der Beklagten 3, soweit diese den Nachlass an sich betreffen, ebenso wenig einzugehen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens. 5.1.1 Die Beklagte 3 kritisiert (wiederum) die Gerichtsbesetzung im ange- fochtenen Beschluss als nicht gesetzeskonform. Ihrer Ansicht nach hätte ein Ein- zelgericht entscheiden müssen. Ein summarisches und ein ordentliches Verfahren könnten nicht in einem Verfahren entschieden werden (Urk. 1 S. 2 f. und S. 5).

- 9 - 5.1.2 Im Berufungsverfahren LB190023 wurde bereits entschieden, dass es sich bei der vorliegenden Anordnung einer Erbenvertretung und deren Ausgestal- tung um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Hauptverfahrens betref- fend Erbteilung handelt. Wie ebenso bereits ausgeführt, entscheidet über vorsorg- liche Massnahmebegehren das in der Hauptsache zuständige Gericht, also bei Kollegialgeschäften – wie vorliegend – das Kollegium (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.3.2, S. 12 f.). Damit hatte auch der angefochtene Beschluss in Kollegialbesetzung zu ergehen. Wie ebenso bereits in den vorgenannten Beru- fungsverfahren entschieden, handelt es sich auch nicht – wie von der Beklagten 3 vorgetragen (Urk. 1 S. 2 f.) – um eine unzulässige Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO (s. OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018, E. 4. d7, S. 12 = Urk. 5/40/1; OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.3.2, S. 13). 5.2.1 Die Beklagte 3 sieht im angefochtenen Beschluss einen unzulässigen Eingriff der Vorinstanz, indem diese aktiv in die Vollstreckung einer Massnahme eingreife, welche die Erbenvertretung erst nach ihrem Antritt verlangen könne (Urk. 1 S. 4). Der Erbenvertreterin seien Rechte zugesprochen worden, die ihr nicht zustünden. Für alle Handlungen, die sie im Rahmen der Verwaltung der Nachlassliegenschaften nach Antritt ihrer Befugnisse wahrnehme, bedürfe es kei- ner Zustimmung des Gerichts. Die sogenannte "Auftraggeberin" sei die Erbenge- meinschaft E._____ und nicht die Ernennungsbehörde (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht die Ernennungsbehörde für die Kontoüberweisung zuständig, sondern die Erben- vertreterin nach Antritt ihres Amtes (Urk. 1 S. 7 f.). Es fehle jegliche rechtliche Grundlage für die genannte Vollstreckungsmassnahme, da die Erbenvertretung nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei (Urk. 1 S. 7). 5.2.2 Diese Rügen gehen fehl: Bezüglich Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 9. April 2019 war im damaligen Berufungsverfahren LB190023 kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden (Urk. 5/62; Urk. 5/64). Damit aber war die Erbenvertretung berechtigt, umgehend tätig zu werden, da der Beschluss der Vorinstanz vom 9. April 2019 vollstreckbar war (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Sie hat ihr Amt bereits angetreten. Dies wur- de den Parteien auch angezeigt (vgl. Urk. 5/64). Auf das Gesuch der Beklagten 3

- 10 - um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 6 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 9. April 2019 war mangels Begründung nicht einge- treten worden (Urk. 5/62). Damit aber war die Vorinstanz befugt, entsprechende weiterführende Anordnungen zu treffen. Sodann fusst die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vollstreckungsmassnahme – entgegen der Ansicht der Beklagten 3 – auf Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und damit auf einer rechtlichen Grundlage; dies hat die Vorinstanz auch festgehalten (Urk. 2 S. 2 f.). Hiernach trifft das Gericht, das die vorsorgliche Mas- snahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Demnach geht auch der Einwand fehl, die Vorinstanz sei nicht zur Anordnung der Vollstre- ckungsmassnahme befugt gewesen. 5.2.3 Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Ver- treter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Er schliesst im ihm übertrage- nen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.1 m.w.H.). Damit aber ist die Erbenge- meinschaft nicht Auftraggeberin. Die Erbenvertretung ist die gesetzliche Vertre- tung der Erbengemeinschaft, die sie ohne deren Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Im Aufgabenbereich, welchen die Behörde der Erbenvertretung übertragen hat, ist eigenes Handeln der Erben für den Nachlass ausgeschlossen (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.1 m.w.H.). Die Aufgaben, welche der Erbenvertretung übertragen werden, – und damit der Auftrag an sich – sind im Ernennungsakt der zuständigen Behörde zu bezeichnen. Damit definiert die Behörde den Umfang des Auftrages. Ebenso sind der Erbenvertretung die entsprechenden Mittel zur Erfüllung ihres Auftrages zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes hat die Vorinstanz getan. So wird vorliegend die Bank angewiesen, der Erbenvertretung vom Nachlasskonto einen entspre- chenden Betrag auf ein von dieser zum Zweck der Erfüllung ihres Auftrages eröff- netes Konto zu überweisen. Diese Anordnung hat gerichtlich zu erfolgen, gerade weil auf dem Nachlasskonto eine Verfügungssperre lastet – wie die Beklagte 3 selber ausführt.

- 11 - 5.2.4 Inwiefern mit der besagten Anordnung und der schriftlichen Mitteilung an die Bank in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten 3 eingegriffen worden sein soll (Urk. 1 S. 8), leuchtet nicht ein. 5.3.1 Die Beklagte 3 moniert die Anordnung in Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Beschlusses, wonach die Bezirkssparkasse Dielsdorf angewiesen wird, Fr. 30'000.– vom Nachlasskonto auf ein Konto bei der F._____ zu überweisen. Das Handeln auf eigene Rechnung und die weitreichenden Verwaltungs- und Ver- fügungsbefugnisse stünden hierzu im Widerspruch. Diese Anweisung sei vielmehr eine Sicherstellung des Honoraranspruchs der Erbenvertretung. Eine solche sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sodann enthielten die Fr. 68'808.–, welche sich per August 2017 auf dem Nachlasskonto befunden hätten, auch die bis heute noch nicht ausbezahlten Anteile der Erbinnen an den Liegenschaftserträgen der Jahre 2014 bis 2016. Dementsprechend sei die angestellte Überlegung, wonach die nö- tigen finanziellen Mittel für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Verwal- tung vorhanden seien, falsch. Berücksichtige man nämlich die noch auszuzahlen- den Liegenschaftserträge 2014 bis 2016, bleibe nichts mehr übrig. Es sei nicht Aufgabe der Ernennungsbehörde, der Erbenvertreterin ein Konto zur Sicherung ihres Honoraranspruchs einzurichten (Urk. 1 S. 6 ff.). 5.3.2 In diesem Punkt vermag die Berufung nicht durchzudringen: Einer- seits hat die Beklagte 3 nicht behauptet, dass hinsichtlich der Liegenschaftserträ- ge eine partielle Erbteilung erfolgt wäre. Damit aber fallen die Liegenschaftserträ- ge in die unverteilte Erbmasse, weshalb diese auch noch nicht auszubezahlen sind. Entsprechend sind ausreichend liquide Mittel vorhanden, welche zur Bewirt- schaftung der Liegenschaft (Zahlungsverkehr wie Mietzinseinnahmen, Zahlung von Handwerkerrechnungen, Gebühren, Service) herangezogen werden können. 5.3.3 Andererseits ist der Erbenvertreter ohnehin befugt, die ihm angemes- sen erscheinende Vergütung in Abzug zu bringen, bevor er am Ende seiner Ver- waltungstätigkeit die Erbschaft den Berechtigten herausgibt. Bei länger dauernder Tätigkeit hat der Erbenvertreter auch das Recht, periodische Vorschüsse zu be- ziehen. Vorbehalten bleibt natürlich das Recht der Erben, anlässlich der Schluss- abrechnung die Honorar- und Spesennote des Erbenvertreters zu prüfen. Sodann

- 12 - steht dem Erbenvertreter für den Umfang seiner Honorarforderung sowie der Spesen ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB an den sich in seinem Besitz befindenden Nachlassgegenständen zu (Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht 185, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 172 f.). Demzufolge ist der Rüge der Beklagten 3, wonach der Erbenver- treter keinen Anspruch auf Sicherstellung seines Honoraranspruchs habe, der Boden entzogen. Ebenso zielt die Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich Ent- schädigung des Erbenvertreters (Urk. 1 S. 7) ins Leere. Wie ausgeführt, werden die Erbinnen hierzu nach Vorlage der Schlussrechnung angehört. 5.4 Ebenso wie beim vorinstanzlichen Beschluss vom 9. April 2019 handelt es sich auch vorliegend nicht um eine Angelegenheit des Rechtsschutzes in kla- ren Fällen nach Art. 257 ZPO (vgl. OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.5, S. 14), sondern um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO. Entspre- chend gehen die darauf abzielenden Einwendungen der Beklagten 3, wonach der Sachverhalt nicht unbestritten und nicht sofort beweisbar sei, fehl (Urk. 1 S. 4). 5.5.1 Schliesslich rügt die Beklagte 3 in Bezug auf die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vollstreckungsmassnahme, diese sei nicht begründet worden. Die Vorinstanz habe die Anordnung mit dem pau- schalen Hinweis "aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs" begründet. Dies sei nicht hinreichend (Urk. 1 S. 9). Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Be- gründungspflicht und damit einhergehend ihren Anspruch auf Wahrung des recht- lichen Gehörs verletzt. 5.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

- 13 - nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 73 E. 4.1; BGE 133 I 270 E. 3.1). Die vorliegend beanstandete Begründung ist zwar kurz ausgefallen, dennoch vermag der angefochtene Entscheid vor dem verfas- sungsrechtlichen Minimalanspruch standzuhalten: Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung auf den bisherigen Prozessverlauf verweist, wo- nach bislang sämtliche ihrer Entscheide angefochten wurden. Dies lässt mit Grund befürchten, dass die oder ein Teil der Parteien der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses auferlegten Pflicht nicht ohne Anordnung einer Voll- streckungsmassnahme Folge leisten würden. Dies war ohne Weiteres auch für die Beklagte 3 verständlich. Sodann war auch sie mit Blick auf den genannten Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Lage, eine ent- sprechende Rechtsmittelschrift zu verfassen und einzureichen. Ebenso kann sich die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides mühelos ein Bild ma- chen. Damit aber genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen. 5.6 Weiter beanstandet die Beklagte 3 die angeordnete Vollstreckungs- massnahme als unangemessen und unzumutbar (Urk. 1 S. 9). Wie bereits in Er- wägung 2.2 hiervor ausgeführt, kann die Beklagte 3 gegen die genannte Disposi- tivziffer 3 lediglich vorbringen, es liege keine vollstreckbare Anordnung der vor- sorglichen Massnahme vor oder es dränge sich aufgrund veränderter Umstände eine Änderung auf. Weder das eine noch das andere macht die Beklagte 3 gel- tend. Ohnehin zeigt die Beklagte 3 nicht in hinreichend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vollstreckungsanordnung unverhältnismässig sein sollte. 5.7 Die Beklagte 3 kritisiert weiter, dass sich die Angaben im in Dispositiv- ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses genannten Formular auf sämtliche Ge- schäftsbeziehungen einer unterzeichnenden Partei mit der F._____ bezögen. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine Partei bereits eine Geschäftsbeziehung zur F._____ unterhalte und die Unterschrift bereits geleistet habe (Urk. 1 S. 9 f.). Nicht klar ist, was die Beklagte 3 mit dieser Rüge genau bezweckt. Im von ihr ge- zeichneten Szenario hat sie schlimmstenfalls zweimal dasselbe Formular unter-

- 14 - zeichnet. Ein Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO ist jedenfalls nicht er- kennbar. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.8 Schliesslich beanstandet die Beklagte 3 die Neueröffnung eines Kontos bei der F._____ seitens der Erbenvertreterin (Urk. 1 S. 9). Auf diese Rüge ist nicht einzugehen, da diese Thematik nicht Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist und die Kammer vorliegend nicht als Aufsichtsbehörde der Erbenvertreterin amtet. 5.9 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, wes- halb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenparteien verzichtet wer- den kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Beschluss der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 6.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Den Beklagten 1 und 2 und der Klägerin sind mangels relevanter Um- triebe im Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte 3 hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juni 2019 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Be- klagten 3 auferlegt. - 15 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklag- ten 1 und 2 unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Juli 2019 in Sachen A._____, Beklagte 3 und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie C._____, Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 2 sowie D._____, Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 3 betreffend Erbteilung (Erbenvertretung etc.) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

26. Juni 2019 (CP170003-D)

- 2 - __________________________________ Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juni 2019: (Urk. 2 S. 3 f.)

1. Die Bezirks-Sparkasse Dielsdorf wird angewiesen, vom Nachlasskonto des Erblas- sers E._____, geboren tt. Februar 1925, gestorben tt.mm.2014, Kontokorrent Nr. CH1, CHF 30‘000.– auf das Konto-Nr. … (IBAN CH2) bei der F._____ , lautend auf G._____ GmbH, …[Adresse], zu überweisen.

2. Die Erbenvertreterin wird darauf hingewiesen, dass der von der Bezirks-Sparkasse Dielsdorf gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 zu überweisende Betrag aus- schliesslich im Zusammenhang mit der Verwaltung der Nachlassliegenschaften (inkl. Honorar und Auslagenersatz der Erbenvertreterin) verwendet werden darf und, dass die Erbenvertreterin den Erben Rechenschaft über die Verwendung abzulegen haben wird.

3. Den Parteien wird das Schreiben der Erbenvertreterin vom 17. Juni 2019 (act. 70/1-4) im Original zugestellt und die Parteien werden unter Androhung der Ordnungsbusse in der Höhe von maximal Fr. 1‘000.– für jeden Tag der Nichterfüllung im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, die für die Kontoeröffnung unumgängliche Selbstdeklaration betreffend US-Person und beschränkte Steuerpflicht innert 7 Tagen ab Erhalt zu unterzeichnen und der Erbenvertreterin oder der Zürcher zuzustellen.

4. In Präzisierung des Beschlusses vom 9. April 2019 wird festgehalten, dass die Spezi- alerbenvertretung im Sinne des Beschlusses vom 9. April 2019 die Nachlassliegen- schaften H._____-strasse 1 (Wohnhaus + Nebengebäude) und H._____-strasse 2 (Wohnhaus) inkl. Umgebung (Grundstück Kat.-Nr. 1) in I._____ sowie das Kulturland Grundstück Kat.-Nr. 2 in J._____ (ZH) erfasst.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gemäss Art. 145 ZPO). Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):

- 3 - "Es sei der Beschluss vom 26. Juni 2019 aufzuheben eventualiter sei die Vollstreckung der vor- sorglichen Massnahme[n] Dispositiv Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Beschlusses vom 26. Ju- ni 2019 aufzuschieben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Spezial-Erbenvertreterin G._____ GmbH und der Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf als Ernennungsbehörde der Spezial-Erbenvertreterin diesen Beschluss verursacht hat." Erwägungen: 1.1 Die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens sind die Erbinnen des am tt.mm.2014 verstorbenen E._____ (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei Beklagten als Töchter des Erblassers; Urk. 5/5/2). Gemäss Steuererklärung per Todestag betrug das eheliche Vermögen des Erblassers und der Klägerin insge- samt rund Fr. 2.5 Mio. (Urk. 5/5/5). Zum Nachlass gehört das Grundstück Kat.-Nr. 1 in I._____, umfassend ein Einfamilienhaus samt Nebengebäuden und ein Mehr- familienhaus, dessen Wohnungen vermietet sind (Urk. 5/5/6). Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker legte sein Amt wegen unüberwindbarer Span- nungen mit einem Teil der Erbinnen am 12. Dezember 2014 nieder (Urk. 5/5/8). Hinsichtlich der vom Erblasser vorgesehenen Ersatzwillensvollstreckerin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2017 fest, dass diese ihr Amt nicht rechtswirksam angenommen habe (Urk. 5/5/14). Am 18. August 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) gegen die drei Beklagten die Erbteilungsklage ein und stellte das Gesuch um Einsetzung eines Generalerben- vertreters (Urk. 5/1). Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Vorinstanz zwischen den Parteien bereits zwei den Nachlass betreffende Verfahren pendent (CP160001 und CP160002). Mit Beschluss vom 24. September 2018 bestellte die Vorinstanz einen (Spezial-)Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und definierte dessen ausschliessliche Befugnisse. Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Sodann setzte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den gerichtlich vorgeschlagenen Personen eines Erbenvertreters an (Urk. 5/36 S. 16 ff.).

- 4 - 1.2 Die (u.a.) von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Sep- tember 2018 wurde bestätigt (OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3 Mit Beschluss vom 9. April 2019 ernannte die Vorinstanz die G._____ GmbH als Spezialerbenvertreterin, wies diese auf die mit Beschluss vom 24. Sep- tember 2018 definierten ausschliesslichen Befugnisse hin und räumte ihr die hier- für erforderlichen Rechte und Pflichten ein. Des Weiteren verpflichtete sie die Par- teien, der Erbenvertreterin die von dieser benötigten Unterlagen herauszugeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Schliesslich wies sie die Erbenvertre- terin auf ihre Rechenschaftspflicht hin. Weiter kündigte sie an, nach Antritt der Er- benvertretung die Bezirkssparkasse Dielsdorf anzuweisen, vom Nachlasskonto Fr. 30'000.– auf das von der Erbenvertreterin für die Verwaltung der Nachlasslie- genschaften eröffnete Konto bei der F._____ zu überweisen (Urk. 5/55 S. 8 ff.). 1.4 Die von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019). 1.5 Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 entschied die Vorinstanz wie ein- gangs aufgeführt (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 5/74 S. 3 f.). 1.6 Hiergegen erhob die Beklagte 3 innert Frist Beschwerde mit den ein- gangs dargestellten Anträgen (Urk. 1 S. 2). 2.1 Wie ausgeführt, ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Sep- tember 2018 die Erbenvertretung als vorsorgliche Massnahme an und räumte ihr die entsprechenden Befugnisse ein (Urk. 5/36). Mit Beschluss vom 9. April 2019 wurde diese vorsorgliche Massnahme konkretisiert und die Person der Erbenver- tretung ernannt (Urk. 5/55). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz in der damaligen Dispositivziffer 6 in Aussicht, die Bezirkssparkasse Dielsdorf anweisen zu wollen, vom Nachlasskonto Fr. 30'000.– auf das von der Erbenvertreterin bezeichnete

- 5 - Konto bei der F._____ zu überweisen (Urk. 5/55 S. 9). Diese Dispositivziffer stell- te keine anfechtbare Anordnung dar. Die Anweisung wurde erst in Aussicht ge- stellt (vgl. OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.9, S. 18). Damit handelt es sich bei Dispositivziffer 1 des vorliegend angefochtenen Beschlusses um die An- weisung und damit um eine weitere Konkretisierung der mit Beschluss vom

24. September 2018 angeordneten und mit Beschluss vom 9. April 2019 konkreti- sierten vorsorglichen Massnahme. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Be- schlusses ist die damit verbundene Vollstreckungsanordnung nach Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. auch Urk. 2 S. 2 f.). 2.2 Demzufolge ist gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlus- ses als vorsorgliche Massnahme das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 308 N 32). Indes sieht die Schweizerische Zivil- prozessordnung kein Rechtsmittel gegen die eigentliche Vollstreckung einer vor- sorglichen Massnahme vor. Der Gesuchsgegner (vorliegend die Beklagte 3) kann nicht mehr vorbringen, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme seien nicht gegeben. Dies hätte er im Rahmen einer Anfechtung der vorsorglichen Massnahme selbst vorbringen müssen (was die Beklagte 3 getan hat und wo- rüber bereits mit Urteilen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entschieden worden ist, vgl. OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 und OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019). Gegen die Vollstreckungsanordnung kann die be- troffene Partei lediglich einwenden, (1) es liege keine vollstreckbare Anordnung vor, oder (2) aufgrund veränderter Umstände würde sich eine Änderung oder Auf- hebung der vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 268 ZPO aufdrängen. Im erstgenannten Fall muss ausnahmsweise eine Berufung an die nächst höhere In- stanz möglich sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 267 N 17 f.). 2.3 Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde als Berufung entgegen- zunehmen.

- 6 - 2.4 Die Beklagte 3 bildet zwar mit den beiden anderen Beklagten eine Streitgenossenschaft, ist indes zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln be- rechtigt (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 und E. 2.1.2). 3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhal- tet nach der Rechtsprechung, dass angesichts der reformatorischen Natur der Be- rufung auch Anträge in der Sache gestellt werden müssen, und zwar grundsätz- lich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung. Auf eine Beru- fung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Sodann genügt es in der Regel nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat. Ein solcher Antrag kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 312 N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das vorsorgliche Massnahmeverfahren (hierzu nachfolgend) ist spruchreif. Damit aber fehlt es an einem genügenden formellen Antrag. Indes kann aus der Begründung der Beru- fung gefolgert werden, dass die Beklagte 3 nicht nur die Aufhebung des vor- instanzlichen Beschlusses vom 26. Juni 2019 anstrebt, sondern die Abweisung der klägerischen Begehren um Einsetzung einer Erbenvertretung und der damit verbundenen Anordnungen beantragt. Entsprechend ist auf die Berufung einzu- treten. 3.2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.

- 7 - Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstan- dungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos- se neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 311 N 36). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Beru- fungsvorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.) und die Berufungsschrift verständlich und nach- vollziehbar ist. 3.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit dar- zutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). Diese Ein- schränkung bezüglich des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Entsprechend sind die erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 4/4-6; Urk. 4/8-9) neu und damit unzulässig und unbeachtlich, zumal die Beklagte 3 nicht aufzeigt, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die aus dem Zeitraum Januar 2019 bis Mitte Juni 2019 stammenden Schreiben früher einzureichen. Aus demselben Grund ist auch auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen (so u.a. Urk. 1 S. 8 ff.) nicht einzugehen.

- 8 - 4.1 Über weite Strecken wiederholt die Beklagte 3, was sie bereits in frühe- ren Rechtsmittelverfahren vorgetragen hat (so insbesondere zu den Themen be- treffend Trennung der Verfahren, Einsetzung einer Erbenvertretung, Parteirollen- verteilung im Rechtsmittelverfahren bzw. Streitgenossenschaft). Hierauf ist nicht mehr einzugehen, da diese Themen bereits in früheren Beschwerde- bzw. Beru- fungsverfahren abgehandelt und entschieden wurden; es kann vollumfänglich da- rauf verwiesen werden (OGer ZH RB170036 vom 24.10.2017, E. 2.4 S. 4 = Urk. 5/30/1; OGer ZH RB170043 vom 26.06.2018 = Urk. 5/33/1; OGer ZH LB180050-52 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1-3; OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019). 4.2 Sodann bezieht sich die Beklagte 3 teilweise auf frühere Beschlüsse der Vorinstanz und deren Inhalt, so insbesondere auf den vorinstanzlichen Be- schluss vom 9. April 2019 (vgl. Urk. 1 S. 6). Diese sind nicht Gegenstand des vor- liegenden Rechtsmittelverfahrens, weshalb sie unbeachtlich sind und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht weiter einzugehen ist. 4.3 Ebenso wenig muss auf den neuerlichen Einwand, wonach noch keine Frist zum Erstatten der Klageantwort angesetzt worden sei, eingegangen werden. Hierüber wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2019 abschlägig entschieden. Es kann ebenso darauf verwiesen werden, zumal sich daran nichts geändert hat (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 3 und E. 4.5, S. 6 ff. und S. 14). 4.4 Schliesslich ist auf die Ausführungen der Beklagten 3, soweit diese den Nachlass an sich betreffen, ebenso wenig einzugehen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens. 5.1.1 Die Beklagte 3 kritisiert (wiederum) die Gerichtsbesetzung im ange- fochtenen Beschluss als nicht gesetzeskonform. Ihrer Ansicht nach hätte ein Ein- zelgericht entscheiden müssen. Ein summarisches und ein ordentliches Verfahren könnten nicht in einem Verfahren entschieden werden (Urk. 1 S. 2 f. und S. 5).

- 9 - 5.1.2 Im Berufungsverfahren LB190023 wurde bereits entschieden, dass es sich bei der vorliegenden Anordnung einer Erbenvertretung und deren Ausgestal- tung um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Hauptverfahrens betref- fend Erbteilung handelt. Wie ebenso bereits ausgeführt, entscheidet über vorsorg- liche Massnahmebegehren das in der Hauptsache zuständige Gericht, also bei Kollegialgeschäften – wie vorliegend – das Kollegium (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.3.2, S. 12 f.). Damit hatte auch der angefochtene Beschluss in Kollegialbesetzung zu ergehen. Wie ebenso bereits in den vorgenannten Beru- fungsverfahren entschieden, handelt es sich auch nicht – wie von der Beklagten 3 vorgetragen (Urk. 1 S. 2 f.) – um eine unzulässige Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO (s. OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018, E. 4. d7, S. 12 = Urk. 5/40/1; OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.3.2, S. 13). 5.2.1 Die Beklagte 3 sieht im angefochtenen Beschluss einen unzulässigen Eingriff der Vorinstanz, indem diese aktiv in die Vollstreckung einer Massnahme eingreife, welche die Erbenvertretung erst nach ihrem Antritt verlangen könne (Urk. 1 S. 4). Der Erbenvertreterin seien Rechte zugesprochen worden, die ihr nicht zustünden. Für alle Handlungen, die sie im Rahmen der Verwaltung der Nachlassliegenschaften nach Antritt ihrer Befugnisse wahrnehme, bedürfe es kei- ner Zustimmung des Gerichts. Die sogenannte "Auftraggeberin" sei die Erbenge- meinschaft E._____ und nicht die Ernennungsbehörde (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht die Ernennungsbehörde für die Kontoüberweisung zuständig, sondern die Erben- vertreterin nach Antritt ihres Amtes (Urk. 1 S. 7 f.). Es fehle jegliche rechtliche Grundlage für die genannte Vollstreckungsmassnahme, da die Erbenvertretung nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei (Urk. 1 S. 7). 5.2.2 Diese Rügen gehen fehl: Bezüglich Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 9. April 2019 war im damaligen Berufungsverfahren LB190023 kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden (Urk. 5/62; Urk. 5/64). Damit aber war die Erbenvertretung berechtigt, umgehend tätig zu werden, da der Beschluss der Vorinstanz vom 9. April 2019 vollstreckbar war (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Sie hat ihr Amt bereits angetreten. Dies wur- de den Parteien auch angezeigt (vgl. Urk. 5/64). Auf das Gesuch der Beklagten 3

- 10 - um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 6 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 9. April 2019 war mangels Begründung nicht einge- treten worden (Urk. 5/62). Damit aber war die Vorinstanz befugt, entsprechende weiterführende Anordnungen zu treffen. Sodann fusst die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vollstreckungsmassnahme – entgegen der Ansicht der Beklagten 3 – auf Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und damit auf einer rechtlichen Grundlage; dies hat die Vorinstanz auch festgehalten (Urk. 2 S. 2 f.). Hiernach trifft das Gericht, das die vorsorgliche Mas- snahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Demnach geht auch der Einwand fehl, die Vorinstanz sei nicht zur Anordnung der Vollstre- ckungsmassnahme befugt gewesen. 5.2.3 Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Ver- treter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Er schliesst im ihm übertrage- nen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.1 m.w.H.). Damit aber ist die Erbenge- meinschaft nicht Auftraggeberin. Die Erbenvertretung ist die gesetzliche Vertre- tung der Erbengemeinschaft, die sie ohne deren Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Im Aufgabenbereich, welchen die Behörde der Erbenvertretung übertragen hat, ist eigenes Handeln der Erben für den Nachlass ausgeschlossen (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.1 m.w.H.). Die Aufgaben, welche der Erbenvertretung übertragen werden, – und damit der Auftrag an sich – sind im Ernennungsakt der zuständigen Behörde zu bezeichnen. Damit definiert die Behörde den Umfang des Auftrages. Ebenso sind der Erbenvertretung die entsprechenden Mittel zur Erfüllung ihres Auftrages zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes hat die Vorinstanz getan. So wird vorliegend die Bank angewiesen, der Erbenvertretung vom Nachlasskonto einen entspre- chenden Betrag auf ein von dieser zum Zweck der Erfüllung ihres Auftrages eröff- netes Konto zu überweisen. Diese Anordnung hat gerichtlich zu erfolgen, gerade weil auf dem Nachlasskonto eine Verfügungssperre lastet – wie die Beklagte 3 selber ausführt.

- 11 - 5.2.4 Inwiefern mit der besagten Anordnung und der schriftlichen Mitteilung an die Bank in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten 3 eingegriffen worden sein soll (Urk. 1 S. 8), leuchtet nicht ein. 5.3.1 Die Beklagte 3 moniert die Anordnung in Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Beschlusses, wonach die Bezirkssparkasse Dielsdorf angewiesen wird, Fr. 30'000.– vom Nachlasskonto auf ein Konto bei der F._____ zu überweisen. Das Handeln auf eigene Rechnung und die weitreichenden Verwaltungs- und Ver- fügungsbefugnisse stünden hierzu im Widerspruch. Diese Anweisung sei vielmehr eine Sicherstellung des Honoraranspruchs der Erbenvertretung. Eine solche sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sodann enthielten die Fr. 68'808.–, welche sich per August 2017 auf dem Nachlasskonto befunden hätten, auch die bis heute noch nicht ausbezahlten Anteile der Erbinnen an den Liegenschaftserträgen der Jahre 2014 bis 2016. Dementsprechend sei die angestellte Überlegung, wonach die nö- tigen finanziellen Mittel für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Verwal- tung vorhanden seien, falsch. Berücksichtige man nämlich die noch auszuzahlen- den Liegenschaftserträge 2014 bis 2016, bleibe nichts mehr übrig. Es sei nicht Aufgabe der Ernennungsbehörde, der Erbenvertreterin ein Konto zur Sicherung ihres Honoraranspruchs einzurichten (Urk. 1 S. 6 ff.). 5.3.2 In diesem Punkt vermag die Berufung nicht durchzudringen: Einer- seits hat die Beklagte 3 nicht behauptet, dass hinsichtlich der Liegenschaftserträ- ge eine partielle Erbteilung erfolgt wäre. Damit aber fallen die Liegenschaftserträ- ge in die unverteilte Erbmasse, weshalb diese auch noch nicht auszubezahlen sind. Entsprechend sind ausreichend liquide Mittel vorhanden, welche zur Bewirt- schaftung der Liegenschaft (Zahlungsverkehr wie Mietzinseinnahmen, Zahlung von Handwerkerrechnungen, Gebühren, Service) herangezogen werden können. 5.3.3 Andererseits ist der Erbenvertreter ohnehin befugt, die ihm angemes- sen erscheinende Vergütung in Abzug zu bringen, bevor er am Ende seiner Ver- waltungstätigkeit die Erbschaft den Berechtigten herausgibt. Bei länger dauernder Tätigkeit hat der Erbenvertreter auch das Recht, periodische Vorschüsse zu be- ziehen. Vorbehalten bleibt natürlich das Recht der Erben, anlässlich der Schluss- abrechnung die Honorar- und Spesennote des Erbenvertreters zu prüfen. Sodann

- 12 - steht dem Erbenvertreter für den Umfang seiner Honorarforderung sowie der Spesen ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB an den sich in seinem Besitz befindenden Nachlassgegenständen zu (Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht 185, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 172 f.). Demzufolge ist der Rüge der Beklagten 3, wonach der Erbenver- treter keinen Anspruch auf Sicherstellung seines Honoraranspruchs habe, der Boden entzogen. Ebenso zielt die Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich Ent- schädigung des Erbenvertreters (Urk. 1 S. 7) ins Leere. Wie ausgeführt, werden die Erbinnen hierzu nach Vorlage der Schlussrechnung angehört. 5.4 Ebenso wie beim vorinstanzlichen Beschluss vom 9. April 2019 handelt es sich auch vorliegend nicht um eine Angelegenheit des Rechtsschutzes in kla- ren Fällen nach Art. 257 ZPO (vgl. OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.5, S. 14), sondern um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO. Entspre- chend gehen die darauf abzielenden Einwendungen der Beklagten 3, wonach der Sachverhalt nicht unbestritten und nicht sofort beweisbar sei, fehl (Urk. 1 S. 4). 5.5.1 Schliesslich rügt die Beklagte 3 in Bezug auf die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vollstreckungsmassnahme, diese sei nicht begründet worden. Die Vorinstanz habe die Anordnung mit dem pau- schalen Hinweis "aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs" begründet. Dies sei nicht hinreichend (Urk. 1 S. 9). Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Be- gründungspflicht und damit einhergehend ihren Anspruch auf Wahrung des recht- lichen Gehörs verletzt. 5.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

- 13 - nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 73 E. 4.1; BGE 133 I 270 E. 3.1). Die vorliegend beanstandete Begründung ist zwar kurz ausgefallen, dennoch vermag der angefochtene Entscheid vor dem verfas- sungsrechtlichen Minimalanspruch standzuhalten: Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung auf den bisherigen Prozessverlauf verweist, wo- nach bislang sämtliche ihrer Entscheide angefochten wurden. Dies lässt mit Grund befürchten, dass die oder ein Teil der Parteien der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses auferlegten Pflicht nicht ohne Anordnung einer Voll- streckungsmassnahme Folge leisten würden. Dies war ohne Weiteres auch für die Beklagte 3 verständlich. Sodann war auch sie mit Blick auf den genannten Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Lage, eine ent- sprechende Rechtsmittelschrift zu verfassen und einzureichen. Ebenso kann sich die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides mühelos ein Bild ma- chen. Damit aber genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen. 5.6 Weiter beanstandet die Beklagte 3 die angeordnete Vollstreckungs- massnahme als unangemessen und unzumutbar (Urk. 1 S. 9). Wie bereits in Er- wägung 2.2 hiervor ausgeführt, kann die Beklagte 3 gegen die genannte Disposi- tivziffer 3 lediglich vorbringen, es liege keine vollstreckbare Anordnung der vor- sorglichen Massnahme vor oder es dränge sich aufgrund veränderter Umstände eine Änderung auf. Weder das eine noch das andere macht die Beklagte 3 gel- tend. Ohnehin zeigt die Beklagte 3 nicht in hinreichend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vollstreckungsanordnung unverhältnismässig sein sollte. 5.7 Die Beklagte 3 kritisiert weiter, dass sich die Angaben im in Dispositiv- ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses genannten Formular auf sämtliche Ge- schäftsbeziehungen einer unterzeichnenden Partei mit der F._____ bezögen. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine Partei bereits eine Geschäftsbeziehung zur F._____ unterhalte und die Unterschrift bereits geleistet habe (Urk. 1 S. 9 f.). Nicht klar ist, was die Beklagte 3 mit dieser Rüge genau bezweckt. Im von ihr ge- zeichneten Szenario hat sie schlimmstenfalls zweimal dasselbe Formular unter-

- 14 - zeichnet. Ein Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO ist jedenfalls nicht er- kennbar. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.8 Schliesslich beanstandet die Beklagte 3 die Neueröffnung eines Kontos bei der F._____ seitens der Erbenvertreterin (Urk. 1 S. 9). Auf diese Rüge ist nicht einzugehen, da diese Thematik nicht Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist und die Kammer vorliegend nicht als Aufsichtsbehörde der Erbenvertreterin amtet. 5.9 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, wes- halb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenparteien verzichtet wer- den kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Beschluss der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 6.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Den Beklagten 1 und 2 und der Klägerin sind mangels relevanter Um- triebe im Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte 3 hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juni 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Be- klagten 3 auferlegt.

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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklag- ten 1 und 2 unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf