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LB190021

Aberkennung

Zürich OG · 2019-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 April 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. April 2019) in- nert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 13 S. 2).

E. 2 Für die beiden Kläger war je ein eigenes Berufungsverfahren anzule- gen (für die Klägerin und Berufungsklägerin LB190022-O), da sie je zur selbstän- digen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sind. Ein Nachteil entsteht für sie

- 5 - dadurch nicht, da dies bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf das Ergebnis kann auf eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ver- zichtet werden. 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstan- dungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos- se neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 36). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Berufungsvorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.) und die Berufungsschrift verständlich und nachvollziehbar ist. 3.2 Der Kläger rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe die Rechtsfra- ge der Mittellosigkeit unzutreffend beantwortet, indem sie behauptet habe, die Nichtrückerstattung von Gerichtskosten (aus anderen Verfahren) bedeute keine relevante Veränderung der Vermögensverhältnisse. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie behaupte, die Kläger würden über die erforderlichen Mittel zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Aberkennungsverfahren verfügen und seien nicht prozessarm (Urk. 13 S. 4 ff.). Des Weiteren äussert sich der Kläger zu den Gründen, weshalb er zunächst an-

- 6 - nahm, in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten, und hernach dennoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe stellen müs- sen (Urk. 13 S. 5 ff.). Hierzu legt er Abrechnungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 ins Recht, mit welchen dem Kläger Verrechnung gemäss Art. 120 OR erklärt wurde (Urk. 16/10-12). Er kriti- siert diesbezüglich, die Vorinstanz hätte sein neuerliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abweisen dürfen: BGE 127 I 133 statuiere einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision, wenn der Ge- suchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführe, die ihm bisher nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn recht- lich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe. Bei Vorliegen unechter Noven bestehe somit ein Anspruch auf Wiederer- wägung (Urk. 13 S. 10). Schliesslich bringt der Kläger vor, die Vorinstanz hätte auf seine Klage keineswegs nicht eintreten dürfen; sie habe die Frage der Aus- sichtslosigkeit seiner Klage nicht geprüft, weshalb sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht hätte abweisen dürfen (Urk. 13 S. 13 f.). Als Folge der ungerechtfertigten Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege ha- be die Vorinstanz die mit Beschluss vom 23. Januar 2019 angesetzte Nachfrist für gültig erklärt und die einstweilige Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses verweigert, weshalb sie zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten sei (Urk. 13 S. 15 f.). 3.3 Auf die Vorbringen des Klägers betreffend sein zweites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. Februar 2019 (Urk. 9) ist nicht einzugehen: Bezüglich des Erstbeschlusses vom 15. Februar 2019, mit wel- chem dieses neuerliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, stand dem Kläger die Beschwerde offen, welche er auch er- hoben hat. Diese wurde – wie erwähnt – mit Urteil der Kammer vom 24. Mai 2019 abgewiesen (OGer RB190006 vom 24.05.2019). Entsprechend wurde darüber be- reits entschieden. Damit sind die Einwendungen des Klägers, welche das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen, im vorliegen- den Berufungsverfahren unbeachtlich. Es ist nicht mehr darauf zurückzukommen. Es stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die mit Beschluss

- 7 - vom 23. Januar 2019 angesetzte Nachfrist zu Recht oder Unrecht "als gültig er- klärt" bzw. nicht neu angesetzt hat, nachdem der Kläger ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, und ob der daraufhin erfolgte Nichteintretensentscheid rechtens ist. Entsprechend ist auf Rechtsmittel- antrag Ziffer 3 nicht einzutreten. 3.4.1 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festge- halten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlang- ten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei ge- zwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensentschei- des zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 [2013] Nr. 98). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung schiebt die Frist zur Vorschussleistung gleichsam auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vor- schussleistung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzusetzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechts- pflege nicht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Sodann hielt das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV fest, diese Bestimmung verlange nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleich- sam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden könne. Es genüge, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Ge- legenheit erhalte, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Würde es den Par-

- 8 - teien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwä- gung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlas- sen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Ge- such auf der Basis desselben Sachverhalts habe deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch bestehe. Anders stelle sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhält- nisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert hätten. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse ergebe sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewäh- rung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid sei, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig werde (BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). In seinem Urteil vom

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16/1-2 und Urk. 16/4-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 18. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. - 3 -
  2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 15'375.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt.
  4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2/1-21, act. 9 und act. 10/1-10.
  6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde bei blosser Anfechtung der Gerichtskosten und Parteientschädigung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 13 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Februar 2019 in Geschäfts-Nr. CG180013-M (Nichteintre- ten/Kostenverletzung, S. 7) aufzuheben;
  7. es sei auf die Aberkennungsklage der Kläger einzutreten;
  8. es sei den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
  9. eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in vorlie- gendem Verfahren neu anzusetzen;
  10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." prozessuale Anträge: des Berufungsklägers (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei den Klägern für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
  11. Es seien die Berufung des Klägers und die Berufung der Klägerin im gleichen Verfahren zu behandeln." - 4 - Erwägungen: 1.1 Am 4. Dezember 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) zusammen mit seiner Ehefrau F._____ (ebenso Klägerin) bei der Vor- instanz vorliegende Aberkennungsklage mit den eingangs aufgeführten Rechts- begehren ein (Urk. 1). Hierauf setzte die Vorinstanz den Klägern mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'750.– zu leisten (Urk. 3). Dieser Beschluss wurde von den Klägern nicht angefochten. Vielmehr stellten sie innert laufender Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5). Dieses wies die Vo- rinstanz mit Beschluss vom 23. Januar 2019 ab. Gleichzeitig setzte sie den Klä- gern eine letzte Frist von 6 Tagen an, um den verlangten Kostenvorschuss zu be- zahlen (Urk. 7). Dieser Beschluss blieb wiederum unangefochten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 – und damit innert Frist von sechs Tagen – ersuchten die Kläger erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann ersuch- ten sie um Abnahme der mit Beschluss vom 23. Januar 2019 angesetzten Frist (Urk. 9). Hierauf erging am 15. Februar 2019 der vorangehend zitierte Nichteintre- tensentscheid (Zweitbeschluss; Urk. 11 S. 7 = Urk. 14 S. 7). Gleichzeitig mit die- sem Beschluss wies die Vorinstanz das Gesuch der Kläger um Abnahme bzw. Erstreckung der Frist gemäss Beschluss vom 23. Januar 2019 ebenso wie das neuerliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Erstbe- schluss; Urk. 11 S. 6 = Urk. 14 S. 6). 1.2 Gegen den Erstbeschluss erhoben die Kläger je separat Beschwerde. Diese wurden jeweils mit separatem Urteil vom 24. Mai 2019 abgewiesen (OGer ZH RB190006 + 7 vom 24.5.2019, S. 8 f.). 1.3 Gegen den Zweitbeschluss erhoben die Kläger je mit Schreiben vom
  12. April 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. April 2019) in- nert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 13 S. 2).
  13. Für die beiden Kläger war je ein eigenes Berufungsverfahren anzule- gen (für die Klägerin und Berufungsklägerin LB190022-O), da sie je zur selbstän- digen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sind. Ein Nachteil entsteht für sie - 5 - dadurch nicht, da dies bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf das Ergebnis kann auf eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ver- zichtet werden. 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstan- dungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos- se neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 36). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Berufungsvorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.) und die Berufungsschrift verständlich und nachvollziehbar ist. 3.2 Der Kläger rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe die Rechtsfra- ge der Mittellosigkeit unzutreffend beantwortet, indem sie behauptet habe, die Nichtrückerstattung von Gerichtskosten (aus anderen Verfahren) bedeute keine relevante Veränderung der Vermögensverhältnisse. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie behaupte, die Kläger würden über die erforderlichen Mittel zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Aberkennungsverfahren verfügen und seien nicht prozessarm (Urk. 13 S. 4 ff.). Des Weiteren äussert sich der Kläger zu den Gründen, weshalb er zunächst an- - 6 - nahm, in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten, und hernach dennoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe stellen müs- sen (Urk. 13 S. 5 ff.). Hierzu legt er Abrechnungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 ins Recht, mit welchen dem Kläger Verrechnung gemäss Art. 120 OR erklärt wurde (Urk. 16/10-12). Er kriti- siert diesbezüglich, die Vorinstanz hätte sein neuerliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abweisen dürfen: BGE 127 I 133 statuiere einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision, wenn der Ge- suchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführe, die ihm bisher nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn recht- lich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe. Bei Vorliegen unechter Noven bestehe somit ein Anspruch auf Wiederer- wägung (Urk. 13 S. 10). Schliesslich bringt der Kläger vor, die Vorinstanz hätte auf seine Klage keineswegs nicht eintreten dürfen; sie habe die Frage der Aus- sichtslosigkeit seiner Klage nicht geprüft, weshalb sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht hätte abweisen dürfen (Urk. 13 S. 13 f.). Als Folge der ungerechtfertigten Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege ha- be die Vorinstanz die mit Beschluss vom 23. Januar 2019 angesetzte Nachfrist für gültig erklärt und die einstweilige Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses verweigert, weshalb sie zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten sei (Urk. 13 S. 15 f.). 3.3 Auf die Vorbringen des Klägers betreffend sein zweites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. Februar 2019 (Urk. 9) ist nicht einzugehen: Bezüglich des Erstbeschlusses vom 15. Februar 2019, mit wel- chem dieses neuerliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, stand dem Kläger die Beschwerde offen, welche er auch er- hoben hat. Diese wurde – wie erwähnt – mit Urteil der Kammer vom 24. Mai 2019 abgewiesen (OGer RB190006 vom 24.05.2019). Entsprechend wurde darüber be- reits entschieden. Damit sind die Einwendungen des Klägers, welche das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen, im vorliegen- den Berufungsverfahren unbeachtlich. Es ist nicht mehr darauf zurückzukommen. Es stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die mit Beschluss - 7 - vom 23. Januar 2019 angesetzte Nachfrist zu Recht oder Unrecht "als gültig er- klärt" bzw. nicht neu angesetzt hat, nachdem der Kläger ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, und ob der daraufhin erfolgte Nichteintretensentscheid rechtens ist. Entsprechend ist auf Rechtsmittel- antrag Ziffer 3 nicht einzutreten. 3.4.1 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festge- halten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlang- ten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei ge- zwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensentschei- des zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 [2013] Nr. 98). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung schiebt die Frist zur Vorschussleistung gleichsam auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vor- schussleistung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzusetzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechts- pflege nicht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Sodann hielt das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV fest, diese Bestimmung verlange nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleich- sam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden könne. Es genüge, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Ge- legenheit erhalte, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Würde es den Par- - 8 - teien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwä- gung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlas- sen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Ge- such auf der Basis desselben Sachverhalts habe deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch bestehe. Anders stelle sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhält- nisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert hätten. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse ergebe sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewäh- rung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid sei, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig werde (BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). In seinem Urteil vom
  14. Dezember 2013 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass auch diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis im Rahmen von Art. 117 ff. ZPO massge- bend bleibe (BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 mit Verweis auf A. Büh- ler in: BK ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 119 N 64 ff., v.a. N 71; zum Ganzen auch BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2019, E. 3.2). 3.4.2 Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom
  15. Januar 2019, mit welchem sie gleichzeitig mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – welche notabene kürzer als die Beschwerdefrist bemessen war – angesetzt hatte, mit Blick auf die vorangehend dargelegte bundesgerichtli- che Rechtsprechung (hiervor Erw. 3.4.1: BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 (2013) Nr. 98; BGer 4A_84/2014 vom 18. September 2014, E. 2.2.1 m.w.H.) konform ist, kann vorliegend offenblei- ben. Jedenfalls wäre die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bei Ab- weisung einer allfälligen Beschwerde gegen den besagten Beschluss neu anzu- setzen gewesen. Dieser Beschluss blieb jedoch unangefochten. Demzufolge ist darauf nicht mehr zurückzukommen. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, erneut eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die mit Beschluss vom 23. Januar 2019 an- - 9 - gesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief – wie von der Vor- instanz zutreffend festgestellt wurde – ungenutzt ab. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger – statt gegen die mit vorinstanzli- chem Beschluss vom 23. Januar 2019 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die gleichzeitige Nachfristanset- zung Beschwerde zu erheben – mit Schreiben vom 4. Februar 2019 ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten (Urk. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam diesem neuen Gesuch keine aufschiebende Wirkung zu, ansonsten Kautionsfristen nach Belieben der kautionierten Partei endlos verlängert werden könnten (Urk. 14 S. 5). So muss die vorangehend er- wähnte Rechtsprechung (hiervor Erw. 3.4.1: BGer 5A_299/2015 vom 22. Sep- tember 2019, E. 3.2) auch nach Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der damit verbundenen Möglichkeit der Be- schwerde dagegen gelten, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit ergriffen wird. Es muss genügen, wenn die betroffene Partei einmal im Laufe des Zivilprozesses die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ebenso muss genügen, dass sie diesbezüglich einmal die Gelegenheit erhält, im Falle einer Be- schwerdeerhebung nach Erlass eines abweisenden Beschwerdeentscheides den Kostenvorschuss innert einer anzusetzenden Nachfrist zu bezahlen. Wäre bei Abweisung neuerlicher Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stets erneut eine Nachfrist anzusetzen, würde dies den Prozess unnötig verzö- gern. Würde solches gewährt, könnte eine Partei jedes Mal ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, um die Zahlungsfrist zu er- strecken. Dies aber ist nicht im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGer 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 3.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz unter den vorliegenden Um- ständen, wonach die von den Klägern vorgebrachten Noven nichts daran änder- ten, dass die finanziellen Verhältnisse im Unklaren blieben, nicht gehalten, vor Er- lass ihres Nichteintretensentscheides den obergerichtlichen Beschwerdeent- scheid betreffend das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- - 10 - pflege abzuwarten bzw. eine neuerliche Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses anzusetzen, bevor sie auf die Klage nicht eintrat. Demzufolge ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 nicht zu bean- standen. 3.5 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Ein- holen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Zweitbeschluss der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 ist vollumfänglich zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4.1 Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist zu be- rücksichtigen, dass für die gemeinsam eingereichte Berufung zwei Verfahren an- zulegen waren, die jedoch identisch zu entscheiden sind. Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG angesichts des Streitwerts von Fr. 1 Mio. auf (je) Fr. 2'000.– festzusetzen und im vorliegenden Verfahren dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. Erwägungen hiervor) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit. 4.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umstände im Berufungsverfah- ren und dem Kläger zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  16. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  17. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
  18. Die Berufung wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen und der Zweitbeschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Februar 2019 wird vollumfänglich bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  20. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  21. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16/1-2 und Urk. 16/4-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 18. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 18. November 2019 in Sachen

1. A._____,

2. … Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Aberkennung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

15. Februar 2019 (CG180013-M)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, Parteientschädigung), vom

12. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. EB180318, aufzuheben;

2. es sei festzustellen, dass die dem Pfandrecht, verkörpert in Schuldbrief gemäss Verz.-Nr. 1, lastend an dritter Pfandstelle der Liegenschaft an der C._____-strasse …, D._____ [Ort], Gbbl.- Nr. 2, Kataster Nr. 3 des Grundbuchamtskreises E._____ zugrun- deliegende Grundforderung von CHF 650'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Mai 2016, welche in Betreibung auf Pfandverwertung gesetzt worden ist, nicht besteht;

3. es sei festzustellen, dass die dem Pfandrecht, ebenfalls verkör- pert in Schuldbrief gemäss Verz.-Nr. 1, lastend an dritter Pfand- stelle der Liegenschaft an der C._____-strasse …, D._____, Gbbl.-Nr. 2, Kataster Nr. 3 des Grundbuchamtskreises E._____ zugrundeliegende Grundforderung von CHF 342'070.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.04.2016, welche in Betreibung auf Pfand- verwertung gesetzt worden ist, nicht besteht;

4. es sei festzustellen, dass kein Recht besteht, das auf den Grund- forderungen gemäss Ziff. 2 und 3 errichtete Pfandrecht, verkör- pert in Schuldbrief gemäss Verz.-Nr. 1, lastend an dritter Pfand- stelle der Liegenschaft an der C._____-strasse …, D._____, Gbbl.-Nr. 2, Kataster Nr. 3 des Grundbuchamtskreises E._____, auszuüben;

5. eventualiter seien die Vergleichsvereinbarung vom 22.02.2016, das Addendum vom 09.03.2016, die öffentliche Beurkundung vom 07.03.2016 und die öffentliche Beurkundung vom 09.03.2016 für unverbindlich zu erklären;

6. es sei die Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Birmensdorf aufzuheben;

7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. Streitwert: Fr. 1'000'000.– (act. 1 S. 2 und act. 2/5 S. 2)" Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. Februar 2019: (Urk. 11 S. 7 = Urk. 14 S. 7)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

- 3 -

2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 15'375.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2/1-21, act. 9 und act. 10/1-10.

6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde bei blosser Anfechtung der Gerichtskosten und Parteientschädigung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 13 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Februar 2019 in Geschäfts-Nr. CG180013-M (Nichteintre- ten/Kostenverletzung, S. 7) aufzuheben;

2. es sei auf die Aberkennungsklage der Kläger einzutreten;

3. es sei den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;

4. eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in vorlie- gendem Verfahren neu anzusetzen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." prozessuale Anträge: des Berufungsklägers (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei den Klägern für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

2. Es seien die Berufung des Klägers und die Berufung der Klägerin im gleichen Verfahren zu behandeln."

- 4 - Erwägungen: 1.1 Am 4. Dezember 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) zusammen mit seiner Ehefrau F._____ (ebenso Klägerin) bei der Vor- instanz vorliegende Aberkennungsklage mit den eingangs aufgeführten Rechts- begehren ein (Urk. 1). Hierauf setzte die Vorinstanz den Klägern mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'750.– zu leisten (Urk. 3). Dieser Beschluss wurde von den Klägern nicht angefochten. Vielmehr stellten sie innert laufender Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5). Dieses wies die Vo- rinstanz mit Beschluss vom 23. Januar 2019 ab. Gleichzeitig setzte sie den Klä- gern eine letzte Frist von 6 Tagen an, um den verlangten Kostenvorschuss zu be- zahlen (Urk. 7). Dieser Beschluss blieb wiederum unangefochten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 – und damit innert Frist von sechs Tagen – ersuchten die Kläger erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann ersuch- ten sie um Abnahme der mit Beschluss vom 23. Januar 2019 angesetzten Frist (Urk. 9). Hierauf erging am 15. Februar 2019 der vorangehend zitierte Nichteintre- tensentscheid (Zweitbeschluss; Urk. 11 S. 7 = Urk. 14 S. 7). Gleichzeitig mit die- sem Beschluss wies die Vorinstanz das Gesuch der Kläger um Abnahme bzw. Erstreckung der Frist gemäss Beschluss vom 23. Januar 2019 ebenso wie das neuerliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Erstbe- schluss; Urk. 11 S. 6 = Urk. 14 S. 6). 1.2 Gegen den Erstbeschluss erhoben die Kläger je separat Beschwerde. Diese wurden jeweils mit separatem Urteil vom 24. Mai 2019 abgewiesen (OGer ZH RB190006 + 7 vom 24.5.2019, S. 8 f.). 1.3 Gegen den Zweitbeschluss erhoben die Kläger je mit Schreiben vom

1. April 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. April 2019) in- nert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 13 S. 2).

2. Für die beiden Kläger war je ein eigenes Berufungsverfahren anzule- gen (für die Klägerin und Berufungsklägerin LB190022-O), da sie je zur selbstän- digen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sind. Ein Nachteil entsteht für sie

- 5 - dadurch nicht, da dies bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf das Ergebnis kann auf eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ver- zichtet werden. 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstan- dungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos- se neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 36). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Berufungsvorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.) und die Berufungsschrift verständlich und nachvollziehbar ist. 3.2 Der Kläger rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe die Rechtsfra- ge der Mittellosigkeit unzutreffend beantwortet, indem sie behauptet habe, die Nichtrückerstattung von Gerichtskosten (aus anderen Verfahren) bedeute keine relevante Veränderung der Vermögensverhältnisse. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie behaupte, die Kläger würden über die erforderlichen Mittel zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Aberkennungsverfahren verfügen und seien nicht prozessarm (Urk. 13 S. 4 ff.). Des Weiteren äussert sich der Kläger zu den Gründen, weshalb er zunächst an-

- 6 - nahm, in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten, und hernach dennoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe stellen müs- sen (Urk. 13 S. 5 ff.). Hierzu legt er Abrechnungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 ins Recht, mit welchen dem Kläger Verrechnung gemäss Art. 120 OR erklärt wurde (Urk. 16/10-12). Er kriti- siert diesbezüglich, die Vorinstanz hätte sein neuerliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abweisen dürfen: BGE 127 I 133 statuiere einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision, wenn der Ge- suchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführe, die ihm bisher nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn recht- lich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe. Bei Vorliegen unechter Noven bestehe somit ein Anspruch auf Wiederer- wägung (Urk. 13 S. 10). Schliesslich bringt der Kläger vor, die Vorinstanz hätte auf seine Klage keineswegs nicht eintreten dürfen; sie habe die Frage der Aus- sichtslosigkeit seiner Klage nicht geprüft, weshalb sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht hätte abweisen dürfen (Urk. 13 S. 13 f.). Als Folge der ungerechtfertigten Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege ha- be die Vorinstanz die mit Beschluss vom 23. Januar 2019 angesetzte Nachfrist für gültig erklärt und die einstweilige Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses verweigert, weshalb sie zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten sei (Urk. 13 S. 15 f.). 3.3 Auf die Vorbringen des Klägers betreffend sein zweites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. Februar 2019 (Urk. 9) ist nicht einzugehen: Bezüglich des Erstbeschlusses vom 15. Februar 2019, mit wel- chem dieses neuerliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, stand dem Kläger die Beschwerde offen, welche er auch er- hoben hat. Diese wurde – wie erwähnt – mit Urteil der Kammer vom 24. Mai 2019 abgewiesen (OGer RB190006 vom 24.05.2019). Entsprechend wurde darüber be- reits entschieden. Damit sind die Einwendungen des Klägers, welche das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen, im vorliegen- den Berufungsverfahren unbeachtlich. Es ist nicht mehr darauf zurückzukommen. Es stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die mit Beschluss

- 7 - vom 23. Januar 2019 angesetzte Nachfrist zu Recht oder Unrecht "als gültig er- klärt" bzw. nicht neu angesetzt hat, nachdem der Kläger ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, und ob der daraufhin erfolgte Nichteintretensentscheid rechtens ist. Entsprechend ist auf Rechtsmittel- antrag Ziffer 3 nicht einzutreten. 3.4.1 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festge- halten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlang- ten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei ge- zwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensentschei- des zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 [2013] Nr. 98). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung schiebt die Frist zur Vorschussleistung gleichsam auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vor- schussleistung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzusetzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechts- pflege nicht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Sodann hielt das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV fest, diese Bestimmung verlange nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleich- sam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden könne. Es genüge, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Ge- legenheit erhalte, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Würde es den Par-

- 8 - teien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwä- gung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlas- sen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Ge- such auf der Basis desselben Sachverhalts habe deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch bestehe. Anders stelle sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhält- nisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert hätten. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse ergebe sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewäh- rung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid sei, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig werde (BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). In seinem Urteil vom

5. Dezember 2013 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass auch diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis im Rahmen von Art. 117 ff. ZPO massge- bend bleibe (BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 mit Verweis auf A. Büh- ler in: BK ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 119 N 64 ff., v.a. N 71; zum Ganzen auch BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2019, E. 3.2). 3.4.2 Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom

23. Januar 2019, mit welchem sie gleichzeitig mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – welche notabene kürzer als die Beschwerdefrist bemessen war – angesetzt hatte, mit Blick auf die vorangehend dargelegte bundesgerichtli- che Rechtsprechung (hiervor Erw. 3.4.1: BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 (2013) Nr. 98; BGer 4A_84/2014 vom 18. September 2014, E. 2.2.1 m.w.H.) konform ist, kann vorliegend offenblei- ben. Jedenfalls wäre die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bei Ab- weisung einer allfälligen Beschwerde gegen den besagten Beschluss neu anzu- setzen gewesen. Dieser Beschluss blieb jedoch unangefochten. Demzufolge ist darauf nicht mehr zurückzukommen. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, erneut eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die mit Beschluss vom 23. Januar 2019 an-

- 9 - gesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief – wie von der Vor- instanz zutreffend festgestellt wurde – ungenutzt ab. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger – statt gegen die mit vorinstanzli- chem Beschluss vom 23. Januar 2019 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die gleichzeitige Nachfristanset- zung Beschwerde zu erheben – mit Schreiben vom 4. Februar 2019 ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten (Urk. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam diesem neuen Gesuch keine aufschiebende Wirkung zu, ansonsten Kautionsfristen nach Belieben der kautionierten Partei endlos verlängert werden könnten (Urk. 14 S. 5). So muss die vorangehend er- wähnte Rechtsprechung (hiervor Erw. 3.4.1: BGer 5A_299/2015 vom 22. Sep- tember 2019, E. 3.2) auch nach Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der damit verbundenen Möglichkeit der Be- schwerde dagegen gelten, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit ergriffen wird. Es muss genügen, wenn die betroffene Partei einmal im Laufe des Zivilprozesses die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ebenso muss genügen, dass sie diesbezüglich einmal die Gelegenheit erhält, im Falle einer Be- schwerdeerhebung nach Erlass eines abweisenden Beschwerdeentscheides den Kostenvorschuss innert einer anzusetzenden Nachfrist zu bezahlen. Wäre bei Abweisung neuerlicher Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stets erneut eine Nachfrist anzusetzen, würde dies den Prozess unnötig verzö- gern. Würde solches gewährt, könnte eine Partei jedes Mal ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, um die Zahlungsfrist zu er- strecken. Dies aber ist nicht im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGer 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 3.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz unter den vorliegenden Um- ständen, wonach die von den Klägern vorgebrachten Noven nichts daran änder- ten, dass die finanziellen Verhältnisse im Unklaren blieben, nicht gehalten, vor Er- lass ihres Nichteintretensentscheides den obergerichtlichen Beschwerdeent- scheid betreffend das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-

- 10 - pflege abzuwarten bzw. eine neuerliche Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses anzusetzen, bevor sie auf die Klage nicht eintrat. Demzufolge ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 nicht zu bean- standen. 3.5 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Ein- holen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Zweitbeschluss der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 ist vollumfänglich zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4.1 Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist zu be- rücksichtigen, dass für die gemeinsam eingereichte Berufung zwei Verfahren an- zulegen waren, die jedoch identisch zu entscheiden sind. Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG angesichts des Streitwerts von Fr. 1 Mio. auf (je) Fr. 2'000.– festzusetzen und im vorliegenden Verfahren dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. Erwägungen hiervor) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit. 4.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umstände im Berufungsverfah- ren und dem Kläger zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen und der Zweitbeschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Februar 2019 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16/1-2 und Urk. 16/4-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 18. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am