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LB190017

Forderung

Zürich OG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 1.1 A._____ wohnt in der Bundesrepublik Deutschland und ist für eine dort domizilierte C._____ GmbH tätig, die sich u.a. mit Immobilien befasst (vgl. etwa act. 4/6–8). Er ist ein Bekannter von D._____, der vor allem dem Autohandel nachgeht, aber auch im Immobilienbereich tätig war (vgl. etwa Vi-Prot. S. 76 f., 79). D._____ stand während Jahren in einer Geschäftsbeziehung mit B._____, der sich ebenfalls im Autohandel betätigte sowie im Immobilienbereich (vgl. etwa

- 4 - act. 4/7–8). Zwischen A._____ und B._____ kam es ebenfalls zu Geschäftsbezie- hungen.

E. 1.2 Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 6. März 2019 innert der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen Berufung erhoben. Das wurde bereits in Erw. I/3.1 vermerkt. Seine Berufung (act. 100) enthält eine Begründung und ist mit Anträgen versehen. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung nichts entge- gen.

E. 1.3 Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsantwort, wie einleitend gesehen, es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (vgl. act. 121 S. 2). Gleichwohl hält er dafür, auf die Berufung sei insgesamt nicht einzutreten, weil der Beklagte den Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht vollständig geleistet habe und ihm eine weitere Nachfrist zur Leistung des Ausstandes gar nicht hätte ange- setzt werden dürfen. Und er verweist dabei auf diverse Entscheide des Bundes- gerichts (vgl. act. 121 S. 3 ff.). Der Beklagte wurde in den Verfügungen, mit denen er zur Leistung des Kos- tenvorschusses angehalten worden war, jeweils angehalten, die Zahlung "bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich, …-konto ..." (act. 104 S. 2, act. 113 S. 3) zu leisten. Es standen dem Beklagten damit zwei Möglichkeiten der Leistung offen – entweder Zahlung bei der Obergerichtskasse oder Überweisung auf das ...-konto der Obergerichtskas- se. Die F._____ [Bank], welche dieses Konto führt, ist daher Hilfsperson des Ge- richts. Der im Ausland wohnhafte Kläger wählte die Zahlung auf das ...-konto des Obergerichts, und zwar mittels SEPA-Überweisung, bei der verlangt werden kann, dass der Empfängerbank der volle Betrag gutgeschrieben wird, also garantiert wird, dass von der Empfängerbank keine Gebühren für die Bearbeitung der Zah- lung erhoben werden. Die F._____ hat im Zusammenhang mit der Überweisung

- 9 - keine Gebühren erhoben (vgl. act. 115). Indes hat sie als Hilfsperson des Gerichts einen Wechselkurs zur Anwendung gebracht, der dazu führte, dass die in Euro getätigte Zahlung den in Franken geforderten Betrag um rund 1 % unterschritt. Das dem Beklagten anzulasten, erschiene nicht sachgerecht, zumal die F._____ die Beachtung der von ihr publizierten Wechselkurse bei einer Konversion nicht zusichert (vgl. https://www.F._____.ch/de/privat/support/tools-rechner/wahrungsrechner.html [letztmals besucht am 17.10.19]: "Der angegebene Kurs versteht sich als Richtwert und ist ohne Gewähr"). Und es wäre von daher ein Nichteintreten auf die Berufung, ohne dem Beklagten die Möglichkeit der Nachzahlung zu ermöglichen, sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen, sondern im Ergebnis überspitzt formalistisch. Und es gilt das erst recht vor dem Hintergrund des Hauptzwecks der Vorschusspflicht, der nicht darin besteht, Rechtswegbarrieren aufzustellen, sondern darin, das Inkasso- risiko des Staates für die Gerichtskosten zu minimieren. Da der Beklagte die ge- ringfügige Differenz sogleich hat leisten lassen, steht einem Eintreten auf die Be- rufung daher auch insoweit – entgegen der Auffassung des Klägers – nichts ent- gegen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auch noch auf das durch die Verfü- gung vom 12. Juni 2019 beim Beklagten erweckte Vertrauen und seinen damit zu- sammenhängenden Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. dazu etwa BGE 139 III 364, E. 3.2.3), die mit einem Nichteintreten verletzt würden.

2. Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil (act. 103) zunächst mit dem Rechtsbegehren 1 befasst, mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und D._____ hätten ihm Fr. 1'685'000.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu be- zahlen.

E. 2 Die Schlichtungsgesuche, mit denen die Klage rechtshängig gemacht wurde, datieren vom 6. Juni 2016. Die Schlichtungsverhandlung fand gegen Ende Sep- tember 2016 statt und blieb erfolglos, weshalb Klagebewilligungen ausgestellt wurden (vgl. act. 1/1–2), die zusammen mit der Klageschrift vom 2. Dezember 2016 beim Bezirksgericht am 5. Dezember 2016 eingingen (vgl. act. 2). Das Be- zirksgericht führte zwei Schriftenwechsel durch (vgl. act. 2 und act. 13 [= act. 14] sowie act. 27 und act. 33 [= act. 31]). Am 31. Oktober 2017 erliess es eine Be- weisverfügung (vgl. act. 39), die es am 22. November 2017 ergänzte (vgl. act. 44). Gestützt auf die Anordnungen in diesen Verfügungen (vgl. auch act. 50) wurde anfangs Januar 2018 die E._____ [Bank] um schriftliche Auskunft gebeten (vgl. act. 56); die Auskunft wurde am 23. Januar 2018 erteilt (vgl. act. 63). Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. März 2018 festgesetzt, aufgrund der Erkrankung eines Rechtsvertreters aber auf den 28. August 2018 verschoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden sieben Zeugen und die Parteien per- sönlich befragt (vgl. Vi-Prot. S. 19–89); danach wurden Partei- und Schlussvorträ- ge gehalten (vgl. Vi-Prot. S. 89–108). Am 25. September 2018 fällte das Bezirks- gericht sein Urteil, mit dem es die Klage von B._____ (fortan: der Kläger) gut- hiess.

- 5 - Das Bezirksgericht eröffnete sein Urteil schriftlich zunächst in unbegründeter Fassung (act. 84), auf Verlangen von D._____ und A._____ hernach in begründe- ter Fassung (act. 95) am 5. bzw. 6. Februar 2019 (vgl. act. 96).

E. 2.1 2.1.1 Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil vorab die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 4–6) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze sich auf eine undatierte, vom Beklagten und D._____ unterzeichne- te Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 1'685'000.-, die als act. 4/1 bei den Akten liege, sowie auf eine ebenfalls nicht datierte "Abmachung" zwischen den Parteien und D._____, die als act. 4/6 bei den Akten liege. In letzterer hätten sich der Beklagte und D._____ verpflichtet, dem Kläger die Fr. 1'685'000.- bis

- 10 - zum 24. April 2016 zu bezahlen. Hintergrund dieser Forderung sei laut Kläger der früher von ihm und D._____ gemeinsam betriebene Autohandel gewesen. Bei dessen Beendigung habe sich eine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klägers in der genannten Höhe ergeben. Anstelle der sofortigen Bezahlung der Schuld sei D._____ und dem Beklagten vom Kläger ein Kredit in entsprechender Höhe für ein Bauvorhaben des Beklagten in Deutschland gewährt worden, zu dessen Si- cherung dem Kläger u.a. drei Wohnungen überschrieben worden seien. Der Beklagte anerkenne in seiner Sachdarstellung, dass er für ein Baupro- jekt in Deutschland liquide Mittel benötigt und dem Kläger Sicherheiten dafür ver- schafft habe. Er mache ansonsten geltend, an den angeblichen Geschäften zwi- schen D._____ und dem Kläger nicht beteiligt gewesen zu sein. Die "Schuldan- erkennung" sei am Tag nach der "Abmachung" unterzeichnet worden, auf Wunsch des Klägers aus angeblich steuerlichen Gründen. Ihre Bedeutung sei ihm aber aus sprachlichen Gründen nicht bewusst gewesen. In der Folge habe ihm der Kläger versichert, das Geld sei unterwegs, weshalb er und D._____ dem Klä- ger auch bestätigen könnten, es sei eingetroffen. Das sei aber nicht der Fall ge- wesen, es sei nie Geld geflossen. Er – der Beklagte – und D._____ seien vom Kläger bei allen unterzeichneten Schriftstücken arglistig getäuscht worden. Weiter legte das Bezirksgericht auch den Standpunkt dar, den D._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen hatte (vgl. act. 103 S. 5 f.).

E. 2.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht zur Grundlage seiner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 6–8). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. act. 100 S. 3, S. 8 f.). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dar- gestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat daher in diesen Punkten sein Bewenden.

E. 2.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den

- 11 - Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu.

E. 2.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 1'685'000.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellun- gen einlässlich (vgl. act. 103 S. 8–12 [Erw. 3.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen.

E. 2.2.1.1 Die vom Kläger und D._____ als Beweismittel angerufene Abmachung in act. 4/1 (recte: 4/6) sei anerkanntermassen bzw. unbestrittenermassen am 23. oder 25. September 2015 von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Es er- gebe sich daraus, dass dem Kläger aus der Abrechnung über die darin genannten Gesellschaften eine Ausgleichszahlung von Fr. 1'685'000.- zustehe, wofür ihm Sicherheit durch die C._____ GmbH eingeräumt werde. Die Urkunde erbringe grundsätzlich den vollen Beweis, dass dem Kläger eine entsprechende Aus- gleichszahlung zustehe, und es werde ausdrücklich festgehalten, dass der Be- klagte diese Schuld bis zum 24. April 2016 zu tilgen habe (vgl. act. 103 S. 8). Eine Zahlungsverpflichtung von D._____ ergebe sich aufgrund des von ihm und dem Beklagten anerkannten Umstandes, dass D._____ neben dem Kläger an Unter- nehmen beteiligt gewesen sei bzw. der Kläger und D._____ gemeinsam Auto- handel betrieben hätten. Aus zwei Handelsregisterauszügen sei denn auch er- sichtlich, dass D._____ deren Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Verwal- tungsrat gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 8/9). Insoweit seien eine Ausgleichsforde- rung des Klägers und eine entsprechende Zahlungspflicht von D._____ einstwei- len erwiesen (vgl. a.a.O., S. 9).

E. 2.2.1.2 Der Kläger habe sich zudem auf die Schuldanerkennung act. 4/1 als Be- weismittel berufen (wie auch D._____ sich auf diese Urkunde als Gegenbeweis- mittel berufen habe). In act. 4/1 hätten der Beklagte und D._____ eine Schuld von Fr. 1'685'000.- anerkannt und sich zur Zahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet. Dieser Wortlaut sei klar und unzweideutig. Ob act. 4/1 ein abstraktes Schuldbe- kenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstelle, könne offen gelassen werden. Die

- 12 - Schuldanerkennung nenne zwar keinen Verpflichtungsgrund, beziehe sich aber auf den Abmachungsvertrag, in dem der Rechtsgrund (Ausgleichsforderung aus Autogeschäften) erwähnt werde. Die Schuldanerkennung erbringe im Übrigen für sich allein schon den vollen Beweis für die Zahlungspflicht des Beklagten, erst recht zusammen mit der Abmachung gemäss act. 4/6 (vgl. act. 103 S. 9 f.).

E. 2.2.1.3 Den übrigen Beweismitteln des Klägers mass das Bezirksgericht keine wesentliche Bedeutung für die Antwort auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe der Forderung zu oder es erachtete sie gar als belanglos. Immerhin hielt es nochmals fest, Handelsregisterauszüge belegten die Tätigkeit von D._____ in bzw. für Unternehmen (vgl. a.a.O., S. 9). Es hielt zudem fest, der Grundstückkauf- vertrag act. 4/7 belege lediglich die unstrittige Eigentumsübertragung in Deutsch- land. Die Aussagen der Zeugin G._____ bestätigten vorab, was zwischen den Parteien unstrittig sei, erhellten die undurchschaubaren Beziehungen zwischen den Parteien aber nicht. Sie sei die Freundin des Klägers und der Wert ihrer Aus- sage sei schon deshalb als gering zu gewichten. Ihre Aussagen schmälerten das Beweisfundament des Klägers nicht und erweiterten es nur unwesentlich (vgl. a.a.O., S. 10 f.). Der Aussage des Klägers in der Parteibefragung mass das Bezirksgericht auch keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. a.a.O., S. 11).

E. 2.2.1.4 Zu den Gegenbeweismitteln des Beklagten sowie von D._____ erwog das Bezirksgericht (vgl. act. 103 S. 11 f.), die zusätzlich angerufenen Urkunden seien beweismässig unerheblich. Insbesondere hielt es fest, die SMS act. 21/5 hätten offensichtlich keinen Bezug zur Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, sondern zum Darlehensvertrag gemäss Rechtsbegehren 2. Die Abrechnung act. 37/1 solle eine Schuld von D._____ gegenüber dem Kläger aus nicht näher beschriebenen "diversen Geschäften" bzw. "gemeinsamen Hotelgeschäften" belegen, aber kei- nen Zusammenhang mit der Ausgleichsforderung haben. Mangels substanziierter Ausführungen von D._____ könne offen bleiben, wie es sich damit verhalte; je- denfalls widerlege die Abrechnung weder die "Abmachung" noch die "Schuldan- erkennung" noch vermöge sie deren Beweiskraft zu schmälern.

- 13 - In den Parteibefragungen hätten der Beklagte und D._____ keine weiteren Einwendungen zu den von ihnen unterzeichneten Dokumenten vorgetragen, son- dern geltend gemacht, sie seien vom Kläger getäuscht worden bzw. hätten den Inhalt nicht verstanden. Darauf sei beim Beweisthema der arglistigen Täuschung einzugehen. Anerkannt habe D._____ immerhin abweichend von dem in den Rechtsschriften Behaupteten, er schulde dem Kläger aus dem gemeinsamen Au- tohandel rund Fr. 1,1 Mio., jedoch sei dieser Schuld eine Gegenforderung seiner- seits in etwa gleicher Höhe aus dem Hotelumbau entgegengestanden. Diese an- gebliche Gegenforderung habe D._____ allerdings in keiner Weise näher ausge- führt. Das Bezirksgericht kam daher zum Ergebnis, die Gegenbeweismittel des Beklagten und von D._____ vermöchten – vorbehältlich der Erwägungen zum Beweisthema arglistiger Täuschung – die Beweiskraft der fraglichen Urkunden zum Bestand und zur Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 nicht zu schwächen.

E. 2.2.2 Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht mit seiner Berufung vorab in allgemei- ner Art vor, es habe bei der Bewertung der Beweismittel und der Anwendung der Beweisgrundsätze Fehler gemacht, die es rechtfertigten, das Urteil aufzuheben und wie beantragt zu entscheiden (vgl. act. 100 S. 3). Danach äussert er sich zu den Erwägungen des Bezirksgerichtes, die sich mit dem klägerischen Rechtsbe- gehren 2 befassen (vgl. a.a.O., S. 3 ff.), und hält dabei einleitend fest, das gelte parallel für das Rechtsbegehren 1 (a.a.O., S. 3). Dasselbe trägt er auf S. 8 der Berufungsschrift nochmals vor.

E. 2.2.2.1 Der Beklagte bringt dann im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht habe im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 ausser Acht gelassen, dass nie tat- sächlich Geld geflossen sei und daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Darle- hens nicht bestehe (a.a.O.). Der Beweis für das Nichtbestehen einer Tatsache, nämlich dass nie Geld geflossen sei, sei ihm nicht möglich. Diesen besonderen Beweisschwierigkeiten sei durch eine Modifizierung der Darlegungslast Rechnung zu tragen, und es könne daher vom Kläger im Rahmen des Zumutbaren bzw. ei- ner sekundären Darlegungslast verlangt werden, das positive Vorliegen der be-

- 14 - strittenen Tatsache entsprechend darzulegen. Das sei dem Kläger in erster In- stanz nicht gelungen, weil er die Übergabe der Darlehenssumme – gemäss Dar- lehensvertrag, der Anspruchsgrundlage des Rechtsbegehrens 2 ist – nur behaup- tet habe und die benannten Zeugen nichts dazu hätten äussern können (vgl. a.a.O., S. 4). Zwar finde Art. 8 ZGB auch Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen gehe, dem Problem sei nicht mit einer Beweislastumkehr zu begegnen, sondern mit einer Beweiserleichterung. Das habe das Bezirksgericht nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4, S. 6). Es hätte vom Kläger ver- langen müssen darzulegen, wie er einen solchen Geldbetrag erlangt habe, mit dem die Darlehenssumme bezahlt worden sein soll, und in welcher Form er die- sen übergeben habe (vgl. a.a.O., S. 4). Nach bzw. neben Hinweisen auf Erwägungen des Bezirksgerichtes zum Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 100 S. 4, S. 6 f.) bringt der Beklagte weiter vor, er ha- be in der persönlichen Befragung dargelegt, dass er den Darlehensvertrag (der nicht Thema von Rechtsbegehren 1 ist) "blind" unterzeichnet habe, dass er volls- tes Vertrauen in den Kläger gehabt habe. Insofern habe er – so der Beklagte mit seiner Berufung – sich auch "nichts dabei gedacht, den Empfang des Geldbetra- ges per SMS zu bestätigen" (a.a.O., S. 5). Sicherlich sei er Geschäftsführer einer Baufirma und unterzeichne er im Geschäftsleben auch schwierige auf Deutsch formulierte Verträge. Das bedeute aber nicht, dass er den Inhalt jeden Satzes und dessen rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung letztendlich verstehe. Er bediene sich hier immer vertrauenswürdiger Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Notare, und unterzeichne die Verträge dann (a.a.O.). Er habe den Zusagen des Klägers vertraut, der das Vertrauen von ihm und D._____ bzw. die Vertrauensse- ligkeit von ihm ausgenutzt habe; in ihrem Kulturkreis habe Vertrauen eine hervor- gehobene und wesentliche Bedeutung (vgl. a.a.O., S. 5, 6, 7). Das Bezirksgericht hätte deshalb nicht mit seiner – des Beklagten – geschäftlichen Erfahrung argu- mentieren dürfen (vgl. a.a.O., S. 5, S. 6). Der Kläger sitze inzwischen in Haft we- gen zigfacher Betrugsvorwürfe, habe nicht nur ihn und D._____, sondern auch andere arglistig getäuscht; das zeige, dass ihm – dem Beklagten – zu glauben sei, dass das Vorgehen des Klägers Methode habe und er sowie D._____ nicht die einzigen seien, die über den Tisch gezogen worden seien (vgl. a.a.O., S. 5, 6,

- 15 - 7, S. 8). Die Schlussfolgerung des Bezirksgerichtes, für die behauptete arglistige Täuschung lägen keine stichhaltigen Beweismittel vor, liege neben der Sache. Vom Kläger hätten weitere Darlegungen zum Geldfluss und ein entsprechender Nachweis verlangt werden müssen (vgl. a.a.O., S. 7).

E. 2.2.2.2 Mit den Erwägungen des Bezirksgerichtes zum klägerischen Rechtsbe- gehren 1 befasst sich der Beklagte ab S. 8 seiner Berufungsschrift. Er macht gel- tend, soweit das Bezirksgericht davon ausgehe, er und D._____ seien hinsichtlich der behaupteten arglistigen Täuschung und der damit verbundenen Ungültigkeit der vom Kläger angerufenen Vereinbarung beweispflichtig, gelte das von ihm – dem Beklagten – zum Rechtsbegehren 2 Ausgeführte (vgl. act. 100 S. 8). Die zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 des Klägers genannten Abmachungen und Erklärungen könnten und müssten im Zusammenhang mit dem späteren Darle- hen gesehen werden; die Täuschungshandlung des Klägers habe darin bestan- den, sich durch dieses ausgeklügelte Werk eine Forderung zu erschleichen (vgl. a.a.O., unten). Er wiederholt, ein Darlehen sei nie gewährt worden, weshalb es keine Rückzahlungspflicht geben könne (vgl. act. 100 S. 8), wiederholt, das Be- zirksgericht hätte vom Grundsatz der vollen Beweisstrenge abweichen und we- nigstens eine Beweiserleichterung geben müssen. Er betont das vollste Vertrau- en, das er in den Kläger gehabt habe, und fügt dem bei, aus diesem Grund habe er dem Kläger auch eine Hypothek eingeräumt (vgl. a.a.O.). Und er fügt dem bei, die vorliegende Schuldanerkennung mit einem Schuldzins in beträchtlichster Hö- he sei nichtig, weshalb die Klage auch diesbezüglich abzuweisen sei (vgl. a.a.O., S. 9).

E. 2.2.3 2.2.3.1 Der Beklagte kritisiert mit seinen Vorbringen in der Berufung, die eben verknappt vorgestellt wurden, das Bezirksgericht bzw. dessen Urteil in allge- meiner Art. Mit den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigungen des Be- zirksgerichtes zum Thema des Bestandes und der Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 in den Erwägungen 3.3.1 von act. 103 setzt er sich nicht näher auseinander. Er befasst sich hingegen mit dem gerade nicht Gegenstand dieser Erwägungen bildenden Thema der arglistigen Täuschung sowie den für das

- 16 - Rechtsbegehren 2 massgeblichen Themen des Bestandes des Darlehensvertra- ges und dessen Erfüllung (u.a. durch Geldübergabe). Die am Schluss der Berufungsschrift erhobene Behauptung, die Schuldan- erkennung mit einem Schuldzins in beträchtlichster Höhe sei nichtig, erweist sich als unverständlich, weil sich weder act. 4/1 noch act. 4/6 mit einem Zins befassen.

E. 2.2.3.2 Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beklagten an der Beweis- lastverteilung. Der Zweck der Beweislastverteilung liegt darin, die Folgen der Be- weislosigkeit zu regeln. Der Beklagte legt nicht dar, dass und warum das Bezirks- gericht im Zusammenhang mit den Fragen nach dem Grund, dem Bestand und der Höhe der mit Rechtsbegehren 1 geltend gemachten Forderung die Beweislast falsch verteilt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht letztlich ohnehin anderes als die Verletzung der Beweislastverteilung geltend, nämlich es hätten vom Bezirksgericht noch weitere Themen zum Beweis verstellt werden müssen. Insbesondere hätte ihm ermöglicht werden müssen, den fehlen- den Geldfluss zu beweisen. Der Beklagte übersieht allerdings, dass von keiner Partei je behauptet wurde, der Kläger habe ihm oder D._____ die Fr. 1'685'000.- bezahlt bzw. überwiesen. Gemäss der unbestrittenermassen zwischen dem Klä- ger, D._____ und dem Beklagten getroffenen und von den letztgenannten aner- kanntermassen unterzeichneten "Abmachung" act. 4/6 verzichtete der Kläger vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Zahlung der Fr. 1'685'000.- durch D._____, weil der Beklagte auf Geld angewiesen war (vgl. Vi-Prot. S. 82/83), und es versprach der Beklagte dem Kläger stattdessen, den Betrag rund sieben Monate später zu zahlen. Darin liegt eine Kreditgewährung des Klä- gers an den Beklagten, nicht aber ein Versprechen des Klägers, die ihm von D._____ ja geschuldeten und noch nicht bezahlten Fr. 1'685'000.- zu überweisen. Seltsam wäre die "Abmachung" in act. 4/6 unter dem Gesichtspunkt von Geldflüs- sen vielmehr dann – um das auch zu erwähnen –, wenn der Kläger dem Beklag- ten oder gar D._____ einen Teilbetrag oder den vollen Betrag überwiesen hätte. Unbestrittenermassen war gerade das aber nicht der Fall. Anlass, Geldflüsse zum Beweisthema zu erheben, bestand nur schon von daher für das Bezirksgericht keiner, zumal es für die Frage, was der Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Erklärungen in act. 4/6 und act. 4/1 schuldet, letztlich

- 17 - irrelevant ist. Was der Beklagte und D._____ unter sich vereinbarten und welche Gelder dabei zwischen ihnen flossen oder nicht flossen, ist für die Frage, was sie dem Kläger schulden, ebenfalls irrelevant. Der Beklagte macht deshalb mit der Berufung zu Recht nicht geltend, er habe sich vor Bezirksgericht näher zu dem geäussert, was er und D._____ verabredeten bzw. untereinander vorkehrten, und es hätten diese Interna beweismässig geklärt werden müssen. Waren die Geldflüsse richtigerweise kein Beweisthema des erstinstanzlichen Verfahrens, besteht ebenfalls kein Anlass, auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem hier einzig interes- sierenden Thema des Bestandes der mit Rechtsbegehren 1 geltend gemachten Forderung näher einzugehen.

E. 2.2.3.3 Festzuhalten bleibt somit, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift nir- gends näher dartut, was an den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigun- gen im Einzelnen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Ergebnis führten, insbesondere mit den act. 4/1 und 4/6 sei dem Kläger – vorbehältlich der Überle- gungen zum Thema arglistiger Täuschung – der Beweis für das Bestehen einer Forderung in dem Umfang gelungen, in dem sie mit dem Rechtsbegehren 1 gel- tend gemacht wurde. Und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was zu einem ande- ren als diesem Ergebnis führen könnte. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet.

E. 2.3 2.3.1 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend, er sei vom Kläger bei der Abfassung der drei Urkunden ("Abmachung", Schuldanerken- nung sowie Darlehensvertrag) arglistig getäuscht worden (vgl. act. 14 S. 3), und hält in seiner Berufung daran fest, wie in Erw. II/2.2.2 bereits gezeigt wurde.

E. 2.3.2 schon ausgeführt, muss die Zustimmung zu einem Vertrag Folge eines Irr- tums sein, den der Vertragspartner bzw. -gegner beim Zustimmenden verursacht hat, indem er diesen entweder bewusst so täuschte, dass dieser einem Irrtum er- lag, oder aber den Zustimmenden bewusst in einem Irrtum beliess. Welchem Irr- tum der Beklagte beim Abschluss des Darlehensvertrags genau erlegen sein will, der ihn dann zur Unterschrift veranlasste, hat der Beklagte dem Bezirksgericht weder in der Klageantwort (act. 14) noch danach fassbar dargelegt, namentlich nicht in der Duplik (act. 33 [= act. 31]). Auch aus der Berufung folgt dazu nichts Erhellendes, unabhängig davon, dass neue Sachverhalte gemäss Art. 317 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wie schon gezeigt, soll der Irrtum des Beklagten, um auch das nicht zu ver- gessen, offenbar darin bestanden haben, dass kein Geld geflossen sei, nament- lich nicht aufgrund des Darlehensvertrages. Dieser Sachverhalt, über den sich der Beklagte geirrt haben will, beschlägt allerdings nicht den Vertragsschluss, son- dern die Vertragserfüllung. Und soweit er damit geltend machen wollte, der Kläger habe ihn über seine Leistungswilligkeit getäuscht, ist dieser Argumentation der Boden entzogen, weil es – wie eben gezeigt – als bewiesen gilt, dass der Kläger dem Beklagten die Darlehenssumme übergeben hat.

E. 2.3.3 2.3.3.1 Der Beklagte hat weder in seiner Klageantwort (vgl. act. 14) noch in seiner Duplik (vgl. act. 33 [= act. 31]), nachdem der Kläger vorgebracht hatte, die Voraussetzungen von Art. 31 OR seien nicht erfüllt (vgl. act. 27 S. 21 [Rz. 29]), noch in seinen Vorträgen in der Hauptverhandlung des bezirksgerichtlichen Ver- fahrens (vgl. Vi-Prot. S. 97 f., 107) einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass und wann er dem Kläger gegenüber erklärt hat, er halte die am

23. September 2015 getroffene "Abmachung" und/oder die nach seiner Darstel- lung am Tag nach der "Abmachung" erfolgte Schuldanerkennung und/oder den Darlehensvertrag vom 25. September 2015 wegen Täuschung für unverbindlich. Und er äusserte sich im bezirksgerichtlichen Verfahren auch nie dazu, dass und wann er seinen durch die Täuschung des Klägers am 23., 24. und 25. September 2015 erweckten "Irrtum" entdeckt hat. Es darf daher als erstellt gelten, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger vor Einleitung des Prozesses beim Bezirksge- richt keine entsprechende Erklärung abgegeben hat. In den Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens findet sich eine entspre- chende Erklärung gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht. Der Beklagte liess eine Anfechtung in der Klageantwort vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Gericht le- diglich "hilfsweise" erklären (vgl. act. 14 S. 4). Ob das als Erklärung i.S. des Art. 31 OR genügt, kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben. Folgt man

- 19 - der Sachdarstellung des Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren (act. 14 und act. 33 [= act. 31]), bestand sein Irrtum offenbar darin, dass nie Geld geflossen ist, namentlich nicht aufgrund des Darlehensvertrages. Kenntnis von diesem aus- bleibenden Geldfluss erlangte der Beklagte, der nach eigenem Bekunden auf das Geld dringend angewiesen war (vgl. Vi-Prot. S. 83, 85), nach seiner Darstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren am 28. September 2015 aufgrund einer Nach- frage bei der Bank (vgl. act. 14 S. 3). Die Jahresfrist begann daher Ende Septem- ber 2015 zu laufen und endete Ende September 2016. Eine Erklärung i.S. des Art. 31 OR mit der hilfsweisen Anfechtung in der Klageantwort erwiese sich daher als offensichtlich verspätet. Und es bleibt daher bei dem zwischen dem 23. und

25. September 2015 Vereinbarten bzw. unbestrittenermassen vom Beklagten un- terschriftlich Anerkannten. Eine erfolgreiche Berufung auf absichtliche Täuschung ist dem Beklagten damit verwehrt.

E. 2.3.3.2 Anzumerken ist hier noch, dass das Bezirksgericht dem Beklagten den Beweis dafür ermöglichte, gegenüber dem Kläger eine Erklärung abgegeben zu haben, er erachte den Vertrag wegen Täuschung für sich als unverbindlich (vgl. act. 39 S. 6). Es nahm dazu als Beweismittel des Beklagten die Seite 4 der Klage- antwort (act. 14) vom 31. Januar 2017 ab. Das wird mit der Berufung nicht bean- standet und gilt daher als zutreffend. Am vorhin gezeichneten Ergebnis verspäte- ter Erklärung ändert das allerdings alles nichts.

E. 2.3.4 Selbst wenn man davon ausginge, die Erklärung des Beklagten in der Kla- geantwort, er fechte hilfsweise sämtliche Erklärungen an, sei rechtzeitig und ge- genüber dem Kläger hinreichend erfolgt, wäre der Berufung, soweit sie sich ge- gen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 1 richtet, kein Erfolg beschieden, und zwar aus den folgenden Gründen.

E. 2.3.4.1 Das Bezirksgericht hat sich in den Erwägungen 3.3.2 seines Urteil (vgl. act. 103 S. 12 ff.) ausführlich mit den Beweismitteln der Parteien auseinanderge- setzt und diese einlässlich gewürdigt. Insbesondere vermerkte es dabei, die vom Beklagten und D._____ zu dem ihnen obliegenden Hauptbeweis angerufenen Beweismittel würden sich entweder nicht auf die eingeklagte Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 beziehen oder seien – wie etwa die Strafanzeige von D._____

- 20 -

– beweismässig unerheblich oder belegten – wie die Auskunft der E._____ – die Behauptungen des Beklagten gerade nicht: Es habe weder eine Überweisung ge- geben noch deren Stornierung (vgl. a.a.O., S. 12). Das Bezirksgericht verwarf zudem die Behauptung des Beklagten, er habe die Schriftstücke und deren Inhalt nicht verstanden, als er sie unterzeichnet habe, bzw. sei sich deren Bedeutung aus sprachlichen Gründen nicht ganz bewusst ge- wesen (vgl. a.a.O., S. 14). Die vom Kläger eingereichten Gegenbeweismittel wi- derlegten das, hielten doch beispielsweise die notariellen Beurkundungen (act. 28/13–14) ausdrücklich fest, der Beklagte sei der deutschen Sprache mäch- tig und es bedürfe keiner Übersetzung des Kaufvertrages. Der Beklagte habe zu- dem als Geschäftsführer einer deutschen Baugesellschaft einen Hotelkomplex er- stellt und auf Deutsch in Prospekten und im Internet geworben. Die Angaben des Beklagten in der persönlichen Befragung – die das Bezirksgericht in der Erw. 3.3.2.5 seines Urteils erörterte – liessen zudem letztlich ebenfalls keine an- dere Deutung zu, als dass der Beklagte den Inhalt und die Bedeutung aller drei von ihm unterzeichneten Urkunden (act. 4/1, 4/2 und 4/6) kannte. Der Nachweis absichtlicher Täuschung sei dem Beklagten nicht gelungen.

E. 2.3.4.2 Der Beklagte bringt in seiner Berufung (act. 100, dort insbes. S. 8 f.) nichts Stichhaltiges vor, was an den zutreffenden Erwägungen 3.3.2 des Bezirksgerich- tes, auf die hier verwiesen werden kann, etwas zu ändern vermöchte. Anlass für eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr (vgl. a.a.O., S. 8) be- steht keiner, was schon vorhin vermerkt wurde. Ergänzend bleibt dazu noch bei- zufügen, dass die Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Täuschung, um die es hier alleine geht, letztlich dazu führen würde, dass der Kläger zu beweisen hätte, dass der Beklagte keinem Irrtum erlag (sic). Dabei ist es ja gerade der Beklagte, der weiss bzw. wissen muss, welchem Irrtum er erlag. Welchem Irrtum er genau erlag, hat der Beklagte im bezirksgerichtlichen Verfahren zudem nie fassbar geltend gemacht (vgl. act. 14 und act. 33 [= act. 31]). Das Bezirksgericht hat seinen Standpunkt schon deshalb zu Recht verworfen. Der Beklagte zeigt mit der Berufung (act. 100) denn auch nicht näher auf, was an den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes falsch sein könn- te, die Beweiskraft und Plausibilität der von ihm und D._____ für die behauptete

- 21 - Täuschung vorgelegten Beweismittel sei verschwindend klein und es widerlegten die vom Kläger eingereichten Beweismittel den Einwand des Beklagten, er habe Inhalt und Bedeutung der unterzeichneten Schriftstücke nicht verstanden (vgl. act. 103 S. 17). Die Berufung ist daher insoweit nicht hinreichend begründet. Ergänzend bzw. vertiefend ist all dem noch beizufügen, dass der Irrtum des Beklagten, wie in Erw. II/2.3.3.1 schon dargelegt, offenbar darin bestanden haben soll, dass nie Geld geflossen sei, namentlich nicht aufgrund des Darlehensvertra- ges. Um letzteren geht es hier allerdings nicht, sondern um die Schuldanerken- nung (act. 4/1) und die "Abmachung" (act. 4/6). In keiner dieser zwei Urkunden verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung an den Beklagten. Wie schon in Erw. II/2.2.3.2 erwähnt, bestand der Zweck der "Abmachung" vielmehr darin, dass der Kläger auf die Zahlung einer Forderung durch D._____ verzichtete, und zwar zu Gunsten des Beklagten. Der Kläger hatte damit dem Beklagten den Kredit ein- geräumt, den dieser übrigens schon im Juli 2015 dringend gewollt hatte (vgl. Vi- Prot. S. 82/83). Eine Täuschungshandlung ist von daher nicht ersichtlich und es konnte sich der Beklagte ebenso wenig über einen fehlenden Zahlungswillen des Klägers irren. Hinzu kommt, dass der Beklagte, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, ein geschäftsgewandter Vertragspartner ist. Er selbst legt in der Berufung dar, Notare oder Anwälte beizuziehen, wenn er das aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen bzw. der Verträge für erforderlich hält (vgl. act. 100 S. 5). Dass es sich bei den von ihm unbestrittenermassen unterzeichneten act. 4/6 und act. 4/1 um komplizierte Verträge handelte, die besondere Kenntnisse des Deutschen er- forderten, behauptet er mit Fug nicht (vgl. act. 100). Und er behauptet das zu Recht auch im Zusammenhang mit act. 4/2 (Darlehensvertrag) nicht. Im bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren hat der Beklagte zudem nie fassbar behauptet (vgl. act. 14 und act. 33 [= act. 31]), er habe den Inhalt von act. 4/6 nicht verstanden, und ebenso wenig behauptete er, er habe den Inhalt von act. 4/2 nicht verstan- den. Geltend gemacht hat er lediglich, es sei ihm die Bedeutung einer abstrakten Schuldanerkennung nicht bewusst gewesen (vgl. act. 14 S. 3). Das heisst immer- hin, dass er die Schuldanerkennung act. 4/1 vor oder bei der Unterzeichnung ge- lesen haben muss bzw. hat – denn hätte er sie nicht gelesen, hätte ihm auch kei-

- 22 - ne Bedeutung von act. 4/1 unbekannt sein können. Und es heisst das letztlich ebenso, dass der Beklagte die act. 4/6 und act. 4/2 vor oder bei der Unterzeich- nung gelesen hat; das darf daher als erstellt gelten. Welchem Irrtum er bei der Unterzeichnung der "Abmachung" (act. 4/6) bzw. der Schuldanerkennung (act. 4/1) genau erlegen sein soll und worin die Täuschung des Klägers bei der Unterzeichnung der zwei Urkunden bestanden haben soll, bleibt auch insofern weiterhin nicht fassbar dargelegt. Die Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung erhellen Irrtum und Täuschung ebenfalls nicht. Im Wesentlichen machte der Beklagte dort abwei- chend von seiner Sachdarstellung in Klageantwort und Duplik (act. 14 und act. 33 [= act. 31]) geltend, er habe weder act. 4/1 noch act. 4/6 gelesen und er wolle das auch nicht (vgl. Vi-Prot. S. 83). Das sagt eigentlich alles – konzis, gradlinig und glaubhaft ist das nicht. Das Bezirksgericht hat daher auch aus allen diesen Gründen im Ergebnis einen Irrtum des Beklagten bzw. eine Täuschung des Beklagten durch den Kläger mit Recht verneint.

E. 2.4 Aus der Berufung (act. 100) ergibt sich auch sonst nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 abweicht. Die auf dem geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren un- bestritten. Es bleibt somit hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens 1 insge- samt beim angefochtenen Urteil und es ist die Berufung insoweit unbegründet und abzuweisen.

3. Das Bezirksgericht hat sich nach der Prüfung der klägerischen Forderung ge- mäss Rechtsbegehren 1 mit der Prüfung des Rechtsbegehrens 2 befasst (vgl. act. 103 S. 18–28), mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und D._____ hätten ihm Fr. 681'785.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu bezahlen.

E. 3 3.1 Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 (act. 100–102) liess A._____ (fortan: der Beklagte) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

25. September 2018 Berufung erheben. Die Berufung wurde der Schweizerischen Post am 7. März 2019 übergeben und erwies sich als rechtzeitig. Die vorinstanzli- chen Akten wurden daraufhin beigezogen. Unabhängig vom Beklagten hat auch D._____ Berufung gegen das Urteil vom 25. September 2018 erheben lassen; deren Behandlung wurde daher einem eigenen Verfahren mit der Geschäftsnummer LB190016 zugewiesen. Weil sich dieses Verfahren streckenweise anders gestaltete als das Verfahren, in dem die Berufung des Beklagten zu behandeln ist, wurde auf eine Vereinigung der Verfah- ren verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten sind daher ebenfalls Bestandteil des Verfahrens mit der Geschäftsnummer LB190016.

E. 3.1 3.1.1 Das Bezirksgericht stellte zunächst die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 18–19) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze seine Forderung auf einen Vertrag vom 25. September 2015 (act. 4/2) über ein Darlehen von Fr. 681'785.- ab, in dem der Beklagte und D._____ den Erhalt

- 23 - des Darlehens bestätigt und sich zu dessen Rückzahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet hätten. Der Kläger mache geltend, die Darlehenssumme sei an die- sem Tag bar übergeben worden, in einem Plastiksack. Der Vertrag sei bei dieser Gelegenheit unterzeichnet worden. Gleichentags hätten D._____ und der Beklag- te den Erhalt der Darlehenssumme nochmals per SMS bestätigt. Die Mittel für das Darlehen habe der Kläger im Umfang von Fr. 47'000.- von seinem Konto bei der E._____ bezogen; den Rest habe er aus dem Tresor des Tankstellenshops ent- nommen, den sein Bruder betreibe. Das Darlehen sei anstelle der in der "Abma- chung" vereinbarten Rückzahlung der Übersicherung gedacht gewesen, aber selbständig und rechtlich für sich allein zu betrachten. Der Beklagte, so das Bezirksgericht auf S. 18/19 seines Urteils, habe bestrit- ten, dass je Geld ausbezahlt worden sei. Vielmehr seien er und D._____ arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe ihnen erklärt, das Geld sei bereits von der E._____ unterwegs, sie könnten ihm daher die Zahlung per Handy bestätigen. Auf Nachfrage habe die Bank dann ihm und D._____ erklärt, der Überweisungsauf- trag sei rückgängig gemacht worden. Daneben legte das Bezirksgericht ebenfalls den Standpunkt von D._____ dar, den dieser im Wesentlichen in seiner ersten Rechtsschrift (act. 19) vorgetra- gen habe. Die Zahlungsbestätigungen seien per SMS erfolgt, weil der Kläger ihm und dem Beklagten im Beisein eines Kundenberaters der E._____ vorgegaukelt habe, die Banküberweisung durch die E._____ sei unterwegs und sie könnten die Bestätigung vornehmen. Auf Nachfrage hin habe die Bank ihm und dem Beklag- ten später erklärt, der Überweisungsauftrag sei rückgängig gemacht worden. Es sei nie Geld ausbezahlt worden, auch nicht bar in einem Plastiksack im Tankstel- lenshop des Bruders des Klägers. Es liege ein Betrug vor.

E. 3.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht dann zur Grundlage sei- ner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 19–20). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. a.a.O.,

- 24 - insbes. S. 3–8). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dargestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat damit in diesen Punkten sein Bewenden.

E. 3.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu.

E. 3.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 681'785.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellungen einlässlich (vgl. act. 103 S. 20–24 [Erw. 4.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen. Zu den Hauptbeweismitteln des Klägers hielt es fest (vgl. act. 103 S. 20–21), dem Darlehensvertrag act. 4/2 komme volle Beweiskraft für die darin verurkunde- ten Erklärungen zu. Bestand, Höhe und Erhalt des Darlehens seien damit grund- sätzlich nachgewiesen. Die Fälligkeit der Rückzahlung ergebe sich aus der im Vertrag aufgeführten Laufzeit. Die Mahnungen (act. 4/9–10) gäben lediglich den Parteistandpunkt des Klägers wieder. Ähnliches erwog das Bezirksgericht zu den act. 4/1 und 4/6. Unter Einbezug der Zugaben des Beklagten und von D._____, die SMS versandt zu haben, hielt das Bezirksgericht die zu den Akten gegebenen SMS-Texte als beweisbildend für die klägerische Sachdarstellung, der Beklagte und D._____ hätten die Darlehenssumme bar erhalten. Die übrigen Beweismittel, die der Kläger angerufen hatte, hielt das Bezirksgericht für das behauptete Darle- hen und dessen Auszahlung in bar für beweismässig unerheblich, verbunden mit dem Bemerken, sie widerlegten die Sachdarstellung des Klägers auch nicht. Die- se weiteren Beweismittel sind die act. 28/3–4 (Steuererklärung, Buchungsbeleg des Klägers) sowie die Zeugenaussagen von G._____, H._____ und I._____. Zu den vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismitteln hielt das Bezirks- gericht im Wesentlichen fest (vgl. act. 103 S. 23), für die Zeugenaussage von G._____ gelte das schon bei der Würdigung der klägerischen Beweismittel Erwo-

- 25 - gene. Die Strafanzeige des Beklagten gegen den Kläger gebe lediglich dessen Standpunkt wieder. Aus der schriftlichen Auskunft der E._____ (act. 63) ergebe sich auch nichts zugunsten des Standpunkts des Beklagten: Weder sei an den entsprechenden Tagen eine Überweisung noch deren Stornierung erfolgt. Den von D._____ zum Gegenbeweis angerufenen weiteren Beweismitteln mass das Bezirksgericht ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu. Es hielt na- mentlich fest, die vier Zeugen J._____, K._____, L._____ und M._____ hätten in der gerichtlichen Einvernahme keine sachdienlichen Angaben machen können bzw. seien bei der Beweisthema bildenden Geldübergabe nicht dabei gewesen. K._____ und M._____ hätten sich dafür zu anderen Sachverhalten geäussert, die mit dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger, D._____ und dem Beklagten nichts zu tun hätten. Diesbezüglich sei von D._____ und vom Beklagten denn auch nichts vorgetragen worden (vgl. act. 103 S. 22 f.). Die Erklärungen der vier Zeugen, die D._____ als act. 21/6 eingereicht habe, seien von D._____ verfasst und den Zeugen zur Unterzeichnung vorgelegt worden und beweismässig uner- heblich, nachdem die vier Zeugen durch das Gericht befragt worden seien. In der persönlichen Befragung habe der Beklagte ausgeführt, er habe den Darlehens- vertrag blind unterzeichnet, weil der Kläger gesagt habe, er brauche etwas Schriftliches für seinen Bruder. Er habe vollstes Vertrauen in den Kläger gehabt, man sei zur Bank gegangen, er habe gesehen, wie G._____ den Überweisungs- auftrag geschrieben habe, und nach dem Bankbesuch habe er per SMS den Er- halt des Geldes bestätigt. Das dringend benötigte Geld habe er aber nicht erhal- ten (vgl. a.a.O.).

E. 3.2.2 Der Beklagte hält – wie in Erw. II/2.2.2.1 bereits dargelegt – im Wesentli- chen dafür, das Bezirksgericht habe ausser Acht gelassen, dass ihm (dem Be- klagten) nie Geld übergeben worden sei. Er wiederholt damit allerdings bloss sei- nen schon im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt und zeigt damit nicht im Ansatz auf, was an den Erwägungen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Schluss führten, Bestand und Höhe des Darlehens seien grundsätzlich ebenso nachgewiesen wie, dass der Kläger dem Beklagten und D._____ die Darlehenssumme bar übergeben habe.

- 26 - Wie in Erw. II/2.2.2.1 ebenfalls bereits dargelegt wurde (was daher hier nicht zu wiederholen ist), befasst sich der Beklagte in seiner Berufung zudem vor allem mit der von ihm behaupteten Täuschung. Um diese ging es in den Erw. 4.3.1 des angefochtenen Urteils gerade nicht, sondern in der anschliessenden Erw. 4.3.2. Es geht daher auch hier nicht darum, was der Beklagte offensichtlich verkennt, wenn er moniert, die Darlegungslast sowie die Beweislast hätten anders verteilt werden sollen bzw. es hätte vom Kläger verlangt werden müssen, dass er zumin- dest plausibel darlege, wie er einen solchen Geldbetrag erlangt und in welcher Form er diesen übergeben habe. Der Beklagte verkennt zugleich offensichtlich ebenso, dass das Bezirksgericht nicht ihm (und D._____) den Hauptbeweis für Bestand, Inhalt usw. des Darlehensvertrages auferlegt hat und ebenso wenig den Hauptbeweis für die Übergabe der Darlehenssumme, sondern dem Kläger. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung (namentlich er habe das Nicht- bestehen einer Tatsache beweisen müssen; vgl. act. 100 S. 4) ist von daher im hier massgeblichen Zusammenhang ebenso falsch wie Kritik am Regelbeweis- mass. Das Regelbeweismass gilt nämlich für den Hauptbeweis und nicht für Ge- genbeweise, wie sie dem Beklagten offen standen. Gegenbeweise sind übrigens bereits dann geglückt, wenn sie begründete Zweifel am Ergebnis der Hauptbe- weisführung erwecken. Das ist hier nicht der Fall: Das Bezirksgericht hat in der Erw. 4.3.1 seine Beweismittelwürdigungen einlässlich begründet und nicht einfach aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte den Darlehensvertrag unter- zeichnet hat, auf die Übergabe der Darlehenssumme geschlossen. Das Bezirks- gericht kam einerseits zu seinem Ergebnis, weil der Beklagte (wie auch D._____) im Vertrag selbst den Erhalt der Darlehenssumme bestätigte und das danach nochmals (wie ebenso D._____) unbestrittenermassen per SMS. Und es erwog, die übrigen Beweismittel des Klägers – soweit überhaupt ergiebig – stützten das bzw. widerlegten es nicht irgendwie. Anderseits erwog das Bezirksgericht, dass sich aus den Gegenbeweismitteln des Beklagten und von D._____ nichts herlei- ten liesse, was den gelungenen Hauptbeweis hätte erschüttern können. Auch das ist zutreffend: Die Behauptung des Beklagten und von D._____, der Kläger habe das Geld durch die Bank überweisen lassen wollen und den dafür erforderlichen Überweisungsauftrag erteilt, aber sogleich wieder stornieren lassen, blieb nämlich

- 27 - im Beweisverfahren nur schon aufgrund der Auskunft der E._____ (act. 63) ohne die geringste Stütze und ist entsprechend haltlos geblieben. Raum für vernünftige, unüberwindbare Zweifel daran, es habe sich nicht so verhalten, wie es der Kläger behauptet und mit seinen Beweismitteln belegt hat, sondern so, wie es der Be- klagte mit D._____ behauptet hat, bleibt da keiner. Der Beklagte zeigt mit der Be- rufung (act. 100) denn auch nicht im Ansatz auf, dass und warum das Bezirksge- richt in einer Gesamtschau der Gegenbeweismittel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, zumal er andere Sachverhalte, die einem Gegenbeweis zugänglich wären, nie behauptet hat und auch keine weiteren Gegenbeweismittel bezeichnet hatte, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Hauptbeweisfüh- rung des Klägers zu erwecken. Die Berufung ist insofern nicht hinreichend be- gründet bzw. sachlich unbegründet geblieben. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung bezieht sich im Übrigen

– um auch das noch zu erwähnen – vor allem auf die von ihm behauptete Täu- schung und setzt letztere unbesehen als gegeben voraus. Zu Recht stellt der Be- klagte dabei allerdings nicht in Abrede, dass die Beweislast für eine Täuschung i.S. des Art. 28 OR denjenigen trifft, der sie geltend macht. Mit diesem Aspekt be- fasst er sich in seiner Kritik an den Erw. 4.3.1 des Bezirksgerichtes allerdings ebenso wenig näher wie mit dem weiteren Gesichtspunkt, dass Täuschung i.S. des Art. 28 OR im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss steht und gerade einen Vertragsschluss voraussetzt. Darauf wurde der Sache nach schon in Erw. II/2.3.2 hingewiesen und es ist das hier nicht zu wiederholen.

E. 3.2.3 Auch sonst ist aufgrund der Berufung (act. 100) nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis als zu dem führen könnte, zu dem bereits das Bezirks- gericht in Erw. 4.3.1 seines Urteils gelangt ist. Die Berufung erweist sich insoweit folglich insgesamt als unbegründet.

E. 3.3 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend, er sei vom Kläger arglistig getäuscht worden (vgl. etwa act. 14 S. 1, S. 4). In seiner Berufung hält er wiederholt daran fest (vgl. act. 100 S. 5, S. 6, S. 7). Das Bezirksgericht prüfte – wie schon im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 – daher in ei- nem weiteren Schritt diesen Einwand des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der

- 28 - absichtlichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 103 S. 24 ff.).

E. 3.3.1 Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer absichtlichen Täuschung ausgegangen werden muss, sowie die Rechtsfolgen der absichtlichen Täuschung (Unverbindlichkeit aufgrund Erklärung des Getäuschten binnen Jah- resfrist) sind vorhin bereits in der Erw. II/2.3.2 dargelegt worden. Das alles gilt auch hier und ist deshalb nicht mehr zu wiederholen. Festzuhalten bleibt hier le- diglich nochmals, dass die absichtliche Täuschung innert Jahresfrist geltend zu machen ist. Wird innert dieser Frist keine solche Erklärung abgegeben, bleibt es beim Vereinbarten und es kann später nicht mehr geltend gemacht werden, das Vereinbarte gelte nicht, weil man getäuscht worden sei. In der Erw. II/2.3.3 wurde ebenfalls dargelegt, dass der Beklagte am

28. September 2015 erkannt haben will, vom Kläger beim Abschluss des Darle- hensvertrags getäuscht worden zu sein. Die Jahresfrist begann daher gemäss Darstellung des Beklagten mit diesem Tag zu laufen. Dargelegt wurde in der Erw. II/2.3.3 auch, dass der Beklagte dem Bezirksgericht nie fassbar vorgetragen hat, er habe dem Kläger gegenüber eine Erklärung abgegeben, aus der wenigstens sinngemäss folgt, er – der Beklagte – sei vom Kläger getäuscht worden und er sei daher an den Darlehensvertrag (act. 4/2) nicht gebunden. Weiter wurde dargelegt, dass eine solche Erklärung – wenn überhaupt – höchstens in der Klageantwort (act. 14) erkannt werden könne, die vom 31. Januar 2017 datiert. Eine innert Jah- resfrist abgegebene Erklärung sei daher nicht gegeben, es bleibe auch beim Dar- lehensvertrag. Diesen Erwägungen II/2.3.3 ist hier nichts beizufügen und es bleibt deshalb lediglich festzuhalten, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit dem Ab- schluss des Darlehensvertrags nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen kann. Der Darlehensvertrag hat m.a.W. Bestand, Höhe und Fälligkeit der gestützt darauf geltend gemachten Forderung ergeben sich aus dem Vertrag selbst und dessen Erfüllung durch den Kläger ist – wie eben gesehen – bewiesen. Die Zins- forderung blieb – worauf das Bezirksgericht in Erw. 4.3.4 seines Urteils zutreffend hinwies, unangefochten. Es bleibt daher auch in Bezug auf das Rechtsbegehren 2 beim angefochtenen Urteil.

- 29 -

E. 3.3.2 Selbst wenn man davon ausginge, die Erklärung des Beklagten in der Kla- geantwort, er fechte hilfsweise sämtliche Erklärungen an (vgl. act. 14 S. 4), sei rechtzeitig und gegenüber dem Kläger hinreichend erfolgt, wäre der Berufung, so- weit sie sich gegen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 2 richtet, kein Erfolg beschieden, und zwar aus den nachstehend in den Erw. II/3.3.2.1 genannten Gründen sowie unabhängig von diesen Gründen eben- so aus den nachstehend in Erw. II/3.3.2.2 aufgeführten Gründen.

E. 3.3.2.1 Der Beklagte beruft sich auf eine absichtliche Täuschung. Wie in Erw. II/

E. 3.3.2.2 Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil einlässlich mit den Beweismit- teln der Parteien befasst, vorab mit denen von D._____ (vgl. act. 103 S. 24), mit denen dieser den Hauptbeweis für die behauptete Täuschung zu erbringen ge- dachte und die auch im Wesentlichen denen entsprechen, auf die sich der Be- klagte abstützt (vgl. dazu act. 103 S. 26 [Erw. 4.3.2.4]). Es hielt dabei im Wesent-

- 30 - lichen fest, sowohl die zwei SMS (act. 4/11–12) als auch die Auskunft der E._____ (act. 63) vermöchten die Darstellung des Beklagten sowie von D._____ nicht zu stützen. Weitere vom Beklagten sowie von D._____ eingereichte Urkun- den seien als Beweismittel unergiebig bzw. untauglich (vgl. act. 103 S. 24, S. 26). Den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung (vgl. a.a.O., S. 27), mit denen es sich auf den S. 25 f. des Urteils einlässlich befasst hatte und auf die vorhin bereits eingegangen wurde, mass es ebenso keine wesentliche Bedeutung zu wie den Aussagen von D._____ in der persönlichen Befragung zum angebli- chen Besuch bei der E._____, zur Überweisung der Darlehenssumme durch die E._____ auf ein Konto des Beklagten, der das Geld dringend benötigt habe, und zum Widerruf der Überweisung durch den Kläger sowie zu den Umständen der Bestätigung des Empfangs der Darlehenssumme per SMS usw., die es insgesamt als unplausibel würdigte (vgl. a.a.O., S. 24 f.). Es kam daher zum Ergebnis, dem Beklagten sei der Beweis der absichtlichen Täuschung bzw. eines dadurch verur- sachten Irrtums nicht gelungen (vgl. a.a.O., S. 27). Und es wies darauf hin, auf- grund der Gegenbeweismittel des Klägers, die es auf S. 27 seines Urteils gewür- digt hatte, seien Einwände von D._____ und des Beklagten, sie hätten den Inhalt und die Bedeutung namentlich des Darlehensvertrags nicht verstanden, vollstän- dig widerlegt worden (vgl. a.a.O., S. 27). Der Beklagte bringt mit seiner Berufung zu einem Grossteil die gleichen Ein- wände wie im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 vor. Diese sind in der Erw. II/2.3.2 dargestellt und es ist auf die entsprechenden Vorbringen sowohl in den Erw. II/2.2.3.2 als auch in den Erw. II/2.3.4.2 bereits eingegangen worden. Es kann daher vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzu- merken, dass der Beklagte im Wesentlichen die Beweislastverteilung beanstan- det. Darauf wurde vorhin schon eingegangen und es ist dem hier nichts mehr bei- zufügen. Der Beklagte beharrt überdies vor allem auf seinem Standpunkt, dem Kläger dürfe nicht geglaubt werden (vgl. act. 100 S. 6 f.), und betont sein Vertrau- en gegenüber dem Kläger, das er einst gehabt habe. Weder damit noch sonst zeigt er mit der Berufung indes näher auf, dass und inwiefern die Auffassung des Bezirksgerichtes falsch sein soll, die Hauptbeweismittel des Beklagten hätten be- weismässig nichts erbracht, und er zeigt auch nicht auf, was an der Würdigung

- 31 - dieser einzelnen Beweismittel falsch sein soll. Hingegen übergeht er, dass die im Beweisverfahren erteilte Auskunft der E._____ (act. 63) seine Darstellung, der Kläger habe einen Überweisungsauftrag erteilt und danach storniert, widerlegt. Unbewiesen und damit haltlos geblieben ist daher die Behauptung des Beklagten, die E._____ habe ihm am 28. September 2015 gleichwohl eine entsprechende Auskunft erteilt. Käme es trotz fehlender hinreichender Beanstandungen des Beklagten noch darauf an, so wäre hier anzumerken, dass auch nicht ersichtlich ist, was an der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung falsch wäre und überdies zu einem ande- ren Ergebnis führen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher für weitere Einzelheiten auf die zutreffenden Erwägungen 4.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend dazu anzumerken bleibt, dass es dem Be- klagten, soweit er sich in seiner Berufung (act. 100) auf den Darlehensvertrag be- zieht, vor allem darum geht, den bereits dem Bezirksgericht vorgetragenen Stand- punkt zu wiederholen, er habe kein Geld erhalten, der Kläger habe die Darlehens- summe auch nicht bar übergeben. Mit der Täuschung und dem dadurch erweck- ten Irrtum, die hier Thema sind und die im Zusammenhang mit dem Vertrags- schluss stehen müssen, hat das nichts zu tun. Darauf wurde schon hingewiesen, weshalb es fast müssig ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Erhalt der Darlehenssumme unbestrittenermassen auch nach dem Vertragsschluss per SMS bestätigt hat (gleich wie D._____); dass er den Sinn dieser von ihm "der Formhalber" (act. 100 S. 6) verfassten Bestätigung nicht verstanden hat, behaup- tet der geschäftsgewandte Beklagte – der offenbar auch in Aserbeidschan tätig ist (vgl. Vi-Prot. S. 82/83) – so nicht, und das wohl mit Fug.

E. 3.4 Auch sonst ergibt sich aus der Berufung (act. 100) nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 abweicht. Die auf dem daher geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren unbestritten.

4. Die Berufung erweist sich sowohl in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge- mäss Rechtsbegehren 1 als auch in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge-

- 32 - mäss Rechtsbegehren 2 und somit insgesamt als unbegründet. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Grundsätzlich bleibt es daher bei der Kostenverlegung, wie sie das Bezirksge- richt in den Dispositivziffern 3 und 4 für sein Verfahren getroffen hat. Die Festset- zung und die Bemessung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Urteils wurden mit der Berufung (act. 100) ebenso wenig beanstandet wie die Festsetzung der Parteientschädigung durch das Bezirksgericht. Unbeanstandet geblieben sind ebenfalls die bezirksgerichtlichen Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten. Es ist deshalb das gesamte Kostendispositiv des angefochtenen Urteils zu bestätigen, was zur vollständigen Bestätigung des angefochtenen Ur- teils führt.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1–2 GebV OG i.V.m. § 4 GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert von Fr. 2'366'785.-. Bei ihrer Bemessung ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten bot, und zum andern, dass das angefoch- tene Urteil auch Gegenstand des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer LB190016 ist, das D._____ angestrengt hat. Daraus ergeben sich gewisse Ver- einfachungen, die es zu berücksichtigen gilt, nachdem die Verfahren nicht verei- nigt wurden. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1–2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1–2 AnwGebV festzusetzen. Bei ihrer Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Beantwortung der Berufung nicht hoch war und objektiv auch keine Schwierigkeiten bot, nicht zuletzt weil der Kläger – anders als die Rechtsmittelinstanz – mit der Streitsache bereits vertraut war. Die anhand des Streitwerts zu ermittelnde Grundgebühr ist daher im Einklang mit § 13 Abs. 2

- 33 - AnwGebV auf rund 1/3 herabzusetzen. Der beantragte Mehrwertsteuerersatz (vgl. act. 121 S. 2, S. 14) ist in die Entschädigung einzurechnen. Zur Liquidation der Gerichtskosten ist der vom Beklagten als Berufungsklä- ger geleistete Vorschuss heranzuziehen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, das Berufungsverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist, wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 25. September 2018 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.- (Mehrwertsteu- erersatz von 7,7 % ist darin inbegriffen) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 4 Der Beklagte beantragt in der Berufungsschrift "hilfsweise" (vgl. act. 100 S. 9), es sei das Berufungsverfahren "zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist" (a.a.O.). Verfahren sind grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Die Sistierung eines Verfahrens beinhaltet dessen Nichtförderung und ist daher eine Ausnahme. Sis- tiert werden kann ein Verfahren deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO nur dann, wenn die Zweckmässigkeit das verlangt. Diese Zweckmässigkeit ist regelmässig dann gegeben, wenn der Entscheid im zu sistierenden Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Beklagte begründet seinen Sistierungsantrag auf S. 9 seiner Berufungs- schrift mit keinem Wort. Er legt auch sonst in seiner Berufungsschrift (act. 100) nirgends näher dar, weshalb es zweckmässig sein soll, das Berufungsverfahren zu sistieren: Er legt nirgends klar dar, um welches Strafverfahren es genau gehen soll, dessen Abschluss abgewartet werden soll; ebenso wenig legt er näher dar, inwiefern es in einem Strafverfahren überhaupt um etwas geht, das für die Beur- teilung der Sachverhalte, auf die sich die vom Bezirksgericht gutgeheissene Klage abstützt, irgendwie massgeblich sein könnte und deshalb auch im Berufungsver- fahren von Belang wäre. Der Antrag erweist sich daher, seit er der Kammer vor- gelegt wurde, insgesamt als unbegründet. Das Verfahren wurde deswegen geför- dert, ohne den Antrag formell abzuweisen. Letzteres ist heute der Klarheit halber immerhin noch nachzuholen.

- 7 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. - 1.1 Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittel- instanz zu erheben. 1.1.1 Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol-

- 34 - chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'366'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. M. Isler versandt am:

Dispositiv
  1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'366'785.– nebst Zins zu 5 % seit 25. April 2016 zu bezahlen.
  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 44'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 206.25 Dolmetscherentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten 1 und 2, unter solidarischer Haftung für die ge- samten Kosten und unter sich je zur Hälfte, auferlegt und im Umfang von Fr. 44'150.– aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss sowie im Umfang von Fr. 206.25.– aus dem vom Beklagten 1 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der zu viel geleistete Vorschuss von Fr. 93.75 wird dem Beklagten 1 zurückerstattet. - 3 -
  4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger eine Par- teientschädigung von Fr. 50'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsver- fahrens) zu bezahlen. Zudem haben sie dem Kläger dessen von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 44'150.– unter solidarischer Haftung zu ersetzen. (5. / 6.: Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 100 S. 2):
  5. Das Urteil vom 25. September 2018 sei aufzuheben und das vor Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautete: "Die Klage sei abzu- weisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers".
  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, nebst 7.7 % Mehrwertsteuer zulas- ten des Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 121 S. 2):
  7. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) so- wohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte/Sistierungsantrag)
  9. - 1.1 A._____ wohnt in der Bundesrepublik Deutschland und ist für eine dort domizilierte C._____ GmbH tätig, die sich u.a. mit Immobilien befasst (vgl. etwa act. 4/6–8). Er ist ein Bekannter von D._____, der vor allem dem Autohandel nachgeht, aber auch im Immobilienbereich tätig war (vgl. etwa Vi-Prot. S. 76 f., 79). D._____ stand während Jahren in einer Geschäftsbeziehung mit B._____, der sich ebenfalls im Autohandel betätigte sowie im Immobilienbereich (vgl. etwa - 4 - act. 4/7–8). Zwischen A._____ und B._____ kam es ebenfalls zu Geschäftsbezie- hungen. 1.2 Unbestrittenermassen bzw. anerkanntermassen unterzeichneten D._____ und A._____ wegen ihrer Geschäfte mit B._____ drei Schriftstücke (vgl. Vi-Prot. S. 73 f., 83, 85). In zwei von diesen erklärten sie im Wesentlichen, B._____ den Betrag von Fr. 1'685'000.- zu schulden und bis zum 24. April 2016 zurückzuerstatten (vgl. act. 4/1 und 4/6 [= act. 21/3–4]). Im dritten hielten sie am 25. September 2015 im Wesentlichen fest, B._____ aus Darlehen den Betrag von Fr. 681'785.- zu schul- den und diese Darlehenssumme auch gleichentags erhalten zu haben (vgl. act. 4/2). Unbestrittenermassen sind die Fr. 1'685'000.- sowie die Fr. 681'785.- B._____ weder von D._____ noch von A._____ bezahlt worden. Mit seiner Klage verlangte er von ihnen daher diese zwei Beträge.
  10. Die Schlichtungsgesuche, mit denen die Klage rechtshängig gemacht wurde, datieren vom 6. Juni 2016. Die Schlichtungsverhandlung fand gegen Ende Sep- tember 2016 statt und blieb erfolglos, weshalb Klagebewilligungen ausgestellt wurden (vgl. act. 1/1–2), die zusammen mit der Klageschrift vom 2. Dezember 2016 beim Bezirksgericht am 5. Dezember 2016 eingingen (vgl. act. 2). Das Be- zirksgericht führte zwei Schriftenwechsel durch (vgl. act. 2 und act. 13 [= act. 14] sowie act. 27 und act. 33 [= act. 31]). Am 31. Oktober 2017 erliess es eine Be- weisverfügung (vgl. act. 39), die es am 22. November 2017 ergänzte (vgl. act. 44). Gestützt auf die Anordnungen in diesen Verfügungen (vgl. auch act. 50) wurde anfangs Januar 2018 die E._____ [Bank] um schriftliche Auskunft gebeten (vgl. act. 56); die Auskunft wurde am 23. Januar 2018 erteilt (vgl. act. 63). Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. März 2018 festgesetzt, aufgrund der Erkrankung eines Rechtsvertreters aber auf den 28. August 2018 verschoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden sieben Zeugen und die Parteien per- sönlich befragt (vgl. Vi-Prot. S. 19–89); danach wurden Partei- und Schlussvorträ- ge gehalten (vgl. Vi-Prot. S. 89–108). Am 25. September 2018 fällte das Bezirks- gericht sein Urteil, mit dem es die Klage von B._____ (fortan: der Kläger) gut- hiess. - 5 - Das Bezirksgericht eröffnete sein Urteil schriftlich zunächst in unbegründeter Fassung (act. 84), auf Verlangen von D._____ und A._____ hernach in begründe- ter Fassung (act. 95) am 5. bzw. 6. Februar 2019 (vgl. act. 96).
  11. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 (act. 100–102) liess A._____ (fortan: der Beklagte) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
  12. September 2018 Berufung erheben. Die Berufung wurde der Schweizerischen Post am 7. März 2019 übergeben und erwies sich als rechtzeitig. Die vorinstanzli- chen Akten wurden daraufhin beigezogen. Unabhängig vom Beklagten hat auch D._____ Berufung gegen das Urteil vom 25. September 2018 erheben lassen; deren Behandlung wurde daher einem eigenen Verfahren mit der Geschäftsnummer LB190016 zugewiesen. Weil sich dieses Verfahren streckenweise anders gestaltete als das Verfahren, in dem die Berufung des Beklagten zu behandeln ist, wurde auf eine Vereinigung der Verfah- ren verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten sind daher ebenfalls Bestandteil des Verfahrens mit der Geschäftsnummer LB190016. 3.2 Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss i.S. des Art. 98 ZPO zu leisten. Zugleich wurde dem Be- klagten Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (vgl. act. 104). Die Zustellung der Verfügung erfolgte an den Beklagten bzw. seinen ebenfalls im Ausland domizilierten Rechtsvertreter auf dem Rechtshilfeweg. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 wurde vorgemerkt, dass der Beklagte ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Weiter wurde dem Beklagten, nach- dem der Kostenvorschuss trotz Fristerstreckung nicht geleistet worden war, eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (vgl. act. 113). In der Folge wurde der Vorschuss geleistet, allerdings nicht vollumfänglich. Offen geblieben war der Betrag von Fr. 162.18. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde dem Be- klagten Nachfrist angesetzt, um diesen Restbetrag zu leisten (vgl. act. 116). Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 119). Die Antwort (act. 121) ging innert Frist ein. Sie wurde dem Beklagten gegen Ende September 2019 zugestellt. Den Par- - 6 - teien wurde zugleich mitgeteilt, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwech- sel abgeschlossen sei.
  13. Der Beklagte beantragt in der Berufungsschrift "hilfsweise" (vgl. act. 100 S. 9), es sei das Berufungsverfahren "zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist" (a.a.O.). Verfahren sind grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Die Sistierung eines Verfahrens beinhaltet dessen Nichtförderung und ist daher eine Ausnahme. Sis- tiert werden kann ein Verfahren deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO nur dann, wenn die Zweckmässigkeit das verlangt. Diese Zweckmässigkeit ist regelmässig dann gegeben, wenn der Entscheid im zu sistierenden Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Beklagte begründet seinen Sistierungsantrag auf S. 9 seiner Berufungs- schrift mit keinem Wort. Er legt auch sonst in seiner Berufungsschrift (act. 100) nirgends näher dar, weshalb es zweckmässig sein soll, das Berufungsverfahren zu sistieren: Er legt nirgends klar dar, um welches Strafverfahren es genau gehen soll, dessen Abschluss abgewartet werden soll; ebenso wenig legt er näher dar, inwiefern es in einem Strafverfahren überhaupt um etwas geht, das für die Beur- teilung der Sachverhalte, auf die sich die vom Bezirksgericht gutgeheissene Klage abstützt, irgendwie massgeblich sein könnte und deshalb auch im Berufungsver- fahren von Belang wäre. Der Antrag erweist sich daher, seit er der Kammer vor- gelegt wurde, insgesamt als unbegründet. Das Verfahren wurde deswegen geför- dert, ohne den Antrag formell abzuweisen. Letzteres ist heute der Klarheit halber immerhin noch nachzuholen. - 7 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)
  14. - 1.1 Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittel- instanz zu erheben. 1.1.1 Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom
  15. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Die Begründung muss so aus- führlich sein, dass die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Wie- derholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den ge- setzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemei- ne Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Was nicht hinreichend begründet beanstandet wird, hat daher Bestand. 1.1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel – das sind also solche, die vor Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden – sind im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig: Das ist dann der Fall, wenn es um rechts- erhebliche (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) Tatsachen oder Beweismittel geht, die zum einen auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt früher noch nicht vorgebracht werden konnten und zum anderen im Berufungsverfahren dann ohne Verzug vor- gebracht werden. Diese Schranken gelten auch bei Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu etwa BGE 138 III 625), was hier indes nicht der Fall war. Neue Tatsachenvorbrin- gen und Beweismittelnennungen, welche die Vorgaben des Art. 317 ZPO verlet- zen, bleiben im Berufungsverfahren unbeachtlich. - 8 - 1.1.3 Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vor- gebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.2 Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 6. März 2019 innert der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen Berufung erhoben. Das wurde bereits in Erw. I/3.1 vermerkt. Seine Berufung (act. 100) enthält eine Begründung und ist mit Anträgen versehen. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung nichts entge- gen. 1.3 Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsantwort, wie einleitend gesehen, es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (vgl. act. 121 S. 2). Gleichwohl hält er dafür, auf die Berufung sei insgesamt nicht einzutreten, weil der Beklagte den Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht vollständig geleistet habe und ihm eine weitere Nachfrist zur Leistung des Ausstandes gar nicht hätte ange- setzt werden dürfen. Und er verweist dabei auf diverse Entscheide des Bundes- gerichts (vgl. act. 121 S. 3 ff.). Der Beklagte wurde in den Verfügungen, mit denen er zur Leistung des Kos- tenvorschusses angehalten worden war, jeweils angehalten, die Zahlung "bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich, …-konto ..." (act. 104 S. 2, act. 113 S. 3) zu leisten. Es standen dem Beklagten damit zwei Möglichkeiten der Leistung offen – entweder Zahlung bei der Obergerichtskasse oder Überweisung auf das ...-konto der Obergerichtskas- se. Die F._____ [Bank], welche dieses Konto führt, ist daher Hilfsperson des Ge- richts. Der im Ausland wohnhafte Kläger wählte die Zahlung auf das ...-konto des Obergerichts, und zwar mittels SEPA-Überweisung, bei der verlangt werden kann, dass der Empfängerbank der volle Betrag gutgeschrieben wird, also garantiert wird, dass von der Empfängerbank keine Gebühren für die Bearbeitung der Zah- lung erhoben werden. Die F._____ hat im Zusammenhang mit der Überweisung - 9 - keine Gebühren erhoben (vgl. act. 115). Indes hat sie als Hilfsperson des Gerichts einen Wechselkurs zur Anwendung gebracht, der dazu führte, dass die in Euro getätigte Zahlung den in Franken geforderten Betrag um rund 1 % unterschritt. Das dem Beklagten anzulasten, erschiene nicht sachgerecht, zumal die F._____ die Beachtung der von ihr publizierten Wechselkurse bei einer Konversion nicht zusichert (vgl. https://www.F._____.ch/de/privat/support/tools-rechner/wahrungsrechner.html [letztmals besucht am 17.10.19]: "Der angegebene Kurs versteht sich als Richtwert und ist ohne Gewähr"). Und es wäre von daher ein Nichteintreten auf die Berufung, ohne dem Beklagten die Möglichkeit der Nachzahlung zu ermöglichen, sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen, sondern im Ergebnis überspitzt formalistisch. Und es gilt das erst recht vor dem Hintergrund des Hauptzwecks der Vorschusspflicht, der nicht darin besteht, Rechtswegbarrieren aufzustellen, sondern darin, das Inkasso- risiko des Staates für die Gerichtskosten zu minimieren. Da der Beklagte die ge- ringfügige Differenz sogleich hat leisten lassen, steht einem Eintreten auf die Be- rufung daher auch insoweit – entgegen der Auffassung des Klägers – nichts ent- gegen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auch noch auf das durch die Verfü- gung vom 12. Juni 2019 beim Beklagten erweckte Vertrauen und seinen damit zu- sammenhängenden Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. dazu etwa BGE 139 III 364, E. 3.2.3), die mit einem Nichteintreten verletzt würden.
  16. Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil (act. 103) zunächst mit dem Rechtsbegehren 1 befasst, mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und D._____ hätten ihm Fr. 1'685'000.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu be- zahlen. 2.1 - 2.1.1 Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil vorab die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 4–6) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze sich auf eine undatierte, vom Beklagten und D._____ unterzeichne- te Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 1'685'000.-, die als act. 4/1 bei den Akten liege, sowie auf eine ebenfalls nicht datierte "Abmachung" zwischen den Parteien und D._____, die als act. 4/6 bei den Akten liege. In letzterer hätten sich der Beklagte und D._____ verpflichtet, dem Kläger die Fr. 1'685'000.- bis - 10 - zum 24. April 2016 zu bezahlen. Hintergrund dieser Forderung sei laut Kläger der früher von ihm und D._____ gemeinsam betriebene Autohandel gewesen. Bei dessen Beendigung habe sich eine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klägers in der genannten Höhe ergeben. Anstelle der sofortigen Bezahlung der Schuld sei D._____ und dem Beklagten vom Kläger ein Kredit in entsprechender Höhe für ein Bauvorhaben des Beklagten in Deutschland gewährt worden, zu dessen Si- cherung dem Kläger u.a. drei Wohnungen überschrieben worden seien. Der Beklagte anerkenne in seiner Sachdarstellung, dass er für ein Baupro- jekt in Deutschland liquide Mittel benötigt und dem Kläger Sicherheiten dafür ver- schafft habe. Er mache ansonsten geltend, an den angeblichen Geschäften zwi- schen D._____ und dem Kläger nicht beteiligt gewesen zu sein. Die "Schuldan- erkennung" sei am Tag nach der "Abmachung" unterzeichnet worden, auf Wunsch des Klägers aus angeblich steuerlichen Gründen. Ihre Bedeutung sei ihm aber aus sprachlichen Gründen nicht bewusst gewesen. In der Folge habe ihm der Kläger versichert, das Geld sei unterwegs, weshalb er und D._____ dem Klä- ger auch bestätigen könnten, es sei eingetroffen. Das sei aber nicht der Fall ge- wesen, es sei nie Geld geflossen. Er – der Beklagte – und D._____ seien vom Kläger bei allen unterzeichneten Schriftstücken arglistig getäuscht worden. Weiter legte das Bezirksgericht auch den Standpunkt dar, den D._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen hatte (vgl. act. 103 S. 5 f.). 2.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht zur Grundlage seiner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 6–8). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. act. 100 S. 3, S. 8 f.). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dar- gestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat daher in diesen Punkten sein Bewenden. 2.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den - 11 - Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu. 2.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 1'685'000.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellun- gen einlässlich (vgl. act. 103 S. 8–12 [Erw. 3.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen. 2.2.1.1 Die vom Kläger und D._____ als Beweismittel angerufene Abmachung in act. 4/1 (recte: 4/6) sei anerkanntermassen bzw. unbestrittenermassen am 23. oder 25. September 2015 von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Es er- gebe sich daraus, dass dem Kläger aus der Abrechnung über die darin genannten Gesellschaften eine Ausgleichszahlung von Fr. 1'685'000.- zustehe, wofür ihm Sicherheit durch die C._____ GmbH eingeräumt werde. Die Urkunde erbringe grundsätzlich den vollen Beweis, dass dem Kläger eine entsprechende Aus- gleichszahlung zustehe, und es werde ausdrücklich festgehalten, dass der Be- klagte diese Schuld bis zum 24. April 2016 zu tilgen habe (vgl. act. 103 S. 8). Eine Zahlungsverpflichtung von D._____ ergebe sich aufgrund des von ihm und dem Beklagten anerkannten Umstandes, dass D._____ neben dem Kläger an Unter- nehmen beteiligt gewesen sei bzw. der Kläger und D._____ gemeinsam Auto- handel betrieben hätten. Aus zwei Handelsregisterauszügen sei denn auch er- sichtlich, dass D._____ deren Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Verwal- tungsrat gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 8/9). Insoweit seien eine Ausgleichsforde- rung des Klägers und eine entsprechende Zahlungspflicht von D._____ einstwei- len erwiesen (vgl. a.a.O., S. 9). 2.2.1.2 Der Kläger habe sich zudem auf die Schuldanerkennung act. 4/1 als Be- weismittel berufen (wie auch D._____ sich auf diese Urkunde als Gegenbeweis- mittel berufen habe). In act. 4/1 hätten der Beklagte und D._____ eine Schuld von Fr. 1'685'000.- anerkannt und sich zur Zahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet. Dieser Wortlaut sei klar und unzweideutig. Ob act. 4/1 ein abstraktes Schuldbe- kenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstelle, könne offen gelassen werden. Die - 12 - Schuldanerkennung nenne zwar keinen Verpflichtungsgrund, beziehe sich aber auf den Abmachungsvertrag, in dem der Rechtsgrund (Ausgleichsforderung aus Autogeschäften) erwähnt werde. Die Schuldanerkennung erbringe im Übrigen für sich allein schon den vollen Beweis für die Zahlungspflicht des Beklagten, erst recht zusammen mit der Abmachung gemäss act. 4/6 (vgl. act. 103 S. 9 f.). 2.2.1.3 Den übrigen Beweismitteln des Klägers mass das Bezirksgericht keine wesentliche Bedeutung für die Antwort auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe der Forderung zu oder es erachtete sie gar als belanglos. Immerhin hielt es nochmals fest, Handelsregisterauszüge belegten die Tätigkeit von D._____ in bzw. für Unternehmen (vgl. a.a.O., S. 9). Es hielt zudem fest, der Grundstückkauf- vertrag act. 4/7 belege lediglich die unstrittige Eigentumsübertragung in Deutsch- land. Die Aussagen der Zeugin G._____ bestätigten vorab, was zwischen den Parteien unstrittig sei, erhellten die undurchschaubaren Beziehungen zwischen den Parteien aber nicht. Sie sei die Freundin des Klägers und der Wert ihrer Aus- sage sei schon deshalb als gering zu gewichten. Ihre Aussagen schmälerten das Beweisfundament des Klägers nicht und erweiterten es nur unwesentlich (vgl. a.a.O., S. 10 f.). Der Aussage des Klägers in der Parteibefragung mass das Bezirksgericht auch keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. a.a.O., S. 11). 2.2.1.4 Zu den Gegenbeweismitteln des Beklagten sowie von D._____ erwog das Bezirksgericht (vgl. act. 103 S. 11 f.), die zusätzlich angerufenen Urkunden seien beweismässig unerheblich. Insbesondere hielt es fest, die SMS act. 21/5 hätten offensichtlich keinen Bezug zur Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, sondern zum Darlehensvertrag gemäss Rechtsbegehren 2. Die Abrechnung act. 37/1 solle eine Schuld von D._____ gegenüber dem Kläger aus nicht näher beschriebenen "diversen Geschäften" bzw. "gemeinsamen Hotelgeschäften" belegen, aber kei- nen Zusammenhang mit der Ausgleichsforderung haben. Mangels substanziierter Ausführungen von D._____ könne offen bleiben, wie es sich damit verhalte; je- denfalls widerlege die Abrechnung weder die "Abmachung" noch die "Schuldan- erkennung" noch vermöge sie deren Beweiskraft zu schmälern. - 13 - In den Parteibefragungen hätten der Beklagte und D._____ keine weiteren Einwendungen zu den von ihnen unterzeichneten Dokumenten vorgetragen, son- dern geltend gemacht, sie seien vom Kläger getäuscht worden bzw. hätten den Inhalt nicht verstanden. Darauf sei beim Beweisthema der arglistigen Täuschung einzugehen. Anerkannt habe D._____ immerhin abweichend von dem in den Rechtsschriften Behaupteten, er schulde dem Kläger aus dem gemeinsamen Au- tohandel rund Fr. 1,1 Mio., jedoch sei dieser Schuld eine Gegenforderung seiner- seits in etwa gleicher Höhe aus dem Hotelumbau entgegengestanden. Diese an- gebliche Gegenforderung habe D._____ allerdings in keiner Weise näher ausge- führt. Das Bezirksgericht kam daher zum Ergebnis, die Gegenbeweismittel des Beklagten und von D._____ vermöchten – vorbehältlich der Erwägungen zum Beweisthema arglistiger Täuschung – die Beweiskraft der fraglichen Urkunden zum Bestand und zur Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 nicht zu schwächen. 2.2.2 Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht mit seiner Berufung vorab in allgemei- ner Art vor, es habe bei der Bewertung der Beweismittel und der Anwendung der Beweisgrundsätze Fehler gemacht, die es rechtfertigten, das Urteil aufzuheben und wie beantragt zu entscheiden (vgl. act. 100 S. 3). Danach äussert er sich zu den Erwägungen des Bezirksgerichtes, die sich mit dem klägerischen Rechtsbe- gehren 2 befassen (vgl. a.a.O., S. 3 ff.), und hält dabei einleitend fest, das gelte parallel für das Rechtsbegehren 1 (a.a.O., S. 3). Dasselbe trägt er auf S. 8 der Berufungsschrift nochmals vor. 2.2.2.1 Der Beklagte bringt dann im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht habe im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 ausser Acht gelassen, dass nie tat- sächlich Geld geflossen sei und daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Darle- hens nicht bestehe (a.a.O.). Der Beweis für das Nichtbestehen einer Tatsache, nämlich dass nie Geld geflossen sei, sei ihm nicht möglich. Diesen besonderen Beweisschwierigkeiten sei durch eine Modifizierung der Darlegungslast Rechnung zu tragen, und es könne daher vom Kläger im Rahmen des Zumutbaren bzw. ei- ner sekundären Darlegungslast verlangt werden, das positive Vorliegen der be- - 14 - strittenen Tatsache entsprechend darzulegen. Das sei dem Kläger in erster In- stanz nicht gelungen, weil er die Übergabe der Darlehenssumme – gemäss Dar- lehensvertrag, der Anspruchsgrundlage des Rechtsbegehrens 2 ist – nur behaup- tet habe und die benannten Zeugen nichts dazu hätten äussern können (vgl. a.a.O., S. 4). Zwar finde Art. 8 ZGB auch Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen gehe, dem Problem sei nicht mit einer Beweislastumkehr zu begegnen, sondern mit einer Beweiserleichterung. Das habe das Bezirksgericht nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4, S. 6). Es hätte vom Kläger ver- langen müssen darzulegen, wie er einen solchen Geldbetrag erlangt habe, mit dem die Darlehenssumme bezahlt worden sein soll, und in welcher Form er die- sen übergeben habe (vgl. a.a.O., S. 4). Nach bzw. neben Hinweisen auf Erwägungen des Bezirksgerichtes zum Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 100 S. 4, S. 6 f.) bringt der Beklagte weiter vor, er ha- be in der persönlichen Befragung dargelegt, dass er den Darlehensvertrag (der nicht Thema von Rechtsbegehren 1 ist) "blind" unterzeichnet habe, dass er volls- tes Vertrauen in den Kläger gehabt habe. Insofern habe er – so der Beklagte mit seiner Berufung – sich auch "nichts dabei gedacht, den Empfang des Geldbetra- ges per SMS zu bestätigen" (a.a.O., S. 5). Sicherlich sei er Geschäftsführer einer Baufirma und unterzeichne er im Geschäftsleben auch schwierige auf Deutsch formulierte Verträge. Das bedeute aber nicht, dass er den Inhalt jeden Satzes und dessen rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung letztendlich verstehe. Er bediene sich hier immer vertrauenswürdiger Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Notare, und unterzeichne die Verträge dann (a.a.O.). Er habe den Zusagen des Klägers vertraut, der das Vertrauen von ihm und D._____ bzw. die Vertrauensse- ligkeit von ihm ausgenutzt habe; in ihrem Kulturkreis habe Vertrauen eine hervor- gehobene und wesentliche Bedeutung (vgl. a.a.O., S. 5, 6, 7). Das Bezirksgericht hätte deshalb nicht mit seiner – des Beklagten – geschäftlichen Erfahrung argu- mentieren dürfen (vgl. a.a.O., S. 5, S. 6). Der Kläger sitze inzwischen in Haft we- gen zigfacher Betrugsvorwürfe, habe nicht nur ihn und D._____, sondern auch andere arglistig getäuscht; das zeige, dass ihm – dem Beklagten – zu glauben sei, dass das Vorgehen des Klägers Methode habe und er sowie D._____ nicht die einzigen seien, die über den Tisch gezogen worden seien (vgl. a.a.O., S. 5, 6, - 15 - 7, S. 8). Die Schlussfolgerung des Bezirksgerichtes, für die behauptete arglistige Täuschung lägen keine stichhaltigen Beweismittel vor, liege neben der Sache. Vom Kläger hätten weitere Darlegungen zum Geldfluss und ein entsprechender Nachweis verlangt werden müssen (vgl. a.a.O., S. 7). 2.2.2.2 Mit den Erwägungen des Bezirksgerichtes zum klägerischen Rechtsbe- gehren 1 befasst sich der Beklagte ab S. 8 seiner Berufungsschrift. Er macht gel- tend, soweit das Bezirksgericht davon ausgehe, er und D._____ seien hinsichtlich der behaupteten arglistigen Täuschung und der damit verbundenen Ungültigkeit der vom Kläger angerufenen Vereinbarung beweispflichtig, gelte das von ihm – dem Beklagten – zum Rechtsbegehren 2 Ausgeführte (vgl. act. 100 S. 8). Die zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 des Klägers genannten Abmachungen und Erklärungen könnten und müssten im Zusammenhang mit dem späteren Darle- hen gesehen werden; die Täuschungshandlung des Klägers habe darin bestan- den, sich durch dieses ausgeklügelte Werk eine Forderung zu erschleichen (vgl. a.a.O., unten). Er wiederholt, ein Darlehen sei nie gewährt worden, weshalb es keine Rückzahlungspflicht geben könne (vgl. act. 100 S. 8), wiederholt, das Be- zirksgericht hätte vom Grundsatz der vollen Beweisstrenge abweichen und we- nigstens eine Beweiserleichterung geben müssen. Er betont das vollste Vertrau- en, das er in den Kläger gehabt habe, und fügt dem bei, aus diesem Grund habe er dem Kläger auch eine Hypothek eingeräumt (vgl. a.a.O.). Und er fügt dem bei, die vorliegende Schuldanerkennung mit einem Schuldzins in beträchtlichster Hö- he sei nichtig, weshalb die Klage auch diesbezüglich abzuweisen sei (vgl. a.a.O., S. 9). 2.2.3 - 2.2.3.1 Der Beklagte kritisiert mit seinen Vorbringen in der Berufung, die eben verknappt vorgestellt wurden, das Bezirksgericht bzw. dessen Urteil in allge- meiner Art. Mit den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigungen des Be- zirksgerichtes zum Thema des Bestandes und der Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 in den Erwägungen 3.3.1 von act. 103 setzt er sich nicht näher auseinander. Er befasst sich hingegen mit dem gerade nicht Gegenstand dieser Erwägungen bildenden Thema der arglistigen Täuschung sowie den für das - 16 - Rechtsbegehren 2 massgeblichen Themen des Bestandes des Darlehensvertra- ges und dessen Erfüllung (u.a. durch Geldübergabe). Die am Schluss der Berufungsschrift erhobene Behauptung, die Schuldan- erkennung mit einem Schuldzins in beträchtlichster Höhe sei nichtig, erweist sich als unverständlich, weil sich weder act. 4/1 noch act. 4/6 mit einem Zins befassen. 2.2.3.2 Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beklagten an der Beweis- lastverteilung. Der Zweck der Beweislastverteilung liegt darin, die Folgen der Be- weislosigkeit zu regeln. Der Beklagte legt nicht dar, dass und warum das Bezirks- gericht im Zusammenhang mit den Fragen nach dem Grund, dem Bestand und der Höhe der mit Rechtsbegehren 1 geltend gemachten Forderung die Beweislast falsch verteilt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht letztlich ohnehin anderes als die Verletzung der Beweislastverteilung geltend, nämlich es hätten vom Bezirksgericht noch weitere Themen zum Beweis verstellt werden müssen. Insbesondere hätte ihm ermöglicht werden müssen, den fehlen- den Geldfluss zu beweisen. Der Beklagte übersieht allerdings, dass von keiner Partei je behauptet wurde, der Kläger habe ihm oder D._____ die Fr. 1'685'000.- bezahlt bzw. überwiesen. Gemäss der unbestrittenermassen zwischen dem Klä- ger, D._____ und dem Beklagten getroffenen und von den letztgenannten aner- kanntermassen unterzeichneten "Abmachung" act. 4/6 verzichtete der Kläger vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Zahlung der Fr. 1'685'000.- durch D._____, weil der Beklagte auf Geld angewiesen war (vgl. Vi-Prot. S. 82/83), und es versprach der Beklagte dem Kläger stattdessen, den Betrag rund sieben Monate später zu zahlen. Darin liegt eine Kreditgewährung des Klä- gers an den Beklagten, nicht aber ein Versprechen des Klägers, die ihm von D._____ ja geschuldeten und noch nicht bezahlten Fr. 1'685'000.- zu überweisen. Seltsam wäre die "Abmachung" in act. 4/6 unter dem Gesichtspunkt von Geldflüs- sen vielmehr dann – um das auch zu erwähnen –, wenn der Kläger dem Beklag- ten oder gar D._____ einen Teilbetrag oder den vollen Betrag überwiesen hätte. Unbestrittenermassen war gerade das aber nicht der Fall. Anlass, Geldflüsse zum Beweisthema zu erheben, bestand nur schon von daher für das Bezirksgericht keiner, zumal es für die Frage, was der Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Erklärungen in act. 4/6 und act. 4/1 schuldet, letztlich - 17 - irrelevant ist. Was der Beklagte und D._____ unter sich vereinbarten und welche Gelder dabei zwischen ihnen flossen oder nicht flossen, ist für die Frage, was sie dem Kläger schulden, ebenfalls irrelevant. Der Beklagte macht deshalb mit der Berufung zu Recht nicht geltend, er habe sich vor Bezirksgericht näher zu dem geäussert, was er und D._____ verabredeten bzw. untereinander vorkehrten, und es hätten diese Interna beweismässig geklärt werden müssen. Waren die Geldflüsse richtigerweise kein Beweisthema des erstinstanzlichen Verfahrens, besteht ebenfalls kein Anlass, auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem hier einzig interes- sierenden Thema des Bestandes der mit Rechtsbegehren 1 geltend gemachten Forderung näher einzugehen. 2.2.3.3 Festzuhalten bleibt somit, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift nir- gends näher dartut, was an den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigun- gen im Einzelnen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Ergebnis führten, insbesondere mit den act. 4/1 und 4/6 sei dem Kläger – vorbehältlich der Überle- gungen zum Thema arglistiger Täuschung – der Beweis für das Bestehen einer Forderung in dem Umfang gelungen, in dem sie mit dem Rechtsbegehren 1 gel- tend gemacht wurde. Und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was zu einem ande- ren als diesem Ergebnis führen könnte. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet. 2.3 - 2.3.1 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend, er sei vom Kläger bei der Abfassung der drei Urkunden ("Abmachung", Schuldanerken- nung sowie Darlehensvertrag) arglistig getäuscht worden (vgl. act. 14 S. 3), und hält in seiner Berufung daran fest, wie in Erw. II/2.2.2 bereits gezeigt wurde. 2.3.2 Eine absichtliche Täuschung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 OR dann gegeben, wenn (1) einer der Vertragschliessenden (2) einem Vertrag zugestimmt hat, den er (3) entweder gar nicht schliessen wollte oder nicht mit dem Inhalt, mit dem er dann geschlossen wurde, ferner (4) diese Zustimmung Folge eines Irrtums war, den (5) der Vertragspartner bzw. -gegner verursacht hat, indem er den Vertrag- schliessenden entweder (6) bewusst so täuschte, dass dieser einem Irrtum erlag, oder aber (7) den Vertragschliessenden bewusst in einem Irrtum beliess. - 18 - Die Rechtsfolge der absichtlichen Täuschung (auch Betrug genannt) ist die Unverbindlichkeit des Vertrags für den Irrenden bzw. Getäuschten. Auf diese Rechtsfolge hat sich die getäuschte Vertragspartei innert Jahresfrist seit der Ent- deckung des Irrtums bzw. der Täuschung mit einer Willenserklärung gegenüber dem Vertragsgegner zu berufen (vgl. Art. 31 OR), wobei diese Willenserklärung an keine Form gebunden ist. Entdeckt ist die Täuschung bzw. der mit ihr bewirkte Irrtum dann, wenn der Getäuschte sichere Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Irrtum (seine falsche Vorstellung) auf absichtlicher Täuschung durch den Ver- tragsgegner beruht. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine sog. Verwirkungs- frist, für die die Bestimmungen der Art. 134 ff. OR zum Stillstand und zur Unter- brechung nicht gelten: Wird innert ihr keine solche Erklärung abgegeben, bleibt es beim Vereinbarten und es kann später nicht mehr geltend gemacht werden, das Vereinbarte gelte nicht, weil man getäuscht worden sei. 2.3.3 - 2.3.3.1 Der Beklagte hat weder in seiner Klageantwort (vgl. act. 14) noch in seiner Duplik (vgl. act. 33 [= act. 31]), nachdem der Kläger vorgebracht hatte, die Voraussetzungen von Art. 31 OR seien nicht erfüllt (vgl. act. 27 S. 21 [Rz. 29]), noch in seinen Vorträgen in der Hauptverhandlung des bezirksgerichtlichen Ver- fahrens (vgl. Vi-Prot. S. 97 f., 107) einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass und wann er dem Kläger gegenüber erklärt hat, er halte die am
  17. September 2015 getroffene "Abmachung" und/oder die nach seiner Darstel- lung am Tag nach der "Abmachung" erfolgte Schuldanerkennung und/oder den Darlehensvertrag vom 25. September 2015 wegen Täuschung für unverbindlich. Und er äusserte sich im bezirksgerichtlichen Verfahren auch nie dazu, dass und wann er seinen durch die Täuschung des Klägers am 23., 24. und 25. September 2015 erweckten "Irrtum" entdeckt hat. Es darf daher als erstellt gelten, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger vor Einleitung des Prozesses beim Bezirksge- richt keine entsprechende Erklärung abgegeben hat. In den Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens findet sich eine entspre- chende Erklärung gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht. Der Beklagte liess eine Anfechtung in der Klageantwort vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Gericht le- diglich "hilfsweise" erklären (vgl. act. 14 S. 4). Ob das als Erklärung i.S. des Art. 31 OR genügt, kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben. Folgt man - 19 - der Sachdarstellung des Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren (act. 14 und act. 33 [= act. 31]), bestand sein Irrtum offenbar darin, dass nie Geld geflossen ist, namentlich nicht aufgrund des Darlehensvertrages. Kenntnis von diesem aus- bleibenden Geldfluss erlangte der Beklagte, der nach eigenem Bekunden auf das Geld dringend angewiesen war (vgl. Vi-Prot. S. 83, 85), nach seiner Darstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren am 28. September 2015 aufgrund einer Nach- frage bei der Bank (vgl. act. 14 S. 3). Die Jahresfrist begann daher Ende Septem- ber 2015 zu laufen und endete Ende September 2016. Eine Erklärung i.S. des Art. 31 OR mit der hilfsweisen Anfechtung in der Klageantwort erwiese sich daher als offensichtlich verspätet. Und es bleibt daher bei dem zwischen dem 23. und
  18. September 2015 Vereinbarten bzw. unbestrittenermassen vom Beklagten un- terschriftlich Anerkannten. Eine erfolgreiche Berufung auf absichtliche Täuschung ist dem Beklagten damit verwehrt. 2.3.3.2 Anzumerken ist hier noch, dass das Bezirksgericht dem Beklagten den Beweis dafür ermöglichte, gegenüber dem Kläger eine Erklärung abgegeben zu haben, er erachte den Vertrag wegen Täuschung für sich als unverbindlich (vgl. act. 39 S. 6). Es nahm dazu als Beweismittel des Beklagten die Seite 4 der Klage- antwort (act. 14) vom 31. Januar 2017 ab. Das wird mit der Berufung nicht bean- standet und gilt daher als zutreffend. Am vorhin gezeichneten Ergebnis verspäte- ter Erklärung ändert das allerdings alles nichts. 2.3.4 Selbst wenn man davon ausginge, die Erklärung des Beklagten in der Kla- geantwort, er fechte hilfsweise sämtliche Erklärungen an, sei rechtzeitig und ge- genüber dem Kläger hinreichend erfolgt, wäre der Berufung, soweit sie sich ge- gen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 1 richtet, kein Erfolg beschieden, und zwar aus den folgenden Gründen. 2.3.4.1 Das Bezirksgericht hat sich in den Erwägungen 3.3.2 seines Urteil (vgl. act. 103 S. 12 ff.) ausführlich mit den Beweismitteln der Parteien auseinanderge- setzt und diese einlässlich gewürdigt. Insbesondere vermerkte es dabei, die vom Beklagten und D._____ zu dem ihnen obliegenden Hauptbeweis angerufenen Beweismittel würden sich entweder nicht auf die eingeklagte Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 beziehen oder seien – wie etwa die Strafanzeige von D._____ - 20 - – beweismässig unerheblich oder belegten – wie die Auskunft der E._____ – die Behauptungen des Beklagten gerade nicht: Es habe weder eine Überweisung ge- geben noch deren Stornierung (vgl. a.a.O., S. 12). Das Bezirksgericht verwarf zudem die Behauptung des Beklagten, er habe die Schriftstücke und deren Inhalt nicht verstanden, als er sie unterzeichnet habe, bzw. sei sich deren Bedeutung aus sprachlichen Gründen nicht ganz bewusst ge- wesen (vgl. a.a.O., S. 14). Die vom Kläger eingereichten Gegenbeweismittel wi- derlegten das, hielten doch beispielsweise die notariellen Beurkundungen (act. 28/13–14) ausdrücklich fest, der Beklagte sei der deutschen Sprache mäch- tig und es bedürfe keiner Übersetzung des Kaufvertrages. Der Beklagte habe zu- dem als Geschäftsführer einer deutschen Baugesellschaft einen Hotelkomplex er- stellt und auf Deutsch in Prospekten und im Internet geworben. Die Angaben des Beklagten in der persönlichen Befragung – die das Bezirksgericht in der Erw. 3.3.2.5 seines Urteils erörterte – liessen zudem letztlich ebenfalls keine an- dere Deutung zu, als dass der Beklagte den Inhalt und die Bedeutung aller drei von ihm unterzeichneten Urkunden (act. 4/1, 4/2 und 4/6) kannte. Der Nachweis absichtlicher Täuschung sei dem Beklagten nicht gelungen. 2.3.4.2 Der Beklagte bringt in seiner Berufung (act. 100, dort insbes. S. 8 f.) nichts Stichhaltiges vor, was an den zutreffenden Erwägungen 3.3.2 des Bezirksgerich- tes, auf die hier verwiesen werden kann, etwas zu ändern vermöchte. Anlass für eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr (vgl. a.a.O., S. 8) be- steht keiner, was schon vorhin vermerkt wurde. Ergänzend bleibt dazu noch bei- zufügen, dass die Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Täuschung, um die es hier alleine geht, letztlich dazu führen würde, dass der Kläger zu beweisen hätte, dass der Beklagte keinem Irrtum erlag (sic). Dabei ist es ja gerade der Beklagte, der weiss bzw. wissen muss, welchem Irrtum er erlag. Welchem Irrtum er genau erlag, hat der Beklagte im bezirksgerichtlichen Verfahren zudem nie fassbar geltend gemacht (vgl. act. 14 und act. 33 [= act. 31]). Das Bezirksgericht hat seinen Standpunkt schon deshalb zu Recht verworfen. Der Beklagte zeigt mit der Berufung (act. 100) denn auch nicht näher auf, was an den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes falsch sein könn- te, die Beweiskraft und Plausibilität der von ihm und D._____ für die behauptete - 21 - Täuschung vorgelegten Beweismittel sei verschwindend klein und es widerlegten die vom Kläger eingereichten Beweismittel den Einwand des Beklagten, er habe Inhalt und Bedeutung der unterzeichneten Schriftstücke nicht verstanden (vgl. act. 103 S. 17). Die Berufung ist daher insoweit nicht hinreichend begründet. Ergänzend bzw. vertiefend ist all dem noch beizufügen, dass der Irrtum des Beklagten, wie in Erw. II/2.3.3.1 schon dargelegt, offenbar darin bestanden haben soll, dass nie Geld geflossen sei, namentlich nicht aufgrund des Darlehensvertra- ges. Um letzteren geht es hier allerdings nicht, sondern um die Schuldanerken- nung (act. 4/1) und die "Abmachung" (act. 4/6). In keiner dieser zwei Urkunden verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung an den Beklagten. Wie schon in Erw. II/2.2.3.2 erwähnt, bestand der Zweck der "Abmachung" vielmehr darin, dass der Kläger auf die Zahlung einer Forderung durch D._____ verzichtete, und zwar zu Gunsten des Beklagten. Der Kläger hatte damit dem Beklagten den Kredit ein- geräumt, den dieser übrigens schon im Juli 2015 dringend gewollt hatte (vgl. Vi- Prot. S. 82/83). Eine Täuschungshandlung ist von daher nicht ersichtlich und es konnte sich der Beklagte ebenso wenig über einen fehlenden Zahlungswillen des Klägers irren. Hinzu kommt, dass der Beklagte, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, ein geschäftsgewandter Vertragspartner ist. Er selbst legt in der Berufung dar, Notare oder Anwälte beizuziehen, wenn er das aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen bzw. der Verträge für erforderlich hält (vgl. act. 100 S. 5). Dass es sich bei den von ihm unbestrittenermassen unterzeichneten act. 4/6 und act. 4/1 um komplizierte Verträge handelte, die besondere Kenntnisse des Deutschen er- forderten, behauptet er mit Fug nicht (vgl. act. 100). Und er behauptet das zu Recht auch im Zusammenhang mit act. 4/2 (Darlehensvertrag) nicht. Im bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren hat der Beklagte zudem nie fassbar behauptet (vgl. act. 14 und act. 33 [= act. 31]), er habe den Inhalt von act. 4/6 nicht verstanden, und ebenso wenig behauptete er, er habe den Inhalt von act. 4/2 nicht verstan- den. Geltend gemacht hat er lediglich, es sei ihm die Bedeutung einer abstrakten Schuldanerkennung nicht bewusst gewesen (vgl. act. 14 S. 3). Das heisst immer- hin, dass er die Schuldanerkennung act. 4/1 vor oder bei der Unterzeichnung ge- lesen haben muss bzw. hat – denn hätte er sie nicht gelesen, hätte ihm auch kei- - 22 - ne Bedeutung von act. 4/1 unbekannt sein können. Und es heisst das letztlich ebenso, dass der Beklagte die act. 4/6 und act. 4/2 vor oder bei der Unterzeich- nung gelesen hat; das darf daher als erstellt gelten. Welchem Irrtum er bei der Unterzeichnung der "Abmachung" (act. 4/6) bzw. der Schuldanerkennung (act. 4/1) genau erlegen sein soll und worin die Täuschung des Klägers bei der Unterzeichnung der zwei Urkunden bestanden haben soll, bleibt auch insofern weiterhin nicht fassbar dargelegt. Die Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung erhellen Irrtum und Täuschung ebenfalls nicht. Im Wesentlichen machte der Beklagte dort abwei- chend von seiner Sachdarstellung in Klageantwort und Duplik (act. 14 und act. 33 [= act. 31]) geltend, er habe weder act. 4/1 noch act. 4/6 gelesen und er wolle das auch nicht (vgl. Vi-Prot. S. 83). Das sagt eigentlich alles – konzis, gradlinig und glaubhaft ist das nicht. Das Bezirksgericht hat daher auch aus allen diesen Gründen im Ergebnis einen Irrtum des Beklagten bzw. eine Täuschung des Beklagten durch den Kläger mit Recht verneint. 2.4 Aus der Berufung (act. 100) ergibt sich auch sonst nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 abweicht. Die auf dem geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren un- bestritten. Es bleibt somit hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens 1 insge- samt beim angefochtenen Urteil und es ist die Berufung insoweit unbegründet und abzuweisen.
  19. Das Bezirksgericht hat sich nach der Prüfung der klägerischen Forderung ge- mäss Rechtsbegehren 1 mit der Prüfung des Rechtsbegehrens 2 befasst (vgl. act. 103 S. 18–28), mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und D._____ hätten ihm Fr. 681'785.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu bezahlen. 3.1 - 3.1.1 Das Bezirksgericht stellte zunächst die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 18–19) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze seine Forderung auf einen Vertrag vom 25. September 2015 (act. 4/2) über ein Darlehen von Fr. 681'785.- ab, in dem der Beklagte und D._____ den Erhalt - 23 - des Darlehens bestätigt und sich zu dessen Rückzahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet hätten. Der Kläger mache geltend, die Darlehenssumme sei an die- sem Tag bar übergeben worden, in einem Plastiksack. Der Vertrag sei bei dieser Gelegenheit unterzeichnet worden. Gleichentags hätten D._____ und der Beklag- te den Erhalt der Darlehenssumme nochmals per SMS bestätigt. Die Mittel für das Darlehen habe der Kläger im Umfang von Fr. 47'000.- von seinem Konto bei der E._____ bezogen; den Rest habe er aus dem Tresor des Tankstellenshops ent- nommen, den sein Bruder betreibe. Das Darlehen sei anstelle der in der "Abma- chung" vereinbarten Rückzahlung der Übersicherung gedacht gewesen, aber selbständig und rechtlich für sich allein zu betrachten. Der Beklagte, so das Bezirksgericht auf S. 18/19 seines Urteils, habe bestrit- ten, dass je Geld ausbezahlt worden sei. Vielmehr seien er und D._____ arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe ihnen erklärt, das Geld sei bereits von der E._____ unterwegs, sie könnten ihm daher die Zahlung per Handy bestätigen. Auf Nachfrage habe die Bank dann ihm und D._____ erklärt, der Überweisungsauf- trag sei rückgängig gemacht worden. Daneben legte das Bezirksgericht ebenfalls den Standpunkt von D._____ dar, den dieser im Wesentlichen in seiner ersten Rechtsschrift (act. 19) vorgetra- gen habe. Die Zahlungsbestätigungen seien per SMS erfolgt, weil der Kläger ihm und dem Beklagten im Beisein eines Kundenberaters der E._____ vorgegaukelt habe, die Banküberweisung durch die E._____ sei unterwegs und sie könnten die Bestätigung vornehmen. Auf Nachfrage hin habe die Bank ihm und dem Beklag- ten später erklärt, der Überweisungsauftrag sei rückgängig gemacht worden. Es sei nie Geld ausbezahlt worden, auch nicht bar in einem Plastiksack im Tankstel- lenshop des Bruders des Klägers. Es liege ein Betrug vor. 3.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht dann zur Grundlage sei- ner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 19–20). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. a.a.O., - 24 - insbes. S. 3–8). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dargestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat damit in diesen Punkten sein Bewenden. 3.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu. 3.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 681'785.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellungen einlässlich (vgl. act. 103 S. 20–24 [Erw. 4.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen. Zu den Hauptbeweismitteln des Klägers hielt es fest (vgl. act. 103 S. 20–21), dem Darlehensvertrag act. 4/2 komme volle Beweiskraft für die darin verurkunde- ten Erklärungen zu. Bestand, Höhe und Erhalt des Darlehens seien damit grund- sätzlich nachgewiesen. Die Fälligkeit der Rückzahlung ergebe sich aus der im Vertrag aufgeführten Laufzeit. Die Mahnungen (act. 4/9–10) gäben lediglich den Parteistandpunkt des Klägers wieder. Ähnliches erwog das Bezirksgericht zu den act. 4/1 und 4/6. Unter Einbezug der Zugaben des Beklagten und von D._____, die SMS versandt zu haben, hielt das Bezirksgericht die zu den Akten gegebenen SMS-Texte als beweisbildend für die klägerische Sachdarstellung, der Beklagte und D._____ hätten die Darlehenssumme bar erhalten. Die übrigen Beweismittel, die der Kläger angerufen hatte, hielt das Bezirksgericht für das behauptete Darle- hen und dessen Auszahlung in bar für beweismässig unerheblich, verbunden mit dem Bemerken, sie widerlegten die Sachdarstellung des Klägers auch nicht. Die- se weiteren Beweismittel sind die act. 28/3–4 (Steuererklärung, Buchungsbeleg des Klägers) sowie die Zeugenaussagen von G._____, H._____ und I._____. Zu den vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismitteln hielt das Bezirks- gericht im Wesentlichen fest (vgl. act. 103 S. 23), für die Zeugenaussage von G._____ gelte das schon bei der Würdigung der klägerischen Beweismittel Erwo- - 25 - gene. Die Strafanzeige des Beklagten gegen den Kläger gebe lediglich dessen Standpunkt wieder. Aus der schriftlichen Auskunft der E._____ (act. 63) ergebe sich auch nichts zugunsten des Standpunkts des Beklagten: Weder sei an den entsprechenden Tagen eine Überweisung noch deren Stornierung erfolgt. Den von D._____ zum Gegenbeweis angerufenen weiteren Beweismitteln mass das Bezirksgericht ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu. Es hielt na- mentlich fest, die vier Zeugen J._____, K._____, L._____ und M._____ hätten in der gerichtlichen Einvernahme keine sachdienlichen Angaben machen können bzw. seien bei der Beweisthema bildenden Geldübergabe nicht dabei gewesen. K._____ und M._____ hätten sich dafür zu anderen Sachverhalten geäussert, die mit dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger, D._____ und dem Beklagten nichts zu tun hätten. Diesbezüglich sei von D._____ und vom Beklagten denn auch nichts vorgetragen worden (vgl. act. 103 S. 22 f.). Die Erklärungen der vier Zeugen, die D._____ als act. 21/6 eingereicht habe, seien von D._____ verfasst und den Zeugen zur Unterzeichnung vorgelegt worden und beweismässig uner- heblich, nachdem die vier Zeugen durch das Gericht befragt worden seien. In der persönlichen Befragung habe der Beklagte ausgeführt, er habe den Darlehens- vertrag blind unterzeichnet, weil der Kläger gesagt habe, er brauche etwas Schriftliches für seinen Bruder. Er habe vollstes Vertrauen in den Kläger gehabt, man sei zur Bank gegangen, er habe gesehen, wie G._____ den Überweisungs- auftrag geschrieben habe, und nach dem Bankbesuch habe er per SMS den Er- halt des Geldes bestätigt. Das dringend benötigte Geld habe er aber nicht erhal- ten (vgl. a.a.O.). 3.2.2 Der Beklagte hält – wie in Erw. II/2.2.2.1 bereits dargelegt – im Wesentli- chen dafür, das Bezirksgericht habe ausser Acht gelassen, dass ihm (dem Be- klagten) nie Geld übergeben worden sei. Er wiederholt damit allerdings bloss sei- nen schon im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt und zeigt damit nicht im Ansatz auf, was an den Erwägungen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Schluss führten, Bestand und Höhe des Darlehens seien grundsätzlich ebenso nachgewiesen wie, dass der Kläger dem Beklagten und D._____ die Darlehenssumme bar übergeben habe. - 26 - Wie in Erw. II/2.2.2.1 ebenfalls bereits dargelegt wurde (was daher hier nicht zu wiederholen ist), befasst sich der Beklagte in seiner Berufung zudem vor allem mit der von ihm behaupteten Täuschung. Um diese ging es in den Erw. 4.3.1 des angefochtenen Urteils gerade nicht, sondern in der anschliessenden Erw. 4.3.2. Es geht daher auch hier nicht darum, was der Beklagte offensichtlich verkennt, wenn er moniert, die Darlegungslast sowie die Beweislast hätten anders verteilt werden sollen bzw. es hätte vom Kläger verlangt werden müssen, dass er zumin- dest plausibel darlege, wie er einen solchen Geldbetrag erlangt und in welcher Form er diesen übergeben habe. Der Beklagte verkennt zugleich offensichtlich ebenso, dass das Bezirksgericht nicht ihm (und D._____) den Hauptbeweis für Bestand, Inhalt usw. des Darlehensvertrages auferlegt hat und ebenso wenig den Hauptbeweis für die Übergabe der Darlehenssumme, sondern dem Kläger. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung (namentlich er habe das Nicht- bestehen einer Tatsache beweisen müssen; vgl. act. 100 S. 4) ist von daher im hier massgeblichen Zusammenhang ebenso falsch wie Kritik am Regelbeweis- mass. Das Regelbeweismass gilt nämlich für den Hauptbeweis und nicht für Ge- genbeweise, wie sie dem Beklagten offen standen. Gegenbeweise sind übrigens bereits dann geglückt, wenn sie begründete Zweifel am Ergebnis der Hauptbe- weisführung erwecken. Das ist hier nicht der Fall: Das Bezirksgericht hat in der Erw. 4.3.1 seine Beweismittelwürdigungen einlässlich begründet und nicht einfach aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte den Darlehensvertrag unter- zeichnet hat, auf die Übergabe der Darlehenssumme geschlossen. Das Bezirks- gericht kam einerseits zu seinem Ergebnis, weil der Beklagte (wie auch D._____) im Vertrag selbst den Erhalt der Darlehenssumme bestätigte und das danach nochmals (wie ebenso D._____) unbestrittenermassen per SMS. Und es erwog, die übrigen Beweismittel des Klägers – soweit überhaupt ergiebig – stützten das bzw. widerlegten es nicht irgendwie. Anderseits erwog das Bezirksgericht, dass sich aus den Gegenbeweismitteln des Beklagten und von D._____ nichts herlei- ten liesse, was den gelungenen Hauptbeweis hätte erschüttern können. Auch das ist zutreffend: Die Behauptung des Beklagten und von D._____, der Kläger habe das Geld durch die Bank überweisen lassen wollen und den dafür erforderlichen Überweisungsauftrag erteilt, aber sogleich wieder stornieren lassen, blieb nämlich - 27 - im Beweisverfahren nur schon aufgrund der Auskunft der E._____ (act. 63) ohne die geringste Stütze und ist entsprechend haltlos geblieben. Raum für vernünftige, unüberwindbare Zweifel daran, es habe sich nicht so verhalten, wie es der Kläger behauptet und mit seinen Beweismitteln belegt hat, sondern so, wie es der Be- klagte mit D._____ behauptet hat, bleibt da keiner. Der Beklagte zeigt mit der Be- rufung (act. 100) denn auch nicht im Ansatz auf, dass und warum das Bezirksge- richt in einer Gesamtschau der Gegenbeweismittel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, zumal er andere Sachverhalte, die einem Gegenbeweis zugänglich wären, nie behauptet hat und auch keine weiteren Gegenbeweismittel bezeichnet hatte, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Hauptbeweisfüh- rung des Klägers zu erwecken. Die Berufung ist insofern nicht hinreichend be- gründet bzw. sachlich unbegründet geblieben. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung bezieht sich im Übrigen – um auch das noch zu erwähnen – vor allem auf die von ihm behauptete Täu- schung und setzt letztere unbesehen als gegeben voraus. Zu Recht stellt der Be- klagte dabei allerdings nicht in Abrede, dass die Beweislast für eine Täuschung i.S. des Art. 28 OR denjenigen trifft, der sie geltend macht. Mit diesem Aspekt be- fasst er sich in seiner Kritik an den Erw. 4.3.1 des Bezirksgerichtes allerdings ebenso wenig näher wie mit dem weiteren Gesichtspunkt, dass Täuschung i.S. des Art. 28 OR im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss steht und gerade einen Vertragsschluss voraussetzt. Darauf wurde der Sache nach schon in Erw. II/2.3.2 hingewiesen und es ist das hier nicht zu wiederholen. 3.2.3 Auch sonst ist aufgrund der Berufung (act. 100) nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis als zu dem führen könnte, zu dem bereits das Bezirks- gericht in Erw. 4.3.1 seines Urteils gelangt ist. Die Berufung erweist sich insoweit folglich insgesamt als unbegründet. 3.3 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend, er sei vom Kläger arglistig getäuscht worden (vgl. etwa act. 14 S. 1, S. 4). In seiner Berufung hält er wiederholt daran fest (vgl. act. 100 S. 5, S. 6, S. 7). Das Bezirksgericht prüfte – wie schon im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 – daher in ei- nem weiteren Schritt diesen Einwand des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der - 28 - absichtlichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 103 S. 24 ff.). 3.3.1 Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer absichtlichen Täuschung ausgegangen werden muss, sowie die Rechtsfolgen der absichtlichen Täuschung (Unverbindlichkeit aufgrund Erklärung des Getäuschten binnen Jah- resfrist) sind vorhin bereits in der Erw. II/2.3.2 dargelegt worden. Das alles gilt auch hier und ist deshalb nicht mehr zu wiederholen. Festzuhalten bleibt hier le- diglich nochmals, dass die absichtliche Täuschung innert Jahresfrist geltend zu machen ist. Wird innert dieser Frist keine solche Erklärung abgegeben, bleibt es beim Vereinbarten und es kann später nicht mehr geltend gemacht werden, das Vereinbarte gelte nicht, weil man getäuscht worden sei. In der Erw. II/2.3.3 wurde ebenfalls dargelegt, dass der Beklagte am
  20. September 2015 erkannt haben will, vom Kläger beim Abschluss des Darle- hensvertrags getäuscht worden zu sein. Die Jahresfrist begann daher gemäss Darstellung des Beklagten mit diesem Tag zu laufen. Dargelegt wurde in der Erw. II/2.3.3 auch, dass der Beklagte dem Bezirksgericht nie fassbar vorgetragen hat, er habe dem Kläger gegenüber eine Erklärung abgegeben, aus der wenigstens sinngemäss folgt, er – der Beklagte – sei vom Kläger getäuscht worden und er sei daher an den Darlehensvertrag (act. 4/2) nicht gebunden. Weiter wurde dargelegt, dass eine solche Erklärung – wenn überhaupt – höchstens in der Klageantwort (act. 14) erkannt werden könne, die vom 31. Januar 2017 datiert. Eine innert Jah- resfrist abgegebene Erklärung sei daher nicht gegeben, es bleibe auch beim Dar- lehensvertrag. Diesen Erwägungen II/2.3.3 ist hier nichts beizufügen und es bleibt deshalb lediglich festzuhalten, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit dem Ab- schluss des Darlehensvertrags nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen kann. Der Darlehensvertrag hat m.a.W. Bestand, Höhe und Fälligkeit der gestützt darauf geltend gemachten Forderung ergeben sich aus dem Vertrag selbst und dessen Erfüllung durch den Kläger ist – wie eben gesehen – bewiesen. Die Zins- forderung blieb – worauf das Bezirksgericht in Erw. 4.3.4 seines Urteils zutreffend hinwies, unangefochten. Es bleibt daher auch in Bezug auf das Rechtsbegehren 2 beim angefochtenen Urteil. - 29 - 3.3.2 Selbst wenn man davon ausginge, die Erklärung des Beklagten in der Kla- geantwort, er fechte hilfsweise sämtliche Erklärungen an (vgl. act. 14 S. 4), sei rechtzeitig und gegenüber dem Kläger hinreichend erfolgt, wäre der Berufung, so- weit sie sich gegen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 2 richtet, kein Erfolg beschieden, und zwar aus den nachstehend in den Erw. II/3.3.2.1 genannten Gründen sowie unabhängig von diesen Gründen eben- so aus den nachstehend in Erw. II/3.3.2.2 aufgeführten Gründen. 3.3.2.1 Der Beklagte beruft sich auf eine absichtliche Täuschung. Wie in Erw. II/ 2.3.2 schon ausgeführt, muss die Zustimmung zu einem Vertrag Folge eines Irr- tums sein, den der Vertragspartner bzw. -gegner beim Zustimmenden verursacht hat, indem er diesen entweder bewusst so täuschte, dass dieser einem Irrtum er- lag, oder aber den Zustimmenden bewusst in einem Irrtum beliess. Welchem Irr- tum der Beklagte beim Abschluss des Darlehensvertrags genau erlegen sein will, der ihn dann zur Unterschrift veranlasste, hat der Beklagte dem Bezirksgericht weder in der Klageantwort (act. 14) noch danach fassbar dargelegt, namentlich nicht in der Duplik (act. 33 [= act. 31]). Auch aus der Berufung folgt dazu nichts Erhellendes, unabhängig davon, dass neue Sachverhalte gemäss Art. 317 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wie schon gezeigt, soll der Irrtum des Beklagten, um auch das nicht zu ver- gessen, offenbar darin bestanden haben, dass kein Geld geflossen sei, nament- lich nicht aufgrund des Darlehensvertrages. Dieser Sachverhalt, über den sich der Beklagte geirrt haben will, beschlägt allerdings nicht den Vertragsschluss, son- dern die Vertragserfüllung. Und soweit er damit geltend machen wollte, der Kläger habe ihn über seine Leistungswilligkeit getäuscht, ist dieser Argumentation der Boden entzogen, weil es – wie eben gezeigt – als bewiesen gilt, dass der Kläger dem Beklagten die Darlehenssumme übergeben hat. 3.3.2.2 Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil einlässlich mit den Beweismit- teln der Parteien befasst, vorab mit denen von D._____ (vgl. act. 103 S. 24), mit denen dieser den Hauptbeweis für die behauptete Täuschung zu erbringen ge- dachte und die auch im Wesentlichen denen entsprechen, auf die sich der Be- klagte abstützt (vgl. dazu act. 103 S. 26 [Erw. 4.3.2.4]). Es hielt dabei im Wesent- - 30 - lichen fest, sowohl die zwei SMS (act. 4/11–12) als auch die Auskunft der E._____ (act. 63) vermöchten die Darstellung des Beklagten sowie von D._____ nicht zu stützen. Weitere vom Beklagten sowie von D._____ eingereichte Urkun- den seien als Beweismittel unergiebig bzw. untauglich (vgl. act. 103 S. 24, S. 26). Den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung (vgl. a.a.O., S. 27), mit denen es sich auf den S. 25 f. des Urteils einlässlich befasst hatte und auf die vorhin bereits eingegangen wurde, mass es ebenso keine wesentliche Bedeutung zu wie den Aussagen von D._____ in der persönlichen Befragung zum angebli- chen Besuch bei der E._____, zur Überweisung der Darlehenssumme durch die E._____ auf ein Konto des Beklagten, der das Geld dringend benötigt habe, und zum Widerruf der Überweisung durch den Kläger sowie zu den Umständen der Bestätigung des Empfangs der Darlehenssumme per SMS usw., die es insgesamt als unplausibel würdigte (vgl. a.a.O., S. 24 f.). Es kam daher zum Ergebnis, dem Beklagten sei der Beweis der absichtlichen Täuschung bzw. eines dadurch verur- sachten Irrtums nicht gelungen (vgl. a.a.O., S. 27). Und es wies darauf hin, auf- grund der Gegenbeweismittel des Klägers, die es auf S. 27 seines Urteils gewür- digt hatte, seien Einwände von D._____ und des Beklagten, sie hätten den Inhalt und die Bedeutung namentlich des Darlehensvertrags nicht verstanden, vollstän- dig widerlegt worden (vgl. a.a.O., S. 27). Der Beklagte bringt mit seiner Berufung zu einem Grossteil die gleichen Ein- wände wie im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 vor. Diese sind in der Erw. II/2.3.2 dargestellt und es ist auf die entsprechenden Vorbringen sowohl in den Erw. II/2.2.3.2 als auch in den Erw. II/2.3.4.2 bereits eingegangen worden. Es kann daher vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzu- merken, dass der Beklagte im Wesentlichen die Beweislastverteilung beanstan- det. Darauf wurde vorhin schon eingegangen und es ist dem hier nichts mehr bei- zufügen. Der Beklagte beharrt überdies vor allem auf seinem Standpunkt, dem Kläger dürfe nicht geglaubt werden (vgl. act. 100 S. 6 f.), und betont sein Vertrau- en gegenüber dem Kläger, das er einst gehabt habe. Weder damit noch sonst zeigt er mit der Berufung indes näher auf, dass und inwiefern die Auffassung des Bezirksgerichtes falsch sein soll, die Hauptbeweismittel des Beklagten hätten be- weismässig nichts erbracht, und er zeigt auch nicht auf, was an der Würdigung - 31 - dieser einzelnen Beweismittel falsch sein soll. Hingegen übergeht er, dass die im Beweisverfahren erteilte Auskunft der E._____ (act. 63) seine Darstellung, der Kläger habe einen Überweisungsauftrag erteilt und danach storniert, widerlegt. Unbewiesen und damit haltlos geblieben ist daher die Behauptung des Beklagten, die E._____ habe ihm am 28. September 2015 gleichwohl eine entsprechende Auskunft erteilt. Käme es trotz fehlender hinreichender Beanstandungen des Beklagten noch darauf an, so wäre hier anzumerken, dass auch nicht ersichtlich ist, was an der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung falsch wäre und überdies zu einem ande- ren Ergebnis führen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher für weitere Einzelheiten auf die zutreffenden Erwägungen 4.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend dazu anzumerken bleibt, dass es dem Be- klagten, soweit er sich in seiner Berufung (act. 100) auf den Darlehensvertrag be- zieht, vor allem darum geht, den bereits dem Bezirksgericht vorgetragenen Stand- punkt zu wiederholen, er habe kein Geld erhalten, der Kläger habe die Darlehens- summe auch nicht bar übergeben. Mit der Täuschung und dem dadurch erweck- ten Irrtum, die hier Thema sind und die im Zusammenhang mit dem Vertrags- schluss stehen müssen, hat das nichts zu tun. Darauf wurde schon hingewiesen, weshalb es fast müssig ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Erhalt der Darlehenssumme unbestrittenermassen auch nach dem Vertragsschluss per SMS bestätigt hat (gleich wie D._____); dass er den Sinn dieser von ihm "der Formhalber" (act. 100 S. 6) verfassten Bestätigung nicht verstanden hat, behaup- tet der geschäftsgewandte Beklagte – der offenbar auch in Aserbeidschan tätig ist (vgl. Vi-Prot. S. 82/83) – so nicht, und das wohl mit Fug. 3.4 Auch sonst ergibt sich aus der Berufung (act. 100) nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 abweicht. Die auf dem daher geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren unbestritten.
  21. Die Berufung erweist sich sowohl in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge- mäss Rechtsbegehren 1 als auch in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge- - 32 - mäss Rechtsbegehren 2 und somit insgesamt als unbegründet. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  22. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  23. Grundsätzlich bleibt es daher bei der Kostenverlegung, wie sie das Bezirksge- richt in den Dispositivziffern 3 und 4 für sein Verfahren getroffen hat. Die Festset- zung und die Bemessung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Urteils wurden mit der Berufung (act. 100) ebenso wenig beanstandet wie die Festsetzung der Parteientschädigung durch das Bezirksgericht. Unbeanstandet geblieben sind ebenfalls die bezirksgerichtlichen Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten. Es ist deshalb das gesamte Kostendispositiv des angefochtenen Urteils zu bestätigen, was zur vollständigen Bestätigung des angefochtenen Ur- teils führt.
  24. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1–2 GebV OG i.V.m. § 4 GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert von Fr. 2'366'785.-. Bei ihrer Bemessung ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten bot, und zum andern, dass das angefoch- tene Urteil auch Gegenstand des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer LB190016 ist, das D._____ angestrengt hat. Daraus ergeben sich gewisse Ver- einfachungen, die es zu berücksichtigen gilt, nachdem die Verfahren nicht verei- nigt wurden. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1–2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1–2 AnwGebV festzusetzen. Bei ihrer Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Beantwortung der Berufung nicht hoch war und objektiv auch keine Schwierigkeiten bot, nicht zuletzt weil der Kläger – anders als die Rechtsmittelinstanz – mit der Streitsache bereits vertraut war. Die anhand des Streitwerts zu ermittelnde Grundgebühr ist daher im Einklang mit § 13 Abs. 2 - 33 - AnwGebV auf rund 1/3 herabzusetzen. Der beantragte Mehrwertsteuerersatz (vgl. act. 121 S. 2, S. 14) ist in die Entschädigung einzurechnen. Zur Liquidation der Gerichtskosten ist der vom Beklagten als Berufungsklä- ger geleistete Vorschuss heranzuziehen. Es wird beschlossen:
  25. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, das Berufungsverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist, wird abgewiesen.
  26. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  27. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 25. September 2018 wird vollumfänglich bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  29. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.- (Mehrwertsteu- erersatz von 7,7 % ist darin inbegriffen) zu bezahlen.
  30. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- - 34 - chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'366'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 5. November 2019 in Sachen

1. ...

2. A._____, Beklagter und Berufungskläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom

25. September 2018; Proz. CG160024

- 2 - Rechtsbegehren:

1. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'685'000.– nebst 5% Zins seit 25. April 2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 681'785.– nebst 5% Zins seit 25. April 2016 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) samt Friedensrichterkosten von insgesamt Fr. 2'480.– (2 x Fr. 1'240.–) zulasten der Beklagten 1 und 2 – unter solidarischer Haftung. Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'366'785.– nebst Zins zu 5 % seit 25. April 2016 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 44'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 206.25 Dolmetscherentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten 1 und 2, unter solidarischer Haftung für die ge- samten Kosten und unter sich je zur Hälfte, auferlegt und im Umfang von Fr. 44'150.– aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss sowie im Umfang von Fr. 206.25.– aus dem vom Beklagten 1 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der zu viel geleistete Vorschuss von Fr. 93.75 wird dem Beklagten 1 zurückerstattet.

- 3 -

4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger eine Par- teientschädigung von Fr. 50'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsver- fahrens) zu bezahlen. Zudem haben sie dem Kläger dessen von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 44'150.– unter solidarischer Haftung zu ersetzen. (5. / 6.: Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 100 S. 2):

1. Das Urteil vom 25. September 2018 sei aufzuheben und das vor Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautete: "Die Klage sei abzu- weisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers".

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, nebst 7.7 % Mehrwertsteuer zulas- ten des Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 121 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) so- wohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte/Sistierungsantrag)

1. - 1.1 A._____ wohnt in der Bundesrepublik Deutschland und ist für eine dort domizilierte C._____ GmbH tätig, die sich u.a. mit Immobilien befasst (vgl. etwa act. 4/6–8). Er ist ein Bekannter von D._____, der vor allem dem Autohandel nachgeht, aber auch im Immobilienbereich tätig war (vgl. etwa Vi-Prot. S. 76 f., 79). D._____ stand während Jahren in einer Geschäftsbeziehung mit B._____, der sich ebenfalls im Autohandel betätigte sowie im Immobilienbereich (vgl. etwa

- 4 - act. 4/7–8). Zwischen A._____ und B._____ kam es ebenfalls zu Geschäftsbezie- hungen. 1.2 Unbestrittenermassen bzw. anerkanntermassen unterzeichneten D._____ und A._____ wegen ihrer Geschäfte mit B._____ drei Schriftstücke (vgl. Vi-Prot. S. 73 f., 83, 85). In zwei von diesen erklärten sie im Wesentlichen, B._____ den Betrag von Fr. 1'685'000.- zu schulden und bis zum 24. April 2016 zurückzuerstatten (vgl. act. 4/1 und 4/6 [= act. 21/3–4]). Im dritten hielten sie am 25. September 2015 im Wesentlichen fest, B._____ aus Darlehen den Betrag von Fr. 681'785.- zu schul- den und diese Darlehenssumme auch gleichentags erhalten zu haben (vgl. act. 4/2). Unbestrittenermassen sind die Fr. 1'685'000.- sowie die Fr. 681'785.- B._____ weder von D._____ noch von A._____ bezahlt worden. Mit seiner Klage verlangte er von ihnen daher diese zwei Beträge.

2. Die Schlichtungsgesuche, mit denen die Klage rechtshängig gemacht wurde, datieren vom 6. Juni 2016. Die Schlichtungsverhandlung fand gegen Ende Sep- tember 2016 statt und blieb erfolglos, weshalb Klagebewilligungen ausgestellt wurden (vgl. act. 1/1–2), die zusammen mit der Klageschrift vom 2. Dezember 2016 beim Bezirksgericht am 5. Dezember 2016 eingingen (vgl. act. 2). Das Be- zirksgericht führte zwei Schriftenwechsel durch (vgl. act. 2 und act. 13 [= act. 14] sowie act. 27 und act. 33 [= act. 31]). Am 31. Oktober 2017 erliess es eine Be- weisverfügung (vgl. act. 39), die es am 22. November 2017 ergänzte (vgl. act. 44). Gestützt auf die Anordnungen in diesen Verfügungen (vgl. auch act. 50) wurde anfangs Januar 2018 die E._____ [Bank] um schriftliche Auskunft gebeten (vgl. act. 56); die Auskunft wurde am 23. Januar 2018 erteilt (vgl. act. 63). Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. März 2018 festgesetzt, aufgrund der Erkrankung eines Rechtsvertreters aber auf den 28. August 2018 verschoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden sieben Zeugen und die Parteien per- sönlich befragt (vgl. Vi-Prot. S. 19–89); danach wurden Partei- und Schlussvorträ- ge gehalten (vgl. Vi-Prot. S. 89–108). Am 25. September 2018 fällte das Bezirks- gericht sein Urteil, mit dem es die Klage von B._____ (fortan: der Kläger) gut- hiess.

- 5 - Das Bezirksgericht eröffnete sein Urteil schriftlich zunächst in unbegründeter Fassung (act. 84), auf Verlangen von D._____ und A._____ hernach in begründe- ter Fassung (act. 95) am 5. bzw. 6. Februar 2019 (vgl. act. 96).

3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 (act. 100–102) liess A._____ (fortan: der Beklagte) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

25. September 2018 Berufung erheben. Die Berufung wurde der Schweizerischen Post am 7. März 2019 übergeben und erwies sich als rechtzeitig. Die vorinstanzli- chen Akten wurden daraufhin beigezogen. Unabhängig vom Beklagten hat auch D._____ Berufung gegen das Urteil vom 25. September 2018 erheben lassen; deren Behandlung wurde daher einem eigenen Verfahren mit der Geschäftsnummer LB190016 zugewiesen. Weil sich dieses Verfahren streckenweise anders gestaltete als das Verfahren, in dem die Berufung des Beklagten zu behandeln ist, wurde auf eine Vereinigung der Verfah- ren verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten sind daher ebenfalls Bestandteil des Verfahrens mit der Geschäftsnummer LB190016. 3.2 Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss i.S. des Art. 98 ZPO zu leisten. Zugleich wurde dem Be- klagten Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (vgl. act. 104). Die Zustellung der Verfügung erfolgte an den Beklagten bzw. seinen ebenfalls im Ausland domizilierten Rechtsvertreter auf dem Rechtshilfeweg. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 wurde vorgemerkt, dass der Beklagte ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Weiter wurde dem Beklagten, nach- dem der Kostenvorschuss trotz Fristerstreckung nicht geleistet worden war, eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (vgl. act. 113). In der Folge wurde der Vorschuss geleistet, allerdings nicht vollumfänglich. Offen geblieben war der Betrag von Fr. 162.18. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde dem Be- klagten Nachfrist angesetzt, um diesen Restbetrag zu leisten (vgl. act. 116). Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 119). Die Antwort (act. 121) ging innert Frist ein. Sie wurde dem Beklagten gegen Ende September 2019 zugestellt. Den Par-

- 6 - teien wurde zugleich mitgeteilt, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwech- sel abgeschlossen sei.

4. Der Beklagte beantragt in der Berufungsschrift "hilfsweise" (vgl. act. 100 S. 9), es sei das Berufungsverfahren "zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist" (a.a.O.). Verfahren sind grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Die Sistierung eines Verfahrens beinhaltet dessen Nichtförderung und ist daher eine Ausnahme. Sis- tiert werden kann ein Verfahren deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO nur dann, wenn die Zweckmässigkeit das verlangt. Diese Zweckmässigkeit ist regelmässig dann gegeben, wenn der Entscheid im zu sistierenden Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Beklagte begründet seinen Sistierungsantrag auf S. 9 seiner Berufungs- schrift mit keinem Wort. Er legt auch sonst in seiner Berufungsschrift (act. 100) nirgends näher dar, weshalb es zweckmässig sein soll, das Berufungsverfahren zu sistieren: Er legt nirgends klar dar, um welches Strafverfahren es genau gehen soll, dessen Abschluss abgewartet werden soll; ebenso wenig legt er näher dar, inwiefern es in einem Strafverfahren überhaupt um etwas geht, das für die Beur- teilung der Sachverhalte, auf die sich die vom Bezirksgericht gutgeheissene Klage abstützt, irgendwie massgeblich sein könnte und deshalb auch im Berufungsver- fahren von Belang wäre. Der Antrag erweist sich daher, seit er der Kammer vor- gelegt wurde, insgesamt als unbegründet. Das Verfahren wurde deswegen geför- dert, ohne den Antrag formell abzuweisen. Letzteres ist heute der Klarheit halber immerhin noch nachzuholen.

- 7 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. - 1.1 Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittel- instanz zu erheben. 1.1.1 Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom

5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Die Begründung muss so aus- führlich sein, dass die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Wie- derholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den ge- setzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemei- ne Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Was nicht hinreichend begründet beanstandet wird, hat daher Bestand. 1.1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel – das sind also solche, die vor Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden – sind im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig: Das ist dann der Fall, wenn es um rechts- erhebliche (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) Tatsachen oder Beweismittel geht, die zum einen auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt früher noch nicht vorgebracht werden konnten und zum anderen im Berufungsverfahren dann ohne Verzug vor- gebracht werden. Diese Schranken gelten auch bei Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu etwa BGE 138 III 625), was hier indes nicht der Fall war. Neue Tatsachenvorbrin- gen und Beweismittelnennungen, welche die Vorgaben des Art. 317 ZPO verlet- zen, bleiben im Berufungsverfahren unbeachtlich.

- 8 - 1.1.3 Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vor- gebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.2 Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 6. März 2019 innert der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen Berufung erhoben. Das wurde bereits in Erw. I/3.1 vermerkt. Seine Berufung (act. 100) enthält eine Begründung und ist mit Anträgen versehen. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung nichts entge- gen. 1.3 Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsantwort, wie einleitend gesehen, es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (vgl. act. 121 S. 2). Gleichwohl hält er dafür, auf die Berufung sei insgesamt nicht einzutreten, weil der Beklagte den Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht vollständig geleistet habe und ihm eine weitere Nachfrist zur Leistung des Ausstandes gar nicht hätte ange- setzt werden dürfen. Und er verweist dabei auf diverse Entscheide des Bundes- gerichts (vgl. act. 121 S. 3 ff.). Der Beklagte wurde in den Verfügungen, mit denen er zur Leistung des Kos- tenvorschusses angehalten worden war, jeweils angehalten, die Zahlung "bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich, …-konto ..." (act. 104 S. 2, act. 113 S. 3) zu leisten. Es standen dem Beklagten damit zwei Möglichkeiten der Leistung offen – entweder Zahlung bei der Obergerichtskasse oder Überweisung auf das ...-konto der Obergerichtskas- se. Die F._____ [Bank], welche dieses Konto führt, ist daher Hilfsperson des Ge- richts. Der im Ausland wohnhafte Kläger wählte die Zahlung auf das ...-konto des Obergerichts, und zwar mittels SEPA-Überweisung, bei der verlangt werden kann, dass der Empfängerbank der volle Betrag gutgeschrieben wird, also garantiert wird, dass von der Empfängerbank keine Gebühren für die Bearbeitung der Zah- lung erhoben werden. Die F._____ hat im Zusammenhang mit der Überweisung

- 9 - keine Gebühren erhoben (vgl. act. 115). Indes hat sie als Hilfsperson des Gerichts einen Wechselkurs zur Anwendung gebracht, der dazu führte, dass die in Euro getätigte Zahlung den in Franken geforderten Betrag um rund 1 % unterschritt. Das dem Beklagten anzulasten, erschiene nicht sachgerecht, zumal die F._____ die Beachtung der von ihr publizierten Wechselkurse bei einer Konversion nicht zusichert (vgl. https://www.F._____.ch/de/privat/support/tools-rechner/wahrungsrechner.html [letztmals besucht am 17.10.19]: "Der angegebene Kurs versteht sich als Richtwert und ist ohne Gewähr"). Und es wäre von daher ein Nichteintreten auf die Berufung, ohne dem Beklagten die Möglichkeit der Nachzahlung zu ermöglichen, sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen, sondern im Ergebnis überspitzt formalistisch. Und es gilt das erst recht vor dem Hintergrund des Hauptzwecks der Vorschusspflicht, der nicht darin besteht, Rechtswegbarrieren aufzustellen, sondern darin, das Inkasso- risiko des Staates für die Gerichtskosten zu minimieren. Da der Beklagte die ge- ringfügige Differenz sogleich hat leisten lassen, steht einem Eintreten auf die Be- rufung daher auch insoweit – entgegen der Auffassung des Klägers – nichts ent- gegen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auch noch auf das durch die Verfü- gung vom 12. Juni 2019 beim Beklagten erweckte Vertrauen und seinen damit zu- sammenhängenden Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. dazu etwa BGE 139 III 364, E. 3.2.3), die mit einem Nichteintreten verletzt würden.

2. Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil (act. 103) zunächst mit dem Rechtsbegehren 1 befasst, mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und D._____ hätten ihm Fr. 1'685'000.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu be- zahlen. 2.1 - 2.1.1 Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil vorab die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 4–6) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze sich auf eine undatierte, vom Beklagten und D._____ unterzeichne- te Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 1'685'000.-, die als act. 4/1 bei den Akten liege, sowie auf eine ebenfalls nicht datierte "Abmachung" zwischen den Parteien und D._____, die als act. 4/6 bei den Akten liege. In letzterer hätten sich der Beklagte und D._____ verpflichtet, dem Kläger die Fr. 1'685'000.- bis

- 10 - zum 24. April 2016 zu bezahlen. Hintergrund dieser Forderung sei laut Kläger der früher von ihm und D._____ gemeinsam betriebene Autohandel gewesen. Bei dessen Beendigung habe sich eine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klägers in der genannten Höhe ergeben. Anstelle der sofortigen Bezahlung der Schuld sei D._____ und dem Beklagten vom Kläger ein Kredit in entsprechender Höhe für ein Bauvorhaben des Beklagten in Deutschland gewährt worden, zu dessen Si- cherung dem Kläger u.a. drei Wohnungen überschrieben worden seien. Der Beklagte anerkenne in seiner Sachdarstellung, dass er für ein Baupro- jekt in Deutschland liquide Mittel benötigt und dem Kläger Sicherheiten dafür ver- schafft habe. Er mache ansonsten geltend, an den angeblichen Geschäften zwi- schen D._____ und dem Kläger nicht beteiligt gewesen zu sein. Die "Schuldan- erkennung" sei am Tag nach der "Abmachung" unterzeichnet worden, auf Wunsch des Klägers aus angeblich steuerlichen Gründen. Ihre Bedeutung sei ihm aber aus sprachlichen Gründen nicht bewusst gewesen. In der Folge habe ihm der Kläger versichert, das Geld sei unterwegs, weshalb er und D._____ dem Klä- ger auch bestätigen könnten, es sei eingetroffen. Das sei aber nicht der Fall ge- wesen, es sei nie Geld geflossen. Er – der Beklagte – und D._____ seien vom Kläger bei allen unterzeichneten Schriftstücken arglistig getäuscht worden. Weiter legte das Bezirksgericht auch den Standpunkt dar, den D._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen hatte (vgl. act. 103 S. 5 f.). 2.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht zur Grundlage seiner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 6–8). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. act. 100 S. 3, S. 8 f.). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dar- gestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat daher in diesen Punkten sein Bewenden. 2.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den

- 11 - Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu. 2.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 1'685'000.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellun- gen einlässlich (vgl. act. 103 S. 8–12 [Erw. 3.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen. 2.2.1.1 Die vom Kläger und D._____ als Beweismittel angerufene Abmachung in act. 4/1 (recte: 4/6) sei anerkanntermassen bzw. unbestrittenermassen am 23. oder 25. September 2015 von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Es er- gebe sich daraus, dass dem Kläger aus der Abrechnung über die darin genannten Gesellschaften eine Ausgleichszahlung von Fr. 1'685'000.- zustehe, wofür ihm Sicherheit durch die C._____ GmbH eingeräumt werde. Die Urkunde erbringe grundsätzlich den vollen Beweis, dass dem Kläger eine entsprechende Aus- gleichszahlung zustehe, und es werde ausdrücklich festgehalten, dass der Be- klagte diese Schuld bis zum 24. April 2016 zu tilgen habe (vgl. act. 103 S. 8). Eine Zahlungsverpflichtung von D._____ ergebe sich aufgrund des von ihm und dem Beklagten anerkannten Umstandes, dass D._____ neben dem Kläger an Unter- nehmen beteiligt gewesen sei bzw. der Kläger und D._____ gemeinsam Auto- handel betrieben hätten. Aus zwei Handelsregisterauszügen sei denn auch er- sichtlich, dass D._____ deren Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Verwal- tungsrat gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 8/9). Insoweit seien eine Ausgleichsforde- rung des Klägers und eine entsprechende Zahlungspflicht von D._____ einstwei- len erwiesen (vgl. a.a.O., S. 9). 2.2.1.2 Der Kläger habe sich zudem auf die Schuldanerkennung act. 4/1 als Be- weismittel berufen (wie auch D._____ sich auf diese Urkunde als Gegenbeweis- mittel berufen habe). In act. 4/1 hätten der Beklagte und D._____ eine Schuld von Fr. 1'685'000.- anerkannt und sich zur Zahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet. Dieser Wortlaut sei klar und unzweideutig. Ob act. 4/1 ein abstraktes Schuldbe- kenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstelle, könne offen gelassen werden. Die

- 12 - Schuldanerkennung nenne zwar keinen Verpflichtungsgrund, beziehe sich aber auf den Abmachungsvertrag, in dem der Rechtsgrund (Ausgleichsforderung aus Autogeschäften) erwähnt werde. Die Schuldanerkennung erbringe im Übrigen für sich allein schon den vollen Beweis für die Zahlungspflicht des Beklagten, erst recht zusammen mit der Abmachung gemäss act. 4/6 (vgl. act. 103 S. 9 f.). 2.2.1.3 Den übrigen Beweismitteln des Klägers mass das Bezirksgericht keine wesentliche Bedeutung für die Antwort auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe der Forderung zu oder es erachtete sie gar als belanglos. Immerhin hielt es nochmals fest, Handelsregisterauszüge belegten die Tätigkeit von D._____ in bzw. für Unternehmen (vgl. a.a.O., S. 9). Es hielt zudem fest, der Grundstückkauf- vertrag act. 4/7 belege lediglich die unstrittige Eigentumsübertragung in Deutsch- land. Die Aussagen der Zeugin G._____ bestätigten vorab, was zwischen den Parteien unstrittig sei, erhellten die undurchschaubaren Beziehungen zwischen den Parteien aber nicht. Sie sei die Freundin des Klägers und der Wert ihrer Aus- sage sei schon deshalb als gering zu gewichten. Ihre Aussagen schmälerten das Beweisfundament des Klägers nicht und erweiterten es nur unwesentlich (vgl. a.a.O., S. 10 f.). Der Aussage des Klägers in der Parteibefragung mass das Bezirksgericht auch keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. a.a.O., S. 11). 2.2.1.4 Zu den Gegenbeweismitteln des Beklagten sowie von D._____ erwog das Bezirksgericht (vgl. act. 103 S. 11 f.), die zusätzlich angerufenen Urkunden seien beweismässig unerheblich. Insbesondere hielt es fest, die SMS act. 21/5 hätten offensichtlich keinen Bezug zur Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, sondern zum Darlehensvertrag gemäss Rechtsbegehren 2. Die Abrechnung act. 37/1 solle eine Schuld von D._____ gegenüber dem Kläger aus nicht näher beschriebenen "diversen Geschäften" bzw. "gemeinsamen Hotelgeschäften" belegen, aber kei- nen Zusammenhang mit der Ausgleichsforderung haben. Mangels substanziierter Ausführungen von D._____ könne offen bleiben, wie es sich damit verhalte; je- denfalls widerlege die Abrechnung weder die "Abmachung" noch die "Schuldan- erkennung" noch vermöge sie deren Beweiskraft zu schmälern.

- 13 - In den Parteibefragungen hätten der Beklagte und D._____ keine weiteren Einwendungen zu den von ihnen unterzeichneten Dokumenten vorgetragen, son- dern geltend gemacht, sie seien vom Kläger getäuscht worden bzw. hätten den Inhalt nicht verstanden. Darauf sei beim Beweisthema der arglistigen Täuschung einzugehen. Anerkannt habe D._____ immerhin abweichend von dem in den Rechtsschriften Behaupteten, er schulde dem Kläger aus dem gemeinsamen Au- tohandel rund Fr. 1,1 Mio., jedoch sei dieser Schuld eine Gegenforderung seiner- seits in etwa gleicher Höhe aus dem Hotelumbau entgegengestanden. Diese an- gebliche Gegenforderung habe D._____ allerdings in keiner Weise näher ausge- führt. Das Bezirksgericht kam daher zum Ergebnis, die Gegenbeweismittel des Beklagten und von D._____ vermöchten – vorbehältlich der Erwägungen zum Beweisthema arglistiger Täuschung – die Beweiskraft der fraglichen Urkunden zum Bestand und zur Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 nicht zu schwächen. 2.2.2 Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht mit seiner Berufung vorab in allgemei- ner Art vor, es habe bei der Bewertung der Beweismittel und der Anwendung der Beweisgrundsätze Fehler gemacht, die es rechtfertigten, das Urteil aufzuheben und wie beantragt zu entscheiden (vgl. act. 100 S. 3). Danach äussert er sich zu den Erwägungen des Bezirksgerichtes, die sich mit dem klägerischen Rechtsbe- gehren 2 befassen (vgl. a.a.O., S. 3 ff.), und hält dabei einleitend fest, das gelte parallel für das Rechtsbegehren 1 (a.a.O., S. 3). Dasselbe trägt er auf S. 8 der Berufungsschrift nochmals vor. 2.2.2.1 Der Beklagte bringt dann im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht habe im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 ausser Acht gelassen, dass nie tat- sächlich Geld geflossen sei und daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Darle- hens nicht bestehe (a.a.O.). Der Beweis für das Nichtbestehen einer Tatsache, nämlich dass nie Geld geflossen sei, sei ihm nicht möglich. Diesen besonderen Beweisschwierigkeiten sei durch eine Modifizierung der Darlegungslast Rechnung zu tragen, und es könne daher vom Kläger im Rahmen des Zumutbaren bzw. ei- ner sekundären Darlegungslast verlangt werden, das positive Vorliegen der be-

- 14 - strittenen Tatsache entsprechend darzulegen. Das sei dem Kläger in erster In- stanz nicht gelungen, weil er die Übergabe der Darlehenssumme – gemäss Dar- lehensvertrag, der Anspruchsgrundlage des Rechtsbegehrens 2 ist – nur behaup- tet habe und die benannten Zeugen nichts dazu hätten äussern können (vgl. a.a.O., S. 4). Zwar finde Art. 8 ZGB auch Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen gehe, dem Problem sei nicht mit einer Beweislastumkehr zu begegnen, sondern mit einer Beweiserleichterung. Das habe das Bezirksgericht nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4, S. 6). Es hätte vom Kläger ver- langen müssen darzulegen, wie er einen solchen Geldbetrag erlangt habe, mit dem die Darlehenssumme bezahlt worden sein soll, und in welcher Form er die- sen übergeben habe (vgl. a.a.O., S. 4). Nach bzw. neben Hinweisen auf Erwägungen des Bezirksgerichtes zum Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 100 S. 4, S. 6 f.) bringt der Beklagte weiter vor, er ha- be in der persönlichen Befragung dargelegt, dass er den Darlehensvertrag (der nicht Thema von Rechtsbegehren 1 ist) "blind" unterzeichnet habe, dass er volls- tes Vertrauen in den Kläger gehabt habe. Insofern habe er – so der Beklagte mit seiner Berufung – sich auch "nichts dabei gedacht, den Empfang des Geldbetra- ges per SMS zu bestätigen" (a.a.O., S. 5). Sicherlich sei er Geschäftsführer einer Baufirma und unterzeichne er im Geschäftsleben auch schwierige auf Deutsch formulierte Verträge. Das bedeute aber nicht, dass er den Inhalt jeden Satzes und dessen rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung letztendlich verstehe. Er bediene sich hier immer vertrauenswürdiger Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Notare, und unterzeichne die Verträge dann (a.a.O.). Er habe den Zusagen des Klägers vertraut, der das Vertrauen von ihm und D._____ bzw. die Vertrauensse- ligkeit von ihm ausgenutzt habe; in ihrem Kulturkreis habe Vertrauen eine hervor- gehobene und wesentliche Bedeutung (vgl. a.a.O., S. 5, 6, 7). Das Bezirksgericht hätte deshalb nicht mit seiner – des Beklagten – geschäftlichen Erfahrung argu- mentieren dürfen (vgl. a.a.O., S. 5, S. 6). Der Kläger sitze inzwischen in Haft we- gen zigfacher Betrugsvorwürfe, habe nicht nur ihn und D._____, sondern auch andere arglistig getäuscht; das zeige, dass ihm – dem Beklagten – zu glauben sei, dass das Vorgehen des Klägers Methode habe und er sowie D._____ nicht die einzigen seien, die über den Tisch gezogen worden seien (vgl. a.a.O., S. 5, 6,

- 15 - 7, S. 8). Die Schlussfolgerung des Bezirksgerichtes, für die behauptete arglistige Täuschung lägen keine stichhaltigen Beweismittel vor, liege neben der Sache. Vom Kläger hätten weitere Darlegungen zum Geldfluss und ein entsprechender Nachweis verlangt werden müssen (vgl. a.a.O., S. 7). 2.2.2.2 Mit den Erwägungen des Bezirksgerichtes zum klägerischen Rechtsbe- gehren 1 befasst sich der Beklagte ab S. 8 seiner Berufungsschrift. Er macht gel- tend, soweit das Bezirksgericht davon ausgehe, er und D._____ seien hinsichtlich der behaupteten arglistigen Täuschung und der damit verbundenen Ungültigkeit der vom Kläger angerufenen Vereinbarung beweispflichtig, gelte das von ihm – dem Beklagten – zum Rechtsbegehren 2 Ausgeführte (vgl. act. 100 S. 8). Die zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 des Klägers genannten Abmachungen und Erklärungen könnten und müssten im Zusammenhang mit dem späteren Darle- hen gesehen werden; die Täuschungshandlung des Klägers habe darin bestan- den, sich durch dieses ausgeklügelte Werk eine Forderung zu erschleichen (vgl. a.a.O., unten). Er wiederholt, ein Darlehen sei nie gewährt worden, weshalb es keine Rückzahlungspflicht geben könne (vgl. act. 100 S. 8), wiederholt, das Be- zirksgericht hätte vom Grundsatz der vollen Beweisstrenge abweichen und we- nigstens eine Beweiserleichterung geben müssen. Er betont das vollste Vertrau- en, das er in den Kläger gehabt habe, und fügt dem bei, aus diesem Grund habe er dem Kläger auch eine Hypothek eingeräumt (vgl. a.a.O.). Und er fügt dem bei, die vorliegende Schuldanerkennung mit einem Schuldzins in beträchtlichster Hö- he sei nichtig, weshalb die Klage auch diesbezüglich abzuweisen sei (vgl. a.a.O., S. 9). 2.2.3 - 2.2.3.1 Der Beklagte kritisiert mit seinen Vorbringen in der Berufung, die eben verknappt vorgestellt wurden, das Bezirksgericht bzw. dessen Urteil in allge- meiner Art. Mit den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigungen des Be- zirksgerichtes zum Thema des Bestandes und der Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 in den Erwägungen 3.3.1 von act. 103 setzt er sich nicht näher auseinander. Er befasst sich hingegen mit dem gerade nicht Gegenstand dieser Erwägungen bildenden Thema der arglistigen Täuschung sowie den für das

- 16 - Rechtsbegehren 2 massgeblichen Themen des Bestandes des Darlehensvertra- ges und dessen Erfüllung (u.a. durch Geldübergabe). Die am Schluss der Berufungsschrift erhobene Behauptung, die Schuldan- erkennung mit einem Schuldzins in beträchtlichster Höhe sei nichtig, erweist sich als unverständlich, weil sich weder act. 4/1 noch act. 4/6 mit einem Zins befassen. 2.2.3.2 Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beklagten an der Beweis- lastverteilung. Der Zweck der Beweislastverteilung liegt darin, die Folgen der Be- weislosigkeit zu regeln. Der Beklagte legt nicht dar, dass und warum das Bezirks- gericht im Zusammenhang mit den Fragen nach dem Grund, dem Bestand und der Höhe der mit Rechtsbegehren 1 geltend gemachten Forderung die Beweislast falsch verteilt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht letztlich ohnehin anderes als die Verletzung der Beweislastverteilung geltend, nämlich es hätten vom Bezirksgericht noch weitere Themen zum Beweis verstellt werden müssen. Insbesondere hätte ihm ermöglicht werden müssen, den fehlen- den Geldfluss zu beweisen. Der Beklagte übersieht allerdings, dass von keiner Partei je behauptet wurde, der Kläger habe ihm oder D._____ die Fr. 1'685'000.- bezahlt bzw. überwiesen. Gemäss der unbestrittenermassen zwischen dem Klä- ger, D._____ und dem Beklagten getroffenen und von den letztgenannten aner- kanntermassen unterzeichneten "Abmachung" act. 4/6 verzichtete der Kläger vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Zahlung der Fr. 1'685'000.- durch D._____, weil der Beklagte auf Geld angewiesen war (vgl. Vi-Prot. S. 82/83), und es versprach der Beklagte dem Kläger stattdessen, den Betrag rund sieben Monate später zu zahlen. Darin liegt eine Kreditgewährung des Klä- gers an den Beklagten, nicht aber ein Versprechen des Klägers, die ihm von D._____ ja geschuldeten und noch nicht bezahlten Fr. 1'685'000.- zu überweisen. Seltsam wäre die "Abmachung" in act. 4/6 unter dem Gesichtspunkt von Geldflüs- sen vielmehr dann – um das auch zu erwähnen –, wenn der Kläger dem Beklag- ten oder gar D._____ einen Teilbetrag oder den vollen Betrag überwiesen hätte. Unbestrittenermassen war gerade das aber nicht der Fall. Anlass, Geldflüsse zum Beweisthema zu erheben, bestand nur schon von daher für das Bezirksgericht keiner, zumal es für die Frage, was der Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Erklärungen in act. 4/6 und act. 4/1 schuldet, letztlich

- 17 - irrelevant ist. Was der Beklagte und D._____ unter sich vereinbarten und welche Gelder dabei zwischen ihnen flossen oder nicht flossen, ist für die Frage, was sie dem Kläger schulden, ebenfalls irrelevant. Der Beklagte macht deshalb mit der Berufung zu Recht nicht geltend, er habe sich vor Bezirksgericht näher zu dem geäussert, was er und D._____ verabredeten bzw. untereinander vorkehrten, und es hätten diese Interna beweismässig geklärt werden müssen. Waren die Geldflüsse richtigerweise kein Beweisthema des erstinstanzlichen Verfahrens, besteht ebenfalls kein Anlass, auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem hier einzig interes- sierenden Thema des Bestandes der mit Rechtsbegehren 1 geltend gemachten Forderung näher einzugehen. 2.2.3.3 Festzuhalten bleibt somit, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift nir- gends näher dartut, was an den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigun- gen im Einzelnen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Ergebnis führten, insbesondere mit den act. 4/1 und 4/6 sei dem Kläger – vorbehältlich der Überle- gungen zum Thema arglistiger Täuschung – der Beweis für das Bestehen einer Forderung in dem Umfang gelungen, in dem sie mit dem Rechtsbegehren 1 gel- tend gemacht wurde. Und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was zu einem ande- ren als diesem Ergebnis führen könnte. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet. 2.3 - 2.3.1 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend, er sei vom Kläger bei der Abfassung der drei Urkunden ("Abmachung", Schuldanerken- nung sowie Darlehensvertrag) arglistig getäuscht worden (vgl. act. 14 S. 3), und hält in seiner Berufung daran fest, wie in Erw. II/2.2.2 bereits gezeigt wurde. 2.3.2 Eine absichtliche Täuschung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 OR dann gegeben, wenn (1) einer der Vertragschliessenden (2) einem Vertrag zugestimmt hat, den er (3) entweder gar nicht schliessen wollte oder nicht mit dem Inhalt, mit dem er dann geschlossen wurde, ferner (4) diese Zustimmung Folge eines Irrtums war, den (5) der Vertragspartner bzw. -gegner verursacht hat, indem er den Vertrag- schliessenden entweder (6) bewusst so täuschte, dass dieser einem Irrtum erlag, oder aber (7) den Vertragschliessenden bewusst in einem Irrtum beliess.

- 18 - Die Rechtsfolge der absichtlichen Täuschung (auch Betrug genannt) ist die Unverbindlichkeit des Vertrags für den Irrenden bzw. Getäuschten. Auf diese Rechtsfolge hat sich die getäuschte Vertragspartei innert Jahresfrist seit der Ent- deckung des Irrtums bzw. der Täuschung mit einer Willenserklärung gegenüber dem Vertragsgegner zu berufen (vgl. Art. 31 OR), wobei diese Willenserklärung an keine Form gebunden ist. Entdeckt ist die Täuschung bzw. der mit ihr bewirkte Irrtum dann, wenn der Getäuschte sichere Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Irrtum (seine falsche Vorstellung) auf absichtlicher Täuschung durch den Ver- tragsgegner beruht. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine sog. Verwirkungs- frist, für die die Bestimmungen der Art. 134 ff. OR zum Stillstand und zur Unter- brechung nicht gelten: Wird innert ihr keine solche Erklärung abgegeben, bleibt es beim Vereinbarten und es kann später nicht mehr geltend gemacht werden, das Vereinbarte gelte nicht, weil man getäuscht worden sei. 2.3.3 - 2.3.3.1 Der Beklagte hat weder in seiner Klageantwort (vgl. act. 14) noch in seiner Duplik (vgl. act. 33 [= act. 31]), nachdem der Kläger vorgebracht hatte, die Voraussetzungen von Art. 31 OR seien nicht erfüllt (vgl. act. 27 S. 21 [Rz. 29]), noch in seinen Vorträgen in der Hauptverhandlung des bezirksgerichtlichen Ver- fahrens (vgl. Vi-Prot. S. 97 f., 107) einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass und wann er dem Kläger gegenüber erklärt hat, er halte die am

23. September 2015 getroffene "Abmachung" und/oder die nach seiner Darstel- lung am Tag nach der "Abmachung" erfolgte Schuldanerkennung und/oder den Darlehensvertrag vom 25. September 2015 wegen Täuschung für unverbindlich. Und er äusserte sich im bezirksgerichtlichen Verfahren auch nie dazu, dass und wann er seinen durch die Täuschung des Klägers am 23., 24. und 25. September 2015 erweckten "Irrtum" entdeckt hat. Es darf daher als erstellt gelten, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger vor Einleitung des Prozesses beim Bezirksge- richt keine entsprechende Erklärung abgegeben hat. In den Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens findet sich eine entspre- chende Erklärung gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht. Der Beklagte liess eine Anfechtung in der Klageantwort vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Gericht le- diglich "hilfsweise" erklären (vgl. act. 14 S. 4). Ob das als Erklärung i.S. des Art. 31 OR genügt, kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben. Folgt man

- 19 - der Sachdarstellung des Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren (act. 14 und act. 33 [= act. 31]), bestand sein Irrtum offenbar darin, dass nie Geld geflossen ist, namentlich nicht aufgrund des Darlehensvertrages. Kenntnis von diesem aus- bleibenden Geldfluss erlangte der Beklagte, der nach eigenem Bekunden auf das Geld dringend angewiesen war (vgl. Vi-Prot. S. 83, 85), nach seiner Darstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren am 28. September 2015 aufgrund einer Nach- frage bei der Bank (vgl. act. 14 S. 3). Die Jahresfrist begann daher Ende Septem- ber 2015 zu laufen und endete Ende September 2016. Eine Erklärung i.S. des Art. 31 OR mit der hilfsweisen Anfechtung in der Klageantwort erwiese sich daher als offensichtlich verspätet. Und es bleibt daher bei dem zwischen dem 23. und

25. September 2015 Vereinbarten bzw. unbestrittenermassen vom Beklagten un- terschriftlich Anerkannten. Eine erfolgreiche Berufung auf absichtliche Täuschung ist dem Beklagten damit verwehrt. 2.3.3.2 Anzumerken ist hier noch, dass das Bezirksgericht dem Beklagten den Beweis dafür ermöglichte, gegenüber dem Kläger eine Erklärung abgegeben zu haben, er erachte den Vertrag wegen Täuschung für sich als unverbindlich (vgl. act. 39 S. 6). Es nahm dazu als Beweismittel des Beklagten die Seite 4 der Klage- antwort (act. 14) vom 31. Januar 2017 ab. Das wird mit der Berufung nicht bean- standet und gilt daher als zutreffend. Am vorhin gezeichneten Ergebnis verspäte- ter Erklärung ändert das allerdings alles nichts. 2.3.4 Selbst wenn man davon ausginge, die Erklärung des Beklagten in der Kla- geantwort, er fechte hilfsweise sämtliche Erklärungen an, sei rechtzeitig und ge- genüber dem Kläger hinreichend erfolgt, wäre der Berufung, soweit sie sich ge- gen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 1 richtet, kein Erfolg beschieden, und zwar aus den folgenden Gründen. 2.3.4.1 Das Bezirksgericht hat sich in den Erwägungen 3.3.2 seines Urteil (vgl. act. 103 S. 12 ff.) ausführlich mit den Beweismitteln der Parteien auseinanderge- setzt und diese einlässlich gewürdigt. Insbesondere vermerkte es dabei, die vom Beklagten und D._____ zu dem ihnen obliegenden Hauptbeweis angerufenen Beweismittel würden sich entweder nicht auf die eingeklagte Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 beziehen oder seien – wie etwa die Strafanzeige von D._____

- 20 -

– beweismässig unerheblich oder belegten – wie die Auskunft der E._____ – die Behauptungen des Beklagten gerade nicht: Es habe weder eine Überweisung ge- geben noch deren Stornierung (vgl. a.a.O., S. 12). Das Bezirksgericht verwarf zudem die Behauptung des Beklagten, er habe die Schriftstücke und deren Inhalt nicht verstanden, als er sie unterzeichnet habe, bzw. sei sich deren Bedeutung aus sprachlichen Gründen nicht ganz bewusst ge- wesen (vgl. a.a.O., S. 14). Die vom Kläger eingereichten Gegenbeweismittel wi- derlegten das, hielten doch beispielsweise die notariellen Beurkundungen (act. 28/13–14) ausdrücklich fest, der Beklagte sei der deutschen Sprache mäch- tig und es bedürfe keiner Übersetzung des Kaufvertrages. Der Beklagte habe zu- dem als Geschäftsführer einer deutschen Baugesellschaft einen Hotelkomplex er- stellt und auf Deutsch in Prospekten und im Internet geworben. Die Angaben des Beklagten in der persönlichen Befragung – die das Bezirksgericht in der Erw. 3.3.2.5 seines Urteils erörterte – liessen zudem letztlich ebenfalls keine an- dere Deutung zu, als dass der Beklagte den Inhalt und die Bedeutung aller drei von ihm unterzeichneten Urkunden (act. 4/1, 4/2 und 4/6) kannte. Der Nachweis absichtlicher Täuschung sei dem Beklagten nicht gelungen. 2.3.4.2 Der Beklagte bringt in seiner Berufung (act. 100, dort insbes. S. 8 f.) nichts Stichhaltiges vor, was an den zutreffenden Erwägungen 3.3.2 des Bezirksgerich- tes, auf die hier verwiesen werden kann, etwas zu ändern vermöchte. Anlass für eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr (vgl. a.a.O., S. 8) be- steht keiner, was schon vorhin vermerkt wurde. Ergänzend bleibt dazu noch bei- zufügen, dass die Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Täuschung, um die es hier alleine geht, letztlich dazu führen würde, dass der Kläger zu beweisen hätte, dass der Beklagte keinem Irrtum erlag (sic). Dabei ist es ja gerade der Beklagte, der weiss bzw. wissen muss, welchem Irrtum er erlag. Welchem Irrtum er genau erlag, hat der Beklagte im bezirksgerichtlichen Verfahren zudem nie fassbar geltend gemacht (vgl. act. 14 und act. 33 [= act. 31]). Das Bezirksgericht hat seinen Standpunkt schon deshalb zu Recht verworfen. Der Beklagte zeigt mit der Berufung (act. 100) denn auch nicht näher auf, was an den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes falsch sein könn- te, die Beweiskraft und Plausibilität der von ihm und D._____ für die behauptete

- 21 - Täuschung vorgelegten Beweismittel sei verschwindend klein und es widerlegten die vom Kläger eingereichten Beweismittel den Einwand des Beklagten, er habe Inhalt und Bedeutung der unterzeichneten Schriftstücke nicht verstanden (vgl. act. 103 S. 17). Die Berufung ist daher insoweit nicht hinreichend begründet. Ergänzend bzw. vertiefend ist all dem noch beizufügen, dass der Irrtum des Beklagten, wie in Erw. II/2.3.3.1 schon dargelegt, offenbar darin bestanden haben soll, dass nie Geld geflossen sei, namentlich nicht aufgrund des Darlehensvertra- ges. Um letzteren geht es hier allerdings nicht, sondern um die Schuldanerken- nung (act. 4/1) und die "Abmachung" (act. 4/6). In keiner dieser zwei Urkunden verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung an den Beklagten. Wie schon in Erw. II/2.2.3.2 erwähnt, bestand der Zweck der "Abmachung" vielmehr darin, dass der Kläger auf die Zahlung einer Forderung durch D._____ verzichtete, und zwar zu Gunsten des Beklagten. Der Kläger hatte damit dem Beklagten den Kredit ein- geräumt, den dieser übrigens schon im Juli 2015 dringend gewollt hatte (vgl. Vi- Prot. S. 82/83). Eine Täuschungshandlung ist von daher nicht ersichtlich und es konnte sich der Beklagte ebenso wenig über einen fehlenden Zahlungswillen des Klägers irren. Hinzu kommt, dass der Beklagte, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, ein geschäftsgewandter Vertragspartner ist. Er selbst legt in der Berufung dar, Notare oder Anwälte beizuziehen, wenn er das aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen bzw. der Verträge für erforderlich hält (vgl. act. 100 S. 5). Dass es sich bei den von ihm unbestrittenermassen unterzeichneten act. 4/6 und act. 4/1 um komplizierte Verträge handelte, die besondere Kenntnisse des Deutschen er- forderten, behauptet er mit Fug nicht (vgl. act. 100). Und er behauptet das zu Recht auch im Zusammenhang mit act. 4/2 (Darlehensvertrag) nicht. Im bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren hat der Beklagte zudem nie fassbar behauptet (vgl. act. 14 und act. 33 [= act. 31]), er habe den Inhalt von act. 4/6 nicht verstanden, und ebenso wenig behauptete er, er habe den Inhalt von act. 4/2 nicht verstan- den. Geltend gemacht hat er lediglich, es sei ihm die Bedeutung einer abstrakten Schuldanerkennung nicht bewusst gewesen (vgl. act. 14 S. 3). Das heisst immer- hin, dass er die Schuldanerkennung act. 4/1 vor oder bei der Unterzeichnung ge- lesen haben muss bzw. hat – denn hätte er sie nicht gelesen, hätte ihm auch kei-

- 22 - ne Bedeutung von act. 4/1 unbekannt sein können. Und es heisst das letztlich ebenso, dass der Beklagte die act. 4/6 und act. 4/2 vor oder bei der Unterzeich- nung gelesen hat; das darf daher als erstellt gelten. Welchem Irrtum er bei der Unterzeichnung der "Abmachung" (act. 4/6) bzw. der Schuldanerkennung (act. 4/1) genau erlegen sein soll und worin die Täuschung des Klägers bei der Unterzeichnung der zwei Urkunden bestanden haben soll, bleibt auch insofern weiterhin nicht fassbar dargelegt. Die Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung erhellen Irrtum und Täuschung ebenfalls nicht. Im Wesentlichen machte der Beklagte dort abwei- chend von seiner Sachdarstellung in Klageantwort und Duplik (act. 14 und act. 33 [= act. 31]) geltend, er habe weder act. 4/1 noch act. 4/6 gelesen und er wolle das auch nicht (vgl. Vi-Prot. S. 83). Das sagt eigentlich alles – konzis, gradlinig und glaubhaft ist das nicht. Das Bezirksgericht hat daher auch aus allen diesen Gründen im Ergebnis einen Irrtum des Beklagten bzw. eine Täuschung des Beklagten durch den Kläger mit Recht verneint. 2.4 Aus der Berufung (act. 100) ergibt sich auch sonst nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 abweicht. Die auf dem geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren un- bestritten. Es bleibt somit hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens 1 insge- samt beim angefochtenen Urteil und es ist die Berufung insoweit unbegründet und abzuweisen.

3. Das Bezirksgericht hat sich nach der Prüfung der klägerischen Forderung ge- mäss Rechtsbegehren 1 mit der Prüfung des Rechtsbegehrens 2 befasst (vgl. act. 103 S. 18–28), mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und D._____ hätten ihm Fr. 681'785.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu bezahlen. 3.1 - 3.1.1 Das Bezirksgericht stellte zunächst die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 18–19) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze seine Forderung auf einen Vertrag vom 25. September 2015 (act. 4/2) über ein Darlehen von Fr. 681'785.- ab, in dem der Beklagte und D._____ den Erhalt

- 23 - des Darlehens bestätigt und sich zu dessen Rückzahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet hätten. Der Kläger mache geltend, die Darlehenssumme sei an die- sem Tag bar übergeben worden, in einem Plastiksack. Der Vertrag sei bei dieser Gelegenheit unterzeichnet worden. Gleichentags hätten D._____ und der Beklag- te den Erhalt der Darlehenssumme nochmals per SMS bestätigt. Die Mittel für das Darlehen habe der Kläger im Umfang von Fr. 47'000.- von seinem Konto bei der E._____ bezogen; den Rest habe er aus dem Tresor des Tankstellenshops ent- nommen, den sein Bruder betreibe. Das Darlehen sei anstelle der in der "Abma- chung" vereinbarten Rückzahlung der Übersicherung gedacht gewesen, aber selbständig und rechtlich für sich allein zu betrachten. Der Beklagte, so das Bezirksgericht auf S. 18/19 seines Urteils, habe bestrit- ten, dass je Geld ausbezahlt worden sei. Vielmehr seien er und D._____ arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe ihnen erklärt, das Geld sei bereits von der E._____ unterwegs, sie könnten ihm daher die Zahlung per Handy bestätigen. Auf Nachfrage habe die Bank dann ihm und D._____ erklärt, der Überweisungsauf- trag sei rückgängig gemacht worden. Daneben legte das Bezirksgericht ebenfalls den Standpunkt von D._____ dar, den dieser im Wesentlichen in seiner ersten Rechtsschrift (act. 19) vorgetra- gen habe. Die Zahlungsbestätigungen seien per SMS erfolgt, weil der Kläger ihm und dem Beklagten im Beisein eines Kundenberaters der E._____ vorgegaukelt habe, die Banküberweisung durch die E._____ sei unterwegs und sie könnten die Bestätigung vornehmen. Auf Nachfrage hin habe die Bank ihm und dem Beklag- ten später erklärt, der Überweisungsauftrag sei rückgängig gemacht worden. Es sei nie Geld ausbezahlt worden, auch nicht bar in einem Plastiksack im Tankstel- lenshop des Bruders des Klägers. Es liege ein Betrug vor. 3.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht dann zur Grundlage sei- ner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 19–20). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. a.a.O.,

- 24 - insbes. S. 3–8). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dargestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat damit in diesen Punkten sein Bewenden. 3.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu. 3.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 681'785.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellungen einlässlich (vgl. act. 103 S. 20–24 [Erw. 4.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen. Zu den Hauptbeweismitteln des Klägers hielt es fest (vgl. act. 103 S. 20–21), dem Darlehensvertrag act. 4/2 komme volle Beweiskraft für die darin verurkunde- ten Erklärungen zu. Bestand, Höhe und Erhalt des Darlehens seien damit grund- sätzlich nachgewiesen. Die Fälligkeit der Rückzahlung ergebe sich aus der im Vertrag aufgeführten Laufzeit. Die Mahnungen (act. 4/9–10) gäben lediglich den Parteistandpunkt des Klägers wieder. Ähnliches erwog das Bezirksgericht zu den act. 4/1 und 4/6. Unter Einbezug der Zugaben des Beklagten und von D._____, die SMS versandt zu haben, hielt das Bezirksgericht die zu den Akten gegebenen SMS-Texte als beweisbildend für die klägerische Sachdarstellung, der Beklagte und D._____ hätten die Darlehenssumme bar erhalten. Die übrigen Beweismittel, die der Kläger angerufen hatte, hielt das Bezirksgericht für das behauptete Darle- hen und dessen Auszahlung in bar für beweismässig unerheblich, verbunden mit dem Bemerken, sie widerlegten die Sachdarstellung des Klägers auch nicht. Die- se weiteren Beweismittel sind die act. 28/3–4 (Steuererklärung, Buchungsbeleg des Klägers) sowie die Zeugenaussagen von G._____, H._____ und I._____. Zu den vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismitteln hielt das Bezirks- gericht im Wesentlichen fest (vgl. act. 103 S. 23), für die Zeugenaussage von G._____ gelte das schon bei der Würdigung der klägerischen Beweismittel Erwo-

- 25 - gene. Die Strafanzeige des Beklagten gegen den Kläger gebe lediglich dessen Standpunkt wieder. Aus der schriftlichen Auskunft der E._____ (act. 63) ergebe sich auch nichts zugunsten des Standpunkts des Beklagten: Weder sei an den entsprechenden Tagen eine Überweisung noch deren Stornierung erfolgt. Den von D._____ zum Gegenbeweis angerufenen weiteren Beweismitteln mass das Bezirksgericht ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu. Es hielt na- mentlich fest, die vier Zeugen J._____, K._____, L._____ und M._____ hätten in der gerichtlichen Einvernahme keine sachdienlichen Angaben machen können bzw. seien bei der Beweisthema bildenden Geldübergabe nicht dabei gewesen. K._____ und M._____ hätten sich dafür zu anderen Sachverhalten geäussert, die mit dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger, D._____ und dem Beklagten nichts zu tun hätten. Diesbezüglich sei von D._____ und vom Beklagten denn auch nichts vorgetragen worden (vgl. act. 103 S. 22 f.). Die Erklärungen der vier Zeugen, die D._____ als act. 21/6 eingereicht habe, seien von D._____ verfasst und den Zeugen zur Unterzeichnung vorgelegt worden und beweismässig uner- heblich, nachdem die vier Zeugen durch das Gericht befragt worden seien. In der persönlichen Befragung habe der Beklagte ausgeführt, er habe den Darlehens- vertrag blind unterzeichnet, weil der Kläger gesagt habe, er brauche etwas Schriftliches für seinen Bruder. Er habe vollstes Vertrauen in den Kläger gehabt, man sei zur Bank gegangen, er habe gesehen, wie G._____ den Überweisungs- auftrag geschrieben habe, und nach dem Bankbesuch habe er per SMS den Er- halt des Geldes bestätigt. Das dringend benötigte Geld habe er aber nicht erhal- ten (vgl. a.a.O.). 3.2.2 Der Beklagte hält – wie in Erw. II/2.2.2.1 bereits dargelegt – im Wesentli- chen dafür, das Bezirksgericht habe ausser Acht gelassen, dass ihm (dem Be- klagten) nie Geld übergeben worden sei. Er wiederholt damit allerdings bloss sei- nen schon im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt und zeigt damit nicht im Ansatz auf, was an den Erwägungen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Schluss führten, Bestand und Höhe des Darlehens seien grundsätzlich ebenso nachgewiesen wie, dass der Kläger dem Beklagten und D._____ die Darlehenssumme bar übergeben habe.

- 26 - Wie in Erw. II/2.2.2.1 ebenfalls bereits dargelegt wurde (was daher hier nicht zu wiederholen ist), befasst sich der Beklagte in seiner Berufung zudem vor allem mit der von ihm behaupteten Täuschung. Um diese ging es in den Erw. 4.3.1 des angefochtenen Urteils gerade nicht, sondern in der anschliessenden Erw. 4.3.2. Es geht daher auch hier nicht darum, was der Beklagte offensichtlich verkennt, wenn er moniert, die Darlegungslast sowie die Beweislast hätten anders verteilt werden sollen bzw. es hätte vom Kläger verlangt werden müssen, dass er zumin- dest plausibel darlege, wie er einen solchen Geldbetrag erlangt und in welcher Form er diesen übergeben habe. Der Beklagte verkennt zugleich offensichtlich ebenso, dass das Bezirksgericht nicht ihm (und D._____) den Hauptbeweis für Bestand, Inhalt usw. des Darlehensvertrages auferlegt hat und ebenso wenig den Hauptbeweis für die Übergabe der Darlehenssumme, sondern dem Kläger. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung (namentlich er habe das Nicht- bestehen einer Tatsache beweisen müssen; vgl. act. 100 S. 4) ist von daher im hier massgeblichen Zusammenhang ebenso falsch wie Kritik am Regelbeweis- mass. Das Regelbeweismass gilt nämlich für den Hauptbeweis und nicht für Ge- genbeweise, wie sie dem Beklagten offen standen. Gegenbeweise sind übrigens bereits dann geglückt, wenn sie begründete Zweifel am Ergebnis der Hauptbe- weisführung erwecken. Das ist hier nicht der Fall: Das Bezirksgericht hat in der Erw. 4.3.1 seine Beweismittelwürdigungen einlässlich begründet und nicht einfach aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte den Darlehensvertrag unter- zeichnet hat, auf die Übergabe der Darlehenssumme geschlossen. Das Bezirks- gericht kam einerseits zu seinem Ergebnis, weil der Beklagte (wie auch D._____) im Vertrag selbst den Erhalt der Darlehenssumme bestätigte und das danach nochmals (wie ebenso D._____) unbestrittenermassen per SMS. Und es erwog, die übrigen Beweismittel des Klägers – soweit überhaupt ergiebig – stützten das bzw. widerlegten es nicht irgendwie. Anderseits erwog das Bezirksgericht, dass sich aus den Gegenbeweismitteln des Beklagten und von D._____ nichts herlei- ten liesse, was den gelungenen Hauptbeweis hätte erschüttern können. Auch das ist zutreffend: Die Behauptung des Beklagten und von D._____, der Kläger habe das Geld durch die Bank überweisen lassen wollen und den dafür erforderlichen Überweisungsauftrag erteilt, aber sogleich wieder stornieren lassen, blieb nämlich

- 27 - im Beweisverfahren nur schon aufgrund der Auskunft der E._____ (act. 63) ohne die geringste Stütze und ist entsprechend haltlos geblieben. Raum für vernünftige, unüberwindbare Zweifel daran, es habe sich nicht so verhalten, wie es der Kläger behauptet und mit seinen Beweismitteln belegt hat, sondern so, wie es der Be- klagte mit D._____ behauptet hat, bleibt da keiner. Der Beklagte zeigt mit der Be- rufung (act. 100) denn auch nicht im Ansatz auf, dass und warum das Bezirksge- richt in einer Gesamtschau der Gegenbeweismittel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, zumal er andere Sachverhalte, die einem Gegenbeweis zugänglich wären, nie behauptet hat und auch keine weiteren Gegenbeweismittel bezeichnet hatte, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Hauptbeweisfüh- rung des Klägers zu erwecken. Die Berufung ist insofern nicht hinreichend be- gründet bzw. sachlich unbegründet geblieben. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung bezieht sich im Übrigen

– um auch das noch zu erwähnen – vor allem auf die von ihm behauptete Täu- schung und setzt letztere unbesehen als gegeben voraus. Zu Recht stellt der Be- klagte dabei allerdings nicht in Abrede, dass die Beweislast für eine Täuschung i.S. des Art. 28 OR denjenigen trifft, der sie geltend macht. Mit diesem Aspekt be- fasst er sich in seiner Kritik an den Erw. 4.3.1 des Bezirksgerichtes allerdings ebenso wenig näher wie mit dem weiteren Gesichtspunkt, dass Täuschung i.S. des Art. 28 OR im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss steht und gerade einen Vertragsschluss voraussetzt. Darauf wurde der Sache nach schon in Erw. II/2.3.2 hingewiesen und es ist das hier nicht zu wiederholen. 3.2.3 Auch sonst ist aufgrund der Berufung (act. 100) nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis als zu dem führen könnte, zu dem bereits das Bezirks- gericht in Erw. 4.3.1 seines Urteils gelangt ist. Die Berufung erweist sich insoweit folglich insgesamt als unbegründet. 3.3 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend, er sei vom Kläger arglistig getäuscht worden (vgl. etwa act. 14 S. 1, S. 4). In seiner Berufung hält er wiederholt daran fest (vgl. act. 100 S. 5, S. 6, S. 7). Das Bezirksgericht prüfte – wie schon im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 – daher in ei- nem weiteren Schritt diesen Einwand des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der

- 28 - absichtlichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 103 S. 24 ff.). 3.3.1 Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer absichtlichen Täuschung ausgegangen werden muss, sowie die Rechtsfolgen der absichtlichen Täuschung (Unverbindlichkeit aufgrund Erklärung des Getäuschten binnen Jah- resfrist) sind vorhin bereits in der Erw. II/2.3.2 dargelegt worden. Das alles gilt auch hier und ist deshalb nicht mehr zu wiederholen. Festzuhalten bleibt hier le- diglich nochmals, dass die absichtliche Täuschung innert Jahresfrist geltend zu machen ist. Wird innert dieser Frist keine solche Erklärung abgegeben, bleibt es beim Vereinbarten und es kann später nicht mehr geltend gemacht werden, das Vereinbarte gelte nicht, weil man getäuscht worden sei. In der Erw. II/2.3.3 wurde ebenfalls dargelegt, dass der Beklagte am

28. September 2015 erkannt haben will, vom Kläger beim Abschluss des Darle- hensvertrags getäuscht worden zu sein. Die Jahresfrist begann daher gemäss Darstellung des Beklagten mit diesem Tag zu laufen. Dargelegt wurde in der Erw. II/2.3.3 auch, dass der Beklagte dem Bezirksgericht nie fassbar vorgetragen hat, er habe dem Kläger gegenüber eine Erklärung abgegeben, aus der wenigstens sinngemäss folgt, er – der Beklagte – sei vom Kläger getäuscht worden und er sei daher an den Darlehensvertrag (act. 4/2) nicht gebunden. Weiter wurde dargelegt, dass eine solche Erklärung – wenn überhaupt – höchstens in der Klageantwort (act. 14) erkannt werden könne, die vom 31. Januar 2017 datiert. Eine innert Jah- resfrist abgegebene Erklärung sei daher nicht gegeben, es bleibe auch beim Dar- lehensvertrag. Diesen Erwägungen II/2.3.3 ist hier nichts beizufügen und es bleibt deshalb lediglich festzuhalten, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit dem Ab- schluss des Darlehensvertrags nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen kann. Der Darlehensvertrag hat m.a.W. Bestand, Höhe und Fälligkeit der gestützt darauf geltend gemachten Forderung ergeben sich aus dem Vertrag selbst und dessen Erfüllung durch den Kläger ist – wie eben gesehen – bewiesen. Die Zins- forderung blieb – worauf das Bezirksgericht in Erw. 4.3.4 seines Urteils zutreffend hinwies, unangefochten. Es bleibt daher auch in Bezug auf das Rechtsbegehren 2 beim angefochtenen Urteil.

- 29 - 3.3.2 Selbst wenn man davon ausginge, die Erklärung des Beklagten in der Kla- geantwort, er fechte hilfsweise sämtliche Erklärungen an (vgl. act. 14 S. 4), sei rechtzeitig und gegenüber dem Kläger hinreichend erfolgt, wäre der Berufung, so- weit sie sich gegen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 2 richtet, kein Erfolg beschieden, und zwar aus den nachstehend in den Erw. II/3.3.2.1 genannten Gründen sowie unabhängig von diesen Gründen eben- so aus den nachstehend in Erw. II/3.3.2.2 aufgeführten Gründen. 3.3.2.1 Der Beklagte beruft sich auf eine absichtliche Täuschung. Wie in Erw. II/ 2.3.2 schon ausgeführt, muss die Zustimmung zu einem Vertrag Folge eines Irr- tums sein, den der Vertragspartner bzw. -gegner beim Zustimmenden verursacht hat, indem er diesen entweder bewusst so täuschte, dass dieser einem Irrtum er- lag, oder aber den Zustimmenden bewusst in einem Irrtum beliess. Welchem Irr- tum der Beklagte beim Abschluss des Darlehensvertrags genau erlegen sein will, der ihn dann zur Unterschrift veranlasste, hat der Beklagte dem Bezirksgericht weder in der Klageantwort (act. 14) noch danach fassbar dargelegt, namentlich nicht in der Duplik (act. 33 [= act. 31]). Auch aus der Berufung folgt dazu nichts Erhellendes, unabhängig davon, dass neue Sachverhalte gemäss Art. 317 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wie schon gezeigt, soll der Irrtum des Beklagten, um auch das nicht zu ver- gessen, offenbar darin bestanden haben, dass kein Geld geflossen sei, nament- lich nicht aufgrund des Darlehensvertrages. Dieser Sachverhalt, über den sich der Beklagte geirrt haben will, beschlägt allerdings nicht den Vertragsschluss, son- dern die Vertragserfüllung. Und soweit er damit geltend machen wollte, der Kläger habe ihn über seine Leistungswilligkeit getäuscht, ist dieser Argumentation der Boden entzogen, weil es – wie eben gezeigt – als bewiesen gilt, dass der Kläger dem Beklagten die Darlehenssumme übergeben hat. 3.3.2.2 Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil einlässlich mit den Beweismit- teln der Parteien befasst, vorab mit denen von D._____ (vgl. act. 103 S. 24), mit denen dieser den Hauptbeweis für die behauptete Täuschung zu erbringen ge- dachte und die auch im Wesentlichen denen entsprechen, auf die sich der Be- klagte abstützt (vgl. dazu act. 103 S. 26 [Erw. 4.3.2.4]). Es hielt dabei im Wesent-

- 30 - lichen fest, sowohl die zwei SMS (act. 4/11–12) als auch die Auskunft der E._____ (act. 63) vermöchten die Darstellung des Beklagten sowie von D._____ nicht zu stützen. Weitere vom Beklagten sowie von D._____ eingereichte Urkun- den seien als Beweismittel unergiebig bzw. untauglich (vgl. act. 103 S. 24, S. 26). Den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung (vgl. a.a.O., S. 27), mit denen es sich auf den S. 25 f. des Urteils einlässlich befasst hatte und auf die vorhin bereits eingegangen wurde, mass es ebenso keine wesentliche Bedeutung zu wie den Aussagen von D._____ in der persönlichen Befragung zum angebli- chen Besuch bei der E._____, zur Überweisung der Darlehenssumme durch die E._____ auf ein Konto des Beklagten, der das Geld dringend benötigt habe, und zum Widerruf der Überweisung durch den Kläger sowie zu den Umständen der Bestätigung des Empfangs der Darlehenssumme per SMS usw., die es insgesamt als unplausibel würdigte (vgl. a.a.O., S. 24 f.). Es kam daher zum Ergebnis, dem Beklagten sei der Beweis der absichtlichen Täuschung bzw. eines dadurch verur- sachten Irrtums nicht gelungen (vgl. a.a.O., S. 27). Und es wies darauf hin, auf- grund der Gegenbeweismittel des Klägers, die es auf S. 27 seines Urteils gewür- digt hatte, seien Einwände von D._____ und des Beklagten, sie hätten den Inhalt und die Bedeutung namentlich des Darlehensvertrags nicht verstanden, vollstän- dig widerlegt worden (vgl. a.a.O., S. 27). Der Beklagte bringt mit seiner Berufung zu einem Grossteil die gleichen Ein- wände wie im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 vor. Diese sind in der Erw. II/2.3.2 dargestellt und es ist auf die entsprechenden Vorbringen sowohl in den Erw. II/2.2.3.2 als auch in den Erw. II/2.3.4.2 bereits eingegangen worden. Es kann daher vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzu- merken, dass der Beklagte im Wesentlichen die Beweislastverteilung beanstan- det. Darauf wurde vorhin schon eingegangen und es ist dem hier nichts mehr bei- zufügen. Der Beklagte beharrt überdies vor allem auf seinem Standpunkt, dem Kläger dürfe nicht geglaubt werden (vgl. act. 100 S. 6 f.), und betont sein Vertrau- en gegenüber dem Kläger, das er einst gehabt habe. Weder damit noch sonst zeigt er mit der Berufung indes näher auf, dass und inwiefern die Auffassung des Bezirksgerichtes falsch sein soll, die Hauptbeweismittel des Beklagten hätten be- weismässig nichts erbracht, und er zeigt auch nicht auf, was an der Würdigung

- 31 - dieser einzelnen Beweismittel falsch sein soll. Hingegen übergeht er, dass die im Beweisverfahren erteilte Auskunft der E._____ (act. 63) seine Darstellung, der Kläger habe einen Überweisungsauftrag erteilt und danach storniert, widerlegt. Unbewiesen und damit haltlos geblieben ist daher die Behauptung des Beklagten, die E._____ habe ihm am 28. September 2015 gleichwohl eine entsprechende Auskunft erteilt. Käme es trotz fehlender hinreichender Beanstandungen des Beklagten noch darauf an, so wäre hier anzumerken, dass auch nicht ersichtlich ist, was an der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung falsch wäre und überdies zu einem ande- ren Ergebnis führen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher für weitere Einzelheiten auf die zutreffenden Erwägungen 4.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend dazu anzumerken bleibt, dass es dem Be- klagten, soweit er sich in seiner Berufung (act. 100) auf den Darlehensvertrag be- zieht, vor allem darum geht, den bereits dem Bezirksgericht vorgetragenen Stand- punkt zu wiederholen, er habe kein Geld erhalten, der Kläger habe die Darlehens- summe auch nicht bar übergeben. Mit der Täuschung und dem dadurch erweck- ten Irrtum, die hier Thema sind und die im Zusammenhang mit dem Vertrags- schluss stehen müssen, hat das nichts zu tun. Darauf wurde schon hingewiesen, weshalb es fast müssig ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Erhalt der Darlehenssumme unbestrittenermassen auch nach dem Vertragsschluss per SMS bestätigt hat (gleich wie D._____); dass er den Sinn dieser von ihm "der Formhalber" (act. 100 S. 6) verfassten Bestätigung nicht verstanden hat, behaup- tet der geschäftsgewandte Beklagte – der offenbar auch in Aserbeidschan tätig ist (vgl. Vi-Prot. S. 82/83) – so nicht, und das wohl mit Fug. 3.4 Auch sonst ergibt sich aus der Berufung (act. 100) nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 abweicht. Die auf dem daher geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren unbestritten.

4. Die Berufung erweist sich sowohl in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge- mäss Rechtsbegehren 1 als auch in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge-

- 32 - mäss Rechtsbegehren 2 und somit insgesamt als unbegründet. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Grundsätzlich bleibt es daher bei der Kostenverlegung, wie sie das Bezirksge- richt in den Dispositivziffern 3 und 4 für sein Verfahren getroffen hat. Die Festset- zung und die Bemessung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Urteils wurden mit der Berufung (act. 100) ebenso wenig beanstandet wie die Festsetzung der Parteientschädigung durch das Bezirksgericht. Unbeanstandet geblieben sind ebenfalls die bezirksgerichtlichen Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten. Es ist deshalb das gesamte Kostendispositiv des angefochtenen Urteils zu bestätigen, was zur vollständigen Bestätigung des angefochtenen Ur- teils führt.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1–2 GebV OG i.V.m. § 4 GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert von Fr. 2'366'785.-. Bei ihrer Bemessung ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten bot, und zum andern, dass das angefoch- tene Urteil auch Gegenstand des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer LB190016 ist, das D._____ angestrengt hat. Daraus ergeben sich gewisse Ver- einfachungen, die es zu berücksichtigen gilt, nachdem die Verfahren nicht verei- nigt wurden. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1–2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1–2 AnwGebV festzusetzen. Bei ihrer Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Beantwortung der Berufung nicht hoch war und objektiv auch keine Schwierigkeiten bot, nicht zuletzt weil der Kläger – anders als die Rechtsmittelinstanz – mit der Streitsache bereits vertraut war. Die anhand des Streitwerts zu ermittelnde Grundgebühr ist daher im Einklang mit § 13 Abs. 2

- 33 - AnwGebV auf rund 1/3 herabzusetzen. Der beantragte Mehrwertsteuerersatz (vgl. act. 121 S. 2, S. 14) ist in die Entschädigung einzurechnen. Zur Liquidation der Gerichtskosten ist der vom Beklagten als Berufungsklä- ger geleistete Vorschuss heranzuziehen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, das Berufungsverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist, wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 25. September 2018 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.- (Mehrwertsteu- erersatz von 7,7 % ist darin inbegriffen) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol-

- 34 - chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'366'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. M. Isler versandt am: