Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Nachdem beide Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf die Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten (Urk. 3/1-2), reichte der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter (nachfolgend: Kläger) am 12. Mai 2017 bei der Vorinstanz die Klageschrift mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochte- nen Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 2 = Urk. 48 S. 2). Das das erstinstanzli- che Verfahren abschliessende Urteil der Vorinstanz datiert vom 29. Januar 2019 (Urk. 48).
E. 1.1 Gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachverhaltserstellung der Vor- instanz hielten der Kläger und seine zwei Geschäftspartner zu je einem Drittel Ak- tien der C._____ AG. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Juli 2013 verkauften sie die
- 8 - Aktien an die D._____ Holding AG zu insgesamt Fr. 14.54 Mio. Gemäss Ziffer 4.4. des Aktienkaufvertrags war den drei Verkäufern noch eine Dividende von je Fr. 500'000.– auszuschütten, welche in der Generalversammlung vom 16. Mai 2013 beschlossen worden war. Mit Buchungsdatum vom 9. Mai 2013 hatte die C._____ AG jedem Aktionär Fr. 325'000.– (Fr. 500'000.– abzüglich 35% Verrechnungs- steuer [Fr. 175'000.–]) auf seinem Aktionärskonto gutgeschrieben. Die C._____ AG hatte dem Kläger diesen Betrag und seine weiteren Restguthaben gemäss Kontokorrentkonto am 15. Juli 2013 ausbezahlt (Urk. 48 S. 2 f.).
E. 1.2 Der Kläger beauftragte den Beklagten, seinen langjährigen Steuerberater, die private Steuererklärung 2013 zu erstellen. Nach deren Erstellung reichte der Kläger die unterzeichnete Steuererklärung ca. am 10. Februar 2015 beim Steuer- amt ein. Der Steuererklärung legte der Kläger unter anderem den Aktienkaufver- trag bei. Allerdings war die in Erw. III./1.1. genannte Dividende von Fr. 500'000.– in der Steuererklärung nicht als Vermögensertrag aufgeführt (Urk. 48 S. 2 f.).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte der Steuerkommissär dem Kläger mit, gemäss dem mit der Steuererklärung eingereichten Vertrag betreffend Verkauf der C._____-Anteile habe er (der Kläger) die Dividendenzahlung noch selbst vereinnahmt; die Fr. 500'000.– seien mithin aufzurechnen, und zwar ohne jeglichen Rückerstattungsanspruch betreffend Verrechnungssteuer. Dabei bezog sich der Steuerkommissär auf das Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. März 2014. Gemäss diesem – inzwischen teilweise überholten (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 48 der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 4. Dezember 2019 und nachfolgend E. III./4.2.) – Kreisschreiben sowie der darin genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rückfor- derungsanspruch verwirkt, wenn die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht recht- zeitig und ordentlich deklariert sind. Mit Einschätzungsentscheid vom 28. April 2016 wurde dem Kläger die Dividende von Fr. 500'000.– vollumfänglich als Ein- kommen angerechnet; den Verrechnungssteuerabzug von Fr. 175'000.– liess das Steueramt nicht mehr zu. Die gegen diesen Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. Juli 2016 ab. Der Kläger ver- zichtete darauf, gegen diesen Entscheid zu rekurrieren (Urk. 48 S. 3 f.).
- 9 -
E. 1.4 Der Kläger machte vor Vorinstanz gegen den Beklagten Schadenersatzan- sprüche in Höhe von insgesamt Fr. 195'541.60 geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Schadenersatzforderung in Höhe der dem Kläger vom Steueramt nicht angerechneten Verrechnungssteuer von Fr. 175'000.– (Urk. 1 Rz. 30), der Rückforderung des dem Beklagten für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung bezahlten Honorars in Höhe von Fr. 9'720.– (Urk. 1 Rz. 32; Urk. 14 Rz. 102) und einer Schadenersatzforderung in Höhe des Hono- rars der vom Kläger beigezogenen E._____ AG von Fr. 10'821.60 (Urk. 1 Rz. 31; Urk. 14 Rz. 101). Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2; Urk. 18 S. 2).
E. 2 Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 47). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 8'650.– zu leis- ten (Urk. 49). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49 und 50). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde dem Beklagten, Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) Frist an- gesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 51). Die rechtzeitig erstattete Be- rufungsantwort datiert vom 26. Mai 2019 (Urk. 52). Gleichzeitig erhob der Beklag- te Anschlussberufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 52 S. 2). Mit Ver- fügung vom 17. Juni 2019 erfolgte die Fristansetzung zur Anschlussberufungsant- wort (Urk. 54). Zudem wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2019 Frist zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von ebenfalls Fr. 8'650.– angesetzt (Urk. 55). Sowohl der Vorschuss als auch die Anschlussberufungsantwort vom
20. August 2019 gingen fristgerecht ein (Urk. 56 und Urk. 57). Mit Verfügung vom
- 5 -
E. 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen den beiden Prozesspartei- en als einfachen Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR. Gemäss Art. 398 OR hafte der Beklagte dem Kläger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertra- genen Geschäftes. Könne die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so habe der Schuldner für den daraus entstehen- den Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweise, dass ihm keinerlei Ver- schulden zur Last falle. Liege eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 398 OR vor, könne der Auftraggeber (der Kläger) nach Art. 97 OR Schadenersatz verlan- gen. Die Beweislast für die einzelnen Haftungsvoraussetzungen (Vertragsverlet- zung, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang) liege beim Kläger, jene für das fehlende Verschulden beim Beklagten (Urk. 48 S. 6 mit Hinweisen).
E. 2.2 Der Steuerberater, der mit der Besorgung der Steuerangelegenheiten seines Auftraggebers betraut werde, sei, so die Vorinstanz weiter, zur umfassenden Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet. Er habe mit grösster Sorgfalt alles vorzukehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verstän- diger Würdigung der gegebenen Situation als geboten erscheine (mit Verweis auf BGer 4C.316/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2b/aa). Dabei sei er verpflichtet, den für die Versteuerung massgebenden Sachverhalt zu ermitteln und seinen Auftraggeber entsprechend zur Klärung offener Fragen anzuhalten. Grundsätzlich dürfe er sich bei seiner Arbeit auf die Richtigkeit der ihm übergebenen Aufzeich- nungen und der Buchhaltung verlassen, wenn diese Aktenstücke keine offensicht-
- 10 - lichen Mängel aufwiesen (Urk. 48 S. 16 mit Verweis auf BK-Fellmann, Art. 398 OR N 423).
E. 2.3 Habe der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewirkt oder hätten Umstände, für die er einstehen müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so könne der Richter gestützt auf Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 99 Abs. 3 OR die Er- satzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (sog. Mitverschulden). Zu den Umständen in diesem Sinne gehöre insbesondere das Verhalten des Ge- schädigten (Urk. 48 S. 18 f. mit Verweis auf BGer 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008, Erw. 12 und BGE 130 III 591, Erw. 5.2).
E. 2.4 Die Vorinstanz führte ein Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen sie die beiden Parteien befragte sowie F._____ als Zeugen einvernahm (Prot. VI S. 13 ff.). In ihrem Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger dem Beklag- ten im Zusammenhang mit der Erstellung resp. der Einreichung der Steuererklä- rung 2013 weder eine Dividendenbescheinigung 2013 (da nicht vorhanden) noch den bei den Akten liegenden Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" aus der Buchhaltung der C._____ AG übergeben habe (Urk. 48 S. 10 und S. 15). Ferner hielt die Vorinstanz für nicht bewiesen, dass der Kläger dem Beklagten alle im Beilagenverzeichnis (Urk. 15/16) aufgelisteten Dokumente übergeben habe. Ins- besondere ging sie davon aus, dass die Übergabe des Aktienkaufvertrages und der Gutschriftsanzeige vom 27. April 2014 durch den Kläger an den Beklagten nicht bewiesen worden sei (Urk. 48 S. 15). Ferner sei nicht bewiesen, dass der Kläger dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts vom 30. April 2013 angeboten habe, und schliesslich seien die Behauptungen des Klägers, dass er den Beklagten darauf aufmerksam gemacht habe, dass vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages eine Dividende von Fr. 500'000.– ausbezahlt worden sei und dass er den Beklagten explizit auf Art. 4.4. des Aktienkaufvertrages hinge- wiesen habe, ebenfalls unbewiesen geblieben (Urk. 48 S. 16). Dabei ging die Vo- rinstanz davon aus, dass im Rahmen des Beweisverfahrens keine Partei wider- sprüchlich ausgesagt oder Aussagen gemacht habe, die offensichtlich nicht stimmten (Urk. 48 S. 9).
- 11 -
E. 2.5 Stelle man auf die gemäss dem Beweisergebnis feststehenden Tatsachen ab, könne dem Beklagten, so die Vorinstanz, anhand der ihm beweisbar überge- benen Unterlagen auf den ersten Blick keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Neben diesen Tatsachen seien indessen noch weitere fallrelevante Um- stände, die unbestritten geblieben seien, zu berücksichtigen. Namentlich sei ein- zubeziehen, dass der Beklagte langjähriger Steuerberater des Klägers gewesen sei, dass er gewusst habe, dass der Kläger seinen Aktienanteil an der C._____ AG im Jahr 2013 verkauft habe und dass er den Kläger veranlasst habe, den Ak- tienkaufvertrag der Steuererklärung 2013 beizulegen. In der persönlichen Befra- gung habe der Kläger dem Gericht den Eindruck vermittelt, in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher zu sein. Diese fehlenden fachlichen steuerlichen Kenntnisse hätten auch seinem Steuerberater, der ihn während Jah- ren betreut habe, bekannt sein müssen. Aufgrund der langjährigen Zusammenar- beit habe dem Beklagten bewusst sein müssen, dass er sich nicht einfach auf die Ausführungen oder Erläuterungen des Klägers verlassen könne. Infolgedessen habe der Beklagte auch wissen müssen, dass er nicht einfach ohne nähere Prü- fung der Sachlage auf die Behauptungen des Klägers abstellen könne. Eine der- artige Prüfung habe der Beklagte indessen unterlassen, habe er doch seiner ei- genen Aussage gemäss den Kläger einzig aufgefordert, den Aktienkaufvertrag beim Steueramt einzureichen, wobei er – ohne dass es ihn "weiter interessiert" hätte – darauf verzichtet habe, diesen einzusehen. Aufgrund dieser fehlenden Einsichtnahme und der unterlassenen Abklärungen habe der Beklagte auch nicht wissen können, wann der Aktienkaufvertrag im Jahr 2013 unterzeichnet worden sei und wie bzw. wann die Käufer den Kaufpreis hätten bezahlen müssen. Im Jahr 2012 habe der Kläger aus den C._____-Aktien eine Dividende von Fr. 400'000.– erhalten. Der Beklagte hätte daher abklären müssen, ob dem Kläger vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrags im Jahr 2013 wie in den Vorjahren eine Dividende ausbezahlt wurde. Daran ändere nichts, dass ihm der Kläger keine Dividenden- bescheinigung für das Jahr 2013 vorgelegt habe, denn er hätte zumindest bei diesem nachfragen müssen, weshalb er ihm eine solche im Gegensatz zu den Vorjahren nicht überlasse. Diese Nachfrage habe der Beklagte jedoch unterlas- sen, weil er angenommen habe, es liege ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Ge-
- 12 - stützt auf seine Annahme habe es ihn zwar nicht interessiert, was im Vertrag ge- standen sei. Trotzdem habe er es für notwendig erachtet, dass der Kläger diesen dem Steueramt einreichte. Ein Steuerberater, der seinem Mandanten ohne nähe- re Ermittlung des Sachverhalts rate, beim Steueramt einen Vertrag einzureichen, von dessen Inhalt er keine Kenntnis nehme, handle sorgfaltspflichtwidrig. Dies gelte umso mehr, als es der Beklagte darüber hinaus unterlassen habe, den Sachverhalt in Bezug auf eine allfällige Auszahlung einer Dividende seriös abzu- klären. Es liege daher eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten vor (Urk. 48 S. 16 ff.).
E. 2.6 In der Folge prüfte die Vorinstanz gestützt auf entsprechende Vorbringen des Beklagten, ob den Kläger ein Selbstverschulden treffe. Sie erwog, dass der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass ihm vor dem Verkauf der Aktien eine Dividende von Fr. 500'000.– brutto gutgeschrieben worden sei. Ebenso we- nig habe er sich im Hinblick auf die Besprechung vom 5. Februar 2015 darum bemüht, für den Beklagten die Dokumente bereitzustellen, welche die Gutschrift bzw. Auszahlung der Dividende von netto Fr. 325'000.– nach Abzug der Verrech- nungssteuer klar bescheinigten. Namentlich sei unbewiesen geblieben bzw. habe es der Kläger unterlassen, dem Beklagten den Jahresbericht der Revisionsstelle, insbesondere S. 6, den Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" oder einen Aus- zug von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags einzeln zu kopieren und ihm diese Unter- lagen gesondert zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei zwar in steuerlichen Fragen ein Laie. Trotzdem dürfe von ihm als erfahrenem und erfolgreichem Ge- schäftsmann erwartet werden, dass er sich auf die Instruktionsbesprechung ge- nügend vorbereite und seinem Steuerberater sämtliche für die Erstellung der Steuererklärung relevanten Unterlagen bereit stelle und im Einzelnen übergebe. Es reiche daher nicht aus, wenn der Kläger – wie von ihm behauptet, aber vom Beklagten bestritten – seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Beklagten un- geordnet zur Durchsicht anbiete. Insoweit sei der Kläger seinen Mitwirkungsoblie- genheiten nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammen- hang, dass dem Kläger im Vorjahr (d.h. 2012) aus der qualifizierten Beteiligung an der C._____ AG eine Dividende von Fr. 400'000.– brutto mit einem Verrech- nungssteueranspruch von Fr. 140'000.– ausbezahlt worden sei. Der Kläger habe
- 13 - deshalb gewusst, dass die von der Dividende in Abzug gebrachte Verrechnungs- steuer von 35% anschliessend vom Steueramt zurückgefordert werden kann bzw. an die zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer angerechnet wird, wenn die Dividende im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung als Einkommen deklariert wird. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten des Klä- gers nicht nachvollziehbar. Sein nachlässiges Verhalten müsse er sich als Selbst- verschulden anrechnen lassen. Sein Mitverschulden wiege genauso schwer wie das mit der Sorgfaltspflichtverletzung zusammenhängende Verschulden des Be- klagten. Der Schadenersatzanspruch sei daher um die Hälfte zu kürzen (Urk. 48 S. 18 ff.).
E. 2.7 Die Vorinstanz legte ihrem Urteil den Schaden in geltend gemachter Höhe zugrunde (Urk. 48 S. 20). Ferner ging sie davon aus, dass der Kläger aufgrund der klaren Praxis der zürcherischen Steuerbehörden sowie des Bundesgerichts zu Recht davon abgesehen habe, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 zu rekurrieren. Er sei daher seiner Schadenminderungspflicht vollständig nachgekommen, obwohl er gegen den Einspracheentscheid kein Rechtsmittel er- griffen habe. Die Schadenersatzforderungen und der Anspruch auf Rückerstat- tung des Honorars seien jedoch – wie dargelegt – aufgrund des klägerischen Selbstverschuldens auf die Hälfte zu reduzieren. Den vom Kläger geltend ge- machten Zins hielt die Vorinstanz für ausgewiesen. Sie verpflichtete den Beklag- ten, dem Kläger Fr. 97'770.80 (Fr. 175'000.– + Fr. 10'821.60 + Fr. 9'720.– = Fr. 195'541.60.– / 2) zuzüglich Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf Fr. 87'500.– (Fr. 175'000.– / 2) und 5% ab 6. Januar 2017 auf Fr. 10'270.80 (Fr. 20'541.60 / 2) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (Urk. 48 S. 20 ff.). 3.1. Von den Parteien wird in ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung einerseits die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz bemängelt und andererseits un- richtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Auf ihre Beanstandungen ist nach- folgend im Einzelnen einzugehen. Dabei sind zweckmässigerweise zuerst die Be- anstandungen des Beklagten in seiner Anschlussberufung zu behandeln. Vorweg kann jedoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz den zwischen den Parteien
- 14 - abgeschlossenen Vertrag zutreffend als einfachen Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR qualifizierte und ihre rechtlichen Ausführungen dazu richtig sind. Dies wird von den Parteien denn auch nicht beanstandet. Insoweit kann daher auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 6). Was die Verteilung der Beweislast angeht rügt der Kläger, dass die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit der Frage eines ihn allenfalls treffenden Selbstverschuldens Art. 8 ZGB verletzt habe. Selbst wenn die (von ihm bemängelten) Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage, was dem Beklagten bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an Unterlagen und Informationen zur Verfügung stand, in zweier Instanz bestätigt werden sollten, hätte dies, so der Kläger, nicht zur Folge, dass das Gegenteil, nämlich dass er dem Beklagten den Aktienkaufvertrag und den Revisionsstellenbericht nicht zur Verfügung stellte und ihn nicht über die Dividendenausschüttung aufklärte, gelten würde. Vielmehr wür- de eine diesfalls anzunehmende Beweislosigkeit nach den allgemeinen Regeln diejenige Partei treffen, die gemäss Art. 8 ZGB die objektive Beweislast trage. Im Anwendungsgebiet der Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR sei durch das Bundesgericht anerkannt, dass die Beweislast den Schuldner treffe, der einen Herabsetzungsgrund geltend mache. Daraus folge, dass vorliegend der Beklagte die objektive Beweislast für mögliche Herabsetzungsgründe und die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit trage. Da vor der Vorinstanz nicht beweismässig erstellt worden sei, dass er es versäumt habe, dem Beklagten den Aktienkaufver- trag und den Revisionsstellenbericht zu übergeben und ihn über die Dividenden- ausschüttung zu informieren, habe die Vorinstanz implizit die Regeln der Beweis- lastverteilung verkannt (Urk. 47 Rz. 44). Der Kläger spricht damit einerseits die Erwägung der Vorinstanz an, namentlich sei unbewiesen geblieben bzw. habe es der Kläger unterlassen, dem Beklagten den Jahresbericht der Revisionsstelle, insbesondere S. 6, den Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" oder einen Aus- zug von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags einzeln zu kopieren und ihm diese Unter- lagen gesondert zur Verfügung zu stellen (Urk. 48 S. 19). Dass der Kläger dem Beklagten eine gesonderte Kopie des Jahresberichtes der Revisionsstelle, insbe- sondere von Ziff. 6, des Kontoauszugs "1201 Darlehen A._____" und/oder von Ziff. 4 des Aktienkaufvertrages übergab, wird von ihm indes nicht behauptet –
- 15 - auch nicht im Berufungsverfahren. Die Erwägung der Vorinstanz ist demzufolge insoweit korrekt. Andererseits wendet sich der Kläger mit dieser Argumentation gegen die Erwägung der Vorinstanz, er habe dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass ihm vor dem Verkauf der Aktien eine Dividende von Fr. 500'000.– gutgeschrieben worden sei (Urk. 48 S. 19 mit Verweis auf Urk. 48 S. 11 f.). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die eigene Parteibefragung des Klägers ab, wobei ihre Erwägung, dieser habe sich anlässlich der persönlichen Befragung nicht mehr daran zu erin- nern vermocht, ob er mit dem Beklagten über die Dividende gesprochen habe, und angefügt, über die einzelnen Punkte (Ziff. 4.4. des Vertrages) hätten sie nicht gesprochen (Urk. 48 S. 12), im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde. Der Kläger unterlässt es indessen darzulegen, inwiefern das Ergebnis eines sei- nes Erachtens rechtskonform durchgeführten Beweisverfahrens konkret erheblich sein könnte (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.w.H. zur vergleichbaren Problematik bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs). Ange- sichts seiner vorstehend wiedergegebenen Aussagen im Beweisverfahren und der vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung deponierten Aussage, es sei nicht über eine Dividende gesprochen worden (Prot. VI S. 31, vgl. auch S. 26), ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Damit genügt der Kläger den Rügeob- liegenheiten gemäss Erw. II./2.1. vorstehend nicht. Auf die diesbezügliche Kritik des Klägers ist daher nicht weiter einzugehen. 3.2.1. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er den Auftrag gemäss der ihm obliegenden Sorgfalt ausgeführt. Eine Sorgfalts- pflichtverletzung als Voraussetzung einer Haftung liege nicht vor. Er habe den Kläger mehrfach aufgefordert, ihm den Aktienkaufvertrag vom 25. Juli 2013 aus- zuhändigen, was der Kläger nachweislich nicht getan habe, womit dieser seine In- formations- und Mitwirkungspflicht ihm gegenüber erheblich verletzt habe (Urk. 52 Rz. 21). Konkret moniert der Beklagte, die Vorinstanz sei zum falschen Schluss gekommen, dass er sich nicht auf die Ausführungen oder Erläuterungen des Klä- gers habe verlassen dürfen und nicht ohne nähere Prüfung der Sachlage auf die Behauptungen des Klägers hätte abstellen dürfen. Sie verkenne, dass er gar kei- ne andere Wahl gehabt habe. Da die Steuererklärung aufgrund der durch den Kläger zu verantwortenden Umstände – die Nachfrist sei schon abgelaufen gewe-
- 16 - sen – sofort habe erstellt werden müssen und der Kläger ihn bewiesenermassen weder über die vorgängige Dividendenausschüttung informiert noch ihm irgend- welche Unterlagen dazu ausgehändigt habe, habe er folgerichtig gehandelt, in- dem er den Kläger unter den gegebenen Umständen aufgefordert habe, den Ak- tienkaufvertrag selbst beim Steueramt einzureichen (Urk. 52 Rz. 27 und Rz. 58). Der diesbezügliche Standpunkt des Beklagten geht jedoch an der Sache vorbei. Folgt man seiner Argumentation, kann die Aufforderung an den Kläger, den Ak- tienkaufvertrag selbst beim Steueramt einzureichen, nicht die Dividendenaus- schüttung als Grund gehabt haben, macht der Beklagte doch gerade geltend, dass ihm diese nicht bekannt gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Einreichung des Aktienkaufvertrages mit Bezug auf die Dividendenausschüttung ohne gleich- zeitige Deklaration in der Steuererklärung entgegen der falschen damaligen An- nahme des Beklagten keine geeignete Vorkehr war, um die Verwirkung des An- spruchs auf die Verrechnungssteuer abzuwenden. 3.2.2. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er hätte abklären müssen, ob dem Kläger vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages im Jahr 2013 wie in den Vorjahren eine Dividende aus- bezahlt wurde. Sie verkenne, dass er dazu aufgrund des Verhaltens des Klägers, der ihn erwiesenermassen nicht über die vorgängige Dividendenzahlung infor- miert und ihm dazu auch keinerlei Unterlagen ausgehändigt habe, keinen unmit- telbaren Anlass gehabt habe. Der Kläger habe ihm in den Vorjahren die entspre- chenden Belege für die korrekte Steuerdeklaration der Dividende stets unaufge- fordert übergeben. Er habe aufgrund der damaligen Umstände nicht ahnen kön- nen, dass im Rahmen des Verkaufs der Aktien der C._____ AG vorgängig eine Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet worden sei, denn er habe nicht ge- wusst, dass die C._____ AG zum damaligen Zeitpunkt über nicht betriebsnotwen- dige Liquidität verfügt habe. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass die Parteien im Kaufvertrag eine vorgängige Dividendenausschüttung vereinbart hat- ten, da dies nicht der gängigen Praxis entspreche und nach der allgemeinen Le- benserfahrung ungewöhnlich sei. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass er den Kläger explizit um die Aushändigung des Aktienkaufvertrages gebeten habe, dass jedoch aufgrund des Zeitdrucks keine Zeit geblieben sei, um weitere Abklärungen
- 17 - zu treffen. Er hätte als Alternativen lediglich das Mandat niederlegen oder die Steuererklärung nicht einreichen können. In beiden Fällen wäre dann eine Steu- erveranlagung nach Ermessen erfolgt, was für den Kläger mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit die schlechtere Variante gewesen wäre (Urk. 52 Rz. 21, Rz. 27 ff., Rz. 58 und Rz. 72). Auch diese Argumentation geht fehl. Die Vo- rinstanz legte ihrer Argumentation zugrunde, dass der Beklagte vom Kläger weder über den Dividendenbezug informiert worden war noch ihm Unterlagen dazu übergeben hatte. Sie ging aber insbesondere davon aus, dass der Beklagte auf- grund der Dividendenbezüge des Klägers in den Vorjahren Abklärungen hätte treffen und zumindest beim Kläger hätte nachfragen müssen, weshalb er ihm im Gegensatz zu den Vorjahren keine Dividendenbescheinigung überlasse (Urk. 48 S. 17). Die vom Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation, er habe aufgrund der damaligen Umstände nicht ahnen können, dass im Rahmen des Verkaufs der Aktien der C._____ AG vorgängig eine Dividende an die Aktio- näre ausgeschüttet worden sei, denn er habe nicht gewusst, dass die C._____ AG zum damaligen Zeitpunkt über nicht betriebsnotwendige Liquidität verfügt ha- be (Urk. 52 Rz. 27; Urk. 10 Rz. 44; Urk. 18 Rz. 8, Rz. 27 und Rz. 57), ist nicht stichhaltig. Es ist nicht einsichtig, weshalb er aufgrund des Aktienverkaufs davon hätte ausgehen dürfen, dass keine Dividende ausgeschüttet worden sei. Dies wä- re allenfalls der Fall gewesen, wenn der Vollzug dieses Geschäfts ganz zu Anfang des Steuerjahres stattgefunden hätte oder wenn sonstige besondere Umstände vorgelegen hätten. Solches ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Zudem stell- te der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht wissen können, wann der Aktienkaufvertrag im Jahr 2013 unterzeichnet worden sei (Urk. 48 S. 17), im Berufungsverfahren nicht in Frage. Seinem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, eine Dividendenzahlung an die Aktionäre zwecks Reduktion der Li- quidität bei einem Aktienkaufvertrag erfolge nur in seltenen Ausnahmefällen (Urk. 10 Rz. 29 und Rz. 31; vgl. auch Urk. 18 Rz. 58) resp. sei (eher) unüblich (Urk. 10 Rz. 43 und Urk. 18 Rz. 83), auf den er auch im Berufungsverfahren wieder zu sprechen kam (Urk. 52 Rz. 21), ist entgegen zu halten, dass ein Steuerberater, um dem Erfordernis sorgfältiger Erfüllung seines Auftrags gerecht zu werden, auch mit seltenen resp. eher unüblichen Fällen rechnen muss. Zwar musste der
- 18 - Beklagte aus dem Umstand, dass die C._____ AG den Aktionären jedes Jahr ei- ne Dividende ausschüttete, nicht automatisch schliessen, dass vor dem Verkauf sämtlicher Aktien eine Dividende ausgeschüttet worden war. Die Tatsache, dass der Kläger ihm entgegen den Vorjahren keine Dividendenbestätigung und auch keinen Auszug aus dem Aktionärskonto übergeben hatte, hätte ihn aber veranlas- sen müssen, bei diesem nachzufragen, ob 2013 keine Dividende ausgeschüttet worden war (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 423; spezifisch zur Nachfragepflicht im Zusammenhang mit der Rückforderung der Verrechnungssteuer: Peter Weg- mann, Die fehlerhafte Beratung durch den Steuerberater, 1984, S. 191 f.). Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Kläger in der zur Verfügung stehenden Zeit nach einer Dividendenausschüttung im Jahr 2013 zu fragen, macht der Be- klagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr behauptet der Beklag- te ja gerade, den Kläger mehrfach zur Übergabe des Aktienkaufvertrages an ihn aufgefordert zu haben. Dies impliziert, dass er in der fraglichen Zeitspanne mit dem Kläger in Kontakt stand und somit auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich nach einer Dividendenausschüttung zu erkundigen. Insoweit ist auch die Argu- mentation, er habe nur die Alternative gehabt, das Mandat niederzulegen oder die Steuererklärung nicht einzureichen, in diesem Zusammenhang unbehelflich – der Beklagte hätte auf jeden Fall nachfragen können und müssen, und zwar unab- hängig vom von den Parteien übereinstimmend geschilderten Zeitdruck und der – umstrittenen – Frage, wer dafür verantwortlich war, und auch unabhängig davon, ob der Kläger seinerseits ihn über die Dividendenauszahlung hätte informieren müssen. Im Zusammenhang mit der im Berufungsverfahren aufgestellten Be- hauptung, der Kläger habe in den Vorjahren die Information zu den erfolgten Divi- dendenzahlungen immer ungefragt geliefert, weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass ihn der Kläger im Falle einer Dividendenzahlung entsprechend in- formiert hätte, zeigt der Beklagte nicht auf, dass resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem un- ter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter eingegangen werden muss. Dennoch sei angemerkt, dass diesem Standpunkt nicht gefolgt werden kann – es kann auf die obigen Erwägungen zur Verletzung der Nachfragepflicht verwiesen werden. Die
- 19 - vom Beklagten unterlassene Nachfrage stellt eine klare Sorgfaltspflichtverletzung dar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch das Erstellen der Steu- ererklärung ohne Einsichtnahme in den Aktienkaufvertrag im konkreten Fall, d.h. unter den vom Beklagten geltend gemachten knappen zeitlichen Verhältnissen, sorgfaltswidrig war und wer den Zeitdruck, den die Parteien je der Gegenseite zu- schreiben, zu verantworten hatte. 3.2.3. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass es auch an der Voraus- setzung des Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und seinem Handeln fehle (Urk. 52 Rz. 21). Der Beklagte zeigt jedoch nicht auf, ob resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter ein- zugehen ist. Abgesehen davon blieb diese Behauptung auch gänzlich unsubstan- tiiert. 3.3.1. Der Kläger moniert zunächst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, es treffe offensichtlich nicht zu, dass keine Partei wider- sprüchlich ausgesagt habe und keine Partei Aussagen gemacht habe, die offen- sichtlich nicht stimmten (Urk. 47 Rz. 10). Der Beklagte habe anlässlich der Be- weisverhandlung vom 24. September 2018 beharrlich abgestritten, den Vertrag über den Verkauf der Aktien der C._____ AG jemals gesehen zu haben, obwohl er auf die Frage, ob er wisse, wann der Aktienkaufvertrag vollzogen worden sei, geantwortet habe, dies nicht auswendig zu wissen, dies stehe im Aktienkaufver- trag. Zudem habe dieser auf die Frage, ob er, wenn er den Vertrag damals stu- diert hätte, die Dividende gesehen hätte oder nicht, ausgesagt, er nehme an, dass er sie gesehen hätte. Diese Aussagen habe der Beklagte nur machen können, wenn er den Vertrag tatsächlich gesehen habe (Urk. 47 Rz. 11). Daraus schloss der Kläger, dass der Aktienkaufvertrag dem Beklagten im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung 2013 vorgelegen haben müsse (Urk. 47 Rz. 11 ff.). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die anlässlich der Beweisverhandlung deponierte Aussage, er habe den Aktienkaufvertrag nie ge- sehen (Prot. VI S. 28), auf den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Einvernahme be-
- 20 - zog. Vielmehr ist offensichtlich, dass diese Aussage – wenngleich unzutreffend formuliert – den Zeitraum bis zur Erstellung der Steuererklärung 2013 betraf. Nicht nur lag der Aktienkaufvertrag seit der Einreichung der Klage bei den Akten (Urk. 3/5), weshalb dieser dem Beklagten während des vorinstanzlichen Verfah- rens ohne Weiteres zugänglich war, und hatte der Beklagte zudem unbestritte- nermassen auch bereits in der von ihm verfassten Einsprache vom 27. Mai 2016 Informationen daraus verarbeitet (Urk. 10 Rz. 14 i.V.m. Urk. 11/3) – es liegt auf der Hand, dass der Beklagte, nachdem er Kenntnis vom Schreiben der Steuer- verwaltung des Kantons Zürich vom 23. November 2015 (Urk. 3/10) erhalten hat- te, entsprechende Abklärungen traf. Abgesehen davon enthielt auch dieses Schreiben den fraglichen Sachverhalt. Dies erklärt ferner die vom Kläger ange- führte Bezugnahme des Beklagten auf den Aktienkaufvertrag anlässlich des Tele- fongesprächs von Anfang Februar 2016 mit dem Zeugen F._____ (Urk. 47 Rz. 12). Der Umstand, dass der Beklagte die Firma der Käuferin der Aktien der C._____ AG, D._____ Holding AG, in der Steuererklärung 2013 korrekt angab (vgl. die entsprechende Argumentation des Klägers in Urk. 47 Rz. 13 und Rz. 25), lässt sich höchstens als schwaches Indiz für die Version des Klägers werten, sind doch mannigfaltige Gründe denkbar, weshalb der Beklagte diese Angabe korrekt vornahm, insbesondere, dass er darüber durch den Kläger korrekt informiert wur- de (vgl. die entsprechende Behauptung des Beklagten in seinem zweiten Schlussvortrag, Urk. 40 Rz. 27). Dass Letzteres nicht der Fall gewesen sei, wird vom Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht. Dieses Indiz vermag die Beweis- würdigung der Vorinstanz nicht umzustossen. Ob es, nachdem es gemäss der Berufungsschrift erst im Schlussvortrag des Klägers vom 16. Oktober 2018 vor- gebracht wurde (Urk. 47 Rz. 13), überhaupt rechtzeitig in den Prozess einge- bracht wurde (vgl. Art. 229 ZPO), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 47 Rz. 14) sind seine angeführten Argu- mente nicht geeignet, von einem höheren Beweiswert seiner Aussagen als denje- nigen des Beklagten auszugehen. 3.3.2. Der Kläger bemängelt weiter im Zusammenhang mit der umstrittenen Fra- ge, ob er den Beklagten auf die Dividendenzahlung aufmerksam gemacht hatte, die Erwägung der Vorinstanz, bei seinen Aussagen in der persönlichen Befragung
- 21 - falle auf, dass er immer nur von einem Verkauf und einem Kaufpreis, nicht aber von einer Dividende gesprochen und nicht zwischen einer Dividendenausschüt- tung und einer Kaufpreiszahlung unterschieden habe, weshalb schwer vorstellbar sei, dass er in der Besprechung vom 5. Februar 2015 dem Beklagten gesagt ha- be, neben dem Kaufpreis sei vorgängig bzw. zusätzlich noch eine Dividende aus- geschüttet worden (Urk. 47 Rz. 15 mit Verweis auf Urk. 48 S. 11 f.). Dabei habe die Vorinstanz offensichtlich übersehen, dass er anlässlich der Beweisverhand- lung auf die Frage "Sprechen Sie vom Preis oder von der Dividende?" geantwor- tet habe "Alles, Verkaufspreis, wahrscheinlich Dividende, ziemlich sicher. Bevor man den Verkauf unterschreiben konnte, mussten 10 Punkte erfüllt werden. Die Mitarbeiter mussten bezahlt und die flüssigen Mittel mussten ausbezahlt werden. Dies ist irgendwo niedergeschrieben." Es sei offensichtlich, dass unter seiner Formulierung "die flüssigen Mittel mussten ausbezahlt werden" nur die Ausschüt- tung einer Dividende vor Unterzeichnung des Kaufvertrags resp. vor Vollzug des Kaufes habe gemeint sein können. Bei der Würdigung seiner Aussagen sei zu- dem zu berücksichtigen, dass er gemäss der diesbezüglich zutreffenden Feststel- lung der Vorinstanz in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsi- cher gewesen sei (Urk. 47 Rz. 16 f.). Zwar sind die zitierten Aussagen des Klä- gers anlässlich seiner persönlichen Befragung in der Berufungsschrift grundsätz- lich richtig wiedergegeben (vgl. Prot. VI S. 17). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Argument, der Kläger habe sich anlässlich der persönlichen Befragung nicht mehr erinnern können, ob er mit dem Beklagten über die Dividende gesprochen habe und angefügt, über die einzelnen Punkte (Ziff. 4.4. des Vertrags) hätten sie nicht gesprochen (Urk. 48 S. 12 unter Verweis auf Prot. VI S. 23), wird aber durch die vorerwähnte Argumentation des Klägers nicht aus den Angeln gehoben. Ebenso wenig macht er geltend, dass dieses Ar- gument der Vorinstanz falsch sei. Nicht zielführend ist ferner das Argument, er habe auf die Frage, ob es bei der Besprechung der Steuererklärung überhaupt um die Dividende gegangen sei, ausgesagt, die Frage des Beklagten, wo die Di- videndenbescheinigung sei, damit beantwortet zu haben, dass es diese nicht mehr gebe. Damit gab er dem Beklagten nämlich nicht bekannt, dass (trotzdem) eine Dividende ausgeschüttet wurde. Dies tat er auch nicht, indem er den Beklag-
- 22 - ten auf die Komplexität der Transaktion hinwies (so die Argumentation des Klä- gers in Urk. 47 Rz. 18). Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach nicht bewiesen ist, dass der Kläger den Beklagten im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass vor dem Vollzug des Verkaufs eine Dividende von je brutto Fr. 500'000.– an die Aktionäre ausgeschüttet wurde (Urk. 48 S. 12). 3.3.3. Im Zusammenhang mit der Frage betreffend Aushändigung des Aktien- kaufvertrages moniert der Kläger, die Erwägung der Vorinstanz, der Beklagte ha- be keine Kenntnis vom Inhalt des Aktienkaufvertrages gehabt, widerspreche nicht nur diametral den schlüssigen Aussagen seinerseits anlässlich der Beweisver- handlung, sondern auch jeglichem vernünftigen Geschäftsgebaren. Im Wesentli- chen macht er geltend, gemäss seinen Aussagen anlässlich der Beweisverhand- lung habe er dem Beklagten bei der Besprechung von Punkt 5 der Checkliste ei- nen Ordner vorgelegt, der unter anderem auch den Kaufvertrag enthalten habe, ihm gesagt, im Ordner sei der ganze Ablauf des Verkaufs enthalten, und ihm den Ordner übergeben wollen, der Beklagte diesen durchgeblättert und dann gesagt, dass es ausreiche, wenn er ihm den Vertrag gebe, worauf er ihm den Vertrag ge- geben und den Ordner wieder mitgenommen habe. Ferner habe er auf die Frage "Haben Sie dem Beklagten den Ordner überlassen?" ohne zu zögern geantwortet "Ja, logisch. Er wollte diesen ja. Ich habe den Ordner wieder mitgenommen. Wir haben den Vertrag rausgenommen." (Urk. 47 Rz. 22 f. unter Verweis auf Prot. VI S. 16 f.). Diesen Aussagen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beklagten ge- genübergestellt, wonach der Kläger den Vertrag nicht an die Besprechung mitge- bracht habe, er ihm aber angeraten habe, den Vertrag dennoch zu liefern (d.h. mit der Steuererklärung einzureichen), damit sie auf der sicheren Seite seien, da al- les, was im Vertrag stehe, beim Fiskus als deklariert gelte. Die von der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung, die Aussagen des Beklagten seien in Bezug auf die (unterlassene) Übergabe des Aktienkaufvertrages genau so plausibel wie die Aussagen des Klägers, und es könne gut möglich sein, dass der Kläger den Aktienkaufvertrag beim Steueramt eingereicht habe, ohne dass er diesen dem Beklagten gezeigt oder übergeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme der Vorinstanz, es sei plausibel, dass ein berufsmässiger Steuerbe-
- 23 - rater eine Steuererklärung ausfülle, ohne über das mit Abstand wichtigste Ge- schäft in der Steuerperiode dokumentiert zu sein und ohne seinen Kunden ein einziges Mal dahingehend abgemahnt zu haben, sei nicht haltbar und widerspre- che jeglicher Geschäftserfahrung. Die Vorinstanz habe dabei nicht gewürdigt, dass er nicht den geringsten Grund gehabt hätte, den Aktienkaufvertrag vor sei- nem Steuerberater geheim halten zu wollen. In dasselbe Bild passe, dass sich der Beklagte anlässlich der Parteibefragung nicht mehr habe erinnern können, ob er den Aktienkaufvertrag überhaupt vom Kläger verlangt habe. Auf die Frage, wie oft er dem Kläger gesagt habe, er solle ihm den Aktienkaufvertrag geben, habe er geantwortet, "Ich weiss es nicht, falls ich es überhaupt gefragt habe", was seinen Behauptungen in den Rechtsschriften widerspreche. Die vorinstanzliche Annah- me, es sei plausibel, dass ein professioneller Steuerberater auf die Vorlegung ei- nes so zentralen Dokuments wie einen Aktienkaufvertrag für das Ausfüllen der Steuererklärung verzichtet und seinem Auftraggeber stattdessen empfohlen habe, diesen Vertrag einfach der Steuererklärung beizulegen, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 47 Rz. 25). Auch mit diesen Argumenten steht indessen Aussage gegen Aussage. Selbst wenn man es als nicht plausibel betrachten will, dass der Beklag- te als professioneller Steuerberater vom Kläger den Aktienkaufvertrag nicht ver- langt haben soll, und selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass der Klä- ger nicht den geringsten Grund gehabt hätte, den Aktienkaufvertrag vor seinem Steuerberater geheim zu halten, ist damit der Beweis nicht erbracht, dass der Kläger diesen dem Beklagten tatsächlich übergab. Dass eine Version allenfalls wahrscheinlicher ist als die andere, reicht vorliegend nicht aus – verlangt ist der strikte Beweis (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 17). Zudem ist den Aussagen des Klägers – wie vorne unter Erw. III./3.3.1. dargelegt – gegenüber denjenigen des Beklagten kein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Es bleibt daher dabei, dass der Beweis, wonach der Kläger dem Beklagten den Aktienkaufvertrag tatsächlich aushändigte, nicht erbracht wurde. Darauf, dass der Kläger seine Argumentation ohne genauen Verweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften vorbrachte, muss unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden. 3.3.4. Sodann bemängelt der Kläger mit Bezug auf die erstinstanzliche Sachver- haltserstellung, dass die Vorinstanz seinen glaubhaften Aussagen betreffend An-
- 24 - gebot zur Aushändigung des Revisionsstellenberichts zu Unrecht nicht gefolgt sei (Urk. 47 Rz. 26 f.). Diesbezüglich hatte die Vorinstanz erwogen, dass auch bei dieser Frage sowohl die klägerische Sachdarstellung als auch die beklagtische Bestreitung zutreffen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklag- ten die Übergabe des Revisionsstellenberichts angeboten, bleibe somit unbewie- sen (Urk. 48 S. 15). Der Kläger macht geltend, gemäss seinen Aussagen an der Beweisverhandlung hätte er an die Instruktionsbesprechung mit dem Beklagten einen Ordner mit Unterlagen über den Aktienverkauf mitgebracht, der u.a. den Revisionsstellenbericht enthalten habe, aus dem die Ausschüttung der Dividende von Fr. 500'000.– ebenfalls ersichtlich gewesen sei. Der Beklagte habe – gemäss seinen Aussagen an der Beweisverhandlung – den Ordner durchgeblättert und dann gesagt, er brauche ihn nicht, er könne ihm diesen wieder mitgeben (Urk. 47 Rz. 26 f.). Auch diesbezüglich ist die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass auch hier Aussage gegen Aussage steht. Den Aussagen des Klägers ist – wie bereits mehrfach dargelegt – im Verhältnis zu denen des Beklagten kein erhöhter Beweiswert zuzumessen, und der Beweis- wert der Aussagen des Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge offensichtlicher Unstimmigkeiten und Widersprüche von vornherein redu- ziert (dazu vorne unter E. III./3.3.1.). Ein erhöhter Beweiswert der Aussagen des Klägers kann entgegen dessen Argumentation (Urk. 47 Rz. 26) auch nicht daraus abgeleitet werden, dass er detaillierte Aussagen machte, während der Beklagte es bei einem schlichten Abstreiten beliess. Wenn etwas bestritten wird, das nicht stattgefunden hat, liegt es in der Regel in der Natur der Sache, dass die Bestrei- tung weniger detailliert ausfällt. Es bleibt somit dabei, dass nicht bewiesen ist, dass der Kläger dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts anbot. 3.3.5. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit mit Bezug auf die Frage, was dem Beklagten bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an Unterlagen und In- formationen zur Verfügung stand, korrekt erstellt. Soweit die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil auf der insoweit zu Unrecht bemängelten Sachverhaltser- stellung der Vorinstanz gründet (vgl. Urk. 47 Rz. 34 und Rz. 44), ist er damit dem- zufolge nicht zu hören.
- 25 - 3.3.6. Nicht einverstanden ist der Kläger ferner damit, dass die Vorinstanz von einem wesentlichen Selbst- resp. Mitverschulden seinerseits ausging. Er ist der Ansicht, ein Verschulden seinerseits sei nicht ausgewiesen (Urk. 47 Rz. 28 und Rz. 38 ff.). Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht festgestellt, dass er in der persönlichen Befragung den Eindruck vermittelt habe, in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher zu sein, was dem Beklagten bekannt gewe- sen sei, sodass diesem habe bewusst sein müssen, dass er nicht ohne nähere Prüfung der Sachlage auf seine Angaben abstellen konnte (Urk. 47 Rz. 31 und Rz. 39 mit Verweis auf Urk. 48 S. 17). Demgegenüber habe die Vorinstanz ihm in Erw. III./5. ihres Urteils (Urk. 48 S. 18 ff.) vorgeworfen, sich auf die Instruktions- verhandlung ungenügend vorbereitet zu haben und damit seiner Mitwirkungsob- liegenheit nicht nachgekommen zu sein. Dabei habe sie ihm namentlich vorgehal- ten, es reiche nicht aus, wenn er seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Be- klagten ungeordnet zur Durchsicht anbiete. Im Beweisverfahren sei indes in kei- nem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, dass er seine gesamten Geschäftsun- terlagen dem Beklagten ungeordnet zur Durchsicht angeboten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, an die Instruktionsbesprechung vom 5. Februar 2015 einen Ordner mitgebracht zu haben, der den ganzen Ablauf des Verkaufs der C._____ AG, darunter den Verkaufsvertrag, beinhaltet habe, und ausdrücklich darauf hin- gewiesen zu haben, dass er so etwas noch nie gemacht habe, es sei sehr kom- pliziert. Er habe sich minutiös, namentlich durch Bereitstellung der Unterlagen und Führung einer Checkliste, auf die Instruktionsbesprechung mit dem Beklagten vorbereitet, an die er zudem noch weitere Ordner mitgebracht habe. Es liege auf der Hand, dass von einem in steuerlichen Fragen nicht sachkundigen Laien nicht mehr verlangt werden könne; alles Weitere sei Sache des sachkundigen Steuer- beraters. Als gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundige und sehr unsichere Person könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seinem Steuerberater alle Belege mitgebracht habe, die aus sei- ner Sicht für die Erstellung der Steuererklärung allenfalls relevant waren. Ihm sel- ber sei gerade die Fähigkeit abgegangen, selber einschätzen zu können, was aus steuerlicher Sicht im Einzelnen wichtig war und was nicht und gestützt auf diese relevanten Angaben und Unterlagen eine korrekte Steuererklärung zu erstellen.
- 26 - Das sei schliesslich der Grund, weshalb er die Erstellung seiner Steuererklärung seit Langem dem Beklagten als professionellen Steuerberater anvertraut habe. Es sei fraglos die Aufgabe des berufsmässigen Steuerberaters, die ihm vorgelegten Unterlagen zu einem derart wichtigen Geschäft auf steuerlich relevante Vorgänge und Umstände hin zu prüfen, um diese gegebenenfalls in der Steuererklärung korrekt zu deklarieren. Der fragliche Vorwurf der Vorinstanz gehe daher bereits im Grundsatz fehl (Urk. 47 Rz. 40 f. und Rz. 43). Nicht verständlich sei in diesem Zu- sammenhang auch die Erwägung der Vorinstanz, er habe im Vorjahr (d.h. 2012) von der C._____ AG eine Dividende von Fr. 400'000.– brutto mit einem Verrech- nungssteueranspruch von Fr. 140'000.– ausbezahlt erhalten und deshalb ge- wusst, dass die von der Dividende in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer von 35% anschliessend vom Steueramt zurückgefordert werden kann bzw. an die zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer angerechnet wird, wenn die Dividende im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung als Einkommen deklariert wird. Auch diese Erwägung stehe wiederum in diametralem Gegensatz zur vorgängigen Feststellung der Vorinstanz, dass er in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher sei. Dessen ungeachtet wolle die Vorinstanz ihm als steuerlichen Laien nun ein profundes Verständnis der steuerrechtlichen Vorgänge unterstellen, was nicht angehen könne und widersprüchlich sei. Dem Wesen des erteilten Auftrags entsprechend sei Sinn und Zweck des mit dem Be- klagten eingegangenen Mandatsverhältnisses gewesen, von dessen Expertise in Steuerbelangen profitieren zu können. Sofern die Vorinstanz ihm implizit eine Verantwortung aufbürden wolle, die Arbeit des fachkundigen Steuerberaters prü- fen zu müssen, könne dies ebenfalls nicht angehen (Urk. 47 Rz. 42 unter Verweis auf BK-Fellmann, Art. 398 OR Rz. 425). Mit diesen Behauptungen macht der Kläger indes nicht geltend, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 19) in Tat und Wahrheit nicht gewusst zu haben, dass die Verrechnungssteuer von 35% zurückerstattet resp. angerechnet wird, wenn das Einkommen, auf dem diese erhoben wurde, in der Steuererklä- rung ordnungsgemäss deklariert wird. Dass dem so gewesen wäre, kann auch nicht angenommen werden, nachdem der Kläger im Vorjahr mit dem genau glei- chen steuerlichen Vorgang konfrontiert war und dies überdies geradezu zum Ba-
- 27 - siswissen jedes Steuerpflichtigen in der Schweiz gehört, der Erträge auf bewegli- ches Kapitalvermögen erzielt. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger mit Jahrgang 1946 in der Vergangenheit eine Vielzahl von Steuererklärungen einge- reicht und Steuerrechnungen beglichen haben muss. Zudem verlangt das Steuer- amt als Beilage zur Steuererklärung durchwegs Ausschüttungsbelege für nichtko- tierte Titel, was gerichtsnotorisch ist. Hinzu kommt ferner, dass ebenfalls nicht behauptet wird, dass er nicht gewusst habe, dass die Dividende in der Steuerer- klärung als Einkommen aufzuführen war. Wie unter Erw. III./3.1. dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten keinen gesonderten Beleg zur ihm im Jahr 2013 ausbezahlten Dividende übergab, obwohl es sich dabei um den weitaus gewichtigsten Bestandteil seines Einkommens 2013 handelte. Ange- sichts der Gewichtigkeit dieses Einkommensteils wäre die Übergabe eines ge- sonderten Belegs eigentlich selbstverständlich gewesen, wie dies für den Kläger in den Vorjahren bei den damaligen Dividendenzahlungen gemäss seiner eigenen Darstellung (Urk. 14 Rz. 42 mit Verweis auf Urk. 15/16; vgl. auch Prot. VI S. 16), die vom Beklagten bestätigt wurde (Urk. 18 Rz. 23), sowie angesichts der ent- sprechenden Position in seiner Checkliste (vgl. Prot. VI S. 16 i.V.m. Urk. 15/16 Nr.
5) auch noch der Fall gewesen war. Zwar lag ihm anders als in den Vorjahren un- bestrittenermassen keine Dividendenbestätigung der C._____ AG vor. Er hätte dem Beklagten für diesen Vorgang aber gesondert einen anderweitigen Beleg übergeben können. In Frage gekommen wäre insbesondere der Auszug des Buchhaltungskontos "1201 Darlehen A._____" vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/23), aus dem die Dividendenzahlung hervorgeht, zumal der Kläger nicht geltend macht, über diesen am 5. Februar 2015 noch nicht verfügt zu haben, eine Kopie des ihm im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben (vgl. Prot. VI S. 22) zur Verfügung stehenden Berichts der Revisionsstelle vom 30. April 2013, aus dem sich der Antrag auf Ausschüttung einer Bruttodividende von Fr. 1,5 Mio. ergab (Urk. 3/6 S. 6), oder auch eine Kopie von Ziff. 4.4. des Aktienkaufvertrages, den der Kläger gemäss seinen Aussagen auf jeden Fall hatte. Es hätte sogar genügt, wenn der Kläger den ganzen Aktienkaufvertrag übergeben, die Ziff. 4.4 aber – z.B. mit einem seitlich angebrachten, aus dem Dokument ragenden Post-it – so markiert hätte, dass dem Beklagten bewusst sein musste, dass dieser Stelle be-
- 28 - sondere Aufmerksamkeit zu schenken war. Der Kläger tat indes nichts von alle- dem. Sodann muss der Auftraggeber die Arbeit des Steuerberaters zwar nicht im eigentlichen Sinne überprüfen, doch darf von ihm jedenfalls erwartet werden, dass er einen Kontrollblick auf die erstellte Steuererklärung wirft. Dass er die Ar- beit des Steuerberaters nicht unbesehen an das Steueramt weiterleiten kann, ergibt sich nur schon daraus, dass er die Steuererklärung unterschreiben muss und mit seiner Unterschrift dem Steueramt gegenüber bestätigt, dass die Steuer- erklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt ist (vgl. Urk. 11/5). Wenn- gleich es selbstverständlich die Pflicht des Steuerberaters ist, die Steuererklärung fachkundig zu erstellen und Fehler zu vermeiden, kann beispielsweise ein Miss- verständnis oder ungenügende Kommunikation zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten dazu führen, dass die erstellte Steuererklärung noch einen vom Auftraggeber sofort erkennbaren Fehler enthält. Reicht ein Auftraggeber, nach- dem er seinem Steuerberater zunächst keinen gesonderten Beleg für die weitaus wichtigste Einkommensposition, die ihm noch dazu unter Abzug der Verrech- nungssteuer von 35% ausbezahlt worden war, übergeben hatte, die Steuererklä- rung völlig unbesehen ein, verhält er sich genau so fahrlässig wie ein Steuerbera- ter, der – wie vorliegend – den Auftragnehmer nicht zur Klärung sich aufdrängen- der Fragen anhält. Dass die Steuererklärung 2013 einen gravierenden Fehler enthielt oder jedenfalls enthalten könnte, war im Wissen darum, dass der Kläger 2013 eine Dividende in Höhe von Fr. 500'000.– brutto erhalten hatte, derart offen- sichtlich, dass dies dem Kläger sofort hätte auffallen müssen, hätte er einen Blick darauf geworfen, was er indessen nicht geltend macht. Das Total der Einkünfte war sogar tiefer deklariert als die Höhe der fraglichen Dividende und unter "Wert- schriftenertrag" war ein niedriger vierstelliger Betrag aufgeführt, während die Steuererklärung 2012 unter diesem Titel noch einen sechsstelligen Betrag und den Hinweis "Davon aus qualifizierten Beteiligungen 400'000" enthalten hatte (Urk. 11/5 S. 2 und Urk. 15/18 S. 2; vgl. dazu auch schon das vorinstanzliche Ur- teil, Urk. 48 S. 19). Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz denn auch selber auf den Standpunkt, dass in der Steuererklärung 2013 mehr als die Hälfte seines in diesem Jahr erzielten Einkommens nicht deklariert worden sei, was der Beklagte bei einer Plausibilitätsprüfung hätte bemerken müssen (Urk. 14 Rz. 74 und
- 29 - Rz. 98). Wieso dies für ihn nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich – insoweit ist dem Beklagten, der duplicando geltend machte, bei der Durchsicht hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die Dividende nicht richtig deklariert war (Urk. 18 Rz. 75), zuzustimmen. Zumindest hätte ihn dieser Umstand zu einer Nachfrage beim Beklagten veranlassen müssen. Etwas anderes lässt sich auch der vom Kläger angegebenen Literaturstelle (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 425) nicht ent- nehmen. Darin wird die Situation bei fehlerhafter Beratung resp. einem fachlichen Fehler behandelt, für die der Auftraggeber nicht (mit-)verantwortlich gemacht wer- den kann, nicht aber die vorliegende, anders gelagerte Fehlerquelle. Es ist offen- sichtlich, dass der Fehler a) nicht passiert wäre, wenn der Kläger seine weitaus wichtigste Einkommensposition im Jahr 2013 gegenüber dem Beklagten geson- dert deklariert resp. gesondert mit einem Beleg dokumentiert hätte, und b) nicht, wenn der Beklagte im Sinne der Erwägungen vorne unter III./3.2.2. sorgfältig ge- handelt und nachgefragt hätte. Ferner ist davon auszugehen, dass der Fehler rechtzeitig bemerkt worden wäre, wenn der Kläger bei der Unterzeichnung der Steuererklärung resp. vor deren Einreichung noch einen Kontrollblick auf die Zah- len geworfen hätte. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Mitverschulden gemäss Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. mit Art. 44 Abs. 1 OR sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 18 f.). Dass die Vorinstanz unter den oben dargelegten Um- ständen das Mitverschulden des Klägers als genauso schwer einstufte wie das mit der Sorgfaltspflichtverletzung zusammenhängende Verschulden des Beklag- ten (Urk. 48 S. 20), ist nicht zu beanstanden. Ob der Kläger dem Beklagten seine gesamten Geschäftsunterlagen ungeordnet zur Durchsicht anbot und er insoweit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, wie die Vorinstanz ihm zudem vorwarf, er aber bestritt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 3.3.7. Der Kläger macht ferner geltend, das von der Vorinstanz angenommene Selbstverschulden seinerseits sei für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Der Beklagte sei nach eigenen Aussagen anlässlich der Beweisverhandlung am Inhalt des Aktienkaufvertrages nicht weiter interessiert gewesen. Er hätte die De- klaration der Dividende in der Steuererklärung 2013 in jedem Fall unterlassen, da
- 30 - ihn der Inhalt des Kaufvertrages gar nicht interessiert und er irrigerweise ange- nommen habe, durch die Einreichung des Kaufvertrags sei die Deklarationspflicht erfüllt (Urk. 47 Rz. 28 und Rz. 45). Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat oder dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zur Dauer und zum Ablauf der Instruktionsbesprechung vom 5. Februar 2015 (Urk. 47 Rz. 36, 1. Spiegel- strich), zur Dauer der Erstellung der Steuererklärung 2013 (Urk. 47 Rz. 36, 2. Spiegelstrich), zur vom Beklagten vorbereiteten Einsprache gegen den Einschät- zungsentscheid vom 28. April 2016 und der anschliessenden Übernahme dieser Angelegenheit durch die E._____ AG (Urk. 47 Rz. 36, 3. Spiegelstrich), zum Pa- rallelfall des ehemaligen Mitaktionärs G._____ (Urk. 47 Rz. 36, 3. Spiegelstrich) und dazu, dass die vom Beklagten für den Kläger erstellte Steuererklärung 2014 ebenfalls einen – allerdings noch rechtzeitig korrigierten – Fehler enthalten habe (Urk. 47 Rz. 36, 4. Spiegelstrich). Abgesehen davon wird damit die Fachkompe- tenz des Beklagten in genereller Weise in Frage gestellt, was im vorliegenden Zu- sammenhang, in dem das Urteil des Vorinstanz im Lichte konkreter Beanstan- dungen zu überprüfen ist, ohnehin nicht relevant ist. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers erübrigt sich auch aus diesem Grund. 3.3.8. Dass die Vorinstanz den Anspruch des Klägers gestützt auf Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR um die Hälfte kürzte (Urk. 48 S. 20), ist mithin unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal keine der Parteien diese Quote für den Fall eines gleich grossen Verschuldens in Frage stellt.
E. 4 Februar 2020 wurde die Anschlussberufungsantwort dem Beklagten zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 59). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
3. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Dispositivziffer 1 Satz 2 sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 47 S. 2), die Anschlussberufung des Beklagten gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 5 (Urk. 57 S. 2) resp., was Dispositivziffer 1 an- geht, inhaltlich nur gegen dessen Satz 1, da der Beklagte mit dem Inhalt von Satz 2 einverstanden ist, indes erreichen möchte, dass die Klage gegen ihn vollum- fänglich abgewiesen wird (vgl. Urk. 52 Rz. 22 und Rz. 25). Das erstinstanzliche Urteil ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Der Beklagte macht für den Fall, dass entgegen seiner Hauptargumentation davon ausgegangen werde, dass er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen ha- be, geltend, das Selbstverschulden des Klägers sei derart gravierend, dass kon- sequenterweise von einem alleinigen Selbstverschulden desselben ausgegangen werden müsse und keine Haftung des Beklagten mehr bestehe (Urk. 52 Rz. 33 und Rz. 55 unter Verweis auf Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Indes
- 31 - legt der Beklagte zum einen nicht dar, dass resp. wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte oder dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Zum andern kann auch keine Rede davon sein, dass das Selbstverschulden des Klägers derart gravierend war, dass eine Haftung des Beklagten im Sinne von Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR gänzlich entfallen würde. Wie unter Erw. III./3.3.6. aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die an den Kläger gerichtete Frage nach einer im Jahr 2013 geleisteten Dividendenzahlung durch die C._____ AG bewirkt hätte, dass diese in der Steuererklärung 2013 korrekt erfasst worden wäre, wie dies in den Vorjahren unbestrittenermassen geschehen war. Hätte der Beklagte nachgefragt, wie dies seine Sorgfaltspflicht gebot, hätte sich die Frage nach einem allfälligen Selbstver- schulden des Klägers mithin gar nicht erst gestellt.
E. 4.2 Am vor der Vorinstanz im Rahmen der Klageantwortschrift noch eingenom- menen Standpunkt, dass der Kläger seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er gegen die definitive Veranlagungsverfügung nicht Einsprache erhoben habe (Urk. 10 Rz. 14, Rz. 22, Rz. 51, Rz. 57 und Rz. 62), hielt der Beklagte, nachdem der Kläger replicando dargelegt hatte, dass er Ein- sprache erhoben hatte, diese jedoch vom Kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 28. Juli 2016 abgewiesen worden war (Urk. 14 Rz. 67 ff., Rz. 76, Rz. 87 und Rz. 90 mit Verweis auf Urk. 15/24 und Urk. 15/27; Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 62), im weiteren Verlauf des Verfahren – zu Recht – nicht fest (Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 62). Der Beklagte machte zwar in der Folge duplicando geltend, es sei erstaunlich resp. nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Folge keinen Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben habe (Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 75), und argu- mentierte, der Kläger sei dadurch seiner Schadenminderungspflicht nicht vollum- fänglich nachgekommen (Urk. 18 Rz. 72 und Rz. 75). Diese Argumentation nahm er aber im Berufungsverfahren nicht mehr auf, weshalb darauf nicht weiter einge- gangen werden muss. Sein diesbezüglicher Standpunkt, den er damit begründe- te, dass im fraglichen Zeitraum eine Praxisänderung absehbar gewesen sei (Urk. 18 Rz. 51), wäre ohnehin aussichtslos gewesen. Gerade der von ihm angespro- chene Umstand, dass im Nationalrat 2016 eine entsprechende Motion formuliert wurde ("Motion Schneeberger", Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 72), resp. die dadurch an-
- 32 - gestossene, per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 23 des Ver- rechnungssteuergesetzes (SR 642.21), zeigt auf, dass keine "Praxisänderung" anstand, sondern es einer Gesetzesänderung bedurfte, um in gewissen Fällen fahrlässiger Nichtdeklaration die Folge der Verwirkung nicht eintreten zu lassen (dazu schon vorne, Erw. III./1.3.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des an die E._____ AG gerichteten Vorwurfs des Beklagten, diese habe es unterlassen, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 zu rekurrieren (Urk. 18 Rz. 19 und Rz. 85). Seine Argumentation, die Einsprache der E._____ AG sei abgelehnt worden, weshalb die Notwendigkeit einer Beratung durch diese weder erstellt noch belegt sei (Urk. 52 Rz. 66), enthält keinerlei Angaben dazu, dass resp. wo er dies vor Vorinstanz bereits vorgebracht hätte oder dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem un- ter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon setzt sich der Beklagte damit auch in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem Standpunkt, es sei erstaunlich resp. nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach dem Erhalt des für ihn negativen Einspracheentscheids keinen Rekurs gegen die- sen erhoben habe.
E. 5 Weitere Mängel wurden nicht gerügt und sind auch nicht offensichtlich. Ge- stützt auf die obigen Erwägungen und weil zudem die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von beiden Parteien für den Fall ihres Un- terliegens nicht beanstandet wird – wozu auch kein Grund besteht –, sind die Be- rufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten daher abzuweisen und ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 vollumfänglich zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 195'541.60. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'570.– festzusetzen.
- 33 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
- Januar 2019 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'570.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 195'541.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 34 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190013-O/U Urteil vom 5. Mai 2020 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____, gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 (CG170045-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
14. September 2016 zu bezahlen;
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 20'541.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Janu- ar 2017 zu bezahlen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019: (Urk. 43 S. 22 f. = Urk. 48 S. 22 f.) "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 97'770.80 zuzüglich Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf Fr. 87'500.– und Zins zu 5% ab 6. Januar 2017 auf Fr. 10'270.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'700.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 12'600.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 3'100.– wird vom Beklagten nachgefordert.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleiste- ten Vorschuss im Betrag von Fr. 4'750.– zu ersetzen.
5. Der vom Kläger geleistete Beweiskostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.
6. [Mitteilung]
7. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage]" Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 Satz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei (zusätzlich zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Teilfor-
- 3 - derung von CHF 97'770.80 nebst Zins gemäss Satz 1) zu ver- pflichten, dem Berufungskläger CHF 97'770.80 zzgl. Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf CHF 87'500.00 und Zins zu 5% ab 6. Januar 2017 auf CHF 10'270.80 zu bezahlen;
2. Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 seien aufzuheben und die erst- und zweitin- stanzlichen Prozesskosten seien unter Ausrichtung einer ange- messenen Parteientschädigung (inkl. MWST) an den Berufungs- kläger zulasten des Berufungsbeklagten zu verlegen." des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 52 S. 2): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei in vollem Umfang abzu- weisen;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." Anschlussberufungsanträge: des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 52 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 (CG170045) sei aufzuheben und die Klage des Be- rufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen;
2. Dispositivziffer 2 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
29. Januar 2019 (CG170045) seien aufzuheben und die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten seien unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung (letztere zuzüglich Mehr- wertsteuer) an den Berufungsbeklagten vollumfänglich dem Beru- fungskläger aufzuerlegen." des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2): "Die Anschlussberufung vom 26. Mai 2019 sei vollumfänglich ab- zuweisen;
- 4 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) z.L. des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Nachdem beide Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf die Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten (Urk. 3/1-2), reichte der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter (nachfolgend: Kläger) am 12. Mai 2017 bei der Vorinstanz die Klageschrift mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochte- nen Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 2 = Urk. 48 S. 2). Das das erstinstanzli- che Verfahren abschliessende Urteil der Vorinstanz datiert vom 29. Januar 2019 (Urk. 48).
2. Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 47). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 8'650.– zu leis- ten (Urk. 49). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49 und 50). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde dem Beklagten, Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) Frist an- gesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 51). Die rechtzeitig erstattete Be- rufungsantwort datiert vom 26. Mai 2019 (Urk. 52). Gleichzeitig erhob der Beklag- te Anschlussberufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 52 S. 2). Mit Ver- fügung vom 17. Juni 2019 erfolgte die Fristansetzung zur Anschlussberufungsant- wort (Urk. 54). Zudem wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2019 Frist zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von ebenfalls Fr. 8'650.– angesetzt (Urk. 55). Sowohl der Vorschuss als auch die Anschlussberufungsantwort vom
20. August 2019 gingen fristgerecht ein (Urk. 56 und Urk. 57). Mit Verfügung vom
- 5 -
4. Februar 2020 wurde die Anschlussberufungsantwort dem Beklagten zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 59). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
3. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Dispositivziffer 1 Satz 2 sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 47 S. 2), die Anschlussberufung des Beklagten gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 5 (Urk. 57 S. 2) resp., was Dispositivziffer 1 an- geht, inhaltlich nur gegen dessen Satz 1, da der Beklagte mit dem Inhalt von Satz 2 einverstanden ist, indes erreichen möchte, dass die Klage gegen ihn vollum- fänglich abgewiesen wird (vgl. Urk. 52 Rz. 22 und Rz. 25). Das erstinstanzliche Urteil ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung
- 6 - auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstge- richts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsver- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägun- gen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gel- ten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
- 7 -
25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits frü- her vorbringen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Ei- ne Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsver- fahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 2.3. Soweit der Kläger in seiner Berufungsschrift das vorinstanzliche Urteil wie- dergibt, ohne darauf weiter einzugehen (Urk. 47 Rz. 29 ff.), ist dies nach dem Dargelegten unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten in der Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift, soweit in die- sem Zusammenhang nicht konkret auf das vorinstanzliche Urteil eingegangen wird resp. Angaben dazu fehlen, dass bzw. wo vor Vorinstanz entsprechende Be- hauptungen aufgestellt wurden, oder die Zulässigkeit von Noven dargetan wird (Urk. 52 Rz. 9-16).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist. III. Materielles 1.1. Gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachverhaltserstellung der Vor- instanz hielten der Kläger und seine zwei Geschäftspartner zu je einem Drittel Ak- tien der C._____ AG. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Juli 2013 verkauften sie die
- 8 - Aktien an die D._____ Holding AG zu insgesamt Fr. 14.54 Mio. Gemäss Ziffer 4.4. des Aktienkaufvertrags war den drei Verkäufern noch eine Dividende von je Fr. 500'000.– auszuschütten, welche in der Generalversammlung vom 16. Mai 2013 beschlossen worden war. Mit Buchungsdatum vom 9. Mai 2013 hatte die C._____ AG jedem Aktionär Fr. 325'000.– (Fr. 500'000.– abzüglich 35% Verrechnungs- steuer [Fr. 175'000.–]) auf seinem Aktionärskonto gutgeschrieben. Die C._____ AG hatte dem Kläger diesen Betrag und seine weiteren Restguthaben gemäss Kontokorrentkonto am 15. Juli 2013 ausbezahlt (Urk. 48 S. 2 f.). 1.2. Der Kläger beauftragte den Beklagten, seinen langjährigen Steuerberater, die private Steuererklärung 2013 zu erstellen. Nach deren Erstellung reichte der Kläger die unterzeichnete Steuererklärung ca. am 10. Februar 2015 beim Steuer- amt ein. Der Steuererklärung legte der Kläger unter anderem den Aktienkaufver- trag bei. Allerdings war die in Erw. III./1.1. genannte Dividende von Fr. 500'000.– in der Steuererklärung nicht als Vermögensertrag aufgeführt (Urk. 48 S. 2 f.). 1.3. Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte der Steuerkommissär dem Kläger mit, gemäss dem mit der Steuererklärung eingereichten Vertrag betreffend Verkauf der C._____-Anteile habe er (der Kläger) die Dividendenzahlung noch selbst vereinnahmt; die Fr. 500'000.– seien mithin aufzurechnen, und zwar ohne jeglichen Rückerstattungsanspruch betreffend Verrechnungssteuer. Dabei bezog sich der Steuerkommissär auf das Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. März 2014. Gemäss diesem – inzwischen teilweise überholten (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 48 der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 4. Dezember 2019 und nachfolgend E. III./4.2.) – Kreisschreiben sowie der darin genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rückfor- derungsanspruch verwirkt, wenn die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht recht- zeitig und ordentlich deklariert sind. Mit Einschätzungsentscheid vom 28. April 2016 wurde dem Kläger die Dividende von Fr. 500'000.– vollumfänglich als Ein- kommen angerechnet; den Verrechnungssteuerabzug von Fr. 175'000.– liess das Steueramt nicht mehr zu. Die gegen diesen Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. Juli 2016 ab. Der Kläger ver- zichtete darauf, gegen diesen Entscheid zu rekurrieren (Urk. 48 S. 3 f.).
- 9 - 1.4. Der Kläger machte vor Vorinstanz gegen den Beklagten Schadenersatzan- sprüche in Höhe von insgesamt Fr. 195'541.60 geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Schadenersatzforderung in Höhe der dem Kläger vom Steueramt nicht angerechneten Verrechnungssteuer von Fr. 175'000.– (Urk. 1 Rz. 30), der Rückforderung des dem Beklagten für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung bezahlten Honorars in Höhe von Fr. 9'720.– (Urk. 1 Rz. 32; Urk. 14 Rz. 102) und einer Schadenersatzforderung in Höhe des Hono- rars der vom Kläger beigezogenen E._____ AG von Fr. 10'821.60 (Urk. 1 Rz. 31; Urk. 14 Rz. 101). Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2; Urk. 18 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen den beiden Prozesspartei- en als einfachen Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR. Gemäss Art. 398 OR hafte der Beklagte dem Kläger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertra- genen Geschäftes. Könne die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so habe der Schuldner für den daraus entstehen- den Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweise, dass ihm keinerlei Ver- schulden zur Last falle. Liege eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 398 OR vor, könne der Auftraggeber (der Kläger) nach Art. 97 OR Schadenersatz verlan- gen. Die Beweislast für die einzelnen Haftungsvoraussetzungen (Vertragsverlet- zung, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang) liege beim Kläger, jene für das fehlende Verschulden beim Beklagten (Urk. 48 S. 6 mit Hinweisen). 2.2. Der Steuerberater, der mit der Besorgung der Steuerangelegenheiten seines Auftraggebers betraut werde, sei, so die Vorinstanz weiter, zur umfassenden Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet. Er habe mit grösster Sorgfalt alles vorzukehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verstän- diger Würdigung der gegebenen Situation als geboten erscheine (mit Verweis auf BGer 4C.316/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2b/aa). Dabei sei er verpflichtet, den für die Versteuerung massgebenden Sachverhalt zu ermitteln und seinen Auftraggeber entsprechend zur Klärung offener Fragen anzuhalten. Grundsätzlich dürfe er sich bei seiner Arbeit auf die Richtigkeit der ihm übergebenen Aufzeich- nungen und der Buchhaltung verlassen, wenn diese Aktenstücke keine offensicht-
- 10 - lichen Mängel aufwiesen (Urk. 48 S. 16 mit Verweis auf BK-Fellmann, Art. 398 OR N 423). 2.3. Habe der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewirkt oder hätten Umstände, für die er einstehen müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so könne der Richter gestützt auf Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 99 Abs. 3 OR die Er- satzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (sog. Mitverschulden). Zu den Umständen in diesem Sinne gehöre insbesondere das Verhalten des Ge- schädigten (Urk. 48 S. 18 f. mit Verweis auf BGer 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008, Erw. 12 und BGE 130 III 591, Erw. 5.2). 2.4. Die Vorinstanz führte ein Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen sie die beiden Parteien befragte sowie F._____ als Zeugen einvernahm (Prot. VI S. 13 ff.). In ihrem Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger dem Beklag- ten im Zusammenhang mit der Erstellung resp. der Einreichung der Steuererklä- rung 2013 weder eine Dividendenbescheinigung 2013 (da nicht vorhanden) noch den bei den Akten liegenden Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" aus der Buchhaltung der C._____ AG übergeben habe (Urk. 48 S. 10 und S. 15). Ferner hielt die Vorinstanz für nicht bewiesen, dass der Kläger dem Beklagten alle im Beilagenverzeichnis (Urk. 15/16) aufgelisteten Dokumente übergeben habe. Ins- besondere ging sie davon aus, dass die Übergabe des Aktienkaufvertrages und der Gutschriftsanzeige vom 27. April 2014 durch den Kläger an den Beklagten nicht bewiesen worden sei (Urk. 48 S. 15). Ferner sei nicht bewiesen, dass der Kläger dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts vom 30. April 2013 angeboten habe, und schliesslich seien die Behauptungen des Klägers, dass er den Beklagten darauf aufmerksam gemacht habe, dass vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages eine Dividende von Fr. 500'000.– ausbezahlt worden sei und dass er den Beklagten explizit auf Art. 4.4. des Aktienkaufvertrages hinge- wiesen habe, ebenfalls unbewiesen geblieben (Urk. 48 S. 16). Dabei ging die Vo- rinstanz davon aus, dass im Rahmen des Beweisverfahrens keine Partei wider- sprüchlich ausgesagt oder Aussagen gemacht habe, die offensichtlich nicht stimmten (Urk. 48 S. 9).
- 11 - 2.5. Stelle man auf die gemäss dem Beweisergebnis feststehenden Tatsachen ab, könne dem Beklagten, so die Vorinstanz, anhand der ihm beweisbar überge- benen Unterlagen auf den ersten Blick keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Neben diesen Tatsachen seien indessen noch weitere fallrelevante Um- stände, die unbestritten geblieben seien, zu berücksichtigen. Namentlich sei ein- zubeziehen, dass der Beklagte langjähriger Steuerberater des Klägers gewesen sei, dass er gewusst habe, dass der Kläger seinen Aktienanteil an der C._____ AG im Jahr 2013 verkauft habe und dass er den Kläger veranlasst habe, den Ak- tienkaufvertrag der Steuererklärung 2013 beizulegen. In der persönlichen Befra- gung habe der Kläger dem Gericht den Eindruck vermittelt, in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher zu sein. Diese fehlenden fachlichen steuerlichen Kenntnisse hätten auch seinem Steuerberater, der ihn während Jah- ren betreut habe, bekannt sein müssen. Aufgrund der langjährigen Zusammenar- beit habe dem Beklagten bewusst sein müssen, dass er sich nicht einfach auf die Ausführungen oder Erläuterungen des Klägers verlassen könne. Infolgedessen habe der Beklagte auch wissen müssen, dass er nicht einfach ohne nähere Prü- fung der Sachlage auf die Behauptungen des Klägers abstellen könne. Eine der- artige Prüfung habe der Beklagte indessen unterlassen, habe er doch seiner ei- genen Aussage gemäss den Kläger einzig aufgefordert, den Aktienkaufvertrag beim Steueramt einzureichen, wobei er – ohne dass es ihn "weiter interessiert" hätte – darauf verzichtet habe, diesen einzusehen. Aufgrund dieser fehlenden Einsichtnahme und der unterlassenen Abklärungen habe der Beklagte auch nicht wissen können, wann der Aktienkaufvertrag im Jahr 2013 unterzeichnet worden sei und wie bzw. wann die Käufer den Kaufpreis hätten bezahlen müssen. Im Jahr 2012 habe der Kläger aus den C._____-Aktien eine Dividende von Fr. 400'000.– erhalten. Der Beklagte hätte daher abklären müssen, ob dem Kläger vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrags im Jahr 2013 wie in den Vorjahren eine Dividende ausbezahlt wurde. Daran ändere nichts, dass ihm der Kläger keine Dividenden- bescheinigung für das Jahr 2013 vorgelegt habe, denn er hätte zumindest bei diesem nachfragen müssen, weshalb er ihm eine solche im Gegensatz zu den Vorjahren nicht überlasse. Diese Nachfrage habe der Beklagte jedoch unterlas- sen, weil er angenommen habe, es liege ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Ge-
- 12 - stützt auf seine Annahme habe es ihn zwar nicht interessiert, was im Vertrag ge- standen sei. Trotzdem habe er es für notwendig erachtet, dass der Kläger diesen dem Steueramt einreichte. Ein Steuerberater, der seinem Mandanten ohne nähe- re Ermittlung des Sachverhalts rate, beim Steueramt einen Vertrag einzureichen, von dessen Inhalt er keine Kenntnis nehme, handle sorgfaltspflichtwidrig. Dies gelte umso mehr, als es der Beklagte darüber hinaus unterlassen habe, den Sachverhalt in Bezug auf eine allfällige Auszahlung einer Dividende seriös abzu- klären. Es liege daher eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten vor (Urk. 48 S. 16 ff.). 2.6. In der Folge prüfte die Vorinstanz gestützt auf entsprechende Vorbringen des Beklagten, ob den Kläger ein Selbstverschulden treffe. Sie erwog, dass der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass ihm vor dem Verkauf der Aktien eine Dividende von Fr. 500'000.– brutto gutgeschrieben worden sei. Ebenso we- nig habe er sich im Hinblick auf die Besprechung vom 5. Februar 2015 darum bemüht, für den Beklagten die Dokumente bereitzustellen, welche die Gutschrift bzw. Auszahlung der Dividende von netto Fr. 325'000.– nach Abzug der Verrech- nungssteuer klar bescheinigten. Namentlich sei unbewiesen geblieben bzw. habe es der Kläger unterlassen, dem Beklagten den Jahresbericht der Revisionsstelle, insbesondere S. 6, den Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" oder einen Aus- zug von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags einzeln zu kopieren und ihm diese Unter- lagen gesondert zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei zwar in steuerlichen Fragen ein Laie. Trotzdem dürfe von ihm als erfahrenem und erfolgreichem Ge- schäftsmann erwartet werden, dass er sich auf die Instruktionsbesprechung ge- nügend vorbereite und seinem Steuerberater sämtliche für die Erstellung der Steuererklärung relevanten Unterlagen bereit stelle und im Einzelnen übergebe. Es reiche daher nicht aus, wenn der Kläger – wie von ihm behauptet, aber vom Beklagten bestritten – seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Beklagten un- geordnet zur Durchsicht anbiete. Insoweit sei der Kläger seinen Mitwirkungsoblie- genheiten nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammen- hang, dass dem Kläger im Vorjahr (d.h. 2012) aus der qualifizierten Beteiligung an der C._____ AG eine Dividende von Fr. 400'000.– brutto mit einem Verrech- nungssteueranspruch von Fr. 140'000.– ausbezahlt worden sei. Der Kläger habe
- 13 - deshalb gewusst, dass die von der Dividende in Abzug gebrachte Verrechnungs- steuer von 35% anschliessend vom Steueramt zurückgefordert werden kann bzw. an die zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer angerechnet wird, wenn die Dividende im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung als Einkommen deklariert wird. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten des Klä- gers nicht nachvollziehbar. Sein nachlässiges Verhalten müsse er sich als Selbst- verschulden anrechnen lassen. Sein Mitverschulden wiege genauso schwer wie das mit der Sorgfaltspflichtverletzung zusammenhängende Verschulden des Be- klagten. Der Schadenersatzanspruch sei daher um die Hälfte zu kürzen (Urk. 48 S. 18 ff.). 2.7. Die Vorinstanz legte ihrem Urteil den Schaden in geltend gemachter Höhe zugrunde (Urk. 48 S. 20). Ferner ging sie davon aus, dass der Kläger aufgrund der klaren Praxis der zürcherischen Steuerbehörden sowie des Bundesgerichts zu Recht davon abgesehen habe, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 zu rekurrieren. Er sei daher seiner Schadenminderungspflicht vollständig nachgekommen, obwohl er gegen den Einspracheentscheid kein Rechtsmittel er- griffen habe. Die Schadenersatzforderungen und der Anspruch auf Rückerstat- tung des Honorars seien jedoch – wie dargelegt – aufgrund des klägerischen Selbstverschuldens auf die Hälfte zu reduzieren. Den vom Kläger geltend ge- machten Zins hielt die Vorinstanz für ausgewiesen. Sie verpflichtete den Beklag- ten, dem Kläger Fr. 97'770.80 (Fr. 175'000.– + Fr. 10'821.60 + Fr. 9'720.– = Fr. 195'541.60.– / 2) zuzüglich Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf Fr. 87'500.– (Fr. 175'000.– / 2) und 5% ab 6. Januar 2017 auf Fr. 10'270.80 (Fr. 20'541.60 / 2) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (Urk. 48 S. 20 ff.). 3.1. Von den Parteien wird in ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung einerseits die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz bemängelt und andererseits un- richtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Auf ihre Beanstandungen ist nach- folgend im Einzelnen einzugehen. Dabei sind zweckmässigerweise zuerst die Be- anstandungen des Beklagten in seiner Anschlussberufung zu behandeln. Vorweg kann jedoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz den zwischen den Parteien
- 14 - abgeschlossenen Vertrag zutreffend als einfachen Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR qualifizierte und ihre rechtlichen Ausführungen dazu richtig sind. Dies wird von den Parteien denn auch nicht beanstandet. Insoweit kann daher auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 6). Was die Verteilung der Beweislast angeht rügt der Kläger, dass die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit der Frage eines ihn allenfalls treffenden Selbstverschuldens Art. 8 ZGB verletzt habe. Selbst wenn die (von ihm bemängelten) Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage, was dem Beklagten bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an Unterlagen und Informationen zur Verfügung stand, in zweier Instanz bestätigt werden sollten, hätte dies, so der Kläger, nicht zur Folge, dass das Gegenteil, nämlich dass er dem Beklagten den Aktienkaufvertrag und den Revisionsstellenbericht nicht zur Verfügung stellte und ihn nicht über die Dividendenausschüttung aufklärte, gelten würde. Vielmehr wür- de eine diesfalls anzunehmende Beweislosigkeit nach den allgemeinen Regeln diejenige Partei treffen, die gemäss Art. 8 ZGB die objektive Beweislast trage. Im Anwendungsgebiet der Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR sei durch das Bundesgericht anerkannt, dass die Beweislast den Schuldner treffe, der einen Herabsetzungsgrund geltend mache. Daraus folge, dass vorliegend der Beklagte die objektive Beweislast für mögliche Herabsetzungsgründe und die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit trage. Da vor der Vorinstanz nicht beweismässig erstellt worden sei, dass er es versäumt habe, dem Beklagten den Aktienkaufver- trag und den Revisionsstellenbericht zu übergeben und ihn über die Dividenden- ausschüttung zu informieren, habe die Vorinstanz implizit die Regeln der Beweis- lastverteilung verkannt (Urk. 47 Rz. 44). Der Kläger spricht damit einerseits die Erwägung der Vorinstanz an, namentlich sei unbewiesen geblieben bzw. habe es der Kläger unterlassen, dem Beklagten den Jahresbericht der Revisionsstelle, insbesondere S. 6, den Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" oder einen Aus- zug von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags einzeln zu kopieren und ihm diese Unter- lagen gesondert zur Verfügung zu stellen (Urk. 48 S. 19). Dass der Kläger dem Beklagten eine gesonderte Kopie des Jahresberichtes der Revisionsstelle, insbe- sondere von Ziff. 6, des Kontoauszugs "1201 Darlehen A._____" und/oder von Ziff. 4 des Aktienkaufvertrages übergab, wird von ihm indes nicht behauptet –
- 15 - auch nicht im Berufungsverfahren. Die Erwägung der Vorinstanz ist demzufolge insoweit korrekt. Andererseits wendet sich der Kläger mit dieser Argumentation gegen die Erwägung der Vorinstanz, er habe dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass ihm vor dem Verkauf der Aktien eine Dividende von Fr. 500'000.– gutgeschrieben worden sei (Urk. 48 S. 19 mit Verweis auf Urk. 48 S. 11 f.). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die eigene Parteibefragung des Klägers ab, wobei ihre Erwägung, dieser habe sich anlässlich der persönlichen Befragung nicht mehr daran zu erin- nern vermocht, ob er mit dem Beklagten über die Dividende gesprochen habe, und angefügt, über die einzelnen Punkte (Ziff. 4.4. des Vertrages) hätten sie nicht gesprochen (Urk. 48 S. 12), im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde. Der Kläger unterlässt es indessen darzulegen, inwiefern das Ergebnis eines sei- nes Erachtens rechtskonform durchgeführten Beweisverfahrens konkret erheblich sein könnte (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.w.H. zur vergleichbaren Problematik bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs). Ange- sichts seiner vorstehend wiedergegebenen Aussagen im Beweisverfahren und der vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung deponierten Aussage, es sei nicht über eine Dividende gesprochen worden (Prot. VI S. 31, vgl. auch S. 26), ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Damit genügt der Kläger den Rügeob- liegenheiten gemäss Erw. II./2.1. vorstehend nicht. Auf die diesbezügliche Kritik des Klägers ist daher nicht weiter einzugehen. 3.2.1. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er den Auftrag gemäss der ihm obliegenden Sorgfalt ausgeführt. Eine Sorgfalts- pflichtverletzung als Voraussetzung einer Haftung liege nicht vor. Er habe den Kläger mehrfach aufgefordert, ihm den Aktienkaufvertrag vom 25. Juli 2013 aus- zuhändigen, was der Kläger nachweislich nicht getan habe, womit dieser seine In- formations- und Mitwirkungspflicht ihm gegenüber erheblich verletzt habe (Urk. 52 Rz. 21). Konkret moniert der Beklagte, die Vorinstanz sei zum falschen Schluss gekommen, dass er sich nicht auf die Ausführungen oder Erläuterungen des Klä- gers habe verlassen dürfen und nicht ohne nähere Prüfung der Sachlage auf die Behauptungen des Klägers hätte abstellen dürfen. Sie verkenne, dass er gar kei- ne andere Wahl gehabt habe. Da die Steuererklärung aufgrund der durch den Kläger zu verantwortenden Umstände – die Nachfrist sei schon abgelaufen gewe-
- 16 - sen – sofort habe erstellt werden müssen und der Kläger ihn bewiesenermassen weder über die vorgängige Dividendenausschüttung informiert noch ihm irgend- welche Unterlagen dazu ausgehändigt habe, habe er folgerichtig gehandelt, in- dem er den Kläger unter den gegebenen Umständen aufgefordert habe, den Ak- tienkaufvertrag selbst beim Steueramt einzureichen (Urk. 52 Rz. 27 und Rz. 58). Der diesbezügliche Standpunkt des Beklagten geht jedoch an der Sache vorbei. Folgt man seiner Argumentation, kann die Aufforderung an den Kläger, den Ak- tienkaufvertrag selbst beim Steueramt einzureichen, nicht die Dividendenaus- schüttung als Grund gehabt haben, macht der Beklagte doch gerade geltend, dass ihm diese nicht bekannt gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Einreichung des Aktienkaufvertrages mit Bezug auf die Dividendenausschüttung ohne gleich- zeitige Deklaration in der Steuererklärung entgegen der falschen damaligen An- nahme des Beklagten keine geeignete Vorkehr war, um die Verwirkung des An- spruchs auf die Verrechnungssteuer abzuwenden. 3.2.2. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er hätte abklären müssen, ob dem Kläger vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages im Jahr 2013 wie in den Vorjahren eine Dividende aus- bezahlt wurde. Sie verkenne, dass er dazu aufgrund des Verhaltens des Klägers, der ihn erwiesenermassen nicht über die vorgängige Dividendenzahlung infor- miert und ihm dazu auch keinerlei Unterlagen ausgehändigt habe, keinen unmit- telbaren Anlass gehabt habe. Der Kläger habe ihm in den Vorjahren die entspre- chenden Belege für die korrekte Steuerdeklaration der Dividende stets unaufge- fordert übergeben. Er habe aufgrund der damaligen Umstände nicht ahnen kön- nen, dass im Rahmen des Verkaufs der Aktien der C._____ AG vorgängig eine Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet worden sei, denn er habe nicht ge- wusst, dass die C._____ AG zum damaligen Zeitpunkt über nicht betriebsnotwen- dige Liquidität verfügt habe. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass die Parteien im Kaufvertrag eine vorgängige Dividendenausschüttung vereinbart hat- ten, da dies nicht der gängigen Praxis entspreche und nach der allgemeinen Le- benserfahrung ungewöhnlich sei. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass er den Kläger explizit um die Aushändigung des Aktienkaufvertrages gebeten habe, dass jedoch aufgrund des Zeitdrucks keine Zeit geblieben sei, um weitere Abklärungen
- 17 - zu treffen. Er hätte als Alternativen lediglich das Mandat niederlegen oder die Steuererklärung nicht einreichen können. In beiden Fällen wäre dann eine Steu- erveranlagung nach Ermessen erfolgt, was für den Kläger mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit die schlechtere Variante gewesen wäre (Urk. 52 Rz. 21, Rz. 27 ff., Rz. 58 und Rz. 72). Auch diese Argumentation geht fehl. Die Vo- rinstanz legte ihrer Argumentation zugrunde, dass der Beklagte vom Kläger weder über den Dividendenbezug informiert worden war noch ihm Unterlagen dazu übergeben hatte. Sie ging aber insbesondere davon aus, dass der Beklagte auf- grund der Dividendenbezüge des Klägers in den Vorjahren Abklärungen hätte treffen und zumindest beim Kläger hätte nachfragen müssen, weshalb er ihm im Gegensatz zu den Vorjahren keine Dividendenbescheinigung überlasse (Urk. 48 S. 17). Die vom Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation, er habe aufgrund der damaligen Umstände nicht ahnen können, dass im Rahmen des Verkaufs der Aktien der C._____ AG vorgängig eine Dividende an die Aktio- näre ausgeschüttet worden sei, denn er habe nicht gewusst, dass die C._____ AG zum damaligen Zeitpunkt über nicht betriebsnotwendige Liquidität verfügt ha- be (Urk. 52 Rz. 27; Urk. 10 Rz. 44; Urk. 18 Rz. 8, Rz. 27 und Rz. 57), ist nicht stichhaltig. Es ist nicht einsichtig, weshalb er aufgrund des Aktienverkaufs davon hätte ausgehen dürfen, dass keine Dividende ausgeschüttet worden sei. Dies wä- re allenfalls der Fall gewesen, wenn der Vollzug dieses Geschäfts ganz zu Anfang des Steuerjahres stattgefunden hätte oder wenn sonstige besondere Umstände vorgelegen hätten. Solches ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Zudem stell- te der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht wissen können, wann der Aktienkaufvertrag im Jahr 2013 unterzeichnet worden sei (Urk. 48 S. 17), im Berufungsverfahren nicht in Frage. Seinem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, eine Dividendenzahlung an die Aktionäre zwecks Reduktion der Li- quidität bei einem Aktienkaufvertrag erfolge nur in seltenen Ausnahmefällen (Urk. 10 Rz. 29 und Rz. 31; vgl. auch Urk. 18 Rz. 58) resp. sei (eher) unüblich (Urk. 10 Rz. 43 und Urk. 18 Rz. 83), auf den er auch im Berufungsverfahren wieder zu sprechen kam (Urk. 52 Rz. 21), ist entgegen zu halten, dass ein Steuerberater, um dem Erfordernis sorgfältiger Erfüllung seines Auftrags gerecht zu werden, auch mit seltenen resp. eher unüblichen Fällen rechnen muss. Zwar musste der
- 18 - Beklagte aus dem Umstand, dass die C._____ AG den Aktionären jedes Jahr ei- ne Dividende ausschüttete, nicht automatisch schliessen, dass vor dem Verkauf sämtlicher Aktien eine Dividende ausgeschüttet worden war. Die Tatsache, dass der Kläger ihm entgegen den Vorjahren keine Dividendenbestätigung und auch keinen Auszug aus dem Aktionärskonto übergeben hatte, hätte ihn aber veranlas- sen müssen, bei diesem nachzufragen, ob 2013 keine Dividende ausgeschüttet worden war (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 423; spezifisch zur Nachfragepflicht im Zusammenhang mit der Rückforderung der Verrechnungssteuer: Peter Weg- mann, Die fehlerhafte Beratung durch den Steuerberater, 1984, S. 191 f.). Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Kläger in der zur Verfügung stehenden Zeit nach einer Dividendenausschüttung im Jahr 2013 zu fragen, macht der Be- klagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr behauptet der Beklag- te ja gerade, den Kläger mehrfach zur Übergabe des Aktienkaufvertrages an ihn aufgefordert zu haben. Dies impliziert, dass er in der fraglichen Zeitspanne mit dem Kläger in Kontakt stand und somit auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich nach einer Dividendenausschüttung zu erkundigen. Insoweit ist auch die Argu- mentation, er habe nur die Alternative gehabt, das Mandat niederzulegen oder die Steuererklärung nicht einzureichen, in diesem Zusammenhang unbehelflich – der Beklagte hätte auf jeden Fall nachfragen können und müssen, und zwar unab- hängig vom von den Parteien übereinstimmend geschilderten Zeitdruck und der – umstrittenen – Frage, wer dafür verantwortlich war, und auch unabhängig davon, ob der Kläger seinerseits ihn über die Dividendenauszahlung hätte informieren müssen. Im Zusammenhang mit der im Berufungsverfahren aufgestellten Be- hauptung, der Kläger habe in den Vorjahren die Information zu den erfolgten Divi- dendenzahlungen immer ungefragt geliefert, weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass ihn der Kläger im Falle einer Dividendenzahlung entsprechend in- formiert hätte, zeigt der Beklagte nicht auf, dass resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem un- ter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter eingegangen werden muss. Dennoch sei angemerkt, dass diesem Standpunkt nicht gefolgt werden kann – es kann auf die obigen Erwägungen zur Verletzung der Nachfragepflicht verwiesen werden. Die
- 19 - vom Beklagten unterlassene Nachfrage stellt eine klare Sorgfaltspflichtverletzung dar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch das Erstellen der Steu- ererklärung ohne Einsichtnahme in den Aktienkaufvertrag im konkreten Fall, d.h. unter den vom Beklagten geltend gemachten knappen zeitlichen Verhältnissen, sorgfaltswidrig war und wer den Zeitdruck, den die Parteien je der Gegenseite zu- schreiben, zu verantworten hatte. 3.2.3. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass es auch an der Voraus- setzung des Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und seinem Handeln fehle (Urk. 52 Rz. 21). Der Beklagte zeigt jedoch nicht auf, ob resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter ein- zugehen ist. Abgesehen davon blieb diese Behauptung auch gänzlich unsubstan- tiiert. 3.3.1. Der Kläger moniert zunächst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, es treffe offensichtlich nicht zu, dass keine Partei wider- sprüchlich ausgesagt habe und keine Partei Aussagen gemacht habe, die offen- sichtlich nicht stimmten (Urk. 47 Rz. 10). Der Beklagte habe anlässlich der Be- weisverhandlung vom 24. September 2018 beharrlich abgestritten, den Vertrag über den Verkauf der Aktien der C._____ AG jemals gesehen zu haben, obwohl er auf die Frage, ob er wisse, wann der Aktienkaufvertrag vollzogen worden sei, geantwortet habe, dies nicht auswendig zu wissen, dies stehe im Aktienkaufver- trag. Zudem habe dieser auf die Frage, ob er, wenn er den Vertrag damals stu- diert hätte, die Dividende gesehen hätte oder nicht, ausgesagt, er nehme an, dass er sie gesehen hätte. Diese Aussagen habe der Beklagte nur machen können, wenn er den Vertrag tatsächlich gesehen habe (Urk. 47 Rz. 11). Daraus schloss der Kläger, dass der Aktienkaufvertrag dem Beklagten im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung 2013 vorgelegen haben müsse (Urk. 47 Rz. 11 ff.). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die anlässlich der Beweisverhandlung deponierte Aussage, er habe den Aktienkaufvertrag nie ge- sehen (Prot. VI S. 28), auf den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Einvernahme be-
- 20 - zog. Vielmehr ist offensichtlich, dass diese Aussage – wenngleich unzutreffend formuliert – den Zeitraum bis zur Erstellung der Steuererklärung 2013 betraf. Nicht nur lag der Aktienkaufvertrag seit der Einreichung der Klage bei den Akten (Urk. 3/5), weshalb dieser dem Beklagten während des vorinstanzlichen Verfah- rens ohne Weiteres zugänglich war, und hatte der Beklagte zudem unbestritte- nermassen auch bereits in der von ihm verfassten Einsprache vom 27. Mai 2016 Informationen daraus verarbeitet (Urk. 10 Rz. 14 i.V.m. Urk. 11/3) – es liegt auf der Hand, dass der Beklagte, nachdem er Kenntnis vom Schreiben der Steuer- verwaltung des Kantons Zürich vom 23. November 2015 (Urk. 3/10) erhalten hat- te, entsprechende Abklärungen traf. Abgesehen davon enthielt auch dieses Schreiben den fraglichen Sachverhalt. Dies erklärt ferner die vom Kläger ange- führte Bezugnahme des Beklagten auf den Aktienkaufvertrag anlässlich des Tele- fongesprächs von Anfang Februar 2016 mit dem Zeugen F._____ (Urk. 47 Rz. 12). Der Umstand, dass der Beklagte die Firma der Käuferin der Aktien der C._____ AG, D._____ Holding AG, in der Steuererklärung 2013 korrekt angab (vgl. die entsprechende Argumentation des Klägers in Urk. 47 Rz. 13 und Rz. 25), lässt sich höchstens als schwaches Indiz für die Version des Klägers werten, sind doch mannigfaltige Gründe denkbar, weshalb der Beklagte diese Angabe korrekt vornahm, insbesondere, dass er darüber durch den Kläger korrekt informiert wur- de (vgl. die entsprechende Behauptung des Beklagten in seinem zweiten Schlussvortrag, Urk. 40 Rz. 27). Dass Letzteres nicht der Fall gewesen sei, wird vom Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht. Dieses Indiz vermag die Beweis- würdigung der Vorinstanz nicht umzustossen. Ob es, nachdem es gemäss der Berufungsschrift erst im Schlussvortrag des Klägers vom 16. Oktober 2018 vor- gebracht wurde (Urk. 47 Rz. 13), überhaupt rechtzeitig in den Prozess einge- bracht wurde (vgl. Art. 229 ZPO), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 47 Rz. 14) sind seine angeführten Argu- mente nicht geeignet, von einem höheren Beweiswert seiner Aussagen als denje- nigen des Beklagten auszugehen. 3.3.2. Der Kläger bemängelt weiter im Zusammenhang mit der umstrittenen Fra- ge, ob er den Beklagten auf die Dividendenzahlung aufmerksam gemacht hatte, die Erwägung der Vorinstanz, bei seinen Aussagen in der persönlichen Befragung
- 21 - falle auf, dass er immer nur von einem Verkauf und einem Kaufpreis, nicht aber von einer Dividende gesprochen und nicht zwischen einer Dividendenausschüt- tung und einer Kaufpreiszahlung unterschieden habe, weshalb schwer vorstellbar sei, dass er in der Besprechung vom 5. Februar 2015 dem Beklagten gesagt ha- be, neben dem Kaufpreis sei vorgängig bzw. zusätzlich noch eine Dividende aus- geschüttet worden (Urk. 47 Rz. 15 mit Verweis auf Urk. 48 S. 11 f.). Dabei habe die Vorinstanz offensichtlich übersehen, dass er anlässlich der Beweisverhand- lung auf die Frage "Sprechen Sie vom Preis oder von der Dividende?" geantwor- tet habe "Alles, Verkaufspreis, wahrscheinlich Dividende, ziemlich sicher. Bevor man den Verkauf unterschreiben konnte, mussten 10 Punkte erfüllt werden. Die Mitarbeiter mussten bezahlt und die flüssigen Mittel mussten ausbezahlt werden. Dies ist irgendwo niedergeschrieben." Es sei offensichtlich, dass unter seiner Formulierung "die flüssigen Mittel mussten ausbezahlt werden" nur die Ausschüt- tung einer Dividende vor Unterzeichnung des Kaufvertrags resp. vor Vollzug des Kaufes habe gemeint sein können. Bei der Würdigung seiner Aussagen sei zu- dem zu berücksichtigen, dass er gemäss der diesbezüglich zutreffenden Feststel- lung der Vorinstanz in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsi- cher gewesen sei (Urk. 47 Rz. 16 f.). Zwar sind die zitierten Aussagen des Klä- gers anlässlich seiner persönlichen Befragung in der Berufungsschrift grundsätz- lich richtig wiedergegeben (vgl. Prot. VI S. 17). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Argument, der Kläger habe sich anlässlich der persönlichen Befragung nicht mehr erinnern können, ob er mit dem Beklagten über die Dividende gesprochen habe und angefügt, über die einzelnen Punkte (Ziff. 4.4. des Vertrags) hätten sie nicht gesprochen (Urk. 48 S. 12 unter Verweis auf Prot. VI S. 23), wird aber durch die vorerwähnte Argumentation des Klägers nicht aus den Angeln gehoben. Ebenso wenig macht er geltend, dass dieses Ar- gument der Vorinstanz falsch sei. Nicht zielführend ist ferner das Argument, er habe auf die Frage, ob es bei der Besprechung der Steuererklärung überhaupt um die Dividende gegangen sei, ausgesagt, die Frage des Beklagten, wo die Di- videndenbescheinigung sei, damit beantwortet zu haben, dass es diese nicht mehr gebe. Damit gab er dem Beklagten nämlich nicht bekannt, dass (trotzdem) eine Dividende ausgeschüttet wurde. Dies tat er auch nicht, indem er den Beklag-
- 22 - ten auf die Komplexität der Transaktion hinwies (so die Argumentation des Klä- gers in Urk. 47 Rz. 18). Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach nicht bewiesen ist, dass der Kläger den Beklagten im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass vor dem Vollzug des Verkaufs eine Dividende von je brutto Fr. 500'000.– an die Aktionäre ausgeschüttet wurde (Urk. 48 S. 12). 3.3.3. Im Zusammenhang mit der Frage betreffend Aushändigung des Aktien- kaufvertrages moniert der Kläger, die Erwägung der Vorinstanz, der Beklagte ha- be keine Kenntnis vom Inhalt des Aktienkaufvertrages gehabt, widerspreche nicht nur diametral den schlüssigen Aussagen seinerseits anlässlich der Beweisver- handlung, sondern auch jeglichem vernünftigen Geschäftsgebaren. Im Wesentli- chen macht er geltend, gemäss seinen Aussagen anlässlich der Beweisverhand- lung habe er dem Beklagten bei der Besprechung von Punkt 5 der Checkliste ei- nen Ordner vorgelegt, der unter anderem auch den Kaufvertrag enthalten habe, ihm gesagt, im Ordner sei der ganze Ablauf des Verkaufs enthalten, und ihm den Ordner übergeben wollen, der Beklagte diesen durchgeblättert und dann gesagt, dass es ausreiche, wenn er ihm den Vertrag gebe, worauf er ihm den Vertrag ge- geben und den Ordner wieder mitgenommen habe. Ferner habe er auf die Frage "Haben Sie dem Beklagten den Ordner überlassen?" ohne zu zögern geantwortet "Ja, logisch. Er wollte diesen ja. Ich habe den Ordner wieder mitgenommen. Wir haben den Vertrag rausgenommen." (Urk. 47 Rz. 22 f. unter Verweis auf Prot. VI S. 16 f.). Diesen Aussagen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beklagten ge- genübergestellt, wonach der Kläger den Vertrag nicht an die Besprechung mitge- bracht habe, er ihm aber angeraten habe, den Vertrag dennoch zu liefern (d.h. mit der Steuererklärung einzureichen), damit sie auf der sicheren Seite seien, da al- les, was im Vertrag stehe, beim Fiskus als deklariert gelte. Die von der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung, die Aussagen des Beklagten seien in Bezug auf die (unterlassene) Übergabe des Aktienkaufvertrages genau so plausibel wie die Aussagen des Klägers, und es könne gut möglich sein, dass der Kläger den Aktienkaufvertrag beim Steueramt eingereicht habe, ohne dass er diesen dem Beklagten gezeigt oder übergeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme der Vorinstanz, es sei plausibel, dass ein berufsmässiger Steuerbe-
- 23 - rater eine Steuererklärung ausfülle, ohne über das mit Abstand wichtigste Ge- schäft in der Steuerperiode dokumentiert zu sein und ohne seinen Kunden ein einziges Mal dahingehend abgemahnt zu haben, sei nicht haltbar und widerspre- che jeglicher Geschäftserfahrung. Die Vorinstanz habe dabei nicht gewürdigt, dass er nicht den geringsten Grund gehabt hätte, den Aktienkaufvertrag vor sei- nem Steuerberater geheim halten zu wollen. In dasselbe Bild passe, dass sich der Beklagte anlässlich der Parteibefragung nicht mehr habe erinnern können, ob er den Aktienkaufvertrag überhaupt vom Kläger verlangt habe. Auf die Frage, wie oft er dem Kläger gesagt habe, er solle ihm den Aktienkaufvertrag geben, habe er geantwortet, "Ich weiss es nicht, falls ich es überhaupt gefragt habe", was seinen Behauptungen in den Rechtsschriften widerspreche. Die vorinstanzliche Annah- me, es sei plausibel, dass ein professioneller Steuerberater auf die Vorlegung ei- nes so zentralen Dokuments wie einen Aktienkaufvertrag für das Ausfüllen der Steuererklärung verzichtet und seinem Auftraggeber stattdessen empfohlen habe, diesen Vertrag einfach der Steuererklärung beizulegen, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 47 Rz. 25). Auch mit diesen Argumenten steht indessen Aussage gegen Aussage. Selbst wenn man es als nicht plausibel betrachten will, dass der Beklag- te als professioneller Steuerberater vom Kläger den Aktienkaufvertrag nicht ver- langt haben soll, und selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass der Klä- ger nicht den geringsten Grund gehabt hätte, den Aktienkaufvertrag vor seinem Steuerberater geheim zu halten, ist damit der Beweis nicht erbracht, dass der Kläger diesen dem Beklagten tatsächlich übergab. Dass eine Version allenfalls wahrscheinlicher ist als die andere, reicht vorliegend nicht aus – verlangt ist der strikte Beweis (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 17). Zudem ist den Aussagen des Klägers – wie vorne unter Erw. III./3.3.1. dargelegt – gegenüber denjenigen des Beklagten kein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Es bleibt daher dabei, dass der Beweis, wonach der Kläger dem Beklagten den Aktienkaufvertrag tatsächlich aushändigte, nicht erbracht wurde. Darauf, dass der Kläger seine Argumentation ohne genauen Verweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften vorbrachte, muss unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden. 3.3.4. Sodann bemängelt der Kläger mit Bezug auf die erstinstanzliche Sachver- haltserstellung, dass die Vorinstanz seinen glaubhaften Aussagen betreffend An-
- 24 - gebot zur Aushändigung des Revisionsstellenberichts zu Unrecht nicht gefolgt sei (Urk. 47 Rz. 26 f.). Diesbezüglich hatte die Vorinstanz erwogen, dass auch bei dieser Frage sowohl die klägerische Sachdarstellung als auch die beklagtische Bestreitung zutreffen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklag- ten die Übergabe des Revisionsstellenberichts angeboten, bleibe somit unbewie- sen (Urk. 48 S. 15). Der Kläger macht geltend, gemäss seinen Aussagen an der Beweisverhandlung hätte er an die Instruktionsbesprechung mit dem Beklagten einen Ordner mit Unterlagen über den Aktienverkauf mitgebracht, der u.a. den Revisionsstellenbericht enthalten habe, aus dem die Ausschüttung der Dividende von Fr. 500'000.– ebenfalls ersichtlich gewesen sei. Der Beklagte habe – gemäss seinen Aussagen an der Beweisverhandlung – den Ordner durchgeblättert und dann gesagt, er brauche ihn nicht, er könne ihm diesen wieder mitgeben (Urk. 47 Rz. 26 f.). Auch diesbezüglich ist die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass auch hier Aussage gegen Aussage steht. Den Aussagen des Klägers ist – wie bereits mehrfach dargelegt – im Verhältnis zu denen des Beklagten kein erhöhter Beweiswert zuzumessen, und der Beweis- wert der Aussagen des Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge offensichtlicher Unstimmigkeiten und Widersprüche von vornherein redu- ziert (dazu vorne unter E. III./3.3.1.). Ein erhöhter Beweiswert der Aussagen des Klägers kann entgegen dessen Argumentation (Urk. 47 Rz. 26) auch nicht daraus abgeleitet werden, dass er detaillierte Aussagen machte, während der Beklagte es bei einem schlichten Abstreiten beliess. Wenn etwas bestritten wird, das nicht stattgefunden hat, liegt es in der Regel in der Natur der Sache, dass die Bestrei- tung weniger detailliert ausfällt. Es bleibt somit dabei, dass nicht bewiesen ist, dass der Kläger dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts anbot. 3.3.5. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit mit Bezug auf die Frage, was dem Beklagten bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an Unterlagen und In- formationen zur Verfügung stand, korrekt erstellt. Soweit die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil auf der insoweit zu Unrecht bemängelten Sachverhaltser- stellung der Vorinstanz gründet (vgl. Urk. 47 Rz. 34 und Rz. 44), ist er damit dem- zufolge nicht zu hören.
- 25 - 3.3.6. Nicht einverstanden ist der Kläger ferner damit, dass die Vorinstanz von einem wesentlichen Selbst- resp. Mitverschulden seinerseits ausging. Er ist der Ansicht, ein Verschulden seinerseits sei nicht ausgewiesen (Urk. 47 Rz. 28 und Rz. 38 ff.). Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht festgestellt, dass er in der persönlichen Befragung den Eindruck vermittelt habe, in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher zu sein, was dem Beklagten bekannt gewe- sen sei, sodass diesem habe bewusst sein müssen, dass er nicht ohne nähere Prüfung der Sachlage auf seine Angaben abstellen konnte (Urk. 47 Rz. 31 und Rz. 39 mit Verweis auf Urk. 48 S. 17). Demgegenüber habe die Vorinstanz ihm in Erw. III./5. ihres Urteils (Urk. 48 S. 18 ff.) vorgeworfen, sich auf die Instruktions- verhandlung ungenügend vorbereitet zu haben und damit seiner Mitwirkungsob- liegenheit nicht nachgekommen zu sein. Dabei habe sie ihm namentlich vorgehal- ten, es reiche nicht aus, wenn er seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Be- klagten ungeordnet zur Durchsicht anbiete. Im Beweisverfahren sei indes in kei- nem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, dass er seine gesamten Geschäftsun- terlagen dem Beklagten ungeordnet zur Durchsicht angeboten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, an die Instruktionsbesprechung vom 5. Februar 2015 einen Ordner mitgebracht zu haben, der den ganzen Ablauf des Verkaufs der C._____ AG, darunter den Verkaufsvertrag, beinhaltet habe, und ausdrücklich darauf hin- gewiesen zu haben, dass er so etwas noch nie gemacht habe, es sei sehr kom- pliziert. Er habe sich minutiös, namentlich durch Bereitstellung der Unterlagen und Führung einer Checkliste, auf die Instruktionsbesprechung mit dem Beklagten vorbereitet, an die er zudem noch weitere Ordner mitgebracht habe. Es liege auf der Hand, dass von einem in steuerlichen Fragen nicht sachkundigen Laien nicht mehr verlangt werden könne; alles Weitere sei Sache des sachkundigen Steuer- beraters. Als gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundige und sehr unsichere Person könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seinem Steuerberater alle Belege mitgebracht habe, die aus sei- ner Sicht für die Erstellung der Steuererklärung allenfalls relevant waren. Ihm sel- ber sei gerade die Fähigkeit abgegangen, selber einschätzen zu können, was aus steuerlicher Sicht im Einzelnen wichtig war und was nicht und gestützt auf diese relevanten Angaben und Unterlagen eine korrekte Steuererklärung zu erstellen.
- 26 - Das sei schliesslich der Grund, weshalb er die Erstellung seiner Steuererklärung seit Langem dem Beklagten als professionellen Steuerberater anvertraut habe. Es sei fraglos die Aufgabe des berufsmässigen Steuerberaters, die ihm vorgelegten Unterlagen zu einem derart wichtigen Geschäft auf steuerlich relevante Vorgänge und Umstände hin zu prüfen, um diese gegebenenfalls in der Steuererklärung korrekt zu deklarieren. Der fragliche Vorwurf der Vorinstanz gehe daher bereits im Grundsatz fehl (Urk. 47 Rz. 40 f. und Rz. 43). Nicht verständlich sei in diesem Zu- sammenhang auch die Erwägung der Vorinstanz, er habe im Vorjahr (d.h. 2012) von der C._____ AG eine Dividende von Fr. 400'000.– brutto mit einem Verrech- nungssteueranspruch von Fr. 140'000.– ausbezahlt erhalten und deshalb ge- wusst, dass die von der Dividende in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer von 35% anschliessend vom Steueramt zurückgefordert werden kann bzw. an die zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer angerechnet wird, wenn die Dividende im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung als Einkommen deklariert wird. Auch diese Erwägung stehe wiederum in diametralem Gegensatz zur vorgängigen Feststellung der Vorinstanz, dass er in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher sei. Dessen ungeachtet wolle die Vorinstanz ihm als steuerlichen Laien nun ein profundes Verständnis der steuerrechtlichen Vorgänge unterstellen, was nicht angehen könne und widersprüchlich sei. Dem Wesen des erteilten Auftrags entsprechend sei Sinn und Zweck des mit dem Be- klagten eingegangenen Mandatsverhältnisses gewesen, von dessen Expertise in Steuerbelangen profitieren zu können. Sofern die Vorinstanz ihm implizit eine Verantwortung aufbürden wolle, die Arbeit des fachkundigen Steuerberaters prü- fen zu müssen, könne dies ebenfalls nicht angehen (Urk. 47 Rz. 42 unter Verweis auf BK-Fellmann, Art. 398 OR Rz. 425). Mit diesen Behauptungen macht der Kläger indes nicht geltend, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 19) in Tat und Wahrheit nicht gewusst zu haben, dass die Verrechnungssteuer von 35% zurückerstattet resp. angerechnet wird, wenn das Einkommen, auf dem diese erhoben wurde, in der Steuererklä- rung ordnungsgemäss deklariert wird. Dass dem so gewesen wäre, kann auch nicht angenommen werden, nachdem der Kläger im Vorjahr mit dem genau glei- chen steuerlichen Vorgang konfrontiert war und dies überdies geradezu zum Ba-
- 27 - siswissen jedes Steuerpflichtigen in der Schweiz gehört, der Erträge auf bewegli- ches Kapitalvermögen erzielt. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger mit Jahrgang 1946 in der Vergangenheit eine Vielzahl von Steuererklärungen einge- reicht und Steuerrechnungen beglichen haben muss. Zudem verlangt das Steuer- amt als Beilage zur Steuererklärung durchwegs Ausschüttungsbelege für nichtko- tierte Titel, was gerichtsnotorisch ist. Hinzu kommt ferner, dass ebenfalls nicht behauptet wird, dass er nicht gewusst habe, dass die Dividende in der Steuerer- klärung als Einkommen aufzuführen war. Wie unter Erw. III./3.1. dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten keinen gesonderten Beleg zur ihm im Jahr 2013 ausbezahlten Dividende übergab, obwohl es sich dabei um den weitaus gewichtigsten Bestandteil seines Einkommens 2013 handelte. Ange- sichts der Gewichtigkeit dieses Einkommensteils wäre die Übergabe eines ge- sonderten Belegs eigentlich selbstverständlich gewesen, wie dies für den Kläger in den Vorjahren bei den damaligen Dividendenzahlungen gemäss seiner eigenen Darstellung (Urk. 14 Rz. 42 mit Verweis auf Urk. 15/16; vgl. auch Prot. VI S. 16), die vom Beklagten bestätigt wurde (Urk. 18 Rz. 23), sowie angesichts der ent- sprechenden Position in seiner Checkliste (vgl. Prot. VI S. 16 i.V.m. Urk. 15/16 Nr.
5) auch noch der Fall gewesen war. Zwar lag ihm anders als in den Vorjahren un- bestrittenermassen keine Dividendenbestätigung der C._____ AG vor. Er hätte dem Beklagten für diesen Vorgang aber gesondert einen anderweitigen Beleg übergeben können. In Frage gekommen wäre insbesondere der Auszug des Buchhaltungskontos "1201 Darlehen A._____" vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/23), aus dem die Dividendenzahlung hervorgeht, zumal der Kläger nicht geltend macht, über diesen am 5. Februar 2015 noch nicht verfügt zu haben, eine Kopie des ihm im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben (vgl. Prot. VI S. 22) zur Verfügung stehenden Berichts der Revisionsstelle vom 30. April 2013, aus dem sich der Antrag auf Ausschüttung einer Bruttodividende von Fr. 1,5 Mio. ergab (Urk. 3/6 S. 6), oder auch eine Kopie von Ziff. 4.4. des Aktienkaufvertrages, den der Kläger gemäss seinen Aussagen auf jeden Fall hatte. Es hätte sogar genügt, wenn der Kläger den ganzen Aktienkaufvertrag übergeben, die Ziff. 4.4 aber – z.B. mit einem seitlich angebrachten, aus dem Dokument ragenden Post-it – so markiert hätte, dass dem Beklagten bewusst sein musste, dass dieser Stelle be-
- 28 - sondere Aufmerksamkeit zu schenken war. Der Kläger tat indes nichts von alle- dem. Sodann muss der Auftraggeber die Arbeit des Steuerberaters zwar nicht im eigentlichen Sinne überprüfen, doch darf von ihm jedenfalls erwartet werden, dass er einen Kontrollblick auf die erstellte Steuererklärung wirft. Dass er die Ar- beit des Steuerberaters nicht unbesehen an das Steueramt weiterleiten kann, ergibt sich nur schon daraus, dass er die Steuererklärung unterschreiben muss und mit seiner Unterschrift dem Steueramt gegenüber bestätigt, dass die Steuer- erklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt ist (vgl. Urk. 11/5). Wenn- gleich es selbstverständlich die Pflicht des Steuerberaters ist, die Steuererklärung fachkundig zu erstellen und Fehler zu vermeiden, kann beispielsweise ein Miss- verständnis oder ungenügende Kommunikation zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten dazu führen, dass die erstellte Steuererklärung noch einen vom Auftraggeber sofort erkennbaren Fehler enthält. Reicht ein Auftraggeber, nach- dem er seinem Steuerberater zunächst keinen gesonderten Beleg für die weitaus wichtigste Einkommensposition, die ihm noch dazu unter Abzug der Verrech- nungssteuer von 35% ausbezahlt worden war, übergeben hatte, die Steuererklä- rung völlig unbesehen ein, verhält er sich genau so fahrlässig wie ein Steuerbera- ter, der – wie vorliegend – den Auftragnehmer nicht zur Klärung sich aufdrängen- der Fragen anhält. Dass die Steuererklärung 2013 einen gravierenden Fehler enthielt oder jedenfalls enthalten könnte, war im Wissen darum, dass der Kläger 2013 eine Dividende in Höhe von Fr. 500'000.– brutto erhalten hatte, derart offen- sichtlich, dass dies dem Kläger sofort hätte auffallen müssen, hätte er einen Blick darauf geworfen, was er indessen nicht geltend macht. Das Total der Einkünfte war sogar tiefer deklariert als die Höhe der fraglichen Dividende und unter "Wert- schriftenertrag" war ein niedriger vierstelliger Betrag aufgeführt, während die Steuererklärung 2012 unter diesem Titel noch einen sechsstelligen Betrag und den Hinweis "Davon aus qualifizierten Beteiligungen 400'000" enthalten hatte (Urk. 11/5 S. 2 und Urk. 15/18 S. 2; vgl. dazu auch schon das vorinstanzliche Ur- teil, Urk. 48 S. 19). Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz denn auch selber auf den Standpunkt, dass in der Steuererklärung 2013 mehr als die Hälfte seines in diesem Jahr erzielten Einkommens nicht deklariert worden sei, was der Beklagte bei einer Plausibilitätsprüfung hätte bemerken müssen (Urk. 14 Rz. 74 und
- 29 - Rz. 98). Wieso dies für ihn nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich – insoweit ist dem Beklagten, der duplicando geltend machte, bei der Durchsicht hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die Dividende nicht richtig deklariert war (Urk. 18 Rz. 75), zuzustimmen. Zumindest hätte ihn dieser Umstand zu einer Nachfrage beim Beklagten veranlassen müssen. Etwas anderes lässt sich auch der vom Kläger angegebenen Literaturstelle (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 425) nicht ent- nehmen. Darin wird die Situation bei fehlerhafter Beratung resp. einem fachlichen Fehler behandelt, für die der Auftraggeber nicht (mit-)verantwortlich gemacht wer- den kann, nicht aber die vorliegende, anders gelagerte Fehlerquelle. Es ist offen- sichtlich, dass der Fehler a) nicht passiert wäre, wenn der Kläger seine weitaus wichtigste Einkommensposition im Jahr 2013 gegenüber dem Beklagten geson- dert deklariert resp. gesondert mit einem Beleg dokumentiert hätte, und b) nicht, wenn der Beklagte im Sinne der Erwägungen vorne unter III./3.2.2. sorgfältig ge- handelt und nachgefragt hätte. Ferner ist davon auszugehen, dass der Fehler rechtzeitig bemerkt worden wäre, wenn der Kläger bei der Unterzeichnung der Steuererklärung resp. vor deren Einreichung noch einen Kontrollblick auf die Zah- len geworfen hätte. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Mitverschulden gemäss Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. mit Art. 44 Abs. 1 OR sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 18 f.). Dass die Vorinstanz unter den oben dargelegten Um- ständen das Mitverschulden des Klägers als genauso schwer einstufte wie das mit der Sorgfaltspflichtverletzung zusammenhängende Verschulden des Beklag- ten (Urk. 48 S. 20), ist nicht zu beanstanden. Ob der Kläger dem Beklagten seine gesamten Geschäftsunterlagen ungeordnet zur Durchsicht anbot und er insoweit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, wie die Vorinstanz ihm zudem vorwarf, er aber bestritt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 3.3.7. Der Kläger macht ferner geltend, das von der Vorinstanz angenommene Selbstverschulden seinerseits sei für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Der Beklagte sei nach eigenen Aussagen anlässlich der Beweisverhandlung am Inhalt des Aktienkaufvertrages nicht weiter interessiert gewesen. Er hätte die De- klaration der Dividende in der Steuererklärung 2013 in jedem Fall unterlassen, da
- 30 - ihn der Inhalt des Kaufvertrages gar nicht interessiert und er irrigerweise ange- nommen habe, durch die Einreichung des Kaufvertrags sei die Deklarationspflicht erfüllt (Urk. 47 Rz. 28 und Rz. 45). Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat oder dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zur Dauer und zum Ablauf der Instruktionsbesprechung vom 5. Februar 2015 (Urk. 47 Rz. 36, 1. Spiegel- strich), zur Dauer der Erstellung der Steuererklärung 2013 (Urk. 47 Rz. 36, 2. Spiegelstrich), zur vom Beklagten vorbereiteten Einsprache gegen den Einschät- zungsentscheid vom 28. April 2016 und der anschliessenden Übernahme dieser Angelegenheit durch die E._____ AG (Urk. 47 Rz. 36, 3. Spiegelstrich), zum Pa- rallelfall des ehemaligen Mitaktionärs G._____ (Urk. 47 Rz. 36, 3. Spiegelstrich) und dazu, dass die vom Beklagten für den Kläger erstellte Steuererklärung 2014 ebenfalls einen – allerdings noch rechtzeitig korrigierten – Fehler enthalten habe (Urk. 47 Rz. 36, 4. Spiegelstrich). Abgesehen davon wird damit die Fachkompe- tenz des Beklagten in genereller Weise in Frage gestellt, was im vorliegenden Zu- sammenhang, in dem das Urteil des Vorinstanz im Lichte konkreter Beanstan- dungen zu überprüfen ist, ohnehin nicht relevant ist. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers erübrigt sich auch aus diesem Grund. 3.3.8. Dass die Vorinstanz den Anspruch des Klägers gestützt auf Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR um die Hälfte kürzte (Urk. 48 S. 20), ist mithin unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal keine der Parteien diese Quote für den Fall eines gleich grossen Verschuldens in Frage stellt. 4.1. Der Beklagte macht für den Fall, dass entgegen seiner Hauptargumentation davon ausgegangen werde, dass er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen ha- be, geltend, das Selbstverschulden des Klägers sei derart gravierend, dass kon- sequenterweise von einem alleinigen Selbstverschulden desselben ausgegangen werden müsse und keine Haftung des Beklagten mehr bestehe (Urk. 52 Rz. 33 und Rz. 55 unter Verweis auf Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Indes
- 31 - legt der Beklagte zum einen nicht dar, dass resp. wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte oder dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Zum andern kann auch keine Rede davon sein, dass das Selbstverschulden des Klägers derart gravierend war, dass eine Haftung des Beklagten im Sinne von Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR gänzlich entfallen würde. Wie unter Erw. III./3.3.6. aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die an den Kläger gerichtete Frage nach einer im Jahr 2013 geleisteten Dividendenzahlung durch die C._____ AG bewirkt hätte, dass diese in der Steuererklärung 2013 korrekt erfasst worden wäre, wie dies in den Vorjahren unbestrittenermassen geschehen war. Hätte der Beklagte nachgefragt, wie dies seine Sorgfaltspflicht gebot, hätte sich die Frage nach einem allfälligen Selbstver- schulden des Klägers mithin gar nicht erst gestellt. 4.2. Am vor der Vorinstanz im Rahmen der Klageantwortschrift noch eingenom- menen Standpunkt, dass der Kläger seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er gegen die definitive Veranlagungsverfügung nicht Einsprache erhoben habe (Urk. 10 Rz. 14, Rz. 22, Rz. 51, Rz. 57 und Rz. 62), hielt der Beklagte, nachdem der Kläger replicando dargelegt hatte, dass er Ein- sprache erhoben hatte, diese jedoch vom Kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 28. Juli 2016 abgewiesen worden war (Urk. 14 Rz. 67 ff., Rz. 76, Rz. 87 und Rz. 90 mit Verweis auf Urk. 15/24 und Urk. 15/27; Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 62), im weiteren Verlauf des Verfahren – zu Recht – nicht fest (Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 62). Der Beklagte machte zwar in der Folge duplicando geltend, es sei erstaunlich resp. nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Folge keinen Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben habe (Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 75), und argu- mentierte, der Kläger sei dadurch seiner Schadenminderungspflicht nicht vollum- fänglich nachgekommen (Urk. 18 Rz. 72 und Rz. 75). Diese Argumentation nahm er aber im Berufungsverfahren nicht mehr auf, weshalb darauf nicht weiter einge- gangen werden muss. Sein diesbezüglicher Standpunkt, den er damit begründe- te, dass im fraglichen Zeitraum eine Praxisänderung absehbar gewesen sei (Urk. 18 Rz. 51), wäre ohnehin aussichtslos gewesen. Gerade der von ihm angespro- chene Umstand, dass im Nationalrat 2016 eine entsprechende Motion formuliert wurde ("Motion Schneeberger", Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 72), resp. die dadurch an-
- 32 - gestossene, per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 23 des Ver- rechnungssteuergesetzes (SR 642.21), zeigt auf, dass keine "Praxisänderung" anstand, sondern es einer Gesetzesänderung bedurfte, um in gewissen Fällen fahrlässiger Nichtdeklaration die Folge der Verwirkung nicht eintreten zu lassen (dazu schon vorne, Erw. III./1.3.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des an die E._____ AG gerichteten Vorwurfs des Beklagten, diese habe es unterlassen, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 zu rekurrieren (Urk. 18 Rz. 19 und Rz. 85). Seine Argumentation, die Einsprache der E._____ AG sei abgelehnt worden, weshalb die Notwendigkeit einer Beratung durch diese weder erstellt noch belegt sei (Urk. 52 Rz. 66), enthält keinerlei Angaben dazu, dass resp. wo er dies vor Vorinstanz bereits vorgebracht hätte oder dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem un- ter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon setzt sich der Beklagte damit auch in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem Standpunkt, es sei erstaunlich resp. nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach dem Erhalt des für ihn negativen Einspracheentscheids keinen Rekurs gegen die- sen erhoben habe.
5. Weitere Mängel wurden nicht gerügt und sind auch nicht offensichtlich. Ge- stützt auf die obigen Erwägungen und weil zudem die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von beiden Parteien für den Fall ihres Un- terliegens nicht beanstandet wird – wozu auch kein Grund besteht –, sind die Be- rufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten daher abzuweisen und ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 vollumfänglich zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 195'541.60. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'570.– festzusetzen.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
29. Januar 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'570.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 195'541.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 34 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sn