Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht fasste den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammen (Urteil vom 17. Januar 2019, 4A_302/2018; act. 110): " Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treu- handanstalt Berlin [Klägerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Klägerin]) war mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemali- gen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut. Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den ersten freien Wahlen zu- rück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den "Beschluss zur Grün- dung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur Marktwirtschaft nach westeuropäi- schem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die Volkskammer der DDR das "Ge- setz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treu- handgesetz)". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Ver- trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR über die Her- stellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtli- che Anstalt der BRD. Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der Neunzigerjahre. Heute beschränkt sich ihre Aufgabe auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands. Die A._____ Co. AG [Beklagte und Berufungsbeklagte; nachfolgend Beklagte] mit Sitz in Zürich ist die Rechtsnachfolgerin der B._____ AG. Am 1. Juli 1982 eröffnete C._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten na- mens der D._____-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend D._____) mit Sitz in Ostberlin ein Bankkonto mit der Stammnummer 1. D._____ wurde in den Fünfzi- gerjahren nach dem Recht der DDR gegründet. Die Gesellschaft war im Aussen- handel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. C._____ war Anfang der
- 9 - Neunzigerjahre alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie wohnte in Wien und war im Handel mit Staaten des damaligen Ostblocks tätig. Sie soll über aus- gezeichnete Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspar- tei Deutschlands (SED) und der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) ver- fügt haben. D._____ war im Aussenhandel der DDR tätig, insbesondere im Aussenhandel mit Österreich. Sie gehörte damit zu jenen Unternehmen, die Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch die Vertretung westli- cher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR tätigen wollten, zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Währungen. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und rechts- staatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien. Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen Mit- gliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus entschädi- gungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das Bean- spruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit einem praktischen Problem verbunden: Die leitenden Personen innerhalb der SED hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das ge- schah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen der Partei zu erhalten. Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juris- tischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung.
- 10 - Die beiden neuen Bestimmungen wurden durch den Einigungsvertrag vom
31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. Die Best- immungen von § 20a und § 20b PartG DDR lauten wie folgt: " § 20a (1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Per- sonen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen,
a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde;
b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom
7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu er- stellen. (2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Un- terlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Betei- ligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. § 20b (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen ver- bundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vorneh- men. (2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbunde- nen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juris- tischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 be- standen oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treu- händerische Verwaltung gestellt. (3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenom- men. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechts- nachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsät- zen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. (4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bun- desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertra- gen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finan- zen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
- 11 - Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt." Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Novem- ber 1991 mit, die D._____ falle unter die Regelung des Parteiengesetzes. Die Klä- gerin stellte am 14. Januar 1992 mit zwei separaten Verfügungen fest, dass das Vermögen der D._____ und die von C._____ als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der D._____ unter die Regelung des Parteiengesetzes fallen. Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen vom 23. September 2003 die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes bestä- tigt. Ein Urteil erging gegen C._____ bezüglich ihrer Rechte an der D._____, eines gegen die D._____ selbst."
E. 1.1 Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsentscheid zum Schluss, C._____ habe mit ihrer Vergleichszahlung von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin nicht auf die (fremde) vertragliche Erfüllungsschuld der Beklagten, sondern auf ih- re eigene (erst durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titu- lierte) Schuld im Zusammenhang mit unautorisierten Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der B._____ AG) und bei der heutigen G._____ & Co AG geleistet. Demzufolge falle ein Untergang der hier eingeklagten Forderung infolge Erfüllung durch eine Drittperson (Art. 68 OR) aus- ser Betracht. Ferner sei in der Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin keine an die Beklagte gerichtete (oder gegenüber C._____ zugunsten der Beklagten abgegebene) Willenserklärung der Klägerin zu erkennen, wonach diese gegenüber der Beklagten auf ihre vertraglichen Ansprüche verzichtet oder
- 37 - sich zur Anrechnung der Vergleichszahlung verpflichtet hätte. Zu prüfen sei je- doch, ob und inwieweit zwischen der Forderung der Klägerin gegenüber C._____ und der hier eingeklagten Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten An- spruchskonkurrenz bestehe bzw. sich sonst eine Anrechnung der Vergleichszah- lung C._____s rechtfertige (act. 110, E. 4.2).
E. 1.2 Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes geltend: Zunächst wirft sie der Klägerin vor, sie wolle sich letztlich doppelt bezahlt machen, da sie mit Bezug auf die D._____ sämtliche je behaupteten Vermögens- verluste insgesamt – in anderen Verfahren – längst wieder einbringlich gemacht habe. Dies verstosse gegen das Bereicherungs- bzw. das Überentschädigungs- verbot und sei überdies rechtsmissbräuchlich (act. 112 Rz. 13 ff., 83 ff.; act. 92 Rz. 12, 180 ff., act. 29 Rz. 177). Sodann liege zwischen der Schuld C._____s, die erst durch das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 bzw. durch die Vergleichsvereinbarung mit der Klägerin vom 9. Januar 2009 be- gründet worden sei, und der hier eingeklagten vertraglichen Erfüllungsschuld der Beklagten unechte Solidarität (Anspruchskonkurrenz) vor, da die beiden Schuld- nerinnen (C._____ und die Beklagte) aus unterschiedlichen Rechtsgründen für die Befriedigung desselben Leistungsinteresses haften würden. Dementspre- chend trete im Umfang der Leistung einer Solidarschuldnerin von Gesetzes we- gen Tilgungswirkung auch für die andere Solidarschuldnerin ein (Art. 147 Abs. 1 OR; act. 112 Rz. 33 ff.; act. 92 Rz. 208, act. 29 Rz. 206 ff.). Sämtliche Abverfü- gungen, für die im vorliegenden Verfahren ein Erfüllungsanspruch geltend ge- macht werde, seien auch bereits Gegenstand des Verfahrens bzw. des Vergleichs zwischen der Klägerin und C._____ gewesen, und es seien diese Abverfügungen demzufolge durch die Zahlung C._____s vollumfänglich abgegolten worden. Inso- fern sei das hier eingeklagte Leistungsinteresse in jenem mitenthalten gewesen. Dass das Verfahren bzw. der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin auch Ansprüche im Zusammenhang mit Abverfügungen mitumfasst habe, die von Kon- ten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt worden seien, und die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sei unerheblich, da es sich dabei bloss um einen "geringfügigen Betrag" gehandelt habe; nichts anderes gelte für die zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 10. Juni 1990 erfolgten Ab-
- 38 - verfügungen (act. 112 Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 211). C._____ habe ihre (Solidar- )Schuld vollumfänglich beglichen und insofern nicht bloss eine Teilzahlung geleis- tet. Durch vorbehaltlose Annahme der Kapitalzahlung habe die Klägerin zudem auf Zinsansprüche verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR); dasselbe gelte (aufgrund der Vergleichswirkungen) auch für die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Solidarität befreie dies auch die Beklagte (act. 112 Rz. 52 ff., act. 92 Rz. 218 ff., act. 45 Rz. 187 ff.).
E. 1.3 Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe we- der eine gesetzliche noch eine vertragliche Pflicht, sich die Vergleichszahlung C._____s anrechnen zu lassen; namentlich bestehe zwischen C._____ und der Beklagten keine Solidarität und es ergebe sich eine Anrechnungspflicht auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____. Folglich sei ihr vertraglicher Erfüllungsanspruch nicht nach Art. 147 Abs. 1 OR (teilweise) un- tergegangen (act. 113 Rz. 44 ff., 53 ff.; act. 98 Rz. 71 ff.; act. 81 Rz. 111 ff.; act. 38 Rz. 89, 106 ff.). Ausserdem unterscheide sich die hier eingeklagte Forde- rung von jener, welche die Klägerin gegenüber C._____ geltend gemacht habe; Letztere habe nämlich auch Abverfügungen C._____s von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG sowie solche während des Zeitraums zwi- schen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai 1990 mitumfasst (act. 98 Rz. 72; act. 81 Rz. 113). Ferner habe es sich bei der Vergleichszahlung C._____s ohne- hin bloss um eine Teilzahlung gehandelt, die an die mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Forderung der Klägerin ge- genüber C._____ aus dem Komplex "B._____/G._____" anzurechnen sei, und zwar gemäss Art. 85 Abs. 1 OR in erster Linie auf die damit verbundenen Kosten, in zweiter Linie auf die darauf entfallenden Zinsen und erst in letzter Linie auf das Kapital. Die Rechtsverfolgungskosten hätten rund EUR 21.4 Mio. und die Zinsen rund EUR 91.3 Mio. betragen, weshalb die Kapitalschuld überhaupt nicht getilgt worden sei. Im Rahmen der Vergleichsvereinbarung habe die Klägerin Frau C._____ keine Saldoquittung ausgestellt, und sie habe auf ihre (Rest-)Forde- rungen materiell nicht verzichtet. Obschon weder eine gesetzliche noch eine ver- tragliche Pflicht dazu bestehe, sei die Klägerin aber freiwillig bereit, sich die Ver- gleichszahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. zunächst auf ihre Ansprüche
- 39 - gegenüber C._____ auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und alsdann auf ihre Zinsforderungen anrechnen zu lassen, und den Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten entsprechend zu reduzieren (act. 113 Rz. 20 ff.; act. 98 Rz. 84 ff.; act. 81 Rz. 111 ff., 115 ff.; act. 38 Rz. 106 ff.; act. 2 Rz. 55 ff., 194 ff.).
2. Vorbemerkungen
E. 1.4 Die Klägerin betonte vor Vorinstanz, sie beabsichtige nicht, sich mehrfach bezahlt zu machen. Entsprechend reduziere sie ihren Erfüllungsanspruch gegen- über der Beklagten "freiwillig" auf denjenigen Betrag, in dem ihre Forderungen ge-
- 18 - genüber C._____ aus den Abverfügungen bei der Beklagten noch nicht befriedigt worden seien (act. 2 Rz. 196 ff.). Die (Teil-)Zahlung C._____s von EUR 106'219'899.78 sei, so die Klägerin, gemäss Art. 85 Abs. 1 OR zunächst auf die im Zusammenhang mit der Forderung gegenüber C._____ entstandenen Kos- ten und alsdann auf die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Für Prozesse in der Schweiz und in Deutschland seien insgesamt CHF 21'420'769.39 angefallen. Hin- zu kämen Verzugszinsen von EUR 91'294'178.88. Damit reiche die von C._____ erhältlich gemachte Summe nicht einmal aus, um die Kosten und Zinsen vollstän- dig zu decken. Es verbleibe folglich eine (nicht weiter verzinsliche) Restzinsforde- rung gegenüber C._____ von EUR 6'505'048.49 sowie die nach wie vor unge- schmälert bestehenden (und ab dem 9. Januar 2009 weiter verzinslichen) Kapital- forderungen. Die vorliegende Klage werde insofern – jeweils gemäss dem zweiten Teil ihrer Rechtsbegehren – "freiwillig" auf den Höchstumfang dieser von C._____ gegenüber der Klägerin geschuldeter Beträge beschränkt (act. 2 Rz. 199 ff., 202 ff., 212 ff.). 2.
E. 2 In der Folge machte die Klägerin geltend, die ursprünglich vertretungsbefug- te C._____ habe Abverfügungen von Konten der D._____ (und einer anderen, ebenfalls unter das PartG DDR fallenden Gesellschaft) bei verschiedenen Banken vorgenommen, was gegen die seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfü- gungsbeschränkung des deutschen PartG DDR verstossen habe und deshalb unautorisiert erfolgt sei. Ihre Ansprüche richtete sie sowohl gegen Frau C._____ persönlich wie auch gegen die betroffenen Banken.
E. 2.1 Es sind hier verschiedene Forderungen der Klägerin auseinanderzuhalten, die sich zum einen gegen C._____ und zum anderen gegen die Beklagte richten. Aufseiten der Beklagten besteht wie gesehen – im Grundsatz – eine vertragliche Erfüllungsschuld zur Auszahlung des Kontoguthabens der D._____ in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 und GBP 512.30 (Kapitalschuld) sowie eine Verzugszinsschuld von 5 % p.a. auf diesen Beträgen seit dem 4. Oktober 1994. Auf der anderen Seite besteht (bzw. bestand) zum ei- nen eine (bzw. mehrere) Kapitalforderung(en) der Klägerin gegenüber C._____ auf Ersatz der in Frage stehenden Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei der heutigen G._____ & Co AG und bei der heutigen I._____ AG sowie zum anderen eine (bzw. mehre- re) darauf begründete Zinsforderung(en); hinzu kommen entsprechende Kosten- forderungen.
E. 2.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 wurde C._____ ei- nerseits dazu verpflichtet, der Klägerin für Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und der Saldierung der Konten im Jahre 1992 Kapitalzahlungen von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 zu leisten und Zinsen von 5 % auf diesen Beträgen seit dem 1. Juli 1992 sowie (kapitalisiert) Zinsen von CHF 839'362.–, USD 8'391'023.– und EUR 870'774.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 1). Andererseits wur- de sie dazu verpflichtet, der Klägerin für Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem
4. Februar 1992 eine Kapitalzahlung von EUR 128'355'788.45 zu leisten und Zin- sen von 5 % seit dem 10. Januar 1992 auf dem Betrag von EUR 69'523'760.60
- 40 - und von 5 % seit dem 4. Februar 1992 auf dem Betrag von EUR 58'832027.85 zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 2).
E. 2.3 Dieses Urteil wurde mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig (vgl. act. 4/31, Ziff. 2). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus – und diese Auffassung deckt sich mit jener der Kammer (vgl. act. 99, S. 99 ff.) –, dass die Kapitalschuld C._____s, der Klägerin die legitimationslos ab- verfügten Beträge zu ersetzen, nur und erst durch das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (rückwirkend) begründet wurde, dass eine solche Pflicht zuvor indes nicht bestanden hatte (etwa gestützt auf Delikts- oder Bereicherungsrecht; vgl. act. 81 Rz. 112, act. 113 Rz. 25 f., 55 ff.; act. 112 Rz. 39, 46 ff.); dasselbe muss auch für die darauf begründete Zinsschuld gelten. Wie noch zu zeigen sein wird, wurden die mit diesem Urteil titulierten (Kapital- bzw. Zins-)Forderungen im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 (act. 4/31) nicht noviert, und es erliess die Klägerin Frau C._____ damit auch nicht einen Teil der Forderungen, sondern es wurden diese nur (aber immerhin) dergestalt inhaltlich modifiziert, als im den Betrag von rund EUR 106 Mio. übersteigenden Umfang die Klagbarkeit (bedingt) ausgeschlossen wurde (s. dazu im Einzelnen unten, E. VI.5.2).
E. 2.4 Nachfolgend ist erstens die Frage zu beantworten, ob und inwieweit zwi- schen der hier eingeklagten (Kapital- bzw. Zins-)Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin und der erwähnten (Kapital- bzw. Zins-)Schuld C._____s gegenüber der Klägerin Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz besteht oder sich sonst eine Anrechnung rechtfertigt (unten, E. VI.3). Zweitens wird zu prüfen sein, auf welche ihrer Schulden gegenüber der Klägerin Frau C._____ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. geleistet hat, insbesondere, ob sie primär auf ihre Kapital-, Zins- oder Kostenschuld(en) gezahlt hat, in welchem Umfang diese Schulden getilgt wurden und was dies im Einzelnen für die hier eingeklagten Forderungen der Klä- gerin gegenüber der Beklagten bedeutet (unten, E. VI.4). Drittens fragt sich, wel- che Wirkungen die Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwischen der Klägerin und C._____ hatte, insbesondere, ob damit ein materieller Verzicht auf
- 41 - die verbleibenden Kapital- und/oder Zinsforderungen gegenüber C._____ verbun- den war, und was dies im Verhältnis zur Beklagten zur Folge hat (unten, E. VI.5).
3. Konkurrenz zwischen den Schulden C._____s und jenen der Beklagten (An- rechenbarkeit der Vergleichszahlung im Grundsatz)
E. 3 Im Oktober 1992 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich – in Prose- quierung eines zuvor gelegten Arrests über ein Bankkonto von C._____ bei der E._____ – Klage gegen C._____ und verlangte einerseits Zahlung von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, GBP 512.32 sowie (umgerechnet) EUR 33'608'293.80, zzgl. Zinsen; diese Beträge seien aufgrund unautorisierter Abverfügungen C._____s zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 von Konten der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten) und bei der F._____ (der heutigen G._____ & Co AG) geschuldet gewesen (vgl. act. 4/1, S. 2, Rechtsbegehren I, und S. 8). Andererseits verlangte sie Zah- lung von (umgerechnet) EUR 128'355'788.45, zzgl. Zinsen, für Abverfügungen, die C._____ zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 unautorisiert von Konten der D._____ und der H._____ Handelsgesellschaft mbH (eine eben- falls unter das PartG DDR fallende Gesellschaft; nachfolgend H._____) bei der
- 12 - heutigen I._____ AG getätigt habe (vgl. act. 4/1, S. 3, Rechtsbegehren II, und S. 8). Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, hiess diese Klage mit Urteil vom
25. Juni 2008 gut (Geschäfts-Nr. CG920562; act. 4/1). Eine dagegen erhobene Berufung zog C._____ aufgrund eines mit der Klägerin am 9. Januar 2009 ge- schlossenen Vergleichs zurück (act. 4/31, Ziff. 2). Vereinbarungsgemäss liess C._____ der Klägerin daraufhin den Betrag von EUR 106'219'899.78 überweisen.
E. 3.1 Vertragliche oder gesetzliche Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz
E. 3.1.1 Solidarität unter Schuldnern bedeutet, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern entweder nur je einen Teil oder aber von jedem das Ganze fordern kann (Art. 144 Abs. 1 OR), wobei sämtliche Schuldner solange (als Einzelschuldner) verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR), umgekehrt aber auch alle Solidarschuldner in dem Umfang befreit werden, als der Gläubiger von einem der Schuldner befriedigt wird (Art. 147 Abs. 1 OR). Dogmatisch besteht nicht bloss eine einzige Forderung mit mehreren Schuldnern, sondern es bestehen mehrere Forderungen, die auf das- selbe (nur einmalig zu erbringende) Leistungsinteresse gerichtet sind und die un- ter sich – sei es durch entsprechende Vereinbarung oder aufgrund einer Geset- zesvorschrift – im Sinne der Solidarität zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGE 133 III 6, E. 5.3; CHK-MAZAN, Art. 143 OR N 4; BK-KRATZ, Art. 143 OR N 49 ff. m.w.Nw.). Passive Solidarität liegt demzufolge vor, wenn (i) mehrere Forderungen mit unterschiedlichen Schuldnern bestehen, (ii) jeder Schuldner alleine für die Er- füllung der ganzen Schuld haftet, (iii) die einzelnen Schuldverhältnisse auf Erfül- lung des identischen Leistungsinteresses gerichtet sind und (iv) die Leistung ins- gesamt nur einmal – d.h. nicht kumulativ – zu erbringen ist (vgl. zum Ganzen BK- KRATZ, Art. 143 OR N 20 ff. m.Nw.).
E. 3.1.2 Solidarität entsteht entweder gestützt auf eine Gesetzesvorschrift (die auch im Wege der Auslegung oder Lückenfüllung ermittelt werden kann; Art. 1 Abs. 2 ZGB) oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, die formfrei und auch bloss konkludent getroffen werden kann (Art. 143 OR). Gewillkürte Solidarität kann entweder von Anfang an – bei gleichzeitiger Entstehung der jeweiligen Schuldverhältnisse – vereinbart werden (ursprüngliche Solidarität) oder sie kann erst nachträglich durch kumulative Schuldübernahme entstehen (nachträgliche
- 42 - Solidarität; Schuldbeitritt; vgl. dazu KOLLER, OR AT, 4. Aufl., 2017, N 75.16 ff.; BK- KRATZ, Art. 143 OR N 157 ff., 170 ff.). Ein nachträglicher Schuldbeitritt, durch wel- chen eine neue (zusätzliche) Schuld des hinzutretenden Schuldners zur Entste- hung gebracht und diese Schuld mit der vorbestehenden Schuld des bisherigen Schuldners solidarisch verknüpft wird, kann durch Vereinbarung zwischen dem Beitretenden und dem bisherigen Schuldner (als echter Vertrag zugunsten des Gläubigers; Art. 112 Abs. 2 OR) und/oder durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem hinzutretenden Schuldner bewirkt werden (BGer, 4A_455/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2; BK-KRATZ, Art. 143 OR N 162). Eine Zustimmung des bisherigen Schuldners ist in letzterem Fall mangels zusätzlicher Belastung seiner Rechtsposition entbehrlich.
E. 3.1.3 Es stellt sich die Frage – zunächst mit Bezug auf die jeweiligen Kapitalfor- derungen der Klägerin –, ob zwischen der vertraglichen Erfüllungsschuld der Be- klagten einerseits und der Schuld (bzw. den Schulden) C._____s andererseits aufgrund einer Vereinbarung oder von Gesetzes wegen Solidarität besteht. Eine ursprüngliche, auf Vereinbarung beruhende Solidarität zwischen der Beklagten und C._____ fällt von vornherein ausser Betracht. Zum einen wurde(n) die Schuld(en) C._____s erst durch das erwähnte bezirksgerichtliche Urteil begründet (obschon rückwirkend); zum anderen bestand die vertragliche Pflicht der Beklag- ten zur Auszahlung des Kontoguthabens der D._____ bereits vor und unabhängig von den fraglichen Abverfügungen C._____s (diese hatten ja gerade keinen Ein- fluss auf die bereits bestehende Erfüllungsschuld).
E. 3.1.4 Aber auch eine erst nachträglich vereinbarte Solidarität, d.h. ein kumulativer Schuldbeitritt C._____s, muss ausscheiden. Zwar könnte eine durch Urteil rechts- kräftig titulierte (bzw. neu zur Entstehung gebrachte) Forderung mittels Vereinba- rung in dem Sinne modifiziert werden, als sie mit einer vorbestehenden, auf das- selbe Leistungsinteresse gerichteten Schuld einer anderen Person solidarisch verknüpft wird (und dass gegebenenfalls auf ein Recht, die Leistung doppelt zu fordern, verzichtet wird). Eine dahingehende (objektive) Auslegung der Ver- gleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ liesse sich aber nicht mit den bindenden Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsent-
- 43 - scheid vom 17. Januar 2019 (act. 110) vereinbaren. Darin stellte es unter ande- rem fest, es könne die Vergleichsvereinbarung objektiv nur so verstanden wer- den, dass C._____ auf ihre eigene(n) Schuld(en) im Zusammenhang mit den Ab- verfügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten (und der G._____ & Co AG) und nicht auf eine (fremde) Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund eben dieser Abverfügungen habe leisten wollen. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3 der Vereinbarung. Zum anderen sei in Ziffer 8 explizit vereinbart worden, dass der Vergleich ausschliesslich Wirkungen zwischen C._____ und der Klägerin ("Einzelwirkung") entfalten soll und dass ihm unter keinem Gesichtspunkt eine "Gesamtwirkung" im Verhältnis der Klägerin zur I._____ AG und zur J._____ AG zukommen soll. Daraus sei indes, so das Bundesgericht, nicht im Umkehr- schluss auf eine "Gesamtwirkung" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu schliessen, sondern es sei eine solche vielmehr umfassend – auch im Verhältnis zur Beklagten – ausgeschlossen worden. In objektiver Auslegung der Vereinba- rung sei der mutmassliche Parteiwille nicht darauf gerichtet gewesen, eine weitere (regressweise) Inanspruchnahme C._____s durch die Beklagte zu verhindern (act. 110, E. 4.2, Absätze 2 und 3); ferner könne in der zwischen C._____ und der Klägerin geschlossenen Vergleichsvereinbarung auch keine an die Beklagte ge- richtete Willenserklärung der Klägerin erblickt werden, wonach sie sich bestimmte Beträge aus der vergleichsweisen Zahlung anrechnen lasse (act. 110, E. 4.2, Ab- satz 4). Aus diesen Erwägungen muss vernünftigerweise folgen, dass die Ver- gleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin auch nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
25. Juni 2008 titulierte Schuld(en) C._____s mit der vertraglichen Erfüllungs- schuld der Beklagten solidarisch verknüpft werden sollte(n). Denn eine solche gewillkürte Solidarität (nachträglicher kumulativer Schuldbeitritt) würde der Erfül- lung der Schuld(en) C._____s im Ergebnis wiederum eine Art "Gesamtwirkung" gegenüber der Beklagten – in Form einer Tilgungswirkung nach Art. 147 Abs. 1 OR – vermitteln, was nach bundesgerichtlicher Lesart im Rahmen des Vergleichs objektiv gerade nicht gewollt gewesen war. Ferner würde dies letztlich auch einer Erklärung der Klägerin nahekommen, sich "bestimmte Beträge anrechnen zu las- sen", was das Bundesgericht (mit Bezug auf eine an die Beklagte gerichtete Wil-
- 44 - lenserklärung) ebenfalls abgelehnt hat. Weil ein von diesem objektiven Ausle- gungsergebnis abweichender subjektiver Parteiwille nicht behauptet wurde, bleibt es dabei, dass mit der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ kein kumulativer Schuldbeitritt C._____s (nachträgliche Solidarität) ver- einbart wurde.
E. 3.1.5 In Frage kommt deshalb einzig eine Solidarität von Gesetzes wegen (Art. 143 Abs. 2 OR), die unabhängig vom Willen der involvierten Parteien be- steht. Art. 51 Abs. 1 OR betrifft den Fall, dass mehrere Personen einem Geschä- digten aus unterschiedlichen – gleich- oder verschiedenartigen – Rechtsgründen für denselben Schaden haften, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift, und er verweist für den Regress im Innenverhältnis auf die Regelung von Art. 50 OR. Obschon der Wortlaut dies nicht ausdrücklich vor- sieht, setzt Art. 51 OR implizit Solidarität (bzw. Anspruchskonkurrenz) im Aussen- verhältnis voraus (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 2835; BK-BREHM, Art. 51 OR N 6, 17 ff.). Es ist hierbei zwischen echter Solidarität (wie sie etwa in Art. 50 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 OR angeordnet wird oder rechtsgeschäftlich begründet werden kann; Art. 143 Abs. 1 OR) und un- echter Solidarität bzw. subjektiver Anspruchskonkurrenz (wie sie Art. 51 OR impli- zit zugrunde liegt) zu unterscheiden. Gemeinsam ist diesen beiden Formen der Solidarität, dass jeder Haftpflichtige im Aussenverhältnis jeweils alleine und nach Wahl des Gläubigers für den ganzen Schaden haftet ("Ganzschuld"), dass der Gläubiger aber umgekehrt die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann, d.h., dass die Leistung durch einen Solidarschuldner die jeweils anderen Schuld- ner im Aussenverhältnis befreit (Art. 147 Abs. 1 OR; BGE 133 III 6, E. 5.3.4; 112 II 138, E. 4a). Unterschiede bestehen indessen darin, dass Art. 136 OR (Wirkungs- erstreckung einer Verjährungsunterbrechung gegenüber den anderen Solidar- schuldnern) und Art. 149 OR (Subrogation des regressberechtigten Schuldners in die befriedigten Gläubigerrechte) nur bei echter Solidarität anwendbar sind und dass nur bei echter Solidarität die Berufung auf persönliche Entlastungsgründe konsequent ausgeschlossen ist (zum Ganzen BK-BREHM, Art. 51 N 17 ff.; CHK- MAZAN, Art. 51 OR N 1 ff.; vgl. auch BGE 133 III 6, E. 5.3; 115 II 42, E. 1b 112 II 138, E. 4a; in der Literatur wird – hier nicht entscheidend – diese von der Recht-
- 45 - sprechung gezogene Differenzierung zwischen echter und unechter Solidarität teilweise kritisiert und der Begriff der unechten Solidarität zugunsten eines Kon- zepts der Anspruchskonkurrenz abgelehnt; vgl. etwa BK-KRATZ, Art. 143 N 38 ff., 98 ff., 125 ff. m.w.Nw.).
E. 3.1.6 Der Anwendungsbereich von Art. 51 OR ist denkbar weit (vgl. CHK-MAZAN, Art. 51 OR N 5); die Rechtsprechung hat diese Bestimmung verschiedentlich – teils durch Auslegung (Analogieschluss), teils durch Lückenfüllung – auf vom Wortlaut nicht erfasste Fälle ausgedehnt. Zunächst ist unzweifelhaft, dass Art. 51 OR auch in Fällen anzuwenden ist (ob direkt oder analog), in welchen mehrere Schuldner unabhängig voneinander aus dem gleichen Rechtsgrund (bzw. aus verschiedenen, aber gleichartigen Rechtsgründen) für denselben Schaden haften, etwa wenn mehrere Schädiger aus getrenntem Verschulden oder aus verschiede- nen Verträgen haftpflichtig werden (sog. eintypische Solidarität; vgl. BGE 119 II 127, E. 4b; 93 II 311, E. 1; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N 2866 ff.; BK-BREHM, Art. 51 OR N 95 ff.; CHK-MAZAN, Art. 51 OR N 20). Ferner ist diese Bestimmung auch dann analog heranzuziehen, wenn zwei (oder mehr) Personen aus verschie- denen Verträgen für denselben Schaden einzustehen haben, wobei aber nur der eine Schuldner infolge einer eigentlichen Leistungsstörung auf Schadenersatz haftet (etwa gestützt auf Art. 97 OR), der andere sich demgegenüber vertraglich dazu verpflichtet hat, für eine allfällige Vermögenseinbusse aufzukommen (etwa in Form eines Garantie- oder eines Versicherungsvertrags). Art. 51 OR gilt inso- fern unbesehen davon, ob (vertragliche) Primär- oder Sekundäransprüche in Fra- ge stehen (vgl. hierzu BK-BREHM, Art. 51 OR N 57 ff., 103 ff.). Schliesslich ist die- se Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht nur auf Fälle anzuwenden, in welchen mehrere Personen dem Gläubiger "für denselben Schaden" haften, d.h. mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, sondern es kann auch dann sinngemäss auf Art. 51 OR zurückgegriffen werden, wenn – unter Umständen ne- ben Schadenersatzansprüchen – andere (vertragliche) Ansprüche in Frage ste- hen, die nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sind, die letztlich aber den- noch allesamt auf Befriedigung desselben Leistungsinteresses abzielen.
- 46 -
E. 3.1.7 Ist etwa ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach Massgabe von Art. 324a OR einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung; bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen (sekundären) Schadenersatzanspruch, sondern um den primären vertraglichen Erfüllungsanspruch. Haftet (auch) ein Dritter dem Arbeitnehmer für den Lohn, der ihm ohne Lohnfortzahlung des Arbeitgebers entgehen würde, etwa, weil er durch Verschulden die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verursacht hat, so besteht zwischen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und der Schadenersatzpflicht des Dritten unechte Solidarität und es ist Art. 51 OR analog anzuwenden (s. dazu im Einzelnen BGE 126 III 521, E. 2; KOLLER, a.a.O., 4. Aufl., 2017, N 75.201 f.). Ebenso besteht unechte Solidarität zwischen einem Unterneh- mer, der dem Besteller eines Werkes mit Bezug auf einen bestimmten Werkman- gel zur Nachbesserung verpflichtet ist, und einem Architekten oder Ingenieur, der dem Besteller den aus dem Mangel resultierenden Schaden zu ersetzen hat (BGE 119 II 127, E. 4; 115 II 45, E. 1b; 93 II 317, E. 2e; 93 II 311, E. 1; KOLLER, a.a.O., N 75.203).
E. 3.1.8 Vorliegend stehen – mit Bezug auf die jeweiligen Kapitalforderungen – zwei (oder mehr) Ansprüche in Frage, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beru- hen: Auf der einen Seite besteht ein vertraglicher Anspruch der Klägerin (bzw. der D._____) gegenüber der Beklagten auf Auszahlung ihres Guthabens aus dem be- treffenden Kontoverhältnis, das sich aus der Summe aller Zugänge abzüglich aller gerechtfertigter Belastungen ergibt; hierbei handelt es sich um einen vertraglichen Primäranspruch auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht der beklagten Bank. Auf der anderen Seite steht ein Anspruch (bzw. stehen mehrere Ansprüche) der Klä- gerin gegenüber C._____ auf Ersatz bestimmter Beträge, die Letztere durch un- berechtigte Abverfügungen bei der Beklagten (und bei anderen Banken) erhältlich gemacht hat; diese Abverfügungen betrafen auch – aber nicht ausschliesslich – das Konto der Klägerin (bzw. der D._____) bei der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten sowie den hier relevanten Zeitraum. Es ist unbestritten, dass ein solcher An- spruch, der gestützt auf Deliktsrecht geltend gemacht wurde, an sich nicht bestan- den hätte, dass ein solcher aber durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 25. Juni 2008 – dessen Richtigkeit aufgrund der Rechtskraftwir-
- 47 - kungen jedenfalls von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt werden kann (ob- schon Gegenpartei dieses Verfahrens nicht die Beklagte, sondern Frau C._____ war, kann sich jedenfalls die Klägerin nach Art. 2 Abs. 2 ZGB auch im Verhältnis zur Beklagten nicht darauf berufen, das Urteil sei unrichtig) – tituliert bzw. zur Ent- stehung gebracht wurde. Ob und inwieweit dieser durch Urteil begründete An- spruch im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 noviert oder sonstwie verändert wurde, ist hier nicht entscheidend (s. dazu im Einzelnen unten, E. VI.5.2). In beiden Fällen ist nämlich die (erkannte oder vereinbarte) Ersatzpflicht C._____s jeweils darauf gerichtet, der Klägerin (u.a.) den durch die legitimationslos getätigten Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Beklagten entstandenen "Schaden" zu ersetzen.
E. 3.1.9 Soweit der Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten und der Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber C._____ tatsächlich dieselben Abver- fügungen (Kapital und/oder Zinsen) betreffen, was zu prüfen sein wird (vgl. dazu unten, E. VI.4), sind diese beiden Ansprüche offenkundig auf Befriedigung des- selben Leistungsinteresses der Klägerin gerichtet, nämlich darauf, trotz der unbe- rechtigten Abverfügungen C._____s Zahlung der entsprechenden Beträge zu er- halten. Weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, diese Beträge doppelt erhält- lich zu machen, und sich letztlich aus den unberechtigten Abverfügungen C._____s bzw. aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich und der Ver- gleichsvereinbarung mit C._____ zu bereichern, ist nicht einzusehen. Weder das bezirksgerichtliche Urteil, auf das sich die Klägerin als Entstehungsgrund für ihren Anspruch gegenüber C._____ beruft (act. 113 Rz. 25 f., 56 ff.), noch die Ver- gleichsvereinbarung mit C._____ (vgl. zu einer allfälligen Novation unten, E. VI.5.2) war darauf gerichtet, die Klägerin insgesamt besser zu stellen, als sie es vor den jeweiligen Abverfügungen war, d.h., ihr genuin einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil einzuräumen, ohne damit einen entsprechenden (erlittenen) Nachteil auszugleichen. Weder der eine noch der andere Rechtsgrund stellt ein gewissermassen "eigenständiges Rechtsgeschäft" dar, das der Klägerin losgelöst von einem erlittenen Schaden und ohne Gegenleistung – ähnlich einer Schen- kung – einen vermögensmässigen Vorteil zuwenden würde. Daraus muss folgen, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erfüllung des Kon-
- 48 - tovertrages einerseits und der Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ auf Er- satz der fraglichen Abverfügungen andererseits nicht kumulativ geltend gemacht werden können, sondern dass die Klägerin – soweit in der Tat dieselben Abverfü- gungen (Kapital und/oder Zinsen) betroffen sind – insgesamt nur einmal Befriedi- gung verlangen kann. Aus diesem Grund drängt sich eine analoge Anwendung von Art. 51 OR auf.
E. 3.1.10 Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar mit der Anspruchskonkur- renz zwischen der Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers und der Schadener- satzpflicht eines Dritten, der die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verschuldet hat. In beiden Fällen konkurrieren zwei gegen unterschiedliche Schuldner gerich- tete Ansprüche, wovon jeweils der eine eine primäre vertragliche Erfüllungsschuld darstellt und der andere – ob gestützt auf Gesetz (etwa Art. 41 ff. OR), Urteil oder Vergleich – einen vom Schädiger verursachten Schaden kompensieren soll. Eine analoge Anwendung von Art. 51 OR rechtfertigt sich in beiden Fällen gleicher- massen (vgl. zur Konkurrenz von Lohnfortzahlungs- und Schadenersatzpflicht BGE 126 III 521, E. 2).
E. 3.1.11 Dieser Auffassung folgt auch ALFRED KOLLER, der sich – soweit ersichtlich
– als einziger Autor mit der hier interessierenden Konstellation befasst (KOLLER, a.a.O., N 75.205). Dass dieser Autor scheinbar die Ansicht vertritt, es bestehe von Gesetzes wegen ein Schadenersatzanspruch der Bankkundin gegenüber der legi- timationslos abverfügenden Dritten, und dass er insofern einen Schaden der Kun- din bejaht, ist hier nicht entscheidend, da eine entsprechende Schadenersatz- pflicht C._____s jedenfalls formell durch das bezirksgerichtliche Urteil bzw. durch die Vergleichsvereinbarung begründet wurde. In einem solchen Fall ist mit KOLLER davon auszugehen, dass die zahlende Bank in Analogie zu Art. 51 OR (und dar- über hinaus gestützt auf Art. 62 OR und wohl auch auf Art. 41 OR) auf die Dritte regressieren kann und dass umgekehrt zwischen der Bank und der Dritten von Gesetzes wegen und unabhängig vom Willen der Parteien unechte Solidarität bzw. (subjektive) Anspruchskonkurrenz besteht.
E. 3.1.12 Im Ergebnis besteht deshalb zwischen dem hier eingeklagten (Kapital-) Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (vertraglicher Erfüllungsanspruch
- 49 - auf Auszahlung des Kontoguthabens) und dem (Kapital-)Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ auf Ersatz des durch die entsprechenden Abverfügungen verursachten "Schadens" (tituliert durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
25. Juni 2008 und allenfalls modifiziert durch die Vergleichsvereinbarung vom
9. Januar 2009; vgl. dazu unten, E. VI.5.2) unechte Solidarität bzw. Anspruchs- konkurrenz, dies jedoch beschränkt auf den Umfang, in dem diese Ansprüche tat- sächlich dasselbe Leistungsinteresse (i.e. dieselben Abverfügungen) betreffen.
E. 3.1.13 Dasselbe muss zudem auch mit Bezug auf die jeweiligen Zinsansprüche gelten, die auf diesen Kapitalforderungen erwachsen sind. Diese haben zwar dog- matisch eine selbständige Existenz (vgl. etwa Art. 170 Abs. 3 OR), mit Bezug auf die Frage der Solidarität folgen sie hier aber – als Nebenrechte – den jeweiligen Kapitalforderungen. Unter den Zinsschulden C._____s und jenen der Beklagten besteht deshalb – mit analoger Begründung – ebenfalls Anspruchskonkurrenz, dies jedoch auch nur soweit, als jeweils dasselbe Leistungsinteresse in Frage steht (d.h. Zinsen für dieselbe Periode und in Bezug auf dieselben Abverfügun- gen).
E. 3.1.14 Soweit C._____ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. also auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse geleistet hat (Kapital und/oder Zinsen), hat dies Tilgung des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten (Kapital und/oder Zinsen) zur Folge (Art. 147 Abs. 1 OR). Dass die Kammer in ihrem Ent- scheid vom 20. März 2012 in einem Verfahren zwischen der Klägerin und der I._____ AG und der J._____ AG zu einem anderen Schluss kam (LB110077-O; act. 4/11, S. 82 ff.; dies wurde vom Bundesgericht ausdrücklich offengelassen; 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8), ist nicht massgebend; dieses Verfahren betraf andere Parteien und die entsprechenden Erwägungen sind hier nicht bin- dend.
E. 3.2 Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbot und Rechtsmissbrauch
E. 3.2.1 Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zudem auf ein "Berei- cherungs- bzw. Überentschädigungsverbot[…] als fundamentalen Grundsatz des schweizerischen Rechts" (act. 112 Rz. 27, 83 ff.), das einem Anspruch der Kläge-
- 50 - rin gegenüber der Beklagten im Wege stehe, soweit sie bereits von C._____ Be- friedigung erhalten habe. Ein solches allgemeines und alle Rechtsbereiche durch- dringendes Bereicherungsverbot kennt die schweizerische Privatrechtsordnung nicht. Eine Partei kann sich beispielsweise – ganz selbstverständlich – vertraglich "bereichern", indem sie ein objektiv vorteilhaftes Geschäft abschliesst, etwa einen Vermögenswert weit unter Marktwert erwirbt, sich eine Schenkung versprechen lässt oder einen Vergleich über eine nicht bestehende Forderung abschliesst. Auch dem Bereicherungs- und dem Gestionsrecht ist ein eigentliches Bereiche- rungsverbot (aufseiten des Gläubigers) fremd. Weder ein Anspruch aus Art. 62 ff. OR (insbesondere aus Eingriffskondiktion) noch ein Anspruch aus Art. 423 OR setzt eine entsprechende Entreicherung des Gläubigers voraus; vielmehr geben ihm diese Rechtsgrundlagen gerade Anspruch darauf, sich die dem Schuldner zu- gekommene Bereicherung anzueignen, die dieser durch Eingriff in eine dem Gläubiger zugewiesene Rechtsposition erlangt hat (vgl. hierzu BGE 129 III 422, E. 4; SCHWENZER, OR AT, 5. Aufl., Bern 2009, N 55.8 f.; vgl. zudem unten, E. VII.4). Demgegenüber besteht im schweizerischen Schadenersatzrecht – so- wohl im Delikts- wie auch im Vertragsrecht – in dem Sinne ein "Bereicherungsver- bot", als der Geschädigte nach Massgabe des gesetzlichen Schadensbegriffs nur einmal und nur im Umfang des von ihm erlittenen Schadens Anspruch auf Ent- schädigung hat (vgl. hierzu BGE 131 III 12, E. 7.1 m.Nw.).
E. 3.2.2 Weil der (zunächst bloss vermeintlich bestehende) Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ deliktischer Natur und auf Schadenersatz gerichtet war, muss vorliegend insofern – wie die Beklagte im Ergebnis zu Recht geltend macht – das haftpflichtrechtliche Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbot zur Anwen- dung kommen. Daran ändert nichts, dass dieser Anspruch letztlich erst durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 tituliert (bzw. durch die Ver- gleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 modifiziert; vgl. dazu unten, E. VI.5.2) wurde; seinen kompensatorischen Charakter verlor er dadurch nicht. Ebenso kann nicht entscheidend sein, dass vorliegend nicht die Schadenersatzpflicht C._____s als solche in Frage steht, sondern die vertragliche Erfüllungsschuld der Beklagten. Wenn nämlich eine Erfüllung des klägerischen Anspruchs gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens Tilgung des klägerischen Kompen-
- 51 - sationsanspruchs gegenüber C._____ bewirkt hätte, was aufgrund des haftpflicht- rechtlichen Bereicherungsverbots wie gesehen der Fall gewesen wäre, so kann umgekehrt eine Tilgungswirkung der Erfüllung der Schadenersatzpflicht C._____s auf den Vertragsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verneint werden.
E. 3.2.3 Zum selben Ergebnis – mit ähnlicher Begründung – führt zudem ein Rück- griff auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB), auf das sich die Be- klagte ebenfalls beruft (act. 112 Rz. 31, 85 ff.). Soweit die in Frage stehenden Ka- pital- bzw. Zinsansprüche der Klägerin gegenüber C._____ einerseits und jene gegenüber der Beklagten andererseits auf Befriedigung desselben Leistungsinte- resses gerichtet sind, d.h. soweit tatsächlich dieselben Abverfügungen (bzw. die- selbe Zinsperiode) betroffen sind, und weil namentlich der durch Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte (bzw. mit der Vergleichsvereinba- rung modifizierte) Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ auf Kompensation des durch die Abverfügungen erlittenen Schadens gerichtet war, wäre es auch bei fehlender Anwendbarkeit von Art. 51 OR schlechterdings rechtsmissbräuchlich, sich im Umfang der von C._____ bereits erhaltenen Befriedigung auch noch an die Beklagte zu halten und sich von dieser nochmals bezahlt zu machen.
E. 3.2.4 Auch
E. 3.3 Mit Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen hielt die Vorinstanz dafür, es habe die Klägerin in den fraglichen Betreibungsbegehren jeweils darauf hingewiesen, dass die Betreibung nur der Verjährungsunterbrechung diene; darin sei keine Mahnung im Rechtssinne zu sehen. Entsprechend würde der Zinsenlauf frühestens – würde denn eine Kapitalforderung bestehen – ab dem Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung (30. Juni 2014) beginnen (act. 73 S. 62 ff.). 4.
E. 4 Im Juni 1994 hatte die Klägerin zudem eine Klage gegen die I._____ AG anhängig gemacht, mit welcher sie (ebenfalls) die Zahlung von umgerechnet EUR 128'355'788.45, zzgl. Zinsen, verlangte. Die J._____ AG beteiligte sich als Nebenintervenientin, da sie sich gegenüber der I._____ AG verpflichtet hatte, die- se schadlos zu halten. Die Klage stützte sich ebenfalls auf Abverfügungen C._____s von Konten der D._____ und der H._____ bei der heutigen I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992, die bereits Gegenstand der vorerwähnten Klage gegen C._____ waren. Mit Urteil der Kammer vom
20. März 2012 (LB110077; act. 4/11), bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts vom 8. April 2013 (4A_258/2012; act. 4/12), wurde diese Klage letztlich gut- geheissen.
E. 4.1 Dagegen erhob die Klägerin Berufung und machte zusammengefasst Fol- gendes geltend: Erstens hätte die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) die Be- schränkung der Vertretungsbefugnis C._____s erkennen müssen; entsprechend sei sie bösgläubig gewesen und es entfalle ein Schutz nach Art. 158 IPRG
- 23 - (act. 81 S. 6 ff.). Zweitens falle auch eine vertragliche Überwälzung des Risikos für Legitimationsmängel ausser Betracht, weil das Verhalten der Beklagten grob- fahrlässig gewesen sei (act. 81 S. 56 ff.). Drittens habe zwischen C._____ und der Beklagten keine Anspruchskonkurrenz bzw. keine unechte Solidarität bestan- den; folglich sei die Beklagte durch die Zahlung C._____s nicht (auch nicht teil- weise) von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Ferner habe die Vorinstanz Art. 85 OR unrichtig angewandt, indem sie die Zahlung C._____s zu Unrecht nicht vorab auf die Rechtsverfolgungskosten angerechnet habe (act. 81 S. 58 ff.). Vier- tens sei die Beklagte am 3. Oktober 1994 durch Zustellung eines entsprechenden Zahlungsbefehls rechtsgültig gemahnt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt Ver- zugszins geschuldet sei (act. 81 S. 72 ff.).
E. 4.2 In ihrer Berufungsantwort schloss sich die Beklagte im Wesentlichen der vorinstanzlichen Auffassung an, sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe die Be- schränkung der Vertretungsbefugnis C._____s nicht erkennen müssen (act. 92 S. 6 ff.) und es sei die vertragliche Überwälzung des Risikos für Legitimations- mängel zulässig und wirksam gewesen (act. 92 S. 51 ff.). Ferner sei die Vorin- stanz im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung C._____s an die Klägerin auch Tilgungswirkung gegenüber der Beklagten gehabt habe; in der Begründung wie auch im Ergebnis seien die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich aber (teilweise) unzutreffend (act. 92 S. 59 ff.). Erstens habe der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ sehr wohl einen Forderungsverzicht enthalten und es sei dieser Verzicht auch gegenüber der Beklagten wirksam ge- worden. Zweitens habe C._____ mit ihrer Zahlung i.S.v. Art. 68 OR auf eine frem- de Schuld geleistet, nämlich auf den Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten; dies gehe aus einer objektiven Auslegung des Vergleichs hervor. Drittens liege – wovon die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend ausgegangen sei – zumindest ein Fall von Anspruchskonkurrenz bzw. unechter Solidarität vor, wes- halb der Zahlung C._____s bereits von Gesetzes wegen Tilgungswirkung (auch) gegenüber der Beklagten zukomme; diese Zahlung habe nämlich dieselben Ab- verfügungen abgegolten, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage seien. Die Vergleichszahlung C._____s sei vollumfänglich auf das Kapital anzurechnen, nicht auf allfällige Zinsforderungen oder Rechtsverfolgungskosten; dies sei insbe-
- 24 - sondere deshalb der Fall, weil Art. 85 Abs. 1 OR dispositiver Natur sei und weil C._____ und die Klägerin im Rahmen ihrer Vergleichsvereinbarung in diesem Sinne davon abgewichen seien. Auf eine Zinsforderung habe die Klägerin zudem mit der vorbehaltlosen Annahme der Kapitalzahlung verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR). Sodann machte die Beklagte geltend, es stehe ihr nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) bzw. der Geschäftsanmas- sung (Art. 423 OR) eine Gegenforderung zu, und zwar in Höhe der von C._____ aufgrund der fraglichen Abverfügungen an die Klägerin geleisteten Zahlung; die- sen Anspruch stelle sie zur Verrechnung. Dadurch sei ein allfälliger Erfüllungsan- spruch der Klägerin gegenüber der Beklagten getilgt worden (act. 92 S. 64 ff.). Schliesslich schloss sich die Beklagte mit Bezug auf die Verzugszinsforderung der vorinstanzlichen Auffassung an (act. 92 S. 70 ff.).
E. 4.3 In ihrer Berufungsantwort machte die Beklagte indessen nicht mehr gel- tend, der Klägerin gehe die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit ab und sie sei nicht prozessführungsbefugt. Auch die Erwägung der Vorinstanz, es habe sich bei sämtlichem hier relevantem Vermögen um sog. "Altvermögen" gehandelt, und es sei C._____ deshalb nach deutschem Recht keine Befugnis zur Vornahme der fraglichen Abverfügungen zugekommen, hat die Beklagte in ihrer Berufungsant- wort nicht beanstandet. Dasselbe gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen, es seien im Rahmen des Saldoberichtigungsanspruchs ausschliesslich die (unautorisierten) Abverfügungen relevant, nicht aber auch allfällige Zuflüsse auf die fraglichen Konten (Nettovermögensverminderung), es sei die Geltendma- chung des Erfüllungsanspruchs nicht wegen übermässig langer Untätigkeit der Klägerin rechtsmissbräuchlich und es stehe der Beklagten kein vertraglicher Schadenersatzanspruch (Art. 97 OR) zu, den sie zur Verrechnung bringen könn- te. Auf diese Streitpunkte ist mangels Beanstandung – und mangels offenkundi- ger Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung – nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II.2). 5.
E. 5 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verlangte die Klägerin von der Beklagten ursprünglich Zahlung von CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 sowie GBP 512.32, zzgl. Zinsen, für Abverfügungen, die C._____ unautorisiert von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Be- klagten (der B._____ AG) zwischen dem 6. Juni 1990 und dem 13. April 1992 ge- tätigt habe (vgl. act. 2 Rz. 143 ff., act. 38 S. 54 ff., 80 ff.). Diese Abverfügungen waren – nebst anderen – ebenfalls bereits Gegenstand der oberwähnten Klage der Klägerin gegen C._____.
E. 5.1 Mit Urteil vom 18. April 2018 (act. 99) hielt die Kammer zunächst dafür, es könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte (bzw. ihre
- 25 - Rechtsvorgängerin) tatsächlich Kenntnis der Verfügungsbeschränkung C._____s gehabt habe, angesichts der zeitgeschichtlichen Umstände müsse sich die Be- klagte aber dann zu weiteren Abklärungen über die Berechtigung C._____s am Konto der D._____ veranlasst gesehen haben, wenn zur allgemeinen politischen Situation in Deutschland auch noch besondere Auffälligkeiten bei der Kontofüh- rung hinzugekommen seien. In einer Überweisung von knapp DM 67 Mio. der K._____ (K._____) auf das Konto der D._____ am 11. Juni 1990 sah die Kammer noch keine solche Auffälligkeit, unter anderem weil es sich dabei um einen Zu- fluss auf das fragliche Konto (und nicht um eine Abverfügung) gehandelt habe. Demgegenüber verortete sie in einer Barauszahlung von knapp DM 20 Mio. durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an C._____ am 4. Dezember 1990 eine in diesem Sinne hinreichend verdächtige Transaktion, unter anderem weil zuvor nie Auszahlungen in vergleichbarer Höhe stattgefunden hätten. In Kombination mit der zeitgeschichtlichen Situation, die in groben Zügen habe bekannt sein müssen, hätte dieser Vorgang die Beklagte zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen; hätte die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt, so wäre sie auf § 20b PartG DDR und auf die entsprechende Verfügungsbeschränkung C._____s gestossen (act. 99 S. 42 ff.). Ferner könne sich die Beklagte – soweit Abverfü- gungen seit dem 4. Dezember 1990 in Frage stehen – auch nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen, da sie sich insoweit grobfahrläs- sig verhalten habe (act. 99 S. 65 ff.). Demzufolge stehe der Klägerin im Grundsatz ein Erfüllungsanspruch in Höhe der unautorisierten Abverfügungen zu, die seit dem 4. Dezember 1990 vorgenommen worden seien; dies entspreche einem Be- trag von CHF 2'663'432.65, USD 48'861'901.90, DM 58'795'934.95 (= EUR 30'061'900.–) und GBP 512.32. Hinzu kämen Verzugszinsen, die indes nicht bereits ab Zustellung des Zahlungsbefehls vom 16. September 1994 ge- schuldet gewesen seien, sondern erst ab dem Datum der Schlichtungsverhand- lung (30. Juni 2014), weil der Zahlungsbefehl – aufgrund des Vermerks "Betrei- bung zur Unterbrechung der Verjährung" – keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR beinhaltet habe (act. 99 S. 84 ff.).
E. 5.2 Mit Bezug auf die Wirkungen der Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin bzw. der Zahlung von rund EUR 106 Mio. von C._____
- 26 - an die Klägerin führte die Kammer zusammengefasst Folgendes aus: Es sei un- bestritten, dass C._____ diese Zahlung aufgrund von Abverfügungen geleistet habe, die sie von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und – in weit geringerem Umfang – bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt habe; weil nicht näher dargelegt worden sei, welcher Anteil im Einzelnen auf Ab- verfügungen von Konten bei der heutigen G._____ & Co AG entfallen würde, sei davon auszugehen, dass die Zahlung vollumfänglich Abverfügungen von Konten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgegolten habe. Der Vergleich zwi- schen der Klägerin und C._____ sei objektiv so zu verstehen, dass ein Rückgriff der Beklagten auf Letztere habe ausgeschlossen werden sollen (dies im Gegen- satz zu Ansprüchen aus Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG). Demzufolge seien die Erklärungen C._____s so auszulegen, dass sie auf die (fremde) Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin (d.h. auf den Erfül- lungsanspruch aus dem Kontoverhältnis) habe leisten wollen (Art. 68 und Art. 86 OR). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Zahlung auf die Kapital- schuld und nicht auf Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten anzurechnen (Art. 85 Abs. 1 OR), und zwar einerseits deshalb, weil die im Vergleich vereinbarte Be- grenzung der Haftung C._____s auf rund EUR 106 Mio. andernfalls ausser Kraft gesetzt würde, und andererseits, weil es sich bei dieser Zahlung – aufgrund der Vergleichswirkungen – in Wahrheit gar nicht um eine blosse Teilzahlung gehan- delt habe. Weil die von C._____ bezahlte Summe höher gewesen sei als die Ka- pitalschuld der Beklagten samt Verzugszinsen seit dem 30. Juni 2014, sei der klägerische Erfüllungsanspruch vollständig untergegangen (act. 99 S. 91 ff.). Die Berufung wurde entsprechend abgewiesen. 6.
E. 6 Eine entsprechende Klage machte die Klägerin mit Eingabe vom
15. August 2014 (act. 2) und unter Beilage der Klagebewilligung (act. 1) beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz), anhängig (vgl. die ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren). In einer nicht einlässlichen Klageantwort er- hob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit (Eingabe vom 19. November 2014, act. 15). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Zu-
- 13 - ständigkeitsfrage und wies den Antrag der Beklagten ab (Beschluss vom
3. Dezember 2014; act. 18). Dieser Entscheid wurde zunächst von der Kammer (Urteil vom 20. März 2015; LB150005-O; act. 20) und alsdann vom Bundesgericht bestätigt (Urteil vom 19. August 2015; 4A_242/2015; act. 24/2). Daraufhin beant- wortete die Beklagte die Klage einlässlich und schloss auf Klageabweisung (Ein- gabe vom 5. Oktober 2015; act. 29). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Replik vom 13. Januar 2016 [act. 38] und Duplik vom 15. April 2016 [act. 45]) und es nahmen anschliessend beide Parteien mehrfach zu den jeweili- gen Vorbringen der Gegenseite Stellung (act. 55, act. 61, act. 65, act. 69). Beide Parteien haben auf eine Hauptverhandlung verzichtet (act. 51 und act. 52). Mit Ur- teil vom 7. Dezember 2016 (act. 73) wies die Vorinstanz die Klage ab.
E. 6.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundes- gericht. Darin verlangte sie indessen nur noch Zahlung von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15 und EUR 30'449'191.91, jeweils zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 3. Oktober 1994, sowie von GBP 512.32, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem
9. Januar 2009, wobei aber die jeweiligen Beschränkungen der auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lautenden Leistungsbegehren auf jene (Rest-)Be-
- 27 - träge, die gemäss Rechnung der Klägerin von C._____ noch ausstehenden wa- ren, unverändert blieben (act. 103 S. 2 ff.).
E. 6.2 Die nicht mehr geforderten Kapitalbeträge widerspiegeln die Abverfügun- gen C._____s bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 10. Juni 1990. In diesem Umfang hat die Klägerin das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (act. 99) nicht angefochten, das insoweit rechtskräftig wurde. Über diesen Teil der Klage bzw. der (ursprünglichen) Berufung ist nicht mehr zu befinden.
E. 6.3 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 17. Januar 2019 (4A_302/2018; act. 110) zusammengefasst Folgendes fest: Die Wirkungen der im Gesellschaftsstatut vorgesehenen Beschränkung der Vertretungsbefugnis von C._____ als Organ der D._____ (§ 20b PartG DDR), die dem schweizerischen Recht unbekannt sei, würden sich gegenüber der Beklagten nach Art. 158 IPRG richten. Der im Rahmen dieser Schutzbestimmung anzuwendende Sorgfalts- massstab (bzw. die dafür erforderliche Gutgläubigkeit; Art. 3 ZGB) beurteile sich nach den konkreten Umständen. Dazu gehöre hier auch der historische Hinter- grund der epochalen Umwälzungen in Deutschland, vor dem sich die strittigen Kontobewegungen abgespielt hätten. Diese zeitgeschichtliche Situation habe je- denfalls dann Anlass zu Fragen hinsichtlich der Berechtigung am Konto der D._____ geben müssen, wenn besondere Auffälligkeiten bei der Kontoverwen- dung hinzugekommen seien. Ein leitender Bankangestellter habe sich – bei hin- reichendem Bezug der fraglichen Vermögenswerte zur DDR – vor dem Hinter- grund des in groben Zügen bekannten (staatlichen) Wirtschaftssystems der DDR und der allgemein geführten Diskussion über im Ausland versteckte Vermögens- werte der DDR die Frage stellen müssen, ob nicht die DDR bzw. später die BRD in der einen oder anderen Form an einem bei einer Schweizer Bank liegenden Vermögen in der vorliegenden Grössenordnung berechtigt sein könnte. Der not- wendige Bezug zur DDR ergebe sich vorliegend aus dem Sitz der D._____ in Ostberlin, ihrer Tätigkeit im DDR-Aussenhandel sowie der Überweisung der K._____ von knapp DM 67 Mio. auf das D._____-Konto, die am 11. Juni 1990 (und damit unmittelbar nach Inkrafttreten von § 20b PartG DDR) erfolgt sei. Dass
- 28 - es sich bei dieser Zahlung um einen Zufluss (und nicht um eine Abverfügung) ge- handelt habe, sei angesichts der Zielsetzung von § 20b PartG DDR nicht ent- scheidend, gehe es bei dieser Bestimmung – und bei der öffentlich geführten Dis- kussion über unentdecktes Parteivermögen im Ausland – doch gerade darum, Vermögenswerte der DDR bzw. später der BRD zu schützen. Eine solche Über- weisung in Millionenhöhe durch eine DDR-Bank auf ein Schweizer Bankkonto ei- ner Gesellschaft mit Sitz in Ostberlin, die im DDR-Aussenhandel tätig gewesen sei, hätte im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs am 11. Juni 1990 Fragen aufwer- fen müssen. Der zuständige Kundenberater habe mit Bezug auf diese Überwei- sung denn auch tatsächlich Rückfragen gestellt; die Erklärung C._____s, es habe sich um eine Rückzahlung eines der DDR von der Kommunistischen Partei Öster- reichs (KPÖ) gewährten Darlehens gehandelt, habe indes nicht nachvollziehbar sein können, da zum einen C._____ gegenüber der Bank nie eine Verbindung der D._____ zur KPÖ offengelegt habe, und weil es zum anderen habe schleierhaft sein müssen, weshalb eine Darlehensrückzahlung nicht an die Kreditgeberin, sondern an die D._____ hätte fliessen sollen. Vielmehr hätte diese Erklärung An- lass zu weiteren Nachforschungen geben müssen. Die Beklagte habe zudem nicht darauf vertrauen können, dass eine Überweisung in dieser Grössenordnung von den neu installierten Behörden in Deutschland kontrolliert würde, da der Pro- zess der Entflechtung des umfangreichen SED-Vermögens damals erst gerade eingeleitet worden sei. Demzufolge hätte die Beklagte aufgrund der eingegange- nen Zahlung von knapp DM 67 Mio. bereits am 11. Juni 1990 erhebliche Zweifel an der Berechtigung am Kontovermögen und damit an der Vertretungsbefugnis C._____s hegen müssen, und es hätten sich entsprechende Abklärungen seitens der Bank aufgedrängt. Indem die Beklagte solche Abklärungen unterlassen habe, habe sie elementare Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jeder verständigen Per- son in der gleichen Lage aufgedrängt hätten. Insofern habe die Beklagte hinsicht- lich der Vertretungsbefugnis C._____s nicht gutgläubig sein können (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Angesichts ihrer offensichtlichen Versäumnisse sei zudem nicht von einem bloss leichten Verschulden auszugehen, weshalb sie sich auch nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen könne (Art. 100 OR). Der Klägerin stehe damit im Grundsatz ein Erfüllungsanspruch nicht nur in Höhe der
- 29 - unautorisierten Abverfügungen zu, die C._____ seit dem 4. Dezember 1990 getä- tigt habe, sondern auch für solche, die sich zwischen dem 11. Juni 1990 und dem
3. Dezember 1990 ereignet hätten (act. 110, E. 2.2 – E. 2.5).
E. 6.4 Weiter führt das Bundesgericht aus, der der Beklagten am 3. Oktober 1994 zugestellte Zahlungsbefehl enthalte – wie in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorgese- hen – die Aufforderung, die betriebene Forderung binnen 20 Tagen zu bezahlen. Dies sei auch dann als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR zu verstehen, wenn dem Zahlungsbefehl der Hinweis beigegeben sei, die Betreibung diene (nur) der Verjährungsunterbrechung; auch dann könne die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls nach Treu und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, die betrei- bende Gläubigerin verlange in Wahrheit gar nicht die unverzügliche Erfüllung. Demzufolge sei die Beklagte mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Oktober 1994 in Verzug gesetzt worden und schulde ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu 5 % (act. 110, E. 3).
E. 6.5 Mit Bezug auf die Wirkungen des zwischen der Klägerin und C._____ ge- schlossenen Vergleichs vom 9. Januar 2009 bzw. der daraufhin erfolgten Zahlung C._____s an die Klägerin von rund EUR 106 Mio. erwog das Bundesgericht Fol- gendes (Urteil vom 17. Januar 2019, 4A_302/2018, E. 4.2): " Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 ausführt, es liege nahe, dass das Bundesgericht in Erwägung 8.3.1 davon ausgegangen sei, C._____ habe aufgrund des Vergleichs vom 9. Januar 2009 die Schuld der B._____ AG – also der Rechtsvorgängerin der [Beklagten] – (und der G._____ & Co AG) gegenüber der D._____ im Sinne einer Erfüllung durch einen Dritten nach Art. 68 OR bewirken wollen. In der zitierten Er- wägung ging es vielmehr darum, dass C._____ gegenüber der BvS erklärt hatte, mit ihrer (vergleichsweise vereinbarten) Zahlung ihre (mit Urteil des Bezirksge- richts vom 25. Juni 2008) rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht gegenüber der BvS aus den rechtswidrigen Bezügen von den bei der B._____ AG und der G._____ & Co AG geführten Konten (teilweise) tilgen zu wollen, womit nach Art. 86 Abs. 1 OR eine entsprechende Erfüllungswirkung eintrat, während die Schadenersatzforderung der BvS aus den rechtswidrigen Barauszahlungen bei der I._____ AG erhalten blieb. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ging es
- 30 - einzig darum, dass mit der Vergleichszahlung (rechtskräftig zugesprochene) Schadenersatzansprüche der BvS gegenüber C._____ im Zusammenhang mit Konten bei den beiden erwähnten Banken erfüllt wurden, während die Schadener- satzforderung der BvS gegenüber C._____ aus rechtswidrigen Barauszahlungen bei der I._____ AG durch die Zahlung unverändert blieb. Dass C._____ mit der fraglichen Zahlung nicht eine eigene Schuld, sondern gestützt auf Art. 68 OR eine Verbindlichkeit der Rechtsvorgängerin der [Beklagten] gegenüber der Bankkundin D._____ bzw. der [BvS] hätte tilgen wollen, lässt sich daraus nicht ableiten. In Bezug auf die Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwi- schen der BvS und C._____ ergibt sich aus Ziffer 3 ausdrücklich, dass mit der ver- einbarten Zahlung von den mehreren Schulden C._____s gegenüber der BvS zu- nächst diejenige gemäss Betreibung Nr. … – d.h. die Schadenersatzpflicht aus den Abverfügungen bei der B._____ AG (und der G._____ & Co AG) – erfüllt wer- den solle. Weitere zu tilgende Schulden C._____s – geschweige denn solche Drit- ter – gegenüber der BvS werden nicht aufgeführt. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal es sich um einen Vergleich zwischen der BvS und C._____ handelt, an dem sich die betroffenen Banken nicht beteiligten. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ein Bestreben C._____s im Zusammenhang mit dem Ver- gleichsschluss, Rechtssicherheit bezüglich weiterer Inanspruchnahme (durch die verschiedenen Banken) zu haben, nicht positiv dargetan sei. Entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen ergibt auch eine objektivierte Auslegung der Ver- gleichsvereinbarung nicht, dass der mutmassliche Parteiwille darauf gerichtet war, eine weitere Inanspruchnahme C._____s durch die betroffenen Banken zu verhin- dern. Die Banken waren gar nicht Partei der Vereinbarung, weshalb sie daraus nicht verpflichtet wurden und somit nicht verhindert werden konnte, dass sie weiter gegen C._____ vorgehen würden. In Ziffer 8 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, das[s] sich die Wirkung der Vergleichsvereinbarung auf das Verhältnis der BvS zu C._____ beschränken soll, was im Vergleich als "Einzelwirkung" bezeichnet wird. Wie die [Klägerin] zutreffend vorbringt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die ausdrücklich vereinbarte Einzelwirkung aufgrund des nachfolgenden (zweiten) Satzes in Ziffer 8 Abs. 1 dahingehend verstehen will, dass diese auf das Verhältnis der BvS zu[r] I._____ AG (und J._____ [AG]) beschränkt sein soll. Entgegen dem angefochte- nen Entscheid lässt sich daraus, dass der Grundsatz der Einzelwirkung in Ziffer 8
- 31 - dahingehend präzisiert wird, dass der Vergleichsvereinbarung "unter keinem Ge- sichtspunkt" eine Gesamtwirkung im Verhältnis der BvS zu diesen zwei Banken zukommen soll, nicht ableiten, eine solche Gesamtwirkung gelte nach dem mut- masslichen Parteiwillen dafür im Verhältnis zu den übrigen Banken, so insbeson- dere der B._____ AG. Entsprechendes gilt für die Präzisierung, wonach durch die Vergleichsvereinbarung "insbesondere" auch die von der BvS beim Bezirksgericht eingeklagten Ansprüche gegen die beiden vorerwähnten Banken I._____ AG und J._____ AG nicht berührt werden. Der von der Vorinstanz gezogene Umkehr- schluss, wonach sich aus der Präzisierung eine Gesamtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis BvS – B._____ AG ergeben soll, überzeugt nicht. Ebenso wenig lässt sich aus dem im angefochtenen Entscheid angesprochenen "Mechanismus", nach dem die B._____ AG im Ausmass, als sie von der BvS in Anspruch genom- men werde, ihrerseits gegen C._____ vorgehen konnte, nach Treu und Glauben darauf schliessen, dass mit der Bezahlung von rund EUR 106 Mio. an die BvS die Schuld der B._____ AG gegenüber der BvS getilgt wurde. Nach Ziffer 3 der Ver- gleichsvereinbarung wurden mit dieser Zahlung ausdrücklich (Schadenersatz- )Ansprüche der BvS gegenüber C._____ getilgt; dass damit die Schuld eines Drit- ten – d.h. der B._____ AG – erfüllt werden sollte (vgl. Art. 68 OR), ergibt sich aus objektivierter Sicht nicht aus den Parteierklärungen. Wurde mit der Zahlung C._____s über EUR 106 Mio. an die BvS nicht die vertrag- liche Leistungspflicht der B._____ AG (bzw. der [Beklagten] als ihrer Rechtsnach- folgerin) gegenüber der BvS erfüllt, hält die auf Art. 68 OR gestützte Begründung der Vorinstanz für die angebliche Tilgungswirkung vor Bundesrecht nicht stand. Inwiefern in der zwischen der BvS und C._____ abgeschlossenen Vergleichsver- einbarung eine an die [Beklagte] gerichtete Willenserklärung der [BvS] zu erblicken wäre, bestimmte Beträge anrechnen zu lassen oder auf solche zu verzichten, ver- mag nicht einzuleuchten. Entgegen dem angefochtenen Entscheid lassen sich da- raus keine Ansprüche der [Beklagten] gegenüber der [BvS] ableiten. Ob allenfalls andere Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der [Klä- gerin] geführt haben bzw. eine Anrechnung rechtfertigen, wie die [Beklagte] gel- tend macht, hat die Vorinstanz nicht beurteilt. So hat sie etwa ungeprüft gelassen, ob zwischen den strittigen Forderungen Anspruchskonkurrenz in dem Sinne be- stand, dass die vergleichsweise Zahlung C._____s über EUR 106 Mio. an die BvS gegebenenfalls (ganz oder teilweise) zum Erlöschen des vertraglichen Anspruchs
- 32 - der BvS gegenüber der [Beklagten] führte (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR), oder ob eine Anrechnung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geboten wäre, wie die [Beklagte] geltend macht. Es fehlen die tatsächlichen Fest- stellungen, um dies zu beurteilen."
7. Das Bundesgericht hob das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (LB170004-O; act. 99) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zu- rück. Die wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts binden die Beru- fungsinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden Berufungsverfahrens (dazu oben, E. II.). Demzufolge ist hier nur noch über zwei Fragen zu entscheiden: Ers- tens ist die Höhe der zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990 von C._____ unautorisiert vorgenommenen Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Beklagten zu bestimmen. Zweitens ist darüber zu befinden, ob andere – vom Bundesgericht noch nicht beurteilte – Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten geführt haben bzw. eine Anrechnung der Zahlung C._____s rechtfertigen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in hier bindender Weise entschieden, dass C._____ nicht auf eine fremde Schuld (i.e. auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin bzw. der D._____ gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber der G._____ & Co AG), sondern auf ihre eigene (wohl nur vermeintlich bestehende bzw. durch Urteil titu- lierte) Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit rechtswidrigen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG geleistet hat. Die eingeklag- te Forderung ist damit nicht durch Erfüllung durch eine Drittperson untergegangen (Art. 68 OR). Ebenso verwarf das Bundesgericht die Auffassung, in der zwischen der Klägerin und C._____ geschlossenen Vergleichsvereinbarung sei eine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung (oder ein entsprechender Vertrag zugunsten Dritter) mit dem Inhalt zu erblicken, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auf gewisse Ansprüche verzichten oder sich bestimmte Beträge anrechnen lassen würde (act. 110, E. 4.2, insbesondere Absatz 4). Demgegenüber hat sich das Bundesgericht zum einen nicht dazu geäussert, ob und inwieweit zwischen der (allenfalls nur vermeintlich bestehenden bzw. durch Urteil titulierten) Schadener- satzpflicht C._____s gegenüber der Klägerin und der vertraglichen Erfüllungs-
- 33 - schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Konkurrenzverhältnis besteht, und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagte Forderung durch die Zahlung C._____s untergegangen ist. Zum anderen ist die Frage offen, ob und inwieweit der streitgegenständliche Erfüllungsanspruch der Klägerin durch Verrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen – insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung – untergegangen ist. Auf diese Streitpunkte ist nachfolgend einzugehen. IV. Anwendbares Recht
1. Es ist unbestritten, dass sich der eingeklagte vertragliche Erfüllungsan- spruch der Klägerin bzw. der D._____ gegenüber der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Rechtswahl im Kontovertrag nach schweizerischem Recht beur- teilt (Art. 116 IPRG), dass aber für die Frage, ob und inwieweit C._____ die D._____ vertreten konnte, das Gesellschaftsstatut der D._____, d.h. zunächst DDR-Recht und alsbald bundesdeutsches Recht, massgebend ist (Art. 154 f. IPRG), dies jedoch mit der in Art. 158 IPRG vorgesehenen Einschränkung. Diese Auffassung liegt auch dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zugrun- de (act. 110).
2. Ferner gehen beide Parteien wie auch die Vorinstanz davon aus, dass auch die Frage, ob und inwieweit die Vergleichszahlung C._____s auf die einge- klagte Schuld anzurechnen ist, etwa deshalb, weil C._____ auf diese Schuld ge- zahlt hat oder aufgrund von Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz, sowie die Wir- kungen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ auf die hier streitgegenständliche Schuld umfassend nach schweizerischem Recht zu be- urteilen sind (vgl. act. 29 Rz. 166 ff., 206 ff.; act. 45 Rz. 152 ff., 182 ff.; act. 92 Rz. 194 ff., 218 ff.; act. 112 Rz. 33 ff., 52 ff.; act. 38 Rz. 86 ff.; act. 81 Rz. 109 ff.; act. 98 Rz. 63 ff., 82 ff.; act. 113 Rz. 20 ff., 43 ff., 53 ff.; act. 73, E. IV.7.3-7.4). Dem scheint implizit auch das Bundesgericht gefolgt zu sein (vgl. act. 110, E. 4.2). Davon ist entsprechend auch hier auszugehen.
- 34 -
3. Schliesslich gehen beide Parteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass auch auf die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Ge- genforderungen, die sie namentlich auf Vertrag (vertraglicher Schadenersatz), Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung stützt, umfas- send schweizerisches Recht anzuwenden ist (vgl. act. 29 Rz. 247; act. 45 Rz. 163 ff., 181; act. 92 Rz. 209 ff., 217; act. 112 Rz. 63 ff.; act. 38 Rz. 53 ff.; act. 55 Rz. 107 ff.; act. 98 Rz. 74 ff.; act. 113 Rz. 48 ff.). Auch diese Ansicht scheint das Bundesgericht geteilt zu haben (act. 110, E. 4.2 a.E.). Sie ist hier nicht in Frage zu stellen. V. Höhe der unautorisierten Abverfügungen zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990
1. Gemäss den oben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts steht der Klägerin im Grundsatz ein vertraglicher Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der unautorisierten Abverfügungen zu, die C._____ ab dem 11. Juni 1990 vom Konto der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Be- klagten vorgenommen hat. Über die (Gesamt-)Höhe dieser Abverfügungen – ins- besondere hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 11. Juni 1990 und dem
3. Dezember 1990 – ist hier zu befinden.
2. Vor Vorinstanz hat die Klägerin sämtliche Abverfügungen einzeln aufgelis- tet, die C._____ ab dem 1. Juni 1990 vom Konto Nr. 1 (bzw. von den entspre- chenden Subkonten) der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unau- torisiert veranlasst haben soll, dies jeweils unter Angabe des Datums, des konkre- ten Betrages und des Empfängers der jeweiligen Transaktionen. Zwischen dem
1. Juni 1990 und dem Zeitpunkt der Saldierung der Konten sollen sich diese un- autorisierten Abverfügungen nach den Ausführungen der Klägerin auf einen Be- trag von insgesamt CHF 3'989'695.75 (CHF-Konto Nr. 1'2), USD 62'020'001.15 (USD-Konto Nr. 1'3), EUR 30'510'565.33 (= DM 59'616'588.98 vom DM-Konto Nr. 1'4 und ATS 400'251.67 vom ATS-Konto Nr. 1'5) sowie GBP 512.32 (GBP- Konto Nr. 1'6) belaufen haben (act. 2 Rz. 143 ff. und act. 38 Rz. 179 ff.).
- 35 -
3. Diese (substantiiert) behaupteten Transaktionen hat die Beklagte als sol- che vor Vorinstanz weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Sie hat lediglich geltend gemacht, es müssten auch die auf die entsprechende Zeitperio- de entfallenden Zuflüsse auf die jeweiligen Konten berücksichtigt werden, d.h., es sei letztlich der Gesamtsaldo der Nettovermögensveränderung massgeblich (act. 29 Rz. 137 ff., 199 ff., 284 ff., act. 45 Rz. 312). Diese Auffassung hat die Vor- instanz (zu Recht) nicht geteilt und festgehalten, es habe die Klägerin grundsätz- lich Anspruch auf denjenigen Saldo, der sich unter Berücksichtigung aller gerecht- fertigter Verfügungen ergebe; dementsprechend sei ausschliesslich auf die unau- torisierten Abverfügungen abzustellen, während umgekehrt Zuflüsse unbeachtlich seien (act. 73 S. 17 ff.). Diese Erwägung hat die Beklagte im Rahmen ihrer Beru- fungsantwort nicht beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist; abge- sehen davon ging auch das Bundesgericht (wenigstens implizit) davon aus, es sei ausschliesslich auf die unautorisierten Abverfügungen im relevanten Zeitraum ab- zustellen. In der Berufungsantwort ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt hat die Beklagte, dass diese von der Klägerin behaupteten Abverfügungen C._____s sog. "Altvermögen" betroffen hatten und dass diese damit gemäss § 20b PartG DDR unautorisiert erfolgt waren.
4. Demzufolge ist für die Bestimmung der Höhe der von C._____ konkret ver- anlassten Abverfügungen auf die unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin abzustellen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO). Werden die vor Vorinstanz für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 10. Juni 1990 behaupteten Abverfügungen (CHF 350'000.–, USD 15'003.–, USD 34'250.–, USD 50'006.–, USD 340'006.–, USD 40'040.– und DM 120'036.– [= EUR 61'373.43]; vgl. act. 2 Rz. 145 ff. und act. 38 Rz. 180) vom (unbestritten gebliebenen) Gesamtbetrag al- ler behaupteter Abverfügungen für die Zeit zwischen dem 1. Juni 1990 und der Saldierung der Konten (CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 [= DM 59'616'588.98 und ATS 400'251.67] und GBP 512.32) in Abzug gebracht, so ergibt sich für den massgeblichen Zeitraum zwischen dem
E. 7 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (act. 81) Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 500'000.– erhoben und die Pro- zessleitung delegiert (act. 84). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 86). Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (act. 90) wurde der Beklagten Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (act. 90); diese ging ebenfalls rechtzeitig ein (Eingabe vom 13. September 2017; act. 92). Die Berufungsantwort wurde der Klä- gerin zugestellt, die ihrerseits eine Stellungnahme dazu einreichte (Eingabe vom
E. 9 In der Folge nahmen sowohl die Beklagte (Eingabe vom 7. März 2019; act. 112) wie auch die Klägerin (Eingabe vom 13. März 2019; act. 113) noch ein- mal Stellung. Diese Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom
5. September 2019 (act. 114) je gegenseitig zugestellt mit dem Hinweis, eine all- fällige weitere Stellungnahme habe in einer anzuberaumenden mündlichen Ver- handlung zu erfolgen; mit derselben Verfügung wurde den Parteien zudem die neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Die Verhandlung zur Wahrung des Replik- rechts fand am 30. Oktober 2019 statt. Beide Parteien nahmen mehrmals Stellung (vgl. Prot. S. 4 ff.).
E. 10 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–79) und die Akten des Berufungsverfah- rens LB170004-O (act. 80–107) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Wird ein Entscheid einer unteren Instanz aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen, so wird das Verfahren durch den Rückweisungsentscheid in jenen Stand zurückversetzt, in dem es unmittelbar vor der Fällung des aufgehobenen Entscheids war. Die untere Instanz ist indes – ebenso wie die Rechtsmittelinstanz selbst – formell an die Erwägungen des Rück- weisungsentscheids gebunden (keine Bindung besteht demgegenüber an den aufgehobenen Entscheid der unteren Instanz, und zwar auch nicht so weit, als bestimmte Erwägungen von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden). Diese Bin- dungswirkung ergibt sich nicht aus der formellen oder materiellen Rechtskraft des Rückweisungsentscheids, sondern sie ist Folge der Instanzenhierarchie bzw. der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Dem mit der Neubeurteilung befassten Gericht ist es verwehrt, dem Rechtsstreit – abgesehen von zulässigen Noven – einen an- deren als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Der Umfang der Bindung an den Rückweisungsentscheid ergibt sich aus dessen Begründung; diese gibt so- wohl den Rahmen für neue Tatsachenfeststellungen wie auch jenen für eine neue rechtliche Beurteilung vor (BGE 135 III 334, E. 2; 140 III 466, E. 4.2.1; 143 III 290,
- 15 - E. 1.5; BGer, 4A_354/2014 vom 14. Januar 2015, E. 2.1; 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 2; 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.2; 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4; 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2.3).
2. Die Kammer ist insofern formell an die Erwägungen des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids vom 17. Januar 2019 gebunden (act. 110), nicht aber an jene ihres eigenen (aufgehobenen) Urteils vom 18. April 2018 (act. 99). Darüber hinaus wird das von der Berufungsinstanz vorzunehmende Prüfpro- gramm auch durch die im Berufungsverfahren nach wie vor geltende Begrün- dungslast beschränkt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln sind grundsätzlich nur Beanstandungen zu prüfen, welche die Parteien in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort (nicht aber in darauf- folgenden Stellungnahmen) in hinreichend begründeter Form erhoben haben (vgl. hierzu BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3; 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013, E. 4.2.3; 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.1). Diese Rechtsschriften bleiben insofern auch im wiederaufzunehmenden Berufungsverfahren massgebend (vgl. BGer, 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.3).
3. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms – und soweit das Bundesge- richt der Kammer im Rahmen der neu zu beurteilenden Streitpunkte keine Vorga- ben gemacht hat – ist die Berufungsinstanz in ihrer Beurteilung frei. In diesem Umfang verfügt sie nach wie vor über volle Kognition, d.h. es können sowohl Rechts- wie auch Tatfragen umfassend überprüft werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz ist insoweit weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der Vorin- stanz (noch an ihre eigenen Erwägungen im Urteil vom 18. April 2018) gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argu- mentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abweisen kann (vgl. BGer, 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1). In diesem Rahmen sind zudem auch – nach Mass- gabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – Noven zulässig.
- 16 - III. Parteistandpunkte, bisherige Entscheide und verbleibender Gegenstand des Verfahrens 1.
E. 11 Juni 1990 und der Saldierung der Konten ein Betrag von insgesamt (rund) CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30. Auf eben diese Beträge hat die Klägerin
- 36 - ihre Begehren im Rahmen ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beschränkt (act. 103, S. 2 ff., vgl. auch act. 113, S. 2 f. und oben, E. III.6.1-6.2). Neben den bereits mit Urteil der Kammer vom 18. April 2018 festgestellten Abverfügungen für die Zeit zwischen dem 4. Dezember 1990 und der Saldierung der fraglichen Kon- ten (insgesamt rund CHF 2'663'432.65, USD 48'861'901.88, DM 58'795'934.95 [= EUR 30'061'884.19] und GBP 512.30) entfällt hierbei ein Betrag von insgesamt CHF 976'263.10, USD 12'678'794.27, DM 700'618.03 (= EUR 358'220.31) und ATS 400'251.67 (= EUR 29'087.42) auf die noch offene Zeitperiode zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990.
5. Damit steht der Klägerin im Grundsatz – vorbehältlich der folgenden Erwä- gungen – ein vertraglicher Erfüllungsanspruch in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30 zu, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem
4. Oktober 1994 (bei einer am 3. Oktober 1994 erfolgten Mahnung). VI. Wirkungen des Vergleichs bzw. der Vergleichszahlung C._____s auf den klägerischen Erfüllungsanspruch
1. Rückweisungsentscheid und Parteistandpunkte
Dispositiv
- Umfang der Identität des mit der Vergleichszahlung C._____s befriedigten und des hier streitgegenständlichen Leistungsinteresses (Anrechnung im Einzelnen) Für die Frage, ob und inwieweit die Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin aufgrund des oben dargelegten Konkurrenzverhältnisses nicht nur (teilweise) Tilgung ihrer eigenen Schulden bewirkt hat, sondern auch jener der Beklagten, ist entscheidend, inwieweit C._____ damit das hier streitgegenständli- - 55 - che Leistungsinteresse (Kapital und/oder Zinsen) befriedigt hat. Wie noch darzu- legen sein wird (s. unten, E. VI.4.2.3 – 4.2.4), ist hierfür letztlich das interne (An- rechnungs-)Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ massgebend; dies gilt sowohl mit Bezug auf eine Tilgungswirkung nach Art. 147 Abs. 1 OR wie auch hinsichtlich einer Anrechnung aufgrund des Bereicherungs- bzw. des Rechtsmiss- brauchsverbots sowie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Kontover- trag zwischen der Klägerin und der Beklagten. 4.1. Anrechnung der Zahlung C._____s im Verhältnis zwischen ihr und der Klä- gerin 4.1.1. Im Zeitpunkt der Zahlung hatte C._____ insbesondere folgende durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Schulden gegenüber der Klägerin: – Eine Kapitalschuld in Höhe von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 wegen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 (act. 4/1, Dispositivziffer 1, Absatz 1). Dogmatisch handelt es sich hierbei – obschon in einer einzigen Dispositivziffer zusammengefasst – um mindes- tens zwei (oder mehr) selbständige Forderungen, wovon wenigstens eine aufgrund der Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und wenigstens eine aufgrund der Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG bestand. – Mit Bezug auf diese Abverfügungen: Eine (bzw. zwei oder mehr separate) Zinsschuld(en) von 5 % auf diesen Beträgen seit dem 1. Juli 1992 und von (kapitalisiert) CHF 839'362.–, USD 8'391'023.– und EUR 870'774.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 (act. 4/1, Disposi- tivziffer 1, Absatz 2). – Eine (oder mehrere) Kapitalschuld(en) in Höhe von EUR 128'355'788.45 wegen Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der - 56 - heutigen I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 (act. 4/1, Dispositivziffer 2). – Mit Bezug auf letztere Abverfügungen: Eine (oder mehrere) Zinsschuld(en) von 5 % seit dem 10. Januar 1992 auf dem Betrag von EUR 69'523'760.60 und von 5 % seit dem 4. Februar 1992 auf dem Betrag von EUR 58'832027.85 (act. 4/1, Dispositivziffer 2). – Eine Schuld zur Leistung von Kostenersatz für Vorschüsse, die in jenem Verfahren von der Klägerin bezogen worden waren, sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt rund CHF 9 Mio. (act. 4/1, Dispositivzif- fern 5–8). 4.1.2. Dieses Urteil wurde mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig. Wie noch näher auszuführen sein wird (s. dazu unten, E. VI.5.2), hatte die Vereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 weder eine Novation der durch Urteil titulierten Forderungen der Klägerin zur Fol- ge noch war damit ein (teilweiser) Schulderlass verbunden. Vielmehr blieben die- se Forderungen materiell bestehen, wobei sich die Klägerin aber – unter der Be- dingung der Überweisung des Schlusssaldos des verarrestierten E._____-Kontos C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin gemäss Ziffer 3 der Vereinba- rung – verpflichtete, endgültig von weiteren prozessualen Schritten und Vollstre- ckungsmassnahmen abzusehen (Ziff. 4 der Vereinbarung; act. 4/31 S. 2). Damit wurde der materiell noch bestehenden (Rest-)Forderung der Klägerin gegenüber C._____ die Durchsetzbarkeit (Klag- bzw. Vollstreckbarkeit) rechtsgeschäftlich entzogen, d.h., es wurde ein "unbefristetes pactum de non petendo" vereinbart bzw. die Forderung zu einer Naturalobligation degradiert. 4.1.3. Die in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Zahlung von EUR 106'219'899.78 hat C._____ der Klägerin unbestrittenermassen am 9. Janu- ar 2009 geleistet (act. 2 Rz. 195; act. 4/199). Es fragt sich indessen, auf welche der (Kapital- bzw. Zins-)Schulden C._____s diese Zahlung in welchem Umfang anzurechnen war. - 57 - 4.1.4. Hat eine Schuldnerin mehrere Schulden an dieselbe Gläubigerin zu bezah- len, so ist sie berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld sie tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung (bis spätestens zum Zeitpunkt der Zah- lung), so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, welche die Gläubi- gerin in ihrer Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass die Schuldnerin nicht so- fort Widerspruch erhebt (Art. 86 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung der Schuldnerin noch eine (unwidersprochene) Bezeichnung in der Quit- tung (oder eine sonstige Erklärung der Gläubigerin) vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für wel- che die Schuldnerin zuerst betrieben wurde, und hat keine Betreibung stattgefun- den, auf die früher verfallene. Sind sie gleichzeitig verfallen (oder wurden sie gleichzeitig in Betreibung gesetzt), so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 1 und 2 OR). Diese Vorschriften von Art. 86 und Art. 87 OR fin- den indes nur so weit Anwendung, als "mehrere Schulden" in Frage stehen, und zwar in dem Sinne, als zu diesem Zweck jeweils die Kapitalforderung und die da- rauf entfallenden Zins- und Kostenforderungen – trotz ihrer dogmatisch selbstän- digen Existenz – als Einheit zu betrachten sind (vgl. BGer, 4A_71/2009 vom
- März 2009, E. 8.2.1; KOLLER, a.a.O., N 42.03). Art. 86 f. OR regeln insofern – bildlich gesprochen – nur die Anrechenbarkeit im "horizontalen Verhältnis" zwi- schen verschiedenen als Einheit zu betrachtenden "Forderungskomplexen", je- weils bestehend aus Kapital-, Zins- und Kostenforderungen. Im "vertikalen Ver- hältnis", d.h. innerhalb eines solchen Forderungskomplexes, ist für die Frage, ob die darauf entfallende (Teil-)Zahlung jeweils auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen ist, und auf welchen Teil davon, Art. 85 OR massgebend. Danach kann die Schuldnerin eine Teilzahlung, welche die Gläubigerin nach Art. 69 OR freiwillig annimmt oder annehmen muss (vgl. BGE 133 III 598, E. 4.1), grundsätzlich nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als sie nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Der Begriff der "Teilzahlung" ist hierbei – wie auch im Rahmen von Art. 69 OR – ebenfalls so zu verstehen, dass jeweils Kapital, Zinsen und Kosten als Einheit zu betrachten sind (KOLLER, a.a.O., N 42.03). - 58 - 4.1.5. Im Gegensatz zu Art. 86 OR, wonach die Schuldnerin einseitig bestimmen kann, auf welche von mehreren Schulden (d.h. Forderungskomplexen, jeweils be- stehend aus Kapital, Zinsen und Kosten) sie eine Zahlung angerechnet haben will, ist dies im Rahmen von Art. 85 OR, d.h. innerhalb eines solchen Forderungs- komplexes, nicht möglich. Sofern die Gläubigerin einer abweichenden Anrech- nungsordnung nicht zustimmt, ist eine Teilzahlung, die Kapital, Zinsen und Kosten nicht vollständig abdeckt, im Grundsatz zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst in letzter Linie auf das Kapital (Art. 85 Abs. 1 OR) bzw. – hier nicht relevant – zunächst auf den nicht oder schlechter gesicherten Teil einer For- derung anzurechnen (Art. 85 Abs. 2 OR). Diese Regelung zielt darauf ab, die Gläubigerin, die eine Teilzahlung freiwillig annimmt oder annehmen muss, aus Bil- ligkeits- und Zweckmässigkeitsgründen zu schützen. Eine Ausnahme besteht im- merhin dann, wenn die Schuldnerin (nur) die Zinsen oder Kosten bzw. den schlechter gesicherten Teil einer Forderung bestreitet, und diese Bestreitung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, in welchem Fall die Gläubigerin zur Annahme einer Zahlung des nicht bestrittenen Teils verpflichtet ist (Art. 69 Abs. 1 OR e contrario) und in welchem Fall diese Teilzahlung grundsätzlich – jedenfalls dann, wenn sie den an sich vorgängig anzurechnenden Teil der Schuld übersteigt – auf den nicht bestrittenen Teil anzurechnen ist (BGE 133 III 598, E. 4.1 und E. 4.2; BGer, 4A_71/2009 vom 25. März 2009, E. 8.2). 4.1.6. Art. 85 OR ist indes dispositiver Natur, d.h., die Parteien können durch Ver- einbarung (zweiseitig) eine von den Grundsätzen von Art. 85 OR abweichende Anrechnungsordnung festlegen (BGE 133 III 598, E. 4.2.1). Erklärt die Schuldne- rin einseitig, ihre Zahlung soll in Abweichung von Art. 85 OR zunächst auf das Ka- pital angerechnet werden, so wird es nach Treu und Glauben regelmässig an der Gläubigerin sein, dagegen Widerspruch zu erheben, andernfalls ihr Schweigen angesichts der Umstände als Annahme der Offerte zu einer entsprechenden An- rechnungsvereinbarung zu verstehen sein wird (Art. 6 OR; vgl. auch Art. 86 Abs. 2 OR analog). In einem solchen Fall stellt sich alsdann die Frage, ob die Gläubigerin ihren noch nicht befriedigten Zinsanspruch gemäss Art. 114 Abs. 2 OR verliert. - 59 - 4.1.7. C._____ und die Klägerin kamen in ihrer Vereinbarung vom 9. Januar 2009 überein, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. "auf die Forderung der [Kläge- rin] gegen Frau C._____ gemäss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Okto- ber 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 angerech- net" werden soll (act. 4/31, Ziff. 3 Abs. 2). In der betreffenden Betreibung Nr. … hatte die Klägerin Frau C._____ für eine Kapitalforderung von insgesamt (umge- rechnet) CHF 171'155'713.20, zuzüglich Zinsen zu 5 % auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 1992 und kapitalisierte Verzugszinsen von CHF 18'317'774.10 (für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis am 30. Juni 1992) betrieben; im Zahlungsbefehl ebenfalls erwähnt sind "Arrestkosten" von CHF 982.50 und "Kosten für diesen Zahlungsbefehl" von CHF 306.– (act. 4/17). Im erwähnten Arrestbefehl sind die- selben Forderungen bezeichnet; zudem findet sich ein Hinweis auf "Kosten" (act. 40/18). 4.1.8. Es ist unbestritten, dass die im Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 (act. 4/17) und im Arrestbefehl vom 1. Oktober 1991 (act. 4/18) bezeichneten Ka- pital- und Zinsforderungen jene Ansprüche betrafen, welche die Klägerin von C._____ für Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten und bei der G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 for- derte und welche das Bezirksgericht Zürich der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2008 in Dispositivziffer 1 (act. 4/1, S. 183 f.) zugesprochen hat (act. 2 Rz. 196; act. 29 Rz. 215; act. 112 Rz. 20). In seinem Rückweisungsentscheid vom 17. Ja- nuar 2019 hielt das Bundesgericht diesbezüglich (bindend) fest, dass – wie be- reits in BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.3.1, erkannt worden sei – in der Vereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin (insbesondere in Ziff. 3 Abs. 2 i.V.m. act. 4/17 und act. 4/18) eine Erklärung C._____s zu sehen sei, sie wolle ihre (eigene!) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (Dis- positivziffer 1) rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht aus den rechtswidri- gen Bezügen von den Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten und der heutigen G._____ & Co AG (teilweise) tilgen. Dies sei als Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR zu verstehen, weshalb die Zahlung auf diese Forde- rung(en) anzurechnen sei, während die mit Dispositivziffer 2 des erwähnten Ur- - 60 - teils titulierte Schadenersatzpflicht aufgrund von Abverfügungen bei der heutigen I._____ AG nicht berührt werden sollte (act. 110, E. 4.2). 4.1.9. Damit steht fest, dass die Zahlung C._____s aufgrund ihrer Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR auf den Forderungskomplex "B._____/G._____" gemäss Dis- positivziffer 1 des erwähnten Urteils (act. 4/1) anzurechnen ist, und nicht auf den Forderungskomplex "I._____ AG" gemäss Dispositivziffer 2 dieses Urteils. Diese Anrechnungserklärung betrifft das (bildlich gesprochen: horizontale) Verhältnis zwischen den verschiedenen in Frage stehenden "Forderungskomplexen", jeweils bestehend aus Kapital, Zinsen und Kosten (s. oben, E. VI.4.1.4). Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung C._____s innerhalb des erwähnten Forderungskomplexes auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen ist. Ebenfalls nicht geklärt ist, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung jeweils auf (Kapital-, Zins- oder Kosten-)Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und/oder auf (Kapital-, Zins- oder Kosten-)Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG anzurechnen ist. 4.1.10. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. act. 38 Rz. 109; act. 81 Rz. 119) kann ihre Vereinbarung mit C._____ vom 9. Januar 2009 (act. 4/31) in objektiver Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien mit Ziffer 3 Absatz 2 (in Verbindung mit dem Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 [act. 4/17] und dem Arrestbefehl vom 1. Oktober 1992 [act. 4/18], worauf dort ver- wiesen wird) nicht bloss die Anrechnung im (horizontalen) Verhältnis zwischen den verschiedenen in Frage stehenden Forderungskomplexen regeln wollten (An- rechnung auf Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG, nicht aber auf Forderungen aufgrund von Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG; vgl. Art. 86 OR), sondern dass damit auch – in Ab- weichung zur Regelung in Art. 85 Abs. 1 OR – die Anrechnung innerhalb des be- treffenden Forderungskomplexes auf das Kapital und die Zinsen beschränkt wer- den sollte, dies unter Ausschluss der Rechtsverfolgungskosten (allenfalls abge- - 61 - sehen von Betreibungskosten). So werden nämlich die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten aus Verfahren in Deutschland und der Schweiz weder im Zahlungsbefehl noch im Arrestbefehl erwähnt; darauf weisen die Vorinstanz und die Beklagte zu Recht hin (act. 83, E. 7.4.3; act. 29 Rz. 218 f.; act. 45 Rz. 192; act. 92 Rz. 225; act. 112 Rz. 59). Zwar werden im Arrestbefehl auch "Kosten" genannt, damit waren aber offenkundig bloss die Betreibungskosten gemeint, ebenso, wie auch der Zahlungsbefehl nur auf solche verweist. Abgese- hen vom Wortlaut von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung, wo explizit eine An- rechnung auf jene Forderungen vorgesehen wurde, die Gegenstand der fragli- chen Betreibung bzw. des fraglichen Arrests waren, steht ein solches Verständnis auch im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Vergleichs. So hat die Klä- gerin in Ziffern 2, 6 und 7 der Vereinbarung auf Prozesskosten im Zusammen- hang mit dem angehobenen Berufungsverfahren und gewissen Verfahren in Deutschland und Österreich verzichtet. Ob daraus (oder aus den sonstigen Ver- tragsbestimmungen) ein weitergehender materieller Verzicht auf Rechtsverfol- gungskosten generell abzuleiten ist, wie dies die Beklagte geltend macht (vgl. act. 29 Rz. 217), kann offen bleiben. Jedenfalls aber entspricht eine Vereinba- rung, wonach die (Teil-)Zahlung vorab auf das Kapital und die Zinsen anzurech- nen ist, nicht aber auf Rechtsverfolgungskosten, den im Vergleich zum Ausdruck gebrachten Interessen der Parteien. Ferner kommt hinzu, dass namentlich die Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (act. 4/1, Dispo- sitivziffern 5–8) nicht nur den Forderungskomplex "B._____/G._____" betrafen, sondern in ganz erheblichem (ja sogar überwiegendem) Masse auch den Forde- rungskomplex "I._____ AG", der aber von der Tilgung gerade ausgenommen werden sollte. Auch deshalb scheint es nachvollziehbar und sachgerecht, die An- rechnung auf das Kapital und die Zinsen zu beschränken. 4.1.11. Ein tatsächlicher Parteiwille, der von einer solchen objektiven Auslegung abweichen würde, wurde nicht substantiiert behauptet. Dementsprechend bleibt es bei einem normativ verstandenen (mutmasslichen) Parteiwillen, wonach die Zahlung C._____s vorab auf das Kapital und die Zinsen aus dem Forderungs- komplex "B._____/G._____" anzurechnen ist. - 62 - 4.1.12. Darüber, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung innerhalb dieses Forderungskomplexes aber auf das Kapital und/oder die Zinsen angerechnet werden soll, gibt die – objektiv ausgelegte – Vereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 29 Rz. 215 ff.; act. 92 Rz. 218 ff.) keinen Aufschluss. In Ziffer 3 Absatz 2 des Vergleichs wird lediglich auf den erwähnten Zahlungs- bzw. Arrestbefehl verwiesen, der die Kapital- und die Zinsforderung(en) gleichermassen bezeichnet. Auch sonst lässt sich der Vereinbarung oder den Umständen nichts entnehmen, was auf einen Willen der Parteien schliessen las- sen würde, die Zahlung vorab auf das Kapital oder die Zinsen anzurechnen. 4.1.13. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang den Umstand ins Feld, es habe C._____ bereits im Jahre 1994 einen Betrag von rund ATS 1 Mia. zinstra- gend bei der E._____ deponiert, und es seien diese Zinsen alsdann Teil der Zah- lung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin gewesen; "unter dem Ver- gleich" habe daher "selbstredend kein Raum mehr für weitere Zinsforderungen [bestanden]" (act. 92 Rz. 220). Selbst wenn diese Behauptung im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO beachtet werden könnte, so wäre schlicht nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die für die Vergleichszahlung letztlich verwendeten Gelder C._____s bis dahin zinstragend angelegt waren, irgendwie relevant sein sollte für die Frage, ob die Vergleichszahlung auf die Kapital- oder die Zinsschuld C._____s aus den Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG angerechnet werden sollte. Die Zinsen, welche C._____ auf ihrem Guthaben bei der E._____ erhielt, hatten in keiner Form – we- der rechtlich noch wirtschaftlich – etwas zu tun mit der hier in Frage stehenden Zinsforderung der Klägerin. 4.1.14. Weiter hält die Beklagte dafür, es wäre an der Klägerin gelegen, eine ent- sprechende Absicht kundzutun, wenn sie die Zahlung auf die Zinsen oder Kosten hätte anrechnen wollen; die Vereinbarung enthalte aber keinen entsprechenden Hinweis, weshalb die Zahlung auf das Kapital anzurechnen sei (act. 29 Rz. 216; act. 45 Rz. 187; act. 92 Rz. 219 f.). Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. So- weit die Parteien keine Vereinbarung über die Anrechnung der (Teil-)Zahlung in- nerhalb des betreffenden Forderungskomplexes (bestehend aus Kapital, Zinsen - 63 - und Kosten) getroffen haben, gilt die dispositive Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR, wonach eine Anrechnung auf das Kapital erst in letzter Linie erfolgt. Es wäre des- halb vielmehr an der Beklagten gelegen, die sich in Abweichung von Art. 85 Abs. 1 OR auf eine vorgängige Anrechnung auf das Kapital beruft, eine entspre- chende Vereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ darzutun. Nur dann, wenn C._____ in für die Klägerin ohne Weiteres erkennbarer Weise eine (nach Art. 85 Abs. 1 OR an sich unwirksame) einseitige Erklärung abgegeben hätte, sie wolle die Zahlung vorab auf das Kapital angerechnet haben, wäre es an der Klä- gerin gewesen, dagegen Widerspruch zu erheben, andernfalls ihr Schweigen als Annahme der damit offerierten Anrechnungsvereinbarung gegolten hätte (Art. 6 OR; vgl. dazu oben, E. VI.4.1.5 – 4.1.6; vgl. zudem BK-WEBER, Art. 85 OR N 27). Dass C._____ aber eine solche einseitige Erklärung abgegeben hätte, ist weder ersichtlich noch hat die Beklagte dies behauptet. 4.1.15. Sodann lässt die Beklagte ausführen, es setze eine Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR voraus, "dass die Forderung der fraglichen Zinsen und Kosten gleichzeitig wie die Hauptforderung fällig und durch den Schuldner anerkannt" sein müsse; würden die Zinsen bzw. Kosten in nicht rechtsmissbräuchlicher Wei- se bestritten, so sei eine Teilzahlung nach der Rechtsprechung (insb. BGE 133 III 598, E. 4) auf das Kapital anzurechnen. Die hier fraglichen Forderungen der Klä- gerin seien indes allesamt bestritten gewesen, da seinerzeit eine Berufung C._____s hängig gewesen sei; demzufolge sei die Teilzahlung von Gesetzes we- gen auf das Kapital anzurechnen (act. 45 Rz. 189 ff.; act. 92 Rz. 222 f.). Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen ebenfalls unzutreffend. Erstens ist die zi- tierte Rechtsprechung nur dann einschlägig, wenn zwar die Zinsen bzw. Kosten (oder ein anderer Teil der Forderung) bestritten werden, das Kapital (bzw. der an- dere Teil der Forderung) aber anerkannt wird. Nur dann ist die Teilzahlung in Ab- weichung von Art. 85 Abs. 1 OR auf den unbestrittenen Teil der Forderung (das Kapital) anzurechnen (vgl. Art. 69 Abs. 2 OR). Nach der Darstellung der Beklag- ten hat C._____ aber die gesamte Forderung, also auch das Kapital, bestritten. Zweitens trifft es nicht zu, dass C._____ die in Frage stehenden Forderungen im Zeitpunkt der Zahlung – und nur auf diesen kann es ankommen – (teilweise) be- stritten hat; in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 9. Januar 2009 anerkannte sie das - 64 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (und damit auch die darin titu- lierten Forderungen der Klägerin) vielmehr ausdrücklich. Drittens hätten die fragli- chen Forderungen – jedenfalls soweit Kapital und Zinsen betroffen sind – spätes- tens dann nicht mehr als "illiquide" gelten können, als C._____ die Berufung zu- rückgezogen hatte und das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen war; ent- sprechend entfiel damit jede Rechtfertigung einer von Art. 85 Abs. 1 OR abwei- chenden vorgängigen Anrechnung auf den liquiden (unbestrittenen) Teil. 4.1.16. Schliesslich macht die Beklagte geltend, es ergebe sich aufgrund der "vor- behaltlosen Annahme der Vergleichszahlung" durch die Klägerin von Gesetzes wegen (Art. 114 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 OR), dass sie gegenüber C._____ die Zinsen erlassen habe (act. 29 Rz. 220; act. 45 Rz. 187 f.; act. 92 Rz. 221). Auch hier irrt die Beklagte. Art. 114 Abs. 2 OR setzt gerade voraus, dass die Gläubigerin eine Teilzahlung, die in Abweichung von Art. 85 Abs. 1 OR (d.h. grundsätzlich gestützt auf eine Vereinbarung mit der Schuldnerin) auf das Kapital geleistet wurde, widerspruchslos entgegennimmt. Dann, und nur dann, stellt sich die Frage, ob die Vermutung von Art. 114 Abs. 2 OR greift, die Gläubigerin habe durch ihr Schweigen auf die bereits erlaufenen Zinsen verzichtet. Eine solche von Art. 85 Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung, wonach die Zahlung vorab auf das Kapital und nicht auf die Zinsen anzurechnen ist, wurde hier aber gerade nicht dargetan. Umgekehrt kann der Bestimmung von Art. 114 Abs. 2 OR aber nichts darüber entnommen werden, ob eine Teilzahlung auf das Kapital oder die Zinsen anzurechnen ist, da sich diese Vorschrift der Anrechnungsfrage gedanklich erst nachgelagert anschliesst. 4.1.17. Damit gilt für die Frage, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhält- nis die Zahlung C._____s innerhalb des Forderungskomplexes "B._____/ G._____" auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen ist, Fol- gendes: In ihrer Vereinbarung vom 9. Januar 2009 haben C._____ und die Kläge- rin wie gesagt eine von Art. 85 Abs. 1 OR (teilweise) abweichende Vereinbarung getroffen, wonach die Zahlung auf das Kapital und die Zinsen erfolgen soll (nicht aber auf die Rechtsverfolgungskosten, allenfalls abgesehen von Betreibungskos- ten). Darüber, ob die Anrechnung aber vorab (oder verhältnismässig) auf das Ka- - 65 - pital und/oder die Zinsen erfolgen soll, haben sie nichts vereinbart. Eine entspre- chende Vereinbarung lässt sich dem Vergleich vom 9. Januar 2009 objektiv nicht entnehmen und es wurde diesbezüglich auch kein tatsächlicher Parteiwille (sub- stantiiert) behauptet; ebenfalls nicht behauptet wurde, C._____ habe eine ent- sprechende Erklärung einseitig abgegeben (in welchem Fall die Klägerin hätte Widerspruch erheben müssen). Demzufolge muss für die Anrechnungsordnung, soweit sie das vertraglich nicht geregelte Verhältnis zwischen Kapital und Zinsen betrifft, die dispositive Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR zur Anwendung kommen, wonach eine Anrechnung auf die Zinsforderung vorgeht. In Kombination mit der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 3 Absatz 2 (Anrechnung auf Kapital und Zin- sen aus dem Forderungskomplex "B._____/G._____") ergibt sich somit, dass die Zahlung C._____s in erster Linie auf die Zinsen, in zweiter Linie auf das Kapital und erst in dritter Linie auf die Kosten (soweit darauf materiell nicht verzichtet wurde) anzurechnen ist. 4.1.18. Wie noch auszuführen sein wird, haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte den Forderungskomplex "B._____/G._____" stets als Einheit betrachtet, auch wenn es sich dabei dogmatisch um verschiedene Forderungen handelt, und obschon eine Anrechnung auf die hier eingeklagten Forderungen gegenüber der Beklagten nur insoweit erfolgen kann, als die Zahlung im Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ tatsächlich auf Forderungen geleistet wurde, die Abverfü- gungen von Konten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (und nicht bei der heutigen G._____ & Co AG) betrafen (dazu unten, E. VI.4.2). Mit Bezug auf die Zinsforderungen ist der Umstand, dass das Verhältnis zwischen der Tilgung von Forderungen aus Abverfügungen bei der Beklagten und der Tilgung von Forde- rungen aus Abverfügungen bei der G._____ & Co AG nicht beziffert wurde, nicht entscheidend, weil die Teilzahlung von rund EUR 106 Mio. ohne Weiteres aus- reicht, um beide mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Juni 2008 (act. 4/1) titulierten Zinsforderungen vollumfänglich zu tilgen (soweit diese bis zum Zeitpunkt der Zahlung erlaufen waren). Gemäss der insofern unbe- strittenen und nachvollziehbaren Zinsrechnung der Klägerin, worauf hier verwie- sen werden kann (act. 2 Rz. 212 f.; act. 113 Rz. 20 ff.), betrugen die Zinsschulden aus dem Gesamtkomplex "B._____/G._____" für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis - 66 - zum Zeitpunkt der Zahlung (9. Januar 2009) insgesamt EUR 91'294'178.88. Von der primär darauf anzurechnenden Zahlung von EUR 106'219'899.78 verblieben somit EUR 14'925'720.90, welche auf das Kapital aus dem Forderungskomplex "B._____/G._____" anzurechnen waren. 4.1.19. Mangels Erklärung C._____s oder der Klägerin, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis dieser Restbetrag auf die Kapitalforderung aus Abver- fügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. auf jene im Zusammen- hang mit Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG angerechnet werden sollte (Art. 86 OR), und weil beide Forderungen fällig und gleichzeitig in Betrei- bung gesetzt worden waren, hat gemäss Art. 87 Abs. 2 OR eine verhältnismässi- ge Anrechnung zu erfolgen. Weil aber die jeweiligen Nominalbeträge bzw. das Verhältnis dieser Kapitalschulden zueinander in keiner Weise beziffert wurde, und auch sonst keinerlei Ausführungen dazu gemacht wurden, steht nicht fest, wieviel vom Restbetrag von rund EUR 15 Mio. auf welche Kapitalforderung entfiel (vgl. dazu und zu den Folgen dieser Unklarheit sogleich, E. VI.4.2). 4.2. Tilgungswirkung der Zahlung C._____s im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Zahlung von EUR 106'219'899.78, die C._____ der Klägerin aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 bzw. der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 geleistet hat, nicht aus- schliesslich Abverfügungen C._____s vom Konto der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgegolten hat, sondern auch – indes bloss in "geringfügigem Mass" – Abverfügungen, die C._____ von einem Konto der D._____ bei der F._____ (der heutigen G._____ & Co AG) getätigt hatte. Fer- ner gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass diese Zahlung zu- dem auch für Abverfügungen geleistet wurde, die zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai 1990 bzw. dem 10. Juni 1990 stattgefunden hatten, während sich die vorliegende Klage auf Abverfügungen seit dem 1. Juni 1990 bzw. seit dem 11. Juni 1990 beschränkt (act. 2 Rz. 60, 196 ff.; act. 38 Rz. 152; act. 55 Rz. 106; act. 81 Rz. 113; act. 98 Rz. 72; act. 29 Rz. 132, 166 ff., 210 [Fn. 148], 215, 222; act. 92 Rz. 180 ff.; act. 112 Rz. 6 ff., 17 ff., 39 ff., act. 118 Rz. 26 ff.; - 67 - act. 119 S. 2 ff.; Prot. S. 9 f.). Damit ist klar, dass die Abverfügungen, die mit der vergleichsweise geleisteten Zahlung (teilweise) abgegolten werden sollten, so- wohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht weitergingen als die hier strittigen Vorgänge. 4.2.2. Umgekehrt ist aber auch unbestritten, dass sämtliche Abverfügungen, für die die Klägerin im vorliegenden Verfahren Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht, auch bereits Gegenstand des Verfahrens zwischen der Klägerin und C._____ waren (vgl. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 [act. 4/1] und die Vereinbarung vom 9. Januar 2009 [act. 4/31]). Darauf beruft sich die Beklagte und macht der Sache nach geltend, es sei aus diesem Grund – eben weil das hier eingeklagte (kleinere) Leistungsinteresse in dem (grösseren) Leis- tungsinteresse, das die Klägerin im Verfahren gegen C._____ verfolgt habe, voll- umfänglich mitenthalten gewesen sei – entbehrlich, im Einzelnen aufzuschlüsseln bzw. zu beziffern, wieviel von der Vergleichszahlung C._____s auf Abverfügun- gen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und wie- viel auf Abverfügungen von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG entfallen war. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Abverfügungen, die vor dem 1. Juni 1990 bzw. dem 11. Juni 1990 stattgefunden hatten, und solchen, die auf den Zeitraum danach entfielen. Ferner hätten, so die Beklagte, die auf die G._____ & Co AG entfallenden Abverfügungen (und wohl auch jene, die vor dem
- Juni 1990 bzw. vor dem 11. Juni 1990 getätigt worden waren) ohnehin bloss einen "geringfügigen Betrag" ausgemacht (act. 112 Rz. 39 ff.; act. 119 S. 2 ff.). 4.2.3. Diese Sichtweise greift zu kurz. Es wurde dargelegt, dass zwischen der hier eingeklagten Erfüllungsschuld der Beklagten (Kapital und Zinsen) und der durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierten Schuld(en) C._____s (Kapital und Zinsen) ein Konkurrenzverhältnis besteht, wonach Tilgung der einen Schuld auch zum Erlöschen der anderen Schuld führt, dies jedoch nur soweit, als jeweils das identische Leistungsinteresse betroffen ist. Dies ergibt sich aus einer gesetzlichen (unechten) Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 51 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 OR, aus dem haftpflichtrechtlichen Überentschädi- gungs- bzw. Bereicherungsverbot, aus dem Rechtsmissbrauchsverbot sowie aus - 68 - einer entsprechenden bankvertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten (s. dazu oben, E. VI.3). Mit Bezug auf alle diese "Anrechnungsme- chanismen" ist indessen eine tatsächliche Tilgung des fraglichen Leistungsinte- resses erforderlich; eine blosse (rechtskräftige) Verurteilung der einen Solidar- schuldnerin zu einer entsprechenden Leistung hat als solche keine befreiende Wirkung im Verhältnis zur anderen Schuldnerin (vgl. hierzu [mit Bezug auf Art. 144 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 OR] BGE 79 II 382, E. 2; BGer, 4C.438/2004 vom 5. August 2005, E. 3.1.2; ZK-KRAUSKOPF, Art. 147 OR N 13). Aus diesem Grund ist nicht massgebend, dass das hier eingeklagte "kleinere" Leistungsinte- resse im "grösseren" Leistungsinteresse mitenthalten war, das die Klägerin ge- genüber C._____ im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 tituliert erhalten hatte. 4.2.4. Für die Tilgungswirkung im Verhältnis zur Beklagten ist allein entscheidend – mit Bezug auf alle erwähnten "Anrechnungsmechanismen" –, auf welche Forde- rung(en) bzw. auf welche Teile davon die Zahlung C._____s im Verhältnis zur Klägerin anzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. act. 81 Rz. 111, act. 98 Rz. 84) kommt dabei der internen Anrechnungsordnung zwischen ihr und C._____ – insbesondere auch den in diesem Verhältnis abgegebenen Er- klärungen und getroffenen Vereinbarungen – insofern durchaus eine Art "Drittwir- kung" gegenüber der Beklagten zu (vgl. hierzu BGE 141 V 71, E. 9.4). Nur (aber immerhin) soweit feststeht, dass C._____ gemäss der im Verhältnis zur Klägerin geltenden Anrechnungsordnung auf Forderungen geleistet hat (Kapital und/oder Zinsen), die dasselbe Leistungsinteresse abdecken wie die hier eingeklagten An- sprüche (Kapital und/oder Zinsen), wirkt die Tilgung auch gegenüber der Beklag- ten. 4.2.5. Es wurde aufgezeigt, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. im Verhält- nis zwischen C._____ und der Klägerin zunächst auf die Zinsen aus dem Forde- rungskomplex "B._____/G._____" anzurechnen ist, die im Zeitpunkt der Zahlung rund EUR 91 Mio. betrugen (oben, E. VI.4.1). Auch wenn die Beklagte nicht bezif- fert hat, wieviel von diesen rund EUR 91 Mio. im Einzelnen mit Bezug auf Zinsen für Abverfügungen geleistet wurde, die C._____ bei der Rechtsvorgängerin der - 69 - Beklagten (und im hier fraglichen Zeitraum) getätigt hat – nur in diesem Umfang kann die Zahlung Tilgung der eingeklagten (Zins-)Schulden der Beklagten bewir- ken –, so steht dennoch logisch zwingend fest, dass damit das gesamte hier ein- geklagte Zinsinteresse bis zum Zeitpunkt der Zahlung (9. Januar 2009) befriedigt wurde. Dies folgt zum einen aus der unbestrittenen Tatsache, dass das auf den Gesamtkomplex "B._____/G._____" entfallende Zinsinteresse (für die Zeit ab dem 1. Januar 1989), auf das die Zahlung primär geleistet wurde, das hier einge- klagte Zinsinteresse (für bis zum 9. Januar 2009 erlaufene Zinsen) vollumfänglich mitumfasst hat, und zum anderen daraus, dass dieses grössere Zinsinteresse mit der Vergleichszahlung vollständig getilgt wurde. Diesbezüglich verfängt also die Argumentation der Beklagten im Ergebnis. 4.2.6. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass der Restbetrag der Vergleichszah- lung C._____s von rund EUR 15 Mio. in nächster Linie auf die Kapitalforderungen der Klägerin gegenüber C._____ aus dem Gesamtkomplex "B._____/ G._____" anzurechnen ist (oben, E. VI.4.1). Auch wenn diese Kapitalforderungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 in ein und derselben Dis- positivziffer zusammengefasst wurden (act. 4/1, Dispositivziffer 1), weisen sie dogmatisch dennoch je eine selbständige Existenz auf. Mangels Erklärung C._____s oder der Klägerin gemäss Art. 86 OR, und weil beide Forderungen fällig und gleichzeitig in Betreibung gesetzt worden waren, hat eine verhältnismässige Anrechnung des Restbetrages zu erfolgen (Art. 87 Abs. 2 OR). Weder die Klägerin noch die Beklagte haben indessen die jeweilige Höhe der bei- den Kapitalforderungen (rechtzeitig) beziffert oder sonstige Ausführungen zu ih- rem ziffernmässigen Verhältnis gemacht (vgl. demgegenüber BGE 112 II 450, E. 5, wo aufgrund des feststehenden Verhältnisses zwischen den Forderungen eine proportionale Anrechnung erfolgen konnte). Ebenso fehlt es an konkreten Behauptungen dazu, welcher Anteil des von der Zahlung verbleibenden Restbe- trages von rund EUR 15 Mio. auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ aus Abverfügungen bei der Beklagten (und nicht bei der G._____ & Co AG) entfallen sein soll. Dasselbe gilt für Behauptungen dazu, welcher Anteil je- weils den hier relevanten Zeitraum betroffen haben soll. Beide Parteien haben die - 70 - Kapitalforderungen aus dem Gesamtkomplex "B._____/G._____" stets als Einheit betrachtet und auf eine Differenzierung hinsichtlich des jeweils relevanten Zeit- raums verzichtet, dies obschon ihnen bewusst gewesen sein musste, dass sich die Beklagte nicht Zahlungen anrechnen lassen kann, die auf Abverfügungen ent- fallen, die C._____ bei einer anderen Bank oder in einem hier nicht relevanten Zeitraum getätigt hat. Erst in ihrer (zweiten) mündlichen Stellungnahme in der Verhandlung vom 30. Ok- tober 2019 – und damit zu spät (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu oben, E. II.3) – bezifferte die Beklagte den Anteil, der auf Abverfügungen bei der G._____ & Co AG entfallen sein soll. Nach Auffassung der Beklagten soll aber bereits aus einer Fussnote der Klageschrift der Klägerin (act. 2, S. 93, Fn. 14) hervorgegangen sein, dass diese Abverfügungen einen Betrag von insgesamt USD 125'000.–, DM 15'800.– und CHF 1.15 Mio. ausgemacht hätten (Prot. S. 9). Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass sich eine Partei – ohne selbst (rechtzeitig) eine entsprechende Behauptung aufzustellen – auf die (rechtzeitig vorgebrachte) Behauptung einer Gegenpartei beruft; mit anderen Worten gehören die Behaup- tungen beider Parteien zum zu berücksichtigenden Tatsachenfundament, unab- hängig davon, ob sie von der jeweils behauptungsbelasteten Partei bzw. von je- ner vorgebracht wurden, die letztlich davon "profitieren" würde. Aus der von der Beklagten ins Feld geführten Behauptung der Klägerin (act. 2, S. 93, Fn. 14: "Ein geringfügiger Betrag betraf auch das Bankhaus G._____ & Co (Beilage 24 S. 49)") geht eine entsprechende Bezifferung indessen nicht hervor. Es wird dort zwar – im Sinne einer blossen Beweisofferte – auf eine Klagebeilage verwiesen (act. 4/24 S. 49), aus der die nunmehr geltend gemachten (gerundeten) Beträge tatsächlich hervorgehen. Dies kann aber aus den folgenden Gründen nicht mass- gebend sein. Tatsachenbehauptungen können grundsätzlich nur in den Rechtsschriften selbst vorgetragen werden; es kann nämlich nicht Sache des Gerichts oder der Gegen- partei sein, die rechtserheblichen Behauptungen aus den Beilagen zusammenzu- suchen. Ausnahmsweise kann zwar der Inhalt einer Beilage als solcher mittels ei- nes entsprechenden Verweises in der Rechtsschrift zum integrierenden Bestand- - 71 - teil derselben gemacht werden. Dies ist zulässig, sofern für bestimmte Tatsachen auf bestimmte Beilagen verwiesen wird und sofern aus dem Verweis unzweideu- tig hervorgeht, dass und inwieweit eine bestimmte Urkunde als Teil der Rechts- schrift gelten soll, namentlich ob dies die gesamte Urkunde oder nur einen be- stimmten Teil davon betreffen soll (vgl. BGer, 4A_141/2009 und 4A_149/2009 vom 7. September 2009, E. 13; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3; 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.4.2; OGer ZH, LB150021 vom Juni 2015, E. 4.3; HGer ZH, HG090303 vom 4. September 2012, E. 4.3.4; REETZ, An- merkung zu BGer 4A_141/2009, njus.ch 2010, S. 156 ff.). Damit soll verhindert werden, dass eine Partei aus rein formalistischen Gründen gezwungen wäre, Ur- kunden stupide abzuschreiben bzw. in die Rechtsschrift hineinzukopieren. Mit ih- rer Behauptung in act. 2, S. 93, Fn. 14, hat die Klägerin den Inhalt von act. 4/24 S. 49 aber nicht zum Bestandteil ihrer Rechtsschrift gemacht. Dass der Inhalt die- ser Beilage (act. 4/24 S. 49) selbst als Teil der Rechtsschrift gelten soll, bzw. dass die dortigen Zahlen als mitbehauptet gelten sollen, geht aus dieser Fussnote nicht hervor. Vielmehr wurde die entsprechende Beilage bloss als Beweismittel für die (unbezifferte) Behauptung angeführt, es hätten gewisse Abverfügungen auch die G._____ & Co AG betroffen und es sei der entsprechende Betrag "geringfügig" gewesen. 4.2.7. Damit fehlt es an einer (rechtzeitigen und formgerechten) Behauptung da- zu, in welchem Verhältnis die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ aus Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einerseits und die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ aus Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG andererseits zueinander standen bzw. wie hoch diese beiden Forderungen waren. Darüber hinaus fehlt es ohnehin – selbst wenn die in act. 4/24, S. 49, genannten Zahlen berücksichtigt würden – auch an einer Be- hauptung dazu, welcher Anteil jeweils auf den hier fraglichen Zeitraum entfallen sein soll und welcher Anteil den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1989 und dem
- Mai 1990 bzw. dem 10. Juni 1990 betraf. Folglich lässt sich auf Grundlage des prozessual korrekt eingebrachten Tatsachenfundaments nicht eruieren, wieviel vom verbleibenden Restbetrag der Zahlung C._____s von rund EUR 15 Mio. auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse (Kapitalforderung der Klägerin wegen - 72 - rechtswidriger Bezüge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Juni bzw. dem 11. Juni 1990) entfiel. Es verbleiben damit exakt zwei Möglichkeiten, nämlich entweder alles auf das hier streitgegenständliche Kapitalinteresse anzurechnen oder überhaupt nichts. Auf ir- gendeinen dazwischen liegenden Betrag zu erkennen, würde einer reinen Speku- lation gleichkommen. Im Rahmen der hier geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) kann es nicht am erkennenden Gericht sein, einen solchen Betrag zu schätzen oder aus den Beilagen zu ermitteln. Die Parteien diesbezüg- lich zur Ergänzung ihrer Behauptungen anzuhalten (vgl. Art. 56 ZPO) – und einen verspäteten Vortrag in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ausnahmsweise zuzulassen (vgl. dazu KUKO-OBERHAMMER, Art. 56 N 12) –, war ebenfalls nicht angezeigt, zumal das ordentliche Verfahren anwendbar ist und beide Parteien anwaltlich vertreten waren. 4.2.8. Entscheidend ist damit, wer die Behauptungs- und Beweislast für Tatsa- chen trägt, die darauf schliessen lassen, dass und in welchem Umfang die (Rest-) Zahlung C._____s auf das Kapitalinteresse der Klägerin wegen rechtswidriger Bezüge C._____s bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im hier relevanten Zeitraum anzurechnen ist. Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten einge- klagte Erfüllungsanspruch (Kapital und Zinsen) ist im Grundsatz ausgewiesen (s. dazu oben, E. V.). Hiergegen wendet die Beklagte ein, es sei dieser Anspruch (ganz oder wenigstens teilweise) durch Erfüllung bzw. durch Befriedigung des Leistungsinteresses durch eine Drittperson – insbesondere aufgrund von Art. 147 Abs. 1 OR – untergegangen. Bei Tatsachen, die diese Einwendung begründen, handelt es sich um rechtsaufhebende Tatsachen, die von der Beklagten zu be- haupten und zu beweisen sind (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 111 II 263, E. 1b; BK- WALTER, Art. 8 ZGB N 254 ff., 279 ff.). Demzufolge wäre es an ihr gewesen, den Umfang der behaupteten Tilgung zu beziffern und die dafür erforderlichen Tatsa- chen zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen. Darüber, wieviel von der verbleibenden Restzahlung aber auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ im Zusammenhang mit rechtswidrigen Bezügen bei der B._____ AG im hier relevanten Zeitraum entfallen sein soll, stellte die Beklagte wie erwähnt keine - 73 - (rechtzeitigen) konkreten und bezifferten Behauptungen auf. Demzufolge kann von den verbleibenden rund EUR 15 Mio. überhaupt nichts auf das hier einge- klagte Kapitalinteresse der Klägerin angerechnet werden (vgl. immerhin BGer, 4A_82/2009 vom 7. April 2009, E. 4.2, wo eine vom Gläubiger erklärte Verrech- nung dreier Hauptforderungen mit einer Solidarforderung, die betragsmässig nicht zur Tilgung aller Hauptforderungen ausreichte, für gänzlich unwirksam erachtet wurde, u.a. weil nicht klar war, welche Forderung in welchem Umfang getilgt wer- den sollte; anders dagegen BGE 112 II 450, E. 5, wo das Verhältnis bzw. die Hö- he der beiden Forderungen feststand und Art. 87 Abs. 2 OR entsprechend ange- wendet werden konnte). 4.2.9. Daran ändert nichts, dass der auf die heutige G._____ & Co AG (und allen- falls auch der auf den Zeitraum vor dem 31. Mai / 10. Juni 1990) entfallende Anteil unbestrittenermassen "geringfügig" war (vgl. insb. act. 2 Rz. 199 [Fn. 14]; act. 92 Rz. 184; act. 112 Rz. 6, 9, 42 f.; Prot. S. 9) bzw. dass umgekehrt der auf das hier streitgegenständliche Kapitalinteresse entfallende Anteil "sehr gross" gewesen sein musste. Eine derart vage Umschreibung des Umfangs der Erfüllung bzw. Til- gung vermag eine konkrete Bezifferung nicht zu ersetzen. In diesem Punkt dringt das Argument der Beklagten mithin nicht durch, es sei das im vorliegenden Ver- fahren verfolgte Leistungsinteresse in jenem mitenthalten gewesen, das die Klä- gerin gegenüber C._____ verfolgt habe. Ebenfalls nichts zu ändern vermag das von der Beklagten nunmehr vorgetragene Argument (Prot. S. 9 f.), es habe (auch) die Klägerin eine entsprechende Differen- zierung zwischen Abverfügungen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten be- troffen hätten, und solchen, die bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt wor- den seien, nicht (rechtzeitig) vorgenommen, sondern sie sei (ebenfalls) stets da- von ausgegangen, der Komplex "B._____/G._____" sei als Einheit zu behandeln. Zum einen hat die Klägerin stets darauf hingewiesen, dass die Zahlung C._____s auch Abverfügungen bei der G._____ & Co AG sowie solche aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai bzw. dem 10. Juni 1990 betroffen habe (vgl. act. 2 Rz. 60, 196 ff.; act. 38 Rz. 152; act. 55 Rz. 106; act. 81 Rz. 113; act. 98 Rz. 72). Zum anderen lag es wie gesagt nicht an der Klägerin, sondern an - 74 - der Beklagten, eine solche Differenzierung vorzunehmen und denjenigen Teil der Zahlung C._____s, der tatsächlich auf das hier streitige Leistungsinteresse entfal- len sein soll, zu beziffern. 4.2.10. Ferner weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin (act. 112 Rz. 42; Prot. S. 9), dass sich die Kammer in ihrem (aufgehobenen) Urteil vom 18. April 2018 dahingehend geäussert habe, es sei aufgrund fehlender Behauptungen da- zu, in welchem Verhältnis die Schulden C._____s aus Abverfügungen bei der B._____ AG einerseits und die Schulden C._____s aus Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG andererseits zueinander stehen würden, "über die Anrechnung der Zahlung der ganzen EUR 106 Mio." zu entscheiden (act. 99, S. 92, E. V.1b); mit anderen Worten sei – weil der Anteil der Abverfügungen bei der G._____ & Co AG unbestrittenermassen nur "geringfügig" war – davon aus- zugehen, dass die gesamte Zahlung für Abverfügungen bei der Rechts- vorgängerin der Beklagten geleistet wurde. Die Kammer erachtet diese Erwägung aus den bereits dargelegten Gründen nicht mehr als zutreffend. Im Rahmen des hier zu fällenden Entscheids ist sie daran nicht gebunden und kann aus folgenden Gründen davon abweichen: Zum einen besteht im Rahmen eines Verfahrens, das eine untere Instanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids einer oberen Instanz wieder aufnimmt, von vornherein keine formelle Bindung an den aufgehobenen (eigenen) Entscheid der unteren Instanz, und zwar auch nicht soweit, als gewisse Erwägungen im Rückweisungsentscheid der oberen Instanz nicht beurteilt wurden (s. dazu oben, E. II. m.Nw.). Zum anderen betraf die zitierte Erwägung der Kam- mer einen anderen als den hier zu beurteilenden "Anrechnungsmechanismus", nämlich die Frage, ob und inwieweit die Zahlung C._____s nach Massgabe von Art. 68 OR "direkt" auf die hier eingeklagten Schulden der Beklagten anzurechnen ist. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob und inwieweit die Zahlung C._____s unter anderem wegen Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz auf die streitgegenständlichen Forderungen anzurechnen ist; dazu hat sich die Kammer im aufgehobenen Urteil nicht abschliessend geäussert. Obschon das Problem der fehlenden Differenzierung zwischen Abverfügungen bei der B._____ AG und sol- chen bei der heutigen G._____ & Co AG jeweils ein sehr ähnliches ist, können die zitierten Erwägungen zu ersterem Fragekomplex nicht formell bindend für den - 75 - Letzteren sein. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht die Ausführungen der Kammer zu einer Anrechnung nach Art. 68 OR für unzutreffend erklärt hat. Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Kammer im aufgehobenen Urteil nicht (jedenfalls nicht explizit) dazu geäussert hat, was hinsichtlich des Problems gelten soll, dass auch das Verhältnis zwischen Abverfügungen, die vor dem 1. Juni 1990 bzw. dem 11. Juni 1990 stattgefunden hatten, und solchen, die erst danach erfolgt waren, nicht aufgeschlüsselt wurde. Auch Letzteres führt aber für sich alleine be- reits dazu, dass von der verbleibenden Restzahlung C._____s überhaupt nichts auf die hier strittige Kapitalschuld der Beklagten angerechnet werden kann. 4.2.11. Damit ergibt sich – unter Vorbehalt der sogleich folgenden Ausführungen – Folgendes: Soweit die Klägerin von der Beklagten Zinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009 fordert, ist ihre Klage unbegründet; dieses Zinsinteresse wurde bereits mit der Zahlung C._____s vollumfänglich ge- tilgt, und es ist diese Zahlung auf die entsprechende Zinsschuld der Beklagten an- zurechnen. Demgegenüber ist die (Rest-)Zahlung C._____s nicht – auch nicht teilweise – auf das streitgegenständliche Kapitalinteresse der Klägerin gegenüber der Beklagten anzurechnen. Weil das Kapital nicht getilgt wurde und weil der Ver- zug diesbezüglich auch nach der Zahlung C._____s fortbestand, erwuchs der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zudem ein neuer (mit der Zahlung nicht getilgter) Verzugszinsanspruch zu 5 % seit dem 10. Januar 2009. Zu prüfen bleibt indes- sen, ob und inwieweit die Beklagte aus dem Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ befreiende Wirkungen für sich selbst ableiten kann (dazu unten, E. VI.5), sowie, ob und inwieweit die eingeklagten Forderungen der Klägerin durch Ver- rechnung mit Gegenforderungen der Beklagten untergegangen sind (dazu unten, E. VII.).
- Schuldbefreiende Wirkungen der Vergleichsvereinbarung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Das Bundesgericht führt in seinem Rückweisungsentscheid vom 17. Januar 2019 aus, es sei die Vereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom
- Januar 2009 – insbesondere Ziffer 3 – so zu verstehen, dass C._____ damit - 76 - i.S.v. Art. 86 OR erklärt habe, mit der vorgesehenen Zahlung von den mehreren Schulden gegenüber der Klägerin zunächst auf diejenige (eigene) Schuld im Zu- sammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) und bei der heutigen G._____ & Co AG zu leisten. Eine objektive Auslegung des Vergleichs ergebe nicht, dass der mutmass- liche Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei, eine weitere Inanspruchnahme C._____s durch die betroffenen Banken zu verhindern; dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die jeweiligen Banken in dem Masse auf C._____ würden re- gressieren können, als sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Vielmehr sei – in Ziffer 8 – gerade vereinbart worden, dass der Vergleich keinerlei "Gesamtwirkungen" gegenüber den betroffenen Banken entfalten solle, was auch im Verhältnis zur Beklagten gelten müsse. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, es sei in der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ keine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung der Klägerin zu erblicken, auf bestimmte Beträge zu verzichten; aus dem Vergleich würden sich keine Ansprü- che der Beklagten gegenüber der Klägerin ableiten lassen (act. 110, E. 4.2, Abs. 1–5). 5.1.2. Aus diesen Erwägungen geht (bindend) hervor, dass die Beklagte aus der zwischen der Klägerin und C._____ geschlossenen Vergleichsvereinbarung keine – jedenfalls keine unmittelbaren – schuldbefreienden Wirkungen zu ihren Gunsten ableiten kann. Zum einen scheidet eine aus dem Vergleich hervorgehende, direkt an die Beklagte gerichtete Verzichtserklärung aus, welche die Beklagte als solche hätte annehmen können (Art. 115 OR). Zum anderen widersprechen die Erwä- gungen des Bundesgerichts auch der Auffassung, es sei aus dem Vergleichsver- trag ein materieller Schulderlass zugunsten eines Dritten (der Beklagten) abzulei- ten (Art. 115 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 OR analog); auch solches würde letztlich einer "Gesamtwirkung" gleichkommen, die nach der Lesart des Bundesgerichts gerade ausgeschlossen werden sollte. 5.1.3. Damit bleibt zu prüfen, ob und inwieweit die Vergleichsvereinbarung zum einen immerhin – mit Bezug auf das hier streitgegenständliche Leistungsinteresse – im internen Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ schuldbefreiende - 77 - Wirkungen hatte, und ob zum anderen eine solche Befreiungswirkung unabhängig vom Willen der Vertragsparteien (der Klägerin und C._____) gemäss Art. 147 Abs. 2 OR auch zugunsten der Beklagten wirkt. 5.2. Materieller Schulderlass im Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____? 5.2.1. Die Beklagte stellt sich in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Standpunkt, der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ habe (auch) in de- ren internen Verhältnis eine (teilweise) schuldbefreiende Wirkung gehabt, nämlich in dem Sinne, dass die Klägerin gegenüber C._____ materiell auf Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen bei der Beklagten (und der G._____ & Co AG) verzichtet habe, soweit diese die vereinbarte Zahlung von rund EUR 106 Mio. überstiegen hätten. Der Vergleich enthalte somit in Bezug auf den B._____- Komplex eine "umfassende Einigung", gewissermassen im Sinne einer Sal- doklausel. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziffer 3 der Vereinbarung, wo eine Anrechnung auf die Schuld aus dem B._____-Komplex vereinbart worden sei; "anrechnen" heisse hier "verrechnen". Zudem habe die Klägerin im Verfahren gegen die I._____ AG vor Bundesgericht erklärt, es handle sich dabei um eine "Tilgungserklärung im Sinn von Art. 87 Abs. 1 OR". Ferner macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe gegenüber C._____ durch vorbehaltlose Annahme der Kapitalzahlung auf Zinsansprüche verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR); mit dem Ver- gleich ebenfalls verzichtet habe sie sodann auf Rechtsverfolgungskosten (act. 29 Rz. 134, 217; act. 45 Rz. 155 ff., 184 ff.; act. 92 Rz. 200 ff., 221, 225; act. 112 Rz. 53, 57; vgl. aber act. 112 Rz. 6 f., 17 ff., 39, 46 ff., wo ausgeführt wird, ein An- spruch der Klägerin gegenüber C._____ habe vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 nicht bestanden, C._____ habe dieses Urteil im Ver- gleich aber anerkannt und ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgezogen, weshalb das Urteil rechtskräftig geworden sei; die Vergleichszahlung C._____s sei alsdann auf die Schuld[en] in Dispositivziffer 1 dieses Urteils geleistet wor- den). 5.2.2. Dem hält die Klägerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 sei durch Rückzug der Berufung C._____s rechtskräftig geworden; zudem habe C._____ dieses Urteil im Vergleich - 78 - explizit anerkannt. Die im Vergleich vorgesehene Zahlung sei sodann auf die in diesem Urteil (Dispositivziffer 1) titulierte(n) Schuld(en) "angerechnet" worden; da- bei habe es sich bloss um eine Teilzahlung gehandelt. Ein materieller Forde- rungsverzicht sei damit nicht einhergegangen. Die Klägerin habe im Vergleich ge- genüber C._____ keine (auch nicht eine auf den B._____/G._____-Komplex be- schränkte) Saldoquittung ausgestellt. Vielmehr habe sie in Ziffer 4 bloss auf die Vollstreckung der (materiell auch nach der Zahlung teilweise fortbestehenden) Forderungen verzichtet, um weitere Kosten zu vermeiden. Hätte sich das von C._____ angegebene Vermögensverzeichnis als unrichtig erwiesen, so wäre eine Vollstreckung der (teilweise fortbestehenden) Forderungen gemäss Ziffer 1 des Vergleichs möglich geblieben. Die Klägerin habe ferner weder auf Zinsen noch – abgesehen von einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren – auf Kos- tenforderungen verzichtet (act. 38 Rz. 87 ff., 95, 109 ff.; act. 81 Rz. 119; act. 98 Rz. 68 f., 86 ff.; act. 113 Rz. 20 ff., 28 f.). 5.2.3. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es sei die Frage, ob und wie weit einem mit einem (Solidar-)Schuldner geschlossenen Vergleich befreiende Wir- kung auch für die übrigen (Solidar-)Schuldner zukomme, durch Auslegung des Vergleichsvertrags zu ermitteln. Aus Ziffer 4 des Vergleichs ergebe sich indessen, dass die Klägerin selbst im Verhältnis zu C._____ materiell nicht auf die nach An- rechnung der Vergleichszahlung von rund EUR 106 Mio. verbleibende Restforde- rung verzichtet habe. Die Klägerin habe sich nur verpflichtet, in diesem Zusam- menhang endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie von Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegenüber C._____ abzusehen; hierbei handle es sich bloss um einen Vollstreckungs-, nicht aber um einen Forderungsverzicht. Wenn der Vergleich aber nicht einmal gegenüber C._____ schuldbefreiende Wir- kung habe, so müsse dies auch gegenüber der Beklagten gelten, zumal eine "Gesamtwirkung" in Ziffer 8 gerade ausgeschlossen worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass C._____ bei fehlender Schuldbefreiung der Be- klagten mit einer regressweisen Inanspruchnahme durch die Beklagte habe rech- nen müssen (act. 73, E. 7.3). - 79 - 5.2.4. In ihrem (aufgehobenen) Urteil vom 18. April 2018 führte die Kammer in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Zwar sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig geworden, weshalb es ausgeschlossen sei, geltend zu machen, es sei inhaltlich unrichtig. Die Zahlung C._____s sei aber nicht aufgrund dieses Ur- teils, sondern wegen der daraufhin geschlossenen Vergleichsvereinbarung zwi- schen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 geleistet worden; entspre- chend seien die Wirkungen der Zahlung anhand dieses Vergleichs zu beurteilen. In Ziffer 4 habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, nach Gutschrift des Schluss- saldos gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie von Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen C._____ in diesem Zusammenhang abzusehen. Entscheidend sei insofern, dass das bezirksgerichtliche Urteil deswegen wenigstens seine Vollstreckbarkeit ein- gebüsst habe, wobei offen bleiben könne, ob es danach noch gewisse materielle oder prozessuale (Rest-)Wirkungen gezeitigt habe (act. 99, S. 92 f., 99 f., 101, E. V.2a, V.4b und V.5a). Aufgrund einer objektiven Auslegung des Vergleichs sei davon auszugehen, dass C._____ ihre Vergleichszahlung auf die (fremde) Schuld der Beklagten (und der G._____ & Co AG) gegenüber der Klägerin habe leisten wollen; dies ergebe sich zum einen aus einem Umkehrschluss von Ziffer 8 des Vergleichs, wo eine "Gesamtwirkung" nur gegenüber anderen Banken ausge- schlossen worden sei, sowie zum anderen daraus, dass die Parteien eine re- gressweise (erneute) Inanspruchnahme C._____s durch die Beklagte haben aus- schliessen wollen. Damit ging die Kammer – wenigstens implizit – davon aus, es enthalte der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin einen materiellen Ver- zicht auf die Restforderungen der Klägerin gegenüber C._____ (im Sinne einer Saldoklausel), der auch gegenüber der Beklagten wirken solle. Demzufolge habe es sich bei der vergleichsweisen Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin in Wahrheit auch nicht um eine Teilzahlung gehandelt, sondern um eine vollständige Begleichung der im Vergleich vorgesehenen (novierten bzw. im übrigen Umfang erlassenen) Schuld (act. 99, S. 100 ff., E. V.5–9). 5.2.5. Diese Erwägungen können nach dem Rückweisungsentscheid des Bundes- gerichts vom 17. Januar 2019 keine Geltung mehr beanspruchen. Darin führte es - 80 - aus, die Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ sei objektiv so zu verstehen, dass C._____ auf ihre eigene(n) Schuld(en) aus dem Forde- rungskomplex "B._____/G._____" habe leisten wollen, dass eine Gesamtwirkung auch gegenüber der Beklagten ausgeschlossen worden sei und dass dem Ver- gleich kein Wille der Parteien zu entnehmen sei, C._____ vor einer regressweisen (erneuten) Inanspruchnahme durch die Beklagte zu schützen (act. 110, E. 4.2). 5.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ objektiv nur wie folgt verstanden werden: In Ziffer 2 der Vereinbarung "anerkannte" C._____ das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 explizit und verpflichtete sich, ihre dagegen erhobene Berufung zurückzuziehen; dass sie dies in der Folge auch tat, ist unbestritten. Damit wurde dieses Urteil rechtskräftig; die darin titulierten Forderungen der Klägerin gegenüber C._____ wurden alleine dadurch (durch Ziffer 2 der Vereinbarung) nicht noviert bzw. inhalt- lich nicht verändert, sondern bestanden grundsätzlich – vorbehältlich der weiteren Vereinbarungen – unverändert fort. 5.2.7. In Ziffer 3 der Vereinbarung sahen die Parteien alsdann eine Pflicht C._____s vor, der Klägerin den Schlusssaldo ihres E._____-Kontos von rund EUR 106 Mio. durch entsprechende Instruktionen zu überweisen; ferner erklärten sie, die Zahlung sei auf die Kapital- und Zinsschulden C._____s gegenüber der Klägerin aus dem Forderungskomplex "B._____/G._____" anzurechnen (s. dazu oben, E. VI.4.1). Bereits der Wortlaut von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung ("an- gerechnet") suggeriert mit gewisser Deutlichkeit, dass damit nur eine teilweise Til- gung der fraglichen (mit dem bezirksgerichtlichen Urteil titulierten) Forderungen beabsichtigt war, und nicht etwa eine Novation bzw. ein teilweiser Schulderlass im darüber hinausgehenden Umfang (vgl. auch die Erwägung des Bundesgerichts, es ergebe sich aus Ziffer 3, dass mit der vereinbarten Zahlung "von den mehreren Schulden C._____s gegenüber der BvS zunächst diejenige [aus dem Komplex B._____/G._____] erfüllt werden solle"; act. 110, E. 4.2, S. 31). Hätte die Klägerin demgegenüber C._____ die Restforderung(en) erlassen bzw. eine (umfassende) Saldoquittung ausstellen wollen, so ergäbe eine Anrechnungsvereinbarung schlechterdings keinen Sinn; die Zahlung hätte dann von vornherein nur auf die - 81 - neue (novierte) Forderung geleistet werden können, die damit vollumfänglich ge- tilgt worden wäre. 5.2.8. Folgerichtig stipulierten die Parteien in Ziffer 4 denn auch eine Pflicht der Klägerin, nach Gutschrift der in Ziffer 3 vorgesehenen Zahlung in diesem Zusam- menhang "endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen Frau C._____" abzusehen. Dieser Wortlaut kann – zumal beide Seiten anwaltlich vertreten waren (vgl. act. 4/31 S. 1) – über- haupt nur dann Sinn ergeben, wenn die Parteien davon ausgingen, dass die im (anerkannten und rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierten Forderungen materiell weiterhin Bestand haben sollen, dass es der Klägerin aber verwehrt sein soll, diese zwangsweise durchzusetzen. Hätte die Klägerin mit dem Vergleich (bzw. mit Erhalt der Vergleichszahlung) im Restum- fang auf die titulierten Forderungen materiell verzichtet, oder wären die titulierten Forderungen noviert und auf insgesamt rund EUR 106 Mio. begrenzt worden, so wäre ihr Recht, Vollstreckungsmassnahmen zu verlangen, bereits deshalb – und ohne die in Ziffer 4 vereinbarte Pflicht – entfallen. 5.2.9. Insofern kann der Vergleich objektiv nicht als (teilweiser) materieller Schuld- erlass der Klägerin gegenüber C._____ verstanden werden, sondern nur, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging, als "Vollstreckungsverzicht" – im Sinne eines unbefristeten bzw. endgültigen pactum de non petendo (vgl. dazu KOLLER, a.a.O., § 39 N 12, 53 ff.) –, wonach den durch Urteil titulierten Forderungen nachträglich die Klagbarkeit bzw. die Vollstreckbarkeit (nicht aber die Fälligkeit) entzogen wer- den sollte (unter der Suspensivbedingung der Überweisung des Schlusssaldos des E._____-Kontos). Entsprechend wurden diese Forderungen der Klägerin ge- genüber C._____ durch den Vergleich rechtsgeschäftlich zu unklagbaren Natural- obligationen degradiert, die materiell zwar weiterhin Bestand hatten, fällig blieben, und von der Schuldnerin freiwillig erfüllt bzw. von der Gläubigerin zur Verrech- nung gestellt, jedoch nicht zwangsweise vollstreckt werden konnten. Dieser Vor- teil, nämlich der Entzug der Klagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit der fraglichen (Rest-)Schulden, war die Gegenleistung der Klägerin dafür, dass sich C._____ bereit erklärt hatte, der Klägerin immerhin den verarrestierten Saldo ihres - 82 - E._____-Kontos sofort und ohne weitere langwierige und kostspielige Verfahren zu überweisen (vgl. act. 4/31, S. 1, unten). 5.2.10. Ein von diesem normativ verstandenen mutmasslichen Parteiwillen abwei- chendes subjektives (tatsächliches) Parteiverständnis haben weder die Klägerin noch die Beklagte substantiiert behauptet, weshalb es bei der dargelegten objek- tiven Auslegung bleibt. 5.3. Befreiungswirkung gegenüber der Beklagten (Art. 147 Abs. 2 OR) 5.3.1. Nachdem dargelegt wurde, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ nicht einmal in deren internen Verhältnis eine materielle Befreiung C._____s (im Sinne eines Forderungsverzichts im den die Vergleichs- zahlung übersteigenden Restumfang) zur Folge hatte, kann eine solche materielle Befreiungswirkung gemäss Art. 147 Abs. 2 OR erst recht nicht gegenüber der Be- klagten eingetreten sein. Es könnte aber immerhin dafür gehalten werden, es sei der (materiellrechtliche) Verzicht der Klägerin gegenüber C._____ auf die Klag- barkeit bzw. Vollstreckbarkeit der Forderung – gewissermassen als Minus zum vollständigen Forderungsverzicht – in analoger Anwendung von Art. 147 Abs. 2 OR auf die Beklagte zu erstrecken, d.h., es sei dadurch auch die Klagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit der eingeklagten Erfüllungsschuld der Beklagten entfallen. 5.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 2 OR wirkt die Befreiung einer Solidarschuldnerin ohne Befriedigung der Gläubigerin (z.B. im Wege eines Vergleichs oder Schulder- lasses i.S.v. Art. 115 OR) nur so weit zugunsten der anderen Solidarschuldner, "als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen". Massge- bendes Kriterium für die subjektive Erstreckung der Befreiungswirkungen ist hier- bei insbesondere der Wille der am Erlass beteiligten Parteien. Ergibt eine Ausle- gung der Erlass- bzw. Vergleichsvereinbarung, dass die Gläubigerin die befreite Schuldnerin mit der Massgabe entlässt, dass diese auch im internen Verhältnis auf dem Rückgriffswege nicht haften solle, so ist darin ein Umstand zu sehen, der nach Art. 147 Abs. 2 OR eine Befreiung der Mitschuldner zur Folge hat. Umge- kehrt ist aber im Umstand allein, dass der individuell befreite Schuldner ohne Be- freiung der Mitschuldner bei Belangung Letzterer im Regresswege für mehr in die - 83 - Pflicht genommen werden könnte, als mit der Gläubigerin vereinbart wurde, kein hinreichender Grund dafür zu sehen, eine Gesamtbefreiung anzunehmen (BGE 133 III 116, E. 4.2 und E. 4.3). 5.3.3. Vorliegend ergibt eine Auslegung der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ – nach der Lesart des Bundesgerichts – gerade, dass eine "Gesamtwirkung" (auch) im Verhältnis zur Beklagten ausgeschlossen werden soll- te und dass ein Regress der Beklagten auf C._____ bei Belangung Ersterer durch die Klägerin von den Vertragsparteien in Kauf genommen wurde. Demzufolge scheidet eine subjektive Erstreckung der Befreiungswirkungen des Vergleichs (d.h. des Entzugs der Klagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit der fraglichen [Rest- ]Forderungen) auf die Beklagte aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Ver- gleich mit C._____ angesichts deren ungenügender Zahlungsfähigkeit nur gerade deshalb abgeschlossen hat, um von ihr doch immerhin einen Teil der Forderun- gen sofort und ohne weitere Kosten erhältlich zu machen (vgl. act. 4/31 S. 1). Würde der klägerische Vollstreckungsverzicht gegenüber C._____ – entgegen dem ausgewiesenen Parteiwillen (vgl. act. 110, E. 4.2) – nach Art. 147 Abs. 2 OR von Gesetzes wegen auf die Beklagte erstreckt, so hätte dies die höchst unbillige Konsequenz, dass die Klägerin durch ihr nachvollziehbares Vorgehen, von C._____ immerhin einen gewissen Teil der Forderungen einbringlich zu machen, den verbleibenden Rest der Forderungen ganz verloren hätte, d.h. auch von der anderen Solidarschuldnerin, der Beklagten, nichts mehr einfordern könnte. 5.3.4. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagte nach Art. 147 Abs. 2 OR auf den gegenüber C._____ individuell erklärten Vollstreckungsver- zicht berufen können soll.
- Zwischenergebnis 6.1. Zusammengefasst steht der Klägerin damit – vorbehältlich der nachfolgen- den Ausführungen betreffend allfällige Verrechnungsansprüche der Beklagten – ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Kapitalforderung) in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30 zu, zuzüglich Verzugszinsen auf diesen - 84 - Beträgen von 5 % seit dem 10. Januar 2009. Soweit die Klägerin indessen Ver- zugszinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009 fordert, ist ihre Klage unbegründet; dieses Zinsinteresse wurde mit der Ver- gleichszahlung C._____s von rund EUR 106 Mio., die insofern auf die hier einge- klagte Zinsschuld anzurechnen ist, vollumfänglich abgegolten. 6.2. Diese Beträge sind (aufgezinst) geringer als jene (aufgezinsten) Beträge, auf welche die Klägerin ihre auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lauten- den Leistungsbegehren "freiwillig" beschränkt hat (vgl. act. 2 S. 2; act. 81 S. 2; act. 103 S. 2 ff.; act. 113 S. 2 f.; jeweils zweiter Teil der Rechtsbegehren). Ent- sprechend kommt diese (bedingte) Klagebeschränkung hier nicht zum Tragen. VII. Verrechnungsforderungen der Beklagten
- Vorbemerkungen 1.1. Vor Vorinstanz brachte die Beklagte verschiedene Gegenforderungen, die sie gegenüber der Klägerin erhob, mit den eingeklagten Forderungen eventualiter zur Verrechnung. Zunächst machte sie einen vertraglichen Schadenersatzan- spruch geltend (Art. 97 OR), mit der Begründung, die Klägerin habe es pflichtwid- rig unterlassen, sie (die Beklagte) rechtzeitig von den relevanten Vorgängen in Deutschland in Kenntnis zu setzen; zudem müsse sich die Klägerin das pflichtwid- rige Verhalten der D._____ bzw. von C._____ als deren Organ entgegenhalten lassen (act. 29 Rz. 232 ff.; act. 45 Rz. 238 ff.). Dem entgegnete die Vorinstanz, eine Vertragsverletzung durch die Klägerin sei nicht ersichtlich und es könne ihr mangels Kenntnis der fraglichen Konten auch kein Vorwurf gemacht werden (act. 73, E. 9). Diese Erwägung hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort nicht beanstandet, weshalb darauf – mangels offensichtlicher Unrichtigkeit – nicht wei- ter einzugehen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II.2). 1.2. Sodann machte die Beklagte vor Vorinstanz geltend, eine Bankkundin, die selbst die Rückerstattung rechtswidrig abdisponierter Beträge bei der abverfügen- den Drittperson erwirke, handle als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Bank. Wie eine Beauftragte sei sie daher verpflichtet, der Geschäftsherrin (der Bank) al- - 85 - les herauszugeben, was ihr aufgrund der Geschäftsführung zugekommen sei. Folglich habe sie, die Beklagte, Anspruch gegenüber der Klägerin auf Herausga- be der von C._____ erhältlich gemachten rund EUR 106 Mio. Im Unterschied zum Verfahren zwischen der Klägerin und der I._____ AG bzw. der J._____ AG, in dem die Kammer und auch das Bundesgericht einen entsprechenden Fremdge- schäftsführungswillen der Klägerin aus dem Grund verneint hätten, weil die ent- gegengenommene Zahlung auf den Komplex "B._____/G._____" angerechnet worden sei (vgl. act. 4/11 S. 86 f.; act. 4/12 S. 34 f.), sei ein solcher Wille hier – aufgrund eben dieser Anrechnungsvereinbarung – zu bejahen. Ferner habe die Klägerin im Verfahren gegen die I._____ AG bzw. die J._____ AG vor Bundesge- richt erklärt (act. 47/7 Rz. 77), "[d]ie Realisierung [des] Arrestsubstrats" unter der Vergleichsvereinbarung sei "im Einklang mit der […] Zweckbestimmung dieser Mittel" erfolgt, nämlich auf Forderungen wegen Abverfügungen bei der B._____ AG angerechnet worden, und habe "somit den Anspruch der [Klägerin] gegen die [Beklagte]" in vorliegendem Verfahren gemindert. Selbst wenn aber ein Fremdge- schäftsführungswille verneint und angenommen würde, die Klägerin habe den Vergleich mit C._____ nicht mit Rücksicht auf das Interesse der Beklagten abge- schlossen, so wäre, so die Beklagte, das Vorgehen der Klägerin dennoch zumin- dest als Geschäftsanmassung zu qualifizieren, weshalb sie die einbringlich ge- machten rund EUR 106 Mio. gemäss Art. 423 OR der Beklagten herauszugeben hätte. Diese Ansprüche gemäss Art. 419 ff. i.V.m. Art. 400 OR analog bzw. Art. 423 OR verrechne sie mit den hier eingeklagten Forderungen der Klägerin (act. 45 Rz. 163 ff., 181; act. 61 Rz. 121 ff.). 1.3. Dem hielt die Klägerin entgegen, zur Begründung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag fehle es bereits an einem objektiv fremden Ge- schäft, das sie besorgt haben soll. Ziel der Vergleichsvereinbarung mit C._____ sei es gewesen, die verarrestierten E._____-Gelder sofort und ohne weitere Kos- ten erhältlich zu machen; dies sei eine Massnahme im Interesse der Klägerin ge- wesen. Sodann habe die Beklagte auch die übrigen objektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht dargetan, nämlich das Fehlen einer Handlungspflicht der Geschäftsführerin, die Gebotenheit der Ge- schäftsführung, die Hilfsbedürftigkeit der Geschäftsherrin sowie die Dringlichkeit - 86 - des Geschäfts. Zudem fehle es auch an der subjektiven Voraussetzung, nämlich dem Bewusstsein bzw. dem Willen der Klägerin, ein fremdes Geschäft zu führen, d.h. die Vergleichszahlung der Beklagten zukommen zu lassen. So habe sie, die Klägerin, mit C._____ denn auch vereinbart, die Zahlung auf Forderungen der Klägerin "gegen Frau C._____" anzurechnen, und zwar auf solche, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 rechtskräftig tituliert worden seien; ausserdem habe sie mit C._____ ausdrücklich eine "Einzelwirkung" vereinbart (bzw. eine "Gesamtwirkung" [auch] gegenüber der Beklagten ausgeschlossen) und Ersatzansprüche der Beklagten gegenüber C._____ explizit vorbehalten. An- sprüche gemäss Art. 423 OR würden zudem bereits deshalb ausser Betracht fal- len, weil die Klägerin nicht in rechtswidriger Weise in die Rechtssphäre der Be- klagten eingegriffen und keinen unrechtmässigen Gewinn erzielt habe (act. 55 Rz. 107 ff.; vgl. auch act. 98 Rz. 74 ff.; act. 113 Rz. 48 ff.). 1.4. In ihrem Urteil vom 7. Dezember 2016 äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesen geltend gemachten Verrechnungsforderungen, da sie die Klage bereits mit anderer Begründung abwies (act. 73; vgl. immerhin E. 9 zu vertraglichen Schadenersatzforderungen der Beklagten). Auch die Kammer liess offen, ob sol- che Ansprüche aus (echter oder unechter) Geschäftsführung ohne Auftrag beste- hen. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 (act. 110, E. 4.2 Abs. 5) ist nun darüber zu entscheiden, zumal die Beklagte in ihrer Berufungsantwort an ihrem diesbezüglichen Vorbringen festgehalten hat (act. 92 Rz. 209 ff., 217). 1.5. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 (act. 112 Rz. 63 ff.) führt die Be- klagte sodann präzisierend aus, es handle sich beim geltend gemachten An- spruch in Wahrheit um einen solchen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (act. 112 Rz. 73; vgl. auch act. 119 S. 6) und es widerspreche sich die Klägerin, wenn sie zum einen geltend mache, es bestehe deshalb keine An- spruchskonkurrenz, weil es ihr an einem Schaden und damit an einem Anspruch gegenüber C._____ gefehlt habe, und sie zum anderen behaupte, das besorgte Geschäft (i.e. das Einziehen der Vergleichszahlung) sei kein fremdes, sondern ein eigenes gewesen. Denn wenn Ersteres zutreffen würde, hätte die Klägerin - 87 - C._____ anstelle der anspruchsberechtigten Beklagten – und damit zu deren Ent- lastung – verfolgt, was der Klägerin habe bewusst sein müssen (act. 112 Rz. 69 ff., 77). Ferner scheint sich die Beklagte nun offenbar auch – indes ohne weitere Begründung – auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu be- rufen (Art. 62 ff. OR; act. 112 Rz. 79, vgl. auch Rz. 83 f.; act. 119, S. 8). Schliess- lich hält sie dafür, es führe die hier geltend gemachte Verrechnung aufgrund des nunmehr vorliegenden bundesgerichtlichen Urteils, mit dem eine grundsätzliche Verzugszinspflicht seit dem 3. Oktober 1994 bejaht worden sei, entgegen ihrer ur- sprünglich Annahme nicht zu einer vollständigen Tilgung der eingeklagten Haupt- forderungen, sondern es sei nach Art. 124 Abs. 2 OR eine entsprechende An- rechnung auf Kapital und Zinsen per 9. Januar 2009 vorzunehmen (act. 112 Rz. 80 ff.; act. 119 S. 8). 1.6. Im Rahmen des durch die Klage definierten Streitgegenstandes, der sich anhand des Rechtsbegehrens und des massgeblichen Lebenssachverhalts be- stimmt, ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), und zwar – wenn, wie hier, die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – so weit, als die Parteien die relevanten Tatsachen form- und fristgerecht in das Verfahren ein- gebracht haben. Es sind daher alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auf das in prozessual zulässiger Weise eingebrachte Tatsachenfundament anzuwen- den, und es ist zu prüfen, ob auch nur eine davon dem klägerischen Rechtsbe- gehren zum Durchbruch verhilft, selbst wenn sich die Parteien nicht darauf beru- fen (vgl. etwa KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 57 N 3). Nichts anderes kann im Grundsatz mit Bezug auf eine zur Verrechnung gebrachte "Gegenforderung" gel- ten, die in prozessual zulässiger Weise in den Prozess eingebracht wird. Dadurch wird letztlich – vergleichbar mit einer Widerklage (vgl. etwa HABSCHEID, Schweize- risches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 1990, N 497, der von einer "verdeckten Widerklage" spricht) – der zu beurteilende Streitgegenstand des Verfahrens erweitert, und zwar (hinsichtlich der Rechtskraft, nicht aber der Rechtshängigkeit) in ähnlicher Weise, wie wenn die Gegenforderung mittels selb- ständiger Leistungs(wider)klage eingeklagt wird (vgl. KUKO-OBERHAMMER, Art. 58 N 3; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 412). Dies folgt daraus, dass im Falle einer Bejahung des eingeklagten Hauptanspruchs und der Verrechnungs- - 88 - voraussetzungen die Verrechnungsforderung – ob bejaht oder verneint – rechts- kräftig beurteilt wird, auch wenn dies bloss in den Erwägungen zum Ausdruck kommt (vgl. BGer, 5A_51/2013 vom 10. November 2014, E. 3.3; 4A_568/2013 vom 16. April 2014, E. 2.2; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 BZP). Dieser unselbständig und nur bedingt (unter der Voraussetzung des Bestands der Hauptforderung und der Zulässigkeit der Verrechnung) zur Beurteilung gebrachte Streitgegenstand muss insofern ebenfalls zweigliedrig definiert sein, nämlich einerseits aufgrund des fraglichen Lebenssachverhalts, auf den sich die gerichtlich geltend gemachte Gegenforderung bezieht, und andererseits nach Massgabe des "Begehrens", es sei der beklagten Partei (in einem ersten gedanklichen Schritt) eine bestimmte Leistung zuzuerkennen und diese alsdann (in einem zweiten gedanklichen Schritt) von der eingeklagten Hauptforderung in Abzug zu bringen. Die materielle Rechtskraft kann nämlich mit Bezug auf die Gegenforderung inhaltlich keine an- dere sein als hinsichtlich der eingeklagten Hauptsache. Aus dieser Überlegung muss sodann folgen, dass auch mit Bezug auf eine nur verrechnungsweise gel- tend gemachte "Forderung" (im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) stets sämtli- che in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen daraufhin zu prüfen sind, ob sie der beklagten Partei zum geltend gemachten Anspruch verhelfen. Stehen der die Verrechnung einwendenden Partei aus demselben Lebenssachverhalt – möglich- erweise – mehrere Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen mit demselben Leistungsziel zu (sog. Anspruchsgrundlagenkonkurrenz; z.B. aus Art. 97 OR und Art. 41 OR oder aus Art. 423 OR und Art. 62 OR), so muss sich die Verrechnung sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht (weil die Kompensation aufgrund der Kon- kurrenzsituation beide Aktivansprüche untergehen liesse) wie auch prozessual (aufgrund des erläuterten Streitgegenstandsbegriffs) stets auf alle rechtlichen An- sprüche (Rechtsgrundlagen) beziehen, die bei gegebenem Lebenssachverhalt auf die geltend gemachte Anspruchsfolge schliessen lassen würden. 1.7. Die von der Beklagten verrechnungsweise erhobene Gegenforderung in Höhe von EUR 106'219'899.78 stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sie zum einen C._____ die hier eingeklagten Beträge ausbezahlt habe und dass die Klä- gerin diese Beträge (bzw. einen Teil davon) zum anderen von C._____ wieder einbringlich gemacht habe, indem sie diese eingeklagt und alsdann vergleichs- - 89 - weise den fraglichen Betrag von rund EUR 106 Mio. zur Zahlung entgegenge- nommen habe. Zur Begründung einer solchen Gegenforderung kommen nebst den von der Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (berechtigte [Art. 419 ff. i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR analog] bzw. unberechtigte echte Ge- schäftsführung ohne Auftrag [Art. 62 ff. OR] sowie bösgläubige unechte Ge- schäftsführung ohne Auftrag [Art. 423 OR]) auch eine Haftung aus Eingriffs- bzw. Leistungskondiktion (insbesondere ein sog. "Versionsanspruch") in Betracht (bei- des gestützt auf Art. 62 ff. OR). Aufgrund der dargelegten prozessualen Grunds- ätze sind auch diese Anspruchsgrundlagen von Amtes wegen zu prüfen. 1.8. Die Verrechnungsvoraussetzungen nach Art. 120 ff. OR (bzw. die Zulässig- keit der Verrechnung) stehen als solche ausser Frage, zumal die Beklagte die Verrechnung mit dem erwähnten Aktivanspruch vor Eintritt der Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat (vgl. act. 45 Rz. 163 ff., 181). Es ist somit über den Bestand dieses Verrechnungsanspruchs zu entscheiden.
- Grundlagen 2.1. Art. 419 ff. OR regeln Fälle, in denen jemand eigenmächtig "für einen an- deren ein Geschäft besorgt", ohne dass hierfür im Verhältnis zum Geschäftsherrn ein privat- oder öffentlich-rechtlicher Rechtsgrund – namentlich eine vertragliche, behördlich verfügte oder gesetzliche (mehr als nur allgemeingültige) Handlungs- pflicht – bestehen würde, zugleich aber auch nicht bloss eine sog. Gefälligkeit vor- liegt (vgl. ZK-SCHMID, vor Art. 419 ff. OR N 13 ff., Art. 419 OR N 63 ff.; BSK OR I- WEBER, vor Art. 419 ff. N 1, Art. 419 N 7 ff; HOFSTETTER, Der Auftrag und die Ge- schäftsführung ohne Auftrag, SPR VII/6, 2000, S. 235 ff.). Diese Bestimmungen regeln in einem differenzierten Normgefüge ganz verschiedenartige Fallkonstella- tionen, das im Gesetzeswortlaut nur unvollkommen zum Ausdruck kommt. 2.2. Abzugrenzen ist zum einen die echte von der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag und zum anderen – im Rahmen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag – die berechtigte von der unberechtigten (vgl. BGer, 4C.234/1999 vom
- Januar 2000, E. 6aa; 4C.326/2003 vom 25. Mai 2004, E. 3.5.1; BSK OR I- WEBER, vor Art. 419 ff. N 7 ff.; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR - 90 - N 2 ff.). Eine echte (altruistische) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass das besorgte Geschäft nach dem Willen des Geschäftsführers dem Ge- schäftsherrn zugute kommen soll; in subjektiver Hinsicht muss ein sog. Fremdge- schäftsführungswille bestehen. Demgegenüber liegt eine unechte (egoistische) Geschäftsführung ohne Auftrag vor (auch Geschäftsanmassung genannt), wenn der Geschäftsführer zwar subjektiv ein eigenes Geschäft führen, sich also die Vor- und Nachteile des Geschäfts selbst zukommen lassen will, er jedoch objektiv ein fremdes Geschäft besorgt, d.h. in eine dem Geschäftsherrn exklusiv zugewie- sene Rechtsposition eingreift (dazu näher unten, E. VII.4). 2.3. Im Rahmen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag ist sodann danach zu unterscheiden, ob diese in berechtigter oder in unberechtigter Weise erfolgt. Eine berechtigte echte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass die Ge- schäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn, für den sie subjektiv vorge- nommen wird, objektiv geboten – und nicht nur nützlich – ist, dessen mutmassli- chen Willen entspricht, eine gewisse Dringlichkeit besteht und kein (sitten- und rechtskonformes) Einmischungsverbot des Geschäftsherrn vorliegt (Art. 420 Abs. 3 und Art. 422 Abs. 1 OR; vgl. ZK-SCHMID, Art. 422 N 11 ff.; CHK-JENNY/ MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR N 16; HOFSTETTER, a.a.O., S. 260 f.). Ist dies der Fall, so entsteht gemäss Art. 419 ff. OR ein gesetzliches (quasi-vertragliches) Schuldverhältnis, das sich weitgehend – hinzu kommt etwa die sog. Risikohaftung nach Art. 422 Abs. 1 OR – analog zu einem (unentgeltlichen) Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR beurteilt; insbesondere kommt Art. 400 Abs. 1 OR analog zur Anwendung, wonach der Geschäftsführer rechenschaftspflichtig ist und alles, was ihm infolge der Geschäftsbesorgung zugekommen ist, zu erstatten hat (vgl. im Einzelnen ZK-SCHMID, vor Art. 419 ff. OR N 18, Art. 419 OR N 105 ff., Art. 422 OR N 33 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 263 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 18 ff.; CHK- JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR N 18 ff.). Eine Genehmigung einer echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 424 OR, wonach als- dann die Vorschriften über den Auftrag (analog) zur Anwendung kommen, hat in- sofern nur beschränkte Auswirkungen (vgl. HOFSTETTER, a.a.O., S. 249 ff.). - 91 - 2.4. Ist die echte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht geboten und daher un- berechtigt, ist demgegenüber von erheblicher Bedeutung, ob der Geschäftsherr die Geschäftsbesorgung genehmigt, und daher den Vorwurf der fehlenden Gebo- tenheit beseitigt, oder nicht. Tut er dies, so kommen nach Art. 424 OR die Vor- schriften über den (unentgeltlichen) Auftrag (Art. 394 ff. OR) analog zur Anwen- dung (mit gewissen Einschränkungen). Andernfalls weist der Geschäftsherr die Geschäftsbesorgung zurück und belässt die Vor- und Nachteile des besorgten Geschäfts beim Geschäftsführer. Ein gesetzliches (quasi-vertragliches) Schuld- verhältnis nach Art. 419 ff. OR entsteht dann nicht. Dem Geschäftsführer stehen gegebenenfalls bloss bereicherungsrechtliche Ansprüche zu (insbesondere ein Wegnahmerecht nach Art. 422 Abs. 3 i.V.m. Art. 65 OR), dem Geschäftsherrn – abgesehen von einem Rechnungslegungsanspruch – ebenfalls nur solche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) und zudem solche aus unerlaub- ter Handlung (Art. 41 ff. OR; u.U. zusammen mit einer Zufallshaftung nach Art. 420 Abs. 3 OR; vgl. ZK-SCHMID, Art. 423 OR N 149 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 266 f.; HUGUENIN, OR AT und BT, 3. Aufl., 2019, N 2145 ff.). Der Geschäftsherr kann sich dann (bei fehlender Genehmigung) die durch die Geschäftsbesorgung erlangten Vorteile nur insoweit aneignen, als der Geschäftsführer in eine Ersterem exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingegriffen und eine Bereicherung erzielt hat (Eingriffskondiktion); abgesehen davon hat er aber weder gestützt auf Art. 423 OR (weil es an einem Eigengeschäftsführungswillen fehlt) noch gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR analog Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (dies ist zwar strittig [vgl. mit anderer Auffassung etwa ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 423 OR N 1; BK-BECKER, Art. 423 OR N 1; VON TUHR/PETER, OR AT, Bd. 1, 1979, S. 523, Fn. 44; GUHL/SCHNYDER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, § 49 N 44 ff.], kann aber nicht anders sein, weil dem Geschäftsherrn eine Ge- nehmigung des Geschäfts offenstünde, er aber darauf verzichtet, und es nicht angehen kann, ihm zu erlauben, sich bloss die Vorteile des Geschäfts anzueig- nen, nicht aber dessen Nachteile hinzunehmen; vgl. HOFSTETTER, a.a.O., S. 267; ZK-SCHMID, Art. 423 OR N 7 ff., 147 ff.). 2.5. Liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, so ist eine Geneh- migung gemäss Art. 424 OR – entgegen dessen systematischer Stellung im Ge- - 92 - setz – ausgeschlossen (BSK OR I-WEBER, Art. 424 N 3; HOFSTETTER, a.a.O., S. 251; ZK-SCHMID, vor Art. 419 ff. OR N 20, Art. 424 N 7; vgl. auch BGer, 4A_496/2007 vom 31. März 2008, E. 2.2; a.A. HUGUENIN, a.a.O., N 2192 ff.). Han- delt der Geschäftsführer gutgläubig, d.h. ohne Kenntnis darüber, dass er in eine fremde Rechtsposition eingreift, und muss er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch keine entsprechende Kenntnis haben, so schuldet er dem Ge- schäftsherrn nur (aber immerhin) die aus dem Eingriff erlangte Bereicherung (Ein- griffskondiktion; Art. 62 ff. OR). Handelt der Geschäftsführer bösgläubig, so steht dem Geschäftsherrn neben dem Anspruch aus Eingriffskondiktion zusätzlich auch – es besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz – ein Anspruch aus Art. 423 OR zu, der auf Herausgabe des erlangten (Netto-)Gewinnes gerichtet ist. Dieser wird anders berechnet als eine allfällige Bereicherung und kann höher oder tiefer sein als jene (vgl. CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 3, 13 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 241 ff., 275 ff.; HUGUENIN, a.a.O., N 2202 ff.; ZK-SCHMID, Art. 423 N 93 ff., 163 ff.). 2.6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagten gegenüber der Klä- gerin Ansprüche aus echter (berechtigter oder unberechtigter) Geschäftsführung zustehen und hernach, ob sie den verrechnungsweise geltend gemachten An- spruch auf eine Eingriffskondiktion (Art. 62 ff. OR) und/oder eine Gestionshaftung (Art. 423 OR) stützen kann.
- Ansprüche aus echter Geschäftsführung ohne Auftrag 3.1. Voraussetzungen 3.1.1. Echte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt zunächst voraus, (i) dass ein "Geschäft besorgt" wird und (ii) dass dies ohne vertragliche, behördlich verfügte oder gesetzliche Pflicht gegenüber dem Geschäftsherrn erfolgt. Der Begriff des besorgten "Geschäfts" ist hierbei – im Unterschied zur unechten Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag (s. dazu unten, E. VII.4) – sehr weit zu verstehen; er umfasst grundsätzlich jede auf Befriedigung menschlicher Bedürfnisse gerichtete (aktive) Tätigkeit, die zumindest geeignet ist, einem anderen zugute zu kommen, seien es Rechtshandlungen oder bloss tatsächliche Verrichtungen (vgl. BSK OR I-WEBER, - 93 - vor Art. 419 ff. N 5 f.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 256; ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 8 ff.). Darunter fällt insbesondere auch die Verfolgung von Rechten, das Eintreiben von Forderungen oder das Entgegennehmen von Zahlungen (BGE 68 II 29, E. 4). Dass also das Verhalten der Klägerin, gerichtlich und auf dem Betreibungswege gegen C._____ vorzugehen und von ihr alsdann (vergleichsweise) eine Zahlung entgegenzunehmen, grundsätzlich unter den Begriff der Geschäftsbesorgung fällt, steht ausser Frage. Ebenfalls nicht fraglich sein kann, dass die Klägerin diese Handlungen ohne eine vertragliche oder andere Pflicht gegenüber der Beklagten vorgenommen hat. Jedenfalls hat sie – und dafür wäre sie behauptungs- und be- weisbelastet gewesen (vgl. ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 68) – eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Beklagten nicht behauptet. 3.1.2. Weiter wird in der Lehre fast einmütig vorausgesetzt, (iii) dass das besorgte Geschäft ein "objektiv fremdes" sein muss, (iv) dass beim Geschäftsführer in sub- jektiver Hinsicht das Bewusstsein und der Wille vorhanden sein muss, das Ge- schäft "für einen anderen" zu führen (sog. Fremdgeschäftsführungswille), und – damit die echte Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigterweise erfolgt – (v) dass diese im Interesse des Geschäftsherrn geboten ist. Ein "objektiv fremdes Geschäft" liege hierbei vor, wenn die Tätigkeit des Handelnden "in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis" eingreife, sich "auf eine fremde Angelegenheit" be- ziehe bzw. "zur Interessensphäre einer anderen Person" gehöre und nicht aus- schliesslich bzw. überwiegend "den Rechtsbereich des Handelnden" beschlage (vgl. etwa ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 14 ff.; HUGUENIN, a.a.O., N 1616 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 4 ff.; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR N 13 f.; vgl. auch BGE 68 II 29, E. 4, wo das Bundesgericht letztlich aber dennoch davon auszugehen schien, dass ein subjektiver Wille des handelnden Geschäftsführers, die fragliche Zahlung [entsprechend dem äusserlich nicht erkennbaren Willen des Drittschuldners] für einen anderen entgegenzunehmen, nicht nur erforderlich, son- dern auch alleine ausreichend gewesen wäre, um den Tatbestand der echten Ge- schäftsführung ohne Auftrag zu erfüllen [insb. S. 36]). 3.1.3. Was indessen genau mit den Begriffen "fremder Rechts- oder Interessen- kreis", "fremde Angelegenheit", "Interessensphäre" oder "Rechtsbereich" gemeint - 94 - sein soll, wird nicht oder nur ganz vage umschrieben. Sofern damit dasselbe Kri- terium wie bei der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 bzw. Art. 62 OR) gemeint sein soll, nämlich dass der Handelnde in eine dem Geschäftsherrn von der Rechtsordnung exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingreifen muss (s. dazu unten, E. VII.4), kann dies von vornherein nicht zutreffen. Mit der Rechts- figur der echten Geschäftsführung ohne Auftrag wird nämlich ein viel breiteres Spektrum von Fällen erfasst als dies im Rahmen von Art. 423 OR bzw. bei der Eingriffskondiktion der Fall ist. Im Gegensatz zu den letzteren beiden Anspruchs- grundlagen können Gegenstand einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag bei- spielsweise auch Such- oder Rettungsaktionen, Hilfeleistungen, das Einkaufen einer Sache für einen anderen, das Entgegennehmen einer Zahlung für einen an- deren (ohne passive Vertretungsmacht, d.h. ohne Erfüllungswirkung mit Bezug auf Forderungen des Geschäftsherrn) oder die Erfüllung einer Schuld für einen anderen sein. In allen diesen Fällen wird regelmässig nicht in eine mit Zuwei- sungsgehalt versehene Rechtsposition des Geschäftsherrn eingegriffen, und dennoch sind Ansprüche aus (echter) Geschäftsführung ohne Auftrag möglich. So führt WEBER – obschon am Erfordernis eines objektiv fremden Geschäfts festhal- tend – immerhin aus, es sei der Begriff des "objektiv fremden Geschäfts" im Rah- men der echten Geschäftsführung ohne Auftrag ein anderer und ein weiterer als jener im Rahmen der Geschäftsanmassung (BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 4). 3.1.4. Nach der Auffassung der Kammer erscheint es indessen vielmehr zutref- fend, im Rahmen der (berechtigten oder unberechtigten) echten Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag ganz auf die Voraussetzung eines "objektiv fremden Ge- schäfts" zu verzichten, und stattdessen nur und ausschliesslich auf die subjektive Fremdheit des Geschäfts abzustellen, d.h. auf das Vorhandensein eines Willens des Geschäftsführers, für einen anderen tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne auch HOFSTETTER, a.a.O., S. 256 f.). Gewisse Geschäfte, die bei vorhandenem Fremdgeschäftsführungswillen den Tatbestand der echten Geschäftsführung oh- ne Auftrag ohne Weiteres zu erfüllen vermögen, lassen sich in objektiver Hinsicht nämlich schlicht weder als "eigene" noch als "fremde" Geschäfte qualifizieren, sondern sind gewissermassen "neutral". Kauft beispielsweise jemand eine Sache bei einem Dritten, so lässt sich ohne Rückgriff auf dessen subjektiven Willen - 95 - schlicht nicht beurteilen, ob dies ein "eigenes" oder ein "fremdes Geschäft" sein soll, d.h., ob die Vor- und Nachteile dieses Geschäfts dem Handelnden selbst oder einem anderen zukommen sollen. Wäre aber die objektive Fremdheit des in Frage stehenden Geschäfts tatsächlich eine echte Voraussetzung, so könnten solche Fälle den Tatbestand der echten Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein nicht erfüllen. Dies trifft wie gesagt nicht zu. 3.1.5. Daraus folgt, dass die erforderliche Zuordnung des besorgten Geschäfts zum Geschäftsherrn im Rahmen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag aus- schliesslich aufgrund eines vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillens erfolgt, wohingegen bei der Geschäftsanmassung bzw. bei der Eingriffskondiktion eine objektive Zuordnung des Geschäfts zum Geschäftsherrn aufgrund eines Eingriffs des Handelnden in eine mit Zuweisungsgehalt versehene Rechtsposition des Ge- schäftsherrn erfolgen muss. 3.1.6. Soweit – wie hier – das besorgte Geschäft darin besteht, eine Zahlung von einer Drittperson entgegenzunehmen bzw. mittels Klage oder auf dem Betrei- bungswege auf eine solche Zahlung hinzuwirken, so gilt nach dem Gesagten Fol- gendes: Fehlt es bei der Geschäftsführerin an einem Willen, die Zahlung letztlich einer anderen Person zukommen zu lassen, so kommt lediglich eine unechte Ge- schäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Diese setzt eine objektive Zuordnung des Geschäfts zur Geschäftsherrin voraus, die darin bestehen muss, dass die Ge- schäftsführerin in eine der Geschäftsherrin exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingreift. Bei der Entgegennahme einer Zahlung ist dies indessen nur dann der Fall, wenn diese Zahlung eine Forderung der Geschäftsherrin zum Erlöschen bringt, etwa aufgrund von Art. 167 OR (Schutz des gutgläubigen Drittschuldners bei einer Forderungsabtretung) oder aufgrund einer passiven Vertretungsmacht der Geschäftsführerin im Rahmen der Erfüllung. Bleiben Forderungen der Ge- schäftsherrin dagegen unberührt bestehen, so greift die Geschäftsführerin nicht in eine Rechtsposition der Geschäftsherrin ein, und es ist Letztere nicht zur Ab- schöpfung des Gewinns bzw. der Bereicherung berechtigt (vgl. hierzu BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.2 a.E.). Handelt die Geschäftsführerin dem- gegenüber mit Fremdgeschäftsführungswillen, so ist unerheblich, ob sie damit in - 96 - eine Rechtsposition der Geschäftsherrin eingreift; das Geschäft ist in jedem Fall ein fremdes i.S.v. Art. 419 ff. OR. Dies geht wenigstens implizit aus BGE 112 II 450, E. 4, hervor, auf den sich die Beklagte beruft. In diesem Fall hatte die be- klagte Bank dem vollmachtlosen Sohn des Klägers Geld in vermeintlicher Erfül- lung einer Forderung des Klägers ausbezahlt und der Kläger hatte alsdann Schrit- te unternommen, um den Sohn zur Rückerstattung seines Guthabens zu bewe- gen. Dies tat er in der Absicht, die erhaltenen Gelder der beklagten Bank zukom- men zu lassen, falls seine Klage gegen diese erfolgreich sein sollte. Aufgrund die- ses erstellten Fremdgeschäftsführungswillens bejahte das Bundesgericht in je- nem Fall eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch im Fall "I._____ AG" ging das Bundesgericht erkennbar davon aus, dass bei einem gegenüber der Bank unwirksamen Entgegennehmen einer Zahlung von der legitimationslos ab- verfügenden Drittperson durch die Bankkundin eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag nur (aber immerhin!) dann gegeben sei, wenn – wie in BGE 112 II 450 – ein Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen sei (BGer, 4A_258/2012 vom
- April 2013, E. 8.2). 3.1.7. Somit kommt es vorliegend massgeblich darauf an, ob die Klägerin, als sie die Vergleichszahlung C._____s annahm, bzw. als sie C._____ zuvor gerichtlich und auf dem Betreibungswege ins Recht gefasst hatte, den Willen verfolgte, die so einkassierten Gelder letztlich – bei Obsiegen mit ihrem hier geltend gemachten Erfüllungsanspruch – der Beklagten zukommen zu lassen. Wäre dies der Fall, so läge eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, und zwar unabhängig davon, ob dieses Geschäft auch objektiv als "fremd" qualifiziert werden könnte. Ferner wäre dann zwar offenkundig, dass eine solche Fremdgeschäftsführung mangels Dringlichkeit sowie angesichts der stetigen Erreichbarkeit der Beklagten (und der entsprechenden Möglichkeit einer Rückfrage, ob das Geschäft für die Beklagte geführt werden soll oder nicht) objektiv nicht geboten gewesen wäre (so nun auch die Beklagte; vgl. act. 112 Rz. 73). Jedoch wäre alsdann davon auszugehen, dass die Beklagte das Geschäft durch ihr Prozessverhalten i.S.v. Art. 424 OR konklu- dent genehmigt hätte, indem sie vor Vorinstanz die von der Klägerin erlangten Vorteile mit der Begründung eingefordert hatte, die Klägerin habe in ihrem Inte- resse gehandelt und müsse das Erlangte wie eine Beauftragte gemäss Art. 400 - 97 - OR herausgeben (act. 45 Rz. 163 ff.). Folglich stünde der Beklagten dann grund- sätzlich ein Anspruch nach Art. 419 ff. i.V.m. Art. 424 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR auf Erstattung der für sie einkassierten Gelder zu. Sollte die Klägerin demgegen- über mit Eigengeschäftsführungswillen gehandelt haben, so käme es im Rahmen von Art. 423 OR bzw. Art. 62 OR darauf an, ob sie in eine der Beklagten exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingegriffen hat. 3.2. Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin 3.2.1. Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass die geschäftsführende Partei im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung das Bewusstsein und den Willen hat, im Interesse eines anderen tätig zu werden und die Vor- und Nachteile des be- sorgten Geschäfts diesem anderen zukommen zu lassen (sog. animus aliena negotia gerendi; vgl. BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.2; 4A_351/2015 vom 5. August 2015, E. 6.2; ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 21 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 15 f.; HUGUENIN, a.a.O., N 1623 ff.). Hierbei handelt es sich – ähnlich wie bei einem Vorsatzerfordernis – um eine sog. innere Tatsache, die sich im Be- streitungsfalle regelmässig nur anhand äusserer Umstände (Indizien) erstellen lässt (vgl. ZK-SCHMID, Art. 419 N 26). Die Behauptungs- und Beweislast trägt – wenigstens im Grundsatz – jene Partei, die Rechte daraus ableitet, hier also die Beklagte, die die Herausgabe der erlangten Vorteile verlangt (vgl. hierzu BGer, 4A_351/2015 vom 5. August 2015, E. 6.2; vgl. aber ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 26 ff; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 16, die einer natürlichen Vermutung zuguns- ten eines Fremdgeschäftsführungswillens das Wort reden, sofern die Geschäfts- besorgung "eindeutig und ausschliesslich die Rechtsgüter eines andern" betreffe, was hier indessen nicht der Fall ist). 3.2.2. Die Beklagte führt zur Begründung des von ihr behaupteten Fremdge- schäftsführungswillens der Klägerin bei Vergleichsabschluss bzw. bei Entgegen- nahme der Vergleichszahlung C._____s zum einen aus, es habe die Klägerin mit C._____ "ausdrücklich die Anrechenbarkeit [der Vergleichszahlung] auf Forde- rungen im Zusammenhang mit der B._____" vereinbart, dies im Gegensatz zum Verfahren zwischen der Klägerin und der I._____ AG bzw. der J._____ AG, in dem die Kammer und auch das Bundesgericht einen entsprechenden Fremdge- - 98 - schäftsführungswillen der Klägerin mit Verweis auf eben diese Anrechnungsver- einbarung verneint hätten (act. 45 Rz. 164 f.; act. 61 Rz. 128; act. 112 Rz. 66). Zum anderen habe die Klägerin in jenem Verfahren vor Bundesgericht erklärt (act. 47/7 Rz. 77), "die Realisierung des Arrestsubstrats unter der Vergleichsver- einbarung sei im Einklang mit der Zweckbestimmung dieser Mittel (Anrechnung auf Forderungen wegen Abverfügungen bei der B._____) erfolgt und habe somit den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in vorliegendem Verfahren gemin- dert" act. 45 Rz. 165; act. 112 Rz. 74 ff.). 3.2.3. Die von der Beklagten zitierte Randziffer 77 der Beschwerdeantwort der Klägerin im bundesgerichtlichen Verfahren gegen die I._____ AG (act. 47/7) lautet im Originaltext wie folgt (Hervorhebungen im Original): " In der Vergleichsverhandlung mit Frau C._____ vom 9. Januar 2009 […], aufgrund welcher das Arrestsubstrat von EUR 106'219'899.78 (entsprechend CHF 159'323'476.00) an die BvS überwiesen wurde ("die Zahlung"), vereinbarten die Parteien (BvS und C._____) in Ziffer 3 das Folgende: " Die Zahlung wird auf die Forderung der BvS gegen Frau C._____ gemäss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 angerechnet." Das Arrestsubstrat wurde damit auf die Forderungen gegen Frau C._____ wegen deren Ab- verfügungen vom Konto der D._____ bei der B._____ angerechnet (Urteil S. 83), die zuerst in Betreibung gesetzt worden war und für welche Frau C._____ das verarrestierte Geld auch ausdrücklich bestimmt hatte. In der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 31. Juli 1992 zu den unrechtmässigen Abverfügungen von den Konten der D._____ bei der B._____ […] ist ja wörtlich festgehalten, dass "[d]ie Beschuldige C._____ […] heute bei der E._____ den Gegenwert [von] USD 100'000'000.-- […] hinterlegt [hat], die für einen allfällig unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil haften sollen. Sie will damit eine zivilrechtliche Abklärung durch ein unabhängiges schweizerisches Gericht in einem contradiktorischen Verfahren ermöglichen" […]. Die Realisierung dieses Arrestsubstrats erfolgte daher im Einklang mit der ursprünglichen Zweckbestimmung dieser Mittel und mindert somit den Anspruch der [Klägerin] gegen [die Beklagte]". 3.2.4. Damit wollte die Klägerin – wie sie es im Übrigen auch im vorliegenden Ver- fahren getan hat – geltend machen, es sei die Zahlung C._____s gemäss Ziffer 3 - 99 - der Vergleichsvereinbarung auf Forderungen der Klägerin gegenüber Frau C._____ (und nicht gegenüber der Beklagten!) angerechnet worden, und zwar auf jene Forderungen, die sie (die Klägerin) gegenüber C._____ aufgrund der rechts- widrigen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (und bei der heutigen G._____ & Co AG) erhoben habe. 3.2.5. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin im letzten Absatz der oben zitierten Randziffer darauf hinwies, es habe die Zahlung C._____s "den Anspruch der [Klägerin] gegen [die Beklagte gemindert]." Damit brachte sie indessen bloss ihre damalige Rechtsauffassung zum Ausdruck, es habe die auf die Schulden C._____s anzurechnende Zahlung letztlich auch eine schuldmindernde Wirkung im Verhältnis zur Beklagten gehabt (etwa aufgrund von Anspruchskonkurrenz o- der eines vergleichbaren Mechanismus). Dies steht in der Tat im Widerspruch zu den rechtlichen Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren betreffend eine allfällige Anrechnung der Vergleichszahlung. Im hier interessierenden Zu- sammenhang – der Tatfrage, ob im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin vorlag – ist dies aber nicht ent- scheidend, denn damit offenbarte die Klägerin in keiner Weise, im Zeitpunkt der Zahlung den Willen verfolgt zu haben, für die Beklagte zu handeln und ihr das eingetriebene Geld zukommen zu lassen. Ob nämlich die Zahlung C._____s, die bereits nach damaliger Auffassung der Klägerin auf Forderungen gegenüber C._____ (und nicht gegenüber der Beklagten) anzurechnen war, aufgrund eines gesetzlichen – vom Willen der Parteien unabhängigen – Anrechnungsmechanis- mus auch die Schuld der Beklagten reduziert hat, ist eine andere Frage als jene, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung den Willen hatte, die Zahlung zugunsten und auf Rechnung der Beklagten entgegenzunehmen. Alleine aus der oben zitier- ten – nicht weiter begründeten – Aussage der Klägerin, es habe die Zahlung C._____s letztlich (auch) die Schuld der Beklagten gemindert, kann ein im Zeit- punkt der Zahlungsannahme bestehender Fremdgeschäftsführungswille jedenfalls nicht abgeleitet werden. 3.2.6. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht ein solcher Wille auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ hervor, - 100 - im Gegenteil. Nach der hier verbindlichen Lesart des Bundesgerichts (vgl. act. 110, E. 4.2) haben die Vertragsparteien darin zum einen vereinbart, die Zah- lung sei auf die Schulden C._____s (und nicht auf jene der Beklagten!) anzurech- nen (Ziffer 3 der Vereinbarung). Zum anderen kamen sie überein, dass sich die Wirkungen des Vergleichs, und damit auch der Vergleichszahlung, strikte auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ beschränken sollen ("Einzelwir- kung") bzw. dass sich daraus umgekehrt keinerlei Wirkungen gegenüber den be- troffenen Banken ableiten lassen sollen, auch nicht im Verhältnis zur Beklagten (Ziffer 8 der Vereinbarung). Aus der Vergleichsvereinbarung geht somit vielmehr der Wille der Klägerin hervor, die Vergleichszahlung auf eigene Rechnung für sich selbst einzukassieren und die betroffenen Banken nicht davon profitieren zu las- sen; darauf weist die Klägerin zu Recht hin (act. 113 Rz. 50). 3.2.7. Auch das Argument der Beklagten geht fehl, es sei widersprüchlich, einer- seits das Vorliegen von Anspruchskonkurrenz mit dem Argument zu verneinen, es habe der Klägerin an einem Schaden und damit an einem Anspruch gegenüber C._____ gemangelt, und zum anderen auch einen Fremdgeschäftsführungswillen zu bestreiten (act. 112 Rz. 70 f., 77). Zunächst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Anhebung der Klage gegen C._____ oder bei Abschluss des Vergleichs bzw. bei Entgegennahme der Vergleichszah- lung (d.h. im Zeitpunkt der Besorgung des hier fraglichen Geschäfts) bewusst ge- wesen wäre, dass sie durch die fraglichen Abverfügungen in Wahrheit gar nicht geschädigt worden war (sondern nur die Beklagte) und dass ihr entsprechend auch kein Schadenersatzanspruch gegenüber C._____ zugestanden wäre. Selbst wenn dies aber so gewesen sein sollte, so liesse sich auch daraus nicht ohne Weiteres auf einen Fremdgeschäftsführungswillen schliessen. Einer klagenden Partei ist es nämlich grundsätzlich unbenommen, Ansprüche in eigenem Namen zu erheben, auch wenn sie weiss oder annehmen muss, dass die rechtlichen Vo- raussetzungen dafür (wohl) nicht vorliegen, bzw. (wohl) nur eine andere Partei ak- tivlegitimiert wäre, und dass die Klage entsprechend (sehr wahrscheinlich) abzu- weisen ist. Aus der blossen Kenntnis, dass die erhobene Klage unbegründet ist und eigentlich mangels Schaden bzw. mangels Aktivlegitimation scheitern müss- te, lässt sich jedenfalls kein Wille ableiten, diese (unbegründete) Klage für eine - 101 - andere Person zu führen bzw. einen ausgehandelten Prozessvergleich zugunsten und auf Rechnung Letzterer abzuschliessen. 3.2.8. Schliesslich kommt auch hier das Problem hinzu, dass die Vergleichszah- lung auf Forderungen aus dem Komplex "B._____/G._____" geleistet wurde und dass das Verhältnis dieser beiden Forderungen – anders als in BGE 112 II 450, E. 4, wo Art. 87 Abs. 2 OR analog auf die Frage des Fremdgeschäftsführungswil- lens angewendet werden konnte – nicht (rechtzeitig) behauptet wurde. Wenn aber unklar ist, wieviel von der entgegengenommenen Zahlung nach dem Willen der Klägerin "für die Beklagte" und wieviel "für die G._____ & Co AG" bestimmt ge- wesen sein soll, so muss auch hier – weil die Beklagte auch diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast trägt – mangels Bezifferung gelten, dass gar nichts (bzw. jedenfalls nicht mehr als aufgrund der erwähnten Anrechnungsmechanis- men ohnehin bereits angerechnet wird; vgl. oben, E. VI.) von der Vergleichszah- lung für die Beklagte bestimmt war (vgl. zum Problem der fehlenden Aufschlüsse- lung des Komplexes "B._____/G._____" zudem E. VI.4.2 und E. VII.6). 3.2.9. Damit ist das Vorliegen einer (berechtigten oder unberechtigten) echten Geschäftsführung ohne Auftrag mangels Fremdgeschäftsführungswillens zu ver- neinen. Eine Genehmigung der Geschäftsführung durch die Beklagte gemäss Art. 424 OR blieb daher wirkungslos (vgl. oben, E. VII.2.5), und es sind Ansprü- che der Beklagten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach Art. 419 ff. OR, insbesondere gemäss Art. 400 Abs. 1 OR analog, zu verneinen.
- Ansprüche aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) und Eingriffskondiktion (Art. 62 ff. OR) 4.1. Der Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 423 OR steht in engem Zusammenhang mit der Haftung aus Eingriffskondiktion (Art. 62 ff. OR). Beide Anspruchsgrundlagen – sie stehen im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinan- der – haben einen ähnlichen (aber nicht identischen) Tatbestand und vermitteln ähnliche (aber nicht identische) Rechtsansprüche. 4.2. Ein Anspruch nach Art. 62 ff. OR setzt (i) eine Bereicherung des passivlegi- timierten Bereicherungsschuldners voraus, die dieser (ii) in ungerechtfertigter - 102 - Weise, d.h. ohne Rechtsgrund, (iii) "aus dem Vermögen eines andern" (des aktiv- legitimierten Bereicherungsgläubigers) erlangt hat. Letztere Voraussetzung ist zum einen erfüllt, wenn die Bereicherung vom Bereicherungsgläubiger durch eine bewusste Mehrung des Vermögens des Schuldners geleistet wurde (sog. Leis- tungskondiktion), sowie zum anderen, wenn sie durch einen Eingriff in eine mit Zuweisungsgehalt versehene Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers erzielt wurde (sog. Eingriffskondiktion als Form der Nichtleistungskondiktion; vgl. hierzu KOLLER, a.a.O., N 32.7 ff.; SCHWENZER, a.a.O., N 57.1 ff.; CHK-HAHN, Art. 62 OR N 22 ff.). Auf den guten oder bösen Glauben des Schuldners kommt es dabei – abgesehen von der Einrede der gutgläubigen Entreicherung nach Art. 64 OR – nicht an. In beiden Fällen hat der Schuldner dem Gläubiger die erlangte Bereiche- rung zu erstatten. 4.3. Ein Anspruch nach Art. 423 OR setzt demgegenüber voraus, dass jemand (der passivlegitimierte Geschäftsführer) ohne Fremdgeschäftsführungswillen bös- gläubig "in eine fremde Rechtssphäre eingreift" (in jene des aktivlegitimierten Ge- schäftsherrn) und damit in ungerechtfertigter Weise einen Gewinn erzielt (vgl. BGE 126 III 69, E. 2; 129 III 422, E. 4; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 4 ff.). Das Tatbestandsmerkmal des "Eingriffs in eine fremde Rechtssphäre" ist hierbei nach zutreffender Auffassung deckungsgleich mit jenem des "Eingriffs in eine mit Zuweisungsgehalt versehene Rechtsposition" bei der Eingriffskondikti- on (sog. "Zuweisungstheorie"; JENNY, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüter- rechtsverletzungen: Unter Berücksichtigung der Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung und unechter Geschäftsführung ohne Auftrag, Zürich 2004, N 237, 351 ff.; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 5 ff; HUGUENIN, a.a.O., N 2165 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 268 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 423 N 5 f., 10; ZOGG, Bitcoin als Rechtsobjekt – eine zivilrechtliche Einordnung, recht 2019, S. 113 ff.; vgl. auch BGE 133 III 153, E. 2.4; ZK-SCHMID, Art. 423 OR N 14 ff., 38 ff.). Gleich wie bei jener ist zudem auch unter Art. 423 OR vorausgesetzt, dass der Eingriff unge- rechtfertigt erfolgt, d.h. ohne Rechtfertigungs- bzw. Rechtsgrund (CHK-JENNY/ MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 10). Im Gegensatz zu Art. 62 ff. OR verlangt Art. 423 OR nach herrschender Auffassung aber Bösgläubigkeit (BGE 126 III 69, E. 2a; 129 III 422, E. 4; BGer, 4A_518/2014 vom 19. November 2014, E. 3 und 6; - 103 - HOFSTETTER, a.a.O., S. 271 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 423 N 8 m.w.Nw.). Unter diesen Voraussetzungen ist der Inhaber der ihm zugewiesenen Rechtsposition berechtigt, den kausal daraus erzielten Nettogewinn vom Eingreifenden abzu- schöpfen; dieser kann höher oder tiefer sein als eine allfällige Bereicherung. 4.4. Im Rahmen des erwähnten Tatbestandsmerkmals des "Eingriffs in eine fremde Rechtsposition" dürfte heute auch in der Schweiz die aus Deutschland re- zipierte "Zuweisungstheorie" vorherrschend sein (vgl. dazu eingehend JENNY, a.a.O., N 237, 351 ff.; SCHLUEP, Über Eingriffskondiktionen, in: Sturm [Hrsg.], Mélanges Paul Piotet, Bern 1990, S. 173 ff.; NIETLISPACH, Zur Gewinnherausgabe im schweizerischen Privatrecht: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der ungerecht- fertigten Bereicherung, Bern 1994, S. 108 ff., 248 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 268 ff.; KOLLER, a.a.O., N 32.07 ff.; SCHWENZER, a.a.O., 57.3 ff.). Unter welchen abstrakten Voraussetzungen eine Rechtsposition im Sinne dieser "Lehre über den Zuweisungsgehalt" einer bestimmten Person als "zugewiesen" betrachtet werden kann, ist nicht abschliessend geklärt. Immerhin scheint aber klar, dass die han- delnde Person in eine Rechtsposition eingreifen muss, die nach der Rechtsord- nung einem anderen Rechtssubjekt (dem aktivlegitimierten Anspruchsgläubiger) zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung zugewiesen ist (Eingriff in ein dem Berechtigten vorbehaltenes Verwertungsmonopol; vgl. hierzu JENNY, a.a.O., N 351 ff., 375; CHK-HAHN, Art. 62 OR N 23; ZOGG, a.a.O., S. 113 ff.). Dies ist ohne Weiteres der Fall, soweit absolute Rechte betroffen sind (z.B. Eigentums-, Immaterialgüter- oder Persönlichkeitsrechte), kann nach herr- schender Auffassung aber auch mit Bezug auf gewisse relative Rechte (insbeson- dere die sog. "Forderungszuständigkeit") sowie hinsichtlich bestimmter nur objek- tiv-rechtlich geschützter Rechtspositionen (etwa im Bereich des UWG) der Fall sein (vgl. hierzu im Einzelnen JENNY, a.a.O., N 237, 351 ff., 379 ff.; CHK-JENNY/ MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 6 ff.; ZOGG, a.a.O., S. 113 ff.). 4.5. Der vorliegend von der Beklagten geltend gemachte Anspruch scheitert be- reits – sowohl mit Bezug auf Art. 423 OR wie auch hinsichtlich einer Eingriffskon- diktion – an diesem Erfordernis eines Eingriffs in eine der Beklagten zur aus- schliesslichen Nutzung und Verwertung zugewiesene Rechtsposition. Mit dem - 104 - Vergleichsabschluss bzw. mit der Entgegennahme der Vergleichszahlung C._____s hat die Klägerin namentlich nicht in ein relatives Recht der Beklagten – insbesondere in ihre Gläubigerstellung hinsichtlich einer bestehenden Forderung (sog. Forderungszuständigkeit) – eingegriffen. Die Zahlung C._____s hatte keine Erfüllungswirkung mit Bezug auf Forderungen der Beklagten gegenüber C._____, die aufgrund der rechtswidrigen Abverfügungen, etwa gestützt Art. 62 ff. OR oder Art. 41 ff. OR, bestanden haben mögen. Zum einen sah die Vergleichsvereinba- rung zwischen der Klägerin und C._____ vor, dass die Zahlung auf Schulden C._____s gegenüber der Klägerin (und nicht auf Forderungen der Beklagten) ge- leistet wird (Ziff. 3 der Vereinbarung); zum anderen wurde explizit vereinbart, dass Ansprüche der betroffenen Banken gegenüber C._____ durch den Vergleich bzw. die Zahlung nicht berührt werden sollen (Ziff. 8 der Vereinbarung). Blieben die Forderungsrechte der Beklagten aber unangetastet und wurde C._____ durch die Zahlung gegenüber der Beklagten nicht befreit, so ist ein Eingriff der Klägerin in ein der Beklagten zugewiesenes relatives Recht zu verneinen (vgl. BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.2 a.E.; SCHWENZER, a.a.O., N 57.8; vgl. zu- dem § 816 Abs. 2 des deutschen BGB). 4.6. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch ihr Verhalten in eine der Beklagten zur exklusiven Nutzung und Verwertung zugewiesene Rechts- position eingegriffen haben soll, indem sie gegenüber C._____ eine angeblich ihr selbst (und nicht der Beklagten) zustehende – zunächst nur vermeintlich beste- hende – Forderung auf dem Betreibungswege sowie gerichtlich geltend gemacht hat, indem sie sich alsdann (unter dem Eindruck eines die Klage gutheissenden erstinstanzlichen Urteils) im Berufungsverfahren mit C._____ vergleichsweise da- hingehend geeinigt hat, gegen sofortige Leistung eines Teilbetrags auf die Voll- streckung der Restforderung zu verzichten, und indem sie schliesslich die ent- sprechende Vergleichszahlung C._____s in Erfüllung der (bzw. einer der) einge- klagten Forderung(en) entgegengenommen hat. Dass C._____ der Klägerin an sich nichts geschuldet hätte bzw. dass das fragliche Verhalten C._____s in Wahr- heit nur die Beklagte (und andere Banken) schädigte, nicht aber die Klägerin, und dass entsprechend nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin, Ansprüche gegen- über C._____ hätte erheben können, ändert nichts. Dieser Umstand begründet - 105 - keinen Eingriff in eine der Beklagten exklusiv zugewiesene Rechtsposition. Die Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche der Beklagten wurden durch das Verhalten der Klägerin wie gesagt nicht berührt. Wenn C._____ der Klägerin Geld zahlt, das sie an sich nicht geschuldet hätte und das sie der "wahren Gläubigerin", der Beklagten, unter Umständen nochmals hätte zahlen müssen, tangiert dies ausschliesslich das Verhältnis zwischen C._____ und der Klägerin. Aus Sicht der Beklagten ist dies eine res inter alios acta, die sie grundsätzlich nichts angeht, und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin ihre vermeintliche Forderung ge- genüber C._____ auf tatsächliche Vorgänge stützt, die sich bei der Beklagten er- eignet haben. 4.7. Im Rahmen von Art. 423 OR und Art. 62 ff. OR ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass C._____ mit der Zahlung von rund EUR 106 Mio. an die Klä- gerin ihre Zahlungsfähigkeit offenbar weitgehend eingebüsst hatte (vgl. act. 4/31 S. 1 und Ziff. 1) und entsprechend die Forderungen der Beklagten gegenüber C._____ wirtschaftlich erheblich an Wert verloren oder gar ganz wertlos wurden. Das Entgegennehmen sämtlicher – oder doch weitgehend aller – der Zwangsvoll- streckung zugänglicher Vermögenswerte einer Schuldnerin durch eine Gläubige- rin greift nicht in eine im Sinne der Zuweisungstheorie (auch) den übrigen Gläubi- gern zugewiesene Rechtsposition ein. Auch wenn dadurch Forderungen der an- deren Gläubiger unter Umständen wirtschaftlich "ausgehöhlt" bzw. wertlos wer- den, ist darin kein im hier interessierenden Sinne hinreichender Eingriff in deren Forderungsrechte zu sehen. Andere Gläubiger können sich dagegen nur (aber immerhin) mit paulianischen Anfechtungsansprüchen gemäss Art. 285 ff. SchKG zur Wehr setzen. Hier ebenso unmassgeblich ist schliesslich der Umstand, dass C._____ mittlerweile verstorben ist und offenbar keine Erben hinterlässt, und die Forderungen der Beklagten auch aus diesem Grunde nicht einbringlich sind. 4.8. Demzufolge stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin weder Ansprü- che aus Art. 423 OR noch aus Eingriffskondiktion zu. - 106 -
- Leistungskondiktion (Art. 62 ff. OR) 5.1. Ein Bereicherungsanspruch nach Art. 62 ff. OR setzt, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen (i) eine Bereicherung des passivlegitimierten Bereicherungs- schuldners voraus, die dieser (ii) in ungerechtfertigter Weise, d.h. ohne Rechts- grund, (iii) "aus dem Vermögen eines andern" (des aktivlegitimierten Bereiche- rungsgläubigers) erlangt hat. Abgesehen von Nichtleistungskondiktionen ist letzte- re Voraussetzung dann erfüllt (Leistungskondiktion), wenn der Bereicherungs- gläubiger dem Bereicherungsschuldner die fragliche Bereicherung durch bewuss- te Mehrung dessen Vermögens zugewendet hat (sog. Leistungsbegriff; vgl. hierzu KOLLER, a.a.O., N 31.15 f.; VOSER, Bereicherungsansprüche in Dreiecksverhält- nissen, Basel 2006, S. 259 ff.). Bezahlt der Leistende freiwillig eine Nichtschuld, so kann er das Geleistete nur dann zurückfordern (condictio sine causa), wenn er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). 5.2. Vorliegend steht zum einen fest, dass die Beklagte die hier eingeklagten Beträge an C._____ ausbezahlt hat und dass C._____ zwar im Namen der D._____ aufgetreten war, jedoch – wovon die Beklagte hätte Kenntnis haben müssen – über keine Vertretungsbefugnis verfügte, weshalb gegenüber der D._____ bzw. der Klägerin keine Vertretungswirkungen eintraten. Zum anderen ist unbestritten, dass C._____ der Klägerin – weitgehend als Folge dieser legiti- mationslosen Abverfügungen – rund EUR 106 Mio. überwiesen hat. Dass die Klä- gerin durch diese Zahlung C._____s bereichert wurde, ist offenkundig. Indessen ist fraglich, ob diese Bereicherung als "aus dem Vermögen" der Beklagten stam- mend geltend kann, d.h., ob die Beklagte diese Bereicherung im Sinne des berei- cherungsrechtlichen Leistungsbegriffs der Klägerin – und nicht C._____ – "geleis- tet" hat, und ob entsprechend in diesem Verhältnis kondiziert werden kann. Dar- über hinaus stellt sich die Frage, ob diese Bereicherung der Klägerin eine unge- rechtfertigte war. 5.3. Werden in Fällen vollmachtloser Stellvertretung Zuwendungen gemacht, so stellt sich jeweils die schwierige Frage, gegenüber wem bzw. von wem – dem "Scheinvertreter" oder dem "Pseudovertretenen" – eine entsprechende Leistung als erbracht gilt. Erbringt der Dritte eine Leistung, so scheint hierfür das rein tat- - 107 - sächliche Kriterium massgebend, ob er diese direkt dem Pseudovertretenen ge- genüber ausrichtet, und die Bereicherung entsprechend unmittelbar in dessen Vermögen anwächst (beispielsweise, wenn der vollmachtlose Vertreter einen Ver- trag im Namen des Vertretenen abschliesst und der Dritte gestützt darauf eine Zahlung direkt an den Vertretenen erbringt), oder ob der Dritte die Leistung fak- tisch dem Scheinvertreter (obschon "zur Weiterleitung an den Vertretenen") zu- kommen lässt, sodass die Bereicherung (wenigstens in einem ersten Schritt) aus- schliesslich dem Vertreter zugute kommt. Für den ersteren Fall wird die Meinung vertreten, ein Kondiktionsanspruch bestehe kumulativ gegenüber beiden, dem Scheinvertreter und dem Pseudovertretenen (ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 39 OR N 17; BK-BECKER, Art. 39 OR N 8; BSK OR I-SCHULIN, Art. 62 N 27; BSK OR I-WATTER, Art. 39 N 11; vgl. zudem – mit Hinweis auf Art. 39 Abs. 3 OR – BGE 90 II 404, E. 5b; 97 II 66, E. 4b; 116 II 689, E. 3b [alle nur obiter und ohne Begrün- dung]; bei richtiger Betrachtung handelt es sich bei Art. 39 Abs. 3 OR indessen um eine bloss deklaratorische Rechtsgrundverweisung, aus der sich nicht ableiten lässt, ob und in welchem Verhältnis ein Kondiktionsanspruch besteht). Für den zweiteren Fall, in dem die Leistung zwar mit der Massgabe erbracht wird, diese sei an den Vertretenen weiterzuleiten, sie aber dennoch – rein faktisch – dem voll- machtlosen Vertreter zugewendet wird, kann zwischen dem leistenden Dritten und dem Pseudovertretenen ein Leistungsverhältnis im Sinne des bereicherungs- rechtlichen Leistungsbegriffs demgegenüber nicht angenommen werden (vgl. KOLLER, a.a.O., N 31.113 ff., 31.76 ff.; SCHWENZER, a.a.O., N 56.17; KUKO OR- OBERHAMMER/FRAEFEL, Art. 62 N 29). Die Handlungen des Scheinvertreters haben gegenüber dem Vertretenen keine Wirkungen; Letzterer muss sich diese nicht entgegenhalten lassen. Händigt der Dritte die Bereicherung dem Scheinvertreter aus, so kann er das Risiko einer unwirksamen Vertretung bereicherungsrechtlich nur auf diesen abwälzen, denn nur mit diesem ist er (faktisch) in Kontakt getreten. Eine Bereicherungshaftung des Pseudovertretenen, die letztlich auch das Insol- venzrisiko des Scheinvertreters auf jenen überwälzen würde, rechtfertigt sich in einem solchen Fall nicht, und zwar – vorbehältlich der sogleich folgenden Ausfüh- rungen zu einem allfälligen "Versionsanspruch" – auch dann nicht, wenn der Scheinvertreter die ihm ausgehändigte Bereicherung anschliessend doch noch an - 108 - den Pseudovertretenen weiterleitet (vgl. KOLLER, a.a.O., N 31.113 ff., 31.76 ff., der eine Bereicherungshaftung des vollmachtlos Vertretenen aber offenbar auch dann ablehnt, wenn die Bereicherung diesem direkt zugewendet wird). Demzufolge kann die Beklagte, die die in Frage stehende Zahlung faktisch C._____ und nicht der Klägerin bzw. der D._____ hat zukommen lassen, einen Bereicherungsan- spruch grundsätzlich nur gegenüber C._____ (der Scheinvertreterin) erheben, nicht aber gegenüber der Klägerin bzw. der D._____ (der Pseudovertretenen). 5.4. Gibt der Scheinvertreter die vom leistenden Dritten erhaltene Bereicherung weiter – an den Pseudovertretenen oder an einen Vierten –, liegt eine sog. "Be- reicherungskette" oder "Leistungskette" vor. Aus der obligatorischen Natur des Bereicherungsanspruchs folgt indessen, dass sich ein solcher grundsätzlich nur gegen jene Person richtet, in welcher sich der Bereicherungstatbestand genuin verwirklicht hat, nicht aber gegen einen Singularsukzessor des Erstbereicherten, dem die Bereicherung – ob in natura oder bloss dem Werte nach – weitergegeben wurde. Dies gilt zwar dann nicht, wenn dem Erstleistenden an der weitergegebe- nen Bereicherung (nach wie vor) absolute Rechte zustehen, die auch noch im Zeitpunkt der Übergabe an den Zweitbereicherten fortbestehen (etwa Eigentum an Bargeld bei fehlender Vermischung durch den Erstbereicherten); gehen diese Rechte in der Folge unter (etwa durch Vermischung durch den Zweitbereicher- ten), so entsteht ein (weiterer) Kondiktionsanspruch gegenüber dem Zweitberei- cherten (Eingriffskondiktion). Stehen dem Erstleistenden im Zeitpunkt der Berei- cherungsweitergabe demgegenüber keine absoluten Rechte an der Bereicherung (mehr) zu (etwa aufgrund einer Vermischung von Bargeld durch den Erstberei- cherten oder – immer – bei Buchgeldüberweisungen), so steht ihm im Grundsatz keine Direktkondiktion gegenüber dem Zweitbereicherten zu, und zwar unabhän- gig davon, ob die Bereicherung in natura oder bloss dem Werte nach weitergege- ben wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Zweitbereicherte Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Erstzuwendung hat. Aufgrund der bloss obligatorischen Natur des daraus folgenden Bereicherungsanspruchs des Erstleistenden kommt es auf einen "guten" oder "bösen" Glauben des Zweitbereicherten nicht an; dieser erwirbt vom Berechtigten und ist an eine obligatorische Bereicherungsschuld des Erstbereicherten nicht gebunden (VON TUHR/PETER, a.a.O., S. 514). - 109 - 5.5. Ob dies ausnahmslos gilt (so wohl BGE 87 II 18, E. 2; BGE 106 II 29, E. 3, beide indessen ohne nähere Betrachtung des sog. "Versionsanspruchs"; vgl. zu- dem auch BGE 42 II 467, E. 4, wo aber bereits die Erstbereicherung eine gerecht- fertigte war) oder ob und inwieweit dem Erstleistenden im Falle einer Weitergabe der fraglichen Bereicherung – ob in natura oder immerhin dem Werte nach (bei einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Erst- und der Zweitbereiche- rung) – ausnahmsweise doch ein Kondiktionsanspruch (auch) gegenüber dem Zweitbereicherten zustehen soll, ist in der Schweiz nicht abschliessend geklärt. 5.6. Eine solche sog. Versionsklage (actio de in rem verso) war im römischen Recht für den Fall anerkannt, dass ein Gewaltunterworfener eine erlangte Ver- tragsleistung zugunsten seines Gewalthabers verwendet und diesen dadurch be- reichert hat. Im gemeinen Recht wurde ein dieser Klage entsprechender An- spruch in verallgemeinerter Form unter Umständen auch dann gewährt, wenn die Erstleistung an eine unabhängige Person gegangen war und die Bereicherung alsdann von dieser einem Dritten (insbesondere dem Geschäftsherrn) weiterüber- tragen wurde (vgl. hierzu WINDSCHEID/KIPP, Lehrbuch des Pandektenrechts, Bd. 2,
- Aufl., Frankfurt a.M. 1906, § 483 m.Nw.). Der Gesetzgeber des deutschen BGB hat einen entsprechenden Versionsanspruch zwar nicht allgemein, aber doch be- schränkt auf bestimmte Fälle übernommen. So sieht namentlich § 822 BGB einen bereicherungsrechtlichen Direktanspruch des Erstleistenden gegenüber dem Zweitbereicherten für den Fall vor, dass einerseits die Bereicherung dem Zweitbe- reicherten unentgeltlich weitergegeben wurde und dass andererseits eine Berei- cherungshaftung des Erstbereicherten infolgedessen entfiel (vgl. zudem auch § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB). 5.7. Für das schweizerische Recht wird ein solcher Versionsanspruch von eini- gen Autoren vollständig abgelehnt (BK-BECKER, Art. 62 OR N 24; KELLER/SCHAU- FELBERGER, Das schweizerische Schuldrecht, Ungerechtfertigte Bereicherung, Bd. 3, 3. Aufl., 1990, S. 72 f.; vgl. auch ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 62 N 14 [die sich indessen nur auf den Standpunkt stellen, auch eine Schenkung sei eine gültige Behaltenscausa]), während andere immerhin eine sinngemässe Anwen- dung des aus dem römischen bzw. dem gemeinen Recht entstammenden Grund- - 110 - satzes, wie er in § 822 BGB verankert wurde, befürworten (VON TUHR/ PETER, a.a.O., S. 514 ff.; BUCHER, OR AT, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 677 f.; KOLLER, a.a.O., N 31.74; SCHWENZER, a.a.O., N 58.16; VOSER, a.a.O., S. 323 ff.; SCHMID- LIN, Der Einheitstatbestand der Bereicherungsregel im Schweizerischen OR Art. 62: ein Sieg des Pandektenrechts, in: Honsell et al. [Hrsg.], Privatrecht und Methode, Festschrift für Ernst A. Kramer, 2004, S. 678; vgl. auch VON BÜREN, OR AT, Zürich 1964, S. 305 ff., der eine Versionsklage für Fälle indirekter Stellvertre- tung bejaht). Nach letzterer Auffassung soll dem Erstleistenden also ein direkter Kondiktionsanspruch gegenüber dem Zweitbereicherten zustehen, wenn (i) ihm ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Erstbereicherten zustand, (ii) dieser die Bereicherung – in natura oder dem Werte nach – dem Zweitbereicherten zu- gewendet hat, (iii) diese Zweitzuwendung unentgeltlich (oder rechtsgrundlos) er- folgte und (iv) die Bereicherungshaftung des Erstbereicherten aufgrund der un- entgeltlichen Bereicherungsweitergabe entfiel, insbesondere gestützt auf Art. 64 OR. Mit Bezug auf die letzte Voraussetzung (Wegfall der Bereicherungshaftung des Erstbereicherten) wird sodann vereinzelt eine Ausdehnung auf Fälle befür- wortet, in denen der primäre Bereicherungsanspruch des Erstleistenden gegen- über dem Erstbereicherten zwar rechtlich noch besteht (namentlich infolge Bös- gläubigkeit des Letzteren; vgl. Art. 64 OR), jedoch aus faktischen Gründen nicht einbringlich ist, etwa wegen Insolvenz oder Unauffindbarkeit des Erstbereicherten (BUCHER, a.a.O., S. 678 Fn. 97; VOSER, a.a.O., S. 327). Zur Begründung wird je- weils angeführt, es sei unbillig, das Schutzinteresse des beschenkten Zweitberei- cherten über das Restitutionsinteresse des entreicherten Erstleistenden zu stel- len. 5.8. Ob ein solcher Versionsanspruch im schweizerischen Privatrecht generell oder doch immerhin unter eingeschränkten Voraussetzungen zu bejahen ist, und inwieweit dies insbesondere auch dann gelten würde, wenn bloss der Wert der Bereicherung (nicht aber der dem Erstbereicherten ursprünglich zugewendete Vermögensgegenstand als solcher) weitergegeben wird, braucht hier nicht ab- schliessend entschieden zu werden. Wäre dies nämlich der Fall, und könnte die Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin in diesem Sinne als "Weitergabe des Erlangten" (i.e. der von der Beklagten rechtsgrundlos erhaltenen - 111 - Gelder) betrachtet werden, so müsste eine Leistungskondiktion (Versionsan- spruch) der Beklagten gegenüber der Klägerin jedenfalls daran scheitern, dass die Bereicherungszuwendung von C._____ (Erstbereicherte) an die Klägerin (Zweitbereicherte) weder rechtsgrundlos noch unentgeltlich erfolgte. Die Klägerin kann sich im Verhältnis zu C._____ vielmehr auf einen gültigen Rechtsgrund (Causa) berufen, der die Zahlung von rund EUR 106 Mio. rechtfertigt. Zum einen wurde ein entsprechender Anspruch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Juni 2008 rechtskräftig tituliert (gestützt auf unerlaubte Handlung); zum ande- ren hat sich C._____ auch im Rahmen der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 dazu verpflichtet, eine entsprechende Überweisung an die Klägerin zu ver- anlassen. In diesem Rechtsgrund (bzw. in diesen Rechtsgründen) ist auch nicht bloss eine unentgeltliche Causa zu sehen, die einem allfälligen Versionsanspruch nach dem Vorbild von § 822 BGB gegebenenfalls den Weg ebnen könnte. Daran ändert insbesondere nichts, dass die Klägerin an sich gar nicht geschädigt gewe- sen wäre und dass ihr gegenüber C._____ "richtigerweise" gar kein Anspruch zu- gestanden hätte. Das erwähnte bezirksgerichtliche Urteil ist rechtskräftig und es kann – wenigstens zwischen der Klägerin und C._____ – nicht mehr eingewendet werden, es sei unrichtig. Auch der Umstand, dass sich C._____ alsdann in der Vergleichsvereinbarung dazu verpflichtete, das verarrestierte E._____-Guthaben zugunsten der Klägerin freizugeben, macht die Causa nicht zu einer unentgeltli- chen. Abgesehen davon, dass das blosse Anerkennen einer gesetzlichen (titulier- ten) Pflicht ohnehin kein unentgeltliches Verpflichtungsgeschäft darstellt, hat die Klägerin im Gegenzug – im Sinne einer Gegenleistung – auf die Vollstreckbarkeit der Restforderung verzichtet. 5.9. Ferner ist es zwar zutreffend, dass sowohl das bezirksgerichtliche Urteil wie auch die Vergleichsvereinbarung jeweils nur im Verhältnis zwischen der Klä- gerin und C._____ Wirkung beanspruchen kann, wohingegen sich die Beklagte die daraus abgeleiteten relativen Rechte grundsätzlich nicht entgegenhalten las- sen muss. Mit Bezug auf die Frage, ob solche an sich nur inter partes wirkende Rechtsgründe eine "aus dem Vermögen" eines Dritten stammende Bereicherung auch im Verhältnis zu diesem zu rechtfertigen vermögen, ist aber – jedenfalls so- weit ein allfälliger Versionsanspruch betroffen ist – von einer gewissen "Drittwir- - 112 - kung" auszugehen; eine (entgeltliche) Causa zwischen dem Erst- und dem Zweit- bereicherten vermag insofern auch einen (allfälligen) direkten Kondiktionsan- spruch des Dritten zu negieren (BGE 99 II 131, E. 2; 97 II 66, E. 4b; ZK-OSER/ SCHÖNENBERGER, Art. 62 OR N 14). 5.10. Daraus folgt, dass die von der Klägerin empfangene Bereicherung eines gültigen Grundes nicht entbehrt und dass diese auch im Verhältnis zur Beklagten gerechtfertigt ist. Selbst wenn also die Voraussetzung erfüllt wäre, dass die fragli- che Bereicherung "aus dem Vermögen" der Beklagten stammen muss, wäre ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verneinen.
- Fehlende Behauptung des auf die Beklagte entfallenden Anteils 6.1. Im Sinne einer Eventualbegründung scheitern die von der Beklagten gel- tend gemachten Gegenforderungen zudem allesamt daran, dass es auch hier an einer (rechtzeitigen) konkreten und bezifferten Behauptung dazu fehlt, wieviel von den rund EUR 106 Mio., die C._____ der Klägerin bezahlt hat, tatsächlich auf- grund von Abverfügungen geleistet worden sein soll, die C._____ von Konten der D._____ bei der B._____ AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und nicht bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt hatte. Beide Parteien haben die Abverfü- gungen aus dem Komplex "B._____/G._____" stets als Einheit betrachtet und es unterlassen, die auf diese zwei Banken entfallenden Anteile an der Ver- gleichszahlung im Einzelnen (rechtzeitig) zu beziffern (vgl. dazu im Zusammen- hang mit der Anrechnungsfrage oben, E. VI.4.2). 6.2. Steht nicht fest, wieviel von den rund EUR 106 Mio. für Abverfügungen bei der B._____ AG geleistet wurde, so kann die Beklagte auch unter dem Titel be- reicherungs- und gestionsrechtlicher Ansprüche überhaupt nichts geltend machen – bzw. jedenfalls nicht mehr, als ihr aufgrund der erwähnten Konkurrenz zwischen ihrer Schuld und jener C._____s ohnehin angerechnet wird –, weil sie diesbezüg- lich auch hier die Behauptungs- und Beweislast trägt. Ohne Bezifferung des Um- fangs, in dem die Vergleichszahlung Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugerechnet werden kann, müssen Ansprüche der Beklagten auch hier vollumfänglich scheitern. Soweit nämlich die Zahlung wegen Abverfügungen - 113 - geleistet wurde, die bei der G._____ & Co AG getätigt worden waren, fehlt es der Beklagten von vornherein an der Aktivlegitimation.
- Ergebnis 7.1. Nach dem Gesagten bestehen keine Gegenforderungen der Beklagten ge- genüber der Klägerin, die sie zur Verrechnung bringen könnte. Demnach bleibt es dabei, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein vertraglicher Erfüllungsan- spruch in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 und GBP 512.30 zusteht, jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem
- Januar 2009. Diese Beträge sind kleiner als jene, auf welche die Klägerin ihre Klage im Rahmen der Dispositionsmaxime freiwillig beschränkt hat (vgl. act. 2 S. 2, act. 81 S. 2, act. 103 S. 2 ff., act. 113 S. 2 f.; jeweils zweiter Teil der Rechts- begehren); entsprechend kommt diese Klagebeschränkung hier nicht zum Tra- gen. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Im darüber hinausgehenden Umfang (Zinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009) ist die Klage unbegründet und die Berufung abzuweisen. 7.2. Hinsichtlich der auf Fremdwährung lautenden Schulden der Beklagten ist Folgendes anzumerken: Die Frage, in welcher Währung eine Schuld besteht (sog. Schuldwährung), richtet sich nach dem auf diese Schuld anwendbaren Recht (sog. Schuldstatut; Art. 147 Abs. 2 IPRG), hier also nach schweizerischem Recht (Art. 116 IPRG; s. oben, E. IV.). Die Frage, in welcher Währung diese Schuld zu bezahlen ist, richtet sich demgegenüber nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat (Erfüllungsort gemäss Schuldstatut; Art. 147 Abs. 3 IPRG). Dieses sog. Zahlungsstatut mag eine Zahlung (auch) in einer anderen Währung als der Schuldwährung vorsehen; so ermächtigt beispielsweise Art. 84 Abs. 2 OR den Schuldner, bei fehlender "Exklusivklausel" in Schweizer Franken zu bezahlen. Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Im Erkenntnisurteil können die Zahlungsmodalitäten zwar festgelegt werden, insbesondere die Möglichkeit einer Zahlung in einer Alternativ- währung, sie müssen es aber nicht (vgl. BGE 134 III 151, E. 2.5); ein entspre- chendes Recht der Schuldnerin wird dadurch nicht tangiert. - 114 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Es ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und des zweitin- stanzlichen Verfahrens, für das Berufungsverfahren hinsichtlich beider Teile (Ge- schäfts-Nr. LB170004-O und LB190004-O), zu entscheiden. Für das bundesge- richtliche Verfahren hat das Bundesgericht bereits eine abschliessende Kostenre- gelung getroffen.
- Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Ausgang des Ver- fahrens; bei einem Rückzug der Klage bzw. des Rechtsmittels gilt die klagende bzw. die das Rechtsmittel führende Partei als unterliegend (Art. 106 ZPO). Wäh- rend Art. 91 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des Streitwerts – von dem u.a. die Höhe der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG) und die Höhe der Parteientschädigung (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) ab- hängt – vorschreibt, dass Zinsforderungen (sofern diese nicht selbständig einge- klagt werden) nicht zu berücksichtigen sind, kann dies mit Blick auf die Kostenver- legung nicht gelten. Im Rahmen von Art. 106 ZPO muss ein Obsiegen bzw. Unter- liegen hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderungen Berücksichtigung fin- den, jedenfalls dann, wenn dies – wie hier – ins Gewicht fällt. Das gilt auch für ei- ne Verrechnungsforderung, die von der beklagten Partei in das Verfahren einge- bracht wird. Während eine solche für die Bestimmung der Höhe der Prozesskos- ten nicht massgeblich ist (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO e contrario), gilt dies nicht für die Kostenverlegung. Wird eine Gegenforderung verrechnungsweise eingewen- det, wird damit der für die materielle Rechtskraft relevante Streitgegenstand be- dingt (für den Fall der Bejahung der Hauptforderung sowie der Verrechnungsvo- raussetzungen) erweitert, so dass letztlich – bei Eintritt der genannten Bedingun- gen – auch darüber materiell rechtskräftig entschieden wird (s. dazu oben, E. VII.1.6). Ist dies der Fall, muss der Entscheid über die Verrechnungsforderung für das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens ebenfalls berücksichtigt werden.
- Damit ergibt sich Folgendes: Die Klägerin obsiegt mit Bezug auf die ur- sprünglich eingeklagte Hauptforderung (Kapital) im Umfang von (umgerechnet) rund CHF 96.35 Mio., die Beklagte im Umfang von rund CHF 0.86 Mio. (teilweiser - 115 - Klagerückzug). Mit Bezug auf die Zinsen obsiegt die Klägerin in der Höhe von (ka- pitalisiert und umgerechnet) rund CHF 52.91 Mio. (Zinsen auf rund CHF 97.21 Mio. für die Zeit vom 10. Januar 2009 bis zum Urteilsdatum), die Beklagte in Höhe von rund CHF 69.40 Mio. (Zinsen auf rund CHF 97.21 Mio. für die Zeit vom 3. Ok- tober 1994 bis am 9. Januar 2009). Mit Bezug auf die eingewendete Verrech- nungsforderung obsiegt die Klägerin vollständig im Umfang von rund CHF 128.76 Mio. (= rund EUR 106.22 Mio.). Demzufolge unterliegt die Beklagte zu rund vier Fünfteln, die Klägerin zu einem Fünftel. In diesem Verhältnis sind die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten zu verlegen.
- Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wurde in ihrer Höhe nicht beanstandet, weshalb es bei Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfah- ren von CHF 556'800.– (Entscheidgebühr) zuzüglich CHF 1'240.– (Kosten für das Schlichtungsverfahren; act. 1) bleibt. Diese sind ausgangsgemäss zu einem Fünf- tel (CHF 111'608.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 446'432.–) der Be- klagten aufzuerlegen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr im erstin- stanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 446'432.– (vgl. act. 1, act. 8 und act. 17) zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Ebenfalls unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten (vollen) Parteientschädigung (CHF 650'000.–). Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von CHF 390'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag, wie ihn die Vor- instanz der Beklagten zusätzlich zugesprochen hatte, ist nicht geschuldet, zum einen, weil die Klägerin einen solchen nicht verlangt hat (vgl. act. 2 S. 2), zum an- deren, weil die Klägerin im Ausland domiziliert ist.
- Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Art. 91 Abs. 1 ZPO), zumal die Klägerin mit ihrer Berufung ursprünglich dasselbe wie vor Vorinstanz verlangt hat (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Entsprechend den im Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Umrechnungskursen (1 USD = - 116 - 0.90669 CHF; 1 EUR = 1.21219 CHF; 1 GBP = 1.51266 CHF) ergibt sich ein Ge- samtstreitwert (Kapitalforderungen ohne Zinsen und Kosten und ohne Verrech- nungsforderungen) von CHF 97'207'987.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 750'000.– festzusetzen. Hierbei entfallen, wie bereits mit Urteil der Kammer vom 18. April 2018 erwogen, CHF 500'000.– auf den ersten Teil und – bei einer angemessenen Erhöhung der Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG) – CHF 250'000.– auf den zweiten Teil des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten sind zu einem Fünftel (CHF 150'000.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 600'000.–) der Beklagten aufzuerlegen und, soweit ausreichend, mit dem von der Klägerin im Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss von CHF 500'000.– zu verrechnen. Der Fehlbetrag (CHF 250'000.–) ist von der Be- klagten zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflich- ten, der Klägerin von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss CHF 350'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Für den ersten Teil des Berufungsverfahrens ist die volle Parteientschädigung, wie bereits mit Urteil vom 18. April 2018 erwogen, auf CHF 300'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Für den zweiten Teil des Berufungsverfahrens ist diese angesichts des nur sehr beschränkten zusätzlichen Aufwands um CHF 20'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 und § 11 AnwGebV). Die von der Beklagten geschuldete Parteientschädigung beträgt damit CHF 192'000.–. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags (vgl. act. 81 S. 2) und aufgrund des ausländischen Domizils der Klägerin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. CG140080-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - 117 - - CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009; - USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009; - EUR 30'449'191.90 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009; - GBP 512.30 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009.
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 556'800.– festge- setzt. Die weiteren erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen CHF 1'240.– (Kosten für das Schlichtungsverfahren).
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu einem Fünftel (CHF 111'608.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 446'432.–) der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr im erstinstanzli- chen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 446'432.– zu er- setzen.
- Die Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 390'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet."
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung, soweit sie noch hängig ist, abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (LB170004-O und LB190004-O) wird auf insgesamt CHF 750'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (LB170004-O und LB190004-O) werden zu einem Fünftel (CHF 150'000.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 600'000.–) der Beklagten auferlegt und, soweit ausrei- chend, mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag (CHF 250'000.–) wird von der Beklagten bezogen. - 118 - Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 350'000.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 192'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschul- det.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 96 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB190004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 3. Dezember 2019 in Sachen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, (vormals Treuhandanstalt Berlin), Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen A._____ Co. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
7. Dezember 2016; Proz. CG140080 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. April 2018; Proz. LB170004 Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019; Proz. 4A_302/2018
- 2 - Rechtsbegehren (act. 2 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
- CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Be- träge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (CG140080-L) (act. 73) " 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 556'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von CHF 650'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [5./6. Mitteilung/Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 81 S. 2): " Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezem- ber 2016 (CG140080) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheis- sen. Entsprechend sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin zu bezahlen:
- CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; be- schränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem
9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteils- tag kleiner ist;
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appellatin." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 92 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Appel- lantin."
- 4 - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (LB170004-O) (act. 99) " 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. [5./6. Mitteilung/Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge der Klägerin vor Bundesgericht: (act. 103 S. 2 ff.) " 1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (Geschäfts-Nr. LB170004-O/U) aufzuheben und die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Be- schwerdeführerin zu bezahlen:
- CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009.
2. Die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zu über- weisen.
- 5 -
3. Eventualantrag 1: Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen:
- CHF 2'663'432.65 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- USD 48'861'901.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- EUR 30'061'900.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009.
4. Eventualantrag 2: Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen:
- CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 5'842'427.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 84'513'842.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf EUR 32'691'696.62 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag) kleiner ist;
- GBP 487.42 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009.
5. Eventualantrag 3: Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen:
- CHF 2'663'432.65 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 5'842'427.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- 6 -
- USD 48'861'901.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 84'513'842.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- EUR 30'061'900.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf EUR 32'691'696.62 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag) kleiner ist;
- GBP 487.42 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009.
6. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (Geschäfts-Nr. LB170004-O/U) auf- zuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung und/oder Sachver- haltsergänzung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin." Urteil des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 17. Januar 2019 (4A_302/2018)) (act. 110) " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.– werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 250'000.– zu entschädigen. [4. Mitteilung]" Modifizierte Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 113 S. 2 f.) " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. De- zember 2016 (CG140080) aufzuheben und die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin folgende Beträge zu bezah- len:
- 7 -
- CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; Eventualantrag: Es sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Ap- pellantin folgende Beträge zu bezahlen:
- CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 5'842'427.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 84'513'842.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf EUR 32'691'696.62 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 solange dieser Betrag aufgezinst auf den Ur- teilstag kleiner ist;
- GBP 487.42 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009.
2. Die Kosten und Entschädigungsfolgen für die 1. Instanz seien entspre- chend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu regeln; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Appellatin."
- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Das Bundesgericht fasste den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammen (Urteil vom 17. Januar 2019, 4A_302/2018; act. 110): " Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treu- handanstalt Berlin [Klägerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Klägerin]) war mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemali- gen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut. Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den ersten freien Wahlen zu- rück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den "Beschluss zur Grün- dung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur Marktwirtschaft nach westeuropäi- schem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die Volkskammer der DDR das "Ge- setz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treu- handgesetz)". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Ver- trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR über die Her- stellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtli- che Anstalt der BRD. Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der Neunzigerjahre. Heute beschränkt sich ihre Aufgabe auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands. Die A._____ Co. AG [Beklagte und Berufungsbeklagte; nachfolgend Beklagte] mit Sitz in Zürich ist die Rechtsnachfolgerin der B._____ AG. Am 1. Juli 1982 eröffnete C._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten na- mens der D._____-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend D._____) mit Sitz in Ostberlin ein Bankkonto mit der Stammnummer 1. D._____ wurde in den Fünfzi- gerjahren nach dem Recht der DDR gegründet. Die Gesellschaft war im Aussen- handel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. C._____ war Anfang der
- 9 - Neunzigerjahre alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie wohnte in Wien und war im Handel mit Staaten des damaligen Ostblocks tätig. Sie soll über aus- gezeichnete Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspar- tei Deutschlands (SED) und der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) ver- fügt haben. D._____ war im Aussenhandel der DDR tätig, insbesondere im Aussenhandel mit Österreich. Sie gehörte damit zu jenen Unternehmen, die Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch die Vertretung westli- cher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR tätigen wollten, zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Währungen. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und rechts- staatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien. Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen Mit- gliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus entschädi- gungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das Bean- spruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit einem praktischen Problem verbunden: Die leitenden Personen innerhalb der SED hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das ge- schah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen der Partei zu erhalten. Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juris- tischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung.
- 10 - Die beiden neuen Bestimmungen wurden durch den Einigungsvertrag vom
31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. Die Best- immungen von § 20a und § 20b PartG DDR lauten wie folgt: " § 20a (1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Per- sonen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen,
a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde;
b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom
7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu er- stellen. (2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Un- terlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Betei- ligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. § 20b (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen ver- bundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vorneh- men. (2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbunde- nen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juris- tischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 be- standen oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treu- händerische Verwaltung gestellt. (3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenom- men. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechts- nachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsät- zen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. (4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bun- desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertra- gen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finan- zen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
- 11 - Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt." Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Novem- ber 1991 mit, die D._____ falle unter die Regelung des Parteiengesetzes. Die Klä- gerin stellte am 14. Januar 1992 mit zwei separaten Verfügungen fest, dass das Vermögen der D._____ und die von C._____ als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der D._____ unter die Regelung des Parteiengesetzes fallen. Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen vom 23. September 2003 die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes bestä- tigt. Ein Urteil erging gegen C._____ bezüglich ihrer Rechte an der D._____, eines gegen die D._____ selbst."
2. In der Folge machte die Klägerin geltend, die ursprünglich vertretungsbefug- te C._____ habe Abverfügungen von Konten der D._____ (und einer anderen, ebenfalls unter das PartG DDR fallenden Gesellschaft) bei verschiedenen Banken vorgenommen, was gegen die seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfü- gungsbeschränkung des deutschen PartG DDR verstossen habe und deshalb unautorisiert erfolgt sei. Ihre Ansprüche richtete sie sowohl gegen Frau C._____ persönlich wie auch gegen die betroffenen Banken.
3. Im Oktober 1992 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich – in Prose- quierung eines zuvor gelegten Arrests über ein Bankkonto von C._____ bei der E._____ – Klage gegen C._____ und verlangte einerseits Zahlung von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, GBP 512.32 sowie (umgerechnet) EUR 33'608'293.80, zzgl. Zinsen; diese Beträge seien aufgrund unautorisierter Abverfügungen C._____s zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 von Konten der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten) und bei der F._____ (der heutigen G._____ & Co AG) geschuldet gewesen (vgl. act. 4/1, S. 2, Rechtsbegehren I, und S. 8). Andererseits verlangte sie Zah- lung von (umgerechnet) EUR 128'355'788.45, zzgl. Zinsen, für Abverfügungen, die C._____ zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 unautorisiert von Konten der D._____ und der H._____ Handelsgesellschaft mbH (eine eben- falls unter das PartG DDR fallende Gesellschaft; nachfolgend H._____) bei der
- 12 - heutigen I._____ AG getätigt habe (vgl. act. 4/1, S. 3, Rechtsbegehren II, und S. 8). Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, hiess diese Klage mit Urteil vom
25. Juni 2008 gut (Geschäfts-Nr. CG920562; act. 4/1). Eine dagegen erhobene Berufung zog C._____ aufgrund eines mit der Klägerin am 9. Januar 2009 ge- schlossenen Vergleichs zurück (act. 4/31, Ziff. 2). Vereinbarungsgemäss liess C._____ der Klägerin daraufhin den Betrag von EUR 106'219'899.78 überweisen.
4. Im Juni 1994 hatte die Klägerin zudem eine Klage gegen die I._____ AG anhängig gemacht, mit welcher sie (ebenfalls) die Zahlung von umgerechnet EUR 128'355'788.45, zzgl. Zinsen, verlangte. Die J._____ AG beteiligte sich als Nebenintervenientin, da sie sich gegenüber der I._____ AG verpflichtet hatte, die- se schadlos zu halten. Die Klage stützte sich ebenfalls auf Abverfügungen C._____s von Konten der D._____ und der H._____ bei der heutigen I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992, die bereits Gegenstand der vorerwähnten Klage gegen C._____ waren. Mit Urteil der Kammer vom
20. März 2012 (LB110077; act. 4/11), bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts vom 8. April 2013 (4A_258/2012; act. 4/12), wurde diese Klage letztlich gut- geheissen.
5. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verlangte die Klägerin von der Beklagten ursprünglich Zahlung von CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 sowie GBP 512.32, zzgl. Zinsen, für Abverfügungen, die C._____ unautorisiert von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Be- klagten (der B._____ AG) zwischen dem 6. Juni 1990 und dem 13. April 1992 ge- tätigt habe (vgl. act. 2 Rz. 143 ff., act. 38 S. 54 ff., 80 ff.). Diese Abverfügungen waren – nebst anderen – ebenfalls bereits Gegenstand der oberwähnten Klage der Klägerin gegen C._____.
6. Eine entsprechende Klage machte die Klägerin mit Eingabe vom
15. August 2014 (act. 2) und unter Beilage der Klagebewilligung (act. 1) beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz), anhängig (vgl. die ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren). In einer nicht einlässlichen Klageantwort er- hob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit (Eingabe vom 19. November 2014, act. 15). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Zu-
- 13 - ständigkeitsfrage und wies den Antrag der Beklagten ab (Beschluss vom
3. Dezember 2014; act. 18). Dieser Entscheid wurde zunächst von der Kammer (Urteil vom 20. März 2015; LB150005-O; act. 20) und alsdann vom Bundesgericht bestätigt (Urteil vom 19. August 2015; 4A_242/2015; act. 24/2). Daraufhin beant- wortete die Beklagte die Klage einlässlich und schloss auf Klageabweisung (Ein- gabe vom 5. Oktober 2015; act. 29). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Replik vom 13. Januar 2016 [act. 38] und Duplik vom 15. April 2016 [act. 45]) und es nahmen anschliessend beide Parteien mehrfach zu den jeweili- gen Vorbringen der Gegenseite Stellung (act. 55, act. 61, act. 65, act. 69). Beide Parteien haben auf eine Hauptverhandlung verzichtet (act. 51 und act. 52). Mit Ur- teil vom 7. Dezember 2016 (act. 73) wies die Vorinstanz die Klage ab.
7. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (act. 81) Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 500'000.– erhoben und die Pro- zessleitung delegiert (act. 84). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 86). Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (act. 90) wurde der Beklagten Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (act. 90); diese ging ebenfalls rechtzeitig ein (Eingabe vom 13. September 2017; act. 92). Die Berufungsantwort wurde der Klä- gerin zugestellt, die ihrerseits eine Stellungnahme dazu einreichte (Eingabe vom
9. März 2018; act. 98). Mit Urteil vom 18. April 2018 (act. 99) wies die Kammer die Berufung ab. Die Stellungnahme der Klägerin vom 9. März 2018 (act. 98) wurde der Beklagten zusammen mit diesem zugestellt (act. 100/2).
8. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (Eingabe vom 18. Mai 2018; act. 103); hierbei reduzierte sie ihre Begehren und forderte nunmehr nur noch Zahlung von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.91 sowie GBP 512.32, nebst Zinsen (vgl. auch act. 113). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Be- schwerde (act. 110, S. 10). Mit Urteil vom 17. Januar 2019 (act. 110) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der Kammer vom
18. April 2018 (act. 99) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zu- rück.
- 14 -
9. In der Folge nahmen sowohl die Beklagte (Eingabe vom 7. März 2019; act. 112) wie auch die Klägerin (Eingabe vom 13. März 2019; act. 113) noch ein- mal Stellung. Diese Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom
5. September 2019 (act. 114) je gegenseitig zugestellt mit dem Hinweis, eine all- fällige weitere Stellungnahme habe in einer anzuberaumenden mündlichen Ver- handlung zu erfolgen; mit derselben Verfügung wurde den Parteien zudem die neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Die Verhandlung zur Wahrung des Replik- rechts fand am 30. Oktober 2019 statt. Beide Parteien nahmen mehrmals Stellung (vgl. Prot. S. 4 ff.).
10. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–79) und die Akten des Berufungsverfah- rens LB170004-O (act. 80–107) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Wird ein Entscheid einer unteren Instanz aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen, so wird das Verfahren durch den Rückweisungsentscheid in jenen Stand zurückversetzt, in dem es unmittelbar vor der Fällung des aufgehobenen Entscheids war. Die untere Instanz ist indes – ebenso wie die Rechtsmittelinstanz selbst – formell an die Erwägungen des Rück- weisungsentscheids gebunden (keine Bindung besteht demgegenüber an den aufgehobenen Entscheid der unteren Instanz, und zwar auch nicht so weit, als bestimmte Erwägungen von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden). Diese Bin- dungswirkung ergibt sich nicht aus der formellen oder materiellen Rechtskraft des Rückweisungsentscheids, sondern sie ist Folge der Instanzenhierarchie bzw. der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Dem mit der Neubeurteilung befassten Gericht ist es verwehrt, dem Rechtsstreit – abgesehen von zulässigen Noven – einen an- deren als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Der Umfang der Bindung an den Rückweisungsentscheid ergibt sich aus dessen Begründung; diese gibt so- wohl den Rahmen für neue Tatsachenfeststellungen wie auch jenen für eine neue rechtliche Beurteilung vor (BGE 135 III 334, E. 2; 140 III 466, E. 4.2.1; 143 III 290,
- 15 - E. 1.5; BGer, 4A_354/2014 vom 14. Januar 2015, E. 2.1; 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 2; 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.2; 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4; 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2.3).
2. Die Kammer ist insofern formell an die Erwägungen des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids vom 17. Januar 2019 gebunden (act. 110), nicht aber an jene ihres eigenen (aufgehobenen) Urteils vom 18. April 2018 (act. 99). Darüber hinaus wird das von der Berufungsinstanz vorzunehmende Prüfpro- gramm auch durch die im Berufungsverfahren nach wie vor geltende Begrün- dungslast beschränkt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln sind grundsätzlich nur Beanstandungen zu prüfen, welche die Parteien in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort (nicht aber in darauf- folgenden Stellungnahmen) in hinreichend begründeter Form erhoben haben (vgl. hierzu BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3; 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013, E. 4.2.3; 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.1). Diese Rechtsschriften bleiben insofern auch im wiederaufzunehmenden Berufungsverfahren massgebend (vgl. BGer, 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.3).
3. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms – und soweit das Bundesge- richt der Kammer im Rahmen der neu zu beurteilenden Streitpunkte keine Vorga- ben gemacht hat – ist die Berufungsinstanz in ihrer Beurteilung frei. In diesem Umfang verfügt sie nach wie vor über volle Kognition, d.h. es können sowohl Rechts- wie auch Tatfragen umfassend überprüft werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz ist insoweit weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der Vorin- stanz (noch an ihre eigenen Erwägungen im Urteil vom 18. April 2018) gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argu- mentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abweisen kann (vgl. BGer, 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1). In diesem Rahmen sind zudem auch – nach Mass- gabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – Noven zulässig.
- 16 - III. Parteistandpunkte, bisherige Entscheide und verbleibender Gegenstand des Verfahrens 1. 1.1. Die Klägerin macht einen Anspruch der D._____ gegenüber der Beklagten auf Vertragserfüllung geltend (Auszahlung von Guthaben der D._____ bei der Be- klagten im Rahmen eines Kontoverhältnisses). Vor Vorinstanz hielt sie im We- sentlichen dafür, die im Auftrag von C._____ vorgenommenen Belastungen des Kontos Nr. 1 der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien ab dem
1. Juni 1990 (Inkrafttreten von § 20b PartG DDR) unautorisiert erfolgt. Diese Ab- verfügungen im Umfang von insgesamt CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 (= DM 59'616'588.98 und ATS 400'251.67) sowie GBP 512.32 (act. 2 Rz. 143 ff., act. 38 S. 54 ff., 80 ff.) hätten keine schuldbefrei- ende Wirkung für die Beklagte gehabt, da sie von der Einschränkung des Verfü- gungsrechts der D._____ bzw. der Verfügungsbefugnis ihrer Organe gewusst ha- be bzw. davon hätte wissen müssen. Die Klägerin sei deshalb so zu stellen, wie wenn die fraglichen Abverfügungen nicht stattgefunden hätten (act. 2 Rz. 51 ff., act. 38 S. 6 ff., 10 ff.). Ferner machte die Klägerin auf den auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lautenden Beträgen Verzugszinsen von jeweils 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994 (Zeitpunkt der Zustellung eines entsprechenden Zahlungs- befehls) und auf dem auf britische Pfund lautenden Betrag Verzugszinsen von 5 % seit dem 9. Januar 2009 geltend (vgl. act. 2 Rz. 192 f., act. 38 S. 59 ff.). 1.2. Bereits vor Vorinstanz beschränkte die Klägerin ihren gegen die Beklagte gerichteten Erfüllungsanspruch aber "auf diejenigen Beträge, welche sie nicht von C._____ [habe] einbringlich machen [können]", und zwar deshalb, "um sich nicht dem Vorwurf der ungerechtfertigten Bereicherung auszusetzen"; diese Beschrän- kung gehe jeweils aus dem zweiten Teil ihrer Rechtsbegehren hervor (act. 2 Rz. 65, 60). 1.3. Im Frühsommer 1992 habe die Bezirksanwaltschaft IV auf ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden eine Kontosperre über alle sich in der Schweiz befindenden Drittkonten erlassen, auf welche Gelder vom
- 17 - B._____-Konto der D._____ geflossen seien. Diese Sperre sei aufgrund einer Hinterlegung von ATS 1'037'200'000.– durch Frau C._____ auf ein Sperrkonto bei der E._____ aufgehoben worden. Auf diesen Betrag habe die Klägerin sodann am
1. Oktober 1992 für ihre Forderungen gegenüber C._____ wegen der Abverfü- gungen bei der Beklagten Arrest legen lassen. Auf Klage der Klägerin gegen C._____ habe das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Letztere mit Urteil vom
25. Juni 2008 (Geschäfts-Nr. CG920562) u.a. dazu verpflichtet, ihr (der Klägerin) als Folge dieser Abverfügungen CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32, zzgl. Zinsen, zu bezahlen (act. 4/1, Disposi- tivziffer 1). Dagegen habe C._____ zwar Berufung erhoben, am 9. Januar 2009 habe sie mit der Klägerin aber eine Vereinbarung geschlossen (act. 4/31), auf- grund welcher sie das eingelegte Rechtsmittel alsdann zurückgezogen habe. Fer- ner habe C._____ die E._____ vereinbarungsgemäss angewiesen, den sich auf dem verarrestierten Sperrkonto befindenden Betrag an die Klägerin zu überwei- sen. Dadurch habe die Klägerin einen Betrag von EUR 106'219'899.78 erhältlich gemacht, der am 9. Januar 2009 auf ihr Konto überwiesen worden sei. Diese Zah- lung sei auf jene Forderung der Klägerin gegenüber C._____ anzurechnen, die ihr das Bezirksgericht Zürich mit – nunmehr rechtskräftigem – Urteil vom 25. Juni 2008 (act. 4/1, Dispositivziffer 1) aufgrund unautorisierter Abverfügungen zuge- sprochen habe, die C._____ zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG vorgenommen habe. Durch diese Zahlung C._____s habe sich jedoch nur die Forderung der Klägerin gegenüber C._____ reduziert, nicht aber der klägerische Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklag- ten. Letzterer bestehe ungeschmälert fort, weil zwischen der Beklagten und C._____ keine Solidarität bestanden, C._____ auf ihre eigene Schuld (und nicht auf jene der Beklagten) geleistet und die Klägerin beim Vorgehen gegen C._____ nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen (zur Vornahme eines Geschäfts der Be- klagten) gehandelt habe (act. 2 Rz. 55 ff., 194 ff., act. 38 S. 48 ff., 56 ff.). 1.4. Die Klägerin betonte vor Vorinstanz, sie beabsichtige nicht, sich mehrfach bezahlt zu machen. Entsprechend reduziere sie ihren Erfüllungsanspruch gegen- über der Beklagten "freiwillig" auf denjenigen Betrag, in dem ihre Forderungen ge-
- 18 - genüber C._____ aus den Abverfügungen bei der Beklagten noch nicht befriedigt worden seien (act. 2 Rz. 196 ff.). Die (Teil-)Zahlung C._____s von EUR 106'219'899.78 sei, so die Klägerin, gemäss Art. 85 Abs. 1 OR zunächst auf die im Zusammenhang mit der Forderung gegenüber C._____ entstandenen Kos- ten und alsdann auf die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Für Prozesse in der Schweiz und in Deutschland seien insgesamt CHF 21'420'769.39 angefallen. Hin- zu kämen Verzugszinsen von EUR 91'294'178.88. Damit reiche die von C._____ erhältlich gemachte Summe nicht einmal aus, um die Kosten und Zinsen vollstän- dig zu decken. Es verbleibe folglich eine (nicht weiter verzinsliche) Restzinsforde- rung gegenüber C._____ von EUR 6'505'048.49 sowie die nach wie vor unge- schmälert bestehenden (und ab dem 9. Januar 2009 weiter verzinslichen) Kapital- forderungen. Die vorliegende Klage werde insofern – jeweils gemäss dem zweiten Teil ihrer Rechtsbegehren – "freiwillig" auf den Höchstumfang dieser von C._____ gegenüber der Klägerin geschuldeter Beträge beschränkt (act. 2 Rz. 199 ff., 202 ff., 212 ff.). 2. 2.1. Die Beklagte widersetzte sich der eingeklagten Forderung und machte vor Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend: Erstens habe die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die für sie handelnden Personen) keine Kenntnis der Beschränkung der Vertretungsbefugnis C._____s gehabt und angesichts der kon- kreten Umstände auch keine solche haben müssen. Sie sei insofern gutgläubig gewesen, weshalb ihr die im deutschen Recht begründete Beschränkung der Ver- tretungsbefugnis C._____s nach Art. 158 IPRG nicht entgegengehalten werden könne (act. 29 S. 3 ff., 9 ff., 17 ff., 49 ff., act. 45 S. 21 ff.). Zweitens habe die Be- klagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) das Risiko von Legitimationsmängeln und von daraus folgenden unautorisierten Leistungen an Unberechtigte in den AGB in zulässigem Umfang auf die Kundin überwälzt; sie (die Beklagte) hafte deshalb nur bei grobem Verschulden, was hier nicht der Fall sei (act. 29 S. 53 ff., act. 45 S. 46 ff.). Drittens habe C._____ mit der Klägerin einen umfassenden Vergleich geschlossen, der – mit Ausnahme des hier nicht relevanten Komplexes betreffend Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG – sämtliche Ansprüche
- 19 - der Klägerin gegenüber C._____ umfasst habe, und der C._____ auch vor allfälli- gen Regressansprüchen der Beklagten habe schützen sollen. Die Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin habe schuldbefreiende Wirkung (auch) gegenüber der Beklagten gehabt, weil C._____ bei einer objektiven Ausle- gung des Vergleichs auf den hier eingeklagten Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten habe leisten wollen (Art. 68 OR). Selbst wenn aber die Zahlung C._____s keine unmittelbare bzw. keine vollständige Schuldbefreiung gegenüber der Beklagten bewirkt haben sollte, so sei diese dennoch – wie auch die Klägerin anerkenne – wenigstens in dem Umfang auf die Forderung der Klä- gerin gegenüber der Beklagten anzurechnen, als damit die Forderung der Kläge- rin gegenüber C._____ getilgt worden sei. Im Rahmen ihres Vergleichs seien die Klägerin und C._____ von der dispositiven Vorschrift in Art. 85 Abs. 1 OR abge- wichen und hätten bei einer objektiven Auslegung vereinbart, dass die Zahlung auf die Kapitalschuld C._____s anzurechnen sei. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen dieses Vergleichs gegenüber C._____ sowohl auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten wie auch – mit der vorbehaltlosen Annahme der Kapi- talzahlung (vgl. Art. 114 Abs. 2 OR) – auf Zinsansprüche verzichtet (act. 29 S. 41 ff., 54 ff., 66 ff., act. 45 S. 48 ff., 57 ff., act. 61 S. 34 ff.). Viertens habe die Klägerin einen allfälligen Erfüllungsanspruch durch ihre 22-jährige Untätigkeit verwirkt. Seit August 1992 habe sie der Beklagten mehrmals zu verstehen gegeben, dass sie kein Interesse daran habe, gegen die Beklagte vorzugehen; auch dadurch habe sie konkludent auf einen Anspruch verzichtet. In jedem Fall aber sei ein Geltend- machen des Anspruchs nach so langer Zeit rechtsmissbräuchlich. Rechtsmiss- brauch sieht die Beklagte ferner im Umstand, dass die Klägerin der Sache nach versuche, sich doppelt bezahlt zu machen, da sie bereits das gesamte Leistungs- interesse erhältlich gemacht habe (act. 29 S. 58 ff., act. 45 S. 64 ff.). Fünftens machte die Beklagte im Rahmen ihrer Duplik vor Vorinstanz geltend, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass und inwiefern es sich bei den fraglichen Vermögenswerten der D._____ um sog. "Altvermögen" i.S.v. § 20b PartG DDR gehandelt habe. Unter diese Bestimmung falle nämlich nur Vermögen, das bereits am 7. Oktober 1989 vorhanden gewesen sei (sowie dessen Früchte und Surroga- te). Dementsprechend sei die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis
- 20 - C._____s bereits nach deutschem Recht gar nicht anwendbar (bzw. hätte die Klägerin ihre Zustimmung für die Freigabe ohnehin erteilen müssen). Ferner ent- falle aus diesem Grund auch die Prozessführungsbefugnis der Klägerin (act. 45 S. 3 ff., 8 ff., 53 ff.). Mit ihrer Quadruplik stellte die Beklagte vor Vorinstanz so- dann auch die Handlungs- und Prozessfähigkeit der Klägerin in Frage, da sie ihre operative Tätigkeit per 1. Januar 2001 eingestellt habe und ihre Organe in der Folge aufgelöst worden seien (act. 61 S. 6). 2.2. Im Übrigen bestritt die Beklagte zwar nicht, dass C._____ im Namen der D._____ Abverfügungen von deren Konten in von der Klägerin behaupteter Höhe getätigt habe (act. 29 S. 89 ff.). Vor Vorinstanz machte sie indes geltend, es sei – wenn überhaupt – nicht alleine auf die Gesamtsumme der fraglichen Abverfügun- gen abzustellen, sondern auf den Gesamtsaldo der Nettovermögensverminde- rung, d.h., es seien auch Zuflüsse auf die fraglichen Konten der D._____ bei der Beklagten zu beachten. Der relevante Nettoabfluss habe insofern bloss rund USD 16.9 Mio. betragen (act. 29 S. 45 ff., 65 f.). 2.3. Die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung bestritt die Beklagte zudem – abgesehen vom bestrittenen Bestand der Kapitalforderung und damit der Zinspflicht überhaupt – in dem Umfang, als eine Verzugszinspflicht vor Zustel- lung der Klageschrift am 11. September 2014 entstanden sein soll. Namentlich habe die Zustellung der fraglichen Zahlungsbefehle keine Inverzugsetzung be- wirkt (act. 29 S. 72 ff., act. 45 S. 61 ff.). 2.4. Schliesslich stellte die Beklagte eventualiter Gegenforderungen zur Ver- rechnung. Einerseits machte sie eine vertragliche Schadenersatzforderung ge- genüber der Klägerin geltend (Art. 97 OR), mit der Begründung, Letztere habe es pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte rechtzeitig von den relevanten Vorgängen in Deutschland in Kenntnis zu setzen; zudem müsse sich die Klägerin das pflicht- widrige Handeln der D._____ bzw. von C._____ als deren Organ entgegenhalten lassen (act. 29 S. 74 ff., act. 45 S. 74 ff.). Andererseits habe die Beklagte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) bzw. der Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) Anspruch gegenüber der Klägerin auf Her-
- 21 - ausgabe des von C._____ erhältlich gemachten Betrages von rund EUR 106 Mio. (act. 45 S. 51 ff., 56 f., act. 61 S. 37 ff.). 3. 3.1. In ihrem Urteil vom 7. Dezember 2016 bejahte die Vorinstanz sowohl die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit der Klägerin wie auch deren Prozessführungs- befugnis als Prozessstandschafterin gemäss § 20b PartG DDR (act. 73 S. 4 ff.). Im Grundsatz stehe der Klägerin (bzw. der D._____) ein Saldoberichtigungsan- spruch gegenüber der Beklagten zu, d.h., sie habe Anspruch auf denjenigen Sal- do, der sich unter Berücksichtigung aller gerechtfertigter Verfügungen ergebe; demzufolge sei entgegen der beklagtischen Auffassung ausschliesslich auf die unautorisierten Abverfügungen abzustellen, während umgekehrt Zuflüsse auf das Konto unbeachtlich seien (act. 73 S. 17 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz dafür, es habe sich bei sämtlichem hier relevantem Vermögen um sog. "Altvermögen" ge- handelt, weshalb C._____ gemäss § 20b PartG DDR die Verfügungsbefugnis für die fraglichen Abverfügungen abgegangen sei (act. 73 S. 19 ff.). Nach dem hier massgeblichen Art. 158 IPRG könne der Beklagten diese Beschränkung der Ver- tretungsbefugnis C._____s indessen nicht entgegengehalten werden, soweit sie (die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin) gutgläubig gewesen sei. Diesbezüg- lich kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die B._____ AG (bzw. die für sie handelnden Personen) habe keine Kenntnis der Verfügungsbeschrän- kung C._____s gehabt und bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt auch nicht haben müssen. Dies führe bereits als solches zur Abweisung der Klage (act. 73 S. 22 ff.). 3.2. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die in den massgeblichen AGB enthaltene Freizeichnung für Legitimationsmängel zulässig und die entsprechen- de Haftungsbeschränkung wirksam gewesen sei; auch aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (act. 73 S. 49 ff.). Sodann führte die Vorinstanz aus, der Ver- gleich zwischen der Klägerin und C._____ habe keinen Forderungs-, sondern ei- nen blossen Vollstreckungsverzicht der Klägerin gegenüber C._____ beinhaltet; als solcher habe er bei einer objektiven Auslegung keine Dritt- bzw. Gesamtwir- kung gegenüber der Beklagten gehabt. Jedoch habe die Klägerin Ansprüche ge-
- 22 - genüber C._____ und der Beklagten erhoben, die sich zwar auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen würden, die aber (teilweise) auf dasselbe Leistungsin- teresse gerichtet gewesen seien. In diesem Umfang bestehe Anspruchskonkur- renz (unechte Solidarität), d.h. die Leistung der einen Schuldnerin (C._____) be- freie im entsprechenden Umfang auch die andere Schuldnerin (die Beklagte). C._____ habe im Rahmen des Vergleichs erklärt, auf Forderungen wegen Abver- fügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten zu leisten (Art. 86 OR). Die Teilzahlung C._____s von EUR 106'219'899.78 an die Klägerin sei nach Art. 85 OR zuerst auf die Zinsforderung der Klägerin von EUR 91'294'178.88 anzurech- nen gewesen, wohingegen Rechtsverfolgungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Demzufolge seien EUR 14'925'720.92 auf die Kapitalschuld C._____s an- zurechnen gewesen; entsprechend wäre eine Kapitalforderung der Klägerin ge- genüber der Beklagten auf jeden Fall auf rund EUR 86'376'174.– zu begrenzen gewesen (act. 73 S. 54 ff.). Den beklagtischen Einwand, die Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs sei aufgrund langjähriger Untätigkeit bzw. gegenteiliger Zusi- cherungen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, hielt die Vorinstanz für unbegründet (act. 73 S. 51 ff.). Schliesslich verneinte sie auch eine zur Verrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten; eine Vertragsverletzung durch die Klägerin sei nicht ersichtlich und es könne ihr mangels Kenntnis der fraglichen Konten auch kein Vorwurf gemacht werden (act. 73 S. 65). 3.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen hielt die Vorinstanz dafür, es habe die Klägerin in den fraglichen Betreibungsbegehren jeweils darauf hingewiesen, dass die Betreibung nur der Verjährungsunterbrechung diene; darin sei keine Mahnung im Rechtssinne zu sehen. Entsprechend würde der Zinsenlauf frühestens – würde denn eine Kapitalforderung bestehen – ab dem Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung (30. Juni 2014) beginnen (act. 73 S. 62 ff.). 4. 4.1. Dagegen erhob die Klägerin Berufung und machte zusammengefasst Fol- gendes geltend: Erstens hätte die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) die Be- schränkung der Vertretungsbefugnis C._____s erkennen müssen; entsprechend sei sie bösgläubig gewesen und es entfalle ein Schutz nach Art. 158 IPRG
- 23 - (act. 81 S. 6 ff.). Zweitens falle auch eine vertragliche Überwälzung des Risikos für Legitimationsmängel ausser Betracht, weil das Verhalten der Beklagten grob- fahrlässig gewesen sei (act. 81 S. 56 ff.). Drittens habe zwischen C._____ und der Beklagten keine Anspruchskonkurrenz bzw. keine unechte Solidarität bestan- den; folglich sei die Beklagte durch die Zahlung C._____s nicht (auch nicht teil- weise) von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Ferner habe die Vorinstanz Art. 85 OR unrichtig angewandt, indem sie die Zahlung C._____s zu Unrecht nicht vorab auf die Rechtsverfolgungskosten angerechnet habe (act. 81 S. 58 ff.). Vier- tens sei die Beklagte am 3. Oktober 1994 durch Zustellung eines entsprechenden Zahlungsbefehls rechtsgültig gemahnt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt Ver- zugszins geschuldet sei (act. 81 S. 72 ff.). 4.2. In ihrer Berufungsantwort schloss sich die Beklagte im Wesentlichen der vorinstanzlichen Auffassung an, sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe die Be- schränkung der Vertretungsbefugnis C._____s nicht erkennen müssen (act. 92 S. 6 ff.) und es sei die vertragliche Überwälzung des Risikos für Legitimations- mängel zulässig und wirksam gewesen (act. 92 S. 51 ff.). Ferner sei die Vorin- stanz im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung C._____s an die Klägerin auch Tilgungswirkung gegenüber der Beklagten gehabt habe; in der Begründung wie auch im Ergebnis seien die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich aber (teilweise) unzutreffend (act. 92 S. 59 ff.). Erstens habe der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ sehr wohl einen Forderungsverzicht enthalten und es sei dieser Verzicht auch gegenüber der Beklagten wirksam ge- worden. Zweitens habe C._____ mit ihrer Zahlung i.S.v. Art. 68 OR auf eine frem- de Schuld geleistet, nämlich auf den Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten; dies gehe aus einer objektiven Auslegung des Vergleichs hervor. Drittens liege – wovon die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend ausgegangen sei – zumindest ein Fall von Anspruchskonkurrenz bzw. unechter Solidarität vor, wes- halb der Zahlung C._____s bereits von Gesetzes wegen Tilgungswirkung (auch) gegenüber der Beklagten zukomme; diese Zahlung habe nämlich dieselben Ab- verfügungen abgegolten, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage seien. Die Vergleichszahlung C._____s sei vollumfänglich auf das Kapital anzurechnen, nicht auf allfällige Zinsforderungen oder Rechtsverfolgungskosten; dies sei insbe-
- 24 - sondere deshalb der Fall, weil Art. 85 Abs. 1 OR dispositiver Natur sei und weil C._____ und die Klägerin im Rahmen ihrer Vergleichsvereinbarung in diesem Sinne davon abgewichen seien. Auf eine Zinsforderung habe die Klägerin zudem mit der vorbehaltlosen Annahme der Kapitalzahlung verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR). Sodann machte die Beklagte geltend, es stehe ihr nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) bzw. der Geschäftsanmas- sung (Art. 423 OR) eine Gegenforderung zu, und zwar in Höhe der von C._____ aufgrund der fraglichen Abverfügungen an die Klägerin geleisteten Zahlung; die- sen Anspruch stelle sie zur Verrechnung. Dadurch sei ein allfälliger Erfüllungsan- spruch der Klägerin gegenüber der Beklagten getilgt worden (act. 92 S. 64 ff.). Schliesslich schloss sich die Beklagte mit Bezug auf die Verzugszinsforderung der vorinstanzlichen Auffassung an (act. 92 S. 70 ff.). 4.3. In ihrer Berufungsantwort machte die Beklagte indessen nicht mehr gel- tend, der Klägerin gehe die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit ab und sie sei nicht prozessführungsbefugt. Auch die Erwägung der Vorinstanz, es habe sich bei sämtlichem hier relevantem Vermögen um sog. "Altvermögen" gehandelt, und es sei C._____ deshalb nach deutschem Recht keine Befugnis zur Vornahme der fraglichen Abverfügungen zugekommen, hat die Beklagte in ihrer Berufungsant- wort nicht beanstandet. Dasselbe gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen, es seien im Rahmen des Saldoberichtigungsanspruchs ausschliesslich die (unautorisierten) Abverfügungen relevant, nicht aber auch allfällige Zuflüsse auf die fraglichen Konten (Nettovermögensverminderung), es sei die Geltendma- chung des Erfüllungsanspruchs nicht wegen übermässig langer Untätigkeit der Klägerin rechtsmissbräuchlich und es stehe der Beklagten kein vertraglicher Schadenersatzanspruch (Art. 97 OR) zu, den sie zur Verrechnung bringen könn- te. Auf diese Streitpunkte ist mangels Beanstandung – und mangels offenkundi- ger Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung – nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II.2). 5. 5.1. Mit Urteil vom 18. April 2018 (act. 99) hielt die Kammer zunächst dafür, es könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte (bzw. ihre
- 25 - Rechtsvorgängerin) tatsächlich Kenntnis der Verfügungsbeschränkung C._____s gehabt habe, angesichts der zeitgeschichtlichen Umstände müsse sich die Be- klagte aber dann zu weiteren Abklärungen über die Berechtigung C._____s am Konto der D._____ veranlasst gesehen haben, wenn zur allgemeinen politischen Situation in Deutschland auch noch besondere Auffälligkeiten bei der Kontofüh- rung hinzugekommen seien. In einer Überweisung von knapp DM 67 Mio. der K._____ (K._____) auf das Konto der D._____ am 11. Juni 1990 sah die Kammer noch keine solche Auffälligkeit, unter anderem weil es sich dabei um einen Zu- fluss auf das fragliche Konto (und nicht um eine Abverfügung) gehandelt habe. Demgegenüber verortete sie in einer Barauszahlung von knapp DM 20 Mio. durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an C._____ am 4. Dezember 1990 eine in diesem Sinne hinreichend verdächtige Transaktion, unter anderem weil zuvor nie Auszahlungen in vergleichbarer Höhe stattgefunden hätten. In Kombination mit der zeitgeschichtlichen Situation, die in groben Zügen habe bekannt sein müssen, hätte dieser Vorgang die Beklagte zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen; hätte die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt, so wäre sie auf § 20b PartG DDR und auf die entsprechende Verfügungsbeschränkung C._____s gestossen (act. 99 S. 42 ff.). Ferner könne sich die Beklagte – soweit Abverfü- gungen seit dem 4. Dezember 1990 in Frage stehen – auch nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen, da sie sich insoweit grobfahrläs- sig verhalten habe (act. 99 S. 65 ff.). Demzufolge stehe der Klägerin im Grundsatz ein Erfüllungsanspruch in Höhe der unautorisierten Abverfügungen zu, die seit dem 4. Dezember 1990 vorgenommen worden seien; dies entspreche einem Be- trag von CHF 2'663'432.65, USD 48'861'901.90, DM 58'795'934.95 (= EUR 30'061'900.–) und GBP 512.32. Hinzu kämen Verzugszinsen, die indes nicht bereits ab Zustellung des Zahlungsbefehls vom 16. September 1994 ge- schuldet gewesen seien, sondern erst ab dem Datum der Schlichtungsverhand- lung (30. Juni 2014), weil der Zahlungsbefehl – aufgrund des Vermerks "Betrei- bung zur Unterbrechung der Verjährung" – keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR beinhaltet habe (act. 99 S. 84 ff.). 5.2. Mit Bezug auf die Wirkungen der Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin bzw. der Zahlung von rund EUR 106 Mio. von C._____
- 26 - an die Klägerin führte die Kammer zusammengefasst Folgendes aus: Es sei un- bestritten, dass C._____ diese Zahlung aufgrund von Abverfügungen geleistet habe, die sie von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und – in weit geringerem Umfang – bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt habe; weil nicht näher dargelegt worden sei, welcher Anteil im Einzelnen auf Ab- verfügungen von Konten bei der heutigen G._____ & Co AG entfallen würde, sei davon auszugehen, dass die Zahlung vollumfänglich Abverfügungen von Konten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgegolten habe. Der Vergleich zwi- schen der Klägerin und C._____ sei objektiv so zu verstehen, dass ein Rückgriff der Beklagten auf Letztere habe ausgeschlossen werden sollen (dies im Gegen- satz zu Ansprüchen aus Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG). Demzufolge seien die Erklärungen C._____s so auszulegen, dass sie auf die (fremde) Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin (d.h. auf den Erfül- lungsanspruch aus dem Kontoverhältnis) habe leisten wollen (Art. 68 und Art. 86 OR). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Zahlung auf die Kapital- schuld und nicht auf Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten anzurechnen (Art. 85 Abs. 1 OR), und zwar einerseits deshalb, weil die im Vergleich vereinbarte Be- grenzung der Haftung C._____s auf rund EUR 106 Mio. andernfalls ausser Kraft gesetzt würde, und andererseits, weil es sich bei dieser Zahlung – aufgrund der Vergleichswirkungen – in Wahrheit gar nicht um eine blosse Teilzahlung gehan- delt habe. Weil die von C._____ bezahlte Summe höher gewesen sei als die Ka- pitalschuld der Beklagten samt Verzugszinsen seit dem 30. Juni 2014, sei der klägerische Erfüllungsanspruch vollständig untergegangen (act. 99 S. 91 ff.). Die Berufung wurde entsprechend abgewiesen. 6. 6.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundes- gericht. Darin verlangte sie indessen nur noch Zahlung von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15 und EUR 30'449'191.91, jeweils zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 3. Oktober 1994, sowie von GBP 512.32, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem
9. Januar 2009, wobei aber die jeweiligen Beschränkungen der auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lautenden Leistungsbegehren auf jene (Rest-)Be-
- 27 - träge, die gemäss Rechnung der Klägerin von C._____ noch ausstehenden wa- ren, unverändert blieben (act. 103 S. 2 ff.). 6.2. Die nicht mehr geforderten Kapitalbeträge widerspiegeln die Abverfügun- gen C._____s bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 10. Juni 1990. In diesem Umfang hat die Klägerin das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (act. 99) nicht angefochten, das insoweit rechtskräftig wurde. Über diesen Teil der Klage bzw. der (ursprünglichen) Berufung ist nicht mehr zu befinden. 6.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 17. Januar 2019 (4A_302/2018; act. 110) zusammengefasst Folgendes fest: Die Wirkungen der im Gesellschaftsstatut vorgesehenen Beschränkung der Vertretungsbefugnis von C._____ als Organ der D._____ (§ 20b PartG DDR), die dem schweizerischen Recht unbekannt sei, würden sich gegenüber der Beklagten nach Art. 158 IPRG richten. Der im Rahmen dieser Schutzbestimmung anzuwendende Sorgfalts- massstab (bzw. die dafür erforderliche Gutgläubigkeit; Art. 3 ZGB) beurteile sich nach den konkreten Umständen. Dazu gehöre hier auch der historische Hinter- grund der epochalen Umwälzungen in Deutschland, vor dem sich die strittigen Kontobewegungen abgespielt hätten. Diese zeitgeschichtliche Situation habe je- denfalls dann Anlass zu Fragen hinsichtlich der Berechtigung am Konto der D._____ geben müssen, wenn besondere Auffälligkeiten bei der Kontoverwen- dung hinzugekommen seien. Ein leitender Bankangestellter habe sich – bei hin- reichendem Bezug der fraglichen Vermögenswerte zur DDR – vor dem Hinter- grund des in groben Zügen bekannten (staatlichen) Wirtschaftssystems der DDR und der allgemein geführten Diskussion über im Ausland versteckte Vermögens- werte der DDR die Frage stellen müssen, ob nicht die DDR bzw. später die BRD in der einen oder anderen Form an einem bei einer Schweizer Bank liegenden Vermögen in der vorliegenden Grössenordnung berechtigt sein könnte. Der not- wendige Bezug zur DDR ergebe sich vorliegend aus dem Sitz der D._____ in Ostberlin, ihrer Tätigkeit im DDR-Aussenhandel sowie der Überweisung der K._____ von knapp DM 67 Mio. auf das D._____-Konto, die am 11. Juni 1990 (und damit unmittelbar nach Inkrafttreten von § 20b PartG DDR) erfolgt sei. Dass
- 28 - es sich bei dieser Zahlung um einen Zufluss (und nicht um eine Abverfügung) ge- handelt habe, sei angesichts der Zielsetzung von § 20b PartG DDR nicht ent- scheidend, gehe es bei dieser Bestimmung – und bei der öffentlich geführten Dis- kussion über unentdecktes Parteivermögen im Ausland – doch gerade darum, Vermögenswerte der DDR bzw. später der BRD zu schützen. Eine solche Über- weisung in Millionenhöhe durch eine DDR-Bank auf ein Schweizer Bankkonto ei- ner Gesellschaft mit Sitz in Ostberlin, die im DDR-Aussenhandel tätig gewesen sei, hätte im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs am 11. Juni 1990 Fragen aufwer- fen müssen. Der zuständige Kundenberater habe mit Bezug auf diese Überwei- sung denn auch tatsächlich Rückfragen gestellt; die Erklärung C._____s, es habe sich um eine Rückzahlung eines der DDR von der Kommunistischen Partei Öster- reichs (KPÖ) gewährten Darlehens gehandelt, habe indes nicht nachvollziehbar sein können, da zum einen C._____ gegenüber der Bank nie eine Verbindung der D._____ zur KPÖ offengelegt habe, und weil es zum anderen habe schleierhaft sein müssen, weshalb eine Darlehensrückzahlung nicht an die Kreditgeberin, sondern an die D._____ hätte fliessen sollen. Vielmehr hätte diese Erklärung An- lass zu weiteren Nachforschungen geben müssen. Die Beklagte habe zudem nicht darauf vertrauen können, dass eine Überweisung in dieser Grössenordnung von den neu installierten Behörden in Deutschland kontrolliert würde, da der Pro- zess der Entflechtung des umfangreichen SED-Vermögens damals erst gerade eingeleitet worden sei. Demzufolge hätte die Beklagte aufgrund der eingegange- nen Zahlung von knapp DM 67 Mio. bereits am 11. Juni 1990 erhebliche Zweifel an der Berechtigung am Kontovermögen und damit an der Vertretungsbefugnis C._____s hegen müssen, und es hätten sich entsprechende Abklärungen seitens der Bank aufgedrängt. Indem die Beklagte solche Abklärungen unterlassen habe, habe sie elementare Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jeder verständigen Per- son in der gleichen Lage aufgedrängt hätten. Insofern habe die Beklagte hinsicht- lich der Vertretungsbefugnis C._____s nicht gutgläubig sein können (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Angesichts ihrer offensichtlichen Versäumnisse sei zudem nicht von einem bloss leichten Verschulden auszugehen, weshalb sie sich auch nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen könne (Art. 100 OR). Der Klägerin stehe damit im Grundsatz ein Erfüllungsanspruch nicht nur in Höhe der
- 29 - unautorisierten Abverfügungen zu, die C._____ seit dem 4. Dezember 1990 getä- tigt habe, sondern auch für solche, die sich zwischen dem 11. Juni 1990 und dem
3. Dezember 1990 ereignet hätten (act. 110, E. 2.2 – E. 2.5). 6.4. Weiter führt das Bundesgericht aus, der der Beklagten am 3. Oktober 1994 zugestellte Zahlungsbefehl enthalte – wie in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorgese- hen – die Aufforderung, die betriebene Forderung binnen 20 Tagen zu bezahlen. Dies sei auch dann als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR zu verstehen, wenn dem Zahlungsbefehl der Hinweis beigegeben sei, die Betreibung diene (nur) der Verjährungsunterbrechung; auch dann könne die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls nach Treu und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, die betrei- bende Gläubigerin verlange in Wahrheit gar nicht die unverzügliche Erfüllung. Demzufolge sei die Beklagte mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Oktober 1994 in Verzug gesetzt worden und schulde ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu 5 % (act. 110, E. 3). 6.5. Mit Bezug auf die Wirkungen des zwischen der Klägerin und C._____ ge- schlossenen Vergleichs vom 9. Januar 2009 bzw. der daraufhin erfolgten Zahlung C._____s an die Klägerin von rund EUR 106 Mio. erwog das Bundesgericht Fol- gendes (Urteil vom 17. Januar 2019, 4A_302/2018, E. 4.2): " Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 ausführt, es liege nahe, dass das Bundesgericht in Erwägung 8.3.1 davon ausgegangen sei, C._____ habe aufgrund des Vergleichs vom 9. Januar 2009 die Schuld der B._____ AG – also der Rechtsvorgängerin der [Beklagten] – (und der G._____ & Co AG) gegenüber der D._____ im Sinne einer Erfüllung durch einen Dritten nach Art. 68 OR bewirken wollen. In der zitierten Er- wägung ging es vielmehr darum, dass C._____ gegenüber der BvS erklärt hatte, mit ihrer (vergleichsweise vereinbarten) Zahlung ihre (mit Urteil des Bezirksge- richts vom 25. Juni 2008) rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht gegenüber der BvS aus den rechtswidrigen Bezügen von den bei der B._____ AG und der G._____ & Co AG geführten Konten (teilweise) tilgen zu wollen, womit nach Art. 86 Abs. 1 OR eine entsprechende Erfüllungswirkung eintrat, während die Schadenersatzforderung der BvS aus den rechtswidrigen Barauszahlungen bei der I._____ AG erhalten blieb. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ging es
- 30 - einzig darum, dass mit der Vergleichszahlung (rechtskräftig zugesprochene) Schadenersatzansprüche der BvS gegenüber C._____ im Zusammenhang mit Konten bei den beiden erwähnten Banken erfüllt wurden, während die Schadener- satzforderung der BvS gegenüber C._____ aus rechtswidrigen Barauszahlungen bei der I._____ AG durch die Zahlung unverändert blieb. Dass C._____ mit der fraglichen Zahlung nicht eine eigene Schuld, sondern gestützt auf Art. 68 OR eine Verbindlichkeit der Rechtsvorgängerin der [Beklagten] gegenüber der Bankkundin D._____ bzw. der [BvS] hätte tilgen wollen, lässt sich daraus nicht ableiten. In Bezug auf die Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwi- schen der BvS und C._____ ergibt sich aus Ziffer 3 ausdrücklich, dass mit der ver- einbarten Zahlung von den mehreren Schulden C._____s gegenüber der BvS zu- nächst diejenige gemäss Betreibung Nr. … – d.h. die Schadenersatzpflicht aus den Abverfügungen bei der B._____ AG (und der G._____ & Co AG) – erfüllt wer- den solle. Weitere zu tilgende Schulden C._____s – geschweige denn solche Drit- ter – gegenüber der BvS werden nicht aufgeführt. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal es sich um einen Vergleich zwischen der BvS und C._____ handelt, an dem sich die betroffenen Banken nicht beteiligten. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ein Bestreben C._____s im Zusammenhang mit dem Ver- gleichsschluss, Rechtssicherheit bezüglich weiterer Inanspruchnahme (durch die verschiedenen Banken) zu haben, nicht positiv dargetan sei. Entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen ergibt auch eine objektivierte Auslegung der Ver- gleichsvereinbarung nicht, dass der mutmassliche Parteiwille darauf gerichtet war, eine weitere Inanspruchnahme C._____s durch die betroffenen Banken zu verhin- dern. Die Banken waren gar nicht Partei der Vereinbarung, weshalb sie daraus nicht verpflichtet wurden und somit nicht verhindert werden konnte, dass sie weiter gegen C._____ vorgehen würden. In Ziffer 8 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, das[s] sich die Wirkung der Vergleichsvereinbarung auf das Verhältnis der BvS zu C._____ beschränken soll, was im Vergleich als "Einzelwirkung" bezeichnet wird. Wie die [Klägerin] zutreffend vorbringt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die ausdrücklich vereinbarte Einzelwirkung aufgrund des nachfolgenden (zweiten) Satzes in Ziffer 8 Abs. 1 dahingehend verstehen will, dass diese auf das Verhältnis der BvS zu[r] I._____ AG (und J._____ [AG]) beschränkt sein soll. Entgegen dem angefochte- nen Entscheid lässt sich daraus, dass der Grundsatz der Einzelwirkung in Ziffer 8
- 31 - dahingehend präzisiert wird, dass der Vergleichsvereinbarung "unter keinem Ge- sichtspunkt" eine Gesamtwirkung im Verhältnis der BvS zu diesen zwei Banken zukommen soll, nicht ableiten, eine solche Gesamtwirkung gelte nach dem mut- masslichen Parteiwillen dafür im Verhältnis zu den übrigen Banken, so insbeson- dere der B._____ AG. Entsprechendes gilt für die Präzisierung, wonach durch die Vergleichsvereinbarung "insbesondere" auch die von der BvS beim Bezirksgericht eingeklagten Ansprüche gegen die beiden vorerwähnten Banken I._____ AG und J._____ AG nicht berührt werden. Der von der Vorinstanz gezogene Umkehr- schluss, wonach sich aus der Präzisierung eine Gesamtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis BvS – B._____ AG ergeben soll, überzeugt nicht. Ebenso wenig lässt sich aus dem im angefochtenen Entscheid angesprochenen "Mechanismus", nach dem die B._____ AG im Ausmass, als sie von der BvS in Anspruch genom- men werde, ihrerseits gegen C._____ vorgehen konnte, nach Treu und Glauben darauf schliessen, dass mit der Bezahlung von rund EUR 106 Mio. an die BvS die Schuld der B._____ AG gegenüber der BvS getilgt wurde. Nach Ziffer 3 der Ver- gleichsvereinbarung wurden mit dieser Zahlung ausdrücklich (Schadenersatz- )Ansprüche der BvS gegenüber C._____ getilgt; dass damit die Schuld eines Drit- ten – d.h. der B._____ AG – erfüllt werden sollte (vgl. Art. 68 OR), ergibt sich aus objektivierter Sicht nicht aus den Parteierklärungen. Wurde mit der Zahlung C._____s über EUR 106 Mio. an die BvS nicht die vertrag- liche Leistungspflicht der B._____ AG (bzw. der [Beklagten] als ihrer Rechtsnach- folgerin) gegenüber der BvS erfüllt, hält die auf Art. 68 OR gestützte Begründung der Vorinstanz für die angebliche Tilgungswirkung vor Bundesrecht nicht stand. Inwiefern in der zwischen der BvS und C._____ abgeschlossenen Vergleichsver- einbarung eine an die [Beklagte] gerichtete Willenserklärung der [BvS] zu erblicken wäre, bestimmte Beträge anrechnen zu lassen oder auf solche zu verzichten, ver- mag nicht einzuleuchten. Entgegen dem angefochtenen Entscheid lassen sich da- raus keine Ansprüche der [Beklagten] gegenüber der [BvS] ableiten. Ob allenfalls andere Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der [Klä- gerin] geführt haben bzw. eine Anrechnung rechtfertigen, wie die [Beklagte] gel- tend macht, hat die Vorinstanz nicht beurteilt. So hat sie etwa ungeprüft gelassen, ob zwischen den strittigen Forderungen Anspruchskonkurrenz in dem Sinne be- stand, dass die vergleichsweise Zahlung C._____s über EUR 106 Mio. an die BvS gegebenenfalls (ganz oder teilweise) zum Erlöschen des vertraglichen Anspruchs
- 32 - der BvS gegenüber der [Beklagten] führte (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR), oder ob eine Anrechnung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geboten wäre, wie die [Beklagte] geltend macht. Es fehlen die tatsächlichen Fest- stellungen, um dies zu beurteilen."
7. Das Bundesgericht hob das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (LB170004-O; act. 99) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zu- rück. Die wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts binden die Beru- fungsinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden Berufungsverfahrens (dazu oben, E. II.). Demzufolge ist hier nur noch über zwei Fragen zu entscheiden: Ers- tens ist die Höhe der zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990 von C._____ unautorisiert vorgenommenen Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Beklagten zu bestimmen. Zweitens ist darüber zu befinden, ob andere – vom Bundesgericht noch nicht beurteilte – Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten geführt haben bzw. eine Anrechnung der Zahlung C._____s rechtfertigen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in hier bindender Weise entschieden, dass C._____ nicht auf eine fremde Schuld (i.e. auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin bzw. der D._____ gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber der G._____ & Co AG), sondern auf ihre eigene (wohl nur vermeintlich bestehende bzw. durch Urteil titu- lierte) Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit rechtswidrigen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG geleistet hat. Die eingeklag- te Forderung ist damit nicht durch Erfüllung durch eine Drittperson untergegangen (Art. 68 OR). Ebenso verwarf das Bundesgericht die Auffassung, in der zwischen der Klägerin und C._____ geschlossenen Vergleichsvereinbarung sei eine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung (oder ein entsprechender Vertrag zugunsten Dritter) mit dem Inhalt zu erblicken, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auf gewisse Ansprüche verzichten oder sich bestimmte Beträge anrechnen lassen würde (act. 110, E. 4.2, insbesondere Absatz 4). Demgegenüber hat sich das Bundesgericht zum einen nicht dazu geäussert, ob und inwieweit zwischen der (allenfalls nur vermeintlich bestehenden bzw. durch Urteil titulierten) Schadener- satzpflicht C._____s gegenüber der Klägerin und der vertraglichen Erfüllungs-
- 33 - schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Konkurrenzverhältnis besteht, und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagte Forderung durch die Zahlung C._____s untergegangen ist. Zum anderen ist die Frage offen, ob und inwieweit der streitgegenständliche Erfüllungsanspruch der Klägerin durch Verrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen – insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung – untergegangen ist. Auf diese Streitpunkte ist nachfolgend einzugehen. IV. Anwendbares Recht
1. Es ist unbestritten, dass sich der eingeklagte vertragliche Erfüllungsan- spruch der Klägerin bzw. der D._____ gegenüber der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Rechtswahl im Kontovertrag nach schweizerischem Recht beur- teilt (Art. 116 IPRG), dass aber für die Frage, ob und inwieweit C._____ die D._____ vertreten konnte, das Gesellschaftsstatut der D._____, d.h. zunächst DDR-Recht und alsbald bundesdeutsches Recht, massgebend ist (Art. 154 f. IPRG), dies jedoch mit der in Art. 158 IPRG vorgesehenen Einschränkung. Diese Auffassung liegt auch dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zugrun- de (act. 110).
2. Ferner gehen beide Parteien wie auch die Vorinstanz davon aus, dass auch die Frage, ob und inwieweit die Vergleichszahlung C._____s auf die einge- klagte Schuld anzurechnen ist, etwa deshalb, weil C._____ auf diese Schuld ge- zahlt hat oder aufgrund von Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz, sowie die Wir- kungen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ auf die hier streitgegenständliche Schuld umfassend nach schweizerischem Recht zu be- urteilen sind (vgl. act. 29 Rz. 166 ff., 206 ff.; act. 45 Rz. 152 ff., 182 ff.; act. 92 Rz. 194 ff., 218 ff.; act. 112 Rz. 33 ff., 52 ff.; act. 38 Rz. 86 ff.; act. 81 Rz. 109 ff.; act. 98 Rz. 63 ff., 82 ff.; act. 113 Rz. 20 ff., 43 ff., 53 ff.; act. 73, E. IV.7.3-7.4). Dem scheint implizit auch das Bundesgericht gefolgt zu sein (vgl. act. 110, E. 4.2). Davon ist entsprechend auch hier auszugehen.
- 34 -
3. Schliesslich gehen beide Parteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass auch auf die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Ge- genforderungen, die sie namentlich auf Vertrag (vertraglicher Schadenersatz), Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung stützt, umfas- send schweizerisches Recht anzuwenden ist (vgl. act. 29 Rz. 247; act. 45 Rz. 163 ff., 181; act. 92 Rz. 209 ff., 217; act. 112 Rz. 63 ff.; act. 38 Rz. 53 ff.; act. 55 Rz. 107 ff.; act. 98 Rz. 74 ff.; act. 113 Rz. 48 ff.). Auch diese Ansicht scheint das Bundesgericht geteilt zu haben (act. 110, E. 4.2 a.E.). Sie ist hier nicht in Frage zu stellen. V. Höhe der unautorisierten Abverfügungen zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990
1. Gemäss den oben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts steht der Klägerin im Grundsatz ein vertraglicher Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der unautorisierten Abverfügungen zu, die C._____ ab dem 11. Juni 1990 vom Konto der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Be- klagten vorgenommen hat. Über die (Gesamt-)Höhe dieser Abverfügungen – ins- besondere hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 11. Juni 1990 und dem
3. Dezember 1990 – ist hier zu befinden.
2. Vor Vorinstanz hat die Klägerin sämtliche Abverfügungen einzeln aufgelis- tet, die C._____ ab dem 1. Juni 1990 vom Konto Nr. 1 (bzw. von den entspre- chenden Subkonten) der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unau- torisiert veranlasst haben soll, dies jeweils unter Angabe des Datums, des konkre- ten Betrages und des Empfängers der jeweiligen Transaktionen. Zwischen dem
1. Juni 1990 und dem Zeitpunkt der Saldierung der Konten sollen sich diese un- autorisierten Abverfügungen nach den Ausführungen der Klägerin auf einen Be- trag von insgesamt CHF 3'989'695.75 (CHF-Konto Nr. 1'2), USD 62'020'001.15 (USD-Konto Nr. 1'3), EUR 30'510'565.33 (= DM 59'616'588.98 vom DM-Konto Nr. 1'4 und ATS 400'251.67 vom ATS-Konto Nr. 1'5) sowie GBP 512.32 (GBP- Konto Nr. 1'6) belaufen haben (act. 2 Rz. 143 ff. und act. 38 Rz. 179 ff.).
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3. Diese (substantiiert) behaupteten Transaktionen hat die Beklagte als sol- che vor Vorinstanz weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Sie hat lediglich geltend gemacht, es müssten auch die auf die entsprechende Zeitperio- de entfallenden Zuflüsse auf die jeweiligen Konten berücksichtigt werden, d.h., es sei letztlich der Gesamtsaldo der Nettovermögensveränderung massgeblich (act. 29 Rz. 137 ff., 199 ff., 284 ff., act. 45 Rz. 312). Diese Auffassung hat die Vor- instanz (zu Recht) nicht geteilt und festgehalten, es habe die Klägerin grundsätz- lich Anspruch auf denjenigen Saldo, der sich unter Berücksichtigung aller gerecht- fertigter Verfügungen ergebe; dementsprechend sei ausschliesslich auf die unau- torisierten Abverfügungen abzustellen, während umgekehrt Zuflüsse unbeachtlich seien (act. 73 S. 17 ff.). Diese Erwägung hat die Beklagte im Rahmen ihrer Beru- fungsantwort nicht beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist; abge- sehen davon ging auch das Bundesgericht (wenigstens implizit) davon aus, es sei ausschliesslich auf die unautorisierten Abverfügungen im relevanten Zeitraum ab- zustellen. In der Berufungsantwort ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt hat die Beklagte, dass diese von der Klägerin behaupteten Abverfügungen C._____s sog. "Altvermögen" betroffen hatten und dass diese damit gemäss § 20b PartG DDR unautorisiert erfolgt waren.
4. Demzufolge ist für die Bestimmung der Höhe der von C._____ konkret ver- anlassten Abverfügungen auf die unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin abzustellen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO). Werden die vor Vorinstanz für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 10. Juni 1990 behaupteten Abverfügungen (CHF 350'000.–, USD 15'003.–, USD 34'250.–, USD 50'006.–, USD 340'006.–, USD 40'040.– und DM 120'036.– [= EUR 61'373.43]; vgl. act. 2 Rz. 145 ff. und act. 38 Rz. 180) vom (unbestritten gebliebenen) Gesamtbetrag al- ler behaupteter Abverfügungen für die Zeit zwischen dem 1. Juni 1990 und der Saldierung der Konten (CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 [= DM 59'616'588.98 und ATS 400'251.67] und GBP 512.32) in Abzug gebracht, so ergibt sich für den massgeblichen Zeitraum zwischen dem
11. Juni 1990 und der Saldierung der Konten ein Betrag von insgesamt (rund) CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30. Auf eben diese Beträge hat die Klägerin
- 36 - ihre Begehren im Rahmen ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beschränkt (act. 103, S. 2 ff., vgl. auch act. 113, S. 2 f. und oben, E. III.6.1-6.2). Neben den bereits mit Urteil der Kammer vom 18. April 2018 festgestellten Abverfügungen für die Zeit zwischen dem 4. Dezember 1990 und der Saldierung der fraglichen Kon- ten (insgesamt rund CHF 2'663'432.65, USD 48'861'901.88, DM 58'795'934.95 [= EUR 30'061'884.19] und GBP 512.30) entfällt hierbei ein Betrag von insgesamt CHF 976'263.10, USD 12'678'794.27, DM 700'618.03 (= EUR 358'220.31) und ATS 400'251.67 (= EUR 29'087.42) auf die noch offene Zeitperiode zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990.
5. Damit steht der Klägerin im Grundsatz – vorbehältlich der folgenden Erwä- gungen – ein vertraglicher Erfüllungsanspruch in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30 zu, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem
4. Oktober 1994 (bei einer am 3. Oktober 1994 erfolgten Mahnung). VI. Wirkungen des Vergleichs bzw. der Vergleichszahlung C._____s auf den klägerischen Erfüllungsanspruch
1. Rückweisungsentscheid und Parteistandpunkte 1.1. Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsentscheid zum Schluss, C._____ habe mit ihrer Vergleichszahlung von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin nicht auf die (fremde) vertragliche Erfüllungsschuld der Beklagten, sondern auf ih- re eigene (erst durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titu- lierte) Schuld im Zusammenhang mit unautorisierten Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der B._____ AG) und bei der heutigen G._____ & Co AG geleistet. Demzufolge falle ein Untergang der hier eingeklagten Forderung infolge Erfüllung durch eine Drittperson (Art. 68 OR) aus- ser Betracht. Ferner sei in der Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin keine an die Beklagte gerichtete (oder gegenüber C._____ zugunsten der Beklagten abgegebene) Willenserklärung der Klägerin zu erkennen, wonach diese gegenüber der Beklagten auf ihre vertraglichen Ansprüche verzichtet oder
- 37 - sich zur Anrechnung der Vergleichszahlung verpflichtet hätte. Zu prüfen sei je- doch, ob und inwieweit zwischen der Forderung der Klägerin gegenüber C._____ und der hier eingeklagten Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten An- spruchskonkurrenz bestehe bzw. sich sonst eine Anrechnung der Vergleichszah- lung C._____s rechtfertige (act. 110, E. 4.2). 1.2. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes geltend: Zunächst wirft sie der Klägerin vor, sie wolle sich letztlich doppelt bezahlt machen, da sie mit Bezug auf die D._____ sämtliche je behaupteten Vermögens- verluste insgesamt – in anderen Verfahren – längst wieder einbringlich gemacht habe. Dies verstosse gegen das Bereicherungs- bzw. das Überentschädigungs- verbot und sei überdies rechtsmissbräuchlich (act. 112 Rz. 13 ff., 83 ff.; act. 92 Rz. 12, 180 ff., act. 29 Rz. 177). Sodann liege zwischen der Schuld C._____s, die erst durch das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 bzw. durch die Vergleichsvereinbarung mit der Klägerin vom 9. Januar 2009 be- gründet worden sei, und der hier eingeklagten vertraglichen Erfüllungsschuld der Beklagten unechte Solidarität (Anspruchskonkurrenz) vor, da die beiden Schuld- nerinnen (C._____ und die Beklagte) aus unterschiedlichen Rechtsgründen für die Befriedigung desselben Leistungsinteresses haften würden. Dementspre- chend trete im Umfang der Leistung einer Solidarschuldnerin von Gesetzes we- gen Tilgungswirkung auch für die andere Solidarschuldnerin ein (Art. 147 Abs. 1 OR; act. 112 Rz. 33 ff.; act. 92 Rz. 208, act. 29 Rz. 206 ff.). Sämtliche Abverfü- gungen, für die im vorliegenden Verfahren ein Erfüllungsanspruch geltend ge- macht werde, seien auch bereits Gegenstand des Verfahrens bzw. des Vergleichs zwischen der Klägerin und C._____ gewesen, und es seien diese Abverfügungen demzufolge durch die Zahlung C._____s vollumfänglich abgegolten worden. Inso- fern sei das hier eingeklagte Leistungsinteresse in jenem mitenthalten gewesen. Dass das Verfahren bzw. der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin auch Ansprüche im Zusammenhang mit Abverfügungen mitumfasst habe, die von Kon- ten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt worden seien, und die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sei unerheblich, da es sich dabei bloss um einen "geringfügigen Betrag" gehandelt habe; nichts anderes gelte für die zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 10. Juni 1990 erfolgten Ab-
- 38 - verfügungen (act. 112 Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 211). C._____ habe ihre (Solidar- )Schuld vollumfänglich beglichen und insofern nicht bloss eine Teilzahlung geleis- tet. Durch vorbehaltlose Annahme der Kapitalzahlung habe die Klägerin zudem auf Zinsansprüche verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR); dasselbe gelte (aufgrund der Vergleichswirkungen) auch für die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Solidarität befreie dies auch die Beklagte (act. 112 Rz. 52 ff., act. 92 Rz. 218 ff., act. 45 Rz. 187 ff.). 1.3. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe we- der eine gesetzliche noch eine vertragliche Pflicht, sich die Vergleichszahlung C._____s anrechnen zu lassen; namentlich bestehe zwischen C._____ und der Beklagten keine Solidarität und es ergebe sich eine Anrechnungspflicht auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____. Folglich sei ihr vertraglicher Erfüllungsanspruch nicht nach Art. 147 Abs. 1 OR (teilweise) un- tergegangen (act. 113 Rz. 44 ff., 53 ff.; act. 98 Rz. 71 ff.; act. 81 Rz. 111 ff.; act. 38 Rz. 89, 106 ff.). Ausserdem unterscheide sich die hier eingeklagte Forde- rung von jener, welche die Klägerin gegenüber C._____ geltend gemacht habe; Letztere habe nämlich auch Abverfügungen C._____s von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG sowie solche während des Zeitraums zwi- schen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai 1990 mitumfasst (act. 98 Rz. 72; act. 81 Rz. 113). Ferner habe es sich bei der Vergleichszahlung C._____s ohne- hin bloss um eine Teilzahlung gehandelt, die an die mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Forderung der Klägerin ge- genüber C._____ aus dem Komplex "B._____/G._____" anzurechnen sei, und zwar gemäss Art. 85 Abs. 1 OR in erster Linie auf die damit verbundenen Kosten, in zweiter Linie auf die darauf entfallenden Zinsen und erst in letzter Linie auf das Kapital. Die Rechtsverfolgungskosten hätten rund EUR 21.4 Mio. und die Zinsen rund EUR 91.3 Mio. betragen, weshalb die Kapitalschuld überhaupt nicht getilgt worden sei. Im Rahmen der Vergleichsvereinbarung habe die Klägerin Frau C._____ keine Saldoquittung ausgestellt, und sie habe auf ihre (Rest-)Forde- rungen materiell nicht verzichtet. Obschon weder eine gesetzliche noch eine ver- tragliche Pflicht dazu bestehe, sei die Klägerin aber freiwillig bereit, sich die Ver- gleichszahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. zunächst auf ihre Ansprüche
- 39 - gegenüber C._____ auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und alsdann auf ihre Zinsforderungen anrechnen zu lassen, und den Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten entsprechend zu reduzieren (act. 113 Rz. 20 ff.; act. 98 Rz. 84 ff.; act. 81 Rz. 111 ff., 115 ff.; act. 38 Rz. 106 ff.; act. 2 Rz. 55 ff., 194 ff.).
2. Vorbemerkungen 2.1. Es sind hier verschiedene Forderungen der Klägerin auseinanderzuhalten, die sich zum einen gegen C._____ und zum anderen gegen die Beklagte richten. Aufseiten der Beklagten besteht wie gesehen – im Grundsatz – eine vertragliche Erfüllungsschuld zur Auszahlung des Kontoguthabens der D._____ in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 und GBP 512.30 (Kapitalschuld) sowie eine Verzugszinsschuld von 5 % p.a. auf diesen Beträgen seit dem 4. Oktober 1994. Auf der anderen Seite besteht (bzw. bestand) zum ei- nen eine (bzw. mehrere) Kapitalforderung(en) der Klägerin gegenüber C._____ auf Ersatz der in Frage stehenden Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei der heutigen G._____ & Co AG und bei der heutigen I._____ AG sowie zum anderen eine (bzw. mehre- re) darauf begründete Zinsforderung(en); hinzu kommen entsprechende Kosten- forderungen. 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 wurde C._____ ei- nerseits dazu verpflichtet, der Klägerin für Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und der Saldierung der Konten im Jahre 1992 Kapitalzahlungen von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 zu leisten und Zinsen von 5 % auf diesen Beträgen seit dem 1. Juli 1992 sowie (kapitalisiert) Zinsen von CHF 839'362.–, USD 8'391'023.– und EUR 870'774.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 1). Andererseits wur- de sie dazu verpflichtet, der Klägerin für Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem
4. Februar 1992 eine Kapitalzahlung von EUR 128'355'788.45 zu leisten und Zin- sen von 5 % seit dem 10. Januar 1992 auf dem Betrag von EUR 69'523'760.60
- 40 - und von 5 % seit dem 4. Februar 1992 auf dem Betrag von EUR 58'832027.85 zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 2). 2.3. Dieses Urteil wurde mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig (vgl. act. 4/31, Ziff. 2). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus – und diese Auffassung deckt sich mit jener der Kammer (vgl. act. 99, S. 99 ff.) –, dass die Kapitalschuld C._____s, der Klägerin die legitimationslos ab- verfügten Beträge zu ersetzen, nur und erst durch das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (rückwirkend) begründet wurde, dass eine solche Pflicht zuvor indes nicht bestanden hatte (etwa gestützt auf Delikts- oder Bereicherungsrecht; vgl. act. 81 Rz. 112, act. 113 Rz. 25 f., 55 ff.; act. 112 Rz. 39, 46 ff.); dasselbe muss auch für die darauf begründete Zinsschuld gelten. Wie noch zu zeigen sein wird, wurden die mit diesem Urteil titulierten (Kapital- bzw. Zins-)Forderungen im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 (act. 4/31) nicht noviert, und es erliess die Klägerin Frau C._____ damit auch nicht einen Teil der Forderungen, sondern es wurden diese nur (aber immerhin) dergestalt inhaltlich modifiziert, als im den Betrag von rund EUR 106 Mio. übersteigenden Umfang die Klagbarkeit (bedingt) ausgeschlossen wurde (s. dazu im Einzelnen unten, E. VI.5.2). 2.4. Nachfolgend ist erstens die Frage zu beantworten, ob und inwieweit zwi- schen der hier eingeklagten (Kapital- bzw. Zins-)Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin und der erwähnten (Kapital- bzw. Zins-)Schuld C._____s gegenüber der Klägerin Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz besteht oder sich sonst eine Anrechnung rechtfertigt (unten, E. VI.3). Zweitens wird zu prüfen sein, auf welche ihrer Schulden gegenüber der Klägerin Frau C._____ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. geleistet hat, insbesondere, ob sie primär auf ihre Kapital-, Zins- oder Kostenschuld(en) gezahlt hat, in welchem Umfang diese Schulden getilgt wurden und was dies im Einzelnen für die hier eingeklagten Forderungen der Klä- gerin gegenüber der Beklagten bedeutet (unten, E. VI.4). Drittens fragt sich, wel- che Wirkungen die Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwischen der Klägerin und C._____ hatte, insbesondere, ob damit ein materieller Verzicht auf
- 41 - die verbleibenden Kapital- und/oder Zinsforderungen gegenüber C._____ verbun- den war, und was dies im Verhältnis zur Beklagten zur Folge hat (unten, E. VI.5).
3. Konkurrenz zwischen den Schulden C._____s und jenen der Beklagten (An- rechenbarkeit der Vergleichszahlung im Grundsatz) 3.1. Vertragliche oder gesetzliche Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz 3.1.1. Solidarität unter Schuldnern bedeutet, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern entweder nur je einen Teil oder aber von jedem das Ganze fordern kann (Art. 144 Abs. 1 OR), wobei sämtliche Schuldner solange (als Einzelschuldner) verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR), umgekehrt aber auch alle Solidarschuldner in dem Umfang befreit werden, als der Gläubiger von einem der Schuldner befriedigt wird (Art. 147 Abs. 1 OR). Dogmatisch besteht nicht bloss eine einzige Forderung mit mehreren Schuldnern, sondern es bestehen mehrere Forderungen, die auf das- selbe (nur einmalig zu erbringende) Leistungsinteresse gerichtet sind und die un- ter sich – sei es durch entsprechende Vereinbarung oder aufgrund einer Geset- zesvorschrift – im Sinne der Solidarität zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGE 133 III 6, E. 5.3; CHK-MAZAN, Art. 143 OR N 4; BK-KRATZ, Art. 143 OR N 49 ff. m.w.Nw.). Passive Solidarität liegt demzufolge vor, wenn (i) mehrere Forderungen mit unterschiedlichen Schuldnern bestehen, (ii) jeder Schuldner alleine für die Er- füllung der ganzen Schuld haftet, (iii) die einzelnen Schuldverhältnisse auf Erfül- lung des identischen Leistungsinteresses gerichtet sind und (iv) die Leistung ins- gesamt nur einmal – d.h. nicht kumulativ – zu erbringen ist (vgl. zum Ganzen BK- KRATZ, Art. 143 OR N 20 ff. m.Nw.). 3.1.2. Solidarität entsteht entweder gestützt auf eine Gesetzesvorschrift (die auch im Wege der Auslegung oder Lückenfüllung ermittelt werden kann; Art. 1 Abs. 2 ZGB) oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, die formfrei und auch bloss konkludent getroffen werden kann (Art. 143 OR). Gewillkürte Solidarität kann entweder von Anfang an – bei gleichzeitiger Entstehung der jeweiligen Schuldverhältnisse – vereinbart werden (ursprüngliche Solidarität) oder sie kann erst nachträglich durch kumulative Schuldübernahme entstehen (nachträgliche
- 42 - Solidarität; Schuldbeitritt; vgl. dazu KOLLER, OR AT, 4. Aufl., 2017, N 75.16 ff.; BK- KRATZ, Art. 143 OR N 157 ff., 170 ff.). Ein nachträglicher Schuldbeitritt, durch wel- chen eine neue (zusätzliche) Schuld des hinzutretenden Schuldners zur Entste- hung gebracht und diese Schuld mit der vorbestehenden Schuld des bisherigen Schuldners solidarisch verknüpft wird, kann durch Vereinbarung zwischen dem Beitretenden und dem bisherigen Schuldner (als echter Vertrag zugunsten des Gläubigers; Art. 112 Abs. 2 OR) und/oder durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem hinzutretenden Schuldner bewirkt werden (BGer, 4A_455/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2; BK-KRATZ, Art. 143 OR N 162). Eine Zustimmung des bisherigen Schuldners ist in letzterem Fall mangels zusätzlicher Belastung seiner Rechtsposition entbehrlich. 3.1.3. Es stellt sich die Frage – zunächst mit Bezug auf die jeweiligen Kapitalfor- derungen der Klägerin –, ob zwischen der vertraglichen Erfüllungsschuld der Be- klagten einerseits und der Schuld (bzw. den Schulden) C._____s andererseits aufgrund einer Vereinbarung oder von Gesetzes wegen Solidarität besteht. Eine ursprüngliche, auf Vereinbarung beruhende Solidarität zwischen der Beklagten und C._____ fällt von vornherein ausser Betracht. Zum einen wurde(n) die Schuld(en) C._____s erst durch das erwähnte bezirksgerichtliche Urteil begründet (obschon rückwirkend); zum anderen bestand die vertragliche Pflicht der Beklag- ten zur Auszahlung des Kontoguthabens der D._____ bereits vor und unabhängig von den fraglichen Abverfügungen C._____s (diese hatten ja gerade keinen Ein- fluss auf die bereits bestehende Erfüllungsschuld). 3.1.4. Aber auch eine erst nachträglich vereinbarte Solidarität, d.h. ein kumulativer Schuldbeitritt C._____s, muss ausscheiden. Zwar könnte eine durch Urteil rechts- kräftig titulierte (bzw. neu zur Entstehung gebrachte) Forderung mittels Vereinba- rung in dem Sinne modifiziert werden, als sie mit einer vorbestehenden, auf das- selbe Leistungsinteresse gerichteten Schuld einer anderen Person solidarisch verknüpft wird (und dass gegebenenfalls auf ein Recht, die Leistung doppelt zu fordern, verzichtet wird). Eine dahingehende (objektive) Auslegung der Ver- gleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ liesse sich aber nicht mit den bindenden Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsent-
- 43 - scheid vom 17. Januar 2019 (act. 110) vereinbaren. Darin stellte es unter ande- rem fest, es könne die Vergleichsvereinbarung objektiv nur so verstanden wer- den, dass C._____ auf ihre eigene(n) Schuld(en) im Zusammenhang mit den Ab- verfügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten (und der G._____ & Co AG) und nicht auf eine (fremde) Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund eben dieser Abverfügungen habe leisten wollen. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3 der Vereinbarung. Zum anderen sei in Ziffer 8 explizit vereinbart worden, dass der Vergleich ausschliesslich Wirkungen zwischen C._____ und der Klägerin ("Einzelwirkung") entfalten soll und dass ihm unter keinem Gesichtspunkt eine "Gesamtwirkung" im Verhältnis der Klägerin zur I._____ AG und zur J._____ AG zukommen soll. Daraus sei indes, so das Bundesgericht, nicht im Umkehr- schluss auf eine "Gesamtwirkung" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu schliessen, sondern es sei eine solche vielmehr umfassend – auch im Verhältnis zur Beklagten – ausgeschlossen worden. In objektiver Auslegung der Vereinba- rung sei der mutmassliche Parteiwille nicht darauf gerichtet gewesen, eine weitere (regressweise) Inanspruchnahme C._____s durch die Beklagte zu verhindern (act. 110, E. 4.2, Absätze 2 und 3); ferner könne in der zwischen C._____ und der Klägerin geschlossenen Vergleichsvereinbarung auch keine an die Beklagte ge- richtete Willenserklärung der Klägerin erblickt werden, wonach sie sich bestimmte Beträge aus der vergleichsweisen Zahlung anrechnen lasse (act. 110, E. 4.2, Ab- satz 4). Aus diesen Erwägungen muss vernünftigerweise folgen, dass die Ver- gleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin auch nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
25. Juni 2008 titulierte Schuld(en) C._____s mit der vertraglichen Erfüllungs- schuld der Beklagten solidarisch verknüpft werden sollte(n). Denn eine solche gewillkürte Solidarität (nachträglicher kumulativer Schuldbeitritt) würde der Erfül- lung der Schuld(en) C._____s im Ergebnis wiederum eine Art "Gesamtwirkung" gegenüber der Beklagten – in Form einer Tilgungswirkung nach Art. 147 Abs. 1 OR – vermitteln, was nach bundesgerichtlicher Lesart im Rahmen des Vergleichs objektiv gerade nicht gewollt gewesen war. Ferner würde dies letztlich auch einer Erklärung der Klägerin nahekommen, sich "bestimmte Beträge anrechnen zu las- sen", was das Bundesgericht (mit Bezug auf eine an die Beklagte gerichtete Wil-
- 44 - lenserklärung) ebenfalls abgelehnt hat. Weil ein von diesem objektiven Ausle- gungsergebnis abweichender subjektiver Parteiwille nicht behauptet wurde, bleibt es dabei, dass mit der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ kein kumulativer Schuldbeitritt C._____s (nachträgliche Solidarität) ver- einbart wurde. 3.1.5. In Frage kommt deshalb einzig eine Solidarität von Gesetzes wegen (Art. 143 Abs. 2 OR), die unabhängig vom Willen der involvierten Parteien be- steht. Art. 51 Abs. 1 OR betrifft den Fall, dass mehrere Personen einem Geschä- digten aus unterschiedlichen – gleich- oder verschiedenartigen – Rechtsgründen für denselben Schaden haften, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift, und er verweist für den Regress im Innenverhältnis auf die Regelung von Art. 50 OR. Obschon der Wortlaut dies nicht ausdrücklich vor- sieht, setzt Art. 51 OR implizit Solidarität (bzw. Anspruchskonkurrenz) im Aussen- verhältnis voraus (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 2835; BK-BREHM, Art. 51 OR N 6, 17 ff.). Es ist hierbei zwischen echter Solidarität (wie sie etwa in Art. 50 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 OR angeordnet wird oder rechtsgeschäftlich begründet werden kann; Art. 143 Abs. 1 OR) und un- echter Solidarität bzw. subjektiver Anspruchskonkurrenz (wie sie Art. 51 OR impli- zit zugrunde liegt) zu unterscheiden. Gemeinsam ist diesen beiden Formen der Solidarität, dass jeder Haftpflichtige im Aussenverhältnis jeweils alleine und nach Wahl des Gläubigers für den ganzen Schaden haftet ("Ganzschuld"), dass der Gläubiger aber umgekehrt die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann, d.h., dass die Leistung durch einen Solidarschuldner die jeweils anderen Schuld- ner im Aussenverhältnis befreit (Art. 147 Abs. 1 OR; BGE 133 III 6, E. 5.3.4; 112 II 138, E. 4a). Unterschiede bestehen indessen darin, dass Art. 136 OR (Wirkungs- erstreckung einer Verjährungsunterbrechung gegenüber den anderen Solidar- schuldnern) und Art. 149 OR (Subrogation des regressberechtigten Schuldners in die befriedigten Gläubigerrechte) nur bei echter Solidarität anwendbar sind und dass nur bei echter Solidarität die Berufung auf persönliche Entlastungsgründe konsequent ausgeschlossen ist (zum Ganzen BK-BREHM, Art. 51 N 17 ff.; CHK- MAZAN, Art. 51 OR N 1 ff.; vgl. auch BGE 133 III 6, E. 5.3; 115 II 42, E. 1b 112 II 138, E. 4a; in der Literatur wird – hier nicht entscheidend – diese von der Recht-
- 45 - sprechung gezogene Differenzierung zwischen echter und unechter Solidarität teilweise kritisiert und der Begriff der unechten Solidarität zugunsten eines Kon- zepts der Anspruchskonkurrenz abgelehnt; vgl. etwa BK-KRATZ, Art. 143 N 38 ff., 98 ff., 125 ff. m.w.Nw.). 3.1.6. Der Anwendungsbereich von Art. 51 OR ist denkbar weit (vgl. CHK-MAZAN, Art. 51 OR N 5); die Rechtsprechung hat diese Bestimmung verschiedentlich – teils durch Auslegung (Analogieschluss), teils durch Lückenfüllung – auf vom Wortlaut nicht erfasste Fälle ausgedehnt. Zunächst ist unzweifelhaft, dass Art. 51 OR auch in Fällen anzuwenden ist (ob direkt oder analog), in welchen mehrere Schuldner unabhängig voneinander aus dem gleichen Rechtsgrund (bzw. aus verschiedenen, aber gleichartigen Rechtsgründen) für denselben Schaden haften, etwa wenn mehrere Schädiger aus getrenntem Verschulden oder aus verschiede- nen Verträgen haftpflichtig werden (sog. eintypische Solidarität; vgl. BGE 119 II 127, E. 4b; 93 II 311, E. 1; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N 2866 ff.; BK-BREHM, Art. 51 OR N 95 ff.; CHK-MAZAN, Art. 51 OR N 20). Ferner ist diese Bestimmung auch dann analog heranzuziehen, wenn zwei (oder mehr) Personen aus verschie- denen Verträgen für denselben Schaden einzustehen haben, wobei aber nur der eine Schuldner infolge einer eigentlichen Leistungsstörung auf Schadenersatz haftet (etwa gestützt auf Art. 97 OR), der andere sich demgegenüber vertraglich dazu verpflichtet hat, für eine allfällige Vermögenseinbusse aufzukommen (etwa in Form eines Garantie- oder eines Versicherungsvertrags). Art. 51 OR gilt inso- fern unbesehen davon, ob (vertragliche) Primär- oder Sekundäransprüche in Fra- ge stehen (vgl. hierzu BK-BREHM, Art. 51 OR N 57 ff., 103 ff.). Schliesslich ist die- se Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht nur auf Fälle anzuwenden, in welchen mehrere Personen dem Gläubiger "für denselben Schaden" haften, d.h. mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, sondern es kann auch dann sinngemäss auf Art. 51 OR zurückgegriffen werden, wenn – unter Umständen ne- ben Schadenersatzansprüchen – andere (vertragliche) Ansprüche in Frage ste- hen, die nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sind, die letztlich aber den- noch allesamt auf Befriedigung desselben Leistungsinteresses abzielen.
- 46 - 3.1.7. Ist etwa ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach Massgabe von Art. 324a OR einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung; bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen (sekundären) Schadenersatzanspruch, sondern um den primären vertraglichen Erfüllungsanspruch. Haftet (auch) ein Dritter dem Arbeitnehmer für den Lohn, der ihm ohne Lohnfortzahlung des Arbeitgebers entgehen würde, etwa, weil er durch Verschulden die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verursacht hat, so besteht zwischen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und der Schadenersatzpflicht des Dritten unechte Solidarität und es ist Art. 51 OR analog anzuwenden (s. dazu im Einzelnen BGE 126 III 521, E. 2; KOLLER, a.a.O., 4. Aufl., 2017, N 75.201 f.). Ebenso besteht unechte Solidarität zwischen einem Unterneh- mer, der dem Besteller eines Werkes mit Bezug auf einen bestimmten Werkman- gel zur Nachbesserung verpflichtet ist, und einem Architekten oder Ingenieur, der dem Besteller den aus dem Mangel resultierenden Schaden zu ersetzen hat (BGE 119 II 127, E. 4; 115 II 45, E. 1b; 93 II 317, E. 2e; 93 II 311, E. 1; KOLLER, a.a.O., N 75.203). 3.1.8. Vorliegend stehen – mit Bezug auf die jeweiligen Kapitalforderungen – zwei (oder mehr) Ansprüche in Frage, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beru- hen: Auf der einen Seite besteht ein vertraglicher Anspruch der Klägerin (bzw. der D._____) gegenüber der Beklagten auf Auszahlung ihres Guthabens aus dem be- treffenden Kontoverhältnis, das sich aus der Summe aller Zugänge abzüglich aller gerechtfertigter Belastungen ergibt; hierbei handelt es sich um einen vertraglichen Primäranspruch auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht der beklagten Bank. Auf der anderen Seite steht ein Anspruch (bzw. stehen mehrere Ansprüche) der Klä- gerin gegenüber C._____ auf Ersatz bestimmter Beträge, die Letztere durch un- berechtigte Abverfügungen bei der Beklagten (und bei anderen Banken) erhältlich gemacht hat; diese Abverfügungen betrafen auch – aber nicht ausschliesslich – das Konto der Klägerin (bzw. der D._____) bei der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten sowie den hier relevanten Zeitraum. Es ist unbestritten, dass ein solcher An- spruch, der gestützt auf Deliktsrecht geltend gemacht wurde, an sich nicht bestan- den hätte, dass ein solcher aber durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 25. Juni 2008 – dessen Richtigkeit aufgrund der Rechtskraftwir-
- 47 - kungen jedenfalls von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt werden kann (ob- schon Gegenpartei dieses Verfahrens nicht die Beklagte, sondern Frau C._____ war, kann sich jedenfalls die Klägerin nach Art. 2 Abs. 2 ZGB auch im Verhältnis zur Beklagten nicht darauf berufen, das Urteil sei unrichtig) – tituliert bzw. zur Ent- stehung gebracht wurde. Ob und inwieweit dieser durch Urteil begründete An- spruch im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 noviert oder sonstwie verändert wurde, ist hier nicht entscheidend (s. dazu im Einzelnen unten, E. VI.5.2). In beiden Fällen ist nämlich die (erkannte oder vereinbarte) Ersatzpflicht C._____s jeweils darauf gerichtet, der Klägerin (u.a.) den durch die legitimationslos getätigten Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Beklagten entstandenen "Schaden" zu ersetzen. 3.1.9. Soweit der Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten und der Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber C._____ tatsächlich dieselben Abver- fügungen (Kapital und/oder Zinsen) betreffen, was zu prüfen sein wird (vgl. dazu unten, E. VI.4), sind diese beiden Ansprüche offenkundig auf Befriedigung des- selben Leistungsinteresses der Klägerin gerichtet, nämlich darauf, trotz der unbe- rechtigten Abverfügungen C._____s Zahlung der entsprechenden Beträge zu er- halten. Weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, diese Beträge doppelt erhält- lich zu machen, und sich letztlich aus den unberechtigten Abverfügungen C._____s bzw. aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich und der Ver- gleichsvereinbarung mit C._____ zu bereichern, ist nicht einzusehen. Weder das bezirksgerichtliche Urteil, auf das sich die Klägerin als Entstehungsgrund für ihren Anspruch gegenüber C._____ beruft (act. 113 Rz. 25 f., 56 ff.), noch die Ver- gleichsvereinbarung mit C._____ (vgl. zu einer allfälligen Novation unten, E. VI.5.2) war darauf gerichtet, die Klägerin insgesamt besser zu stellen, als sie es vor den jeweiligen Abverfügungen war, d.h., ihr genuin einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil einzuräumen, ohne damit einen entsprechenden (erlittenen) Nachteil auszugleichen. Weder der eine noch der andere Rechtsgrund stellt ein gewissermassen "eigenständiges Rechtsgeschäft" dar, das der Klägerin losgelöst von einem erlittenen Schaden und ohne Gegenleistung – ähnlich einer Schen- kung – einen vermögensmässigen Vorteil zuwenden würde. Daraus muss folgen, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erfüllung des Kon-
- 48 - tovertrages einerseits und der Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ auf Er- satz der fraglichen Abverfügungen andererseits nicht kumulativ geltend gemacht werden können, sondern dass die Klägerin – soweit in der Tat dieselben Abverfü- gungen (Kapital und/oder Zinsen) betroffen sind – insgesamt nur einmal Befriedi- gung verlangen kann. Aus diesem Grund drängt sich eine analoge Anwendung von Art. 51 OR auf. 3.1.10. Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar mit der Anspruchskonkur- renz zwischen der Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers und der Schadener- satzpflicht eines Dritten, der die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verschuldet hat. In beiden Fällen konkurrieren zwei gegen unterschiedliche Schuldner gerich- tete Ansprüche, wovon jeweils der eine eine primäre vertragliche Erfüllungsschuld darstellt und der andere – ob gestützt auf Gesetz (etwa Art. 41 ff. OR), Urteil oder Vergleich – einen vom Schädiger verursachten Schaden kompensieren soll. Eine analoge Anwendung von Art. 51 OR rechtfertigt sich in beiden Fällen gleicher- massen (vgl. zur Konkurrenz von Lohnfortzahlungs- und Schadenersatzpflicht BGE 126 III 521, E. 2). 3.1.11. Dieser Auffassung folgt auch ALFRED KOLLER, der sich – soweit ersichtlich
– als einziger Autor mit der hier interessierenden Konstellation befasst (KOLLER, a.a.O., N 75.205). Dass dieser Autor scheinbar die Ansicht vertritt, es bestehe von Gesetzes wegen ein Schadenersatzanspruch der Bankkundin gegenüber der legi- timationslos abverfügenden Dritten, und dass er insofern einen Schaden der Kun- din bejaht, ist hier nicht entscheidend, da eine entsprechende Schadenersatz- pflicht C._____s jedenfalls formell durch das bezirksgerichtliche Urteil bzw. durch die Vergleichsvereinbarung begründet wurde. In einem solchen Fall ist mit KOLLER davon auszugehen, dass die zahlende Bank in Analogie zu Art. 51 OR (und dar- über hinaus gestützt auf Art. 62 OR und wohl auch auf Art. 41 OR) auf die Dritte regressieren kann und dass umgekehrt zwischen der Bank und der Dritten von Gesetzes wegen und unabhängig vom Willen der Parteien unechte Solidarität bzw. (subjektive) Anspruchskonkurrenz besteht. 3.1.12. Im Ergebnis besteht deshalb zwischen dem hier eingeklagten (Kapital-) Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (vertraglicher Erfüllungsanspruch
- 49 - auf Auszahlung des Kontoguthabens) und dem (Kapital-)Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ auf Ersatz des durch die entsprechenden Abverfügungen verursachten "Schadens" (tituliert durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
25. Juni 2008 und allenfalls modifiziert durch die Vergleichsvereinbarung vom
9. Januar 2009; vgl. dazu unten, E. VI.5.2) unechte Solidarität bzw. Anspruchs- konkurrenz, dies jedoch beschränkt auf den Umfang, in dem diese Ansprüche tat- sächlich dasselbe Leistungsinteresse (i.e. dieselben Abverfügungen) betreffen. 3.1.13. Dasselbe muss zudem auch mit Bezug auf die jeweiligen Zinsansprüche gelten, die auf diesen Kapitalforderungen erwachsen sind. Diese haben zwar dog- matisch eine selbständige Existenz (vgl. etwa Art. 170 Abs. 3 OR), mit Bezug auf die Frage der Solidarität folgen sie hier aber – als Nebenrechte – den jeweiligen Kapitalforderungen. Unter den Zinsschulden C._____s und jenen der Beklagten besteht deshalb – mit analoger Begründung – ebenfalls Anspruchskonkurrenz, dies jedoch auch nur soweit, als jeweils dasselbe Leistungsinteresse in Frage steht (d.h. Zinsen für dieselbe Periode und in Bezug auf dieselben Abverfügun- gen). 3.1.14. Soweit C._____ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. also auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse geleistet hat (Kapital und/oder Zinsen), hat dies Tilgung des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten (Kapital und/oder Zinsen) zur Folge (Art. 147 Abs. 1 OR). Dass die Kammer in ihrem Ent- scheid vom 20. März 2012 in einem Verfahren zwischen der Klägerin und der I._____ AG und der J._____ AG zu einem anderen Schluss kam (LB110077-O; act. 4/11, S. 82 ff.; dies wurde vom Bundesgericht ausdrücklich offengelassen; 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8), ist nicht massgebend; dieses Verfahren betraf andere Parteien und die entsprechenden Erwägungen sind hier nicht bin- dend. 3.2. Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbot und Rechtsmissbrauch 3.2.1. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zudem auf ein "Berei- cherungs- bzw. Überentschädigungsverbot[…] als fundamentalen Grundsatz des schweizerischen Rechts" (act. 112 Rz. 27, 83 ff.), das einem Anspruch der Kläge-
- 50 - rin gegenüber der Beklagten im Wege stehe, soweit sie bereits von C._____ Be- friedigung erhalten habe. Ein solches allgemeines und alle Rechtsbereiche durch- dringendes Bereicherungsverbot kennt die schweizerische Privatrechtsordnung nicht. Eine Partei kann sich beispielsweise – ganz selbstverständlich – vertraglich "bereichern", indem sie ein objektiv vorteilhaftes Geschäft abschliesst, etwa einen Vermögenswert weit unter Marktwert erwirbt, sich eine Schenkung versprechen lässt oder einen Vergleich über eine nicht bestehende Forderung abschliesst. Auch dem Bereicherungs- und dem Gestionsrecht ist ein eigentliches Bereiche- rungsverbot (aufseiten des Gläubigers) fremd. Weder ein Anspruch aus Art. 62 ff. OR (insbesondere aus Eingriffskondiktion) noch ein Anspruch aus Art. 423 OR setzt eine entsprechende Entreicherung des Gläubigers voraus; vielmehr geben ihm diese Rechtsgrundlagen gerade Anspruch darauf, sich die dem Schuldner zu- gekommene Bereicherung anzueignen, die dieser durch Eingriff in eine dem Gläubiger zugewiesene Rechtsposition erlangt hat (vgl. hierzu BGE 129 III 422, E. 4; SCHWENZER, OR AT, 5. Aufl., Bern 2009, N 55.8 f.; vgl. zudem unten, E. VII.4). Demgegenüber besteht im schweizerischen Schadenersatzrecht – so- wohl im Delikts- wie auch im Vertragsrecht – in dem Sinne ein "Bereicherungsver- bot", als der Geschädigte nach Massgabe des gesetzlichen Schadensbegriffs nur einmal und nur im Umfang des von ihm erlittenen Schadens Anspruch auf Ent- schädigung hat (vgl. hierzu BGE 131 III 12, E. 7.1 m.Nw.). 3.2.2. Weil der (zunächst bloss vermeintlich bestehende) Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ deliktischer Natur und auf Schadenersatz gerichtet war, muss vorliegend insofern – wie die Beklagte im Ergebnis zu Recht geltend macht – das haftpflichtrechtliche Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbot zur Anwen- dung kommen. Daran ändert nichts, dass dieser Anspruch letztlich erst durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 tituliert (bzw. durch die Ver- gleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 modifiziert; vgl. dazu unten, E. VI.5.2) wurde; seinen kompensatorischen Charakter verlor er dadurch nicht. Ebenso kann nicht entscheidend sein, dass vorliegend nicht die Schadenersatzpflicht C._____s als solche in Frage steht, sondern die vertragliche Erfüllungsschuld der Beklagten. Wenn nämlich eine Erfüllung des klägerischen Anspruchs gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens Tilgung des klägerischen Kompen-
- 51 - sationsanspruchs gegenüber C._____ bewirkt hätte, was aufgrund des haftpflicht- rechtlichen Bereicherungsverbots wie gesehen der Fall gewesen wäre, so kann umgekehrt eine Tilgungswirkung der Erfüllung der Schadenersatzpflicht C._____s auf den Vertragsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verneint werden. 3.2.3. Zum selben Ergebnis – mit ähnlicher Begründung – führt zudem ein Rück- griff auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB), auf das sich die Be- klagte ebenfalls beruft (act. 112 Rz. 31, 85 ff.). Soweit die in Frage stehenden Ka- pital- bzw. Zinsansprüche der Klägerin gegenüber C._____ einerseits und jene gegenüber der Beklagten andererseits auf Befriedigung desselben Leistungsinte- resses gerichtet sind, d.h. soweit tatsächlich dieselben Abverfügungen (bzw. die- selbe Zinsperiode) betroffen sind, und weil namentlich der durch Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte (bzw. mit der Vergleichsvereinba- rung modifizierte) Anspruch der Klägerin gegenüber C._____ auf Kompensation des durch die Abverfügungen erlittenen Schadens gerichtet war, wäre es auch bei fehlender Anwendbarkeit von Art. 51 OR schlechterdings rechtsmissbräuchlich, sich im Umfang der von C._____ bereits erhaltenen Befriedigung auch noch an die Beklagte zu halten und sich von dieser nochmals bezahlt zu machen. 3.2.4. Auch aus diesen Gründen ist eine Anrechenbarkeit der Zahlung C._____s auf die hier eingeklagten Ansprüche (Kapital und Zinsen) zu bejahen, dies jedoch stets nur soweit, als damit tatsächlich auf das hier streitige Leistungsinteresse ge- leistet wurde. 3.3. Bankvertraglich vereinbarte Anrechnung 3.3.1. Es ist unbestritten, dass C._____ im Sommer 1982 im Namen der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Konto mit verschiedenen Unterkon- ten eröffnet hat (vgl. act. 2 Rz. 66 ff., act. 29 Rz. 51 ff.). Auf den entsprechenden Kontovertrag stützt sich der hier eingeklagte Anspruch der Klägerin. Ebenfalls un- bestritten ist, dass die (dann aktuellen) allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten (act. 30/30) Vertragsbestandteil geworden sind und dass damit unter anderem das Risiko von Legitimationsmängeln und daraus
- 52 - folgenden Leistungen an unberechtigte Dritte (im Rahmen des Zulässigen) auf die D._____ überwälzt wurde (act. 30/30, Ziff. 7 Abs. 2; act. 29 Rz. 162 ff.; act. 45 Rz. 145 ff.; act. 38 Rz. 47 ff.). 3.3.2. Es stellt sich damit die Frage, ob und inwieweit sich dem Kontovertrag zwi- schen der Beklagten und der Klägerin eine Bestimmung entnehmen lässt, nach der eine Zahlung, die die Bank in vermeintlicher Erfüllung des Vertrages an eine unberechtigte Drittperson geleistet hat und die die Bankkundin in der Folge von eben dieser Drittperson tatsächlich erhältlich zu machen vermag, trotz ungenü- gender Abklärungen der Bank über die Legitimation der Drittperson, und trotz Ver- letzung entsprechender Sorgfaltspflichten, auf die vertragliche Erfüllungsschuld der Bank anzurechnen ist. 3.3.3. Verträge sind primär nach dem tatsächlichen subjektiven Willen der Partei- en auszulegen (Art. 18 OR). Ist ein solcher – wie hier (in diesem Punkt) – nicht behauptet bzw. nicht erstellt, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwil- lens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie aufgrund der gesam- ten Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Art. 2 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall hat das Gericht das als Vertragswille anzuse- hen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Um- ständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Ver- halten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist der objek- tive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert. Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 132 III 626, E. 3.1; 131 III 606, E. 4.1). Führt die Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass die Parteien eine (retrospektiv betrachtet) regelungsbedürftige Frage nicht oder nicht vollstän- dig geregelt haben, obschon das Gesetz keine Regelung enthält, und dass sie da- bei nicht bewusst – im Sinne eines qualifizierten Schweigens – auf eine Regelung verzichtet haben, so liegt eine planwidrige Unvollständigkeit vor (Vertragslücke). Eine solche Lücke ist im Wege der Vertragsergänzung zu schliessen, indem das Gericht ermittelt, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
- 53 - vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hät- ten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat es sich am Den- ken und Handeln vernünftiger und redlich handelnder Vertragspartner und am Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484, E. 4b; BGer, 5A_122/2008 vom 30. Juli 2008, E. 3.4). 3.3.4. Sowohl bei der objektivierten Vertragsauslegung wie auch bei der Vertrags- ergänzung handelt es sich um Rechtsfragen, die von den Parteien im Einzelnen nicht behauptet oder bewiesen werden müssen (dies freilich im Gegensatz zum hierfür massgebenden Tatsachenfundament). Das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), und zwar auch dann, wenn sich die Parteien nicht da- zu äussern. Insofern ist es nicht entscheidend, dass weder die Beklagte noch die Klägerin Ausführungen zum hier fraglichen Vertragsinhalt gemacht hat. 3.3.5. Die Frage, was gelten soll, wenn (i) die Bank Geld in vermeintlicher Erfül- lung des Kontovertrags an eine nicht legitimierte Drittperson auszahlt, (ii) sie sich aufgrund einer (groben oder allenfalls auch nur leichten) Sorgfaltspflichtverletzung bei der Legitimationsprüfung nicht auf Ziff. 7 Abs. 2 der AGB (act. 30/30) berufen kann (Art. 100 OR) und (iii) die Bankkundin den der unberechtigten Drittperson ausbezahlten Betrag letztlich dennoch einbringlich zu machen vermag, haben die Parteien weder geregelt noch bewusst nicht geregelt. In diesem Punkt liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Kontovertrags vor. Nach dem mutmasslichen Willen redlich und nach Treu und Glauben handelnder Parteien ist diese Lücke dahingehend zu schliessen, dass sich die Bankkundin einen von der unberechtig- ten Drittperson tatsächlich und kausal aufgrund der fraglichen Abverfügungen er- hältlich gemachten – bzw. auf diese Abverfügungen anzurechnenden – Betrag, welcher der Drittperson von der Bank in unter dem Bankvertrag unwirksamer Weise ausbezahlt wurde, auf den Erfüllungsanspruch gegenüber der Bank an- rechnen lassen muss. Dass vernünftig handelnde Parteien für einen solchen Fall vereinbaren würden, der Bankkundin solle ein Anspruch auf erneute (doppelte) Zahlung durch die Bank zustehen, ist nicht anzunehmen. Namentlich ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Bankkundin ein (legitimes) Interesse daran haben sollte, den fraglichen Betrag zweimal erhältlich zu machen. Dies muss umso mehr gel-
- 54 - ten, als die Parteien in Ziff. 7 Abs. 2 der AGB – bei fehlender Grobfahrlässigkeit (bzw. im Umfang des nach Art. 100 OR Zulässigen) – das Risiko von Legitimati- onsmängeln sogar ganz auf die Bankkundin überwälzt haben, die Klägerin also unter Umständen sogar ganz leer ausgehen sollte. 3.3.6. Eine solche Vereinbarung einer Anrechnung von Beträgen, welche die Bankkundin von der unberechtigt abverfügenden Drittperson direkt erhältlich zu machen vermag, auf den Erfüllungsanspruch gegenüber der Bank verstösst nicht gegen Art. 100 OR, und zwar auch dann nicht, wenn die Bank im Rahmen der Auszahlung an die Drittperson ihre Sorgfaltspflichten mit Bezug auf die Legitima- tionsprüfung (grob) verletzt hat. Art. 100 OR steht bloss einer vertraglichen Ver- einbarung entgegen, nach welcher einer Auszahlung durch die Bank an eine un- berechtigte Drittperson bei grobem Verschulden der Bank (bzw. gemäss Art. 100 Abs. 2 OR bei jedem Verschulden) unmittelbar schuldbefreiende Wirkung zukom- men soll. Gelingt es der Bankkundin indessen, den fraglichen Betrag von der Drittperson einbringlich zu machen – und damit eine Schädigung zu verhindern, die im Falle einer unmittelbaren Anrechnung der Zahlung der Bank auf den Saldo des Guthabens bestehen würde –, so entfällt jegliche Schutzbedürftigkeit der Bankkundin, die eine (analoge) Anwendung von Art. 100 OR rechtfertigen würde. 3.3.7. Im Ergebnis hat sich die Klägerin damit die von C._____ erhältlich gemach- ten Beträge – soweit diese tatsächlich und mit hinreichendem Bezug auf die hier in Frage stehenden Abverfügungen geleistet wurden (Kapital und/oder Zinsen) – nicht nur aufgrund einer von Gesetzes wegen bestehenden Anspruchskonkurrenz anrechnen zu lassen, sondern auch aufgrund einer entsprechenden (durch Lü- ckenfüllung ermittelten) Vereinbarung im Kontovertrag mit der Beklagten.
4. Umfang der Identität des mit der Vergleichszahlung C._____s befriedigten und des hier streitgegenständlichen Leistungsinteresses (Anrechnung im Einzelnen) Für die Frage, ob und inwieweit die Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin aufgrund des oben dargelegten Konkurrenzverhältnisses nicht nur (teilweise) Tilgung ihrer eigenen Schulden bewirkt hat, sondern auch jener der Beklagten, ist entscheidend, inwieweit C._____ damit das hier streitgegenständli-
- 55 - che Leistungsinteresse (Kapital und/oder Zinsen) befriedigt hat. Wie noch darzu- legen sein wird (s. unten, E. VI.4.2.3 – 4.2.4), ist hierfür letztlich das interne (An- rechnungs-)Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ massgebend; dies gilt sowohl mit Bezug auf eine Tilgungswirkung nach Art. 147 Abs. 1 OR wie auch hinsichtlich einer Anrechnung aufgrund des Bereicherungs- bzw. des Rechtsmiss- brauchsverbots sowie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Kontover- trag zwischen der Klägerin und der Beklagten. 4.1. Anrechnung der Zahlung C._____s im Verhältnis zwischen ihr und der Klä- gerin 4.1.1. Im Zeitpunkt der Zahlung hatte C._____ insbesondere folgende durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Schulden gegenüber der Klägerin:
– Eine Kapitalschuld in Höhe von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 wegen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 (act. 4/1, Dispositivziffer 1, Absatz 1). Dogmatisch handelt es sich hierbei – obschon in einer einzigen Dispositivziffer zusammengefasst – um mindes- tens zwei (oder mehr) selbständige Forderungen, wovon wenigstens eine aufgrund der Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und wenigstens eine aufgrund der Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG bestand.
– Mit Bezug auf diese Abverfügungen: Eine (bzw. zwei oder mehr separate) Zinsschuld(en) von 5 % auf diesen Beträgen seit dem 1. Juli 1992 und von (kapitalisiert) CHF 839'362.–, USD 8'391'023.– und EUR 870'774.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 (act. 4/1, Disposi- tivziffer 1, Absatz 2).
– Eine (oder mehrere) Kapitalschuld(en) in Höhe von EUR 128'355'788.45 wegen Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der
- 56 - heutigen I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 (act. 4/1, Dispositivziffer 2).
– Mit Bezug auf letztere Abverfügungen: Eine (oder mehrere) Zinsschuld(en) von 5 % seit dem 10. Januar 1992 auf dem Betrag von EUR 69'523'760.60 und von 5 % seit dem 4. Februar 1992 auf dem Betrag von EUR 58'832027.85 (act. 4/1, Dispositivziffer 2).
– Eine Schuld zur Leistung von Kostenersatz für Vorschüsse, die in jenem Verfahren von der Klägerin bezogen worden waren, sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt rund CHF 9 Mio. (act. 4/1, Dispositivzif- fern 5–8). 4.1.2. Dieses Urteil wurde mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig. Wie noch näher auszuführen sein wird (s. dazu unten, E. VI.5.2), hatte die Vereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 weder eine Novation der durch Urteil titulierten Forderungen der Klägerin zur Fol- ge noch war damit ein (teilweiser) Schulderlass verbunden. Vielmehr blieben die- se Forderungen materiell bestehen, wobei sich die Klägerin aber – unter der Be- dingung der Überweisung des Schlusssaldos des verarrestierten E._____-Kontos C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin gemäss Ziffer 3 der Vereinba- rung – verpflichtete, endgültig von weiteren prozessualen Schritten und Vollstre- ckungsmassnahmen abzusehen (Ziff. 4 der Vereinbarung; act. 4/31 S. 2). Damit wurde der materiell noch bestehenden (Rest-)Forderung der Klägerin gegenüber C._____ die Durchsetzbarkeit (Klag- bzw. Vollstreckbarkeit) rechtsgeschäftlich entzogen, d.h., es wurde ein "unbefristetes pactum de non petendo" vereinbart bzw. die Forderung zu einer Naturalobligation degradiert. 4.1.3. Die in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Zahlung von EUR 106'219'899.78 hat C._____ der Klägerin unbestrittenermassen am 9. Janu- ar 2009 geleistet (act. 2 Rz. 195; act. 4/199). Es fragt sich indessen, auf welche der (Kapital- bzw. Zins-)Schulden C._____s diese Zahlung in welchem Umfang anzurechnen war.
- 57 - 4.1.4. Hat eine Schuldnerin mehrere Schulden an dieselbe Gläubigerin zu bezah- len, so ist sie berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld sie tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung (bis spätestens zum Zeitpunkt der Zah- lung), so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, welche die Gläubi- gerin in ihrer Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass die Schuldnerin nicht so- fort Widerspruch erhebt (Art. 86 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung der Schuldnerin noch eine (unwidersprochene) Bezeichnung in der Quit- tung (oder eine sonstige Erklärung der Gläubigerin) vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für wel- che die Schuldnerin zuerst betrieben wurde, und hat keine Betreibung stattgefun- den, auf die früher verfallene. Sind sie gleichzeitig verfallen (oder wurden sie gleichzeitig in Betreibung gesetzt), so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 1 und 2 OR). Diese Vorschriften von Art. 86 und Art. 87 OR fin- den indes nur so weit Anwendung, als "mehrere Schulden" in Frage stehen, und zwar in dem Sinne, als zu diesem Zweck jeweils die Kapitalforderung und die da- rauf entfallenden Zins- und Kostenforderungen – trotz ihrer dogmatisch selbstän- digen Existenz – als Einheit zu betrachten sind (vgl. BGer, 4A_71/2009 vom
25. März 2009, E. 8.2.1; KOLLER, a.a.O., N 42.03). Art. 86 f. OR regeln insofern – bildlich gesprochen – nur die Anrechenbarkeit im "horizontalen Verhältnis" zwi- schen verschiedenen als Einheit zu betrachtenden "Forderungskomplexen", je- weils bestehend aus Kapital-, Zins- und Kostenforderungen. Im "vertikalen Ver- hältnis", d.h. innerhalb eines solchen Forderungskomplexes, ist für die Frage, ob die darauf entfallende (Teil-)Zahlung jeweils auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen ist, und auf welchen Teil davon, Art. 85 OR massgebend. Danach kann die Schuldnerin eine Teilzahlung, welche die Gläubigerin nach Art. 69 OR freiwillig annimmt oder annehmen muss (vgl. BGE 133 III 598, E. 4.1), grundsätzlich nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als sie nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Der Begriff der "Teilzahlung" ist hierbei – wie auch im Rahmen von Art. 69 OR – ebenfalls so zu verstehen, dass jeweils Kapital, Zinsen und Kosten als Einheit zu betrachten sind (KOLLER, a.a.O., N 42.03).
- 58 - 4.1.5. Im Gegensatz zu Art. 86 OR, wonach die Schuldnerin einseitig bestimmen kann, auf welche von mehreren Schulden (d.h. Forderungskomplexen, jeweils be- stehend aus Kapital, Zinsen und Kosten) sie eine Zahlung angerechnet haben will, ist dies im Rahmen von Art. 85 OR, d.h. innerhalb eines solchen Forderungs- komplexes, nicht möglich. Sofern die Gläubigerin einer abweichenden Anrech- nungsordnung nicht zustimmt, ist eine Teilzahlung, die Kapital, Zinsen und Kosten nicht vollständig abdeckt, im Grundsatz zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst in letzter Linie auf das Kapital (Art. 85 Abs. 1 OR) bzw. – hier nicht relevant – zunächst auf den nicht oder schlechter gesicherten Teil einer For- derung anzurechnen (Art. 85 Abs. 2 OR). Diese Regelung zielt darauf ab, die Gläubigerin, die eine Teilzahlung freiwillig annimmt oder annehmen muss, aus Bil- ligkeits- und Zweckmässigkeitsgründen zu schützen. Eine Ausnahme besteht im- merhin dann, wenn die Schuldnerin (nur) die Zinsen oder Kosten bzw. den schlechter gesicherten Teil einer Forderung bestreitet, und diese Bestreitung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, in welchem Fall die Gläubigerin zur Annahme einer Zahlung des nicht bestrittenen Teils verpflichtet ist (Art. 69 Abs. 1 OR e contrario) und in welchem Fall diese Teilzahlung grundsätzlich – jedenfalls dann, wenn sie den an sich vorgängig anzurechnenden Teil der Schuld übersteigt – auf den nicht bestrittenen Teil anzurechnen ist (BGE 133 III 598, E. 4.1 und E. 4.2; BGer, 4A_71/2009 vom 25. März 2009, E. 8.2). 4.1.6. Art. 85 OR ist indes dispositiver Natur, d.h., die Parteien können durch Ver- einbarung (zweiseitig) eine von den Grundsätzen von Art. 85 OR abweichende Anrechnungsordnung festlegen (BGE 133 III 598, E. 4.2.1). Erklärt die Schuldne- rin einseitig, ihre Zahlung soll in Abweichung von Art. 85 OR zunächst auf das Ka- pital angerechnet werden, so wird es nach Treu und Glauben regelmässig an der Gläubigerin sein, dagegen Widerspruch zu erheben, andernfalls ihr Schweigen angesichts der Umstände als Annahme der Offerte zu einer entsprechenden An- rechnungsvereinbarung zu verstehen sein wird (Art. 6 OR; vgl. auch Art. 86 Abs. 2 OR analog). In einem solchen Fall stellt sich alsdann die Frage, ob die Gläubigerin ihren noch nicht befriedigten Zinsanspruch gemäss Art. 114 Abs. 2 OR verliert.
- 59 - 4.1.7. C._____ und die Klägerin kamen in ihrer Vereinbarung vom 9. Januar 2009 überein, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. "auf die Forderung der [Kläge- rin] gegen Frau C._____ gemäss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Okto- ber 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 angerech- net" werden soll (act. 4/31, Ziff. 3 Abs. 2). In der betreffenden Betreibung Nr. … hatte die Klägerin Frau C._____ für eine Kapitalforderung von insgesamt (umge- rechnet) CHF 171'155'713.20, zuzüglich Zinsen zu 5 % auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 1992 und kapitalisierte Verzugszinsen von CHF 18'317'774.10 (für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis am 30. Juni 1992) betrieben; im Zahlungsbefehl ebenfalls erwähnt sind "Arrestkosten" von CHF 982.50 und "Kosten für diesen Zahlungsbefehl" von CHF 306.– (act. 4/17). Im erwähnten Arrestbefehl sind die- selben Forderungen bezeichnet; zudem findet sich ein Hinweis auf "Kosten" (act. 40/18). 4.1.8. Es ist unbestritten, dass die im Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 (act. 4/17) und im Arrestbefehl vom 1. Oktober 1991 (act. 4/18) bezeichneten Ka- pital- und Zinsforderungen jene Ansprüche betrafen, welche die Klägerin von C._____ für Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten und bei der G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 for- derte und welche das Bezirksgericht Zürich der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2008 in Dispositivziffer 1 (act. 4/1, S. 183 f.) zugesprochen hat (act. 2 Rz. 196; act. 29 Rz. 215; act. 112 Rz. 20). In seinem Rückweisungsentscheid vom 17. Ja- nuar 2019 hielt das Bundesgericht diesbezüglich (bindend) fest, dass – wie be- reits in BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.3.1, erkannt worden sei – in der Vereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin (insbesondere in Ziff. 3 Abs. 2 i.V.m. act. 4/17 und act. 4/18) eine Erklärung C._____s zu sehen sei, sie wolle ihre (eigene!) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (Dis- positivziffer 1) rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht aus den rechtswidri- gen Bezügen von den Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten und der heutigen G._____ & Co AG (teilweise) tilgen. Dies sei als Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR zu verstehen, weshalb die Zahlung auf diese Forde- rung(en) anzurechnen sei, während die mit Dispositivziffer 2 des erwähnten Ur-
- 60 - teils titulierte Schadenersatzpflicht aufgrund von Abverfügungen bei der heutigen I._____ AG nicht berührt werden sollte (act. 110, E. 4.2). 4.1.9. Damit steht fest, dass die Zahlung C._____s aufgrund ihrer Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR auf den Forderungskomplex "B._____/G._____" gemäss Dis- positivziffer 1 des erwähnten Urteils (act. 4/1) anzurechnen ist, und nicht auf den Forderungskomplex "I._____ AG" gemäss Dispositivziffer 2 dieses Urteils. Diese Anrechnungserklärung betrifft das (bildlich gesprochen: horizontale) Verhältnis zwischen den verschiedenen in Frage stehenden "Forderungskomplexen", jeweils bestehend aus Kapital, Zinsen und Kosten (s. oben, E. VI.4.1.4). Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung C._____s innerhalb des erwähnten Forderungskomplexes auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen ist. Ebenfalls nicht geklärt ist, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung jeweils auf (Kapital-, Zins- oder Kosten-)Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und/oder auf (Kapital-, Zins- oder Kosten-)Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG anzurechnen ist. 4.1.10. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. act. 38 Rz. 109; act. 81 Rz. 119) kann ihre Vereinbarung mit C._____ vom 9. Januar 2009 (act. 4/31) in objektiver Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien mit Ziffer 3 Absatz 2 (in Verbindung mit dem Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 [act. 4/17] und dem Arrestbefehl vom 1. Oktober 1992 [act. 4/18], worauf dort ver- wiesen wird) nicht bloss die Anrechnung im (horizontalen) Verhältnis zwischen den verschiedenen in Frage stehenden Forderungskomplexen regeln wollten (An- rechnung auf Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG, nicht aber auf Forderungen aufgrund von Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG; vgl. Art. 86 OR), sondern dass damit auch – in Ab- weichung zur Regelung in Art. 85 Abs. 1 OR – die Anrechnung innerhalb des be- treffenden Forderungskomplexes auf das Kapital und die Zinsen beschränkt wer- den sollte, dies unter Ausschluss der Rechtsverfolgungskosten (allenfalls abge-
- 61 - sehen von Betreibungskosten). So werden nämlich die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten aus Verfahren in Deutschland und der Schweiz weder im Zahlungsbefehl noch im Arrestbefehl erwähnt; darauf weisen die Vorinstanz und die Beklagte zu Recht hin (act. 83, E. 7.4.3; act. 29 Rz. 218 f.; act. 45 Rz. 192; act. 92 Rz. 225; act. 112 Rz. 59). Zwar werden im Arrestbefehl auch "Kosten" genannt, damit waren aber offenkundig bloss die Betreibungskosten gemeint, ebenso, wie auch der Zahlungsbefehl nur auf solche verweist. Abgese- hen vom Wortlaut von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung, wo explizit eine An- rechnung auf jene Forderungen vorgesehen wurde, die Gegenstand der fragli- chen Betreibung bzw. des fraglichen Arrests waren, steht ein solches Verständnis auch im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Vergleichs. So hat die Klä- gerin in Ziffern 2, 6 und 7 der Vereinbarung auf Prozesskosten im Zusammen- hang mit dem angehobenen Berufungsverfahren und gewissen Verfahren in Deutschland und Österreich verzichtet. Ob daraus (oder aus den sonstigen Ver- tragsbestimmungen) ein weitergehender materieller Verzicht auf Rechtsverfol- gungskosten generell abzuleiten ist, wie dies die Beklagte geltend macht (vgl. act. 29 Rz. 217), kann offen bleiben. Jedenfalls aber entspricht eine Vereinba- rung, wonach die (Teil-)Zahlung vorab auf das Kapital und die Zinsen anzurech- nen ist, nicht aber auf Rechtsverfolgungskosten, den im Vergleich zum Ausdruck gebrachten Interessen der Parteien. Ferner kommt hinzu, dass namentlich die Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (act. 4/1, Dispo- sitivziffern 5–8) nicht nur den Forderungskomplex "B._____/G._____" betrafen, sondern in ganz erheblichem (ja sogar überwiegendem) Masse auch den Forde- rungskomplex "I._____ AG", der aber von der Tilgung gerade ausgenommen werden sollte. Auch deshalb scheint es nachvollziehbar und sachgerecht, die An- rechnung auf das Kapital und die Zinsen zu beschränken. 4.1.11. Ein tatsächlicher Parteiwille, der von einer solchen objektiven Auslegung abweichen würde, wurde nicht substantiiert behauptet. Dementsprechend bleibt es bei einem normativ verstandenen (mutmasslichen) Parteiwillen, wonach die Zahlung C._____s vorab auf das Kapital und die Zinsen aus dem Forderungs- komplex "B._____/G._____" anzurechnen ist.
- 62 - 4.1.12. Darüber, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung innerhalb dieses Forderungskomplexes aber auf das Kapital und/oder die Zinsen angerechnet werden soll, gibt die – objektiv ausgelegte – Vereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 29 Rz. 215 ff.; act. 92 Rz. 218 ff.) keinen Aufschluss. In Ziffer 3 Absatz 2 des Vergleichs wird lediglich auf den erwähnten Zahlungs- bzw. Arrestbefehl verwiesen, der die Kapital- und die Zinsforderung(en) gleichermassen bezeichnet. Auch sonst lässt sich der Vereinbarung oder den Umständen nichts entnehmen, was auf einen Willen der Parteien schliessen las- sen würde, die Zahlung vorab auf das Kapital oder die Zinsen anzurechnen. 4.1.13. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang den Umstand ins Feld, es habe C._____ bereits im Jahre 1994 einen Betrag von rund ATS 1 Mia. zinstra- gend bei der E._____ deponiert, und es seien diese Zinsen alsdann Teil der Zah- lung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin gewesen; "unter dem Ver- gleich" habe daher "selbstredend kein Raum mehr für weitere Zinsforderungen [bestanden]" (act. 92 Rz. 220). Selbst wenn diese Behauptung im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO beachtet werden könnte, so wäre schlicht nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die für die Vergleichszahlung letztlich verwendeten Gelder C._____s bis dahin zinstragend angelegt waren, irgendwie relevant sein sollte für die Frage, ob die Vergleichszahlung auf die Kapital- oder die Zinsschuld C._____s aus den Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG angerechnet werden sollte. Die Zinsen, welche C._____ auf ihrem Guthaben bei der E._____ erhielt, hatten in keiner Form – we- der rechtlich noch wirtschaftlich – etwas zu tun mit der hier in Frage stehenden Zinsforderung der Klägerin. 4.1.14. Weiter hält die Beklagte dafür, es wäre an der Klägerin gelegen, eine ent- sprechende Absicht kundzutun, wenn sie die Zahlung auf die Zinsen oder Kosten hätte anrechnen wollen; die Vereinbarung enthalte aber keinen entsprechenden Hinweis, weshalb die Zahlung auf das Kapital anzurechnen sei (act. 29 Rz. 216; act. 45 Rz. 187; act. 92 Rz. 219 f.). Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. So- weit die Parteien keine Vereinbarung über die Anrechnung der (Teil-)Zahlung in- nerhalb des betreffenden Forderungskomplexes (bestehend aus Kapital, Zinsen
- 63 - und Kosten) getroffen haben, gilt die dispositive Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR, wonach eine Anrechnung auf das Kapital erst in letzter Linie erfolgt. Es wäre des- halb vielmehr an der Beklagten gelegen, die sich in Abweichung von Art. 85 Abs. 1 OR auf eine vorgängige Anrechnung auf das Kapital beruft, eine entspre- chende Vereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ darzutun. Nur dann, wenn C._____ in für die Klägerin ohne Weiteres erkennbarer Weise eine (nach Art. 85 Abs. 1 OR an sich unwirksame) einseitige Erklärung abgegeben hätte, sie wolle die Zahlung vorab auf das Kapital angerechnet haben, wäre es an der Klä- gerin gewesen, dagegen Widerspruch zu erheben, andernfalls ihr Schweigen als Annahme der damit offerierten Anrechnungsvereinbarung gegolten hätte (Art. 6 OR; vgl. dazu oben, E. VI.4.1.5 – 4.1.6; vgl. zudem BK-WEBER, Art. 85 OR N 27). Dass C._____ aber eine solche einseitige Erklärung abgegeben hätte, ist weder ersichtlich noch hat die Beklagte dies behauptet. 4.1.15. Sodann lässt die Beklagte ausführen, es setze eine Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR voraus, "dass die Forderung der fraglichen Zinsen und Kosten gleichzeitig wie die Hauptforderung fällig und durch den Schuldner anerkannt" sein müsse; würden die Zinsen bzw. Kosten in nicht rechtsmissbräuchlicher Wei- se bestritten, so sei eine Teilzahlung nach der Rechtsprechung (insb. BGE 133 III 598, E. 4) auf das Kapital anzurechnen. Die hier fraglichen Forderungen der Klä- gerin seien indes allesamt bestritten gewesen, da seinerzeit eine Berufung C._____s hängig gewesen sei; demzufolge sei die Teilzahlung von Gesetzes we- gen auf das Kapital anzurechnen (act. 45 Rz. 189 ff.; act. 92 Rz. 222 f.). Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen ebenfalls unzutreffend. Erstens ist die zi- tierte Rechtsprechung nur dann einschlägig, wenn zwar die Zinsen bzw. Kosten (oder ein anderer Teil der Forderung) bestritten werden, das Kapital (bzw. der an- dere Teil der Forderung) aber anerkannt wird. Nur dann ist die Teilzahlung in Ab- weichung von Art. 85 Abs. 1 OR auf den unbestrittenen Teil der Forderung (das Kapital) anzurechnen (vgl. Art. 69 Abs. 2 OR). Nach der Darstellung der Beklag- ten hat C._____ aber die gesamte Forderung, also auch das Kapital, bestritten. Zweitens trifft es nicht zu, dass C._____ die in Frage stehenden Forderungen im Zeitpunkt der Zahlung – und nur auf diesen kann es ankommen – (teilweise) be- stritten hat; in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 9. Januar 2009 anerkannte sie das
- 64 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (und damit auch die darin titu- lierten Forderungen der Klägerin) vielmehr ausdrücklich. Drittens hätten die fragli- chen Forderungen – jedenfalls soweit Kapital und Zinsen betroffen sind – spätes- tens dann nicht mehr als "illiquide" gelten können, als C._____ die Berufung zu- rückgezogen hatte und das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen war; ent- sprechend entfiel damit jede Rechtfertigung einer von Art. 85 Abs. 1 OR abwei- chenden vorgängigen Anrechnung auf den liquiden (unbestrittenen) Teil. 4.1.16. Schliesslich macht die Beklagte geltend, es ergebe sich aufgrund der "vor- behaltlosen Annahme der Vergleichszahlung" durch die Klägerin von Gesetzes wegen (Art. 114 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 OR), dass sie gegenüber C._____ die Zinsen erlassen habe (act. 29 Rz. 220; act. 45 Rz. 187 f.; act. 92 Rz. 221). Auch hier irrt die Beklagte. Art. 114 Abs. 2 OR setzt gerade voraus, dass die Gläubigerin eine Teilzahlung, die in Abweichung von Art. 85 Abs. 1 OR (d.h. grundsätzlich gestützt auf eine Vereinbarung mit der Schuldnerin) auf das Kapital geleistet wurde, widerspruchslos entgegennimmt. Dann, und nur dann, stellt sich die Frage, ob die Vermutung von Art. 114 Abs. 2 OR greift, die Gläubigerin habe durch ihr Schweigen auf die bereits erlaufenen Zinsen verzichtet. Eine solche von Art. 85 Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung, wonach die Zahlung vorab auf das Kapital und nicht auf die Zinsen anzurechnen ist, wurde hier aber gerade nicht dargetan. Umgekehrt kann der Bestimmung von Art. 114 Abs. 2 OR aber nichts darüber entnommen werden, ob eine Teilzahlung auf das Kapital oder die Zinsen anzurechnen ist, da sich diese Vorschrift der Anrechnungsfrage gedanklich erst nachgelagert anschliesst. 4.1.17. Damit gilt für die Frage, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhält- nis die Zahlung C._____s innerhalb des Forderungskomplexes "B._____/ G._____" auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen ist, Fol- gendes: In ihrer Vereinbarung vom 9. Januar 2009 haben C._____ und die Kläge- rin wie gesagt eine von Art. 85 Abs. 1 OR (teilweise) abweichende Vereinbarung getroffen, wonach die Zahlung auf das Kapital und die Zinsen erfolgen soll (nicht aber auf die Rechtsverfolgungskosten, allenfalls abgesehen von Betreibungskos- ten). Darüber, ob die Anrechnung aber vorab (oder verhältnismässig) auf das Ka-
- 65 - pital und/oder die Zinsen erfolgen soll, haben sie nichts vereinbart. Eine entspre- chende Vereinbarung lässt sich dem Vergleich vom 9. Januar 2009 objektiv nicht entnehmen und es wurde diesbezüglich auch kein tatsächlicher Parteiwille (sub- stantiiert) behauptet; ebenfalls nicht behauptet wurde, C._____ habe eine ent- sprechende Erklärung einseitig abgegeben (in welchem Fall die Klägerin hätte Widerspruch erheben müssen). Demzufolge muss für die Anrechnungsordnung, soweit sie das vertraglich nicht geregelte Verhältnis zwischen Kapital und Zinsen betrifft, die dispositive Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR zur Anwendung kommen, wonach eine Anrechnung auf die Zinsforderung vorgeht. In Kombination mit der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 3 Absatz 2 (Anrechnung auf Kapital und Zin- sen aus dem Forderungskomplex "B._____/G._____") ergibt sich somit, dass die Zahlung C._____s in erster Linie auf die Zinsen, in zweiter Linie auf das Kapital und erst in dritter Linie auf die Kosten (soweit darauf materiell nicht verzichtet wurde) anzurechnen ist. 4.1.18. Wie noch auszuführen sein wird, haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte den Forderungskomplex "B._____/G._____" stets als Einheit betrachtet, auch wenn es sich dabei dogmatisch um verschiedene Forderungen handelt, und obschon eine Anrechnung auf die hier eingeklagten Forderungen gegenüber der Beklagten nur insoweit erfolgen kann, als die Zahlung im Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ tatsächlich auf Forderungen geleistet wurde, die Abverfü- gungen von Konten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (und nicht bei der heutigen G._____ & Co AG) betrafen (dazu unten, E. VI.4.2). Mit Bezug auf die Zinsforderungen ist der Umstand, dass das Verhältnis zwischen der Tilgung von Forderungen aus Abverfügungen bei der Beklagten und der Tilgung von Forde- rungen aus Abverfügungen bei der G._____ & Co AG nicht beziffert wurde, nicht entscheidend, weil die Teilzahlung von rund EUR 106 Mio. ohne Weiteres aus- reicht, um beide mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
25. Juni 2008 (act. 4/1) titulierten Zinsforderungen vollumfänglich zu tilgen (soweit diese bis zum Zeitpunkt der Zahlung erlaufen waren). Gemäss der insofern unbe- strittenen und nachvollziehbaren Zinsrechnung der Klägerin, worauf hier verwie- sen werden kann (act. 2 Rz. 212 f.; act. 113 Rz. 20 ff.), betrugen die Zinsschulden aus dem Gesamtkomplex "B._____/G._____" für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis
- 66 - zum Zeitpunkt der Zahlung (9. Januar 2009) insgesamt EUR 91'294'178.88. Von der primär darauf anzurechnenden Zahlung von EUR 106'219'899.78 verblieben somit EUR 14'925'720.90, welche auf das Kapital aus dem Forderungskomplex "B._____/G._____" anzurechnen waren. 4.1.19. Mangels Erklärung C._____s oder der Klägerin, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis dieser Restbetrag auf die Kapitalforderung aus Abver- fügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. auf jene im Zusammen- hang mit Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG angerechnet werden sollte (Art. 86 OR), und weil beide Forderungen fällig und gleichzeitig in Betrei- bung gesetzt worden waren, hat gemäss Art. 87 Abs. 2 OR eine verhältnismässi- ge Anrechnung zu erfolgen. Weil aber die jeweiligen Nominalbeträge bzw. das Verhältnis dieser Kapitalschulden zueinander in keiner Weise beziffert wurde, und auch sonst keinerlei Ausführungen dazu gemacht wurden, steht nicht fest, wieviel vom Restbetrag von rund EUR 15 Mio. auf welche Kapitalforderung entfiel (vgl. dazu und zu den Folgen dieser Unklarheit sogleich, E. VI.4.2). 4.2. Tilgungswirkung der Zahlung C._____s im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 4.2.1. Es ist unbestritten, dass die Zahlung von EUR 106'219'899.78, die C._____ der Klägerin aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 bzw. der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 geleistet hat, nicht aus- schliesslich Abverfügungen C._____s vom Konto der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgegolten hat, sondern auch – indes bloss in "geringfügigem Mass" – Abverfügungen, die C._____ von einem Konto der D._____ bei der F._____ (der heutigen G._____ & Co AG) getätigt hatte. Fer- ner gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass diese Zahlung zu- dem auch für Abverfügungen geleistet wurde, die zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai 1990 bzw. dem 10. Juni 1990 stattgefunden hatten, während sich die vorliegende Klage auf Abverfügungen seit dem 1. Juni 1990 bzw. seit dem 11. Juni 1990 beschränkt (act. 2 Rz. 60, 196 ff.; act. 38 Rz. 152; act. 55 Rz. 106; act. 81 Rz. 113; act. 98 Rz. 72; act. 29 Rz. 132, 166 ff., 210 [Fn. 148], 215, 222; act. 92 Rz. 180 ff.; act. 112 Rz. 6 ff., 17 ff., 39 ff., act. 118 Rz. 26 ff.;
- 67 - act. 119 S. 2 ff.; Prot. S. 9 f.). Damit ist klar, dass die Abverfügungen, die mit der vergleichsweise geleisteten Zahlung (teilweise) abgegolten werden sollten, so- wohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht weitergingen als die hier strittigen Vorgänge. 4.2.2. Umgekehrt ist aber auch unbestritten, dass sämtliche Abverfügungen, für die die Klägerin im vorliegenden Verfahren Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht, auch bereits Gegenstand des Verfahrens zwischen der Klägerin und C._____ waren (vgl. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 [act. 4/1] und die Vereinbarung vom 9. Januar 2009 [act. 4/31]). Darauf beruft sich die Beklagte und macht der Sache nach geltend, es sei aus diesem Grund – eben weil das hier eingeklagte (kleinere) Leistungsinteresse in dem (grösseren) Leis- tungsinteresse, das die Klägerin im Verfahren gegen C._____ verfolgt habe, voll- umfänglich mitenthalten gewesen sei – entbehrlich, im Einzelnen aufzuschlüsseln bzw. zu beziffern, wieviel von der Vergleichszahlung C._____s auf Abverfügun- gen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und wie- viel auf Abverfügungen von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG entfallen war. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Abverfügungen, die vor dem 1. Juni 1990 bzw. dem 11. Juni 1990 stattgefunden hatten, und solchen, die auf den Zeitraum danach entfielen. Ferner hätten, so die Beklagte, die auf die G._____ & Co AG entfallenden Abverfügungen (und wohl auch jene, die vor dem
1. Juni 1990 bzw. vor dem 11. Juni 1990 getätigt worden waren) ohnehin bloss einen "geringfügigen Betrag" ausgemacht (act. 112 Rz. 39 ff.; act. 119 S. 2 ff.). 4.2.3. Diese Sichtweise greift zu kurz. Es wurde dargelegt, dass zwischen der hier eingeklagten Erfüllungsschuld der Beklagten (Kapital und Zinsen) und der durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierten Schuld(en) C._____s (Kapital und Zinsen) ein Konkurrenzverhältnis besteht, wonach Tilgung der einen Schuld auch zum Erlöschen der anderen Schuld führt, dies jedoch nur soweit, als jeweils das identische Leistungsinteresse betroffen ist. Dies ergibt sich aus einer gesetzlichen (unechten) Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 51 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 OR, aus dem haftpflichtrechtlichen Überentschädi- gungs- bzw. Bereicherungsverbot, aus dem Rechtsmissbrauchsverbot sowie aus
- 68 - einer entsprechenden bankvertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten (s. dazu oben, E. VI.3). Mit Bezug auf alle diese "Anrechnungsme- chanismen" ist indessen eine tatsächliche Tilgung des fraglichen Leistungsinte- resses erforderlich; eine blosse (rechtskräftige) Verurteilung der einen Solidar- schuldnerin zu einer entsprechenden Leistung hat als solche keine befreiende Wirkung im Verhältnis zur anderen Schuldnerin (vgl. hierzu [mit Bezug auf Art. 144 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 OR] BGE 79 II 382, E. 2; BGer, 4C.438/2004 vom 5. August 2005, E. 3.1.2; ZK-KRAUSKOPF, Art. 147 OR N 13). Aus diesem Grund ist nicht massgebend, dass das hier eingeklagte "kleinere" Leistungsinte- resse im "grösseren" Leistungsinteresse mitenthalten war, das die Klägerin ge- genüber C._____ im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 tituliert erhalten hatte. 4.2.4. Für die Tilgungswirkung im Verhältnis zur Beklagten ist allein entscheidend
– mit Bezug auf alle erwähnten "Anrechnungsmechanismen" –, auf welche Forde- rung(en) bzw. auf welche Teile davon die Zahlung C._____s im Verhältnis zur Klägerin anzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. act. 81 Rz. 111, act. 98 Rz. 84) kommt dabei der internen Anrechnungsordnung zwischen ihr und C._____ – insbesondere auch den in diesem Verhältnis abgegebenen Er- klärungen und getroffenen Vereinbarungen – insofern durchaus eine Art "Drittwir- kung" gegenüber der Beklagten zu (vgl. hierzu BGE 141 V 71, E. 9.4). Nur (aber immerhin) soweit feststeht, dass C._____ gemäss der im Verhältnis zur Klägerin geltenden Anrechnungsordnung auf Forderungen geleistet hat (Kapital und/oder Zinsen), die dasselbe Leistungsinteresse abdecken wie die hier eingeklagten An- sprüche (Kapital und/oder Zinsen), wirkt die Tilgung auch gegenüber der Beklag- ten. 4.2.5. Es wurde aufgezeigt, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. im Verhält- nis zwischen C._____ und der Klägerin zunächst auf die Zinsen aus dem Forde- rungskomplex "B._____/G._____" anzurechnen ist, die im Zeitpunkt der Zahlung rund EUR 91 Mio. betrugen (oben, E. VI.4.1). Auch wenn die Beklagte nicht bezif- fert hat, wieviel von diesen rund EUR 91 Mio. im Einzelnen mit Bezug auf Zinsen für Abverfügungen geleistet wurde, die C._____ bei der Rechtsvorgängerin der
- 69 - Beklagten (und im hier fraglichen Zeitraum) getätigt hat – nur in diesem Umfang kann die Zahlung Tilgung der eingeklagten (Zins-)Schulden der Beklagten bewir- ken –, so steht dennoch logisch zwingend fest, dass damit das gesamte hier ein- geklagte Zinsinteresse bis zum Zeitpunkt der Zahlung (9. Januar 2009) befriedigt wurde. Dies folgt zum einen aus der unbestrittenen Tatsache, dass das auf den Gesamtkomplex "B._____/G._____" entfallende Zinsinteresse (für die Zeit ab dem 1. Januar 1989), auf das die Zahlung primär geleistet wurde, das hier einge- klagte Zinsinteresse (für bis zum 9. Januar 2009 erlaufene Zinsen) vollumfänglich mitumfasst hat, und zum anderen daraus, dass dieses grössere Zinsinteresse mit der Vergleichszahlung vollständig getilgt wurde. Diesbezüglich verfängt also die Argumentation der Beklagten im Ergebnis. 4.2.6. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass der Restbetrag der Vergleichszah- lung C._____s von rund EUR 15 Mio. in nächster Linie auf die Kapitalforderungen der Klägerin gegenüber C._____ aus dem Gesamtkomplex "B._____/ G._____" anzurechnen ist (oben, E. VI.4.1). Auch wenn diese Kapitalforderungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 in ein und derselben Dis- positivziffer zusammengefasst wurden (act. 4/1, Dispositivziffer 1), weisen sie dogmatisch dennoch je eine selbständige Existenz auf. Mangels Erklärung C._____s oder der Klägerin gemäss Art. 86 OR, und weil beide Forderungen fällig und gleichzeitig in Betreibung gesetzt worden waren, hat eine verhältnismässige Anrechnung des Restbetrages zu erfolgen (Art. 87 Abs. 2 OR). Weder die Klägerin noch die Beklagte haben indessen die jeweilige Höhe der bei- den Kapitalforderungen (rechtzeitig) beziffert oder sonstige Ausführungen zu ih- rem ziffernmässigen Verhältnis gemacht (vgl. demgegenüber BGE 112 II 450, E. 5, wo aufgrund des feststehenden Verhältnisses zwischen den Forderungen eine proportionale Anrechnung erfolgen konnte). Ebenso fehlt es an konkreten Behauptungen dazu, welcher Anteil des von der Zahlung verbleibenden Restbe- trages von rund EUR 15 Mio. auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ aus Abverfügungen bei der Beklagten (und nicht bei der G._____ & Co AG) entfallen sein soll. Dasselbe gilt für Behauptungen dazu, welcher Anteil je- weils den hier relevanten Zeitraum betroffen haben soll. Beide Parteien haben die
- 70 - Kapitalforderungen aus dem Gesamtkomplex "B._____/G._____" stets als Einheit betrachtet und auf eine Differenzierung hinsichtlich des jeweils relevanten Zeit- raums verzichtet, dies obschon ihnen bewusst gewesen sein musste, dass sich die Beklagte nicht Zahlungen anrechnen lassen kann, die auf Abverfügungen ent- fallen, die C._____ bei einer anderen Bank oder in einem hier nicht relevanten Zeitraum getätigt hat. Erst in ihrer (zweiten) mündlichen Stellungnahme in der Verhandlung vom 30. Ok- tober 2019 – und damit zu spät (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu oben, E. II.3) – bezifferte die Beklagte den Anteil, der auf Abverfügungen bei der G._____ & Co AG entfallen sein soll. Nach Auffassung der Beklagten soll aber bereits aus einer Fussnote der Klageschrift der Klägerin (act. 2, S. 93, Fn. 14) hervorgegangen sein, dass diese Abverfügungen einen Betrag von insgesamt USD 125'000.–, DM 15'800.– und CHF 1.15 Mio. ausgemacht hätten (Prot. S. 9). Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass sich eine Partei – ohne selbst (rechtzeitig) eine entsprechende Behauptung aufzustellen – auf die (rechtzeitig vorgebrachte) Behauptung einer Gegenpartei beruft; mit anderen Worten gehören die Behaup- tungen beider Parteien zum zu berücksichtigenden Tatsachenfundament, unab- hängig davon, ob sie von der jeweils behauptungsbelasteten Partei bzw. von je- ner vorgebracht wurden, die letztlich davon "profitieren" würde. Aus der von der Beklagten ins Feld geführten Behauptung der Klägerin (act. 2, S. 93, Fn. 14: "Ein geringfügiger Betrag betraf auch das Bankhaus G._____ & Co (Beilage 24 S. 49)") geht eine entsprechende Bezifferung indessen nicht hervor. Es wird dort zwar – im Sinne einer blossen Beweisofferte – auf eine Klagebeilage verwiesen (act. 4/24 S. 49), aus der die nunmehr geltend gemachten (gerundeten) Beträge tatsächlich hervorgehen. Dies kann aber aus den folgenden Gründen nicht mass- gebend sein. Tatsachenbehauptungen können grundsätzlich nur in den Rechtsschriften selbst vorgetragen werden; es kann nämlich nicht Sache des Gerichts oder der Gegen- partei sein, die rechtserheblichen Behauptungen aus den Beilagen zusammenzu- suchen. Ausnahmsweise kann zwar der Inhalt einer Beilage als solcher mittels ei- nes entsprechenden Verweises in der Rechtsschrift zum integrierenden Bestand-
- 71 - teil derselben gemacht werden. Dies ist zulässig, sofern für bestimmte Tatsachen auf bestimmte Beilagen verwiesen wird und sofern aus dem Verweis unzweideu- tig hervorgeht, dass und inwieweit eine bestimmte Urkunde als Teil der Rechts- schrift gelten soll, namentlich ob dies die gesamte Urkunde oder nur einen be- stimmten Teil davon betreffen soll (vgl. BGer, 4A_141/2009 und 4A_149/2009 vom 7. September 2009, E. 13; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3; 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.4.2; OGer ZH, LB150021 vom Juni 2015, E. 4.3; HGer ZH, HG090303 vom 4. September 2012, E. 4.3.4; REETZ, An- merkung zu BGer 4A_141/2009, njus.ch 2010, S. 156 ff.). Damit soll verhindert werden, dass eine Partei aus rein formalistischen Gründen gezwungen wäre, Ur- kunden stupide abzuschreiben bzw. in die Rechtsschrift hineinzukopieren. Mit ih- rer Behauptung in act. 2, S. 93, Fn. 14, hat die Klägerin den Inhalt von act. 4/24 S. 49 aber nicht zum Bestandteil ihrer Rechtsschrift gemacht. Dass der Inhalt die- ser Beilage (act. 4/24 S. 49) selbst als Teil der Rechtsschrift gelten soll, bzw. dass die dortigen Zahlen als mitbehauptet gelten sollen, geht aus dieser Fussnote nicht hervor. Vielmehr wurde die entsprechende Beilage bloss als Beweismittel für die (unbezifferte) Behauptung angeführt, es hätten gewisse Abverfügungen auch die G._____ & Co AG betroffen und es sei der entsprechende Betrag "geringfügig" gewesen. 4.2.7. Damit fehlt es an einer (rechtzeitigen und formgerechten) Behauptung da- zu, in welchem Verhältnis die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ aus Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einerseits und die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ aus Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG andererseits zueinander standen bzw. wie hoch diese beiden Forderungen waren. Darüber hinaus fehlt es ohnehin – selbst wenn die in act. 4/24, S. 49, genannten Zahlen berücksichtigt würden – auch an einer Be- hauptung dazu, welcher Anteil jeweils auf den hier fraglichen Zeitraum entfallen sein soll und welcher Anteil den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1989 und dem
31. Mai 1990 bzw. dem 10. Juni 1990 betraf. Folglich lässt sich auf Grundlage des prozessual korrekt eingebrachten Tatsachenfundaments nicht eruieren, wieviel vom verbleibenden Restbetrag der Zahlung C._____s von rund EUR 15 Mio. auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse (Kapitalforderung der Klägerin wegen
- 72 - rechtswidriger Bezüge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Juni bzw. dem 11. Juni 1990) entfiel. Es verbleiben damit exakt zwei Möglichkeiten, nämlich entweder alles auf das hier streitgegenständliche Kapitalinteresse anzurechnen oder überhaupt nichts. Auf ir- gendeinen dazwischen liegenden Betrag zu erkennen, würde einer reinen Speku- lation gleichkommen. Im Rahmen der hier geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) kann es nicht am erkennenden Gericht sein, einen solchen Betrag zu schätzen oder aus den Beilagen zu ermitteln. Die Parteien diesbezüg- lich zur Ergänzung ihrer Behauptungen anzuhalten (vgl. Art. 56 ZPO) – und einen verspäteten Vortrag in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ausnahmsweise zuzulassen (vgl. dazu KUKO-OBERHAMMER, Art. 56 N 12) –, war ebenfalls nicht angezeigt, zumal das ordentliche Verfahren anwendbar ist und beide Parteien anwaltlich vertreten waren. 4.2.8. Entscheidend ist damit, wer die Behauptungs- und Beweislast für Tatsa- chen trägt, die darauf schliessen lassen, dass und in welchem Umfang die (Rest-) Zahlung C._____s auf das Kapitalinteresse der Klägerin wegen rechtswidriger Bezüge C._____s bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im hier relevanten Zeitraum anzurechnen ist. Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten einge- klagte Erfüllungsanspruch (Kapital und Zinsen) ist im Grundsatz ausgewiesen (s. dazu oben, E. V.). Hiergegen wendet die Beklagte ein, es sei dieser Anspruch (ganz oder wenigstens teilweise) durch Erfüllung bzw. durch Befriedigung des Leistungsinteresses durch eine Drittperson – insbesondere aufgrund von Art. 147 Abs. 1 OR – untergegangen. Bei Tatsachen, die diese Einwendung begründen, handelt es sich um rechtsaufhebende Tatsachen, die von der Beklagten zu be- haupten und zu beweisen sind (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 111 II 263, E. 1b; BK- WALTER, Art. 8 ZGB N 254 ff., 279 ff.). Demzufolge wäre es an ihr gewesen, den Umfang der behaupteten Tilgung zu beziffern und die dafür erforderlichen Tatsa- chen zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen. Darüber, wieviel von der verbleibenden Restzahlung aber auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber C._____ im Zusammenhang mit rechtswidrigen Bezügen bei der B._____ AG im hier relevanten Zeitraum entfallen sein soll, stellte die Beklagte wie erwähnt keine
- 73 - (rechtzeitigen) konkreten und bezifferten Behauptungen auf. Demzufolge kann von den verbleibenden rund EUR 15 Mio. überhaupt nichts auf das hier einge- klagte Kapitalinteresse der Klägerin angerechnet werden (vgl. immerhin BGer, 4A_82/2009 vom 7. April 2009, E. 4.2, wo eine vom Gläubiger erklärte Verrech- nung dreier Hauptforderungen mit einer Solidarforderung, die betragsmässig nicht zur Tilgung aller Hauptforderungen ausreichte, für gänzlich unwirksam erachtet wurde, u.a. weil nicht klar war, welche Forderung in welchem Umfang getilgt wer- den sollte; anders dagegen BGE 112 II 450, E. 5, wo das Verhältnis bzw. die Hö- he der beiden Forderungen feststand und Art. 87 Abs. 2 OR entsprechend ange- wendet werden konnte). 4.2.9. Daran ändert nichts, dass der auf die heutige G._____ & Co AG (und allen- falls auch der auf den Zeitraum vor dem 31. Mai / 10. Juni 1990) entfallende Anteil unbestrittenermassen "geringfügig" war (vgl. insb. act. 2 Rz. 199 [Fn. 14]; act. 92 Rz. 184; act. 112 Rz. 6, 9, 42 f.; Prot. S. 9) bzw. dass umgekehrt der auf das hier streitgegenständliche Kapitalinteresse entfallende Anteil "sehr gross" gewesen sein musste. Eine derart vage Umschreibung des Umfangs der Erfüllung bzw. Til- gung vermag eine konkrete Bezifferung nicht zu ersetzen. In diesem Punkt dringt das Argument der Beklagten mithin nicht durch, es sei das im vorliegenden Ver- fahren verfolgte Leistungsinteresse in jenem mitenthalten gewesen, das die Klä- gerin gegenüber C._____ verfolgt habe. Ebenfalls nichts zu ändern vermag das von der Beklagten nunmehr vorgetragene Argument (Prot. S. 9 f.), es habe (auch) die Klägerin eine entsprechende Differen- zierung zwischen Abverfügungen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten be- troffen hätten, und solchen, die bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt wor- den seien, nicht (rechtzeitig) vorgenommen, sondern sie sei (ebenfalls) stets da- von ausgegangen, der Komplex "B._____/G._____" sei als Einheit zu behandeln. Zum einen hat die Klägerin stets darauf hingewiesen, dass die Zahlung C._____s auch Abverfügungen bei der G._____ & Co AG sowie solche aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai bzw. dem 10. Juni 1990 betroffen habe (vgl. act. 2 Rz. 60, 196 ff.; act. 38 Rz. 152; act. 55 Rz. 106; act. 81 Rz. 113; act. 98 Rz. 72). Zum anderen lag es wie gesagt nicht an der Klägerin, sondern an
- 74 - der Beklagten, eine solche Differenzierung vorzunehmen und denjenigen Teil der Zahlung C._____s, der tatsächlich auf das hier streitige Leistungsinteresse entfal- len sein soll, zu beziffern. 4.2.10. Ferner weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin (act. 112 Rz. 42; Prot. S. 9), dass sich die Kammer in ihrem (aufgehobenen) Urteil vom 18. April 2018 dahingehend geäussert habe, es sei aufgrund fehlender Behauptungen da- zu, in welchem Verhältnis die Schulden C._____s aus Abverfügungen bei der B._____ AG einerseits und die Schulden C._____s aus Abverfügungen bei der heutigen G._____ & Co AG andererseits zueinander stehen würden, "über die Anrechnung der Zahlung der ganzen EUR 106 Mio." zu entscheiden (act. 99, S. 92, E. V.1b); mit anderen Worten sei – weil der Anteil der Abverfügungen bei der G._____ & Co AG unbestrittenermassen nur "geringfügig" war – davon aus- zugehen, dass die gesamte Zahlung für Abverfügungen bei der Rechts- vorgängerin der Beklagten geleistet wurde. Die Kammer erachtet diese Erwägung aus den bereits dargelegten Gründen nicht mehr als zutreffend. Im Rahmen des hier zu fällenden Entscheids ist sie daran nicht gebunden und kann aus folgenden Gründen davon abweichen: Zum einen besteht im Rahmen eines Verfahrens, das eine untere Instanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids einer oberen Instanz wieder aufnimmt, von vornherein keine formelle Bindung an den aufgehobenen (eigenen) Entscheid der unteren Instanz, und zwar auch nicht soweit, als gewisse Erwägungen im Rückweisungsentscheid der oberen Instanz nicht beurteilt wurden (s. dazu oben, E. II. m.Nw.). Zum anderen betraf die zitierte Erwägung der Kam- mer einen anderen als den hier zu beurteilenden "Anrechnungsmechanismus", nämlich die Frage, ob und inwieweit die Zahlung C._____s nach Massgabe von Art. 68 OR "direkt" auf die hier eingeklagten Schulden der Beklagten anzurechnen ist. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob und inwieweit die Zahlung C._____s unter anderem wegen Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz auf die streitgegenständlichen Forderungen anzurechnen ist; dazu hat sich die Kammer im aufgehobenen Urteil nicht abschliessend geäussert. Obschon das Problem der fehlenden Differenzierung zwischen Abverfügungen bei der B._____ AG und sol- chen bei der heutigen G._____ & Co AG jeweils ein sehr ähnliches ist, können die zitierten Erwägungen zu ersterem Fragekomplex nicht formell bindend für den
- 75 - Letzteren sein. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht die Ausführungen der Kammer zu einer Anrechnung nach Art. 68 OR für unzutreffend erklärt hat. Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Kammer im aufgehobenen Urteil nicht (jedenfalls nicht explizit) dazu geäussert hat, was hinsichtlich des Problems gelten soll, dass auch das Verhältnis zwischen Abverfügungen, die vor dem 1. Juni 1990 bzw. dem 11. Juni 1990 stattgefunden hatten, und solchen, die erst danach erfolgt waren, nicht aufgeschlüsselt wurde. Auch Letzteres führt aber für sich alleine be- reits dazu, dass von der verbleibenden Restzahlung C._____s überhaupt nichts auf die hier strittige Kapitalschuld der Beklagten angerechnet werden kann. 4.2.11. Damit ergibt sich – unter Vorbehalt der sogleich folgenden Ausführungen
– Folgendes: Soweit die Klägerin von der Beklagten Zinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009 fordert, ist ihre Klage unbegründet; dieses Zinsinteresse wurde bereits mit der Zahlung C._____s vollumfänglich ge- tilgt, und es ist diese Zahlung auf die entsprechende Zinsschuld der Beklagten an- zurechnen. Demgegenüber ist die (Rest-)Zahlung C._____s nicht – auch nicht teilweise – auf das streitgegenständliche Kapitalinteresse der Klägerin gegenüber der Beklagten anzurechnen. Weil das Kapital nicht getilgt wurde und weil der Ver- zug diesbezüglich auch nach der Zahlung C._____s fortbestand, erwuchs der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zudem ein neuer (mit der Zahlung nicht getilgter) Verzugszinsanspruch zu 5 % seit dem 10. Januar 2009. Zu prüfen bleibt indes- sen, ob und inwieweit die Beklagte aus dem Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ befreiende Wirkungen für sich selbst ableiten kann (dazu unten, E. VI.5), sowie, ob und inwieweit die eingeklagten Forderungen der Klägerin durch Ver- rechnung mit Gegenforderungen der Beklagten untergegangen sind (dazu unten, E. VII.).
5. Schuldbefreiende Wirkungen der Vergleichsvereinbarung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Das Bundesgericht führt in seinem Rückweisungsentscheid vom 17. Januar 2019 aus, es sei die Vereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom
9. Januar 2009 – insbesondere Ziffer 3 – so zu verstehen, dass C._____ damit
- 76 - i.S.v. Art. 86 OR erklärt habe, mit der vorgesehenen Zahlung von den mehreren Schulden gegenüber der Klägerin zunächst auf diejenige (eigene) Schuld im Zu- sammenhang mit Abverfügungen von Konten der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) und bei der heutigen G._____ & Co AG zu leisten. Eine objektive Auslegung des Vergleichs ergebe nicht, dass der mutmass- liche Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei, eine weitere Inanspruchnahme C._____s durch die betroffenen Banken zu verhindern; dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die jeweiligen Banken in dem Masse auf C._____ würden re- gressieren können, als sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Vielmehr sei – in Ziffer 8 – gerade vereinbart worden, dass der Vergleich keinerlei "Gesamtwirkungen" gegenüber den betroffenen Banken entfalten solle, was auch im Verhältnis zur Beklagten gelten müsse. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, es sei in der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ keine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung der Klägerin zu erblicken, auf bestimmte Beträge zu verzichten; aus dem Vergleich würden sich keine Ansprü- che der Beklagten gegenüber der Klägerin ableiten lassen (act. 110, E. 4.2, Abs. 1–5). 5.1.2. Aus diesen Erwägungen geht (bindend) hervor, dass die Beklagte aus der zwischen der Klägerin und C._____ geschlossenen Vergleichsvereinbarung keine
– jedenfalls keine unmittelbaren – schuldbefreienden Wirkungen zu ihren Gunsten ableiten kann. Zum einen scheidet eine aus dem Vergleich hervorgehende, direkt an die Beklagte gerichtete Verzichtserklärung aus, welche die Beklagte als solche hätte annehmen können (Art. 115 OR). Zum anderen widersprechen die Erwä- gungen des Bundesgerichts auch der Auffassung, es sei aus dem Vergleichsver- trag ein materieller Schulderlass zugunsten eines Dritten (der Beklagten) abzulei- ten (Art. 115 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 OR analog); auch solches würde letztlich einer "Gesamtwirkung" gleichkommen, die nach der Lesart des Bundesgerichts gerade ausgeschlossen werden sollte. 5.1.3. Damit bleibt zu prüfen, ob und inwieweit die Vergleichsvereinbarung zum einen immerhin – mit Bezug auf das hier streitgegenständliche Leistungsinteresse
– im internen Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ schuldbefreiende
- 77 - Wirkungen hatte, und ob zum anderen eine solche Befreiungswirkung unabhängig vom Willen der Vertragsparteien (der Klägerin und C._____) gemäss Art. 147 Abs. 2 OR auch zugunsten der Beklagten wirkt. 5.2. Materieller Schulderlass im Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____? 5.2.1. Die Beklagte stellt sich in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Standpunkt, der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ habe (auch) in de- ren internen Verhältnis eine (teilweise) schuldbefreiende Wirkung gehabt, nämlich in dem Sinne, dass die Klägerin gegenüber C._____ materiell auf Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen bei der Beklagten (und der G._____ & Co AG) verzichtet habe, soweit diese die vereinbarte Zahlung von rund EUR 106 Mio. überstiegen hätten. Der Vergleich enthalte somit in Bezug auf den B._____- Komplex eine "umfassende Einigung", gewissermassen im Sinne einer Sal- doklausel. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziffer 3 der Vereinbarung, wo eine Anrechnung auf die Schuld aus dem B._____-Komplex vereinbart worden sei; "anrechnen" heisse hier "verrechnen". Zudem habe die Klägerin im Verfahren gegen die I._____ AG vor Bundesgericht erklärt, es handle sich dabei um eine "Tilgungserklärung im Sinn von Art. 87 Abs. 1 OR". Ferner macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe gegenüber C._____ durch vorbehaltlose Annahme der Kapitalzahlung auf Zinsansprüche verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR); mit dem Ver- gleich ebenfalls verzichtet habe sie sodann auf Rechtsverfolgungskosten (act. 29 Rz. 134, 217; act. 45 Rz. 155 ff., 184 ff.; act. 92 Rz. 200 ff., 221, 225; act. 112 Rz. 53, 57; vgl. aber act. 112 Rz. 6 f., 17 ff., 39, 46 ff., wo ausgeführt wird, ein An- spruch der Klägerin gegenüber C._____ habe vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 nicht bestanden, C._____ habe dieses Urteil im Ver- gleich aber anerkannt und ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgezogen, weshalb das Urteil rechtskräftig geworden sei; die Vergleichszahlung C._____s sei alsdann auf die Schuld[en] in Dispositivziffer 1 dieses Urteils geleistet wor- den). 5.2.2. Dem hält die Klägerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 sei durch Rückzug der Berufung C._____s rechtskräftig geworden; zudem habe C._____ dieses Urteil im Vergleich
- 78 - explizit anerkannt. Die im Vergleich vorgesehene Zahlung sei sodann auf die in diesem Urteil (Dispositivziffer 1) titulierte(n) Schuld(en) "angerechnet" worden; da- bei habe es sich bloss um eine Teilzahlung gehandelt. Ein materieller Forde- rungsverzicht sei damit nicht einhergegangen. Die Klägerin habe im Vergleich ge- genüber C._____ keine (auch nicht eine auf den B._____/G._____-Komplex be- schränkte) Saldoquittung ausgestellt. Vielmehr habe sie in Ziffer 4 bloss auf die Vollstreckung der (materiell auch nach der Zahlung teilweise fortbestehenden) Forderungen verzichtet, um weitere Kosten zu vermeiden. Hätte sich das von C._____ angegebene Vermögensverzeichnis als unrichtig erwiesen, so wäre eine Vollstreckung der (teilweise fortbestehenden) Forderungen gemäss Ziffer 1 des Vergleichs möglich geblieben. Die Klägerin habe ferner weder auf Zinsen noch – abgesehen von einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren – auf Kos- tenforderungen verzichtet (act. 38 Rz. 87 ff., 95, 109 ff.; act. 81 Rz. 119; act. 98 Rz. 68 f., 86 ff.; act. 113 Rz. 20 ff., 28 f.). 5.2.3. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es sei die Frage, ob und wie weit einem mit einem (Solidar-)Schuldner geschlossenen Vergleich befreiende Wir- kung auch für die übrigen (Solidar-)Schuldner zukomme, durch Auslegung des Vergleichsvertrags zu ermitteln. Aus Ziffer 4 des Vergleichs ergebe sich indessen, dass die Klägerin selbst im Verhältnis zu C._____ materiell nicht auf die nach An- rechnung der Vergleichszahlung von rund EUR 106 Mio. verbleibende Restforde- rung verzichtet habe. Die Klägerin habe sich nur verpflichtet, in diesem Zusam- menhang endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie von Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegenüber C._____ abzusehen; hierbei handle es sich bloss um einen Vollstreckungs-, nicht aber um einen Forderungsverzicht. Wenn der Vergleich aber nicht einmal gegenüber C._____ schuldbefreiende Wir- kung habe, so müsse dies auch gegenüber der Beklagten gelten, zumal eine "Gesamtwirkung" in Ziffer 8 gerade ausgeschlossen worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass C._____ bei fehlender Schuldbefreiung der Be- klagten mit einer regressweisen Inanspruchnahme durch die Beklagte habe rech- nen müssen (act. 73, E. 7.3).
- 79 - 5.2.4. In ihrem (aufgehobenen) Urteil vom 18. April 2018 führte die Kammer in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Zwar sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig geworden, weshalb es ausgeschlossen sei, geltend zu machen, es sei inhaltlich unrichtig. Die Zahlung C._____s sei aber nicht aufgrund dieses Ur- teils, sondern wegen der daraufhin geschlossenen Vergleichsvereinbarung zwi- schen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 geleistet worden; entspre- chend seien die Wirkungen der Zahlung anhand dieses Vergleichs zu beurteilen. In Ziffer 4 habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, nach Gutschrift des Schluss- saldos gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie von Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen C._____ in diesem Zusammenhang abzusehen. Entscheidend sei insofern, dass das bezirksgerichtliche Urteil deswegen wenigstens seine Vollstreckbarkeit ein- gebüsst habe, wobei offen bleiben könne, ob es danach noch gewisse materielle oder prozessuale (Rest-)Wirkungen gezeitigt habe (act. 99, S. 92 f., 99 f., 101, E. V.2a, V.4b und V.5a). Aufgrund einer objektiven Auslegung des Vergleichs sei davon auszugehen, dass C._____ ihre Vergleichszahlung auf die (fremde) Schuld der Beklagten (und der G._____ & Co AG) gegenüber der Klägerin habe leisten wollen; dies ergebe sich zum einen aus einem Umkehrschluss von Ziffer 8 des Vergleichs, wo eine "Gesamtwirkung" nur gegenüber anderen Banken ausge- schlossen worden sei, sowie zum anderen daraus, dass die Parteien eine re- gressweise (erneute) Inanspruchnahme C._____s durch die Beklagte haben aus- schliessen wollen. Damit ging die Kammer – wenigstens implizit – davon aus, es enthalte der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin einen materiellen Ver- zicht auf die Restforderungen der Klägerin gegenüber C._____ (im Sinne einer Saldoklausel), der auch gegenüber der Beklagten wirken solle. Demzufolge habe es sich bei der vergleichsweisen Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin in Wahrheit auch nicht um eine Teilzahlung gehandelt, sondern um eine vollständige Begleichung der im Vergleich vorgesehenen (novierten bzw. im übrigen Umfang erlassenen) Schuld (act. 99, S. 100 ff., E. V.5–9). 5.2.5. Diese Erwägungen können nach dem Rückweisungsentscheid des Bundes- gerichts vom 17. Januar 2019 keine Geltung mehr beanspruchen. Darin führte es
- 80 - aus, die Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ sei objektiv so zu verstehen, dass C._____ auf ihre eigene(n) Schuld(en) aus dem Forde- rungskomplex "B._____/G._____" habe leisten wollen, dass eine Gesamtwirkung auch gegenüber der Beklagten ausgeschlossen worden sei und dass dem Ver- gleich kein Wille der Parteien zu entnehmen sei, C._____ vor einer regressweisen (erneuten) Inanspruchnahme durch die Beklagte zu schützen (act. 110, E. 4.2). 5.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ objektiv nur wie folgt verstanden werden: In Ziffer 2 der Vereinbarung "anerkannte" C._____ das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 explizit und verpflichtete sich, ihre dagegen erhobene Berufung zurückzuziehen; dass sie dies in der Folge auch tat, ist unbestritten. Damit wurde dieses Urteil rechtskräftig; die darin titulierten Forderungen der Klägerin gegenüber C._____ wurden alleine dadurch (durch Ziffer 2 der Vereinbarung) nicht noviert bzw. inhalt- lich nicht verändert, sondern bestanden grundsätzlich – vorbehältlich der weiteren Vereinbarungen – unverändert fort. 5.2.7. In Ziffer 3 der Vereinbarung sahen die Parteien alsdann eine Pflicht C._____s vor, der Klägerin den Schlusssaldo ihres E._____-Kontos von rund EUR 106 Mio. durch entsprechende Instruktionen zu überweisen; ferner erklärten sie, die Zahlung sei auf die Kapital- und Zinsschulden C._____s gegenüber der Klägerin aus dem Forderungskomplex "B._____/G._____" anzurechnen (s. dazu oben, E. VI.4.1). Bereits der Wortlaut von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung ("an- gerechnet") suggeriert mit gewisser Deutlichkeit, dass damit nur eine teilweise Til- gung der fraglichen (mit dem bezirksgerichtlichen Urteil titulierten) Forderungen beabsichtigt war, und nicht etwa eine Novation bzw. ein teilweiser Schulderlass im darüber hinausgehenden Umfang (vgl. auch die Erwägung des Bundesgerichts, es ergebe sich aus Ziffer 3, dass mit der vereinbarten Zahlung "von den mehreren Schulden C._____s gegenüber der BvS zunächst diejenige [aus dem Komplex B._____/G._____] erfüllt werden solle"; act. 110, E. 4.2, S. 31). Hätte die Klägerin demgegenüber C._____ die Restforderung(en) erlassen bzw. eine (umfassende) Saldoquittung ausstellen wollen, so ergäbe eine Anrechnungsvereinbarung schlechterdings keinen Sinn; die Zahlung hätte dann von vornherein nur auf die
- 81 - neue (novierte) Forderung geleistet werden können, die damit vollumfänglich ge- tilgt worden wäre. 5.2.8. Folgerichtig stipulierten die Parteien in Ziffer 4 denn auch eine Pflicht der Klägerin, nach Gutschrift der in Ziffer 3 vorgesehenen Zahlung in diesem Zusam- menhang "endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen Frau C._____" abzusehen. Dieser Wortlaut kann – zumal beide Seiten anwaltlich vertreten waren (vgl. act. 4/31 S. 1) – über- haupt nur dann Sinn ergeben, wenn die Parteien davon ausgingen, dass die im (anerkannten und rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierten Forderungen materiell weiterhin Bestand haben sollen, dass es der Klägerin aber verwehrt sein soll, diese zwangsweise durchzusetzen. Hätte die Klägerin mit dem Vergleich (bzw. mit Erhalt der Vergleichszahlung) im Restum- fang auf die titulierten Forderungen materiell verzichtet, oder wären die titulierten Forderungen noviert und auf insgesamt rund EUR 106 Mio. begrenzt worden, so wäre ihr Recht, Vollstreckungsmassnahmen zu verlangen, bereits deshalb – und ohne die in Ziffer 4 vereinbarte Pflicht – entfallen. 5.2.9. Insofern kann der Vergleich objektiv nicht als (teilweiser) materieller Schuld- erlass der Klägerin gegenüber C._____ verstanden werden, sondern nur, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging, als "Vollstreckungsverzicht" – im Sinne eines unbefristeten bzw. endgültigen pactum de non petendo (vgl. dazu KOLLER, a.a.O., § 39 N 12, 53 ff.) –, wonach den durch Urteil titulierten Forderungen nachträglich die Klagbarkeit bzw. die Vollstreckbarkeit (nicht aber die Fälligkeit) entzogen wer- den sollte (unter der Suspensivbedingung der Überweisung des Schlusssaldos des E._____-Kontos). Entsprechend wurden diese Forderungen der Klägerin ge- genüber C._____ durch den Vergleich rechtsgeschäftlich zu unklagbaren Natural- obligationen degradiert, die materiell zwar weiterhin Bestand hatten, fällig blieben, und von der Schuldnerin freiwillig erfüllt bzw. von der Gläubigerin zur Verrech- nung gestellt, jedoch nicht zwangsweise vollstreckt werden konnten. Dieser Vor- teil, nämlich der Entzug der Klagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit der fraglichen (Rest-)Schulden, war die Gegenleistung der Klägerin dafür, dass sich C._____ bereit erklärt hatte, der Klägerin immerhin den verarrestierten Saldo ihres
- 82 - E._____-Kontos sofort und ohne weitere langwierige und kostspielige Verfahren zu überweisen (vgl. act. 4/31, S. 1, unten). 5.2.10. Ein von diesem normativ verstandenen mutmasslichen Parteiwillen abwei- chendes subjektives (tatsächliches) Parteiverständnis haben weder die Klägerin noch die Beklagte substantiiert behauptet, weshalb es bei der dargelegten objek- tiven Auslegung bleibt. 5.3. Befreiungswirkung gegenüber der Beklagten (Art. 147 Abs. 2 OR) 5.3.1. Nachdem dargelegt wurde, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ nicht einmal in deren internen Verhältnis eine materielle Befreiung C._____s (im Sinne eines Forderungsverzichts im den die Vergleichs- zahlung übersteigenden Restumfang) zur Folge hatte, kann eine solche materielle Befreiungswirkung gemäss Art. 147 Abs. 2 OR erst recht nicht gegenüber der Be- klagten eingetreten sein. Es könnte aber immerhin dafür gehalten werden, es sei der (materiellrechtliche) Verzicht der Klägerin gegenüber C._____ auf die Klag- barkeit bzw. Vollstreckbarkeit der Forderung – gewissermassen als Minus zum vollständigen Forderungsverzicht – in analoger Anwendung von Art. 147 Abs. 2 OR auf die Beklagte zu erstrecken, d.h., es sei dadurch auch die Klagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit der eingeklagten Erfüllungsschuld der Beklagten entfallen. 5.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 2 OR wirkt die Befreiung einer Solidarschuldnerin ohne Befriedigung der Gläubigerin (z.B. im Wege eines Vergleichs oder Schulder- lasses i.S.v. Art. 115 OR) nur so weit zugunsten der anderen Solidarschuldner, "als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen". Massge- bendes Kriterium für die subjektive Erstreckung der Befreiungswirkungen ist hier- bei insbesondere der Wille der am Erlass beteiligten Parteien. Ergibt eine Ausle- gung der Erlass- bzw. Vergleichsvereinbarung, dass die Gläubigerin die befreite Schuldnerin mit der Massgabe entlässt, dass diese auch im internen Verhältnis auf dem Rückgriffswege nicht haften solle, so ist darin ein Umstand zu sehen, der nach Art. 147 Abs. 2 OR eine Befreiung der Mitschuldner zur Folge hat. Umge- kehrt ist aber im Umstand allein, dass der individuell befreite Schuldner ohne Be- freiung der Mitschuldner bei Belangung Letzterer im Regresswege für mehr in die
- 83 - Pflicht genommen werden könnte, als mit der Gläubigerin vereinbart wurde, kein hinreichender Grund dafür zu sehen, eine Gesamtbefreiung anzunehmen (BGE 133 III 116, E. 4.2 und E. 4.3). 5.3.3. Vorliegend ergibt eine Auslegung der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ – nach der Lesart des Bundesgerichts – gerade, dass eine "Gesamtwirkung" (auch) im Verhältnis zur Beklagten ausgeschlossen werden soll- te und dass ein Regress der Beklagten auf C._____ bei Belangung Ersterer durch die Klägerin von den Vertragsparteien in Kauf genommen wurde. Demzufolge scheidet eine subjektive Erstreckung der Befreiungswirkungen des Vergleichs (d.h. des Entzugs der Klagbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit der fraglichen [Rest- ]Forderungen) auf die Beklagte aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Ver- gleich mit C._____ angesichts deren ungenügender Zahlungsfähigkeit nur gerade deshalb abgeschlossen hat, um von ihr doch immerhin einen Teil der Forderun- gen sofort und ohne weitere Kosten erhältlich zu machen (vgl. act. 4/31 S. 1). Würde der klägerische Vollstreckungsverzicht gegenüber C._____ – entgegen dem ausgewiesenen Parteiwillen (vgl. act. 110, E. 4.2) – nach Art. 147 Abs. 2 OR von Gesetzes wegen auf die Beklagte erstreckt, so hätte dies die höchst unbillige Konsequenz, dass die Klägerin durch ihr nachvollziehbares Vorgehen, von C._____ immerhin einen gewissen Teil der Forderungen einbringlich zu machen, den verbleibenden Rest der Forderungen ganz verloren hätte, d.h. auch von der anderen Solidarschuldnerin, der Beklagten, nichts mehr einfordern könnte. 5.3.4. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagte nach Art. 147 Abs. 2 OR auf den gegenüber C._____ individuell erklärten Vollstreckungsver- zicht berufen können soll.
6. Zwischenergebnis 6.1. Zusammengefasst steht der Klägerin damit – vorbehältlich der nachfolgen- den Ausführungen betreffend allfällige Verrechnungsansprüche der Beklagten – ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Kapitalforderung) in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30 zu, zuzüglich Verzugszinsen auf diesen
- 84 - Beträgen von 5 % seit dem 10. Januar 2009. Soweit die Klägerin indessen Ver- zugszinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009 fordert, ist ihre Klage unbegründet; dieses Zinsinteresse wurde mit der Ver- gleichszahlung C._____s von rund EUR 106 Mio., die insofern auf die hier einge- klagte Zinsschuld anzurechnen ist, vollumfänglich abgegolten. 6.2. Diese Beträge sind (aufgezinst) geringer als jene (aufgezinsten) Beträge, auf welche die Klägerin ihre auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lauten- den Leistungsbegehren "freiwillig" beschränkt hat (vgl. act. 2 S. 2; act. 81 S. 2; act. 103 S. 2 ff.; act. 113 S. 2 f.; jeweils zweiter Teil der Rechtsbegehren). Ent- sprechend kommt diese (bedingte) Klagebeschränkung hier nicht zum Tragen. VII. Verrechnungsforderungen der Beklagten
1. Vorbemerkungen 1.1. Vor Vorinstanz brachte die Beklagte verschiedene Gegenforderungen, die sie gegenüber der Klägerin erhob, mit den eingeklagten Forderungen eventualiter zur Verrechnung. Zunächst machte sie einen vertraglichen Schadenersatzan- spruch geltend (Art. 97 OR), mit der Begründung, die Klägerin habe es pflichtwid- rig unterlassen, sie (die Beklagte) rechtzeitig von den relevanten Vorgängen in Deutschland in Kenntnis zu setzen; zudem müsse sich die Klägerin das pflichtwid- rige Verhalten der D._____ bzw. von C._____ als deren Organ entgegenhalten lassen (act. 29 Rz. 232 ff.; act. 45 Rz. 238 ff.). Dem entgegnete die Vorinstanz, eine Vertragsverletzung durch die Klägerin sei nicht ersichtlich und es könne ihr mangels Kenntnis der fraglichen Konten auch kein Vorwurf gemacht werden (act. 73, E. 9). Diese Erwägung hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort nicht beanstandet, weshalb darauf – mangels offensichtlicher Unrichtigkeit – nicht wei- ter einzugehen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II.2). 1.2. Sodann machte die Beklagte vor Vorinstanz geltend, eine Bankkundin, die selbst die Rückerstattung rechtswidrig abdisponierter Beträge bei der abverfügen- den Drittperson erwirke, handle als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Bank. Wie eine Beauftragte sei sie daher verpflichtet, der Geschäftsherrin (der Bank) al-
- 85 - les herauszugeben, was ihr aufgrund der Geschäftsführung zugekommen sei. Folglich habe sie, die Beklagte, Anspruch gegenüber der Klägerin auf Herausga- be der von C._____ erhältlich gemachten rund EUR 106 Mio. Im Unterschied zum Verfahren zwischen der Klägerin und der I._____ AG bzw. der J._____ AG, in dem die Kammer und auch das Bundesgericht einen entsprechenden Fremdge- schäftsführungswillen der Klägerin aus dem Grund verneint hätten, weil die ent- gegengenommene Zahlung auf den Komplex "B._____/G._____" angerechnet worden sei (vgl. act. 4/11 S. 86 f.; act. 4/12 S. 34 f.), sei ein solcher Wille hier – aufgrund eben dieser Anrechnungsvereinbarung – zu bejahen. Ferner habe die Klägerin im Verfahren gegen die I._____ AG bzw. die J._____ AG vor Bundesge- richt erklärt (act. 47/7 Rz. 77), "[d]ie Realisierung [des] Arrestsubstrats" unter der Vergleichsvereinbarung sei "im Einklang mit der […] Zweckbestimmung dieser Mittel" erfolgt, nämlich auf Forderungen wegen Abverfügungen bei der B._____ AG angerechnet worden, und habe "somit den Anspruch der [Klägerin] gegen die [Beklagte]" in vorliegendem Verfahren gemindert. Selbst wenn aber ein Fremdge- schäftsführungswille verneint und angenommen würde, die Klägerin habe den Vergleich mit C._____ nicht mit Rücksicht auf das Interesse der Beklagten abge- schlossen, so wäre, so die Beklagte, das Vorgehen der Klägerin dennoch zumin- dest als Geschäftsanmassung zu qualifizieren, weshalb sie die einbringlich ge- machten rund EUR 106 Mio. gemäss Art. 423 OR der Beklagten herauszugeben hätte. Diese Ansprüche gemäss Art. 419 ff. i.V.m. Art. 400 OR analog bzw. Art. 423 OR verrechne sie mit den hier eingeklagten Forderungen der Klägerin (act. 45 Rz. 163 ff., 181; act. 61 Rz. 121 ff.). 1.3. Dem hielt die Klägerin entgegen, zur Begründung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag fehle es bereits an einem objektiv fremden Ge- schäft, das sie besorgt haben soll. Ziel der Vergleichsvereinbarung mit C._____ sei es gewesen, die verarrestierten E._____-Gelder sofort und ohne weitere Kos- ten erhältlich zu machen; dies sei eine Massnahme im Interesse der Klägerin ge- wesen. Sodann habe die Beklagte auch die übrigen objektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht dargetan, nämlich das Fehlen einer Handlungspflicht der Geschäftsführerin, die Gebotenheit der Ge- schäftsführung, die Hilfsbedürftigkeit der Geschäftsherrin sowie die Dringlichkeit
- 86 - des Geschäfts. Zudem fehle es auch an der subjektiven Voraussetzung, nämlich dem Bewusstsein bzw. dem Willen der Klägerin, ein fremdes Geschäft zu führen, d.h. die Vergleichszahlung der Beklagten zukommen zu lassen. So habe sie, die Klägerin, mit C._____ denn auch vereinbart, die Zahlung auf Forderungen der Klägerin "gegen Frau C._____" anzurechnen, und zwar auf solche, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 rechtskräftig tituliert worden seien; ausserdem habe sie mit C._____ ausdrücklich eine "Einzelwirkung" vereinbart (bzw. eine "Gesamtwirkung" [auch] gegenüber der Beklagten ausgeschlossen) und Ersatzansprüche der Beklagten gegenüber C._____ explizit vorbehalten. An- sprüche gemäss Art. 423 OR würden zudem bereits deshalb ausser Betracht fal- len, weil die Klägerin nicht in rechtswidriger Weise in die Rechtssphäre der Be- klagten eingegriffen und keinen unrechtmässigen Gewinn erzielt habe (act. 55 Rz. 107 ff.; vgl. auch act. 98 Rz. 74 ff.; act. 113 Rz. 48 ff.). 1.4. In ihrem Urteil vom 7. Dezember 2016 äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesen geltend gemachten Verrechnungsforderungen, da sie die Klage bereits mit anderer Begründung abwies (act. 73; vgl. immerhin E. 9 zu vertraglichen Schadenersatzforderungen der Beklagten). Auch die Kammer liess offen, ob sol- che Ansprüche aus (echter oder unechter) Geschäftsführung ohne Auftrag beste- hen. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 (act. 110, E. 4.2 Abs. 5) ist nun darüber zu entscheiden, zumal die Beklagte in ihrer Berufungsantwort an ihrem diesbezüglichen Vorbringen festgehalten hat (act. 92 Rz. 209 ff., 217). 1.5. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 (act. 112 Rz. 63 ff.) führt die Be- klagte sodann präzisierend aus, es handle sich beim geltend gemachten An- spruch in Wahrheit um einen solchen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (act. 112 Rz. 73; vgl. auch act. 119 S. 6) und es widerspreche sich die Klägerin, wenn sie zum einen geltend mache, es bestehe deshalb keine An- spruchskonkurrenz, weil es ihr an einem Schaden und damit an einem Anspruch gegenüber C._____ gefehlt habe, und sie zum anderen behaupte, das besorgte Geschäft (i.e. das Einziehen der Vergleichszahlung) sei kein fremdes, sondern ein eigenes gewesen. Denn wenn Ersteres zutreffen würde, hätte die Klägerin
- 87 - C._____ anstelle der anspruchsberechtigten Beklagten – und damit zu deren Ent- lastung – verfolgt, was der Klägerin habe bewusst sein müssen (act. 112 Rz. 69 ff., 77). Ferner scheint sich die Beklagte nun offenbar auch – indes ohne weitere Begründung – auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu be- rufen (Art. 62 ff. OR; act. 112 Rz. 79, vgl. auch Rz. 83 f.; act. 119, S. 8). Schliess- lich hält sie dafür, es führe die hier geltend gemachte Verrechnung aufgrund des nunmehr vorliegenden bundesgerichtlichen Urteils, mit dem eine grundsätzliche Verzugszinspflicht seit dem 3. Oktober 1994 bejaht worden sei, entgegen ihrer ur- sprünglich Annahme nicht zu einer vollständigen Tilgung der eingeklagten Haupt- forderungen, sondern es sei nach Art. 124 Abs. 2 OR eine entsprechende An- rechnung auf Kapital und Zinsen per 9. Januar 2009 vorzunehmen (act. 112 Rz. 80 ff.; act. 119 S. 8). 1.6. Im Rahmen des durch die Klage definierten Streitgegenstandes, der sich anhand des Rechtsbegehrens und des massgeblichen Lebenssachverhalts be- stimmt, ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), und zwar – wenn, wie hier, die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – so weit, als die Parteien die relevanten Tatsachen form- und fristgerecht in das Verfahren ein- gebracht haben. Es sind daher alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auf das in prozessual zulässiger Weise eingebrachte Tatsachenfundament anzuwen- den, und es ist zu prüfen, ob auch nur eine davon dem klägerischen Rechtsbe- gehren zum Durchbruch verhilft, selbst wenn sich die Parteien nicht darauf beru- fen (vgl. etwa KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 57 N 3). Nichts anderes kann im Grundsatz mit Bezug auf eine zur Verrechnung gebrachte "Gegenforderung" gel- ten, die in prozessual zulässiger Weise in den Prozess eingebracht wird. Dadurch wird letztlich – vergleichbar mit einer Widerklage (vgl. etwa HABSCHEID, Schweize- risches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 1990, N 497, der von einer "verdeckten Widerklage" spricht) – der zu beurteilende Streitgegenstand des Verfahrens erweitert, und zwar (hinsichtlich der Rechtskraft, nicht aber der Rechtshängigkeit) in ähnlicher Weise, wie wenn die Gegenforderung mittels selb- ständiger Leistungs(wider)klage eingeklagt wird (vgl. KUKO-OBERHAMMER, Art. 58 N 3; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 412). Dies folgt daraus, dass im Falle einer Bejahung des eingeklagten Hauptanspruchs und der Verrechnungs-
- 88 - voraussetzungen die Verrechnungsforderung – ob bejaht oder verneint – rechts- kräftig beurteilt wird, auch wenn dies bloss in den Erwägungen zum Ausdruck kommt (vgl. BGer, 5A_51/2013 vom 10. November 2014, E. 3.3; 4A_568/2013 vom 16. April 2014, E. 2.2; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 BZP). Dieser unselbständig und nur bedingt (unter der Voraussetzung des Bestands der Hauptforderung und der Zulässigkeit der Verrechnung) zur Beurteilung gebrachte Streitgegenstand muss insofern ebenfalls zweigliedrig definiert sein, nämlich einerseits aufgrund des fraglichen Lebenssachverhalts, auf den sich die gerichtlich geltend gemachte Gegenforderung bezieht, und andererseits nach Massgabe des "Begehrens", es sei der beklagten Partei (in einem ersten gedanklichen Schritt) eine bestimmte Leistung zuzuerkennen und diese alsdann (in einem zweiten gedanklichen Schritt) von der eingeklagten Hauptforderung in Abzug zu bringen. Die materielle Rechtskraft kann nämlich mit Bezug auf die Gegenforderung inhaltlich keine an- dere sein als hinsichtlich der eingeklagten Hauptsache. Aus dieser Überlegung muss sodann folgen, dass auch mit Bezug auf eine nur verrechnungsweise gel- tend gemachte "Forderung" (im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) stets sämtli- che in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen daraufhin zu prüfen sind, ob sie der beklagten Partei zum geltend gemachten Anspruch verhelfen. Stehen der die Verrechnung einwendenden Partei aus demselben Lebenssachverhalt – möglich- erweise – mehrere Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen mit demselben Leistungsziel zu (sog. Anspruchsgrundlagenkonkurrenz; z.B. aus Art. 97 OR und Art. 41 OR oder aus Art. 423 OR und Art. 62 OR), so muss sich die Verrechnung sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht (weil die Kompensation aufgrund der Kon- kurrenzsituation beide Aktivansprüche untergehen liesse) wie auch prozessual (aufgrund des erläuterten Streitgegenstandsbegriffs) stets auf alle rechtlichen An- sprüche (Rechtsgrundlagen) beziehen, die bei gegebenem Lebenssachverhalt auf die geltend gemachte Anspruchsfolge schliessen lassen würden. 1.7. Die von der Beklagten verrechnungsweise erhobene Gegenforderung in Höhe von EUR 106'219'899.78 stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sie zum einen C._____ die hier eingeklagten Beträge ausbezahlt habe und dass die Klä- gerin diese Beträge (bzw. einen Teil davon) zum anderen von C._____ wieder einbringlich gemacht habe, indem sie diese eingeklagt und alsdann vergleichs-
- 89 - weise den fraglichen Betrag von rund EUR 106 Mio. zur Zahlung entgegenge- nommen habe. Zur Begründung einer solchen Gegenforderung kommen nebst den von der Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (berechtigte [Art. 419 ff. i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR analog] bzw. unberechtigte echte Ge- schäftsführung ohne Auftrag [Art. 62 ff. OR] sowie bösgläubige unechte Ge- schäftsführung ohne Auftrag [Art. 423 OR]) auch eine Haftung aus Eingriffs- bzw. Leistungskondiktion (insbesondere ein sog. "Versionsanspruch") in Betracht (bei- des gestützt auf Art. 62 ff. OR). Aufgrund der dargelegten prozessualen Grunds- ätze sind auch diese Anspruchsgrundlagen von Amtes wegen zu prüfen. 1.8. Die Verrechnungsvoraussetzungen nach Art. 120 ff. OR (bzw. die Zulässig- keit der Verrechnung) stehen als solche ausser Frage, zumal die Beklagte die Verrechnung mit dem erwähnten Aktivanspruch vor Eintritt der Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat (vgl. act. 45 Rz. 163 ff., 181). Es ist somit über den Bestand dieses Verrechnungsanspruchs zu entscheiden.
2. Grundlagen 2.1. Art. 419 ff. OR regeln Fälle, in denen jemand eigenmächtig "für einen an- deren ein Geschäft besorgt", ohne dass hierfür im Verhältnis zum Geschäftsherrn ein privat- oder öffentlich-rechtlicher Rechtsgrund – namentlich eine vertragliche, behördlich verfügte oder gesetzliche (mehr als nur allgemeingültige) Handlungs- pflicht – bestehen würde, zugleich aber auch nicht bloss eine sog. Gefälligkeit vor- liegt (vgl. ZK-SCHMID, vor Art. 419 ff. OR N 13 ff., Art. 419 OR N 63 ff.; BSK OR I- WEBER, vor Art. 419 ff. N 1, Art. 419 N 7 ff; HOFSTETTER, Der Auftrag und die Ge- schäftsführung ohne Auftrag, SPR VII/6, 2000, S. 235 ff.). Diese Bestimmungen regeln in einem differenzierten Normgefüge ganz verschiedenartige Fallkonstella- tionen, das im Gesetzeswortlaut nur unvollkommen zum Ausdruck kommt. 2.2. Abzugrenzen ist zum einen die echte von der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag und zum anderen – im Rahmen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag – die berechtigte von der unberechtigten (vgl. BGer, 4C.234/1999 vom
12. Januar 2000, E. 6aa; 4C.326/2003 vom 25. Mai 2004, E. 3.5.1; BSK OR I- WEBER, vor Art. 419 ff. N 7 ff.; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR
- 90 - N 2 ff.). Eine echte (altruistische) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass das besorgte Geschäft nach dem Willen des Geschäftsführers dem Ge- schäftsherrn zugute kommen soll; in subjektiver Hinsicht muss ein sog. Fremdge- schäftsführungswille bestehen. Demgegenüber liegt eine unechte (egoistische) Geschäftsführung ohne Auftrag vor (auch Geschäftsanmassung genannt), wenn der Geschäftsführer zwar subjektiv ein eigenes Geschäft führen, sich also die Vor- und Nachteile des Geschäfts selbst zukommen lassen will, er jedoch objektiv ein fremdes Geschäft besorgt, d.h. in eine dem Geschäftsherrn exklusiv zugewie- sene Rechtsposition eingreift (dazu näher unten, E. VII.4). 2.3. Im Rahmen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag ist sodann danach zu unterscheiden, ob diese in berechtigter oder in unberechtigter Weise erfolgt. Eine berechtigte echte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass die Ge- schäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn, für den sie subjektiv vorge- nommen wird, objektiv geboten – und nicht nur nützlich – ist, dessen mutmassli- chen Willen entspricht, eine gewisse Dringlichkeit besteht und kein (sitten- und rechtskonformes) Einmischungsverbot des Geschäftsherrn vorliegt (Art. 420 Abs. 3 und Art. 422 Abs. 1 OR; vgl. ZK-SCHMID, Art. 422 N 11 ff.; CHK-JENNY/ MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR N 16; HOFSTETTER, a.a.O., S. 260 f.). Ist dies der Fall, so entsteht gemäss Art. 419 ff. OR ein gesetzliches (quasi-vertragliches) Schuldverhältnis, das sich weitgehend – hinzu kommt etwa die sog. Risikohaftung nach Art. 422 Abs. 1 OR – analog zu einem (unentgeltlichen) Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR beurteilt; insbesondere kommt Art. 400 Abs. 1 OR analog zur Anwendung, wonach der Geschäftsführer rechenschaftspflichtig ist und alles, was ihm infolge der Geschäftsbesorgung zugekommen ist, zu erstatten hat (vgl. im Einzelnen ZK-SCHMID, vor Art. 419 ff. OR N 18, Art. 419 OR N 105 ff., Art. 422 OR N 33 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 263 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 18 ff.; CHK- JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR N 18 ff.). Eine Genehmigung einer echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 424 OR, wonach als- dann die Vorschriften über den Auftrag (analog) zur Anwendung kommen, hat in- sofern nur beschränkte Auswirkungen (vgl. HOFSTETTER, a.a.O., S. 249 ff.).
- 91 - 2.4. Ist die echte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht geboten und daher un- berechtigt, ist demgegenüber von erheblicher Bedeutung, ob der Geschäftsherr die Geschäftsbesorgung genehmigt, und daher den Vorwurf der fehlenden Gebo- tenheit beseitigt, oder nicht. Tut er dies, so kommen nach Art. 424 OR die Vor- schriften über den (unentgeltlichen) Auftrag (Art. 394 ff. OR) analog zur Anwen- dung (mit gewissen Einschränkungen). Andernfalls weist der Geschäftsherr die Geschäftsbesorgung zurück und belässt die Vor- und Nachteile des besorgten Geschäfts beim Geschäftsführer. Ein gesetzliches (quasi-vertragliches) Schuld- verhältnis nach Art. 419 ff. OR entsteht dann nicht. Dem Geschäftsführer stehen gegebenenfalls bloss bereicherungsrechtliche Ansprüche zu (insbesondere ein Wegnahmerecht nach Art. 422 Abs. 3 i.V.m. Art. 65 OR), dem Geschäftsherrn – abgesehen von einem Rechnungslegungsanspruch – ebenfalls nur solche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) und zudem solche aus unerlaub- ter Handlung (Art. 41 ff. OR; u.U. zusammen mit einer Zufallshaftung nach Art. 420 Abs. 3 OR; vgl. ZK-SCHMID, Art. 423 OR N 149 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 266 f.; HUGUENIN, OR AT und BT, 3. Aufl., 2019, N 2145 ff.). Der Geschäftsherr kann sich dann (bei fehlender Genehmigung) die durch die Geschäftsbesorgung erlangten Vorteile nur insoweit aneignen, als der Geschäftsführer in eine Ersterem exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingegriffen und eine Bereicherung erzielt hat (Eingriffskondiktion); abgesehen davon hat er aber weder gestützt auf Art. 423 OR (weil es an einem Eigengeschäftsführungswillen fehlt) noch gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR analog Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (dies ist zwar strittig [vgl. mit anderer Auffassung etwa ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 423 OR N 1; BK-BECKER, Art. 423 OR N 1; VON TUHR/PETER, OR AT, Bd. 1, 1979, S. 523, Fn. 44; GUHL/SCHNYDER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, § 49 N 44 ff.], kann aber nicht anders sein, weil dem Geschäftsherrn eine Ge- nehmigung des Geschäfts offenstünde, er aber darauf verzichtet, und es nicht angehen kann, ihm zu erlauben, sich bloss die Vorteile des Geschäfts anzueig- nen, nicht aber dessen Nachteile hinzunehmen; vgl. HOFSTETTER, a.a.O., S. 267; ZK-SCHMID, Art. 423 OR N 7 ff., 147 ff.). 2.5. Liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, so ist eine Geneh- migung gemäss Art. 424 OR – entgegen dessen systematischer Stellung im Ge-
- 92 - setz – ausgeschlossen (BSK OR I-WEBER, Art. 424 N 3; HOFSTETTER, a.a.O., S. 251; ZK-SCHMID, vor Art. 419 ff. OR N 20, Art. 424 N 7; vgl. auch BGer, 4A_496/2007 vom 31. März 2008, E. 2.2; a.A. HUGUENIN, a.a.O., N 2192 ff.). Han- delt der Geschäftsführer gutgläubig, d.h. ohne Kenntnis darüber, dass er in eine fremde Rechtsposition eingreift, und muss er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch keine entsprechende Kenntnis haben, so schuldet er dem Ge- schäftsherrn nur (aber immerhin) die aus dem Eingriff erlangte Bereicherung (Ein- griffskondiktion; Art. 62 ff. OR). Handelt der Geschäftsführer bösgläubig, so steht dem Geschäftsherrn neben dem Anspruch aus Eingriffskondiktion zusätzlich auch
– es besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz – ein Anspruch aus Art. 423 OR zu, der auf Herausgabe des erlangten (Netto-)Gewinnes gerichtet ist. Dieser wird anders berechnet als eine allfällige Bereicherung und kann höher oder tiefer sein als jene (vgl. CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 3, 13 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 241 ff., 275 ff.; HUGUENIN, a.a.O., N 2202 ff.; ZK-SCHMID, Art. 423 N 93 ff., 163 ff.). 2.6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagten gegenüber der Klä- gerin Ansprüche aus echter (berechtigter oder unberechtigter) Geschäftsführung zustehen und hernach, ob sie den verrechnungsweise geltend gemachten An- spruch auf eine Eingriffskondiktion (Art. 62 ff. OR) und/oder eine Gestionshaftung (Art. 423 OR) stützen kann.
3. Ansprüche aus echter Geschäftsführung ohne Auftrag 3.1. Voraussetzungen 3.1.1. Echte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt zunächst voraus, (i) dass ein "Geschäft besorgt" wird und (ii) dass dies ohne vertragliche, behördlich verfügte oder gesetzliche Pflicht gegenüber dem Geschäftsherrn erfolgt. Der Begriff des besorgten "Geschäfts" ist hierbei – im Unterschied zur unechten Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag (s. dazu unten, E. VII.4) – sehr weit zu verstehen; er umfasst grundsätzlich jede auf Befriedigung menschlicher Bedürfnisse gerichtete (aktive) Tätigkeit, die zumindest geeignet ist, einem anderen zugute zu kommen, seien es Rechtshandlungen oder bloss tatsächliche Verrichtungen (vgl. BSK OR I-WEBER,
- 93 - vor Art. 419 ff. N 5 f.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 256; ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 8 ff.). Darunter fällt insbesondere auch die Verfolgung von Rechten, das Eintreiben von Forderungen oder das Entgegennehmen von Zahlungen (BGE 68 II 29, E. 4). Dass also das Verhalten der Klägerin, gerichtlich und auf dem Betreibungswege gegen C._____ vorzugehen und von ihr alsdann (vergleichsweise) eine Zahlung entgegenzunehmen, grundsätzlich unter den Begriff der Geschäftsbesorgung fällt, steht ausser Frage. Ebenfalls nicht fraglich sein kann, dass die Klägerin diese Handlungen ohne eine vertragliche oder andere Pflicht gegenüber der Beklagten vorgenommen hat. Jedenfalls hat sie – und dafür wäre sie behauptungs- und be- weisbelastet gewesen (vgl. ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 68) – eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Beklagten nicht behauptet. 3.1.2. Weiter wird in der Lehre fast einmütig vorausgesetzt, (iii) dass das besorgte Geschäft ein "objektiv fremdes" sein muss, (iv) dass beim Geschäftsführer in sub- jektiver Hinsicht das Bewusstsein und der Wille vorhanden sein muss, das Ge- schäft "für einen anderen" zu führen (sog. Fremdgeschäftsführungswille), und – damit die echte Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigterweise erfolgt – (v) dass diese im Interesse des Geschäftsherrn geboten ist. Ein "objektiv fremdes Geschäft" liege hierbei vor, wenn die Tätigkeit des Handelnden "in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis" eingreife, sich "auf eine fremde Angelegenheit" be- ziehe bzw. "zur Interessensphäre einer anderen Person" gehöre und nicht aus- schliesslich bzw. überwiegend "den Rechtsbereich des Handelnden" beschlage (vgl. etwa ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 14 ff.; HUGUENIN, a.a.O., N 1616 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 4 ff.; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 419 OR N 13 f.; vgl. auch BGE 68 II 29, E. 4, wo das Bundesgericht letztlich aber dennoch davon auszugehen schien, dass ein subjektiver Wille des handelnden Geschäftsführers, die fragliche Zahlung [entsprechend dem äusserlich nicht erkennbaren Willen des Drittschuldners] für einen anderen entgegenzunehmen, nicht nur erforderlich, son- dern auch alleine ausreichend gewesen wäre, um den Tatbestand der echten Ge- schäftsführung ohne Auftrag zu erfüllen [insb. S. 36]). 3.1.3. Was indessen genau mit den Begriffen "fremder Rechts- oder Interessen- kreis", "fremde Angelegenheit", "Interessensphäre" oder "Rechtsbereich" gemeint
- 94 - sein soll, wird nicht oder nur ganz vage umschrieben. Sofern damit dasselbe Kri- terium wie bei der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 bzw. Art. 62 OR) gemeint sein soll, nämlich dass der Handelnde in eine dem Geschäftsherrn von der Rechtsordnung exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingreifen muss (s. dazu unten, E. VII.4), kann dies von vornherein nicht zutreffen. Mit der Rechts- figur der echten Geschäftsführung ohne Auftrag wird nämlich ein viel breiteres Spektrum von Fällen erfasst als dies im Rahmen von Art. 423 OR bzw. bei der Eingriffskondiktion der Fall ist. Im Gegensatz zu den letzteren beiden Anspruchs- grundlagen können Gegenstand einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag bei- spielsweise auch Such- oder Rettungsaktionen, Hilfeleistungen, das Einkaufen einer Sache für einen anderen, das Entgegennehmen einer Zahlung für einen an- deren (ohne passive Vertretungsmacht, d.h. ohne Erfüllungswirkung mit Bezug auf Forderungen des Geschäftsherrn) oder die Erfüllung einer Schuld für einen anderen sein. In allen diesen Fällen wird regelmässig nicht in eine mit Zuwei- sungsgehalt versehene Rechtsposition des Geschäftsherrn eingegriffen, und dennoch sind Ansprüche aus (echter) Geschäftsführung ohne Auftrag möglich. So führt WEBER – obschon am Erfordernis eines objektiv fremden Geschäfts festhal- tend – immerhin aus, es sei der Begriff des "objektiv fremden Geschäfts" im Rah- men der echten Geschäftsführung ohne Auftrag ein anderer und ein weiterer als jener im Rahmen der Geschäftsanmassung (BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 4). 3.1.4. Nach der Auffassung der Kammer erscheint es indessen vielmehr zutref- fend, im Rahmen der (berechtigten oder unberechtigten) echten Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag ganz auf die Voraussetzung eines "objektiv fremden Ge- schäfts" zu verzichten, und stattdessen nur und ausschliesslich auf die subjektive Fremdheit des Geschäfts abzustellen, d.h. auf das Vorhandensein eines Willens des Geschäftsführers, für einen anderen tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne auch HOFSTETTER, a.a.O., S. 256 f.). Gewisse Geschäfte, die bei vorhandenem Fremdgeschäftsführungswillen den Tatbestand der echten Geschäftsführung oh- ne Auftrag ohne Weiteres zu erfüllen vermögen, lassen sich in objektiver Hinsicht nämlich schlicht weder als "eigene" noch als "fremde" Geschäfte qualifizieren, sondern sind gewissermassen "neutral". Kauft beispielsweise jemand eine Sache bei einem Dritten, so lässt sich ohne Rückgriff auf dessen subjektiven Willen
- 95 - schlicht nicht beurteilen, ob dies ein "eigenes" oder ein "fremdes Geschäft" sein soll, d.h., ob die Vor- und Nachteile dieses Geschäfts dem Handelnden selbst oder einem anderen zukommen sollen. Wäre aber die objektive Fremdheit des in Frage stehenden Geschäfts tatsächlich eine echte Voraussetzung, so könnten solche Fälle den Tatbestand der echten Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein nicht erfüllen. Dies trifft wie gesagt nicht zu. 3.1.5. Daraus folgt, dass die erforderliche Zuordnung des besorgten Geschäfts zum Geschäftsherrn im Rahmen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag aus- schliesslich aufgrund eines vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillens erfolgt, wohingegen bei der Geschäftsanmassung bzw. bei der Eingriffskondiktion eine objektive Zuordnung des Geschäfts zum Geschäftsherrn aufgrund eines Eingriffs des Handelnden in eine mit Zuweisungsgehalt versehene Rechtsposition des Ge- schäftsherrn erfolgen muss. 3.1.6. Soweit – wie hier – das besorgte Geschäft darin besteht, eine Zahlung von einer Drittperson entgegenzunehmen bzw. mittels Klage oder auf dem Betrei- bungswege auf eine solche Zahlung hinzuwirken, so gilt nach dem Gesagten Fol- gendes: Fehlt es bei der Geschäftsführerin an einem Willen, die Zahlung letztlich einer anderen Person zukommen zu lassen, so kommt lediglich eine unechte Ge- schäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Diese setzt eine objektive Zuordnung des Geschäfts zur Geschäftsherrin voraus, die darin bestehen muss, dass die Ge- schäftsführerin in eine der Geschäftsherrin exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingreift. Bei der Entgegennahme einer Zahlung ist dies indessen nur dann der Fall, wenn diese Zahlung eine Forderung der Geschäftsherrin zum Erlöschen bringt, etwa aufgrund von Art. 167 OR (Schutz des gutgläubigen Drittschuldners bei einer Forderungsabtretung) oder aufgrund einer passiven Vertretungsmacht der Geschäftsführerin im Rahmen der Erfüllung. Bleiben Forderungen der Ge- schäftsherrin dagegen unberührt bestehen, so greift die Geschäftsführerin nicht in eine Rechtsposition der Geschäftsherrin ein, und es ist Letztere nicht zur Ab- schöpfung des Gewinns bzw. der Bereicherung berechtigt (vgl. hierzu BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.2 a.E.). Handelt die Geschäftsführerin dem- gegenüber mit Fremdgeschäftsführungswillen, so ist unerheblich, ob sie damit in
- 96 - eine Rechtsposition der Geschäftsherrin eingreift; das Geschäft ist in jedem Fall ein fremdes i.S.v. Art. 419 ff. OR. Dies geht wenigstens implizit aus BGE 112 II 450, E. 4, hervor, auf den sich die Beklagte beruft. In diesem Fall hatte die be- klagte Bank dem vollmachtlosen Sohn des Klägers Geld in vermeintlicher Erfül- lung einer Forderung des Klägers ausbezahlt und der Kläger hatte alsdann Schrit- te unternommen, um den Sohn zur Rückerstattung seines Guthabens zu bewe- gen. Dies tat er in der Absicht, die erhaltenen Gelder der beklagten Bank zukom- men zu lassen, falls seine Klage gegen diese erfolgreich sein sollte. Aufgrund die- ses erstellten Fremdgeschäftsführungswillens bejahte das Bundesgericht in je- nem Fall eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch im Fall "I._____ AG" ging das Bundesgericht erkennbar davon aus, dass bei einem gegenüber der Bank unwirksamen Entgegennehmen einer Zahlung von der legitimationslos ab- verfügenden Drittperson durch die Bankkundin eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag nur (aber immerhin!) dann gegeben sei, wenn – wie in BGE 112 II 450 – ein Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen sei (BGer, 4A_258/2012 vom
8. April 2013, E. 8.2). 3.1.7. Somit kommt es vorliegend massgeblich darauf an, ob die Klägerin, als sie die Vergleichszahlung C._____s annahm, bzw. als sie C._____ zuvor gerichtlich und auf dem Betreibungswege ins Recht gefasst hatte, den Willen verfolgte, die so einkassierten Gelder letztlich – bei Obsiegen mit ihrem hier geltend gemachten Erfüllungsanspruch – der Beklagten zukommen zu lassen. Wäre dies der Fall, so läge eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, und zwar unabhängig davon, ob dieses Geschäft auch objektiv als "fremd" qualifiziert werden könnte. Ferner wäre dann zwar offenkundig, dass eine solche Fremdgeschäftsführung mangels Dringlichkeit sowie angesichts der stetigen Erreichbarkeit der Beklagten (und der entsprechenden Möglichkeit einer Rückfrage, ob das Geschäft für die Beklagte geführt werden soll oder nicht) objektiv nicht geboten gewesen wäre (so nun auch die Beklagte; vgl. act. 112 Rz. 73). Jedoch wäre alsdann davon auszugehen, dass die Beklagte das Geschäft durch ihr Prozessverhalten i.S.v. Art. 424 OR konklu- dent genehmigt hätte, indem sie vor Vorinstanz die von der Klägerin erlangten Vorteile mit der Begründung eingefordert hatte, die Klägerin habe in ihrem Inte- resse gehandelt und müsse das Erlangte wie eine Beauftragte gemäss Art. 400
- 97 - OR herausgeben (act. 45 Rz. 163 ff.). Folglich stünde der Beklagten dann grund- sätzlich ein Anspruch nach Art. 419 ff. i.V.m. Art. 424 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR auf Erstattung der für sie einkassierten Gelder zu. Sollte die Klägerin demgegen- über mit Eigengeschäftsführungswillen gehandelt haben, so käme es im Rahmen von Art. 423 OR bzw. Art. 62 OR darauf an, ob sie in eine der Beklagten exklusiv zugewiesene Rechtsposition eingegriffen hat. 3.2. Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin 3.2.1. Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass die geschäftsführende Partei im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung das Bewusstsein und den Willen hat, im Interesse eines anderen tätig zu werden und die Vor- und Nachteile des be- sorgten Geschäfts diesem anderen zukommen zu lassen (sog. animus aliena negotia gerendi; vgl. BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.2; 4A_351/2015 vom 5. August 2015, E. 6.2; ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 21 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 15 f.; HUGUENIN, a.a.O., N 1623 ff.). Hierbei handelt es sich – ähnlich wie bei einem Vorsatzerfordernis – um eine sog. innere Tatsache, die sich im Be- streitungsfalle regelmässig nur anhand äusserer Umstände (Indizien) erstellen lässt (vgl. ZK-SCHMID, Art. 419 N 26). Die Behauptungs- und Beweislast trägt – wenigstens im Grundsatz – jene Partei, die Rechte daraus ableitet, hier also die Beklagte, die die Herausgabe der erlangten Vorteile verlangt (vgl. hierzu BGer, 4A_351/2015 vom 5. August 2015, E. 6.2; vgl. aber ZK-SCHMID, Art. 419 OR N 26 ff; BSK OR I-WEBER, Art. 419 N 16, die einer natürlichen Vermutung zuguns- ten eines Fremdgeschäftsführungswillens das Wort reden, sofern die Geschäfts- besorgung "eindeutig und ausschliesslich die Rechtsgüter eines andern" betreffe, was hier indessen nicht der Fall ist). 3.2.2. Die Beklagte führt zur Begründung des von ihr behaupteten Fremdge- schäftsführungswillens der Klägerin bei Vergleichsabschluss bzw. bei Entgegen- nahme der Vergleichszahlung C._____s zum einen aus, es habe die Klägerin mit C._____ "ausdrücklich die Anrechenbarkeit [der Vergleichszahlung] auf Forde- rungen im Zusammenhang mit der B._____" vereinbart, dies im Gegensatz zum Verfahren zwischen der Klägerin und der I._____ AG bzw. der J._____ AG, in dem die Kammer und auch das Bundesgericht einen entsprechenden Fremdge-
- 98 - schäftsführungswillen der Klägerin mit Verweis auf eben diese Anrechnungsver- einbarung verneint hätten (act. 45 Rz. 164 f.; act. 61 Rz. 128; act. 112 Rz. 66). Zum anderen habe die Klägerin in jenem Verfahren vor Bundesgericht erklärt (act. 47/7 Rz. 77), "die Realisierung des Arrestsubstrats unter der Vergleichsver- einbarung sei im Einklang mit der Zweckbestimmung dieser Mittel (Anrechnung auf Forderungen wegen Abverfügungen bei der B._____) erfolgt und habe somit den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in vorliegendem Verfahren gemin- dert" act. 45 Rz. 165; act. 112 Rz. 74 ff.). 3.2.3. Die von der Beklagten zitierte Randziffer 77 der Beschwerdeantwort der Klägerin im bundesgerichtlichen Verfahren gegen die I._____ AG (act. 47/7) lautet im Originaltext wie folgt (Hervorhebungen im Original): " In der Vergleichsverhandlung mit Frau C._____ vom 9. Januar 2009 […], aufgrund welcher das Arrestsubstrat von EUR 106'219'899.78 (entsprechend CHF 159'323'476.00) an die BvS überwiesen wurde ("die Zahlung"), vereinbarten die Parteien (BvS und C._____) in Ziffer 3 das Folgende: " Die Zahlung wird auf die Forderung der BvS gegen Frau C._____ gemäss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 angerechnet." Das Arrestsubstrat wurde damit auf die Forderungen gegen Frau C._____ wegen deren Ab- verfügungen vom Konto der D._____ bei der B._____ angerechnet (Urteil S. 83), die zuerst in Betreibung gesetzt worden war und für welche Frau C._____ das verarrestierte Geld auch ausdrücklich bestimmt hatte. In der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 31. Juli 1992 zu den unrechtmässigen Abverfügungen von den Konten der D._____ bei der B._____ […] ist ja wörtlich festgehalten, dass "[d]ie Beschuldige C._____ […] heute bei der E._____ den Gegenwert [von] USD 100'000'000.-- […] hinterlegt [hat], die für einen allfällig unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil haften sollen. Sie will damit eine zivilrechtliche Abklärung durch ein unabhängiges schweizerisches Gericht in einem contradiktorischen Verfahren ermöglichen" […]. Die Realisierung dieses Arrestsubstrats erfolgte daher im Einklang mit der ursprünglichen Zweckbestimmung dieser Mittel und mindert somit den Anspruch der [Klägerin] gegen [die Beklagte]". 3.2.4. Damit wollte die Klägerin – wie sie es im Übrigen auch im vorliegenden Ver- fahren getan hat – geltend machen, es sei die Zahlung C._____s gemäss Ziffer 3
- 99 - der Vergleichsvereinbarung auf Forderungen der Klägerin gegenüber Frau C._____ (und nicht gegenüber der Beklagten!) angerechnet worden, und zwar auf jene Forderungen, die sie (die Klägerin) gegenüber C._____ aufgrund der rechts- widrigen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (und bei der heutigen G._____ & Co AG) erhoben habe. 3.2.5. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin im letzten Absatz der oben zitierten Randziffer darauf hinwies, es habe die Zahlung C._____s "den Anspruch der [Klägerin] gegen [die Beklagte gemindert]." Damit brachte sie indessen bloss ihre damalige Rechtsauffassung zum Ausdruck, es habe die auf die Schulden C._____s anzurechnende Zahlung letztlich auch eine schuldmindernde Wirkung im Verhältnis zur Beklagten gehabt (etwa aufgrund von Anspruchskonkurrenz o- der eines vergleichbaren Mechanismus). Dies steht in der Tat im Widerspruch zu den rechtlichen Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren betreffend eine allfällige Anrechnung der Vergleichszahlung. Im hier interessierenden Zu- sammenhang – der Tatfrage, ob im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin vorlag – ist dies aber nicht ent- scheidend, denn damit offenbarte die Klägerin in keiner Weise, im Zeitpunkt der Zahlung den Willen verfolgt zu haben, für die Beklagte zu handeln und ihr das eingetriebene Geld zukommen zu lassen. Ob nämlich die Zahlung C._____s, die bereits nach damaliger Auffassung der Klägerin auf Forderungen gegenüber C._____ (und nicht gegenüber der Beklagten) anzurechnen war, aufgrund eines gesetzlichen – vom Willen der Parteien unabhängigen – Anrechnungsmechanis- mus auch die Schuld der Beklagten reduziert hat, ist eine andere Frage als jene, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung den Willen hatte, die Zahlung zugunsten und auf Rechnung der Beklagten entgegenzunehmen. Alleine aus der oben zitier- ten – nicht weiter begründeten – Aussage der Klägerin, es habe die Zahlung C._____s letztlich (auch) die Schuld der Beklagten gemindert, kann ein im Zeit- punkt der Zahlungsannahme bestehender Fremdgeschäftsführungswille jedenfalls nicht abgeleitet werden. 3.2.6. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht ein solcher Wille auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ hervor,
- 100 - im Gegenteil. Nach der hier verbindlichen Lesart des Bundesgerichts (vgl. act. 110, E. 4.2) haben die Vertragsparteien darin zum einen vereinbart, die Zah- lung sei auf die Schulden C._____s (und nicht auf jene der Beklagten!) anzurech- nen (Ziffer 3 der Vereinbarung). Zum anderen kamen sie überein, dass sich die Wirkungen des Vergleichs, und damit auch der Vergleichszahlung, strikte auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ beschränken sollen ("Einzelwir- kung") bzw. dass sich daraus umgekehrt keinerlei Wirkungen gegenüber den be- troffenen Banken ableiten lassen sollen, auch nicht im Verhältnis zur Beklagten (Ziffer 8 der Vereinbarung). Aus der Vergleichsvereinbarung geht somit vielmehr der Wille der Klägerin hervor, die Vergleichszahlung auf eigene Rechnung für sich selbst einzukassieren und die betroffenen Banken nicht davon profitieren zu las- sen; darauf weist die Klägerin zu Recht hin (act. 113 Rz. 50). 3.2.7. Auch das Argument der Beklagten geht fehl, es sei widersprüchlich, einer- seits das Vorliegen von Anspruchskonkurrenz mit dem Argument zu verneinen, es habe der Klägerin an einem Schaden und damit an einem Anspruch gegenüber C._____ gemangelt, und zum anderen auch einen Fremdgeschäftsführungswillen zu bestreiten (act. 112 Rz. 70 f., 77). Zunächst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Anhebung der Klage gegen C._____ oder bei Abschluss des Vergleichs bzw. bei Entgegennahme der Vergleichszah- lung (d.h. im Zeitpunkt der Besorgung des hier fraglichen Geschäfts) bewusst ge- wesen wäre, dass sie durch die fraglichen Abverfügungen in Wahrheit gar nicht geschädigt worden war (sondern nur die Beklagte) und dass ihr entsprechend auch kein Schadenersatzanspruch gegenüber C._____ zugestanden wäre. Selbst wenn dies aber so gewesen sein sollte, so liesse sich auch daraus nicht ohne Weiteres auf einen Fremdgeschäftsführungswillen schliessen. Einer klagenden Partei ist es nämlich grundsätzlich unbenommen, Ansprüche in eigenem Namen zu erheben, auch wenn sie weiss oder annehmen muss, dass die rechtlichen Vo- raussetzungen dafür (wohl) nicht vorliegen, bzw. (wohl) nur eine andere Partei ak- tivlegitimiert wäre, und dass die Klage entsprechend (sehr wahrscheinlich) abzu- weisen ist. Aus der blossen Kenntnis, dass die erhobene Klage unbegründet ist und eigentlich mangels Schaden bzw. mangels Aktivlegitimation scheitern müss- te, lässt sich jedenfalls kein Wille ableiten, diese (unbegründete) Klage für eine
- 101 - andere Person zu führen bzw. einen ausgehandelten Prozessvergleich zugunsten und auf Rechnung Letzterer abzuschliessen. 3.2.8. Schliesslich kommt auch hier das Problem hinzu, dass die Vergleichszah- lung auf Forderungen aus dem Komplex "B._____/G._____" geleistet wurde und dass das Verhältnis dieser beiden Forderungen – anders als in BGE 112 II 450, E. 4, wo Art. 87 Abs. 2 OR analog auf die Frage des Fremdgeschäftsführungswil- lens angewendet werden konnte – nicht (rechtzeitig) behauptet wurde. Wenn aber unklar ist, wieviel von der entgegengenommenen Zahlung nach dem Willen der Klägerin "für die Beklagte" und wieviel "für die G._____ & Co AG" bestimmt ge- wesen sein soll, so muss auch hier – weil die Beklagte auch diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast trägt – mangels Bezifferung gelten, dass gar nichts (bzw. jedenfalls nicht mehr als aufgrund der erwähnten Anrechnungsmechanis- men ohnehin bereits angerechnet wird; vgl. oben, E. VI.) von der Vergleichszah- lung für die Beklagte bestimmt war (vgl. zum Problem der fehlenden Aufschlüsse- lung des Komplexes "B._____/G._____" zudem E. VI.4.2 und E. VII.6). 3.2.9. Damit ist das Vorliegen einer (berechtigten oder unberechtigten) echten Geschäftsführung ohne Auftrag mangels Fremdgeschäftsführungswillens zu ver- neinen. Eine Genehmigung der Geschäftsführung durch die Beklagte gemäss Art. 424 OR blieb daher wirkungslos (vgl. oben, E. VII.2.5), und es sind Ansprü- che der Beklagten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach Art. 419 ff. OR, insbesondere gemäss Art. 400 Abs. 1 OR analog, zu verneinen.
4. Ansprüche aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) und Eingriffskondiktion (Art. 62 ff. OR) 4.1. Der Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 423 OR steht in engem Zusammenhang mit der Haftung aus Eingriffskondiktion (Art. 62 ff. OR). Beide Anspruchsgrundlagen – sie stehen im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinan- der – haben einen ähnlichen (aber nicht identischen) Tatbestand und vermitteln ähnliche (aber nicht identische) Rechtsansprüche. 4.2. Ein Anspruch nach Art. 62 ff. OR setzt (i) eine Bereicherung des passivlegi- timierten Bereicherungsschuldners voraus, die dieser (ii) in ungerechtfertigter
- 102 - Weise, d.h. ohne Rechtsgrund, (iii) "aus dem Vermögen eines andern" (des aktiv- legitimierten Bereicherungsgläubigers) erlangt hat. Letztere Voraussetzung ist zum einen erfüllt, wenn die Bereicherung vom Bereicherungsgläubiger durch eine bewusste Mehrung des Vermögens des Schuldners geleistet wurde (sog. Leis- tungskondiktion), sowie zum anderen, wenn sie durch einen Eingriff in eine mit Zuweisungsgehalt versehene Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers erzielt wurde (sog. Eingriffskondiktion als Form der Nichtleistungskondiktion; vgl. hierzu KOLLER, a.a.O., N 32.7 ff.; SCHWENZER, a.a.O., N 57.1 ff.; CHK-HAHN, Art. 62 OR N 22 ff.). Auf den guten oder bösen Glauben des Schuldners kommt es dabei – abgesehen von der Einrede der gutgläubigen Entreicherung nach Art. 64 OR – nicht an. In beiden Fällen hat der Schuldner dem Gläubiger die erlangte Bereiche- rung zu erstatten. 4.3. Ein Anspruch nach Art. 423 OR setzt demgegenüber voraus, dass jemand (der passivlegitimierte Geschäftsführer) ohne Fremdgeschäftsführungswillen bös- gläubig "in eine fremde Rechtssphäre eingreift" (in jene des aktivlegitimierten Ge- schäftsherrn) und damit in ungerechtfertigter Weise einen Gewinn erzielt (vgl. BGE 126 III 69, E. 2; 129 III 422, E. 4; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 4 ff.). Das Tatbestandsmerkmal des "Eingriffs in eine fremde Rechtssphäre" ist hierbei nach zutreffender Auffassung deckungsgleich mit jenem des "Eingriffs in eine mit Zuweisungsgehalt versehene Rechtsposition" bei der Eingriffskondikti- on (sog. "Zuweisungstheorie"; JENNY, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüter- rechtsverletzungen: Unter Berücksichtigung der Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung und unechter Geschäftsführung ohne Auftrag, Zürich 2004, N 237, 351 ff.; CHK-JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 5 ff; HUGUENIN, a.a.O., N 2165 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 268 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 423 N 5 f., 10; ZOGG, Bitcoin als Rechtsobjekt – eine zivilrechtliche Einordnung, recht 2019, S. 113 ff.; vgl. auch BGE 133 III 153, E. 2.4; ZK-SCHMID, Art. 423 OR N 14 ff., 38 ff.). Gleich wie bei jener ist zudem auch unter Art. 423 OR vorausgesetzt, dass der Eingriff unge- rechtfertigt erfolgt, d.h. ohne Rechtfertigungs- bzw. Rechtsgrund (CHK-JENNY/ MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 10). Im Gegensatz zu Art. 62 ff. OR verlangt Art. 423 OR nach herrschender Auffassung aber Bösgläubigkeit (BGE 126 III 69, E. 2a; 129 III 422, E. 4; BGer, 4A_518/2014 vom 19. November 2014, E. 3 und 6;
- 103 - HOFSTETTER, a.a.O., S. 271 ff.; BSK OR I-WEBER, Art. 423 N 8 m.w.Nw.). Unter diesen Voraussetzungen ist der Inhaber der ihm zugewiesenen Rechtsposition berechtigt, den kausal daraus erzielten Nettogewinn vom Eingreifenden abzu- schöpfen; dieser kann höher oder tiefer sein als eine allfällige Bereicherung. 4.4. Im Rahmen des erwähnten Tatbestandsmerkmals des "Eingriffs in eine fremde Rechtsposition" dürfte heute auch in der Schweiz die aus Deutschland re- zipierte "Zuweisungstheorie" vorherrschend sein (vgl. dazu eingehend JENNY, a.a.O., N 237, 351 ff.; SCHLUEP, Über Eingriffskondiktionen, in: Sturm [Hrsg.], Mélanges Paul Piotet, Bern 1990, S. 173 ff.; NIETLISPACH, Zur Gewinnherausgabe im schweizerischen Privatrecht: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der ungerecht- fertigten Bereicherung, Bern 1994, S. 108 ff., 248 ff.; HOFSTETTER, a.a.O., S. 268 ff.; KOLLER, a.a.O., N 32.07 ff.; SCHWENZER, a.a.O., 57.3 ff.). Unter welchen abstrakten Voraussetzungen eine Rechtsposition im Sinne dieser "Lehre über den Zuweisungsgehalt" einer bestimmten Person als "zugewiesen" betrachtet werden kann, ist nicht abschliessend geklärt. Immerhin scheint aber klar, dass die han- delnde Person in eine Rechtsposition eingreifen muss, die nach der Rechtsord- nung einem anderen Rechtssubjekt (dem aktivlegitimierten Anspruchsgläubiger) zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung zugewiesen ist (Eingriff in ein dem Berechtigten vorbehaltenes Verwertungsmonopol; vgl. hierzu JENNY, a.a.O., N 351 ff., 375; CHK-HAHN, Art. 62 OR N 23; ZOGG, a.a.O., S. 113 ff.). Dies ist ohne Weiteres der Fall, soweit absolute Rechte betroffen sind (z.B. Eigentums-, Immaterialgüter- oder Persönlichkeitsrechte), kann nach herr- schender Auffassung aber auch mit Bezug auf gewisse relative Rechte (insbeson- dere die sog. "Forderungszuständigkeit") sowie hinsichtlich bestimmter nur objek- tiv-rechtlich geschützter Rechtspositionen (etwa im Bereich des UWG) der Fall sein (vgl. hierzu im Einzelnen JENNY, a.a.O., N 237, 351 ff., 379 ff.; CHK-JENNY/ MAISSEN/HUGUENIN, Art. 423 OR N 6 ff.; ZOGG, a.a.O., S. 113 ff.). 4.5. Der vorliegend von der Beklagten geltend gemachte Anspruch scheitert be- reits – sowohl mit Bezug auf Art. 423 OR wie auch hinsichtlich einer Eingriffskon- diktion – an diesem Erfordernis eines Eingriffs in eine der Beklagten zur aus- schliesslichen Nutzung und Verwertung zugewiesene Rechtsposition. Mit dem
- 104 - Vergleichsabschluss bzw. mit der Entgegennahme der Vergleichszahlung C._____s hat die Klägerin namentlich nicht in ein relatives Recht der Beklagten – insbesondere in ihre Gläubigerstellung hinsichtlich einer bestehenden Forderung (sog. Forderungszuständigkeit) – eingegriffen. Die Zahlung C._____s hatte keine Erfüllungswirkung mit Bezug auf Forderungen der Beklagten gegenüber C._____, die aufgrund der rechtswidrigen Abverfügungen, etwa gestützt Art. 62 ff. OR oder Art. 41 ff. OR, bestanden haben mögen. Zum einen sah die Vergleichsvereinba- rung zwischen der Klägerin und C._____ vor, dass die Zahlung auf Schulden C._____s gegenüber der Klägerin (und nicht auf Forderungen der Beklagten) ge- leistet wird (Ziff. 3 der Vereinbarung); zum anderen wurde explizit vereinbart, dass Ansprüche der betroffenen Banken gegenüber C._____ durch den Vergleich bzw. die Zahlung nicht berührt werden sollen (Ziff. 8 der Vereinbarung). Blieben die Forderungsrechte der Beklagten aber unangetastet und wurde C._____ durch die Zahlung gegenüber der Beklagten nicht befreit, so ist ein Eingriff der Klägerin in ein der Beklagten zugewiesenes relatives Recht zu verneinen (vgl. BGer, 4A_258/2012 vom 8. April 2013, E. 8.2 a.E.; SCHWENZER, a.a.O., N 57.8; vgl. zu- dem § 816 Abs. 2 des deutschen BGB). 4.6. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch ihr Verhalten in eine der Beklagten zur exklusiven Nutzung und Verwertung zugewiesene Rechts- position eingegriffen haben soll, indem sie gegenüber C._____ eine angeblich ihr selbst (und nicht der Beklagten) zustehende – zunächst nur vermeintlich beste- hende – Forderung auf dem Betreibungswege sowie gerichtlich geltend gemacht hat, indem sie sich alsdann (unter dem Eindruck eines die Klage gutheissenden erstinstanzlichen Urteils) im Berufungsverfahren mit C._____ vergleichsweise da- hingehend geeinigt hat, gegen sofortige Leistung eines Teilbetrags auf die Voll- streckung der Restforderung zu verzichten, und indem sie schliesslich die ent- sprechende Vergleichszahlung C._____s in Erfüllung der (bzw. einer der) einge- klagten Forderung(en) entgegengenommen hat. Dass C._____ der Klägerin an sich nichts geschuldet hätte bzw. dass das fragliche Verhalten C._____s in Wahr- heit nur die Beklagte (und andere Banken) schädigte, nicht aber die Klägerin, und dass entsprechend nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin, Ansprüche gegen- über C._____ hätte erheben können, ändert nichts. Dieser Umstand begründet
- 105 - keinen Eingriff in eine der Beklagten exklusiv zugewiesene Rechtsposition. Die Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche der Beklagten wurden durch das Verhalten der Klägerin wie gesagt nicht berührt. Wenn C._____ der Klägerin Geld zahlt, das sie an sich nicht geschuldet hätte und das sie der "wahren Gläubigerin", der Beklagten, unter Umständen nochmals hätte zahlen müssen, tangiert dies ausschliesslich das Verhältnis zwischen C._____ und der Klägerin. Aus Sicht der Beklagten ist dies eine res inter alios acta, die sie grundsätzlich nichts angeht, und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin ihre vermeintliche Forderung ge- genüber C._____ auf tatsächliche Vorgänge stützt, die sich bei der Beklagten er- eignet haben. 4.7. Im Rahmen von Art. 423 OR und Art. 62 ff. OR ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass C._____ mit der Zahlung von rund EUR 106 Mio. an die Klä- gerin ihre Zahlungsfähigkeit offenbar weitgehend eingebüsst hatte (vgl. act. 4/31 S. 1 und Ziff. 1) und entsprechend die Forderungen der Beklagten gegenüber C._____ wirtschaftlich erheblich an Wert verloren oder gar ganz wertlos wurden. Das Entgegennehmen sämtlicher – oder doch weitgehend aller – der Zwangsvoll- streckung zugänglicher Vermögenswerte einer Schuldnerin durch eine Gläubige- rin greift nicht in eine im Sinne der Zuweisungstheorie (auch) den übrigen Gläubi- gern zugewiesene Rechtsposition ein. Auch wenn dadurch Forderungen der an- deren Gläubiger unter Umständen wirtschaftlich "ausgehöhlt" bzw. wertlos wer- den, ist darin kein im hier interessierenden Sinne hinreichender Eingriff in deren Forderungsrechte zu sehen. Andere Gläubiger können sich dagegen nur (aber immerhin) mit paulianischen Anfechtungsansprüchen gemäss Art. 285 ff. SchKG zur Wehr setzen. Hier ebenso unmassgeblich ist schliesslich der Umstand, dass C._____ mittlerweile verstorben ist und offenbar keine Erben hinterlässt, und die Forderungen der Beklagten auch aus diesem Grunde nicht einbringlich sind. 4.8. Demzufolge stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin weder Ansprü- che aus Art. 423 OR noch aus Eingriffskondiktion zu.
- 106 -
5. Leistungskondiktion (Art. 62 ff. OR) 5.1. Ein Bereicherungsanspruch nach Art. 62 ff. OR setzt, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen (i) eine Bereicherung des passivlegitimierten Bereicherungs- schuldners voraus, die dieser (ii) in ungerechtfertigter Weise, d.h. ohne Rechts- grund, (iii) "aus dem Vermögen eines andern" (des aktivlegitimierten Bereiche- rungsgläubigers) erlangt hat. Abgesehen von Nichtleistungskondiktionen ist letzte- re Voraussetzung dann erfüllt (Leistungskondiktion), wenn der Bereicherungs- gläubiger dem Bereicherungsschuldner die fragliche Bereicherung durch bewuss- te Mehrung dessen Vermögens zugewendet hat (sog. Leistungsbegriff; vgl. hierzu KOLLER, a.a.O., N 31.15 f.; VOSER, Bereicherungsansprüche in Dreiecksverhält- nissen, Basel 2006, S. 259 ff.). Bezahlt der Leistende freiwillig eine Nichtschuld, so kann er das Geleistete nur dann zurückfordern (condictio sine causa), wenn er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). 5.2. Vorliegend steht zum einen fest, dass die Beklagte die hier eingeklagten Beträge an C._____ ausbezahlt hat und dass C._____ zwar im Namen der D._____ aufgetreten war, jedoch – wovon die Beklagte hätte Kenntnis haben müssen – über keine Vertretungsbefugnis verfügte, weshalb gegenüber der D._____ bzw. der Klägerin keine Vertretungswirkungen eintraten. Zum anderen ist unbestritten, dass C._____ der Klägerin – weitgehend als Folge dieser legiti- mationslosen Abverfügungen – rund EUR 106 Mio. überwiesen hat. Dass die Klä- gerin durch diese Zahlung C._____s bereichert wurde, ist offenkundig. Indessen ist fraglich, ob diese Bereicherung als "aus dem Vermögen" der Beklagten stam- mend geltend kann, d.h., ob die Beklagte diese Bereicherung im Sinne des berei- cherungsrechtlichen Leistungsbegriffs der Klägerin – und nicht C._____ – "geleis- tet" hat, und ob entsprechend in diesem Verhältnis kondiziert werden kann. Dar- über hinaus stellt sich die Frage, ob diese Bereicherung der Klägerin eine unge- rechtfertigte war. 5.3. Werden in Fällen vollmachtloser Stellvertretung Zuwendungen gemacht, so stellt sich jeweils die schwierige Frage, gegenüber wem bzw. von wem – dem "Scheinvertreter" oder dem "Pseudovertretenen" – eine entsprechende Leistung als erbracht gilt. Erbringt der Dritte eine Leistung, so scheint hierfür das rein tat-
- 107 - sächliche Kriterium massgebend, ob er diese direkt dem Pseudovertretenen ge- genüber ausrichtet, und die Bereicherung entsprechend unmittelbar in dessen Vermögen anwächst (beispielsweise, wenn der vollmachtlose Vertreter einen Ver- trag im Namen des Vertretenen abschliesst und der Dritte gestützt darauf eine Zahlung direkt an den Vertretenen erbringt), oder ob der Dritte die Leistung fak- tisch dem Scheinvertreter (obschon "zur Weiterleitung an den Vertretenen") zu- kommen lässt, sodass die Bereicherung (wenigstens in einem ersten Schritt) aus- schliesslich dem Vertreter zugute kommt. Für den ersteren Fall wird die Meinung vertreten, ein Kondiktionsanspruch bestehe kumulativ gegenüber beiden, dem Scheinvertreter und dem Pseudovertretenen (ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 39 OR N 17; BK-BECKER, Art. 39 OR N 8; BSK OR I-SCHULIN, Art. 62 N 27; BSK OR I-WATTER, Art. 39 N 11; vgl. zudem – mit Hinweis auf Art. 39 Abs. 3 OR – BGE 90 II 404, E. 5b; 97 II 66, E. 4b; 116 II 689, E. 3b [alle nur obiter und ohne Begrün- dung]; bei richtiger Betrachtung handelt es sich bei Art. 39 Abs. 3 OR indessen um eine bloss deklaratorische Rechtsgrundverweisung, aus der sich nicht ableiten lässt, ob und in welchem Verhältnis ein Kondiktionsanspruch besteht). Für den zweiteren Fall, in dem die Leistung zwar mit der Massgabe erbracht wird, diese sei an den Vertretenen weiterzuleiten, sie aber dennoch – rein faktisch – dem voll- machtlosen Vertreter zugewendet wird, kann zwischen dem leistenden Dritten und dem Pseudovertretenen ein Leistungsverhältnis im Sinne des bereicherungs- rechtlichen Leistungsbegriffs demgegenüber nicht angenommen werden (vgl. KOLLER, a.a.O., N 31.113 ff., 31.76 ff.; SCHWENZER, a.a.O., N 56.17; KUKO OR- OBERHAMMER/FRAEFEL, Art. 62 N 29). Die Handlungen des Scheinvertreters haben gegenüber dem Vertretenen keine Wirkungen; Letzterer muss sich diese nicht entgegenhalten lassen. Händigt der Dritte die Bereicherung dem Scheinvertreter aus, so kann er das Risiko einer unwirksamen Vertretung bereicherungsrechtlich nur auf diesen abwälzen, denn nur mit diesem ist er (faktisch) in Kontakt getreten. Eine Bereicherungshaftung des Pseudovertretenen, die letztlich auch das Insol- venzrisiko des Scheinvertreters auf jenen überwälzen würde, rechtfertigt sich in einem solchen Fall nicht, und zwar – vorbehältlich der sogleich folgenden Ausfüh- rungen zu einem allfälligen "Versionsanspruch" – auch dann nicht, wenn der Scheinvertreter die ihm ausgehändigte Bereicherung anschliessend doch noch an
- 108 - den Pseudovertretenen weiterleitet (vgl. KOLLER, a.a.O., N 31.113 ff., 31.76 ff., der eine Bereicherungshaftung des vollmachtlos Vertretenen aber offenbar auch dann ablehnt, wenn die Bereicherung diesem direkt zugewendet wird). Demzufolge kann die Beklagte, die die in Frage stehende Zahlung faktisch C._____ und nicht der Klägerin bzw. der D._____ hat zukommen lassen, einen Bereicherungsan- spruch grundsätzlich nur gegenüber C._____ (der Scheinvertreterin) erheben, nicht aber gegenüber der Klägerin bzw. der D._____ (der Pseudovertretenen). 5.4. Gibt der Scheinvertreter die vom leistenden Dritten erhaltene Bereicherung weiter – an den Pseudovertretenen oder an einen Vierten –, liegt eine sog. "Be- reicherungskette" oder "Leistungskette" vor. Aus der obligatorischen Natur des Bereicherungsanspruchs folgt indessen, dass sich ein solcher grundsätzlich nur gegen jene Person richtet, in welcher sich der Bereicherungstatbestand genuin verwirklicht hat, nicht aber gegen einen Singularsukzessor des Erstbereicherten, dem die Bereicherung – ob in natura oder bloss dem Werte nach – weitergegeben wurde. Dies gilt zwar dann nicht, wenn dem Erstleistenden an der weitergegebe- nen Bereicherung (nach wie vor) absolute Rechte zustehen, die auch noch im Zeitpunkt der Übergabe an den Zweitbereicherten fortbestehen (etwa Eigentum an Bargeld bei fehlender Vermischung durch den Erstbereicherten); gehen diese Rechte in der Folge unter (etwa durch Vermischung durch den Zweitbereicher- ten), so entsteht ein (weiterer) Kondiktionsanspruch gegenüber dem Zweitberei- cherten (Eingriffskondiktion). Stehen dem Erstleistenden im Zeitpunkt der Berei- cherungsweitergabe demgegenüber keine absoluten Rechte an der Bereicherung (mehr) zu (etwa aufgrund einer Vermischung von Bargeld durch den Erstberei- cherten oder – immer – bei Buchgeldüberweisungen), so steht ihm im Grundsatz keine Direktkondiktion gegenüber dem Zweitbereicherten zu, und zwar unabhän- gig davon, ob die Bereicherung in natura oder bloss dem Werte nach weitergege- ben wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Zweitbereicherte Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Erstzuwendung hat. Aufgrund der bloss obligatorischen Natur des daraus folgenden Bereicherungsanspruchs des Erstleistenden kommt es auf einen "guten" oder "bösen" Glauben des Zweitbereicherten nicht an; dieser erwirbt vom Berechtigten und ist an eine obligatorische Bereicherungsschuld des Erstbereicherten nicht gebunden (VON TUHR/PETER, a.a.O., S. 514).
- 109 - 5.5. Ob dies ausnahmslos gilt (so wohl BGE 87 II 18, E. 2; BGE 106 II 29, E. 3, beide indessen ohne nähere Betrachtung des sog. "Versionsanspruchs"; vgl. zu- dem auch BGE 42 II 467, E. 4, wo aber bereits die Erstbereicherung eine gerecht- fertigte war) oder ob und inwieweit dem Erstleistenden im Falle einer Weitergabe der fraglichen Bereicherung – ob in natura oder immerhin dem Werte nach (bei einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Erst- und der Zweitbereiche- rung) – ausnahmsweise doch ein Kondiktionsanspruch (auch) gegenüber dem Zweitbereicherten zustehen soll, ist in der Schweiz nicht abschliessend geklärt. 5.6. Eine solche sog. Versionsklage (actio de in rem verso) war im römischen Recht für den Fall anerkannt, dass ein Gewaltunterworfener eine erlangte Ver- tragsleistung zugunsten seines Gewalthabers verwendet und diesen dadurch be- reichert hat. Im gemeinen Recht wurde ein dieser Klage entsprechender An- spruch in verallgemeinerter Form unter Umständen auch dann gewährt, wenn die Erstleistung an eine unabhängige Person gegangen war und die Bereicherung alsdann von dieser einem Dritten (insbesondere dem Geschäftsherrn) weiterüber- tragen wurde (vgl. hierzu WINDSCHEID/KIPP, Lehrbuch des Pandektenrechts, Bd. 2,
9. Aufl., Frankfurt a.M. 1906, § 483 m.Nw.). Der Gesetzgeber des deutschen BGB hat einen entsprechenden Versionsanspruch zwar nicht allgemein, aber doch be- schränkt auf bestimmte Fälle übernommen. So sieht namentlich § 822 BGB einen bereicherungsrechtlichen Direktanspruch des Erstleistenden gegenüber dem Zweitbereicherten für den Fall vor, dass einerseits die Bereicherung dem Zweitbe- reicherten unentgeltlich weitergegeben wurde und dass andererseits eine Berei- cherungshaftung des Erstbereicherten infolgedessen entfiel (vgl. zudem auch § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB). 5.7. Für das schweizerische Recht wird ein solcher Versionsanspruch von eini- gen Autoren vollständig abgelehnt (BK-BECKER, Art. 62 OR N 24; KELLER/SCHAU- FELBERGER, Das schweizerische Schuldrecht, Ungerechtfertigte Bereicherung, Bd. 3, 3. Aufl., 1990, S. 72 f.; vgl. auch ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 62 N 14 [die sich indessen nur auf den Standpunkt stellen, auch eine Schenkung sei eine gültige Behaltenscausa]), während andere immerhin eine sinngemässe Anwen- dung des aus dem römischen bzw. dem gemeinen Recht entstammenden Grund-
- 110 - satzes, wie er in § 822 BGB verankert wurde, befürworten (VON TUHR/ PETER, a.a.O., S. 514 ff.; BUCHER, OR AT, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 677 f.; KOLLER, a.a.O., N 31.74; SCHWENZER, a.a.O., N 58.16; VOSER, a.a.O., S. 323 ff.; SCHMID- LIN, Der Einheitstatbestand der Bereicherungsregel im Schweizerischen OR Art. 62: ein Sieg des Pandektenrechts, in: Honsell et al. [Hrsg.], Privatrecht und Methode, Festschrift für Ernst A. Kramer, 2004, S. 678; vgl. auch VON BÜREN, OR AT, Zürich 1964, S. 305 ff., der eine Versionsklage für Fälle indirekter Stellvertre- tung bejaht). Nach letzterer Auffassung soll dem Erstleistenden also ein direkter Kondiktionsanspruch gegenüber dem Zweitbereicherten zustehen, wenn (i) ihm ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Erstbereicherten zustand, (ii) dieser die Bereicherung – in natura oder dem Werte nach – dem Zweitbereicherten zu- gewendet hat, (iii) diese Zweitzuwendung unentgeltlich (oder rechtsgrundlos) er- folgte und (iv) die Bereicherungshaftung des Erstbereicherten aufgrund der un- entgeltlichen Bereicherungsweitergabe entfiel, insbesondere gestützt auf Art. 64 OR. Mit Bezug auf die letzte Voraussetzung (Wegfall der Bereicherungshaftung des Erstbereicherten) wird sodann vereinzelt eine Ausdehnung auf Fälle befür- wortet, in denen der primäre Bereicherungsanspruch des Erstleistenden gegen- über dem Erstbereicherten zwar rechtlich noch besteht (namentlich infolge Bös- gläubigkeit des Letzteren; vgl. Art. 64 OR), jedoch aus faktischen Gründen nicht einbringlich ist, etwa wegen Insolvenz oder Unauffindbarkeit des Erstbereicherten (BUCHER, a.a.O., S. 678 Fn. 97; VOSER, a.a.O., S. 327). Zur Begründung wird je- weils angeführt, es sei unbillig, das Schutzinteresse des beschenkten Zweitberei- cherten über das Restitutionsinteresse des entreicherten Erstleistenden zu stel- len. 5.8. Ob ein solcher Versionsanspruch im schweizerischen Privatrecht generell oder doch immerhin unter eingeschränkten Voraussetzungen zu bejahen ist, und inwieweit dies insbesondere auch dann gelten würde, wenn bloss der Wert der Bereicherung (nicht aber der dem Erstbereicherten ursprünglich zugewendete Vermögensgegenstand als solcher) weitergegeben wird, braucht hier nicht ab- schliessend entschieden zu werden. Wäre dies nämlich der Fall, und könnte die Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin in diesem Sinne als "Weitergabe des Erlangten" (i.e. der von der Beklagten rechtsgrundlos erhaltenen
- 111 - Gelder) betrachtet werden, so müsste eine Leistungskondiktion (Versionsan- spruch) der Beklagten gegenüber der Klägerin jedenfalls daran scheitern, dass die Bereicherungszuwendung von C._____ (Erstbereicherte) an die Klägerin (Zweitbereicherte) weder rechtsgrundlos noch unentgeltlich erfolgte. Die Klägerin kann sich im Verhältnis zu C._____ vielmehr auf einen gültigen Rechtsgrund (Causa) berufen, der die Zahlung von rund EUR 106 Mio. rechtfertigt. Zum einen wurde ein entsprechender Anspruch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
25. Juni 2008 rechtskräftig tituliert (gestützt auf unerlaubte Handlung); zum ande- ren hat sich C._____ auch im Rahmen der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 dazu verpflichtet, eine entsprechende Überweisung an die Klägerin zu ver- anlassen. In diesem Rechtsgrund (bzw. in diesen Rechtsgründen) ist auch nicht bloss eine unentgeltliche Causa zu sehen, die einem allfälligen Versionsanspruch nach dem Vorbild von § 822 BGB gegebenenfalls den Weg ebnen könnte. Daran ändert insbesondere nichts, dass die Klägerin an sich gar nicht geschädigt gewe- sen wäre und dass ihr gegenüber C._____ "richtigerweise" gar kein Anspruch zu- gestanden hätte. Das erwähnte bezirksgerichtliche Urteil ist rechtskräftig und es kann – wenigstens zwischen der Klägerin und C._____ – nicht mehr eingewendet werden, es sei unrichtig. Auch der Umstand, dass sich C._____ alsdann in der Vergleichsvereinbarung dazu verpflichtete, das verarrestierte E._____-Guthaben zugunsten der Klägerin freizugeben, macht die Causa nicht zu einer unentgeltli- chen. Abgesehen davon, dass das blosse Anerkennen einer gesetzlichen (titulier- ten) Pflicht ohnehin kein unentgeltliches Verpflichtungsgeschäft darstellt, hat die Klägerin im Gegenzug – im Sinne einer Gegenleistung – auf die Vollstreckbarkeit der Restforderung verzichtet. 5.9. Ferner ist es zwar zutreffend, dass sowohl das bezirksgerichtliche Urteil wie auch die Vergleichsvereinbarung jeweils nur im Verhältnis zwischen der Klä- gerin und C._____ Wirkung beanspruchen kann, wohingegen sich die Beklagte die daraus abgeleiteten relativen Rechte grundsätzlich nicht entgegenhalten las- sen muss. Mit Bezug auf die Frage, ob solche an sich nur inter partes wirkende Rechtsgründe eine "aus dem Vermögen" eines Dritten stammende Bereicherung auch im Verhältnis zu diesem zu rechtfertigen vermögen, ist aber – jedenfalls so- weit ein allfälliger Versionsanspruch betroffen ist – von einer gewissen "Drittwir-
- 112 - kung" auszugehen; eine (entgeltliche) Causa zwischen dem Erst- und dem Zweit- bereicherten vermag insofern auch einen (allfälligen) direkten Kondiktionsan- spruch des Dritten zu negieren (BGE 99 II 131, E. 2; 97 II 66, E. 4b; ZK-OSER/ SCHÖNENBERGER, Art. 62 OR N 14). 5.10. Daraus folgt, dass die von der Klägerin empfangene Bereicherung eines gültigen Grundes nicht entbehrt und dass diese auch im Verhältnis zur Beklagten gerechtfertigt ist. Selbst wenn also die Voraussetzung erfüllt wäre, dass die fragli- che Bereicherung "aus dem Vermögen" der Beklagten stammen muss, wäre ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verneinen.
6. Fehlende Behauptung des auf die Beklagte entfallenden Anteils 6.1. Im Sinne einer Eventualbegründung scheitern die von der Beklagten gel- tend gemachten Gegenforderungen zudem allesamt daran, dass es auch hier an einer (rechtzeitigen) konkreten und bezifferten Behauptung dazu fehlt, wieviel von den rund EUR 106 Mio., die C._____ der Klägerin bezahlt hat, tatsächlich auf- grund von Abverfügungen geleistet worden sein soll, die C._____ von Konten der D._____ bei der B._____ AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und nicht bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt hatte. Beide Parteien haben die Abverfü- gungen aus dem Komplex "B._____/G._____" stets als Einheit betrachtet und es unterlassen, die auf diese zwei Banken entfallenden Anteile an der Ver- gleichszahlung im Einzelnen (rechtzeitig) zu beziffern (vgl. dazu im Zusammen- hang mit der Anrechnungsfrage oben, E. VI.4.2). 6.2. Steht nicht fest, wieviel von den rund EUR 106 Mio. für Abverfügungen bei der B._____ AG geleistet wurde, so kann die Beklagte auch unter dem Titel be- reicherungs- und gestionsrechtlicher Ansprüche überhaupt nichts geltend machen
– bzw. jedenfalls nicht mehr, als ihr aufgrund der erwähnten Konkurrenz zwischen ihrer Schuld und jener C._____s ohnehin angerechnet wird –, weil sie diesbezüg- lich auch hier die Behauptungs- und Beweislast trägt. Ohne Bezifferung des Um- fangs, in dem die Vergleichszahlung Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugerechnet werden kann, müssen Ansprüche der Beklagten auch hier vollumfänglich scheitern. Soweit nämlich die Zahlung wegen Abverfügungen
- 113 - geleistet wurde, die bei der G._____ & Co AG getätigt worden waren, fehlt es der Beklagten von vornherein an der Aktivlegitimation.
7. Ergebnis 7.1. Nach dem Gesagten bestehen keine Gegenforderungen der Beklagten ge- genüber der Klägerin, die sie zur Verrechnung bringen könnte. Demnach bleibt es dabei, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein vertraglicher Erfüllungsan- spruch in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 und GBP 512.30 zusteht, jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem
10. Januar 2009. Diese Beträge sind kleiner als jene, auf welche die Klägerin ihre Klage im Rahmen der Dispositionsmaxime freiwillig beschränkt hat (vgl. act. 2 S. 2, act. 81 S. 2, act. 103 S. 2 ff., act. 113 S. 2 f.; jeweils zweiter Teil der Rechts- begehren); entsprechend kommt diese Klagebeschränkung hier nicht zum Tra- gen. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Im darüber hinausgehenden Umfang (Zinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009) ist die Klage unbegründet und die Berufung abzuweisen. 7.2. Hinsichtlich der auf Fremdwährung lautenden Schulden der Beklagten ist Folgendes anzumerken: Die Frage, in welcher Währung eine Schuld besteht (sog. Schuldwährung), richtet sich nach dem auf diese Schuld anwendbaren Recht (sog. Schuldstatut; Art. 147 Abs. 2 IPRG), hier also nach schweizerischem Recht (Art. 116 IPRG; s. oben, E. IV.). Die Frage, in welcher Währung diese Schuld zu bezahlen ist, richtet sich demgegenüber nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat (Erfüllungsort gemäss Schuldstatut; Art. 147 Abs. 3 IPRG). Dieses sog. Zahlungsstatut mag eine Zahlung (auch) in einer anderen Währung als der Schuldwährung vorsehen; so ermächtigt beispielsweise Art. 84 Abs. 2 OR den Schuldner, bei fehlender "Exklusivklausel" in Schweizer Franken zu bezahlen. Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Im Erkenntnisurteil können die Zahlungsmodalitäten zwar festgelegt werden, insbesondere die Möglichkeit einer Zahlung in einer Alternativ- währung, sie müssen es aber nicht (vgl. BGE 134 III 151, E. 2.5); ein entspre- chendes Recht der Schuldnerin wird dadurch nicht tangiert.
- 114 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und des zweitin- stanzlichen Verfahrens, für das Berufungsverfahren hinsichtlich beider Teile (Ge- schäfts-Nr. LB170004-O und LB190004-O), zu entscheiden. Für das bundesge- richtliche Verfahren hat das Bundesgericht bereits eine abschliessende Kostenre- gelung getroffen.
2. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Ausgang des Ver- fahrens; bei einem Rückzug der Klage bzw. des Rechtsmittels gilt die klagende bzw. die das Rechtsmittel führende Partei als unterliegend (Art. 106 ZPO). Wäh- rend Art. 91 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des Streitwerts – von dem u.a. die Höhe der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG) und die Höhe der Parteientschädigung (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) ab- hängt – vorschreibt, dass Zinsforderungen (sofern diese nicht selbständig einge- klagt werden) nicht zu berücksichtigen sind, kann dies mit Blick auf die Kostenver- legung nicht gelten. Im Rahmen von Art. 106 ZPO muss ein Obsiegen bzw. Unter- liegen hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderungen Berücksichtigung fin- den, jedenfalls dann, wenn dies – wie hier – ins Gewicht fällt. Das gilt auch für ei- ne Verrechnungsforderung, die von der beklagten Partei in das Verfahren einge- bracht wird. Während eine solche für die Bestimmung der Höhe der Prozesskos- ten nicht massgeblich ist (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO e contrario), gilt dies nicht für die Kostenverlegung. Wird eine Gegenforderung verrechnungsweise eingewen- det, wird damit der für die materielle Rechtskraft relevante Streitgegenstand be- dingt (für den Fall der Bejahung der Hauptforderung sowie der Verrechnungsvo- raussetzungen) erweitert, so dass letztlich – bei Eintritt der genannten Bedingun- gen – auch darüber materiell rechtskräftig entschieden wird (s. dazu oben, E. VII.1.6). Ist dies der Fall, muss der Entscheid über die Verrechnungsforderung für das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens ebenfalls berücksichtigt werden.
3. Damit ergibt sich Folgendes: Die Klägerin obsiegt mit Bezug auf die ur- sprünglich eingeklagte Hauptforderung (Kapital) im Umfang von (umgerechnet) rund CHF 96.35 Mio., die Beklagte im Umfang von rund CHF 0.86 Mio. (teilweiser
- 115 - Klagerückzug). Mit Bezug auf die Zinsen obsiegt die Klägerin in der Höhe von (ka- pitalisiert und umgerechnet) rund CHF 52.91 Mio. (Zinsen auf rund CHF 97.21 Mio. für die Zeit vom 10. Januar 2009 bis zum Urteilsdatum), die Beklagte in Höhe von rund CHF 69.40 Mio. (Zinsen auf rund CHF 97.21 Mio. für die Zeit vom 3. Ok- tober 1994 bis am 9. Januar 2009). Mit Bezug auf die eingewendete Verrech- nungsforderung obsiegt die Klägerin vollständig im Umfang von rund CHF 128.76 Mio. (= rund EUR 106.22 Mio.). Demzufolge unterliegt die Beklagte zu rund vier Fünfteln, die Klägerin zu einem Fünftel. In diesem Verhältnis sind die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten zu verlegen.
4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wurde in ihrer Höhe nicht beanstandet, weshalb es bei Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfah- ren von CHF 556'800.– (Entscheidgebühr) zuzüglich CHF 1'240.– (Kosten für das Schlichtungsverfahren; act. 1) bleibt. Diese sind ausgangsgemäss zu einem Fünf- tel (CHF 111'608.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 446'432.–) der Be- klagten aufzuerlegen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr im erstin- stanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 446'432.– (vgl. act. 1, act. 8 und act. 17) zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Ebenfalls unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten (vollen) Parteientschädigung (CHF 650'000.–). Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von CHF 390'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag, wie ihn die Vor- instanz der Beklagten zusätzlich zugesprochen hatte, ist nicht geschuldet, zum einen, weil die Klägerin einen solchen nicht verlangt hat (vgl. act. 2 S. 2), zum an- deren, weil die Klägerin im Ausland domiziliert ist.
5. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Art. 91 Abs. 1 ZPO), zumal die Klägerin mit ihrer Berufung ursprünglich dasselbe wie vor Vorinstanz verlangt hat (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Entsprechend den im Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Umrechnungskursen (1 USD =
- 116 - 0.90669 CHF; 1 EUR = 1.21219 CHF; 1 GBP = 1.51266 CHF) ergibt sich ein Ge- samtstreitwert (Kapitalforderungen ohne Zinsen und Kosten und ohne Verrech- nungsforderungen) von CHF 97'207'987.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 750'000.– festzusetzen. Hierbei entfallen, wie bereits mit Urteil der Kammer vom 18. April 2018 erwogen, CHF 500'000.– auf den ersten Teil und
– bei einer angemessenen Erhöhung der Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG) – CHF 250'000.– auf den zweiten Teil des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten sind zu einem Fünftel (CHF 150'000.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 600'000.–) der Beklagten aufzuerlegen und, soweit ausreichend, mit dem von der Klägerin im Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss von CHF 500'000.– zu verrechnen. Der Fehlbetrag (CHF 250'000.–) ist von der Be- klagten zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflich- ten, der Klägerin von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss CHF 350'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
6. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Für den ersten Teil des Berufungsverfahrens ist die volle Parteientschädigung, wie bereits mit Urteil vom 18. April 2018 erwogen, auf CHF 300'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Für den zweiten Teil des Berufungsverfahrens ist diese angesichts des nur sehr beschränkten zusätzlichen Aufwands um CHF 20'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 und § 11 AnwGebV). Die von der Beklagten geschuldete Parteientschädigung beträgt damit CHF 192'000.–. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags (vgl. act. 81 S. 2) und aufgrund des ausländischen Domizils der Klägerin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. CG140080-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
- 117 -
- CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009;
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009;
- EUR 30'449'191.90 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009;
- GBP 512.30 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 556'800.– festge- setzt. Die weiteren erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen CHF 1'240.– (Kosten für das Schlichtungsverfahren).
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu einem Fünftel (CHF 111'608.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 446'432.–) der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr im erstinstanzli- chen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 446'432.– zu er- setzen.
5. Die Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 390'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet."
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung, soweit sie noch hängig ist, abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (LB170004-O und LB190004-O) wird auf insgesamt CHF 750'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (LB170004-O und LB190004-O) werden zu einem Fünftel (CHF 150'000.–) der Klägerin und zu vier Fünfteln (CHF 600'000.–) der Beklagten auferlegt und, soweit ausrei- chend, mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag (CHF 250'000.–) wird von der Beklagten bezogen.
- 118 - Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 350'000.– zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 192'000.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschul- det.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 96 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann PD Dr. S. Zogg versandt am: