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LB180051

Erbteilung (Erbenvertretung etc.)

Zürich OG · 2018-11-21 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Ge- schäfts-Nr. LB180050-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
  2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie mit den Akten in das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O. - 3 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'202'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB180051-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LB180050-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. November 2018 in Sachen

1. ...

2. ...

3. A._____, Beklagte 3 und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Erbteilung (Erbenvertretung etc.) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

24. September 2018 (CP170003-D)

- 2 - Erwägungen: Im bei ihr hängigen Erbteilungsverfahren bestellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. September 2018 für den Nachlass einen Spezial-Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB (Urk. 3). Gegen diesen Beschluss haben alle drei Be- klagten am 13. bzw. 15. Oktober 2018 je einerseits eine Berufung und anderer- seits eine Kostenbeschwerde eingereicht (je Urk. 1 und Urk. 2 der entsprechen- den Berufungsverfahren). Für die drei Beklagten war je ein eigenes Berufungsver- fahren anzulegen, da sie zwar eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, je- doch zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sind (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1 und 2.1.2). Dabei wurde das Berufungsverfahren der Beklag- ten 3 unter der vorliegenden Geschäfts-Nummer angelegt, dasjenige der Beklag- ten 1 unter der Nummer LB180050-O und dasjenige der Beklagten 2 unter der Nummer LB180052-O. Die Rechtsmittelanträge der Beklagten betreffend den vo- rinstanzlichen Kostenentscheid sind in den jeweiligen Berufungsverfahren zu be- handeln. Mit Blick auf das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens sind die drei Berufungsver- fahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren sowie dasjenige mit der Geschäfts-Nummer LB180052-O sind als dadurch erle- digt abzuschreiben (Art. 242 ZPO) und deren Akten zu den Akten des vereinigten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nummer LB180050-O) zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Ge- schäfts-Nr. LB180050-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie mit den Akten in das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O.

- 3 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'202'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc