Sachverhalt
1.1. Am tt.mm.2014 verstarb der am tt. Februar 1939 geborene und in ... wohn- haft gewesene I._____ (im Folgenden: Erblasser). Seine Nachkommen aus erster Ehe sind die beiden Kläger, nämlich der am tt. Mai 1965 geborene A._____ und die am tt. Mai 1967 geborene B._____ (Urk. 5/4, 5/5, 5/6). 1.2. Der Erblasser heiratete am tt. Februar 1999 die Beklagte 1, die am tt. Sep- tember 1963 geborene J._____ (heute C._____), welche die Mutter des am tt. Oktober 1987 geborenen Beklagten 2 (damals K._____, heute D._____) ist. Im Jahre 2005 ersuchte der Erblasser die zuständige Behörde um Adoption des Be- klagten 2 (vgl. Urk. 34/43), welche in der Folge ausgesprochen wurde. Noch wäh- rend des pendenten Adoptionsverfahrens schlossen der Erblasser einerseits und der Beklagte 2 anderseits am 1. September 2006 einen Erbverzichtsvertrag, der von einem Aargauer Notar öffentlich beurkundet wurde und mit dem der Beklagte 2 auf sein gesetzliches Erbrecht, einschliesslich Pflichtteilsanspruch, im Nachlass des Erblassers verzichtete (Urk. 5/4). 1.3. Mit Urteilen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Uster vom 30. Oktober 2014 und vom 2. Februar 2015 wurden der erwähnte Erb- verzichtsvertrag sowie sieben letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 9. No- vember 2005, 14. September 2006, 24. Januar 2011, 16. Februar 2011, 18. Juli 2011, 31. Januar 2012 und 20. Mai 2014 amtlich eröffnet. Gemäss den Entschei- den des Einzelgerichts sind die Parteien dieses Prozesses die einzigen gesetzli- chen Erben des Erblassers, nämlich die Beklagte 1 als dessen Ehefrau und die Kläger sowie der Beklagte 2 als dessen Nachkommen. Im Sinne von Art. 559
- 13 - Abs. 1 ZGB stellte das Einzelgericht die Erbbescheinigung allen erwähnten ge- setzlichen Erben in Aussicht (Urk. 5/4 und 5/5).
2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei zunächst auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 51 S. 7 f.). 2.2. Im Hinblick auf die von den Klägern gegen die Beklagte 1 angehobene Klage sei Folgendes festgehalten: 2.2.1. Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 11. April 2016 (Urk. 1) reichten die Kläger am 7. Juli 2016 der Vorinstanz die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klageschrift ein. Ihre Klage bezeichneten sie ausdrück- lich als Stufenklage. Unter "A." bzw. "Stufe 1" verlangten sie von der Beklagten 1 mit sechs verschiedenen Rechtsbegehren diverse Auskünfte. Mit Rechtsbegehren A/7 verlangten sie sodann, dass der Beklagten 1 für den Widerhandlungsfall die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei. Alsdann stellten sie unter "B." bzw. "Stufe 2" eine Reihe von Rechtsbegehren, die unter zwölf verschiedene Titel gestellt wurden, welche die Thematik der Rechtsbegehren angeben sollen. Die zwölf Titel lauten wie folgt (Urk. 2 S. 3-6):
1. Erbteilung
2. Testamentsungültigkeit
3. Herabsetzung
4. Zurückerstattung der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung
5. Zurückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung des Sohnes D._____
6. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung der Beklagten
7. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung des Sohnes der Beklagten
8. Aufrechnung von Bezügen nach dem Todestag
9. Aufrechnung von Bezügen durch D._____ nach dem Todestag
10. Entschädigung für die Benützung der Liegenschaft
11. Entschädigung für die Benützung der im Nachlass befindlichen Autos
- 14 -
12. Vorbehalt der Modifikation der gestellten Rechtsbegehren 2.2.2. Die Vorinstanz legte das Verfahren unter der Proz.-Nr. CP160003 an. Die Klagebegründung gemäss Klageschrift vom 7. Juli 2016 setzt sich einzig mit den Auskunftsbegehren zu Stufe 1 auseinander. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Be- gründung auf Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB hingewiesen (Urk. 2 Rz 19). Im Übrigen enthält die Klageschrift den Hinweis, dass eine Bezifferung der Klage nicht möglich sei und dass ein Betrag von Fr. 1'038'179.66 zur Diskussion stehe, der sich allerdings noch nicht klar zuordnen lasse. Die Besonderheit der Stufen- klage liege darin, so die Klageschrift, dass das Gericht zunächst nur den Informa- tionsanspruch behandle. Die zweite Stufe sei daher zu sistieren, bis der Aus- kunftsanspruch erfüllt bzw. gerichtlich festgestellt sei, dass sich derselbe aufgrund des Verhaltens der Beklagten 1 nicht durchsetzen lasse. Sobald das der Fall sei, sei den Klägern Frist anzusetzen, um die Stufe 2 ihrer Klage zu begründen (Urk. 2 Rz 99-102). In diesem Sinne stellten die Kläger den folgenden prozessualen An- trag (Urk. 2 S. 6) "Den Klägern sei Frist zur Begründung der Stufe 2 ihrer Klage anzuset- zen, sobald die Beklagte ihre Auskunftspflicht gemäss Stufe 1 der Klage erfüllt hat resp. gerichtlich festgestellt ist, dass die Beklagte ihrer Aus- kunftspflicht gegenüber den Beklagten [recte Klägern] nicht nachge- kommen ist." 2.3. Bezüglich der von den Klägern gegen den Beklagten 2 angehobenen Kla- ge sei Folgendes festgehalten: 2.3.1. Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 11. April 2016 (Urk. 16/1) reichten die Kläger am 7. Juli 2016 der Vorinstanz sodann auch die gegen den Beklagten 2 gerichtete Klageschrift ein. Auch diese Klage be- zeichneten sie ausdrücklich als Stufenklage. Unter "A." bzw. "Stufe 1" verlangten sie vom Beklagten 2 mit vier verschiedenen Rechtsbegehren diverse Auskünfte (Urk. 16/2 S. 2 f.). Mit Rechtsbegehren A/5 verlangten sie sodann, dass dem Be- klagten 2 für den Widerhandlungsfall Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei. Alsdann stellten sie unter "B." bzw. "Stufe 2" eine Reihe von Rechtsbegehren, die unter sechs verschiedene Titel gestellt wurden, welche die Thematik der Rechtsbegehren angeben sollen. Die sechs Titel lauten wie folgt (Urk. 16/2 S. 3 f.):
- 15 -
1. Testamentsungültigkeit
2. eventuell: Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen
3. Herabsetzung der lebzeitigen Zuwendungen
4. Zurückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung
5. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung
6. Vorbehalt der Modifikation der gestellten Rechtsbegehren 2.3.2. Die Vorinstanz legte die gegen den Beklagten 2 eingereichte Klage unter der Proz.-Nr. CP160004 an (Urk. 16/1-15). Wie bei der gegen die Beklagte 1 ge- richteten Klage verzichteten die Kläger auf die Begründung der Rechtsbegehren gemäss der Stufe B. bzw. der Stufe 2 und sie wiesen darauf hin, dass ein Betrag von Fr. 1'012'617.91 zur Diskussion stehe, der sich noch nicht zuordnen lasse (Urk. 16/2 Rz 78). Sie stellten sodann auch in dieser Hinsicht den gleichen pro- zessualen Antrag wie im Zusammenhang mit der gegen die Beklagte 1 gerichte- ten Klage. Dieser Antrag lautet wie folgt (Urk. 16/2 S. 4): "Den Klägern sei Frist zur Begründung der Stufe 2 ihrer Klage anzuset- zen, sobald der Beklagte seine Auskunftspflicht gemäss Stufe 1 der Klage erfüllt hat resp. gerichtlich festgestellt ist, dass der Beklagte sei- ner Auskunftspflicht gegenüber den Beklagten [recte Klägern] nicht nachgekommen ist." 2.4. Am 8. November 2016 vereinigte die Vorinstanz die gegen die beiden Beklagten angehobenen Verfahren und setzte am 24. November 2016 den beiden Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantworten an (Prot. I S. 8 f.; Urk. 14 und 17). Die beiden vereinigten Verfahren wurden unter der Proz-Nr. CP160003 wei- tergeführt. Die Klageantworten im vereinigten Verfahren wurden von den Beklag- ten unterm 3. und 6. März 2017 erstattet (Urk. 19 und 22). In der Folge setzte die Vorinstanz den Klägern am 30. März 2017 im Sinne von Art. 225 ZPO Frist und forderte sie auf, "eine schriftliche Replik (dreifach) einzureichen" (Prot. I S. 10 bzw. Urk. 25). Mit dieser Fristansetzung äusserte sich die Vorinstanz zur Frage der "Stufe" nicht. Die Kläger reichten am 4. September 2017 ihre Replik ein (Urk. 31). Mit ihrer Replikschrift formulierten sie ihre Rechtsbegehren zu Stufe 1 neu. Diese Rechtsbegehren umfassen nun nicht weniger als 20 Ziffern auf 18 eng bedruckten Seiten (Urk. 31 S. 2-19). Die Vorinstanz hält dazu im angefochtenen Urteil eingangs fest, dass die Kläger über 600 Vergütungsaufträge ausdrücklich in
- 16 - das Rechtsbegehren aufgenommen hätten (Urk. 51 S. 2). Fest steht jedenfalls, dass die Kläger auch ihre Replik ausdrücklich auf ihre Klage gemäss Stufe 1 be- schränkten (Urk. 31 S. 2, Rz 1). Am 11. September 2017 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik an (Prot. I S. 11 bzw. Urk. 35), wo- rauf die Beklagten ihre Duplikschriften am 8. Januar 2018 erstatteten (Urk. 39 und 40). 2.5. Das mit der Berufung angefochtene Teilurteil der Vorinstanz befasst sich einzig mit den Rechtsbegehren der Kläger zur Stufe A. bzw. zur Stufe 1 und erging am 3. Juli 2018; es wurde den Klägern am 4. Juli 2018 zugestellt (Urk. 49). Ihre am 4. September 2018 zur Post gegebene Berufung (vgl. Urk. 50 S. 1) ist daher rechtzeitig. Auf gerichtliche Anordnung hin leisteten die Kläger für das Be- rufungsverfahren einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 15'600.00 (Urk. 58). In der Folge erstatteten die Beklagten ihre Berufungsantworten am 19. bzw. am 21. November 2018 (Urk. 60 und 63). Mit Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 64) wurden die Berufungsantworten den Klägern zugestellt, und es wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung ge- he (Urk. 64).
3. Prozessuales 3.1. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen und Bestreitungen vorgetragen und entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorin-
- 17 - stanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichti- ge Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt betreffend die Streit- sache über eine umfassende Überprüfungsbefugnis, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4., zur Publikation bestimmt; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). Schliesslich haben die Berufungsanträge einen Antrag in der Sache zu enthalten und sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Ur- teilsdispositiv erhoben werden können; Anträge, mit denen die Gutheissung der Berufung bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt werden, genügen in aller Regel den gesetzlichen Anforderungen nicht (Hungerbühler/Bucher, DIKE- Kommentar, Art. 311 N 16; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34; BEK-Sterchi, Art. 311 ZPO N 15). Schliesslich sind neue Anträge nur unter den einschränken- den Voraussetzungen des Art. 317 ZPO zulässig. Wer in diesem Sinne neue An- träge stellt, hat die Voraussetzungen dazu nachzuweisen. 3.2. Stufenklage. Die Kläger verstehen ihre vor Vorinstanz eingebrachten Rechtsbegehren als Stufenklage (Urk. 51 S. 2; Urk. 50 Rz 2). Eine klagende Par- tei, der die Bezifferung einer Forderungsklage entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann auf die Bezifferung ihres Klagebegehrens "bereits zu Beginn
- 18 - des Prozesses" verzichten, wobei sie einen Mindestwert anzugeben hat, "der als vorläufiger Streitwert" gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Hängt die Bezifferung von der Auskunftserteilung der Gegenpartei ab, so ist gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO die Be- zifferung der Forderungsklage nachzuholen, sobald die klagende Partei nach er- folgter Auskunftserteilung dazu in der Lage ist. 3.2.1. Die Stufenklage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit einer unbeziffer- ten Forderungsklage verbunden wird. Die Stufenklage ist bloss ein prozessualer Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Wird kein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden, liegt auch keine Stufenklage vor (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann allerdings nicht dazu dienen, die beklagte Partei in beliebige Richtun- gen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informations- anspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante In- formationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder um- fangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfs- anspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu miss- braucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder An- spruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Haupt- anspruchs gar nicht tangieren. Im Hinblick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs muss der Kläger allerdings auch Angaben dazu machen, was Ge- genstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht überspannt werden. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeich- nen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht der Kläger nicht anzugeben, wie die Rechnung zu
- 19 - lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrech- nungsverhältnissen verschaffen. Und verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Ist das Informationsbegehren schliesslich zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). 3.2.2. Die Kläger verstehen den Mechanismus der Stufenklage offensichtlich falsch. Mit ihren erstinstanzlichen Parteivorträgen haben sie nämlich nur ihre Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung begründet, nicht aber ihre vielen Hauptan- sprüche. Für den Verzicht auf eine Klagebegründung hinsichtlich der Hauptan- sprüche gibt ihnen Art. 85 ZPO allerdings keine Handhabe. Sind sie auf eine im materiellen Recht fussende Auskunftserteilung seitens der Gegenpartei angewie- sen, befreit sie Art. 85 ZPO zwar gegebenenfalls bis zur erfolgten Auskunftsertei- lung einstweilen von der Bezifferung der Hauptansprüche, nicht aber von deren Begründung, die so oder anders nach Massgabe von Art. 221 ZPO – und jeden- falls bis Aktenschluss – vorzunehmen ist. Die Begründung ihrer Hauptansprüche haben die Kläger bis heute unterlassen. Welche prozessualen und materiellrecht- lichen Konsequenzen diese Unterlassung der Kläger haben wird, ist im vorliegen- den Berufungsverfahren freilich nicht zu entscheiden, weil nur die Auskunftsan- sprüche, nicht aber die Hauptansprüche Gegenstand des mit der Berufung ange- fochtenen Teilurteils sind. 3.3. Klageänderung. Mit ihrer Replikschrift haben die Kläger die Rechtsbegeh- ren zu ihren Hilfsansprüchen neu formuliert; es sind dies ausgesprochen umfang- reiche neue Rechtsbegehren (Urk. 31 S. 2-19). Damit haben die Kläger ihre frühe- ren Rechtsbegehren zu den Hilfsansprüchen gemäss ihren Klageschriften ersetzt (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 16/2 S. 2 f.). Vor Aktenschluss kann gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO eine Klageänderung vorgenommen werden, wenn der geänderte bzw. der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und wenn er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Streitwert der Hilfsansprüche
- 20 - übersteigt sowohl in der Variante gemäss Klageschriften als auch in jener gemäss Replikschrift klarerweise den Streitwert von Fr. 30'000.00 (vgl. dazu unten E. 9.3.), weshalb die Hilfsansprüche gemäss ursprünglicher wie auch nach neuer Formulierung im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Die Rechtsbegehren beider Varianten sind nämlich präparatorischer Art, indem sie die Bezifferung der gleichen Hauptansprüche ermöglichen sollen. Die Klageänderungen sind daher ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen sind gestützt auf die Berufungsanträge mit- hin einzig die Rechtsbegehren der Kläger zu ihren Hilfsansprüchen gemäss ihrer Replikschrift. 3.4. Berufungsantrag Ziff. 1. Mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 nehmen die Klä- ger Bezug auf gewisse ihrer Rechtsbegehren gemäss ihrer vorinstanzlichen Rep- lik, die sie lediglich mit Ziffern bezeichnen, und sie verlangen insoweit die Aufhe- bung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils, als ihre Rechtsbegehren zu den Hilfsansprüchen gemäss ihrer Replik (bzw. gewisse Eventualanträge dazu) "nicht vollumfänglich gutgeheissen worden" sein sollen. Ein derartiges Rechtsbe- gehren ist nicht materieller Art und genügt den umschriebenen prozessualen An- forderungen nicht. Berufungsantrag Ziff. 1 kann nämlich von vornherein nicht zum Dispositiv des Urteils der Berufungsinstanz erhoben werden. Im Übrigen wurde oben erörtert (E. 3.1.), dass es unzulässig ist, mit der Berufung auf erstinstanzli- che Rechtschriften zu verweisen; erst recht gilt dies für die eigentlichen Rechts- begehren. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu auch unten E. 4.4.). 3.5. Berufungsantrag Ziff. 2. Mit dem Berufungsantrag Ziff.2 verlangen die Klä- ger von den beiden Beklagten, dass sie ihnen "zu allen Banküberweisungen, die in den Listen gemäss Ziff. 1. der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31 aufge- führt sind, die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rech- nungsbelege im Original … übergeben" bzw. in Kopie übergeben (Eventualan- trag) bzw. den Klägern zu diesen Vergütungsaufträgen Zugang gewähren (Sube- ventualantrag). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf "die … Listen ge- mäss Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31", d.h. auf die Auflistung in der Replikschrift. Auch ein solcher Berufungsantrag, mit dem auf eine Rechts-
- 21 - schrift verwiesen wird, kann nicht zum Urteilsdispositiv der Berufungsinstanz er- hoben werden. Er ist daher unzulässig. Auch auf Berufungsantrag Ziff. 2 ist mithin nicht einzutreten (vgl. dazu auch unten E. 4.4.).
4. Materielles: Die Auskunftsansprüche der Kläger im Allgemeinen 4.1. Zu beurteilen sind sodann die Auskunftsbegehren der Kläger gemäss ihren Berufungsanträgen Ziff. 3 bis 6. Der auf Rückweisung gerichtete Berufungsantrag Ziff. 7 ist nicht selbständiger Art. Die Berufungsanträge Ziff. 3 und 4 richten sich gegen die Beklagte 1 allein, der Berufungsantrag Ziff. 5 gegen den Beklagten 2 allein und der Berufungsantrag Ziff. 6 betrifft schliesslich beide Beklagte. 4.2. In rechtlicher Hinsicht verweisen die Kläger mit ihrer Berufung auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz, denen sie im Wesentlichen zustim- men (Urk. 50 Rz 33 f.). Allerdings beanstanden sie, dass die Vorinstanz die Vor- aussetzungen für eine Auskunftserteilung einschränke, indem sie bei Auskünften, welche übliche Lebenshaltungskosten betreffen, eine "ergänzende Begründung bzw. Substantiierung dieser Begehren" verlange (Urk. 50 Rz 35). Das widerspre- che dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_994/2014 E. 10, wo dargelegt werde, dass die Auskunftspflicht auch Lebens- haltungskosten betreffe (Urk. 50 Rz 36). Mit ihren Anträgen möchten die Kläger nach ihrer Darstellung ergründen, "weshalb in den letzten vier Lebensjahren des Erblassers so viel mehr Geld ausgegeben wurde als früher und an wen dieses Geld geflossen ist" (Urk. 50 Rz 38). 4.3. Die Vorinstanz stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Ihre rechtlichen Ausführungen sind richtig. Auf die vor- instanzlichen Ausführungen kann daher in zustimmendem Sinne verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 23-28). Zwar beanstanden die Kläger die Haltung der Vorinstanz, wonach die Offenlegung von üblichen Lebenshaltungskosten einer besonderen Begründung bedürfe (vgl. Urk. 51 S. 27). Der Vorinstanz ist indessen auch in die- sem Punkte zu folgen, denn der Erblasser durfte in den vier Jahren vor seinem Tode zusammen mit den Familienmitgliedern, die in diesem Zeitpunkt mit ihm zu- sammenlebten, d.h. mit Ehefrau und Adoptivsohn, ohne weiteres die üblichen Le-
- 22 - benshaltungskosten für sich in Anspruch nehmen, ohne dass dies erbrechtliche Konsequenzen haben könnte (vgl. auch Urk. 51 S. 31, 33). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Substantiierung und Plausibilisierung der einzelnen Aus- kunftspositionen seitens der Kläger "in den meisten Fällen" nicht genüge, denn ohne weiterführende Begründung dürfe nicht derart "überbordend" Auskunft ver- langt werden, wie das die Kläger getan hätten, indem sie von den beiden Beklag- ten "einschränkungslos" Rechenschaft über sämtliche Lebensvorgänge verlang- ten, und zwar auch, wenn sie nur "kleinste Beträge" beträfen (Urk. 51 S. 31-33). Die Kläger verwahren sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, ihre Aus- kunftsbegehren seien "überbordend". Die gestellten Rechtsbegehren seien na- mentlich auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwands, den die Erfüllung verursa- che, nicht "überbordend", denn die Beklagten (recte: Kläger) hätten vor der Vor- instanz ausgeführt, dass der Erblasser alles "fein säuberlich in Ordnern abgelegt" habe (Urk. 50 Rz 70-72 mit Hinweis auf die Replik, Urk. 31 S. 77 Rz 156). Die be- treffenden Ordner stünden ohnehin im Gesamteigentum der Erben (Urk. 50 Rz 76). 4.4. Was die Vorinstanz mit "überbordend" meint, wird einem eindrücklich vor Augen geführt, wenn man das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Kläger gemäss ihrer Replikschrift durchblättert (vgl. Urk. 31 S. 2-17), das gemäss vorinstanzlichem Ur- teil (Urk. 51 S. 2) über 600 Positionen umfassen soll. Wer ein solches Begehren stellt, verlangt von Gericht und Gegenpartei, dass jede einzelne Position geprüft werde und bläht damit im Ergebnis den Prozess so auf, dass er injustiziabel wird. Es ist dies eine rechtsmissbräuchliche Haltung, die von vornherein keinen Rechtsschutz verdient. Mit der Berufung legen die Kläger denn auch selber dar, dass der Erblasser alle Rechnungen und Zahlungsbelege "fein säuberlich in Ord- nern abgelegt" habe (Urk. 50 Rz 72). Es ist schwer zu verstehen, warum sie im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens nicht einfach die Vorlage dieser Ordner ver- langten, wie das im Übrigen auch in dem von ihnen selber mit der Berufung zitier- ten Bundesgerichtsentscheid, wo Lebenshaltungskosten abgeklärt wurden, der Fall war (vgl. Urk. 50 Rz 36 mit Hinweis auf BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016, E. 10). In dieser Form legen die Kläger ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beru-
- 23 - fungsinstanz allerdings nicht vor, sondern sie scheinen auf ihrem rechtsmiss- bräuchlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Replikschrift zu beharren. Über ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 könnten die Kläger selbst dann nicht zum Ziele gelangen, wenn auf ihre Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 einzutreten wäre.
5. Materielles: Berufungsantrag Ziff. 3 5.1. Der Berufungsantrag Ziff. 3 richtet sich einzig gegen die Beklagte 1 und entspricht mehr oder weniger den Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 17). Es geht um die Vorlage sämtlicher Kontokarten für das CS Privat- konto Bonviva Platinum 1 (lautend auf den Erblasser), das UBS Kontokorrentkon- to 2 (lautend auf den Erblasser) und das UBS Gemeinschaftskonto 3 (lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1) sowie um die Angabe, wer diese Karten be- nutzt habe. 5.2. Vor Vorinstanz führten die Kläger aus, sie benötigten die Bankkarten und die Angabe ihrer Benützer, um festzustellen, wer diese Karten für Zahlungen und Barbezüge verwendet habe, wenn sich der Erblasser und die Beklagte 1 gleich- zeitig in der Schweiz aufgehalten hätten. Dem Einwand der Beklagten 1, aus den Bankkarten könne man überhaupt nichts ablesen und sie würden keinen Auf- schluss über den Verwendungszweck der Barbezüge geben, hielten die Kläger entgegen, die Beklagte 1 könne sich mit diesem Argument ihrer Editionspflicht nicht entziehen, denn darüber sei in der Klagestufe 2 zu diskutieren (Urk. 51 S. 36 mit Hinweisen auf die vorinstanzlichen Parteivorträge). Die Vorinstanz wies die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 mit folgender Begrün- dung ab: Es sei unklar, was sich die Kläger von der physischen Herausgabe der alten und damit mit Sicherheit nicht mehr einsatzfähigen Bankkarten tatsächlich erhofften, denn diese erschienen als "wertlos". Die Beklagte 1 habe ferner in ihrer Klageantwort Auskunft gegeben, wer die Karten benutzt habe, nämlich beide Ehe- leute, d.h. sie und der Erblasser (Urk. 19 S. 20). Vorliegend seien somit einerseits die erwünschten Informationen geleistet worden und anderseits sei kein realer und damit schützenswerter Informationswert durch die Herausgabe der Karten er- kennbar (Urk. 51 S. 36).
- 24 - 5.3. Mit der Berufung weisen die Kläger demgegenüber auf ihre Parteivorträge vor Vorinstanz hin, wo sie ausgeführt hätten, dass sie auf Kontokarten angewie- sen seien, um feststellen zu können, wer diese Karten für Zahlungen und Barbe- züge verwendet habe (Urk. 50 Rz 82). Damit setzen sie sich aber nicht mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach alte Bankkar- ten wertlos seien. Namentlich ist nicht ersichtlich, was die Kläger aus diesen Kar- ten herauslesen wollen und herauslesen können. Davon abgesehen, gehen die Kläger fehl in ihrer Annahme, dass ihnen als Erben ein Gesamteigentumsan- spruch auf die Bankkarten zustehe (so aber Urk. 50 Rz 85). Es ist nämlich ge- richtsnotorisch, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken die Bankkarten stets im Eigentum der Bank verbleiben. Das angefochtene Urteil, mit dem die Klage in diesem Punkte abgewiesen wurde, ist daher insoweit ohne weiteres zu bestätigen.
6. Materielles: Berufungsantrag Ziff. 4 6.1. Auch der Berufungsantrag Ziff. 4 richtet sich einzig gegen die Beklagte 1 und entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 6 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 17). Mit die- sem Rechtsbegehren fordern die Kläger von der Beklagten 1 Auskünfte über di- verse Barbezüge zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 8. Oktober 2012 vom UBS Kontokorrent 2 und für den Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 25. Juni 2014 vom UBS Gemeinschaftskonto 3, welche nicht an einem Bankomaten, sondern am Bankschalter gemacht worden sind. Die Beklagte 1 soll gemäss Ziffer 6 des Rechtsbegehrens verpflichtet werden, die Bankbelege mit Unterschrift des Geld- empfängers vorzulegen (Urk. 51 S. 37). 6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass von diesen beiden Bankkonten sowie vom im Rechtsbegehren 1 genannten CS Privatkonto Bonviva die folgenden Barbezü- ge gemacht worden seien: 2011 Fr. 74'910.– ("Y" Fr. 32'860.–, "CS" Fr. 42'050.–) 2012 Fr. 29'500.– ("E" Fr. 14'000.–, "Y" Fr. 11'500, "CS" Fr. 4'000.–) 2013 Fr. 36'500.– ("E" Fr. 35'000.–, "CS" Fr. 1'500.–) 2014 (bis 10. August) Fr. 16'780.25 ("E" Fr. 16'280.25, "CS" Fr. 500.–)
- 25 - Dazu führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil Folgendes aus (Urk. 51 S. 37 f.): Für das Jahre 2011 werde nur betreffend die Barbezüge ab 1. Juli sowie für das UBS Kontokorrent "Y" Auskunft verlangt, was insgesamt einen Restbetrag von Fr. 22'500.00 ergebe, obwohl insgesamt Fr. 74'910.00 (bekannte) Barbezüge gemacht worden seien. Hinsichtlich der Barbezüge in den Jahren 2012 bis 2014 könne unter Berücksichtigung des Lebensstils und der damit zusammenhängen- den üblichen Lebenshaltungskosten des Erblassers nicht von zu beanstandenden aussergewöhnlichen Gesamtbezügen ausgegangen werden. Bezüglich des Jah- res 2011 erschliesse sich in keiner Weise, welche konkrete Aussage aus der se- lektiven Auskunft zu nur ausgewählten Bezügen gewonnen werden könnte. Aus- nahmen seien nur bei sehr hohen Tagesbedarfen zu machen. Eine "Auskunftser- teilungspflicht" erscheine daher nur für einzelne – selbst für die vorliegenden Ver- hältnisse sehr hohe – Barbezüge ab Fr. 2'000.00 pro Tag als noch schützenswert. Mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte 1 daher zur Auskunftserteilung über drei Barbezüge (Fr. 6'000.00 vom 1.7.2011; Fr. 2'000.00 vom 21.3.2012; Fr. 3'000.000 vom 26.2.2013). 6.3. Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Argumentation mit ihrer Beru- fung (Urk. 50 Rz 88-93). Namentlich rügen sie als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich Bezüge ab Fr. 2'000.00 pro Tag als relevant ansieht (Urk. 50 Rz 90). Die Beklagte 1 hält dem entgegen, dass aus den von den Klägern verlangten Informa- tionen nicht hergeleitet werden könne, zu wessen Gunsten letztendlich diese Bar- bezüge genutzt worden seien. Daher sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich des Erbteilungsprozesses nicht zielführend (Urk. 60 Rz 56). 6.4. Barbezüge können unter erbrechtlichen Aspekten durchaus relevant sein, so namentlich auch unter dem Titel der Herabsetzung und der Ausgleichung. Der von der Vorinstanz vorgenommene Schnitt, nur diejenigen Belastungen als rele- vant anzusehen, die über Fr. 2'000.00 pro Tag liegen, leuchtet in der Tat nicht ein. Im Sinne der Auskunftspflicht unter Erben ist die Beklagte 1 daher anzuhalten, über die Barbezüge Aufschluss zu geben. Die Einschränkung von Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils ist jedenfalls nicht haltbar. Berufungsantrag Ziff. 2, der dem vor Vorinstanz eingebrachten Rechtsbegehren Ziff. 6 entspricht, ist
- 26 - daher im Wesentlichen zum Urteilsdispositiv der Berufungsinstanz zu erheben. Im Gegensatz zu dem oben erwähnten ausufernden Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klä- ger (vgl. oben E. 4.4.) ist ein so formuliertes Rechtsbegehren durchaus tauglich, um einen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist klar, dass die Kläger mit ihren Auskunftsansprüchen erbrechtliche Zwecke verfolgen. Mit dem Auskunftsbegehren müssen, wie bereits ausgeführt, nicht genau bestimmte Unterlagen umschrieben werden. Es genügt vielmehr, dass klar wird, zu welchem Zweck worüber und für welchen Zeitraum die Kläger mit ihrem Hilfsanspruch Aus- kunft oder Rechnungslegung verlangen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Diese Vo- raussetzung erfüllen Berufungsantrag Ziff. 4 bzw. Rechtsbegehren Ziff. 6. In teil- weiser Gutheissung der Berufung ist ihnen daher zu entsprechen.
7. Berufungsantrag Ziff. 5 7.1. Der Berufungsantrag Ziff. 5 richtet sich einzig gegen den Beklagten 2 und entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 15 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 19). Mit diesem Rechtsbegehren fordern die Kläger vom Beklagten 2 Auskunft über seine Aus- und Weiterbildung sowie seine Erwerbstätigkeiten seit der Matura. Ihr Auskunfts- begehren begründeten die Kläger vor Vorinstanz damit, dass diese Angaben nötig seien, damit sie sich ein Bild über den seinerzeitigen Anspruch des Beklagten 2 auf Unterstützungsleistungen machen könnten. Allenfalls komme nämlich eine Herabsetzungspflicht gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB in Frage. Demgegenüber wi- dersetzte sich der Beklagte 2 diesem Ansinnen der Kläger mit der Begründung, dass deren Rechtsbegehren eine unzulässige Ausforschung seines Lebens be- zwecke (Urk. 51 S. 42). Mit Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz dem Rechtsbegehren Ziff. 15 der Kläger nur teilweise entsprochen. Sie führte dazu aus, die Auskunftspflicht gelte für sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben. Ein genügender Bezug zu erbrechtlichen Ansprüchen müsse im Streitfall plausibel gemacht werden, damit das Informati- onsrecht nicht zur reinen Verdachtsausforschung oder zur Befriedigung blosser Neugier missbraucht werde. Die Kläger behaupteten zwar, sie hätten sichere Kenntnis davon, dass der Beklagte 2 zwischen seinen verschiedenen Ausbildun-
- 27 - gen während rund zweier Jahre einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Eine solche blosse Behauptung reiche aber nicht aus, um den genügenden Bezug zu erbrechtlichen Ansprüchen plausibel zu machen. Die Kläger gingen sel- ber davon aus, dass der Beklagte 2 die Matura abgeschlossen und anschliessend "verschiedene" Ausbildungen gemacht habe. Eine solche Entwicklung des im Jahre 1987 geborenen Beklagten 2 erscheine in der Zeitperiode von 2007 bis 2014 als altersgerecht und als nicht unüblich. Unbestritten geblieben sei, dass der Beklagte 2 bis Herbst 2014 in den USA die Schauspielschule "..." besucht habe. Vorher, nämlich von 2010 bis 2013, habe der Beklagte 2 an der kostenpflichtigen "H._____ School" in Zürich, studiert. In der (beruflichen) Biographie des Beklag- ten 2 finde sich eine relevante Lücke zwischen dem 11. August 2009 bis zum Be- ginn der Ausbildung im Jahre 2010. Die Zeit zwischen Matura und August 2009 sei aus erbrechtlicher Sicht unerheblich, da nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB eine Herab- setzung nur für Schenkungen während der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers möglich sei, weshalb keine Rolle spiele, ob der Beklagte 2 damals zu- sätzlich zu allenfalls vom Erblasser bezogenen Unterstützungsleistungen oder Schenkungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Für die Zeit zwischen dem 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 könnten – falls der Beklagte 2 diese Zeitperiode nicht seiner (Erst-) Ausbildung gewidmet habe – somit geleistete Zah- lungen des Erblassers zu Gunsten des Beklagten 2 als herabsetzungspflichtige Schenkungen (und nicht als Unterhaltszahlungen gemäss Art. 277 ZGB) gewertet werden. Damit sei ein genügender erbrechtlicher Bezug plausibel gemacht. Der Beklagte 2 sei daher zu verpflichten, über seine berufliche Tätigkeit und/oder Ausbildungen in der Periode zwischen dem 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 an der "H._____ School" Auskunft zu geben (Urk. 51 S. 42 ff.). 7.2. Mit der Berufung beanstanden die Kläger die von der Vorinstanz vorge- nommene Eingrenzung ihres Rechtsbegehrens und halten am ursprünglich vor Vorinstanz geltend gemachten Rechtsbegehren fest (Urk. 50 Rz 94-104). Die Vor- instanz stütze sich bezüglich der beruflichen Biographie zwar auf eigene Internet- recherchen, die sie mit Urk. 47 zu den Akten genommen habe (vgl. dazu das an- gefochtene Urteil S. 29 und 43). Die Recherche liefere aber die verlangten Aus-
- 28 - künfte nicht. Nach wie vor verlangten die Kläger die "vollumfängliche" Gutheis- sung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 15 (Urk. 50 Rz 104). Demgegenüber verweist der Beklagte 2 mit seiner Berufungsantwort auf seine vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die Urteilsbegründung der Vor- instanz, die er für zutreffend hält (Urk. 63 Rz 13-15). 7.3. Die Kläger halten mit der Berufung daran fest, dass der Beklagte 2 ihnen seinen beruflichen Werdegang in allen Einzelheiten offen zu legen habe. Zuzu- stimmen ist ihnen, dass die Vorinstanz in diesem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren ein Beweisverfahren nicht durch eigene Internetrecher- chen ersetzen durfte. Es spielt das aber keine Rolle, weil das Auskunftsbegehren der Kläger in diesem Punkte ohnehin aus grundsätzlichen Überlegungen abzu- weisen ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Kläger vom Be- klagten 2 die Offenlegung seiner beruflichen Biographie vor dem Hintergrund all- fälliger Herabsetzungsansprüche gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB verlangen, weil sie offenbar der Meinung sind, nur so entscheiden zu können, ob Geldströme, die vom Erblasser zum Beklagten 2 geflossen sind, als "Unterstützungsleistungen" (d.h. als Unterhaltszahlungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB) oder aber als Schen- kungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren sind. Über den Umfang solcher Leistungen des Erblassers an den Beklagten 2 verlangen die Kläger in diesem Zusammenhang allerdings keine Auskunft. Unter diesen Umständen sind die Kläger aber auch ohne die verlangte Auskunftserteilung in der Lage, die ins Auge gefasste Herabsetzungsklage zu erheben und zu beziffern. Im Prozess über die Herabsetzungsklage wird es nämlich dann Sache des Beklagten 2 sein darzu- tun, dass es sich bei den fraglichen Geldströmen um Unterhaltsleistungen ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB handelte. Wie er dabei dereinst argumentieren möchte, wird freilich seine Sache sein, indem er seine Argumente mit seiner Klageantwort bzw. spätestens mit seiner Duplik zum entsprechenden Hauptanspruch auf den Tisch zu legen haben wird. Die Stufenklage gemäss Art. 85 ZPO kann insbeson- dere nicht dazu dienen, im Hinblick auf eine zu erhebende Herabsetzungsklage, die notabene der Verwirkungsfrist von Art. 533 ZGB unterliegt und daher nicht be- liebig lange hinausgeschoben werden kann, lediglich das Prozessrisiko abzu-
- 29 - schätzen. Die Berufung der Kläger erweist sich daher in diesem Punkte als unbe- gründet und insoweit ist das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen. Die immerhin teilweise Gutheissung des Rechtsbegeh- rens Ziff. 15 der Kläger ist vom Beklagten 2 allerdings nicht angefochten worden. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen.
8. Berufungsantrag Ziff. 6 8.1. Mit diesem Berufungsantrag verlangen die Kläger, dass sämtliche Ver- pflichtungen der Beklagten gemäss den klägerischen "Rechtsbegehren Ziff. 0. bis Ziff. 13. und Ziff. 15. bis Ziff. 18. … soweit sie von der Vorinstanz gutgeheissen worden sind oder noch gutgeheissen werden, an die Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu knüpfen" sind. Im Ergebnis verlangen die Kläger damit die Gutheissung ihres der Vorin- stanz unterbreiteten und beide Beklagten betreffenden "alles umfassende[n] Rechtsbegehren[s]" Ziff. 19 (Urk. 31 S. 19). Mit diesem Rechtsbegehren wollen die Kläger erreichen, dass das erkennende Gericht mit seinem End- bzw. Teilent- scheid im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO Vollstreckungsmassnahmen anordnet und in diesem Sinne den Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB an- droht, für den Fall, dass sie sich den gerichtlichen Anordnungen widersetzen soll- ten. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren Ziff. 19 der Kläger mit der folgenden Begründung abgewiesen: Art. 292 StGB verfolge das Ziel, die Durchsetzung be- hördlicher Anordnungen zu erleichtern. Allerdings sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Hinweis auf Art. 292 StGB eine gewisse Zurückhaltung geboten. Es sei dabei namentlich auch das Interesse an der Auskunft und das bekannte oder mutmassliche Verhalten des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs abzuwägen. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien wohl ein erhebli- ches Interesse an einer ordnungsgemässen Auskunftserteilung. Würden keine oder nur mangelhafte Auskünfte gemacht, bestehe die Gefahr, dass so eine feh- lerhafte Erbteilung erfolge. Den beiden Beklagten könne aber nicht mit Grund vorgeworfen werden, sie würden einer gerichtlichen Anordnung der Auskunftser- teilung ohne Strafandrohung nicht Folge leisten. Eine vergleichbare frühere Miss-
- 30 - achtung von gerichtlichen Anweisungen durch die Beklagten sei nämlich weder bekannt noch behauptet. Der "hypothetische Sachverhalt", dass sich die Beklag- ten bisher mit der Auskunftserteilung an die Kläger eher schwer getan hätten, könne auch "mit den zahlreichen Auskunftswünschen der Kläger erklärt werden". Die Androhung eines möglichen Strafverfahrens bei ungenügender Auskunftser- teilung und die damit verbundene stets entstehende Unsicherheit und Belastung der Betroffenen erscheine deshalb insgesamt als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Auf die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sei deshalb zu verzichten (Urk. 51 S. 47 f.). 8.2. Mit der Berufung (vgl. Urk. 50 Rz 105-110) anerkennen die Kläger, dass die Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB eine Ermessens- frage sei (Urk. 50 Rz 106). Der wahre Grund, weshalb sich die beiden Beklagten mit den Auskunftsbegehren schwer täten, seien aber "ihre hohen Bezüge, welche die Kläger mit Blick auf die Erbteilung aufklären möchten" (Urk. 50 Rz 109). Die Beklagte 1 verlangt auch in diesem Punkte mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger versuchten, "einen unzulässigen Druck aufzubauen und die Be- klagten unnötigerweise zu drangsalieren" (Urk. 60 Rz 59). Und der Beklagte 2 schliesst sich mit seiner Berufungsantwort der vorinstanzlichen Argumentation an (Urk. 63 Rz 17). 8.3. Gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das Erkenntnisgericht im Rahmen der "direkten Vollstreckung" Vollstreckungsmass- nahmen anordnen. Dies setzt nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 236 Abs. 3 ZPO allerdings einen genügenden Antrag sowohl in der Hauptsa- che als auch bezüglich der Vollstreckung voraus (BGE 142 III 321 E. 4.2). An ei- nen solchen Antrag ist das Gericht allerdings nicht gebunden, geht es doch um die Androhung staatlichen Zwangs (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 43). Aus zureichenden Gründen kann es vielmehr von einer Vollstreckungsanordnung absehen, womit der Gläubiger auf den Weg der indirekten Vollstreckung verwie- sen wird und gestützt auf das rechtskräftige Leistungsurteil beim Vollstreckungs- gericht gemäss Art. 338 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 ZPO Vollstreckungsanträge
- 31 - stellen kann (BGE 142 III 321 E. 4.2, 142 III 587 E. 3). Das zuständige Gericht kann aber von Amtes wegen ohne weiteres auch andere Vollstreckungsmass- nahmen anordnen als die beantragten; namentlich kann es auch eine blosse Ord- nungsbusse androhen (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat von Vollstreckungsmassnahmen einstweilen abgesehen und dafür eine überzeugende Begründung geliefert. Das oben besprochene aus- ufernde Rechtsbegehren der Kläger bedurfte in der Tat zunächst einer richterli- chen Eingrenzung. In der vorliegenden erbrechtlichen Auseinandersetzung scheint es nicht als angemessen, mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB den Straf- richter als die nächste Instanz einzusetzen. Ob sich ein Schuldner den Anordnun- gen des Gerichts unterzogen hat oder nicht, ist gerade bei Auskunftsbegehren nicht immer ganz klar. Der Strafrichter hat in einer solchen Situation nach dem Prinzip "in dubio pro reo" zu entscheiden. Demgegenüber stehen dem Vollstre- ckungsgericht mehr Möglichkeiten offen. Es kann namentlich auch Beweise dar- über abnehmen, ob der Anspruch bereits erfüllt worden ist oder nicht. Die Kläger halten der vorinstanzlichen Argumentation zwar entgegen, dass sie im Prozess ausgeführt hätten, dass ihre "zahlreichen Auskunftsbegehren" kein Grund dafür seien, von einer Strafandrohung abzusehen, denn es würde ihnen genügen, wenn die Beklagten ihnen lediglich die Ordner des Erblassers zur Verfügung stellten (Urk. 50 Rz 108). Aus den von der Berufungsinstanz zu prüfenden Berufungsan- trägen ergibt sich eine solche Haltung aber nicht. Damit ist jedenfalls das ange- fochtene Urteil, das auf eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verzichtet hat, auch in diesem Punkte zu bestätigen.
9. Fazit und Kostenfolgen 9.1. Nach dem Gesagten ist der gegen die Beklagte 1 gerichtete Berufungsan- trag Ziff. 4 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie überhaupt mate- riell beurteilt werden muss, abzuweisen und insoweit ist das angefochtene Teilur- teil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO daher zu bestätigen. 9.2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kostenfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Diese Anordnung ist mit dem heutigen Berufungsentscheid nicht zu
- 32 - tangieren. Dagegen sind die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens abschlies- send zu regeln. 9.3. Da dem Informationsbegehren lediglich Hilfsfunktion zukommt, richtet sich der für die gesamte Klage einheitliche Streitwert nach dem Hauptanspruch (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 24; Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 85 N 5). Die Kläger gehen gestützt auf ihre Pflichtteilsberechnung von Streitwerten bezüglich der Beklagten 1 von Fr. 129'772.00 und bezüglich des Beklagten 2 von einem Streitwert von Fr. 126'557.24 aus (Urk. 50 Rz 3). Die Beklagten äussern sich mit ihren Berufungsantworten dazu nicht. Die erwähnten Streitwerte sind jedenfalls für die Bemessung der Parteientschädigungen massgeblich. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist der addierte Streitwert von Fr. 256'329.24 massgeblich. Dem Umstand, dass das angefochtene Teilurteil lediglich Hilfsansprüche zum Gegenstand hat, ist durch Reduktion der Gebühren gemäss § 4 Abs. 2 GerGebV und § 4 AnwGebV angemessen Rechnung zu tragen. Insgesamt sind die Kläger zu 90% und die Beklagte 1 zu 10% als unterliegend anzusehen. Der Beklagte 2 obsiegt auf der ganzen Linie. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.4. Die volle Parteientschädigung beider Beklagter für das Berufungsverfahren ist (unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'600.00 zu bemessen. Angesichts ihres teilweisen Unterliegens ist die Parteientschädigung der Beklag- ten 1 um 20%, d.h. auf Fr. 3'680.00 zu reduzieren. Es wird beschlossen:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Am tt.mm.2014 verstarb der am tt. Februar 1939 geborene und in ... wohn- haft gewesene I._____ (im Folgenden: Erblasser). Seine Nachkommen aus erster Ehe sind die beiden Kläger, nämlich der am tt. Mai 1965 geborene A._____ und die am tt. Mai 1967 geborene B._____ (Urk. 5/4, 5/5, 5/6).
E. 1.2 Der Erblasser heiratete am tt. Februar 1999 die Beklagte 1, die am tt. Sep- tember 1963 geborene J._____ (heute C._____), welche die Mutter des am tt. Oktober 1987 geborenen Beklagten 2 (damals K._____, heute D._____) ist. Im Jahre 2005 ersuchte der Erblasser die zuständige Behörde um Adoption des Be- klagten 2 (vgl. Urk. 34/43), welche in der Folge ausgesprochen wurde. Noch wäh- rend des pendenten Adoptionsverfahrens schlossen der Erblasser einerseits und der Beklagte 2 anderseits am 1. September 2006 einen Erbverzichtsvertrag, der von einem Aargauer Notar öffentlich beurkundet wurde und mit dem der Beklagte
E. 1.3 Mit Urteilen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Uster vom 30. Oktober 2014 und vom 2. Februar 2015 wurden der erwähnte Erb- verzichtsvertrag sowie sieben letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 9. No- vember 2005, 14. September 2006, 24. Januar 2011, 16. Februar 2011, 18. Juli 2011, 31. Januar 2012 und 20. Mai 2014 amtlich eröffnet. Gemäss den Entschei- den des Einzelgerichts sind die Parteien dieses Prozesses die einzigen gesetzli- chen Erben des Erblassers, nämlich die Beklagte 1 als dessen Ehefrau und die Kläger sowie der Beklagte 2 als dessen Nachkommen. Im Sinne von Art. 559
- 13 - Abs. 1 ZGB stellte das Einzelgericht die Erbbescheinigung allen erwähnten ge- setzlichen Erben in Aussicht (Urk. 5/4 und 5/5).
E. 2 Testamentsungültigkeit
E. 2.1 Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei zunächst auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 51 S. 7 f.).
E. 2.2 Im Hinblick auf die von den Klägern gegen die Beklagte 1 angehobene Klage sei Folgendes festgehalten:
E. 2.2.1 Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 11. April 2016 (Urk. 1) reichten die Kläger am 7. Juli 2016 der Vorinstanz die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klageschrift ein. Ihre Klage bezeichneten sie ausdrück- lich als Stufenklage. Unter "A." bzw. "Stufe 1" verlangten sie von der Beklagten 1 mit sechs verschiedenen Rechtsbegehren diverse Auskünfte. Mit Rechtsbegehren A/7 verlangten sie sodann, dass der Beklagten 1 für den Widerhandlungsfall die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei. Alsdann stellten sie unter "B." bzw. "Stufe 2" eine Reihe von Rechtsbegehren, die unter zwölf verschiedene Titel gestellt wurden, welche die Thematik der Rechtsbegehren angeben sollen. Die zwölf Titel lauten wie folgt (Urk. 2 S. 3-6):
1. Erbteilung
E. 2.2.2 Die Vorinstanz legte das Verfahren unter der Proz.-Nr. CP160003 an. Die Klagebegründung gemäss Klageschrift vom 7. Juli 2016 setzt sich einzig mit den Auskunftsbegehren zu Stufe 1 auseinander. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Be- gründung auf Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB hingewiesen (Urk. 2 Rz 19). Im Übrigen enthält die Klageschrift den Hinweis, dass eine Bezifferung der Klage nicht möglich sei und dass ein Betrag von Fr. 1'038'179.66 zur Diskussion stehe, der sich allerdings noch nicht klar zuordnen lasse. Die Besonderheit der Stufen- klage liege darin, so die Klageschrift, dass das Gericht zunächst nur den Informa- tionsanspruch behandle. Die zweite Stufe sei daher zu sistieren, bis der Aus- kunftsanspruch erfüllt bzw. gerichtlich festgestellt sei, dass sich derselbe aufgrund des Verhaltens der Beklagten 1 nicht durchsetzen lasse. Sobald das der Fall sei, sei den Klägern Frist anzusetzen, um die Stufe 2 ihrer Klage zu begründen (Urk. 2 Rz 99-102). In diesem Sinne stellten die Kläger den folgenden prozessualen An- trag (Urk. 2 S. 6) "Den Klägern sei Frist zur Begründung der Stufe 2 ihrer Klage anzuset- zen, sobald die Beklagte ihre Auskunftspflicht gemäss Stufe 1 der Klage erfüllt hat resp. gerichtlich festgestellt ist, dass die Beklagte ihrer Aus- kunftspflicht gegenüber den Beklagten [recte Klägern] nicht nachge- kommen ist."
E. 2.3 Bezüglich der von den Klägern gegen den Beklagten 2 angehobenen Kla- ge sei Folgendes festgehalten:
E. 2.3.1 Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 11. April 2016 (Urk. 16/1) reichten die Kläger am 7. Juli 2016 der Vorinstanz sodann auch die gegen den Beklagten 2 gerichtete Klageschrift ein. Auch diese Klage be- zeichneten sie ausdrücklich als Stufenklage. Unter "A." bzw. "Stufe 1" verlangten sie vom Beklagten 2 mit vier verschiedenen Rechtsbegehren diverse Auskünfte (Urk. 16/2 S. 2 f.). Mit Rechtsbegehren A/5 verlangten sie sodann, dass dem Be- klagten 2 für den Widerhandlungsfall Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei. Alsdann stellten sie unter "B." bzw. "Stufe 2" eine Reihe von Rechtsbegehren, die unter sechs verschiedene Titel gestellt wurden, welche die Thematik der Rechtsbegehren angeben sollen. Die sechs Titel lauten wie folgt (Urk. 16/2 S. 3 f.):
- 15 -
1. Testamentsungültigkeit
2. eventuell: Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen
3. Herabsetzung der lebzeitigen Zuwendungen
4. Zurückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung
5. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung
6. Vorbehalt der Modifikation der gestellten Rechtsbegehren
E. 2.3.2 Die Vorinstanz legte die gegen den Beklagten 2 eingereichte Klage unter der Proz.-Nr. CP160004 an (Urk. 16/1-15). Wie bei der gegen die Beklagte 1 ge- richteten Klage verzichteten die Kläger auf die Begründung der Rechtsbegehren gemäss der Stufe B. bzw. der Stufe 2 und sie wiesen darauf hin, dass ein Betrag von Fr. 1'012'617.91 zur Diskussion stehe, der sich noch nicht zuordnen lasse (Urk. 16/2 Rz 78). Sie stellten sodann auch in dieser Hinsicht den gleichen pro- zessualen Antrag wie im Zusammenhang mit der gegen die Beklagte 1 gerichte- ten Klage. Dieser Antrag lautet wie folgt (Urk. 16/2 S. 4): "Den Klägern sei Frist zur Begründung der Stufe 2 ihrer Klage anzuset- zen, sobald der Beklagte seine Auskunftspflicht gemäss Stufe 1 der Klage erfüllt hat resp. gerichtlich festgestellt ist, dass der Beklagte sei- ner Auskunftspflicht gegenüber den Beklagten [recte Klägern] nicht nachgekommen ist."
E. 2.4 Am 8. November 2016 vereinigte die Vorinstanz die gegen die beiden Beklagten angehobenen Verfahren und setzte am 24. November 2016 den beiden Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantworten an (Prot. I S. 8 f.; Urk. 14 und 17). Die beiden vereinigten Verfahren wurden unter der Proz-Nr. CP160003 wei- tergeführt. Die Klageantworten im vereinigten Verfahren wurden von den Beklag- ten unterm 3. und 6. März 2017 erstattet (Urk. 19 und 22). In der Folge setzte die Vorinstanz den Klägern am 30. März 2017 im Sinne von Art. 225 ZPO Frist und forderte sie auf, "eine schriftliche Replik (dreifach) einzureichen" (Prot. I S. 10 bzw. Urk. 25). Mit dieser Fristansetzung äusserte sich die Vorinstanz zur Frage der "Stufe" nicht. Die Kläger reichten am 4. September 2017 ihre Replik ein (Urk. 31). Mit ihrer Replikschrift formulierten sie ihre Rechtsbegehren zu Stufe 1 neu. Diese Rechtsbegehren umfassen nun nicht weniger als 20 Ziffern auf 18 eng bedruckten Seiten (Urk. 31 S. 2-19). Die Vorinstanz hält dazu im angefochtenen Urteil eingangs fest, dass die Kläger über 600 Vergütungsaufträge ausdrücklich in
- 16 - das Rechtsbegehren aufgenommen hätten (Urk. 51 S. 2). Fest steht jedenfalls, dass die Kläger auch ihre Replik ausdrücklich auf ihre Klage gemäss Stufe 1 be- schränkten (Urk. 31 S. 2, Rz 1). Am 11. September 2017 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik an (Prot. I S. 11 bzw. Urk. 35), wo- rauf die Beklagten ihre Duplikschriften am 8. Januar 2018 erstatteten (Urk. 39 und 40).
E. 2.5 Das mit der Berufung angefochtene Teilurteil der Vorinstanz befasst sich einzig mit den Rechtsbegehren der Kläger zur Stufe A. bzw. zur Stufe 1 und erging am 3. Juli 2018; es wurde den Klägern am 4. Juli 2018 zugestellt (Urk. 49). Ihre am 4. September 2018 zur Post gegebene Berufung (vgl. Urk. 50 S. 1) ist daher rechtzeitig. Auf gerichtliche Anordnung hin leisteten die Kläger für das Be- rufungsverfahren einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 15'600.00 (Urk. 58). In der Folge erstatteten die Beklagten ihre Berufungsantworten am 19. bzw. am 21. November 2018 (Urk. 60 und 63). Mit Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 64) wurden die Berufungsantworten den Klägern zugestellt, und es wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung ge- he (Urk. 64).
3. Prozessuales
E. 3 Herabsetzung
E. 3.1 Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen und Bestreitungen vorgetragen und entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorin-
- 17 - stanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichti- ge Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt betreffend die Streit- sache über eine umfassende Überprüfungsbefugnis, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4., zur Publikation bestimmt; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). Schliesslich haben die Berufungsanträge einen Antrag in der Sache zu enthalten und sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Ur- teilsdispositiv erhoben werden können; Anträge, mit denen die Gutheissung der Berufung bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt werden, genügen in aller Regel den gesetzlichen Anforderungen nicht (Hungerbühler/Bucher, DIKE- Kommentar, Art. 311 N 16; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34; BEK-Sterchi, Art. 311 ZPO N 15). Schliesslich sind neue Anträge nur unter den einschränken- den Voraussetzungen des Art. 317 ZPO zulässig. Wer in diesem Sinne neue An- träge stellt, hat die Voraussetzungen dazu nachzuweisen.
E. 3.2 Stufenklage. Die Kläger verstehen ihre vor Vorinstanz eingebrachten Rechtsbegehren als Stufenklage (Urk. 51 S. 2; Urk. 50 Rz 2). Eine klagende Par- tei, der die Bezifferung einer Forderungsklage entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann auf die Bezifferung ihres Klagebegehrens "bereits zu Beginn
- 18 - des Prozesses" verzichten, wobei sie einen Mindestwert anzugeben hat, "der als vorläufiger Streitwert" gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Hängt die Bezifferung von der Auskunftserteilung der Gegenpartei ab, so ist gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO die Be- zifferung der Forderungsklage nachzuholen, sobald die klagende Partei nach er- folgter Auskunftserteilung dazu in der Lage ist.
E. 3.2.1 Die Stufenklage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit einer unbeziffer- ten Forderungsklage verbunden wird. Die Stufenklage ist bloss ein prozessualer Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Wird kein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden, liegt auch keine Stufenklage vor (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann allerdings nicht dazu dienen, die beklagte Partei in beliebige Richtun- gen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informations- anspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante In- formationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder um- fangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfs- anspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu miss- braucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder An- spruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Haupt- anspruchs gar nicht tangieren. Im Hinblick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs muss der Kläger allerdings auch Angaben dazu machen, was Ge- genstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht überspannt werden. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeich- nen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht der Kläger nicht anzugeben, wie die Rechnung zu
- 19 - lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrech- nungsverhältnissen verschaffen. Und verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Ist das Informationsbegehren schliesslich zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4).
E. 3.2.2 Die Kläger verstehen den Mechanismus der Stufenklage offensichtlich falsch. Mit ihren erstinstanzlichen Parteivorträgen haben sie nämlich nur ihre Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung begründet, nicht aber ihre vielen Hauptan- sprüche. Für den Verzicht auf eine Klagebegründung hinsichtlich der Hauptan- sprüche gibt ihnen Art. 85 ZPO allerdings keine Handhabe. Sind sie auf eine im materiellen Recht fussende Auskunftserteilung seitens der Gegenpartei angewie- sen, befreit sie Art. 85 ZPO zwar gegebenenfalls bis zur erfolgten Auskunftsertei- lung einstweilen von der Bezifferung der Hauptansprüche, nicht aber von deren Begründung, die so oder anders nach Massgabe von Art. 221 ZPO – und jeden- falls bis Aktenschluss – vorzunehmen ist. Die Begründung ihrer Hauptansprüche haben die Kläger bis heute unterlassen. Welche prozessualen und materiellrecht- lichen Konsequenzen diese Unterlassung der Kläger haben wird, ist im vorliegen- den Berufungsverfahren freilich nicht zu entscheiden, weil nur die Auskunftsan- sprüche, nicht aber die Hauptansprüche Gegenstand des mit der Berufung ange- fochtenen Teilurteils sind.
E. 3.3 Klageänderung. Mit ihrer Replikschrift haben die Kläger die Rechtsbegeh- ren zu ihren Hilfsansprüchen neu formuliert; es sind dies ausgesprochen umfang- reiche neue Rechtsbegehren (Urk. 31 S. 2-19). Damit haben die Kläger ihre frühe- ren Rechtsbegehren zu den Hilfsansprüchen gemäss ihren Klageschriften ersetzt (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 16/2 S. 2 f.). Vor Aktenschluss kann gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO eine Klageänderung vorgenommen werden, wenn der geänderte bzw. der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und wenn er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Streitwert der Hilfsansprüche
- 20 - übersteigt sowohl in der Variante gemäss Klageschriften als auch in jener gemäss Replikschrift klarerweise den Streitwert von Fr. 30'000.00 (vgl. dazu unten E. 9.3.), weshalb die Hilfsansprüche gemäss ursprünglicher wie auch nach neuer Formulierung im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Die Rechtsbegehren beider Varianten sind nämlich präparatorischer Art, indem sie die Bezifferung der gleichen Hauptansprüche ermöglichen sollen. Die Klageänderungen sind daher ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen sind gestützt auf die Berufungsanträge mit- hin einzig die Rechtsbegehren der Kläger zu ihren Hilfsansprüchen gemäss ihrer Replikschrift.
E. 3.4 Berufungsantrag Ziff. 1. Mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 nehmen die Klä- ger Bezug auf gewisse ihrer Rechtsbegehren gemäss ihrer vorinstanzlichen Rep- lik, die sie lediglich mit Ziffern bezeichnen, und sie verlangen insoweit die Aufhe- bung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils, als ihre Rechtsbegehren zu den Hilfsansprüchen gemäss ihrer Replik (bzw. gewisse Eventualanträge dazu) "nicht vollumfänglich gutgeheissen worden" sein sollen. Ein derartiges Rechtsbe- gehren ist nicht materieller Art und genügt den umschriebenen prozessualen An- forderungen nicht. Berufungsantrag Ziff. 1 kann nämlich von vornherein nicht zum Dispositiv des Urteils der Berufungsinstanz erhoben werden. Im Übrigen wurde oben erörtert (E. 3.1.), dass es unzulässig ist, mit der Berufung auf erstinstanzli- che Rechtschriften zu verweisen; erst recht gilt dies für die eigentlichen Rechts- begehren. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu auch unten E. 4.4.).
E. 3.5 Berufungsantrag Ziff. 2. Mit dem Berufungsantrag Ziff.2 verlangen die Klä- ger von den beiden Beklagten, dass sie ihnen "zu allen Banküberweisungen, die in den Listen gemäss Ziff. 1. der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31 aufge- führt sind, die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rech- nungsbelege im Original … übergeben" bzw. in Kopie übergeben (Eventualan- trag) bzw. den Klägern zu diesen Vergütungsaufträgen Zugang gewähren (Sube- ventualantrag). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf "die … Listen ge- mäss Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31", d.h. auf die Auflistung in der Replikschrift. Auch ein solcher Berufungsantrag, mit dem auf eine Rechts-
- 21 - schrift verwiesen wird, kann nicht zum Urteilsdispositiv der Berufungsinstanz er- hoben werden. Er ist daher unzulässig. Auch auf Berufungsantrag Ziff. 2 ist mithin nicht einzutreten (vgl. dazu auch unten E. 4.4.).
4. Materielles: Die Auskunftsansprüche der Kläger im Allgemeinen
E. 4 Zurückerstattung der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung
E. 4.1 Zu beurteilen sind sodann die Auskunftsbegehren der Kläger gemäss ihren Berufungsanträgen Ziff. 3 bis 6. Der auf Rückweisung gerichtete Berufungsantrag Ziff. 7 ist nicht selbständiger Art. Die Berufungsanträge Ziff. 3 und 4 richten sich gegen die Beklagte 1 allein, der Berufungsantrag Ziff. 5 gegen den Beklagten 2 allein und der Berufungsantrag Ziff. 6 betrifft schliesslich beide Beklagte.
E. 4.2 In rechtlicher Hinsicht verweisen die Kläger mit ihrer Berufung auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz, denen sie im Wesentlichen zustim- men (Urk. 50 Rz 33 f.). Allerdings beanstanden sie, dass die Vorinstanz die Vor- aussetzungen für eine Auskunftserteilung einschränke, indem sie bei Auskünften, welche übliche Lebenshaltungskosten betreffen, eine "ergänzende Begründung bzw. Substantiierung dieser Begehren" verlange (Urk. 50 Rz 35). Das widerspre- che dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_994/2014 E. 10, wo dargelegt werde, dass die Auskunftspflicht auch Lebens- haltungskosten betreffe (Urk. 50 Rz 36). Mit ihren Anträgen möchten die Kläger nach ihrer Darstellung ergründen, "weshalb in den letzten vier Lebensjahren des Erblassers so viel mehr Geld ausgegeben wurde als früher und an wen dieses Geld geflossen ist" (Urk. 50 Rz 38).
E. 4.3 Die Vorinstanz stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Ihre rechtlichen Ausführungen sind richtig. Auf die vor- instanzlichen Ausführungen kann daher in zustimmendem Sinne verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 23-28). Zwar beanstanden die Kläger die Haltung der Vorinstanz, wonach die Offenlegung von üblichen Lebenshaltungskosten einer besonderen Begründung bedürfe (vgl. Urk. 51 S. 27). Der Vorinstanz ist indessen auch in die- sem Punkte zu folgen, denn der Erblasser durfte in den vier Jahren vor seinem Tode zusammen mit den Familienmitgliedern, die in diesem Zeitpunkt mit ihm zu- sammenlebten, d.h. mit Ehefrau und Adoptivsohn, ohne weiteres die üblichen Le-
- 22 - benshaltungskosten für sich in Anspruch nehmen, ohne dass dies erbrechtliche Konsequenzen haben könnte (vgl. auch Urk. 51 S. 31, 33). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Substantiierung und Plausibilisierung der einzelnen Aus- kunftspositionen seitens der Kläger "in den meisten Fällen" nicht genüge, denn ohne weiterführende Begründung dürfe nicht derart "überbordend" Auskunft ver- langt werden, wie das die Kläger getan hätten, indem sie von den beiden Beklag- ten "einschränkungslos" Rechenschaft über sämtliche Lebensvorgänge verlang- ten, und zwar auch, wenn sie nur "kleinste Beträge" beträfen (Urk. 51 S. 31-33). Die Kläger verwahren sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, ihre Aus- kunftsbegehren seien "überbordend". Die gestellten Rechtsbegehren seien na- mentlich auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwands, den die Erfüllung verursa- che, nicht "überbordend", denn die Beklagten (recte: Kläger) hätten vor der Vor- instanz ausgeführt, dass der Erblasser alles "fein säuberlich in Ordnern abgelegt" habe (Urk. 50 Rz 70-72 mit Hinweis auf die Replik, Urk. 31 S. 77 Rz 156). Die be- treffenden Ordner stünden ohnehin im Gesamteigentum der Erben (Urk. 50 Rz 76).
E. 4.4 Was die Vorinstanz mit "überbordend" meint, wird einem eindrücklich vor Augen geführt, wenn man das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Kläger gemäss ihrer Replikschrift durchblättert (vgl. Urk. 31 S. 2-17), das gemäss vorinstanzlichem Ur- teil (Urk. 51 S. 2) über 600 Positionen umfassen soll. Wer ein solches Begehren stellt, verlangt von Gericht und Gegenpartei, dass jede einzelne Position geprüft werde und bläht damit im Ergebnis den Prozess so auf, dass er injustiziabel wird. Es ist dies eine rechtsmissbräuchliche Haltung, die von vornherein keinen Rechtsschutz verdient. Mit der Berufung legen die Kläger denn auch selber dar, dass der Erblasser alle Rechnungen und Zahlungsbelege "fein säuberlich in Ord- nern abgelegt" habe (Urk. 50 Rz 72). Es ist schwer zu verstehen, warum sie im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens nicht einfach die Vorlage dieser Ordner ver- langten, wie das im Übrigen auch in dem von ihnen selber mit der Berufung zitier- ten Bundesgerichtsentscheid, wo Lebenshaltungskosten abgeklärt wurden, der Fall war (vgl. Urk. 50 Rz 36 mit Hinweis auf BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016, E. 10). In dieser Form legen die Kläger ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beru-
- 23 - fungsinstanz allerdings nicht vor, sondern sie scheinen auf ihrem rechtsmiss- bräuchlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Replikschrift zu beharren. Über ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 könnten die Kläger selbst dann nicht zum Ziele gelangen, wenn auf ihre Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 einzutreten wäre.
5. Materielles: Berufungsantrag Ziff. 3
E. 5 Zurückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung des Sohnes D._____
E. 5.1 Der Berufungsantrag Ziff. 3 richtet sich einzig gegen die Beklagte 1 und entspricht mehr oder weniger den Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 17). Es geht um die Vorlage sämtlicher Kontokarten für das CS Privat- konto Bonviva Platinum 1 (lautend auf den Erblasser), das UBS Kontokorrentkon- to 2 (lautend auf den Erblasser) und das UBS Gemeinschaftskonto 3 (lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1) sowie um die Angabe, wer diese Karten be- nutzt habe.
E. 5.2 Vor Vorinstanz führten die Kläger aus, sie benötigten die Bankkarten und die Angabe ihrer Benützer, um festzustellen, wer diese Karten für Zahlungen und Barbezüge verwendet habe, wenn sich der Erblasser und die Beklagte 1 gleich- zeitig in der Schweiz aufgehalten hätten. Dem Einwand der Beklagten 1, aus den Bankkarten könne man überhaupt nichts ablesen und sie würden keinen Auf- schluss über den Verwendungszweck der Barbezüge geben, hielten die Kläger entgegen, die Beklagte 1 könne sich mit diesem Argument ihrer Editionspflicht nicht entziehen, denn darüber sei in der Klagestufe 2 zu diskutieren (Urk. 51 S. 36 mit Hinweisen auf die vorinstanzlichen Parteivorträge). Die Vorinstanz wies die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 mit folgender Begrün- dung ab: Es sei unklar, was sich die Kläger von der physischen Herausgabe der alten und damit mit Sicherheit nicht mehr einsatzfähigen Bankkarten tatsächlich erhofften, denn diese erschienen als "wertlos". Die Beklagte 1 habe ferner in ihrer Klageantwort Auskunft gegeben, wer die Karten benutzt habe, nämlich beide Ehe- leute, d.h. sie und der Erblasser (Urk. 19 S. 20). Vorliegend seien somit einerseits die erwünschten Informationen geleistet worden und anderseits sei kein realer und damit schützenswerter Informationswert durch die Herausgabe der Karten er- kennbar (Urk. 51 S. 36).
- 24 -
E. 5.3 Mit der Berufung weisen die Kläger demgegenüber auf ihre Parteivorträge vor Vorinstanz hin, wo sie ausgeführt hätten, dass sie auf Kontokarten angewie- sen seien, um feststellen zu können, wer diese Karten für Zahlungen und Barbe- züge verwendet habe (Urk. 50 Rz 82). Damit setzen sie sich aber nicht mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach alte Bankkar- ten wertlos seien. Namentlich ist nicht ersichtlich, was die Kläger aus diesen Kar- ten herauslesen wollen und herauslesen können. Davon abgesehen, gehen die Kläger fehl in ihrer Annahme, dass ihnen als Erben ein Gesamteigentumsan- spruch auf die Bankkarten zustehe (so aber Urk. 50 Rz 85). Es ist nämlich ge- richtsnotorisch, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken die Bankkarten stets im Eigentum der Bank verbleiben. Das angefochtene Urteil, mit dem die Klage in diesem Punkte abgewiesen wurde, ist daher insoweit ohne weiteres zu bestätigen.
6. Materielles: Berufungsantrag Ziff. 4
E. 6 Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung der Beklagten
E. 6.1 Auch der Berufungsantrag Ziff. 4 richtet sich einzig gegen die Beklagte 1 und entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 6 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 17). Mit die- sem Rechtsbegehren fordern die Kläger von der Beklagten 1 Auskünfte über di- verse Barbezüge zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 8. Oktober 2012 vom UBS Kontokorrent 2 und für den Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 25. Juni 2014 vom UBS Gemeinschaftskonto 3, welche nicht an einem Bankomaten, sondern am Bankschalter gemacht worden sind. Die Beklagte 1 soll gemäss Ziffer 6 des Rechtsbegehrens verpflichtet werden, die Bankbelege mit Unterschrift des Geld- empfängers vorzulegen (Urk. 51 S. 37).
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass von diesen beiden Bankkonten sowie vom im Rechtsbegehren 1 genannten CS Privatkonto Bonviva die folgenden Barbezü- ge gemacht worden seien: 2011 Fr. 74'910.– ("Y" Fr. 32'860.–, "CS" Fr. 42'050.–) 2012 Fr. 29'500.– ("E" Fr. 14'000.–, "Y" Fr. 11'500, "CS" Fr. 4'000.–) 2013 Fr. 36'500.– ("E" Fr. 35'000.–, "CS" Fr. 1'500.–) 2014 (bis 10. August) Fr. 16'780.25 ("E" Fr. 16'280.25, "CS" Fr. 500.–)
- 25 - Dazu führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil Folgendes aus (Urk. 51 S. 37 f.): Für das Jahre 2011 werde nur betreffend die Barbezüge ab 1. Juli sowie für das UBS Kontokorrent "Y" Auskunft verlangt, was insgesamt einen Restbetrag von Fr. 22'500.00 ergebe, obwohl insgesamt Fr. 74'910.00 (bekannte) Barbezüge gemacht worden seien. Hinsichtlich der Barbezüge in den Jahren 2012 bis 2014 könne unter Berücksichtigung des Lebensstils und der damit zusammenhängen- den üblichen Lebenshaltungskosten des Erblassers nicht von zu beanstandenden aussergewöhnlichen Gesamtbezügen ausgegangen werden. Bezüglich des Jah- res 2011 erschliesse sich in keiner Weise, welche konkrete Aussage aus der se- lektiven Auskunft zu nur ausgewählten Bezügen gewonnen werden könnte. Aus- nahmen seien nur bei sehr hohen Tagesbedarfen zu machen. Eine "Auskunftser- teilungspflicht" erscheine daher nur für einzelne – selbst für die vorliegenden Ver- hältnisse sehr hohe – Barbezüge ab Fr. 2'000.00 pro Tag als noch schützenswert. Mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte 1 daher zur Auskunftserteilung über drei Barbezüge (Fr. 6'000.00 vom 1.7.2011; Fr. 2'000.00 vom 21.3.2012; Fr. 3'000.000 vom 26.2.2013).
E. 6.3 Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Argumentation mit ihrer Beru- fung (Urk. 50 Rz 88-93). Namentlich rügen sie als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich Bezüge ab Fr. 2'000.00 pro Tag als relevant ansieht (Urk. 50 Rz 90). Die Beklagte 1 hält dem entgegen, dass aus den von den Klägern verlangten Informa- tionen nicht hergeleitet werden könne, zu wessen Gunsten letztendlich diese Bar- bezüge genutzt worden seien. Daher sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich des Erbteilungsprozesses nicht zielführend (Urk. 60 Rz 56).
E. 6.4 Barbezüge können unter erbrechtlichen Aspekten durchaus relevant sein, so namentlich auch unter dem Titel der Herabsetzung und der Ausgleichung. Der von der Vorinstanz vorgenommene Schnitt, nur diejenigen Belastungen als rele- vant anzusehen, die über Fr. 2'000.00 pro Tag liegen, leuchtet in der Tat nicht ein. Im Sinne der Auskunftspflicht unter Erben ist die Beklagte 1 daher anzuhalten, über die Barbezüge Aufschluss zu geben. Die Einschränkung von Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils ist jedenfalls nicht haltbar. Berufungsantrag Ziff. 2, der dem vor Vorinstanz eingebrachten Rechtsbegehren Ziff. 6 entspricht, ist
- 26 - daher im Wesentlichen zum Urteilsdispositiv der Berufungsinstanz zu erheben. Im Gegensatz zu dem oben erwähnten ausufernden Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klä- ger (vgl. oben E. 4.4.) ist ein so formuliertes Rechtsbegehren durchaus tauglich, um einen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist klar, dass die Kläger mit ihren Auskunftsansprüchen erbrechtliche Zwecke verfolgen. Mit dem Auskunftsbegehren müssen, wie bereits ausgeführt, nicht genau bestimmte Unterlagen umschrieben werden. Es genügt vielmehr, dass klar wird, zu welchem Zweck worüber und für welchen Zeitraum die Kläger mit ihrem Hilfsanspruch Aus- kunft oder Rechnungslegung verlangen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Diese Vo- raussetzung erfüllen Berufungsantrag Ziff. 4 bzw. Rechtsbegehren Ziff. 6. In teil- weiser Gutheissung der Berufung ist ihnen daher zu entsprechen.
7. Berufungsantrag Ziff. 5
E. 7 Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung des Sohnes der Beklagten
E. 7.1 Der Berufungsantrag Ziff. 5 richtet sich einzig gegen den Beklagten 2 und entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 15 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 19). Mit diesem Rechtsbegehren fordern die Kläger vom Beklagten 2 Auskunft über seine Aus- und Weiterbildung sowie seine Erwerbstätigkeiten seit der Matura. Ihr Auskunfts- begehren begründeten die Kläger vor Vorinstanz damit, dass diese Angaben nötig seien, damit sie sich ein Bild über den seinerzeitigen Anspruch des Beklagten 2 auf Unterstützungsleistungen machen könnten. Allenfalls komme nämlich eine Herabsetzungspflicht gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB in Frage. Demgegenüber wi- dersetzte sich der Beklagte 2 diesem Ansinnen der Kläger mit der Begründung, dass deren Rechtsbegehren eine unzulässige Ausforschung seines Lebens be- zwecke (Urk. 51 S. 42). Mit Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz dem Rechtsbegehren Ziff. 15 der Kläger nur teilweise entsprochen. Sie führte dazu aus, die Auskunftspflicht gelte für sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben. Ein genügender Bezug zu erbrechtlichen Ansprüchen müsse im Streitfall plausibel gemacht werden, damit das Informati- onsrecht nicht zur reinen Verdachtsausforschung oder zur Befriedigung blosser Neugier missbraucht werde. Die Kläger behaupteten zwar, sie hätten sichere Kenntnis davon, dass der Beklagte 2 zwischen seinen verschiedenen Ausbildun-
- 27 - gen während rund zweier Jahre einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Eine solche blosse Behauptung reiche aber nicht aus, um den genügenden Bezug zu erbrechtlichen Ansprüchen plausibel zu machen. Die Kläger gingen sel- ber davon aus, dass der Beklagte 2 die Matura abgeschlossen und anschliessend "verschiedene" Ausbildungen gemacht habe. Eine solche Entwicklung des im Jahre 1987 geborenen Beklagten 2 erscheine in der Zeitperiode von 2007 bis 2014 als altersgerecht und als nicht unüblich. Unbestritten geblieben sei, dass der Beklagte 2 bis Herbst 2014 in den USA die Schauspielschule "..." besucht habe. Vorher, nämlich von 2010 bis 2013, habe der Beklagte 2 an der kostenpflichtigen "H._____ School" in Zürich, studiert. In der (beruflichen) Biographie des Beklag- ten 2 finde sich eine relevante Lücke zwischen dem 11. August 2009 bis zum Be- ginn der Ausbildung im Jahre 2010. Die Zeit zwischen Matura und August 2009 sei aus erbrechtlicher Sicht unerheblich, da nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB eine Herab- setzung nur für Schenkungen während der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers möglich sei, weshalb keine Rolle spiele, ob der Beklagte 2 damals zu- sätzlich zu allenfalls vom Erblasser bezogenen Unterstützungsleistungen oder Schenkungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Für die Zeit zwischen dem 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 könnten – falls der Beklagte 2 diese Zeitperiode nicht seiner (Erst-) Ausbildung gewidmet habe – somit geleistete Zah- lungen des Erblassers zu Gunsten des Beklagten 2 als herabsetzungspflichtige Schenkungen (und nicht als Unterhaltszahlungen gemäss Art. 277 ZGB) gewertet werden. Damit sei ein genügender erbrechtlicher Bezug plausibel gemacht. Der Beklagte 2 sei daher zu verpflichten, über seine berufliche Tätigkeit und/oder Ausbildungen in der Periode zwischen dem 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 an der "H._____ School" Auskunft zu geben (Urk. 51 S. 42 ff.).
E. 7.2 Mit der Berufung beanstanden die Kläger die von der Vorinstanz vorge- nommene Eingrenzung ihres Rechtsbegehrens und halten am ursprünglich vor Vorinstanz geltend gemachten Rechtsbegehren fest (Urk. 50 Rz 94-104). Die Vor- instanz stütze sich bezüglich der beruflichen Biographie zwar auf eigene Internet- recherchen, die sie mit Urk. 47 zu den Akten genommen habe (vgl. dazu das an- gefochtene Urteil S. 29 und 43). Die Recherche liefere aber die verlangten Aus-
- 28 - künfte nicht. Nach wie vor verlangten die Kläger die "vollumfängliche" Gutheis- sung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 15 (Urk. 50 Rz 104). Demgegenüber verweist der Beklagte 2 mit seiner Berufungsantwort auf seine vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die Urteilsbegründung der Vor- instanz, die er für zutreffend hält (Urk. 63 Rz 13-15).
E. 7.3 Die Kläger halten mit der Berufung daran fest, dass der Beklagte 2 ihnen seinen beruflichen Werdegang in allen Einzelheiten offen zu legen habe. Zuzu- stimmen ist ihnen, dass die Vorinstanz in diesem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren ein Beweisverfahren nicht durch eigene Internetrecher- chen ersetzen durfte. Es spielt das aber keine Rolle, weil das Auskunftsbegehren der Kläger in diesem Punkte ohnehin aus grundsätzlichen Überlegungen abzu- weisen ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Kläger vom Be- klagten 2 die Offenlegung seiner beruflichen Biographie vor dem Hintergrund all- fälliger Herabsetzungsansprüche gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB verlangen, weil sie offenbar der Meinung sind, nur so entscheiden zu können, ob Geldströme, die vom Erblasser zum Beklagten 2 geflossen sind, als "Unterstützungsleistungen" (d.h. als Unterhaltszahlungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB) oder aber als Schen- kungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren sind. Über den Umfang solcher Leistungen des Erblassers an den Beklagten 2 verlangen die Kläger in diesem Zusammenhang allerdings keine Auskunft. Unter diesen Umständen sind die Kläger aber auch ohne die verlangte Auskunftserteilung in der Lage, die ins Auge gefasste Herabsetzungsklage zu erheben und zu beziffern. Im Prozess über die Herabsetzungsklage wird es nämlich dann Sache des Beklagten 2 sein darzu- tun, dass es sich bei den fraglichen Geldströmen um Unterhaltsleistungen ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB handelte. Wie er dabei dereinst argumentieren möchte, wird freilich seine Sache sein, indem er seine Argumente mit seiner Klageantwort bzw. spätestens mit seiner Duplik zum entsprechenden Hauptanspruch auf den Tisch zu legen haben wird. Die Stufenklage gemäss Art. 85 ZPO kann insbeson- dere nicht dazu dienen, im Hinblick auf eine zu erhebende Herabsetzungsklage, die notabene der Verwirkungsfrist von Art. 533 ZGB unterliegt und daher nicht be- liebig lange hinausgeschoben werden kann, lediglich das Prozessrisiko abzu-
- 29 - schätzen. Die Berufung der Kläger erweist sich daher in diesem Punkte als unbe- gründet und insoweit ist das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen. Die immerhin teilweise Gutheissung des Rechtsbegeh- rens Ziff. 15 der Kläger ist vom Beklagten 2 allerdings nicht angefochten worden. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen.
8. Berufungsantrag Ziff. 6
E. 8 Aufrechnung von Bezügen nach dem Todestag
E. 8.1 Mit diesem Berufungsantrag verlangen die Kläger, dass sämtliche Ver- pflichtungen der Beklagten gemäss den klägerischen "Rechtsbegehren Ziff. 0. bis Ziff. 13. und Ziff. 15. bis Ziff. 18. … soweit sie von der Vorinstanz gutgeheissen worden sind oder noch gutgeheissen werden, an die Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu knüpfen" sind. Im Ergebnis verlangen die Kläger damit die Gutheissung ihres der Vorin- stanz unterbreiteten und beide Beklagten betreffenden "alles umfassende[n] Rechtsbegehren[s]" Ziff. 19 (Urk. 31 S. 19). Mit diesem Rechtsbegehren wollen die Kläger erreichen, dass das erkennende Gericht mit seinem End- bzw. Teilent- scheid im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO Vollstreckungsmassnahmen anordnet und in diesem Sinne den Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB an- droht, für den Fall, dass sie sich den gerichtlichen Anordnungen widersetzen soll- ten. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren Ziff. 19 der Kläger mit der folgenden Begründung abgewiesen: Art. 292 StGB verfolge das Ziel, die Durchsetzung be- hördlicher Anordnungen zu erleichtern. Allerdings sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Hinweis auf Art. 292 StGB eine gewisse Zurückhaltung geboten. Es sei dabei namentlich auch das Interesse an der Auskunft und das bekannte oder mutmassliche Verhalten des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs abzuwägen. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien wohl ein erhebli- ches Interesse an einer ordnungsgemässen Auskunftserteilung. Würden keine oder nur mangelhafte Auskünfte gemacht, bestehe die Gefahr, dass so eine feh- lerhafte Erbteilung erfolge. Den beiden Beklagten könne aber nicht mit Grund vorgeworfen werden, sie würden einer gerichtlichen Anordnung der Auskunftser- teilung ohne Strafandrohung nicht Folge leisten. Eine vergleichbare frühere Miss-
- 30 - achtung von gerichtlichen Anweisungen durch die Beklagten sei nämlich weder bekannt noch behauptet. Der "hypothetische Sachverhalt", dass sich die Beklag- ten bisher mit der Auskunftserteilung an die Kläger eher schwer getan hätten, könne auch "mit den zahlreichen Auskunftswünschen der Kläger erklärt werden". Die Androhung eines möglichen Strafverfahrens bei ungenügender Auskunftser- teilung und die damit verbundene stets entstehende Unsicherheit und Belastung der Betroffenen erscheine deshalb insgesamt als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Auf die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sei deshalb zu verzichten (Urk. 51 S. 47 f.).
E. 8.2 Mit der Berufung (vgl. Urk. 50 Rz 105-110) anerkennen die Kläger, dass die Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB eine Ermessens- frage sei (Urk. 50 Rz 106). Der wahre Grund, weshalb sich die beiden Beklagten mit den Auskunftsbegehren schwer täten, seien aber "ihre hohen Bezüge, welche die Kläger mit Blick auf die Erbteilung aufklären möchten" (Urk. 50 Rz 109). Die Beklagte 1 verlangt auch in diesem Punkte mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger versuchten, "einen unzulässigen Druck aufzubauen und die Be- klagten unnötigerweise zu drangsalieren" (Urk. 60 Rz 59). Und der Beklagte 2 schliesst sich mit seiner Berufungsantwort der vorinstanzlichen Argumentation an (Urk. 63 Rz 17).
E. 8.3 Gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das Erkenntnisgericht im Rahmen der "direkten Vollstreckung" Vollstreckungsmass- nahmen anordnen. Dies setzt nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 236 Abs. 3 ZPO allerdings einen genügenden Antrag sowohl in der Hauptsa- che als auch bezüglich der Vollstreckung voraus (BGE 142 III 321 E. 4.2). An ei- nen solchen Antrag ist das Gericht allerdings nicht gebunden, geht es doch um die Androhung staatlichen Zwangs (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 43). Aus zureichenden Gründen kann es vielmehr von einer Vollstreckungsanordnung absehen, womit der Gläubiger auf den Weg der indirekten Vollstreckung verwie- sen wird und gestützt auf das rechtskräftige Leistungsurteil beim Vollstreckungs- gericht gemäss Art. 338 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 ZPO Vollstreckungsanträge
- 31 - stellen kann (BGE 142 III 321 E. 4.2, 142 III 587 E. 3). Das zuständige Gericht kann aber von Amtes wegen ohne weiteres auch andere Vollstreckungsmass- nahmen anordnen als die beantragten; namentlich kann es auch eine blosse Ord- nungsbusse androhen (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat von Vollstreckungsmassnahmen einstweilen abgesehen und dafür eine überzeugende Begründung geliefert. Das oben besprochene aus- ufernde Rechtsbegehren der Kläger bedurfte in der Tat zunächst einer richterli- chen Eingrenzung. In der vorliegenden erbrechtlichen Auseinandersetzung scheint es nicht als angemessen, mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB den Straf- richter als die nächste Instanz einzusetzen. Ob sich ein Schuldner den Anordnun- gen des Gerichts unterzogen hat oder nicht, ist gerade bei Auskunftsbegehren nicht immer ganz klar. Der Strafrichter hat in einer solchen Situation nach dem Prinzip "in dubio pro reo" zu entscheiden. Demgegenüber stehen dem Vollstre- ckungsgericht mehr Möglichkeiten offen. Es kann namentlich auch Beweise dar- über abnehmen, ob der Anspruch bereits erfüllt worden ist oder nicht. Die Kläger halten der vorinstanzlichen Argumentation zwar entgegen, dass sie im Prozess ausgeführt hätten, dass ihre "zahlreichen Auskunftsbegehren" kein Grund dafür seien, von einer Strafandrohung abzusehen, denn es würde ihnen genügen, wenn die Beklagten ihnen lediglich die Ordner des Erblassers zur Verfügung stellten (Urk. 50 Rz 108). Aus den von der Berufungsinstanz zu prüfenden Berufungsan- trägen ergibt sich eine solche Haltung aber nicht. Damit ist jedenfalls das ange- fochtene Urteil, das auf eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verzichtet hat, auch in diesem Punkte zu bestätigen.
9. Fazit und Kostenfolgen
E. 9 Aufrechnung von Bezügen durch D._____ nach dem Todestag
E. 9.1 Nach dem Gesagten ist der gegen die Beklagte 1 gerichtete Berufungsan- trag Ziff. 4 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie überhaupt mate- riell beurteilt werden muss, abzuweisen und insoweit ist das angefochtene Teilur- teil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO daher zu bestätigen.
E. 9.2 Die Vorinstanz hat die Regelung der Kostenfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Diese Anordnung ist mit dem heutigen Berufungsentscheid nicht zu
- 32 - tangieren. Dagegen sind die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens abschlies- send zu regeln.
E. 9.3 Da dem Informationsbegehren lediglich Hilfsfunktion zukommt, richtet sich der für die gesamte Klage einheitliche Streitwert nach dem Hauptanspruch (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 24; Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 85 N 5). Die Kläger gehen gestützt auf ihre Pflichtteilsberechnung von Streitwerten bezüglich der Beklagten 1 von Fr. 129'772.00 und bezüglich des Beklagten 2 von einem Streitwert von Fr. 126'557.24 aus (Urk. 50 Rz 3). Die Beklagten äussern sich mit ihren Berufungsantworten dazu nicht. Die erwähnten Streitwerte sind jedenfalls für die Bemessung der Parteientschädigungen massgeblich. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist der addierte Streitwert von Fr. 256'329.24 massgeblich. Dem Umstand, dass das angefochtene Teilurteil lediglich Hilfsansprüche zum Gegenstand hat, ist durch Reduktion der Gebühren gemäss § 4 Abs. 2 GerGebV und § 4 AnwGebV angemessen Rechnung zu tragen. Insgesamt sind die Kläger zu 90% und die Beklagte 1 zu 10% als unterliegend anzusehen. Der Beklagte 2 obsiegt auf der ganzen Linie. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 9.4 Die volle Parteientschädigung beider Beklagter für das Berufungsverfahren ist (unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'600.00 zu bemessen. Angesichts ihres teilweisen Unterliegens ist die Parteientschädigung der Beklag- ten 1 um 20%, d.h. auf Fr. 3'680.00 zu reduzieren. Es wird beschlossen:
E. 10 Entschädigung für die Benützung der Liegenschaft
E. 11 Entschädigung für die Benützung der im Nachlass befindlichen Autos
- 14 -
E. 12 Vorbehalt der Modifikation der gestellten Rechtsbegehren
Dispositiv
- Auf die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Urteil.
- Rechtsmittel: gemäss nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung (Berufungsantrag Ziff. 4) wird die Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Juli 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern binnen einer Frist von 45 Tagen seit Zustellung des Urteils des Obergerichts von allen Barbezü- gen, die - vom UBS Kontokorrent 2 in der Zeit vom 01.07.2011 bis 08.10.2012 - vom UBS Gemeinschaftskonto 3 in der Zeit vom 27.02.2012 bis zum 25.06.2014 an einem Bankschalter gemacht wurden, den Bankbeleg mit Unter- schrift des Geldempfängers in Kopie zu übergeben."
- Im Übrigen wird die Berufung, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das Teilurteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. Juli 2018 wird insoweit bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90% den beiden Klägern unter Solidarhaft und zu 10% der Beklagten 1 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte 1 wird ver- pflichtet, den beiden Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
- Die beiden Kläger werden unter Solidarhaft verpflichtet, der Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'680.00 zu bezahlen.
- Die beiden Kläger werden unter Solidarhaft verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.00 zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 34 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 129'772.00 (Beklagte 1) bzw. Fr. 126'557.24 (Beklagter 2). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB180038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Teil-Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Juli 2018 (CP160003-I)
- 2 - Rechtsbegehren der Kläger gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 51 S. 2-5): geänderte Rechtsbegehren der Kläger: (Stufe 1, vgl. Urk. 31 S. 2 ff.) "Stufe 1: Rechtsbegehren betreffend Beklagte 1 und Beklagten 2
1. Sowohl die Beklagte 1 als auch der Beklagte 2 seien zu verpflichten, den Klägern im Original ge- gen Rückerstattungspflicht die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rech- nungsbelege zu übergeben, die den folgenden Banküberweisungen zugrunde liegen: CS Privatkonto Bonviva Platinum 1 2010 Datum Vorgang CHF 04.01.2010 Einzug LSV SWICA GESUNDHEITSORGANISATION GENERA 2'715.60 01.04.2010 Einzug LSV SWICA GESUNDHEITSORGANISATION GENERA 2'715.60 19.04.2010 Maestro-Zahlung CHF ... Pneuhaus ... 960.00 01.07.2010 Einzug LSV SWICA Gesundheitsorganisation Gener 2'715.60 22.09.2010 Bezug CHF am Geldautomaten ... CS Uster-2 1'700.00 27.09.2010 Bezug CHF am Geldautomaten ... CS Uster-2 1'950.00 02.11.2010 Vergütungsauftr. Electronic Banking STADTPOLIZEI ZUERICH 40.00 02.11.2010 Vergütungsauftr. Electronic Banking LUZERNER POLIZEI LUZERN 120.00 Total 12'916.80 ……….. [plus über 600 weitere – hier nicht wiedergegebene – Vergütungsaufträge]
2. eventuell: Sowohl die Beklagte 1 als auch der Beklagte 2 seien zu verpflichten, den Klägern in Kopie die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rechnungsbelege zu übergeben, die den Vergütungsaufträgen zugrunde liegen, die unter Ziff. 1. vorstehend aufgelistet wurden;
3. subeventuell: Sowohl die Beklagte 1 als auch der Beklagte 2 seien zu verpflichten, den Klägern zu allen Vergü- tungsaufträgen sowie zu den kompletten dazu gehörenden Rechnungsbelegen, die unter Ziff. 1. vorstehend aufgelistet sind, Zugang zu gewähren und den Klägern umfassende Auskunft darüber zu erteilen; Rechtsbegehren nur betreffend Beklagte 1
4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern sämtliche Kontokarten für folgende Konten im nachgenannten Zeitraum gegen Rückerstattungspflicht zur Verfügung zu stellen und den Klägern schriftlich mitzuteilen, wer diese Kontokarten benutzt hat.
- CS Privatkonto Bonviva Platinum 1, lautend auf den Erblasser, ab Oktober 2010 bis 31. Au- gust 2014;
- UBS Kontokorrent 2, lautend auf den Erblasser, ab 01. Juli 2011 bis 21. November 2013);
- 3 -
- UBS Gemeinschaftskonto 3, lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1, ab 27. Februar 2012 bis 25. Juni 2014.
5. eventuell: Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern sämtliche Kontokarten für folgende Konten im nachgenannten Zeitraum in Kopie (Vorder- und Rückseite) zur Verfügung zu stellen und den Klä- gern schriftlich mitzuteilen, wer diese Kontenkarten benutzt hat:
- CS Privatkonto Bonviva Platinum 1, lautend auf den Erblasser, ab Oktober 2010 bis 31. Au- gust 2014;
- UBS Kontokorrent 2, lautend auf den Erblasser, ab 01. Juli 2011 bis 21. November 2013);
- UBS Gemeinschaftskonto 3, lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1, ab 27. Februar 2012 bis 25. Juni 2014.
6. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern von den Barbezügen, die
- vom UBS Kontokorrent 2 in der Zeit vom 01.07.2011 bis 08.10.2012
- UBS Gemeinschaftskonto 3 in der Zeit vom 27.02.2012 bis zum 25.06.2014 nicht an einem Bancomat, sondern an einem Bankschalter gemacht wurden, den Bankbeleg mit Unterschrift des Geldempfängers in Kopie zu übergeben.
7. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern mit Belegen darüber Auskunft zu geben
- ob sich die Rücknahmeentschädigung von THB 2'600'000 für den "Leasevertrag" mit E._____ Ltd. gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) noch bei D._____ befinde;
- falls sich die THB 2'600'000 nicht mehr bei E._____ Ltd. befinden: an wen die THB 2'600'000 in welchem (Teil)betrag ausbezahlt wurden.
8. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern mit Belegen darüber Auskunft zu geben
- ob sich die Entschädigung von THB 325'000 für den Rückkauf von "Aktien" gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) noch bei D._____ befinde;
- falls sich die THB 325'000 nicht mehr bei E._____ Ltd. befinden: an wen die THB 325'000 in welchem (Teil)betrag ausbezahlt wurden.
9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern bezüglich des folgenden Bankkontos Kasikorn Bank, Filiale ..., Konto Nr. 4, lautend auf den Erblasser,
- den Bankauszug per Todestag vorzulegen,
- mit Belegen mitzuteilen, was mit dem per Todestag ausgewiesenen Saldo in der Zwischen- zeit geschehen ist.
10. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern bezüglich des folgenden Bankkontos Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Filiale ..., Konto Nr. 5, lautend auf den Erblasser, mit Belegen Auskunft zu geben
- wer die Bezüge vom 01.03.2015 bis 10.03.2015 gemäss Kontoauszug act. 5/28/2 getätigt hat,
- wer die Begünstigten dieser Bezüge sind.
11. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern bezüglich des folgenden Bankkontos
- 4 - Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Konto Nr. 6, lautend auf den Erblasser und F._____,
- den Bankauszug per Todestag vorzulegen,
- mit Belegen mitzuteilen, was mit dem per Todestag ausgewiesenen Saldo in der Zwischen- zeit geschehen ist.
12. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern bezüglich des folgenden Bankkontos Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Konto Nr. 7, lautend auf den Erblasser, mit Bele- gen Auskunft zu geben
- wer die Bezüge vom 22.08.2014 [recte: 20.08.2014] (THB 27'270), 01.09.2014 (THB 1'700), 22.09.2014 (THB 13'000), 14.10.2014 (THB 12'790), 09.12.2014 (THB 2'700) und 04.03.2015 (THB 4'500) gemäss Kontoauszüge act. 5/29/1, 2, 3, 5, 8) getätigt hat,
- wer die Begünstigten dieser Bezüge sind.
13. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern mit Belegen Auskunft darüber zu erteilen,
- wann das Kasikorn Bank Konto Nr. 4 saldiert wurde,
- wer die Saldierung in Auftrag gegeben hat,
- auf welches Konto bei der Bank of Krungsri der Saldo von Kasikorn Bank Konto Nr. 4 über- wiesen wurde,
- wie hoch der Saldo dieses Kontos per Todestag des Erblassers war,
- welche Bezüge von diesem Konto in der Zwischenzeit vorgenommen wurden,
- wer Begünstigter dieser Bezüge ist.
14. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern im Original gegen Rückerstattungspflicht sämtliche Reisepässe des Erblassers seit 2010 bis zu seinem Todestag zu übergeben. Rechtsbegehren nur betreffend den Beklagten 2
15. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den Klägern einen detaillierten Lebenslauf mit Belegen zu übergeben, der unter Aufführung der genauen Daten (Tag, Monat, Jahr) Auskunft gibt über:
- Beginn und Ende jeder Aus- und Weiterbildung ab Matura, mit Angabe der Institution, in wel- cher diese Aus- oder Weiterbildung erfolgte, und dem erlangten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master etc.);
- jede Erwerbstätigkeit ab Matura bis zum tt.mm.2014 (Todestag des Erblassers), unter Anga- be des Arbeitgebers, des Umfangs des Arbeitsverhältnisses (Vollzeit; Teilzeit von .. %) und des Aufgabenbereichs.
16. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den Klägern die Belege im Original gegen Rückerstattungs- pflicht zu übergeben für das Darlehen von CHF 40'000.00, das er gemäss seinen Angaben dem Erblasser gewährt hat.
17. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den Klägern mit Belegen Auskunft darüber zu erteilen,
- ob ihm die Rücknahmeentschädigung von THB 2'600'000 für den "Leasevertrag" mit E._____ Ltd. gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) ganz oder teilweise zugeflossen ist;
- wenn ja: in welchem Umfange und von wem (d.h. direkt von der E._____ Ltd., oder von der Beklagten 1).
18. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den Klägern mit Belegen Auskunft darüber zu erteilen,
- 5 -
- ob ihm die Entschädigung von THB 325'000 für den Rückkauf von "Aktien" gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) ganz oder teilweise zugeflossen ist;
- wenn ja: in welchem Umfange und von wem (d.h. direkt von der E._____ Ltd., oder von der Beklagten 1). Alles umfassende Rechtsbegehren
19. Die Verpflichtungen gemäss Ziff. 1. bis Ziff. 18. vorstehend seien an die Androhung der Überwei- sung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu knüpfen für den Fall, dass die Beklagten diese Verpflichtungen nicht erfüllen.
20. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln, unter Rückvergütung der Friedensrichterkosten von insgesamt CHF 2'000.00 an die Kläger und Aufrechnung der Mehr- wertsteuer bei der Parteientschädigung, welche der Klägerin 2 zugesprochen wird." Teil-Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Juli 2018 (Urk. 51 S. 49 ff.):
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft über folgende Vergütungsaufträge betreffend das CS Privat- konto Bonviva Platinum 1 schriftlich Auskunft zu geben (Auftraggeber, Empfänger und Inhalt der einzelnen Vergütungen) und dies mit entspre- chenden Urkunden zu belegen, sie hat insbesondere bezüglich der Swisscard AECS HORGEN die einzelnen Detail-Abrechnungen einzu- reichen: Datum Vorgang Betrag Fr. 26.03.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 9'335.65 30.03.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Zürich 35'159.00 29.05.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 4'547.75 26.06.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'621.05 19.07.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'724.15 30.07.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 4'744.55 14.08.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'000.00 22.08.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 5'999.90 20.09.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 2'334.60 20.09.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'855.85 17.10.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'100.00 26.10.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'918.00 21.11.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'123.70 22.11.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'493.95
- 6 - 14.12.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'875.40 20.12.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'921.70 28.12.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 2'991.50 28.12.2012 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'000.00 14.01.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 5'500.00 14.01.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 9'000.00 05.02.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'545.65 13.02.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 4'295.90 25.02.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'761.76 11.03.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 2'020.85 11.03.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'967.40 08.04.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 8'557.30 08.04.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 13'280.65 24.05.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'795.05 27.05.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 4'272.70 26.06.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'539.95 26.06.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'572.30 09.07.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 2'119.90 09.07.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'834.75 12.07.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'000.00 31.07.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 8'164.00 31.07.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 8'958.00 19.09.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'999.40 10.10.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'570.50 16.10.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'677.20 25.10.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'355.65 26.11.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 9'758.60 11.12.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'000.00 18.12.2013 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'860.90 31.01.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'248.25 10.02.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 6'607.35 03.03.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'678.65 03.03.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 8'308.90 31.03.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 3'822.80 31.03.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'608.75
- 7 - 28.04.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking EUR 3489.18 ZK .../... 4'320.39 28.04.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 5'865.60 28.04.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 8'322.90 27.05.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 7'170.65 27.05.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 9'153.40 05.06.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 4'500.00 12.06.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'000.00 12.06.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 11'000.00 02.07.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 4'283.30 02.07.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 10'806.01 17.07.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 8'627.45 18.07.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 15'000.00 11.08.2014 Bezug ... CS Uster (...) 10'000.00 11.08.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 15'088.80 11.08.2014 Vergütungsauftrag Electronic Banking Swisscard AECS HORGEN 20'870.50
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft über folgende Barbezüge betreffend das UBS Kontokorrent 2 und UBS Gemeinschaftskonto 3 schriftliche Auskunft über den Empfänger zu geben und dies mit entsprechenden Urkunden zu belegen: UBS Kontokorrent 2 (act. 5/12/1-2): Datum Vorgang Betrag Fr. 01.07.2011 Barbezug Bankschalter 6'000.– 21.03.2012 Barbezug Bankschalter 2'000.– UBS Gemeinschaftskonto 3 (act. 5/14/1-3): Datum Vorgang Betrag Fr. 26.02.2013 Barbezug Bankschalter 3'000.–
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und entsprechende Belege ein- zureichen:
- ob sich die Rücknahmeentschädigung von THB 2'600'000 für den "Lea- severtrag" mit E._____ Ltd. gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) noch bei D._____ befindet;
- 8 -
- falls sich die THB 2'600'000 nicht mehr bei E._____ Ltd. befinden: an wen die THB 2'600'000 in welchem (Teil)betrag ausbezahlt wurden;
- ob sich die Entschädigung von THB 325'000 für den Rückkauf von "Ak- tien" gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) noch bei D._____ Co. Ltd. befinde;
- falls sich die THB 325'000 nicht mehr bei E._____ Ltd. befinden: an wen die THB 325'000 in welchem (Teil)betrag ausbezahlt wurden.
4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft bei nachstehend genannten Bankkonten folgende Auskünfte zu geben und dazugehörige Belege einzureichen:
- Kasikorn Bank, Filiale ..., Konto Nr. 4, lautend auf den Erblasser: Konto- stand per Todestag des Erblassers, Auftraggeber der Saldierung, Bezü- ge und Begünstigte bis zur Saldierung, Grund der Weiterverwendung ei- nes allfälligen Saldos, Kontostand bei der Saldierung/Stornierung sowie Zielort der Saldo-Überweisung;
- Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Filiale ..., Konto Nr. 5, lautend auf den Erblasser: Auftraggeber und Begünstigte der Bezüge vom 1. März 2015 bis 10. März 2015;
- Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Konto Nr. 6, lautend auf den Erblasser und F._____: Saldo des Kontos per Todestag des Erblas- sers, Begünstigte sowie Grund der Weiterverwendung eines allfälligen Saldos;
- Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Konto Nr. 7, lautend auf den Erblasser: Auftraggeber und Begünstigte der Bezüge vom 20. Au- gust 2014, 1. September 2014, 22. September 2014 und 4. März 2015.
5. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft über seine berufliche Tätigkeit oder Ausbildungen in der Periode vom 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 an der "H._____ School" schrift- lich Auskunft zu geben und dies mit entsprechenden Urkunden zu belegen.
6. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft über ein Darlehen von CHF 40'000.–, welches er dem Erblasser gemäss dessen Steuererklärung per Todestag gewährt habe, schriftlich Auskunft zu geben und dies mit entsprechenden Urkunden zu belegen.
7. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klägern innert 45 Tage nach Eintritt der Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und entsprechende Belege ein- zureichen:
- ob ihm die Rücknahmeentschädigung von THB 2'600'000 für den "Lea- severtrag" mit E._____ Ltd. gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) ganz oder teilweise zugeflossen ist;
- wenn ja: in welchem Umfange und von wem (d.h. direkt von der E._____ Ltd., oder von der Beklagten 1);
- 9 -
- ob ihm die Entschädigung von THB 325'000 für den Rückkauf von "Ak- tien" gemäss E-Mail von F._____ an RA G._____ vom 28.10.2014 (act. 5/20/1) ganz oder teilweise zugeflossen ist;
- wenn ja: in welchem Umfange und von wem (d.h. direkt von der E._____ Ltd., oder von der Beklagten 1).
8. Die weiteren bzw. weitergehenden Auskunftsbegehren der Kläger sowie der Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
9. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid entschie- den.
10. [Mitteilungen].
11. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 50 S. 2-4): "1. Ziff. 8. des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren der Kläger/ Be- rufungskläger in ihrer Replik act. 31, nämlich
- Ziff. 1., resp. die Eventualbegehren Ziff. 2. und Ziff. 3.,
- Ziff. 4., resp. das Eventualbegehren Ziff. 5.,
- Ziff. 6.,
- Ziff. 15.,
- Ziff. 19., nicht resp. nicht vollumfänglich gutgeheissen worden sind;
2. Sowohl die Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1 als auch der Beklag- te 2/Berufungsbeklagte 2 seien zu verpflichten, den Klä- gern/Berufungsklägern zu allen Banküberweisungen, die in den Listen gemäss Ziff. 1. der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31 aufgeführt sind, die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rechnungsbelege im Original gegen Rücker- stattungspflicht zu übergeben; eventuell: Sowohl die Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1 als auch der Beklag- te 2/Berufungsbeklagte 2 seien zu verpflichten, den Klägern/Beru- fungsklägern zu allen Banküberweisungen, die in den Listen ge- mäss Ziff. 1. der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31 aufge-
- 10 - führt sind, in Kopie die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rechnungsbelege zu übergeben; subeventuell: Sowohl die Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1 als auch der Beklag- te 2/Berufungsbeklagte 2 seien zu verpflichten, den Klägern/Beru- fungsklägern zu allen Vergütungsaufträgen sowie zu den kom- pletten dazu gehörenden Rechnungsbelegen, die den unter Ziff.
1. der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31 aufgelisteten Banküberweisungen zugrunde liegen, Zugang zu gewähren und den Klägern/Berufungsklägern umfassende Auskunft über diesel- ben zu erteilen;
3. Die Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1 sei zu verpflichten, den Klä- gern/Berufungsklägern sämtliche Kontokarten für folgende Kon- ten im nachgenannten Zeitraum gegen Rückerstattungspflicht zur Verfügung zu stellen und den Klägern/Berufungsklägern schrift- lich mitzuteilen, wer diese Kontokarten benutzt hat.
- CS Privatkonto Bonviva Platinum 1, lautend auf den Erblasser, ab Oktober 2010 bis 31. August 2014;
- UBS Kontokorrent 2, lautend auf den Erblasser, ab 01. Juli 2011 bis 21. November 2013;
- UBS Gemeinschaftskonto 3, lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1, ab 27. Februar 2012 bis 25. Juni 2014. eventuell: Die Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1 sei zu verpflichten, den Klä- gern/Berufungsklägern sämtliche Kontokarten für folgende Kon- ten im nachgenannten Zeitraum in Kopie (Vorder- und Rückseite) zur Verfügung zu stellen und den Klägern schriftlich mitzuteilen, wer diese Kontenkarten benutzt hat:
- CS Privatkonto Bonviva Platinum 1, lautend auf den Erblasser, ab Oktober 2010 bis 31. August 2014;
- UBS Kontokorrent 2, lautend auf den Erblasser, ab 01. Juli 2011 bis 21. November 2013;
- UBS Gemeinschaftskonto 3, lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1, ab 27. Februar 2012 bis 25. Juni 2014.
4. Die Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1 sei zu verpflichten, den Klä- gern/Berufungsklägern von allen Barbezügen, die
- vom UBS Kontokorrent 2 in der Zeit vom 01.07.2011 bis 08.10.2012
- 11 -
- UBS Gemeinschaftskonto 3 in der Zeit vom 27.02.2012 bis zum 25.06.2014 nicht an einem Bancomat, sondern an einem Bankschalter ge- macht wurden, den Bankbeleg mit Unterschrift des Geldempfän- gers in Kopie zu übergeben.
5. Der Beklagte 2/Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, den Klä- gern/Berufungsklägern einen detaillierten Lebenslauf mit Belegen zu übergeben, der unter Aufführung der genauen Daten (Tag, Monat, Jahr) Auskunft gibt über:
- Beginn und Ende jeder Aus- und Weiterbildung ab Matura, mit Angabe der Institution, in welcher diese Aus- oder Weiterbil- dung erfolgte, und dem erlangten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master etc.);
- jede Erwerbstätigkeit ab Matura bis zum tt.mm.2014 (Todestag des Erblassers), unter Angabe des Arbeitgebers, des Umfangs des Arbeitsverhältnisses (Vollzeit; Teilzeit von .. %) und des Aufgabenbereichs;
6. Sämtliche Verpflichtungen der Beklagten/Berufungsbeklagten, welche die Kläger/Berufungskläger gemäss ihren Rechtsbegeh- ren Ziff. 0. bis Ziff. 13. und Ziff. 15. bis Ziff. 18. beantragt haben, seien, soweit sie von der Vorinstanz gutgeheissen worden sind oder noch gutgeheissen werde, an die Androhung der Überwei- sung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu knüpfen für den Fall, dass die Beklag- ten/Berufungsbeklagten diese Verpflichtungen nicht erfüllen.
7. eventuell: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen;
8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln, unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer bei der Partei- entschädigung, welche der Klägerin 2/Berufungsklägerin 2 zuge- sprochen wird." der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 60 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zuzügl. 7.7% MWST zu Lasten der Beru- fungskläger."
- 12 - des Beklagten und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 63 S. 2): "Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Kläger abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Am tt.mm.2014 verstarb der am tt. Februar 1939 geborene und in ... wohn- haft gewesene I._____ (im Folgenden: Erblasser). Seine Nachkommen aus erster Ehe sind die beiden Kläger, nämlich der am tt. Mai 1965 geborene A._____ und die am tt. Mai 1967 geborene B._____ (Urk. 5/4, 5/5, 5/6). 1.2. Der Erblasser heiratete am tt. Februar 1999 die Beklagte 1, die am tt. Sep- tember 1963 geborene J._____ (heute C._____), welche die Mutter des am tt. Oktober 1987 geborenen Beklagten 2 (damals K._____, heute D._____) ist. Im Jahre 2005 ersuchte der Erblasser die zuständige Behörde um Adoption des Be- klagten 2 (vgl. Urk. 34/43), welche in der Folge ausgesprochen wurde. Noch wäh- rend des pendenten Adoptionsverfahrens schlossen der Erblasser einerseits und der Beklagte 2 anderseits am 1. September 2006 einen Erbverzichtsvertrag, der von einem Aargauer Notar öffentlich beurkundet wurde und mit dem der Beklagte 2 auf sein gesetzliches Erbrecht, einschliesslich Pflichtteilsanspruch, im Nachlass des Erblassers verzichtete (Urk. 5/4). 1.3. Mit Urteilen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Uster vom 30. Oktober 2014 und vom 2. Februar 2015 wurden der erwähnte Erb- verzichtsvertrag sowie sieben letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 9. No- vember 2005, 14. September 2006, 24. Januar 2011, 16. Februar 2011, 18. Juli 2011, 31. Januar 2012 und 20. Mai 2014 amtlich eröffnet. Gemäss den Entschei- den des Einzelgerichts sind die Parteien dieses Prozesses die einzigen gesetzli- chen Erben des Erblassers, nämlich die Beklagte 1 als dessen Ehefrau und die Kläger sowie der Beklagte 2 als dessen Nachkommen. Im Sinne von Art. 559
- 13 - Abs. 1 ZGB stellte das Einzelgericht die Erbbescheinigung allen erwähnten ge- setzlichen Erben in Aussicht (Urk. 5/4 und 5/5).
2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei zunächst auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 51 S. 7 f.). 2.2. Im Hinblick auf die von den Klägern gegen die Beklagte 1 angehobene Klage sei Folgendes festgehalten: 2.2.1. Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 11. April 2016 (Urk. 1) reichten die Kläger am 7. Juli 2016 der Vorinstanz die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klageschrift ein. Ihre Klage bezeichneten sie ausdrück- lich als Stufenklage. Unter "A." bzw. "Stufe 1" verlangten sie von der Beklagten 1 mit sechs verschiedenen Rechtsbegehren diverse Auskünfte. Mit Rechtsbegehren A/7 verlangten sie sodann, dass der Beklagten 1 für den Widerhandlungsfall die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei. Alsdann stellten sie unter "B." bzw. "Stufe 2" eine Reihe von Rechtsbegehren, die unter zwölf verschiedene Titel gestellt wurden, welche die Thematik der Rechtsbegehren angeben sollen. Die zwölf Titel lauten wie folgt (Urk. 2 S. 3-6):
1. Erbteilung
2. Testamentsungültigkeit
3. Herabsetzung
4. Zurückerstattung der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung
5. Zurückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung des Sohnes D._____
6. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung der Beklagten
7. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung des Sohnes der Beklagten
8. Aufrechnung von Bezügen nach dem Todestag
9. Aufrechnung von Bezügen durch D._____ nach dem Todestag
10. Entschädigung für die Benützung der Liegenschaft
11. Entschädigung für die Benützung der im Nachlass befindlichen Autos
- 14 -
12. Vorbehalt der Modifikation der gestellten Rechtsbegehren 2.2.2. Die Vorinstanz legte das Verfahren unter der Proz.-Nr. CP160003 an. Die Klagebegründung gemäss Klageschrift vom 7. Juli 2016 setzt sich einzig mit den Auskunftsbegehren zu Stufe 1 auseinander. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Be- gründung auf Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB hingewiesen (Urk. 2 Rz 19). Im Übrigen enthält die Klageschrift den Hinweis, dass eine Bezifferung der Klage nicht möglich sei und dass ein Betrag von Fr. 1'038'179.66 zur Diskussion stehe, der sich allerdings noch nicht klar zuordnen lasse. Die Besonderheit der Stufen- klage liege darin, so die Klageschrift, dass das Gericht zunächst nur den Informa- tionsanspruch behandle. Die zweite Stufe sei daher zu sistieren, bis der Aus- kunftsanspruch erfüllt bzw. gerichtlich festgestellt sei, dass sich derselbe aufgrund des Verhaltens der Beklagten 1 nicht durchsetzen lasse. Sobald das der Fall sei, sei den Klägern Frist anzusetzen, um die Stufe 2 ihrer Klage zu begründen (Urk. 2 Rz 99-102). In diesem Sinne stellten die Kläger den folgenden prozessualen An- trag (Urk. 2 S. 6) "Den Klägern sei Frist zur Begründung der Stufe 2 ihrer Klage anzuset- zen, sobald die Beklagte ihre Auskunftspflicht gemäss Stufe 1 der Klage erfüllt hat resp. gerichtlich festgestellt ist, dass die Beklagte ihrer Aus- kunftspflicht gegenüber den Beklagten [recte Klägern] nicht nachge- kommen ist." 2.3. Bezüglich der von den Klägern gegen den Beklagten 2 angehobenen Kla- ge sei Folgendes festgehalten: 2.3.1. Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 11. April 2016 (Urk. 16/1) reichten die Kläger am 7. Juli 2016 der Vorinstanz sodann auch die gegen den Beklagten 2 gerichtete Klageschrift ein. Auch diese Klage be- zeichneten sie ausdrücklich als Stufenklage. Unter "A." bzw. "Stufe 1" verlangten sie vom Beklagten 2 mit vier verschiedenen Rechtsbegehren diverse Auskünfte (Urk. 16/2 S. 2 f.). Mit Rechtsbegehren A/5 verlangten sie sodann, dass dem Be- klagten 2 für den Widerhandlungsfall Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei. Alsdann stellten sie unter "B." bzw. "Stufe 2" eine Reihe von Rechtsbegehren, die unter sechs verschiedene Titel gestellt wurden, welche die Thematik der Rechtsbegehren angeben sollen. Die sechs Titel lauten wie folgt (Urk. 16/2 S. 3 f.):
- 15 -
1. Testamentsungültigkeit
2. eventuell: Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen
3. Herabsetzung der lebzeitigen Zuwendungen
4. Zurückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung
5. Zurückerstattung von Vermögenswerten aus unerlaubter Handlung
6. Vorbehalt der Modifikation der gestellten Rechtsbegehren 2.3.2. Die Vorinstanz legte die gegen den Beklagten 2 eingereichte Klage unter der Proz.-Nr. CP160004 an (Urk. 16/1-15). Wie bei der gegen die Beklagte 1 ge- richteten Klage verzichteten die Kläger auf die Begründung der Rechtsbegehren gemäss der Stufe B. bzw. der Stufe 2 und sie wiesen darauf hin, dass ein Betrag von Fr. 1'012'617.91 zur Diskussion stehe, der sich noch nicht zuordnen lasse (Urk. 16/2 Rz 78). Sie stellten sodann auch in dieser Hinsicht den gleichen pro- zessualen Antrag wie im Zusammenhang mit der gegen die Beklagte 1 gerichte- ten Klage. Dieser Antrag lautet wie folgt (Urk. 16/2 S. 4): "Den Klägern sei Frist zur Begründung der Stufe 2 ihrer Klage anzuset- zen, sobald der Beklagte seine Auskunftspflicht gemäss Stufe 1 der Klage erfüllt hat resp. gerichtlich festgestellt ist, dass der Beklagte sei- ner Auskunftspflicht gegenüber den Beklagten [recte Klägern] nicht nachgekommen ist." 2.4. Am 8. November 2016 vereinigte die Vorinstanz die gegen die beiden Beklagten angehobenen Verfahren und setzte am 24. November 2016 den beiden Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantworten an (Prot. I S. 8 f.; Urk. 14 und 17). Die beiden vereinigten Verfahren wurden unter der Proz-Nr. CP160003 wei- tergeführt. Die Klageantworten im vereinigten Verfahren wurden von den Beklag- ten unterm 3. und 6. März 2017 erstattet (Urk. 19 und 22). In der Folge setzte die Vorinstanz den Klägern am 30. März 2017 im Sinne von Art. 225 ZPO Frist und forderte sie auf, "eine schriftliche Replik (dreifach) einzureichen" (Prot. I S. 10 bzw. Urk. 25). Mit dieser Fristansetzung äusserte sich die Vorinstanz zur Frage der "Stufe" nicht. Die Kläger reichten am 4. September 2017 ihre Replik ein (Urk. 31). Mit ihrer Replikschrift formulierten sie ihre Rechtsbegehren zu Stufe 1 neu. Diese Rechtsbegehren umfassen nun nicht weniger als 20 Ziffern auf 18 eng bedruckten Seiten (Urk. 31 S. 2-19). Die Vorinstanz hält dazu im angefochtenen Urteil eingangs fest, dass die Kläger über 600 Vergütungsaufträge ausdrücklich in
- 16 - das Rechtsbegehren aufgenommen hätten (Urk. 51 S. 2). Fest steht jedenfalls, dass die Kläger auch ihre Replik ausdrücklich auf ihre Klage gemäss Stufe 1 be- schränkten (Urk. 31 S. 2, Rz 1). Am 11. September 2017 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik an (Prot. I S. 11 bzw. Urk. 35), wo- rauf die Beklagten ihre Duplikschriften am 8. Januar 2018 erstatteten (Urk. 39 und 40). 2.5. Das mit der Berufung angefochtene Teilurteil der Vorinstanz befasst sich einzig mit den Rechtsbegehren der Kläger zur Stufe A. bzw. zur Stufe 1 und erging am 3. Juli 2018; es wurde den Klägern am 4. Juli 2018 zugestellt (Urk. 49). Ihre am 4. September 2018 zur Post gegebene Berufung (vgl. Urk. 50 S. 1) ist daher rechtzeitig. Auf gerichtliche Anordnung hin leisteten die Kläger für das Be- rufungsverfahren einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 15'600.00 (Urk. 58). In der Folge erstatteten die Beklagten ihre Berufungsantworten am 19. bzw. am 21. November 2018 (Urk. 60 und 63). Mit Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 64) wurden die Berufungsantworten den Klägern zugestellt, und es wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung ge- he (Urk. 64).
3. Prozessuales 3.1. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen und Bestreitungen vorgetragen und entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorin-
- 17 - stanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichti- ge Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt betreffend die Streit- sache über eine umfassende Überprüfungsbefugnis, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4., zur Publikation bestimmt; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). Schliesslich haben die Berufungsanträge einen Antrag in der Sache zu enthalten und sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Ur- teilsdispositiv erhoben werden können; Anträge, mit denen die Gutheissung der Berufung bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt werden, genügen in aller Regel den gesetzlichen Anforderungen nicht (Hungerbühler/Bucher, DIKE- Kommentar, Art. 311 N 16; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34; BEK-Sterchi, Art. 311 ZPO N 15). Schliesslich sind neue Anträge nur unter den einschränken- den Voraussetzungen des Art. 317 ZPO zulässig. Wer in diesem Sinne neue An- träge stellt, hat die Voraussetzungen dazu nachzuweisen. 3.2. Stufenklage. Die Kläger verstehen ihre vor Vorinstanz eingebrachten Rechtsbegehren als Stufenklage (Urk. 51 S. 2; Urk. 50 Rz 2). Eine klagende Par- tei, der die Bezifferung einer Forderungsklage entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann auf die Bezifferung ihres Klagebegehrens "bereits zu Beginn
- 18 - des Prozesses" verzichten, wobei sie einen Mindestwert anzugeben hat, "der als vorläufiger Streitwert" gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Hängt die Bezifferung von der Auskunftserteilung der Gegenpartei ab, so ist gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO die Be- zifferung der Forderungsklage nachzuholen, sobald die klagende Partei nach er- folgter Auskunftserteilung dazu in der Lage ist. 3.2.1. Die Stufenklage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit einer unbeziffer- ten Forderungsklage verbunden wird. Die Stufenklage ist bloss ein prozessualer Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Wird kein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden, liegt auch keine Stufenklage vor (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann allerdings nicht dazu dienen, die beklagte Partei in beliebige Richtun- gen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informations- anspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante In- formationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder um- fangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfs- anspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu miss- braucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder An- spruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Haupt- anspruchs gar nicht tangieren. Im Hinblick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs muss der Kläger allerdings auch Angaben dazu machen, was Ge- genstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht überspannt werden. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeich- nen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht der Kläger nicht anzugeben, wie die Rechnung zu
- 19 - lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrech- nungsverhältnissen verschaffen. Und verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Ist das Informationsbegehren schliesslich zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). 3.2.2. Die Kläger verstehen den Mechanismus der Stufenklage offensichtlich falsch. Mit ihren erstinstanzlichen Parteivorträgen haben sie nämlich nur ihre Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung begründet, nicht aber ihre vielen Hauptan- sprüche. Für den Verzicht auf eine Klagebegründung hinsichtlich der Hauptan- sprüche gibt ihnen Art. 85 ZPO allerdings keine Handhabe. Sind sie auf eine im materiellen Recht fussende Auskunftserteilung seitens der Gegenpartei angewie- sen, befreit sie Art. 85 ZPO zwar gegebenenfalls bis zur erfolgten Auskunftsertei- lung einstweilen von der Bezifferung der Hauptansprüche, nicht aber von deren Begründung, die so oder anders nach Massgabe von Art. 221 ZPO – und jeden- falls bis Aktenschluss – vorzunehmen ist. Die Begründung ihrer Hauptansprüche haben die Kläger bis heute unterlassen. Welche prozessualen und materiellrecht- lichen Konsequenzen diese Unterlassung der Kläger haben wird, ist im vorliegen- den Berufungsverfahren freilich nicht zu entscheiden, weil nur die Auskunftsan- sprüche, nicht aber die Hauptansprüche Gegenstand des mit der Berufung ange- fochtenen Teilurteils sind. 3.3. Klageänderung. Mit ihrer Replikschrift haben die Kläger die Rechtsbegeh- ren zu ihren Hilfsansprüchen neu formuliert; es sind dies ausgesprochen umfang- reiche neue Rechtsbegehren (Urk. 31 S. 2-19). Damit haben die Kläger ihre frühe- ren Rechtsbegehren zu den Hilfsansprüchen gemäss ihren Klageschriften ersetzt (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 16/2 S. 2 f.). Vor Aktenschluss kann gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO eine Klageänderung vorgenommen werden, wenn der geänderte bzw. der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und wenn er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Streitwert der Hilfsansprüche
- 20 - übersteigt sowohl in der Variante gemäss Klageschriften als auch in jener gemäss Replikschrift klarerweise den Streitwert von Fr. 30'000.00 (vgl. dazu unten E. 9.3.), weshalb die Hilfsansprüche gemäss ursprünglicher wie auch nach neuer Formulierung im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Die Rechtsbegehren beider Varianten sind nämlich präparatorischer Art, indem sie die Bezifferung der gleichen Hauptansprüche ermöglichen sollen. Die Klageänderungen sind daher ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen sind gestützt auf die Berufungsanträge mit- hin einzig die Rechtsbegehren der Kläger zu ihren Hilfsansprüchen gemäss ihrer Replikschrift. 3.4. Berufungsantrag Ziff. 1. Mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 nehmen die Klä- ger Bezug auf gewisse ihrer Rechtsbegehren gemäss ihrer vorinstanzlichen Rep- lik, die sie lediglich mit Ziffern bezeichnen, und sie verlangen insoweit die Aufhe- bung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils, als ihre Rechtsbegehren zu den Hilfsansprüchen gemäss ihrer Replik (bzw. gewisse Eventualanträge dazu) "nicht vollumfänglich gutgeheissen worden" sein sollen. Ein derartiges Rechtsbe- gehren ist nicht materieller Art und genügt den umschriebenen prozessualen An- forderungen nicht. Berufungsantrag Ziff. 1 kann nämlich von vornherein nicht zum Dispositiv des Urteils der Berufungsinstanz erhoben werden. Im Übrigen wurde oben erörtert (E. 3.1.), dass es unzulässig ist, mit der Berufung auf erstinstanzli- che Rechtschriften zu verweisen; erst recht gilt dies für die eigentlichen Rechts- begehren. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu auch unten E. 4.4.). 3.5. Berufungsantrag Ziff. 2. Mit dem Berufungsantrag Ziff.2 verlangen die Klä- ger von den beiden Beklagten, dass sie ihnen "zu allen Banküberweisungen, die in den Listen gemäss Ziff. 1. der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31 aufge- führt sind, die Vergütungsaufträge und die kompletten dazu gehörenden Rech- nungsbelege im Original … übergeben" bzw. in Kopie übergeben (Eventualan- trag) bzw. den Klägern zu diesen Vergütungsaufträgen Zugang gewähren (Sube- ventualantrag). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf "die … Listen ge- mäss Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegehren von act. 31", d.h. auf die Auflistung in der Replikschrift. Auch ein solcher Berufungsantrag, mit dem auf eine Rechts-
- 21 - schrift verwiesen wird, kann nicht zum Urteilsdispositiv der Berufungsinstanz er- hoben werden. Er ist daher unzulässig. Auch auf Berufungsantrag Ziff. 2 ist mithin nicht einzutreten (vgl. dazu auch unten E. 4.4.).
4. Materielles: Die Auskunftsansprüche der Kläger im Allgemeinen 4.1. Zu beurteilen sind sodann die Auskunftsbegehren der Kläger gemäss ihren Berufungsanträgen Ziff. 3 bis 6. Der auf Rückweisung gerichtete Berufungsantrag Ziff. 7 ist nicht selbständiger Art. Die Berufungsanträge Ziff. 3 und 4 richten sich gegen die Beklagte 1 allein, der Berufungsantrag Ziff. 5 gegen den Beklagten 2 allein und der Berufungsantrag Ziff. 6 betrifft schliesslich beide Beklagte. 4.2. In rechtlicher Hinsicht verweisen die Kläger mit ihrer Berufung auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz, denen sie im Wesentlichen zustim- men (Urk. 50 Rz 33 f.). Allerdings beanstanden sie, dass die Vorinstanz die Vor- aussetzungen für eine Auskunftserteilung einschränke, indem sie bei Auskünften, welche übliche Lebenshaltungskosten betreffen, eine "ergänzende Begründung bzw. Substantiierung dieser Begehren" verlange (Urk. 50 Rz 35). Das widerspre- che dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_994/2014 E. 10, wo dargelegt werde, dass die Auskunftspflicht auch Lebens- haltungskosten betreffe (Urk. 50 Rz 36). Mit ihren Anträgen möchten die Kläger nach ihrer Darstellung ergründen, "weshalb in den letzten vier Lebensjahren des Erblassers so viel mehr Geld ausgegeben wurde als früher und an wen dieses Geld geflossen ist" (Urk. 50 Rz 38). 4.3. Die Vorinstanz stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Ihre rechtlichen Ausführungen sind richtig. Auf die vor- instanzlichen Ausführungen kann daher in zustimmendem Sinne verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 23-28). Zwar beanstanden die Kläger die Haltung der Vorinstanz, wonach die Offenlegung von üblichen Lebenshaltungskosten einer besonderen Begründung bedürfe (vgl. Urk. 51 S. 27). Der Vorinstanz ist indessen auch in die- sem Punkte zu folgen, denn der Erblasser durfte in den vier Jahren vor seinem Tode zusammen mit den Familienmitgliedern, die in diesem Zeitpunkt mit ihm zu- sammenlebten, d.h. mit Ehefrau und Adoptivsohn, ohne weiteres die üblichen Le-
- 22 - benshaltungskosten für sich in Anspruch nehmen, ohne dass dies erbrechtliche Konsequenzen haben könnte (vgl. auch Urk. 51 S. 31, 33). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Substantiierung und Plausibilisierung der einzelnen Aus- kunftspositionen seitens der Kläger "in den meisten Fällen" nicht genüge, denn ohne weiterführende Begründung dürfe nicht derart "überbordend" Auskunft ver- langt werden, wie das die Kläger getan hätten, indem sie von den beiden Beklag- ten "einschränkungslos" Rechenschaft über sämtliche Lebensvorgänge verlang- ten, und zwar auch, wenn sie nur "kleinste Beträge" beträfen (Urk. 51 S. 31-33). Die Kläger verwahren sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, ihre Aus- kunftsbegehren seien "überbordend". Die gestellten Rechtsbegehren seien na- mentlich auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwands, den die Erfüllung verursa- che, nicht "überbordend", denn die Beklagten (recte: Kläger) hätten vor der Vor- instanz ausgeführt, dass der Erblasser alles "fein säuberlich in Ordnern abgelegt" habe (Urk. 50 Rz 70-72 mit Hinweis auf die Replik, Urk. 31 S. 77 Rz 156). Die be- treffenden Ordner stünden ohnehin im Gesamteigentum der Erben (Urk. 50 Rz 76). 4.4. Was die Vorinstanz mit "überbordend" meint, wird einem eindrücklich vor Augen geführt, wenn man das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Kläger gemäss ihrer Replikschrift durchblättert (vgl. Urk. 31 S. 2-17), das gemäss vorinstanzlichem Ur- teil (Urk. 51 S. 2) über 600 Positionen umfassen soll. Wer ein solches Begehren stellt, verlangt von Gericht und Gegenpartei, dass jede einzelne Position geprüft werde und bläht damit im Ergebnis den Prozess so auf, dass er injustiziabel wird. Es ist dies eine rechtsmissbräuchliche Haltung, die von vornherein keinen Rechtsschutz verdient. Mit der Berufung legen die Kläger denn auch selber dar, dass der Erblasser alle Rechnungen und Zahlungsbelege "fein säuberlich in Ord- nern abgelegt" habe (Urk. 50 Rz 72). Es ist schwer zu verstehen, warum sie im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens nicht einfach die Vorlage dieser Ordner ver- langten, wie das im Übrigen auch in dem von ihnen selber mit der Berufung zitier- ten Bundesgerichtsentscheid, wo Lebenshaltungskosten abgeklärt wurden, der Fall war (vgl. Urk. 50 Rz 36 mit Hinweis auf BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016, E. 10). In dieser Form legen die Kläger ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beru-
- 23 - fungsinstanz allerdings nicht vor, sondern sie scheinen auf ihrem rechtsmiss- bräuchlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Replikschrift zu beharren. Über ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 könnten die Kläger selbst dann nicht zum Ziele gelangen, wenn auf ihre Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 einzutreten wäre.
5. Materielles: Berufungsantrag Ziff. 3 5.1. Der Berufungsantrag Ziff. 3 richtet sich einzig gegen die Beklagte 1 und entspricht mehr oder weniger den Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 17). Es geht um die Vorlage sämtlicher Kontokarten für das CS Privat- konto Bonviva Platinum 1 (lautend auf den Erblasser), das UBS Kontokorrentkon- to 2 (lautend auf den Erblasser) und das UBS Gemeinschaftskonto 3 (lautend auf den Erblasser und die Beklagte 1) sowie um die Angabe, wer diese Karten be- nutzt habe. 5.2. Vor Vorinstanz führten die Kläger aus, sie benötigten die Bankkarten und die Angabe ihrer Benützer, um festzustellen, wer diese Karten für Zahlungen und Barbezüge verwendet habe, wenn sich der Erblasser und die Beklagte 1 gleich- zeitig in der Schweiz aufgehalten hätten. Dem Einwand der Beklagten 1, aus den Bankkarten könne man überhaupt nichts ablesen und sie würden keinen Auf- schluss über den Verwendungszweck der Barbezüge geben, hielten die Kläger entgegen, die Beklagte 1 könne sich mit diesem Argument ihrer Editionspflicht nicht entziehen, denn darüber sei in der Klagestufe 2 zu diskutieren (Urk. 51 S. 36 mit Hinweisen auf die vorinstanzlichen Parteivorträge). Die Vorinstanz wies die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 mit folgender Begrün- dung ab: Es sei unklar, was sich die Kläger von der physischen Herausgabe der alten und damit mit Sicherheit nicht mehr einsatzfähigen Bankkarten tatsächlich erhofften, denn diese erschienen als "wertlos". Die Beklagte 1 habe ferner in ihrer Klageantwort Auskunft gegeben, wer die Karten benutzt habe, nämlich beide Ehe- leute, d.h. sie und der Erblasser (Urk. 19 S. 20). Vorliegend seien somit einerseits die erwünschten Informationen geleistet worden und anderseits sei kein realer und damit schützenswerter Informationswert durch die Herausgabe der Karten er- kennbar (Urk. 51 S. 36).
- 24 - 5.3. Mit der Berufung weisen die Kläger demgegenüber auf ihre Parteivorträge vor Vorinstanz hin, wo sie ausgeführt hätten, dass sie auf Kontokarten angewie- sen seien, um feststellen zu können, wer diese Karten für Zahlungen und Barbe- züge verwendet habe (Urk. 50 Rz 82). Damit setzen sie sich aber nicht mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach alte Bankkar- ten wertlos seien. Namentlich ist nicht ersichtlich, was die Kläger aus diesen Kar- ten herauslesen wollen und herauslesen können. Davon abgesehen, gehen die Kläger fehl in ihrer Annahme, dass ihnen als Erben ein Gesamteigentumsan- spruch auf die Bankkarten zustehe (so aber Urk. 50 Rz 85). Es ist nämlich ge- richtsnotorisch, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken die Bankkarten stets im Eigentum der Bank verbleiben. Das angefochtene Urteil, mit dem die Klage in diesem Punkte abgewiesen wurde, ist daher insoweit ohne weiteres zu bestätigen.
6. Materielles: Berufungsantrag Ziff. 4 6.1. Auch der Berufungsantrag Ziff. 4 richtet sich einzig gegen die Beklagte 1 und entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 6 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 17). Mit die- sem Rechtsbegehren fordern die Kläger von der Beklagten 1 Auskünfte über di- verse Barbezüge zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 8. Oktober 2012 vom UBS Kontokorrent 2 und für den Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 25. Juni 2014 vom UBS Gemeinschaftskonto 3, welche nicht an einem Bankomaten, sondern am Bankschalter gemacht worden sind. Die Beklagte 1 soll gemäss Ziffer 6 des Rechtsbegehrens verpflichtet werden, die Bankbelege mit Unterschrift des Geld- empfängers vorzulegen (Urk. 51 S. 37). 6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass von diesen beiden Bankkonten sowie vom im Rechtsbegehren 1 genannten CS Privatkonto Bonviva die folgenden Barbezü- ge gemacht worden seien: 2011 Fr. 74'910.– ("Y" Fr. 32'860.–, "CS" Fr. 42'050.–) 2012 Fr. 29'500.– ("E" Fr. 14'000.–, "Y" Fr. 11'500, "CS" Fr. 4'000.–) 2013 Fr. 36'500.– ("E" Fr. 35'000.–, "CS" Fr. 1'500.–) 2014 (bis 10. August) Fr. 16'780.25 ("E" Fr. 16'280.25, "CS" Fr. 500.–)
- 25 - Dazu führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil Folgendes aus (Urk. 51 S. 37 f.): Für das Jahre 2011 werde nur betreffend die Barbezüge ab 1. Juli sowie für das UBS Kontokorrent "Y" Auskunft verlangt, was insgesamt einen Restbetrag von Fr. 22'500.00 ergebe, obwohl insgesamt Fr. 74'910.00 (bekannte) Barbezüge gemacht worden seien. Hinsichtlich der Barbezüge in den Jahren 2012 bis 2014 könne unter Berücksichtigung des Lebensstils und der damit zusammenhängen- den üblichen Lebenshaltungskosten des Erblassers nicht von zu beanstandenden aussergewöhnlichen Gesamtbezügen ausgegangen werden. Bezüglich des Jah- res 2011 erschliesse sich in keiner Weise, welche konkrete Aussage aus der se- lektiven Auskunft zu nur ausgewählten Bezügen gewonnen werden könnte. Aus- nahmen seien nur bei sehr hohen Tagesbedarfen zu machen. Eine "Auskunftser- teilungspflicht" erscheine daher nur für einzelne – selbst für die vorliegenden Ver- hältnisse sehr hohe – Barbezüge ab Fr. 2'000.00 pro Tag als noch schützenswert. Mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte 1 daher zur Auskunftserteilung über drei Barbezüge (Fr. 6'000.00 vom 1.7.2011; Fr. 2'000.00 vom 21.3.2012; Fr. 3'000.000 vom 26.2.2013). 6.3. Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Argumentation mit ihrer Beru- fung (Urk. 50 Rz 88-93). Namentlich rügen sie als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich Bezüge ab Fr. 2'000.00 pro Tag als relevant ansieht (Urk. 50 Rz 90). Die Beklagte 1 hält dem entgegen, dass aus den von den Klägern verlangten Informa- tionen nicht hergeleitet werden könne, zu wessen Gunsten letztendlich diese Bar- bezüge genutzt worden seien. Daher sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich des Erbteilungsprozesses nicht zielführend (Urk. 60 Rz 56). 6.4. Barbezüge können unter erbrechtlichen Aspekten durchaus relevant sein, so namentlich auch unter dem Titel der Herabsetzung und der Ausgleichung. Der von der Vorinstanz vorgenommene Schnitt, nur diejenigen Belastungen als rele- vant anzusehen, die über Fr. 2'000.00 pro Tag liegen, leuchtet in der Tat nicht ein. Im Sinne der Auskunftspflicht unter Erben ist die Beklagte 1 daher anzuhalten, über die Barbezüge Aufschluss zu geben. Die Einschränkung von Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils ist jedenfalls nicht haltbar. Berufungsantrag Ziff. 2, der dem vor Vorinstanz eingebrachten Rechtsbegehren Ziff. 6 entspricht, ist
- 26 - daher im Wesentlichen zum Urteilsdispositiv der Berufungsinstanz zu erheben. Im Gegensatz zu dem oben erwähnten ausufernden Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klä- ger (vgl. oben E. 4.4.) ist ein so formuliertes Rechtsbegehren durchaus tauglich, um einen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist klar, dass die Kläger mit ihren Auskunftsansprüchen erbrechtliche Zwecke verfolgen. Mit dem Auskunftsbegehren müssen, wie bereits ausgeführt, nicht genau bestimmte Unterlagen umschrieben werden. Es genügt vielmehr, dass klar wird, zu welchem Zweck worüber und für welchen Zeitraum die Kläger mit ihrem Hilfsanspruch Aus- kunft oder Rechnungslegung verlangen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Diese Vo- raussetzung erfüllen Berufungsantrag Ziff. 4 bzw. Rechtsbegehren Ziff. 6. In teil- weiser Gutheissung der Berufung ist ihnen daher zu entsprechen.
7. Berufungsantrag Ziff. 5 7.1. Der Berufungsantrag Ziff. 5 richtet sich einzig gegen den Beklagten 2 und entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 15 der Replik (vgl. Urk. 31 S. 19). Mit diesem Rechtsbegehren fordern die Kläger vom Beklagten 2 Auskunft über seine Aus- und Weiterbildung sowie seine Erwerbstätigkeiten seit der Matura. Ihr Auskunfts- begehren begründeten die Kläger vor Vorinstanz damit, dass diese Angaben nötig seien, damit sie sich ein Bild über den seinerzeitigen Anspruch des Beklagten 2 auf Unterstützungsleistungen machen könnten. Allenfalls komme nämlich eine Herabsetzungspflicht gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB in Frage. Demgegenüber wi- dersetzte sich der Beklagte 2 diesem Ansinnen der Kläger mit der Begründung, dass deren Rechtsbegehren eine unzulässige Ausforschung seines Lebens be- zwecke (Urk. 51 S. 42). Mit Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz dem Rechtsbegehren Ziff. 15 der Kläger nur teilweise entsprochen. Sie führte dazu aus, die Auskunftspflicht gelte für sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben. Ein genügender Bezug zu erbrechtlichen Ansprüchen müsse im Streitfall plausibel gemacht werden, damit das Informati- onsrecht nicht zur reinen Verdachtsausforschung oder zur Befriedigung blosser Neugier missbraucht werde. Die Kläger behaupteten zwar, sie hätten sichere Kenntnis davon, dass der Beklagte 2 zwischen seinen verschiedenen Ausbildun-
- 27 - gen während rund zweier Jahre einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Eine solche blosse Behauptung reiche aber nicht aus, um den genügenden Bezug zu erbrechtlichen Ansprüchen plausibel zu machen. Die Kläger gingen sel- ber davon aus, dass der Beklagte 2 die Matura abgeschlossen und anschliessend "verschiedene" Ausbildungen gemacht habe. Eine solche Entwicklung des im Jahre 1987 geborenen Beklagten 2 erscheine in der Zeitperiode von 2007 bis 2014 als altersgerecht und als nicht unüblich. Unbestritten geblieben sei, dass der Beklagte 2 bis Herbst 2014 in den USA die Schauspielschule "..." besucht habe. Vorher, nämlich von 2010 bis 2013, habe der Beklagte 2 an der kostenpflichtigen "H._____ School" in Zürich, studiert. In der (beruflichen) Biographie des Beklag- ten 2 finde sich eine relevante Lücke zwischen dem 11. August 2009 bis zum Be- ginn der Ausbildung im Jahre 2010. Die Zeit zwischen Matura und August 2009 sei aus erbrechtlicher Sicht unerheblich, da nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB eine Herab- setzung nur für Schenkungen während der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers möglich sei, weshalb keine Rolle spiele, ob der Beklagte 2 damals zu- sätzlich zu allenfalls vom Erblasser bezogenen Unterstützungsleistungen oder Schenkungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Für die Zeit zwischen dem 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 könnten – falls der Beklagte 2 diese Zeitperiode nicht seiner (Erst-) Ausbildung gewidmet habe – somit geleistete Zah- lungen des Erblassers zu Gunsten des Beklagten 2 als herabsetzungspflichtige Schenkungen (und nicht als Unterhaltszahlungen gemäss Art. 277 ZGB) gewertet werden. Damit sei ein genügender erbrechtlicher Bezug plausibel gemacht. Der Beklagte 2 sei daher zu verpflichten, über seine berufliche Tätigkeit und/oder Ausbildungen in der Periode zwischen dem 11. August 2009 bis Schulbeginn 2010 an der "H._____ School" Auskunft zu geben (Urk. 51 S. 42 ff.). 7.2. Mit der Berufung beanstanden die Kläger die von der Vorinstanz vorge- nommene Eingrenzung ihres Rechtsbegehrens und halten am ursprünglich vor Vorinstanz geltend gemachten Rechtsbegehren fest (Urk. 50 Rz 94-104). Die Vor- instanz stütze sich bezüglich der beruflichen Biographie zwar auf eigene Internet- recherchen, die sie mit Urk. 47 zu den Akten genommen habe (vgl. dazu das an- gefochtene Urteil S. 29 und 43). Die Recherche liefere aber die verlangten Aus-
- 28 - künfte nicht. Nach wie vor verlangten die Kläger die "vollumfängliche" Gutheis- sung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 15 (Urk. 50 Rz 104). Demgegenüber verweist der Beklagte 2 mit seiner Berufungsantwort auf seine vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die Urteilsbegründung der Vor- instanz, die er für zutreffend hält (Urk. 63 Rz 13-15). 7.3. Die Kläger halten mit der Berufung daran fest, dass der Beklagte 2 ihnen seinen beruflichen Werdegang in allen Einzelheiten offen zu legen habe. Zuzu- stimmen ist ihnen, dass die Vorinstanz in diesem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren ein Beweisverfahren nicht durch eigene Internetrecher- chen ersetzen durfte. Es spielt das aber keine Rolle, weil das Auskunftsbegehren der Kläger in diesem Punkte ohnehin aus grundsätzlichen Überlegungen abzu- weisen ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Kläger vom Be- klagten 2 die Offenlegung seiner beruflichen Biographie vor dem Hintergrund all- fälliger Herabsetzungsansprüche gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB verlangen, weil sie offenbar der Meinung sind, nur so entscheiden zu können, ob Geldströme, die vom Erblasser zum Beklagten 2 geflossen sind, als "Unterstützungsleistungen" (d.h. als Unterhaltszahlungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB) oder aber als Schen- kungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren sind. Über den Umfang solcher Leistungen des Erblassers an den Beklagten 2 verlangen die Kläger in diesem Zusammenhang allerdings keine Auskunft. Unter diesen Umständen sind die Kläger aber auch ohne die verlangte Auskunftserteilung in der Lage, die ins Auge gefasste Herabsetzungsklage zu erheben und zu beziffern. Im Prozess über die Herabsetzungsklage wird es nämlich dann Sache des Beklagten 2 sein darzu- tun, dass es sich bei den fraglichen Geldströmen um Unterhaltsleistungen ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB handelte. Wie er dabei dereinst argumentieren möchte, wird freilich seine Sache sein, indem er seine Argumente mit seiner Klageantwort bzw. spätestens mit seiner Duplik zum entsprechenden Hauptanspruch auf den Tisch zu legen haben wird. Die Stufenklage gemäss Art. 85 ZPO kann insbeson- dere nicht dazu dienen, im Hinblick auf eine zu erhebende Herabsetzungsklage, die notabene der Verwirkungsfrist von Art. 533 ZGB unterliegt und daher nicht be- liebig lange hinausgeschoben werden kann, lediglich das Prozessrisiko abzu-
- 29 - schätzen. Die Berufung der Kläger erweist sich daher in diesem Punkte als unbe- gründet und insoweit ist das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen. Die immerhin teilweise Gutheissung des Rechtsbegeh- rens Ziff. 15 der Kläger ist vom Beklagten 2 allerdings nicht angefochten worden. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen.
8. Berufungsantrag Ziff. 6 8.1. Mit diesem Berufungsantrag verlangen die Kläger, dass sämtliche Ver- pflichtungen der Beklagten gemäss den klägerischen "Rechtsbegehren Ziff. 0. bis Ziff. 13. und Ziff. 15. bis Ziff. 18. … soweit sie von der Vorinstanz gutgeheissen worden sind oder noch gutgeheissen werden, an die Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu knüpfen" sind. Im Ergebnis verlangen die Kläger damit die Gutheissung ihres der Vorin- stanz unterbreiteten und beide Beklagten betreffenden "alles umfassende[n] Rechtsbegehren[s]" Ziff. 19 (Urk. 31 S. 19). Mit diesem Rechtsbegehren wollen die Kläger erreichen, dass das erkennende Gericht mit seinem End- bzw. Teilent- scheid im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO Vollstreckungsmassnahmen anordnet und in diesem Sinne den Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB an- droht, für den Fall, dass sie sich den gerichtlichen Anordnungen widersetzen soll- ten. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren Ziff. 19 der Kläger mit der folgenden Begründung abgewiesen: Art. 292 StGB verfolge das Ziel, die Durchsetzung be- hördlicher Anordnungen zu erleichtern. Allerdings sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Hinweis auf Art. 292 StGB eine gewisse Zurückhaltung geboten. Es sei dabei namentlich auch das Interesse an der Auskunft und das bekannte oder mutmassliche Verhalten des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs abzuwägen. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien wohl ein erhebli- ches Interesse an einer ordnungsgemässen Auskunftserteilung. Würden keine oder nur mangelhafte Auskünfte gemacht, bestehe die Gefahr, dass so eine feh- lerhafte Erbteilung erfolge. Den beiden Beklagten könne aber nicht mit Grund vorgeworfen werden, sie würden einer gerichtlichen Anordnung der Auskunftser- teilung ohne Strafandrohung nicht Folge leisten. Eine vergleichbare frühere Miss-
- 30 - achtung von gerichtlichen Anweisungen durch die Beklagten sei nämlich weder bekannt noch behauptet. Der "hypothetische Sachverhalt", dass sich die Beklag- ten bisher mit der Auskunftserteilung an die Kläger eher schwer getan hätten, könne auch "mit den zahlreichen Auskunftswünschen der Kläger erklärt werden". Die Androhung eines möglichen Strafverfahrens bei ungenügender Auskunftser- teilung und die damit verbundene stets entstehende Unsicherheit und Belastung der Betroffenen erscheine deshalb insgesamt als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Auf die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sei deshalb zu verzichten (Urk. 51 S. 47 f.). 8.2. Mit der Berufung (vgl. Urk. 50 Rz 105-110) anerkennen die Kläger, dass die Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB eine Ermessens- frage sei (Urk. 50 Rz 106). Der wahre Grund, weshalb sich die beiden Beklagten mit den Auskunftsbegehren schwer täten, seien aber "ihre hohen Bezüge, welche die Kläger mit Blick auf die Erbteilung aufklären möchten" (Urk. 50 Rz 109). Die Beklagte 1 verlangt auch in diesem Punkte mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger versuchten, "einen unzulässigen Druck aufzubauen und die Be- klagten unnötigerweise zu drangsalieren" (Urk. 60 Rz 59). Und der Beklagte 2 schliesst sich mit seiner Berufungsantwort der vorinstanzlichen Argumentation an (Urk. 63 Rz 17). 8.3. Gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das Erkenntnisgericht im Rahmen der "direkten Vollstreckung" Vollstreckungsmass- nahmen anordnen. Dies setzt nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 236 Abs. 3 ZPO allerdings einen genügenden Antrag sowohl in der Hauptsa- che als auch bezüglich der Vollstreckung voraus (BGE 142 III 321 E. 4.2). An ei- nen solchen Antrag ist das Gericht allerdings nicht gebunden, geht es doch um die Androhung staatlichen Zwangs (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 43). Aus zureichenden Gründen kann es vielmehr von einer Vollstreckungsanordnung absehen, womit der Gläubiger auf den Weg der indirekten Vollstreckung verwie- sen wird und gestützt auf das rechtskräftige Leistungsurteil beim Vollstreckungs- gericht gemäss Art. 338 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 ZPO Vollstreckungsanträge
- 31 - stellen kann (BGE 142 III 321 E. 4.2, 142 III 587 E. 3). Das zuständige Gericht kann aber von Amtes wegen ohne weiteres auch andere Vollstreckungsmass- nahmen anordnen als die beantragten; namentlich kann es auch eine blosse Ord- nungsbusse androhen (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat von Vollstreckungsmassnahmen einstweilen abgesehen und dafür eine überzeugende Begründung geliefert. Das oben besprochene aus- ufernde Rechtsbegehren der Kläger bedurfte in der Tat zunächst einer richterli- chen Eingrenzung. In der vorliegenden erbrechtlichen Auseinandersetzung scheint es nicht als angemessen, mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB den Straf- richter als die nächste Instanz einzusetzen. Ob sich ein Schuldner den Anordnun- gen des Gerichts unterzogen hat oder nicht, ist gerade bei Auskunftsbegehren nicht immer ganz klar. Der Strafrichter hat in einer solchen Situation nach dem Prinzip "in dubio pro reo" zu entscheiden. Demgegenüber stehen dem Vollstre- ckungsgericht mehr Möglichkeiten offen. Es kann namentlich auch Beweise dar- über abnehmen, ob der Anspruch bereits erfüllt worden ist oder nicht. Die Kläger halten der vorinstanzlichen Argumentation zwar entgegen, dass sie im Prozess ausgeführt hätten, dass ihre "zahlreichen Auskunftsbegehren" kein Grund dafür seien, von einer Strafandrohung abzusehen, denn es würde ihnen genügen, wenn die Beklagten ihnen lediglich die Ordner des Erblassers zur Verfügung stellten (Urk. 50 Rz 108). Aus den von der Berufungsinstanz zu prüfenden Berufungsan- trägen ergibt sich eine solche Haltung aber nicht. Damit ist jedenfalls das ange- fochtene Urteil, das auf eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verzichtet hat, auch in diesem Punkte zu bestätigen.
9. Fazit und Kostenfolgen 9.1. Nach dem Gesagten ist der gegen die Beklagte 1 gerichtete Berufungsan- trag Ziff. 4 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie überhaupt mate- riell beurteilt werden muss, abzuweisen und insoweit ist das angefochtene Teilur- teil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO daher zu bestätigen. 9.2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kostenfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Diese Anordnung ist mit dem heutigen Berufungsentscheid nicht zu
- 32 - tangieren. Dagegen sind die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens abschlies- send zu regeln. 9.3. Da dem Informationsbegehren lediglich Hilfsfunktion zukommt, richtet sich der für die gesamte Klage einheitliche Streitwert nach dem Hauptanspruch (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 24; Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 85 N 5). Die Kläger gehen gestützt auf ihre Pflichtteilsberechnung von Streitwerten bezüglich der Beklagten 1 von Fr. 129'772.00 und bezüglich des Beklagten 2 von einem Streitwert von Fr. 126'557.24 aus (Urk. 50 Rz 3). Die Beklagten äussern sich mit ihren Berufungsantworten dazu nicht. Die erwähnten Streitwerte sind jedenfalls für die Bemessung der Parteientschädigungen massgeblich. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist der addierte Streitwert von Fr. 256'329.24 massgeblich. Dem Umstand, dass das angefochtene Teilurteil lediglich Hilfsansprüche zum Gegenstand hat, ist durch Reduktion der Gebühren gemäss § 4 Abs. 2 GerGebV und § 4 AnwGebV angemessen Rechnung zu tragen. Insgesamt sind die Kläger zu 90% und die Beklagte 1 zu 10% als unterliegend anzusehen. Der Beklagte 2 obsiegt auf der ganzen Linie. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.4. Die volle Parteientschädigung beider Beklagter für das Berufungsverfahren ist (unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'600.00 zu bemessen. Angesichts ihres teilweisen Unterliegens ist die Parteientschädigung der Beklag- ten 1 um 20%, d.h. auf Fr. 3'680.00 zu reduzieren. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Urteil.
3. Rechtsmittel: gemäss nachfolgendem Urteil.
- 33 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung (Berufungsantrag Ziff. 4) wird die Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Juli 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern binnen einer Frist von 45 Tagen seit Zustellung des Urteils des Obergerichts von allen Barbezü- gen, die
- vom UBS Kontokorrent 2 in der Zeit vom 01.07.2011 bis 08.10.2012
- vom UBS Gemeinschaftskonto 3 in der Zeit vom 27.02.2012 bis zum 25.06.2014 an einem Bankschalter gemacht wurden, den Bankbeleg mit Unter- schrift des Geldempfängers in Kopie zu übergeben."
2. Im Übrigen wird die Berufung, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das Teilurteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. Juli 2018 wird insoweit bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90% den beiden Klägern unter Solidarhaft und zu 10% der Beklagten 1 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte 1 wird ver- pflichtet, den beiden Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
5. Die beiden Kläger werden unter Solidarhaft verpflichtet, der Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'680.00 zu bezahlen.
6. Die beiden Kläger werden unter Solidarhaft verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.00 zu be- zahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 34 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 129'772.00 (Beklagte 1) bzw. Fr. 126'557.24 (Beklagter 2). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. C. Faoro versandt am: mc