Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Mit Schriftsatz vom 15. März 2012 machte die B._____ AG beim Bezirks- gericht Zürich eine Klage mit vorstehendem Rechtsbegehren anhängig (vgl. act. 4/2). Am 30. März 2012 setzte der bezirksgerichtliche Referent A._____ Frist
- 3 - an, um die Klage schriftlich zu beantworten (act. 4/8). Mit Eingabe vom 20. April 2012 stellte dieser beim Bezirksgericht den Antrag, die Klägerin zur Edition diver- ser Urkunden zu verpflichten und ihm die Frist zum Einreichen der schriftlichen Klageantwort abzunehmen (vgl. act. 4/10). Das Bezirksgericht wies diesen Antrag ab und A._____ führte dagegen Berufung bei der Kammer. Mit Urteil vom 31. De- zember 2012 wies die Kammer im Geschäft mit der Nummer LB120081 diese Be- rufung ab, setzte die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 10'000.-
- fest und verrechnete sie mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung einer allfälli- gen Parteientschädigung wurden dem Endentscheid des Bezirksgerichts vorbe- halten. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A._____ trat das Bundesge- richt im Frühling 2013 nicht ein. Im Juli 2013 erstattete A._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren seine Kla- geantwort und erhob gleichzeitig Widerklage mit den eingangs erwähnten Begeh- ren. Mit Urteil vom 20. September 2017 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und wies die Widerklage ab (vgl. act. 108).
E. 1.2 Der Beklagte liess mit Schriftsatz vom 6. November 2017 (vgl. act. 106 f.) bei der Kammer rechtzeitig Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil erheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden daraufhin beigezogen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Es wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Ein Antrag der B._____ AG auf vorzeitige Vollstreckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils even- tuell Sicherstellung (vgl. act. 114 f.) wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2018 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 beantwortete die B._____ AG die Berufung (vgl. act. 129). Noch während laufender Frist zur Beantwortung der Berufung teilte die B._____ AG der Kammer am 22. Januar 2018 mit, die Parteien hätten am 12. Ja- nuar 2018 aussergerichtlich einen Vergleich geschlossen, der bis Ende Septem- ber 2018 zu erfüllen sei, aber unter der suspensiven Bedingung der Zustimmung ihrer massgeblichen Organe stehe, die bis Ende Januar 2018 vorliegen sollte (vgl. act. 124 S. 2). Zugleich wurde um Sistierung des Verfahrens ersucht. Die in Aus- sicht gestellte Zustimmung der massgeblichen Organe wurde erteilt und der Ver- gleich, den die Parteien dem Gericht nicht einreichten, wurde für die Parteien
- 4 - rechtsverbindlich. Mit Beschluss vom 12. März 2018 wies die Kammer den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und schrieb ebenso das durch den Vergleichs- abschluss gegenstandslos gewordene Berufungsverfahren ab (vgl. act. 145). Der von den Parteien am 12. Januar 2018 aussergerichtlich abgeschlossene (der Kammer zunächst nicht bekannt gegebene) Vergleich hat folgenden Wortlaut (vgl. act. 152): (1) Die Parteien einigen sich hiermit unter Berücksichtigung von Klage und Widerklage auf eine von A._____ an B._____ per Saldo aller Ansprüche bezüglich der Hauptsa- che zu zahlende Vergleichssumme von CHF 20'500'000.00 (Schweizer Franken zwanzigmillionenfünfhunderttausend; "Vergleichssumme"). Die Bereinigung der Ge- richtskosten erfolgt ausserhalb der Vergleichssumme. (2) A._____ verpflichtet sich zur Zahlung der Vergleichssumme an die B._____ innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Kaufpreises bei der C._____, spätestens jedoch am
30. September 2018. Erfolgt die Zahlung der Vergleichssumme nicht oder nicht voll- ständig bis zum 30. September 2018, verpflichtet sich A._____ zur Zahlung von Ver- zugszinsen ab dem 30. September 2018 von 2 % p.a. auf den in Verzug befindlichen Betrag. (3) Die Parteien werden dem Gericht unmittelbar nach lnkrafttreten dieses Vergleichs gemäss Rz. (22) beantragen, das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend sofortige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils, bis 31. Oktober 2018 zu sistie- ren. (4) B._____ wird unbeschadet einer allfälligen Bewilligung der sofortigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bis 30. September 2018 keine Vollstreckungsmassnah- men einleiten. (5) Innerhalb von fünf Tagen nach Erfüllung des vorliegenden Vergleichs oder nach Ein- räumung aller Sicherheiten gemäss Rz. (9), (10) und (11) werden die Parteien dem Obergericht Zürich den Vergleich gemäss Rz. (1 ), (2) und Rz. (20) einreichen, mit dem Antrag, der Vergleich sei als gerichtlicher Vergleich entgegenzunehmen, und die Verfahren seien als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Der Antrag an das Ober- gericht wird in einer Weise erfolgen, welche im Verzugsfall von A._____ zur Erledi- gung der Verfahren durch das Obergericht in Gestalt eines vollstreckbaren Titels für B._____ gegen A._____ erfolgt. (6) A._____ wird bis zur Erfüllung des Vergleichs ohne Bewilligung von B._____ keine Verfügungen zugunsten Dritter (Veräußerungen, Verpfändungen) über sein Vermögen vornehmen ausser Verfügungen im Rahmen der üblichen Lebenshaltung inklusive Zahlungen von Steuerschulden in der Schweiz (maximal nicht mehr als CHF 500'000) oder soweit sie der Leistung der Vergleichssumme dienen. (7) A._____ wird bis zur Begleichung der Vergleichssumme nichts unternehmen, was das Eigenkapital der C._____ verringert, mit Ausnahme von regulären Zahlungen im or- dentlichen Geschäftsgang, wie Saläre, Steuern, Gebühren u.ä ..
- 5 - (8) Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises bei der C._____ wird A._____ als Mehr- heitsaktionär der C._____ diejenigen Massnahmen vornehmen, die für die Überwei- sung der Vergleichssumme an B._____ nötig sind (z.B. Sonderdividendenzahlung, Kapitalherabsetzung etc.). A._____ wird B._____ unverzüglich eine Bestätigung eines niederländischen Rechtsanwalts beibringen, wonach einer Dividende oder Kapital- rückzahlung, veranlasst durch A._____, bei Vorhandensein der zur Ausschüttung notwendigen Mittel nichts entgegensteht. (9) A._____ tritt als Aktionär der C._____ hiermit im Umfang der Vergleichssumme und allfälliger Zinsen gemäss Rz. (2) sämtliche Ansprüche aus den C._____-Aktien, na- mentlich Dividenden und Liquidationserlöse, an die B._____ ab. Auf eine Notifikation der Abtretung gegenüber der C._____ verzichten die Parteien (stille Abtretung) bis
30. September 2018. A._____ wird B._____ unverzüglich eine Bestätigung eines nie- derländischen Rechtsanwalts beibringen, wonach diese Abtretung rechtlich möglich ist. Für den Fall zusätzlicher Formerfordernisse nach niederländischem Recht, wird A._____ diese unverzüglich erfüllen. (10) A._____ verpflichtet sich seine Aktien an der D._____ SL, Spanien, bis spätestens
30. September 2018 an B._____ als zusätzliche Sicherheit zur Erfüllung seiner Ver- pflichtungen unter diesem Vergleich an B._____ zu verpfänden, und dies durch die Bestätigung eines spanischen Rechtsanwalts oder Notars nachzuweisen. A._____ verpflichtet sich alle hierzu notwendigen Handlungen ohne Verzug an die Hand zu nehmen. A._____ verpflichtet sich darüber hinaus, ohne Zustimmung der B._____ in Bezug auf die D._____ SL, Spanien, keine Aktivitäten vorzunehmen, die die Werthal- tigkeit der D._____ SL nachhaltig verringern. (11) Sollte die Vergleichssumme nicht oder nicht vollständig bis zum 30. September 2018 bei B._____ eingegangen sein, (a) verzichtet E._____ auf ihr vorrangiges Pfandrecht an den C._____ Aktien ge- mäss der Regelung in Rz. (15); (b) verpfändet A._____ alle seine Aktien an der C._____ … N.V. erstrangig an B._____, und weist dies durch die Bestätigung eines niederländischen Rechts- anwalts oder Notars nach. (12) Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 18. Juni 2015 wechselten A._____ und E._____ per 1. Juli 2015 vom deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den deutschen Güterstand der Gütertrennung. Aus dem Wechsel des Güterstands re- sultierte ein gesetzlich vorgesehener Ausgleichsanspruch von E._____ gegenüber A._____. Zur Sicherung dieses Ausgleichsanspruchs verpfändete A._____ 2'000'000 seiner C._____-Aktien an E._____ (siehe Anhang 1). Dieser Vergleichsvertrag hindert B._____ nicht daran, Zuwendungen von A._____ an E._____ aus dem Ehevertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund anzufechten, falls die Vergleichssumme nicht vollständig bis 30. September 2018 beglichen wurde.
- 6 - (13) E._____ verpflichtet sich hiermit gegenüber B._____, zwecks Erfüllung des vorliegen- den Vergleichs durch A._____, ihr Pfandrecht an den C._____-Aktien im Umfang der Vergleichssumme bis zum 30. September 2018 nicht geltend zu machen. (14) E._____ stimmt der Abtretung gemäss Rz. (9) zu und wird aus ihrer Stellung als Pfandgläubigerin keine Einwendungen gegen die aufgrund der Abtretung und Aus- schüttung an B._____ erfolgenden Zahlungen erheben. (15) Sollte die Vergleichssumme bis 30. September nicht geleistet werden, tritt E._____ im Rang hinter die Verpfändung durch A._____ zu Gunsten von B._____ zurück. (16) Für E._____ ergeben sich aus vorliegendem Vergleich keine über die Regelungen in Rz. (11)(a), (12), (13), (14) und (15) hinausgehenden Verpflichtungen gegenüber B._____. Namentlich haftet E._____ gegenüber B._____ unter keinem Titel für die Vergleichssumme. Das Recht von B._____ zur Anfechtung gemäss Rz. (12) schliesst keine Anerkennung von Anfechtungsgründen ein. (17) Die Parteien vereinbaren gegenüber Dritten strikte Vertraulichkeit über Existenz und Inhalt des vorliegenden Vergleichs. Ausgenommen sind Offenlegungspflichten gegen- über Gerichtsinstanzen und Behörden sowie notwendige Offenlegungen gegenüber Dritten im Rahmen etwaiger Vollstreckungsmassnahmen, Verwertungen von Sicher- heiten oder sonstiger Massnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche von B._____ aus diesem Vergleich. (18) Weiter nimmt B._____ hiermit zur Kenntnis, dass der Kaufvertrag zwischen der C._____ und dem kaufenden Finanzinstitut strikte Vertraulichkeitsregeln enthält, de- ren Verletzung zum Scheitern des Verkaufs führen und dadurch auch die Erfüllung des vorliegenden Vergleichs gefährden kann. B._____ verpflichtet sich, jegliche Kon- taktierung der Zentralbank F._____ [Staat in Asien] oder anderer Marktteilnehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf der D1._____ sowie alle Massnahmen, welche den Vollzug des Verkaufs gefährden könnten, zu unterlassen. Scheitert der Kaufvertrag nachgewiesenermassen aufgrund einer solchen Verletzung der Geheimhaltung der B._____, haftet B._____ für den entstandenen Schaden. (19) A._____ verpflichtet sich, die B._____ regelmässig über den Stand der C._____ … F._____ Transaktion sowie den Stand der Massnahmen zur Verpfändung der Anteile an der D._____ SL zu informieren. (20) Mit der Zahlung der Vergleichssumme bis zum 30. September 2018 oder der Erfüllung der Sicherheiten gemäss Rz. (9), (10) und (11) gelten alle gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien per Saldo beigelegt. Die Gerichtskosten aus allen hängigen Verfahren vor Bezirksgericht und Obergericht werden von B._____ und A._____ je hälftig getragen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Abrechnung über die Gerichtskosten erfolgt ausserhalb der oben genannten Vergleichssumme. (21) Anwendbar ist Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Zürich. (22) Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Bank. Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung wird A._____ und E._____ innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Unterzeichnung schriftlich mitgeteilt.
- 7 -
E. 2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 410'000.- seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen zu verrechnen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 21'300.- zu ersetzen. Der verbleibende Kostenvorschuss in Höhe von CHF 54'700.- sei dem Beklagten aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
E. 3 Die Entscheidgebühr von CHF 10'000.- für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (LB120081-0) sei den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 5'000.- zu ersetzen.
E. 4 4.1 Die Parteien haben sich auf die je hälftige Verlegung der Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens geeinigt (vgl. act. 151 Rz. 7 und act. 153). Entsprechend ist zum einen eine Neuverlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten vorzunehmen und ist zum anderen die Prozesskostenverlegung des Berufungsverfahrens zu regeln. Parteientschädigungen sind in keinem Ver- fahren zuzusprechen.
E. 4.2 Die Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts- nummer CG120031 im Umfang von Fr. 410'000.- sind unbeanstandet geblieben. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens LB120081, über deren Verlegung das Bezirksgericht in Dispositivziffer 5 seines Urteils befunden hat, sind schon rechtskräftig bemessen worden und stehen daher heute richtigerweise ebenfalls nicht zur Debatte. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Dieser beläuft sich auf gut Fr. 64'000'000.- (vgl. act. 109 Erw. 2). Das führte zu einer einfachen Grundgebühr von mehr als Fr. 390'000.-. Diese Gebühr ist in- dessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 GebV OG sowie im Einklang mit § 2 Abs. 1 lit. c und lit. d GebV OG massiv herabzusetzen, was allerdings nicht dazu führen darf, das hohe Streitinteresse (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG) ganz aus den Augen zu verlieren ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gericht nebst diesem Entscheid, der ohne Anspruchsprüfung ergeht, mehrere weitere prozess- leitende Verfügungen zu erlassen hatte (vgl. etwa act. 109, act. 112, act. 116, act. 125), in denen z.T. sich nicht alltäglich stellende Fragen zu prüfen und zu be- antworten waren. Der Aufwand überstieg daher den üblichen prozessleitenden Aufwand in einem durchschnittlichen Berufungsverfahren doch erheblich. Eine Entscheidgebühr von Fr. 20'000.- ist daher angemessen. Bei der Liquidation der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens so- wie der Berufungsverfahren sind die von den Parteien in den drei Verfahren ge- leisteten Kostenvorschüsse gemäss Art. 111 ZPO zu berücksichtigen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 410'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Parteien im Verfahren CG120013 des Bezirksgerichtes Zürich geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Überschuss ist dem Beklagten und Widerkläger zurückzuerstatten. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Wider- kläger den Betrag von Fr. 21'300.- zu ersetzen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens LB120081 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten und Widerkläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Wider- kläger den Betrag von Fr. 5'000.- zu ersetzen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.- festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten und Widerkläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist dem Beklagten und Widerkläger zurückzuerstatten. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Wider- kläger den Betrag von Fr. 10'000.- zu ersetzen.
- Es werden weder für das erstinstanzliche Verfahren noch das Berufungsver- fahren LB120081 noch für dieses Berufungsverfahren Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Klä- gerin und Widerbeklagte zusammen mit einem Doppel von act. 151, an den Beklagten und Widerkläger zusammen mit einem Doppel von act. 153, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- richt Zürich, 1. Abteilung. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 64'000'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB180031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitender Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Beschluss vom 8. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic.utr.iur. X2._____ gegen B._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A.HSG in Law and Economics Y2._____, betreffend Forderung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
20. September 2017; Proz. CG120031 Urteil II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2018; Proz. LB170049 Urteil Bundesgericht vom 12. Juli 2018; Proz. 4A_249/2018
- 2 - Rechtsbegehren Klage: (act. 2 S. 2) "Es sei der Beklagte – unter dem Vorbehalt der Nachklage – zu ver- pflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 22'573'646.89 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren Widerklage: (act. 38 S. 2) "A. […] B. Widerklage
1. Die Klägerin sei widerklageweise zu verurteilen, dem Be- klagten CHF 19'303'069 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
16. September 2011 zu bezahlen.
2. Eventualiter: Die Klägerin sei widerklageweise zu verurtei- len, dem Beklagten JPY 394'192'980 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. September 2011 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläge- rin. C. Eventualwiderklage
1. Die Klägerin sei zu verurteilen, dem Beklagten diejenigen Beträge zu zahlen, die er aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Klage an die Klägerin zu zahlen hat.
2. Eventualiter: Die Klägerin sei widerklageweise zu verurtei- len, dem Beklagten JPY 2'242'976'436 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. September 2011 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläge- rin." Erwägungen:
1. - 1.1 Mit Schriftsatz vom 15. März 2012 machte die B._____ AG beim Bezirks- gericht Zürich eine Klage mit vorstehendem Rechtsbegehren anhängig (vgl. act. 4/2). Am 30. März 2012 setzte der bezirksgerichtliche Referent A._____ Frist
- 3 - an, um die Klage schriftlich zu beantworten (act. 4/8). Mit Eingabe vom 20. April 2012 stellte dieser beim Bezirksgericht den Antrag, die Klägerin zur Edition diver- ser Urkunden zu verpflichten und ihm die Frist zum Einreichen der schriftlichen Klageantwort abzunehmen (vgl. act. 4/10). Das Bezirksgericht wies diesen Antrag ab und A._____ führte dagegen Berufung bei der Kammer. Mit Urteil vom 31. De- zember 2012 wies die Kammer im Geschäft mit der Nummer LB120081 diese Be- rufung ab, setzte die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 10'000.-
- fest und verrechnete sie mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung einer allfälli- gen Parteientschädigung wurden dem Endentscheid des Bezirksgerichts vorbe- halten. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A._____ trat das Bundesge- richt im Frühling 2013 nicht ein. Im Juli 2013 erstattete A._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren seine Kla- geantwort und erhob gleichzeitig Widerklage mit den eingangs erwähnten Begeh- ren. Mit Urteil vom 20. September 2017 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und wies die Widerklage ab (vgl. act. 108). 1.2 Der Beklagte liess mit Schriftsatz vom 6. November 2017 (vgl. act. 106 f.) bei der Kammer rechtzeitig Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil erheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden daraufhin beigezogen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Es wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Ein Antrag der B._____ AG auf vorzeitige Vollstreckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils even- tuell Sicherstellung (vgl. act. 114 f.) wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2018 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 beantwortete die B._____ AG die Berufung (vgl. act. 129). Noch während laufender Frist zur Beantwortung der Berufung teilte die B._____ AG der Kammer am 22. Januar 2018 mit, die Parteien hätten am 12. Ja- nuar 2018 aussergerichtlich einen Vergleich geschlossen, der bis Ende Septem- ber 2018 zu erfüllen sei, aber unter der suspensiven Bedingung der Zustimmung ihrer massgeblichen Organe stehe, die bis Ende Januar 2018 vorliegen sollte (vgl. act. 124 S. 2). Zugleich wurde um Sistierung des Verfahrens ersucht. Die in Aus- sicht gestellte Zustimmung der massgeblichen Organe wurde erteilt und der Ver- gleich, den die Parteien dem Gericht nicht einreichten, wurde für die Parteien
- 4 - rechtsverbindlich. Mit Beschluss vom 12. März 2018 wies die Kammer den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und schrieb ebenso das durch den Vergleichs- abschluss gegenstandslos gewordene Berufungsverfahren ab (vgl. act. 145). Der von den Parteien am 12. Januar 2018 aussergerichtlich abgeschlossene (der Kammer zunächst nicht bekannt gegebene) Vergleich hat folgenden Wortlaut (vgl. act. 152): (1) Die Parteien einigen sich hiermit unter Berücksichtigung von Klage und Widerklage auf eine von A._____ an B._____ per Saldo aller Ansprüche bezüglich der Hauptsa- che zu zahlende Vergleichssumme von CHF 20'500'000.00 (Schweizer Franken zwanzigmillionenfünfhunderttausend; "Vergleichssumme"). Die Bereinigung der Ge- richtskosten erfolgt ausserhalb der Vergleichssumme. (2) A._____ verpflichtet sich zur Zahlung der Vergleichssumme an die B._____ innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Kaufpreises bei der C._____, spätestens jedoch am
30. September 2018. Erfolgt die Zahlung der Vergleichssumme nicht oder nicht voll- ständig bis zum 30. September 2018, verpflichtet sich A._____ zur Zahlung von Ver- zugszinsen ab dem 30. September 2018 von 2 % p.a. auf den in Verzug befindlichen Betrag. (3) Die Parteien werden dem Gericht unmittelbar nach lnkrafttreten dieses Vergleichs gemäss Rz. (22) beantragen, das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend sofortige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils, bis 31. Oktober 2018 zu sistie- ren. (4) B._____ wird unbeschadet einer allfälligen Bewilligung der sofortigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bis 30. September 2018 keine Vollstreckungsmassnah- men einleiten. (5) Innerhalb von fünf Tagen nach Erfüllung des vorliegenden Vergleichs oder nach Ein- räumung aller Sicherheiten gemäss Rz. (9), (10) und (11) werden die Parteien dem Obergericht Zürich den Vergleich gemäss Rz. (1 ), (2) und Rz. (20) einreichen, mit dem Antrag, der Vergleich sei als gerichtlicher Vergleich entgegenzunehmen, und die Verfahren seien als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Der Antrag an das Ober- gericht wird in einer Weise erfolgen, welche im Verzugsfall von A._____ zur Erledi- gung der Verfahren durch das Obergericht in Gestalt eines vollstreckbaren Titels für B._____ gegen A._____ erfolgt. (6) A._____ wird bis zur Erfüllung des Vergleichs ohne Bewilligung von B._____ keine Verfügungen zugunsten Dritter (Veräußerungen, Verpfändungen) über sein Vermögen vornehmen ausser Verfügungen im Rahmen der üblichen Lebenshaltung inklusive Zahlungen von Steuerschulden in der Schweiz (maximal nicht mehr als CHF 500'000) oder soweit sie der Leistung der Vergleichssumme dienen. (7) A._____ wird bis zur Begleichung der Vergleichssumme nichts unternehmen, was das Eigenkapital der C._____ verringert, mit Ausnahme von regulären Zahlungen im or- dentlichen Geschäftsgang, wie Saläre, Steuern, Gebühren u.ä ..
- 5 - (8) Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises bei der C._____ wird A._____ als Mehr- heitsaktionär der C._____ diejenigen Massnahmen vornehmen, die für die Überwei- sung der Vergleichssumme an B._____ nötig sind (z.B. Sonderdividendenzahlung, Kapitalherabsetzung etc.). A._____ wird B._____ unverzüglich eine Bestätigung eines niederländischen Rechtsanwalts beibringen, wonach einer Dividende oder Kapital- rückzahlung, veranlasst durch A._____, bei Vorhandensein der zur Ausschüttung notwendigen Mittel nichts entgegensteht. (9) A._____ tritt als Aktionär der C._____ hiermit im Umfang der Vergleichssumme und allfälliger Zinsen gemäss Rz. (2) sämtliche Ansprüche aus den C._____-Aktien, na- mentlich Dividenden und Liquidationserlöse, an die B._____ ab. Auf eine Notifikation der Abtretung gegenüber der C._____ verzichten die Parteien (stille Abtretung) bis
30. September 2018. A._____ wird B._____ unverzüglich eine Bestätigung eines nie- derländischen Rechtsanwalts beibringen, wonach diese Abtretung rechtlich möglich ist. Für den Fall zusätzlicher Formerfordernisse nach niederländischem Recht, wird A._____ diese unverzüglich erfüllen. (10) A._____ verpflichtet sich seine Aktien an der D._____ SL, Spanien, bis spätestens
30. September 2018 an B._____ als zusätzliche Sicherheit zur Erfüllung seiner Ver- pflichtungen unter diesem Vergleich an B._____ zu verpfänden, und dies durch die Bestätigung eines spanischen Rechtsanwalts oder Notars nachzuweisen. A._____ verpflichtet sich alle hierzu notwendigen Handlungen ohne Verzug an die Hand zu nehmen. A._____ verpflichtet sich darüber hinaus, ohne Zustimmung der B._____ in Bezug auf die D._____ SL, Spanien, keine Aktivitäten vorzunehmen, die die Werthal- tigkeit der D._____ SL nachhaltig verringern. (11) Sollte die Vergleichssumme nicht oder nicht vollständig bis zum 30. September 2018 bei B._____ eingegangen sein, (a) verzichtet E._____ auf ihr vorrangiges Pfandrecht an den C._____ Aktien ge- mäss der Regelung in Rz. (15); (b) verpfändet A._____ alle seine Aktien an der C._____ … N.V. erstrangig an B._____, und weist dies durch die Bestätigung eines niederländischen Rechts- anwalts oder Notars nach. (12) Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 18. Juni 2015 wechselten A._____ und E._____ per 1. Juli 2015 vom deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den deutschen Güterstand der Gütertrennung. Aus dem Wechsel des Güterstands re- sultierte ein gesetzlich vorgesehener Ausgleichsanspruch von E._____ gegenüber A._____. Zur Sicherung dieses Ausgleichsanspruchs verpfändete A._____ 2'000'000 seiner C._____-Aktien an E._____ (siehe Anhang 1). Dieser Vergleichsvertrag hindert B._____ nicht daran, Zuwendungen von A._____ an E._____ aus dem Ehevertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund anzufechten, falls die Vergleichssumme nicht vollständig bis 30. September 2018 beglichen wurde.
- 6 - (13) E._____ verpflichtet sich hiermit gegenüber B._____, zwecks Erfüllung des vorliegen- den Vergleichs durch A._____, ihr Pfandrecht an den C._____-Aktien im Umfang der Vergleichssumme bis zum 30. September 2018 nicht geltend zu machen. (14) E._____ stimmt der Abtretung gemäss Rz. (9) zu und wird aus ihrer Stellung als Pfandgläubigerin keine Einwendungen gegen die aufgrund der Abtretung und Aus- schüttung an B._____ erfolgenden Zahlungen erheben. (15) Sollte die Vergleichssumme bis 30. September nicht geleistet werden, tritt E._____ im Rang hinter die Verpfändung durch A._____ zu Gunsten von B._____ zurück. (16) Für E._____ ergeben sich aus vorliegendem Vergleich keine über die Regelungen in Rz. (11)(a), (12), (13), (14) und (15) hinausgehenden Verpflichtungen gegenüber B._____. Namentlich haftet E._____ gegenüber B._____ unter keinem Titel für die Vergleichssumme. Das Recht von B._____ zur Anfechtung gemäss Rz. (12) schliesst keine Anerkennung von Anfechtungsgründen ein. (17) Die Parteien vereinbaren gegenüber Dritten strikte Vertraulichkeit über Existenz und Inhalt des vorliegenden Vergleichs. Ausgenommen sind Offenlegungspflichten gegen- über Gerichtsinstanzen und Behörden sowie notwendige Offenlegungen gegenüber Dritten im Rahmen etwaiger Vollstreckungsmassnahmen, Verwertungen von Sicher- heiten oder sonstiger Massnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche von B._____ aus diesem Vergleich. (18) Weiter nimmt B._____ hiermit zur Kenntnis, dass der Kaufvertrag zwischen der C._____ und dem kaufenden Finanzinstitut strikte Vertraulichkeitsregeln enthält, de- ren Verletzung zum Scheitern des Verkaufs führen und dadurch auch die Erfüllung des vorliegenden Vergleichs gefährden kann. B._____ verpflichtet sich, jegliche Kon- taktierung der Zentralbank F._____ [Staat in Asien] oder anderer Marktteilnehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf der D1._____ sowie alle Massnahmen, welche den Vollzug des Verkaufs gefährden könnten, zu unterlassen. Scheitert der Kaufvertrag nachgewiesenermassen aufgrund einer solchen Verletzung der Geheimhaltung der B._____, haftet B._____ für den entstandenen Schaden. (19) A._____ verpflichtet sich, die B._____ regelmässig über den Stand der C._____ … F._____ Transaktion sowie den Stand der Massnahmen zur Verpfändung der Anteile an der D._____ SL zu informieren. (20) Mit der Zahlung der Vergleichssumme bis zum 30. September 2018 oder der Erfüllung der Sicherheiten gemäss Rz. (9), (10) und (11) gelten alle gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien per Saldo beigelegt. Die Gerichtskosten aus allen hängigen Verfahren vor Bezirksgericht und Obergericht werden von B._____ und A._____ je hälftig getragen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Abrechnung über die Gerichtskosten erfolgt ausserhalb der oben genannten Vergleichssumme. (21) Anwendbar ist Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Zürich. (22) Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Bank. Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung wird A._____ und E._____ innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Unterzeichnung schriftlich mitgeteilt.
- 7 -
2. Über den Beschluss der Kammer vom 12. März 2018 beschwerte sich die B._____ AG beim Bundesgericht. Dieses hob mit Urteil vom 12. Juli 2018 den Beschluss der Kammer wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück (act. 146). Die Akten trafen im August 2018 bei der Kammer ein. Das Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer LB180031 weiter geführt. Mit Verfügung vom
28. August 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben sich, sich zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. A._____ äusserte sich mit Schriftsatz vom 24. September 2018, reichte eine Fotokopie des aussergerichtlich geschlos- senen Vergleichs ein (act. 151) und liess folgende Anträge stellen (vgl. act. 151 S. 2):
1. Der zwischen den Parteien aussergerichtlich geschlossene Vergleich vom
12. Januar 2018 sei als gerichtlicher Vergleich entgegenzunehmen und das Verfahren sei gestützt darauf als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 410'000.- seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen zu verrechnen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 21'300.- zu ersetzen. Der verbleibende Kostenvorschuss in Höhe von CHF 54'700.- sei dem Beklagten aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Die Entscheidgebühr von CHF 10'000.- für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (LB120081-0) sei den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 5'000.- zu ersetzen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im Hauptsacheverfahren (LB170049-0) von CHF 20'000.- sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Klägerin sei zu ver- pflichten, dem Beklagten CHF 10'000.- zu ersetzen. Der verbleibende Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 180'000.- sei dem Beklagten aus der Gerichtskas- se zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 24. September 2018 erklärte sich die B._____ AG mit den von A._____ gestellten Anträgen einverstanden (vgl. act. 153).
3. Die Parteien haben am 12. Januar 2018 aussergerichtlich einen Vergleich über den Streitgegenstand geschlossen, der bereits per Ende Januar 2018 für sie ver- bindlich wurde. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. Zusammen mit diesem Beschluss ist der B._____ AG (fortan: die Klägerin und Widerbeklagte) lediglich
- 8 - noch ein Doppel von act. 151 zuzustellen sowie A._____ (fortan: der Beklagte und Widerkläger) ein Doppel von act. 153.
4. - 4.1 Die Parteien haben sich auf die je hälftige Verlegung der Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens geeinigt (vgl. act. 151 Rz. 7 und act. 153). Entsprechend ist zum einen eine Neuverlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten vorzunehmen und ist zum anderen die Prozesskostenverlegung des Berufungsverfahrens zu regeln. Parteientschädigungen sind in keinem Ver- fahren zuzusprechen. 4.2 Die Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts- nummer CG120031 im Umfang von Fr. 410'000.- sind unbeanstandet geblieben. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens LB120081, über deren Verlegung das Bezirksgericht in Dispositivziffer 5 seines Urteils befunden hat, sind schon rechtskräftig bemessen worden und stehen daher heute richtigerweise ebenfalls nicht zur Debatte. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Dieser beläuft sich auf gut Fr. 64'000'000.- (vgl. act. 109 Erw. 2). Das führte zu einer einfachen Grundgebühr von mehr als Fr. 390'000.-. Diese Gebühr ist in- dessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 GebV OG sowie im Einklang mit § 2 Abs. 1 lit. c und lit. d GebV OG massiv herabzusetzen, was allerdings nicht dazu führen darf, das hohe Streitinteresse (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG) ganz aus den Augen zu verlieren ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gericht nebst diesem Entscheid, der ohne Anspruchsprüfung ergeht, mehrere weitere prozess- leitende Verfügungen zu erlassen hatte (vgl. etwa act. 109, act. 112, act. 116, act. 125), in denen z.T. sich nicht alltäglich stellende Fragen zu prüfen und zu be- antworten waren. Der Aufwand überstieg daher den üblichen prozessleitenden Aufwand in einem durchschnittlichen Berufungsverfahren doch erheblich. Eine Entscheidgebühr von Fr. 20'000.- ist daher angemessen. Bei der Liquidation der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens so- wie der Berufungsverfahren sind die von den Parteien in den drei Verfahren ge- leisteten Kostenvorschüsse gemäss Art. 111 ZPO zu berücksichtigen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 410'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Parteien im Verfahren CG120013 des Bezirksgerichtes Zürich geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Überschuss ist dem Beklagten und Widerkläger zurückzuerstatten. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Wider- kläger den Betrag von Fr. 21'300.- zu ersetzen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens LB120081 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten und Widerkläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Wider- kläger den Betrag von Fr. 5'000.- zu ersetzen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.- festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten und Widerkläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist dem Beklagten und Widerkläger zurückzuerstatten. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Wider- kläger den Betrag von Fr. 10'000.- zu ersetzen.
5. Es werden weder für das erstinstanzliche Verfahren noch das Berufungsver- fahren LB120081 noch für dieses Berufungsverfahren Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Klä- gerin und Widerbeklagte zusammen mit einem Doppel von act. 151, an den Beklagten und Widerkläger zusammen mit einem Doppel von act. 153, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- richt Zürich, 1. Abteilung.
- 10 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 64'000'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: