Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Eingaben per E-Mail Die Klägerin liess dem Obergericht mit Verweis auf die vorinstanzliche Ge- schäftsnummer zahlreiche E-Mails zukommen (Urk. 83, 84, 85/1-3, 99, 100, 103 und 109). Schon weil es diesen Eingaben am Formerfordernis der Unterzeich- nung gemäss Art. 130 ZPO (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektroni- sche Signatur) fehlt – was der Klägerin aus einem früheren Verfahren bekannt ist (OGer ZH RB170025-O vom 13. Oktober 2017, E. 1.2 [Urk. 63]) –, ist darauf nicht weiter einzugehen. Anders verhält es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2018 (Urk. 105), welche von ihr zwar zunächst als E-Mail verfasst, letztlich aber in Papierform und unterzeichnet (und damit den Formerfordernissen von Art. 130 Abs. 1 ZPO genügend) eingereicht wurde.
E. 1.1 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, seit dem 3. Oktober 2016, somit wäh- rend 28 Monaten, habe das Verfahren nicht geführt werden können bzw. habe es kein Verfahren gegeben. Insbesondere sei nicht über ihren Prozesskostenhilfean- trag für das Schadenersatzverfahren befunden worden (Urk. 78 S. 2, 81/2 S. 2, 105 S. 1).
E. 1.2 Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung können nicht nur Rechtsver- zögerungen, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverwei- gerung; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 46). Diesbezüglich wurde die Rechtsmittelschrift der Klä- gerin als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen genommen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die Vorinstanz (BGE 142 III 110 E. 3.2; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 47), welche dementsprechend als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen wurde.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Be- handlung der Beschwerde haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Recht- sprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse einer Rechtsverzö- gerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 1.2; OGer ZH RB160021 vom 23. Dezem- ber 2016, E. II/1; BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1; BGE 125 V 373 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch über die Klage befun- den. Damit hat die Klägerin kein aktuelles Interesse an der Behandlung des ge- genüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurfs der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Eine Verletzung der EMRK, welche unter Umständen eine Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde trotz fehlendem Rechtsschutz-
- 16 - interesse zu rechtfertigen vermöchte, rügt die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend konkret. Daher ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4 Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden untätig geblieben wäre, zu- mal der Verfahrenslauf durch zahlreiche, jedoch bis auf eine Ausnahme (Urk. 32) aussichtslose, Beschwerden der Klägerin an das Obergericht (vgl. Urk. 25 S. 5, Urk. 36 S. 6, Urk. 51 S. 2, Urk. 63 S. 4 ff. und Urk. 67 S. 5 ff.) und das Bundesge- richt (vgl. Urk. 34 = BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017, Urk. 53 = BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017, Urk. 54 = BGer 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017 sowie Urk. 72 = BGer 4A_178/2018 vom 5. April 2018) blockiert wurde. Damit hat diese entscheidend zur gerügten Verfahrensverzögerung beigetragen. Auch aus diesem Grund wäre der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden.
2. Unentgeltliche Rechtspflege
E. 2 Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018
E. 2.1 Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle auf die entspre- chende Erwägung (Urk. 79 S. 13 E. 4.1) verwiesen werden kann. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe in ihrer knapp sechsseitigen Klage ein Gesuch um "Pro- zesskostenhilfe" gestellt. Zum Nachweis der geltend gemachten Mittellosigkeit habe sie einzig einen Beleg des Jobcenters I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Urk. 3/11) ein- gereicht. Die ebenfalls eingereichte Aufstellung über die Vermögenswerte von fünf Stiftungen (Urk. 3/4) datiere vom 30. August 2000 und sei daher für die Beur- teilung ihrer Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussagekräftig. Die Klägerin habe keine weiteren Unterlagen oder Angaben zu ihren Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen vorgelegt, was sie mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sowie der unverän- dert bestehenden finanziellen Notlage begründet habe. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage lägen sodann bloss die knapp sechsseitige Klageschrift und die dazugehörigen Beilagen vor. Darin
- 17 - äussere sich die Klägerin zwar zu ihrer Legitimation, den eingeklagten Anspruch gegen die Beklagte geltend machen zu können, ohne jedoch schlüssig darzule- gen, woraus sie diese herleite. Unklar bleibe auch, ob die Klägerin der Beklagten eine Vertragsverletzung und/oder eigenes deliktisches Verhalten vorwerfe. Die Klägerin habe denn auch in der Klage darauf hingewiesen, dass eine ausführliche und erweiterte Klageschrift eingereicht werde. Auf dieser Grundlage sei eine Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht möglich gewesen. Daher sei die Klägerin mit Beschluss vom
E. 2.2 Die Klägerin rügt, auf den Beschluss vom 9. November 2016 hin habe sie sich ausführlich zur Sach- und Rechtslage sowie zur ihren Vermögensverhältnis- sen geäussert und entsprechende Beweismittel genannt, obwohl die Anforderun- gen völlig gesetzwidrig gewesen seien und die Rechtsverfolgung faktisch verun- möglicht hätten. Der Vorinstanz sei der aktuelle Bescheid betreffend Sozialhilfe vorgelegen. Die Beklagte habe sie als wirtschaftlich Berechtigte an einem Kapital in Millionenhöhe zur Hartz-IV-Empfängerin gemacht, welche mit € 406.– pro Mo-
- 18 - nat für den Lebensunterhalt auskommen müsse. Diese Vorbringen habe die Vor- instanz aber nicht berücksichtigt und weder ein Verfahren durchgeführt noch über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden (Urk. 78 S. 1 ff.).
E. 2.3 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist er- folgten Eingaben der Klägerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde, namentlich dieje- nige vom 24. August 2018 betreffend "Prozesskostenhilfeantrag" (Urk. 106), ha- ben daher unberücksichtigt zu bleiben.
E. 2.4 Mit Beschluss vom 9. November 2016 war die Klägerin von der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, ihre finanziellen Verhältnisse seien mit dem Beleg über die Ausrichtung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ("Hartz IV", Urk. 3/11) nicht ausreichend dokumentiert worden (Urk. 5 S. 9). Sie wurde daher aufgefordert, ihre Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnis- se umfassend darzulegen und zu belegen, wobei die einzureichenden Urkunden im Detail aufgelistet wurden (vgl. Urk. 5 S. 14 f.). Daraufhin teilte die Klägerin al- lerdings bloss mit, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seit dem Entscheid be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren nicht verändert, weshalb sie weiterhin als mittellos anzusehen sei. Da für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwingend ein Formular zu verwenden sei, ersuche sie erneut um dessen Zustellung an ihre Wohnadresse in Berlin (Urk. 9 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz der Klägerin unter anderem mit, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ent- gegengenommen worden. Eines besonderen Formulars bedürfe es dafür nicht. Hingegen sei das Gesuch unabhängig vom gutheissenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu prüfen. Diese Prü- fung sei erfolgt und das Ergebnis sei im Beschluss vom 9. November 2016 fest- gehalten worden, worauf verwiesen werde (Urk. 10). Dieses Schreiben wurde der Klägerin direkt an deren Wohnadresse in Berlin zugestellt (Urk. 11). Als Zwi- schenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Klägerin von der Vorinstanz
- 19 - ausreichend über ihre Mitwirkungsobliegenheit und die infolgedessen einzu- reichenden Dokumente hingewiesen wurde (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a).
E. 2.5 Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 brachte die Klägerin allerdings erneut nur vor, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid betreffend Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht ver- ändert (Urk. 23 S. 1). Zudem reichte sie ein ausgefülltes Formular der deutschen Justizbehörden betreffend Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Urk. 24) ein. Darin verwies die Klägerin indes wiederum bloss auf den Beleg des Jobcenters I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Sozialhilfe (Urk. 3/11). Der Bezug von Sozi- alhilfe stellt zwar ein Indiz für eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO dar, genügt aber für sich allein noch nicht als Nachweis der Prozessarmut (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 N 16 m.H. auf die abweichenden Literaturmeinungen). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus dem eingereichten Beleg kei- nerlei Angaben über Einkommen oder Vermögen der Klägerin hervorgehen, so dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht überprüfen konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klägerin zur Einrei- chung weiterer Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse aufforderte, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dies der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dennoch unterliess es die Klägerin, die einge- forderten Dokumente (oder zumindest einzelne davon) einzureichen. In ihrer Be- schwerde zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf, wann sie vor Vorinstanz wel- che Vorbringen und Beweismittel vorgebracht hätte, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, weshalb sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies (vgl. BGer 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3 m.w.H.; BGE 120 Ia 179 E. 3a).
- 20 - C. Stornierung einer Rechnung für die Gerichtsgebühr im Verfahren RB170047-O
1. Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich der "gesetzwidrigen Rechnungen in Höhe von CHF 500.00 für einen Entscheid des Obergerichts vom 23.01.2018, der im geschlossenen Kabinett erstellt worden und nicht bekannt ist, wird gefordert, die sofortige Aufhebung wegen schwersten Missbrauchs der rechtsstaatlichen Rechtsordnung und Missbrauch der Rechte der Opfer" (Urk. 81/2 S. 1 f.).
2. Der Antrag der Klägerin betrifft nicht den angefochtenen Entscheid der Vor- instanz vom 6. April 2018, sondern das mit Beschluss vom 23. Januar 2018 ab- geschlossene (zweitinstanzliche) Beschwerdeverfahren RB170047-O, gemäss welchem die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Klägerin auferlegt wurde (Urk. 67 S. 7 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die Rügen können nicht im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren beurteilt werden, da nur erstinstanzliche Entscheide mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden können (Art. 308 Abs. 1 ZPO und Art. 319 ZPO). Sie wären entsprechend der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 67 S. 7 f. Dispositiv-Ziff. 6) mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen ge- wesen. Daher ist auf den Antrag nicht einzutreten. D. Fazit Nach dem Ausgeführten sind sowohl die Berufung als auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Folge ist das vorinstanzliche Ur- teil vom 6. April 2018 vollumfänglich zu bestätigen. IV.
1. Für die Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Fr. 18'781'904.–, vgl. Urk. 79 S. 16 E. 6). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 -
2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten sowie dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was der Klägerin aus einem früheren Ent- scheid bekannt ist (OGer ZH RB170001-O vom 15. März 2017, E. 5.1 [Urk. 32]). In ihren Eingaben im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellt sie kein entspre- chendes Gesuch (vgl. Urk. 78, 81/1-2, 101, 105 und 106). Einem solchen Gesuch wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da die Berufung und die Be- schwerde der Klägerin aus den vorstehend ausgeführten Gründen als aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren sind. Zudem hätte der einge- reichte Beleg betreffend Sozialhilfebezug nicht ausgereicht, um die geltend ge- machte Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. oben Ziff. III/B/2.5). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren der Klägerin vom 4. Juli 2018 wird nicht einge- treten.
2. Auf den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag der Klägerin betreffend Zustellung von gerichtlichen Entscheiden an ihre Wohnadresse in Berlin wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
6. April 2018 wird bestätigt.
- 22 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an die Beklagte (unter Beilage einer Kopie von Urk. 78) und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
E. 3 Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2018 In ihrer Eingabe vom 4. Juli 2018 beantragt die Klägerin, der Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 (Urk. 88) sei wegen "Verletzungen der grundliegen- den verfassungsgarantierten Menschenrechte i.V.m. Konvention für gesetz- verfassungswidrig" zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 101 S. 1 f.). Diese Rü- gen wären indes mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen ge- wesen (Urk. 88 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5). Sofern und soweit sich der Antrag auf pro-
- 8 - zessleitende Anordnungen im Beschluss beziehen sollte, welche bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden können, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Auf den Antrag auf Aufhebung des Be- schlusses der Kammer vom 12. Juni 2018 ist daher nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Klägerin rügt, das Bezirksgericht sei nicht gesetzeskonform mit dem Vorsitzenden und drei weiteren Richtern besetzt gewesen. Die Besetzung des Richters G._____, hergeholt von einem fremden Gericht, verstosse gegen das Recht auf einen unabhängigen gesetzlichen Richter. Zudem sei bis dato nicht
- 11 - über ihr Ausstandsbegehren gegen den Richter H._____ entschieden worden (Urk. 78 S. 4).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfall- bezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgrün- den ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutter- schaftsurlaubs das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2 m.w.H.).
E. 3.3 In einer Stellungnahme vom 14. Juni 2018 begründete die Vorinstanz nach- träglich den vorgenommenen Wechsel im Spruchkörper. Demnach wurde der we- gen Krankheit abwesende Bezirksrichter H._____ durch Ersatzrichter G._____ ersetzt (Urk. 93). Mithin lag ein nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichender Grund für den Wechsel im Spruchkörper vor. In- wiefern dieser dennoch unzulässig gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Über das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter H._____ wurde sodann bereits mit Beschluss vom 1. September 2017 (abschlägig) entschieden (Urk. 58 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss wurde der Klägerin durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt zugestellt (Urk. 59 und 60; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens siehe oben Ziff. 2). 3.4.1. Schliesslich beantragt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2018, es sei "eine unabhängige Besetzung beim Bezirksgericht zu bestellen" (Urk. 101 S. 4) und macht damit sinngemäss geltend, sämtliche am vorinstanzlichen Entscheid Mitwirkenden hätten in den Ausstand treten müssen. 3.4.2. Ausstandsbegehren sind unverzüglich nach Erhalt hinreichend konkreter Kenntnis der Befangenheit begründenden Umstände zu stellen, anderenfalls das
- 12 - Ablehnungsrecht verwirkt ist (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist entdeckt, so sind der Ausstand und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 138 III 702 E. 3.4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10). 3.4.3. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Klägerin rechtzeitig den Ausstand des gesamten vorinstanzlichen Spruchkörpers verlangt hat (es ist unklar, ob die Klä- gerin mit ihrem Antrag vom 25. April 2018, es sei "eine unabhängige Zivilkammer zu bestellen" [Urk. 81/1 S. 2], die erkennende I. Zivilkammer des Obergerichts oder die Vorinstanz [vgl. Urk. 69] meint). Denn soweit die Klägerin ihr Ausstands- begehren überhaupt begründet (vgl. Urk. 101 S. 1 ff.), fehlt es jedenfalls an der Nennung konkreter, gegen einzelne Mitwirkende gerichteter Ausstandsgründe. Auf ein Ausstandsbegehren, mit welchem – wie vorliegend – ein Spruchkörper pauschal abgelehnt wird, ist nicht einzutreten (BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 m.w.H.).
E. 3.5 Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 4 Verletzung des rechtlichen Gehörs
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin in Aussicht gestellte, ausführli- che und erweiterte Klageschrift sei nicht eingetroffen. Worauf sich die Klägerin be- rufe, wenn sie ausführe, "nach besten Wissen und Gewissen die Verbesserungen auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes" vom 9. November 2016 eingereicht zu haben (Urk. 68 S. 1; Urk. 66), sei nicht nachvollziehbar. In ihren Eingaben habe die Klägerin hauptsächlich ihre Anträge erneuert, den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen, ein Schadenersatzverfahren gegen die Beklagte einzuleiten so- wie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Weiter habe sie im Wesentlichen die Sachvorbringen wiederholt, welche sie be- reits in ihrer "Klageschrift" dargelegt habe, ohne diese jedoch im Sinne der Erwä- gungen des Beschlusses vom 9. November 2016 zu ergänzen resp. zu substanti-
- 13 - ieren (Urk 18, 22, 39, 41, 48, 56/1, 66 und 68). Vielmehr habe die Klägerin die "Anforderungen" der Ziffern 6.3 bis 6.5 des Beschlusses vom 9. November 2016 als "schwer gesetzwidrig und willkürlich" erachtet (Urk. 48 S. 4). Da die Klägerin somit der Aufforderung, ihre Klage zu verbessern bzw. eine den gesetzlichen An- forderungen genügende, im Sinne der Erwägungen hinreichend substantiierte Klageschrift einzureichen, nicht innert Frist nachgekommen sei, sei ihre Schaden- ersatzklage androhungsgemäss abzuweisen (Urk. 79 S. 12 E. 3.7).
E. 4.2 Die Klägerin rügt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihre "erweiterte[n] Vorbringen zur Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 9.11.2016" nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 78 S. 1 ff.). Welche Vor- bringen die Klägerin damit meint, ist nicht ersichtlich, zumal sie die in Aussicht gestellte erweiterte Klageschrift nicht einreichte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beschränkte sie sich in ihren nach dem 9. November 2016 datierenden Eingaben vielmehr darauf, im Wesentlichen diverse Verfahrensmängel zu rügen und im Übrigen ihre Sachvorbringen zu wiederholen (vgl. Urk. 9, 12/1-2, 23, 29, 39, 41, 48, 56/1-2 und 66), da sie trotz der gegenteiligen Hinweise im Beschluss vom 9. November 2016 (Urk. 5 S. 11 ff. E. 6.2-6.5) der Ansicht zu sein schien, sie habe ihre Klage ausreichend begründet (vgl. Urk. 48 S. 3 f. und 68 S. 2). Vor die- sem Hintergrund erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 5 Staatshaftungsklage
E. 5.1 Die Klägerin macht geltend, aufgrund der in der Zeit ab dem 3. Oktober 2016 bis zum 21. April 2018 unterbliebenen Zustellungen seien "Verzögerungs- gebühren" in der Höhe von ca. € 90'000.– (= € 150.– pro Tag x 19 Monate) ent- standen. Zusätzlich seien die weiteren Verluste auszugleichen, welche nach Er- öffnung des Zugangs zur Justiz beziffert würden (Urk. 81/1 S. 2; vgl. auch Urk. 105 S. 1 ["Amtshaftungsklage"]). Dabei handelt es sich nicht um ein (gänz- lich) neues Vorbringen, denn die Klägerin hatte bereits vor Vorinstanz "Verzöge- rungsschäden" in der Höhe von Fr. 72'000.– geltend gemacht (vgl. Urk. 66 S. 2), worauf die Vorinstanz in ihrem Entscheid allerdings nicht einging (vgl. Urk. 79).
- 14 -
E. 5.2 Ansprüche aus Staatshaftung sind gemäss den Bestimmungen des kantona- len Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1; vgl. § 1 Haftungsge- setz/ZH) geltend zu machen. Dieses setzt ein Vorverfahren gemäss §§ 22 f. Haf- tungsgesetz/ZH voraus. Erst nach dessen Durchführung wäre eine (eigenständi- ge) Klage beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (§ 19 Haftungsgesetz/ZH). Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein solches Vorverfahren bereits durchgeführt wurde, erübrigt sich eine Rückweisung. Infolge der fehlenden Zu- ständigkeit ist vielmehr sogleich auf die Staatshaftungsklage der Klägerin nicht einzutreten.
E. 6 Vorinstanzliche Gerichtskosten
E. 6.1 Die Klägerin beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– sowie die Kostenauflage zu ihren Lasten seien "wegen Gesetz- widrigkeit als nichtig aufzuheben". Ebenso sei die Rechnung vom 13. April 2018 in der Höhe von Fr. 12'030.– aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, da sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, fielen hierfür keine Gerichtskos- ten an (Urk. 78 S. 6 und Urk. 81/2 S. 2).
E. 6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt zwar einen Aufschub für die Leistung eines allfälligen Gerichtskostenvorschusses (BGE 138 III 163 E. 4.2; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 6). Allerdings befreit erst die Bewilli- gung des Gesuchs – einstweilen (vgl. Art. 123 ZPO) – von der Bezahlung von Ge- richtskosten. Da die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies (vgl. dazu unten Ziff. B/2), ist nicht zu beanstan- den, dass sie in der Folge die ausgangsgemäss der Klägerin auferlegten Ge- richtskosten nicht einstweilen auf die Staatskasse nahm. Diesbezüglich erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt ab- zuweisen ist.
- 15 - B. Beschwerde
1. Rechtsverzögerung
E. 9 November 2016 (Urk. 5) detailliert auf die fehlenden Angaben und Unterlagen hingewiesen und zur deren Einreichung aufgefordert worden. Erst nach Ablauf der angesetzten Frist habe die Klägerin ein Formular der deutschen Justizbehör- den betreffend Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Urk. 24) eingereicht. Darin verweise die Klägerin aber bloss auf den bereits mit der Klage eingereichten Beleg des Job- centers I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Sozialhilfe, welcher bereits im Beschluss vom 9. November 2016 als ungenügend qualifiziert worden sei (vgl. Urk. 5 S. 9). Andere relevante Eingaben oder Belege, welche eine Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ermöglicht hätten, habe die Klägerin nicht eingereicht. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Klägerin berufe, wenn sie behaupte, sie habe "auf den Beschluss des Gerichts vom 9.11.2016 […] die Verbesserung zum Prozesskostenhilfeantrag samt dutzenden Beweise eingereicht" (Urk. 66 und Urk. 68 S. 1). Da die Klägerin somit trotz Aufforderung ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht verbes- sert habe, sei dieses abzuweisen (Urk. 79 S. 13 ff.).
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft über die Verwendung des Stiftungsvermögens der Stiftungen C._____ und D._____ zu erteilen.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, eventuell den Stif- tungen C._____ und D._____, € 17'201'121.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Prozessualer Antrag: (Urk. 2 S. 1; sinngemäss) Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018: (Urk. 79 S. 17 f.) Es wird verfügt:
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Klägerin mit nachfolgendem Erkenntnis.
- (Beschwerde) Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Eingaben vom 25. und 27. Februar 2018 werden zurückgeschickt bzw. für die Klägerin auf der Gerichtskanzlei hinterlegt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Berufung) - 3 - Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 78 S. 1): " 1. die Rechtssache wird an das Bezirksgericht zur gesetzkonformen Be- handlung zurückverwiesen.
- Über den Prozesskostenhilfeantrag wird das Bezirksgericht eine ge- setzkonforme Entscheidung erlassen und das erweiterte Vorbringen zur Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 9.11.2016 zur Be- handlung zu nehmen.
- das Urteil wird für nichtig erklärt das Schreiben des Referenten E._____ vom 16.04.2018 als Begleit- schreiben zum Urteil vom 4.04.2018 wird für nichtig erklärt.
- Es wird beantragt, den freien Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen für das Schadenersatzverfahren eine unabhängige Kammer zu bestel- len." Beschwerdeanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 78 S. 6): " Es wird beantragt,
- den Prozesskostenhilfeantrag und das weitere Vorbringen auf den Be- schluss vom 9.11.2016 an das Bezirksgericht zur gesetzkonformen Entscheidung zurückzuverweisen.
- Die Entscheidungsgebühr auf CHF 12.000.– und die Gerichtskosten wegen Gesetzwidrigkeit als nichtig aufzuheben Der Zugang zur unabhängigen Justiz wird einstweilen geöffnet. Die versäumten Zustellungen werden zugestellt." Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 28. September 2016 machte die Klägerin, Berufungskläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine Klage anhängig, mit welcher sie - 4 - Auskunft über die Verwendung des Vermögens zweier Stiftungen sowie die Be- zahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund € 17.2 Mio. verlangte. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 1.2. Mit Beschluss vom 9. November 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Verbesserung ihrer Klage und des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 5). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, was mit Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Dezember 2016 bestätigt wurde (Urk. 6 und Urk. 16). In der Folge und bis heute bezeichnete die Klägerin kein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 79 S. 2 ff. E. 1.1- 11). 1.3. Mit Urteil vom 6. April 2018 wies die Vorinstanz sowohl die Klage als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 71 = Urk. 79; Dispositiv ein- gangs wiedergegeben). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. April 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 76, der nicht akturierte Ausdruck der Publikation im kantona- len Amtsblatt [Meldungsnummer …] in den vorinstanzlichen Akten sowie www.amtsblatt.zh.ch) Berufung und Beschwerde. Für das Beschwerdeverfahren wurde ein separates Verfahren angelegt (RB180016-O). 2.2. Mit Eingabe vom 24. April 2018 (Datum Poststempel: 25. April 2018) stellte die Klägerin ein Ausstandsbegehren mit folgendem Antrag (Urk. 81/2 S. 1; vgl. auch Urk. 81/1 S. 2): " [Es] wird Ablehnungsantrag erhoben gegen Besetzung des Obergerichtes im vor- liegenden Verfahren. Es wird beantragt, 1) den Zugang zum öffentlichen Gericht mit Hilfe der unabhängigen Richter beim Obergericht zu öffnen, …". Des Weiteren beantragte die Klägerin, es seien ihr die bisher ergangenen Ent- scheide zuzustellen und die in diesem Zusammenhang ausgestellten Rechnun- - 5 - gen aufzuheben. Das Verfahren sei in den Stand zu versetzen, in dem es sich zur Zeit der Klageerhebung am 3. Oktober 2016 befunden habe. Überdies sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung zu bewilligen und das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich seien ihr der Verzögerungsschaden von ca. € 90'000.– sowie die wei- teren Verluste zu ersetzen, welche "nach Eröffnung des Zugangs zur Justiz" be- ziffert würden (Urk. 81/1 S. 1 f. und 81/2 S. 1 f.). 2.3. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 wurde das Ausstandsbegehren der Kläge- rin abgewiesen, das Beschwerdeverfahren RB180016-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LB180016-O vereinigt und die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zu den Gründen für den vorgenommenen Wechsel im Spruchkörper einge- laden (Urk. 86). Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 14. Juni 2018 (Urk. 93). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde den Parteien Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 94). Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Datum Poststempel: 8. Juli 2018) beantragte die Klägerin, es seien ihr der im Amtsblatt publizierte Beschluss vom 12. Juni 2018 wie auch die übrigen Entscheide an ihre Wohnadresse in Berlin zuzustellen. Der Entscheid sei sodann "aufgrund Verletzungen der grundliegenden verfas- sungsgarantierten Menschenrechte i.V.m. Konvention für gesetz- verfassungswid- rig" zu erklären und aufzuheben. Schliesslich erneuerte die Klägerin "vorsorglich" ihren Ablehnungsantrag "gegen die Besetzung des Obergerichts" und beantragte erneut, es sei "eine unabhängige Besetzung beim Obergericht zu bestellen" (Urk. 101 S. 1 ff.). 2.5. Mit Schreiben vom 23. August 2018 erhob die Klägerin "Beschwerde wegen rechtsstaatswidriger Rechtsverweigerung" und beantragte, "den gesetzlichen Zu- gang zur Justiz zu öffnen", "das Schadenersatzverfahren gegen die beklagten Banken zu öffnen" und "die versäumte gesetzliche Rechtspflege einstweilen nachzuholen" (Urk. 105). Tags darauf ergänzte die Klägerin in einer weiteren Ein- gabe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 106 und 107). Diese bei- den Eingaben wurden der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 108). Weitere Eingaben erfolgten nicht. - 6 - 2.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich sowohl die Beru- fung als auch die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erwei- sen, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.
- Eingaben per E-Mail Die Klägerin liess dem Obergericht mit Verweis auf die vorinstanzliche Ge- schäftsnummer zahlreiche E-Mails zukommen (Urk. 83, 84, 85/1-3, 99, 100, 103 und 109). Schon weil es diesen Eingaben am Formerfordernis der Unterzeich- nung gemäss Art. 130 ZPO (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektroni- sche Signatur) fehlt – was der Klägerin aus einem früheren Verfahren bekannt ist (OGer ZH RB170025-O vom 13. Oktober 2017, E. 1.2 [Urk. 63]) –, ist darauf nicht weiter einzugehen. Anders verhält es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2018 (Urk. 105), welche von ihr zwar zunächst als E-Mail verfasst, letztlich aber in Papierform und unterzeichnet (und damit den Formerfordernissen von Art. 130 Abs. 1 ZPO genügend) eingereicht wurde.
- Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 2.1. Zur Begründung ihres erneuten Ausstandsbegehrens führt die Klägerin aus, offensichtlich führe das Obergericht ein Scheinverfahren im geschlossenen Kabi- nett an ihrer Person vorbei. Durch die rechtsstaatswidrige Abwicklung des scheinheiligen Schadenersatzprozesses im geschlossenen Kabinett würden die nationalen und internationalen Menschenrechtsgesetze in schwerwiegender Wei- se verletzt. Ein Entscheid über ihren Ablehnungsantrag stehe aus. Die fortgesetz- ten Verstösse gegen das geltende Recht wirkten sich zu ihrem Schaden aus und böten Anlass, an der Unabhängigkeit des Obergerichts zu zweifeln (Urk. 101 S. 1 ff.). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der Klägerin be- reits mit Beschluss vom 12. Juni 2018 über deren Ausstandsbegehren vom - 7 -
- April 2018 befunden wurde (Urk. 88). Mangels Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz wurde der Beschluss androhungsgemäss (vgl. Urk. 5 S. 15 f. Dispositiv-Ziff. 4) und in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 89 und 91). 2.3. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom
- August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzel- ne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, sind die Ausstandsgründe gegenüber jeder abge- lehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Pauschale Ausstandsbegehren gegen einen ganzen Spruchkörper sind nicht zulässig (BGer 1B_418/2014 vom
- Mai 2015, E. 4.5; 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2; ZK ZPO- Wullschleger, Art. 50 N 2). Das neuerliche Ablehnungsbegehren der Klägerin vom 4. Juli 2018 vermag den aufgeführten Anforderungen nicht zu genügen, denn selbst wenn man davon ausgeht, das Ausstandsbegehren richte sich nur gegen die Mitwirkenden im vor- liegenden Verfahren, fehlt es dennoch an der Nennung konkreter, gegen einzelne Mitwirkende gerichteter Ausstandsgründe. Es bleibt zu wiederholen, dass allein die Mitwirkung bei Entscheiden, welche für die Klägerin negativ ausfielen, nicht zur Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes genügt. Daher ist auf das Aus- standsbegehren vom 4. Juli 2018 nicht einzutreten.
- Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2018 In ihrer Eingabe vom 4. Juli 2018 beantragt die Klägerin, der Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 (Urk. 88) sei wegen "Verletzungen der grundliegen- den verfassungsgarantierten Menschenrechte i.V.m. Konvention für gesetz- verfassungswidrig" zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 101 S. 1 f.). Diese Rü- gen wären indes mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen ge- wesen (Urk. 88 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5). Sofern und soweit sich der Antrag auf pro- - 8 - zessleitende Anordnungen im Beschluss beziehen sollte, welche bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden können, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Auf den Antrag auf Aufhebung des Be- schlusses der Kammer vom 12. Juni 2018 ist daher nicht einzutreten.
- Rechtsverzögerung Die Klägerin rügt, seit dem 3. Oktober 2016, somit während 28 Monaten, habe das Verfahren nicht geführt werden können. Das Obergericht habe auf Dut- zende Beschwerden, Anträge, Ablehnungsanträge sowie umfangreiche Vorbrin- gen zur Sach- und Rechtslage schlicht nicht reagiert (Urk. 78 S. 2; Urk. 105 S. 1). Dieser Vorwurf entbehrt angesichts der zahlreich ergangenen Entscheide (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2018 [Urk. 86] und die Entscheide in den Verfahren RB170001-O [Urk. 32 = Urk. 55], RB170002-O [Urk. 25], RB170005-O [Urk. 36], RB170015-O [Urk. 51], RB170025-O [Urk. 63] und RB170047-O [Urk. 67]) jeder Grundlage, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, zumal die der Kammer vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ohnehin im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht zu rügen wäre. Insofern ist auf die Beschwer- de der Klägerin nicht einzutreten. III. A. Berufung
- Prozessuales Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge- - 9 - machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen der Klägerin insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung re- levant sind.
- Ediktalzustellungen 2.1. Die Klägerin bemängelt verschiedentlich, dass ihr Entscheide der Vorinstanz und der Kammer nicht an ihre Wohnadresse in Berlin zugestellt worden seien (Urk. 78 S. 1 f.; 81/1 S. 1 f.; 81/2 S. 1 f.; 101 S. 1 f.). Damit sei gegen Art. 141 a ZPO und Art. 5 Abs. 4 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtli- cher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland vom 15. November 1965 verstossen worden und es sei gar kein Verfahren durchgeführt worden, weshalb kein Urteil hätte ergehen dürfen (Urk. 78 S. 2). 2.2. Die Klägerin wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Be- schluss vom 9. November 2016 gestützt auf Art. 140 ZPO aufgefordert, innert 20 Tagen ab dessen Zustellung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen. Damit verbunden wurde die Androhung, dass gerichtliche Zustellungen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (Urk. 5). Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, vom 9. Dezember 2016 wurde ihr dieser Be- schluss am 1. Dezember 2016 entsprechend den einschlägigen prozessualen Vorschriften auf dem Rechtshilfeweg (gemäss Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 [HZUe65, SR 0.274.131]) zuge- stellt (Urk. 16; vgl. auch BGer 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016, E. 2.2.1; 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015, E. 5.1). - 10 - 2.3. Soweit die Klägerin rügt, dieser Beschluss sei infolge der Verwendung des "fremden Doppelnamen[s] A._____-F._____" nicht gesetzeskonform zugestellt worden (Urk. 78 S. 3), kann offen bleiben, ob es sich dabei nicht um den amtli- chen Nachnamen der Klägerin handelt. Selbst wenn die Vorinstanz den amtlichen Nachnamen der Klägerin um deren Geburtsnamen "F._____" (vgl. Urk. 3/2 S. 1) ergänzt haben sollte, ist dennoch von einer rechtswirksamen Zustellung auszuge- hen, zumal ausser Frage steht, dass die Klägerin den Beschluss in Empfang nahm (Urk. 16 und 18; vgl. im Übrigen auch das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 2016, gemäss welchem es lediglich auf eine eindeutige Identifizierbarkeit ankomme [Urk. 19]). Überdies korrigierte die Vorin- stanz den Nachnamen nach einem entsprechenden Hinweis der Klägerin (Urk. 9) umgehend (Urk. 10 und 15). Das Beharren der Klägerin auf einer Korrektur ihres Namens im Beschluss vom 9. November 2016 sowie einer erneuten rechtshilfe- weisen Zustellung dieses Beschlusses erweist sich daher als nicht schützenswert. 2.4. Bis zum Ablauf der ihr angesetzten Frist am 6. Januar 2017 (vgl. Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und bis heute hat die Klägerin kein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz bezeichnet. Deshalb durften ihr fortan gerichtliche Entscheide androhungsgemäss durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), zumal das HZUe65 ein Vorgehen nach Art. 140 ZPO nicht ausschliesst (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2015, E. 3 m.w.H.). In diesem Punkt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 2.5. In der Folge ist der Antrag der Klägerin betreffend die Zustellung von Ent- scheiden an ihre Wohnadresse in Berlin abzuweisen und ist auch der vorliegende Entscheid der Klägerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen.
- Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht 3.1. Die Klägerin rügt, das Bezirksgericht sei nicht gesetzeskonform mit dem Vorsitzenden und drei weiteren Richtern besetzt gewesen. Die Besetzung des Richters G._____, hergeholt von einem fremden Gericht, verstosse gegen das Recht auf einen unabhängigen gesetzlichen Richter. Zudem sei bis dato nicht - 11 - über ihr Ausstandsbegehren gegen den Richter H._____ entschieden worden (Urk. 78 S. 4). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfall- bezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgrün- den ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutter- schaftsurlaubs das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2 m.w.H.). 3.3. In einer Stellungnahme vom 14. Juni 2018 begründete die Vorinstanz nach- träglich den vorgenommenen Wechsel im Spruchkörper. Demnach wurde der we- gen Krankheit abwesende Bezirksrichter H._____ durch Ersatzrichter G._____ ersetzt (Urk. 93). Mithin lag ein nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichender Grund für den Wechsel im Spruchkörper vor. In- wiefern dieser dennoch unzulässig gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Über das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter H._____ wurde sodann bereits mit Beschluss vom 1. September 2017 (abschlägig) entschieden (Urk. 58 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss wurde der Klägerin durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt zugestellt (Urk. 59 und 60; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens siehe oben Ziff. 2). 3.4.1. Schliesslich beantragt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2018, es sei "eine unabhängige Besetzung beim Bezirksgericht zu bestellen" (Urk. 101 S. 4) und macht damit sinngemäss geltend, sämtliche am vorinstanzlichen Entscheid Mitwirkenden hätten in den Ausstand treten müssen. 3.4.2. Ausstandsbegehren sind unverzüglich nach Erhalt hinreichend konkreter Kenntnis der Befangenheit begründenden Umstände zu stellen, anderenfalls das - 12 - Ablehnungsrecht verwirkt ist (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist entdeckt, so sind der Ausstand und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 138 III 702 E. 3.4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10). 3.4.3. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Klägerin rechtzeitig den Ausstand des gesamten vorinstanzlichen Spruchkörpers verlangt hat (es ist unklar, ob die Klä- gerin mit ihrem Antrag vom 25. April 2018, es sei "eine unabhängige Zivilkammer zu bestellen" [Urk. 81/1 S. 2], die erkennende I. Zivilkammer des Obergerichts oder die Vorinstanz [vgl. Urk. 69] meint). Denn soweit die Klägerin ihr Ausstands- begehren überhaupt begründet (vgl. Urk. 101 S. 1 ff.), fehlt es jedenfalls an der Nennung konkreter, gegen einzelne Mitwirkende gerichteter Ausstandsgründe. Auf ein Ausstandsbegehren, mit welchem – wie vorliegend – ein Spruchkörper pauschal abgelehnt wird, ist nicht einzutreten (BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 m.w.H.). 3.5. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin in Aussicht gestellte, ausführli- che und erweiterte Klageschrift sei nicht eingetroffen. Worauf sich die Klägerin be- rufe, wenn sie ausführe, "nach besten Wissen und Gewissen die Verbesserungen auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes" vom 9. November 2016 eingereicht zu haben (Urk. 68 S. 1; Urk. 66), sei nicht nachvollziehbar. In ihren Eingaben habe die Klägerin hauptsächlich ihre Anträge erneuert, den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen, ein Schadenersatzverfahren gegen die Beklagte einzuleiten so- wie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Weiter habe sie im Wesentlichen die Sachvorbringen wiederholt, welche sie be- reits in ihrer "Klageschrift" dargelegt habe, ohne diese jedoch im Sinne der Erwä- gungen des Beschlusses vom 9. November 2016 zu ergänzen resp. zu substanti- - 13 - ieren (Urk 18, 22, 39, 41, 48, 56/1, 66 und 68). Vielmehr habe die Klägerin die "Anforderungen" der Ziffern 6.3 bis 6.5 des Beschlusses vom 9. November 2016 als "schwer gesetzwidrig und willkürlich" erachtet (Urk. 48 S. 4). Da die Klägerin somit der Aufforderung, ihre Klage zu verbessern bzw. eine den gesetzlichen An- forderungen genügende, im Sinne der Erwägungen hinreichend substantiierte Klageschrift einzureichen, nicht innert Frist nachgekommen sei, sei ihre Schaden- ersatzklage androhungsgemäss abzuweisen (Urk. 79 S. 12 E. 3.7). 4.2. Die Klägerin rügt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihre "erweiterte[n] Vorbringen zur Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 9.11.2016" nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 78 S. 1 ff.). Welche Vor- bringen die Klägerin damit meint, ist nicht ersichtlich, zumal sie die in Aussicht gestellte erweiterte Klageschrift nicht einreichte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beschränkte sie sich in ihren nach dem 9. November 2016 datierenden Eingaben vielmehr darauf, im Wesentlichen diverse Verfahrensmängel zu rügen und im Übrigen ihre Sachvorbringen zu wiederholen (vgl. Urk. 9, 12/1-2, 23, 29, 39, 41, 48, 56/1-2 und 66), da sie trotz der gegenteiligen Hinweise im Beschluss vom 9. November 2016 (Urk. 5 S. 11 ff. E. 6.2-6.5) der Ansicht zu sein schien, sie habe ihre Klage ausreichend begründet (vgl. Urk. 48 S. 3 f. und 68 S. 2). Vor die- sem Hintergrund erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
- Staatshaftungsklage 5.1. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der in der Zeit ab dem 3. Oktober 2016 bis zum 21. April 2018 unterbliebenen Zustellungen seien "Verzögerungs- gebühren" in der Höhe von ca. € 90'000.– (= € 150.– pro Tag x 19 Monate) ent- standen. Zusätzlich seien die weiteren Verluste auszugleichen, welche nach Er- öffnung des Zugangs zur Justiz beziffert würden (Urk. 81/1 S. 2; vgl. auch Urk. 105 S. 1 ["Amtshaftungsklage"]). Dabei handelt es sich nicht um ein (gänz- lich) neues Vorbringen, denn die Klägerin hatte bereits vor Vorinstanz "Verzöge- rungsschäden" in der Höhe von Fr. 72'000.– geltend gemacht (vgl. Urk. 66 S. 2), worauf die Vorinstanz in ihrem Entscheid allerdings nicht einging (vgl. Urk. 79). - 14 - 5.2. Ansprüche aus Staatshaftung sind gemäss den Bestimmungen des kantona- len Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1; vgl. § 1 Haftungsge- setz/ZH) geltend zu machen. Dieses setzt ein Vorverfahren gemäss §§ 22 f. Haf- tungsgesetz/ZH voraus. Erst nach dessen Durchführung wäre eine (eigenständi- ge) Klage beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (§ 19 Haftungsgesetz/ZH). Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein solches Vorverfahren bereits durchgeführt wurde, erübrigt sich eine Rückweisung. Infolge der fehlenden Zu- ständigkeit ist vielmehr sogleich auf die Staatshaftungsklage der Klägerin nicht einzutreten.
- Vorinstanzliche Gerichtskosten 6.1. Die Klägerin beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– sowie die Kostenauflage zu ihren Lasten seien "wegen Gesetz- widrigkeit als nichtig aufzuheben". Ebenso sei die Rechnung vom 13. April 2018 in der Höhe von Fr. 12'030.– aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, da sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, fielen hierfür keine Gerichtskos- ten an (Urk. 78 S. 6 und Urk. 81/2 S. 2). 6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt zwar einen Aufschub für die Leistung eines allfälligen Gerichtskostenvorschusses (BGE 138 III 163 E. 4.2; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 6). Allerdings befreit erst die Bewilli- gung des Gesuchs – einstweilen (vgl. Art. 123 ZPO) – von der Bezahlung von Ge- richtskosten. Da die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies (vgl. dazu unten Ziff. B/2), ist nicht zu beanstan- den, dass sie in der Folge die ausgangsgemäss der Klägerin auferlegten Ge- richtskosten nicht einstweilen auf die Staatskasse nahm. Diesbezüglich erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt ab- zuweisen ist. - 15 - B. Beschwerde
- Rechtsverzögerung 1.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, seit dem 3. Oktober 2016, somit wäh- rend 28 Monaten, habe das Verfahren nicht geführt werden können bzw. habe es kein Verfahren gegeben. Insbesondere sei nicht über ihren Prozesskostenhilfean- trag für das Schadenersatzverfahren befunden worden (Urk. 78 S. 2, 81/2 S. 2, 105 S. 1). 1.2. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung können nicht nur Rechtsver- zögerungen, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverwei- gerung; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 46). Diesbezüglich wurde die Rechtsmittelschrift der Klä- gerin als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen genommen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die Vorinstanz (BGE 142 III 110 E. 3.2; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 47), welche dementsprechend als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen wurde. 1.3. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Be- handlung der Beschwerde haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Recht- sprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse einer Rechtsverzö- gerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 1.2; OGer ZH RB160021 vom 23. Dezem- ber 2016, E. II/1; BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1; BGE 125 V 373 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch über die Klage befun- den. Damit hat die Klägerin kein aktuelles Interesse an der Behandlung des ge- genüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurfs der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Eine Verletzung der EMRK, welche unter Umständen eine Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde trotz fehlendem Rechtsschutz- - 16 - interesse zu rechtfertigen vermöchte, rügt die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend konkret. Daher ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. 1.4. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden untätig geblieben wäre, zu- mal der Verfahrenslauf durch zahlreiche, jedoch bis auf eine Ausnahme (Urk. 32) aussichtslose, Beschwerden der Klägerin an das Obergericht (vgl. Urk. 25 S. 5, Urk. 36 S. 6, Urk. 51 S. 2, Urk. 63 S. 4 ff. und Urk. 67 S. 5 ff.) und das Bundesge- richt (vgl. Urk. 34 = BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017, Urk. 53 = BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017, Urk. 54 = BGer 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017 sowie Urk. 72 = BGer 4A_178/2018 vom 5. April 2018) blockiert wurde. Damit hat diese entscheidend zur gerügten Verfahrensverzögerung beigetragen. Auch aus diesem Grund wäre der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden.
- Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle auf die entspre- chende Erwägung (Urk. 79 S. 13 E. 4.1) verwiesen werden kann. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe in ihrer knapp sechsseitigen Klage ein Gesuch um "Pro- zesskostenhilfe" gestellt. Zum Nachweis der geltend gemachten Mittellosigkeit habe sie einzig einen Beleg des Jobcenters I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Urk. 3/11) ein- gereicht. Die ebenfalls eingereichte Aufstellung über die Vermögenswerte von fünf Stiftungen (Urk. 3/4) datiere vom 30. August 2000 und sei daher für die Beur- teilung ihrer Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussagekräftig. Die Klägerin habe keine weiteren Unterlagen oder Angaben zu ihren Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen vorgelegt, was sie mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sowie der unverän- dert bestehenden finanziellen Notlage begründet habe. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage lägen sodann bloss die knapp sechsseitige Klageschrift und die dazugehörigen Beilagen vor. Darin - 17 - äussere sich die Klägerin zwar zu ihrer Legitimation, den eingeklagten Anspruch gegen die Beklagte geltend machen zu können, ohne jedoch schlüssig darzule- gen, woraus sie diese herleite. Unklar bleibe auch, ob die Klägerin der Beklagten eine Vertragsverletzung und/oder eigenes deliktisches Verhalten vorwerfe. Die Klägerin habe denn auch in der Klage darauf hingewiesen, dass eine ausführliche und erweiterte Klageschrift eingereicht werde. Auf dieser Grundlage sei eine Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht möglich gewesen. Daher sei die Klägerin mit Beschluss vom
- November 2016 (Urk. 5) detailliert auf die fehlenden Angaben und Unterlagen hingewiesen und zur deren Einreichung aufgefordert worden. Erst nach Ablauf der angesetzten Frist habe die Klägerin ein Formular der deutschen Justizbehör- den betreffend Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Urk. 24) eingereicht. Darin verweise die Klägerin aber bloss auf den bereits mit der Klage eingereichten Beleg des Job- centers I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Sozialhilfe, welcher bereits im Beschluss vom 9. November 2016 als ungenügend qualifiziert worden sei (vgl. Urk. 5 S. 9). Andere relevante Eingaben oder Belege, welche eine Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ermöglicht hätten, habe die Klägerin nicht eingereicht. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Klägerin berufe, wenn sie behaupte, sie habe "auf den Beschluss des Gerichts vom 9.11.2016 […] die Verbesserung zum Prozesskostenhilfeantrag samt dutzenden Beweise eingereicht" (Urk. 66 und Urk. 68 S. 1). Da die Klägerin somit trotz Aufforderung ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht verbes- sert habe, sei dieses abzuweisen (Urk. 79 S. 13 ff.). 2.2. Die Klägerin rügt, auf den Beschluss vom 9. November 2016 hin habe sie sich ausführlich zur Sach- und Rechtslage sowie zur ihren Vermögensverhältnis- sen geäussert und entsprechende Beweismittel genannt, obwohl die Anforderun- gen völlig gesetzwidrig gewesen seien und die Rechtsverfolgung faktisch verun- möglicht hätten. Der Vorinstanz sei der aktuelle Bescheid betreffend Sozialhilfe vorgelegen. Die Beklagte habe sie als wirtschaftlich Berechtigte an einem Kapital in Millionenhöhe zur Hartz-IV-Empfängerin gemacht, welche mit € 406.– pro Mo- - 18 - nat für den Lebensunterhalt auskommen müsse. Diese Vorbringen habe die Vor- instanz aber nicht berücksichtigt und weder ein Verfahren durchgeführt noch über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden (Urk. 78 S. 1 ff.). 2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist er- folgten Eingaben der Klägerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde, namentlich dieje- nige vom 24. August 2018 betreffend "Prozesskostenhilfeantrag" (Urk. 106), ha- ben daher unberücksichtigt zu bleiben. 2.4. Mit Beschluss vom 9. November 2016 war die Klägerin von der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, ihre finanziellen Verhältnisse seien mit dem Beleg über die Ausrichtung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ("Hartz IV", Urk. 3/11) nicht ausreichend dokumentiert worden (Urk. 5 S. 9). Sie wurde daher aufgefordert, ihre Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnis- se umfassend darzulegen und zu belegen, wobei die einzureichenden Urkunden im Detail aufgelistet wurden (vgl. Urk. 5 S. 14 f.). Daraufhin teilte die Klägerin al- lerdings bloss mit, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seit dem Entscheid be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren nicht verändert, weshalb sie weiterhin als mittellos anzusehen sei. Da für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwingend ein Formular zu verwenden sei, ersuche sie erneut um dessen Zustellung an ihre Wohnadresse in Berlin (Urk. 9 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz der Klägerin unter anderem mit, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ent- gegengenommen worden. Eines besonderen Formulars bedürfe es dafür nicht. Hingegen sei das Gesuch unabhängig vom gutheissenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu prüfen. Diese Prü- fung sei erfolgt und das Ergebnis sei im Beschluss vom 9. November 2016 fest- gehalten worden, worauf verwiesen werde (Urk. 10). Dieses Schreiben wurde der Klägerin direkt an deren Wohnadresse in Berlin zugestellt (Urk. 11). Als Zwi- schenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Klägerin von der Vorinstanz - 19 - ausreichend über ihre Mitwirkungsobliegenheit und die infolgedessen einzu- reichenden Dokumente hingewiesen wurde (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a). 2.5. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 brachte die Klägerin allerdings erneut nur vor, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid betreffend Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht ver- ändert (Urk. 23 S. 1). Zudem reichte sie ein ausgefülltes Formular der deutschen Justizbehörden betreffend Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Urk. 24) ein. Darin verwies die Klägerin indes wiederum bloss auf den Beleg des Jobcenters I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Sozialhilfe (Urk. 3/11). Der Bezug von Sozi- alhilfe stellt zwar ein Indiz für eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO dar, genügt aber für sich allein noch nicht als Nachweis der Prozessarmut (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 N 16 m.H. auf die abweichenden Literaturmeinungen). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus dem eingereichten Beleg kei- nerlei Angaben über Einkommen oder Vermögen der Klägerin hervorgehen, so dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht überprüfen konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klägerin zur Einrei- chung weiterer Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse aufforderte, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dies der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dennoch unterliess es die Klägerin, die einge- forderten Dokumente (oder zumindest einzelne davon) einzureichen. In ihrer Be- schwerde zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf, wann sie vor Vorinstanz wel- che Vorbringen und Beweismittel vorgebracht hätte, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, weshalb sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies (vgl. BGer 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3 m.w.H.; BGE 120 Ia 179 E. 3a). - 20 - C. Stornierung einer Rechnung für die Gerichtsgebühr im Verfahren RB170047-O
- Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich der "gesetzwidrigen Rechnungen in Höhe von CHF 500.00 für einen Entscheid des Obergerichts vom 23.01.2018, der im geschlossenen Kabinett erstellt worden und nicht bekannt ist, wird gefordert, die sofortige Aufhebung wegen schwersten Missbrauchs der rechtsstaatlichen Rechtsordnung und Missbrauch der Rechte der Opfer" (Urk. 81/2 S. 1 f.).
- Der Antrag der Klägerin betrifft nicht den angefochtenen Entscheid der Vor- instanz vom 6. April 2018, sondern das mit Beschluss vom 23. Januar 2018 ab- geschlossene (zweitinstanzliche) Beschwerdeverfahren RB170047-O, gemäss welchem die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Klägerin auferlegt wurde (Urk. 67 S. 7 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die Rügen können nicht im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren beurteilt werden, da nur erstinstanzliche Entscheide mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden können (Art. 308 Abs. 1 ZPO und Art. 319 ZPO). Sie wären entsprechend der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 67 S. 7 f. Dispositiv-Ziff. 6) mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen ge- wesen. Daher ist auf den Antrag nicht einzutreten. D. Fazit Nach dem Ausgeführten sind sowohl die Berufung als auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Folge ist das vorinstanzliche Ur- teil vom 6. April 2018 vollumfänglich zu bestätigen. IV.
- Für die Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Fr. 18'781'904.–, vgl. Urk. 79 S. 16 E. 6). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 21 -
- Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten sowie dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was der Klägerin aus einem früheren Ent- scheid bekannt ist (OGer ZH RB170001-O vom 15. März 2017, E. 5.1 [Urk. 32]). In ihren Eingaben im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellt sie kein entspre- chendes Gesuch (vgl. Urk. 78, 81/1-2, 101, 105 und 106). Einem solchen Gesuch wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da die Berufung und die Be- schwerde der Klägerin aus den vorstehend ausgeführten Gründen als aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren sind. Zudem hätte der einge- reichte Beleg betreffend Sozialhilfebezug nicht ausgereicht, um die geltend ge- machte Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. oben Ziff. III/B/2.5). Es wird beschlossen:
- Auf das Ausstandsbegehren der Klägerin vom 4. Juli 2018 wird nicht einge- treten.
- Auf den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
- Der Antrag der Klägerin betreffend Zustellung von gerichtlichen Entscheiden an ihre Wohnadresse in Berlin wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
- April 2018 wird bestätigt. - 22 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an die Beklagte (unter Beilage einer Kopie von Urk. 78) und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB180016-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RB180016-O Mitwirkend: Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 11. September 2018 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte sowie Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018 (CG160090-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 1; sinngemäss)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft über die Verwendung des Stiftungsvermögens der Stiftungen C._____ und D._____ zu erteilen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, eventuell den Stif- tungen C._____ und D._____, € 17'201'121.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Prozessualer Antrag: (Urk. 2 S. 1; sinngemäss) Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018: (Urk. 79 S. 17 f.) Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. (Beschwerde) Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Eingaben vom 25. und 27. Februar 2018 werden zurückgeschickt bzw. für die Klägerin auf der Gerichtskanzlei hinterlegt.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Berufung)
- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 78 S. 1): " 1. die Rechtssache wird an das Bezirksgericht zur gesetzkonformen Be- handlung zurückverwiesen.
2. Über den Prozesskostenhilfeantrag wird das Bezirksgericht eine ge- setzkonforme Entscheidung erlassen und das erweiterte Vorbringen zur Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 9.11.2016 zur Be- handlung zu nehmen.
3. das Urteil wird für nichtig erklärt das Schreiben des Referenten E._____ vom 16.04.2018 als Begleit- schreiben zum Urteil vom 4.04.2018 wird für nichtig erklärt.
4. Es wird beantragt, den freien Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen für das Schadenersatzverfahren eine unabhängige Kammer zu bestel- len." Beschwerdeanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 78 S. 6): " Es wird beantragt,
1. den Prozesskostenhilfeantrag und das weitere Vorbringen auf den Be- schluss vom 9.11.2016 an das Bezirksgericht zur gesetzkonformen Entscheidung zurückzuverweisen.
2. Die Entscheidungsgebühr auf CHF 12.000.– und die Gerichtskosten wegen Gesetzwidrigkeit als nichtig aufzuheben Der Zugang zur unabhängigen Justiz wird einstweilen geöffnet. Die versäumten Zustellungen werden zugestellt." Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 28. September 2016 machte die Klägerin, Berufungskläge- rin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine Klage anhängig, mit welcher sie
- 4 - Auskunft über die Verwendung des Vermögens zweier Stiftungen sowie die Be- zahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund € 17.2 Mio. verlangte. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 1.2. Mit Beschluss vom 9. November 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Verbesserung ihrer Klage und des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 5). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, was mit Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Dezember 2016 bestätigt wurde (Urk. 6 und Urk. 16). In der Folge und bis heute bezeichnete die Klägerin kein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 79 S. 2 ff. E. 1.1- 11). 1.3. Mit Urteil vom 6. April 2018 wies die Vorinstanz sowohl die Klage als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 71 = Urk. 79; Dispositiv ein- gangs wiedergegeben). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. April 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 76, der nicht akturierte Ausdruck der Publikation im kantona- len Amtsblatt [Meldungsnummer …] in den vorinstanzlichen Akten sowie www.amtsblatt.zh.ch) Berufung und Beschwerde. Für das Beschwerdeverfahren wurde ein separates Verfahren angelegt (RB180016-O). 2.2. Mit Eingabe vom 24. April 2018 (Datum Poststempel: 25. April 2018) stellte die Klägerin ein Ausstandsbegehren mit folgendem Antrag (Urk. 81/2 S. 1; vgl. auch Urk. 81/1 S. 2): " [Es] wird Ablehnungsantrag erhoben gegen Besetzung des Obergerichtes im vor- liegenden Verfahren. Es wird beantragt, 1) den Zugang zum öffentlichen Gericht mit Hilfe der unabhängigen Richter beim Obergericht zu öffnen, …". Des Weiteren beantragte die Klägerin, es seien ihr die bisher ergangenen Ent- scheide zuzustellen und die in diesem Zusammenhang ausgestellten Rechnun-
- 5 - gen aufzuheben. Das Verfahren sei in den Stand zu versetzen, in dem es sich zur Zeit der Klageerhebung am 3. Oktober 2016 befunden habe. Überdies sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung zu bewilligen und das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich seien ihr der Verzögerungsschaden von ca. € 90'000.– sowie die wei- teren Verluste zu ersetzen, welche "nach Eröffnung des Zugangs zur Justiz" be- ziffert würden (Urk. 81/1 S. 1 f. und 81/2 S. 1 f.). 2.3. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 wurde das Ausstandsbegehren der Kläge- rin abgewiesen, das Beschwerdeverfahren RB180016-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LB180016-O vereinigt und die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zu den Gründen für den vorgenommenen Wechsel im Spruchkörper einge- laden (Urk. 86). Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 14. Juni 2018 (Urk. 93). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde den Parteien Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 94). Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Datum Poststempel: 8. Juli 2018) beantragte die Klägerin, es seien ihr der im Amtsblatt publizierte Beschluss vom 12. Juni 2018 wie auch die übrigen Entscheide an ihre Wohnadresse in Berlin zuzustellen. Der Entscheid sei sodann "aufgrund Verletzungen der grundliegenden verfas- sungsgarantierten Menschenrechte i.V.m. Konvention für gesetz- verfassungswid- rig" zu erklären und aufzuheben. Schliesslich erneuerte die Klägerin "vorsorglich" ihren Ablehnungsantrag "gegen die Besetzung des Obergerichts" und beantragte erneut, es sei "eine unabhängige Besetzung beim Obergericht zu bestellen" (Urk. 101 S. 1 ff.). 2.5. Mit Schreiben vom 23. August 2018 erhob die Klägerin "Beschwerde wegen rechtsstaatswidriger Rechtsverweigerung" und beantragte, "den gesetzlichen Zu- gang zur Justiz zu öffnen", "das Schadenersatzverfahren gegen die beklagten Banken zu öffnen" und "die versäumte gesetzliche Rechtspflege einstweilen nachzuholen" (Urk. 105). Tags darauf ergänzte die Klägerin in einer weiteren Ein- gabe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 106 und 107). Diese bei- den Eingaben wurden der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 108). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
- 6 - 2.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich sowohl die Beru- fung als auch die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erwei- sen, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.
1. Eingaben per E-Mail Die Klägerin liess dem Obergericht mit Verweis auf die vorinstanzliche Ge- schäftsnummer zahlreiche E-Mails zukommen (Urk. 83, 84, 85/1-3, 99, 100, 103 und 109). Schon weil es diesen Eingaben am Formerfordernis der Unterzeich- nung gemäss Art. 130 ZPO (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektroni- sche Signatur) fehlt – was der Klägerin aus einem früheren Verfahren bekannt ist (OGer ZH RB170025-O vom 13. Oktober 2017, E. 1.2 [Urk. 63]) –, ist darauf nicht weiter einzugehen. Anders verhält es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2018 (Urk. 105), welche von ihr zwar zunächst als E-Mail verfasst, letztlich aber in Papierform und unterzeichnet (und damit den Formerfordernissen von Art. 130 Abs. 1 ZPO genügend) eingereicht wurde.
2. Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 2.1. Zur Begründung ihres erneuten Ausstandsbegehrens führt die Klägerin aus, offensichtlich führe das Obergericht ein Scheinverfahren im geschlossenen Kabi- nett an ihrer Person vorbei. Durch die rechtsstaatswidrige Abwicklung des scheinheiligen Schadenersatzprozesses im geschlossenen Kabinett würden die nationalen und internationalen Menschenrechtsgesetze in schwerwiegender Wei- se verletzt. Ein Entscheid über ihren Ablehnungsantrag stehe aus. Die fortgesetz- ten Verstösse gegen das geltende Recht wirkten sich zu ihrem Schaden aus und böten Anlass, an der Unabhängigkeit des Obergerichts zu zweifeln (Urk. 101 S. 1 ff.). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der Klägerin be- reits mit Beschluss vom 12. Juni 2018 über deren Ausstandsbegehren vom
- 7 -
24. April 2018 befunden wurde (Urk. 88). Mangels Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz wurde der Beschluss androhungsgemäss (vgl. Urk. 5 S. 15 f. Dispositiv-Ziff. 4) und in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 89 und 91). 2.3. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom
22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzel- ne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, sind die Ausstandsgründe gegenüber jeder abge- lehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Pauschale Ausstandsbegehren gegen einen ganzen Spruchkörper sind nicht zulässig (BGer 1B_418/2014 vom
15. Mai 2015, E. 4.5; 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2; ZK ZPO- Wullschleger, Art. 50 N 2). Das neuerliche Ablehnungsbegehren der Klägerin vom 4. Juli 2018 vermag den aufgeführten Anforderungen nicht zu genügen, denn selbst wenn man davon ausgeht, das Ausstandsbegehren richte sich nur gegen die Mitwirkenden im vor- liegenden Verfahren, fehlt es dennoch an der Nennung konkreter, gegen einzelne Mitwirkende gerichteter Ausstandsgründe. Es bleibt zu wiederholen, dass allein die Mitwirkung bei Entscheiden, welche für die Klägerin negativ ausfielen, nicht zur Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes genügt. Daher ist auf das Aus- standsbegehren vom 4. Juli 2018 nicht einzutreten.
3. Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2018 In ihrer Eingabe vom 4. Juli 2018 beantragt die Klägerin, der Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 (Urk. 88) sei wegen "Verletzungen der grundliegen- den verfassungsgarantierten Menschenrechte i.V.m. Konvention für gesetz- verfassungswidrig" zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 101 S. 1 f.). Diese Rü- gen wären indes mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen ge- wesen (Urk. 88 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5). Sofern und soweit sich der Antrag auf pro-
- 8 - zessleitende Anordnungen im Beschluss beziehen sollte, welche bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden können, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Auf den Antrag auf Aufhebung des Be- schlusses der Kammer vom 12. Juni 2018 ist daher nicht einzutreten.
4. Rechtsverzögerung Die Klägerin rügt, seit dem 3. Oktober 2016, somit während 28 Monaten, habe das Verfahren nicht geführt werden können. Das Obergericht habe auf Dut- zende Beschwerden, Anträge, Ablehnungsanträge sowie umfangreiche Vorbrin- gen zur Sach- und Rechtslage schlicht nicht reagiert (Urk. 78 S. 2; Urk. 105 S. 1). Dieser Vorwurf entbehrt angesichts der zahlreich ergangenen Entscheide (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2018 [Urk. 86] und die Entscheide in den Verfahren RB170001-O [Urk. 32 = Urk. 55], RB170002-O [Urk. 25], RB170005-O [Urk. 36], RB170015-O [Urk. 51], RB170025-O [Urk. 63] und RB170047-O [Urk. 67]) jeder Grundlage, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, zumal die der Kammer vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ohnehin im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht zu rügen wäre. Insofern ist auf die Beschwer- de der Klägerin nicht einzutreten. III. A. Berufung
1. Prozessuales Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge-
- 9 - machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen der Klägerin insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung re- levant sind.
2. Ediktalzustellungen 2.1. Die Klägerin bemängelt verschiedentlich, dass ihr Entscheide der Vorinstanz und der Kammer nicht an ihre Wohnadresse in Berlin zugestellt worden seien (Urk. 78 S. 1 f.; 81/1 S. 1 f.; 81/2 S. 1 f.; 101 S. 1 f.). Damit sei gegen Art. 141 a ZPO und Art. 5 Abs. 4 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtli- cher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland vom 15. November 1965 verstossen worden und es sei gar kein Verfahren durchgeführt worden, weshalb kein Urteil hätte ergehen dürfen (Urk. 78 S. 2). 2.2. Die Klägerin wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Be- schluss vom 9. November 2016 gestützt auf Art. 140 ZPO aufgefordert, innert 20 Tagen ab dessen Zustellung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen. Damit verbunden wurde die Androhung, dass gerichtliche Zustellungen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (Urk. 5). Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, vom 9. Dezember 2016 wurde ihr dieser Be- schluss am 1. Dezember 2016 entsprechend den einschlägigen prozessualen Vorschriften auf dem Rechtshilfeweg (gemäss Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 [HZUe65, SR 0.274.131]) zuge- stellt (Urk. 16; vgl. auch BGer 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016, E. 2.2.1; 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015, E. 5.1).
- 10 - 2.3. Soweit die Klägerin rügt, dieser Beschluss sei infolge der Verwendung des "fremden Doppelnamen[s] A._____-F._____" nicht gesetzeskonform zugestellt worden (Urk. 78 S. 3), kann offen bleiben, ob es sich dabei nicht um den amtli- chen Nachnamen der Klägerin handelt. Selbst wenn die Vorinstanz den amtlichen Nachnamen der Klägerin um deren Geburtsnamen "F._____" (vgl. Urk. 3/2 S. 1) ergänzt haben sollte, ist dennoch von einer rechtswirksamen Zustellung auszuge- hen, zumal ausser Frage steht, dass die Klägerin den Beschluss in Empfang nahm (Urk. 16 und 18; vgl. im Übrigen auch das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 2016, gemäss welchem es lediglich auf eine eindeutige Identifizierbarkeit ankomme [Urk. 19]). Überdies korrigierte die Vorin- stanz den Nachnamen nach einem entsprechenden Hinweis der Klägerin (Urk. 9) umgehend (Urk. 10 und 15). Das Beharren der Klägerin auf einer Korrektur ihres Namens im Beschluss vom 9. November 2016 sowie einer erneuten rechtshilfe- weisen Zustellung dieses Beschlusses erweist sich daher als nicht schützenswert. 2.4. Bis zum Ablauf der ihr angesetzten Frist am 6. Januar 2017 (vgl. Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und bis heute hat die Klägerin kein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz bezeichnet. Deshalb durften ihr fortan gerichtliche Entscheide androhungsgemäss durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), zumal das HZUe65 ein Vorgehen nach Art. 140 ZPO nicht ausschliesst (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2015, E. 3 m.w.H.). In diesem Punkt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 2.5. In der Folge ist der Antrag der Klägerin betreffend die Zustellung von Ent- scheiden an ihre Wohnadresse in Berlin abzuweisen und ist auch der vorliegende Entscheid der Klägerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen.
3. Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht 3.1. Die Klägerin rügt, das Bezirksgericht sei nicht gesetzeskonform mit dem Vorsitzenden und drei weiteren Richtern besetzt gewesen. Die Besetzung des Richters G._____, hergeholt von einem fremden Gericht, verstosse gegen das Recht auf einen unabhängigen gesetzlichen Richter. Zudem sei bis dato nicht
- 11 - über ihr Ausstandsbegehren gegen den Richter H._____ entschieden worden (Urk. 78 S. 4). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinrei- chende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfall- bezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgrün- den ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutter- schaftsurlaubs das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2 m.w.H.). 3.3. In einer Stellungnahme vom 14. Juni 2018 begründete die Vorinstanz nach- träglich den vorgenommenen Wechsel im Spruchkörper. Demnach wurde der we- gen Krankheit abwesende Bezirksrichter H._____ durch Ersatzrichter G._____ ersetzt (Urk. 93). Mithin lag ein nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichender Grund für den Wechsel im Spruchkörper vor. In- wiefern dieser dennoch unzulässig gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Über das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter H._____ wurde sodann bereits mit Beschluss vom 1. September 2017 (abschlägig) entschieden (Urk. 58 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss wurde der Klägerin durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt zugestellt (Urk. 59 und 60; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens siehe oben Ziff. 2). 3.4.1. Schliesslich beantragt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2018, es sei "eine unabhängige Besetzung beim Bezirksgericht zu bestellen" (Urk. 101 S. 4) und macht damit sinngemäss geltend, sämtliche am vorinstanzlichen Entscheid Mitwirkenden hätten in den Ausstand treten müssen. 3.4.2. Ausstandsbegehren sind unverzüglich nach Erhalt hinreichend konkreter Kenntnis der Befangenheit begründenden Umstände zu stellen, anderenfalls das
- 12 - Ablehnungsrecht verwirkt ist (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist entdeckt, so sind der Ausstand und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 138 III 702 E. 3.4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10). 3.4.3. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Klägerin rechtzeitig den Ausstand des gesamten vorinstanzlichen Spruchkörpers verlangt hat (es ist unklar, ob die Klä- gerin mit ihrem Antrag vom 25. April 2018, es sei "eine unabhängige Zivilkammer zu bestellen" [Urk. 81/1 S. 2], die erkennende I. Zivilkammer des Obergerichts oder die Vorinstanz [vgl. Urk. 69] meint). Denn soweit die Klägerin ihr Ausstands- begehren überhaupt begründet (vgl. Urk. 101 S. 1 ff.), fehlt es jedenfalls an der Nennung konkreter, gegen einzelne Mitwirkende gerichteter Ausstandsgründe. Auf ein Ausstandsbegehren, mit welchem – wie vorliegend – ein Spruchkörper pauschal abgelehnt wird, ist nicht einzutreten (BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 m.w.H.). 3.5. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist.
4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin in Aussicht gestellte, ausführli- che und erweiterte Klageschrift sei nicht eingetroffen. Worauf sich die Klägerin be- rufe, wenn sie ausführe, "nach besten Wissen und Gewissen die Verbesserungen auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes" vom 9. November 2016 eingereicht zu haben (Urk. 68 S. 1; Urk. 66), sei nicht nachvollziehbar. In ihren Eingaben habe die Klägerin hauptsächlich ihre Anträge erneuert, den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen, ein Schadenersatzverfahren gegen die Beklagte einzuleiten so- wie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Weiter habe sie im Wesentlichen die Sachvorbringen wiederholt, welche sie be- reits in ihrer "Klageschrift" dargelegt habe, ohne diese jedoch im Sinne der Erwä- gungen des Beschlusses vom 9. November 2016 zu ergänzen resp. zu substanti-
- 13 - ieren (Urk 18, 22, 39, 41, 48, 56/1, 66 und 68). Vielmehr habe die Klägerin die "Anforderungen" der Ziffern 6.3 bis 6.5 des Beschlusses vom 9. November 2016 als "schwer gesetzwidrig und willkürlich" erachtet (Urk. 48 S. 4). Da die Klägerin somit der Aufforderung, ihre Klage zu verbessern bzw. eine den gesetzlichen An- forderungen genügende, im Sinne der Erwägungen hinreichend substantiierte Klageschrift einzureichen, nicht innert Frist nachgekommen sei, sei ihre Schaden- ersatzklage androhungsgemäss abzuweisen (Urk. 79 S. 12 E. 3.7). 4.2. Die Klägerin rügt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihre "erweiterte[n] Vorbringen zur Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 9.11.2016" nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 78 S. 1 ff.). Welche Vor- bringen die Klägerin damit meint, ist nicht ersichtlich, zumal sie die in Aussicht gestellte erweiterte Klageschrift nicht einreichte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beschränkte sie sich in ihren nach dem 9. November 2016 datierenden Eingaben vielmehr darauf, im Wesentlichen diverse Verfahrensmängel zu rügen und im Übrigen ihre Sachvorbringen zu wiederholen (vgl. Urk. 9, 12/1-2, 23, 29, 39, 41, 48, 56/1-2 und 66), da sie trotz der gegenteiligen Hinweise im Beschluss vom 9. November 2016 (Urk. 5 S. 11 ff. E. 6.2-6.5) der Ansicht zu sein schien, sie habe ihre Klage ausreichend begründet (vgl. Urk. 48 S. 3 f. und 68 S. 2). Vor die- sem Hintergrund erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Staatshaftungsklage 5.1. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der in der Zeit ab dem 3. Oktober 2016 bis zum 21. April 2018 unterbliebenen Zustellungen seien "Verzögerungs- gebühren" in der Höhe von ca. € 90'000.– (= € 150.– pro Tag x 19 Monate) ent- standen. Zusätzlich seien die weiteren Verluste auszugleichen, welche nach Er- öffnung des Zugangs zur Justiz beziffert würden (Urk. 81/1 S. 2; vgl. auch Urk. 105 S. 1 ["Amtshaftungsklage"]). Dabei handelt es sich nicht um ein (gänz- lich) neues Vorbringen, denn die Klägerin hatte bereits vor Vorinstanz "Verzöge- rungsschäden" in der Höhe von Fr. 72'000.– geltend gemacht (vgl. Urk. 66 S. 2), worauf die Vorinstanz in ihrem Entscheid allerdings nicht einging (vgl. Urk. 79).
- 14 - 5.2. Ansprüche aus Staatshaftung sind gemäss den Bestimmungen des kantona- len Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1; vgl. § 1 Haftungsge- setz/ZH) geltend zu machen. Dieses setzt ein Vorverfahren gemäss §§ 22 f. Haf- tungsgesetz/ZH voraus. Erst nach dessen Durchführung wäre eine (eigenständi- ge) Klage beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (§ 19 Haftungsgesetz/ZH). Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein solches Vorverfahren bereits durchgeführt wurde, erübrigt sich eine Rückweisung. Infolge der fehlenden Zu- ständigkeit ist vielmehr sogleich auf die Staatshaftungsklage der Klägerin nicht einzutreten.
6. Vorinstanzliche Gerichtskosten 6.1. Die Klägerin beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– sowie die Kostenauflage zu ihren Lasten seien "wegen Gesetz- widrigkeit als nichtig aufzuheben". Ebenso sei die Rechnung vom 13. April 2018 in der Höhe von Fr. 12'030.– aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, da sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, fielen hierfür keine Gerichtskos- ten an (Urk. 78 S. 6 und Urk. 81/2 S. 2). 6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt zwar einen Aufschub für die Leistung eines allfälligen Gerichtskostenvorschusses (BGE 138 III 163 E. 4.2; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 6). Allerdings befreit erst die Bewilli- gung des Gesuchs – einstweilen (vgl. Art. 123 ZPO) – von der Bezahlung von Ge- richtskosten. Da die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies (vgl. dazu unten Ziff. B/2), ist nicht zu beanstan- den, dass sie in der Folge die ausgangsgemäss der Klägerin auferlegten Ge- richtskosten nicht einstweilen auf die Staatskasse nahm. Diesbezüglich erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt ab- zuweisen ist.
- 15 - B. Beschwerde
1. Rechtsverzögerung 1.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, seit dem 3. Oktober 2016, somit wäh- rend 28 Monaten, habe das Verfahren nicht geführt werden können bzw. habe es kein Verfahren gegeben. Insbesondere sei nicht über ihren Prozesskostenhilfean- trag für das Schadenersatzverfahren befunden worden (Urk. 78 S. 2, 81/2 S. 2, 105 S. 1). 1.2. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung können nicht nur Rechtsver- zögerungen, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverwei- gerung; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 46). Diesbezüglich wurde die Rechtsmittelschrift der Klä- gerin als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen genommen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die Vorinstanz (BGE 142 III 110 E. 3.2; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 47), welche dementsprechend als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen wurde. 1.3. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Be- handlung der Beschwerde haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Recht- sprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse einer Rechtsverzö- gerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 1.2; OGer ZH RB160021 vom 23. Dezem- ber 2016, E. II/1; BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1; BGE 125 V 373 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch über die Klage befun- den. Damit hat die Klägerin kein aktuelles Interesse an der Behandlung des ge- genüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurfs der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Eine Verletzung der EMRK, welche unter Umständen eine Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde trotz fehlendem Rechtsschutz-
- 16 - interesse zu rechtfertigen vermöchte, rügt die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend konkret. Daher ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. 1.4. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden untätig geblieben wäre, zu- mal der Verfahrenslauf durch zahlreiche, jedoch bis auf eine Ausnahme (Urk. 32) aussichtslose, Beschwerden der Klägerin an das Obergericht (vgl. Urk. 25 S. 5, Urk. 36 S. 6, Urk. 51 S. 2, Urk. 63 S. 4 ff. und Urk. 67 S. 5 ff.) und das Bundesge- richt (vgl. Urk. 34 = BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017, Urk. 53 = BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017, Urk. 54 = BGer 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017 sowie Urk. 72 = BGer 4A_178/2018 vom 5. April 2018) blockiert wurde. Damit hat diese entscheidend zur gerügten Verfahrensverzögerung beigetragen. Auch aus diesem Grund wäre der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden.
2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle auf die entspre- chende Erwägung (Urk. 79 S. 13 E. 4.1) verwiesen werden kann. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe in ihrer knapp sechsseitigen Klage ein Gesuch um "Pro- zesskostenhilfe" gestellt. Zum Nachweis der geltend gemachten Mittellosigkeit habe sie einzig einen Beleg des Jobcenters I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Urk. 3/11) ein- gereicht. Die ebenfalls eingereichte Aufstellung über die Vermögenswerte von fünf Stiftungen (Urk. 3/4) datiere vom 30. August 2000 und sei daher für die Beur- teilung ihrer Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussagekräftig. Die Klägerin habe keine weiteren Unterlagen oder Angaben zu ihren Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen vorgelegt, was sie mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sowie der unverän- dert bestehenden finanziellen Notlage begründet habe. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage lägen sodann bloss die knapp sechsseitige Klageschrift und die dazugehörigen Beilagen vor. Darin
- 17 - äussere sich die Klägerin zwar zu ihrer Legitimation, den eingeklagten Anspruch gegen die Beklagte geltend machen zu können, ohne jedoch schlüssig darzule- gen, woraus sie diese herleite. Unklar bleibe auch, ob die Klägerin der Beklagten eine Vertragsverletzung und/oder eigenes deliktisches Verhalten vorwerfe. Die Klägerin habe denn auch in der Klage darauf hingewiesen, dass eine ausführliche und erweiterte Klageschrift eingereicht werde. Auf dieser Grundlage sei eine Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht möglich gewesen. Daher sei die Klägerin mit Beschluss vom
9. November 2016 (Urk. 5) detailliert auf die fehlenden Angaben und Unterlagen hingewiesen und zur deren Einreichung aufgefordert worden. Erst nach Ablauf der angesetzten Frist habe die Klägerin ein Formular der deutschen Justizbehör- den betreffend Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Urk. 24) eingereicht. Darin verweise die Klägerin aber bloss auf den bereits mit der Klage eingereichten Beleg des Job- centers I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Sozialhilfe, welcher bereits im Beschluss vom 9. November 2016 als ungenügend qualifiziert worden sei (vgl. Urk. 5 S. 9). Andere relevante Eingaben oder Belege, welche eine Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ermöglicht hätten, habe die Klägerin nicht eingereicht. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Klägerin berufe, wenn sie behaupte, sie habe "auf den Beschluss des Gerichts vom 9.11.2016 […] die Verbesserung zum Prozesskostenhilfeantrag samt dutzenden Beweise eingereicht" (Urk. 66 und Urk. 68 S. 1). Da die Klägerin somit trotz Aufforderung ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht verbes- sert habe, sei dieses abzuweisen (Urk. 79 S. 13 ff.). 2.2. Die Klägerin rügt, auf den Beschluss vom 9. November 2016 hin habe sie sich ausführlich zur Sach- und Rechtslage sowie zur ihren Vermögensverhältnis- sen geäussert und entsprechende Beweismittel genannt, obwohl die Anforderun- gen völlig gesetzwidrig gewesen seien und die Rechtsverfolgung faktisch verun- möglicht hätten. Der Vorinstanz sei der aktuelle Bescheid betreffend Sozialhilfe vorgelegen. Die Beklagte habe sie als wirtschaftlich Berechtigte an einem Kapital in Millionenhöhe zur Hartz-IV-Empfängerin gemacht, welche mit € 406.– pro Mo-
- 18 - nat für den Lebensunterhalt auskommen müsse. Diese Vorbringen habe die Vor- instanz aber nicht berücksichtigt und weder ein Verfahren durchgeführt noch über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden (Urk. 78 S. 1 ff.). 2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist er- folgten Eingaben der Klägerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde, namentlich dieje- nige vom 24. August 2018 betreffend "Prozesskostenhilfeantrag" (Urk. 106), ha- ben daher unberücksichtigt zu bleiben. 2.4. Mit Beschluss vom 9. November 2016 war die Klägerin von der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, ihre finanziellen Verhältnisse seien mit dem Beleg über die Ausrichtung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ("Hartz IV", Urk. 3/11) nicht ausreichend dokumentiert worden (Urk. 5 S. 9). Sie wurde daher aufgefordert, ihre Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnis- se umfassend darzulegen und zu belegen, wobei die einzureichenden Urkunden im Detail aufgelistet wurden (vgl. Urk. 5 S. 14 f.). Daraufhin teilte die Klägerin al- lerdings bloss mit, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seit dem Entscheid be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren nicht verändert, weshalb sie weiterhin als mittellos anzusehen sei. Da für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwingend ein Formular zu verwenden sei, ersuche sie erneut um dessen Zustellung an ihre Wohnadresse in Berlin (Urk. 9 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz der Klägerin unter anderem mit, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ent- gegengenommen worden. Eines besonderen Formulars bedürfe es dafür nicht. Hingegen sei das Gesuch unabhängig vom gutheissenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu prüfen. Diese Prü- fung sei erfolgt und das Ergebnis sei im Beschluss vom 9. November 2016 fest- gehalten worden, worauf verwiesen werde (Urk. 10). Dieses Schreiben wurde der Klägerin direkt an deren Wohnadresse in Berlin zugestellt (Urk. 11). Als Zwi- schenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Klägerin von der Vorinstanz
- 19 - ausreichend über ihre Mitwirkungsobliegenheit und die infolgedessen einzu- reichenden Dokumente hingewiesen wurde (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a). 2.5. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 brachte die Klägerin allerdings erneut nur vor, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid betreffend Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht ver- ändert (Urk. 23 S. 1). Zudem reichte sie ein ausgefülltes Formular der deutschen Justizbehörden betreffend Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Urk. 24) ein. Darin verwies die Klägerin indes wiederum bloss auf den Beleg des Jobcenters I._____ vom 6. Juni 2016 betreffend Bewilligung von Sozialhilfe (Urk. 3/11). Der Bezug von Sozi- alhilfe stellt zwar ein Indiz für eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO dar, genügt aber für sich allein noch nicht als Nachweis der Prozessarmut (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 N 16 m.H. auf die abweichenden Literaturmeinungen). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus dem eingereichten Beleg kei- nerlei Angaben über Einkommen oder Vermögen der Klägerin hervorgehen, so dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht überprüfen konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klägerin zur Einrei- chung weiterer Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse aufforderte, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dies der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dennoch unterliess es die Klägerin, die einge- forderten Dokumente (oder zumindest einzelne davon) einzureichen. In ihrer Be- schwerde zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf, wann sie vor Vorinstanz wel- che Vorbringen und Beweismittel vorgebracht hätte, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, weshalb sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies (vgl. BGer 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3 m.w.H.; BGE 120 Ia 179 E. 3a).
- 20 - C. Stornierung einer Rechnung für die Gerichtsgebühr im Verfahren RB170047-O
1. Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich der "gesetzwidrigen Rechnungen in Höhe von CHF 500.00 für einen Entscheid des Obergerichts vom 23.01.2018, der im geschlossenen Kabinett erstellt worden und nicht bekannt ist, wird gefordert, die sofortige Aufhebung wegen schwersten Missbrauchs der rechtsstaatlichen Rechtsordnung und Missbrauch der Rechte der Opfer" (Urk. 81/2 S. 1 f.).
2. Der Antrag der Klägerin betrifft nicht den angefochtenen Entscheid der Vor- instanz vom 6. April 2018, sondern das mit Beschluss vom 23. Januar 2018 ab- geschlossene (zweitinstanzliche) Beschwerdeverfahren RB170047-O, gemäss welchem die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Klägerin auferlegt wurde (Urk. 67 S. 7 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die Rügen können nicht im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren beurteilt werden, da nur erstinstanzliche Entscheide mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden können (Art. 308 Abs. 1 ZPO und Art. 319 ZPO). Sie wären entsprechend der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 67 S. 7 f. Dispositiv-Ziff. 6) mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen ge- wesen. Daher ist auf den Antrag nicht einzutreten. D. Fazit Nach dem Ausgeführten sind sowohl die Berufung als auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Folge ist das vorinstanzliche Ur- teil vom 6. April 2018 vollumfänglich zu bestätigen. IV.
1. Für die Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Fr. 18'781'904.–, vgl. Urk. 79 S. 16 E. 6). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 -
2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten sowie dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was der Klägerin aus einem früheren Ent- scheid bekannt ist (OGer ZH RB170001-O vom 15. März 2017, E. 5.1 [Urk. 32]). In ihren Eingaben im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellt sie kein entspre- chendes Gesuch (vgl. Urk. 78, 81/1-2, 101, 105 und 106). Einem solchen Gesuch wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da die Berufung und die Be- schwerde der Klägerin aus den vorstehend ausgeführten Gründen als aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren sind. Zudem hätte der einge- reichte Beleg betreffend Sozialhilfebezug nicht ausgereicht, um die geltend ge- machte Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. oben Ziff. III/B/2.5). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren der Klägerin vom 4. Juli 2018 wird nicht einge- treten.
2. Auf den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag der Klägerin betreffend Zustellung von gerichtlichen Entscheiden an ihre Wohnadresse in Berlin wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
6. April 2018 wird bestätigt.
- 22 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an die Beklagte (unter Beilage einer Kopie von Urk. 78) und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc