Sachverhalt
1.1. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und ist in C._____ domiziliert, wo sie auch im Handelsregister eingetragen ist; sie unterhält Zweigniederlassungen in Zürich, … und …. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 300 Mio. (Urk. 52). Der Kläger wohnt in Zürich und ist von Beruf Treuhänder (vgl. Urk. 1 Rz 82, Urk. 10 Rz 195, Urk. 24 Rz 9). 1.2. Die Auseinandersetzung der Parteien hat ihren Ursprung im sog. Steuer- streit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen schwei- zerischen Banken, zu denen auch die Beklagte gehört. In dieser Hinsicht sei Fol- gendes festgehalten: 1.2.1. Um den Steuerstreit beizulegen, unterzeichneten das Eidgenössische Fi- nanzdepartement einerseits und das Department of Justice der Vereinigten Staa-
- 4 - ten von Amerika (im Folgenden "DoJ") anderseits am 29. August 2013 ein "Joint Statement" (vgl. Urk. 10 Rz 22; Urk. 24 Rz 19; Urk. 12/111). Mit diesem "Joint Statement" wurde der Rahmen für die Zusammenarbeit der vom Steuerstreit be- troffenen schweizerischen Banken mit den US-Behörden festgelegt. Hingewiesen wird im "Joint Statement" namentlich auf das unilaterale "Program" des DoJ für Schweizer Banken (vgl. unten E. 1.2.2.), das diesen Klarheit über ihren Status hinsichtlich der Ermittlungen des DoJ bezüglich hinterzogener Steuern geben und ihnen auch den Weg zeigen soll, wie das DoJ zu unterstützen ist. Gemäss dem "Joint Statement" sollen in diesem Zusammenhang Personendaten zur Rechtsverfolgung nach US-amerikanischem Recht verwendet werden ("personal data … should only be used for purposes of law enforcement {which may include regula- tory action} in the United States or as otherwise permitted by U.S. law"). 1.2.2. Bei den Akten liegt weiter das unilaterale US-"Program for non-prosecution agreements or non-target letters for Swiss Banks" vom 29. August 2013 (Urk. 12/13; im Folgenden: "US-Programm"). Die Beklagte gehört zu den "Catego- ry 2 Banks", welche ein "non-prosecution agreement" gemäss dem US-Programm beantragten. Im Hinblick auf ein solches "agreement" wird gemäss Ziff. II/D des US-Programms von der betreffenden Bank die uneingeschränkte Kooperation verlangt. Namentlich hat die Bank sämtliche Daten von Konten mit US-amerika- nischem Bezug für den Zeitraum ab 1. August 2008 offenzulegen. Dazu gehören nicht nur die Namen und die Funktion aller Bankangestellten, welche solche Kon- ten betreut haben, sondern auch solche von Dritten, wie Vermögensverwaltern, Finanzberatern, Treuhändern, Anwälten usw., von denen die Bank wusste, dass sie in der massgeblichen Zeitperiode mit dem fraglichen Konto in Bezug standen (Ziff. II/D/2/b/v US-Programm2). Gemäss Ziff. V/C des US-Programms hat die Eidgenossenschaft im Sinne des Joint Statements die schweizerischen Banken zu ermutigen, am US-Programm teilzunehmen. Wenn keine solche Unterstützung erfolge oder wenn auch rechtliche Hindernisse der Teilnahme der Schweizer 1 www.admin.ch/gov/en/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-50049.html oder www.justice.gov/iso/opa/resources/7532013829164644664074.pdf 2 "the name and function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial ad- visor, trustee, fiduciary, nominee, attorney, accountant, or other individual or entity functioning in a
- 5 - Banken im Wege stehen sollten, könne das Programm durch das DoJ einseitig beendet werden ("… or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Banks on the terms set out in this Program, this Program may be terminated by the Department."). 1.2.3. Mit … Verfügung vom tt.mm.2014 erteilte das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) der Beklagten unter Hinweis auf deren Teilnahme am US- Programm die Bewilligung, im Sinne von Art. 271 StGB durch Datenlieferungen Handlungen für einen fremden Staat vorzunehmen (vgl. Urk. 10 Rz 12; Urk. 24 Rz 7; Urk. 12/4). In Erwägung II/7 der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass es darum gehe, eine Anklage seitens des DoJ gegen die Beklagte zu vermeiden, weil eine solche Anklage dazu führen könnte, dass die Beklagte keine Transakti- onen mehr in US-Dollars abwickeln könnte, was für sie existenzbedrohend wäre. Und in Erwägung II/8 wird präzisiert, dass die zu erteilende Bewilligung einzig die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB ausschliesse, die Beklagte aber namentlich nicht davon befreie, die Vorschriften über den Schutz der Daten zu beachten. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 der Verfügung des EFD betrifft die Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB Angaben und Dokumentationen zum Geschäftsgebaren der Bank sowie Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer US- Person haben. Dispositiv-Ziff. 1.4 der Verfügung des EFD umschreibt die Bedin- gungen hinsichtlich zu schützender Personendaten und lautet in deutscher Über- setzung (vgl. Urk. 12/15) wie folgt: "Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten:
a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mit- arbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäfts- beziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Wei- se tätig waren.
b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Perso- nen mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US- Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden.
c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausge- geben werden, weist die Gesuchstellerin [= Beklagte] die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 Datenschutzgesetz hin. Sie übermittelt Perso- nendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach er- folgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekannt- similar capacity known by the Bank to be affiliated with said account at any time during the Appli- cable Period."
- 6 - gabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig ab- gewiesen wurde." Mit Verfügungen des EFD vom tt.mm.2015 und tt.mm.2016 wurde die am tt.mm.2014 erteilte Bewilligung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert (Urk. 12/17-18). 1.2.4. Unterm 4. Januar 2016 kam ein "Non-Prosecution Agreement" (im Folgen- den "NPA"; Urk. 3/28 und Urk. 12/353) zwischen dem DoJ und der Beklagten zu- stande. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte angesichts ihres im Agreement beschriebenen Verhaltens und im Sinne des US-Programms zur Bezahlung einer Summe von USD 187'767'000.- an das DoJ, und zwar "as a penalty". 1.3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 3/4) gelangte die Beklagte an den Kläger und wies ihn darauf hin, dass sie im Sinne des US-Programms dem DoJ gewisse Informationen bezüglich gewisser Bankkonten offen zu legen habe und dass die Liste den Namen und die Funktion des Klägers enthalte. Der Kläger könne die ihn betreffenden Daten in den Räumlichkeiten der Bank einsehen. Im Übrigen habe er 20 Tage Zeit, um bei der Bank gegen die geplante Datenliefe- rung Widerspruch einzulegen. 1.3.1. Der Kläger liess der Beklagten am 8. Juni 2015 durch seine Anwälte ant- worten (Urk. 3/5) und liess sie wissen, dass er sich jeglicher Datenlieferung wi- dersetze. Ferner verlangte er die Vorlage von Kopien jener Dokumente die dem DoJ übermittelt werden sollten. 1.3.2. Am 15. Juni 2015 übermittelte die Beklagte dem Kläger bzw. dessen An- wälten eine Kopie der Meldung, wie sie dem DoJ erstattet werden soll ("a copy of the draft II.D.2 List"), und zwar mit dem Hinweis, dass dies die einzige Information sei, die den Kläger betreffe. Aus der Beilage ergeben sich folgende Informationen, die dem DoJ weitergeleitet werden sollen (Urk. 3/8 S. 2): 3 vgl. https://www.justice.gov/…/…/…/download.
- 7 - 1.3.2.1. Konto 1: Eröffnung des Kontos tt.mm.2008 Schliessung des Kontos tt.mm.2012 Höchstwert in USD 209 Kontoinhaber Person 2, in … inkorporiert Wirtschaftlicher Eigentümer Person 34, … Person [des Staates D._____], … Bürger des Staates D._____], in den USA wohnhaft B._____ (= Kläger) Authorized signatury / power of attorney Personen 4, 5, 6, 7, 8 Authorized signatury / power of attorney 1.3.2.2. Konto 9: Eröffnung des Kontos tt.mm.2003 Schliessung des Kontos tt.mm.2011 Höchstwert in USD 1'346'070 Kontoinhaber Person 10, …-Gesellschaft Wirtschaftlicher Eigentümer Person 11, … Person [des Staates D._____], … Bürger [des Staates D._____], in den USA wohnhaft B._____ (= Kläger) Authorized signatury / power of attorney Personen 12, 13, 14, 15, 16 Authorized signatury / power of attorney Person 17 Client relationship manager 1.3.3. Am 17. Juni 2015 teilte der Kläger der Beklagten erneut schriftlich mit, dass er sich jeglicher Datenlieferung widersetze. Die Beklagte möge ihn mindestens 10 Tage vor einer allfälligen Offenlegung der Daten gegenüber dem DoJ orientieren (Urk. 3/9). 1.3.4. Die Beklagte antwortete durch Brief vom 22. September 2015 (Urk. 3/10). Sie teilte dem Kläger mit, dass sie die Daten, dem DoJ, wie geplant, offenlegen
- 8 - werde, wenn er nicht binnen 10 Tagen gegen die Bank ein gerichtliches Verfahren einleiten werde, das auf ein Verbot der geplanten Datenlieferung abziele. 1.4. Auf Gesuch des Klägers vom 29. September 2015 (Urk. 3/23) hin erging am 1. Oktober 2015 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Sinne von Art. 263 und 265 ZPO eine superprovisorische Anordnung, mit der der Be- klagten die Datenlieferung ins Ausland verboten wurde (Urk. 3/24). Am 11. De- zember 2015 wurde durch das Einzelgericht die frühere Anordnung als vorsorgli- che Massnahme bestätigt, und es wurde dem Kläger eine 30tägige Frist ange- setzt, um den Hauptsachenprozess anzuheben (Urk. 3/22).
2. Prozessverlauf 2.1. Innerhalb der vom Einzelgericht angesetzten Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2016 die vorliegende Klage (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwie- sen (Urk. 44 S. 2 f.). 2.2. Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten am 6. Dezember 2017 zuge- stellt (Urk. 41). In der Folge erhob sie mit Eingabe vom 10. Januar 2018 rechtzei- tig Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge (Urk. 43). Nachdem die Be- klagte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.00 geleistet hatte (Urk. 50), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. Februar 2018 Frist für die Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 51). Die Berufungsantwort reichte der Klä- ger am 12. März 2018 ein (Urk. 53). Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde die Berufungsantwort der Beklagten zugestellt und den Parteien wurde eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe und die Berufung frühestens am
10. April 2018 beurteilt werde (Urk. 56).
3. Prozessuales 3.1. Die Beklagte hat am 4. Januar 2016 mit dem DoJ ein "Non-Prosecution Ag- reement" (NPA) abgeschlossen (Urk. 3/28 und Urk. 12/35). Nach der Rechtspre- chung macht der Abschluss eines NPA den Streit indessen nicht gegenstandslos, weil die Beklagte nach wie vor zur Lieferung aller relevanten Informationen ge-
- 9 - mäss US-Programm verpflichtet ist; das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist daher auch nach dem Abschluss eines NPA gegeben (BGer 4A_83/2016 vom
22. September 2016; ZR 115/2016 Nr. 21 S. 117 E. 4.5). Auf Klage und Berufung ist daher ohne weiteres einzutreten. 3.2. Der Kläger verlangte mit der Klage, dass der Beklagten zu verbieten sei, ihn betreffende Personendaten "direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben" (Urk. 1 S. 2). Die Vorin- stanz kam zur grundsätzlichen Gutheissung der Klage, fand aber, dass das Ver- bot "im Sinne einer Präzisierung auf die Übermittlung von Personendaten des Klägers, insbesondere Name und Personalien, an das DoJ zu beschränken" sei (Urk. 44 S. 15). Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit dem angefoch- tenen Urteil die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO verletzt (Urk. 43 Rz 73 f.). Dem ist nicht so. Mit der erwähnten Präzisierung wurde die Klage im Ergebnis nur teilweise gutgeheissen. Der Kläger hat sich damit abgefunden (vgl. auch Urk. 53 Rz 23 f.), weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Beklagte bean- standet mit der Berufung überdies, dass die Vorinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO die Klage insoweit nicht hätte materiell beurteilen und auf sie nicht hätte eintreten dürfen, als sie von ihr nicht gutgeheissen wurde (Urk. 43 Rz 74). Ob das zutrifft, kann offen bleiben, denn in diesem Punkte ist die Beklagte durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert. 3.3. Die Beklagte legt mit ihrer Berufung ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt (cour d'appel civile) vom 30. Juni 2017 vor (Urk. 43 Rz 69 ff. mit Hinweis auf Urk. 47/3). Der Kläger stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, die Beklagte berufe sich durch Vorlage dieses Urteils auf ein unzulässiges Novum (Urk. 53 Rz 5-11). Davon kann indessen keine Rede sein. Die Beklagte verweist auf das erwähnte Urteil einzig zur Unterstützung ihrer rechtlichen Argumentation. In Frage stehen in diesem Zusammenhang daher einzig Rechtsfragen und nicht etwa Tatfragen. Das Gericht wendet das Recht aber in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- 10 -
4. Materielles: Gegenstand der beabsichtigten Datenlieferung Im vorliegenden Fall sollen den US-Behörden einzig die oben in E. 1.3.2. umschriebenen Informationen geliefert werden. Gemeldet werden soll, dass der Kläger über zwei Konten, für die sich die US-Behörden interessieren, Vollmacht hatte, was darauf hinweist, dass er in einem engen beruflichen oder persönlichen Vertrauensverhältnis zum Kontoinhaber stand. Das kann allerdings – je nach Kon- toinhaber – den Kläger aus Sicht der US-Behörden interessant machen.
5. Materielles: Datenschutzgesetz 5.1. ZR 115/2016 Nr. 21. Die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom
8. Februar 2016 einlässlich mit der Thematik dieses Prozesses befasst. Das Urteil wurde im Mai 2016 publiziert (ZR 115/2016 Nr. 21). An diese Rechtsprechung hält sich die Kammer nach wie vor. Im Folgenden wird aber auch auf die in der Zwi- schenzeit ergangenen (allerdings nicht zur Publikation bestimmten) Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016), vom 26. Juli 2017 (BGer 4A_73/2017) und vom 26. Februar 2018 (BGer 4A_365/2017) eingegan- gen. Zu Recht weist der Kläger mit der Berufungsantwort auch darauf hin, dass in die Beklagte betreffenden Fällen das Bundesgericht bereits dreimal kantonale Ur- teile, mit denen in vergleichbaren Fällen Datenlieferungen an das DoJ verboten wurden, bestätigt hat (Urk. 53 Rz 14 mit Hinweisen auf: BGer 4A_390/2017 vom
23. November 2017 betreffend einen Bankangestellten; BGer 4A_355/2017 vom
29. November 2017 betreffend bevollmächtigte Anwälte bzw. Finanzintermediäre; BGer 4A_88/2017 vom 29. November 2017 betreffend eine Vermögensverwal- tungsgesellschaft). Diese drei neuen, die Beklagte betreffenden Entscheide des Bundesgerichts liegen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. 5.2. Lex USA. Mit Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat dem Par- lament ein dringliches "Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staa- ten" (sog. Lex USA) vor (BBl 2013 3947; Geschäfts-Nr. 13.046). Mit diesem Ge- setz hätten die Banken ermächtigt werden sollen "allen Verpflichtungen nachzu- kommen, die sich aus der Zusammenarbeit der Banken mit den Vereinigten Staa-
- 11 - ten von Amerika zur Bereinigung des Steuerstreits ergeben" (Art. 1 Abs. 1 Geset- zesentwurf). Vom Gesetz hätten alle Geschäftsbeziehungen zwischen schweize- rischen Banken und einer US-Person erfasst werden sollen. In diesem Zusam- menhang hätten die Banken namentlich ermächtigt werden sollen, Informationen weiterzuleiten zu Namen und Funktion "von Personen, die innerhalb der Bank solche Geschäftsbeziehungen organisiert, betreut oder überwacht haben" (Art. 1 Abs. 2 Gesetzesentwurf). 5.2.1. Der Bundesrat hielt in der Botschaft zu dem von ihm vorgeschlagenen Bundesgesetz Folgendes fest (BBl 2013 3948): "Die Lieferung von Kundendaten ist ausgeschlossen. Übermittelt werden müssten dagegen Angaben über Personen, welche innerhalb der Bank die Kundengeschäfte organisiert, betreut und überwacht haben." Und weiter (BBl 2013 3948 f.): "Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Verantwortung gegenüber dem Finanzplatz, den Banken, den Bankkunden und den Bankmitarbeitenden wahrgenommen. Würde umgekehrt keine gesetzliche Grundlage zur Zusam- menarbeit mit den US-Behörden geschaffen, könnten die Banken nicht in hin- reichendem Umfang kooperieren und es wäre innert kurzer Zeit mit weiteren Anklagen auch gegen grössere Bankinstitute zu rechnen. Zudem wäre mit der raschen Eröffnung einer grösseren Zahl von weiteren Strafverfahren gegen bisher nicht unmittelbar betroffene Schweizer Bankinstitute zu rechnen. Damit würde die Unsicherheit für den Finanzplatz fortbestehen." Und weiter (BBl 2013 3951): "Die Lieferung von Personendaten hat unter Einhaltung der datenschutzrecht- lichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Lieferung der Daten von (aktuellen und ehemaligen) Bankmitarbeitenden sowie Dritten erfordert eine vorgängige In- formation der betroffenen Personen über Umfang und Art der zur übermitteln- den Informationen (Art. 4 Datenschutzgesetz, DSG). Die Herausgabe von Personendaten ist ausser im Falle der Einwilligung des Betroffenen unter an- derem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse oder durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist. Würde ein Gericht die Herausgabe ablehnen, was gerade im Falle von Dritten in ge- wissen Konstellationen trotz hohem öffentlichen Interesse nicht für jeden Fall im Voraus ausgeschlossen ist, könnte die betroffene Bank somit ihre Koope- rationsverpflichtungen gegenüber dem DoJ nicht hinreichend erfüllen. Als Folge davon könnte sie möglicherweise kein Non-Prosecution Agreement oder Deferred Prosecution Agreement abschliessen und damit ihre Vergan- genheit im Rahmen des vom DoJ offerierten Lösungsansatzes nicht regeln. Die insbesondere auch von den Banken geforderte definitive Lösung im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung wäre damit nicht erfüllt."
- 12 - Der Bundesrat führte sodann in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf aus, dass die US-Behörden auch die Lieferung von Daten über Bankmitarbeitende ver- langten. Ohne Lieferung der verlangten Daten könnten die Banken keine Deferred Prosecution Agreements mit den amerikanischen Behörden abschliessen (BBl 2013 3951 unten). Mit dem Gesetzesentwurf sollte eine "allgemeine und abstrakte Rechtsgrundlage" geschaffen werden. In diesem Sinne sollten die Banken er- mächtigt werden, unter anderem "Angaben über Personen, welche innerhalb ei- ner Bank das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden organisiert, betreut oder überwacht haben", zu liefern, wobei gleichzeitig "eine Regelung zum grösstmöglichen Schutz der von den Datenlieferungen betroffenen Bankmitarbei- tenden" vorgesehen werde (BBl 2013 3952). Das Gesetz sollte befristet bis zum
30. Juni 2014 sein und dem Referendum nicht unterstehen (BBl 2013 3956). 5.2.2. In der Folge scheiterte der Gesetzesvorschlag in den Eidgenössischen Rä- ten: Während der Ständerat am 12. und am 19. Juni 2013 dem Gesetzesentwurf zustimmte (AB 2013 S 528 und AB 2013 S 596), trat der Nationalrat am 18. Juni und am 19. Juni 2013 auf die Vorlage nicht ein (AB 2013 N 1047 und AB 2013 N 1108), was gemäss Art. 95 ParlG zur endgültigen Ablehnung der Vorlage führ- te. Im Parlament wurde gegen die Gesetzesvorlage namentlich vorgebracht, es brauche keine generell-abstrakte Regelung, denn der Bundesrat verfüge über die nötigen Kompetenzen, um denjenigen Banken, die am US-Programm hätten teil- nehmen wollen, dies auch zu ermöglichen. Die rückwirkende Änderung des Da- tenschutzgesetzes werde abgelehnt (Nationalrat Noser als Sprecher der Kommis- sionsmehrheit, AB 2013 N 1028). Weiter wurde betont, dass es um Schweizer Bürgerinnen und Bürger gehe, die nach schweizerischem Recht unschuldig seien und deren Namen an die Vereinigten Staaten ausgeliefert werden sollten (Natio- nalrat Heer, AB 2013 N 1045). Man wolle darauf verzichten, auf Druck eines aus- ländischen Staates die schweizerische Rechtsordnung ausser Kraft zu setzen (Nationalrat Blocher, AB 2013 N 1106). 5.2.3. Nach dem Scheitern der Gesetzesvorlage gaben die Eidgenössischen Räte am 19. Juni 2013 in separaten Sitzungen (Ständerat AB 2013 S 598, Geschäfts-
- 13 - Nr. 13.053; Nationalrat AB 2013 N 1109, Geschäfts-Nr. 13.054) die folgenden übereinstimmenden Erklärungen ab: "1. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] hat die Gesetzesvorlage des Bundesra- tes zu den 'Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuer- streits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten' intensiv debat- tiert und ist zum Schluss gelangt, dass die Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Er anerkennt die Not- wendigkeit einer raschen Lösung.
2. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] erwartet, dass der Bundesrat im Rah- men des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice zu kooperieren." 5.2.4. Damit ist die vorliegende Frage auf Grund der Rechtslage zu beurteilen, wie sie schon bestand, als der Bundesrat dem Parlament den Erlass eines Son- dergesetzes vorschlug. Ohne Belang sind insbesondere die übereinstimmenden Erklärungen der Eidgenössischen Räte, die dem Bundesrat für sein weiteres Vor- gehen zwar einen politischen, aber keinen rechtlichen Rückhalt boten. In rechtli- cher Hinsicht wird mit den Erklärungen im Gegenteil klargestellt, dass die Koope- ration der Banken mit dem DoJ sich an den "Rahmen des geltenden Rechts" hal- ten müsse. Für das vorliegende Verfahren sind daher in erster Linie die Bestim- mungen des DSG massgebend. 5.3. Die Bedeutung der zu liefernden Daten. Die von der Beklagten ins Auge gefassten zu liefernden Daten wurden oben in E. 1.3.2. umschrieben. Es geht um Daten, die auf ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den betreffenden US-Kontoinhabern anderseits hindeuten. Wie in den meis- ten bisher von der Kammer beurteilten Fällen, welche die Lieferung von Daten von gegenwärtigen oder ehemaligen Bankangestellten betrafen, geht es auch hier um Daten "von nicht allzu hoher Sensitivität" (vgl. Urteil LA16009 E. 8.4.1.; Urteil LA160028 E. 6.4.1.; Urteil LA160038 E. 6.4.1.; Urteil LB150052 E. 4.3.4.). In den früheren Fällen ging es jeweils um die Personendaten eines "relationship mana- ger", d.h. eines Angetellten der Bank, der eines oder mehrere Konten mit US- amerikanischem Bezug betreut hatte (LA160009 und BGer 4A_73/2017; LB150052 = ZR 115/2016 Nr. 21: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160028: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160038: neun Kundenbeziehungen). Im Un-
- 14 - terschied dazu stand der Kläger zu den Kontoinhabern in einem Mandatsverhält- nis. Das ändert an der grundsätzlichen Problematik aber nichts. 5.4. Schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers durch die be- absichtigte Datenlieferung. Art. 6 DSG regelt die grenzüberschreitende Bekannt- gabe von Personendaten. Wenn die Datenlieferung ins Ausland "die Persönlich- keit der betroffenen Person schwerwiegend gefährden würde", ist sie gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG verboten, es wäre denn, es liege einer der in Art. 6 Abs. 2 DSG aufgezählten Rechtfertigungsgründe vor. 5.4.1. Die schweizerischen Gerichte gehen davon aus, dass Bankangestellte durch die Datenlieferung gemäss dem US-Programm in die USA einer strafrecht- lichen Verfolgung in den USA ausgesetzt sein könnten und dass die damit ver- bundene Unsicherheit bei Reisen in die USA und in andere Staaten die Bewe- gungsfreiheit einschränke (REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015, Ziff. III/1/b). Das Zürcher Handelsgericht führte in diesem Zusammenhang in ZR 114/2015 Nr. 22 S. 100 Folgendes aus: "Es entspricht notorischem wirtschaftspolitischem Wissen, dass die US- amerikanischen Behörden im Steuerstreit mit der Schweiz harte Bandagen tragen, was bis zur Verhaftung irgendwo auf der Welt und der Auslieferung reichen kann. Auch die einschlägige Literatur bzw. die Literaturbeiträge rele- vanter Kreise lassen keinen Zweifel offen: Die amerikanischen Behörden wol- len direkt oder indirekt an Bankkundendaten gelangen, und sie verfolgen je- den, der ihnen diesbezüglich helfen kann." In gleicher Weise muss auch für den in ein Mandatsverhältnis eingebunde- nen Kläger bei der von der Beklagten geplanten Datenweiterleitung von der Ge- fahr einer strafrechtlichen Verfolgung durch die US-Behörden ausgegangen wer- den, die für den Kläger zu bedeutenden Unannehmlichkeiten bei Reisen ins Aus- land und gar zu seiner Verhaftung ausserhalb der Schweiz – selbst in Europa – führen könnte. Damit steht die schwerwiegende Gefährdung des Klägers durch eine allfällige Datenlieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG fest, auch wenn im vorliegenden Fall bezüglich der beiden interessierenden Konten durchaus von Daten "von nicht allzu hoher Sensitivität" zu sprechen ist. Dennoch kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es für die US-Behörden unter Um- ständen – d.h. abhängig vom konkreten Kontoinhaber – eine Rolle spielen kann,
- 15 - wenn sie erfahren, dass der als Treuhänder tätige Kläger Vollmacht über zwei Konten mit US-Bezug hatte. Gänzlich unbekannt ist, welche Bedeutung die bei- den hier interessierenden Konten für die US-Behörden in einem Gesamtzusam- menhang haben könnten. Das kann aber der Kläger sowenig wie auch die Be- klagte wissen. Es kann ihr daher nicht helfen, wenn sie dem Kläger mit der Beru- fung vorwirft, dass er konkrete Nachteile, von denen er bei der Weiterleitung der Daten getroffen werden könnte, nicht glaubhaft machen könne (Urk. 43 Rz 33, 54). Diese Frage ist nicht als Tatfrage, sondern auf Grund der allgemeinen Le- benserfahrung als Rechtsfrage zu beantworten. Und die Lebenserfahrung zeigt eben, dass US-Behörden im Einzelfall durchaus rücksichtslos vorgehen können, wenn ihnen das gut scheint. Sind ihnen einmal die Daten überlassen, ist es sehr wohl denkbar, dass sie Spuren, auf die diese Daten hinweisen könnten, weiterver- folgen möchten, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Kläger bei Ausland- reisen persönlich tangiert werden könnte, was unter Umständen durchaus ein- schneidend sein kann. 5.4.2. Bei einer allfälligen Datenlieferung in die USA ergibt sich die schwerwie- gende Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers überdies auch aus einem an- dern Grund: Es ist nämlich im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in dem Zielland der auszuliefernden Daten, in den USA, eine von Art. 6 Abs. 1 DSG vo- rausgesetzte "Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleis- tet". Dieser Stand der Gesetzgebung in den USA kann denn auch als notorisch bzw. als offenkundig angesehen werden; es entspricht dies ständiger Rechtspre- chung. Die schweizerischen Gerichte stufen den Datenschutz der USA nämlich ganz generell im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG als ungenügend ein (GEISER, Rech- te und Pflichten von Banken und Bankmitgliedern in Verfahren vor Behörden und Gerichten [Datenherausgabe, Unterstützungspflichten, Schadenersatz], ZBJV 152/2016, S. 249 mit Hinweisen; REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015; vgl. dazu auch BGer 4A_83/2016 vom 22. Sep- tember 2016, E. 3.1; ZR 115/2016 Nr. 21 E. 4.3.2 und weitere alle in E. 5.3. ge- nannten Urteile der Kammer). Von Belang ist insbesondere auch, dass sogar durch das "Joint Statement" selbst bestimmt wird, dass die in die USA gelieferten Daten für sämtliche nach US-Recht zulässigen Zwecke verwendet werden dürfen
- 16 - (vgl. oben E. 1.2.1.; vgl. dazu auch: PLÜSS, Datenlieferungen im Rahmen des so- genannten US-Programms, AJP 2015 S. 1362 Anm. 18; ROHNER/PETER, Pro- gramm zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA, ST 10/2013 S. 737). Damit sind im Rahmen des US-amerikanischen Rechtes für die Verwendung der zu liefernden Daten keine Schranken gesetzt, womit der schwei- zerische Datenschutz gänzlich ausgeschaltet wird. Auch
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 www.admin.ch/gov/en/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-50049.html oder www.justice.gov/iso/opa/resources/7532013829164644664074.pdf
E. 1.1 Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und ist in C._____ domiziliert, wo sie auch im Handelsregister eingetragen ist; sie unterhält Zweigniederlassungen in Zürich, … und …. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 300 Mio. (Urk. 52). Der Kläger wohnt in Zürich und ist von Beruf Treuhänder (vgl. Urk. 1 Rz 82, Urk. 10 Rz 195, Urk. 24 Rz 9).
E. 1.2 Die Auseinandersetzung der Parteien hat ihren Ursprung im sog. Steuer- streit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen schwei- zerischen Banken, zu denen auch die Beklagte gehört. In dieser Hinsicht sei Fol- gendes festgehalten:
E. 1.2.1 Um den Steuerstreit beizulegen, unterzeichneten das Eidgenössische Fi- nanzdepartement einerseits und das Department of Justice der Vereinigten Staa-
- 4 - ten von Amerika (im Folgenden "DoJ") anderseits am 29. August 2013 ein "Joint Statement" (vgl. Urk. 10 Rz 22; Urk. 24 Rz 19; Urk. 12/111). Mit diesem "Joint Statement" wurde der Rahmen für die Zusammenarbeit der vom Steuerstreit be- troffenen schweizerischen Banken mit den US-Behörden festgelegt. Hingewiesen wird im "Joint Statement" namentlich auf das unilaterale "Program" des DoJ für Schweizer Banken (vgl. unten E. 1.2.2.), das diesen Klarheit über ihren Status hinsichtlich der Ermittlungen des DoJ bezüglich hinterzogener Steuern geben und ihnen auch den Weg zeigen soll, wie das DoJ zu unterstützen ist. Gemäss dem "Joint Statement" sollen in diesem Zusammenhang Personendaten zur Rechtsverfolgung nach US-amerikanischem Recht verwendet werden ("personal data … should only be used for purposes of law enforcement {which may include regula- tory action} in the United States or as otherwise permitted by U.S. law").
E. 1.2.2 Bei den Akten liegt weiter das unilaterale US-"Program for non-prosecution agreements or non-target letters for Swiss Banks" vom 29. August 2013 (Urk. 12/13; im Folgenden: "US-Programm"). Die Beklagte gehört zu den "Catego- ry 2 Banks", welche ein "non-prosecution agreement" gemäss dem US-Programm beantragten. Im Hinblick auf ein solches "agreement" wird gemäss Ziff. II/D des US-Programms von der betreffenden Bank die uneingeschränkte Kooperation verlangt. Namentlich hat die Bank sämtliche Daten von Konten mit US-amerika- nischem Bezug für den Zeitraum ab 1. August 2008 offenzulegen. Dazu gehören nicht nur die Namen und die Funktion aller Bankangestellten, welche solche Kon- ten betreut haben, sondern auch solche von Dritten, wie Vermögensverwaltern, Finanzberatern, Treuhändern, Anwälten usw., von denen die Bank wusste, dass sie in der massgeblichen Zeitperiode mit dem fraglichen Konto in Bezug standen (Ziff. II/D/2/b/v US-Programm2). Gemäss Ziff. V/C des US-Programms hat die Eidgenossenschaft im Sinne des Joint Statements die schweizerischen Banken zu ermutigen, am US-Programm teilzunehmen. Wenn keine solche Unterstützung erfolge oder wenn auch rechtliche Hindernisse der Teilnahme der Schweizer
E. 1.2.3 Mit … Verfügung vom tt.mm.2014 erteilte das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) der Beklagten unter Hinweis auf deren Teilnahme am US- Programm die Bewilligung, im Sinne von Art. 271 StGB durch Datenlieferungen Handlungen für einen fremden Staat vorzunehmen (vgl. Urk. 10 Rz 12; Urk. 24 Rz 7; Urk. 12/4). In Erwägung II/7 der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass es darum gehe, eine Anklage seitens des DoJ gegen die Beklagte zu vermeiden, weil eine solche Anklage dazu führen könnte, dass die Beklagte keine Transakti- onen mehr in US-Dollars abwickeln könnte, was für sie existenzbedrohend wäre. Und in Erwägung II/8 wird präzisiert, dass die zu erteilende Bewilligung einzig die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB ausschliesse, die Beklagte aber namentlich nicht davon befreie, die Vorschriften über den Schutz der Daten zu beachten. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 der Verfügung des EFD betrifft die Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB Angaben und Dokumentationen zum Geschäftsgebaren der Bank sowie Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer US- Person haben. Dispositiv-Ziff. 1.4 der Verfügung des EFD umschreibt die Bedin- gungen hinsichtlich zu schützender Personendaten und lautet in deutscher Über- setzung (vgl. Urk. 12/15) wie folgt: "Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten:
a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mit- arbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäfts- beziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Wei- se tätig waren.
b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Perso- nen mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US- Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden.
c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausge- geben werden, weist die Gesuchstellerin [= Beklagte] die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 Datenschutzgesetz hin. Sie übermittelt Perso- nendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach er- folgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekannt- similar capacity known by the Bank to be affiliated with said account at any time during the Appli- cable Period."
- 6 - gabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig ab- gewiesen wurde." Mit Verfügungen des EFD vom tt.mm.2015 und tt.mm.2016 wurde die am tt.mm.2014 erteilte Bewilligung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert (Urk. 12/17-18).
E. 1.2.4 Unterm 4. Januar 2016 kam ein "Non-Prosecution Agreement" (im Folgen- den "NPA"; Urk. 3/28 und Urk. 12/353) zwischen dem DoJ und der Beklagten zu- stande. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte angesichts ihres im Agreement beschriebenen Verhaltens und im Sinne des US-Programms zur Bezahlung einer Summe von USD 187'767'000.- an das DoJ, und zwar "as a penalty".
E. 1.3 Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 3/4) gelangte die Beklagte an den Kläger und wies ihn darauf hin, dass sie im Sinne des US-Programms dem DoJ gewisse Informationen bezüglich gewisser Bankkonten offen zu legen habe und dass die Liste den Namen und die Funktion des Klägers enthalte. Der Kläger könne die ihn betreffenden Daten in den Räumlichkeiten der Bank einsehen. Im Übrigen habe er 20 Tage Zeit, um bei der Bank gegen die geplante Datenliefe- rung Widerspruch einzulegen.
E. 1.3.1 Der Kläger liess der Beklagten am 8. Juni 2015 durch seine Anwälte ant- worten (Urk. 3/5) und liess sie wissen, dass er sich jeglicher Datenlieferung wi- dersetze. Ferner verlangte er die Vorlage von Kopien jener Dokumente die dem DoJ übermittelt werden sollten.
E. 1.3.2 Am 15. Juni 2015 übermittelte die Beklagte dem Kläger bzw. dessen An- wälten eine Kopie der Meldung, wie sie dem DoJ erstattet werden soll ("a copy of the draft II.D.2 List"), und zwar mit dem Hinweis, dass dies die einzige Information sei, die den Kläger betreffe. Aus der Beilage ergeben sich folgende Informationen, die dem DoJ weitergeleitet werden sollen (Urk. 3/8 S. 2):
E. 1.3.2.1 Konto 1: Eröffnung des Kontos tt.mm.2008 Schliessung des Kontos tt.mm.2012 Höchstwert in USD 209 Kontoinhaber Person 2, in … inkorporiert Wirtschaftlicher Eigentümer Person 34, … Person [des Staates D._____], … Bürger des Staates D._____], in den USA wohnhaft B._____ (= Kläger) Authorized signatury / power of attorney Personen 4, 5, 6, 7, 8 Authorized signatury / power of attorney
E. 1.3.2.2 Konto 9: Eröffnung des Kontos tt.mm.2003 Schliessung des Kontos tt.mm.2011 Höchstwert in USD 1'346'070 Kontoinhaber Person 10, …-Gesellschaft Wirtschaftlicher Eigentümer Person 11, … Person [des Staates D._____], … Bürger [des Staates D._____], in den USA wohnhaft B._____ (= Kläger) Authorized signatury / power of attorney Personen 12, 13, 14, 15, 16 Authorized signatury / power of attorney Person 17 Client relationship manager
E. 1.3.3 Am 17. Juni 2015 teilte der Kläger der Beklagten erneut schriftlich mit, dass er sich jeglicher Datenlieferung widersetze. Die Beklagte möge ihn mindestens 10 Tage vor einer allfälligen Offenlegung der Daten gegenüber dem DoJ orientieren (Urk. 3/9).
E. 1.3.4 Die Beklagte antwortete durch Brief vom 22. September 2015 (Urk. 3/10). Sie teilte dem Kläger mit, dass sie die Daten, dem DoJ, wie geplant, offenlegen
- 8 - werde, wenn er nicht binnen 10 Tagen gegen die Bank ein gerichtliches Verfahren einleiten werde, das auf ein Verbot der geplanten Datenlieferung abziele.
E. 1.4 Auf Gesuch des Klägers vom 29. September 2015 (Urk. 3/23) hin erging am 1. Oktober 2015 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Sinne von Art. 263 und 265 ZPO eine superprovisorische Anordnung, mit der der Be- klagten die Datenlieferung ins Ausland verboten wurde (Urk. 3/24). Am 11. De- zember 2015 wurde durch das Einzelgericht die frühere Anordnung als vorsorgli- che Massnahme bestätigt, und es wurde dem Kläger eine 30tägige Frist ange- setzt, um den Hauptsachenprozess anzuheben (Urk. 3/22).
2. Prozessverlauf
E. 2 "the name and function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial ad- visor, trustee, fiduciary, nominee, attorney, accountant, or other individual or entity functioning in a
- 5 - Banken im Wege stehen sollten, könne das Programm durch das DoJ einseitig beendet werden ("… or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Banks on the terms set out in this Program, this Program may be terminated by the Department.").
E. 2.1 Innerhalb der vom Einzelgericht angesetzten Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2016 die vorliegende Klage (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwie- sen (Urk. 44 S. 2 f.).
E. 2.2 Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten am 6. Dezember 2017 zuge- stellt (Urk. 41). In der Folge erhob sie mit Eingabe vom 10. Januar 2018 rechtzei- tig Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge (Urk. 43). Nachdem die Be- klagte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.00 geleistet hatte (Urk. 50), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. Februar 2018 Frist für die Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 51). Die Berufungsantwort reichte der Klä- ger am 12. März 2018 ein (Urk. 53). Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde die Berufungsantwort der Beklagten zugestellt und den Parteien wurde eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe und die Berufung frühestens am
10. April 2018 beurteilt werde (Urk. 56).
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Die Beklagte hat am 4. Januar 2016 mit dem DoJ ein "Non-Prosecution Ag- reement" (NPA) abgeschlossen (Urk. 3/28 und Urk. 12/35). Nach der Rechtspre- chung macht der Abschluss eines NPA den Streit indessen nicht gegenstandslos, weil die Beklagte nach wie vor zur Lieferung aller relevanten Informationen ge-
- 9 - mäss US-Programm verpflichtet ist; das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist daher auch nach dem Abschluss eines NPA gegeben (BGer 4A_83/2016 vom
22. September 2016; ZR 115/2016 Nr. 21 S. 117 E. 4.5). Auf Klage und Berufung ist daher ohne weiteres einzutreten.
E. 3.2 Der Kläger verlangte mit der Klage, dass der Beklagten zu verbieten sei, ihn betreffende Personendaten "direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben" (Urk. 1 S. 2). Die Vorin- stanz kam zur grundsätzlichen Gutheissung der Klage, fand aber, dass das Ver- bot "im Sinne einer Präzisierung auf die Übermittlung von Personendaten des Klägers, insbesondere Name und Personalien, an das DoJ zu beschränken" sei (Urk. 44 S. 15). Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit dem angefoch- tenen Urteil die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO verletzt (Urk. 43 Rz 73 f.). Dem ist nicht so. Mit der erwähnten Präzisierung wurde die Klage im Ergebnis nur teilweise gutgeheissen. Der Kläger hat sich damit abgefunden (vgl. auch Urk. 53 Rz 23 f.), weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Beklagte bean- standet mit der Berufung überdies, dass die Vorinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO die Klage insoweit nicht hätte materiell beurteilen und auf sie nicht hätte eintreten dürfen, als sie von ihr nicht gutgeheissen wurde (Urk. 43 Rz 74). Ob das zutrifft, kann offen bleiben, denn in diesem Punkte ist die Beklagte durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert.
E. 3.3 Die Beklagte legt mit ihrer Berufung ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt (cour d'appel civile) vom 30. Juni 2017 vor (Urk. 43 Rz 69 ff. mit Hinweis auf Urk. 47/3). Der Kläger stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, die Beklagte berufe sich durch Vorlage dieses Urteils auf ein unzulässiges Novum (Urk. 53 Rz 5-11). Davon kann indessen keine Rede sein. Die Beklagte verweist auf das erwähnte Urteil einzig zur Unterstützung ihrer rechtlichen Argumentation. In Frage stehen in diesem Zusammenhang daher einzig Rechtsfragen und nicht etwa Tatfragen. Das Gericht wendet das Recht aber in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- 10 -
E. 4 Materielles: Gegenstand der beabsichtigten Datenlieferung Im vorliegenden Fall sollen den US-Behörden einzig die oben in E. 1.3.2. umschriebenen Informationen geliefert werden. Gemeldet werden soll, dass der Kläger über zwei Konten, für die sich die US-Behörden interessieren, Vollmacht hatte, was darauf hinweist, dass er in einem engen beruflichen oder persönlichen Vertrauensverhältnis zum Kontoinhaber stand. Das kann allerdings – je nach Kon- toinhaber – den Kläger aus Sicht der US-Behörden interessant machen.
E. 5 Materielles: Datenschutzgesetz
E. 5.1 ZR 115/2016 Nr. 21. Die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom
E. 5.2 Lex USA. Mit Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat dem Par- lament ein dringliches "Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staa- ten" (sog. Lex USA) vor (BBl 2013 3947; Geschäfts-Nr. 13.046). Mit diesem Ge- setz hätten die Banken ermächtigt werden sollen "allen Verpflichtungen nachzu- kommen, die sich aus der Zusammenarbeit der Banken mit den Vereinigten Staa-
- 11 - ten von Amerika zur Bereinigung des Steuerstreits ergeben" (Art. 1 Abs. 1 Geset- zesentwurf). Vom Gesetz hätten alle Geschäftsbeziehungen zwischen schweize- rischen Banken und einer US-Person erfasst werden sollen. In diesem Zusam- menhang hätten die Banken namentlich ermächtigt werden sollen, Informationen weiterzuleiten zu Namen und Funktion "von Personen, die innerhalb der Bank solche Geschäftsbeziehungen organisiert, betreut oder überwacht haben" (Art. 1 Abs. 2 Gesetzesentwurf).
E. 5.2.1 Der Bundesrat hielt in der Botschaft zu dem von ihm vorgeschlagenen Bundesgesetz Folgendes fest (BBl 2013 3948): "Die Lieferung von Kundendaten ist ausgeschlossen. Übermittelt werden müssten dagegen Angaben über Personen, welche innerhalb der Bank die Kundengeschäfte organisiert, betreut und überwacht haben." Und weiter (BBl 2013 3948 f.): "Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Verantwortung gegenüber dem Finanzplatz, den Banken, den Bankkunden und den Bankmitarbeitenden wahrgenommen. Würde umgekehrt keine gesetzliche Grundlage zur Zusam- menarbeit mit den US-Behörden geschaffen, könnten die Banken nicht in hin- reichendem Umfang kooperieren und es wäre innert kurzer Zeit mit weiteren Anklagen auch gegen grössere Bankinstitute zu rechnen. Zudem wäre mit der raschen Eröffnung einer grösseren Zahl von weiteren Strafverfahren gegen bisher nicht unmittelbar betroffene Schweizer Bankinstitute zu rechnen. Damit würde die Unsicherheit für den Finanzplatz fortbestehen." Und weiter (BBl 2013 3951): "Die Lieferung von Personendaten hat unter Einhaltung der datenschutzrecht- lichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Lieferung der Daten von (aktuellen und ehemaligen) Bankmitarbeitenden sowie Dritten erfordert eine vorgängige In- formation der betroffenen Personen über Umfang und Art der zur übermitteln- den Informationen (Art. 4 Datenschutzgesetz, DSG). Die Herausgabe von Personendaten ist ausser im Falle der Einwilligung des Betroffenen unter an- derem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse oder durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist. Würde ein Gericht die Herausgabe ablehnen, was gerade im Falle von Dritten in ge- wissen Konstellationen trotz hohem öffentlichen Interesse nicht für jeden Fall im Voraus ausgeschlossen ist, könnte die betroffene Bank somit ihre Koope- rationsverpflichtungen gegenüber dem DoJ nicht hinreichend erfüllen. Als Folge davon könnte sie möglicherweise kein Non-Prosecution Agreement oder Deferred Prosecution Agreement abschliessen und damit ihre Vergan- genheit im Rahmen des vom DoJ offerierten Lösungsansatzes nicht regeln. Die insbesondere auch von den Banken geforderte definitive Lösung im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung wäre damit nicht erfüllt."
- 12 - Der Bundesrat führte sodann in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf aus, dass die US-Behörden auch die Lieferung von Daten über Bankmitarbeitende ver- langten. Ohne Lieferung der verlangten Daten könnten die Banken keine Deferred Prosecution Agreements mit den amerikanischen Behörden abschliessen (BBl 2013 3951 unten). Mit dem Gesetzesentwurf sollte eine "allgemeine und abstrakte Rechtsgrundlage" geschaffen werden. In diesem Sinne sollten die Banken er- mächtigt werden, unter anderem "Angaben über Personen, welche innerhalb ei- ner Bank das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden organisiert, betreut oder überwacht haben", zu liefern, wobei gleichzeitig "eine Regelung zum grösstmöglichen Schutz der von den Datenlieferungen betroffenen Bankmitarbei- tenden" vorgesehen werde (BBl 2013 3952). Das Gesetz sollte befristet bis zum
30. Juni 2014 sein und dem Referendum nicht unterstehen (BBl 2013 3956).
E. 5.2.2 In der Folge scheiterte der Gesetzesvorschlag in den Eidgenössischen Rä- ten: Während der Ständerat am 12. und am 19. Juni 2013 dem Gesetzesentwurf zustimmte (AB 2013 S 528 und AB 2013 S 596), trat der Nationalrat am 18. Juni und am 19. Juni 2013 auf die Vorlage nicht ein (AB 2013 N 1047 und AB 2013 N 1108), was gemäss Art. 95 ParlG zur endgültigen Ablehnung der Vorlage führ- te. Im Parlament wurde gegen die Gesetzesvorlage namentlich vorgebracht, es brauche keine generell-abstrakte Regelung, denn der Bundesrat verfüge über die nötigen Kompetenzen, um denjenigen Banken, die am US-Programm hätten teil- nehmen wollen, dies auch zu ermöglichen. Die rückwirkende Änderung des Da- tenschutzgesetzes werde abgelehnt (Nationalrat Noser als Sprecher der Kommis- sionsmehrheit, AB 2013 N 1028). Weiter wurde betont, dass es um Schweizer Bürgerinnen und Bürger gehe, die nach schweizerischem Recht unschuldig seien und deren Namen an die Vereinigten Staaten ausgeliefert werden sollten (Natio- nalrat Heer, AB 2013 N 1045). Man wolle darauf verzichten, auf Druck eines aus- ländischen Staates die schweizerische Rechtsordnung ausser Kraft zu setzen (Nationalrat Blocher, AB 2013 N 1106).
E. 5.2.3 Nach dem Scheitern der Gesetzesvorlage gaben die Eidgenössischen Räte am 19. Juni 2013 in separaten Sitzungen (Ständerat AB 2013 S 598, Geschäfts-
- 13 - Nr. 13.053; Nationalrat AB 2013 N 1109, Geschäfts-Nr. 13.054) die folgenden übereinstimmenden Erklärungen ab: "1. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] hat die Gesetzesvorlage des Bundesra- tes zu den 'Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuer- streits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten' intensiv debat- tiert und ist zum Schluss gelangt, dass die Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Er anerkennt die Not- wendigkeit einer raschen Lösung.
2. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] erwartet, dass der Bundesrat im Rah- men des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice zu kooperieren."
E. 5.2.4 Damit ist die vorliegende Frage auf Grund der Rechtslage zu beurteilen, wie sie schon bestand, als der Bundesrat dem Parlament den Erlass eines Son- dergesetzes vorschlug. Ohne Belang sind insbesondere die übereinstimmenden Erklärungen der Eidgenössischen Räte, die dem Bundesrat für sein weiteres Vor- gehen zwar einen politischen, aber keinen rechtlichen Rückhalt boten. In rechtli- cher Hinsicht wird mit den Erklärungen im Gegenteil klargestellt, dass die Koope- ration der Banken mit dem DoJ sich an den "Rahmen des geltenden Rechts" hal- ten müsse. Für das vorliegende Verfahren sind daher in erster Linie die Bestim- mungen des DSG massgebend.
E. 5.3 Die Bedeutung der zu liefernden Daten. Die von der Beklagten ins Auge gefassten zu liefernden Daten wurden oben in E. 1.3.2. umschrieben. Es geht um Daten, die auf ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den betreffenden US-Kontoinhabern anderseits hindeuten. Wie in den meis- ten bisher von der Kammer beurteilten Fällen, welche die Lieferung von Daten von gegenwärtigen oder ehemaligen Bankangestellten betrafen, geht es auch hier um Daten "von nicht allzu hoher Sensitivität" (vgl. Urteil LA16009 E. 8.4.1.; Urteil LA160028 E. 6.4.1.; Urteil LA160038 E. 6.4.1.; Urteil LB150052 E. 4.3.4.). In den früheren Fällen ging es jeweils um die Personendaten eines "relationship mana- ger", d.h. eines Angetellten der Bank, der eines oder mehrere Konten mit US- amerikanischem Bezug betreut hatte (LA160009 und BGer 4A_73/2017; LB150052 = ZR 115/2016 Nr. 21: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160028: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160038: neun Kundenbeziehungen). Im Un-
- 14 - terschied dazu stand der Kläger zu den Kontoinhabern in einem Mandatsverhält- nis. Das ändert an der grundsätzlichen Problematik aber nichts.
E. 5.4 Schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers durch die be- absichtigte Datenlieferung. Art. 6 DSG regelt die grenzüberschreitende Bekannt- gabe von Personendaten. Wenn die Datenlieferung ins Ausland "die Persönlich- keit der betroffenen Person schwerwiegend gefährden würde", ist sie gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG verboten, es wäre denn, es liege einer der in Art. 6 Abs. 2 DSG aufgezählten Rechtfertigungsgründe vor.
E. 5.4.1 Die schweizerischen Gerichte gehen davon aus, dass Bankangestellte durch die Datenlieferung gemäss dem US-Programm in die USA einer strafrecht- lichen Verfolgung in den USA ausgesetzt sein könnten und dass die damit ver- bundene Unsicherheit bei Reisen in die USA und in andere Staaten die Bewe- gungsfreiheit einschränke (REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015, Ziff. III/1/b). Das Zürcher Handelsgericht führte in diesem Zusammenhang in ZR 114/2015 Nr. 22 S. 100 Folgendes aus: "Es entspricht notorischem wirtschaftspolitischem Wissen, dass die US- amerikanischen Behörden im Steuerstreit mit der Schweiz harte Bandagen tragen, was bis zur Verhaftung irgendwo auf der Welt und der Auslieferung reichen kann. Auch die einschlägige Literatur bzw. die Literaturbeiträge rele- vanter Kreise lassen keinen Zweifel offen: Die amerikanischen Behörden wol- len direkt oder indirekt an Bankkundendaten gelangen, und sie verfolgen je- den, der ihnen diesbezüglich helfen kann." In gleicher Weise muss auch für den in ein Mandatsverhältnis eingebunde- nen Kläger bei der von der Beklagten geplanten Datenweiterleitung von der Ge- fahr einer strafrechtlichen Verfolgung durch die US-Behörden ausgegangen wer- den, die für den Kläger zu bedeutenden Unannehmlichkeiten bei Reisen ins Aus- land und gar zu seiner Verhaftung ausserhalb der Schweiz – selbst in Europa – führen könnte. Damit steht die schwerwiegende Gefährdung des Klägers durch eine allfällige Datenlieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG fest, auch wenn im vorliegenden Fall bezüglich der beiden interessierenden Konten durchaus von Daten "von nicht allzu hoher Sensitivität" zu sprechen ist. Dennoch kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es für die US-Behörden unter Um- ständen – d.h. abhängig vom konkreten Kontoinhaber – eine Rolle spielen kann,
- 15 - wenn sie erfahren, dass der als Treuhänder tätige Kläger Vollmacht über zwei Konten mit US-Bezug hatte. Gänzlich unbekannt ist, welche Bedeutung die bei- den hier interessierenden Konten für die US-Behörden in einem Gesamtzusam- menhang haben könnten. Das kann aber der Kläger sowenig wie auch die Be- klagte wissen. Es kann ihr daher nicht helfen, wenn sie dem Kläger mit der Beru- fung vorwirft, dass er konkrete Nachteile, von denen er bei der Weiterleitung der Daten getroffen werden könnte, nicht glaubhaft machen könne (Urk. 43 Rz 33, 54). Diese Frage ist nicht als Tatfrage, sondern auf Grund der allgemeinen Le- benserfahrung als Rechtsfrage zu beantworten. Und die Lebenserfahrung zeigt eben, dass US-Behörden im Einzelfall durchaus rücksichtslos vorgehen können, wenn ihnen das gut scheint. Sind ihnen einmal die Daten überlassen, ist es sehr wohl denkbar, dass sie Spuren, auf die diese Daten hinweisen könnten, weiterver- folgen möchten, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Kläger bei Ausland- reisen persönlich tangiert werden könnte, was unter Umständen durchaus ein- schneidend sein kann.
E. 5.4.2 Bei einer allfälligen Datenlieferung in die USA ergibt sich die schwerwie- gende Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers überdies auch aus einem an- dern Grund: Es ist nämlich im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in dem Zielland der auszuliefernden Daten, in den USA, eine von Art. 6 Abs. 1 DSG vo- rausgesetzte "Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleis- tet". Dieser Stand der Gesetzgebung in den USA kann denn auch als notorisch bzw. als offenkundig angesehen werden; es entspricht dies ständiger Rechtspre- chung. Die schweizerischen Gerichte stufen den Datenschutz der USA nämlich ganz generell im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG als ungenügend ein (GEISER, Rech- te und Pflichten von Banken und Bankmitgliedern in Verfahren vor Behörden und Gerichten [Datenherausgabe, Unterstützungspflichten, Schadenersatz], ZBJV 152/2016, S. 249 mit Hinweisen; REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015; vgl. dazu auch BGer 4A_83/2016 vom 22. Sep- tember 2016, E. 3.1; ZR 115/2016 Nr. 21 E. 4.3.2 und weitere alle in E. 5.3. ge- nannten Urteile der Kammer). Von Belang ist insbesondere auch, dass sogar durch das "Joint Statement" selbst bestimmt wird, dass die in die USA gelieferten Daten für sämtliche nach US-Recht zulässigen Zwecke verwendet werden dürfen
- 16 - (vgl. oben E. 1.2.1.; vgl. dazu auch: PLÜSS, Datenlieferungen im Rahmen des so- genannten US-Programms, AJP 2015 S. 1362 Anm. 18; ROHNER/PETER, Pro- gramm zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA, ST 10/2013 S. 737). Damit sind im Rahmen des US-amerikanischen Rechtes für die Verwendung der zu liefernden Daten keine Schranken gesetzt, womit der schwei- zerische Datenschutz gänzlich ausgeschaltet wird. Auch
E. 8 Februar 2016 einlässlich mit der Thematik dieses Prozesses befasst. Das Urteil wurde im Mai 2016 publiziert (ZR 115/2016 Nr. 21). An diese Rechtsprechung hält sich die Kammer nach wie vor. Im Folgenden wird aber auch auf die in der Zwi- schenzeit ergangenen (allerdings nicht zur Publikation bestimmten) Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016), vom 26. Juli 2017 (BGer 4A_73/2017) und vom 26. Februar 2018 (BGer 4A_365/2017) eingegan- gen. Zu Recht weist der Kläger mit der Berufungsantwort auch darauf hin, dass in die Beklagte betreffenden Fällen das Bundesgericht bereits dreimal kantonale Ur- teile, mit denen in vergleichbaren Fällen Datenlieferungen an das DoJ verboten wurden, bestätigt hat (Urk. 53 Rz 14 mit Hinweisen auf: BGer 4A_390/2017 vom
23. November 2017 betreffend einen Bankangestellten; BGer 4A_355/2017 vom
29. November 2017 betreffend bevollmächtigte Anwälte bzw. Finanzintermediäre; BGer 4A_88/2017 vom 29. November 2017 betreffend eine Vermögensverwal- tungsgesellschaft). Diese drei neuen, die Beklagte betreffenden Entscheide des Bundesgerichts liegen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.
Dispositiv
- März 2012 wurden dem BankG die Art. 7 bis 10a als "Fünfter Abschnitt: Sys- temrelevante Banken" eingefügt, wo vom Gesetzgeber die entscheidenden Wer- tungen vorgenommen wurden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BankG gelten solche Ban- ken als systemrelevant, "deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde". Banken, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten nicht als systemrelevant; es kann daher auch nicht angenommen werden, dass ihr Ausfall "die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde". Oder mit an- dern Worten: Fällt eine nicht systemrelevante Bank aus, ist das schweizerische öffentliche Interesse nicht tangiert. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BankG ist es Sache der Schweizerischen National- bank, nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken zu bezeichnen. Der Kreis der systemrelevanten Banken ist daher im Sinne von Art. 151 ZPO notorisch und überdies auf der Homepage der Schweizerischen Na- tionalbank jederzeit abrufbar. Zu ihnen gehören: • Credit Suisse Group AG seit dem 16. November 2012; • UBS AG seit dem 16. November 2012; • Zürcher Kantonalbank (ZKB) seit dem 1. November 2013; • Raiffeisen Finanzgruppe seit dem 16. Juni 2014; • PostFinance AG seit dem 29. Juni 2015. Damit steht fest, dass die Beklagte nicht zu den systemrelevanten Banken gehört, so dass sich die Datenlieferung zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die mögliche Rettung der Beklagten von vornherein nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG wegen eines vorhandenen überwiegenden öffentlichen Interesses - 18 - rechtfertigen kann. Die blosse Verhinderung einer Anklage ("indictment") gegen die Beklagte lässt sich jedenfalls nicht mit einem öffentlichen Interesse rechtferti- gen (BGer 4A_ 73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2). 5.5.3. Im Sinne einer Eventualerwägung ist das soeben zum öffentlichen Interes- se Gesagte zu ergänzen, und zwar namentlich im Anschluss an ein nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016). Der Hinweis der Beklagten, dass dieses Urteil zu wenig "nuanciert" sei (Urk. 43 Rz 58), beeindruckt allerdings nicht. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird sich auch die Beklagte abfinden müssen. 5.5.3.1. Im erwähnten nicht amtlich publizierten Urteil vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016) übernahm das Bundesgericht zwei von seiner Vorinstanz (dem Zürcher Handelsgericht) angenommene öffentliche Interessen mehr oder weniger diskussionslos (E. 3.3.1. in Verbindung mit E. 3.3.3 und 3.3.4.): So be- steht danach ein erstes öffentliches Interesse der Schweiz an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an einer Vermeidung einer wei- teren Eskalation. Und ein zweites öffentliches Interesse besteht danach darin, dass im Sinne des Joint Statement das US-Programm eingehalten werde, und zwar namentlich im Hinblick auf die Reputation der Schweiz als zuverlässige Ver- handlungspartnerin. 5.5.3.2. Im Sinne von Art. 151 ZPO offenkundig ist, dass sich die US-Behörden mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angehören, zwischen dem 30. März 2015 und dem 27. Januar 2016 geeinigt haben, indem mit allen diesen Instituten ein "Non Prosecution Agreement" abgeschlossen wurde. Zu dieser Kategorie 2 gehört mit der Beklagten die grosse Mehrheit der vom Steuerstreit betroffenen In- stitute. Daraus ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt, d.h. im Urteilszeitpunkt, der US-Steuerstreit längst nicht mehr so virulent ist, wie das früher der Fall war. Die strittige Datenherausgabe kann jedenfalls nicht als unerlässlich zur Vermei- dung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und damit einer Bedrohung des schweizerischen Bankenplatzes sowie zur Erhaltung des guten Rufs der Schweiz als verlässliche Verhandlungspartnerin angesehen werden (vgl. dazu BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4. in fine). Die Beklagte liefert denn - 19 - keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass gerade die strittige Datenherausgabe un- erlässlich für die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und für die Erhaltung des guten Rufes der Schweiz sei (vgl. BGer 4A_73/2017 vom
- Juli 2017, E. 3.1). Namentlich wird von der Beklagten nicht dargetan, welche Vermögenswerte sie für US-amerikanische Kundschaft betreut. Die Beklagte macht ebenso wenig Ausführungen zur Bedeutung ihres US-Geschäfts bzw. zur Frage, inwieweit sie durch eine Anklageerhebung in ihrer Geschäftstätigkeit ein- geschränkt wäre. Auch auf konkrete Auswirkungen einer Anklageerhebung weist die Beklagte nicht hin. Namentlich kann sich die Beklagte nicht mit der UBS ver- gleichen, für die in BGE 137 II 431 E. 4.3.1 eine Bedrohung angenommen wurde: Die Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank hat nicht die gleiche Bedeutung wie die Anklageerhebung gegen eine weltweit tätige Grossbank wie die UBS. Es ist mangels konkreter Hinweise jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Anklage- erhebung gegen die Beklagte zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Schweizer Finanzplatz mit entsprechender Kettenreaktion führen würde (vgl. dazu BGer 4A_73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2). 5.5.4. Die Beklagte sieht einen Rechtfertigungsgrund sodann darin, dass die von ihr verlangte Datenlieferung deshalb zulässig sei, weil sie im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG für die "Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht uner- lässlich" sei, wobei sie in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsge- richts Waadt vom 30. Juni 2017 verweist (Urk. 43 Rz 70). Zu dieser Thematik sei auf die in ZR 115/2016 Nr. 21 publizierte Rechtspre- chung der Kammer verwiesen, an der die Kammer festhält. Die Kammer verwarf dort die These, dass das DoJ ein Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG sei. Unter anderem wies sie dort darauf hin, dass die Datenlieferung auch deshalb nicht in Frage komme, weil die zu liefernden Daten vom DoJ nicht nur für die Zwecke des konkreten, die tangierte Bank betreffenden Verfahrens verwendet werden könnten, sondern vielmehr auch dazu dienen sollen, weitere Verfahren gegen Dritte zu ermöglichen, was durch die Rechtfertigungsgründe von Art. 6 Abs. 2 DSG gerade nicht abgedeckt werde. Wenn das Gesetz aber in Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG von "Gericht" spreche, gehe es von einem kontinentaleuropäi- - 20 - schen Verständnis dieses Begriffes aus und nicht von einem Verfahren, in dem zu irgendwelchen Zwecken Daten von schutzwürdigen Personen erhoben würden. Kein europäisches Gericht erhebe Daten zu verfahrensfremden Zwecken, wie das das DoJ zu tun beabsichtige. Es gibt keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzurücken; namentlich ist der Umstand, dass das Kantonsgericht Waadt diese Rechtsfrage anders beurteilt hat, kein solcher Anlass (vgl. Urk. 43 Rz 69 ff.). Die Beklagte kann sich daher auch nicht in der hier thematisierten Hinsicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 5.6. Gutheissung der Klage. Damit steht fest, dass keine Rechtfertigungsgrün- de im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG vorliegen, was zur Abweisung der Berufung und damit zur Gutheissung der Klage in dem Umfange führen muss, wie sie be- reits von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Angesichts des Prozessausgangs wird die Beklagte für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig. Das angefochtene Urteil ist daher auch in dieser Hinsicht zu bestätigen. Ferner sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren festzulegen. Es ist von einer Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 12'000.00 auszugehen, die im Sinne von § 13 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu reduzieren ist. Zu berücksichtigen ist sodann die Mehrwertsteuer, allerdings nur im Umfange von 7,7% und nicht von 8%, wie das der Kläger verlangt (vgl. dazu Urk. 53 S. 2). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung) vom 27. November 2017 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.00 festgesetzt. - 21 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB180001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 12. April 2018 in Sachen A._____ [Bank], Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Datenschutz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
27. November 2017 (CG160010-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "Es sei der Beklagten zu verbieten, Personendaten [im Sinne von Art. 3 lit. a DSG] des Klägers direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben, unter Andro- hung gegen die Organe der Beklagten der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Be- strafung mit Busse) im Widerhandlungsfall. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zzgl. MWST zu 8%), insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Gerichtskosten des Massnahmenverfahrens (Ge- schäfts-Nr. ET150035 L/Z; Geschäfts-Nr. ET140035 L/U) von CHF 4'000.– zu erstatten sowie für das gesamte Massnahmenverfah- ren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST zu 8%) zu entrichten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung) vom 27. November 2017: (Urk. 44 S. 16 f.)
1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortli- chen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Wi- derhandlungsfall verboten, dem US Department of Justice (DoJ) Per- sonendaten betreffend den Kläger, insbesondere Name und Persona- lien, zu übermitteln. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 12'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch im Umfang von CHF 9'000.– aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf die Beklagte.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen sowie dem Kläger die Entscheidgebühr des Massnahmeverfahrens in der Höhe von CHF 4'000.– zu erstatten.
5. [Mitteilungen].
6. [Rechtsmittelbelehrung].
- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 43 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 27. November 2017, Geschäfts-Nr. CG160010-L/U, sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil vom 27. November 2017 (CG160010-L/U) in Gutheissung des Verbots, die Personendaten des Klägers und Berufungsbeklagten an US- Behörden zu übermitteln, zu bestätigen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/ Berufungsklägerin (zzgl. MWST zu 8%)." Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und ist in C._____ domiziliert, wo sie auch im Handelsregister eingetragen ist; sie unterhält Zweigniederlassungen in Zürich, … und …. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 300 Mio. (Urk. 52). Der Kläger wohnt in Zürich und ist von Beruf Treuhänder (vgl. Urk. 1 Rz 82, Urk. 10 Rz 195, Urk. 24 Rz 9). 1.2. Die Auseinandersetzung der Parteien hat ihren Ursprung im sog. Steuer- streit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen schwei- zerischen Banken, zu denen auch die Beklagte gehört. In dieser Hinsicht sei Fol- gendes festgehalten: 1.2.1. Um den Steuerstreit beizulegen, unterzeichneten das Eidgenössische Fi- nanzdepartement einerseits und das Department of Justice der Vereinigten Staa-
- 4 - ten von Amerika (im Folgenden "DoJ") anderseits am 29. August 2013 ein "Joint Statement" (vgl. Urk. 10 Rz 22; Urk. 24 Rz 19; Urk. 12/111). Mit diesem "Joint Statement" wurde der Rahmen für die Zusammenarbeit der vom Steuerstreit be- troffenen schweizerischen Banken mit den US-Behörden festgelegt. Hingewiesen wird im "Joint Statement" namentlich auf das unilaterale "Program" des DoJ für Schweizer Banken (vgl. unten E. 1.2.2.), das diesen Klarheit über ihren Status hinsichtlich der Ermittlungen des DoJ bezüglich hinterzogener Steuern geben und ihnen auch den Weg zeigen soll, wie das DoJ zu unterstützen ist. Gemäss dem "Joint Statement" sollen in diesem Zusammenhang Personendaten zur Rechtsverfolgung nach US-amerikanischem Recht verwendet werden ("personal data … should only be used for purposes of law enforcement {which may include regula- tory action} in the United States or as otherwise permitted by U.S. law"). 1.2.2. Bei den Akten liegt weiter das unilaterale US-"Program for non-prosecution agreements or non-target letters for Swiss Banks" vom 29. August 2013 (Urk. 12/13; im Folgenden: "US-Programm"). Die Beklagte gehört zu den "Catego- ry 2 Banks", welche ein "non-prosecution agreement" gemäss dem US-Programm beantragten. Im Hinblick auf ein solches "agreement" wird gemäss Ziff. II/D des US-Programms von der betreffenden Bank die uneingeschränkte Kooperation verlangt. Namentlich hat die Bank sämtliche Daten von Konten mit US-amerika- nischem Bezug für den Zeitraum ab 1. August 2008 offenzulegen. Dazu gehören nicht nur die Namen und die Funktion aller Bankangestellten, welche solche Kon- ten betreut haben, sondern auch solche von Dritten, wie Vermögensverwaltern, Finanzberatern, Treuhändern, Anwälten usw., von denen die Bank wusste, dass sie in der massgeblichen Zeitperiode mit dem fraglichen Konto in Bezug standen (Ziff. II/D/2/b/v US-Programm2). Gemäss Ziff. V/C des US-Programms hat die Eidgenossenschaft im Sinne des Joint Statements die schweizerischen Banken zu ermutigen, am US-Programm teilzunehmen. Wenn keine solche Unterstützung erfolge oder wenn auch rechtliche Hindernisse der Teilnahme der Schweizer 1 www.admin.ch/gov/en/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-50049.html oder www.justice.gov/iso/opa/resources/7532013829164644664074.pdf 2 "the name and function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial ad- visor, trustee, fiduciary, nominee, attorney, accountant, or other individual or entity functioning in a
- 5 - Banken im Wege stehen sollten, könne das Programm durch das DoJ einseitig beendet werden ("… or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Banks on the terms set out in this Program, this Program may be terminated by the Department."). 1.2.3. Mit … Verfügung vom tt.mm.2014 erteilte das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) der Beklagten unter Hinweis auf deren Teilnahme am US- Programm die Bewilligung, im Sinne von Art. 271 StGB durch Datenlieferungen Handlungen für einen fremden Staat vorzunehmen (vgl. Urk. 10 Rz 12; Urk. 24 Rz 7; Urk. 12/4). In Erwägung II/7 der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass es darum gehe, eine Anklage seitens des DoJ gegen die Beklagte zu vermeiden, weil eine solche Anklage dazu führen könnte, dass die Beklagte keine Transakti- onen mehr in US-Dollars abwickeln könnte, was für sie existenzbedrohend wäre. Und in Erwägung II/8 wird präzisiert, dass die zu erteilende Bewilligung einzig die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB ausschliesse, die Beklagte aber namentlich nicht davon befreie, die Vorschriften über den Schutz der Daten zu beachten. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 der Verfügung des EFD betrifft die Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB Angaben und Dokumentationen zum Geschäftsgebaren der Bank sowie Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer US- Person haben. Dispositiv-Ziff. 1.4 der Verfügung des EFD umschreibt die Bedin- gungen hinsichtlich zu schützender Personendaten und lautet in deutscher Über- setzung (vgl. Urk. 12/15) wie folgt: "Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten:
a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mit- arbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäfts- beziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Wei- se tätig waren.
b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Perso- nen mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US- Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden.
c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausge- geben werden, weist die Gesuchstellerin [= Beklagte] die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 Datenschutzgesetz hin. Sie übermittelt Perso- nendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach er- folgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekannt- similar capacity known by the Bank to be affiliated with said account at any time during the Appli- cable Period."
- 6 - gabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig ab- gewiesen wurde." Mit Verfügungen des EFD vom tt.mm.2015 und tt.mm.2016 wurde die am tt.mm.2014 erteilte Bewilligung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert (Urk. 12/17-18). 1.2.4. Unterm 4. Januar 2016 kam ein "Non-Prosecution Agreement" (im Folgen- den "NPA"; Urk. 3/28 und Urk. 12/353) zwischen dem DoJ und der Beklagten zu- stande. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte angesichts ihres im Agreement beschriebenen Verhaltens und im Sinne des US-Programms zur Bezahlung einer Summe von USD 187'767'000.- an das DoJ, und zwar "as a penalty". 1.3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 3/4) gelangte die Beklagte an den Kläger und wies ihn darauf hin, dass sie im Sinne des US-Programms dem DoJ gewisse Informationen bezüglich gewisser Bankkonten offen zu legen habe und dass die Liste den Namen und die Funktion des Klägers enthalte. Der Kläger könne die ihn betreffenden Daten in den Räumlichkeiten der Bank einsehen. Im Übrigen habe er 20 Tage Zeit, um bei der Bank gegen die geplante Datenliefe- rung Widerspruch einzulegen. 1.3.1. Der Kläger liess der Beklagten am 8. Juni 2015 durch seine Anwälte ant- worten (Urk. 3/5) und liess sie wissen, dass er sich jeglicher Datenlieferung wi- dersetze. Ferner verlangte er die Vorlage von Kopien jener Dokumente die dem DoJ übermittelt werden sollten. 1.3.2. Am 15. Juni 2015 übermittelte die Beklagte dem Kläger bzw. dessen An- wälten eine Kopie der Meldung, wie sie dem DoJ erstattet werden soll ("a copy of the draft II.D.2 List"), und zwar mit dem Hinweis, dass dies die einzige Information sei, die den Kläger betreffe. Aus der Beilage ergeben sich folgende Informationen, die dem DoJ weitergeleitet werden sollen (Urk. 3/8 S. 2): 3 vgl. https://www.justice.gov/…/…/…/download.
- 7 - 1.3.2.1. Konto 1: Eröffnung des Kontos tt.mm.2008 Schliessung des Kontos tt.mm.2012 Höchstwert in USD 209 Kontoinhaber Person 2, in … inkorporiert Wirtschaftlicher Eigentümer Person 34, … Person [des Staates D._____], … Bürger des Staates D._____], in den USA wohnhaft B._____ (= Kläger) Authorized signatury / power of attorney Personen 4, 5, 6, 7, 8 Authorized signatury / power of attorney 1.3.2.2. Konto 9: Eröffnung des Kontos tt.mm.2003 Schliessung des Kontos tt.mm.2011 Höchstwert in USD 1'346'070 Kontoinhaber Person 10, …-Gesellschaft Wirtschaftlicher Eigentümer Person 11, … Person [des Staates D._____], … Bürger [des Staates D._____], in den USA wohnhaft B._____ (= Kläger) Authorized signatury / power of attorney Personen 12, 13, 14, 15, 16 Authorized signatury / power of attorney Person 17 Client relationship manager 1.3.3. Am 17. Juni 2015 teilte der Kläger der Beklagten erneut schriftlich mit, dass er sich jeglicher Datenlieferung widersetze. Die Beklagte möge ihn mindestens 10 Tage vor einer allfälligen Offenlegung der Daten gegenüber dem DoJ orientieren (Urk. 3/9). 1.3.4. Die Beklagte antwortete durch Brief vom 22. September 2015 (Urk. 3/10). Sie teilte dem Kläger mit, dass sie die Daten, dem DoJ, wie geplant, offenlegen
- 8 - werde, wenn er nicht binnen 10 Tagen gegen die Bank ein gerichtliches Verfahren einleiten werde, das auf ein Verbot der geplanten Datenlieferung abziele. 1.4. Auf Gesuch des Klägers vom 29. September 2015 (Urk. 3/23) hin erging am 1. Oktober 2015 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Sinne von Art. 263 und 265 ZPO eine superprovisorische Anordnung, mit der der Be- klagten die Datenlieferung ins Ausland verboten wurde (Urk. 3/24). Am 11. De- zember 2015 wurde durch das Einzelgericht die frühere Anordnung als vorsorgli- che Massnahme bestätigt, und es wurde dem Kläger eine 30tägige Frist ange- setzt, um den Hauptsachenprozess anzuheben (Urk. 3/22).
2. Prozessverlauf 2.1. Innerhalb der vom Einzelgericht angesetzten Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2016 die vorliegende Klage (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwie- sen (Urk. 44 S. 2 f.). 2.2. Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten am 6. Dezember 2017 zuge- stellt (Urk. 41). In der Folge erhob sie mit Eingabe vom 10. Januar 2018 rechtzei- tig Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge (Urk. 43). Nachdem die Be- klagte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.00 geleistet hatte (Urk. 50), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. Februar 2018 Frist für die Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 51). Die Berufungsantwort reichte der Klä- ger am 12. März 2018 ein (Urk. 53). Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde die Berufungsantwort der Beklagten zugestellt und den Parteien wurde eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe und die Berufung frühestens am
10. April 2018 beurteilt werde (Urk. 56).
3. Prozessuales 3.1. Die Beklagte hat am 4. Januar 2016 mit dem DoJ ein "Non-Prosecution Ag- reement" (NPA) abgeschlossen (Urk. 3/28 und Urk. 12/35). Nach der Rechtspre- chung macht der Abschluss eines NPA den Streit indessen nicht gegenstandslos, weil die Beklagte nach wie vor zur Lieferung aller relevanten Informationen ge-
- 9 - mäss US-Programm verpflichtet ist; das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist daher auch nach dem Abschluss eines NPA gegeben (BGer 4A_83/2016 vom
22. September 2016; ZR 115/2016 Nr. 21 S. 117 E. 4.5). Auf Klage und Berufung ist daher ohne weiteres einzutreten. 3.2. Der Kläger verlangte mit der Klage, dass der Beklagten zu verbieten sei, ihn betreffende Personendaten "direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben" (Urk. 1 S. 2). Die Vorin- stanz kam zur grundsätzlichen Gutheissung der Klage, fand aber, dass das Ver- bot "im Sinne einer Präzisierung auf die Übermittlung von Personendaten des Klägers, insbesondere Name und Personalien, an das DoJ zu beschränken" sei (Urk. 44 S. 15). Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit dem angefoch- tenen Urteil die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO verletzt (Urk. 43 Rz 73 f.). Dem ist nicht so. Mit der erwähnten Präzisierung wurde die Klage im Ergebnis nur teilweise gutgeheissen. Der Kläger hat sich damit abgefunden (vgl. auch Urk. 53 Rz 23 f.), weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Beklagte bean- standet mit der Berufung überdies, dass die Vorinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO die Klage insoweit nicht hätte materiell beurteilen und auf sie nicht hätte eintreten dürfen, als sie von ihr nicht gutgeheissen wurde (Urk. 43 Rz 74). Ob das zutrifft, kann offen bleiben, denn in diesem Punkte ist die Beklagte durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert. 3.3. Die Beklagte legt mit ihrer Berufung ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt (cour d'appel civile) vom 30. Juni 2017 vor (Urk. 43 Rz 69 ff. mit Hinweis auf Urk. 47/3). Der Kläger stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, die Beklagte berufe sich durch Vorlage dieses Urteils auf ein unzulässiges Novum (Urk. 53 Rz 5-11). Davon kann indessen keine Rede sein. Die Beklagte verweist auf das erwähnte Urteil einzig zur Unterstützung ihrer rechtlichen Argumentation. In Frage stehen in diesem Zusammenhang daher einzig Rechtsfragen und nicht etwa Tatfragen. Das Gericht wendet das Recht aber in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- 10 -
4. Materielles: Gegenstand der beabsichtigten Datenlieferung Im vorliegenden Fall sollen den US-Behörden einzig die oben in E. 1.3.2. umschriebenen Informationen geliefert werden. Gemeldet werden soll, dass der Kläger über zwei Konten, für die sich die US-Behörden interessieren, Vollmacht hatte, was darauf hinweist, dass er in einem engen beruflichen oder persönlichen Vertrauensverhältnis zum Kontoinhaber stand. Das kann allerdings – je nach Kon- toinhaber – den Kläger aus Sicht der US-Behörden interessant machen.
5. Materielles: Datenschutzgesetz 5.1. ZR 115/2016 Nr. 21. Die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom
8. Februar 2016 einlässlich mit der Thematik dieses Prozesses befasst. Das Urteil wurde im Mai 2016 publiziert (ZR 115/2016 Nr. 21). An diese Rechtsprechung hält sich die Kammer nach wie vor. Im Folgenden wird aber auch auf die in der Zwi- schenzeit ergangenen (allerdings nicht zur Publikation bestimmten) Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016), vom 26. Juli 2017 (BGer 4A_73/2017) und vom 26. Februar 2018 (BGer 4A_365/2017) eingegan- gen. Zu Recht weist der Kläger mit der Berufungsantwort auch darauf hin, dass in die Beklagte betreffenden Fällen das Bundesgericht bereits dreimal kantonale Ur- teile, mit denen in vergleichbaren Fällen Datenlieferungen an das DoJ verboten wurden, bestätigt hat (Urk. 53 Rz 14 mit Hinweisen auf: BGer 4A_390/2017 vom
23. November 2017 betreffend einen Bankangestellten; BGer 4A_355/2017 vom
29. November 2017 betreffend bevollmächtigte Anwälte bzw. Finanzintermediäre; BGer 4A_88/2017 vom 29. November 2017 betreffend eine Vermögensverwal- tungsgesellschaft). Diese drei neuen, die Beklagte betreffenden Entscheide des Bundesgerichts liegen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. 5.2. Lex USA. Mit Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat dem Par- lament ein dringliches "Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staa- ten" (sog. Lex USA) vor (BBl 2013 3947; Geschäfts-Nr. 13.046). Mit diesem Ge- setz hätten die Banken ermächtigt werden sollen "allen Verpflichtungen nachzu- kommen, die sich aus der Zusammenarbeit der Banken mit den Vereinigten Staa-
- 11 - ten von Amerika zur Bereinigung des Steuerstreits ergeben" (Art. 1 Abs. 1 Geset- zesentwurf). Vom Gesetz hätten alle Geschäftsbeziehungen zwischen schweize- rischen Banken und einer US-Person erfasst werden sollen. In diesem Zusam- menhang hätten die Banken namentlich ermächtigt werden sollen, Informationen weiterzuleiten zu Namen und Funktion "von Personen, die innerhalb der Bank solche Geschäftsbeziehungen organisiert, betreut oder überwacht haben" (Art. 1 Abs. 2 Gesetzesentwurf). 5.2.1. Der Bundesrat hielt in der Botschaft zu dem von ihm vorgeschlagenen Bundesgesetz Folgendes fest (BBl 2013 3948): "Die Lieferung von Kundendaten ist ausgeschlossen. Übermittelt werden müssten dagegen Angaben über Personen, welche innerhalb der Bank die Kundengeschäfte organisiert, betreut und überwacht haben." Und weiter (BBl 2013 3948 f.): "Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Verantwortung gegenüber dem Finanzplatz, den Banken, den Bankkunden und den Bankmitarbeitenden wahrgenommen. Würde umgekehrt keine gesetzliche Grundlage zur Zusam- menarbeit mit den US-Behörden geschaffen, könnten die Banken nicht in hin- reichendem Umfang kooperieren und es wäre innert kurzer Zeit mit weiteren Anklagen auch gegen grössere Bankinstitute zu rechnen. Zudem wäre mit der raschen Eröffnung einer grösseren Zahl von weiteren Strafverfahren gegen bisher nicht unmittelbar betroffene Schweizer Bankinstitute zu rechnen. Damit würde die Unsicherheit für den Finanzplatz fortbestehen." Und weiter (BBl 2013 3951): "Die Lieferung von Personendaten hat unter Einhaltung der datenschutzrecht- lichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Lieferung der Daten von (aktuellen und ehemaligen) Bankmitarbeitenden sowie Dritten erfordert eine vorgängige In- formation der betroffenen Personen über Umfang und Art der zur übermitteln- den Informationen (Art. 4 Datenschutzgesetz, DSG). Die Herausgabe von Personendaten ist ausser im Falle der Einwilligung des Betroffenen unter an- derem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse oder durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist. Würde ein Gericht die Herausgabe ablehnen, was gerade im Falle von Dritten in ge- wissen Konstellationen trotz hohem öffentlichen Interesse nicht für jeden Fall im Voraus ausgeschlossen ist, könnte die betroffene Bank somit ihre Koope- rationsverpflichtungen gegenüber dem DoJ nicht hinreichend erfüllen. Als Folge davon könnte sie möglicherweise kein Non-Prosecution Agreement oder Deferred Prosecution Agreement abschliessen und damit ihre Vergan- genheit im Rahmen des vom DoJ offerierten Lösungsansatzes nicht regeln. Die insbesondere auch von den Banken geforderte definitive Lösung im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung wäre damit nicht erfüllt."
- 12 - Der Bundesrat führte sodann in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf aus, dass die US-Behörden auch die Lieferung von Daten über Bankmitarbeitende ver- langten. Ohne Lieferung der verlangten Daten könnten die Banken keine Deferred Prosecution Agreements mit den amerikanischen Behörden abschliessen (BBl 2013 3951 unten). Mit dem Gesetzesentwurf sollte eine "allgemeine und abstrakte Rechtsgrundlage" geschaffen werden. In diesem Sinne sollten die Banken er- mächtigt werden, unter anderem "Angaben über Personen, welche innerhalb ei- ner Bank das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden organisiert, betreut oder überwacht haben", zu liefern, wobei gleichzeitig "eine Regelung zum grösstmöglichen Schutz der von den Datenlieferungen betroffenen Bankmitarbei- tenden" vorgesehen werde (BBl 2013 3952). Das Gesetz sollte befristet bis zum
30. Juni 2014 sein und dem Referendum nicht unterstehen (BBl 2013 3956). 5.2.2. In der Folge scheiterte der Gesetzesvorschlag in den Eidgenössischen Rä- ten: Während der Ständerat am 12. und am 19. Juni 2013 dem Gesetzesentwurf zustimmte (AB 2013 S 528 und AB 2013 S 596), trat der Nationalrat am 18. Juni und am 19. Juni 2013 auf die Vorlage nicht ein (AB 2013 N 1047 und AB 2013 N 1108), was gemäss Art. 95 ParlG zur endgültigen Ablehnung der Vorlage führ- te. Im Parlament wurde gegen die Gesetzesvorlage namentlich vorgebracht, es brauche keine generell-abstrakte Regelung, denn der Bundesrat verfüge über die nötigen Kompetenzen, um denjenigen Banken, die am US-Programm hätten teil- nehmen wollen, dies auch zu ermöglichen. Die rückwirkende Änderung des Da- tenschutzgesetzes werde abgelehnt (Nationalrat Noser als Sprecher der Kommis- sionsmehrheit, AB 2013 N 1028). Weiter wurde betont, dass es um Schweizer Bürgerinnen und Bürger gehe, die nach schweizerischem Recht unschuldig seien und deren Namen an die Vereinigten Staaten ausgeliefert werden sollten (Natio- nalrat Heer, AB 2013 N 1045). Man wolle darauf verzichten, auf Druck eines aus- ländischen Staates die schweizerische Rechtsordnung ausser Kraft zu setzen (Nationalrat Blocher, AB 2013 N 1106). 5.2.3. Nach dem Scheitern der Gesetzesvorlage gaben die Eidgenössischen Räte am 19. Juni 2013 in separaten Sitzungen (Ständerat AB 2013 S 598, Geschäfts-
- 13 - Nr. 13.053; Nationalrat AB 2013 N 1109, Geschäfts-Nr. 13.054) die folgenden übereinstimmenden Erklärungen ab: "1. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] hat die Gesetzesvorlage des Bundesra- tes zu den 'Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuer- streits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten' intensiv debat- tiert und ist zum Schluss gelangt, dass die Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Er anerkennt die Not- wendigkeit einer raschen Lösung.
2. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] erwartet, dass der Bundesrat im Rah- men des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice zu kooperieren." 5.2.4. Damit ist die vorliegende Frage auf Grund der Rechtslage zu beurteilen, wie sie schon bestand, als der Bundesrat dem Parlament den Erlass eines Son- dergesetzes vorschlug. Ohne Belang sind insbesondere die übereinstimmenden Erklärungen der Eidgenössischen Räte, die dem Bundesrat für sein weiteres Vor- gehen zwar einen politischen, aber keinen rechtlichen Rückhalt boten. In rechtli- cher Hinsicht wird mit den Erklärungen im Gegenteil klargestellt, dass die Koope- ration der Banken mit dem DoJ sich an den "Rahmen des geltenden Rechts" hal- ten müsse. Für das vorliegende Verfahren sind daher in erster Linie die Bestim- mungen des DSG massgebend. 5.3. Die Bedeutung der zu liefernden Daten. Die von der Beklagten ins Auge gefassten zu liefernden Daten wurden oben in E. 1.3.2. umschrieben. Es geht um Daten, die auf ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den betreffenden US-Kontoinhabern anderseits hindeuten. Wie in den meis- ten bisher von der Kammer beurteilten Fällen, welche die Lieferung von Daten von gegenwärtigen oder ehemaligen Bankangestellten betrafen, geht es auch hier um Daten "von nicht allzu hoher Sensitivität" (vgl. Urteil LA16009 E. 8.4.1.; Urteil LA160028 E. 6.4.1.; Urteil LA160038 E. 6.4.1.; Urteil LB150052 E. 4.3.4.). In den früheren Fällen ging es jeweils um die Personendaten eines "relationship mana- ger", d.h. eines Angetellten der Bank, der eines oder mehrere Konten mit US- amerikanischem Bezug betreut hatte (LA160009 und BGer 4A_73/2017; LB150052 = ZR 115/2016 Nr. 21: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160028: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160038: neun Kundenbeziehungen). Im Un-
- 14 - terschied dazu stand der Kläger zu den Kontoinhabern in einem Mandatsverhält- nis. Das ändert an der grundsätzlichen Problematik aber nichts. 5.4. Schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers durch die be- absichtigte Datenlieferung. Art. 6 DSG regelt die grenzüberschreitende Bekannt- gabe von Personendaten. Wenn die Datenlieferung ins Ausland "die Persönlich- keit der betroffenen Person schwerwiegend gefährden würde", ist sie gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG verboten, es wäre denn, es liege einer der in Art. 6 Abs. 2 DSG aufgezählten Rechtfertigungsgründe vor. 5.4.1. Die schweizerischen Gerichte gehen davon aus, dass Bankangestellte durch die Datenlieferung gemäss dem US-Programm in die USA einer strafrecht- lichen Verfolgung in den USA ausgesetzt sein könnten und dass die damit ver- bundene Unsicherheit bei Reisen in die USA und in andere Staaten die Bewe- gungsfreiheit einschränke (REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015, Ziff. III/1/b). Das Zürcher Handelsgericht führte in diesem Zusammenhang in ZR 114/2015 Nr. 22 S. 100 Folgendes aus: "Es entspricht notorischem wirtschaftspolitischem Wissen, dass die US- amerikanischen Behörden im Steuerstreit mit der Schweiz harte Bandagen tragen, was bis zur Verhaftung irgendwo auf der Welt und der Auslieferung reichen kann. Auch die einschlägige Literatur bzw. die Literaturbeiträge rele- vanter Kreise lassen keinen Zweifel offen: Die amerikanischen Behörden wol- len direkt oder indirekt an Bankkundendaten gelangen, und sie verfolgen je- den, der ihnen diesbezüglich helfen kann." In gleicher Weise muss auch für den in ein Mandatsverhältnis eingebunde- nen Kläger bei der von der Beklagten geplanten Datenweiterleitung von der Ge- fahr einer strafrechtlichen Verfolgung durch die US-Behörden ausgegangen wer- den, die für den Kläger zu bedeutenden Unannehmlichkeiten bei Reisen ins Aus- land und gar zu seiner Verhaftung ausserhalb der Schweiz – selbst in Europa – führen könnte. Damit steht die schwerwiegende Gefährdung des Klägers durch eine allfällige Datenlieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG fest, auch wenn im vorliegenden Fall bezüglich der beiden interessierenden Konten durchaus von Daten "von nicht allzu hoher Sensitivität" zu sprechen ist. Dennoch kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es für die US-Behörden unter Um- ständen – d.h. abhängig vom konkreten Kontoinhaber – eine Rolle spielen kann,
- 15 - wenn sie erfahren, dass der als Treuhänder tätige Kläger Vollmacht über zwei Konten mit US-Bezug hatte. Gänzlich unbekannt ist, welche Bedeutung die bei- den hier interessierenden Konten für die US-Behörden in einem Gesamtzusam- menhang haben könnten. Das kann aber der Kläger sowenig wie auch die Be- klagte wissen. Es kann ihr daher nicht helfen, wenn sie dem Kläger mit der Beru- fung vorwirft, dass er konkrete Nachteile, von denen er bei der Weiterleitung der Daten getroffen werden könnte, nicht glaubhaft machen könne (Urk. 43 Rz 33, 54). Diese Frage ist nicht als Tatfrage, sondern auf Grund der allgemeinen Le- benserfahrung als Rechtsfrage zu beantworten. Und die Lebenserfahrung zeigt eben, dass US-Behörden im Einzelfall durchaus rücksichtslos vorgehen können, wenn ihnen das gut scheint. Sind ihnen einmal die Daten überlassen, ist es sehr wohl denkbar, dass sie Spuren, auf die diese Daten hinweisen könnten, weiterver- folgen möchten, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Kläger bei Ausland- reisen persönlich tangiert werden könnte, was unter Umständen durchaus ein- schneidend sein kann. 5.4.2. Bei einer allfälligen Datenlieferung in die USA ergibt sich die schwerwie- gende Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers überdies auch aus einem an- dern Grund: Es ist nämlich im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in dem Zielland der auszuliefernden Daten, in den USA, eine von Art. 6 Abs. 1 DSG vo- rausgesetzte "Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleis- tet". Dieser Stand der Gesetzgebung in den USA kann denn auch als notorisch bzw. als offenkundig angesehen werden; es entspricht dies ständiger Rechtspre- chung. Die schweizerischen Gerichte stufen den Datenschutz der USA nämlich ganz generell im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG als ungenügend ein (GEISER, Rech- te und Pflichten von Banken und Bankmitgliedern in Verfahren vor Behörden und Gerichten [Datenherausgabe, Unterstützungspflichten, Schadenersatz], ZBJV 152/2016, S. 249 mit Hinweisen; REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015; vgl. dazu auch BGer 4A_83/2016 vom 22. Sep- tember 2016, E. 3.1; ZR 115/2016 Nr. 21 E. 4.3.2 und weitere alle in E. 5.3. ge- nannten Urteile der Kammer). Von Belang ist insbesondere auch, dass sogar durch das "Joint Statement" selbst bestimmt wird, dass die in die USA gelieferten Daten für sämtliche nach US-Recht zulässigen Zwecke verwendet werden dürfen
- 16 - (vgl. oben E. 1.2.1.; vgl. dazu auch: PLÜSS, Datenlieferungen im Rahmen des so- genannten US-Programms, AJP 2015 S. 1362 Anm. 18; ROHNER/PETER, Pro- gramm zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA, ST 10/2013 S. 737). Damit sind im Rahmen des US-amerikanischen Rechtes für die Verwendung der zu liefernden Daten keine Schranken gesetzt, womit der schwei- zerische Datenschutz gänzlich ausgeschaltet wird. Auch aus diesen Gründen ist die Lieferung von Personendaten in die Vereinigten Staaten gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG daher grundsätzlich verboten. 5.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die privaten Interessen des Klägers entgegen der These der Beklagten keineswegs falsch gewichtet hat (vgl. Urk. 43 Rz 50 ff.). 5.5. Die Frage eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG. Aus- zugehen ist nach dem Gesagten davon, dass bei der vorgesehenen Datenliefe- rung in die USA die Persönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG schwerwiegend gefährdet wäre. Zu prüfen sind daher die von der Beklagten an- gerufenen Rechtfertigungsgründe. 5.5.1. Eine Datenlieferung kann gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG in Frage kom- men, wenn es dafür ein öffentliches Interesse gibt, welches das private Interesse der betroffenen Person, hier des Klägers, überwiegt. Es ist daher zu prüfen, ob – angesichts der beschriebenen schwerwiegenden Gefährdung der Persönlichkeit des Klägers – ein sein Interesse "überwiegendes öffentliches Interesse" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG die Datenlieferung rechtfertigen könnte. 5.5.2. Wenn das Gesetz in Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG an das öffentliche Interesse anknüpft, dann ist die Frage, ob ein solches vorliegt, einzig aus schweizerischer Sicht zu prüfen (ZR 115/2016 Nr. 21 E. 4.4.1; EPINEY/FASNACHT, in: Bes- ler/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 575; ROSENTHAL, in: Handkommentar DSG, Art. 6 DSG N 60; PASSADELIS, in: Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 6.59). Auszugehen davon ist, dass eine Bank, die beim US-Programm nicht kooperiert, mit einer strafrechtlichen Anklage in den USA rechnen muss und daher in ihrer Existenz gefährdet sein kann (vgl. dazu BGE 137 II 431 E. 4.3.1).
- 17 - Für die Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung einer Bank im Sinne des Ge- sagten dem schweizerischen öffentlichen Interesse zuwiderläuft, rechtfertigt es sich, darauf abzustellen, ob das betreffende Institut als systemrelevant zu gelten hat oder nicht. Auch das Bundesgericht hat in seinem am 15. Juli 2011 ergange- nen Leitentscheid BGE 137 II 431 über die Lieferung von Bankkundendaten an die US-Behörden an die Systemrelevanz der betreffenden Bank angeknüpft (vgl. BGE 137 II 431 E. 4.1, 4.2, 4.4). Dass im interessierenden Zusammenhang die Systemrelevanz das unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses ent- scheidende Kriterium ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem BankG: Per
1. März 2012 wurden dem BankG die Art. 7 bis 10a als "Fünfter Abschnitt: Sys- temrelevante Banken" eingefügt, wo vom Gesetzgeber die entscheidenden Wer- tungen vorgenommen wurden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BankG gelten solche Ban- ken als systemrelevant, "deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde". Banken, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten nicht als systemrelevant; es kann daher auch nicht angenommen werden, dass ihr Ausfall "die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde". Oder mit an- dern Worten: Fällt eine nicht systemrelevante Bank aus, ist das schweizerische öffentliche Interesse nicht tangiert. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BankG ist es Sache der Schweizerischen National- bank, nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken zu bezeichnen. Der Kreis der systemrelevanten Banken ist daher im Sinne von Art. 151 ZPO notorisch und überdies auf der Homepage der Schweizerischen Na- tionalbank jederzeit abrufbar. Zu ihnen gehören:
• Credit Suisse Group AG seit dem 16. November 2012;
• UBS AG seit dem 16. November 2012;
• Zürcher Kantonalbank (ZKB) seit dem 1. November 2013;
• Raiffeisen Finanzgruppe seit dem 16. Juni 2014;
• PostFinance AG seit dem 29. Juni 2015. Damit steht fest, dass die Beklagte nicht zu den systemrelevanten Banken gehört, so dass sich die Datenlieferung zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die mögliche Rettung der Beklagten von vornherein nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG wegen eines vorhandenen überwiegenden öffentlichen Interesses
- 18 - rechtfertigen kann. Die blosse Verhinderung einer Anklage ("indictment") gegen die Beklagte lässt sich jedenfalls nicht mit einem öffentlichen Interesse rechtferti- gen (BGer 4A_ 73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2). 5.5.3. Im Sinne einer Eventualerwägung ist das soeben zum öffentlichen Interes- se Gesagte zu ergänzen, und zwar namentlich im Anschluss an ein nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016). Der Hinweis der Beklagten, dass dieses Urteil zu wenig "nuanciert" sei (Urk. 43 Rz 58), beeindruckt allerdings nicht. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird sich auch die Beklagte abfinden müssen. 5.5.3.1. Im erwähnten nicht amtlich publizierten Urteil vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016) übernahm das Bundesgericht zwei von seiner Vorinstanz (dem Zürcher Handelsgericht) angenommene öffentliche Interessen mehr oder weniger diskussionslos (E. 3.3.1. in Verbindung mit E. 3.3.3 und 3.3.4.): So be- steht danach ein erstes öffentliches Interesse der Schweiz an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an einer Vermeidung einer wei- teren Eskalation. Und ein zweites öffentliches Interesse besteht danach darin, dass im Sinne des Joint Statement das US-Programm eingehalten werde, und zwar namentlich im Hinblick auf die Reputation der Schweiz als zuverlässige Ver- handlungspartnerin. 5.5.3.2. Im Sinne von Art. 151 ZPO offenkundig ist, dass sich die US-Behörden mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angehören, zwischen dem 30. März 2015 und dem 27. Januar 2016 geeinigt haben, indem mit allen diesen Instituten ein "Non Prosecution Agreement" abgeschlossen wurde. Zu dieser Kategorie 2 gehört mit der Beklagten die grosse Mehrheit der vom Steuerstreit betroffenen In- stitute. Daraus ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt, d.h. im Urteilszeitpunkt, der US-Steuerstreit längst nicht mehr so virulent ist, wie das früher der Fall war. Die strittige Datenherausgabe kann jedenfalls nicht als unerlässlich zur Vermei- dung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und damit einer Bedrohung des schweizerischen Bankenplatzes sowie zur Erhaltung des guten Rufs der Schweiz als verlässliche Verhandlungspartnerin angesehen werden (vgl. dazu BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4. in fine). Die Beklagte liefert denn
- 19 - keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass gerade die strittige Datenherausgabe un- erlässlich für die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und für die Erhaltung des guten Rufes der Schweiz sei (vgl. BGer 4A_73/2017 vom
26. Juli 2017, E. 3.1). Namentlich wird von der Beklagten nicht dargetan, welche Vermögenswerte sie für US-amerikanische Kundschaft betreut. Die Beklagte macht ebenso wenig Ausführungen zur Bedeutung ihres US-Geschäfts bzw. zur Frage, inwieweit sie durch eine Anklageerhebung in ihrer Geschäftstätigkeit ein- geschränkt wäre. Auch auf konkrete Auswirkungen einer Anklageerhebung weist die Beklagte nicht hin. Namentlich kann sich die Beklagte nicht mit der UBS ver- gleichen, für die in BGE 137 II 431 E. 4.3.1 eine Bedrohung angenommen wurde: Die Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank hat nicht die gleiche Bedeutung wie die Anklageerhebung gegen eine weltweit tätige Grossbank wie die UBS. Es ist mangels konkreter Hinweise jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Anklage- erhebung gegen die Beklagte zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Schweizer Finanzplatz mit entsprechender Kettenreaktion führen würde (vgl. dazu BGer 4A_73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2). 5.5.4. Die Beklagte sieht einen Rechtfertigungsgrund sodann darin, dass die von ihr verlangte Datenlieferung deshalb zulässig sei, weil sie im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG für die "Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht uner- lässlich" sei, wobei sie in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsge- richts Waadt vom 30. Juni 2017 verweist (Urk. 43 Rz 70). Zu dieser Thematik sei auf die in ZR 115/2016 Nr. 21 publizierte Rechtspre- chung der Kammer verwiesen, an der die Kammer festhält. Die Kammer verwarf dort die These, dass das DoJ ein Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG sei. Unter anderem wies sie dort darauf hin, dass die Datenlieferung auch deshalb nicht in Frage komme, weil die zu liefernden Daten vom DoJ nicht nur für die Zwecke des konkreten, die tangierte Bank betreffenden Verfahrens verwendet werden könnten, sondern vielmehr auch dazu dienen sollen, weitere Verfahren gegen Dritte zu ermöglichen, was durch die Rechtfertigungsgründe von Art. 6 Abs. 2 DSG gerade nicht abgedeckt werde. Wenn das Gesetz aber in Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG von "Gericht" spreche, gehe es von einem kontinentaleuropäi-
- 20 - schen Verständnis dieses Begriffes aus und nicht von einem Verfahren, in dem zu irgendwelchen Zwecken Daten von schutzwürdigen Personen erhoben würden. Kein europäisches Gericht erhebe Daten zu verfahrensfremden Zwecken, wie das das DoJ zu tun beabsichtige. Es gibt keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzurücken; namentlich ist der Umstand, dass das Kantonsgericht Waadt diese Rechtsfrage anders beurteilt hat, kein solcher Anlass (vgl. Urk. 43 Rz 69 ff.). Die Beklagte kann sich daher auch nicht in der hier thematisierten Hinsicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 5.6. Gutheissung der Klage. Damit steht fest, dass keine Rechtfertigungsgrün- de im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG vorliegen, was zur Abweisung der Berufung und damit zur Gutheissung der Klage in dem Umfange führen muss, wie sie be- reits von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Angesichts des Prozessausgangs wird die Beklagte für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig. Das angefochtene Urteil ist daher auch in dieser Hinsicht zu bestätigen. Ferner sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren festzulegen. Es ist von einer Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 12'000.00 auszugehen, die im Sinne von § 13 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu reduzieren ist. Zu berücksichtigen ist sodann die Mehrwertsteuer, allerdings nur im Umfange von 7,7% und nicht von 8%, wie das der Kläger verlangt (vgl. dazu Urk. 53 S. 2). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung) vom 27. November 2017 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.00 festgesetzt.
- 21 -
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: cm