Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am tt.mm.1997 verstorbenen G._____ (nachfolgend Erblasser). Er hinterliess als Erben seine Ehefrau C._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 1, nachfolgend Beklagte 1) sowie seine vier Kinder, den Sohn B._____ (Berufungsbeklagter und Kläger, nachfolgend Kläger) sowie die Töchter D._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), A._____ (Berufungsklägerin und Beklagte 3, nachfolgend Beklagte 3) und E._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 4, nachfolgend Beklagte 4). Die Parteien bildeten nach dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbenge- meinschaft. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden.
E. 2 Nachdem aussergerichtliche Bemühungen zur Teilung des Nachlasses ge- scheitert waren, machte der Kläger am 29. April 2010 mit Einreichung von Klage- schrift und Weisung die Erbteilungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (act. 1 und 2). Am 31. Juli 2013 erging ein erster vorinstanzlicher Entscheid (act. 175; damalige Prozess-Nr. CP100001). Dagegen erhob die Beklagte 3 Berufung. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens hob die Kammer das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil mit Beschluss vom 27. Juni 2014 im Wesentlichen auf und wies die Sache zur Ergänzung zurück. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke des H._____ und der I._____ insgesamt ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten sowie der Frage der Eignung und des Willens des Klägers zur Selbstbewirtschaftung (nach dem von ihm vorge- legten Betriebskonzept) ein Beweisverfahren unumgänglich sei (act. 178 S. 37). Nach Durchführung des (aufwändigen) Beweisverfahrens und nachdem die Be- klagte 1 und 3 sowie der Kläger dazu Stellung genommen hatten, erging am 3. August 2017 das zweite erstinstanzliche Urteil in der Sache (act. 346 = act. 358). Für die Prozessgeschichte der beiden erstinstanzlichen Verfahren kann auf die Darstellung in den jeweiligen Entscheiden verwiesen werden (act. 175 S. 5 - 7
- 14 - und act. 358 S. 7/8). Das Urteil der Vorinstanz vom 3. August 2017 wurde den Parteien am 8. bzw. 9. August 2017 zugestellt (act. 347).
E. 2.1 Vorab ist vorzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 mit Bezug auf die nicht angefochtenen Dispositiv- Ziffern 6.1, 7, 10 und 11 nach Erstattung der Berufungsantwort und nachdem die Mitbeteiligten auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet haben, am
E. 2.2 Die Beklagte 3 beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des vor- instanzlichen Urteils um allfällige bis zum Urteilszeitpunkt ändernde Konti zu er- gänzen und die Verteilung anzupassen (act. 355 S. 2/3). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 befassen sich mit der Saldierung von Bankkonti und dem Kassenbestand sowie der Zahlung von Kreditoren aus dem Saldo dieser Bestände. Bereits in sei- nem ersten Urteil vom 31. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Hinwil über die zu saldierenden Bankkonti und den Kassenbestand sowie die Bezahlung des aus der Saldierung resultierenden Betrages befunden (act. 175 S. 197/198). Im Be- schluss der Kammer vom 27. Juni 2014 wurde vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. Juli 2013 u.a. mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 und 2 am 2. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Im zweiten Urteil der Vorinstanz wurden entsprechend einzig noch die Beträge aktualisiert und die Verteilung an- gepasst (act. 358 S. 235 und Dispositiv Ziff. 1 - 3 S. 251/252). Diese Regelung wiederum blieb unangefochten und steht auch im zweiten Berufungsverfahren nicht zur Diskussion. Vorbehalten bleibt die sich aus dem Zeitablauf ergebende Notwendigkeit einer erneuten Anpassung.
E. 2.3 Die Beklagte 3 verlangt gemäss Ziff. 2 ihrer Anträge eventualiter, es seien der Kläger sowie die Beklagte 1 zu verpflichten zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in J._____ eine Dienstbarkeit für die in der Scheune ein- gebaute, einzig dem Wohnhaus dienende Heizung einzuräumen (act. 355 S. 8). Soweit der Antrag in dieser Form (gerichtet gegen die Beklagte 1 und den Kläger) überhaupt zulässig und relevant ist, erwiese er sich als neu, ohne dass begründet ist, weshalb er erst im zweiten Berufungsverfahren gestellt wird. Es kann daher nicht darauf eingetreten werden.
3. Auch für das zweite Berufungsverfahren gelten die bereits im Rückwei- sungsentscheid der Kammer erwähnten Anforderungen. Im Rahmen der geltend
- 17 - gemachten Berufungsgründe (unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, Art. 310 ZPO) hat sich die Berufungsbegründung sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen; es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der ange- fochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 ff.). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien einge- hend auseinanderzusetzen. Das Gericht darf sich in der Begründung seines Ent- scheides vielmehr auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). Eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Be- weismittel im Berufungsverfahren einführen will, hat der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und wes- halb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH, Urteil LB140074 vom
22. Mai 2013, E. II/1.2 mit weiteren Verweisen). Fehlt es an solchen Darlegungen, ist die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven unbegründet; diese bleiben unbeachtlich. Neue rechtliche Ausführungen können demgegenüber auch im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals unterbreitet werden, ohne dass Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; REETZ/HILBER, ZK ZPO, 3. A., Art. 317 N 33).
- 18 -
4. Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf das anwendbare Recht noch- mals festzuhalten, dass für das im Jahre 2010 rechtshängig gemachte erstin- stanzliche Verfahren das kantonale Verfahrensrecht gilt. Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid nach Massgabe dieses Verfah- rensrechts korrekt erfolgt ist. Für das Rechtsmittelverfahren gilt die schweizeri- sche Zivilprozessordnung. III. Materielles
1. Vorbemerkungen Nach der Rückweisung der Sache war die Vorinstanz gehalten zu zwei Fragen ein Beweisverfahren durchzuführen: Einerseits zur Frage, ob für die Grundstücke H._____/I._____ als Ganzes die Voraussetzungen gegeben sind, um ein land- wirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo- denrecht (BGBB) zu bilden, andererseits dazu, ob der Kläger im Sinne des BGBB zur Selbstbewirtschaftung geeignet und willens sei. Die Rüge der Beklagten 3 in der Berufung (act. 355 S. 14 f.), die Vorinstanz sei den Weg des geringsten Wi- derstandes gegangen anstatt eine Erbteilung lege artis vorzunehmen, geht fehl. Teilfragen, welche die Kammer gestützt auf die im ersten erst- und zweitinstanzli- chen Verfahren prozessual korrekt in den Prozess eingebrachten Vorbringen der Parteien entschieden hatte, durfte die Vorinstanz nicht mehr neu aufrollen. Dies gilt es auch nachstehend zu berücksichtigen. Damit der vorliegende Entscheid in sich verständlich bleibt, werden nicht mehr zu prüfende Grundlagen soweit not- wendig lediglich erwähnt, aber nicht mehr erörtert.
2. Parteistandpunkte im erstinstanzlichen Verfahren im Überblick Für die einfachere Übersicht werden die Parteistandpunkte, wie sie das erstin- stanzliche Urteil im Überblick festgehalten hat, nachfolgend wiedergegeben (act. 358 S. 8 - 10). Die Darstellung blieb im Berufungsverfahren unangefochten.
- 19 - "Einig sind sich die Parteien darüber, dass - nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung - der Nachlass des Erblassers festzustellen und zu verteilen ist, und zwar zur Hälfte an die Beklagte 1 und zu je einem Achtel an den Kläger und die Beklag- ten 2-4. Wie dem prozesseinleitenden Rechtsbegehren entnommen werden kann, verlangt der Kläger im Kern, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe "H._____/I._____" (Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, fortan: BGBB), bestehend aus den Gewerbeteilen "H._____" in der Gemeinde F._____/ZH und "I._____" in der Gemeinde J._____/ZH, bei Letzterem sowohl der hälftige Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft als auch derjenige der Beklagten 1, integral zur Selbstbewirtschaf- tung zum Ertragswert zugewiesen wird (Art. 11 Abs. 1 BGBB). Damit sind die Beklagten nicht einverstanden. Es wird von ihrer Seite insbesondere geltend gemacht, es gehöre gar kein landwirtschaftliches Gewerbe "H._____/I._____" zum Nachlass bzw. die Liegen- schaften "H._____" und "I._____" würden zusammen kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 und 11 BGBB bilden und der Kläger sei weder geeignet noch gewillt, dieses selber zu bewirtschaften. Die Voraussetzungen für eine Integralzuweisung seien somit nicht gegeben, schon gar nicht zum Ertragswert. Zu diesen Themen, nämlich land- wirtschaftliches Gewerbe "H._____/I._____" sowie Eignung und Wille des Klägers zur Selbstbewirtschaftung, wurde denn auch – nach erfolgter Rückweisung durch das Ober- gericht – ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Im Übrigen haben die Parteien einzelne Anträge gestellt, wie bzw. zu welchen Konditio- nen ihrer Ansicht nach der Nachlass zu verteilen sei. So verlangt die Beklagte 1, dem Kläger sei nur ein Teil des "H._____s", allerdings zum Verkehrswert zuzuweisen, ihr sei ein lebenslanges Nutzniessungsrecht an einem Teil des Wohnhauses im "H._____" zu- zugestehen, das zum "H._____" gehörende Chalet sei mit angemessenem Umschwung abzuparzellieren und der Beklagten 4 zum Verkehrswert zuzuweisen, eventualiter zu ver- kaufen, der hälftige Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft an der "I._____" sei der Beklagten 3 zum Verkehrswert zuzuweisen und im Falle einer Integralzuweisung des Gewerbes an den Kläger sei zumindest der Anrechnungswert angemessen zu erhöhen. Die Beklagte 2 verlangt die Freistellung des Wohnhauses und des Chalets des "H._____s" sowie den Verkauf sämtlicher Objekte, im Falle einer integralen oder sonsti- gen Zuweisung an die Parteien zumindest eine Erhöhung der Anrechnungswerte. Die Beklagte 3 verlangt die Zuweisung der "I._____" zu einem vom Gericht festzulegenden Anrechnungswert an sich und zwar sowohl des hälftigen Miteigentumsanteils der Erben-
- 20 - gemeinschaft als auch desjenigen der Beklagten 1. Die Beklagte 4 verlangt zwar nach wie vor die Feststellung, das zum "H._____" gehörende Chalet könne abgetrennt werden, jedoch hat sie ihren anfänglichen Zuweisungsantrag fallen gelassen. Mit dem lebensläng- lichen Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 ist sie einverstanden. Letzteres gilt im Übri- gen auch für den Kläger."
3. Güterrechtliche Auseinandersetzung
E. 3 Am 14. September 2017 liess die Beklagte 3 rechtzeitig Berufung erheben (act. 355 i.V.m act. 347). Mit der Berufung beantragt sie im Wesentlichen, es sei dem Kläger anstelle der Integralzuweisung des Gebiets H._____/I._____ von den Aktiven die Liegenschaft H._____ inklusive Chalet zum Verkehrswert zuzuweisen. Demgegenüber soll von den Aktiven die Liegenschaft I._____ (beide Miteigen- tumsanteile) ihr, der Berufungsklägerin, zum landwirtschaftlichen Ertragswert zu- gewiesen werden. Die übrigen Anordnungen der Vorinstanz inklusive die sich aus den Zuweisungen ergebenden Ausgleichszahlungen (inklusive Änderungen wel- che sich bis zum Urteilszeitpunkt ergeben) sollen entsprechend angepasst wer- den. Nicht angefochten sind das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zugunsten der Beklagten 1 (Mutter des Klägers und der Beklagten 2 - 4; Dispositiv Ziff. 6.1) sowie die Dispositivziffern, welche die Beklagten 2 und 4 betreffen (Dispositiv Ziff.
E. 3.1 Der erbrechtlichen Auseinandersetzung geht die güterrechtliche voraus. Diese hatte bei Erhebung des Erbteilungsprozesses noch nicht stattgefunden. Die Erwägungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegat- ten G._____ und C._____ blieben in den Berufungsverfahren von den Parteien unkommentiert. Sie sind auch dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen: G._____ und C._____ unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Die Auflösung des Güterstandes sowie die Zuordnung der ein- zelnen Vermögenswerte hatte auf den Zeitpunkt des Todes von G._____, den tt.mm.1997, zu erfolgen, während für die Wertbestimmung der Zeitpunkt der Aus- einandersetzung massgebend ist.
E. 3.2 Unangefochten geblieben ist die Auflistung und Zuordnung der Vermögens- werte und Schulden der Eheleute C._____G._____, wie sie im erstinstanzlichen Urteil festgehalten ist (vgl. act. 358 S. 24 ff. und S. 30 ff.).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz wies die Liegenschaft H._____ mit Aktiven (i) und Passiven (viii) der Errungenschaft des Erblassers zu. Massgeblich begründete sie dies da- mit, dass die Belastung der Liegenschaft, welche der Erblasser zu übernehmen hatte (Fr. 67'700.--), den damaligen Ertragswert (nicht mehr als Fr. 64'000.--) überstieg. Sie hielt dafür, dass dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen wäre (act. 358 S. 34 - 41). wovon sie allerdings nicht ausging. Die Parteien äussern sich dazu im Berufungs- verfahren nicht. Entfällt eine Integralzuweisung von H._____/I._____ an den Klä- ger und ist nicht vom Ertragswert auszugehen, wird die Zuordnung zu überprüfen sein.
- 21 -
E. 3.2.2 Auf Seiten der Beklagten 1 ging die Vorinstanz von ausgewiesenen Eigen- gutsmitteln von Fr. 141'784.-- aus (Fr. 11'784.-- aus dem Nachlass der Mutter [Neubau Scheune Nr. 12 auf Kat.Nr. 11 in den Jahren 1976/76] und Fr. 130'000.-- aus dem Nachlass des Onkels [Neubau Wohnhaus Nr. 4 auf Kat.Nr. 3 in den Jah- ren 1986 - 1988). In diesem Umfang räumte die Vor-instanz der Beklagten 1 ei- nen Eigengutsanspruch gegenüber den Errungenschaftswerten des Erblassers ein (act. 358 S. 41 - 49). Auch dies ist in der Berufung nicht mehr umstritten.
E. 3.2.3 Die tabellarische Übersicht gemäss vorinstanzlichem Urteil (act. 358 S. 50 ff.) präsentiert sich nach dem Gesagten wie folgt: "Die eigentums- bzw. vermögensmässige und massenmässige Zuordnung der Aktiven und Passiven der Ehegatten C._____G._____ per tt.mm.1997 stellt sich vereinfacht wie folgt dar: Vermögen Erblasser Vermögen Beklagte 1 (vii) Lebensversicherung (act. 3/32 f. und act. 29/26/1 f.) Eigengut Eigengut (1) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des (investierten) Eigenguts der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB gegen- über der Errungenschaft des Erblas- sers (i) und (viii) Errungenschaft Errungenschaft (i) Aktiven Liegenschaft "H._____" (2) hälftiger Anspruch (inkl. Mehrwertbe- (act. 3/34), belastet mit (viii) und (2) teiligung) der Errungenschaft der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB gegen- (viii) Passiven Liegenschaft "H._____", über der belasteten Errungenschaft nämlich: des Erblassers (i) und (viii) (-i) K._____ ..., Grundpfandschul- den (act. 3/32 f. und 3/34, vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4 und act. 29/25/10) (-ii) R._____, Darlehen (act. 3/32 f.,
- 22 - vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bi- lanz" S. 4) (-iii) Erben S._____, Inventarschuld (act. 3/32 f., vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-iv) A._____, Darlehen (zinslos) (act. 3/32 f., vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-v) Anspruch (inkl. Mehrwertbetei- ligung) des Eigenguts der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB (1) (ii) ½ Aktiven Liegenschaft "I._____" (ii) ½ Aktiven Liegenschaft "I._____" (hälftiges Miteigentum) (act. 3/35) (hälftiges Miteigentum) (act. 3/35) (ix) keine Passiven Liegenschaft (ix) keine Passiven Liegenschaft "I._____" (act. 3/32 f. und 3/35) "I._____" (act. 3/32 f. und 3/35) (iii) ½ Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, (iii) ½ Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iv) Bankguthaben und Wertschriften (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) K._____ ..., PK Nr. 19 (-ii) K._____ ..., SH Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- lastet mit (3) lastet mit (4) (-iv) K._____ ..., AK Nr. 20 (-iii) K._____ ..., AK Nr. 25 (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- lastet mit (3) lastet mit (4) (-vi) L._____ ..., AK Nr. 21 (-v) L._____ ..., AK Nr. 26 (act. 3/32 f. und 29/25/8), be- (act. 3/32 f. und 29/25/9), be- lastet mit (3) lastet mit (4) (-ix) T._____ [Bank]… [Ort], Depot (-vii) T._____ …, SK Nr. 28 Nr. 27 (act. 29/25/4), belastet (act. 3/32 f. und 29/25/3), be- mit (3) lastet mit (4) (-x) ½ T._____ …, SK Nr. 29 (-viii) T._____ …, SH Nr. 30 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (act. 3/32 f. und 29/25/3), be-
- 23 - (4) hälftiger Anspruch der Errungen- lastet mit (4) schaft des Erblassers nach Art. 206 (-x) ½ T._____ …, SK Nr. 29 ZGB gegenüber der Errungenschaft (act. 3/32 f. und 29/25/2) der Beklagten 1 (iv-ii), (iv-iii), (iv-v), (3) hälftiger Anspruch der Errungen- (iv-vii) und (iv-viii) schaft der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (iv-i), (iv-iv), (iv-vi) und (iv-ix) (v) Bargeld Erblasser (Kasse und (5) hälftiger Anspruch der Errungen- Portemonnaie) (act. 3/32 f.), belastet schaft der Beklagten 1 nach Art. 206 mit (5) ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (v) (vi) ½ Debitoren (Ford.) (act. 3/32 f., (vi) ½ Debitoren (Ford.) (act. 3/32 f., act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 1 f.) S. 1 f.) (x) ½ sonstige Kreditoren (Schulden) (x) ½ sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) Bei Verzicht auf eine vollständige und separate Ausscheidung der Errungenschaft der Ehegatten C._____G._____ stellt sich die Situation noch weiter vereinfacht wie folgt dar: Eigengut Erblasser Eigengut Beklagte 1 (1) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des (investierten) Eigenguts der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB gegen- über der Errungenschaft der Ehegat- ten C._____G._____ (i) und (viii) Errungenschaft Ehegatten C._____G._____ (i) Aktiven Liegenschaft "H._____" (act. 3/34), belastet mit (viii) (viii) Passiven Liegenschaft "H._____", nämlich: (-i) K._____ ..., Grundpfandschulden (act. 3/32 f., 3/34, 29/24/1 und 29/25/10) (-ii) R._____, Darlehen (act. 3/32 f. und 29/24/1) (-iii) Erben S._____, Inventarschuld (act. 3/32 f. und 29/24/1) (-iv) A._____, Darlehen (zinslos) (act. 3/32 f. und 29/24/1)
- 24 - (-v) Anspruch (inkl. Mehrw.bet.) des Eigenguts der Bekl. 1 nach Art. 206 ZGB (1) (ii) Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide hälftigen Miteigentumsanteile) (act. 3/35) (iii) Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) K._____ ..., PK Nr. 19 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-ii) K._____ ..., SH Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-iii) K._____ ..., AK Nr. 25 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-iv) K._____ ..., AK Nr. 20 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-v) L._____ ..., AK Nr. 26 (act. 3/32 f. und 29/25/9) (-vi) L._____ ..., AK Nr. 21 (act. 3/32 f. und 29/25/8) (-vii) T._____ …, SK Nr. 28 (act. 3/32 f. und 29/25/3) (-viii) T._____ …, SH Nr. 30 (act. 3/32 f. und 29/25/3) (-ix) T._____ …, Depot Nr. 27 (act. 29/25/4) (-x) T._____ …, SK Nr. 29 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (v) Bargeld Erblasser (Kasse und Portemonnaie) (act. 3/32 f.) (vi) Debitoren (Forderungen) (act. 3/32 f. und 29/24/1) (x) sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1) Die Position "(vii) Lebensversicherung" wurde weggelassen, weil die Parteien da- zu übereinstimmend ausgeführt haben, dass die Beklagte 1 Alleinbegünstigte ge- wesen sei. Dieser Vermögenswert ist deshalb weder bei der güterrechtlichen noch bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Auch die Position "(ix) Passiven Liegenschaft I._____" wurde weggelassen, weil die Partei- en keine solchen Passiven geltend gemacht haben. Allerdings wird später noch- mals auf diese Position zurückgekommen. Was sodann vom Gesamtwert der Errungenschaft nach Abzug der auf ihr lasten- den Schulden, einschliesslich der Ersatzforderungen, verbleibt, bildet den Vor- schlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte dieses Vor- schlags zu (Art. 215 ZGB). Der güterrechtliche Anspruch der Beklagten 1 besteht somit aus ihrem Eigengut bzw. ihrer Eigengutsforderung und der hälftigen Beteili-
- 25 - gung am Vorschlag. Die andere Hälfte des Vorschlags bildet den Nachlass des Erblassers.
E. 3.3 Sollte es auf diese Werte ankommen, was davon abhängt, ob der Kläger ei- nen Anspruch auf Integralzuweisung hat und umstritten ist, sind für Ertrags- und Realwerte die Berechnungen gemäss Ertragswertschätzung des Amtes für Land- schaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 25. Mai 2009 (act. 3/79) sowie die Real- und Ertragswertschätzung der K._____ vom 19. April 2007 (act. 3/84) mass-gebend, welche allenfalls an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind (vgl. act. 358 S. 21/22). Die Parteien haben diese auch im Berufungsverfahren nicht im Einzelnen bestritten, wobei zu bemerken ist, dass die Beklagte 3 diese – weil sie nicht vom Ertragswert ausgehen will – grundsätzlich ablehnt.
4. Erbberechtigung Die Erbberechtigung der Beklagten 1 als Ehefrau sowie des Klägers und der Be- klagten 2, 3 und 4 als Kinder des Erblassers sind ebenso unbestritten wie die Erbquoten. Letztere betragen für die Beklagte 1 die Hälfte und für den Kläger so- wie die Beklagten 2, 3 und 4 je ein Achtel.
5. Landwirtschaftliches Gewerbe - Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Integralzuweisung zutreffend dargelegt. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (act. 358 S. 54 ff.). 5.1 Gegenstand der in Frage stehenden Integralzuweisung ist ein landwirt- schaftliches Gewerbe (Art. 11 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaf- tung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Art. 7 BGBB). Die- Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken muss eine eigentumsmässige sowie funktionale und räumliche Einheit bilden. Die Beurteilung hat sich nach ob- jektiven Kriterien zu richten; die tatsächliche Nutzung oder die Ansicht der Partei- en ist nicht entscheidend.
- 26 - 5.2 Die Beklagte 3 macht in ihrer Berufungsschrift (act. 355) wiederholt geltend, es seien für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, einzig die im Alleineigentum des Erblassers stehenden Grundstücke sowie dessen hälf- tige Miteigentumsanteile an den beiden J._____-er Grundstücken zu berücksich- tigen. Sie verweist dabei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 (act. 355 S. 13 und 20). Der Kläger macht dem- gegenüber geltend, dem Entscheid liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere sage das Bundesgericht nirgends, dass Art. 13 BGBB nur einen Miteigentumsanteil an "sämtlichen" landwirtschaftlichen Grundstücken meine. Auch ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück, das Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilde, sei ein Miteigentumsanteil am land- wirtschaftlichen Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung (act. 388 S. 8/9 Rz 19 ff.). 5.3 Mit ihrem Einwand und dem Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 erhebt die Beklagte 3 neu den rechtlichen, und damit zulässigen Einwand, dass kein Anwendungsfall von Art. 13 und Art. 36 ff. BGBB vorliege. Die unangefochten gebliebene güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten G._____ und C._____, welche der erbrechtlichen vorausgeht, führt zum Ergebnis, dass die Liegenschaft H._____ im Alleineigentum des Erblassers stand. Wäre nicht vom Ertragswert auszugehen, änderte sich hieran nichts. Die J._____-er Grundstücke standen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes dagegen im Miteigentum der Eheleute. Im Nachlass befanden sich damit land- wirtschaftliche Grundstücke, an welchen der Erblasser Alleineigentum hatte, und andere, an denen er (zusammen mit der Beklagten 1) Miteigentum hatte. Insge- samt geht der Kläger davon aus, es liege ein landwirtschaftliches Gewerbe im Nachlass, was streitig und zu prüfen ist. Das landwirtschaftliche Gewerbe wird nach Art. 7 BGBB als eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen definiert. Befanden sich im Nachlass auch Miteigentumsan- teile, dann stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 13 BGBB. Aus dem Wortlaut von Art. 13 BGBB ergibt sich nicht, ob sich – wie die Beklagte 3 gel- tend macht –, der Miteigentumsanteil auf das landwirtschaftliche Gewerbe als
- 27 - Ganzes beziehen muss oder die Bestimmung auch dann zur Anwendung gelan- gen kann, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, das Miteigentum nur an einzel- nen Grundstücken, welche Teil des landwirtschaftliches Gewerbes sein sollen, besteht. Jedenfalls kommt es auf die Grösse der Miteigentumsquote nicht an (STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGGB, 2.A., 2011, Art. 13 N 7). Dem von der Beklagten 3 zitierten bundesgerichtlichen Entscheid lag eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe zu- grunde. Zwei Brüder hatten von ihrem Vater landwirtschaftliche Grundstücke zu hälftigem Miteigentum erworben. Nach dem Tod des einen Bruders klagte dessen Sohn und Erbe auf Aufhebung des Miteigentums und Zuweisung zu Alleineigen- tum. Beide Parteien waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes; zu diesen gehörten je ihre Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstü- cken. Es ging um das Abtrennen eines Miteigentumsanteils an einem landwirt- schaftlichen Grundstück vom landwirtschaftlichen Gewerbe des einen Miteigen- tümers verbunden mit der Übertragung des abgetrennten Miteigentumsanteils in das Eigentum des andern Miteigentümers. Diesen Vorgang erachtete das Bun- desgericht als nicht vom Zweck der mit den privatrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken verbundenen Preisprivilegien erfasst. Ein solcher Vorgang liegt dem zu beurteilenden Fall nicht zugrunde. Nachdem das Bundesgericht im eben erwähnten Entscheid in E. 3.1 ausdrücklich die Zuweisung von landwirtschaftlichen Gewerben und von Anteilen daran als von Art. 11 ff. BGBB erfasst bezeichnet, erscheint der Einwand der Be- klagten 3 als unbegründet. 5.4 Bei landwirtschaftlichen Gewerben oder landwirtschaftlichen Grundstücken gewährt neben Art. 205 Abs. 2 ZGB auch Art. 36 BGBB jedem Ehegatten einen Zuweisungsanspruch, wobei Art. 36 BGBB vorgeht, weil die Selbstbewirtschaf- tung eines landwirtschaftlichen Gewerbes als überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB zu würdigen ist. Erhebt wie vorliegend der Kläger als weiterer Erbe und nicht die Beklagte 1 als überlebende Ehegattin den Anspruch auf Integralzuweisung, dann ist davon auszugehen, dass er in sinngemässer An- wendung von Art. 14 Abs. 2 BGBB bei der Auflösung des Miteigentumsverhältnis- ses mitwirken kann (vgl. dazu HAUSHEER/REUSSER/GEISER, BK ZGB 1992 Art. 205
- 28 - N 36 und 37; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, BSK ZGB I, 6.A., Art. 205 N 12). Die Vor- instanz hat hierauf hingewiesen (act. 358 S. 55/56). Ergänzend zum weiteren Hinweis der Vorinstanz auf die gesetzliche Regelung, wonach für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, diejeni- gen Grundstücke zu berücksichtigen seien, welche dem BGBB unterstellt seien (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 und 6 BGBB), kann angemerkt werden, dass bereits bei der ZGB-Revision 1972 (also noch vor dem Inkrafttreten des BGBB) dem Gesetz- geber die Schwäche des bäuerlichen Erbrechts bekannt war, welche darin be- stand, dass eine Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nur dann erfol- gen konnte, wenn sich im Nachlass ein ganzes landwirtschaftliches Gewerbe be- fand. Dies sollte geändert werden, fand aber im Gesetzestext keinen Nieder- schlag. Mit einem Entscheid BGE 104 II 255 ff. wurde das Versehen des Gesetz- gebers mindestens teilweise korrigiert. Die Neuregelung erlaubt es, bestehende landwirtschaftliche Gewerbe, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, auch rechtlich als Einheit zu erhalten (vgl. STUDER, a.a.O., Art. 92 N 13). 5.5 Für die Beurteilung der Frage, welche Grundstücke einzubeziehen sind, um die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe zu prüfen, ist mitentscheidend, welcher Zeitpunkt massgeblich ist. Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich in der Erbschaft, d.h. im Nachlass- vermögen des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet (BGE 134 III 1 ff. E. 4.2). Über den Umfang des Nachlasses bestimmt grundsätzlich der Zeit- punkt des Erbgangs, weshalb auch in diesem Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen muss. Ob allein dieser Anknüpfungszeitpunkt massgeblich sein soll, wenn – wie vorliegend – der Erbgang schon Jahre zurückliegt, hat das Bundesgericht offen gelassen. In seinem Entscheid 5A_752/2012 vom 20. No- vember 2012 hielt es in E. 3.1 fest: "Für den Fall der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befin- det (Art. 11 Abs. 1 BGBB), hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Gewerbeeigenschaft im Zeitpunkt des Erbgangs bereits bestehen muss und sich nicht erst in der Zukunft (zum Beispiel durch Zukauf) entwickeln darf. Für die Beurteilung des Zuweisungsanspruchs ist demnach grund- sätzlich der Zeitpunkt des Erbgangs massgeblich, wobei insbesondere im Rahmen von Art. 7
- 29 - Abs. 4 lit. b BGBB in beschränktem Mass auch Investitionsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Dahingestellt bleiben konnte, welcher Zeitpunkt ausschlaggebend ist, ob insbesondere auf den Zeitpunkt des Teilungsbegehrens abzustellen ist, wenn die Erbengemeinschaft seit Jahrzehnten besteht, so dass der Tod des Erblassers im Jahre 1988 als massgeblicher Zeitpunkt für die Prü- fung der Gewerbeeigenschaft kaum mehr in Betracht kommen kann (Urteil 5A_140/2009 vom
6. Juli 2009 E. 2.3, in: BlAR 2011 S. 84 und successio 2011 S. 240). Die offen gelassene Frage, ob bei der geschilderten Ausgangslage ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Teilungsklage oder des Zuweisungsbegehrens abgestellt werden darf, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (aus Billigkeitsgründen befürwortend: BENNO STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht. Kommen- tar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 1a, und in: Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N. 8a, je zu Art. 11 BGBB; ablehnend: PIUS KOLLER, Bemerkungen zum Urteil 5A_140/2009, in: BlAR 2011 S. 87 f. Ziff. 4 und successio 2011 S. 242 Ziff. 4; EDUARD HOFER, im zit. BGBB-Kommentar, N. 31b Abs. 2 zu Art. 9 BGBB)." Die Vorinstanz hat sich im ersten Urteil der Meinung angeschlossen, dass vorlie- gend, wo sich die Verhältnisse unbestrittenermassen seit dem Tod des Erblassers wesentlich verändert haben, auf den Zeitpunkt der Zusprechung des Zuwei- sungsanspruches abzustellen sei (vgl. act. 185 S. 58 mit Verweis auf BEELER, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich 1998, S. 136 f.). Dem ist die Kammer in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2014 gefolgt (act. 185 S. 27). Im nunmehr angefochtenen zweiten erstinstanzlichen Urteil hielt die Vorinstanz daran fest, dass es unbillig wäre allein auf den Zeitpunkt des Erbgangs abzustellen; ebenso unbillig sei es aber – so die Vorinstanz –, allein auf diese Veränderungen und auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, ohne die konkreten Umstände, wie es dazu gekommen sei zu berücksichtigen. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen, der in Art. 11 Abs. 1 BGBB zum Ausdruck gebracht werde, klar widersprechen (act. 358 S. 70). Die Berufungsklägerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz iura novit curia (act. 355 S. 20), der Kläger äusserte sich dazu nicht. Es wird darauf zurück zu kommen sein. Ausgangspunkt ist aber jedenfalls der Zeitpunkt des Erbganges. Für jenen Zeit- punkt und unter Berücksichtigung des vorgenannten Gesetzeszwecks erweist sich der Einbezug der gesamten I._____ (ohne abparzelliertes Wohnhaus, wel- ches unbestrittenermassen im Eigentum der Beklagten 3 steht) für die Beurteilung
- 30 - der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, wie sie die Vorinstanz vornahm, als korrekt.
6. Landwirtschaftliches Gewerbe H._____/I._____ ? 6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, welche Flächen im Einzelnen zum H._____ bzw. zur I._____ gehören. Sie stellte alsdann fest, dass sowohl die Grundstücke des H._____s wie auch diejenigen der I._____ für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet seien, weshalb es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle. Sie erörterte weiter, es könne als ausgewiesen betrachtet werden, dass das Grundstück mit Kataster Nr. 31 zuge- pachtet sei; dieses wie auch die an das Grundstück unmittelbar angrenzenden Wiesenflächen von 10 und 13 Aren, welche auf der Basis einer Gebrauchsleihe zur unentgeltlichen Benützung überlassen seien, seien bei der Beurteilung ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, miteinzubeziehen (act. 358 S. 70 - 74 E. 5.2.2.2.2.3). Im Einzelnen dargelegt hat die Vorinstanz des weiteren, welche Gebäude und Anlagen auf den jeweiligen Grundstücken vom BGBB mitumfasst sein sollen (act. 358 S. 74 - 84 E. 5.2.2.2.2.4). Die Erwägungen entsprechen von wenigen, geringfügigen Ergänzungen abgesehen, denjenigen im ersten erstin- stanzlichen Urteil vom 31. Juli 2013 (act. 175 S. 58 - 71 E. 4.2.2.2.1.2 - 4.2.2.2.1.4). 6.2 Die Parteien haben im ersten Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommenen Umschreibungen der einzelnen Grundstücke sowie deren Quali- fikationen als betriebsnotwendig bzw. nicht betriebsnotwendig ebenso wenig in Frage gestellt wie die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen und Wert- annahmen. Dies wurde im Rückweisungsbeschluss festgehalten (act. 178 E. 3.6.1 und 6.3). Soweit dagegen im zweiten Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht neue Einwendungen erhoben werden, kann darauf grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Einwände der Beklag- ten 3, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 355 S. 21/22). Einzugehen ist hingegen auf die rechtlichen Einwände, die Einfluss auf die zu prüfende Frage haben, ob von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszu-
- 31 - gehen sei, weil die Beklagte 3 stets bestritten hat, es liege im Gebiet H._____/I._____ ein solches vor. 6.2.1 Mit dem Einwand, beim Grundstück Kataster Nr. 18 in J._____ handle es sich um ein reines Waldgrundstück, das nicht als "landwirtschaftlich" zu betrach- ten sei (act. 355 S. 21), wendet sich die Beklagte 3 gegen den Einbezug des Waldgrundstückes auf der I._____ für die Frage des Vorhandenseins eines land- wirtschaftlichen Gewerbes. Dieser Einwand, welcher die rechtliche Qualifikation in Frage zu stellen scheint, ist entgegen der Auffassung des Klägers (act. 388 S. 19/20) zulässig. Indes wird nicht klar, was die Beklagte 3 genau daraus ablei- ten will, stellt sie doch selbst nicht in Frage, dass Waldgrundstücke dem Gel- tungsbereich des BGBB unterstellt sind, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 2 Abs.2 lit. b BGBB). Unbestritten ist sodann, dass das fragliche Grundstück Kataster Nr. 18 Teil der I._____ bildet. Der Einbezug liegt daher auf der Hand. 6.2.2 Soweit die Beklagte 3 geltend macht, es seien ein bestehender Pachtver- trag mit Bezug auf das Grundstück Kataster Nr. 31 in F._____, welches unmittel- bar an das zum H._____ gehörende Grundstück Kataster Nr. 11 angrenzt, sowie die zur Gebrauchsleihe überlassenen zwei Wiesflächen à 10 und 13 Aren (Katas- ter Nr. 32 und 33) nicht zu berücksichtigen (act. 355 S. 20), basieren die Einwän- de auf neuen und damit nicht mehr zulässigen tatsächlichen Einwendungen des fehlenden Weiterbestandes der Unterverpachtung bzw. Gebrauchsleihe. Die Ein- wände können nicht mehr gehört werden. Zu Recht weist der Kläger sodann da- rauf hin (act. 388 S. 20), dass das die Unterpacht bei gegebenen Voraussetzun- gen nicht ausschliesst. 6.2.3 Soweit die Beklagte 3 wiederholt rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht und willkürlich festgehalten, dass der Kläger einen Zuweisungsanspruch geltend ma- chen könne (act. 355 S. 20 und 23 f.), ist zu bemerken, dass diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich als unglücklich erscheinen, soweit sie an Urteilsstellen erfolgen, wo noch nicht alle Voraussetzungen als gegeben beurteilt sind. Es versteht sich indes von selbst, dass ein solcher Anspruch nur dann be- stehen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind.
- 32 - 6.2.4 Nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn die Beklagte 3 geltend macht, der Kläger habe bei der Aussprache am 1. Juli 2002 erklärt, dass der H._____ ohne I._____ lediglich 0.3 SAK umfasse (act. 355 S. 22 i.V.m. act. 357/3), ist doch we- der ersichtlich noch dargetan, dass dies nicht in einem früheren Zeitpunkt hätte geltend gemacht werden können. Zutreffend wendet der Kläger sodann ein, dass es sich dabei um einen Wert bei viehloser Bewirtschaftung handle (act. 388 S. 22/23). 6.2.5 Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, dass neben den blossen Grundstücken auch die sich darauf befindlichen Gebäude und Anlagen vom BGBB erfasst werden. Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurtei- len. Gebäude und Anlagen dienen dann der landwirtschaftlichen Nutzung, wenn eine funktionell begründbare landwirtschaftliche Zweckbestimmung vorliegt. Dabei kommt es insbesondere auch auf die tatsächliche Nutzung an. Wie bereits im ers- ten Urteil hat die Vorinstanz für die einzelnen, vorliegend zur Diskussion stehen- den Gebäude und Anlagen des H._____ und der I._____ die Frage der Betriebs- notwendigkeit geprüft und diese für gegeben erachtet. Es gilt dies beim H._____ für den Anbau von Gebäude Nr. 4, das Hühnerhaus (Gebäude Nr. 5), das Fahrsi- lo, die Garage, Scheune, das Brennholz- und Güllesilo, teilweise für das Wohn- haus Nr. 4 sowie die Remise, und in der I._____ für die Scheune. Mit Bezug auf das Gebäude Nr. 4 auf dem H._____ stellt sie fest, dass dieses teilweise über dem betriebsnotwendigen Normalbedarf liege, wobei davon auszu- gehen sei, dass für den nicht landwirtschaftlich genutzten Teil ein marktüblicher Mietzins erzielt werde und die Frage einer Abparzellierung sich nicht stelle (act. 358 S. 74 - 79). Dem stellt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nichts Substantielles entgegen, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. Mit Bezug auf das als nicht betriebsnotwendig qualifizierte Chalet (Gebäude Nr. 6) wendet die Beklagte 3 ein, dass alleine aus dem Umstand, dass das Chalet bei den Bauten und Anlagen stehe, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht auf dessen "enge Verbundenheit mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe" ge- schlossen werden könne. Das Chalet könne jederzeit ohne weiteres abparzelliert werden. Im Rahmen einer Zuweisung an den Kläger sei das Chalet zum effekti-
- 33 - ven Verkehrswert einzusetzen, zumal keinerlei Grund für die Gewährung eines "Wertverminderungs-Bonus" bestehe, wie ihn die Vorinstanz vornehme (act. 355 S. 24/25). Der Kläger hebt hervor, die Beklagte 3 stelle gar keinen Antrag, das Chalet nicht dem Kläger zuzuweisen. Dass eine Abparzellierung des Chalets nicht in Frage komme wie auch der von der Vorinstanz angenommene Anrechnungs- wert, seien überdies res iudicata (act. 388 S. 24/25). Letzteres kann dem Rück- weisungsbeschluss entgegen der Auffassung des Klägers so nicht entnommen werden. Die Kammer hat sich zur Abparzellierungsmöglichkeit nicht abschlies- send geäussert, und die Frage des Anrechnungswertes war überhaupt nicht Thema, weil der Zuweisungsanspruch noch nicht entschieden war. Auf die Ein- wände der Beklagten 3, die rechtlicher Natur sind, ist daher einzugehen. Die Vo- rinstanz hat sich mit der Frage differenziert auseinandergesetzt (act. 358 S. 80 ff.). Dem hält die Beklagte 3 nur sehr allgemeine Einwände entgegen. Letzt- lich beantragt sie indes selbst die Zuweisung des Chalets an den Kläger, weshalb sich einzig noch die Frage des hiefür massgeblichen Anrechnungswertes stellt. Da das Chalet unbestrittenermassen nicht betriebsnotwendig ist, ist von einer Zuweisung zum Verkehrswert auszugehen, worauf auch das Amt für Landschaft und Natur ALN in seinem Bericht vom 15. April 2016 hinweist (act. 239 S. 5). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auf die Schätzung der K._____ (im April 2007; act. 3/84) einen "Einschlag" berücksichtigt, weil diese von einem grös- seren Umschwung ausging (rund 500 m2, act 3/84 S. 12) als das ALN aus ihrer Ertragswertberechnung (vom 25. Mai 2009) ausnahm (ca. 350 m2). Dies vermag indes – wie die Beklagte 3 zu Recht einwendet – den "Wertverminderungs-Bonus" nicht hinreichend zu begründen, zumal beidseits ca.-Flächenwerte angenommen werden und auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine uneingeschränkte Vermietung ohne weiteres möglich ist. Eine Zuweisung hätte demnach nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Was die Scheune auf der I._____ betrifft, hält die Vorinstanz fest, dass diese der landwirtschaftlichen Nutzung diene und bei einer Integralzuweisung an den Kläger auch als betriebsnotwendig zu qualifizieren sei (act. 358 S. 83/84). Die Qualifika- tion wird damit abhängig gemacht vom Integralzuweisungsanspruch. Die Beklagte 3 rügt im Berufungsverfahren insbesondere, dass mit Bezug auf diese Scheune
- 34 - das Wirtschaftlichkeitserfordernis von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei (act. 355 S. 26). Ausserdem bleibt es auch im zweiten Berufungsverfahren beim Einwand der Beklagten 3, dass die Grundstücke aufgrund ihrer räumlichen Ent- fernung nicht einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ zugeordnet werden könnten. Es ist hierauf noch einzugehen. Die vorinstanzlich vorgenom- mene Qualifikation der Scheune I._____ als betriebsnotwendig steht unter diesem Vorbehalt. 6.2.6 Insgesamt ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren von der vor- instanzlich festgestellten landwirtschaftlichen Fläche auszugehen ist, nämlich: Nutzfläche 171'851 m2 (rund 17.19 ha), einer Zupacht/-leihe von 7'800 m2 (0.78 ha), einer Waldfläche von 21'804 m2 (rund 2,18 ha) und einer unproduktiven Flä- che von 5'626 m2 (rund 0.56 ha). Dabei entfallen auf den H._____ Zupacht/-leihe von 7'800 m2 und 91'820 m2 Nutzfläche, 11'024 m2 Wald sowie 5'179 m2 der un- produktiven Fläche und auf die I._____ 80'031 m2 Nutzfläche, 10'780 m2 und 447 m2 unproduktive Fläche (Scheune, Gebäude Nr. 16, vgl. act. 358 S. 71 - 74). Sodann ist von folgenden betriebsnotwendigen Gebäuden und Anlagen auszuge- hen: H._____: Anbau von Gebäude Nr. 4, Hühnerhaus (Gebäude Nr. 5), Fahrsilo, Garage, Scheune, Brennholzsilo, Güllesilo, teilweise Wohnhaus Nr. 4 und Remi- se. Nicht betriebsnotwendig und bei einer Zuweisung zum Verkehrswert anzu- rechnen ist das Chalet (Gebäude Nr. 6). Ist eine Integralzuweisung im Sinne des Klägers zu bejahen, dann ist aufgrund des nicht in Frage gestellten Betriebskon- zeptes auch für die ganze I._____ (Kataster Nr. 15 und 18) die Betriebsnotwen- digkeit zu bejahen. 6.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke, Bauten und Anlagen sich als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb eignen, mithin eine funktionale Einheit bilden, wurde im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die konkreten Um- stände teilweise umstritten und beweismässig zu erheben seien. Der unbestritte- ne Umstand, dass die Beklagte 1 die I._____ während Jahren zusammen mit dem H._____ effektiv bewirtschaftet hat und der Pachtvertrag mit dem Kläger in der Folge ebenfalls den grösseren Teil der Betriebsfläche der I._____ umfasst haben soll, könne dabei als Indiz für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes
- 35 - dienen, nicht aber als genügender Beweis (act. 178 S. 27/8 unter Verweis auf act. 175 S. 76). Auf dieser Basis führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch, wie gesehen und zu Recht unter Einbezug sämtlicher vorgenannten landwirtschaftlichen Grundstücke. Dabei hielt sie fest, dass bei der Beurteilung, ob eine räumliche Einheit gegeben sei, d.h. ob H._____ und I._____ zusammen vom H._____ aus bewirtschaftet werden können, der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich eine we- sentliche Rolle spiele. Liege die I._____ ausserhalb dieses Bereichs, sei dies nur dann der Fall, wenn die Bewirtschaftung trotz der grösseren Distanz für den Be- trieb noch wirtschaftlich sei. Dabei seien die Verhältnisse seit dem Erbgang zu be- rücksichtigen und überdies die konkreten Umstände, wie es zu allfälligen Verän- derungen gekommen sei. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur räumlichen Einheit fest, die kürzeste Route zwischen dem H._____ und der I._____ betrage gemäss Twix Route 8.6 km. Alsdann legt sie die in der Lehre vertretenen Auffassungen zur wirtschaftlich noch tragbaren Distanz für die Bejahung des "ortsüblichen Be- wirtschaftungsbereichs" dar; diese sprechen von 6 km für Ackerbau- und 3 oder 4 km für Futtergebiet und gehen im Allgemeinen von einer nicht zu überschreiten- den Grenze von 10 km aus, alles immer unter dem Hinweis, dass die Praxis diffe- renziere und eine wesentliche Öffnung gebracht habe. U._____, damaliger ge- richtlicher Erbenvertreter, hatte in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 die Distanz zwischen H._____ und I._____ mit 8.9 km und als nicht der kantonalen Boden- rechtspraxis entsprechend angegeben und die Distanz überdies für die gemein- same Bewirtschaftung langfristig als eher unpraktisch bezeichnet (act. 27/11 und 27/12). Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der Baudirektion Zürich hatte in seinem im Rahmen des Beweisverfahrens erstatteten Amtsbericht vom 15. April 2016 festgehalten, es bestehe keine gefestigte Praxis zum "ortsüblichen Bewirt- schaftungsbereich". Mit der Erwerbsbewilligung für G._____ und C._____ mit Ver- fügung vom 6. Mai 1997 sei das Vorliegen eines solchen für H._____ und I._____ trotz der räumlichen Entfernung von 8,6 km Fahrdistanz bejaht worden. Das ALN bejahte auch, dass die I._____ (mit teilweise vorhandener Infrastruktur) durchaus
- 36 - noch wirtschaftlich bewirtschaftet werden könne (act. 358 S. 87 mit Hinweis auf act. 239). Die Vorinstanz folgte dieser nach ihrer Auffassung klaren Einschätzung des ALN (act. 358 S. 88). In der Folge legte sie die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit 1997 (Kauf der I._____ durch die Eheleute G._____ und C._____) dar und hielt dabei fest, dass es nicht darauf ankomme, was die dama- ligen Käufer (G._____ und C._____) mit dem Kauf beabsichtigten, oder was sie mit der Beklagten 3 absprachen oder dieser gar versprachen. Sie verwies dabei wiederum auf den Amtsbericht des ALN vom 15. April 2016, wo dieses festhielt, dass 1997 zunächst eine Erwerbsbewilligung verweigert, nach einigen Gesprä- chen mit den damaligen Käufern indes erteilt worden sei. In der Folge sei im Rahmen der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung der Landwirt- schaftsbetrieb der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, d.h. H._____ und I._____ zusammen, als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB beurteilt worden (act. 239 zu Ziff. 11). Die Vorinstanz zeigte im Weiteren im Einzelnen die Verpachtungsverhältnisse des H._____s und der I._____ ab 2007 bis heute auf und hielt fest, dass sämtliche Bewilligungen jeweils mit dem Hinweis auf den vorübergehenden Charakter be- fristet erteilt worden seien. Für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 sei der Beklagten 3 von der I._____ lediglich die Scheune (Gebäude Nr. 16) und ein kleiner Anteil von 150 Aren von der Betriebsfläche des Grundstücks Kataster Nr. 15 auf dem Papier verpachtet gewesen, der ganze Rest der I._____ hingegen dem Kläger. Hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftung kam die Vor-instanz gestützt auf die Befragung sämtlicher Erben der Erbengemeinschaft sowie weite- rer Zeugen zum Schluss, dass der Kläger im Zeitraum 1. April 2007 bis Ende 2007 das ihm Verpachtete, d.h. den H._____ und den weit überwiegenden Teil der I._____ zumindest im Umfang von 50% zusammen mit seiner Ehefrau selber bewirtschaftet habe. In den Jahren 2008 und 2009 im Umfang von 60 - 65%, was den H._____ anbelange; hingegen habe er im Jahre 2008 den ihm verpachteten Teil der I._____ nicht bewirtschaftet. Im Jahr 2009 sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 erneut zu Streit gekommen, wer die I._____ bewirtschaften dürfe. Ab 2010 habe der Kläger nur noch den H._____ in zunehmendem Umfang von zumindest 65 - 70 % zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftet. Der Kläger
- 37 - habe gestützt auf diese Zahlen als Selbstbewirtschafter zu gelten, wovon auch das ALN in seinem Amtsbericht unter Hinweis auf die erfolgten Direktzahlungen ausgehe (act. 358 S. 92 - 101). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Kläger die I._____ im Jahre 2007 teilweise gepachtet und bewirtschaftet, später zum Teil nur noch gepachtet, aber nicht mehr bewirtschaftet habe und ab 2010 weder gepachtet noch bewirtschaftet habe. Dies habe sich aufgrund der stark umstrittenen Bewirtschaftung von H._____ und I._____ seit dem Rückzug der Be- klagten 1 ergeben. Es könne nicht unbesehen dieser Umstände auf die heutige Situation abgestellt werden, in der - seit 2010 - zur Schaffung klarer Verhältnisse und räumlicher Distanz die ganze I._____ der Beklagten 3 verpachtet worden sei. Würde dem gefolgt, könnte eine Erbin mittels Obstruktion das Gericht letztlich vor vollendete Tatsachen stellen, was dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 BGBB widerspreche. So sehe es offenbar auch das ALN, welches die Bewilligung immer nur unter dem Vorbehalt erteilt habe, dass die Pachtobjekte wieder zusammen zu führen seien. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass klarerweise von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen sei, weshalb der Kläger Anspruch auf dessen integrale Zuweisung erheben könne (act. 358 S. 101 - 104). 6.4.2 Auch in diesem Zusammenhang rügt die Beklagte 3 zunächst, es hätten nicht sämtliche Grundstücke mit in die Beurteilung einbezogen werden dürfen (act. 355 S. 30 f.). Sie hält dafür, dass schon aus diesem Grund nicht auf den Amtsbericht des ALN abgestellt werden könne. Weiter geht sie davon aus, dass vorliegend die im Amtsbericht des ALN erwähnten Voraussetzungen für die Mass- geblichkeit kleinerer Radien erfüllt seien, die noch tolerierbare Distanz zwischen den Grundstücken reduzierten sich auf 6 km für Grünflächen und 8 km für Acker- land. Es müsse ganz J._____ durchfahren werden, der Weg führe über die vielbe- fahrene Kantonsstrasse und es seien insgesamt 97 (und nicht wie im Urteil er- wähnt 27) Höhenmeter zu überwinden. Bei diesen Verhältnissen könne nicht mehr von einem ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich gesprochen werden, was ein Augenschein ohne weiteres ergeben hätte (act. 355 S. 26 ff. und act. 3/56). Dies entspreche auch der Meinung des erfahrenen Beratungsleiters des …verbandes U._____, auf den die Vorinstanz zu Unrecht nicht abstelle. Mit der
- 38 - Nichtvornahme des verlangten Augenscheins habe die Vorinstanz das Recht auf ordentliche Beweisabnahme verletzt. Der Amtsbericht des ALN erwähne sodann Maximalradien (6 und 8 km), was die Vorinstanz missachte. Insgesamt sei die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich und sie verletze auch Recht. Lie- ge die I._____ ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs so stelle sich unweigerlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit, welche nicht gegeben sei. Die Beklagte 3 kritisiert weiter unter Hinweis auf die Unterlagen zum Erwerb der I._____ (act. 3/37-40), die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem "Zukauf zum H._____" durch die Eheleute C._____G._____ aus. Diese hätten ein eigenständi- ges, separates landwirtschaftliches Gewerbe gekauft; die Distanz habe deshalb für die Bewilligung gar keine Rolle gespielt. Eigenständige landwirtschaftliche Gewerbe könnten nebeneinander bestehen, der Wille der Eheleute C._____G._____ beim Erwerb sei nie darauf gerichtet gewesen, H._____ und I._____ als Einheit zu behandeln. Dass offensichtlich kein landwirtschaftliches Gewerbe H._____/I._____ bestanden habe, zeige auch der Umstand, dass die Beklagte 3 die Scheune bereits ab dem 1. Januar 2000 zur Nutzung erhalten ha- be, was deutlich mache, dass sie für das (angebliche) Gewerbe nicht betriebs- notwendig gewesen sei. Die mehrmalige parzellenweise Verpachtung impliziere sodann, dass diese eben nicht nur vorübergehender Natur sei. Die Dauer und die mit der Nutzung einhergehende, seit 2008 zwischen dem H._____ und der I._____ klar auseinandergehende und seit dem Tod des Erblassers nie vollstän- dig gemeinsame Nutzung zeige deutlich, dass – wie bereits beim Erwerb 1997 – zwei separate Betriebe bestehen. Die nun seit längerem gelebte Situation nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen, verstosse sowohl gegen geltendes Recht wie auch gegen den Sinn des obergerichtlichen Entscheides vom 27. Juni 2014. Weil sie von anderen Grundlagen ausgeht, erachtet die Beklagte 3 auch die Be- triebskonzepte und Berechnungen für beweisrechtlich irrelevant (act. 355 S. 26 - 39). 6.4.3 Der Kläger weist die Einwände der Beklagten 3 in der Berufungsantwort als teilweise neu und unzulässig oder aber unbegründet oder unzutreffend zurück. Die Höhendifferenz zwischen H._____ und I._____ sei nie ein Thema gewesen und der offensichtliche Verschrieb im angefochtenen Urteil entsprechend ohne
- 39 - Bedeutung. Die Vorinstanz habe die Beweise sorgfältig und zutreffend gewürdigt; insbesondere könne nicht auf den Zeugen U._____, der die Beklagte 3 noch bis 2015 beraten habe, abgestellt werden anstelle des Amtsberichtes des ALN (act. 388 S. 26 ff.). Unter Verweis auf die von der Beklagten 3 mit der vorinstanzli- chen Beweisantretungsschrift eingereichten Dokumente sowie die Akten zum Er- werb der I._____ durch die Eheleute C._____G._____ 1997 geht der Kläger da- von aus, die Ehegatten C._____G._____ hätten mit dem Kauf der I._____ gerade kein eigenständiges landwirtschaftliches Gewerbe gekauft. Die Vorbringen der Beklagten 3 zur Verpachtung und Bewirtschaftung des H._____s und der I._____ weist er als unsubstantiiert zurück (act. 388 S. 38 f.). 6.4.4 Für die strittige Frage, ob bei einer Distanz von jedenfalls 8,6 km (die Be- klagte 3 geht von 8,9 km aus) zwischen H._____ und I._____ noch von einem "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich" ausgegangen werden kann oder nicht, ist mit dem Kläger vorab festzuhalten, dass die Beklagte 3 im Berufungsverfahren nicht dargetan hat, inwiefern der von ihr beantragte Augenschein einen zusätzli- chen Erkenntnisgewinn zur Streitfrage bringen könnte, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat. Der Amtsbericht des ALN, auf den sich der vorinstanzliche Entscheid im Wesent- lichen stützt, hält einleitend fest, dass für Zusammenlegungen von Grundstücken innerhalb von Familien und Zuweisungen im Sinne von Art. 21 BGBB im Gegen- satz zur Bewilligungspraxis im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB keine ge- festigte Praxis zum Begriff des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" bestehe. Bei den (öffentlichrechtlichen) Bewilligungen sollten permanent futterbaulich ge- nutzte Flächen (Wiesen und Weiden) vom Betriebszentrum nicht mehr als sechs Kilometer, ackerfähige Flächen nicht mehr als acht Kilometer entfernt liegen; für sehr extensive Flächen (Ried, Streu) werde ebenfalls von maximal acht Kilome- tern ausgegangen (act. 239 zu Frage 1). Dieser Rahmen wird auch im Schrifttum regelmässig genannt; er wird vorliegend – bei einer (kürzest anzunehmenden) Distanz von 8,6 km zwischen H._____ und I._____ – überschritten. Aus allen konsultierten Quellen ergibt sich indes, dass es sich dabei nicht um fixe Grenzen handelt. So formuliert das ALN in seinem Amtsbericht Kriterien, wo eine Über-
- 40 - schreitung bzw. eine Unterschreitung dieses Rahmens möglich sein soll, und es geht davon aus, dass für die Region F._____/J._____ Radien bis zu einer Distanz von 10 km durchaus möglich seien. Auf den zu beurteilenden Fall bezogen ging das ALN davon aus, dass H._____ und I._____ insbesondere unter Anwendung der Kriterien zur Anwendbarkeit grösserer Radien noch innerhalb des "ortsübli- chen Bewirtschaftungsbereichs" lägen (act. 239 Antwort auf Frage 7 i.V.m. Frage 1); mit der Erteilung der Erwerbsbewilligung für G._____ und C._____ mit Verfü- gung vom 6. Mai 1997 sei dies sanktioniert worden (act. 239 Antwort auf Frage 5). In ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11. April 2017 wies die Beklagte 3 vor Vorinstanz zu Recht darauf hin (act. 342 S. 4 f.), dass das ALN für H._____ und I._____ das Vorliegen des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" im We- sentlichen mit der Begründung bejaht hatte, dass es 1997 den Erwerb bewilligt hatte. Diese Bewilligung war allerdings zunächst aus Distanzgründen verweigert worden, wie das ALN selbst festhält (act. 239 S. 6 zu Frage 11) und worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 358 S. 89). Allein aufgrund der örtlichen Be- gebenheiten scheint damit das ALN die ortsübliche Nähe verneint zu haben, was wiederum der Beurteilung des (damaligen) Erbenvertreters U._____ entspricht. Die Bewilligung des ALN erfolgte 1997 wie gesehen deshalb, weil zusätzlich an- dere Kriterien herangezogen wurden, über welche keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Eine "klare Einschätzung" durch das ALN, wie sie die Vorinstanz an- nimmt (act. 358 S. 88), liegt damit nicht vor. Aufgrund des Beweisergebnisses ist vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit da- von ausgegangen werden kann, dass die räumliche Einheit im Sinne des BGBB gegeben ist. Der Einwand der Beklagten 3 in der Berufung, es seien für die Beurteilung des konkreten Falles die eingeschränkteren Radien massgeblich, weil die entspre- chenden Voraussetzungen gegeben seien (was der Kläger bestreiten lässt), ist demgegenüber neu und kann nicht mehr gehört werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO); dies zumal die Beklagte 3 in der Stellungnahme zum Beweisergebnis noch hatte ausführen lassen, dass die im Bericht aufgeführten Ausnahmen vom üblichen Radius unbeachtlich seien (act. 342 S. 4).
- 41 - 6.5 Kann die räumliche Einheit nicht ohne weiteres bejaht werden, ist zu prüfen, ob die Bewirtschaftung trotz der grösseren Distanz für den Betrieb noch wirt- schaftlich wäre (HOFER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2.A., 2011, Art. 7 N 32 ff.). Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Be- richt des ALN (act. 239) bejaht. Dieses bejahte die Frage, ob der landwirtschaftli- che Betriebsteil I._____, bestehend aus den in der Gemeinde J._____ gelegenen, landwirtschaftlichen Grundstücken GB Kat.-Nr. 15 (Scheune, Acker, Wiese, Wei- de, Wald) und 18 (Wald) von zusammen 912.54 Aren zusammen mit dem land- wirtschaftlichen Betriebsteil/Betriebszentrum, bestehend aus den in der Gemeinde F._____ gelegenen, landwirtschaftlichen Grundstücken GB Kat.-Nr. 3 (Liegen- schaften, Acker, Wiese, Weide, Wald) von zusammen 1'065.34 Aren/zzgl. Zu- pacht/Leihe von 78 Arten) trotz der räumlichen Entfernung von 8,6 km Fahrdis- tanz wirtschaftlich bewirtschaftet werden könne, im Allgemeinen und – soweit vom ALN beurteilbar – insbesondere gemäss Betriebskonzept V._____ (act. 3/57 und act. 221/2) mitsamt SAK-Berechnung (act. 221/3). Es handle sich um eine grössere Fläche, zu der noch eine Scheune dazugehöre. Die Fläche lasse sich auch bei einer Fahrdistanz von 8,6 km wirtschaftlich bewirtschaften (act. 239 Ant- wort auf Frage 9). Zur ergänzenden Frage, ob die Beitragszahlungen, wie sie im Betriebskonzept V._____ und dem diesem Konzept zugrunde liegenden Betriebs- vorschlag W._____ (act. 3/57 und 221/1 und 221/2) enthalten sind, realistisch seien, wies das ALN darauf hin, dass ein Neueinstieg in die Haltung von Mutter- kühen anforderungsreich sei und dies nur mit entsprechender Ausbildung und Er- fahrung erzielt werden könnte. Gewisse Punkte im Betriebsvorschlag bedürften sodann der Überprüfung (act. 239 Antwort auf Frage 9.1). Da die Parteien – wie bereits im Rückweisungsbeschluss festgehalten (act. 178 S. 31) – das Betriebskonzept V._____ nicht hinreichend bestritten hatten, ist des- sen Eignung trotz der Vorbehalte des ALN nicht in Frage gestellt. Es ist aufgrund des Beweisverfahrens mithin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Bewirtschaftung von H._____ und I._____ zusammen unter Einbe-
- 42 - zug auch der Scheune auf der I._____ mit dem Betriebskonzept V._____ grund- sätzlich möglich ist. 6.6 Es bleibt, die seit dem Erbgang ergangene Entwicklung zu prüfen: 6.6.1 Es ist unbestritten, dass die Beklagte 1 die I._____ effektiv während Jah- ren zusammen mit dem H._____ bewirtschaftet hat. Hierauf ist nicht mehr zurück zu kommen. Die Beklagte 1 hat dies in der Parteibefragung denn auch bestätigt (act. 272 S. 2). Dieser Umstand stellt – wie bereits im Beschluss der Kammer vom
27. Juni 2014 festgehalten (act. 178 S. 28) – ein Indiz dafür dar, dass das gesam- te Gebiet als ein landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren ist. Im Rahmen des Beweisverfahrens hat sich die Vorinstanz sodann ausführlich mit den tatsächli- chen Verhältnissen seit dem Kauf der I._____ 1997, mit der Bewirtschaftung bis Ende 2006 und insbesondere mit den Verpachtungsverhältnissen und der tat- sächlichen Bewirtschaftung ab 2007 auseinandergesetzt (act. 358 S. 88 ff.). Ent- gegen der Auffassung der Beklagten 3 hat sie auch die nun seit längerem gelebte Situation in die Beweiswürdigung einbezogen. Dabei kam sie allerdings zum Schluss, es könne hierauf ebenso wenig ankommen wie auf die subjektiven Ab- sichten beim Erwerb der I._____ 1997. Nicht weiter erhellt hat sie deshalb auch die (teilweise umstrittenen) Umstände, insbesondere die Beweggründe des Kaufs der I._____ durch die Eheleute C._____G._____; dies mit der Begründung, dass diese Umstände im Vergleich zur anschliessenden Bewirtschaftung ohnehin von klar untergeordneter Bedeutung seien (act. 358 S. 59 und S. 89). Diese vo- rinstanzliche Würdigung ist mit Blick auf die von der Beklagten 3 dagegen erho- benen Einwände nachfolgend zu überprüfen. 6.6.2 Die Beklagte 3 weist auch in der Berufung wiederum auf die Umstände des Erwerbs der I._____ durch die Eheleute C._____G._____ im Jahre 1997 hin und macht geltend, dass diese nie beabsichtigt hatten, den H._____ und die I._____ als eine Einheit zu behandeln (act. 355 z.B. S. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann es für die fragliche Qualifikation des Gebietes H._____/I._____ als landwirtschaftliches Gewerbe auf die Motivation zum Erwerb nicht entscheidend ankommen. Die Umstände des Erwerbs, wie sie sich aus den Kaufunterlagen (act. 3/38 - 40) ergeben, auf welche auch die Vorinstanz abstellt
- 43 - (act. 358 S. 89), erweisen sich indes jedenfalls insoweit als nicht gänzlich unbe- deutend, als das ALN selbst wie gesehen eine Erwerbsbewilligung zunächst ver- weigert hatte. Die Bewilligungsbehörde liess sich gemäss Amtsbericht vom 15. April 2016 "nach einigen Gesprächen mit den Eigentümern überzeugen", dass wegen eines vorgängigen massiven Pachtlandverlustes und der grossen zu kau- fenden Fläche in J._____ die Existenz des Gewerbes mit dem Kauf in J._____ gesichert werden könne (act. 239 zu Frage 11 S. 6/7). Gleichzeitig mit dem Kauf durch die Eheleute C._____G._____ am 29. April 1997 (act. 3/38 = act. 27/4 und 27/13) hatte die Beklagte 3 und ihr damaliger Verlobter damals das mit der Scheune zusammengebaute Wohnhaus auf der I._____ von der Erbengemein- schaft AA._____ gekauft, von welcher die Eheleute C._____G._____ die Scheune und das umliegende Land erworben hatten (act. 27/14). Übereinstimmend mit den Feststellungen des ALN in seinem Amtsbericht hatte C._____ in der Parteibefra- gung auf (Ergänzungs-)Frage, ob sie sich daran erinnern könne, was 1997 vom Landwirtschaftsamt verfügt worden sei, geantwortet: als das ALN vernommen ha- be, dass sie die I._____ gerne übernehmen würden, sei die Schür wieder in die Landwirtschaftszone "zurück gezont" worden, da sie bereits über genügend Wohnraum im H._____ verfügt hätten. Sie und ihr Mann hätten sehr viel, nämlich rund 12 Hektaren Pachtland verloren. Als Ergänzung dazu, um wieder über mehr Futterflächen zu verfügen, hätten sie diesen Hof gekauft (act. 272 S. 3). Damit stellte die Beklagte 1 selbst den Kauf der I._____ in engen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des H._____s, wobei sie wie gesehen in der Folge diese Be- wirtschaftung auch betrieb. Unabhängig davon, was mit dem Erwerb letztlich be- absichtigt war, ist sachlich nachvollziehbar, wenn bei diesen Verhältnissen der H._____ zusammen mit der I._____ durch das ALN als landwirtschaftliches Ge- werbe qualifiziert wurde. Wenn die Beklagte 3 in der Berufung behauptet, die Eheleute C._____G._____ hätten mit dem Kauf der I._____ (ohne Wohnhaus) ein separates, bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe erworben (act. 355 S. 31) erweist sich diese Be- hauptung als neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es trifft im Übrigen zwar zu, dass der Kaufvertrag selbst unter Ziffer 9 auf die Gesetzesbestimmungen von Art. 61 ff. BGBB hinweist und dort auch der Begriff des landwirtschaftlichen Ge-
- 44 - werbes figuriert (act. 3/38). Die Beklagte 3 hatte indes in der vorinstanzlichen Duplik selbst noch ausführen lassen, dass es sich bei der Liegenschaft I._____ nicht um ein Gewerbe, sondern um ein Grundstück handle (act. 70 S. 21 Rz 99). 6.6.3 Was die weitere Entwicklung nach dem Erwerb der I._____ anbelangt, so gehen die Darstellungen der Parteien, insbesondere des Klägers einerseits (act. 2 S. 7 ff.) und der Beklagten 1 und 3 andererseits (act. 25 S. 6 ff. und act. 26 S. 4 ff.) wesentlich auseinander. Unbestritten ist, dass die Bewirtschaftung bis 2006 nicht durch den Kläger erfolgte, die Gründe hierfür sind strittig geblieben. Gemäss der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. März 1999, mit welcher ein Erbenvertreter eingesetzt worden war (act. 3/4), hatten sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft insbesondere über die Nutzung des landwirtschaftlichen Gewerbes (mit oder ohne Milchwirtschaft) nicht einigen können. Der Erbenvertreter kam in der Folge zum Schluss, dass es – mindestens vorübergehend – unumgänglich sei, die Milchproduktion auf dem Be- trieb H._____ einzustellen. Die Neuausrichtung der Betriebsorganisation solle derart vorgenommen werden, dass sie reversibel sei. Die Umstellung ermögliche es aber, dass der Betrieb bis auf weiteres durch die Beklagte 1 geführt und be- wirtschaftet werden könne (act. 3/5). Es folgte deshalb der Verkauf des Viehs, und ab 2000 wurde die Scheune auf der I._____ unbestrittenermassen wie gese- hen der Beklagten 3 vermietet und damit nicht mehr für den Betrieb benötigt. Die- se Situation hielt bis 2006 an, in welchem Jahr sich die Beklagte 1 zurückzog. In der Folge wurden die jeweils befristeten Pachtverträge geschlossen, wie sie sich aus dem vorinstanzlichen Beweisverfahren ergeben und im angefochtenen Ent- scheid dargelegt sind (vgl. vorstehende Erwägung 6.3.1). Die Verpachtungssituation sowie auch die im Urteil ebenfalls dargelegte tatsächli- che Bewirtschaftung wurden im Berufungsverfahren jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist. Demnach hat der Kläger ab 2007 das ihm jeweils Verpachtete im Umfang von zwischen 50 und 70% zusam- men mit seiner Ehefrau selbst bewirtschaftet, wobei er – wie noch zu zeigen ist (vgl. dazu auch die Vorinstanz, act. 358 S. 143) – während der ganzen Zeit zu 100% einer (anderen) Erwerbsarbeit nachging. Dabei war ihm bis Ende 2009 ne-
- 45 - ben dem H._____ auch ein erheblicher Teil der I._____ verpachtet, wobei er den Teil auf der I._____ nur 2007 selber bewirtschaftete. Die Vorinstanz hat aufge- zeigt – und das wurde im Berufungsverfahren nicht explizit in Frage gestellt –, dass die Parteien im Oktober/November 2008 vereinbart hatten, dass entspre- chend die Direktzahlungen "unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeiten" auf- zuteilen waren, d.h. dass die Beklagte 3 die ganze I._____ bewirtschaften, die da- für anfallenden Direktzahlungen erhalten und den ganzen Pachtzins zahlen sollte (act. 358 S. 98/99). Aufgrund der anhaltenden hoch strittigen familiären Situation erfolgte sodann ab 2010 nicht mehr nur die tatsächliche Bewirtschaftung, sondern nunmehr auch die Verpachtung der Grundstücke im H._____ und der I._____ durch den eingesetzten Erbenvertreter (mit Befugnis zur Regelung der Pachtver- hältnisse) je separat: An den Kläger wurde der H._____, an die Beklagte 3 die Grundstücke der I._____ zusammen mit der Scheune (Gebäude Nr. 16) verpach- tet (act. 358 S. 90 mit Hinweisen). 6.6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass seit dem Verkauf des Viehbestandes im Jahre 1999 die Milchproduktion, wie sie zuvor durch die Eheleute C._____G._____ und seit dem Tod des Erblassers durch die Beklagte 1 betrieben worden war, eingestellt ist. Seit 2000 wird die sich auf der I._____ befindliche Scheune nicht mehr als Ökonomiegebäude des vom H._____ geführten Gewer- bes genutzt, sondern sie wurde der Beklagten 3 zunächst vermietet und ab 2007 verpachtet. Die weiteren Grundstücke der I._____ wurden im Zeitraum 1. April bis Ende 2007 zum überwiegenden Teil vom Kläger und zum kleinen Teil von der Beklagten 3 landwirtschaftlich genutzt, seit 2008 vollumfänglich von der Beklagten
3. Der H._____ wird vom Kläger landwirtschaftlich genutzt. Die tatsächliche Nut- zung des im Streit liegenden Gebietes ist damit seit rund 20 Jahren gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Erbgangs zwar nach wie vor landwirtschaftlich, indes grundlegend anders als damals und auch nicht entsprechend dem Betriebskon- zept V._____ mit Mutterkühen, Natura-Beef und Direktvermarktung (act. 221/1). 6.7.1 Alle vom ALN jeweils bewilligten Pachtverhältnisse für die beiden Teile H._____ und I._____ waren ausdrücklich gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG be- fristet; letztmals im März und April 2013 mit Fix-Pachtverträgen für die Dauer vom
- 46 -
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (act. 189/5 i.V.m. act. 189/3 und 189/4). Grund dafür war und ist – wie die Vorinstanz wohl zu Recht annimmt – die wegen der fortdauernden und unvermindert heftigen Konflikte insbesondere zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 noch immer nicht abgeschlossene Erbteilung. In den (Bewilligungs-)Verfügungen des ALN vom 6. Juli 2007 (act 3/10 S. 2) und vom 16. April 2009 (act. 3/22 und 3/23) wurde dies ausdrücklich erwähnt, in der Verfügung vom 30. Juni 2010 (act. 37/103) fehlt ein solcher Hinweis. In der Verfü- gung vom 12. Juli 2013 (act. 189/5) wird wiederum auf den laufenden Erbtei- lungsprozess Bezug genommen; dessen Ende wird dort nicht vor Ablauf der Pachtdauer erwartet, was sich als zutreffend erwiesen hat. 6.7.2 Die Beklagte 3 macht dazu geltend, die mehrmalige parzellenweise Ver- pachtung impliziere, dass diese eben nicht mehr nur vorübergehender Natur sei. Insbesondere bedürfe eine gültige parzellenweise Verpachtung zwingend der konkreten Absehbarkeit und sei nur dann zulässig, wenn klar sei, dass bei deren Ablauf eine bestimmte Person das Gewerbe wieder als Ganzes bewirtschafte bzw. hiezu in der Lage sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Kläger, der die Integralzuweisung verlange, in den 20 Jahren seit dem Tod des Vaters nicht in der Lage gewesen sei sollte, alle Grundstücke zu bewirtschaften. Er habe es vor- gezogen, ausserhalb der Landwirtschaft zu arbeiten (act. 355 S. 35/36). Der Kläger weist die Einwendungen als pauschale und unsubstanziierte Kritik an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verpachtung und Bewirtschaf- tung zurück. Dort sei insbesondere auch im Einzelnen dargetan, weshalb der Klä- ger kurz nach dem Tod des Vaters bis 2006 nicht auf dem Betrieb tätig gewesen sei. Der Vorwurf, selbst nach Aufgabe der Bewirtschaftung durch die Beklagte 1 habe er es vorgezogen, ausserhalb der Landwirtschaft tätig zu sein, sei aktenwid- rig und blende die Schwierigkeiten aus, welche dem Kläger seitens der Beklagten gemacht worden seien (act. 288 S. 38 ff.). 6.7.3 Die über nunmehr viele Jahre erfolgte parzellenweise Verpachtung von H._____/I._____ (letztmals aktenkundig für die Jahre 2013 bis Ende 2018; act. 189/3 und 189/4) stützt sich auf das Bundesgesetz über die landwirtschaftli- che Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985. Sie erging vorbehältlich der Bewilligung
- 47 - des zuständigen ALN gemäss Art. 30 LPG. Die "vorübergehende parzellenweise Verpachtung" wurde dabei wie die früheren ausdrücklich gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG bewilligt (letztmals aktenkundig act. 189/5). Das ALN ging somit unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen weiterhin von einem landwirt- schaftlichen Gewerbe H._____/I._____ aus, was es in seinem Bericht vom
15. April 2016 denn auch bestätigte (act. 239 S. 6/7). Für den Standpunkt der Be- klagten 3 lässt sich damit aus der fortgesetzten Verpachtung insoweit nichts ablei- ten. Soweit sie sich mit ihrem Einwand darauf berufen will, dass auf landwirt- schaftliche Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung finden sollen, wenn die Verpachtung mehr als sechs Jahre rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise erfolgt war (Art. 8 lit. a BGBB), ist zu ergänzen, dass dies im Fall wie dem vorliegenden, wo die Verpach- tung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG vorübergehend bewilligt wurde, gemäss Wortlaut von Art. 8 lit. a BGBB gerade nicht der Fall ist. Der Bezug zum (für die Qualifikation in aller Regel massgeblichen) Zeitpunkt des Erbgangs war und ist während all dieser Jahre für alle Beteiligten ersichtlich vorhanden geblieben. Soweit die Beklagte 3 aus der jahrelangen parzellenweisen Verpachtung ableitet, der Kläger stehe für die Bewirtschaftung des ganzen Gebietes gar nicht bereit, ist hierauf im Zusammenhang mit der Prüfung von dessen Eignung und Wille zur Selbstbewirtschaftung einzugehen. 6.8 Die Vorinstanz lässt die geschilderte Entwicklung in den tatsächlichen Be- wirtschaftungsverhältnissen und der Verpachtungssituation während der vergan- genen Jahre für die Frage, ob H._____/I._____ ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet, wie gesehen mit der Begründung ausser Acht, dass das Gericht andern- falls durch genügende Obstruktion letztlich vor vollendete Tatsachen gestellt wer- de, was Treu und Glauben sowie dem in Art. 11 Abs. 1 BGBB zum Ausdruck ge- kommenen Willen des Gesetzgebers widerspräche (act. 358 S. 101/102). In Wür- digung der Umstände, wie es zu der gegenüber dem Todeszeitpunkt des Erblas- sers wesentlich veränderten Situation gekommen ist, weist sie dabei die Obstruk- tion im Wesentlichen der Beklagten 3 zu, was diese zurückweist. Die Vorinstanz geht davon aus, es habe sich aufgrund des Beweisverfahrens ergeben, dass der
- 48 - Kläger in den Jahren ab 2007 das ihm jeweils Verpachtete stets im Umfang von 50 - 70% zusammen mit seiner Ehefrau selbst bewirtschaftet habe, er daher als Selbstbewirtschafter gelte und die nur teilweise Verpachtung auf die Auseinan- dersetzung mit der Beklagten 3 zurückzuführen sei. Damit schliesst die Vor- instanz aus der tatsächlichen Bewirtschaftung durch den Kläger in den letzten Jahren, dass er – ohne die vorliegende Auseinandersetzung – das ganze Gebiet H._____/I._____ als Selbstbewirtschafter nach dem von ihm eingereichten Kon- zept bewirtschaftete. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz setzt voraus, dass der Kläger hiezu auch geeignet und willens ist. Ob ungeachtet der seit über 20 Jahren veränderten Verhältnisse sowohl hinsichtlich des Bewirtschaftungsum- fangs und der Art der Bewirtschaftung weiterhin von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen ist, hängt damit auch von der Eignung und vom Willen des Klägers ab, welche im Rahmen des Beweisverfahrens von der Vorinstanz ebenfalls zu klären waren. Hierauf ist nachstehend einzugehen.
E. 7 Eignung und Wille des Klägers zur Selbstbewirtschaftung des Gebietes H._____/I._____ Der Zuweisungsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass der An- sprecher das ihm zugewiesene landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaftet und er dafür geeignet und gewillt ist. 7.1.1 Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit seinem land- wirtschaftlichen Berater V._____, MSc Agr ETH/SIA, ein Betriebskonzept für das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____ ausgearbeitet (act. 3/57), das im zweiten Verfahren vor Vorinstanz aktualisiert wurde (act. 221/1). Die produktions- technische und betriebswirtschaftliche Planung basiert auf dem Betriebsvoran- schlag der W._____ vom März 2010 und erfuhr Anpassungen am 26. Januar 2012 und am 13. Januar 2016 (act. 3/58, 9/13 und 221/2). Der Kläger vertrat im vor-instanzlichen Verfahren die Auffassung, er sei zur Umsetzung des Betriebs- konzepts V._____ in der Lage und auch willens, was die Beklagten stets bestrit- ten haben.
- 49 - 7.1.2 Zum Konzept als solchem hielt die Vorinstanz fest, dass ein landwirtschaft- liches Gewerbe H._____/I._____ danach betrieben werden könne. Nachdem we- der vor Vorinstanz noch im ersten Berufungsverfahren das "Betriebskonzept V._____" hinreichend bestritten worden war, hielt die Kammer im Beschluss vom
27. Juni 2014 fest, dieses sei als geeignet und hinreichend zu betrachten, für den Fall, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens von einem landwirtschaftli- chen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen sei und es zu einer Integralzuwei- sung an den Kläger komme (act. 178 S. 31). Das ALN hat in seinem Amtsbericht vom 15. April 2016 auf entsprechende Frage bestätigt, dass H._____ und I._____ im Allgemeinen und insbesondere gemäss Betriebskonzept V._____ wirtschaftlich betrieben werden könne. Zu den Konzeptanpassungen nahm es allerdings diver- se Korrekturen vor (act. 239 S. 4/5 zu Fragen 9 und 9.1). Im Rahmen des ergänzenden vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Kläger die Aktualisierung des Konzepts eingereicht. Dabei wurden insbesondere die aktuel- len Direktzahlungen aus der Agrarpolitik 2014 - 2017 berücksichtigt (act. 221/1 - 3). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass sie sich auf die tatsächlich neuen Vorbringen zu beschränken hätten (act. 229 S. 3). Die Beklagte 1 liess vorbringen, dass von den für den Biodiversi- täts-Ökoausgleich wesentlichen, von den neu 170 (früher 67) Hochstammbäumen sich nur 14 auf dem H._____ befänden; alle anderen seien in der I._____ und durch die Beklagte 3 in den Jahren 2014 und 2015 gepflanzt worden, was auch der Kläger anerkenne (act. 240 S. 2/3). Unter Verweis darauf, dass vom budge- tierten landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 78'966.00 insgesamt CHF 44'460.00 auf die Nettomieteinnahmen entfallen, resultiere bei einem Privat- verbrauch von CHF 40'000.00 ein Eigenkapitalverzehr von CHF 5'494.00, was zeige, dass das Betriebskonzept V._____, das nach der festen Überzeugung der Beklagten 1 vom Kläger nie verwirklicht werde, nicht wirtschaftlich sei (act. 240 S. 4). Die Beklagte 3 hatte sich zum aktualisierten Konzept nicht vernehmen lassen (act. 244). Sie macht im zweiten Berufungsverfahren allerdings geltend, das Be- triebskonzept basiere auf falschen Flächenangaben, und sie rügt die Einseitigkeit des Betriebsgutachtens und der Berechnungen der W._____; diese enthielten of- fensichtliche, schwer wiegende Mängel und es sei Sache des Gerichts, dies rich-
- 50 - tig zu würdigen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe. Unrichtig seien insbe- sondere die Aussagen des Zeugen V._____ gewürdigt worden (act. 355 S. 42 f.). 7.1.3 Wenn die Beklagte 3 im vorliegenden Verfahren wiederum generelle Ein- wendungen gegen das Betriebskonzept erhebt, welche sie bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können (act. 355 S. 40 f.), kann sie damit nicht gehört werden. Hieran ändert auch nichts, wenn sie mit Hinweis auf die Befragung des Zeugen V._____ geltend macht, dieser habe nicht objektiv, sondern zielgerichtet argu- mentiert. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mit- berücksichtigung der Mieterträge bereits Teil des ersten Konzeptes war und dies damals nicht hinreichend klar angefochten worden war. Neu und sinngemäss wohl gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO macht die Beklagte 3 sodann geltend, der Kläger habe auf Land der Erbengemeinschaft und ohne Einholung der Zustim- mung verschiedene unbewilligte Bauten im Nachhinein zu legalisieren versucht; die Umnutzungen seien überdies zonenwidrig und zeigten, dass die im Betriebs- konzept genannten Zahlen nie und nimmer stimmen könnten (act. 355 S. 43 - 45). Der Kläger weist die Behauptungen als unzulässig neu zurück und macht geltend, die erwähnten Bauten hätten bereits bestanden und seien in den Schätzungsbe- richten bereits berücksichtigt worden (act. 388 S. 40ff. mit Hinweisen). Letzteres trifft zu und ergibt sich ohne weiteres aus den Akten (act. 3/79 S. 5 und 3/84 S. 19). Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte 3 aus den teilweise widerlegten Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Übrigen hat sie sich nicht mit den Einzelheiten des Betriebsgutachtens und den vorinstanzlichen Erwägungen dazu (act. 358 S. 107 ff.) auseinandergesetzt. Es bleibt somit dabei, dass auch gestützt auf die nach dem ersten erstinstanzlichen Urteil ergangenen Ergänzun- gen zum Betriebskonzept V._____ keine hinreichenden Einwendungen ergangen sind, so dass dieses weiterhin als ein für die Bewirtschaftung geeignetes und hin- reichendes Konzept betrachtet werden kann (vgl. act. 178 S. 31), für den Fall, dass es zu einer Integralzuweisung des H._____/I._____ an den Kläger kommt. Zutreffend ist dabei, dass – wie dies bereits in der ursprünglichen Version der Fall gewesen war (act. 3/57) – die Mieteinnahmen sowohl des Chalets wie auch zwei- er Studios sowie des Dachgeschosses mit insgesamt CHF 44'460.00 als betriebli- che Nebenerfolge im landwirtschaftlichen Einkommen von total CHF 78'966.00
- 51 - eingerechnet sind (act. 221/2 S. 25). Im ursprünglichen Konzept war zusätzlich noch die Miete des Erdgeschosses eingerechnet, so dass Mietzinseinnahmen von total CHF 60'660.00 resultierten (act. 3/57 S 13). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es sich beim Betriebskonzept V._____ und beim Betriebsvoranschlag der W._____ "lediglich" um ein Konzept handle. Es beschreibe die Leitgedanken, wie der Kläger das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____ als Selbstbewirt- schafter zu gegebener Zeit betreiben möchte, wobei die Umsetzung immer noch Konkretisierungen und Anpassungen bedinge (act. 358 S. 107). Über die Frage, ob der Kläger dieses Konzept auch umsetzen will und kann, was die Beklagten ganz besonders in Frage stellen, ist damit noch nichts ausgesagt. Es ist dies im Rahmen der nachstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Prüfung zu erörtern, welche sich mit der Eignung und dem Willen des Klägers befassen.
E. 7.2 Insbesondere die Eignung des Klägers als Selbstbewirtschafter war im erst- instanzlichen Verfahren streitig und Gegenstand des nach dem Rückweisungsbe- schluss erfolgten Beweisverfahrens. Bereits im ersten erstinstanzlichen Urteil war festgehalten worden, dass die Eignung des Klägers nicht in Frage gestellt sei so- weit es seine Ausbildung und berufliche Erfahrung betreffe (act. 175 S. 91). Dies war im ersten Berufungsverfahren grundsätzlich unumstritten. Dennoch fanden zahlreiche Dokumente zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Klägers, auf welche dieser sich berufen hatte, auch Eingang in den angepassten Beweisab- nahmebeschluss (act. 325.1 S. 10 - 13) und in die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 355 S. 112 - 123). Hierauf wird nachfolgend einzugehen sein. 7.3.1 Dem Kläger wurde im vorinstanzlichen Verfahren der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er "auch aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. in moralisch charak- terlicher Hinsicht zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes H._____/I._____ gemäss Betriebskonzept V._____ und dem diesem Konzept zu- grunde liegenden Betriebsvoranschlag der W._____ geeignet und auch willens sei (vgl. act. 325.1 S. 10 und 14). Er berief sich auf seine eigene persönliche Be- fragung, zahlreiche Urkunden und verschiedene Zeugen, die Beklagte 3 bot zum
- 52 - Gegenbeweis ihre eigene persönliche Befragung sowie AB._____ als Zeugen an (a.a.O. S. 10 - 15). 7.3.2 Selbstbewirtschafter ist gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB, wer den landwirt- schaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftli- ches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Selbstbewirtschaftung setzt voraus, dass sich der Bewerber im Gewerbe auch in wesentlichem Umfang selbst betätigt (BGE 94 II 258, bestätigt in BGE 134 III 586 E. 3.1.2). In grösseren Betrieben, deren Arbeitsbedarf die Arbeitskraft einer Familie übersteigt, arbeitet der Selbstbewirtschafter zur Hauptsache im Landwirtschaftsbetrieb. Er muss be- reit sein, einen ausserlandwirtschaftlichen Haupterwerb aufzugeben. Eine neben- berufliche Tätigkeit ausserhalb des Betriebes ist indes nicht ausgeschlossen. In kleineren Betrieben werden in der Regel keine Angestellten beschäftigt. Dagegen können Ehegatten in hohem Mass mitarbeiten. Der Betriebsleiter kann nach lan- desüblicher Vorstellung einem ausserbetrieblichen Haupterwerb nachgehen, der jedoch nicht seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nehmen darf. Er ist Selbstbe- wirtschafter, solange er mindestens die Hälfte der betrieblichen Arbeit verrichtet. Dies entspricht der Auffassung, dass ein Selbstbewirtschafter mindestens einen ins Gewicht fallenden Anteil der Arbeit leisten muss; in der Regel wird er auch bei kleineren Gewerben einen ausserbetrieblichen Erwerb einschränken müssen. Ei- ne volle Anstellung sollte höchstens als befristete Übergangslösung akzeptiert werden. Die Ernsthaftigkeit der Selbstbewirtschaftung ist aufgrund der persönli- chen Umstände und der Konzeptvorlage des Ansprechers zu beurteilen (HOFER, a.a.O., Art. 9 N 20). Der Autor weist darauf hin, dass aufgrund der heutigen wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen ein Anreiz zu Verhaltensweisen bestehe, die u.U. als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müssten. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Ausgerichtet auf eine Minimaldauer von zehn Jahren ist vo- rausgesetzt, dass sich der Ansprecher aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten, seiner persönlichen Eigenschaften und seiner finanziellen Möglichkeiten unter
- 53 - den konkreten Übernahmebedingungen auf dem Gewerbe behaupten kann (HOF- ER, a.a.O., Art. 9 N 31). Dabei kommt es bei der Überprüfung von Eignung und Wille des Ansprechers auf den Zeitpunkt der Zuweisung an. Aufgrund einer Ge- samtwürdigung muss das Gericht die Überzeugung gewinnen können, es sei wahrscheinlich, dass sich der Ansprecher, allenfalls unter Einbezug des Ehegat- ten, als selbständiger Bewirtschafter des konkreten Betriebs bewähren wird. Ge- fordert ist mehr als ein nur Glaubhaftmachen (HOFER, a.a.O., Art 9 N 31a und 31b, unter Hinweis auf BGE 110 II 488). Hinsichtlich der persönlichen Eignung ist ein Durchschnittsmass an persönlichen und moralischen Eigenschaften verlangt. Sie ist abzulehnen, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge eine Gefährdung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung erwartet werden muss (HOFER, a.a.O. Art. 9 N 39). 7.3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den beruflichen Werde- gang des Klägers sowie seine vielfältigen beruflichen Tätigkeiten im Einzelnen dargestellt (act. 355 S. 112 - 123). Diese sind in den Akten dokumentiert und wur- den wie gesehen auch von der Beklagten 3 nicht grundsätzlich in Zweifel gezo- gen, weshalb es sich erübrigt auf die von den Parteien hiegegen im zweiten Beru- fungsverfahren erhobenen Einwendungen (act. 355 S. 46 ff.; act. 388 S. 43 f.) im Einzelnen einzugehen. Aufgrund der Ausbildungsnachweise, der als Beweismittel angebotenen Arbeitszeugnisse und der Berufserfahrung ist die berufliche Eignung des Klägers zu bejahen. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Landwirt und hat in diesem Bereich auch Zusatzkurse absolviert. Er hat vielfältige Berufserfah- rung ausserhalb der Landwirtschaft, indes – wenn auch mit mehrjährigem Unter- bruch – einen starken Bezug zum H._____ und zu landwirtschaftlichen Tätigkei- ten bis heute erhalten. Insbesondere kann nach dem Gesagten und den insoweit nicht angefochtenen Erkenntnissen der Vorinstanz nach durchgeführtem Beweis- verfahren davon ausgegangen werden, dass der Kläger – bei stets 100%-iger Er- werbsarbeit – das ihm Verpachtete auf dem H._____ (und 2007 auch auf der I._____) selber bzw. zusammen mit seiner Ehefrau landwirtschaftlich nutzte. 7.3.4 In der Berufung macht die Beklagte 3 geltend, die Zusatzausbildungen des Klägers wirkten sich nicht positiv auf die Eignungsprüfung aus. Umstritten ist in-
- 54 - des wie gesehen in erster Linie die persönliche Eignung des Klägers. Die Beklag- te 3 rügt, die Vorinstanz habe die Selbsttötung des Erblassers und dessen Ab- schiedsbrief von 1990 unrichtig gewürdigt. Erstellt sei, dass der Kläger ab 1997 zunehmend ungenügend und unregelmässig auf dem Betrieb gearbeitet habe, es seien sodann psychische Probleme dazu gekommen und eine Anpassungsstö- rung diagnostiziert worden. Unzutreffend gewürdigt worden seien auch die Ar- beitszeugnisse des Klägers und dessen sofortige Einstellung im Amt am 22. Juli 2015 sei nicht geklärt worden. Der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugen setzt sie sodann ihre eigene entgegen und sie macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr, der Beklagten 3, angebotenen Beweismittel zu Tatsachen, welche sich für die Beurteilung der Eignung des Klägers auswirkten, darunter auch ein psycholo- gisches Gutachten (worauf die Vorinstanz verzichtet hatte, act. 358 S. 68/69), nicht abgenommen, was willkürlich sei (act. 355 S. 52 f.). Ebenso rügt sie, dass das familiäre Umfeld und der Umstand, dass neben diversen Zeugen alle Miter- ben die Eignung des Klägers verneinten, unbeachtet geblieben sei (act. 355 S. 18). Sie wiederholt dabei einzelne dem Kläger vorgeworfene Verhaltensweisen ihr gegenüber und weist auf das Alter des Klägers hin, in welchem eine Betriebs- übernahme mit erhöhten Risiken behaftet sei, was die Vorinstanz ebenso zu we- nig gewichtet habe, wie die Umstände, dass er auch keine Kinder habe und nie effektiv selbständig gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe sodann jenen Zeugen- aussagen erheblich mehr Gewicht eingeräumt, welche vom Kläger genannt wor- den seien. Dass der Kläger ein guter Kumpel sein könne, möge sein, sei aber nicht entscheidend. Die Vorinstanz habe sowohl bei den einzelnen Beweisen als auch bei der Gesamtwürdigung ihr Ermessen nicht richtig vorgenommen. Ent- scheidend könne auch nicht ein möglicher Wunsch des Klägers auf Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein. Angesichts der im Recht liegenden Beweise hätte das Gericht hinsichtlich der Eignung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Beklagte 3 hält dafür, dass dem Kläger die Eignung zur Selbstbewirtschaftung abgehe und aufgrund des objektiven Sachverhalts und sei- ner "Zurückhaltung" wenn es darum gegangen sei, sich landwirtschaftlich zu betä- tigen, hätte die Vorinstanz auch zum Schluss kommen müssen, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung nicht vorliege (act. 355 S. 46 - 61).
- 55 - 7.3.5 Der Kläger weist die Vorwürfe der Beklagten 3 im Zusammenhang mit dem Freitod des Erblassers unter Hinweis auf seine bisherigen Vorbringen zurück. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung verweist er auf den angefochtenen Entscheid, mit welchem sich die Beklagte 3 nicht oder ungenügend auseinandersetze. Von ihr herangezogene Aussagen einzelner Zeugen seien aus dem Zusammenhang gerissen oder bezögen sich auf die Krisenzeit des Klägers nach dem Tod des Va- ters. Diese aktenkundige Krise, in welcher der Kläger ausserhalb der Landwirt- schaft tätig gewesen sei, ändere indes nichts am ebenso aktenkundigen Wieder- einstieg im Betrieb ab 2007. Aus der schriftlichen Auskunft des Erbenvertreters (act. 247) könne sodann nicht abgeleitet werden, dass dieser die Eignung des Klägers verneine. Er verweist auf die Unzulässigkeit von ergänzenden Vorbrin- gen, welche die Beklagte 3 in ihrer Berufung (act. 355 S. 52 - 54) mache, die nicht zu hören und überdies bestritten seien; es handelt sich dabei um die dem Kläger vorgeworfenen, bestrittenen Verhaltensweisen gegenüber der Beklagten 3, wie Anschwärzen bei Behörden, tätlich werden etc. Er macht geltend, dass Kinderlo- sigkeit im Zusammenhang mit der Eignung irrelevant sei und es auch nicht zutref- fe, dass er nie selbständig gearbeitet habe, zumal er H._____/I._____ 2007 selb- ständig betrieben habe solange der Erbenvertreter dies zugelassen habe. Die Vorinstanz sei aufgrund einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung zu ei- nem korrekten, nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, weshalb sich auch die Einholung des von der Beklagten 3 verlangten Gutachtens erübrigt habe. Die von der Beklagten 3 aufgelisteten Beweismittel hätten sodann keinen Bezug zu den einzelnen Behauptungen und könnten daher nicht berücksichtigt werden; hinsicht- lich der von ihr neu eingereichten Dokumente habe die Beklagte 3 es sodann ver- säumt darzutun, weshalb sie dies erst jetzt vorbringe (act. 388 S. 43 - 54). 7.3.6.1 Der Beklagten 3 ist beizupflichten, dass das Beweisverfahren (mitunter als Folge des Amtsgeheimnisses) keine Klarheit darüber gebracht hat, wie und aus welchen Gründen es am 22. Juli 2015 zur vorsorglichen und sofortigen Ein- stellung des Klägers im Amt (act. 304/6) und zur späteren Beendigung des Ar- beitsverhältnisses im Amt AC._____ kam. Aus der Zeugeneinvernahme von AD._____ (act. 293), einem der damaligen Mitarbeiter des Klägers, erhellt nichts über die damaligen Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers. Auch der Kläger
- 56 - selbst äusserte sich dazu in der persönlichen Befragung nicht (act. 270 S. 16 ff) und die Beklagten 1 und 3 konnten dazu auch nichts Substantielles sagen (act. 271 und 272). Aus den Kündigungen (act. 37/107 und 108) bei der AE._____ AG vom 12. August 2005 bzw. 27. August 2007 lässt sich zwar auf Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz schliessen und Gleiches gilt auch für die Anstellung im AF._____, wo es alsdann zur Freistellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam (act. 304/9-11). Die Gründe hiefür blieben unklar. Daraus, aus den im Recht lie- genden Arbeitszeugnissen (act. 3/73, 3/76, 3/78) und dem Zwischenzeugnis des Amtes AC._____ vom 10. Mai 2016 (act. 258), welches noch nach der Freistel- lung (act. 304/9) ausgestellt wurde, lässt sich nichts zum Nachteil des Klägers ab- leiten. Ebenfalls im Unklaren blieben die Umstände, welche zum Freitod des Erblassers führten, und gar nicht in die Würdigung einbezogen wurden die von der Beklagten 1 erfolgten Einschätzungen des Klägers als Arbeitskraft auf dem H._____ aus dem Zeitraum während und nach der Lehrzeit des Klägers (vgl. act. 29/3 - 9). Un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für die Frage der Eignung des Klä- gers primär auf den Zuweisungszeitpunkt ankommt, ist letzteres nicht zu bean- standen. 7.3.6.2 Der von der Beklagten 3 angerufene Zeuge AB._____ beantwortete als Zeuge die Frage, ob er beurteilen könne, ob der Kläger auch aufgrund seiner Persönlichkeit zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet sei, mit "nein" (act. 280 S. 4/5). Auch konnte er sich nicht zu den Ver- hältnissen auf dem H._____/I._____ äussern. Er erklärte, dass er nach dem Tod des Erblassers mit dem Kläger eine Betriebsgemeinschaft habe machen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Nachher habe er zu ihm keinen Kontakt mehr gehabt. Teilweise sei der Kläger unzuverlässig gewesen. Wenn man etwas mit ihm abmachte, sei er teilweise nicht aufgetaucht. Zur Arbeitsweise des Klägers für den Zeitraum nach 1998 konnte er nichts sagen (act. 280 S. 6 und 7). Auch der Zeuge AG._____, ab März 1999 Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, welcher von der Beklagten 3 in der Berufung angesprochen wird (act. 355 S. 50), bezog seine Äusserungen zum
- 57 - Kläger auf den Zeitraum, als der Kläger nach dem Tod des Erblassers wegging vom Betrieb und deshalb die Milchproduktion eingestellt wurde. Der Zeuge hielt damals die Übertragung der Betriebsführung auf den Kläger als eine für diesen zu grosse Verantwortung. Ausdrücklich nicht beurteilen konnte der Zeuge aber die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Arbeitseinstellung heute in der Lage sei, ein landwirtschaftliches Gewerbe ordentlich zu führen (act. 296 S. 4/5). Der Zeuge AH._____, der etwa zwischen 2000 und 2004 auf dem Be- trieb der Familie C._____G._____ ausgeholfen hat, zeigte in der Zeugeneinver- nahme insbesondere sein Unverständnis darüber, dass der Kläger, der über die entsprechende Ausbildung verfügte, beim Tod des Vaters sich nicht um den Be- trieb gekümmert hat. Aufgrund dieser Erfahrung und der langjährigen Absenz von der Branche hielt er dafür, der Kläger sei zur erfolgreichen Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht in der Lage (act. 311). Während der letztgenannte Zeuge aufgrund seiner früheren – bald 20 Jahre zurück liegenden – Erfahrungen mit dem Kläger auf dessen Ungeeignetheit auch im heutigen und damit massgeblichen Zeitpunkt schloss, konnten sich die weiteren von der Be- klagten 3 in der Berufung genannten Zeugen dazu nicht äussern. 7.3.6.3 Auch die Beklagten 1 - 4 stützen ihre Einschätzungen der persönlichen Eignung des Klägers zur Selbstbewirtschaftung des H._____/I._____ weitgehend auf Erfahrungen aus der Zeit vor 2000. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent- scheid Passagen aus deren Aussagen in der persönlichen Befragung zitiert (act. 358 S. 125 - 128) und bei der Würdigung auf die gegenseitigen massiven Vorwürfe sowie die sehr problematischen familiären Verhältnisse hingewiesen, wo das Vorhalten negativer charakterlicher und moralischer Eigenschaften auf Ge- genseitigkeit beruhe (a.a.O. S. 133). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass insbe- sondere das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 ganz erheblich belastet und geradezu feindschaftlich ist, was in zahlreichen Behördenverfahren seinen Niederschlag gefunden hat. Es trifft zu, dass für die Beurteilung der Per- sönlichkeit des Klägers und dessen Eignung nicht sein Verhältnis zu den Fami- lienangehörigen und deren Sicht im Vordergrund steht, wie dies die Vorinstanz festhält (act. 358 S. 134), und es kommt in zeitlicher Hinsicht auch nicht auf die Zeit vor 2000 an, sondern auf den heutigen Zeitpunkt. Immerhin können auch
- 58 - frühere Erfahrungen Charaktereigenschaften aufzeigen, welche für die Beurtei- lung der Eignung massgeblich sein können. So sprachen die Beklagten 2 und 4 dem Kläger das Durchhaltevermögen für eine dauerhafte, ordentliche und wirt- schaftlich erfolgreiche Tätigkeit als Selbstbewirtschafter ab (act. 273 S. 12 und act. 274 S. 13 ff.). Die Beklagte 1 und Mutter des Klägers bezeichnete diesen als bei der Arbeit nachlässig und unzuverlässig und mit schlechter Arbeitsmoral, be- zog dies aber auf die Jahre bis circa 1997. Sie konnte nicht sagen, wie es jetzt sei (act. 272 S. 26). Ihre Bedenken erklärte sie damit, dass er sich nicht gross um die Tiere gekümmert habe. Das sei über viele Jahre hinweg so gegangen. Sie wolle ihrem Sohn die Verantwortung für Tiere nicht mehr aufbürden, sie sehe ihn nicht, rund um die Uhr für die Tiere da zu sein. Sie vermute, diese Einschätzung sei noch immer zutreffend, auch wenn sie das nicht mit Sicherheit sagen könne (act. 272 S. 26). Sie geht davon aus, dass es nicht gut wäre, wenn er einen Hof mit Tieren hätte, und der Hof sollte nicht zu gross sein, damit er nicht zu fest be- lastet sei. Er sollte nicht in eine Stresssituation kommen und überfordert sein. Sie sehe aber, dass der Kläger schon immer zuhause sein wollte, der H._____ gebe ihm Halt. Sehe sie, die Zeugin, den Kläger heute bei der Arbeit, dann sei er glück- lich (act. 272 S. 29). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Zeugen teils positiv, teils nega- tiv über den Kläger berichteten. In diesem Sinn gegensätzlich sagten insbesonde- re die Zeugen V._____ (act. 275) und U._____ (act. 276) aus. V._____ ist Berater des Klägers und hat mit diesem zusammen das Betriebskonzept erarbeitet und 2016 angepasst. U._____ war ab Mai/Juni 2008 für die Dauer von etwa einem Jahr Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, bis der Kläger aufsichtsrechtliche Be- schwerde gegen ihn erhob, als er einen 6-jährigen Pachtvertrag vorgeschlagen hatte (vgl. dazu act. 270 S. 41). Alsdann war U._____ Berater der Beklagten 3. Er hat mit ihr ein Betriebskonzept für ihren Pferdebetrieb in der I._____ ausgearbei- tet. Die Vorinstanz hat bezüglich beider dieser Zeugen darauf hingewiesen, dass sie sachverständig seien, ihre Aussagen indes mit besonderer Vorsicht zu würdi- gen seien (act. 358 S. 65); dem ist aufgrund der erwähnten Verbindungen der Zeugen zu jeweils einer der Parteien ohne weiteres zuzustimmen. V._____ erklär-
- 59 - te als Zeuge, er erachte den Kläger aufgrund seiner Zusammenarbeit als fachlich kompetent und auch in persönlicher Hinsicht geeignet zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (act. 275 S. 13/14). Aufgrund seiner Erfah- rungen als Erbenvertreter sprach demgegenüber U._____ dem Kläger auf ent- sprechende Frage (act. 276 S. 6) die Fähigkeit ab, dass er Tiere halten könne, je- denfalls 40 oder 50 Stück, wie im Konzept V._____ aufgeführt. Im Übrigen trifft es zu, dass insbesondere diejenigen (vom Kläger angerufenen) Zeugen, mit denen er in den letzten Jahren im landwirtschaftlichen Bereich tatsächlich zusammenge- arbeitet hat, positiv über den Kläger und über die Zusammenarbeit mit ihm berich- teten. Dies gilt vorab für den Zeugen AI._____, seit ca. 1997 Leiter der Ackerbau- stelle der Gemeinde F._____, der die Familie C._____G._____ kennt, weil er auch dort aufgewachsen ist und den Kläger aus der teilweise gemeinsamen Aus- bildung. Seit ein paar Jahren arbeitet er mit dem Kläger betriebstechnisch zu- sammen. Er will den Kläger ziemlich gut kennen und charakterisierte ihn als kon- sequent, manchmal etwas kleinlich. Er sei sehr zuverlässig und die Zusammenar- beit funktioniere einwandfrei; sie hätten ein gutes und kollegiales Verhältnis. In persönlicher Hinsicht braucht es nach Auffassung dieses Zeugen zur Selbstbe- wirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes Überzeugung und Hingabe der eigenen Möglichkeiten. Sobald man etwas mit Tieren oder Land zu tun habe, spiele die Uhr keine grosse Rolle mehr. Er sehe diese Voraussetzungen beim Kläger als gegeben an (act. 277). AJ._____, Inhaber und Geschäftsführer des Un- ternehmens …, kennt die Familie C._____G._____ und arbeitete bereits mit den Eheleuten C._____G._____ zusammen. Er schloss als Zeuge auf die persönliche Eignung des Klägers aufgrund seiner Berufsausbildung (act. 278 S. 10). Gleiches gilt für den Zeugen AK._____, Landwirt in unmittelbarer Nachbarschaft zum H._____, der dem Kläger ganz allgemein zutraut ein landwirtschaftliches Gewer- be als Selbstbewirtschafter zu führen (act. 279 S. 6 und 7). Diese im Allgemeinen verbliebenen Meinungsäusserungen sind wenig aussagekräftig. AL._____, Land- wirt und mit dem Kläger privat befreundet, bezeichnet diesen als korrekt, schnell von Begriff, flink und gescheit; er schaue dem Zeug und sei aufgestellt (act. 291 S. 5). Der Zeuge hält den Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit zur Selbstbewirt- schaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes absolut für geeignet und auch wil-
- 60 - lens (act. 291). Er hielt dafür, dass der Kläger, welcher den H._____ ohne Tierhal- tung problemlos führe, dies auch mit Tierhaltung könne. Das sei problemlos, und das machten viele Bauernfamilien; ein Teil davon gehe voll arbeiten (act. 291 S. 10). Ein weiterer Freund des Klägers, AM._____, äusserte sich als Zeuge insbe- sondere dahingehend, dass es Hobby und Lebensziel des Klägers sei, den Hof weiter zu bewirtschaften (act. 292). AD._____, der den Kläger als Arbeitskollegen im AF._____ kennt, bezeichnete diesen als genaue Person, auf die man sich ver- lassen könne und die zielorientiert sei. Er erachtet den Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit vor allem wegen seiner Ausbildung und dem kollegialen Umfeld, über das der Kläger verfüge, als geeignet zur Selbstbewirtschaftung eines land- wirtschaftlichen Gewerbes (act. 293). AN._____, der in den 90-er-Jahren mit der Familie C._____G._____ zu tun gehabt hat, konnte zur Eignung des Klägers le- diglich eine allgemeine persönliche Einschätzung abgeben und erklärte als Zeu- ge, der Kläger sei sicher nicht generell unfähig. Er, der Zeuge, traue ihm das zu, ein landwirtschaftliches Gewerbe wirtschaftlich erfolgreich zu führen; dies schlies- se er aus seiner persönlichen Erfahrung mit dem Kläger sowie aus seiner Le- benserfahrung wie er andere Leute einschätze (act. 294). AO._____, kaufmänni- sche Angestellte in der …, konnte zum Arbeitsverhalten und damit zur Eignung des Klägers nichts sagen (act. 295), ebenso AP._____, der im Zeitraum 1976 - 2000 mit der Familie C._____G._____ in Kontakt stand (act. 310). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Be- weisverfahren zum Schluss kam, dass beim Kläger hinsichtlich der persönlichen Eignung jedenfalls von einer durchschnittlichen psychischen und charakterlichen Konstitution ausgegangen werden kann und negative Charaktereigenschaften, welche einer ordnungsgemässen und wirtschaftlich erfolgreichen Führung eines landwirtschaftlichen Gewerbes offensichtlich entgegenstehen sich gegenwartsbe- zogen jedenfalls im ausserfamiliären Bereich nicht bestätigt fänden (act. 358 S. 136). 7.4.1 Verlangt ist sodann, dass die Selbstbewirtschaftung ernsthaft gewollt und praktisch möglich ist. Der Wille zur Selbstbewirtschaftung ist vorhanden, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, dass der Erwerber das Gewerbe tatsäch-
- 61 - lich langfristig bewirtschaften wird. Kriterien dazu bilden u.a. die im Hinblick auf die Bewirtschaftung bereits getroffenen Anstalten (Ausbildung, Finanzierung). Auf der andern Seite ist auch zu berücksichtigen, welche Situation der Bewerber zu- gunsten der Bewirtschaftung aufgeben muss. Je höher sein bisheriges Einkom- men und je kleiner der in Frage stehende Betrieb, umso weniger wahrscheinlich erscheint der Wille zur Selbstbewirtschaftung. Das Gewerbe und die Person des Übernehmers mit seinen beruflichen und persönlichen Fähigkeiten und finanziel- len Möglichkeiten sowie seiner bisherigen beruflichen Situation müssen als Gan- zes beurteilt werden. Die Übernahme des Gewerbes zur dauerhaften Selbstbe- wirtschaftung muss unter Einbezug aller Gegebenheiten glaubwürdig und realis- tisch erscheinen. Aus allen Umständen muss sich eindeutig und glaubwürdig er- geben, dass der Ansprecher das Gewerbe langfristig zu bewirtschaften gewillt ist (HOFER, a.a.O. Art. 9 N 43 - 45; BEELER, a.a.O., S. 106). 7.4.2 Die Vorinstanz kam in Würdigung der Umstände zum Schluss, es sprä- chen insgesamt betrachtet die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen des Klägers, das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____ auf Grundlage des Betriebskonzepts V._____ selber zu bewirtschaften. Sie stützte sich dabei auf die wiederholten Bekräftigungen des Klägers selbst, sowohl in seinen Parteivor- bringen (act. 2 Rz 158 ff.; act. 36 Rz 657 ff) wie auch in der persönlichen Befra- gung (act. 270), sodann auf die Einschätzungen der Zeugen V._____ (act. 275), AI._____ (act. 277), AJ._____ (act. 278), AL._____ (act. 291), AD._____ (act.
293) und AM._____ (act. 292), welche ihrerseits aufgrund des persönlichen Kon- taktes mit dem Kläger von dessen Willen, das Betriebskonzept V._____ auf dem H._____/I._____ umzusetzen, ausgehen. Schliesslich stützte sich die Vorinstanz auch auf die beruflichen Aus- und Weiterbildungen des Klägers im landwirtschaft- lichen Bereich, dessen seit 1999 erfolgten Bemühungen, den H._____/I._____ zu übernehmen sowie die seit 2006 bestehenden Pachtverträge (act. 358 S. 137 - 145). 7.4.3 Die Beklagte 3 rügt in der Berufung wie bereits erwähnt, es seien von der Vorinstanz zahlreiche Umstände nicht oder nicht richtig gewürdigt worden, so das Alter des Klägers, in welchem eine Betriebsübernahme mit erhöhten Risiken be-
- 62 - haftet sei, dessen Kinderlosigkeit, den Umstand, dass er noch nie selbständig ge- arbeitet habe und die Sicherheit des regelmässigen Zahltags aufgegeben werde (act. 355 S. 55/56). Aufgrund des objektiven Sachverhalts und der "vornehmen Zurückhaltung" des Klägers, wenn es bisher darum gegangen sei, sich landwirt- schaftlich zu betätigen, hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung wie ihn das Gesetz verlange, nicht vorliege. Die Indizien sprächen klar dagegen (act. 355 S. 61). Der Kläger erachtet die Vor- bringen der Beklagten als weitgehend unsubstanziiert, zum Teil auch aktenwidrig (selbständige Tätigkeit des Klägers, act. 388 S. 50 Rz 98) und irrelevant und ver- weist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Des weiteren weist er die neu und unzulässigerweise erst mit der Berufungsbegründung eingereichten Ur- kunden zurück (act. 388 S. 53). 7.4.4 Im Unterschied zu den persönlichen Eigenschaften, welche bei gegebener beruflicher Qualifikation für die vorausgesetzte Eignung schon dann anzunehmen sind, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge keine Gefährdung der ordnungs- gemässen Bewirtschaftung erwartet werden muss, wofür nach dem Gesagten beim Kläger aufgrund des Gesagten gegenwartsbezogen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, ist beim Willenselement zu fordern, dass nicht nur "die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen des Klägers" sprechen wie dies die Vorinstanz formuliert (act. 358 S. 144). Vielmehr muss aus den gesamten zu berücksichtigenden Umständen eindeutig und glaubwürdig hervorgehen und dar- aus die gerichtliche Überzeugung resultieren, dass der Kläger das landwirtschaft- liche Gewerbe als Selbstbewirtschafter so betreiben will, wie er es in seinen Vor- bringen bekräftigt (vgl. auch: act. 270 S. 30), d.h. nach dem von ihm in Auftrag gegebenen Betriebskonzept V._____. Es ist nachfolgend auf die in diesem Zu- sammenhang für die Entscheidfindung wesentlichen Umstände und Vorbringen im Einzelnen einzugehen: 7.4.4.1 Seit dem Rückzug der Beklagten 1 aus der Betriebsverantwortung, mit- hin seit Ende 2006, strebt der Kläger die Übernahme des H._____/I._____ an. Im vorliegenden Verfahren (Klage vom 29. April 2010) verlangt er die Integralzuwei- sung; er liess durch seinen Berater V._____ das Betriebskonzept vom 28. März
- 63 - 2010 erarbeiten (act. 3/57 und 58) und später anpassen (act. 221/1 und 2). Das Verfechten seines (Prozess-)Standpunktes in der langjährigen Auseinanderset- zung spricht jedenfalls für die Ernsthaftigkeit seines entsprechenden Willens. Das Bemühen des Klägers für die Übernahme des ganzen Betriebs kann allerdings entgegen der Vorinstanz (act. 358 S. 143) nicht bereits für den Zeitraum nach dem Tod des Erblassers, d.h. ab 1997, angenommen werden, war doch in jenem Zeitraum eben gerade die Abwendung des Klägers vom elterlichen Betrieb der Anlass dazu, dass auf Veranlassung des damaligen Erbenvertreters die Milch- wirtschaft auf dem H._____/I._____ aufgegeben wurde, damit die Beklagte 1 den Betrieb alleine weiterführen konnte. 7.4.4.2 Der Kläger erklärte in der persönlichen Befragung, dass er zu seinem er- lernten Beruf zurück wolle und er Freude an der Landwirtschaft habe. Er habe denn auch beim Erbenvertreter immer grosses Interesse zur Übernahme des Be- triebs gezeigt und mehrmals die ungeteilte Pachtzuweisung beantragt und das Maschineninventar übernommen. Auch habe er begonnen, den Betrieb auf die Umsetzung des Betriebskonzepts auszurichten. Er erklärte, dass er seine Stelle künden, wieder auf den H._____ zurück ziehen und das Konzept umsetzen wolle. Dies würde ihn von der Doppelbelastung (100%-Arbeitsstelle und Aufgaben auf dem Hof) entlasten (act. 270 S. 30 und 31). Sämtliche im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang erwähnten Zeugen, V._____ (act. 275 S. 18), AI._____ (act. 277), AJ._____ (act. 278), AL._____ (act. 291), AD._____ (act. 293) und AM._____ (act. 292) bekräftigen, dass der Kläger gewillt sei, das Betriebskonzept umzusetzen. Sie schliessen hie- rauf einerseits aus entsprechenden Willenskundgebungen des Klägers ihnen ge- genüber, andererseits daraus, dass er ein Konzept hat ausarbeiten lassen und seit Jahren für den Erhalt von H._____/I._____ kämpfe. Letzteres wurde bereits als Indiz für den entsprechenden Willen des Klägers gewürdigt. Soweit die Zeu- gen ihre Überzeugung des klägerischen Willens aber auf dessen Aussagen stüt- zen, die ihrerseits nicht beweisbildend sind (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH), vermögen sie kaum zur Überzeugung beitragen, dass der Kläger den Betrieb nach dem vorge- legten Betriebskonzept auch tatsächlich führen will.
- 64 - 7.4.4.3 Bedenken hinsichtlich dieses Willens äusserten die Beklagten. Die per- sönliche Befragung der Beklagten 3 ist dabei geprägt vom zu tiefst belasteten Verhältnis zu ihrem Bruder und hat daher ausser Acht zu bleiben. Die Beklagte 1, die auch in der persönlichen Befragung davon ausging, dass das Betriebskonzept V._____ nicht umsetzbar sei, zumal man auf Nebeneinnahmen von CHF 46'100.00 angewiesen sei und im Grunde ein Untersaldo resultiere, da die Cha- letvermietung keinesfalls als landwirtschaftliche Einnahme verbucht werden dürfe, geht davon aus, dass der H._____, so wie er jetzt bewirtschaftet werde, dem Klä- ger mehr einbringe. Sie, die Beklagte 1, habe noch nie gehört, dass der Kläger genau dieses Konzept V._____ umsetzen wolle. Er habe nur gesagt, dass Herr V._____ dieses Konzept erarbeitet habe und er sich darauf stützen wolle; aber nie, dass er das Konzept effektiv umsetzen wolle. Die Beklagte 1 geht davon aus, dass der Kläger etwas im Hinblick auf die Umsetzung hätte tun können. Er hätte mit der Mutterkuhhaltung bereits beginnen, respektive bauliche Veränderungen am Stall vornehmen oder sich erste Muttertiere beschaffen können. Er habe aber gar keine Investitionen im Hinblick auf die spätere Betriebsübernahme getätigt. Wenn etwas gemacht werden musste, sei er immer an die Erbengemeinschaft ge- langt. Es sei für sie aber nachvollziehbar, dass der Kläger den verpachteten H._____ einstweilen so bewirtschafte. Es sei nichts als logisch: solange nichts si- cher sei, mache er auch nichts (act. 272 S. 34 ff.). Die Beklagte 2 bezweifelt den Willen des Klägers, H._____/I._____ nach dem Betriebskonzept V._____ betrei- ben zu wollen, ebenfalls und hielt in der persönlichen Befragung dafür, dass er sich anders dafür einsetzen würde, wenn er tatsächlich Freude daran hätte. Sie geht davon aus, dass er diesfalls gearbeitet und selber investiert hätte und nicht nur gefordert. Die Frage, ob sie der Meinung sei, seine Motivation bestehe darin, dass er sich dadurch finanzielle Vorteile erhoffe, beantworte sie mit: "Ja, das kann ich mir so vorstellen." (act. 273 S. 11/12). Die Beklagte 2 teilt sodann die Mei- nung, dass zunächst sicher ein Teil hätte umgesetzt werden können (act. 273 S. 15/16). Die Beklagte 4 erklärte in der persönlichen Befragung, der Kläger habe sich nie konkret darüber geäussert, ob er den Hof wirklich übernehmen wolle. Sie wisse es nicht, vielleicht wolle er auch dem Wunsch des verstorbenen Vaters ent- sprechen oder habe er es der Ehefrau versprochen. Das Betriebskonzept sei er-
- 65 - stellt worden und er habe die Integralzuweisung verlangt. Weiter sei aber nichts passiert. Allein die Tatsache, dass der Kläger das Inventar der Erben gekauft ha- be, sei nicht Grund genug anzunehmen, dass er wirklich einen Betrieb aufbauen wolle. Er sei nie ein Risiko eingegangen und habe nie einmal etwas investiert. Sie, die Beklagte 4, hätte konkrete Schritte erwartet (act. 274 S. 11/12). Die Be- klagte 4 äusserte alsdann ihre persönliche Meinung, dass sie nicht glaube, dass der Kläger von seiner Persönlichkeit her den nötigen Biss hätte, das landwirt- schaftliche Gewerbe H._____/I._____ gemäss Betriebskonzept durchzuziehen. Sie glaube nicht an eine dauerhaft erfolgreiche Bewirtschaftung des Hofes. Der Kläger habe auch nie Anstalten gemacht, das Konzept umzusetzen (act. 274 S. 14/15). 7.4.4.4 Angesprochen auf die Vorbereitungsarbeiten, hatte der Kläger in der persönlichen Befragung gesagt, dass er begonnen habe, den Maschinenbestand nach und nach zu ersetzen, sonst habe er aber keine Investitionen getätigt (act. 270 S. 32). Das Absehen von einer Teilumsetzung des Konzepts begründete er einerseits mit der Höhe der notwendigen Investitionen, welche bei einer befris- teten Pacht nicht riskiert werden könnten sowie dem Umstand, dass eine Teil- umsetzung seine Anwesenheit vor Ort voraussetzen würde und fraglich sei, ob er davon leben könnte. Es bedeutete grosse Ausgaben ohne Sicherheit (act. 270 S. 38/39). Bei den vorerwähnten Zeugen gehen die Auffassungen, ob es sinnvoll sei oder nicht, mit einer teilweisen Umsetzung des geplanten Konzeptes bereits vorzeitig zu beginnen, auseinander: Der Zeuge V._____ würde wegen der Risiken, welche mit den Investitionen verbunden sind, davon abraten (act. 275 S. 18), ebenso die Zeugen AI._____ (act. 277 S. 12) und AJ._____ (act. 278 S. 14), wobei Letzterer relativiert und erwähnt, man hätte das schon teilweise umsetzen können, es sei eine Frage der Arbeitsintensität und hänge davon ab, was man sonst noch ma- che. Der Zeuge AL._____ zeigte Verständnis dafür, dass der Kläger mit der Um- setzung noch zuwarten wolle, wenn er nicht sicher sei, ob er den H._____ über- haupt bekomme oder nicht (act. 291 S. 12).
- 66 - Die Bedenken, weitergehende Vorbereitungen und Investitionen im Hinblick auf die Umsetzung des angestrebten Betriebes zu tätigen und mit der an sich mögli- chen Teilumsetzung des angestrebten Konzepts zu beginnen, gründen in der Un- sicherheit, dass der Kläger langfristig über den H._____ verfügen kann. Soweit diese Unsicherheit auch tatsächlich besteht, ist das Verhalten denn auch nach- vollziehbar und nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des vom Kläger ge- äusserten Willens zu begründen. Die entsprechende Einschätzung der Zeugen, welche über das vorliegende Verfahren keine näheren Kenntnisse haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Für den Kläger ist diese Unsicherheit indes relativiert, da er als Prozesspartei weiss (vgl. die Übersicht über die Parteistandpunkte vorne E. III.2 und act. 358 S. 13 f.), dass keine der Beklagten in dem seit 2010 laufen- den Prozess je die Zuweisung des H._____ an sich oder eine andere Person als den Kläger beantragt hat. Spätestens mit der zweiten Berufung ist auch klar, dass auch das Chalet nicht von jemand anderem als dem Kläger beansprucht wird. Die Risiken sind damit seit einiger Zeit jedenfalls insoweit reduziert. Wenn der Kläger in dieser bereits länger andauernden Situation dennoch keinerlei Vorkehren für die von ihm angestrebte Umstellung auf Tierhaltung unternimmt, dann zeigt er damit allermindestens eine sehr geringe Risikobereitschaft und eine grosse Zu- rückhaltung in der Umsetzung seiner Pläne. 7.4.4.5 Der (nunmehr vor bald 10 Jahren eingesetzte) Erbenvertreter Q._____ erwähnte in seinem von der Vorinstanz eingeholten Bericht vom 3. Mai 2016 (act. 247), dass er als Erbenvertreter grundsätzlich keinen Einblick in die aktuellen Un- terlagen und Daten der Bewirtschaftung des Betriebes von B._____ habe, wes- halb er die Frage nach dessen Arbeitsweise weder nach der heutigen Bewirt- schaftung noch nach dem Betriebskonzept V._____ beurteilen könne. Grundsätz- lich gehe er davon aus, dass keine Gefährdung der ordnungsgemässen Bewirt- schaftung zu erwarten sei. In seinem Bericht bezeichnet er das von ihm grob ana- lysierte Konzept, welches im Wesentlichen die Haltung einer in Bezug auf die Be- triebsfläche relativ grossen Mutterkuhherde mit eigener Fleischvermarktung ver- bunden mit einer "Optimierung" der Direktzahlungen zum Inhalt habe, als reali- sierbar wenn auch optimistisch dargestellt. Das Konzept stelle hohe Anforderun- gen an den Betriebsleiter, wobei erschwerend sei, dass der Betrieb
- 67 - H._____/I._____ nun seit Jahren ohne Tierhaltung bewirtschaftet worden sei und für die Umsetzung einige entscheidende, mit wirtschaftlichen Risiken verbundene Umstellungs- und Aufbaumassnahmen notwendig seien (bauliche Anpassung des Stalls, Erwerb und Aufbau Mutterkuhherde und Aufbau einer Direktkundschaft für die Vermarktung des Rindfleischs). Das Konzept müsse zum Betriebsleiter pas- sen und für diesen werde auch entscheidend sein, ob nach der Umstellung per Saldo auch ein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt werden könne. B._____ habe grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Umsetzung des Betriebskonzepts V._____, ohne wesentliche ausserbetriebliche Erwerbsarbeit oder die Beibehal- tung des heutigen Konzepts mit ausserbetrieblicher Erwerbstätigkeit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Betriebskonzept eins zu eins umge- setzt werde. Dies zumal der Kläger als Pächter keine Tierhaltung betreibe, was durchaus heute schon möglich sei. Allgemein hält der Erbenvertreter fest, dass die Praxis zeige, dass auf Betrieben, wo die Tierhaltung einmal aufgegeben wor- den sei, nur selten wieder eine Viehherde aufgebaut werde. Mit der viehlosen Bewirtschaftung sei man zeitlich flexibel. Seine Erfahrung in der landwirtschaftli- chen Beratungsbranche zeige, dass wegen der täglichen Stallarbeit bzw. der zeit- lichen Gebundenheit und den doch eher bescheidenen erzielbaren Einkünften selten ein Tierhaltungs-Betriebszweig neu aufgebaut werde. Eine umfassende Betriebsumstellung mit den nach sich ziehenden Investitionen mache dann Sinn, wenn die Umstellung langfristig erfolge und die technische Nutzungsdauer ausge- schöpft werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei einer grösseren Be- triebsumstellung durchaus mehrere Jahre vergehen können, bis sie vollständig vollzogen ist, und die gewünschten Einkünfte erzielt werden. Die Erfahrung zeige, dass Betriebsleiter ab 50 Jahre oft nur dann wesentliche Investitionen tätigen und wesentliche Betriebsumstellungen vornehmen, wenn faktisch schon die künftige Betriebsnachfolge feststehe (act. 247 S. 3 und 4). Soweit der Bericht die allgemeinen Erfahrungen des Erbenvertreters bei der Um- stellung einer viehlosen Bewirtschaftung in eine Viehwirtschaft und die allgemein damit verbundenen Risiken aufzeigt, wurde er vom Kläger in der Stellungnahme zum Beweisergebnis für irrelevant erklärt, indes nicht in Frage gestellt (act. 339 S. 28). Insbesondere hinsichtlich der Risiken bei der Umstellung und beim Neu-
- 68 - aufbau des Betriebs deckt sich die Einschätzung des Erbenvertreters aber grund- sätzlich mit derjenigen der Zeugen. Hieran ändert auch nichts, wenn der Zeuge V._____ im Gegensatz zum Erbenvertreter weder im Alter des Klägers noch im Umstand, dass auf dem H._____ in den vergangenen Jahren keine Viehwirtschaft betrieben wurde, ein Problem sieht (act. 275 S. 15). Dies, zumal er erklärte, er selbst habe erst mit 55 Jahren erstmals den Betrieb des Nachbarn mit Mutterkü- hen und Weidemast gepachtet, was problemlos gehe. Er arbeite zu 100% als Be- rater und betreibe seinen Betrieb nebenbei (act. 275 S. 15 und 16). Der Kläger will im Gegensatz dazu erklärtermassen (act. 270 S. 31) seine Arbeitsstelle zu- gunsten der Viehwirtschaft gänzlich aufgeben. 7.4.4.6 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass mit der Umstellung des Betriebs auf Mutterkuhhaltung Risiken verbunden sind, dann ist bei der Überprü- fung der Frage, ob der erklärte Wille des Klägers ernstlich und glaubwürdig darge- tan ist, wie gesehen auch in Betracht zu ziehen, was dieser bei der Umsetzung des Betriebskonzeptes V._____ aufgibt. Heute (und seit 1. Januar 2017) ist dies eine Vollzeitstelle als Bereichsleiter Facility Management, eine Kaderstelle mit Führungsverantwortung bei einem Arbeitgeber, der gemäss entsprechender Be- stätigung (act. 340) um die derzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers weiss und hiefür Urlaubszeiten gewährt. Auch vorher und seit seiner Wiederauf- nahme seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem H._____ Ende 2006 (und 2007 auch auf einem Teil der I._____) ging der Kläger immer einer vollzeitigen Arbeitsstelle nach. In der persönlichen Befragung erklärte er, dass die Priorität bei der Arbeit als Angestellter gelegen habe (act. 270 S. 6), im Zeitraum Juli 2015 bis Anfang Mai 2016 bezog er Überzeit, Ferien und war im Übrigen freigestellt (act. 270 S. 21). Mit der aktuellen Bewirtschaftung auf dem H._____ erzielte er nach eigener Darstellung keinen Gewinn (act. 270 S. 26), die im bisherigen Umfang ge- leistete Selbstbewirtschaftung betrachtete er als mit einem 100%-igen Arbeitser- werb vereinbar (act. 270 S. 23). In finanzieller Hinsicht verliert er sein regelmässiges Erwerbseinkommen gänzlich. Aus den in act. 249 in der Übersicht dargestellten Steuerangaben, welche der Kläger in der persönlichen Befragung nicht in Frage gestellt hat (act. 270 S. 24), erzielte er zusammen mit seiner Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im
- 69 - Jahr 2011 rund CHF 97'000.00, in den Jahren 2012 und 2013 je rund CHF 92'000.00 und im Jahr 2014 rund CHF 81'000.00. Welches Einkommen er mit seiner derzeitigen Tätigkeit erzielt, erhellt aus den Akten nicht. Jedenfalls aber verlöre der Kläger die Sicherheit seiner bisherigen langjährigen Angestelltentätig- keit, mithin eine geregelte Arbeit und ein gesichertes Einkommen. In Aussicht steht demgegenüber gemäss angepasstem Betriebskonzept V._____ (act. 221/2 S. 25) bei einem angerechneten Privatgebrauch der Eheleute B._____ und AQ._____ von zusammen CHF 40'000.00 eine Eigenkapitalbildung von jährlich CHF 38'966.00, wobei sich diese Zahlen auf einen bereits vollständig laufenden Betrieb beziehen, dessen Erfolg heute nicht sicher ist und dem jedenfalls eine Umstellungs- und Einführungszeit vorangeht. Wenn der Kläger bei dieser Sachlage auf die Bemerkung des Vorderrichters, es würde sowohl Berufs- und Privatleben ziemlich umgekrempelt, ob er keine Be- denken habe, einzig antwortete, nein, er denke es würde höchstens eine Entlas- tung gegenüber der aktuellen Situation geben (act. 270 S. 31), dann vermag dies so nicht zu überzeugen, auch wenn die Doppelbelastung wegfallen würde. Auf die mit der Umstellung verbundenen Risiken ging er ebenso wenig ein wie auf die aufgrund der dargestellten Verhältnisse zumindest vorübergehend zu erwartende finanzielle Einbusse und die Unsicherheit des Einkommens. Nachdem er sich ge- rade in der Umsetzung des von ihm angestrebten Konzepts in der Vergangenheit als zurückhaltend und wenig risikofreudig gezeigt hat, erweckt dies erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger tatsächlich gewillt ist, die mit der Umsetzung des Konzepts verbundenen Risiken tatsächlich einzugehen. Sein bisheriges Verhalten spricht klar dagegen. Hinzu kommt, dass über die Langfristigkeit des Projekts nichts bekannt ist. Alternativen der Bewirtschaftung, welche insbesondere vom Erbenvertreter aufgezeigt wurden, lehnt der Kläger nach seinen – in der persönli- chen Befragung bestätigten – Vorbringen ab, weshalb sich weitergehende Erwä- gungen dazu, insbesondere auch die Frage nach der Selbstbewirtschaftung bei allenfalls nur teilweiser Aufgabe des Lohnerwerbs, erübrigen. Nach dem Gesag- ten vermögen die dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit die gerichtliche Überzeugung nicht zu begründen, der Kläger wolle tatsächlich seine Erwerbstä- tigkeit aufgeben und mit seiner Ehefrau den H._____ zusammen mit der I._____
- 70 - nach dem Betriebskonzept V._____ bewirtschaften. Sein diesbezüglicher Wille kann nicht als hinreichend bewiesen gelten. 8.1 Kann der Wille des Klägers, H._____ und I._____ zusammen nach dem Be- triebskonzept V._____ (act. 221/1 und 2) als Selbstbewirtschafter zu bewirtschaf- ten, nicht als rechtsgenügend bewiesen gelten, dann fehlt es an einer Vorausset- zung für die Integralzuweisung eben dieses H._____/I._____ an den Kläger. 8.2 Lässt sich der geforderte Wille beim Kläger nicht rechtsgenügend nachwei- sen, dann erweist es sich in der Konsequenz als nicht sachgerecht, wenn für die Beurteilung der Frage, ob beim Gebiet H._____/I._____ noch immer von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen sei, die seit dem Erbgang erfolgte Entwicklung ausser Acht gelassen wird (vgl. oben Erw. III. 6.8). Wie gesehen war ab 1999 auf Anraten des damaligen Erbenvertreters die Milchproduktion aufgege- ben worden, die Kühe wurden verkauft und die Betriebsorganisation wurde neu ausgerichtet. Sowohl der Kläger wie auch die Beklagte 3 stellten sich zwar da- mals gegen diesen Plan. Die Umstellung erfolgte indes trotzdem, um so die Be- wirtschaftung durch die Beklagte 1 allein (bzw. zusammen mit einer Hilfskraft) zu sichern. Der Kläger war vom H._____ weggezogen und gemäss Bericht des Er- benvertreters zur Übernahme nicht in der Lage und bereit (act. 3/4 und 3/5). Der Kläger hatte bereits in der Klagebegründung auf diese Umstellung hingewiesen (act. 2 S. 7/8). Die Scheune auf der I._____ wurde ab dem Jahre 2000 nicht mehr für den Betrieb des H._____s genutzt, sondern von der Beklagten 3, welche das mit der Scheune zusammengebaute Haus auf der I._____ bewohnt(e), gemietet, wie die Beklagte 3 zu Recht einwendet. Erst nach Rückzug der Beklagten 1 aus der Betriebsverantwortung, mithin bereits 8 Jahre nach dem Tod des Erblassers, folgten dann wie gesehen die immer wieder erneuerten partiellen Pachtverträge. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Friedensrichteramt F._____, am
15. Dezember 2009, hatte die gegenüber 1997 wesentlich veränderte Situation somit bereits seit 12 Jahren Bestand. Dies ist sowohl hinsichtlich des Bewirtschaf- tungsumfangs wie auch der Art der Bewirtschaftung zu berücksichtigen und führt dazu, dass heute nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ ausgegangen werden kann.
- 71 - 8.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anspruch des Klägers auf Integral- zuweisung des Gebiets H._____/I._____ abzuweisen ist. Die Berufung erweist sich damit insoweit als begründet, als die Beklagte 3 die Aufhebung der Integral- zuweisung des Gebietes H._____/I._____ an den Kläger aufgehoben haben will. 9.1 Die vorinstanzlichen Berechnungen und die im angefochtenen Entscheid de- tailliert erörterte Abwicklung der erbrechtlichen Auseinandersetzung (act. 358 S. 179 ff.) basieren auf der Qualifikation des Gebietes H._____/I._____ als land- wirtschaftliches Gewerbe und auf der Integralzuweisung an den Kläger. Kommt es nach den vorstehenden Erwägungen zu keiner Integralzuweisung, dann ist die erbrechtliche Auseinandersetzung auf eine andere Grundlage zu stellen und es ändern sich auch die Berechnungen. Da unbestritten ist, dass sich landwirtschaft- liche Grundstücke gemäss Art. 6 BGBB im Nachlass befinden, kommen die ent- sprechenden Bestimmungen des BGBB zur Anwendung. Die Kammer hat im Be- schluss vom 27. Juni 2014 unter Verweis auf die diesbezüglichen allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz im ersten Urteil darauf hingewiesen (act. 178 S. 29 und act. 185 S. 55). Die Vorinstanz hat diese Grundlagen auch im angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 358 S. 55). Sie seien an dieser Stelle wiederholt: Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann der Ansprecher dessen Zu- weisung verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt, und wenn das Grundstück im ortsüb- lichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Wird vertraglich begründetes Miteigentum oder Gesamteigentum an einem land- wirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und wenn das Grund- stück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 36 Abs. 2 BGBB). Massgeblicher Anrechnungswert bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum ist dabei für den Boden der doppelte Ertragswert, für Gebäude und Anlagen sind es die Erstellungskosten abzüglich Abschreibungen, mindes-
- 72 - tens aber der doppelte Ertragswert (Art. 37 Abs. 1 lit. b BGBB). Die Mit- oder Ge- samteigentümer, denen das landwirtschaftliche Grundstück nicht zugewiesen worden ist, haben bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben (Art. 37 Abs. 4 BGBB). Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen (Art. 10 Abs. 1 BGBB und Art. 1 f. VBB). Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nicht- landwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nicht-landwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 BGBB). 9.2 Die Vorinstanz hat im Zirkular-Beschluss vom 7. Mai 2015 eine spätere Ausdehnung des Beweisverfahrens insbesondere auf die Frage der Zuweisungs- ansprüche der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 und/oder Art. 36 Abs. 2 BGBB, je i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGBB und auf die Frage der Notwendigkeit der Einholung neuer Schätzungsberichte beim ALN bei der K._____ ausdrücklich vorbehalten (act. 190 Dispositiv Ziff. 5). Im Beweisabnahmebeschluss vom 4. Dezember 2015 führte die Vorinstanz aus, dass aus prozessökonomischen Überlegungen einst- weilen darauf verzichtet wurde, die Parteien zu einer Nachsubstantiierung aufzu- fordern im Zusammenhang mit Zuweisungsansprüchen nach Art. 21 Abs. 1 und/oder Art. 36 Abs. 2 BGBB (act. 216 S. 10). Sie verwies in diesem Zusam- menhang darauf, dass insbesondere die Zulässigkeit der mit der Noveneingabe der Beklagten 3 vom 9. Oktober 2015 mit "geänderten Tatsachen" überschriebe- nen neuen Tatsachen zu prüfen seien. Dabei bezog sie sich insbesondere auf das Betriebskonzept der Beklagten 3 vom 6. Oktober 2015 (act. 208/23) und ver- wies auf die obergerichtlichen Erwägungen im Beschluss der Kammer vom
27. Juni 2014 (act. 178 S. 18 f. E. 7.2.1 und S. 35 f. E. 5.3). Hiezu ist präzisierend festzuhalten, dass die Beklagte 3 einen Zuweisungsanspruch für die I._____, so wie sie ihn auch im vorliegenden Berufungsverfahren wieder geltend macht, be- reits in der Klageantwort erhoben hatte (act. 26 S. 2) und es für die nunmehr zu prüfende Frage, ob die Voraussetzungen dazu vorhanden sind, auf den Zeitpunkt
- 73 - der Zuweisung ankommt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Nachsubstanti- ierung durch die Parteien in Betracht gezogen (act. 216 S. 10); die Erwägung im Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 (act. 178 S. 37 Ziff. 5.5), wonach die Beklagte 3 (auf entsprechenden Einwand des Klägers in der Replik; act. 36 S. 194 Rz 754 ff.) in der Duplik nicht substantiiert hat, dass sie die Voraussetzun- gen für die Zuweisung erfülle, ist insoweit relativiert und es kann entgegen der Darstellung des Klägers (act. 388 S. 56 Rz 117) nicht von einer res iudicata ge- sprochen werden. Vom Vorliegen eines Zuweisungsanspruches im Sinne von Art. 21 BGBB ist abhängig, zu welchem Wert eine Zuweisung der Grundstücke zu erfolgen hat. Kommt das BGBB nicht zur Anwendung, dann gelten die allgemei- nen Teilungsregeln nach Art. 607 ff. ZGB. Wie vorstehend ausgeführt (vorne Erw. III. 3.2.1), wies die Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Liegenschaft "H._____" mit Aktiven (i) und Passiven (viii) der Errungenschaft des Erblassers zu. Dies im Wesentli- chen mit der Begründung, dass diese Liegenschaft zum landwirtschaftlichen Er- tragswert in die erbrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sei (zu welchem Schluss sie ja nach erfolgter Prüfung gelangte). Die Vorinstanz hielt dafür, dass dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Liegenschaft zum Ver- kehrswert anzurechnen wäre (act. 358 S. 34 - 41). Ob dies der Fall ist, hängt wie gesehen davon ab, ob in Anwendung des BGBB andere als die allgemeinen Tei- lungsregeln anwendbar sind. 9.3 Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte 3 einerseits – wie bereits in der Klageantwort (act. 26 S. 2 ff.) – die Zuweisung der Liegenschaft I._____ an sich zum landwirtschaftlichen Ertragswert, ev. zum Verkehrswert (act. 355 S. 5/6 Ziff. 1.8). Nicht grundsätzlich beanstandet hat sie die Zuweisung der Liegenschaft H._____ (inkl. Chalet, ohne Nutzniessungsrecht zugunsten der Beklagten 1) an den Kläger. Sie verlangt indes im Hauptantrag eine Zuweisung zum Verkehrswert. Eventualiter soll mindestens das Chalet zum Verkehrswert zugewiesen werden. Die vorinstanzlich vorgenommene Zuweisung der Debitoren im Zusammenhang mit der Liegenschaft H._____ soll aktualisiert werden (act. 355 S. 3 Ziff. 1.4). Der Kläger seinerseits weist dies zurück. Seine Anträge gehen allein auf Integralzu-
- 74 - weisung mit der damit verbundenen Ausgleichung und Anerkennung der Nutz- niessung zugunsten der Beklagten 1, Eventualanträge hat er keine gestellt. 9.4 Ob und welche Zuweisungsansprüche seitens der Parteien bestehen, wird der Fortgang des Verfahrens ergeben müssen. Dabei ist grundsätzlich von den Anträgen der Parteien auszugehen, wie sie sich nach dem angefochtenen Ent- scheid ergeben haben. Das bedeutet, dass es dabei bleibt, dass die Beklagten 1, 2 und 4 keine Zuweisungsansprüche (mehr) gestellt haben. Der Beklagten 1 steht das Nutzniessungsrecht gemäss der nicht angefochtenen Dispositiv Ziff. 6.1 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. August 2017 zu. Die Beklagte 3 ist alsdann darauf zu behaften, dass dem Kläger H._____ inkl. Chalet zugewiesen werden, wobei es mit Bezug auf den anrechenbaren Wert für das Chalet auch ohne Integralzuwei- sung bei den vorstehenden Erwägungen (vorne E. III.6.2.5) bleibt, dieses mithin zum Verkehrswert ohne Reduktion zuzuweisen ist (vgl. act. 358 S. 160 f. und act. 3/84 S. 12). Im Zusammenhang mit der Frage der Zuweisung ist sodann festzu- halten, dass auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken mit Bezug auf die Mitei- gentumsanteile das vorstehend Gesagte (vorne E. III.5.4) zu gelten hat (STUDER, BGBB-Kommentar, Art. 21 N 4). 10.1 Die Beklagte 3 beantragt im Berufungsverfahren eine Neuberechnung zahl- reicher Positionen, welche sich aufgrund der veränderten Grundlagen ergeben. Diese wird nach dem Gesagten unvermeidlich sein. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 festgehalten (act. 178 S 13) hatte sich die Beklagte 3 im ersten Berufungsverfahren mit den ausführlich und differenziert ergangenen Berechnungen der Vorinstanz (vgl. act. 175 S. 128 - 182) nicht auseinanderge- setzt. Die Berechnungen fanden – aktualisiert auf den Urteilszeitpunkt – auch im zweiten Urteil der Vorinstanz ihren Niederschlag (act. 358 S. 179 - 229). Soweit sie von der Beklagten 3 im zweiten Berufungsverfahren neu beanstandet werden (act. 355 S. 68 ff.), kann hierauf nicht mehr eingegangen werden und es erübrigen sich Weiterungen dazu ebenso wie zu den dazu ergangenen Bestreitungen des Klägers (act. 388 S. 60 ff.). Die Erwägungen können nur noch insoweit einer Än- derung unterworfen sein als sich gestützt auf den vorliegenden Entscheid ein An- passungsbedarf ergibt, weil – entgegen der Vorinstanz – beim Gebiet
- 75 - H._____/I._____ nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegan- gen wird und ein Integralzuweisungsanspruch des Klägers zu verneinen ist. An- zumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Berufungsanträge (act. 355 S. 6 Ziff. 1.8.2) erhellt, dass die Beklagte 3 die von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils aktualisierten Debitoren anerkannt hat (vgl. dazu act. 358 S. 207 ff. und S. 218). Anpassungen ergeben sich, je nach den neu zu prüfenden Zuweisungsansprüchen allenfalls mit Bezug auf die vorinstanz- lichen Erwägungen zu den Schadenersatzansprüchen (act. 358 S. 218 ff.) sowie zu den Wertbestimmungen (act. 358 S. 229 ff.). 10.2 Die Beklagte 3 beantragt, es sei der Vorinstanz mittels Rückweisung Gele- genheit zu geben, die unterlassene Feststellung des Verkehrswertes sowie die weiteren anderen offenen Punkte nachzuholen, bzw. es seien die Ergänzungen durch das Obergericht vorzunehmen (u.a.: act. 355 Anträge S. 2 ff., S. 64). Nach Art. 318 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste In- stanz u.a. dann zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Rückweisung soll grundsätzlich restriktiv zur Anwendung gelangen. Sie rechtfertigt sich, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen zu er- folgen haben, weil die Parteien nicht um eine Instanz gebracht werden sollen. Dies ist vorliegend der Fall. Ist ein Integralzuweisungsanspruch des Klägers ab- zuweisen, werden – wie die Vorinstanz im Beweisabnahmebeschluss erwähnt hat (act. 221 S. 10) – weitere Zuweisungsansprüche zu prüfen sein und dabei insbe- sondere auch die Frage, ob auf Seiten der Beklagten 3 von einem landwirtschaft- lichen Gewerbe auszugehen ist. Von der Beantwortung dieser Frage wird auch abhängig sein, von welchen Werten bei den neu vorzunehmenden Berechnungen auszugehen sein wird. Insgesamt erweist sich bei diesen Verhältnissen – trotz be- reits langjähriger Prozessdauer – eine erneute Rückweisung an die erste Instanz als sachgerecht. Dabei ist – wie dies die Vorinstanz bereits einlässlich getan hat (act. 358 S. 19 f.) – darauf hinzuweisen, dass auf die Vorbringen der Parteien im Hauptverfahren abzustellen ist und im Übrigen Vorbringen nur soweit beachtlich sind, als es sich um zulässige nachträgliche Vorbringen im Sinne von § 115 Ziff. 1
- 5 ZPO/ZH handelt.
- 76 - 10.3 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten der Antrag des Klägers und Berufungs- beklagten auf integrale Zuweisung von H._____ und I._____ in den Gemeinden F._____ (Kat.Nr. 3, Kat. Nr. 9 und Kat.Nr. 11) und J._____ (Kat.Nr. 15 und 18) abzuweisen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung und neuem Entscheid, soweit das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. IV.
1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz neu zu entscheiden haben. Die von ihr im Urteil vom 3. Au- gust 2017 festgesetzte Entscheidgebühr blieb zwar im Berufungsverfahren unan- gefochten, die neue Entscheidgebühr wird sich indes auf das gesamte erstin- stanzliche Verfahren zu erstrecken haben. Sie steht unter diesem Vorbehalt.
2. Im zweiten Rechtsmittelverfahren stehen wiederum die Zuweisung von H._____ und I._____ im Zentrum. Die Vorinstanz ermittelte für H._____ und I._____ (unter Abzug Nutzniessungsrechts der Beklagten 1) einen Wert von CHF 1'307'000.--. Unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden von CHF 900'000.-- resultieren CHF 407'000.--, die als Mindeststreitwert anzunehmen sind. Die Entscheidgebühr ist demgemäss auf CHF 18'900.-- festzusetzen, die Prozessentschädigung auf CHF 22'000.--. Die Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptantrag, es sei die In- tegralzuweisung abzuweisen. Im Übrigen ist im Sinne ihres Subeventualantrages zu entscheiden und die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuwei- sen. Der Eventualantrag der Beklagten 3 (Ziff. 2), auf den nicht einzutreten ist, fällt nur marginal ins Gewicht. Die Beklagten 1, 2 und 4 haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Entsprechend sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen und sie wer- den auch nicht entschädigungspflichtig. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, der ausschliesslich die Integralzuweisung beantragt hatte. Entsprechend ist er zu
- 77 - verpflichten, der Beklagten 3 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen. Den Beklagten 1, 2 und 4 sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb auch keine weite- ren Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Au- gust 2017 mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 6.1, Ziff. 7, Ziff. 10 und 11 am 7. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf Ziff. 2 der Anträge der Beklagten 3 und Berufungsklägerin wird nicht ein- getreten.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 3 und Berufungsklä- gerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 - 5 sowie Ziffern 6.2, 6.3, 8, 9 sowie Ziff. 13 - 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017 auf- gehoben.
- Der Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten auf integrale Zuweisung des Gebietes H._____ in der Gemeinde F._____ (Kat.Nr. 3, Kat.Nr. 9 und Kat.Nr. 11) und I._____ in der Gemeinde J._____ (Kat.Nr. 15 und 18) wird abgewiesen.
- Die Sache wird im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 78 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'900.-- festgesetzt und aus dem von der Beklagten 3 und Berufungsklägerin geleisteten Prozess- kostenvorschuss bezogen.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt. Er wird verpflichtet, der Beklagten 3 und Berufungsklägerin den von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss im Um- fang von Fr. 18'900.-- zu erstatten.
- Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten 3 und Be- rufungsklägerin für das zweite obergerichtliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 22'000.-- zuzüglich Fr. 1'694.-- (7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Für das zweite Berufungsverfahren werden keine weiteren Parteientschädi- gungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Mitbeteiligten, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 395, 397 und 398, an die Beklagte 3 und Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort mit Beilagen (act. 388 und 389/1-7) sowie von act. 395, 397 und 398, an den Erbenvertreter Q._____, M._____ & Partner AG, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 79 - Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (Dispositiv Ziff. 2). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB170041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 15. März 2019 in Sachen A._____, Beklagte 3 und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. D._____,
4. E._____, Mitbeteiligte und Beklagte 1, 2 und 4 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017; Proz. CP140002
- 2 - Prozesseinleitendes Rechtsbegehren: (act. 2 S. 3 f.) " 1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1997 in F._____ verstorbenen G._____, geboren tt. Juni 1938, von F._____, Landwirt, festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zu 1/8 erbbe- rechtigt ist.
3. Es sei dem Kläger das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____, F._____/J._____ integral zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert zu- zuweisen, bestehend aus: 3.1. Gewerbeteil H._____ in der Gemeinde F._____ ZH: 3.1.1. GB K-Bl. 1, Lb. 2, Liegenschaft, Kataster Nr. 3,
a) 6'398 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Gar- tenanlage, Hausumschwung,
b) Wohnhaus mit Scheune, Gebäude Nr. 4, H._____- Weg 1 + 3,
c) Hühnerhaus, Gebäude Nr. 5, bei H._____-Weg 1,
d) Wohnhaus mit Anbau, Gebäude Nr. 6, H._____-Weg 5,
e) Schopf, Gebäude Nr. 7, bei H._____-Weg 5, 3.1.2. GB K-Bl. 1, Lb. 8, Liegenschaft, Kataster Nr. 9, 29'275 m2 Acker, Wiese, Weide, 3.1.3. GB K-Bl. 1, Lb. 10, Liegenschaft, Kataster Nr. 11,
a) 70'861 m2 Gebäudeflächen, Strasse, Weg, Acker, Wiese, Weide, übrige humusierte Fläche, Fliessge- wässer, Wald,
b) Scheune, Gebäude Nr. 12, H._____-Weg 2,
c) Garagengebäude, Gebäude Nr. 13, bei H._____-Weg 2, 3.2. Gewerbeteil I._____ in der Gemeinde J._____ ZH: 3.2.1. Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft:
a) Grundbuch Blatt 14, Liegenschaft, Kataster Nr. 15, I._____-Loch, aa) 87'570 m2 bzw. 87'566 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Wald, ab) Scheune, Gebäude Nr. 16, …strasse 1,
b) Grundbuch Blatt 17, Liegenschaft, Kataster Nr. 18, …, 3'688 m2 Wald, 3.2.2. und aufzuhebendem Miteigentum der Beklagten 1:
a) Grundbuch Blatt 14, Liegenschaft, Kataster Nr. 15, I._____-Loch, aa) 87'570 m2 bzw. 87'566 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Wald,
- 3 - ab) Scheune, Gebäude Nr. 16, …strasse 1,
b) Grundbuch Blatt 17, Liegenschaft, Kataster Nr. 18, …, 3'688 m2 Wald, unter Zuweisung auch dieses Miteigentumsanteils der Be- klagten 1 an den Kläger zur Selbstbewirtschaftung zum Er- tragswert.
4. Die Zuweisungen haben unter Verrechnung mit dem Erbteil des Klägers und mit den vom Kläger zu übernehmenden Grundpfandschulden und unter Festsetzung der vom Kläger an die Beklagten zu leistenden Aus- gleichszahlungen zu erfolgen.
5. Die genaue Bezifferung der Ansprüche des Klägers bleibt gestützt auf § 61 Abs. 2 ZPO für den Zeitpunkt nach Durchführung des Beweisver- fahrens vorbehalten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. Juli 2013: (vgl. act. 175 S. 197 ff.) Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer vom
27. Juni 2014: (vgl. act. 178 S. 39 f.) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017: (act. 358 S. 251 ff.)
1. Die Parteien werden verpflichtet, die folgenden Nachlasspositionen zu saldieren: 1.1 Bankkonti:
a) K._____ [Bank] ... [Ort], PK Nr. 19, lautend auf G._____ (Gest.)
b) K._____ ..., AK Nr. 20, lautend auf G._____ (Gest.)
c) L._____ [Bank] ... [Ort], AK Nr. 21, lautend auf G._____ Erben 1.2 Kassenbestand
- 4 -
2. Die Parteien werden sodann verpflichtet, aus dem aus der Saldierung resultieren- den Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 237'366.05 vor dessen Verteilung die folgenden Nachlasspositionen zu bezahlen: Die noch bestehenden "Kreditoren" (Schulden bzw. kurzfristige Verbindlichkeiten, ohne "Hypothek") der Erbengemeinschaft, nämlich gemäss Jahresabschluss 2016:
a) "M._____, Erbenvertretung": Fr. 3'000.–
b) "Kant. Steueramt, dBSt 2016": Fr. 629.70
c) "EKZ, Strom Scheune": Fr. 5.70
d) "Gde. F._____, Wasser/Kehricht": Fr. 1'153.55
e) "Buchhaltung 2015": Fr. 1'000.–
f) "Buchhaltung 2016": Fr. 1'000.–
g) "SVA, pers. Beiträge 2015 RS": Fr. 800.–
h) "SVA, pers. Beiträge 2016 RS": Fr. 300.–
3. Die Parteien werden sodann verpflichtet, das nach der Schuldentilgung verbleiben- de Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 229'477.10 wie folgt auf die Parteien zu verteilen: 3.1 an die Beklagte 1: Fr. 146'477.10 3.2 an die Beklagte 2: Fr. 37'000.– 3.3 an die Beklagte 3: Fr. 9'000.– 3.4 an die Beklagte 4: Fr. 37'000.–
4. Dem Kläger werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 4.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____" (inkl. Chalet) und Aktiven Liegen- schaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile): Alles, ausser das Nutznies- sungsrecht der Beklagten 1 4.2 Von den Passiven Liegenschaft "H._____": K._____ ..., Grundpfandschulden: Fr. 900'000.– 4.3 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
a) Ausstände Kläger "H._____/I._____": Fr. 4'150.–
- 5 -
b) übrige Debitoren gemäss Jahresabschluss 2016: Fr. 1'430.15
5. Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet: 5.1 an die Beklagte 1: Fr. 205'645.30 5.2 an die Beklagte 2: Fr. 53'131.25 5.3 an die Beklagte 3: Fr. 10'541.10 5.4 an die Beklagte 4: Fr. 53'131.25
6. Der Beklagten 1 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 6.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____" (inkl. Chalet) und Aktiven Liegen- schaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile): Das Nutzniessungsrecht und zwar wie folgt: Lebenslängliches Nutzniessungsrecht von C._____, geboren am tt. November 1941, von F._____, an der 3-Zimmer-Wohnung im Par- terre des Wohnhauses Gebäude Nr. 4 in der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 am H._____-Weg 3 in F._____, verbunden mit dem Recht zur alleini- gen Nutzung des im Plan Nr. 1 (act. 134/17) rot umrandeten, mit "…" bezeichneten Kellerabteils im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 4, mit Zugang von aussen via Trocknungsraum und Keller …, und weiter ver- bunden mit dem Recht zur alleinigen Nutzung des im Plan Nr. 2 (act. 134/18) rot umrandeten Bereichs des Gartens samt Sitzplatz der Liegenschaft Kataster Nr. 3 und gemäss Beschrieb des Grenzverlaufs in der Legende zum Plan. Es obliegt den Parteien, dieses Recht im Grundbuch eintragen zu lassen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger verpflichtet hat, in- nert 90 Tagen nach Rechtskraft der Zuweisung der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 in sein Eigentum für eine Abtrennung des vorerwähnten Kellerabteils "…" mit ei- ner üblichen Dachlattung und einem abschliessbaren Zugang zu sorgen. 6.2 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
a) Ausstand Bekl. 1 "H._____": Fr. 330.–
b) Rückvergütung Beklagte 1 (Bezug ½ Anteil Pachtzins 2010): Fr. 2'544.–
c) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an RA N._____): Fr. 1'046.50
- 6 -
d) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an O._____): Fr. 27'003.– 6.3 Von den Kreditoren (Schulden der Erbengemeinschaft): (Rest-)Anspruch Güterrecht Beklagte 1: Fr. 136'520.90
7. Der Beklagten 2 werden keine Nachlasspositionen zugewiesen.
8. Der Beklagten 3 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
a) Ausstände Beklagte 3 "I._____": Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins)
b) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung P._____): Fr. 7'600.–
c) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40
d) Schadloshaltungspflicht Beklagte 3 für Bauten und Umnutzung "I._____" (siehe nachfolgende Dispositiv-Ziffer)
9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 3 eine Schadloshaltungspflicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 trifft, was die nicht bewilligten und von der Erbengemeinschaft nicht genehmigten Bauten anbelangt. Dazu gehören insbe- sondere die Zweckänderung des Reserveraums und die zusätzlich erstellte sechste Pferdebox im Anbau der Scheune (Gebäude Nr. 16) auf dem Grundstück Kataster Nr. 15 der "I._____" und die Einbauten und Nutzungen unter der Rampeneinfahrt der Scheune, die in der Scheune vorgenommenen baulichen Änderungen und den Allwetterplatz ("Auslauf") mitsamt der Fläche neben der Scheune (Gebäude Nr. 16) auf dem Grundstück Kataster Nr. 15 der "I._____". Die Beklagte 3 ist dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 gegenüber im internen Verhältnis für die vorerwähnten, von ihr ohne Bewilligung der Baubehörden und ohne Genehmigung der Erbengemeinschaft erstellten Bauten und Umnutzungen, für die sie weder eine nachträgliche Baubewilligung noch eine vorbehaltlose nach- trägliche Genehmigung erhalten hat, schadenersatzpflichtig, für den Fall, dass eine Rückbauverpflichtung und/oder eine Kostenauferlegung für Ersatzvornahmen nicht sie, sondern den Kläger und/oder die Beklagten 1, 2 und/oder 4 treffen sollte.
10. Der Beklagten 4 werden keine Nachlasspositionen zugewiesen.
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11. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren bzw. die von den Parteien gestellten An- träge im Sinne vorstehender Erwägungen abgewiesen.
12. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 54'024.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'389.20 Zeugenentschädigungen Fr. 55'413.20 Total erstinstanzliche Gerichtskosten
13. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 55'413.20 werden dem Kläger zu 5/45 (Fr. 6'157.–), der Beklagten 1, 2 und 4 zu je 9/45 (Fr. 11'082.65) und der Beklag- ten 3 zu 13/45 (Fr. 16'008.25) auferlegt. Die von den Parteien für die Auslagen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens ge- leisteten Kostenvorschüsse (Kläger Fr. 4'400.–, Beklagte 1 Fr. 4'300.– und Beklag- te 3 Fr. 1'050.–) werden mit den ihnen auferlegten Anteilen an den erstinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet.
14. Der noch nicht auferlegte Anteil der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 16'000.– (Geschäfts-Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 5.) wird der Beklag- ten 3 auferlegt. Der von der Beklagten 3 für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens geleistete Vorschuss wird mit dem ihr auferlegten Anteil an den obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 16'000.– verrechnet, soweit dieser Kostenvorschuss nicht bereits verwendet worden ist.
15. Die Beklagten 1, 2 und 4 werden verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'368.– zu bezahlen.
16. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 8/45 bzw. Fr. 10'736.–, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'368.– und den Beklagten 2 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 800.– zu bezahlen.
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17. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren zu- sätzlich noch eine Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– zu bezahlen (Geschäfts- Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 6.). Der von der Beklagten 3 zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Klägers im obergerichtlichen Verfahren geleistete Betrag wird zur Deckung der dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren noch zustehenden Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– verwendet, soweit diese Sicherheitsleistung nicht bereits verwendet worden ist.
18. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien je mit Gerichtsurkunde und nach Eintritt der Rechtskraft zur Kenntnisnahme an
- den Erbenvertreter, Q._____, M._____ & Partner AG, … [Adresse], in be- gründeter Form, und
- die Obergerichtskasse, nur hinsichtlich den Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Erw. Ziff. 6.2.) in begründeter Form und ansonsten mit vollständigem Dispositiv (betreffend das vorliegende Verfahren und das obergerichtliche Verfahren Gesch.-Nr. LB130048-O/U).
19. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen.
- 9 - Berufungsanträge: der Beklagten 3 und Berufungsklägerin (act. 355 S. 2 - 8): "1. Der Entscheid CP140002 des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.08.2017 sei aufzuhe- ben und durch das Obergericht wie folgt neu zu fassen, wobei die nachstehend ge- nannten Beträge – einerseits aufgrund der Verkehrswert- statt der Ertragswertbe- rechnung und andererseits unter Berücksichtigung der Variablen bzw. der sich in- folge Zeitablaufs neuen / ändernden Kreditoren und Debitoren etc. – durch das Ge- richt auf die effektiv resultierenden Beträge im Urteilszeitpunkt anzupassen sind: 1.1. Dispositiv Ziffer 1 sei um allfällige bis zum Urteilszeitpunkt ändernde Konti zu er- gänzen. 1.2. Dispositiv Ziffer 2 sei um die bis zum Urteilszeitpunkt zusätzlich auflaufenden Kos- ten zu ergänzen. 1.3. Dispositiv Ziffer 3 sei entsprechend den sich aus den angepassten Dispositiv Zif- fern 1 und 2 ergebenden Änderungen anzupassen. 1.4. 1.4.1. Dispositiv Ziffer 4 sei neu wie folgt zu fassen:
4. Dem Kläger (B._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 4.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____" (inkl. Chalet): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 (C._____), zum Verkehrswert. 4.2 von den Passiven Liegenschaft "H._____": K._____ ..., Grundpfandschulden: Fr. 900'000.-- 4.3 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
a) Ausstände Kläger "H._____/I._____": die zu aktualisierenden, effektiven Ausstände im Urteilszeitpunkt.
b) übrige Debitoren im Urteilszeitpunkt." 1.4.2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 wie folgt neu zu fassen:
4. Dem Kläger (B._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 4.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____": Das Chalet zum Verkehrswert, alles andere – ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 (C._____) – zum land- wirtschaftlichen Ertragswert. 4.2 von den Passiven Liegenschaft "H._____": K._____ ..., Grundpfandschulden: Fr. 900'000.-- 4.3 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
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a) Ausstände Kläger "H._____/I._____": die zu aktualisierenden, effektiven Ausstände im Urteilszeitpunkt.
b) übrige Debitoren im Urteilszeitpunkt." 1.5. Dispositiv Ziffer 5 sei neu wie folgt zu fassen: "Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet: 5.1 an die Beklagte 1 (C._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 1 entfallenden Ausgleichsbetrag. 5.2 an die Beklagte 2 (D._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 2 entfallenden Ausgleichsbetrag. 5.3 an die Beklagte 3 (A._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 3 entfallenden Ausgleichsbetrag. 5.4 an die Beklagte 4 (E._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 4 entfallenden Ausgleichsbetrag. 1.6. Dispositiv Ziffer 6: 1.6.1. Dispositiv Ziffer 6.1 sei nicht zu ändern. 1.6.2. Dispositiv Ziffer 6.2. sei gemäss dem auf das Urteilsdatum hin aktualisierten Stand der dannzumaligen Debitoren anzupassen. 1.6.3. Dispositiv Ziffer 6.3 sei gemäss dem auf das Urteilsdatum hin aktualisierten Stand der dannzumaligen Kreditoren anzupassen. 1.7. Dispositiv Ziffer 7 sei nicht zu ändern.
- 11 - 1.8. 1.8.1. Dispo Ziffer 8 sei neu wie folgt zu fassen: "8. Der Beklagten 3 (A._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 8.1 Von den Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile) zum landwirtschaftlichen Ertragswert. 8.2 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
a) Ausstände Beklagte 3 "I._____": Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins)
b) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung P._____): Fr. 7'600.-
c) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40" 1.8.2. Eventualiter sei Dispo Ziffer 8 neu wie folgt zu fassen: "8. Der Beklagten 3 (A._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 8.1 Von den Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile) zum Verkehrswert. 8.2 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):
a) Ausstände Beklagte 3 "I._____": Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins)
b) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung P._____): Fr. 7'600.-
c) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40" 1.9. Dispositiv Ziffer 9 sei neu wie folgt zu fassen: "Die Beklagte 3 wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet: 5.1 an den Kläger (B._____): Fr. 0.- bzw. den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsan- teile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Be- klagte 3 ergebenden, auf den Kläger entfallenden Ausgleichsbetrag. 5.2 an die Beklagte 1 (C._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte entfallenden Ausgleichsbetrag. 5.3 an die Beklagte 2 (D._____):
- 12 - den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 2 entfallenden Ausgleichsbetrag. 5.4 an die Beklagte 4 (E._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbtei- lung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 4 entfallenden Ausgleichsbetrag. 1.10. Dispositiv Ziffer 10 sei nicht zu ändern. 1.11. Dispositiv Ziffer 11 sei nicht zu ändern. 1.12. Dispositiv Ziffer 12 sei nicht zu ändern. 1.13. Die Dispositiv- Ziffern 13-17 seien gemäss dem sich aus dem Berufungsentscheid ergebenden veränderten Prozessausgang anzupassen. 1.14. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beklagte 3 vorbehält, gemäss Be- weisergebnis an den vorstehenden Anträgen Konkretisierungen vorzunehmen.
2. Eventualiter seien der Kläger sowie die Beklagte 1 zu verpflichten, zugunsten des im Eigentum der Beklagten 3 stehenden Grundstücks J._____ Kataster Nr. 22 (mit dem deren Wohnhaus Nr. 23) eine Dienstbarkeit für die in der Scheune Nr. 16 auf Kataster Nr. 15, eingebaute, einzig dem Wohnhaus dienende Heizung einzuräu- men.
3. Subeventualiter sei der Entscheid CP140002 des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.08.2017 aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 388 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit im Einzelnen überhaupt darauf eingetreten werden kann; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten 3 / Berufungsklägerin."
- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am tt.mm.1997 verstorbenen G._____ (nachfolgend Erblasser). Er hinterliess als Erben seine Ehefrau C._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 1, nachfolgend Beklagte 1) sowie seine vier Kinder, den Sohn B._____ (Berufungsbeklagter und Kläger, nachfolgend Kläger) sowie die Töchter D._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), A._____ (Berufungsklägerin und Beklagte 3, nachfolgend Beklagte 3) und E._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 4, nachfolgend Beklagte 4). Die Parteien bildeten nach dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbenge- meinschaft. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden.
2. Nachdem aussergerichtliche Bemühungen zur Teilung des Nachlasses ge- scheitert waren, machte der Kläger am 29. April 2010 mit Einreichung von Klage- schrift und Weisung die Erbteilungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (act. 1 und 2). Am 31. Juli 2013 erging ein erster vorinstanzlicher Entscheid (act. 175; damalige Prozess-Nr. CP100001). Dagegen erhob die Beklagte 3 Berufung. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens hob die Kammer das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil mit Beschluss vom 27. Juni 2014 im Wesentlichen auf und wies die Sache zur Ergänzung zurück. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke des H._____ und der I._____ insgesamt ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten sowie der Frage der Eignung und des Willens des Klägers zur Selbstbewirtschaftung (nach dem von ihm vorge- legten Betriebskonzept) ein Beweisverfahren unumgänglich sei (act. 178 S. 37). Nach Durchführung des (aufwändigen) Beweisverfahrens und nachdem die Be- klagte 1 und 3 sowie der Kläger dazu Stellung genommen hatten, erging am 3. August 2017 das zweite erstinstanzliche Urteil in der Sache (act. 346 = act. 358). Für die Prozessgeschichte der beiden erstinstanzlichen Verfahren kann auf die Darstellung in den jeweiligen Entscheiden verwiesen werden (act. 175 S. 5 - 7
- 14 - und act. 358 S. 7/8). Das Urteil der Vorinstanz vom 3. August 2017 wurde den Parteien am 8. bzw. 9. August 2017 zugestellt (act. 347).
3. Am 14. September 2017 liess die Beklagte 3 rechtzeitig Berufung erheben (act. 355 i.V.m act. 347). Mit der Berufung beantragt sie im Wesentlichen, es sei dem Kläger anstelle der Integralzuweisung des Gebiets H._____/I._____ von den Aktiven die Liegenschaft H._____ inklusive Chalet zum Verkehrswert zuzuweisen. Demgegenüber soll von den Aktiven die Liegenschaft I._____ (beide Miteigen- tumsanteile) ihr, der Berufungsklägerin, zum landwirtschaftlichen Ertragswert zu- gewiesen werden. Die übrigen Anordnungen der Vorinstanz inklusive die sich aus den Zuweisungen ergebenden Ausgleichszahlungen (inklusive Änderungen wel- che sich bis zum Urteilszeitpunkt ergeben) sollen entsprechend angepasst wer- den. Nicht angefochten sind das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zugunsten der Beklagten 1 (Mutter des Klägers und der Beklagten 2 - 4; Dispositiv Ziff. 6.1) sowie die Dispositivziffern, welche die Beklagten 2 und 4 betreffen (Dispositiv Ziff. 7 und 10). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde der Beklagten 3 Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 22'000.-- zu bezahlen (act. 359). Mit Eingabe vom gleichen Tag liess der Kläger ein Gesuch um Sicher- stellung der Parteientschädigung stellen (act. 360), zu welchem die Beklagte 3 in- nert erstreckter Frist am 2. November 2017 mit Antrag auf Abweisung Stellung nahm (act. 370 S. 2). Gleichentags machte sie eine Noveneingabe (act. 373 und 374). Teilweise nach Ablauf der erstreckten Frist, aber vor Ansetzung einer Nach- frist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ging der der Beklagten 3 auferlegte Prozesskos- tenvorschuss ein (Prot. S. 2, act. 375 und 376/1-3 und 380). Am 7. November 2017 teilte die Abteilung Finanzen & Controlling des Obergerichts mit, dass die Beklagte 3 aus einem andern Verfahren noch Gerichtsgebühren schulde (act. 377). Die Eingabe wurde den Parteien zugestellt (act. 378). Am 15. November 2017 liess die Beklagte 3 mitteilen, dass die Kosten beglichen seien (act. 381 und 382), und am 16. November 2017 äusserte sich der Kläger zur Stellungnahme der Beklagten 3 zum Sicherstellungsgesuch (act. 383). Mit Beschluss vom 3. Januar 2018 wies die Kammer das Gesuch des Klägers auf Sicherstellung der Parteient-
- 15 - schädigung ab und setzte ihm Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an (act. 386). Diese erging fristgerecht am 5. Februar 2018 (act. 388 und act. 389/1-7). Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beklag- ten 3 mit, dass er diese nicht mehr vertrete (act. 391). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das Rubrum angepasst und den Mitbeteiligten und Beklagten 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Verfahrens Frist angesetzt, um sich zur Beteiligung am Rechtsmittelverfahren zu äussern und gegebenenfalls ihre Berufungsantwort einzureichen (act. 393). Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 teilte die Beklagte 4 mit, dass sie sich am Verfahren nicht beteilige und auch nicht bereit sei, die aus dem Verfahren entstehenden Kosten zu tragen (act. 395). Gleiches teilte die Beklagte 2 mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (act. 398) und die Beklagte 1 mit Eingabe vom
5. Juni 2018 mit (act. 397). Je ein Doppel der jeweiligen Eingaben ist dem Kläger und der Beklagten 3 mit dem Endentscheid zuzustellen, der Beklagten 3 zusätz- lich eine Kopie der Berufungsantwort (act. 388). Das Verfahren ist spruchreif. II. Formelles
1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und liegt, mit An- trägen versehen, schriftlich und begründet vor. Alsdann wurde der Prozesskos- tenvorschuss bezahlt. Dem Eintreten steht grundsätzlich nichts entgegen. Soweit der Kläger in der Berufungsantwort einzelne Anträge oder Vorbringen in der Beru- fungsbegründung als unzulässig bezeichnet, ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen soweit notwendig darauf einzugehen. 2.1 Vorab ist vorzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 mit Bezug auf die nicht angefochtenen Dispositiv- Ziffern 6.1, 7, 10 und 11 nach Erstattung der Berufungsantwort und nachdem die Mitbeteiligten auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet haben, am
7. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Die sie betreffenden Rechtsmittelan- träge der Beklagten 3 (act. 355 Ziff. 1.6.1., 1.7., 1.10., 1.11. S. 5 und 8) sind damit gegenstandslos. Bereits im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 27. Juni
- 16 - 2014 war festgehalten worden, dass das Absehen einer Zuweisung von Nach- lasspositionen an die Beklagte 4 wie auch die Zuweisung der lebenslänglichen Nutzniessung für die Beklagte 1 an der 3-Zimmer-Wohnung im Wohnhaus Geb. Nr. 4 bereits im ersten erstinstanzlichen Urteil festgehalten und im (ersten) Berufungsverfahren nicht angefochten worden seien. 2.2 Die Beklagte 3 beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des vor- instanzlichen Urteils um allfällige bis zum Urteilszeitpunkt ändernde Konti zu er- gänzen und die Verteilung anzupassen (act. 355 S. 2/3). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 befassen sich mit der Saldierung von Bankkonti und dem Kassenbestand sowie der Zahlung von Kreditoren aus dem Saldo dieser Bestände. Bereits in sei- nem ersten Urteil vom 31. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Hinwil über die zu saldierenden Bankkonti und den Kassenbestand sowie die Bezahlung des aus der Saldierung resultierenden Betrages befunden (act. 175 S. 197/198). Im Be- schluss der Kammer vom 27. Juni 2014 wurde vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. Juli 2013 u.a. mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 und 2 am 2. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Im zweiten Urteil der Vorinstanz wurden entsprechend einzig noch die Beträge aktualisiert und die Verteilung an- gepasst (act. 358 S. 235 und Dispositiv Ziff. 1 - 3 S. 251/252). Diese Regelung wiederum blieb unangefochten und steht auch im zweiten Berufungsverfahren nicht zur Diskussion. Vorbehalten bleibt die sich aus dem Zeitablauf ergebende Notwendigkeit einer erneuten Anpassung. 2.3 Die Beklagte 3 verlangt gemäss Ziff. 2 ihrer Anträge eventualiter, es seien der Kläger sowie die Beklagte 1 zu verpflichten zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in J._____ eine Dienstbarkeit für die in der Scheune ein- gebaute, einzig dem Wohnhaus dienende Heizung einzuräumen (act. 355 S. 8). Soweit der Antrag in dieser Form (gerichtet gegen die Beklagte 1 und den Kläger) überhaupt zulässig und relevant ist, erwiese er sich als neu, ohne dass begründet ist, weshalb er erst im zweiten Berufungsverfahren gestellt wird. Es kann daher nicht darauf eingetreten werden.
3. Auch für das zweite Berufungsverfahren gelten die bereits im Rückwei- sungsentscheid der Kammer erwähnten Anforderungen. Im Rahmen der geltend
- 17 - gemachten Berufungsgründe (unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, Art. 310 ZPO) hat sich die Berufungsbegründung sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen; es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der ange- fochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 ff.). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien einge- hend auseinanderzusetzen. Das Gericht darf sich in der Begründung seines Ent- scheides vielmehr auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). Eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Be- weismittel im Berufungsverfahren einführen will, hat der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und wes- halb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH, Urteil LB140074 vom
22. Mai 2013, E. II/1.2 mit weiteren Verweisen). Fehlt es an solchen Darlegungen, ist die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven unbegründet; diese bleiben unbeachtlich. Neue rechtliche Ausführungen können demgegenüber auch im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals unterbreitet werden, ohne dass Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; REETZ/HILBER, ZK ZPO, 3. A., Art. 317 N 33).
- 18 -
4. Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf das anwendbare Recht noch- mals festzuhalten, dass für das im Jahre 2010 rechtshängig gemachte erstin- stanzliche Verfahren das kantonale Verfahrensrecht gilt. Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid nach Massgabe dieses Verfah- rensrechts korrekt erfolgt ist. Für das Rechtsmittelverfahren gilt die schweizeri- sche Zivilprozessordnung. III. Materielles
1. Vorbemerkungen Nach der Rückweisung der Sache war die Vorinstanz gehalten zu zwei Fragen ein Beweisverfahren durchzuführen: Einerseits zur Frage, ob für die Grundstücke H._____/I._____ als Ganzes die Voraussetzungen gegeben sind, um ein land- wirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo- denrecht (BGBB) zu bilden, andererseits dazu, ob der Kläger im Sinne des BGBB zur Selbstbewirtschaftung geeignet und willens sei. Die Rüge der Beklagten 3 in der Berufung (act. 355 S. 14 f.), die Vorinstanz sei den Weg des geringsten Wi- derstandes gegangen anstatt eine Erbteilung lege artis vorzunehmen, geht fehl. Teilfragen, welche die Kammer gestützt auf die im ersten erst- und zweitinstanzli- chen Verfahren prozessual korrekt in den Prozess eingebrachten Vorbringen der Parteien entschieden hatte, durfte die Vorinstanz nicht mehr neu aufrollen. Dies gilt es auch nachstehend zu berücksichtigen. Damit der vorliegende Entscheid in sich verständlich bleibt, werden nicht mehr zu prüfende Grundlagen soweit not- wendig lediglich erwähnt, aber nicht mehr erörtert.
2. Parteistandpunkte im erstinstanzlichen Verfahren im Überblick Für die einfachere Übersicht werden die Parteistandpunkte, wie sie das erstin- stanzliche Urteil im Überblick festgehalten hat, nachfolgend wiedergegeben (act. 358 S. 8 - 10). Die Darstellung blieb im Berufungsverfahren unangefochten.
- 19 - "Einig sind sich die Parteien darüber, dass - nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung - der Nachlass des Erblassers festzustellen und zu verteilen ist, und zwar zur Hälfte an die Beklagte 1 und zu je einem Achtel an den Kläger und die Beklag- ten 2-4. Wie dem prozesseinleitenden Rechtsbegehren entnommen werden kann, verlangt der Kläger im Kern, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe "H._____/I._____" (Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, fortan: BGBB), bestehend aus den Gewerbeteilen "H._____" in der Gemeinde F._____/ZH und "I._____" in der Gemeinde J._____/ZH, bei Letzterem sowohl der hälftige Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft als auch derjenige der Beklagten 1, integral zur Selbstbewirtschaf- tung zum Ertragswert zugewiesen wird (Art. 11 Abs. 1 BGBB). Damit sind die Beklagten nicht einverstanden. Es wird von ihrer Seite insbesondere geltend gemacht, es gehöre gar kein landwirtschaftliches Gewerbe "H._____/I._____" zum Nachlass bzw. die Liegen- schaften "H._____" und "I._____" würden zusammen kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 und 11 BGBB bilden und der Kläger sei weder geeignet noch gewillt, dieses selber zu bewirtschaften. Die Voraussetzungen für eine Integralzuweisung seien somit nicht gegeben, schon gar nicht zum Ertragswert. Zu diesen Themen, nämlich land- wirtschaftliches Gewerbe "H._____/I._____" sowie Eignung und Wille des Klägers zur Selbstbewirtschaftung, wurde denn auch – nach erfolgter Rückweisung durch das Ober- gericht – ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Im Übrigen haben die Parteien einzelne Anträge gestellt, wie bzw. zu welchen Konditio- nen ihrer Ansicht nach der Nachlass zu verteilen sei. So verlangt die Beklagte 1, dem Kläger sei nur ein Teil des "H._____s", allerdings zum Verkehrswert zuzuweisen, ihr sei ein lebenslanges Nutzniessungsrecht an einem Teil des Wohnhauses im "H._____" zu- zugestehen, das zum "H._____" gehörende Chalet sei mit angemessenem Umschwung abzuparzellieren und der Beklagten 4 zum Verkehrswert zuzuweisen, eventualiter zu ver- kaufen, der hälftige Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft an der "I._____" sei der Beklagten 3 zum Verkehrswert zuzuweisen und im Falle einer Integralzuweisung des Gewerbes an den Kläger sei zumindest der Anrechnungswert angemessen zu erhöhen. Die Beklagte 2 verlangt die Freistellung des Wohnhauses und des Chalets des "H._____s" sowie den Verkauf sämtlicher Objekte, im Falle einer integralen oder sonsti- gen Zuweisung an die Parteien zumindest eine Erhöhung der Anrechnungswerte. Die Beklagte 3 verlangt die Zuweisung der "I._____" zu einem vom Gericht festzulegenden Anrechnungswert an sich und zwar sowohl des hälftigen Miteigentumsanteils der Erben-
- 20 - gemeinschaft als auch desjenigen der Beklagten 1. Die Beklagte 4 verlangt zwar nach wie vor die Feststellung, das zum "H._____" gehörende Chalet könne abgetrennt werden, jedoch hat sie ihren anfänglichen Zuweisungsantrag fallen gelassen. Mit dem lebensläng- lichen Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 ist sie einverstanden. Letzteres gilt im Übri- gen auch für den Kläger."
3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1 Der erbrechtlichen Auseinandersetzung geht die güterrechtliche voraus. Diese hatte bei Erhebung des Erbteilungsprozesses noch nicht stattgefunden. Die Erwägungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegat- ten G._____ und C._____ blieben in den Berufungsverfahren von den Parteien unkommentiert. Sie sind auch dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen: G._____ und C._____ unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Die Auflösung des Güterstandes sowie die Zuordnung der ein- zelnen Vermögenswerte hatte auf den Zeitpunkt des Todes von G._____, den tt.mm.1997, zu erfolgen, während für die Wertbestimmung der Zeitpunkt der Aus- einandersetzung massgebend ist. 3.2 Unangefochten geblieben ist die Auflistung und Zuordnung der Vermögens- werte und Schulden der Eheleute C._____G._____, wie sie im erstinstanzlichen Urteil festgehalten ist (vgl. act. 358 S. 24 ff. und S. 30 ff.). 3.2.1 Die Vorinstanz wies die Liegenschaft H._____ mit Aktiven (i) und Passiven (viii) der Errungenschaft des Erblassers zu. Massgeblich begründete sie dies da- mit, dass die Belastung der Liegenschaft, welche der Erblasser zu übernehmen hatte (Fr. 67'700.--), den damaligen Ertragswert (nicht mehr als Fr. 64'000.--) überstieg. Sie hielt dafür, dass dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen wäre (act. 358 S. 34 - 41). wovon sie allerdings nicht ausging. Die Parteien äussern sich dazu im Berufungs- verfahren nicht. Entfällt eine Integralzuweisung von H._____/I._____ an den Klä- ger und ist nicht vom Ertragswert auszugehen, wird die Zuordnung zu überprüfen sein.
- 21 - 3.2.2 Auf Seiten der Beklagten 1 ging die Vorinstanz von ausgewiesenen Eigen- gutsmitteln von Fr. 141'784.-- aus (Fr. 11'784.-- aus dem Nachlass der Mutter [Neubau Scheune Nr. 12 auf Kat.Nr. 11 in den Jahren 1976/76] und Fr. 130'000.-- aus dem Nachlass des Onkels [Neubau Wohnhaus Nr. 4 auf Kat.Nr. 3 in den Jah- ren 1986 - 1988). In diesem Umfang räumte die Vor-instanz der Beklagten 1 ei- nen Eigengutsanspruch gegenüber den Errungenschaftswerten des Erblassers ein (act. 358 S. 41 - 49). Auch dies ist in der Berufung nicht mehr umstritten. 3.2.3 Die tabellarische Übersicht gemäss vorinstanzlichem Urteil (act. 358 S. 50 ff.) präsentiert sich nach dem Gesagten wie folgt: "Die eigentums- bzw. vermögensmässige und massenmässige Zuordnung der Aktiven und Passiven der Ehegatten C._____G._____ per tt.mm.1997 stellt sich vereinfacht wie folgt dar: Vermögen Erblasser Vermögen Beklagte 1 (vii) Lebensversicherung (act. 3/32 f. und act. 29/26/1 f.) Eigengut Eigengut (1) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des (investierten) Eigenguts der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB gegen- über der Errungenschaft des Erblas- sers (i) und (viii) Errungenschaft Errungenschaft (i) Aktiven Liegenschaft "H._____" (2) hälftiger Anspruch (inkl. Mehrwertbe- (act. 3/34), belastet mit (viii) und (2) teiligung) der Errungenschaft der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB gegen- (viii) Passiven Liegenschaft "H._____", über der belasteten Errungenschaft nämlich: des Erblassers (i) und (viii) (-i) K._____ ..., Grundpfandschul- den (act. 3/32 f. und 3/34, vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4 und act. 29/25/10) (-ii) R._____, Darlehen (act. 3/32 f.,
- 22 - vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bi- lanz" S. 4) (-iii) Erben S._____, Inventarschuld (act. 3/32 f., vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-iv) A._____, Darlehen (zinslos) (act. 3/32 f., vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-v) Anspruch (inkl. Mehrwertbetei- ligung) des Eigenguts der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB (1) (ii) ½ Aktiven Liegenschaft "I._____" (ii) ½ Aktiven Liegenschaft "I._____" (hälftiges Miteigentum) (act. 3/35) (hälftiges Miteigentum) (act. 3/35) (ix) keine Passiven Liegenschaft (ix) keine Passiven Liegenschaft "I._____" (act. 3/32 f. und 3/35) "I._____" (act. 3/32 f. und 3/35) (iii) ½ Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, (iii) ½ Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iv) Bankguthaben und Wertschriften (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) K._____ ..., PK Nr. 19 (-ii) K._____ ..., SH Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- lastet mit (3) lastet mit (4) (-iv) K._____ ..., AK Nr. 20 (-iii) K._____ ..., AK Nr. 25 (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- (act. 3/32 f. und 29/25/1), be- lastet mit (3) lastet mit (4) (-vi) L._____ ..., AK Nr. 21 (-v) L._____ ..., AK Nr. 26 (act. 3/32 f. und 29/25/8), be- (act. 3/32 f. und 29/25/9), be- lastet mit (3) lastet mit (4) (-ix) T._____ [Bank]… [Ort], Depot (-vii) T._____ …, SK Nr. 28 Nr. 27 (act. 29/25/4), belastet (act. 3/32 f. und 29/25/3), be- mit (3) lastet mit (4) (-x) ½ T._____ …, SK Nr. 29 (-viii) T._____ …, SH Nr. 30 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (act. 3/32 f. und 29/25/3), be-
- 23 - (4) hälftiger Anspruch der Errungen- lastet mit (4) schaft des Erblassers nach Art. 206 (-x) ½ T._____ …, SK Nr. 29 ZGB gegenüber der Errungenschaft (act. 3/32 f. und 29/25/2) der Beklagten 1 (iv-ii), (iv-iii), (iv-v), (3) hälftiger Anspruch der Errungen- (iv-vii) und (iv-viii) schaft der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (iv-i), (iv-iv), (iv-vi) und (iv-ix) (v) Bargeld Erblasser (Kasse und (5) hälftiger Anspruch der Errungen- Portemonnaie) (act. 3/32 f.), belastet schaft der Beklagten 1 nach Art. 206 mit (5) ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (v) (vi) ½ Debitoren (Ford.) (act. 3/32 f., (vi) ½ Debitoren (Ford.) (act. 3/32 f., act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 1 f.) S. 1 f.) (x) ½ sonstige Kreditoren (Schulden) (x) ½ sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) Bei Verzicht auf eine vollständige und separate Ausscheidung der Errungenschaft der Ehegatten C._____G._____ stellt sich die Situation noch weiter vereinfacht wie folgt dar: Eigengut Erblasser Eigengut Beklagte 1 (1) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des (investierten) Eigenguts der Be- klagten 1 nach Art. 206 ZGB gegen- über der Errungenschaft der Ehegat- ten C._____G._____ (i) und (viii) Errungenschaft Ehegatten C._____G._____ (i) Aktiven Liegenschaft "H._____" (act. 3/34), belastet mit (viii) (viii) Passiven Liegenschaft "H._____", nämlich: (-i) K._____ ..., Grundpfandschulden (act. 3/32 f., 3/34, 29/24/1 und 29/25/10) (-ii) R._____, Darlehen (act. 3/32 f. und 29/24/1) (-iii) Erben S._____, Inventarschuld (act. 3/32 f. und 29/24/1) (-iv) A._____, Darlehen (zinslos) (act. 3/32 f. und 29/24/1)
- 24 - (-v) Anspruch (inkl. Mehrw.bet.) des Eigenguts der Bekl. 1 nach Art. 206 ZGB (1) (ii) Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide hälftigen Miteigentumsanteile) (act. 3/35) (iii) Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) K._____ ..., PK Nr. 19 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-ii) K._____ ..., SH Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-iii) K._____ ..., AK Nr. 25 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-iv) K._____ ..., AK Nr. 20 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-v) L._____ ..., AK Nr. 26 (act. 3/32 f. und 29/25/9) (-vi) L._____ ..., AK Nr. 21 (act. 3/32 f. und 29/25/8) (-vii) T._____ …, SK Nr. 28 (act. 3/32 f. und 29/25/3) (-viii) T._____ …, SH Nr. 30 (act. 3/32 f. und 29/25/3) (-ix) T._____ …, Depot Nr. 27 (act. 29/25/4) (-x) T._____ …, SK Nr. 29 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (v) Bargeld Erblasser (Kasse und Portemonnaie) (act. 3/32 f.) (vi) Debitoren (Forderungen) (act. 3/32 f. und 29/24/1) (x) sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1) Die Position "(vii) Lebensversicherung" wurde weggelassen, weil die Parteien da- zu übereinstimmend ausgeführt haben, dass die Beklagte 1 Alleinbegünstigte ge- wesen sei. Dieser Vermögenswert ist deshalb weder bei der güterrechtlichen noch bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Auch die Position "(ix) Passiven Liegenschaft I._____" wurde weggelassen, weil die Partei- en keine solchen Passiven geltend gemacht haben. Allerdings wird später noch- mals auf diese Position zurückgekommen. Was sodann vom Gesamtwert der Errungenschaft nach Abzug der auf ihr lasten- den Schulden, einschliesslich der Ersatzforderungen, verbleibt, bildet den Vor- schlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte dieses Vor- schlags zu (Art. 215 ZGB). Der güterrechtliche Anspruch der Beklagten 1 besteht somit aus ihrem Eigengut bzw. ihrer Eigengutsforderung und der hälftigen Beteili-
- 25 - gung am Vorschlag. Die andere Hälfte des Vorschlags bildet den Nachlass des Erblassers. 3.3 Sollte es auf diese Werte ankommen, was davon abhängt, ob der Kläger ei- nen Anspruch auf Integralzuweisung hat und umstritten ist, sind für Ertrags- und Realwerte die Berechnungen gemäss Ertragswertschätzung des Amtes für Land- schaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 25. Mai 2009 (act. 3/79) sowie die Real- und Ertragswertschätzung der K._____ vom 19. April 2007 (act. 3/84) mass-gebend, welche allenfalls an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind (vgl. act. 358 S. 21/22). Die Parteien haben diese auch im Berufungsverfahren nicht im Einzelnen bestritten, wobei zu bemerken ist, dass die Beklagte 3 diese – weil sie nicht vom Ertragswert ausgehen will – grundsätzlich ablehnt.
4. Erbberechtigung Die Erbberechtigung der Beklagten 1 als Ehefrau sowie des Klägers und der Be- klagten 2, 3 und 4 als Kinder des Erblassers sind ebenso unbestritten wie die Erbquoten. Letztere betragen für die Beklagte 1 die Hälfte und für den Kläger so- wie die Beklagten 2, 3 und 4 je ein Achtel.
5. Landwirtschaftliches Gewerbe - Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Integralzuweisung zutreffend dargelegt. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (act. 358 S. 54 ff.). 5.1 Gegenstand der in Frage stehenden Integralzuweisung ist ein landwirt- schaftliches Gewerbe (Art. 11 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaf- tung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Art. 7 BGBB). Die- Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken muss eine eigentumsmässige sowie funktionale und räumliche Einheit bilden. Die Beurteilung hat sich nach ob- jektiven Kriterien zu richten; die tatsächliche Nutzung oder die Ansicht der Partei- en ist nicht entscheidend.
- 26 - 5.2 Die Beklagte 3 macht in ihrer Berufungsschrift (act. 355) wiederholt geltend, es seien für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, einzig die im Alleineigentum des Erblassers stehenden Grundstücke sowie dessen hälf- tige Miteigentumsanteile an den beiden J._____-er Grundstücken zu berücksich- tigen. Sie verweist dabei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 (act. 355 S. 13 und 20). Der Kläger macht dem- gegenüber geltend, dem Entscheid liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere sage das Bundesgericht nirgends, dass Art. 13 BGBB nur einen Miteigentumsanteil an "sämtlichen" landwirtschaftlichen Grundstücken meine. Auch ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück, das Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilde, sei ein Miteigentumsanteil am land- wirtschaftlichen Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung (act. 388 S. 8/9 Rz 19 ff.). 5.3 Mit ihrem Einwand und dem Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 erhebt die Beklagte 3 neu den rechtlichen, und damit zulässigen Einwand, dass kein Anwendungsfall von Art. 13 und Art. 36 ff. BGBB vorliege. Die unangefochten gebliebene güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten G._____ und C._____, welche der erbrechtlichen vorausgeht, führt zum Ergebnis, dass die Liegenschaft H._____ im Alleineigentum des Erblassers stand. Wäre nicht vom Ertragswert auszugehen, änderte sich hieran nichts. Die J._____-er Grundstücke standen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes dagegen im Miteigentum der Eheleute. Im Nachlass befanden sich damit land- wirtschaftliche Grundstücke, an welchen der Erblasser Alleineigentum hatte, und andere, an denen er (zusammen mit der Beklagten 1) Miteigentum hatte. Insge- samt geht der Kläger davon aus, es liege ein landwirtschaftliches Gewerbe im Nachlass, was streitig und zu prüfen ist. Das landwirtschaftliche Gewerbe wird nach Art. 7 BGBB als eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen definiert. Befanden sich im Nachlass auch Miteigentumsan- teile, dann stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 13 BGBB. Aus dem Wortlaut von Art. 13 BGBB ergibt sich nicht, ob sich – wie die Beklagte 3 gel- tend macht –, der Miteigentumsanteil auf das landwirtschaftliche Gewerbe als
- 27 - Ganzes beziehen muss oder die Bestimmung auch dann zur Anwendung gelan- gen kann, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, das Miteigentum nur an einzel- nen Grundstücken, welche Teil des landwirtschaftliches Gewerbes sein sollen, besteht. Jedenfalls kommt es auf die Grösse der Miteigentumsquote nicht an (STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGGB, 2.A., 2011, Art. 13 N 7). Dem von der Beklagten 3 zitierten bundesgerichtlichen Entscheid lag eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe zu- grunde. Zwei Brüder hatten von ihrem Vater landwirtschaftliche Grundstücke zu hälftigem Miteigentum erworben. Nach dem Tod des einen Bruders klagte dessen Sohn und Erbe auf Aufhebung des Miteigentums und Zuweisung zu Alleineigen- tum. Beide Parteien waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes; zu diesen gehörten je ihre Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstü- cken. Es ging um das Abtrennen eines Miteigentumsanteils an einem landwirt- schaftlichen Grundstück vom landwirtschaftlichen Gewerbe des einen Miteigen- tümers verbunden mit der Übertragung des abgetrennten Miteigentumsanteils in das Eigentum des andern Miteigentümers. Diesen Vorgang erachtete das Bun- desgericht als nicht vom Zweck der mit den privatrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken verbundenen Preisprivilegien erfasst. Ein solcher Vorgang liegt dem zu beurteilenden Fall nicht zugrunde. Nachdem das Bundesgericht im eben erwähnten Entscheid in E. 3.1 ausdrücklich die Zuweisung von landwirtschaftlichen Gewerben und von Anteilen daran als von Art. 11 ff. BGBB erfasst bezeichnet, erscheint der Einwand der Be- klagten 3 als unbegründet. 5.4 Bei landwirtschaftlichen Gewerben oder landwirtschaftlichen Grundstücken gewährt neben Art. 205 Abs. 2 ZGB auch Art. 36 BGBB jedem Ehegatten einen Zuweisungsanspruch, wobei Art. 36 BGBB vorgeht, weil die Selbstbewirtschaf- tung eines landwirtschaftlichen Gewerbes als überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB zu würdigen ist. Erhebt wie vorliegend der Kläger als weiterer Erbe und nicht die Beklagte 1 als überlebende Ehegattin den Anspruch auf Integralzuweisung, dann ist davon auszugehen, dass er in sinngemässer An- wendung von Art. 14 Abs. 2 BGBB bei der Auflösung des Miteigentumsverhältnis- ses mitwirken kann (vgl. dazu HAUSHEER/REUSSER/GEISER, BK ZGB 1992 Art. 205
- 28 - N 36 und 37; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, BSK ZGB I, 6.A., Art. 205 N 12). Die Vor- instanz hat hierauf hingewiesen (act. 358 S. 55/56). Ergänzend zum weiteren Hinweis der Vorinstanz auf die gesetzliche Regelung, wonach für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, diejeni- gen Grundstücke zu berücksichtigen seien, welche dem BGBB unterstellt seien (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 und 6 BGBB), kann angemerkt werden, dass bereits bei der ZGB-Revision 1972 (also noch vor dem Inkrafttreten des BGBB) dem Gesetz- geber die Schwäche des bäuerlichen Erbrechts bekannt war, welche darin be- stand, dass eine Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nur dann erfol- gen konnte, wenn sich im Nachlass ein ganzes landwirtschaftliches Gewerbe be- fand. Dies sollte geändert werden, fand aber im Gesetzestext keinen Nieder- schlag. Mit einem Entscheid BGE 104 II 255 ff. wurde das Versehen des Gesetz- gebers mindestens teilweise korrigiert. Die Neuregelung erlaubt es, bestehende landwirtschaftliche Gewerbe, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, auch rechtlich als Einheit zu erhalten (vgl. STUDER, a.a.O., Art. 92 N 13). 5.5 Für die Beurteilung der Frage, welche Grundstücke einzubeziehen sind, um die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe zu prüfen, ist mitentscheidend, welcher Zeitpunkt massgeblich ist. Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich in der Erbschaft, d.h. im Nachlass- vermögen des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet (BGE 134 III 1 ff. E. 4.2). Über den Umfang des Nachlasses bestimmt grundsätzlich der Zeit- punkt des Erbgangs, weshalb auch in diesem Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen muss. Ob allein dieser Anknüpfungszeitpunkt massgeblich sein soll, wenn – wie vorliegend – der Erbgang schon Jahre zurückliegt, hat das Bundesgericht offen gelassen. In seinem Entscheid 5A_752/2012 vom 20. No- vember 2012 hielt es in E. 3.1 fest: "Für den Fall der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befin- det (Art. 11 Abs. 1 BGBB), hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Gewerbeeigenschaft im Zeitpunkt des Erbgangs bereits bestehen muss und sich nicht erst in der Zukunft (zum Beispiel durch Zukauf) entwickeln darf. Für die Beurteilung des Zuweisungsanspruchs ist demnach grund- sätzlich der Zeitpunkt des Erbgangs massgeblich, wobei insbesondere im Rahmen von Art. 7
- 29 - Abs. 4 lit. b BGBB in beschränktem Mass auch Investitionsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Dahingestellt bleiben konnte, welcher Zeitpunkt ausschlaggebend ist, ob insbesondere auf den Zeitpunkt des Teilungsbegehrens abzustellen ist, wenn die Erbengemeinschaft seit Jahrzehnten besteht, so dass der Tod des Erblassers im Jahre 1988 als massgeblicher Zeitpunkt für die Prü- fung der Gewerbeeigenschaft kaum mehr in Betracht kommen kann (Urteil 5A_140/2009 vom
6. Juli 2009 E. 2.3, in: BlAR 2011 S. 84 und successio 2011 S. 240). Die offen gelassene Frage, ob bei der geschilderten Ausgangslage ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Teilungsklage oder des Zuweisungsbegehrens abgestellt werden darf, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (aus Billigkeitsgründen befürwortend: BENNO STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht. Kommen- tar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 1a, und in: Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N. 8a, je zu Art. 11 BGBB; ablehnend: PIUS KOLLER, Bemerkungen zum Urteil 5A_140/2009, in: BlAR 2011 S. 87 f. Ziff. 4 und successio 2011 S. 242 Ziff. 4; EDUARD HOFER, im zit. BGBB-Kommentar, N. 31b Abs. 2 zu Art. 9 BGBB)." Die Vorinstanz hat sich im ersten Urteil der Meinung angeschlossen, dass vorlie- gend, wo sich die Verhältnisse unbestrittenermassen seit dem Tod des Erblassers wesentlich verändert haben, auf den Zeitpunkt der Zusprechung des Zuwei- sungsanspruches abzustellen sei (vgl. act. 185 S. 58 mit Verweis auf BEELER, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich 1998, S. 136 f.). Dem ist die Kammer in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2014 gefolgt (act. 185 S. 27). Im nunmehr angefochtenen zweiten erstinstanzlichen Urteil hielt die Vorinstanz daran fest, dass es unbillig wäre allein auf den Zeitpunkt des Erbgangs abzustellen; ebenso unbillig sei es aber – so die Vorinstanz –, allein auf diese Veränderungen und auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, ohne die konkreten Umstände, wie es dazu gekommen sei zu berücksichtigen. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen, der in Art. 11 Abs. 1 BGBB zum Ausdruck gebracht werde, klar widersprechen (act. 358 S. 70). Die Berufungsklägerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz iura novit curia (act. 355 S. 20), der Kläger äusserte sich dazu nicht. Es wird darauf zurück zu kommen sein. Ausgangspunkt ist aber jedenfalls der Zeitpunkt des Erbganges. Für jenen Zeit- punkt und unter Berücksichtigung des vorgenannten Gesetzeszwecks erweist sich der Einbezug der gesamten I._____ (ohne abparzelliertes Wohnhaus, wel- ches unbestrittenermassen im Eigentum der Beklagten 3 steht) für die Beurteilung
- 30 - der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, wie sie die Vorinstanz vornahm, als korrekt.
6. Landwirtschaftliches Gewerbe H._____/I._____ ? 6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, welche Flächen im Einzelnen zum H._____ bzw. zur I._____ gehören. Sie stellte alsdann fest, dass sowohl die Grundstücke des H._____s wie auch diejenigen der I._____ für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet seien, weshalb es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle. Sie erörterte weiter, es könne als ausgewiesen betrachtet werden, dass das Grundstück mit Kataster Nr. 31 zuge- pachtet sei; dieses wie auch die an das Grundstück unmittelbar angrenzenden Wiesenflächen von 10 und 13 Aren, welche auf der Basis einer Gebrauchsleihe zur unentgeltlichen Benützung überlassen seien, seien bei der Beurteilung ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, miteinzubeziehen (act. 358 S. 70 - 74 E. 5.2.2.2.2.3). Im Einzelnen dargelegt hat die Vorinstanz des weiteren, welche Gebäude und Anlagen auf den jeweiligen Grundstücken vom BGBB mitumfasst sein sollen (act. 358 S. 74 - 84 E. 5.2.2.2.2.4). Die Erwägungen entsprechen von wenigen, geringfügigen Ergänzungen abgesehen, denjenigen im ersten erstin- stanzlichen Urteil vom 31. Juli 2013 (act. 175 S. 58 - 71 E. 4.2.2.2.1.2 - 4.2.2.2.1.4). 6.2 Die Parteien haben im ersten Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommenen Umschreibungen der einzelnen Grundstücke sowie deren Quali- fikationen als betriebsnotwendig bzw. nicht betriebsnotwendig ebenso wenig in Frage gestellt wie die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen und Wert- annahmen. Dies wurde im Rückweisungsbeschluss festgehalten (act. 178 E. 3.6.1 und 6.3). Soweit dagegen im zweiten Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht neue Einwendungen erhoben werden, kann darauf grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Einwände der Beklag- ten 3, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 355 S. 21/22). Einzugehen ist hingegen auf die rechtlichen Einwände, die Einfluss auf die zu prüfende Frage haben, ob von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszu-
- 31 - gehen sei, weil die Beklagte 3 stets bestritten hat, es liege im Gebiet H._____/I._____ ein solches vor. 6.2.1 Mit dem Einwand, beim Grundstück Kataster Nr. 18 in J._____ handle es sich um ein reines Waldgrundstück, das nicht als "landwirtschaftlich" zu betrach- ten sei (act. 355 S. 21), wendet sich die Beklagte 3 gegen den Einbezug des Waldgrundstückes auf der I._____ für die Frage des Vorhandenseins eines land- wirtschaftlichen Gewerbes. Dieser Einwand, welcher die rechtliche Qualifikation in Frage zu stellen scheint, ist entgegen der Auffassung des Klägers (act. 388 S. 19/20) zulässig. Indes wird nicht klar, was die Beklagte 3 genau daraus ablei- ten will, stellt sie doch selbst nicht in Frage, dass Waldgrundstücke dem Gel- tungsbereich des BGBB unterstellt sind, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 2 Abs.2 lit. b BGBB). Unbestritten ist sodann, dass das fragliche Grundstück Kataster Nr. 18 Teil der I._____ bildet. Der Einbezug liegt daher auf der Hand. 6.2.2 Soweit die Beklagte 3 geltend macht, es seien ein bestehender Pachtver- trag mit Bezug auf das Grundstück Kataster Nr. 31 in F._____, welches unmittel- bar an das zum H._____ gehörende Grundstück Kataster Nr. 11 angrenzt, sowie die zur Gebrauchsleihe überlassenen zwei Wiesflächen à 10 und 13 Aren (Katas- ter Nr. 32 und 33) nicht zu berücksichtigen (act. 355 S. 20), basieren die Einwän- de auf neuen und damit nicht mehr zulässigen tatsächlichen Einwendungen des fehlenden Weiterbestandes der Unterverpachtung bzw. Gebrauchsleihe. Die Ein- wände können nicht mehr gehört werden. Zu Recht weist der Kläger sodann da- rauf hin (act. 388 S. 20), dass das die Unterpacht bei gegebenen Voraussetzun- gen nicht ausschliesst. 6.2.3 Soweit die Beklagte 3 wiederholt rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht und willkürlich festgehalten, dass der Kläger einen Zuweisungsanspruch geltend ma- chen könne (act. 355 S. 20 und 23 f.), ist zu bemerken, dass diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich als unglücklich erscheinen, soweit sie an Urteilsstellen erfolgen, wo noch nicht alle Voraussetzungen als gegeben beurteilt sind. Es versteht sich indes von selbst, dass ein solcher Anspruch nur dann be- stehen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind.
- 32 - 6.2.4 Nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn die Beklagte 3 geltend macht, der Kläger habe bei der Aussprache am 1. Juli 2002 erklärt, dass der H._____ ohne I._____ lediglich 0.3 SAK umfasse (act. 355 S. 22 i.V.m. act. 357/3), ist doch we- der ersichtlich noch dargetan, dass dies nicht in einem früheren Zeitpunkt hätte geltend gemacht werden können. Zutreffend wendet der Kläger sodann ein, dass es sich dabei um einen Wert bei viehloser Bewirtschaftung handle (act. 388 S. 22/23). 6.2.5 Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, dass neben den blossen Grundstücken auch die sich darauf befindlichen Gebäude und Anlagen vom BGBB erfasst werden. Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurtei- len. Gebäude und Anlagen dienen dann der landwirtschaftlichen Nutzung, wenn eine funktionell begründbare landwirtschaftliche Zweckbestimmung vorliegt. Dabei kommt es insbesondere auch auf die tatsächliche Nutzung an. Wie bereits im ers- ten Urteil hat die Vorinstanz für die einzelnen, vorliegend zur Diskussion stehen- den Gebäude und Anlagen des H._____ und der I._____ die Frage der Betriebs- notwendigkeit geprüft und diese für gegeben erachtet. Es gilt dies beim H._____ für den Anbau von Gebäude Nr. 4, das Hühnerhaus (Gebäude Nr. 5), das Fahrsi- lo, die Garage, Scheune, das Brennholz- und Güllesilo, teilweise für das Wohn- haus Nr. 4 sowie die Remise, und in der I._____ für die Scheune. Mit Bezug auf das Gebäude Nr. 4 auf dem H._____ stellt sie fest, dass dieses teilweise über dem betriebsnotwendigen Normalbedarf liege, wobei davon auszu- gehen sei, dass für den nicht landwirtschaftlich genutzten Teil ein marktüblicher Mietzins erzielt werde und die Frage einer Abparzellierung sich nicht stelle (act. 358 S. 74 - 79). Dem stellt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nichts Substantielles entgegen, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. Mit Bezug auf das als nicht betriebsnotwendig qualifizierte Chalet (Gebäude Nr. 6) wendet die Beklagte 3 ein, dass alleine aus dem Umstand, dass das Chalet bei den Bauten und Anlagen stehe, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht auf dessen "enge Verbundenheit mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe" ge- schlossen werden könne. Das Chalet könne jederzeit ohne weiteres abparzelliert werden. Im Rahmen einer Zuweisung an den Kläger sei das Chalet zum effekti-
- 33 - ven Verkehrswert einzusetzen, zumal keinerlei Grund für die Gewährung eines "Wertverminderungs-Bonus" bestehe, wie ihn die Vorinstanz vornehme (act. 355 S. 24/25). Der Kläger hebt hervor, die Beklagte 3 stelle gar keinen Antrag, das Chalet nicht dem Kläger zuzuweisen. Dass eine Abparzellierung des Chalets nicht in Frage komme wie auch der von der Vorinstanz angenommene Anrechnungs- wert, seien überdies res iudicata (act. 388 S. 24/25). Letzteres kann dem Rück- weisungsbeschluss entgegen der Auffassung des Klägers so nicht entnommen werden. Die Kammer hat sich zur Abparzellierungsmöglichkeit nicht abschlies- send geäussert, und die Frage des Anrechnungswertes war überhaupt nicht Thema, weil der Zuweisungsanspruch noch nicht entschieden war. Auf die Ein- wände der Beklagten 3, die rechtlicher Natur sind, ist daher einzugehen. Die Vo- rinstanz hat sich mit der Frage differenziert auseinandergesetzt (act. 358 S. 80 ff.). Dem hält die Beklagte 3 nur sehr allgemeine Einwände entgegen. Letzt- lich beantragt sie indes selbst die Zuweisung des Chalets an den Kläger, weshalb sich einzig noch die Frage des hiefür massgeblichen Anrechnungswertes stellt. Da das Chalet unbestrittenermassen nicht betriebsnotwendig ist, ist von einer Zuweisung zum Verkehrswert auszugehen, worauf auch das Amt für Landschaft und Natur ALN in seinem Bericht vom 15. April 2016 hinweist (act. 239 S. 5). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auf die Schätzung der K._____ (im April 2007; act. 3/84) einen "Einschlag" berücksichtigt, weil diese von einem grös- seren Umschwung ausging (rund 500 m2, act 3/84 S. 12) als das ALN aus ihrer Ertragswertberechnung (vom 25. Mai 2009) ausnahm (ca. 350 m2). Dies vermag indes – wie die Beklagte 3 zu Recht einwendet – den "Wertverminderungs-Bonus" nicht hinreichend zu begründen, zumal beidseits ca.-Flächenwerte angenommen werden und auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine uneingeschränkte Vermietung ohne weiteres möglich ist. Eine Zuweisung hätte demnach nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Was die Scheune auf der I._____ betrifft, hält die Vorinstanz fest, dass diese der landwirtschaftlichen Nutzung diene und bei einer Integralzuweisung an den Kläger auch als betriebsnotwendig zu qualifizieren sei (act. 358 S. 83/84). Die Qualifika- tion wird damit abhängig gemacht vom Integralzuweisungsanspruch. Die Beklagte 3 rügt im Berufungsverfahren insbesondere, dass mit Bezug auf diese Scheune
- 34 - das Wirtschaftlichkeitserfordernis von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei (act. 355 S. 26). Ausserdem bleibt es auch im zweiten Berufungsverfahren beim Einwand der Beklagten 3, dass die Grundstücke aufgrund ihrer räumlichen Ent- fernung nicht einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ zugeordnet werden könnten. Es ist hierauf noch einzugehen. Die vorinstanzlich vorgenom- mene Qualifikation der Scheune I._____ als betriebsnotwendig steht unter diesem Vorbehalt. 6.2.6 Insgesamt ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren von der vor- instanzlich festgestellten landwirtschaftlichen Fläche auszugehen ist, nämlich: Nutzfläche 171'851 m2 (rund 17.19 ha), einer Zupacht/-leihe von 7'800 m2 (0.78 ha), einer Waldfläche von 21'804 m2 (rund 2,18 ha) und einer unproduktiven Flä- che von 5'626 m2 (rund 0.56 ha). Dabei entfallen auf den H._____ Zupacht/-leihe von 7'800 m2 und 91'820 m2 Nutzfläche, 11'024 m2 Wald sowie 5'179 m2 der un- produktiven Fläche und auf die I._____ 80'031 m2 Nutzfläche, 10'780 m2 und 447 m2 unproduktive Fläche (Scheune, Gebäude Nr. 16, vgl. act. 358 S. 71 - 74). Sodann ist von folgenden betriebsnotwendigen Gebäuden und Anlagen auszuge- hen: H._____: Anbau von Gebäude Nr. 4, Hühnerhaus (Gebäude Nr. 5), Fahrsilo, Garage, Scheune, Brennholzsilo, Güllesilo, teilweise Wohnhaus Nr. 4 und Remi- se. Nicht betriebsnotwendig und bei einer Zuweisung zum Verkehrswert anzu- rechnen ist das Chalet (Gebäude Nr. 6). Ist eine Integralzuweisung im Sinne des Klägers zu bejahen, dann ist aufgrund des nicht in Frage gestellten Betriebskon- zeptes auch für die ganze I._____ (Kataster Nr. 15 und 18) die Betriebsnotwen- digkeit zu bejahen. 6.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke, Bauten und Anlagen sich als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb eignen, mithin eine funktionale Einheit bilden, wurde im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die konkreten Um- stände teilweise umstritten und beweismässig zu erheben seien. Der unbestritte- ne Umstand, dass die Beklagte 1 die I._____ während Jahren zusammen mit dem H._____ effektiv bewirtschaftet hat und der Pachtvertrag mit dem Kläger in der Folge ebenfalls den grösseren Teil der Betriebsfläche der I._____ umfasst haben soll, könne dabei als Indiz für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes
- 35 - dienen, nicht aber als genügender Beweis (act. 178 S. 27/8 unter Verweis auf act. 175 S. 76). Auf dieser Basis führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch, wie gesehen und zu Recht unter Einbezug sämtlicher vorgenannten landwirtschaftlichen Grundstücke. Dabei hielt sie fest, dass bei der Beurteilung, ob eine räumliche Einheit gegeben sei, d.h. ob H._____ und I._____ zusammen vom H._____ aus bewirtschaftet werden können, der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich eine we- sentliche Rolle spiele. Liege die I._____ ausserhalb dieses Bereichs, sei dies nur dann der Fall, wenn die Bewirtschaftung trotz der grösseren Distanz für den Be- trieb noch wirtschaftlich sei. Dabei seien die Verhältnisse seit dem Erbgang zu be- rücksichtigen und überdies die konkreten Umstände, wie es zu allfälligen Verän- derungen gekommen sei. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur räumlichen Einheit fest, die kürzeste Route zwischen dem H._____ und der I._____ betrage gemäss Twix Route 8.6 km. Alsdann legt sie die in der Lehre vertretenen Auffassungen zur wirtschaftlich noch tragbaren Distanz für die Bejahung des "ortsüblichen Be- wirtschaftungsbereichs" dar; diese sprechen von 6 km für Ackerbau- und 3 oder 4 km für Futtergebiet und gehen im Allgemeinen von einer nicht zu überschreiten- den Grenze von 10 km aus, alles immer unter dem Hinweis, dass die Praxis diffe- renziere und eine wesentliche Öffnung gebracht habe. U._____, damaliger ge- richtlicher Erbenvertreter, hatte in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 die Distanz zwischen H._____ und I._____ mit 8.9 km und als nicht der kantonalen Boden- rechtspraxis entsprechend angegeben und die Distanz überdies für die gemein- same Bewirtschaftung langfristig als eher unpraktisch bezeichnet (act. 27/11 und 27/12). Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der Baudirektion Zürich hatte in seinem im Rahmen des Beweisverfahrens erstatteten Amtsbericht vom 15. April 2016 festgehalten, es bestehe keine gefestigte Praxis zum "ortsüblichen Bewirt- schaftungsbereich". Mit der Erwerbsbewilligung für G._____ und C._____ mit Ver- fügung vom 6. Mai 1997 sei das Vorliegen eines solchen für H._____ und I._____ trotz der räumlichen Entfernung von 8,6 km Fahrdistanz bejaht worden. Das ALN bejahte auch, dass die I._____ (mit teilweise vorhandener Infrastruktur) durchaus
- 36 - noch wirtschaftlich bewirtschaftet werden könne (act. 358 S. 87 mit Hinweis auf act. 239). Die Vorinstanz folgte dieser nach ihrer Auffassung klaren Einschätzung des ALN (act. 358 S. 88). In der Folge legte sie die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit 1997 (Kauf der I._____ durch die Eheleute G._____ und C._____) dar und hielt dabei fest, dass es nicht darauf ankomme, was die dama- ligen Käufer (G._____ und C._____) mit dem Kauf beabsichtigten, oder was sie mit der Beklagten 3 absprachen oder dieser gar versprachen. Sie verwies dabei wiederum auf den Amtsbericht des ALN vom 15. April 2016, wo dieses festhielt, dass 1997 zunächst eine Erwerbsbewilligung verweigert, nach einigen Gesprä- chen mit den damaligen Käufern indes erteilt worden sei. In der Folge sei im Rahmen der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung der Landwirt- schaftsbetrieb der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, d.h. H._____ und I._____ zusammen, als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB beurteilt worden (act. 239 zu Ziff. 11). Die Vorinstanz zeigte im Weiteren im Einzelnen die Verpachtungsverhältnisse des H._____s und der I._____ ab 2007 bis heute auf und hielt fest, dass sämtliche Bewilligungen jeweils mit dem Hinweis auf den vorübergehenden Charakter be- fristet erteilt worden seien. Für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 sei der Beklagten 3 von der I._____ lediglich die Scheune (Gebäude Nr. 16) und ein kleiner Anteil von 150 Aren von der Betriebsfläche des Grundstücks Kataster Nr. 15 auf dem Papier verpachtet gewesen, der ganze Rest der I._____ hingegen dem Kläger. Hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftung kam die Vor-instanz gestützt auf die Befragung sämtlicher Erben der Erbengemeinschaft sowie weite- rer Zeugen zum Schluss, dass der Kläger im Zeitraum 1. April 2007 bis Ende 2007 das ihm Verpachtete, d.h. den H._____ und den weit überwiegenden Teil der I._____ zumindest im Umfang von 50% zusammen mit seiner Ehefrau selber bewirtschaftet habe. In den Jahren 2008 und 2009 im Umfang von 60 - 65%, was den H._____ anbelange; hingegen habe er im Jahre 2008 den ihm verpachteten Teil der I._____ nicht bewirtschaftet. Im Jahr 2009 sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 erneut zu Streit gekommen, wer die I._____ bewirtschaften dürfe. Ab 2010 habe der Kläger nur noch den H._____ in zunehmendem Umfang von zumindest 65 - 70 % zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftet. Der Kläger
- 37 - habe gestützt auf diese Zahlen als Selbstbewirtschafter zu gelten, wovon auch das ALN in seinem Amtsbericht unter Hinweis auf die erfolgten Direktzahlungen ausgehe (act. 358 S. 92 - 101). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Kläger die I._____ im Jahre 2007 teilweise gepachtet und bewirtschaftet, später zum Teil nur noch gepachtet, aber nicht mehr bewirtschaftet habe und ab 2010 weder gepachtet noch bewirtschaftet habe. Dies habe sich aufgrund der stark umstrittenen Bewirtschaftung von H._____ und I._____ seit dem Rückzug der Be- klagten 1 ergeben. Es könne nicht unbesehen dieser Umstände auf die heutige Situation abgestellt werden, in der - seit 2010 - zur Schaffung klarer Verhältnisse und räumlicher Distanz die ganze I._____ der Beklagten 3 verpachtet worden sei. Würde dem gefolgt, könnte eine Erbin mittels Obstruktion das Gericht letztlich vor vollendete Tatsachen stellen, was dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 BGBB widerspreche. So sehe es offenbar auch das ALN, welches die Bewilligung immer nur unter dem Vorbehalt erteilt habe, dass die Pachtobjekte wieder zusammen zu führen seien. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass klarerweise von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen sei, weshalb der Kläger Anspruch auf dessen integrale Zuweisung erheben könne (act. 358 S. 101 - 104). 6.4.2 Auch in diesem Zusammenhang rügt die Beklagte 3 zunächst, es hätten nicht sämtliche Grundstücke mit in die Beurteilung einbezogen werden dürfen (act. 355 S. 30 f.). Sie hält dafür, dass schon aus diesem Grund nicht auf den Amtsbericht des ALN abgestellt werden könne. Weiter geht sie davon aus, dass vorliegend die im Amtsbericht des ALN erwähnten Voraussetzungen für die Mass- geblichkeit kleinerer Radien erfüllt seien, die noch tolerierbare Distanz zwischen den Grundstücken reduzierten sich auf 6 km für Grünflächen und 8 km für Acker- land. Es müsse ganz J._____ durchfahren werden, der Weg führe über die vielbe- fahrene Kantonsstrasse und es seien insgesamt 97 (und nicht wie im Urteil er- wähnt 27) Höhenmeter zu überwinden. Bei diesen Verhältnissen könne nicht mehr von einem ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich gesprochen werden, was ein Augenschein ohne weiteres ergeben hätte (act. 355 S. 26 ff. und act. 3/56). Dies entspreche auch der Meinung des erfahrenen Beratungsleiters des …verbandes U._____, auf den die Vorinstanz zu Unrecht nicht abstelle. Mit der
- 38 - Nichtvornahme des verlangten Augenscheins habe die Vorinstanz das Recht auf ordentliche Beweisabnahme verletzt. Der Amtsbericht des ALN erwähne sodann Maximalradien (6 und 8 km), was die Vorinstanz missachte. Insgesamt sei die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich und sie verletze auch Recht. Lie- ge die I._____ ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs so stelle sich unweigerlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit, welche nicht gegeben sei. Die Beklagte 3 kritisiert weiter unter Hinweis auf die Unterlagen zum Erwerb der I._____ (act. 3/37-40), die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem "Zukauf zum H._____" durch die Eheleute C._____G._____ aus. Diese hätten ein eigenständi- ges, separates landwirtschaftliches Gewerbe gekauft; die Distanz habe deshalb für die Bewilligung gar keine Rolle gespielt. Eigenständige landwirtschaftliche Gewerbe könnten nebeneinander bestehen, der Wille der Eheleute C._____G._____ beim Erwerb sei nie darauf gerichtet gewesen, H._____ und I._____ als Einheit zu behandeln. Dass offensichtlich kein landwirtschaftliches Gewerbe H._____/I._____ bestanden habe, zeige auch der Umstand, dass die Beklagte 3 die Scheune bereits ab dem 1. Januar 2000 zur Nutzung erhalten ha- be, was deutlich mache, dass sie für das (angebliche) Gewerbe nicht betriebs- notwendig gewesen sei. Die mehrmalige parzellenweise Verpachtung impliziere sodann, dass diese eben nicht nur vorübergehender Natur sei. Die Dauer und die mit der Nutzung einhergehende, seit 2008 zwischen dem H._____ und der I._____ klar auseinandergehende und seit dem Tod des Erblassers nie vollstän- dig gemeinsame Nutzung zeige deutlich, dass – wie bereits beim Erwerb 1997 – zwei separate Betriebe bestehen. Die nun seit längerem gelebte Situation nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen, verstosse sowohl gegen geltendes Recht wie auch gegen den Sinn des obergerichtlichen Entscheides vom 27. Juni 2014. Weil sie von anderen Grundlagen ausgeht, erachtet die Beklagte 3 auch die Be- triebskonzepte und Berechnungen für beweisrechtlich irrelevant (act. 355 S. 26 - 39). 6.4.3 Der Kläger weist die Einwände der Beklagten 3 in der Berufungsantwort als teilweise neu und unzulässig oder aber unbegründet oder unzutreffend zurück. Die Höhendifferenz zwischen H._____ und I._____ sei nie ein Thema gewesen und der offensichtliche Verschrieb im angefochtenen Urteil entsprechend ohne
- 39 - Bedeutung. Die Vorinstanz habe die Beweise sorgfältig und zutreffend gewürdigt; insbesondere könne nicht auf den Zeugen U._____, der die Beklagte 3 noch bis 2015 beraten habe, abgestellt werden anstelle des Amtsberichtes des ALN (act. 388 S. 26 ff.). Unter Verweis auf die von der Beklagten 3 mit der vorinstanzli- chen Beweisantretungsschrift eingereichten Dokumente sowie die Akten zum Er- werb der I._____ durch die Eheleute C._____G._____ 1997 geht der Kläger da- von aus, die Ehegatten C._____G._____ hätten mit dem Kauf der I._____ gerade kein eigenständiges landwirtschaftliches Gewerbe gekauft. Die Vorbringen der Beklagten 3 zur Verpachtung und Bewirtschaftung des H._____s und der I._____ weist er als unsubstantiiert zurück (act. 388 S. 38 f.). 6.4.4 Für die strittige Frage, ob bei einer Distanz von jedenfalls 8,6 km (die Be- klagte 3 geht von 8,9 km aus) zwischen H._____ und I._____ noch von einem "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich" ausgegangen werden kann oder nicht, ist mit dem Kläger vorab festzuhalten, dass die Beklagte 3 im Berufungsverfahren nicht dargetan hat, inwiefern der von ihr beantragte Augenschein einen zusätzli- chen Erkenntnisgewinn zur Streitfrage bringen könnte, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat. Der Amtsbericht des ALN, auf den sich der vorinstanzliche Entscheid im Wesent- lichen stützt, hält einleitend fest, dass für Zusammenlegungen von Grundstücken innerhalb von Familien und Zuweisungen im Sinne von Art. 21 BGBB im Gegen- satz zur Bewilligungspraxis im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB keine ge- festigte Praxis zum Begriff des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" bestehe. Bei den (öffentlichrechtlichen) Bewilligungen sollten permanent futterbaulich ge- nutzte Flächen (Wiesen und Weiden) vom Betriebszentrum nicht mehr als sechs Kilometer, ackerfähige Flächen nicht mehr als acht Kilometer entfernt liegen; für sehr extensive Flächen (Ried, Streu) werde ebenfalls von maximal acht Kilome- tern ausgegangen (act. 239 zu Frage 1). Dieser Rahmen wird auch im Schrifttum regelmässig genannt; er wird vorliegend – bei einer (kürzest anzunehmenden) Distanz von 8,6 km zwischen H._____ und I._____ – überschritten. Aus allen konsultierten Quellen ergibt sich indes, dass es sich dabei nicht um fixe Grenzen handelt. So formuliert das ALN in seinem Amtsbericht Kriterien, wo eine Über-
- 40 - schreitung bzw. eine Unterschreitung dieses Rahmens möglich sein soll, und es geht davon aus, dass für die Region F._____/J._____ Radien bis zu einer Distanz von 10 km durchaus möglich seien. Auf den zu beurteilenden Fall bezogen ging das ALN davon aus, dass H._____ und I._____ insbesondere unter Anwendung der Kriterien zur Anwendbarkeit grösserer Radien noch innerhalb des "ortsübli- chen Bewirtschaftungsbereichs" lägen (act. 239 Antwort auf Frage 7 i.V.m. Frage 1); mit der Erteilung der Erwerbsbewilligung für G._____ und C._____ mit Verfü- gung vom 6. Mai 1997 sei dies sanktioniert worden (act. 239 Antwort auf Frage 5). In ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11. April 2017 wies die Beklagte 3 vor Vorinstanz zu Recht darauf hin (act. 342 S. 4 f.), dass das ALN für H._____ und I._____ das Vorliegen des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" im We- sentlichen mit der Begründung bejaht hatte, dass es 1997 den Erwerb bewilligt hatte. Diese Bewilligung war allerdings zunächst aus Distanzgründen verweigert worden, wie das ALN selbst festhält (act. 239 S. 6 zu Frage 11) und worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 358 S. 89). Allein aufgrund der örtlichen Be- gebenheiten scheint damit das ALN die ortsübliche Nähe verneint zu haben, was wiederum der Beurteilung des (damaligen) Erbenvertreters U._____ entspricht. Die Bewilligung des ALN erfolgte 1997 wie gesehen deshalb, weil zusätzlich an- dere Kriterien herangezogen wurden, über welche keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Eine "klare Einschätzung" durch das ALN, wie sie die Vorinstanz an- nimmt (act. 358 S. 88), liegt damit nicht vor. Aufgrund des Beweisergebnisses ist vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit da- von ausgegangen werden kann, dass die räumliche Einheit im Sinne des BGBB gegeben ist. Der Einwand der Beklagten 3 in der Berufung, es seien für die Beurteilung des konkreten Falles die eingeschränkteren Radien massgeblich, weil die entspre- chenden Voraussetzungen gegeben seien (was der Kläger bestreiten lässt), ist demgegenüber neu und kann nicht mehr gehört werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO); dies zumal die Beklagte 3 in der Stellungnahme zum Beweisergebnis noch hatte ausführen lassen, dass die im Bericht aufgeführten Ausnahmen vom üblichen Radius unbeachtlich seien (act. 342 S. 4).
- 41 - 6.5 Kann die räumliche Einheit nicht ohne weiteres bejaht werden, ist zu prüfen, ob die Bewirtschaftung trotz der grösseren Distanz für den Betrieb noch wirt- schaftlich wäre (HOFER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2.A., 2011, Art. 7 N 32 ff.). Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Be- richt des ALN (act. 239) bejaht. Dieses bejahte die Frage, ob der landwirtschaftli- che Betriebsteil I._____, bestehend aus den in der Gemeinde J._____ gelegenen, landwirtschaftlichen Grundstücken GB Kat.-Nr. 15 (Scheune, Acker, Wiese, Wei- de, Wald) und 18 (Wald) von zusammen 912.54 Aren zusammen mit dem land- wirtschaftlichen Betriebsteil/Betriebszentrum, bestehend aus den in der Gemeinde F._____ gelegenen, landwirtschaftlichen Grundstücken GB Kat.-Nr. 3 (Liegen- schaften, Acker, Wiese, Weide, Wald) von zusammen 1'065.34 Aren/zzgl. Zu- pacht/Leihe von 78 Arten) trotz der räumlichen Entfernung von 8,6 km Fahrdis- tanz wirtschaftlich bewirtschaftet werden könne, im Allgemeinen und – soweit vom ALN beurteilbar – insbesondere gemäss Betriebskonzept V._____ (act. 3/57 und act. 221/2) mitsamt SAK-Berechnung (act. 221/3). Es handle sich um eine grössere Fläche, zu der noch eine Scheune dazugehöre. Die Fläche lasse sich auch bei einer Fahrdistanz von 8,6 km wirtschaftlich bewirtschaften (act. 239 Ant- wort auf Frage 9). Zur ergänzenden Frage, ob die Beitragszahlungen, wie sie im Betriebskonzept V._____ und dem diesem Konzept zugrunde liegenden Betriebs- vorschlag W._____ (act. 3/57 und 221/1 und 221/2) enthalten sind, realistisch seien, wies das ALN darauf hin, dass ein Neueinstieg in die Haltung von Mutter- kühen anforderungsreich sei und dies nur mit entsprechender Ausbildung und Er- fahrung erzielt werden könnte. Gewisse Punkte im Betriebsvorschlag bedürften sodann der Überprüfung (act. 239 Antwort auf Frage 9.1). Da die Parteien – wie bereits im Rückweisungsbeschluss festgehalten (act. 178 S. 31) – das Betriebskonzept V._____ nicht hinreichend bestritten hatten, ist des- sen Eignung trotz der Vorbehalte des ALN nicht in Frage gestellt. Es ist aufgrund des Beweisverfahrens mithin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Bewirtschaftung von H._____ und I._____ zusammen unter Einbe-
- 42 - zug auch der Scheune auf der I._____ mit dem Betriebskonzept V._____ grund- sätzlich möglich ist. 6.6 Es bleibt, die seit dem Erbgang ergangene Entwicklung zu prüfen: 6.6.1 Es ist unbestritten, dass die Beklagte 1 die I._____ effektiv während Jah- ren zusammen mit dem H._____ bewirtschaftet hat. Hierauf ist nicht mehr zurück zu kommen. Die Beklagte 1 hat dies in der Parteibefragung denn auch bestätigt (act. 272 S. 2). Dieser Umstand stellt – wie bereits im Beschluss der Kammer vom
27. Juni 2014 festgehalten (act. 178 S. 28) – ein Indiz dafür dar, dass das gesam- te Gebiet als ein landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren ist. Im Rahmen des Beweisverfahrens hat sich die Vorinstanz sodann ausführlich mit den tatsächli- chen Verhältnissen seit dem Kauf der I._____ 1997, mit der Bewirtschaftung bis Ende 2006 und insbesondere mit den Verpachtungsverhältnissen und der tat- sächlichen Bewirtschaftung ab 2007 auseinandergesetzt (act. 358 S. 88 ff.). Ent- gegen der Auffassung der Beklagten 3 hat sie auch die nun seit längerem gelebte Situation in die Beweiswürdigung einbezogen. Dabei kam sie allerdings zum Schluss, es könne hierauf ebenso wenig ankommen wie auf die subjektiven Ab- sichten beim Erwerb der I._____ 1997. Nicht weiter erhellt hat sie deshalb auch die (teilweise umstrittenen) Umstände, insbesondere die Beweggründe des Kaufs der I._____ durch die Eheleute C._____G._____; dies mit der Begründung, dass diese Umstände im Vergleich zur anschliessenden Bewirtschaftung ohnehin von klar untergeordneter Bedeutung seien (act. 358 S. 59 und S. 89). Diese vo- rinstanzliche Würdigung ist mit Blick auf die von der Beklagten 3 dagegen erho- benen Einwände nachfolgend zu überprüfen. 6.6.2 Die Beklagte 3 weist auch in der Berufung wiederum auf die Umstände des Erwerbs der I._____ durch die Eheleute C._____G._____ im Jahre 1997 hin und macht geltend, dass diese nie beabsichtigt hatten, den H._____ und die I._____ als eine Einheit zu behandeln (act. 355 z.B. S. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann es für die fragliche Qualifikation des Gebietes H._____/I._____ als landwirtschaftliches Gewerbe auf die Motivation zum Erwerb nicht entscheidend ankommen. Die Umstände des Erwerbs, wie sie sich aus den Kaufunterlagen (act. 3/38 - 40) ergeben, auf welche auch die Vorinstanz abstellt
- 43 - (act. 358 S. 89), erweisen sich indes jedenfalls insoweit als nicht gänzlich unbe- deutend, als das ALN selbst wie gesehen eine Erwerbsbewilligung zunächst ver- weigert hatte. Die Bewilligungsbehörde liess sich gemäss Amtsbericht vom 15. April 2016 "nach einigen Gesprächen mit den Eigentümern überzeugen", dass wegen eines vorgängigen massiven Pachtlandverlustes und der grossen zu kau- fenden Fläche in J._____ die Existenz des Gewerbes mit dem Kauf in J._____ gesichert werden könne (act. 239 zu Frage 11 S. 6/7). Gleichzeitig mit dem Kauf durch die Eheleute C._____G._____ am 29. April 1997 (act. 3/38 = act. 27/4 und 27/13) hatte die Beklagte 3 und ihr damaliger Verlobter damals das mit der Scheune zusammengebaute Wohnhaus auf der I._____ von der Erbengemein- schaft AA._____ gekauft, von welcher die Eheleute C._____G._____ die Scheune und das umliegende Land erworben hatten (act. 27/14). Übereinstimmend mit den Feststellungen des ALN in seinem Amtsbericht hatte C._____ in der Parteibefra- gung auf (Ergänzungs-)Frage, ob sie sich daran erinnern könne, was 1997 vom Landwirtschaftsamt verfügt worden sei, geantwortet: als das ALN vernommen ha- be, dass sie die I._____ gerne übernehmen würden, sei die Schür wieder in die Landwirtschaftszone "zurück gezont" worden, da sie bereits über genügend Wohnraum im H._____ verfügt hätten. Sie und ihr Mann hätten sehr viel, nämlich rund 12 Hektaren Pachtland verloren. Als Ergänzung dazu, um wieder über mehr Futterflächen zu verfügen, hätten sie diesen Hof gekauft (act. 272 S. 3). Damit stellte die Beklagte 1 selbst den Kauf der I._____ in engen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des H._____s, wobei sie wie gesehen in der Folge diese Be- wirtschaftung auch betrieb. Unabhängig davon, was mit dem Erwerb letztlich be- absichtigt war, ist sachlich nachvollziehbar, wenn bei diesen Verhältnissen der H._____ zusammen mit der I._____ durch das ALN als landwirtschaftliches Ge- werbe qualifiziert wurde. Wenn die Beklagte 3 in der Berufung behauptet, die Eheleute C._____G._____ hätten mit dem Kauf der I._____ (ohne Wohnhaus) ein separates, bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe erworben (act. 355 S. 31) erweist sich diese Be- hauptung als neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es trifft im Übrigen zwar zu, dass der Kaufvertrag selbst unter Ziffer 9 auf die Gesetzesbestimmungen von Art. 61 ff. BGBB hinweist und dort auch der Begriff des landwirtschaftlichen Ge-
- 44 - werbes figuriert (act. 3/38). Die Beklagte 3 hatte indes in der vorinstanzlichen Duplik selbst noch ausführen lassen, dass es sich bei der Liegenschaft I._____ nicht um ein Gewerbe, sondern um ein Grundstück handle (act. 70 S. 21 Rz 99). 6.6.3 Was die weitere Entwicklung nach dem Erwerb der I._____ anbelangt, so gehen die Darstellungen der Parteien, insbesondere des Klägers einerseits (act. 2 S. 7 ff.) und der Beklagten 1 und 3 andererseits (act. 25 S. 6 ff. und act. 26 S. 4 ff.) wesentlich auseinander. Unbestritten ist, dass die Bewirtschaftung bis 2006 nicht durch den Kläger erfolgte, die Gründe hierfür sind strittig geblieben. Gemäss der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. März 1999, mit welcher ein Erbenvertreter eingesetzt worden war (act. 3/4), hatten sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft insbesondere über die Nutzung des landwirtschaftlichen Gewerbes (mit oder ohne Milchwirtschaft) nicht einigen können. Der Erbenvertreter kam in der Folge zum Schluss, dass es – mindestens vorübergehend – unumgänglich sei, die Milchproduktion auf dem Be- trieb H._____ einzustellen. Die Neuausrichtung der Betriebsorganisation solle derart vorgenommen werden, dass sie reversibel sei. Die Umstellung ermögliche es aber, dass der Betrieb bis auf weiteres durch die Beklagte 1 geführt und be- wirtschaftet werden könne (act. 3/5). Es folgte deshalb der Verkauf des Viehs, und ab 2000 wurde die Scheune auf der I._____ unbestrittenermassen wie gese- hen der Beklagten 3 vermietet und damit nicht mehr für den Betrieb benötigt. Die- se Situation hielt bis 2006 an, in welchem Jahr sich die Beklagte 1 zurückzog. In der Folge wurden die jeweils befristeten Pachtverträge geschlossen, wie sie sich aus dem vorinstanzlichen Beweisverfahren ergeben und im angefochtenen Ent- scheid dargelegt sind (vgl. vorstehende Erwägung 6.3.1). Die Verpachtungssituation sowie auch die im Urteil ebenfalls dargelegte tatsächli- che Bewirtschaftung wurden im Berufungsverfahren jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist. Demnach hat der Kläger ab 2007 das ihm jeweils Verpachtete im Umfang von zwischen 50 und 70% zusam- men mit seiner Ehefrau selbst bewirtschaftet, wobei er – wie noch zu zeigen ist (vgl. dazu auch die Vorinstanz, act. 358 S. 143) – während der ganzen Zeit zu 100% einer (anderen) Erwerbsarbeit nachging. Dabei war ihm bis Ende 2009 ne-
- 45 - ben dem H._____ auch ein erheblicher Teil der I._____ verpachtet, wobei er den Teil auf der I._____ nur 2007 selber bewirtschaftete. Die Vorinstanz hat aufge- zeigt – und das wurde im Berufungsverfahren nicht explizit in Frage gestellt –, dass die Parteien im Oktober/November 2008 vereinbart hatten, dass entspre- chend die Direktzahlungen "unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeiten" auf- zuteilen waren, d.h. dass die Beklagte 3 die ganze I._____ bewirtschaften, die da- für anfallenden Direktzahlungen erhalten und den ganzen Pachtzins zahlen sollte (act. 358 S. 98/99). Aufgrund der anhaltenden hoch strittigen familiären Situation erfolgte sodann ab 2010 nicht mehr nur die tatsächliche Bewirtschaftung, sondern nunmehr auch die Verpachtung der Grundstücke im H._____ und der I._____ durch den eingesetzten Erbenvertreter (mit Befugnis zur Regelung der Pachtver- hältnisse) je separat: An den Kläger wurde der H._____, an die Beklagte 3 die Grundstücke der I._____ zusammen mit der Scheune (Gebäude Nr. 16) verpach- tet (act. 358 S. 90 mit Hinweisen). 6.6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass seit dem Verkauf des Viehbestandes im Jahre 1999 die Milchproduktion, wie sie zuvor durch die Eheleute C._____G._____ und seit dem Tod des Erblassers durch die Beklagte 1 betrieben worden war, eingestellt ist. Seit 2000 wird die sich auf der I._____ befindliche Scheune nicht mehr als Ökonomiegebäude des vom H._____ geführten Gewer- bes genutzt, sondern sie wurde der Beklagten 3 zunächst vermietet und ab 2007 verpachtet. Die weiteren Grundstücke der I._____ wurden im Zeitraum 1. April bis Ende 2007 zum überwiegenden Teil vom Kläger und zum kleinen Teil von der Beklagten 3 landwirtschaftlich genutzt, seit 2008 vollumfänglich von der Beklagten
3. Der H._____ wird vom Kläger landwirtschaftlich genutzt. Die tatsächliche Nut- zung des im Streit liegenden Gebietes ist damit seit rund 20 Jahren gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Erbgangs zwar nach wie vor landwirtschaftlich, indes grundlegend anders als damals und auch nicht entsprechend dem Betriebskon- zept V._____ mit Mutterkühen, Natura-Beef und Direktvermarktung (act. 221/1). 6.7.1 Alle vom ALN jeweils bewilligten Pachtverhältnisse für die beiden Teile H._____ und I._____ waren ausdrücklich gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG be- fristet; letztmals im März und April 2013 mit Fix-Pachtverträgen für die Dauer vom
- 46 -
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (act. 189/5 i.V.m. act. 189/3 und 189/4). Grund dafür war und ist – wie die Vorinstanz wohl zu Recht annimmt – die wegen der fortdauernden und unvermindert heftigen Konflikte insbesondere zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 noch immer nicht abgeschlossene Erbteilung. In den (Bewilligungs-)Verfügungen des ALN vom 6. Juli 2007 (act 3/10 S. 2) und vom 16. April 2009 (act. 3/22 und 3/23) wurde dies ausdrücklich erwähnt, in der Verfügung vom 30. Juni 2010 (act. 37/103) fehlt ein solcher Hinweis. In der Verfü- gung vom 12. Juli 2013 (act. 189/5) wird wiederum auf den laufenden Erbtei- lungsprozess Bezug genommen; dessen Ende wird dort nicht vor Ablauf der Pachtdauer erwartet, was sich als zutreffend erwiesen hat. 6.7.2 Die Beklagte 3 macht dazu geltend, die mehrmalige parzellenweise Ver- pachtung impliziere, dass diese eben nicht mehr nur vorübergehender Natur sei. Insbesondere bedürfe eine gültige parzellenweise Verpachtung zwingend der konkreten Absehbarkeit und sei nur dann zulässig, wenn klar sei, dass bei deren Ablauf eine bestimmte Person das Gewerbe wieder als Ganzes bewirtschafte bzw. hiezu in der Lage sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Kläger, der die Integralzuweisung verlange, in den 20 Jahren seit dem Tod des Vaters nicht in der Lage gewesen sei sollte, alle Grundstücke zu bewirtschaften. Er habe es vor- gezogen, ausserhalb der Landwirtschaft zu arbeiten (act. 355 S. 35/36). Der Kläger weist die Einwendungen als pauschale und unsubstanziierte Kritik an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verpachtung und Bewirtschaf- tung zurück. Dort sei insbesondere auch im Einzelnen dargetan, weshalb der Klä- ger kurz nach dem Tod des Vaters bis 2006 nicht auf dem Betrieb tätig gewesen sei. Der Vorwurf, selbst nach Aufgabe der Bewirtschaftung durch die Beklagte 1 habe er es vorgezogen, ausserhalb der Landwirtschaft tätig zu sein, sei aktenwid- rig und blende die Schwierigkeiten aus, welche dem Kläger seitens der Beklagten gemacht worden seien (act. 288 S. 38 ff.). 6.7.3 Die über nunmehr viele Jahre erfolgte parzellenweise Verpachtung von H._____/I._____ (letztmals aktenkundig für die Jahre 2013 bis Ende 2018; act. 189/3 und 189/4) stützt sich auf das Bundesgesetz über die landwirtschaftli- che Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985. Sie erging vorbehältlich der Bewilligung
- 47 - des zuständigen ALN gemäss Art. 30 LPG. Die "vorübergehende parzellenweise Verpachtung" wurde dabei wie die früheren ausdrücklich gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG bewilligt (letztmals aktenkundig act. 189/5). Das ALN ging somit unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen weiterhin von einem landwirt- schaftlichen Gewerbe H._____/I._____ aus, was es in seinem Bericht vom
15. April 2016 denn auch bestätigte (act. 239 S. 6/7). Für den Standpunkt der Be- klagten 3 lässt sich damit aus der fortgesetzten Verpachtung insoweit nichts ablei- ten. Soweit sie sich mit ihrem Einwand darauf berufen will, dass auf landwirt- schaftliche Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung finden sollen, wenn die Verpachtung mehr als sechs Jahre rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise erfolgt war (Art. 8 lit. a BGBB), ist zu ergänzen, dass dies im Fall wie dem vorliegenden, wo die Verpach- tung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG vorübergehend bewilligt wurde, gemäss Wortlaut von Art. 8 lit. a BGBB gerade nicht der Fall ist. Der Bezug zum (für die Qualifikation in aller Regel massgeblichen) Zeitpunkt des Erbgangs war und ist während all dieser Jahre für alle Beteiligten ersichtlich vorhanden geblieben. Soweit die Beklagte 3 aus der jahrelangen parzellenweisen Verpachtung ableitet, der Kläger stehe für die Bewirtschaftung des ganzen Gebietes gar nicht bereit, ist hierauf im Zusammenhang mit der Prüfung von dessen Eignung und Wille zur Selbstbewirtschaftung einzugehen. 6.8 Die Vorinstanz lässt die geschilderte Entwicklung in den tatsächlichen Be- wirtschaftungsverhältnissen und der Verpachtungssituation während der vergan- genen Jahre für die Frage, ob H._____/I._____ ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet, wie gesehen mit der Begründung ausser Acht, dass das Gericht andern- falls durch genügende Obstruktion letztlich vor vollendete Tatsachen gestellt wer- de, was Treu und Glauben sowie dem in Art. 11 Abs. 1 BGBB zum Ausdruck ge- kommenen Willen des Gesetzgebers widerspräche (act. 358 S. 101/102). In Wür- digung der Umstände, wie es zu der gegenüber dem Todeszeitpunkt des Erblas- sers wesentlich veränderten Situation gekommen ist, weist sie dabei die Obstruk- tion im Wesentlichen der Beklagten 3 zu, was diese zurückweist. Die Vorinstanz geht davon aus, es habe sich aufgrund des Beweisverfahrens ergeben, dass der
- 48 - Kläger in den Jahren ab 2007 das ihm jeweils Verpachtete stets im Umfang von 50 - 70% zusammen mit seiner Ehefrau selbst bewirtschaftet habe, er daher als Selbstbewirtschafter gelte und die nur teilweise Verpachtung auf die Auseinan- dersetzung mit der Beklagten 3 zurückzuführen sei. Damit schliesst die Vor- instanz aus der tatsächlichen Bewirtschaftung durch den Kläger in den letzten Jahren, dass er – ohne die vorliegende Auseinandersetzung – das ganze Gebiet H._____/I._____ als Selbstbewirtschafter nach dem von ihm eingereichten Kon- zept bewirtschaftete. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz setzt voraus, dass der Kläger hiezu auch geeignet und willens ist. Ob ungeachtet der seit über 20 Jahren veränderten Verhältnisse sowohl hinsichtlich des Bewirtschaftungsum- fangs und der Art der Bewirtschaftung weiterhin von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen ist, hängt damit auch von der Eignung und vom Willen des Klägers ab, welche im Rahmen des Beweisverfahrens von der Vorinstanz ebenfalls zu klären waren. Hierauf ist nachstehend einzugehen.
7. Eignung und Wille des Klägers zur Selbstbewirtschaftung des Gebietes H._____/I._____ Der Zuweisungsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass der An- sprecher das ihm zugewiesene landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaftet und er dafür geeignet und gewillt ist. 7.1.1 Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit seinem land- wirtschaftlichen Berater V._____, MSc Agr ETH/SIA, ein Betriebskonzept für das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____ ausgearbeitet (act. 3/57), das im zweiten Verfahren vor Vorinstanz aktualisiert wurde (act. 221/1). Die produktions- technische und betriebswirtschaftliche Planung basiert auf dem Betriebsvoran- schlag der W._____ vom März 2010 und erfuhr Anpassungen am 26. Januar 2012 und am 13. Januar 2016 (act. 3/58, 9/13 und 221/2). Der Kläger vertrat im vor-instanzlichen Verfahren die Auffassung, er sei zur Umsetzung des Betriebs- konzepts V._____ in der Lage und auch willens, was die Beklagten stets bestrit- ten haben.
- 49 - 7.1.2 Zum Konzept als solchem hielt die Vorinstanz fest, dass ein landwirtschaft- liches Gewerbe H._____/I._____ danach betrieben werden könne. Nachdem we- der vor Vorinstanz noch im ersten Berufungsverfahren das "Betriebskonzept V._____" hinreichend bestritten worden war, hielt die Kammer im Beschluss vom
27. Juni 2014 fest, dieses sei als geeignet und hinreichend zu betrachten, für den Fall, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens von einem landwirtschaftli- chen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen sei und es zu einer Integralzuwei- sung an den Kläger komme (act. 178 S. 31). Das ALN hat in seinem Amtsbericht vom 15. April 2016 auf entsprechende Frage bestätigt, dass H._____ und I._____ im Allgemeinen und insbesondere gemäss Betriebskonzept V._____ wirtschaftlich betrieben werden könne. Zu den Konzeptanpassungen nahm es allerdings diver- se Korrekturen vor (act. 239 S. 4/5 zu Fragen 9 und 9.1). Im Rahmen des ergänzenden vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Kläger die Aktualisierung des Konzepts eingereicht. Dabei wurden insbesondere die aktuel- len Direktzahlungen aus der Agrarpolitik 2014 - 2017 berücksichtigt (act. 221/1 - 3). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass sie sich auf die tatsächlich neuen Vorbringen zu beschränken hätten (act. 229 S. 3). Die Beklagte 1 liess vorbringen, dass von den für den Biodiversi- täts-Ökoausgleich wesentlichen, von den neu 170 (früher 67) Hochstammbäumen sich nur 14 auf dem H._____ befänden; alle anderen seien in der I._____ und durch die Beklagte 3 in den Jahren 2014 und 2015 gepflanzt worden, was auch der Kläger anerkenne (act. 240 S. 2/3). Unter Verweis darauf, dass vom budge- tierten landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 78'966.00 insgesamt CHF 44'460.00 auf die Nettomieteinnahmen entfallen, resultiere bei einem Privat- verbrauch von CHF 40'000.00 ein Eigenkapitalverzehr von CHF 5'494.00, was zeige, dass das Betriebskonzept V._____, das nach der festen Überzeugung der Beklagten 1 vom Kläger nie verwirklicht werde, nicht wirtschaftlich sei (act. 240 S. 4). Die Beklagte 3 hatte sich zum aktualisierten Konzept nicht vernehmen lassen (act. 244). Sie macht im zweiten Berufungsverfahren allerdings geltend, das Be- triebskonzept basiere auf falschen Flächenangaben, und sie rügt die Einseitigkeit des Betriebsgutachtens und der Berechnungen der W._____; diese enthielten of- fensichtliche, schwer wiegende Mängel und es sei Sache des Gerichts, dies rich-
- 50 - tig zu würdigen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe. Unrichtig seien insbe- sondere die Aussagen des Zeugen V._____ gewürdigt worden (act. 355 S. 42 f.). 7.1.3 Wenn die Beklagte 3 im vorliegenden Verfahren wiederum generelle Ein- wendungen gegen das Betriebskonzept erhebt, welche sie bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können (act. 355 S. 40 f.), kann sie damit nicht gehört werden. Hieran ändert auch nichts, wenn sie mit Hinweis auf die Befragung des Zeugen V._____ geltend macht, dieser habe nicht objektiv, sondern zielgerichtet argu- mentiert. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mit- berücksichtigung der Mieterträge bereits Teil des ersten Konzeptes war und dies damals nicht hinreichend klar angefochten worden war. Neu und sinngemäss wohl gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO macht die Beklagte 3 sodann geltend, der Kläger habe auf Land der Erbengemeinschaft und ohne Einholung der Zustim- mung verschiedene unbewilligte Bauten im Nachhinein zu legalisieren versucht; die Umnutzungen seien überdies zonenwidrig und zeigten, dass die im Betriebs- konzept genannten Zahlen nie und nimmer stimmen könnten (act. 355 S. 43 - 45). Der Kläger weist die Behauptungen als unzulässig neu zurück und macht geltend, die erwähnten Bauten hätten bereits bestanden und seien in den Schätzungsbe- richten bereits berücksichtigt worden (act. 388 S. 40ff. mit Hinweisen). Letzteres trifft zu und ergibt sich ohne weiteres aus den Akten (act. 3/79 S. 5 und 3/84 S. 19). Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte 3 aus den teilweise widerlegten Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Übrigen hat sie sich nicht mit den Einzelheiten des Betriebsgutachtens und den vorinstanzlichen Erwägungen dazu (act. 358 S. 107 ff.) auseinandergesetzt. Es bleibt somit dabei, dass auch gestützt auf die nach dem ersten erstinstanzlichen Urteil ergangenen Ergänzun- gen zum Betriebskonzept V._____ keine hinreichenden Einwendungen ergangen sind, so dass dieses weiterhin als ein für die Bewirtschaftung geeignetes und hin- reichendes Konzept betrachtet werden kann (vgl. act. 178 S. 31), für den Fall, dass es zu einer Integralzuweisung des H._____/I._____ an den Kläger kommt. Zutreffend ist dabei, dass – wie dies bereits in der ursprünglichen Version der Fall gewesen war (act. 3/57) – die Mieteinnahmen sowohl des Chalets wie auch zwei- er Studios sowie des Dachgeschosses mit insgesamt CHF 44'460.00 als betriebli- che Nebenerfolge im landwirtschaftlichen Einkommen von total CHF 78'966.00
- 51 - eingerechnet sind (act. 221/2 S. 25). Im ursprünglichen Konzept war zusätzlich noch die Miete des Erdgeschosses eingerechnet, so dass Mietzinseinnahmen von total CHF 60'660.00 resultierten (act. 3/57 S 13). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es sich beim Betriebskonzept V._____ und beim Betriebsvoranschlag der W._____ "lediglich" um ein Konzept handle. Es beschreibe die Leitgedanken, wie der Kläger das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____ als Selbstbewirt- schafter zu gegebener Zeit betreiben möchte, wobei die Umsetzung immer noch Konkretisierungen und Anpassungen bedinge (act. 358 S. 107). Über die Frage, ob der Kläger dieses Konzept auch umsetzen will und kann, was die Beklagten ganz besonders in Frage stellen, ist damit noch nichts ausgesagt. Es ist dies im Rahmen der nachstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Prüfung zu erörtern, welche sich mit der Eignung und dem Willen des Klägers befassen. 7.2 Insbesondere die Eignung des Klägers als Selbstbewirtschafter war im erst- instanzlichen Verfahren streitig und Gegenstand des nach dem Rückweisungsbe- schluss erfolgten Beweisverfahrens. Bereits im ersten erstinstanzlichen Urteil war festgehalten worden, dass die Eignung des Klägers nicht in Frage gestellt sei so- weit es seine Ausbildung und berufliche Erfahrung betreffe (act. 175 S. 91). Dies war im ersten Berufungsverfahren grundsätzlich unumstritten. Dennoch fanden zahlreiche Dokumente zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Klägers, auf welche dieser sich berufen hatte, auch Eingang in den angepassten Beweisab- nahmebeschluss (act. 325.1 S. 10 - 13) und in die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 355 S. 112 - 123). Hierauf wird nachfolgend einzugehen sein. 7.3.1 Dem Kläger wurde im vorinstanzlichen Verfahren der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er "auch aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. in moralisch charak- terlicher Hinsicht zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes H._____/I._____ gemäss Betriebskonzept V._____ und dem diesem Konzept zu- grunde liegenden Betriebsvoranschlag der W._____ geeignet und auch willens sei (vgl. act. 325.1 S. 10 und 14). Er berief sich auf seine eigene persönliche Be- fragung, zahlreiche Urkunden und verschiedene Zeugen, die Beklagte 3 bot zum
- 52 - Gegenbeweis ihre eigene persönliche Befragung sowie AB._____ als Zeugen an (a.a.O. S. 10 - 15). 7.3.2 Selbstbewirtschafter ist gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB, wer den landwirt- schaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftli- ches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Selbstbewirtschaftung setzt voraus, dass sich der Bewerber im Gewerbe auch in wesentlichem Umfang selbst betätigt (BGE 94 II 258, bestätigt in BGE 134 III 586 E. 3.1.2). In grösseren Betrieben, deren Arbeitsbedarf die Arbeitskraft einer Familie übersteigt, arbeitet der Selbstbewirtschafter zur Hauptsache im Landwirtschaftsbetrieb. Er muss be- reit sein, einen ausserlandwirtschaftlichen Haupterwerb aufzugeben. Eine neben- berufliche Tätigkeit ausserhalb des Betriebes ist indes nicht ausgeschlossen. In kleineren Betrieben werden in der Regel keine Angestellten beschäftigt. Dagegen können Ehegatten in hohem Mass mitarbeiten. Der Betriebsleiter kann nach lan- desüblicher Vorstellung einem ausserbetrieblichen Haupterwerb nachgehen, der jedoch nicht seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nehmen darf. Er ist Selbstbe- wirtschafter, solange er mindestens die Hälfte der betrieblichen Arbeit verrichtet. Dies entspricht der Auffassung, dass ein Selbstbewirtschafter mindestens einen ins Gewicht fallenden Anteil der Arbeit leisten muss; in der Regel wird er auch bei kleineren Gewerben einen ausserbetrieblichen Erwerb einschränken müssen. Ei- ne volle Anstellung sollte höchstens als befristete Übergangslösung akzeptiert werden. Die Ernsthaftigkeit der Selbstbewirtschaftung ist aufgrund der persönli- chen Umstände und der Konzeptvorlage des Ansprechers zu beurteilen (HOFER, a.a.O., Art. 9 N 20). Der Autor weist darauf hin, dass aufgrund der heutigen wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen ein Anreiz zu Verhaltensweisen bestehe, die u.U. als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müssten. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Ausgerichtet auf eine Minimaldauer von zehn Jahren ist vo- rausgesetzt, dass sich der Ansprecher aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten, seiner persönlichen Eigenschaften und seiner finanziellen Möglichkeiten unter
- 53 - den konkreten Übernahmebedingungen auf dem Gewerbe behaupten kann (HOF- ER, a.a.O., Art. 9 N 31). Dabei kommt es bei der Überprüfung von Eignung und Wille des Ansprechers auf den Zeitpunkt der Zuweisung an. Aufgrund einer Ge- samtwürdigung muss das Gericht die Überzeugung gewinnen können, es sei wahrscheinlich, dass sich der Ansprecher, allenfalls unter Einbezug des Ehegat- ten, als selbständiger Bewirtschafter des konkreten Betriebs bewähren wird. Ge- fordert ist mehr als ein nur Glaubhaftmachen (HOFER, a.a.O., Art 9 N 31a und 31b, unter Hinweis auf BGE 110 II 488). Hinsichtlich der persönlichen Eignung ist ein Durchschnittsmass an persönlichen und moralischen Eigenschaften verlangt. Sie ist abzulehnen, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge eine Gefährdung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung erwartet werden muss (HOFER, a.a.O. Art. 9 N 39). 7.3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den beruflichen Werde- gang des Klägers sowie seine vielfältigen beruflichen Tätigkeiten im Einzelnen dargestellt (act. 355 S. 112 - 123). Diese sind in den Akten dokumentiert und wur- den wie gesehen auch von der Beklagten 3 nicht grundsätzlich in Zweifel gezo- gen, weshalb es sich erübrigt auf die von den Parteien hiegegen im zweiten Beru- fungsverfahren erhobenen Einwendungen (act. 355 S. 46 ff.; act. 388 S. 43 f.) im Einzelnen einzugehen. Aufgrund der Ausbildungsnachweise, der als Beweismittel angebotenen Arbeitszeugnisse und der Berufserfahrung ist die berufliche Eignung des Klägers zu bejahen. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Landwirt und hat in diesem Bereich auch Zusatzkurse absolviert. Er hat vielfältige Berufserfah- rung ausserhalb der Landwirtschaft, indes – wenn auch mit mehrjährigem Unter- bruch – einen starken Bezug zum H._____ und zu landwirtschaftlichen Tätigkei- ten bis heute erhalten. Insbesondere kann nach dem Gesagten und den insoweit nicht angefochtenen Erkenntnissen der Vorinstanz nach durchgeführtem Beweis- verfahren davon ausgegangen werden, dass der Kläger – bei stets 100%-iger Er- werbsarbeit – das ihm Verpachtete auf dem H._____ (und 2007 auch auf der I._____) selber bzw. zusammen mit seiner Ehefrau landwirtschaftlich nutzte. 7.3.4 In der Berufung macht die Beklagte 3 geltend, die Zusatzausbildungen des Klägers wirkten sich nicht positiv auf die Eignungsprüfung aus. Umstritten ist in-
- 54 - des wie gesehen in erster Linie die persönliche Eignung des Klägers. Die Beklag- te 3 rügt, die Vorinstanz habe die Selbsttötung des Erblassers und dessen Ab- schiedsbrief von 1990 unrichtig gewürdigt. Erstellt sei, dass der Kläger ab 1997 zunehmend ungenügend und unregelmässig auf dem Betrieb gearbeitet habe, es seien sodann psychische Probleme dazu gekommen und eine Anpassungsstö- rung diagnostiziert worden. Unzutreffend gewürdigt worden seien auch die Ar- beitszeugnisse des Klägers und dessen sofortige Einstellung im Amt am 22. Juli 2015 sei nicht geklärt worden. Der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugen setzt sie sodann ihre eigene entgegen und sie macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr, der Beklagten 3, angebotenen Beweismittel zu Tatsachen, welche sich für die Beurteilung der Eignung des Klägers auswirkten, darunter auch ein psycholo- gisches Gutachten (worauf die Vorinstanz verzichtet hatte, act. 358 S. 68/69), nicht abgenommen, was willkürlich sei (act. 355 S. 52 f.). Ebenso rügt sie, dass das familiäre Umfeld und der Umstand, dass neben diversen Zeugen alle Miter- ben die Eignung des Klägers verneinten, unbeachtet geblieben sei (act. 355 S. 18). Sie wiederholt dabei einzelne dem Kläger vorgeworfene Verhaltensweisen ihr gegenüber und weist auf das Alter des Klägers hin, in welchem eine Betriebs- übernahme mit erhöhten Risiken behaftet sei, was die Vorinstanz ebenso zu we- nig gewichtet habe, wie die Umstände, dass er auch keine Kinder habe und nie effektiv selbständig gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe sodann jenen Zeugen- aussagen erheblich mehr Gewicht eingeräumt, welche vom Kläger genannt wor- den seien. Dass der Kläger ein guter Kumpel sein könne, möge sein, sei aber nicht entscheidend. Die Vorinstanz habe sowohl bei den einzelnen Beweisen als auch bei der Gesamtwürdigung ihr Ermessen nicht richtig vorgenommen. Ent- scheidend könne auch nicht ein möglicher Wunsch des Klägers auf Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein. Angesichts der im Recht liegenden Beweise hätte das Gericht hinsichtlich der Eignung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Beklagte 3 hält dafür, dass dem Kläger die Eignung zur Selbstbewirtschaftung abgehe und aufgrund des objektiven Sachverhalts und sei- ner "Zurückhaltung" wenn es darum gegangen sei, sich landwirtschaftlich zu betä- tigen, hätte die Vorinstanz auch zum Schluss kommen müssen, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung nicht vorliege (act. 355 S. 46 - 61).
- 55 - 7.3.5 Der Kläger weist die Vorwürfe der Beklagten 3 im Zusammenhang mit dem Freitod des Erblassers unter Hinweis auf seine bisherigen Vorbringen zurück. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung verweist er auf den angefochtenen Entscheid, mit welchem sich die Beklagte 3 nicht oder ungenügend auseinandersetze. Von ihr herangezogene Aussagen einzelner Zeugen seien aus dem Zusammenhang gerissen oder bezögen sich auf die Krisenzeit des Klägers nach dem Tod des Va- ters. Diese aktenkundige Krise, in welcher der Kläger ausserhalb der Landwirt- schaft tätig gewesen sei, ändere indes nichts am ebenso aktenkundigen Wieder- einstieg im Betrieb ab 2007. Aus der schriftlichen Auskunft des Erbenvertreters (act. 247) könne sodann nicht abgeleitet werden, dass dieser die Eignung des Klägers verneine. Er verweist auf die Unzulässigkeit von ergänzenden Vorbrin- gen, welche die Beklagte 3 in ihrer Berufung (act. 355 S. 52 - 54) mache, die nicht zu hören und überdies bestritten seien; es handelt sich dabei um die dem Kläger vorgeworfenen, bestrittenen Verhaltensweisen gegenüber der Beklagten 3, wie Anschwärzen bei Behörden, tätlich werden etc. Er macht geltend, dass Kinderlo- sigkeit im Zusammenhang mit der Eignung irrelevant sei und es auch nicht zutref- fe, dass er nie selbständig gearbeitet habe, zumal er H._____/I._____ 2007 selb- ständig betrieben habe solange der Erbenvertreter dies zugelassen habe. Die Vorinstanz sei aufgrund einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung zu ei- nem korrekten, nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, weshalb sich auch die Einholung des von der Beklagten 3 verlangten Gutachtens erübrigt habe. Die von der Beklagten 3 aufgelisteten Beweismittel hätten sodann keinen Bezug zu den einzelnen Behauptungen und könnten daher nicht berücksichtigt werden; hinsicht- lich der von ihr neu eingereichten Dokumente habe die Beklagte 3 es sodann ver- säumt darzutun, weshalb sie dies erst jetzt vorbringe (act. 388 S. 43 - 54). 7.3.6.1 Der Beklagten 3 ist beizupflichten, dass das Beweisverfahren (mitunter als Folge des Amtsgeheimnisses) keine Klarheit darüber gebracht hat, wie und aus welchen Gründen es am 22. Juli 2015 zur vorsorglichen und sofortigen Ein- stellung des Klägers im Amt (act. 304/6) und zur späteren Beendigung des Ar- beitsverhältnisses im Amt AC._____ kam. Aus der Zeugeneinvernahme von AD._____ (act. 293), einem der damaligen Mitarbeiter des Klägers, erhellt nichts über die damaligen Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers. Auch der Kläger
- 56 - selbst äusserte sich dazu in der persönlichen Befragung nicht (act. 270 S. 16 ff) und die Beklagten 1 und 3 konnten dazu auch nichts Substantielles sagen (act. 271 und 272). Aus den Kündigungen (act. 37/107 und 108) bei der AE._____ AG vom 12. August 2005 bzw. 27. August 2007 lässt sich zwar auf Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz schliessen und Gleiches gilt auch für die Anstellung im AF._____, wo es alsdann zur Freistellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam (act. 304/9-11). Die Gründe hiefür blieben unklar. Daraus, aus den im Recht lie- genden Arbeitszeugnissen (act. 3/73, 3/76, 3/78) und dem Zwischenzeugnis des Amtes AC._____ vom 10. Mai 2016 (act. 258), welches noch nach der Freistel- lung (act. 304/9) ausgestellt wurde, lässt sich nichts zum Nachteil des Klägers ab- leiten. Ebenfalls im Unklaren blieben die Umstände, welche zum Freitod des Erblassers führten, und gar nicht in die Würdigung einbezogen wurden die von der Beklagten 1 erfolgten Einschätzungen des Klägers als Arbeitskraft auf dem H._____ aus dem Zeitraum während und nach der Lehrzeit des Klägers (vgl. act. 29/3 - 9). Un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für die Frage der Eignung des Klä- gers primär auf den Zuweisungszeitpunkt ankommt, ist letzteres nicht zu bean- standen. 7.3.6.2 Der von der Beklagten 3 angerufene Zeuge AB._____ beantwortete als Zeuge die Frage, ob er beurteilen könne, ob der Kläger auch aufgrund seiner Persönlichkeit zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet sei, mit "nein" (act. 280 S. 4/5). Auch konnte er sich nicht zu den Ver- hältnissen auf dem H._____/I._____ äussern. Er erklärte, dass er nach dem Tod des Erblassers mit dem Kläger eine Betriebsgemeinschaft habe machen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Nachher habe er zu ihm keinen Kontakt mehr gehabt. Teilweise sei der Kläger unzuverlässig gewesen. Wenn man etwas mit ihm abmachte, sei er teilweise nicht aufgetaucht. Zur Arbeitsweise des Klägers für den Zeitraum nach 1998 konnte er nichts sagen (act. 280 S. 6 und 7). Auch der Zeuge AG._____, ab März 1999 Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, welcher von der Beklagten 3 in der Berufung angesprochen wird (act. 355 S. 50), bezog seine Äusserungen zum
- 57 - Kläger auf den Zeitraum, als der Kläger nach dem Tod des Erblassers wegging vom Betrieb und deshalb die Milchproduktion eingestellt wurde. Der Zeuge hielt damals die Übertragung der Betriebsführung auf den Kläger als eine für diesen zu grosse Verantwortung. Ausdrücklich nicht beurteilen konnte der Zeuge aber die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Arbeitseinstellung heute in der Lage sei, ein landwirtschaftliches Gewerbe ordentlich zu führen (act. 296 S. 4/5). Der Zeuge AH._____, der etwa zwischen 2000 und 2004 auf dem Be- trieb der Familie C._____G._____ ausgeholfen hat, zeigte in der Zeugeneinver- nahme insbesondere sein Unverständnis darüber, dass der Kläger, der über die entsprechende Ausbildung verfügte, beim Tod des Vaters sich nicht um den Be- trieb gekümmert hat. Aufgrund dieser Erfahrung und der langjährigen Absenz von der Branche hielt er dafür, der Kläger sei zur erfolgreichen Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht in der Lage (act. 311). Während der letztgenannte Zeuge aufgrund seiner früheren – bald 20 Jahre zurück liegenden – Erfahrungen mit dem Kläger auf dessen Ungeeignetheit auch im heutigen und damit massgeblichen Zeitpunkt schloss, konnten sich die weiteren von der Be- klagten 3 in der Berufung genannten Zeugen dazu nicht äussern. 7.3.6.3 Auch die Beklagten 1 - 4 stützen ihre Einschätzungen der persönlichen Eignung des Klägers zur Selbstbewirtschaftung des H._____/I._____ weitgehend auf Erfahrungen aus der Zeit vor 2000. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent- scheid Passagen aus deren Aussagen in der persönlichen Befragung zitiert (act. 358 S. 125 - 128) und bei der Würdigung auf die gegenseitigen massiven Vorwürfe sowie die sehr problematischen familiären Verhältnisse hingewiesen, wo das Vorhalten negativer charakterlicher und moralischer Eigenschaften auf Ge- genseitigkeit beruhe (a.a.O. S. 133). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass insbe- sondere das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 ganz erheblich belastet und geradezu feindschaftlich ist, was in zahlreichen Behördenverfahren seinen Niederschlag gefunden hat. Es trifft zu, dass für die Beurteilung der Per- sönlichkeit des Klägers und dessen Eignung nicht sein Verhältnis zu den Fami- lienangehörigen und deren Sicht im Vordergrund steht, wie dies die Vorinstanz festhält (act. 358 S. 134), und es kommt in zeitlicher Hinsicht auch nicht auf die Zeit vor 2000 an, sondern auf den heutigen Zeitpunkt. Immerhin können auch
- 58 - frühere Erfahrungen Charaktereigenschaften aufzeigen, welche für die Beurtei- lung der Eignung massgeblich sein können. So sprachen die Beklagten 2 und 4 dem Kläger das Durchhaltevermögen für eine dauerhafte, ordentliche und wirt- schaftlich erfolgreiche Tätigkeit als Selbstbewirtschafter ab (act. 273 S. 12 und act. 274 S. 13 ff.). Die Beklagte 1 und Mutter des Klägers bezeichnete diesen als bei der Arbeit nachlässig und unzuverlässig und mit schlechter Arbeitsmoral, be- zog dies aber auf die Jahre bis circa 1997. Sie konnte nicht sagen, wie es jetzt sei (act. 272 S. 26). Ihre Bedenken erklärte sie damit, dass er sich nicht gross um die Tiere gekümmert habe. Das sei über viele Jahre hinweg so gegangen. Sie wolle ihrem Sohn die Verantwortung für Tiere nicht mehr aufbürden, sie sehe ihn nicht, rund um die Uhr für die Tiere da zu sein. Sie vermute, diese Einschätzung sei noch immer zutreffend, auch wenn sie das nicht mit Sicherheit sagen könne (act. 272 S. 26). Sie geht davon aus, dass es nicht gut wäre, wenn er einen Hof mit Tieren hätte, und der Hof sollte nicht zu gross sein, damit er nicht zu fest be- lastet sei. Er sollte nicht in eine Stresssituation kommen und überfordert sein. Sie sehe aber, dass der Kläger schon immer zuhause sein wollte, der H._____ gebe ihm Halt. Sehe sie, die Zeugin, den Kläger heute bei der Arbeit, dann sei er glück- lich (act. 272 S. 29). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Zeugen teils positiv, teils nega- tiv über den Kläger berichteten. In diesem Sinn gegensätzlich sagten insbesonde- re die Zeugen V._____ (act. 275) und U._____ (act. 276) aus. V._____ ist Berater des Klägers und hat mit diesem zusammen das Betriebskonzept erarbeitet und 2016 angepasst. U._____ war ab Mai/Juni 2008 für die Dauer von etwa einem Jahr Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, bis der Kläger aufsichtsrechtliche Be- schwerde gegen ihn erhob, als er einen 6-jährigen Pachtvertrag vorgeschlagen hatte (vgl. dazu act. 270 S. 41). Alsdann war U._____ Berater der Beklagten 3. Er hat mit ihr ein Betriebskonzept für ihren Pferdebetrieb in der I._____ ausgearbei- tet. Die Vorinstanz hat bezüglich beider dieser Zeugen darauf hingewiesen, dass sie sachverständig seien, ihre Aussagen indes mit besonderer Vorsicht zu würdi- gen seien (act. 358 S. 65); dem ist aufgrund der erwähnten Verbindungen der Zeugen zu jeweils einer der Parteien ohne weiteres zuzustimmen. V._____ erklär-
- 59 - te als Zeuge, er erachte den Kläger aufgrund seiner Zusammenarbeit als fachlich kompetent und auch in persönlicher Hinsicht geeignet zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (act. 275 S. 13/14). Aufgrund seiner Erfah- rungen als Erbenvertreter sprach demgegenüber U._____ dem Kläger auf ent- sprechende Frage (act. 276 S. 6) die Fähigkeit ab, dass er Tiere halten könne, je- denfalls 40 oder 50 Stück, wie im Konzept V._____ aufgeführt. Im Übrigen trifft es zu, dass insbesondere diejenigen (vom Kläger angerufenen) Zeugen, mit denen er in den letzten Jahren im landwirtschaftlichen Bereich tatsächlich zusammenge- arbeitet hat, positiv über den Kläger und über die Zusammenarbeit mit ihm berich- teten. Dies gilt vorab für den Zeugen AI._____, seit ca. 1997 Leiter der Ackerbau- stelle der Gemeinde F._____, der die Familie C._____G._____ kennt, weil er auch dort aufgewachsen ist und den Kläger aus der teilweise gemeinsamen Aus- bildung. Seit ein paar Jahren arbeitet er mit dem Kläger betriebstechnisch zu- sammen. Er will den Kläger ziemlich gut kennen und charakterisierte ihn als kon- sequent, manchmal etwas kleinlich. Er sei sehr zuverlässig und die Zusammenar- beit funktioniere einwandfrei; sie hätten ein gutes und kollegiales Verhältnis. In persönlicher Hinsicht braucht es nach Auffassung dieses Zeugen zur Selbstbe- wirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes Überzeugung und Hingabe der eigenen Möglichkeiten. Sobald man etwas mit Tieren oder Land zu tun habe, spiele die Uhr keine grosse Rolle mehr. Er sehe diese Voraussetzungen beim Kläger als gegeben an (act. 277). AJ._____, Inhaber und Geschäftsführer des Un- ternehmens …, kennt die Familie C._____G._____ und arbeitete bereits mit den Eheleuten C._____G._____ zusammen. Er schloss als Zeuge auf die persönliche Eignung des Klägers aufgrund seiner Berufsausbildung (act. 278 S. 10). Gleiches gilt für den Zeugen AK._____, Landwirt in unmittelbarer Nachbarschaft zum H._____, der dem Kläger ganz allgemein zutraut ein landwirtschaftliches Gewer- be als Selbstbewirtschafter zu führen (act. 279 S. 6 und 7). Diese im Allgemeinen verbliebenen Meinungsäusserungen sind wenig aussagekräftig. AL._____, Land- wirt und mit dem Kläger privat befreundet, bezeichnet diesen als korrekt, schnell von Begriff, flink und gescheit; er schaue dem Zeug und sei aufgestellt (act. 291 S. 5). Der Zeuge hält den Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit zur Selbstbewirt- schaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes absolut für geeignet und auch wil-
- 60 - lens (act. 291). Er hielt dafür, dass der Kläger, welcher den H._____ ohne Tierhal- tung problemlos führe, dies auch mit Tierhaltung könne. Das sei problemlos, und das machten viele Bauernfamilien; ein Teil davon gehe voll arbeiten (act. 291 S. 10). Ein weiterer Freund des Klägers, AM._____, äusserte sich als Zeuge insbe- sondere dahingehend, dass es Hobby und Lebensziel des Klägers sei, den Hof weiter zu bewirtschaften (act. 292). AD._____, der den Kläger als Arbeitskollegen im AF._____ kennt, bezeichnete diesen als genaue Person, auf die man sich ver- lassen könne und die zielorientiert sei. Er erachtet den Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit vor allem wegen seiner Ausbildung und dem kollegialen Umfeld, über das der Kläger verfüge, als geeignet zur Selbstbewirtschaftung eines land- wirtschaftlichen Gewerbes (act. 293). AN._____, der in den 90-er-Jahren mit der Familie C._____G._____ zu tun gehabt hat, konnte zur Eignung des Klägers le- diglich eine allgemeine persönliche Einschätzung abgeben und erklärte als Zeu- ge, der Kläger sei sicher nicht generell unfähig. Er, der Zeuge, traue ihm das zu, ein landwirtschaftliches Gewerbe wirtschaftlich erfolgreich zu führen; dies schlies- se er aus seiner persönlichen Erfahrung mit dem Kläger sowie aus seiner Le- benserfahrung wie er andere Leute einschätze (act. 294). AO._____, kaufmänni- sche Angestellte in der …, konnte zum Arbeitsverhalten und damit zur Eignung des Klägers nichts sagen (act. 295), ebenso AP._____, der im Zeitraum 1976 - 2000 mit der Familie C._____G._____ in Kontakt stand (act. 310). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Be- weisverfahren zum Schluss kam, dass beim Kläger hinsichtlich der persönlichen Eignung jedenfalls von einer durchschnittlichen psychischen und charakterlichen Konstitution ausgegangen werden kann und negative Charaktereigenschaften, welche einer ordnungsgemässen und wirtschaftlich erfolgreichen Führung eines landwirtschaftlichen Gewerbes offensichtlich entgegenstehen sich gegenwartsbe- zogen jedenfalls im ausserfamiliären Bereich nicht bestätigt fänden (act. 358 S. 136). 7.4.1 Verlangt ist sodann, dass die Selbstbewirtschaftung ernsthaft gewollt und praktisch möglich ist. Der Wille zur Selbstbewirtschaftung ist vorhanden, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, dass der Erwerber das Gewerbe tatsäch-
- 61 - lich langfristig bewirtschaften wird. Kriterien dazu bilden u.a. die im Hinblick auf die Bewirtschaftung bereits getroffenen Anstalten (Ausbildung, Finanzierung). Auf der andern Seite ist auch zu berücksichtigen, welche Situation der Bewerber zu- gunsten der Bewirtschaftung aufgeben muss. Je höher sein bisheriges Einkom- men und je kleiner der in Frage stehende Betrieb, umso weniger wahrscheinlich erscheint der Wille zur Selbstbewirtschaftung. Das Gewerbe und die Person des Übernehmers mit seinen beruflichen und persönlichen Fähigkeiten und finanziel- len Möglichkeiten sowie seiner bisherigen beruflichen Situation müssen als Gan- zes beurteilt werden. Die Übernahme des Gewerbes zur dauerhaften Selbstbe- wirtschaftung muss unter Einbezug aller Gegebenheiten glaubwürdig und realis- tisch erscheinen. Aus allen Umständen muss sich eindeutig und glaubwürdig er- geben, dass der Ansprecher das Gewerbe langfristig zu bewirtschaften gewillt ist (HOFER, a.a.O. Art. 9 N 43 - 45; BEELER, a.a.O., S. 106). 7.4.2 Die Vorinstanz kam in Würdigung der Umstände zum Schluss, es sprä- chen insgesamt betrachtet die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen des Klägers, das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____ auf Grundlage des Betriebskonzepts V._____ selber zu bewirtschaften. Sie stützte sich dabei auf die wiederholten Bekräftigungen des Klägers selbst, sowohl in seinen Parteivor- bringen (act. 2 Rz 158 ff.; act. 36 Rz 657 ff) wie auch in der persönlichen Befra- gung (act. 270), sodann auf die Einschätzungen der Zeugen V._____ (act. 275), AI._____ (act. 277), AJ._____ (act. 278), AL._____ (act. 291), AD._____ (act.
293) und AM._____ (act. 292), welche ihrerseits aufgrund des persönlichen Kon- taktes mit dem Kläger von dessen Willen, das Betriebskonzept V._____ auf dem H._____/I._____ umzusetzen, ausgehen. Schliesslich stützte sich die Vorinstanz auch auf die beruflichen Aus- und Weiterbildungen des Klägers im landwirtschaft- lichen Bereich, dessen seit 1999 erfolgten Bemühungen, den H._____/I._____ zu übernehmen sowie die seit 2006 bestehenden Pachtverträge (act. 358 S. 137 - 145). 7.4.3 Die Beklagte 3 rügt in der Berufung wie bereits erwähnt, es seien von der Vorinstanz zahlreiche Umstände nicht oder nicht richtig gewürdigt worden, so das Alter des Klägers, in welchem eine Betriebsübernahme mit erhöhten Risiken be-
- 62 - haftet sei, dessen Kinderlosigkeit, den Umstand, dass er noch nie selbständig ge- arbeitet habe und die Sicherheit des regelmässigen Zahltags aufgegeben werde (act. 355 S. 55/56). Aufgrund des objektiven Sachverhalts und der "vornehmen Zurückhaltung" des Klägers, wenn es bisher darum gegangen sei, sich landwirt- schaftlich zu betätigen, hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung wie ihn das Gesetz verlange, nicht vorliege. Die Indizien sprächen klar dagegen (act. 355 S. 61). Der Kläger erachtet die Vor- bringen der Beklagten als weitgehend unsubstanziiert, zum Teil auch aktenwidrig (selbständige Tätigkeit des Klägers, act. 388 S. 50 Rz 98) und irrelevant und ver- weist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Des weiteren weist er die neu und unzulässigerweise erst mit der Berufungsbegründung eingereichten Ur- kunden zurück (act. 388 S. 53). 7.4.4 Im Unterschied zu den persönlichen Eigenschaften, welche bei gegebener beruflicher Qualifikation für die vorausgesetzte Eignung schon dann anzunehmen sind, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge keine Gefährdung der ordnungs- gemässen Bewirtschaftung erwartet werden muss, wofür nach dem Gesagten beim Kläger aufgrund des Gesagten gegenwartsbezogen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, ist beim Willenselement zu fordern, dass nicht nur "die Indizien nicht gegen den klar geäusserten Willen des Klägers" sprechen wie dies die Vorinstanz formuliert (act. 358 S. 144). Vielmehr muss aus den gesamten zu berücksichtigenden Umständen eindeutig und glaubwürdig hervorgehen und dar- aus die gerichtliche Überzeugung resultieren, dass der Kläger das landwirtschaft- liche Gewerbe als Selbstbewirtschafter so betreiben will, wie er es in seinen Vor- bringen bekräftigt (vgl. auch: act. 270 S. 30), d.h. nach dem von ihm in Auftrag gegebenen Betriebskonzept V._____. Es ist nachfolgend auf die in diesem Zu- sammenhang für die Entscheidfindung wesentlichen Umstände und Vorbringen im Einzelnen einzugehen: 7.4.4.1 Seit dem Rückzug der Beklagten 1 aus der Betriebsverantwortung, mit- hin seit Ende 2006, strebt der Kläger die Übernahme des H._____/I._____ an. Im vorliegenden Verfahren (Klage vom 29. April 2010) verlangt er die Integralzuwei- sung; er liess durch seinen Berater V._____ das Betriebskonzept vom 28. März
- 63 - 2010 erarbeiten (act. 3/57 und 58) und später anpassen (act. 221/1 und 2). Das Verfechten seines (Prozess-)Standpunktes in der langjährigen Auseinanderset- zung spricht jedenfalls für die Ernsthaftigkeit seines entsprechenden Willens. Das Bemühen des Klägers für die Übernahme des ganzen Betriebs kann allerdings entgegen der Vorinstanz (act. 358 S. 143) nicht bereits für den Zeitraum nach dem Tod des Erblassers, d.h. ab 1997, angenommen werden, war doch in jenem Zeitraum eben gerade die Abwendung des Klägers vom elterlichen Betrieb der Anlass dazu, dass auf Veranlassung des damaligen Erbenvertreters die Milch- wirtschaft auf dem H._____/I._____ aufgegeben wurde, damit die Beklagte 1 den Betrieb alleine weiterführen konnte. 7.4.4.2 Der Kläger erklärte in der persönlichen Befragung, dass er zu seinem er- lernten Beruf zurück wolle und er Freude an der Landwirtschaft habe. Er habe denn auch beim Erbenvertreter immer grosses Interesse zur Übernahme des Be- triebs gezeigt und mehrmals die ungeteilte Pachtzuweisung beantragt und das Maschineninventar übernommen. Auch habe er begonnen, den Betrieb auf die Umsetzung des Betriebskonzepts auszurichten. Er erklärte, dass er seine Stelle künden, wieder auf den H._____ zurück ziehen und das Konzept umsetzen wolle. Dies würde ihn von der Doppelbelastung (100%-Arbeitsstelle und Aufgaben auf dem Hof) entlasten (act. 270 S. 30 und 31). Sämtliche im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang erwähnten Zeugen, V._____ (act. 275 S. 18), AI._____ (act. 277), AJ._____ (act. 278), AL._____ (act. 291), AD._____ (act. 293) und AM._____ (act. 292) bekräftigen, dass der Kläger gewillt sei, das Betriebskonzept umzusetzen. Sie schliessen hie- rauf einerseits aus entsprechenden Willenskundgebungen des Klägers ihnen ge- genüber, andererseits daraus, dass er ein Konzept hat ausarbeiten lassen und seit Jahren für den Erhalt von H._____/I._____ kämpfe. Letzteres wurde bereits als Indiz für den entsprechenden Willen des Klägers gewürdigt. Soweit die Zeu- gen ihre Überzeugung des klägerischen Willens aber auf dessen Aussagen stüt- zen, die ihrerseits nicht beweisbildend sind (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH), vermögen sie kaum zur Überzeugung beitragen, dass der Kläger den Betrieb nach dem vorge- legten Betriebskonzept auch tatsächlich führen will.
- 64 - 7.4.4.3 Bedenken hinsichtlich dieses Willens äusserten die Beklagten. Die per- sönliche Befragung der Beklagten 3 ist dabei geprägt vom zu tiefst belasteten Verhältnis zu ihrem Bruder und hat daher ausser Acht zu bleiben. Die Beklagte 1, die auch in der persönlichen Befragung davon ausging, dass das Betriebskonzept V._____ nicht umsetzbar sei, zumal man auf Nebeneinnahmen von CHF 46'100.00 angewiesen sei und im Grunde ein Untersaldo resultiere, da die Cha- letvermietung keinesfalls als landwirtschaftliche Einnahme verbucht werden dürfe, geht davon aus, dass der H._____, so wie er jetzt bewirtschaftet werde, dem Klä- ger mehr einbringe. Sie, die Beklagte 1, habe noch nie gehört, dass der Kläger genau dieses Konzept V._____ umsetzen wolle. Er habe nur gesagt, dass Herr V._____ dieses Konzept erarbeitet habe und er sich darauf stützen wolle; aber nie, dass er das Konzept effektiv umsetzen wolle. Die Beklagte 1 geht davon aus, dass der Kläger etwas im Hinblick auf die Umsetzung hätte tun können. Er hätte mit der Mutterkuhhaltung bereits beginnen, respektive bauliche Veränderungen am Stall vornehmen oder sich erste Muttertiere beschaffen können. Er habe aber gar keine Investitionen im Hinblick auf die spätere Betriebsübernahme getätigt. Wenn etwas gemacht werden musste, sei er immer an die Erbengemeinschaft ge- langt. Es sei für sie aber nachvollziehbar, dass der Kläger den verpachteten H._____ einstweilen so bewirtschafte. Es sei nichts als logisch: solange nichts si- cher sei, mache er auch nichts (act. 272 S. 34 ff.). Die Beklagte 2 bezweifelt den Willen des Klägers, H._____/I._____ nach dem Betriebskonzept V._____ betrei- ben zu wollen, ebenfalls und hielt in der persönlichen Befragung dafür, dass er sich anders dafür einsetzen würde, wenn er tatsächlich Freude daran hätte. Sie geht davon aus, dass er diesfalls gearbeitet und selber investiert hätte und nicht nur gefordert. Die Frage, ob sie der Meinung sei, seine Motivation bestehe darin, dass er sich dadurch finanzielle Vorteile erhoffe, beantworte sie mit: "Ja, das kann ich mir so vorstellen." (act. 273 S. 11/12). Die Beklagte 2 teilt sodann die Mei- nung, dass zunächst sicher ein Teil hätte umgesetzt werden können (act. 273 S. 15/16). Die Beklagte 4 erklärte in der persönlichen Befragung, der Kläger habe sich nie konkret darüber geäussert, ob er den Hof wirklich übernehmen wolle. Sie wisse es nicht, vielleicht wolle er auch dem Wunsch des verstorbenen Vaters ent- sprechen oder habe er es der Ehefrau versprochen. Das Betriebskonzept sei er-
- 65 - stellt worden und er habe die Integralzuweisung verlangt. Weiter sei aber nichts passiert. Allein die Tatsache, dass der Kläger das Inventar der Erben gekauft ha- be, sei nicht Grund genug anzunehmen, dass er wirklich einen Betrieb aufbauen wolle. Er sei nie ein Risiko eingegangen und habe nie einmal etwas investiert. Sie, die Beklagte 4, hätte konkrete Schritte erwartet (act. 274 S. 11/12). Die Be- klagte 4 äusserte alsdann ihre persönliche Meinung, dass sie nicht glaube, dass der Kläger von seiner Persönlichkeit her den nötigen Biss hätte, das landwirt- schaftliche Gewerbe H._____/I._____ gemäss Betriebskonzept durchzuziehen. Sie glaube nicht an eine dauerhaft erfolgreiche Bewirtschaftung des Hofes. Der Kläger habe auch nie Anstalten gemacht, das Konzept umzusetzen (act. 274 S. 14/15). 7.4.4.4 Angesprochen auf die Vorbereitungsarbeiten, hatte der Kläger in der persönlichen Befragung gesagt, dass er begonnen habe, den Maschinenbestand nach und nach zu ersetzen, sonst habe er aber keine Investitionen getätigt (act. 270 S. 32). Das Absehen von einer Teilumsetzung des Konzepts begründete er einerseits mit der Höhe der notwendigen Investitionen, welche bei einer befris- teten Pacht nicht riskiert werden könnten sowie dem Umstand, dass eine Teil- umsetzung seine Anwesenheit vor Ort voraussetzen würde und fraglich sei, ob er davon leben könnte. Es bedeutete grosse Ausgaben ohne Sicherheit (act. 270 S. 38/39). Bei den vorerwähnten Zeugen gehen die Auffassungen, ob es sinnvoll sei oder nicht, mit einer teilweisen Umsetzung des geplanten Konzeptes bereits vorzeitig zu beginnen, auseinander: Der Zeuge V._____ würde wegen der Risiken, welche mit den Investitionen verbunden sind, davon abraten (act. 275 S. 18), ebenso die Zeugen AI._____ (act. 277 S. 12) und AJ._____ (act. 278 S. 14), wobei Letzterer relativiert und erwähnt, man hätte das schon teilweise umsetzen können, es sei eine Frage der Arbeitsintensität und hänge davon ab, was man sonst noch ma- che. Der Zeuge AL._____ zeigte Verständnis dafür, dass der Kläger mit der Um- setzung noch zuwarten wolle, wenn er nicht sicher sei, ob er den H._____ über- haupt bekomme oder nicht (act. 291 S. 12).
- 66 - Die Bedenken, weitergehende Vorbereitungen und Investitionen im Hinblick auf die Umsetzung des angestrebten Betriebes zu tätigen und mit der an sich mögli- chen Teilumsetzung des angestrebten Konzepts zu beginnen, gründen in der Un- sicherheit, dass der Kläger langfristig über den H._____ verfügen kann. Soweit diese Unsicherheit auch tatsächlich besteht, ist das Verhalten denn auch nach- vollziehbar und nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des vom Kläger ge- äusserten Willens zu begründen. Die entsprechende Einschätzung der Zeugen, welche über das vorliegende Verfahren keine näheren Kenntnisse haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Für den Kläger ist diese Unsicherheit indes relativiert, da er als Prozesspartei weiss (vgl. die Übersicht über die Parteistandpunkte vorne E. III.2 und act. 358 S. 13 f.), dass keine der Beklagten in dem seit 2010 laufen- den Prozess je die Zuweisung des H._____ an sich oder eine andere Person als den Kläger beantragt hat. Spätestens mit der zweiten Berufung ist auch klar, dass auch das Chalet nicht von jemand anderem als dem Kläger beansprucht wird. Die Risiken sind damit seit einiger Zeit jedenfalls insoweit reduziert. Wenn der Kläger in dieser bereits länger andauernden Situation dennoch keinerlei Vorkehren für die von ihm angestrebte Umstellung auf Tierhaltung unternimmt, dann zeigt er damit allermindestens eine sehr geringe Risikobereitschaft und eine grosse Zu- rückhaltung in der Umsetzung seiner Pläne. 7.4.4.5 Der (nunmehr vor bald 10 Jahren eingesetzte) Erbenvertreter Q._____ erwähnte in seinem von der Vorinstanz eingeholten Bericht vom 3. Mai 2016 (act. 247), dass er als Erbenvertreter grundsätzlich keinen Einblick in die aktuellen Un- terlagen und Daten der Bewirtschaftung des Betriebes von B._____ habe, wes- halb er die Frage nach dessen Arbeitsweise weder nach der heutigen Bewirt- schaftung noch nach dem Betriebskonzept V._____ beurteilen könne. Grundsätz- lich gehe er davon aus, dass keine Gefährdung der ordnungsgemässen Bewirt- schaftung zu erwarten sei. In seinem Bericht bezeichnet er das von ihm grob ana- lysierte Konzept, welches im Wesentlichen die Haltung einer in Bezug auf die Be- triebsfläche relativ grossen Mutterkuhherde mit eigener Fleischvermarktung ver- bunden mit einer "Optimierung" der Direktzahlungen zum Inhalt habe, als reali- sierbar wenn auch optimistisch dargestellt. Das Konzept stelle hohe Anforderun- gen an den Betriebsleiter, wobei erschwerend sei, dass der Betrieb
- 67 - H._____/I._____ nun seit Jahren ohne Tierhaltung bewirtschaftet worden sei und für die Umsetzung einige entscheidende, mit wirtschaftlichen Risiken verbundene Umstellungs- und Aufbaumassnahmen notwendig seien (bauliche Anpassung des Stalls, Erwerb und Aufbau Mutterkuhherde und Aufbau einer Direktkundschaft für die Vermarktung des Rindfleischs). Das Konzept müsse zum Betriebsleiter pas- sen und für diesen werde auch entscheidend sein, ob nach der Umstellung per Saldo auch ein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt werden könne. B._____ habe grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Umsetzung des Betriebskonzepts V._____, ohne wesentliche ausserbetriebliche Erwerbsarbeit oder die Beibehal- tung des heutigen Konzepts mit ausserbetrieblicher Erwerbstätigkeit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Betriebskonzept eins zu eins umge- setzt werde. Dies zumal der Kläger als Pächter keine Tierhaltung betreibe, was durchaus heute schon möglich sei. Allgemein hält der Erbenvertreter fest, dass die Praxis zeige, dass auf Betrieben, wo die Tierhaltung einmal aufgegeben wor- den sei, nur selten wieder eine Viehherde aufgebaut werde. Mit der viehlosen Bewirtschaftung sei man zeitlich flexibel. Seine Erfahrung in der landwirtschaftli- chen Beratungsbranche zeige, dass wegen der täglichen Stallarbeit bzw. der zeit- lichen Gebundenheit und den doch eher bescheidenen erzielbaren Einkünften selten ein Tierhaltungs-Betriebszweig neu aufgebaut werde. Eine umfassende Betriebsumstellung mit den nach sich ziehenden Investitionen mache dann Sinn, wenn die Umstellung langfristig erfolge und die technische Nutzungsdauer ausge- schöpft werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei einer grösseren Be- triebsumstellung durchaus mehrere Jahre vergehen können, bis sie vollständig vollzogen ist, und die gewünschten Einkünfte erzielt werden. Die Erfahrung zeige, dass Betriebsleiter ab 50 Jahre oft nur dann wesentliche Investitionen tätigen und wesentliche Betriebsumstellungen vornehmen, wenn faktisch schon die künftige Betriebsnachfolge feststehe (act. 247 S. 3 und 4). Soweit der Bericht die allgemeinen Erfahrungen des Erbenvertreters bei der Um- stellung einer viehlosen Bewirtschaftung in eine Viehwirtschaft und die allgemein damit verbundenen Risiken aufzeigt, wurde er vom Kläger in der Stellungnahme zum Beweisergebnis für irrelevant erklärt, indes nicht in Frage gestellt (act. 339 S. 28). Insbesondere hinsichtlich der Risiken bei der Umstellung und beim Neu-
- 68 - aufbau des Betriebs deckt sich die Einschätzung des Erbenvertreters aber grund- sätzlich mit derjenigen der Zeugen. Hieran ändert auch nichts, wenn der Zeuge V._____ im Gegensatz zum Erbenvertreter weder im Alter des Klägers noch im Umstand, dass auf dem H._____ in den vergangenen Jahren keine Viehwirtschaft betrieben wurde, ein Problem sieht (act. 275 S. 15). Dies, zumal er erklärte, er selbst habe erst mit 55 Jahren erstmals den Betrieb des Nachbarn mit Mutterkü- hen und Weidemast gepachtet, was problemlos gehe. Er arbeite zu 100% als Be- rater und betreibe seinen Betrieb nebenbei (act. 275 S. 15 und 16). Der Kläger will im Gegensatz dazu erklärtermassen (act. 270 S. 31) seine Arbeitsstelle zu- gunsten der Viehwirtschaft gänzlich aufgeben. 7.4.4.6 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass mit der Umstellung des Betriebs auf Mutterkuhhaltung Risiken verbunden sind, dann ist bei der Überprü- fung der Frage, ob der erklärte Wille des Klägers ernstlich und glaubwürdig darge- tan ist, wie gesehen auch in Betracht zu ziehen, was dieser bei der Umsetzung des Betriebskonzeptes V._____ aufgibt. Heute (und seit 1. Januar 2017) ist dies eine Vollzeitstelle als Bereichsleiter Facility Management, eine Kaderstelle mit Führungsverantwortung bei einem Arbeitgeber, der gemäss entsprechender Be- stätigung (act. 340) um die derzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers weiss und hiefür Urlaubszeiten gewährt. Auch vorher und seit seiner Wiederauf- nahme seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem H._____ Ende 2006 (und 2007 auch auf einem Teil der I._____) ging der Kläger immer einer vollzeitigen Arbeitsstelle nach. In der persönlichen Befragung erklärte er, dass die Priorität bei der Arbeit als Angestellter gelegen habe (act. 270 S. 6), im Zeitraum Juli 2015 bis Anfang Mai 2016 bezog er Überzeit, Ferien und war im Übrigen freigestellt (act. 270 S. 21). Mit der aktuellen Bewirtschaftung auf dem H._____ erzielte er nach eigener Darstellung keinen Gewinn (act. 270 S. 26), die im bisherigen Umfang ge- leistete Selbstbewirtschaftung betrachtete er als mit einem 100%-igen Arbeitser- werb vereinbar (act. 270 S. 23). In finanzieller Hinsicht verliert er sein regelmässiges Erwerbseinkommen gänzlich. Aus den in act. 249 in der Übersicht dargestellten Steuerangaben, welche der Kläger in der persönlichen Befragung nicht in Frage gestellt hat (act. 270 S. 24), erzielte er zusammen mit seiner Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im
- 69 - Jahr 2011 rund CHF 97'000.00, in den Jahren 2012 und 2013 je rund CHF 92'000.00 und im Jahr 2014 rund CHF 81'000.00. Welches Einkommen er mit seiner derzeitigen Tätigkeit erzielt, erhellt aus den Akten nicht. Jedenfalls aber verlöre der Kläger die Sicherheit seiner bisherigen langjährigen Angestelltentätig- keit, mithin eine geregelte Arbeit und ein gesichertes Einkommen. In Aussicht steht demgegenüber gemäss angepasstem Betriebskonzept V._____ (act. 221/2 S. 25) bei einem angerechneten Privatgebrauch der Eheleute B._____ und AQ._____ von zusammen CHF 40'000.00 eine Eigenkapitalbildung von jährlich CHF 38'966.00, wobei sich diese Zahlen auf einen bereits vollständig laufenden Betrieb beziehen, dessen Erfolg heute nicht sicher ist und dem jedenfalls eine Umstellungs- und Einführungszeit vorangeht. Wenn der Kläger bei dieser Sachlage auf die Bemerkung des Vorderrichters, es würde sowohl Berufs- und Privatleben ziemlich umgekrempelt, ob er keine Be- denken habe, einzig antwortete, nein, er denke es würde höchstens eine Entlas- tung gegenüber der aktuellen Situation geben (act. 270 S. 31), dann vermag dies so nicht zu überzeugen, auch wenn die Doppelbelastung wegfallen würde. Auf die mit der Umstellung verbundenen Risiken ging er ebenso wenig ein wie auf die aufgrund der dargestellten Verhältnisse zumindest vorübergehend zu erwartende finanzielle Einbusse und die Unsicherheit des Einkommens. Nachdem er sich ge- rade in der Umsetzung des von ihm angestrebten Konzepts in der Vergangenheit als zurückhaltend und wenig risikofreudig gezeigt hat, erweckt dies erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger tatsächlich gewillt ist, die mit der Umsetzung des Konzepts verbundenen Risiken tatsächlich einzugehen. Sein bisheriges Verhalten spricht klar dagegen. Hinzu kommt, dass über die Langfristigkeit des Projekts nichts bekannt ist. Alternativen der Bewirtschaftung, welche insbesondere vom Erbenvertreter aufgezeigt wurden, lehnt der Kläger nach seinen – in der persönli- chen Befragung bestätigten – Vorbringen ab, weshalb sich weitergehende Erwä- gungen dazu, insbesondere auch die Frage nach der Selbstbewirtschaftung bei allenfalls nur teilweiser Aufgabe des Lohnerwerbs, erübrigen. Nach dem Gesag- ten vermögen die dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit die gerichtliche Überzeugung nicht zu begründen, der Kläger wolle tatsächlich seine Erwerbstä- tigkeit aufgeben und mit seiner Ehefrau den H._____ zusammen mit der I._____
- 70 - nach dem Betriebskonzept V._____ bewirtschaften. Sein diesbezüglicher Wille kann nicht als hinreichend bewiesen gelten. 8.1 Kann der Wille des Klägers, H._____ und I._____ zusammen nach dem Be- triebskonzept V._____ (act. 221/1 und 2) als Selbstbewirtschafter zu bewirtschaf- ten, nicht als rechtsgenügend bewiesen gelten, dann fehlt es an einer Vorausset- zung für die Integralzuweisung eben dieses H._____/I._____ an den Kläger. 8.2 Lässt sich der geforderte Wille beim Kläger nicht rechtsgenügend nachwei- sen, dann erweist es sich in der Konsequenz als nicht sachgerecht, wenn für die Beurteilung der Frage, ob beim Gebiet H._____/I._____ noch immer von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen sei, die seit dem Erbgang erfolgte Entwicklung ausser Acht gelassen wird (vgl. oben Erw. III. 6.8). Wie gesehen war ab 1999 auf Anraten des damaligen Erbenvertreters die Milchproduktion aufgege- ben worden, die Kühe wurden verkauft und die Betriebsorganisation wurde neu ausgerichtet. Sowohl der Kläger wie auch die Beklagte 3 stellten sich zwar da- mals gegen diesen Plan. Die Umstellung erfolgte indes trotzdem, um so die Be- wirtschaftung durch die Beklagte 1 allein (bzw. zusammen mit einer Hilfskraft) zu sichern. Der Kläger war vom H._____ weggezogen und gemäss Bericht des Er- benvertreters zur Übernahme nicht in der Lage und bereit (act. 3/4 und 3/5). Der Kläger hatte bereits in der Klagebegründung auf diese Umstellung hingewiesen (act. 2 S. 7/8). Die Scheune auf der I._____ wurde ab dem Jahre 2000 nicht mehr für den Betrieb des H._____s genutzt, sondern von der Beklagten 3, welche das mit der Scheune zusammengebaute Haus auf der I._____ bewohnt(e), gemietet, wie die Beklagte 3 zu Recht einwendet. Erst nach Rückzug der Beklagten 1 aus der Betriebsverantwortung, mithin bereits 8 Jahre nach dem Tod des Erblassers, folgten dann wie gesehen die immer wieder erneuerten partiellen Pachtverträge. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Friedensrichteramt F._____, am
15. Dezember 2009, hatte die gegenüber 1997 wesentlich veränderte Situation somit bereits seit 12 Jahren Bestand. Dies ist sowohl hinsichtlich des Bewirtschaf- tungsumfangs wie auch der Art der Bewirtschaftung zu berücksichtigen und führt dazu, dass heute nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ ausgegangen werden kann.
- 71 - 8.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anspruch des Klägers auf Integral- zuweisung des Gebiets H._____/I._____ abzuweisen ist. Die Berufung erweist sich damit insoweit als begründet, als die Beklagte 3 die Aufhebung der Integral- zuweisung des Gebietes H._____/I._____ an den Kläger aufgehoben haben will. 9.1 Die vorinstanzlichen Berechnungen und die im angefochtenen Entscheid de- tailliert erörterte Abwicklung der erbrechtlichen Auseinandersetzung (act. 358 S. 179 ff.) basieren auf der Qualifikation des Gebietes H._____/I._____ als land- wirtschaftliches Gewerbe und auf der Integralzuweisung an den Kläger. Kommt es nach den vorstehenden Erwägungen zu keiner Integralzuweisung, dann ist die erbrechtliche Auseinandersetzung auf eine andere Grundlage zu stellen und es ändern sich auch die Berechnungen. Da unbestritten ist, dass sich landwirtschaft- liche Grundstücke gemäss Art. 6 BGBB im Nachlass befinden, kommen die ent- sprechenden Bestimmungen des BGBB zur Anwendung. Die Kammer hat im Be- schluss vom 27. Juni 2014 unter Verweis auf die diesbezüglichen allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz im ersten Urteil darauf hingewiesen (act. 178 S. 29 und act. 185 S. 55). Die Vorinstanz hat diese Grundlagen auch im angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 358 S. 55). Sie seien an dieser Stelle wiederholt: Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann der Ansprecher dessen Zu- weisung verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt, und wenn das Grundstück im ortsüb- lichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Wird vertraglich begründetes Miteigentum oder Gesamteigentum an einem land- wirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und wenn das Grund- stück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 36 Abs. 2 BGBB). Massgeblicher Anrechnungswert bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum ist dabei für den Boden der doppelte Ertragswert, für Gebäude und Anlagen sind es die Erstellungskosten abzüglich Abschreibungen, mindes-
- 72 - tens aber der doppelte Ertragswert (Art. 37 Abs. 1 lit. b BGBB). Die Mit- oder Ge- samteigentümer, denen das landwirtschaftliche Grundstück nicht zugewiesen worden ist, haben bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben (Art. 37 Abs. 4 BGBB). Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen (Art. 10 Abs. 1 BGBB und Art. 1 f. VBB). Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nicht- landwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nicht-landwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 BGBB). 9.2 Die Vorinstanz hat im Zirkular-Beschluss vom 7. Mai 2015 eine spätere Ausdehnung des Beweisverfahrens insbesondere auf die Frage der Zuweisungs- ansprüche der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 und/oder Art. 36 Abs. 2 BGBB, je i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGBB und auf die Frage der Notwendigkeit der Einholung neuer Schätzungsberichte beim ALN bei der K._____ ausdrücklich vorbehalten (act. 190 Dispositiv Ziff. 5). Im Beweisabnahmebeschluss vom 4. Dezember 2015 führte die Vorinstanz aus, dass aus prozessökonomischen Überlegungen einst- weilen darauf verzichtet wurde, die Parteien zu einer Nachsubstantiierung aufzu- fordern im Zusammenhang mit Zuweisungsansprüchen nach Art. 21 Abs. 1 und/oder Art. 36 Abs. 2 BGBB (act. 216 S. 10). Sie verwies in diesem Zusam- menhang darauf, dass insbesondere die Zulässigkeit der mit der Noveneingabe der Beklagten 3 vom 9. Oktober 2015 mit "geänderten Tatsachen" überschriebe- nen neuen Tatsachen zu prüfen seien. Dabei bezog sie sich insbesondere auf das Betriebskonzept der Beklagten 3 vom 6. Oktober 2015 (act. 208/23) und ver- wies auf die obergerichtlichen Erwägungen im Beschluss der Kammer vom
27. Juni 2014 (act. 178 S. 18 f. E. 7.2.1 und S. 35 f. E. 5.3). Hiezu ist präzisierend festzuhalten, dass die Beklagte 3 einen Zuweisungsanspruch für die I._____, so wie sie ihn auch im vorliegenden Berufungsverfahren wieder geltend macht, be- reits in der Klageantwort erhoben hatte (act. 26 S. 2) und es für die nunmehr zu prüfende Frage, ob die Voraussetzungen dazu vorhanden sind, auf den Zeitpunkt
- 73 - der Zuweisung ankommt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Nachsubstanti- ierung durch die Parteien in Betracht gezogen (act. 216 S. 10); die Erwägung im Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 (act. 178 S. 37 Ziff. 5.5), wonach die Beklagte 3 (auf entsprechenden Einwand des Klägers in der Replik; act. 36 S. 194 Rz 754 ff.) in der Duplik nicht substantiiert hat, dass sie die Voraussetzun- gen für die Zuweisung erfülle, ist insoweit relativiert und es kann entgegen der Darstellung des Klägers (act. 388 S. 56 Rz 117) nicht von einer res iudicata ge- sprochen werden. Vom Vorliegen eines Zuweisungsanspruches im Sinne von Art. 21 BGBB ist abhängig, zu welchem Wert eine Zuweisung der Grundstücke zu erfolgen hat. Kommt das BGBB nicht zur Anwendung, dann gelten die allgemei- nen Teilungsregeln nach Art. 607 ff. ZGB. Wie vorstehend ausgeführt (vorne Erw. III. 3.2.1), wies die Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Liegenschaft "H._____" mit Aktiven (i) und Passiven (viii) der Errungenschaft des Erblassers zu. Dies im Wesentli- chen mit der Begründung, dass diese Liegenschaft zum landwirtschaftlichen Er- tragswert in die erbrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sei (zu welchem Schluss sie ja nach erfolgter Prüfung gelangte). Die Vorinstanz hielt dafür, dass dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Liegenschaft zum Ver- kehrswert anzurechnen wäre (act. 358 S. 34 - 41). Ob dies der Fall ist, hängt wie gesehen davon ab, ob in Anwendung des BGBB andere als die allgemeinen Tei- lungsregeln anwendbar sind. 9.3 Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte 3 einerseits – wie bereits in der Klageantwort (act. 26 S. 2 ff.) – die Zuweisung der Liegenschaft I._____ an sich zum landwirtschaftlichen Ertragswert, ev. zum Verkehrswert (act. 355 S. 5/6 Ziff. 1.8). Nicht grundsätzlich beanstandet hat sie die Zuweisung der Liegenschaft H._____ (inkl. Chalet, ohne Nutzniessungsrecht zugunsten der Beklagten 1) an den Kläger. Sie verlangt indes im Hauptantrag eine Zuweisung zum Verkehrswert. Eventualiter soll mindestens das Chalet zum Verkehrswert zugewiesen werden. Die vorinstanzlich vorgenommene Zuweisung der Debitoren im Zusammenhang mit der Liegenschaft H._____ soll aktualisiert werden (act. 355 S. 3 Ziff. 1.4). Der Kläger seinerseits weist dies zurück. Seine Anträge gehen allein auf Integralzu-
- 74 - weisung mit der damit verbundenen Ausgleichung und Anerkennung der Nutz- niessung zugunsten der Beklagten 1, Eventualanträge hat er keine gestellt. 9.4 Ob und welche Zuweisungsansprüche seitens der Parteien bestehen, wird der Fortgang des Verfahrens ergeben müssen. Dabei ist grundsätzlich von den Anträgen der Parteien auszugehen, wie sie sich nach dem angefochtenen Ent- scheid ergeben haben. Das bedeutet, dass es dabei bleibt, dass die Beklagten 1, 2 und 4 keine Zuweisungsansprüche (mehr) gestellt haben. Der Beklagten 1 steht das Nutzniessungsrecht gemäss der nicht angefochtenen Dispositiv Ziff. 6.1 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. August 2017 zu. Die Beklagte 3 ist alsdann darauf zu behaften, dass dem Kläger H._____ inkl. Chalet zugewiesen werden, wobei es mit Bezug auf den anrechenbaren Wert für das Chalet auch ohne Integralzuwei- sung bei den vorstehenden Erwägungen (vorne E. III.6.2.5) bleibt, dieses mithin zum Verkehrswert ohne Reduktion zuzuweisen ist (vgl. act. 358 S. 160 f. und act. 3/84 S. 12). Im Zusammenhang mit der Frage der Zuweisung ist sodann festzu- halten, dass auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken mit Bezug auf die Mitei- gentumsanteile das vorstehend Gesagte (vorne E. III.5.4) zu gelten hat (STUDER, BGBB-Kommentar, Art. 21 N 4). 10.1 Die Beklagte 3 beantragt im Berufungsverfahren eine Neuberechnung zahl- reicher Positionen, welche sich aufgrund der veränderten Grundlagen ergeben. Diese wird nach dem Gesagten unvermeidlich sein. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 festgehalten (act. 178 S 13) hatte sich die Beklagte 3 im ersten Berufungsverfahren mit den ausführlich und differenziert ergangenen Berechnungen der Vorinstanz (vgl. act. 175 S. 128 - 182) nicht auseinanderge- setzt. Die Berechnungen fanden – aktualisiert auf den Urteilszeitpunkt – auch im zweiten Urteil der Vorinstanz ihren Niederschlag (act. 358 S. 179 - 229). Soweit sie von der Beklagten 3 im zweiten Berufungsverfahren neu beanstandet werden (act. 355 S. 68 ff.), kann hierauf nicht mehr eingegangen werden und es erübrigen sich Weiterungen dazu ebenso wie zu den dazu ergangenen Bestreitungen des Klägers (act. 388 S. 60 ff.). Die Erwägungen können nur noch insoweit einer Än- derung unterworfen sein als sich gestützt auf den vorliegenden Entscheid ein An- passungsbedarf ergibt, weil – entgegen der Vorinstanz – beim Gebiet
- 75 - H._____/I._____ nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegan- gen wird und ein Integralzuweisungsanspruch des Klägers zu verneinen ist. An- zumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Berufungsanträge (act. 355 S. 6 Ziff. 1.8.2) erhellt, dass die Beklagte 3 die von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils aktualisierten Debitoren anerkannt hat (vgl. dazu act. 358 S. 207 ff. und S. 218). Anpassungen ergeben sich, je nach den neu zu prüfenden Zuweisungsansprüchen allenfalls mit Bezug auf die vorinstanz- lichen Erwägungen zu den Schadenersatzansprüchen (act. 358 S. 218 ff.) sowie zu den Wertbestimmungen (act. 358 S. 229 ff.). 10.2 Die Beklagte 3 beantragt, es sei der Vorinstanz mittels Rückweisung Gele- genheit zu geben, die unterlassene Feststellung des Verkehrswertes sowie die weiteren anderen offenen Punkte nachzuholen, bzw. es seien die Ergänzungen durch das Obergericht vorzunehmen (u.a.: act. 355 Anträge S. 2 ff., S. 64). Nach Art. 318 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste In- stanz u.a. dann zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Rückweisung soll grundsätzlich restriktiv zur Anwendung gelangen. Sie rechtfertigt sich, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen zu er- folgen haben, weil die Parteien nicht um eine Instanz gebracht werden sollen. Dies ist vorliegend der Fall. Ist ein Integralzuweisungsanspruch des Klägers ab- zuweisen, werden – wie die Vorinstanz im Beweisabnahmebeschluss erwähnt hat (act. 221 S. 10) – weitere Zuweisungsansprüche zu prüfen sein und dabei insbe- sondere auch die Frage, ob auf Seiten der Beklagten 3 von einem landwirtschaft- lichen Gewerbe auszugehen ist. Von der Beantwortung dieser Frage wird auch abhängig sein, von welchen Werten bei den neu vorzunehmenden Berechnungen auszugehen sein wird. Insgesamt erweist sich bei diesen Verhältnissen – trotz be- reits langjähriger Prozessdauer – eine erneute Rückweisung an die erste Instanz als sachgerecht. Dabei ist – wie dies die Vorinstanz bereits einlässlich getan hat (act. 358 S. 19 f.) – darauf hinzuweisen, dass auf die Vorbringen der Parteien im Hauptverfahren abzustellen ist und im Übrigen Vorbringen nur soweit beachtlich sind, als es sich um zulässige nachträgliche Vorbringen im Sinne von § 115 Ziff. 1
- 5 ZPO/ZH handelt.
- 76 - 10.3 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten der Antrag des Klägers und Berufungs- beklagten auf integrale Zuweisung von H._____ und I._____ in den Gemeinden F._____ (Kat.Nr. 3, Kat. Nr. 9 und Kat.Nr. 11) und J._____ (Kat.Nr. 15 und 18) abzuweisen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung und neuem Entscheid, soweit das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. IV.
1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz neu zu entscheiden haben. Die von ihr im Urteil vom 3. Au- gust 2017 festgesetzte Entscheidgebühr blieb zwar im Berufungsverfahren unan- gefochten, die neue Entscheidgebühr wird sich indes auf das gesamte erstin- stanzliche Verfahren zu erstrecken haben. Sie steht unter diesem Vorbehalt.
2. Im zweiten Rechtsmittelverfahren stehen wiederum die Zuweisung von H._____ und I._____ im Zentrum. Die Vorinstanz ermittelte für H._____ und I._____ (unter Abzug Nutzniessungsrechts der Beklagten 1) einen Wert von CHF 1'307'000.--. Unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden von CHF 900'000.-- resultieren CHF 407'000.--, die als Mindeststreitwert anzunehmen sind. Die Entscheidgebühr ist demgemäss auf CHF 18'900.-- festzusetzen, die Prozessentschädigung auf CHF 22'000.--. Die Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptantrag, es sei die In- tegralzuweisung abzuweisen. Im Übrigen ist im Sinne ihres Subeventualantrages zu entscheiden und die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuwei- sen. Der Eventualantrag der Beklagten 3 (Ziff. 2), auf den nicht einzutreten ist, fällt nur marginal ins Gewicht. Die Beklagten 1, 2 und 4 haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Entsprechend sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen und sie wer- den auch nicht entschädigungspflichtig. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, der ausschliesslich die Integralzuweisung beantragt hatte. Entsprechend ist er zu
- 77 - verpflichten, der Beklagten 3 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen. Den Beklagten 1, 2 und 4 sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb auch keine weite- ren Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Au- gust 2017 mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 6.1, Ziff. 7, Ziff. 10 und 11 am 7. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf Ziff. 2 der Anträge der Beklagten 3 und Berufungsklägerin wird nicht ein- getreten.
3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 3 und Berufungsklä- gerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 - 5 sowie Ziffern 6.2, 6.3, 8, 9 sowie Ziff. 13 - 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017 auf- gehoben.
2. Der Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten auf integrale Zuweisung des Gebietes H._____ in der Gemeinde F._____ (Kat.Nr. 3, Kat.Nr. 9 und Kat.Nr. 11) und I._____ in der Gemeinde J._____ (Kat.Nr. 15 und 18) wird abgewiesen.
3. Die Sache wird im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 78 -
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'900.-- festgesetzt und aus dem von der Beklagten 3 und Berufungsklägerin geleisteten Prozess- kostenvorschuss bezogen.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt. Er wird verpflichtet, der Beklagten 3 und Berufungsklägerin den von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss im Um- fang von Fr. 18'900.-- zu erstatten.
6. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten 3 und Be- rufungsklägerin für das zweite obergerichtliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 22'000.-- zuzüglich Fr. 1'694.-- (7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine weiteren Parteientschädi- gungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Mitbeteiligten, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 395, 397 und 398, an die Beklagte 3 und Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort mit Beilagen (act. 388 und 389/1-7) sowie von act. 395, 397 und 398, an den Erbenvertreter Q._____, M._____ & Partner AG, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 79 - Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (Dispositiv Ziff. 2). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Würsch versandt am: