Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Den mit Verfügung vom 5. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss (act. 64) hat die Beklagte fristgerecht einbezahlt (act. 66). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, sind keine weiteren prozessua- len Schritte zu tätigen.
- 10 -
E. 3 April 2017 ab. In Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) verlängert sich die Frist zur Vorlage/Herausgabe der Unterlagen um zwei Wochen und dauert bis am 17. Mai 2017. Der Beklagten steht demnach eine wesentlich längere Dauer zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfügung als dreissig Tage. Zwar trifft es zu, wie die Beklagte moniert (act. 61 S. 3), dass die Vorinstanz die Festsetzung der Frist von 30 Tagen ohne weitere Begründung als praxisge- mäss bezeichnet hat (act. 63 S. 27). Das Verfahren des Klägers auf Herausga- be/Vorlage von Unterlagen aus den beiden elterlichen Nachlässen wurde anfangs Februar 2015 eingeleitet und dauerte bis zum erstinstanzlichen Entscheid gut 2 Jahre. Seit der Verfahrenseinleitung musste die Beklagte demnach damit rech- nen, den Begehren des Klägers nachkommen zu müssen, auch wenn sie wäh- rend der Verfahrensdauer nicht bereits aktiv werden musste, die vom Kläger ver- langten Dokumente bereit zu halten. Insofern kann es sie nicht überrascht haben, als die Vorinstanz sie dazu verpflichtete. Zusammengefasst kann unter diesen Umständen die von der Vorinstanz angesetzte 30-tägige Frist nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
- 11 - Offen bleiben kann, ob die pauschale Behauptung der Beklagten, wegen des Alters und der Herkunft der Dokumente sei deren Beschaffung aufwändig und zeitraubend (act. 61 S. 3), den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung genügte. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten der vorzulegen- den/herauszugebenden Dokumente sich auf innerschweizerische Vorgänge be- ziehen (vgl. act. 63 S. 29-32), so dass diese Behauptung insofern nicht greift.
E. 4 Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. A. Götschi versandt am:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos erledigt abgeschrieben.
- Das Begehren der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über folgende Sachverhalte um- fassend Auskunft zu geben sowie die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen nach Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben: Betreffend Nachlass C._____: − Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nach- lass C._____ per Todestag tt.mm.1994 mit allen Belegen; alle Mieterspiegel aller Liegenschaften 1993 - 1995 − Steuererklärungen 1971 (Eröffnung Geschäft) - 1995 der Ehegat- ten CH._____ mit rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs − Sämtliche Erbteilungsverträge − Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je vom Vater C._____ erhalten hat - 6 - − Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäftskauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____ und E._____ − Sämtliche erbrechtlichen Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrem Vater C._____, welche einen Einfluss auf die Feststellung des Nachlasses haben können − Beklagtische Steuererklärungen 1978 - 1995 − Finanzierung ½ Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegen- schaften F._____-Strasse … und … Frauenfeld vom 15. Januar 1981 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklag- tischer Anteile − Mieterspiegel Liegenschaften Frauenfeld 1980 - 1982 − Unterlagen zu Dienstbarkeit Nutzniessung vom 6. Februar 1990 bezüglich Liegenschaften F._____-Strasse … und … Frauenfeld; damit verbundene Geldflüsse; Mieterspiegel 1991 Liegenschaften F._____-Strasse … und … Frauenfeld − Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegen- schaft G._____-Strasse … Winterthur vom 22. Oktober 1990 so- wie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklagtischer Anteile − Mieterspiegel G._____-Strasse … Winterthur 1989 - 1991 − Hintergründe und Verbleib Darlehen von Fr. 120'000.– gemäss Steuerinventar − Finanzierung Hypothekenreduktion Frauenfeld von Fr. 1'940'000.– (Erwerb 1981) auf Fr. 1'700'000.– (Bestand To- destag C._____ [tt.mm.1994]) − Verwendung Hypothekenaufnahme Winterthur von Fr. 0.– (Er- werb) auf Fr. 950'000.– (Stand Todestag C._____ [tt.mm.1994]) − Vollständige Aufstellung väterliche Schmuckstücke sowie Wertbe- rechnung Betreffend Nachlass H._____: − Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nach- lass H._____ per Todestag tt.mm.2013 mit allen Belegen. Mieter- spiegel alle Liegenschaften 2001 - 2013 − Steuerinventar H._____ − Vollständige Aufstellung mütterliche Schmuckstücke und Wertbe- rechnung − Safeinventar und Transaktionsjournal Tresor UBS zum Zeitpunkt des Todes (per tt.mm.2013) - 7 - − Steuererklärungen 1995 - 2013 H._____ mit allen rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs − Durchgehende Kontiauszüge aller Konti der Erblasserin H._____ 1994 - 2013 − Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je von der Mutter H._____ erhalten hat − Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäftskauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____, E._____ und Ge- schäftszweig Altersheim − Sämtliche erbrechtlichen Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrer Mutter, welche einen Einfluss auf die Feststellung des Nachlasses haben können − Beklagtische Steuererklärungen 1994 - 2013 − Wertberechnungen Ausscheiden B._____ aus Erbengemein- schaft Frauenfeld 7. Mai 2001 − Mieterspiegel Frauenfeld 2001 - 2004 − Wertberechnungen Übernahme ½ Miteigentum an väterlichem Anteil Liegenschaften F._____-Strasse Frauenfeld von H._____ durch A._____ am 12. Juni 2003; Ermittlung Kaufpreis Fr. 750'000.–; Finanzierung des Kaufpreises; Wertermittlung le- benslängliche Nutzniessung zugunsten H._____ − Verwendung der Hypothekenerhöhung auf Liegenschaften F._____-Strasse Frauenfeld von Fr. 1'700'000.– (Stand Tod C._____ [tt.mm.1994]) auf Fr. 3'000'000.– (Stand 2001) − Wertberechnungen objektiv beschränkte Erbteilung G._____- Strasse Winterthur vom 5. Juni 2003; insbesondere Ermittlung Übernahmewert Fr. 400'000.–; mit der Transaktion verbundene Geldflüsse; der Verbleib der Fr. 83'333.35 − Mieterspiegel G._____-Strasse Winterthur 2003 - 2005 − Wertberechnungen Abtretung (gemischte Schenkung) 2/3 Mitei- gentum Liegenschaft G._____-Strasse Winterthur am 26. Oktober 2004; damit verbundene Geldflüsse − Verwendung Hypothekenerhöhung G._____-Strasse Winterthur von Fr. 950'000.– (Stand Tod Vater C._____ [tt.mm.1994]) auf Fr. 1'200'000.– (Stand per tt.mm.2003) − Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil … der Beklagten am 29. Juni 1995; damit verbundene Geldflüsse − Geldflüsse im Zusammenhang mit Übertragung Liegenschaft Wiesendangen an H._____ am 12. Juni 2003 - 8 - − Finanzierung Liegenschaft Beklagte in Aesch b. Neftenbach (I._____-Strasse …) − Finanzierung Liegenschaft Stieftochter der Beklagten Aesch b. Neftenbach (J._____-Weg) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung Liegenschaften in Duna Verde (Italien) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung aller Liegenschaften der Beklagten in Ungarn namentlich die Wohnung in Budapest (alles auch dann, wenn die Liegenschaften auf nahestehende Personen oder nahestehende Unternehmen lauten) − Verwendung abgedeckte Hypothek der Beklagten bei der St. Gal- ler Kantonalbank (Auszug per tt.mm.2013) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung K._____ AG, K._____ KFT (Ungarn) und Modeagentur Budapest (alles auch dann, wenn der Beklagten nahestehende natürliche oder juristi- sche Personen die Vermögenswerte halten) − Finanzierung Lebensunterhalt Ehemann der Beklagten nach dem Tod von C._____ [tt.mm.1994] bis zu seinem Tode − Jährliche Erlöse Sparte Altersheim Damenmodegeschäft seit Be- ginn Betriebsteil 2005 - 2013
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Steuererklärungen der Mutter der Parteien der Jahre 2004 bis 2013 dem Kläger bereits bekannt sind und der Auskunftsanspruch insofern erfüllt ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'750.– festgesetzt.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der beklagten Partei aufer- legt.
- Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 15'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) - 9 - Berufungsanträge: der Beklagten (act. 61): "1. In teilweiser Aufhebung der Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richtes Winterthur vom 17. Februar 2017 sei der Berufungsklägerin eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zur Erteilung der gerichtlich festge- legten Auskünfte zu geben.
- Es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die Nachkommen und beiden einzigen gesetzlichen Erben des am tt.mm.1994 verstorbenen C._____ und der am tt.mm.2013 verstorbenen H._____. Beide elterlichen Nachlässe sind noch nicht vollständig geteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 (act. 1) an das Bezirksgericht Winterthur verlangte der Kläger von seiner Schwester als Beklagte Auskunft über die elterli- chen Nachlässe im Umfang des oben wiedergegebenen Rechtsbegehrens (vgl. act. 1 S. 2 i.V.m. S. 22 ff. mit act. 22 S. 2-5). 1.3. Die Vorinstanz hat nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nach Ver- zicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung mit Entscheid vom 17. Febru- ar 2017 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die verlangten Dokumente innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben. 1.4. Gegen Letzteres lässt die Beklagte Berufung erheben (act. 61).
- Den mit Verfügung vom 5. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss (act. 64) hat die Beklagte fristgerecht einbezahlt (act. 66). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, sind keine weiteren prozessua- len Schritte zu tätigen. - 10 -
- Die Beklagte wendet sich nicht gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, dem Kläger eine ganz Reihe konkret bezeichneter Unterlagen vorzulegen resp. in Ko- pie herauszugeben. Ihr Anliegen zielt einzig darauf ab, hierfür eine um 60 Tage längere Frist eingeräumt zu erhalten. Dies begründet sie mit dem erheblichen zeitlichen Aufwand zur Beschaffung der zahlreichen Unterlagen. Die von der Vor- instanz angesetzte 30-tägige Frist hält sie für unangemessen kurz. In dem Sinne macht sie unrichtige Rechtsanwendung geltend (act. 61 S. 3 f.). Da die Beklagte sich ausdrücklich dem vorinstanzlichen Verdikt, ihrem Bru- der die verlangten Dokumente vorzulegen resp. herauszugeben, unterzieht, ist das bezirksgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2017 mit Ablauf der Rechtsmittel- frist rechtskräftig und vollstreckbar geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Zustel- lung des Urteils erfolgte am 3. März 2017 (act. 59). Die Rechtsmittelfrist lief am
- April 2017 ab. In Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) verlängert sich die Frist zur Vorlage/Herausgabe der Unterlagen um zwei Wochen und dauert bis am 17. Mai 2017. Der Beklagten steht demnach eine wesentlich längere Dauer zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfügung als dreissig Tage. Zwar trifft es zu, wie die Beklagte moniert (act. 61 S. 3), dass die Vorinstanz die Festsetzung der Frist von 30 Tagen ohne weitere Begründung als praxisge- mäss bezeichnet hat (act. 63 S. 27). Das Verfahren des Klägers auf Herausga- be/Vorlage von Unterlagen aus den beiden elterlichen Nachlässen wurde anfangs Februar 2015 eingeleitet und dauerte bis zum erstinstanzlichen Entscheid gut 2 Jahre. Seit der Verfahrenseinleitung musste die Beklagte demnach damit rech- nen, den Begehren des Klägers nachkommen zu müssen, auch wenn sie wäh- rend der Verfahrensdauer nicht bereits aktiv werden musste, die vom Kläger ver- langten Dokumente bereit zu halten. Insofern kann es sie nicht überrascht haben, als die Vorinstanz sie dazu verpflichtete. Zusammengefasst kann unter diesen Umständen die von der Vorinstanz angesetzte 30-tägige Frist nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. - 11 - Offen bleiben kann, ob die pauschale Behauptung der Beklagten, wegen des Alters und der Herkunft der Dokumente sei deren Beschaffung aufwändig und zeitraubend (act. 61 S. 3), den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung genügte. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten der vorzulegen- den/herauszugebenden Dokumente sich auf innerschweizerische Vorgänge be- ziehen (vgl. act. 63 S. 29-32), so dass diese Behauptung insofern nicht greift.
- Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dem Kläger ist kein Aufwand entstanden, den die Beklagte zu entschädi- gen hätte. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 17. Februar 2017 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB170019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 20. April 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Auskunftsklage Nachlässe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2017; Proz. CP150001
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 22 S. 2 – 5) "1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger über ihr Verhältnis zum Erblasser C._____, insbesondere zu den nachfolgenden Sachverhalten gemäss Ziff. II. A. 4.6 lit. A der Klageschrift, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:
1. Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nachlass per Todestag tt.mm.1994 mit allen Belegen; alle Mieterspiegel aller Liegenschaften 1993 - 1995
2. Steuererklärungen 1971 (Eröffnung Geschäft) - 1995 Ehe- gatten CH._____ mit rechtskräftigen Einschätzungsent- scheiden des Steuerkommissärs
3. Sämtliche Erbteilungsverträge
4. Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen/Erbvorbezüge, wel- che die Beklagte je vom Vater erhalten hat
5. Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäfts- kauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____ und E._____
6. Sämtliche Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrem Vater
7. Beklagtische Steuererklärungen 1978 - 1995
8. Finanzierung ½ Miteigentumsanteil der Beklagten an Lie- genschaften Frauenfeld F._____-Strasse … und … vom
15. Januar 1981 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklagtischer Anteile
9. Mieterspiegel Liegenschaften Frauenfeld 1980 - 1982
10. Unterlagen zu Dienstbarkeit Nutzniessung vom 6. Febru- ar 1990 bezüglich Liegenschaften Frauenfeld; damit verbun- dene Geldflüsse; Mieterspiegel 1991 Liegenschaften Frau- enfeld
11. Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil der Beklagten an Lie- genschaft Winterthur G._____-Strasse … vom 22. Okto- ber 1990 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüg- lich beklagtischer Anteile
12. Mieterspiegel Winterthur 1989 - 1991
13. Hintergründe und Verbleib Darlehen von Fr. 120'000.– ge- mäss Steuerinventar
- 3 -
14. Finanzierung Hypothekenreduktion Frauenfeld von Fr. 1'940'000.– (Erwerb 1981) auf Fr. 1'700'000.– (Bestand Todestag).
15. Verwendung Hypothekenaufnahme Winterthur von Fr. 0.– (Erwerb) auf Fr. 950'000.– (Stand Todestag)
16. Aufstellung väterliche Schmuckstücke und Wertberechnung
2. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger im Nachlass H._____ über ihr Verhältnis zur Erblasserin H._____, insbesondere zu den nachfolgenden Sachverhalten gemäss II.A. 4.6. lit. B der Klageschrift, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:
1. Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nachlass per Todestag tt.mm.2013 mit allen Belegen. Mie- terspiegel alle Liegenschaften 2001 - 2013
2. Steuerinventar
3. Aufstellung mütterliche Schmuckstücke und Wertberech- nung
4. Ursprüngliches Safeinventar und Transaktionsjournal Tresor UBS
5. Steuererklärungen 1995 - 2013 H._____ mit allen rechtskräf- tigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs
6. Durchgehende Kontiauszüge aller Konti der Erblasserin 1994 - 2013
7. Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je von der Mutter erhalten hat
8. Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäfts- kauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____, E._____ und Geschäftszweig Altersheim
9. Sämtliche Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrer Mutter
10. Beklagtische Steuererklärungen 1994 - 2013
11. Wertberechnungen Ausscheiden B._____ aus Erbenge- meinschaft Frauenfeld 7. Mai 2001
12. Mieterspiegel Frauenfeld 2001 - 2004
13. Wertberechnungen Übernahme ½ Miteigentum an väterli- chem Anteil Liegenschaften Frauenfeld von H._____ durch A._____ am 12. Juni 2003; Ermittlung Kaufpreis
- 4 - Fr. 750'000.–; Finanzierung des Kaufpreises; Wertermittlung lebenslängliche Nutzniessung zugunsten H._____
14. Verwendung der Hypothekenerhöhung auf Liegenschaften Frauenfeld von Fr. 1'700'000.– (Stand Tod C._____) auf Fr. 3'000'000.– (Stand 2001)
15. Wertberechnungen objektiv beschränkte Erbteilung Win- terthur vom 5. Juni 2003; insbesondere Ermittlung Über- nahmewert Fr. 400'000.–; mit der Transaktion verbundene Geldflüsse; was ist mit den Fr. 83'333.35 geschehen?
16. Mieterspiegel Winterthur 2003 - 2005
17. Wertberechnungen Abtretung (gemischte Schenkung) 2/3 Miteigentum Liegenschaft Winterthur am 26. Oktober 2004; damit verbundene Geldflüsse
18. Verwendung Hypothekenerhöhung Winterthur von Fr. 950'000.– (Stand Tod Vater) auf Fr. 1'200'000.– (Stand per tt.mm.2003)
19. Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil … der Beklagten am
29. Juni 1995; damit verbundene Geldflüsse
20. Geldflüsse im Zusammenhang mit Übertragung Liegen- schaft Wiesendangen an H._____ am 12. Juni 2003
21. Finanzierung Liegenschaft Beklagte in Aesch b. Neftenbach (I._____-Strasse …)
22. Finanzierung Liegenschaft Stieftochter Aesch b., Neftenbach (J._____-Weg)
23. Eigentumsverhältnisse und Finanzierung Liegenschaften in Duna Verde (Italien)
24. Eigentumsverhältnisse und Finanzierung aller Liegenschaf- ten in Ungarn namentlich die Wohnung in Budapest (alles auch dann, wenn die Liegenschaften auf nahestehende Per- sonen oder nahestehende Unternehmen lauten)
25. Verwendung abgedeckte Hypothek der Beklagten bei der St. Galler Kantonalbank (Auszug per tt.mm.2013)
26. Eigentumsverhältnisse und Finanzierung K._____ AG, K._____ KFT (Ungarn) und Modeagentur Budapest (alles auch dann, wenn nahestehende natürliche oder juristische Personen die Vermögenswerte halten)
27. Finanzierung Lebensunterhalt Ehemann der Beklagten nach dem Tod von C._____ bis zu seinem Tode.
28. Jährliche Erlöse Sparte Altersheim Damenmodegeschäft seit Beginn Betriebsteil 2005 - 2013
- 5 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zulasten der Be- klagten." Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2017 (act. 63 S. 28 ff.): Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos erledigt abgeschrieben.
2. Das Begehren der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen.
3. (Schriftliche Mitteilung)
4. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über folgende Sachverhalte um- fassend Auskunft zu geben sowie die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen nach Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben: Betreffend Nachlass C._____: − Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nach- lass C._____ per Todestag tt.mm.1994 mit allen Belegen; alle Mieterspiegel aller Liegenschaften 1993 - 1995 − Steuererklärungen 1971 (Eröffnung Geschäft) - 1995 der Ehegat- ten CH._____ mit rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs − Sämtliche Erbteilungsverträge − Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je vom Vater C._____ erhalten hat
- 6 - − Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäftskauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____ und E._____ − Sämtliche erbrechtlichen Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrem Vater C._____, welche einen Einfluss auf die Feststellung des Nachlasses haben können − Beklagtische Steuererklärungen 1978 - 1995 − Finanzierung ½ Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegen- schaften F._____-Strasse … und … Frauenfeld vom 15. Januar 1981 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklag- tischer Anteile − Mieterspiegel Liegenschaften Frauenfeld 1980 - 1982 − Unterlagen zu Dienstbarkeit Nutzniessung vom 6. Februar 1990 bezüglich Liegenschaften F._____-Strasse … und … Frauenfeld; damit verbundene Geldflüsse; Mieterspiegel 1991 Liegenschaften F._____-Strasse … und … Frauenfeld − Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegen- schaft G._____-Strasse … Winterthur vom 22. Oktober 1990 so- wie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklagtischer Anteile − Mieterspiegel G._____-Strasse … Winterthur 1989 - 1991 − Hintergründe und Verbleib Darlehen von Fr. 120'000.– gemäss Steuerinventar − Finanzierung Hypothekenreduktion Frauenfeld von Fr. 1'940'000.– (Erwerb 1981) auf Fr. 1'700'000.– (Bestand To- destag C._____ [tt.mm.1994]) − Verwendung Hypothekenaufnahme Winterthur von Fr. 0.– (Er- werb) auf Fr. 950'000.– (Stand Todestag C._____ [tt.mm.1994]) − Vollständige Aufstellung väterliche Schmuckstücke sowie Wertbe- rechnung Betreffend Nachlass H._____: − Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nach- lass H._____ per Todestag tt.mm.2013 mit allen Belegen. Mieter- spiegel alle Liegenschaften 2001 - 2013 − Steuerinventar H._____ − Vollständige Aufstellung mütterliche Schmuckstücke und Wertbe- rechnung − Safeinventar und Transaktionsjournal Tresor UBS zum Zeitpunkt des Todes (per tt.mm.2013)
- 7 - − Steuererklärungen 1995 - 2013 H._____ mit allen rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs − Durchgehende Kontiauszüge aller Konti der Erblasserin H._____ 1994 - 2013 − Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je von der Mutter H._____ erhalten hat − Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäftskauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____, E._____ und Ge- schäftszweig Altersheim − Sämtliche erbrechtlichen Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrer Mutter, welche einen Einfluss auf die Feststellung des Nachlasses haben können − Beklagtische Steuererklärungen 1994 - 2013 − Wertberechnungen Ausscheiden B._____ aus Erbengemein- schaft Frauenfeld 7. Mai 2001 − Mieterspiegel Frauenfeld 2001 - 2004 − Wertberechnungen Übernahme ½ Miteigentum an väterlichem Anteil Liegenschaften F._____-Strasse Frauenfeld von H._____ durch A._____ am 12. Juni 2003; Ermittlung Kaufpreis Fr. 750'000.–; Finanzierung des Kaufpreises; Wertermittlung le- benslängliche Nutzniessung zugunsten H._____ − Verwendung der Hypothekenerhöhung auf Liegenschaften F._____-Strasse Frauenfeld von Fr. 1'700'000.– (Stand Tod C._____ [tt.mm.1994]) auf Fr. 3'000'000.– (Stand 2001) − Wertberechnungen objektiv beschränkte Erbteilung G._____- Strasse Winterthur vom 5. Juni 2003; insbesondere Ermittlung Übernahmewert Fr. 400'000.–; mit der Transaktion verbundene Geldflüsse; der Verbleib der Fr. 83'333.35 − Mieterspiegel G._____-Strasse Winterthur 2003 - 2005 − Wertberechnungen Abtretung (gemischte Schenkung) 2/3 Mitei- gentum Liegenschaft G._____-Strasse Winterthur am 26. Oktober 2004; damit verbundene Geldflüsse − Verwendung Hypothekenerhöhung G._____-Strasse Winterthur von Fr. 950'000.– (Stand Tod Vater C._____ [tt.mm.1994]) auf Fr. 1'200'000.– (Stand per tt.mm.2003) − Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil … der Beklagten am 29. Juni 1995; damit verbundene Geldflüsse − Geldflüsse im Zusammenhang mit Übertragung Liegenschaft Wiesendangen an H._____ am 12. Juni 2003
- 8 - − Finanzierung Liegenschaft Beklagte in Aesch b. Neftenbach (I._____-Strasse …) − Finanzierung Liegenschaft Stieftochter der Beklagten Aesch b. Neftenbach (J._____-Weg) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung Liegenschaften in Duna Verde (Italien) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung aller Liegenschaften der Beklagten in Ungarn namentlich die Wohnung in Budapest (alles auch dann, wenn die Liegenschaften auf nahestehende Personen oder nahestehende Unternehmen lauten) − Verwendung abgedeckte Hypothek der Beklagten bei der St. Gal- ler Kantonalbank (Auszug per tt.mm.2013) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung K._____ AG, K._____ KFT (Ungarn) und Modeagentur Budapest (alles auch dann, wenn der Beklagten nahestehende natürliche oder juristi- sche Personen die Vermögenswerte halten) − Finanzierung Lebensunterhalt Ehemann der Beklagten nach dem Tod von C._____ [tt.mm.1994] bis zu seinem Tode − Jährliche Erlöse Sparte Altersheim Damenmodegeschäft seit Be- ginn Betriebsteil 2005 - 2013
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Steuererklärungen der Mutter der Parteien der Jahre 2004 bis 2013 dem Kläger bereits bekannt sind und der Auskunftsanspruch insofern erfüllt ist.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'750.– festgesetzt.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der beklagten Partei aufer- legt.
5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 15'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)
- 9 - Berufungsanträge: der Beklagten (act. 61): "1. In teilweiser Aufhebung der Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richtes Winterthur vom 17. Februar 2017 sei der Berufungsklägerin eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zur Erteilung der gerichtlich festge- legten Auskünfte zu geben.
2. Es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die Nachkommen und beiden einzigen gesetzlichen Erben des am tt.mm.1994 verstorbenen C._____ und der am tt.mm.2013 verstorbenen H._____. Beide elterlichen Nachlässe sind noch nicht vollständig geteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 (act. 1) an das Bezirksgericht Winterthur verlangte der Kläger von seiner Schwester als Beklagte Auskunft über die elterli- chen Nachlässe im Umfang des oben wiedergegebenen Rechtsbegehrens (vgl. act. 1 S. 2 i.V.m. S. 22 ff. mit act. 22 S. 2-5). 1.3. Die Vorinstanz hat nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nach Ver- zicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung mit Entscheid vom 17. Febru- ar 2017 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die verlangten Dokumente innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben. 1.4. Gegen Letzteres lässt die Beklagte Berufung erheben (act. 61).
2. Den mit Verfügung vom 5. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss (act. 64) hat die Beklagte fristgerecht einbezahlt (act. 66). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, sind keine weiteren prozessua- len Schritte zu tätigen.
- 10 -
3. Die Beklagte wendet sich nicht gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, dem Kläger eine ganz Reihe konkret bezeichneter Unterlagen vorzulegen resp. in Ko- pie herauszugeben. Ihr Anliegen zielt einzig darauf ab, hierfür eine um 60 Tage längere Frist eingeräumt zu erhalten. Dies begründet sie mit dem erheblichen zeitlichen Aufwand zur Beschaffung der zahlreichen Unterlagen. Die von der Vor- instanz angesetzte 30-tägige Frist hält sie für unangemessen kurz. In dem Sinne macht sie unrichtige Rechtsanwendung geltend (act. 61 S. 3 f.). Da die Beklagte sich ausdrücklich dem vorinstanzlichen Verdikt, ihrem Bru- der die verlangten Dokumente vorzulegen resp. herauszugeben, unterzieht, ist das bezirksgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2017 mit Ablauf der Rechtsmittel- frist rechtskräftig und vollstreckbar geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Zustel- lung des Urteils erfolgte am 3. März 2017 (act. 59). Die Rechtsmittelfrist lief am
3. April 2017 ab. In Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) verlängert sich die Frist zur Vorlage/Herausgabe der Unterlagen um zwei Wochen und dauert bis am 17. Mai 2017. Der Beklagten steht demnach eine wesentlich längere Dauer zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfügung als dreissig Tage. Zwar trifft es zu, wie die Beklagte moniert (act. 61 S. 3), dass die Vorinstanz die Festsetzung der Frist von 30 Tagen ohne weitere Begründung als praxisge- mäss bezeichnet hat (act. 63 S. 27). Das Verfahren des Klägers auf Herausga- be/Vorlage von Unterlagen aus den beiden elterlichen Nachlässen wurde anfangs Februar 2015 eingeleitet und dauerte bis zum erstinstanzlichen Entscheid gut 2 Jahre. Seit der Verfahrenseinleitung musste die Beklagte demnach damit rech- nen, den Begehren des Klägers nachkommen zu müssen, auch wenn sie wäh- rend der Verfahrensdauer nicht bereits aktiv werden musste, die vom Kläger ver- langten Dokumente bereit zu halten. Insofern kann es sie nicht überrascht haben, als die Vorinstanz sie dazu verpflichtete. Zusammengefasst kann unter diesen Umständen die von der Vorinstanz angesetzte 30-tägige Frist nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
- 11 - Offen bleiben kann, ob die pauschale Behauptung der Beklagten, wegen des Alters und der Herkunft der Dokumente sei deren Beschaffung aufwändig und zeitraubend (act. 61 S. 3), den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung genügte. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten der vorzulegen- den/herauszugebenden Dokumente sich auf innerschweizerische Vorgänge be- ziehen (vgl. act. 63 S. 29-32), so dass diese Behauptung insofern nicht greift.
4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dem Kläger ist kein Aufwand entstanden, den die Beklagte zu entschädi- gen hätte. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 17. Februar 2017 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. A. Götschi versandt am: