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LB170018

Forderung

Zürich OG · 2017-09-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Der Kläger ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen; er be- treibt in Zürich eine Anwaltskanzlei. Ferner betreibt er unter der Firma "K._____ (K._____); B._____" ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunterneh- men. 1.2. Der Beklagte ist – so wie sein … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ – professioneller Fussballspieler. Er war in den Jahren 2002 bis 2014 aktiv (Urk. 131/126 Rz 4; Urk. 134 Rz 47). 1.3. Die M._____ GmbH war ein Vehikel, das während einer gewissen Zeit der Vermögensanlage der beiden AL._____-… [Verwandtschaftsgrad] diente. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 136/1-5): Die Gesellschaft wurde im Jahre 2003 unter der Firma "N._____ GmbH" gegründet und hatte ihr

- 5 - erstes Domizil in … (SZ). Sie verlegte alsdann ihren Sitz nach Zürich und firmierte zunächst in "O._____ GmbH" um. Im Mai 2006 wurde der Kläger einziger zeich- nungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer; gleichzeitig firmierte die Gesellschaft erneut um, und zwar in "M._____ GmbH". Im September 2008 wurde der Sitz der Gesellschaft unter Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter nach Basel verlegt. Neue einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter wurden nacheinander P._____ und Q._____, wobei im Mai 2012 Dr. R._____ in dieser Eigenschaft nachrückte. Das Domizil der Gesellschaft wur- de im Januar 2009 nach … (ZG) und im März 2010 nach Zug verlegt. Im Juni 2016 wurde die M._____ GmbH im Handelsregister gelöscht, weil ihre Aktiven und Passiven auf die S._____ Holding AG übergingen. Diese ist in … (SZ) beim Beklagten domiziliert. 1.4. Die M._____ GmbH bezweckte seit dem Jahre 2006 unter dieser Firma die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung und Betreuung von VIP's und Sportlern sowie im Sponsoring-, Marketing- und Fashionbereich, Akquisition und Beratung von Unternehmen und Institutionen im Sponsoring, Marketingbereich und Fashionbereich". Nach der Darstellung des Beklagten er- warb der Kläger die Gesellschaft am 10. Mai 2006 treuhänderisch für den Beklag- ten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ und war von diesem Zeit- punkt an ebenfalls treuhänderisch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig (Urk. 16 Rz 48 und 96 f.). Nach der Darstellung des Klägers hatte er allerdings sämtliche Anteile der Gesellschaft auf die beiden … [Verwandtschaftsverhältnis] übertragen, weil diese Angst gehabt hätten, dass der Kläger sich die Gesellschaft aneignen könnte. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die … A._____ und L._____ habe er vermeiden wollen, "dass diese sich mangels Kenntnis und Sachverstand, irgendwelche Sorgen machen müssten" (Urk. 2 Rz 12). 1.5. Bei den Akten liegt der vom 20. September 2005 datierende "Vermark- tungs- und Managementvertrag" der Parteien (Urk. 4/3; Original Urk. 78). In die- sem Vertrag wird der Kläger als "K._____ (K._____); B._____" bzw. abgekürzt "K._____" bezeichnet, während der Beklagte als "Sportler" bezeichnet wird. Der

- 6 - Kläger stützt sein Rechtsbegehren 1 auf Ziff. 4 dieses Vertrages (Urk. 131/126 Rz 5), während er sein Rechtsbegehren Ziff. 2 auf die Ziff. 6 und 7 des Vertrages stützt. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger sodann klar, dass seine Ansprü- che nicht etwa auf dem bei den Akten liegenden "Representation Agreement" vom 30. Juni 2008 zwischen der M._____ GmbH und dem Kläger fussen (Urk. 131/126 Rz 23 mit Hinweis auf Urk. 4/7). 1.6. Der Vertrag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3; Original Urk. 78) enthält nachträglich angebrachte handschriftliche Korrekturen, die jeweils mit der Para- phe des Beklagten versehen wurden. Der Beklagte bestreitet allerdings, den Ver- trag unterzeichnet und paraphiert zu haben. Der bei den Akten liegende Vertrag hat den folgenden Wortlaut (wobei die nachträglichen handschriftlichen Korrekturen graphisch gekennzeichnet werden): "Präambel Im Zusammenhang mit der Karriereplanung, Vermarktung, Sponsorensuche, Zeitmanagement, etc. anerbot die K._____ dem Sportler ihre Dienste. Diese umfasste bislang sowohl die wirtschaftliche (Finanz-, Versicherungsplanung etc.) als auch persönliche, sportliche und juristische Betreuung und Beratung. Dies- bezüglich ist die K._____ gemäss der vorgenannten Bemühungen bereits in grossem Umfang tätig geworden und mittlerweile wurden dem Sportler neben der umfangreichen Beratung und Betreuung aufgrund der Tätigkeit der K._____ Sponsoren, Werbeauftritte, etc. vermittelt. Mit dieser Vereinbarung werden die weitere Zusammenarbeit und Modalitäten zwischen K._____ und dem Sportler geregelt.

1. Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler weiterhin umfassend als Beraterin in persönlicher, sportlicher, wirtschaftlicher, juristischer und administrativer Hinsicht zur Verfügung zu stehen und für ihn tätig zu sein. Insbesondere ver- pflichtet sich die K._____ (ohne Garantie für die Erbringung von Einkünften) für die Beibringung von Werbepartnern, Sponsoren, Ausrüster, Terminplanung (Autogrammstunden, Werbetermine etc.), Administration; PR, etc. besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang führt die K._____ mit dem Sportler Schulun- gen in PR und Kommunikation durch, um den Sportler in der Öffentlichkeit und im Zusammenhang mit den Medien (Presse, TV etc.) bestmöglich zu vermark- ten und in Erscheinung treten zu lassen. Die K._____ kennt die vertraglichen Verpflichtungen des Sportlers gegenüber seinem Arbeitgeber. Die K._____ verpflichtet sich im Rahmen ihrer Tätigkeit diese vertraglichen Regelungen ebenfalls einzuhalten und allfällig, notwendige Bewilligungen beim Arbeitgeber direkt oder über den Sportler einzuholen.

- 7 -

2. Die K._____ führt für den Sportler alle vertraglichen Verhandlungen, welche in direktem und/oder indirektem Zusammenhang mit dessen Sportlertätigkeit und in der Funktion der K._____ gemäss Ziff. 1 hiervor stehen, mit bestehenden und künftigen Vertragspartnern (Werbepartner, Ausrüster, Sponsoren etc.). Ausgenommen hiervon ist die Berechtigung des Sportlers einen lizenzierten Spielervermittler zwecks Clubsuche und Vertragsverhandlungen (Arbeitsver- trag mit Profiverein) beizuziehen. Diesfalls verpflichtet sich der Sportler die K._____ über den Beizug und die Vertragsverhandlungen laufend zu orientie- ren. Die K._____ verpflichtet sich, den Sportler auf dessen Wunsch auch bei Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen/neuen Arbeitgeber(n) zu vertreten und/oder dessen Dienste bei Drittvereinen anzubieten (Vermittlung).

3. Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler vor Ablauf der Vertragsdauer in gemeinsamer Absprache eine Homepage zu erstellen.

4. Der Sportler verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um der K._____ die Aus- übung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Hierzu informiert er die K._____ und stellt ihr vor allem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Di- rekte Anfragen (z.B. betreffend Werbeauftritt, Sponsoring, etc.) an den Sportler leitet dieser allesamt und unverzüglich an die K._____ zur Prüfung und Bear- beitung weiter. Der Entscheid über die Annahme bzw. Ausübung von Sponso- ren, Werbeauftritten wird (möglichst) gemeinsam gefällt. Der Sportler verpflich- tet sich jedoch, generell Weisungen der K._____, welche den definitiven Ent- scheid fällt, einzuhalten.

5. Der Sportler überträgt der K._____ für die Vertragsdauer (von vier Jahren) ex- klusiv sämtliche Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild; Recht am Na- men sowie die Marke "A._____") vollumfänglich und soweit im Zusammenhang mit vorliegendem Vermarktungs- und Managementvertrag stehend zur Verwer- tung ab. Die K._____ ist berechtigt, als Rechtsinhaberin die Marke "A._____" ins Markenregister eintragen zu lassen. Die Übertragung der Persönlichkeits- rechte steht unter dem Vorbehalt des bestehenden, gültigen Arbeitsvertrages mit dem E._____/Schweiz, von welchem die K._____ Kenntnis hat, und welche die Verwertung durch die K._____ vorläufig einschränken. Mit Beendigung des Arbeitsvertrages des Sportlers mit dem E._____ gehen sämtliche Persönlich- keitsrechte uneingeschränkt auf die K._____ über.

6. Die Übertragung der Persönlichkeitsrechte gemäss Ziff. 4 erfolgt im Gegenzug zu den Bemühungen der K._____ für die bisherige und künftige Tätigkeit ge- mäss Ziff. 1f. hiervor und deren Risikotragung. Der Sportler schuldet der K._____ unter Vorbehalt von Ziff. 7 weder ein Entgelt noch Auslagen- ersatz für die Bemühungen der K._____ aus vorliegendem Vertrag. Die K._____ verzichtet zudem auf die Vereinnahmung (unter ihrer Vermittlung zu- stande gekommener bzw. ihr bekannter) sämtlicher generierter Honorare des Sportlers aus Sponsoring, Werbung etc. für die Dauer seines Vertrages mit dem E._____. Mit Ablauf des Vertrages mit dem E._____ hat die K._____ An- spruch auf 20% 100% sämtlicher unter diesen Vertrag fallenden und generier- ten Nettoeinnahmen des Sportlers (ausgenommen aus Einkünften des Sport-

- 8 - lers aus Profi-Fussball- Arbeitsvertrag [Lohn]), unabhängig von der Vermittlung durch die K._____. Der Sportler überträgt der K._____ das Inkasso. Die K._____ hat dem Sportler die eingehenden Honorare abzüglich des eigenen Guthabens innert 10 Tagen nach Eingang bei der K._____ weiterzuleiten.

7. Mit Ablauf des jeweiligen Arbeitsvertrages des Sportlers (heute: mit dem E._____) hat der (neue) Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte bei der K._____ zu erwerben. Die Rechtszugehörigkeit der Persönlichkeitsrechte gemäss die- sem Vertrag zur K._____ ist dem betroffenen Arbeitgeber vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Sportler von Letzterem offen zu legen. Über die Abtretung der Rechte und das Entgelt der K._____ einigen sich die K._____ und der (neue) Arbeitgeber des Sportlers direkt. Die K._____ ver- pflichtet sich gegenüber dem Sportler seinen Vertragsabschluss mit dem Ar- beitgeber nicht durch überhöhte Abgeltungsforderungen für die Persönlich- keitsrechte zu verhindern. Als Richtwert für den Erwerb der Persönlichkeits- rechte des Spielers durch den Arbeitgeber gilt eine jährliche Gebühr von 15 bis maximal 20% der Arbeitsvertragssumme. Legt der Spieler diesen Ver- trag bzw. Abtretung seiner Rechte an K._____ dem (künftigen) Arbeitgeber nicht offen, und/oder erhält die K._____ keine Zahlung vom Arbeitgeber, so verpflichtet sich der Spieler 20% der ausgehandelten Lohnsumme der K._____ zu bezahlen. Über die Zahlungsmodalitäten einigen sich die K._____ und der Arbeitgeber des Sportlers direkt.

8. Mit der Zahlung des gemäss Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes zuguns- ten der K._____ wird die K._____ für sämtliche Bemühungen (inkl. Spesen) aus der vertraglichen Tätigkeit entschädigt. Die K._____ hat unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und unerlaubter Hand- lung keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber dem Sportler - weder aus der bisherigen noch aus künftiger Tätigkeit. Die K._____ trägt demnach das Risiko des unter Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes.

9. Der Sportler versichert, dass für ihn keinerlei Bindungen und/oder Verpflichtun- gen bestehen, die vorliegender Vereinbarung entgegenstehen könnten und dass er während der Laufzeit mit keiner Drittperson vertragliche Rechte und Pflichten begründet, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen. Vorbehalten bleibt der Erwerb der Persönlichkeitsrechte durch den Arbeitsge- ber des Sportlers gemäss Ziff. 6f. hiervor.

10. Der Vertrag wird für eine feste Vertragsdauer von vier Jahren ab beidseitiger Unterzeichnung abgeschlossen.

11. Die K._____ ist berechtigt vorliegenden Vertrag vollumfänglich auf eine (noch zu gründende und/oder Nachfolge-) Kapitalgesellschaft zu übertragen. Voraus- setzung hierfür ist, dass die Personenidentität zwischen K._____ und (Nachfol- ge-) Gesellschaft gewahrt bleibt, insbesondere dass der vorgenannte Vertreter

- 9 - der K._____ (faktisch) alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft ist. Die Abtre- tung der Rechte der K._____ aus diesem Vertrag auf Dritte wird ausgeschlos- sen (Abtretungsverbot).

12. Beide Parteien bewahren bezüglich dieser Vereinbarung Stillschweigen. Vor- behalten bleibt die Offenlegung gegenüber öffentlicher Verwaltungen/Behörden und (neuen) Arbeitgebern, sofern dies notwendig oder gesetzlich vorgeschrie- ben ist.

13. Für die Gültigkeit von Änderungen und Zusätzen wird die Schriftform vorbehal- ten.

14. Sollten einzelne Teile des Vertrages ungültig bzw. nichtig sein oder künftig un- gültig bzw. nichtig werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der vom Teilmangel betroffene Vertrag bleibt mithin ohne den nichti- gen Teil verbindlich. Für die nichtigen Vertragsteile tritt eine Ersatzregelung ein, welche von den Parteien nach objektiven Kriterien bei Kenntnis der Nich- tigkeit gewählt worden wäre und dem Sinn und Geist vorliegender Vereinba- rung entspricht.

15. Für den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches materielles und formelles Recht anwendbar. Als Gerichtsstand wird ausschliesslich das Bezirksgericht Zürich / ZH vereinbart." Der Kläger trägt sodann vor, dass er im Jahre 2008 den Managementvertrag fristlos gekündigt habe. Die Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei unzumutbar geworden, weil dieser bei seiner Hausbank, D._____, sich zur Aussage habe hin- reissen lassen, dass der Kläger ihn um Fr. 300'000.00 betrogen habe (Urk. 2 Rz 6). Der Beklagte bestätigt diesen Vorgang mit dem Hinweis, dass sich die Par- teien Mitte August 2008 überworfen hätten (Urk. 16 Rz 111 und 163). Auf Grund der Handelsregistereinträge steht fest, dass der Kläger im September 2008 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. Urk. 136/3). 1.7. Der Kläger legte sodann eine "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom "Juni 06" vor, welche von beiden Parteien unterzeichnet worden sein soll (Urk. 4/5; Original Urk. 79). Mit dieser Erklärung trat der Kläger "sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag" an die M._____ GmbH ab, wobei der Beklagte sein Einverständnis dazu erteilte. Der Beklagte be- streitet die Echtheit der entsprechenden Urkunde (Urk. 16 Rz 33 ff.). Weiter legte

- 10 - der Kläger die folgende, von ihm am 8. August 2006 allein unterzeichnete "Bestä- tigung/Zession" der M._____ GmbH vor (Urk. 4/6). Sie hat den folgenden Wort- laut: "Hiermit bestätigt die M._____ GmbH, dass die von der K._____, B._____, … [Ad- resse] abgetretenen Rechte aus dem Vertrag mit L._____ sowie A._____ auf die M._____ GmbH nicht die Ansprüche aus Entgelt (Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom

20. November 2002 bzw. 20. September 2005) für die nach wie vor zu erbringen- den persönlichen Bemühungen von B._____ (nunmehr gegen aussen als Ge- schäftsführer von M._____) betreffen, sondern B._____ bzw. die K._____ nach wie vor dieselben finanziellen Ansprüche daraus hat bzw. haben. Die Ansprüche hie- raus werden deshalb von der M._____ GmbH an die K._____, B._____, …-Gasse abgetreten." 1.8. Der Kläger geht davon aus, dass seine Gesamtansprüche gegenüber dem Beklagten auf Grund des Managementvertrages "rund" Fr. 575'000.00 betragen (Urk. 25 S. 6). Im Sinne einer Teilklage macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Teilbetrag der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche geltend, d.h. einen Teilbetrag von Fr. 100'000.00. Die Teilklage betrifft gemäss der Darstellung des Klägers in der Replik die folgenden Posten:

- Fr. 28'000.00 Einkünfte aus H._____-Verträgen zwischen 2005 und 2008: 20% auf geschätzte Fr. 140'000.00 (Urk. 25 S. 6);

- Fr. 42'000.00 aus dem I._____-Vertrag: 20% auf Fr. 260'000.00 abzüg- lich der bereits erhaltenen Fr. 10'000.00 (Urk. 25 S. 6);

- Fr. 30'000.00: 20% des Bruttoeinkommens bei F._____ 2006/2007: 20 % von geschätzten EUR 600'000.00. Davon zur Teilklage gerechne- te Fr. 30'000.00, eventualiter auch ein höherer Betrag, maximal bis zum Betrag der Teilklage, wenn die Ansprüche aus den Sponsoringver- trägen nicht gutgeheissen oder in einem tieferen Betrag gutgeheissen werden (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens beim E._____ 2007/2008; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 60'000.00 (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens bei G._____ 2008 bis 2012; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 300'000.00 (Urk. 25 S. 7). 1.9. Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage

- 11 - von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen.

2. Prozessverlauf 2.1. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Die Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 hiess sie sodann im Umfange von Fr. 51'000.00 nebst Zins gut, und zwar im Umfange von Fr. 9'000.00 hinsichtlich des H._____-Vertrages sowie im Umfange von Fr. 42'000.00 hinsichtlich des I._____-Vertrages. Im Übrigen wurde die Klage ab- gewiesen (Urk. 127 S. 20). 2.2. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 127 S. 2-4). Bezüglich der Frage, ob die Replik- schrift seitens des Klägers rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht, wurde von der Vorinstanz ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz ist auf Grund des Beweisergebnisses zum Schluss gekommen, dass die Replik rechtzei- tig eingereicht wurde (vgl. Urk. 76). Das wird vor Obergericht nicht in Frage ge- stellt. Mit der Vorinstanz ist daher von der Rechtzeitigkeit der Replikschrift auszu- gehen. 2.3. Beide Parteien haben gegen das ihnen am 28. Februar 2017 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 123 und 124) rechtzeitig Berufung erhoben, näm- lich der Beklagte die Erstberufung (Urk. 126) und der Kläger die Zweitberufung (Urk. 131/126). Die beiden Berufungsverfahren wurden mit Beschluss vom

24. Mai 2017 vereinigt (Urk. 132), worauf die Erstberufung vom Kläger am 6. Juli 2017 (Urk. 135) und die Zweitberufung vom Beklagten am 5. Juli 2017 beantwor- tet wurde (Urk. 134). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde den Parteien eröff- net, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 137). In der Fol- ge erstattete der Beklagte unterm 17. August 2017 eine unverlangte sog. "Repli- keingabe" (Urk. 138). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2017 zugestellt (Urk. 139), worauf keine weitere Reaktion erfolgte.

- 12 -

3. Prozessuales 3.1. Aktenschluss. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfah- rens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:

- Klageschrift des Klägers vom 3. Mai 2013 (Urk. 2);

- Klageantwortschrift des Beklagten vom 24. September 2013 (Urk. 16);

- Replikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Klägers vom 3. März 2014 (Urk. 25);

- Duplikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Beklagten vom 1. Juni 2015 (Urk. 87). Mit dem zweiten Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsa- chen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Vo- raussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312), wobei einerseits solche Noven "ohne Verzug" in das Verfahren ein- zuführen sind und anderseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wer sich auf sog. unechte Noven beruft (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat detail- liert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor- her in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Liegen zulässige Noven vor, so hat es daher ebenso von Amtes wegen der Gegenpartei durch entsprechende Fristansetzung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1. und 4.1.2.). 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube-

- 13 - rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Aufgrund ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, Art. 310 N 6). 3.3. Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 III 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom 20.12.2016 E. 4; LEU, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungsinstanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstellen.

4. Rechtsbegehren Ziff. 1: Nichteintretensentscheid der Vorinstanz 4.1. Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt der Kläger vom Beklagten "vollumfänglich Einsicht in die für die im Zusammenhang mit der Provisionsab- rechnung gemäss Managementvertrag massgeblichen Bücher und Belege", wo- bei er mit dem weiteren Wortlaut dieses Rechtsbegehrens die vorzulegenden Be- lege spezifiziert. Fest steht weiter, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Managementvertrag einstweilen auf Fr. 575'000.00 schätzt (vgl. vorinstanzliches

- 14 - Urteil: Urk. 127 S. 5). Von diesem geschätzten Anspruch macht er alsdann mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 im Sinne einer Teilklage einen Betrag von Fr. 100'000.00 geltend. 4.2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers nicht einge- treten. Der Kläger beanstandet das mit seiner Zweitberufung (Urk. 131/126 Rz 7, 27). Zunächst legt die Vorinstanz dar, dem Kläger stünden gemäss den vorgeleg- ten Verträgen weder 20% aus den Fussball-Arbeitsverträgen zu noch "20% auf 80% der Einnahmen bei der M._____ GmbH" (Urk. 127 S. 11). Unter der Voraus- setzung, dass der sog. Managementvertrag als gültig anzusehen ist, lässt sich das so nicht sagen. Vielmehr ergibt sich aus der abgeänderten Ziff. 7 des Vertra- ges, dass der Beklagte dem Kläger letztlich für die Erstattung von 20% der von ihm ausgehandelten Lohnsummen geradestehen soll. Und gemäss Ziff. 6 des Vertrages hat der Kläger Anspruch auf 20% – in der handschriftlich abgeänderten Form gar auf 100% – der weiteren "unter diesen Vertrag fallenden" Einnahmen des Beklagten. Dass sich solche Ansprüche erst nach Vorlage der einschlägigen Verträge und Belege berechnen lassen, versteht sich von selbst. In diesem Sinne trägt der Kläger denn auch vor, dass mit der in Frage stehenden Vertragsklausel "implizit" auch vereinbart worden sei, dass der Beklagte dem Kläger "die für die Berechnung des Honoraranspruchs notwendigen Informationen … zur Verfügung" stellen müsse (Urk. 131/126 Rz 28). Das ist durchaus so zu sehen. Die Grundlage für seinen Anspruch sieht der Kläger gemäss der Replik in Ziff. 4 des Manage- mentvertrages, wonach der Beklagte gehalten ist, den Kläger zu informieren und ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Urk. 25 S. 10). Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materieller Antrag und – entgegen der Meinung des Beklagten (vgl. Urk. 134 Rz 42) – nicht etwa als blos- ser prozessualer Editionsantrag zu verstehen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Darstellung dieses Rechtsbegehrens in der Klageschrift, wo es gleichrangig mit dem Leistungsbegehren gemäss Ziff. 2 aufgeführt wird. Es gibt in den erstin- stanzlichen Parteivorträgen des Klägers keine Hinweise darauf, dass das Rechts- begehren Ziff. 1 lediglich im Sinne eines Beweisantrages, d.h. als Editionsantrag gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verstehen ist. Daran ändert namentlich auch der Umstand nichts, dass darüber hinaus mit der Klageschrift und der Replik-

- 15 - schrift – zusammen mit weiteren Beweisanträgen (Zeugnis, Parteibefragung usw.)

– auch prozessuale Editionsanträge gestellt werden (vgl. z.B. Urk. 2 S. 8, 12, 14 ff.; Urk. 25 S. 5). 4.3. In seiner Klageantwort trug der Beklagte vor, dass der Kläger "eine Art Stu- fenklage" zu erheben scheine (Urk. 16 Rz 15). Dem hielt der Kläger mit der Replik allerdings entgegen, es gehe hier um eine Teilklage, denn hätte er eine Stufen- klage erheben wollen, dann hätte er das auch so gesagt (Urk. 25 S. 9). Daraus schliesst der Beklagte, dass das Rechtsbegehren Ziff. 1 prozessualer Art sei (Urk. 87 Rz 74 und Urk. 134 Rz 42). 4.3.1. Die Stufenklage wird von Art. 85 ZPO geregelt. Wenn die Bezifferbarkeit ei- ner Forderung von einem materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung abhängt, kann auf die Bezifferung des Hauptanspruchs (d.h. der Forderungskla- ge) einstweilen verzichtet werden, wobei gleichzeitig ein materiellrechtlicher An- trag auf Auskunftserteilung zu stellen ist. Dies ist ein sog. Hilfsanspruch. Nach Gutheissung und Vollstreckung des Hilfsanspruchs wird der Hauptanspruch ge- mäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern sein (vgl. dazu FÜLLEMANN, DIKE-Komm- ZPO, Art. 85 N 4f.). 4.3.2. Im Sinne einer Stufenklage ist der Kläger im vorliegenden Verfahren in der Tat nicht vorgegangen, hat er doch mit Rechtsbegehren Ziff. 2 eine bezifferte Forderungsklage erhoben, wenn auch nur im Sinne einer Teilklage. Und soweit er die Teilklage anhängig machte, war er mithin für deren Bezifferung nicht auf die verlangte Auskunftserteilung angewiesen. Anders verhält es sich aber bezüglich jener Ansprüche, die der Kläger noch nicht anhängig gemacht hat. In seinen Rechtsschriften stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine "Gesamtansprüche aus dem Managementvertrag" "rund" Fr. 575'000.00 betragen sollen, wovon er Fr. 100'000.00 mit der hier zu beurteilenden Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend macht (Urk. 25 S. 6 f.; vgl. auch S. 46). Ein rechtliches Interesse an dem Klagebegehren betreffend Auskunftserteilung hat der Kläger mithin einzig hinsichtlich allfälliger künftiger Teilklagen, welche nach seiner Darstellung einen Streitwert von "rund" Fr. 475'000.00 erreichen könnten. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materiellrechtlicher Hilfsanspruch im Hinblick auf diese künfti-

- 16 - gen weiteren Teilklagen zu verstehen. In diesem Sinne muss es auch beurteilt werden. Es ist daher unzulässig, wenn die Vorinstanz auf das "ausforschende Rechtsbegehren" des Klägers nicht eintrat. Unterstellt man mit dem Kläger, dass ihm auf Grund des Managementvertrages ein gewisser Prozentsatz der Lohn- summen bzw. der Erlöse aus den Sponsoringverträgen des Beklagten zusteht, dann hat der Beklagte dem Kläger auch die Unterlagen vorzulegen, die für die Be- rechnung dieser Ansprüche erforderlich sind. Zu Recht sieht der Kläger in dieser Hinsicht eine "implizite" Verpflichtung (Urk. 131/126 Rz 28). Die vorzulegenden Unterlagen wurden im Rechtsbegehren Ziff. 1 so gut umschrieben, wie das eben möglich ist. Von einem "ausforschenden Rechtsbegehren" kann keine Rede sein. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ma- teriell zu beurteilen.

5. Die Frage der Echtheit von Managementvertrag (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) und "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" (Urk. 4/5 bzw. Urk. 79) 5.1. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger klar, dass seine sämtlichen An- sprüche gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 auf dem Managementver- trag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) fussen (Urk. 131/126 Rz 6 und 28). Der Beklagte stellt allerdings in Abrede, diese Urkunden je unterzeichnet und die Änderungen des Vertragstextes paraphiert zu haben (vgl. Urk. 126 Rz 9 mit den Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorträge). Die Vorinstanz hat nach Vorlage der Originalurkunden deren Echtheit gleichsam selber begutachtet. Sie kommt mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss, dass der Managementvertrag die Unterschrift des Beklagten trage, wogegen die handschriftlich ergänzten Ver- tragsteile des Managementvertrages und die zugehörigen Paraphen nicht vom Beklagten stammten (Urk. 127 S. 7f.). Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung wird vor Obergericht von beiden Parteien angefochten: Der Kläger wirft der Vorinstanz mit seiner Zweitberufung vor, sie habe frist- und formgerechte Beweis- anträge übergangen (Urk. 131/126 Rz 8-11). Die Annahme, dass die Vertragsän- derungen nicht vom Beklagten paraphiert worden seien, sei willkürlich (Urk. 131/126 Rz 12-19). Demgegenüber hält der Beklagte mit seiner Erstberu- fung dafür, dass der Managementvertrag insgesamt unecht sei (Urk. 126 Rz 13- 17). Er verweist insbesondere darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren die

- 17 - Echtheit der Urkunde substantiiert bestritten habe und auch nach Vorlage des Originals an seiner Bestreitung festgehalten habe (Urk. 126 Rz 9 f.). Die Vo- rinstanz habe Art. 394 Abs. 3 OR und Art. 178 ZPO verletzt, als sie davon ausge- gangen sei, dass der Managementvertrag, soweit er nicht handschriftlich abgeän- dert wurde, echt sei (Urk. 126 Rz 14-17). 5.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO können Beweisurkunden dem Gericht in Ko- pie eingereicht werden. In der Folge kann gemäss dieser Bestimmung das Ge- richt oder eine Partei die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen. Mit seiner Klageantwort hat der Beklagte die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs-Vereinbarung" (Urk. 4/5) erstmals bestritten (Urk. 16 Rz 35-41). Demgegenüber hielt der Kläger mit seiner Replik an der Echt- heit der vorgelegten Unterlagen fest, wobei er auch Beweisanträge stellte (Urk. 25 S. 11-14). Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz in der Folge mit Dispositiv-Ziff. 6 ihres Beschlusses vom 9. März 2015 (Urk. 76) die Vorlage der Originale des Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs- Vereinbarung" (Urk. 4/5) verlangt. Die betreffenden Urkunden liegen mit Urk. 78 und Urk. 79 nun im Original bei den Akten. Dieses Vorgehen der Vorinstanz war richtig. Werden nach Einreichung von kopierten Urkunden begründete Zweifel an der Echtheit angebracht, kann gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Origi- nale verlangt werden. Es sind keine hohen Anforderungen an die "begründeten Zweifel" zu stellen, denn die Vorschrift bezweckt in erster Linie, ohne konkrete Veranlassung gestellte missbräuchliche oder schikanöse Anträge als gegen- standslos anzusehen (BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 7; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 12). 5.2.1. Nachdem der Kläger mit Urk. 78 und Urk. 79 die Originale der Urk. 4/3 und 4/5 eingereicht hatte, hielt der Beklagte mit seiner Duplik unter Stellung von Be- weisanträgen an seinem Einwand fest, die Originale seien nicht echt (Urk. 87 Rz 17-36). Im Wesentlichen machte er Folgendes geltend:

- Er könne sich nicht daran erinnern, die Papiere je unterzeichnet oder pa- raphiert zu haben. Für diese Behauptung berief er sich auf seine Partei-

- 18 - aussage in der Form der Parteibefragung bzw. der Beweisaussage (Urk. 16 Rz 36; Urk. 87 Rz 20).

- Während der ganzen Vertragsdauer habe der Kläger, "ein im Anwaltsre- gister eingetragener, rechenschafts- und ablieferungspflichtiger Rechts- anwalt", weder je eine Forderung erhoben noch eine Rechnung gestellt (Urk. 87 Rz 23), obwohl die massgeblichen Sponsoringverträge in den Jahren 2006 und 2007 abgeschlossen worden seien (Urk. 16 Rz 37 f.; Urk. 87 Rz 23 f.).

- Obwohl der Kläger in Urk. 2 Rz 3 und Urk. 25 "ad 6 und 7" behauptet ha- be, dass der Managementvertrag eine "Erneuerung des Managementver- trages aus dem Jahr 2002" gewesen sei, habe er diesen früheren Vertrag nicht ins Recht gelegt (Urk. 87 Rz 25).

- Am 28. Dezember 2011 habe der Kläger dem früheren Rechtsvertreter des Beklagten den Vorschlag gemacht, im Hinblick auf den anzuheben- den Prozess den Gerichtsstand Zürich zu vereinbaren. Diesen Vorschlag habe er gemacht, wiewohl der sog. Managementvertrag den Gerichts- stand Zürich gerade vorsehe (Urk. 87 Rz 26 f.).

- Der Beklagte habe überdies auch die handschriftlichen Änderungen des Vertrages nicht paraphiert (Urk. 87 Rz 30). Der Beklagte paraphiere Ver- tragsdokumente nämlich ganz anders als sich dies aus dem vom Kläger vorgelegten Managementvertrag ergebe (Urk. 16 Rz 39; Urk. 87 Rz 31- 34).

- Die handschriftlichen Änderungen im Managementvertrag seien sodann allesamt zu Lasten des Beklagten ausgefallen. Namentlich werde in Ziff. 6 der Anspruch des Klägers auf die Nettoeinnahmen des Sportlers von 20% auf 100% erhöht (Urk. 87 Rz 34).

- Der Kläger erkläre nicht, weshalb der Beklagte nach Abschluss des Ma- nagementvertrages "den für ihn ausschliesslich nachteiligen Änderungen" hätte zustimmen sollen, denn die Vergütungsbestimmungen wichen "der- art krass von den branchenüblichen Provisionsansätzen ab, dass nicht im Ansatz glaubhaft ist, dass ein Sportler sich diesen unterwerfen würde" (Urk. 87 Rz 35). 5.3. Wird im Prozess die Echtheit von Urkunden "ausreichend" bestritten, hat gemäss Art. 178 ZPO die Echtheit dieser Urkunden diejenige Partei zu beweisen, die sich auf diese Urkunden beruft. Ausreichend bestritten ist die Echtheit der Ur- kunden, wenn die Bestreitung substantiiert ist und zumindest eine gewisse Plau- sibilität für sich in Anspruch nehmen kann. Auch diese Vorschrift bezweckt, dass schikanösen Echtheitsbestreitungen von vornherein der Wind aus den Segeln ge- nommen wird (vgl. ZK ZPO-WEIBEL, Art. 178 N 6; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 178 N 5). Im vorliegenden Fall liegen klarerweise substantiierte und plausible

- 19 - Echtheitsbestreitungen vor. Namentlich ist schwer verständlich, weshalb die Pro- vision des Klägers gemäss Ziff. 6 des Managementvertrages von 20% auf ganze 100% hätte erhöht werden sollen. Ebenso ist nicht leicht einzusehen, weshalb der Kläger bis in das Jahr 2013 zugewartet hat, um die Klage anzuheben. Schwer verständlich ist schliesslich auch, weshalb der Kläger den Beklagten Ende 2011 um die Vereinbarung des Gerichtsstands Zürich nachsuchte, wiewohl der Ma- nagementvertrag diesen Gerichtsstand gerade vorsah. Von einer schikanösen Bestreitung der Echtheit kann daher keine Rede sein. Unter diesen Umständen hat gemäss Art. 178 ZPO der Kläger, der aus Urk. 4/3 bzw. Urk. 78 und aus Urk. 4/5 bzw. Urk. 79 Rechte ableitet und sich in diesem Sinne auf diese Urkun- den beruft, die Echtheit dieser Urkunden zu beweisen. Das gilt für beide in Frage stehenden Urkunden, stehen sie doch in engem Zusammenhang. Angemerkt sei sodann noch Folgendes: Mit seiner Zweitberufung weist der Kläger darauf hin, er habe in seiner Replik auf die Hintergründe der handschriftlichen Ergänzungen von Ziff. 7 des Managementvertrages hingewiesen (Urk. 131/126 Rz 10 mit Hinweis auf Urk. 25 S. 44). An der vom Kläger genannten Stelle der Replik wird auf diese Hintergründe indessen nicht eingegangen. Dabei wäre dies im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung durchaus sehr hilfreich gewesen. Statt dessen schweigt sich der Kläger darüber aus, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Parteien am 25. September 2005 den Managementvertrag unter- schrieben haben; und erst recht wäre wichtig gewesen zu wissen, warum und un- ter welchen Umständen es sodann zu den entscheidenden handschriftlichen Än- derungen gekommen sein soll. 5.4. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz über die Echtheit der Urk. 78 und Urk. 79 in Anwendung von Art. 154 ZPO ein Beweisverfahren eröffnen und dabei die vor Aktenschluss gestellten einschlägigen Beweisanträge berücksichti- gen müssen. In diesem Sinne wären namentlich die vor Aktenschluss beantragten Parteibefragungen und Urkundenbeweise abzunehmen gewesen. Dazu gehört der an und für sich naheliegende Gutachtensbeweis allerdings nicht, weil ent- sprechende Beweisanträge fehlen. Der Kläger moniert mit seiner Zweitberufung, dass der Beklagte während des ganzen Prozesses nie die Einholung eines Schriftgutachtens verlangt habe (Urk. 131/126 Rz 17). Der Vorwurf fällt allerdings

- 20 - auf den Kläger zurück, denn gemäss Art. 178 ZPO ist er beweispflichtig und nicht etwa der Beklagte. 5.5. Die Vorinstanz hat allerdings auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und ist – ausserhalb eines förmlichen Beweisverfahrens – in Würdigung der Akten zum Schlusse gekommen, dass die Urk. 78 und Urk. 79 grundsätzlich echt seien; einzig die handschriftlichen Änderungen des Managementvertrages seien nicht echt (Urk. 127 S. 7 f.). Zu Recht beanstanden beide Parteien das mit ihren Berufungen als Verletzung ihres Rechtes auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO (Urk. 126 Rz 13-17 und Urk. 131/126 Rz 8-12). Allerdings möchte der Beklagte insoweit am vorinstanzlichen Urteil festhalten, als die Vorinstanz die handschriftli- chen Änderungen des Managementvertrags als unecht einstufte (Urk. 134 Rz 11 ff.). Der Beklagte meint nämlich, die Vorinstanz habe darüber durchaus Beweis abgenommen, weil der Managementvertrag in Urkundenform vorliege, und Ur- kunden seien zulässige Beweismittel. Die Argumentation ist nicht haltbar. Ein Be- weisverfahren wird stets durch eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ein- geleitet. Dabei sind jene Beweismittel abzunehmen, welche von den Parteien zu rechtserheblichen strittigen Tatsachen prozessrechtskonform ausdrücklich ge- nannt wurden. Ein derartiges Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz aber nicht durchgeführt. Namentlich ersetzen die quasigutachterlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der eingereichten Urkunden ein förmliches Beweisver- fahren nicht. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. 2 Ziff. 2 ZPO wäre die Sache daher an und für sich an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Fäl- lung eines neuen Entscheides zurückzuweisen. Dennoch kann darauf verzichtet werden, weil – wie zu zeigen sein wird – die Klage selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Echtheit der vorgelegten Urkunden unterstellt wird. 5.6. Wäre entgegen dem Gesagten ein Beweisverfahren zu eröffnen gewesen, dann hätten in der in diesem Zusammenhang zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge der Parteien berücksichtigt werden müssen. Prozessrechtskonform sind nur diejeni- gen Beweisanträge, die bis Aktenschluss gestellt und mit einer rechtserheblichen streitigen Tatsache verknüpft wurden. Abwegig ist die Haltung des Klägers, er ha-

- 21 - be keine Gelegenheit gehabt, nach der Einreichung seiner Replik Beweisanträge zu stellen, weil die Vorinstanz erst nach der Erstattung der Replik die Originale von Urk. 4/3 und 4/5 eingefordert habe (so in Urk. 135 Rz 10). Die Vorinstanz hat das getan, weil der Beklagte bereits mit der Klageantwort im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden geltend gemacht hatte. Der Kläger hätte daher angesichts der Argumentation des Beklagten allen Anlass gehabt, mit seiner Replik aus prozessualer Vorsicht taugliche Beweisan- träge zu stellen. Nach Aktenschluss ist es dafür aber zu spät.

6. Die Gültigkeit der sog. "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6). 6.1. Unterstellt man im Sinne des Gesagten (vgl. dazu oben E. 5.5.), die Urk. 78 (bzw. Urk. 4/3) und Urk.79 (bzw. Urk. 4/5) seien echt, dann

- stünden gemäss dem Managementvertrag vom 20. September 2005 (Urk. 78) die Provisionsansprüche aus diesem Vertrag und die damit ver- bundenen Auskunftsansprüche dem Kläger zu;

- wären gemäss der "Abtretungs-Vereinbarung / Erklärung" vom "Juni 06" (Urk. 79) die Provisionsansprüche aus dem Managementvertrag (Urk. 78) und die damit verbundenen Auskunftsansprüche vom Kläger auf die M._____ GmbH übergegangen. 6.2. Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation aus einer weiteren Erklärung her, nämlich aus der "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6; Wortlaut: vgl. oben E. 1.5.). Die Erklärung wurde auf dem Briefpapier der M._____ GmbH abgegeben und namens der M._____ GmbH vom Kläger unterzeichnet. Die Er- klärung ist allerdings sprachlich mangelhaft abgefasst und daher in besonderem Masse auslegungsbedürftig. Mit der Erklärung wird zunächst auf "abgetretene Rechte aus dem Vertrag zwischen L._____ und A._____" Bezug genommen. So- dann werden die "Ansprüche aus Entgelt" gemäss "Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom 20. November 2002 bzw. 20. September 2005" erwähnt und alsdann wird festgehalten, dass der Kläger bzw. die K._____ "nach wie vor dieselben finanziel- len Ansprüche daraus" habe. Aus diesem Grunde ("deshalb") würden diese An- sprüche ("die Ansprüche hieraus") von der M._____ GmbH "an die K._____, B._____" abgetreten.

- 22 - Welche Rolle der Vertrag mit L._____ spielen soll, erörtert der Kläger nicht. In den Prozess eingeführt wurde einzig der Managementvertrag mit dem Beklag- ten. Zwar erwähnte der Kläger in seinen Vorträgen ganz beiläufig den Manage- mentvertrag aus dem Jahre 2002 (Urk. 2 Rz 3, Urk. 25 S. 6), ohne aber auch nur mit einem Wort dessen Inhalt darzustellen. Im Zentrum des vorliegenden Prozes- ses steht dagegen der Managementvertrag vom 20. September 2005. Gemäss dem Wortlaut im Sinne von Ziff. 5-8 dieses Vertrages stehen dem Kläger in der Tat gewisse Ansprüche zu. Der Verfasser der Erklärung vom 8. August 2006 woll- te mit ihr offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die frühere Abtretung zuguns- ten der M._____ GmbH zu weit ging und dass diese rückgängig gemacht werden sollte. Nur dann gewinnt der letzte und klare Satz der Erklärung einen Sinn, dass nämlich "die Ansprüche hieraus" von der M._____ GmbH an den Kläger abgetre- ten werden sollten. In seiner Klageschrift bezeichnet der Kläger denn auch diese Erklärung nicht ohne Grund ausdrücklich als "Rückzession" (vgl. Urk. 2 S. 8, 11, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 24). 6.3. Der Beklagte erachtet die Rückzession als nichtig. Der Kläger habe die er- wähnte Rückzession in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M._____ GmbH unterzeichnet. Da der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft die fraglichen Ansprüche sich selber abgetreten habe, liege ein verbotenes Insichge- schäft vor, weshalb die Abtretungserklärung nichtig sei (Urk. 16 Rz 176). Der Klä- ger bestreitet demgegenüber eine Interessenkollision, indem er auf seine Darstel- lung in der Klageschrift verwies (Urk. 25 S. 47 "ad 174-177" mit Hinweis auf Urk. 2 Rz 12). Der Beklagte hält demgegenüber an seiner Haltung fest (Urk. 87 Rz 179), und zwar auch vor Obergericht (Urk. 126 Rz 26-33). 6.4. Schliesst der Vertreter einer Gesellschaft ein Geschäft, das er für die Ge- sellschaft bzw. für den Vertretenen vornimmt, mit sich selber ab, liegt ein Fall von Selbstkontrahieren bzw. ein Insichgeschäft vor. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Vertre- ters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessen- kollisionen führt (BGE 138 III 755 E. 6.2; 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III E. 3a S. 363). Selbstkontrahieren hat daher grundsätzlich die Ungültigkeit des betref-

- 23 - fenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei einem Interessenkonflikt besteht nämlich eine negative Vermutung in dem Sinne, dass die Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels Zurechenbar- keit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach der Rechtsprechung entweder durch den Nachweis wider- legt werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäfts ausgeschlossen ist, oder aber durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermäch- tigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermu- tung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls ist es als von Anfang an ungültig zu erachten (BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a; GAUCH/SCHLUEP et. al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 10. A., Rz 1438-1440; STRAESSLE / VON DER CRONE, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 342). 6.5. Fest steht, dass der Kläger am 8. August 2006, d.h. zur Zeit der Unter- zeichnung der hier interessierenden Erklärung, einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der M._____ GmbH war und dass er deren Geschäfte fiduziarisch für den Beklagten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] zu führen hatte, wel- che die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft waren (vgl. Handelsregister- auszüge, Urk. 17/32/1-3; vgl. oben E. 1.3. mit Hinweisen auf Urk. 16 Rz 48 und 96

f. und Urk. 2 Rz 12). Die in Frage stehende Rückzession steht daher im aus- schliesslichen und eklatanten Interesse des Klägers und widerspricht gleichzeitig den Interessen des Beklagten, der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Der Kläger macht nicht geltend, dass eine Vollmacht vorgelegen habe, die ihn zum fraglichen Insichgeschäft ermächtigt hätte; ebenso wenig macht er gel- tend, dass das Insichgeschäft im Nachhinein von den an der M._____ GmbH wirtschaftlich Berechtigten genehmigt worden sei. Und sein mit der Erstberu- fungsantwort vorgetragenes Argument, die … A._____ und L._____ seien selbst- verständlich über alle Umständen dieser Transaktion aufgeklärt gewesen (Urk. 135 Rz 14), ist neu und damit unzulässig. Solches hatte der Kläger nament- lich auch nicht an der von ihm bezeichneten Stelle der Klageschrift (Urk. 2 Rz 12) dargetan. Unter diesen Umständen liegt mit der hier in Frage stehenden Rück-

- 24 - zession ein nichtiges Insichgeschäft vor. Da der Beklagte mit Urk. 4/5 seine An- sprüche aus dem Managementvertrag durch eine frühere Zession an die M._____ GmbH abgetreten hat, fehlt es ihm an der Aktivlegitimation sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruches als auch hinsichtlich des geltend ge- machten Informationsanspruches. Die Klage ist daher in Gutheissung der Erstbe- rufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers auf der ganzen Linie abzuweisen, d.h. sowohl hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ge- mäss dem Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch hinsichtlich der Teilklage gemäss dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2.

7. Gegenforderungen des Beklagten 7.1. Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen. Da die Kla- ge abzuweisen ist, bräuchte auf die Gegenforderungen des Beklagten nicht näher eingegangen zu werden. Die folgenden Erwägungen haben daher lediglich die Bedeutung von Eventualerwägungen. 7.2. Die erste Forderung des Beklagten gründet darauf, dass der Kläger als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der M._____ GmbH im Jahre 2007 zu seinen Gunsten Zahlungen und Barbezüge im Betrage von Fr. 24'299.70 ver- anlasst haben soll, ohne dass die wirtschaftlich Berechtigten, der Beklagte und sein …, damit einverstanden gewesen seien (Urk. 16 Rz 102 und 105). Demge- genüber ist der Kläger der Meinung, dass er diese Zahlungen ausgeglichen habe, denn in der Jahresrechnung 2008 seien "die angeblichen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Firma nicht mehr erwähnt" (Urk. 25 S. 34 f.). Der Um- stand, dass die Forderung in der Buchhaltung nicht mehr aufgeführt wurde, ent- lastet den Kläger freilich nicht. Bestand aber eine Forderung zu seinen Lasten, so hätte er deren allfällige Tilgung nachzuweisen. Mit der Erstberufungsantwort an- erkennt der Kläger sodann ausdrücklich, dass er "die Bezüge tätigte und zu deren Rückzahlung verpflichtet war". Einzig die Verrechnungsforderungen des Beklag- ten seien bestritten (Urk. 135 Rz 18). Ergäbe sich aber – was nach dem Gesagten

- 25 - allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 zugunsten des Beklagten (Urk. 17/37) durchaus ein Verrechnungsanspruch des Beklagten. Da dem Kläger indessen nach dem Gesagten ohnehin keine Forderung zusteht, ist dieser Anspruch hier gegenstandslos. 7.3. Weiter wirft der Beklagte dem Kläger vor, dass dieser die Anschaffung ei- nes Personenwagens Maserati dadurch finanziert habe, dass er eine Gutschrift zulasten der M._____ GmbH und zugunsten seines eigenen Kontos im Betrage von Fr. 40'000.00 veranlasst habe (Urk. 16 Rz 104 f.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesem Betrag um ein Darlehen handle, das mit dem Beklagten und seinem … abgesprochen worden sei. Zwar sei das Darlehen in der Jahresrechnung 2008 per 31. Dezember 2008 noch verbucht gewesen; es sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits zurückbezahlt gewesen (Urk. 25 S. 35 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Kläger seitens der M._____ GmbH durchaus ein Darlehen gewährt worden sei. "Gesamthaft betrachtet" habe der Beklagte aber den ihm auferlegten "Beweis für den Bestand der von ihm gel- tend gemachten Gegenforderungen" nicht erbracht. (Urk. 127 S. 17). Der Beklag- te beanstandet das mit der Erstberufung (Urk. 126 Rz 46, 47, 50-53). Die Sicht- weise der Vorinstanz ist verfehlt. Gemäss Art. 154 ZPO werden keine Beweise auferlegt; es wird mit der Beweisverfügung vielmehr die Abnahme der zu rechts- erheblichen streitigen Tatsachen prozessrechtskonform beantragten Beweise an- geordnet. Mit der Erstberufung wies der Beklagte auf die einschlägigen Vorbrin- gen des Klägers in der Replik hin (Urk. 126 Rz 46 und 47). Auch in dieser Hinsicht gesteht der Kläger mit der Erstberufungsantwort zu, dass die Forderung von Fr. 40'000.00 zu seinen Lasten und zu Gunsten der M._____ GmbH zu Recht be- stand (Urk. 135 Rz 22 mit Hinweis auf Rz 18). Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers, die Tilgung der Forderung zu beweisen. Der Kläger verweist auf keine Beweismittel. Daher gilt auch hier: Ergäbe sich – was nach dem Gesag- ten allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens

- 26 - Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 (Urk. 17/38) durchaus ein Verrechnungs- anspruch des Beklagten im Betrage von Fr. 40'000.00.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Der Streitwert bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 beträgt Fr. 100'000.00. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lautet demgegenüber nicht auf eine bestimmte Streitsumme, so dass in dieser Hinsicht gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO vorzugehen ist. Die Parteien äussern sich zum Streitwert des Rechtsbegehrens Ziff. 1 nicht. Der von der Vorinstanz genannte Streitwert von Fr. 100'000.00, der ausschliesslich auf dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beruht, ist nicht richtig. 8.2. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 betrifft einen Nebenanspruch zum Hauptan- spruch auf Geldleistung. Der Kläger geht von einem ihm zustehenden Gesamtan- spruch von ca. Fr. 575'000.00 aus (vgl. Urk. 25 S. 6). Soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Hauptanspruch eingeklagt ist, überschneiden sich die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 streitwertmässig. Demgegenüber betrifft das Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfange von Fr. 475'000.00 einen Nebenanspruch, der nicht gleichzeitig mit einem Hauptanspruch verbunden wird. Es rechtfertigt sich im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO in dieser Hinsicht von einem Streitwert von Fr. 150'000.00 auszuge- hen. Demgemäss ist bezüglich der beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 von einem Gesamtstreitwert von Fr. 250'000.00 auszugehen. 8.3. Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die von der Vorinstanz zu tief angesetzte Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren kann von der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden. Sie muss daher bestätigt werden. 8.3.1. Die erstinstanzliche Parteientschädigung zu Gunsten des Beklagten be- rechnet sich wie folgt: Für die Grundgebühr gemäss § 4 AnwGebV ist ein Betrag von Fr. 17'650.00 zu veranschlagen. Dazu kommen Zuschläge für die Duplik (20%); Instruktionsverhandlung vom 23. November 2015 (Prot. I S. 22 f.; 5%);

- 27 - Beweisverhandlung vom 11. April 2016 (Prot. I S. 26-61: 15%); Schlussvortrag (Urk. 118: 5%). Unter Berücksichtigung der verlangten Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 87 S. 2) berechnet sich die Parteientschädigung für die erste Instanz auf Fr. 27'640.00. Für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Erstberufung des Beklagten eine um 60% reduzierte Parteientschädigung zu veranschlagen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Dagegen ist ein Zuschlag von 20% für die Zweitberufungsant- wort zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der verlang- ten Mehrwertsteuer (Urk. 126 S. 2 und Urk. 134 S. 2) ergibt das für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'150.00. Für beide Instanzen ergibt sich damit eine dem Kläger aufzuerlegende Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 36'800.00. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Erstberufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers wird die Klage (Rechtsbegehren 1 und 2) abge- wiesen.

2. Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wer- den bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt und, so- weit möglich, mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 36'800.00 zu be- zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 28 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: bz

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler weiterhin umfassend als Beraterin in persönlicher, sportlicher, wirtschaftlicher, juristischer und administrativer Hinsicht zur Verfügung zu stehen und für ihn tätig zu sein. Insbesondere ver- pflichtet sich die K._____ (ohne Garantie für die Erbringung von Einkünften) für die Beibringung von Werbepartnern, Sponsoren, Ausrüster, Terminplanung (Autogrammstunden, Werbetermine etc.), Administration; PR, etc. besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang führt die K._____ mit dem Sportler Schulun- gen in PR und Kommunikation durch, um den Sportler in der Öffentlichkeit und im Zusammenhang mit den Medien (Presse, TV etc.) bestmöglich zu vermark- ten und in Erscheinung treten zu lassen. Die K._____ kennt die vertraglichen Verpflichtungen des Sportlers gegenüber seinem Arbeitgeber. Die K._____ verpflichtet sich im Rahmen ihrer Tätigkeit diese vertraglichen Regelungen ebenfalls einzuhalten und allfällig, notwendige Bewilligungen beim Arbeitgeber direkt oder über den Sportler einzuholen.

- 7 -

E. 1.1 Der Kläger ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen; er be- treibt in Zürich eine Anwaltskanzlei. Ferner betreibt er unter der Firma "K._____ (K._____); B._____" ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunterneh- men.

E. 1.2 Der Beklagte ist – so wie sein … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ – professioneller Fussballspieler. Er war in den Jahren 2002 bis 2014 aktiv (Urk. 131/126 Rz 4; Urk. 134 Rz 47).

E. 1.3 Die M._____ GmbH war ein Vehikel, das während einer gewissen Zeit der Vermögensanlage der beiden AL._____-… [Verwandtschaftsgrad] diente. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 136/1-5): Die Gesellschaft wurde im Jahre 2003 unter der Firma "N._____ GmbH" gegründet und hatte ihr

- 5 - erstes Domizil in … (SZ). Sie verlegte alsdann ihren Sitz nach Zürich und firmierte zunächst in "O._____ GmbH" um. Im Mai 2006 wurde der Kläger einziger zeich- nungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer; gleichzeitig firmierte die Gesellschaft erneut um, und zwar in "M._____ GmbH". Im September 2008 wurde der Sitz der Gesellschaft unter Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter nach Basel verlegt. Neue einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter wurden nacheinander P._____ und Q._____, wobei im Mai 2012 Dr. R._____ in dieser Eigenschaft nachrückte. Das Domizil der Gesellschaft wur- de im Januar 2009 nach … (ZG) und im März 2010 nach Zug verlegt. Im Juni 2016 wurde die M._____ GmbH im Handelsregister gelöscht, weil ihre Aktiven und Passiven auf die S._____ Holding AG übergingen. Diese ist in … (SZ) beim Beklagten domiziliert.

E. 1.4 Die M._____ GmbH bezweckte seit dem Jahre 2006 unter dieser Firma die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung und Betreuung von VIP's und Sportlern sowie im Sponsoring-, Marketing- und Fashionbereich, Akquisition und Beratung von Unternehmen und Institutionen im Sponsoring, Marketingbereich und Fashionbereich". Nach der Darstellung des Beklagten er- warb der Kläger die Gesellschaft am 10. Mai 2006 treuhänderisch für den Beklag- ten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ und war von diesem Zeit- punkt an ebenfalls treuhänderisch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig (Urk. 16 Rz 48 und 96 f.). Nach der Darstellung des Klägers hatte er allerdings sämtliche Anteile der Gesellschaft auf die beiden … [Verwandtschaftsverhältnis] übertragen, weil diese Angst gehabt hätten, dass der Kläger sich die Gesellschaft aneignen könnte. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die … A._____ und L._____ habe er vermeiden wollen, "dass diese sich mangels Kenntnis und Sachverstand, irgendwelche Sorgen machen müssten" (Urk. 2 Rz 12).

E. 1.5 Bei den Akten liegt der vom 20. September 2005 datierende "Vermark- tungs- und Managementvertrag" der Parteien (Urk. 4/3; Original Urk. 78). In die- sem Vertrag wird der Kläger als "K._____ (K._____); B._____" bzw. abgekürzt "K._____" bezeichnet, während der Beklagte als "Sportler" bezeichnet wird. Der

- 6 - Kläger stützt sein Rechtsbegehren 1 auf Ziff. 4 dieses Vertrages (Urk. 131/126 Rz 5), während er sein Rechtsbegehren Ziff. 2 auf die Ziff. 6 und 7 des Vertrages stützt. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger sodann klar, dass seine Ansprü- che nicht etwa auf dem bei den Akten liegenden "Representation Agreement" vom 30. Juni 2008 zwischen der M._____ GmbH und dem Kläger fussen (Urk. 131/126 Rz 23 mit Hinweis auf Urk. 4/7).

E. 1.6 Der Vertrag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3; Original Urk. 78) enthält nachträglich angebrachte handschriftliche Korrekturen, die jeweils mit der Para- phe des Beklagten versehen wurden. Der Beklagte bestreitet allerdings, den Ver- trag unterzeichnet und paraphiert zu haben. Der bei den Akten liegende Vertrag hat den folgenden Wortlaut (wobei die nachträglichen handschriftlichen Korrekturen graphisch gekennzeichnet werden): "Präambel Im Zusammenhang mit der Karriereplanung, Vermarktung, Sponsorensuche, Zeitmanagement, etc. anerbot die K._____ dem Sportler ihre Dienste. Diese umfasste bislang sowohl die wirtschaftliche (Finanz-, Versicherungsplanung etc.) als auch persönliche, sportliche und juristische Betreuung und Beratung. Dies- bezüglich ist die K._____ gemäss der vorgenannten Bemühungen bereits in grossem Umfang tätig geworden und mittlerweile wurden dem Sportler neben der umfangreichen Beratung und Betreuung aufgrund der Tätigkeit der K._____ Sponsoren, Werbeauftritte, etc. vermittelt. Mit dieser Vereinbarung werden die weitere Zusammenarbeit und Modalitäten zwischen K._____ und dem Sportler geregelt.

E. 1.7 Der Kläger legte sodann eine "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom "Juni 06" vor, welche von beiden Parteien unterzeichnet worden sein soll (Urk. 4/5; Original Urk. 79). Mit dieser Erklärung trat der Kläger "sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag" an die M._____ GmbH ab, wobei der Beklagte sein Einverständnis dazu erteilte. Der Beklagte be- streitet die Echtheit der entsprechenden Urkunde (Urk. 16 Rz 33 ff.). Weiter legte

- 10 - der Kläger die folgende, von ihm am 8. August 2006 allein unterzeichnete "Bestä- tigung/Zession" der M._____ GmbH vor (Urk. 4/6). Sie hat den folgenden Wort- laut: "Hiermit bestätigt die M._____ GmbH, dass die von der K._____, B._____, … [Ad- resse] abgetretenen Rechte aus dem Vertrag mit L._____ sowie A._____ auf die M._____ GmbH nicht die Ansprüche aus Entgelt (Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom

E. 1.8 Der Kläger geht davon aus, dass seine Gesamtansprüche gegenüber dem Beklagten auf Grund des Managementvertrages "rund" Fr. 575'000.00 betragen (Urk. 25 S. 6). Im Sinne einer Teilklage macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Teilbetrag der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche geltend, d.h. einen Teilbetrag von Fr. 100'000.00. Die Teilklage betrifft gemäss der Darstellung des Klägers in der Replik die folgenden Posten:

- Fr. 28'000.00 Einkünfte aus H._____-Verträgen zwischen 2005 und 2008: 20% auf geschätzte Fr. 140'000.00 (Urk. 25 S. 6);

- Fr. 42'000.00 aus dem I._____-Vertrag: 20% auf Fr. 260'000.00 abzüg- lich der bereits erhaltenen Fr. 10'000.00 (Urk. 25 S. 6);

- Fr. 30'000.00: 20% des Bruttoeinkommens bei F._____ 2006/2007:

E. 1.9 Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage

- 11 - von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen.

2. Prozessverlauf

E. 2 Die K._____ führt für den Sportler alle vertraglichen Verhandlungen, welche in direktem und/oder indirektem Zusammenhang mit dessen Sportlertätigkeit und in der Funktion der K._____ gemäss Ziff. 1 hiervor stehen, mit bestehenden und künftigen Vertragspartnern (Werbepartner, Ausrüster, Sponsoren etc.). Ausgenommen hiervon ist die Berechtigung des Sportlers einen lizenzierten Spielervermittler zwecks Clubsuche und Vertragsverhandlungen (Arbeitsver- trag mit Profiverein) beizuziehen. Diesfalls verpflichtet sich der Sportler die K._____ über den Beizug und die Vertragsverhandlungen laufend zu orientie- ren. Die K._____ verpflichtet sich, den Sportler auf dessen Wunsch auch bei Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen/neuen Arbeitgeber(n) zu vertreten und/oder dessen Dienste bei Drittvereinen anzubieten (Vermittlung).

E. 2.1 Mit Urteil vom 1. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Die Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 hiess sie sodann im Umfange von Fr. 51'000.00 nebst Zins gut, und zwar im Umfange von Fr. 9'000.00 hinsichtlich des H._____-Vertrages sowie im Umfange von Fr. 42'000.00 hinsichtlich des I._____-Vertrages. Im Übrigen wurde die Klage ab- gewiesen (Urk. 127 S. 20).

E. 2.2 Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 127 S. 2-4). Bezüglich der Frage, ob die Replik- schrift seitens des Klägers rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht, wurde von der Vorinstanz ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz ist auf Grund des Beweisergebnisses zum Schluss gekommen, dass die Replik rechtzei- tig eingereicht wurde (vgl. Urk. 76). Das wird vor Obergericht nicht in Frage ge- stellt. Mit der Vorinstanz ist daher von der Rechtzeitigkeit der Replikschrift auszu- gehen.

E. 2.3 Beide Parteien haben gegen das ihnen am 28. Februar 2017 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 123 und 124) rechtzeitig Berufung erhoben, näm- lich der Beklagte die Erstberufung (Urk. 126) und der Kläger die Zweitberufung (Urk. 131/126). Die beiden Berufungsverfahren wurden mit Beschluss vom

E. 3 Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler vor Ablauf der Vertragsdauer in gemeinsamer Absprache eine Homepage zu erstellen.

E. 3.1 Aktenschluss. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfah- rens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:

- Klageschrift des Klägers vom 3. Mai 2013 (Urk. 2);

- Klageantwortschrift des Beklagten vom 24. September 2013 (Urk. 16);

- Replikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Klägers vom 3. März 2014 (Urk. 25);

- Duplikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Beklagten vom 1. Juni 2015 (Urk. 87). Mit dem zweiten Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsa- chen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Vo- raussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312), wobei einerseits solche Noven "ohne Verzug" in das Verfahren ein- zuführen sind und anderseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wer sich auf sog. unechte Noven beruft (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat detail- liert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor- her in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Liegen zulässige Noven vor, so hat es daher ebenso von Amtes wegen der Gegenpartei durch entsprechende Fristansetzung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1. und 4.1.2.).

E. 3.2 Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube-

- 13 - rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Aufgrund ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, Art. 310 N 6).

E. 3.3 Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 III 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom 20.12.2016 E. 4; LEU, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungsinstanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstellen.

4. Rechtsbegehren Ziff. 1: Nichteintretensentscheid der Vorinstanz

E. 4 Der Sportler verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um der K._____ die Aus- übung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Hierzu informiert er die K._____ und stellt ihr vor allem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Di- rekte Anfragen (z.B. betreffend Werbeauftritt, Sponsoring, etc.) an den Sportler leitet dieser allesamt und unverzüglich an die K._____ zur Prüfung und Bear- beitung weiter. Der Entscheid über die Annahme bzw. Ausübung von Sponso- ren, Werbeauftritten wird (möglichst) gemeinsam gefällt. Der Sportler verpflich- tet sich jedoch, generell Weisungen der K._____, welche den definitiven Ent- scheid fällt, einzuhalten.

E. 4.1 Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt der Kläger vom Beklagten "vollumfänglich Einsicht in die für die im Zusammenhang mit der Provisionsab- rechnung gemäss Managementvertrag massgeblichen Bücher und Belege", wo- bei er mit dem weiteren Wortlaut dieses Rechtsbegehrens die vorzulegenden Be- lege spezifiziert. Fest steht weiter, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Managementvertrag einstweilen auf Fr. 575'000.00 schätzt (vgl. vorinstanzliches

- 14 - Urteil: Urk. 127 S. 5). Von diesem geschätzten Anspruch macht er alsdann mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 im Sinne einer Teilklage einen Betrag von Fr. 100'000.00 geltend.

E. 4.2 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers nicht einge- treten. Der Kläger beanstandet das mit seiner Zweitberufung (Urk. 131/126 Rz 7, 27). Zunächst legt die Vorinstanz dar, dem Kläger stünden gemäss den vorgeleg- ten Verträgen weder 20% aus den Fussball-Arbeitsverträgen zu noch "20% auf 80% der Einnahmen bei der M._____ GmbH" (Urk. 127 S. 11). Unter der Voraus- setzung, dass der sog. Managementvertrag als gültig anzusehen ist, lässt sich das so nicht sagen. Vielmehr ergibt sich aus der abgeänderten Ziff. 7 des Vertra- ges, dass der Beklagte dem Kläger letztlich für die Erstattung von 20% der von ihm ausgehandelten Lohnsummen geradestehen soll. Und gemäss Ziff. 6 des Vertrages hat der Kläger Anspruch auf 20% – in der handschriftlich abgeänderten Form gar auf 100% – der weiteren "unter diesen Vertrag fallenden" Einnahmen des Beklagten. Dass sich solche Ansprüche erst nach Vorlage der einschlägigen Verträge und Belege berechnen lassen, versteht sich von selbst. In diesem Sinne trägt der Kläger denn auch vor, dass mit der in Frage stehenden Vertragsklausel "implizit" auch vereinbart worden sei, dass der Beklagte dem Kläger "die für die Berechnung des Honoraranspruchs notwendigen Informationen … zur Verfügung" stellen müsse (Urk. 131/126 Rz 28). Das ist durchaus so zu sehen. Die Grundlage für seinen Anspruch sieht der Kläger gemäss der Replik in Ziff. 4 des Manage- mentvertrages, wonach der Beklagte gehalten ist, den Kläger zu informieren und ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Urk. 25 S. 10). Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materieller Antrag und – entgegen der Meinung des Beklagten (vgl. Urk. 134 Rz 42) – nicht etwa als blos- ser prozessualer Editionsantrag zu verstehen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Darstellung dieses Rechtsbegehrens in der Klageschrift, wo es gleichrangig mit dem Leistungsbegehren gemäss Ziff. 2 aufgeführt wird. Es gibt in den erstin- stanzlichen Parteivorträgen des Klägers keine Hinweise darauf, dass das Rechts- begehren Ziff. 1 lediglich im Sinne eines Beweisantrages, d.h. als Editionsantrag gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verstehen ist. Daran ändert namentlich auch der Umstand nichts, dass darüber hinaus mit der Klageschrift und der Replik-

- 15 - schrift – zusammen mit weiteren Beweisanträgen (Zeugnis, Parteibefragung usw.)

– auch prozessuale Editionsanträge gestellt werden (vgl. z.B. Urk. 2 S. 8, 12, 14 ff.; Urk. 25 S. 5).

E. 4.3 In seiner Klageantwort trug der Beklagte vor, dass der Kläger "eine Art Stu- fenklage" zu erheben scheine (Urk. 16 Rz 15). Dem hielt der Kläger mit der Replik allerdings entgegen, es gehe hier um eine Teilklage, denn hätte er eine Stufen- klage erheben wollen, dann hätte er das auch so gesagt (Urk. 25 S. 9). Daraus schliesst der Beklagte, dass das Rechtsbegehren Ziff. 1 prozessualer Art sei (Urk. 87 Rz 74 und Urk. 134 Rz 42).

E. 4.3.1 Die Stufenklage wird von Art. 85 ZPO geregelt. Wenn die Bezifferbarkeit ei- ner Forderung von einem materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung abhängt, kann auf die Bezifferung des Hauptanspruchs (d.h. der Forderungskla- ge) einstweilen verzichtet werden, wobei gleichzeitig ein materiellrechtlicher An- trag auf Auskunftserteilung zu stellen ist. Dies ist ein sog. Hilfsanspruch. Nach Gutheissung und Vollstreckung des Hilfsanspruchs wird der Hauptanspruch ge- mäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern sein (vgl. dazu FÜLLEMANN, DIKE-Komm- ZPO, Art. 85 N 4f.).

E. 4.3.2 Im Sinne einer Stufenklage ist der Kläger im vorliegenden Verfahren in der Tat nicht vorgegangen, hat er doch mit Rechtsbegehren Ziff. 2 eine bezifferte Forderungsklage erhoben, wenn auch nur im Sinne einer Teilklage. Und soweit er die Teilklage anhängig machte, war er mithin für deren Bezifferung nicht auf die verlangte Auskunftserteilung angewiesen. Anders verhält es sich aber bezüglich jener Ansprüche, die der Kläger noch nicht anhängig gemacht hat. In seinen Rechtsschriften stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine "Gesamtansprüche aus dem Managementvertrag" "rund" Fr. 575'000.00 betragen sollen, wovon er Fr. 100'000.00 mit der hier zu beurteilenden Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend macht (Urk. 25 S. 6 f.; vgl. auch S. 46). Ein rechtliches Interesse an dem Klagebegehren betreffend Auskunftserteilung hat der Kläger mithin einzig hinsichtlich allfälliger künftiger Teilklagen, welche nach seiner Darstellung einen Streitwert von "rund" Fr. 475'000.00 erreichen könnten. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materiellrechtlicher Hilfsanspruch im Hinblick auf diese künfti-

- 16 - gen weiteren Teilklagen zu verstehen. In diesem Sinne muss es auch beurteilt werden. Es ist daher unzulässig, wenn die Vorinstanz auf das "ausforschende Rechtsbegehren" des Klägers nicht eintrat. Unterstellt man mit dem Kläger, dass ihm auf Grund des Managementvertrages ein gewisser Prozentsatz der Lohn- summen bzw. der Erlöse aus den Sponsoringverträgen des Beklagten zusteht, dann hat der Beklagte dem Kläger auch die Unterlagen vorzulegen, die für die Be- rechnung dieser Ansprüche erforderlich sind. Zu Recht sieht der Kläger in dieser Hinsicht eine "implizite" Verpflichtung (Urk. 131/126 Rz 28). Die vorzulegenden Unterlagen wurden im Rechtsbegehren Ziff. 1 so gut umschrieben, wie das eben möglich ist. Von einem "ausforschenden Rechtsbegehren" kann keine Rede sein. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ma- teriell zu beurteilen.

5. Die Frage der Echtheit von Managementvertrag (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) und "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" (Urk. 4/5 bzw. Urk. 79)

E. 5 Der Sportler überträgt der K._____ für die Vertragsdauer (von vier Jahren) ex- klusiv sämtliche Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild; Recht am Na- men sowie die Marke "A._____") vollumfänglich und soweit im Zusammenhang mit vorliegendem Vermarktungs- und Managementvertrag stehend zur Verwer- tung ab. Die K._____ ist berechtigt, als Rechtsinhaberin die Marke "A._____" ins Markenregister eintragen zu lassen. Die Übertragung der Persönlichkeits- rechte steht unter dem Vorbehalt des bestehenden, gültigen Arbeitsvertrages mit dem E._____/Schweiz, von welchem die K._____ Kenntnis hat, und welche die Verwertung durch die K._____ vorläufig einschränken. Mit Beendigung des Arbeitsvertrages des Sportlers mit dem E._____ gehen sämtliche Persönlich- keitsrechte uneingeschränkt auf die K._____ über.

E. 5.1 Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger klar, dass seine sämtlichen An- sprüche gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 auf dem Managementver- trag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) fussen (Urk. 131/126 Rz 6 und 28). Der Beklagte stellt allerdings in Abrede, diese Urkunden je unterzeichnet und die Änderungen des Vertragstextes paraphiert zu haben (vgl. Urk. 126 Rz 9 mit den Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorträge). Die Vorinstanz hat nach Vorlage der Originalurkunden deren Echtheit gleichsam selber begutachtet. Sie kommt mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss, dass der Managementvertrag die Unterschrift des Beklagten trage, wogegen die handschriftlich ergänzten Ver- tragsteile des Managementvertrages und die zugehörigen Paraphen nicht vom Beklagten stammten (Urk. 127 S. 7f.). Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung wird vor Obergericht von beiden Parteien angefochten: Der Kläger wirft der Vorinstanz mit seiner Zweitberufung vor, sie habe frist- und formgerechte Beweis- anträge übergangen (Urk. 131/126 Rz 8-11). Die Annahme, dass die Vertragsän- derungen nicht vom Beklagten paraphiert worden seien, sei willkürlich (Urk. 131/126 Rz 12-19). Demgegenüber hält der Beklagte mit seiner Erstberu- fung dafür, dass der Managementvertrag insgesamt unecht sei (Urk. 126 Rz 13- 17). Er verweist insbesondere darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren die

- 17 - Echtheit der Urkunde substantiiert bestritten habe und auch nach Vorlage des Originals an seiner Bestreitung festgehalten habe (Urk. 126 Rz 9 f.). Die Vo- rinstanz habe Art. 394 Abs. 3 OR und Art. 178 ZPO verletzt, als sie davon ausge- gangen sei, dass der Managementvertrag, soweit er nicht handschriftlich abgeän- dert wurde, echt sei (Urk. 126 Rz 14-17).

E. 5.2 Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO können Beweisurkunden dem Gericht in Ko- pie eingereicht werden. In der Folge kann gemäss dieser Bestimmung das Ge- richt oder eine Partei die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen. Mit seiner Klageantwort hat der Beklagte die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs-Vereinbarung" (Urk. 4/5) erstmals bestritten (Urk. 16 Rz 35-41). Demgegenüber hielt der Kläger mit seiner Replik an der Echt- heit der vorgelegten Unterlagen fest, wobei er auch Beweisanträge stellte (Urk. 25 S. 11-14). Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz in der Folge mit Dispositiv-Ziff. 6 ihres Beschlusses vom 9. März 2015 (Urk. 76) die Vorlage der Originale des Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs- Vereinbarung" (Urk. 4/5) verlangt. Die betreffenden Urkunden liegen mit Urk. 78 und Urk. 79 nun im Original bei den Akten. Dieses Vorgehen der Vorinstanz war richtig. Werden nach Einreichung von kopierten Urkunden begründete Zweifel an der Echtheit angebracht, kann gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Origi- nale verlangt werden. Es sind keine hohen Anforderungen an die "begründeten Zweifel" zu stellen, denn die Vorschrift bezweckt in erster Linie, ohne konkrete Veranlassung gestellte missbräuchliche oder schikanöse Anträge als gegen- standslos anzusehen (BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 7; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 12).

E. 5.2.1 Nachdem der Kläger mit Urk. 78 und Urk. 79 die Originale der Urk. 4/3 und 4/5 eingereicht hatte, hielt der Beklagte mit seiner Duplik unter Stellung von Be- weisanträgen an seinem Einwand fest, die Originale seien nicht echt (Urk. 87 Rz 17-36). Im Wesentlichen machte er Folgendes geltend:

- Er könne sich nicht daran erinnern, die Papiere je unterzeichnet oder pa- raphiert zu haben. Für diese Behauptung berief er sich auf seine Partei-

- 18 - aussage in der Form der Parteibefragung bzw. der Beweisaussage (Urk. 16 Rz 36; Urk. 87 Rz 20).

- Während der ganzen Vertragsdauer habe der Kläger, "ein im Anwaltsre- gister eingetragener, rechenschafts- und ablieferungspflichtiger Rechts- anwalt", weder je eine Forderung erhoben noch eine Rechnung gestellt (Urk. 87 Rz 23), obwohl die massgeblichen Sponsoringverträge in den Jahren 2006 und 2007 abgeschlossen worden seien (Urk. 16 Rz 37 f.; Urk. 87 Rz 23 f.).

- Obwohl der Kläger in Urk. 2 Rz 3 und Urk. 25 "ad 6 und 7" behauptet ha- be, dass der Managementvertrag eine "Erneuerung des Managementver- trages aus dem Jahr 2002" gewesen sei, habe er diesen früheren Vertrag nicht ins Recht gelegt (Urk. 87 Rz 25).

- Am 28. Dezember 2011 habe der Kläger dem früheren Rechtsvertreter des Beklagten den Vorschlag gemacht, im Hinblick auf den anzuheben- den Prozess den Gerichtsstand Zürich zu vereinbaren. Diesen Vorschlag habe er gemacht, wiewohl der sog. Managementvertrag den Gerichts- stand Zürich gerade vorsehe (Urk. 87 Rz 26 f.).

- Der Beklagte habe überdies auch die handschriftlichen Änderungen des Vertrages nicht paraphiert (Urk. 87 Rz 30). Der Beklagte paraphiere Ver- tragsdokumente nämlich ganz anders als sich dies aus dem vom Kläger vorgelegten Managementvertrag ergebe (Urk. 16 Rz 39; Urk. 87 Rz 31- 34).

- Die handschriftlichen Änderungen im Managementvertrag seien sodann allesamt zu Lasten des Beklagten ausgefallen. Namentlich werde in Ziff. 6 der Anspruch des Klägers auf die Nettoeinnahmen des Sportlers von 20% auf 100% erhöht (Urk. 87 Rz 34).

- Der Kläger erkläre nicht, weshalb der Beklagte nach Abschluss des Ma- nagementvertrages "den für ihn ausschliesslich nachteiligen Änderungen" hätte zustimmen sollen, denn die Vergütungsbestimmungen wichen "der- art krass von den branchenüblichen Provisionsansätzen ab, dass nicht im Ansatz glaubhaft ist, dass ein Sportler sich diesen unterwerfen würde" (Urk. 87 Rz 35).

E. 5.3 Wird im Prozess die Echtheit von Urkunden "ausreichend" bestritten, hat gemäss Art. 178 ZPO die Echtheit dieser Urkunden diejenige Partei zu beweisen, die sich auf diese Urkunden beruft. Ausreichend bestritten ist die Echtheit der Ur- kunden, wenn die Bestreitung substantiiert ist und zumindest eine gewisse Plau- sibilität für sich in Anspruch nehmen kann. Auch diese Vorschrift bezweckt, dass schikanösen Echtheitsbestreitungen von vornherein der Wind aus den Segeln ge- nommen wird (vgl. ZK ZPO-WEIBEL, Art. 178 N 6; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 178 N 5). Im vorliegenden Fall liegen klarerweise substantiierte und plausible

- 19 - Echtheitsbestreitungen vor. Namentlich ist schwer verständlich, weshalb die Pro- vision des Klägers gemäss Ziff. 6 des Managementvertrages von 20% auf ganze 100% hätte erhöht werden sollen. Ebenso ist nicht leicht einzusehen, weshalb der Kläger bis in das Jahr 2013 zugewartet hat, um die Klage anzuheben. Schwer verständlich ist schliesslich auch, weshalb der Kläger den Beklagten Ende 2011 um die Vereinbarung des Gerichtsstands Zürich nachsuchte, wiewohl der Ma- nagementvertrag diesen Gerichtsstand gerade vorsah. Von einer schikanösen Bestreitung der Echtheit kann daher keine Rede sein. Unter diesen Umständen hat gemäss Art. 178 ZPO der Kläger, der aus Urk. 4/3 bzw. Urk. 78 und aus Urk. 4/5 bzw. Urk. 79 Rechte ableitet und sich in diesem Sinne auf diese Urkun- den beruft, die Echtheit dieser Urkunden zu beweisen. Das gilt für beide in Frage stehenden Urkunden, stehen sie doch in engem Zusammenhang. Angemerkt sei sodann noch Folgendes: Mit seiner Zweitberufung weist der Kläger darauf hin, er habe in seiner Replik auf die Hintergründe der handschriftlichen Ergänzungen von Ziff. 7 des Managementvertrages hingewiesen (Urk. 131/126 Rz 10 mit Hinweis auf Urk. 25 S. 44). An der vom Kläger genannten Stelle der Replik wird auf diese Hintergründe indessen nicht eingegangen. Dabei wäre dies im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung durchaus sehr hilfreich gewesen. Statt dessen schweigt sich der Kläger darüber aus, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Parteien am 25. September 2005 den Managementvertrag unter- schrieben haben; und erst recht wäre wichtig gewesen zu wissen, warum und un- ter welchen Umständen es sodann zu den entscheidenden handschriftlichen Än- derungen gekommen sein soll.

E. 5.4 Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz über die Echtheit der Urk. 78 und Urk. 79 in Anwendung von Art. 154 ZPO ein Beweisverfahren eröffnen und dabei die vor Aktenschluss gestellten einschlägigen Beweisanträge berücksichti- gen müssen. In diesem Sinne wären namentlich die vor Aktenschluss beantragten Parteibefragungen und Urkundenbeweise abzunehmen gewesen. Dazu gehört der an und für sich naheliegende Gutachtensbeweis allerdings nicht, weil ent- sprechende Beweisanträge fehlen. Der Kläger moniert mit seiner Zweitberufung, dass der Beklagte während des ganzen Prozesses nie die Einholung eines Schriftgutachtens verlangt habe (Urk. 131/126 Rz 17). Der Vorwurf fällt allerdings

- 20 - auf den Kläger zurück, denn gemäss Art. 178 ZPO ist er beweispflichtig und nicht etwa der Beklagte.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat allerdings auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und ist – ausserhalb eines förmlichen Beweisverfahrens – in Würdigung der Akten zum Schlusse gekommen, dass die Urk. 78 und Urk. 79 grundsätzlich echt seien; einzig die handschriftlichen Änderungen des Managementvertrages seien nicht echt (Urk. 127 S. 7 f.). Zu Recht beanstanden beide Parteien das mit ihren Berufungen als Verletzung ihres Rechtes auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO (Urk. 126 Rz 13-17 und Urk. 131/126 Rz 8-12). Allerdings möchte der Beklagte insoweit am vorinstanzlichen Urteil festhalten, als die Vorinstanz die handschriftli- chen Änderungen des Managementvertrags als unecht einstufte (Urk. 134 Rz 11 ff.). Der Beklagte meint nämlich, die Vorinstanz habe darüber durchaus Beweis abgenommen, weil der Managementvertrag in Urkundenform vorliege, und Ur- kunden seien zulässige Beweismittel. Die Argumentation ist nicht haltbar. Ein Be- weisverfahren wird stets durch eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ein- geleitet. Dabei sind jene Beweismittel abzunehmen, welche von den Parteien zu rechtserheblichen strittigen Tatsachen prozessrechtskonform ausdrücklich ge- nannt wurden. Ein derartiges Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz aber nicht durchgeführt. Namentlich ersetzen die quasigutachterlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der eingereichten Urkunden ein förmliches Beweisver- fahren nicht. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. 2 Ziff. 2 ZPO wäre die Sache daher an und für sich an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Fäl- lung eines neuen Entscheides zurückzuweisen. Dennoch kann darauf verzichtet werden, weil – wie zu zeigen sein wird – die Klage selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Echtheit der vorgelegten Urkunden unterstellt wird.

E. 5.6 Wäre entgegen dem Gesagten ein Beweisverfahren zu eröffnen gewesen, dann hätten in der in diesem Zusammenhang zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge der Parteien berücksichtigt werden müssen. Prozessrechtskonform sind nur diejeni- gen Beweisanträge, die bis Aktenschluss gestellt und mit einer rechtserheblichen streitigen Tatsache verknüpft wurden. Abwegig ist die Haltung des Klägers, er ha-

- 21 - be keine Gelegenheit gehabt, nach der Einreichung seiner Replik Beweisanträge zu stellen, weil die Vorinstanz erst nach der Erstattung der Replik die Originale von Urk. 4/3 und 4/5 eingefordert habe (so in Urk. 135 Rz 10). Die Vorinstanz hat das getan, weil der Beklagte bereits mit der Klageantwort im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden geltend gemacht hatte. Der Kläger hätte daher angesichts der Argumentation des Beklagten allen Anlass gehabt, mit seiner Replik aus prozessualer Vorsicht taugliche Beweisan- träge zu stellen. Nach Aktenschluss ist es dafür aber zu spät.

6. Die Gültigkeit der sog. "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6).

E. 6 Die Übertragung der Persönlichkeitsrechte gemäss Ziff. 4 erfolgt im Gegenzug zu den Bemühungen der K._____ für die bisherige und künftige Tätigkeit ge- mäss Ziff. 1f. hiervor und deren Risikotragung. Der Sportler schuldet der K._____ unter Vorbehalt von Ziff. 7 weder ein Entgelt noch Auslagen- ersatz für die Bemühungen der K._____ aus vorliegendem Vertrag. Die K._____ verzichtet zudem auf die Vereinnahmung (unter ihrer Vermittlung zu- stande gekommener bzw. ihr bekannter) sämtlicher generierter Honorare des Sportlers aus Sponsoring, Werbung etc. für die Dauer seines Vertrages mit dem E._____. Mit Ablauf des Vertrages mit dem E._____ hat die K._____ An- spruch auf 20% 100% sämtlicher unter diesen Vertrag fallenden und generier- ten Nettoeinnahmen des Sportlers (ausgenommen aus Einkünften des Sport-

- 8 - lers aus Profi-Fussball- Arbeitsvertrag [Lohn]), unabhängig von der Vermittlung durch die K._____. Der Sportler überträgt der K._____ das Inkasso. Die K._____ hat dem Sportler die eingehenden Honorare abzüglich des eigenen Guthabens innert 10 Tagen nach Eingang bei der K._____ weiterzuleiten.

E. 6.1 Unterstellt man im Sinne des Gesagten (vgl. dazu oben E. 5.5.), die Urk. 78 (bzw. Urk. 4/3) und Urk.79 (bzw. Urk. 4/5) seien echt, dann

- stünden gemäss dem Managementvertrag vom 20. September 2005 (Urk. 78) die Provisionsansprüche aus diesem Vertrag und die damit ver- bundenen Auskunftsansprüche dem Kläger zu;

- wären gemäss der "Abtretungs-Vereinbarung / Erklärung" vom "Juni 06" (Urk. 79) die Provisionsansprüche aus dem Managementvertrag (Urk. 78) und die damit verbundenen Auskunftsansprüche vom Kläger auf die M._____ GmbH übergegangen.

E. 6.2 Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation aus einer weiteren Erklärung her, nämlich aus der "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6; Wortlaut: vgl. oben E. 1.5.). Die Erklärung wurde auf dem Briefpapier der M._____ GmbH abgegeben und namens der M._____ GmbH vom Kläger unterzeichnet. Die Er- klärung ist allerdings sprachlich mangelhaft abgefasst und daher in besonderem Masse auslegungsbedürftig. Mit der Erklärung wird zunächst auf "abgetretene Rechte aus dem Vertrag zwischen L._____ und A._____" Bezug genommen. So- dann werden die "Ansprüche aus Entgelt" gemäss "Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom 20. November 2002 bzw. 20. September 2005" erwähnt und alsdann wird festgehalten, dass der Kläger bzw. die K._____ "nach wie vor dieselben finanziel- len Ansprüche daraus" habe. Aus diesem Grunde ("deshalb") würden diese An- sprüche ("die Ansprüche hieraus") von der M._____ GmbH "an die K._____, B._____" abgetreten.

- 22 - Welche Rolle der Vertrag mit L._____ spielen soll, erörtert der Kläger nicht. In den Prozess eingeführt wurde einzig der Managementvertrag mit dem Beklag- ten. Zwar erwähnte der Kläger in seinen Vorträgen ganz beiläufig den Manage- mentvertrag aus dem Jahre 2002 (Urk. 2 Rz 3, Urk. 25 S. 6), ohne aber auch nur mit einem Wort dessen Inhalt darzustellen. Im Zentrum des vorliegenden Prozes- ses steht dagegen der Managementvertrag vom 20. September 2005. Gemäss dem Wortlaut im Sinne von Ziff. 5-8 dieses Vertrages stehen dem Kläger in der Tat gewisse Ansprüche zu. Der Verfasser der Erklärung vom 8. August 2006 woll- te mit ihr offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die frühere Abtretung zuguns- ten der M._____ GmbH zu weit ging und dass diese rückgängig gemacht werden sollte. Nur dann gewinnt der letzte und klare Satz der Erklärung einen Sinn, dass nämlich "die Ansprüche hieraus" von der M._____ GmbH an den Kläger abgetre- ten werden sollten. In seiner Klageschrift bezeichnet der Kläger denn auch diese Erklärung nicht ohne Grund ausdrücklich als "Rückzession" (vgl. Urk. 2 S. 8, 11, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 24).

E. 6.3 Der Beklagte erachtet die Rückzession als nichtig. Der Kläger habe die er- wähnte Rückzession in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M._____ GmbH unterzeichnet. Da der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft die fraglichen Ansprüche sich selber abgetreten habe, liege ein verbotenes Insichge- schäft vor, weshalb die Abtretungserklärung nichtig sei (Urk. 16 Rz 176). Der Klä- ger bestreitet demgegenüber eine Interessenkollision, indem er auf seine Darstel- lung in der Klageschrift verwies (Urk. 25 S. 47 "ad 174-177" mit Hinweis auf Urk. 2 Rz 12). Der Beklagte hält demgegenüber an seiner Haltung fest (Urk. 87 Rz 179), und zwar auch vor Obergericht (Urk. 126 Rz 26-33).

E. 6.4 Schliesst der Vertreter einer Gesellschaft ein Geschäft, das er für die Ge- sellschaft bzw. für den Vertretenen vornimmt, mit sich selber ab, liegt ein Fall von Selbstkontrahieren bzw. ein Insichgeschäft vor. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Vertre- ters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessen- kollisionen führt (BGE 138 III 755 E. 6.2; 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III E. 3a S. 363). Selbstkontrahieren hat daher grundsätzlich die Ungültigkeit des betref-

- 23 - fenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei einem Interessenkonflikt besteht nämlich eine negative Vermutung in dem Sinne, dass die Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels Zurechenbar- keit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach der Rechtsprechung entweder durch den Nachweis wider- legt werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäfts ausgeschlossen ist, oder aber durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermäch- tigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermu- tung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls ist es als von Anfang an ungültig zu erachten (BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a; GAUCH/SCHLUEP et. al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 10. A., Rz 1438-1440; STRAESSLE / VON DER CRONE, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 342).

E. 6.5 Fest steht, dass der Kläger am 8. August 2006, d.h. zur Zeit der Unter- zeichnung der hier interessierenden Erklärung, einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der M._____ GmbH war und dass er deren Geschäfte fiduziarisch für den Beklagten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] zu führen hatte, wel- che die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft waren (vgl. Handelsregister- auszüge, Urk. 17/32/1-3; vgl. oben E. 1.3. mit Hinweisen auf Urk. 16 Rz 48 und 96

f. und Urk. 2 Rz 12). Die in Frage stehende Rückzession steht daher im aus- schliesslichen und eklatanten Interesse des Klägers und widerspricht gleichzeitig den Interessen des Beklagten, der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Der Kläger macht nicht geltend, dass eine Vollmacht vorgelegen habe, die ihn zum fraglichen Insichgeschäft ermächtigt hätte; ebenso wenig macht er gel- tend, dass das Insichgeschäft im Nachhinein von den an der M._____ GmbH wirtschaftlich Berechtigten genehmigt worden sei. Und sein mit der Erstberu- fungsantwort vorgetragenes Argument, die … A._____ und L._____ seien selbst- verständlich über alle Umständen dieser Transaktion aufgeklärt gewesen (Urk. 135 Rz 14), ist neu und damit unzulässig. Solches hatte der Kläger nament- lich auch nicht an der von ihm bezeichneten Stelle der Klageschrift (Urk. 2 Rz 12) dargetan. Unter diesen Umständen liegt mit der hier in Frage stehenden Rück-

- 24 - zession ein nichtiges Insichgeschäft vor. Da der Beklagte mit Urk. 4/5 seine An- sprüche aus dem Managementvertrag durch eine frühere Zession an die M._____ GmbH abgetreten hat, fehlt es ihm an der Aktivlegitimation sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruches als auch hinsichtlich des geltend ge- machten Informationsanspruches. Die Klage ist daher in Gutheissung der Erstbe- rufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers auf der ganzen Linie abzuweisen, d.h. sowohl hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ge- mäss dem Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch hinsichtlich der Teilklage gemäss dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2.

7. Gegenforderungen des Beklagten

E. 7 Mit Ablauf des jeweiligen Arbeitsvertrages des Sportlers (heute: mit dem E._____) hat der (neue) Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte bei der K._____ zu erwerben. Die Rechtszugehörigkeit der Persönlichkeitsrechte gemäss die- sem Vertrag zur K._____ ist dem betroffenen Arbeitgeber vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Sportler von Letzterem offen zu legen. Über die Abtretung der Rechte und das Entgelt der K._____ einigen sich die K._____ und der (neue) Arbeitgeber des Sportlers direkt. Die K._____ ver- pflichtet sich gegenüber dem Sportler seinen Vertragsabschluss mit dem Ar- beitgeber nicht durch überhöhte Abgeltungsforderungen für die Persönlich- keitsrechte zu verhindern. Als Richtwert für den Erwerb der Persönlichkeits- rechte des Spielers durch den Arbeitgeber gilt eine jährliche Gebühr von 15 bis maximal 20% der Arbeitsvertragssumme. Legt der Spieler diesen Ver- trag bzw. Abtretung seiner Rechte an K._____ dem (künftigen) Arbeitgeber nicht offen, und/oder erhält die K._____ keine Zahlung vom Arbeitgeber, so verpflichtet sich der Spieler 20% der ausgehandelten Lohnsumme der K._____ zu bezahlen. Über die Zahlungsmodalitäten einigen sich die K._____ und der Arbeitgeber des Sportlers direkt.

E. 7.1 Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen. Da die Kla- ge abzuweisen ist, bräuchte auf die Gegenforderungen des Beklagten nicht näher eingegangen zu werden. Die folgenden Erwägungen haben daher lediglich die Bedeutung von Eventualerwägungen.

E. 7.2 Die erste Forderung des Beklagten gründet darauf, dass der Kläger als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der M._____ GmbH im Jahre 2007 zu seinen Gunsten Zahlungen und Barbezüge im Betrage von Fr. 24'299.70 ver- anlasst haben soll, ohne dass die wirtschaftlich Berechtigten, der Beklagte und sein …, damit einverstanden gewesen seien (Urk. 16 Rz 102 und 105). Demge- genüber ist der Kläger der Meinung, dass er diese Zahlungen ausgeglichen habe, denn in der Jahresrechnung 2008 seien "die angeblichen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Firma nicht mehr erwähnt" (Urk. 25 S. 34 f.). Der Um- stand, dass die Forderung in der Buchhaltung nicht mehr aufgeführt wurde, ent- lastet den Kläger freilich nicht. Bestand aber eine Forderung zu seinen Lasten, so hätte er deren allfällige Tilgung nachzuweisen. Mit der Erstberufungsantwort an- erkennt der Kläger sodann ausdrücklich, dass er "die Bezüge tätigte und zu deren Rückzahlung verpflichtet war". Einzig die Verrechnungsforderungen des Beklag- ten seien bestritten (Urk. 135 Rz 18). Ergäbe sich aber – was nach dem Gesagten

- 25 - allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 zugunsten des Beklagten (Urk. 17/37) durchaus ein Verrechnungsanspruch des Beklagten. Da dem Kläger indessen nach dem Gesagten ohnehin keine Forderung zusteht, ist dieser Anspruch hier gegenstandslos.

E. 7.3 Weiter wirft der Beklagte dem Kläger vor, dass dieser die Anschaffung ei- nes Personenwagens Maserati dadurch finanziert habe, dass er eine Gutschrift zulasten der M._____ GmbH und zugunsten seines eigenen Kontos im Betrage von Fr. 40'000.00 veranlasst habe (Urk. 16 Rz 104 f.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesem Betrag um ein Darlehen handle, das mit dem Beklagten und seinem … abgesprochen worden sei. Zwar sei das Darlehen in der Jahresrechnung 2008 per 31. Dezember 2008 noch verbucht gewesen; es sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits zurückbezahlt gewesen (Urk. 25 S. 35 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Kläger seitens der M._____ GmbH durchaus ein Darlehen gewährt worden sei. "Gesamthaft betrachtet" habe der Beklagte aber den ihm auferlegten "Beweis für den Bestand der von ihm gel- tend gemachten Gegenforderungen" nicht erbracht. (Urk. 127 S. 17). Der Beklag- te beanstandet das mit der Erstberufung (Urk. 126 Rz 46, 47, 50-53). Die Sicht- weise der Vorinstanz ist verfehlt. Gemäss Art. 154 ZPO werden keine Beweise auferlegt; es wird mit der Beweisverfügung vielmehr die Abnahme der zu rechts- erheblichen streitigen Tatsachen prozessrechtskonform beantragten Beweise an- geordnet. Mit der Erstberufung wies der Beklagte auf die einschlägigen Vorbrin- gen des Klägers in der Replik hin (Urk. 126 Rz 46 und 47). Auch in dieser Hinsicht gesteht der Kläger mit der Erstberufungsantwort zu, dass die Forderung von Fr. 40'000.00 zu seinen Lasten und zu Gunsten der M._____ GmbH zu Recht be- stand (Urk. 135 Rz 22 mit Hinweis auf Rz 18). Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers, die Tilgung der Forderung zu beweisen. Der Kläger verweist auf keine Beweismittel. Daher gilt auch hier: Ergäbe sich – was nach dem Gesag- ten allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens

- 26 - Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 (Urk. 17/38) durchaus ein Verrechnungs- anspruch des Beklagten im Betrage von Fr. 40'000.00.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8 Mit der Zahlung des gemäss Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes zuguns- ten der K._____ wird die K._____ für sämtliche Bemühungen (inkl. Spesen) aus der vertraglichen Tätigkeit entschädigt. Die K._____ hat unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und unerlaubter Hand- lung keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber dem Sportler - weder aus der bisherigen noch aus künftiger Tätigkeit. Die K._____ trägt demnach das Risiko des unter Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes.

E. 8.1 Der Streitwert bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 beträgt Fr. 100'000.00. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lautet demgegenüber nicht auf eine bestimmte Streitsumme, so dass in dieser Hinsicht gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO vorzugehen ist. Die Parteien äussern sich zum Streitwert des Rechtsbegehrens Ziff. 1 nicht. Der von der Vorinstanz genannte Streitwert von Fr. 100'000.00, der ausschliesslich auf dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beruht, ist nicht richtig.

E. 8.2 Das Rechtsbegehren Ziff. 1 betrifft einen Nebenanspruch zum Hauptan- spruch auf Geldleistung. Der Kläger geht von einem ihm zustehenden Gesamtan- spruch von ca. Fr. 575'000.00 aus (vgl. Urk. 25 S. 6). Soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Hauptanspruch eingeklagt ist, überschneiden sich die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 streitwertmässig. Demgegenüber betrifft das Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfange von Fr. 475'000.00 einen Nebenanspruch, der nicht gleichzeitig mit einem Hauptanspruch verbunden wird. Es rechtfertigt sich im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO in dieser Hinsicht von einem Streitwert von Fr. 150'000.00 auszuge- hen. Demgemäss ist bezüglich der beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 von einem Gesamtstreitwert von Fr. 250'000.00 auszugehen.

E. 8.3 Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die von der Vorinstanz zu tief angesetzte Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren kann von der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden. Sie muss daher bestätigt werden.

E. 8.3.1 Die erstinstanzliche Parteientschädigung zu Gunsten des Beklagten be- rechnet sich wie folgt: Für die Grundgebühr gemäss § 4 AnwGebV ist ein Betrag von Fr. 17'650.00 zu veranschlagen. Dazu kommen Zuschläge für die Duplik (20%); Instruktionsverhandlung vom 23. November 2015 (Prot. I S. 22 f.; 5%);

- 27 - Beweisverhandlung vom 11. April 2016 (Prot. I S. 26-61: 15%); Schlussvortrag (Urk. 118: 5%). Unter Berücksichtigung der verlangten Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 87 S. 2) berechnet sich die Parteientschädigung für die erste Instanz auf Fr. 27'640.00. Für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Erstberufung des Beklagten eine um 60% reduzierte Parteientschädigung zu veranschlagen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Dagegen ist ein Zuschlag von 20% für die Zweitberufungsant- wort zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der verlang- ten Mehrwertsteuer (Urk. 126 S. 2 und Urk. 134 S. 2) ergibt das für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'150.00. Für beide Instanzen ergibt sich damit eine dem Kläger aufzuerlegende Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 36'800.00. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Erstberufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers wird die Klage (Rechtsbegehren 1 und 2) abge- wiesen.

2. Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wer- den bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt und, so- weit möglich, mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 36'800.00 zu be- zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 28 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: bz

E. 9 Der Sportler versichert, dass für ihn keinerlei Bindungen und/oder Verpflichtun- gen bestehen, die vorliegender Vereinbarung entgegenstehen könnten und dass er während der Laufzeit mit keiner Drittperson vertragliche Rechte und Pflichten begründet, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen. Vorbehalten bleibt der Erwerb der Persönlichkeitsrechte durch den Arbeitsge- ber des Sportlers gemäss Ziff. 6f. hiervor.

E. 10 Der Vertrag wird für eine feste Vertragsdauer von vier Jahren ab beidseitiger Unterzeichnung abgeschlossen.

E. 11 Die K._____ ist berechtigt vorliegenden Vertrag vollumfänglich auf eine (noch zu gründende und/oder Nachfolge-) Kapitalgesellschaft zu übertragen. Voraus- setzung hierfür ist, dass die Personenidentität zwischen K._____ und (Nachfol- ge-) Gesellschaft gewahrt bleibt, insbesondere dass der vorgenannte Vertreter

- 9 - der K._____ (faktisch) alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft ist. Die Abtre- tung der Rechte der K._____ aus diesem Vertrag auf Dritte wird ausgeschlos- sen (Abtretungsverbot).

E. 12 Beide Parteien bewahren bezüglich dieser Vereinbarung Stillschweigen. Vor- behalten bleibt die Offenlegung gegenüber öffentlicher Verwaltungen/Behörden und (neuen) Arbeitgebern, sofern dies notwendig oder gesetzlich vorgeschrie- ben ist.

E. 13 Für die Gültigkeit von Änderungen und Zusätzen wird die Schriftform vorbehal- ten.

E. 14 Sollten einzelne Teile des Vertrages ungültig bzw. nichtig sein oder künftig un- gültig bzw. nichtig werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der vom Teilmangel betroffene Vertrag bleibt mithin ohne den nichti- gen Teil verbindlich. Für die nichtigen Vertragsteile tritt eine Ersatzregelung ein, welche von den Parteien nach objektiven Kriterien bei Kenntnis der Nich- tigkeit gewählt worden wäre und dem Sinn und Geist vorliegender Vereinba- rung entspricht.

E. 15 Für den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches materielles und formelles Recht anwendbar. Als Gerichtsstand wird ausschliesslich das Bezirksgericht Zürich / ZH vereinbart." Der Kläger trägt sodann vor, dass er im Jahre 2008 den Managementvertrag fristlos gekündigt habe. Die Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei unzumutbar geworden, weil dieser bei seiner Hausbank, D._____, sich zur Aussage habe hin- reissen lassen, dass der Kläger ihn um Fr. 300'000.00 betrogen habe (Urk. 2 Rz 6). Der Beklagte bestätigt diesen Vorgang mit dem Hinweis, dass sich die Par- teien Mitte August 2008 überworfen hätten (Urk. 16 Rz 111 und 163). Auf Grund der Handelsregistereinträge steht fest, dass der Kläger im September 2008 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. Urk. 136/3).

E. 20 % von geschätzten EUR 600'000.00. Davon zur Teilklage gerechne- te Fr. 30'000.00, eventualiter auch ein höherer Betrag, maximal bis zum Betrag der Teilklage, wenn die Ansprüche aus den Sponsoringver- trägen nicht gutgeheissen oder in einem tieferen Betrag gutgeheissen werden (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens beim E._____ 2007/2008; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 60'000.00 (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens bei G._____ 2008 bis 2012; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 300'000.00 (Urk. 25 S. 7).

E. 24 Mai 2017 vereinigt (Urk. 132), worauf die Erstberufung vom Kläger am 6. Juli 2017 (Urk. 135) und die Zweitberufung vom Beklagten am 5. Juli 2017 beantwor- tet wurde (Urk. 134). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde den Parteien eröff- net, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 137). In der Fol- ge erstattete der Beklagte unterm 17. August 2017 eine unverlangte sog. "Repli- keingabe" (Urk. 138). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2017 zugestellt (Urk. 139), worauf keine weitere Reaktion erfolgte.

- 12 -

3. Prozessuales

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Teilklage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 51'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Teilklage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'880.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 120.00 Zeugengeld
  3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen des Klägers verrechnet. Dem Kläger wird im Um- fang von Fr. 4'500.-- ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Beklagten einge- räumt.
  4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Berufungsanträge zur Erstberufung des Beklagten: des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 126 S. 2): Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 (CG130038-L) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren (zzgl. MWSt) zulasten des Klägers. des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 135 S. 2):
  7. Die Berufung des Erstberufungsklägers vom 29. März 2017 sei vollumfäng- lich abzuweisen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Erstberufungsklägers. Berufungsanträge zur Zweitberufung des Klägers: des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 131/126 S. 2 f.):
  9. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuhe- ben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollum- fänglich Einsicht in die für im Zusammenhang mit der Provisions- abrechnung gemäss Managementvertrag vom 20. September 2005 massgeblichen Bücher und Belege (inkl. sämtliche Bankbe- lege C._____ Bank und Bank D._____ sowie privater Steuererklä- rungen 2005 - 2010 und sämtlicher Einkommensbelege) zu ge- währen und es sei der Beklagte entsprechend zu verpflichten, vollumfänglich Auskunft über sämtliche Einnahmen (insbesondere beim E._____ im Jahr 2007/2008, F._____ 2007 bis 2009, G._____ 2008 bis und mit 2012, von H._____ 2002 bis 2010, I._____ 2006 bis 2008, J._____ 2002 bis 2010, etc.) zu erteilen.
  10. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 insofern abzuändern, als dass die Klage vollumfänglich gutgeheissen wird, und es sei - 4 - der Beklagte entsprechend zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2011 zu bezahlen (Nachklagerecht vorbehalten).
  11. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  12. Bei Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 zulas- ten des Berufungsbeklagten neu festzusetzen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 134 S. 2): Die Berufung des Klägers sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Klägers. Erwägungen:
  14. Sachverhalt 1.1. Der Kläger ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen; er be- treibt in Zürich eine Anwaltskanzlei. Ferner betreibt er unter der Firma "K._____ (K._____); B._____" ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunterneh- men. 1.2. Der Beklagte ist – so wie sein … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ – professioneller Fussballspieler. Er war in den Jahren 2002 bis 2014 aktiv (Urk. 131/126 Rz 4; Urk. 134 Rz 47). 1.3. Die M._____ GmbH war ein Vehikel, das während einer gewissen Zeit der Vermögensanlage der beiden AL._____-… [Verwandtschaftsgrad] diente. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 136/1-5): Die Gesellschaft wurde im Jahre 2003 unter der Firma "N._____ GmbH" gegründet und hatte ihr - 5 - erstes Domizil in … (SZ). Sie verlegte alsdann ihren Sitz nach Zürich und firmierte zunächst in "O._____ GmbH" um. Im Mai 2006 wurde der Kläger einziger zeich- nungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer; gleichzeitig firmierte die Gesellschaft erneut um, und zwar in "M._____ GmbH". Im September 2008 wurde der Sitz der Gesellschaft unter Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter nach Basel verlegt. Neue einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter wurden nacheinander P._____ und Q._____, wobei im Mai 2012 Dr. R._____ in dieser Eigenschaft nachrückte. Das Domizil der Gesellschaft wur- de im Januar 2009 nach … (ZG) und im März 2010 nach Zug verlegt. Im Juni 2016 wurde die M._____ GmbH im Handelsregister gelöscht, weil ihre Aktiven und Passiven auf die S._____ Holding AG übergingen. Diese ist in … (SZ) beim Beklagten domiziliert. 1.4. Die M._____ GmbH bezweckte seit dem Jahre 2006 unter dieser Firma die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung und Betreuung von VIP's und Sportlern sowie im Sponsoring-, Marketing- und Fashionbereich, Akquisition und Beratung von Unternehmen und Institutionen im Sponsoring, Marketingbereich und Fashionbereich". Nach der Darstellung des Beklagten er- warb der Kläger die Gesellschaft am 10. Mai 2006 treuhänderisch für den Beklag- ten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ und war von diesem Zeit- punkt an ebenfalls treuhänderisch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig (Urk. 16 Rz 48 und 96 f.). Nach der Darstellung des Klägers hatte er allerdings sämtliche Anteile der Gesellschaft auf die beiden … [Verwandtschaftsverhältnis] übertragen, weil diese Angst gehabt hätten, dass der Kläger sich die Gesellschaft aneignen könnte. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die … A._____ und L._____ habe er vermeiden wollen, "dass diese sich mangels Kenntnis und Sachverstand, irgendwelche Sorgen machen müssten" (Urk. 2 Rz 12). 1.5. Bei den Akten liegt der vom 20. September 2005 datierende "Vermark- tungs- und Managementvertrag" der Parteien (Urk. 4/3; Original Urk. 78). In die- sem Vertrag wird der Kläger als "K._____ (K._____); B._____" bzw. abgekürzt "K._____" bezeichnet, während der Beklagte als "Sportler" bezeichnet wird. Der - 6 - Kläger stützt sein Rechtsbegehren 1 auf Ziff. 4 dieses Vertrages (Urk. 131/126 Rz 5), während er sein Rechtsbegehren Ziff. 2 auf die Ziff. 6 und 7 des Vertrages stützt. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger sodann klar, dass seine Ansprü- che nicht etwa auf dem bei den Akten liegenden "Representation Agreement" vom 30. Juni 2008 zwischen der M._____ GmbH und dem Kläger fussen (Urk. 131/126 Rz 23 mit Hinweis auf Urk. 4/7). 1.6. Der Vertrag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3; Original Urk. 78) enthält nachträglich angebrachte handschriftliche Korrekturen, die jeweils mit der Para- phe des Beklagten versehen wurden. Der Beklagte bestreitet allerdings, den Ver- trag unterzeichnet und paraphiert zu haben. Der bei den Akten liegende Vertrag hat den folgenden Wortlaut (wobei die nachträglichen handschriftlichen Korrekturen graphisch gekennzeichnet werden): "Präambel Im Zusammenhang mit der Karriereplanung, Vermarktung, Sponsorensuche, Zeitmanagement, etc. anerbot die K._____ dem Sportler ihre Dienste. Diese umfasste bislang sowohl die wirtschaftliche (Finanz-, Versicherungsplanung etc.) als auch persönliche, sportliche und juristische Betreuung und Beratung. Dies- bezüglich ist die K._____ gemäss der vorgenannten Bemühungen bereits in grossem Umfang tätig geworden und mittlerweile wurden dem Sportler neben der umfangreichen Beratung und Betreuung aufgrund der Tätigkeit der K._____ Sponsoren, Werbeauftritte, etc. vermittelt. Mit dieser Vereinbarung werden die weitere Zusammenarbeit und Modalitäten zwischen K._____ und dem Sportler geregelt.
  15. Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler weiterhin umfassend als Beraterin in persönlicher, sportlicher, wirtschaftlicher, juristischer und administrativer Hinsicht zur Verfügung zu stehen und für ihn tätig zu sein. Insbesondere ver- pflichtet sich die K._____ (ohne Garantie für die Erbringung von Einkünften) für die Beibringung von Werbepartnern, Sponsoren, Ausrüster, Terminplanung (Autogrammstunden, Werbetermine etc.), Administration; PR, etc. besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang führt die K._____ mit dem Sportler Schulun- gen in PR und Kommunikation durch, um den Sportler in der Öffentlichkeit und im Zusammenhang mit den Medien (Presse, TV etc.) bestmöglich zu vermark- ten und in Erscheinung treten zu lassen. Die K._____ kennt die vertraglichen Verpflichtungen des Sportlers gegenüber seinem Arbeitgeber. Die K._____ verpflichtet sich im Rahmen ihrer Tätigkeit diese vertraglichen Regelungen ebenfalls einzuhalten und allfällig, notwendige Bewilligungen beim Arbeitgeber direkt oder über den Sportler einzuholen. - 7 -
  16. Die K._____ führt für den Sportler alle vertraglichen Verhandlungen, welche in direktem und/oder indirektem Zusammenhang mit dessen Sportlertätigkeit und in der Funktion der K._____ gemäss Ziff. 1 hiervor stehen, mit bestehenden und künftigen Vertragspartnern (Werbepartner, Ausrüster, Sponsoren etc.). Ausgenommen hiervon ist die Berechtigung des Sportlers einen lizenzierten Spielervermittler zwecks Clubsuche und Vertragsverhandlungen (Arbeitsver- trag mit Profiverein) beizuziehen. Diesfalls verpflichtet sich der Sportler die K._____ über den Beizug und die Vertragsverhandlungen laufend zu orientie- ren. Die K._____ verpflichtet sich, den Sportler auf dessen Wunsch auch bei Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen/neuen Arbeitgeber(n) zu vertreten und/oder dessen Dienste bei Drittvereinen anzubieten (Vermittlung).
  17. Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler vor Ablauf der Vertragsdauer in gemeinsamer Absprache eine Homepage zu erstellen.
  18. Der Sportler verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um der K._____ die Aus- übung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Hierzu informiert er die K._____ und stellt ihr vor allem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Di- rekte Anfragen (z.B. betreffend Werbeauftritt, Sponsoring, etc.) an den Sportler leitet dieser allesamt und unverzüglich an die K._____ zur Prüfung und Bear- beitung weiter. Der Entscheid über die Annahme bzw. Ausübung von Sponso- ren, Werbeauftritten wird (möglichst) gemeinsam gefällt. Der Sportler verpflich- tet sich jedoch, generell Weisungen der K._____, welche den definitiven Ent- scheid fällt, einzuhalten.
  19. Der Sportler überträgt der K._____ für die Vertragsdauer (von vier Jahren) ex- klusiv sämtliche Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild; Recht am Na- men sowie die Marke "A._____") vollumfänglich und soweit im Zusammenhang mit vorliegendem Vermarktungs- und Managementvertrag stehend zur Verwer- tung ab. Die K._____ ist berechtigt, als Rechtsinhaberin die Marke "A._____" ins Markenregister eintragen zu lassen. Die Übertragung der Persönlichkeits- rechte steht unter dem Vorbehalt des bestehenden, gültigen Arbeitsvertrages mit dem E._____/Schweiz, von welchem die K._____ Kenntnis hat, und welche die Verwertung durch die K._____ vorläufig einschränken. Mit Beendigung des Arbeitsvertrages des Sportlers mit dem E._____ gehen sämtliche Persönlich- keitsrechte uneingeschränkt auf die K._____ über.
  20. Die Übertragung der Persönlichkeitsrechte gemäss Ziff. 4 erfolgt im Gegenzug zu den Bemühungen der K._____ für die bisherige und künftige Tätigkeit ge- mäss Ziff. 1f. hiervor und deren Risikotragung. Der Sportler schuldet der K._____ unter Vorbehalt von Ziff. 7 weder ein Entgelt noch Auslagen- ersatz für die Bemühungen der K._____ aus vorliegendem Vertrag. Die K._____ verzichtet zudem auf die Vereinnahmung (unter ihrer Vermittlung zu- stande gekommener bzw. ihr bekannter) sämtlicher generierter Honorare des Sportlers aus Sponsoring, Werbung etc. für die Dauer seines Vertrages mit dem E._____. Mit Ablauf des Vertrages mit dem E._____ hat die K._____ An- spruch auf 20% 100% sämtlicher unter diesen Vertrag fallenden und generier- ten Nettoeinnahmen des Sportlers (ausgenommen aus Einkünften des Sport- - 8 - lers aus Profi-Fussball- Arbeitsvertrag [Lohn]), unabhängig von der Vermittlung durch die K._____. Der Sportler überträgt der K._____ das Inkasso. Die K._____ hat dem Sportler die eingehenden Honorare abzüglich des eigenen Guthabens innert 10 Tagen nach Eingang bei der K._____ weiterzuleiten.
  21. Mit Ablauf des jeweiligen Arbeitsvertrages des Sportlers (heute: mit dem E._____) hat der (neue) Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte bei der K._____ zu erwerben. Die Rechtszugehörigkeit der Persönlichkeitsrechte gemäss die- sem Vertrag zur K._____ ist dem betroffenen Arbeitgeber vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Sportler von Letzterem offen zu legen. Über die Abtretung der Rechte und das Entgelt der K._____ einigen sich die K._____ und der (neue) Arbeitgeber des Sportlers direkt. Die K._____ ver- pflichtet sich gegenüber dem Sportler seinen Vertragsabschluss mit dem Ar- beitgeber nicht durch überhöhte Abgeltungsforderungen für die Persönlich- keitsrechte zu verhindern. Als Richtwert für den Erwerb der Persönlichkeits- rechte des Spielers durch den Arbeitgeber gilt eine jährliche Gebühr von 15 bis maximal 20% der Arbeitsvertragssumme. Legt der Spieler diesen Ver- trag bzw. Abtretung seiner Rechte an K._____ dem (künftigen) Arbeitgeber nicht offen, und/oder erhält die K._____ keine Zahlung vom Arbeitgeber, so verpflichtet sich der Spieler 20% der ausgehandelten Lohnsumme der K._____ zu bezahlen. Über die Zahlungsmodalitäten einigen sich die K._____ und der Arbeitgeber des Sportlers direkt.
  22. Mit der Zahlung des gemäss Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes zuguns- ten der K._____ wird die K._____ für sämtliche Bemühungen (inkl. Spesen) aus der vertraglichen Tätigkeit entschädigt. Die K._____ hat unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und unerlaubter Hand- lung keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber dem Sportler - weder aus der bisherigen noch aus künftiger Tätigkeit. Die K._____ trägt demnach das Risiko des unter Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes.
  23. Der Sportler versichert, dass für ihn keinerlei Bindungen und/oder Verpflichtun- gen bestehen, die vorliegender Vereinbarung entgegenstehen könnten und dass er während der Laufzeit mit keiner Drittperson vertragliche Rechte und Pflichten begründet, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen. Vorbehalten bleibt der Erwerb der Persönlichkeitsrechte durch den Arbeitsge- ber des Sportlers gemäss Ziff. 6f. hiervor.
  24. Der Vertrag wird für eine feste Vertragsdauer von vier Jahren ab beidseitiger Unterzeichnung abgeschlossen.
  25. Die K._____ ist berechtigt vorliegenden Vertrag vollumfänglich auf eine (noch zu gründende und/oder Nachfolge-) Kapitalgesellschaft zu übertragen. Voraus- setzung hierfür ist, dass die Personenidentität zwischen K._____ und (Nachfol- ge-) Gesellschaft gewahrt bleibt, insbesondere dass der vorgenannte Vertreter - 9 - der K._____ (faktisch) alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft ist. Die Abtre- tung der Rechte der K._____ aus diesem Vertrag auf Dritte wird ausgeschlos- sen (Abtretungsverbot).
  26. Beide Parteien bewahren bezüglich dieser Vereinbarung Stillschweigen. Vor- behalten bleibt die Offenlegung gegenüber öffentlicher Verwaltungen/Behörden und (neuen) Arbeitgebern, sofern dies notwendig oder gesetzlich vorgeschrie- ben ist.
  27. Für die Gültigkeit von Änderungen und Zusätzen wird die Schriftform vorbehal- ten.
  28. Sollten einzelne Teile des Vertrages ungültig bzw. nichtig sein oder künftig un- gültig bzw. nichtig werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der vom Teilmangel betroffene Vertrag bleibt mithin ohne den nichti- gen Teil verbindlich. Für die nichtigen Vertragsteile tritt eine Ersatzregelung ein, welche von den Parteien nach objektiven Kriterien bei Kenntnis der Nich- tigkeit gewählt worden wäre und dem Sinn und Geist vorliegender Vereinba- rung entspricht.
  29. Für den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches materielles und formelles Recht anwendbar. Als Gerichtsstand wird ausschliesslich das Bezirksgericht Zürich / ZH vereinbart." Der Kläger trägt sodann vor, dass er im Jahre 2008 den Managementvertrag fristlos gekündigt habe. Die Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei unzumutbar geworden, weil dieser bei seiner Hausbank, D._____, sich zur Aussage habe hin- reissen lassen, dass der Kläger ihn um Fr. 300'000.00 betrogen habe (Urk. 2 Rz 6). Der Beklagte bestätigt diesen Vorgang mit dem Hinweis, dass sich die Par- teien Mitte August 2008 überworfen hätten (Urk. 16 Rz 111 und 163). Auf Grund der Handelsregistereinträge steht fest, dass der Kläger im September 2008 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. Urk. 136/3). 1.7. Der Kläger legte sodann eine "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom "Juni 06" vor, welche von beiden Parteien unterzeichnet worden sein soll (Urk. 4/5; Original Urk. 79). Mit dieser Erklärung trat der Kläger "sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag" an die M._____ GmbH ab, wobei der Beklagte sein Einverständnis dazu erteilte. Der Beklagte be- streitet die Echtheit der entsprechenden Urkunde (Urk. 16 Rz 33 ff.). Weiter legte - 10 - der Kläger die folgende, von ihm am 8. August 2006 allein unterzeichnete "Bestä- tigung/Zession" der M._____ GmbH vor (Urk. 4/6). Sie hat den folgenden Wort- laut: "Hiermit bestätigt die M._____ GmbH, dass die von der K._____, B._____, … [Ad- resse] abgetretenen Rechte aus dem Vertrag mit L._____ sowie A._____ auf die M._____ GmbH nicht die Ansprüche aus Entgelt (Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom
  30. November 2002 bzw. 20. September 2005) für die nach wie vor zu erbringen- den persönlichen Bemühungen von B._____ (nunmehr gegen aussen als Ge- schäftsführer von M._____) betreffen, sondern B._____ bzw. die K._____ nach wie vor dieselben finanziellen Ansprüche daraus hat bzw. haben. Die Ansprüche hie- raus werden deshalb von der M._____ GmbH an die K._____, B._____, …-Gasse abgetreten." 1.8. Der Kläger geht davon aus, dass seine Gesamtansprüche gegenüber dem Beklagten auf Grund des Managementvertrages "rund" Fr. 575'000.00 betragen (Urk. 25 S. 6). Im Sinne einer Teilklage macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Teilbetrag der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche geltend, d.h. einen Teilbetrag von Fr. 100'000.00. Die Teilklage betrifft gemäss der Darstellung des Klägers in der Replik die folgenden Posten: - Fr. 28'000.00 Einkünfte aus H._____-Verträgen zwischen 2005 und 2008: 20% auf geschätzte Fr. 140'000.00 (Urk. 25 S. 6); - Fr. 42'000.00 aus dem I._____-Vertrag: 20% auf Fr. 260'000.00 abzüg- lich der bereits erhaltenen Fr. 10'000.00 (Urk. 25 S. 6); - Fr. 30'000.00: 20% des Bruttoeinkommens bei F._____ 2006/2007: 20 % von geschätzten EUR 600'000.00. Davon zur Teilklage gerechne- te Fr. 30'000.00, eventualiter auch ein höherer Betrag, maximal bis zum Betrag der Teilklage, wenn die Ansprüche aus den Sponsoringver- trägen nicht gutgeheissen oder in einem tieferen Betrag gutgeheissen werden (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens beim E._____ 2007/2008; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 60'000.00 (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens bei G._____ 2008 bis 2012; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 300'000.00 (Urk. 25 S. 7). 1.9. Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage - 11 - von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen.
  31. Prozessverlauf 2.1. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Die Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 hiess sie sodann im Umfange von Fr. 51'000.00 nebst Zins gut, und zwar im Umfange von Fr. 9'000.00 hinsichtlich des H._____-Vertrages sowie im Umfange von Fr. 42'000.00 hinsichtlich des I._____-Vertrages. Im Übrigen wurde die Klage ab- gewiesen (Urk. 127 S. 20). 2.2. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 127 S. 2-4). Bezüglich der Frage, ob die Replik- schrift seitens des Klägers rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht, wurde von der Vorinstanz ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz ist auf Grund des Beweisergebnisses zum Schluss gekommen, dass die Replik rechtzei- tig eingereicht wurde (vgl. Urk. 76). Das wird vor Obergericht nicht in Frage ge- stellt. Mit der Vorinstanz ist daher von der Rechtzeitigkeit der Replikschrift auszu- gehen. 2.3. Beide Parteien haben gegen das ihnen am 28. Februar 2017 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 123 und 124) rechtzeitig Berufung erhoben, näm- lich der Beklagte die Erstberufung (Urk. 126) und der Kläger die Zweitberufung (Urk. 131/126). Die beiden Berufungsverfahren wurden mit Beschluss vom
  32. Mai 2017 vereinigt (Urk. 132), worauf die Erstberufung vom Kläger am 6. Juli 2017 (Urk. 135) und die Zweitberufung vom Beklagten am 5. Juli 2017 beantwor- tet wurde (Urk. 134). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde den Parteien eröff- net, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 137). In der Fol- ge erstattete der Beklagte unterm 17. August 2017 eine unverlangte sog. "Repli- keingabe" (Urk. 138). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2017 zugestellt (Urk. 139), worauf keine weitere Reaktion erfolgte. - 12 -
  33. Prozessuales 3.1. Aktenschluss. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfah- rens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang: - Klageschrift des Klägers vom 3. Mai 2013 (Urk. 2); - Klageantwortschrift des Beklagten vom 24. September 2013 (Urk. 16); - Replikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Klägers vom 3. März 2014 (Urk. 25); - Duplikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Beklagten vom 1. Juni 2015 (Urk. 87). Mit dem zweiten Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsa- chen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Vo- raussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312), wobei einerseits solche Noven "ohne Verzug" in das Verfahren ein- zuführen sind und anderseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wer sich auf sog. unechte Noven beruft (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat detail- liert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor- her in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Liegen zulässige Noven vor, so hat es daher ebenso von Amtes wegen der Gegenpartei durch entsprechende Fristansetzung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1. und 4.1.2.). 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube- - 13 - rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Aufgrund ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, Art. 310 N 6). 3.3. Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 III 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom 20.12.2016 E. 4; LEU, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungsinstanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstellen.
  34. Rechtsbegehren Ziff. 1: Nichteintretensentscheid der Vorinstanz 4.1. Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt der Kläger vom Beklagten "vollumfänglich Einsicht in die für die im Zusammenhang mit der Provisionsab- rechnung gemäss Managementvertrag massgeblichen Bücher und Belege", wo- bei er mit dem weiteren Wortlaut dieses Rechtsbegehrens die vorzulegenden Be- lege spezifiziert. Fest steht weiter, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Managementvertrag einstweilen auf Fr. 575'000.00 schätzt (vgl. vorinstanzliches - 14 - Urteil: Urk. 127 S. 5). Von diesem geschätzten Anspruch macht er alsdann mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 im Sinne einer Teilklage einen Betrag von Fr. 100'000.00 geltend. 4.2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers nicht einge- treten. Der Kläger beanstandet das mit seiner Zweitberufung (Urk. 131/126 Rz 7, 27). Zunächst legt die Vorinstanz dar, dem Kläger stünden gemäss den vorgeleg- ten Verträgen weder 20% aus den Fussball-Arbeitsverträgen zu noch "20% auf 80% der Einnahmen bei der M._____ GmbH" (Urk. 127 S. 11). Unter der Voraus- setzung, dass der sog. Managementvertrag als gültig anzusehen ist, lässt sich das so nicht sagen. Vielmehr ergibt sich aus der abgeänderten Ziff. 7 des Vertra- ges, dass der Beklagte dem Kläger letztlich für die Erstattung von 20% der von ihm ausgehandelten Lohnsummen geradestehen soll. Und gemäss Ziff. 6 des Vertrages hat der Kläger Anspruch auf 20% – in der handschriftlich abgeänderten Form gar auf 100% – der weiteren "unter diesen Vertrag fallenden" Einnahmen des Beklagten. Dass sich solche Ansprüche erst nach Vorlage der einschlägigen Verträge und Belege berechnen lassen, versteht sich von selbst. In diesem Sinne trägt der Kläger denn auch vor, dass mit der in Frage stehenden Vertragsklausel "implizit" auch vereinbart worden sei, dass der Beklagte dem Kläger "die für die Berechnung des Honoraranspruchs notwendigen Informationen … zur Verfügung" stellen müsse (Urk. 131/126 Rz 28). Das ist durchaus so zu sehen. Die Grundlage für seinen Anspruch sieht der Kläger gemäss der Replik in Ziff. 4 des Manage- mentvertrages, wonach der Beklagte gehalten ist, den Kläger zu informieren und ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Urk. 25 S. 10). Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materieller Antrag und – entgegen der Meinung des Beklagten (vgl. Urk. 134 Rz 42) – nicht etwa als blos- ser prozessualer Editionsantrag zu verstehen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Darstellung dieses Rechtsbegehrens in der Klageschrift, wo es gleichrangig mit dem Leistungsbegehren gemäss Ziff. 2 aufgeführt wird. Es gibt in den erstin- stanzlichen Parteivorträgen des Klägers keine Hinweise darauf, dass das Rechts- begehren Ziff. 1 lediglich im Sinne eines Beweisantrages, d.h. als Editionsantrag gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verstehen ist. Daran ändert namentlich auch der Umstand nichts, dass darüber hinaus mit der Klageschrift und der Replik- - 15 - schrift – zusammen mit weiteren Beweisanträgen (Zeugnis, Parteibefragung usw.) – auch prozessuale Editionsanträge gestellt werden (vgl. z.B. Urk. 2 S. 8, 12, 14 ff.; Urk. 25 S. 5). 4.3. In seiner Klageantwort trug der Beklagte vor, dass der Kläger "eine Art Stu- fenklage" zu erheben scheine (Urk. 16 Rz 15). Dem hielt der Kläger mit der Replik allerdings entgegen, es gehe hier um eine Teilklage, denn hätte er eine Stufen- klage erheben wollen, dann hätte er das auch so gesagt (Urk. 25 S. 9). Daraus schliesst der Beklagte, dass das Rechtsbegehren Ziff. 1 prozessualer Art sei (Urk. 87 Rz 74 und Urk. 134 Rz 42). 4.3.1. Die Stufenklage wird von Art. 85 ZPO geregelt. Wenn die Bezifferbarkeit ei- ner Forderung von einem materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung abhängt, kann auf die Bezifferung des Hauptanspruchs (d.h. der Forderungskla- ge) einstweilen verzichtet werden, wobei gleichzeitig ein materiellrechtlicher An- trag auf Auskunftserteilung zu stellen ist. Dies ist ein sog. Hilfsanspruch. Nach Gutheissung und Vollstreckung des Hilfsanspruchs wird der Hauptanspruch ge- mäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern sein (vgl. dazu FÜLLEMANN, DIKE-Komm- ZPO, Art. 85 N 4f.). 4.3.2. Im Sinne einer Stufenklage ist der Kläger im vorliegenden Verfahren in der Tat nicht vorgegangen, hat er doch mit Rechtsbegehren Ziff. 2 eine bezifferte Forderungsklage erhoben, wenn auch nur im Sinne einer Teilklage. Und soweit er die Teilklage anhängig machte, war er mithin für deren Bezifferung nicht auf die verlangte Auskunftserteilung angewiesen. Anders verhält es sich aber bezüglich jener Ansprüche, die der Kläger noch nicht anhängig gemacht hat. In seinen Rechtsschriften stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine "Gesamtansprüche aus dem Managementvertrag" "rund" Fr. 575'000.00 betragen sollen, wovon er Fr. 100'000.00 mit der hier zu beurteilenden Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend macht (Urk. 25 S. 6 f.; vgl. auch S. 46). Ein rechtliches Interesse an dem Klagebegehren betreffend Auskunftserteilung hat der Kläger mithin einzig hinsichtlich allfälliger künftiger Teilklagen, welche nach seiner Darstellung einen Streitwert von "rund" Fr. 475'000.00 erreichen könnten. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materiellrechtlicher Hilfsanspruch im Hinblick auf diese künfti- - 16 - gen weiteren Teilklagen zu verstehen. In diesem Sinne muss es auch beurteilt werden. Es ist daher unzulässig, wenn die Vorinstanz auf das "ausforschende Rechtsbegehren" des Klägers nicht eintrat. Unterstellt man mit dem Kläger, dass ihm auf Grund des Managementvertrages ein gewisser Prozentsatz der Lohn- summen bzw. der Erlöse aus den Sponsoringverträgen des Beklagten zusteht, dann hat der Beklagte dem Kläger auch die Unterlagen vorzulegen, die für die Be- rechnung dieser Ansprüche erforderlich sind. Zu Recht sieht der Kläger in dieser Hinsicht eine "implizite" Verpflichtung (Urk. 131/126 Rz 28). Die vorzulegenden Unterlagen wurden im Rechtsbegehren Ziff. 1 so gut umschrieben, wie das eben möglich ist. Von einem "ausforschenden Rechtsbegehren" kann keine Rede sein. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ma- teriell zu beurteilen.
  35. Die Frage der Echtheit von Managementvertrag (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) und "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" (Urk. 4/5 bzw. Urk. 79) 5.1. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger klar, dass seine sämtlichen An- sprüche gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 auf dem Managementver- trag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) fussen (Urk. 131/126 Rz 6 und 28). Der Beklagte stellt allerdings in Abrede, diese Urkunden je unterzeichnet und die Änderungen des Vertragstextes paraphiert zu haben (vgl. Urk. 126 Rz 9 mit den Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorträge). Die Vorinstanz hat nach Vorlage der Originalurkunden deren Echtheit gleichsam selber begutachtet. Sie kommt mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss, dass der Managementvertrag die Unterschrift des Beklagten trage, wogegen die handschriftlich ergänzten Ver- tragsteile des Managementvertrages und die zugehörigen Paraphen nicht vom Beklagten stammten (Urk. 127 S. 7f.). Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung wird vor Obergericht von beiden Parteien angefochten: Der Kläger wirft der Vorinstanz mit seiner Zweitberufung vor, sie habe frist- und formgerechte Beweis- anträge übergangen (Urk. 131/126 Rz 8-11). Die Annahme, dass die Vertragsän- derungen nicht vom Beklagten paraphiert worden seien, sei willkürlich (Urk. 131/126 Rz 12-19). Demgegenüber hält der Beklagte mit seiner Erstberu- fung dafür, dass der Managementvertrag insgesamt unecht sei (Urk. 126 Rz 13- 17). Er verweist insbesondere darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren die - 17 - Echtheit der Urkunde substantiiert bestritten habe und auch nach Vorlage des Originals an seiner Bestreitung festgehalten habe (Urk. 126 Rz 9 f.). Die Vo- rinstanz habe Art. 394 Abs. 3 OR und Art. 178 ZPO verletzt, als sie davon ausge- gangen sei, dass der Managementvertrag, soweit er nicht handschriftlich abgeän- dert wurde, echt sei (Urk. 126 Rz 14-17). 5.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO können Beweisurkunden dem Gericht in Ko- pie eingereicht werden. In der Folge kann gemäss dieser Bestimmung das Ge- richt oder eine Partei die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen. Mit seiner Klageantwort hat der Beklagte die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs-Vereinbarung" (Urk. 4/5) erstmals bestritten (Urk. 16 Rz 35-41). Demgegenüber hielt der Kläger mit seiner Replik an der Echt- heit der vorgelegten Unterlagen fest, wobei er auch Beweisanträge stellte (Urk. 25 S. 11-14). Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz in der Folge mit Dispositiv-Ziff. 6 ihres Beschlusses vom 9. März 2015 (Urk. 76) die Vorlage der Originale des Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs- Vereinbarung" (Urk. 4/5) verlangt. Die betreffenden Urkunden liegen mit Urk. 78 und Urk. 79 nun im Original bei den Akten. Dieses Vorgehen der Vorinstanz war richtig. Werden nach Einreichung von kopierten Urkunden begründete Zweifel an der Echtheit angebracht, kann gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Origi- nale verlangt werden. Es sind keine hohen Anforderungen an die "begründeten Zweifel" zu stellen, denn die Vorschrift bezweckt in erster Linie, ohne konkrete Veranlassung gestellte missbräuchliche oder schikanöse Anträge als gegen- standslos anzusehen (BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 7; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 12). 5.2.1. Nachdem der Kläger mit Urk. 78 und Urk. 79 die Originale der Urk. 4/3 und 4/5 eingereicht hatte, hielt der Beklagte mit seiner Duplik unter Stellung von Be- weisanträgen an seinem Einwand fest, die Originale seien nicht echt (Urk. 87 Rz 17-36). Im Wesentlichen machte er Folgendes geltend: - Er könne sich nicht daran erinnern, die Papiere je unterzeichnet oder pa- raphiert zu haben. Für diese Behauptung berief er sich auf seine Partei- - 18 - aussage in der Form der Parteibefragung bzw. der Beweisaussage (Urk. 16 Rz 36; Urk. 87 Rz 20). - Während der ganzen Vertragsdauer habe der Kläger, "ein im Anwaltsre- gister eingetragener, rechenschafts- und ablieferungspflichtiger Rechts- anwalt", weder je eine Forderung erhoben noch eine Rechnung gestellt (Urk. 87 Rz 23), obwohl die massgeblichen Sponsoringverträge in den Jahren 2006 und 2007 abgeschlossen worden seien (Urk. 16 Rz 37 f.; Urk. 87 Rz 23 f.). - Obwohl der Kläger in Urk. 2 Rz 3 und Urk. 25 "ad 6 und 7" behauptet ha- be, dass der Managementvertrag eine "Erneuerung des Managementver- trages aus dem Jahr 2002" gewesen sei, habe er diesen früheren Vertrag nicht ins Recht gelegt (Urk. 87 Rz 25). - Am 28. Dezember 2011 habe der Kläger dem früheren Rechtsvertreter des Beklagten den Vorschlag gemacht, im Hinblick auf den anzuheben- den Prozess den Gerichtsstand Zürich zu vereinbaren. Diesen Vorschlag habe er gemacht, wiewohl der sog. Managementvertrag den Gerichts- stand Zürich gerade vorsehe (Urk. 87 Rz 26 f.). - Der Beklagte habe überdies auch die handschriftlichen Änderungen des Vertrages nicht paraphiert (Urk. 87 Rz 30). Der Beklagte paraphiere Ver- tragsdokumente nämlich ganz anders als sich dies aus dem vom Kläger vorgelegten Managementvertrag ergebe (Urk. 16 Rz 39; Urk. 87 Rz 31- 34). - Die handschriftlichen Änderungen im Managementvertrag seien sodann allesamt zu Lasten des Beklagten ausgefallen. Namentlich werde in Ziff. 6 der Anspruch des Klägers auf die Nettoeinnahmen des Sportlers von 20% auf 100% erhöht (Urk. 87 Rz 34). - Der Kläger erkläre nicht, weshalb der Beklagte nach Abschluss des Ma- nagementvertrages "den für ihn ausschliesslich nachteiligen Änderungen" hätte zustimmen sollen, denn die Vergütungsbestimmungen wichen "der- art krass von den branchenüblichen Provisionsansätzen ab, dass nicht im Ansatz glaubhaft ist, dass ein Sportler sich diesen unterwerfen würde" (Urk. 87 Rz 35). 5.3. Wird im Prozess die Echtheit von Urkunden "ausreichend" bestritten, hat gemäss Art. 178 ZPO die Echtheit dieser Urkunden diejenige Partei zu beweisen, die sich auf diese Urkunden beruft. Ausreichend bestritten ist die Echtheit der Ur- kunden, wenn die Bestreitung substantiiert ist und zumindest eine gewisse Plau- sibilität für sich in Anspruch nehmen kann. Auch diese Vorschrift bezweckt, dass schikanösen Echtheitsbestreitungen von vornherein der Wind aus den Segeln ge- nommen wird (vgl. ZK ZPO-WEIBEL, Art. 178 N 6; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 178 N 5). Im vorliegenden Fall liegen klarerweise substantiierte und plausible - 19 - Echtheitsbestreitungen vor. Namentlich ist schwer verständlich, weshalb die Pro- vision des Klägers gemäss Ziff. 6 des Managementvertrages von 20% auf ganze 100% hätte erhöht werden sollen. Ebenso ist nicht leicht einzusehen, weshalb der Kläger bis in das Jahr 2013 zugewartet hat, um die Klage anzuheben. Schwer verständlich ist schliesslich auch, weshalb der Kläger den Beklagten Ende 2011 um die Vereinbarung des Gerichtsstands Zürich nachsuchte, wiewohl der Ma- nagementvertrag diesen Gerichtsstand gerade vorsah. Von einer schikanösen Bestreitung der Echtheit kann daher keine Rede sein. Unter diesen Umständen hat gemäss Art. 178 ZPO der Kläger, der aus Urk. 4/3 bzw. Urk. 78 und aus Urk. 4/5 bzw. Urk. 79 Rechte ableitet und sich in diesem Sinne auf diese Urkun- den beruft, die Echtheit dieser Urkunden zu beweisen. Das gilt für beide in Frage stehenden Urkunden, stehen sie doch in engem Zusammenhang. Angemerkt sei sodann noch Folgendes: Mit seiner Zweitberufung weist der Kläger darauf hin, er habe in seiner Replik auf die Hintergründe der handschriftlichen Ergänzungen von Ziff. 7 des Managementvertrages hingewiesen (Urk. 131/126 Rz 10 mit Hinweis auf Urk. 25 S. 44). An der vom Kläger genannten Stelle der Replik wird auf diese Hintergründe indessen nicht eingegangen. Dabei wäre dies im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung durchaus sehr hilfreich gewesen. Statt dessen schweigt sich der Kläger darüber aus, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Parteien am 25. September 2005 den Managementvertrag unter- schrieben haben; und erst recht wäre wichtig gewesen zu wissen, warum und un- ter welchen Umständen es sodann zu den entscheidenden handschriftlichen Än- derungen gekommen sein soll. 5.4. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz über die Echtheit der Urk. 78 und Urk. 79 in Anwendung von Art. 154 ZPO ein Beweisverfahren eröffnen und dabei die vor Aktenschluss gestellten einschlägigen Beweisanträge berücksichti- gen müssen. In diesem Sinne wären namentlich die vor Aktenschluss beantragten Parteibefragungen und Urkundenbeweise abzunehmen gewesen. Dazu gehört der an und für sich naheliegende Gutachtensbeweis allerdings nicht, weil ent- sprechende Beweisanträge fehlen. Der Kläger moniert mit seiner Zweitberufung, dass der Beklagte während des ganzen Prozesses nie die Einholung eines Schriftgutachtens verlangt habe (Urk. 131/126 Rz 17). Der Vorwurf fällt allerdings - 20 - auf den Kläger zurück, denn gemäss Art. 178 ZPO ist er beweispflichtig und nicht etwa der Beklagte. 5.5. Die Vorinstanz hat allerdings auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und ist – ausserhalb eines förmlichen Beweisverfahrens – in Würdigung der Akten zum Schlusse gekommen, dass die Urk. 78 und Urk. 79 grundsätzlich echt seien; einzig die handschriftlichen Änderungen des Managementvertrages seien nicht echt (Urk. 127 S. 7 f.). Zu Recht beanstanden beide Parteien das mit ihren Berufungen als Verletzung ihres Rechtes auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO (Urk. 126 Rz 13-17 und Urk. 131/126 Rz 8-12). Allerdings möchte der Beklagte insoweit am vorinstanzlichen Urteil festhalten, als die Vorinstanz die handschriftli- chen Änderungen des Managementvertrags als unecht einstufte (Urk. 134 Rz 11 ff.). Der Beklagte meint nämlich, die Vorinstanz habe darüber durchaus Beweis abgenommen, weil der Managementvertrag in Urkundenform vorliege, und Ur- kunden seien zulässige Beweismittel. Die Argumentation ist nicht haltbar. Ein Be- weisverfahren wird stets durch eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ein- geleitet. Dabei sind jene Beweismittel abzunehmen, welche von den Parteien zu rechtserheblichen strittigen Tatsachen prozessrechtskonform ausdrücklich ge- nannt wurden. Ein derartiges Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz aber nicht durchgeführt. Namentlich ersetzen die quasigutachterlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der eingereichten Urkunden ein förmliches Beweisver- fahren nicht. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. 2 Ziff. 2 ZPO wäre die Sache daher an und für sich an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Fäl- lung eines neuen Entscheides zurückzuweisen. Dennoch kann darauf verzichtet werden, weil – wie zu zeigen sein wird – die Klage selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Echtheit der vorgelegten Urkunden unterstellt wird. 5.6. Wäre entgegen dem Gesagten ein Beweisverfahren zu eröffnen gewesen, dann hätten in der in diesem Zusammenhang zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge der Parteien berücksichtigt werden müssen. Prozessrechtskonform sind nur diejeni- gen Beweisanträge, die bis Aktenschluss gestellt und mit einer rechtserheblichen streitigen Tatsache verknüpft wurden. Abwegig ist die Haltung des Klägers, er ha- - 21 - be keine Gelegenheit gehabt, nach der Einreichung seiner Replik Beweisanträge zu stellen, weil die Vorinstanz erst nach der Erstattung der Replik die Originale von Urk. 4/3 und 4/5 eingefordert habe (so in Urk. 135 Rz 10). Die Vorinstanz hat das getan, weil der Beklagte bereits mit der Klageantwort im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden geltend gemacht hatte. Der Kläger hätte daher angesichts der Argumentation des Beklagten allen Anlass gehabt, mit seiner Replik aus prozessualer Vorsicht taugliche Beweisan- träge zu stellen. Nach Aktenschluss ist es dafür aber zu spät.
  36. Die Gültigkeit der sog. "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6). 6.1. Unterstellt man im Sinne des Gesagten (vgl. dazu oben E. 5.5.), die Urk. 78 (bzw. Urk. 4/3) und Urk.79 (bzw. Urk. 4/5) seien echt, dann - stünden gemäss dem Managementvertrag vom 20. September 2005 (Urk. 78) die Provisionsansprüche aus diesem Vertrag und die damit ver- bundenen Auskunftsansprüche dem Kläger zu; - wären gemäss der "Abtretungs-Vereinbarung / Erklärung" vom "Juni 06" (Urk. 79) die Provisionsansprüche aus dem Managementvertrag (Urk. 78) und die damit verbundenen Auskunftsansprüche vom Kläger auf die M._____ GmbH übergegangen. 6.2. Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation aus einer weiteren Erklärung her, nämlich aus der "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6; Wortlaut: vgl. oben E. 1.5.). Die Erklärung wurde auf dem Briefpapier der M._____ GmbH abgegeben und namens der M._____ GmbH vom Kläger unterzeichnet. Die Er- klärung ist allerdings sprachlich mangelhaft abgefasst und daher in besonderem Masse auslegungsbedürftig. Mit der Erklärung wird zunächst auf "abgetretene Rechte aus dem Vertrag zwischen L._____ und A._____" Bezug genommen. So- dann werden die "Ansprüche aus Entgelt" gemäss "Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom 20. November 2002 bzw. 20. September 2005" erwähnt und alsdann wird festgehalten, dass der Kläger bzw. die K._____ "nach wie vor dieselben finanziel- len Ansprüche daraus" habe. Aus diesem Grunde ("deshalb") würden diese An- sprüche ("die Ansprüche hieraus") von der M._____ GmbH "an die K._____, B._____" abgetreten. - 22 - Welche Rolle der Vertrag mit L._____ spielen soll, erörtert der Kläger nicht. In den Prozess eingeführt wurde einzig der Managementvertrag mit dem Beklag- ten. Zwar erwähnte der Kläger in seinen Vorträgen ganz beiläufig den Manage- mentvertrag aus dem Jahre 2002 (Urk. 2 Rz 3, Urk. 25 S. 6), ohne aber auch nur mit einem Wort dessen Inhalt darzustellen. Im Zentrum des vorliegenden Prozes- ses steht dagegen der Managementvertrag vom 20. September 2005. Gemäss dem Wortlaut im Sinne von Ziff. 5-8 dieses Vertrages stehen dem Kläger in der Tat gewisse Ansprüche zu. Der Verfasser der Erklärung vom 8. August 2006 woll- te mit ihr offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die frühere Abtretung zuguns- ten der M._____ GmbH zu weit ging und dass diese rückgängig gemacht werden sollte. Nur dann gewinnt der letzte und klare Satz der Erklärung einen Sinn, dass nämlich "die Ansprüche hieraus" von der M._____ GmbH an den Kläger abgetre- ten werden sollten. In seiner Klageschrift bezeichnet der Kläger denn auch diese Erklärung nicht ohne Grund ausdrücklich als "Rückzession" (vgl. Urk. 2 S. 8, 11, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 24). 6.3. Der Beklagte erachtet die Rückzession als nichtig. Der Kläger habe die er- wähnte Rückzession in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M._____ GmbH unterzeichnet. Da der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft die fraglichen Ansprüche sich selber abgetreten habe, liege ein verbotenes Insichge- schäft vor, weshalb die Abtretungserklärung nichtig sei (Urk. 16 Rz 176). Der Klä- ger bestreitet demgegenüber eine Interessenkollision, indem er auf seine Darstel- lung in der Klageschrift verwies (Urk. 25 S. 47 "ad 174-177" mit Hinweis auf Urk. 2 Rz 12). Der Beklagte hält demgegenüber an seiner Haltung fest (Urk. 87 Rz 179), und zwar auch vor Obergericht (Urk. 126 Rz 26-33). 6.4. Schliesst der Vertreter einer Gesellschaft ein Geschäft, das er für die Ge- sellschaft bzw. für den Vertretenen vornimmt, mit sich selber ab, liegt ein Fall von Selbstkontrahieren bzw. ein Insichgeschäft vor. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Vertre- ters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessen- kollisionen führt (BGE 138 III 755 E. 6.2; 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III E. 3a S. 363). Selbstkontrahieren hat daher grundsätzlich die Ungültigkeit des betref- - 23 - fenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei einem Interessenkonflikt besteht nämlich eine negative Vermutung in dem Sinne, dass die Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels Zurechenbar- keit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach der Rechtsprechung entweder durch den Nachweis wider- legt werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäfts ausgeschlossen ist, oder aber durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermäch- tigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermu- tung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls ist es als von Anfang an ungültig zu erachten (BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a; GAUCH/SCHLUEP et. al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 10. A., Rz 1438-1440; STRAESSLE / VON DER CRONE, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 342). 6.5. Fest steht, dass der Kläger am 8. August 2006, d.h. zur Zeit der Unter- zeichnung der hier interessierenden Erklärung, einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der M._____ GmbH war und dass er deren Geschäfte fiduziarisch für den Beklagten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] zu führen hatte, wel- che die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft waren (vgl. Handelsregister- auszüge, Urk. 17/32/1-3; vgl. oben E. 1.3. mit Hinweisen auf Urk. 16 Rz 48 und 96 f. und Urk. 2 Rz 12). Die in Frage stehende Rückzession steht daher im aus- schliesslichen und eklatanten Interesse des Klägers und widerspricht gleichzeitig den Interessen des Beklagten, der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Der Kläger macht nicht geltend, dass eine Vollmacht vorgelegen habe, die ihn zum fraglichen Insichgeschäft ermächtigt hätte; ebenso wenig macht er gel- tend, dass das Insichgeschäft im Nachhinein von den an der M._____ GmbH wirtschaftlich Berechtigten genehmigt worden sei. Und sein mit der Erstberu- fungsantwort vorgetragenes Argument, die … A._____ und L._____ seien selbst- verständlich über alle Umständen dieser Transaktion aufgeklärt gewesen (Urk. 135 Rz 14), ist neu und damit unzulässig. Solches hatte der Kläger nament- lich auch nicht an der von ihm bezeichneten Stelle der Klageschrift (Urk. 2 Rz 12) dargetan. Unter diesen Umständen liegt mit der hier in Frage stehenden Rück- - 24 - zession ein nichtiges Insichgeschäft vor. Da der Beklagte mit Urk. 4/5 seine An- sprüche aus dem Managementvertrag durch eine frühere Zession an die M._____ GmbH abgetreten hat, fehlt es ihm an der Aktivlegitimation sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruches als auch hinsichtlich des geltend ge- machten Informationsanspruches. Die Klage ist daher in Gutheissung der Erstbe- rufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers auf der ganzen Linie abzuweisen, d.h. sowohl hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ge- mäss dem Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch hinsichtlich der Teilklage gemäss dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2.
  37. Gegenforderungen des Beklagten 7.1. Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen. Da die Kla- ge abzuweisen ist, bräuchte auf die Gegenforderungen des Beklagten nicht näher eingegangen zu werden. Die folgenden Erwägungen haben daher lediglich die Bedeutung von Eventualerwägungen. 7.2. Die erste Forderung des Beklagten gründet darauf, dass der Kläger als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der M._____ GmbH im Jahre 2007 zu seinen Gunsten Zahlungen und Barbezüge im Betrage von Fr. 24'299.70 ver- anlasst haben soll, ohne dass die wirtschaftlich Berechtigten, der Beklagte und sein …, damit einverstanden gewesen seien (Urk. 16 Rz 102 und 105). Demge- genüber ist der Kläger der Meinung, dass er diese Zahlungen ausgeglichen habe, denn in der Jahresrechnung 2008 seien "die angeblichen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Firma nicht mehr erwähnt" (Urk. 25 S. 34 f.). Der Um- stand, dass die Forderung in der Buchhaltung nicht mehr aufgeführt wurde, ent- lastet den Kläger freilich nicht. Bestand aber eine Forderung zu seinen Lasten, so hätte er deren allfällige Tilgung nachzuweisen. Mit der Erstberufungsantwort an- erkennt der Kläger sodann ausdrücklich, dass er "die Bezüge tätigte und zu deren Rückzahlung verpflichtet war". Einzig die Verrechnungsforderungen des Beklag- ten seien bestritten (Urk. 135 Rz 18). Ergäbe sich aber – was nach dem Gesagten - 25 - allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 zugunsten des Beklagten (Urk. 17/37) durchaus ein Verrechnungsanspruch des Beklagten. Da dem Kläger indessen nach dem Gesagten ohnehin keine Forderung zusteht, ist dieser Anspruch hier gegenstandslos. 7.3. Weiter wirft der Beklagte dem Kläger vor, dass dieser die Anschaffung ei- nes Personenwagens Maserati dadurch finanziert habe, dass er eine Gutschrift zulasten der M._____ GmbH und zugunsten seines eigenen Kontos im Betrage von Fr. 40'000.00 veranlasst habe (Urk. 16 Rz 104 f.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesem Betrag um ein Darlehen handle, das mit dem Beklagten und seinem … abgesprochen worden sei. Zwar sei das Darlehen in der Jahresrechnung 2008 per 31. Dezember 2008 noch verbucht gewesen; es sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits zurückbezahlt gewesen (Urk. 25 S. 35 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Kläger seitens der M._____ GmbH durchaus ein Darlehen gewährt worden sei. "Gesamthaft betrachtet" habe der Beklagte aber den ihm auferlegten "Beweis für den Bestand der von ihm gel- tend gemachten Gegenforderungen" nicht erbracht. (Urk. 127 S. 17). Der Beklag- te beanstandet das mit der Erstberufung (Urk. 126 Rz 46, 47, 50-53). Die Sicht- weise der Vorinstanz ist verfehlt. Gemäss Art. 154 ZPO werden keine Beweise auferlegt; es wird mit der Beweisverfügung vielmehr die Abnahme der zu rechts- erheblichen streitigen Tatsachen prozessrechtskonform beantragten Beweise an- geordnet. Mit der Erstberufung wies der Beklagte auf die einschlägigen Vorbrin- gen des Klägers in der Replik hin (Urk. 126 Rz 46 und 47). Auch in dieser Hinsicht gesteht der Kläger mit der Erstberufungsantwort zu, dass die Forderung von Fr. 40'000.00 zu seinen Lasten und zu Gunsten der M._____ GmbH zu Recht be- stand (Urk. 135 Rz 22 mit Hinweis auf Rz 18). Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers, die Tilgung der Forderung zu beweisen. Der Kläger verweist auf keine Beweismittel. Daher gilt auch hier: Ergäbe sich – was nach dem Gesag- ten allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens - 26 - Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 (Urk. 17/38) durchaus ein Verrechnungs- anspruch des Beklagten im Betrage von Fr. 40'000.00.
  38. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Der Streitwert bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 beträgt Fr. 100'000.00. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lautet demgegenüber nicht auf eine bestimmte Streitsumme, so dass in dieser Hinsicht gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO vorzugehen ist. Die Parteien äussern sich zum Streitwert des Rechtsbegehrens Ziff. 1 nicht. Der von der Vorinstanz genannte Streitwert von Fr. 100'000.00, der ausschliesslich auf dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beruht, ist nicht richtig. 8.2. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 betrifft einen Nebenanspruch zum Hauptan- spruch auf Geldleistung. Der Kläger geht von einem ihm zustehenden Gesamtan- spruch von ca. Fr. 575'000.00 aus (vgl. Urk. 25 S. 6). Soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Hauptanspruch eingeklagt ist, überschneiden sich die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 streitwertmässig. Demgegenüber betrifft das Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfange von Fr. 475'000.00 einen Nebenanspruch, der nicht gleichzeitig mit einem Hauptanspruch verbunden wird. Es rechtfertigt sich im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO in dieser Hinsicht von einem Streitwert von Fr. 150'000.00 auszuge- hen. Demgemäss ist bezüglich der beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 von einem Gesamtstreitwert von Fr. 250'000.00 auszugehen. 8.3. Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die von der Vorinstanz zu tief angesetzte Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren kann von der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden. Sie muss daher bestätigt werden. 8.3.1. Die erstinstanzliche Parteientschädigung zu Gunsten des Beklagten be- rechnet sich wie folgt: Für die Grundgebühr gemäss § 4 AnwGebV ist ein Betrag von Fr. 17'650.00 zu veranschlagen. Dazu kommen Zuschläge für die Duplik (20%); Instruktionsverhandlung vom 23. November 2015 (Prot. I S. 22 f.; 5%); - 27 - Beweisverhandlung vom 11. April 2016 (Prot. I S. 26-61: 15%); Schlussvortrag (Urk. 118: 5%). Unter Berücksichtigung der verlangten Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 87 S. 2) berechnet sich die Parteientschädigung für die erste Instanz auf Fr. 27'640.00. Für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Erstberufung des Beklagten eine um 60% reduzierte Parteientschädigung zu veranschlagen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Dagegen ist ein Zuschlag von 20% für die Zweitberufungsant- wort zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der verlang- ten Mehrwertsteuer (Urk. 126 S. 2 und Urk. 134 S. 2) ergibt das für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'150.00. Für beide Instanzen ergibt sich damit eine dem Kläger aufzuerlegende Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 36'800.00. Es wird erkannt:
  39. In Gutheissung der Erstberufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers wird die Klage (Rechtsbegehren 1 und 2) abge- wiesen.
  40. Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wer- den bestätigt.
  41. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.00 festgesetzt.
  42. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt und, so- weit möglich, mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.
  43. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 36'800.00 zu be- zahlen.
  44. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 28 -
  45. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB170018-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LB170020-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 7. September 2017 in Sachen A._____, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

1. Februar 2017 (CG130038-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfänglich Einsicht in die für im Zusammenhang mit der Provisionsabrech- nung gemäss Managementvertrag vom 20. September 2005 massgeblichen Bücher und Belege (inkl. sämtliche Bankbelege C._____ Bank und Bank D._____ sowie privater Steuererklärun- gen 2005 - 2010 und sämtlicher Einkommensbelege) zu gewäh- ren und es sei der Beklagte entsprechend zu verpflichten, vollum- fänglich Auskunft über sämtliche Einnahmen (insbesondere beim E._____ im Jahr 2007/2008, F._____ 2007 bis 2009, G._____ 2008 bis und mit 2012, von H._____ 2002 bis 2010, I._____ 2006 bis 2008, J._____ 2010, etc.) zu erteilen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2011 zu bezahlen (Nachklagerecht vorbehalten).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 1. Februar 2017: (Urk. 121 = Urk. 127)

1. In teilweiser Gutheissung der Teilklage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 51'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Teilklage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'880.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 120.00 Zeugengeld

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen des Klägers verrechnet. Dem Kläger wird im Um- fang von Fr. 4'500.-- ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Beklagten einge- räumt.

4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Berufungsanträge zur Erstberufung des Beklagten: des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 126 S. 2): Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 (CG130038-L) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren (zzgl. MWSt) zulasten des Klägers. des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 135 S. 2):

1. Die Berufung des Erstberufungsklägers vom 29. März 2017 sei vollumfäng- lich abzuweisen.

2. …

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Erstberufungsklägers. Berufungsanträge zur Zweitberufung des Klägers: des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 131/126 S. 2 f.):

1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuhe- ben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollum- fänglich Einsicht in die für im Zusammenhang mit der Provisions- abrechnung gemäss Managementvertrag vom 20. September 2005 massgeblichen Bücher und Belege (inkl. sämtliche Bankbe- lege C._____ Bank und Bank D._____ sowie privater Steuererklä- rungen 2005 - 2010 und sämtlicher Einkommensbelege) zu ge- währen und es sei der Beklagte entsprechend zu verpflichten, vollumfänglich Auskunft über sämtliche Einnahmen (insbesondere beim E._____ im Jahr 2007/2008, F._____ 2007 bis 2009, G._____ 2008 bis und mit 2012, von H._____ 2002 bis 2010, I._____ 2006 bis 2008, J._____ 2002 bis 2010, etc.) zu erteilen.

2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 insofern abzuändern, als dass die Klage vollumfänglich gutgeheissen wird, und es sei

- 4 - der Beklagte entsprechend zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2011 zu bezahlen (Nachklagerecht vorbehalten).

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Bei Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 zulas- ten des Berufungsbeklagten neu festzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 134 S. 2): Die Berufung des Klägers sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Klägers. Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1. Der Kläger ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen; er be- treibt in Zürich eine Anwaltskanzlei. Ferner betreibt er unter der Firma "K._____ (K._____); B._____" ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunterneh- men. 1.2. Der Beklagte ist – so wie sein … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ – professioneller Fussballspieler. Er war in den Jahren 2002 bis 2014 aktiv (Urk. 131/126 Rz 4; Urk. 134 Rz 47). 1.3. Die M._____ GmbH war ein Vehikel, das während einer gewissen Zeit der Vermögensanlage der beiden AL._____-… [Verwandtschaftsgrad] diente. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 136/1-5): Die Gesellschaft wurde im Jahre 2003 unter der Firma "N._____ GmbH" gegründet und hatte ihr

- 5 - erstes Domizil in … (SZ). Sie verlegte alsdann ihren Sitz nach Zürich und firmierte zunächst in "O._____ GmbH" um. Im Mai 2006 wurde der Kläger einziger zeich- nungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer; gleichzeitig firmierte die Gesellschaft erneut um, und zwar in "M._____ GmbH". Im September 2008 wurde der Sitz der Gesellschaft unter Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter nach Basel verlegt. Neue einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter wurden nacheinander P._____ und Q._____, wobei im Mai 2012 Dr. R._____ in dieser Eigenschaft nachrückte. Das Domizil der Gesellschaft wur- de im Januar 2009 nach … (ZG) und im März 2010 nach Zug verlegt. Im Juni 2016 wurde die M._____ GmbH im Handelsregister gelöscht, weil ihre Aktiven und Passiven auf die S._____ Holding AG übergingen. Diese ist in … (SZ) beim Beklagten domiziliert. 1.4. Die M._____ GmbH bezweckte seit dem Jahre 2006 unter dieser Firma die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung und Betreuung von VIP's und Sportlern sowie im Sponsoring-, Marketing- und Fashionbereich, Akquisition und Beratung von Unternehmen und Institutionen im Sponsoring, Marketingbereich und Fashionbereich". Nach der Darstellung des Beklagten er- warb der Kläger die Gesellschaft am 10. Mai 2006 treuhänderisch für den Beklag- ten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] L._____ und war von diesem Zeit- punkt an ebenfalls treuhänderisch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig (Urk. 16 Rz 48 und 96 f.). Nach der Darstellung des Klägers hatte er allerdings sämtliche Anteile der Gesellschaft auf die beiden … [Verwandtschaftsverhältnis] übertragen, weil diese Angst gehabt hätten, dass der Kläger sich die Gesellschaft aneignen könnte. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die … A._____ und L._____ habe er vermeiden wollen, "dass diese sich mangels Kenntnis und Sachverstand, irgendwelche Sorgen machen müssten" (Urk. 2 Rz 12). 1.5. Bei den Akten liegt der vom 20. September 2005 datierende "Vermark- tungs- und Managementvertrag" der Parteien (Urk. 4/3; Original Urk. 78). In die- sem Vertrag wird der Kläger als "K._____ (K._____); B._____" bzw. abgekürzt "K._____" bezeichnet, während der Beklagte als "Sportler" bezeichnet wird. Der

- 6 - Kläger stützt sein Rechtsbegehren 1 auf Ziff. 4 dieses Vertrages (Urk. 131/126 Rz 5), während er sein Rechtsbegehren Ziff. 2 auf die Ziff. 6 und 7 des Vertrages stützt. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger sodann klar, dass seine Ansprü- che nicht etwa auf dem bei den Akten liegenden "Representation Agreement" vom 30. Juni 2008 zwischen der M._____ GmbH und dem Kläger fussen (Urk. 131/126 Rz 23 mit Hinweis auf Urk. 4/7). 1.6. Der Vertrag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3; Original Urk. 78) enthält nachträglich angebrachte handschriftliche Korrekturen, die jeweils mit der Para- phe des Beklagten versehen wurden. Der Beklagte bestreitet allerdings, den Ver- trag unterzeichnet und paraphiert zu haben. Der bei den Akten liegende Vertrag hat den folgenden Wortlaut (wobei die nachträglichen handschriftlichen Korrekturen graphisch gekennzeichnet werden): "Präambel Im Zusammenhang mit der Karriereplanung, Vermarktung, Sponsorensuche, Zeitmanagement, etc. anerbot die K._____ dem Sportler ihre Dienste. Diese umfasste bislang sowohl die wirtschaftliche (Finanz-, Versicherungsplanung etc.) als auch persönliche, sportliche und juristische Betreuung und Beratung. Dies- bezüglich ist die K._____ gemäss der vorgenannten Bemühungen bereits in grossem Umfang tätig geworden und mittlerweile wurden dem Sportler neben der umfangreichen Beratung und Betreuung aufgrund der Tätigkeit der K._____ Sponsoren, Werbeauftritte, etc. vermittelt. Mit dieser Vereinbarung werden die weitere Zusammenarbeit und Modalitäten zwischen K._____ und dem Sportler geregelt.

1. Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler weiterhin umfassend als Beraterin in persönlicher, sportlicher, wirtschaftlicher, juristischer und administrativer Hinsicht zur Verfügung zu stehen und für ihn tätig zu sein. Insbesondere ver- pflichtet sich die K._____ (ohne Garantie für die Erbringung von Einkünften) für die Beibringung von Werbepartnern, Sponsoren, Ausrüster, Terminplanung (Autogrammstunden, Werbetermine etc.), Administration; PR, etc. besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang führt die K._____ mit dem Sportler Schulun- gen in PR und Kommunikation durch, um den Sportler in der Öffentlichkeit und im Zusammenhang mit den Medien (Presse, TV etc.) bestmöglich zu vermark- ten und in Erscheinung treten zu lassen. Die K._____ kennt die vertraglichen Verpflichtungen des Sportlers gegenüber seinem Arbeitgeber. Die K._____ verpflichtet sich im Rahmen ihrer Tätigkeit diese vertraglichen Regelungen ebenfalls einzuhalten und allfällig, notwendige Bewilligungen beim Arbeitgeber direkt oder über den Sportler einzuholen.

- 7 -

2. Die K._____ führt für den Sportler alle vertraglichen Verhandlungen, welche in direktem und/oder indirektem Zusammenhang mit dessen Sportlertätigkeit und in der Funktion der K._____ gemäss Ziff. 1 hiervor stehen, mit bestehenden und künftigen Vertragspartnern (Werbepartner, Ausrüster, Sponsoren etc.). Ausgenommen hiervon ist die Berechtigung des Sportlers einen lizenzierten Spielervermittler zwecks Clubsuche und Vertragsverhandlungen (Arbeitsver- trag mit Profiverein) beizuziehen. Diesfalls verpflichtet sich der Sportler die K._____ über den Beizug und die Vertragsverhandlungen laufend zu orientie- ren. Die K._____ verpflichtet sich, den Sportler auf dessen Wunsch auch bei Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen/neuen Arbeitgeber(n) zu vertreten und/oder dessen Dienste bei Drittvereinen anzubieten (Vermittlung).

3. Die K._____ verpflichtet sich, dem Sportler vor Ablauf der Vertragsdauer in gemeinsamer Absprache eine Homepage zu erstellen.

4. Der Sportler verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um der K._____ die Aus- übung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Hierzu informiert er die K._____ und stellt ihr vor allem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Di- rekte Anfragen (z.B. betreffend Werbeauftritt, Sponsoring, etc.) an den Sportler leitet dieser allesamt und unverzüglich an die K._____ zur Prüfung und Bear- beitung weiter. Der Entscheid über die Annahme bzw. Ausübung von Sponso- ren, Werbeauftritten wird (möglichst) gemeinsam gefällt. Der Sportler verpflich- tet sich jedoch, generell Weisungen der K._____, welche den definitiven Ent- scheid fällt, einzuhalten.

5. Der Sportler überträgt der K._____ für die Vertragsdauer (von vier Jahren) ex- klusiv sämtliche Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild; Recht am Na- men sowie die Marke "A._____") vollumfänglich und soweit im Zusammenhang mit vorliegendem Vermarktungs- und Managementvertrag stehend zur Verwer- tung ab. Die K._____ ist berechtigt, als Rechtsinhaberin die Marke "A._____" ins Markenregister eintragen zu lassen. Die Übertragung der Persönlichkeits- rechte steht unter dem Vorbehalt des bestehenden, gültigen Arbeitsvertrages mit dem E._____/Schweiz, von welchem die K._____ Kenntnis hat, und welche die Verwertung durch die K._____ vorläufig einschränken. Mit Beendigung des Arbeitsvertrages des Sportlers mit dem E._____ gehen sämtliche Persönlich- keitsrechte uneingeschränkt auf die K._____ über.

6. Die Übertragung der Persönlichkeitsrechte gemäss Ziff. 4 erfolgt im Gegenzug zu den Bemühungen der K._____ für die bisherige und künftige Tätigkeit ge- mäss Ziff. 1f. hiervor und deren Risikotragung. Der Sportler schuldet der K._____ unter Vorbehalt von Ziff. 7 weder ein Entgelt noch Auslagen- ersatz für die Bemühungen der K._____ aus vorliegendem Vertrag. Die K._____ verzichtet zudem auf die Vereinnahmung (unter ihrer Vermittlung zu- stande gekommener bzw. ihr bekannter) sämtlicher generierter Honorare des Sportlers aus Sponsoring, Werbung etc. für die Dauer seines Vertrages mit dem E._____. Mit Ablauf des Vertrages mit dem E._____ hat die K._____ An- spruch auf 20% 100% sämtlicher unter diesen Vertrag fallenden und generier- ten Nettoeinnahmen des Sportlers (ausgenommen aus Einkünften des Sport-

- 8 - lers aus Profi-Fussball- Arbeitsvertrag [Lohn]), unabhängig von der Vermittlung durch die K._____. Der Sportler überträgt der K._____ das Inkasso. Die K._____ hat dem Sportler die eingehenden Honorare abzüglich des eigenen Guthabens innert 10 Tagen nach Eingang bei der K._____ weiterzuleiten.

7. Mit Ablauf des jeweiligen Arbeitsvertrages des Sportlers (heute: mit dem E._____) hat der (neue) Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte bei der K._____ zu erwerben. Die Rechtszugehörigkeit der Persönlichkeitsrechte gemäss die- sem Vertrag zur K._____ ist dem betroffenen Arbeitgeber vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Sportler von Letzterem offen zu legen. Über die Abtretung der Rechte und das Entgelt der K._____ einigen sich die K._____ und der (neue) Arbeitgeber des Sportlers direkt. Die K._____ ver- pflichtet sich gegenüber dem Sportler seinen Vertragsabschluss mit dem Ar- beitgeber nicht durch überhöhte Abgeltungsforderungen für die Persönlich- keitsrechte zu verhindern. Als Richtwert für den Erwerb der Persönlichkeits- rechte des Spielers durch den Arbeitgeber gilt eine jährliche Gebühr von 15 bis maximal 20% der Arbeitsvertragssumme. Legt der Spieler diesen Ver- trag bzw. Abtretung seiner Rechte an K._____ dem (künftigen) Arbeitgeber nicht offen, und/oder erhält die K._____ keine Zahlung vom Arbeitgeber, so verpflichtet sich der Spieler 20% der ausgehandelten Lohnsumme der K._____ zu bezahlen. Über die Zahlungsmodalitäten einigen sich die K._____ und der Arbeitgeber des Sportlers direkt.

8. Mit der Zahlung des gemäss Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes zuguns- ten der K._____ wird die K._____ für sämtliche Bemühungen (inkl. Spesen) aus der vertraglichen Tätigkeit entschädigt. Die K._____ hat unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und unerlaubter Hand- lung keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber dem Sportler - weder aus der bisherigen noch aus künftiger Tätigkeit. Die K._____ trägt demnach das Risiko des unter Ziff. 5 bis 7 hiervor erwähnten Entgeltes.

9. Der Sportler versichert, dass für ihn keinerlei Bindungen und/oder Verpflichtun- gen bestehen, die vorliegender Vereinbarung entgegenstehen könnten und dass er während der Laufzeit mit keiner Drittperson vertragliche Rechte und Pflichten begründet, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen. Vorbehalten bleibt der Erwerb der Persönlichkeitsrechte durch den Arbeitsge- ber des Sportlers gemäss Ziff. 6f. hiervor.

10. Der Vertrag wird für eine feste Vertragsdauer von vier Jahren ab beidseitiger Unterzeichnung abgeschlossen.

11. Die K._____ ist berechtigt vorliegenden Vertrag vollumfänglich auf eine (noch zu gründende und/oder Nachfolge-) Kapitalgesellschaft zu übertragen. Voraus- setzung hierfür ist, dass die Personenidentität zwischen K._____ und (Nachfol- ge-) Gesellschaft gewahrt bleibt, insbesondere dass der vorgenannte Vertreter

- 9 - der K._____ (faktisch) alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft ist. Die Abtre- tung der Rechte der K._____ aus diesem Vertrag auf Dritte wird ausgeschlos- sen (Abtretungsverbot).

12. Beide Parteien bewahren bezüglich dieser Vereinbarung Stillschweigen. Vor- behalten bleibt die Offenlegung gegenüber öffentlicher Verwaltungen/Behörden und (neuen) Arbeitgebern, sofern dies notwendig oder gesetzlich vorgeschrie- ben ist.

13. Für die Gültigkeit von Änderungen und Zusätzen wird die Schriftform vorbehal- ten.

14. Sollten einzelne Teile des Vertrages ungültig bzw. nichtig sein oder künftig un- gültig bzw. nichtig werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der vom Teilmangel betroffene Vertrag bleibt mithin ohne den nichti- gen Teil verbindlich. Für die nichtigen Vertragsteile tritt eine Ersatzregelung ein, welche von den Parteien nach objektiven Kriterien bei Kenntnis der Nich- tigkeit gewählt worden wäre und dem Sinn und Geist vorliegender Vereinba- rung entspricht.

15. Für den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches materielles und formelles Recht anwendbar. Als Gerichtsstand wird ausschliesslich das Bezirksgericht Zürich / ZH vereinbart." Der Kläger trägt sodann vor, dass er im Jahre 2008 den Managementvertrag fristlos gekündigt habe. Die Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei unzumutbar geworden, weil dieser bei seiner Hausbank, D._____, sich zur Aussage habe hin- reissen lassen, dass der Kläger ihn um Fr. 300'000.00 betrogen habe (Urk. 2 Rz 6). Der Beklagte bestätigt diesen Vorgang mit dem Hinweis, dass sich die Par- teien Mitte August 2008 überworfen hätten (Urk. 16 Rz 111 und 163). Auf Grund der Handelsregistereinträge steht fest, dass der Kläger im September 2008 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. Urk. 136/3). 1.7. Der Kläger legte sodann eine "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" vom "Juni 06" vor, welche von beiden Parteien unterzeichnet worden sein soll (Urk. 4/5; Original Urk. 79). Mit dieser Erklärung trat der Kläger "sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vermarktungs- und Managementvertrag" an die M._____ GmbH ab, wobei der Beklagte sein Einverständnis dazu erteilte. Der Beklagte be- streitet die Echtheit der entsprechenden Urkunde (Urk. 16 Rz 33 ff.). Weiter legte

- 10 - der Kläger die folgende, von ihm am 8. August 2006 allein unterzeichnete "Bestä- tigung/Zession" der M._____ GmbH vor (Urk. 4/6). Sie hat den folgenden Wort- laut: "Hiermit bestätigt die M._____ GmbH, dass die von der K._____, B._____, … [Ad- resse] abgetretenen Rechte aus dem Vertrag mit L._____ sowie A._____ auf die M._____ GmbH nicht die Ansprüche aus Entgelt (Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom

20. November 2002 bzw. 20. September 2005) für die nach wie vor zu erbringen- den persönlichen Bemühungen von B._____ (nunmehr gegen aussen als Ge- schäftsführer von M._____) betreffen, sondern B._____ bzw. die K._____ nach wie vor dieselben finanziellen Ansprüche daraus hat bzw. haben. Die Ansprüche hie- raus werden deshalb von der M._____ GmbH an die K._____, B._____, …-Gasse abgetreten." 1.8. Der Kläger geht davon aus, dass seine Gesamtansprüche gegenüber dem Beklagten auf Grund des Managementvertrages "rund" Fr. 575'000.00 betragen (Urk. 25 S. 6). Im Sinne einer Teilklage macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Teilbetrag der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche geltend, d.h. einen Teilbetrag von Fr. 100'000.00. Die Teilklage betrifft gemäss der Darstellung des Klägers in der Replik die folgenden Posten:

- Fr. 28'000.00 Einkünfte aus H._____-Verträgen zwischen 2005 und 2008: 20% auf geschätzte Fr. 140'000.00 (Urk. 25 S. 6);

- Fr. 42'000.00 aus dem I._____-Vertrag: 20% auf Fr. 260'000.00 abzüg- lich der bereits erhaltenen Fr. 10'000.00 (Urk. 25 S. 6);

- Fr. 30'000.00: 20% des Bruttoeinkommens bei F._____ 2006/2007: 20 % von geschätzten EUR 600'000.00. Davon zur Teilklage gerechne- te Fr. 30'000.00, eventualiter auch ein höherer Betrag, maximal bis zum Betrag der Teilklage, wenn die Ansprüche aus den Sponsoringver- trägen nicht gutgeheissen oder in einem tieferen Betrag gutgeheissen werden (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens beim E._____ 2007/2008; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 60'000.00 (Urk. 25 S. 7); wenn die vorstehenden Ansprüche nicht bis zum Betrag der Teilkla- o ge zugesprochen werden: 20% des Einkommens bei G._____ 2008 bis 2012; geschätzter Anteil des Klägers Fr. 300'000.00 (Urk. 25 S. 7). 1.9. Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage

- 11 - von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen.

2. Prozessverlauf 2.1. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Die Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 hiess sie sodann im Umfange von Fr. 51'000.00 nebst Zins gut, und zwar im Umfange von Fr. 9'000.00 hinsichtlich des H._____-Vertrages sowie im Umfange von Fr. 42'000.00 hinsichtlich des I._____-Vertrages. Im Übrigen wurde die Klage ab- gewiesen (Urk. 127 S. 20). 2.2. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das an- gefochtene Urteil verwiesen (Urk. 127 S. 2-4). Bezüglich der Frage, ob die Replik- schrift seitens des Klägers rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht, wurde von der Vorinstanz ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz ist auf Grund des Beweisergebnisses zum Schluss gekommen, dass die Replik rechtzei- tig eingereicht wurde (vgl. Urk. 76). Das wird vor Obergericht nicht in Frage ge- stellt. Mit der Vorinstanz ist daher von der Rechtzeitigkeit der Replikschrift auszu- gehen. 2.3. Beide Parteien haben gegen das ihnen am 28. Februar 2017 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 123 und 124) rechtzeitig Berufung erhoben, näm- lich der Beklagte die Erstberufung (Urk. 126) und der Kläger die Zweitberufung (Urk. 131/126). Die beiden Berufungsverfahren wurden mit Beschluss vom

24. Mai 2017 vereinigt (Urk. 132), worauf die Erstberufung vom Kläger am 6. Juli 2017 (Urk. 135) und die Zweitberufung vom Beklagten am 5. Juli 2017 beantwor- tet wurde (Urk. 134). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde den Parteien eröff- net, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 137). In der Fol- ge erstattete der Beklagte unterm 17. August 2017 eine unverlangte sog. "Repli- keingabe" (Urk. 138). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2017 zugestellt (Urk. 139), worauf keine weitere Reaktion erfolgte.

- 12 -

3. Prozessuales 3.1. Aktenschluss. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfah- rens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:

- Klageschrift des Klägers vom 3. Mai 2013 (Urk. 2);

- Klageantwortschrift des Beklagten vom 24. September 2013 (Urk. 16);

- Replikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Klägers vom 3. März 2014 (Urk. 25);

- Duplikschrift gemäss Art. 225 ZPO des Beklagten vom 1. Juni 2015 (Urk. 87). Mit dem zweiten Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsa- chen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Vo- raussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312), wobei einerseits solche Noven "ohne Verzug" in das Verfahren ein- zuführen sind und anderseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wer sich auf sog. unechte Noven beruft (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat detail- liert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor- her in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Liegen zulässige Noven vor, so hat es daher ebenso von Amtes wegen der Gegenpartei durch entsprechende Fristansetzung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1. und 4.1.2.). 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube-

- 13 - rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Aufgrund ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, Art. 310 N 6). 3.3. Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 III 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom 20.12.2016 E. 4; LEU, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungsinstanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstellen.

4. Rechtsbegehren Ziff. 1: Nichteintretensentscheid der Vorinstanz 4.1. Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt der Kläger vom Beklagten "vollumfänglich Einsicht in die für die im Zusammenhang mit der Provisionsab- rechnung gemäss Managementvertrag massgeblichen Bücher und Belege", wo- bei er mit dem weiteren Wortlaut dieses Rechtsbegehrens die vorzulegenden Be- lege spezifiziert. Fest steht weiter, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Managementvertrag einstweilen auf Fr. 575'000.00 schätzt (vgl. vorinstanzliches

- 14 - Urteil: Urk. 127 S. 5). Von diesem geschätzten Anspruch macht er alsdann mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 im Sinne einer Teilklage einen Betrag von Fr. 100'000.00 geltend. 4.2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers nicht einge- treten. Der Kläger beanstandet das mit seiner Zweitberufung (Urk. 131/126 Rz 7, 27). Zunächst legt die Vorinstanz dar, dem Kläger stünden gemäss den vorgeleg- ten Verträgen weder 20% aus den Fussball-Arbeitsverträgen zu noch "20% auf 80% der Einnahmen bei der M._____ GmbH" (Urk. 127 S. 11). Unter der Voraus- setzung, dass der sog. Managementvertrag als gültig anzusehen ist, lässt sich das so nicht sagen. Vielmehr ergibt sich aus der abgeänderten Ziff. 7 des Vertra- ges, dass der Beklagte dem Kläger letztlich für die Erstattung von 20% der von ihm ausgehandelten Lohnsummen geradestehen soll. Und gemäss Ziff. 6 des Vertrages hat der Kläger Anspruch auf 20% – in der handschriftlich abgeänderten Form gar auf 100% – der weiteren "unter diesen Vertrag fallenden" Einnahmen des Beklagten. Dass sich solche Ansprüche erst nach Vorlage der einschlägigen Verträge und Belege berechnen lassen, versteht sich von selbst. In diesem Sinne trägt der Kläger denn auch vor, dass mit der in Frage stehenden Vertragsklausel "implizit" auch vereinbart worden sei, dass der Beklagte dem Kläger "die für die Berechnung des Honoraranspruchs notwendigen Informationen … zur Verfügung" stellen müsse (Urk. 131/126 Rz 28). Das ist durchaus so zu sehen. Die Grundlage für seinen Anspruch sieht der Kläger gemäss der Replik in Ziff. 4 des Manage- mentvertrages, wonach der Beklagte gehalten ist, den Kläger zu informieren und ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Urk. 25 S. 10). Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materieller Antrag und – entgegen der Meinung des Beklagten (vgl. Urk. 134 Rz 42) – nicht etwa als blos- ser prozessualer Editionsantrag zu verstehen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Darstellung dieses Rechtsbegehrens in der Klageschrift, wo es gleichrangig mit dem Leistungsbegehren gemäss Ziff. 2 aufgeführt wird. Es gibt in den erstin- stanzlichen Parteivorträgen des Klägers keine Hinweise darauf, dass das Rechts- begehren Ziff. 1 lediglich im Sinne eines Beweisantrages, d.h. als Editionsantrag gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verstehen ist. Daran ändert namentlich auch der Umstand nichts, dass darüber hinaus mit der Klageschrift und der Replik-

- 15 - schrift – zusammen mit weiteren Beweisanträgen (Zeugnis, Parteibefragung usw.)

– auch prozessuale Editionsanträge gestellt werden (vgl. z.B. Urk. 2 S. 8, 12, 14 ff.; Urk. 25 S. 5). 4.3. In seiner Klageantwort trug der Beklagte vor, dass der Kläger "eine Art Stu- fenklage" zu erheben scheine (Urk. 16 Rz 15). Dem hielt der Kläger mit der Replik allerdings entgegen, es gehe hier um eine Teilklage, denn hätte er eine Stufen- klage erheben wollen, dann hätte er das auch so gesagt (Urk. 25 S. 9). Daraus schliesst der Beklagte, dass das Rechtsbegehren Ziff. 1 prozessualer Art sei (Urk. 87 Rz 74 und Urk. 134 Rz 42). 4.3.1. Die Stufenklage wird von Art. 85 ZPO geregelt. Wenn die Bezifferbarkeit ei- ner Forderung von einem materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung abhängt, kann auf die Bezifferung des Hauptanspruchs (d.h. der Forderungskla- ge) einstweilen verzichtet werden, wobei gleichzeitig ein materiellrechtlicher An- trag auf Auskunftserteilung zu stellen ist. Dies ist ein sog. Hilfsanspruch. Nach Gutheissung und Vollstreckung des Hilfsanspruchs wird der Hauptanspruch ge- mäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern sein (vgl. dazu FÜLLEMANN, DIKE-Komm- ZPO, Art. 85 N 4f.). 4.3.2. Im Sinne einer Stufenklage ist der Kläger im vorliegenden Verfahren in der Tat nicht vorgegangen, hat er doch mit Rechtsbegehren Ziff. 2 eine bezifferte Forderungsklage erhoben, wenn auch nur im Sinne einer Teilklage. Und soweit er die Teilklage anhängig machte, war er mithin für deren Bezifferung nicht auf die verlangte Auskunftserteilung angewiesen. Anders verhält es sich aber bezüglich jener Ansprüche, die der Kläger noch nicht anhängig gemacht hat. In seinen Rechtsschriften stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine "Gesamtansprüche aus dem Managementvertrag" "rund" Fr. 575'000.00 betragen sollen, wovon er Fr. 100'000.00 mit der hier zu beurteilenden Teilklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend macht (Urk. 25 S. 6 f.; vgl. auch S. 46). Ein rechtliches Interesse an dem Klagebegehren betreffend Auskunftserteilung hat der Kläger mithin einzig hinsichtlich allfälliger künftiger Teilklagen, welche nach seiner Darstellung einen Streitwert von "rund" Fr. 475'000.00 erreichen könnten. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher als materiellrechtlicher Hilfsanspruch im Hinblick auf diese künfti-

- 16 - gen weiteren Teilklagen zu verstehen. In diesem Sinne muss es auch beurteilt werden. Es ist daher unzulässig, wenn die Vorinstanz auf das "ausforschende Rechtsbegehren" des Klägers nicht eintrat. Unterstellt man mit dem Kläger, dass ihm auf Grund des Managementvertrages ein gewisser Prozentsatz der Lohn- summen bzw. der Erlöse aus den Sponsoringverträgen des Beklagten zusteht, dann hat der Beklagte dem Kläger auch die Unterlagen vorzulegen, die für die Be- rechnung dieser Ansprüche erforderlich sind. Zu Recht sieht der Kläger in dieser Hinsicht eine "implizite" Verpflichtung (Urk. 131/126 Rz 28). Die vorzulegenden Unterlagen wurden im Rechtsbegehren Ziff. 1 so gut umschrieben, wie das eben möglich ist. Von einem "ausforschenden Rechtsbegehren" kann keine Rede sein. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ma- teriell zu beurteilen.

5. Die Frage der Echtheit von Managementvertrag (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) und "Abtretungs-Vereinbarung/Erklärung" (Urk. 4/5 bzw. Urk. 79) 5.1. Mit seiner Zweitberufung stellt der Kläger klar, dass seine sämtlichen An- sprüche gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 auf dem Managementver- trag vom 20. September 2005 (Urk. 4/3 bzw. Urk. 78) fussen (Urk. 131/126 Rz 6 und 28). Der Beklagte stellt allerdings in Abrede, diese Urkunden je unterzeichnet und die Änderungen des Vertragstextes paraphiert zu haben (vgl. Urk. 126 Rz 9 mit den Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorträge). Die Vorinstanz hat nach Vorlage der Originalurkunden deren Echtheit gleichsam selber begutachtet. Sie kommt mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss, dass der Managementvertrag die Unterschrift des Beklagten trage, wogegen die handschriftlich ergänzten Ver- tragsteile des Managementvertrages und die zugehörigen Paraphen nicht vom Beklagten stammten (Urk. 127 S. 7f.). Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung wird vor Obergericht von beiden Parteien angefochten: Der Kläger wirft der Vorinstanz mit seiner Zweitberufung vor, sie habe frist- und formgerechte Beweis- anträge übergangen (Urk. 131/126 Rz 8-11). Die Annahme, dass die Vertragsän- derungen nicht vom Beklagten paraphiert worden seien, sei willkürlich (Urk. 131/126 Rz 12-19). Demgegenüber hält der Beklagte mit seiner Erstberu- fung dafür, dass der Managementvertrag insgesamt unecht sei (Urk. 126 Rz 13- 17). Er verweist insbesondere darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren die

- 17 - Echtheit der Urkunde substantiiert bestritten habe und auch nach Vorlage des Originals an seiner Bestreitung festgehalten habe (Urk. 126 Rz 9 f.). Die Vo- rinstanz habe Art. 394 Abs. 3 OR und Art. 178 ZPO verletzt, als sie davon ausge- gangen sei, dass der Managementvertrag, soweit er nicht handschriftlich abgeän- dert wurde, echt sei (Urk. 126 Rz 14-17). 5.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO können Beweisurkunden dem Gericht in Ko- pie eingereicht werden. In der Folge kann gemäss dieser Bestimmung das Ge- richt oder eine Partei die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen. Mit seiner Klageantwort hat der Beklagte die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs-Vereinbarung" (Urk. 4/5) erstmals bestritten (Urk. 16 Rz 35-41). Demgegenüber hielt der Kläger mit seiner Replik an der Echt- heit der vorgelegten Unterlagen fest, wobei er auch Beweisanträge stellte (Urk. 25 S. 11-14). Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz in der Folge mit Dispositiv-Ziff. 6 ihres Beschlusses vom 9. März 2015 (Urk. 76) die Vorlage der Originale des Managementvertrages (Urk. 4/3) sowie der "Abtretungs- Vereinbarung" (Urk. 4/5) verlangt. Die betreffenden Urkunden liegen mit Urk. 78 und Urk. 79 nun im Original bei den Akten. Dieses Vorgehen der Vorinstanz war richtig. Werden nach Einreichung von kopierten Urkunden begründete Zweifel an der Echtheit angebracht, kann gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Origi- nale verlangt werden. Es sind keine hohen Anforderungen an die "begründeten Zweifel" zu stellen, denn die Vorschrift bezweckt in erster Linie, ohne konkrete Veranlassung gestellte missbräuchliche oder schikanöse Anträge als gegen- standslos anzusehen (BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 7; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 12). 5.2.1. Nachdem der Kläger mit Urk. 78 und Urk. 79 die Originale der Urk. 4/3 und 4/5 eingereicht hatte, hielt der Beklagte mit seiner Duplik unter Stellung von Be- weisanträgen an seinem Einwand fest, die Originale seien nicht echt (Urk. 87 Rz 17-36). Im Wesentlichen machte er Folgendes geltend:

- Er könne sich nicht daran erinnern, die Papiere je unterzeichnet oder pa- raphiert zu haben. Für diese Behauptung berief er sich auf seine Partei-

- 18 - aussage in der Form der Parteibefragung bzw. der Beweisaussage (Urk. 16 Rz 36; Urk. 87 Rz 20).

- Während der ganzen Vertragsdauer habe der Kläger, "ein im Anwaltsre- gister eingetragener, rechenschafts- und ablieferungspflichtiger Rechts- anwalt", weder je eine Forderung erhoben noch eine Rechnung gestellt (Urk. 87 Rz 23), obwohl die massgeblichen Sponsoringverträge in den Jahren 2006 und 2007 abgeschlossen worden seien (Urk. 16 Rz 37 f.; Urk. 87 Rz 23 f.).

- Obwohl der Kläger in Urk. 2 Rz 3 und Urk. 25 "ad 6 und 7" behauptet ha- be, dass der Managementvertrag eine "Erneuerung des Managementver- trages aus dem Jahr 2002" gewesen sei, habe er diesen früheren Vertrag nicht ins Recht gelegt (Urk. 87 Rz 25).

- Am 28. Dezember 2011 habe der Kläger dem früheren Rechtsvertreter des Beklagten den Vorschlag gemacht, im Hinblick auf den anzuheben- den Prozess den Gerichtsstand Zürich zu vereinbaren. Diesen Vorschlag habe er gemacht, wiewohl der sog. Managementvertrag den Gerichts- stand Zürich gerade vorsehe (Urk. 87 Rz 26 f.).

- Der Beklagte habe überdies auch die handschriftlichen Änderungen des Vertrages nicht paraphiert (Urk. 87 Rz 30). Der Beklagte paraphiere Ver- tragsdokumente nämlich ganz anders als sich dies aus dem vom Kläger vorgelegten Managementvertrag ergebe (Urk. 16 Rz 39; Urk. 87 Rz 31- 34).

- Die handschriftlichen Änderungen im Managementvertrag seien sodann allesamt zu Lasten des Beklagten ausgefallen. Namentlich werde in Ziff. 6 der Anspruch des Klägers auf die Nettoeinnahmen des Sportlers von 20% auf 100% erhöht (Urk. 87 Rz 34).

- Der Kläger erkläre nicht, weshalb der Beklagte nach Abschluss des Ma- nagementvertrages "den für ihn ausschliesslich nachteiligen Änderungen" hätte zustimmen sollen, denn die Vergütungsbestimmungen wichen "der- art krass von den branchenüblichen Provisionsansätzen ab, dass nicht im Ansatz glaubhaft ist, dass ein Sportler sich diesen unterwerfen würde" (Urk. 87 Rz 35). 5.3. Wird im Prozess die Echtheit von Urkunden "ausreichend" bestritten, hat gemäss Art. 178 ZPO die Echtheit dieser Urkunden diejenige Partei zu beweisen, die sich auf diese Urkunden beruft. Ausreichend bestritten ist die Echtheit der Ur- kunden, wenn die Bestreitung substantiiert ist und zumindest eine gewisse Plau- sibilität für sich in Anspruch nehmen kann. Auch diese Vorschrift bezweckt, dass schikanösen Echtheitsbestreitungen von vornherein der Wind aus den Segeln ge- nommen wird (vgl. ZK ZPO-WEIBEL, Art. 178 N 6; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 178 N 5). Im vorliegenden Fall liegen klarerweise substantiierte und plausible

- 19 - Echtheitsbestreitungen vor. Namentlich ist schwer verständlich, weshalb die Pro- vision des Klägers gemäss Ziff. 6 des Managementvertrages von 20% auf ganze 100% hätte erhöht werden sollen. Ebenso ist nicht leicht einzusehen, weshalb der Kläger bis in das Jahr 2013 zugewartet hat, um die Klage anzuheben. Schwer verständlich ist schliesslich auch, weshalb der Kläger den Beklagten Ende 2011 um die Vereinbarung des Gerichtsstands Zürich nachsuchte, wiewohl der Ma- nagementvertrag diesen Gerichtsstand gerade vorsah. Von einer schikanösen Bestreitung der Echtheit kann daher keine Rede sein. Unter diesen Umständen hat gemäss Art. 178 ZPO der Kläger, der aus Urk. 4/3 bzw. Urk. 78 und aus Urk. 4/5 bzw. Urk. 79 Rechte ableitet und sich in diesem Sinne auf diese Urkun- den beruft, die Echtheit dieser Urkunden zu beweisen. Das gilt für beide in Frage stehenden Urkunden, stehen sie doch in engem Zusammenhang. Angemerkt sei sodann noch Folgendes: Mit seiner Zweitberufung weist der Kläger darauf hin, er habe in seiner Replik auf die Hintergründe der handschriftlichen Ergänzungen von Ziff. 7 des Managementvertrages hingewiesen (Urk. 131/126 Rz 10 mit Hinweis auf Urk. 25 S. 44). An der vom Kläger genannten Stelle der Replik wird auf diese Hintergründe indessen nicht eingegangen. Dabei wäre dies im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung durchaus sehr hilfreich gewesen. Statt dessen schweigt sich der Kläger darüber aus, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Parteien am 25. September 2005 den Managementvertrag unter- schrieben haben; und erst recht wäre wichtig gewesen zu wissen, warum und un- ter welchen Umständen es sodann zu den entscheidenden handschriftlichen Än- derungen gekommen sein soll. 5.4. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz über die Echtheit der Urk. 78 und Urk. 79 in Anwendung von Art. 154 ZPO ein Beweisverfahren eröffnen und dabei die vor Aktenschluss gestellten einschlägigen Beweisanträge berücksichti- gen müssen. In diesem Sinne wären namentlich die vor Aktenschluss beantragten Parteibefragungen und Urkundenbeweise abzunehmen gewesen. Dazu gehört der an und für sich naheliegende Gutachtensbeweis allerdings nicht, weil ent- sprechende Beweisanträge fehlen. Der Kläger moniert mit seiner Zweitberufung, dass der Beklagte während des ganzen Prozesses nie die Einholung eines Schriftgutachtens verlangt habe (Urk. 131/126 Rz 17). Der Vorwurf fällt allerdings

- 20 - auf den Kläger zurück, denn gemäss Art. 178 ZPO ist er beweispflichtig und nicht etwa der Beklagte. 5.5. Die Vorinstanz hat allerdings auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und ist – ausserhalb eines förmlichen Beweisverfahrens – in Würdigung der Akten zum Schlusse gekommen, dass die Urk. 78 und Urk. 79 grundsätzlich echt seien; einzig die handschriftlichen Änderungen des Managementvertrages seien nicht echt (Urk. 127 S. 7 f.). Zu Recht beanstanden beide Parteien das mit ihren Berufungen als Verletzung ihres Rechtes auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO (Urk. 126 Rz 13-17 und Urk. 131/126 Rz 8-12). Allerdings möchte der Beklagte insoweit am vorinstanzlichen Urteil festhalten, als die Vorinstanz die handschriftli- chen Änderungen des Managementvertrags als unecht einstufte (Urk. 134 Rz 11 ff.). Der Beklagte meint nämlich, die Vorinstanz habe darüber durchaus Beweis abgenommen, weil der Managementvertrag in Urkundenform vorliege, und Ur- kunden seien zulässige Beweismittel. Die Argumentation ist nicht haltbar. Ein Be- weisverfahren wird stets durch eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ein- geleitet. Dabei sind jene Beweismittel abzunehmen, welche von den Parteien zu rechtserheblichen strittigen Tatsachen prozessrechtskonform ausdrücklich ge- nannt wurden. Ein derartiges Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz aber nicht durchgeführt. Namentlich ersetzen die quasigutachterlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der eingereichten Urkunden ein förmliches Beweisver- fahren nicht. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. 2 Ziff. 2 ZPO wäre die Sache daher an und für sich an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Fäl- lung eines neuen Entscheides zurückzuweisen. Dennoch kann darauf verzichtet werden, weil – wie zu zeigen sein wird – die Klage selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Echtheit der vorgelegten Urkunden unterstellt wird. 5.6. Wäre entgegen dem Gesagten ein Beweisverfahren zu eröffnen gewesen, dann hätten in der in diesem Zusammenhang zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge der Parteien berücksichtigt werden müssen. Prozessrechtskonform sind nur diejeni- gen Beweisanträge, die bis Aktenschluss gestellt und mit einer rechtserheblichen streitigen Tatsache verknüpft wurden. Abwegig ist die Haltung des Klägers, er ha-

- 21 - be keine Gelegenheit gehabt, nach der Einreichung seiner Replik Beweisanträge zu stellen, weil die Vorinstanz erst nach der Erstattung der Replik die Originale von Urk. 4/3 und 4/5 eingefordert habe (so in Urk. 135 Rz 10). Die Vorinstanz hat das getan, weil der Beklagte bereits mit der Klageantwort im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden geltend gemacht hatte. Der Kläger hätte daher angesichts der Argumentation des Beklagten allen Anlass gehabt, mit seiner Replik aus prozessualer Vorsicht taugliche Beweisan- träge zu stellen. Nach Aktenschluss ist es dafür aber zu spät.

6. Die Gültigkeit der sog. "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6). 6.1. Unterstellt man im Sinne des Gesagten (vgl. dazu oben E. 5.5.), die Urk. 78 (bzw. Urk. 4/3) und Urk.79 (bzw. Urk. 4/5) seien echt, dann

- stünden gemäss dem Managementvertrag vom 20. September 2005 (Urk. 78) die Provisionsansprüche aus diesem Vertrag und die damit ver- bundenen Auskunftsansprüche dem Kläger zu;

- wären gemäss der "Abtretungs-Vereinbarung / Erklärung" vom "Juni 06" (Urk. 79) die Provisionsansprüche aus dem Managementvertrag (Urk. 78) und die damit verbundenen Auskunftsansprüche vom Kläger auf die M._____ GmbH übergegangen. 6.2. Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation aus einer weiteren Erklärung her, nämlich aus der "Bestätigung/Zession" vom 8. August 2006 (Urk. 4/6; Wortlaut: vgl. oben E. 1.5.). Die Erklärung wurde auf dem Briefpapier der M._____ GmbH abgegeben und namens der M._____ GmbH vom Kläger unterzeichnet. Die Er- klärung ist allerdings sprachlich mangelhaft abgefasst und daher in besonderem Masse auslegungsbedürftig. Mit der Erklärung wird zunächst auf "abgetretene Rechte aus dem Vertrag zwischen L._____ und A._____" Bezug genommen. So- dann werden die "Ansprüche aus Entgelt" gemäss "Ziff. 5-8 der Vereinbarung vom 20. November 2002 bzw. 20. September 2005" erwähnt und alsdann wird festgehalten, dass der Kläger bzw. die K._____ "nach wie vor dieselben finanziel- len Ansprüche daraus" habe. Aus diesem Grunde ("deshalb") würden diese An- sprüche ("die Ansprüche hieraus") von der M._____ GmbH "an die K._____, B._____" abgetreten.

- 22 - Welche Rolle der Vertrag mit L._____ spielen soll, erörtert der Kläger nicht. In den Prozess eingeführt wurde einzig der Managementvertrag mit dem Beklag- ten. Zwar erwähnte der Kläger in seinen Vorträgen ganz beiläufig den Manage- mentvertrag aus dem Jahre 2002 (Urk. 2 Rz 3, Urk. 25 S. 6), ohne aber auch nur mit einem Wort dessen Inhalt darzustellen. Im Zentrum des vorliegenden Prozes- ses steht dagegen der Managementvertrag vom 20. September 2005. Gemäss dem Wortlaut im Sinne von Ziff. 5-8 dieses Vertrages stehen dem Kläger in der Tat gewisse Ansprüche zu. Der Verfasser der Erklärung vom 8. August 2006 woll- te mit ihr offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die frühere Abtretung zuguns- ten der M._____ GmbH zu weit ging und dass diese rückgängig gemacht werden sollte. Nur dann gewinnt der letzte und klare Satz der Erklärung einen Sinn, dass nämlich "die Ansprüche hieraus" von der M._____ GmbH an den Kläger abgetre- ten werden sollten. In seiner Klageschrift bezeichnet der Kläger denn auch diese Erklärung nicht ohne Grund ausdrücklich als "Rückzession" (vgl. Urk. 2 S. 8, 11, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 24). 6.3. Der Beklagte erachtet die Rückzession als nichtig. Der Kläger habe die er- wähnte Rückzession in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M._____ GmbH unterzeichnet. Da der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft die fraglichen Ansprüche sich selber abgetreten habe, liege ein verbotenes Insichge- schäft vor, weshalb die Abtretungserklärung nichtig sei (Urk. 16 Rz 176). Der Klä- ger bestreitet demgegenüber eine Interessenkollision, indem er auf seine Darstel- lung in der Klageschrift verwies (Urk. 25 S. 47 "ad 174-177" mit Hinweis auf Urk. 2 Rz 12). Der Beklagte hält demgegenüber an seiner Haltung fest (Urk. 87 Rz 179), und zwar auch vor Obergericht (Urk. 126 Rz 26-33). 6.4. Schliesst der Vertreter einer Gesellschaft ein Geschäft, das er für die Ge- sellschaft bzw. für den Vertretenen vornimmt, mit sich selber ab, liegt ein Fall von Selbstkontrahieren bzw. ein Insichgeschäft vor. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Vertre- ters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessen- kollisionen führt (BGE 138 III 755 E. 6.2; 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III E. 3a S. 363). Selbstkontrahieren hat daher grundsätzlich die Ungültigkeit des betref-

- 23 - fenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei einem Interessenkonflikt besteht nämlich eine negative Vermutung in dem Sinne, dass die Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels Zurechenbar- keit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach der Rechtsprechung entweder durch den Nachweis wider- legt werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäfts ausgeschlossen ist, oder aber durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermäch- tigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermu- tung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls ist es als von Anfang an ungültig zu erachten (BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a; GAUCH/SCHLUEP et. al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 10. A., Rz 1438-1440; STRAESSLE / VON DER CRONE, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 342). 6.5. Fest steht, dass der Kläger am 8. August 2006, d.h. zur Zeit der Unter- zeichnung der hier interessierenden Erklärung, einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der M._____ GmbH war und dass er deren Geschäfte fiduziarisch für den Beklagten und seinen … [Verwandtschaftsverhältnis] zu führen hatte, wel- che die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft waren (vgl. Handelsregister- auszüge, Urk. 17/32/1-3; vgl. oben E. 1.3. mit Hinweisen auf Urk. 16 Rz 48 und 96

f. und Urk. 2 Rz 12). Die in Frage stehende Rückzession steht daher im aus- schliesslichen und eklatanten Interesse des Klägers und widerspricht gleichzeitig den Interessen des Beklagten, der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Der Kläger macht nicht geltend, dass eine Vollmacht vorgelegen habe, die ihn zum fraglichen Insichgeschäft ermächtigt hätte; ebenso wenig macht er gel- tend, dass das Insichgeschäft im Nachhinein von den an der M._____ GmbH wirtschaftlich Berechtigten genehmigt worden sei. Und sein mit der Erstberu- fungsantwort vorgetragenes Argument, die … A._____ und L._____ seien selbst- verständlich über alle Umständen dieser Transaktion aufgeklärt gewesen (Urk. 135 Rz 14), ist neu und damit unzulässig. Solches hatte der Kläger nament- lich auch nicht an der von ihm bezeichneten Stelle der Klageschrift (Urk. 2 Rz 12) dargetan. Unter diesen Umständen liegt mit der hier in Frage stehenden Rück-

- 24 - zession ein nichtiges Insichgeschäft vor. Da der Beklagte mit Urk. 4/5 seine An- sprüche aus dem Managementvertrag durch eine frühere Zession an die M._____ GmbH abgetreten hat, fehlt es ihm an der Aktivlegitimation sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruches als auch hinsichtlich des geltend ge- machten Informationsanspruches. Die Klage ist daher in Gutheissung der Erstbe- rufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers auf der ganzen Linie abzuweisen, d.h. sowohl hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ge- mäss dem Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch hinsichtlich der Teilklage gemäss dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2.

7. Gegenforderungen des Beklagten 7.1. Der Beklagte hat sich von der M._____ GmbH am 17. September 2013 zwei Forderungen gegen den Kläger abtreten lassen, und zwar eine im Betrage von Fr. 24'299.70 und eine andere im Betrage von Fr. 40'000.00 (Urk. 17/37-38). Diese Forderungen hält er dem Kläger verrechnungsweise entgegen. Da die Kla- ge abzuweisen ist, bräuchte auf die Gegenforderungen des Beklagten nicht näher eingegangen zu werden. Die folgenden Erwägungen haben daher lediglich die Bedeutung von Eventualerwägungen. 7.2. Die erste Forderung des Beklagten gründet darauf, dass der Kläger als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der M._____ GmbH im Jahre 2007 zu seinen Gunsten Zahlungen und Barbezüge im Betrage von Fr. 24'299.70 ver- anlasst haben soll, ohne dass die wirtschaftlich Berechtigten, der Beklagte und sein …, damit einverstanden gewesen seien (Urk. 16 Rz 102 und 105). Demge- genüber ist der Kläger der Meinung, dass er diese Zahlungen ausgeglichen habe, denn in der Jahresrechnung 2008 seien "die angeblichen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Firma nicht mehr erwähnt" (Urk. 25 S. 34 f.). Der Um- stand, dass die Forderung in der Buchhaltung nicht mehr aufgeführt wurde, ent- lastet den Kläger freilich nicht. Bestand aber eine Forderung zu seinen Lasten, so hätte er deren allfällige Tilgung nachzuweisen. Mit der Erstberufungsantwort an- erkennt der Kläger sodann ausdrücklich, dass er "die Bezüge tätigte und zu deren Rückzahlung verpflichtet war". Einzig die Verrechnungsforderungen des Beklag- ten seien bestritten (Urk. 135 Rz 18). Ergäbe sich aber – was nach dem Gesagten

- 25 - allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 zugunsten des Beklagten (Urk. 17/37) durchaus ein Verrechnungsanspruch des Beklagten. Da dem Kläger indessen nach dem Gesagten ohnehin keine Forderung zusteht, ist dieser Anspruch hier gegenstandslos. 7.3. Weiter wirft der Beklagte dem Kläger vor, dass dieser die Anschaffung ei- nes Personenwagens Maserati dadurch finanziert habe, dass er eine Gutschrift zulasten der M._____ GmbH und zugunsten seines eigenen Kontos im Betrage von Fr. 40'000.00 veranlasst habe (Urk. 16 Rz 104 f.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesem Betrag um ein Darlehen handle, das mit dem Beklagten und seinem … abgesprochen worden sei. Zwar sei das Darlehen in der Jahresrechnung 2008 per 31. Dezember 2008 noch verbucht gewesen; es sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits zurückbezahlt gewesen (Urk. 25 S. 35 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass dem Kläger seitens der M._____ GmbH durchaus ein Darlehen gewährt worden sei. "Gesamthaft betrachtet" habe der Beklagte aber den ihm auferlegten "Beweis für den Bestand der von ihm gel- tend gemachten Gegenforderungen" nicht erbracht. (Urk. 127 S. 17). Der Beklag- te beanstandet das mit der Erstberufung (Urk. 126 Rz 46, 47, 50-53). Die Sicht- weise der Vorinstanz ist verfehlt. Gemäss Art. 154 ZPO werden keine Beweise auferlegt; es wird mit der Beweisverfügung vielmehr die Abnahme der zu rechts- erheblichen streitigen Tatsachen prozessrechtskonform beantragten Beweise an- geordnet. Mit der Erstberufung wies der Beklagte auf die einschlägigen Vorbrin- gen des Klägers in der Replik hin (Urk. 126 Rz 46 und 47). Auch in dieser Hinsicht gesteht der Kläger mit der Erstberufungsantwort zu, dass die Forderung von Fr. 40'000.00 zu seinen Lasten und zu Gunsten der M._____ GmbH zu Recht be- stand (Urk. 135 Rz 22 mit Hinweis auf Rz 18). Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers, die Tilgung der Forderung zu beweisen. Der Kläger verweist auf keine Beweismittel. Daher gilt auch hier: Ergäbe sich – was nach dem Gesag- ten allerdings nicht zutrifft –, dass dem Kläger im Sinne seines Rechtsbegehrens

- 26 - Ziff. 2 ein Forderungsbetrag zusteht, so bestünde auf Grund der Abtretungserklä- rung des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der M._____ GmbH, Dr. R._____, vom 17. September 2013 (Urk. 17/38) durchaus ein Verrechnungs- anspruch des Beklagten im Betrage von Fr. 40'000.00.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Der Streitwert bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 beträgt Fr. 100'000.00. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lautet demgegenüber nicht auf eine bestimmte Streitsumme, so dass in dieser Hinsicht gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO vorzugehen ist. Die Parteien äussern sich zum Streitwert des Rechtsbegehrens Ziff. 1 nicht. Der von der Vorinstanz genannte Streitwert von Fr. 100'000.00, der ausschliesslich auf dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beruht, ist nicht richtig. 8.2. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 betrifft einen Nebenanspruch zum Hauptan- spruch auf Geldleistung. Der Kläger geht von einem ihm zustehenden Gesamtan- spruch von ca. Fr. 575'000.00 aus (vgl. Urk. 25 S. 6). Soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Hauptanspruch eingeklagt ist, überschneiden sich die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 streitwertmässig. Demgegenüber betrifft das Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfange von Fr. 475'000.00 einen Nebenanspruch, der nicht gleichzeitig mit einem Hauptanspruch verbunden wird. Es rechtfertigt sich im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO in dieser Hinsicht von einem Streitwert von Fr. 150'000.00 auszuge- hen. Demgemäss ist bezüglich der beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 von einem Gesamtstreitwert von Fr. 250'000.00 auszugehen. 8.3. Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die von der Vorinstanz zu tief angesetzte Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren kann von der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden. Sie muss daher bestätigt werden. 8.3.1. Die erstinstanzliche Parteientschädigung zu Gunsten des Beklagten be- rechnet sich wie folgt: Für die Grundgebühr gemäss § 4 AnwGebV ist ein Betrag von Fr. 17'650.00 zu veranschlagen. Dazu kommen Zuschläge für die Duplik (20%); Instruktionsverhandlung vom 23. November 2015 (Prot. I S. 22 f.; 5%);

- 27 - Beweisverhandlung vom 11. April 2016 (Prot. I S. 26-61: 15%); Schlussvortrag (Urk. 118: 5%). Unter Berücksichtigung der verlangten Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 87 S. 2) berechnet sich die Parteientschädigung für die erste Instanz auf Fr. 27'640.00. Für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Erstberufung des Beklagten eine um 60% reduzierte Parteientschädigung zu veranschlagen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Dagegen ist ein Zuschlag von 20% für die Zweitberufungsant- wort zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der verlang- ten Mehrwertsteuer (Urk. 126 S. 2 und Urk. 134 S. 2) ergibt das für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'150.00. Für beide Instanzen ergibt sich damit eine dem Kläger aufzuerlegende Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 36'800.00. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Erstberufung des Beklagten und in Abweisung der Zweitberufung des Klägers wird die Klage (Rechtsbegehren 1 und 2) abge- wiesen.

2. Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wer- den bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt und, so- weit möglich, mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 36'800.00 zu be- zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 28 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: bz