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LB170017

Forderung / Rückweisung

Zürich OG · 2019-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 18. und 22. Oktober 2007 unterzeichneten die Parteien den auf dem Deckblatt mit 14. September 2007 datierten Vertrag über die "Instandsetzung Parkgarage" und die "Instandsetzung Fussgängerbrücke" der Wohnsiedlung "B._____" in Zürich. Der Werkpreis sollte rund Fr. 9,548 Mio. zuzüglich Mehrwert- steuer betragen (act. 4/4). Am 19. Dezember 2008 unterzeichneten Vertreter bei- der Seiten ein Dokument "Bauübergabeprotokoll" mit der Präzisierung, dass es sich um eine "Abnahme mit unwesentlichen Mängeln" handle, und dass die Un- ternehmerin (= die Klägerin) bis zum 29. Januar 2009 vorhandene Mängel behe- be und nicht vollendete Arbeiten ausführe (act. 4/11). In der Folge entstanden Differenzen über den Werklohn, die sich gütlich nicht beilegen liessen. Über den nach ihrer Auffassung ausstehenden Rest von Fr. 289'324.15 nebst Zins leitete die Klägerin am 10. Januar 2011 das Schlich- tungs- und am 27. April 2011 das gerichtliche Verfahren ein. Das Bezirksgericht schützte die Klage mit dem angefochtenen Urteil im Umfang von Fr. 252'543.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2010 und wies sie im Mehrumfang (entspre- chend rund Fr. 37'000.– und einer gewissen Korrektur beim Zinsenlauf) ab. Da- gegen führte die Beklagte Berufung (act. 80 und act. 83).

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.

E. 3 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 4 Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

E. 5 Da das vorliegende Verfahren zum Verfahren LB170016 einen Bezug hat und die Verfahren nach bundesgerichtlicher Anweisung zu koordinieren waren, sind die Akten des Verfahrens LB170016 beigezogen worden. Beigezogen wur- den auch sämtliche vorinstanzlichen Akten.

E. 6 Mit dem Rückzug der Berufung kann der Anweisung des Bundesgerichts, dass die Kammer den Entscheid des Bezirksgerichts im Verfahren LB170016 über die Verrechnungsforderung zu überprüfen habe, nicht mehr nachgekommen

- 11 - werden. Der Rückzug der Berufung hat dazu geführt, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 8. Abteilung (Geschäfts-Nr. CG110053-L), vom 23. Oktober 2014 (act. 85) in Rechtskraft erwachsen ist. Ausserdem ist die Anschlussberufung da- hingefallen (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO), so dass diesbezüglich die gleiche Situation eingetreten ist, wie wenn gar keine Anschlussberufung erhoben worden wäre. Am Eintritt der Rechtskraft und am Wegfall der Anschlussberufung ändert auch nichts, dass die Beklagte den Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2018 im Verfahren LB170016 an das Bundesgericht (BGer 4A_479/2018) weitergezogen hat, weil der Weiterzug nur die Zusprechung von Parteientschädigungen an die Beklagte für die Erstattung der Berufungsantwort und die Erhebung der Anschlussberufung betraf (LB170016/act. 278 E. D).

E. 7 Unter Hinweis auf die Erwägung 9.23 im Fall «Stadion Letzigrund» (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. September 2015, CG100095/LB170016, act. 225 S. 217), dass mit der Bestimmung des Saldos in jenem Urteil "alle von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Forderungen verrechnet [seien]" und dass "davon […] auch die von der Beklagten eventualiter geltend gemachte Verrechnung [umfasst sei]", bleibt für die (weitere) Prüfung der Verrechnung im vorliegenden Verfahren kein Raum, hat doch das Bundesgericht festgehalten, dass es sich "nach eigenen Angaben der Bestellerin […] bei den zur Verrechnung gestellten Forderungen um dieselben [handelt], mit denen sie be- reits im Verfahren betreffend das Projekt «Letzigrund» eventualiter die Verrech- nungseinrede erhoben hat" (act. 119 B.a). Das führt zur Abweisung der Berufung der Beklagten und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

25. September 2015, CG100095).

- 12 - III. Die Beklagte wird für die Berufung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin, welche im zweitinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahmen zu erstat- ten hatte, sind vor Obergericht keine Aufwendungen erwachsen, welche zu einer Parteientschädigung berechtigten. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

E. 8 Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 252'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann PD Dr. S. Zogg versandt am:

Dispositiv
  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 289'260.58 zu bezahlen.
  2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf den vorste- henden Betrag Zins von jährlich fünf Prozent zu bezahlen seit dem 8. Mai 2010.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Oktober 2014 (act. 195 S. 36 f.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 252'543.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abge- wiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 25'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden der Klägerin im Umfang von CHF 3'250.– und der Beklagten im Umfang von CHF 21'750.– auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 8'000.– wird von der Beklagten nachgefordert.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 22'210.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungs- verfahrens) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 13'750.– zu ersetzen. - 3 - 5./6. (Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel)" Berufungsanträge: der Beklagten im Verfahren LB140086 (act. 83): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2014 (Ge- schäftsnummer der Vorinstanz: CG110053-L/U) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MwSt. auf der Prozess- entschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin". der Beklagten in der Stellungnahme vom 14. September 2016 im Verfahren LB150073 (act. 106) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2014 (Ge- schäftsnummer der Vorinstanz: CG110053-L/U) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Es sei der Beklagten die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur (Berufungsant- wort und) Erhebung einer Anschlussberufung im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (Geschäftsnummer: LB150067-O), betreffend Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2015 (Geschäftsnummer der Vorinstanz: CG100095-L) anzusetzen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MwSt. auf der Prozess- entschädigung, für das erstinstanzliche Verfahren (Bezirksgericht Zürich; Geschäftsnummer: CG110053-L), das zweitinstanzliche Verfahren (Oberge- richt des Kantons Zürich; Geschäftsnummer: LB140086-O) sowie für das vorliegende Verfahren LB170073-O zu Lasten der Klägerin". - 4 - Erwägungen: I.
  10. Am 18. und 22. Oktober 2007 unterzeichneten die Parteien den auf dem Deckblatt mit 14. September 2007 datierten Vertrag über die "Instandsetzung Parkgarage" und die "Instandsetzung Fussgängerbrücke" der Wohnsiedlung "B._____" in Zürich. Der Werkpreis sollte rund Fr. 9,548 Mio. zuzüglich Mehrwert- steuer betragen (act. 4/4). Am 19. Dezember 2008 unterzeichneten Vertreter bei- der Seiten ein Dokument "Bauübergabeprotokoll" mit der Präzisierung, dass es sich um eine "Abnahme mit unwesentlichen Mängeln" handle, und dass die Un- ternehmerin (= die Klägerin) bis zum 29. Januar 2009 vorhandene Mängel behe- be und nicht vollendete Arbeiten ausführe (act. 4/11). In der Folge entstanden Differenzen über den Werklohn, die sich gütlich nicht beilegen liessen. Über den nach ihrer Auffassung ausstehenden Rest von Fr. 289'324.15 nebst Zins leitete die Klägerin am 10. Januar 2011 das Schlich- tungs- und am 27. April 2011 das gerichtliche Verfahren ein. Das Bezirksgericht schützte die Klage mit dem angefochtenen Urteil im Umfang von Fr. 252'543.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2010 und wies sie im Mehrumfang (entspre- chend rund Fr. 37'000.– und einer gewissen Korrektur beim Zinsenlauf) ab. Da- gegen führte die Beklagte Berufung (act. 80 und act. 83).
  11. Mit Urteil vom 27. Februar 2015 (act. 89 S. 15 f.) entschied die Kammer die Berufung im Verfahren LB140086 wie folgt: "1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  14. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  15. (Mitteilung/Rechtmittel)". - 5 - Dagegen reichte die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht ein (act. 94, 95), welches mit Urteil vom 23. November 2015 (BGer 4A_221/2015; act. 100 S. 16) entschied: "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  16. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden den Parteien je hälftig auferlegt.
  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. (Mitteilung)". Im Rückweisungsentscheid wurde zur eventualiter erhobenen Einrede der Verrechnung aus dem Totalunternehmer-Vertrag betreffend Stadion Letzigrund Folgendes ausgeführt (E. 6 - 6.6): Die Beschwerdeführerin (A._____ Schweiz AG) habe in jenem Verfahren Fr. 22'954'484.10 eingeklagt, und die Beschwerdegeg- nerin (Stadt Zürich) habe – für den Fall, dass die Forderung der Klägerin wider Erwarten begründet sein sollte – die Einrede der Verrechnung mit Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 zum TU-Vertrag in der Höhe von Fr. 2'791'457.54 er- hoben. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Verfahren "B._____" sei für die Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 wiederum für den Fall der Gutheissung der Klage Verrechnung verlangt worden, diesmal im Betrage von Fr. 2'127'331.30. Die letztgenannte Forderung sei dieselbe, mit der die Be- schwerdegegnerin bereits im Fall Stadion Letzigrund eventualiter die Verrech- nungseinrede erhoben habe (E. 6.1). Nach den bundesgerichtlichen Ausführungen und Hinweisen in E. 6.5 werde die Verrechnungseinrede zwar nicht von der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO erfasst, jedoch sei aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr wi- dersprüchlicher Urteile nicht hinnehmbar, dass sich mehrere Gerichte/Spruch- körper parallel mit der identischen Verrechnungsforderung auseinandersetzen müssten, wenn diese in mehreren Prozessen gegen die gleiche Klägerin im Rah- men von Eventualverrechnungen als Verteidigungsmittel eingesetzt würden. Dies- falls seien die Verfahren zu koordinieren, damit das gleiche Prozessthema nicht doppelt beurteilt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorliegend die Eventualver- - 6 - rechnungseinrede in zwei Verfahren erhoben habe, so habe sie keinen Anspruch auf eine doppelte Beurteilung des gleichen Prozessthemas, jedoch sehr wohl auf eine einmalige Beurteilung ihrer Verrechnung, "wenn – wie hier – in mindestens einem der beiden Verfahren der Bestand der eingeklagten Forderung ganz oder teilweise bejaht wird". Nach der Rückweisung werde die Kammer das Verfahren betreffend das Stadion Letzigrund und das vorliegende Verfahren betreffend die Wohnsiedlung B._____ zu koordinieren haben (E. 6.6).
  19. Nach der Rückweisung wurde das Verfahren bei der Kammer unter der Prozess-Nummer LB150073 weitergeführt. Mit Urteil vom 26. September 2016 (act. 108 S. 7) erging im Berufungsverfahren LB150073 folgendes Urteil der Kammer: "1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
  21. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  22. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  23. (Mitteilung/Rechtmittel)".
  24. Dieses Urteil der Kammer wurde von der Beklagten erneut ans Bundes- gericht weitergezogen (act. 112-114). Mit Urteil vom 14. März 2017 erging im Verfahren BGer 4A_617/2017 (act. 119) folgender Entscheid: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2016 wird aufgehoben; die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  25. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdegegnerin aufer- legt.
  26. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 7'000.– zu entschädigen.
  27. (Schriftliche Mitteilung)".
  28. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde das Verfahren bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. LB170017 weitergeführt. - 7 - Die Klägerin teilte am 29. März 2017 unter Beilage einer Vollmacht einen Vertreterwechsel mit (act. 120). Die Kammer wurde über Vergleichs- /Mediationsbemühungen informiert (act. 123 - 124), am 11. September 2017 dann darüber, dass diese nicht zustande gekommen waren (act. 125).
  29. Da das vorliegende Verfahren zum Verfahren LB170016 einen Bezug hat und die Verfahren nach bundesgerichtlicher Anweisung zu koordinieren waren, sind die Akten des Verfahrens LB170016 beigezogen worden. Beigezogen wur- den auch sämtliche vorinstanzlichen Akten.
  30. Die Sache ist spruchreif. II.
  31. Im Rückweisungsentscheid BGer 4A_617/2017 vom 14. März 2017 hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt (act. 119 E. B.a.): Am 27. April 2011 habe die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Fr. 289'260.58 eingeklagt. "Even- tualiter für den Fall, dass sich die eingeklagte Forderung als begründet erweisen sollte, erhob die Bestellerin wie bereits im Verfahren betreffend das Projekt «Let- zigrund» die Einrede der Verrechnung mit Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 des genannten Projektes im Umfang von Fr. 2'127'331.30. Nach eigenen An- gaben der Bestellerin handelt es sich bei den zur Verrechnung gestellten Forde- rungen um dieselben, mit denen sie bereits im Verfahren betreffend das Projekt «Letzigrund» eventualiter die Verrechnungseinrede erhoben hat". Das Bezirksge- richt Zürich habe die Klage am 23. Oktober 2014 im Umfang von Fr. 252'543.05 nebst Zins gutgeheissen und den Einwand der Beklagten, sie habe gültig mit ei- nem Guthaben aus dem (parallelen) Bauvorhaben «Stadion Letzigrund», verwor- fen (act. 119 B.b). Dagegen habe die Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der Klage verlangt. Ausserdem habe sie eventualiter die Verrechnungseinrede mit Forderungen aus dem (parallelen) Bauvorhaben «Stadion Letzigrund» aufrecht- erhalten. Mit Urteil vom 27. Februar 2015 habe das Obergericht die Berufung ab- gewiesen und das bezirksgerichtliche Urteil bestätigt (act. 119 B.c). - 8 - Im Entscheid vom 23. November 2015 (BGer 4A_221/2015; act. 100) habe das Bundesgericht seinerzeit die Beschwerde an die Kammer zur Beurteilung der Verrechnungsforderung zurückgewiesen in der Meinung, das Verfahren sei mit dem demjenigen in Sachen «Letzigrund» zu koordinieren (act. 119 E. B.d). Im Ur- teil der Kammer vom 26. September 2016 (act. 118) habe die Kammer die Beru- fung der Beklagten erneut abgewiesen. Zur Begründung habe die Kammer aus- geführt: "Die Verrechnungsforderung der Bestellerin sei im parallelen Verfahren «Stadion Letzigrund» materiell rechtskräftig abgewiesen worden, soweit sie nicht zur Verrechnung zugelassen und dadurch untergegangen sei. Damit bleibe für ei- ne Verrechnung im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr. Den Einwand der Bestellerin, dass sie mit der Beurteilung ihrer Verrechnungsforderung durch das Bezirksgericht im parallelen Verfahren nicht einverstanden sei und eine Überprü- fung durch das Obergericht hätte erwirken wollen, verwarf das Gericht mit der Begründung, die Bestellerin hätte im parallelen Verfahren Berufung erheben müs- sen. Sie habe sich in diesem parallelen Verfahren zu Unrecht darauf verlassen, dass sie Anschlussberufung erheben könne" (act. 119 E. B.e). Und in Erwägung D. fährt das Bundesgericht fort: "Mit Urteil vom heutigen Tag ist die Beschwerde der Bestellerin im Verfahren 4A_599/2016 gutgeheissen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich in der Streitsache «Stadion Letzigrund» aufgehoben worden, weil der Bestellerin die Berufung in diesem Verfahren nicht zur Antwort und allfälligen Anschlussberufung zugestellt worden war. Das Obergericht wird in diesem Verfahren der Bestellerin die Berufung der Unternehmerin zur Antwort und möglichen Anschlussberufung zustellen; solange die Bestellerin die Abwei- sung ihrer Verrechnungsforderung in Frage stellen kann, ist darüber nicht rechts- kräftig entschieden".
  32. Zur vorliegend zu beurteilenden Klage betreffend die Zahlung von Fr. 252'543.05 zuzüglich Zins hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Kam- mer die Berufung abgewiesen habe und auf die zur Verrechnung gestellte Forde- rung der Beklagten mit der Begründung nicht eingetreten sei, dass "diese Ver- rechnungsforderung […] vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren «Stadion Let- zigrund» als unbegründet erkannt worden [sei], soweit sie nicht durch Verrech- nung in diesem Verfahren untergegangen sei. Das Urteil des Bezirksgerichts sei - 9 - in materielle Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin [die Beklagte] dagegen weder Berufung noch Anschlussberufung eingereicht habe" (act. 119 E. 3). In E. 3.1 fährt das Bundesgericht fort: "[…] Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Bezirksgericht im Verfahren «Stadion Letzigrund» die von der Be- schwerdeführerin [Beklagte] erhobene – identische – Verrechnungsforderung als unbegründet beurteilt hat, soweit sie nicht (in geringem Umfang ihres Bestandes) durch Verrechnung untergegangen ist. Da das Bezirksgericht im Verfahren «Sta- dion Letzigrund» die Klage der Gegenpartei teilweise guthiess, ist unbestritten, dass das Bezirksgericht die Verrechnungsforderung (soweit nicht untergegangen) abgewiesen hat und dass die Abweisung der Verrechnungsforderung in materielle Rechtskraft erwachsen ist, wenn dagegen kein Rechtsmittel mehr offen steht. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu, dass der Be- schwerdeführerin im parallelen Verfahren «Stadion Letzigrund» gegen die Abwei- sung ihrer Verrechnungsforderung im Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Septem- ber 2015 das Rechtsmittel der Anschlussberufung nicht zur Verfügung steht, wie das Bundesgericht im Verfahren 4A_599/2016 [betreffend Stadion Letzigrund] er- kannt hat". Aus den vorstehenden Überlegungen hielt dann das Bundesgericht (act. 119 E. 3.2) fest: "Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdefüh- rerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Situation der Ver- rechnung zu äussern, worauf diese verlangte, dass ihr im parallelen Verfahren «Letzigrund» Frist zur Berufungsantwort und Anschlussberufung angesetzt wer- de. Diesem Antrag hätte die Vorinstanz nach Art. 312 ZPO stattgeben müssen und sie wird in Folge der Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. Sep- tember 2016 im Parallelverfahren «Letzigrund» dem Antrag entsprechend verfah- ren. Damit wird der Beschwerdeführerin [Beklagte] gleichzeitig die Möglichkeit zur Anschlussberufung eröffnet. Solange der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Anschlussberufung zur Verfügung steht, ist über die Verrechnungsforderung nicht rechtskräftig entschieden; die Vorinstanz hat die Beurteilung der Verrech- nungsforderung der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen materieller Rechts- kraft abgelehnt. Sie wird vielmehr im Rahmen einer allfälligen Anschlussberufung im Parallelverfahren «Stadion Letzigrund» den Entscheid des Bezirksgerichts - 10 - über die Verrechnungsforderung zu überprüfen haben. Sollte sich die Verrech- nungsforderung der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren über den zur Ab- weisung der Klage erforderlichen Umfang hinaus als begründet erweisen, wird im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden sein".
  33. In Befolgung dieser bundesgerichtlichen Anordnung (act. 119 E. 3.2) wur- de der Beklagten im Verfahren «Stadion Letzigrund» (LB170016) mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (LB170016/act. 258) Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort angesetzt und sie wurde auf die Möglichkeit der Einreichung einer An- schlussberufung hingewiesen. Von beiden Möglichkeiten machte die Beklagte Gebrauch (LB170016/act. 260). In der Folge teilte die Klägerin der Kammer am
  34. Juni 2018 (LB170016/act. 265) ihrerseits mit, dass sie die Berufung zurück- ziehe. Entsprechend wurde das Verfahren LB170016 mit Beschluss vom 9. Juli 2018 abgeschrieben (act. LB17001/act. 267). Mit dem Rückzug der Berufung wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich betreffend das «Stadion Letzigrund» vom 25. September 2015 (Geschäfts-Nr. CG100095) rechtskräftig.
  35. Die Tatsache des Rückzuges der Berufung durch die Klägerin im Verfah- ren «Stadion Letzigrund» (LB170016) führt zurück zu den bundesgerichtlichen Erwägungen (BGer 4A_617/2016, act. 119 E. 3.2) im vorliegend zu entscheiden- den Fall: "Solange der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Anschlussberu- fung zur Verfügung steht, ist über die Verrechnungsforderung nicht rechtskräftig entschieden; die Vorinstanz hat die Beurteilung der Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen materieller Rechtskraft abgelehnt. Sie wird vielmehr im Rahmen einer allfälligen Anschlussberufung im Parallelverfahren «Stadion Letzigrund» den Entscheid des Bezirksgerichts über die Verrechnungs- forderung zu überprüfen haben. Sollte sich die Verrechnungsforderung der Be- schwerdeführerin im Parallelverfahren über den zur Abweisung der Klage erfor- derlichen Umfang hinaus als begründet erweisen, wird im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden sein".
  36. Mit dem Rückzug der Berufung kann der Anweisung des Bundesgerichts, dass die Kammer den Entscheid des Bezirksgerichts im Verfahren LB170016 über die Verrechnungsforderung zu überprüfen habe, nicht mehr nachgekommen - 11 - werden. Der Rückzug der Berufung hat dazu geführt, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 8. Abteilung (Geschäfts-Nr. CG110053-L), vom 23. Oktober 2014 (act. 85) in Rechtskraft erwachsen ist. Ausserdem ist die Anschlussberufung da- hingefallen (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO), so dass diesbezüglich die gleiche Situation eingetreten ist, wie wenn gar keine Anschlussberufung erhoben worden wäre. Am Eintritt der Rechtskraft und am Wegfall der Anschlussberufung ändert auch nichts, dass die Beklagte den Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2018 im Verfahren LB170016 an das Bundesgericht (BGer 4A_479/2018) weitergezogen hat, weil der Weiterzug nur die Zusprechung von Parteientschädigungen an die Beklagte für die Erstattung der Berufungsantwort und die Erhebung der Anschlussberufung betraf (LB170016/act. 278 E. D).
  37. Unter Hinweis auf die Erwägung 9.23 im Fall «Stadion Letzigrund» (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. September 2015, CG100095/LB170016, act. 225 S. 217), dass mit der Bestimmung des Saldos in jenem Urteil "alle von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Forderungen verrechnet [seien]" und dass "davon […] auch die von der Beklagten eventualiter geltend gemachte Verrechnung [umfasst sei]", bleibt für die (weitere) Prüfung der Verrechnung im vorliegenden Verfahren kein Raum, hat doch das Bundesgericht festgehalten, dass es sich "nach eigenen Angaben der Bestellerin […] bei den zur Verrechnung gestellten Forderungen um dieselben [handelt], mit denen sie be- reits im Verfahren betreffend das Projekt «Letzigrund» eventualiter die Verrech- nungseinrede erhoben hat" (act. 119 B.a). Das führt zur Abweisung der Berufung der Beklagten und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
  38. September 2015, CG100095). - 12 - III. Die Beklagte wird für die Berufung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin, welche im zweitinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahmen zu erstat- ten hatte, sind vor Obergericht keine Aufwendungen erwachsen, welche zu einer Parteientschädigung berechtigten. Es wird erkannt:
  39. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
  40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.-- festgesetzt.
  41. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  42. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  43. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  44. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  45. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 252'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB170017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 15. März 2019 in Sachen Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen A._____ Schweiz AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

23. Oktober 2014; Proz. CG110053 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich vom 27. Februar 2015; Proz. LB140086 Urteil Bundesgericht vom 23. November 2015; Proz. 4A_221/2015 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

26. September 2016; Proz. LB150073 Urteil Bundesgericht vom 14. März 2017; Proz. 4A_617/2016

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 289'324.15 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf den vorste- henden Betrag Zins von jährlich fünf Prozent zu bezahlen seit dem 8. April 2010.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Reduzierte Rechtsbegehren 1 und 2: (act. 60 S. 2)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 289'260.58 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf den vorste- henden Betrag Zins von jährlich fünf Prozent zu bezahlen seit dem 8. Mai 2010.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Oktober 2014 (act. 195 S. 36 f.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 252'543.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abge- wiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 25'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin im Umfang von CHF 3'250.– und der Beklagten im Umfang von CHF 21'750.– auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 8'000.– wird von der Beklagten nachgefordert.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 22'210.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungs- verfahrens) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 13'750.– zu ersetzen.

- 3 - 5./6. (Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel)" Berufungsanträge: der Beklagten im Verfahren LB140086 (act. 83): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2014 (Ge- schäftsnummer der Vorinstanz: CG110053-L/U) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MwSt. auf der Prozess- entschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin". der Beklagten in der Stellungnahme vom 14. September 2016 im Verfahren LB150073 (act. 106) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2014 (Ge- schäftsnummer der Vorinstanz: CG110053-L/U) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei der Beklagten die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur (Berufungsant- wort und) Erhebung einer Anschlussberufung im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (Geschäftsnummer: LB150067-O), betreffend Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2015 (Geschäftsnummer der Vorinstanz: CG100095-L) anzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MwSt. auf der Prozess- entschädigung, für das erstinstanzliche Verfahren (Bezirksgericht Zürich; Geschäftsnummer: CG110053-L), das zweitinstanzliche Verfahren (Oberge- richt des Kantons Zürich; Geschäftsnummer: LB140086-O) sowie für das vorliegende Verfahren LB170073-O zu Lasten der Klägerin".

- 4 - Erwägungen: I.

1. Am 18. und 22. Oktober 2007 unterzeichneten die Parteien den auf dem Deckblatt mit 14. September 2007 datierten Vertrag über die "Instandsetzung Parkgarage" und die "Instandsetzung Fussgängerbrücke" der Wohnsiedlung "B._____" in Zürich. Der Werkpreis sollte rund Fr. 9,548 Mio. zuzüglich Mehrwert- steuer betragen (act. 4/4). Am 19. Dezember 2008 unterzeichneten Vertreter bei- der Seiten ein Dokument "Bauübergabeprotokoll" mit der Präzisierung, dass es sich um eine "Abnahme mit unwesentlichen Mängeln" handle, und dass die Un- ternehmerin (= die Klägerin) bis zum 29. Januar 2009 vorhandene Mängel behe- be und nicht vollendete Arbeiten ausführe (act. 4/11). In der Folge entstanden Differenzen über den Werklohn, die sich gütlich nicht beilegen liessen. Über den nach ihrer Auffassung ausstehenden Rest von Fr. 289'324.15 nebst Zins leitete die Klägerin am 10. Januar 2011 das Schlich- tungs- und am 27. April 2011 das gerichtliche Verfahren ein. Das Bezirksgericht schützte die Klage mit dem angefochtenen Urteil im Umfang von Fr. 252'543.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2010 und wies sie im Mehrumfang (entspre- chend rund Fr. 37'000.– und einer gewissen Korrektur beim Zinsenlauf) ab. Da- gegen führte die Beklagte Berufung (act. 80 und act. 83).

2. Mit Urteil vom 27. Februar 2015 (act. 89 S. 15 f.) entschied die Kammer die Berufung im Verfahren LB140086 wie folgt: "1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

5. (Mitteilung/Rechtmittel)".

- 5 - Dagegen reichte die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht ein (act. 94, 95), welches mit Urteil vom 23. November 2015 (BGer 4A_221/2015; act. 100 S. 16) entschied: "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden den Parteien je hälftig auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. (Mitteilung)". Im Rückweisungsentscheid wurde zur eventualiter erhobenen Einrede der Verrechnung aus dem Totalunternehmer-Vertrag betreffend Stadion Letzigrund Folgendes ausgeführt (E. 6 - 6.6): Die Beschwerdeführerin (A._____ Schweiz AG) habe in jenem Verfahren Fr. 22'954'484.10 eingeklagt, und die Beschwerdegeg- nerin (Stadt Zürich) habe – für den Fall, dass die Forderung der Klägerin wider Erwarten begründet sein sollte – die Einrede der Verrechnung mit Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 zum TU-Vertrag in der Höhe von Fr. 2'791'457.54 er- hoben. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Verfahren "B._____" sei für die Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 wiederum für den Fall der Gutheissung der Klage Verrechnung verlangt worden, diesmal im Betrage von Fr. 2'127'331.30. Die letztgenannte Forderung sei dieselbe, mit der die Be- schwerdegegnerin bereits im Fall Stadion Letzigrund eventualiter die Verrech- nungseinrede erhoben habe (E. 6.1). Nach den bundesgerichtlichen Ausführungen und Hinweisen in E. 6.5 werde die Verrechnungseinrede zwar nicht von der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO erfasst, jedoch sei aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr wi- dersprüchlicher Urteile nicht hinnehmbar, dass sich mehrere Gerichte/Spruch- körper parallel mit der identischen Verrechnungsforderung auseinandersetzen müssten, wenn diese in mehreren Prozessen gegen die gleiche Klägerin im Rah- men von Eventualverrechnungen als Verteidigungsmittel eingesetzt würden. Dies- falls seien die Verfahren zu koordinieren, damit das gleiche Prozessthema nicht doppelt beurteilt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorliegend die Eventualver-

- 6 - rechnungseinrede in zwei Verfahren erhoben habe, so habe sie keinen Anspruch auf eine doppelte Beurteilung des gleichen Prozessthemas, jedoch sehr wohl auf eine einmalige Beurteilung ihrer Verrechnung, "wenn – wie hier – in mindestens einem der beiden Verfahren der Bestand der eingeklagten Forderung ganz oder teilweise bejaht wird". Nach der Rückweisung werde die Kammer das Verfahren betreffend das Stadion Letzigrund und das vorliegende Verfahren betreffend die Wohnsiedlung B._____ zu koordinieren haben (E. 6.6).

3. Nach der Rückweisung wurde das Verfahren bei der Kammer unter der Prozess-Nummer LB150073 weitergeführt. Mit Urteil vom 26. September 2016 (act. 108 S. 7) erging im Berufungsverfahren LB150073 folgendes Urteil der Kammer: "1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

5. (Mitteilung/Rechtmittel)".

4. Dieses Urteil der Kammer wurde von der Beklagten erneut ans Bundes- gericht weitergezogen (act. 112-114). Mit Urteil vom 14. März 2017 erging im Verfahren BGer 4A_617/2017 (act. 119) folgender Entscheid: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2016 wird aufgehoben; die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdegegnerin aufer- legt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 7'000.– zu entschädigen.

4. (Schriftliche Mitteilung)".

5. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde das Verfahren bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. LB170017 weitergeführt.

- 7 - Die Klägerin teilte am 29. März 2017 unter Beilage einer Vollmacht einen Vertreterwechsel mit (act. 120). Die Kammer wurde über Vergleichs- /Mediationsbemühungen informiert (act. 123 - 124), am 11. September 2017 dann darüber, dass diese nicht zustande gekommen waren (act. 125).

5. Da das vorliegende Verfahren zum Verfahren LB170016 einen Bezug hat und die Verfahren nach bundesgerichtlicher Anweisung zu koordinieren waren, sind die Akten des Verfahrens LB170016 beigezogen worden. Beigezogen wur- den auch sämtliche vorinstanzlichen Akten.

6. Die Sache ist spruchreif. II.

1. Im Rückweisungsentscheid BGer 4A_617/2017 vom 14. März 2017 hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt (act. 119 E. B.a.): Am 27. April 2011 habe die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Fr. 289'260.58 eingeklagt. "Even- tualiter für den Fall, dass sich die eingeklagte Forderung als begründet erweisen sollte, erhob die Bestellerin wie bereits im Verfahren betreffend das Projekt «Let- zigrund» die Einrede der Verrechnung mit Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 des genannten Projektes im Umfang von Fr. 2'127'331.30. Nach eigenen An- gaben der Bestellerin handelt es sich bei den zur Verrechnung gestellten Forde- rungen um dieselben, mit denen sie bereits im Verfahren betreffend das Projekt «Letzigrund» eventualiter die Verrechnungseinrede erhoben hat". Das Bezirksge- richt Zürich habe die Klage am 23. Oktober 2014 im Umfang von Fr. 252'543.05 nebst Zins gutgeheissen und den Einwand der Beklagten, sie habe gültig mit ei- nem Guthaben aus dem (parallelen) Bauvorhaben «Stadion Letzigrund», verwor- fen (act. 119 B.b). Dagegen habe die Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der Klage verlangt. Ausserdem habe sie eventualiter die Verrechnungseinrede mit Forderungen aus dem (parallelen) Bauvorhaben «Stadion Letzigrund» aufrecht- erhalten. Mit Urteil vom 27. Februar 2015 habe das Obergericht die Berufung ab- gewiesen und das bezirksgerichtliche Urteil bestätigt (act. 119 B.c).

- 8 - Im Entscheid vom 23. November 2015 (BGer 4A_221/2015; act. 100) habe das Bundesgericht seinerzeit die Beschwerde an die Kammer zur Beurteilung der Verrechnungsforderung zurückgewiesen in der Meinung, das Verfahren sei mit dem demjenigen in Sachen «Letzigrund» zu koordinieren (act. 119 E. B.d). Im Ur- teil der Kammer vom 26. September 2016 (act. 118) habe die Kammer die Beru- fung der Beklagten erneut abgewiesen. Zur Begründung habe die Kammer aus- geführt: "Die Verrechnungsforderung der Bestellerin sei im parallelen Verfahren «Stadion Letzigrund» materiell rechtskräftig abgewiesen worden, soweit sie nicht zur Verrechnung zugelassen und dadurch untergegangen sei. Damit bleibe für ei- ne Verrechnung im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr. Den Einwand der Bestellerin, dass sie mit der Beurteilung ihrer Verrechnungsforderung durch das Bezirksgericht im parallelen Verfahren nicht einverstanden sei und eine Überprü- fung durch das Obergericht hätte erwirken wollen, verwarf das Gericht mit der Begründung, die Bestellerin hätte im parallelen Verfahren Berufung erheben müs- sen. Sie habe sich in diesem parallelen Verfahren zu Unrecht darauf verlassen, dass sie Anschlussberufung erheben könne" (act. 119 E. B.e). Und in Erwägung D. fährt das Bundesgericht fort: "Mit Urteil vom heutigen Tag ist die Beschwerde der Bestellerin im Verfahren 4A_599/2016 gutgeheissen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich in der Streitsache «Stadion Letzigrund» aufgehoben worden, weil der Bestellerin die Berufung in diesem Verfahren nicht zur Antwort und allfälligen Anschlussberufung zugestellt worden war. Das Obergericht wird in diesem Verfahren der Bestellerin die Berufung der Unternehmerin zur Antwort und möglichen Anschlussberufung zustellen; solange die Bestellerin die Abwei- sung ihrer Verrechnungsforderung in Frage stellen kann, ist darüber nicht rechts- kräftig entschieden".

3. Zur vorliegend zu beurteilenden Klage betreffend die Zahlung von Fr. 252'543.05 zuzüglich Zins hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Kam- mer die Berufung abgewiesen habe und auf die zur Verrechnung gestellte Forde- rung der Beklagten mit der Begründung nicht eingetreten sei, dass "diese Ver- rechnungsforderung […] vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren «Stadion Let- zigrund» als unbegründet erkannt worden [sei], soweit sie nicht durch Verrech- nung in diesem Verfahren untergegangen sei. Das Urteil des Bezirksgerichts sei

- 9 - in materielle Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin [die Beklagte] dagegen weder Berufung noch Anschlussberufung eingereicht habe" (act. 119 E. 3). In E. 3.1 fährt das Bundesgericht fort: "[…] Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Bezirksgericht im Verfahren «Stadion Letzigrund» die von der Be- schwerdeführerin [Beklagte] erhobene – identische – Verrechnungsforderung als unbegründet beurteilt hat, soweit sie nicht (in geringem Umfang ihres Bestandes) durch Verrechnung untergegangen ist. Da das Bezirksgericht im Verfahren «Sta- dion Letzigrund» die Klage der Gegenpartei teilweise guthiess, ist unbestritten, dass das Bezirksgericht die Verrechnungsforderung (soweit nicht untergegangen) abgewiesen hat und dass die Abweisung der Verrechnungsforderung in materielle Rechtskraft erwachsen ist, wenn dagegen kein Rechtsmittel mehr offen steht. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu, dass der Be- schwerdeführerin im parallelen Verfahren «Stadion Letzigrund» gegen die Abwei- sung ihrer Verrechnungsforderung im Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Septem- ber 2015 das Rechtsmittel der Anschlussberufung nicht zur Verfügung steht, wie das Bundesgericht im Verfahren 4A_599/2016 [betreffend Stadion Letzigrund] er- kannt hat". Aus den vorstehenden Überlegungen hielt dann das Bundesgericht (act. 119 E. 3.2) fest: "Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdefüh- rerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Situation der Ver- rechnung zu äussern, worauf diese verlangte, dass ihr im parallelen Verfahren «Letzigrund» Frist zur Berufungsantwort und Anschlussberufung angesetzt wer- de. Diesem Antrag hätte die Vorinstanz nach Art. 312 ZPO stattgeben müssen und sie wird in Folge der Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. Sep- tember 2016 im Parallelverfahren «Letzigrund» dem Antrag entsprechend verfah- ren. Damit wird der Beschwerdeführerin [Beklagte] gleichzeitig die Möglichkeit zur Anschlussberufung eröffnet. Solange der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Anschlussberufung zur Verfügung steht, ist über die Verrechnungsforderung nicht rechtskräftig entschieden; die Vorinstanz hat die Beurteilung der Verrech- nungsforderung der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen materieller Rechts- kraft abgelehnt. Sie wird vielmehr im Rahmen einer allfälligen Anschlussberufung im Parallelverfahren «Stadion Letzigrund» den Entscheid des Bezirksgerichts

- 10 - über die Verrechnungsforderung zu überprüfen haben. Sollte sich die Verrech- nungsforderung der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren über den zur Ab- weisung der Klage erforderlichen Umfang hinaus als begründet erweisen, wird im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden sein".

4. In Befolgung dieser bundesgerichtlichen Anordnung (act. 119 E. 3.2) wur- de der Beklagten im Verfahren «Stadion Letzigrund» (LB170016) mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (LB170016/act. 258) Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort angesetzt und sie wurde auf die Möglichkeit der Einreichung einer An- schlussberufung hingewiesen. Von beiden Möglichkeiten machte die Beklagte Gebrauch (LB170016/act. 260). In der Folge teilte die Klägerin der Kammer am

25. Juni 2018 (LB170016/act. 265) ihrerseits mit, dass sie die Berufung zurück- ziehe. Entsprechend wurde das Verfahren LB170016 mit Beschluss vom 9. Juli 2018 abgeschrieben (act. LB17001/act. 267). Mit dem Rückzug der Berufung wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich betreffend das «Stadion Letzigrund» vom 25. September 2015 (Geschäfts-Nr. CG100095) rechtskräftig.

5. Die Tatsache des Rückzuges der Berufung durch die Klägerin im Verfah- ren «Stadion Letzigrund» (LB170016) führt zurück zu den bundesgerichtlichen Erwägungen (BGer 4A_617/2016, act. 119 E. 3.2) im vorliegend zu entscheiden- den Fall: "Solange der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Anschlussberu- fung zur Verfügung steht, ist über die Verrechnungsforderung nicht rechtskräftig entschieden; die Vorinstanz hat die Beurteilung der Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen materieller Rechtskraft abgelehnt. Sie wird vielmehr im Rahmen einer allfälligen Anschlussberufung im Parallelverfahren «Stadion Letzigrund» den Entscheid des Bezirksgerichts über die Verrechnungs- forderung zu überprüfen haben. Sollte sich die Verrechnungsforderung der Be- schwerdeführerin im Parallelverfahren über den zur Abweisung der Klage erfor- derlichen Umfang hinaus als begründet erweisen, wird im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden sein".

6. Mit dem Rückzug der Berufung kann der Anweisung des Bundesgerichts, dass die Kammer den Entscheid des Bezirksgerichts im Verfahren LB170016 über die Verrechnungsforderung zu überprüfen habe, nicht mehr nachgekommen

- 11 - werden. Der Rückzug der Berufung hat dazu geführt, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 8. Abteilung (Geschäfts-Nr. CG110053-L), vom 23. Oktober 2014 (act. 85) in Rechtskraft erwachsen ist. Ausserdem ist die Anschlussberufung da- hingefallen (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO), so dass diesbezüglich die gleiche Situation eingetreten ist, wie wenn gar keine Anschlussberufung erhoben worden wäre. Am Eintritt der Rechtskraft und am Wegfall der Anschlussberufung ändert auch nichts, dass die Beklagte den Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2018 im Verfahren LB170016 an das Bundesgericht (BGer 4A_479/2018) weitergezogen hat, weil der Weiterzug nur die Zusprechung von Parteientschädigungen an die Beklagte für die Erstattung der Berufungsantwort und die Erhebung der Anschlussberufung betraf (LB170016/act. 278 E. D).

7. Unter Hinweis auf die Erwägung 9.23 im Fall «Stadion Letzigrund» (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. September 2015, CG100095/LB170016, act. 225 S. 217), dass mit der Bestimmung des Saldos in jenem Urteil "alle von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Forderungen verrechnet [seien]" und dass "davon […] auch die von der Beklagten eventualiter geltend gemachte Verrechnung [umfasst sei]", bleibt für die (weitere) Prüfung der Verrechnung im vorliegenden Verfahren kein Raum, hat doch das Bundesgericht festgehalten, dass es sich "nach eigenen Angaben der Bestellerin […] bei den zur Verrechnung gestellten Forderungen um dieselben [handelt], mit denen sie be- reits im Verfahren betreffend das Projekt «Letzigrund» eventualiter die Verrech- nungseinrede erhoben hat" (act. 119 B.a). Das führt zur Abweisung der Berufung der Beklagten und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

25. September 2015, CG100095).

- 12 - III. Die Beklagte wird für die Berufung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin, welche im zweitinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahmen zu erstat- ten hatte, sind vor Obergericht keine Aufwendungen erwachsen, welche zu einer Parteientschädigung berechtigten. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Verfahren der Berufung wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

8. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 252'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann PD Dr. S. Zogg versandt am: