Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Hintergrund des Verfahrens bildet die Wende in der ehemaligen DDR in den Jahren 1989/90. Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son- deraufgaben, auch genannt Bundesanstalt, vormals Treuhandanstalt Berlin) macht geltend, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bank B._____) habe auf Weisung der ursprünglich vertretungsbefugten C._____ "Abverfügungen" vom Konto einer DDR-Gesellschaft namens D._____ vorgenommen, was gegen die neu erlassene, seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfügungsbeschränkung des deutschen PartG verstossen habe. Sie verlangt anstelle der D._____ von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank B._____ Erstattung der abgezogenen Geldbeträge. Kernfrage in diesem Verfahren ist, ob die Bank vor dem Hintergrund der friedlichen Revolution in der DDR und der deutschen Wiedervereinigung auf die Regelung von § 20b PartG DDR hätte stossen müssen und so den Wegfall der Vertretungsbefugnis hätte erkennen können, was zur Verweigerung der von C._____ veranlassten Zahlungen hätte führen müssen. Anzumerken ist, dass sich die Kammer sowie das Bundesgericht bereits frü- her mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt haben: Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 (4A_258/2012, act. 4/12) i.S. der Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt Berlin) gegen die Be- klagte E._____ Zürich AG (und die Nebenintervenientin F._____ Bank … AG) sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich der gleichen Parteien vom 20. März 2012 (Proz. Nr. LB110077, act. 4/11). Darauf wird, bezeichnet als Fall E._____ bezeichnet, häufig verwiesen.
E. 2 Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen (act. 82 S. 67) und die Klägerin hat mit Eingabe vom 17. Januar 2017 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 81). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 500'000.– erhoben (act. 84), welcher geleistet wurde (act. 86). Mit der gleichen Verfügung wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert.
- 5 -
E. 3 Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (act. 90) wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 90), die samt einer Beilage rechtzeitig einging (act. 92 und 93). Am 2. März 2018 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt (act. 96/97), um ihr im Sinne des sog. "letzten Wortes" das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Datum vom 9. März 2018 nahm die Klägerin Stellung (act. 98).
E. 4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt vo- raus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefoch- tenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihre Kognition ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbe- schränkt überprüfen (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtli- chen Mängeln darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2015 E. 5 unter Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; Reetz/ Theiler, ZK ZPO, 3.A. 2016, Art. 310 N 5 und 6; Art. 311 N 36). Es ist nachste- hend auf die erhobenen Einwendungen soweit erheblich einzugehen.
E. 5 Die Beklagte hat mit der Berufungsantwort den Bericht der Wirtschaftspo- lizei Wien vom 1. Dezember 1993 eingereicht (act. 93). Die Klägerin beziehe sich erstmals in der Berufung auf vorgetragene Spekulationen, wonach das von C._____ bezogene Bargeld bei der Bank verblieben sein könnte (act. 92 Rz 141). Angesichts der durch die Klägerin nun wieder aufgenommenen Geldwä- schereivorwürfe und der damit in Zusammenhang zu sehenden neuen (und damit
- 6 - unzulässigen) Behauptungen, habe die Beklagte Abklärungen zu diesem neuen Aspekt veranlasst. Sie habe dabei act. 93 erhältlich machen können, welches Do- kument die Wirtschaftspolizei Wien aufgrund der Unterlagen der Bank G._____ aus dem bereits entschiedenen Verfahren erarbeitet habe; es sei Teil des in Wien geführten Strafverfahrens gegen Frau C._____ gewesen, welches 1994 mangels Tatverdacht eingestellt worden sei. Über diesen Bericht hätte die Klägerin bzw. ih- re Rechtsvorgängerin bereits damals verfügt (act. 92 Rz 142). Die Frage der Zulässigkeit der Einreichung von act. 93 unter den noven- rechtlichen Gesichtspunkten von Art. 229 ZPO kann offen bleiben, da dieser Be- richt in den Überlegungen der Kammer keine Rolle spielt, wie zu zeigen sein wird.
E. 6 Die Sache ist spruchreif. II. Der vorinstanzliche Entscheid und die Parteistandpunkte in der Berufung
1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid im Wesentlichen und zusammen- gefasst von Folgendem aus (act. 82): Die von der Beklagten geäusserte Behauptung, es sei nicht nachgewiesen, dass die eingeklagten Vermögenswerte zum Altvermögen gemäss §§ 20b Abs. 2 PartG DDR gehörten, so dass der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle, ist von der Vorinstanz als doppelrelevante Tatsache bei der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs geprüft worden (act. 82 E. 3.5). Der Behauptung, dass die Klägerin ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2001 und ihre hoheitliche Tätigkeit im Jahr 2003 mit dem Abschlussbericht einge- stellt habe, so dass sie eine handlungsunfähige juristische Person sei, der die ge- setzliche Treuhandschaft gemäss § 20b Abs. 2 PartG DDR nicht mehr obliege, ist die Vorinstanz nicht gefolgt, weil die Klägerin weder aufgelöst noch ihr die treu- händerische Verwaltung gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung entzogen worden sei; die bisherigen Organe seien lediglich durch einen oder mehrere neue Abwickler ersetzt worden (E. 3.6).
- 7 - Am 1. Juli 1982 habe C._____ mit der Stammnummer 1 das Konto bei der Beklagten eröffnet. Antragstellerin sei die D._____-Handels-gesellschaft mbH, … [Adresse] gewesen. Im Dokument "Kontoeröffnung" sei in der Rubrik "B" die D._____ als Kunde aufgeführt gewesen. In der Rubrik "F" habe C._____ unter dem Stempel der D._____ die "Rechtsgültige Firmenunterschrift" geleistet; beige- legt sei dem Antrag der DDR-Handelsregister-auszug gewesen. Bei der Kontoer- öffnung habe C._____ die Erklärung abgegeben, dass "der Unterzeichnete" für eigene Rechnung handle, also weder für fremde Rechnung noch als Beauftragte, die einem Berufsgeheimnis unterstehe, noch als Vertreterin einer Sitzgesellschaft, die von natürlichen Personen beherrscht werde. Am 1. Juli 1982 habe C._____ "als Zeichnungsberechtigte" unterschrieben, dass ihr die Bankpost nach Wien an die … [Adresse] zuzustellen sei. Das sei am 16. August 1993 modifiziert worden als "Neue Adresse: Frau C._____, Repräsentants, … [Adresse]". Am 3. Dezem- ber 1990 sei die Weisung ergangen, die an die D._____ in Berlin adressierte Post banklagernd zu halten und den Versand per Adressmaschine vorzunehmen. Der Mutationsbeleg vom 16. August 1993 enthalte schliesslich eine handschriftliche Notiz, wonach die Bankkorrespondenz seit Februar 1992 banklagernd zu halten sei (E. III./1.4). Seitens der Bank sei von 1982 bis 1991 H._____, Direktor im Anlagesektor, für das Konto zuständig gewesen, danach die Prokuristin I._____, wobei H._____ auch nach der Pensionierung 1991 bei der Bank tätig gewesen sei und C._____ empfangen und Barauszahlungen an C._____ getätigt habe. Leiter des Rechts- dienstes sei das Geschäftsleitungsmitglied Dr. J._____ (bis 1991) gewesen, ver- antwortlicher Vorgesetzter der Kundenbetreuungsgruppe H._____s (seit 1985) K._____, der insbesondere Zahlungsausgänge von über Fr. 1 Mio. zu genehmi- gen gehabt habe. Der Bank sei bekannt gewesen, dass die D._____ im Aussen- handel der DDR tätig gewesen sei und Einnahmen aus Provisionsgeschäften er- zielt habe. Am 14. Januar 1992 habe die Klägerin die treuhänderische Verwaltung am Vermögen der D._____ sowie an den Gesellschaftsanteilen festgestellt (act. 82 E. III./1.4).
- 8 - Die Klägerin mache den Erfüllungsanspruch der D._____ gegenüber der Beklagten geltend, weil die Belastungen des Konto ab dem 1. Juni 1990 (Inkraft- treten von § 20b PartG DDR) nicht autorisiert gewesen seien, so dass die "Abver- fügungen" von C._____ für die Bank keine befreiende Wirkung gehabt hätten. Die Klägerin orientiere sich über weite Strecken an den gerichtlichen Urteilen OGer ZH LB110077 vom 20. März 2012 und BGer 4A_258/2012 vom 8. April 2013 sowie an den Urteilen des HGer Zürich und des Bundesgerichts im sog. Bürgermeister-Fall (HGer ZH vom 1. April 2003, ZR 104/2005 Nr. 28; BGer 4C.157/2003; act. 82 E. III./2.). Die Beklagte widersetze sich der Inanspruchnahme durch die Klägerin, weil sie keinen Anlass gehabt habe, an der Verfügungsberechtigung C._____s zu zweifeln, weil die AGB das Risiko bei Legitimationsmängeln auf die Kunden überwälze, weil die Gesamtveränderung des D._____-Kontos weit geringer sei als der erhobene Erfüllungsanspruch, weil der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin auch die Beklagte befreit habe, weil die Geltendmachung des angebli- chen Erfüllungsanspruchs nach 22 Jahren treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, weil die Beklagte einen verrechnungsweise geltend gemachten Schadener- satzanspruch habe, weil die D._____ bzw. C._____ und die Klägerin als Vertrete- rin der D._____ durch seinerzeitiges schuldhaftes Unterlassen einen Schaden bei der Beklagten überhaupt erst verursacht hätten und die treuhänderische Verwal- tung der Klägerin sich lediglich auf das sog. Altvermögen erstrecke (act. 82 E. III./3.). Die D._____ habe einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung des richtigen Saldos (act. 82 E. III./2.2). Die Klägerin fordere von der Beklagten die von C._____ ab 1. Juni 1990 unzulässig in Auftrag gegebenen Belastungen des D._____-Kontos samt Zins, beschränkt auf die Höhe der noch bestehenden "Restforderung" gegenüber C._____ aus dem Komplex B._____ act. 82 E. III./2.3.1), während die Beklagte geltend mache, es habe auf dem D._____-Konto nur eine Vermögensverminderung von rund USD 16.9 Mio. gegeben. Der Erfüllungsanspruch sei beschränkt auf diese wesentlich geringere Gesamtsaldoveränderung. Die Haftung hätte nur durch Sperrung des D._____-
- 9 - Kontos ausgeschlossen werden können, so dass es keine Gutschriften mehr ge- geben hätte und auch Anlageerfolge nicht mehr hätten erzielt werden können. Die Klägerin könne nicht einerseits Sollzinsen belasten und andererseits Erfolge aus Anlagen einer nicht autorisierten Person beanspruchen (act. 82 E. III./2.3.2). Am
E. 7 Zusammenfassend und in Abweichung von der Vorinstanz kann festge- halten werden, dass es anlässlich der hohen Barabhebung am 4. Dezember 1990 genügend Verdachtsmomente gab, die die Bank zu vertieften Abklärungen hätten veranlassen müssen. Für die Zeit davor liegen keine ausreichend deutlichen An- haltspunkte vor, die die Frage nach der Verfügungsbefugnis von C._____, der seit Anbeginn der Kontobeziehung im Jahr 1982 registrierten Geschäftsführerin, impe- rativ gestellt hätte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Beklagte die Summe der sog. Abverfügungen vom Konto der D._____, die bis und mit 3. Dezember 1990 erfolgt waren, nicht ersetzen muss, dass die Klägerin jedoch erfolgreich den Erfül- lungsanspruch der D._____ für Abverfügungen seit dem 4. Dezember 1990 gel- tend machen kann. Dies erfordert die Ermittlung der seit dem 4. Dezember 1990 erfolgten Abverfügungen auf sämtlichen Subkonti, wofür auf die (unbestrittenen) Listen der Klägerin abzustellen ist: Abverfügungen vom Konto der D._____ 1 ab dem 3. Dezember 1990 Schweizer-Franken-Konto (Nr. 1'7) gemäss act. 2 S. 67 f. 07.12.90 30'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG Z 31.12.90 8.30 SOLLZINS 9.75% 07.01.91 475'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG BANK AK._____ ST. GA Kto. Nr. … 07.01.91 200'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG Z Kto. Nr. … 08.01.91 325'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG BK. AK._____ ST. GALL Kto. Nr…. 28.08.91 20'000.00 AUSZAHLUNG 30.09.91 10.80 SOLLZINS 9.75% 11.12.91 62'625.00 AUSZAHLUNG C._____ 09.12.91 1'444'725.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. … AL._____ "…" Bank B._____ AG 31.12.91 6'063.55 SOLLZINS 9.5% 13.04.92 100'000.00 AUSZAHLUNG C._____ 2'663'432.65 Total Abverfügungen USD-Konto (Nr. 1'107) gemäss act. 38 Rz 180 05.12.90 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AM._____ Wien 05.12.90 24'503.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 05.12.90 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … 06.12.90 60'000.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. … AO._____, Wien 07.12.90 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AM._____ Wien
- 68 - 07.12.90 51'006.00 VERGÜTUNG BK.AP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 07.12.90 785'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … 07.12.90 30'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZCH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 07.12.90 49'006.00 VERGÜTUNG BK AP._____, ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 10.12.90 700'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. … 11.12.90 31'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, GENF Kto. Nr. … … 13.12.90 600'023.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … 13.12.90 22'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZH ...-WEG Kto. Nr. … AM._____ Wien 14.12.90 100'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZH ...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 17.12.90 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AM._____ Wien 19.12.90 600'006.00 VERGÜTUNG BANKHAUS AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … 19.12.90 610'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … 19.12.90 585'006.00 VERGÜTUNG BANHAUS AK._____ ST.GAL Kto. Nr. ... 21.12.90 25'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 24.12.90 60'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 24.12.90 29'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 21.12.90 190'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 31.12.90 2'273.03 SOLLZINS 10% 04.01.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AR._____, Wien 04.01.91 550'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 04.01.91 12'030.00 VERGÜTUNG BK AS._____ Kto. Nr. ... AT._____ 08.01.91 60'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 08.01.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 08.01.91 40'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 08.01.91 20'030.00 VERGÜTUNG BK.AS._____,TEL AVIV Kto. …, Wien 08.01.91 64'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 11.01.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 11.01.91 5'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 11.01.91 140'006.00 VERGÜTUNG AK._____ BK,S.GALLEN Kto. Nr. ...
- 69 - 16.01.91 300'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 16.01.91 40'006.00 VERGÜTUNG BA._____ BANK, ZÜRICH Kto. Nr. … 18.01.91 510'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 23.01.91 76'023.00 VERGÜTUNG BANK AS._____,ZÜRICH Kto. Nr. … 25.01.91 16'523.00 VERGÜTUNG AW._____,GENEVE Kto. Nr. ... 25.01.91 12'530.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BC._____ 25.01.91 30'006.00 VERGÜTUNG BANK AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 25.01.91 16'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 28.01.01 500'000.00 VERGÜTUNG AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 29.01.91 60'040.00 VERGÜTUNG BD._____ BK.HKONG Kto. Nr. … BE._____ Ud. 01.02.91 6'023.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 01.02.91 6'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BF._____ lnc.? 01.02.91 11'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BG._____ Investment 01.02.91 16'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BH._____ 01.02.91 6'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BI._____ 01.02.91 21'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BJ._____ Investment 01.02.91 6'523.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 01.02.91 8'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 01.02.91 100'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 01.02.91 25'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 01.02.91 77'006.00 VERGÜTUNG AK._____ BK,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 01.02.91 150'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 01.02.91 16'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto.Nr. … BK._____ lnvestm. 06.02.91 62'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 07.02.91 428'806.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 07.02.91 25'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 08.02.91 13'023.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 07.02.91 30'040.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. … BE._____ Ud. 08.02.91 16'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZÜRICH Kto. Nr; … "AQ._____" 11.02.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 11.02.91 40'006.00 VERGÜTUNG BK AS._____, ZÜRICH Kto. Nr. …
- 70 - 11.02.91 366'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.02.91 400'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 12.02.91 11'523.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 13.02.91 170'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 15.02.91 5'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 19.02.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto.Nr. … 15.02.91 11'006.00 VERGÜTUNG BA._____ BANK,ZÜRICH Kto. Nr. … 19.02.91 420'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 19.02.91 890'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 18.02.91 60'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 20.02.91 300'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST GALLEN Kto. Nr. ... 20.02.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 20.02.91 65'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 20.02.91 20'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 20.02.91 7'023.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 21.02.91 17'523.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 22.02.91 11'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.02.91 17'506.00 VERGÜTUNG BM._____ Kto. Nr. … 25.02.91 5'530.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 26.02.91 275'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 25.02.09 18'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.02.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.02.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 27.02.91 6'523.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 27.02.91 8'023.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 01.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____-ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 01.03.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 01.03.91 25'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 05.03.91 300'023.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG BN._____,ZÜRICH Kto. Nr. … 13.03.91 13'576.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,GENF 13.03.91 13'593.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ...
- 71 - 19.03.91 20'006.00 VERGÜTUNG BANK AS._____,ZÜRICH Kto. Nr. … 19.03.91 19'006.00 VERGÜTUNG BO._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 19.03.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 19.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 19.03.91 10'030.00 VERGÜTUNG BK.BQ._____,… Kto. Nr. … BR._____ 20.03.91 452'149.30 VERGÜTUNG BK AK._____ Kto. Nr. ... 20.03.91 650'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... 20.03.91 700'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... 22.03.91 300'023.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 25.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.03.91 2'006.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 22.03.91 5'023.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 22.03.91 600'023.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 25.03.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK AS._____, ZÜRICH Kto. Nr. … 26.03.91 499'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 26.03.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 27.03.91 500'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 31.03.91 1'353.19 SOLLZINS 05.04.91 520'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 10.04.91 6'073.00 VERGÜTUNG BV._____, ZÜRICH Kto. Nr. … BW._____ 10.04.91 20'006.00 VERGÜTUNG BT._____, GENEVE Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 10.04.91 423'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 17.04.91 13'006.00 VERGÜTUNG BT._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 17.04.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 17.04.91 2'856.00 VERGÜTUNG BV._____,ZÜRICH Kto. Nr. … BW._____ 17.04.91 20'030.00 VERGÜTUNG BK.BQ._____, … Kto. Nr. … BR._____ 17.04.91 20'713.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 18.04.91 35'006.00 VERGÜTUNG BA._____ BK,ZÜRICH Kto. Nr. … … 18.04.91 400'006.00 VERGÜTUNG AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 22.04.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____
- 72 - 25.04.91 5'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 25.04.91 30'030.00 VERGÜTUNG CA._____BK,T-AVIV Kto. Nr. … CB._____ 25.04.91 13'606.00 VERGÜTUNG BT._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 25.04.91 500'023.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 02.05.91 16'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 02.05.91 505'023.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 02.05.91 8'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.05.91 28'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 10.05.91 9'023.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 10.05.91 30'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 10.05.91 520'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 16.05.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.05.91 300'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 17.05.91 5'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 17.05.91 40'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 17.05.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, …-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 17.05.91 14'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 17.05.91 80'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 21.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 22.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 22.05.91 40'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 23.05.91 75'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 22.05.91 30'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZH Kto. Nr. … CC._____ 29.05.91 11'523.00 VERGÜTUNG AW._____,GENEVE Kto. Nr. ... 29.05.91 35'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 29.05.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AN._____ 29.05.91 60'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 29.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 29.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 30.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel
- 73 - 30.05.91 89'530.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BJ._____ Invest- ment 31.05.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK,AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.06.91 11'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 13.06.91 15'023.00 VERGÜTUNG AW._____ ,GENF Kto. Nr. ... 13.06.91 126'303.00 VERGÜTUNG AJ._____,….ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 13.06.91 126'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AD._____ lnc. Panama 13.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.06.91 120'003.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 13.06.91 20'006.00 VERGÜTUNG BANK AS._____ ZÜRICH Kto. CE._____ 13.06.91 6'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 14.06.91 55'006.00 VERGÜTUNG AP._____ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 14.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 14.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel… 14.06.91 4'223.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 14.06.91 73'303.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 14.06.91 2'523.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 18.06.91 7'023.00 VERGÜTUNG AW._____. GENEVE Kto. Nr. ... 20.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 20.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 21.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 24.06.91 5'523.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 27.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 27.06.91 56'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 27.06.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 27.06.91 6'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 28.06.91 14'910.00 VERGÜTUNG CF._____T.AVIV Kto. Nr. … CG._____ 28.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 28.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 30.06.91 1'187.36 SOLLZINS 04.07.91 55'473.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____
- 74 - 04.07.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 04.07.91 30'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. CH._____ 04.07.91 122'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 05.07.91 150'003.00 VERGÜTUNG BK CI._____ZH Kto. … DEUTSCH 05.07.91 118'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. …BU._____ ... [Ort] Israel 05.07.91 117'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 05.07.91 53'643.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 05.07.91 123'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 05.07.91 150'023.00 VERGÜTUNG BK.CI._____ZH Kto. … 10.07.91 140'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.07.91 50'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 10.07.91 118'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.07.91 12'006.00 VERGÜTUNG BK AP._____ ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 10.07.91 117'020.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 12.07.91 122'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 12.07.91 123'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 17.07.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 17.07.91 130'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 17.07.91 125'003.00 VERGÜTUNG … Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 17.07.91 20'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZH Kto. Nr.… "AQ._____" 17.07.91 117'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 19.07.91 110'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 17.07.91 118'006.00 VERGÜTUNG BK,AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 25.07.91 56'453.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.07.91 135'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 25.07.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 25.07.91 132'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 25.07.91 130'003.00 VERGÜTUNG CD._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 26.07.91 128'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 26.07.91 125'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. …
- 75 - AE._____ SA Panama 26.07.91 125'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 30.07.91 105'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... 21.08.91 190'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZH Kto. Nr. … CK._____ Wien 22.08.91 185'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 23.08.91 175'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 22.08.91 112'663.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 26.08.91 187'194.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 29.08.91 140'503.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 29.08.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 29.08.91 120'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRIC Kto. Nr. … CK._____ Wien 29.08.91 22'643.00 VERGÜTUNG AJ._____, …,ZÜRICH Kto. Nr. … 29.08.91 10'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 29.08.91 140'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 29.08.91 4'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr…. CL._____, B-… 02.09.91 110'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 02.09.91 130'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST GALLEN Kto. Nr. ... Zhlgr. CM._____ 05.09.91 185'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZH Kto. Nr. … CK._____ Wien 05.09.91 160'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 05.09.91 … 05.09.91 40'864.00 VERGÜTUNG AJ._____, …,ZH Kto. Nr. … 05.09.91 6'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____Wien 05.09.91 50'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AN._____ 05.09.91 140'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 06.09.91 115'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.09.91 130'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.09.91 10'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 10.09.91 120'006.00 VERGÜTUNG (evtl. Konto Bank AK._____ St. Gallen Kto. Nr. ...) 10.09.91 9'823.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 10.09.91 10'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 10.09.91 100'006.00 VERGÜTUNG BANK AU._____,ZH Kto. Nr.
- 76 - ... AV._____ 10.09.91 130'703.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 18.09.91 150'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 18.09.91 165'386.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 18.09.91 195'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 18.09.91 104'962.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 18.09.91 6'523.00 VERGÜTUNG BT._____GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 18.09.91 4'523.00 VERGÜTUNG BT._____GENEVE Kto. Nr. … OC CL._____, B-… 18.09.91 12'523.00 VERGÜTUNG BT._____GENEVE Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 25.09.91 95'203.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 25.09.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.09.91 175'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. …BU._____ ... [Ort] Israel 25.09.91 15'023.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZH Kto. Nr. ... AV._____ 25.09.91 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 26.09.91 145'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 02.10.91 87'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 30.09.91 172.61 SOLLZINS 02.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 02.10.91 170'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 02.10.91 150'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 02.10.91 6'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 08.10.91 100'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 04.10.91 14'323.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 08.10.91 115'506.00 VERGÜTUNG BK,AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 08.10.91 20'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 10.10.91 110'503.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-W Kto. Nr. … AN._____ 10.10.91 8'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 10.10.91 6'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.10.91 170'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 10.10.91 180'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto.
- 77 - Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.10.91 20'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 15.10.91 150'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.10.91 3'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … CN._____ … 16.10.91 170'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 16.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.10.91 14'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 16.10.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 16.10.91 39'393.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-W Kto. Nr. … AN._____ 18.10.91 150'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 22.10.91 5'517.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … CO._____ 23.10.91 5'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 23.10.91 15'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 23.10.91 10'023.00 VERGÜTUNG BANK AU._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 23.10.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____Wien 23.10.91 224'853.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 23.10.91 21'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZH Kto. Nr. … "AQ._____ " 23.10.91 218'023.00 VERGÜTUNG CP._____, ZH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 24.10.91 170'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 24.10.91 222'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 24.10.91 126'203.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 25.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 30.10.91 195'023.00 VERGÜTUNG CP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.10.91 125'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 30.10.91 19'406.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH,...-WEG Kto. Nr. … … 30.10.91 20'023.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZH Kto. Nr. ... AV._____ 30.10.91 210'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 30.10.91 10'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 30.10.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AF._____ … Panama 30.10.91 7'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ...
- 78 - AM._____ Wien 30.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 30.10.91 215'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 31.10.91 14'330.00 VERGÜTUNG CQ._____,LONDON Kto. Nr. … CR._____ 04.11.91 5'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 04.11.91 150'003.00 VERGÜTUNG CJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 04.11.91 5'830.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 04.11.91 220'030.00 VERGÜTUNG CP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 04.11.91 225'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 04.11-91 220'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 05.11.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AF._____ Panama 05.11.91 185'006.00 VERGÜTUNG BK,AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 12.11.91 227'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 12.11.91 150'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, Kto. Nr. ... AR._____, Wien 12.11.91 235'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 12.11.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AN._____ 12.11.91 228'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 12.11.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 13.11.91 245'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AF._____ Panama 13.11.91 190'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 13.11.91 225'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 02.12. 91 60'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … … 05.12.91 195'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 05.12.91 215'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 05.12.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 05.12.91 120'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 06.12.91 205'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 06.12.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr…. AF._____ Corparation Panama 06.12.91 80'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "…" 06.12.91 15'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____"
- 79 - 06.12.91 220'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr…. AH._____ Nassau 09.12.91 205'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 09.12.91 200'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRIC Kto. Nr. … CK._____ Wien 10.12.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 10.12.91 11'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.12.91 200'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRIC Kto. Nr. … CK._____ Wien 10.12.91 30'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 12.12.91 210'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 12.12.91 8'223.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 12.12.91 200'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 12.12.91 190'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.12.91 50'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. …"AQ._____" 16.12.91 185'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 16.12.91 210'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AD._____ lnc. Panama 16.12.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 16.12.91 195'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 16.12.91 197'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AF._____ Corporation Panama 16.12.91 30'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRIC Kto. Nr. … "AQ._____" 17.12.91 198'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 17.12.91 188'003.00 VERGÜTUNG BS._____, ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 19.12.91 53'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AN._____ 19.12.91 194'396.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 19.12.91 196'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 19.12.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 20.12.91 197'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AG._____ SA Panama 19.12.91 20'030.00 VERGÜTUNG BK BQ._____,… Kto. Nr. ... BR._____ 20.12.91 19'523.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. ... CL._____, B-... 20.12.91 10'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 20.12.91 30'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____"
- 80 - 20.12.91 199'023.00 VERGÜTUNG CP._____.ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.12.91 195'023.00 VERGÜTUNG CP._____.ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.12.91 11'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. ... CL._____, B-... 24.12.91 198'003.00 VERGÜTUNG BN._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... CS._____Corp. Panama 24.12.91 195'003.00 VERGÜTUNG BN._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AF._____ Gorparation Panama 30.12.91 17'006.00 VERGÜTUNG AP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 30.12.91 199'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 30.12.91 197'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.12.91 196'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 30.12.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 03.01.92 198'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AD._____ lnc. Panama 07.01.92 198'000.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. ... CT._____ 03.01.92 195'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 31.12.91 5.83 SOLLZINS 7% 07.01.92 56'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 07.01.92 50'006.00 VERGÜTUNG BANK AU._____,ZH Kto. Nr. ... AV._____ 07.01.92 45'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 07.01.92 120'023.00 VERGÜTUNG CP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 07.01.92 187'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 07.01.92 189'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 07.01.92 190'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 08.01.92 169'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AG._____ SA Panama 08.01.92 193'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.01.92 195'000.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. ... CT._____ 13.01.92 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 13.01.92 150'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.01.92 150'003.00 VERGÜTUNG BS._____,BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 13.01.92 20'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZÜRICH Kto. Nuller Kto. Nr. … 15.01.92 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 15.01.92 110'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRICH Kto. Nr…. CK._____ Wien
- 81 - 16.01.92 195'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 15.01.92 170'023.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 17.01.92 195'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 17.01.92 6'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 21.01.92 190'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 23.01.92 160'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 23.01.92 140'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 23.01.92 100'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … CU._____ Cie, Vaduz 24.01.92 135'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.01.92 165'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 27.01.92 6'523.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 30.01.92 27'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 30.01.92 192'798.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST GALLEN Kto. Nr. ... 30.01.92 181'023.00 VERGÜTUNG CP._____, ZH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.01.92 195'003.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.01.92 12'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 30.01.92 6'523.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 03.02.92 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST. GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 05.02.92 55'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 05.02.92 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 05.02.92 175'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 06.02.92 177'003.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 06.02.92 178'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST GALLEN Kto. Nr. ... 10.02.92 174'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 31.03.92 45.56 SOLLZINS 6.25% 48'861'901.8848'861'901.88 Total Abverfügungen DM-Konto (Nr. 1'9) gemäss act. 2 Rz 147 04.12.90 19'985'000.00 VERGÜTUNG KTO.-CPD Kto. Nr. 4 CPD Name 1 31.12.90 72'910.04 SOLLZINS 10.125%
- 82 - 11.03.91 285'172.00 VERGÜTUNG BK AU._____ ZH Kto. Nr. … 27.03.91 300'009.51 CHECK CHECK NO … C._____ 28.03.91 100'009.51 CHECK CHECK NO … C._____ 21.06.91 10'000'000.00 VERGÜTUNG REF CV._____ Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 30.06.91 565.89 SOLLZINS 11% 12.07.91 7'000'000.00 VERGÜTUNG ZAHLUNG GEM.INSTR. Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 16.08.91 10'200'000.00 VERGÜTUNG VERG. GEM. 1/INSTR. RE. M Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 23.08.91 3'000'000.00 VERGÜTUNG VERG. GEM. 1/INST. REF. M Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 30.08.91 7'000'000.00 VERGÜTUNG VERG. GEM. 1/MSH. REF. M. Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 09.09.91 500'024.00 VERGÜTUNG BK A._____ ZH Kto. Nr. … "…" 08.11.91 106.80 VERGÜTUNG BK. CI._____ ZH Kto. Nr. … Anstalt CW._____ Vaduz "A'._____" 08.11.91 1'881.20 VERGÜTUNG BK. CI._____, ZH Kto. Nr. … Anstalt CW._____ Vaduz "A1._____" 06.02.92 250'006.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … DA._____, Wien 13.04.92 100'250.00 AUSZAHLUNG C._____ 58'795'934.95 Total Abverfügungen GBP-Konto (Nr. 1'10) gemäss act. 2 Rz 148 12.09.91 512.32 VERGÜTUNG Kto. Nr…. Bank B._____ AG
E. 7.5 Mio.) begonnen (act. 4/11 S. 11). Die Abverfügungen waren zudem noch be- sonders verdächtig, weil die Bezüge vom Zürcher Konto in Wien erfolgten, so dass der Einbezug der Bank in Zürich nicht erklärbar war (act. 4/12 E. 5.3.4).
b) Was die Benutzung des Kontos 1 anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass die Vorgänge nach der Wende in hohem Masse auffällig gewesen seien und die dargestellten Transaktionen eindrücklich zeigen würden, dass an einem Tag mehrfach Hundertausende vom Konto der D._____ abgeflossen seien. Der Kun- denbetreuer habe dazu bei der Bezirksanwaltschaft ausgesagt, dass die Transak- tionen nach der Wende zugekommen hätten (act. 81 Rz 88; act. 4/35 S. 3 f.), oh- ne allerdings die Erhöhung zu quantifizieren. Dagegen macht die Beklagte gel- tend, dass über das D._____-Konto über Jahre hinweg ein intensiver Geschäfts- und Zahlungsverkehr abgewickelt worden sei. Es habe keine grundlegenden Än- derungen bei der Häufigkeit und Grössenordnung der Ein- und Auszahlungen im Vergleich zur Periode 1982 bis 1989 gegeben; für die Bank habe es sich bei der D._____ (weiterhin) um einen realen Handelsbetrieb gehandelt (act. 29 Rz 65, act. 92 Rz 154) Sämtliche Auszüge aus der Kontoverbindung Nr. 1 befinden sich bei den Ak- ten. Als act. 30/17 hat die Beklagte die Auszüge aus den Jahren 1982 bis 1989 eingereicht und in act. 4/172-4/187 finden sich die Auszüge von Juni 1990 bis März 1992. In der Replik (act. 38 Rz 179 ff.) hat die Klägerin die Abflüsse ab den verschiedenen Subkonten seit 1. Juni 1990 tabellarisch dargestellt (act. 38 Rz 180). Mit einer etwas anderen Darstellung dieser Tabelle lässt sich die Zahl der Abverfügungen visualisieren. Ausgewählt werden zwei Perioden betreffend das USD-Konto und das DM-Konto (act. 4/172, act. 38 Rz 180, act. 30/17). Für die Zeit nach der Wende ist die Wahl auf die Periode Juni bis Dezember 1990 ge- fallen; wobei sich die Begründung für diese Wahl sich aus den weiteren Erörte- rungen des Falles ergibt. Für eine Periode vor der Wende ist ein vergleichbarer Zeitraum gewählt worden, also wiederum Juni bis Dezember; das Jahr 1988 ist zeitnah und doch noch vor den Ereignissen, die zur Wende geführt haben.
- 47 - Abflüsse vom USD-Konto vom 6. Juni bis 31. Dezember 1990 (act. 38 Rz 180) bis 20'000 bis 50'000 bis 100'000 bis 500'000 bis 1 Mio. bis 2 bis 5 bis 10 bis 20 über 20 Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. 15'003.00 34'250.00 50'006.00 340'006.00 528'006.00 6'003.00 40'040.00 60'006.00 200'006.00 625'006.00 8'806.00 30'040.00 51'069.00 170'003.00 570'006.00 9'040.00 32'560.00 98'806.00 100'003.00 785'006.00 15'840.00 28'040.00 76'030.00 150'003.00 700'006.00 8'523.00 27'920.00 70'030.00 330'006.00 600'023.00 10'006.00 23'022.00 50'003.00 100'006.00 700'006.00 10'006.00 49'006.00 50'040.00 180'003.00 600'023.00 10'006.00 21'003.00 90'006.00 100'003.00 600'006.00 12'006.00 23'023.00 85'461.00 420'006.00 610'006.00 12'523.00 30'003.00 50'006.00 115'003.00 585'006.00 14'151.00 20'040.00 50'040.00 200'003.00 4'003.00 20'003.00 63'140.00 100'006.00 4'006.00 36'020.00 51'006.00 150'006.00 4'023.00 25'023.00 76'030.00 100'003.00 6'506.00 20'006.00 51'086.00 180'003.00 861.00 23'680.00 50'040.00 200'006.00 14'003.00 26'640.00 51'006.00 200'006.00 5'040.00 24'040.00 51'883.00 385'394.00 19'006.00 46'675.00 70'040.00 150'156.00 5'003.00 21'040.00 50'540.00 100'006.00 5'023.00 30'006.00 44'440.00 200'006.00 5'023.00 20'040.00 50'003.00 128'968.00 12'823.00 46'288.00 76'006.00 125'006.00 8'523.00 26'040.00 50'006.00 100'006.00 15'030.00 26'819.00 50'003.00 350'006.00 17'932.00 24'945.00 75'003.00 320'006.00 17'040.00 35'040.00 56'668.00 150'003.00 4'523.00 30'006.00 94'030.00 100'006.00 5'003.00 35'040.00 50'006.00 400'006.00 17'172.00 20'006.00 94'006.00 110'006.00 10'003.00 35'006.00 50'006.00 400'006.00 16'206.00 22'606.00 50'030.00 350'006.00 8'106.00 20'006.00 50'030.00 180'006.00 6'003.00 30'006.00 50'006.00 100'003.00 15'003.00 40'003.00 50'003.00 190'006.00 12'023.00 25'006.00 76'030.00 15'006.00 20'006.00 50'003.00 10'003.00 30'023.00 63'000.00 9'006.00 25'003.00 50'006.00 13'023.00 25'006.00 60'000.00 8'003.00 20'006.00 51'006.00 18'537.00 23'006.00 60'006.00 6'023.00 25'006.00 12'706.00 25'003.00 12'003.00 25'006.00 15'003.00 27'006.00 10'006.00 25'003.00 10'003.00 30'006.00 6'023.00 48'003.00 15'003.00 20'003.00 8'503.00 30'006.00 8'023.00 30'000.00 15'000.00 35'000.00 11'523.00 35'000.00 14'003.00 30'006.00 9'395.00 37'000.00 17'022.00 24'503.00 12'503.00 20'003.00 10'003.00 31'003.00 15'003.00 49'006.00 20'003.00 30'003.00 22'003.00 25'003.00 29'003.00
- 48 - USD-Konto vom 1. Juni - 31. Dezember 1988 (act. 30/17); Vergleich aus einer Periode vor der Wende bis bis bis bis 500'000 bis 1 bis 2 bis 5 bis 10 bis 20 über 20 20'000 50'000 100'000 Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. 6'106 20'006 54'006 108'103 11'006 32'503 50'003 150'003 12'006 33'099 70'003 242'000 15'003 20'006 50'003 100'003 10'030 30'006 72'466 197'183 5'023 35'003 50'003 100'003 10'006 29'006 70'006 100'030 15'006 46'006 50'006 100'006 10'006 26'783 78'006 100'006 8'006 47'623 50'003 100'105 5'506 49'030 50'003 200'003 6'006 20'003 50'006 100'003 5'006 30'003 55'211 100'000 5'206 18'003 50'006 195'720 9'006 44'583 73'530 105'003 4'006 25'003 70'465 101'103 5'003 38'040 89'428 103'006 15'003 45'402 200'003 10'006 30'003 100'003 13'506 30'006 10'003 20'003 12'006 30'006 12'006 41'006 15'003 30'006 15'503 25'006 10'030 25'526 10'530 22'006 4'006 20'003 17'006 41'006 10'030 32'565 11'608 25'006 12'006 31'056 4'606 49'406 10'006 23'006 14'006 20'006 3'006 36'006 8'006 21'656 19'518 25'006 10'503 20'003 14'803 42'606 10'006 26'003 5'520 20'006 5'520 40'006 10'003 25'003 16'003 25'006 14'006 40'006 10'520 25'003 15'020 20'003 16'020 45'006 21'020 20'006 10'006 30'006 8'003 25'006 3'003 40'003 8'006 28'806 9'006 24'003 12'003 20'506 13'006 27'406 12'030 20'030 16'306 20'003 18'006 39'006 15'003 29'320 9'006 22'006 10'003 25'006 10'003 37'546 18'003 43'798 15'006 20'003 17'306 27'056
- 49 - 11'006 25'006 15'003 49'030 10'030 38'006 12'003 31'003 15'006 20'003 40'006 DM-Konto vom 8. Juni -31. Dezember 1990 (act. 30/17) bis bis bis bis 500'000 bis 1 Mio. bis 2 bis 5 bis 10 bis 20 Mio. über 20 20'000 50'000 100'000 Mio. Mio. Mio. Mio. 134.43 120'036 500'009.45 19'985'000.00 200'200 285'172 300'009 DM-Konto vom 3. Juni - 31. Dezember 1988 (act. 30/17); Vergleich aus einer Pe- riode vor der Wende bis 20'000 bis 50'000 bis 100'000 bis 500'000 bis 1 bis 2 Mi- bis 5 bis 10 bis 20 über 20 Mio. o. Mio. Mio. Mio. Mio. 6'800 200'006 500'006 120'024 Dieser allerdings nur auf zwei bestimmte Perioden bezogene, und damit un- vollständige Vergleich zeigt nicht unerhebliche Veränderungen bezüglich der Hö- he und der Häufigkeit der Abflüsse auf.
c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass C._____ dem Kundenbetreuer bei der Eröffnung des Kontos im Jahre 1982 erklärt habe, es werde der Entge- gennahme von Provisionen aus Ostgeschäften dienen, wozu die Klägerin an- merkt, dass die Lenkung der Provisionseinnahmen ein typisches Merkmal für den Aussenhandel der DDR mit westlichen Vertragspartnern gewesen sei (act. 2 Rz 67, Rz 94, act. 55 Rz 79; act. 81 Rz 15). Die Beklagte ihrerseits macht gel- tend, dass – soweit für die Bank erkennbar – der Zahlungsverkehr nach dem
1. Juni 1990 weiterhin im Einklang mit der von C._____ angegebenen Geschäfts- tätigkeit gestanden habe; es habe sich aus Sicht der Bank bei der D._____ (wei- terhin) um einen realen Handelsbetrieb gehandelt (act. 29 Rz 65, act. 92 Rz 154). Die Klägerin verweist darauf, sie habe im Einzelnen aufgezeigt habe (act. 81 Rz 88), dass die Abverfügungen nach der Wende weder mit dem Aussenhandel der früheren DDR noch mit der Tätigkeit eines Handelsunternehmens in Einklang gebracht werden könnten (act. 98 Rz 29). Zum Argument des Bestandes eines realen Handelsbetriebes hat die Klägerin für die Zeit nach der Wende darauf hin- gewiesen, dass es lediglich fünf Gutschriftanzeigen aus Provisionszahlungen (Zu- flüsse) in der Höhe von DM 685'000.– gegeben habe (act. 38 Rz 38), welche Zahl
- 50 - die Beklagte bestätigt hat (act. 29 Rz 66). Bei der Durchsicht der Kontoauszüge aus der Zeit vor der Wende (act. 30/17) ist bei der Kammer allerdings nicht der Eindruck entstanden, dass sich darin die Geschäftstätigkeit eines eigentlichen re- alen Handelsbetriebes widerspiegelt, wie die Beklagte geltend macht (act. 29 Rz 41, Rz 65). Angesichts dieser Feststellung ist der geringe Anteil an Provisi- onszahlungen weniger auffällig als die Klägerin geltend macht. Auffällig ist in die- sem Zusammenhang für die Kammer allerdings, weshalb für eine angeblich ope- rativ tätige juristische Person ein Nummernkonto (Konto 1) eröffnet worden war, wozu die Parteien allerdings keine Ausführungen machen, so dass der Frage nicht weiter nachzugehen ist.
d) Was die über das Konto 1 abgewickelten Zahlungen anbelangt, kritisiert die Klägerin die Vorinstanz, welche festgehalten habe, "dass solche Abflüsse «auch in den vorangehenden Jahren unzählige Male» vorgekommen seien; es seien «praktisch täglich bzw. mehrmals täglich […] Vergütungen, Devisenkäufe, Treuhandanlagen und -rückzahlungen, Auszahlungen etc.» verzeichnet gewesen" (act. 81 Rz 89). Für den Zahlungsverkehr aus der Zeit nach der Wende (1989) weist die Klägerin darauf hin, dass für Zahlungen einer DDR-Aussenhandelsfirma an Offshore-Gesellschaften, auf Konten in der Karibik, auf Nummernkonten im In- und Ausland, an Privatpersonen oder für gehäufte Barzahlungen in Millionenhöhe an die Geschäftsführerin kein geschäftsmässig begründeter Hintergrund ersicht- lich sei; solche Überweisungen bzw. Zahlungen ab dem Auslandskonto einer ost- deutschen Aussenhandelsgesellschaft seien höchst verdächtig (act. 81 Rz 13, 95). Konkret nennt die Klägerin folgende Barauszahlungen an C._____ persönlich (act. 81 Rz 88): "CHF 60'000.00 und CHF 50'000.00 (06.03.1990, act. 4/104), CHF 60'000.00 (Check, 07.05.1990, act. 4/104), CHF 30'000.00 (11.06.1990), CHF 100'000.00 (16.10.1990), CHF 20'000.00 (28.08.1991), CHF 62'625.00 (11.12.1991), CHF 100'000.00 (13.04.1992; alle ab dem CHF-Konto; vgl. Klage- schrift S. 67 f Rz 145), DM 1'285'650 (06.03.1990, act. 4/103), DM 200'200.00 (16.10.1990), DM 19'985'000.00 (04.12.1990), DM 300'009.51 (Check, 27.03.1991), DM 100'009.51 (Check, 28.03.1991) und DM 100'250.00 (13.04.1992; alle ab dem DM-Konto, vgl. Klageschrift, act. 2, S. 70 f Rz 147)". Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass für die Kammer Auszahlungen vor dem
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1. Juni 1990 – ausser für Vergleichszwecke – nicht von entscheidender Bedeu- tung sind, weil damals § 20b PartG noch nicht in Kraft getreten war. Zahlungen nach dem 4. Dezember 1990 brauchen insofern nicht besonders kommentiert zu werden, weil die Bank nach diesem Datum – wie zu zeigen sein wird – nicht mehr gutgläubig sein konnte (vgl. nachstehend, zusammengefasst in Erw. III/7, S. 67 ff.). Daher ist auch nicht näher auf die weiteren von der Klägerin angeführ- ten Auffälligkeiten einzugehen. Die geltend gemachten Überweisungen an eine Panama-Gesellschaft (P._____ AG (act. 2 Rz 147) von DM 10'000'000.00 (21.06.1991), DM 7'000'000.00 (12.07.1991), DM 10'200'000.00 (16.08.191), DM 3'000'000.00 (23.08.1991) und DM 7'000'000.00 (30.08.1991) datieren eben- falls aus der Zeit nach dem 4. Dezember 1990. Für die gesamthaft erwähnte Un- zahl weiterer Überweisungen an Off-shore Gesellschaften oder Konten in der Ka- ribik (AD._____ lnc, Panama; AE._____ SA, Panama; AF._____ Corporation, Pa- nama; AG._____ SA, Panama; Kto. Nr. 5 AH._____ Nassau, Bahamas; Konto 6 AH._____ Nassau, Bahamas) und auf Nummernkonten im ln- und Ausland (alle ab dem USD-Konto) sowie an Privatpersonen (act. 81 Rz 88) gilt dasselbe, wo- rauf zurückzukommen sein wird.
e) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass in Deutschland rechtskräftig entschieden worden ist, bei der D._____, welche C._____ unbestrittenermassen bis zum 1. Juni 1990 rechtsgültig habe vertreten können (act. 82 E. 4.2.2), liege Parteiverbundenheit vor, und dass auch die schweizerischen Gerichte die Partei- verbundenheit bestätigt hätten (act. 82 E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.3.2). Nach der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass die Bank nichts davon gewusst hat, hätten doch auch die deutschen gerichtlichen Instanzen unterschiedlich geurteilt und Jahre gebraucht, um die Parteiverbundenheit festzustellen. Das Oberverwal- tungsgericht Berlin sei denn auch von einer nahezu perfekten Tarnung der D._____ als KPÖ-Unternehmen ausgegangen (act. 82 E. 4.3.1). Auch die Kammer geht davon aus, dass die Bank die konkreten Verhältnisse betreffend D._____ nicht gekannt hat. Damit ist dennoch keineswegs ausge- schlossen, dass die Bank "aufgrund der konkreten Umstände «vor dem Hinter- grund der friedlichen Revolution in der DDR und der deutschen Wiedervereini-
- 52 - gung» auf die Regelung von § 20b PartG DDR hätte stossen müssen (vgl. BGer 4A_258/2012, act. 4/12, E. 5.2 u. 5.3)" (act. 82 Rz 4.3.2). Die Vorinstanz warnt in diesem Zusammenhang allerdings vor Rückschaufehlern (act. 82 E. 4.3.2). Damit wird das Phänomen bezeichnet, dass man im Nachhinein immer klüger ist und nicht berücksichtigt, dass ein zwischenzeitlich bekannter Umstand zuvor möglich- erweise nicht bekannt oder erkennbar gewesen ist.
f) aa)Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Kammer im E._____-Fall (act. 4/11 E. X./3.) ausgeführt, dass es im wirtschaftlichen Interesse der DDR im In- und Ausland auch privatrechtlich organisierte Firmen gegeben habe, die von vorgeschobenen Vertrauensleuten geleitet worden seien. Daher sei es nicht un- denkbar, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR- Gesellschaft gewesen sei (act. 82 E. 4.4.1). Dem ist entgegen zu halten, dass die Bank – wenn sie keine näheren Kenntnisse von den Verhältnissen in der DDR gehabt haben will – auch von diesen getarnten Ausnahmeerscheinungen keine Kenntnis gehabt haben wird (so auch die Klägerin betreffend die Entscheide des Verwaltungsgerichts Berlin [act. 98 Rz 6 ff.]), jedenfalls behauptet die Beklagte nichts Derartiges. Im Westen war über die DDR-Wirtschaft allgemein bekannt, dass es private Unternehmungen grundsätzlich nicht gab (act. 4/11 E. X./3.). Die Bank behauptet denn auch nicht, dass sie aufgrund besonderen Wissens über Tarnfirmen der DDR angenommen habe, C._____ sei wirtschaftliche Eigentüme- rin. Logisch müsste denn auch gerade das Gegenteil gelten: Wäre die Bank da- von ausgegangen, dass es sich bei der D._____ um eine der erwähnten Tarnfir- men handeln könnte, hätte sie ganz besonders achtsam sein und an der wirt- schaftlichen Berechtigung C._____s zweifeln müssen. Wirtschaftliche Berechti- gung, welcher Begriff in die Bankpraxis mit VSB 1977 eingeführt wurde, wird näm- lich für jene Personen verwendet, "die ohne selbst Kundin zu sein – aufgrund ei- ner besonderen Rechtsbeziehung zum Kunden – den ausschliesslichen oder überwiegenden Nutzen aus den der Bank übergebenen Vermögenswerte zieht" (Urs Emch/Hugo Renz/Reto Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Auf- lage, Zürich 2004, Rz 568). Dieser hätte bei einer Tarnfirma der DDR und nicht C._____ als vorgeschobener Person zukommen können.
- 53 - bb) Aus den Unterlagen, über die die Bank im Zusammenhang mit der Kon- tobeziehung Nr. 1 verfügte, ergeben sich jedenfalls keine nachvollziehbaren An- haltspunkte, die für die Ansicht des Kundenbetreuers sprachen, C._____ sei die wirtschaftliche Berechtigte. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang der Handelsregisterauszug, der C._____ nur als Geschäftsführerin ausweist (act. 4/47: die Nennung der Gesellschafter fehlt; vgl. auch act. 98 Rz 25), das Formular A (act. 4/40), in dem C._____ die D._____ und nicht sich selber als wirt- schaftlich berechtigt bezeichnet hatte, so dass die Annahme der Bank, C._____ sei die wirtschaftlich Berechtigte, sich jedenfalls nicht aus den von der Bank sel- ber erhobenen Unterlagen ergab. Die Klägerin macht geltend, C._____ habe sich selber gegenüber der Bank nie als Eigentümerin bezeichnet, was die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren auch nie behauptet habe (act. 98 Rz 25). Die Beklagte bestreitet die "unbelegte Behauptung der Klägerin [act. 81 Rz 16], Frau C._____ habe H._____ nie erklärt, sie sei Eigentümerin der D._____" und weist darauf hin, dass sich dies heute nicht mehr überprüfen lasse; H._____ sei jedenfalls nach- weislich der Überzeugung gewesen, Frau C._____ sei die wirtschaftlich Berech- tigte, was auch der damals ermittelbaren Sachlage entsprochen habe (act. 92 Rz 250). Im Übrigen habe unter den damals geltenden VSB 77 und 82 keine Pflicht bestanden, die Beherrschungsverhältnisse an der Gesellschaft abzuklären (act. 92 Rz 90). Allerdings sei es in der Praxis üblich gewesen, ein Formular A un- terzeichnen zu lassen. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto und derjenigen an der D._____ verwechsle (act. 92 Rz 93). Bei der vom Kundenbetreuer nach der In- krafttreten der VSB 1987 erstellten Aktennotiz habe es sich um einen Irrtum ge- handelt, gebe es doch kein dazu gehöriges Formular B (act. 92 Rz 97). cc) Auch wenn der Kundenbetreuer "felsenfest" von der wirtschaftlichen Be- rechtigung C._____s überzeugt war, kann sich die Beklagte dafür nicht auf nach- vollziehbare Abklärungen berufen. Hätte sie geltend machen wollen, dass sich C._____ dem Kundenbetreuer gegenüber konkret als wirtschaftliche Berechtigte bezeichnet hatte, hätte sie dies auch konkret und substantiiert in den Prozess einbringen müssen, was so nicht erfolgt ist. Dass es nicht möglich gewesen wäre, die betreffenden Angaben vom Kundenbetreuer erhältlich zu machen, sagt die
- 54 - Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass der inzwischen verstorbene Kundenbetreuer nicht mehr als Zeuge einvernommen werden könnte, trifft zu, je- doch sind Beweismittel nur zu klaren Behauptungen abzunehmen. Auch aus der Aussage des Rechtsdienstleiters in act. 4/55 S. 2, auf die sich die Beklagte beruft, ergibt sich nichts, was auf seinerzeitige Abklärungen oder auf eine konkrete Be- hauptung C._____s zu den Eigentumsverhältnissen hindeutet ("es sei völlig klar" […] (act. 92 act. 4/55 S. 2). dd) Die Richter/innen der Kammer, die die Zeit der Wende im Erwachse- nenalter erlebt haben, erinnern sich daran, dass damals Millionenvermögen von Privaten, und dann noch in dem hier vorliegenden Ausmass, ganz erheblich sel- tener waren als heute. Ohne dieses Argument mit Zahlen exakt untermauern zu können, ist immerhin der Hinweis angebracht, dass sich auch aus diesem Grund die Frage gestellt haben müsste, wie plausibel es war, dass eine Treuhänderin ein so hohes Vermögen hätte haben können, auch wenn sie eine in Wien bekann- te und in den besten Kreisen verkehrende Person mit dem Titel "…" war (act. 92 Rz 87) und warum denn eine solche Person ausgerechnet eine DDR-Gesellschaft "vorschieben" sollte.
g) Die Klägerin hat zur zeitgeschichtlichen Situation eine grosse Anzahl von Artikeln aus in- und ausländischen Zeitungen beigebracht, die sich mit den Aus- landvermögen der DDR befassten (act. 4/72 ff.). Die Vorinstanz hat diese Artikel im einzelnen aufgelistet (act. 82 E. 4.4.2) und daran erinnert, die Kammer habe im Verfahren LB110077 (act. 4/11 E. X./5.) ausgeführt, dass auch Gelesenes häufig nicht langfristig im Gedächtnis haften bleibe. Angesichts der allgemein geführten öffentlichen Diskussion insgesamt habe von einer Bank zu Beginn der Neunziger- jahre allerdings erwartet werden können, dass sie gewusst habe, dass in Deutschland vermutet werde, dass es ausserhalb des Landes unentdeckte Bank- konti mit Parteivermögen gebe, wobei Genaueres über den Verbleib des Geldes nicht bekannt gewesen sei (act. 4/11 E. X./5.). Ein leitender Bankangestellter ha- be sich daher vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten ostdeutschen Wirtschaftssystems und der Diskussion über Vermögenswerte im Ausland die Frage stellen müssen, ob die Bundesrepublik als Nachfolgerin der DDR an bei ei-
- 55 - nem bei einer schweizerischen Bank liegendem Vermögen von hundert Millionen Franken berechtigt sein könnte (act. 82 E. 4.4.2 mit Hinweis auf das Bundesge- richt in act. 4/12 E. 5.3.4). Das überzeugt, kann es doch nicht auf den Nachweis der Lektüre einzelner Artikel ankommen, sondern auf die Aktualität und Präsenz des Themas an sich.
h) aa) Die Vorinstanz hält dafür, dass aus dem Domizil der D._____, der Höhe der Kontoguthaben und der Tätigkeit im DDR-Aussenhandel nicht auf eine SED-Verbundenheit habe geschlossen werden können. Bezeichnend sei, dass die deutschen Gerichte mehrere Jahre gebraucht hätten, um die Parteiverbun- denheit der D._____ bejahen zu können (act. 82 E. 4.4.1). Auch das Obergericht und das Bundesgericht hätten im E._____-Fall Abklärungen nicht nur wegen der zeitgeschichtlichen Situation für erforderlich gehalten, sondern hätten das Haupt- gewicht auf die geldwäschereiverdächtigen Transaktionen gelegt (act. 82 E. 4.4.4.2). Die Vorinstanz hat in der Folge Vorkommnisse erwähnt, die ähnlich wie die geldwäschereiverdächtigen Handlungen im E._____-Fall hätten stutzig machen müssen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist allerdings nicht dargetan, dass die Kontobewegungen auf Nr. 1 nicht mit der angegebenen Tätigkeit der D._____ im Einklang standen (act. 82 E. 4.5.1). Seit 1982 sei ein intensiver Geschäfts- und Zahlungsverkehr über das Konto abgewickelt worden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein von Österreich aus beherrschtes und betriebenes Handelsun- ternehmen gehandelt habe, sei der Umstand verblasst, dass die D._____ ihren Sitz in Berlin gehabt habe (act. 82 E. 4.5.3). bb) Dafür, dass der Bezug zur DDR nicht so einfach in Vergessenheit gera- ten konnte, gibt es Gründe. Die Vorinstanz nimmt selbst Bezug auf die von der Klägerin hervorgehobene Überweisung der L._____ (Deutsche L._____) im Be- trage von DM 66'857'629.24, welche am 11. Juni 1990 und damit ganz unmittel- bar nach dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmung des Parteiengesetzes per 1. Juni 1990 erfolgt war (act. 82 E. 4.6.2.1). Der Kundenbetreuer – der offen- bar betreffend diese Überweisung nachgefragt hatte – soll von C._____ in diesem Zusammenhang die Erklärung erhalten haben, dass es sich um die Rückzahlung eines der DDR von der KPÖ gewährtes Darlehen gehandelt habe. Die Klägerin
- 56 - hält diese Erklärung für ebenso hanebüchen wie alarmierend, wogegen die Vo- rinstanz dazu ausführt, die Klägerin gehe selber von der Rückerstattung eines der DDR gewährten Darlehens aus, und es sei nicht ersichtlich, warum die Nennung der KPÖ als Darlehensgeberin so abwegig und auffällig gewesen sei (act. 82 E. 4.6.2). Da nach Angaben der Beklagten selbst C._____ der Bank gegenüber eine Verbindung der D._____ zur KPÖ nie offengelegt hatte (act. 92 Rz 55), ist nicht ersichtlich, wie dies für den Kundenbetreuer eine verständliche Erklärung gewesen sein konnte. cc) Unabhängig davon, dass für einen uneingeweihten Dritten (und das will die Bank gewesen sein) die Implikation der KPÖ bei einer Darlehensrückzahlung auf das Konto der D._____ unverständlich gewesen sein muss (vgl. auch die Klä- gerin in act. 81 Rz 68), hat damit jedenfalls die Verbindung zur DDR, von der die Beklagte behauptet, dass sie in Vergessenheit geraten sei, zeitnah wieder auffri- schen müssen, worauf auch die Klägerin hinweist (act. 81 Rz 59).
4. Der Vorinstanz ist im Einklang mit den Entscheidungen der Kammer und des Bundesgerichts betreffend E._____ zu folgen, dass Aussergewöhnliches die Bank zu vertieften Abklärungen bezüglich der Berechtigung am Konto Nr. 1 hätte veranlassen müssen. aa) Zunächst erwähnt die Klägerin die Überweisung von rund DM 48 Mio. an die Deutsche L._____ (L._____) im Jahr 1986 (81 Rz 87 ff.). Diesbezüglich geht die Kammer davon aus, dass eine solche Überweisung, weil sie im Jahre 1986 – und damit weit vor den relevanten zeitgeschichtlichen Ereignissen – erfolgte, zu keinen besonderen Vorkehrungen Anlass geben musste. bb) Die Klägerin stellt danach einen Zusammenhang zur Überweisung der L._____ von DM 66'857'629.24 auf das Konto Nr. 1 im Juni 1990 (und damit ganz unmittelbar nach Inkrafttreten von § 20a und 20b PartG) her (act. 82 Rz 58 ff.). Die Klägerin kritisiert die Vorinstanz, die der Bank attestiere, sie habe durch- aus annehmen dürfen, dass eine Zahlung der L._____ in dieser Grössenordnung von den neu installierten Behörden kontrolliert worden bzw. nicht ohne deren Wissen erfolgt sei (act. 81 Rz 60). Die Regierung de Mazière – so die Klägerin –
- 57 - sei damals lediglich drei Monate im Amt gewesen und die von ihr eingesetzte un- abhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Mas- senorganisationen der DDR habe ihre Tätigkeit erst am 1. Juni 1990 aufgenom- men (act. 81 Rz 61). Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Zufluss handelte, geht die Kammer davon aus, dass sie nicht notwendigerweise Anlass für eine vertiefte Abklärung betreffend Berechtigung und Verfügungsbefugnis ge- wesen sein muss. Die Kammer stellt hingegen – wie letztlich auch die Klägerin, wenn auch mit anderem Schluss – einen Bezug zur Überweisung der rund DM 48 Mio. an die L._____ aus dem Jahr 1986 her. Zwar stimmen die Beträge nicht überein, halten sich jedoch in einer einigermassen vergleichbaren Grössen- ordnung. Zwar dürfte die Implikation der KPÖ, die C._____ dem Kundenberater genannt hatte, diesem nicht verständlich gewesen sein, wie soeben ausgeführt wurde (vgl. III./3.h/cc), hingegen war in nicht allzu weiter Ferne ein hoher Betrag an die L._____ geflossen, so dass die Behauptung einer Darlehensrückzahlung nicht alarmierend sein musste. Ob die Annahme, die neue DDR-Führung hätte sich um Zahlungen der L._____ gekümmert, überzeugt, kann daher offen bleiben. Auf die Aussageverweigerung des Kundenbetreuers, die nach der Klägerin frei gewürdigt (zuletzt erwähnt in act. 98 Rz 5), aus der nach der Beklagten hingegen nichts abgeleitet werden kann (act. 92 Rz 156), kommt es daher nicht an. cc) Für die Kammer ist die Zäsur am 4. Dezember 1990 erfolgt, als C._____ sich knapp DM 19'985'000.– bar auszahlen liess. Dieser Vorgang – so die Klägerin – habe alle Merkmale der Geldwäscherei aufgewiesen und habe da- her die Gutgläubigkeit der Beklagten zerstört bzw. zerstören müssen (act. 81 Rz 70). Die Klägerin zeigt zu dieser Barabhebung auch die näheren Umstände auf: C._____ habe am 3. Oktober 1990 der Beklagten die Weisung erteilt, dass die an die D._____ adressierte Korrespondenz banklagernd zu halten sei (act. 4/97), womit sie habe sicherstellen wollen, dass keine Banknachrichten an den Sitz der D._____ in Berlin geschickt werden, andernfalls sie in den Zugriffsbe- reich der Behörden des wiedervereinigten Deutschlands hätten gelangen können (act. 81 Rz 71). Die Klägerin weist weiter auf die Auffälligkeit hin, dass der Betrag vom Konto Nr. 1'2 zunächst auf ein bankinternes Konto "KTO.CPD" (Konto pro Diverse) transferiert, in österreichische Schillinge gewechselt und dann im Betra-
- 58 - ge von ÖS 140 Mio. an C._____ bar ausbezahlt worden sei. Das sei auch unter dem Gesichtswinkel des Inkrafttretens der Geldwäschereitatbestände einige Mo- nate zuvor, am 1. August 1990, höchst problematisch gewesen. Der von der Be- zirksanwaltschaft beauftragte Sachverständige, der für die Prüfung der Kontobe- wegungen eingesetzt worden sei, habe ausgeführt, dass eine Barauszahlung in dieser Höhe völlig unüblich gewesen sei. Zum "Umweg" via das Konto pro Diver- se habe er gemeint, dass er sich vorstellen könnte, "dass man nicht aufscheinen lassen wollte, dass es sich um eine Barauszahlung gehandelt habe". dd) Die Klägerin weist darauf hin, dass der Sachverständige zum Volumen des Bezuges in Deutschen Mark geäussert habe, in Tausendern wären sie ein Koffer voll gewesen (act. 81 Rz 72). Bei einem Wechselkurs DM/ÖS von 1:7 und der höchsten Schilling-Note im Betrage von ÖS 5'000 hätte ein Koffer nicht aus- gereicht, wären doch mehr als 28'000 5000-er-Noten zu transportieren gewesen (act. 81 Rz 73). Ein solcher Betrag sei in der Regel nicht vorrätig und bedürfe ei- ner vorgängigen Avisierung. Eine solche Auszahlung sei von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen, welche damit aktiv an einer Veruntreuung mitgewirkt habe (act. 81 Rz 74). ee) Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Geldwäschereivorwürfe
– nach der Klarstellung der Beklagten in act. 29 Rz 276 ff. – aufgegeben gehabt, diese in der Berufung dann allerdings wieder aufgenommen und bezüglich dieser Transaktion erneut behauptet, sie trage "alle Merkmale der Geldwäscherei". Die Klägerin erhebe diesbezüglich verschiedene neue und damit verspätete Behaup- tungen, wobei es sich allerdings um unbelegte Spekulationen handle. Die ge- troffenen Abklärungen und die Erklärungen von C._____ liessen sich nach rund 27 Jahren ohnehin nicht mehr feststellen, so dass Sorgfaltspflichtverletzungen nicht eruiert werden könnten (act. 92 Rz 133 f.). Die Vorinstanz habe daher zu Recht darauf abgestellt, dass C._____ bei der Bank gültig registrierte Bevollmäch- tigte und Alleineigentümerin von D._____ gewesen und über das D._____-Konto grundsätzlich frei habe verfügen können. In ihrem Urteil (act. 82 S. 47) halte die Vorinstanz denn auch fest, dass ein Treueverstoss C._____s nicht habe vermutet werden müssen, habe sie doch seit Jahren Tag für Tag uneingeschränkt über ein
- 59 - Vielfaches der erwähnten Betrages von knapp 20 Mio. verfügen können (act. 92 Rz 135). Die Beklagte verweist auch auf die Ansicht der Vorinstanz, wonach es hier nicht um eine Plünderung und Kontosaldierung innert kürzester Zeit gegan- gen sei. Vor und nach der Barabhebung seien auch immer wieder erhebliche Zu- flüsse auf dem Konto eingegangen, so dass die Verfügungsberechtigung C._____s nicht habe zweifelhaft sein können (act. 92 Rz 136). Die Verweigerung der gewünschten Barauszahlung hätte ein Haftungsrisiko für die Bank bedeutet (act. 92 Rz 138). Die behauptete Koinzidenz mit dem NZZ-Artikel und der Bankla- gernd-Weisung seien aus der Luft gegriffen, zumal nicht feststehe, dass die bei der Bank zuständigen Personen den Artikel vom Vortag gelesen hätten (act. 92 Rz 139). Und die Banklagernd-Erklärung bezüglich der Korrespondenz habe sei- nerzeit dem Regelfall entsprochen und die Korrespondenz sei auch früher ohne- hin nie nach Berlin gegangen, sondern stets nur nach Wien. Die Bezugnahme auf den Sachverständigen der Bezirksanwaltschaft liefere keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank, im Gegenteil habe der Sachverständige in act. 40/7 S. 6 erklärt, keine Vorschriftsverletzungen durch Mitarbeiter gefunden zu haben. Es gebe auch keine Grundlage zur Annahme, dass das Bargeld bei der Bank geblieben sei (act. 92 Rz 141); was neu vorgebracht werde, inklusive dem nachgereichten Bericht der Wirtschaftspolizei, sei verfahrensrechtlich unzulässig (act. 92 Rz 142). In den durchgeführten Untersuchungen des Sachverständigen und der Bezirksanwaltschaft seien keine Unregelmässigkeiten festgestellt und es seien auch keine Strafuntersuchungen eingeleitet worden (act. 92 Rz 145; act. 82 Rz 90), was die Klägerin in act. 81 Rz 90 unzutreffend darstelle. Der Hinweis der Klägerin, Barauszahlungen würden den paper trail stets unterbrechen, sei verspä- tet und unzulässig (act. 92 Rz 147). Sie allein trage die Beweislast für anspruchs- begründende Tatsachen (act. 92 Rz 152); sie sei durch die Beklagte umfassend dokumentiert worden und könne auf sämtliche Akten der D._____ sowie Akten aus jahrelangen weitreichenden Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zurück- greifen, so dass der augenscheinliche Substantiierungs- bzw. Beweismangel um- so schwerer wiege (act. 92 Rz 153).
5. a) Dass es am 4. Dezember 1990 eine Barabhebung im Gegenwert von knapp 20 Mio. DM gegeben hat, ist urkundlich belegt (act. 4/102) und wird von
- 60 - den Parteien auch nicht bestritten. Belegt und unbestritten ist auch, dass es zuvor eine Umbuchung auf das bankinterne Konto pro Diverse gegeben hat (act. 4/98, vgl. auch act. 4/99 f.). Auf die erwähnten Mutmassungen, ob das Geld die Bank nun auch tatsächlich verlassen hat, muss nicht näher eingegangen werden, da es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf ankommt, ob C._____ die knapp DM 20 Mio. physisch weggetragen oder ob sie die Summe letztlich bankin- tern irgendwo hin umgeleitet hat. Das Argument, dass C._____ während Jahren über die vielen Millionen auf dem Konto 1 habe verfügen können, ist an sich rich- tig, jedoch ist bis dahin keine auch nur einigermassen vergleichbare Barabhebung behauptet worden, ganz abgesehen von der veränderten politischen Situation. Anzumerken ist, dass C._____ bei der Bank nicht als Alleineigentümerin der D._____ registriert war, sondern lediglich als deren Geschäftsführerin. Die Be- klagte bezeichnet C._____ verschiedentlich als Geschäftsführerin und Alleinei- gentümerin (vgl. z.B. act. 92 Rz 135), was den Eindruck erweckt, die Bank habe positiv um die Alleineigentümerschaft von C._____ Kenntnis gewusst. Dass dies nicht so war, ergibt sich aus act. 92 Rz 250, wo die Beklagte ausführt, die Kläge- rin behaupte neu und unbelegt, C._____ habe dem Kundenbetreuer nie gesagt, sie sei Eigentümerin der D._____. Effektiv hat die Klägerin in der Berufung (act. 81 Rz 16 und Rz 36) ausgeführt, "die Beklagte [habe] im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, Frau C._____ habe [dem Kundenbetreuer] erklärt, sie sei die Eigentümerin der D._____". Das ist eine (unwiderlegte) Feststellung, was die Beklagte nicht behauptet hat und keine eigene neue Behauptung der Klägerin.
b) Bei den Akten befinden sich die Konto-Auszüge (4/172-4/187 für die Zeit vom 6. Juni 1990 bis zum 31. März 1992), aus denen sich sämtliche Bewegungen des Kontos 1 ergeben. Werden die Zahlungen in der Zeit vom 6. Juni bis zum
31. Dezember 1990 nicht chronologisch wie in act. 38 Rz 180, sondern etwas an- ders – tabellarisch entsprechend der Höhe der Bezüge – dargestellt, so ist sofort ersichtlich, dass der Barbezug vom 4. Dezember 1990 ganz ausserordentlich war (III./3./b).
c) Die Klägerin erwähnt besonders einige weitere Barabhebungen, nämlich per Check am 6. März 1990 DM 1'285'650.– (act. 2 Rz 111 mit Quittung in
- 61 - act 4/103) und ebenfalls am 6. März 1990 Fr. 60'000.– sowie Fr. 50'000.– (act. 4/104). Diese sind betragsmässig allerdings bei weitem nicht vergleichbar (und stammen aus einem hier nicht massgeblichen Zeitraum). Die Klägerin hat bezüglich der von der Beklagten aufgebrachten Substantiierungs- und Beweis- problematik darauf hingewiesen (act. 2 Rz 112 mit Hinweis auf act. 4/35 S. 6 f.), dass der Kundenbetreuer, der am 9. Februar 1993 von der Bezirksanwaltschaft unter anderem zu den Barabhebungen einvernommen worden war, die Aussage verweigert habe, so dass nicht anzunehmen sei, dass von ihm später, wenn er nicht verstorben wäre, zusätzliche Angaben hätten erhältlich gemacht werden können. Es ist allerdings nicht ersichtlich, was seitens der Klägerin genauer sub- stantiiert hätte werden müssen und wozu Beweis zu erheben wäre. Dass es in diesem Zusammenhang wesentliche Parteibehauptungen gibt, die sich wegen der langen Zeit, die inzwischen verstrichen ist, nicht beweisen liessen, ist nicht er- sichtlich. Die zu beantwortende Frage, ob die unterlassene Überprüfung von Aus- zahlungen durch die Bank sorgfaltswidrig gewesen sei, kann durchaus aufgrund des feststehenden Tatsachenfundaments beantwortet werden.
d) Auch die Vorinstanz hält den Barbezug von knapp DM 20 Mio. für eine ungewöhnliche Transaktion und Konten wie pro Diverse für "typische Risikozone der Bank" (act. 82 E. 4.6.5.3). Sie misst diesem Umstand aber nicht die selbe Be- deutung zu wie die Kammer, auch wenn sie einräumt, dass sich bei einem sol- chen Bezug – allerdings einzig wegen seiner Höhe – die Frage nach dem "Läuten der Alarmglocken" gestellt hätte. Angesichts der konkreten Kundenbeziehung sei die Auszahlung allerdings nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sich die Frage der Verfügungsberechtigung C._____s habe stellen müssen (act. 82 E. 4.6.5.3).
e) Für die Kammer ist für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung die Kombination der sehr hohen Barabhebung und der zeitgeschichtlichen Situation ausschlaggebend. Dass involvierte Mitarbeiter der Bank den NZZ-Artikel vom
3. Dezember 1990 (act. 4/87, vgl. act. 2 Rz 104) tatsächlich gelesen haben, kann nicht geklärt werden, ist allerdings auch entbehrlich. Selbst wenn davon ausge- gangen würde, dass die bei der Bank in die Kontenbeziehung der D._____ invol- vierten Personen diesen Artikel gerade nicht gelesen hätten, kann ihnen dennoch
- 62 - die zeitgeschichtliche Situation und die zugehörigen bankenspezifischen Fragen insgesamt nicht verborgen geblieben sein.
f) Nicht belanglos ist die Tatsache, dass C._____ die Weisung an die Bank betreffend Mitteilungen am Vortag des Barbezuges von knapp DM 20 Mio. auf "banklagernd" abgeändert hat (act. 4/97). Für die Vorinstanz stehen Banklagernd- Erklärungen im Zusammenhang mit Steuerehrlichkeit und sind nicht geeignet, Argwohn zu wecken (act. 81 E. 4.6.5.3). Die Beklagte macht ihrerseits geltend, die Korrespondenz sei ohnehin stets nach Wien und nie an die Adresse der D._____ in Berlin gesandt worden (act. 29 Rz 274). Allerdings spricht die gege- bene Ausgangslage dafür, dass C._____ im Vorfeld dieses ganz besonderen Be- zuges sicherstellen wollte, dass die Bankpost mit Sicherheit nicht nach Berlin ge- langen könne. Jedenfalls hätte sich die Bank am Folgetag der Weisung – ange- sichts des von C._____ veranlassten Millionen-Barbezuges – fragen müssen, wa- rum die neue Banklagernd-Anweisung bei einer Bankbeziehung, die seit 1982 be- stand, ausgerechnet in jenem Zeitpunkt erfolgte. Hätte – angesichts der besonde- ren zeitgeschichtlichen Situation und nicht zuletzt auch mit Blick auf die Sensibili- sierung durch die inzwischen (am 1. August 1990, vgl. act. 4/101) in Kraft getrete- nen Geldwäschereibestimmungen (act. 4/12 E. 5.3.1 und E. 5.3.3) – Anlass be- standen, die Auszahlung nicht ohne weiteres vorzunehmen und Erkundigungen einzuziehen, so wäre die Bank auf die einschlägigen Bestimmungen des Partei- gesetzes gestossen (vgl. das Bundesgericht in act. 4/12 E. 5.2). Dass 1990 noch nicht (rechtskräftig) entschieden war, die D._____ unterstehe dem PartG, trifft zu, ist allerdings nicht entscheidend, weil die Beschränkung bereits ex lege galt und die Beklagte damit das Risiko dafür trug, wie später der endgültige Entscheid be- treffend die Unterstellung entschieden würde. Der Bezug der D._____ zur DDR konnte angesichts der ca. ein halbes Jahr zurückliegenden Überweisung von rund DM 66 Mio. durch die Deutsche L._____ (L._____) – wie bereits erwähnt – auch nicht völlig in Vergessenheit geraten sein, wie die Beklagte geltend macht.
g) aa) Die Beklagte macht geltend, eine VSB-Untersuchung habe ergebnis- los geendet und es sei keine Strafuntersuchung gegen die Mitarbeiter der Bank eröffnet worden. Der Bank bzw. ihren damaligen Verantwortlichen seien keine
- 63 - groben Sorgfaltspflichtverletzungen und noch weniger strafbares Verhalten vor- geworfen worden. Das könne heute, ein Vierteljahrhundert später, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (act. 92 Rz 112 ff.). Die Beklagte verweist in diesem Zu- sammenhang vor allem auf AA._____, der für die Bezirksanwaltschaft ein Gutach- ten zum Zahlungsverkehr erstattet hatte. AA._____ habe verneint, dass Mitarbei- ter der Bank sich über Vorschriften hinweggesetzt hätten (act. 92 Rz 141). bb) Das erwähnte Gutachten von AA._____, dipl. Bücherexperte, enthält ei- ne genaue Zusammenstellung des Zahlungsverkehrs (act. 4/141). AA._____ wur- de zusätzlich von der Bezirksanwaltschaft einvernommen, wo er unter anderem aussagte, was bereits erwähnt wurde: dass Barauszahlungen in der Höhe von DM 19'985'000 völlig unüblich seien (act. 40/7 S. 5). Und zur Auszahlung via das Konto pro Diverse erwähnte er, dass offenbar nicht habe aufscheinen sollen, dass es sich um eine Barauszahlung gehandelt habe (act. 40/7 S. 5). Die Frage, ob AA._____ Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass sich Mitarbeiter der Bank über Vorschriften hinweggesetzt hätten, verneinte der Sachverständige unter Hinweis darauf, dass er die bankinternen Richtlinien nicht beigezogen bzw. deren Einhaltung auch nicht überprüft habe (act. 40/7 S. 6). cc) Massgeblich ist, dass AA._____ die Unüblichkeit der hohen Barauszah- lung und auch den möglichen Grund der Zahlungsabwicklung via das Konto pro Diverse bestätigte. Unklar ist, was AA._____ unter Vorschriften, die nicht verletzt worden sein sollen, verstanden hat. Bindend ist dies für das vorliegende Verfah- ren ohnehin nicht. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass gegen die Verantwort- lichen der Bank keine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Wenn schon die Er- gebnisse des Strafverfahrens für den Zivilrichter nicht bindend sind, wie dies im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen in Art. 53 OR festgeschrieben wird (zur allgemeinen Gültigkeit dieses Grundsatzes vgl. KuKo OR-Schönenberger, N. 2 zu Art. 53), so können aus der Nichteinleitung eines Strafverfahrens eben- falls keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden. dd) Was die VSB-Untersuchung anbelangt, wurde diese gemäss act. 47/6 im November 1992 insbesondere aufgrund eines NZZ-Artikels eröffnet, wonach (unter anderem) bei der Bank B._____ Konten und Depots von Tarnfirmen aus
- 64 - der ehemaligen DDR geführt worden seien. Dr. AI._____ wurde vom Präsidenten der Aufsichtskommission VSB beauftragt, zu ermitteln, ob bei der Eröffnung der fraglichen Konten/Depots allenfalls gegen die Sorgfaltspflichtvereinbarung verstossen worden sei. Die Untersuchung wurde gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der VSB 1992 mit dem Hinweis eingestellt, dass die Verletzung der Standesregeln gemäss dieser Vorschrift nicht mehr verfolgt würde, wenn sie mehr als fünf Jahre zurückläge. Inhaltlich hat die Aufsichtskommission damit keine Stellung genom- men (act. 30/16, vgl. auch act. 98 Rz 40 ff.). Der Schluss, dass die Bankenkom- mission insbesondere die Barabhebung vom 4. Dezember 1990 unbedenklich ge- funden hätte, ist daher offensichtlich verfehlt.
6. a) In der Berufung hat die Beklagte wieder auf die Problematik hingewie- sen, dass die Bank erst aufgrund des Feststellungsbescheids vom 14. Januar 1992 von der Anwendung von § 20b Abs. 1 PartG auf die D._____ habe Kenntnis nehmen können. Art. 158 IPRG wolle vor höchst ungewöhnlichen und rechtsstaat- lich bedenklichen Auswirkungen schützen (act. 92 Rz 13). Die Vorinstanz habe der Bank attestiert, dass sie auf die seit Jahren bestehende Vertretungsbefugnis von C._____ habe vertrauen dürfen (act. 92 Rz 23). Die faktische Rückwirkung, die sich auch zu Lasten unbeteiligter Dritter wie etwa einer ausländischen Bank auswirken konnte, sei höchst ungewöhnlich, so dass sie auf besonders krasse Verhältnisse beschränkt bleiben sollte (act. 92 Rz 25).
b) Die Vorinstanz hat eine Auslegeordnung der sich in diesem Zusammen- hang stellenden Fragen gemacht und hat auch auf die Sichtweise der Kammer und des Bundesgerichts im Fall E._____ hingewiesen (act. 82 S. 22 ff.). Wegen des Vorbehalts des guten Glaubens gemäss Art. 158 IPRG hat sie die Klage ab- gewiesen. Wie aufgezeigt wurde, kann die Kammer der Bank diesen guten Glau- ben nicht attestieren und gelangt ab dem Zeitpunkt der auch von der Vorinstanz für verdächtig gehaltenen Barabhebung vom 4. Dezember 1990 (act. 82 E. IV./4.7) zu einem abweichenden Ergebnis. Dass vor der Auszahlung Abklärun- gen getroffen worden waren, ist nicht ersichtlich und sie werden auch nicht be- hauptet. Dass C._____ auf Nachfrage hin eine plausible Begründung gefunden hätte, wie die Vorinstanz meint (act. 82 E. IV/4.7), ist Spekulation, jedenfalls für
- 65 - den Fall, dass die Begründung einer kritischen Würdigung unterzogen worden wäre. Ausserdem hätte bei der Barabhebung, bei der es ja gerade um die Berech- tigung geht, eine Nachfrage bei C._____ als Geschäftsführerin nicht ausgereicht, sodass im Hinblick auf die vorzunehmende anderweitige Nachfrage auf die Grundlagen der Kontobeziehung hätte zurückgegriffen worden müssen, woraus sich der Bezug zur DDR, der nach der Beklagten in Vergessenheit geraten sein soll, unmittelbar aktualisiert hätte. Das hätte dann zu den von der Kammer und vom Bundesgericht im Fall E._____ erwähnten Abklärungen führen müssen (act. 4/11 E. X./ 9; 4/12 E. 5.3.3).
c) Die Vorinstanz hat sich mit der Freizeichnungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 AGB ), auf die sich die Bank bei grobem Verschulden nicht berufen kann, auseinandergesetzt und sich auch zur Anwend- barkeit von Art. 100 Abs. 2 OR geäussert (act. 82 E. 5-5.5.3). Die Beklagte be- streitet die grobe Fahrlässigkeit der Bank und verweist darauf, dass das Risiko bei Legitimationsmängeln wirksam auf die D._____ übertragen worden sei (act. 92 Rz 165). Die zwischen dem 1. Juni 1990 (Datum des Inkrafttretens der massgeblichen Bestimmung des PartG) und dem 3. Dezember 1990 erfolgten, gegenüber früher gehäuften und substantielleren Abverfügungen waren ange- sichts der langjährigen Bankbeziehung – trotz des prominent präsenten Themas Wende und verschwundene DDR-Gelder – für sich genommen nicht so auffällig, dass es für die Bank – jedenfalls nach den Massstäben jener Zeit – einen zwin- genden Handlungsbedarf gab. Als sie dann allerdings die besagte Barauszahlung von knapp DM 20 Mio. ausführte, hat sie diejenigen Vorsichtsmassnahmen unbe- achtet gelassen, die von Banken in der gegebenen Situation zu erwarten gewe- sen wären. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 2 OR stellt sich bei grobem Verschulden nicht. Den Ausführungen der Beklagten (act. 92 Rz 165 ff.) ist immerhin entgegen zu halten, dass die Banken grundsätzlich analog zur Kate- gorie "eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes" behandelt werden, wie sich aus BGE 132 III 449 = Pra 2007 Nr. 31 E. 2 ergibt: "Es ist jedoch üblich, dass die von der Bank angewendeten Allgemeinen Bedingungen, denen der Kunde an- lässlich der Kontoeröffnung zustimmt, wie im vorliegenden Fall eine Risikoüber- tragungsklausel enthalten, die vorsieht, dass der aus einem nicht entdeckten Feh-
- 66 - ler resultierender Schaden ausser bei grobem Verschulden zu Lasten des Kunden geht, durch diese Vereinbarung wird das a priori von der Bank übernommene Ri- siko auf den Kunden übertragen […]. Art. 100 OR, welcher die Befreiung von der Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages regelt, findet per ana- logiam auf eine solche Klausel Anwendung vgl. BGE 112 II 450 E. 3a S. 454 f. = Pra 76 Nr. 144; BGE 41 II 487 S. 491 = Pra 4 Nr. 165). Diese entbehrt daher von Anfang an jeglicher Tragweite, wenn der Bank eine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann (Art. 100 Abs. 1). Bei leichter Fahr- lässigkeit der Bank kann der Richter diese Klausel als nichtig betrachten. Bei der Ausübung seines Ermessens, das heisst in der Anwendung der Regeln von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), obliegt es ihm, die Übertragungsklausel zu prüfen, in- dem er den anderen Vertragsbestimmungen und der Gesamtheit der Umstände des betreffenden Falles Rechnung trägt. Er muss einerseits das Schutzbedürfnis des Kunden gegen die vorformulierten Klauseln, über die dieser praktisch nicht diskutieren kann, und anderseits das Interesse, das die Bank daran haben kann, sich gegen gewisse Risiken zu schützen, deren Verwirklichung sich nur schwer vermeiden lässt, berücksichtigen […]". Der von der Beklagten kommentierte Ent- scheid 4C.158/2006 E. 2 wiederholt die vorstehenden Grundsätze und hält fest, dass die dort zu beurteilende Freizeichnungsklausel keine Risiken betrug, die ausserhalb des Herrschaftsbereiches der Bank lagen, sondern dass es konkret um die Risiken von Anlageentscheidungen ging, die ja gerade im Machtbereich der Bank liegen. In den weiter erwähnten BGer 4C.81/2002 und BGer 4A_438/2007 (act. 92 Rz 174 f.) ging es nach der Beklagten ohnehin um grobe Fahrlässigkeit, sodass Art. 100 Abs. 2 OR nicht zur Anwendung kam. Im vorlie- genden Fall gehe es – so die Beklagte – um Risiken, die ausserhalb des Macht- bereichs der Bank lägen, nämlich das Risiko des Inkrafttretens eines unbekann- ten ausländischen Gesetzes, welches die Verfügungsmacht über ein Konto ver- ändere (act. 92 Rz 176). So ausgedrückt liegt das Risiko tatsächlich ausserhalb des Machtbereichs der Bank. Bei richtiger Betrachtung geht es allerdings um die Missachtung der nötigen Sorgfalt in Fällen, in denen "die Alarmglocken läuten", und es sollte in solchen Fällen nicht gefahrlos und ohne Konsequenzen möglich sein, untätig zu bleiben.
- 67 -
E. 8 Ist der Zahlungsbefehl vom 16. September 1994 (act. 4/168) nach dem Vorstehenden keine rechtsgültige Mahnung, so tritt die Frage, ob die darin enthal- tenen Angaben zur zu tilgenden Forderung für eine Mahnung ausreichen würden (vgl. dazu die Beklagte in act. 92 Rz 232 ff.), in den Hintergrund und braucht hier nicht geklärt zu werden.
E. 9 Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur dann auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen und Kosten im Rück- stand ist. Die Klägerin will aus dem von C._____ erhaltenen Betrag von EUR 106'219'899.78 vorab die Kosten und Entschädigungen erheben (act. 81 Rz 116). Das scheitert bereits daran, dass der von C._____ geleistete Betrag kei- ne Teilzahlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 OR sein kann, weil C._____ damit die im Vergleich festgesetzte Summe bezahlt hat und deshalb ihr gegenüber keine höhere Forderung durchgesetzt werden konnte bzw. kann. Ihre Leistung ist dem- nach keine Teilzahlung.
a) Was die Prozesskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin gegen C._____ vor Bezirksgericht Zürich anbelangt, wurde im Urteil die Gerichts- gebühr von der Klägerin bezogen, wobei C._____ verpflichtet wurde, der Klägerin
- 108 - die Kosten zu ersetzen. Ausserdem wurde C._____ zur Leistung einer Prozess- entschädigung verpflichtet. Aus den gleichen Überlegungen wie im Zusammen- hang mit der Berücksichtigung der Verzugszinsen gegen C._____ kann die Kläge- rin diese Forderungen auch nicht in dem Sinne geltend machen, dass sie diese vorab von der geleisteten Vergleichszahlung in Abzug bringt.
b) Hinsichtlich der Verfahren in Deutschland (vgl. act. 81 Rz 126), handelt es sich einerseits um Parteientschädigungen, welche gemäss der Klägerin entweder von C._____ an die Bundesanstalt oder von der D._____ an die Bundesanstalt zu leisten waren (act. 81 Rz 128 f.). Nach dem richtigen Verständnis von Art. 85 Abs. 1 OR ist davon auszugehen, dass sich Zinsen und Kosten auf die zu bezah- lende Forderung beziehen müssen. Soweit C._____ verpflichtet wurde, fallen die von ihr der Bundesanstalt geschuldeten Prozesskosten unter den Vergleich (act. 4/31 S. 1). Soweit nach Angaben der Klägerin die D._____ gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet wurde, handelte die Bundesanstalt in jener Konstellati- on (Bundesanstalt gegen D._____) nicht als Prozessstandschafterin, sondern für sich selbst bzw. für den deutschen Staat. Mit der Rechtsbeziehung zwischen C._____ und der Bundesanstalt, über die das Bezirksgericht Zürich am 25. Juni 2008 entschieden hat und über die am 9. Januar 2009 der Vergleich geschlossen wurde, hat das nichts zu tun, so dass schon deshalb keine Anrechnung erfolgen kann.
c) Zusammenfassend gilt Folgendes: Die Klägerin (handelnd als Prozess- standschafterin für die D._____) obsiegt insoweit, als die Beklagte der Klägerin die Abverfügungen von C._____ seit dem 4. Dezember 1990 grundsätzlich erset- zen müsste, und zwar mit folgenden Beträgen SFr. 2'663'432.65, USD 48'861'901.88, DM 58'795'934.95 = EUR 30'061'900.– sowie GBP 512.32, zusätzlich Verzugszinsen zu 5 % seit 30. Juni 2014. Soweit die Abverfügungen bereits seit dem 1. Juni 1990 und die Verzugzinsen bereits seit dem 3. Oktober 1994 (für GBP: 9. Januar 2009) geltend gemacht werden, unterliegt die Klägerin. C._____ wurde wegen der Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Bank B._____ (und bei der Bank CP._____) in Dispositiv-Ziff. 1 des Urteil vom 25. Juni 2008 zur Zahlung an die Bundesanstalt (als Prozessstandschafterin für die
- 109 - D._____) verpflichtet (vgl. act. 4/1 S. 44 ff., insb. E. 6 auf S. 51). Im anschliessend geschlossenen Vergleich vom 9. Januar 2009 verpflichtete sich C._____, den Saldo ihres Bankkontos bei der AB._____ (Wert per 30. September 2008: EUR 105'944'889.–; Wert per Datum des Vergleichsschlusses: EUR 106'219'899.80) an die Klägerin übertragen zu lassen. Aufgrund der Auslegung des Vergleichs vom 9. Januar 2009 ist dieser Betrag auf die Schuld der Bank gegenüber der Klägerin (als Prozessstandschafterin für die D._____) anzurechnen, so dass die Klägerin, weil die Zahlung von C._____ im Januar 2009 höher war als die Summe der Abverfügungen seit 4. Dezember 1990 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2014, nicht mehr fordern kann. Es bleibt demnach bei der Abweisung der Klage, und entsprechend ist die Berufung abzuweisen. VI. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Fr. 97'207'987.– (Umrechnungskurse bei Klageein- reichung: USD = 0.90669, EUR = 1.21219, GBP = 1.51266; s.a. act. 2 Rz 16; act. 8 S. 2). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 500'000.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Klägerin ist zu- dem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zu leisten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV). Da der Prozessaufwand der Be- klagten im Jahr 2017 erbracht wurde, liegt der Mehrwertsteuerzuschlag bei 8 %. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 110 -
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 98, sowie an das Bezirksgericht Zürich, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 97 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB170004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 18. April 2018 in Sachen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, (vormals Treu- handanstalt Berlin), Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen A._____ & Co. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
7. Dezember 2016; Proz. CG140080
- 2 - Rechtsbegehren (act. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
- CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Be- träge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608.293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (act. 82 = act. 83) "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 556'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von CHF 650'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel"
- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 81 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (CG140080) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin zu bezahlen:
- CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; be- schränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem
9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteils- tag kleiner ist;
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appellatin. der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 92 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Appel- lantin.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Hintergrund des Verfahrens bildet die Wende in der ehemaligen DDR in den Jahren 1989/90. Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son- deraufgaben, auch genannt Bundesanstalt, vormals Treuhandanstalt Berlin) macht geltend, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bank B._____) habe auf Weisung der ursprünglich vertretungsbefugten C._____ "Abverfügungen" vom Konto einer DDR-Gesellschaft namens D._____ vorgenommen, was gegen die neu erlassene, seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfügungsbeschränkung des deutschen PartG verstossen habe. Sie verlangt anstelle der D._____ von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank B._____ Erstattung der abgezogenen Geldbeträge. Kernfrage in diesem Verfahren ist, ob die Bank vor dem Hintergrund der friedlichen Revolution in der DDR und der deutschen Wiedervereinigung auf die Regelung von § 20b PartG DDR hätte stossen müssen und so den Wegfall der Vertretungsbefugnis hätte erkennen können, was zur Verweigerung der von C._____ veranlassten Zahlungen hätte führen müssen. Anzumerken ist, dass sich die Kammer sowie das Bundesgericht bereits frü- her mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt haben: Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 (4A_258/2012, act. 4/12) i.S. der Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt Berlin) gegen die Be- klagte E._____ Zürich AG (und die Nebenintervenientin F._____ Bank … AG) sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich der gleichen Parteien vom 20. März 2012 (Proz. Nr. LB110077, act. 4/11). Darauf wird, bezeichnet als Fall E._____ bezeichnet, häufig verwiesen.
2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen (act. 82 S. 67) und die Klägerin hat mit Eingabe vom 17. Januar 2017 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 81). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 500'000.– erhoben (act. 84), welcher geleistet wurde (act. 86). Mit der gleichen Verfügung wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert.
- 5 -
3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (act. 90) wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 90), die samt einer Beilage rechtzeitig einging (act. 92 und 93). Am 2. März 2018 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt (act. 96/97), um ihr im Sinne des sog. "letzten Wortes" das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Datum vom 9. März 2018 nahm die Klägerin Stellung (act. 98).
4. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt vo- raus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefoch- tenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihre Kognition ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbe- schränkt überprüfen (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtli- chen Mängeln darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2015 E. 5 unter Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; Reetz/ Theiler, ZK ZPO, 3.A. 2016, Art. 310 N 5 und 6; Art. 311 N 36). Es ist nachste- hend auf die erhobenen Einwendungen soweit erheblich einzugehen.
5. Die Beklagte hat mit der Berufungsantwort den Bericht der Wirtschaftspo- lizei Wien vom 1. Dezember 1993 eingereicht (act. 93). Die Klägerin beziehe sich erstmals in der Berufung auf vorgetragene Spekulationen, wonach das von C._____ bezogene Bargeld bei der Bank verblieben sein könnte (act. 92 Rz 141). Angesichts der durch die Klägerin nun wieder aufgenommenen Geldwä- schereivorwürfe und der damit in Zusammenhang zu sehenden neuen (und damit
- 6 - unzulässigen) Behauptungen, habe die Beklagte Abklärungen zu diesem neuen Aspekt veranlasst. Sie habe dabei act. 93 erhältlich machen können, welches Do- kument die Wirtschaftspolizei Wien aufgrund der Unterlagen der Bank G._____ aus dem bereits entschiedenen Verfahren erarbeitet habe; es sei Teil des in Wien geführten Strafverfahrens gegen Frau C._____ gewesen, welches 1994 mangels Tatverdacht eingestellt worden sei. Über diesen Bericht hätte die Klägerin bzw. ih- re Rechtsvorgängerin bereits damals verfügt (act. 92 Rz 142). Die Frage der Zulässigkeit der Einreichung von act. 93 unter den noven- rechtlichen Gesichtspunkten von Art. 229 ZPO kann offen bleiben, da dieser Be- richt in den Überlegungen der Kammer keine Rolle spielt, wie zu zeigen sein wird.
6. Die Sache ist spruchreif. II. Der vorinstanzliche Entscheid und die Parteistandpunkte in der Berufung
1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid im Wesentlichen und zusammen- gefasst von Folgendem aus (act. 82): Die von der Beklagten geäusserte Behauptung, es sei nicht nachgewiesen, dass die eingeklagten Vermögenswerte zum Altvermögen gemäss §§ 20b Abs. 2 PartG DDR gehörten, so dass der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle, ist von der Vorinstanz als doppelrelevante Tatsache bei der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs geprüft worden (act. 82 E. 3.5). Der Behauptung, dass die Klägerin ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2001 und ihre hoheitliche Tätigkeit im Jahr 2003 mit dem Abschlussbericht einge- stellt habe, so dass sie eine handlungsunfähige juristische Person sei, der die ge- setzliche Treuhandschaft gemäss § 20b Abs. 2 PartG DDR nicht mehr obliege, ist die Vorinstanz nicht gefolgt, weil die Klägerin weder aufgelöst noch ihr die treu- händerische Verwaltung gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung entzogen worden sei; die bisherigen Organe seien lediglich durch einen oder mehrere neue Abwickler ersetzt worden (E. 3.6).
- 7 - Am 1. Juli 1982 habe C._____ mit der Stammnummer 1 das Konto bei der Beklagten eröffnet. Antragstellerin sei die D._____-Handels-gesellschaft mbH, … [Adresse] gewesen. Im Dokument "Kontoeröffnung" sei in der Rubrik "B" die D._____ als Kunde aufgeführt gewesen. In der Rubrik "F" habe C._____ unter dem Stempel der D._____ die "Rechtsgültige Firmenunterschrift" geleistet; beige- legt sei dem Antrag der DDR-Handelsregister-auszug gewesen. Bei der Kontoer- öffnung habe C._____ die Erklärung abgegeben, dass "der Unterzeichnete" für eigene Rechnung handle, also weder für fremde Rechnung noch als Beauftragte, die einem Berufsgeheimnis unterstehe, noch als Vertreterin einer Sitzgesellschaft, die von natürlichen Personen beherrscht werde. Am 1. Juli 1982 habe C._____ "als Zeichnungsberechtigte" unterschrieben, dass ihr die Bankpost nach Wien an die … [Adresse] zuzustellen sei. Das sei am 16. August 1993 modifiziert worden als "Neue Adresse: Frau C._____, Repräsentants, … [Adresse]". Am 3. Dezem- ber 1990 sei die Weisung ergangen, die an die D._____ in Berlin adressierte Post banklagernd zu halten und den Versand per Adressmaschine vorzunehmen. Der Mutationsbeleg vom 16. August 1993 enthalte schliesslich eine handschriftliche Notiz, wonach die Bankkorrespondenz seit Februar 1992 banklagernd zu halten sei (E. III./1.4). Seitens der Bank sei von 1982 bis 1991 H._____, Direktor im Anlagesektor, für das Konto zuständig gewesen, danach die Prokuristin I._____, wobei H._____ auch nach der Pensionierung 1991 bei der Bank tätig gewesen sei und C._____ empfangen und Barauszahlungen an C._____ getätigt habe. Leiter des Rechts- dienstes sei das Geschäftsleitungsmitglied Dr. J._____ (bis 1991) gewesen, ver- antwortlicher Vorgesetzter der Kundenbetreuungsgruppe H._____s (seit 1985) K._____, der insbesondere Zahlungsausgänge von über Fr. 1 Mio. zu genehmi- gen gehabt habe. Der Bank sei bekannt gewesen, dass die D._____ im Aussen- handel der DDR tätig gewesen sei und Einnahmen aus Provisionsgeschäften er- zielt habe. Am 14. Januar 1992 habe die Klägerin die treuhänderische Verwaltung am Vermögen der D._____ sowie an den Gesellschaftsanteilen festgestellt (act. 82 E. III./1.4).
- 8 - Die Klägerin mache den Erfüllungsanspruch der D._____ gegenüber der Beklagten geltend, weil die Belastungen des Konto ab dem 1. Juni 1990 (Inkraft- treten von § 20b PartG DDR) nicht autorisiert gewesen seien, so dass die "Abver- fügungen" von C._____ für die Bank keine befreiende Wirkung gehabt hätten. Die Klägerin orientiere sich über weite Strecken an den gerichtlichen Urteilen OGer ZH LB110077 vom 20. März 2012 und BGer 4A_258/2012 vom 8. April 2013 sowie an den Urteilen des HGer Zürich und des Bundesgerichts im sog. Bürgermeister-Fall (HGer ZH vom 1. April 2003, ZR 104/2005 Nr. 28; BGer 4C.157/2003; act. 82 E. III./2.). Die Beklagte widersetze sich der Inanspruchnahme durch die Klägerin, weil sie keinen Anlass gehabt habe, an der Verfügungsberechtigung C._____s zu zweifeln, weil die AGB das Risiko bei Legitimationsmängeln auf die Kunden überwälze, weil die Gesamtveränderung des D._____-Kontos weit geringer sei als der erhobene Erfüllungsanspruch, weil der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin auch die Beklagte befreit habe, weil die Geltendmachung des angebli- chen Erfüllungsanspruchs nach 22 Jahren treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, weil die Beklagte einen verrechnungsweise geltend gemachten Schadener- satzanspruch habe, weil die D._____ bzw. C._____ und die Klägerin als Vertrete- rin der D._____ durch seinerzeitiges schuldhaftes Unterlassen einen Schaden bei der Beklagten überhaupt erst verursacht hätten und die treuhänderische Verwal- tung der Klägerin sich lediglich auf das sog. Altvermögen erstrecke (act. 82 E. III./3.). Die D._____ habe einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung des richtigen Saldos (act. 82 E. III./2.2). Die Klägerin fordere von der Beklagten die von C._____ ab 1. Juni 1990 unzulässig in Auftrag gegebenen Belastungen des D._____-Kontos samt Zins, beschränkt auf die Höhe der noch bestehenden "Restforderung" gegenüber C._____ aus dem Komplex B._____ act. 82 E. III./2.3.1), während die Beklagte geltend mache, es habe auf dem D._____-Konto nur eine Vermögensverminderung von rund USD 16.9 Mio. gegeben. Der Erfüllungsanspruch sei beschränkt auf diese wesentlich geringere Gesamtsaldoveränderung. Die Haftung hätte nur durch Sperrung des D._____-
- 9 - Kontos ausgeschlossen werden können, so dass es keine Gutschriften mehr ge- geben hätte und auch Anlageerfolge nicht mehr hätten erzielt werden können. Die Klägerin könne nicht einerseits Sollzinsen belasten und andererseits Erfolge aus Anlagen einer nicht autorisierten Person beanspruchen (act. 82 E. III./2.3.2). Am
7. Juli 1992 sei das D._____-Konto saldiert und der Saldo der Klägerin überwie- sen worden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass richtigerweise die einzelnen ungerecht- fertigten (unautorisierten) Transaktionen rückgängig zu machen seien, die übrige Entwicklung des Kontos werde hingegen nicht erfasst (BGer 4A_254/2008 E. 2.2). Wäre auch den Gutschriften Rechnung zu tragen, so wäre dies sinngemäss eine Vorteilsanrechnung im Sinne des Haftpflichtrechts, für die allerdings – wenn vor- liegend überhaupt anwendbar – ein innerer Zusammenhang erforderlich sei. Über das Konto seien zwar Treuhandanlagen in erheblichem Mass getätigt worden, bei denen der Abfluss und der Zufluss einander gegenüberstünden, jedoch sei das nicht Gegenstand der beanstandeten "Abverfügungen", die ausschlaggebend sei- en (act. 82 E. III./2.3.3). C._____ habe als Geschäftsführerin für die D._____ die rechtsgeschäftli- chen Erklärungen unterzeichnet und habe während der ganzen Kontobeziehung für diese gehandelt (act. 82 E. III./3.). Ab 1. Juni 1990 habe für parteiverbundene juristische Personen von Gesetzes wegen ein Vermögensveränderungsverbot gegolten (act. 82 E. III./3.2.1). Die Parteiverbundenheit der D._____ sei von deut- schen und schweizerischen Gerichten bestätigt worden (act. 83 III./ 3.2.2). Die Beklagte behauptete, die Vermögenswerte des vorliegenden Verfahrens seien kein sog. Altvermögen i.S.v. § 20b Abs. 2 PartG DDR, womit das per 7. Oktober 1989 bestehende Vermögen samt Früchten und Surrogaten gemeint sei. Nach der anerkannten Stichtagspraxis seien die danach erfolgten Einzahlungen (und daraus getätigten Auszahlungen) dem Neuvermögen zuzurechnen. Das Stich- tagsvermögen der D._____ habe Fr. 38'183'493.35 betragen. Der betreffende Geldbetrag müsse hinreichend individualisierbar sein und wo dies nicht möglich sei, sei er dem Neuvermögen zuzuordnen und die Treuhandverwaltung der Klä- gerin sei erloschen (act. 82 E. III./3.3.1).
- 10 - Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Wortlaut von Art. 20b Abs. 2 PartG da- rauf hingewiesen, dass sich die treuhänderische Verwaltung auf das sog. Altver- mögen beziehe. Zu den "Früchten" und "Surrogaten" würden bei parteiverbunde- nen Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich auch neu (nach dem 7. Oktober 1989) erworbene Vermögenswerte gehören. Gemäss BGH vom 18. März 1998 (S. 10) hätten "Wirtschaftsunternehmen, die nahezu vollständig mit Partei-Altvermögen ausgestattet worden [seien], regelmässig kein Neuvermögen, da alle Vermögens- gegenstände entweder originales Altvermögen, Surrogate des Altvermögens oder aber aus dem Altvermögen gezogene Früchte" seien. Es gebe die rechtskräftige Feststellung, dass die D._____ als eine KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED gewesen sei, so dass das Vermögen insgesamt dem Veränderungsverbot des PartG unterlegen habe. Es werde nicht begründet, dass die seit dem 7. Okto- ber 1989 erfolgten Zuflüsse Neuvermögen gewesen seien und das sei auch nicht ersichtlich. Das von der Beklagten angeführte Beispiel – die Einzahlung von rund DM 66.9 Mio. durch die Deutsche L._____ [Bank] vom 11. Juni 1990 – sei offen- sichtlich Altvermögen, handle es sich doch um die Saldierung einer 1986 mass- geblich von Konten der D._____ getätigten Devisenanlage von ursprünglich DM 100 Mio. C._____ sei seit dem 1. Juni 1990 objektiv nicht mehr zur Vornahme von Vermögensveränderungen berechtigt gewesen (act. 82 E. III./3.3.2). Nach dem Aufzeigen der kontroversen Parteistandpunkte (act. 82 E. III./4.1.1 und 4.1.2) hat die Vorinstanz geprüft, ob die Beklagte die Beschrän- kung der Verfügungsbefugnis C._____s gemäss § 20b PartG DDR i.V.m. Art. 158 IPRG kannte bzw. hätte kennen müssen, obwohl es eine entsprechende Beschränkung in der schweizerischen Rechtsordnung nicht gebe (act. 82 E. III./4.2.1). Unbestritten sei, dass C._____ vor der Beschränkung durch das PartG DDR als Geschäftsführerin zur Vertretung der D._____ berechtigt und bis zum 30. Juni 1992 als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Han- delsregister eingetragen gewesen sei. Es gehe um die Gutgläubigkeit der Beklag- ten in Bezug auf die nach dem 1. Juni 1990 weiterbestehende Vertretungsbefug- nis (act. 82 E. III./4.2.2). Nach allgemeinen Ausführungen zum guten Glauben wird auf die für Banken bei Kontobeziehungen zu beachtenden Obliegenheiten aus dem Selbstregulierungswerk "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorg-
- 11 - faltspflicht der Banken" hingewiesen. Besondere Umstände würden Abklärungen erfordern. Seien auf gestellte Fragen plausible Antworten erhältlich, dürften sich die Banken dann zufrieden geben, wenn ihnen die Kunden als vertrauenswürdig bekannt seien. Aus fehlenden Nachforschungen dürfe nur dann auf das Fehlen des guten Glaubens geschlossen werden, wenn die betreffenden Vorkehren zur Aufdeckung eines Rechtsmangels geführt hätten. Angemerkt wird, dass dabei die Möglichkeit der sog. Rückschaufehler – das Besserwissen im Nachhinein – stets im Auge zu behalten sei (act. 82 E. III./4.2.3). Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass die Bank bzw. ihre Angestellten und Organe tatsächlich gewusst hätten, dass die D._____ eine mit der SED ver- bundene Unternehmung gewesen sei. Nur wenige Personen hätten die genauen Verhältnisse gekannt, und es sei nicht bekannt gewesen, dass die D._____ ein SED-naher Betrieb gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin habe noch 1996 die SED-Nähe verneint und das Oberverwaltungsgericht Berlin habe eine nahezu perfekte Tarnung der D._____ als KPÖ-Unternehmen konstatiert. Es frage sich daher einzig, ob sich die Beklagte deswegen nicht auf den Gutglaubensschutz be- rufen könne, weil sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe und ob sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hätte so stut- zig werden müssen, dass sich Nachforschungen aufgedrängt hätten, die dann letztlich zu § 20b PartG DDR geführt hätten (act. 82 E. III./4.3.2). Von den Ausführungen der Kammer im E._____-Entscheid (LB110077, act. 4/11, www.gerichte-zh.ch) sei vor allem von Bedeutung, was damals allge- mein (oder zumindest einem leitenden Bankangestellten) bekannt gewesen sei und entsprechend als notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO zu gelten hatte. Es sei zwar regelwidrig, aber entgegen der Klägerin keineswegs undenkbar gewesen, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR-Handels- gesellschaft gewesen sei. Aus dem ostdeutschen Domizil der D._____, der Höhe der Kontoguthaben und der Tätigkeit im DDR-Aussenhandel habe nicht auf eine SED-Verbundenheit geschlossen werden müssen. Auch die Gerichte hätten meh- rere Jahre gebraucht, um die Parteiverbundenheit der D._____ bejahen zu kön- nen (act. 82 E. III./4.4.1).
- 12 - Zu den Hinweisen der Klägerin auf einschlägige Artikel in in- und ausländi- schen Zeitungen hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht unterstellt wer- den, dass diese von den massgeblichen Personen tatsächlich gelesen worden seien, was bereits im Verfahren LB110077 festgehalten worden sei. Es habe da- mals auch noch kein Internet gegeben. Angesichts der damals geführten öffentli- chen Diskussion habe innerhalb einer Bank erwartet werden können, dass be- kannt gewesen sei, dass deutsche Behörden und die Öffentlichkeit vermutet hätten, dass es auf Bankkonten ausserhalb Deutschlands unentdecktes Partei- vermögen gab, wovon auch in LB110077 ausgegangen worden sei (act. 82/ E. III./4.4.2). Zusammengefasst sei bei einer Schweizer Bank liegendes Vermö- gen einer ostdeutschen Gesellschaft von hundert Millionen Franken geeignet ge- wesen, Fragen aufzuwerfen, nämlich ob die DDR oder die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin nicht in irgend einer Form an den Werten berechtigt sei (act. 82 E. III/4.4.2). Allerdings sei entgegen der Klägerin die zeitgeschichtliche Situation und ein hohes Kontoguthaben einer DDR-Gesellschaft nicht ausrei- chend gewesen, um von der Bank eine solche kritische Betrachtung und die Vor- nahme besonderer Abklärungen verlangen zu können. Die Banken seien nicht gehalten gewesen, bei allen Kontoverbindungen mit Bezug zu Ostdeutschland Nachforschungen zu betreiben. Übliche Transaktionen hätten keinen Anlass zu Abklärungen gegeben (act. 82 E. III./E. 4.4.4.1). Die Kammer und das Bundesge- richt hätten die Abklärungspflicht denn auch nicht einfach aus der zeitgeschichtli- chen Situation hergeleitet, sondern vor allem aus konkreten geldwäschereiver- dächtigen Transaktionen. Im Fall LB110077 seien folgende konkreten Merkmale namhaft gemacht worden: Die Erkennbarkeit für die Bank, dass die Guthaben ab den Bankkonten in Wien abgehoben werden sollten, so dass die Zürcher Konten blosse Durchlaufkonten gewesen seien, dass irreführende Angaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung gemacht worden seien, dass hohe Barbeträge im Ausland abgehoben worden seien, dass für die Barabhebungen Quittungen gewünscht worden waren, obgleich das Geld sofort wieder bei der Bank hinterlegt worden sei, dass für die Transaktionen Bankkommissionen von einer halben Milli- on angefallen seien (act. 82 E. III./4.4.4.2).
- 13 - Zur konkreten Kontobeziehung des vorliegenden Falles hat die Vorinstanz angeführt, dass das D._____-Konto seit 1982 bestanden habe, eröffnet von C._____ namens der D._____. C._____ und ihr Ehemann seien der Bank aus be- stehenden Kundenbeziehungen bekannt gewesen. Der zuständige Kundenbe- treuer habe zur Person C._____ festgehalten, es handle sich um eine in Wien hochangesehene Person, die 1987 den "…" (ehrenhalber erteilter Berufstitel an Angehörige des Wirtschaftslebens) verliehen erhalten habe. Sie habe in hohen Gesellschaftskreisen verkehrt und sei für Grossunternehmen als Geschäftsver- mittlerin tätig gewesen. Die D._____ – so C._____ seinerzeit gegenüber dem Kundenbetreuer – sei ein aktiver Geschäftsbetrieb im Import- und Exportgeschäft vor allem für den Ostblock, wobei in diesem Zusammenhang hohe Kommissions- erträge auf das Konto fliessen würden. Gegenüber der Bank habe stets C._____ gehandelt (act. 82 E. III./4.5.1). Es habe eine Vielzahl von Transaktionen gege- ben. Dass diese nicht mit der angeblichen Tätigkeit der D._____ in Einklang ge- standen hätten, werde weder dargetan noch sei dies ersichtlich. Was sich bis zur Saldierung konkret verändert haben solle, werde nicht dargetan. Die Klägerin be- haupte – pauschal – eine Zunahme von Transaktionen nach der Wende und be- ziehe sich dabei auf eine ebenfalls pauschale Bejahung der entsprechenden Fra- ge an den Kundenbetreuer als Zeuge in Strafverfahren. Das genüge nicht für die Annahme einer konkreten und erkennbare Änderung der etablierten Kundenbe- ziehung (act. 82 E. III./4.5.2). Die langjährige Kundenbeziehung sei konstant ge- wesen. Der Kundenbetreuer habe C._____ als angesehene Geschäftsfrau ge- kannt, ohne dies selber beurteilen zu können. Es seien keine Gelder "parkiert" gewesen, sondern es habe während Jahren einen intensiven Geschäfts- und Zah- lungsverkehr gegeben. Insgesamt seien die Umstände geeignet gewesen, Ver- trauen zu schaffen. Nach acht Jahren Vertretung durch C._____ habe es keinen Anlass gegeben, die Vertretungsmacht zu hinterfragen. Es sei daher nachvoll- ziehbar, dass die D._____ als ein operativ in Wien tätiger privater Handelsbetrieb im Import- und Exportgeschäft mit dem damaligen Ostblock betrachtet worden sei, so dass der formelle Sitz in Ostberlin verblasst sei (act. 82 E. III./4.5.3). Die Vorinstanz hat dann geprüft, ob es Verdachtsmomente gegeben habe, die die Bank dennoch hätten Verdacht schöpfen lassen müssen. Die Klägerin
- 14 - weise darauf hin, dass die Bank die wirtschaftliche Berechtigung der D._____ nicht genügend geprüft habe und moniere Ungereimtheiten. Der Kundenbetreuer wolle C._____ immer als Bevollmächtigte angesehen haben, die Bank habe dann aber zwei Jahre nach der Kontoeröffnung die Kontobeziehung 1 offenbar plötzlich als "Formular B-Beziehung" und C._____ als blosse Treuhänderin betrachtet. Auf dem Formular B sei mit ziemlich dürftiger Begründung festgehalten worden, C._____ sei die wirtschaftlich Berechtigte. Abklärungen zu den während gewisser Zeiten ebenfalls zeichnungsberechtigten Personen hätten nicht stattgefunden (act. 82 E. III./4.6.1.1). Nach der Beklagten sei zwischen der wirtschaftlichen Be- rechtigung am Konto und jener an der D._____ zu unterscheiden und wirtschaft- lich berechtigt sei die D._____ gewesen. Der Kundenbetreuer sei überzeugt ge- wesen, C._____ sei die wirtschaftlich Berechtigte an der D._____ gewesen. Bei der Aktennotiz für Formular B-Fälle habe es sich um einen Irrtum des Kundenbe- treuers gehandelt (act. 82 E. III./4.6.1.2). Nach den Kontoeröffnungsunterlagen – so die Vorinstanz – sei die D._____ Kontoinhaberin und wirtschaftlich Berechtigte. Die Identität sei bei der Kontoeröffnung anhand eines HR-Auszuges von 1977 und später nochmals anhand eines HR-Auszuges von 1984 geprüft worden. Bei der Kontoeröffnung habe die D._____ (durch C._____) erklärt, dass sie auf eige- ne Rechnung handle. Was weiter abzuklären gewesen wäre, sei von der Klägerin nicht dargetan und nicht ersichtlich. Wenn die Klägerin davon ausgehe, dass die Bank nach den damals geltenden VSB 77 eine schriftliche Erklärung der zustän- digen Organe über die Beherrschungsverhältnisse hätte verlangen müssen, ver- weise die Beklagte unwidersprochen darauf, dass die D._____ operativ tätig ge- wesen sei und daher gemäss der Juristischen Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung (entgegen Art. 7 VSB 77) nicht als Sitzgesellschaft zu be- trachten gewesen sei, so dass es keine solche Erklärung gebraucht habe. Auch wenn die Bank nicht genügend sorgfältig gewesen wäre, so liesse sich daraus für den Wegfall der Vertretungsbefugnis C._____s nichts herleiten. Konkret sei als wirtschaftliche Berechtigte an der D._____ nur C._____, die uneingeschränkt über das Konto verfügt habe, als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D._____ in Betracht gekommen. Für den Kundenbetreuer sei es völlig klar gewesen, dass C._____ hinter der Geschäftsbeziehung stehe. Weitere Abklärungen hätten im
- 15 - Übrigen nichts anderes ergeben, als dass C._____ als Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin zumindest formell Anteilseignerin gewesen sei. Dass nur der DDR-Staat oder die SED wirtschaftlich am Konto berechtigt sein konnten, möge ex post bejaht werden, hätten aber der Kundenbetreuer und die Bank nicht mer- ken müssen, wie es übrigens das Verwaltungsgericht Berlin im Jahr 1996 auch nicht gemerkt habe. Dass C._____ keine "Industrielle" war, sondern eine in Wien bekannte berufsmässige Treuhänderin und KP-Vertraute, die als Anteilseignerin von Unternehmen des DDR-Aussenhandels KoKo von M._____ und von Unter- nehmen der KPÖ fungiert habe, zeige den Rückschaufehler der Klägerin deutlich auf. Damals habe es für ein derartiges Wissen des Kundenbetreuers und der Be- klagten keine Anhaltspunkte gegeben (act. 82 E. III./4.6.1.3). Bei den behaupteten ungewöhnlich hohen Transaktionen (1986: Überwei- sung von rund DEM 48 Mio. an die L._____, 1990: Gutschrift von rund DEM 66 Mio. durch die L._____ auf dem D._____-Konto) mit der für den Devisenhandel zuständigen staatlichen Bank der DDR, der Deutschen L._____ (L._____), sei es um Kredite der D._____ zur Stützung der DDR-Zahlungsbilanz gegangen, die dann unmittelbar nach Inkrafttreten des DDR-Parteiengesetzes wieder abgezogen und via die Beklagte ins westliche Ausland transferiert worden seien (act. 82 E. III./4.6.2.1). Die Klägerin führe selber aus, dass die Beklagte gewusst habe, dass die D._____ im Aussenhandel der DDR tätig gewesen sei und dass ihre Einnahmen aus Provisionsgeschäften stammten. Die Deutsche L._____ sei für die Durchführung kommerzieller Zahlungen mit dem Ausland verantwortlich ge- wesen, so dass diese Geldflüsse sowie die Tatsache, dass eine zuvor getätigte Festgeldanlage saldiert worden sei, nicht hätten überraschen können. Wieso dies die Vertretungsbefugnis C._____s hätte in Frage stellen sollte, sei nicht dargetan. C._____ habe dem Kundenbetreuer gemäss Notiz des Rechtsdienstes den Zah- lungseingang von DEM 67 Mio. mit einer Teilrückzahlung eines der DDR von der KPÖ gewährten Darlehens erklärt. Die Klägerin gehe selber davon aus, dass es sich um eine Rückzahlung eines der DDR gewährten Kredits handle; sie tue aller- dings nicht dar, inwieweit die KPÖ als Darlehensgeberin derart auffällig oder ab- wegig gewesen sei, zumal auch das Verwaltungsgericht Berlin noch 1996 davon ausgegangen sei. Dass die oberen Instanzen dann zu einer anderen Sichtweise
- 16 - gelangt seien, ändere nicht daran, dass die Erklärung C._____s plausibel gewe- sen sei. Die Beklagte hätte im Juni 1990 annehmen dürfen, dass die neu instal- lierten Behörden eine Zahlung der L._____ in der genannten Grösse kontrolliert bzw. davon gewusst hätten. Die Rückzahlung des Kredits habe unter diesen Um- ständen eher Vertrauen schaffen als Misstrauen erwecken können (act. 82 E. III./4.6.2.2). Dass die Erklärung auf ein Naheverhältnis zur KPÖ hingewiesen habe, hätte kein Misstrauen bezüglich der Vertretungsbefugnis von C._____ er- wecken müssen. Der Kundenbetreuer hätte – bei besonderen, hier nicht unter- stellten Osthandelskenntnissen – höchstens eine Nähe zur KPÖ selbst erkennen können, was weder die Vertretungsbefugnis von C._____ in Frage gestellt noch die Vermutung einer SED-Zugehörigkeit aufgedrängt hätte (act. 82 E. III./4.6.3). Nach der Klägerin seien der D._____ teilweise mehrfach pro Tag Hunderttausen- de von Franken zugeflossen, zu denen es keinen geschäftsmässigen Hintergrund gegeben habe. Mehrere grössere (im einzelnen aufgeführte) Barauszahlungen seien an C._____ persönlich erfolgt, unzählige weitere Überweisungen seien an Offshore-Gesellschaften und Konten in der Karibik gegangen, an Nummernkonten im In- und Ausland sowie an Privatpersonen ohne sachlichen Zusammenhang mit der DDR noch mit der Tätigkeit eines Handelsunternehmens (act. 82 E. III./4.6.4.1). Solche Ab- und Zuflüsse seien bereits in den früheren Jahren un- zählige Male vorgekommen. Im Schlussbericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR von 2006 sei festgehalten worden, dass die D._____ als Vermittlerfirma auf Provisionsbasis im Handel zwischen Österreich und der DDR tätig gewesen sei. Die wirtschaftliche Aktivität der D._____ widerspiegle sich in den Kontenbewe- gungen, teilweise mehrere Gutschriften oder Belastungen pro Tag (Vergütungen, Devisenkäufe, Treuhandanlagen und -Rückzahlungen, Auszahlungen etc.). Es habe Jahresumsätze von mehreren Millionen, teilweise von mehreren hundert Mil- lionen gegeben. Provisionszahlungen seien auch noch in den Jahren 1990 und 1991 eingegangen (z.B. von N._____ GmbH über DEM 40'000 bzw. DEM 35'000 per 1.6.90, DEM 200'000 per 3.7.90, DEM 200'000 per 21.9.90, DEM 210'000 per 20.12.90 und DEM 200'000 per 25.4.91) (act. 82 E. III./4.6.4.2). Dass für Auszah- lungen erkennbar kein geschäftsmässig begründeter Hintergrund bestand bzw.
- 17 - dass die Zahlungen weder mit der früheren DDR noch mit der Tätigkeit eines Handelsunternehmens in einen sachlichen Zusammenhang zu bringen gewesen seien, sage die Klägerin nicht. Geschäfte mit Offshore-Gesellschaften würden zwar als suspekt gelten und würden mit Steuervermeidung, Korruption und Geld- wäsche in Verbindung gebracht, seien jedenfalls in den 80iger und 90iger-Jahren gang und gäbe gewesen. Sie würden nichts zur Frage der fehlenden Vertretungs- befugnis von C._____ beitragen und hätten keine besonderen Nachforschungen aufgedrängt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte hätte erkennen sollen, dass es den Verfügungen an gesellschaftlichen Motivierungen fehle (act. 82 E. III./E. 4.6.4.3). Bargeldzahlungen seien heute potentiell verdächtig, früher sei dies auch bei grösseren Barzahlungen – auch weit mehr als Fr. 100'000.– als Schwel- le für die heutige Ungewöhnlichkeit bzw. Zulässigkeit – nicht der Fall gewesen. Die Vorinstanz erwähnt Bezüge von Fr. 1.2 Mio., von Fr. 60'000.– von rund DEM 300'000.– und rund DEM 100'000.– in den Jahren 1990 und 1991 mittels Check, was nicht so ungewöhnlich sei wie die Klägerin behaupte. Weitere sechs (im Einzelnen) erwähnte Barbezüge zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 100'000.– und von DEM rund 200'000.– und DEM 100'000.– in den Jahren 1990-1992 seien an- gesichts der auch in der Vergangenheit vorgenommenen Transaktionen und gleichzeitig erfolgten Zuflüsse weder in der Kadenz noch in der Höhe auffällig. Ein Teil der Bezüge sei zwar nach dem Mauerfall, aber noch vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes erfolgt (act. 82 E. III./4.6.4.4). Die Klägerin weise darauf hin, dass Frau C._____ am tt. Dezember 1990 – gleichentags habe es auch einen NZZ-Artikel über dunkle Vorgänge um das "Auslandvermögen der SED" gegeben
– mit der Änderung der Korrespondenzadresse für die D._____ in "banklagernd" (bei Beibehaltung der Korrespondenzadresse für sich selber in Wien) habe ver- hindern wollen, dass Korrespondenz nach Berlin gelangen könne. Am Folgetag, dem 4. Dezember 1990, habe die Beklagte DEM 19'985'000.– vom Konto-Nr. 1.2 der D._____ auf das bankinterne Konto pro Diverse ("KTO.-CPD" mit der Nr. 3) übertragen und sogleich über ein anderes Konto Nr. 3 in österreichische Schillin- ge gewechselt. Das Konto pro Diverse sei ein sog. Nostro-Konto, das "zur Filtrie- rung oder Tarnung von Kundentransaktionen" benützt worden sei. Derartige Transaktionen seien von der eidgenössischen Bankenkommission explizit als
- 18 - "Anhaltspunkte für Geldwäscherei" betrachtet worden. In der Tat sei der Gegen- wert der auf dem Nostro-Konto Nr. 4 knapp DEM 20 Mio. gleichentags an C._____ mit 140 Mio. österreichischen Schillingen ausbezahlt worden, was offen- kundig eine Veruntreuung durch die Geschäftsführerin sei. Das sei – so die Klä- gerin – höchst verdächtig, und solche Zahlungen hätten vor im Einzelnen doku- mentierten Abklärungen nicht ausgeführt werden dürfen, umso weniger ange- sichts der zeitgeschichtlichen Umstände (act. 82 E. III./4.6.5.1). Nach der Vor- instanz lässt sich aus dem NZZ-Artikel nichts ableiten (act. 82 E. III/E. 4.6.5.2). Die Problematik der Banklagernd-Korrespondenz habe damals keinen Argwohn erregt, die Diskretion sei Grundlage des Geschäftsmodells gewesen. Faktisch ge- ändert habe sich nichts, weil die Korrespondenz unbestrittenermassen immer nach Wien zu C._____ gegangen sei. Auffallend sei aber die Höhe des bezoge- nen Betrages, der eine ungewöhnliche Transaktion gewesen sei, bei der wohl auch damals grundsätzlich der wirtschaftliche Hintergrund zu klären gewesen wä- re. Es habe allerdings keinen Verdacht auf Geldwäscherei bzw. auf verbrecheri- sche Herkunft der Gelder gegeben und der paper trail sei nie unterbrochen wor- den. Möglich sei, dass die Übertragung auf ein bankinternes Konto nicht aus rein technischen Gründen sondern zur Verschleierung der Barauszahlung erfolgt sei, was heute allerdings nicht mehr geklärt werden könne. Es habe jedenfalls nicht einfach ein Treueverstoss C._____s vermutet werden müssen, habe diese doch seit Jahren über weit höhere Beträge verfügen können. Es sei nicht um eine Plünderung gegangen, wie dies beim Fall Bank E._____ bei der Saldierung eines Kontos wenige Monate nach der Eröffnung der Fall gewesen sei. Und es habe sich anders als beim Fall Bank E._____ nicht um ein geradezu lehrbuchhaftes Beispiel einer verdächtigen Transaktion gehandelt. Der Beklagten hätten durch- aus Zweifel an der Steuerehrlichkeit kommen können, ein Zweifel an der Verfü- gungsberechtigung hingegen nicht. C._____ hätte überdies eine plausible Be- gründung liefern können (act. 82 E. III./4.6.5.3). Die angeführten Verdachtsmo- mente könnten die Annahme des guten Glaubens nicht umstossen, verdächtig sei einzig die Höhe des Betrages gewesen (act. 82 E. III./4.7). Auf die Fragen der Haftungsbeschränkung gemäss AGB (act. 82 E. III./5), Rechtsmissbrauch (act. 82 E. III./6) sowie die Wirkungen des Vergleiches der
- 19 - Bundesanstalt mit C._____ (act. 82 E. III./7.) ist soweit erforderlich später einzu- gehen.
2. Die Klägerin macht in der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Vertretungsbefugnis von C._____ Folgendes geltend: Die Beklagte hätte bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Vertre- tungsbefugnis C._____s Nachforschungen anstellen müssen, was zu § 20b PartG DDR geführt hätte. Die Verantwortlichen seien grob fahrlässig gewesen, so dass die Überwälzung der Legitimationsmängel ausscheide. Die Vorinstanz habe Art. 158 IPRG, Art. 3 Abs. 2 ZGB und Art. 100 OR verletzt (act. 81 Rz 6). Der Fall Bank E._____ sei besonders krass gewesen. Allerdings hätten nicht erst offenkundig kriminelle Verdachtsmomente dazu führen müssen, die Vertre- tungsbefugnis der österreichischen Geschäftsführerin einer DDR-Gesellschaft zu überprüfen, und zwar auch nach acht Jahren uneingeschränkter Vertretungs- macht. Der zeitgeschichtlich singuläre Übergang habe eine entscheidende Rolle gespielt (act. 81 Rz 12). Auch die Kontobeziehung und die Vorgänge auf dem Konto 1 nach der Wende seien auffällig und zum Teil in hohem Masse verdächtig gewesen, so dass de Verfügungsbefugnis C._____s zu hinterfragen gewesen wä- re. Das D._____-Konto sei als Konto einer DDR-Gesellschaft, auf dem Provisio- nen aus dem staatlich monopolisierten Aussenhandel eines Ostblockstaates ein- gehen sollten wie auch vom Volumen her für eine vergleichsweise kleine Privat- bank ohne Zweifel eine wichtige und aussergewöhnliche Kundenbeziehung ge- wesen. Es habe bei der Eröffnung keine Abklärung der wirtschaftlichen Berechti- gung gegeben, so dass sich die Überprüfung der Zeichnungsberechtigung der ös- terreichischen Geschäftsführerin der DDR-Gesellschaft nach dem Zusammen- bruch umso mehr aufgedrängt hätte. Spätestens der Eingang von DM 67 Mio. der L._____ der DDR im Juni 1990 kurz nach dem Verfügungsverbot für parteiver- bundene Unternehmen hätte zu Abklärungen führen müssen. Die Bewertung der massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Wende würde den Umständen nicht gerecht. Die D._____ sei operativ tätig und keine Sitzgesellschaft gewesen, sie habe Sitz in Ostberlin gehabt und sei im Handel mit Waren aller Art und insbesondere dem Import und Export tätig gewesen, vor al-
- 20 - lem im Aussenhandel, namentlich im Handel zwischen der DDR und Österreich (act. 81 Rz 14). Die D._____ habe Provisionen, also Devisen in westlicher Wäh- rung, eingenommen (act. 81 Rz 15). Die Eigentumsverhältnisse seien zu Beginn der Bankbeziehung nicht abgeklärt worden, der Bank habe gemäss Bundesge- richt (act. 4/12 S. 25) aber klar sein müssen, dass eine in Ostberlin ansässige und im Aussenhandel tätige Unternehmung habe regimenahe sein müssen (act. 81 Rz 15). Frau C._____ habe nie gesagt, die D._____ gehöre ihr, sondern habe sich stets als Treuhänderin der KPÖ bezeichnet (act. 81 Rz 16). Die Aussage der Vorinstanz, dass es keineswegs undenkbar gewesen sei, dass eine Wiener Treu- händerin wirtschaftliches Eigentum an einer DDR-Handelsgesellschaft gehabt ha- be, lasse sich nicht auf Fakten stützen (act. 81 Rz 18). Das Oberverwaltungsge- richt habe lediglich festgehalten, dass die SED bei Bedarf auch privatrechtlich or- ganisierte Firmen eingesetzt und Vertrauensleute zu Verschleierung der SED- Verbundenheit vorgeschoben habe. Es habe keine Firmen gegeben, die auslän- dischen Privatpersonen als Privatvermögen gehört hätten (act. 81 Rz 19). Einem leitenden Bankangestellten sei im Jahre 1990 die marxistisch-leninistische Wirt- schaftsordnung der DDR jedenfalls in den Grundzügen bekannt gewesen, so dass die D._____ einzig ein Staats- oder Parteibetrieb habe sein können, so dass die Vertretungsbefugnis C._____s nach der Wende zu überprüfen gewesen wäre (act. 81 Rz 20). Die Verfahrensdauer in Deutschland sei auf das Verhalten C._____s und beweisvereitelndes Verhalten ihrer Rechtsvertretung zurückzufüh- ren gewesen (act. 81 Rz 22). Wäre die D._____ kein SED-verbundenes Unter- nehmen gewesen, hätte sie dem Staat gehört, so dass die Klägerin nicht nur die treuhänderische Verwaltung gehabt hätte, sondern Eigentümerin gewesen wäre, wie die Kammer im Präjudiz festgehalten habe (act. 4/11 S. 72 f.). Die D._____ habe nur ein DDR-Staatsbetrieb oder eine der SED nahestehende Firma sein können (act. 81 Rz 23). Es sei nach dem Bundesgericht (act. 4/12 S. 25) nur da- rum gegangen, ob sich der Bank angesichts des Domizils, der Höhe des Konto- guthabens, der Tätigkeit im DDR-Aussenhandel sowie der Überführung der plan- wirtschaftlichen DDR in die Bundesrepublik Deutschland nicht hätte die Frage stellen müssen, ob die Bundesrepublik nicht in der einen oder anderen Form an den Werten der D._____ berechtigt gewesen sei (act. 81 Rz 24). Zum Mass der
- 21 - Sorgfalt habe das Bundesgericht (und das Obergericht) festgehalten, dass die gebotene Sorgfalt auch die Vertretungsbefugnis der handelnde Person umfasst habe. Der plötzliche, unerwartete und erstaunliche Systemwechsel habe im Um- gang mit früheren DDR-Firmen hohe Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordert (act. 81 Rz 25). Die Kammer habe ausgeführt, dass wegen der Ereignisse die Be- rechtigung der Bundesrepublik Deutschland zu klären gewesen wäre, was zu § 20b PartG DDR geführt und zur Aufdeckung des Rechtsmangels geführt hätte (act. 4/11 S. 56; act. 81 Rz 26). Es sei gemäss der Kammer naheliegend gewe- sen, dass Personen, die zu DDR-Zeiten die Schalthebel in der Hand gehabt hät- ten, dies nach der Wende nicht mehr hatten. Der Bank sei im Präjudiz vorgewor- fen worden, dass sie trotz einer an sich schon verdächtigen Transaktion die auf der Hand liegenden Fragen nicht gestellt oder sich mit unplausiblen Antworten zu- frieden gegeben habe (act. 81 Rz 27). Das Bundesgericht habe dann in act. 4/12 S. 25 die Ansicht der Kammer geschützt, dass mit Blick auf die Gutgläubigkeit zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Wirtschaft der DDR grundsätzlich staatlich gewesen sei und der Betrag von über Fr. 100 Mio. im Jahr 1991 die Berechtigung der BRD hätte aufwerfen müssen. Die Vorinstanz habe denn auch selber ausge- führt, dass die aktuelle Situation und das Guthaben von 100 Mio. Fr. geeignet gewesen sei, Fragen aufzuwerfen (act. 81 Rz 29). Dass das – so die Vorinstanz (act. 82 S. 32 E. 4.4.4.1) – für besondere Abklärungen nicht gereicht habe, sei unhaltbar. Derart einschneidende politische Umwälzungen hätten eine seriöse Bank zur Überprüfung der Kontobeziehungen veranlassen müssen (act. 81 Rz 31). Es gehe nicht nur um den direkt betreuenden Direktor, sondern insbeson- dere auch um den Leiter des Rechtsdienstes und ein Geschäftsleitungsmitglied, was unbestritten geblieben sei (act. 81 Rz 32). Das Phänomen Rückschaufehler, auf das die Vorinstanz hinweise, könne gerade wegen der politischen, gesell- schaftlichen und medialen Präsenz über die Landesgrenze hinaus ausgeschlos- sen werden (act. 81 Rz 33). Schon bei der Eröffnung des Kontos 1 am 1. Juli 1982 sei keine Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung erfolgt, obwohl nach der damaligen Wahrneh- mung hierzulande nur der DDR-Staat oder die kommunistische Partei hinter der Neukundin hätte stehen können. Als sich die wirtschaftliche Berechtigung 1987
- 22 - konkret gestellt habe, seien Abklärungen unterblieben. C._____ habe sich nie als Eigentümerin der D._____ bezeichnet, und die Annahme, dass C._____ wirt- schaftlich Berechtigte sei, habe die Bank nicht in guten Treuen treffen können. Dennoch sei es auch nach der Wende nicht zur Überprüfung der Vertretungsbe- fugnis der österreichischen Geschäftsführerin gekommen (act. 81 Rz 35). Die Er- öffnung eines Kontos für eine DDR-Gesellschaft sei ungewöhnlich gewesen, auch wenn die Eheleute C._____ bereits früher eine Rechtsbeziehung bei der Bank gehabt hätten. Die Angabe des Kundenbetreuers auf der Kontoeröffnung "glei- cher Inhaber …" sei falsch gewesen; jenes Konto habe einer liechtensteinischen Stiftung gehört mit C._____ als eine von drei Zeichnungsberechtigten. Daraus und aus einer früheren Kontobeziehung des Ehemannes C._____ habe der Kun- denbetreuer nicht schliessen können, C._____ sei Eigentümerin einer DDR- Gesellschaft (act. 81 Rz 36). Im Zeitpunkt der Kontoeröffnung habe VSB 77 ge- golten, später (seit 1. Oktober 1982) VSB 82 und dann ab 1. Oktober 1987 VSB
87. Die VSB verpflichte, die Identität des Kunden zuverlässig abzuklären und sich über den wahren/wirtschaftlichen Berechtigten zu vergewissern (act. 81 Rz 37). Bei der Kontoeröffnung 1982 habe es einen Handelsregisterauszug von 1977 ge- geben, beim zweiten Auszug von 1984 sei C._____ nur Geschäftsführerin gewe- sen. C._____ habe daher nicht als Gesellschafterin in Betracht kommen können, wie die Vorinstanz ausführe und die Bank habe gar nicht gewusst, dass C._____ als Gesellschafterin der D._____ eingesetzt worden sei. Nicht wahrscheinlich sei auch gewesen, dass C._____ als Geschäftsführerin Eigentümerin gewesen sei. Es habe denn auch seit 1970 diverse (näher bezeichnete) Geschäftsführerwech- sel gegeben und C._____ sei nicht einmal alleinige Geschäftsführerin gewesen, was die Annahme der Eigentümerstellung ausgeschlossen habe (act. 81 Rz 39). Im Formular A habe die Unterzeichnete erklärt, dass sie für eigene Rechnung handle, was C._____ unterzeichnet habe; in der Rubrik "genaue Adresse" sei D._____ Handelsgesellschaft O._____, … [Adresse] gestanden. Das bedeute nach der Vorinstanz und der Beklagten, dass C._____ im Namen der D._____ er- klärt habe, dass diese für eigene Rechnung handle, so dass C._____ nicht Eigen- tümerin der D._____ gewesen sein könne. Es sei daher unhaltbar, wenn die Vo- rinstanz ausführe, dass "aus der Sicht der Beklagten nur C._____ als Gesell-
- 23 - schafterin oder Geschäftsführerin der D._____ […] konkret in Betracht kam". Um- so mehr wäre die Vertretungsbefugnis nach der Wende zu überprüfen gewesen. Der Kundenbetreuer wolle C._____ als wirtschaftlich Berechtigte verstanden ha- ben, was eine billige Ausflucht sei und jedenfalls von der Unsorgfalt des Kunden- betreuers und des Rechtsdienstleisters zeuge. Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Situation in der DDR hätte wirtschaftliches Eigentum einer öster- reichischen Staatsangehörigen Fragen aufwerfen müssen (act. 81 Rz 42). Wider- sprüchlich sei die Angabe des Kundenbetreuers im Strafverfahren, er habe C._____ immer als Bevollmächtigte bezeichnet. Jedenfalls hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt (act. 81 Rz 43). Am 18. Dezember 1987 habe der Kun- denbetreuer eine Aktennotiz gem. VSB 87 Ziff. 44 unterzeichnet (und der Leiter des Rechtsdienstes habe sie visiert), die den Hinweis enthielt, dass das Erstellen des Formulars wegen Haftungsfolgen für die Bank sicheres Wissen voraussetze und dass das Formular ausschliesslich für Formular B-Beziehungen zu verwen- den sei. Als wirtschaftlich Berechtigte der D._____ wurde C._____ genannt (act. 81 Rz 46 f.). Ursprünglich als Formular A-Fall behandelt, habe es die Beklag- te im Dezember 1987 für nötig erachtet, diese Kontobeziehung wie eine Formular B-Beziehung zu behandeln und die wirtschaftliche Berechtigung zu überprüfen. Sie ging offensichtlich davon aus, dass C._____ als berufsmässige Treuhänderin bei der D._____ nicht auf eigene Rechnung handelte und es sei demnach gebo- ten gewesen, die wirtschaftliche Berechtigung am Konto 1 mit "sicherem Wissen" zu ermitteln (act. 81 Rz 48). Der Kundenbetreuer habe C._____ als am Konto 1 der D._____ wirtschaftlich Berechtigte eingetragen und habe dazu angegeben, dass C._____ eine Vollmacht auf dem Konto habe und oft zu Besuch komme. Das sei vom Rechtsdienst visiert worden, nachdem der Kundenbetreuer in die- sem Zusammenhang zitiert worden sei, und zwar obwohl der Zweck der Identi- tätsprüfung die Klärung sei, ob die Vertragspartei der Bank bzw. der auf dem Kon- to Zeichnungsberechtigte der letztendliche Eigentümer sei (act. 81 Rz 50). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass diese Aktennotiz ein Irrtum des Kundenbetreu- ers sei, weil das Formular B nur für Treuhänder in der Schweiz angewendet wür- de, was nicht mit der Aussage des Leiters Rechtsdienst übereinstimme. Entschei- dend sei, dass das Konto 1 als Formular-B-Beziehung betrachtet worden sei, weil
- 24 - offensichtlich davon ausgegangen worden sei, dass die berufsmässige österrei- chische Treuhänderin C._____ auch bei der D._____ nicht für eigene Rechnung gehandelt habe (act. 81 Rz 51). Die Erklärung des Kundenbetreuers (bekannte Industrielle mit weitreichenden Geschäftsbeziehungen, die klarerweise hinter der Geschäftsbeziehung stehe) sei in mehrfacher Hinsicht falsch, sei doch C._____ keine Industrielle, was eine Nachfrage in Wien geklärt hätte. Sie habe an bester Lage ein Büro für Repräsentanzen geführt, sei als Treuhänderin stadtbekannt gewesen und hatte bei der Bank eine liechtensteinische Anstalt vertreten. Der Lei- ter des Rechtsdienstes habe sich mit den nichtsagenden Informationen des Kun- denbetreuers zufrieden gegeben und habe danach eine österreichische Privat- person als wirtschaftlich Berechtigte an einer seit 1951 bestehenden DDR- Gesellschaft mit Sitz in Ostberlin, aktiv im Aussenhandel, mit der Bewegung von Volumen im zweistelligen Millionenbetrag betrachtet (act. 81 Rz 52). Auch das hätte zwei Jahre später bei der Wende und Zeitungsberichten über verschwunde- ne DDR-Gelder zu sorgfältigen Abklärungen führen müssen (act. 81 Rz 53). Die Vorinstanz zerlege alle diese Vorkommnisse betreffend das D._____-Konto in Einzelteile und finde für jeden Einzelteil eine Erklärung und missachte damit die Gesamtschau. Die jahrelange uneingeschränkte Verfügung über das Konto sage nichts über die Eigentumsverhältnisse aus (act. 81 Rz 54 und 55). Es gehe da- rum, dass schon vor der Wende Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung C._____s angebracht gewesen wären und auch bestanden hätten und dass gleichwohl nach der Wende gleich weitergefahren worden sei (act. 81 Rz 56). 1986 habe C._____ vom D._____-Konto rund DM 48 Mio. an die Deutsche L._____ (L._____) überwiesen. Das sei nach Ansicht der Vorinstanz nicht überra- schend gewesen, weil die L._____ für die Durchführung von Zahlungen mit dem Ausland sowie mit Devisenausländern im Inland verantwortlich gewesen sei (act. 81 Rz 57). Es habe noch eine zweite Transaktionen mit der Deutschen L._____ gegeben, eine Gutschrift im Jahr 1990 (act. 81 Rz 58). Eine Überweisung einer Wiener Privatperson an die L._____ habe keinen Sinn gemacht. Hingegen hätte dies – wie die Kammer im Fall E._____ (act. 4/11 S. 47) festgehalten habe – auf Staatsnähe hingewiesen. Der Zahlungseingang im Juni 1990 kurz nach In- krafttreten der §§ 20a und 20b PartG DDR werde von der Vorinstanz auf unzuläs-
- 25 - sige Weise verharmlost, indem sie davon ausgehe, dass eine Zahlung in dieser Grössenordnung (mindestens) mit Wissen der neuen Behörden erfolgt sein müs- se (act. 81 Rz 60). Damals sei allerdings die neue Regierung erst drei Monate im Amt gewesen und die unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen sei erst am 1. Juni 1990 tätig geworden (act. 81 Rz 61). Dazu seien Gerüchte über vermutete DDR-Gelder gekommen (act. 81 Rz 62). Die Kammer habe dazu im E._____-Verfahren ausführlich Stel- lung genommen (act. 81 Rz 63). Der Eingang der DM 67 Mio. im Juni 1990 auf dem D._____-Konto sei von der Bank als aussergewöhnlich betrachtet worden, habe sich doch der Kundenbetreuer mit C._____ darüber unterhalten. C._____ habe sie mit einem Darlehen der KPÖ an die DDR erklärt, das nunmehr teilweise zurückbezahlt werde (act. 81 Rz 65). Die Vorinstanz habe diese Erklärung für plausibel gehalten, obwohl ein von der DDR aufgenommener Kredit, der nicht der angeblichen Kreditgeberin, sondern einer DDR-Gesellschaft mit Konto in der Schweiz zurückbezahlt worden sei, hätte Fragen aufwerfen und Nachforschungen veranlassen müssen, habe doch der Kundenbetreuer zuvor nie etwas davon ge- hört, dass C._____ das Konto für die KPÖ eröffnet habe (act. 81 Rz 66). Diese behauptete Rückzahlung hätte wiederum die Frage nach der wirtschaftlichen Be- rechtigung an der D._____ aufgeworfen (act. 81 Rz 87) und es hätte die Befürch- tung entstehen müssen, dass unrechtmässig Werte aus der früheren DDR abge- zogen worden seien (act. 81 Rz 67). Der Barbezug vom 4. Dezember 1990 und damit zwei Monate nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 habe alle Merkmale der Geldwäscherei aufgewiesen. Zu erwähnen seien der einschlägige Artikel in der NZZ vom 3. Dezember 1990 sowie die Weisung, die Korrespondenz an die Kundin D._____ in Berlin banklagernd zu halten, unter Beibehaltung der Korrespondenzadresse von C._____ in Wien (act. 81 Rz 70). Die Geldzahlung sei über das Konto pro Diverse und über ein weiteres Konto in österreichische Schil- linge gewechselt und bar ausbezahlt worden (act. 81 Rz 71-73). Eine solche Aus- zahlung sei von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen, die sich nicht um die aktuellen Pressemitteilungen und die Tatsache gekümmert habe, dass eine Geschäftsführerin 20 Mio. Geschäftsvermögen an sich selber auszahlen liess, was eine Veruntreuung gewesen sei, an der die Bank aktiv mitgewirkt habe. Das
- 26 - habe im Bürgermeister-Fall zum Verlust des guten Glaubens geführt (act. 81 Rz 74). Die Vorinstanz habe auch hier wieder die Vorgänge in Einzelteile zerglie- dert und diese isoliert und ohne den zeitgeschichtlichen Zusammenhang beurteilt (act. 81 Rz 75). Die Auszahlung von DM 20 Mio. an C._____ und der Weg zur Barauszahlung als 140 Mio. ATS seien völlig unüblich und dass niemand den be- züglichen Artikel in der NZZ gelesen habe, sei lebensfremd (act. 81 Rz 76). Die an sich nicht unübliche Banklagernd-Instruktion einen Tag vor der Barauszahlung von DM 20 Mio. hätte jedoch zu besonderer Vorsicht mahnen müssen (act. 81 Rz 77). Dass damit praktisch nichts geändert habe, sei nicht entscheidend, son- dern die Tatsache der Erteilung der Weisung, zumal die Bank selber einräume, dass es sich objektiv um eine ungewöhnliche Transaktion gehandelt habe, die wohl auch zu Beginn der 1990er Jahre abzuklären gewesen wäre (act. 81 Rz 78). Die elementarste Sorgfalt gebiete bei DM 20 Mio. eine Klärung, ob der Bevoll- mächtige seine Vollmacht nicht überschreite, was eine Information des Kontoin- habers voraussetze, was bei Banklagerung und Mitteilung an die Privatadresse des Geschäftsführers nicht passiere (act. 81 Rz 79). Die Vorinstanz habe erkannt, dass die Verwendung des Kontos pro Diverse eine typische Risikozone einer Bank sei, welche Verschleierungsmöglichkeiten eröffne. Nach Inkrafttreten der Geldwäschereigesetzgebung am 1. August 1990 hätte zwingend die Verfügungs- befugnis C._____s geklärt werden müssen, weil der Geldwäschereivorgang sel- ber mit einem Delikt verbunden sein könne (act. 81 Rz 80). Eine Barauszahlung unterbreche stets den paper trail (act. 81 Rz 81). Habe C._____ die 28'000 Geld- scheine nicht physisch aus der Bank hinausgetragen, so habe die Bank Hand zu einer Anlage geboten, womit sie aktiv an einer Geldwäschereihandlung mitgewirkt habe (act. 81 Rz 82). Das Argument der Vorinstanz, dass C._____ während Jah- ren über ein Vielfaches des bar abgehobenen Betrages habe verfügen können, so dass nicht von einem Treueverstoss auszugehen gewesen sei, treffe für eine Barauszahlung über ein Konto pro Diverse an die Geschäftsführerin nicht zu. Im- merhin habe die Vorinstanz selber festgehalten, dass sich ein leitender Bankan- gestellter nach der Wende die Frage hätte stellen müssen, ob nicht die Rechts- nachfolgerin der DDR an diesen Werten hätte berechtigt sein können (act. 81 Rz 83). Dass C._____ auf Nachfrage hin eine plausible Begründung geliefert ha-
- 27 - be, treffe nicht zu. Die Rückzahlung an die Geschäftsführerin der D._____ anstel- le auf ein Konto der KPÖ wäre nicht plausibel sondern verdächtig gewesen, wofür auf die zutreffenden Erwägungen der Kammer im E._____-Fall verwiesen werde (act. 4/11 S. 75). Es habe ausserdem noch weitere 13 Auszahlungen in bar oder per Check über Fr. 25 Mio. gegeben (act. 81 Rz 85). Was den Einwand des intensiven Geschäftsverkehrs auf dem Konto 1 vor der Wende anbelangt, seien zum Teil mehrfach pro Tag Hunderttausende abge- flossen, ohne dass ein geschäftsmässig begründeter Hintergrund ersichtlich ge- wesen sei. Der Kundenbetreuer habe einräumen müssen, dass die Transaktionen nach der Wende zugenommen hätten und dass ihm die Hintergründe der Abflüs- se nicht bekannt waren. Es habe sich um gehäufte Barauszahlungen an C._____, um Überweisungen an eine einzige Finanzgesellschaft (P._____ AG) von über DM 37 Mio. innert zweier Monate sowie zahllose Überweisungen an Offshore- Gesellschaften, Konten in der Karibik und Privatpersonen gehandelt (act. 81 Rz 88), wobei die Abflüsse nicht durch geschäftsmässige Vorgänge erklärbar ge- wesen seien. C._____ habe nur für die Zuflüsse (Kommissionen), nicht aber für etwaige Abflüsse eine Erklärung geliefert (act. 81 Rz 89). Nach der Vorinstanz sei die D._____ bereits seit den 70iger-Jahren wirtschaftlich stark aktiv gewesen und die Klägerin lege nicht dar, was sich bis zur Saldierung konkret verändert haben solle (act. 81 Rz 91). Die Abflüsse nach 1990 seien hoch auffällig gewesen und das Konto sei systematisch geleert worden. Dafür, dass der Zahlungsverkehr sich nicht grundlegend geändert habe, sei die Beklagte behauptungs- und beweis- pflichtig (act. 81 Rz 92). Eine Barzahlung an C._____ von DM 20 Mio. und eine Überweisung von DM 37 Mio. an eine einzige Gesellschaft innert kurzer Zeit habe es früher nicht gegeben. Es habe 1990 und 1991 noch sechs Gutschriften aus Provisionszahlungen von insgesamt DM 885'000.00 gegeben, was die Abflüsse im Gegenwert von Fr. 176 Mio. nicht erkläre und mit der Tätigkeit eines Unter- nehmens, welches im Osthandel Geschäfte vermittle und Provisionen einnehme, nicht vereinbar sei (act. 81 Rz 93). Wenn die Vorinstanz einräume, Überweisun- gen an Offshore-Gesellschaften würden als suspekt gelten und mit Steuervermei- dung, Korruption und Geldwäsche in Verbindung gebracht, dennoch aber die Ver- tretungsbefugnis C._____s für unverdächtig halte, gehe sie fehl (act. 81 Rz 95).
- 28 - Im Zusammenhang mit einer DDR-Aussenhandelsfirma seien Zahlungen an Offs- hore-Gesellschaften, auf Konten in der Karibik, auf Nummernkonten im In- und Ausland, an Privatpersonen oder für gehäufte Barzahlungen in Millionenhöhe an die Geschäftsführerin ohne ersichtlichen geschäftsmässigen Hintergrund nicht er- klärbar und hätten weder mit der früheren DDR noch mit dem DDR-Aussenhandel in Verbindung gebracht werden können und seien daher besonders auch im zeit- geschichtlichen Rahmen höchst verdächtig gewesen (act. 81 Rz 95). Gemäss dem Bezirksgericht habe Frau C._____ bei den Abverfügungen rechtsanmassend gehandelt und es habe nach der Wende in keinem einzigen Abfluss einen ge- schäftsmässig begründeten Zusammenhang gegeben (act. 81 Rz 96). Gemäss den Geldwäschereirichtlinien der EBK von 1991 wären in Verhältnissen wie den vorliegenden weitere Informationen zu beschaffen gewesen, welche die Beurtei- lung der Hintergründe der Transaktionen ermöglicht hätten. Das hätte für eine sorgfältige Bank ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein müssen. Die Geldwä- schereistraftatbestände (Art. 305bis und Art. 305ter StGB) seien am 1. August 1990 in Kraft getreten und schon im Vorfeld seien sie Topthemen in den Medien gewe- sen (act. 81 Rz 98). Die von der Klägerin aufgeführten Barauszahlungen an C._____ halte die Vorinstanz in Anbetracht der konkreten Kontobeziehung weder nach Höhe noch nach Kadenz als "so" ungewöhnlich und bemängle, dass die Klägerin keine Umstände dargetan habe, die die Bezüge völlig ungewöhnlich und verdächtig hätten erscheinen lassen (act. 81 Rz 99). Nach der Klägerin sei die grosse Anzahl von Check- und Barbezügen für sich alleine schon ungewöhnlich und erst recht angesichts des zeitgeschichtlichen Hintergrunds (act. 81 Rz 100 f.). Zusammenfassend hält die Klägerin fest, dass die Vorinstanz aus ihrer zutreffen- den Feststellung, dass vor dem Hintergrund der Wende bei einer Schweizer Bank liegendes Vermögen einer ostdeutschen Gesellschaft von Fr. 100 Mio. geeignet gewesen sei, Fragen aufzuwerfen und sich ein leitender Bankangestellter hätte fragen müssen, ob nicht die BRD in irgend einer Weise an den Werten berechtigt gewesen seien, keine Konsequenzen gezogen habe (act. 81 Rz 102). Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin in act. 81 Rz 103 ff. ist soweit er- forderlich im jeweiligen Zusammenhang einzugehen.
- 29 -
3. Die Beklagte begründet ihren Antrag, die Berufung vollumfänglich abzu- weisen, in der Berufungsantwort (act. 92) zusammengefasst wie folgt: Das vorlie- gende Verfahren erfolge nach mehr als 20 Jahren Untätigkeit und entgegen frühe- ren Beteuerungen (act. 92 Rz 3). Es liege wegen entscheidender Unterschiede kein Parallelverfahren zum E._____-Fall vor (act. 92 Rz 5): Es habe sich dort um besonders krasse Verhältnisse gehandelt, es sei eine höchst auffällige Kontobe- ziehung gewesen und deshalb hätten nicht nur die zeitgeschichtlichen Umstände zur Verneinung des guten Glaubens führen müssen (act. 92 Rz 6). Hier habe eine langjährige Kundenbeziehung zwischen Bank und D._____ bestanden, die Kon- tobewegungen seien im Einklang mit dem ursprünglichen Geschäftszweck gewe- sen und an der Vertretungsbefugnis der gesellschaftlich bestens vernetzten C._____, die dem Kundenbetreuer persönlich bekannt gewesen sei, habe nicht gezweifelt werden müssen (act. 92 Rz 7). Die Klägerin behaupte undifferenziert und unbelegt Sorgfaltspflichtverletzungen und gar geldwäschereiverdächtige Handlungen und übergehe, dass eine VSB-Untersuchung ohne Feststellung einer Pflichtverletzung geendet habe und auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 92 Rz 8). Erst nach dem Obsiegen im E._____-Fall habe sich die Klägerin zum vorliegenden Verfahren entschlossen; die Klägerin werde scheitern, weil sich der vorliegende Fall markant vom E._____-Fall unterscheide (act. 92 Rz 9). Die Klägerin habe – anders als im E._____-Fall – mit Frau C._____ einen umfassen- den Vergleich über Euro 106 Mio. geschlossen, mit dem sie sich trotz des be- kannten grossen Wohlstands von C._____ zufrieden gegeben habe. Diesen Ver- gleich müsse sich die Klägerin anrechnen lassen (act. 92 Rz 11). Was die angeb- liche fahrlässige Unkenntnis des Wegfalls der Vertretungsbefugnis anbelange, sei diese erst mit den einschlägigen Feststellungsbescheiden vom 14. Januar 1992 erkennbar gewesen. Eine Rückwirkung mit einschneidenden Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte sei ungewöhnlich und rechtstaatlich bedenklich, so dass – an- ders als im E._____-Fall – der Schutz von Art. 158 IPRG greifen müsse (act. 92 Rz 13). Die Vorinstanz habe denn auch sorgfältig geprüft, ob die Bank pflichtwid- rig keine Kenntnis vom Wegfall der Vertretungsbefugnis von Frau C._____ gehabt habe; sie sei – anders als die Klägerin – nicht einem sog. Rückschaufehler unter- legen (act. 92 Rz 15). Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf, dass die Vorinstanz
- 30 - eine Gesamtschau vermissen lasse und die Vorgänge nicht in den Zusammen- hang mit der singulären zeitgeschichtlichen Situation gesetzt habe (act. 92 Rz 16). Es handle sich nicht um einen Parallelfall zum E._____-Fall, wo – wie auch die Klägerin anerkenne – besonders krasse Verhältnisse vorgelegen hätten (Kontoeröffnung erst nach der Wende, wirtschaftliche Sinnlosigkeit und Auffällig- keit der angekündigten Transaktionen; act. 92 Rz 19). Das D._____-Konto bei der Bank habe seit vielen Jahren bestanden, die abgewickelten Transaktionen seien im Einklang mit dem Geschäftszweck erschienen und es habe nie Probleme mit der korrekt registrierten Vertretungsbefugnis C._____s gegeben (act. 92 Rz 20). Die Klägerin verweise auf die zeitgeschichtlichen Umstände, nenne aber auch besondere Verdachtsmomente bei der Kontoentwicklung (act. 92 Rz 22). Die Vo- rinstanz habe dem Vertrauen auf die seit Jahren bestehende Vertretung zu recht den Vorzug gegeben (act. 92 Rz 23). Im Zusammenhang mit § 20b Abs. 1 PartG DDR dürfe der Schutz nur bei besonders krassen Verhältnissen verwehrt werden (act. 92 Rz 24). Die faktische Rückwirkung dieser Bestimmung trete nach der Be- hauptung der Klägerin per 1. Juni 1990 ein, de facto aber erst mit der späteren (rechtskräftigen) Feststellung der Parteiverbundenheit, dann allerdings retroaktiv (act. 92 Rz 24). Das rechtsstaatlich bedenkliche Ergebnis müsse mit Art. 158 IPRG auf besonders krasse Verhältnisse wie den E._____-Fall beschränkt wer- den (act. 92 Rz 25). Es treffe nicht zu, dass die Kammer und das Bundesgericht im E._____-Fall eine Pflicht zu besonderen Abklärungen bereits aus der zeitge- schichtlichen Situation abgeleitet hätten, was die Vorinstanz unter Hinweis auf das Hauptgewicht konkreter geldwäschereiverdächtiger Transaktionen zutreffend festgehalten habe (act. 92 Rz 26). Richtig sei, dass das Bundesgericht die Ver- dachtsmomente bei der Transaktion als solcher gesehen habe und die epochalen Umwälzungen seien nicht das bestimmende Element für das Mass der Sorgfalt gewesen (act. 92 Rz 28). Eine flickwerkartige Zitierweise suggeriere, dass bereits die zeitgeschichtlichen Ereignisse die Bank zu Abklärungen hätten veranlassen müssen (act. 92 Rz 29). Doch sei die höchst verdächtige Transaktion das zentrale Kriterium für den Gutglaubensschutz der Bank; die zeithistorischen Ereignisse würden mit keinem Wort erwähnt (act. 92 Rz 32). Auch beim Zitat aus dem vo- rinstanzlichen Entscheid werde unterschlagen, dass die zeitgeschichtlichen Um-
- 31 - stände allein nicht ausreichen würden, um eine kritische Betrachtung zu verlan- gen (act. 92 Rz 33). Die Bank habe aus dem Ausland nicht auf eine SED- Verbundenheit der D._____ schliessen müssen. Die Vorinstanz hebe gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin von 1996 und des Oberverwaltungsge- richts Berlin von 2003 die nahezu perfekte Tarnung der D._____ als KPÖ- Unternehmen hervor und stelle fest, dass bei weitem nicht allgemein bekannt ge- wesen sei, dass es sich bei der D._____ um einen SED-nahen Betrieb gehandelt habe; den Einwand der Beklagten, die verschiedenen Instanzen hätten Jahre ge- braucht, um die Parteiverbundenheit der D._____ festzustellen, halte die Vo- rinstanz für gerechtfertigt. Weiter habe die Vorinstanz festgestellt, dass es kei- neswegs undenkbar sei, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentü- merin einer DDR-Handelsgesellschaft gewesen sei. Unter Hinweis auf das Ober- verwaltungsgericht Berlin habe sie hervorgehoben, dass in der DDR auch privat- rechtlich organisierte, im Aussenhandel tätige Firmen unter Geheimhaltung der SED-Verbundenheit ins Leben gerufen worden seien, und zwar mit dem Mittel der Legendierung von Firmen bei Unternehmen mit Sitz im Ausland wie auch bei sol- chen auf dem Gebiet der DDR. Damit setze sich die Klägerin nicht ernsthaft aus- einander, sondern wiederhole, dass der Aussenhandel in der DDR einem strikten Staatsmonopol unterstanden habe, so dass die Bank nicht hätte davon ausgehen dürfen, D._____ stehe im Privateigentum (act. 92 Rz 37). Die Klägerin bezeichne die D._____ stets pauschal als DDR-Gesellschaft und übersehe, dass es sich bei ihr um einen durch österreichische Staatsbürger gegründeten Handelsbetrieb handle, der von Wien aus operiert habe und als Vermittlerfirma auf Provisionsba- sis vorrangig im Handel zwischen Österreich und der DDR tätig gewesen sei. Sämtliche Zahlungsaufträge seien aus dem Büro C._____ in Wien gekommen und alle Kontounterlagen seien ausschliesslich nach Wien gesandt worden, nie an die D._____ in Berlin (act. 92 Rz 38). Aus dem Entscheid des Verwaltungsge- richts in Berlin von 1996 ergebe sich, dass es durchaus üblich gewesen sei, aus- ländischen kommunistischen Parteien zu erlauben, ihre Handelsgeschäfte über eigene Vertreterfirmen in der DDR abzuwickeln, was die Erwägung der Vo- rinstanz, dass es regelwidrig, aber keineswegs undenkbar gewesen sei, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR-Handelsgesellschaft
- 32 - hätte sein können, stütze. Es treffe nicht zu, dass die D._____ lediglich ein DDR- Staatsbetrieb oder eine der Staatspartei nahestehende Firma hätte sein können (act. 92 Rz 39). Die Beklagte verweist auf eine im deutschen verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren aktenkundige Niederschrift aus dem Jahr 1987, wonach aufgrund eines Gesprächs zwischen Q._____ und R._____ von der KPÖ das Politbüro des ZK der SED einen Entschluss fasste, wonach die Zusammenarbeit mit der Firma der KPÖ D._____ weitergeführt werde und deren Vertretung in der DDR bestehen bleibe (act. 92 Rz 40). Ausserdem sei 1988 in einem Zusammenarbeitsabkom- men zwischen DDR-Aussenhandelsbetrieben und einem Konsortium der S._____ die D._____ ausdrücklich genannt worden (act. 92 Rz 41). Die angebliche Partei- verbundenheit der D._____ sei nicht allgemein bekannt gewesen und das Verwal- tungsgericht Berlin sei 1996 zu einem gegenteiligen Schluss gelangt. Der Bun- desnachrichtendienst habe schon in den 50iger Jahren festgehalten, dass sich die D._____ gegenüber Aussensehenden als Privatfirma getarnt habe. In einer Mel- dung desselben Dienstes von 1982 stehe, dass die KPÖ über drei in Ostberlin gegründete Vertreterfirmen (darunter D._____) verfüge, deren Gewinne der KPÖ zufliessen würden (act. 92 Rz 42). Das Oberverwaltungsgericht Berlin sei letztlich aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung von geheimen Treuhander- klärungen bezüglich D._____ zu einem anderen Schluss als das Verwaltungsge- richt gekommen (act. 92 Rz 43). Die D._____ habe auch für einen Mitarbeiter der Deutschen L._____, der für eine grössere Festgeldanlage der D._____ verant- wortlich war, als Devisenausländer gegolten, d.h. als Ausländer aus dem nichtso- zialistischen Wirtschaftsgebiet. Die Tarnung der D._____ als KPÖ-Firma sei ge- mäss Oberverwaltungsgericht Berlin nur innerhalb der Macht- und Entschei- dungszentren von KPÖ und SED bekannt gewesen, was auf dem Geheimhal- tungsinteresse der KPÖ beruht habe, ihre kapitalistische Wirtschaftstätigkeit und Geldbeschaffung vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (act. 92 Rz 45). Die Staatsanwaltschaft Wien habe 1994 das Strafverfahren gegen C._____ einge- stellt. Bei der doppelt professionellen Tarnung (KPÖ und SED) könne nicht gesagt werden, dass es allgemein bekannt gewesen sei, dass die D._____ ein SED- Betrieb gewesen sei (act. 92 Rz 47). Bei der Eröffnung des D._____-Kontos habe
- 33 - nicht einmal der Bundesnachrichtendienst die Verbindung erkannt; der Bank, die stets nur Kontakt zur Geschäftsführung in Wien gehabt habe, könne kein ernst- hafter Vorwurf gemacht werden (act. 92 Rz 48). Erst am 14. Januar 1992 habe die Klägerin den Bescheid gemäss § 20b PartG erlassen und die D._____ unter die treuhänderische Verwaltung gestellt, der Handelsregistereintrag sei erst am
30. Juni 1992 erfolgt, so dass auch bei aktiver Nachforschung die Einschränkung der Verfügungsbeschränkung der D._____ nicht erkennbar gewesen wäre (act. 92 Rz 50). Am 19. Februar 1992 habe C._____ eidesstattlich und in Über- einstimmung mit der KPÖ erklärt, dass sie die Geschäftsanteile an der D._____ treuhänderisch für die KPÖ halte; das Verwaltungsgericht Berlin habe am 12. De- zember 1996 die Zugehörigkeit zur KPÖ bestätigt (act 92 Rz 51). Am 23. Sep- tember habe dann das Oberverwaltungsgericht 2003 entschieden, wegen ergrif- fener Rechtsmittel seien die Urteile erst im Jahr 2006 rechtskräftig geworden (act. 92 Rz 53). Allenfalls hätte der Verdacht, dass C._____ die D._____ für die KPO treuhänderisch gehalten habe, näher gelegen, wobei sie eine Verbindung der KPÖ zur D._____ auch nie offengelegt habe (act. 92 Rz 55). Die Zeitungsarti- kel könnten sich nicht zulasten der Beklagten auswirken (act. 92 Rz 56 ff.). Die Behauptung der Klägerin, die Vorinstanz habe die damaligen Verhältnisse anders bewertet als das Obergericht, treffe nicht zu (act. 92 Rz 60 ff). Im Fall des im an- deren Fall beklagten Anwalts habe dieser genau gewusst, dass das Geld der SED bzw. der PDS zuzurechnen gewesen sei (act. 92 Rz 62). Erst danach folge die von der Klägerin zitierte Passage über die Wende. Erwähnt worden sei der Bil- dungsstand des Anwalts, seine berufliche Tätigkeit und seine politische Einstel- lung, welch Letztere im Zitat unterdrückt werde, obwohl die politische Einstellung und die bezüglichen Kenntnisse im Entscheid eine Rolle gespielt hätten, was je- nen Fall mit dem vorliegenden unvergleichbar mache (act. 92 Rz 64 ff.). Gleiches ergebe sich für das Strafurteil des Obergerichts vom 28. August 1997, mit dem der Kundenbetreuer bei der E._____ wegen Verletzung von Art. 305ter StGB ver- urteilt, während gegen den Kundenbetreuer im vorliegenden Fall nicht einmal eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei (act. 92 Rz 67). Das Obergericht habe im Strafverfahren für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes vor allem darauf abgestellt, dass keine zweifelsfreie Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
- 34 - stattgefunden habe. Im Formular A sei die D._____ als an den einzubringenden Werten wirtschaftlich berechtigt aufgeführt, obwohl der Kundenbetreuer C._____ persönlich – nicht die SED bzw. die PDS – für die wahre Berechtigte gehalten ha- be. Subjektiv sei im Strafverfahren auf den Umstand verwiesen worden, dass der Kundenbetreuer bei der Kontoeröffnung im Mai 1991 für die in der DDR gegrün- dete D._____ einen fast ein Jahr alten Handelsregisterauszug vorgelegt erhalten hatte, ausgestellt von einer Behörde der bereits nicht mehr existierenden DDR sowie eine Gesellschafterliste aus dem Jahr 1980, beglaubigt im Oktober 1990 (act. 92 Rz 69). Zudem habe jener Kundenbetreuer die relevanten Vorgänge in der Presse aktiv mitverfolgt sowie die Abwicklung und Grössenordnung der beab- sichtigten Transaktionen und beträchtlichen Barauszahlungen mit Steuerhinter- ziehungsverdacht gekannt (act. 92 Rz 70 f.). Im Urteil sei nicht nur auf die beson- deren politischen Verhältnisse, wie sie die Klägerin zitiere, sondern auch auf die beabsichtigte Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung sowie die Divergenz zwi- schen dem Formular A und den Vorstellungen des Kundenbetreuers verwiesen worden (act. 92 Rz 72). Im E._____-Fall seien nicht bereits die zeitgeschichtlichen Umstände ausschlaggebend gewesen. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die relevanten, spezifischen Verhältnisse nicht mit dem E._____- Fall vergleichbar seien (act. 92 Rz 75), wo bereits ab Beginn der Kundenbezie- hung Folgendes vorgelegen habe: Abhebung ab Konten in Wien, ohne dass der wirtschaftliche Zweck des Einbezuges der Bank in Zürich sichtbar gewesen sei, Barbezüge von erst kurz zuvor auf den Konten eingegangenen Geldern, irrefüh- rende Angaben betreffend wirtschaftlicher Berechtigung, Abhebung hoher Barbe- träge im Ausland, Quittungen für Barabhebung, obwohl Bargeld sogleich hinter- legt worden sei (act. 92 Rz 77). Die fraglichen Konten seien erst im Mai 1991 auf dem Korrespondenzweg eröffnet und die einbezahlten Beträge seien von Juni 1991 bis Februar 1992 bei der Muttergesellschaft in Wien in 51 Tranchen von Fr. 2.5 bis 7.5 Mio. bar abgehoben worden. Die Geldscheine seien dann sofort wieder hinterlegt worden, so dass die Transaktionen massgeblich zum Zweck des Unterbruchs des paper trail erfolgt seien (act. 92 Rz 77). Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falles seien zentral. Dort sei es bereits beim ersten Barbezug offensichtlich um eine geldwäschereiverdächtige
- 35 - Transaktion und um Barauszahungen in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 200 Mio. gegangen (act. 92 Rz 78 f.). In vorliegenden Fall habe sich die Klägerin Probleme mit der erforderlichen Substantiierung durch ihr Zuwarten selber zuzuschreiben (act. 92 Rz 80 f.) Der 1982 erfolgten Eröffnung der Kontobeziehung 1 sei im massgeblichen Zeitpunkt ein langjähriges, etabliertes Geschäftsverhältnis vo- rausgegangen und die Eheleute C._____ seien der Bank bzw. ihrer Vorgängerin T._____ AG aus bestehenden Kontobeziehungen bekannt gewesen, was für den guten Glauben von erheblicher Bedeutung sei (act. 85 f.). U._____C._____ sei Geschäftsleitungsmitglied einer Wiener Bank, U._____C._____ dem Kundenbe- treuer als hochangesehene Person in Wien bekannt gewesen, der 1987 der Titel … verliehen worden sei und die in hohen Gesellschaftskreisen verkehrte. Frau C._____ habe u.a. für Grossunternehmen wie V._____ oder W._____ als Ge- schäftsvermittlerin gehandelt. Sie habe dem Kundenbetreuer erklärt, was durch den späteren Kontoverkehr bestätigt worden sei, dass es sich bei der D._____ um einen im Import- und Exportgeschäft, vor allem mit dem Ostblock, aktiven Ge- schäftsbetrieb handle. Grosse Verträge würden hohe Kommissionserträge flies- sen lassen (act. 92 Rz 88), was plausible Erklärungen für die erwirtschafteten Ein- lagen gewesen seien. Anlass zu Zweifeln habe es nicht gegeben (act. 92 Rz 89). Da es sich nach den dem Kundenbetreuer vorliegenden Informationen um einen operativen Handelsbetrieb gehandelt hatte, hätten die Beherrschungsverhältnisse weder unter VSB 77 noch unter VSB 82 und VSB 87 abgeklärt werden müssen. Das wäre lediglich erforderlich gewesen, wenn die D._____ eine Sitzgesellschaft gewesen wäre, wie sich aus der Anmerkung zu diesen Grundlagen ergebe (act. 92 Rz 90). Bei der Kontoeröffnung sei ein am 21. Mai 1982 beglaubigter Handelsregisterauszug vom 18. Mai 1977 vorgelegt worden. Ohne Verpflichtung gemäss VSB habe der Kundenbetreuer ein Formular A unterzeichnen lassen, dies jedoch nur zur Bestätigung, dass die D._____ als operative Gesellschaft selbst an den Geldern wirtschaftlich berechtigt sei. C._____ habe bestätigt, dass D._____ für eigene Rechnung handle, was bedeute, dass sie weder für fremde Rechnung noch als Beauftragte, die einem Berufsgeheimnis unterliege noch als Vertreterin einer Sitzgesellschaft handle, die von natürlichen Personen beherrscht werde. Das Formular A enthalte keine Aussage über die wirtschaftliche Berechti-
- 36 - gung an der D._____ selbst, was die Klägerin verkenne, wenn sie ausführe, C._____ habe nicht Eigentümerin der D._____ sein können, sonst hätte sie sich selber im Formular A als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen müssen. Es sei da- her keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz ausführe, dass aus der Sicht der Beklagten nur C._____ als Gesellschafterin oder Geschäftsführerin der D._____ konkret in Betracht gekommen sei (act. 92 Rz 92). Die Klägerin verwechsle durchwegs die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto mit derjenigen an der D._____ (act. 92 Rz 93). Gemäss dem Schlussbericht der unabhängigen Kommission habe C._____ seit 1983 die Anteile an der D._____ gehalten und sei damit Alleingesellschafterin gewesen. Die streng geheim abgegebene Treuhan- derklärung von Frau C._____ hätte die Beklagte gar nicht in Erfahrung bringen können. Das Verständnis der Bank sei im Einklang damit gestanden, dass Frau C._____ als Bevollmächtigte der D._____ jahrelang uneingeschränkt und prob- lemlos über das Konto verfügt habe (act. 92 Rz 94 f.). Bei der Erstellung der Ak- tennotiz für Formular B-Fälle habe es sich um einen Irrtum des Kundenbetreuers gehandelt. Der Irrtum ergebe sich auch daraus, dass es für die Kontobeziehung offenbar gar kein eigentliches Formular B gebe. Die Frage, was es damit auf sich hatte, lasse sich heute nach dem Tod des Kundenbetreuers nicht mehr ermitteln (act. 92 Rz 97). Die Aktennotiz belege, dass der Kundenbetreuer Frau C._____ (und nicht die KPÖ oder die SED) als Eigentümerin der D._____ betrachtet habe, was der damals ermittelbaren Sachlage entsprochen habe. Der Kundenbetreuer habe eine eindeutige und konsistente Vorstellung gehabt (act. 92 Rz 98). 1992 habe die Aufsichtskommission VSB die Bank über die Einstellung des Verfahrens informiert, da in den letzten 5 Jahren vor der Untersuchung keine Sorgfaltspflicht- verletzung habe festgestellt werden können (act. 92 Rz 99). Für die Bank sei als wirtschaftlich Berechtigte an der D._____ nur Frau C._____ als deren Gesell- schafterin und Geschäftsführerin in Frage gekommen, die auch seit Anbeginn un- eingeschränkt über das Konto verfügt habe. Der Kundenberater sei felsenfest da- von überzeugt gewesen, dass C._____ die wirtschaftlich Berechtigte an D._____ gewesen sei, wie sich aus den schriftlichen und mündlichen Zeugnissen des Rechtsdienstleiters ergebe. Der Kontoverkehr sei über Wien abgewickelt worden und es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass eine Eigentümerschaft in der
- 37 - DDR irgendwie involviert gewesen sei (act. 92 Rz 101). Die Vorinstanz habe auf den Rückschaufehler hingewiesen, dem die Klägerin unterliege. Dass der Kunde- betreuer C._____ als wirtschaftlich Berechtigte angesehen habe, sei nach der Klägerin eine billige Ausflucht, nur Spekulation. Die Unmöglichkeit zur Klärung habe sich die Klägerin wegen ihres Zuwartens selber zuzuschreiben (act. 92 Rz 102). Die Aussage des Rechtsdienstleiters habe ergeben, dass der Kundenbe- treuer C._____ seit mehr als 10 Jahren gekannt habe, dass sie in Wien eine be- kannte Industrielle gewesen sei und über weitreichende Geschäftsbeziehungen verfügt habe. Es sei völlig klar gewesen, dass sie hinter der Geschäftsbeziehung gestanden habe (act. 92 Rz 103). Damit – und mangels gegenteiligen Behaup- tungen der Klägerin – habe der Kundenbetreuer den Rechtsdienstleiter darüber orientiert, dass C._____ mit Sicherheit die wirtschaftlich Berechtigte an der D._____ sei, wovon der Kundenbetreuer tatsächlich überzeugt gewesen sei (act. 92 Rz 104). Eine andere Eigentümerschaft als Frau C._____ sei nicht ernst- haft in Betracht gekommen. Die Bezeichnung als Bevollmächtigte durch den Kun- denbetreuer bei der Bezirksanwaltschaft lasse sich nicht mehr klären (act. 92 Rz 106). Die Kontobeziehung von 1982 bis 1989 entspräche den von C._____ gemachten Angaben zur Geschäftstätigkeit; Zweifel hätte es keine geben müs- sen. Über Jahre hinweg sei ein intensiver Geschäfts- und Zahlungsverkehr über das Konto abgewickelt worden, stets veranlasst durch Frau C._____ in Wien (act. 92 Rz 107). Ab 1990 habe es keine Änderungen gegeben, so dass weiterhin von der Berechtigung C._____s gemäss Unterschriftenkarte auszugehen gewe- sen sei (act. 92 Rz 108). Der Zahlungsverkehr sei im Einklang mit der angegebe- nen Geschäftstätigkeit gewesen (Häufigkeit, Grössenordnung der Zahlungen, Hinweis auf Warenhandel und Vermittlungsgeschäfte, Bezugnahme auf Provisio- nen bei Gutschriften, Zahlungen an Industriebetriebe (act. 92 Rz 109 ff.). Die VSB-Untersuchung zur relevanten Periode habe ergebnislos geendet, es seien – anders als im E._____-Fall – keine Strafuntersuchungen eröffnet worden, was es heute zu beachten gebe (act. 92 Rz 114), vor allem weil die damaligen Standards und das damals verfügbare Wissen zugrunde gelegt worden seien (act. 92 Rz 115). Die Klägerin reisse einzelne Transaktionen aus dem Gesamtkontext (act. 92 Rz 116). Anders als beim E._____-Fall habe es eine etablierte Kunden-
- 38 - beziehung gegeben (act. 92 Rz 117 f.). Zur "Überweisung" ab dem D._____- Konto an die Deutsche L._____ von DM 48.2 Mio. stelle die Vorinstanz fest, dass diese Bank für die Durchführung kommerzieller Zahlungen mit dem Ausland und mit Devisenausländern im Inland verantwortlich gewesen sei, so dass solche Geldflüsse nicht zu überraschen vermocht hätten, da die D._____ im Aussenhan- del der DDR tätig war und ihre Einnahmen aus Provisionen stammten (act. 92 Rz 119). Es sei keine blosse Überweisung, sondern eine gut verzinste Festanlage gewesen; solche Geldanlagen und korrespondierende Rückzahlungen zuzüglich Zinsen hätten einen erheblichen Teil des Transaktionsvolumens ausgemacht (act. 92 Rz 120). Die umfassende Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts Ber- lin habe den Hintergrund dieser Geldanlagen im Detail beleuchtet (act. 92 Rz 121). Diese "Überweisung" sei eine rentable langfristige Geldanlage gewesen, ohne dass die Transaktion auf die Staatsnähe der D._____ hingewiesen hätte (act. 92 Rz 122). Der Eingang von DM 67 Mio. von der Deutschen L._____ sei le- diglich die Saldierung der erwähnen Festgeldanlage gewesen (act. 92 Rz 123). Die Bank sei nicht einfach untätig geblieben, sondern habe sich erkundigt und er- fahren, dass es sich um eine Teilrückzahlung eines von der KPÖ an die DDR ge- währten Darlehens handle. Aus der Aussageverweigerung des Kundenbetreuers dürften bezogen auf die Bank keine Rückschlüsse gezogen werden (act. 92 Rz 124). Die Anlage habe im Zusammenhang mit der deklarierten Geschäftstätig- keit im Osthandel Sinn gemacht. Wenn durch die Anlage der D._____ Liquidität zum Einkauf von Konsumgütern erlangt worden sei, so habe das Provisionen zu- gunsten von D._____ generiert (act. 92 Rz 125). Die Erklärung von C._____ zu- handen des Kundenberaters sei nicht hanebüchen/alarmierend gewesen, sondern richtig. Die Bank habe annehmen können, dass die Überweisungen in dieser Grössenordnung kontrolliert worden seien (act. 92 Rz 126 f.). Wesentlich sei, dass es sich um Mittel der KPÖ und nicht um solche der DDR gehandelt habe (act. 92 Rz 128). Allerdings habe dies bloss auf eine wirtschaftliche Verbindung von KPÖ und D._____, nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung der KPÖ hin- gedeutet, welche für die Bank im Alleineigentum von C._____ stand. Auf eine Zu- gehörigkeit der Mittel zur SED bzw. ein Parteiverbundenheit lasse sich wegen der Transaktion nicht schliessen, im Gegenteil, wie das Verwaltungsgericht Berlin er-
- 39 - kannt habe (act. 92 Rz 129). Ein vermutetes Naheverhältnis zur KPÖ sei nicht geeignet gewesen, der Vertretungsbefugnis C._____s zu misstrauen (act. 92 Rz 130). Beim Barbezug von ca. DM 20 Mio. von C._____ komme die Klägerin wieder auf die Geldwäschereivorwürfe zurück. Es werde verspätet Neues, wenn auch Spekulatives vorgebracht (act. 92 Rz 133). 27 Jahre danach liesse sich nicht mehr feststellen, welche Abklärungen getroffen und welche Erklärungen C._____ gegeben habe. Die Behauptungen der Klägerin blieben entsprechend unsubstan- tiiert bzw. unbewiesen (act. 92 Rz 134). C._____ habe als Bevollmächtigte und Alleineigentümerin der D._____ frei verfügen dürfen, habe C._____ doch seit vie- len Jahren frei und über ein Vielfaches verfügen können (act. 92 Rz 135). Das Konto sei nicht "geplündert" worden, sondern es sei vor und nach der Barabhe- bung zu erheblichen Zuflüssen gekommen (act. 92 Rz 136). Die Bank hätte Frau C._____ die Auszahlung gar nicht verweigern dürfen (act. 92 Rz 137). Die Koinzi- denz des NZZ-Artikels und der Weisung betreffend Korrespondenz sei aus der Luft gegriffen. Dass die Verantwortlichen den Artikel gelesen hätten, sei reine Spekulation (act. 92 Rz 139). Banklagernd-Anweisungen seien damals der Regel- fall gewesen und die Korrespondenz sei ohnehin stets nach Wien gegangen (act. 92 Rz 140). Betreffend Barabhebung habe die Bezirksanwaltschaft ein Sachverständigengutachten über den Zahlungsverkehrs der D._____ erstellen lassen, was auch das vorliegend zu beurteilende Bankkonto 1 umfasst habe. Der Sachverständige AA._____ habe keine Hinweise gefunden, dass Mitarbeiter der Bank Vorschriften verletzt hätten. Spekulationen, dass das Geld bei der Bank verblieben sein könnte, seien neu, unzulässig und hätten keine Grundlage (act. 92 Rz 141). Der neu eingereichte Bericht der Wirtschaftspolizei Wien vom
1. Dezember 1993 bilde Teil des aufgrund der Strafanzeige der Klägerin in Wien eingeleiteten Strafverfahrens, welches 1994 eingestellt worden sei und sei der Klägerin unmittelbar zur Verfügung gestanden (act. 92 Rz 142). Daraus ergebe sich, dass einen Tag nach der Barabhebung ein Betrag von ATS 120 Mio. (Wech- selkurs DM 20 Mio. entsprechen ca. ATS 140 Mio.) in Juxtenbons angelegt wor- den sei, so dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in etwa um den in Zürich bezogenen Betrag gehandelt habe (act. 92 Rz 142 f.). Der grös- sere Teil des Geldes sei später zur AB._____ [Schweizer Bank] geflossen, woher
- 40 - die Vergleichszahlung des Jahres 2009 stamme (act. 92 Rz 143). Der Sachver- ständige AA._____ habe sich mit der Barabhebung beschäftigt und habe keinen Anlass zu Schritten gegen die Mitarbeiter der Bank gesehen (act. 92 Rz 145). Ei- ne Vollmachtüberschreitung sei wegen der Barabhebung durch die einzige Ge- sellschafterin und alleinige Geschäftsführerin nicht erkennbar (act. 92 Rz 146). Die Klägerin behaupte neu und damit unzulässig, eine Barauszahlung unterbre- che stets den paper trail, allerdings ohne die substantiierten Erklärungen der Be- klagten in act. 29 Rz 276 in Frage zu stellen. In act. 81 Rz 83 werde die Vor- instanz irreführend zitiert, indem weggelassen werde, dass die zeitgeschichtliche Situation und das hohe Kontoguthaben angesichts der jahrelangen regen, aber problemlosen Kontobeziehung beim Barbezug für eine kritische Betrachtung nicht ausgereicht habe (act. 92 Rz 148 f.). Die Beweislast für die Umstände, die Zweifel bei der Bank hätten hervorrufen können, trage die Klägerin, wofür aufgelistete Einzeltransaktionen nicht genügten (act. 92 Rz 150). Die Abläufe einzelner Zah- lungen liessen sich heute nicht mehr in Erfahrung bringen, so dass die Klägerin bei pauschalen Behauptungen bleibe. Bei der Bank habe niemand die Hinter- gründe abgeklärt und es habe – abgesehen von grossangelegten Geldverschie- bungen und Geldwäsche – keine nachvollziehbaren Erklärungen gegeben (act. 92 Rz 151). Die Berufung auf einen Beweisnotstand sei angesichts des trölerischen Verhaltens der Klägerin unbehelflich (act. 92 Rz 152). Die Klägerin sei ausserdem vollumfänglich dokumentiert worden (act. 92 Rz 153). Die Zeit nach der Wende habe sich nicht grundlegend von Vorgängen auf der seit Jahren etablierten Kon- tobeziehung unterschieden. Vor allem ab dem USD-Unterkonto habe es viele Vergütungen gegeben und dort, wie auch bei den Eingängen, seien die gewohn- ten Empfänger bzw. Absender aufgetaucht (act. 92 Rz 154). Aus damals üblichen Zahlungen an Offshore-Gesellschaften sei nicht auf die fehlende Vertretungsbe- fugnis zu schliessen gewesen (act. 92 Rz 155). Aus der Aussageverweigerung des Kundenbetreuers könnten keine Schlüsse gezogen werden (act. 92 Rz 156). Anweisungen von C._____ hätten grundsätzlich befolgt werden müssen (act. 92 Rz 157). Eine Strafuntersuchung gegen den Kundenbetreuer bzw. die Bank sei nicht eröffnet worden (act. 92 Rz 158). Für eine Verbindung zur SED habe es gemäss dem Verwaltungsgericht Berlin bei den Transaktionen der 80iger Jahre
- 41 - keine Anhaltspunkte gegeben (act. 92 Rz 160 f.), eine Tatsache, die das Ober- verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt habe (act. 92 Rz 162). Die Bank habe sich in gutem Glauben auf das etablierte Vertrauensverhältnis verlassen können (act. 92 Rz 164). Die Klägerin bestreite nicht länger, dass die Haftungsbeschränkung gemäss AGB in den Schranken von Art. 100 OR gültig sei (act. 92 Rz 167). Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die zeitgeschichtliche Situation allein und das hohe Konto- guthaben einer in der DDR domizilierten Gesellschaft keine kritische Betrachtung bzw. besonderen Abklärungen erfordert hätten (act. 92 Rz 168). Die Bank habe auf die seit Jahren gelebte Vertretungsbefugnis C._____s vertrauen dürfen, wes- halb sie im Rahmen von Art. 158 IPRG zu schützen sei (langjährige, vertrauens- volle und problemlose Bankbeziehung, angesehene und bestens vernetzte Kun- din aus besten Wiener Kreisen, Ungewöhnlichkeit und Einmaligkeit der Bestim- mung von §20b PartG-DDR); neu sei die Behauptung, dass Art. 100 Abs. 2 OR auch bei der Annahme bloss leichter Fahrlässigkeit die Anwendung zu versagen sei (act. 92 Rz 169 f.). Art. 100 Abs. 2 OR sehe eine Verschärfung der Zulässig- keit des Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit vor, (u.a.) bei Abhängig- keit oder Monopolstellung. Das sei hier nicht gegeben, die D._____ sei weder die schwächere Vertragspartei gewesen, noch habe die Monopolstellung der Bank zu einer übermässigen Einschränkung bzw. zu einer unangemessenen Benachteili- gung der D._____ geführt, so dass Art. 100 Abs. 2 OR nicht anwendbar sei. Ge- mäss BGer 4C.158/2006 E. 2.3 sei bei Ermessensentscheiden des Gerichts ei- nerseits dem Schutzbedürfnis des Kunden gegenüber AGB der Banken, anderer- seits sei das Interesse der Bank an der Absicherung gegen schwer vermeidbare Risiken Rechnung zu tragen (act. 92 Rz 174). In den Fällen BGer 4C.81/2002 und 4A_438/2007 E. 5.1 habe es sich ohnehin um grobe Fahrlässigkeit gehandelt (act. 92 Rz 175). Es gehe dabei um ein legitimes Bedürfnis, sich vor ausserhalb des Machtbereichs liegenden Risiken zu schützen, was hier die Aufhebung der Verfügungsmacht durch ein unbekanntes ausländisches Gesetz sei (act. 92 Rz 176). Die Bank habe gutgläubig sein dürfen, so dass unter Berücksichtigung der Freizeichnung die Haftung für eine von der Vorinstanz verneinte leichte Fahr- lässigkeit höchst unbillig wäre, habe sich doch die Bank lediglich vor Risiken aus-
- 42 - serhalb ihres Machtbereiches geschützt, was D._____ weder übermässig einge- schränkt noch unangemessen benachteiligt habe (act. 92 Rz 177), handle es sich doch beim PartG-DDR um eine höchst ungewöhnliche und weltweit einzigartige Bestimmung. Die Bank habe keine Möglichkeit gehabt, vor Erlass des Verwal- tungsaktes davon Kenntnis zu erhalten (act. 92 Rz 179). Auf die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere auf die Anrechnung der Vergleichszahlung C._____s (act. 92 Rz 180 ff.) wird zurückzukommen sein. III. Der gute Glaube der Bank im Zusammenhang mit den Abverfügungen von C._____
1. a) Im Urteil des Bundesgerichts betreffend den E._____-Fall steht für die Beurteilung des vorliegenden Falles folgende beachtenswerte Passage (act. 4/12 E. 5.3.3): "Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vor- instanz nicht verkannt, dass sich der Bezugspunkt des guten Glaubens auf die auf § 20b PartG DDR beruhende Beschränkung der Vertretungsmacht von C._____ richtet. Sie hat vielmehr zutreffend geprüft, ob die Beklagte hätte erkennen müs- sen, dass die Auszahlung der Bankguthaben von D._____ […] unter diese Rege- lung fällt. Sie hat nach Prüfung der konkreten Umstände erwogen, die fragliche Transaktion hätte bei der Beklagten ganz erhebliche Zweifel daran wecken müs- sen, ob sich C._____ die Gelder wirklich bar auszahlen lassen dürfe. Sie wies da- rauf hin, dass angesichts der höchst verdächtigen Transaktion sowie der beträcht- lichen Höhe der Beträge von C._____ etwa eine Unbedenklichkeitserklärung der Beschwerdegegnerin hätte eingefordert werden sollen oder Abklärungen (gege- benenfalls in anonymisierter Form) bei der Beschwerdegegnerin angezeigt gewe- sen wären (E. 5.3.4) […]. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht aufgrund der be- schriebenen Elemente auf eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Orga- ne von D._____ […] nach § 20b PartG DDR geschlossen, sondern hat angesichts der auf der Hand liegenden Verdachtsmomente bei der – sowohl in ihrer Art als auch mit Blick auf die Höhe der Barbeträge aussergewöhnlichen – Transaktion, nachvollziehbar erwogen, es seien vor dem Hintergrund der epochalen Umwäl- zungen im Nachbarland Deutschland hohe Anforderungen an die gebotene Sorg- falt, auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der handelnden Personen, zu stel-
- 43 - len. Ebenso wenig ist bundesrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Gutgläubigkeit der Beklagten berücksichtigte, dass bei einem lei- tenden Bankangestellten als bekannt vorauszusetzen gewesen sei, dass die Wirt- schaft der DDR grundsätzlich staatlich war und dass der Betrag von über hundert Millionen Franken auf den Konten zweier ostdeutscher Gesellschaften im Jahr 1991 die Frage hätte aufwerfen müssen, ob nicht die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in der einen oder anderen Form an diesen Wer- ten berechtigt sei. Vor dem geschichtlichen Hintergrund der Überführung der planwirtschaftlichen DDR in die BRD vermag die Beschwerdeführerin dieses Ar- gument der Vorinstanz auch nicht mit dem Vorbringen zu entkräften, das von der Vorinstanz vorausgesetzte Wissen lasse nicht den Rückschluss auf eine konkrete Verfügungsbeschränkung nach § 20b PartG DDR zu".
b) Dass sich die Zürcher Justiz und das Bundesgericht bereits früher mit ei- ner vergleichbaren Problematik zu beschäftigen hatten, ist bereits verschiedent- lich erwähnt worden. Der Fall der E._____ hat für den vorliegenden Prozess keine Rechtskraftwirkung, weil weder die Parteien noch die Ansprüche identisch sind. Dennoch sind jene Erwägungen für dieses Verfahren auch nicht unbedeutend. Aus Gründen der Rechtssicherheit orientieren sich die Gerichte in der Regel an ihrer eigenen Rechtsprechung und besonders auch an der sog. publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, d.h. an den in die amtliche Sammlung auf- genommenen Entscheidungen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 4); davon wird nur abgewichen, wenn es Grün- de dafür gibt. Seit sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichts im Internet zu- gänglich sind, können auch die nicht publizierten Entscheidungen des Bundesge- richts eingesehen werden. Sie haben weniger Gewicht als die publizierten, sind aber bei der Entscheidfällung trotzdem im Auge zu behalten.
c) Die Klägerin bezeichnet den E._____-Entscheid als "Parallelverfahren" bzw. "Parallelfall" (act. 81 Rz 7, 20, 23, 63, 112), die Beklagte kritisiert diese Be- zeichnung, weil es entscheidende Unterschiede zwischen den beiden Fällen gebe und weil die Verhältnisse grundlegend anders seien; die Klägerin begehe einen
- 44 - untauglichen Versuch, den Ausgang des E._____-Verfahrens hier nutzbar zu ma- chen (act. 92 Rz 5, 18, 60, 78, 132).
d) Der E._____-Fall ist in verschiedener Hinsicht gleich. Der vorliegende Fall hat sich vor dem gleichen historischen Hintergrund abgespielt wie jener. Im Urteil der Kammer vom 20. März 2012 (LB110077; act. 4/11) stehen unter anderem Ausführungen zu folgenden Themen: VI. Parteiengesetz der DDR (1. Zeitge- schichtlicher Hintergrund, 2. Regelung des Parteiengesetzes im Einzelnen, 3. Schweizerischer ordre public), VII. Tragweite der deutschen Entscheidungen (1. Verwaltungsrecht und Verwaltungsakte des Auslands, 2. keine völkerrechtliche Verpflichtung, 3. keine ausdrückliche Regelung, 4. Anerkennung ohne gesetzliche Grundlage, 5. Fehlende Parteistellung der Beklagten, 6. Analoge Anwendung der Regeln über Konkurserkenntnisse?, 7. Verbindlichkeit der deutschen Entschei- dungen), VIII. D._____ [und AC._____] im Aussenhandel der DDR (1. Notorietät der Zeitgeschichte, 2. Verschuldung der DDR in westlichen Währungen, 3. Das Aussenhandelsmonopol, 4. Rechtsstaatswidriger Vermögenserwerb, 5. Zusam- menfassung), IX. Zahlung einer Bank an Unberechtigte (1. Anwendbares Recht,
2. Zivilrechtliche Auswirkungen des Parteiengesetzes, 3. Rechtliche Behandlung von Legitimationsmängeln), X. Schuldhaftes Verkennen des Legitimationsman- gels (1. Erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit, 2. Qualitative und quanti- tative Besonderheiten, 3. Dreistellige Millionenbeträge bei einer GmbH der DDR,
4. Wirtschaftliche Berechtigung der KPÖ als Erklärung, 5. Presseberichte über das Auslandvermögen der SED, 6. Untätigkeit der Klägerin, 7. Parteibetriebe als seltene Ausnahme in der DDR, 8. Vermeiden einer Meldung an die österreichi- sche Nationalbank, 9. Zusammenfassung). Diese sind grundsätzlich – wenn auch nicht unbesehen – zu übernehmen. Es wird im Folgenden herauszuarbeiten sein, inwieweit sich der vorliegende und der frühere Fall unterscheiden. Da die Ver- handlungsmaxime zur Anwendung kommt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), sind zudem ab- weichende Darstellungen dessen, was im E._____-Fall bereits beurteilt wurde, möglich, weil die Parteien es über weite Strecken in der Hand haben, welchen Sachverhalt sie dem Gericht vortragen und das Gericht auf das abstellen muss, was unbestritten bleibt oder bewiesen wird (vgl. z.B. KuKo ZPO-Oberhammer, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 55).
- 45 -
2. Was den guten Glauben der Bank anbelangt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGer 4A_258/2012 E. 5.3.4 (act. 4/12) festgehalten, dass "vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten ostdeutschen Wirtschaftssystems, der Wende in Ostdeutschland sowie der Diskussion über Vermögenswerte der SED im Ausland ein bei einer schweizerischen Bank liegendes Vermögen einer ostdeutschen Gesellschaft von hundert Millionen Franken geeignet [war], Fragen aufzuwerfen. Bei kritischer Betrachtung musste sich ein leitender Bankangestell- ter nach der Wende die Frage stellen, ob nicht die DDR bzw. – nach der Wieder- vereinigung am 9. Oktober 1990 – «die Bundesrepublik Deutschland als Rechts- nachfolgerin der DDR in der einen oder anderen Form an diesen Werten berech- tigt sei»" (act. 82 E. 4.4.3). Das allein reiche jedoch – anders als die Klägerin meine – nicht aus, um besondere Abklärungen verlangen zu können (act. 82 E. 4.4.4.1). Die von der Klägerin genannten zusätzlichen Verdachtsmomente seien nicht geeignet, die Annahme des guten Glaubens umzustossen (act. 82 E. 4.7).
3. Die Kammer geht wie bereits im Urteil gegen die E._____ davon aus, dass die zeitgeschichtliche Situation – jedenfalls im Zusammenhang mit besonde- ren Auffälligkeiten bei der Kontoverwendung – Anlass zu Fragen betreffend die Berechtigung am Konto der D._____ gab. Sie bleibt auch bei der im Fall E._____ geäusserten Meinung, dass der Anlass zu Nachforschungen von der Art und Wei- se der Benutzung des Bankkontos abhängt (act. 4/11 E. X./9.). Was es hinsicht- lich der Kontobewegungen brauchte, um die "Alarmglocken" läuten zu lassen, wird von der Klägerin einerseits und der Beklagten sowie der Vorinstanz anderer- seits anders gesehen. Mit Blick auf den Fall E._____ ist im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Verhältnisse dort vergleichbar und inwieweit sie anders wa- ren.
a) Unstreitig gab es bei den Kontoeröffnungen im Falle der E._____ und im vorliegenden Fall erhebliche Unterschiede: Anders als im Fall E._____ waren hier C._____ und ihr Ehemann der Bank aus anderem Zusammenhang bekannt. Die Kontoeröffnung erfolgte im vorliegenden Fall 1982 und damit Jahre vor der Wen- de (act. 81 Rz 36). Im Fall E._____ wurde vom erst nach der Wende 1991 in Zü-
- 46 - rich auf dem Korrespondenzweg eröffneten Konto unmittelbar mit Abverfügungen im grossen Stil (51 Tranchen in Beträgen zwischen umgerechnet ca. Fr. 2,5 und 7.5 Mio.) begonnen (act. 4/11 S. 11). Die Abverfügungen waren zudem noch be- sonders verdächtig, weil die Bezüge vom Zürcher Konto in Wien erfolgten, so dass der Einbezug der Bank in Zürich nicht erklärbar war (act. 4/12 E. 5.3.4).
b) Was die Benutzung des Kontos 1 anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass die Vorgänge nach der Wende in hohem Masse auffällig gewesen seien und die dargestellten Transaktionen eindrücklich zeigen würden, dass an einem Tag mehrfach Hundertausende vom Konto der D._____ abgeflossen seien. Der Kun- denbetreuer habe dazu bei der Bezirksanwaltschaft ausgesagt, dass die Transak- tionen nach der Wende zugekommen hätten (act. 81 Rz 88; act. 4/35 S. 3 f.), oh- ne allerdings die Erhöhung zu quantifizieren. Dagegen macht die Beklagte gel- tend, dass über das D._____-Konto über Jahre hinweg ein intensiver Geschäfts- und Zahlungsverkehr abgewickelt worden sei. Es habe keine grundlegenden Än- derungen bei der Häufigkeit und Grössenordnung der Ein- und Auszahlungen im Vergleich zur Periode 1982 bis 1989 gegeben; für die Bank habe es sich bei der D._____ (weiterhin) um einen realen Handelsbetrieb gehandelt (act. 29 Rz 65, act. 92 Rz 154) Sämtliche Auszüge aus der Kontoverbindung Nr. 1 befinden sich bei den Ak- ten. Als act. 30/17 hat die Beklagte die Auszüge aus den Jahren 1982 bis 1989 eingereicht und in act. 4/172-4/187 finden sich die Auszüge von Juni 1990 bis März 1992. In der Replik (act. 38 Rz 179 ff.) hat die Klägerin die Abflüsse ab den verschiedenen Subkonten seit 1. Juni 1990 tabellarisch dargestellt (act. 38 Rz 180). Mit einer etwas anderen Darstellung dieser Tabelle lässt sich die Zahl der Abverfügungen visualisieren. Ausgewählt werden zwei Perioden betreffend das USD-Konto und das DM-Konto (act. 4/172, act. 38 Rz 180, act. 30/17). Für die Zeit nach der Wende ist die Wahl auf die Periode Juni bis Dezember 1990 ge- fallen; wobei sich die Begründung für diese Wahl sich aus den weiteren Erörte- rungen des Falles ergibt. Für eine Periode vor der Wende ist ein vergleichbarer Zeitraum gewählt worden, also wiederum Juni bis Dezember; das Jahr 1988 ist zeitnah und doch noch vor den Ereignissen, die zur Wende geführt haben.
- 47 - Abflüsse vom USD-Konto vom 6. Juni bis 31. Dezember 1990 (act. 38 Rz 180) bis 20'000 bis 50'000 bis 100'000 bis 500'000 bis 1 Mio. bis 2 bis 5 bis 10 bis 20 über 20 Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. 15'003.00 34'250.00 50'006.00 340'006.00 528'006.00 6'003.00 40'040.00 60'006.00 200'006.00 625'006.00 8'806.00 30'040.00 51'069.00 170'003.00 570'006.00 9'040.00 32'560.00 98'806.00 100'003.00 785'006.00 15'840.00 28'040.00 76'030.00 150'003.00 700'006.00 8'523.00 27'920.00 70'030.00 330'006.00 600'023.00 10'006.00 23'022.00 50'003.00 100'006.00 700'006.00 10'006.00 49'006.00 50'040.00 180'003.00 600'023.00 10'006.00 21'003.00 90'006.00 100'003.00 600'006.00 12'006.00 23'023.00 85'461.00 420'006.00 610'006.00 12'523.00 30'003.00 50'006.00 115'003.00 585'006.00 14'151.00 20'040.00 50'040.00 200'003.00 4'003.00 20'003.00 63'140.00 100'006.00 4'006.00 36'020.00 51'006.00 150'006.00 4'023.00 25'023.00 76'030.00 100'003.00 6'506.00 20'006.00 51'086.00 180'003.00 861.00 23'680.00 50'040.00 200'006.00 14'003.00 26'640.00 51'006.00 200'006.00 5'040.00 24'040.00 51'883.00 385'394.00 19'006.00 46'675.00 70'040.00 150'156.00 5'003.00 21'040.00 50'540.00 100'006.00 5'023.00 30'006.00 44'440.00 200'006.00 5'023.00 20'040.00 50'003.00 128'968.00 12'823.00 46'288.00 76'006.00 125'006.00 8'523.00 26'040.00 50'006.00 100'006.00 15'030.00 26'819.00 50'003.00 350'006.00 17'932.00 24'945.00 75'003.00 320'006.00 17'040.00 35'040.00 56'668.00 150'003.00 4'523.00 30'006.00 94'030.00 100'006.00 5'003.00 35'040.00 50'006.00 400'006.00 17'172.00 20'006.00 94'006.00 110'006.00 10'003.00 35'006.00 50'006.00 400'006.00 16'206.00 22'606.00 50'030.00 350'006.00 8'106.00 20'006.00 50'030.00 180'006.00 6'003.00 30'006.00 50'006.00 100'003.00 15'003.00 40'003.00 50'003.00 190'006.00 12'023.00 25'006.00 76'030.00 15'006.00 20'006.00 50'003.00 10'003.00 30'023.00 63'000.00 9'006.00 25'003.00 50'006.00 13'023.00 25'006.00 60'000.00 8'003.00 20'006.00 51'006.00 18'537.00 23'006.00 60'006.00 6'023.00 25'006.00 12'706.00 25'003.00 12'003.00 25'006.00 15'003.00 27'006.00 10'006.00 25'003.00 10'003.00 30'006.00 6'023.00 48'003.00 15'003.00 20'003.00 8'503.00 30'006.00 8'023.00 30'000.00 15'000.00 35'000.00 11'523.00 35'000.00 14'003.00 30'006.00 9'395.00 37'000.00 17'022.00 24'503.00 12'503.00 20'003.00 10'003.00 31'003.00 15'003.00 49'006.00 20'003.00 30'003.00 22'003.00 25'003.00 29'003.00
- 48 - USD-Konto vom 1. Juni - 31. Dezember 1988 (act. 30/17); Vergleich aus einer Periode vor der Wende bis bis bis bis 500'000 bis 1 bis 2 bis 5 bis 10 bis 20 über 20 20'000 50'000 100'000 Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. 6'106 20'006 54'006 108'103 11'006 32'503 50'003 150'003 12'006 33'099 70'003 242'000 15'003 20'006 50'003 100'003 10'030 30'006 72'466 197'183 5'023 35'003 50'003 100'003 10'006 29'006 70'006 100'030 15'006 46'006 50'006 100'006 10'006 26'783 78'006 100'006 8'006 47'623 50'003 100'105 5'506 49'030 50'003 200'003 6'006 20'003 50'006 100'003 5'006 30'003 55'211 100'000 5'206 18'003 50'006 195'720 9'006 44'583 73'530 105'003 4'006 25'003 70'465 101'103 5'003 38'040 89'428 103'006 15'003 45'402 200'003 10'006 30'003 100'003 13'506 30'006 10'003 20'003 12'006 30'006 12'006 41'006 15'003 30'006 15'503 25'006 10'030 25'526 10'530 22'006 4'006 20'003 17'006 41'006 10'030 32'565 11'608 25'006 12'006 31'056 4'606 49'406 10'006 23'006 14'006 20'006 3'006 36'006 8'006 21'656 19'518 25'006 10'503 20'003 14'803 42'606 10'006 26'003 5'520 20'006 5'520 40'006 10'003 25'003 16'003 25'006 14'006 40'006 10'520 25'003 15'020 20'003 16'020 45'006 21'020 20'006 10'006 30'006 8'003 25'006 3'003 40'003 8'006 28'806 9'006 24'003 12'003 20'506 13'006 27'406 12'030 20'030 16'306 20'003 18'006 39'006 15'003 29'320 9'006 22'006 10'003 25'006 10'003 37'546 18'003 43'798 15'006 20'003 17'306 27'056
- 49 - 11'006 25'006 15'003 49'030 10'030 38'006 12'003 31'003 15'006 20'003 40'006 DM-Konto vom 8. Juni -31. Dezember 1990 (act. 30/17) bis bis bis bis 500'000 bis 1 Mio. bis 2 bis 5 bis 10 bis 20 Mio. über 20 20'000 50'000 100'000 Mio. Mio. Mio. Mio. 134.43 120'036 500'009.45 19'985'000.00 200'200 285'172 300'009 DM-Konto vom 3. Juni - 31. Dezember 1988 (act. 30/17); Vergleich aus einer Pe- riode vor der Wende bis 20'000 bis 50'000 bis 100'000 bis 500'000 bis 1 bis 2 Mi- bis 5 bis 10 bis 20 über 20 Mio. o. Mio. Mio. Mio. Mio. 6'800 200'006 500'006 120'024 Dieser allerdings nur auf zwei bestimmte Perioden bezogene, und damit un- vollständige Vergleich zeigt nicht unerhebliche Veränderungen bezüglich der Hö- he und der Häufigkeit der Abflüsse auf.
c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass C._____ dem Kundenbetreuer bei der Eröffnung des Kontos im Jahre 1982 erklärt habe, es werde der Entge- gennahme von Provisionen aus Ostgeschäften dienen, wozu die Klägerin an- merkt, dass die Lenkung der Provisionseinnahmen ein typisches Merkmal für den Aussenhandel der DDR mit westlichen Vertragspartnern gewesen sei (act. 2 Rz 67, Rz 94, act. 55 Rz 79; act. 81 Rz 15). Die Beklagte ihrerseits macht gel- tend, dass – soweit für die Bank erkennbar – der Zahlungsverkehr nach dem
1. Juni 1990 weiterhin im Einklang mit der von C._____ angegebenen Geschäfts- tätigkeit gestanden habe; es habe sich aus Sicht der Bank bei der D._____ (wei- terhin) um einen realen Handelsbetrieb gehandelt (act. 29 Rz 65, act. 92 Rz 154). Die Klägerin verweist darauf, sie habe im Einzelnen aufgezeigt habe (act. 81 Rz 88), dass die Abverfügungen nach der Wende weder mit dem Aussenhandel der früheren DDR noch mit der Tätigkeit eines Handelsunternehmens in Einklang gebracht werden könnten (act. 98 Rz 29). Zum Argument des Bestandes eines realen Handelsbetriebes hat die Klägerin für die Zeit nach der Wende darauf hin- gewiesen, dass es lediglich fünf Gutschriftanzeigen aus Provisionszahlungen (Zu- flüsse) in der Höhe von DM 685'000.– gegeben habe (act. 38 Rz 38), welche Zahl
- 50 - die Beklagte bestätigt hat (act. 29 Rz 66). Bei der Durchsicht der Kontoauszüge aus der Zeit vor der Wende (act. 30/17) ist bei der Kammer allerdings nicht der Eindruck entstanden, dass sich darin die Geschäftstätigkeit eines eigentlichen re- alen Handelsbetriebes widerspiegelt, wie die Beklagte geltend macht (act. 29 Rz 41, Rz 65). Angesichts dieser Feststellung ist der geringe Anteil an Provisi- onszahlungen weniger auffällig als die Klägerin geltend macht. Auffällig ist in die- sem Zusammenhang für die Kammer allerdings, weshalb für eine angeblich ope- rativ tätige juristische Person ein Nummernkonto (Konto 1) eröffnet worden war, wozu die Parteien allerdings keine Ausführungen machen, so dass der Frage nicht weiter nachzugehen ist.
d) Was die über das Konto 1 abgewickelten Zahlungen anbelangt, kritisiert die Klägerin die Vorinstanz, welche festgehalten habe, "dass solche Abflüsse «auch in den vorangehenden Jahren unzählige Male» vorgekommen seien; es seien «praktisch täglich bzw. mehrmals täglich […] Vergütungen, Devisenkäufe, Treuhandanlagen und -rückzahlungen, Auszahlungen etc.» verzeichnet gewesen" (act. 81 Rz 89). Für den Zahlungsverkehr aus der Zeit nach der Wende (1989) weist die Klägerin darauf hin, dass für Zahlungen einer DDR-Aussenhandelsfirma an Offshore-Gesellschaften, auf Konten in der Karibik, auf Nummernkonten im In- und Ausland, an Privatpersonen oder für gehäufte Barzahlungen in Millionenhöhe an die Geschäftsführerin kein geschäftsmässig begründeter Hintergrund ersicht- lich sei; solche Überweisungen bzw. Zahlungen ab dem Auslandskonto einer ost- deutschen Aussenhandelsgesellschaft seien höchst verdächtig (act. 81 Rz 13, 95). Konkret nennt die Klägerin folgende Barauszahlungen an C._____ persönlich (act. 81 Rz 88): "CHF 60'000.00 und CHF 50'000.00 (06.03.1990, act. 4/104), CHF 60'000.00 (Check, 07.05.1990, act. 4/104), CHF 30'000.00 (11.06.1990), CHF 100'000.00 (16.10.1990), CHF 20'000.00 (28.08.1991), CHF 62'625.00 (11.12.1991), CHF 100'000.00 (13.04.1992; alle ab dem CHF-Konto; vgl. Klage- schrift S. 67 f Rz 145), DM 1'285'650 (06.03.1990, act. 4/103), DM 200'200.00 (16.10.1990), DM 19'985'000.00 (04.12.1990), DM 300'009.51 (Check, 27.03.1991), DM 100'009.51 (Check, 28.03.1991) und DM 100'250.00 (13.04.1992; alle ab dem DM-Konto, vgl. Klageschrift, act. 2, S. 70 f Rz 147)". Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass für die Kammer Auszahlungen vor dem
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1. Juni 1990 – ausser für Vergleichszwecke – nicht von entscheidender Bedeu- tung sind, weil damals § 20b PartG noch nicht in Kraft getreten war. Zahlungen nach dem 4. Dezember 1990 brauchen insofern nicht besonders kommentiert zu werden, weil die Bank nach diesem Datum – wie zu zeigen sein wird – nicht mehr gutgläubig sein konnte (vgl. nachstehend, zusammengefasst in Erw. III/7, S. 67 ff.). Daher ist auch nicht näher auf die weiteren von der Klägerin angeführ- ten Auffälligkeiten einzugehen. Die geltend gemachten Überweisungen an eine Panama-Gesellschaft (P._____ AG (act. 2 Rz 147) von DM 10'000'000.00 (21.06.1991), DM 7'000'000.00 (12.07.1991), DM 10'200'000.00 (16.08.191), DM 3'000'000.00 (23.08.1991) und DM 7'000'000.00 (30.08.1991) datieren eben- falls aus der Zeit nach dem 4. Dezember 1990. Für die gesamthaft erwähnte Un- zahl weiterer Überweisungen an Off-shore Gesellschaften oder Konten in der Ka- ribik (AD._____ lnc, Panama; AE._____ SA, Panama; AF._____ Corporation, Pa- nama; AG._____ SA, Panama; Kto. Nr. 5 AH._____ Nassau, Bahamas; Konto 6 AH._____ Nassau, Bahamas) und auf Nummernkonten im ln- und Ausland (alle ab dem USD-Konto) sowie an Privatpersonen (act. 81 Rz 88) gilt dasselbe, wo- rauf zurückzukommen sein wird.
e) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass in Deutschland rechtskräftig entschieden worden ist, bei der D._____, welche C._____ unbestrittenermassen bis zum 1. Juni 1990 rechtsgültig habe vertreten können (act. 82 E. 4.2.2), liege Parteiverbundenheit vor, und dass auch die schweizerischen Gerichte die Partei- verbundenheit bestätigt hätten (act. 82 E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.3.2). Nach der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass die Bank nichts davon gewusst hat, hätten doch auch die deutschen gerichtlichen Instanzen unterschiedlich geurteilt und Jahre gebraucht, um die Parteiverbundenheit festzustellen. Das Oberverwal- tungsgericht Berlin sei denn auch von einer nahezu perfekten Tarnung der D._____ als KPÖ-Unternehmen ausgegangen (act. 82 E. 4.3.1). Auch die Kammer geht davon aus, dass die Bank die konkreten Verhältnisse betreffend D._____ nicht gekannt hat. Damit ist dennoch keineswegs ausge- schlossen, dass die Bank "aufgrund der konkreten Umstände «vor dem Hinter- grund der friedlichen Revolution in der DDR und der deutschen Wiedervereini-
- 52 - gung» auf die Regelung von § 20b PartG DDR hätte stossen müssen (vgl. BGer 4A_258/2012, act. 4/12, E. 5.2 u. 5.3)" (act. 82 Rz 4.3.2). Die Vorinstanz warnt in diesem Zusammenhang allerdings vor Rückschaufehlern (act. 82 E. 4.3.2). Damit wird das Phänomen bezeichnet, dass man im Nachhinein immer klüger ist und nicht berücksichtigt, dass ein zwischenzeitlich bekannter Umstand zuvor möglich- erweise nicht bekannt oder erkennbar gewesen ist.
f) aa)Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Kammer im E._____-Fall (act. 4/11 E. X./3.) ausgeführt, dass es im wirtschaftlichen Interesse der DDR im In- und Ausland auch privatrechtlich organisierte Firmen gegeben habe, die von vorgeschobenen Vertrauensleuten geleitet worden seien. Daher sei es nicht un- denkbar, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR- Gesellschaft gewesen sei (act. 82 E. 4.4.1). Dem ist entgegen zu halten, dass die Bank – wenn sie keine näheren Kenntnisse von den Verhältnissen in der DDR gehabt haben will – auch von diesen getarnten Ausnahmeerscheinungen keine Kenntnis gehabt haben wird (so auch die Klägerin betreffend die Entscheide des Verwaltungsgerichts Berlin [act. 98 Rz 6 ff.]), jedenfalls behauptet die Beklagte nichts Derartiges. Im Westen war über die DDR-Wirtschaft allgemein bekannt, dass es private Unternehmungen grundsätzlich nicht gab (act. 4/11 E. X./3.). Die Bank behauptet denn auch nicht, dass sie aufgrund besonderen Wissens über Tarnfirmen der DDR angenommen habe, C._____ sei wirtschaftliche Eigentüme- rin. Logisch müsste denn auch gerade das Gegenteil gelten: Wäre die Bank da- von ausgegangen, dass es sich bei der D._____ um eine der erwähnten Tarnfir- men handeln könnte, hätte sie ganz besonders achtsam sein und an der wirt- schaftlichen Berechtigung C._____s zweifeln müssen. Wirtschaftliche Berechti- gung, welcher Begriff in die Bankpraxis mit VSB 1977 eingeführt wurde, wird näm- lich für jene Personen verwendet, "die ohne selbst Kundin zu sein – aufgrund ei- ner besonderen Rechtsbeziehung zum Kunden – den ausschliesslichen oder überwiegenden Nutzen aus den der Bank übergebenen Vermögenswerte zieht" (Urs Emch/Hugo Renz/Reto Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Auf- lage, Zürich 2004, Rz 568). Dieser hätte bei einer Tarnfirma der DDR und nicht C._____ als vorgeschobener Person zukommen können.
- 53 - bb) Aus den Unterlagen, über die die Bank im Zusammenhang mit der Kon- tobeziehung Nr. 1 verfügte, ergeben sich jedenfalls keine nachvollziehbaren An- haltspunkte, die für die Ansicht des Kundenbetreuers sprachen, C._____ sei die wirtschaftliche Berechtigte. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang der Handelsregisterauszug, der C._____ nur als Geschäftsführerin ausweist (act. 4/47: die Nennung der Gesellschafter fehlt; vgl. auch act. 98 Rz 25), das Formular A (act. 4/40), in dem C._____ die D._____ und nicht sich selber als wirt- schaftlich berechtigt bezeichnet hatte, so dass die Annahme der Bank, C._____ sei die wirtschaftlich Berechtigte, sich jedenfalls nicht aus den von der Bank sel- ber erhobenen Unterlagen ergab. Die Klägerin macht geltend, C._____ habe sich selber gegenüber der Bank nie als Eigentümerin bezeichnet, was die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren auch nie behauptet habe (act. 98 Rz 25). Die Beklagte bestreitet die "unbelegte Behauptung der Klägerin [act. 81 Rz 16], Frau C._____ habe H._____ nie erklärt, sie sei Eigentümerin der D._____" und weist darauf hin, dass sich dies heute nicht mehr überprüfen lasse; H._____ sei jedenfalls nach- weislich der Überzeugung gewesen, Frau C._____ sei die wirtschaftlich Berech- tigte, was auch der damals ermittelbaren Sachlage entsprochen habe (act. 92 Rz 250). Im Übrigen habe unter den damals geltenden VSB 77 und 82 keine Pflicht bestanden, die Beherrschungsverhältnisse an der Gesellschaft abzuklären (act. 92 Rz 90). Allerdings sei es in der Praxis üblich gewesen, ein Formular A un- terzeichnen zu lassen. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto und derjenigen an der D._____ verwechsle (act. 92 Rz 93). Bei der vom Kundenbetreuer nach der In- krafttreten der VSB 1987 erstellten Aktennotiz habe es sich um einen Irrtum ge- handelt, gebe es doch kein dazu gehöriges Formular B (act. 92 Rz 97). cc) Auch wenn der Kundenbetreuer "felsenfest" von der wirtschaftlichen Be- rechtigung C._____s überzeugt war, kann sich die Beklagte dafür nicht auf nach- vollziehbare Abklärungen berufen. Hätte sie geltend machen wollen, dass sich C._____ dem Kundenbetreuer gegenüber konkret als wirtschaftliche Berechtigte bezeichnet hatte, hätte sie dies auch konkret und substantiiert in den Prozess einbringen müssen, was so nicht erfolgt ist. Dass es nicht möglich gewesen wäre, die betreffenden Angaben vom Kundenbetreuer erhältlich zu machen, sagt die
- 54 - Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass der inzwischen verstorbene Kundenbetreuer nicht mehr als Zeuge einvernommen werden könnte, trifft zu, je- doch sind Beweismittel nur zu klaren Behauptungen abzunehmen. Auch aus der Aussage des Rechtsdienstleiters in act. 4/55 S. 2, auf die sich die Beklagte beruft, ergibt sich nichts, was auf seinerzeitige Abklärungen oder auf eine konkrete Be- hauptung C._____s zu den Eigentumsverhältnissen hindeutet ("es sei völlig klar" […] (act. 92 act. 4/55 S. 2). dd) Die Richter/innen der Kammer, die die Zeit der Wende im Erwachse- nenalter erlebt haben, erinnern sich daran, dass damals Millionenvermögen von Privaten, und dann noch in dem hier vorliegenden Ausmass, ganz erheblich sel- tener waren als heute. Ohne dieses Argument mit Zahlen exakt untermauern zu können, ist immerhin der Hinweis angebracht, dass sich auch aus diesem Grund die Frage gestellt haben müsste, wie plausibel es war, dass eine Treuhänderin ein so hohes Vermögen hätte haben können, auch wenn sie eine in Wien bekann- te und in den besten Kreisen verkehrende Person mit dem Titel "…" war (act. 92 Rz 87) und warum denn eine solche Person ausgerechnet eine DDR-Gesellschaft "vorschieben" sollte.
g) Die Klägerin hat zur zeitgeschichtlichen Situation eine grosse Anzahl von Artikeln aus in- und ausländischen Zeitungen beigebracht, die sich mit den Aus- landvermögen der DDR befassten (act. 4/72 ff.). Die Vorinstanz hat diese Artikel im einzelnen aufgelistet (act. 82 E. 4.4.2) und daran erinnert, die Kammer habe im Verfahren LB110077 (act. 4/11 E. X./5.) ausgeführt, dass auch Gelesenes häufig nicht langfristig im Gedächtnis haften bleibe. Angesichts der allgemein geführten öffentlichen Diskussion insgesamt habe von einer Bank zu Beginn der Neunziger- jahre allerdings erwartet werden können, dass sie gewusst habe, dass in Deutschland vermutet werde, dass es ausserhalb des Landes unentdeckte Bank- konti mit Parteivermögen gebe, wobei Genaueres über den Verbleib des Geldes nicht bekannt gewesen sei (act. 4/11 E. X./5.). Ein leitender Bankangestellter ha- be sich daher vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten ostdeutschen Wirtschaftssystems und der Diskussion über Vermögenswerte im Ausland die Frage stellen müssen, ob die Bundesrepublik als Nachfolgerin der DDR an bei ei-
- 55 - nem bei einer schweizerischen Bank liegendem Vermögen von hundert Millionen Franken berechtigt sein könnte (act. 82 E. 4.4.2 mit Hinweis auf das Bundesge- richt in act. 4/12 E. 5.3.4). Das überzeugt, kann es doch nicht auf den Nachweis der Lektüre einzelner Artikel ankommen, sondern auf die Aktualität und Präsenz des Themas an sich.
h) aa) Die Vorinstanz hält dafür, dass aus dem Domizil der D._____, der Höhe der Kontoguthaben und der Tätigkeit im DDR-Aussenhandel nicht auf eine SED-Verbundenheit habe geschlossen werden können. Bezeichnend sei, dass die deutschen Gerichte mehrere Jahre gebraucht hätten, um die Parteiverbun- denheit der D._____ bejahen zu können (act. 82 E. 4.4.1). Auch das Obergericht und das Bundesgericht hätten im E._____-Fall Abklärungen nicht nur wegen der zeitgeschichtlichen Situation für erforderlich gehalten, sondern hätten das Haupt- gewicht auf die geldwäschereiverdächtigen Transaktionen gelegt (act. 82 E. 4.4.4.2). Die Vorinstanz hat in der Folge Vorkommnisse erwähnt, die ähnlich wie die geldwäschereiverdächtigen Handlungen im E._____-Fall hätten stutzig machen müssen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist allerdings nicht dargetan, dass die Kontobewegungen auf Nr. 1 nicht mit der angegebenen Tätigkeit der D._____ im Einklang standen (act. 82 E. 4.5.1). Seit 1982 sei ein intensiver Geschäfts- und Zahlungsverkehr über das Konto abgewickelt worden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein von Österreich aus beherrschtes und betriebenes Handelsun- ternehmen gehandelt habe, sei der Umstand verblasst, dass die D._____ ihren Sitz in Berlin gehabt habe (act. 82 E. 4.5.3). bb) Dafür, dass der Bezug zur DDR nicht so einfach in Vergessenheit gera- ten konnte, gibt es Gründe. Die Vorinstanz nimmt selbst Bezug auf die von der Klägerin hervorgehobene Überweisung der L._____ (Deutsche L._____) im Be- trage von DM 66'857'629.24, welche am 11. Juni 1990 und damit ganz unmittel- bar nach dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmung des Parteiengesetzes per 1. Juni 1990 erfolgt war (act. 82 E. 4.6.2.1). Der Kundenbetreuer – der offen- bar betreffend diese Überweisung nachgefragt hatte – soll von C._____ in diesem Zusammenhang die Erklärung erhalten haben, dass es sich um die Rückzahlung eines der DDR von der KPÖ gewährtes Darlehen gehandelt habe. Die Klägerin
- 56 - hält diese Erklärung für ebenso hanebüchen wie alarmierend, wogegen die Vo- rinstanz dazu ausführt, die Klägerin gehe selber von der Rückerstattung eines der DDR gewährten Darlehens aus, und es sei nicht ersichtlich, warum die Nennung der KPÖ als Darlehensgeberin so abwegig und auffällig gewesen sei (act. 82 E. 4.6.2). Da nach Angaben der Beklagten selbst C._____ der Bank gegenüber eine Verbindung der D._____ zur KPÖ nie offengelegt hatte (act. 92 Rz 55), ist nicht ersichtlich, wie dies für den Kundenbetreuer eine verständliche Erklärung gewesen sein konnte. cc) Unabhängig davon, dass für einen uneingeweihten Dritten (und das will die Bank gewesen sein) die Implikation der KPÖ bei einer Darlehensrückzahlung auf das Konto der D._____ unverständlich gewesen sein muss (vgl. auch die Klä- gerin in act. 81 Rz 68), hat damit jedenfalls die Verbindung zur DDR, von der die Beklagte behauptet, dass sie in Vergessenheit geraten sei, zeitnah wieder auffri- schen müssen, worauf auch die Klägerin hinweist (act. 81 Rz 59).
4. Der Vorinstanz ist im Einklang mit den Entscheidungen der Kammer und des Bundesgerichts betreffend E._____ zu folgen, dass Aussergewöhnliches die Bank zu vertieften Abklärungen bezüglich der Berechtigung am Konto Nr. 1 hätte veranlassen müssen. aa) Zunächst erwähnt die Klägerin die Überweisung von rund DM 48 Mio. an die Deutsche L._____ (L._____) im Jahr 1986 (81 Rz 87 ff.). Diesbezüglich geht die Kammer davon aus, dass eine solche Überweisung, weil sie im Jahre 1986 – und damit weit vor den relevanten zeitgeschichtlichen Ereignissen – erfolgte, zu keinen besonderen Vorkehrungen Anlass geben musste. bb) Die Klägerin stellt danach einen Zusammenhang zur Überweisung der L._____ von DM 66'857'629.24 auf das Konto Nr. 1 im Juni 1990 (und damit ganz unmittelbar nach Inkrafttreten von § 20a und 20b PartG) her (act. 82 Rz 58 ff.). Die Klägerin kritisiert die Vorinstanz, die der Bank attestiere, sie habe durch- aus annehmen dürfen, dass eine Zahlung der L._____ in dieser Grössenordnung von den neu installierten Behörden kontrolliert worden bzw. nicht ohne deren Wissen erfolgt sei (act. 81 Rz 60). Die Regierung de Mazière – so die Klägerin –
- 57 - sei damals lediglich drei Monate im Amt gewesen und die von ihr eingesetzte un- abhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Mas- senorganisationen der DDR habe ihre Tätigkeit erst am 1. Juni 1990 aufgenom- men (act. 81 Rz 61). Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Zufluss handelte, geht die Kammer davon aus, dass sie nicht notwendigerweise Anlass für eine vertiefte Abklärung betreffend Berechtigung und Verfügungsbefugnis ge- wesen sein muss. Die Kammer stellt hingegen – wie letztlich auch die Klägerin, wenn auch mit anderem Schluss – einen Bezug zur Überweisung der rund DM 48 Mio. an die L._____ aus dem Jahr 1986 her. Zwar stimmen die Beträge nicht überein, halten sich jedoch in einer einigermassen vergleichbaren Grössen- ordnung. Zwar dürfte die Implikation der KPÖ, die C._____ dem Kundenberater genannt hatte, diesem nicht verständlich gewesen sein, wie soeben ausgeführt wurde (vgl. III./3.h/cc), hingegen war in nicht allzu weiter Ferne ein hoher Betrag an die L._____ geflossen, so dass die Behauptung einer Darlehensrückzahlung nicht alarmierend sein musste. Ob die Annahme, die neue DDR-Führung hätte sich um Zahlungen der L._____ gekümmert, überzeugt, kann daher offen bleiben. Auf die Aussageverweigerung des Kundenbetreuers, die nach der Klägerin frei gewürdigt (zuletzt erwähnt in act. 98 Rz 5), aus der nach der Beklagten hingegen nichts abgeleitet werden kann (act. 92 Rz 156), kommt es daher nicht an. cc) Für die Kammer ist die Zäsur am 4. Dezember 1990 erfolgt, als C._____ sich knapp DM 19'985'000.– bar auszahlen liess. Dieser Vorgang – so die Klägerin – habe alle Merkmale der Geldwäscherei aufgewiesen und habe da- her die Gutgläubigkeit der Beklagten zerstört bzw. zerstören müssen (act. 81 Rz 70). Die Klägerin zeigt zu dieser Barabhebung auch die näheren Umstände auf: C._____ habe am 3. Oktober 1990 der Beklagten die Weisung erteilt, dass die an die D._____ adressierte Korrespondenz banklagernd zu halten sei (act. 4/97), womit sie habe sicherstellen wollen, dass keine Banknachrichten an den Sitz der D._____ in Berlin geschickt werden, andernfalls sie in den Zugriffsbe- reich der Behörden des wiedervereinigten Deutschlands hätten gelangen können (act. 81 Rz 71). Die Klägerin weist weiter auf die Auffälligkeit hin, dass der Betrag vom Konto Nr. 1'2 zunächst auf ein bankinternes Konto "KTO.CPD" (Konto pro Diverse) transferiert, in österreichische Schillinge gewechselt und dann im Betra-
- 58 - ge von ÖS 140 Mio. an C._____ bar ausbezahlt worden sei. Das sei auch unter dem Gesichtswinkel des Inkrafttretens der Geldwäschereitatbestände einige Mo- nate zuvor, am 1. August 1990, höchst problematisch gewesen. Der von der Be- zirksanwaltschaft beauftragte Sachverständige, der für die Prüfung der Kontobe- wegungen eingesetzt worden sei, habe ausgeführt, dass eine Barauszahlung in dieser Höhe völlig unüblich gewesen sei. Zum "Umweg" via das Konto pro Diver- se habe er gemeint, dass er sich vorstellen könnte, "dass man nicht aufscheinen lassen wollte, dass es sich um eine Barauszahlung gehandelt habe". dd) Die Klägerin weist darauf hin, dass der Sachverständige zum Volumen des Bezuges in Deutschen Mark geäussert habe, in Tausendern wären sie ein Koffer voll gewesen (act. 81 Rz 72). Bei einem Wechselkurs DM/ÖS von 1:7 und der höchsten Schilling-Note im Betrage von ÖS 5'000 hätte ein Koffer nicht aus- gereicht, wären doch mehr als 28'000 5000-er-Noten zu transportieren gewesen (act. 81 Rz 73). Ein solcher Betrag sei in der Regel nicht vorrätig und bedürfe ei- ner vorgängigen Avisierung. Eine solche Auszahlung sei von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen, welche damit aktiv an einer Veruntreuung mitgewirkt habe (act. 81 Rz 74). ee) Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Geldwäschereivorwürfe
– nach der Klarstellung der Beklagten in act. 29 Rz 276 ff. – aufgegeben gehabt, diese in der Berufung dann allerdings wieder aufgenommen und bezüglich dieser Transaktion erneut behauptet, sie trage "alle Merkmale der Geldwäscherei". Die Klägerin erhebe diesbezüglich verschiedene neue und damit verspätete Behaup- tungen, wobei es sich allerdings um unbelegte Spekulationen handle. Die ge- troffenen Abklärungen und die Erklärungen von C._____ liessen sich nach rund 27 Jahren ohnehin nicht mehr feststellen, so dass Sorgfaltspflichtverletzungen nicht eruiert werden könnten (act. 92 Rz 133 f.). Die Vorinstanz habe daher zu Recht darauf abgestellt, dass C._____ bei der Bank gültig registrierte Bevollmäch- tigte und Alleineigentümerin von D._____ gewesen und über das D._____-Konto grundsätzlich frei habe verfügen können. In ihrem Urteil (act. 82 S. 47) halte die Vorinstanz denn auch fest, dass ein Treueverstoss C._____s nicht habe vermutet werden müssen, habe sie doch seit Jahren Tag für Tag uneingeschränkt über ein
- 59 - Vielfaches der erwähnten Betrages von knapp 20 Mio. verfügen können (act. 92 Rz 135). Die Beklagte verweist auch auf die Ansicht der Vorinstanz, wonach es hier nicht um eine Plünderung und Kontosaldierung innert kürzester Zeit gegan- gen sei. Vor und nach der Barabhebung seien auch immer wieder erhebliche Zu- flüsse auf dem Konto eingegangen, so dass die Verfügungsberechtigung C._____s nicht habe zweifelhaft sein können (act. 92 Rz 136). Die Verweigerung der gewünschten Barauszahlung hätte ein Haftungsrisiko für die Bank bedeutet (act. 92 Rz 138). Die behauptete Koinzidenz mit dem NZZ-Artikel und der Bankla- gernd-Weisung seien aus der Luft gegriffen, zumal nicht feststehe, dass die bei der Bank zuständigen Personen den Artikel vom Vortag gelesen hätten (act. 92 Rz 139). Und die Banklagernd-Erklärung bezüglich der Korrespondenz habe sei- nerzeit dem Regelfall entsprochen und die Korrespondenz sei auch früher ohne- hin nie nach Berlin gegangen, sondern stets nur nach Wien. Die Bezugnahme auf den Sachverständigen der Bezirksanwaltschaft liefere keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank, im Gegenteil habe der Sachverständige in act. 40/7 S. 6 erklärt, keine Vorschriftsverletzungen durch Mitarbeiter gefunden zu haben. Es gebe auch keine Grundlage zur Annahme, dass das Bargeld bei der Bank geblieben sei (act. 92 Rz 141); was neu vorgebracht werde, inklusive dem nachgereichten Bericht der Wirtschaftspolizei, sei verfahrensrechtlich unzulässig (act. 92 Rz 142). In den durchgeführten Untersuchungen des Sachverständigen und der Bezirksanwaltschaft seien keine Unregelmässigkeiten festgestellt und es seien auch keine Strafuntersuchungen eingeleitet worden (act. 92 Rz 145; act. 82 Rz 90), was die Klägerin in act. 81 Rz 90 unzutreffend darstelle. Der Hinweis der Klägerin, Barauszahlungen würden den paper trail stets unterbrechen, sei verspä- tet und unzulässig (act. 92 Rz 147). Sie allein trage die Beweislast für anspruchs- begründende Tatsachen (act. 92 Rz 152); sie sei durch die Beklagte umfassend dokumentiert worden und könne auf sämtliche Akten der D._____ sowie Akten aus jahrelangen weitreichenden Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zurück- greifen, so dass der augenscheinliche Substantiierungs- bzw. Beweismangel um- so schwerer wiege (act. 92 Rz 153).
5. a) Dass es am 4. Dezember 1990 eine Barabhebung im Gegenwert von knapp 20 Mio. DM gegeben hat, ist urkundlich belegt (act. 4/102) und wird von
- 60 - den Parteien auch nicht bestritten. Belegt und unbestritten ist auch, dass es zuvor eine Umbuchung auf das bankinterne Konto pro Diverse gegeben hat (act. 4/98, vgl. auch act. 4/99 f.). Auf die erwähnten Mutmassungen, ob das Geld die Bank nun auch tatsächlich verlassen hat, muss nicht näher eingegangen werden, da es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf ankommt, ob C._____ die knapp DM 20 Mio. physisch weggetragen oder ob sie die Summe letztlich bankin- tern irgendwo hin umgeleitet hat. Das Argument, dass C._____ während Jahren über die vielen Millionen auf dem Konto 1 habe verfügen können, ist an sich rich- tig, jedoch ist bis dahin keine auch nur einigermassen vergleichbare Barabhebung behauptet worden, ganz abgesehen von der veränderten politischen Situation. Anzumerken ist, dass C._____ bei der Bank nicht als Alleineigentümerin der D._____ registriert war, sondern lediglich als deren Geschäftsführerin. Die Be- klagte bezeichnet C._____ verschiedentlich als Geschäftsführerin und Alleinei- gentümerin (vgl. z.B. act. 92 Rz 135), was den Eindruck erweckt, die Bank habe positiv um die Alleineigentümerschaft von C._____ Kenntnis gewusst. Dass dies nicht so war, ergibt sich aus act. 92 Rz 250, wo die Beklagte ausführt, die Kläge- rin behaupte neu und unbelegt, C._____ habe dem Kundenbetreuer nie gesagt, sie sei Eigentümerin der D._____. Effektiv hat die Klägerin in der Berufung (act. 81 Rz 16 und Rz 36) ausgeführt, "die Beklagte [habe] im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, Frau C._____ habe [dem Kundenbetreuer] erklärt, sie sei die Eigentümerin der D._____". Das ist eine (unwiderlegte) Feststellung, was die Beklagte nicht behauptet hat und keine eigene neue Behauptung der Klägerin.
b) Bei den Akten befinden sich die Konto-Auszüge (4/172-4/187 für die Zeit vom 6. Juni 1990 bis zum 31. März 1992), aus denen sich sämtliche Bewegungen des Kontos 1 ergeben. Werden die Zahlungen in der Zeit vom 6. Juni bis zum
31. Dezember 1990 nicht chronologisch wie in act. 38 Rz 180, sondern etwas an- ders – tabellarisch entsprechend der Höhe der Bezüge – dargestellt, so ist sofort ersichtlich, dass der Barbezug vom 4. Dezember 1990 ganz ausserordentlich war (III./3./b).
c) Die Klägerin erwähnt besonders einige weitere Barabhebungen, nämlich per Check am 6. März 1990 DM 1'285'650.– (act. 2 Rz 111 mit Quittung in
- 61 - act 4/103) und ebenfalls am 6. März 1990 Fr. 60'000.– sowie Fr. 50'000.– (act. 4/104). Diese sind betragsmässig allerdings bei weitem nicht vergleichbar (und stammen aus einem hier nicht massgeblichen Zeitraum). Die Klägerin hat bezüglich der von der Beklagten aufgebrachten Substantiierungs- und Beweis- problematik darauf hingewiesen (act. 2 Rz 112 mit Hinweis auf act. 4/35 S. 6 f.), dass der Kundenbetreuer, der am 9. Februar 1993 von der Bezirksanwaltschaft unter anderem zu den Barabhebungen einvernommen worden war, die Aussage verweigert habe, so dass nicht anzunehmen sei, dass von ihm später, wenn er nicht verstorben wäre, zusätzliche Angaben hätten erhältlich gemacht werden können. Es ist allerdings nicht ersichtlich, was seitens der Klägerin genauer sub- stantiiert hätte werden müssen und wozu Beweis zu erheben wäre. Dass es in diesem Zusammenhang wesentliche Parteibehauptungen gibt, die sich wegen der langen Zeit, die inzwischen verstrichen ist, nicht beweisen liessen, ist nicht er- sichtlich. Die zu beantwortende Frage, ob die unterlassene Überprüfung von Aus- zahlungen durch die Bank sorgfaltswidrig gewesen sei, kann durchaus aufgrund des feststehenden Tatsachenfundaments beantwortet werden.
d) Auch die Vorinstanz hält den Barbezug von knapp DM 20 Mio. für eine ungewöhnliche Transaktion und Konten wie pro Diverse für "typische Risikozone der Bank" (act. 82 E. 4.6.5.3). Sie misst diesem Umstand aber nicht die selbe Be- deutung zu wie die Kammer, auch wenn sie einräumt, dass sich bei einem sol- chen Bezug – allerdings einzig wegen seiner Höhe – die Frage nach dem "Läuten der Alarmglocken" gestellt hätte. Angesichts der konkreten Kundenbeziehung sei die Auszahlung allerdings nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sich die Frage der Verfügungsberechtigung C._____s habe stellen müssen (act. 82 E. 4.6.5.3).
e) Für die Kammer ist für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung die Kombination der sehr hohen Barabhebung und der zeitgeschichtlichen Situation ausschlaggebend. Dass involvierte Mitarbeiter der Bank den NZZ-Artikel vom
3. Dezember 1990 (act. 4/87, vgl. act. 2 Rz 104) tatsächlich gelesen haben, kann nicht geklärt werden, ist allerdings auch entbehrlich. Selbst wenn davon ausge- gangen würde, dass die bei der Bank in die Kontenbeziehung der D._____ invol- vierten Personen diesen Artikel gerade nicht gelesen hätten, kann ihnen dennoch
- 62 - die zeitgeschichtliche Situation und die zugehörigen bankenspezifischen Fragen insgesamt nicht verborgen geblieben sein.
f) Nicht belanglos ist die Tatsache, dass C._____ die Weisung an die Bank betreffend Mitteilungen am Vortag des Barbezuges von knapp DM 20 Mio. auf "banklagernd" abgeändert hat (act. 4/97). Für die Vorinstanz stehen Banklagernd- Erklärungen im Zusammenhang mit Steuerehrlichkeit und sind nicht geeignet, Argwohn zu wecken (act. 81 E. 4.6.5.3). Die Beklagte macht ihrerseits geltend, die Korrespondenz sei ohnehin stets nach Wien und nie an die Adresse der D._____ in Berlin gesandt worden (act. 29 Rz 274). Allerdings spricht die gege- bene Ausgangslage dafür, dass C._____ im Vorfeld dieses ganz besonderen Be- zuges sicherstellen wollte, dass die Bankpost mit Sicherheit nicht nach Berlin ge- langen könne. Jedenfalls hätte sich die Bank am Folgetag der Weisung – ange- sichts des von C._____ veranlassten Millionen-Barbezuges – fragen müssen, wa- rum die neue Banklagernd-Anweisung bei einer Bankbeziehung, die seit 1982 be- stand, ausgerechnet in jenem Zeitpunkt erfolgte. Hätte – angesichts der besonde- ren zeitgeschichtlichen Situation und nicht zuletzt auch mit Blick auf die Sensibili- sierung durch die inzwischen (am 1. August 1990, vgl. act. 4/101) in Kraft getrete- nen Geldwäschereibestimmungen (act. 4/12 E. 5.3.1 und E. 5.3.3) – Anlass be- standen, die Auszahlung nicht ohne weiteres vorzunehmen und Erkundigungen einzuziehen, so wäre die Bank auf die einschlägigen Bestimmungen des Partei- gesetzes gestossen (vgl. das Bundesgericht in act. 4/12 E. 5.2). Dass 1990 noch nicht (rechtskräftig) entschieden war, die D._____ unterstehe dem PartG, trifft zu, ist allerdings nicht entscheidend, weil die Beschränkung bereits ex lege galt und die Beklagte damit das Risiko dafür trug, wie später der endgültige Entscheid be- treffend die Unterstellung entschieden würde. Der Bezug der D._____ zur DDR konnte angesichts der ca. ein halbes Jahr zurückliegenden Überweisung von rund DM 66 Mio. durch die Deutsche L._____ (L._____) – wie bereits erwähnt – auch nicht völlig in Vergessenheit geraten sein, wie die Beklagte geltend macht.
g) aa) Die Beklagte macht geltend, eine VSB-Untersuchung habe ergebnis- los geendet und es sei keine Strafuntersuchung gegen die Mitarbeiter der Bank eröffnet worden. Der Bank bzw. ihren damaligen Verantwortlichen seien keine
- 63 - groben Sorgfaltspflichtverletzungen und noch weniger strafbares Verhalten vor- geworfen worden. Das könne heute, ein Vierteljahrhundert später, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (act. 92 Rz 112 ff.). Die Beklagte verweist in diesem Zu- sammenhang vor allem auf AA._____, der für die Bezirksanwaltschaft ein Gutach- ten zum Zahlungsverkehr erstattet hatte. AA._____ habe verneint, dass Mitarbei- ter der Bank sich über Vorschriften hinweggesetzt hätten (act. 92 Rz 141). bb) Das erwähnte Gutachten von AA._____, dipl. Bücherexperte, enthält ei- ne genaue Zusammenstellung des Zahlungsverkehrs (act. 4/141). AA._____ wur- de zusätzlich von der Bezirksanwaltschaft einvernommen, wo er unter anderem aussagte, was bereits erwähnt wurde: dass Barauszahlungen in der Höhe von DM 19'985'000 völlig unüblich seien (act. 40/7 S. 5). Und zur Auszahlung via das Konto pro Diverse erwähnte er, dass offenbar nicht habe aufscheinen sollen, dass es sich um eine Barauszahlung gehandelt habe (act. 40/7 S. 5). Die Frage, ob AA._____ Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass sich Mitarbeiter der Bank über Vorschriften hinweggesetzt hätten, verneinte der Sachverständige unter Hinweis darauf, dass er die bankinternen Richtlinien nicht beigezogen bzw. deren Einhaltung auch nicht überprüft habe (act. 40/7 S. 6). cc) Massgeblich ist, dass AA._____ die Unüblichkeit der hohen Barauszah- lung und auch den möglichen Grund der Zahlungsabwicklung via das Konto pro Diverse bestätigte. Unklar ist, was AA._____ unter Vorschriften, die nicht verletzt worden sein sollen, verstanden hat. Bindend ist dies für das vorliegende Verfah- ren ohnehin nicht. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass gegen die Verantwort- lichen der Bank keine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Wenn schon die Er- gebnisse des Strafverfahrens für den Zivilrichter nicht bindend sind, wie dies im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen in Art. 53 OR festgeschrieben wird (zur allgemeinen Gültigkeit dieses Grundsatzes vgl. KuKo OR-Schönenberger, N. 2 zu Art. 53), so können aus der Nichteinleitung eines Strafverfahrens eben- falls keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden. dd) Was die VSB-Untersuchung anbelangt, wurde diese gemäss act. 47/6 im November 1992 insbesondere aufgrund eines NZZ-Artikels eröffnet, wonach (unter anderem) bei der Bank B._____ Konten und Depots von Tarnfirmen aus
- 64 - der ehemaligen DDR geführt worden seien. Dr. AI._____ wurde vom Präsidenten der Aufsichtskommission VSB beauftragt, zu ermitteln, ob bei der Eröffnung der fraglichen Konten/Depots allenfalls gegen die Sorgfaltspflichtvereinbarung verstossen worden sei. Die Untersuchung wurde gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der VSB 1992 mit dem Hinweis eingestellt, dass die Verletzung der Standesregeln gemäss dieser Vorschrift nicht mehr verfolgt würde, wenn sie mehr als fünf Jahre zurückläge. Inhaltlich hat die Aufsichtskommission damit keine Stellung genom- men (act. 30/16, vgl. auch act. 98 Rz 40 ff.). Der Schluss, dass die Bankenkom- mission insbesondere die Barabhebung vom 4. Dezember 1990 unbedenklich ge- funden hätte, ist daher offensichtlich verfehlt.
6. a) In der Berufung hat die Beklagte wieder auf die Problematik hingewie- sen, dass die Bank erst aufgrund des Feststellungsbescheids vom 14. Januar 1992 von der Anwendung von § 20b Abs. 1 PartG auf die D._____ habe Kenntnis nehmen können. Art. 158 IPRG wolle vor höchst ungewöhnlichen und rechtsstaat- lich bedenklichen Auswirkungen schützen (act. 92 Rz 13). Die Vorinstanz habe der Bank attestiert, dass sie auf die seit Jahren bestehende Vertretungsbefugnis von C._____ habe vertrauen dürfen (act. 92 Rz 23). Die faktische Rückwirkung, die sich auch zu Lasten unbeteiligter Dritter wie etwa einer ausländischen Bank auswirken konnte, sei höchst ungewöhnlich, so dass sie auf besonders krasse Verhältnisse beschränkt bleiben sollte (act. 92 Rz 25).
b) Die Vorinstanz hat eine Auslegeordnung der sich in diesem Zusammen- hang stellenden Fragen gemacht und hat auch auf die Sichtweise der Kammer und des Bundesgerichts im Fall E._____ hingewiesen (act. 82 S. 22 ff.). Wegen des Vorbehalts des guten Glaubens gemäss Art. 158 IPRG hat sie die Klage ab- gewiesen. Wie aufgezeigt wurde, kann die Kammer der Bank diesen guten Glau- ben nicht attestieren und gelangt ab dem Zeitpunkt der auch von der Vorinstanz für verdächtig gehaltenen Barabhebung vom 4. Dezember 1990 (act. 82 E. IV./4.7) zu einem abweichenden Ergebnis. Dass vor der Auszahlung Abklärun- gen getroffen worden waren, ist nicht ersichtlich und sie werden auch nicht be- hauptet. Dass C._____ auf Nachfrage hin eine plausible Begründung gefunden hätte, wie die Vorinstanz meint (act. 82 E. IV/4.7), ist Spekulation, jedenfalls für
- 65 - den Fall, dass die Begründung einer kritischen Würdigung unterzogen worden wäre. Ausserdem hätte bei der Barabhebung, bei der es ja gerade um die Berech- tigung geht, eine Nachfrage bei C._____ als Geschäftsführerin nicht ausgereicht, sodass im Hinblick auf die vorzunehmende anderweitige Nachfrage auf die Grundlagen der Kontobeziehung hätte zurückgegriffen worden müssen, woraus sich der Bezug zur DDR, der nach der Beklagten in Vergessenheit geraten sein soll, unmittelbar aktualisiert hätte. Das hätte dann zu den von der Kammer und vom Bundesgericht im Fall E._____ erwähnten Abklärungen führen müssen (act. 4/11 E. X./ 9; 4/12 E. 5.3.3).
c) Die Vorinstanz hat sich mit der Freizeichnungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 AGB ), auf die sich die Bank bei grobem Verschulden nicht berufen kann, auseinandergesetzt und sich auch zur Anwend- barkeit von Art. 100 Abs. 2 OR geäussert (act. 82 E. 5-5.5.3). Die Beklagte be- streitet die grobe Fahrlässigkeit der Bank und verweist darauf, dass das Risiko bei Legitimationsmängeln wirksam auf die D._____ übertragen worden sei (act. 92 Rz 165). Die zwischen dem 1. Juni 1990 (Datum des Inkrafttretens der massgeblichen Bestimmung des PartG) und dem 3. Dezember 1990 erfolgten, gegenüber früher gehäuften und substantielleren Abverfügungen waren ange- sichts der langjährigen Bankbeziehung – trotz des prominent präsenten Themas Wende und verschwundene DDR-Gelder – für sich genommen nicht so auffällig, dass es für die Bank – jedenfalls nach den Massstäben jener Zeit – einen zwin- genden Handlungsbedarf gab. Als sie dann allerdings die besagte Barauszahlung von knapp DM 20 Mio. ausführte, hat sie diejenigen Vorsichtsmassnahmen unbe- achtet gelassen, die von Banken in der gegebenen Situation zu erwarten gewe- sen wären. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 2 OR stellt sich bei grobem Verschulden nicht. Den Ausführungen der Beklagten (act. 92 Rz 165 ff.) ist immerhin entgegen zu halten, dass die Banken grundsätzlich analog zur Kate- gorie "eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes" behandelt werden, wie sich aus BGE 132 III 449 = Pra 2007 Nr. 31 E. 2 ergibt: "Es ist jedoch üblich, dass die von der Bank angewendeten Allgemeinen Bedingungen, denen der Kunde an- lässlich der Kontoeröffnung zustimmt, wie im vorliegenden Fall eine Risikoüber- tragungsklausel enthalten, die vorsieht, dass der aus einem nicht entdeckten Feh-
- 66 - ler resultierender Schaden ausser bei grobem Verschulden zu Lasten des Kunden geht, durch diese Vereinbarung wird das a priori von der Bank übernommene Ri- siko auf den Kunden übertragen […]. Art. 100 OR, welcher die Befreiung von der Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages regelt, findet per ana- logiam auf eine solche Klausel Anwendung vgl. BGE 112 II 450 E. 3a S. 454 f. = Pra 76 Nr. 144; BGE 41 II 487 S. 491 = Pra 4 Nr. 165). Diese entbehrt daher von Anfang an jeglicher Tragweite, wenn der Bank eine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann (Art. 100 Abs. 1). Bei leichter Fahr- lässigkeit der Bank kann der Richter diese Klausel als nichtig betrachten. Bei der Ausübung seines Ermessens, das heisst in der Anwendung der Regeln von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), obliegt es ihm, die Übertragungsklausel zu prüfen, in- dem er den anderen Vertragsbestimmungen und der Gesamtheit der Umstände des betreffenden Falles Rechnung trägt. Er muss einerseits das Schutzbedürfnis des Kunden gegen die vorformulierten Klauseln, über die dieser praktisch nicht diskutieren kann, und anderseits das Interesse, das die Bank daran haben kann, sich gegen gewisse Risiken zu schützen, deren Verwirklichung sich nur schwer vermeiden lässt, berücksichtigen […]". Der von der Beklagten kommentierte Ent- scheid 4C.158/2006 E. 2 wiederholt die vorstehenden Grundsätze und hält fest, dass die dort zu beurteilende Freizeichnungsklausel keine Risiken betrug, die ausserhalb des Herrschaftsbereiches der Bank lagen, sondern dass es konkret um die Risiken von Anlageentscheidungen ging, die ja gerade im Machtbereich der Bank liegen. In den weiter erwähnten BGer 4C.81/2002 und BGer 4A_438/2007 (act. 92 Rz 174 f.) ging es nach der Beklagten ohnehin um grobe Fahrlässigkeit, sodass Art. 100 Abs. 2 OR nicht zur Anwendung kam. Im vorlie- genden Fall gehe es – so die Beklagte – um Risiken, die ausserhalb des Macht- bereichs der Bank lägen, nämlich das Risiko des Inkrafttretens eines unbekann- ten ausländischen Gesetzes, welches die Verfügungsmacht über ein Konto ver- ändere (act. 92 Rz 176). So ausgedrückt liegt das Risiko tatsächlich ausserhalb des Machtbereichs der Bank. Bei richtiger Betrachtung geht es allerdings um die Missachtung der nötigen Sorgfalt in Fällen, in denen "die Alarmglocken läuten", und es sollte in solchen Fällen nicht gefahrlos und ohne Konsequenzen möglich sein, untätig zu bleiben.
- 67 -
7. Zusammenfassend und in Abweichung von der Vorinstanz kann festge- halten werden, dass es anlässlich der hohen Barabhebung am 4. Dezember 1990 genügend Verdachtsmomente gab, die die Bank zu vertieften Abklärungen hätten veranlassen müssen. Für die Zeit davor liegen keine ausreichend deutlichen An- haltspunkte vor, die die Frage nach der Verfügungsbefugnis von C._____, der seit Anbeginn der Kontobeziehung im Jahr 1982 registrierten Geschäftsführerin, impe- rativ gestellt hätte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Beklagte die Summe der sog. Abverfügungen vom Konto der D._____, die bis und mit 3. Dezember 1990 erfolgt waren, nicht ersetzen muss, dass die Klägerin jedoch erfolgreich den Erfül- lungsanspruch der D._____ für Abverfügungen seit dem 4. Dezember 1990 gel- tend machen kann. Dies erfordert die Ermittlung der seit dem 4. Dezember 1990 erfolgten Abverfügungen auf sämtlichen Subkonti, wofür auf die (unbestrittenen) Listen der Klägerin abzustellen ist: Abverfügungen vom Konto der D._____ 1 ab dem 3. Dezember 1990 Schweizer-Franken-Konto (Nr. 1'7) gemäss act. 2 S. 67 f. 07.12.90 30'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG Z 31.12.90 8.30 SOLLZINS 9.75% 07.01.91 475'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG BANK AK._____ ST. GA Kto. Nr. … 07.01.91 200'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG Z Kto. Nr. … 08.01.91 325'000.00 BANKEN-CL-VERGÜTUNG BK. AK._____ ST. GALL Kto. Nr…. 28.08.91 20'000.00 AUSZAHLUNG 30.09.91 10.80 SOLLZINS 9.75% 11.12.91 62'625.00 AUSZAHLUNG C._____ 09.12.91 1'444'725.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. … AL._____ "…" Bank B._____ AG 31.12.91 6'063.55 SOLLZINS 9.5% 13.04.92 100'000.00 AUSZAHLUNG C._____ 2'663'432.65 Total Abverfügungen USD-Konto (Nr. 1'107) gemäss act. 38 Rz 180 05.12.90 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AM._____ Wien 05.12.90 24'503.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 05.12.90 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … 06.12.90 60'000.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. … AO._____, Wien 07.12.90 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AM._____ Wien
- 68 - 07.12.90 51'006.00 VERGÜTUNG BK.AP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 07.12.90 785'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … 07.12.90 30'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZCH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 07.12.90 49'006.00 VERGÜTUNG BK AP._____, ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 10.12.90 700'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. … 11.12.90 31'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, GENF Kto. Nr. … … 13.12.90 600'023.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … 13.12.90 22'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZH ...-WEG Kto. Nr. … AM._____ Wien 14.12.90 100'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZH ...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 17.12.90 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AM._____ Wien 19.12.90 600'006.00 VERGÜTUNG BANKHAUS AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … 19.12.90 610'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … 19.12.90 585'006.00 VERGÜTUNG BANHAUS AK._____ ST.GAL Kto. Nr. ... 21.12.90 25'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 24.12.90 60'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 24.12.90 29'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 21.12.90 190'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 31.12.90 2'273.03 SOLLZINS 10% 04.01.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AR._____, Wien 04.01.91 550'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 04.01.91 12'030.00 VERGÜTUNG BK AS._____ Kto. Nr. ... AT._____ 08.01.91 60'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 08.01.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 08.01.91 40'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 08.01.91 20'030.00 VERGÜTUNG BK.AS._____,TEL AVIV Kto. …, Wien 08.01.91 64'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 11.01.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 11.01.91 5'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 11.01.91 140'006.00 VERGÜTUNG AK._____ BK,S.GALLEN Kto. Nr. ...
- 69 - 16.01.91 300'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 16.01.91 40'006.00 VERGÜTUNG BA._____ BANK, ZÜRICH Kto. Nr. … 18.01.91 510'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 23.01.91 76'023.00 VERGÜTUNG BANK AS._____,ZÜRICH Kto. Nr. … 25.01.91 16'523.00 VERGÜTUNG AW._____,GENEVE Kto. Nr. ... 25.01.91 12'530.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BC._____ 25.01.91 30'006.00 VERGÜTUNG BANK AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 25.01.91 16'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 28.01.01 500'000.00 VERGÜTUNG AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 29.01.91 60'040.00 VERGÜTUNG BD._____ BK.HKONG Kto. Nr. … BE._____ Ud. 01.02.91 6'023.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 01.02.91 6'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BF._____ lnc.? 01.02.91 11'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BG._____ Investment 01.02.91 16'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BH._____ 01.02.91 6'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BI._____ 01.02.91 21'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BJ._____ Investment 01.02.91 6'523.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 01.02.91 8'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 01.02.91 100'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 01.02.91 25'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 01.02.91 77'006.00 VERGÜTUNG AK._____ BK,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 01.02.91 150'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 01.02.91 16'030.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto.Nr. … BK._____ lnvestm. 06.02.91 62'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 07.02.91 428'806.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 07.02.91 25'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 08.02.91 13'023.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 07.02.91 30'040.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. … BE._____ Ud. 08.02.91 16'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZÜRICH Kto. Nr; … "AQ._____" 11.02.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 11.02.91 40'006.00 VERGÜTUNG BK AS._____, ZÜRICH Kto. Nr. …
- 70 - 11.02.91 366'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.02.91 400'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 12.02.91 11'523.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 13.02.91 170'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 15.02.91 5'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 19.02.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto.Nr. … 15.02.91 11'006.00 VERGÜTUNG BA._____ BANK,ZÜRICH Kto. Nr. … 19.02.91 420'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 19.02.91 890'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 18.02.91 60'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 20.02.91 300'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST GALLEN Kto. Nr. ... 20.02.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 20.02.91 65'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 20.02.91 20'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 20.02.91 7'023.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 21.02.91 17'523.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 22.02.91 11'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.02.91 17'506.00 VERGÜTUNG BM._____ Kto. Nr. … 25.02.91 5'530.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 26.02.91 275'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 25.02.09 18'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.02.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.02.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 27.02.91 6'523.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 27.02.91 8'023.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 01.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____-ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. … AN._____ 01.03.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 01.03.91 25'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 05.03.91 300'023.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG BN._____,ZÜRICH Kto. Nr. … 13.03.91 13'576.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,GENF 13.03.91 13'593.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ...
- 71 - 19.03.91 20'006.00 VERGÜTUNG BANK AS._____,ZÜRICH Kto. Nr. … 19.03.91 19'006.00 VERGÜTUNG BO._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 19.03.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 19.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 19.03.91 10'030.00 VERGÜTUNG BK.BQ._____,… Kto. Nr. … BR._____ 20.03.91 452'149.30 VERGÜTUNG BK AK._____ Kto. Nr. ... 20.03.91 650'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... 20.03.91 700'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... 22.03.91 300'023.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 25.03.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.03.91 2'006.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 22.03.91 5'023.00 VERGÜTUNG AW._____ GVE Kto. Nr. ... 22.03.91 600'023.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 25.03.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK AS._____, ZÜRICH Kto. Nr. … 26.03.91 499'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 26.03.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 27.03.91 500'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 31.03.91 1'353.19 SOLLZINS 05.04.91 520'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 10.04.91 6'073.00 VERGÜTUNG BV._____, ZÜRICH Kto. Nr. … BW._____ 10.04.91 20'006.00 VERGÜTUNG BT._____, GENEVE Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 10.04.91 423'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 17.04.91 13'006.00 VERGÜTUNG BT._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 17.04.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 17.04.91 2'856.00 VERGÜTUNG BV._____,ZÜRICH Kto. Nr. … BW._____ 17.04.91 20'030.00 VERGÜTUNG BK.BQ._____, … Kto. Nr. … BR._____ 17.04.91 20'713.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 18.04.91 35'006.00 VERGÜTUNG BA._____ BK,ZÜRICH Kto. Nr. … … 18.04.91 400'006.00 VERGÜTUNG AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 22.04.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____
- 72 - 25.04.91 5'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 25.04.91 30'030.00 VERGÜTUNG CA._____BK,T-AVIV Kto. Nr. … CB._____ 25.04.91 13'606.00 VERGÜTUNG BT._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 25.04.91 500'023.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 02.05.91 16'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 02.05.91 505'023.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 02.05.91 8'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-WE Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.05.91 28'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 10.05.91 9'023.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 10.05.91 30'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 10.05.91 520'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 16.05.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.05.91 300'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 17.05.91 5'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 17.05.91 40'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 17.05.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, …-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 17.05.91 14'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 17.05.91 80'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 21.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 22.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 22.05.91 40'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 23.05.91 75'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 22.05.91 30'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZH Kto. Nr. … CC._____ 29.05.91 11'523.00 VERGÜTUNG AW._____,GENEVE Kto. Nr. ... 29.05.91 35'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 29.05.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AN._____ 29.05.91 60'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 29.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 29.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 30.05.91 100'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel
- 73 - 30.05.91 89'530.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … BJ._____ Invest- ment 31.05.91 50'006.00 VERGÜTUNG BK,AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.06.91 11'023.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 13.06.91 15'023.00 VERGÜTUNG AW._____ ,GENF Kto. Nr. ... 13.06.91 126'303.00 VERGÜTUNG AJ._____,….ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 13.06.91 126'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AD._____ lnc. Panama 13.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.06.91 120'003.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 13.06.91 20'006.00 VERGÜTUNG BANK AS._____ ZÜRICH Kto. CE._____ 13.06.91 6'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 14.06.91 55'006.00 VERGÜTUNG AP._____ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 14.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 14.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel… 14.06.91 4'223.00 VERGÜTUNG AW._____, GENF Kto. Nr. ... 14.06.91 73'303.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 14.06.91 2'523.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 18.06.91 7'023.00 VERGÜTUNG AW._____. GENEVE Kto. Nr. ... 20.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 20.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 21.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 24.06.91 5'523.00 VERGÜTUNG AW._____,GENF Kto. Nr. ... 27.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 27.06.91 56'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 27.06.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 27.06.91 6'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 28.06.91 14'910.00 VERGÜTUNG CF._____T.AVIV Kto. Nr. … CG._____ 28.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 28.06.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 30.06.91 1'187.36 SOLLZINS 04.07.91 55'473.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____
- 74 - 04.07.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 04.07.91 30'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. CH._____ 04.07.91 122'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 05.07.91 150'003.00 VERGÜTUNG BK CI._____ZH Kto. … DEUTSCH 05.07.91 118'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. …BU._____ ... [Ort] Israel 05.07.91 117'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 05.07.91 53'643.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 05.07.91 123'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 05.07.91 150'023.00 VERGÜTUNG BK.CI._____ZH Kto. … 10.07.91 140'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.07.91 50'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 10.07.91 118'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.07.91 12'006.00 VERGÜTUNG BK AP._____ ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 10.07.91 117'020.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 12.07.91 122'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 12.07.91 123'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 17.07.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 17.07.91 130'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 17.07.91 125'003.00 VERGÜTUNG … Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 17.07.91 20'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZH Kto. Nr.… "AQ._____" 17.07.91 117'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 19.07.91 110'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 17.07.91 118'006.00 VERGÜTUNG BK,AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 25.07.91 56'453.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.07.91 135'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 25.07.91 120'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 25.07.91 132'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 25.07.91 130'003.00 VERGÜTUNG CD._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 26.07.91 128'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 26.07.91 125'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. …
- 75 - AE._____ SA Panama 26.07.91 125'006.00 VERGÜTUNG BK.AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 30.07.91 105'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... 21.08.91 190'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZH Kto. Nr. … CK._____ Wien 22.08.91 185'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 23.08.91 175'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 22.08.91 112'663.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AN._____ 26.08.91 187'194.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 29.08.91 140'503.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 29.08.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 29.08.91 120'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRIC Kto. Nr. … CK._____ Wien 29.08.91 22'643.00 VERGÜTUNG AJ._____, …,ZÜRICH Kto. Nr. … 29.08.91 10'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 29.08.91 140'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 29.08.91 4'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr…. CL._____, B-… 02.09.91 110'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 02.09.91 130'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST GALLEN Kto. Nr. ... Zhlgr. CM._____ 05.09.91 185'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZH Kto. Nr. … CK._____ Wien 05.09.91 160'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 05.09.91 … 05.09.91 40'864.00 VERGÜTUNG AJ._____, …,ZH Kto. Nr. … 05.09.91 6'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____Wien 05.09.91 50'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AN._____ 05.09.91 140'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 06.09.91 115'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.09.91 130'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.09.91 10'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 10.09.91 120'006.00 VERGÜTUNG (evtl. Konto Bank AK._____ St. Gallen Kto. Nr. ...) 10.09.91 9'823.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 10.09.91 10'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 10.09.91 100'006.00 VERGÜTUNG BANK AU._____,ZH Kto. Nr.
- 76 - ... AV._____ 10.09.91 130'703.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG-ZH Kto. Nr. … AN._____ 18.09.91 150'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 18.09.91 165'386.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 18.09.91 195'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 18.09.91 104'962.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 18.09.91 6'523.00 VERGÜTUNG BT._____GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 18.09.91 4'523.00 VERGÜTUNG BT._____GENEVE Kto. Nr. … OC CL._____, B-… 18.09.91 12'523.00 VERGÜTUNG BT._____GENEVE Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 25.09.91 95'203.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 25.09.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 25.09.91 175'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. …BU._____ ... [Ort] Israel 25.09.91 15'023.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZH Kto. Nr. ... AV._____ 25.09.91 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 26.09.91 145'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 02.10.91 87'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 30.09.91 172.61 SOLLZINS 02.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 02.10.91 170'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 02.10.91 150'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 02.10.91 6'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 08.10.91 100'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 04.10.91 14'323.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 08.10.91 115'506.00 VERGÜTUNG BK,AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 08.10.91 20'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 10.10.91 110'503.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-W Kto. Nr. … AN._____ 10.10.91 8'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 10.10.91 6'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.10.91 170'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 10.10.91 180'023.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto.
- 77 - Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 10.10.91 20'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 15.10.91 150'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.10.91 3'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … CN._____ … 16.10.91 170'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 16.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.10.91 14'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 16.10.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 16.10.91 39'393.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH-...-W Kto. Nr. … AN._____ 18.10.91 150'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 22.10.91 5'517.00 VERGÜTUNG BB._____ Kto. Nr. … CO._____ 23.10.91 5'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 23.10.91 15'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 23.10.91 10'023.00 VERGÜTUNG BANK AU._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 23.10.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____Wien 23.10.91 224'853.00 VERGÜTUNG AJ._____, ...-WEG Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 23.10.91 21'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZH Kto. Nr. … "AQ._____ " 23.10.91 218'023.00 VERGÜTUNG CP._____, ZH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 24.10.91 170'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 24.10.91 222'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 24.10.91 126'203.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 25.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... 30.10.91 195'023.00 VERGÜTUNG CP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.10.91 125'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 30.10.91 19'406.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZH,...-WEG Kto. Nr. … … 30.10.91 20'023.00 VERGÜTUNG BK AU._____, ZH Kto. Nr. ... AV._____ 30.10.91 210'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 30.10.91 10'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 30.10.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AF._____ … Panama 30.10.91 7'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ...
- 78 - AM._____ Wien 30.10.91 180'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 30.10.91 215'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 31.10.91 14'330.00 VERGÜTUNG CQ._____,LONDON Kto. Nr. … CR._____ 04.11.91 5'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 04.11.91 150'003.00 VERGÜTUNG CJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 04.11.91 5'830.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. … CL._____, B-… 04.11.91 220'030.00 VERGÜTUNG CP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 04.11.91 225'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 04.11-91 220'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 05.11.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AF._____ Panama 05.11.91 185'006.00 VERGÜTUNG BK,AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 12.11.91 227'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 12.11.91 150'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, Kto. Nr. ... AR._____, Wien 12.11.91 235'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 12.11.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AN._____ 12.11.91 228'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 12.11.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 13.11.91 245'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AF._____ Panama 13.11.91 190'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 13.11.91 225'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 02.12. 91 60'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … … 05.12.91 195'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 05.12.91 215'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AE._____ SA Panama 05.12.91 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 05.12.91 120'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 06.12.91 205'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AD._____ lnc. Panama 06.12.91 200'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr…. AF._____ Corparation Panama 06.12.91 80'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "…" 06.12.91 15'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____"
- 79 - 06.12.91 220'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr…. AH._____ Nassau 09.12.91 205'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 09.12.91 200'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRIC Kto. Nr. … CK._____ Wien 10.12.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … AN._____ 10.12.91 11'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 10.12.91 200'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRIC Kto. Nr. … CK._____ Wien 10.12.91 30'006.00 VERGÜTUNG AP._____, ZH Kto. Nr. … "AQ._____" 12.12.91 210'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 12.12.91 8'223.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … CL._____, B-… 12.12.91 200'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 12.12.91 190'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. … BU._____ ... [Ort] Israel 16.12.91 50'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. …"AQ._____" 16.12.91 185'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 16.12.91 210'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AD._____ lnc. Panama 16.12.91 12'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 16.12.91 195'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 16.12.91 197'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AF._____ Corporation Panama 16.12.91 30'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRIC Kto. Nr. … "AQ._____" 17.12.91 198'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 17.12.91 188'003.00 VERGÜTUNG BS._____, ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 19.12.91 53'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AN._____ 19.12.91 194'396.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 19.12.91 196'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 19.12.91 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ...-WEG-ZH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 20.12.91 197'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AG._____ SA Panama 19.12.91 20'030.00 VERGÜTUNG BK BQ._____,… Kto. Nr. ... BR._____ 20.12.91 19'523.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. ... CL._____, B-... 20.12.91 10'006.00 VERGÜTUNG BK.AU._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 20.12.91 30'006.00 VERGÜTUNG AP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____"
- 80 - 20.12.91 199'023.00 VERGÜTUNG CP._____.ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.12.91 195'023.00 VERGÜTUNG CP._____.ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.12.91 11'023.00 VERGÜTUNG BT._____,GENEVE Kto. Nr. ... CL._____, B-... 24.12.91 198'003.00 VERGÜTUNG BN._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... CS._____Corp. Panama 24.12.91 195'003.00 VERGÜTUNG BN._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AF._____ Gorparation Panama 30.12.91 17'006.00 VERGÜTUNG AP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … "AQ._____" 30.12.91 199'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 30.12.91 197'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.12.91 196'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 30.12.91 20'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH-...-WEG Kto. Nr. ... AM._____ Wien 03.01.92 198'003.00 VERGÜTUNG CD._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AD._____ lnc. Panama 07.01.92 198'000.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. ... CT._____ 03.01.92 195'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 31.12.91 5.83 SOLLZINS 7% 07.01.92 56'023.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 07.01.92 50'006.00 VERGÜTUNG BANK AU._____,ZH Kto. Nr. ... AV._____ 07.01.92 45'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 07.01.92 120'023.00 VERGÜTUNG CP._____,ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 07.01.92 187'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AE._____ SA Panama 07.01.92 189'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS Kto. Nr. … AH._____ Nassau 07.01.92 190'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 08.01.92 169'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. ... AG._____ SA Panama 08.01.92 193'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.01.92 195'000.00 VERGÜTUNG Kto. Nr. ... CT._____ 13.01.92 15'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 13.01.92 150'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST.GALLEN Kto. Nr. ... 13.01.92 150'003.00 VERGÜTUNG BS._____,BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 13.01.92 20'003.00 VERGÜTUNG CD._____, ZÜRICH Kto. Nuller Kto. Nr. … 15.01.92 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____,ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 15.01.92 110'003.00 VERGÜTUNG CJ._____ ZÜRICH Kto. Nr…. CK._____ Wien
- 81 - 16.01.92 195'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 15.01.92 170'023.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 17.01.92 195'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 17.01.92 6'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 21.01.92 190'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST. GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 23.01.92 160'003.00 VERGÜTUNG BS._____, BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 23.01.92 140'023.00 VERGÜTUNG CP._____ ZÜRICH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 23.01.92 100'003.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZH Kto. Nr. … CU._____ Cie, Vaduz 24.01.92 135'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... 27.01.92 165'006.00 VERGÜTUNG BANK AK._____ ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 27.01.92 6'523.00 VERGÜTUNG BT._____ GENF Kto. Nr. … BP._____, ... [Ort], Israel 30.01.92 27'006.00 VERGÜTUNG BK AU._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AV._____ 30.01.92 192'798.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST GALLEN Kto. Nr. ... 30.01.92 181'023.00 VERGÜTUNG CP._____, ZH Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.01.92 195'003.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 30.01.92 12'023.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 30.01.92 6'523.00 VERGÜTUNG BT._____, GENF Kto. Nr. ... CL._____, B-... 03.02.92 180'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____,ST. GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 05.02.92 55'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AN._____ 05.02.92 10'003.00 VERGÜTUNG AJ._____ ZÜRICH Kto. Nr. ... AM._____ Wien 05.02.92 175'003.00 VERGÜTUNG CJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … CK._____ Wien 06.02.92 177'003.00 VERGÜTUNG BS._____ BUCHS SG Kto. Nr. … AH._____ Nassau 06.02.92 178'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST GALLEN Kto. Nr. ... 10.02.92 174'006.00 VERGÜTUNG BK AK._____, ST.GALLEN Kto. Nr. ... BU._____ ... [Ort] Israel 31.03.92 45.56 SOLLZINS 6.25% 48'861'901.8848'861'901.88 Total Abverfügungen DM-Konto (Nr. 1'9) gemäss act. 2 Rz 147 04.12.90 19'985'000.00 VERGÜTUNG KTO.-CPD Kto. Nr. 4 CPD Name 1 31.12.90 72'910.04 SOLLZINS 10.125%
- 82 - 11.03.91 285'172.00 VERGÜTUNG BK AU._____ ZH Kto. Nr. … 27.03.91 300'009.51 CHECK CHECK NO … C._____ 28.03.91 100'009.51 CHECK CHECK NO … C._____ 21.06.91 10'000'000.00 VERGÜTUNG REF CV._____ Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 30.06.91 565.89 SOLLZINS 11% 12.07.91 7'000'000.00 VERGÜTUNG ZAHLUNG GEM.INSTR. Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 16.08.91 10'200'000.00 VERGÜTUNG VERG. GEM. 1/INSTR. RE. M Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 23.08.91 3'000'000.00 VERGÜTUNG VERG. GEM. 1/INST. REF. M Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 30.08.91 7'000'000.00 VERGÜTUNG VERG. GEM. 1/MSH. REF. M. Kto. Nr. … P._____ AG, Panama "CV._____" 09.09.91 500'024.00 VERGÜTUNG BK A._____ ZH Kto. Nr. … "…" 08.11.91 106.80 VERGÜTUNG BK. CI._____ ZH Kto. Nr. … Anstalt CW._____ Vaduz "A'._____" 08.11.91 1'881.20 VERGÜTUNG BK. CI._____, ZH Kto. Nr. … Anstalt CW._____ Vaduz "A1._____" 06.02.92 250'006.00 VERGÜTUNG AJ._____, ZÜRICH Kto. Nr. … DA._____, Wien 13.04.92 100'250.00 AUSZAHLUNG C._____ 58'795'934.95 Total Abverfügungen GBP-Konto (Nr. 1'10) gemäss act. 2 Rz 148 12.09.91 512.32 VERGÜTUNG Kto. Nr…. Bank B._____ AG
8. Zusammengefasst ergibt sich aus den Abverfügungen C._____s seit dem
4. Dezember 1990 (inklusive) folgende Forderung der Klägerin: Konto Nr. 1 aufge- Betrag (ohne Zins) umgerechnet in Euro per teilt nach Subkon- 10. Januar 2009 (Folgetag ten des Vergleichsschlusses) aus Subkonto 1'7 SFr. 2'663'432.65 1'778'060.– (eingeklagt CHF 3 '989'695.75) aus Subkonto 1'8 USD 48'861'901.88 32'619'400.– (eingeklagte USD 62'020'001.15) aus Subkonto 1'9 DM 58'795'934.95 30'061'900.– (eingeklagt EUR 30'510'565.33)
- 83 - aus Subkonto 1'10 GBP 512.32 571.– (eingeklagt GBP 512.32) 64'459'931.– Ob der Klägerin diese Beträge auch tatsächlich zugesprochen werden kön- nen, hängt insbesondere davon ab, ob die Zahlung von C._____ in der Höhe von EUR 106 Mio. gemäss Vergleich vom 9. Januar 2009 (act. 4/31) daran anzurech- nen ist. Darauf ist zurückzukommen. Zunächst ist allerdings zu klären, wie es sich mit den von der Klägerin beanspruchten Verzugszinsen auf diesem (herabgesetz- ten) Betrag verhält. IV. Der Anspruch der Bundesanstalt auf Verzugszinsen
1. Die Vorinstanz hat die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszin- sen von 5 % seit 3. Oktober 1994 (bezüglich GBP seit dem 9. Januar 2009) erst ab dem 30. Juni 2014 zugelassen (act. 82 E. 8.3.2). Die Klägerin bleibt auch in der Berufung dabei, dass sie seit dem 3. Oktober 1994 (Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls [act. 4/168]) Anspruch auf die geforderten Verzugszinsen habe, weil ein Zahlungsbefehl immer auch eine rechtsgültige Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR sei (act. 81 Rz 139), was die Beklagte nach wie vor bestreitet (act. 92 Rz 229 ff.). Die exorbitante Verzugszinsforderung von über Fr. 100 Mio. – so die Beklagte – habe lediglich wegen des trölerischen Verhaltens der Klägerin auflaufen können (act. 92 Rz 230). Die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass es sich nur dann um eine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR handle, wenn zur unverzüglichen Erbringung einer Leistung aufgefordert werde. Zudem sei einem Schuldner ohne überprüfbare Forderung keine Zahlung zuzu- muten (act. 92 Rz 232) und der Zahlungsbefehl vom 16. September 1994 habe diese Anforderung nicht erfüllt (act. 92 Rz 233). Der Zinsenlauf beginne deshalb frühestens mit Zustellung der Klage (act. 92 Rz 234). Die in jenem Zeitpunkt ein- geleitete Klage habe sich lediglich gegen C._____ gerichtet (act. 20/24) und die Klägerin habe der Beklagten zugesichert, dass sie derzeit nicht in ein Verfahren gezogen werden solle; die Betreibung erfolge lediglich zur Unterbrechung der
- 84 - Verjährung (act. 30/25). Die klägerische Zinsforderung sei rechtsmissbräuchlich. Frau C._____ habe die Mittel für die Vergleichszahlung von EUR 106 Mio. aus- serdem zinstragend bei der AB._____ angelegt gehabt, so dass bereits seit 1994 zu Gunsten der Klägerin Zinsen angefallen seien (act. 92 Rz 241).
2. Für die Ansicht, dass der Zahlungsbefehl vom 16. September 1994 keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR ist, weist die Vorinstanz auf BGE 129 III 535 E. 3.2.2 sowie BSK OR-Wiegand, N. 5 zu Art. 102 und CHK OR-Furrer/Wey, N. 22 und 25 zu Art. 102 hin, wonach mit der Mahnung unmissverständlich die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung verlangt werden müsse (act. 82 E. 8.3.1). Die Mahnung müsse den Willen auf Vollziehung der geschuldeten Leis- tung bestimmt und klar zum Ausdruck bringen und enthalten, ab welchem Zeit- punkt die Nichterbringung der Leistung als Pflichtwidrigkeit angesehen werde (BK OR-Becker, N. 8 zu Art. 102 und Koller, Die Verbindung von teleologischer Reduktion und Analogie, dargestellt am Beispiel von Art. 102 Abs. 1 und 2 OR, in FS Kramer, S. 517 ff., 523; Schenker, die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzuges im schweizerischen Obligationenrecht, Freiburg 1988, Rz 75, 164 ff.). Die Einleitung einer Betreibung bzw. die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls sei in der Regel als Mahnung zu verstehen (BK OR-Weber, N. 68 zu Art. 102 und BSK OR-Wiegand, N. 9 zu Art. 102), was dann nicht zutreffe, wenn die Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung eingeleitet werde. Noch im Zah- lungsbefehl vom 31. Mai 2013 sei ausdrücklich auf die Unterbrechung der Verjäh- rung hingewiesen worden, so dass frühestens die Einreichung des Schlichtungs- gesuches am 26. Mai 2014 Ausgangspunkt des Zinsenlaufs sein könne. Massge- blich sei richtigerweise der 30. Juni 2014 (mangels bekanntem Zeitpunkt der Ein- reichung des Schlichtungsgesuchs: der Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung) (act. 82 Rz 8.3.2).
3. Nach der Klägerin hat die Vorinstanz Art. 102 Abs. 1 OR unrichtig ange- wendet (act. 81 Rz 6). Bisher habe die Zustellung des Zahlungsbefehls in jedem Fall als Mahnung gegolten (act. 81 Rz 141) wofür sie sich auf BK OR-Becker, N. 8 zu Art. 102; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationen- rechts, Band II, 3. Auflage, Zürich 1974, S. 137; BK OR-Weber, Art. 102 N. 68 zu
- 85 - 103; Rüetschi/Stauber, Die Durchsetzung von Fremdwährungsforderungen in der Praxis – Besonderheiten im Zusammenhang von Erkenntnis- und Vollstreckungs- verfahren, BlSchK 2006, S. 54; BGer 2C_1071/2012 vom 07.05.2013 E. 9.2 und ZBJV 92/1956 S. 457 beruft. Zweck der Betreibung sei ja gerade die zwangswei- se Durchsetzung einer Geldforderung und der Zahlungsbefehl sei nichts anderes als der Befehl zum Zahlen (act. 81 Rz 141). Die Klägerin habe Fr. 175'905'062.02 nebst Verzugszins und kapitalisierten Zinsbeträgen in Betreibung gesetzt. Ledig- lich unter allfällige weitere Bemerkungen habe sie unter anderem die Unterbre- chung der Verjährung erwähnt. Sie habe aber insbesondere den Forderungs- grund genannt (Ersatzforderungen aus nicht autorisierten Abverfügungen vom Konto 1 [mit Devisenunterkonten] der D._____ Handelsgesellschaft mbH, Berlin seit 1. Januar 1989 [act. 4/168]). Der Zahlungsbefehl sei mit der Aufforderung er- gangen, sie, die Gläubigerin, für die angegebenen Forderungen samt Betrei- bungskosten zu befriedigen, und zwar unter Angabe der einzelnen Forderungsbe- träge (act. 81 Rz 144), was eine unmissverständliche Aufforderung zur Zahlung sei (act. 81 Rz 143, act. 4/168). Die Beklagte sei über den Hintergrund der in Be- treibung gesetzten Forderung bereits kurze Zeit vorher mit Schreiben vom 14. Juli 1994 ins Bild gesetzt worden (act. 4/161). Es spiele keine Rolle, dass die damals geforderten Beträge die hier geltend gemachten Ansprüche überstiegen; das, was heute geltend gemacht werde, sei niedriger, jedoch in den betriebenen Beträgen enthalten (act. 82 Rz 145). Die Beklagte sei denn auch nicht davon ausgegangen, dass es einzig um die Unterbrechung der Verjährung gehe, habe sie doch bei der Aushändigung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben (act. 81 Rz 148).
4. Der Schuldner einer fälligen Forderung wird durch Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR), was die Pflicht zur Zahlung von Ver- zugszinsen auslöst (Art. 104 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 37 E. 5.2.2 die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges zusammengefasst. Dass es sich dabei um einen Entscheid der öffentlich-rechtlichen Abteilung handelt, spielt insofern keine Rolle als es um die analoge Anwendung des Obligationen- rechts im öffentlichen Recht und damit um die Darstellung der einschlägigen zivil- rechtlichen Regeln geht: "Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist [...] einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits
- 86 - die Mahnung durch den Gläubiger (BGE 130 III 591 E. 3 S. 596 f.; BGE 130 V 414 E. 5.1 S. 421; BGE 93 I 382 E. 3 S. 389; Urteile A.75/1982 vom 9. März 1983 E. 6; A.320/1981 vom 25. Novem- ber 1983 E. 3, in: ASA 53 S. 558). Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten (BGE 130 III 591 E. 3.1 S. 597 f.; Urteil 4C.291/ 2001 vom 9. Juli 2002 E. 6c). Die Mahnung ist eine an den Schuld- ner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet wer- den, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthalten- de Rechnung verwiesen wird. Eine Bezifferung ist sodann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue Höhe noch nicht feststeht (zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2 S. 541 f., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Auch im öffentlichen Recht wird verlangt, dass die Geldforderung unmissverständlich geltend ge- macht und zur Zahlung innert einer bestimmten Frist aufgefordert wird (BGE 130 V 414 E. 5.1 S. 421; BGE 108 Ib 334 E. 7b S. 344), z.B. mit einem Schreiben, in dem die Zahlung verlangt wird (BGE 106 Ib 279 E. 3 und 4 S. 284 ff.), durch Zustellung eines Zahlungsbefehls (Urteil 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E. 9.2) oder durch Erhebung einer Beschwerde, mit der ein höhe- rer als der zugesprochene Betrag gefordert wird (Urteil A.75/1982 vom 9. März 1983 E. 6 [...]". Die Klägerin hat die Beklagten mit dem vom 16. September 1994 datierten Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 betrieben auf eine Forde- rung von: Fr. 90'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.07.1992 Fr. 85'905'062.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.01.1992 Fr. 18'159'557.65 Verzugszins Grund der Forderung: Siehe Anhang. Betreibung zur Unterbrechung der Verjäh- rung (act. 4/168). Im Anhang ist aufgeführt: "Forderungssumme Franken: 175'905'062.02 nebst Zins seit 1. Juli 1992 sowie nebst folgender kapitalisierter Zinsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1992: Fr. 614'897.–, Fr. 6'408'843.30, Fr. 11'135'817.35 und Kosten. Forderungsurkunde und deren Datum: wenn keine Urkunde vorhanden, Grund der Forderung: Ersatzforderungen aus nicht autorisierten Abverfügungen vom Konto Nr. 1(mit Devisenunterkonten) der D._____ Handelsgesellschaft mbH, Berlin, seit 1. Januar 1989. Allfällige weitere Bemerkungen: Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung; Forderungsbetrag: Fr. 175'905'062.02, entsprechend Fr. 4'853'377.65 plus DM 65'657'966.06 plus US$ 86'758'082.92 plus £ 512.32 plus öS 400'135.– plus FF 5'060,–: kapitalisierte Zinsen: Fr. 614'897.– plus Fr. 6'408'843.30 (DM7'566'521.–) plus Fr. 11'135'817.30 (US$ 8'372'795.–; Umrechnungskurse: 12. September 1994".
5. Im Zusammenhang mit der Kontroverse, ob ein solcher Zahlungsbefehl eine rechtsgültige Mahnung sei, sei auf folgende Meinungsäusserungen in Litera- tur und Praxis hingewiesen:
• Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Ob-
- 87 - ligationenrechts, Band II, 3. Auflage, Zürich 1974, S. 137 weisen darauf hin, dass im Beginn der Betreibung eine Mahnung liegt. Eine bedingte Mahnung ist nach diesen Autoren nur dann wirksam, wenn für den Schuldner keine ungebührliche Unsicherheit über den Leistungstermin erwächst.
• Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auf- lage, Zürich 1988, S. 356 f.: "Der legislatorische Grund des Erfordernisses einer Mahnung liegt darin, dass namentlich bei unbestimmter oder dem Schuldner unbekannter Erfüllungszeit diesen die nachteiligen Folgen des Verzuges erst treffen wollen, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf seinem Anspruch besteht und die Leistung einfordert". «Handfeste» Anspruchserhebungen wie der Zahlungsbefehl sind als Mah- nung zu qualifizieren.
• KuKo OR-Thier, N. 4 zu Art. 102: "Mahnung ist die unmissverständliche, an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, mit der die unverzügli- che Erfüllung verlangt wird".
• BK OR-Weber, 2. Auflage, Bern 2005, N. 63 zu Art. 102: "Der Gläubiger muss also bei nicht hinreichend umschriebener Verfallzeit die virtuelle Leis- tungspflicht des Schuldners durch Beanspruchung der Leistung aktualisie- ren". In N. 68 zu Art. 102 wird die Einleitung der Betreibung ausdrücklich als Mahnung bezeichnet.
• BSK OR I-Wiegand, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 102: "Sie [die Mahnung] muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt, sondern auch Quantität, Qualität und Erfüllungsort richtig bezeichnen".
• BK OR-Becker, N. 8 zu Art. 102: "Sie [die Mahnung] muss den Willen auf Vollziehung der geschuldeten Leistung bestimmt und klar zum Ausdruck bringen […]. Die stärkste Form der Mahnung sind Leistungsklage und Be- treibung […]".
• Alfred Koller, OR AT, Handbuch des allgemeinen Schuldrechts, 4. Auflage,
- 88 - Bern 2017, N. 55.21: Sie [die Mahnung] muss auch deutlich machen, dass der Gläubiger eine Leistungsverzögerung nicht hinzunehmen gewillt ist […]". Hinweise in Literatur und Rechtsprechung, ob eine Betreibung auch dann als Mahnung zu verstehen ist, wenn die Betreibung mit dem ausdrücklichen Hin- weis ergeht, dass sie nur zur Unterbrechung der Verjährung diene, liessen sich nicht finden. Klar ist, dass sämtliche Autoren eine unmissverständliche Aufforde- rung zur unverzüglichen (bzw. auf einen genauen Zeitpunkt hin bestimmten) Erfül- lung verlangen, damit von einer gültigen Mahnung und damit von einer Inver- zugsetzung auszugehen ist. Diese Anforderung wird durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls an sich ohne weiteres erfüllt, enthält dieser doch den nötigen Imperativ und die erforderliche Frist, nämlich 20 Tage nach der Zustellung (Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Verweist jedoch der Gläubiger darauf, dass die Betreibung (lediglich) zur Unterbrechung der Verjährung erfolgt, so macht er damit klar, dass der Zahlungsbefehl nicht der Eintreibung der betriebenen Schuld dient, sondern dass ihm die in Art. 135 Ziff. 2 OR vorgesehene Funktion zukommen soll und dass damit keine Zahlung innert der im Befehl vorgeschriebenen 20 Tage durch- gesetzt werden will.
6. Es ist dem Gläubiger freigestellt, im Zahlungsbefehl auf die Funktion der eingeleiteten Betreibung (Verjährungsunterbrechung) hinzuweisen, allerdings mit der Folge, dass dieser diesfalls nicht als Mahnung dienen kann und damit auch keine Inverzugsetzung bewirkt wird. Eine Rechtsunsicherheit, wie sie die Klägerin befürchtet, resultiert daraus nicht: Wer den Zahlungsbefehl – auch – als Mahnung verwenden will, muss dafür besorgt sein, dass er darin keine Bemerkungen an- bringt, die den Befehl und damit die (privatrechtliche) Mahnwirkung relativieren. Soll der Zahlungsbefehl gleichzeitig Mahnwirkung haben, so ist darauf zu achten, dass der (zivilrechtlich) für die Mahnung notwendige Imperativ einschränkungslos wirkt. Dass sich der betriebene Schuldner bei einem "gewöhnlichen" Zahlungsbe- fehl eher veranlasst sehen kann, in einem dem betreibenden Gläubiger missliebi- gen Zeitpunkt eine "Gegeninitiative" in Form einer negativen Feststellungklage einzuleiten, ist zu Gunsten des "Mahnvorteils" als Ausgangspunkt für den Lauf der Verzugszinsen hinzunehmen. In BGE 141 III 68 E. 2.4 und 2.5 wird zum Span-
- 89 - nungsfeld Betreibung – negative Feststellungsklage ausgeführt: "Wer [...] eine Betreibung anhebe, die den Betriebenen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfrei- heit empfindlich beeinträchtige, solle sich einem negativen Feststellungsbegehren nicht entziehen können, ohne den Nachweis triftiger Gründe zu erbringen, aus welchen ihm die Beweisführung gegenwärtig nicht zuzumuten ist (BGE 120 II 20 E. 3d/dd). Nach der bestehenden Praxis ist dem- nach von einer für den Betreibungsschuldner unzumutbaren, ein Feststellungsinteresse begrün- denden Ungewissheit auszugehen, wenn namhafte Beträge und nicht bloss Bagatellbeträge in Be- treibung gesetzt wurden und wenn er darzutun vermag, dass er konkret aufgrund der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird. Dem Gläubiger bleibt allerdings der Nachweis offen, dass ihm die Beweisführung gegenwärtig aus triftigen Gründen nicht zuzumuten ist". Dass unter Art. 88 ZPO eine Lockerung der Voraussetzungen für die negati- ve Feststellungsklage eingetreten ist (BGE 141 III 68 E. 2.6 und 2.7), spielte im Jahr 1994, als die Betreibung eingeleitet wurde, noch keine Rolle. Das Bundesge- richt hat in BGer 4C.364/2002 E. 2.1, in dem auf die unterschiedliche Tragweite von Betreibungen zur Unterbrechung der Verjährung hingewiesen wird, erwogen: "Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auf die Interessen des Beklagten Rück- sicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt den Gläu- biger zu vorzeitiger Prozessführung und kann ihn insofern benachteiligen, als er ihn allenfalls zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist. Dies kann die Prozessführung für den Beklagten insofern dann unzumutbar machen, wenn er nur zum Zweck der Verjährungsunter- brechung Betreibung eingeleitet hat […]". Daraus ist zu schliessen, dass der Hinweis auf die Verjährungsunterbrechung seinerzeit Schutz vor einer unerwünschten "vorzeitigen" negativen Feststellung des Betriebenen gab.
7. Die Klägerin argumentiert auch zwangsvollstreckungsrechtlich. Der Zah- lungsbefehl (4/168) enthalte eine unbedingte Zahlungsaufforderung, worüber bei der Beklagten kein Zweifel habe aufkommen konnen. Es trifft zu, dass der Zah- lungsbefehl eine Zahlungsaufforderung enthält, was letztlich seinem Zweck im Rahmen des Betreibungsverfahrens entspricht. Es ist nach dem Gesagten den- noch nicht zweifelhaft, dass die (zwangsvollsteckungsrechtliche) Zahlungsauffor- derung durch einen Hinweise im Zahlungsbefehl – die Mahnung ist ein zivilrechtli- ches Institut – zivilrechtlich relativiert werden kann. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte müsse die Zahlungsauffor- derung als solche verstanden haben, denn sie habe ja auch Rechtsvorschlag er-
- 90 - hoben (act. 81 Rz 146). Das ist allerdings kein Argument, das der Klägerin nützt, denn ein zugestellter Zahlungsbefehl, gegen den kein Rechtsvorschlag erhoben wird, kann betreibungsrechtlich ohne weiteres durch die Stellung eines Fortset- zungsbegehrens weitergeführt werden, und das Betreibungsamt muss dem Fort- setzungsbegehren auch Folge leisten, weil er sich ganz generell nicht um zivil- rechtliche Fragen kümmern darf. Nur ein Rechtsvorschlag kann eine zivilrechtli- che Frage zur (gerichtlichen) Klärung bringen. Das Unterlassen eines Rechtsvor- schlags war vor dem Inkrafttreten der SchKG-Revision 1997 noch besonders ein- schneidend, weil dann die Vollstreckung durchgeführt werden konnte und der Ab- schluss der Betreibung hingenommen werden musste, um dann die Rückforde- rung gemäss Art. 86 SchKG ergreifen zu können.
8. Ist der Zahlungsbefehl vom 16. September 1994 (act. 4/168) nach dem Vorstehenden keine rechtsgültige Mahnung, so tritt die Frage, ob die darin enthal- tenen Angaben zur zu tilgenden Forderung für eine Mahnung ausreichen würden (vgl. dazu die Beklagte in act. 92 Rz 232 ff.), in den Hintergrund und braucht hier nicht geklärt zu werden.
9. Weil die Vorinstanz die der Beklagten zugestellten Zahlungsbefehle (zu- letzt offenbar als act. 30/31, wiederum mit dem Vermerk: "Die Betreibung erfolgt zum Unterbruch der Verjährung") zu Recht nicht als Mahnungen gelten liess, hat sie als Ausgangspunkt für den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt der Schlichtungsver- handlung abgestellt (act. 82 E. 8.3.2). Gegen diesen Zeitpunkt hat die Beklagte in der Berufungsantwort vorgebracht, dass sie mit dem Schlichtungsbegehren vom
22. Mai 2014 erstmals mit einer ernst gemeinten Zahlungsaufforderung konfron- tiert worden sei, allerdings wiederum ohne überprüfbare Forderungsberechnung, was den Zinsenlauf nicht ausgelöst haben könne. Daher könne erst das Datum der Zustellung der Klageschrift am 11. September 2014 massgeblich sein (act. 92 Rz 237 ff.). Ob die Ausführungen der Beklagten betreffend des Ausgangspunkts des Zinsenlaufes zutreffen oder nicht, muss nicht näher geprüft werden. Die Vor- instanz hat den Beginn des Verzugszinsenlaufes auf den 30. Juni 2014 datiert und die Beklagte hat sich dagegen nicht eigenständig zur Wehr gesetzt.
- 91 - V. Verhältnis der von C._____ bezahlten EUR 106 Mio. zur Schuld der Bank gegenüber der D._____
1. a) Es ist unbestritten, dass C._____ der Bundesanstalt EUR 106 Mio. be- zahlt hat. Geht man vom gleichen Rechtsverständnis aus wie im Fall E._____, nämlich dass die Bundesanstalt aus der Kontenbeziehung der D._____ weiterhin einen Erfüllungsanspruch gegen die Bank hat (act. 4/11 IX./E. 3.; act. 4/12 E. 5.3.6), so könnte sich die Bank, wenn sie ein zweites Mal bezahlen müsste, an C._____ halten und sich von ihr den Schaden ersetzen lassen, der ihr durch die Doppelzahlung entstanden ist. Gemäss dieser Rechtsauffassung hätte es nicht zu einer direkten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Bundesanstalt und C._____ kommen können. Ausgehend von einem anderen Rechtsverständnis wurde C._____ erstinstanzlich mit Urteil vom 25. Juni 2008 verpflichtet, der Bun- desanstalt die Summe ihrer Abverfügungen (nebst Zinsen) zu ersetzen (act. 4/1).
b) Anzumerken ist, dass es im Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Juni 2008 gegen C._____ um verschiedene Bankbeziehungen ging: Um jene zur Rechts- vorgängerin der heutigen Beklagten, nämlich die Bank B._____ AG (vormals Bank T._____), um jene zur Handelsbank DB._____, später CP._____ AG, sowie um die DC._____ Zürich AG, später Bank G._____ (Schweiz) AG, danach E._____ Zürich AG (Bank E._____) (act. 4/1 S. 8 E. 4.1; act. Rz 43). Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 25. Juni 2008 (act. 4/1 S. 184 f.) hat die unbefugten Abverfügungen von C._____ bei B._____ und CP._____ betroffen (act. 4/1 E. 12.1, vgl. act. 2 Rz 60), Ziffer 2 des Dispositivs ausschliesslich jene bei der E._____. Der Anteil betreffend CP._____ ist im erstinstanzlichen Verfah- ren ausgeblendet worden (act. 2 Anm. 14 bei Rz 199 mit Hinweis auf act. 4/24 S. 49 [Ein geringfügiger Anteil betraf auch das Bankhaus CP._____]; act. 2 Rz 200; act. 92 Rz 184; act. 98 Rz 72). Weder die Parteien noch die Vorinstanz haben die von C._____ bezahlte Summe in ein Verhältnis zu den Schulden von B._____ einerseits und CP._____ andererseits gesetzt. Ohne eine solche Aus- scheidung bleibt es im vorliegenden Berufungsverfahren dabei, dass über die An- rechnung der Zahlung der ganzen EUR 106 Mio. entschieden wird.
- 92 -
2. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sei, die Zahlung von C._____ an die Forderung gegen die Beklagte anrechnen zu lassen, sie sei allerdings grundsätzlich bereit, die Zahlung von C._____ in der Höhe von rund EUR 106 Mio. zu berücksichtigen (act. 2 Rz 60).
a) Als C._____ im Jahr 2009 EUR 106 Mio. an die Bundesanstalt bezahlte, tat sie es nicht aufgrund des sie verpflichtenden Urteils des Bezirksgerichts vom
25. Juni 2008 (das sie zunächst mit Berufung angefochten hatte), sondern sie tat es aufgrund des kurz danach mit der Bundesanstalt geschlossenen Vergleichs vom 9. Januar 2009 (act. 4/31), mit dem dann das Berufungsverfahren und damit der pendente Rechtsstreit zwischen jenen Parteien beendet worden war. Das Ur- teil des Bezirksgerichts vom 25. Juni 2008 (act. 4/1) ist zwar mit dem Rückzug der Berufung (act. 4/31 Ziff. 3) rechtskräftig geworden, jedoch wurde in Ziff. 4 des Vergleiches vorgesehen, dass die Bundesanstalt nach "Gutschrift des Schluss- saldos gemäss Ziffer 3 […] endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen Frau C._____ im Zusam- menhang mit den eingangs genannten Prozessverfahren in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde liegenden Sachverhalten ab[sehe]" (act. 4/31 S. 4). Entscheidend ist, dass das Urteil wegen der nachfolgenden Re- gelung im Vergleich mindestens die Vollstreckbarkeit eingebüsst hat. Ob und was vom Bezirksgerichtsurteil von 2008 letztlich an materiellen oder prozessualen Wirkungen noch übrig geblieben ist, braucht hier nicht geklärt zu werden.
b) Die Bundesanstalt vertritt die Meinung, es stehe ihr aus Rechtsgründen frei, ob sie sich die von C._____ bezahlten EUR 106 Mio. an die Schuld der Bank anrechnen lasse. Die Zahlung sei einzig auf die Forderung der Bundesanstalt ge- gen C._____ anzurechnen, was nicht automatisch den Erfüllungsanspruch der Bank reduziere, weil es zwischen C._____ und der Bank keine Solidarität gebe und die Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt und C._____ keine Drittwir- kung zugunsten der Bank habe, sodass seitens der Beklagten kein Anspruch auf Anrechnung der Vergleichszahlung auf ihre Schuld gegenüber der Klägerin be- stehe (act. 81 Rz 111). Nach der Klägerin wäre es an der Beklagten gewesen zu substantiieren und zu beweisen, dass der Vergleich zwischen der Bundesanstalt
- 93 - und Frau C._____ nach dem Willen der Vertragsparteien schuldbefreiende Wir- kung zugunsten der Beklagten hätte haben sollen und/oder dass Frau C._____ nicht eine eigene, sondern die Schuld der Bank bezahlt habe, was die Beklagte nicht im Ansatz getan habe (vgl. act. 98 Rz 64; act. 38 Rz 86 ff.; act. 55 Rz 96 ff.).
c) Die Klägerin will sich punkto Anrechnung allerdings entgegenkommend zeigen, wenn auch gemäss ihren eigenen Bedingungen. Wie diese lauten, wie- derholt sie in der Berufung (act. 81 Rz 117 ff.): Von den rund EUR 106 Mio. seien zunächst sämtliche Rechtsverfolgungskosten im In- und Ausland im Betrage von insgesamt EUR 21'420'769.39 (act. 81 Rz 129) und dann weiter die Verzugszin- sen auf den einzelnen Teilforderungen gegen Frau C._____ aus dem Komplex B._____/CP._____ im Betrage von EUR 91'342'726.95 in Abzug zu bringen (act. 81 Rz 133), was zusammen den Betrag von EUR 112'763'496.34 ergebe. Damit sei dann auch die Zahlung von C._____ von rund EUR 106 Mio. aufge- braucht und es bleibe nichts mehr übrig, was den Erfüllungsanspruch der Bun- desanstalt gegen die Bank reduzieren könnte (act. 81 Rz 135). Auch bei Berück- sichtigung der Zahlung von C._____ sei die Beklagte daher zur Leistung des gan- zen Erfüllungsanspruchs aus der Kontobeziehung der D._____ zu verpflichten.
d) Die Vorinstanz hat begründet, warum sie davon ausgeht, dass die von C._____ bezahlten EUR 106'219'899.80 entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich anzurechnen seien: Der Vergleich mit C._____ habe keine Ge- samtwirkung, was allerdings nicht bedeute, dass die von C._____ nicht (mehr) er- hältlichen Gelder keine Auswirkungen auf die Ansprüche der Bundesanstalt ge- genüber die Bank habe. Die Bundesanstalt habe gegenüber C._____ aus dem Complex B._____ (Abverfügung von Geldern vom Konto 1 der D._____ bei der Bank B._____ in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1992) Schadener- satz geltend gemacht, diesen eingeklagt und C._____ dafür betrieben. Vorliegend gehe es um die gleichen Abverfügungen für den (kürzeren) Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1992. Die Bundesanstalt beanspruche damit aus verschiedenen Rechtsgründen sowohl gegen C._____ als auch gegen die Bank die Erstattung der gleichen Abverfügungen, so dass Anspruchskonkurrenz bzw. unechte Solida- rität vorliege und mit der Tilgung erlösche auch die Leistungspflicht gegenüber
- 94 - dem Mitschuldner (act. 82 Rz 7.4.1). Die bei C._____ einbringliche Forderung sei gemäss Vergleich auf die Forderung der Bundesanstalt gegen C._____ anzu- rechnen und nach Art. 85 Abs. 1 OR könnten Teilzahlungen nur insofern auf das Kapital angerechnet werden, als es keinen Rückstand bezüglich Zinsen und Kos- ten gebe. Nach dieser Regel seien von den von C._____ bezahlten rund EUR 106 Mio. zunächst die Zinsforderung von EUR 91'294'178.88 in Abzug zu bringen, so dass damit für die Anrechnung auf das Kapital EUR 14'925'720.92 bleiben wür- den. Hingegen könne die Klägerin die Gerichtskosten und Prozessentschädigung aus Verfahren im In- und Ausland nicht anrechnen; diese seien nicht Gegenstand der Betreibung Nr. … gewesen, und dafür sei auch die Verjährung nicht unterbro- chen worden (act. 82 E. 7.4.3).
e) Nach der Beklagten hat die Vergleichszahlung vom 9. Januar 2009 über EUR 106 Mio. auch gegenüber der Bank vollumfänglich schuldbefreiende Wir- kung (act. 92 Rz 194). Das zentrale Interesse von C._____ sei gewesen, umfas- sende Rechtssicherheit auch bezüglich drohender Regressansprüche der Bank zu erlangen, was sich nur habe erreichen lassen, wenn ihre Zahlung auch als Er- füllung der vertraglichen Forderung gegenüber der Beklagten gegolten habe, was Art. 68 OR zulasse (act. 82 E. 195). Unabhängig von den umstrittenen juristischen Konstruktionen sei C._____ klar gewesen, dass sie einen Regress der Beklagten gewärtigen müsse (act. 92 Rz 197 ff.). Nach dem Verständnis der Vertragspartei- en des Vergleichs habe dieser vollumgänglich schuldbefreiende Wirkung in Bezug auf die Bank B._____ gehabt, so dass C._____ keine Regressforderung mehr habe gewärtigen müssen (act. 92 Rz 205). Entsprechend habe die Klägerin im Jahr 2011 denn auch öffentlich erklärt, dass es keine Grundlage gebe, um weitere Verfahren einzuleiten (act. 92 Rz 206). Die Vorinstanz sei daher zu Recht von ei- nem Fall von Anspruchskonkurrenz bzw. unechter Solidarität ausgegangen (act. 92 Rz 208). Die Beklagte bezieht sich insbesondere auf BGE 112 II 450 E. 5 (Pra 76/1987 Nr. 144), der einen Fall betrifft, in dem der durch unberechtigte Ab- verfügungen seiner Söhne geschädigte Kontoinhaber selber Anstrengungen un- ternommen hatte, um das abdisponierte Geld beim einen Sohn erhältlich zu ma- chen, sodass er gemäss Bundesgericht ohne Auftrag ein Geschäft für die Bank geführt habe und die gegebenenfalls erhältlich gemachte Summe der Bank zugu-
- 95 - te gekommen sei. Die Klägerin habe denn auch im Fall E._____ explizit ausge- führt (act. 47/7 Rz 77), dass das Arrestsubstrat (die EUR 106 Mio.) auf die Forde- rungen gegen C._____ wegen deren Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Bank B._____ angerechnet würden. Die von Frau C._____ geleistete Ver- gleichszahlung sei daher zwingend auf den von der Klägerin behaupteten Erfül- lungsanspruch anzurechnen und würden diesen entsprechend reduzieren (act. 92 Rz 214). Hinsichtlich des Verweises auf act. 47/7 Rz 77 sei angefügt, dass es sich dabei um die Beschwerdeantwort der Bundesanstalt beim Bundesgericht im Ver- fahren Nr. 4A_258/2012 im Prozess der Bundesanstalt gegen die E._____ han- delte (act. 4/12). Die zitierte Randziffer 77 lautet im Originaltext: "In der Vergleichsverhandlung mit Frau C._____ vom 9. Januar 2009 […], aufgrund welcher das Arrestsubstrat von EUR 106'219'899.78 (entsprechend CHF 159'323'476.00) an die BvS überwie- sen wurde ("die Zahlung") vereinbarten die Parteien (BvS und C._____) in Ziff. 3 das Folgende: "Die Zahlung wird auf die Forderung der BvS gegen Frau C._____ gemäss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 angerechnet". Das Arrestsubstrat wurde damit auf die Forderung von Frau C._____ wegen deren Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Bank B._____ angerechnet (Urteil S. 83), die zu- erst in Betreibung gesetzt worden war und für welche Frau C._____ das verarrestierte Geld auch ausdrücklich bestimmt hatte. In der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 31. Juli 1992 zu den unrechtmässigen Abverfügungen von den Konten der D._____ bei der Bank B._____[…] ist ja wörtlich festgehalten, dass "[d]ie Beschuldige C._____ […] heute bei der AB._____ den Gegenwert [von] USD 100'000'000.– […] hinterlegt [hat], die für einen allfäl- lig unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil haften sollten. Sie will damit eine zivilrechtliche Ab- klärung durch ein unabhängiges schweizerisches Gericht in einem contradictorischen Verfahren ermöglichen" […]. Die Realisierung dieses Arrestsubstrates erfolgte daher im Einklang mit der ur- sprünglichen Zweckbestimmung dieser Mittel und mindert somit den Anspruch der Beschwerde- gegnerin [der Bundesanstalt]".
3. Umstritten ist die "Mechanik" der zu beurteilenden Konstellation. Zahlt ei- ne Bank ohne gehörige Prüfung der Berechtigung Gelder eines Kunden an einen nicht berechtigten "Vertreter" des Kunden aus und macht der Kunde gegenüber seinem "Vertreter" erfolgreich einen Teil der ausbezahlten Gelder geltend: Redu- ziert sich dann die Forderung des Kunden gegenüber die Bank entsprechend? Oder konkret gesagt: Hat die Geltendmachung des Schadenersatzes der Bun- desanstalt (handelnd als Prozessstandschafterin der Bankkundin D._____) ge- genüber von Frau C._____ dazu geführt, dass die Bank aus den "Abverfügungen" seit dem 4. Dezember 1990 nichts ersetzen muss?
- 96 -
a) Für die direkte Inanspruchnahme von C._____ durch die Bundesanstalt gibt es nach Ansicht der Kammer, wie im Fall E._____ festgehalten wurde, keine gesetzliche Grundlage (act. 4/11 IX E. 3. a): "Die Leistung an eine andere Person als den Gläubiger befreit den Schuldner nicht. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner gutgläubig war. Diese Regel liegt dem Obligationenrecht stillschwei- gend zu Grunde […]. Das Problem der Zahlung an einen Unberechtigten ist kein Problem des Schadenersatzrechts. Der Bankkunde verlangt Erfüllung eines Ver- trages, nicht Schadenersatz. Allerdings droht der Bank ein Schaden, weil sie Geld weggegeben hat, ohne dass sich ihr Obligo dem Kunden gegenüber reduziert". Diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht geschützt: Die Klage [gegen C._____] sei zu Unrecht gutgeheissen worden. Die D._____ sei als Bankkundin durch die Barauszahlungen an C._____ nicht geschädigt worden. Die Transaktio- nen würden die vertraglichen Ansprüche der D._____ gegen die Bank auf Erfül- lung unberührt lassen und die Bundesanstalt behaupte nicht, dass die Bank, wel- che nun nochmals erfüllen müsse, nicht erfüllen könne. Weil der Erfüllungsan- spruch der D._____ gegen die Bank nach wie vor Bestand habe, sei die Bank- kundin nicht geschädigt (vgl. act. 4/12 E. XI./1.).
b) Damit steht die rechtliche Beurteilung, dass C._____ von der Bundesan- stalt nicht direkt hätte in Anspruch genommen werden können, der Tatsache ge- genüber, dass die Bundesanstalt geklagt hat und C._____ – aufgrund einer ab- weichenden Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts – zu Zahlung von Fr. 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und £ 512.32 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 1992 sowie folgenden Zinsbeträgen vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1992 von Fr. 839'362.–. USD 8'391'023.– und EUR 870'774.– verur- teilt worden war (act. 4/1 Dispositiv Ziff. 1, S. 183 f.). Wenn C._____ nun von der Bundesanstalt direkt in Anspruch genommen wurde, kann dies als antizipierte Schadloshaltung durch die letztendlich Pflichtige angesehen werden, jedenfalls insoweit als die Klage gegen C._____ den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Verfügungsverbotes am 1. Juni 1990 betrifft, für den die Bank nicht belangt wird.
c) Im Fall E._____ hat das Bundesgericht (act. 4/12 E. 8.2) Folgendes aus- geführt:
- 97 - "Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] gegenüber C._____ womöglich gar kein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre, jedoch die Beklagte [Bank E._____] einen Ersatzanspruch gegenüber C._____ hätte geltend machen können, lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [Bank E._____] allerdings nicht ablei- ten, die Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] hätte die gegen C._____ unternommenen rechtlichen Schritte als Geschäftsführerin ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) für die Beklagte [Bank E._____] unternommen und habe daher einen fremden Anspruch geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin [Bank E._____] verkennt insbesondere, dass in dem von ihr ver- schiedentlich ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid ein Fremdgeschäftsführungswille fest- gestellt wurde, indem der Bankkunde gegen seinen Sohn, der ohne Ermächtigung Bankguthaben abgezweigt hatte, die Rückerstattung von Geldern mit der Absicht erwirkte, diese den Banken zu- kommen zu lassen, falls die Kontobelastungen rückgängig gemacht würden (BGE 112 II 450 E. 5 S. 458). Im Gegensatz dazu hat es die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] nicht mit dem Willen gehandelt habe, ein Geschäft der Beklagten [Bank E._____] zu führen, indem dieser gegebenenfalls etwas hätte zukommen sol- len […]". Entscheidend ist nach dem Vorstehenden, ob die Bundesanstalt seinerzeit mit Geschäftsführungswillen für die beklagte Bank E._____ prozessierte. Zum Geschäftsführungswillen heisst es: "Beim Geschäftsführer muss das Bewusstsein und der Wille vorhanden sein, «für einen anderen» zu handeln […], d.h. gewollt im Fremdinteresse tätig zu werden". Es komme auf den in "Wahrung fremder Inte- ressen gerichteten Handlungswillen" an (KuKo OR-Weber, N. 9 zu Art. 419). Die Beweislast für die Geschäftsführungsabsicht trägt der Geschäftsführer (KuKo OR- Weber, N. 9 zu Art. 419). Davon geht auch das vom Bundesgericht zitierte Präju- diz BGE 112 II 450 E. 5 aus, wo der Kläger (der Bankkunde) zusätzlich zum Pro- zess gegen Banken auf Erfüllung der Kontoverträge gegen seinen Sohn vorge- gangen war, dem die Berechtigung zu Bezügen ab dem Konto seines Vaters ge- fehlt hatte: "Le demandeur a entrepris des démarches pour obliger son fils K. à lui remettre les biens que ce dernier avait indûment utilisés et retenus. En agissant de la sorte, il entendait être couvert pour le cas où les actions judiciaires dirigés contre les banques ne lui permettraient pas de récupérer sa fortune; en revanche, s'il devait obtenir gain de cause, il ferait bénéficier les banques des sommes re- couvrées. Dès lors, au moins à titre éventuel, le demandeur a, sans mandat, géré l'affaire des deux banques (art. 419 CO)".
d) Die Klägerin hält den zitierten Entscheid insofern für nicht einschlägig als in BGE 112 II 450 E. 5 ausdrücklich ein Fremdgeschäftsführungswille des Vaters
- 98 - festgestellt worden sei, der "die Rückerstattung von Geldern mit der Absicht er- wirkte, diese den Banken zukommen zu lassen, falls die Kontenbelastung rück- gängig gemacht würde". Dieser Fremdgeschäftsführungswille fehle hier, indem die Bundesanstalt die Vergleichszahlung von C._____ nicht erwirkt habe, um die- sen Betrag der Bank zukommen zu lassen (act. 55 Rz 111). Die Bundesanstalt habe auch nicht anerkannt, dass sich ihr Erfüllungsanspruch gegen die Bank we- gen des Vergleichs reduziere (act. 55 Rz 112). Auch der Versuch der Bank, mit Geschäftsanmassung i.S.v. Art. 423 OR zu argumentieren, sei verfehlt, weil die Bundesanstalt das Geschäft für sich selber geführt habe (act. 55 Rz 113).
4. a) Wie bereits erwähnt basiert die Gutheissung im Urteil des Bezirksge- richts vom 25. Juni 2008 gegen Frau C._____ auf einer abweichenden Rechtsauf- fassung. Die Ersatzpflicht von C._____ gegenüber der Bundesanstalt wurde ge- stützt auf § 330 ZGB-DDR bzw. § 823 Abs. 2 BGB (und auch mit Blick auf Art. 41 OR) bejaht wegen widerrechtlichen Verhaltens durch Abverfügungen der Kundenguthaben von den Konten als Geschäftsführerin der D._____ ([und der AC._____] act. 1 S. 173 ff., S. 176 f.). Als Ergebnis wurde in act. 4/1 E. 11.6 fest- gehalten, "dass die Beklagte […] der Klägerin als gesetzlicher Treuhänderin der D._____ [und der AC._____] zum Ersatz des Schadens zu verpflichten ist, wel- chen sie diesen zwei Gesellschaften durch ihre rechtswidrigen bzw. rechtsan- massenden Abverfügungen ab den Konten zugefügt hat".
b) Welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn Frau C._____ gestützt auf das Urteil vom 25. Juni 2008 der Bundesanstalt (für die D._____) den Schadener- satz wegen der Abverfügungen bezahlt oder wenn eine Zwangsvollstreckung, ge- stützt auf dieses Urteil zur Bezahlung geführt hätte, ist hier nur oberflächlich zu erörtern, weil es weder eine Erfüllung noch eine Vollstreckung aufgrund dieses Urteils gegeben hat. Grundsätzlich führt die Rechtskraft eines Urteils dazu, dass im Nachhinein nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei falsch. Deshalb kann derjenige, der eine Schuld an sich nicht bestreitet, sich jedoch bezüglich der Person des Berechtigten nicht sicher ist, hinterlegen und kann die Auseinander- setzung den beiden sog. Forderungsprätendenten überlassen. Diese Möglichkeit besteht allerdings für jenen nicht, der die Forderung als solche bestreitet (und
- 99 - dem es zudem nicht klar ist, an wen er dann gegebenenfalls leisten müsste). Er trägt das Risiko, dass er zweimal verpflichtet wird und zweimal bezahlen muss, woran sich, bei Rechtskraft beider Verurteilungen, nichts ändern lässt. Das zweit- entscheidende Gericht kann letztlich auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass die Forderung mit einer ersten Verurteilung bereits zugesprochen wurde. Hält es den bei ihm eingeklagten Anspruch für berechtigt, muss es (die gleiche Forde- rung) nochmals, wenn auch an eine andere Person, zusprechen. Das ist Aus- druck davon, dass ein Zivilrichter grundsätzlich nur zwischen zwei Parteien ent- scheidet, so dass zwischen anderen Parteien in anderen Verfahren widersprüchli- che Entscheide ergehen können (vorbehalten wäre das allgemeine Verbot des of- fenbaren Rechtsmissbrauchs, welcher Gedanke nahe läge, aus den nachstehen- den Gründen aber nicht vertieft geprüft werden muss).
5. a) Im vorliegenden Fall ist nun allerdings dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 in Sachen Bundesanstalt gegen C._____ der zwischen der Bundesanstalt und C._____ geschlossene Vergleich vom 9. Januar 2009 nachgefolgt (act. 4/31), welcher in den entscheidenden Passagen wie folgt lautet: "Vor dem Bezirksgericht Zürich wurde unter der Prozess-Nummer CG920562/U am 19. Oktober 1992 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") ein Prozess gegen C._____ ("Frau C._____") eingeleitet, in welchem am 25. Juni 2008 das Urteil erging. Der Prozess erfolgte in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 sowie des Arrestes Nr. … vom
6. April I 4. Mai 1993 des Betreibungsamtes Zürich 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erklärte Frau C._____ am 21. August 2008 Berufung (Ober- gericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LB080076/Z01). Angesichts erheblicher Zweifel der BvS an der Einbringlichkeit der Forderungen gegen Frau C._____ über den verarrestierten Betrag von € 106 Mio. hinaus und mit dem Ziel, die Gegenstand des Prozesses vor dem Bezirksgericht Zürich und vor den Verwaltungsgerichten der Bundesre- publik Deutschland bildenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie die weiteren in Deutschland und Österreich noch hängigen Verfahren zu beenden und weitere beträchtliche Rechtskosten zu vermeiden, vereinbaren die Parteien, was folgt: […]
2. Frau C._____ anerkennt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 und zieht hiermit ihre Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich unwiderruflich zurück. Die BvS verzichtet auf eine Prozessentschädigung im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich.
3. Frau C._____ weist das Betreibungsamt Zürich 1 und die AB._____ hiermit je unwiderruflich an, das verarrestierte Konto Nr. … und Festgeldkonto Nr. … bei der AB._____ gemäss Ar- resturkunde Nr. … vom 5. Oktober 1992 und Arresturkunde Nr. … vom 6. April I 4. Mai 1993 sowie Schreiben der AB._____ an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 13. April 1993 (heute
- 100 - Eurokonto … und Callgeldanlagen …; Saldo per 30.09.2008 € 105'944'889.00) mit sofortiger Wirkung im vollen Umfang zu saldieren und den Saldo wie folgt zu überweisen: Die Zahlung wird auf die Forderung der BvS gegen Frau C._____ ger- näss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) in Prosequierung des Arres- tes Nr. …7 vom 5. Oktober 1992 angerechnet.
4. Die BvS sieht nach Gutschrift des Schlusssaldos gemäss Ziffer 3 hiervor auf dem dort be- zeichneten Konto endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen Frau C._____ im Zusammenhang mit den eingangs er- wähnten Prozessverfahren in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland zu Grun- de liegenden Sachverhalten ab. […]
8. Die Wirkungen dieser Vereinbarung beschränken sich auf das Verhältnis der BvS zu Frau C._____ (Einzelwirkung). Der vorliegenden Vereinbarung kommt unter keinem Gesichts- punkt eine beschränkte oder unbeschränkte Gesamtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis der BvS zur E._____ Zürich AG und/oder der F._____ Bank … AG, Wien, zu. Insbesondere werden durch die vorliegende Vereinbarung weder die Ansprüche der BvS gegen die E._____ Zürich AG und/oder die F._____ Bank … AG, Wien, insbesondere in dem vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleiteten Prozess Nr. CG940298/U (Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LB080075/Z01), noch allenfalls bestehende der in Zukunft entstehende Ansprüche der E._____ Zürich AG und/oder der F._____ Bank … AG, Wien, gegen Frau C._____ im Zusammenhang mit den Gegenstand des genannten Prozesses bildenden Lebensvorgängen berührt. Die E._____ Zürich AG und I oder die F._____ Bank … AG, Wien, sind nicht gehindert, sol- che Ansprüche gegen Frau C._____ geltend zu machen, für die Frau C._____ (im Innen- verhältnis) ausschliesslich allein einzustehen hat. Die BvS stellt Frau C._____ nicht von all- fälligen Ansprüchen der genannten Banken frei". Die Wirkungen der Zahlung von C._____ von rund EUR 106 Mio. sind dem- nach anhand dieses Vergleichs zu beurteilen.
b) Die Beklagte bleibt in der Berufungsantwort dabei, dass die Vereinbarung vom 9. Januar 2009 vollumfänglich schuldbefreiende Wirkung mit Bezug auf die behauptete Forderung der Bundesanstalt ihr gegenüber habe (act. 92 Rz 194). Das zentrale Vergleichsinteresse C._____s sei gewesen, eine "möglichst umfas- sende Rechtssicherheit auch bezüglich drohender Regressansprüche der Beklag- ten zu erlangen". Das habe sich nur dann gewährleisten lassen, wenn die Zah- lung von C._____ die Erfüllung der vertraglichen Forderung der Bundesanstalt gegenüber der Bank gewesen sei. Nach Art. 68 OR sei dies möglich und habe durch die Bundesanstalt nach Treu und Glauben so verstanden werden müssen (act. 92 Rz 195).
- 101 - Der von der Beklagten in act. 92 Rz 196 angebrachte Verweis auf den Ent- scheid der Kammer in Sachen E._____ (act. 4/11 S. 84) betrifft folgende Erwä- gungen zum besagten Vergleich: Weil die Klägerin gar nicht geschädigt worden sei, habe es keine Solidarität zwischen der Bank und C._____ gegeben, so dass eine Zahlung von C._____ an die Bundesanstalt nicht die rechtlichen Wirkungen von Art. 147 Abs. 1 OR – Zahlung eines Solidarschuldners befreit alle übrigen – ausgelöst haben könne. "Die Bank hatte allerdings sehr wohl eine Forderung ge- gen C._____: das unberechtigte Abziehen des Geldes war eine unerlaubte Hand- lung zum Nachteil der Bank – wenn diese den Kontoinhaberinnen ihre Guthaben zu erstatten (untechnisch gesagt: doppelt zu erfüllen) hatte, musste C._____ mit einer entsprechenden Klage rechnen. In dieser Situation stand für sie der Ausweg zur Verfügung, die vertragliche Forderung der Klägerin (Bundesanstalt) gegen- über der Bank zu erfüllen, was nach schweizerischem (Art. 68 OR) und nach deutschem Recht (§ 267 Abs. 1 BGB) auch ohne Beteiligung der Bank als Schuldner möglich war. Das setzt freilich voraus, dass C._____ bei der Zahlung an die Klägerin ausdrücklich erklärte, damit eine fremde Schuld (hier: diejenige der Bank aus dem Kontoverhältnis) tilgen zu wollen, oder dass sich das aufgrund der Umstände so aufdrängte, dass es nach Treu und Glauben nur so verstanden werden durfte und musste".
c) Im Fall E._____ wies die Kammer in der Folge darauf hin, dass die EUR 106 Mio. auf Ansprüche der Bundesanstalt gegen die E._____ gerade nicht angerechnet werden sollten (act. 4/11 S. 84). Diese Ansicht basiert aber offen- sichtlich darauf, dass die E._____ (und die F._____ Bank …) im Vergleichstext (Ziff. 8 Abs. 2 und 3) explizit von den Vergleichswirkungen ausgenommen worden waren.
d) Die Klägerin weist die Behauptung der Beklagten zurück, dass es ein "zentrales Vergleichsinteresse von Frau C._____" gewesen sei, "Rechtssicherheit auch bezüglich drohender Regressansprüche der Beklagten" zu erhalten, nach- dem bei Vergleichsschluss eine Klage der Bundesanstalt gegen die Bank (B._____) noch nicht einmal eingeleitet gewesen sei und die konkret in der Luft liegenden Regressansprüche der E._____, gegen die der Prozess damals gelau-
- 102 - fen sei (act. 4/31 Ziff. 8), ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen worden sei- en. Neu und unzulässig sei die Behauptung der Beklagten, Frau C._____ sei sich angeblich sehr wohl bewusst gewesen, dass sie einen Regress der Bank zu ge- wärtigen habe (act. 98 Rz 65). Das sei bestritten, aber auch irrelevant, weil die Wirkungen des Vergleichs ausdrücklich auf das Verhältnis der Klägerin zu Frau C._____ gemäss act. 4/31 Ziff. 8 beschränkt seien. Die anwaltlich vertretene C._____ sei sich der rechtlichen Tragweite der Bestimmung von Ziff. 8 sehr wohl bewusst gewesen und sie habe keine Befreiung von Regressansprüchen erwar- ten können. Dass das parallele Verfahren der Bundesanstalt gegen die E._____, in dem ebenfalls am 25. Juni 2008 ein Urteil ergangen sei, noch ausdrücklich er- wähnt worden sei, liege auf der Hand. Daraus könne aber nicht abgeleitet wer- den, dass die vereinbarte Einzelwirkung nicht gelten sollte (act. 98 Rz 66). Zutref- fend sei einzig, dass in act. 4/31 Ziff. 3 vereinbart worden sei, dass sich die Bun- desanstalt die Forderung gemäss Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 7. Ok- tober 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. … vom 5. Oktober 1992 anrechnen lasse. Damit verringere sich die Forderung gegen C._____ in der Tat. Dies bein- halte jedoch keinen Forderungsverzicht gegenüber C._____ und schon gar nicht gegenüber der Bank, da es keine Drittwirkung zu ihren Gunsten gebe (act. 98 Rz 69). Das Bundesgericht habe sich im Fall E._____ geäussert, dass es nicht einleuchte, "inwiefern im (aussergerichtlichen oder gerichtlichen) Vorgehen der Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] gegenüber C._____ eine an die Beschwer- deführerin [Bank] gerichtete Willenserklärung zu erblicken wäre, auf den Erfül- lungsanspruch ihr gegenüber zu verzichten" (act. 4/12 S. 35). Das Bundesgericht habe zwar ausgeführt, mit ihrer Zahlung habe C._____ "die mit der Kontoführung bei der B._____ Privatbank […] zusammenhängenden Schulden tilgen" wollen, aber nicht die Schulden der Bank, sondern eben ihre eigenen Schulden, für die "C._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] infolge ihrer rechtswidrigen Abverfügungen bei […] der [B._____ Privatbank AG […] schaden- ersatzpflichtig geworden ist" (act. 4/12 E. 8.3.1) (act. 98 Rz 70). Das vervollständigte von der Klägerin teilweise angeführten Zitat aus dem Bundesgerichtsentscheid E._____ (act. 4/12 E. 8.3.1) heisst: "Entscheidend ist vielmehr, dass C._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] in-
- 103 - folge ihrer rechtswidrigen Abverfügungen bei der Beklagten [der Bank E._____], der B._____ Privatbank AG sowie der Handelsbank DB._____ jeweils – wie rechtskräftig entschieden – schadenersatzpflichtig geworden ist und sie der Be- schwerdegegnerin [Bundesanstalt] erklärt hat, mit ihrer Zahlung die mit der Konto- führung bei der B._____ Privatbank AG und der Handelsbank DB._____ zusam- menhängenden Schulden tilgen zu wollen. lnfolge der Erklärung C._____s wur- den mit der erfolgten Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 1 OR Verbindlichkeiten C._____s aus den Abverfügungen bei diesen beiden Banken erfüllt, während die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin [Bundesanstalt] aus den rechtswidrigen Barauszahlungen bei der Beklagten [der Bank E._____] erhalten blieb". Dies ist insofern nicht eindeutig, als von Tilgung der "Verbindlichkeiten C._____s" die Rede ist, obwohl es nach Ansicht des Bundesgerichts keine Ver- bindlichkeiten C._____s gegenüber den Banken gab, bevor die Banken gegen- über der D._____ erfüllt hatten. Dass damit die Tatsache angesprochen ist, dass C._____ im Urteil vom 25. Juni 2008 offenbar auch für Abverfügungen in einem Zeitraum vor dem 1. Juni 1990 verpflichtet wurde, für den die Banken (B._____ und CP._____) nicht belangbar waren, ist nicht anzunehmen, da im Vergleich nicht zwischen den Abverfügungen vor und nach dem Stichtag 1. Juni 1990 un- terschieden wird. Anzunehmen ist, dass es dem Bundesgericht um die Tatsache gegangen ist, dass die drei involvierten Banken im Vergleich – wegen der Erklä- rung in Ziff. 8 des Vergleichs – unterschiedlich behandelt worden waren und dass die E._____ – im Gegensatz zu B._____ (und CP._____) – von den Zahlungen C._____s explizit nicht profitieren sollte. Es ist deshalb durchaus naheliegend, dass das Bundesgericht damit die Meinung vertrat, aufgrund des Vergleichs habe C._____ die Schuld von B._____ (und CP._____) gegenüber der D._____ im Sinne einer Erfüllung durch einen Dritte i.S.v. Art. 68 OR bewirken wollen.
6. a) Das Motiv der Bundesanstalt zum Abschluss des Vergleichs ist in die- sem selber erwähnt (act. 4/31 S. 1, 3. Abschnitt: "Angesichts erheblicher Zweifel der BvS an der Einbringlichkeit der Forderungen gegen Frau C._____ über den verarrestierten Betrag von € 106 Mio. hinaus und mit dem Ziel, die Gegenstand des Prozesses vor dem Bezirksgericht Zürich und vor den Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland bildenden Auseinandersetzungen zwischen den
- 104 - Parteien sowie die weiteren in Deutschland und Österreich noch hängigen Verfah- ren zu beenden und weitere beträchtliche Rechtskosten zu vermeiden"). Die Gründe von C._____ für den Vergleichsschluss sind nicht genannt.
b) Entscheidend ist, dass die Parteien keine Ausführungen dazu gemacht haben, was die Bundesanstalt und C._____ subjektiv übereinstimmend gewollt hatten, was gegenüber dem objektiven Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen Priorität hätte. Daher ist der Vergleich vom 9. Januar 2009 nach seinem "Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben" zu verstehen (vgl. BGer 4D_71/2017 E. 5.1). Im vorliegenden Verfahren stehen sich nicht die Parteien des Vergleichs (Bundesanstalt und C._____), sondern die Bundesanstalt und die Bank als Beklagte – die weder Par- tei jenes Urteils noch des anschliessenden Vergleichs vom 9. Januar 2009 war – gegenüber, sodass die Bank sich diesen nicht entgegenhalten lassen muss. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit sie vom Vergleich im Zusammenhang mit der erfolgten Zahlung von EUR 106 Mio. profitiert, indem der von C._____ bezahlte Betrag ihre Schuld getilgt hat.
c) Die Klägerin wendet insbesondere ein, dass seitens der Beklagten nicht dargetan und nachgewiesen werde, es sei C._____ darum gegangen, Rechtssi- cherheit bezüglich weiterer Inanspruchnahme zu haben. In der Tat ist ein solches Bestreben im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss nicht positiv dargetan. Allerdings geht es hier – wie bereits erwähnt – um das objektivierte Verständnis des Vergleichs, nämlich um den mutmasslichen Willen der Parteien und damit um das, was vernünftige und redliche Vertragsparteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 1201). Ziff. 8 Abs. 1 Satz 1 des Ver- gleichs (act. 4/31 S. 3) enthält die Feststellung, dass die Wirkungen der Vereinba- rung nur das Verhältnis der Bundesanstalt zu Frau C._____ betreffe (Einzelwir- kung). Das versteht die Klägerin so, dass dies die Anrechnung der Zahlung von C._____ auf die Forderung der Bundesanstalt gegen die Beklagte (Bank) aus- schliessen sollte. Dabei lässt sie jedoch den zweiten Satz derselben Vergleichs-
- 105 - bestimmung ausser Acht, wonach eine (beschränkte oder unbeschränkte) Ge- samtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis Bundesanstalt zur E._____ (und F._____ Bank …) ausgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich, dass mit den Begrif- fen Einzelwirkung – Gesamtwirkung nicht das Verhältnis zur Bank B._____ (und CP._____) geklärt, sondern dass klargestellt werden sollte, dass damit das Rechtsverhältnis zur E._____ (und F._____ Bank …) ausgenommen war. Das musste deshalb klargestellt werden, weil zeitgleich mit dem Urteil gegen C._____, ebenfalls am 25. Juni 2008, das Urteil in Sachen der Bundesanstalt gegen die E._____ (und F._____ Bank …) ergangen und in der Folge an das Obergericht weitergezogen worden war. Für die Anrechnung der Zahlung der rund EUR 106 Mio. ist aus dem Begriff "Einzelwirkung" (im Gegensatz zur "Gesamtwirkung") da- her nichts zu gewinnen.
d) Entscheidend ist nach der Ansicht der Kammer der bereits angesproche- ne Mechanismus, nämlich dass die Bank B._____ (und CP._____) im Ausmass, als sie von der Bundesanstalt in Anspruch genommen wird, ihrerseits gegen C._____ vorgehen konnte bzw. kann. Dass dies den Parteien beim Vergleichsab- schluss durchaus bewusst war, ergibt sich aus Ziff. 8 Abs. 3 zweiter Satz des Vergleichs: "Die BvS stellt Frau C._____ nicht von allfälligen Ansprüchen der ge- nannten Banken [E._____ und F._____ Bank …] frei", d.h. dass C._____ der E._____ (und der F._____ Bank …) das ersetzen musste, was die E._____ der Bundesanstalt für die D._____ bezahlen musste. Dass das im Fall der Bank B._____ – wenn sie denn von der Bundesanstalt in Anspruch genommen werden würde – nicht anders sein würde, ist evident und musste sowohl in der konkreten Situation wie auch den vernünftigen und redlichen Vertragsparteien, auf die bei der Vertragsauslegung abgestellt wird, klar sein, was dazu führen musste, dass C._____ – soweit es um B._____ (und CP._____) geht – nur einmal für die unzu- lässigen Abverfügungen gerade stehen musste. Der Vergleich konnte und kann daher nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass mit der Bezahlung von rund EUR 106 Mio. an die Bundesanstalt auch die Schuld der Bank gegen- über der D._____ als Tilgung der Schuld für die Bank verstanden werden durfte und musste (act. 4/11 S. 84). Andernfalls hätte C._____ nach Inanspruchnahme der Beklagten riskiert, für die Abverfügungen nach dem 1. Juni 1990 nochmals
- 106 - bezahlen zu müssen, sodass die Zahlung der Vergleichssumme für sie wirtschaft- lich von beschränktem Nutzen gewesen wäre. Angesichts der regelmässigen Un- terbrechungen der Verjährungsfrist durch die Klägerin ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beklagten verbindlich zugesichert worden war, dass keine Klage erhoben werde (act. 92 Rz 153; act. 98 Rz 90 ff.). Dass C._____ nicht den gan- zen Betrag bezahlt hat, zu dem sie in Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 25. Juni 2008 (act. 4/1 S- 183 f.) gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet wurde, ist eine Folge des Vergleichsschlusses und deshalb hinzunehmen.
7. Geht die Kammer davon aus, dass die rund EUR 106 Mio. auch zur Til- gung der Schuld der Bank verwendet werden sollten und ist von einer Erfüllungs- wirkung zugunsten der Beklagten auszugehen, so kann die Bundesanstalt von der Beklagten nichts mehr erhältlich machen. Entsprechend unzutreffend ist des- halb der Standpunkt der Klägerin, dass sie von der Zahlung von C._____ zu- nächst die wegen der Reduktion durch den Vergleich ungedeckt gebliebenen Verzugszinsen in der Höhe von zusätzlich EUR 91'342'726.95 (act. 81 Rz. 132 f.) sowie die gesamten Prozesskosten von EUR 21'420'769.39 (act. 81 Rz 128), ins- gesamt EUR 112'763'496.34, vorab in Abzug bringen könne. Wäre das so, so bliebe nichts, was an die Schuld der Bank gegenüber der D._____ angerechnet werden könnte. Damit würde die im Vergleich vereinbarte Begrenzung auf rund EUR 106 Mio. ausser Kraft gesetzt und das würde dazu führen, dass C._____ von der Bank letztlich dennoch aus Schadloshaltung in Anspruch genommen werden könnte. Dass C._____ inzwischen verstorben ist und daher nicht mehr be- langt werden kann, ist für die systematischen Überlegungen zur Tragweite des Vergleichs bedeutungslos.
8. a) Die Klägerin will auch Kosten und ihr zugesprochene Entschädigungen der Verfahren in Deutschland von der Zahlung C._____s vorab in Abzug bringen. Es handle sich um von Gerichten rechtskräftig festgesetzte Kosten und Entschä- digungen, welche C._____ der Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ge- schuldet habe (act. 81 Rz 118). Die Klägerin weist darauf hin, dass mit Ziff. 3 des Vergleichs klargestellt werden sollte, auf welche der vom Bezirksgericht im Urteil vom 25. Juni 2008 (act. 4/1) zugesprochene Forderungen die Vergleichszahlung
- 107 - angerechnet werden sollte, ohne dass daraus ein Verzicht angenommen werden könne (act. 81 Rz 119). Entscheidend sei, dass der Bundesanstalt diese Kosten zur Verfolgung und Durchsetzung ihres Anspruchs erwachsen seien (act. 81 Rz 120).
b) Die Beklagte führt dagegen an, dass die durch die Klägerin geltend ge- machten Kosten aus den Verfahren in Deutschland weder Gegenstand der Be- treibung Nr. … (in Prosequierung des Arrestes Nr. …) noch der Arrestprosequie- rungsklage gegen Frau C._____ gewesen seien. Die Klägerin habe im E._____- Fall denn auch die Rechtsverfolgungskosten mit keinem Wort erwähnt. Die Kläge- rin habe im Vergleich mit Frau C._____ eine einfache Möglichkeit gesehen, sich in Bezug auf die Bank B._____ aus dem verarrestierten Vermögen ohne weiteren Prozessaufwand den erheblichen Betrag von EUR 106 Mio. zu sichern. Im jetzi- gen Zeitpunkt könne die Klägerin allerdings nicht auf den damaligen Verzicht zu- rückkommen (act. 92 Rz 225).
c) Die Vorinstanz hat diese Anrechnung mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Verjährung gegenüber der Beklagten nicht unterbrochen und dass die Prozesskosten im Betreibungsbegehren gegen die Beklagte nicht aufgeführt wor- den seien.
9. Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur dann auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen und Kosten im Rück- stand ist. Die Klägerin will aus dem von C._____ erhaltenen Betrag von EUR 106'219'899.78 vorab die Kosten und Entschädigungen erheben (act. 81 Rz 116). Das scheitert bereits daran, dass der von C._____ geleistete Betrag kei- ne Teilzahlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 OR sein kann, weil C._____ damit die im Vergleich festgesetzte Summe bezahlt hat und deshalb ihr gegenüber keine höhere Forderung durchgesetzt werden konnte bzw. kann. Ihre Leistung ist dem- nach keine Teilzahlung.
a) Was die Prozesskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin gegen C._____ vor Bezirksgericht Zürich anbelangt, wurde im Urteil die Gerichts- gebühr von der Klägerin bezogen, wobei C._____ verpflichtet wurde, der Klägerin
- 108 - die Kosten zu ersetzen. Ausserdem wurde C._____ zur Leistung einer Prozess- entschädigung verpflichtet. Aus den gleichen Überlegungen wie im Zusammen- hang mit der Berücksichtigung der Verzugszinsen gegen C._____ kann die Kläge- rin diese Forderungen auch nicht in dem Sinne geltend machen, dass sie diese vorab von der geleisteten Vergleichszahlung in Abzug bringt.
b) Hinsichtlich der Verfahren in Deutschland (vgl. act. 81 Rz 126), handelt es sich einerseits um Parteientschädigungen, welche gemäss der Klägerin entweder von C._____ an die Bundesanstalt oder von der D._____ an die Bundesanstalt zu leisten waren (act. 81 Rz 128 f.). Nach dem richtigen Verständnis von Art. 85 Abs. 1 OR ist davon auszugehen, dass sich Zinsen und Kosten auf die zu bezah- lende Forderung beziehen müssen. Soweit C._____ verpflichtet wurde, fallen die von ihr der Bundesanstalt geschuldeten Prozesskosten unter den Vergleich (act. 4/31 S. 1). Soweit nach Angaben der Klägerin die D._____ gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet wurde, handelte die Bundesanstalt in jener Konstellati- on (Bundesanstalt gegen D._____) nicht als Prozessstandschafterin, sondern für sich selbst bzw. für den deutschen Staat. Mit der Rechtsbeziehung zwischen C._____ und der Bundesanstalt, über die das Bezirksgericht Zürich am 25. Juni 2008 entschieden hat und über die am 9. Januar 2009 der Vergleich geschlossen wurde, hat das nichts zu tun, so dass schon deshalb keine Anrechnung erfolgen kann.
c) Zusammenfassend gilt Folgendes: Die Klägerin (handelnd als Prozess- standschafterin für die D._____) obsiegt insoweit, als die Beklagte der Klägerin die Abverfügungen von C._____ seit dem 4. Dezember 1990 grundsätzlich erset- zen müsste, und zwar mit folgenden Beträgen SFr. 2'663'432.65, USD 48'861'901.88, DM 58'795'934.95 = EUR 30'061'900.– sowie GBP 512.32, zusätzlich Verzugszinsen zu 5 % seit 30. Juni 2014. Soweit die Abverfügungen bereits seit dem 1. Juni 1990 und die Verzugzinsen bereits seit dem 3. Oktober 1994 (für GBP: 9. Januar 2009) geltend gemacht werden, unterliegt die Klägerin. C._____ wurde wegen der Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Bank B._____ (und bei der Bank CP._____) in Dispositiv-Ziff. 1 des Urteil vom 25. Juni 2008 zur Zahlung an die Bundesanstalt (als Prozessstandschafterin für die
- 109 - D._____) verpflichtet (vgl. act. 4/1 S. 44 ff., insb. E. 6 auf S. 51). Im anschliessend geschlossenen Vergleich vom 9. Januar 2009 verpflichtete sich C._____, den Saldo ihres Bankkontos bei der AB._____ (Wert per 30. September 2008: EUR 105'944'889.–; Wert per Datum des Vergleichsschlusses: EUR 106'219'899.80) an die Klägerin übertragen zu lassen. Aufgrund der Auslegung des Vergleichs vom 9. Januar 2009 ist dieser Betrag auf die Schuld der Bank gegenüber der Klägerin (als Prozessstandschafterin für die D._____) anzurechnen, so dass die Klägerin, weil die Zahlung von C._____ im Januar 2009 höher war als die Summe der Abverfügungen seit 4. Dezember 1990 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2014, nicht mehr fordern kann. Es bleibt demnach bei der Abweisung der Klage, und entsprechend ist die Berufung abzuweisen. VI. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Fr. 97'207'987.– (Umrechnungskurse bei Klageein- reichung: USD = 0.90669, EUR = 1.21219, GBP = 1.51266; s.a. act. 2 Rz 16; act. 8 S. 2). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 500'000.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Klägerin ist zu- dem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zu leisten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV). Da der Prozessaufwand der Be- klagten im Jahr 2017 erbracht wurde, liegt der Mehrwertsteuerzuschlag bei 8 %. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 110 -
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 98, sowie an das Bezirksgericht Zürich, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 97 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. T. Engler versandt am: