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LB160081

Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2017-02-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage [in der B1._____ [Publikation] vom tt. Dezember 2015] über den Treuhänder A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird.

E. 2 Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen.

E. 3 Es sei die Beklagte zu verpflichten, den massivst persoenlichkeitsverletzenden Artikel mit meinem sämtlichen Personalien und Foto vom tt. Juni 2016 vom On- line-Angebot des B2._____ und den Schwesterprintmedien zu entfernen und eine Richtigstellung wie von mir verlangt auf allen Plattformen, welche den un- wahren Artikel auf der Website verbreiten, zu publizieren. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die diffamierende Aussage über Herrn A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem im B2._____ und allen Schwesterprintmedien (wie D._____, usw.) eine formelle Entschuldigung mit folgendem Wortlaut publiziert wird: Mit Bezug auf unsere Berichterstattung mit dem Titel … vom tt. Juni 2016 möchten wir uns in aller Form bei Herrn A._____ und seiner Familie entschul-

- 4 - digen. Mit der wahrheitswidrigen Publizierung dieses von uns nicht recherchier- ten Artikels – dessen Verbreitung im Quellenland E._____ [Staat in Südosteu- ropa] mittels eines Gerichtsbeschlusses verboten wurde – hat der B2._____ die Persoenlichkeitsrechte von Herrn A._____ krass verletzt und seinen unbe- scholtenen Ruf ebenfalls massiv belastet, wofür wir uns bei Herrn A._____ in aller Form entschuldigen. Herr A._____ ist bis heute Mitglied des Aufsichts- gremiums der Fluggesellschaft von E._____ F._____ Air und die Flugauf- sichtsbehoerde von E._____ hat gegen die Mandatsausführung von Herrn A._____ bis dato nichts auszusetzen. Ausserdem moechten wir festhalten, dass für A._____ und alle anderen Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt. Es ist auch richtig, dass die gegen A._____ von der Bundesanwaltschaft einge- reichte Klageschrift im August 2015 vom Bundesstrafgericht abgewiesen wur- de. Auf der anderen Seite ist im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 7 jährigen Untersuchung gegen die Bundesanwaltschaft insgesamt 6 Strafanzeigen eingereicht wurden und ein Sonderstaatsanwalt des Bundes, welcher von der Aufsichtskommission der Bundesanwaltschaft eingesetzt worden war, seit drei Jahren die Vendetta- Vorwürfe (Urkundenfälschung, Amtsgeheimnisverletzung, Veruntreuung) ge- gen die zuständige Bundesanwältin untersucht.

E. 4 Es sei die vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoenlichkeitsrechte festzustel- len und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen.

E. 5 Für diesen Entscheid fallen keine Gerichtskosten an.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an

- die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungsscheins (als Gerichtsur- kunde),

- die beklagte Partei (als Gerichtsurkunde),

- die Bezirksgerichtskasse Zürich.

- 5 -

E. 7 a) Mit Referentenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einerseits zum sachlichen Zusammenhang zwischen dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren und den geänderten Rechtsbegehren gemäss "Zu- satz-Klage" vom tt. Juni 2016 Stellung zu nehmen und anderseits um gegenüber dem Gericht zu erklären, ob sie den Klageänderungen bzw. -erweiterungen vom tt. Juni 2016 und vom 1. Oktober 2016 zustimme, wobei bei Stillschweigen von Nichtzustimmung ausgegangen werde (Urk. 6/26 S. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 mit, dass sie auf eine Stel- lungnahme verzichte (Urk. 6/28) und äusserte sich zur Klageerweiterung über- haupt nicht. Entgegen den Ausführungen des Klägers gibt es somit im erstin- stanzlichen Verfahren keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte sich mit der Kla- geerweiterung einverstanden erklärt hätte. Vielmehr ist aufgrund der Säumnisan- drohung in der Verfügung vom 5. Oktober 2016 davon auszugehen, dass die Be- klagte mit der Klageerweiterung nicht einverstanden ist. Ob sich die Beklagte ge- genüber dem Kläger im Verlauf aussergerichtlicher Gespräche anders geäussert hat, kann vorliegend offen bleiben, da eine solche Erklärung - sollte sie denn tat- sächlich gemacht worden sein, wofür der Kläger jeglichen Beweis schuldig bleibt - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verbindlich wäre. Nur im Prozess selber gemachte prozessrechtliche Erklärungen wären für die Beklagte verbindlich.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein sachlicher Zusammenhang werde nach der Lehre dann bejaht, wenn der neu geltend gemachte Anspruch aus dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstanden sei. Im Artikel des B2._____ und auch in der verlangten Richtigstellung gehe es schwer- gewichtig um die heutige Tätigkeit des Klägers bei der F._____ Air, wohingegen die Artikel in der B1._____ sich ausschliesslich mit der nunmehr bald zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit des Klägers als Treuhänder von C._____ befassten. Schon daraus erhelle, dass es um zeitlich, örtlich und thematisch ganz andere Themen gehe. Es seien bei der Prüfung, ob der B2._____ eine Richtigstellung zu publizieren und allenfalls Schadenersatz zu bezahlen habe, ganz andere Abklä-

- 8 - rungen notwendig als bei der Prüfung derselben Fragen wegen der Artikel in der B1._____ (Urk. 2 S. 10f.). Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 ZPO liege daher im Hinblick auf den Artikel im B2._____ gleich in mehrfacher Hinsicht nicht vor (Urk. 2 S. 11), weshalb die Vorinstanz die Klage- änderung diesbezüglich nicht zuliess (Urk. 2 S. 13). Im Hinblick auf die beiden Ar- tikel in der B1._____ vom tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 kam die Vo- rinstanz demgegenüber zum Schluss, dass der genügende sachliche Zusam- menhang gegeben sei und die Klageänderung zuzulassen sei (Urk. 2 S. 13).

c) Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Be- rufung nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz hat durchaus erwogen, dass es ohne die angebliche Rolle des Klägers im Geldwäschereifall des C._____ wohl nie zu dem Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 gekommen wäre (Urk. 2 S. 9f.); diese Geschichte war also der eigentliche Aufhänger der Berichterstattung im B2._____. Der Kläger verkennt im Übrigen mit seiner Argumentation, dass mit dem angefochtenen Beschluss (noch) nicht über die behaupteten Persönlich- keitsverletzungen als solche entschieden worden ist, sondern lediglich über die Frage, ob die beiden Artikel in der B1._____ und derjenige im B2._____ in einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie alle in demselben Ver- fahren behandelt werden können. Die klägerischen Ausführungen in der Beru- fungsschrift beziehen sich aber lediglich auf die Persönlichkeitsverletzungen als solche, nicht auf die prozessualen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage- änderung bzw. -erweiterung. Damit kommt der Kläger seiner Rügepflicht nicht nach, weshalb auf seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses mangels Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten ist.

E. 8 a) Mit Bezug auf die Beschwerde des Klägers gegen die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses ist festzuhalten, dass der Kläger diesbezüglich lediglich deren Aufhebung beantragt, ohne indessen ausdrücklich auszuführen, wie seiner Auffassung nach stattdessen zu entscheiden wäre (Urk. 1 S. 1, Anträge i) und ii)).

b) Der Rechtsmittelschrift des Klägers ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob er auch Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses anfechten will: Zwar

- 9 - beantragt er hauptsächlich die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 1 S. 1, Antrag i)), während er im Eventualantrag lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses verlangt (Urk. 1 S. 1, Antrag ii)). Ansonsten verweist er aber einzig im Titel der Rechtsmit- telschrift auf die Dispositiv-Ziffer 2, während er in der Beschwerdebegründung le- diglich auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 verweist (Urk. 1 S. 3). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Kläger Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Be- schlusses nicht anfechten will. Sollte der Kläger Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 2 erhoben haben, könnte darauf indessen nicht eingetreten werden, weil damit die vom Kläger beantragte Klageerweiterung mit Bezug auf den Artikel in der B1._____ vom tt. November 2015 zugelassen wurde (Urk. 2 S. 37, Dispositiv- Ziffer 2), das heisst in seinem Sinne entschieden wurde. Der Kläger ist daher diesbezüglich durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.

E. 9 a) Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Ent- scheides ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 3), dass der Klä- ger sich auf den Standpunkt stellt, es müsse ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, weshalb er nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ver- pflichtet werden dürfe. Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass die Beschwerdeschrift gerade noch genügende Anträge enthält.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

- 10 -

c) Der Kläger rügt, es hätte nicht erst über die unentgeltliche Rechtspfle- ge entschieden werden dürfen, nachdem seine Klage im Hauptteil - nämlich mit Bezug auf den Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 - nicht zugelassen worden sei. Vielmehr hätte vorher und unter Einräumung von entsprechenden Rechtsmit- teln über sein Armenrechtsgesuch entschieden werden müssen (Urk. 1 S. 3).

d) Nach Eingang der Klage (Urk. 6/2) forderte die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 21. Juni 2016 auf, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 6/9). Nach deren Eingang wurde dem Kläger mit Beschluss vom 26. September 2016 Frist angesetzt, um seine Rechtsbegehren zu präzisie- ren (Urk. 6/25), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 nach- kam (Urk. 6/25). Hernach wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 Frist angesetzt, um im Rahmen der Zulässigkeit der Klageänderung zum Sachzusammenhang Stellung zu nehmen und zu erklären, ob sie der Klageände- rung zustimme (Urk. 6/26). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2016 mitgeteilt hatte, dass sie auf Stellungnahme verzichte (Urk. 6/28), erliess die Vorinstanz am 7. November 2016 den angefochtenen Beschluss, mit welchem unter anderem über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wurde (Urk. 2).

e) Der Kläger verkennt mit seiner Argumentation, dass sich seine ursprüng- liche Klage auf den Artikel in der B1._____ vom tt. Dezember 2015 bezog und er erst im Laufe des Verfahrens den Prozess auf den Artikel in der B1._____ vom tt. November 2015 und noch später auf den Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 ausgedehnt wissen wollte. Es mag zwar sein, dass der Kläger den Artikel im B2._____ als besonders persönlichkeitsverletzend empfindet, im vorliegenden Verfahren geht es indessen primär um den Artikel in der B1._____ vom tt. De- zember 2015. Der Kläger hat die Klage erst im Nachhinein auf einen weiteren Ar- tikel in der B1._____ und noch später auf den erwähnten Artikel im B2._____ ausgedehnt. Prozessual geht es daher zur Hauptsache um den bzw. die Artikel in der B1._____. Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss auch nicht darüber entschieden, ob der Artikel bzw. die Berichterstat- tung im B2._____ vom tt. Juni 2016 persönlichkeitsverletzend war oder nicht.

- 11 -

f) Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz hätte früher über sein Armen- rechtsgesuch entscheiden müssen, geht daher ins Leere. Der Kläger verkennt insbesondere auch, dass - wie dies bereits die Vorinstanz ausführlich erwogen hat (Urk. 2 S. 15f.) - für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 117 ZPO nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die Pro- zessaussichten massgeblich sind. Die Vorinstanz hat völlig korrekt zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (Urk. 2 S. 15f.) und danach in Nachachtung von Art. 117 ZPO ausführlich einer- seits die Prozessaussichten (Urk. 2 S. 16ff.) und anderseits die finanziellen Ver- hältnisse des Klägers geprüft (Urk. 2 S. 26ff.). Es ist daher auch nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in demselben Beschluss sowohl über das Armen- rechtsgesuch des Klägers entschieden als auch die Zulässigkeit der Klageerwei- terung beurteilt und diese bei der Prüfung der Prozessaussichten berücksichtigt hat. Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift nicht aus, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint habe. Was sodann die Ausführungen des Klägers zu seinen finanziellen Verhält- nissen und insbesondere die diesbezüglich neu eingereichten Urkunden anbe- langt (Urk. 4/1-2), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfas- senden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mehr beachtet werden können. Auch bezüglich der finanziellen Verhältnisse setzt sich der Kläger nur ungenü- gend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, er bleibt lediglich dabei, dass er mittellos und nicht in der Lage sei, einen Gerichtskostenvorschuss zu be- zahlen. Insgesamt ist daher auf seine Beschwerde betreffend Abweisung seines Armenrechtsgesuchs mangels genügender Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen nicht einzutreten.

E. 10 Der Kläger ficht ferner - wenn auch nur sinngemäss - die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 1 S. 3). Wie gezeigt, ist jedoch auf seine Beschwerde hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten, so dass es bei der Abweisung des Armenrechtsgesuchs bleibt. Der Kläger macht ferner in seiner Rechtsmittelschrift weder geltend, es dürfe ihm

- 12 - aus einem anderen Grund als aus jenem der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Kostenvorschuss auferlegt werden, noch äussert er sich zur Höhe des ihm von der Vorinstanz auferlegten Vorschusses. Damit setzt sich der Kläger auch mit Bezug auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auch diesbezüglich ist daher mangels genügender Rügen auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vor- instanz wird die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses erneut anzusetzen haben.

E. 11 Zusammengefasst erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Be- schwerde des Klägers sogleich als unzulässig, so dass auf beide Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO, hinsichtlich der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege) so- wie einer Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort der Beklagten erübrigt sich daher (Art. 312 ZPO und Art. 322 ZPO).

E. 12 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens um die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Gebühren- verordnung des Obergerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten und dem Beschwerdegeg- ner mangels erheblicher Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

E. 13 Der Kläger stellt weder für das Berufungs- noch für das Beschwerde- verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er jedoch ein solches gestellt hätte, wäre dieses aufgrund der vorliegend aufgezeigten Aussichtslosigkeit sowohl des Berufungs- als auch des Beschwer- deverfahrens abzuweisen gewesen.

- 13 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren RB160033-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB160081-O vereinigt und unter dieser Nummer weiterge- führt.
  2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
  3. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 (=Urk. 10/1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Berufung) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 7. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160081-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. PC160033-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2017 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2016 (CG160048-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen seit Ende Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 6/1 und 6/2). Dabei stellte der Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die folgenden Anträge (Urk. 6/2 S. 2): "Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechts- pflege einzuraeumen.

1. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage [in der B1._____ [Publikation] vom tt. Dezember 2015] über den Treuhänder A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird.

2. Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen.

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

b) Mit Eingaben vom tt. Juni 2016 und vom 14. Juli 2016 ergänzte der Klä- ger seine Anträge und dehnte seine Klage auf einen Zeitungsartikel der B1._____ vom tt. November 2015 sowie einen Zeitungsartikel des B2._____ [Publikation] vom tt. Juni 2016 aus (Urk. 6/17 und Urk. 6/22/1). Mit als Zusatz-Klage betitelter Eingabe vom tt. Juni 2016 stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 6/22/1 S. 2): "Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechts- pflege einzuraeumen.

1. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage [im B2._____ vom tt. Juni 2016] über den Treuhänder A._____ richtigzustellen resp. zu be- seitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird.

2. Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von mindestens Fr. 50'000 zuzusprechen.

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Diese Klage wurde von der Vorinstanz zunächst in einem separaten Verfah- ren angelegt; mit Entscheid vom 26. September 2016 wurde sie mit dem vor- instanzlichen Prozess vereinigt und die neu gestellten Rechtsbegehren des Klä- gers als Begehren um Klageänderung bzw. -erweiterung entgegen genommen (Urk. 6/23).

- 3 -

c) Die klägerischen Rechtsbegehren in der Eingabe vom 14. Juli 2016 lauten wie folgt (Urk. 6/17 S. 2): "Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechts- pflege einzuraeumen.

1. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage über den Treuhänder A._____ in den beiden Artikel [der B1._____] vom tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den mas- sivst persoenlichkeitsverletzenden Artikel mit meinem sämtlichen Perso- nalien und Foto vom tt. Juni 2016 vom Online-Angebot zu entfernen und eine Richtigstellung wie von mir verlangt zu publizieren.

2. Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen.

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

d) Schliesslich präzisierte der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz (Entscheid vom 26. Septem- ber 2016) seine Rechtsbegehren wie folgt (Urk. 6/25 S. 2f.): "1. Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechtspflege einzurauemen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage über den Treuhänder A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem in der B1._____ eine formelle Entschuldigung mit folgendem Wortlaut publiziert wird: Mit Bezug auf unsere Berichterstattung im Geldwäscherei Fall C._____ vom tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 mochten wir uns in aller Form bei Herrn A._____ und seiner Familie entschuldigen. Mit der weisungswidrigen Publizierung seiner Initialen hat die B1._____ die Persoenlichkeitsrechte ver- letzt, wofür wir uns bei Herr A._____ entschuldigen. Ausserdem moechten wir festhalten, dass für A._____ und alle anderen Beteiligten die Unschuldsvermu- tung gilt. Es ist auch richtig, dass die gegen A._____ von der Bundesanwalt- schaft eingereichte Klageschrift im August 2015 vom Bundesstrafgericht abge- wiesen wurde. Auf der anderen Seite ist im Sinne einer ausgewogenen Be- richterstattung darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 7 jährigen Untersu- chung gegen die Bundesanwaltschaft insgesamt 6 Strafanzeigen eingereicht wurden und ein Sonderstaatsanwalt des Bundes, welcher von der Aufsichts- kommission der Bundesanwaltschaft eingesetzt worden war, seit drei Jahren die Vendetta-Vorwürfe (Urkundenfälschung, Amtsgeheimnisverletzung, Verun- treuung) gegen die zuständige Bundesanwältin untersucht. (Schreiben der Aufsichtsbehoerde über die BA vom 14.7.2016 liegt hier bei)

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den massivst persoenlichkeitsverletzenden Artikel mit meinem sämtlichen Personalien und Foto vom tt. Juni 2016 vom On- line-Angebot des B2._____ und den Schwesterprintmedien zu entfernen und eine Richtigstellung wie von mir verlangt auf allen Plattformen, welche den un- wahren Artikel auf der Website verbreiten, zu publizieren. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die diffamierende Aussage über Herrn A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem im B2._____ und allen Schwesterprintmedien (wie D._____, usw.) eine formelle Entschuldigung mit folgendem Wortlaut publiziert wird: Mit Bezug auf unsere Berichterstattung mit dem Titel … vom tt. Juni 2016 möchten wir uns in aller Form bei Herrn A._____ und seiner Familie entschul-

- 4 - digen. Mit der wahrheitswidrigen Publizierung dieses von uns nicht recherchier- ten Artikels – dessen Verbreitung im Quellenland E._____ [Staat in Südosteu- ropa] mittels eines Gerichtsbeschlusses verboten wurde – hat der B2._____ die Persoenlichkeitsrechte von Herrn A._____ krass verletzt und seinen unbe- scholtenen Ruf ebenfalls massiv belastet, wofür wir uns bei Herrn A._____ in aller Form entschuldigen. Herr A._____ ist bis heute Mitglied des Aufsichts- gremiums der Fluggesellschaft von E._____ F._____ Air und die Flugauf- sichtsbehoerde von E._____ hat gegen die Mandatsausführung von Herrn A._____ bis dato nichts auszusetzen. Ausserdem moechten wir festhalten, dass für A._____ und alle anderen Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt. Es ist auch richtig, dass die gegen A._____ von der Bundesanwaltschaft einge- reichte Klageschrift im August 2015 vom Bundesstrafgericht abgewiesen wur- de. Auf der anderen Seite ist im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 7 jährigen Untersuchung gegen die Bundesanwaltschaft insgesamt 6 Strafanzeigen eingereicht wurden und ein Sonderstaatsanwalt des Bundes, welcher von der Aufsichtskommission der Bundesanwaltschaft eingesetzt worden war, seit drei Jahren die Vendetta- Vorwürfe (Urkundenfälschung, Amtsgeheimnisverletzung, Veruntreuung) ge- gen die zuständige Bundesanwältin untersucht.

4. Es sei die vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoenlichkeitsrechte festzustel- len und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen.

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

2. Mit Beschluss vom 7. November 2016 entschied die Vorinstanz hin- sichtlich der Klageerweiterung des Klägers sowie seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege was folgt (Urk. 2 S. 37f.): "1. Auf die Klageänderung wird nicht eingetreten, soweit sie den Artikel des B2._____ vom tt. Juni 2016 zum Gegenstand hat (Publikation einer Richtigstellung dieses Arti- kels sowie Bezahlung von Schadenersatz).

2. Die Änderung der Klage wird in Bezug auf den Artikel der B1._____ vom tt. Novem- ber 2015, in Bezug auf den Wortlaut der verlangten Richtigstellung in der B1._____ sowie in Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes zugelassen.

3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder ei- nem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

5. Für diesen Entscheid fallen keine Gerichtskosten an.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungsscheins (als Gerichtsur- kunde),

- die beklagte Partei (als Gerichtsurkunde),

- die Bezirksgerichtskasse Zürich.

- 5 -

7. Eine Berufung gegen die Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2-4 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

3. Mit Schreiben vom 18. November 2016, zur Post gegeben am 20. No- vember 2016, erhob der Kläger gleichzeitig und mit derselben Eingabe innert Frist (vgl. Urk. 6/30/1) Berufung und Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. November 2016, wobei er folgende Anträge stellt (Urk. 1 S. 1 = Urk. 10/1 S. 1): "i) Die Verfügung [recte: Beschluss] des Bezirksgerichts Zürich vom 7.11.2016 wird voll- umfänglich aufgehoben und das Bezirksgericht ist anzuweisen, über die vorliegende abgeänderte Klage einen Entscheid zu fällen, wobei sämtliche Kosten der Beklagten B._____ AG aufzubürden sind. ii) Eventualiter ist Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich aufzu- heben und das Bezirksgericht ist anzuweisen, über die vorliegende abgeänderte Kla- ge einen Entscheid zu fällen, wobei sämtliche Kosten der Beklagten B._____ AG auf- zubürden sind." Mit Eingabe vom 6. Januar 2017, zur Post gegeben am 9. Januar 2017, wiederholte der Kläger seine ursprünglich vor Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Ok- tober 2016 gestellten Anträge (Urk. 6/25 S. 2f.) und machte geltend, dass er auf- grund der Publikationen des B2._____ am 28. Dezember 2016 genötigt worden sei, von allen seinen Ämtern bei der E._____ Gesellschaft F._____ Air Ltd zu- rückzutreten (Urk. 8).

4. Weil es sich bei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses (Nichteintreten auf die Klageänderung, soweit sie den Artikel des B2._____ vom tt. Juni 2016 zum Gegenstand hat) um einen (Teil-)Endentscheid im Sinne von Art. 236 ZPO handelt, wurde diesbezüglich das vorliegende Berufungsverfahren angelegt. Das Beschwerdeverfahren, welches die Dispositiv-Ziffer 2 (Zulassung der Klageänderung in Bezug auf den Artikel in der B1._____ vom tt. November

2015) sowie die Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) und 4 (Fristansetzung zur Leistung eines Kosten-

- 6 - vorschusses) zum Gegenstand hat, wurde bei der Kammer unter der Verfahrens- Nummer RB160033-O angelegt. Sowohl die Beschwerde als auch die Berufung der Beklagten richten sich gegen denselben Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2016. Es stehen sich dieselben Parteien in derselben Sache gegenüber. Die Verfahren sind des- halb gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Sie werden unter der Ge- schäftsnummer LB160081-O weitergeführt und das Rubrum ist entsprechend an- zupassen. Das Verfahren RB160033-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RB160033-O werden als Urk. 10/1-7 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

5. Im Hinblick auf das Nichteintreten auf die Klageänderung bzw. -erwei- terung bringt der Kläger zusammengefasst vor, er sei von der Beklagten, Beru- fungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in intensiven und lang- fädigen Vergleichsgesprächen geradezu aufgefordert worden, eine entsprechen- de Klage einzureichen. Die Beklagte habe sich stillschweigend mit der von ihr vorgeschlagenen Klageerweiterung einverstanden erklärt (Urk. 1 S. 1f.). Der sachliche Zusammenhang könne vorliegend nicht in Frage gestellt werden (Urk. 1 S. 1). Es sei offensichtlich, dass es der Beklagten darum gegangen sei, seine Persönlichkeitsrechte erneut zu verletzen, nähmen doch der Titel wie auch 70% der einzelnen Worte des Artikels direkt Bezug auf Geldwäschereiaktivitäten des Klägers in Zusammenhang mit C._____ (Urk. 1 S. 2)

6. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechts- grundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge-

- 7 - radezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 311 N 36).

7. a) Mit Referentenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einerseits zum sachlichen Zusammenhang zwischen dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren und den geänderten Rechtsbegehren gemäss "Zu- satz-Klage" vom tt. Juni 2016 Stellung zu nehmen und anderseits um gegenüber dem Gericht zu erklären, ob sie den Klageänderungen bzw. -erweiterungen vom tt. Juni 2016 und vom 1. Oktober 2016 zustimme, wobei bei Stillschweigen von Nichtzustimmung ausgegangen werde (Urk. 6/26 S. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 mit, dass sie auf eine Stel- lungnahme verzichte (Urk. 6/28) und äusserte sich zur Klageerweiterung über- haupt nicht. Entgegen den Ausführungen des Klägers gibt es somit im erstin- stanzlichen Verfahren keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte sich mit der Kla- geerweiterung einverstanden erklärt hätte. Vielmehr ist aufgrund der Säumnisan- drohung in der Verfügung vom 5. Oktober 2016 davon auszugehen, dass die Be- klagte mit der Klageerweiterung nicht einverstanden ist. Ob sich die Beklagte ge- genüber dem Kläger im Verlauf aussergerichtlicher Gespräche anders geäussert hat, kann vorliegend offen bleiben, da eine solche Erklärung - sollte sie denn tat- sächlich gemacht worden sein, wofür der Kläger jeglichen Beweis schuldig bleibt - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verbindlich wäre. Nur im Prozess selber gemachte prozessrechtliche Erklärungen wären für die Beklagte verbindlich.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein sachlicher Zusammenhang werde nach der Lehre dann bejaht, wenn der neu geltend gemachte Anspruch aus dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstanden sei. Im Artikel des B2._____ und auch in der verlangten Richtigstellung gehe es schwer- gewichtig um die heutige Tätigkeit des Klägers bei der F._____ Air, wohingegen die Artikel in der B1._____ sich ausschliesslich mit der nunmehr bald zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit des Klägers als Treuhänder von C._____ befassten. Schon daraus erhelle, dass es um zeitlich, örtlich und thematisch ganz andere Themen gehe. Es seien bei der Prüfung, ob der B2._____ eine Richtigstellung zu publizieren und allenfalls Schadenersatz zu bezahlen habe, ganz andere Abklä-

- 8 - rungen notwendig als bei der Prüfung derselben Fragen wegen der Artikel in der B1._____ (Urk. 2 S. 10f.). Ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 ZPO liege daher im Hinblick auf den Artikel im B2._____ gleich in mehrfacher Hinsicht nicht vor (Urk. 2 S. 11), weshalb die Vorinstanz die Klage- änderung diesbezüglich nicht zuliess (Urk. 2 S. 13). Im Hinblick auf die beiden Ar- tikel in der B1._____ vom tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 kam die Vo- rinstanz demgegenüber zum Schluss, dass der genügende sachliche Zusam- menhang gegeben sei und die Klageänderung zuzulassen sei (Urk. 2 S. 13).

c) Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Be- rufung nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz hat durchaus erwogen, dass es ohne die angebliche Rolle des Klägers im Geldwäschereifall des C._____ wohl nie zu dem Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 gekommen wäre (Urk. 2 S. 9f.); diese Geschichte war also der eigentliche Aufhänger der Berichterstattung im B2._____. Der Kläger verkennt im Übrigen mit seiner Argumentation, dass mit dem angefochtenen Beschluss (noch) nicht über die behaupteten Persönlich- keitsverletzungen als solche entschieden worden ist, sondern lediglich über die Frage, ob die beiden Artikel in der B1._____ und derjenige im B2._____ in einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie alle in demselben Ver- fahren behandelt werden können. Die klägerischen Ausführungen in der Beru- fungsschrift beziehen sich aber lediglich auf die Persönlichkeitsverletzungen als solche, nicht auf die prozessualen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage- änderung bzw. -erweiterung. Damit kommt der Kläger seiner Rügepflicht nicht nach, weshalb auf seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses mangels Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten ist.

8. a) Mit Bezug auf die Beschwerde des Klägers gegen die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses ist festzuhalten, dass der Kläger diesbezüglich lediglich deren Aufhebung beantragt, ohne indessen ausdrücklich auszuführen, wie seiner Auffassung nach stattdessen zu entscheiden wäre (Urk. 1 S. 1, Anträge i) und ii)).

b) Der Rechtsmittelschrift des Klägers ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob er auch Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses anfechten will: Zwar

- 9 - beantragt er hauptsächlich die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 1 S. 1, Antrag i)), während er im Eventualantrag lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses verlangt (Urk. 1 S. 1, Antrag ii)). Ansonsten verweist er aber einzig im Titel der Rechtsmit- telschrift auf die Dispositiv-Ziffer 2, während er in der Beschwerdebegründung le- diglich auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 verweist (Urk. 1 S. 3). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Kläger Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Be- schlusses nicht anfechten will. Sollte der Kläger Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 2 erhoben haben, könnte darauf indessen nicht eingetreten werden, weil damit die vom Kläger beantragte Klageerweiterung mit Bezug auf den Artikel in der B1._____ vom tt. November 2015 zugelassen wurde (Urk. 2 S. 37, Dispositiv- Ziffer 2), das heisst in seinem Sinne entschieden wurde. Der Kläger ist daher diesbezüglich durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.

9. a) Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Ent- scheides ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 3), dass der Klä- ger sich auf den Standpunkt stellt, es müsse ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, weshalb er nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ver- pflichtet werden dürfe. Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass die Beschwerdeschrift gerade noch genügende Anträge enthält.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

- 10 -

c) Der Kläger rügt, es hätte nicht erst über die unentgeltliche Rechtspfle- ge entschieden werden dürfen, nachdem seine Klage im Hauptteil - nämlich mit Bezug auf den Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 - nicht zugelassen worden sei. Vielmehr hätte vorher und unter Einräumung von entsprechenden Rechtsmit- teln über sein Armenrechtsgesuch entschieden werden müssen (Urk. 1 S. 3).

d) Nach Eingang der Klage (Urk. 6/2) forderte die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 21. Juni 2016 auf, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 6/9). Nach deren Eingang wurde dem Kläger mit Beschluss vom 26. September 2016 Frist angesetzt, um seine Rechtsbegehren zu präzisie- ren (Urk. 6/25), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 nach- kam (Urk. 6/25). Hernach wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 Frist angesetzt, um im Rahmen der Zulässigkeit der Klageänderung zum Sachzusammenhang Stellung zu nehmen und zu erklären, ob sie der Klageände- rung zustimme (Urk. 6/26). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2016 mitgeteilt hatte, dass sie auf Stellungnahme verzichte (Urk. 6/28), erliess die Vorinstanz am 7. November 2016 den angefochtenen Beschluss, mit welchem unter anderem über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wurde (Urk. 2).

e) Der Kläger verkennt mit seiner Argumentation, dass sich seine ursprüng- liche Klage auf den Artikel in der B1._____ vom tt. Dezember 2015 bezog und er erst im Laufe des Verfahrens den Prozess auf den Artikel in der B1._____ vom tt. November 2015 und noch später auf den Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 ausgedehnt wissen wollte. Es mag zwar sein, dass der Kläger den Artikel im B2._____ als besonders persönlichkeitsverletzend empfindet, im vorliegenden Verfahren geht es indessen primär um den Artikel in der B1._____ vom tt. De- zember 2015. Der Kläger hat die Klage erst im Nachhinein auf einen weiteren Ar- tikel in der B1._____ und noch später auf den erwähnten Artikel im B2._____ ausgedehnt. Prozessual geht es daher zur Hauptsache um den bzw. die Artikel in der B1._____. Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss auch nicht darüber entschieden, ob der Artikel bzw. die Berichterstat- tung im B2._____ vom tt. Juni 2016 persönlichkeitsverletzend war oder nicht.

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f) Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz hätte früher über sein Armen- rechtsgesuch entscheiden müssen, geht daher ins Leere. Der Kläger verkennt insbesondere auch, dass - wie dies bereits die Vorinstanz ausführlich erwogen hat (Urk. 2 S. 15f.) - für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 117 ZPO nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die Pro- zessaussichten massgeblich sind. Die Vorinstanz hat völlig korrekt zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (Urk. 2 S. 15f.) und danach in Nachachtung von Art. 117 ZPO ausführlich einer- seits die Prozessaussichten (Urk. 2 S. 16ff.) und anderseits die finanziellen Ver- hältnisse des Klägers geprüft (Urk. 2 S. 26ff.). Es ist daher auch nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in demselben Beschluss sowohl über das Armen- rechtsgesuch des Klägers entschieden als auch die Zulässigkeit der Klageerwei- terung beurteilt und diese bei der Prüfung der Prozessaussichten berücksichtigt hat. Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift nicht aus, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint habe. Was sodann die Ausführungen des Klägers zu seinen finanziellen Verhält- nissen und insbesondere die diesbezüglich neu eingereichten Urkunden anbe- langt (Urk. 4/1-2), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfas- senden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mehr beachtet werden können. Auch bezüglich der finanziellen Verhältnisse setzt sich der Kläger nur ungenü- gend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, er bleibt lediglich dabei, dass er mittellos und nicht in der Lage sei, einen Gerichtskostenvorschuss zu be- zahlen. Insgesamt ist daher auf seine Beschwerde betreffend Abweisung seines Armenrechtsgesuchs mangels genügender Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen nicht einzutreten.

10. Der Kläger ficht ferner - wenn auch nur sinngemäss - die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 1 S. 3). Wie gezeigt, ist jedoch auf seine Beschwerde hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten, so dass es bei der Abweisung des Armenrechtsgesuchs bleibt. Der Kläger macht ferner in seiner Rechtsmittelschrift weder geltend, es dürfe ihm

- 12 - aus einem anderen Grund als aus jenem der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Kostenvorschuss auferlegt werden, noch äussert er sich zur Höhe des ihm von der Vorinstanz auferlegten Vorschusses. Damit setzt sich der Kläger auch mit Bezug auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auch diesbezüglich ist daher mangels genügender Rügen auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vor- instanz wird die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses erneut anzusetzen haben.

11. Zusammengefasst erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Be- schwerde des Klägers sogleich als unzulässig, so dass auf beide Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO, hinsichtlich der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege) so- wie einer Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort der Beklagten erübrigt sich daher (Art. 312 ZPO und Art. 322 ZPO).

12. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens um die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Gebühren- verordnung des Obergerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten und dem Beschwerdegeg- ner mangels erheblicher Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

13. Der Kläger stellt weder für das Berufungs- noch für das Beschwerde- verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er jedoch ein solches gestellt hätte, wäre dieses aufgrund der vorliegend aufgezeigten Aussichtslosigkeit sowohl des Berufungs- als auch des Beschwer- deverfahrens abzuweisen gewesen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren RB160033-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB160081-O vereinigt und unter dieser Nummer weiterge- führt.

2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 (=Urk. 10/1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Berufung) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 14 - Zürich, 7. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo