Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen.
4. Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97‘000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 27. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: rl
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen C._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
- Juni 2016 (CG150099-L) - 2 - ____________________________________ Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Obergericht eingegangen am
- Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen.
- Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97‘000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 27. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160049-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss vom 27. Januar 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen C._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
15. Juni 2016 (CG150099-L)
- 2 - ____________________________________ Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Obergericht eingegangen am
26. Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen.
4. Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97‘000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 27. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: rl