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LB160046

Forderung / Arrestprosequierung

Zürich OG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Klage gründet nach Darstellung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann vom 1. Janu- ar 2004 an bis zur Klageeinleitung eine der Klägerin gehörende Wohnung an der D._____strasse in Zürich bewohnte. Darüber bestehe kein gültiger Mietvertrag. Hingegen verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Objektes. Das angefochtene Urteil spricht sich über diesen An- spruch aus. Mit der Berufung formuliert die Beklagte keine eigentlichen Anträge zur Sa- che. Der Konkurs über ihren Mann mag irgendwie mit der der Klage zugrunde lie- genden Situation zusammen hängen, aber er ist nicht das Thema des Prozesses. Ob der Ehemann der Beklagten, C._____, als Streitgenosse in das Verfahren einbezogen werden soll, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, und wie es sich mit der Zuständigkeit verhält, sind alles prozessuale Fragen. Immerhin ist anzunehmen, wenn die Beklagte die Zuständigkeit der Vorinstanz bestreitet, wolle sie damit sinngemäss ausdrücken, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Ein Kostenvorschuss wurde nicht erhoben, und weitere prozessleitende An- ordnungen sind nicht getroffen worden.

E. 2 In erster Linie bestreitet die Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksge- richts. Der Prozess des Bezirksgerichts Zürich ist ein Folgeverfahren desjenigen des Bezirksgerichts Uster. Beim letzteren wurde die Sache im November 2010 rechtshängig gemacht. Bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz war damit das kantonale Prozessrecht anwendbar, auch nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Am 3. Juli 2014 überwies das Bezirksgericht Uster die Sache im Sinne von § 112 ZPO/ZH dem Bezirksgericht Zürich (act. 1). Damit wurde die Rechtshängigkeit nicht unterbro- chen (§ 112 Abs. 4 ZPO/ZH). Der Prozess wurde zwar an einem anderen Gericht, aber im Sinne des Übergangsrechts immer noch in der ersten Instanz weiter ge- führt. Somit richtete sich auch das Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, wiewohl

- 5 - die Sache bei ihm erst im Jahr 2014 eingegangen war, noch nach dem kantona- len Recht. Das Bezirksgericht Zürich erwog, der Wohnsitz der Beklagten in Schweden sei nicht mehr umstritten, und es sei für die Zuständigkeit daher auf das Lugano Übereinkommen SR 0.275.11 in der nicht revidierten Fassung abzustellen. Das zieht die Beklagte so weit erkennbar nicht in Zweifel. Zutreffend ist auch die Er- wägung des Bezirksgerichts, dass eine doppelt relevante Behauptung nur einmal, nämlich bei der Sache selbst, geprüft wird (Urteil S. 6): wird die Klage mit einem Vertrag begründet, so ist Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ anwendbar und sind die Gerichte am Erfüllungsort auch international zuständig; sie bleiben es, selbst wenn das Gericht bei der materiellen Prüfung zur Auffassung gelangt, es sei kein Vertrag zustande gekommen (Dasser/Oberhammer [Hrsg.] LugÜ, Art. 5 N. 18 und N. 113). Die nicht leicht einzuordnende Bemerkung in der Berufung, bei der "Feststellung der Zu- ständigkeit (…) liegt keine doppelrelevante Tatsache in Streit", vermag das nicht zu widerlegen, und auch der Hinweis auf BGE 122 III 249 hilft ihr nicht: dort wurde entschieden, dass die Frage der Zuständigkeit separat und erforderlichenfalls mit Beweisabnahmen zu klären ist, so weit ihre Elemente nicht auch für die Hauptsa- che relevant sind. Gerade das ist in der heute zu beurteilenden Sache aber der Fall: die Klägerin gründet ihre Klage auf der vertragslosen Benutzung einer Lie- genschaft (auch) durch die Beklagte, und dieser Umstand ist sowohl für die Zu- ständigkeit (Einordnung unter Art. 5 Ziff. 1 und 3 oder Art. 16 Ziff. 1 lit. b aLugÜ) als auch für den materiellen Anspruch wesentlich. Das Bezirksgericht schliesst die Zuständigkeit des Ortes der Miete nach Art. 16 aLugÜ "mangels eines Mietverhältnisses" aus (Urteil E. 8.3). Das ist nicht ganz präzis und widerspricht den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu den doppelt relevanten Behauptungen. Es ist insofern im Ergebnis richtig, als die Klä- gerin offenbar selber damit argumentiert, es habe zwischen ihr und der Beklagten kein gültiger Mietvertrag bestanden. Die Beklagte bestreitet allerdings gerade das und stellt sich in der Berufung insbesondere auf den Standpunkt, ein Mietvertrag sei mindestens stillschweigend geschlossen worden (act. 50 S. 4 unten/5 oben und Mitte). Damit ist es offenbar missbräuchlich (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO), wenn

- 6 - sie sich im Rahmen des Streites um das Nutzungsentgelt gegen die Zuständigkeit am Ort der Mietsache wehrt. Ihre Berufung unter diesen Titel ist abzuweisen. Der Standpunkt der Beklagten wäre aber ohnehin nicht begründet. Das Be- zirksgericht hat erwogen, dass Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ vertragsautonom ausgelegt werden müsse. Es sei zu fragen, was das Abkommen unter "Klagen aus einem Vertrag" verstehe und nicht, was ein Vertrag nach dem materiellen Recht des an- gerufenen Gerichts sei. Insbesondere könnten auch solche Ansprüche als ver- traglich im Sinne des LugÜ betrachtet werden, welche das anwendbare materielle Recht als bereicherungs- oder deliktsrechtlich einordnete. Unter Hinweis auf Judi- katur und Literatur kommt es zum Schluss, wenn das Zustandekommen eines Vertrages streitig sei, sei das Zurückfordern erbrachter Leistungen oder das Gel- tendmachen einer Bereicherung bei Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ einzuordnen (Urteil S. 30 f.). Dem ist zuzustimmen. Insbesondere ist die Nähe zum einwandfrei gültig geschlossenen Vertrag im vorliegenden Fall augenfällig. Es existiert ein vom

E. 3 Die Beklagte verlangt wie schon in erster Instanz auch mit der Beru- fung, dass der Konkurs über ihren Mann aufgehoben werden solle. Das Bezirks- gericht hat als Rechtsmittel gegen sein Nichteintreten die Beschwerde angege- ben. Das dürfte nicht richtig sein, denn nach dem für das Rechtsmittel geltenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO) neuen Recht ist nicht mehr wie früher die Form der Erledi- gung für die Wahl des Rechtsmittels entscheidend (§ 259 ZPO/ZH in Verbindung mit § 155 GVG/ZH), sondern ob ein formeller oder materieller Endentscheid er- gangen ist (Art. 308 ZPO). Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rechtsmittel ohne Weiteres nach den zutreffenden Regeln, hier also als Berufung, beurteilt wird (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2). Das Bezirksgericht hat ausgeführt, dass es für die Aufhebung des Konkur- ses nicht zuständig sei (Urteil E. 4.2), und es ist auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten. Das war richtig, und so weit ersichtlich trägt die Beklagte dage- gen in ihrer Berufung nichts vor. Abgesehen davon ist auch nicht zu sehen, wie sie legitimiert sein könnte, die Aufhebung des Konkurses über ihren Mann zu be- antragen. In diesem Punkt ist die Berufung nicht begründet. Die Beklagte argumentiert, die Eröffnung des Konkurses sei so falsch gewe- sen, dass sie nichtig und daher völlig ohne rechtliche Wirkungen sei (act. 50 S. 10 f.). Nachdem der Konkurs offenbar durchgeführt wurde, dürfte schon der Schutz des Vertrauens aller Beteiligten der Annahme einer Nichtigkeit entgegen- stehen (wie etwa, wenn die Konkurseröffnung einen nicht konkursfähigen Schuld- ner betrifft oder sonst an einem schweren Mangel leidet: BGE 100 III 19). Es wird im Übrigen in der Berufung nicht in verständlicher Weise (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576) dargelegt, was es der Beklagten für die vorliegende Auseinandersetzung mit der Klägerin helfen könnte, wenn ihr Ehemann nicht im

- 8 - Konkurs wäre. Es kann daher nicht weiter darauf eingegangen werden. Die Frage der Solidarität ist sogleich zu erörtern:

E. 4 Die Beklagte macht geltend, ohne die Beteiligung ihres Ehemannes im Prozess könne kein gültiges Urteil ergehen. Sie verwendet den Begriff "Streitberu- fener", bezieht sich aber auch auf Art. 70 ZPO und argumentiert mit dem Beste- hen einer einfachen Gesellschaft (act. 50 S. 5 f.); neben ihr hafteten Andere soli- darisch, und auch darum können ohne Einbezug ihres Mannes kein gültiges Urteil erlassen werden (act. 50 S. 7 f.). Es ist nicht leicht zu erkennen, was die Beklagte meint. Sie verwendet zahl- reihe Fachbegriffe, ohne dass der Zusammenhang klar wird, und sie nimmt auf konkrete Erwägungen des Bezirksgerichts nicht Bezug. Die Begründung ihrer Be- rufung in diesem Punkt ist daher nicht ausreichend präzis (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576). Es kann darauf nicht eingetreten werden. Immerhin seien die folgenden Bemerkungen angefügt: eine so genannte notwendige Streitgenossenschaft (darauf deutet die Nennung von Art. 70 ZPO hin, ferner der ausdrückliche Antrag in der ersten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich, act. 5 S. 1 unten und S. 7 Mitte) besteht dann, wenn über eine Sache ge- genüber verschiedenen Personen nur einheitlich entschieden werden kann. Bei einer Solidarhaftung ist das gerade nicht der Fall: einerseits steht es dem Gläubi- ger frei, nur einzelne oder einen Schuldner zu belangen (Art. 144 Abs. 1 OR), an- derseits kann es durchaus sein, dass entgegen der Auffassung einer Partei nicht Mehrere schulden. Die Beteiligung mehrerer notwendiger Streitgenossen ist so- dann anders als die Beklagte schreibt (act. 50 S. 5 Mitte), keine Prozessvoraus- setzung. In erster Instanz war offenbar die Beteiligung C._____s als Nebeninter- venient ein Thema (Urteil S. 2), damit setzt sich die Berufung nicht auseinander, und die Beklagte wäre nicht legitimiert, die Nichtzulassung eines Dritten zu rügen. Dass die Beklagte C._____ den Streit verkündet hätte und das Gericht darauf nicht eingegangen wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Alles in Allem lässt sich für die Beklagte unter diesem Titel nichts gewinnen.

- 9 -

E. 5 Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 121 ZPO). Es schadet allerdings nicht, dass die Beklagte diesen Punkt in ihrer Berufung anficht; er wird ohne Weiteres nach den Regeln und mit der Kognition der Beschwerde beurteilt. Das Bezirksgericht setzt sich mit dem Antrag der Klägerin betreffend unent- geltliche Rechtspflege eingehend auseinander. Es kommt zum Schluss, die Klä- gerin habe ihre finanzielle Situation nicht ausreichend dargestellt. Die bekannten Umstände liessen den Schluss zu, sie befinde sich in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie die Kosten des Prozesses ohne Weiteres tragen könne (Urteil S. 32 ff.). Die Klägerin macht ihrem Rechtsmittel (welches in diesem Punkt eine Be- schwerde ist: Art. 121 ZPO) allgemeine Ausführungen zum Institut der unentgeltli- chen Rechtspflege, setzt sich aber mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinander (act. 50 S. 11 f.; "Unentgeltliche Rechtspflege"). Es ist daher auf das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. R. Barblan versandt am:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Beklagten, es sei der Konkurs über C._____ aufzuhe- ben, wird nicht eingetreten.
  2. Der Antrag der Beklagten, es sei C._____ als notwendiger Streitgenosse ins Verfahren zu berufen, wird abgewiesen und C._____ wird als notwendiger Streitgenosse im vorliegenden Verfahren nicht zugelassen.
  3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 163'200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, Fr. 894.45 Verzugszinsen sowie Fr. 263.– Kosten der Arresturkunde des Betreibungsamts Uster (Arrest Nr. …/2010 vom 25. No- vember 2010) und Fr. 878.– Kosten des Arrestvollzugs des Betreibungsamts Kreuzlingen (Arrest Nr. … vom 24. November 2010) zu bezahlen.
  6. Die Entscheidgebühr für die Hauptklage wird auf Fr. 13'620.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten werden der Beklagten zu drei Viertel und der Klägerin zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin ver- rechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den ihr als Gerichtskos- ten auferlegten Betrag (Fr. 10'215.–) zu ersetzen. - 3 -
  8. Die Gerichtsgebühr für das Widerklageverfahren im Umfang von Fr. 3'725.– wird der Beklagten auferlegt.
  9. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'995.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. 6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten (sinngemäss):
  10. Der Konkurs über den Ehemann der Beklagten sei aufzuheben.
  11. Der Ehemann sei als Streitgenosse zu diesem Prozess zuzulassen.
  12. Zur Neubeurteilung der bei der Erstinstanz beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sei die Sache zurückzuweisen.
  13. Der Prozess sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht zum Entscheid nicht zuständig war, und es sei auf die Klage nicht einzutreten. (act. 50) - 4 - Erwägungen:
  14. Die Klage gründet nach Darstellung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann vom 1. Janu- ar 2004 an bis zur Klageeinleitung eine der Klägerin gehörende Wohnung an der D._____strasse in Zürich bewohnte. Darüber bestehe kein gültiger Mietvertrag. Hingegen verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Objektes. Das angefochtene Urteil spricht sich über diesen An- spruch aus. Mit der Berufung formuliert die Beklagte keine eigentlichen Anträge zur Sa- che. Der Konkurs über ihren Mann mag irgendwie mit der der Klage zugrunde lie- genden Situation zusammen hängen, aber er ist nicht das Thema des Prozesses. Ob der Ehemann der Beklagten, C._____, als Streitgenosse in das Verfahren einbezogen werden soll, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, und wie es sich mit der Zuständigkeit verhält, sind alles prozessuale Fragen. Immerhin ist anzunehmen, wenn die Beklagte die Zuständigkeit der Vorinstanz bestreitet, wolle sie damit sinngemäss ausdrücken, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Ein Kostenvorschuss wurde nicht erhoben, und weitere prozessleitende An- ordnungen sind nicht getroffen worden.
  15. In erster Linie bestreitet die Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksge- richts. Der Prozess des Bezirksgerichts Zürich ist ein Folgeverfahren desjenigen des Bezirksgerichts Uster. Beim letzteren wurde die Sache im November 2010 rechtshängig gemacht. Bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz war damit das kantonale Prozessrecht anwendbar, auch nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Am 3. Juli 2014 überwies das Bezirksgericht Uster die Sache im Sinne von § 112 ZPO/ZH dem Bezirksgericht Zürich (act. 1). Damit wurde die Rechtshängigkeit nicht unterbro- chen (§ 112 Abs. 4 ZPO/ZH). Der Prozess wurde zwar an einem anderen Gericht, aber im Sinne des Übergangsrechts immer noch in der ersten Instanz weiter ge- führt. Somit richtete sich auch das Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, wiewohl - 5 - die Sache bei ihm erst im Jahr 2014 eingegangen war, noch nach dem kantona- len Recht. Das Bezirksgericht Zürich erwog, der Wohnsitz der Beklagten in Schweden sei nicht mehr umstritten, und es sei für die Zuständigkeit daher auf das Lugano Übereinkommen SR 0.275.11 in der nicht revidierten Fassung abzustellen. Das zieht die Beklagte so weit erkennbar nicht in Zweifel. Zutreffend ist auch die Er- wägung des Bezirksgerichts, dass eine doppelt relevante Behauptung nur einmal, nämlich bei der Sache selbst, geprüft wird (Urteil S. 6): wird die Klage mit einem Vertrag begründet, so ist Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ anwendbar und sind die Gerichte am Erfüllungsort auch international zuständig; sie bleiben es, selbst wenn das Gericht bei der materiellen Prüfung zur Auffassung gelangt, es sei kein Vertrag zustande gekommen (Dasser/Oberhammer [Hrsg.] LugÜ, Art. 5 N. 18 und N. 113). Die nicht leicht einzuordnende Bemerkung in der Berufung, bei der "Feststellung der Zu- ständigkeit (…) liegt keine doppelrelevante Tatsache in Streit", vermag das nicht zu widerlegen, und auch der Hinweis auf BGE 122 III 249 hilft ihr nicht: dort wurde entschieden, dass die Frage der Zuständigkeit separat und erforderlichenfalls mit Beweisabnahmen zu klären ist, so weit ihre Elemente nicht auch für die Hauptsa- che relevant sind. Gerade das ist in der heute zu beurteilenden Sache aber der Fall: die Klägerin gründet ihre Klage auf der vertragslosen Benutzung einer Lie- genschaft (auch) durch die Beklagte, und dieser Umstand ist sowohl für die Zu- ständigkeit (Einordnung unter Art. 5 Ziff. 1 und 3 oder Art. 16 Ziff. 1 lit. b aLugÜ) als auch für den materiellen Anspruch wesentlich. Das Bezirksgericht schliesst die Zuständigkeit des Ortes der Miete nach Art. 16 aLugÜ "mangels eines Mietverhältnisses" aus (Urteil E. 8.3). Das ist nicht ganz präzis und widerspricht den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu den doppelt relevanten Behauptungen. Es ist insofern im Ergebnis richtig, als die Klä- gerin offenbar selber damit argumentiert, es habe zwischen ihr und der Beklagten kein gültiger Mietvertrag bestanden. Die Beklagte bestreitet allerdings gerade das und stellt sich in der Berufung insbesondere auf den Standpunkt, ein Mietvertrag sei mindestens stillschweigend geschlossen worden (act. 50 S. 4 unten/5 oben und Mitte). Damit ist es offenbar missbräuchlich (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO), wenn - 6 - sie sich im Rahmen des Streites um das Nutzungsentgelt gegen die Zuständigkeit am Ort der Mietsache wehrt. Ihre Berufung unter diesen Titel ist abzuweisen. Der Standpunkt der Beklagten wäre aber ohnehin nicht begründet. Das Be- zirksgericht hat erwogen, dass Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ vertragsautonom ausgelegt werden müsse. Es sei zu fragen, was das Abkommen unter "Klagen aus einem Vertrag" verstehe und nicht, was ein Vertrag nach dem materiellen Recht des an- gerufenen Gerichts sei. Insbesondere könnten auch solche Ansprüche als ver- traglich im Sinne des LugÜ betrachtet werden, welche das anwendbare materielle Recht als bereicherungs- oder deliktsrechtlich einordnete. Unter Hinweis auf Judi- katur und Literatur kommt es zum Schluss, wenn das Zustandekommen eines Vertrages streitig sei, sei das Zurückfordern erbrachter Leistungen oder das Gel- tendmachen einer Bereicherung bei Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ einzuordnen (Urteil S. 30 f.). Dem ist zuzustimmen. Insbesondere ist die Nähe zum einwandfrei gültig geschlossenen Vertrag im vorliegenden Fall augenfällig. Es existiert ein vom
  16. Januar 2004 datierter schriftlicher Vertrag zur Überlassung der Wohnung an der D._____strasse ... in Zürich an die Eheleute AC._____ (act. 2/5/7), auf den sich die Beklagte in der Berufung auch mehrfach bezieht. Die Beklagte benutzte die Wohnung, bis sie sich im Jahr 2009 abmeldete (act. 2/33 Rz. 36). Wenn sich nun herausstellt, dass der Vertrag als Insichgeschäft unverbindlich ist, bleibt doch der Anspruch des Eigentümers aus der Nutzung zu prüfen. Dieser Anspruch liegt so nahe am eigentlich vertraglich begründeten Mietzins und richtet sich insbeson- dere gegen eine (vermeintliche) Vertragspartei, dass sich die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ aufdrängt (eingehend zu den Voraussetzungen BSK LugÜ- Hofmann/ Kunz 2. Aufl. [die hier interessierende Frage stellt sich nach revLugÜ gleich], Art. 5 N. 69 ff. und N. 102 ff.). Im Fall, wo die Nutzung ohne jede Abspra- che erfolgte und gleichsam eine Hausbesetzung vorläge, würde Art. 5 Ziff. 3 aLugÜ greifen (Dasser/Oberhammer, Art. 5 N. 101 ff.). Die Beklagte bringt dage- gen direkt nichts vor. BGE 134 III 445, auf den sie sich beruft, ist nicht einschlägig - dort ging es um die Tragweite von Art. 66 OR und um die Einschränkung von dessen Anwendung auf den eigentlichen "Gaunerlohn". Der in der Berufung eben- falls erwähnte BGE 134 III 475 äussert sich nicht zur Tragweite von Art. 5 LugÜ, - 7 - und BGE 137 III 243 behandelt die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages unter dem Aspekt der Verjährung. Die Berufung ist daher abzuweisen, so weit sie sich gegen die Anwendung des LugÜ durch das Bezirksgericht wendet.
  17. Die Beklagte verlangt wie schon in erster Instanz auch mit der Beru- fung, dass der Konkurs über ihren Mann aufgehoben werden solle. Das Bezirks- gericht hat als Rechtsmittel gegen sein Nichteintreten die Beschwerde angege- ben. Das dürfte nicht richtig sein, denn nach dem für das Rechtsmittel geltenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO) neuen Recht ist nicht mehr wie früher die Form der Erledi- gung für die Wahl des Rechtsmittels entscheidend (§ 259 ZPO/ZH in Verbindung mit § 155 GVG/ZH), sondern ob ein formeller oder materieller Endentscheid er- gangen ist (Art. 308 ZPO). Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rechtsmittel ohne Weiteres nach den zutreffenden Regeln, hier also als Berufung, beurteilt wird (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2). Das Bezirksgericht hat ausgeführt, dass es für die Aufhebung des Konkur- ses nicht zuständig sei (Urteil E. 4.2), und es ist auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten. Das war richtig, und so weit ersichtlich trägt die Beklagte dage- gen in ihrer Berufung nichts vor. Abgesehen davon ist auch nicht zu sehen, wie sie legitimiert sein könnte, die Aufhebung des Konkurses über ihren Mann zu be- antragen. In diesem Punkt ist die Berufung nicht begründet. Die Beklagte argumentiert, die Eröffnung des Konkurses sei so falsch gewe- sen, dass sie nichtig und daher völlig ohne rechtliche Wirkungen sei (act. 50 S. 10 f.). Nachdem der Konkurs offenbar durchgeführt wurde, dürfte schon der Schutz des Vertrauens aller Beteiligten der Annahme einer Nichtigkeit entgegen- stehen (wie etwa, wenn die Konkurseröffnung einen nicht konkursfähigen Schuld- ner betrifft oder sonst an einem schweren Mangel leidet: BGE 100 III 19). Es wird im Übrigen in der Berufung nicht in verständlicher Weise (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576) dargelegt, was es der Beklagten für die vorliegende Auseinandersetzung mit der Klägerin helfen könnte, wenn ihr Ehemann nicht im - 8 - Konkurs wäre. Es kann daher nicht weiter darauf eingegangen werden. Die Frage der Solidarität ist sogleich zu erörtern:
  18. Die Beklagte macht geltend, ohne die Beteiligung ihres Ehemannes im Prozess könne kein gültiges Urteil ergehen. Sie verwendet den Begriff "Streitberu- fener", bezieht sich aber auch auf Art. 70 ZPO und argumentiert mit dem Beste- hen einer einfachen Gesellschaft (act. 50 S. 5 f.); neben ihr hafteten Andere soli- darisch, und auch darum können ohne Einbezug ihres Mannes kein gültiges Urteil erlassen werden (act. 50 S. 7 f.). Es ist nicht leicht zu erkennen, was die Beklagte meint. Sie verwendet zahl- reihe Fachbegriffe, ohne dass der Zusammenhang klar wird, und sie nimmt auf konkrete Erwägungen des Bezirksgerichts nicht Bezug. Die Begründung ihrer Be- rufung in diesem Punkt ist daher nicht ausreichend präzis (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576). Es kann darauf nicht eingetreten werden. Immerhin seien die folgenden Bemerkungen angefügt: eine so genannte notwendige Streitgenossenschaft (darauf deutet die Nennung von Art. 70 ZPO hin, ferner der ausdrückliche Antrag in der ersten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich, act. 5 S. 1 unten und S. 7 Mitte) besteht dann, wenn über eine Sache ge- genüber verschiedenen Personen nur einheitlich entschieden werden kann. Bei einer Solidarhaftung ist das gerade nicht der Fall: einerseits steht es dem Gläubi- ger frei, nur einzelne oder einen Schuldner zu belangen (Art. 144 Abs. 1 OR), an- derseits kann es durchaus sein, dass entgegen der Auffassung einer Partei nicht Mehrere schulden. Die Beteiligung mehrerer notwendiger Streitgenossen ist so- dann anders als die Beklagte schreibt (act. 50 S. 5 Mitte), keine Prozessvoraus- setzung. In erster Instanz war offenbar die Beteiligung C._____s als Nebeninter- venient ein Thema (Urteil S. 2), damit setzt sich die Berufung nicht auseinander, und die Beklagte wäre nicht legitimiert, die Nichtzulassung eines Dritten zu rügen. Dass die Beklagte C._____ den Streit verkündet hätte und das Gericht darauf nicht eingegangen wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Alles in Allem lässt sich für die Beklagte unter diesem Titel nichts gewinnen. - 9 -
  19. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 121 ZPO). Es schadet allerdings nicht, dass die Beklagte diesen Punkt in ihrer Berufung anficht; er wird ohne Weiteres nach den Regeln und mit der Kognition der Beschwerde beurteilt. Das Bezirksgericht setzt sich mit dem Antrag der Klägerin betreffend unent- geltliche Rechtspflege eingehend auseinander. Es kommt zum Schluss, die Klä- gerin habe ihre finanzielle Situation nicht ausreichend dargestellt. Die bekannten Umstände liessen den Schluss zu, sie befinde sich in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie die Kosten des Prozesses ohne Weiteres tragen könne (Urteil S. 32 ff.). Die Klägerin macht ihrem Rechtsmittel (welches in diesem Punkt eine Be- schwerde ist: Art. 121 ZPO) allgemeine Ausführungen zum Institut der unentgeltli- chen Rechtspflege, setzt sich aber mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinander (act. 50 S. 11 f.; "Unentgeltliche Rechtspflege"). Es ist daher auf das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht einzutreten.
  20. Die Beklagte wird für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Grund- lage für die Gebühr ist der Streitwert von Fr. 163'200.‒; reduzierend zu berück- sichtigen ist, dass ohne Einholen einer Antwort entschieden werden kann. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  21. Berufung und Beschwerde werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid (Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abt., vom 22. Juli 2016) wird bestätigt.
  22. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.‒ festgesetzt.
  23. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt - 10 -
  24. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 50, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  26. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. R. Barblan versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan. Urteil vom 26. August 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Forderung / Arrestprosequierung Berufung gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 22. Juli 2016; Proz. CG140073

- 2 - Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 182'160.00, zuzüglich 5% Zins zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'640.- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2011, zu bezahlen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 36'842.71, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011, zu bezahlen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.6%, resp. 8% MWST seit 1. Januar 2011) zu Lasten der Beklagten. Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2016: Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag der Beklagten, es sei der Konkurs über C._____ aufzuhe- ben, wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag der Beklagten, es sei C._____ als notwendiger Streitgenosse ins Verfahren zu berufen, wird abgewiesen und C._____ wird als notwendiger Streitgenosse im vorliegenden Verfahren nicht zugelassen.

3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 163'200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, Fr. 894.45 Verzugszinsen sowie Fr. 263.– Kosten der Arresturkunde des Betreibungsamts Uster (Arrest Nr. …/2010 vom 25. No- vember 2010) und Fr. 878.– Kosten des Arrestvollzugs des Betreibungsamts Kreuzlingen (Arrest Nr. … vom 24. November 2010) zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr für die Hauptklage wird auf Fr. 13'620.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten zu drei Viertel und der Klägerin zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin ver- rechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den ihr als Gerichtskos- ten auferlegten Betrag (Fr. 10'215.–) zu ersetzen.

- 3 -

4. Die Gerichtsgebühr für das Widerklageverfahren im Umfang von Fr. 3'725.– wird der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'995.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. 6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten (sinngemäss):

1. Der Konkurs über den Ehemann der Beklagten sei aufzuheben.

2. Der Ehemann sei als Streitgenosse zu diesem Prozess zuzulassen.

3. Zur Neubeurteilung der bei der Erstinstanz beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sei die Sache zurückzuweisen.

4. Der Prozess sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht zum Entscheid nicht zuständig war, und es sei auf die Klage nicht einzutreten. (act. 50)

- 4 - Erwägungen:

1. Die Klage gründet nach Darstellung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann vom 1. Janu- ar 2004 an bis zur Klageeinleitung eine der Klägerin gehörende Wohnung an der D._____strasse in Zürich bewohnte. Darüber bestehe kein gültiger Mietvertrag. Hingegen verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Objektes. Das angefochtene Urteil spricht sich über diesen An- spruch aus. Mit der Berufung formuliert die Beklagte keine eigentlichen Anträge zur Sa- che. Der Konkurs über ihren Mann mag irgendwie mit der der Klage zugrunde lie- genden Situation zusammen hängen, aber er ist nicht das Thema des Prozesses. Ob der Ehemann der Beklagten, C._____, als Streitgenosse in das Verfahren einbezogen werden soll, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, und wie es sich mit der Zuständigkeit verhält, sind alles prozessuale Fragen. Immerhin ist anzunehmen, wenn die Beklagte die Zuständigkeit der Vorinstanz bestreitet, wolle sie damit sinngemäss ausdrücken, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Ein Kostenvorschuss wurde nicht erhoben, und weitere prozessleitende An- ordnungen sind nicht getroffen worden.

2. In erster Linie bestreitet die Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksge- richts. Der Prozess des Bezirksgerichts Zürich ist ein Folgeverfahren desjenigen des Bezirksgerichts Uster. Beim letzteren wurde die Sache im November 2010 rechtshängig gemacht. Bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz war damit das kantonale Prozessrecht anwendbar, auch nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Am 3. Juli 2014 überwies das Bezirksgericht Uster die Sache im Sinne von § 112 ZPO/ZH dem Bezirksgericht Zürich (act. 1). Damit wurde die Rechtshängigkeit nicht unterbro- chen (§ 112 Abs. 4 ZPO/ZH). Der Prozess wurde zwar an einem anderen Gericht, aber im Sinne des Übergangsrechts immer noch in der ersten Instanz weiter ge- führt. Somit richtete sich auch das Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, wiewohl

- 5 - die Sache bei ihm erst im Jahr 2014 eingegangen war, noch nach dem kantona- len Recht. Das Bezirksgericht Zürich erwog, der Wohnsitz der Beklagten in Schweden sei nicht mehr umstritten, und es sei für die Zuständigkeit daher auf das Lugano Übereinkommen SR 0.275.11 in der nicht revidierten Fassung abzustellen. Das zieht die Beklagte so weit erkennbar nicht in Zweifel. Zutreffend ist auch die Er- wägung des Bezirksgerichts, dass eine doppelt relevante Behauptung nur einmal, nämlich bei der Sache selbst, geprüft wird (Urteil S. 6): wird die Klage mit einem Vertrag begründet, so ist Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ anwendbar und sind die Gerichte am Erfüllungsort auch international zuständig; sie bleiben es, selbst wenn das Gericht bei der materiellen Prüfung zur Auffassung gelangt, es sei kein Vertrag zustande gekommen (Dasser/Oberhammer [Hrsg.] LugÜ, Art. 5 N. 18 und N. 113). Die nicht leicht einzuordnende Bemerkung in der Berufung, bei der "Feststellung der Zu- ständigkeit (…) liegt keine doppelrelevante Tatsache in Streit", vermag das nicht zu widerlegen, und auch der Hinweis auf BGE 122 III 249 hilft ihr nicht: dort wurde entschieden, dass die Frage der Zuständigkeit separat und erforderlichenfalls mit Beweisabnahmen zu klären ist, so weit ihre Elemente nicht auch für die Hauptsa- che relevant sind. Gerade das ist in der heute zu beurteilenden Sache aber der Fall: die Klägerin gründet ihre Klage auf der vertragslosen Benutzung einer Lie- genschaft (auch) durch die Beklagte, und dieser Umstand ist sowohl für die Zu- ständigkeit (Einordnung unter Art. 5 Ziff. 1 und 3 oder Art. 16 Ziff. 1 lit. b aLugÜ) als auch für den materiellen Anspruch wesentlich. Das Bezirksgericht schliesst die Zuständigkeit des Ortes der Miete nach Art. 16 aLugÜ "mangels eines Mietverhältnisses" aus (Urteil E. 8.3). Das ist nicht ganz präzis und widerspricht den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu den doppelt relevanten Behauptungen. Es ist insofern im Ergebnis richtig, als die Klä- gerin offenbar selber damit argumentiert, es habe zwischen ihr und der Beklagten kein gültiger Mietvertrag bestanden. Die Beklagte bestreitet allerdings gerade das und stellt sich in der Berufung insbesondere auf den Standpunkt, ein Mietvertrag sei mindestens stillschweigend geschlossen worden (act. 50 S. 4 unten/5 oben und Mitte). Damit ist es offenbar missbräuchlich (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO), wenn

- 6 - sie sich im Rahmen des Streites um das Nutzungsentgelt gegen die Zuständigkeit am Ort der Mietsache wehrt. Ihre Berufung unter diesen Titel ist abzuweisen. Der Standpunkt der Beklagten wäre aber ohnehin nicht begründet. Das Be- zirksgericht hat erwogen, dass Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ vertragsautonom ausgelegt werden müsse. Es sei zu fragen, was das Abkommen unter "Klagen aus einem Vertrag" verstehe und nicht, was ein Vertrag nach dem materiellen Recht des an- gerufenen Gerichts sei. Insbesondere könnten auch solche Ansprüche als ver- traglich im Sinne des LugÜ betrachtet werden, welche das anwendbare materielle Recht als bereicherungs- oder deliktsrechtlich einordnete. Unter Hinweis auf Judi- katur und Literatur kommt es zum Schluss, wenn das Zustandekommen eines Vertrages streitig sei, sei das Zurückfordern erbrachter Leistungen oder das Gel- tendmachen einer Bereicherung bei Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ einzuordnen (Urteil S. 30 f.). Dem ist zuzustimmen. Insbesondere ist die Nähe zum einwandfrei gültig geschlossenen Vertrag im vorliegenden Fall augenfällig. Es existiert ein vom

3. Januar 2004 datierter schriftlicher Vertrag zur Überlassung der Wohnung an der D._____strasse ... in Zürich an die Eheleute AC._____ (act. 2/5/7), auf den sich die Beklagte in der Berufung auch mehrfach bezieht. Die Beklagte benutzte die Wohnung, bis sie sich im Jahr 2009 abmeldete (act. 2/33 Rz. 36). Wenn sich nun herausstellt, dass der Vertrag als Insichgeschäft unverbindlich ist, bleibt doch der Anspruch des Eigentümers aus der Nutzung zu prüfen. Dieser Anspruch liegt so nahe am eigentlich vertraglich begründeten Mietzins und richtet sich insbeson- dere gegen eine (vermeintliche) Vertragspartei, dass sich die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ aufdrängt (eingehend zu den Voraussetzungen BSK LugÜ- Hofmann/ Kunz 2. Aufl. [die hier interessierende Frage stellt sich nach revLugÜ gleich], Art. 5 N. 69 ff. und N. 102 ff.). Im Fall, wo die Nutzung ohne jede Abspra- che erfolgte und gleichsam eine Hausbesetzung vorläge, würde Art. 5 Ziff. 3 aLugÜ greifen (Dasser/Oberhammer, Art. 5 N. 101 ff.). Die Beklagte bringt dage- gen direkt nichts vor. BGE 134 III 445, auf den sie sich beruft, ist nicht einschlägig

- dort ging es um die Tragweite von Art. 66 OR und um die Einschränkung von dessen Anwendung auf den eigentlichen "Gaunerlohn". Der in der Berufung eben- falls erwähnte BGE 134 III 475 äussert sich nicht zur Tragweite von Art. 5 LugÜ,

- 7 - und BGE 137 III 243 behandelt die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages unter dem Aspekt der Verjährung. Die Berufung ist daher abzuweisen, so weit sie sich gegen die Anwendung des LugÜ durch das Bezirksgericht wendet.

3. Die Beklagte verlangt wie schon in erster Instanz auch mit der Beru- fung, dass der Konkurs über ihren Mann aufgehoben werden solle. Das Bezirks- gericht hat als Rechtsmittel gegen sein Nichteintreten die Beschwerde angege- ben. Das dürfte nicht richtig sein, denn nach dem für das Rechtsmittel geltenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO) neuen Recht ist nicht mehr wie früher die Form der Erledi- gung für die Wahl des Rechtsmittels entscheidend (§ 259 ZPO/ZH in Verbindung mit § 155 GVG/ZH), sondern ob ein formeller oder materieller Endentscheid er- gangen ist (Art. 308 ZPO). Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rechtsmittel ohne Weiteres nach den zutreffenden Regeln, hier also als Berufung, beurteilt wird (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2). Das Bezirksgericht hat ausgeführt, dass es für die Aufhebung des Konkur- ses nicht zuständig sei (Urteil E. 4.2), und es ist auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten. Das war richtig, und so weit ersichtlich trägt die Beklagte dage- gen in ihrer Berufung nichts vor. Abgesehen davon ist auch nicht zu sehen, wie sie legitimiert sein könnte, die Aufhebung des Konkurses über ihren Mann zu be- antragen. In diesem Punkt ist die Berufung nicht begründet. Die Beklagte argumentiert, die Eröffnung des Konkurses sei so falsch gewe- sen, dass sie nichtig und daher völlig ohne rechtliche Wirkungen sei (act. 50 S. 10 f.). Nachdem der Konkurs offenbar durchgeführt wurde, dürfte schon der Schutz des Vertrauens aller Beteiligten der Annahme einer Nichtigkeit entgegen- stehen (wie etwa, wenn die Konkurseröffnung einen nicht konkursfähigen Schuld- ner betrifft oder sonst an einem schweren Mangel leidet: BGE 100 III 19). Es wird im Übrigen in der Berufung nicht in verständlicher Weise (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576) dargelegt, was es der Beklagten für die vorliegende Auseinandersetzung mit der Klägerin helfen könnte, wenn ihr Ehemann nicht im

- 8 - Konkurs wäre. Es kann daher nicht weiter darauf eingegangen werden. Die Frage der Solidarität ist sogleich zu erörtern:

4. Die Beklagte macht geltend, ohne die Beteiligung ihres Ehemannes im Prozess könne kein gültiges Urteil ergehen. Sie verwendet den Begriff "Streitberu- fener", bezieht sich aber auch auf Art. 70 ZPO und argumentiert mit dem Beste- hen einer einfachen Gesellschaft (act. 50 S. 5 f.); neben ihr hafteten Andere soli- darisch, und auch darum können ohne Einbezug ihres Mannes kein gültiges Urteil erlassen werden (act. 50 S. 7 f.). Es ist nicht leicht zu erkennen, was die Beklagte meint. Sie verwendet zahl- reihe Fachbegriffe, ohne dass der Zusammenhang klar wird, und sie nimmt auf konkrete Erwägungen des Bezirksgerichts nicht Bezug. Die Begründung ihrer Be- rufung in diesem Punkt ist daher nicht ausreichend präzis (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576). Es kann darauf nicht eingetreten werden. Immerhin seien die folgenden Bemerkungen angefügt: eine so genannte notwendige Streitgenossenschaft (darauf deutet die Nennung von Art. 70 ZPO hin, ferner der ausdrückliche Antrag in der ersten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich, act. 5 S. 1 unten und S. 7 Mitte) besteht dann, wenn über eine Sache ge- genüber verschiedenen Personen nur einheitlich entschieden werden kann. Bei einer Solidarhaftung ist das gerade nicht der Fall: einerseits steht es dem Gläubi- ger frei, nur einzelne oder einen Schuldner zu belangen (Art. 144 Abs. 1 OR), an- derseits kann es durchaus sein, dass entgegen der Auffassung einer Partei nicht Mehrere schulden. Die Beteiligung mehrerer notwendiger Streitgenossen ist so- dann anders als die Beklagte schreibt (act. 50 S. 5 Mitte), keine Prozessvoraus- setzung. In erster Instanz war offenbar die Beteiligung C._____s als Nebeninter- venient ein Thema (Urteil S. 2), damit setzt sich die Berufung nicht auseinander, und die Beklagte wäre nicht legitimiert, die Nichtzulassung eines Dritten zu rügen. Dass die Beklagte C._____ den Streit verkündet hätte und das Gericht darauf nicht eingegangen wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Alles in Allem lässt sich für die Beklagte unter diesem Titel nichts gewinnen.

- 9 -

5. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 121 ZPO). Es schadet allerdings nicht, dass die Beklagte diesen Punkt in ihrer Berufung anficht; er wird ohne Weiteres nach den Regeln und mit der Kognition der Beschwerde beurteilt. Das Bezirksgericht setzt sich mit dem Antrag der Klägerin betreffend unent- geltliche Rechtspflege eingehend auseinander. Es kommt zum Schluss, die Klä- gerin habe ihre finanzielle Situation nicht ausreichend dargestellt. Die bekannten Umstände liessen den Schluss zu, sie befinde sich in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie die Kosten des Prozesses ohne Weiteres tragen könne (Urteil S. 32 ff.). Die Klägerin macht ihrem Rechtsmittel (welches in diesem Punkt eine Be- schwerde ist: Art. 121 ZPO) allgemeine Ausführungen zum Institut der unentgeltli- chen Rechtspflege, setzt sich aber mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinander (act. 50 S. 11 f.; "Unentgeltliche Rechtspflege"). Es ist daher auf das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht einzutreten.

6. Die Beklagte wird für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Grund- lage für die Gebühr ist der Streitwert von Fr. 163'200.‒; reduzierend zu berück- sichtigen ist, dass ohne Einholen einer Antwort entschieden werden kann. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Berufung und Beschwerde werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid (Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abt., vom 22. Juli 2016) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.‒ festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt

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4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 50, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. R. Barblan versandt am: