Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Am 26. Januar 2011 erschienen im Wochenmagazin D._____ die beiden Artikel "Ein schlechter Informant" und "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" (Urk. 6/2), nachdem am 19. Januar 2011 in der gegen den Kläger geführten Stra-
- 8 - funtersuchung betreffend Nötigung, Drohung und Verletzung des Bankgeheimnis- ses die erstinstanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung stattgefunden hatte (Urk. 6/3, Urk. 34/29). Am 12. Januar 2012 erschien in der D._____ ein wei- terer Artikel mit der Überschrift "Ehrenhafte Verräter", der sich mit verschiedenen Whistleblowern, u.a. auch mit dem Kläger, beschäftigt (Urk. 6/1). Während die D._____ von der Beklagten 3 herausgegeben und vom Beklagten 2 redaktionell geleitet und verlegt wird, verfasste der Beklagte 1 die beiden Beiträge "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter". Der Beitrag "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" stammt von anderen Autoren.
E. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen erstinstanzliche Endentscheide nicht vermögensrechtlicher Natur. Auf die Be- rufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. unten E. 1.2) – einzu- treten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den ange- fochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 310 ZPO) liegt. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechts- schriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Beru- fungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Pro- cédure civil, Tome II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz aber nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, a.a.O., N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). Was für die Begründung der Berufung gilt, gilt auch für die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Eine allfällige Replik darf der Beru-
- 15 - fungskläger nicht dazu verwenden, seine Berufung zu ergänzen oder zu verbes- sern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Beru- fungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Diese Vorausset- zungen erfüllt die Replik (Urk. 92) über weite Strecken nicht.
E. 1.3 Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 4 (hinsichtlich der Textnummern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.14 und 2.15 im Artikel "Ein schlechter Informant" und der Textnummer 1.3 im Artikel "Ehrenhafte Verräter") des vorinstanzlichen Urteils sind mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 15. September 2016 in Rechtskraft er- wachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Der Kläger ficht mit seiner Berufung zunächst den Nichteintretensent- scheid hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der modifizierten Rechtsbegehren an (Beru- fungsanträge Ziffern 1 und 2).
E. 2 Mit seiner am 8. Februar 2013 bei der Vorinstanz eingereichten Klage machte der Kläger geltend, er sei durch die Artikel "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Urk. 2). Der Artikel "Ein schlechter Informant" lautet wie folgt (Urk. 6/2, Urk. 52/3; beanstandete Stel- len durch die Vorinstanz kursiv hervorgehoben, bezugnehmend auf die Numme- rierung des Klägers): " Ein schlechter Informant Datendieb A._____ hat keine Missstände aufgedeckt, Geld und Vergeltung wa- ren seine wirklichen Motive. Er ist deshalb kein Whistleblower, der Schutz verdient. Das zaghafte Vorgehen der Zürcher Strafjustiz gegen den rachsüch- tigen Ex-Banker ist unverständlich. Von B._____. A._____ sei "kein ganz unschuldiger Mann", schrieb Reporter G._____ im … [Tageszei- tung] vom letzten Samstag, trotzdem sei er "der Modellfall eines Whistleblowers". Figuren wie A._____ seien "nützlich für die Gesellschaft", auch wenn ihre Motive unlauter seien, sie hätten deshalb einen besonderen Schutz verdient. Wer die korrupte Bankenwelt aus- misten will - gemäss einem viel zitierten Bonmot von Bertolt Brecht ist ein Bankraub weni- ger kriminell als die Gründung einer Bank -, sollte bei der Wahl der Mittel nicht zimperlich sein. Der Zweck heiligt sie. Diese Meinung ist weit verbreitet, nicht nur in linken Kreisen. Ihrer Logik folgend, ködert der deutsche Staat Schweizer Datendiebe mit Millionenbeträgen, werden kriminelle Kron-
- 9 - zeugen mit Straferlass und andern Vorteilen belohnt. Die Idee - Korruption mit Korruption bekämpfen - hat etwas Bestechendes. Nur funktioniert sie in der Praxis nicht. Abgesehen davon nimmt der Staat mit seinem amoralischen Handeln enorme Kollateralschäden in Kauf. Gerade der Fall des Ex-Bankers A._____, der letzte Woche wegen mehrfacher Nöti- gung, Drohung und Verletzung des Bankgeheimnisses verurteilt wurde, illustriert die Tü- cken des unehrenhaften Whistleblowers. Vor mehr als acht Jahren kopierte A._____ zahlreiche geheime Kundendaten der Privat- bank H._____ auf den Cayman Islands. Nach seiner Entlassung im Dezember 2002 setzte er seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Druck, indem er mit der Veröffentlichung der Da- ten drohte. Streitpunkt war eine Abgangsentschädigung, die A._____ selber einmal mit ei- ner halben Million Franken bezifferte [2.1]. Im Sommer 2005 machte er seine Drohung erstmals wahr und schickte zwei CDs mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ [2.2]. Der Skandal lässt auf sich warten Auf den gross angekündigten Finanzskandal wartet die Öffentlichkeit allerdings bis heute vergeblich [2.3]. Der damalige E._____-Journalist I._____ schrieb wohl eine süffige Ge- schichte zum Thema Datenklau. Mit dem Inhalt der CDs konnte er nicht viel anfangen. I._____ gehört nicht zu der Sorte von Rechercheuren, die einen Skandal ungenutzt an sich vorbeiziehen lassen, wenn er wirklich einer ist. Wäre er auf namhafte Steuerbetrüger ges- tossen, er hätte sicher darüber geschrieben. Dasselbe gilt für andere Journalisten, welche die Datensätze später zugespielt bekamen [2.4]. Es dürfte sich um dasselbe Material han- deln, das A._____ kürzlich Wikileaks-Gründer Julian Assange überreichte. Gemäss einem Journalisten, der die CDs ausgewertet hat, weisen diese zwar durchaus auf Steuerhinterziehung hin. Es handelt sich zu einem grossen Teil um reiche Erben oder Künstler, deren Vermögen in keiner Buchhaltung erfasst sei. Das überrascht nicht. Die Cayman Islands sind einer von vielen Off-Shore-Finanzplätzen im angelsächsischen Raum. Der grösste befindet sich im US-Bundesstaat Deleware. Die legale, bisweilen halb- legale oder auch mal illegale "Steueroptimierung" ist der offensichtlich tolerierte oder sogar gewollte Hauptzweck des Off-Shore-Bankings.
- 10 - Wenn Briten und Amerikaner den Datendieb A._____ nun als Helden feiern, so zeugt dies nicht von einer höheren Moral, sondern von einem knallharten Kampf um Marktanteile. Was A._____ zum Vorschein brachte, wäre bei jeder anderen Bank vor Ort auch aufzufin- den gewesen. Zwar ist es denkbar, dass hinter den A._____-Daten ein Skandal steckt. Die Schweizer Banken haben stets versichert, sie würden die Steuerhinterziehung nicht aktiv fördern. Der grosse Eklat um die … [Bank] hat gezeigt, dass dieses Versprechen bisweilen gebrochen wurde. Wäre es A._____ um das Aufdecken derartiger Machenschaften ge- gangen, hätte er dies - die Whistleblower J._____ und K._____ haben es vorgemacht - aber auch mit anonymisierten Daten bewirken können. Das hat A._____ nie angestrebt und auch nie erreicht. Widersprüche beim Lügentest [2.5] A._____, Jahrgang 19.., arbeitete zwischen 1994 und 2002 als Sicherheitschef und Ka- dermitglied bei einer Filiale der Bank H._____ auf den Cayman Islands. 2001 kam es zu Spannungen, weil dem Schweizer, der selber auf den Posten aspirierte, ein lokaler Chef vor die Nase gesetzt wurde. Streit gab es auch um die Kosten eines Unfalls, die A._____s Versicherung nicht übernahm [2.6]. Just in jener Zeit wurden bei der Bank erstmals Kun- dendaten gestohlen und an Steuerbehörden geschickt. Auch tauchten erste anonyme Drohbriefe auf [2.7]. Der neue CEO unterzog darauf mehrere Mitarbeiter einem Lügendetektor-Test. Sicher- heitschef A._____ willigte anfänglich ein. Gemäss den Wortprotokollen, die der D._____ vorliegen, verwickelte er sich schon im Vorgespräch in Widersprüche. Insbesondere als er auf die Drohungen angesprochen wurde, antwortete A._____ ausweichend. Er brach den Test ab, bevor er richtig begonnen hatte - angeblich weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte - und wurde in der Folge sofort freigestellt [2.8]. A._____ focht die Kündigung gerichtlich an und machte Mängel beim Lügentest geltend [2.9]. So sei nicht berücksichtigt worden, dass er damals unter Medikamenteneinfluss ge- standen habe. Ein lokales Gericht wies die Klage ab [2.10]. In der Folge trat A._____ einen eigentlichen Feldzug gegen seinen vormaligen Arbeitgeber an. Ein Teil dieser Geschichte fand Eingang in die Anklage der Winterthurer Staatsanwältin L._____ vom 25. Juni 2010, die letzte Woche vom Bezirksgericht Zürich beurteilt wurde.
- 11 - Jahrelang drangsalierte A._____ ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen, mit einer gefälschten Selbstanzeige schwärzte er einen Bankkunden beim Steueramt an (die Anzeige erwies sich als unbegründet) [2.11]. Mehrmals drohte er, Kundendaten an Zeitungen, Steuerämter und Neonazi-Gruppen (die Bank H._____ gilt als jüdisch) weiterzugeben [2.12]. Und das tat er dann auch [2.13]. Manipulierte Daten und Fälschungen [2.15] Obwohl A._____ Ende 2005 im Wesentlichen überführt war, blieb sein Dossier fünf Jahre lang bei Staatsanwältin L._____ liegen, welche die Brisanz des Dossiers entweder ver- kannt hatte oder schlicht überfordert war [2.14]. Obwohl das Gericht dem selbsternannten Whistleblower A._____ keine ehrbaren Motive [2.15] attestierte und obwohl theoretisch ei- ne Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Gefängnis möglich gewesen wäre (siehe Kasten), liess ihn der Richter mit einer bedingten Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7'200.– laufen. Die rein symbolische Sanktion unterscheidet sich unter dem Strich nur graduell von jener, die das Obergericht eben im Fall K._____/J._____ verhängte (Geldstrafen von je Fr. 1'600.–). Dabei hatten die Richter den ehemaligen Controllerinnen des Sozialamtes zu- gebilligt, dass sie die Privatsphäre der Fürsorgeklienten stets respektiert und ohne Eigen- nutz ein legitimes Ziel verfolgt hatten. Ein Vergleich der beiden Urteile offenbart nicht nur das Versagen einer Strafjustiz, die sich nicht mehr zu strafen getraut. Er zeigt auch, warum das Motiv beim Whistleblower entscheidend ist. Genau wie gekaufte Kronzeugen neigen falsche Whistleblower stets dazu, Informationen für ihre eigenen, wenig ehrenhaften Ziele zu selektionieren und zu manipulieren oder gar falsche Fährten zu legen. Dass A._____ auch gefälschte Dokumente verbreitet hat, ist ge- radezu typisch. Eine Information, das zeigt die Erfahrung, ist selten besser als die Intenti- on, mit der sie gestreut wird. Daten ungewisser Herkunft, wie sie A._____, aber auch Wikileaks anbieten, können in der Regel weder auf ihre Echtheit noch auf ihre Relevanz überprüft werden und sind für Jour- nalisten unbrauchbar. Wer trotzdem darauf baut, macht sich schnell zum Gehilfen kriminel- ler Machenschaften. Unechte Whistleblower decken selten echte Missstände auf, weil dies gar nicht in ihrem Interesse liegt."
- 12 - Dem Artikel "Ehrenhafte Verräter" lässt sich folgende, den Kläger betreffen- de Passage entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 52/4; beanstandete Stellen durch die Vor- instanz kursiv hervorgehoben, bezugnehmend auf die Nummerierung des Klä- gers): " Ehrenhafte Verräter …-Informatiker M._____, der N._____ zu Fall brachte, ist ein klassischer Whistleblower. Aus strafrechtlicher Sicht ist nicht das Resultat entscheidend, sondern die Verhältnismässigkeit und das Motiv des Geheimnisverrats. Echte Whistleblower sind naturgemäss umstritten. Von B._____. […] A._____, Dieb [1.1] und Erpresser [1.2] Ähnlich liegen die Fakten bei A._____. Der ehemalige Mitarbeiter der Bank H._____ hatte auf den Cayman Islands vermeintlich brisante Kundendaten geklaut [1.1], mit denen er seinen (ehemaligen) Arbeitgeber zu erpressen [1.2] versuchte. A._____ fühlte sich von der Bank schlecht behandelt, bei einer Beförderung wurde er übergangen. Nachdem sich die Bank nicht erpressen liess, verschickte A._____ die Bankdaten an diverse Redaktionen und übergab sie schliesslich Wikileaks. Bislang hat freilich kein Journalist die Informatio- nen verwertet, was darauf hinweist, dass sie nicht von öffentlicher Brisanz sind [1.3]. Gleichwohl hat A._____ in linken Kreisen, die grundsätzlich wenig vom Bankgeheimnis halten, den Status eines Whistleblowers. Hier zeigt sich eine Problematik, die auch im Fall N._____ zum Tragen kommt: Es ist immer auch eine Frage der politischen Einstellung, ob man den Tippgeber verdammt oder feiert. Womit wir wieder bei der eingangs aufgeworfe- nen Frage wären: Ist M._____ ein Held oder ein Verräter? […]" In der Replik dehnte der Kläger sein Feststellungsbegehren auf den Beitrag "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" aus (Rechtsbegehren Ziffer 3), stellte zusätzlich ein Beseitigungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4) und zog die Unterlassungs- und Leistungsbegehren zurück (Urk. 51). Die Beklagten widersetzten sich der
- 13 - (modifizierten) Klage. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden (Urk. 80 S. 6 f.).
E. 2.1 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen sachli- chen Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem (modifizierten) Rechtsbegehren Ziffer 3, mit dem der Streitgegenstand auf den Artikel "Bankgeheimnis - Kava- liersdelikt" ausgedehnt wurde, und den bisherigen Ansprüchen verneint. Die Vor- instanz hätte die Klageänderung als zulässig erklären und auf Rechtsbegehren Ziffer 3 eintreten müssen.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, beim Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" handle es sich um einen neuen, eigenständigen Artikel, der zudem von einem an- deren Autor verfasst worden sei als die beiden anderen Texte. Zwar werde inhalt- lich das Bankgeheimnis behandelt und auf den "Fall A._____" Bezug genommen; jedoch handle es sich klar um eine eigenständige Publikation, mithin um einen neuen Lebenssachverhalt und auch eine neue Handlung, die mit den beiden Arti- keln nicht in einem derart engen rechtlichen Zusammenhang stehe, dass aus- nahmsweise die Konnexität trotz verschiedener Lebenssachverhalte zu bejahen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Urheber des neu eingereichten Artikels ein anderer sei. Es sei zudem der in der Lehre vertretenen Meinung, wonach rein prozessökonomische Gründe für sich alleine eine Klageänderung nicht rechtferti- gen könnten, zuzustimmen. Entsprechend sei ein sachlicher Zusammenhang zum
- 16 - bisherigen Rechtsbegehren zu verneinen und auf Ziffer 3 der geänderten Rechts- begehren nicht einzutreten (Urk. 80 S. 11).
E. 2.3 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie überdehne den Begriff des sach- lichen Zusammenhangs und trage der Tatsache nicht Rechnung, dass Persön- lichkeitsverletzungen nicht alleine aufgrund der Betrachtung einzelner Aussagen und/oder Artikel gewürdigt werden dürften, sondern massgeblich auf den Ge- samteindruck abzustellen sei, der durch einen oder – wie hier – mehrere Berichte beim Durchschnittsleser erzeugt werde. Auch wenn der Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" nicht vom Beklagten 1 verfasst worden sei, bestehe personell und organschaftlich eine sehr enge Konnexität mit den beiden anderen Artikeln. Auch in zeitlicher, verbreitungsmässiger und platzierungstechnischer Hinsicht würden konnexe Ansprüche vorliegen. Hinzu trete eine sehr enge inhaltliche Konnexität, indem alle drei Artikel thematisch den angeblichen "Datendiebstahl" des Klägers behandeln und damit identische Interessen der Leser wecken würden, zumal sie auch relativ zeitnah – im Falle der beiden Artikel vom 26. Januar 2011 sogar zeit- gleich – nach dem erstinstanzlichen Strafurteil vom 19. Januar 2011 bzw. dem Beschluss des Obergerichts vom 17. November 2011 erschienen seien. Es hand- le sich um die Verbindung von Tatsachenbericht ("Ein schlechter Informant") und Kommentar ("Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt"), indem der "Fall A._____" zum Anlass genommen werde, um über die milde Bestrafungspraxis der Gerichte bei Verletzungen des Bankgeheimnisses zu lamentieren (Urk. 79 S. 4 ff.).
E. 2.4 Die Beklagten räumen ein, dass die beiden in der D._____ vom 26. Ja- nuar 2011 publizierten Artikel in verbreitungs- und platzierungstechnischer Hin- sicht eine "gewisse Ähnlichkeit" aufweisen. Sie sind aber der Auffassung, dass sich daraus und aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 als Verleger und Chefre- daktor und die Beklagte 3 für alle Autoren als Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin fungierten, keine Konnexität ergebe. Der im Artikel "Ein schlechter Informant" ent- haltene Verweis auf den Kasten begründe – so die Beklagten weiter – ebenfalls keine Konnexität, da damit in keiner Weise auf den dem Verfahren zugrunde lie- genden Sachverhalt verwiesen, sondern auf Informationen zur Geschichte des Bankgeheimnisses und zu dem im Bankengesetz vorgesehenen Strafrahmen
- 17 - aufmerksam gemacht werde. "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verrä- ter" legten den Schwerpunkt auf "Whistleblower", wobei der erste Beitrag den "Fall A._____" aufarbeite und der zweite Beitrag einen Blick in die Geschichte von "Whistleblowern" werfe. Während diese beiden Artikel den "Fall A._____" behan- delten, befasse sich der Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" mit der Ge- schichte des Bankgeheimnisses und mit der Rechtsprechung zur einschlägigen Norm. Dabei werde die damals gegen den Kläger ausgesprochene Strafe nur am Rande und als Illustration der Rechtsprechung thematisiert. Der Artikel vermöge das durch die beiden anderen Beiträge geschaffene Bild bzw. den Gesamtein- druck weder zu ergänzen noch zu verstärken. Damit sei der Vorinstanz beizu- pflichten, dass es bei diesem Artikel um eine eigenständige Publikation mit einem neuen Lebenssachverhalt und einer neuen Handlung gehe (Urk. 88 S. 4 ff.).
E. 2.5 Die Berufungsinstanz hatte in einem jüngst gefällten Urteil Gelegenheit, Lehre und Rechtsprechung zum Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) zusammenzufassen (OGer ZH LA160032 vom 02.03.2017 E. III./D./3.1 S. 12-14). Demnach muss der neue Klagegrund zwar nicht aus dem identischen Lebensvorgang stammen, mit dem ursprünglichen aber in einem engen Zusammenhang stehen, was vor allem bei einem Anspruch aus einem benachbarten Lebensvorgang zutreffen kann (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 227 N 21; KUKO ZPO- Naegeli/Mayhall, Art. 227 N 31; Seiler, a.a.O., N 1396 m.w.H.). Ein sachlicher Zu- sammenhang kann dann vorliegen, wenn die verschiedenen Ansprüche über ob- jektive Gemeinsamkeiten oder zumindest Ähnlichkeiten verfügen (SHK ZPO- Widmer, Art. 227 N 15; Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilpro- zessrecht, Diss., 1992, S. 87 f.), dasselbe Objekt betreffen (OFK ZPO-Lerch, Art. 227 N 5) oder wenn die Ansprüche zwar auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, aber in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen (BK ZPO- Killias, Art. 227 N 40; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 10; BSK ZPO-Ruggle, Art. 14 N 16; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 14 N 9; BGE 129 III 230 E. 3.1). Ansprüche sind auch dann noch konnex, wenn sie zwar auf verschiedenen "Clustern" im Sachverhalt beru- hen, die Lebensvorgänge sich aber immerhin berühren und gleichartige oder ähn-
- 18 - liche Tatbestände erzeugen können (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 34). Dem- gegenüber liegt eine unzulässige Klageänderung vor, wenn die Änderung oder Ergänzung nicht mehr zu demjenigen Komplex von Tatsachen gehört, der bereits Grundlage des bisher dargelegten Sachverhalts bildet (Seiler, a.a.O., N 1398), oder wenn lediglich eine personelle Verflechtung oder eine enge rechtliche Bezie- hung zwischen den Parteien besteht, ohne dass sich die geltend gemachten An- sprüche in sachlicher Hinsicht berühren (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 36). Ebenso wenig genügt zur Bejahung der notwendigen Konnexität, dass die An- sprüche auf Rechtsverhältnissen beruhen, die (bloss) in einem gewissen Zusam- menhang stehen, oder dass nur prozessökonomische Gründe für eine Beurteilung der geänderten Klage sprechen (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.3.3; Pahud, DIKE- Komm-ZPO, Art. 227 N 10; BK ZPO-Güngerich/Walpen, Art. 14 N 29). Als unbe- stimmter Rechtsbegriff eröffnet das Tatbestandsmerkmal des "sachlichen Zu- sammenhangs" der rechtsanwendenden Instanz im konkreten Einzelfall ein ge- wisses Konkretisierungsermessen (Seiler, a.a.O., N 1398). 2.6.1 Im Artikel "Ein schlechter Informant" wird im Vorspann (Lead) statuiert, der Datendieb A._____ habe keine Missstände aufgedeckt; Geld und Vergeltung seien seine wirklichen Motive gewesen, weshalb er kein Whistleblower sei, der Schutz verdiene. Im darauffolgenden Bericht wird ausgeführt, obwohl das Gericht dem selbsternannten Whistleblower keine ehrbaren Motive attestiert habe und obwohl theoretisch eine Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Gefängnis möglich gewesen wäre, habe ihn der Richter mit einer bedingten Strafe von umgerechnet 7'200 Franken laufen lassen. Nach Angabe der theoretisch möglichen Höchststra- fe wird in Klammern auf den "Kasten" auf der gleichen Seite verwiesen. Dieser Kasten enthält den von O._____ und P._____ verfassten Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt". 2.6.2 Im Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" (Urk. 6/2 S. 37, Urk. 52/1) wird bereits im Vorspann auf den "Fall A._____" Bezug genommen. Im darauffol- genden Text wird der Banker A._____ bzw. sein Fall als Illustration dafür verwen- det, dass das Schweizer Bankgeheimnis noch nicht überholt sei ("Der Banker A._____ verkörpert exakt jenen Mann, dessentwegen die Schweiz vor acht Jahr-
- 19 - zehnten das Bankgeheimnis eingeführt hat, und der Fall illustriert […]"). Im da- rauffolgenden Abschnitt wird ausgeführt, es sei, als hätte der "Datendiebstahl des A._____" seinerzeit als Blaupause für das Bankengesetz bzw. das Bankgeheim- nis gedient. Es ist dieser Vorwurf des Datendiebstahls, den der Kläger als persön- lichkeitsverletzend betrachtet (Urk. 51 S. 9 und S. 20, Urk. 79 S. 7, Urk. 92 S. 5).
E. 2.7 Einzuräumen ist, dass mit dem Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" insofern ein neuer Lebenssachverhalt eingeführt bzw. ein neues Thema beleuch- tet wird, als darin das Augenmerk auf die Entstehungsgeschichte und die Aktuali- tät des Bankgeheimnisses sowie auf die Strafandrohung für eine Verletzung des Bankgeheimnisses gerichtet wird. Dies geschieht jedoch anhand des "Falles A._____" bzw. des "Datendiebstahl[s] des A._____". In der Bezeichnung des Klä- gers als Datendieb decken sich die Aussagen der beiden Beiträge. Nicht gefolgt werden kann den Beklagten, wenn sie ausführen, der Artikel erläutere die "Recht- sprechung zur einschlägigen Norm", da ausschliesslich die – angesichts der abs- trakten Strafandrohung von sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von bis zu 20'000 Franken – "erklärungsbedürftig niedrige" Bestrafung des Klägers diskutiert und der gesetzlichen Maximalstrafe gegenübergestellt wird. Es kann entgegen der Darstellung der Beklagten auch keine Rede davon sein, die gegen den Kläger ausgesprochene Strafe werde nur "am Rande" erwähnt. Vielmehr wird diese be- dingte Geldstrafe zum Anlass genommen, um über die schwindende Bedeutung des Bankgeheimnisses und über die angeblich unzureichende Bestrafung ("kei- nerlei Folgen") zu berichten, worauf bereits im Titel ("Kavaliersdelikt") und im Vor- spann ("Einst wurde der Verrat von Bankdaten schwer bestraft. Nichts davon im Fall A._____") hingewiesen wird. Ein Kavaliersdelikt bezeichnet eine (strafbare) Handlung, die von der Gesellschaft, von der Umwelt als nicht ehrenrührig, als we- niger schlimm angesehen wird (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001, S. 888). So bleibt der "Fall A._____" auch im Kastenbeitrag Ausgangs-, Dreh- und Angelpunkt der Berichterstattung. Der Text im Kasten beginnt ("der Fall illustriert […]") und schliesst ("Der 'Fall A._____' zeigt auch hier: […]") mit dem Kläger bzw. seinem Fall. Entgegen der Vorinstanz kann daher nicht gesagt wer- den, die beiden Publikationen würden generell verschiedene Lebenssachverhalte beschlagen. Vielmehr liegen teilweise überschneidende und im Übrigen benach-
- 20 - barte Lebenssachverhalte vor. Es besteht ein offensichtlicher und enger Zusam- menhang zwischen den beiden Artikeln, der schon im Verweis "siehe Kasten" im Artikel "Ein schlechter Informant" und in der ausdrücklichen Bezugnahme auf den "Fall A._____" im Vorspann des (unmittelbar folgenden) Artikels "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" zum Ausdruck kommt. Die bisherigen Ansprüche und das in der Replik neu gestellte Rechtsbegehren Ziffer 3 verfügen damit über objektive Ge- meinsamkeiten und Berührungspunkte. Unerheblich ist, dass der Kastenbeitrag aus einer anderen Feder stammt, nachdem die Beklagten 2 und 3 als Chefredak- tor/Verleger bzw. Herausgeberin auch dafür verantwortlich zeichnen. Die Vor- instanz hätte den sachlichen Zusammenhang daher nicht verneinen dürfen.
E. 2.8 Der Kläger macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem nicht genügend bestimmten Rechtsbegehren Ziffer 4 ausgegangen. Die Vor- instanz habe die Bestimmtheitsanforderungen überspannt und hätte auf das Be- seitigungsbegehren eintreten müssen.
E. 2.9 Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange mit Rechtsbegehren Ziffer 4 die Löschung sämtlicher Aussagen auf der Internetseite www.D._____.ch, die ihn «wörtlich oder sinngemäss als "Datendieb", "rachsüchtigen Ex-Banker", "Dieb" und "Erpresser" bezeichnen, ihm wörtlich oder sinngemäss unterstellen, "Geld und Vergeltung" seien "seine wirklichen Motive" gewesen und wörtlich oder sinn- gemäss behaupten, er habe einen "Datendiebstahl begangen", "jahrelang ehema- lige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfun- gen drangsaliert" und "manipulierte Daten" verbreitet». Die genannten Ausdrücke und Satzteile seien aus Zeitungsartikeln herausgegriffen und aneinandergereiht worden. Mangels eines sinnergebenden Zusammenhangs könnten diese an sich nicht beurteilt werden, sodass auch nicht pauschal eine Löschung derselben an- geordnet werden könne. Es wäre dem Kläger im Sinne des Bestimmtheitsgebotes zumutbar gewesen, diejenigen Teile oder Abschnitte von Artikeln, deren Lö- schung er verlange – die Löschung einzelner Ausdrücke oder Satzteile aus be- stehenden Artikeln wäre weder praktikabel noch sinnvoll – zu nennen, was er je- doch unterlassen habe. Insbesondere verlange er nicht ausdrücklich die Lö- schung derjenigen Artikel, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei-
- 21 - en. Die Wendung "oder sinngemäss" sei als besonders unbestimmt zu qualifizie- ren, sodass der Vollstreckungsrichter eine Würdigung vornehmen müsste. Ge- samthaft erscheine Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens als zu wenig be- stimmt und unklar, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 80 S. 12 f.).
E. 2.10 Der Kläger hält mit seiner Berufung daran fest, dass die zu löschenden Aussagen mit Blick auf die Formulierung des Dispositivs und die Vollstreckung in- haltlich genügend bestimmt seien, auch wenn sie aus einzelnen Artikeln, deren in- tegrale Löschung nicht verlangt werden könne, herausgegriffen und aneinander- gereiht worden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde keine pau- schale Löschung, sondern die Löschung ganz bestimmter Aussagen verlangt, de- ren innerer thematischer Zusammenhang offensichtlich sei. Die Erstreckung des Löschungsantrags auf sinngemässe Formulierungen ziele darauf ab, eine Umge- hung der Löschung durch Verwendung ähnlicher Aussagen zu verhindern. Wie bei Unterlassungsklagen werde dadurch die Vollstreckung des Urteils wesentlich erleichtert bzw. erst sichergestellt, weil das Vollstreckungsgericht nicht nochmals eine materielle Prüfung vornehmen dürfe. Dies sei umso mehr geboten, als im Ar- tikel "Ehrenhafte Verräter" statt von einem "Diebstahl" von einem "Klau" gespro- chen werde und die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass auch Synonyme von den eingeklagten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen mitumfasst seien, weil es für den Durchschnittsleser nicht darauf ankomme, ob – wie im Artikel "Ehrenhafte Verräter" – von einem "Datendiebstahl" oder von einem "Datenklau" gesprochen werde. Auch die Festlegung der sachlichen Zuständig- keit, die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei und die Aus- übung des Dispositionsgrundsatzes würden durch das klägerische Beseitigungs- begehren nicht tangiert. Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht dadurch ver- letzt, dass die beantragte Löschung auf die konkret eingeklagten Aussagen be- schränkt werde, die auf www.D._____.ch publiziert würden, sei es doch nach der Rechtsprechung zulässig, in allgemeiner Weise auf die Löschung sämtlicher Presseartikel etc. mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere in elektronischen (online) Archiven etc. zu klagen. Im Übrigen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, Rechtsbegehren, die sie als zu wenig klar erachte, auszulegen und gegebenen-
- 22 - falls so zu formulieren, dass sie auch aus ihrer Sicht unverändert zum Dispositiv erhoben werden könnten. Zumindest hätte die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ausgeübt werden müssen (Urk. 79 S. 10 ff.).
E. 2.11 Die Beklagten halten die Forderung nach der Beseitigung sinngemäs- ser Formulierungen als nicht genügend bestimmt, da sie allfällige Passagen su- chen und nach eigenem Ermessen entscheiden müssten, ob eine Passage zu lö- schen sei oder nicht, was unzumutbar sei, zumal die Verpflichtung unter Strafan- drohung erfolgen solle. Der Kläger habe zudem eine völlig offene Formulierung der gerügten Texte gewählt und es unterlassen, andere als die drei namentlich bezeichneten Artikel zu bezeichnen und einzureichen, die von einer Gutheissung ebenso betroffen würden. Bei einer so offenen Formulierung bestehe das erhebli- che Risiko, dass Artikel und Passagen tangiert würden, die je nach Kontext nicht persönlichkeitsverletzend seien. Hinzu komme, dass das Beseitigungsbegehren nicht geeignet sei, die behauptete Störung zu beheben, da nicht die Löschung aus sämtlichen Datenbanken und Archiven verlangt werde. Die richterliche Fra- gepflicht dürfe nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (Urk. 88 S. 7 ff.).
E. 2.12 Zutreffend ist, dass im Streit um ein Verbot zukünftiger Medienmittei- lungen vom Kläger nicht verlangt werden kann, in seinem Unterlassungsbegehren (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. In einem Unterlassungsbegehren muss das erwartete rechtswidrige Verhalten daher nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschrieben werden, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlich- keitsverletzung besteht (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; Bopp/ Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 84 N 10). Bei Rechtsbegehren Ziffer 4 geht es indes um eine Beseitigungsklage, die darauf abzielt, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2
- 23 - ZGB). Darin liegt ein grundsätzlicher Unterschied. Mit der Beseitigungsklage (po- sitive Leistungsklage) verlangt der Kläger die Vornahme eines bestimmten Tuns (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens sie im Urteils- zeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens sie überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbreitungsverbot für eine bereits in Verkehr ge- brachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverlet- zenden Passagen). Gegenstand der Beseitigungsklage ist daher ein konkret be- stimmtes störendes Verhalten (BSK ZGB I-Meili, Art. 28a N 4 f.). Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, die beanstandeten und zu beseitigenden Ursachen ei- ner bereits eingetretenen Störung genau und abschliessend zu bezeichnen. Die Gefahr einer vom Kläger befürchteten Umgehung besteht nicht, hat es der Kläger doch in der Hand, sämtliche Stellen aufzuführen, die er als persönlichkeitsverlet- zend erachtet. Soweit die Vorinstanz auf die Prüfung bloss sinngemässer Be- zeichnungen, Unterstellungen und Behauptungen nicht eingetreten ist, liegt keine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 ZPO vor.
E. 2.13 Daraus folgt indes nicht, dass auf Rechtsbegehren Ziffer 4 insgesamt nicht einzutreten ist. Denn soweit der Kläger die beanstandeten Passagen wört- lich aufführt, wird auch eine gutheissende Anordnung des Richters zweifellos so genau umschrieben sein, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um "weitere Artikel, die nicht Bestand- teil des vorliegenden Verfahrens sind" (Urk. 88 S. 8 Ziff. 17). Vielmehr bezieht sich die Beseitigungsklage ausschliesslich auf "die drei eingeklagten Artikel" (Urk. 51 S. 38 Ziff. 46 lit. b). Andere, nicht näher bezeichnete Berichte stehen nicht zur Diskussion. Eine solche Präzisierung bzw. Einschränkung der Beseiti- gungsanordnung könnte durch den Richter im Dispositiv ohne weiteres von Amtes wegen vorgenommen werden (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.4). An- gesichts dieser Beschränkung ist auch der sachliche Zusammenhang des neu geltend gemachten Beseitigungsanspruchs mit den bisher eingeklagten Ansprü- chen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) ohne weiteres zu bejahen (vgl. E. 2.5).
- 24 -
E. 2.14 Der Nichteintretensentscheid kann auch nicht damit begründet werden, Rechtsbegehren Ziffer 4 sei mangels der beantragten Löschung aus sämtlichen Datenbanken und Archiven nicht geeignet, die behauptete Störung zu beheben. Wie der Kläger zu Recht moniert (Urk. 64 S. 5, Urk. 92 S. 7), stand es ihm frei, al- ternativ oder kumulativ gegen die Beklagten auf Löschung der Interneteinträge in den Archiven der Medien (hier: auf www.D._____.ch) zu klagen, die Beklagten zur Abgabe einer auf Löschung gerichteten Willenserklärung gegenüber Dritten (wie Mediendatenbanken und Suchmaschinen) zu veranlassen oder direkt weitere be- teiligte Drittpersonen ins Recht zu fassen (Fischer/Theus Simoni/Gessler [Hrsg.], Kommentierte Musterklagen, Band III, Zürich 2016, S. 10 f.). Dies ist Ausfluss der weit gefassten Passivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 37), der Solidarhaftung der Schädiger bei unerlaubten Handlungen (Art. 50 Abs. 1 OR; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz 14.08) und der Dispo- sitionsmaxime, wonach der Kläger allein bestimmt, in welchem Umfang und ge- gen wen er einen Anspruch geltend machen will (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
E. 2.15 Die Vorinstanz hat das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 3 und das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 4 (soweit es um die wörtlichen Bezeichnungen und Behauptungen geht) fälschlicherweise nicht beurteilt. Ziffer 2 des angefoch- tenen Beschlusses vom 2. Mai 2016 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Beurteilung dieser Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Demzufolge ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 5 bis 7) des angefochtenen Urteils vom 2. Mai 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird mit Rücksicht auf den Gesamt- ausgang darüber neu zu befinden haben.
3. Sodann hält der Kläger bezüglich vier Äusserungen (Textnummern 2.2, 2.5, 2.8 und 2.13 in Verbindung mit 2.12) daran fest, dass widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzungen vorliegen (Berufungsantrag Ziffer 3).
E. 3 Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 (den Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" betreffend) und 4 (das Beseitigungsbegehren betreffend) nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Datum hiess die Vorinstanz die Feststellungsklage teilweise gut und ordnete die Urteilspublika- tion an. Die Gutheissung betrifft die Textnummern 2.11 (Vorwurf, der Kläger habe jahrelang ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert; im Artikel "Ein schlechter Informant") sowie 1.1 und 1.2 (Bezeichnung des Klägers als Dieb und Erpresser im Artikel "Ehrenhafte Verräter"). Im Mehrumfang wurde die Klage abgewiesen.
E. 3.1 Im Sommer 2005 machte er seine Drohung erstmals wahr und schickte zwei CDs mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ (2.2).
- 25 -
E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe in der Untersuchung und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, Daten an das Basler Steuer- amt, die eidgenössische Steuerverwaltung und das kantonale Steueramt Zürich weitergegeben zu haben. Weshalb er in der allenfalls nicht korrekten Tatsachen- behauptung, er habe die CD auch an das Magazin E._____ geschickt, eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung erblicke, obwohl er die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden einräume, tue er nicht in ausreichender Weise dar. Es feh- le diesbezüglich an der erforderlichen Substantiierung, weshalb ein Beweisverfah- ren unterbleiben könne. Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass die Be- hauptung selbst dann, wenn sie nicht falsch wäre, nicht in einem wesentlichen Punkt unzutreffend sei, nachdem der Kläger unstrittig die Informationen an die Steuerbehörden weitergegeben habe. Wesentlich sei, dass es sich um geheime Daten gehandelt habe, die an Dritte weitergegeben worden seien; weit weniger wichtig erscheine, an wen sie konkret weitergegeben worden seien. Durch diese Ungenauigkeit werde der Kläger – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt (Weitergabe an die Steuerbehörden) – im Ansehen der Mitmenschen resp. der Durchschnittsleser nicht derart empfindlich herabgesetzt, dass von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen sei (Urk. 80 S. 37 ff.).
E. 3.1.2 Der Kläger wendet sich in der Berufung sowohl gegen die Haupt- als auch gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz: Er erinnert zunächst daran, dass er die Weitergabe von CD's bereits im erstinstanzlichen Verfahren in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten habe, weshalb weder die Beklagten noch die Vorinstanz diesen Sachverhalt als erstellt betrachten dürften, solange er dafür nicht rechtskräftig verurteilt werde. Der Vorwurf erweise sich nicht nur als falsch, sondern verstosse auch gegen die Unschuldsvermutung. Hinzu komme, dass der Vorwurf, er habe Bankdaten an einzelne Organe der Presse weiterge- geben und damit breit gestreut, im Kontext mit den übrigen, auch von der Vor- instanz beanstandeten Aussagen ebenfalls als widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung zu qualifizieren sei, da im Rahmen von Art. 28 ZGB keine besondere Ver- letzungsintensität gefordert werde und das Gesetz Schutz gegen jeden mehr als harmlosen Angriff biete. Die Frage, ob er vertrauliche Daten an Dritte, namentlich die Presse bzw. die Zeitung E._____ weitergegeben habe, bilde Gegenstand des
- 26 - laufenden Strafverfahrens und führe möglicherweise zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe wegen Verletzung des Bankgeheimnis- ses. Es handle sich daher weder subjektiv noch objektiv um einen nebensächli- chen Punkt, zumal bei mehrfacher Tatbegehung eine höhere Strafe drohe als bei bloss einmaliger Verletzung. Zudem bringe der Durchschnittsleser einer Weiter- gabe von Bankdaten an staatliche Stellen ein viel grösseres Verständnis entge- gen als einer Weiterleitung an die Presse, die weder eine Schweige- noch eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit diesen Daten treffe. Der Vorwurf der Weitergabe an die Presse stelle den Kläger daher in ein falsches Licht und verletze seine Persönlichkeitsrechte in genügend spürbarer Weise (Urk. 79 S. 17 f.).
E. 3.1.3 Die Beklagten weisen darauf hin, dass sowohl das Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 als auch das Obergericht an der Urteilseröffnung vom
19. August 2016 davon ausgegangen sei, dass die E._____-Daten vom Kläger stammten. Hinzu komme, dass der Kläger zugegeben habe, CD's an Steuerbe- hörden weitergegeben zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, sei es nicht entscheidend, ob die Daten vom Kläger ausschliesslich an Steuerämter oder ob sie auch an E._____ weitergegeben worden seien, da ein Durchschnittsleser lediglich zur Kenntnis nehme, dass unerlaubte Daten weitergeleitet worden seien. Im Übrigen gelte das Bankgeheimnis auch bei der Weitergabe an Steuerämter. Da nicht strittig sei, dass der Kläger Unterlagen an die Steuerbehörden weiterge- geben habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern hier aus Sicht des Durchschnittslesers die Persönlichkeit des Klägers empfindlich herabgesetzt werde. Auch gestehe der Kläger ein, eine E-Mail an E._____ versendet zu haben, worin angedroht werde, Daten an die Presse und weitere Gruppierungen zu versenden. Dieser Kontakt sei schädlicher als die Frage, ob im Anschluss daran tatsächlich Daten übermittelt worden seien oder nicht (Urk. 88 S. 13).
E. 3.1.4 Die Bekanntgabe von Daten an die Zeitschrift E._____ im Juni 2005 bildet einen in sich abgeschlossenen Teil der Anklageschrift vom 25. Juni 2010 im Allgemeinen und des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Bank- bzw. Ge- schäftsgeheimnisses im Besonderen (Urk. 6/3 S. 15 Ziff. 2.3 lit. d, ND 1). Demge- genüber bildet die anerkannte Versendung einer E-Mail an E._____ im August
- 27 - 2005 Teil eines anderen Anklagesachverhalts, nämlich des dem Kläger vorgewor- fenen Nötigungsversuchs (Urk. 6/3 S. 9 f. Ziff. 2.2, ND 1). Die Bezichtigung, eine genau umschriebene (weitere) strafbare Handlung begangen zu haben, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird, ist an sich ohne Zweifel geeignet, die Ehre einer Person zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, der Kläger habe ungenügend substantiiert, weshalb er in der Äusserung, er habe zwei CD's mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ verschickt, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickt. Indem die Vorinstanz von einer ungenügenden Substantiierung ausging, wendete sie das Recht unrichtig an.
E. 3.1.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Unschuldsvermu- tung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) auch nach einem ersten Schuld- spruch Rechnung getragen werden muss, da sie bis zum Zeitpunkt der rechtskräf- tigen Verurteilung gilt (Glasl/Müller, Die Unschuldsvermutung in der Medienbe- richterstattung, ZSR 2013 I S. 85 ff., S. 92 f.). Der Vorinstanz ist auch insoweit beizupflichten, als sie dafürhält, die Beklagten hätten es unterlassen, im Artikel darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Weitergabe von Daten an E._____ be- streite und das Urteil noch nicht rechtkräftig sei, weshalb der Durchschnittsleser die Passage nicht anders verstehen könne, als dass hier von erwiesenen Tatsa- chen die Rede sei (Urk. 80 S. 39). Diese Feststellungen werden von den Beklag- ten in der Berufungsantwort denn auch nicht in Frage gestellt. Nachzutragen bleibt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung und damit der Persönlich- keit auch dann vorliegt, wenn sich der Schuldvorwurf nachträglich als wahr her- ausstellt (Glasl/ Müller, a.a.O., S. 104 f.). Da die Presseäusserung zivilrechtlich nach den im Zeitpunkt der Publikation herrschenden Umständen zu beurteilen ist (Glasl/Müller, a.a.O., S. 104 Fn 149), ist irrelevant, ob das Obergericht am
19. August 2016 zum Schluss kam, die E._____-Daten stammten vom Kläger (Urk. 88 S. 13), und die Weitergabe der Datenträger nunmehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (Urk. 92 S. 10 Ziff. 12).
E. 3.1.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung
- 28 - eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung erscheint nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar ver- fälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Die Vorinstanz hat sich auf diese Recht- sprechung berufen und die Behauptung der Weitergabe der Daten an E._____ als unwesentlichen Punkt bzw. als journalistische Ungenauigkeit durchgehen lassen.
E. 3.1.7 Mit seinen in E. 3.1.2 wiedergegebenen Berufungsgründen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Umstand, dass dem Kläger nebst der Weiterga- be der Bankdaten an die Steuerbehörden, die er nicht bestreitet (Urk. 2 S. 12, Urk. 80 S. 38, S. 56), auch noch die Weitergabe von vertraulichen Informationen an ein Presseerzeugnis unterstellt wird, erscheint nicht geeignet, ihn beim Durch- schnittsleser in ein wesentlich schlechteres Licht zu rücken. Zwar wird er dadurch eines weiteren Geheimnisbruchs bezichtigt. Da es unbestrittenermassen zur Be- kanntgabe von Daten an verschiedene Steuerämter kam, vermag der Vorwurf der Bekanntgabe von Daten an E._____ den Kläger aber nicht in einem spürbar ver- fälschten Bild zu zeigen. Durch die rechtliche Vorgabe, dass es bei mehrfacher Tatbegehung im Rahmen der Strafzumessung zu einer Straferhöhung kommt, wird das Ansehen des Klägers nicht zusätzlich nachhaltig geschmälert. Auch ist die These, dass der Durchschnittsleser für die Weitergabe von Bankdaten an die Steuerämter mehr Verständnis aufbringt als für die Weitergabe an die Presse, ab- zulehnen. Weil es sowohl im einen wie im anderen Fall um einen für den Kunden beispiellosen Vertrauensbruch geht und auch die steuerrechtlichen Konsequen- zen gravierend ausfallen können, lässt sich nicht sagen, der ihm unterstellte Ge- heimnisverrat an E._____ setze den Kläger im Ansehen der Mitmenschen noch- mals empfindlich herab. Der Kläger, dem es darum geht, Machenschaften vieler Schweizer Banken aufzudecken (Urk. 79 S. 14), kommt mit dem Gang an die Öf- fentlichkeit (Presse) in den Augen der Mitmenschen nicht – jedenfalls nicht we- sentlich – schlechter weg als bei einer blossen Weitergabe an die Steuerämter. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
- 29 -
E. 3.2 Widersprüche beim Lügentest (2.5) und Er brach den Test ab - angeb- lich weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte - und wurde in der Folge sofort freigestellt (2.8).
E. 3.2.1 Zur Textnummer 2.5 erwog die Vorinstanz, es sei nicht ganz klar, ob der Kläger bestreite, dass es zu Widersprüchen gekommen sei, oder ob er viel- mehr die Gründe, weshalb es zu Widersprüchen im Lügendetektortest gekommen sei, bestreite bzw. in seinem Sinne erwähnt haben wolle. Der Kläger müsse als im Zwischenbereich von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte anzusie- delnde Person jedenfalls schwerwiegende private Gründe in die Waagschale wer- fen können, damit die Tangierung seiner Privatsphäre als widerrechtlich erschei- ne, da der Geheimbereich mangels anvertrauter Informationen offensichtlich nicht betroffen sei. Die Anklageschrift, die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkün- dung seien alles allgemein zugängliche Quellen, welche der Journalist für die In- formationsbeschaffung benützen dürfe. Die Verhandlung habe nicht unter Aus- schluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass sich der Kläger einem Lügendetektortest habe unterziehen müssen. Dies sei auch nicht strittig und von ihm selbst auf seiner eigenen Homepage publiziert worden. Wenn der Privatbereich tangiert wäre, wäre der Eingriff durch das öffent- liche Interesse und insbesondere durch den Umstand, dass der Kläger die ent- sprechenden Informationen selbst veröffentlicht habe, gerechtfertigt. Auch hier dürften die Medien – wenn auch zwischen den Zeilen – ihre Meinung äussern (Urk. 80 S. 43 f.). Auch hinsichtlich der Textnummer 2.8 verneinte die Vorinstanz eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung. Sie hielt dafür, es sei nicht bestritten, dass der Kläger gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Verwendung des Wortes "angeblich" gebe Interpretationsspielraum für die Gründe, weshalb der Kläger nicht zum Test erschienen sei und unterstelle ihm, er habe sich vor dem Lügende- tektor gedrückt. Der Kläger werde für den Durchschnittsleser als Drückeberger, nicht aber als Lügner dargestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers suggeriere der Testabbruch aber nicht etwa indirekt, er habe im Test bereits gelogen. Zwar könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Verdächtigungen und
- 30 - Andeutungen die Klagen gemäss Art. 28/28a ZGB auslösen. Schlussendlich tue der Beklagte 1 hier aber seine Meinung kund – nämlich, dass er der Ansicht sei, der Kläger habe sich vor dem Test gedrückt, womit die persönlichen Interessen des Klägers – nicht als Drückeberger dargestellt zu werden – gegen die öffentli- chen Interessen abzuwägen seien. Es müsse einem Presseorgan möglich sein, nicht starr, sondern frei, pointiert und provozierend zu schreiben, um der Aufklä- rungsfunktion nachzukommen oder um Denkanstösse zu geben. Es sei den Me- dien anheim gestellt, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und zu lenken, sich hierzu die sprachlichen Instrumente zu eigen zu machen und in Darstellungen Unsicherheitsfaktoren einzubauen. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu ge- wichten als der nicht erhebliche Eingriff in die Ehre des Klägers, von einer Zeit- schrift als Drückeberger dargestellt zu werden (Urk. 80 S. 48 f.).
E. 3.2.2 Der Kläger hält dem berufungsweise entgegen, er habe bereits in sei- ner Klage angegeben und mit Beilagen (Urk. 6/17-20) belegt, dass er am Testtag schwer erkrankt gewesen sei und es keine Testresultate gegeben habe. Daraus folge, dass keine Tests durchgeführt worden seien, sondern nur ein Informations- gespräch geführt worden sei. Die Beklagten hätten diese Beweise nicht widerle- gen können, und auch die Vorinstanz habe dazu festgehalten, es sei unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Lügendetektortests gesundheitliche Probleme gehabt habe. Es folge daraus klar, dass es keinen eigentlichen Test gegeben ha- be, sondern dieser vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Entsprechend habe es auch nicht zu Widersprüchen, die vom Durchschnittsleser bei einem sol- chen Test in erster Linie inhaltsbezogen verstanden würden, kommen können, wie die Beklagten zu Unrecht insinuiert hätten. Die Beklagten versuchten mit perfiden, suggestiven sprachlichen Finessen, den Kläger im Verständnis der Leser und der Öffentlichkeit als lügnerische Person zu diskreditieren, ohne ihn explizit der Lüge zu beschuldigen. Die Beklagten woll- ten mit dem Wort "angeblich" seine Glaubwürdigkeit und Wahrhaftigkeit in Zweifel ziehen und ihre Leser glauben machen, er habe nicht nur beim Test gelogen, sondern auch bei der Vorgabe gesundheitlicher Beschwerden. Sie bezeichneten den Test äussert tendenziös als "Lügentest" und suggerierten damit, dass gelo-
- 31 - gen worden sei und es nur noch darum gehe, diese Lügen mit technischen Hilfs- mitteln sichtbar zu machen. Ein "Detektor" diene demgegenüber der Analyse und lasse offen, ob überhaupt Lügen vorliegen würden. Überhaupt gingen die Beklag- ten völlig unkritisch mit dem Thema Lügendetektor um und erwähnten mit keinem Wort, dass solche Tests wissenschaftlich heftig umstritten und in der Schweiz so- gar verboten seien. Den Beklagten gehe es nicht darum, ihren Lesern Denkan- stösse zu geben; vielmehr würden sie ihnen im Kontext mit den anderen, von der Vorinstanz als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen eingestuften Aussagen ein negatives Bild vom Kläger vermitteln (Urk. 79 S. 19 f.).
E. 3.2.3 Die Beklagten entgegnen, im strittigen Artikel werde eindeutig davon gesprochen, dass der Kläger im Vorgespräch zum Lügendetektortest in Wider- sprüche verwickelt worden sei. Kein Durchschnittsleser werde darauf schliessen, dass die Widersprüche im Test selbst aufgetreten seien. Wie die Vorinstanz rich- tig festgehalten habe, vertrete der Beklagte 1 mit der Verwendung des Wortes "angeblich" seine Meinung. Der umgangssprachliche Ausdruck "Lügentest" besa- ge dasselbe wie die Bezeichnung "Lügendetektorentest" und impliziere kein be- stimmtes Ergebnis. Daraus abzuleiten, es sei tatsächlich gelogen worden, sei ver- fehlt (Urk. 88 S. 14).
E. 3.2.4 Wie der Untertitel "Widersprüche beim Lügentest" zu verstehen ist, wird im darauf folgenden Text erläutert. Einerseits wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich um einen "Lügendetektor-Test" handelte. Andererseits wird klargestellt, dass sich die Widersprüche im Vorgespräch ergaben und der Test vom Kläger abgebrochen wurde, bevor Resultate vorlagen ("bevor er richtig begonnen hatte"). Die Darstellung vermittelt damit weder für sich noch im Kontext mit anderen Aussagen einen falschen Eindruck vom Kläger oder vom tatsächli- chen Geschehen. Angesichts der unmittelbar an den Untertitel anschliessenden erläuternden Ausführungen (die nicht irgendwo im Text platziert wurden) kann in der Überschrift auch keine Diskreditierung des Klägers erblickt werden. Die Be- klagten waren auch nicht verpflichtet, einen Exkurs zum Thema Lügendetektor einzufügen.
- 32 -
E. 3.2.5 In eine Medienäusserung werden oft Unsicherheitsfaktoren eingebaut; dabei wird mit verschiedenen Stilmitteln gearbeitet, wie der von der Vorinstanz zi- tierte Aufsatz aufzeigt (Riemer, Persönlichkeitsschutz und «qualifizierte Medien- äusserungen», recht 2001 S. 34 ff.). Auch solche Darstellungsweisen können persönlichkeitsverletzend sein. Mit der Verwendung des Wortes "angeblich" wird vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass in den Augen des Verfassers andere als gesundheitliche Gründe für den Testabbruch ausschlaggebend gewesen sein könnten. Ob der Beklagte 1 den Kläger damit als Drückeberger oder sogar als unehrlicher Mensch hinstellen wollte oder der Kläger dies so empfand, kann of- fenbleiben, weil ein objektiver Massstab anzulegen ist (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 42). Ein unbefangener Adressat wird hier aber nicht zwingend die Glaubwürdig- keit oder Ehrlichkeit des Klägers in Zweifel ziehen und auf einen für ihn unvorteil- haften Ablauf der Geschehnisse schliessen. Der Kläger selbst macht darauf auf- merksam, dass Lügendetektoren wissenschaftlich heftig umstritten und als Be- weiserhebungsmethode in der Schweiz strafprozessual verpönt sind (mit Verweis auf BSK StPO-Gless, Art. 140 N 67). Der durchschnittliche Leser in der Schweiz begegnet einem solchen Test daher mit Misstrauen und Ablehnung. Ebenso be- steht nach schweizerischer Rechtsauffassung ein Notwehrrecht der Lüge, wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsver- trag, 7. Aufl., 2012, Art. 328b OR N 12 und N 19). Deshalb wird der Leser einem Arbeitnehmer, der sich einem solchen, von seinem Arbeitgeber angeordneten Test mit einer vorgeschobenen Begründung zu entziehen versucht, eine gehörige Portion Verständnis entgegenbringen, ohne seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die vorinstanzliche Auffassung, der Kläger werde vom Durchschnittsleser als Drückeberger wahrgenommen, ist daher zu revidieren. Im Übrigen ist ohne weiteres erkennbar, dass die im Artikel geäusserte Skepsis die persönliche Haltung des Verfassers wiederspiegelt. Dem Leser wird durchaus bewusst, dass der vom Kläger für den Abbruch angegebene Grund hin- terfragt und dabei offengelassen wird, ob dieser vorgeschoben ist oder nicht. Als feststehende Tatsache wird klarerweise nicht behauptet, der Kläger sei gesund- heitlich fit gewesen, habe bloss simuliert oder bestehende Gesundheitsprobleme vorgeschoben. Das blosse Anzweifeln bzw. Hinterfragen beinhaltet eine Mei-
- 33 - nungsäusserung, die aber weder auf einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung beruht, noch unnötig verletzend ausfällt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger selbst "die ganze Lügendetektoren-Geschichte" in die Öffentlich- keit getragen hatte (Urk. 2 S. 11, Urk. 80 S. 44), worauf sie vom Beklagten 1 einer kritischen Bemerkung unterzogen wurde. Solche kritischen Mutmassungen sind vertretbar und müssen jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation vom Öf- fentlichkeitsinteresse und damit von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit gedeckt sein. Der Kläger zeigt mit seiner Berufung auf eine schwere Erkrankung und mit dem Hinweis auf Urk. 6/17-20 nicht auf, dass der Beklagte 1 seine Vorbe- halte wider besseres Wissen in die Welt setzte, zumal der Leser im Artikel darauf aufmerksam gemacht wurde, der Kläger habe in der Folge Mängel beim Test gel- tend gemacht und behauptet, er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden. Eine Auseinandersetzung mit den Arztzeugnissen (Urk. 6/19+20) konnte unter- bleiben, geben doch auch sie nicht wirklich darüber Auskunft, ob der Kläger den Test wegen seiner gesundheitlichen Probleme vorzeitig abbrach.
E. 3.2.6 Diese beiden Textpassagen stellen daher keine widerrechtlichen Per- sönlichkeitsverletzungen dar. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3.3 Mehrmals drohte er, Kundendaten an Zeitungen, Steuerämter und Neo- nazi-Gruppen (die Bank H._____ gilt als jüdisch) weiterzugeben (2.12). Und das tat er dann auch (2.13).
E. 3.3.1 Zu diesen beiden Textnummern erwog die Vorinstanz, der Kläger be- streite nicht, das folgende E-Mail an info@H._____.com (cc an E._____) ge- schrieben zu haben: "We highly recommend to stop all actions against any employees and if you do not the client data will be distributed as follows
- Tax authorthies Swiss, UK, USA
- … Organisation Swiss
- F._____, …, … and …
- newspapers
- NeoNazis
- as well as other organisation which fight the capitalism […]" Er stelle indes in Abrede, Daten unter anderem an die F._____ [F._____] und Neo-Nazis weitergegeben zu haben. Natürlich suggeriere die Formulierung
- 34 - "Und das tat er dann auch.", dass er diese Daten auch tatsächlich an die zuvor genannten Stellen, mithin auch an die F._____ weitergegeben habe. Selbst wenn dies nicht geschehen wäre und den Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelin- gen würde, stelle sich indes die Frage, ob diese Unwahrheit – das effektive Wei- tergeben und nicht nur das Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen
– geeignet sei, das Ansehen des Klägers empfindlich herabzusetzen. Denn be- reits mit dem Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen bzw. der Dro- hung, diese Daten an Rechtsextreme weiterzugeben, rücke sich der Kläger selbst in deren Nähe. Es könne den Lesern nicht verwehrt werden zu denken, der Klä- ger sei antisemitisch, wenn er mitteile, mit der F._____ Informationen auszutau- schen. Die Klammerbemerkung, die Bank sei jüdisch, brauche es hierfür nicht. Diese (wohl zwischen den Zeilen zu lesende) Andeutung erscheine vor dem Hin- tergrund, dass der Kläger unbestrittenermassen eine Kooperation mit der F._____ angedroht habe, durchaus vertretbar. Da eine Weitergabe der Daten tatsächlich stattgefunden habe, da diese anerkanntermassen an Steuerbehörden weitergelei- tet worden seien, treffe die Presseäusserung – wenn überhaupt – nur bezüglich der Weitergabe an Zeitungen und die rechtsextremen Gruppierungen nicht zu. Dabei handle es sich indes nicht um einen wesentlichen Punkt, der ein spürbar verfälschtes Bild vom Kläger zeichne und das ihn im Ansehen der Durchschnitts- leser – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich her- absetze. Der Kläger habe sich vielmehr mit dem Angebot selber demontiert. So- fern ihn Teile der Öffentlichkeit nun dem rechtsextremen Milieu zurechneten, sei dies lediglich logische Folge seines eigenen eingestandenen Handelns (Urk. 80 S. 56 f., S. 37; vgl. auch Urk. 6/3 S. 9).
E. 3.3.2 Der Kläger trägt berufungsweise vor, es stehe aufgrund der Parteivor- bringen und des Verzichts auf ein Beweisverfahren fest, dass der Vorwurf der Weitergabe von Daten an Zeitungen, die F._____ oder Neonazi-Gruppen unwahr sei. Da unwahre Vorwürfe stets eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellten und die verwendete Formulierung gemäss Vorinstanz dem Durch- schnittsleser suggeriere, er habe diese Daten auch tatsächlich an Zeitungen, die F._____ und Neonazi-Gruppen weitergegeben, frage sich nur mehr, ob der Vor- wurf der effektiven Weitergabe von Daten ein spürbar verfälschtes Bild vom Klä-
- 35 - ger zeichne. Dabei falle in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage in diesem Punkt auf den Tatbestand des Nötigungsversuchs gerichtet habe, soweit es nicht um die Weitergabe solcher Daten an E._____ gehe, die als Verletzung des Bankgeheimnisses qualifiziert worden sei. Zwar seien die Strafandrohungen der beiden Delikte gleich, doch werde der Versuch regelmässig milder bestraft, weshalb bereits strafgesetzlich eine substantielle Differenz zwischen dem Vorwurf der Drohung mit der Weitergabe und der effektiven Weitergabe bestehe. Auch der Durchschnittsleser stufe die Drohung mit einer Tat deutlich milder ein als die Tat selbst. Folglich werde er durch den Artikel in ein deutlich schlechteres Licht ge- stellt, als dies der Fall wäre, wenn die Beklagten genügend deutlich gemacht hät- ten, dass eine Weitergabe an Zeitungen, die F._____ und Neonazi-Gruppen und andere Dritte von ihm bestritten werde und das erstinstanzliche Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Damit handle es sich auch bei dieser Aussage um eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Urk. 79 S. 20 f.).
E. 3.3.3 Die Beklagten wiederholen, dass sich der Satz "Und das tat er dann auch." auf die grundsätzliche Weiterleitung von Daten an Dritte beziehe, was sei- tens des Klägers im Fall der Steuerämter zugestanden worden sei. Desweitern suggeriere die Passage keineswegs, dass der Kläger rechtsextrem sei. Die Er- wähnung der "Neonazi-Gruppen" beziehe sich einzig auf die – vom Kläger unbe- strittenermassen ausgesprochene – Drohung, Daten an solche weiterzugeben. Wie die Vorinstanz festhalte, habe sich der Kläger diese Nähe zu rechtsextremen Gruppierungen selber zuzuschreiben. Einig gehen die Beklagten auch mit der vor- instanzlichen Erwägung, dass die Aussage der effektiven Weitergabe von Daten an rechtsextreme Gruppierungen nicht geeignet sei, das Ansehen des Klägers in einer persönlichkeitsverletzenden Weise herabzusetzen, nachdem er damit ge- droht habe (Urk. 88 S. 14 f.).
E. 3.3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht nicht geprüft, ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde. Gegenstand der Anklage ist im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen E-Mail lediglich ein Nötigungsversuch, nicht aber eine Verlet- zung des Bankgeheimnisses durch Weitergabe von Daten an Neonazi-Gruppen (Urk. 6/3 S. 9 ff.). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass ein Durch-
- 36 - schnittsleser aufgrund der vom Beklagten 1 gewählten Formulierung fälschlicher- weise davon ausgeht, der Kläger habe seine Drohung verwirklicht und Kundenda- ten an alle im Artikel erwähnten Drittpersonen (Zeitungen, Steuerämter und Neo- nazi-Gruppen) weitergegeben. Aufgrund der eingestandenen Weitergabe von Da- ten an Steuerämter konzentriert sich die Frage somit wiederum darauf, ob die Falschinformation als kleinere Unkorrektheit und unbedeutende Übertreibung in der Berichterstattung oder als wesentliche Falschmeldung und empfindliche Her- absetzung des klägerischen Ansehens zu qualifizieren ist. Dabei ist aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Rügen nur die Weitergabe an Neonazi-Gruppen, nicht aber die Weitergabe an Zeitungen auf ihre Relevanz zu überprüfen (für die Wei- tergabe an E._____ vgl. im Übrigen oben E. 3.1). Die Behauptung, der Kläger ha- be Daten an F._____ weitergegeben (vgl. Berufungsantrag Ziffer 3, 4. Lemma), findet sich im Artikel "Ein schlechter Informant" nicht. Gegenteiliges wurde auch in der Klageschrift und in der Replik nicht behauptet (Urk. 2 S. 12, Urk. 51 S. 33). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 3.3.5 Der Vorwurf, Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben zu haben, tangiert nicht nur die berufliche Integrität des Klägers als Bankmitarbei- ter, sondern impliziert auch eine gewisse Nähe zur Neonaziszene und Sympa- thien für "braunes" Gedankengut. Der Durchschnittsleser wird den Kläger daher auch mit einer antisemitischen Einstellung in Verbindung bringen, zumal im Artikel explizit darauf hingewiesen wird, die Bank H._____ gelte als jüdisch. Die Weiter- gabe der Bankdaten kann daher nicht anders als als Angriff auf eine jüdische Bank interpretiert werden. Dass eine derartige unzutreffende Beschreibung ehr- und persönlichkeitsverletzend ist, braucht keiner weiteren Erörterung (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315).
E. 3.3.6 Im Gegensatz zur Weitergabe von Bankkundendaten an E._____ (vgl. oben E. 3.1.7) wird diese Persönlichkeitsverletzung auch nicht dadurch gleichsam entschärft, dass der Kläger Geheimnisverletzungen im Falle der Steuerämter ein- gestanden hat. Während die Weitergabe an die Steuerbehörden und die Presse moralisch mit der Anprangerung und Aufdeckung illegaler Steuerpraktiken ge- rechtfertigt werden kann, wird die Weitergabe an Neonazi-Gruppen als juden-
- 37 - feindliche Handlung wahrgenommen, ohne dass damit etwas für die Sache der Steuergerechtigkeit gewonnen wäre. Damit aber trifft die Tatsachenbehauptung der Beklagten in einem wesentlichen Punkt nicht mehr zu. Durch den Vorwurf ei- ner antisemitischen Haltung und bestehender Verbindungen zur Neonaziszene wird der Kläger noch einmal in ein erheblich schlechteres Licht gestellt, das ihn in den Augen der Allgemeinheit nicht nur als Verräter von Bankkundendaten, son- dern auch als antijüdisch und Sympathisant von Neonazis erscheinen lässt. Mit anderen Worten liegt keine journalistische Ungenauigkeit und verkürzte Berichter- stattung mehr vor, sondern eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung.
E. 3.3.7 Daran ändert auch nichts, dass der Kläger anerkanntermassen damit gedroht hat, Kundendaten unter anderem auch an Neonazis weiterzugeben (Urk. 6/3 S. 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es hier nicht um den (allenfalls vernachlässigbaren) Unterschied zwischen dem Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen und dem effektiven Weitergeben dieser Daten an solche Kreise. Vielmehr ist – wie der Kläger richtig vermerkt – zwischen einer An- drohung und der Verwirklichung des angedrohten Übels zu unterscheiden. Die Drohung dient als ein Druckmittel, um den Bedrohten zu einer bestimmten Hand- lung zu bewegen, wobei offenbleibt, ob das angedrohte Übel in die Tat umgesetzt wird, falls der Bedrohte nicht kooperiert. Als feststehende Tatsache erscheint die nötigende Handlung und nicht der angedrohte Nachteil, der zwar schwerwiegend sein kann, aber nicht ernst gemeint sein muss. Dieses Differenzierungsvermögen muss auch einem Durchschnittsleser attestiert werden. Die Drohung ist eben nichts weiter als eine Drohung. Sie kann nicht mit der tatsächlichen Kundgabe der Daten einer jüdischen Bank an Neonazi-Gruppen gleichgesetzt werden. Die Beru- fung ist in diesem Punkt begründet.
E. 3.4 Damit ist über die bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte hinaus einzig festzustellen, dass die Beklagten den Kläger in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt haben, indem im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Ja- nuar 2011 in der D._____ ausgeführt wurde, er habe Bankkundendaten an Neo- nazi-Gruppen weitergegeben.
- 38 - Für die Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) kann auf die Erwägung IV/J des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Urk. 80 S. 71 f.), die seitens der Beklagten nicht beanstandet wurde. Da der vorliegende Entscheid bereits mit Ausfällung rechtskräftig wird, hat die Publikation innert 30 Tagen von der Zustel- lung dieses Entscheids an zu erfolgen. Die beantragte Vollstreckungsform ist zu- lässig (Art. 236 Abs. 3, Art. 337 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei bei juristischen Personen die Strafandrohung an die Organe zu ergehen hat (BK ZPO-Kellerhals, Art. 343 N 25; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 15). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen
– zu bestätigen. III.
1. Der Kläger will eine für ihn günstigere Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erreichen (Berufungsanträge Ziffern 4 und 5). Da die Dispositiv Zif- fern 5 bis 7 aufgehoben werden und die Vorinstanz die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen neu zu regeln haben wird (E. II/2.15), sind diese Berufungsanträge gegenstandslos geworden.
2. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegen- den Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts über die geänderten Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Es wird beschlossen:
1. a) Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 am 15. September 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 39 -
b) Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 am 15. September 2016 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage hinsichtlich der Textnum- mern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.14 und 2.15 im Artikel "Ein schlechter Infor- mant" und hinsichtlich der Textnummer 1.3 im Artikel "Ehrenhafte Verräter" abgewiesen wurde.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 und Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Beurteilung der geänderten Rechtsbe- gehren Ziffern 3 und 4 und zur Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
1. a) Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
2. Mai 2016 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Be- klagten den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben, in- dem im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Januar 2011 in der
- 40 - D._____ ausgeführt wurde, er habe Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben.
b) Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) verpflichtet, innert 30 Tagen von der Zustellung an in der Printausgabe der D._____ unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie der Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") erscheinen zu lassen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren (Zivilprozess) betreffend Persönlichkeitsverletzung geführt. Dabei war unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 im Artikel "Ein schlechter Informant" zitierte Äusserung des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben habe. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt diese Äusserung als widerrechtli- che Verletzung der Persönlichkeit des Klägers." Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
c) Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) verpflichtet, innert 30 Tagen von der Zustellung an für die Dauer von 30 Tagen auf der Homepage der D._____ an derselben Stelle, wo der nachfolgend genannte Artikel publiziert ist bzw. war, unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie der Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") erscheinen zu lassen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren (Zivilprozess) betreffend Persönlichkeitsverletzung geführt. Dabei war unter
- 41 - anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 im Artikel "Ein schlechter Informant" zitierte Äusserung des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben habe. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt diese Äusserung als widerrechtli- che Verletzung der Persönlichkeit des Klägers." Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts über die geänderten Rechts- begehren Ziffern 3 und 4 vorbehalten.
E. 4 Gegen die ihm am 17. Mai 2016 zugestellten Entscheide führt der Kläger mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 79). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete er rechtzeitig (Urk. 85). Die Beklagten erstatteten die Berufungsantwort am 13. September 2016 (Urk. 88). Der Kläger reichte am 3. Oktober 2016 eine Replik (Urk. 92), die Beklagten am 24. Oktober 2016 eine Stellungnahme ein, die am 1. November 2016 dem Kläger zugestellt wurde (Urk. 99 und 100). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
E. 5 Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für das Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet hat.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist werden der Vorinstanz die erst- und zweitinstanzlichen Akten zugestellt.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
- 42 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: cm
Dispositiv
- Die Ziffern 1 Abs. 1 (Schadenersatz und Genugtuung), 3 (Unterlassung) und 4 b) - d) (Gegendarstellung, Schadenersatz und Genugtuung) des ursprüng- lichen klägerischen Rechtsbegehrens werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Auf die Ziffern 3 und 4 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Urk. 74 = Urk. 80):
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagten den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben, indem - im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Januar 2011 in der D._____ ausgeführt wurde, er habe jahrelang ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert und - dieser im Artikel "Ehrenhafte Verräter" vom 12. Januar 2012 in der D._____ als Dieb und Erpresser bezeichnet wurde.
- Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert zehn Arbeitstagen seit Eintritt der Rechts- kraft des Urteils in der folgenden Printausgabe der D._____ unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie die Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") und vom 12. Januar 2012 ("Ehrenhafte Verräter") erscheinen zu lassen: - 5 - "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Bezirksgericht Zürich einen Zivilprozess betreffend Per- sönlichkeitsverletzung geführt. Dabei waren unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 und vom 12. Januar 2012 in den Artikeln "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" zitierten Äusserungen des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger jahrelang ehemalige Kol- legen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert habe sowie ein Dieb und Erpresser sei. Das Bezirksgericht Zü- rich beurteilt diese Äusserungen als widerrechtliche Verletzung der Persön- lichkeit des Klägers."
- Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert zehn Arbeitstagen seit Eintritt der Rechts- kraft des Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf der Homepage der D._____ an derselben Stelle, wo die nachfolgend genannten Artikel publiziert sind bzw. waren, unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Ur- teilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie die Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Infor- mant") und vom 12. Januar 2012 ("Ehrenhafte Verräter") erscheinen zu las- sen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Bezirksgericht Zürich einen Zivilprozess betreffend Per- sönlichkeitsverletzung geführt. Dabei waren unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 und vom 12. Januar 2012 in den Artikeln "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" zitierten Äusserungen des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger jahrelang ehemalige Kol- legen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert habe sowie ein Dieb und Erpresser sei. Das Bezirksgericht Zü- rich beurteilt diese Äusserungen als widerrechtliche Verletzung der Persön- lichkeit des Klägers."
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. - 6 -
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/4 und den Beklagten unter soli- darischer Haftung zu 1/4 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss verrechnet. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Kläger den auf sie entfallenden Anteil (Fr. 2'000.–) zu erset- zen.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen, zahlbar an RA Dr. iur. Y._____.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 79 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L), soweit sie Ziffer 3 des geän- derten klägerischen Rechtsbegehrens betrifft, aufzuheben, auf Ziffer 3 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens einzutreten und diese gutzuheis- sen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung von Zif- fer 3 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens zurückzuweisen.
- Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L), soweit sie Ziffer 4 des geän- derten klägerischen Rechtsbegehrens betrifft, aufzuheben, auf Ziffer 4 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens einzutreten und diese gutzuheis- sen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung von Zif- fer 4 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens zurückzuweisen.
- Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L) in Bezug auf die Behauptungen, − der Berufungskläger habe (Bank-)Daten/Datenträger (CD's) an Vertre- ter der Zeitung 'E._____' und/oder andere Zeitungen weitergegeben, − es habe Widersprüche beim Lügendetektorentest mit dem Berufungs- kläger gegeben, - 7 - − der Berufungskläger habe 'angebliche' gesundheitliche Probleme vor- gegeben, um sich dem Lügendetektorentest zu entziehen, − der Berufungskläger habe (Bank-)Daten an F._____ und Neonazi- Gruppen weitergegeben, aufzuheben und die Klage in diesen Punkten gutzuheissen.
- Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L) zu ändern und die vorinstanzlichen Gerichtskosten nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber zu ¾ den Be- rufungsbeklagten unter solidarischer Haftung zu auferlegen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Gerichts- kostenauflage zurückzuweisen;
- Es sei Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L) aufzuheben und die Berufungsbe- klagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber von CHF 11'250 (inkl. Mehrwertsteuer und Kos- ten des Schlichtungsverfahrens), zu bezahlen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Parteikos- tenregelung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt-Zuschlag) zulas- ten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 3): "1) Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich 8% MWST zulasten des Klägers." Erwägungen: I.
- Am 26. Januar 2011 erschienen im Wochenmagazin D._____ die beiden Artikel "Ein schlechter Informant" und "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" (Urk. 6/2), nachdem am 19. Januar 2011 in der gegen den Kläger geführten Stra- - 8 - funtersuchung betreffend Nötigung, Drohung und Verletzung des Bankgeheimnis- ses die erstinstanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung stattgefunden hatte (Urk. 6/3, Urk. 34/29). Am 12. Januar 2012 erschien in der D._____ ein wei- terer Artikel mit der Überschrift "Ehrenhafte Verräter", der sich mit verschiedenen Whistleblowern, u.a. auch mit dem Kläger, beschäftigt (Urk. 6/1). Während die D._____ von der Beklagten 3 herausgegeben und vom Beklagten 2 redaktionell geleitet und verlegt wird, verfasste der Beklagte 1 die beiden Beiträge "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter". Der Beitrag "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" stammt von anderen Autoren.
- Mit seiner am 8. Februar 2013 bei der Vorinstanz eingereichten Klage machte der Kläger geltend, er sei durch die Artikel "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Urk. 2). Der Artikel "Ein schlechter Informant" lautet wie folgt (Urk. 6/2, Urk. 52/3; beanstandete Stel- len durch die Vorinstanz kursiv hervorgehoben, bezugnehmend auf die Numme- rierung des Klägers): " Ein schlechter Informant Datendieb A._____ hat keine Missstände aufgedeckt, Geld und Vergeltung wa- ren seine wirklichen Motive. Er ist deshalb kein Whistleblower, der Schutz verdient. Das zaghafte Vorgehen der Zürcher Strafjustiz gegen den rachsüch- tigen Ex-Banker ist unverständlich. Von B._____. A._____ sei "kein ganz unschuldiger Mann", schrieb Reporter G._____ im … [Tageszei- tung] vom letzten Samstag, trotzdem sei er "der Modellfall eines Whistleblowers". Figuren wie A._____ seien "nützlich für die Gesellschaft", auch wenn ihre Motive unlauter seien, sie hätten deshalb einen besonderen Schutz verdient. Wer die korrupte Bankenwelt aus- misten will - gemäss einem viel zitierten Bonmot von Bertolt Brecht ist ein Bankraub weni- ger kriminell als die Gründung einer Bank -, sollte bei der Wahl der Mittel nicht zimperlich sein. Der Zweck heiligt sie. Diese Meinung ist weit verbreitet, nicht nur in linken Kreisen. Ihrer Logik folgend, ködert der deutsche Staat Schweizer Datendiebe mit Millionenbeträgen, werden kriminelle Kron- - 9 - zeugen mit Straferlass und andern Vorteilen belohnt. Die Idee - Korruption mit Korruption bekämpfen - hat etwas Bestechendes. Nur funktioniert sie in der Praxis nicht. Abgesehen davon nimmt der Staat mit seinem amoralischen Handeln enorme Kollateralschäden in Kauf. Gerade der Fall des Ex-Bankers A._____, der letzte Woche wegen mehrfacher Nöti- gung, Drohung und Verletzung des Bankgeheimnisses verurteilt wurde, illustriert die Tü- cken des unehrenhaften Whistleblowers. Vor mehr als acht Jahren kopierte A._____ zahlreiche geheime Kundendaten der Privat- bank H._____ auf den Cayman Islands. Nach seiner Entlassung im Dezember 2002 setzte er seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Druck, indem er mit der Veröffentlichung der Da- ten drohte. Streitpunkt war eine Abgangsentschädigung, die A._____ selber einmal mit ei- ner halben Million Franken bezifferte [2.1]. Im Sommer 2005 machte er seine Drohung erstmals wahr und schickte zwei CDs mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ [2.2]. Der Skandal lässt auf sich warten Auf den gross angekündigten Finanzskandal wartet die Öffentlichkeit allerdings bis heute vergeblich [2.3]. Der damalige E._____-Journalist I._____ schrieb wohl eine süffige Ge- schichte zum Thema Datenklau. Mit dem Inhalt der CDs konnte er nicht viel anfangen. I._____ gehört nicht zu der Sorte von Rechercheuren, die einen Skandal ungenutzt an sich vorbeiziehen lassen, wenn er wirklich einer ist. Wäre er auf namhafte Steuerbetrüger ges- tossen, er hätte sicher darüber geschrieben. Dasselbe gilt für andere Journalisten, welche die Datensätze später zugespielt bekamen [2.4]. Es dürfte sich um dasselbe Material han- deln, das A._____ kürzlich Wikileaks-Gründer Julian Assange überreichte. Gemäss einem Journalisten, der die CDs ausgewertet hat, weisen diese zwar durchaus auf Steuerhinterziehung hin. Es handelt sich zu einem grossen Teil um reiche Erben oder Künstler, deren Vermögen in keiner Buchhaltung erfasst sei. Das überrascht nicht. Die Cayman Islands sind einer von vielen Off-Shore-Finanzplätzen im angelsächsischen Raum. Der grösste befindet sich im US-Bundesstaat Deleware. Die legale, bisweilen halb- legale oder auch mal illegale "Steueroptimierung" ist der offensichtlich tolerierte oder sogar gewollte Hauptzweck des Off-Shore-Bankings. - 10 - Wenn Briten und Amerikaner den Datendieb A._____ nun als Helden feiern, so zeugt dies nicht von einer höheren Moral, sondern von einem knallharten Kampf um Marktanteile. Was A._____ zum Vorschein brachte, wäre bei jeder anderen Bank vor Ort auch aufzufin- den gewesen. Zwar ist es denkbar, dass hinter den A._____-Daten ein Skandal steckt. Die Schweizer Banken haben stets versichert, sie würden die Steuerhinterziehung nicht aktiv fördern. Der grosse Eklat um die … [Bank] hat gezeigt, dass dieses Versprechen bisweilen gebrochen wurde. Wäre es A._____ um das Aufdecken derartiger Machenschaften ge- gangen, hätte er dies - die Whistleblower J._____ und K._____ haben es vorgemacht - aber auch mit anonymisierten Daten bewirken können. Das hat A._____ nie angestrebt und auch nie erreicht. Widersprüche beim Lügentest [2.5] A._____, Jahrgang 19.., arbeitete zwischen 1994 und 2002 als Sicherheitschef und Ka- dermitglied bei einer Filiale der Bank H._____ auf den Cayman Islands. 2001 kam es zu Spannungen, weil dem Schweizer, der selber auf den Posten aspirierte, ein lokaler Chef vor die Nase gesetzt wurde. Streit gab es auch um die Kosten eines Unfalls, die A._____s Versicherung nicht übernahm [2.6]. Just in jener Zeit wurden bei der Bank erstmals Kun- dendaten gestohlen und an Steuerbehörden geschickt. Auch tauchten erste anonyme Drohbriefe auf [2.7]. Der neue CEO unterzog darauf mehrere Mitarbeiter einem Lügendetektor-Test. Sicher- heitschef A._____ willigte anfänglich ein. Gemäss den Wortprotokollen, die der D._____ vorliegen, verwickelte er sich schon im Vorgespräch in Widersprüche. Insbesondere als er auf die Drohungen angesprochen wurde, antwortete A._____ ausweichend. Er brach den Test ab, bevor er richtig begonnen hatte - angeblich weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte - und wurde in der Folge sofort freigestellt [2.8]. A._____ focht die Kündigung gerichtlich an und machte Mängel beim Lügentest geltend [2.9]. So sei nicht berücksichtigt worden, dass er damals unter Medikamenteneinfluss ge- standen habe. Ein lokales Gericht wies die Klage ab [2.10]. In der Folge trat A._____ einen eigentlichen Feldzug gegen seinen vormaligen Arbeitgeber an. Ein Teil dieser Geschichte fand Eingang in die Anklage der Winterthurer Staatsanwältin L._____ vom 25. Juni 2010, die letzte Woche vom Bezirksgericht Zürich beurteilt wurde. - 11 - Jahrelang drangsalierte A._____ ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen, mit einer gefälschten Selbstanzeige schwärzte er einen Bankkunden beim Steueramt an (die Anzeige erwies sich als unbegründet) [2.11]. Mehrmals drohte er, Kundendaten an Zeitungen, Steuerämter und Neonazi-Gruppen (die Bank H._____ gilt als jüdisch) weiterzugeben [2.12]. Und das tat er dann auch [2.13]. Manipulierte Daten und Fälschungen [2.15] Obwohl A._____ Ende 2005 im Wesentlichen überführt war, blieb sein Dossier fünf Jahre lang bei Staatsanwältin L._____ liegen, welche die Brisanz des Dossiers entweder ver- kannt hatte oder schlicht überfordert war [2.14]. Obwohl das Gericht dem selbsternannten Whistleblower A._____ keine ehrbaren Motive [2.15] attestierte und obwohl theoretisch ei- ne Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Gefängnis möglich gewesen wäre (siehe Kasten), liess ihn der Richter mit einer bedingten Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7'200.– laufen. Die rein symbolische Sanktion unterscheidet sich unter dem Strich nur graduell von jener, die das Obergericht eben im Fall K._____/J._____ verhängte (Geldstrafen von je Fr. 1'600.–). Dabei hatten die Richter den ehemaligen Controllerinnen des Sozialamtes zu- gebilligt, dass sie die Privatsphäre der Fürsorgeklienten stets respektiert und ohne Eigen- nutz ein legitimes Ziel verfolgt hatten. Ein Vergleich der beiden Urteile offenbart nicht nur das Versagen einer Strafjustiz, die sich nicht mehr zu strafen getraut. Er zeigt auch, warum das Motiv beim Whistleblower entscheidend ist. Genau wie gekaufte Kronzeugen neigen falsche Whistleblower stets dazu, Informationen für ihre eigenen, wenig ehrenhaften Ziele zu selektionieren und zu manipulieren oder gar falsche Fährten zu legen. Dass A._____ auch gefälschte Dokumente verbreitet hat, ist ge- radezu typisch. Eine Information, das zeigt die Erfahrung, ist selten besser als die Intenti- on, mit der sie gestreut wird. Daten ungewisser Herkunft, wie sie A._____, aber auch Wikileaks anbieten, können in der Regel weder auf ihre Echtheit noch auf ihre Relevanz überprüft werden und sind für Jour- nalisten unbrauchbar. Wer trotzdem darauf baut, macht sich schnell zum Gehilfen kriminel- ler Machenschaften. Unechte Whistleblower decken selten echte Missstände auf, weil dies gar nicht in ihrem Interesse liegt." - 12 - Dem Artikel "Ehrenhafte Verräter" lässt sich folgende, den Kläger betreffen- de Passage entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 52/4; beanstandete Stellen durch die Vor- instanz kursiv hervorgehoben, bezugnehmend auf die Nummerierung des Klä- gers): " Ehrenhafte Verräter …-Informatiker M._____, der N._____ zu Fall brachte, ist ein klassischer Whistleblower. Aus strafrechtlicher Sicht ist nicht das Resultat entscheidend, sondern die Verhältnismässigkeit und das Motiv des Geheimnisverrats. Echte Whistleblower sind naturgemäss umstritten. Von B._____. […] A._____, Dieb [1.1] und Erpresser [1.2] Ähnlich liegen die Fakten bei A._____. Der ehemalige Mitarbeiter der Bank H._____ hatte auf den Cayman Islands vermeintlich brisante Kundendaten geklaut [1.1], mit denen er seinen (ehemaligen) Arbeitgeber zu erpressen [1.2] versuchte. A._____ fühlte sich von der Bank schlecht behandelt, bei einer Beförderung wurde er übergangen. Nachdem sich die Bank nicht erpressen liess, verschickte A._____ die Bankdaten an diverse Redaktionen und übergab sie schliesslich Wikileaks. Bislang hat freilich kein Journalist die Informatio- nen verwertet, was darauf hinweist, dass sie nicht von öffentlicher Brisanz sind [1.3]. Gleichwohl hat A._____ in linken Kreisen, die grundsätzlich wenig vom Bankgeheimnis halten, den Status eines Whistleblowers. Hier zeigt sich eine Problematik, die auch im Fall N._____ zum Tragen kommt: Es ist immer auch eine Frage der politischen Einstellung, ob man den Tippgeber verdammt oder feiert. Womit wir wieder bei der eingangs aufgeworfe- nen Frage wären: Ist M._____ ein Held oder ein Verräter? […]" In der Replik dehnte der Kläger sein Feststellungsbegehren auf den Beitrag "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" aus (Rechtsbegehren Ziffer 3), stellte zusätzlich ein Beseitigungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4) und zog die Unterlassungs- und Leistungsbegehren zurück (Urk. 51). Die Beklagten widersetzten sich der - 13 - (modifizierten) Klage. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden (Urk. 80 S. 6 f.).
- Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 (den Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" betreffend) und 4 (das Beseitigungsbegehren betreffend) nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Datum hiess die Vorinstanz die Feststellungsklage teilweise gut und ordnete die Urteilspublika- tion an. Die Gutheissung betrifft die Textnummern 2.11 (Vorwurf, der Kläger habe jahrelang ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert; im Artikel "Ein schlechter Informant") sowie 1.1 und 1.2 (Bezeichnung des Klägers als Dieb und Erpresser im Artikel "Ehrenhafte Verräter"). Im Mehrumfang wurde die Klage abgewiesen.
- Gegen die ihm am 17. Mai 2016 zugestellten Entscheide führt der Kläger mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 79). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete er rechtzeitig (Urk. 85). Die Beklagten erstatteten die Berufungsantwort am 13. September 2016 (Urk. 88). Der Kläger reichte am 3. Oktober 2016 eine Replik (Urk. 92), die Beklagten am 24. Oktober 2016 eine Stellungnahme ein, die am 1. November 2016 dem Kläger zugestellt wurde (Urk. 99 und 100). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
- Das zweitinstanzliche Strafurteil erging während des Berufungsverfahrens am 19. August 2016 (Urk. 97/1), nachdem die Akten von der Berufungsinstanz (I. Strafkammer) bereits mit Beschluss vom 17. November 2011 zur Ergänzung der Untersuchung und zur allfälligen Ergänzung/Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden waren (Urk. 6/21). Laut Kläger hat er den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht angefochten (Urk. 92 S. 10 Ziff. 12). - 14 - II. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen erstinstanzliche Endentscheide nicht vermögensrechtlicher Natur. Auf die Be- rufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. unten E. 1.2) – einzu- treten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den ange- fochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 310 ZPO) liegt. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechts- schriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Beru- fungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Pro- cédure civil, Tome II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz aber nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, a.a.O., N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). Was für die Begründung der Berufung gilt, gilt auch für die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Eine allfällige Replik darf der Beru- - 15 - fungskläger nicht dazu verwenden, seine Berufung zu ergänzen oder zu verbes- sern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Beru- fungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Diese Vorausset- zungen erfüllt die Replik (Urk. 92) über weite Strecken nicht. 1.3 Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 4 (hinsichtlich der Textnummern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.14 und 2.15 im Artikel "Ein schlechter Informant" und der Textnummer 1.3 im Artikel "Ehrenhafte Verräter") des vorinstanzlichen Urteils sind mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 15. September 2016 in Rechtskraft er- wachsen. Dies ist vorzumerken.
- Der Kläger ficht mit seiner Berufung zunächst den Nichteintretensent- scheid hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der modifizierten Rechtsbegehren an (Beru- fungsanträge Ziffern 1 und 2). 2.1 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen sachli- chen Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem (modifizierten) Rechtsbegehren Ziffer 3, mit dem der Streitgegenstand auf den Artikel "Bankgeheimnis - Kava- liersdelikt" ausgedehnt wurde, und den bisherigen Ansprüchen verneint. Die Vor- instanz hätte die Klageänderung als zulässig erklären und auf Rechtsbegehren Ziffer 3 eintreten müssen. 2.2 Die Vorinstanz erwog, beim Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" handle es sich um einen neuen, eigenständigen Artikel, der zudem von einem an- deren Autor verfasst worden sei als die beiden anderen Texte. Zwar werde inhalt- lich das Bankgeheimnis behandelt und auf den "Fall A._____" Bezug genommen; jedoch handle es sich klar um eine eigenständige Publikation, mithin um einen neuen Lebenssachverhalt und auch eine neue Handlung, die mit den beiden Arti- keln nicht in einem derart engen rechtlichen Zusammenhang stehe, dass aus- nahmsweise die Konnexität trotz verschiedener Lebenssachverhalte zu bejahen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Urheber des neu eingereichten Artikels ein anderer sei. Es sei zudem der in der Lehre vertretenen Meinung, wonach rein prozessökonomische Gründe für sich alleine eine Klageänderung nicht rechtferti- gen könnten, zuzustimmen. Entsprechend sei ein sachlicher Zusammenhang zum - 16 - bisherigen Rechtsbegehren zu verneinen und auf Ziffer 3 der geänderten Rechts- begehren nicht einzutreten (Urk. 80 S. 11). 2.3 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie überdehne den Begriff des sach- lichen Zusammenhangs und trage der Tatsache nicht Rechnung, dass Persön- lichkeitsverletzungen nicht alleine aufgrund der Betrachtung einzelner Aussagen und/oder Artikel gewürdigt werden dürften, sondern massgeblich auf den Ge- samteindruck abzustellen sei, der durch einen oder – wie hier – mehrere Berichte beim Durchschnittsleser erzeugt werde. Auch wenn der Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" nicht vom Beklagten 1 verfasst worden sei, bestehe personell und organschaftlich eine sehr enge Konnexität mit den beiden anderen Artikeln. Auch in zeitlicher, verbreitungsmässiger und platzierungstechnischer Hinsicht würden konnexe Ansprüche vorliegen. Hinzu trete eine sehr enge inhaltliche Konnexität, indem alle drei Artikel thematisch den angeblichen "Datendiebstahl" des Klägers behandeln und damit identische Interessen der Leser wecken würden, zumal sie auch relativ zeitnah – im Falle der beiden Artikel vom 26. Januar 2011 sogar zeit- gleich – nach dem erstinstanzlichen Strafurteil vom 19. Januar 2011 bzw. dem Beschluss des Obergerichts vom 17. November 2011 erschienen seien. Es hand- le sich um die Verbindung von Tatsachenbericht ("Ein schlechter Informant") und Kommentar ("Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt"), indem der "Fall A._____" zum Anlass genommen werde, um über die milde Bestrafungspraxis der Gerichte bei Verletzungen des Bankgeheimnisses zu lamentieren (Urk. 79 S. 4 ff.). 2.4 Die Beklagten räumen ein, dass die beiden in der D._____ vom 26. Ja- nuar 2011 publizierten Artikel in verbreitungs- und platzierungstechnischer Hin- sicht eine "gewisse Ähnlichkeit" aufweisen. Sie sind aber der Auffassung, dass sich daraus und aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 als Verleger und Chefre- daktor und die Beklagte 3 für alle Autoren als Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin fungierten, keine Konnexität ergebe. Der im Artikel "Ein schlechter Informant" ent- haltene Verweis auf den Kasten begründe – so die Beklagten weiter – ebenfalls keine Konnexität, da damit in keiner Weise auf den dem Verfahren zugrunde lie- genden Sachverhalt verwiesen, sondern auf Informationen zur Geschichte des Bankgeheimnisses und zu dem im Bankengesetz vorgesehenen Strafrahmen - 17 - aufmerksam gemacht werde. "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verrä- ter" legten den Schwerpunkt auf "Whistleblower", wobei der erste Beitrag den "Fall A._____" aufarbeite und der zweite Beitrag einen Blick in die Geschichte von "Whistleblowern" werfe. Während diese beiden Artikel den "Fall A._____" behan- delten, befasse sich der Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" mit der Ge- schichte des Bankgeheimnisses und mit der Rechtsprechung zur einschlägigen Norm. Dabei werde die damals gegen den Kläger ausgesprochene Strafe nur am Rande und als Illustration der Rechtsprechung thematisiert. Der Artikel vermöge das durch die beiden anderen Beiträge geschaffene Bild bzw. den Gesamtein- druck weder zu ergänzen noch zu verstärken. Damit sei der Vorinstanz beizu- pflichten, dass es bei diesem Artikel um eine eigenständige Publikation mit einem neuen Lebenssachverhalt und einer neuen Handlung gehe (Urk. 88 S. 4 ff.). 2.5 Die Berufungsinstanz hatte in einem jüngst gefällten Urteil Gelegenheit, Lehre und Rechtsprechung zum Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) zusammenzufassen (OGer ZH LA160032 vom 02.03.2017 E. III./D./3.1 S. 12-14). Demnach muss der neue Klagegrund zwar nicht aus dem identischen Lebensvorgang stammen, mit dem ursprünglichen aber in einem engen Zusammenhang stehen, was vor allem bei einem Anspruch aus einem benachbarten Lebensvorgang zutreffen kann (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 227 N 21; KUKO ZPO- Naegeli/Mayhall, Art. 227 N 31; Seiler, a.a.O., N 1396 m.w.H.). Ein sachlicher Zu- sammenhang kann dann vorliegen, wenn die verschiedenen Ansprüche über ob- jektive Gemeinsamkeiten oder zumindest Ähnlichkeiten verfügen (SHK ZPO- Widmer, Art. 227 N 15; Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilpro- zessrecht, Diss., 1992, S. 87 f.), dasselbe Objekt betreffen (OFK ZPO-Lerch, Art. 227 N 5) oder wenn die Ansprüche zwar auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, aber in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen (BK ZPO- Killias, Art. 227 N 40; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 10; BSK ZPO-Ruggle, Art. 14 N 16; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 14 N 9; BGE 129 III 230 E. 3.1). Ansprüche sind auch dann noch konnex, wenn sie zwar auf verschiedenen "Clustern" im Sachverhalt beru- hen, die Lebensvorgänge sich aber immerhin berühren und gleichartige oder ähn- - 18 - liche Tatbestände erzeugen können (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 34). Dem- gegenüber liegt eine unzulässige Klageänderung vor, wenn die Änderung oder Ergänzung nicht mehr zu demjenigen Komplex von Tatsachen gehört, der bereits Grundlage des bisher dargelegten Sachverhalts bildet (Seiler, a.a.O., N 1398), oder wenn lediglich eine personelle Verflechtung oder eine enge rechtliche Bezie- hung zwischen den Parteien besteht, ohne dass sich die geltend gemachten An- sprüche in sachlicher Hinsicht berühren (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 36). Ebenso wenig genügt zur Bejahung der notwendigen Konnexität, dass die An- sprüche auf Rechtsverhältnissen beruhen, die (bloss) in einem gewissen Zusam- menhang stehen, oder dass nur prozessökonomische Gründe für eine Beurteilung der geänderten Klage sprechen (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.3.3; Pahud, DIKE- Komm-ZPO, Art. 227 N 10; BK ZPO-Güngerich/Walpen, Art. 14 N 29). Als unbe- stimmter Rechtsbegriff eröffnet das Tatbestandsmerkmal des "sachlichen Zu- sammenhangs" der rechtsanwendenden Instanz im konkreten Einzelfall ein ge- wisses Konkretisierungsermessen (Seiler, a.a.O., N 1398). 2.6.1 Im Artikel "Ein schlechter Informant" wird im Vorspann (Lead) statuiert, der Datendieb A._____ habe keine Missstände aufgedeckt; Geld und Vergeltung seien seine wirklichen Motive gewesen, weshalb er kein Whistleblower sei, der Schutz verdiene. Im darauffolgenden Bericht wird ausgeführt, obwohl das Gericht dem selbsternannten Whistleblower keine ehrbaren Motive attestiert habe und obwohl theoretisch eine Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Gefängnis möglich gewesen wäre, habe ihn der Richter mit einer bedingten Strafe von umgerechnet 7'200 Franken laufen lassen. Nach Angabe der theoretisch möglichen Höchststra- fe wird in Klammern auf den "Kasten" auf der gleichen Seite verwiesen. Dieser Kasten enthält den von O._____ und P._____ verfassten Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt". 2.6.2 Im Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" (Urk. 6/2 S. 37, Urk. 52/1) wird bereits im Vorspann auf den "Fall A._____" Bezug genommen. Im darauffol- genden Text wird der Banker A._____ bzw. sein Fall als Illustration dafür verwen- det, dass das Schweizer Bankgeheimnis noch nicht überholt sei ("Der Banker A._____ verkörpert exakt jenen Mann, dessentwegen die Schweiz vor acht Jahr- - 19 - zehnten das Bankgeheimnis eingeführt hat, und der Fall illustriert […]"). Im da- rauffolgenden Abschnitt wird ausgeführt, es sei, als hätte der "Datendiebstahl des A._____" seinerzeit als Blaupause für das Bankengesetz bzw. das Bankgeheim- nis gedient. Es ist dieser Vorwurf des Datendiebstahls, den der Kläger als persön- lichkeitsverletzend betrachtet (Urk. 51 S. 9 und S. 20, Urk. 79 S. 7, Urk. 92 S. 5). 2.7 Einzuräumen ist, dass mit dem Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" insofern ein neuer Lebenssachverhalt eingeführt bzw. ein neues Thema beleuch- tet wird, als darin das Augenmerk auf die Entstehungsgeschichte und die Aktuali- tät des Bankgeheimnisses sowie auf die Strafandrohung für eine Verletzung des Bankgeheimnisses gerichtet wird. Dies geschieht jedoch anhand des "Falles A._____" bzw. des "Datendiebstahl[s] des A._____". In der Bezeichnung des Klä- gers als Datendieb decken sich die Aussagen der beiden Beiträge. Nicht gefolgt werden kann den Beklagten, wenn sie ausführen, der Artikel erläutere die "Recht- sprechung zur einschlägigen Norm", da ausschliesslich die – angesichts der abs- trakten Strafandrohung von sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von bis zu 20'000 Franken – "erklärungsbedürftig niedrige" Bestrafung des Klägers diskutiert und der gesetzlichen Maximalstrafe gegenübergestellt wird. Es kann entgegen der Darstellung der Beklagten auch keine Rede davon sein, die gegen den Kläger ausgesprochene Strafe werde nur "am Rande" erwähnt. Vielmehr wird diese be- dingte Geldstrafe zum Anlass genommen, um über die schwindende Bedeutung des Bankgeheimnisses und über die angeblich unzureichende Bestrafung ("kei- nerlei Folgen") zu berichten, worauf bereits im Titel ("Kavaliersdelikt") und im Vor- spann ("Einst wurde der Verrat von Bankdaten schwer bestraft. Nichts davon im Fall A._____") hingewiesen wird. Ein Kavaliersdelikt bezeichnet eine (strafbare) Handlung, die von der Gesellschaft, von der Umwelt als nicht ehrenrührig, als we- niger schlimm angesehen wird (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001, S. 888). So bleibt der "Fall A._____" auch im Kastenbeitrag Ausgangs-, Dreh- und Angelpunkt der Berichterstattung. Der Text im Kasten beginnt ("der Fall illustriert […]") und schliesst ("Der 'Fall A._____' zeigt auch hier: […]") mit dem Kläger bzw. seinem Fall. Entgegen der Vorinstanz kann daher nicht gesagt wer- den, die beiden Publikationen würden generell verschiedene Lebenssachverhalte beschlagen. Vielmehr liegen teilweise überschneidende und im Übrigen benach- - 20 - barte Lebenssachverhalte vor. Es besteht ein offensichtlicher und enger Zusam- menhang zwischen den beiden Artikeln, der schon im Verweis "siehe Kasten" im Artikel "Ein schlechter Informant" und in der ausdrücklichen Bezugnahme auf den "Fall A._____" im Vorspann des (unmittelbar folgenden) Artikels "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" zum Ausdruck kommt. Die bisherigen Ansprüche und das in der Replik neu gestellte Rechtsbegehren Ziffer 3 verfügen damit über objektive Ge- meinsamkeiten und Berührungspunkte. Unerheblich ist, dass der Kastenbeitrag aus einer anderen Feder stammt, nachdem die Beklagten 2 und 3 als Chefredak- tor/Verleger bzw. Herausgeberin auch dafür verantwortlich zeichnen. Die Vor- instanz hätte den sachlichen Zusammenhang daher nicht verneinen dürfen. 2.8 Der Kläger macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem nicht genügend bestimmten Rechtsbegehren Ziffer 4 ausgegangen. Die Vor- instanz habe die Bestimmtheitsanforderungen überspannt und hätte auf das Be- seitigungsbegehren eintreten müssen. 2.9 Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange mit Rechtsbegehren Ziffer 4 die Löschung sämtlicher Aussagen auf der Internetseite www.D._____.ch, die ihn «wörtlich oder sinngemäss als "Datendieb", "rachsüchtigen Ex-Banker", "Dieb" und "Erpresser" bezeichnen, ihm wörtlich oder sinngemäss unterstellen, "Geld und Vergeltung" seien "seine wirklichen Motive" gewesen und wörtlich oder sinn- gemäss behaupten, er habe einen "Datendiebstahl begangen", "jahrelang ehema- lige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfun- gen drangsaliert" und "manipulierte Daten" verbreitet». Die genannten Ausdrücke und Satzteile seien aus Zeitungsartikeln herausgegriffen und aneinandergereiht worden. Mangels eines sinnergebenden Zusammenhangs könnten diese an sich nicht beurteilt werden, sodass auch nicht pauschal eine Löschung derselben an- geordnet werden könne. Es wäre dem Kläger im Sinne des Bestimmtheitsgebotes zumutbar gewesen, diejenigen Teile oder Abschnitte von Artikeln, deren Lö- schung er verlange – die Löschung einzelner Ausdrücke oder Satzteile aus be- stehenden Artikeln wäre weder praktikabel noch sinnvoll – zu nennen, was er je- doch unterlassen habe. Insbesondere verlange er nicht ausdrücklich die Lö- schung derjenigen Artikel, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei- - 21 - en. Die Wendung "oder sinngemäss" sei als besonders unbestimmt zu qualifizie- ren, sodass der Vollstreckungsrichter eine Würdigung vornehmen müsste. Ge- samthaft erscheine Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens als zu wenig be- stimmt und unklar, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 80 S. 12 f.). 2.10 Der Kläger hält mit seiner Berufung daran fest, dass die zu löschenden Aussagen mit Blick auf die Formulierung des Dispositivs und die Vollstreckung in- haltlich genügend bestimmt seien, auch wenn sie aus einzelnen Artikeln, deren in- tegrale Löschung nicht verlangt werden könne, herausgegriffen und aneinander- gereiht worden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde keine pau- schale Löschung, sondern die Löschung ganz bestimmter Aussagen verlangt, de- ren innerer thematischer Zusammenhang offensichtlich sei. Die Erstreckung des Löschungsantrags auf sinngemässe Formulierungen ziele darauf ab, eine Umge- hung der Löschung durch Verwendung ähnlicher Aussagen zu verhindern. Wie bei Unterlassungsklagen werde dadurch die Vollstreckung des Urteils wesentlich erleichtert bzw. erst sichergestellt, weil das Vollstreckungsgericht nicht nochmals eine materielle Prüfung vornehmen dürfe. Dies sei umso mehr geboten, als im Ar- tikel "Ehrenhafte Verräter" statt von einem "Diebstahl" von einem "Klau" gespro- chen werde und die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass auch Synonyme von den eingeklagten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen mitumfasst seien, weil es für den Durchschnittsleser nicht darauf ankomme, ob – wie im Artikel "Ehrenhafte Verräter" – von einem "Datendiebstahl" oder von einem "Datenklau" gesprochen werde. Auch die Festlegung der sachlichen Zuständig- keit, die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei und die Aus- übung des Dispositionsgrundsatzes würden durch das klägerische Beseitigungs- begehren nicht tangiert. Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht dadurch ver- letzt, dass die beantragte Löschung auf die konkret eingeklagten Aussagen be- schränkt werde, die auf www.D._____.ch publiziert würden, sei es doch nach der Rechtsprechung zulässig, in allgemeiner Weise auf die Löschung sämtlicher Presseartikel etc. mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere in elektronischen (online) Archiven etc. zu klagen. Im Übrigen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, Rechtsbegehren, die sie als zu wenig klar erachte, auszulegen und gegebenen- - 22 - falls so zu formulieren, dass sie auch aus ihrer Sicht unverändert zum Dispositiv erhoben werden könnten. Zumindest hätte die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ausgeübt werden müssen (Urk. 79 S. 10 ff.). 2.11 Die Beklagten halten die Forderung nach der Beseitigung sinngemäs- ser Formulierungen als nicht genügend bestimmt, da sie allfällige Passagen su- chen und nach eigenem Ermessen entscheiden müssten, ob eine Passage zu lö- schen sei oder nicht, was unzumutbar sei, zumal die Verpflichtung unter Strafan- drohung erfolgen solle. Der Kläger habe zudem eine völlig offene Formulierung der gerügten Texte gewählt und es unterlassen, andere als die drei namentlich bezeichneten Artikel zu bezeichnen und einzureichen, die von einer Gutheissung ebenso betroffen würden. Bei einer so offenen Formulierung bestehe das erhebli- che Risiko, dass Artikel und Passagen tangiert würden, die je nach Kontext nicht persönlichkeitsverletzend seien. Hinzu komme, dass das Beseitigungsbegehren nicht geeignet sei, die behauptete Störung zu beheben, da nicht die Löschung aus sämtlichen Datenbanken und Archiven verlangt werde. Die richterliche Fra- gepflicht dürfe nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (Urk. 88 S. 7 ff.). 2.12 Zutreffend ist, dass im Streit um ein Verbot zukünftiger Medienmittei- lungen vom Kläger nicht verlangt werden kann, in seinem Unterlassungsbegehren (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. In einem Unterlassungsbegehren muss das erwartete rechtswidrige Verhalten daher nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschrieben werden, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlich- keitsverletzung besteht (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; Bopp/ Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 84 N 10). Bei Rechtsbegehren Ziffer 4 geht es indes um eine Beseitigungsklage, die darauf abzielt, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 - 23 - ZGB). Darin liegt ein grundsätzlicher Unterschied. Mit der Beseitigungsklage (po- sitive Leistungsklage) verlangt der Kläger die Vornahme eines bestimmten Tuns (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens sie im Urteils- zeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens sie überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbreitungsverbot für eine bereits in Verkehr ge- brachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverlet- zenden Passagen). Gegenstand der Beseitigungsklage ist daher ein konkret be- stimmtes störendes Verhalten (BSK ZGB I-Meili, Art. 28a N 4 f.). Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, die beanstandeten und zu beseitigenden Ursachen ei- ner bereits eingetretenen Störung genau und abschliessend zu bezeichnen. Die Gefahr einer vom Kläger befürchteten Umgehung besteht nicht, hat es der Kläger doch in der Hand, sämtliche Stellen aufzuführen, die er als persönlichkeitsverlet- zend erachtet. Soweit die Vorinstanz auf die Prüfung bloss sinngemässer Be- zeichnungen, Unterstellungen und Behauptungen nicht eingetreten ist, liegt keine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 ZPO vor. 2.13 Daraus folgt indes nicht, dass auf Rechtsbegehren Ziffer 4 insgesamt nicht einzutreten ist. Denn soweit der Kläger die beanstandeten Passagen wört- lich aufführt, wird auch eine gutheissende Anordnung des Richters zweifellos so genau umschrieben sein, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um "weitere Artikel, die nicht Bestand- teil des vorliegenden Verfahrens sind" (Urk. 88 S. 8 Ziff. 17). Vielmehr bezieht sich die Beseitigungsklage ausschliesslich auf "die drei eingeklagten Artikel" (Urk. 51 S. 38 Ziff. 46 lit. b). Andere, nicht näher bezeichnete Berichte stehen nicht zur Diskussion. Eine solche Präzisierung bzw. Einschränkung der Beseiti- gungsanordnung könnte durch den Richter im Dispositiv ohne weiteres von Amtes wegen vorgenommen werden (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.4). An- gesichts dieser Beschränkung ist auch der sachliche Zusammenhang des neu geltend gemachten Beseitigungsanspruchs mit den bisher eingeklagten Ansprü- chen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) ohne weiteres zu bejahen (vgl. E. 2.5). - 24 - 2.14 Der Nichteintretensentscheid kann auch nicht damit begründet werden, Rechtsbegehren Ziffer 4 sei mangels der beantragten Löschung aus sämtlichen Datenbanken und Archiven nicht geeignet, die behauptete Störung zu beheben. Wie der Kläger zu Recht moniert (Urk. 64 S. 5, Urk. 92 S. 7), stand es ihm frei, al- ternativ oder kumulativ gegen die Beklagten auf Löschung der Interneteinträge in den Archiven der Medien (hier: auf www.D._____.ch) zu klagen, die Beklagten zur Abgabe einer auf Löschung gerichteten Willenserklärung gegenüber Dritten (wie Mediendatenbanken und Suchmaschinen) zu veranlassen oder direkt weitere be- teiligte Drittpersonen ins Recht zu fassen (Fischer/Theus Simoni/Gessler [Hrsg.], Kommentierte Musterklagen, Band III, Zürich 2016, S. 10 f.). Dies ist Ausfluss der weit gefassten Passivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 37), der Solidarhaftung der Schädiger bei unerlaubten Handlungen (Art. 50 Abs. 1 OR; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz 14.08) und der Dispo- sitionsmaxime, wonach der Kläger allein bestimmt, in welchem Umfang und ge- gen wen er einen Anspruch geltend machen will (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.15 Die Vorinstanz hat das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 3 und das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 4 (soweit es um die wörtlichen Bezeichnungen und Behauptungen geht) fälschlicherweise nicht beurteilt. Ziffer 2 des angefoch- tenen Beschlusses vom 2. Mai 2016 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Beurteilung dieser Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Demzufolge ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 5 bis 7) des angefochtenen Urteils vom 2. Mai 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird mit Rücksicht auf den Gesamt- ausgang darüber neu zu befinden haben.
- Sodann hält der Kläger bezüglich vier Äusserungen (Textnummern 2.2, 2.5, 2.8 und 2.13 in Verbindung mit 2.12) daran fest, dass widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzungen vorliegen (Berufungsantrag Ziffer 3). 3.1 Im Sommer 2005 machte er seine Drohung erstmals wahr und schickte zwei CDs mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ (2.2). - 25 - 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe in der Untersuchung und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, Daten an das Basler Steuer- amt, die eidgenössische Steuerverwaltung und das kantonale Steueramt Zürich weitergegeben zu haben. Weshalb er in der allenfalls nicht korrekten Tatsachen- behauptung, er habe die CD auch an das Magazin E._____ geschickt, eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung erblicke, obwohl er die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden einräume, tue er nicht in ausreichender Weise dar. Es feh- le diesbezüglich an der erforderlichen Substantiierung, weshalb ein Beweisverfah- ren unterbleiben könne. Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass die Be- hauptung selbst dann, wenn sie nicht falsch wäre, nicht in einem wesentlichen Punkt unzutreffend sei, nachdem der Kläger unstrittig die Informationen an die Steuerbehörden weitergegeben habe. Wesentlich sei, dass es sich um geheime Daten gehandelt habe, die an Dritte weitergegeben worden seien; weit weniger wichtig erscheine, an wen sie konkret weitergegeben worden seien. Durch diese Ungenauigkeit werde der Kläger – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt (Weitergabe an die Steuerbehörden) – im Ansehen der Mitmenschen resp. der Durchschnittsleser nicht derart empfindlich herabgesetzt, dass von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen sei (Urk. 80 S. 37 ff.). 3.1.2 Der Kläger wendet sich in der Berufung sowohl gegen die Haupt- als auch gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz: Er erinnert zunächst daran, dass er die Weitergabe von CD's bereits im erstinstanzlichen Verfahren in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten habe, weshalb weder die Beklagten noch die Vorinstanz diesen Sachverhalt als erstellt betrachten dürften, solange er dafür nicht rechtskräftig verurteilt werde. Der Vorwurf erweise sich nicht nur als falsch, sondern verstosse auch gegen die Unschuldsvermutung. Hinzu komme, dass der Vorwurf, er habe Bankdaten an einzelne Organe der Presse weiterge- geben und damit breit gestreut, im Kontext mit den übrigen, auch von der Vor- instanz beanstandeten Aussagen ebenfalls als widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung zu qualifizieren sei, da im Rahmen von Art. 28 ZGB keine besondere Ver- letzungsintensität gefordert werde und das Gesetz Schutz gegen jeden mehr als harmlosen Angriff biete. Die Frage, ob er vertrauliche Daten an Dritte, namentlich die Presse bzw. die Zeitung E._____ weitergegeben habe, bilde Gegenstand des - 26 - laufenden Strafverfahrens und führe möglicherweise zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe wegen Verletzung des Bankgeheimnis- ses. Es handle sich daher weder subjektiv noch objektiv um einen nebensächli- chen Punkt, zumal bei mehrfacher Tatbegehung eine höhere Strafe drohe als bei bloss einmaliger Verletzung. Zudem bringe der Durchschnittsleser einer Weiter- gabe von Bankdaten an staatliche Stellen ein viel grösseres Verständnis entge- gen als einer Weiterleitung an die Presse, die weder eine Schweige- noch eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit diesen Daten treffe. Der Vorwurf der Weitergabe an die Presse stelle den Kläger daher in ein falsches Licht und verletze seine Persönlichkeitsrechte in genügend spürbarer Weise (Urk. 79 S. 17 f.). 3.1.3 Die Beklagten weisen darauf hin, dass sowohl das Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 als auch das Obergericht an der Urteilseröffnung vom
- August 2016 davon ausgegangen sei, dass die E._____-Daten vom Kläger stammten. Hinzu komme, dass der Kläger zugegeben habe, CD's an Steuerbe- hörden weitergegeben zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, sei es nicht entscheidend, ob die Daten vom Kläger ausschliesslich an Steuerämter oder ob sie auch an E._____ weitergegeben worden seien, da ein Durchschnittsleser lediglich zur Kenntnis nehme, dass unerlaubte Daten weitergeleitet worden seien. Im Übrigen gelte das Bankgeheimnis auch bei der Weitergabe an Steuerämter. Da nicht strittig sei, dass der Kläger Unterlagen an die Steuerbehörden weiterge- geben habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern hier aus Sicht des Durchschnittslesers die Persönlichkeit des Klägers empfindlich herabgesetzt werde. Auch gestehe der Kläger ein, eine E-Mail an E._____ versendet zu haben, worin angedroht werde, Daten an die Presse und weitere Gruppierungen zu versenden. Dieser Kontakt sei schädlicher als die Frage, ob im Anschluss daran tatsächlich Daten übermittelt worden seien oder nicht (Urk. 88 S. 13). 3.1.4 Die Bekanntgabe von Daten an die Zeitschrift E._____ im Juni 2005 bildet einen in sich abgeschlossenen Teil der Anklageschrift vom 25. Juni 2010 im Allgemeinen und des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Bank- bzw. Ge- schäftsgeheimnisses im Besonderen (Urk. 6/3 S. 15 Ziff. 2.3 lit. d, ND 1). Demge- genüber bildet die anerkannte Versendung einer E-Mail an E._____ im August - 27 - 2005 Teil eines anderen Anklagesachverhalts, nämlich des dem Kläger vorgewor- fenen Nötigungsversuchs (Urk. 6/3 S. 9 f. Ziff. 2.2, ND 1). Die Bezichtigung, eine genau umschriebene (weitere) strafbare Handlung begangen zu haben, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird, ist an sich ohne Zweifel geeignet, die Ehre einer Person zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, der Kläger habe ungenügend substantiiert, weshalb er in der Äusserung, er habe zwei CD's mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ verschickt, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickt. Indem die Vorinstanz von einer ungenügenden Substantiierung ausging, wendete sie das Recht unrichtig an. 3.1.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Unschuldsvermu- tung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) auch nach einem ersten Schuld- spruch Rechnung getragen werden muss, da sie bis zum Zeitpunkt der rechtskräf- tigen Verurteilung gilt (Glasl/Müller, Die Unschuldsvermutung in der Medienbe- richterstattung, ZSR 2013 I S. 85 ff., S. 92 f.). Der Vorinstanz ist auch insoweit beizupflichten, als sie dafürhält, die Beklagten hätten es unterlassen, im Artikel darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Weitergabe von Daten an E._____ be- streite und das Urteil noch nicht rechtkräftig sei, weshalb der Durchschnittsleser die Passage nicht anders verstehen könne, als dass hier von erwiesenen Tatsa- chen die Rede sei (Urk. 80 S. 39). Diese Feststellungen werden von den Beklag- ten in der Berufungsantwort denn auch nicht in Frage gestellt. Nachzutragen bleibt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung und damit der Persönlich- keit auch dann vorliegt, wenn sich der Schuldvorwurf nachträglich als wahr her- ausstellt (Glasl/ Müller, a.a.O., S. 104 f.). Da die Presseäusserung zivilrechtlich nach den im Zeitpunkt der Publikation herrschenden Umständen zu beurteilen ist (Glasl/Müller, a.a.O., S. 104 Fn 149), ist irrelevant, ob das Obergericht am
- August 2016 zum Schluss kam, die E._____-Daten stammten vom Kläger (Urk. 88 S. 13), und die Weitergabe der Datenträger nunmehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (Urk. 92 S. 10 Ziff. 12). 3.1.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung - 28 - eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung erscheint nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar ver- fälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Die Vorinstanz hat sich auf diese Recht- sprechung berufen und die Behauptung der Weitergabe der Daten an E._____ als unwesentlichen Punkt bzw. als journalistische Ungenauigkeit durchgehen lassen. 3.1.7 Mit seinen in E. 3.1.2 wiedergegebenen Berufungsgründen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Umstand, dass dem Kläger nebst der Weiterga- be der Bankdaten an die Steuerbehörden, die er nicht bestreitet (Urk. 2 S. 12, Urk. 80 S. 38, S. 56), auch noch die Weitergabe von vertraulichen Informationen an ein Presseerzeugnis unterstellt wird, erscheint nicht geeignet, ihn beim Durch- schnittsleser in ein wesentlich schlechteres Licht zu rücken. Zwar wird er dadurch eines weiteren Geheimnisbruchs bezichtigt. Da es unbestrittenermassen zur Be- kanntgabe von Daten an verschiedene Steuerämter kam, vermag der Vorwurf der Bekanntgabe von Daten an E._____ den Kläger aber nicht in einem spürbar ver- fälschten Bild zu zeigen. Durch die rechtliche Vorgabe, dass es bei mehrfacher Tatbegehung im Rahmen der Strafzumessung zu einer Straferhöhung kommt, wird das Ansehen des Klägers nicht zusätzlich nachhaltig geschmälert. Auch ist die These, dass der Durchschnittsleser für die Weitergabe von Bankdaten an die Steuerämter mehr Verständnis aufbringt als für die Weitergabe an die Presse, ab- zulehnen. Weil es sowohl im einen wie im anderen Fall um einen für den Kunden beispiellosen Vertrauensbruch geht und auch die steuerrechtlichen Konsequen- zen gravierend ausfallen können, lässt sich nicht sagen, der ihm unterstellte Ge- heimnisverrat an E._____ setze den Kläger im Ansehen der Mitmenschen noch- mals empfindlich herab. Der Kläger, dem es darum geht, Machenschaften vieler Schweizer Banken aufzudecken (Urk. 79 S. 14), kommt mit dem Gang an die Öf- fentlichkeit (Presse) in den Augen der Mitmenschen nicht – jedenfalls nicht we- sentlich – schlechter weg als bei einer blossen Weitergabe an die Steuerämter. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. - 29 - 3.2 Widersprüche beim Lügentest (2.5) und Er brach den Test ab - angeb- lich weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte - und wurde in der Folge sofort freigestellt (2.8). 3.2.1 Zur Textnummer 2.5 erwog die Vorinstanz, es sei nicht ganz klar, ob der Kläger bestreite, dass es zu Widersprüchen gekommen sei, oder ob er viel- mehr die Gründe, weshalb es zu Widersprüchen im Lügendetektortest gekommen sei, bestreite bzw. in seinem Sinne erwähnt haben wolle. Der Kläger müsse als im Zwischenbereich von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte anzusie- delnde Person jedenfalls schwerwiegende private Gründe in die Waagschale wer- fen können, damit die Tangierung seiner Privatsphäre als widerrechtlich erschei- ne, da der Geheimbereich mangels anvertrauter Informationen offensichtlich nicht betroffen sei. Die Anklageschrift, die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkün- dung seien alles allgemein zugängliche Quellen, welche der Journalist für die In- formationsbeschaffung benützen dürfe. Die Verhandlung habe nicht unter Aus- schluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass sich der Kläger einem Lügendetektortest habe unterziehen müssen. Dies sei auch nicht strittig und von ihm selbst auf seiner eigenen Homepage publiziert worden. Wenn der Privatbereich tangiert wäre, wäre der Eingriff durch das öffent- liche Interesse und insbesondere durch den Umstand, dass der Kläger die ent- sprechenden Informationen selbst veröffentlicht habe, gerechtfertigt. Auch hier dürften die Medien – wenn auch zwischen den Zeilen – ihre Meinung äussern (Urk. 80 S. 43 f.). Auch hinsichtlich der Textnummer 2.8 verneinte die Vorinstanz eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung. Sie hielt dafür, es sei nicht bestritten, dass der Kläger gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Verwendung des Wortes "angeblich" gebe Interpretationsspielraum für die Gründe, weshalb der Kläger nicht zum Test erschienen sei und unterstelle ihm, er habe sich vor dem Lügende- tektor gedrückt. Der Kläger werde für den Durchschnittsleser als Drückeberger, nicht aber als Lügner dargestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers suggeriere der Testabbruch aber nicht etwa indirekt, er habe im Test bereits gelogen. Zwar könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Verdächtigungen und - 30 - Andeutungen die Klagen gemäss Art. 28/28a ZGB auslösen. Schlussendlich tue der Beklagte 1 hier aber seine Meinung kund – nämlich, dass er der Ansicht sei, der Kläger habe sich vor dem Test gedrückt, womit die persönlichen Interessen des Klägers – nicht als Drückeberger dargestellt zu werden – gegen die öffentli- chen Interessen abzuwägen seien. Es müsse einem Presseorgan möglich sein, nicht starr, sondern frei, pointiert und provozierend zu schreiben, um der Aufklä- rungsfunktion nachzukommen oder um Denkanstösse zu geben. Es sei den Me- dien anheim gestellt, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und zu lenken, sich hierzu die sprachlichen Instrumente zu eigen zu machen und in Darstellungen Unsicherheitsfaktoren einzubauen. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu ge- wichten als der nicht erhebliche Eingriff in die Ehre des Klägers, von einer Zeit- schrift als Drückeberger dargestellt zu werden (Urk. 80 S. 48 f.). 3.2.2 Der Kläger hält dem berufungsweise entgegen, er habe bereits in sei- ner Klage angegeben und mit Beilagen (Urk. 6/17-20) belegt, dass er am Testtag schwer erkrankt gewesen sei und es keine Testresultate gegeben habe. Daraus folge, dass keine Tests durchgeführt worden seien, sondern nur ein Informations- gespräch geführt worden sei. Die Beklagten hätten diese Beweise nicht widerle- gen können, und auch die Vorinstanz habe dazu festgehalten, es sei unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Lügendetektortests gesundheitliche Probleme gehabt habe. Es folge daraus klar, dass es keinen eigentlichen Test gegeben ha- be, sondern dieser vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Entsprechend habe es auch nicht zu Widersprüchen, die vom Durchschnittsleser bei einem sol- chen Test in erster Linie inhaltsbezogen verstanden würden, kommen können, wie die Beklagten zu Unrecht insinuiert hätten. Die Beklagten versuchten mit perfiden, suggestiven sprachlichen Finessen, den Kläger im Verständnis der Leser und der Öffentlichkeit als lügnerische Person zu diskreditieren, ohne ihn explizit der Lüge zu beschuldigen. Die Beklagten woll- ten mit dem Wort "angeblich" seine Glaubwürdigkeit und Wahrhaftigkeit in Zweifel ziehen und ihre Leser glauben machen, er habe nicht nur beim Test gelogen, sondern auch bei der Vorgabe gesundheitlicher Beschwerden. Sie bezeichneten den Test äussert tendenziös als "Lügentest" und suggerierten damit, dass gelo- - 31 - gen worden sei und es nur noch darum gehe, diese Lügen mit technischen Hilfs- mitteln sichtbar zu machen. Ein "Detektor" diene demgegenüber der Analyse und lasse offen, ob überhaupt Lügen vorliegen würden. Überhaupt gingen die Beklag- ten völlig unkritisch mit dem Thema Lügendetektor um und erwähnten mit keinem Wort, dass solche Tests wissenschaftlich heftig umstritten und in der Schweiz so- gar verboten seien. Den Beklagten gehe es nicht darum, ihren Lesern Denkan- stösse zu geben; vielmehr würden sie ihnen im Kontext mit den anderen, von der Vorinstanz als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen eingestuften Aussagen ein negatives Bild vom Kläger vermitteln (Urk. 79 S. 19 f.). 3.2.3 Die Beklagten entgegnen, im strittigen Artikel werde eindeutig davon gesprochen, dass der Kläger im Vorgespräch zum Lügendetektortest in Wider- sprüche verwickelt worden sei. Kein Durchschnittsleser werde darauf schliessen, dass die Widersprüche im Test selbst aufgetreten seien. Wie die Vorinstanz rich- tig festgehalten habe, vertrete der Beklagte 1 mit der Verwendung des Wortes "angeblich" seine Meinung. Der umgangssprachliche Ausdruck "Lügentest" besa- ge dasselbe wie die Bezeichnung "Lügendetektorentest" und impliziere kein be- stimmtes Ergebnis. Daraus abzuleiten, es sei tatsächlich gelogen worden, sei ver- fehlt (Urk. 88 S. 14). 3.2.4 Wie der Untertitel "Widersprüche beim Lügentest" zu verstehen ist, wird im darauf folgenden Text erläutert. Einerseits wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich um einen "Lügendetektor-Test" handelte. Andererseits wird klargestellt, dass sich die Widersprüche im Vorgespräch ergaben und der Test vom Kläger abgebrochen wurde, bevor Resultate vorlagen ("bevor er richtig begonnen hatte"). Die Darstellung vermittelt damit weder für sich noch im Kontext mit anderen Aussagen einen falschen Eindruck vom Kläger oder vom tatsächli- chen Geschehen. Angesichts der unmittelbar an den Untertitel anschliessenden erläuternden Ausführungen (die nicht irgendwo im Text platziert wurden) kann in der Überschrift auch keine Diskreditierung des Klägers erblickt werden. Die Be- klagten waren auch nicht verpflichtet, einen Exkurs zum Thema Lügendetektor einzufügen. - 32 - 3.2.5 In eine Medienäusserung werden oft Unsicherheitsfaktoren eingebaut; dabei wird mit verschiedenen Stilmitteln gearbeitet, wie der von der Vorinstanz zi- tierte Aufsatz aufzeigt (Riemer, Persönlichkeitsschutz und «qualifizierte Medien- äusserungen», recht 2001 S. 34 ff.). Auch solche Darstellungsweisen können persönlichkeitsverletzend sein. Mit der Verwendung des Wortes "angeblich" wird vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass in den Augen des Verfassers andere als gesundheitliche Gründe für den Testabbruch ausschlaggebend gewesen sein könnten. Ob der Beklagte 1 den Kläger damit als Drückeberger oder sogar als unehrlicher Mensch hinstellen wollte oder der Kläger dies so empfand, kann of- fenbleiben, weil ein objektiver Massstab anzulegen ist (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 42). Ein unbefangener Adressat wird hier aber nicht zwingend die Glaubwürdig- keit oder Ehrlichkeit des Klägers in Zweifel ziehen und auf einen für ihn unvorteil- haften Ablauf der Geschehnisse schliessen. Der Kläger selbst macht darauf auf- merksam, dass Lügendetektoren wissenschaftlich heftig umstritten und als Be- weiserhebungsmethode in der Schweiz strafprozessual verpönt sind (mit Verweis auf BSK StPO-Gless, Art. 140 N 67). Der durchschnittliche Leser in der Schweiz begegnet einem solchen Test daher mit Misstrauen und Ablehnung. Ebenso be- steht nach schweizerischer Rechtsauffassung ein Notwehrrecht der Lüge, wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsver- trag, 7. Aufl., 2012, Art. 328b OR N 12 und N 19). Deshalb wird der Leser einem Arbeitnehmer, der sich einem solchen, von seinem Arbeitgeber angeordneten Test mit einer vorgeschobenen Begründung zu entziehen versucht, eine gehörige Portion Verständnis entgegenbringen, ohne seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die vorinstanzliche Auffassung, der Kläger werde vom Durchschnittsleser als Drückeberger wahrgenommen, ist daher zu revidieren. Im Übrigen ist ohne weiteres erkennbar, dass die im Artikel geäusserte Skepsis die persönliche Haltung des Verfassers wiederspiegelt. Dem Leser wird durchaus bewusst, dass der vom Kläger für den Abbruch angegebene Grund hin- terfragt und dabei offengelassen wird, ob dieser vorgeschoben ist oder nicht. Als feststehende Tatsache wird klarerweise nicht behauptet, der Kläger sei gesund- heitlich fit gewesen, habe bloss simuliert oder bestehende Gesundheitsprobleme vorgeschoben. Das blosse Anzweifeln bzw. Hinterfragen beinhaltet eine Mei- - 33 - nungsäusserung, die aber weder auf einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung beruht, noch unnötig verletzend ausfällt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger selbst "die ganze Lügendetektoren-Geschichte" in die Öffentlich- keit getragen hatte (Urk. 2 S. 11, Urk. 80 S. 44), worauf sie vom Beklagten 1 einer kritischen Bemerkung unterzogen wurde. Solche kritischen Mutmassungen sind vertretbar und müssen jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation vom Öf- fentlichkeitsinteresse und damit von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit gedeckt sein. Der Kläger zeigt mit seiner Berufung auf eine schwere Erkrankung und mit dem Hinweis auf Urk. 6/17-20 nicht auf, dass der Beklagte 1 seine Vorbe- halte wider besseres Wissen in die Welt setzte, zumal der Leser im Artikel darauf aufmerksam gemacht wurde, der Kläger habe in der Folge Mängel beim Test gel- tend gemacht und behauptet, er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden. Eine Auseinandersetzung mit den Arztzeugnissen (Urk. 6/19+20) konnte unter- bleiben, geben doch auch sie nicht wirklich darüber Auskunft, ob der Kläger den Test wegen seiner gesundheitlichen Probleme vorzeitig abbrach. 3.2.6 Diese beiden Textpassagen stellen daher keine widerrechtlichen Per- sönlichkeitsverletzungen dar. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.3 Mehrmals drohte er, Kundendaten an Zeitungen, Steuerämter und Neo- nazi-Gruppen (die Bank H._____ gilt als jüdisch) weiterzugeben (2.12). Und das tat er dann auch (2.13). 3.3.1 Zu diesen beiden Textnummern erwog die Vorinstanz, der Kläger be- streite nicht, das folgende E-Mail an info@H._____.com (cc an E._____) ge- schrieben zu haben: "We highly recommend to stop all actions against any employees and if you do not the client data will be distributed as follows - Tax authorthies Swiss, UK, USA - … Organisation Swiss - F._____, …, … and … - newspapers - NeoNazis - as well as other organisation which fight the capitalism […]" Er stelle indes in Abrede, Daten unter anderem an die F._____ [F._____] und Neo-Nazis weitergegeben zu haben. Natürlich suggeriere die Formulierung - 34 - "Und das tat er dann auch.", dass er diese Daten auch tatsächlich an die zuvor genannten Stellen, mithin auch an die F._____ weitergegeben habe. Selbst wenn dies nicht geschehen wäre und den Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelin- gen würde, stelle sich indes die Frage, ob diese Unwahrheit – das effektive Wei- tergeben und nicht nur das Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen – geeignet sei, das Ansehen des Klägers empfindlich herabzusetzen. Denn be- reits mit dem Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen bzw. der Dro- hung, diese Daten an Rechtsextreme weiterzugeben, rücke sich der Kläger selbst in deren Nähe. Es könne den Lesern nicht verwehrt werden zu denken, der Klä- ger sei antisemitisch, wenn er mitteile, mit der F._____ Informationen auszutau- schen. Die Klammerbemerkung, die Bank sei jüdisch, brauche es hierfür nicht. Diese (wohl zwischen den Zeilen zu lesende) Andeutung erscheine vor dem Hin- tergrund, dass der Kläger unbestrittenermassen eine Kooperation mit der F._____ angedroht habe, durchaus vertretbar. Da eine Weitergabe der Daten tatsächlich stattgefunden habe, da diese anerkanntermassen an Steuerbehörden weitergelei- tet worden seien, treffe die Presseäusserung – wenn überhaupt – nur bezüglich der Weitergabe an Zeitungen und die rechtsextremen Gruppierungen nicht zu. Dabei handle es sich indes nicht um einen wesentlichen Punkt, der ein spürbar verfälschtes Bild vom Kläger zeichne und das ihn im Ansehen der Durchschnitts- leser – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich her- absetze. Der Kläger habe sich vielmehr mit dem Angebot selber demontiert. So- fern ihn Teile der Öffentlichkeit nun dem rechtsextremen Milieu zurechneten, sei dies lediglich logische Folge seines eigenen eingestandenen Handelns (Urk. 80 S. 56 f., S. 37; vgl. auch Urk. 6/3 S. 9). 3.3.2 Der Kläger trägt berufungsweise vor, es stehe aufgrund der Parteivor- bringen und des Verzichts auf ein Beweisverfahren fest, dass der Vorwurf der Weitergabe von Daten an Zeitungen, die F._____ oder Neonazi-Gruppen unwahr sei. Da unwahre Vorwürfe stets eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellten und die verwendete Formulierung gemäss Vorinstanz dem Durch- schnittsleser suggeriere, er habe diese Daten auch tatsächlich an Zeitungen, die F._____ und Neonazi-Gruppen weitergegeben, frage sich nur mehr, ob der Vor- wurf der effektiven Weitergabe von Daten ein spürbar verfälschtes Bild vom Klä- - 35 - ger zeichne. Dabei falle in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage in diesem Punkt auf den Tatbestand des Nötigungsversuchs gerichtet habe, soweit es nicht um die Weitergabe solcher Daten an E._____ gehe, die als Verletzung des Bankgeheimnisses qualifiziert worden sei. Zwar seien die Strafandrohungen der beiden Delikte gleich, doch werde der Versuch regelmässig milder bestraft, weshalb bereits strafgesetzlich eine substantielle Differenz zwischen dem Vorwurf der Drohung mit der Weitergabe und der effektiven Weitergabe bestehe. Auch der Durchschnittsleser stufe die Drohung mit einer Tat deutlich milder ein als die Tat selbst. Folglich werde er durch den Artikel in ein deutlich schlechteres Licht ge- stellt, als dies der Fall wäre, wenn die Beklagten genügend deutlich gemacht hät- ten, dass eine Weitergabe an Zeitungen, die F._____ und Neonazi-Gruppen und andere Dritte von ihm bestritten werde und das erstinstanzliche Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Damit handle es sich auch bei dieser Aussage um eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Urk. 79 S. 20 f.). 3.3.3 Die Beklagten wiederholen, dass sich der Satz "Und das tat er dann auch." auf die grundsätzliche Weiterleitung von Daten an Dritte beziehe, was sei- tens des Klägers im Fall der Steuerämter zugestanden worden sei. Desweitern suggeriere die Passage keineswegs, dass der Kläger rechtsextrem sei. Die Er- wähnung der "Neonazi-Gruppen" beziehe sich einzig auf die – vom Kläger unbe- strittenermassen ausgesprochene – Drohung, Daten an solche weiterzugeben. Wie die Vorinstanz festhalte, habe sich der Kläger diese Nähe zu rechtsextremen Gruppierungen selber zuzuschreiben. Einig gehen die Beklagten auch mit der vor- instanzlichen Erwägung, dass die Aussage der effektiven Weitergabe von Daten an rechtsextreme Gruppierungen nicht geeignet sei, das Ansehen des Klägers in einer persönlichkeitsverletzenden Weise herabzusetzen, nachdem er damit ge- droht habe (Urk. 88 S. 14 f.). 3.3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht nicht geprüft, ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde. Gegenstand der Anklage ist im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen E-Mail lediglich ein Nötigungsversuch, nicht aber eine Verlet- zung des Bankgeheimnisses durch Weitergabe von Daten an Neonazi-Gruppen (Urk. 6/3 S. 9 ff.). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass ein Durch- - 36 - schnittsleser aufgrund der vom Beklagten 1 gewählten Formulierung fälschlicher- weise davon ausgeht, der Kläger habe seine Drohung verwirklicht und Kundenda- ten an alle im Artikel erwähnten Drittpersonen (Zeitungen, Steuerämter und Neo- nazi-Gruppen) weitergegeben. Aufgrund der eingestandenen Weitergabe von Da- ten an Steuerämter konzentriert sich die Frage somit wiederum darauf, ob die Falschinformation als kleinere Unkorrektheit und unbedeutende Übertreibung in der Berichterstattung oder als wesentliche Falschmeldung und empfindliche Her- absetzung des klägerischen Ansehens zu qualifizieren ist. Dabei ist aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Rügen nur die Weitergabe an Neonazi-Gruppen, nicht aber die Weitergabe an Zeitungen auf ihre Relevanz zu überprüfen (für die Wei- tergabe an E._____ vgl. im Übrigen oben E. 3.1). Die Behauptung, der Kläger ha- be Daten an F._____ weitergegeben (vgl. Berufungsantrag Ziffer 3, 4. Lemma), findet sich im Artikel "Ein schlechter Informant" nicht. Gegenteiliges wurde auch in der Klageschrift und in der Replik nicht behauptet (Urk. 2 S. 12, Urk. 51 S. 33). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3.5 Der Vorwurf, Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben zu haben, tangiert nicht nur die berufliche Integrität des Klägers als Bankmitarbei- ter, sondern impliziert auch eine gewisse Nähe zur Neonaziszene und Sympa- thien für "braunes" Gedankengut. Der Durchschnittsleser wird den Kläger daher auch mit einer antisemitischen Einstellung in Verbindung bringen, zumal im Artikel explizit darauf hingewiesen wird, die Bank H._____ gelte als jüdisch. Die Weiter- gabe der Bankdaten kann daher nicht anders als als Angriff auf eine jüdische Bank interpretiert werden. Dass eine derartige unzutreffende Beschreibung ehr- und persönlichkeitsverletzend ist, braucht keiner weiteren Erörterung (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315). 3.3.6 Im Gegensatz zur Weitergabe von Bankkundendaten an E._____ (vgl. oben E. 3.1.7) wird diese Persönlichkeitsverletzung auch nicht dadurch gleichsam entschärft, dass der Kläger Geheimnisverletzungen im Falle der Steuerämter ein- gestanden hat. Während die Weitergabe an die Steuerbehörden und die Presse moralisch mit der Anprangerung und Aufdeckung illegaler Steuerpraktiken ge- rechtfertigt werden kann, wird die Weitergabe an Neonazi-Gruppen als juden- - 37 - feindliche Handlung wahrgenommen, ohne dass damit etwas für die Sache der Steuergerechtigkeit gewonnen wäre. Damit aber trifft die Tatsachenbehauptung der Beklagten in einem wesentlichen Punkt nicht mehr zu. Durch den Vorwurf ei- ner antisemitischen Haltung und bestehender Verbindungen zur Neonaziszene wird der Kläger noch einmal in ein erheblich schlechteres Licht gestellt, das ihn in den Augen der Allgemeinheit nicht nur als Verräter von Bankkundendaten, son- dern auch als antijüdisch und Sympathisant von Neonazis erscheinen lässt. Mit anderen Worten liegt keine journalistische Ungenauigkeit und verkürzte Berichter- stattung mehr vor, sondern eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. 3.3.7 Daran ändert auch nichts, dass der Kläger anerkanntermassen damit gedroht hat, Kundendaten unter anderem auch an Neonazis weiterzugeben (Urk. 6/3 S. 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es hier nicht um den (allenfalls vernachlässigbaren) Unterschied zwischen dem Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen und dem effektiven Weitergeben dieser Daten an solche Kreise. Vielmehr ist – wie der Kläger richtig vermerkt – zwischen einer An- drohung und der Verwirklichung des angedrohten Übels zu unterscheiden. Die Drohung dient als ein Druckmittel, um den Bedrohten zu einer bestimmten Hand- lung zu bewegen, wobei offenbleibt, ob das angedrohte Übel in die Tat umgesetzt wird, falls der Bedrohte nicht kooperiert. Als feststehende Tatsache erscheint die nötigende Handlung und nicht der angedrohte Nachteil, der zwar schwerwiegend sein kann, aber nicht ernst gemeint sein muss. Dieses Differenzierungsvermögen muss auch einem Durchschnittsleser attestiert werden. Die Drohung ist eben nichts weiter als eine Drohung. Sie kann nicht mit der tatsächlichen Kundgabe der Daten einer jüdischen Bank an Neonazi-Gruppen gleichgesetzt werden. Die Beru- fung ist in diesem Punkt begründet. 3.4 Damit ist über die bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte hinaus einzig festzustellen, dass die Beklagten den Kläger in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt haben, indem im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Ja- nuar 2011 in der D._____ ausgeführt wurde, er habe Bankkundendaten an Neo- nazi-Gruppen weitergegeben. - 38 - Für die Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) kann auf die Erwägung IV/J des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Urk. 80 S. 71 f.), die seitens der Beklagten nicht beanstandet wurde. Da der vorliegende Entscheid bereits mit Ausfällung rechtskräftig wird, hat die Publikation innert 30 Tagen von der Zustel- lung dieses Entscheids an zu erfolgen. Die beantragte Vollstreckungsform ist zu- lässig (Art. 236 Abs. 3, Art. 337 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei bei juristischen Personen die Strafandrohung an die Organe zu ergehen hat (BK ZPO-Kellerhals, Art. 343 N 25; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 15). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – zu bestätigen. III.
- Der Kläger will eine für ihn günstigere Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erreichen (Berufungsanträge Ziffern 4 und 5). Da die Dispositiv Zif- fern 5 bis 7 aufgehoben werden und die Vorinstanz die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen neu zu regeln haben wird (E. II/2.15), sind diese Berufungsanträge gegenstandslos geworden.
- Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegen- den Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts über die geänderten Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Es wird beschlossen:
- a) Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 am 15. September 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. - 39 - b) Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 am 15. September 2016 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage hinsichtlich der Textnum- mern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.14 und 2.15 im Artikel "Ein schlechter Infor- mant" und hinsichtlich der Textnummer 1.3 im Artikel "Ehrenhafte Verräter" abgewiesen wurde.
- Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 und Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Beurteilung der geänderten Rechtsbe- gehren Ziffern 3 und 4 und zur Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
- a) Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
- Mai 2016 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Be- klagten den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben, in- dem im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Januar 2011 in der - 40 - D._____ ausgeführt wurde, er habe Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben. b) Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) verpflichtet, innert 30 Tagen von der Zustellung an in der Printausgabe der D._____ unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie der Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") erscheinen zu lassen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren (Zivilprozess) betreffend Persönlichkeitsverletzung geführt. Dabei war unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 im Artikel "Ein schlechter Informant" zitierte Äusserung des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben habe. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt diese Äusserung als widerrechtli- che Verletzung der Persönlichkeit des Klägers." Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." c) Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) verpflichtet, innert 30 Tagen von der Zustellung an für die Dauer von 30 Tagen auf der Homepage der D._____ an derselben Stelle, wo der nachfolgend genannte Artikel publiziert ist bzw. war, unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie der Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") erscheinen zu lassen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren (Zivilprozess) betreffend Persönlichkeitsverletzung geführt. Dabei war unter - 41 - anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 im Artikel "Ein schlechter Informant" zitierte Äusserung des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben habe. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt diese Äusserung als widerrechtli- che Verletzung der Persönlichkeit des Klägers." Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts über die geänderten Rechts- begehren Ziffern 3 und 4 vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für das Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist werden der Vorinstanz die erst- und zweitinstanzlichen Akten zugestellt.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. - 42 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160034-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Teilurteil vom 2. Mai 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____ … AG, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil und einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 (CG130013-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 1 f.) "Ich erhebe Klage mit den Anträgen:
1) Die Beklagten zu verurteilen und zu einem Schadenersatz- und Genugtuungszahlung zu verpflichten. Vorerst beantrage ich eine Begutachtung der Sachlage mit der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzungen gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Danach werde ich gegebenenfalls ei- ne begründete Antwort aufgrund des Entscheids des Richters be- treffend dem Schadenersatzforderung und Genugtuung einrei- chen.
2) Festzustellen, dass der Klageanspruch zu 1) aus vorsätzlich be- gangenen unerlaubten Handlungen und widerrechtlicher Persön- lichkeitsverletzung herrührt.
3) Ist die Widerrechtlichkeit der Verletzungen unter 2) festgestellt, beantrage ich mit der Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 28 c-f ZGB als vorsorgliche Massnahme, dass keine weiteren Berichte von der D._____ ohne mein Einver- ständnis publiziert werden dürfen. Dies besonders auch im Hin- blick auf die laufende Berufungsverhandlung am Zürcher Oberge- richt.
4) Nach beendeter Verletzungshandlung und diesem Verfahren (Zi- vilklage) beantrage ich
a. die Veröffentlichung und Verbreitung einer Berichtigung des gegen die Beklagten ergangenen Urteils (Art. 28a Abs. 2 ZGB) in der D._____ und
b. das Gegendarstellungsrecht im Magazin D._____ mit glei- chem Titelformat wie die beiden Zeitungsberichte und im Mindestumfang einer D._____-Seite auf der die falschen Tatsachen und irreführenden Würdigungen sowie deren Wi- derrechtlichkeit detailliert veröffentlicht wird und
c. Klage auf Schadenersatz nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V. und
d. Klage auf Genugtuung Art. 41 Abs. 1 OR und i.V. Art. 47 / 49 OR.
5) Weitere Klagen sind vorbehalten." modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 51 S. 2) "[…] stelle anstelle der bisherigen klägerischen Rechtsbegehren ge- mäss Ziff. 1-5 der Klage vom 30. Januar 2013 (act. 2) folgende neue Anträge:
- 3 -
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Kläger durch den Ar- tikel der "D._____" vom 26. Januar 2011 mit dem Titel "Ein schlechter Informant" widerrechtlich in seinen Persönlichkeits- rechten verletzt haben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Kläger durch den Ar- tikel der "D._____" vom 12. Januar 2012 mit dem Titel "Ehrenhaf- te Verräter" widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten ver- letzt haben.
3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 2 und 3 den Kläger durch den Artikel der "D._____" vom 26. Januar 2011 mit dem Titel "Bankgeheimnis: Kavaliersdelikt" widerrechtlich in seinen Persön- lichkeitsrechten verletzt haben.
4. Es sei die Beklagte 3 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert zehn Arbeitstagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf www.D._____.ch sämt- liche Aussagen zu löschen, die den Kläger wörtlich oder sinnge- mäss als "Datendieb", "rachsüchtigen Ex-Banker", "Dieb" und "Erpresser" bezeichnen, ihm wörtlich oder sinngemäss unterstel- len, "Geld und Vergeltung" seien "seine wirklichen Motive" gewe- sen und wörtlich oder sinngemäss behaupten, er habe einen "Da- tendiebstahl" begangen, "jahrelang" ehemalige Kollegen und Vor- gesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert" und "manipulierte Daten" verbreitet.
5. Es sei die Beklagte 3 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert zehn Arbeitstagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Dispositiv des Urteils gut sichtbar in gerichtlich zu bestimmender Grösse und Platzie- rung in der Printausgabe der "D._____" sowie während 30 Tagen auf www.D._____.ch zu veröffentlichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.- Zuschlag und zuzüglich der Kosten des Friedensrichteramtes für das Schlichtungsverfahren) zulasten der Beklagten."
- 4 - Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Urk. 74 = Urk. 80):
1. Die Ziffern 1 Abs. 1 (Schadenersatz und Genugtuung), 3 (Unterlassung) und 4 b) - d) (Gegendarstellung, Schadenersatz und Genugtuung) des ursprüng- lichen klägerischen Rechtsbegehrens werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Auf die Ziffern 3 und 4 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Urk. 74 = Urk. 80):
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagten den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben, indem
- im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Januar 2011 in der D._____ ausgeführt wurde, er habe jahrelang ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert und
- dieser im Artikel "Ehrenhafte Verräter" vom 12. Januar 2012 in der D._____ als Dieb und Erpresser bezeichnet wurde.
2. Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert zehn Arbeitstagen seit Eintritt der Rechts- kraft des Urteils in der folgenden Printausgabe der D._____ unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie die Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") und vom 12. Januar 2012 ("Ehrenhafte Verräter") erscheinen zu lassen:
- 5 - "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Bezirksgericht Zürich einen Zivilprozess betreffend Per- sönlichkeitsverletzung geführt. Dabei waren unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 und vom 12. Januar 2012 in den Artikeln "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" zitierten Äusserungen des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger jahrelang ehemalige Kol- legen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert habe sowie ein Dieb und Erpresser sei. Das Bezirksgericht Zü- rich beurteilt diese Äusserungen als widerrechtliche Verletzung der Persön- lichkeit des Klägers."
3. Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert zehn Arbeitstagen seit Eintritt der Rechts- kraft des Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf der Homepage der D._____ an derselben Stelle, wo die nachfolgend genannten Artikel publiziert sind bzw. waren, unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Ur- teilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie die Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Infor- mant") und vom 12. Januar 2012 ("Ehrenhafte Verräter") erscheinen zu las- sen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Bezirksgericht Zürich einen Zivilprozess betreffend Per- sönlichkeitsverletzung geführt. Dabei waren unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 und vom 12. Januar 2012 in den Artikeln "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" zitierten Äusserungen des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger jahrelang ehemalige Kol- legen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert habe sowie ein Dieb und Erpresser sei. Das Bezirksgericht Zü- rich beurteilt diese Äusserungen als widerrechtliche Verletzung der Persön- lichkeit des Klägers."
4. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
- 6 -
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/4 und den Beklagten unter soli- darischer Haftung zu 1/4 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss verrechnet. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Kläger den auf sie entfallenden Anteil (Fr. 2'000.–) zu erset- zen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen, zahlbar an RA Dr. iur. Y._____.
8. [Mitteilungssatz]
9. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 79 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L), soweit sie Ziffer 3 des geän- derten klägerischen Rechtsbegehrens betrifft, aufzuheben, auf Ziffer 3 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens einzutreten und diese gutzuheis- sen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung von Zif- fer 3 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens zurückzuweisen.
2. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L), soweit sie Ziffer 4 des geän- derten klägerischen Rechtsbegehrens betrifft, aufzuheben, auf Ziffer 4 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens einzutreten und diese gutzuheis- sen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung von Zif- fer 4 des geänderten klägerischen Rechtsbegehrens zurückzuweisen.
3. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L) in Bezug auf die Behauptungen, − der Berufungskläger habe (Bank-)Daten/Datenträger (CD's) an Vertre- ter der Zeitung 'E._____' und/oder andere Zeitungen weitergegeben, − es habe Widersprüche beim Lügendetektorentest mit dem Berufungs- kläger gegeben,
- 7 - − der Berufungskläger habe 'angebliche' gesundheitliche Probleme vor- gegeben, um sich dem Lügendetektorentest zu entziehen, − der Berufungskläger habe (Bank-)Daten an F._____ und Neonazi- Gruppen weitergegeben, aufzuheben und die Klage in diesen Punkten gutzuheissen.
4. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L) zu ändern und die vorinstanzlichen Gerichtskosten nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber zu ¾ den Be- rufungsbeklagten unter solidarischer Haftung zu auferlegen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Gerichts- kostenauflage zurückzuweisen;
5. Es sei Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. CG130013-L) aufzuheben und die Berufungsbe- klagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber von CHF 11'250 (inkl. Mehrwertsteuer und Kos- ten des Schlichtungsverfahrens), zu bezahlen; eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Parteikos- tenregelung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt-Zuschlag) zulas- ten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 3): "1) Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich 8% MWST zulasten des Klägers." Erwägungen: I.
1. Am 26. Januar 2011 erschienen im Wochenmagazin D._____ die beiden Artikel "Ein schlechter Informant" und "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" (Urk. 6/2), nachdem am 19. Januar 2011 in der gegen den Kläger geführten Stra-
- 8 - funtersuchung betreffend Nötigung, Drohung und Verletzung des Bankgeheimnis- ses die erstinstanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung stattgefunden hatte (Urk. 6/3, Urk. 34/29). Am 12. Januar 2012 erschien in der D._____ ein wei- terer Artikel mit der Überschrift "Ehrenhafte Verräter", der sich mit verschiedenen Whistleblowern, u.a. auch mit dem Kläger, beschäftigt (Urk. 6/1). Während die D._____ von der Beklagten 3 herausgegeben und vom Beklagten 2 redaktionell geleitet und verlegt wird, verfasste der Beklagte 1 die beiden Beiträge "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter". Der Beitrag "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" stammt von anderen Autoren.
2. Mit seiner am 8. Februar 2013 bei der Vorinstanz eingereichten Klage machte der Kläger geltend, er sei durch die Artikel "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verräter" in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Urk. 2). Der Artikel "Ein schlechter Informant" lautet wie folgt (Urk. 6/2, Urk. 52/3; beanstandete Stel- len durch die Vorinstanz kursiv hervorgehoben, bezugnehmend auf die Numme- rierung des Klägers): " Ein schlechter Informant Datendieb A._____ hat keine Missstände aufgedeckt, Geld und Vergeltung wa- ren seine wirklichen Motive. Er ist deshalb kein Whistleblower, der Schutz verdient. Das zaghafte Vorgehen der Zürcher Strafjustiz gegen den rachsüch- tigen Ex-Banker ist unverständlich. Von B._____. A._____ sei "kein ganz unschuldiger Mann", schrieb Reporter G._____ im … [Tageszei- tung] vom letzten Samstag, trotzdem sei er "der Modellfall eines Whistleblowers". Figuren wie A._____ seien "nützlich für die Gesellschaft", auch wenn ihre Motive unlauter seien, sie hätten deshalb einen besonderen Schutz verdient. Wer die korrupte Bankenwelt aus- misten will - gemäss einem viel zitierten Bonmot von Bertolt Brecht ist ein Bankraub weni- ger kriminell als die Gründung einer Bank -, sollte bei der Wahl der Mittel nicht zimperlich sein. Der Zweck heiligt sie. Diese Meinung ist weit verbreitet, nicht nur in linken Kreisen. Ihrer Logik folgend, ködert der deutsche Staat Schweizer Datendiebe mit Millionenbeträgen, werden kriminelle Kron-
- 9 - zeugen mit Straferlass und andern Vorteilen belohnt. Die Idee - Korruption mit Korruption bekämpfen - hat etwas Bestechendes. Nur funktioniert sie in der Praxis nicht. Abgesehen davon nimmt der Staat mit seinem amoralischen Handeln enorme Kollateralschäden in Kauf. Gerade der Fall des Ex-Bankers A._____, der letzte Woche wegen mehrfacher Nöti- gung, Drohung und Verletzung des Bankgeheimnisses verurteilt wurde, illustriert die Tü- cken des unehrenhaften Whistleblowers. Vor mehr als acht Jahren kopierte A._____ zahlreiche geheime Kundendaten der Privat- bank H._____ auf den Cayman Islands. Nach seiner Entlassung im Dezember 2002 setzte er seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Druck, indem er mit der Veröffentlichung der Da- ten drohte. Streitpunkt war eine Abgangsentschädigung, die A._____ selber einmal mit ei- ner halben Million Franken bezifferte [2.1]. Im Sommer 2005 machte er seine Drohung erstmals wahr und schickte zwei CDs mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ [2.2]. Der Skandal lässt auf sich warten Auf den gross angekündigten Finanzskandal wartet die Öffentlichkeit allerdings bis heute vergeblich [2.3]. Der damalige E._____-Journalist I._____ schrieb wohl eine süffige Ge- schichte zum Thema Datenklau. Mit dem Inhalt der CDs konnte er nicht viel anfangen. I._____ gehört nicht zu der Sorte von Rechercheuren, die einen Skandal ungenutzt an sich vorbeiziehen lassen, wenn er wirklich einer ist. Wäre er auf namhafte Steuerbetrüger ges- tossen, er hätte sicher darüber geschrieben. Dasselbe gilt für andere Journalisten, welche die Datensätze später zugespielt bekamen [2.4]. Es dürfte sich um dasselbe Material han- deln, das A._____ kürzlich Wikileaks-Gründer Julian Assange überreichte. Gemäss einem Journalisten, der die CDs ausgewertet hat, weisen diese zwar durchaus auf Steuerhinterziehung hin. Es handelt sich zu einem grossen Teil um reiche Erben oder Künstler, deren Vermögen in keiner Buchhaltung erfasst sei. Das überrascht nicht. Die Cayman Islands sind einer von vielen Off-Shore-Finanzplätzen im angelsächsischen Raum. Der grösste befindet sich im US-Bundesstaat Deleware. Die legale, bisweilen halb- legale oder auch mal illegale "Steueroptimierung" ist der offensichtlich tolerierte oder sogar gewollte Hauptzweck des Off-Shore-Bankings.
- 10 - Wenn Briten und Amerikaner den Datendieb A._____ nun als Helden feiern, so zeugt dies nicht von einer höheren Moral, sondern von einem knallharten Kampf um Marktanteile. Was A._____ zum Vorschein brachte, wäre bei jeder anderen Bank vor Ort auch aufzufin- den gewesen. Zwar ist es denkbar, dass hinter den A._____-Daten ein Skandal steckt. Die Schweizer Banken haben stets versichert, sie würden die Steuerhinterziehung nicht aktiv fördern. Der grosse Eklat um die … [Bank] hat gezeigt, dass dieses Versprechen bisweilen gebrochen wurde. Wäre es A._____ um das Aufdecken derartiger Machenschaften ge- gangen, hätte er dies - die Whistleblower J._____ und K._____ haben es vorgemacht - aber auch mit anonymisierten Daten bewirken können. Das hat A._____ nie angestrebt und auch nie erreicht. Widersprüche beim Lügentest [2.5] A._____, Jahrgang 19.., arbeitete zwischen 1994 und 2002 als Sicherheitschef und Ka- dermitglied bei einer Filiale der Bank H._____ auf den Cayman Islands. 2001 kam es zu Spannungen, weil dem Schweizer, der selber auf den Posten aspirierte, ein lokaler Chef vor die Nase gesetzt wurde. Streit gab es auch um die Kosten eines Unfalls, die A._____s Versicherung nicht übernahm [2.6]. Just in jener Zeit wurden bei der Bank erstmals Kun- dendaten gestohlen und an Steuerbehörden geschickt. Auch tauchten erste anonyme Drohbriefe auf [2.7]. Der neue CEO unterzog darauf mehrere Mitarbeiter einem Lügendetektor-Test. Sicher- heitschef A._____ willigte anfänglich ein. Gemäss den Wortprotokollen, die der D._____ vorliegen, verwickelte er sich schon im Vorgespräch in Widersprüche. Insbesondere als er auf die Drohungen angesprochen wurde, antwortete A._____ ausweichend. Er brach den Test ab, bevor er richtig begonnen hatte - angeblich weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte - und wurde in der Folge sofort freigestellt [2.8]. A._____ focht die Kündigung gerichtlich an und machte Mängel beim Lügentest geltend [2.9]. So sei nicht berücksichtigt worden, dass er damals unter Medikamenteneinfluss ge- standen habe. Ein lokales Gericht wies die Klage ab [2.10]. In der Folge trat A._____ einen eigentlichen Feldzug gegen seinen vormaligen Arbeitgeber an. Ein Teil dieser Geschichte fand Eingang in die Anklage der Winterthurer Staatsanwältin L._____ vom 25. Juni 2010, die letzte Woche vom Bezirksgericht Zürich beurteilt wurde.
- 11 - Jahrelang drangsalierte A._____ ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen, mit einer gefälschten Selbstanzeige schwärzte er einen Bankkunden beim Steueramt an (die Anzeige erwies sich als unbegründet) [2.11]. Mehrmals drohte er, Kundendaten an Zeitungen, Steuerämter und Neonazi-Gruppen (die Bank H._____ gilt als jüdisch) weiterzugeben [2.12]. Und das tat er dann auch [2.13]. Manipulierte Daten und Fälschungen [2.15] Obwohl A._____ Ende 2005 im Wesentlichen überführt war, blieb sein Dossier fünf Jahre lang bei Staatsanwältin L._____ liegen, welche die Brisanz des Dossiers entweder ver- kannt hatte oder schlicht überfordert war [2.14]. Obwohl das Gericht dem selbsternannten Whistleblower A._____ keine ehrbaren Motive [2.15] attestierte und obwohl theoretisch ei- ne Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Gefängnis möglich gewesen wäre (siehe Kasten), liess ihn der Richter mit einer bedingten Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7'200.– laufen. Die rein symbolische Sanktion unterscheidet sich unter dem Strich nur graduell von jener, die das Obergericht eben im Fall K._____/J._____ verhängte (Geldstrafen von je Fr. 1'600.–). Dabei hatten die Richter den ehemaligen Controllerinnen des Sozialamtes zu- gebilligt, dass sie die Privatsphäre der Fürsorgeklienten stets respektiert und ohne Eigen- nutz ein legitimes Ziel verfolgt hatten. Ein Vergleich der beiden Urteile offenbart nicht nur das Versagen einer Strafjustiz, die sich nicht mehr zu strafen getraut. Er zeigt auch, warum das Motiv beim Whistleblower entscheidend ist. Genau wie gekaufte Kronzeugen neigen falsche Whistleblower stets dazu, Informationen für ihre eigenen, wenig ehrenhaften Ziele zu selektionieren und zu manipulieren oder gar falsche Fährten zu legen. Dass A._____ auch gefälschte Dokumente verbreitet hat, ist ge- radezu typisch. Eine Information, das zeigt die Erfahrung, ist selten besser als die Intenti- on, mit der sie gestreut wird. Daten ungewisser Herkunft, wie sie A._____, aber auch Wikileaks anbieten, können in der Regel weder auf ihre Echtheit noch auf ihre Relevanz überprüft werden und sind für Jour- nalisten unbrauchbar. Wer trotzdem darauf baut, macht sich schnell zum Gehilfen kriminel- ler Machenschaften. Unechte Whistleblower decken selten echte Missstände auf, weil dies gar nicht in ihrem Interesse liegt."
- 12 - Dem Artikel "Ehrenhafte Verräter" lässt sich folgende, den Kläger betreffen- de Passage entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 52/4; beanstandete Stellen durch die Vor- instanz kursiv hervorgehoben, bezugnehmend auf die Nummerierung des Klä- gers): " Ehrenhafte Verräter …-Informatiker M._____, der N._____ zu Fall brachte, ist ein klassischer Whistleblower. Aus strafrechtlicher Sicht ist nicht das Resultat entscheidend, sondern die Verhältnismässigkeit und das Motiv des Geheimnisverrats. Echte Whistleblower sind naturgemäss umstritten. Von B._____. […] A._____, Dieb [1.1] und Erpresser [1.2] Ähnlich liegen die Fakten bei A._____. Der ehemalige Mitarbeiter der Bank H._____ hatte auf den Cayman Islands vermeintlich brisante Kundendaten geklaut [1.1], mit denen er seinen (ehemaligen) Arbeitgeber zu erpressen [1.2] versuchte. A._____ fühlte sich von der Bank schlecht behandelt, bei einer Beförderung wurde er übergangen. Nachdem sich die Bank nicht erpressen liess, verschickte A._____ die Bankdaten an diverse Redaktionen und übergab sie schliesslich Wikileaks. Bislang hat freilich kein Journalist die Informatio- nen verwertet, was darauf hinweist, dass sie nicht von öffentlicher Brisanz sind [1.3]. Gleichwohl hat A._____ in linken Kreisen, die grundsätzlich wenig vom Bankgeheimnis halten, den Status eines Whistleblowers. Hier zeigt sich eine Problematik, die auch im Fall N._____ zum Tragen kommt: Es ist immer auch eine Frage der politischen Einstellung, ob man den Tippgeber verdammt oder feiert. Womit wir wieder bei der eingangs aufgeworfe- nen Frage wären: Ist M._____ ein Held oder ein Verräter? […]" In der Replik dehnte der Kläger sein Feststellungsbegehren auf den Beitrag "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" aus (Rechtsbegehren Ziffer 3), stellte zusätzlich ein Beseitigungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4) und zog die Unterlassungs- und Leistungsbegehren zurück (Urk. 51). Die Beklagten widersetzten sich der
- 13 - (modifizierten) Klage. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden (Urk. 80 S. 6 f.).
3. Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 (den Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" betreffend) und 4 (das Beseitigungsbegehren betreffend) nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Datum hiess die Vorinstanz die Feststellungsklage teilweise gut und ordnete die Urteilspublika- tion an. Die Gutheissung betrifft die Textnummern 2.11 (Vorwurf, der Kläger habe jahrelang ehemalige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfungen drangsaliert; im Artikel "Ein schlechter Informant") sowie 1.1 und 1.2 (Bezeichnung des Klägers als Dieb und Erpresser im Artikel "Ehrenhafte Verräter"). Im Mehrumfang wurde die Klage abgewiesen.
4. Gegen die ihm am 17. Mai 2016 zugestellten Entscheide führt der Kläger mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 79). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete er rechtzeitig (Urk. 85). Die Beklagten erstatteten die Berufungsantwort am 13. September 2016 (Urk. 88). Der Kläger reichte am 3. Oktober 2016 eine Replik (Urk. 92), die Beklagten am 24. Oktober 2016 eine Stellungnahme ein, die am 1. November 2016 dem Kläger zugestellt wurde (Urk. 99 und 100). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
5. Das zweitinstanzliche Strafurteil erging während des Berufungsverfahrens am 19. August 2016 (Urk. 97/1), nachdem die Akten von der Berufungsinstanz (I. Strafkammer) bereits mit Beschluss vom 17. November 2011 zur Ergänzung der Untersuchung und zur allfälligen Ergänzung/Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden waren (Urk. 6/21). Laut Kläger hat er den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht angefochten (Urk. 92 S. 10 Ziff. 12).
- 14 - II. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen erstinstanzliche Endentscheide nicht vermögensrechtlicher Natur. Auf die Be- rufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. unten E. 1.2) – einzu- treten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den ange- fochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 310 ZPO) liegt. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechts- schriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Beru- fungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Pro- cédure civil, Tome II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz aber nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, a.a.O., N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). Was für die Begründung der Berufung gilt, gilt auch für die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Eine allfällige Replik darf der Beru-
- 15 - fungskläger nicht dazu verwenden, seine Berufung zu ergänzen oder zu verbes- sern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Beru- fungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Diese Vorausset- zungen erfüllt die Replik (Urk. 92) über weite Strecken nicht. 1.3 Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 4 (hinsichtlich der Textnummern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.14 und 2.15 im Artikel "Ein schlechter Informant" und der Textnummer 1.3 im Artikel "Ehrenhafte Verräter") des vorinstanzlichen Urteils sind mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 15. September 2016 in Rechtskraft er- wachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Der Kläger ficht mit seiner Berufung zunächst den Nichteintretensent- scheid hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der modifizierten Rechtsbegehren an (Beru- fungsanträge Ziffern 1 und 2). 2.1 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen sachli- chen Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem (modifizierten) Rechtsbegehren Ziffer 3, mit dem der Streitgegenstand auf den Artikel "Bankgeheimnis - Kava- liersdelikt" ausgedehnt wurde, und den bisherigen Ansprüchen verneint. Die Vor- instanz hätte die Klageänderung als zulässig erklären und auf Rechtsbegehren Ziffer 3 eintreten müssen. 2.2 Die Vorinstanz erwog, beim Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" handle es sich um einen neuen, eigenständigen Artikel, der zudem von einem an- deren Autor verfasst worden sei als die beiden anderen Texte. Zwar werde inhalt- lich das Bankgeheimnis behandelt und auf den "Fall A._____" Bezug genommen; jedoch handle es sich klar um eine eigenständige Publikation, mithin um einen neuen Lebenssachverhalt und auch eine neue Handlung, die mit den beiden Arti- keln nicht in einem derart engen rechtlichen Zusammenhang stehe, dass aus- nahmsweise die Konnexität trotz verschiedener Lebenssachverhalte zu bejahen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Urheber des neu eingereichten Artikels ein anderer sei. Es sei zudem der in der Lehre vertretenen Meinung, wonach rein prozessökonomische Gründe für sich alleine eine Klageänderung nicht rechtferti- gen könnten, zuzustimmen. Entsprechend sei ein sachlicher Zusammenhang zum
- 16 - bisherigen Rechtsbegehren zu verneinen und auf Ziffer 3 der geänderten Rechts- begehren nicht einzutreten (Urk. 80 S. 11). 2.3 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie überdehne den Begriff des sach- lichen Zusammenhangs und trage der Tatsache nicht Rechnung, dass Persön- lichkeitsverletzungen nicht alleine aufgrund der Betrachtung einzelner Aussagen und/oder Artikel gewürdigt werden dürften, sondern massgeblich auf den Ge- samteindruck abzustellen sei, der durch einen oder – wie hier – mehrere Berichte beim Durchschnittsleser erzeugt werde. Auch wenn der Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" nicht vom Beklagten 1 verfasst worden sei, bestehe personell und organschaftlich eine sehr enge Konnexität mit den beiden anderen Artikeln. Auch in zeitlicher, verbreitungsmässiger und platzierungstechnischer Hinsicht würden konnexe Ansprüche vorliegen. Hinzu trete eine sehr enge inhaltliche Konnexität, indem alle drei Artikel thematisch den angeblichen "Datendiebstahl" des Klägers behandeln und damit identische Interessen der Leser wecken würden, zumal sie auch relativ zeitnah – im Falle der beiden Artikel vom 26. Januar 2011 sogar zeit- gleich – nach dem erstinstanzlichen Strafurteil vom 19. Januar 2011 bzw. dem Beschluss des Obergerichts vom 17. November 2011 erschienen seien. Es hand- le sich um die Verbindung von Tatsachenbericht ("Ein schlechter Informant") und Kommentar ("Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt"), indem der "Fall A._____" zum Anlass genommen werde, um über die milde Bestrafungspraxis der Gerichte bei Verletzungen des Bankgeheimnisses zu lamentieren (Urk. 79 S. 4 ff.). 2.4 Die Beklagten räumen ein, dass die beiden in der D._____ vom 26. Ja- nuar 2011 publizierten Artikel in verbreitungs- und platzierungstechnischer Hin- sicht eine "gewisse Ähnlichkeit" aufweisen. Sie sind aber der Auffassung, dass sich daraus und aus dem Umstand, dass der Beklagte 2 als Verleger und Chefre- daktor und die Beklagte 3 für alle Autoren als Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin fungierten, keine Konnexität ergebe. Der im Artikel "Ein schlechter Informant" ent- haltene Verweis auf den Kasten begründe – so die Beklagten weiter – ebenfalls keine Konnexität, da damit in keiner Weise auf den dem Verfahren zugrunde lie- genden Sachverhalt verwiesen, sondern auf Informationen zur Geschichte des Bankgeheimnisses und zu dem im Bankengesetz vorgesehenen Strafrahmen
- 17 - aufmerksam gemacht werde. "Ein schlechter Informant" und "Ehrenhafte Verrä- ter" legten den Schwerpunkt auf "Whistleblower", wobei der erste Beitrag den "Fall A._____" aufarbeite und der zweite Beitrag einen Blick in die Geschichte von "Whistleblowern" werfe. Während diese beiden Artikel den "Fall A._____" behan- delten, befasse sich der Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" mit der Ge- schichte des Bankgeheimnisses und mit der Rechtsprechung zur einschlägigen Norm. Dabei werde die damals gegen den Kläger ausgesprochene Strafe nur am Rande und als Illustration der Rechtsprechung thematisiert. Der Artikel vermöge das durch die beiden anderen Beiträge geschaffene Bild bzw. den Gesamtein- druck weder zu ergänzen noch zu verstärken. Damit sei der Vorinstanz beizu- pflichten, dass es bei diesem Artikel um eine eigenständige Publikation mit einem neuen Lebenssachverhalt und einer neuen Handlung gehe (Urk. 88 S. 4 ff.). 2.5 Die Berufungsinstanz hatte in einem jüngst gefällten Urteil Gelegenheit, Lehre und Rechtsprechung zum Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) zusammenzufassen (OGer ZH LA160032 vom 02.03.2017 E. III./D./3.1 S. 12-14). Demnach muss der neue Klagegrund zwar nicht aus dem identischen Lebensvorgang stammen, mit dem ursprünglichen aber in einem engen Zusammenhang stehen, was vor allem bei einem Anspruch aus einem benachbarten Lebensvorgang zutreffen kann (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 227 N 21; KUKO ZPO- Naegeli/Mayhall, Art. 227 N 31; Seiler, a.a.O., N 1396 m.w.H.). Ein sachlicher Zu- sammenhang kann dann vorliegen, wenn die verschiedenen Ansprüche über ob- jektive Gemeinsamkeiten oder zumindest Ähnlichkeiten verfügen (SHK ZPO- Widmer, Art. 227 N 15; Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilpro- zessrecht, Diss., 1992, S. 87 f.), dasselbe Objekt betreffen (OFK ZPO-Lerch, Art. 227 N 5) oder wenn die Ansprüche zwar auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, aber in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen (BK ZPO- Killias, Art. 227 N 40; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 10; BSK ZPO-Ruggle, Art. 14 N 16; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 14 N 9; BGE 129 III 230 E. 3.1). Ansprüche sind auch dann noch konnex, wenn sie zwar auf verschiedenen "Clustern" im Sachverhalt beru- hen, die Lebensvorgänge sich aber immerhin berühren und gleichartige oder ähn-
- 18 - liche Tatbestände erzeugen können (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 34). Dem- gegenüber liegt eine unzulässige Klageänderung vor, wenn die Änderung oder Ergänzung nicht mehr zu demjenigen Komplex von Tatsachen gehört, der bereits Grundlage des bisher dargelegten Sachverhalts bildet (Seiler, a.a.O., N 1398), oder wenn lediglich eine personelle Verflechtung oder eine enge rechtliche Bezie- hung zwischen den Parteien besteht, ohne dass sich die geltend gemachten An- sprüche in sachlicher Hinsicht berühren (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 36). Ebenso wenig genügt zur Bejahung der notwendigen Konnexität, dass die An- sprüche auf Rechtsverhältnissen beruhen, die (bloss) in einem gewissen Zusam- menhang stehen, oder dass nur prozessökonomische Gründe für eine Beurteilung der geänderten Klage sprechen (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.3.3; Pahud, DIKE- Komm-ZPO, Art. 227 N 10; BK ZPO-Güngerich/Walpen, Art. 14 N 29). Als unbe- stimmter Rechtsbegriff eröffnet das Tatbestandsmerkmal des "sachlichen Zu- sammenhangs" der rechtsanwendenden Instanz im konkreten Einzelfall ein ge- wisses Konkretisierungsermessen (Seiler, a.a.O., N 1398). 2.6.1 Im Artikel "Ein schlechter Informant" wird im Vorspann (Lead) statuiert, der Datendieb A._____ habe keine Missstände aufgedeckt; Geld und Vergeltung seien seine wirklichen Motive gewesen, weshalb er kein Whistleblower sei, der Schutz verdiene. Im darauffolgenden Bericht wird ausgeführt, obwohl das Gericht dem selbsternannten Whistleblower keine ehrbaren Motive attestiert habe und obwohl theoretisch eine Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Gefängnis möglich gewesen wäre, habe ihn der Richter mit einer bedingten Strafe von umgerechnet 7'200 Franken laufen lassen. Nach Angabe der theoretisch möglichen Höchststra- fe wird in Klammern auf den "Kasten" auf der gleichen Seite verwiesen. Dieser Kasten enthält den von O._____ und P._____ verfassten Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt". 2.6.2 Im Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" (Urk. 6/2 S. 37, Urk. 52/1) wird bereits im Vorspann auf den "Fall A._____" Bezug genommen. Im darauffol- genden Text wird der Banker A._____ bzw. sein Fall als Illustration dafür verwen- det, dass das Schweizer Bankgeheimnis noch nicht überholt sei ("Der Banker A._____ verkörpert exakt jenen Mann, dessentwegen die Schweiz vor acht Jahr-
- 19 - zehnten das Bankgeheimnis eingeführt hat, und der Fall illustriert […]"). Im da- rauffolgenden Abschnitt wird ausgeführt, es sei, als hätte der "Datendiebstahl des A._____" seinerzeit als Blaupause für das Bankengesetz bzw. das Bankgeheim- nis gedient. Es ist dieser Vorwurf des Datendiebstahls, den der Kläger als persön- lichkeitsverletzend betrachtet (Urk. 51 S. 9 und S. 20, Urk. 79 S. 7, Urk. 92 S. 5). 2.7 Einzuräumen ist, dass mit dem Artikel "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" insofern ein neuer Lebenssachverhalt eingeführt bzw. ein neues Thema beleuch- tet wird, als darin das Augenmerk auf die Entstehungsgeschichte und die Aktuali- tät des Bankgeheimnisses sowie auf die Strafandrohung für eine Verletzung des Bankgeheimnisses gerichtet wird. Dies geschieht jedoch anhand des "Falles A._____" bzw. des "Datendiebstahl[s] des A._____". In der Bezeichnung des Klä- gers als Datendieb decken sich die Aussagen der beiden Beiträge. Nicht gefolgt werden kann den Beklagten, wenn sie ausführen, der Artikel erläutere die "Recht- sprechung zur einschlägigen Norm", da ausschliesslich die – angesichts der abs- trakten Strafandrohung von sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von bis zu 20'000 Franken – "erklärungsbedürftig niedrige" Bestrafung des Klägers diskutiert und der gesetzlichen Maximalstrafe gegenübergestellt wird. Es kann entgegen der Darstellung der Beklagten auch keine Rede davon sein, die gegen den Kläger ausgesprochene Strafe werde nur "am Rande" erwähnt. Vielmehr wird diese be- dingte Geldstrafe zum Anlass genommen, um über die schwindende Bedeutung des Bankgeheimnisses und über die angeblich unzureichende Bestrafung ("kei- nerlei Folgen") zu berichten, worauf bereits im Titel ("Kavaliersdelikt") und im Vor- spann ("Einst wurde der Verrat von Bankdaten schwer bestraft. Nichts davon im Fall A._____") hingewiesen wird. Ein Kavaliersdelikt bezeichnet eine (strafbare) Handlung, die von der Gesellschaft, von der Umwelt als nicht ehrenrührig, als we- niger schlimm angesehen wird (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001, S. 888). So bleibt der "Fall A._____" auch im Kastenbeitrag Ausgangs-, Dreh- und Angelpunkt der Berichterstattung. Der Text im Kasten beginnt ("der Fall illustriert […]") und schliesst ("Der 'Fall A._____' zeigt auch hier: […]") mit dem Kläger bzw. seinem Fall. Entgegen der Vorinstanz kann daher nicht gesagt wer- den, die beiden Publikationen würden generell verschiedene Lebenssachverhalte beschlagen. Vielmehr liegen teilweise überschneidende und im Übrigen benach-
- 20 - barte Lebenssachverhalte vor. Es besteht ein offensichtlicher und enger Zusam- menhang zwischen den beiden Artikeln, der schon im Verweis "siehe Kasten" im Artikel "Ein schlechter Informant" und in der ausdrücklichen Bezugnahme auf den "Fall A._____" im Vorspann des (unmittelbar folgenden) Artikels "Bankgeheimnis - Kavaliersdelikt" zum Ausdruck kommt. Die bisherigen Ansprüche und das in der Replik neu gestellte Rechtsbegehren Ziffer 3 verfügen damit über objektive Ge- meinsamkeiten und Berührungspunkte. Unerheblich ist, dass der Kastenbeitrag aus einer anderen Feder stammt, nachdem die Beklagten 2 und 3 als Chefredak- tor/Verleger bzw. Herausgeberin auch dafür verantwortlich zeichnen. Die Vor- instanz hätte den sachlichen Zusammenhang daher nicht verneinen dürfen. 2.8 Der Kläger macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem nicht genügend bestimmten Rechtsbegehren Ziffer 4 ausgegangen. Die Vor- instanz habe die Bestimmtheitsanforderungen überspannt und hätte auf das Be- seitigungsbegehren eintreten müssen. 2.9 Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange mit Rechtsbegehren Ziffer 4 die Löschung sämtlicher Aussagen auf der Internetseite www.D._____.ch, die ihn «wörtlich oder sinngemäss als "Datendieb", "rachsüchtigen Ex-Banker", "Dieb" und "Erpresser" bezeichnen, ihm wörtlich oder sinngemäss unterstellen, "Geld und Vergeltung" seien "seine wirklichen Motive" gewesen und wörtlich oder sinn- gemäss behaupten, er habe einen "Datendiebstahl begangen", "jahrelang ehema- lige Kollegen und Vorgesetzte mit anonymen Morddrohungen und Beschimpfun- gen drangsaliert" und "manipulierte Daten" verbreitet». Die genannten Ausdrücke und Satzteile seien aus Zeitungsartikeln herausgegriffen und aneinandergereiht worden. Mangels eines sinnergebenden Zusammenhangs könnten diese an sich nicht beurteilt werden, sodass auch nicht pauschal eine Löschung derselben an- geordnet werden könne. Es wäre dem Kläger im Sinne des Bestimmtheitsgebotes zumutbar gewesen, diejenigen Teile oder Abschnitte von Artikeln, deren Lö- schung er verlange – die Löschung einzelner Ausdrücke oder Satzteile aus be- stehenden Artikeln wäre weder praktikabel noch sinnvoll – zu nennen, was er je- doch unterlassen habe. Insbesondere verlange er nicht ausdrücklich die Lö- schung derjenigen Artikel, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei-
- 21 - en. Die Wendung "oder sinngemäss" sei als besonders unbestimmt zu qualifizie- ren, sodass der Vollstreckungsrichter eine Würdigung vornehmen müsste. Ge- samthaft erscheine Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens als zu wenig be- stimmt und unklar, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 80 S. 12 f.). 2.10 Der Kläger hält mit seiner Berufung daran fest, dass die zu löschenden Aussagen mit Blick auf die Formulierung des Dispositivs und die Vollstreckung in- haltlich genügend bestimmt seien, auch wenn sie aus einzelnen Artikeln, deren in- tegrale Löschung nicht verlangt werden könne, herausgegriffen und aneinander- gereiht worden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde keine pau- schale Löschung, sondern die Löschung ganz bestimmter Aussagen verlangt, de- ren innerer thematischer Zusammenhang offensichtlich sei. Die Erstreckung des Löschungsantrags auf sinngemässe Formulierungen ziele darauf ab, eine Umge- hung der Löschung durch Verwendung ähnlicher Aussagen zu verhindern. Wie bei Unterlassungsklagen werde dadurch die Vollstreckung des Urteils wesentlich erleichtert bzw. erst sichergestellt, weil das Vollstreckungsgericht nicht nochmals eine materielle Prüfung vornehmen dürfe. Dies sei umso mehr geboten, als im Ar- tikel "Ehrenhafte Verräter" statt von einem "Diebstahl" von einem "Klau" gespro- chen werde und die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass auch Synonyme von den eingeklagten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen mitumfasst seien, weil es für den Durchschnittsleser nicht darauf ankomme, ob – wie im Artikel "Ehrenhafte Verräter" – von einem "Datendiebstahl" oder von einem "Datenklau" gesprochen werde. Auch die Festlegung der sachlichen Zuständig- keit, die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei und die Aus- übung des Dispositionsgrundsatzes würden durch das klägerische Beseitigungs- begehren nicht tangiert. Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht dadurch ver- letzt, dass die beantragte Löschung auf die konkret eingeklagten Aussagen be- schränkt werde, die auf www.D._____.ch publiziert würden, sei es doch nach der Rechtsprechung zulässig, in allgemeiner Weise auf die Löschung sämtlicher Presseartikel etc. mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere in elektronischen (online) Archiven etc. zu klagen. Im Übrigen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, Rechtsbegehren, die sie als zu wenig klar erachte, auszulegen und gegebenen-
- 22 - falls so zu formulieren, dass sie auch aus ihrer Sicht unverändert zum Dispositiv erhoben werden könnten. Zumindest hätte die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ausgeübt werden müssen (Urk. 79 S. 10 ff.). 2.11 Die Beklagten halten die Forderung nach der Beseitigung sinngemäs- ser Formulierungen als nicht genügend bestimmt, da sie allfällige Passagen su- chen und nach eigenem Ermessen entscheiden müssten, ob eine Passage zu lö- schen sei oder nicht, was unzumutbar sei, zumal die Verpflichtung unter Strafan- drohung erfolgen solle. Der Kläger habe zudem eine völlig offene Formulierung der gerügten Texte gewählt und es unterlassen, andere als die drei namentlich bezeichneten Artikel zu bezeichnen und einzureichen, die von einer Gutheissung ebenso betroffen würden. Bei einer so offenen Formulierung bestehe das erhebli- che Risiko, dass Artikel und Passagen tangiert würden, die je nach Kontext nicht persönlichkeitsverletzend seien. Hinzu komme, dass das Beseitigungsbegehren nicht geeignet sei, die behauptete Störung zu beheben, da nicht die Löschung aus sämtlichen Datenbanken und Archiven verlangt werde. Die richterliche Fra- gepflicht dürfe nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (Urk. 88 S. 7 ff.). 2.12 Zutreffend ist, dass im Streit um ein Verbot zukünftiger Medienmittei- lungen vom Kläger nicht verlangt werden kann, in seinem Unterlassungsbegehren (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. In einem Unterlassungsbegehren muss das erwartete rechtswidrige Verhalten daher nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschrieben werden, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlich- keitsverletzung besteht (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; Bopp/ Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 84 N 10). Bei Rechtsbegehren Ziffer 4 geht es indes um eine Beseitigungsklage, die darauf abzielt, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2
- 23 - ZGB). Darin liegt ein grundsätzlicher Unterschied. Mit der Beseitigungsklage (po- sitive Leistungsklage) verlangt der Kläger die Vornahme eines bestimmten Tuns (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens sie im Urteils- zeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens sie überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbreitungsverbot für eine bereits in Verkehr ge- brachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverlet- zenden Passagen). Gegenstand der Beseitigungsklage ist daher ein konkret be- stimmtes störendes Verhalten (BSK ZGB I-Meili, Art. 28a N 4 f.). Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, die beanstandeten und zu beseitigenden Ursachen ei- ner bereits eingetretenen Störung genau und abschliessend zu bezeichnen. Die Gefahr einer vom Kläger befürchteten Umgehung besteht nicht, hat es der Kläger doch in der Hand, sämtliche Stellen aufzuführen, die er als persönlichkeitsverlet- zend erachtet. Soweit die Vorinstanz auf die Prüfung bloss sinngemässer Be- zeichnungen, Unterstellungen und Behauptungen nicht eingetreten ist, liegt keine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 ZPO vor. 2.13 Daraus folgt indes nicht, dass auf Rechtsbegehren Ziffer 4 insgesamt nicht einzutreten ist. Denn soweit der Kläger die beanstandeten Passagen wört- lich aufführt, wird auch eine gutheissende Anordnung des Richters zweifellos so genau umschrieben sein, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um "weitere Artikel, die nicht Bestand- teil des vorliegenden Verfahrens sind" (Urk. 88 S. 8 Ziff. 17). Vielmehr bezieht sich die Beseitigungsklage ausschliesslich auf "die drei eingeklagten Artikel" (Urk. 51 S. 38 Ziff. 46 lit. b). Andere, nicht näher bezeichnete Berichte stehen nicht zur Diskussion. Eine solche Präzisierung bzw. Einschränkung der Beseiti- gungsanordnung könnte durch den Richter im Dispositiv ohne weiteres von Amtes wegen vorgenommen werden (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.4). An- gesichts dieser Beschränkung ist auch der sachliche Zusammenhang des neu geltend gemachten Beseitigungsanspruchs mit den bisher eingeklagten Ansprü- chen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) ohne weiteres zu bejahen (vgl. E. 2.5).
- 24 - 2.14 Der Nichteintretensentscheid kann auch nicht damit begründet werden, Rechtsbegehren Ziffer 4 sei mangels der beantragten Löschung aus sämtlichen Datenbanken und Archiven nicht geeignet, die behauptete Störung zu beheben. Wie der Kläger zu Recht moniert (Urk. 64 S. 5, Urk. 92 S. 7), stand es ihm frei, al- ternativ oder kumulativ gegen die Beklagten auf Löschung der Interneteinträge in den Archiven der Medien (hier: auf www.D._____.ch) zu klagen, die Beklagten zur Abgabe einer auf Löschung gerichteten Willenserklärung gegenüber Dritten (wie Mediendatenbanken und Suchmaschinen) zu veranlassen oder direkt weitere be- teiligte Drittpersonen ins Recht zu fassen (Fischer/Theus Simoni/Gessler [Hrsg.], Kommentierte Musterklagen, Band III, Zürich 2016, S. 10 f.). Dies ist Ausfluss der weit gefassten Passivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 37), der Solidarhaftung der Schädiger bei unerlaubten Handlungen (Art. 50 Abs. 1 OR; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz 14.08) und der Dispo- sitionsmaxime, wonach der Kläger allein bestimmt, in welchem Umfang und ge- gen wen er einen Anspruch geltend machen will (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.15 Die Vorinstanz hat das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 3 und das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 4 (soweit es um die wörtlichen Bezeichnungen und Behauptungen geht) fälschlicherweise nicht beurteilt. Ziffer 2 des angefoch- tenen Beschlusses vom 2. Mai 2016 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Beurteilung dieser Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Demzufolge ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 5 bis 7) des angefochtenen Urteils vom 2. Mai 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird mit Rücksicht auf den Gesamt- ausgang darüber neu zu befinden haben.
3. Sodann hält der Kläger bezüglich vier Äusserungen (Textnummern 2.2, 2.5, 2.8 und 2.13 in Verbindung mit 2.12) daran fest, dass widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzungen vorliegen (Berufungsantrag Ziffer 3). 3.1 Im Sommer 2005 machte er seine Drohung erstmals wahr und schickte zwei CDs mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ (2.2).
- 25 - 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe in der Untersuchung und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, Daten an das Basler Steuer- amt, die eidgenössische Steuerverwaltung und das kantonale Steueramt Zürich weitergegeben zu haben. Weshalb er in der allenfalls nicht korrekten Tatsachen- behauptung, er habe die CD auch an das Magazin E._____ geschickt, eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung erblicke, obwohl er die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden einräume, tue er nicht in ausreichender Weise dar. Es feh- le diesbezüglich an der erforderlichen Substantiierung, weshalb ein Beweisverfah- ren unterbleiben könne. Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass die Be- hauptung selbst dann, wenn sie nicht falsch wäre, nicht in einem wesentlichen Punkt unzutreffend sei, nachdem der Kläger unstrittig die Informationen an die Steuerbehörden weitergegeben habe. Wesentlich sei, dass es sich um geheime Daten gehandelt habe, die an Dritte weitergegeben worden seien; weit weniger wichtig erscheine, an wen sie konkret weitergegeben worden seien. Durch diese Ungenauigkeit werde der Kläger – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt (Weitergabe an die Steuerbehörden) – im Ansehen der Mitmenschen resp. der Durchschnittsleser nicht derart empfindlich herabgesetzt, dass von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen sei (Urk. 80 S. 37 ff.). 3.1.2 Der Kläger wendet sich in der Berufung sowohl gegen die Haupt- als auch gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz: Er erinnert zunächst daran, dass er die Weitergabe von CD's bereits im erstinstanzlichen Verfahren in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten habe, weshalb weder die Beklagten noch die Vorinstanz diesen Sachverhalt als erstellt betrachten dürften, solange er dafür nicht rechtskräftig verurteilt werde. Der Vorwurf erweise sich nicht nur als falsch, sondern verstosse auch gegen die Unschuldsvermutung. Hinzu komme, dass der Vorwurf, er habe Bankdaten an einzelne Organe der Presse weiterge- geben und damit breit gestreut, im Kontext mit den übrigen, auch von der Vor- instanz beanstandeten Aussagen ebenfalls als widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung zu qualifizieren sei, da im Rahmen von Art. 28 ZGB keine besondere Ver- letzungsintensität gefordert werde und das Gesetz Schutz gegen jeden mehr als harmlosen Angriff biete. Die Frage, ob er vertrauliche Daten an Dritte, namentlich die Presse bzw. die Zeitung E._____ weitergegeben habe, bilde Gegenstand des
- 26 - laufenden Strafverfahrens und führe möglicherweise zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe wegen Verletzung des Bankgeheimnis- ses. Es handle sich daher weder subjektiv noch objektiv um einen nebensächli- chen Punkt, zumal bei mehrfacher Tatbegehung eine höhere Strafe drohe als bei bloss einmaliger Verletzung. Zudem bringe der Durchschnittsleser einer Weiter- gabe von Bankdaten an staatliche Stellen ein viel grösseres Verständnis entge- gen als einer Weiterleitung an die Presse, die weder eine Schweige- noch eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit diesen Daten treffe. Der Vorwurf der Weitergabe an die Presse stelle den Kläger daher in ein falsches Licht und verletze seine Persönlichkeitsrechte in genügend spürbarer Weise (Urk. 79 S. 17 f.). 3.1.3 Die Beklagten weisen darauf hin, dass sowohl das Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 als auch das Obergericht an der Urteilseröffnung vom
19. August 2016 davon ausgegangen sei, dass die E._____-Daten vom Kläger stammten. Hinzu komme, dass der Kläger zugegeben habe, CD's an Steuerbe- hörden weitergegeben zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, sei es nicht entscheidend, ob die Daten vom Kläger ausschliesslich an Steuerämter oder ob sie auch an E._____ weitergegeben worden seien, da ein Durchschnittsleser lediglich zur Kenntnis nehme, dass unerlaubte Daten weitergeleitet worden seien. Im Übrigen gelte das Bankgeheimnis auch bei der Weitergabe an Steuerämter. Da nicht strittig sei, dass der Kläger Unterlagen an die Steuerbehörden weiterge- geben habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern hier aus Sicht des Durchschnittslesers die Persönlichkeit des Klägers empfindlich herabgesetzt werde. Auch gestehe der Kläger ein, eine E-Mail an E._____ versendet zu haben, worin angedroht werde, Daten an die Presse und weitere Gruppierungen zu versenden. Dieser Kontakt sei schädlicher als die Frage, ob im Anschluss daran tatsächlich Daten übermittelt worden seien oder nicht (Urk. 88 S. 13). 3.1.4 Die Bekanntgabe von Daten an die Zeitschrift E._____ im Juni 2005 bildet einen in sich abgeschlossenen Teil der Anklageschrift vom 25. Juni 2010 im Allgemeinen und des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Bank- bzw. Ge- schäftsgeheimnisses im Besonderen (Urk. 6/3 S. 15 Ziff. 2.3 lit. d, ND 1). Demge- genüber bildet die anerkannte Versendung einer E-Mail an E._____ im August
- 27 - 2005 Teil eines anderen Anklagesachverhalts, nämlich des dem Kläger vorgewor- fenen Nötigungsversuchs (Urk. 6/3 S. 9 f. Ziff. 2.2, ND 1). Die Bezichtigung, eine genau umschriebene (weitere) strafbare Handlung begangen zu haben, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird, ist an sich ohne Zweifel geeignet, die Ehre einer Person zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, der Kläger habe ungenügend substantiiert, weshalb er in der Äusserung, er habe zwei CD's mit Bankkundendaten an das Wirtschaftsmagazin E._____ verschickt, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickt. Indem die Vorinstanz von einer ungenügenden Substantiierung ausging, wendete sie das Recht unrichtig an. 3.1.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Unschuldsvermu- tung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) auch nach einem ersten Schuld- spruch Rechnung getragen werden muss, da sie bis zum Zeitpunkt der rechtskräf- tigen Verurteilung gilt (Glasl/Müller, Die Unschuldsvermutung in der Medienbe- richterstattung, ZSR 2013 I S. 85 ff., S. 92 f.). Der Vorinstanz ist auch insoweit beizupflichten, als sie dafürhält, die Beklagten hätten es unterlassen, im Artikel darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Weitergabe von Daten an E._____ be- streite und das Urteil noch nicht rechtkräftig sei, weshalb der Durchschnittsleser die Passage nicht anders verstehen könne, als dass hier von erwiesenen Tatsa- chen die Rede sei (Urk. 80 S. 39). Diese Feststellungen werden von den Beklag- ten in der Berufungsantwort denn auch nicht in Frage gestellt. Nachzutragen bleibt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung und damit der Persönlich- keit auch dann vorliegt, wenn sich der Schuldvorwurf nachträglich als wahr her- ausstellt (Glasl/ Müller, a.a.O., S. 104 f.). Da die Presseäusserung zivilrechtlich nach den im Zeitpunkt der Publikation herrschenden Umständen zu beurteilen ist (Glasl/Müller, a.a.O., S. 104 Fn 149), ist irrelevant, ob das Obergericht am
19. August 2016 zum Schluss kam, die E._____-Daten stammten vom Kläger (Urk. 88 S. 13), und die Weitergabe der Datenträger nunmehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (Urk. 92 S. 10 Ziff. 12). 3.1.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung
- 28 - eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung erscheint nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar ver- fälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Die Vorinstanz hat sich auf diese Recht- sprechung berufen und die Behauptung der Weitergabe der Daten an E._____ als unwesentlichen Punkt bzw. als journalistische Ungenauigkeit durchgehen lassen. 3.1.7 Mit seinen in E. 3.1.2 wiedergegebenen Berufungsgründen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Umstand, dass dem Kläger nebst der Weiterga- be der Bankdaten an die Steuerbehörden, die er nicht bestreitet (Urk. 2 S. 12, Urk. 80 S. 38, S. 56), auch noch die Weitergabe von vertraulichen Informationen an ein Presseerzeugnis unterstellt wird, erscheint nicht geeignet, ihn beim Durch- schnittsleser in ein wesentlich schlechteres Licht zu rücken. Zwar wird er dadurch eines weiteren Geheimnisbruchs bezichtigt. Da es unbestrittenermassen zur Be- kanntgabe von Daten an verschiedene Steuerämter kam, vermag der Vorwurf der Bekanntgabe von Daten an E._____ den Kläger aber nicht in einem spürbar ver- fälschten Bild zu zeigen. Durch die rechtliche Vorgabe, dass es bei mehrfacher Tatbegehung im Rahmen der Strafzumessung zu einer Straferhöhung kommt, wird das Ansehen des Klägers nicht zusätzlich nachhaltig geschmälert. Auch ist die These, dass der Durchschnittsleser für die Weitergabe von Bankdaten an die Steuerämter mehr Verständnis aufbringt als für die Weitergabe an die Presse, ab- zulehnen. Weil es sowohl im einen wie im anderen Fall um einen für den Kunden beispiellosen Vertrauensbruch geht und auch die steuerrechtlichen Konsequen- zen gravierend ausfallen können, lässt sich nicht sagen, der ihm unterstellte Ge- heimnisverrat an E._____ setze den Kläger im Ansehen der Mitmenschen noch- mals empfindlich herab. Der Kläger, dem es darum geht, Machenschaften vieler Schweizer Banken aufzudecken (Urk. 79 S. 14), kommt mit dem Gang an die Öf- fentlichkeit (Presse) in den Augen der Mitmenschen nicht – jedenfalls nicht we- sentlich – schlechter weg als bei einer blossen Weitergabe an die Steuerämter. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
- 29 - 3.2 Widersprüche beim Lügentest (2.5) und Er brach den Test ab - angeb- lich weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte - und wurde in der Folge sofort freigestellt (2.8). 3.2.1 Zur Textnummer 2.5 erwog die Vorinstanz, es sei nicht ganz klar, ob der Kläger bestreite, dass es zu Widersprüchen gekommen sei, oder ob er viel- mehr die Gründe, weshalb es zu Widersprüchen im Lügendetektortest gekommen sei, bestreite bzw. in seinem Sinne erwähnt haben wolle. Der Kläger müsse als im Zwischenbereich von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte anzusie- delnde Person jedenfalls schwerwiegende private Gründe in die Waagschale wer- fen können, damit die Tangierung seiner Privatsphäre als widerrechtlich erschei- ne, da der Geheimbereich mangels anvertrauter Informationen offensichtlich nicht betroffen sei. Die Anklageschrift, die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkün- dung seien alles allgemein zugängliche Quellen, welche der Journalist für die In- formationsbeschaffung benützen dürfe. Die Verhandlung habe nicht unter Aus- schluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass sich der Kläger einem Lügendetektortest habe unterziehen müssen. Dies sei auch nicht strittig und von ihm selbst auf seiner eigenen Homepage publiziert worden. Wenn der Privatbereich tangiert wäre, wäre der Eingriff durch das öffent- liche Interesse und insbesondere durch den Umstand, dass der Kläger die ent- sprechenden Informationen selbst veröffentlicht habe, gerechtfertigt. Auch hier dürften die Medien – wenn auch zwischen den Zeilen – ihre Meinung äussern (Urk. 80 S. 43 f.). Auch hinsichtlich der Textnummer 2.8 verneinte die Vorinstanz eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung. Sie hielt dafür, es sei nicht bestritten, dass der Kläger gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Verwendung des Wortes "angeblich" gebe Interpretationsspielraum für die Gründe, weshalb der Kläger nicht zum Test erschienen sei und unterstelle ihm, er habe sich vor dem Lügende- tektor gedrückt. Der Kläger werde für den Durchschnittsleser als Drückeberger, nicht aber als Lügner dargestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers suggeriere der Testabbruch aber nicht etwa indirekt, er habe im Test bereits gelogen. Zwar könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Verdächtigungen und
- 30 - Andeutungen die Klagen gemäss Art. 28/28a ZGB auslösen. Schlussendlich tue der Beklagte 1 hier aber seine Meinung kund – nämlich, dass er der Ansicht sei, der Kläger habe sich vor dem Test gedrückt, womit die persönlichen Interessen des Klägers – nicht als Drückeberger dargestellt zu werden – gegen die öffentli- chen Interessen abzuwägen seien. Es müsse einem Presseorgan möglich sein, nicht starr, sondern frei, pointiert und provozierend zu schreiben, um der Aufklä- rungsfunktion nachzukommen oder um Denkanstösse zu geben. Es sei den Me- dien anheim gestellt, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und zu lenken, sich hierzu die sprachlichen Instrumente zu eigen zu machen und in Darstellungen Unsicherheitsfaktoren einzubauen. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu ge- wichten als der nicht erhebliche Eingriff in die Ehre des Klägers, von einer Zeit- schrift als Drückeberger dargestellt zu werden (Urk. 80 S. 48 f.). 3.2.2 Der Kläger hält dem berufungsweise entgegen, er habe bereits in sei- ner Klage angegeben und mit Beilagen (Urk. 6/17-20) belegt, dass er am Testtag schwer erkrankt gewesen sei und es keine Testresultate gegeben habe. Daraus folge, dass keine Tests durchgeführt worden seien, sondern nur ein Informations- gespräch geführt worden sei. Die Beklagten hätten diese Beweise nicht widerle- gen können, und auch die Vorinstanz habe dazu festgehalten, es sei unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Lügendetektortests gesundheitliche Probleme gehabt habe. Es folge daraus klar, dass es keinen eigentlichen Test gegeben ha- be, sondern dieser vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Entsprechend habe es auch nicht zu Widersprüchen, die vom Durchschnittsleser bei einem sol- chen Test in erster Linie inhaltsbezogen verstanden würden, kommen können, wie die Beklagten zu Unrecht insinuiert hätten. Die Beklagten versuchten mit perfiden, suggestiven sprachlichen Finessen, den Kläger im Verständnis der Leser und der Öffentlichkeit als lügnerische Person zu diskreditieren, ohne ihn explizit der Lüge zu beschuldigen. Die Beklagten woll- ten mit dem Wort "angeblich" seine Glaubwürdigkeit und Wahrhaftigkeit in Zweifel ziehen und ihre Leser glauben machen, er habe nicht nur beim Test gelogen, sondern auch bei der Vorgabe gesundheitlicher Beschwerden. Sie bezeichneten den Test äussert tendenziös als "Lügentest" und suggerierten damit, dass gelo-
- 31 - gen worden sei und es nur noch darum gehe, diese Lügen mit technischen Hilfs- mitteln sichtbar zu machen. Ein "Detektor" diene demgegenüber der Analyse und lasse offen, ob überhaupt Lügen vorliegen würden. Überhaupt gingen die Beklag- ten völlig unkritisch mit dem Thema Lügendetektor um und erwähnten mit keinem Wort, dass solche Tests wissenschaftlich heftig umstritten und in der Schweiz so- gar verboten seien. Den Beklagten gehe es nicht darum, ihren Lesern Denkan- stösse zu geben; vielmehr würden sie ihnen im Kontext mit den anderen, von der Vorinstanz als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen eingestuften Aussagen ein negatives Bild vom Kläger vermitteln (Urk. 79 S. 19 f.). 3.2.3 Die Beklagten entgegnen, im strittigen Artikel werde eindeutig davon gesprochen, dass der Kläger im Vorgespräch zum Lügendetektortest in Wider- sprüche verwickelt worden sei. Kein Durchschnittsleser werde darauf schliessen, dass die Widersprüche im Test selbst aufgetreten seien. Wie die Vorinstanz rich- tig festgehalten habe, vertrete der Beklagte 1 mit der Verwendung des Wortes "angeblich" seine Meinung. Der umgangssprachliche Ausdruck "Lügentest" besa- ge dasselbe wie die Bezeichnung "Lügendetektorentest" und impliziere kein be- stimmtes Ergebnis. Daraus abzuleiten, es sei tatsächlich gelogen worden, sei ver- fehlt (Urk. 88 S. 14). 3.2.4 Wie der Untertitel "Widersprüche beim Lügentest" zu verstehen ist, wird im darauf folgenden Text erläutert. Einerseits wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich um einen "Lügendetektor-Test" handelte. Andererseits wird klargestellt, dass sich die Widersprüche im Vorgespräch ergaben und der Test vom Kläger abgebrochen wurde, bevor Resultate vorlagen ("bevor er richtig begonnen hatte"). Die Darstellung vermittelt damit weder für sich noch im Kontext mit anderen Aussagen einen falschen Eindruck vom Kläger oder vom tatsächli- chen Geschehen. Angesichts der unmittelbar an den Untertitel anschliessenden erläuternden Ausführungen (die nicht irgendwo im Text platziert wurden) kann in der Überschrift auch keine Diskreditierung des Klägers erblickt werden. Die Be- klagten waren auch nicht verpflichtet, einen Exkurs zum Thema Lügendetektor einzufügen.
- 32 - 3.2.5 In eine Medienäusserung werden oft Unsicherheitsfaktoren eingebaut; dabei wird mit verschiedenen Stilmitteln gearbeitet, wie der von der Vorinstanz zi- tierte Aufsatz aufzeigt (Riemer, Persönlichkeitsschutz und «qualifizierte Medien- äusserungen», recht 2001 S. 34 ff.). Auch solche Darstellungsweisen können persönlichkeitsverletzend sein. Mit der Verwendung des Wortes "angeblich" wird vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass in den Augen des Verfassers andere als gesundheitliche Gründe für den Testabbruch ausschlaggebend gewesen sein könnten. Ob der Beklagte 1 den Kläger damit als Drückeberger oder sogar als unehrlicher Mensch hinstellen wollte oder der Kläger dies so empfand, kann of- fenbleiben, weil ein objektiver Massstab anzulegen ist (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 42). Ein unbefangener Adressat wird hier aber nicht zwingend die Glaubwürdig- keit oder Ehrlichkeit des Klägers in Zweifel ziehen und auf einen für ihn unvorteil- haften Ablauf der Geschehnisse schliessen. Der Kläger selbst macht darauf auf- merksam, dass Lügendetektoren wissenschaftlich heftig umstritten und als Be- weiserhebungsmethode in der Schweiz strafprozessual verpönt sind (mit Verweis auf BSK StPO-Gless, Art. 140 N 67). Der durchschnittliche Leser in der Schweiz begegnet einem solchen Test daher mit Misstrauen und Ablehnung. Ebenso be- steht nach schweizerischer Rechtsauffassung ein Notwehrrecht der Lüge, wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsver- trag, 7. Aufl., 2012, Art. 328b OR N 12 und N 19). Deshalb wird der Leser einem Arbeitnehmer, der sich einem solchen, von seinem Arbeitgeber angeordneten Test mit einer vorgeschobenen Begründung zu entziehen versucht, eine gehörige Portion Verständnis entgegenbringen, ohne seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die vorinstanzliche Auffassung, der Kläger werde vom Durchschnittsleser als Drückeberger wahrgenommen, ist daher zu revidieren. Im Übrigen ist ohne weiteres erkennbar, dass die im Artikel geäusserte Skepsis die persönliche Haltung des Verfassers wiederspiegelt. Dem Leser wird durchaus bewusst, dass der vom Kläger für den Abbruch angegebene Grund hin- terfragt und dabei offengelassen wird, ob dieser vorgeschoben ist oder nicht. Als feststehende Tatsache wird klarerweise nicht behauptet, der Kläger sei gesund- heitlich fit gewesen, habe bloss simuliert oder bestehende Gesundheitsprobleme vorgeschoben. Das blosse Anzweifeln bzw. Hinterfragen beinhaltet eine Mei-
- 33 - nungsäusserung, die aber weder auf einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung beruht, noch unnötig verletzend ausfällt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger selbst "die ganze Lügendetektoren-Geschichte" in die Öffentlich- keit getragen hatte (Urk. 2 S. 11, Urk. 80 S. 44), worauf sie vom Beklagten 1 einer kritischen Bemerkung unterzogen wurde. Solche kritischen Mutmassungen sind vertretbar und müssen jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation vom Öf- fentlichkeitsinteresse und damit von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit gedeckt sein. Der Kläger zeigt mit seiner Berufung auf eine schwere Erkrankung und mit dem Hinweis auf Urk. 6/17-20 nicht auf, dass der Beklagte 1 seine Vorbe- halte wider besseres Wissen in die Welt setzte, zumal der Leser im Artikel darauf aufmerksam gemacht wurde, der Kläger habe in der Folge Mängel beim Test gel- tend gemacht und behauptet, er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden. Eine Auseinandersetzung mit den Arztzeugnissen (Urk. 6/19+20) konnte unter- bleiben, geben doch auch sie nicht wirklich darüber Auskunft, ob der Kläger den Test wegen seiner gesundheitlichen Probleme vorzeitig abbrach. 3.2.6 Diese beiden Textpassagen stellen daher keine widerrechtlichen Per- sönlichkeitsverletzungen dar. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.3 Mehrmals drohte er, Kundendaten an Zeitungen, Steuerämter und Neo- nazi-Gruppen (die Bank H._____ gilt als jüdisch) weiterzugeben (2.12). Und das tat er dann auch (2.13). 3.3.1 Zu diesen beiden Textnummern erwog die Vorinstanz, der Kläger be- streite nicht, das folgende E-Mail an info@H._____.com (cc an E._____) ge- schrieben zu haben: "We highly recommend to stop all actions against any employees and if you do not the client data will be distributed as follows
- Tax authorthies Swiss, UK, USA
- … Organisation Swiss
- F._____, …, … and …
- newspapers
- NeoNazis
- as well as other organisation which fight the capitalism […]" Er stelle indes in Abrede, Daten unter anderem an die F._____ [F._____] und Neo-Nazis weitergegeben zu haben. Natürlich suggeriere die Formulierung
- 34 - "Und das tat er dann auch.", dass er diese Daten auch tatsächlich an die zuvor genannten Stellen, mithin auch an die F._____ weitergegeben habe. Selbst wenn dies nicht geschehen wäre und den Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelin- gen würde, stelle sich indes die Frage, ob diese Unwahrheit – das effektive Wei- tergeben und nicht nur das Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen
– geeignet sei, das Ansehen des Klägers empfindlich herabzusetzen. Denn be- reits mit dem Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen bzw. der Dro- hung, diese Daten an Rechtsextreme weiterzugeben, rücke sich der Kläger selbst in deren Nähe. Es könne den Lesern nicht verwehrt werden zu denken, der Klä- ger sei antisemitisch, wenn er mitteile, mit der F._____ Informationen auszutau- schen. Die Klammerbemerkung, die Bank sei jüdisch, brauche es hierfür nicht. Diese (wohl zwischen den Zeilen zu lesende) Andeutung erscheine vor dem Hin- tergrund, dass der Kläger unbestrittenermassen eine Kooperation mit der F._____ angedroht habe, durchaus vertretbar. Da eine Weitergabe der Daten tatsächlich stattgefunden habe, da diese anerkanntermassen an Steuerbehörden weitergelei- tet worden seien, treffe die Presseäusserung – wenn überhaupt – nur bezüglich der Weitergabe an Zeitungen und die rechtsextremen Gruppierungen nicht zu. Dabei handle es sich indes nicht um einen wesentlichen Punkt, der ein spürbar verfälschtes Bild vom Kläger zeichne und das ihn im Ansehen der Durchschnitts- leser – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich her- absetze. Der Kläger habe sich vielmehr mit dem Angebot selber demontiert. So- fern ihn Teile der Öffentlichkeit nun dem rechtsextremen Milieu zurechneten, sei dies lediglich logische Folge seines eigenen eingestandenen Handelns (Urk. 80 S. 56 f., S. 37; vgl. auch Urk. 6/3 S. 9). 3.3.2 Der Kläger trägt berufungsweise vor, es stehe aufgrund der Parteivor- bringen und des Verzichts auf ein Beweisverfahren fest, dass der Vorwurf der Weitergabe von Daten an Zeitungen, die F._____ oder Neonazi-Gruppen unwahr sei. Da unwahre Vorwürfe stets eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellten und die verwendete Formulierung gemäss Vorinstanz dem Durch- schnittsleser suggeriere, er habe diese Daten auch tatsächlich an Zeitungen, die F._____ und Neonazi-Gruppen weitergegeben, frage sich nur mehr, ob der Vor- wurf der effektiven Weitergabe von Daten ein spürbar verfälschtes Bild vom Klä-
- 35 - ger zeichne. Dabei falle in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage in diesem Punkt auf den Tatbestand des Nötigungsversuchs gerichtet habe, soweit es nicht um die Weitergabe solcher Daten an E._____ gehe, die als Verletzung des Bankgeheimnisses qualifiziert worden sei. Zwar seien die Strafandrohungen der beiden Delikte gleich, doch werde der Versuch regelmässig milder bestraft, weshalb bereits strafgesetzlich eine substantielle Differenz zwischen dem Vorwurf der Drohung mit der Weitergabe und der effektiven Weitergabe bestehe. Auch der Durchschnittsleser stufe die Drohung mit einer Tat deutlich milder ein als die Tat selbst. Folglich werde er durch den Artikel in ein deutlich schlechteres Licht ge- stellt, als dies der Fall wäre, wenn die Beklagten genügend deutlich gemacht hät- ten, dass eine Weitergabe an Zeitungen, die F._____ und Neonazi-Gruppen und andere Dritte von ihm bestritten werde und das erstinstanzliche Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Damit handle es sich auch bei dieser Aussage um eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Urk. 79 S. 20 f.). 3.3.3 Die Beklagten wiederholen, dass sich der Satz "Und das tat er dann auch." auf die grundsätzliche Weiterleitung von Daten an Dritte beziehe, was sei- tens des Klägers im Fall der Steuerämter zugestanden worden sei. Desweitern suggeriere die Passage keineswegs, dass der Kläger rechtsextrem sei. Die Er- wähnung der "Neonazi-Gruppen" beziehe sich einzig auf die – vom Kläger unbe- strittenermassen ausgesprochene – Drohung, Daten an solche weiterzugeben. Wie die Vorinstanz festhalte, habe sich der Kläger diese Nähe zu rechtsextremen Gruppierungen selber zuzuschreiben. Einig gehen die Beklagten auch mit der vor- instanzlichen Erwägung, dass die Aussage der effektiven Weitergabe von Daten an rechtsextreme Gruppierungen nicht geeignet sei, das Ansehen des Klägers in einer persönlichkeitsverletzenden Weise herabzusetzen, nachdem er damit ge- droht habe (Urk. 88 S. 14 f.). 3.3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht nicht geprüft, ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde. Gegenstand der Anklage ist im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen E-Mail lediglich ein Nötigungsversuch, nicht aber eine Verlet- zung des Bankgeheimnisses durch Weitergabe von Daten an Neonazi-Gruppen (Urk. 6/3 S. 9 ff.). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass ein Durch-
- 36 - schnittsleser aufgrund der vom Beklagten 1 gewählten Formulierung fälschlicher- weise davon ausgeht, der Kläger habe seine Drohung verwirklicht und Kundenda- ten an alle im Artikel erwähnten Drittpersonen (Zeitungen, Steuerämter und Neo- nazi-Gruppen) weitergegeben. Aufgrund der eingestandenen Weitergabe von Da- ten an Steuerämter konzentriert sich die Frage somit wiederum darauf, ob die Falschinformation als kleinere Unkorrektheit und unbedeutende Übertreibung in der Berichterstattung oder als wesentliche Falschmeldung und empfindliche Her- absetzung des klägerischen Ansehens zu qualifizieren ist. Dabei ist aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Rügen nur die Weitergabe an Neonazi-Gruppen, nicht aber die Weitergabe an Zeitungen auf ihre Relevanz zu überprüfen (für die Wei- tergabe an E._____ vgl. im Übrigen oben E. 3.1). Die Behauptung, der Kläger ha- be Daten an F._____ weitergegeben (vgl. Berufungsantrag Ziffer 3, 4. Lemma), findet sich im Artikel "Ein schlechter Informant" nicht. Gegenteiliges wurde auch in der Klageschrift und in der Replik nicht behauptet (Urk. 2 S. 12, Urk. 51 S. 33). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3.5 Der Vorwurf, Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben zu haben, tangiert nicht nur die berufliche Integrität des Klägers als Bankmitarbei- ter, sondern impliziert auch eine gewisse Nähe zur Neonaziszene und Sympa- thien für "braunes" Gedankengut. Der Durchschnittsleser wird den Kläger daher auch mit einer antisemitischen Einstellung in Verbindung bringen, zumal im Artikel explizit darauf hingewiesen wird, die Bank H._____ gelte als jüdisch. Die Weiter- gabe der Bankdaten kann daher nicht anders als als Angriff auf eine jüdische Bank interpretiert werden. Dass eine derartige unzutreffende Beschreibung ehr- und persönlichkeitsverletzend ist, braucht keiner weiteren Erörterung (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315). 3.3.6 Im Gegensatz zur Weitergabe von Bankkundendaten an E._____ (vgl. oben E. 3.1.7) wird diese Persönlichkeitsverletzung auch nicht dadurch gleichsam entschärft, dass der Kläger Geheimnisverletzungen im Falle der Steuerämter ein- gestanden hat. Während die Weitergabe an die Steuerbehörden und die Presse moralisch mit der Anprangerung und Aufdeckung illegaler Steuerpraktiken ge- rechtfertigt werden kann, wird die Weitergabe an Neonazi-Gruppen als juden-
- 37 - feindliche Handlung wahrgenommen, ohne dass damit etwas für die Sache der Steuergerechtigkeit gewonnen wäre. Damit aber trifft die Tatsachenbehauptung der Beklagten in einem wesentlichen Punkt nicht mehr zu. Durch den Vorwurf ei- ner antisemitischen Haltung und bestehender Verbindungen zur Neonaziszene wird der Kläger noch einmal in ein erheblich schlechteres Licht gestellt, das ihn in den Augen der Allgemeinheit nicht nur als Verräter von Bankkundendaten, son- dern auch als antijüdisch und Sympathisant von Neonazis erscheinen lässt. Mit anderen Worten liegt keine journalistische Ungenauigkeit und verkürzte Berichter- stattung mehr vor, sondern eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. 3.3.7 Daran ändert auch nichts, dass der Kläger anerkanntermassen damit gedroht hat, Kundendaten unter anderem auch an Neonazis weiterzugeben (Urk. 6/3 S. 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es hier nicht um den (allenfalls vernachlässigbaren) Unterschied zwischen dem Anbieten von Daten an rechtsextreme Gruppierungen und dem effektiven Weitergeben dieser Daten an solche Kreise. Vielmehr ist – wie der Kläger richtig vermerkt – zwischen einer An- drohung und der Verwirklichung des angedrohten Übels zu unterscheiden. Die Drohung dient als ein Druckmittel, um den Bedrohten zu einer bestimmten Hand- lung zu bewegen, wobei offenbleibt, ob das angedrohte Übel in die Tat umgesetzt wird, falls der Bedrohte nicht kooperiert. Als feststehende Tatsache erscheint die nötigende Handlung und nicht der angedrohte Nachteil, der zwar schwerwiegend sein kann, aber nicht ernst gemeint sein muss. Dieses Differenzierungsvermögen muss auch einem Durchschnittsleser attestiert werden. Die Drohung ist eben nichts weiter als eine Drohung. Sie kann nicht mit der tatsächlichen Kundgabe der Daten einer jüdischen Bank an Neonazi-Gruppen gleichgesetzt werden. Die Beru- fung ist in diesem Punkt begründet. 3.4 Damit ist über die bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte hinaus einzig festzustellen, dass die Beklagten den Kläger in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt haben, indem im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Ja- nuar 2011 in der D._____ ausgeführt wurde, er habe Bankkundendaten an Neo- nazi-Gruppen weitergegeben.
- 38 - Für die Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) kann auf die Erwägung IV/J des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Urk. 80 S. 71 f.), die seitens der Beklagten nicht beanstandet wurde. Da der vorliegende Entscheid bereits mit Ausfällung rechtskräftig wird, hat die Publikation innert 30 Tagen von der Zustel- lung dieses Entscheids an zu erfolgen. Die beantragte Vollstreckungsform ist zu- lässig (Art. 236 Abs. 3, Art. 337 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei bei juristischen Personen die Strafandrohung an die Organe zu ergehen hat (BK ZPO-Kellerhals, Art. 343 N 25; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 15). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen
– zu bestätigen. III.
1. Der Kläger will eine für ihn günstigere Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erreichen (Berufungsanträge Ziffern 4 und 5). Da die Dispositiv Zif- fern 5 bis 7 aufgehoben werden und die Vorinstanz die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen neu zu regeln haben wird (E. II/2.15), sind diese Berufungsanträge gegenstandslos geworden.
2. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegen- den Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts über die geänderten Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Es wird beschlossen:
1. a) Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 am 15. September 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 39 -
b) Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 am 15. September 2016 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage hinsichtlich der Textnum- mern 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.14 und 2.15 im Artikel "Ein schlechter Infor- mant" und hinsichtlich der Textnummer 1.3 im Artikel "Ehrenhafte Verräter" abgewiesen wurde.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 und Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Beurteilung der geänderten Rechtsbe- gehren Ziffern 3 und 4 und zur Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
1. a) Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
2. Mai 2016 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Be- klagten den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben, in- dem im Artikel "Ein schlechter Informant" vom 26. Januar 2011 in der
- 40 - D._____ ausgeführt wurde, er habe Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben.
b) Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) verpflichtet, innert 30 Tagen von der Zustellung an in der Printausgabe der D._____ unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie der Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") erscheinen zu lassen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren (Zivilprozess) betreffend Persönlichkeitsverletzung geführt. Dabei war unter anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 im Artikel "Ein schlechter Informant" zitierte Äusserung des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben habe. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt diese Äusserung als widerrechtli- che Verletzung der Persönlichkeit des Klägers." Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
c) Die Beklagte 3 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) verpflichtet, innert 30 Tagen von der Zustellung an für die Dauer von 30 Tagen auf der Homepage der D._____ an derselben Stelle, wo der nachfolgend genannte Artikel publiziert ist bzw. war, unter der fett und 0,5 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten von A._____" folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse wie der Artikel vom 26. Januar 2011 ("Ein schlechter Informant") erscheinen zu lassen: "Der Kläger A._____ und die Beklagten B._____, C._____ und D._____ … AG haben vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren (Zivilprozess) betreffend Persönlichkeitsverletzung geführt. Dabei war unter
- 41 - anderem die in der D._____ vom 26. Januar 2011 im Artikel "Ein schlechter Informant" zitierte Äusserung des Autors B._____ zu beurteilen, wonach der Kläger Bankkundendaten an Neonazi-Gruppen weitergegeben habe. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt diese Äusserung als widerrechtli- che Verletzung der Persönlichkeit des Klägers." Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2016 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts über die geänderten Rechts- begehren Ziffern 3 und 4 vorbehalten.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für das Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet hat.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist werden der Vorinstanz die erst- und zweitinstanzlichen Akten zugestellt.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
- 42 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: cm