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LB160022

Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2016-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Am 23. Juni 2012 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) auf seinem Twitter-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: " Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Mo- scheen", zu welchem nach seinen Angaben überdies der Zusatz gehöre " … damit die Regierung endlich aufwacht."

- 4 - In der Folge publizierte der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklag- ter) auf der vom Kläger in Rechtsbegehren 1 genannten URL-Adresse folgenden Text (Urk. 3/4, Urk. 19 S. 3): " SVPler wünscht sich «Kristallnacht» für Muslime Vom Twitter-Account des SVP-Mitglieds A._____ wurde in der Nacht auf letzten Sonntag ein hetzerischer Tweet gegen Muslime abgesetzt. Gemäss Medienberichten soll A._____ über seinen Twitter-Account @... einen Tweet folgenden Inhalts publiziert haben: «Vielleicht brau- chen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen.» Selbstverständlich wurde der Text sofort wieder gelöscht und der Skandal von seiten A._____s und Teilen der SVP heruntergespielt. Hinzu kommt, dass A._____ auch noch Kreisschulpfleger ist. Was soll man dazu sagen? Soll man darüber lachen oder weinen? Wir wissen es nicht…" Nachdem der Kläger am 28. Juni 2014 auf die Internetseite des Beklagten aufmerksam geworden war, stellte er am 29. Juni 2014 einen entsprechenden Strafantrag gegen diesen und reichte eine Strafanzeige ein (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/5). Hierauf erging am 24. Juli 2014 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Luzern (Urk. 3/5). Eine von Seiten des Klägers dagegen erhobene Be- schwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 17. November 2014 ab (Urk. 20/20). Schliesslich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2015 auf die in dieser Sache erhobene Beschwerde des Klägers nicht ein (Urk. 3/7). Es wurde kein materieller Entscheid gefällt. Weder wurde über die zivil- rechtliche Frage der Persönlichkeitsverletzung noch bezüglich allfälliger Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche entschieden.

b) Für seinen Tweet vom 23. Juni 2012 wurde der Kläger wegen Rassendis- kriminierung rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. BGer 6B_627/2015 vom

E. 4 a) In prozessualer Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, die Vorinstanz habe den Anschein der Befangenheit erweckt, weil sie sich auf den Bundesgerichtsent- scheid 6B_627/2015 vom 4. November 2015 bezogen habe, welcher ein Strafver- fahren in einer anderen Sache gegen einen anderen Beklagten betroffen habe (Urk. 31 S. 8 N 10).

b) Soweit der Kläger mit diesen Ausführungen ein Ausstandsbegehren stel- len will, gilt Folgendes: Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entscheiden- den Instanz geltend zu machen (Art. 49 f. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid bereits gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 m.w.H.). Entsprechend ist die angerufene Kammer zu dessen Behandlung zuständig.

c) Der Einwand ist indessen sogleich abzuweisen. Zum einen betraf das zi- tierte Bundesgerichtsurteil den Kläger und hatte den von diesem abgesetzten Kristallnacht-Tweet zum Inhalt, für welchen er wegen Verletzung der Rassis- musstrafnorm schuldig gesprochen worden ist. Zum anderen vermag das blosse Zitieren von Bundesgerichtsentscheiden von vornherein keine Befangenheit zu bewirken. Ohne weiteres durfte die Vorinstanz aus diesem Urteil zitieren und sich die Einschätzung des Bundesgerichts hinsichtlich der Auslegung des Tweets an- eignen. Auch im besagten Urteil ging es darum, wie der Tweet vom Durch- schnittsleser verstanden werden musste. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz auch nicht festgestellt, der Beklagte habe sich zur Rechtfertigung auf diesen Bundesgerichtsentscheid berufen dürfen. Vielmehr hat die Vorinstanz den Bundesgerichtsentscheid zur Auslegung des Tweets herangezogen. Entspre- chend ist der Einwand der Verletzung von Art. 30 Ziffer 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK abzuweisen. Es liegt kein Ausstandsgrund vor.

- 10 -

E. 5 a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen, neue Anträge und Beweismittel (Noven) nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Damit sind die Ausführungen des Klägers, soweit sie über das vor Vor- instanz Vorgebrachte hinausgehen und keine Tatsachen betreffen, welche sich erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ereignet haben, unzulässig und unbe- achtlich (vgl. Urk. 2 und Urk. 19 mit Urk. 31).

b) Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift le- diglich darauf beschränken, den mit Klageschrift vom 2. Juni 2015 und mit Plädo- yer vom 17. Dezember 2015 eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, ver- mag die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genü- gen, da sich der Kläger insoweit weder mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einandersetzt noch auf diese konkret Bezug nimmt. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genann- ten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer ge- hörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), dabei behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Män- gel nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Beanstandungen des Klägers betref- fend Schadenersatz und Genugtuung. Die diesbezügliche Berufung erschöpft sich

- 11 - in blossen Wiederholungen und teilweisen Ergänzungen. In Bezug auf den Scha- denersatz setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wo- nach er die zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung verlangten Vo- raussetzungen nicht dargetan habe. Betreffend seine Genugtuungsforderung vermag der Einwand, dass er sich aufgrund der Verfahren mit dem Beklagten mit dessen aggressiven Anwalt habe konfrontieren müssen, weshalb eine Genugtu- ung gerechtfertigt sei, nicht zum Ziel zu führen. Zum einen ist diese Argumentati- on in der Sache neu und damit in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und unbeachtlich. Zum anderen hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch im Be- rufungsverfahren substantiiert ausgeführt, inwiefern er in subjektiver Hinsicht durch den Artikel des Beklagten eine immaterielle Unbill oder einen gravierenden seelischen Schmerz erlitten hat. So hatte er vor Vorinstanz lediglich geltend ge- macht, über einen längeren Zeitraum öffentlich in seinem Ansehen herabgesetzt worden zu sein und einen Zeitaufwand von über 27,5 Stunden sowie einen enor- men finanziellen Aufwand gehabt zu haben, um die Verletzung zu beseitigen (Urk. 19 S. 9 N 10). Damit aber hat er nicht im Einzelnen aufgezeigt, was der Arti- kel des Beklagten bei ihm ausgelöst hat. Insoweit ist die Berufungsbegründung ungenügend.

E. 6 a) In der Sache stösst sich der Kläger daran, dass die Vorinstanz seinen Tweet in Zusammenhang mit der Reichskristallnacht von 1938 erwähnt. Er macht geltend, die Vorinstanz werde damit seinem Tweet nicht gerecht und stelle den Sachverhalt nicht richtig fest. Sein Tweet sei weder hetzerisch gewesen noch ha- be er sich gegen Muslime gerichtet. Diese Ausführungen gehen fehl. Keinen Zusammenhang zwischen dem Wort "Kristallnacht" und der damaligen Judenverfolgung sehen zu wollen, ist schlicht abwegig. Diesbezüglich kann auf die Erwägung 5.5 im sich auf den Klä- ger beziehenden Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 betref- fend Persönlichkeitsverletzung verwiesen werden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Einwendungen, wonach der Tweet falsch dargestellt und demgemäss zu Un- recht in Zusammenhang mit dem Novemberpogrom von 1938 gestellt worden sei, sind klar zu verwerfen. Schliesslich ist damit auch gesagt, dass der Einwand, sein

- 12 - Tweet sei nicht gegen Muslime gerichtet gewesen und er habe nie die Legitimati- on einer Kristallnacht für Moscheen in den Raum gestellt, als abwegig abzuwei- sen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger – wie erwähnt – mittlerweile letztinstanzlich aufgrund seines Kristallnacht-Tweets wegen Rassendiskriminie- rung verurteilt worden ist (vgl. BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015). Es ist denn entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht so, dass er allein aufgrund der Verwendung des Begriffes "Kristallnacht" dem Rassismusvorwurf ausgesetzt wurde, sondern weil er diesen Begriff zusammen mit der Ausführung, wonach es eine solche vielleicht wieder brauche, diesmal für Moscheen, verwendet hatte. Damit aber erübrigen sich weitere Ausführungen.

b) In Bezug auf seinen Einwand, wonach der Beklagte seinen Tweet nicht vollständig zitiert habe, ist der Kläger – einmal mehr – auf das in seiner Sache er- gangene Strafurteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 zu verweisen. Diesbezüglich führte das Bundesgericht Folgendes zutreffend aus: "Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass «damit die Regierung endlich aufwacht». Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Regierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Beobachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit er- langt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob «wir wie- der eine Kristallnacht brauchen», besteht kein Raum." (BGer 6B_627/2015 vom

4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Mo- scheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu seiner Äusserung veranlasst gesehen habe, ändere da- ran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschät- zung ist auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzufügen und sie kann voll- umfänglich übernommen werden. Entsprechend aber erübrigt es sich, auf den nun neu eingereichten Artikel betreffend den Philosophen Slavoj Žižek vom Janu-

- 13 - ar 2016 einzugehen, zumal sich der Kläger auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach das Bundesgericht im den Kläger betref- fenden Strafurteil vom 4. November 2015 den Tweet als Hassrede qualifiziert ha- be. Daran ändert auch der neu im Berufungsverfahren als Beweis angerufene Ar- tikel betreffend den Philosophen Slavoj Žižek nichts (vgl. Urk. 34/C).

c) In Bezug auf den Einwand "Skandal herunterspielen" ist dem Kläger ent- gegenzuhalten, dass unerheblich ist, ob er oder die SVP als Partei die Medien- konferenz einberufen hat. So hat er nicht bestritten – dies war die Aussage der Vorinstanz (Urk. 32 S. 12) – dass er an einer Medienkonferenz teilgenommen hat. Zudem ist auf das vom Kläger am 31. Januar 2013 publizierte Interview verwiesen worden, mit welchem er sich mit Bild und Namen an die Öffentlichkeit gewandt hat. Darin hat er – wie auch vorliegend – seine Aussage stark dahingehend zu- rückgenommen, als er ausgeführt hat, seine Tweets seien missverstanden und in den Medien dekontextualisiert und aufgebauscht dargestellt worden. Er habe den Tweet nicht bestritten, sondern lediglich in Abrede gestellt, eine Kristallnacht ge- fordert zu haben. Er sei missverstanden worden, weshalb er den Tweet gelöscht habe. Er habe die Wogen glätten wollen und habe sich deshalb an der Medien- konferenz in aller Form bei jenen entschuldigt, deren Gefühle er mit seinem Tweet verletzt habe (Interview Tages-Anzeiger vom tt. Januar 2013, online auf www.tagesanzeiger.ch/…, zuletzt besucht am 12. August 2016). Damit aber geht der Einwand, wonach es nicht "seine" Medienkonferenz gewesen sei, fehl. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt.

d) Schliesslich kann hinsichtlich des Einwandes gegen die namentliche Nennung und dem vom Kläger geltend gemachten "Recht auf Vergessen" auf die beiden den Kläger betreffenden Urteile der angerufenen Kammer vom 29. Okto- ber 2015 und vom 25. Januar 2016 (OGer ZH LB150043-O und OGer ZH LB150060-O) verwiesen werden. Insbesondere aber hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2016 diesbezüglich Folgendes ausgeführt: "Ab dem Fol- getag der Absetzung des Tweets trat der Beschwerdeführer durch die vom Ta- gesanzeiger eingeleitete und in der Folge von zahlreichen Medienunternehmen aufgenommene Berichterstattung über seinen Tweet sowie durch die einberufene

- 14 - Medienkonferenz ins Blickfeld der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser Tatsachen ist der Beschwerdeführer zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden (vgl. zur Definition BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 490). Dies gestattet per se noch keine volle Namensnennung (insbesondere nicht bei der Berichterstattung über Straftaten, vgl. BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532 f.). Ob sich es anders verhält, indem ein Teil der Medien von Anfang an mit vollem Namen über ihn Bericht erstattet hat (vgl. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5), kann offen gelassen werden. Im Vordergrund steht im vorliegenden Fall nämlich, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher sich in der Folge mit vollem Namen an die Öffentlichkeit ge- wandt bzw. diese geradezu gesucht hat: Am tt. Januar 2013 publizierte der Ta- gesanzeiger ein zweiseitiges Interview mit dem Beschwerdeführer unter voller Namensnennung und mit Bild, dessen Kommentierung den hauptsächlichen Ge- genstand der vorliegend vom Beschwerdeführer beanstandeten Texte auf der In- ternetseite des Beschwerdegegners bildet." (BGer 5A_195/2016, E. 5.3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

e) Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Überdies wurden die Parteientschädigungen wettgeschla- gen (Urk. 32 S. 15 f. E. 9). Mit Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden. Somit ist die Berufung auch hinsichtlich Dispositivziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

f) Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 15 -

E. 7 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dezember 2015 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 31 und 33 sowie der Doppel der Urk. 34/B-D, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 16 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. August 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dezember 2015 (CG150014-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 bzw. Urk. 19 S. 2) " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten den Artikel über den Kläger mit dem Titel "SVPler wünscht sich Kristallnacht für Muslime" auf sei- ner Website im Internet unter der URL http://www…..ch/… zu be- seitigen.

2. Für den Fall, dass der Antrag Ziffer 1 wider Erwarten abgewiesen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, wenigstens auf die namentliche Erwähnung des Klägers im in Ziffer 1 beanstandeten Artikel zu verzichten bzw. diese zu beseitigen.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädi- gung für dessen Anwalts- und Prozesskosten von CHF 3'411.20 zu bezahlen. Mehrforderungen werden im Sinne von Schadenersatz ausdrücklich bis zur Rechtskraft des parallel laufenden Strafverfah- rens (Fallnummer 2N 14 111) vorbehalten.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten dem Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeit eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüg- lich Zins von 5% ab Einreichung des Strafantrages vom 29.06.2014 zu bezahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dezember 2015: (Urk. 32 S. 16 f.) " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafandrohung von Busse bis Fr. 10'000.–) für den Säum- nisfall, innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Anordnung den Titel "SVPler wünscht sich Kristallnacht für Muslime" auf seiner Website im Internet unter der URL "http://www…..ch/i…" und aus der URL zu beseitigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Ur- teils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 262.50 (Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

- 3 -

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2): " 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafandrohung von Busse bis Fr. 10'000.–) für den Säumnisfall, innert 10 Tagen ab Rechts- kraft dieser Androhung zu verpflichten den Artikel mit dem Titel "SVPler wünscht sich Kristallnacht für Muslime" auf seiner Website im Internet unter der URL http://www…..ch/… inklusive der URL zu beseitigen. Im Weiteren sei die Klage gutzuheissen;

2. Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF 3'900.00 sei vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen;

3. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu ver- pflichten dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.00 zu bezahlen. Im Weiteren sei der Beklagte zu ver- pflichten dem Kläger für dessen Auslagen eine Entschädigung ge- mäss Rechtsbegehren Ziffer 3 zu bezahlen.

4. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und das Genugtuungsbegeh- ren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4 sei gutzuheissen;

5. Alles unter (…) Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten" Erwägungen:

1. a) Am 23. Juni 2012 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) auf seinem Twitter-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: " Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Mo- scheen", zu welchem nach seinen Angaben überdies der Zusatz gehöre " … damit die Regierung endlich aufwacht."

- 4 - In der Folge publizierte der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklag- ter) auf der vom Kläger in Rechtsbegehren 1 genannten URL-Adresse folgenden Text (Urk. 3/4, Urk. 19 S. 3): " SVPler wünscht sich «Kristallnacht» für Muslime Vom Twitter-Account des SVP-Mitglieds A._____ wurde in der Nacht auf letzten Sonntag ein hetzerischer Tweet gegen Muslime abgesetzt. Gemäss Medienberichten soll A._____ über seinen Twitter-Account @... einen Tweet folgenden Inhalts publiziert haben: «Vielleicht brau- chen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen.» Selbstverständlich wurde der Text sofort wieder gelöscht und der Skandal von seiten A._____s und Teilen der SVP heruntergespielt. Hinzu kommt, dass A._____ auch noch Kreisschulpfleger ist. Was soll man dazu sagen? Soll man darüber lachen oder weinen? Wir wissen es nicht…" Nachdem der Kläger am 28. Juni 2014 auf die Internetseite des Beklagten aufmerksam geworden war, stellte er am 29. Juni 2014 einen entsprechenden Strafantrag gegen diesen und reichte eine Strafanzeige ein (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/5). Hierauf erging am 24. Juli 2014 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Luzern (Urk. 3/5). Eine von Seiten des Klägers dagegen erhobene Be- schwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 17. November 2014 ab (Urk. 20/20). Schliesslich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2015 auf die in dieser Sache erhobene Beschwerde des Klägers nicht ein (Urk. 3/7). Es wurde kein materieller Entscheid gefällt. Weder wurde über die zivil- rechtliche Frage der Persönlichkeitsverletzung noch bezüglich allfälliger Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche entschieden.

b) Für seinen Tweet vom 23. Juni 2012 wurde der Kläger wegen Rassendis- kriminierung rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. BGer 6B_627/2015 vom

4. November 2015).

c) Am 2. Juni 2015 reichte der Kläger vorliegende Klage betreffend Persön- lichkeitsverletzung unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Maur vom 11. Februar 2015 gegen den Beklagten mit eingangs aufgeführten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). Nach Durchführung des Ver-

- 5 - fahrens erging am 17. Dezember 2015 das eingangs aufgeführte Urteil. Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren beider Parteien in begründeter Form (Urk. 22, Urk. 25, Urk. 27, Urk. 28). Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. April 2016 innert Frist Be- rufung mit den oben angeführten Anträgen (Urk. 31 S. 2).

d) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist.

2. Die Vorinstanz erwog in der Sache Folgendes: Beim Titel des strittigen Textes "SVPler wünscht sich 'Kristallnacht' für Mus- lime" handle es sich um eine Tatsachenbehauptung, mit welcher eine durchaus schwierig zu beweisende innere Tatsache behauptet werde, nämlich dass sich der Kläger eine Kristallnacht für Muslime wünsche. Der Kerngehalt des klägeri- schen Tweets (Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht, diesmal für Mo- scheen, damit die Regierung endlich aufwacht.) werde vom durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass der Kläger die Kristallnacht als Auslöser zur Verfolgung der Juden insofern legitimiere, als seiner Ansicht nach schon einmal eine Kristallnacht ein akzeptables und notwendiges Mittel gewesen sei. Mit dem Wort "vielleicht" drücke der Kläger aus Sicht des Durchschnittslesers aus, dass er sich überlege, ob es dieses Mittel der Kristallnacht aktuell wieder brauche. Daraus ein Wünschen, ein klares Wollen, einer Kristallnacht abzuleiten, wie es der Be- klagte dem Kläger unterstelle, gehe hingegen einen deutlichen Schritt weiter und sei nicht zutreffend. Diese Behauptung, dass sich der Kläger eine Kristallnacht für Muslime wünsche, ergebe sich nicht aus dem Kristallnacht-Tweet selber. Weitere Beweismittel für diese Behauptung seien vom Beklagten nicht genannt worden. Durch die unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, wonach sich der Kläger eine Kristallnacht für Muslime gewünscht habe, werde das Bild des Klägers für den Durchschnittsleser spürbar verfälscht. Es sei als deutlich verwerflicher anzu- sehen, wenn jemand eine Kristallnacht wünsche, als wenn er erwäge, ob es eine Kristallnacht brauche. Dementsprechend sei diese Aussage im Artikel unwahr und

- 6 - somit persönlichkeitsverletzend. Diese Äusserung sei widerrechtlich und nicht durch öffentliches Interesse gerechtfertigt (Urk. 32 S. 10 f.). Bei der Umschreibung des Tweets als hetzerisch handle es sich um ein Werturteil des Beklagten. Gemäss Duden bedeute "hetzerisch" "der Hetze die- nend", wobei unter "Hetze" Stimmungsmache resp. Scharfmacherei zu verstehen sei bzw. gemäss Duden (abwertend) die Gesamtheit unsachlicher, gehässiger, verleumderischer, verunglimpfender Äusserungen und Handlungen, die Hassge- fühle, feindselige Stimmungen und Emotionen gegen jemanden erzeugen wür- den. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015 den Kristallnacht-Tweet zutreffend als Hassrede qualifiziert. Der Kläger stel- le die Legitimation einer Kristallnacht für Moscheen in den Raum. Wenn der Be- klagte dies als hetzerisch kritisiere, d.h. als scharfmachend resp. der Stim- mungsmache dienend, sei dies eine durchaus vertretbare Einordnung. Zudem bewege sich der Beklagte im gleichen sachlichen Rahmen wie der diese Kritik auslösende Kristallnacht-Tweet. Es liege diesbezüglich keine Persönlichkeitsver- letzung vor. Im Übrigen vermöge der Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" die Verwerflichkeit der Kernaussage des Tweets resp. deren Qualifikation als sogenannte Hassrede nicht herabzusetzen (Urk. 32 S. 11 mit Verweis auf BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.8). Die Umschreibung der Ereignisse durch den Beklagten, wonach der Kläger den Skandal heruntergespielt habe, liege in einem ähnlich sachlichen Rahmen wie der diese Behauptung auslösende Tweet des Klägers bzw. dessen nachfol- gende Handlungen. Es sei notorisch, dass der Kläger den Kristallnacht-Tweet in- nert Minuten wieder gelöscht habe und dass er in den Tagen nach dem Tweet an einer Medienkonferenz teilgenommen habe. Dieses Verhalten des Klägers, der versucht habe, im Anschluss an die Veröffentlichung des Kristallnacht-Tweets die Wogen zu glätten, könne in scharfer Kritik als "Skandal herunterspielen" bezeich- net werden. Darin sei keine persönlichkeitsverletzende Äusserung zu sehen, da diese die Tatsachen doch jedenfalls im Kern zutreffend darstelle (Urk. 32 S. 12). In Bezug auf den Eventualantrag hielt es die Vorinstanz für gerichtsnoto- risch, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet an-

- 7 - lässlich einer Medienkonferenz zu diesem Thema geäussert und in einer grösse- ren Tageszeitung ein Interview gegeben habe. Darüber hinaus wende er sich auch weiterhin auf Twitter oder durch seinen Blog auf der Website www….ch be- züglich seiner diversen Prozesse im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet an die breite Öffentlichkeit, teilweise unter expliziter Verwendung des Begriffs "Kristallnacht-Tweet" in der Titelsetzung. Angesichts dieses Verhaltens erweise sich die Nennung des Namens des Klägers, welcher selber ebenfalls die Öffent- lichkeit schaffe, als nicht persönlichkeitsverletzend (Urk. 32 S. 12 f.). Damit kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Löschung des gesamten Artikels unter Betrachtung der betroffenen Persönlichkeitsverletzung als nicht ver- hältnismässig erscheine. Wäre der Artikel gänzlich zu löschen, würde dies eine übermässige Eingrenzung der Rechte des Beklagten bedeuten, auf den stossen- den Tweet des Klägers aufmerksam zu machen. Indem der Beklagte verpflichtet werde, den Titel seines Artikels zu beseitigen, sei die Persönlichkeitsverletzung des Klägers im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausreichend beseitigt (Urk. 32 S. 13). Das Schadenersatzbegehren wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass es sich dabei um Anwaltskosten (Fr. 2'411.20) und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern (Fr. 1'000.–) handle, welche im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren entstanden seien. Vorliegend habe der Klä- ger insbesondere den Kausalzusammenhang als Voraussetzung zur Geltendma- chung einer Schadenersatzforderung nicht dargetan. Sodann wies sie das Ge- nugtuungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Website www…..ch keinen hohen Bekanntheitsgrad aufweise. Es sei auch das Selbstverschulden des Klä- gers zu berücksichtigen. Durch den provokativen Inhalt des Kristallnacht-Tweets habe er ähnlich scharfe Kritik veranlasst. Insgesamt erreiche die festzustellende Persönlichkeitsverletzung, welche sich aus der unwahren Titelsetzung ergebe, nicht die Intensität, welche einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme recht- fertigen könnte (Urk. 32 S. 14 f.).

3. Der Kläger ist der Ansicht, dass der von der Vorinstanz hergestellte Zu- sammenhang mit der Reichskristallnacht von 1938 einzig auf dem im Tweet er-

- 8 - wähnten Wort "Kristallnacht" basiere und konstruiert sei. Damit werde sie seinem Tweet nicht gerecht. Des Weiteren sei der inkriminierte Artikel des Beklagten als Ganzes zu betrachten. Es gehe im tendenziös und rufschädigend verfassten Arti- kel einzig um ihn – den Kläger – bzw. seinen Tweet und darum, ihn, den nament- lich genannten Kläger, mittels unwahrer Tatsachenbehauptungen in seinen Per- sönlichkeitsrechten zu verletzen. So sei sein Tweet nicht hetzerisch. Zudem sei der Tweet unvollständig zitiert worden, was dazu führe, dass der Artikel im Kon- text des gesamten inkriminierten Artikels in ein falsches Licht gestellt worden sei. Es fehle der Zusatz "damit die Regierung endlich aufwache". Dieser Zusatz sei jedoch massgebend und sei vom Zeugen C._____ bestätigt worden (Urk. 31 S. 5

f. mit Verweis auf Urk. 20/15 bzw. Urk. 20/9-32). Damit habe der Beklagte das Recht des Klägers am Wort verletzt. Sodann bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie bei der Aussage, er habe einen hetzerischen Tweet gegen Muslime abgesetzt, von einem Werturteil ausgehe. Diese Aussage sei eine unwahre Tatsachenbehauptung und sei geeignet, ihn in seinem gesellschaftlichen Ansehen herabzusetzen. Sein Tweet sei weder hetze- risch noch verleumderisch, verunglimpfend, feindselig oder gehässig, noch sei er gegen eine konkrete Person und somit auch nicht gegen Muslime gerichtet. Er habe nie eine Kristallnacht für Moscheen in den Raum gestellt. Er habe den Skandal nicht heruntergespielt. So habe er den Tweet gelöscht, bevor dieser zu einem von den Medien verursachten Skandal geworden sei. Zudem sei die Medi- enkonferenz nicht von ihm, sondern von der SVP einberufen worden. Ein Herun- terspielen eines Skandals wäre es, wenn bei einem tatsächlichen Skandal be- hauptet würde, das wäre alles nicht so schlimm. So etwas sei aber tatsächlich weder vom Kläger noch von der SVP jemals gesagt worden. Ferner stellt sich der Kläger gegen seine namentliche Nennung im Artikel des Beklagten. Es sei nicht von übergeordnetem öffentlichem Interesse, jahrelang mit Namensnennung über ihn zu berichten wegen eines Tweets, der im Juni 2012 geschrieben worden sei. So seien anlässlich der Verhandlung vom Dezember 2015 weder Zuschauer noch Gerichtsberichterstatter anwesend gewesen, was vom nicht vorhandenen Interes- se an dieser Sache zeuge. Die Presse interessiere sich schon lange nicht mehr für ihn. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht darüber hinweggesetzt, dass im Feb-

- 9 - ruar 2013 selbst von Seiten der Medien ausgeführt worden sei, dass er nicht mehr als Person von öffentlichem Interesse eingeschätzt werde, weshalb eine Na- mensnennung nicht gerechtfertigt sei. Schliesslich bestehe ein Recht auf Verges- sen (Urk. 31 S. 2 ff.).

4. a) In prozessualer Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, die Vorinstanz habe den Anschein der Befangenheit erweckt, weil sie sich auf den Bundesgerichtsent- scheid 6B_627/2015 vom 4. November 2015 bezogen habe, welcher ein Strafver- fahren in einer anderen Sache gegen einen anderen Beklagten betroffen habe (Urk. 31 S. 8 N 10).

b) Soweit der Kläger mit diesen Ausführungen ein Ausstandsbegehren stel- len will, gilt Folgendes: Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entscheiden- den Instanz geltend zu machen (Art. 49 f. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid bereits gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 m.w.H.). Entsprechend ist die angerufene Kammer zu dessen Behandlung zuständig.

c) Der Einwand ist indessen sogleich abzuweisen. Zum einen betraf das zi- tierte Bundesgerichtsurteil den Kläger und hatte den von diesem abgesetzten Kristallnacht-Tweet zum Inhalt, für welchen er wegen Verletzung der Rassis- musstrafnorm schuldig gesprochen worden ist. Zum anderen vermag das blosse Zitieren von Bundesgerichtsentscheiden von vornherein keine Befangenheit zu bewirken. Ohne weiteres durfte die Vorinstanz aus diesem Urteil zitieren und sich die Einschätzung des Bundesgerichts hinsichtlich der Auslegung des Tweets an- eignen. Auch im besagten Urteil ging es darum, wie der Tweet vom Durch- schnittsleser verstanden werden musste. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz auch nicht festgestellt, der Beklagte habe sich zur Rechtfertigung auf diesen Bundesgerichtsentscheid berufen dürfen. Vielmehr hat die Vorinstanz den Bundesgerichtsentscheid zur Auslegung des Tweets herangezogen. Entspre- chend ist der Einwand der Verletzung von Art. 30 Ziffer 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK abzuweisen. Es liegt kein Ausstandsgrund vor.

- 10 -

5. a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen, neue Anträge und Beweismittel (Noven) nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Damit sind die Ausführungen des Klägers, soweit sie über das vor Vor- instanz Vorgebrachte hinausgehen und keine Tatsachen betreffen, welche sich erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ereignet haben, unzulässig und unbe- achtlich (vgl. Urk. 2 und Urk. 19 mit Urk. 31).

b) Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift le- diglich darauf beschränken, den mit Klageschrift vom 2. Juni 2015 und mit Plädo- yer vom 17. Dezember 2015 eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, ver- mag die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genü- gen, da sich der Kläger insoweit weder mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einandersetzt noch auf diese konkret Bezug nimmt. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genann- ten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer ge- hörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), dabei behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Män- gel nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Beanstandungen des Klägers betref- fend Schadenersatz und Genugtuung. Die diesbezügliche Berufung erschöpft sich

- 11 - in blossen Wiederholungen und teilweisen Ergänzungen. In Bezug auf den Scha- denersatz setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wo- nach er die zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung verlangten Vo- raussetzungen nicht dargetan habe. Betreffend seine Genugtuungsforderung vermag der Einwand, dass er sich aufgrund der Verfahren mit dem Beklagten mit dessen aggressiven Anwalt habe konfrontieren müssen, weshalb eine Genugtu- ung gerechtfertigt sei, nicht zum Ziel zu führen. Zum einen ist diese Argumentati- on in der Sache neu und damit in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und unbeachtlich. Zum anderen hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch im Be- rufungsverfahren substantiiert ausgeführt, inwiefern er in subjektiver Hinsicht durch den Artikel des Beklagten eine immaterielle Unbill oder einen gravierenden seelischen Schmerz erlitten hat. So hatte er vor Vorinstanz lediglich geltend ge- macht, über einen längeren Zeitraum öffentlich in seinem Ansehen herabgesetzt worden zu sein und einen Zeitaufwand von über 27,5 Stunden sowie einen enor- men finanziellen Aufwand gehabt zu haben, um die Verletzung zu beseitigen (Urk. 19 S. 9 N 10). Damit aber hat er nicht im Einzelnen aufgezeigt, was der Arti- kel des Beklagten bei ihm ausgelöst hat. Insoweit ist die Berufungsbegründung ungenügend.

6. a) In der Sache stösst sich der Kläger daran, dass die Vorinstanz seinen Tweet in Zusammenhang mit der Reichskristallnacht von 1938 erwähnt. Er macht geltend, die Vorinstanz werde damit seinem Tweet nicht gerecht und stelle den Sachverhalt nicht richtig fest. Sein Tweet sei weder hetzerisch gewesen noch ha- be er sich gegen Muslime gerichtet. Diese Ausführungen gehen fehl. Keinen Zusammenhang zwischen dem Wort "Kristallnacht" und der damaligen Judenverfolgung sehen zu wollen, ist schlicht abwegig. Diesbezüglich kann auf die Erwägung 5.5 im sich auf den Klä- ger beziehenden Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 betref- fend Persönlichkeitsverletzung verwiesen werden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Einwendungen, wonach der Tweet falsch dargestellt und demgemäss zu Un- recht in Zusammenhang mit dem Novemberpogrom von 1938 gestellt worden sei, sind klar zu verwerfen. Schliesslich ist damit auch gesagt, dass der Einwand, sein

- 12 - Tweet sei nicht gegen Muslime gerichtet gewesen und er habe nie die Legitimati- on einer Kristallnacht für Moscheen in den Raum gestellt, als abwegig abzuwei- sen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger – wie erwähnt – mittlerweile letztinstanzlich aufgrund seines Kristallnacht-Tweets wegen Rassendiskriminie- rung verurteilt worden ist (vgl. BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015). Es ist denn entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht so, dass er allein aufgrund der Verwendung des Begriffes "Kristallnacht" dem Rassismusvorwurf ausgesetzt wurde, sondern weil er diesen Begriff zusammen mit der Ausführung, wonach es eine solche vielleicht wieder brauche, diesmal für Moscheen, verwendet hatte. Damit aber erübrigen sich weitere Ausführungen.

b) In Bezug auf seinen Einwand, wonach der Beklagte seinen Tweet nicht vollständig zitiert habe, ist der Kläger – einmal mehr – auf das in seiner Sache er- gangene Strafurteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 zu verweisen. Diesbezüglich führte das Bundesgericht Folgendes zutreffend aus: "Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass «damit die Regierung endlich aufwacht». Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Regierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Beobachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit er- langt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob «wir wie- der eine Kristallnacht brauchen», besteht kein Raum." (BGer 6B_627/2015 vom

4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Mo- scheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu seiner Äusserung veranlasst gesehen habe, ändere da- ran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschät- zung ist auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzufügen und sie kann voll- umfänglich übernommen werden. Entsprechend aber erübrigt es sich, auf den nun neu eingereichten Artikel betreffend den Philosophen Slavoj Žižek vom Janu-

- 13 - ar 2016 einzugehen, zumal sich der Kläger auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach das Bundesgericht im den Kläger betref- fenden Strafurteil vom 4. November 2015 den Tweet als Hassrede qualifiziert ha- be. Daran ändert auch der neu im Berufungsverfahren als Beweis angerufene Ar- tikel betreffend den Philosophen Slavoj Žižek nichts (vgl. Urk. 34/C).

c) In Bezug auf den Einwand "Skandal herunterspielen" ist dem Kläger ent- gegenzuhalten, dass unerheblich ist, ob er oder die SVP als Partei die Medien- konferenz einberufen hat. So hat er nicht bestritten – dies war die Aussage der Vorinstanz (Urk. 32 S. 12) – dass er an einer Medienkonferenz teilgenommen hat. Zudem ist auf das vom Kläger am 31. Januar 2013 publizierte Interview verwiesen worden, mit welchem er sich mit Bild und Namen an die Öffentlichkeit gewandt hat. Darin hat er – wie auch vorliegend – seine Aussage stark dahingehend zu- rückgenommen, als er ausgeführt hat, seine Tweets seien missverstanden und in den Medien dekontextualisiert und aufgebauscht dargestellt worden. Er habe den Tweet nicht bestritten, sondern lediglich in Abrede gestellt, eine Kristallnacht ge- fordert zu haben. Er sei missverstanden worden, weshalb er den Tweet gelöscht habe. Er habe die Wogen glätten wollen und habe sich deshalb an der Medien- konferenz in aller Form bei jenen entschuldigt, deren Gefühle er mit seinem Tweet verletzt habe (Interview Tages-Anzeiger vom tt. Januar 2013, online auf www.tagesanzeiger.ch/…, zuletzt besucht am 12. August 2016). Damit aber geht der Einwand, wonach es nicht "seine" Medienkonferenz gewesen sei, fehl. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt.

d) Schliesslich kann hinsichtlich des Einwandes gegen die namentliche Nennung und dem vom Kläger geltend gemachten "Recht auf Vergessen" auf die beiden den Kläger betreffenden Urteile der angerufenen Kammer vom 29. Okto- ber 2015 und vom 25. Januar 2016 (OGer ZH LB150043-O und OGer ZH LB150060-O) verwiesen werden. Insbesondere aber hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2016 diesbezüglich Folgendes ausgeführt: "Ab dem Fol- getag der Absetzung des Tweets trat der Beschwerdeführer durch die vom Ta- gesanzeiger eingeleitete und in der Folge von zahlreichen Medienunternehmen aufgenommene Berichterstattung über seinen Tweet sowie durch die einberufene

- 14 - Medienkonferenz ins Blickfeld der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser Tatsachen ist der Beschwerdeführer zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden (vgl. zur Definition BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 490). Dies gestattet per se noch keine volle Namensnennung (insbesondere nicht bei der Berichterstattung über Straftaten, vgl. BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532 f.). Ob sich es anders verhält, indem ein Teil der Medien von Anfang an mit vollem Namen über ihn Bericht erstattet hat (vgl. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5), kann offen gelassen werden. Im Vordergrund steht im vorliegenden Fall nämlich, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher sich in der Folge mit vollem Namen an die Öffentlichkeit ge- wandt bzw. diese geradezu gesucht hat: Am tt. Januar 2013 publizierte der Ta- gesanzeiger ein zweiseitiges Interview mit dem Beschwerdeführer unter voller Namensnennung und mit Bild, dessen Kommentierung den hauptsächlichen Ge- genstand der vorliegend vom Beschwerdeführer beanstandeten Texte auf der In- ternetseite des Beschwerdegegners bildet." (BGer 5A_195/2016, E. 5.3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

e) Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Überdies wurden die Parteientschädigungen wettgeschla- gen (Urk. 32 S. 15 f. E. 9). Mit Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden. Somit ist die Berufung auch hinsichtlich Dispositivziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

f) Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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7. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dezember 2015 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 31 und 33 sowie der Doppel der Urk. 34/B-D, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt