Sachverhalt
zurückzuführen, der sich während des Berufungsverfahrens ereignete, der Rechtsvertreter der klagenden Partei selber dem Gericht umgehend mitteilte, und auch bei unterlassener Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils von Gesetzes wegen zum Dahinfallen der monatlichen Zahlungsverpflichtung geführt hätte. Es bleibt in diesem Punkt deshalb bei einem vollständigen Unterliegen der Beklag- ten. Die Korrektur des vorinstanzlichen (begründeten) Urteils bezüglich der Besei- tigung der Rechtsvorschläge erfolgt zwar auf Einwand und zu Gunsten der Be- klagten, ist allerdings von derart marginaler Bedeutung für den Ausgang des Be- rufungsverfahrens, dass bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dennoch von einem vollständigen Unterliegen der Beklagten sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auszugehen ist. Hin- sichtlich der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren erfolgten keine Beanstandungen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind somit zum einen die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 3.-6. des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und zum anderen die Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.− festzusetzen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen; den Beklagten nicht, weil sie unterliegen, der klagenden Partei nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden, die den Beklagten angelastet werden können. Es wird beschlossen:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 die Liegenschaft H._____ …, in I._____ für die Teilung mit CHF 400'000.00 bewertet wird, was unter dem approximativ geschätzten Verkehrswert von CHF 531'000.00 liegt;
E. 1.1 F._____ war die Stiefmutter der Beklagten. Im Jahre 1972, rund ein halbes Jahr nach der Trennung der Eltern der Beklagten, zog sie in den Haushalt der Familie ABCD._____ ein. Bald darauf heiratete sie den Vater der Beklagten, G._____. Gemäss Ehevertrag vom 27. November 1987 unterstanden ihre ehegü- terrechtlichen Verhältnisse dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung mit je hälftiger Vorschlagsteilung im Fall der Auflösung des Güterstandes (act. 3/6). G._____ verstarb am tt.mm.2002. Mit letztwilliger Verfügung vom 21. No- vember 1987 hatte er angeordnet, dass das Eigentum am ganzen Nachlass sei- nen Nachkommen, den Beklagten, zufallen soll. Anstelle des gesetzlichen Erban- spruchs vermachte er seiner Ehefrau, F._____, die Nutzniessung am ganzen Nachlass. Eine Anfechtung des Testaments erfolgte nicht. Gemäss Steuerinven- tar vom 17. Januar 2003 (act. 3/20) belief sich das Reinvermögen der Eheleute GF._____ im Zeitpunkt des Todes von G._____ auf Fr. 795'627.− (bestehend aus
- 5 - diversen Bankguthaben im Betrag von Fr. 418'127.−, der Liegenschaft H._____ …, I._____ [Ortschaft], mit einem Steuerwert von Fr. 398'000.−, einer Hypothek im Betrag von Fr. 20'000.− und den Todesfallkosten im Betrag von Fr. 500.−). Laut einer Ver- kehrswertschätzung des HEV Zürich, die der Beklagte 2 im Jahr 2003 in Auftrag gegeben hatte, belief sich der Verkehrswert der Liegenschaft am 31. Juli 2003 auf Fr. 531'000.− und der Kapitalwert des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft auf Fr. 117'000.− (act. 3/21). F._____ zog im Frühjahr 2003 in eine Alterswohnung und die Liegenschaft H._____ … wurde daraufhin geräumt (act. 2 S. 8 und act. 11 S. 8 f.). Ein Jahr später, am 6. März 2004, schlossen F._____ und die Beklagten ei- nen schriftlichen Vertrag mit dem Titel "Erbteilung im Nachlass von G._____". Dieser enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen (vgl. act. 3/63): "I Einleitung Die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 21. November 1987 wurde am 9. Dezember 2002 amtlich eröffnet. In seinem Testament verfügte der Erblasser, dass seine Ehefrau F._____ die Nutz- niessung gemäss Art. 473 ZGB am ganzen Nachlass erhalten soll. Das Eigentum am gesamten Nachlass soll seinen Nachkommen zukommen. Frau F._____ hat sich entschlossen, aus der ehelichen Liegenschaft H._____ … in I._____ in eine Alterswohnung zu ziehen und auf die im Testament genannte Nutz- niessung zu verzichten. Herr B._____ würde gerne die obenerwähnte Liegenschaft käuflich erwerben und diese somit aus der Erbengemeinschaft herauslösen. Sowohl Frau F._____, wie auch alle drei Geschwister sind damit einverstanden. II Vereinbarungen Die Parteien vereinbaren, dass:
E. 1.2 Mit Bezug auf den Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 befragte das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (im Rahmen ei- nes Gesuchs des Rechtsvertreters von F._____ um vorsorgliche Beweisführung) am
30. August 2013 den Zeugen Dr. iur. K._____, der als Rechtsberater an der Re- daktion des Erbteilungsvertrags beteiligt war (act. 25/16). Das Einzelgericht setzte die Gerichtskosten für dieses Verfahren auf Fr. 2'700.− fest, auferlegte sie F._____ und verpflichtete diese, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.− zu bezahlen, wobei das Einzelgericht einen abweichenden Entscheid im ordentlichen Verfahren vorbehielt (act. 25/19). Das ordentliche Verfahren leitete Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Namen von F._____ am 3. September 2013 beim Friedensrichteramt I._____ ein (act. 1). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 und Klagebewilligung vom 1. Oktober 2013 liess F._____ sodann beim Bezirksgericht Hinwil Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren erheben. Die Vorinstanz führte den Prozess nach Massgabe der Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren durch und hiess die Klage mit Urteil
- 8 - vom 26. November 2015 gut. Für Details zum vorinstanzlichen Verfahren sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 102 S. 5 f.).
E. 1.3 Mit Eingabe an das Obergericht vom 10. Februar 2016 erhoben die Be- klagten fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 100 i.V.m. act. 97). Die Beklagten, von der Vorinstanz zur Zahlung verpflichtet, sind zur Berufung legitimiert. Ihre Beru- fungsschrift enthält eine Begründung. Den Kostenvorschuss für das Berufungs- verfahren haben sie innert Frist geleistet (act. 103-105). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. F._____ verschied am tt.mm.2016 (act. 106 f.). Mit Beschluss vom 5. Sep- tember 2016 sistierte die Kammer den Prozess bis zum Entscheid über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft von F._____ (act. 111). Am 14. Oktober 2016 informierte Rechtsanwalt Dr. Y._____ unter Verweis auf die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom
16. September 2016 über die Rechtsnachfolge (act. 113 f.). Danach setzte F._____ die Stiftung "L._____" als Alleinerbin ein und ordnete das genannte Ge- richt auf Gesuch der Alleinerbin die amtliche Liquidation über den Nachlass von F._____ an. Das Notariat E._____, das mit der amtlichen Liquidation beauftragt wurde, mandatierte in der Folge Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit der Fortsetzung des Prozesses (act. 115). Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 nahmen die Beklag- ten aufforderungsgemäss Stellung. Trotz Kritik am Vorgehen des amtlichen Liqui- dators halten sie darin fest, dass sich die Fortsetzung des Verfahrens prozessual nicht verhindern lasse (act. 118). Letzterem ist zuzustimmen. Der hier zu beurtei- lende Parteiwechsel ist im Erbrecht begründet und bedarf keiner Zustimmung der Beklagten (Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 596 Abs. 2 ZGB). Der amtliche Liquida- tor, das Notariat E._____, ist bereit, den Prozess weiterzuführen (act. 115). Auch wenn er dies auf Rechnung des Nachlasses tut, tritt er dennoch selbständig und in eigenem Namen auf (vgl. auch BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, Art. 596 N 23). Sein Eintritt in den Prozess als klagende bzw. berufungsbeklagte Partei (nachfol- gend Kläger) ist somit vorzumerken, und es ist das Verfahren fortzuführen.
- 9 - Auf eine Beantwortung der Berufung kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPOP). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Doppel der Beru- fungsschrift ist dem Beklagten mit diesem Urteil zuzustellen.
2. Streitgegenstand/Dispositionsmaxime
E. 2 der Erbanteil an der Liegenschaft H._____ für jeden Miterben, ausgenom- men F._____, CHF 100'000.00 beträgt (1/4 des Übernahmepreises von CHF 400'000);
E. 2.1 Die Beklagten werfen der Vorinstanz zunächst vor, einen anderen Streit- gegenstand beurteilt zu haben, als ihr von F._____ zur Beurteilung vorgelegt wur- de. Damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt. Zusammenge- fasst machen sie Folgendes geltend: Das Rechtsbegehren Ziff. 1, mit dem der Kläger die Bezahlung von Fr. 250'000.− fordere, stelle ein nicht individualisiertes Rechtsbegehren dar. Der Streitgegenstand bzw. die Identität der Klage bestimme sich in diesen Fällen nach dem Lebenssachverhalt ("Lebensvorgang"), aus dem die eingeklagte Forderung hergeleitet werde. F._____ habe ihre Forderung damit begründet, dass zwar eine Erbteilung stattgefunden habe, aber keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Darauf habe sie nie verzichtet. Nach ihrer Berechnung belaufe sich ihr güterrecht- licher Anspruch auf Fr. 250'704.97. Davon habe sie Fr. 250'000.− eingeklagt. Im Rechtsbegehren Ziff. 2 gehe es um eine monatliche Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.−, welche der Kläger fordere. Diesbezüglich habe F._____ geltend gemacht, nie auf die Nutzniessung an der ehelichen Liegenschaft vollumfänglich verzichtet zu haben, ihr Verzicht habe sich allein auf die physische Nutzung der Liegenschaft bezogen. Damit knüpfe der Kläger dieses individualisierte Rechts- begehren an den Lebenssachverhalt eines fehlenden Konsenses bezüglich der Aufhebung der Nutzniessung. Der Kläger habe zwar Ausführungen zum Thema Unverbindlichkeit des Vertrags vom 6. März 2004 wegen fehlender Urteilsfähigkeit gemacht, am Ende aber klargestellt, dass im vorliegenden Verfahren nur die ein- geklagten Ansprüche zu beurteilen seien und das sonstige Schicksal des Vertra- ges offen bleiben könne. Dasselbe gelte für deren Ausführungen unter dem Titel Unverbindlichkeit des Vertrages infolge Irrtumsanfechtung. Damit habe der Kläger die Klagegründe, d.h. den Lebensvorgang, auf welchen er seine Klage stütze, unmissverständlich bestimmt: zum einen mache er einen Anspruch aus güter-
- 10 - rechtlicher Auseinandersetzung geltend, zum anderen einen Anspruch auf Nutz- niessungsentschädigung. Das Gericht, so die Beklagten, sei zwar frei, die Klage unter allen rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen. An den vom Kläger geltend gemachten Lebens- vorgang sei es aber gebunden. Die Vorinstanz habe dem Kläger eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Betrag von Fr. 250'000.− zugesprochen und damit begründet, dass F._____ urteilsunfähig bzw. ihr Wille mangelhaft ge- wesen sei. Dasselbe gelte für die monatliche Entschädigung von Fr. 1'000.−, wel- che die Vorinstanz dem Kläger zugesprochen habe. Eine Forderung aus unge- rechtfertigter Bereicherung habe der Kläger aber nie geltend gemacht. Damit ha- be die Vorinstanz ein Urteil gefällt, das ausserhalb des eingeklagten Streitgegen- standes liege, was die Dispositionsmaxime verletze. Hinzu komme, dass die Vo- rinstanz nur die Höhe des güterrechtlichen Anspruchs zum Beweisthema gemacht habe, nicht aber das Vorliegen bzw. die Höhe einer ungerechtfertigten Bereiche- rung. Dies sei aus Sicht des Klägers kein Prozessthema gewesen.
E. 2.2 F._____ klagte vor Vorinstanz zwei Ansprüche ein, die auf das eheliche Verhältnis zwischen ihr und G._____ zurückgehen. Zum einen handelt es sich um eine Forderung im Betrag von Fr. 250'000.−, die sie aus dem ehelichen Güter- recht herleitete, zum anderen um eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'000.−, welche sie auf das Nutzniessungsrecht am Nachlass ihres Ehemannes zurück- führte, das ihr dieser testamentarisch vermachte. Sie stellte sich auf den Stand- punkt, der Vertrag vom 6. März 2004 enthalte keine Willenseinigung der Ver- tragsparteien, wonach sie auf ihre güterrechtlichen Ansprüche und die testamen- tarisch zugewendete Nutzniessung verzichtete (act. 2, insbes. Rz 24 ff. und Rz 33 ff.). Dabei liess sie es allerdings nicht bewenden. Sollte der Vertrag, entgegen ih- rer Ansicht, den Verzicht auf diese Ansprüche enthalten, so erachte sie den Ver- trag für unverbindlich, sei es weil sie urteilsunfähig war (act. 2, insbes. Rz 46 ff. und Rz 56), oder ihr Vertragswille mangelhaft gebildet (act. 2 Rz 57). Mit ihrem Hinweis, im vorliegenden Verfahren seien nur die eingeklagten Ansprüche zu beurteilen, das sonstige Schicksal des Vertrages könne offen blei- ben (act. 2 Rz 55 in fine), vertrat F._____ sinngemäss die Ansicht, die Rechtsfol-
- 11 - ge der Urteilsunfähigkeit − die Unwirksamkeit des Vertrages − könne auf den ver- einbarten Verzicht auf die güterrechtlichen Ansprüche beschränkt werden. Aus diesem Hinweis abzuleiten, wie die Beklagten es tun (act. 100 S. 3-9), F._____ habe nur ihren Hauptstandpunkt zum Streitgegenstand machen wollen − hinsicht- lich des Verzichts auf die güterrechtlichen Ansprüche lägen keine übereinstim- menden Willenserklärungen vor −, ist verfehlt. Dasselbe gilt bezüglich der Rechts- folge des behaupteten Willensmangels (act. 2 Rz 57: "Die zumindest teilweise Un- verbindlichkeit des Vertrages vom 6. März 2004 ergibt sich …").
E. 2.3 Gemäss ihren Erwägungen im angefochtenen Urteil erachtete die Vor- instanz einen schenkungsweisen Verzicht von F._____ auf ihre güterrechtlichen Ansprüche und auf die erbrechtliche Nutzniessung als vom übereinstimmenden Vertragswillen gemäss Urkunde vom 6. März 2004 erfasst. Wegen Urteilsunfähig- keit von F._____, eventualiter wegen Vorliegens eines Willensmangels hielt die Vorinstanz indessen den Vertrag für unwirksam bzw. unverbindlich und hiess im Ergebnis die eingeklagten Forderungen gestützt auf die Regeln der ungerechtfer- tigten Bereicherung gut. Damit entschied die Vorinstanz über denjenigen Streit- gegenstand, den F._____ ihrer Klage zu Grunde legte, und es ist eine Verletzung der Dispositionsmaxime nicht auszumachen. F._____ war nicht gehalten, die von ihr eingeklagte Forderung auf Rückerstattung der Ansprüche, auf welche sie ver- zichtete, rechtlich zu qualifizieren, d.h. als Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung nach den Bestimmungen von Art. 62 ff. OR zu bezeichnen. Das Gericht wendet das Recht bekanntlich von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es reicht aus, den für die Rechtsanwendung massgeblichen Sachverhalt zu behaupten (und soweit bestritten zu beweisen). Wie den Erwägungen unter Ziff. 6.4. ff. entnom- men werden kann, hat F._____ dies getan.
3. Beweisführung der Vorinstanz
E. 3 (Gewinnanteilsrecht)
E. 3.1 Die Beklagten rügen die Beweisführung der Vorinstanz. Indem diese dieje- nigen Beklagten, welche noch nicht einvernommen worden waren, von der Befra- gung der übrigen Beklagten ausschloss − an der Befragung des Beklagten 1 durf- ten alle anderen Beklagten nicht teilnehmen, bei der Befragung des Beklagten 2 nur der Beklagte 1 usw. (vgl. Prot. der Vorinstanz [VI] S. 39 ff.) − habe sie die
- 12 - Mitwirkungsrechte der betroffenen Beklagten und damit deren Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, zumal die Parteibefragung von der Vorinstanz zum wichtigs- ten Beweismittel erklärt worden sei. Die pauschale Begründung der Vorinstanz, der Verhandlungsausschluss sei durch das höhere Interesse der Wahrheitsfin- dung geboten, überzeuge nicht. Die Beklagten seien vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und auf die disziplinarischen Folgen mutwilliger Unehrlichkeit hingewiesen worden. Der Sachverhalt sei allen Beklagten längst bekannt gewe- sen und im Rahmen gemeinsamer Besprechungen auch thematisiert worden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hätten gefehlt, dass die Beklagten nicht mehr wahrheitsgemäss aussagen würden, wenn sie zuvor die Aussagen der Ge- schwister hören würden. Da eine konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen gefehlt habe, seien die mittels Parteibefragung gewonnenen Beweise unverwert- bar (vgl. act. 100 S. 9 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 155 Abs. 3 ZPO haben die Parteien das Recht, an der Be- weisabnahme teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht bildet Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und beinhaltet das Recht zur Mitwir- kung bei der Beweisabnahme. Bei Personalbeweisen geht es namentlich um das Recht der Partei, Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Diese Rechte gelten allerdings nicht absolut, sondern können beschränkt werden, und zwar dann, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet sind (vgl. Art. 156 ZPO und Art. 53 Abs. 2 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 102 S. 20 f.), ist es im hier zu beurteilenden Fall das höhere In- teresse beider Parteien an der Wahrheitsfindung, das die Einschränkung der Teil- nahmerechte der Beklagten rechtfertigte, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. März 2015 erfolgte. Nicht nur der Kläger sondern auch die Beklagten sind beweisbelastet, letztere zur Frage des Anspruchsverzichts von F._____ und dessen Motiv (Schenkung). In diesem Punkt beanstandeten sie die vorinstanzli- chen Erwägungen jedenfalls nicht. Damit hatten auch die Beklagten, jedenfalls objektiv betrachtet, ein eminentes Interesse an einer getrennten Befragung. Die Parteibefragung ist nach geltendem Recht ein vollwertiges Beweismittel, das auch zu Gunsten der befragten Partei berücksichtigt werden darf (nach der abgelösten zürcherischen Zivilprozessordnung war dies nicht der Fall). Eine dem Zweck des
- 13 - Zivilprozessrechts verpflichtete Prozessführung − die Verwirklichung des materiel- len Rechts − erfordert es, die Befragung von Personen so zu gestalten, dass die Aussagen einer richterlichen Würdigung nach den Grundsätzen der Aussa- genanalyse zugänglich sind und ein gegenseitiges Beeinflussen von Streitgenos- sen auf ein Minimum reduziert wird. Dies ist dort umso wichtiger, wo die Befra- gung verschiedener Personen zum gleichen Geschehen − hier die Hintergründe und Umstände des Vertragsschlusses bzw. der mit dem Vertrag verfolgte Zweck − ein erhebliches Beweismittel bildet. Dass es zur Aufgabe des Gerichts gehört, Beeinflussungen und Absprachen soweit möglich zu verhindern, ergibt sich aus den Vorgaben der Zivilprozessordnung für die Einvernahme von Zeugen (vgl. Art. 171 Abs. 4 ZPO). Hätte F._____ also nur eines der vier Geschwister einge- klagt, was angesichts der Solidarhaftung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wären die übrigen Geschwister nicht als Partei sondern als Zeugen zu befragen und damit nach expliziter gesetzlicher Vorschrift solange von den übrigen Befra- gungen auszuschliessen gewesen, als ihre eigene Einvernahme noch nicht abge- schlossen gewesen wäre. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die hier vorliegende Situation erweist sich als angebracht. Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz die Teilnahmerechte nicht aufhob sondern nur einschränkte, und zwar nur soweit nötig. Die Rechtsvertreterin der Beklagten war bei sämtlichen Einver- nahmen anwesend und erhielt Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Dieje- nigen Beklagten, welche die Einvernahme hinter sich hatten, konnten den an- schliessenden Befragungen der Geschwister beiwohnen. Die Massnahme der Vo- rinstanz erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Befragungen der Be- klagten sind somit uneingeschränkt verwertbar.
4. Schenkung
E. 4 (Vorkaufsrecht)
E. 4.1 Auch wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beklagten zu den Hintergrün- den und Umständen des Vertragsschlusses als widersprüchlich taxierte und nicht für glaubhaft erachtete, gelangte sie gestützt auf die übrigen Beweismittel, allen voran die Vertragsurkunde (act. 3/63), zur Auffassung, dass der Vertrag vom
6. März 2004 den Verzicht von F._____ auf ihre güter- und erbrechtlichen An- sprüche beinhaltet (davon ausgenommen die Summe von Fr. 25'000.−) und die-
- 14 - ser Verzicht eine Schenkung an die Beklagten darstellt (act. 102 S. 19-28). Damit entsprach die Vorinstanz im Ergebnis dem Standpunkt der Beklagten, so dass im Berufungsverfahren auf die Frage des Zustandekommens des Vertrags im Sinne von Art. 1 ZGB bzw. seiner Auslegung nicht näher eingegangen zu werden braucht. Das trifft auch zu auf die Frage der Formgültigkeit der Vereinbarung vom
6. März 2004, die von der Vorinstanz ebenfalls bejaht wurde (act. 102 S. 29 f.).
E. 4.2 Klarzustellen ist immerhin, dass ein Verzichts- und Schenkungswille vom Kläger bestritten wird (vgl. act. 2 Rz 24 ff., Rz 33 ff., Rz 51, 86 und 89) und damit ein Beweisverfahren sehr wohl erforderlich war. Der Einwand der Beklagten, die Frage der Schenkung sei nicht Streitgegenstand gewesen (act. 100 S. 12), ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig ihre Kritik, bei Annahme eines schenkungs- weisen Verzichts hätte die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 1 abweisen müs- sen (act. 100 S. 14). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Aus- führungen unter Erw. 2 verwiesen werden. Etwas ungeschickt, da missverständlich, erweist sich die Formulierung der Vorinstanz, die Bestimmung der Höhe der güterrechtlichen Ansprüche von F._____ sei nicht notwendige Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit ihrer Zustimmung zum Vertrag vom 6. März 2004 (act. 102 S. 28). An dieser Stelle ging es um das Vorliegen eines Konsenses und befasste sich die Vorinstanz mit der Bedeutung der Erklärung der Parteien, wie sie in der Vertragsurkunde vom
6. März 2004 wiedergegeben ist. Soweit die Vorinstanz hier von einer rechtsver- bindlichen Erklärung sprach, bezog sich dies allein auf die Frage des Zustande- kommens eines Vertrages bzw. des Vertragsinhalts und ist dies als Zwischener- gebnis zu verstehen. Ihre anschliessenden Ausführungen zur Urteilsfähigkeit und zum Willensmangel stellen klar, dass die Vorinstanz damit noch nicht abschlies- send über die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Vertrages entschieden hatte. Ein Widerspruch in den vorinstanzlichen Erwägungen ist entgegen der Auf- fassung der Beklagten (act. 100 S. 13) nicht auszumachen.
- 15 -
5. Urteilsfähigkeit von F._____
E. 5 die Liegenschaft H._____ auf den Namen von B._____ im Grundbuch ein- getragen wird und er die Kosten für die Überschreibung übernimmt;
- 6 -
E. 5.1 Die Vorinstanz befasste sich in der Folge mit der Urteilsfähigkeit von F._____, welche vom Kläger für den Fall verneint wird, dass der Vertrag vom
6. März 2004 den schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche von F._____ enthalten sollte.
E. 5.2 Zur strittigen Frage der Urteils(un)fähigkeit von F._____ führte die Vo- rinstanz ein Beweisverfahren durch. Neben der allgemein gehaltenen Behauptung des Klägers, F._____ habe mit Bezug auf den Vertrag vom 6. März 2004 die Fä- higkeit gefehlt, gemäss vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung zu widerstehen (Prot. VI S. 21 ff., Beweissatz 3), machte die Vorinstanz auch konkrete Behauptungen zur Lebens- führung, Erfahrung und Kompetenz von F._____ in finanziellen Belangen (Be- weissätze 1, 4-6), zum Wissen von F._____ um den Inhalt und die Bedeutung des Vertrags (Beweissätze 8, 9, 11 und 13), zu den Umständen des Vertragsschlus- ses (Beweissätze 14 und 16) und zum Verhältnis von F._____ zu A._____, dem Beklagten 1, der sie in finanziellen und administrativen Belangen unterstützte (Beweissatz 7), zum Gegenstand des Beweisverfahrens. Hauptsächlich gestützt auf die Aussagen der Parteien und der beiden Schwägerinnen von F._____, M._____ und N._____, welche (neben anderen) als Zeuginnen einvernommen worden waren, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass F._____ in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten völlig unbeholfen und deshalb auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. F._____ habe dem Beklagte 1, der diese Unterstützung hauptsächlich leistete, uneingeschränkt vertraut. Dem- entsprechend sei sie beeinflussbar bzw. von den Ratschlägen ihrer (Stief-)Kinder abhängig gewesen (act. 102 S. 32-34). Mit dem Vertrag vom 6. März 2004, so die Vorinstanz weiter, habe F._____ zu Gunsten der Beklagten auf Vermögenswerte weit über Fr. 100'000.− sowie auf erhebliche Vermögenserträgnisse verzichtet. Ein solcher Rechtsverzicht sei mit Blick auf die Interessen von F._____ absolut unvernünftig gewesen. Der Vertrag sei von den Beklagten initiiert und unter Ausschluss von F._____ redigiert wor-
- 16 - den. F._____ habe ihn unterzeichnet, weil er ihr von ihren Stiefkindern unterbrei- tet worden sei und sie ihren Stiefkindern vertraut habe. Über die gravierenden Auswirkungen ihrer Unterschrift, nämlich im Falle der Pflegebedürftigkeit nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der anfallenden Kosten zu verfügen, habe sie sich keine Gedanken gemacht. F._____ habe auf eine Beratung verzichtet, weil sie es sich gewohnt gewesen sei, dass andere Personen sich um ihre finan- ziellen Verhältnisse kümmerten, und davon ausgegangen sei, falls nötig auf die Unterstützung ihrer Stiefkinder rechnen zu können. Auf die Problematik steigen- der Lebenskosten bei zunehmendem Alter, namentlich Heimkosten, hätten die Beklagten nicht hingewiesen, und diese hätten sich auch geweigert, an den not- wendigen Bedarf ihrer Stiefmutter finanziell beizutragen (act. 102 S. 34-36). Die Aussage ihres Hausarztes, auch er wurde im vorinstanzlichen Verfah- ren als Zeuge vernommen, im Jahr 2004 sei F._____ noch in der Lage gewesen, sich um Finanzielles, Administratives und Rechtliches zu kümmern, erachtete die Vorinstanz offenbar als zu pauschal, um daraus hinsichtlich des Vertrages vom
6. März 2004 konkrete Schlüsse zu ziehen. So hielt sie fest, dass die Angelegen- heiten, wie sie Gegenstand des Vertrages bildeten, nie Inhalt der Gespräche zwi- schen dem Hausarzt und F._____ gewesen seien und er auch nicht über das Ausmass der Unterstützung von F._____ informiert gewesen sei (act. 102 S. 37). Die Vorinstanz befasste sich schliesslich mit der Lebenssituation von F._____ nach dem Tod ihres Ehemannes und kam zum Schluss, dass dieser Tod für sie ein schwerer Schicksalsschlag gewesen sei, sie recht einsam gewesen sei, Anerkennung, Unterstützung und Zuwendung nur von ihren Stiefkindern und Schwägerinnen habe erwarten können und das Verhältnis zwischen ihr und den Stiefkindern zunächst fast noch enger geworden sei. Es sei daher nachvollzieh- bar, dass sie, wie früher bei ihrem Mann, akzeptierte, was die Stiefkinder, denen sie vertraute, ihr vorschlugen (act. 102 S. 37 f.). Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass F._____ mit Be- zug auf den Vertrag vom 6. März 2004 die Urteilsfähigkeit fehlte und ihre Zustim- mung zum Vertrag deshalb keine Rechtsfolgen auszulösen vermochte (act. 102 S. 38 f.).
- 17 -
E. 5.3 Die Beklagten erhoben zahlreiche Einwendungen. Zusammengefasst ma- chen sie Folgendes geltend (act. 100 S. 15 ff.): Die Beklagten widersprechen zunächst der Auffassung der Vorinstanz, wo- nach F._____ sich vor und nach dem Tod ihres Ehemannes nie um finanzielle und rechtliche Belange gekümmert und keine Ahnung von der Höhe ihres Vermö- gens und dem Wert des Nutzniessungsvermächtnisses gehabt habe. F._____ habe mit ihrem Ehemann 1975 einen ersten und 1987 einen zweiten Ehevertrag geschlossen. Beide Verträge seien öffentlich beurkundet worden. In diesen Ver- trägen sei es um die Regelung rechtlicher und finanzieller Belange und um die Höhe des ehelichen Vermögens gegangen. Im Zeitraum des zweiten Ehevertra- ges hätten F._____ und ihr Ehemann zudem je ein Testament verfasst. Zuvor hät- ten sie sich beim Notar beraten lassen. Daraus folge, dass F._____ über die Be- deutung und den Umfang des Nutzniessungsvermächtnisses aufgeklärt worden sei. Mangels gegenteiliger Behauptung des Klägers sei damit aktenkundig, dass F._____ damals in der Lage gewesen sei, komplexere rechtliche und finanzielle Sachverhalte zu verstehen, und in vermögens- und erbrechtlicher Hinsicht aufge- klärt gewesen sei, so dass sie nach freiem Willen habe handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung widerstehen können. Damit stelle sich die wichtige Frage, ob F._____ seither die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten und Wil- lens- und Charakterelemente verloren und im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trags vom 6. März 2004 darüber nicht mehr verfügt habe. Diese Frage, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht thematisiert habe, sei zu ver- neinen. Keiner der befragten Zeugen hätte entsprechende Wahrnehmungen ge- macht, auch nicht der Hausarzt von F._____. Auch aus den Aussagen von F._____ liesse sich nicht darauf schliessen. Der Nachweis einer seit 1987 einge- tretenen Verschlechterung hätte mittels medizinischem Gutachten geführt werden müssen. Die Vorinstanz habe aber in antizipierter Beweiswürdigung darauf ver- zichtet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Beweisverfahren sodann ergeben, dass F._____ von sich aus mit dem Entschluss an die Beklagten heran- getreten sei, ihr Vermögen zu verteilen. Zumindest indirekt werde dies durch die
- 18 - Aussagen von O._____, P._____ und Q._____ gedeckt. Die Ausführungen von F._____ seien in diesem Punkt widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Ohnehin könne für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____ nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden, wer die Initiative zum Vertrag vom 6. März 2004 ergrif- fen habe. Was die Beziehung zum Beklagten 1 betrifft, habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass F._____ ihm blind vertraut habe. Weder F._____ selber, noch die Beklagten noch die befragten Zeugen hätten entsprechende Aussagen ge- macht. Aus dem Umstand, dass F._____ dem Beklagten 1 vertraut habe, wie es in intakten Familienverhältnissen üblich sei, könne jedenfalls nicht auf Urteilsun- fähigkeit geschlossen werden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, F._____ sei beeinflussbar, nämlich abhängig von den Ratschlägen ihrer Kinder, gewesen und habe den von den Beklagten vorgelegten Vertrag unterschrieben, ohne sich Gedanken zu den Auswirkungen zu machen, seien nicht abgestützt und stellten willkürlich Annahmen dar, zumal F._____ selber an das Zustandekommen des Vertrages keinerlei Erinnerungen mehr gehabt habe. Auch aus dem Inhalt des Vertrages könne nicht auf die Urteilsunfähigkeit von F._____ geschlossen werden. Es liege in der Natur einer Schenkung, dass der Schenker sein Vermögen voraussetzungslos und ohne Gegenleistung entäussere. Dass ältere Personen noch zu Lebzeiten Vermögen verschenken und mit dieser Zuwendung nicht bis zum Tod zuwarten, sei überdies ein häufiger Vor- gang und nicht per se unvernünftig. Mit ihren Argumenten, F._____ habe mit Ab- schluss dieses Vertrages weder für eine Absicherung der Finanzierung allfälliger Heim- oder Pflegekosten gesorgt, noch absichtlich verhindern wollen, dass das Familienvermögen dereinst zur Deckung hoher Betreuungs- und Pflegekosten verbraucht wird, betreibe die Vorinstanz eine ex-post Betrachtung, welche für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____ von keinem Nutzen sei. Auch wenn jemand die späteren Folgen seines Handelns nicht in allen Konsequenzen be- denke, sei diese Person deswegen noch nicht urteilsunfähig. Das Einkommen, über welches sie verfügte, habe F._____ in den folgenden 8 ½ Jahren zur De- ckung der Lebenskosten gereicht, habe ihr Vermögen doch nur geringfügig abge-
- 19 - nommen. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung habe aufgrund des schon hohen Alters und der guten Verfassung von F._____ kein Anlass bestanden, die finanzi- ellen Auswirkungen einer möglichen Pflegebedürftigkeit zu bedenken. Auch F._____ sei davon ausgegangen, dereinst zu Hause zu sterben. Selbst wenn ein sogenannt unvernünftiges Handeln anzunehmen wäre, liesse sich deswegen nicht von vornherein auf Urteilsunfähigkeit schliessen, es sei denn, es liege ein im Gesetz vorgesehener Krankheitszustand vor. Die Vorinstanz habe auf ein Gut- achten verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, nicht von einem solche Krankheitszustand auszugehen. Auch der Hausarzt habe einen solchen Zustand verneint. F._____ habe zudem früher schon auf ihr zustehendes Vermögen ver- zichtet, nämlich auf ihren erbrechtlichen Anspruch am elterlichen Nachlass. Nie- mand behaupte aber, sie sei damals nicht urteilsfähig gewesen. F._____, so die Beklagten abschliessend, habe sich anlässlich ihrer Befra- gung nicht an die damaligen Vorgänge zu erinnern vermocht. Der Sachverhalts- version der Beklagten glaube die Vorinstanz nicht. Damit müssten die Umstände des Zustandekommens des Vertrages offen bleiben. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit habe der beweisbelastete Kläger zu tragen. Sollte F._____ davon ausge- gangen sein, dass die Beklagten dereinst für sie sorgen würden, was ebenfalls nicht bewiesen sei, so handelte es sich dabei um einen Beweggrund, der rechtlich betrachtet keine Urteilsunfähigkeit zu begründen vermöchte sondern unter dem Aspekt eines Willensmangels zu prüfen wäre.
E. 5.4 Die gesetzlichen Vorgaben zur Urteils(un)fähigkeit und die dazu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben worden. In dieser Hinsicht erhoben die Beklagten keine (konkre- ten) Beanstandungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entspre- chenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 102 S. 31 f.). Zu rekapitulieren sind die folgenden zentralen Grundsätze: Urteilsfähig- keit ist ein relativer Begriff. Sie muss bezogen auf die konkrete Person, ein be- stimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme beurteilt werden. Je nach Schwierigkeit und Tragweite des Rechtsgeschäfts sind unterschiedliche An- forderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen (vgl. auch
- 20 - BSK ZGB I-BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, Art. 16 N 34 f.). Die Urteilsfähig- keit wird vermutet. Dementsprechend trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die fehlende Urteilsfähigkeit beruft, hier der Kläger. Zum Beweis reicht eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst.
E. 5.5 Zu entscheiden ist über die Urteilsfähigkeit einer betagten Person. Wie in solchen Streitigkeiten häufig der Fall, liegt die besondere Problematik darin, dass der Zustand einer Person für einen Zeitpunkt beurteilt werden muss, der bereits längere Zeit zurückliegt. Im vorliegenden Fall fanden die Beweiserhebungen im Herbst 2013 (act. 25/16 [vorsorgliche Beweisabnahme]) und im Frühling 2015 (Prot. VI S. 39 ff. und S. 107 ff. und S. 115 ff.) statt, also rund zehn Jahre nach Abschluss des umstrittenen Vertrages. Der Nachweis der tatsächlichen Voraus- setzungen für die Annahme der Urteilsunfähigkeit, der hier unstreitig vom Kläger erbracht werden muss, ist deswegen wohl erschwert aber nicht unmöglich. Und es bedarf dazu auch nicht (zwingend) eines medizinischen Gutachtens, hier umso weniger, als ein krankhafter Zustand wie eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung von F._____ nicht zur Debatte steht.
E. 5.6 Die Vorinstanz befasste sich unter anderem mit der Kompetenz und Erfah- rung von F._____ in finanziellen und rechtlichen Belangen. Ob es sich dabei, wie die Beklagten kritisieren, um allgemeine Überlegungen handelt (act. 100 S. 10 Ziff. 4), kann offen bleiben. Sie stellen persönlichkeitsbezogene, tatsächliche As- pekte dar, die für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____ hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages vom 6. März 2004, mit welchem sie auf ihr Vermögen bis auf einen "Notgroschen" verzichtete, zu berücksichtigen sind. Dies liegt auf der Hand und braucht nicht weiter begründet zu werden.
E. 5.7 Die Beklagten widersprechen der Auffassung der Vorinstanz, wonach F._____ nicht über die Kompetenzen und Kenntnisse verfügte, die es zum Ab- schluss des Vertrags vom 6. März 2004 gebraucht hätte. Zur Begründung verwei- sen sie auf das rechtsgeschäftliche Handeln von F._____ und ihres Ehemannes in den Jahren 1975 und 1987, die fachkundige Beratung, welche sie zuvor genos- sen habe und den Umstand, dass sie damals unstreitig urteilsfähig gewesen sei und eine seither eingetretene Verschlechterung ihrer geistigen Fähigkeiten oder
- 21 - Veränderung ihres Wesens nicht habe nachgewiesen werden können (act. 100 S. 19 ff. Ziff. 5 f.).
E. 5.7.1 Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil lässt sich nicht schliessen, dass die Vorinstanz F._____ jegliche Kenntnisse in rechtlichen und finanziellen Belangen absprach. Es darf angenommen werden, dass F._____ im Grundsatz bekannt war, dass mit Abschluss einer Ehe von Gesetzes wegen güter- und erb- rechtliche Ansprüche entstehen, und die Eheverträge und Testamente aus den Jahren 1975 und 1987 (act. 3/6-8 und 3/23) belegen, dass sich die Eheleute GF._____ damals explizit damit befassten. Die konkreten Zahlen, welche in den genannten Eheverträgen aufgeführt sind, beziehen sich allerdings auf das eheli- che Vermögen zum damaligen Zeitpunkt, und geben damit keinen Aufschluss über das Ausmass und die Bedeutung des Vermögensverzichts, in den F._____ mehr als 15 Jahre später einwilligte. Aufgrund der Beratung durch den Notar von E._____, die F._____ und ihr Ehemann im Herbst 1987 in Anspruch genommen hatten (vgl. act. 2 S. 6 f. Rz 10), muss davon ausgegangen werden, dass F._____ die Bedeutung der Nutzniessung, die ihr Ehemann ihr vermachte, bekannt war, insbesondere dass diese sich auf den ganzen Nachlass und nicht nur die Liegen- schaft bezog und (auch) allfällige Erträgnisse umfasste. Ob sie auch über den Wert (gemeint wohl Kapitalwert) der Nutzniessung informiert worden war, wie die Beklagten behaupten (act. 100 S. 20 f.), kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sich diese Information auf die Verhältnisse im Jahr 1987 bezogen, so dass daraus nicht abgeleitet werden kann, F._____ sei sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 6. März 2004 des Werts des Ver- zichts auf die Nutzniessung bewusst gewesen. Was die Beklagten verschweigen, ist der eklatante Kontrast zwischen dem Ehevertrag aus dem Jahre 1987 und den im gleichen Zug verfassten Testamen- ten der Eheleute GF._____ einerseits und dem Vertrag zwischen F._____ und den Beklagten aus dem Jahr 2004 andererseits, und zwar sowohl was die Um- stände des rechtsgeschäftlichen Handelns von F._____ betrifft, als auch dessen Bedeutung und Auswirkung: F._____ und ihr Ehemann sind gemeinsam aktiv ge- worden und haben gemeinsam fachkundigen Rat eingeholt, bevor sie den Ehe-
- 22 - vertrag geschlossen und die Testamente errichtet haben. Zur Regelung erbrecht- licher Belange, konkret die Aufteilung des Nachlasses, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, hielten auch die Beklagten für angezeigt, engagierten sie doch den auf Erbrecht spezialisierten Juristen Dr. iur. K._____, um sie zu beraten und den Vertrag vom 6. März 2004 zu redigieren (act. 25/16 S. 2 ff.). F._____, welche mit ihrem Verzicht auf die Nutzniessung die von den Beklagten getroffene Lösung hinsichtlich der Liegenschaft H._____ … überhaupt erst ermöglichte und darüber hinaus den Beklagten Bankguthaben in beträchtlicher Höhe zuwendete, beteilig- ten die Beklagten an diesem Beratungsprozess nicht. Dies ist aufgrund der ein- deutigen Aussagen von Dr. iur. K._____ und seiner Mitarbeiterin, lic. iur. R._____, erwiesen (act. 25/16 S. 6 und act. 58 S. 5), und die Aussage des Beklagten 1, A._____, "Daran vermag ich mich nicht mehr erinnern. Ich meinte, sie [gemeint F._____] sei dabei gewesen." (Prot. VI S. 47), befremdet. Der Ehevertrag und die Testamente aus dem Jahre 1987 beinhalten eine Regelung, die den persönlichen Verhältnissen − keine gemeinsamen Kinder, der Ehemann hat Kinder aus einer früheren Ehe − in angemessener Weise Rechnung trägt, in finanzieller Hinsicht − F._____ soll neben dem Anspruch aus Güterrecht die lebenslängliche Nutznies- sung am ganzen Nachlass, auch am pflichtteilsbelasteten (!), zukommen (vgl. da- zu Art. 473 Abs. 1 ZGB) − ausgewogen erscheint und damit den Interessen bei- der Ehegatten gerecht wird. Mit dem Vertrag vom 6. März 2004 nahm F._____ ei- ne Schenkung zu Gunsten der Beklagten vor, die bis auf einen "Notgroschen" ihr ganzes Vermögen, bestehend aus den güter- und erbrechtlichen Ansprüchen gemäss vertraglicher und testamentarischer Regelung der Eheleute GF._____, umfasste und allein den Interessen der Beklagten diente. Richtig betrachtet spricht dieses rechtsgeschäftliche Handeln von F._____ nicht für sondern gegen die Sichtweise der Beklagten. Der Nachweis einer Ver- änderung der Persönlichkeit von F._____ im Zeitraum zwischen 1987 und 2004, nämlich der Verlust intakter intellektueller Fähigkeiten oder Willens- und Charak- terfestigkeit, wie dies die Beklagten fordern (act. 100 S. 21 ff. Ziff. 6), steht nicht zur Debatte. Es geht schlicht und einfach um die Frage, ob F._____ den Vertrag vom 6. März 2004 im Bewusstsein über die Bedeutung und Zweckmässigkeit des Vertrages, namentlich die Höhe der Schenkung und die Auswirkungen der unent-
- 23 - geltlichen Zuwendung (intellektuelle Komponente), sowie aus eigenem Willen ab- schloss, was wohlverstanden nicht das Ausbleiben jeglicher Beeinflussung erfor- dert, aber die Fähigkeit, einer Beeinflussung auch widerstehen zu können (Wil- lenselement).
E. 5.7.2 Mit Bezug auf die theoretischen und praktischen Kenntnisse von F._____ in finanziellen und rechtlichen Belangen traf die Vorinstanz sodann die folgenden Feststellungen: F._____ verwaltete während der rund 30 Jahre dauernden Ehe einzig das Haushaltungsgeld und bezahlte am Postschalter mit dem gelben Quit- tungsbüchlein die anfallenden Rechnungen. Ansonsten hatte sie sich nicht um rechtliche oder finanzielle Belange der Familie zu kümmern. Es war ihr Ehemann, der diese Aufgaben korrekt und fürsorglich erledigte. Nach seiner Hospitalisation wurde F._____ von ihrer Schwägerin, M._____, bei den administrativen Angele- genheiten und den laufenden Zahlungen unterstützt. M._____, welche aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit mit der Erledigung administrativer und finanzieller Belange vertraut ist (vgl. Prot. VI S. 9), war es auch, welche nach dem Ableben von G._____ im November 2002 auf Bitte von F._____ die Belege für die steuerrechtliche Inventarisation zusammentrug. Danach, etwa ab Anfang 2003, übernahm A._____, ihr ältester Sohn, die Besorgung ihrer finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten (act. 102 S. 32). Alle diese Feststellungen wurden von den Beklagten in der Berufungsbegründung vom 10. Februar 2016 nicht ge- rügt, so dass ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die im … [Region in Deutschland] aufgewachsene F._____ in den Dreissiger-Jahren des letzten Jahr- hunderts die normale Volksschule besuchte und danach, während der Kriegsjah- re, in einer Bäckerei Arbeit fand. In der Folge betätigte sie sich als Haushälterin bis sie im Jahr 1972 eine Stelle im Haushalt von G._____, den sie bald darauf heiratete, antrat. Auf diese in der Klagebegründung enthaltenen Angaben zum Lebenslauf von F._____ (act. 2 S. 6 Rz 8) kann vorbehaltlos abgestellt werden, begnügten sich die Beklagten doch mit einer unsubstantiierten Bestreitung (act. 11 S. 7 Ziff. 1: "mit Nichtwissen"). Auf die Aussagen von F._____ anlässlich ih- rer persönlichen Befragung, welche mit der Schilderung in der Klagebegründung
- 24 - übereinstimmen (Prot. VI S. 117), braucht somit nicht näher eingegangen zu wer- den. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass F._____ abgesehen von der Verwaltung des Haushaltungsgeldes und der Erledigung kleinerer Zahlungen mit der Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert war (act. 102 S. 33), ist zuzustimmen.
E. 5.7.3 Der Vertrag vom 6. März 2004 kann weder hinsichtlich des Regelungsge- genstands noch seiner Auswirkungen mit dem Verwalten des Haushaltungsgel- des und dem Erledigen kleinerer Zahlungen verglichen werden. Soweit die Be- klagten in der Berufungsbegründung ausführen lassen, eine Schenkung sowie ein Verzicht auf eine Nutzniessung seien nicht "derart komplizierte Sachverhalte" (act. 100 S. 22), blenden sie zum einen die Dimension des Rechtsverzichts bzw. der Vermögenszuwendung aus − die nicht nur für F._____ sondern auch für die Beklagten nicht an der Tagesordnung, sondern aussergewöhnlich war − und set- zen sie sich zum anderen in unerträglichen Widerspruch zu ihrem eigenen Verhal- ten: Die Beklagten 1 und 2 liessen sich für den Abschluss des Vertrags vom
6. März 2004, wie bereits ausgeführt, von einem Spezialisten beraten. B._____, der Beklagte 2, brachte die Sache auf den Punkt: "Da wir Laien sind, brauchten wir eine Fachperson, die diese ganze Erbteilung so ausführte, dass es rechtlich standhält. Das war unser Anliegen." (Prot. VI S. 61). In die gleiche Richtung zielt die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagten auffällige Wissenslücken hinsichtlich des Ehegüterrechts, des Erbrechts und der Tragweite des Ehevertra- ges und der testamentarischen Anordnungen des Erblassers geltend machten (act. 102 S. 33). Auch diese Feststellung beanstandeten die Beklagten nicht, so dass darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Wenn also die Beklagten fachkundige Beratung für notwendig erachteten, ein Bedürfnis, das objektiv be- trachtet durchaus angebracht war, so wäre der Einbezug von F._____ in diesen Beratungsprozess umso dringender gewesen, hing die Regelung doch von ihrem Verzicht auf die Nutzniessung ab und entäusserte sie sich darüber hinaus fast ih- res ganzen, erheblichen Vermögens.
- 25 - Eine Nachlassteilung, der bei verheirateten Personen wie im hier zu beur- teilenden Fall immer eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen hat und die bei Geltung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteili- gung und dem Vorhandensein einer Liegenschaft bereits von einem durchschnitt- lichen Juristen ohne sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nicht seriös vorgenommen werden kann, stellt für eine 80- jährige Laiin ohne besondere Erfahrung in rechtlichen, finanziellen und administ- rativen Angelegenheiten, wie es auf F._____ zutrifft, eine äusserst komplexe Sa- che dar. Anderes zu behaupten, ist abwegig.
E. 5.7.4 Für ihren Standpunkt, der Nachweis der Urteilsunfähigkeit von F._____ sei nicht erbracht, beziehen sich die Beklagten auch auf die Aussagen von Dr. med. S._____, Hausarzt von F._____, die er als Zeuge vor Vorinstanz machte. F._____, so Dr. med. S._____, sei im Jahr 2003 alle drei Monate und im Jahr 2004 einmal bei ihm in Behandlung gewesen sei. Nach seinem Dafürhalten sei ih- re Fähigkeit, sich um Finanzielles, Administratives und Rechtliches zu kümmern, in den Jahren 2002 bis 2004 noch intakt gewesen (act. 100 S. 22 und S. 28 i.V.m. act. 71 S. 4 f.). Diese Aussage ist, da zu pauschal und allgemein, nicht geeignet, um daraus für die Frage der Wirksamkeit des Vertrags vom 6. März 2004 etwas ableiten zu können. Das erkannte schon die Vorinstanz (act. 102 S. 37). So stellte Dr. med. S._____ klar, dass er mit F._____ vor 2012 nie über finanzielle und ad- ministrative Belange gesprochen habe (act. 71 S. 3), insbesondere sei nach dem Tod ihres Ehemannes die Deckung ihres Lebensunterhaltes nie Thema gewesen (act. 71 S. 4), auch nicht die Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes (act. 71 S. 5). Seine Aussage lässt sich damit einzig auf ihre Fähigkeiten beziehen, die sie bereits zu Lebzeiten ihres Ehemannes an den Tag legte. Das Abschliessen kom- plexer, weitreichender Verträge gehörte wie bereits erläutert nicht dazu.
E. 5.7.5 Mit dem Vertrag vom 6. März 2004 regelten die Beklagten und F._____ die Erbteilung im Nachlass ihres Vaters bzw. Ehemannes (act. 3/63). Soweit das Verhältnis der vier Geschwister, der Beklagten, und deren Rechte und Pflichten zur Debatte steht, ist der Vertrag detailliert, sorgfältig und transparent abgefasst: Der gutachterlich geschätzte Verkehrswert, der deutlich über dem Übernahme-
- 26 - wert liegt, ist explizit aufgeführt, die Modalitäten der Abgeltung bzw. Zahlung der Ansprüche der Beklagten 1, 3 und 4 sind klar geregelt und dem Vorzugspreis, zu dem der Beklagte 2 die Liegenschaft H._____ … übernehmen konnte, wurde mit einem Gewinnanteilsrecht der Geschwister Rechnung getragen. Knapp und in- transparent erscheinen demgegenüber die Bestimmungen, welche F._____ be- treffen: Was den Vermögensverzicht bzw. die Zuwendung an die Beklagten be- trifft, ist einzig der Verzicht auf die Nutzniessung am Nachlass explizit erwähnt. Der Wert der Nutzniessung, zumindest soweit sie die Liegenschaft betrifft, wurde im Vertrag indessen nicht aufgeführt, obschon er im Auftrag der Beklagten eben- falls gutachterlich ermittelt worden war (act. 3/21). Der Verzicht auf ihre güter- rechtlichen Ansprüche an der Liegenschaft und den Bankguthaben ist nicht expli- zit aufgeführt, sondern ergibt sich nur implizit aus den Bestimmungen zur Zutei- lung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaft und Konti. Es sind weder die Höhe des güterrechtlichen Anspruchs von F._____ (approximativ oder exakt) aufgeführt, noch die Werte der massgeblichen Aktiven und Passiven, aus welchen sich auf die Höhe des güterrechtlichen Anspruchs schliessen liesse. Die Vorinstanz stellte fest, dass F._____ von ihren Stiefkindern auch im Rahmen der Gespräche, die sie im Hinblick auf den Vertragsschluss vom 6. März 2004 führten, über den Wert der Nutzniessung nicht informiert wurde. Auch zur Höhe ihres güterrechtlichen Anspruchs erfolgten keine Angaben. Darüber wurde nicht diskutiert (act. 102 S. 33). Auch diese Feststellungen rügten die Beklagten nicht, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Beklagten wenden allerdings ein, F._____ habe von den Banken regelmässig Kontoauszüge erhalten, weshalb sie über die Kontostände, namentlich derjenigen, welche auf ihren Namen laute- ten, jederzeit informiert gewesen sei (act. 100 S. 32 f.). Das mag sein. Falsch wä- re aber die Schlussfolgerung, daraus habe F._____ auf die Höhe ihres güterrecht- lichen Anspruchs schliessen können. Bekanntlich kommt es nicht nur auf die Vermögenswerte (Eigengut und Errungenschaft) des überlebenden Ehegatten an, sondern auch auf die Vermögenswerte des verstorbenen Ehegatten (Art. 207 ff. ZGB). Zum Vermögen des Verstorbenen gehörten sodann nicht nur Bankgutha- ben, sondern auch die Liegenschaft H._____ …. Diese Liegenschaft war zwar dem Eigengut zuzuweisen. Wie aus dem Ehevertrag vom 27. November 1987
- 27 - abgeleitet werden kann (act. 3/6, Art. 3 Ziff. 1), stellte sich aber die Frage einer Ersatzforderung seiner Errungenschaft (Art. 209 ZGB). Was die Bankguthaben betrifft, war die Situation für F._____ ebenfalls nicht transparent, lauteten zwei der im Vertrag aufgeführten fünf Konti, welche alle zum ehelichen Vermögen gehör- ten, doch auf den Namen "Erben G._____", wozu F._____ dem Wortlaut nach ge- rade nicht gehörte. Laut der Aufstellung vom 23. Juni 2004 befand sich auf einem dieser beiden Konti die Summe von Fr. 260'857.55, also deutlich mehr als die Hälfte aller Guthaben zusammen (act. 3/19). Die Beklagten vermögen somit auch mit ihrem Einwand, F._____ habe über die Kontounterlagen verfügt, nicht in Zwei- fel zu ziehen, dass ihre Stiefmutter über den Wert der Ansprüche, auf welche sie mit dem Vertrag vom 6. März 2004 verzichtete, keine Kenntnis hatte, auch nicht annäherungsweise.
E. 5.7.6 Die Beklagten machen geltend, F._____ habe in der Vergangenheit auch anderweitig auf ihr zustehendes Vermögen verzichtet, ohne sich diesbezüglich auf Urteilsunfähigkeit zu berufen, so z.B. auf ihren erbrechtlichen Anspruch am el- terlichen Nachlass, und leiten daraus ab, F._____ sei sich im Jahre 2004 der Be- deutung des Vermögensverzichts zu Gunsten der Beklagten bewusst gewesen (act. 100 S. 29). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Be- klagten keine Angaben zum Zeitpunkt dieses Vermögensverzichts machten, die- ser lässt sich auch nicht den von den Beklagten bezeichneten Stellen in der Kla- gebegründung (act. 2 S. 56) und Klageantwort (act. 11 S. 44) entnehmen, bestrit- ten die Beklagten die an gleicher Stelle erfolgte Darstellung von F._____ nicht, dass sie beim Verzicht auf die elterliche Erbschaft voll orientiert war (vgl. act. 2 S. 56 und act. 11 S. 44). Dies war bei Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 gerade nicht der Fall (vgl. vorstehende Erw. 5.7.5.).
E. 5.7.7 Ein weiteres und zwar starkes Indiz für die Urteilsunfähigkeit von F._____ ortete die Vorinstanz im Inhalt des Vertrags vom 6. März 2004 und dessen Aus- wirkung. Mit Abschluss dieses Vertrags habe sich F._____ ihres Vermögens un- bedingt und vorbehaltslos entäussert. Dies sei angesichts ihrer Lage absolut un- vernünftig gewesen. F._____ habe von einem Renteneinkommen von etwas über Fr. 20'000.− pro Jahr gelebt. Es sei offensichtlich, dass ein Einkommen in dieser
- 28 - Höhe selbst bei einem gesunden Menschen nur ein ganz karges Leben ermögli- che. Jedermann wisse, dass die Lebenshaltungskosten sich im Alter infolge zu- nehmender Pflegebedürftigkeit erhöhten, so dass absehbar gewesen sei, dass das geringfügige Vermögen, das laut Vertrag vom 6. März 2004 F._____ verblieb, bald aufgebraucht sein und sie früher oder später zwangsläufig zum Sozialfall werden würde. Jeder halbwegs vernünftige Mensch würde sich in dieser Situation fachmännisch beraten lassen, bevor er einen solchen Vertrag unterzeichne (act. 102 S. 34 f.). F._____ habe zeitlebens alles getan, um Armengenössigkeit zu vermeiden. Sie sei immer fleissig und auch in schwierigen Zeiten willens gewe- sen, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, und habe zusammen mit ihrem Ehemann ihre finanziellen Verhältnisse auch im Hinblick auf das Alter sorgfältig geregelt. Dass sie es mit dem Vermögensverzicht darauf angelegt habe, sich der- einst vom Staat unterstützen zu lassen, könne ausgeschlossen werden (act. 102 S. 25). Auch dafür, dass sie mit der lebzeitigen Schenkung an die Beklagten habe verhindern wollen, dass ihre deutsche Verwandtschaft bei ihrem Ableben in den Genuss ihres Vermögens komme, bestünden mit Ausnahme der Aussagen der Beklagten keine Anhaltspunkte. So habe F._____ bereits mit ihrem Testament vom 16. November 1987 dafür gesorgt, dass ihr Vermögen dereinst ausschliess- lich den Beklagten zukomme (act. 102 S. 24). Der Einwand der Beklagten, es liege in der Natur einer Schenkung, dass der Schenker sich voraussetzungslos und ohne eine Gegenleistung zu erhalten seines Vermögens entäussere (act. 100 S. 26 f.), ist wohl richtig, trifft aber nicht den springenden Punkt. Die Vorinstanz erklärte nicht die Schenkung per se als unvernünftiges Rechtsgeschäft, sondern diejenige Schenkung, in welche F._____ mit Unterzeichnung des Vertrages vom 6. März 2004 einwilligte, und zwar auf- grund der von ihr festgestellten, oben wiedergegebenen persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse von F._____. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist allge- mein bekannt, dass sich die Lebenshaltungskosten im Alter infolge zunehmender Pflegebedürftigkeit erhöhen. Ebenso musste klar sein, dass F._____ von staatli- cher Unterstützung abhängig wird, sollte sie pflegebedürftig werden und nicht an- derweitige Unterstützung, namentlich von den Beklagten, erhalten. Darauf zu ver- trauen, dass F._____ bis an ihr Lebensende gesund bleiben und dereinst in ihrer
- 29 - Alterswohnung sterben würde, wie dies die Beklagten geltend machen (act. 100 S. 27 f.), war in höchstem Masse unvernünftig. Jedenfalls für eine Person wie F._____, die zeitlebens alles tat, um Armengenössigkeit zu vermeiden, und ihr Vermögen den Beklagten gerade nicht in der Absicht zukommen lassen wollte, um es vor dem Verzehr durch allfällige Pflege- und Betreuungskosten zu retten und dafür dereinst vom Staat Unterstützung einzufordern. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden von den Beklagten nicht beanstandet. Sollte F._____ mit dem Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 be- zweckt haben, sicherzustellen, dass ihr Vermögen dereinst nicht an ihre Ver- wandtschaft in Deutschland geht, wie dies die Beklagten vorprozessual und vor Vorinstanz behaupteten (act. 2 S. 54 ff., act. 11 S. 42 f. und Prot. VI S. 44 und 91), wäre dies ein weiteres Indiz dafür, dass F._____ über ihre eigenen Verhält- nisse nicht (mehr) ausreichend Bescheid wusste. Für sie bestand nämlich über- haupt kein Anlass, aus diesem Grund bereits zu Lebzeiten auf ihr Vermögen zu verzichten, hatte sie doch gar keine pflichtteilsgeschützte Verwandten und mit ih- rem Testament vom 16. November 1987 die notwendigen Vorkehrungen längst getroffen, um Ansprüche ihrer Verwandten auszuschliessen: für den (eingetrete- nen) Fall, dass ihr Ehemann vor ihr stirbt, hatte F._____ die Beklagten als ihre al- leinigen Erben eingesetzt (act. 3/8). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Zustimmung von F._____ zum Vertrag vom 6. März 2004 in Anbetracht ihrer persönlichen und finanziellen Lage absolut unvernünftig war, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 5.7.8 Die Behauptung der Beklagten, wonach F._____ nach dem Verlassen der ehelichen Liegenschaft und dem Umzug in die Alterswohnung mit dem Ansinnen an sie herangetreten sei, das Vermögen des verstorbenen Ehemannes und ihr ei- genes Vermögen bereits zu Lebzeiten an sie zu verteilen, erachtete die Vo- rinstanz gestützt auf die Aussagen der Beklagten nicht als erwiesen und als wohl unrichtig (act. 102 S. 20 ff.). Die Beklagten halten demgegenüber den Beweis für erbracht, und zwar gestützt auf die Zeugenaussagen mehrerer Zeuginnen sowie die Aussagen von F._____ (act. 100 S. 23 f. Ziff. 8).
- 30 - Dem (vorprozessualen) Schreiben des Beklagten 1 vom 22. Dezember 2012 kann entnommen werden, dass die angebliche vertragsinitiierende Verlaut- barung von F._____ bei einer Zusammenkunft der betroffenen Familienmitglieder erfolgt sein soll, und zwar ohne Anwesenheit unbeteiligter Dritter (act. 3/69). So- weit P._____ und Q._____ dazu Aussagen machten (act. 65 S. 7 f. und act. 66 S. 6), berichteten sie also nicht über unmittelbare Wahrnehmungen, sondern über Kenntnisse, die vom Hörensagen stammen. Hinzu kommt, dass deren Aussagen über die Umstände der Zusammenkunft und den Inhalt der Ausführungen von F._____ äusserst dürftig sind und sie, als Ehefrauen der Beklagten 1 und 2, eben- falls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und daher nicht als unbe- fangen gelten. Aus all diesen Gründen ist der Beweiswert dieser Aussagen ge- ring. Inwiefern aus der Aussage von O._____ (vgl. act. 61 S. 5) darauf geschlos- sen werden kann, und sei es nur indirekt, dass F._____ die Initiative zum Ab- schluss des Vertrages vom 6. März 2004 ergriff, erschliesst sich der Kammer nicht. Dafür, dass die Liegenschaft H._____ … den Beklagten zufällt ("in der Fa- milie bleibt"), hatte der Vater der Beklagten testamentarisch gesorgt und stand nicht im Belieben von F._____. Die Aussagen der Beklagten 1-4 anlässlich ihrer Parteibefragung vom 23. März 2015 sind von der Vorinstanz einlässlich gewürdigt und für nicht glaubhaft befunden worden (act. 102 S. 20 ff.). Damit setzen sich die Beklagten in der Berufung nicht auseinander, so dass auf diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ohne Weiteres abgestellt werden kann. Damit verbleiben als Be- weismittel die Aussagen von F._____ anlässlich ihrer Parteibefragung vom
17. Juni 2015 (Prot. VI S. 115, insbes. S. 123). Selbst wenn diese, so die Auffas- sung der Beklagten (act. 100 S. 23 f.), mehrdeutig sein und Widersprüche zu ih- ren Ausführungen in der Klagebegründung (vgl. act. 2 S. 57) aufweisen sollten, genügten sie nicht zum Nachweis, dass F._____ die Initiative zur Hingabe ihres Vermögens ergriff. Es bleibt somit bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht erwiesen ist, dass F._____ mit dem Ansinnen an die Beklagten gelangte, ihnen ihr Vermö- gen zu schenken. Es kann aber auch nicht vom Gegenteil ausgegangen werden, so dass dieser Aspekt, wie die Beklagten richtig einwenden (act. 100 S. 24), offen bleiben muss. Dies ist für die Frage der Urteilsfähigkeit allerdings nicht von ent-
- 31 - scheidender Bedeutung, was ebenfalls der Auffassung der Beklagten entspricht (act. 100 S. 24).
E. 5.8 Es bleibt die Frage nach der Beziehung von F._____ zu den Beklagten, namentlich zum Beklagten 1, zu beantworten.
E. 5.8.1 Laut den Ausführungen der Vorinstanz war der Tod ihres Ehemannes ein schwerer Schicksalsschlag für F._____. Sie war in der Folge recht einsam und pflegte kaum Beziehungen zu eigenen Verwandten, Freunden und Bekannten. Anerkennung, Zuneigung und Unterstützung konnte sie im Wesentlichen nur von ihren Stiefkindern und ihren Schwägerinnen erwarten, und die Beziehung zwi- schen ihr und den Stiefkindern wurde "fast noch enger" (act. 102 S. 38). Diese vo- rinstanzlichen Feststellungen beanstandeten die Beklagten nicht, so dass darauf ohne weiteres abgestellt werden kann. Daraus ist für die fragliche Zeit zu folgern, dass die Beklagten hinsichtlich der sozialen Bedürfnisse von F._____ eine wichti- ge Rolle spielten und das Verhältnis zwischen ihnen gut war.
E. 5.8.2 Ab Januar 2003 erledigte A._____, der Beklagte 1, die finanziellen und ad- ministrativen Angelegenheiten von F._____. Nach den unbeanstandet gebliebe- nen Feststellungen der Vorinstanz übernahm der Beklagte 1 damit die Rolle, die ihr Ehemann zuvor 30 Jahre lang inne gehabt hatte und geprägt war von Umsicht und Sorge für das Wohlergehen der Familie, also der Kinder und der Ehefrau (act. 102 S. 32 f.). Auch im Ehevertrag und seinem Testament aus den Jahren 1987 (act. 3/6 und 3/7) kommt dies zum Ausdruck. Laut den Ausführungen der Vorinstanz war F._____ von einfachem Gemüt, ehrlich, bescheiden, arglos und eher unkritisch eingestellt (act. 102 S. 33). Die Beklagten relativieren diese Beschreibung unter Hinweis darauf, dass mehrere Zeuginnen, M._____, Q._____ und Frau T._____, von einem gewissen Misstrau- en von F._____ mit Bezug auf finanzielle Belange gesprochen hätten. Ein "blin- des Vertrauen" in den Beklagten 1 sei nicht erwiesen (act. 100 S. 25). Was M._____ betrifft, kann festgehalten werden, dass sie F._____ als nicht misstrau- isch, arglos und nicht kritisch beschrieb (act. 55 S. 3 f.). Soweit M._____ ein Fra- gezeichen bezüglich des Vertrauens von F._____ in den Beklagten 1 setzte, und
- 32 - zwar ein schwaches (act. 55 S. 5: "Ich bin mir aber nicht sicher"), konkretisierte sie ihren Vorbehalt mit einem Vorfall aus dem Jahre 2011.T._____, eine (ehemals benachbarte) Bekannte der Familie, sprach zwar davon, dass F._____ "vielleicht ein wenig misstrauisch" sei, erwähnte demgegenüber aber auch, sie sei "Viel- leicht arglos, ja, doch" und "eher unkritisch" (act. 64 S. 3 f.). Damit gehört sie im Ergebnis wohl eher ins Lager derjenigen Zeugen, welche F._____ als nicht miss- trauisch umschrieben (act. 55 S. 3 f., act. 56 S. 2 f. und act. 61 S. 2). Q._____ be- jahte demgegenüber, dass F._____ misstrauisch gewesen sei, und sich dieses Misstrauen auf die finanzielle Tätigkeit des Beklagten 1 bezogen habe (act. 66 S. 3). Abgesehen davon, dass sie als Ehefrau des Beklagten 2 wie bereits er- wähnt ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, so dass nicht vorbehaltlos auf ihre Aussage abgestellt werden kann, ist zu konstatieren, dass allein sie von einem Misstrauen in finanziellen Belangen sprach. Unter Berücksichtigung der üb- rigen erwähnten Aussagen kann somit nicht davon gesprochen werden, dass Misstrauen zu einem Wesenszug von F._____ gehörte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Störung des guten Verhältnisses zwischen F._____ und den Beklagten in der Zeit vor Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 haben die Befragungen der Parteien und der Zeugen nicht ergeben. Insgesamt betrachtet darf davon ausgegangen werden, dass das Verhält- nis zwischen F._____ und den Beklagten gut war und sie ihnen, namentlich dem Beklagten 1, vertraute, so wie es auch schon im Verhältnis zu ihrem Ehemann der Fall war.
E. 5.9 Die Beklagten bestreiten nicht, dass F._____ ihnen vertraute; Vertrauen unter Familienmitgliedern, die nicht im Streit liegen, sei der Normalfall. Sie wehren sich aber gegen die Feststellung der Vorinstanz, ihre Stiefmutter habe dem Be- klagten 1 blind vertraut, und deren Schlussfolgerungen, F._____ sei von den Rat- schlägen der Stiefkinder abhängig gewesen, sie habe den Vertrag unterzeichnet − vertrauensselig wie sie war −, ohne sich Gedanken über die Auswirkungen der Unterschrift zu machen (act. 100 S. 25 f.). Ob schlicht von "Vertrauen" F._____s in das ihren wohlverstandenen Inte- ressen Sorge tragende Handeln der Beklagten, namentlich des Beklagten 1, ge-
- 33 - sprochen wird, oder von "uneingeschränktem" oder gar "blindem Vertrauen", ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____. Ent- scheidend ist die Auswirkung des unbestrittenermassen bestehenden Vertrau- ensverhältnisses auf das Verhalten bzw. Handeln von F._____. Es hat sich erge- ben, dass F._____ abgesehen von der Verwaltung des Haushaltungsgeldes und der Erledigung kleinerer Zahlungen mit der Besorgung der administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten überfordert war (vgl. Erw. 5.7.2.). Der Vertrag vom
6. März 2004 kann weder hinsichtlich des Regelungsgegenstands noch seiner Auswirkungen mit dem Verwalten des Haushaltungsgeldes und dem Erledigen kleinerer Zahlungen verglichen werden, sondern stellte für F._____ eine äusserst komplexe Sache dar (vgl. Erw. 5.7.3.). Was den Vermögensverzicht von F._____ bzw. ihre Zuwendung an die Beklagten betrifft, ist der Vertrag vom 6. März 2004 knapp und intransparent. Weder wurde F._____ von ihren Stiefkindern, die sich ohne ihre Stiefmutter miteinzubeziehen von einem Fachmann beraten liessen, über die Dimension ihres Vermögensverzichts informiert, noch verfügte sie über die notwendigen Informationen und Unterlagen, um selber darauf schliessen zu können (vgl. Erw. 5.7.5.). Auch die Eheverträge, die F._____ mit G._____ in den Jahren 1975 und 1987 schloss, sowie die Testamente, welche die Beiden im Jah- re 1987 errichteten, enthalten diese Informationen nicht (vgl. Erw. 5.7.1.). Die Zu- stimmung von F._____ zum Vertrag vom 6. März 2004 erweist sich unter Berück- sichtigung ihrer persönlichen und finanziellen Lage als absolut unvernünftig, zu- mal auch ein plausibles Motiv für die Vermögensentäusserung nicht auszu- machen ist (vgl. Erw. 5.7.7.). All diese Aspekte zusammen verdichten sich zur Überzeugung, dass F._____ die Tragweite und Auswirkung ihres Rechtsverzichts nicht bewusst waren und sie den Vertrag vom 6. März 2004 im Vertrauen darauf unterzeichnete, dass die Beklagten, wie zuvor ihr Ehemann, in ihrem wohlver- standenen Interesse handeln und sie insbesondere nicht der Gefahr der Verar- mung aussetzen, was gerade nicht der Fall war. Darauf, dass die Beklagten diese Gefahr im Vorfeld des Vertragsschlusses tatsächlich erkannten, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass F._____ keine vernünftige Vorstellung über die Bedeu- tung ihres Rechtsverzichts hatte und den Vertrag, wie er ihr von den Beklagten vorgelegt worden war, nicht zu reflektieren vermochte. Wenn die Vorinstanz inso-
- 34 - fern von "Vertrauensseligkeit" und "alters- und situationsbedingter übermässiger Beeinflussbarkeit" sprach (act. 102 S. 38 f.), ist dem zuzustimmen. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis davon auszugehen, dass F._____ bei Vertragsschluss nicht urteilsfähig und ihre Zustimmung zum Vertrag vom 6. März 2004 somit rechtlich unwirksam war. Ob der Vertrag (auch) wegen eines Willensmangels unverbindlich ist (Erklä- rungs- oder Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR, verbunden mit ei- ner absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR), was die Vorinstanz bejah- te (act. 102 S. 39 ff.), kann damit offen bleiben.
6. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Vertrages
E. 6 B._____ den unter Ziffer 3 genannten Miterben ihren Erbanteil im Umfang von je CHF 50'000.00 ausbezahlt und der Restbetrag von je CHF 50'000.00 als unverzinsliches Darlehen stehen gelassen wird und frü- hestens in 5 Jahren, spätestens in 10 Jahren zurückzuzahlen ist;
E. 6.1 Zu den Folgen der Unwirksamkeit des Vertrags vom 6. März 2004 erwog die Vorinstanz (vgl. act. 102 S. 47 ff.), dass die Beklagten durch die im Vertrag vorgesehene und vollzogene Schenkung rechtsgrundlos bereichert und deswe- gen nach Art. 62 ff. OR zur Rückerstattung verpflichtet seien. Erst mit der Bestel- lung einer gesetzlichen Vertreterin am 14. November 2012 habe festgestellt wer- den können, dass der Vertrag wegen Urteilsunfähigkeit unverbindlich sei. Mit der Einleitung der Klage am 3. September 2013 seien die massgeblichen Verjäh- rungsfristen gewahrt worden. Das Quantitativ des Rückerstattungsanspruchs er- gebe sich aus dem Umfang der rechtsgrundlosen Zuwendung. Dieser entspreche dem Wert der ehegüterrechtlichen Ansprüche sowie der Nutzniessungsansprü- che, auf welche F._____ zu Gunsten der Beklagten verzichtet habe. Umstände, die zu einer Reduktion des Rückerstattungsanspruchs führten, hätten die Beklag- ten nicht geltend gemacht. Da sich der Rückforderungsanspruch aus einer unge- rechtfertigten Bereicherung herleite, sei die Kontroverse der Parteien um die Ver- jährung der Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gegenstandslos. Für die Feststellung des Vermögens, das bei korrekter Vornahme der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung F._____ zugefallen wäre, folgte die Vorinstanz der Berechnung des Klägers, die sich auf den Ehevertrag vom 27. November 1987, das Steuerinventar vom 17. Januar 2003 und die Schätzung des Verkehrs-
- 35 - wertes der ehelichen Liegenschaft vom 31. Juli 2003 stütze und den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 204 ff. ZGB entspreche. Die Beklagten seien bei ihrer Be- rechnung im Wesentlichen von denselben Vermögensbestandteilen ausgegan- gen. Unter Berücksichtigung der Vermögensverschiebungen bis zum 6. März 2004 ergebe sich ein Vermögen von F._____ im Betrag von Fr. 250'704.97. Die Berechnung sei nachvollziehbar und die Zahlen deckten sich weitestgehend mit den Akten. Die ihr zu Grunde liegenden Sachverhalte seien von den Beklagten denn auch nicht substantiiert bestritten worden. Soweit die Beklagten einen weit geringeren güterrechtlichen Anspruch behaupteten, übergingen sie, dass das Vermögen, das F._____ schenkte, nicht bloss aus dem Ausgleichsanspruch nach Art. 215 ZGB beruhe, sondern auch aus ihrer Errungenschaft. Selbst wenn von einer Verjährung auszugehen wäre, müsste dem Kläger zumindest das Vermögen zurückerstattet werden, das F._____ vor Vornahme der ehegüterrechtlichen Aus- einandersetzung zugestanden sei. Gemäss Steuerinventar habe sich dieses auf mehr als Fr. 200'000.− belaufen. Angesichts der Höhe des Nachlassvermögens von rund Fr. 600'000.− er- weise sich die geltend gemachte Entschädigung für die entgangene Nutzniessung von monatlich Fr. 1'000.− offensichtlich als ausgewiesen, entspreche dies doch einer Verzinsung von 2%, was auch in der heutigen Zeit realistisch sei. Allein der Wert der Nutzniessung der Liegenschaft sei auf jährlich Fr. 12'672.− geschätzt worden. Die Beklagten hätten den Wert der Nutzniessung des Nachlasses in die- ser Grössenordnung denn auch nicht bestritten.
E. 6.2 Die Beklagten (vgl. act. 100 S. 39 ff.) wiederholen zunächst ihren Einwand, dass der Kläger vor Vorinstanz keinen Rückerstattungsanspruch nach Art. 62 Abs. 2 OR geltend gemacht und diesen daher auch nicht beziffert und substanti- iert habe. Die Berechnung des Klägers, welche die Vorinstanz übernommen ha- be, beziehe sich auf den güterrechtlichen Anspruch von F._____ und nicht auf ei- nen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berechnung des Klägers sei zudem falsch. Vom hälftigen Vorschlagsanteil F._____s von Fr. 309'879.− sei ihre eigene Errungenschaft von Fr. 212'545.17 abzuziehen. Unter Berücksichti- gung der vom Kläger geltend gemachten Abzüge und Hinzurechnungen, aller-
- 36 - dings ohne die Position "Nutzniessungsentschädigung von Fr. 7'632.97", hätte sich der güterrechtliche Anspruch von F._____ auf höchstens Fr. 27'525.95 be- laufen. Die Frage der Verjährung des sogenannten güterrechtlichen Anspruchs sei auch im Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht gegenstandslos. Massgeblich sei nämlich, welcher Rechtsgrund der Zuwendung weggefallen und ob dieser weggefallene Rechtsgrund im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht be- reits verjährt gewesen sei. Eine aus dem güterrechtlichen Anspruch abgeleitete ungerechtfertigte Bereicherung wäre daher im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger bereits verjährt gewesen. Das auf den Namen von F._____ lau- tende Vermögen habe sich per Todestag ihres Ehemannes lediglich auf Fr. 134'350.12 belaufen, nicht auf über Fr. 250'000.−. Was die Nutzniessung betrifft, bestritten die Beklagten, dass das Vermö- gen auf den Bankkonten eine Verzinsung von 2% abgeworfen hätte, und stellen sich auf den Standpunkt, der Ertrag sei vernachlässigbar (gering). Bezüglich der Liegenschaft sei klarzustellen, dass diese weder im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses, 6. März 2004, noch ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Nutz- niessungsentschädigung, 17. Dezember 2012, vermietet gewesen sei. Seit der Eigentumsübertragung im Jahre 2004 diene sie dem Beklagten 2 bzw. dessen Angehörigen als Familienwohnung, was auch dem Willen von F._____ entspro- chen habe. Die Liegenschaft habe nie Erträge abgeworfen, weshalb eine unge- rechtfertigte Bereicherung der Beklagten von monatlich Fr. 1'000.− nicht vorliegen könne. Da der Kläger hinsichtlich des von F._____ verschenkten Vermögens, in- klusive ihres Verzichts auf Nutzniessung, bis heute nie einen Anspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung geltend gemacht habe, sei ein solcher Anspruch so- dann längst verjährt.
E. 6.3 Der Einwand der Beklagten, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche- rung sei nicht Gegenstand der vor Vorinstanz erhobenen Klage, wurde bereits behandelt und ist wie dargelegt nicht berechtigt. Es kann dazu auf die Erwägun- gen unter Ziff. 2 verwiesen werden.
- 37 -
E. 6.4 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen berei- chert worden ist, hat die Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung tritt diese Verbindlichkeit insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Eine Zuwendung ohne jeden gültigen Grund liegt typischerweise vor, wenn sie gestützt auf einen Vertrag erfolgte, der sich wegen Urteilsunfähigkeit der leisten- den Vertragspartei als unwirksam erweist bzw. nichtig ist. In einem solchen Fall erübrigt es sich, die zusätzlichen Voraussetzungen eines Rückforderungsan- spruchs nach Art. 63 Abs. 1 OR zu prüfen. Im Fall des nichtigen Vertrags vom 6. März 2004 ist folglich zu klären, wo- rin die Bereicherung, d.h. die Vermögensvermehrung, der Beklagten besteht. Wie die Vorinstanz, zumindest teilweise, zutreffend festhielt (act. 102 S. 46), entspricht diese den ehegüterrechtlichen Ansprüchen, auf welche F._____ zu Gunsten der Beklagten verzichtete. Diese Ansprüche wurden von F._____ vor Vorinstanz be- ziffert und begründet (vgl. act. 2 Rz 25-28). Von mangelnder Bezifferung und Substantiierung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 100 S. 39) keine Rede sein. Was die Entschädigung für die Nutzniessung betrifft, beruht die eingeklagte Forderung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht auf einer ungerechtfer- tigten Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR, sondern auf dem testamentarisch zugewendeten Nutzniessungsrecht selbst, ist doch der mit Vertrag vom 6. März 2004 erklärte Verzicht unwirksam und bestand die Zuwendung von F._____ nicht in einer Übertragung von Vermögen sondern im Verzicht auf das Geltendmachen des Nutzniessungsrechts. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch den Wert der Nutzniessung beziffert und begründet (vgl. act. 2 Rz 39 und 42).
E. 6.5 F._____ bezifferte vor Vorinstanz ihre güterrechtlichen Ansprüche per To- destag ihres Ehemannes mit Fr. 312'880.04, wovon Fr. 309'880.− auf ihren (hälf- tigen) Anteil an der Errungenschaft entfallen und Fr. 3'000.− auf ihr Eigengut (act. 2 Rz 26). Sodann berücksichtigte sie die zeitlich nachfolgenden finanziellen Vorgänge bei den zum ehelichen Vermögen gehörenden Positionen bis zum
- 38 -
6. März 2004, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrages, mit wel- chem F._____ auf ihre güterrechtlichen Ansprüche (bis auf Fr. 25'000.−) verzich- tete. Unter Beachtung der Bezüge von F._____, darin enthalten insbesondere die Summe von Fr. 25'000.−, die ihr gemäss Vertrag vom 6. März 2004 verbleiben sollten, und Kosten, die ihr anzurechnen waren, sowie diverser Gutschriften, na- mentlich ihrer Rente und der Zinsen auf den Bankkonten, errechnete sie per
6. März 2004 einen güterrechtlichen Anspruch im Betrag von Fr. 250'704.97 (act. 2 Rz 27 f. i.V.m. act. 3/22). Die Vorinstanz hat diese Berechnung übernom- men (act. 102 S. 47). Abgesehen von zwei Ausnahmen erheben die Beklagten in ihrer Berufung keine Einwendungen gegen diese Berechnung. Die eine Ausnahme bezieht sich auf die Gutschriften; die Beklagten wehren sich gegen die darin enthaltene Positi- on "Nutzniessungsentschädigung" von Fr. 7'632.97. Konkrete Beanstandungen tragen sie allerdings nicht vor, sondern sie begnügen sich mit der Bemerkung, diese Position substantiiert bestritten zu haben, und dem Verweis auf S. 5 ihrer Klageantwort (act. 100 S. 39). Am verwiesenen Ort - act. 19 S. 5 - findet sich diesbezüglich einzig die Behauptung der Beklagten, F._____ habe mit Vertrag vom 6. März 2004 auf die testamentarisch eingeräumte Nutzniessung verzichtet. Wie gesehen ist dieser Verzicht unwirksam. Damit besteht kein Anlass die Gut- schriften um den Betrag von Fr. 7'632.97 zu reduzieren. Die andere Ausnahme scheint sich darauf zu beziehen, was unter dem Begriff des güterrechtlichen An- spruchs, der konkret zur Debatte steht, zu verstehen ist. So bemängeln die Be- klagten, dass die Vorinstanz es versäumt habe, vom hälftigen Vorschlagsanteil von F._____ in der Höhe von Fr. 309'879.− ihre eigene Errungenschaft von Fr. 212'545.− abzuziehen (act. 100 S. 39). Dieser Einwand ist unberechtigt. Die güterrechtlichen Ansprüche, auf welche F._____ mit Vertrag vom 6. März 2004 zu Gunsten der Beklagten verzichtete und wegen der Unwirksamkeit des Verzichts zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten führten, beinhalten selbstverständlich auch diejenigen Mittel, welche zu ihrer eigenen Errungenschaft gehörten. Vom ermittelten güterrechtlichen Anspruch von F._____ wären die Vermögenswerte, die zur eigenen Errungenschaft zu zählen sind, nur dann abzu- ziehen, wenn diese sich bei Abschluss des Vertrags vom 6. März 2004 und da-
- 39 - nach tatsächlich in ihrer Verfügungsgewalt befunden hätten. Dies war gerade nicht der Fall. Die Beklagten teilten auch diese Guthaben von F._____ unter sich auf (vgl. insbes. Ziff. II 8. des Erbteilungsvertrages), was zu übergehen, wie die Beklagten es tun, befremdet. Die Beklagten haben im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, im Zeitpunkt der Rückforderung, d.h. am 17. Dezember 2015 (vgl. act. 3/11), nicht mehr bereichert gewesen zu sein. Weitere Abklärungen erübrigten sich damit. Der Umfang der Rückerstattung entspricht demnach der Höhe ihrer Bereicherung (vgl. Art. 64 OR), d.h. dem vorstehend bezifferten Wert der güterrechtlichen Ansprüche von F._____ per 6. März 2004.
E. 6.6 Was die Nutzniessung von F._____ am Nachlass betrifft, bemängeln die Beklagten mit der Berufung zum einen die Annahme der Vorinstanz, mit dem Nachlassvermögen liesse sich ein Zins von jährlich 2% erzielen. Zum anderen weisen sie darauf hin, dass die Liegenschaft H._____ … zu keinem Zeitpunkt vermietet gewesen sei, weder bei Abschluss des Vertrags vom 6. März 2004, noch danach. Die Liegenschaft diene seit 2004 dem Beklagten 2 bzw. seinen An- gehörigen als Familienwohnung, was dem Willen von F._____ entsprochen habe, und habe nie einen Ertrag abgeworfen (act. 100 S. 42). Auf all das kommt es indessen nicht an. Rechnerische Überlegungen der Vorinstanz zum Wert der Nutzniessung waren nicht notwendig, ebenso wenig die Bezugnahme auf Beweismittel wie etwa die Schätzung des Hauseigentümerver- bandes. Der in den Erwägungen enthaltene Hinweis der Vorinstanz, die Beklag- ten hätten nicht bestritten, dass sich der Wert der Nutzniessung am Nachlass auf Fr. 1'000.− beläuft, hätte als Begründung genügt. Dieser letztlich entscheidende Hinweis trifft zu (vgl. act. 2 Rz 39 und 42, act. 11 S. 17 ff.) und wurde von den Be- klagten in der Berufung auch nicht beanstandet (act. 100 S. 41 f.). Und selbst wenn dieser Wert als bestritten zu betrachten wäre, hätte der Kläger mit der Schätzung des Hauseigentümerverbandes Zürich vom 31. Juli 2003 den Nach- weis eines erzielbaren Ertrages von mindestens Fr. 1'000.− pro Monat erbracht (act. 3/21). Darauf, ob die Beklagten die Liegenschaft tatsächlich vermieten oder
- 40 - selber nutzen (lassen), kommt es nicht an, was keiner weiteren Erläuterung be- darf.
E. 6.7 Der Verzicht von F._____ auf ihre güterrechtlichen Ansprüche bzw. die damit verbundene Übertragung ihres Vermögens auf die Beklagten erfolgte wie schon erwähnt gestützt auf einen unwirksamen Vertrag und damit ohne jeden Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 und 2 OR. Darin liegt der Rechtsgrund des Rückerstattungsanspruchs, und die Einrede der Verjährung, welche die Beklagten erhoben, ist somit nach Art. 67 OR zu prüfen und entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 100 S. 40) nicht nach den Regeln, die für die güterrechtliche Aus- einandersetzung gelten. Die Vorinstanz hielt unter Bezugnahme auf Art. 67 OR fest, erst mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertreterin am 14. November 2012 habe festgestellt werden können, dass der Vertrag vom 6. März 2004 wegen Ur- teilsunfähigkeit von F._____ unverbindlich sei. Mit der Einleitung der Klage am
3. September 2013 sei somit die (relative) Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis ihres Anspruchs eingehalten worden. Das gelte, so die Vorinstanz unter Hinweis auf das Abschlussdatum des Vertrages vom 6. März 2004, auch für die (absolute) Verjährungsfrist von 10 Jahren (act. 102 S. 46). Die Beklagten wenden diesbezüglich einzig ein, der Kläger habe bis heute keinen Rückforderungsan- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht (act. 100 S. 42 f.). Dieser Einwand ist unrichtig, wie bereits wiederholt festgehalten (vgl. dazu Erw. 2.). Was die Entschädigung für die Nutzniessung betrifft, stehen die monatli- chen Betreffnisse ab 17. Dezember 2012 zur Debatte, dem Zeitpunkt der ersten Geltendmachung dieses Anspruchs (act. 3/11). Die Nutzniessung als solche, die aufgrund des unwirksamen Verzichts ununterbrochen F._____ zustand, kann als dingliche Berechtigung nicht verjähren. Ob die einzelnen, aus der Nutzniessung fliessenden (Entschädigungs-) Ansprüche auf den Ertrag einer Verjährung unter- liegen und ob diesbezüglich die zehn- oder fünfjährige Verjährungsfrist zur An- wendung gelangt (vgl. Art. 127 f. OR) oder gar nur eine einjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. u.a. Art. 754 ZGB), kann offen bleiben. Mit der Einleitung der Klage am
3. September 2013 (act. 1) wäre selbst eine nur einjährige Verjährungsfrist einge-
- 41 - halten worden. Was die Dauer der eingeklagten monatlichen Betreffnisse anbe- langt, ist allerdings zu beachten, dass F._____ am tt.mm.2016 starb. Damit ende- te die Nutzniessung von Gesetzes wegen (Art. 749 Abs. 1 OR) und folglich auch die Pflicht der Beklagten zur Ausrichtung des Ertrags. Stehen aber keine künfti- gen Erträgnisse mehr zur Debatte, braucht auch kein Fälligkeitstermin festgelegt zu werden, wie es im Rechtsbegehren Ziff. 2 und im Urteil der Vorinstanz, Dispo- sitiv Ziff. 2 Abs. 1, der Fall war. Dass mit diesem Termin − "zahlbar monatlich nachschüssig" bzw. "zahlbar jeweils auf den Ersten des Folgemonats" − ein Ver- falltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR gemeint war, kann weder den vorinstanz- lichen Erwägungen entnommen werden, noch wurden die entsprechenden tat- sächlichen Voraussetzungen (Abrede bzw. Kündigung) von F._____ behauptet. Unter dem Titel "Nutzniessungsentschädigung" (Rechtsbegehren Ziff. 2) steht dem Kläger somit die Summe von Fr. 43'225.− zu (Fr. 451.− [Fr. 1'000.− / 31 x 14], Fr. 42'000.− [42 Mte. à Fr. 1'000.−] und Fr. 774.− [Fr. 1'000.− / 31 x 24]).
E. 6.8 Bezüglich der von den Beklagten zurückzuerstattenden Bereicherung be- jahte die Vorinstanz auch die Pflicht zur Bezahlung des gesetzlichen Verzugszin- ses von 5% ab dem 17. Dezember 2012. Sie begründete dies damit, dass die Be- klagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 in Verzug gesetzt worden seien (act. 102 S. 48). Die Beklagten wenden ein, bei der geltend gemachten Forderung handle es sich um den güterrechtlichen Anspruch von F._____ und dieser könne erst nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und folglich erst mit Ausfällung des Urteils in Verzug gesetzt werden. Dasselbe gelte, sollte die eingeklagte Forderung auf einer ungerechtfertigten Bereicherung beruhen, da ein solcher Anspruch erst mit Aufhebung des Vertrags vom 6. März 2004 und daher erst mit Rechtskraft des Gerichtsentscheids entstünde (act. 100 S. 41). Beides trifft nicht zu. Der Anspruch, den F._____ (heute der Kläger) geltend macht, be- ruht auf einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten. Die Bezugnahme auf das Ehegüterecht erfolgt allein zum Zweck der Berechnung der Höhe der Be- reicherung. Der Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung entsteht sodann nicht (erst) durch (gerichtliche) Aufhebung des unwirksamen Vertrags, sondern er entstand mit dem Erhalt der grundlosen Zuwendung im Jahre 2004 (Art. 62 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Eintritts des
- 42 - Verzugs somit zu Recht auf die Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 17. Dezember 2012 abgestellt (act. 3/11).
E. 6.9 Die Vorinstanz hat die solidarische Haftung der Beklagten bejaht (act. 102 S. 49). Die Beklagten haben das Urteil in diesem Punkt nicht beanstandet (act. 100 S. 43). Damit hat es bei der Auffassung der Vorinstanz sein Bewenden.
E. 6.10 Nach dem Gesagten sind die eingeklagten Forderungen ausgewiesen. Soweit eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen hat, ist dies eine Wirkung des Todes von F._____, der am tt.mm.2016 und damit während des Be- rufungsverfahrens erfolgte, und nicht Folge der Beanstandungen der Beklagten. Dennoch ist die Berufung teilweise gutzuheissen, um bei der geltend gemachten Nutzniessungsentschädigung dem Tod von F._____ Rechnung zu tragen. Im Er- gebnis sind also die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger zum einen Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 und zum anderen Fr. 43'225.− zu bezahlen.
7. Beseitigung des Rechtsvorschlags
E. 7 das Privatkonto bei der Credit Suisse, Konto-Nr. …, lautend auf F._____, auf CHF 25'000.00 aufgestockt wird;
E. 7.1 Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 26. November 2015. Bestandteil dieses zunächst in unbegründeter Form eröffneten Urteils ist die Aufhebung des Rechts- vorschlags, welchen die Beklagten 1, 2 bzw. 4 in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) und die Beklagte 3 in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Pfäffikon (Zahlungsbe- fehl vom 4. September 2013) erhoben haben. Diese Anordnung bezog sich, wie von F._____ beantragt (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), allein auf die Ver- pflichtung gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Urteils, der klagenden Partei Fr. 250'000.− zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen (Prot. VI S. 132 f. und act. 92, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Im begründeten Urteil findet sich die Anordnung, dass der Rechtsvorschlag in den genannten Betreibungen aufgehoben wird, neu im 2. Absatz von Dispositiv Ziff. 2 (act. 102 S. 51). Wie den vorinstanzlichen Er- wägungen entnommen werden kann, erfolgte diese Änderung bewusst, und zwar in der Absicht, auch bezüglich der Verpflichtung der Beklagten gemäss Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1, der klagenden Partei mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 monatlich
- 43 - Fr. 1'000.− zu bezahlen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Vorinstanz rechtfertigte ihr Vorgehen mit einem Versehen, das schon dem Rechtsvertreter der klagenden Partei unterlaufen sei (act. 102 S. 50).
E. 7.2 Die Beklagten widersprechen der Annahme der Vorinstanz, dem klägeri- schen Rechtsvertreter sei ein Versehen unterlaufen, und rügen deren Vorgehen, im begründeten Urteil ihren Entscheid abgeändert zu haben (act. 100 S. 44).
E. 7.3 Der Einwand der Beklagten ist berechtigt. Auch wenn in den erwähnten Betreibungen neben dem Betrag von Fr. 250'000.− auch die "laufende Nutznies- sungsentschädigung" in der (damals fälligen) Höhe von Fr. 8'451.60 geltend ge- macht worden war (act. 3/4.1 - 4.4), gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der klagenden Partei bei der Formulierung ihrer Rechtsbegehren ein Versehen unter- lief. Der Wortlaut und die Systematik des Rechtsbegehrens sind eindeutig: Die beantragte Beseitigung der Rechtsvorschläge bezieht sich allein auf die Forde- rung von Fr. 250'000.− (vgl. act. 2 S. 2). Da die klagende Partei in der Klagebe- gründung und der Replik nähere Ausführungen dazu unterliess, ist ein anders ge- arteter Wille nicht ersichtlich. So verwundert es denn auch nicht, dass die klagen- de Partei nach Erhalt des unbegründeten Urteils sich nicht zu einem entspre- chenden Hinweis an die Vorinstanz veranlasst sah. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz eine Berichtigung des Urteils vornahm, ohne die Parteien dazu vor- gängig anzuhören, und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzte, missachtete sie mit ihrer Abänderung des Dispositivs die Dispositionsmaxime. Das Urteil in der begründeten Version ist in diesem Punkt aufzuheben, und es ist, wie im unbegründeten Urteil, allein hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 250'000.− zuzüglich Zins die Aufhebung des Rechtsvorschlags an- zuordnen. Da eine Betreibung nicht über eine höhere Forderung fortgesetzt wer- den kann, als bei Einleitung der Betreibung geltend gemacht und auf dem Zah- lungsbefehl vermerkt (Betreibungskosten vorbehalten), kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags hinsichtlich der Verzugszinsen erst ab dem 31. Dezember 2012 Wirkung zeigen und nicht bereits ab dem 17. Dezember 2012 (vgl. act. 3/4.1 - 4.4).
- 44 -
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Anpassung des vorinstanzlichen Urteils betreffend der Nutzniessungs- entschädigung ist Folge des Todes von F._____ und damit auf einen Sachverhalt zurückzuführen, der sich während des Berufungsverfahrens ereignete, der Rechtsvertreter der klagenden Partei selber dem Gericht umgehend mitteilte, und auch bei unterlassener Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils von Gesetzes wegen zum Dahinfallen der monatlichen Zahlungsverpflichtung geführt hätte. Es bleibt in diesem Punkt deshalb bei einem vollständigen Unterliegen der Beklag- ten. Die Korrektur des vorinstanzlichen (begründeten) Urteils bezüglich der Besei- tigung der Rechtsvorschläge erfolgt zwar auf Einwand und zu Gunsten der Be- klagten, ist allerdings von derart marginaler Bedeutung für den Ausgang des Be- rufungsverfahrens, dass bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dennoch von einem vollständigen Unterliegen der Beklagten sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auszugehen ist. Hin- sichtlich der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren erfolgten keine Beanstandungen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind somit zum einen die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 3.-6. des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und zum anderen die Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.− festzusetzen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen; den Beklagten nicht, weil sie unterliegen, der klagenden Partei nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden, die den Beklagten angelastet werden können. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Eintritt des Notariats E._____, als amtlicher Liquidator im Nachlass von F._____, wird vorgemerkt und der Prozess weitergeführt.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. - 45 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungs- amts Hinwil und Nr. 3 des Betreibungsamts Pfäffikon (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. Dezember 2012 aufgehoben.
- Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 43'225.− zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- mäss Dispositiv Ziff. 3. - 6. des Urteils vom 26. November 2015 wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.− festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklag- ten je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 100, 118 und 119/1-2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 46 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming. Beschluss und Urteil vom 23. März 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Beklagte und Berufungskläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Notariat E._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015; Proz. CG130014
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2, sinngemäss)
1. Es seien die Beklagten als Solidarschuldner zu verpflichten, der Kläge- rin Fr. 250'000.- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen und es seien mit diesem Urteil die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts Hinwil und Nr. 3 des Be- treibungsamts Pfäffikon, Zahlungsbefehle vom 4. September 2013, im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen.
2. Es seien die Beklagten als Solidarschuldner zu verpflichten, der Kläge- rin mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 eine monatliche Nutzniessungs- entschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar monatlich nach- schüssig erstmals pro rata temporis per 31. Dezember 2012.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen. Ferner sei von der Erhe- bung einer Verfahrenskaution abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015: (act. 102 S. 51 f.)
1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 17. Dezember 2012 monatlich je Fr. 1'000.– zu bezahlen (für den Dezember 2012 pro rata temporis), zahlbar jeweils auf den Ersten des Folgemonats. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungs- amts Hinwil und Nr. 3 des Betreibungsamts Pfäffikon (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden aufgehoben.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 27'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 520.– Zeugenentschädigungen
4. Die Gerichtskosten werden solidarisch den Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Barvorschuss für das Beweisverfahren von Fr. 1'650.–
- 3 - verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 25'870.– wird von den Beklagten nachgefordert.
5. Die Kosten des Verfahrens ET130002-E betreffend vorsorgliche Beweis- führung werden im Teilbetrag von Fr. 2'700.– den Beklagten auferlegt. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu ersetzen.
6. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das Ver- fahren ET130002-E betreffend vorsorgliche Beweisführung die von ihr bezahlte Parteientschädigung im Teilbetrag von Fr. 3'000.– zurück zu erstatten und ihr zudem eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu be- zahlen. Die Beklagten werden weiter solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen und ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 615.– zu ersetzen.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger (act. 100 S. 2):
1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Forderungsklage der Berufungsbeklag- ten über den Betrag von Fr. 250'000.− nebst Zins von 5% seit dem
17. Dezember 2012 abzuweisen.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Forderungsklage der Berufungs- beklagten einer monatlichen Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.−, nachschüssig pro rata temporis erstmals per 31. Dezember 2012 abzuweisen.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und der Antrag der Berufungsbeklagten auf Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamtes Hinwil und Nr. 3 des Betreibungsamtes Pfäffikon (Zahlungsbefehle vom 4.9.2010) abzuweisen.
- 4 -
4. Es seien Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 27'520.− der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens betreffend vor- sorgliche Beweisführung (Geschäfts-Nr. ET130002-E) im Betrag von Fr. 2'700.− definitiv der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
6. Es sei Dispositiv Ziff. 6 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die den Berufungsklägern im Verfah- ren betreffend vorsorgliche Beweisführung (Geschäfts-Nr. ET130002-E) zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'000.− zu be- stätigen.
7. Es sei Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 31'057.− (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,0% Mehr- wertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen:
1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. F._____ war die Stiefmutter der Beklagten. Im Jahre 1972, rund ein halbes Jahr nach der Trennung der Eltern der Beklagten, zog sie in den Haushalt der Familie ABCD._____ ein. Bald darauf heiratete sie den Vater der Beklagten, G._____. Gemäss Ehevertrag vom 27. November 1987 unterstanden ihre ehegü- terrechtlichen Verhältnisse dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung mit je hälftiger Vorschlagsteilung im Fall der Auflösung des Güterstandes (act. 3/6). G._____ verstarb am tt.mm.2002. Mit letztwilliger Verfügung vom 21. No- vember 1987 hatte er angeordnet, dass das Eigentum am ganzen Nachlass sei- nen Nachkommen, den Beklagten, zufallen soll. Anstelle des gesetzlichen Erban- spruchs vermachte er seiner Ehefrau, F._____, die Nutzniessung am ganzen Nachlass. Eine Anfechtung des Testaments erfolgte nicht. Gemäss Steuerinven- tar vom 17. Januar 2003 (act. 3/20) belief sich das Reinvermögen der Eheleute GF._____ im Zeitpunkt des Todes von G._____ auf Fr. 795'627.− (bestehend aus
- 5 - diversen Bankguthaben im Betrag von Fr. 418'127.−, der Liegenschaft H._____ …, I._____ [Ortschaft], mit einem Steuerwert von Fr. 398'000.−, einer Hypothek im Betrag von Fr. 20'000.− und den Todesfallkosten im Betrag von Fr. 500.−). Laut einer Ver- kehrswertschätzung des HEV Zürich, die der Beklagte 2 im Jahr 2003 in Auftrag gegeben hatte, belief sich der Verkehrswert der Liegenschaft am 31. Juli 2003 auf Fr. 531'000.− und der Kapitalwert des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft auf Fr. 117'000.− (act. 3/21). F._____ zog im Frühjahr 2003 in eine Alterswohnung und die Liegenschaft H._____ … wurde daraufhin geräumt (act. 2 S. 8 und act. 11 S. 8 f.). Ein Jahr später, am 6. März 2004, schlossen F._____ und die Beklagten ei- nen schriftlichen Vertrag mit dem Titel "Erbteilung im Nachlass von G._____". Dieser enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen (vgl. act. 3/63): "I Einleitung Die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 21. November 1987 wurde am 9. Dezember 2002 amtlich eröffnet. In seinem Testament verfügte der Erblasser, dass seine Ehefrau F._____ die Nutz- niessung gemäss Art. 473 ZGB am ganzen Nachlass erhalten soll. Das Eigentum am gesamten Nachlass soll seinen Nachkommen zukommen. Frau F._____ hat sich entschlossen, aus der ehelichen Liegenschaft H._____ … in I._____ in eine Alterswohnung zu ziehen und auf die im Testament genannte Nutz- niessung zu verzichten. Herr B._____ würde gerne die obenerwähnte Liegenschaft käuflich erwerben und diese somit aus der Erbengemeinschaft herauslösen. Sowohl Frau F._____, wie auch alle drei Geschwister sind damit einverstanden. II Vereinbarungen Die Parteien vereinbaren, dass:
1. die Liegenschaft H._____ …, in I._____ für die Teilung mit CHF 400'000.00 bewertet wird, was unter dem approximativ geschätzten Verkehrswert von CHF 531'000.00 liegt;
2. der Erbanteil an der Liegenschaft H._____ für jeden Miterben, ausgenom- men F._____, CHF 100'000.00 beträgt (1/4 des Übernahmepreises von CHF 400'000);
3. (Gewinnanteilsrecht)
4. (Vorkaufsrecht)
5. die Liegenschaft H._____ auf den Namen von B._____ im Grundbuch ein- getragen wird und er die Kosten für die Überschreibung übernimmt;
- 6 -
6. B._____ den unter Ziffer 3 genannten Miterben ihren Erbanteil im Umfang von je CHF 50'000.00 ausbezahlt und der Restbetrag von je CHF 50'000.00 als unverzinsliches Darlehen stehen gelassen wird und frü- hestens in 5 Jahren, spätestens in 10 Jahren zurückzuzahlen ist;
7. das Privatkonto bei der Credit Suisse, Konto-Nr. …, lautend auf F._____, auf CHF 25'000.00 aufgestockt wird;
8. die Saldi der übrigen Sparkonti nach Aufstockung des unter Ziffer 7 ge- nannten Kontos unter die Miterben A._____, B._____, C._____ und D._____ je zu gleichen Teilen aufgeteilt wird und die Konti aufgehoben werden. Credit Suisse, Sparkonto-Nr. …, lautend auf F._____, Credit Suisse, Sparkonto-Nr. …, lautend auf F._____, SZO, Privatkonto, Nr. … lautend auf G._____ Erben, SZO, Privatkonto, Nr. … lautend auf F._____, Migrosbank, Sparkonto-Nr. ..., lautend auf Erben G._____. III Weitere Bestimmungen
1. Gewinnanteilsrecht Die Parteien (mit Ausnahme von F._____) vereinbaren ein vertragliches Gewinn- anteilsrecht bei einer vollständigen oder teilweisen Veräusserung der Liegen- schaft H._____ …, I._____ ZH, Grundbuch I._____. (…)
2. Vorkaufsrecht Den Miterben (ausser F._____) (...) wird bei einer vollständigen oder teilweisen Veräusserung der Liegenschaft H._____ …, I._____ ZH, Grundbuch I._____, im Nachgang zu allfälligen gesetzlichen Vorkaufsrechten ein vererbliches aber un- übertragbares und unlimitiertes Vorkaufsrecht eingeräumt: (…)
3. Weitere Bestimmungen zur Liegenschaft (…)
4. Auflösung der Erbengemeinschaft Mit der öffentlichen Beurkundung dieses Vertrages ist die Erbengemeinschaft be- treffend Nachlass G._____ aufgelöst." Gemäss diesem Vertrag verzichtete F._____ im Ergebnis zu Gunsten der Beklagten auf ihr ganzes Vermögen mit Ausnahme eines Bankguthabens in der Höhe von Fr. 25'000.− und ihrer persönlichen Sachen, ohne dass eine güterrecht- liche Auseinandersetzung stattgefunden hatte (vgl. act. 2 S. 12 f. und act. 11 S. 12 f.). Rund acht Jahre später, anfangs Dezember 2011, erlitt F._____ einen Sturz, der den Umzug ins Altersheim zur Folge hatte. Ein Gesuch um Ergänzungsleis-
- 7 - tung, das der Beklagte 1 für F._____ daraufhin stellte, wurde abgelehnt, ebenso ein anschliessendes Gesuch um Sozialhilfe. Die Ablehnung der Sozialhilfe durch die Gemeinde I._____ liess F._____ durch ihren damaligen Vertreter, Rechtsan- walt J._____, beim Bezirksrat Hinwil anfechten. Nachdem F._____ die Vollmacht an Rechtsanwalt J._____ widerrufen hatte, errichtete die Sozialbehörde der Ge- meinde I._____ mit Beschluss vom 14. November 2012 für F._____ eine kombi- nierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinne der damals gelten- den Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Die Beiständin wurde unter anderem beauftragt, unverzüglich die Anfechtung des Erbteilungsvertrages an die Hand zu nehmen und güter- und erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen sowie für ei- ne Vertretung von F._____ im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat besorgt zu sein (act. 3/1 und 3/3). In beiden Belangen mandatierte die Beiständin Rechtsan- walt Dr. Y._____. Was die Ablehnung der Sozialhilfe durch die Gemeinde I._____ betrifft, hiess der Bezirksrat in der Folge den Rekurs gut (act. 18/9). 1.2. Mit Bezug auf den Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 befragte das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (im Rahmen ei- nes Gesuchs des Rechtsvertreters von F._____ um vorsorgliche Beweisführung) am
30. August 2013 den Zeugen Dr. iur. K._____, der als Rechtsberater an der Re- daktion des Erbteilungsvertrags beteiligt war (act. 25/16). Das Einzelgericht setzte die Gerichtskosten für dieses Verfahren auf Fr. 2'700.− fest, auferlegte sie F._____ und verpflichtete diese, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.− zu bezahlen, wobei das Einzelgericht einen abweichenden Entscheid im ordentlichen Verfahren vorbehielt (act. 25/19). Das ordentliche Verfahren leitete Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Namen von F._____ am 3. September 2013 beim Friedensrichteramt I._____ ein (act. 1). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 und Klagebewilligung vom 1. Oktober 2013 liess F._____ sodann beim Bezirksgericht Hinwil Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren erheben. Die Vorinstanz führte den Prozess nach Massgabe der Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren durch und hiess die Klage mit Urteil
- 8 - vom 26. November 2015 gut. Für Details zum vorinstanzlichen Verfahren sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 102 S. 5 f.). 1.3. Mit Eingabe an das Obergericht vom 10. Februar 2016 erhoben die Be- klagten fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 100 i.V.m. act. 97). Die Beklagten, von der Vorinstanz zur Zahlung verpflichtet, sind zur Berufung legitimiert. Ihre Beru- fungsschrift enthält eine Begründung. Den Kostenvorschuss für das Berufungs- verfahren haben sie innert Frist geleistet (act. 103-105). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. F._____ verschied am tt.mm.2016 (act. 106 f.). Mit Beschluss vom 5. Sep- tember 2016 sistierte die Kammer den Prozess bis zum Entscheid über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft von F._____ (act. 111). Am 14. Oktober 2016 informierte Rechtsanwalt Dr. Y._____ unter Verweis auf die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom
16. September 2016 über die Rechtsnachfolge (act. 113 f.). Danach setzte F._____ die Stiftung "L._____" als Alleinerbin ein und ordnete das genannte Ge- richt auf Gesuch der Alleinerbin die amtliche Liquidation über den Nachlass von F._____ an. Das Notariat E._____, das mit der amtlichen Liquidation beauftragt wurde, mandatierte in der Folge Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit der Fortsetzung des Prozesses (act. 115). Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 nahmen die Beklag- ten aufforderungsgemäss Stellung. Trotz Kritik am Vorgehen des amtlichen Liqui- dators halten sie darin fest, dass sich die Fortsetzung des Verfahrens prozessual nicht verhindern lasse (act. 118). Letzterem ist zuzustimmen. Der hier zu beurtei- lende Parteiwechsel ist im Erbrecht begründet und bedarf keiner Zustimmung der Beklagten (Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 596 Abs. 2 ZGB). Der amtliche Liquida- tor, das Notariat E._____, ist bereit, den Prozess weiterzuführen (act. 115). Auch wenn er dies auf Rechnung des Nachlasses tut, tritt er dennoch selbständig und in eigenem Namen auf (vgl. auch BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, Art. 596 N 23). Sein Eintritt in den Prozess als klagende bzw. berufungsbeklagte Partei (nachfol- gend Kläger) ist somit vorzumerken, und es ist das Verfahren fortzuführen.
- 9 - Auf eine Beantwortung der Berufung kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPOP). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Doppel der Beru- fungsschrift ist dem Beklagten mit diesem Urteil zuzustellen.
2. Streitgegenstand/Dispositionsmaxime 2.1. Die Beklagten werfen der Vorinstanz zunächst vor, einen anderen Streit- gegenstand beurteilt zu haben, als ihr von F._____ zur Beurteilung vorgelegt wur- de. Damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt. Zusammenge- fasst machen sie Folgendes geltend: Das Rechtsbegehren Ziff. 1, mit dem der Kläger die Bezahlung von Fr. 250'000.− fordere, stelle ein nicht individualisiertes Rechtsbegehren dar. Der Streitgegenstand bzw. die Identität der Klage bestimme sich in diesen Fällen nach dem Lebenssachverhalt ("Lebensvorgang"), aus dem die eingeklagte Forderung hergeleitet werde. F._____ habe ihre Forderung damit begründet, dass zwar eine Erbteilung stattgefunden habe, aber keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Darauf habe sie nie verzichtet. Nach ihrer Berechnung belaufe sich ihr güterrecht- licher Anspruch auf Fr. 250'704.97. Davon habe sie Fr. 250'000.− eingeklagt. Im Rechtsbegehren Ziff. 2 gehe es um eine monatliche Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.−, welche der Kläger fordere. Diesbezüglich habe F._____ geltend gemacht, nie auf die Nutzniessung an der ehelichen Liegenschaft vollumfänglich verzichtet zu haben, ihr Verzicht habe sich allein auf die physische Nutzung der Liegenschaft bezogen. Damit knüpfe der Kläger dieses individualisierte Rechts- begehren an den Lebenssachverhalt eines fehlenden Konsenses bezüglich der Aufhebung der Nutzniessung. Der Kläger habe zwar Ausführungen zum Thema Unverbindlichkeit des Vertrags vom 6. März 2004 wegen fehlender Urteilsfähigkeit gemacht, am Ende aber klargestellt, dass im vorliegenden Verfahren nur die ein- geklagten Ansprüche zu beurteilen seien und das sonstige Schicksal des Vertra- ges offen bleiben könne. Dasselbe gelte für deren Ausführungen unter dem Titel Unverbindlichkeit des Vertrages infolge Irrtumsanfechtung. Damit habe der Kläger die Klagegründe, d.h. den Lebensvorgang, auf welchen er seine Klage stütze, unmissverständlich bestimmt: zum einen mache er einen Anspruch aus güter-
- 10 - rechtlicher Auseinandersetzung geltend, zum anderen einen Anspruch auf Nutz- niessungsentschädigung. Das Gericht, so die Beklagten, sei zwar frei, die Klage unter allen rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen. An den vom Kläger geltend gemachten Lebens- vorgang sei es aber gebunden. Die Vorinstanz habe dem Kläger eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Betrag von Fr. 250'000.− zugesprochen und damit begründet, dass F._____ urteilsunfähig bzw. ihr Wille mangelhaft ge- wesen sei. Dasselbe gelte für die monatliche Entschädigung von Fr. 1'000.−, wel- che die Vorinstanz dem Kläger zugesprochen habe. Eine Forderung aus unge- rechtfertigter Bereicherung habe der Kläger aber nie geltend gemacht. Damit ha- be die Vorinstanz ein Urteil gefällt, das ausserhalb des eingeklagten Streitgegen- standes liege, was die Dispositionsmaxime verletze. Hinzu komme, dass die Vo- rinstanz nur die Höhe des güterrechtlichen Anspruchs zum Beweisthema gemacht habe, nicht aber das Vorliegen bzw. die Höhe einer ungerechtfertigten Bereiche- rung. Dies sei aus Sicht des Klägers kein Prozessthema gewesen. 2.2. F._____ klagte vor Vorinstanz zwei Ansprüche ein, die auf das eheliche Verhältnis zwischen ihr und G._____ zurückgehen. Zum einen handelt es sich um eine Forderung im Betrag von Fr. 250'000.−, die sie aus dem ehelichen Güter- recht herleitete, zum anderen um eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'000.−, welche sie auf das Nutzniessungsrecht am Nachlass ihres Ehemannes zurück- führte, das ihr dieser testamentarisch vermachte. Sie stellte sich auf den Stand- punkt, der Vertrag vom 6. März 2004 enthalte keine Willenseinigung der Ver- tragsparteien, wonach sie auf ihre güterrechtlichen Ansprüche und die testamen- tarisch zugewendete Nutzniessung verzichtete (act. 2, insbes. Rz 24 ff. und Rz 33 ff.). Dabei liess sie es allerdings nicht bewenden. Sollte der Vertrag, entgegen ih- rer Ansicht, den Verzicht auf diese Ansprüche enthalten, so erachte sie den Ver- trag für unverbindlich, sei es weil sie urteilsunfähig war (act. 2, insbes. Rz 46 ff. und Rz 56), oder ihr Vertragswille mangelhaft gebildet (act. 2 Rz 57). Mit ihrem Hinweis, im vorliegenden Verfahren seien nur die eingeklagten Ansprüche zu beurteilen, das sonstige Schicksal des Vertrages könne offen blei- ben (act. 2 Rz 55 in fine), vertrat F._____ sinngemäss die Ansicht, die Rechtsfol-
- 11 - ge der Urteilsunfähigkeit − die Unwirksamkeit des Vertrages − könne auf den ver- einbarten Verzicht auf die güterrechtlichen Ansprüche beschränkt werden. Aus diesem Hinweis abzuleiten, wie die Beklagten es tun (act. 100 S. 3-9), F._____ habe nur ihren Hauptstandpunkt zum Streitgegenstand machen wollen − hinsicht- lich des Verzichts auf die güterrechtlichen Ansprüche lägen keine übereinstim- menden Willenserklärungen vor −, ist verfehlt. Dasselbe gilt bezüglich der Rechts- folge des behaupteten Willensmangels (act. 2 Rz 57: "Die zumindest teilweise Un- verbindlichkeit des Vertrages vom 6. März 2004 ergibt sich …"). 2.3. Gemäss ihren Erwägungen im angefochtenen Urteil erachtete die Vor- instanz einen schenkungsweisen Verzicht von F._____ auf ihre güterrechtlichen Ansprüche und auf die erbrechtliche Nutzniessung als vom übereinstimmenden Vertragswillen gemäss Urkunde vom 6. März 2004 erfasst. Wegen Urteilsunfähig- keit von F._____, eventualiter wegen Vorliegens eines Willensmangels hielt die Vorinstanz indessen den Vertrag für unwirksam bzw. unverbindlich und hiess im Ergebnis die eingeklagten Forderungen gestützt auf die Regeln der ungerechtfer- tigten Bereicherung gut. Damit entschied die Vorinstanz über denjenigen Streit- gegenstand, den F._____ ihrer Klage zu Grunde legte, und es ist eine Verletzung der Dispositionsmaxime nicht auszumachen. F._____ war nicht gehalten, die von ihr eingeklagte Forderung auf Rückerstattung der Ansprüche, auf welche sie ver- zichtete, rechtlich zu qualifizieren, d.h. als Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung nach den Bestimmungen von Art. 62 ff. OR zu bezeichnen. Das Gericht wendet das Recht bekanntlich von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es reicht aus, den für die Rechtsanwendung massgeblichen Sachverhalt zu behaupten (und soweit bestritten zu beweisen). Wie den Erwägungen unter Ziff. 6.4. ff. entnom- men werden kann, hat F._____ dies getan.
3. Beweisführung der Vorinstanz 3.1. Die Beklagten rügen die Beweisführung der Vorinstanz. Indem diese dieje- nigen Beklagten, welche noch nicht einvernommen worden waren, von der Befra- gung der übrigen Beklagten ausschloss − an der Befragung des Beklagten 1 durf- ten alle anderen Beklagten nicht teilnehmen, bei der Befragung des Beklagten 2 nur der Beklagte 1 usw. (vgl. Prot. der Vorinstanz [VI] S. 39 ff.) − habe sie die
- 12 - Mitwirkungsrechte der betroffenen Beklagten und damit deren Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, zumal die Parteibefragung von der Vorinstanz zum wichtigs- ten Beweismittel erklärt worden sei. Die pauschale Begründung der Vorinstanz, der Verhandlungsausschluss sei durch das höhere Interesse der Wahrheitsfin- dung geboten, überzeuge nicht. Die Beklagten seien vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und auf die disziplinarischen Folgen mutwilliger Unehrlichkeit hingewiesen worden. Der Sachverhalt sei allen Beklagten längst bekannt gewe- sen und im Rahmen gemeinsamer Besprechungen auch thematisiert worden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hätten gefehlt, dass die Beklagten nicht mehr wahrheitsgemäss aussagen würden, wenn sie zuvor die Aussagen der Ge- schwister hören würden. Da eine konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen gefehlt habe, seien die mittels Parteibefragung gewonnenen Beweise unverwert- bar (vgl. act. 100 S. 9 ff.). 3.2. Gemäss Art. 155 Abs. 3 ZPO haben die Parteien das Recht, an der Be- weisabnahme teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht bildet Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und beinhaltet das Recht zur Mitwir- kung bei der Beweisabnahme. Bei Personalbeweisen geht es namentlich um das Recht der Partei, Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Diese Rechte gelten allerdings nicht absolut, sondern können beschränkt werden, und zwar dann, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet sind (vgl. Art. 156 ZPO und Art. 53 Abs. 2 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 102 S. 20 f.), ist es im hier zu beurteilenden Fall das höhere In- teresse beider Parteien an der Wahrheitsfindung, das die Einschränkung der Teil- nahmerechte der Beklagten rechtfertigte, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. März 2015 erfolgte. Nicht nur der Kläger sondern auch die Beklagten sind beweisbelastet, letztere zur Frage des Anspruchsverzichts von F._____ und dessen Motiv (Schenkung). In diesem Punkt beanstandeten sie die vorinstanzli- chen Erwägungen jedenfalls nicht. Damit hatten auch die Beklagten, jedenfalls objektiv betrachtet, ein eminentes Interesse an einer getrennten Befragung. Die Parteibefragung ist nach geltendem Recht ein vollwertiges Beweismittel, das auch zu Gunsten der befragten Partei berücksichtigt werden darf (nach der abgelösten zürcherischen Zivilprozessordnung war dies nicht der Fall). Eine dem Zweck des
- 13 - Zivilprozessrechts verpflichtete Prozessführung − die Verwirklichung des materiel- len Rechts − erfordert es, die Befragung von Personen so zu gestalten, dass die Aussagen einer richterlichen Würdigung nach den Grundsätzen der Aussa- genanalyse zugänglich sind und ein gegenseitiges Beeinflussen von Streitgenos- sen auf ein Minimum reduziert wird. Dies ist dort umso wichtiger, wo die Befra- gung verschiedener Personen zum gleichen Geschehen − hier die Hintergründe und Umstände des Vertragsschlusses bzw. der mit dem Vertrag verfolgte Zweck − ein erhebliches Beweismittel bildet. Dass es zur Aufgabe des Gerichts gehört, Beeinflussungen und Absprachen soweit möglich zu verhindern, ergibt sich aus den Vorgaben der Zivilprozessordnung für die Einvernahme von Zeugen (vgl. Art. 171 Abs. 4 ZPO). Hätte F._____ also nur eines der vier Geschwister einge- klagt, was angesichts der Solidarhaftung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wären die übrigen Geschwister nicht als Partei sondern als Zeugen zu befragen und damit nach expliziter gesetzlicher Vorschrift solange von den übrigen Befra- gungen auszuschliessen gewesen, als ihre eigene Einvernahme noch nicht abge- schlossen gewesen wäre. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die hier vorliegende Situation erweist sich als angebracht. Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz die Teilnahmerechte nicht aufhob sondern nur einschränkte, und zwar nur soweit nötig. Die Rechtsvertreterin der Beklagten war bei sämtlichen Einver- nahmen anwesend und erhielt Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Dieje- nigen Beklagten, welche die Einvernahme hinter sich hatten, konnten den an- schliessenden Befragungen der Geschwister beiwohnen. Die Massnahme der Vo- rinstanz erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Befragungen der Be- klagten sind somit uneingeschränkt verwertbar.
4. Schenkung 4.1. Auch wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beklagten zu den Hintergrün- den und Umständen des Vertragsschlusses als widersprüchlich taxierte und nicht für glaubhaft erachtete, gelangte sie gestützt auf die übrigen Beweismittel, allen voran die Vertragsurkunde (act. 3/63), zur Auffassung, dass der Vertrag vom
6. März 2004 den Verzicht von F._____ auf ihre güter- und erbrechtlichen An- sprüche beinhaltet (davon ausgenommen die Summe von Fr. 25'000.−) und die-
- 14 - ser Verzicht eine Schenkung an die Beklagten darstellt (act. 102 S. 19-28). Damit entsprach die Vorinstanz im Ergebnis dem Standpunkt der Beklagten, so dass im Berufungsverfahren auf die Frage des Zustandekommens des Vertrags im Sinne von Art. 1 ZGB bzw. seiner Auslegung nicht näher eingegangen zu werden braucht. Das trifft auch zu auf die Frage der Formgültigkeit der Vereinbarung vom
6. März 2004, die von der Vorinstanz ebenfalls bejaht wurde (act. 102 S. 29 f.). 4.2. Klarzustellen ist immerhin, dass ein Verzichts- und Schenkungswille vom Kläger bestritten wird (vgl. act. 2 Rz 24 ff., Rz 33 ff., Rz 51, 86 und 89) und damit ein Beweisverfahren sehr wohl erforderlich war. Der Einwand der Beklagten, die Frage der Schenkung sei nicht Streitgegenstand gewesen (act. 100 S. 12), ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig ihre Kritik, bei Annahme eines schenkungs- weisen Verzichts hätte die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 1 abweisen müs- sen (act. 100 S. 14). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Aus- führungen unter Erw. 2 verwiesen werden. Etwas ungeschickt, da missverständlich, erweist sich die Formulierung der Vorinstanz, die Bestimmung der Höhe der güterrechtlichen Ansprüche von F._____ sei nicht notwendige Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit ihrer Zustimmung zum Vertrag vom 6. März 2004 (act. 102 S. 28). An dieser Stelle ging es um das Vorliegen eines Konsenses und befasste sich die Vorinstanz mit der Bedeutung der Erklärung der Parteien, wie sie in der Vertragsurkunde vom
6. März 2004 wiedergegeben ist. Soweit die Vorinstanz hier von einer rechtsver- bindlichen Erklärung sprach, bezog sich dies allein auf die Frage des Zustande- kommens eines Vertrages bzw. des Vertragsinhalts und ist dies als Zwischener- gebnis zu verstehen. Ihre anschliessenden Ausführungen zur Urteilsfähigkeit und zum Willensmangel stellen klar, dass die Vorinstanz damit noch nicht abschlies- send über die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Vertrages entschieden hatte. Ein Widerspruch in den vorinstanzlichen Erwägungen ist entgegen der Auf- fassung der Beklagten (act. 100 S. 13) nicht auszumachen.
- 15 -
5. Urteilsfähigkeit von F._____ 5.1. Die Vorinstanz befasste sich in der Folge mit der Urteilsfähigkeit von F._____, welche vom Kläger für den Fall verneint wird, dass der Vertrag vom
6. März 2004 den schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche von F._____ enthalten sollte. 5.2. Zur strittigen Frage der Urteils(un)fähigkeit von F._____ führte die Vo- rinstanz ein Beweisverfahren durch. Neben der allgemein gehaltenen Behauptung des Klägers, F._____ habe mit Bezug auf den Vertrag vom 6. März 2004 die Fä- higkeit gefehlt, gemäss vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung zu widerstehen (Prot. VI S. 21 ff., Beweissatz 3), machte die Vorinstanz auch konkrete Behauptungen zur Lebens- führung, Erfahrung und Kompetenz von F._____ in finanziellen Belangen (Be- weissätze 1, 4-6), zum Wissen von F._____ um den Inhalt und die Bedeutung des Vertrags (Beweissätze 8, 9, 11 und 13), zu den Umständen des Vertragsschlus- ses (Beweissätze 14 und 16) und zum Verhältnis von F._____ zu A._____, dem Beklagten 1, der sie in finanziellen und administrativen Belangen unterstützte (Beweissatz 7), zum Gegenstand des Beweisverfahrens. Hauptsächlich gestützt auf die Aussagen der Parteien und der beiden Schwägerinnen von F._____, M._____ und N._____, welche (neben anderen) als Zeuginnen einvernommen worden waren, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass F._____ in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten völlig unbeholfen und deshalb auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. F._____ habe dem Beklagte 1, der diese Unterstützung hauptsächlich leistete, uneingeschränkt vertraut. Dem- entsprechend sei sie beeinflussbar bzw. von den Ratschlägen ihrer (Stief-)Kinder abhängig gewesen (act. 102 S. 32-34). Mit dem Vertrag vom 6. März 2004, so die Vorinstanz weiter, habe F._____ zu Gunsten der Beklagten auf Vermögenswerte weit über Fr. 100'000.− sowie auf erhebliche Vermögenserträgnisse verzichtet. Ein solcher Rechtsverzicht sei mit Blick auf die Interessen von F._____ absolut unvernünftig gewesen. Der Vertrag sei von den Beklagten initiiert und unter Ausschluss von F._____ redigiert wor-
- 16 - den. F._____ habe ihn unterzeichnet, weil er ihr von ihren Stiefkindern unterbrei- tet worden sei und sie ihren Stiefkindern vertraut habe. Über die gravierenden Auswirkungen ihrer Unterschrift, nämlich im Falle der Pflegebedürftigkeit nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der anfallenden Kosten zu verfügen, habe sie sich keine Gedanken gemacht. F._____ habe auf eine Beratung verzichtet, weil sie es sich gewohnt gewesen sei, dass andere Personen sich um ihre finan- ziellen Verhältnisse kümmerten, und davon ausgegangen sei, falls nötig auf die Unterstützung ihrer Stiefkinder rechnen zu können. Auf die Problematik steigen- der Lebenskosten bei zunehmendem Alter, namentlich Heimkosten, hätten die Beklagten nicht hingewiesen, und diese hätten sich auch geweigert, an den not- wendigen Bedarf ihrer Stiefmutter finanziell beizutragen (act. 102 S. 34-36). Die Aussage ihres Hausarztes, auch er wurde im vorinstanzlichen Verfah- ren als Zeuge vernommen, im Jahr 2004 sei F._____ noch in der Lage gewesen, sich um Finanzielles, Administratives und Rechtliches zu kümmern, erachtete die Vorinstanz offenbar als zu pauschal, um daraus hinsichtlich des Vertrages vom
6. März 2004 konkrete Schlüsse zu ziehen. So hielt sie fest, dass die Angelegen- heiten, wie sie Gegenstand des Vertrages bildeten, nie Inhalt der Gespräche zwi- schen dem Hausarzt und F._____ gewesen seien und er auch nicht über das Ausmass der Unterstützung von F._____ informiert gewesen sei (act. 102 S. 37). Die Vorinstanz befasste sich schliesslich mit der Lebenssituation von F._____ nach dem Tod ihres Ehemannes und kam zum Schluss, dass dieser Tod für sie ein schwerer Schicksalsschlag gewesen sei, sie recht einsam gewesen sei, Anerkennung, Unterstützung und Zuwendung nur von ihren Stiefkindern und Schwägerinnen habe erwarten können und das Verhältnis zwischen ihr und den Stiefkindern zunächst fast noch enger geworden sei. Es sei daher nachvollzieh- bar, dass sie, wie früher bei ihrem Mann, akzeptierte, was die Stiefkinder, denen sie vertraute, ihr vorschlugen (act. 102 S. 37 f.). Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass F._____ mit Be- zug auf den Vertrag vom 6. März 2004 die Urteilsfähigkeit fehlte und ihre Zustim- mung zum Vertrag deshalb keine Rechtsfolgen auszulösen vermochte (act. 102 S. 38 f.).
- 17 - 5.3. Die Beklagten erhoben zahlreiche Einwendungen. Zusammengefasst ma- chen sie Folgendes geltend (act. 100 S. 15 ff.): Die Beklagten widersprechen zunächst der Auffassung der Vorinstanz, wo- nach F._____ sich vor und nach dem Tod ihres Ehemannes nie um finanzielle und rechtliche Belange gekümmert und keine Ahnung von der Höhe ihres Vermö- gens und dem Wert des Nutzniessungsvermächtnisses gehabt habe. F._____ habe mit ihrem Ehemann 1975 einen ersten und 1987 einen zweiten Ehevertrag geschlossen. Beide Verträge seien öffentlich beurkundet worden. In diesen Ver- trägen sei es um die Regelung rechtlicher und finanzieller Belange und um die Höhe des ehelichen Vermögens gegangen. Im Zeitraum des zweiten Ehevertra- ges hätten F._____ und ihr Ehemann zudem je ein Testament verfasst. Zuvor hät- ten sie sich beim Notar beraten lassen. Daraus folge, dass F._____ über die Be- deutung und den Umfang des Nutzniessungsvermächtnisses aufgeklärt worden sei. Mangels gegenteiliger Behauptung des Klägers sei damit aktenkundig, dass F._____ damals in der Lage gewesen sei, komplexere rechtliche und finanzielle Sachverhalte zu verstehen, und in vermögens- und erbrechtlicher Hinsicht aufge- klärt gewesen sei, so dass sie nach freiem Willen habe handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung widerstehen können. Damit stelle sich die wichtige Frage, ob F._____ seither die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten und Wil- lens- und Charakterelemente verloren und im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trags vom 6. März 2004 darüber nicht mehr verfügt habe. Diese Frage, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht thematisiert habe, sei zu ver- neinen. Keiner der befragten Zeugen hätte entsprechende Wahrnehmungen ge- macht, auch nicht der Hausarzt von F._____. Auch aus den Aussagen von F._____ liesse sich nicht darauf schliessen. Der Nachweis einer seit 1987 einge- tretenen Verschlechterung hätte mittels medizinischem Gutachten geführt werden müssen. Die Vorinstanz habe aber in antizipierter Beweiswürdigung darauf ver- zichtet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Beweisverfahren sodann ergeben, dass F._____ von sich aus mit dem Entschluss an die Beklagten heran- getreten sei, ihr Vermögen zu verteilen. Zumindest indirekt werde dies durch die
- 18 - Aussagen von O._____, P._____ und Q._____ gedeckt. Die Ausführungen von F._____ seien in diesem Punkt widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Ohnehin könne für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____ nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden, wer die Initiative zum Vertrag vom 6. März 2004 ergrif- fen habe. Was die Beziehung zum Beklagten 1 betrifft, habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass F._____ ihm blind vertraut habe. Weder F._____ selber, noch die Beklagten noch die befragten Zeugen hätten entsprechende Aussagen ge- macht. Aus dem Umstand, dass F._____ dem Beklagten 1 vertraut habe, wie es in intakten Familienverhältnissen üblich sei, könne jedenfalls nicht auf Urteilsun- fähigkeit geschlossen werden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, F._____ sei beeinflussbar, nämlich abhängig von den Ratschlägen ihrer Kinder, gewesen und habe den von den Beklagten vorgelegten Vertrag unterschrieben, ohne sich Gedanken zu den Auswirkungen zu machen, seien nicht abgestützt und stellten willkürlich Annahmen dar, zumal F._____ selber an das Zustandekommen des Vertrages keinerlei Erinnerungen mehr gehabt habe. Auch aus dem Inhalt des Vertrages könne nicht auf die Urteilsunfähigkeit von F._____ geschlossen werden. Es liege in der Natur einer Schenkung, dass der Schenker sein Vermögen voraussetzungslos und ohne Gegenleistung entäussere. Dass ältere Personen noch zu Lebzeiten Vermögen verschenken und mit dieser Zuwendung nicht bis zum Tod zuwarten, sei überdies ein häufiger Vor- gang und nicht per se unvernünftig. Mit ihren Argumenten, F._____ habe mit Ab- schluss dieses Vertrages weder für eine Absicherung der Finanzierung allfälliger Heim- oder Pflegekosten gesorgt, noch absichtlich verhindern wollen, dass das Familienvermögen dereinst zur Deckung hoher Betreuungs- und Pflegekosten verbraucht wird, betreibe die Vorinstanz eine ex-post Betrachtung, welche für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____ von keinem Nutzen sei. Auch wenn jemand die späteren Folgen seines Handelns nicht in allen Konsequenzen be- denke, sei diese Person deswegen noch nicht urteilsunfähig. Das Einkommen, über welches sie verfügte, habe F._____ in den folgenden 8 ½ Jahren zur De- ckung der Lebenskosten gereicht, habe ihr Vermögen doch nur geringfügig abge-
- 19 - nommen. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung habe aufgrund des schon hohen Alters und der guten Verfassung von F._____ kein Anlass bestanden, die finanzi- ellen Auswirkungen einer möglichen Pflegebedürftigkeit zu bedenken. Auch F._____ sei davon ausgegangen, dereinst zu Hause zu sterben. Selbst wenn ein sogenannt unvernünftiges Handeln anzunehmen wäre, liesse sich deswegen nicht von vornherein auf Urteilsunfähigkeit schliessen, es sei denn, es liege ein im Gesetz vorgesehener Krankheitszustand vor. Die Vorinstanz habe auf ein Gut- achten verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, nicht von einem solche Krankheitszustand auszugehen. Auch der Hausarzt habe einen solchen Zustand verneint. F._____ habe zudem früher schon auf ihr zustehendes Vermögen ver- zichtet, nämlich auf ihren erbrechtlichen Anspruch am elterlichen Nachlass. Nie- mand behaupte aber, sie sei damals nicht urteilsfähig gewesen. F._____, so die Beklagten abschliessend, habe sich anlässlich ihrer Befra- gung nicht an die damaligen Vorgänge zu erinnern vermocht. Der Sachverhalts- version der Beklagten glaube die Vorinstanz nicht. Damit müssten die Umstände des Zustandekommens des Vertrages offen bleiben. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit habe der beweisbelastete Kläger zu tragen. Sollte F._____ davon ausge- gangen sein, dass die Beklagten dereinst für sie sorgen würden, was ebenfalls nicht bewiesen sei, so handelte es sich dabei um einen Beweggrund, der rechtlich betrachtet keine Urteilsunfähigkeit zu begründen vermöchte sondern unter dem Aspekt eines Willensmangels zu prüfen wäre. 5.4. Die gesetzlichen Vorgaben zur Urteils(un)fähigkeit und die dazu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben worden. In dieser Hinsicht erhoben die Beklagten keine (konkre- ten) Beanstandungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entspre- chenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 102 S. 31 f.). Zu rekapitulieren sind die folgenden zentralen Grundsätze: Urteilsfähig- keit ist ein relativer Begriff. Sie muss bezogen auf die konkrete Person, ein be- stimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme beurteilt werden. Je nach Schwierigkeit und Tragweite des Rechtsgeschäfts sind unterschiedliche An- forderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen (vgl. auch
- 20 - BSK ZGB I-BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, Art. 16 N 34 f.). Die Urteilsfähig- keit wird vermutet. Dementsprechend trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die fehlende Urteilsfähigkeit beruft, hier der Kläger. Zum Beweis reicht eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst. 5.5. Zu entscheiden ist über die Urteilsfähigkeit einer betagten Person. Wie in solchen Streitigkeiten häufig der Fall, liegt die besondere Problematik darin, dass der Zustand einer Person für einen Zeitpunkt beurteilt werden muss, der bereits längere Zeit zurückliegt. Im vorliegenden Fall fanden die Beweiserhebungen im Herbst 2013 (act. 25/16 [vorsorgliche Beweisabnahme]) und im Frühling 2015 (Prot. VI S. 39 ff. und S. 107 ff. und S. 115 ff.) statt, also rund zehn Jahre nach Abschluss des umstrittenen Vertrages. Der Nachweis der tatsächlichen Voraus- setzungen für die Annahme der Urteilsunfähigkeit, der hier unstreitig vom Kläger erbracht werden muss, ist deswegen wohl erschwert aber nicht unmöglich. Und es bedarf dazu auch nicht (zwingend) eines medizinischen Gutachtens, hier umso weniger, als ein krankhafter Zustand wie eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung von F._____ nicht zur Debatte steht. 5.6. Die Vorinstanz befasste sich unter anderem mit der Kompetenz und Erfah- rung von F._____ in finanziellen und rechtlichen Belangen. Ob es sich dabei, wie die Beklagten kritisieren, um allgemeine Überlegungen handelt (act. 100 S. 10 Ziff. 4), kann offen bleiben. Sie stellen persönlichkeitsbezogene, tatsächliche As- pekte dar, die für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____ hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages vom 6. März 2004, mit welchem sie auf ihr Vermögen bis auf einen "Notgroschen" verzichtete, zu berücksichtigen sind. Dies liegt auf der Hand und braucht nicht weiter begründet zu werden. 5.7. Die Beklagten widersprechen der Auffassung der Vorinstanz, wonach F._____ nicht über die Kompetenzen und Kenntnisse verfügte, die es zum Ab- schluss des Vertrags vom 6. März 2004 gebraucht hätte. Zur Begründung verwei- sen sie auf das rechtsgeschäftliche Handeln von F._____ und ihres Ehemannes in den Jahren 1975 und 1987, die fachkundige Beratung, welche sie zuvor genos- sen habe und den Umstand, dass sie damals unstreitig urteilsfähig gewesen sei und eine seither eingetretene Verschlechterung ihrer geistigen Fähigkeiten oder
- 21 - Veränderung ihres Wesens nicht habe nachgewiesen werden können (act. 100 S. 19 ff. Ziff. 5 f.). 5.7.1. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil lässt sich nicht schliessen, dass die Vorinstanz F._____ jegliche Kenntnisse in rechtlichen und finanziellen Belangen absprach. Es darf angenommen werden, dass F._____ im Grundsatz bekannt war, dass mit Abschluss einer Ehe von Gesetzes wegen güter- und erb- rechtliche Ansprüche entstehen, und die Eheverträge und Testamente aus den Jahren 1975 und 1987 (act. 3/6-8 und 3/23) belegen, dass sich die Eheleute GF._____ damals explizit damit befassten. Die konkreten Zahlen, welche in den genannten Eheverträgen aufgeführt sind, beziehen sich allerdings auf das eheli- che Vermögen zum damaligen Zeitpunkt, und geben damit keinen Aufschluss über das Ausmass und die Bedeutung des Vermögensverzichts, in den F._____ mehr als 15 Jahre später einwilligte. Aufgrund der Beratung durch den Notar von E._____, die F._____ und ihr Ehemann im Herbst 1987 in Anspruch genommen hatten (vgl. act. 2 S. 6 f. Rz 10), muss davon ausgegangen werden, dass F._____ die Bedeutung der Nutzniessung, die ihr Ehemann ihr vermachte, bekannt war, insbesondere dass diese sich auf den ganzen Nachlass und nicht nur die Liegen- schaft bezog und (auch) allfällige Erträgnisse umfasste. Ob sie auch über den Wert (gemeint wohl Kapitalwert) der Nutzniessung informiert worden war, wie die Beklagten behaupten (act. 100 S. 20 f.), kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sich diese Information auf die Verhältnisse im Jahr 1987 bezogen, so dass daraus nicht abgeleitet werden kann, F._____ sei sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 6. März 2004 des Werts des Ver- zichts auf die Nutzniessung bewusst gewesen. Was die Beklagten verschweigen, ist der eklatante Kontrast zwischen dem Ehevertrag aus dem Jahre 1987 und den im gleichen Zug verfassten Testamen- ten der Eheleute GF._____ einerseits und dem Vertrag zwischen F._____ und den Beklagten aus dem Jahr 2004 andererseits, und zwar sowohl was die Um- stände des rechtsgeschäftlichen Handelns von F._____ betrifft, als auch dessen Bedeutung und Auswirkung: F._____ und ihr Ehemann sind gemeinsam aktiv ge- worden und haben gemeinsam fachkundigen Rat eingeholt, bevor sie den Ehe-
- 22 - vertrag geschlossen und die Testamente errichtet haben. Zur Regelung erbrecht- licher Belange, konkret die Aufteilung des Nachlasses, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, hielten auch die Beklagten für angezeigt, engagierten sie doch den auf Erbrecht spezialisierten Juristen Dr. iur. K._____, um sie zu beraten und den Vertrag vom 6. März 2004 zu redigieren (act. 25/16 S. 2 ff.). F._____, welche mit ihrem Verzicht auf die Nutzniessung die von den Beklagten getroffene Lösung hinsichtlich der Liegenschaft H._____ … überhaupt erst ermöglichte und darüber hinaus den Beklagten Bankguthaben in beträchtlicher Höhe zuwendete, beteilig- ten die Beklagten an diesem Beratungsprozess nicht. Dies ist aufgrund der ein- deutigen Aussagen von Dr. iur. K._____ und seiner Mitarbeiterin, lic. iur. R._____, erwiesen (act. 25/16 S. 6 und act. 58 S. 5), und die Aussage des Beklagten 1, A._____, "Daran vermag ich mich nicht mehr erinnern. Ich meinte, sie [gemeint F._____] sei dabei gewesen." (Prot. VI S. 47), befremdet. Der Ehevertrag und die Testamente aus dem Jahre 1987 beinhalten eine Regelung, die den persönlichen Verhältnissen − keine gemeinsamen Kinder, der Ehemann hat Kinder aus einer früheren Ehe − in angemessener Weise Rechnung trägt, in finanzieller Hinsicht − F._____ soll neben dem Anspruch aus Güterrecht die lebenslängliche Nutznies- sung am ganzen Nachlass, auch am pflichtteilsbelasteten (!), zukommen (vgl. da- zu Art. 473 Abs. 1 ZGB) − ausgewogen erscheint und damit den Interessen bei- der Ehegatten gerecht wird. Mit dem Vertrag vom 6. März 2004 nahm F._____ ei- ne Schenkung zu Gunsten der Beklagten vor, die bis auf einen "Notgroschen" ihr ganzes Vermögen, bestehend aus den güter- und erbrechtlichen Ansprüchen gemäss vertraglicher und testamentarischer Regelung der Eheleute GF._____, umfasste und allein den Interessen der Beklagten diente. Richtig betrachtet spricht dieses rechtsgeschäftliche Handeln von F._____ nicht für sondern gegen die Sichtweise der Beklagten. Der Nachweis einer Ver- änderung der Persönlichkeit von F._____ im Zeitraum zwischen 1987 und 2004, nämlich der Verlust intakter intellektueller Fähigkeiten oder Willens- und Charak- terfestigkeit, wie dies die Beklagten fordern (act. 100 S. 21 ff. Ziff. 6), steht nicht zur Debatte. Es geht schlicht und einfach um die Frage, ob F._____ den Vertrag vom 6. März 2004 im Bewusstsein über die Bedeutung und Zweckmässigkeit des Vertrages, namentlich die Höhe der Schenkung und die Auswirkungen der unent-
- 23 - geltlichen Zuwendung (intellektuelle Komponente), sowie aus eigenem Willen ab- schloss, was wohlverstanden nicht das Ausbleiben jeglicher Beeinflussung erfor- dert, aber die Fähigkeit, einer Beeinflussung auch widerstehen zu können (Wil- lenselement). 5.7.2. Mit Bezug auf die theoretischen und praktischen Kenntnisse von F._____ in finanziellen und rechtlichen Belangen traf die Vorinstanz sodann die folgenden Feststellungen: F._____ verwaltete während der rund 30 Jahre dauernden Ehe einzig das Haushaltungsgeld und bezahlte am Postschalter mit dem gelben Quit- tungsbüchlein die anfallenden Rechnungen. Ansonsten hatte sie sich nicht um rechtliche oder finanzielle Belange der Familie zu kümmern. Es war ihr Ehemann, der diese Aufgaben korrekt und fürsorglich erledigte. Nach seiner Hospitalisation wurde F._____ von ihrer Schwägerin, M._____, bei den administrativen Angele- genheiten und den laufenden Zahlungen unterstützt. M._____, welche aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit mit der Erledigung administrativer und finanzieller Belange vertraut ist (vgl. Prot. VI S. 9), war es auch, welche nach dem Ableben von G._____ im November 2002 auf Bitte von F._____ die Belege für die steuerrechtliche Inventarisation zusammentrug. Danach, etwa ab Anfang 2003, übernahm A._____, ihr ältester Sohn, die Besorgung ihrer finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten (act. 102 S. 32). Alle diese Feststellungen wurden von den Beklagten in der Berufungsbegründung vom 10. Februar 2016 nicht ge- rügt, so dass ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die im … [Region in Deutschland] aufgewachsene F._____ in den Dreissiger-Jahren des letzten Jahr- hunderts die normale Volksschule besuchte und danach, während der Kriegsjah- re, in einer Bäckerei Arbeit fand. In der Folge betätigte sie sich als Haushälterin bis sie im Jahr 1972 eine Stelle im Haushalt von G._____, den sie bald darauf heiratete, antrat. Auf diese in der Klagebegründung enthaltenen Angaben zum Lebenslauf von F._____ (act. 2 S. 6 Rz 8) kann vorbehaltlos abgestellt werden, begnügten sich die Beklagten doch mit einer unsubstantiierten Bestreitung (act. 11 S. 7 Ziff. 1: "mit Nichtwissen"). Auf die Aussagen von F._____ anlässlich ih- rer persönlichen Befragung, welche mit der Schilderung in der Klagebegründung
- 24 - übereinstimmen (Prot. VI S. 117), braucht somit nicht näher eingegangen zu wer- den. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass F._____ abgesehen von der Verwaltung des Haushaltungsgeldes und der Erledigung kleinerer Zahlungen mit der Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert war (act. 102 S. 33), ist zuzustimmen. 5.7.3. Der Vertrag vom 6. März 2004 kann weder hinsichtlich des Regelungsge- genstands noch seiner Auswirkungen mit dem Verwalten des Haushaltungsgel- des und dem Erledigen kleinerer Zahlungen verglichen werden. Soweit die Be- klagten in der Berufungsbegründung ausführen lassen, eine Schenkung sowie ein Verzicht auf eine Nutzniessung seien nicht "derart komplizierte Sachverhalte" (act. 100 S. 22), blenden sie zum einen die Dimension des Rechtsverzichts bzw. der Vermögenszuwendung aus − die nicht nur für F._____ sondern auch für die Beklagten nicht an der Tagesordnung, sondern aussergewöhnlich war − und set- zen sie sich zum anderen in unerträglichen Widerspruch zu ihrem eigenen Verhal- ten: Die Beklagten 1 und 2 liessen sich für den Abschluss des Vertrags vom
6. März 2004, wie bereits ausgeführt, von einem Spezialisten beraten. B._____, der Beklagte 2, brachte die Sache auf den Punkt: "Da wir Laien sind, brauchten wir eine Fachperson, die diese ganze Erbteilung so ausführte, dass es rechtlich standhält. Das war unser Anliegen." (Prot. VI S. 61). In die gleiche Richtung zielt die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagten auffällige Wissenslücken hinsichtlich des Ehegüterrechts, des Erbrechts und der Tragweite des Ehevertra- ges und der testamentarischen Anordnungen des Erblassers geltend machten (act. 102 S. 33). Auch diese Feststellung beanstandeten die Beklagten nicht, so dass darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Wenn also die Beklagten fachkundige Beratung für notwendig erachteten, ein Bedürfnis, das objektiv be- trachtet durchaus angebracht war, so wäre der Einbezug von F._____ in diesen Beratungsprozess umso dringender gewesen, hing die Regelung doch von ihrem Verzicht auf die Nutzniessung ab und entäusserte sie sich darüber hinaus fast ih- res ganzen, erheblichen Vermögens.
- 25 - Eine Nachlassteilung, der bei verheirateten Personen wie im hier zu beur- teilenden Fall immer eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen hat und die bei Geltung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteili- gung und dem Vorhandensein einer Liegenschaft bereits von einem durchschnitt- lichen Juristen ohne sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nicht seriös vorgenommen werden kann, stellt für eine 80- jährige Laiin ohne besondere Erfahrung in rechtlichen, finanziellen und administ- rativen Angelegenheiten, wie es auf F._____ zutrifft, eine äusserst komplexe Sa- che dar. Anderes zu behaupten, ist abwegig. 5.7.4. Für ihren Standpunkt, der Nachweis der Urteilsunfähigkeit von F._____ sei nicht erbracht, beziehen sich die Beklagten auch auf die Aussagen von Dr. med. S._____, Hausarzt von F._____, die er als Zeuge vor Vorinstanz machte. F._____, so Dr. med. S._____, sei im Jahr 2003 alle drei Monate und im Jahr 2004 einmal bei ihm in Behandlung gewesen sei. Nach seinem Dafürhalten sei ih- re Fähigkeit, sich um Finanzielles, Administratives und Rechtliches zu kümmern, in den Jahren 2002 bis 2004 noch intakt gewesen (act. 100 S. 22 und S. 28 i.V.m. act. 71 S. 4 f.). Diese Aussage ist, da zu pauschal und allgemein, nicht geeignet, um daraus für die Frage der Wirksamkeit des Vertrags vom 6. März 2004 etwas ableiten zu können. Das erkannte schon die Vorinstanz (act. 102 S. 37). So stellte Dr. med. S._____ klar, dass er mit F._____ vor 2012 nie über finanzielle und ad- ministrative Belange gesprochen habe (act. 71 S. 3), insbesondere sei nach dem Tod ihres Ehemannes die Deckung ihres Lebensunterhaltes nie Thema gewesen (act. 71 S. 4), auch nicht die Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes (act. 71 S. 5). Seine Aussage lässt sich damit einzig auf ihre Fähigkeiten beziehen, die sie bereits zu Lebzeiten ihres Ehemannes an den Tag legte. Das Abschliessen kom- plexer, weitreichender Verträge gehörte wie bereits erläutert nicht dazu. 5.7.5. Mit dem Vertrag vom 6. März 2004 regelten die Beklagten und F._____ die Erbteilung im Nachlass ihres Vaters bzw. Ehemannes (act. 3/63). Soweit das Verhältnis der vier Geschwister, der Beklagten, und deren Rechte und Pflichten zur Debatte steht, ist der Vertrag detailliert, sorgfältig und transparent abgefasst: Der gutachterlich geschätzte Verkehrswert, der deutlich über dem Übernahme-
- 26 - wert liegt, ist explizit aufgeführt, die Modalitäten der Abgeltung bzw. Zahlung der Ansprüche der Beklagten 1, 3 und 4 sind klar geregelt und dem Vorzugspreis, zu dem der Beklagte 2 die Liegenschaft H._____ … übernehmen konnte, wurde mit einem Gewinnanteilsrecht der Geschwister Rechnung getragen. Knapp und in- transparent erscheinen demgegenüber die Bestimmungen, welche F._____ be- treffen: Was den Vermögensverzicht bzw. die Zuwendung an die Beklagten be- trifft, ist einzig der Verzicht auf die Nutzniessung am Nachlass explizit erwähnt. Der Wert der Nutzniessung, zumindest soweit sie die Liegenschaft betrifft, wurde im Vertrag indessen nicht aufgeführt, obschon er im Auftrag der Beklagten eben- falls gutachterlich ermittelt worden war (act. 3/21). Der Verzicht auf ihre güter- rechtlichen Ansprüche an der Liegenschaft und den Bankguthaben ist nicht expli- zit aufgeführt, sondern ergibt sich nur implizit aus den Bestimmungen zur Zutei- lung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaft und Konti. Es sind weder die Höhe des güterrechtlichen Anspruchs von F._____ (approximativ oder exakt) aufgeführt, noch die Werte der massgeblichen Aktiven und Passiven, aus welchen sich auf die Höhe des güterrechtlichen Anspruchs schliessen liesse. Die Vorinstanz stellte fest, dass F._____ von ihren Stiefkindern auch im Rahmen der Gespräche, die sie im Hinblick auf den Vertragsschluss vom 6. März 2004 führten, über den Wert der Nutzniessung nicht informiert wurde. Auch zur Höhe ihres güterrechtlichen Anspruchs erfolgten keine Angaben. Darüber wurde nicht diskutiert (act. 102 S. 33). Auch diese Feststellungen rügten die Beklagten nicht, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Beklagten wenden allerdings ein, F._____ habe von den Banken regelmässig Kontoauszüge erhalten, weshalb sie über die Kontostände, namentlich derjenigen, welche auf ihren Namen laute- ten, jederzeit informiert gewesen sei (act. 100 S. 32 f.). Das mag sein. Falsch wä- re aber die Schlussfolgerung, daraus habe F._____ auf die Höhe ihres güterrecht- lichen Anspruchs schliessen können. Bekanntlich kommt es nicht nur auf die Vermögenswerte (Eigengut und Errungenschaft) des überlebenden Ehegatten an, sondern auch auf die Vermögenswerte des verstorbenen Ehegatten (Art. 207 ff. ZGB). Zum Vermögen des Verstorbenen gehörten sodann nicht nur Bankgutha- ben, sondern auch die Liegenschaft H._____ …. Diese Liegenschaft war zwar dem Eigengut zuzuweisen. Wie aus dem Ehevertrag vom 27. November 1987
- 27 - abgeleitet werden kann (act. 3/6, Art. 3 Ziff. 1), stellte sich aber die Frage einer Ersatzforderung seiner Errungenschaft (Art. 209 ZGB). Was die Bankguthaben betrifft, war die Situation für F._____ ebenfalls nicht transparent, lauteten zwei der im Vertrag aufgeführten fünf Konti, welche alle zum ehelichen Vermögen gehör- ten, doch auf den Namen "Erben G._____", wozu F._____ dem Wortlaut nach ge- rade nicht gehörte. Laut der Aufstellung vom 23. Juni 2004 befand sich auf einem dieser beiden Konti die Summe von Fr. 260'857.55, also deutlich mehr als die Hälfte aller Guthaben zusammen (act. 3/19). Die Beklagten vermögen somit auch mit ihrem Einwand, F._____ habe über die Kontounterlagen verfügt, nicht in Zwei- fel zu ziehen, dass ihre Stiefmutter über den Wert der Ansprüche, auf welche sie mit dem Vertrag vom 6. März 2004 verzichtete, keine Kenntnis hatte, auch nicht annäherungsweise. 5.7.6. Die Beklagten machen geltend, F._____ habe in der Vergangenheit auch anderweitig auf ihr zustehendes Vermögen verzichtet, ohne sich diesbezüglich auf Urteilsunfähigkeit zu berufen, so z.B. auf ihren erbrechtlichen Anspruch am el- terlichen Nachlass, und leiten daraus ab, F._____ sei sich im Jahre 2004 der Be- deutung des Vermögensverzichts zu Gunsten der Beklagten bewusst gewesen (act. 100 S. 29). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Be- klagten keine Angaben zum Zeitpunkt dieses Vermögensverzichts machten, die- ser lässt sich auch nicht den von den Beklagten bezeichneten Stellen in der Kla- gebegründung (act. 2 S. 56) und Klageantwort (act. 11 S. 44) entnehmen, bestrit- ten die Beklagten die an gleicher Stelle erfolgte Darstellung von F._____ nicht, dass sie beim Verzicht auf die elterliche Erbschaft voll orientiert war (vgl. act. 2 S. 56 und act. 11 S. 44). Dies war bei Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 gerade nicht der Fall (vgl. vorstehende Erw. 5.7.5.). 5.7.7. Ein weiteres und zwar starkes Indiz für die Urteilsunfähigkeit von F._____ ortete die Vorinstanz im Inhalt des Vertrags vom 6. März 2004 und dessen Aus- wirkung. Mit Abschluss dieses Vertrags habe sich F._____ ihres Vermögens un- bedingt und vorbehaltslos entäussert. Dies sei angesichts ihrer Lage absolut un- vernünftig gewesen. F._____ habe von einem Renteneinkommen von etwas über Fr. 20'000.− pro Jahr gelebt. Es sei offensichtlich, dass ein Einkommen in dieser
- 28 - Höhe selbst bei einem gesunden Menschen nur ein ganz karges Leben ermögli- che. Jedermann wisse, dass die Lebenshaltungskosten sich im Alter infolge zu- nehmender Pflegebedürftigkeit erhöhten, so dass absehbar gewesen sei, dass das geringfügige Vermögen, das laut Vertrag vom 6. März 2004 F._____ verblieb, bald aufgebraucht sein und sie früher oder später zwangsläufig zum Sozialfall werden würde. Jeder halbwegs vernünftige Mensch würde sich in dieser Situation fachmännisch beraten lassen, bevor er einen solchen Vertrag unterzeichne (act. 102 S. 34 f.). F._____ habe zeitlebens alles getan, um Armengenössigkeit zu vermeiden. Sie sei immer fleissig und auch in schwierigen Zeiten willens gewe- sen, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, und habe zusammen mit ihrem Ehemann ihre finanziellen Verhältnisse auch im Hinblick auf das Alter sorgfältig geregelt. Dass sie es mit dem Vermögensverzicht darauf angelegt habe, sich der- einst vom Staat unterstützen zu lassen, könne ausgeschlossen werden (act. 102 S. 25). Auch dafür, dass sie mit der lebzeitigen Schenkung an die Beklagten habe verhindern wollen, dass ihre deutsche Verwandtschaft bei ihrem Ableben in den Genuss ihres Vermögens komme, bestünden mit Ausnahme der Aussagen der Beklagten keine Anhaltspunkte. So habe F._____ bereits mit ihrem Testament vom 16. November 1987 dafür gesorgt, dass ihr Vermögen dereinst ausschliess- lich den Beklagten zukomme (act. 102 S. 24). Der Einwand der Beklagten, es liege in der Natur einer Schenkung, dass der Schenker sich voraussetzungslos und ohne eine Gegenleistung zu erhalten seines Vermögens entäussere (act. 100 S. 26 f.), ist wohl richtig, trifft aber nicht den springenden Punkt. Die Vorinstanz erklärte nicht die Schenkung per se als unvernünftiges Rechtsgeschäft, sondern diejenige Schenkung, in welche F._____ mit Unterzeichnung des Vertrages vom 6. März 2004 einwilligte, und zwar auf- grund der von ihr festgestellten, oben wiedergegebenen persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse von F._____. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist allge- mein bekannt, dass sich die Lebenshaltungskosten im Alter infolge zunehmender Pflegebedürftigkeit erhöhen. Ebenso musste klar sein, dass F._____ von staatli- cher Unterstützung abhängig wird, sollte sie pflegebedürftig werden und nicht an- derweitige Unterstützung, namentlich von den Beklagten, erhalten. Darauf zu ver- trauen, dass F._____ bis an ihr Lebensende gesund bleiben und dereinst in ihrer
- 29 - Alterswohnung sterben würde, wie dies die Beklagten geltend machen (act. 100 S. 27 f.), war in höchstem Masse unvernünftig. Jedenfalls für eine Person wie F._____, die zeitlebens alles tat, um Armengenössigkeit zu vermeiden, und ihr Vermögen den Beklagten gerade nicht in der Absicht zukommen lassen wollte, um es vor dem Verzehr durch allfällige Pflege- und Betreuungskosten zu retten und dafür dereinst vom Staat Unterstützung einzufordern. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden von den Beklagten nicht beanstandet. Sollte F._____ mit dem Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 be- zweckt haben, sicherzustellen, dass ihr Vermögen dereinst nicht an ihre Ver- wandtschaft in Deutschland geht, wie dies die Beklagten vorprozessual und vor Vorinstanz behaupteten (act. 2 S. 54 ff., act. 11 S. 42 f. und Prot. VI S. 44 und 91), wäre dies ein weiteres Indiz dafür, dass F._____ über ihre eigenen Verhält- nisse nicht (mehr) ausreichend Bescheid wusste. Für sie bestand nämlich über- haupt kein Anlass, aus diesem Grund bereits zu Lebzeiten auf ihr Vermögen zu verzichten, hatte sie doch gar keine pflichtteilsgeschützte Verwandten und mit ih- rem Testament vom 16. November 1987 die notwendigen Vorkehrungen längst getroffen, um Ansprüche ihrer Verwandten auszuschliessen: für den (eingetrete- nen) Fall, dass ihr Ehemann vor ihr stirbt, hatte F._____ die Beklagten als ihre al- leinigen Erben eingesetzt (act. 3/8). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Zustimmung von F._____ zum Vertrag vom 6. März 2004 in Anbetracht ihrer persönlichen und finanziellen Lage absolut unvernünftig war, ist somit nicht zu beanstanden. 5.7.8. Die Behauptung der Beklagten, wonach F._____ nach dem Verlassen der ehelichen Liegenschaft und dem Umzug in die Alterswohnung mit dem Ansinnen an sie herangetreten sei, das Vermögen des verstorbenen Ehemannes und ihr ei- genes Vermögen bereits zu Lebzeiten an sie zu verteilen, erachtete die Vo- rinstanz gestützt auf die Aussagen der Beklagten nicht als erwiesen und als wohl unrichtig (act. 102 S. 20 ff.). Die Beklagten halten demgegenüber den Beweis für erbracht, und zwar gestützt auf die Zeugenaussagen mehrerer Zeuginnen sowie die Aussagen von F._____ (act. 100 S. 23 f. Ziff. 8).
- 30 - Dem (vorprozessualen) Schreiben des Beklagten 1 vom 22. Dezember 2012 kann entnommen werden, dass die angebliche vertragsinitiierende Verlaut- barung von F._____ bei einer Zusammenkunft der betroffenen Familienmitglieder erfolgt sein soll, und zwar ohne Anwesenheit unbeteiligter Dritter (act. 3/69). So- weit P._____ und Q._____ dazu Aussagen machten (act. 65 S. 7 f. und act. 66 S. 6), berichteten sie also nicht über unmittelbare Wahrnehmungen, sondern über Kenntnisse, die vom Hörensagen stammen. Hinzu kommt, dass deren Aussagen über die Umstände der Zusammenkunft und den Inhalt der Ausführungen von F._____ äusserst dürftig sind und sie, als Ehefrauen der Beklagten 1 und 2, eben- falls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und daher nicht als unbe- fangen gelten. Aus all diesen Gründen ist der Beweiswert dieser Aussagen ge- ring. Inwiefern aus der Aussage von O._____ (vgl. act. 61 S. 5) darauf geschlos- sen werden kann, und sei es nur indirekt, dass F._____ die Initiative zum Ab- schluss des Vertrages vom 6. März 2004 ergriff, erschliesst sich der Kammer nicht. Dafür, dass die Liegenschaft H._____ … den Beklagten zufällt ("in der Fa- milie bleibt"), hatte der Vater der Beklagten testamentarisch gesorgt und stand nicht im Belieben von F._____. Die Aussagen der Beklagten 1-4 anlässlich ihrer Parteibefragung vom 23. März 2015 sind von der Vorinstanz einlässlich gewürdigt und für nicht glaubhaft befunden worden (act. 102 S. 20 ff.). Damit setzen sich die Beklagten in der Berufung nicht auseinander, so dass auf diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ohne Weiteres abgestellt werden kann. Damit verbleiben als Be- weismittel die Aussagen von F._____ anlässlich ihrer Parteibefragung vom
17. Juni 2015 (Prot. VI S. 115, insbes. S. 123). Selbst wenn diese, so die Auffas- sung der Beklagten (act. 100 S. 23 f.), mehrdeutig sein und Widersprüche zu ih- ren Ausführungen in der Klagebegründung (vgl. act. 2 S. 57) aufweisen sollten, genügten sie nicht zum Nachweis, dass F._____ die Initiative zur Hingabe ihres Vermögens ergriff. Es bleibt somit bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht erwiesen ist, dass F._____ mit dem Ansinnen an die Beklagten gelangte, ihnen ihr Vermö- gen zu schenken. Es kann aber auch nicht vom Gegenteil ausgegangen werden, so dass dieser Aspekt, wie die Beklagten richtig einwenden (act. 100 S. 24), offen bleiben muss. Dies ist für die Frage der Urteilsfähigkeit allerdings nicht von ent-
- 31 - scheidender Bedeutung, was ebenfalls der Auffassung der Beklagten entspricht (act. 100 S. 24). 5.8. Es bleibt die Frage nach der Beziehung von F._____ zu den Beklagten, namentlich zum Beklagten 1, zu beantworten. 5.8.1. Laut den Ausführungen der Vorinstanz war der Tod ihres Ehemannes ein schwerer Schicksalsschlag für F._____. Sie war in der Folge recht einsam und pflegte kaum Beziehungen zu eigenen Verwandten, Freunden und Bekannten. Anerkennung, Zuneigung und Unterstützung konnte sie im Wesentlichen nur von ihren Stiefkindern und ihren Schwägerinnen erwarten, und die Beziehung zwi- schen ihr und den Stiefkindern wurde "fast noch enger" (act. 102 S. 38). Diese vo- rinstanzlichen Feststellungen beanstandeten die Beklagten nicht, so dass darauf ohne weiteres abgestellt werden kann. Daraus ist für die fragliche Zeit zu folgern, dass die Beklagten hinsichtlich der sozialen Bedürfnisse von F._____ eine wichti- ge Rolle spielten und das Verhältnis zwischen ihnen gut war. 5.8.2. Ab Januar 2003 erledigte A._____, der Beklagte 1, die finanziellen und ad- ministrativen Angelegenheiten von F._____. Nach den unbeanstandet gebliebe- nen Feststellungen der Vorinstanz übernahm der Beklagte 1 damit die Rolle, die ihr Ehemann zuvor 30 Jahre lang inne gehabt hatte und geprägt war von Umsicht und Sorge für das Wohlergehen der Familie, also der Kinder und der Ehefrau (act. 102 S. 32 f.). Auch im Ehevertrag und seinem Testament aus den Jahren 1987 (act. 3/6 und 3/7) kommt dies zum Ausdruck. Laut den Ausführungen der Vorinstanz war F._____ von einfachem Gemüt, ehrlich, bescheiden, arglos und eher unkritisch eingestellt (act. 102 S. 33). Die Beklagten relativieren diese Beschreibung unter Hinweis darauf, dass mehrere Zeuginnen, M._____, Q._____ und Frau T._____, von einem gewissen Misstrau- en von F._____ mit Bezug auf finanzielle Belange gesprochen hätten. Ein "blin- des Vertrauen" in den Beklagten 1 sei nicht erwiesen (act. 100 S. 25). Was M._____ betrifft, kann festgehalten werden, dass sie F._____ als nicht misstrau- isch, arglos und nicht kritisch beschrieb (act. 55 S. 3 f.). Soweit M._____ ein Fra- gezeichen bezüglich des Vertrauens von F._____ in den Beklagten 1 setzte, und
- 32 - zwar ein schwaches (act. 55 S. 5: "Ich bin mir aber nicht sicher"), konkretisierte sie ihren Vorbehalt mit einem Vorfall aus dem Jahre 2011.T._____, eine (ehemals benachbarte) Bekannte der Familie, sprach zwar davon, dass F._____ "vielleicht ein wenig misstrauisch" sei, erwähnte demgegenüber aber auch, sie sei "Viel- leicht arglos, ja, doch" und "eher unkritisch" (act. 64 S. 3 f.). Damit gehört sie im Ergebnis wohl eher ins Lager derjenigen Zeugen, welche F._____ als nicht miss- trauisch umschrieben (act. 55 S. 3 f., act. 56 S. 2 f. und act. 61 S. 2). Q._____ be- jahte demgegenüber, dass F._____ misstrauisch gewesen sei, und sich dieses Misstrauen auf die finanzielle Tätigkeit des Beklagten 1 bezogen habe (act. 66 S. 3). Abgesehen davon, dass sie als Ehefrau des Beklagten 2 wie bereits er- wähnt ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, so dass nicht vorbehaltlos auf ihre Aussage abgestellt werden kann, ist zu konstatieren, dass allein sie von einem Misstrauen in finanziellen Belangen sprach. Unter Berücksichtigung der üb- rigen erwähnten Aussagen kann somit nicht davon gesprochen werden, dass Misstrauen zu einem Wesenszug von F._____ gehörte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Störung des guten Verhältnisses zwischen F._____ und den Beklagten in der Zeit vor Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 haben die Befragungen der Parteien und der Zeugen nicht ergeben. Insgesamt betrachtet darf davon ausgegangen werden, dass das Verhält- nis zwischen F._____ und den Beklagten gut war und sie ihnen, namentlich dem Beklagten 1, vertraute, so wie es auch schon im Verhältnis zu ihrem Ehemann der Fall war. 5.9. Die Beklagten bestreiten nicht, dass F._____ ihnen vertraute; Vertrauen unter Familienmitgliedern, die nicht im Streit liegen, sei der Normalfall. Sie wehren sich aber gegen die Feststellung der Vorinstanz, ihre Stiefmutter habe dem Be- klagten 1 blind vertraut, und deren Schlussfolgerungen, F._____ sei von den Rat- schlägen der Stiefkinder abhängig gewesen, sie habe den Vertrag unterzeichnet − vertrauensselig wie sie war −, ohne sich Gedanken über die Auswirkungen der Unterschrift zu machen (act. 100 S. 25 f.). Ob schlicht von "Vertrauen" F._____s in das ihren wohlverstandenen Inte- ressen Sorge tragende Handeln der Beklagten, namentlich des Beklagten 1, ge-
- 33 - sprochen wird, oder von "uneingeschränktem" oder gar "blindem Vertrauen", ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von F._____. Ent- scheidend ist die Auswirkung des unbestrittenermassen bestehenden Vertrau- ensverhältnisses auf das Verhalten bzw. Handeln von F._____. Es hat sich erge- ben, dass F._____ abgesehen von der Verwaltung des Haushaltungsgeldes und der Erledigung kleinerer Zahlungen mit der Besorgung der administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten überfordert war (vgl. Erw. 5.7.2.). Der Vertrag vom
6. März 2004 kann weder hinsichtlich des Regelungsgegenstands noch seiner Auswirkungen mit dem Verwalten des Haushaltungsgeldes und dem Erledigen kleinerer Zahlungen verglichen werden, sondern stellte für F._____ eine äusserst komplexe Sache dar (vgl. Erw. 5.7.3.). Was den Vermögensverzicht von F._____ bzw. ihre Zuwendung an die Beklagten betrifft, ist der Vertrag vom 6. März 2004 knapp und intransparent. Weder wurde F._____ von ihren Stiefkindern, die sich ohne ihre Stiefmutter miteinzubeziehen von einem Fachmann beraten liessen, über die Dimension ihres Vermögensverzichts informiert, noch verfügte sie über die notwendigen Informationen und Unterlagen, um selber darauf schliessen zu können (vgl. Erw. 5.7.5.). Auch die Eheverträge, die F._____ mit G._____ in den Jahren 1975 und 1987 schloss, sowie die Testamente, welche die Beiden im Jah- re 1987 errichteten, enthalten diese Informationen nicht (vgl. Erw. 5.7.1.). Die Zu- stimmung von F._____ zum Vertrag vom 6. März 2004 erweist sich unter Berück- sichtigung ihrer persönlichen und finanziellen Lage als absolut unvernünftig, zu- mal auch ein plausibles Motiv für die Vermögensentäusserung nicht auszu- machen ist (vgl. Erw. 5.7.7.). All diese Aspekte zusammen verdichten sich zur Überzeugung, dass F._____ die Tragweite und Auswirkung ihres Rechtsverzichts nicht bewusst waren und sie den Vertrag vom 6. März 2004 im Vertrauen darauf unterzeichnete, dass die Beklagten, wie zuvor ihr Ehemann, in ihrem wohlver- standenen Interesse handeln und sie insbesondere nicht der Gefahr der Verar- mung aussetzen, was gerade nicht der Fall war. Darauf, dass die Beklagten diese Gefahr im Vorfeld des Vertragsschlusses tatsächlich erkannten, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass F._____ keine vernünftige Vorstellung über die Bedeu- tung ihres Rechtsverzichts hatte und den Vertrag, wie er ihr von den Beklagten vorgelegt worden war, nicht zu reflektieren vermochte. Wenn die Vorinstanz inso-
- 34 - fern von "Vertrauensseligkeit" und "alters- und situationsbedingter übermässiger Beeinflussbarkeit" sprach (act. 102 S. 38 f.), ist dem zuzustimmen. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis davon auszugehen, dass F._____ bei Vertragsschluss nicht urteilsfähig und ihre Zustimmung zum Vertrag vom 6. März 2004 somit rechtlich unwirksam war. Ob der Vertrag (auch) wegen eines Willensmangels unverbindlich ist (Erklä- rungs- oder Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR, verbunden mit ei- ner absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR), was die Vorinstanz bejah- te (act. 102 S. 39 ff.), kann damit offen bleiben.
6. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Vertrages 6.1. Zu den Folgen der Unwirksamkeit des Vertrags vom 6. März 2004 erwog die Vorinstanz (vgl. act. 102 S. 47 ff.), dass die Beklagten durch die im Vertrag vorgesehene und vollzogene Schenkung rechtsgrundlos bereichert und deswe- gen nach Art. 62 ff. OR zur Rückerstattung verpflichtet seien. Erst mit der Bestel- lung einer gesetzlichen Vertreterin am 14. November 2012 habe festgestellt wer- den können, dass der Vertrag wegen Urteilsunfähigkeit unverbindlich sei. Mit der Einleitung der Klage am 3. September 2013 seien die massgeblichen Verjäh- rungsfristen gewahrt worden. Das Quantitativ des Rückerstattungsanspruchs er- gebe sich aus dem Umfang der rechtsgrundlosen Zuwendung. Dieser entspreche dem Wert der ehegüterrechtlichen Ansprüche sowie der Nutzniessungsansprü- che, auf welche F._____ zu Gunsten der Beklagten verzichtet habe. Umstände, die zu einer Reduktion des Rückerstattungsanspruchs führten, hätten die Beklag- ten nicht geltend gemacht. Da sich der Rückforderungsanspruch aus einer unge- rechtfertigten Bereicherung herleite, sei die Kontroverse der Parteien um die Ver- jährung der Ansprüche aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gegenstandslos. Für die Feststellung des Vermögens, das bei korrekter Vornahme der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung F._____ zugefallen wäre, folgte die Vorinstanz der Berechnung des Klägers, die sich auf den Ehevertrag vom 27. November 1987, das Steuerinventar vom 17. Januar 2003 und die Schätzung des Verkehrs-
- 35 - wertes der ehelichen Liegenschaft vom 31. Juli 2003 stütze und den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 204 ff. ZGB entspreche. Die Beklagten seien bei ihrer Be- rechnung im Wesentlichen von denselben Vermögensbestandteilen ausgegan- gen. Unter Berücksichtigung der Vermögensverschiebungen bis zum 6. März 2004 ergebe sich ein Vermögen von F._____ im Betrag von Fr. 250'704.97. Die Berechnung sei nachvollziehbar und die Zahlen deckten sich weitestgehend mit den Akten. Die ihr zu Grunde liegenden Sachverhalte seien von den Beklagten denn auch nicht substantiiert bestritten worden. Soweit die Beklagten einen weit geringeren güterrechtlichen Anspruch behaupteten, übergingen sie, dass das Vermögen, das F._____ schenkte, nicht bloss aus dem Ausgleichsanspruch nach Art. 215 ZGB beruhe, sondern auch aus ihrer Errungenschaft. Selbst wenn von einer Verjährung auszugehen wäre, müsste dem Kläger zumindest das Vermögen zurückerstattet werden, das F._____ vor Vornahme der ehegüterrechtlichen Aus- einandersetzung zugestanden sei. Gemäss Steuerinventar habe sich dieses auf mehr als Fr. 200'000.− belaufen. Angesichts der Höhe des Nachlassvermögens von rund Fr. 600'000.− er- weise sich die geltend gemachte Entschädigung für die entgangene Nutzniessung von monatlich Fr. 1'000.− offensichtlich als ausgewiesen, entspreche dies doch einer Verzinsung von 2%, was auch in der heutigen Zeit realistisch sei. Allein der Wert der Nutzniessung der Liegenschaft sei auf jährlich Fr. 12'672.− geschätzt worden. Die Beklagten hätten den Wert der Nutzniessung des Nachlasses in die- ser Grössenordnung denn auch nicht bestritten. 6.2. Die Beklagten (vgl. act. 100 S. 39 ff.) wiederholen zunächst ihren Einwand, dass der Kläger vor Vorinstanz keinen Rückerstattungsanspruch nach Art. 62 Abs. 2 OR geltend gemacht und diesen daher auch nicht beziffert und substanti- iert habe. Die Berechnung des Klägers, welche die Vorinstanz übernommen ha- be, beziehe sich auf den güterrechtlichen Anspruch von F._____ und nicht auf ei- nen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berechnung des Klägers sei zudem falsch. Vom hälftigen Vorschlagsanteil F._____s von Fr. 309'879.− sei ihre eigene Errungenschaft von Fr. 212'545.17 abzuziehen. Unter Berücksichti- gung der vom Kläger geltend gemachten Abzüge und Hinzurechnungen, aller-
- 36 - dings ohne die Position "Nutzniessungsentschädigung von Fr. 7'632.97", hätte sich der güterrechtliche Anspruch von F._____ auf höchstens Fr. 27'525.95 be- laufen. Die Frage der Verjährung des sogenannten güterrechtlichen Anspruchs sei auch im Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht gegenstandslos. Massgeblich sei nämlich, welcher Rechtsgrund der Zuwendung weggefallen und ob dieser weggefallene Rechtsgrund im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht be- reits verjährt gewesen sei. Eine aus dem güterrechtlichen Anspruch abgeleitete ungerechtfertigte Bereicherung wäre daher im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger bereits verjährt gewesen. Das auf den Namen von F._____ lau- tende Vermögen habe sich per Todestag ihres Ehemannes lediglich auf Fr. 134'350.12 belaufen, nicht auf über Fr. 250'000.−. Was die Nutzniessung betrifft, bestritten die Beklagten, dass das Vermö- gen auf den Bankkonten eine Verzinsung von 2% abgeworfen hätte, und stellen sich auf den Standpunkt, der Ertrag sei vernachlässigbar (gering). Bezüglich der Liegenschaft sei klarzustellen, dass diese weder im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses, 6. März 2004, noch ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Nutz- niessungsentschädigung, 17. Dezember 2012, vermietet gewesen sei. Seit der Eigentumsübertragung im Jahre 2004 diene sie dem Beklagten 2 bzw. dessen Angehörigen als Familienwohnung, was auch dem Willen von F._____ entspro- chen habe. Die Liegenschaft habe nie Erträge abgeworfen, weshalb eine unge- rechtfertigte Bereicherung der Beklagten von monatlich Fr. 1'000.− nicht vorliegen könne. Da der Kläger hinsichtlich des von F._____ verschenkten Vermögens, in- klusive ihres Verzichts auf Nutzniessung, bis heute nie einen Anspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung geltend gemacht habe, sei ein solcher Anspruch so- dann längst verjährt. 6.3. Der Einwand der Beklagten, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche- rung sei nicht Gegenstand der vor Vorinstanz erhobenen Klage, wurde bereits behandelt und ist wie dargelegt nicht berechtigt. Es kann dazu auf die Erwägun- gen unter Ziff. 2 verwiesen werden.
- 37 - 6.4. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen berei- chert worden ist, hat die Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung tritt diese Verbindlichkeit insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Eine Zuwendung ohne jeden gültigen Grund liegt typischerweise vor, wenn sie gestützt auf einen Vertrag erfolgte, der sich wegen Urteilsunfähigkeit der leisten- den Vertragspartei als unwirksam erweist bzw. nichtig ist. In einem solchen Fall erübrigt es sich, die zusätzlichen Voraussetzungen eines Rückforderungsan- spruchs nach Art. 63 Abs. 1 OR zu prüfen. Im Fall des nichtigen Vertrags vom 6. März 2004 ist folglich zu klären, wo- rin die Bereicherung, d.h. die Vermögensvermehrung, der Beklagten besteht. Wie die Vorinstanz, zumindest teilweise, zutreffend festhielt (act. 102 S. 46), entspricht diese den ehegüterrechtlichen Ansprüchen, auf welche F._____ zu Gunsten der Beklagten verzichtete. Diese Ansprüche wurden von F._____ vor Vorinstanz be- ziffert und begründet (vgl. act. 2 Rz 25-28). Von mangelnder Bezifferung und Substantiierung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 100 S. 39) keine Rede sein. Was die Entschädigung für die Nutzniessung betrifft, beruht die eingeklagte Forderung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht auf einer ungerechtfer- tigten Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR, sondern auf dem testamentarisch zugewendeten Nutzniessungsrecht selbst, ist doch der mit Vertrag vom 6. März 2004 erklärte Verzicht unwirksam und bestand die Zuwendung von F._____ nicht in einer Übertragung von Vermögen sondern im Verzicht auf das Geltendmachen des Nutzniessungsrechts. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch den Wert der Nutzniessung beziffert und begründet (vgl. act. 2 Rz 39 und 42). 6.5. F._____ bezifferte vor Vorinstanz ihre güterrechtlichen Ansprüche per To- destag ihres Ehemannes mit Fr. 312'880.04, wovon Fr. 309'880.− auf ihren (hälf- tigen) Anteil an der Errungenschaft entfallen und Fr. 3'000.− auf ihr Eigengut (act. 2 Rz 26). Sodann berücksichtigte sie die zeitlich nachfolgenden finanziellen Vorgänge bei den zum ehelichen Vermögen gehörenden Positionen bis zum
- 38 -
6. März 2004, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrages, mit wel- chem F._____ auf ihre güterrechtlichen Ansprüche (bis auf Fr. 25'000.−) verzich- tete. Unter Beachtung der Bezüge von F._____, darin enthalten insbesondere die Summe von Fr. 25'000.−, die ihr gemäss Vertrag vom 6. März 2004 verbleiben sollten, und Kosten, die ihr anzurechnen waren, sowie diverser Gutschriften, na- mentlich ihrer Rente und der Zinsen auf den Bankkonten, errechnete sie per
6. März 2004 einen güterrechtlichen Anspruch im Betrag von Fr. 250'704.97 (act. 2 Rz 27 f. i.V.m. act. 3/22). Die Vorinstanz hat diese Berechnung übernom- men (act. 102 S. 47). Abgesehen von zwei Ausnahmen erheben die Beklagten in ihrer Berufung keine Einwendungen gegen diese Berechnung. Die eine Ausnahme bezieht sich auf die Gutschriften; die Beklagten wehren sich gegen die darin enthaltene Positi- on "Nutzniessungsentschädigung" von Fr. 7'632.97. Konkrete Beanstandungen tragen sie allerdings nicht vor, sondern sie begnügen sich mit der Bemerkung, diese Position substantiiert bestritten zu haben, und dem Verweis auf S. 5 ihrer Klageantwort (act. 100 S. 39). Am verwiesenen Ort - act. 19 S. 5 - findet sich diesbezüglich einzig die Behauptung der Beklagten, F._____ habe mit Vertrag vom 6. März 2004 auf die testamentarisch eingeräumte Nutzniessung verzichtet. Wie gesehen ist dieser Verzicht unwirksam. Damit besteht kein Anlass die Gut- schriften um den Betrag von Fr. 7'632.97 zu reduzieren. Die andere Ausnahme scheint sich darauf zu beziehen, was unter dem Begriff des güterrechtlichen An- spruchs, der konkret zur Debatte steht, zu verstehen ist. So bemängeln die Be- klagten, dass die Vorinstanz es versäumt habe, vom hälftigen Vorschlagsanteil von F._____ in der Höhe von Fr. 309'879.− ihre eigene Errungenschaft von Fr. 212'545.− abzuziehen (act. 100 S. 39). Dieser Einwand ist unberechtigt. Die güterrechtlichen Ansprüche, auf welche F._____ mit Vertrag vom 6. März 2004 zu Gunsten der Beklagten verzichtete und wegen der Unwirksamkeit des Verzichts zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten führten, beinhalten selbstverständlich auch diejenigen Mittel, welche zu ihrer eigenen Errungenschaft gehörten. Vom ermittelten güterrechtlichen Anspruch von F._____ wären die Vermögenswerte, die zur eigenen Errungenschaft zu zählen sind, nur dann abzu- ziehen, wenn diese sich bei Abschluss des Vertrags vom 6. März 2004 und da-
- 39 - nach tatsächlich in ihrer Verfügungsgewalt befunden hätten. Dies war gerade nicht der Fall. Die Beklagten teilten auch diese Guthaben von F._____ unter sich auf (vgl. insbes. Ziff. II 8. des Erbteilungsvertrages), was zu übergehen, wie die Beklagten es tun, befremdet. Die Beklagten haben im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, im Zeitpunkt der Rückforderung, d.h. am 17. Dezember 2015 (vgl. act. 3/11), nicht mehr bereichert gewesen zu sein. Weitere Abklärungen erübrigten sich damit. Der Umfang der Rückerstattung entspricht demnach der Höhe ihrer Bereicherung (vgl. Art. 64 OR), d.h. dem vorstehend bezifferten Wert der güterrechtlichen Ansprüche von F._____ per 6. März 2004. 6.6. Was die Nutzniessung von F._____ am Nachlass betrifft, bemängeln die Beklagten mit der Berufung zum einen die Annahme der Vorinstanz, mit dem Nachlassvermögen liesse sich ein Zins von jährlich 2% erzielen. Zum anderen weisen sie darauf hin, dass die Liegenschaft H._____ … zu keinem Zeitpunkt vermietet gewesen sei, weder bei Abschluss des Vertrags vom 6. März 2004, noch danach. Die Liegenschaft diene seit 2004 dem Beklagten 2 bzw. seinen An- gehörigen als Familienwohnung, was dem Willen von F._____ entsprochen habe, und habe nie einen Ertrag abgeworfen (act. 100 S. 42). Auf all das kommt es indessen nicht an. Rechnerische Überlegungen der Vorinstanz zum Wert der Nutzniessung waren nicht notwendig, ebenso wenig die Bezugnahme auf Beweismittel wie etwa die Schätzung des Hauseigentümerver- bandes. Der in den Erwägungen enthaltene Hinweis der Vorinstanz, die Beklag- ten hätten nicht bestritten, dass sich der Wert der Nutzniessung am Nachlass auf Fr. 1'000.− beläuft, hätte als Begründung genügt. Dieser letztlich entscheidende Hinweis trifft zu (vgl. act. 2 Rz 39 und 42, act. 11 S. 17 ff.) und wurde von den Be- klagten in der Berufung auch nicht beanstandet (act. 100 S. 41 f.). Und selbst wenn dieser Wert als bestritten zu betrachten wäre, hätte der Kläger mit der Schätzung des Hauseigentümerverbandes Zürich vom 31. Juli 2003 den Nach- weis eines erzielbaren Ertrages von mindestens Fr. 1'000.− pro Monat erbracht (act. 3/21). Darauf, ob die Beklagten die Liegenschaft tatsächlich vermieten oder
- 40 - selber nutzen (lassen), kommt es nicht an, was keiner weiteren Erläuterung be- darf. 6.7. Der Verzicht von F._____ auf ihre güterrechtlichen Ansprüche bzw. die damit verbundene Übertragung ihres Vermögens auf die Beklagten erfolgte wie schon erwähnt gestützt auf einen unwirksamen Vertrag und damit ohne jeden Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 und 2 OR. Darin liegt der Rechtsgrund des Rückerstattungsanspruchs, und die Einrede der Verjährung, welche die Beklagten erhoben, ist somit nach Art. 67 OR zu prüfen und entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 100 S. 40) nicht nach den Regeln, die für die güterrechtliche Aus- einandersetzung gelten. Die Vorinstanz hielt unter Bezugnahme auf Art. 67 OR fest, erst mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertreterin am 14. November 2012 habe festgestellt werden können, dass der Vertrag vom 6. März 2004 wegen Ur- teilsunfähigkeit von F._____ unverbindlich sei. Mit der Einleitung der Klage am
3. September 2013 sei somit die (relative) Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis ihres Anspruchs eingehalten worden. Das gelte, so die Vorinstanz unter Hinweis auf das Abschlussdatum des Vertrages vom 6. März 2004, auch für die (absolute) Verjährungsfrist von 10 Jahren (act. 102 S. 46). Die Beklagten wenden diesbezüglich einzig ein, der Kläger habe bis heute keinen Rückforderungsan- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht (act. 100 S. 42 f.). Dieser Einwand ist unrichtig, wie bereits wiederholt festgehalten (vgl. dazu Erw. 2.). Was die Entschädigung für die Nutzniessung betrifft, stehen die monatli- chen Betreffnisse ab 17. Dezember 2012 zur Debatte, dem Zeitpunkt der ersten Geltendmachung dieses Anspruchs (act. 3/11). Die Nutzniessung als solche, die aufgrund des unwirksamen Verzichts ununterbrochen F._____ zustand, kann als dingliche Berechtigung nicht verjähren. Ob die einzelnen, aus der Nutzniessung fliessenden (Entschädigungs-) Ansprüche auf den Ertrag einer Verjährung unter- liegen und ob diesbezüglich die zehn- oder fünfjährige Verjährungsfrist zur An- wendung gelangt (vgl. Art. 127 f. OR) oder gar nur eine einjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. u.a. Art. 754 ZGB), kann offen bleiben. Mit der Einleitung der Klage am
3. September 2013 (act. 1) wäre selbst eine nur einjährige Verjährungsfrist einge-
- 41 - halten worden. Was die Dauer der eingeklagten monatlichen Betreffnisse anbe- langt, ist allerdings zu beachten, dass F._____ am tt.mm.2016 starb. Damit ende- te die Nutzniessung von Gesetzes wegen (Art. 749 Abs. 1 OR) und folglich auch die Pflicht der Beklagten zur Ausrichtung des Ertrags. Stehen aber keine künfti- gen Erträgnisse mehr zur Debatte, braucht auch kein Fälligkeitstermin festgelegt zu werden, wie es im Rechtsbegehren Ziff. 2 und im Urteil der Vorinstanz, Dispo- sitiv Ziff. 2 Abs. 1, der Fall war. Dass mit diesem Termin − "zahlbar monatlich nachschüssig" bzw. "zahlbar jeweils auf den Ersten des Folgemonats" − ein Ver- falltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR gemeint war, kann weder den vorinstanz- lichen Erwägungen entnommen werden, noch wurden die entsprechenden tat- sächlichen Voraussetzungen (Abrede bzw. Kündigung) von F._____ behauptet. Unter dem Titel "Nutzniessungsentschädigung" (Rechtsbegehren Ziff. 2) steht dem Kläger somit die Summe von Fr. 43'225.− zu (Fr. 451.− [Fr. 1'000.− / 31 x 14], Fr. 42'000.− [42 Mte. à Fr. 1'000.−] und Fr. 774.− [Fr. 1'000.− / 31 x 24]). 6.8. Bezüglich der von den Beklagten zurückzuerstattenden Bereicherung be- jahte die Vorinstanz auch die Pflicht zur Bezahlung des gesetzlichen Verzugszin- ses von 5% ab dem 17. Dezember 2012. Sie begründete dies damit, dass die Be- klagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 in Verzug gesetzt worden seien (act. 102 S. 48). Die Beklagten wenden ein, bei der geltend gemachten Forderung handle es sich um den güterrechtlichen Anspruch von F._____ und dieser könne erst nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und folglich erst mit Ausfällung des Urteils in Verzug gesetzt werden. Dasselbe gelte, sollte die eingeklagte Forderung auf einer ungerechtfertigten Bereicherung beruhen, da ein solcher Anspruch erst mit Aufhebung des Vertrags vom 6. März 2004 und daher erst mit Rechtskraft des Gerichtsentscheids entstünde (act. 100 S. 41). Beides trifft nicht zu. Der Anspruch, den F._____ (heute der Kläger) geltend macht, be- ruht auf einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten. Die Bezugnahme auf das Ehegüterecht erfolgt allein zum Zweck der Berechnung der Höhe der Be- reicherung. Der Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung entsteht sodann nicht (erst) durch (gerichtliche) Aufhebung des unwirksamen Vertrags, sondern er entstand mit dem Erhalt der grundlosen Zuwendung im Jahre 2004 (Art. 62 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Eintritts des
- 42 - Verzugs somit zu Recht auf die Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 17. Dezember 2012 abgestellt (act. 3/11). 6.9. Die Vorinstanz hat die solidarische Haftung der Beklagten bejaht (act. 102 S. 49). Die Beklagten haben das Urteil in diesem Punkt nicht beanstandet (act. 100 S. 43). Damit hat es bei der Auffassung der Vorinstanz sein Bewenden. 6.10. Nach dem Gesagten sind die eingeklagten Forderungen ausgewiesen. Soweit eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen hat, ist dies eine Wirkung des Todes von F._____, der am tt.mm.2016 und damit während des Be- rufungsverfahrens erfolgte, und nicht Folge der Beanstandungen der Beklagten. Dennoch ist die Berufung teilweise gutzuheissen, um bei der geltend gemachten Nutzniessungsentschädigung dem Tod von F._____ Rechnung zu tragen. Im Er- gebnis sind also die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger zum einen Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 und zum anderen Fr. 43'225.− zu bezahlen.
7. Beseitigung des Rechtsvorschlags 7.1. Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 26. November 2015. Bestandteil dieses zunächst in unbegründeter Form eröffneten Urteils ist die Aufhebung des Rechts- vorschlags, welchen die Beklagten 1, 2 bzw. 4 in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) und die Beklagte 3 in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Pfäffikon (Zahlungsbe- fehl vom 4. September 2013) erhoben haben. Diese Anordnung bezog sich, wie von F._____ beantragt (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), allein auf die Ver- pflichtung gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Urteils, der klagenden Partei Fr. 250'000.− zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen (Prot. VI S. 132 f. und act. 92, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Im begründeten Urteil findet sich die Anordnung, dass der Rechtsvorschlag in den genannten Betreibungen aufgehoben wird, neu im 2. Absatz von Dispositiv Ziff. 2 (act. 102 S. 51). Wie den vorinstanzlichen Er- wägungen entnommen werden kann, erfolgte diese Änderung bewusst, und zwar in der Absicht, auch bezüglich der Verpflichtung der Beklagten gemäss Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1, der klagenden Partei mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 monatlich
- 43 - Fr. 1'000.− zu bezahlen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Vorinstanz rechtfertigte ihr Vorgehen mit einem Versehen, das schon dem Rechtsvertreter der klagenden Partei unterlaufen sei (act. 102 S. 50). 7.2. Die Beklagten widersprechen der Annahme der Vorinstanz, dem klägeri- schen Rechtsvertreter sei ein Versehen unterlaufen, und rügen deren Vorgehen, im begründeten Urteil ihren Entscheid abgeändert zu haben (act. 100 S. 44). 7.3. Der Einwand der Beklagten ist berechtigt. Auch wenn in den erwähnten Betreibungen neben dem Betrag von Fr. 250'000.− auch die "laufende Nutznies- sungsentschädigung" in der (damals fälligen) Höhe von Fr. 8'451.60 geltend ge- macht worden war (act. 3/4.1 - 4.4), gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der klagenden Partei bei der Formulierung ihrer Rechtsbegehren ein Versehen unter- lief. Der Wortlaut und die Systematik des Rechtsbegehrens sind eindeutig: Die beantragte Beseitigung der Rechtsvorschläge bezieht sich allein auf die Forde- rung von Fr. 250'000.− (vgl. act. 2 S. 2). Da die klagende Partei in der Klagebe- gründung und der Replik nähere Ausführungen dazu unterliess, ist ein anders ge- arteter Wille nicht ersichtlich. So verwundert es denn auch nicht, dass die klagen- de Partei nach Erhalt des unbegründeten Urteils sich nicht zu einem entspre- chenden Hinweis an die Vorinstanz veranlasst sah. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz eine Berichtigung des Urteils vornahm, ohne die Parteien dazu vor- gängig anzuhören, und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzte, missachtete sie mit ihrer Abänderung des Dispositivs die Dispositionsmaxime. Das Urteil in der begründeten Version ist in diesem Punkt aufzuheben, und es ist, wie im unbegründeten Urteil, allein hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 250'000.− zuzüglich Zins die Aufhebung des Rechtsvorschlags an- zuordnen. Da eine Betreibung nicht über eine höhere Forderung fortgesetzt wer- den kann, als bei Einleitung der Betreibung geltend gemacht und auf dem Zah- lungsbefehl vermerkt (Betreibungskosten vorbehalten), kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags hinsichtlich der Verzugszinsen erst ab dem 31. Dezember 2012 Wirkung zeigen und nicht bereits ab dem 17. Dezember 2012 (vgl. act. 3/4.1 - 4.4).
- 44 -
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Anpassung des vorinstanzlichen Urteils betreffend der Nutzniessungs- entschädigung ist Folge des Todes von F._____ und damit auf einen Sachverhalt zurückzuführen, der sich während des Berufungsverfahrens ereignete, der Rechtsvertreter der klagenden Partei selber dem Gericht umgehend mitteilte, und auch bei unterlassener Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils von Gesetzes wegen zum Dahinfallen der monatlichen Zahlungsverpflichtung geführt hätte. Es bleibt in diesem Punkt deshalb bei einem vollständigen Unterliegen der Beklag- ten. Die Korrektur des vorinstanzlichen (begründeten) Urteils bezüglich der Besei- tigung der Rechtsvorschläge erfolgt zwar auf Einwand und zu Gunsten der Be- klagten, ist allerdings von derart marginaler Bedeutung für den Ausgang des Be- rufungsverfahrens, dass bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dennoch von einem vollständigen Unterliegen der Beklagten sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auszugehen ist. Hin- sichtlich der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren erfolgten keine Beanstandungen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind somit zum einen die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 3.-6. des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und zum anderen die Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.− festzusetzen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen; den Beklagten nicht, weil sie unterliegen, der klagenden Partei nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden, die den Beklagten angelastet werden können. Es wird beschlossen:
1. Der Eintritt des Notariats E._____, als amtlicher Liquidator im Nachlass von F._____, wird vorgemerkt und der Prozess weitergeführt.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
- 45 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungs- amts Hinwil und Nr. 3 des Betreibungsamts Pfäffikon (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. Dezember 2012 aufgehoben.
2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 43'225.− zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- mäss Dispositiv Ziff. 3. - 6. des Urteils vom 26. November 2015 wird bestä- tigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.− festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklag- ten je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 100, 118 und 119/1-2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: