Sachverhalt
1.1. Der Kläger wurde im Jahre 1959 in … (Kosovo) geboren, besuchte die dor- tigen Schulen und nach seinen Angaben auch das Gymnasium; anschliessend soll er mit dem Geschichtsstudium begonnen haben. Vom Jahre 1981 an kam er jeweils als Saisonnier in die Schweiz und war an verschiedenen Arbeitsstellen tä- tig, wobei er allerdings 1987 während eines ganzen Jahres in seiner Heimat den Militärdienst absolvierte (Urk. 2 S. 8). In den Jahren 1988 bis 1996 war er bei ver- schiedenen Baufirmen (C._____ in … SG, D._____ in …, E._____ in … ZH und F._____ in … ZH) als Kranführer tätig. Im Jahr 1996 erlitt der Kläger einen Unfall, weil er auf Eis ausrutschte, und war dann einige Zeit nicht arbeitsfähig. Im Febru- ar 1997 kündigte die damalige Arbeitgeberin, die Firma F._____, das Arbeitsver- hältnis. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis September 1999 arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In dieser Zeit nahm er einen Zwi-
- 5 - schenverdienst bei der …-Fabrik G._____ in Wallisellen an. Per 30. September 1999 trat der Kläger bei der H._____ AG in Kloten eine feste Stelle als Frachtmit- arbeiter am Flughafen Zürich an (vgl. Urk. 121 S. 20 f. mit Hinweis auf Urk. 4/5/10). Im Jahre 1985 heiratete der Kläger im Kosovo die im Jahre 1956 geborene I._____. Seine Ehefrau blieb in den ersten Ehejahren im Kosovo. Am 18. Dezem- ber 1988 kam der Sohn J._____ zur Welt (Prot. I S. 199). Nachdem sich der Klä- ger in der Schweiz niedergelassen hatte, zog er im Jahre 1994 die Familie nach (Urk. 2 S. 10; Prot. I S. 154). 1.2. Am 26. Mai 2000, ca. 13.30 Uhr, fuhren drei Personenwagen hintereinan- der auf der Landvogt-Waser-Strasse in Winterthur stadtauswärts: An erster Stelle fuhr K._____ mit einem Personenwagen Renault 5 (erste Inverkehrsetzung Mai 1988), an zweiter Stelle der Kläger mit dem Personenwagen Opel Corsa A 14i (erste Inverkehrsetzung Januar 1990) und an dritter Stelle L._____ mit dem Per- sonenwagen Renault Espace (erste Inverkehrsetzung März 1998) (vgl. Urk. 4/1). Unmittelbar nach der Kreuzung Landvogt-Waser-Strasse / Hinterdorfstrasse führt ein Fussgängerstreifen über die Landvogt-Waser-Strasse. Der Fussgänger- streifen ist in der Strassenmitte mit einer Fussgängerinsel versehen, auf welcher das Signal 4.11 "Standort eines Fussgängerstreifens" steht. Als sich das vorders- te von K._____ gesteuerte Fahrzeug dem Fussgängerstreifen näherte, wartete der Fussgänger M._____ auf der Fussgängerinsel und wollte die Landvogt- Waser-Strasse – aus der Sicht der erwähnten Fahrzeugkolonne von links nach rechts – überqueren. Um dem Fussgänger den Vortritt zu lassen, hielt K._____ ihr Fahrzeug an. Der Kläger, der das zweite herannahende Fahrzeug führte, hielt sein Fahrzeug ebenfalls an. Dagegen gelang es der Lenkerin des dritten Fahr- zeuges, L._____, nicht, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Sie fuhr auf das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug auf, welches seinerseits in das vorderste von K._____ gesteuerte Fahrzeug hineingeschoben wurde. Das Fahrzeug des Klä- gers erlitt einen Totalschaden und musste abgeschleppt werden.
- 6 - 1.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe durch den Unfall wegen einer HWS-Distorsion einen Gesundheitsschaden erlitten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene ärztliche Berichte, die bei den eingereichten SUVA-Akten liegen (Urk. 2 S. 14 ff. mit Hinweisen auf insbesondere Urk. 4/5/1- 12). Mit Beschluss vom 28. August 2003 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 26. Mai 2001 eine unbefristete 100%ige Invalidenrente fest (Urk. 4/6/1), worauf für die Zeit ab 1. Mai 2001 Invalidenrenten und Zusatzrenten erbracht wurden (vgl. Urk. 4/6/3-7). Allerdings nahm die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) gestützt auf das bei den Akten liegende inter- disziplinäre ...-Gutachten des N._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 82) mit Verfügung vom 5. November 2010 eine Rentenrevision vor und stellte die Rente per Ende 2010 ein, und zwar wegen eines die Rente ausschliessenden Invaliditätsgrades von 10%. Mit Urteilen vom 30. Januar 2012 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich indessen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und dass ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus eine volle Invalidenrente zustehe (Urk. 42/16 und 42/17). Allerdings hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) mit Verfügung vom
8. November 2012 die Rente per 1. Januar 2013 gestützt auf die Schlussbestim- mung der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 wiederum auf (Urk. 66/22/1-2). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger mithin keine IV-Rente mehr. 1.4. Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer des Unfall verursachenden Fahrzeuges gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG in Anspruch.
2. Prozessverlauf 2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren fanden die folgenden wesentlichen Prozess- handlungen statt:
- Klageschrift des Klägers vom 30. Juni 2010 durch den Kläger (Urk. 2);
- Klageantwortschrift der Beklagten vom 13. Dezember 2010 (Urk. 18);
- Replikschrift des Klägers vom 26. April 2011 (Urk. 250);
- Duplikschrift der Beklagten vom 30. September 2011 (Urk. 35);
- 7 -
- Verfügung Vorinstanz vom 10. April 2012 betreffend Noven (Urk. 45);
- Stellungnahme Kläger vom 3. Mai 2012 (Urk. 48);
- Stellungnahme Beklagte vom 25. Juni 2012 (Urk. 53);
- Beweisauflagebeschluss vom 4. Februar 2013 (Urk. 54);
- Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 (Urk. 67);
- persönliche Befragung des Klägers (24. November 2014, Prot. I S. 122- 153);
- Vernehmung der Zeugin I._____ (24. November 2014, Prot. I S. 154-187);
- Vernehmung des Zeugen J._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 188- 211);
- Vernehmung des Zeugen Dr. med. O._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 211-218);
- Vernehmung des Zeugen Dr. med. P._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 218-248);
- Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2015 (Urk. 121). 2.2. Gegen das ihm am 12. November 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 117) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Im Rahmen des Berufungs- verfahrens erstatten die Parteien die folgenden Rechtsschriften:
- Berufungsschrift des Klägers vom 14. Dezember 2015 (Urk. 120);
- Berufungsantwort der Beklagten vom 12. Februar 2016 (Urk. 126);
- Berufungsreplik des Klägers vom 18. März 2016 (Urk. 129);
- Berufungsduplik der Beklagten vom 3. Mai 2016 (Urk. 133);
3. Prozessuales: Allgemeines 3.1. Teilrechtskraft. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren einen Klagebe- trag von Fr. 560'000.00 anhängig gemacht. Nach der Abweisung der Klage durch die Vorinstanz hält der Kläger mit seiner Berufung im Umfange von Fr. 219'477.03 nebst Zinsen fest. Damit ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft er- wachsen, als mit ihm die Klage in dem den Berufungsantrag übersteigenden Um- fang abgewiesen wurde (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Streite liegen daher noch die folgenden Beträge (nebst Zinsen):
- "aufgelaufener Erwerbsschaden bis Rechnungstag": Fr. 40'672.83 (Urk. 120 S. 31 f.);
- 8 -
- "ungedeckter künftiger Erwerbsschaden": Fr. 126'936.00 (Urk. 120 S. 33);
- "vorprozessuale Anwaltskosten": Fr. 16'624.20 (Urk. 120 S. 47);
- Zins zu 5% auf Fr. 67'284.00 zwischen 26. Mai 2000 und 15. Juli 2003 (Urk. 120 S. 44);
- Zins zu 5% auf Fr. 45'924.00 zwischen 16. Juli 2003 und 15. Dezember 2003 (Urk. 120 S. 44). 3.2. Anwendbares Prozessrecht. Die Klage wurde am 30. Juni 2010 anhängig gemacht, mithin vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der schweize- rischen ZPO. Für das vorinstanzliche Verfahren ist daher das zürcherische Pro- zessrecht massgebend (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil den Parteien am 11. bzw. 12. November 2015 eröffnet wurde (Urk. 117), ist auf das Rechtsmittelverfahren vor der Berufungsinstanz die schweizerische ZPO an- wendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vo- rinstanzlichen Entscheids prozessrechtliche Fragen stellen, wird daher zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die für ihr Verfahren massgeblichen Vorschriften des zür- cherischen Prozessrechts richtig angewandt hat (BGE 138 I 1 E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2). 3.3. Aktenschluss und Novenrecht. Da für das vorinstanzliche Verfahren das zürcherische Prozessrecht massgebend ist, beurteilt sich die Frage, wann der Ak- tenschluss eingetreten ist, auch nach diesem Recht. Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob im Berufungsverfahren Noven vorgetragen werden können, nach Art. 317 ZPO. Nach zürcherischem Prozessrecht war den Parteien Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen des Verfahrens zweimal zur Sache zu äussern, nämlich mit der Klage und der Klageantwort bzw. mit der Replik und der Duplik (§§ 126-127 ZPO/ZH). Mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Be- streitungen sind die Parteien ausgeschlossen, wenn sie sie nicht mit ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorgebracht haben (§ 114 ZPO/ZH). Mit dieser letzten Rechtsschrift tritt nach zürcherischem Prozessrecht der Akten- schluss ein. Tatsächliche Vorbringen, die nach diesem Aktenschluss erfolgen, sind nur dann zulässig, wenn eine der Ausnahmebestimmungen von § 115 ZPO/ZH gegeben ist. Mit ihrer Verfügung vom 10. April 2012 hat die Vorinstanz
- 9 - auf ein ganz bestimmtes Novum hingewiesen (Urk. 45). In der Folge nahmen die Parteien am 3. Mai bzw. am 25. Juni 2012 dazu Stellung (Urk. 48 und 53). 3.4. Begründung der Berufung. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeu- tet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und ein- deutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ ausei- nandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorin- stanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder wiederholt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1). Der Be- rufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorin- stanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorin- stanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Entsprechendes gilt auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2., zur Publikation bestimmt). Unter dem Titel "B. Sachverhalt" stellt der Kläger auf den Seiten 6 bis 17 seiner Berufungsschrift den Sachverhalt unter Hinweis auf die Akten neu dar (Urk. 120 Rz 12 - 50), ohne dass er dies mit Sachverhaltsrügen gegenüber dem
- 10 - angefochtenen Urteil verbindet. Dass solche Vorbringen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO novenrechtlich zulässig sein sollen, tut der Kläger mit der Berufung nicht dar. Damit sind diese Vorbringen unbeachtlich. Entscheidend sind einzig die im erstinstanzlichen Verfahren vor Aktenschluss vorgetragenen Tatsachenbe- hauptungen und die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge. Sachver- haltsrügen wären mit der Berufung mit konkreten Hinweisen auf die erstinstanzli- chen Parteivorträge zu begründen. Das tut der Kläger aber nicht.
4. Zum vorinstanzlichen Beweisverfahren 4.1. Das vorinstanzliche Beweisverfahren richtete sich nach zürcherischem Prozessrecht und ist daher auch nach diesem Prozessrecht zu beurteilen. Am
4. Februar 2013 erliess die Vorinstanz im Sinne von § 136 ZPO/ZH einen 65 Be- weissätze umfassenden Beweisauflagebeschluss, enthaltend auch eine Reihe von Unterbeweisätzen und Gegenbeweissätzen (Urk. 54). Am 6. bzw. 21. Mai 2013 erstatteten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften gemäss § 137 ZPO/ZH. Die Beweisantretungsschrift des Klägers umfasst 38 Seiten, jene der Beklagten 158 Seiten (Urk. 63 und 65). Hierauf erliess die Vorinstanz am 24. Ja- nuar 2014 den Beweisabnahmebeschluss im Sinne von § 140 ZPO/ZH (Urk. 67). Dort hatte die Vorinstanz gemäss § 140 ZPO/ZH die "zugelassenen Beweismittel" zu bezeichnen und "die für die Abnahme der Beweise nötigen Anordnungen" zu treffen. Dieser Beweisabnahmebeschluss umfasst 100 Seiten. Mit diesem pro- zessleitenden Entscheid wurde minutiös die Vernehmung sehr vieler Zeugen, die Einholung verschiedener Gutachten und die Berücksichtigung der von den Partei- en als Beweismittel genannten Aktenstücke angeordnet. Im erwähnten Be- weisabnahmebeschluss hielt die Vorinstanz fest, dass nichts gegen das von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehen im Beweisverfahren spreche: Zunächst werde ein erstes unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten sowie weite- re medizinische Akten betreffend den Kläger eingeholt und erst dann werde ein zweites interdisziplinäres Gutachten eingeholt. Das Gericht beabsichtige, zu- nächst die Beweise zum Unfallgeschehen abzunehmen und erst dann das erste Gutachten in Auftrag zu geben. Die Parteien würden vom Gericht "ohnehin" fort-
- 11 - laufend über die weiteren Schritte im Beweisverfahren orientiert werden (Urk. 67 S. 4 f.). 4.1.1. Trotz dieses in Aussicht gestellten Vorgehens kam es in der Folge einzig zu den folgenden Beweismassnahmen der Vorinstanz:
- 24. November 2014: persönliche Befragung des Klägers (Prot. I S. 122- 153);
- 24. November 2014: Vernehmung der Zeugin I._____ (Ehefrau des Klä- gers; Prot. I S. 154-187):
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen J._____ (Sohn des Klägers; Prot. I S. 188-211);
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen Dr. O._____ (behandelnder Arzt; Prot. I 211-218);
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen Dr. P._____ (Hausarzt des Klägers; Prot. 188-248). 4.1.2. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist, um "zum bisherigen Beweisergebnis" Stellung zu nehmen (Urk. 103). Das taten der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Urk. 114) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (Urk. 111). 4.2. An seine Beweisbeschlüsse ist das Gericht zwar nicht gebunden, aber es hat jede Änderung zu begründen (§ 143 ZPO/ZH). Für die Parteien ist das von Belang, weil sie wissen müssen, welches die vom Gericht als rechtserheblich an- gesehenen Beweisthemen sind, zu denen sie "nach durchgeführtem Beweisver- fahren" im Sinne von § 147 ZPO/ZH werden Stellung nehmen können. Ohne nä- here Begründung ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nur auf ganz wenige der mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 zugelasse- nen Beweismittel überhaupt eingegangen. Das ist mit der zürcherischen Prozess- ordnung nicht in Einklang zu bringen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Sinn die umfangreichen vorinstanzlichen Beweisbeschlüsse und deren Beweissätze haben sollen, wenn sie im Urteil schliesslich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einmal erwähnt und damit praktisch zur Seite geschoben werden. Sollte das Gericht im Laufe des Verfahrens zum Schlusse kommen, dass seine früheren Beweisbeschlüsse nicht praktikabel sind, weil sie z.B. zu sehr in die Einzelheiten
- 12 - gehen, dann wären sie im Sinne von § 143 ZPO/ZH vor dem Urteil zu korrigieren. Ein solches Vorgehen wäre hier denkbar, denn die Beweisbeschlüsse sind derart detailliert, dass die Gefahr besteht, dass sie das Verfahren erschweren, anstatt es zu vereinfachen. Für das Beweisverfahren massgebend bleiben so oder anders die von den Parteien rechtzeitig und prozessrechtskonform bezeichneten Beweismittel. In ei- nem Fall wie dem vorliegenden ist es sinnvoll, bei der Beweisabnahme stufenwei- se vorzugehen, wie das die Vorinstanz mit ihrem Beweisabnahmebeschluss noch in Aussicht gestellt hatte (Urk. 67 S. 3 f.). Denkbar ist es aber auch, dass sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass auf die Abnahme gewisser Beweismittel ver- zichtet werden kann, weil andere in der Zwischenzeit abgenommene Beweismittel bereits eine abschliessende Beweiswürdigng erlauben. Das trifft namentlich dann zu, wenn z.B. über den Unfallhergang und die durch ihn verursachten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen taugliche Gutachten vorliegen. In solchen Fällen ist es z.B. denkbar auf Zeugenbefragungen zum gleichen Beweisthema zu verzichten. Nicht zulässig ist es aber, prozessrechtskonform gestellte und mit dem Be- weisabnahmebeschluss berücksichtigte Beweisanträge im Urteil ohne Begrün- dung zu übergehen.
5. Natürlicher Kausalzusammenhang 5.1. Ausgangspunkt. Im angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz lediglich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang auseinander, indem sie diesen – na- mentlich gestützt auf die Zeugenaussagen des ersten behandelnden Arztes und des Hausarztes – ohne weiteres als gegeben erachtete (Urk. 121 S. 12-15). Die Vorinstanz weist auf die technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Biome- chanik vom 12. Januar 2006 hin, wo für Delta-v ein Wert von 10,5 bis 15 km/h Stunde errechnet worden sei. Der Kläger zweifle diesen Wert an, wogegen die Beklagte der Auffassung sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang wegen des geringen Delta-v zu verneinen sei (Urk. 121 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 4/8 S. 2, Urk. 2 S. 12 f. und Urk. 18 S. 7 ff.). Auf die Prüfung, ob ein adäquater Kau- salzusammenhang gegeben sei, verzichtete die Vorinstanz in der Folge, weil sie das Vorhandensein eines Schadens verneinte (Urk. 121 S.15, 42 f.), meint aber,
- 13 - dass das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs "mehr als fraglich" sei. Das bei den Akten liegende ...-Gutachten (Urk. 82) verneine nämlich den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 121 S. 44). Auf letzteres kann es indes- sen von vornherein nicht ankommen, ist doch die Frage des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rechtsfrage, die nicht von den Experten, sondern allein vom Gericht zu beantworten sein wird, und zwar erst, nachdem der natürliche Kausalzusammenhang feststeht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist dagegen eine Tatfrage. In den Er- wägungen ihres im Sinne von § 136 ZPO/ZH erlassenen Beweisauflageschlusses vom 4. Februar 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger zu beweisen habe, "dass er im Sinne der natürlichen Kausalität durch den Unfall vom 26. Mai 2000 verletzt" worden sei (Urk. 54 S. 2). In der Folge hielt die Vorinstanz in den Be- weissätzen 8-15 ihres Beweisauflagebeschlusses die vom Kläger zu beweisen- den Elemente des Unfallherganges fest. Und alsdann hielt sie in den Beweissät- zen 7 sowie 16-34 die vom Kläger zu beweisenden Elemente seiner gesundheitli- chen Beeinträchtigungen fest. Dem Kläger auferlegte die Vorinstanz den Beweis für seine Behauptungen zum Unfallgeschehen (Beweissatz 64), zu seinem Ge- sundheitszustand vor dem Unfall (Beweissätze 54-59), zu seiner Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall (Beweissätze 60-63) sowie zu seinem Gesundheitszustand nach dem Unfall (Beweissatz 65). In ihrem Beweisabnahmebeschluss (Urk. 67) listete die Vorinstanz die hier interessierenden Beweismittel zu den Beweissätzen 7-34 und 54-65 über 66 Seiten in kleiner Schrift (Arial 10) auf (Urk. 67 S. 14-55 und S. 74-97). In der Folge ordnete sie im Zusammenhang zu verschiedenen Be- weissätzen ein "unfalltechnisches und biomechanisches Gutachten" bzw. ein "in- terdisziplinäres medizinisches Gutachten" an (Urk. 67 passim). Zu all diesen an- geordneten Beweisabnahmen ist es aber in der Folge nicht gekommen. 5.2. Natürlicher Kausalzusammenhang (Allgemeines). Ein natürlicher Kausal- zusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine not- wendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der ein-
- 14 - getretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass der interessierende Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt vielmehr, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.; je mit Hinweisen). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Die Feststellung hinsichtlich des tat- sächlichen Bestands des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betrifft den Sachverhalt und be- ruht auf Beweiswürdigung (BGE 128 III 22 E. 2d und E. 2e S. 25 f., 180 E. 2d S. 184; BGer 4A_275/2013 vom 30.10.2013, E. 4 und 4.1). 5.2.1. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat ihre Rechtsprechung bei sog. unklaren Beschwerdebildern präzisiert und dabei festgelegt, wie die Be- schwerdebilder beweismässig zu erheben sind. Aus den medizinischen Abklärun- gen muss ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus unfallbedingten Gesundheitsschäden resultieren. Abzustellen ist auf sog. Stan- dardindikatoren im Hinblick auf den Schweregrad, die Konsistenz und die funktio- nellen Auswirkungen der Schädigung (BGE 141 V 281 E. 6). Die Halswirbel- Distorsion gehört zu diesen unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 574, 136 V 279). 5.2.2. Gemäss BGE 117 V 359 E. 4 ist dann, wenn nach einem Unfall ein sog. Schleudertrauma diagnostiziert wird, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass "die Ausfälle und die dadurch einge-
- 15 - tretene teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen" sind. Von den zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wurde diese Rechtsprechung in dieser Weise nicht übernommen (vgl. BGer 4A_275/2013 vom 30.10.2013, E. 4). Stehen medizinische Zusammenhänge in Frage, geht es stets um natürliche Kausalität (ULRICH MEYER, Schleudertrauma anders betrachtet, in: Medizin und Recht, Zürich 2013, S. 297). Zur natürlichen Kausalität gehört aber auch, dass das Unfallereignis als solches nach überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geeignet war, eine Halswirbel-Distorsion zu bewirken. Beides – die Auswir- kungen des Unfallereignisses auf den Körper sowie die Folgen der Halswirbel- Distorsion – sind rechtserhebliche Tatsachen, die wenn sie streitig sind, im Be- weisverfahren erhärtet werden müssen. 5.2.3. Für das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges trägt der An- sprecher die Beweislast (Art. 8 ZGB), wobei das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Hinsichtlich dieser natürlichen Kausalität ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens Folgendes: 5.3. Natürlicher Kausalzusammenhang: Vorinstanzliches Urteil; zweitinstanzli- che Parteivorträge. 5.3.1. Die Vorinstanz stellt auf die bei den Akten liegende Unfallanalyse der Ar- beitsgruppe für Biomechanik vom 12. Januar 2006 ab, die von einem Delta-v- Wert von 10,5 bis 15 km/h ausgeht (Urk. 121 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 4/8 S. 2). Sie weist darauf hin, dass der Kläger diesen Wert anzweifle, weil der erwähnte Bericht von einem falschen Gewicht des den Unfall verursachenden Fahrzeuges ausgehe, während die Beklagte die natürliche Kausalität unter Hinweis auf das geringe Delta-v verneine. Wegen der beiden aufeinander folgenden Kollisionen mache der Kläger sodann einen sog. "Resonanzeffekt" geltend. Ohne weiteres geht die Vorinstanz sodann in diesem Punkte von einem natürlichen Kausalzu- sammenhang aus, weil ein "mittelschwerer oder schwerer Unfall" vorliege. Ge- stützt auf die persönliche Befragung des Klägers kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass allerdings kein "Resonanzeffekt" stattgefunden habe. Das wirkt sich nach der Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht zum Nachteil des
- 16 - Klägers aus, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gar ein Wert von Delta-v, der (deutlich) unter 10 km/h liege, die Annahme nicht ausschliesse, dass es zu einem Schleudertrauma (mit weiteren gesundheitlichen Folgen) ge- kommen sei (Urk. 121 S. 12 f.). Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses stützt sich die Vorinstanz einzig auf die Zeugenaussagen der von ihr vernommenen Ärzte Dr. O._____ und Dr. P._____, die den Kläger seinerzeit behandelt haben. Ge- stützt darauf schliesst die Vorinstanz aus, dass Unfälle, die der Kläger bereits in den Jahren 1996 und 1998 erlitten habe, im Unfallzeitpunkt irgendwelche Auswir- kungen gehabt hätten. Auch psychische Defizite seien auszuschliessen. Unter Hinweis auf gewisse Passagen dieser Zeugenaussagen sowie gestützt auf zwei Aktenstücke hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, es sei "überwiegend wahrscheinlich, dass ohne den Unfall auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele". Der natürliche Kausalzusammenhang sei damit gegeben (Urk. 121 S.13-15). 5.3.2. Mit seiner Berufung erklärt der Kläger, dass er die vorinstanzlichen Erwä- gungen zum natürlichen Kausalzusammenhang "nicht in Zweifel" ziehe. Sollte die Beklagte aber mit der Berufung die vorinstanzlichen Schlüsse bestreiten, so sei ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO anzuordnen (Urk. 120 S. 22 f.). Ein solcher wurde in der Folge angeordnet. 5.3.3. Demgegenüber bestreitet die Beklagte mit ihrer Berufungsantwort nach wie vor, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der bei den Akten liegenden Unfallanalyse ergebe sich, dass lediglich eine Bagatellkollision vorliege, dass ein Resonanzeffekt zu verneinen sei, dass am Fahrzeug des Klägers nur ein geringfügiger Schaden ent- standen sei und die Ehefrau des Klägers den Unfall ohne bleibende Schäden überstanden habe (Urk. 126 Rz 26 ff., 31 ff., 40 f. und 42 ff.). Alsdann hält die Be- klagte die bei den Akten liegende und von der SUVA eingeholte "Biomechanische Kurzbeurteilung" vom 29. November 2001 der "Arbeitsgruppe für Unfallmechanik" (Urk. 4/5/3) für tragfähig, weshalb sich eine "ausführliche biomechanische Beurtei- lung" erübrige (Urk. 126 Rz 49 ff.). Die bei den Akten liegende technische Unfall-
- 17 - analyse sei von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden. Schliesslich werden die gesundheitlichen Folgen des Unfalls von der Beklagten nach wie vor bestritten und die vorinstanzlichen Erwägungen auch insoweit beanstandet (Urk. 126 Rz 61 ff.). 5.3.4. In seiner Replik anerkennt der Kläger, dass die Vorinstanz das von ihr an- geordnete Gutachten zum Unfallhergang nicht eingeholt habe, "da sie die Frage der natürlichen Kausalität auch ohne Gutachten bejahte". Im Übrigen bekräftigt er noch einmal seine im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber der im Rechte lie- genden Unfallanalyse (Urk. 4/8) formulierten Vorbehalte. Und weiter beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz das von ihr angeordnete unfalltechnische und bio- mechanische Gutachten nicht eingeholt habe (Urk. 129 S. 9 f.). Im Übrigen sei die Beklagte selber von einem gegebenen natürlichen (und auch adäquaten) Kausal- zusammenhang zwischen dem Unfall und gesundheitlichen Schwierigkeiten aus- gegangen, denn bis Juli 2003 habe die Beklagte vorbehaltlos Leistungen erbracht (Urk. 129 S. 14). Alsdann weist der Kläger auf verschiedene Aktenstellen hin, welche den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und seinen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen belegen sollen (Urk. 129 S. 15 ff.) und aus denen er das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ableitet (vgl. Urk. 129 S. 19). Die natürliche Kausalität ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die SUVA nach wie vor eine 100%ige Unfallrente ausrichte (Urk. 129 S. 21). Mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 42/16-17) sollte die Frage der natürlichen Kausalität nach dem Dafür- halten des Klägers "vom Tisch" sein (Urk. 129 S. 21 f.). Dem N._____-Gutachten (Urk. 82) komme in diesem Zusammenhang "keinerlei Beweiswert" zu (Urk. 129 S. 42, 44). 5.3.5. Mit ihrer Berufungsduplik hält die Beklagte an ihrer Argumentation fest (Urk. 133 S. 13 ff. und S. 34 ff.). 5.4. Beweisverfahren. Die Vorinstanz hat die Beweise zum natürlichen Kausal- zusammenhang gänzlich losgelöst von ihren Beweisbeschlüssen gewürdigt. Das ist so nicht zulässig. Wenn die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil ihren
- 18 - Beweisbeschlüssen nicht mehr hätte folgen wollen, hätte sie dafür eine Begrün- dung geben müssen (vgl. oben E. 4). Nicht angängig ist es allerdings, mit dem Kläger aus den Urteilen des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 42/16-17) zu schliessen, dass mit ihnen die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges "vom Tisch" sei (Urk. 129 S. 21 f.), denn der Zivilprozess und der Sozialversiche- rungsprozess folgen anderen Regeln. Denkbar ist es allerdings, Beweismittel aus Drittverfahren im Zivilprozess zu verwerten. Namentlich können nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung im Zivilprozess sog. Fremdgutachten, die von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurden (z.B. ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Exper- tise), als gerichtliche Gutachten im Sinne der Zivilprozessordnung berücksichtigt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Es gibt keinen Grund, diese vom Bundesge- richt zur ZPO entwickelte Rechtsprechung nicht auch auf das zürcherische Pro- zessrecht anzuwenden. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist den Parteien des Zi- vilprozesses allerdings vor Abschluss des Verfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 180 1. Halbsatz ZPO/ZH), und es wird ihnen die Möglichkeit einzu- räumen sein, sich nachträglich noch zur Person des Gutachters zu äussern (§ 172 Abs. 2 ZPO/ZH) und Ergänzungsfragen zu stellen (§ 180 2. Halbsatz ZPO/ZH). Unter diesen Voraussetzungen sind im Zivilprozess Fremdgutachten ebenso beweistauglich, wie die vom Zivilrichter selber eingeholten Gutachten. Es versteht sich von selbst, dass auch Fremdgutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen (§ 148 Satz 1 ZPO/ZH) und dass ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schluss- folgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (§ 181 Abs. 2 ZPO/ZH). Beim gegenwärtigen Aktenstand kann nach dem Gesag- ten auf das ...-Gutachten nicht abgestellt werden, weil die Parteien nicht aufgefor- dert wurden, sich im Sinne der §§ 172 Abs. 2 und 180 ZPO/ZH dazu zu äussern. Das wird im weiteren Verfahrensverlauf entweder nachzuholen oder es wird ein neues Gutachten anzuordnen sein.
- 19 - 5.5. Natürlicher Kausalzusammenhang: Unfallhergang. Der Ablauf eines Ver- kehrsunfalles stellt einen hochkomplexen physikalischen Vorgang dar, der sich in Sekundenbruchteilen ereignet und nur schwer rekonstruiert werden kann. Die Feststellung und die Würdigung der massgeblichen Tatsachen bedarf des Fach- wissens, das einem Gericht in aller Regel abgeht. Es lag daher nahe, dass die Vorinstanz mit ihrem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 zu ver- schiedenen Beweissätzen unter anderem ein "unfalltechnisches und biomechani- sches Gutachten" anordnete (Urk. 67 zu den Beweissätzen 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 29, 30, 33, 34, 35, 54, 64). Ein solches Gutachten wurde in der Folge aber nicht eingeholt. 5.5.1. Im obergerichtlichen Verfahren lässt der Kläger seinen Einwand fallen, dass es anlässlich des Unfalles vom 26. Mai 2000 zu einem sog. Resonanzeffekt ge- kommen sei (Urk. 129 S. 11). Die Parteien gehen sodann gestützt auf die bei den Akten liegende "technische Unfallanalyse" (Urk. 4/8) übereinstimmend davon aus, dass das Delta-v der ersten Kollision 10,5 bis 15,5 km/h betragen habe (Urk. 126 Rz 15.5 und Urk. 129 S. 3). 5.5.2. Die Parteien stufen die biomechanischen Auswirkungen des Unfalles gänz- lich unterschiedlich ein: 5.5.2.1. Der Kläger geht vor Obergericht nach wie vor von einem heftigen Aufprall aus (Urk. 129 S. 14), wofür er sich namentlich auf die bei den Akten liegende und an die SUVA gerichtete "Biomechanische Kurzbeurteilung" stützt (Urk. 129 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 4/5/3). Er verweist auch darauf, dass er mit seiner Replik vor Vorinstanz auf die Widersprüche zwischen der "Biomechanischen Kurzbeurtei- lung" (Urk. 4/5/3) und der "technischen Unfallanalyse" (Urk. 4/8) hingewiesen ha- be (Urk. 129 S. 9). Gleiches gelte für seine mit der erstinstanzlichen Replik aufge- stellten Behauptungen betreffend die Fahrzeuggewichte (Urk. 129 S. 9). Auch da- zu habe die Vorinstanz ein Gutachten angeordnet, aber nicht eingeholt (Urk. 129 S. 8). Die Auffahrkollision vom 26. Mai 2000 stelle nicht den biomechanischen Normalfall dar (Urk. 126 Rz 49), denn die Folgen des Unfalls hätten ihn wegen seiner Konstitution weit stärker getroffen, als man dies hätte im "Normalfall" er- warten müssen (Urk. 25 S. 5, 37, Urk. 129 S. 10, 11).
- 20 - 5.5.2.2. Demgegenüber hält die Beklagte nach wie vor daran fest, dass der Unfall vom 26. Mai 2000 als "harmloser Bagatellunfall" (so Urk. 18 S.14; Urk. 126 Rz 22 ff.; Urk. 133 Rz 29, 53, 102) zu werten sei. Die bei den Akten liegende "Biome- chanische Kurzbeurteilung" (Urk. 4/5/3), welche "eine Abweichung vom Normal- fall" bescheinige, sei nicht beweiskräftig (Urk. 126 Rz 49 ff. und Urk. 133 Rz 170). 5.5.3. Die zwischen den Parteien strittigen Fragen hat die Vorinstanz mit den Be- weissätzen 8-15 zum Gegenstand ihres Beweisauflagebeschlusses gemacht (Urk. 54 S. 5). Im Sinne des Gesagten wird sie die Beweise dazu noch abzuneh- men haben. Im Vordergrund wird das in Aussicht genommene Gutachten stehen; liegt dieses einmal vor, ist es nicht undenkbar, auf weitere Beweisabnahmen zu verzichten. 5.6. Natürlicher Kausalzusammenhang: Gesundheitliche Folgen des Unfalles. 5.6.1. Um die gesundheitlichen Folgen einer HWS-Distorsion im gerichtlichen Beweisverfahren zu erfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein polydisziplinäres Gutachten das Beweismittel der ersten Wahl. Das Bundes- gericht bezeichnet für solche Fälle polydisziplinäre Gutachten nicht nur als taug- lich, sondern als "zentral". Demgegenüber betont es, dass einfache medizinische Stellungnahmen wie Arztzeugnisse und medizinische Fachberichte beweisrecht- lich blosse Parteigutachten seien, welche den Parteivorbringen zuzurechnen sei- en und nicht als eigentliche Beweismittel gelten könnten (BGE 140 III 16 E. 2.5). Gleiches muss für Zeugenaussagen von behandelnden Ärzten gelten, soweit die- se Aussagen sich nicht strikt auf selber Wahrgenommenes beschränken. Beizu- fügen ist, dass das Zeugnis fachkundiger Personen im Sinne von § 165 Ziff. 3 ZPO/ZH (bzw. Art. 175 ZPO) für eine derartig essenzielle Beweisfrage, wie sie hier in Frage steht, von vornherein nicht in Frage kommen kann; das Institut ist nämlich für einfache und überschaubare Fälle gedacht (vgl. ZK-WEIBEL/WALZ, Art. 175 ZPO N 8; BSK ZPO-GUYAN, Art. 175 N 1 f.; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 175 N 10). Eine derartige einfache Fragestellung scheidet hier aus. Wird ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet, können sich die Parteien vorgängig na- mentlich zu den Fachdisziplinen und zur Auswahl der Gutachter äussern. Der Entscheid liegt aber beim Gericht (BGE 140 III 24 E. 3.3.4.).
- 21 - 5.6.2. Mit ihrem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 hat die Vorin- stanz zu verschiedenen Beweissätzen (unter anderem) ein "interdisziplinäres me- dizinisches Gutachten" angeordnet (Urk. 67 zu den Beweissätzen 6, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 44, 52, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 61, 62, 63, 64). Zu allen Beweissätzen, zu denen sie die Einholung eines "interdisziplinä- ren medizinischen Gutachtens" anordnete, erwähnte die Vorinstanz im Be- weisabnahmebeschluss auch das Beweismittel "Polydisziplinäres Gutachten des N._____ (N._____) vom 5. Juni 2010", welches Gutachten als Urk. 82 bei den Ak- ten liegt. 5.6.3. Die Beklagte stellt sich vor Obergericht auf den Standpunkt, dass das bei den Akten liegende ...-Gutachten (Urk. 82) beweistauglich sei. Die seit 16. Juli 2003 nur bruchstückhaft vorhandene medizinische Dokumentation könne durch ein weiteres interdisziplinäres Gutachten nicht nachgeholt werden, denn den Sachverständigen würde sich eine identische Aktenlage präsentieren, wie sie schon den Gutachtern des N._____ im Jahr 2010 vorgelegen sei. Im Rahmen ei- nes weiteren interdisziplinären Gutachtens könnten deshalb lediglich die Untersu- chungen wiederholt werden, welche schon die Sachverständigen des N._____ durchgeführt hätten. Da durch ein weiteres interdisziplinäres Gutachten keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten seien, könne darauf in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden (Urk. 126 Rz 123). Ob das in Frage stehende Fremdgutachten ein neues gerichtliches Gutach- ten überflüssig zu machen vermöchte, wenn im Sinne des oben Dargelegten (vgl. oben E. 5.4.) gemäss BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 vorgegangen wird, ist hier nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall müsste dieses aus dem Jahre 2010 stammende Gut- achten aktualisiert werden. Im bisherigen Verfahrensverlauf konnten sich die Par- teien jedenfalls im Sinne von BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 weder zu den Personen der Sachverständigen äussern noch hatten sie Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu beantragen. Die Frage, ob dieses Gutachten beweistauglich ist und sich aus die- sem Grunde ein weiteres gerichtliches Gutachten erübrigt, kann auf Grund der derzeitigen unvollständigen Aktenlage jedenfalls nicht beurteilt werden. Das wird das Sachgericht gegebenenfalls nach der Ergänzung des Gutachtens beurteilen
- 22 - müssen. Der Kläger wirft mit der Berufung allerdings einmal mehr die Frage auf, ob es sich beim fraglichen ...-Gutachten nicht um ein illegal beschafftes Beweis- mittel handeln könnte, weil es nicht von ihm, sondern von der Beklagten ins Recht gelegt worden sei (vgl. Urk. 120 S. 39 f., Urk. 129 S. 4; vgl. auch Schreiben der Beklagten an die Vorinstanz, Urk. 81). Der Vorwurf ist haltlos. Bereits mit der Dup- lik hat die Beklagte dem Kläger auseinandergesetzt, dass sie das Gutachten ge- stützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG erhalten hat, wurde ihr doch seitens der SUVA und der IV der Regress angekündigt (vgl. Urk. 126 Rz 259; Urk. 36/1-2). Mit sei- ner Berufungsreplik nimmt er diesen Vorwurf im Ergebnis – zu Recht – zurück (Urk. 129 S. 42). 5.6.4. Wie schon vor Vorinstanz bestreitet die Beklagte auch vor Obergericht, dass zwischen dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Beschwerden ein na- türlicher Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Urk. 126 Rz 73, Urk. 133 Rz 85 ff.). Der Kläger verweist demgegenüber auf die Zeugenaussagen des behandelnden Arztes Dr. O._____ (Urk. 120 S. 19, Urk. 129 S. 6 ff.; vgl. Prot. I S. 212 ff.). Dieser hatte vor Vorinstanz nach 14½ Jahren als Zeuge über die Untersuchung auszu- sagen, die er nach dem Unfall vorgenommen hatte; an den Kläger vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Im Computer habe er gesehen, dass der Kläger "bei uns gewesen ist". Die Akten seien nach zehn Jahren vernichtet worden, und "mehr weiss ich nicht" (Prot. I S. 212). Die Aussagen eines solchen Zeugen sind von vornherein nicht beweistauglich. Auch die Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. P._____ können (Prot. I S. 218 ff.), soweit es um die Beurteilung des medizi- nischen Zustandes des Klägers und nicht um die Schilderung bestimmter, vom Zeugen erlebter Vorfälle geht, ein neutrales Gerichtsgutachten nicht ersetzen, denn solche Beurteilungen haben beweismässig keine andere Qualität als ein Arztzeugnis (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.5). Dass ein solches Gutachten die vorhandenen medizinischen Akten einzubeziehen hat, versteht sich demgegen- über von selbst. 5.6.5. Auch im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalles gilt das Gleiche, was oben zum Unfallhergang ausgeführt wurde: Die Vorinstanz wird grundsätzlich anhand ihres Beweisabnahmebeschlusses das Beweisverfahren
- 23 - durchführen müssen. Auch hier wird sie stufenweise vorgehen können. Zentrales Beweismittel wird ein neues polydisziplinäres Gutachten sein, wenn nicht das bei den Akten liegende ...-Gutachten so ergänzt wird, dass es im Sinne von BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 als gerichtliches Gutachten angesehen werden kann und ihm da- her entsprechende Beweiskraft zukommt. Liegt einmal ein beweistaugliches Gut- achten vor, ist es sehr wohl möglich, dass auf die Abnahme gewisser weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Das ist aber eine Frage, die vom Sachgericht später zu entscheiden und im Urteil einlässlich zu begründen sein wird.
6. Rechnungstag 6.1. Der Kläger machte in seiner Klageschrift vom 30. Juni 2010 geltend, dass der Rechnungstag der Urteilstag sei. Weil aber noch nicht feststehe, wann das angerufene Gericht über die Klage entscheiden werde, bestimme er – der Kläger
– den 31. Mai 2011 zum Urteilstag (Urk. 120 S. 27 mit Hinweis Urk. 2 S. 45). In der Folge ging die Vorinstanz bei der Schadensberechnung von dem vom Kläger genannten Rechnungstag aus (vgl. Urk. 121 S. 23, 24, 25, 26, 28). 6.2. Mit der Berufung beanstandet der Kläger das vorinstanzliche Vorgehen. Nach Lehre und Rechtsprechung entspreche der Rechnungstag dem Urteilstag. Die Vorinstanz hätte als Rechnungstag ihren Urteilstag, nämlich den 30. Oktober 2015 wählen müssen. Zwischen dem von der Vorinstanz gewählten Rechnungs- tag und dem Urteilstag sei weiterer Schaden entstanden, der hätte berücksichtigt werden müssen (Urk. 120 S. 27). Und weiter argumentiert der Kläger, dass sein letzter Lohn gestützt auf die Nominallohnentwicklung gemäss den Publikationen des Bundesamtes für Statistik aufzurechnen sei (Urk. 120 S. 28). Die Beklagte weist diese Sichtweise des Klägers zurück (Urk. 126 Rz 267 ff.). 6.3. Die Schadensberechnung wird in der Tat von der Frage, was als bisheriger und was als künftiger Schaden zu bewerten ist, entscheidend beeinflusst. Indes- sen stellen auch statistische Werte Tatsachen dar, die unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes, von dem dieser Prozess bereits vor Vorinstanz ge- mäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH beherrscht war, von den Parteien durch Tatsachenbe-
- 24 - hauptungen in den Prozess einzuführen sind. Das gilt auch dann, wenn es sich bei ihnen um offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO bzw. von § 133 Satz 2 ZPO/ZH handelt. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, im vorin- stanzlichen Verfahren unter Inanspruchnahme des Novenrechtes gemäss ZPO/ZH auf derartige Tatsachen hinzuweisen, die sich durch die lange Prozess- dauer ergeben haben. Das hätte dazu geführt, dass sich auch die Gegenpartei mit derartigen Überlegungen des Klägers hätte auseinandersetzen können. Sol- ches hat der Kläger vor Vorinstanz indessen nicht getan, sondern trägt seine neuen tatsächlichen Überlegungen erstmals im Berufungsverfahren vor. Dabei ist von Belang, dass der Kläger seinerzeit selber den 31. Mai 2011 zum Rechnungs- tag "bestimmt" hat. Er liess nach dem 31. Mai 2011 in der Folge die Zeit bis zum Urteil vom 30. Oktober 2015 verstreichen, ohne dass er seine Überlegungen be- treffend aktualisierte Berechnungsweise des Schadens je ins Verfahren einge- bracht hätte. Damit ist es ihm aber gemäss Art. 317 Abs.1 ZPO auch verwehrt, derartige tatsächliche Überlegungen ins Berufungsverfahren einzuführen, denn bei zumutbarer Sorgfalt hätte er dies schon längst im vorinstanzlichen Verfahren tun können und nach dem auch im Prozessrecht gültigen allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 52 ZPO) auch tun müs- sen. Bei dem von der Vorinstanz angenommenen Rechnungstag vom 31. Mai 2011 muss es daher sein Bewenden haben.
7. Schaden 7.1. Positionen. Die Vorinstanz hat auf der ganzen Linie das Vorhandensein ei- nes Schadens verneint. Vor Obergericht hält der Kläger noch an drei Positionen fest: am Erwerbsschaden, an der Genugtuung (einschliesslich Zinsen) sowie an den vorprozessualen Anwaltskosten. 7.2. Personenschaden. 7.2.1. Allgemeines. Der Kläger hält vor Obergericht nicht mehr an seinem Stand- punkt fest, dass er ohne Unfall per 1. Januar 2001 eine Stelle als Kranführer hätte antreten können (vgl. Urk. 121 S. 21-23). Vielmehr folgt er der Vorinstanz darin, dass für die Schadensberechnung sein zuletzt bei der H._____ AG in … erzieltes
- 25 - Einkommen als Grundlage dienen kann (Urk. 120 S. 28). Davon wird im weiteren Verfahrensverlauf auszugehen sein. 7.2.2. Bisheriger Erwerbsschaden (bis Rechnungstag 31. Mai 2011). 7.2.3. Bisheriger (d.h. bis 31. Mai 2011) Erwerbsausfall (Urk. 120 S. 28 f.). Die Vorinstanz berechnete den Erwerbsschaden des Klägers für die Zeit zwischen dem Unfall und dem Rechnungstag vom 31. Mai 2011 auf Fr. 588'483.85. Sie tat das auf Grund der Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 121 S. 25- f.). Mit seiner Berufung möchte der Kläger diese Berechnung auf eine neue Grundlage stellen. Das ist nicht nur unzulässig, weil er – entgegen sei- nen erstinstanzlichen Vorbringen – von einem andern Rechnungstag ausgeht, sondern macht auch die Rügen des Klägers gegenüber dem erstinstanzlichen Ur- teil in diesem Punkte nur schwer überprüfbar. Nicht durchdringen kann der Kläger jedenfalls mit jenen Vorbringen, mit denen er die Berechnung der Teuerung auf eine andere Grundlage stellen will, als dies die Vorinstanz getan hat. Die Vo- rinstanz hält fest, dass der Kläger im Verfahren vor der Vorinstanz die Berücksich- tigung einer Reallohnentwicklung bis zum Rechnungstag von 0,68% verlangt ha- be, und die Vorinstanz hat dem Rechnung getragen (Urk. 121 S. 23 unten). Der Kläger beanstandet das mit der Berufung und meint, dass die hypothetische Real- lohnentwicklung bei der Kapitalisierungsrechnung zu berücksichtigen sei (Urk. 120 S. 28). Was er damit sagen will, ist schwer zu ergründen; jedenfalls hat sich die Vorinstanz auf vorinstanzliche Behauptungen des Klägers berufen, die mit der Berufung nicht widerlegt werden. Auch die Hinweise des Klägers in der Berufung auf die Teuerung der Jahre 2001 bis 2014 sind tatsächliche Vorbringen. Der Kläger tut nicht dar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang seine erstinstanzlichen Behauptungen übergangen hätte. Und wenn sie dies nicht getan hat, dann sind diese Vorbringen der Berufung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig. Unter dem Titel Kinderzulagen korrigiert der Kläger mit der Berufung den von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 einge- setzten Betrag von Fr. 10'440.00 zu seinen Lasten auf Fr. 8'640.00 (Urk. 121 S. 25 und Urk. 120 S. 29). Das ist zu berücksichtigen. Bis zum Rechnungstag
- 26 - vom 31. Mai 2011 ergibt sich damit ein Erwerbsschaden von Fr. 586'683.85 (= Fr. 31'331.35 + Fr. 546'712.50 + Fr. 8'640.00). 7.2.3.1. Bisherige (d.h. bis 31. Mai 2011) Sozialversicherungsleistungen. Es kön- nen aus prozessualen Gründen nur jene Berufungsvorbringen interessieren, wel- che den Zeitraum bis zum Rechnungstag vom 31. Mai 2011 betreffen. Die Vor- instanz ging für diesen Zeitraum von Leistungen der Sozialversicherungen von Fr. 603'102.85 aus. Dazu rechnet sie Zahlungen der Beklagten von Fr. 35'034.80. Der Kläger korrigiert diese Berechnungen der Vorinstanz mit der Berufung ledig- lich zu seinen Lasten, indem er vorträgt, dass er von der IV für den Zeitraum von Januar bis Mai Fr. 110.00 mehr erhalten habe, als von der Vorinstanz berücksich- tigt (Urk. 120 S. 30 f.). Damit ist nicht von Fr. 638'137.85 anrechenbaren Leistun- gen auszugehen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 121 S. 25 unten), son- dern von solchen im Betrage von Fr. 638'247.85. 7.2.3.2. Saldo. Einem Erwerbsausfall von Fr. 586'683.85 stehen mithin Bezüge des Klägers von Fr. 638'247.85 gegenüber. Damit ergibt sich ein negativer Saldo zu Lasten des Klägers von Fr. 51'564.00. 7.2.4. Künftiger Erwerbsschaden (ab Rechnungstag 31. Mai 2011 bis zur Pensio- nierung). 7.2.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Kläger bis zum Pensionierungsalter ein Erwerbsausfall von Fr. 551'899.75 entstehe. Und gemäss des Klägers eige- nen Berechnungen werde er in dieser Zeit eine kapitalisierte IV-Rente von Fr. 552'324.20 beziehen (Urk. 121 S. 26). Bei dieser Berechnungsweise ergibt sich auch hier ein Saldo zu Lasten des Klägers. An und für sich beanstandet der Kläger diese vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Er weist einzig auf seine No- venvorbringen in der Beweisantretung hin, welche die Vorinstanz übersehen habe (Urk. 120 S. 32). Die Beklagte nahm mit der Berufungsantwort dazu Stellung (Urk. 126 Rz 130 und Rz 274-278). 7.2.4.2. Mit seiner Beweisantretungsschrift vom 21. Mai 2013 legte der Kläger die Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 66/22/1) vor, aus der sich ergibt, dass die
- 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) die Invalidenrente auf- gehoben hat, und zwar gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) bezüglich der "Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma- len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden" (Urk. 66/22/1). Und mit einer weiteren vom Kläger gleichzeitig vorgeleg- ten Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 66/22/2) verfügte die Sozialversiche- rungsanstalt, dass an der Rentenaufhebung festgehalten werde, da sich der Klä- ger an angebotenen Eingliederungsmassnahmen nicht beteiligt habe. Mit Disposi- tiv-Ziff. V des Beweisabnahmebeschlusses vom 24. Januar 2014 wurde der Be- klagten Frist angesetzt um zu diesen Noven Stellung zu nehmen (Urk. 67 S. 97). In der Folge nahm die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2014 Stellung (Urk. 73 S. 4-6). 7.2.4.3. Die Aufhebung einer IV-Rente ist für die Berechnung des Schadens ein wesentlicher Faktor. Die vom Kläger mit der Beweisantretungsschrift neu aufge- stellten Behauptungen und die dazu gleichzeitig als Beweismittel vorgelegten Ver- fügungen der IV-Stelle waren gestützt auf § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH ohne weite- res zulässig. Sie hätten daher von der Vorinstanz behandelt werden müssen. 7.2.4.4. Für die Schadensberechnung spielt die IV-Rente und ihre Höhe durchaus eine Rolle (vgl. dazu die auch von der Beklagten nicht angefochtenen vorinstanz- lichen Erwägungen, Urk. 121 S. 25 f.). Was die Beklagte dagegen vorbringt, ist haltlos. Aktenwidrig ist zunächst der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe nur die erste und die letzte Seite der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom
8. November 2012 ins Recht gelegt (Urk. 123 Rz 130), denn bei den Akten liegt eine vollständige drei Seiten umfassende Verfügung (vgl. Urk. 66/22/1). Abwegig ist sodann die Argumentation der Beklagten, der Kläger wolle sie für den Wegfall seiner IV-Rente haftbar machen (Urk. 126 Rz 274). Mit ihrer Berufungsduplik an- erkennt sie nun allerdings ausdrücklich, dass die IV-Rente des Klägers per 1. Ja- nuar 2013 weggefallen ist (Urk. 133 Rz 132). Gegenstand dieses Prozesses ist unter anderem die Frage, ob die Beklagte für den Erwerbsausfall des Klägers haf- tet. Sollte sie dies tun, dann wären eben die Renten der IV auf den Erwerbsausfall
- 28 - anzurechnen. Auf deren Höhe kommt es daher sehr wohl an: Je höher die IV- Rente, desto geringer wird ein allfälliger Ersatzanspruch ausfallen, der dem Klä- ger zustehen sollte. Für den Fall, dass sich ergeben sollte, dass die Beklagte für den Erwerbsausfall des Klägers haftet, wäre dem Umstand, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2013 keine IV-Renten mehr zustehen, daher durchaus Rechnung zu tragen. 7.2.4.5. Ins gleiche Kapitel gehört der vom Kläger mit seiner Beweisantretung thematisierte sog. "Rentenverkürzungsschaden". Auch das ist ein gemäss § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH zulässiges Novum: In seiner Beweisantretungsschrift ver- weist der Kläger auf Art. 33bis Abs. 1 AHVG, nach welcher Bestimmung AHV- Renten, die eine IV-Rente ablösen, nach den für eine Berechnung von Invaliden- renten massgebenden Grundlagen berechnet werden, "wenn dies für den Berech- tigten vorteilhafter ist". Da die IV-Rente des Klägers per 1. Januar 2013 weggefal- len ist, wirkt sich daher das Privileg von Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht mehr zu sei- nen Gunsten aus. Die Beklagte hält dieser Argumentation des Klägers jedenfalls nichts Substantielles entgegen (Urk. 73 Rz 17 und Urk. 126 Rz 277). Für die Be- rechnung des Rentenverkürzungsschadens bedarf es versicherungsmathemati- scher Kenntnisse (vgl. zur Berechnung des Rentenverkürzungsschadens: FELL- MANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1920 ff.). Dem in diesem Zusammenhang mit der Beweisantretung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 65 S. 5; vgl. auch Urk. 120 S. 32) wird zu entsprechen sein, wenn sich ergeben sollte, dass die Beklagte für den Er- werbsausfall des Klägers haftet. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Klä- ger diesen Betrag nicht zusätzlich geltend macht, sondern diese Position einzig zur alternativen Begründung seiner Forderung verwendet (Urk. 120 S. 35). 7.3. Vorprozessuale Anwaltskosten. Die Vorinstanz verweist auf die Klage- schrift und auf die Replikschrift des Klägers (Urk. 121 S. 41 mit Hinweis auf Urk. 2 S. 69 f. und Urk. 25 S. 62). Mit der Klageschrift verlangte der Kläger unter diesem Titel die Berücksichtigung einer Position von Fr. 16'624.50 (umfassend Fr. 15'000.00 Honorar, zuzüglich 3% Spesenpauschale und Mehrwertsteuer). Diese Auslagen sollen dem Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
- 29 - seiner Ansprüche gegenüber der SUVA und der IV entstanden sein. Mit seiner Klageschrift hatte der Kläger in Aussicht gestellt, dass er die angerufene Instanz über diese Auslagen anlässlich des zweiten Schriftenwechsels dokumentieren werde (Urk. 2 S. 69 f.). Dennoch lieferte der Kläger mit seiner Replik keine derar- tige Dokumentation, sondern beschränkte sich darauf, den von der Beklagten mit der Klageantwort erhobenen Einwand (vgl. Urk. 18 Rz 279) zu bestreiten, dass es bei seiner Auseinandersetzung mit den Sozialversicherern um blosse Ermes- sensdifferenzen gegangen sei (Urk. 25 S. 62). Über den weiteren Einwand der Beklagten, die geltend gemachten Anwaltskosten seien weder substantiiert noch bewiesen (Urk. 18 Rz 280), ging der Kläger mit seiner Replik aber hinweg. Indem die Vorinstanz diese Schadensposition mangels Substantiierung un- berücksichtigt liess, erteilte sie dem Kläger die richtige Antwort. Es sei dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 121 S. 42). Was der Kläger mit der Berufung dazu vorträgt (Urk. 120 S. 47 f.; vgl. auch Urk. 129 S. 45), vermag die vorinstanzliche Anschauung nicht zu entkräften. Aktenwidrig ist seine Haltung, die Beklagte habe diese Position vor Vorinstanz gar nicht bestrit- ten, denn im Vorbringen, dass die geltend gemachten Anwaltskosten nicht sub- stantiiert seien (Urk. 18 Rz 280), liegt sehr wohl eine Bestreitung. Mit seiner Kla- geschrift hatte das der Kläger auch noch so gesehen, hatte er doch dort für den zweiten Schriftenwechsel in Aussicht gestellt, das Gericht "über diese Kosten zu dokumentieren". Geliefert hat er diese Dokumentation in der Folge aber nicht. Damit bleibt es bei Behauptungen, die bereits im Ansatz nicht genügen: Der Klä- ger äusserte sich nicht dazu, welcher Anwalt, wann wieviel Zeit und zu welchen konkreten Zwecken aufgewendet haben soll. Unzutreffend ist daher auch die vom Kläger mit der Berufung gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge (Urk. 120 S. 47 f.), dass sie diese Fragen mit dem Beweisauflagebeschluss nicht zum Be- weis verstellt habe. Bei der geschilderten Behauptungslage war es ihr gar nicht möglich, konkrete Tatsachen zum Beweis zu verstellen. Die Position wurde bis Aktenschluss nicht begründet.
- 30 -
8. Genugtuung 8.1. Der Kläger verlangt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 OR eine Genugtuung von insgesamt Fr. 67'284.00, auf die er sich die von der SUVA geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.00 anrechnen lässt, so dass er netto noch Fr. 35'244.00 fordert. Den Schadenszins von 5% auf dem Betrag von Fr. 67'284.00 verlangt er seit dem Unfalldatum, d.h. seit dem 26. Mai 2000, wobei er diesen Zins ab dem 16. Dezember 2003 in Berücksichtigung der Zahlung der Integritätsentschädigung durch die SUVA nur noch auf dem Betrage von Fr. 35'244.00 fordert. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Urteil eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 für angemessen. Da die Integritätsentschädigung der SUVA von Fr. 32'040.00 zu berücksichtigen war, ergab sich unter diesem Titel kein Saldo zu Gunsten des Klägers. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Er wirft der Vorinstanz vor, die massgeblichen Kriterien für die Bemessung der Genugtuung verkannt zu haben (Urk. 120 S. 35-48) . Namentlich spiele das Verschulden der Unfallverursacherin keine Rolle, da es um eine Kausalhaftung gehe; dagegen übersehe die Vorinstanz, dass den Kläger am Unfall kein Verschulden treffe. Wei- ter stelle sich die Frage, ob das ...-Gutachten Urk. 82 nicht illegal beschafft wor- den sei (S. 39 f.). Die Beklagte bestreitet indessen auch in diesem Zusammen- hang den Kausalzusammenhang und widersetzt sich daher der Genugtuungsfor- derung des Klägers (Urk. 126 Rz 13, 66, 355). Und mit ihrem Eventualstandpunkt hält sie dafür, dass die Genugtuungsforderung durch die Integritätsentschädigung der SUVA bereits abgegolten sei (Urk. 126 Rz 362). 8.2. Art. 62 SVG verweist für die Frage der Genugtuung auf Art. 47 OR. Ge- mäss dieser Bestimmung kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlitte- ne seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf
- 31 - Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E., 3.2). Eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR ist indessen keine selbständige Haf- tungsnorm, sondern setzt voraus, dass der Schadenverursacher auf Grund einer andern Gesetzesbestimmung aus Verschulden oder kausal haftet (BK-Brehm, Art. 49 OR N 13). Damit kommt eine Genugtuung nur dann in Frage, wenn die seelische Unbill die natürliche und auch adäquate Folge einer Körperverletzung ist (ZK-LANDOLT, Art. 47 OR N 5). Auch diese Frage lässt sich ohne Beweisverfah- ren nicht beantworten. Damit kann die Sache auch in dieser Hinsicht erst nach der Durchführung des Beweisverfahrens beurteilt werden, das die Vorinstanz mit ihren Beweisbeschlüssen angeordnet hat.
9. Rückweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Nach dem Gesagten wird der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ergän- zen sein, weshalb es sich rechtfertigt, in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwach- sen ist, aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.2. Im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) dieses Berufungsver- fahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
10. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. Juni 2016 10.1. Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 (Urk. 125) hat die Kammer ein erstes Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (Urk. 135) stellt der Kläger nun ein erneutes Armenrechtsgesuch. Seinem Armen- rechtsgesuch legt er eine Abtretungserklärung zu Gunsten des Kantons Zürich hinsichtlich seiner Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung bei (Urk. 137/12).
- 32 - 10.2. Mit dem heutigen Entscheid wird auf jegliche Kostenverteilung verzichtet. Wenn der Kläger mit Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Gegen- partei belastet werden sollte, dann müsste das durch den neuen Endentscheid des Bezirksgerichts geschehen. Bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos: Für das zweite erstinstanzliche Verfahren wird der Kläger gegebenenfalls ein neues Gesuch stellen müssen (Art. 119 Abs. 5 ZPO e contrario). Da die Vor- instanz mit ihrem Endentscheid hinsichtlich dieses Berufungsverfahrens auch über die endgültige Verlegung der Gerichtskosten befinden wird, würde ein allfäl- liges neues Armenrechtsgesuch des Klägers auch diese Kostenverlegung erfas- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Kläger nach seinem neuesten Armen- rechtsgesuch vom 1. Juni 2016 im Berufungsverfahren keine neuen Anwalts- kosten entstanden sind. Es wird beschlossen:
Erwägungen (71 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Der Kläger wurde im Jahre 1959 in … (Kosovo) geboren, besuchte die dor- tigen Schulen und nach seinen Angaben auch das Gymnasium; anschliessend soll er mit dem Geschichtsstudium begonnen haben. Vom Jahre 1981 an kam er jeweils als Saisonnier in die Schweiz und war an verschiedenen Arbeitsstellen tä- tig, wobei er allerdings 1987 während eines ganzen Jahres in seiner Heimat den Militärdienst absolvierte (Urk. 2 S. 8). In den Jahren 1988 bis 1996 war er bei ver- schiedenen Baufirmen (C._____ in … SG, D._____ in …, E._____ in … ZH und F._____ in … ZH) als Kranführer tätig. Im Jahr 1996 erlitt der Kläger einen Unfall, weil er auf Eis ausrutschte, und war dann einige Zeit nicht arbeitsfähig. Im Febru- ar 1997 kündigte die damalige Arbeitgeberin, die Firma F._____, das Arbeitsver- hältnis. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis September 1999 arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In dieser Zeit nahm er einen Zwi-
- 5 - schenverdienst bei der …-Fabrik G._____ in Wallisellen an. Per 30. September 1999 trat der Kläger bei der H._____ AG in Kloten eine feste Stelle als Frachtmit- arbeiter am Flughafen Zürich an (vgl. Urk. 121 S. 20 f. mit Hinweis auf Urk. 4/5/10). Im Jahre 1985 heiratete der Kläger im Kosovo die im Jahre 1956 geborene I._____. Seine Ehefrau blieb in den ersten Ehejahren im Kosovo. Am 18. Dezem- ber 1988 kam der Sohn J._____ zur Welt (Prot. I S. 199). Nachdem sich der Klä- ger in der Schweiz niedergelassen hatte, zog er im Jahre 1994 die Familie nach (Urk. 2 S. 10; Prot. I S. 154).
E. 1.2 Am 26. Mai 2000, ca. 13.30 Uhr, fuhren drei Personenwagen hintereinan- der auf der Landvogt-Waser-Strasse in Winterthur stadtauswärts: An erster Stelle fuhr K._____ mit einem Personenwagen Renault 5 (erste Inverkehrsetzung Mai 1988), an zweiter Stelle der Kläger mit dem Personenwagen Opel Corsa A 14i (erste Inverkehrsetzung Januar 1990) und an dritter Stelle L._____ mit dem Per- sonenwagen Renault Espace (erste Inverkehrsetzung März 1998) (vgl. Urk. 4/1). Unmittelbar nach der Kreuzung Landvogt-Waser-Strasse / Hinterdorfstrasse führt ein Fussgängerstreifen über die Landvogt-Waser-Strasse. Der Fussgänger- streifen ist in der Strassenmitte mit einer Fussgängerinsel versehen, auf welcher das Signal 4.11 "Standort eines Fussgängerstreifens" steht. Als sich das vorders- te von K._____ gesteuerte Fahrzeug dem Fussgängerstreifen näherte, wartete der Fussgänger M._____ auf der Fussgängerinsel und wollte die Landvogt- Waser-Strasse – aus der Sicht der erwähnten Fahrzeugkolonne von links nach rechts – überqueren. Um dem Fussgänger den Vortritt zu lassen, hielt K._____ ihr Fahrzeug an. Der Kläger, der das zweite herannahende Fahrzeug führte, hielt sein Fahrzeug ebenfalls an. Dagegen gelang es der Lenkerin des dritten Fahr- zeuges, L._____, nicht, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Sie fuhr auf das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug auf, welches seinerseits in das vorderste von K._____ gesteuerte Fahrzeug hineingeschoben wurde. Das Fahrzeug des Klä- gers erlitt einen Totalschaden und musste abgeschleppt werden.
- 6 -
E. 1.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe durch den Unfall wegen einer HWS-Distorsion einen Gesundheitsschaden erlitten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene ärztliche Berichte, die bei den eingereichten SUVA-Akten liegen (Urk. 2 S. 14 ff. mit Hinweisen auf insbesondere Urk. 4/5/1- 12). Mit Beschluss vom 28. August 2003 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 26. Mai 2001 eine unbefristete 100%ige Invalidenrente fest (Urk. 4/6/1), worauf für die Zeit ab 1. Mai 2001 Invalidenrenten und Zusatzrenten erbracht wurden (vgl. Urk. 4/6/3-7). Allerdings nahm die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) gestützt auf das bei den Akten liegende inter- disziplinäre ...-Gutachten des N._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 82) mit Verfügung vom 5. November 2010 eine Rentenrevision vor und stellte die Rente per Ende 2010 ein, und zwar wegen eines die Rente ausschliessenden Invaliditätsgrades von 10%. Mit Urteilen vom 30. Januar 2012 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich indessen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und dass ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus eine volle Invalidenrente zustehe (Urk. 42/16 und 42/17). Allerdings hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) mit Verfügung vom
8. November 2012 die Rente per 1. Januar 2013 gestützt auf die Schlussbestim- mung der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 wiederum auf (Urk. 66/22/1-2). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger mithin keine IV-Rente mehr.
E. 1.4 Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer des Unfall verursachenden Fahrzeuges gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG in Anspruch.
E. 2 Prozessverlauf
E. 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren fanden die folgenden wesentlichen Prozess- handlungen statt:
- Klageschrift des Klägers vom 30. Juni 2010 durch den Kläger (Urk. 2);
- Klageantwortschrift der Beklagten vom 13. Dezember 2010 (Urk. 18);
- Replikschrift des Klägers vom 26. April 2011 (Urk. 250);
- Duplikschrift der Beklagten vom 30. September 2011 (Urk. 35);
- 7 -
- Verfügung Vorinstanz vom 10. April 2012 betreffend Noven (Urk. 45);
- Stellungnahme Kläger vom 3. Mai 2012 (Urk. 48);
- Stellungnahme Beklagte vom 25. Juni 2012 (Urk. 53);
- Beweisauflagebeschluss vom 4. Februar 2013 (Urk. 54);
- Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 (Urk. 67);
- persönliche Befragung des Klägers (24. November 2014, Prot. I S. 122- 153);
- Vernehmung der Zeugin I._____ (24. November 2014, Prot. I S. 154-187);
- Vernehmung des Zeugen J._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 188- 211);
- Vernehmung des Zeugen Dr. med. O._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 211-218);
- Vernehmung des Zeugen Dr. med. P._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 218-248);
- Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2015 (Urk. 121).
E. 2.2 Gegen das ihm am 12. November 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 117) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Im Rahmen des Berufungs- verfahrens erstatten die Parteien die folgenden Rechtsschriften:
- Berufungsschrift des Klägers vom 14. Dezember 2015 (Urk. 120);
- Berufungsantwort der Beklagten vom 12. Februar 2016 (Urk. 126);
- Berufungsreplik des Klägers vom 18. März 2016 (Urk. 129);
- Berufungsduplik der Beklagten vom 3. Mai 2016 (Urk. 133);
E. 3 Prozessuales: Allgemeines
E. 3.1 Teilrechtskraft. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren einen Klagebe- trag von Fr. 560'000.00 anhängig gemacht. Nach der Abweisung der Klage durch die Vorinstanz hält der Kläger mit seiner Berufung im Umfange von Fr. 219'477.03 nebst Zinsen fest. Damit ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft er- wachsen, als mit ihm die Klage in dem den Berufungsantrag übersteigenden Um- fang abgewiesen wurde (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Streite liegen daher noch die folgenden Beträge (nebst Zinsen):
- "aufgelaufener Erwerbsschaden bis Rechnungstag": Fr. 40'672.83 (Urk. 120 S. 31 f.);
- 8 -
- "ungedeckter künftiger Erwerbsschaden": Fr. 126'936.00 (Urk. 120 S. 33);
- "vorprozessuale Anwaltskosten": Fr. 16'624.20 (Urk. 120 S. 47);
- Zins zu 5% auf Fr. 67'284.00 zwischen 26. Mai 2000 und 15. Juli 2003 (Urk. 120 S. 44);
- Zins zu 5% auf Fr. 45'924.00 zwischen 16. Juli 2003 und 15. Dezember 2003 (Urk. 120 S. 44).
E. 3.2 Anwendbares Prozessrecht. Die Klage wurde am 30. Juni 2010 anhängig gemacht, mithin vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der schweize- rischen ZPO. Für das vorinstanzliche Verfahren ist daher das zürcherische Pro- zessrecht massgebend (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil den Parteien am 11. bzw. 12. November 2015 eröffnet wurde (Urk. 117), ist auf das Rechtsmittelverfahren vor der Berufungsinstanz die schweizerische ZPO an- wendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vo- rinstanzlichen Entscheids prozessrechtliche Fragen stellen, wird daher zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die für ihr Verfahren massgeblichen Vorschriften des zür- cherischen Prozessrechts richtig angewandt hat (BGE 138 I 1 E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2).
E. 3.3 Aktenschluss und Novenrecht. Da für das vorinstanzliche Verfahren das zürcherische Prozessrecht massgebend ist, beurteilt sich die Frage, wann der Ak- tenschluss eingetreten ist, auch nach diesem Recht. Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob im Berufungsverfahren Noven vorgetragen werden können, nach Art. 317 ZPO. Nach zürcherischem Prozessrecht war den Parteien Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen des Verfahrens zweimal zur Sache zu äussern, nämlich mit der Klage und der Klageantwort bzw. mit der Replik und der Duplik (§§ 126-127 ZPO/ZH). Mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Be- streitungen sind die Parteien ausgeschlossen, wenn sie sie nicht mit ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorgebracht haben (§ 114 ZPO/ZH). Mit dieser letzten Rechtsschrift tritt nach zürcherischem Prozessrecht der Akten- schluss ein. Tatsächliche Vorbringen, die nach diesem Aktenschluss erfolgen, sind nur dann zulässig, wenn eine der Ausnahmebestimmungen von § 115 ZPO/ZH gegeben ist. Mit ihrer Verfügung vom 10. April 2012 hat die Vorinstanz
- 9 - auf ein ganz bestimmtes Novum hingewiesen (Urk. 45). In der Folge nahmen die Parteien am 3. Mai bzw. am 25. Juni 2012 dazu Stellung (Urk. 48 und 53).
E. 3.4 Begründung der Berufung. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeu- tet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und ein- deutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ ausei- nandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorin- stanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder wiederholt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1). Der Be- rufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorin- stanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorin- stanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Entsprechendes gilt auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2., zur Publikation bestimmt). Unter dem Titel "B. Sachverhalt" stellt der Kläger auf den Seiten 6 bis 17 seiner Berufungsschrift den Sachverhalt unter Hinweis auf die Akten neu dar (Urk. 120 Rz 12 - 50), ohne dass er dies mit Sachverhaltsrügen gegenüber dem
- 10 - angefochtenen Urteil verbindet. Dass solche Vorbringen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO novenrechtlich zulässig sein sollen, tut der Kläger mit der Berufung nicht dar. Damit sind diese Vorbringen unbeachtlich. Entscheidend sind einzig die im erstinstanzlichen Verfahren vor Aktenschluss vorgetragenen Tatsachenbe- hauptungen und die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge. Sachver- haltsrügen wären mit der Berufung mit konkreten Hinweisen auf die erstinstanzli- chen Parteivorträge zu begründen. Das tut der Kläger aber nicht.
E. 4 Februar 2013 erliess die Vorinstanz im Sinne von § 136 ZPO/ZH einen 65 Be- weissätze umfassenden Beweisauflagebeschluss, enthaltend auch eine Reihe von Unterbeweisätzen und Gegenbeweissätzen (Urk. 54). Am 6. bzw. 21. Mai 2013 erstatteten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften gemäss § 137 ZPO/ZH. Die Beweisantretungsschrift des Klägers umfasst 38 Seiten, jene der Beklagten 158 Seiten (Urk. 63 und 65). Hierauf erliess die Vorinstanz am 24. Ja- nuar 2014 den Beweisabnahmebeschluss im Sinne von § 140 ZPO/ZH (Urk. 67). Dort hatte die Vorinstanz gemäss § 140 ZPO/ZH die "zugelassenen Beweismittel" zu bezeichnen und "die für die Abnahme der Beweise nötigen Anordnungen" zu treffen. Dieser Beweisabnahmebeschluss umfasst 100 Seiten. Mit diesem pro- zessleitenden Entscheid wurde minutiös die Vernehmung sehr vieler Zeugen, die Einholung verschiedener Gutachten und die Berücksichtigung der von den Partei- en als Beweismittel genannten Aktenstücke angeordnet. Im erwähnten Be- weisabnahmebeschluss hielt die Vorinstanz fest, dass nichts gegen das von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehen im Beweisverfahren spreche: Zunächst werde ein erstes unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten sowie weite- re medizinische Akten betreffend den Kläger eingeholt und erst dann werde ein zweites interdisziplinäres Gutachten eingeholt. Das Gericht beabsichtige, zu- nächst die Beweise zum Unfallgeschehen abzunehmen und erst dann das erste Gutachten in Auftrag zu geben. Die Parteien würden vom Gericht "ohnehin" fort-
- 11 - laufend über die weiteren Schritte im Beweisverfahren orientiert werden (Urk. 67 S. 4 f.).
E. 4.1 Das vorinstanzliche Beweisverfahren richtete sich nach zürcherischem Prozessrecht und ist daher auch nach diesem Prozessrecht zu beurteilen. Am
E. 4.1.1 Trotz dieses in Aussicht gestellten Vorgehens kam es in der Folge einzig zu den folgenden Beweismassnahmen der Vorinstanz:
- 24. November 2014: persönliche Befragung des Klägers (Prot. I S. 122- 153);
- 24. November 2014: Vernehmung der Zeugin I._____ (Ehefrau des Klä- gers; Prot. I S. 154-187):
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen J._____ (Sohn des Klägers; Prot. I S. 188-211);
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen Dr. O._____ (behandelnder Arzt; Prot. I 211-218);
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen Dr. P._____ (Hausarzt des Klägers; Prot. 188-248).
E. 4.1.2 Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist, um "zum bisherigen Beweisergebnis" Stellung zu nehmen (Urk. 103). Das taten der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Urk. 114) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (Urk. 111).
E. 4.2 An seine Beweisbeschlüsse ist das Gericht zwar nicht gebunden, aber es hat jede Änderung zu begründen (§ 143 ZPO/ZH). Für die Parteien ist das von Belang, weil sie wissen müssen, welches die vom Gericht als rechtserheblich an- gesehenen Beweisthemen sind, zu denen sie "nach durchgeführtem Beweisver- fahren" im Sinne von § 147 ZPO/ZH werden Stellung nehmen können. Ohne nä- here Begründung ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nur auf ganz wenige der mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 zugelasse- nen Beweismittel überhaupt eingegangen. Das ist mit der zürcherischen Prozess- ordnung nicht in Einklang zu bringen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Sinn die umfangreichen vorinstanzlichen Beweisbeschlüsse und deren Beweissätze haben sollen, wenn sie im Urteil schliesslich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einmal erwähnt und damit praktisch zur Seite geschoben werden. Sollte das Gericht im Laufe des Verfahrens zum Schlusse kommen, dass seine früheren Beweisbeschlüsse nicht praktikabel sind, weil sie z.B. zu sehr in die Einzelheiten
- 12 - gehen, dann wären sie im Sinne von § 143 ZPO/ZH vor dem Urteil zu korrigieren. Ein solches Vorgehen wäre hier denkbar, denn die Beweisbeschlüsse sind derart detailliert, dass die Gefahr besteht, dass sie das Verfahren erschweren, anstatt es zu vereinfachen. Für das Beweisverfahren massgebend bleiben so oder anders die von den Parteien rechtzeitig und prozessrechtskonform bezeichneten Beweismittel. In ei- nem Fall wie dem vorliegenden ist es sinnvoll, bei der Beweisabnahme stufenwei- se vorzugehen, wie das die Vorinstanz mit ihrem Beweisabnahmebeschluss noch in Aussicht gestellt hatte (Urk. 67 S. 3 f.). Denkbar ist es aber auch, dass sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass auf die Abnahme gewisser Beweismittel ver- zichtet werden kann, weil andere in der Zwischenzeit abgenommene Beweismittel bereits eine abschliessende Beweiswürdigng erlauben. Das trifft namentlich dann zu, wenn z.B. über den Unfallhergang und die durch ihn verursachten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen taugliche Gutachten vorliegen. In solchen Fällen ist es z.B. denkbar auf Zeugenbefragungen zum gleichen Beweisthema zu verzichten. Nicht zulässig ist es aber, prozessrechtskonform gestellte und mit dem Be- weisabnahmebeschluss berücksichtigte Beweisanträge im Urteil ohne Begrün- dung zu übergehen.
E. 5 Natürlicher Kausalzusammenhang
E. 5.1 Ausgangspunkt. Im angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz lediglich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang auseinander, indem sie diesen – na- mentlich gestützt auf die Zeugenaussagen des ersten behandelnden Arztes und des Hausarztes – ohne weiteres als gegeben erachtete (Urk. 121 S. 12-15). Die Vorinstanz weist auf die technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Biome- chanik vom 12. Januar 2006 hin, wo für Delta-v ein Wert von 10,5 bis 15 km/h Stunde errechnet worden sei. Der Kläger zweifle diesen Wert an, wogegen die Beklagte der Auffassung sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang wegen des geringen Delta-v zu verneinen sei (Urk. 121 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 4/8 S. 2, Urk. 2 S. 12 f. und Urk. 18 S. 7 ff.). Auf die Prüfung, ob ein adäquater Kau- salzusammenhang gegeben sei, verzichtete die Vorinstanz in der Folge, weil sie das Vorhandensein eines Schadens verneinte (Urk. 121 S.15, 42 f.), meint aber,
- 13 - dass das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs "mehr als fraglich" sei. Das bei den Akten liegende ...-Gutachten (Urk. 82) verneine nämlich den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 121 S. 44). Auf letzteres kann es indes- sen von vornherein nicht ankommen, ist doch die Frage des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rechtsfrage, die nicht von den Experten, sondern allein vom Gericht zu beantworten sein wird, und zwar erst, nachdem der natürliche Kausalzusammenhang feststeht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist dagegen eine Tatfrage. In den Er- wägungen ihres im Sinne von § 136 ZPO/ZH erlassenen Beweisauflageschlusses vom 4. Februar 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger zu beweisen habe, "dass er im Sinne der natürlichen Kausalität durch den Unfall vom 26. Mai 2000 verletzt" worden sei (Urk. 54 S. 2). In der Folge hielt die Vorinstanz in den Be- weissätzen 8-15 ihres Beweisauflagebeschlusses die vom Kläger zu beweisen- den Elemente des Unfallherganges fest. Und alsdann hielt sie in den Beweissät- zen 7 sowie 16-34 die vom Kläger zu beweisenden Elemente seiner gesundheitli- chen Beeinträchtigungen fest. Dem Kläger auferlegte die Vorinstanz den Beweis für seine Behauptungen zum Unfallgeschehen (Beweissatz 64), zu seinem Ge- sundheitszustand vor dem Unfall (Beweissätze 54-59), zu seiner Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall (Beweissätze 60-63) sowie zu seinem Gesundheitszustand nach dem Unfall (Beweissatz 65). In ihrem Beweisabnahmebeschluss (Urk. 67) listete die Vorinstanz die hier interessierenden Beweismittel zu den Beweissätzen 7-34 und 54-65 über 66 Seiten in kleiner Schrift (Arial 10) auf (Urk. 67 S. 14-55 und S. 74-97). In der Folge ordnete sie im Zusammenhang zu verschiedenen Be- weissätzen ein "unfalltechnisches und biomechanisches Gutachten" bzw. ein "in- terdisziplinäres medizinisches Gutachten" an (Urk. 67 passim). Zu all diesen an- geordneten Beweisabnahmen ist es aber in der Folge nicht gekommen.
E. 5.2 Natürlicher Kausalzusammenhang (Allgemeines). Ein natürlicher Kausal- zusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine not- wendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der ein-
- 14 - getretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass der interessierende Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt vielmehr, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.; je mit Hinweisen). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Die Feststellung hinsichtlich des tat- sächlichen Bestands des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betrifft den Sachverhalt und be- ruht auf Beweiswürdigung (BGE 128 III 22 E. 2d und E. 2e S. 25 f., 180 E. 2d S. 184; BGer 4A_275/2013 vom 30.10.2013, E. 4 und 4.1).
E. 5.2.1 Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat ihre Rechtsprechung bei sog. unklaren Beschwerdebildern präzisiert und dabei festgelegt, wie die Be- schwerdebilder beweismässig zu erheben sind. Aus den medizinischen Abklärun- gen muss ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus unfallbedingten Gesundheitsschäden resultieren. Abzustellen ist auf sog. Stan- dardindikatoren im Hinblick auf den Schweregrad, die Konsistenz und die funktio- nellen Auswirkungen der Schädigung (BGE 141 V 281 E. 6). Die Halswirbel- Distorsion gehört zu diesen unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 574, 136 V 279).
E. 5.2.2 Gemäss BGE 117 V 359 E. 4 ist dann, wenn nach einem Unfall ein sog. Schleudertrauma diagnostiziert wird, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass "die Ausfälle und die dadurch einge-
- 15 - tretene teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen" sind. Von den zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wurde diese Rechtsprechung in dieser Weise nicht übernommen (vgl. BGer 4A_275/2013 vom 30.10.2013, E. 4). Stehen medizinische Zusammenhänge in Frage, geht es stets um natürliche Kausalität (ULRICH MEYER, Schleudertrauma anders betrachtet, in: Medizin und Recht, Zürich 2013, S. 297). Zur natürlichen Kausalität gehört aber auch, dass das Unfallereignis als solches nach überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geeignet war, eine Halswirbel-Distorsion zu bewirken. Beides – die Auswir- kungen des Unfallereignisses auf den Körper sowie die Folgen der Halswirbel- Distorsion – sind rechtserhebliche Tatsachen, die wenn sie streitig sind, im Be- weisverfahren erhärtet werden müssen.
E. 5.2.3 Für das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges trägt der An- sprecher die Beweislast (Art. 8 ZGB), wobei das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Hinsichtlich dieser natürlichen Kausalität ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens Folgendes:
E. 5.3 Natürlicher Kausalzusammenhang: Vorinstanzliches Urteil; zweitinstanzli- che Parteivorträge.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz stellt auf die bei den Akten liegende Unfallanalyse der Ar- beitsgruppe für Biomechanik vom 12. Januar 2006 ab, die von einem Delta-v- Wert von 10,5 bis 15 km/h ausgeht (Urk. 121 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 4/8 S. 2). Sie weist darauf hin, dass der Kläger diesen Wert anzweifle, weil der erwähnte Bericht von einem falschen Gewicht des den Unfall verursachenden Fahrzeuges ausgehe, während die Beklagte die natürliche Kausalität unter Hinweis auf das geringe Delta-v verneine. Wegen der beiden aufeinander folgenden Kollisionen mache der Kläger sodann einen sog. "Resonanzeffekt" geltend. Ohne weiteres geht die Vorinstanz sodann in diesem Punkte von einem natürlichen Kausalzu- sammenhang aus, weil ein "mittelschwerer oder schwerer Unfall" vorliege. Ge- stützt auf die persönliche Befragung des Klägers kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass allerdings kein "Resonanzeffekt" stattgefunden habe. Das wirkt sich nach der Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht zum Nachteil des
- 16 - Klägers aus, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gar ein Wert von Delta-v, der (deutlich) unter 10 km/h liege, die Annahme nicht ausschliesse, dass es zu einem Schleudertrauma (mit weiteren gesundheitlichen Folgen) ge- kommen sei (Urk. 121 S. 12 f.). Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses stützt sich die Vorinstanz einzig auf die Zeugenaussagen der von ihr vernommenen Ärzte Dr. O._____ und Dr. P._____, die den Kläger seinerzeit behandelt haben. Ge- stützt darauf schliesst die Vorinstanz aus, dass Unfälle, die der Kläger bereits in den Jahren 1996 und 1998 erlitten habe, im Unfallzeitpunkt irgendwelche Auswir- kungen gehabt hätten. Auch psychische Defizite seien auszuschliessen. Unter Hinweis auf gewisse Passagen dieser Zeugenaussagen sowie gestützt auf zwei Aktenstücke hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, es sei "überwiegend wahrscheinlich, dass ohne den Unfall auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele". Der natürliche Kausalzusammenhang sei damit gegeben (Urk. 121 S.13-15).
E. 5.3.2 Mit seiner Berufung erklärt der Kläger, dass er die vorinstanzlichen Erwä- gungen zum natürlichen Kausalzusammenhang "nicht in Zweifel" ziehe. Sollte die Beklagte aber mit der Berufung die vorinstanzlichen Schlüsse bestreiten, so sei ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO anzuordnen (Urk. 120 S. 22 f.). Ein solcher wurde in der Folge angeordnet.
E. 5.3.3 Demgegenüber bestreitet die Beklagte mit ihrer Berufungsantwort nach wie vor, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der bei den Akten liegenden Unfallanalyse ergebe sich, dass lediglich eine Bagatellkollision vorliege, dass ein Resonanzeffekt zu verneinen sei, dass am Fahrzeug des Klägers nur ein geringfügiger Schaden ent- standen sei und die Ehefrau des Klägers den Unfall ohne bleibende Schäden überstanden habe (Urk. 126 Rz 26 ff., 31 ff., 40 f. und 42 ff.). Alsdann hält die Be- klagte die bei den Akten liegende und von der SUVA eingeholte "Biomechanische Kurzbeurteilung" vom 29. November 2001 der "Arbeitsgruppe für Unfallmechanik" (Urk. 4/5/3) für tragfähig, weshalb sich eine "ausführliche biomechanische Beurtei- lung" erübrige (Urk. 126 Rz 49 ff.). Die bei den Akten liegende technische Unfall-
- 17 - analyse sei von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden. Schliesslich werden die gesundheitlichen Folgen des Unfalls von der Beklagten nach wie vor bestritten und die vorinstanzlichen Erwägungen auch insoweit beanstandet (Urk. 126 Rz 61 ff.).
E. 5.3.4 In seiner Replik anerkennt der Kläger, dass die Vorinstanz das von ihr an- geordnete Gutachten zum Unfallhergang nicht eingeholt habe, "da sie die Frage der natürlichen Kausalität auch ohne Gutachten bejahte". Im Übrigen bekräftigt er noch einmal seine im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber der im Rechte lie- genden Unfallanalyse (Urk. 4/8) formulierten Vorbehalte. Und weiter beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz das von ihr angeordnete unfalltechnische und bio- mechanische Gutachten nicht eingeholt habe (Urk. 129 S. 9 f.). Im Übrigen sei die Beklagte selber von einem gegebenen natürlichen (und auch adäquaten) Kausal- zusammenhang zwischen dem Unfall und gesundheitlichen Schwierigkeiten aus- gegangen, denn bis Juli 2003 habe die Beklagte vorbehaltlos Leistungen erbracht (Urk. 129 S. 14). Alsdann weist der Kläger auf verschiedene Aktenstellen hin, welche den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und seinen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen belegen sollen (Urk. 129 S. 15 ff.) und aus denen er das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ableitet (vgl. Urk. 129 S. 19). Die natürliche Kausalität ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die SUVA nach wie vor eine 100%ige Unfallrente ausrichte (Urk. 129 S. 21). Mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 42/16-17) sollte die Frage der natürlichen Kausalität nach dem Dafür- halten des Klägers "vom Tisch" sein (Urk. 129 S. 21 f.). Dem N._____-Gutachten (Urk. 82) komme in diesem Zusammenhang "keinerlei Beweiswert" zu (Urk. 129 S. 42, 44).
E. 5.3.5 Mit ihrer Berufungsduplik hält die Beklagte an ihrer Argumentation fest (Urk. 133 S. 13 ff. und S. 34 ff.).
E. 5.4 Beweisverfahren. Die Vorinstanz hat die Beweise zum natürlichen Kausal- zusammenhang gänzlich losgelöst von ihren Beweisbeschlüssen gewürdigt. Das ist so nicht zulässig. Wenn die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil ihren
- 18 - Beweisbeschlüssen nicht mehr hätte folgen wollen, hätte sie dafür eine Begrün- dung geben müssen (vgl. oben E. 4). Nicht angängig ist es allerdings, mit dem Kläger aus den Urteilen des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 42/16-17) zu schliessen, dass mit ihnen die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges "vom Tisch" sei (Urk. 129 S. 21 f.), denn der Zivilprozess und der Sozialversiche- rungsprozess folgen anderen Regeln. Denkbar ist es allerdings, Beweismittel aus Drittverfahren im Zivilprozess zu verwerten. Namentlich können nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung im Zivilprozess sog. Fremdgutachten, die von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurden (z.B. ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Exper- tise), als gerichtliche Gutachten im Sinne der Zivilprozessordnung berücksichtigt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Es gibt keinen Grund, diese vom Bundesge- richt zur ZPO entwickelte Rechtsprechung nicht auch auf das zürcherische Pro- zessrecht anzuwenden. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist den Parteien des Zi- vilprozesses allerdings vor Abschluss des Verfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 180 1. Halbsatz ZPO/ZH), und es wird ihnen die Möglichkeit einzu- räumen sein, sich nachträglich noch zur Person des Gutachters zu äussern (§ 172 Abs. 2 ZPO/ZH) und Ergänzungsfragen zu stellen (§ 180 2. Halbsatz ZPO/ZH). Unter diesen Voraussetzungen sind im Zivilprozess Fremdgutachten ebenso beweistauglich, wie die vom Zivilrichter selber eingeholten Gutachten. Es versteht sich von selbst, dass auch Fremdgutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen (§ 148 Satz 1 ZPO/ZH) und dass ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schluss- folgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (§ 181 Abs. 2 ZPO/ZH). Beim gegenwärtigen Aktenstand kann nach dem Gesag- ten auf das ...-Gutachten nicht abgestellt werden, weil die Parteien nicht aufgefor- dert wurden, sich im Sinne der §§ 172 Abs. 2 und 180 ZPO/ZH dazu zu äussern. Das wird im weiteren Verfahrensverlauf entweder nachzuholen oder es wird ein neues Gutachten anzuordnen sein.
- 19 -
E. 5.5 Natürlicher Kausalzusammenhang: Unfallhergang. Der Ablauf eines Ver- kehrsunfalles stellt einen hochkomplexen physikalischen Vorgang dar, der sich in Sekundenbruchteilen ereignet und nur schwer rekonstruiert werden kann. Die Feststellung und die Würdigung der massgeblichen Tatsachen bedarf des Fach- wissens, das einem Gericht in aller Regel abgeht. Es lag daher nahe, dass die Vorinstanz mit ihrem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 zu ver- schiedenen Beweissätzen unter anderem ein "unfalltechnisches und biomechani- sches Gutachten" anordnete (Urk. 67 zu den Beweissätzen 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 29, 30, 33, 34, 35, 54, 64). Ein solches Gutachten wurde in der Folge aber nicht eingeholt.
E. 5.5.1 Im obergerichtlichen Verfahren lässt der Kläger seinen Einwand fallen, dass es anlässlich des Unfalles vom 26. Mai 2000 zu einem sog. Resonanzeffekt ge- kommen sei (Urk. 129 S. 11). Die Parteien gehen sodann gestützt auf die bei den Akten liegende "technische Unfallanalyse" (Urk. 4/8) übereinstimmend davon aus, dass das Delta-v der ersten Kollision 10,5 bis 15,5 km/h betragen habe (Urk. 126 Rz 15.5 und Urk. 129 S. 3).
E. 5.5.2 Die Parteien stufen die biomechanischen Auswirkungen des Unfalles gänz- lich unterschiedlich ein:
E. 5.5.2.1 Der Kläger geht vor Obergericht nach wie vor von einem heftigen Aufprall aus (Urk. 129 S. 14), wofür er sich namentlich auf die bei den Akten liegende und an die SUVA gerichtete "Biomechanische Kurzbeurteilung" stützt (Urk. 129 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 4/5/3). Er verweist auch darauf, dass er mit seiner Replik vor Vorinstanz auf die Widersprüche zwischen der "Biomechanischen Kurzbeurtei- lung" (Urk. 4/5/3) und der "technischen Unfallanalyse" (Urk. 4/8) hingewiesen ha- be (Urk. 129 S. 9). Gleiches gelte für seine mit der erstinstanzlichen Replik aufge- stellten Behauptungen betreffend die Fahrzeuggewichte (Urk. 129 S. 9). Auch da- zu habe die Vorinstanz ein Gutachten angeordnet, aber nicht eingeholt (Urk. 129 S. 8). Die Auffahrkollision vom 26. Mai 2000 stelle nicht den biomechanischen Normalfall dar (Urk. 126 Rz 49), denn die Folgen des Unfalls hätten ihn wegen seiner Konstitution weit stärker getroffen, als man dies hätte im "Normalfall" er- warten müssen (Urk. 25 S. 5, 37, Urk. 129 S. 10, 11).
- 20 -
E. 5.5.2.2 Demgegenüber hält die Beklagte nach wie vor daran fest, dass der Unfall vom 26. Mai 2000 als "harmloser Bagatellunfall" (so Urk. 18 S.14; Urk. 126 Rz 22 ff.; Urk. 133 Rz 29, 53, 102) zu werten sei. Die bei den Akten liegende "Biome- chanische Kurzbeurteilung" (Urk. 4/5/3), welche "eine Abweichung vom Normal- fall" bescheinige, sei nicht beweiskräftig (Urk. 126 Rz 49 ff. und Urk. 133 Rz 170).
E. 5.5.3 Die zwischen den Parteien strittigen Fragen hat die Vorinstanz mit den Be- weissätzen 8-15 zum Gegenstand ihres Beweisauflagebeschlusses gemacht (Urk. 54 S. 5). Im Sinne des Gesagten wird sie die Beweise dazu noch abzuneh- men haben. Im Vordergrund wird das in Aussicht genommene Gutachten stehen; liegt dieses einmal vor, ist es nicht undenkbar, auf weitere Beweisabnahmen zu verzichten.
E. 5.6 Natürlicher Kausalzusammenhang: Gesundheitliche Folgen des Unfalles.
E. 5.6.1 Um die gesundheitlichen Folgen einer HWS-Distorsion im gerichtlichen Beweisverfahren zu erfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein polydisziplinäres Gutachten das Beweismittel der ersten Wahl. Das Bundes- gericht bezeichnet für solche Fälle polydisziplinäre Gutachten nicht nur als taug- lich, sondern als "zentral". Demgegenüber betont es, dass einfache medizinische Stellungnahmen wie Arztzeugnisse und medizinische Fachberichte beweisrecht- lich blosse Parteigutachten seien, welche den Parteivorbringen zuzurechnen sei- en und nicht als eigentliche Beweismittel gelten könnten (BGE 140 III 16 E. 2.5). Gleiches muss für Zeugenaussagen von behandelnden Ärzten gelten, soweit die- se Aussagen sich nicht strikt auf selber Wahrgenommenes beschränken. Beizu- fügen ist, dass das Zeugnis fachkundiger Personen im Sinne von § 165 Ziff. 3 ZPO/ZH (bzw. Art. 175 ZPO) für eine derartig essenzielle Beweisfrage, wie sie hier in Frage steht, von vornherein nicht in Frage kommen kann; das Institut ist nämlich für einfache und überschaubare Fälle gedacht (vgl. ZK-WEIBEL/WALZ, Art. 175 ZPO N 8; BSK ZPO-GUYAN, Art. 175 N 1 f.; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 175 N 10). Eine derartige einfache Fragestellung scheidet hier aus. Wird ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet, können sich die Parteien vorgängig na- mentlich zu den Fachdisziplinen und zur Auswahl der Gutachter äussern. Der Entscheid liegt aber beim Gericht (BGE 140 III 24 E. 3.3.4.).
- 21 -
E. 5.6.2 Mit ihrem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 hat die Vorin- stanz zu verschiedenen Beweissätzen (unter anderem) ein "interdisziplinäres me- dizinisches Gutachten" angeordnet (Urk. 67 zu den Beweissätzen 6, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 44, 52, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 61, 62, 63, 64). Zu allen Beweissätzen, zu denen sie die Einholung eines "interdisziplinä- ren medizinischen Gutachtens" anordnete, erwähnte die Vorinstanz im Be- weisabnahmebeschluss auch das Beweismittel "Polydisziplinäres Gutachten des N._____ (N._____) vom 5. Juni 2010", welches Gutachten als Urk. 82 bei den Ak- ten liegt.
E. 5.6.3 Die Beklagte stellt sich vor Obergericht auf den Standpunkt, dass das bei den Akten liegende ...-Gutachten (Urk. 82) beweistauglich sei. Die seit 16. Juli 2003 nur bruchstückhaft vorhandene medizinische Dokumentation könne durch ein weiteres interdisziplinäres Gutachten nicht nachgeholt werden, denn den Sachverständigen würde sich eine identische Aktenlage präsentieren, wie sie schon den Gutachtern des N._____ im Jahr 2010 vorgelegen sei. Im Rahmen ei- nes weiteren interdisziplinären Gutachtens könnten deshalb lediglich die Untersu- chungen wiederholt werden, welche schon die Sachverständigen des N._____ durchgeführt hätten. Da durch ein weiteres interdisziplinäres Gutachten keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten seien, könne darauf in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden (Urk. 126 Rz 123). Ob das in Frage stehende Fremdgutachten ein neues gerichtliches Gutach- ten überflüssig zu machen vermöchte, wenn im Sinne des oben Dargelegten (vgl. oben E. 5.4.) gemäss BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 vorgegangen wird, ist hier nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall müsste dieses aus dem Jahre 2010 stammende Gut- achten aktualisiert werden. Im bisherigen Verfahrensverlauf konnten sich die Par- teien jedenfalls im Sinne von BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 weder zu den Personen der Sachverständigen äussern noch hatten sie Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu beantragen. Die Frage, ob dieses Gutachten beweistauglich ist und sich aus die- sem Grunde ein weiteres gerichtliches Gutachten erübrigt, kann auf Grund der derzeitigen unvollständigen Aktenlage jedenfalls nicht beurteilt werden. Das wird das Sachgericht gegebenenfalls nach der Ergänzung des Gutachtens beurteilen
- 22 - müssen. Der Kläger wirft mit der Berufung allerdings einmal mehr die Frage auf, ob es sich beim fraglichen ...-Gutachten nicht um ein illegal beschafftes Beweis- mittel handeln könnte, weil es nicht von ihm, sondern von der Beklagten ins Recht gelegt worden sei (vgl. Urk. 120 S. 39 f., Urk. 129 S. 4; vgl. auch Schreiben der Beklagten an die Vorinstanz, Urk. 81). Der Vorwurf ist haltlos. Bereits mit der Dup- lik hat die Beklagte dem Kläger auseinandergesetzt, dass sie das Gutachten ge- stützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG erhalten hat, wurde ihr doch seitens der SUVA und der IV der Regress angekündigt (vgl. Urk. 126 Rz 259; Urk. 36/1-2). Mit sei- ner Berufungsreplik nimmt er diesen Vorwurf im Ergebnis – zu Recht – zurück (Urk. 129 S. 42).
E. 5.6.4 Wie schon vor Vorinstanz bestreitet die Beklagte auch vor Obergericht, dass zwischen dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Beschwerden ein na- türlicher Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Urk. 126 Rz 73, Urk. 133 Rz 85 ff.). Der Kläger verweist demgegenüber auf die Zeugenaussagen des behandelnden Arztes Dr. O._____ (Urk. 120 S. 19, Urk. 129 S. 6 ff.; vgl. Prot. I S. 212 ff.). Dieser hatte vor Vorinstanz nach 14½ Jahren als Zeuge über die Untersuchung auszu- sagen, die er nach dem Unfall vorgenommen hatte; an den Kläger vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Im Computer habe er gesehen, dass der Kläger "bei uns gewesen ist". Die Akten seien nach zehn Jahren vernichtet worden, und "mehr weiss ich nicht" (Prot. I S. 212). Die Aussagen eines solchen Zeugen sind von vornherein nicht beweistauglich. Auch die Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. P._____ können (Prot. I S. 218 ff.), soweit es um die Beurteilung des medizi- nischen Zustandes des Klägers und nicht um die Schilderung bestimmter, vom Zeugen erlebter Vorfälle geht, ein neutrales Gerichtsgutachten nicht ersetzen, denn solche Beurteilungen haben beweismässig keine andere Qualität als ein Arztzeugnis (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.5). Dass ein solches Gutachten die vorhandenen medizinischen Akten einzubeziehen hat, versteht sich demgegen- über von selbst.
E. 5.6.5 Auch im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalles gilt das Gleiche, was oben zum Unfallhergang ausgeführt wurde: Die Vorinstanz wird grundsätzlich anhand ihres Beweisabnahmebeschlusses das Beweisverfahren
- 23 - durchführen müssen. Auch hier wird sie stufenweise vorgehen können. Zentrales Beweismittel wird ein neues polydisziplinäres Gutachten sein, wenn nicht das bei den Akten liegende ...-Gutachten so ergänzt wird, dass es im Sinne von BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 als gerichtliches Gutachten angesehen werden kann und ihm da- her entsprechende Beweiskraft zukommt. Liegt einmal ein beweistaugliches Gut- achten vor, ist es sehr wohl möglich, dass auf die Abnahme gewisser weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Das ist aber eine Frage, die vom Sachgericht später zu entscheiden und im Urteil einlässlich zu begründen sein wird.
E. 6 Rechnungstag
E. 6.1 Der Kläger machte in seiner Klageschrift vom 30. Juni 2010 geltend, dass der Rechnungstag der Urteilstag sei. Weil aber noch nicht feststehe, wann das angerufene Gericht über die Klage entscheiden werde, bestimme er – der Kläger
– den 31. Mai 2011 zum Urteilstag (Urk. 120 S. 27 mit Hinweis Urk. 2 S. 45). In der Folge ging die Vorinstanz bei der Schadensberechnung von dem vom Kläger genannten Rechnungstag aus (vgl. Urk. 121 S. 23, 24, 25, 26, 28).
E. 6.2 Mit der Berufung beanstandet der Kläger das vorinstanzliche Vorgehen. Nach Lehre und Rechtsprechung entspreche der Rechnungstag dem Urteilstag. Die Vorinstanz hätte als Rechnungstag ihren Urteilstag, nämlich den 30. Oktober 2015 wählen müssen. Zwischen dem von der Vorinstanz gewählten Rechnungs- tag und dem Urteilstag sei weiterer Schaden entstanden, der hätte berücksichtigt werden müssen (Urk. 120 S. 27). Und weiter argumentiert der Kläger, dass sein letzter Lohn gestützt auf die Nominallohnentwicklung gemäss den Publikationen des Bundesamtes für Statistik aufzurechnen sei (Urk. 120 S. 28). Die Beklagte weist diese Sichtweise des Klägers zurück (Urk. 126 Rz 267 ff.).
E. 6.3 Die Schadensberechnung wird in der Tat von der Frage, was als bisheriger und was als künftiger Schaden zu bewerten ist, entscheidend beeinflusst. Indes- sen stellen auch statistische Werte Tatsachen dar, die unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes, von dem dieser Prozess bereits vor Vorinstanz ge- mäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH beherrscht war, von den Parteien durch Tatsachenbe-
- 24 - hauptungen in den Prozess einzuführen sind. Das gilt auch dann, wenn es sich bei ihnen um offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO bzw. von § 133 Satz 2 ZPO/ZH handelt. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, im vorin- stanzlichen Verfahren unter Inanspruchnahme des Novenrechtes gemäss ZPO/ZH auf derartige Tatsachen hinzuweisen, die sich durch die lange Prozess- dauer ergeben haben. Das hätte dazu geführt, dass sich auch die Gegenpartei mit derartigen Überlegungen des Klägers hätte auseinandersetzen können. Sol- ches hat der Kläger vor Vorinstanz indessen nicht getan, sondern trägt seine neuen tatsächlichen Überlegungen erstmals im Berufungsverfahren vor. Dabei ist von Belang, dass der Kläger seinerzeit selber den 31. Mai 2011 zum Rechnungs- tag "bestimmt" hat. Er liess nach dem 31. Mai 2011 in der Folge die Zeit bis zum Urteil vom 30. Oktober 2015 verstreichen, ohne dass er seine Überlegungen be- treffend aktualisierte Berechnungsweise des Schadens je ins Verfahren einge- bracht hätte. Damit ist es ihm aber gemäss Art. 317 Abs.1 ZPO auch verwehrt, derartige tatsächliche Überlegungen ins Berufungsverfahren einzuführen, denn bei zumutbarer Sorgfalt hätte er dies schon längst im vorinstanzlichen Verfahren tun können und nach dem auch im Prozessrecht gültigen allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 52 ZPO) auch tun müs- sen. Bei dem von der Vorinstanz angenommenen Rechnungstag vom 31. Mai 2011 muss es daher sein Bewenden haben.
E. 7 Schaden
E. 7.1 Positionen. Die Vorinstanz hat auf der ganzen Linie das Vorhandensein ei- nes Schadens verneint. Vor Obergericht hält der Kläger noch an drei Positionen fest: am Erwerbsschaden, an der Genugtuung (einschliesslich Zinsen) sowie an den vorprozessualen Anwaltskosten.
E. 7.2 Personenschaden.
E. 7.2.1 Allgemeines. Der Kläger hält vor Obergericht nicht mehr an seinem Stand- punkt fest, dass er ohne Unfall per 1. Januar 2001 eine Stelle als Kranführer hätte antreten können (vgl. Urk. 121 S. 21-23). Vielmehr folgt er der Vorinstanz darin, dass für die Schadensberechnung sein zuletzt bei der H._____ AG in … erzieltes
- 25 - Einkommen als Grundlage dienen kann (Urk. 120 S. 28). Davon wird im weiteren Verfahrensverlauf auszugehen sein.
E. 7.2.2 Bisheriger Erwerbsschaden (bis Rechnungstag 31. Mai 2011).
E. 7.2.3 Bisheriger (d.h. bis 31. Mai 2011) Erwerbsausfall (Urk. 120 S. 28 f.). Die Vorinstanz berechnete den Erwerbsschaden des Klägers für die Zeit zwischen dem Unfall und dem Rechnungstag vom 31. Mai 2011 auf Fr. 588'483.85. Sie tat das auf Grund der Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 121 S. 25- f.). Mit seiner Berufung möchte der Kläger diese Berechnung auf eine neue Grundlage stellen. Das ist nicht nur unzulässig, weil er – entgegen sei- nen erstinstanzlichen Vorbringen – von einem andern Rechnungstag ausgeht, sondern macht auch die Rügen des Klägers gegenüber dem erstinstanzlichen Ur- teil in diesem Punkte nur schwer überprüfbar. Nicht durchdringen kann der Kläger jedenfalls mit jenen Vorbringen, mit denen er die Berechnung der Teuerung auf eine andere Grundlage stellen will, als dies die Vorinstanz getan hat. Die Vo- rinstanz hält fest, dass der Kläger im Verfahren vor der Vorinstanz die Berücksich- tigung einer Reallohnentwicklung bis zum Rechnungstag von 0,68% verlangt ha- be, und die Vorinstanz hat dem Rechnung getragen (Urk. 121 S. 23 unten). Der Kläger beanstandet das mit der Berufung und meint, dass die hypothetische Real- lohnentwicklung bei der Kapitalisierungsrechnung zu berücksichtigen sei (Urk. 120 S. 28). Was er damit sagen will, ist schwer zu ergründen; jedenfalls hat sich die Vorinstanz auf vorinstanzliche Behauptungen des Klägers berufen, die mit der Berufung nicht widerlegt werden. Auch die Hinweise des Klägers in der Berufung auf die Teuerung der Jahre 2001 bis 2014 sind tatsächliche Vorbringen. Der Kläger tut nicht dar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang seine erstinstanzlichen Behauptungen übergangen hätte. Und wenn sie dies nicht getan hat, dann sind diese Vorbringen der Berufung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig. Unter dem Titel Kinderzulagen korrigiert der Kläger mit der Berufung den von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 einge- setzten Betrag von Fr. 10'440.00 zu seinen Lasten auf Fr. 8'640.00 (Urk. 121 S. 25 und Urk. 120 S. 29). Das ist zu berücksichtigen. Bis zum Rechnungstag
- 26 - vom 31. Mai 2011 ergibt sich damit ein Erwerbsschaden von Fr. 586'683.85 (= Fr. 31'331.35 + Fr. 546'712.50 + Fr. 8'640.00).
E. 7.2.3.1 Bisherige (d.h. bis 31. Mai 2011) Sozialversicherungsleistungen. Es kön- nen aus prozessualen Gründen nur jene Berufungsvorbringen interessieren, wel- che den Zeitraum bis zum Rechnungstag vom 31. Mai 2011 betreffen. Die Vor- instanz ging für diesen Zeitraum von Leistungen der Sozialversicherungen von Fr. 603'102.85 aus. Dazu rechnet sie Zahlungen der Beklagten von Fr. 35'034.80. Der Kläger korrigiert diese Berechnungen der Vorinstanz mit der Berufung ledig- lich zu seinen Lasten, indem er vorträgt, dass er von der IV für den Zeitraum von Januar bis Mai Fr. 110.00 mehr erhalten habe, als von der Vorinstanz berücksich- tigt (Urk. 120 S. 30 f.). Damit ist nicht von Fr. 638'137.85 anrechenbaren Leistun- gen auszugehen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 121 S. 25 unten), son- dern von solchen im Betrage von Fr. 638'247.85.
E. 7.2.3.2 Saldo. Einem Erwerbsausfall von Fr. 586'683.85 stehen mithin Bezüge des Klägers von Fr. 638'247.85 gegenüber. Damit ergibt sich ein negativer Saldo zu Lasten des Klägers von Fr. 51'564.00.
E. 7.2.4 Künftiger Erwerbsschaden (ab Rechnungstag 31. Mai 2011 bis zur Pensio- nierung).
E. 7.2.4.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Kläger bis zum Pensionierungsalter ein Erwerbsausfall von Fr. 551'899.75 entstehe. Und gemäss des Klägers eige- nen Berechnungen werde er in dieser Zeit eine kapitalisierte IV-Rente von Fr. 552'324.20 beziehen (Urk. 121 S. 26). Bei dieser Berechnungsweise ergibt sich auch hier ein Saldo zu Lasten des Klägers. An und für sich beanstandet der Kläger diese vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Er weist einzig auf seine No- venvorbringen in der Beweisantretung hin, welche die Vorinstanz übersehen habe (Urk. 120 S. 32). Die Beklagte nahm mit der Berufungsantwort dazu Stellung (Urk. 126 Rz 130 und Rz 274-278).
E. 7.2.4.2 Mit seiner Beweisantretungsschrift vom 21. Mai 2013 legte der Kläger die Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 66/22/1) vor, aus der sich ergibt, dass die
- 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) die Invalidenrente auf- gehoben hat, und zwar gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) bezüglich der "Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma- len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden" (Urk. 66/22/1). Und mit einer weiteren vom Kläger gleichzeitig vorgeleg- ten Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 66/22/2) verfügte die Sozialversiche- rungsanstalt, dass an der Rentenaufhebung festgehalten werde, da sich der Klä- ger an angebotenen Eingliederungsmassnahmen nicht beteiligt habe. Mit Disposi- tiv-Ziff. V des Beweisabnahmebeschlusses vom 24. Januar 2014 wurde der Be- klagten Frist angesetzt um zu diesen Noven Stellung zu nehmen (Urk. 67 S. 97). In der Folge nahm die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2014 Stellung (Urk. 73 S. 4-6).
E. 7.2.4.3 Die Aufhebung einer IV-Rente ist für die Berechnung des Schadens ein wesentlicher Faktor. Die vom Kläger mit der Beweisantretungsschrift neu aufge- stellten Behauptungen und die dazu gleichzeitig als Beweismittel vorgelegten Ver- fügungen der IV-Stelle waren gestützt auf § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH ohne weite- res zulässig. Sie hätten daher von der Vorinstanz behandelt werden müssen.
E. 7.2.4.4 Für die Schadensberechnung spielt die IV-Rente und ihre Höhe durchaus eine Rolle (vgl. dazu die auch von der Beklagten nicht angefochtenen vorinstanz- lichen Erwägungen, Urk. 121 S. 25 f.). Was die Beklagte dagegen vorbringt, ist haltlos. Aktenwidrig ist zunächst der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe nur die erste und die letzte Seite der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom
E. 7.2.4.5 Ins gleiche Kapitel gehört der vom Kläger mit seiner Beweisantretung thematisierte sog. "Rentenverkürzungsschaden". Auch das ist ein gemäss § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH zulässiges Novum: In seiner Beweisantretungsschrift ver- weist der Kläger auf Art. 33bis Abs. 1 AHVG, nach welcher Bestimmung AHV- Renten, die eine IV-Rente ablösen, nach den für eine Berechnung von Invaliden- renten massgebenden Grundlagen berechnet werden, "wenn dies für den Berech- tigten vorteilhafter ist". Da die IV-Rente des Klägers per 1. Januar 2013 weggefal- len ist, wirkt sich daher das Privileg von Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht mehr zu sei- nen Gunsten aus. Die Beklagte hält dieser Argumentation des Klägers jedenfalls nichts Substantielles entgegen (Urk. 73 Rz 17 und Urk. 126 Rz 277). Für die Be- rechnung des Rentenverkürzungsschadens bedarf es versicherungsmathemati- scher Kenntnisse (vgl. zur Berechnung des Rentenverkürzungsschadens: FELL- MANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1920 ff.). Dem in diesem Zusammenhang mit der Beweisantretung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 65 S. 5; vgl. auch Urk. 120 S. 32) wird zu entsprechen sein, wenn sich ergeben sollte, dass die Beklagte für den Er- werbsausfall des Klägers haftet. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Klä- ger diesen Betrag nicht zusätzlich geltend macht, sondern diese Position einzig zur alternativen Begründung seiner Forderung verwendet (Urk. 120 S. 35).
E. 7.3 Vorprozessuale Anwaltskosten. Die Vorinstanz verweist auf die Klage- schrift und auf die Replikschrift des Klägers (Urk. 121 S. 41 mit Hinweis auf Urk. 2 S. 69 f. und Urk. 25 S. 62). Mit der Klageschrift verlangte der Kläger unter diesem Titel die Berücksichtigung einer Position von Fr. 16'624.50 (umfassend Fr. 15'000.00 Honorar, zuzüglich 3% Spesenpauschale und Mehrwertsteuer). Diese Auslagen sollen dem Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
- 29 - seiner Ansprüche gegenüber der SUVA und der IV entstanden sein. Mit seiner Klageschrift hatte der Kläger in Aussicht gestellt, dass er die angerufene Instanz über diese Auslagen anlässlich des zweiten Schriftenwechsels dokumentieren werde (Urk. 2 S. 69 f.). Dennoch lieferte der Kläger mit seiner Replik keine derar- tige Dokumentation, sondern beschränkte sich darauf, den von der Beklagten mit der Klageantwort erhobenen Einwand (vgl. Urk. 18 Rz 279) zu bestreiten, dass es bei seiner Auseinandersetzung mit den Sozialversicherern um blosse Ermes- sensdifferenzen gegangen sei (Urk. 25 S. 62). Über den weiteren Einwand der Beklagten, die geltend gemachten Anwaltskosten seien weder substantiiert noch bewiesen (Urk. 18 Rz 280), ging der Kläger mit seiner Replik aber hinweg. Indem die Vorinstanz diese Schadensposition mangels Substantiierung un- berücksichtigt liess, erteilte sie dem Kläger die richtige Antwort. Es sei dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 121 S. 42). Was der Kläger mit der Berufung dazu vorträgt (Urk. 120 S. 47 f.; vgl. auch Urk. 129 S. 45), vermag die vorinstanzliche Anschauung nicht zu entkräften. Aktenwidrig ist seine Haltung, die Beklagte habe diese Position vor Vorinstanz gar nicht bestrit- ten, denn im Vorbringen, dass die geltend gemachten Anwaltskosten nicht sub- stantiiert seien (Urk. 18 Rz 280), liegt sehr wohl eine Bestreitung. Mit seiner Kla- geschrift hatte das der Kläger auch noch so gesehen, hatte er doch dort für den zweiten Schriftenwechsel in Aussicht gestellt, das Gericht "über diese Kosten zu dokumentieren". Geliefert hat er diese Dokumentation in der Folge aber nicht. Damit bleibt es bei Behauptungen, die bereits im Ansatz nicht genügen: Der Klä- ger äusserte sich nicht dazu, welcher Anwalt, wann wieviel Zeit und zu welchen konkreten Zwecken aufgewendet haben soll. Unzutreffend ist daher auch die vom Kläger mit der Berufung gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge (Urk. 120 S. 47 f.), dass sie diese Fragen mit dem Beweisauflagebeschluss nicht zum Be- weis verstellt habe. Bei der geschilderten Behauptungslage war es ihr gar nicht möglich, konkrete Tatsachen zum Beweis zu verstellen. Die Position wurde bis Aktenschluss nicht begründet.
- 30 -
E. 8 Genugtuung
E. 8.1 Der Kläger verlangt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 OR eine Genugtuung von insgesamt Fr. 67'284.00, auf die er sich die von der SUVA geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.00 anrechnen lässt, so dass er netto noch Fr. 35'244.00 fordert. Den Schadenszins von 5% auf dem Betrag von Fr. 67'284.00 verlangt er seit dem Unfalldatum, d.h. seit dem 26. Mai 2000, wobei er diesen Zins ab dem 16. Dezember 2003 in Berücksichtigung der Zahlung der Integritätsentschädigung durch die SUVA nur noch auf dem Betrage von Fr. 35'244.00 fordert. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Urteil eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 für angemessen. Da die Integritätsentschädigung der SUVA von Fr. 32'040.00 zu berücksichtigen war, ergab sich unter diesem Titel kein Saldo zu Gunsten des Klägers. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Er wirft der Vorinstanz vor, die massgeblichen Kriterien für die Bemessung der Genugtuung verkannt zu haben (Urk. 120 S. 35-48) . Namentlich spiele das Verschulden der Unfallverursacherin keine Rolle, da es um eine Kausalhaftung gehe; dagegen übersehe die Vorinstanz, dass den Kläger am Unfall kein Verschulden treffe. Wei- ter stelle sich die Frage, ob das ...-Gutachten Urk. 82 nicht illegal beschafft wor- den sei (S. 39 f.). Die Beklagte bestreitet indessen auch in diesem Zusammen- hang den Kausalzusammenhang und widersetzt sich daher der Genugtuungsfor- derung des Klägers (Urk. 126 Rz 13, 66, 355). Und mit ihrem Eventualstandpunkt hält sie dafür, dass die Genugtuungsforderung durch die Integritätsentschädigung der SUVA bereits abgegolten sei (Urk. 126 Rz 362).
E. 8.2 Art. 62 SVG verweist für die Frage der Genugtuung auf Art. 47 OR. Ge- mäss dieser Bestimmung kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlitte- ne seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf
- 31 - Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E., 3.2). Eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR ist indessen keine selbständige Haf- tungsnorm, sondern setzt voraus, dass der Schadenverursacher auf Grund einer andern Gesetzesbestimmung aus Verschulden oder kausal haftet (BK-Brehm, Art. 49 OR N 13). Damit kommt eine Genugtuung nur dann in Frage, wenn die seelische Unbill die natürliche und auch adäquate Folge einer Körperverletzung ist (ZK-LANDOLT, Art. 47 OR N 5). Auch diese Frage lässt sich ohne Beweisverfah- ren nicht beantworten. Damit kann die Sache auch in dieser Hinsicht erst nach der Durchführung des Beweisverfahrens beurteilt werden, das die Vorinstanz mit ihren Beweisbeschlüssen angeordnet hat.
E. 9 Rückweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Nach dem Gesagten wird der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ergän- zen sein, weshalb es sich rechtfertigt, in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwach- sen ist, aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.2 Im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) dieses Berufungsver- fahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
E. 10 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. Juni 2016
E. 10.1 Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 (Urk. 125) hat die Kammer ein erstes Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (Urk. 135) stellt der Kläger nun ein erneutes Armenrechtsgesuch. Seinem Armen- rechtsgesuch legt er eine Abtretungserklärung zu Gunsten des Kantons Zürich hinsichtlich seiner Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung bei (Urk. 137/12).
- 32 -
E. 10.2 Mit dem heutigen Entscheid wird auf jegliche Kostenverteilung verzichtet. Wenn der Kläger mit Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Gegen- partei belastet werden sollte, dann müsste das durch den neuen Endentscheid des Bezirksgerichts geschehen. Bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos: Für das zweite erstinstanzliche Verfahren wird der Kläger gegebenenfalls ein neues Gesuch stellen müssen (Art. 119 Abs. 5 ZPO e contrario). Da die Vor- instanz mit ihrem Endentscheid hinsichtlich dieses Berufungsverfahrens auch über die endgültige Verlegung der Gerichtskosten befinden wird, würde ein allfäl- liges neues Armenrechtsgesuch des Klägers auch diese Kostenverlegung erfas- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Kläger nach seinem neuesten Armen- rechtsgesuch vom 1. Juni 2016 im Berufungsverfahren keine neuen Anwalts- kosten entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2015 wird, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch des Klägers vom 1. Juni 2016 betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt.
- Die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen. - 33 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 135, 136 und 137/5-12) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 219'477.03. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB150075-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 6. Juni 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ Versicherungen AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
30. Oktober 2015 (CG100027-K)
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 560'000.– zu zahlen, unter Vorbehalt der Vornahme einer Klageänderung bis nach Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens - zuzüglich Schadenszins zu jeweils 5% auf Fr. 112.20 ab 2. Juni 2000 (Besuchskosten) Fr. 460.60 ab 27. September 2000 (Besuchskosten) Fr. 263.20 ab 30. Juni 2001 (Besuchskosten) Fr. 15'708.50 ab 17. März 2006 (AVH/IV-Beiträge) Fr. 58'701.35 ab 22. Juni 2007 (Erwerbsausfall) Fr. 40'100.80 ab 6. September 2001 (Haushaltschaden) Fr. 57'029.50 ab 9. September 2006 (Haushaltschaden) Fr. 8'865.85 ab 30. November 2010 (Haushaltschaden) Fr. 67'284.– vom 26. Mai 2000 bis 15. Juli 2003 (Genugtuung) Fr. 45'924.– vom 16. Juli 2003 bis 15. Dezember 2003 (Genugtuung) Fr. 35'244.– ab 16. Dezember 2003 (Genugtuung) Fr. 16'624.20 ab 5. November 2005 (vorprozessuale Anwaltskosten)
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2015: "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 43'900.– die Barauslagen betragen: Fr. 825.– Übersetzer Fr. 1'000.– Zeugen
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien von je Fr. 5'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 35'725.– wird vom Kläger nachgefordert.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 49'200.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat er der
- 3 - Beklagten den von ihr geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 5'000.– zu ersetzen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 120 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2015 aufzuheben, und die Beklagte sei zu verpflichten, A._____ Fr. 219'477.03 zu zahlen; zuzüglich Schadenszins zu jeweils 5% auf
• Fr. 40'672.83 ab 5. September 2009 (Erwerbsschaden);
• Fr. 67'284.- vom 26. Mai 2000 bis 15. Juli 2003 (Genugtuung);
• Fr. 45'924.- vom 16. Juli 2003 bis 15. Dezember 2003 (Genugtuung);
• Fr. 35'244.- ab 16. Dezember 2003 (Genugtuung);
• Fr. 16'624.20 ab 5. November 2005 (vorprozessuale Anwaltskosten). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei neu über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entschei- den.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
30. Oktober 2015 aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, im Sinne der Erwägungen neu über die Klage von A._____ zu urteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 126 S. 2): "Es sei die Klage und die Berufung in allen Teilen abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."
- 4 - Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Berufungsinstanz vom 11. Januar 2016 (Urk. 125): "Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 30. Oktober 2015 insoweit in Rechtskraft er- wachsen ist, als die Klage in dem die Summe von Fr. 219'477.03 (nebst den im Berufungsantrag erwähnten Zinsen) übersteigenden Be- trag abgewiesen worden ist." Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt......................................................................................................................4
2. Prozessverlauf ................................................................................................................6
3. Prozessuales: Allgemeines ...........................................................................................7
4. Zum vorinstanzlichen Beweisverfahren ....................................................................10
5. Natürlicher Kausalzusammenhang............................................................................12
6. Rechnungstag ...............................................................................................................23
7. Schaden .........................................................................................................................24
8. Genugtuung ...................................................................................................................30
9. Rückweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................31
10. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. Juni 2016....31 Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Der Kläger wurde im Jahre 1959 in … (Kosovo) geboren, besuchte die dor- tigen Schulen und nach seinen Angaben auch das Gymnasium; anschliessend soll er mit dem Geschichtsstudium begonnen haben. Vom Jahre 1981 an kam er jeweils als Saisonnier in die Schweiz und war an verschiedenen Arbeitsstellen tä- tig, wobei er allerdings 1987 während eines ganzen Jahres in seiner Heimat den Militärdienst absolvierte (Urk. 2 S. 8). In den Jahren 1988 bis 1996 war er bei ver- schiedenen Baufirmen (C._____ in … SG, D._____ in …, E._____ in … ZH und F._____ in … ZH) als Kranführer tätig. Im Jahr 1996 erlitt der Kläger einen Unfall, weil er auf Eis ausrutschte, und war dann einige Zeit nicht arbeitsfähig. Im Febru- ar 1997 kündigte die damalige Arbeitgeberin, die Firma F._____, das Arbeitsver- hältnis. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis September 1999 arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In dieser Zeit nahm er einen Zwi-
- 5 - schenverdienst bei der …-Fabrik G._____ in Wallisellen an. Per 30. September 1999 trat der Kläger bei der H._____ AG in Kloten eine feste Stelle als Frachtmit- arbeiter am Flughafen Zürich an (vgl. Urk. 121 S. 20 f. mit Hinweis auf Urk. 4/5/10). Im Jahre 1985 heiratete der Kläger im Kosovo die im Jahre 1956 geborene I._____. Seine Ehefrau blieb in den ersten Ehejahren im Kosovo. Am 18. Dezem- ber 1988 kam der Sohn J._____ zur Welt (Prot. I S. 199). Nachdem sich der Klä- ger in der Schweiz niedergelassen hatte, zog er im Jahre 1994 die Familie nach (Urk. 2 S. 10; Prot. I S. 154). 1.2. Am 26. Mai 2000, ca. 13.30 Uhr, fuhren drei Personenwagen hintereinan- der auf der Landvogt-Waser-Strasse in Winterthur stadtauswärts: An erster Stelle fuhr K._____ mit einem Personenwagen Renault 5 (erste Inverkehrsetzung Mai 1988), an zweiter Stelle der Kläger mit dem Personenwagen Opel Corsa A 14i (erste Inverkehrsetzung Januar 1990) und an dritter Stelle L._____ mit dem Per- sonenwagen Renault Espace (erste Inverkehrsetzung März 1998) (vgl. Urk. 4/1). Unmittelbar nach der Kreuzung Landvogt-Waser-Strasse / Hinterdorfstrasse führt ein Fussgängerstreifen über die Landvogt-Waser-Strasse. Der Fussgänger- streifen ist in der Strassenmitte mit einer Fussgängerinsel versehen, auf welcher das Signal 4.11 "Standort eines Fussgängerstreifens" steht. Als sich das vorders- te von K._____ gesteuerte Fahrzeug dem Fussgängerstreifen näherte, wartete der Fussgänger M._____ auf der Fussgängerinsel und wollte die Landvogt- Waser-Strasse – aus der Sicht der erwähnten Fahrzeugkolonne von links nach rechts – überqueren. Um dem Fussgänger den Vortritt zu lassen, hielt K._____ ihr Fahrzeug an. Der Kläger, der das zweite herannahende Fahrzeug führte, hielt sein Fahrzeug ebenfalls an. Dagegen gelang es der Lenkerin des dritten Fahr- zeuges, L._____, nicht, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Sie fuhr auf das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug auf, welches seinerseits in das vorderste von K._____ gesteuerte Fahrzeug hineingeschoben wurde. Das Fahrzeug des Klä- gers erlitt einen Totalschaden und musste abgeschleppt werden.
- 6 - 1.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe durch den Unfall wegen einer HWS-Distorsion einen Gesundheitsschaden erlitten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene ärztliche Berichte, die bei den eingereichten SUVA-Akten liegen (Urk. 2 S. 14 ff. mit Hinweisen auf insbesondere Urk. 4/5/1- 12). Mit Beschluss vom 28. August 2003 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 26. Mai 2001 eine unbefristete 100%ige Invalidenrente fest (Urk. 4/6/1), worauf für die Zeit ab 1. Mai 2001 Invalidenrenten und Zusatzrenten erbracht wurden (vgl. Urk. 4/6/3-7). Allerdings nahm die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) gestützt auf das bei den Akten liegende inter- disziplinäre ...-Gutachten des N._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 82) mit Verfügung vom 5. November 2010 eine Rentenrevision vor und stellte die Rente per Ende 2010 ein, und zwar wegen eines die Rente ausschliessenden Invaliditätsgrades von 10%. Mit Urteilen vom 30. Januar 2012 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich indessen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und dass ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus eine volle Invalidenrente zustehe (Urk. 42/16 und 42/17). Allerdings hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) mit Verfügung vom
8. November 2012 die Rente per 1. Januar 2013 gestützt auf die Schlussbestim- mung der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 wiederum auf (Urk. 66/22/1-2). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger mithin keine IV-Rente mehr. 1.4. Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer des Unfall verursachenden Fahrzeuges gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG in Anspruch.
2. Prozessverlauf 2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren fanden die folgenden wesentlichen Prozess- handlungen statt:
- Klageschrift des Klägers vom 30. Juni 2010 durch den Kläger (Urk. 2);
- Klageantwortschrift der Beklagten vom 13. Dezember 2010 (Urk. 18);
- Replikschrift des Klägers vom 26. April 2011 (Urk. 250);
- Duplikschrift der Beklagten vom 30. September 2011 (Urk. 35);
- 7 -
- Verfügung Vorinstanz vom 10. April 2012 betreffend Noven (Urk. 45);
- Stellungnahme Kläger vom 3. Mai 2012 (Urk. 48);
- Stellungnahme Beklagte vom 25. Juni 2012 (Urk. 53);
- Beweisauflagebeschluss vom 4. Februar 2013 (Urk. 54);
- Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 (Urk. 67);
- persönliche Befragung des Klägers (24. November 2014, Prot. I S. 122- 153);
- Vernehmung der Zeugin I._____ (24. November 2014, Prot. I S. 154-187);
- Vernehmung des Zeugen J._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 188- 211);
- Vernehmung des Zeugen Dr. med. O._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 211-218);
- Vernehmung des Zeugen Dr. med. P._____ (1. Dezember 2014, Prot. I S. 218-248);
- Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2015 (Urk. 121). 2.2. Gegen das ihm am 12. November 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 117) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Im Rahmen des Berufungs- verfahrens erstatten die Parteien die folgenden Rechtsschriften:
- Berufungsschrift des Klägers vom 14. Dezember 2015 (Urk. 120);
- Berufungsantwort der Beklagten vom 12. Februar 2016 (Urk. 126);
- Berufungsreplik des Klägers vom 18. März 2016 (Urk. 129);
- Berufungsduplik der Beklagten vom 3. Mai 2016 (Urk. 133);
3. Prozessuales: Allgemeines 3.1. Teilrechtskraft. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren einen Klagebe- trag von Fr. 560'000.00 anhängig gemacht. Nach der Abweisung der Klage durch die Vorinstanz hält der Kläger mit seiner Berufung im Umfange von Fr. 219'477.03 nebst Zinsen fest. Damit ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft er- wachsen, als mit ihm die Klage in dem den Berufungsantrag übersteigenden Um- fang abgewiesen wurde (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Streite liegen daher noch die folgenden Beträge (nebst Zinsen):
- "aufgelaufener Erwerbsschaden bis Rechnungstag": Fr. 40'672.83 (Urk. 120 S. 31 f.);
- 8 -
- "ungedeckter künftiger Erwerbsschaden": Fr. 126'936.00 (Urk. 120 S. 33);
- "vorprozessuale Anwaltskosten": Fr. 16'624.20 (Urk. 120 S. 47);
- Zins zu 5% auf Fr. 67'284.00 zwischen 26. Mai 2000 und 15. Juli 2003 (Urk. 120 S. 44);
- Zins zu 5% auf Fr. 45'924.00 zwischen 16. Juli 2003 und 15. Dezember 2003 (Urk. 120 S. 44). 3.2. Anwendbares Prozessrecht. Die Klage wurde am 30. Juni 2010 anhängig gemacht, mithin vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der schweize- rischen ZPO. Für das vorinstanzliche Verfahren ist daher das zürcherische Pro- zessrecht massgebend (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil den Parteien am 11. bzw. 12. November 2015 eröffnet wurde (Urk. 117), ist auf das Rechtsmittelverfahren vor der Berufungsinstanz die schweizerische ZPO an- wendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vo- rinstanzlichen Entscheids prozessrechtliche Fragen stellen, wird daher zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die für ihr Verfahren massgeblichen Vorschriften des zür- cherischen Prozessrechts richtig angewandt hat (BGE 138 I 1 E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2). 3.3. Aktenschluss und Novenrecht. Da für das vorinstanzliche Verfahren das zürcherische Prozessrecht massgebend ist, beurteilt sich die Frage, wann der Ak- tenschluss eingetreten ist, auch nach diesem Recht. Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob im Berufungsverfahren Noven vorgetragen werden können, nach Art. 317 ZPO. Nach zürcherischem Prozessrecht war den Parteien Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen des Verfahrens zweimal zur Sache zu äussern, nämlich mit der Klage und der Klageantwort bzw. mit der Replik und der Duplik (§§ 126-127 ZPO/ZH). Mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Be- streitungen sind die Parteien ausgeschlossen, wenn sie sie nicht mit ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorgebracht haben (§ 114 ZPO/ZH). Mit dieser letzten Rechtsschrift tritt nach zürcherischem Prozessrecht der Akten- schluss ein. Tatsächliche Vorbringen, die nach diesem Aktenschluss erfolgen, sind nur dann zulässig, wenn eine der Ausnahmebestimmungen von § 115 ZPO/ZH gegeben ist. Mit ihrer Verfügung vom 10. April 2012 hat die Vorinstanz
- 9 - auf ein ganz bestimmtes Novum hingewiesen (Urk. 45). In der Folge nahmen die Parteien am 3. Mai bzw. am 25. Juni 2012 dazu Stellung (Urk. 48 und 53). 3.4. Begründung der Berufung. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeu- tet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und ein- deutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ ausei- nandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorin- stanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder wiederholt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1). Der Be- rufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorin- stanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorin- stanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Entsprechendes gilt auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2., zur Publikation bestimmt). Unter dem Titel "B. Sachverhalt" stellt der Kläger auf den Seiten 6 bis 17 seiner Berufungsschrift den Sachverhalt unter Hinweis auf die Akten neu dar (Urk. 120 Rz 12 - 50), ohne dass er dies mit Sachverhaltsrügen gegenüber dem
- 10 - angefochtenen Urteil verbindet. Dass solche Vorbringen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO novenrechtlich zulässig sein sollen, tut der Kläger mit der Berufung nicht dar. Damit sind diese Vorbringen unbeachtlich. Entscheidend sind einzig die im erstinstanzlichen Verfahren vor Aktenschluss vorgetragenen Tatsachenbe- hauptungen und die prozessrechtskonform gestellten Beweisanträge. Sachver- haltsrügen wären mit der Berufung mit konkreten Hinweisen auf die erstinstanzli- chen Parteivorträge zu begründen. Das tut der Kläger aber nicht.
4. Zum vorinstanzlichen Beweisverfahren 4.1. Das vorinstanzliche Beweisverfahren richtete sich nach zürcherischem Prozessrecht und ist daher auch nach diesem Prozessrecht zu beurteilen. Am
4. Februar 2013 erliess die Vorinstanz im Sinne von § 136 ZPO/ZH einen 65 Be- weissätze umfassenden Beweisauflagebeschluss, enthaltend auch eine Reihe von Unterbeweisätzen und Gegenbeweissätzen (Urk. 54). Am 6. bzw. 21. Mai 2013 erstatteten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften gemäss § 137 ZPO/ZH. Die Beweisantretungsschrift des Klägers umfasst 38 Seiten, jene der Beklagten 158 Seiten (Urk. 63 und 65). Hierauf erliess die Vorinstanz am 24. Ja- nuar 2014 den Beweisabnahmebeschluss im Sinne von § 140 ZPO/ZH (Urk. 67). Dort hatte die Vorinstanz gemäss § 140 ZPO/ZH die "zugelassenen Beweismittel" zu bezeichnen und "die für die Abnahme der Beweise nötigen Anordnungen" zu treffen. Dieser Beweisabnahmebeschluss umfasst 100 Seiten. Mit diesem pro- zessleitenden Entscheid wurde minutiös die Vernehmung sehr vieler Zeugen, die Einholung verschiedener Gutachten und die Berücksichtigung der von den Partei- en als Beweismittel genannten Aktenstücke angeordnet. Im erwähnten Be- weisabnahmebeschluss hielt die Vorinstanz fest, dass nichts gegen das von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehen im Beweisverfahren spreche: Zunächst werde ein erstes unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten sowie weite- re medizinische Akten betreffend den Kläger eingeholt und erst dann werde ein zweites interdisziplinäres Gutachten eingeholt. Das Gericht beabsichtige, zu- nächst die Beweise zum Unfallgeschehen abzunehmen und erst dann das erste Gutachten in Auftrag zu geben. Die Parteien würden vom Gericht "ohnehin" fort-
- 11 - laufend über die weiteren Schritte im Beweisverfahren orientiert werden (Urk. 67 S. 4 f.). 4.1.1. Trotz dieses in Aussicht gestellten Vorgehens kam es in der Folge einzig zu den folgenden Beweismassnahmen der Vorinstanz:
- 24. November 2014: persönliche Befragung des Klägers (Prot. I S. 122- 153);
- 24. November 2014: Vernehmung der Zeugin I._____ (Ehefrau des Klä- gers; Prot. I S. 154-187):
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen J._____ (Sohn des Klägers; Prot. I S. 188-211);
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen Dr. O._____ (behandelnder Arzt; Prot. I 211-218);
- 1. Dezember 2014: Vernehmung des Zeugen Dr. P._____ (Hausarzt des Klägers; Prot. 188-248). 4.1.2. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist, um "zum bisherigen Beweisergebnis" Stellung zu nehmen (Urk. 103). Das taten der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Urk. 114) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (Urk. 111). 4.2. An seine Beweisbeschlüsse ist das Gericht zwar nicht gebunden, aber es hat jede Änderung zu begründen (§ 143 ZPO/ZH). Für die Parteien ist das von Belang, weil sie wissen müssen, welches die vom Gericht als rechtserheblich an- gesehenen Beweisthemen sind, zu denen sie "nach durchgeführtem Beweisver- fahren" im Sinne von § 147 ZPO/ZH werden Stellung nehmen können. Ohne nä- here Begründung ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nur auf ganz wenige der mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 zugelasse- nen Beweismittel überhaupt eingegangen. Das ist mit der zürcherischen Prozess- ordnung nicht in Einklang zu bringen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Sinn die umfangreichen vorinstanzlichen Beweisbeschlüsse und deren Beweissätze haben sollen, wenn sie im Urteil schliesslich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einmal erwähnt und damit praktisch zur Seite geschoben werden. Sollte das Gericht im Laufe des Verfahrens zum Schlusse kommen, dass seine früheren Beweisbeschlüsse nicht praktikabel sind, weil sie z.B. zu sehr in die Einzelheiten
- 12 - gehen, dann wären sie im Sinne von § 143 ZPO/ZH vor dem Urteil zu korrigieren. Ein solches Vorgehen wäre hier denkbar, denn die Beweisbeschlüsse sind derart detailliert, dass die Gefahr besteht, dass sie das Verfahren erschweren, anstatt es zu vereinfachen. Für das Beweisverfahren massgebend bleiben so oder anders die von den Parteien rechtzeitig und prozessrechtskonform bezeichneten Beweismittel. In ei- nem Fall wie dem vorliegenden ist es sinnvoll, bei der Beweisabnahme stufenwei- se vorzugehen, wie das die Vorinstanz mit ihrem Beweisabnahmebeschluss noch in Aussicht gestellt hatte (Urk. 67 S. 3 f.). Denkbar ist es aber auch, dass sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass auf die Abnahme gewisser Beweismittel ver- zichtet werden kann, weil andere in der Zwischenzeit abgenommene Beweismittel bereits eine abschliessende Beweiswürdigng erlauben. Das trifft namentlich dann zu, wenn z.B. über den Unfallhergang und die durch ihn verursachten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen taugliche Gutachten vorliegen. In solchen Fällen ist es z.B. denkbar auf Zeugenbefragungen zum gleichen Beweisthema zu verzichten. Nicht zulässig ist es aber, prozessrechtskonform gestellte und mit dem Be- weisabnahmebeschluss berücksichtigte Beweisanträge im Urteil ohne Begrün- dung zu übergehen.
5. Natürlicher Kausalzusammenhang 5.1. Ausgangspunkt. Im angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz lediglich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang auseinander, indem sie diesen – na- mentlich gestützt auf die Zeugenaussagen des ersten behandelnden Arztes und des Hausarztes – ohne weiteres als gegeben erachtete (Urk. 121 S. 12-15). Die Vorinstanz weist auf die technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Biome- chanik vom 12. Januar 2006 hin, wo für Delta-v ein Wert von 10,5 bis 15 km/h Stunde errechnet worden sei. Der Kläger zweifle diesen Wert an, wogegen die Beklagte der Auffassung sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang wegen des geringen Delta-v zu verneinen sei (Urk. 121 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 4/8 S. 2, Urk. 2 S. 12 f. und Urk. 18 S. 7 ff.). Auf die Prüfung, ob ein adäquater Kau- salzusammenhang gegeben sei, verzichtete die Vorinstanz in der Folge, weil sie das Vorhandensein eines Schadens verneinte (Urk. 121 S.15, 42 f.), meint aber,
- 13 - dass das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs "mehr als fraglich" sei. Das bei den Akten liegende ...-Gutachten (Urk. 82) verneine nämlich den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 121 S. 44). Auf letzteres kann es indes- sen von vornherein nicht ankommen, ist doch die Frage des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rechtsfrage, die nicht von den Experten, sondern allein vom Gericht zu beantworten sein wird, und zwar erst, nachdem der natürliche Kausalzusammenhang feststeht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist dagegen eine Tatfrage. In den Er- wägungen ihres im Sinne von § 136 ZPO/ZH erlassenen Beweisauflageschlusses vom 4. Februar 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger zu beweisen habe, "dass er im Sinne der natürlichen Kausalität durch den Unfall vom 26. Mai 2000 verletzt" worden sei (Urk. 54 S. 2). In der Folge hielt die Vorinstanz in den Be- weissätzen 8-15 ihres Beweisauflagebeschlusses die vom Kläger zu beweisen- den Elemente des Unfallherganges fest. Und alsdann hielt sie in den Beweissät- zen 7 sowie 16-34 die vom Kläger zu beweisenden Elemente seiner gesundheitli- chen Beeinträchtigungen fest. Dem Kläger auferlegte die Vorinstanz den Beweis für seine Behauptungen zum Unfallgeschehen (Beweissatz 64), zu seinem Ge- sundheitszustand vor dem Unfall (Beweissätze 54-59), zu seiner Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall (Beweissätze 60-63) sowie zu seinem Gesundheitszustand nach dem Unfall (Beweissatz 65). In ihrem Beweisabnahmebeschluss (Urk. 67) listete die Vorinstanz die hier interessierenden Beweismittel zu den Beweissätzen 7-34 und 54-65 über 66 Seiten in kleiner Schrift (Arial 10) auf (Urk. 67 S. 14-55 und S. 74-97). In der Folge ordnete sie im Zusammenhang zu verschiedenen Be- weissätzen ein "unfalltechnisches und biomechanisches Gutachten" bzw. ein "in- terdisziplinäres medizinisches Gutachten" an (Urk. 67 passim). Zu all diesen an- geordneten Beweisabnahmen ist es aber in der Folge nicht gekommen. 5.2. Natürlicher Kausalzusammenhang (Allgemeines). Ein natürlicher Kausal- zusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine not- wendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der ein-
- 14 - getretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass der interessierende Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt vielmehr, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.; je mit Hinweisen). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Die Feststellung hinsichtlich des tat- sächlichen Bestands des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betrifft den Sachverhalt und be- ruht auf Beweiswürdigung (BGE 128 III 22 E. 2d und E. 2e S. 25 f., 180 E. 2d S. 184; BGer 4A_275/2013 vom 30.10.2013, E. 4 und 4.1). 5.2.1. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat ihre Rechtsprechung bei sog. unklaren Beschwerdebildern präzisiert und dabei festgelegt, wie die Be- schwerdebilder beweismässig zu erheben sind. Aus den medizinischen Abklärun- gen muss ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus unfallbedingten Gesundheitsschäden resultieren. Abzustellen ist auf sog. Stan- dardindikatoren im Hinblick auf den Schweregrad, die Konsistenz und die funktio- nellen Auswirkungen der Schädigung (BGE 141 V 281 E. 6). Die Halswirbel- Distorsion gehört zu diesen unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 574, 136 V 279). 5.2.2. Gemäss BGE 117 V 359 E. 4 ist dann, wenn nach einem Unfall ein sog. Schleudertrauma diagnostiziert wird, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass "die Ausfälle und die dadurch einge-
- 15 - tretene teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen" sind. Von den zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wurde diese Rechtsprechung in dieser Weise nicht übernommen (vgl. BGer 4A_275/2013 vom 30.10.2013, E. 4). Stehen medizinische Zusammenhänge in Frage, geht es stets um natürliche Kausalität (ULRICH MEYER, Schleudertrauma anders betrachtet, in: Medizin und Recht, Zürich 2013, S. 297). Zur natürlichen Kausalität gehört aber auch, dass das Unfallereignis als solches nach überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geeignet war, eine Halswirbel-Distorsion zu bewirken. Beides – die Auswir- kungen des Unfallereignisses auf den Körper sowie die Folgen der Halswirbel- Distorsion – sind rechtserhebliche Tatsachen, die wenn sie streitig sind, im Be- weisverfahren erhärtet werden müssen. 5.2.3. Für das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges trägt der An- sprecher die Beweislast (Art. 8 ZGB), wobei das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Hinsichtlich dieser natürlichen Kausalität ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens Folgendes: 5.3. Natürlicher Kausalzusammenhang: Vorinstanzliches Urteil; zweitinstanzli- che Parteivorträge. 5.3.1. Die Vorinstanz stellt auf die bei den Akten liegende Unfallanalyse der Ar- beitsgruppe für Biomechanik vom 12. Januar 2006 ab, die von einem Delta-v- Wert von 10,5 bis 15 km/h ausgeht (Urk. 121 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 4/8 S. 2). Sie weist darauf hin, dass der Kläger diesen Wert anzweifle, weil der erwähnte Bericht von einem falschen Gewicht des den Unfall verursachenden Fahrzeuges ausgehe, während die Beklagte die natürliche Kausalität unter Hinweis auf das geringe Delta-v verneine. Wegen der beiden aufeinander folgenden Kollisionen mache der Kläger sodann einen sog. "Resonanzeffekt" geltend. Ohne weiteres geht die Vorinstanz sodann in diesem Punkte von einem natürlichen Kausalzu- sammenhang aus, weil ein "mittelschwerer oder schwerer Unfall" vorliege. Ge- stützt auf die persönliche Befragung des Klägers kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass allerdings kein "Resonanzeffekt" stattgefunden habe. Das wirkt sich nach der Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht zum Nachteil des
- 16 - Klägers aus, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gar ein Wert von Delta-v, der (deutlich) unter 10 km/h liege, die Annahme nicht ausschliesse, dass es zu einem Schleudertrauma (mit weiteren gesundheitlichen Folgen) ge- kommen sei (Urk. 121 S. 12 f.). Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses stützt sich die Vorinstanz einzig auf die Zeugenaussagen der von ihr vernommenen Ärzte Dr. O._____ und Dr. P._____, die den Kläger seinerzeit behandelt haben. Ge- stützt darauf schliesst die Vorinstanz aus, dass Unfälle, die der Kläger bereits in den Jahren 1996 und 1998 erlitten habe, im Unfallzeitpunkt irgendwelche Auswir- kungen gehabt hätten. Auch psychische Defizite seien auszuschliessen. Unter Hinweis auf gewisse Passagen dieser Zeugenaussagen sowie gestützt auf zwei Aktenstücke hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, es sei "überwiegend wahrscheinlich, dass ohne den Unfall auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele". Der natürliche Kausalzusammenhang sei damit gegeben (Urk. 121 S.13-15). 5.3.2. Mit seiner Berufung erklärt der Kläger, dass er die vorinstanzlichen Erwä- gungen zum natürlichen Kausalzusammenhang "nicht in Zweifel" ziehe. Sollte die Beklagte aber mit der Berufung die vorinstanzlichen Schlüsse bestreiten, so sei ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO anzuordnen (Urk. 120 S. 22 f.). Ein solcher wurde in der Folge angeordnet. 5.3.3. Demgegenüber bestreitet die Beklagte mit ihrer Berufungsantwort nach wie vor, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der bei den Akten liegenden Unfallanalyse ergebe sich, dass lediglich eine Bagatellkollision vorliege, dass ein Resonanzeffekt zu verneinen sei, dass am Fahrzeug des Klägers nur ein geringfügiger Schaden ent- standen sei und die Ehefrau des Klägers den Unfall ohne bleibende Schäden überstanden habe (Urk. 126 Rz 26 ff., 31 ff., 40 f. und 42 ff.). Alsdann hält die Be- klagte die bei den Akten liegende und von der SUVA eingeholte "Biomechanische Kurzbeurteilung" vom 29. November 2001 der "Arbeitsgruppe für Unfallmechanik" (Urk. 4/5/3) für tragfähig, weshalb sich eine "ausführliche biomechanische Beurtei- lung" erübrige (Urk. 126 Rz 49 ff.). Die bei den Akten liegende technische Unfall-
- 17 - analyse sei von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden. Schliesslich werden die gesundheitlichen Folgen des Unfalls von der Beklagten nach wie vor bestritten und die vorinstanzlichen Erwägungen auch insoweit beanstandet (Urk. 126 Rz 61 ff.). 5.3.4. In seiner Replik anerkennt der Kläger, dass die Vorinstanz das von ihr an- geordnete Gutachten zum Unfallhergang nicht eingeholt habe, "da sie die Frage der natürlichen Kausalität auch ohne Gutachten bejahte". Im Übrigen bekräftigt er noch einmal seine im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber der im Rechte lie- genden Unfallanalyse (Urk. 4/8) formulierten Vorbehalte. Und weiter beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz das von ihr angeordnete unfalltechnische und bio- mechanische Gutachten nicht eingeholt habe (Urk. 129 S. 9 f.). Im Übrigen sei die Beklagte selber von einem gegebenen natürlichen (und auch adäquaten) Kausal- zusammenhang zwischen dem Unfall und gesundheitlichen Schwierigkeiten aus- gegangen, denn bis Juli 2003 habe die Beklagte vorbehaltlos Leistungen erbracht (Urk. 129 S. 14). Alsdann weist der Kläger auf verschiedene Aktenstellen hin, welche den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und seinen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen belegen sollen (Urk. 129 S. 15 ff.) und aus denen er das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ableitet (vgl. Urk. 129 S. 19). Die natürliche Kausalität ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die SUVA nach wie vor eine 100%ige Unfallrente ausrichte (Urk. 129 S. 21). Mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 42/16-17) sollte die Frage der natürlichen Kausalität nach dem Dafür- halten des Klägers "vom Tisch" sein (Urk. 129 S. 21 f.). Dem N._____-Gutachten (Urk. 82) komme in diesem Zusammenhang "keinerlei Beweiswert" zu (Urk. 129 S. 42, 44). 5.3.5. Mit ihrer Berufungsduplik hält die Beklagte an ihrer Argumentation fest (Urk. 133 S. 13 ff. und S. 34 ff.). 5.4. Beweisverfahren. Die Vorinstanz hat die Beweise zum natürlichen Kausal- zusammenhang gänzlich losgelöst von ihren Beweisbeschlüssen gewürdigt. Das ist so nicht zulässig. Wenn die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil ihren
- 18 - Beweisbeschlüssen nicht mehr hätte folgen wollen, hätte sie dafür eine Begrün- dung geben müssen (vgl. oben E. 4). Nicht angängig ist es allerdings, mit dem Kläger aus den Urteilen des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 (Urk. 42/16-17) zu schliessen, dass mit ihnen die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges "vom Tisch" sei (Urk. 129 S. 21 f.), denn der Zivilprozess und der Sozialversiche- rungsprozess folgen anderen Regeln. Denkbar ist es allerdings, Beweismittel aus Drittverfahren im Zivilprozess zu verwerten. Namentlich können nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung im Zivilprozess sog. Fremdgutachten, die von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurden (z.B. ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Exper- tise), als gerichtliche Gutachten im Sinne der Zivilprozessordnung berücksichtigt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Es gibt keinen Grund, diese vom Bundesge- richt zur ZPO entwickelte Rechtsprechung nicht auch auf das zürcherische Pro- zessrecht anzuwenden. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist den Parteien des Zi- vilprozesses allerdings vor Abschluss des Verfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 180 1. Halbsatz ZPO/ZH), und es wird ihnen die Möglichkeit einzu- räumen sein, sich nachträglich noch zur Person des Gutachters zu äussern (§ 172 Abs. 2 ZPO/ZH) und Ergänzungsfragen zu stellen (§ 180 2. Halbsatz ZPO/ZH). Unter diesen Voraussetzungen sind im Zivilprozess Fremdgutachten ebenso beweistauglich, wie die vom Zivilrichter selber eingeholten Gutachten. Es versteht sich von selbst, dass auch Fremdgutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen (§ 148 Satz 1 ZPO/ZH) und dass ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schluss- folgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (§ 181 Abs. 2 ZPO/ZH). Beim gegenwärtigen Aktenstand kann nach dem Gesag- ten auf das ...-Gutachten nicht abgestellt werden, weil die Parteien nicht aufgefor- dert wurden, sich im Sinne der §§ 172 Abs. 2 und 180 ZPO/ZH dazu zu äussern. Das wird im weiteren Verfahrensverlauf entweder nachzuholen oder es wird ein neues Gutachten anzuordnen sein.
- 19 - 5.5. Natürlicher Kausalzusammenhang: Unfallhergang. Der Ablauf eines Ver- kehrsunfalles stellt einen hochkomplexen physikalischen Vorgang dar, der sich in Sekundenbruchteilen ereignet und nur schwer rekonstruiert werden kann. Die Feststellung und die Würdigung der massgeblichen Tatsachen bedarf des Fach- wissens, das einem Gericht in aller Regel abgeht. Es lag daher nahe, dass die Vorinstanz mit ihrem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 zu ver- schiedenen Beweissätzen unter anderem ein "unfalltechnisches und biomechani- sches Gutachten" anordnete (Urk. 67 zu den Beweissätzen 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 29, 30, 33, 34, 35, 54, 64). Ein solches Gutachten wurde in der Folge aber nicht eingeholt. 5.5.1. Im obergerichtlichen Verfahren lässt der Kläger seinen Einwand fallen, dass es anlässlich des Unfalles vom 26. Mai 2000 zu einem sog. Resonanzeffekt ge- kommen sei (Urk. 129 S. 11). Die Parteien gehen sodann gestützt auf die bei den Akten liegende "technische Unfallanalyse" (Urk. 4/8) übereinstimmend davon aus, dass das Delta-v der ersten Kollision 10,5 bis 15,5 km/h betragen habe (Urk. 126 Rz 15.5 und Urk. 129 S. 3). 5.5.2. Die Parteien stufen die biomechanischen Auswirkungen des Unfalles gänz- lich unterschiedlich ein: 5.5.2.1. Der Kläger geht vor Obergericht nach wie vor von einem heftigen Aufprall aus (Urk. 129 S. 14), wofür er sich namentlich auf die bei den Akten liegende und an die SUVA gerichtete "Biomechanische Kurzbeurteilung" stützt (Urk. 129 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 4/5/3). Er verweist auch darauf, dass er mit seiner Replik vor Vorinstanz auf die Widersprüche zwischen der "Biomechanischen Kurzbeurtei- lung" (Urk. 4/5/3) und der "technischen Unfallanalyse" (Urk. 4/8) hingewiesen ha- be (Urk. 129 S. 9). Gleiches gelte für seine mit der erstinstanzlichen Replik aufge- stellten Behauptungen betreffend die Fahrzeuggewichte (Urk. 129 S. 9). Auch da- zu habe die Vorinstanz ein Gutachten angeordnet, aber nicht eingeholt (Urk. 129 S. 8). Die Auffahrkollision vom 26. Mai 2000 stelle nicht den biomechanischen Normalfall dar (Urk. 126 Rz 49), denn die Folgen des Unfalls hätten ihn wegen seiner Konstitution weit stärker getroffen, als man dies hätte im "Normalfall" er- warten müssen (Urk. 25 S. 5, 37, Urk. 129 S. 10, 11).
- 20 - 5.5.2.2. Demgegenüber hält die Beklagte nach wie vor daran fest, dass der Unfall vom 26. Mai 2000 als "harmloser Bagatellunfall" (so Urk. 18 S.14; Urk. 126 Rz 22 ff.; Urk. 133 Rz 29, 53, 102) zu werten sei. Die bei den Akten liegende "Biome- chanische Kurzbeurteilung" (Urk. 4/5/3), welche "eine Abweichung vom Normal- fall" bescheinige, sei nicht beweiskräftig (Urk. 126 Rz 49 ff. und Urk. 133 Rz 170). 5.5.3. Die zwischen den Parteien strittigen Fragen hat die Vorinstanz mit den Be- weissätzen 8-15 zum Gegenstand ihres Beweisauflagebeschlusses gemacht (Urk. 54 S. 5). Im Sinne des Gesagten wird sie die Beweise dazu noch abzuneh- men haben. Im Vordergrund wird das in Aussicht genommene Gutachten stehen; liegt dieses einmal vor, ist es nicht undenkbar, auf weitere Beweisabnahmen zu verzichten. 5.6. Natürlicher Kausalzusammenhang: Gesundheitliche Folgen des Unfalles. 5.6.1. Um die gesundheitlichen Folgen einer HWS-Distorsion im gerichtlichen Beweisverfahren zu erfassen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein polydisziplinäres Gutachten das Beweismittel der ersten Wahl. Das Bundes- gericht bezeichnet für solche Fälle polydisziplinäre Gutachten nicht nur als taug- lich, sondern als "zentral". Demgegenüber betont es, dass einfache medizinische Stellungnahmen wie Arztzeugnisse und medizinische Fachberichte beweisrecht- lich blosse Parteigutachten seien, welche den Parteivorbringen zuzurechnen sei- en und nicht als eigentliche Beweismittel gelten könnten (BGE 140 III 16 E. 2.5). Gleiches muss für Zeugenaussagen von behandelnden Ärzten gelten, soweit die- se Aussagen sich nicht strikt auf selber Wahrgenommenes beschränken. Beizu- fügen ist, dass das Zeugnis fachkundiger Personen im Sinne von § 165 Ziff. 3 ZPO/ZH (bzw. Art. 175 ZPO) für eine derartig essenzielle Beweisfrage, wie sie hier in Frage steht, von vornherein nicht in Frage kommen kann; das Institut ist nämlich für einfache und überschaubare Fälle gedacht (vgl. ZK-WEIBEL/WALZ, Art. 175 ZPO N 8; BSK ZPO-GUYAN, Art. 175 N 1 f.; MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 175 N 10). Eine derartige einfache Fragestellung scheidet hier aus. Wird ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet, können sich die Parteien vorgängig na- mentlich zu den Fachdisziplinen und zur Auswahl der Gutachter äussern. Der Entscheid liegt aber beim Gericht (BGE 140 III 24 E. 3.3.4.).
- 21 - 5.6.2. Mit ihrem Beweisabnahmebeschluss vom 24. Januar 2014 hat die Vorin- stanz zu verschiedenen Beweissätzen (unter anderem) ein "interdisziplinäres me- dizinisches Gutachten" angeordnet (Urk. 67 zu den Beweissätzen 6, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 44, 52, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 61, 62, 63, 64). Zu allen Beweissätzen, zu denen sie die Einholung eines "interdisziplinä- ren medizinischen Gutachtens" anordnete, erwähnte die Vorinstanz im Be- weisabnahmebeschluss auch das Beweismittel "Polydisziplinäres Gutachten des N._____ (N._____) vom 5. Juni 2010", welches Gutachten als Urk. 82 bei den Ak- ten liegt. 5.6.3. Die Beklagte stellt sich vor Obergericht auf den Standpunkt, dass das bei den Akten liegende ...-Gutachten (Urk. 82) beweistauglich sei. Die seit 16. Juli 2003 nur bruchstückhaft vorhandene medizinische Dokumentation könne durch ein weiteres interdisziplinäres Gutachten nicht nachgeholt werden, denn den Sachverständigen würde sich eine identische Aktenlage präsentieren, wie sie schon den Gutachtern des N._____ im Jahr 2010 vorgelegen sei. Im Rahmen ei- nes weiteren interdisziplinären Gutachtens könnten deshalb lediglich die Untersu- chungen wiederholt werden, welche schon die Sachverständigen des N._____ durchgeführt hätten. Da durch ein weiteres interdisziplinäres Gutachten keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten seien, könne darauf in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden (Urk. 126 Rz 123). Ob das in Frage stehende Fremdgutachten ein neues gerichtliches Gutach- ten überflüssig zu machen vermöchte, wenn im Sinne des oben Dargelegten (vgl. oben E. 5.4.) gemäss BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 vorgegangen wird, ist hier nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall müsste dieses aus dem Jahre 2010 stammende Gut- achten aktualisiert werden. Im bisherigen Verfahrensverlauf konnten sich die Par- teien jedenfalls im Sinne von BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 weder zu den Personen der Sachverständigen äussern noch hatten sie Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu beantragen. Die Frage, ob dieses Gutachten beweistauglich ist und sich aus die- sem Grunde ein weiteres gerichtliches Gutachten erübrigt, kann auf Grund der derzeitigen unvollständigen Aktenlage jedenfalls nicht beurteilt werden. Das wird das Sachgericht gegebenenfalls nach der Ergänzung des Gutachtens beurteilen
- 22 - müssen. Der Kläger wirft mit der Berufung allerdings einmal mehr die Frage auf, ob es sich beim fraglichen ...-Gutachten nicht um ein illegal beschafftes Beweis- mittel handeln könnte, weil es nicht von ihm, sondern von der Beklagten ins Recht gelegt worden sei (vgl. Urk. 120 S. 39 f., Urk. 129 S. 4; vgl. auch Schreiben der Beklagten an die Vorinstanz, Urk. 81). Der Vorwurf ist haltlos. Bereits mit der Dup- lik hat die Beklagte dem Kläger auseinandergesetzt, dass sie das Gutachten ge- stützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG erhalten hat, wurde ihr doch seitens der SUVA und der IV der Regress angekündigt (vgl. Urk. 126 Rz 259; Urk. 36/1-2). Mit sei- ner Berufungsreplik nimmt er diesen Vorwurf im Ergebnis – zu Recht – zurück (Urk. 129 S. 42). 5.6.4. Wie schon vor Vorinstanz bestreitet die Beklagte auch vor Obergericht, dass zwischen dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Beschwerden ein na- türlicher Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Urk. 126 Rz 73, Urk. 133 Rz 85 ff.). Der Kläger verweist demgegenüber auf die Zeugenaussagen des behandelnden Arztes Dr. O._____ (Urk. 120 S. 19, Urk. 129 S. 6 ff.; vgl. Prot. I S. 212 ff.). Dieser hatte vor Vorinstanz nach 14½ Jahren als Zeuge über die Untersuchung auszu- sagen, die er nach dem Unfall vorgenommen hatte; an den Kläger vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Im Computer habe er gesehen, dass der Kläger "bei uns gewesen ist". Die Akten seien nach zehn Jahren vernichtet worden, und "mehr weiss ich nicht" (Prot. I S. 212). Die Aussagen eines solchen Zeugen sind von vornherein nicht beweistauglich. Auch die Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. P._____ können (Prot. I S. 218 ff.), soweit es um die Beurteilung des medizi- nischen Zustandes des Klägers und nicht um die Schilderung bestimmter, vom Zeugen erlebter Vorfälle geht, ein neutrales Gerichtsgutachten nicht ersetzen, denn solche Beurteilungen haben beweismässig keine andere Qualität als ein Arztzeugnis (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.5). Dass ein solches Gutachten die vorhandenen medizinischen Akten einzubeziehen hat, versteht sich demgegen- über von selbst. 5.6.5. Auch im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalles gilt das Gleiche, was oben zum Unfallhergang ausgeführt wurde: Die Vorinstanz wird grundsätzlich anhand ihres Beweisabnahmebeschlusses das Beweisverfahren
- 23 - durchführen müssen. Auch hier wird sie stufenweise vorgehen können. Zentrales Beweismittel wird ein neues polydisziplinäres Gutachten sein, wenn nicht das bei den Akten liegende ...-Gutachten so ergänzt wird, dass es im Sinne von BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 als gerichtliches Gutachten angesehen werden kann und ihm da- her entsprechende Beweiskraft zukommt. Liegt einmal ein beweistaugliches Gut- achten vor, ist es sehr wohl möglich, dass auf die Abnahme gewisser weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Das ist aber eine Frage, die vom Sachgericht später zu entscheiden und im Urteil einlässlich zu begründen sein wird.
6. Rechnungstag 6.1. Der Kläger machte in seiner Klageschrift vom 30. Juni 2010 geltend, dass der Rechnungstag der Urteilstag sei. Weil aber noch nicht feststehe, wann das angerufene Gericht über die Klage entscheiden werde, bestimme er – der Kläger
– den 31. Mai 2011 zum Urteilstag (Urk. 120 S. 27 mit Hinweis Urk. 2 S. 45). In der Folge ging die Vorinstanz bei der Schadensberechnung von dem vom Kläger genannten Rechnungstag aus (vgl. Urk. 121 S. 23, 24, 25, 26, 28). 6.2. Mit der Berufung beanstandet der Kläger das vorinstanzliche Vorgehen. Nach Lehre und Rechtsprechung entspreche der Rechnungstag dem Urteilstag. Die Vorinstanz hätte als Rechnungstag ihren Urteilstag, nämlich den 30. Oktober 2015 wählen müssen. Zwischen dem von der Vorinstanz gewählten Rechnungs- tag und dem Urteilstag sei weiterer Schaden entstanden, der hätte berücksichtigt werden müssen (Urk. 120 S. 27). Und weiter argumentiert der Kläger, dass sein letzter Lohn gestützt auf die Nominallohnentwicklung gemäss den Publikationen des Bundesamtes für Statistik aufzurechnen sei (Urk. 120 S. 28). Die Beklagte weist diese Sichtweise des Klägers zurück (Urk. 126 Rz 267 ff.). 6.3. Die Schadensberechnung wird in der Tat von der Frage, was als bisheriger und was als künftiger Schaden zu bewerten ist, entscheidend beeinflusst. Indes- sen stellen auch statistische Werte Tatsachen dar, die unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes, von dem dieser Prozess bereits vor Vorinstanz ge- mäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH beherrscht war, von den Parteien durch Tatsachenbe-
- 24 - hauptungen in den Prozess einzuführen sind. Das gilt auch dann, wenn es sich bei ihnen um offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO bzw. von § 133 Satz 2 ZPO/ZH handelt. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, im vorin- stanzlichen Verfahren unter Inanspruchnahme des Novenrechtes gemäss ZPO/ZH auf derartige Tatsachen hinzuweisen, die sich durch die lange Prozess- dauer ergeben haben. Das hätte dazu geführt, dass sich auch die Gegenpartei mit derartigen Überlegungen des Klägers hätte auseinandersetzen können. Sol- ches hat der Kläger vor Vorinstanz indessen nicht getan, sondern trägt seine neuen tatsächlichen Überlegungen erstmals im Berufungsverfahren vor. Dabei ist von Belang, dass der Kläger seinerzeit selber den 31. Mai 2011 zum Rechnungs- tag "bestimmt" hat. Er liess nach dem 31. Mai 2011 in der Folge die Zeit bis zum Urteil vom 30. Oktober 2015 verstreichen, ohne dass er seine Überlegungen be- treffend aktualisierte Berechnungsweise des Schadens je ins Verfahren einge- bracht hätte. Damit ist es ihm aber gemäss Art. 317 Abs.1 ZPO auch verwehrt, derartige tatsächliche Überlegungen ins Berufungsverfahren einzuführen, denn bei zumutbarer Sorgfalt hätte er dies schon längst im vorinstanzlichen Verfahren tun können und nach dem auch im Prozessrecht gültigen allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 52 ZPO) auch tun müs- sen. Bei dem von der Vorinstanz angenommenen Rechnungstag vom 31. Mai 2011 muss es daher sein Bewenden haben.
7. Schaden 7.1. Positionen. Die Vorinstanz hat auf der ganzen Linie das Vorhandensein ei- nes Schadens verneint. Vor Obergericht hält der Kläger noch an drei Positionen fest: am Erwerbsschaden, an der Genugtuung (einschliesslich Zinsen) sowie an den vorprozessualen Anwaltskosten. 7.2. Personenschaden. 7.2.1. Allgemeines. Der Kläger hält vor Obergericht nicht mehr an seinem Stand- punkt fest, dass er ohne Unfall per 1. Januar 2001 eine Stelle als Kranführer hätte antreten können (vgl. Urk. 121 S. 21-23). Vielmehr folgt er der Vorinstanz darin, dass für die Schadensberechnung sein zuletzt bei der H._____ AG in … erzieltes
- 25 - Einkommen als Grundlage dienen kann (Urk. 120 S. 28). Davon wird im weiteren Verfahrensverlauf auszugehen sein. 7.2.2. Bisheriger Erwerbsschaden (bis Rechnungstag 31. Mai 2011). 7.2.3. Bisheriger (d.h. bis 31. Mai 2011) Erwerbsausfall (Urk. 120 S. 28 f.). Die Vorinstanz berechnete den Erwerbsschaden des Klägers für die Zeit zwischen dem Unfall und dem Rechnungstag vom 31. Mai 2011 auf Fr. 588'483.85. Sie tat das auf Grund der Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 121 S. 25- f.). Mit seiner Berufung möchte der Kläger diese Berechnung auf eine neue Grundlage stellen. Das ist nicht nur unzulässig, weil er – entgegen sei- nen erstinstanzlichen Vorbringen – von einem andern Rechnungstag ausgeht, sondern macht auch die Rügen des Klägers gegenüber dem erstinstanzlichen Ur- teil in diesem Punkte nur schwer überprüfbar. Nicht durchdringen kann der Kläger jedenfalls mit jenen Vorbringen, mit denen er die Berechnung der Teuerung auf eine andere Grundlage stellen will, als dies die Vorinstanz getan hat. Die Vo- rinstanz hält fest, dass der Kläger im Verfahren vor der Vorinstanz die Berücksich- tigung einer Reallohnentwicklung bis zum Rechnungstag von 0,68% verlangt ha- be, und die Vorinstanz hat dem Rechnung getragen (Urk. 121 S. 23 unten). Der Kläger beanstandet das mit der Berufung und meint, dass die hypothetische Real- lohnentwicklung bei der Kapitalisierungsrechnung zu berücksichtigen sei (Urk. 120 S. 28). Was er damit sagen will, ist schwer zu ergründen; jedenfalls hat sich die Vorinstanz auf vorinstanzliche Behauptungen des Klägers berufen, die mit der Berufung nicht widerlegt werden. Auch die Hinweise des Klägers in der Berufung auf die Teuerung der Jahre 2001 bis 2014 sind tatsächliche Vorbringen. Der Kläger tut nicht dar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang seine erstinstanzlichen Behauptungen übergangen hätte. Und wenn sie dies nicht getan hat, dann sind diese Vorbringen der Berufung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig. Unter dem Titel Kinderzulagen korrigiert der Kläger mit der Berufung den von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 einge- setzten Betrag von Fr. 10'440.00 zu seinen Lasten auf Fr. 8'640.00 (Urk. 121 S. 25 und Urk. 120 S. 29). Das ist zu berücksichtigen. Bis zum Rechnungstag
- 26 - vom 31. Mai 2011 ergibt sich damit ein Erwerbsschaden von Fr. 586'683.85 (= Fr. 31'331.35 + Fr. 546'712.50 + Fr. 8'640.00). 7.2.3.1. Bisherige (d.h. bis 31. Mai 2011) Sozialversicherungsleistungen. Es kön- nen aus prozessualen Gründen nur jene Berufungsvorbringen interessieren, wel- che den Zeitraum bis zum Rechnungstag vom 31. Mai 2011 betreffen. Die Vor- instanz ging für diesen Zeitraum von Leistungen der Sozialversicherungen von Fr. 603'102.85 aus. Dazu rechnet sie Zahlungen der Beklagten von Fr. 35'034.80. Der Kläger korrigiert diese Berechnungen der Vorinstanz mit der Berufung ledig- lich zu seinen Lasten, indem er vorträgt, dass er von der IV für den Zeitraum von Januar bis Mai Fr. 110.00 mehr erhalten habe, als von der Vorinstanz berücksich- tigt (Urk. 120 S. 30 f.). Damit ist nicht von Fr. 638'137.85 anrechenbaren Leistun- gen auszugehen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 121 S. 25 unten), son- dern von solchen im Betrage von Fr. 638'247.85. 7.2.3.2. Saldo. Einem Erwerbsausfall von Fr. 586'683.85 stehen mithin Bezüge des Klägers von Fr. 638'247.85 gegenüber. Damit ergibt sich ein negativer Saldo zu Lasten des Klägers von Fr. 51'564.00. 7.2.4. Künftiger Erwerbsschaden (ab Rechnungstag 31. Mai 2011 bis zur Pensio- nierung). 7.2.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Kläger bis zum Pensionierungsalter ein Erwerbsausfall von Fr. 551'899.75 entstehe. Und gemäss des Klägers eige- nen Berechnungen werde er in dieser Zeit eine kapitalisierte IV-Rente von Fr. 552'324.20 beziehen (Urk. 121 S. 26). Bei dieser Berechnungsweise ergibt sich auch hier ein Saldo zu Lasten des Klägers. An und für sich beanstandet der Kläger diese vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Er weist einzig auf seine No- venvorbringen in der Beweisantretung hin, welche die Vorinstanz übersehen habe (Urk. 120 S. 32). Die Beklagte nahm mit der Berufungsantwort dazu Stellung (Urk. 126 Rz 130 und Rz 274-278). 7.2.4.2. Mit seiner Beweisantretungsschrift vom 21. Mai 2013 legte der Kläger die Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 66/22/1) vor, aus der sich ergibt, dass die
- 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) die Invalidenrente auf- gehoben hat, und zwar gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) bezüglich der "Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma- len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden" (Urk. 66/22/1). Und mit einer weiteren vom Kläger gleichzeitig vorgeleg- ten Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 66/22/2) verfügte die Sozialversiche- rungsanstalt, dass an der Rentenaufhebung festgehalten werde, da sich der Klä- ger an angebotenen Eingliederungsmassnahmen nicht beteiligt habe. Mit Disposi- tiv-Ziff. V des Beweisabnahmebeschlusses vom 24. Januar 2014 wurde der Be- klagten Frist angesetzt um zu diesen Noven Stellung zu nehmen (Urk. 67 S. 97). In der Folge nahm die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2014 Stellung (Urk. 73 S. 4-6). 7.2.4.3. Die Aufhebung einer IV-Rente ist für die Berechnung des Schadens ein wesentlicher Faktor. Die vom Kläger mit der Beweisantretungsschrift neu aufge- stellten Behauptungen und die dazu gleichzeitig als Beweismittel vorgelegten Ver- fügungen der IV-Stelle waren gestützt auf § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH ohne weite- res zulässig. Sie hätten daher von der Vorinstanz behandelt werden müssen. 7.2.4.4. Für die Schadensberechnung spielt die IV-Rente und ihre Höhe durchaus eine Rolle (vgl. dazu die auch von der Beklagten nicht angefochtenen vorinstanz- lichen Erwägungen, Urk. 121 S. 25 f.). Was die Beklagte dagegen vorbringt, ist haltlos. Aktenwidrig ist zunächst der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe nur die erste und die letzte Seite der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom
8. November 2012 ins Recht gelegt (Urk. 123 Rz 130), denn bei den Akten liegt eine vollständige drei Seiten umfassende Verfügung (vgl. Urk. 66/22/1). Abwegig ist sodann die Argumentation der Beklagten, der Kläger wolle sie für den Wegfall seiner IV-Rente haftbar machen (Urk. 126 Rz 274). Mit ihrer Berufungsduplik an- erkennt sie nun allerdings ausdrücklich, dass die IV-Rente des Klägers per 1. Ja- nuar 2013 weggefallen ist (Urk. 133 Rz 132). Gegenstand dieses Prozesses ist unter anderem die Frage, ob die Beklagte für den Erwerbsausfall des Klägers haf- tet. Sollte sie dies tun, dann wären eben die Renten der IV auf den Erwerbsausfall
- 28 - anzurechnen. Auf deren Höhe kommt es daher sehr wohl an: Je höher die IV- Rente, desto geringer wird ein allfälliger Ersatzanspruch ausfallen, der dem Klä- ger zustehen sollte. Für den Fall, dass sich ergeben sollte, dass die Beklagte für den Erwerbsausfall des Klägers haftet, wäre dem Umstand, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2013 keine IV-Renten mehr zustehen, daher durchaus Rechnung zu tragen. 7.2.4.5. Ins gleiche Kapitel gehört der vom Kläger mit seiner Beweisantretung thematisierte sog. "Rentenverkürzungsschaden". Auch das ist ein gemäss § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH zulässiges Novum: In seiner Beweisantretungsschrift ver- weist der Kläger auf Art. 33bis Abs. 1 AHVG, nach welcher Bestimmung AHV- Renten, die eine IV-Rente ablösen, nach den für eine Berechnung von Invaliden- renten massgebenden Grundlagen berechnet werden, "wenn dies für den Berech- tigten vorteilhafter ist". Da die IV-Rente des Klägers per 1. Januar 2013 weggefal- len ist, wirkt sich daher das Privileg von Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht mehr zu sei- nen Gunsten aus. Die Beklagte hält dieser Argumentation des Klägers jedenfalls nichts Substantielles entgegen (Urk. 73 Rz 17 und Urk. 126 Rz 277). Für die Be- rechnung des Rentenverkürzungsschadens bedarf es versicherungsmathemati- scher Kenntnisse (vgl. zur Berechnung des Rentenverkürzungsschadens: FELL- MANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1920 ff.). Dem in diesem Zusammenhang mit der Beweisantretung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 65 S. 5; vgl. auch Urk. 120 S. 32) wird zu entsprechen sein, wenn sich ergeben sollte, dass die Beklagte für den Er- werbsausfall des Klägers haftet. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Klä- ger diesen Betrag nicht zusätzlich geltend macht, sondern diese Position einzig zur alternativen Begründung seiner Forderung verwendet (Urk. 120 S. 35). 7.3. Vorprozessuale Anwaltskosten. Die Vorinstanz verweist auf die Klage- schrift und auf die Replikschrift des Klägers (Urk. 121 S. 41 mit Hinweis auf Urk. 2 S. 69 f. und Urk. 25 S. 62). Mit der Klageschrift verlangte der Kläger unter diesem Titel die Berücksichtigung einer Position von Fr. 16'624.50 (umfassend Fr. 15'000.00 Honorar, zuzüglich 3% Spesenpauschale und Mehrwertsteuer). Diese Auslagen sollen dem Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
- 29 - seiner Ansprüche gegenüber der SUVA und der IV entstanden sein. Mit seiner Klageschrift hatte der Kläger in Aussicht gestellt, dass er die angerufene Instanz über diese Auslagen anlässlich des zweiten Schriftenwechsels dokumentieren werde (Urk. 2 S. 69 f.). Dennoch lieferte der Kläger mit seiner Replik keine derar- tige Dokumentation, sondern beschränkte sich darauf, den von der Beklagten mit der Klageantwort erhobenen Einwand (vgl. Urk. 18 Rz 279) zu bestreiten, dass es bei seiner Auseinandersetzung mit den Sozialversicherern um blosse Ermes- sensdifferenzen gegangen sei (Urk. 25 S. 62). Über den weiteren Einwand der Beklagten, die geltend gemachten Anwaltskosten seien weder substantiiert noch bewiesen (Urk. 18 Rz 280), ging der Kläger mit seiner Replik aber hinweg. Indem die Vorinstanz diese Schadensposition mangels Substantiierung un- berücksichtigt liess, erteilte sie dem Kläger die richtige Antwort. Es sei dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 121 S. 42). Was der Kläger mit der Berufung dazu vorträgt (Urk. 120 S. 47 f.; vgl. auch Urk. 129 S. 45), vermag die vorinstanzliche Anschauung nicht zu entkräften. Aktenwidrig ist seine Haltung, die Beklagte habe diese Position vor Vorinstanz gar nicht bestrit- ten, denn im Vorbringen, dass die geltend gemachten Anwaltskosten nicht sub- stantiiert seien (Urk. 18 Rz 280), liegt sehr wohl eine Bestreitung. Mit seiner Kla- geschrift hatte das der Kläger auch noch so gesehen, hatte er doch dort für den zweiten Schriftenwechsel in Aussicht gestellt, das Gericht "über diese Kosten zu dokumentieren". Geliefert hat er diese Dokumentation in der Folge aber nicht. Damit bleibt es bei Behauptungen, die bereits im Ansatz nicht genügen: Der Klä- ger äusserte sich nicht dazu, welcher Anwalt, wann wieviel Zeit und zu welchen konkreten Zwecken aufgewendet haben soll. Unzutreffend ist daher auch die vom Kläger mit der Berufung gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge (Urk. 120 S. 47 f.), dass sie diese Fragen mit dem Beweisauflagebeschluss nicht zum Be- weis verstellt habe. Bei der geschilderten Behauptungslage war es ihr gar nicht möglich, konkrete Tatsachen zum Beweis zu verstellen. Die Position wurde bis Aktenschluss nicht begründet.
- 30 -
8. Genugtuung 8.1. Der Kläger verlangt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 OR eine Genugtuung von insgesamt Fr. 67'284.00, auf die er sich die von der SUVA geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.00 anrechnen lässt, so dass er netto noch Fr. 35'244.00 fordert. Den Schadenszins von 5% auf dem Betrag von Fr. 67'284.00 verlangt er seit dem Unfalldatum, d.h. seit dem 26. Mai 2000, wobei er diesen Zins ab dem 16. Dezember 2003 in Berücksichtigung der Zahlung der Integritätsentschädigung durch die SUVA nur noch auf dem Betrage von Fr. 35'244.00 fordert. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Urteil eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 für angemessen. Da die Integritätsentschädigung der SUVA von Fr. 32'040.00 zu berücksichtigen war, ergab sich unter diesem Titel kein Saldo zu Gunsten des Klägers. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Er wirft der Vorinstanz vor, die massgeblichen Kriterien für die Bemessung der Genugtuung verkannt zu haben (Urk. 120 S. 35-48) . Namentlich spiele das Verschulden der Unfallverursacherin keine Rolle, da es um eine Kausalhaftung gehe; dagegen übersehe die Vorinstanz, dass den Kläger am Unfall kein Verschulden treffe. Wei- ter stelle sich die Frage, ob das ...-Gutachten Urk. 82 nicht illegal beschafft wor- den sei (S. 39 f.). Die Beklagte bestreitet indessen auch in diesem Zusammen- hang den Kausalzusammenhang und widersetzt sich daher der Genugtuungsfor- derung des Klägers (Urk. 126 Rz 13, 66, 355). Und mit ihrem Eventualstandpunkt hält sie dafür, dass die Genugtuungsforderung durch die Integritätsentschädigung der SUVA bereits abgegolten sei (Urk. 126 Rz 362). 8.2. Art. 62 SVG verweist für die Frage der Genugtuung auf Art. 47 OR. Ge- mäss dieser Bestimmung kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlitte- ne seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf
- 31 - Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E., 3.2). Eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR ist indessen keine selbständige Haf- tungsnorm, sondern setzt voraus, dass der Schadenverursacher auf Grund einer andern Gesetzesbestimmung aus Verschulden oder kausal haftet (BK-Brehm, Art. 49 OR N 13). Damit kommt eine Genugtuung nur dann in Frage, wenn die seelische Unbill die natürliche und auch adäquate Folge einer Körperverletzung ist (ZK-LANDOLT, Art. 47 OR N 5). Auch diese Frage lässt sich ohne Beweisverfah- ren nicht beantworten. Damit kann die Sache auch in dieser Hinsicht erst nach der Durchführung des Beweisverfahrens beurteilt werden, das die Vorinstanz mit ihren Beweisbeschlüssen angeordnet hat.
9. Rückweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Nach dem Gesagten wird der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ergän- zen sein, weshalb es sich rechtfertigt, in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwach- sen ist, aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.2. Im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) dieses Berufungsver- fahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
10. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. Juni 2016 10.1. Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 (Urk. 125) hat die Kammer ein erstes Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (Urk. 135) stellt der Kläger nun ein erneutes Armenrechtsgesuch. Seinem Armen- rechtsgesuch legt er eine Abtretungserklärung zu Gunsten des Kantons Zürich hinsichtlich seiner Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung bei (Urk. 137/12).
- 32 - 10.2. Mit dem heutigen Entscheid wird auf jegliche Kostenverteilung verzichtet. Wenn der Kläger mit Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Gegen- partei belastet werden sollte, dann müsste das durch den neuen Endentscheid des Bezirksgerichts geschehen. Bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos: Für das zweite erstinstanzliche Verfahren wird der Kläger gegebenenfalls ein neues Gesuch stellen müssen (Art. 119 Abs. 5 ZPO e contrario). Da die Vor- instanz mit ihrem Endentscheid hinsichtlich dieses Berufungsverfahrens auch über die endgültige Verlegung der Gerichtskosten befinden wird, würde ein allfäl- liges neues Armenrechtsgesuch des Klägers auch diese Kostenverlegung erfas- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Kläger nach seinem neuesten Armen- rechtsgesuch vom 1. Juni 2016 im Berufungsverfahren keine neuen Anwalts- kosten entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2015 wird, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch des Klägers vom 1. Juni 2016 betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt.
4. Die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.
- 33 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 135, 136 und 137/5-12) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 219'477.03. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: gs