Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 1.1 A._____ (fortan: der Kläger) und B._____ (fortan: die Beklagte 1) sind die gemeinsamen Kinder von †E._____, gestorben am tt.mm.1994, und von †C._____, ehedem die Beklagte 2, gestorben am tt.mm.2013 während des vo- rinstanzlichen Verfahrens. D._____ (der Beklagte 2c), ist der Sohn von †C._____ aus erster Ehe und somit der Halbbruder des Klägers und der Beklagten 1.
E. 1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren dann sistieren, wenn es die "Zweckmässigkeit" verlangt. Das ist zum einen stets dann der Fall, wenn das Gesetz selbst die Sistierung vorsieht (z.B. in Art. 207 SchKG oder Art. 586 Abs. 3 ZGB); zum andern trifft das namentlich etwa dann zu, wenn der Entscheid zur Sache im hängigen Verfahren vom Ausgang eines anderen (hängigen) Verfahrens abhängt. Unter "Sistierung" ist im Übrigen die einstweilige (vorübergehende) Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens zu verstehen. Solange das Verfahren sistiert ist, ruhen nicht nur Fristen, sondern es können auch keine gerichtlichen Anordnungen und Entscheide getroffen werden. Der Kläger verlangt mit seinem Antrag auf Sistierung des Berufungsverfah- rens demnach dessen einstweilige Einstellung. Zugleich verlangt er aber gerichtli- che Feststellungen bzw. Verbote (vgl. act. 78 S. 3) bzw. die rechtsverbindliche Abklärung zu einem "Prozesshindernis". Das alles ist indessen nur dann möglich, wenn das Berufungsverfahren nicht ruht, also gerade nicht sistiert ist. Die Sistie- rung des Berufungsverfahrens erwiese sich von daher, gölte es, wie der Kläger es verlangt, ein Prozesshindernis zu prüfen, alles andere als geboten, sondern vielmehr als nachgerade unzweckmässig – die Prüfung müsste ja unterbleiben. Welche Zweckmässigkeit hingegen dann eine Sistierung des Berufungsverfah-
- 10 - rens geböte, wenn das vom Kläger geltend gemachte Prozesshindernis nicht be- stünde, wird vom Kläger nicht dargetan, und das mit Fug – es wäre das nämlich schlicht nicht ersichtlich. Insoweit liegt kein Grund vor, das Berufungsverfahren zu sistieren, unbeschadet dessen, ob nun ein Prozesshindernis, wie vom Kläger be- hauptet, zu prüfen ist, oder dieses Hindernis nicht besteht. Der Begriff des Prozesshindernisses ist im Übrigen der Schweizerischen ZPO unbekannt. Er bezeichnete einst unter dem Regime kantonaler Prozessrech- te die Tatbestände, die der Ausfällung eines Sachurteils entgegen standen, in- dessen vom Gericht nicht von Amtes wegen zu beachten waren (wie ansonsten die gewissermassen gewöhnlichen Prozessvoraussetzungen), sondern nur auf Antrag der beklagten Partei hin; als typisches Beispiel dafür galt die Unzuständig- keitseinrede (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 224 f.). In diesem herkömmlichen Sinn wird der Begriff des Prozesshin- dernissen auch heute noch zuweilen von der Lehre oder der Literatur verwendet, um prozesshindernde Einreden in gemeinrechtlicher Tradition zu kategorisieren (vgl. DOMEJ, in: KUKO-ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 59 N 2, m.w.H.).
E. 1.3 Um prozesshindernde Einreden im eben geschilderte Sinn geht es dem Klä- ger mit seinen Anträgen allerdings nicht. Als Prozesshindernis erachtet er viel- mehr die Vertretung der Beklagten 1 durch Rechtsanwalt Dr. X._____. Das be- schlägt unmittelbar auch keine Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 ZPO, die von Amtes wegen zu prüfen wäre, wirft namentlich keine Fragen zur Partei- und Prozessfähigkeit auf, sondern lediglich zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. X._____ einerseits als (gewillkürter) Vertreter der Beklagten 1 sowie ander- seits als Mitwirkungsbeistand der Beklagten 1. Mit beiden Aspekten hat sich bereits das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zutreffend befasst, als es die gleichen Anträge des Klägers verwarf, die der Kläger nun auch im Berufungsverfahren gestellt hat. Der Kläger trägt zur Be- gründung seiner Anträge im Berufungsverfahren (vgl. act. 78, da insbes. S. 3-20) nichts vor, was zu einer anderen Sicht der Dinge führen könnte als zu der, die be- reits das Bezirksgericht eingenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab vollumfänglich auf das schon vom Bezirksgericht Erwogene
- 11 - verwiesen werden, namentlich auch zur Abweisung der in der Berufung erneuer- ten Anträge auf Feststellung und Verbot (vgl. act. 80 S. 9 f., dort E. 3.4 bis E. 4). Ergänzend ist dem erstens noch beizufügen, dass aufgrund der bundesge- richtlichen Verfügung vom 5. März 2015 (vgl. vorn Ziff. I/2.3) die Anordnungen der KESB vom 25. März 2015 (Beistandschaft und Einsetzung des Beistands) ab ih- rem Erlass ununterbrochen Wirkung entfalteten. Die Beistandschaft sowie die entsprechenden Mitwirkungspflichten von Dr. X._____ bestehen seit da und seine Tätigkeiten und Erklärungen für die Beklagte 1 als Beistand sind daher ebenso seit da rechtsgültig und würden es selbst dann bleiben, wenn die Beschwerde des Klägers vom Bundesgericht im Nachhinein gutgeheissen würde. Es ist der Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für das vor- liegende Verfahren insofern ohne näheren Belang. Ebenso von daher besteht kein Grund für eine Sistierung, ganz abgesehen davon, dass eine Mitwirkung der Beklagten 1 bzw. von Rechtsanwalt Dr. X._____ in diesem Berufungsverfahren nicht erforderlich ist, weil sich – wie schon erwähnt und noch zu zeigen ist – die Berufung als unbegründet erweist. Zweitens ist beizufügen, dass auch die Verzeigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich durch den Kläger am gezeichneten Ergebnis nichts zu ändern vermag, so- lange diese nicht zu einer Einstellung des Verzeigten im Beruf führt. Denn diszip- linarische Massnahmen der Aufsichtskommission tangieren mit Ausnahme der (allenfalls auch bloss vorübergehenden) Einstellung im Beruf an der Postulations- fähigkeit eines Rechtsanwaltes nichts. Der Kläger behauptet selbst nicht, es sei zu einer solchen einschneidenden disziplinarischen Massnahme gegenüber Rechtsanwalt Dr. X._____ gekommen, die diesen seiner Postulationsfähigkeit (auch nur allenfalls vorübergehend) beraubt hätte, und zwar mit Fug: Denn wäre das der Fall gewesen, wäre sowohl dem Bezirksgericht als auch der Kammer durch die Aufsichtskommission von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wor- den. Da eine Einstellung nur für die Zukunft wirkte, beschlüge sie zudem, würde sie von der Aufsichtskommission erst noch verfügt, die bisherigen Handlungen bzw. Erklärungen von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Verfahren der Parteien vor erster und zweiter Instanz ohnehin nicht.
- 12 - Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist somit aus allen vor- erwähnten Gründen abzuweisen; ebenso abzuweisen sind die Anträge des Klä- gers auf Feststellung und Verbot gemäss act. 78 S. 3.
2. - 2.1 Das Bezirksgericht erwog – kurz zusammengefasst –, die Erben von †E._____ hätten den Nachlass gemäss Teilungsvertrag vom 11. Februar 1994 vollständig und nicht nur partiell geteilt. Es fehle einer Teilungsklage daher die Grundlage. Das Bezirksgericht kam zu diesem Ergebnis aufgrund der Auslegung des Erbteilungsvertrages sowie in Wertung weiterer Umstände (vgl. act. 80 S. 11- 15, S. 18). Zudem habe der Kläger – so das Bezirksgericht – trotz entsprechender Substanzierungshinweise in der Referentenverfügung vom 2. März 2015 (vgl. act. 55 S. 4) in der Hauptverhandlung nichts Konkretes dazu vorgetragen, woraus sich der von ihm in der Klagebegründung als im "gegenseitigen, impliziten Einver- ständnis der Beteiligten" behauptete Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ ergeben soll. Der Kläger habe auch keine Beweismittel für diese Be- hauptung angeboten (vgl. act. 80 S. 15). Das Bezirksgericht verwarf ebenso die Auffassung des Klägers, zwischen ihm und †E._____ habe über die G._____ ein schriftlich nie festgehaltenes Treu- handverhältnis bestanden, das im Jahre 1970 begründet worden sein soll. Der Kläger habe trotz vorgängiger Substanzierungshinweise in act. 55 S. 4 an der Hauptverhandlung nicht konkret dargelegt, woraus sich die entsprechende Treu- handabrede ergeben soll bzw. wie die entsprechenden ausdrücklichen oder kon- kludenten Willensäusserungen der Parteien dieser Abrede ausgesehen hätten. Es hätten deshalb dazu keine Beweise abgenommen werden können, mit der Kon- sequenz, dass keine entsprechende Abrede bestanden habe (vgl. act. 80 S. 15 f.). Weiter ging das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang der Vollstän- digkeit halber auch noch auf Indizien ein, die der Kläger zur Stützung seiner Be- hauptung eines Treuhandverhältnisses anführte. Es hielt dabei u.a. fest, dass die letztwilligen Verfügungen von †E._____ die klägerische Darstellung ebenso wenig zu stützen vermögen wie der im Jahre 2004 von †C._____ geäusserte Wunsch, die G._____ möge beiden Kindern gehören (vgl. a.a.O.). Der Kläger vermöge ebenfalls aus Besprechungen, die er mit der Beklagten 1 wegen eines von ihm behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und ihm geführt habe bzw. we-
- 13 - gen der Uneinigkeiten zwischen ihm und der Beklagten 1 über die G._____ nichts zu Gunsten des Treuhandverhältnisses herleiten, das 1970 zwischen ihm und †E._____ begründet worden sein soll (vgl. a.a.O., S. 17 f.). Ein solches Treu- handverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 1, das auch nach Darstel- lung des Klägers erst im Zusammenhang mit der Ersteigerung der G._____ durch die Beklagte 1 im Jahr 1995 hätte begründet worden sein sollen, bilde mit Blick auf die Dispositionsmaxime keine Grundlage für eine Erbteilungsklage, wie sie der Kläger anhängig gemacht habe (a.a.O., S. 19). Endlich erwog das Bezirksgericht auch noch, der Kläger könnte selbst dann, wenn es eine (von den Beklagten bestrittene) "Familienverfassung A.B.C.E._____" über den Nachlass von †E._____ gegeben hätte, aus dieser nichts für seinen Standpunkt auf Erbteilung herleiten. Denn davon abweichende Vereinbarungen unter den Erben im Teilungsvertrag hätten Vorrang, selbst wenn sie dem letzten Willen des Erblassers zuwider liefen (vgl. a.a.O., S. 18).
E. 1.4 Nachdem †E._____ im Januar 1994 verstorben war, schlossen †C._____, die Beklagte 1 sowie der Kläger im Februar 1994 unbestrittenermassen einen Erbtei- lungsvertrag, der vom Kläger als einer der zwei Willensvollstrecker aufgesetzt worden war (vgl. act. 3/12 [= act. 15/2]). Darin hielten die Vertragsparteien unter "1. Allgemeines" Nachstehendes fest (vgl. a.a.O., S. 4): "1.1 Die Erben anerken- nen obige Berechnung des Vorschlages … 1.2 Die Erben sind sich einig, dass keine Posten zur Anrechnung gelangen. Das gilt insbesondere für die G._____, …/GR (vgl. Beilage 8)" (Hervorhebung in Kursivschrift durch das Gericht). Die Beilage 8, auf die der Erbteilungsvertrag in der eben erwähnten Ziffer 1.2 ver- weist, wurde als act. 15/1 zu den Akten gelegt; der Wortlaut auch dieser Urkunde ist kein Streitthema. Eine weitere Erwähnung findet die G._____ im Erbteilungs- vertrag im Übrigen nicht; namentlich wird sie nicht unter den Aktiven des Erblas- sers ausgeführt. In den sog. Schlussbestimmungen des Teilungsvertrags wurde schliesslich unter Ziffer 6.2 noch dies festgehalten: "Mit dem Vollzug der Teilung sind die Erben bezüglich des Nachlasses von Dr. E._____ auseinandergesetzt" (act. 3/12 S. 7).
E. 1.5 Unbestrittenermassen äufnete der Kläger über mehrere Jahre hinweg Steuer- schulden – im Frühling 1992 beliefen sie sich auf mehr als Fr. 375'000.- (vgl. act. 15/7). Diese Schulden des Klägers waren u.a. Anlass für die Errichtung der Grundpfandverschreibung und des Wohnrechts vom 12. Februar 1990 gewesen – im Fall einer Zwangsverwertung des Grundstücks sollte dieses für potentielle Käufer uninteressant sein (vgl. etwa act. 2 S. 8 f. und act. 22 S. 3 sowie act. 14 S. 8). Im Jahre 1994 kam es denn auch zur Pfändung des Grundstücks und am
28. April 1995 zu dessen öffentlicher Versteigerung. In dieser erwarb die Beklag- te 1 durch Übernahme der Grundschulden das Grundstück zum Zuschlagspreis von Fr. 687'000.- (vgl. act. 3/9, act. 3/10 [= act. 15/8], act. 3/18 und act. 15/9; fer- ner siehe act. 2 S. 8 f. und act. 14 S. 9, S. 15 f.).
E. 1.6 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Liegenschaft G._____ bilde Teil des Nachlasses von †E._____ und sei im Rahmen der Erbtei- lung im Februar 1994 noch nicht geteilt worden. Die Liegenschaft sei ihm nämlich
- 6 - einst treuhänderisch anvertraut worden. Diese Treuhandschaft sei zudem mit der Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1995 auf die Beklagte 1 übergegangen.
E. 1.7 Um seinen Standpunkt durchzusetzen, gelangte der Kläger gegen Ende Sep- tember 2012 an das Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich mit einem gegen die Beklagte 1 und †C._____ gerichteten Begehren um Erbteilung. Die be- klagte Partei bestritt das Begehren (vgl. act. 1 S. 2).
E. 2 2.1 Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 (act. 2 f.) rief der Kläger das Bezirksge- richt Zürich an und machte seine gegen die Beklagte 1 sowie †C._____ gerichtete Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig, das diesen Erwägungen vorangestellt ist. Den Streitwert der Liegenschaft bezifferte er dabei auf rund 4 Millionen Fran- ken; der Boden alleine werde von der Gemeinde H._____ auf Fr. 3'000.- pro m2 beziffert (vgl. act. 2 S. 11 [dort 2.6.4]). Zugleich ersuchte der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Verfügungsbeschränkungen sowie eine vorläufige Teilungsordnung anstrebten (vgl. act. 2 S. 16 ff.). Dieses Gesuch wurde vom Be- zirksgericht abgewiesen. Die vom Kläger dagegen ergriffene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 5. November 2013 abgewiesen; auf eine dagegen ge- richtete Beschwerde des Klägers trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. act. 27 und act. 32).
E. 2.1 Das Bezirksgericht hat seine Streitwertberechnung im angefochtenen Urteil einlässlich und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darge- legt. Namentlich hat es berücksichtigt, dass für die Streitwertberechnung die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Gericht massgeblich sind und zu- dem der Teilungsanspruch als solcher im Streit steht. Den im Zeitpunkt der Kla-
- 24 - geeinleitung massgeblichen Nettowert des zu teilenden Vermögens errechnete es mit rund Fr. 3'300'000.-. Es ging von einem Markt- bzw. Verkehrswert der G._____ von Fr. 4'000'000.- aus, gemäss den wiederholten klägerischen Anga- ben dazu, und zog davon die Belastungen der Liegenschaft im Umfang von Fr. 685'000.- ab (vgl. act. 80 S. 20 f.). Weiter verwies es zutreffend darauf, dass die Beklagten den vom Kläger behaupteten Markt- bzw. Verkehrswert in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem an den Kläger ergangenen Kaufangebot anerkannt hatten (a.a.O., S. 20). Von diesem anerkannten Streitwert (vgl. auch Art. 91 Abs. 2 ZPO) ausge- hend errechnete das Bezirksgericht hernach die Prozesskosten anhand der massgeblichen Verordnungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für Wei- teres auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
E. 2.2 Der Kläger setzt sich mit den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes in seiner Begründung der Berufung (vgl. act. 78 S. 30 f.) gar nicht näher ausei- nander, sondern übergeht sie. Seine Rügen an der bezirksgerichtlichen Streit- wertberechnung erweisen sich bereits insofern als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1). Ob die Behauptung des Klägers zutreffen könnte, der Ver- kehrswert der G._____ habe sich zwischenzeitlich halbiert, darf im Übrigen offen bleiben, weil es darauf – wie vom Bezirksgericht schon vermerkt – nicht ankommt (vgl. auch BGE 140 III 65 E. 3.2.2: Es "sind im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tat- sachen, die bei gleichbleibendem Begehren nur den Wert des Streitgegenstandes beeinflussen, beim Streitwert nicht zu berücksichtigen"). Die Vorbringen des Klägers zum Streitwert in der Berufungsschrift sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Denn selbst bei einer zwischenzeitlichen Halbierung des Markt- bzw. Verkehrswertes der Liegenschaft wäre kein Streitwert von Fr. 670'000.- gegeben, sondern beliefe sich dieser auf Fr. 1'315'000.- (ent- sprechend Fr. 4'000'000: 2 = Fr. 2'000'000.- abzgl. Fr. 685'000.-). Der Kläger rügt endlich richtigerweise nicht, es habe das Bezirksgericht, ausgehend vom korrekt ermittelten Streitwert, die Entscheidgebühr und die Par- teientschädigung im Lichte der massgeblichen Verordnungen falsch bemessen.
- 25 - Das wäre auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher beim bezirksgerichtlichen Pro- zesskostendispositivs und damit insgesamt beim angefochten Entscheid.
3. - 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 der GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert, wie er in der Verfügung vom 19. Oktober 2015 berechnet wurde (Fr. 1'345'000.-; vgl. act. 81 S. 2/3). Das führt zu einer einfachen Grundgebühr (bzw. einem Grundan- satz) von Fr. 34'000.-. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Berufung so- gleich als unbegründet erwies, der Fall m.a.W. keine Schwierigkeiten bot und in- sofern auch keinen grossen Aufwand verursachte. Das erlaubt und gebietet eine erhebliche Reduktion des Grundansatzes (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) und die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 15'000.-. Damit ist allen Kriterien des § 2 Abs. 1 GebV OG, die ohnehin durch die §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert wer- den, angemessen Rechnung getragen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidgebühr aus dem Vor- schuss zu beziehen, den der Kläger geleistet hat.
E. 2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer knappen Übersicht von Vorbringen, wie hier unter Ziff. II/2.2, nicht alles erwähnt wird, was vorgebracht wurde. Die nachfolgenden Erwägungen berücksichtigen indessen alle Vorbringen des Klä- gers in act. 78 zur Sache, auch dann bzw. dort, wenn bzw. wo das nicht aus- drücklich erwähnt wird.
E. 2.4 Am 31. Oktober 2014 teilte der Beklagte 2c, D._____, dem Bezirksgericht mit, er wolle sich am Verfahren nicht beteiligen und werde das Urteil, wie es auch im- mer ausfallen möge, anerkennen (vgl. act. 50 S. 2). Das Bezirksgericht gab davon dem Kläger und der Beklagten 1 Kenntnis und lud diese zur Hauptverhandlung auf den 6. Juli 2015 vor. In der Hauptverhandlung nahm das Bezirksgericht die Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO entgegen. Es befand danach die Sache als spruchreif und erliess am 25. August 2015 das angefochtene Urteil (act. 80 [= act. 69 = act. 79]). Weitere Einzelheiten zum Verfahren vor dem Bezirksgericht kön- nen den S. 6 f. des angefochtenen Urteils entnommen werden.
E. 3 3.1 Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen sodann von der Beru- fung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begrün- den (Begründungslast; vgl. dazu etwa BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholun- gen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375).
E. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er vollständig unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen durch das Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Kläger auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abge- wiesen.
2. Die Anträge des Klägers, es sei ein Interessenkonflikt bei Rechtsanwalt Dr. X1._____ festzustellen und es sei Rechtsanwalt Dr. X1._____ die Vertre- tung der Beklagten 1 im Berufungsverfahren zu untersagen, werden abge- wiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Kläger auferlegt sowie mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3.3 Der Kläger trägt zum "Treuhandverhältnis bezüglich des Ferienhauses 'G._____" in der Berufungsschrift Präzisierungen zum Sachverhalt vor (vgl. act. 78 S. 20 unten, ferner S. 21, dort Ziff. 2.1). Es handelt sich dabei um neue Vor- bringen, die der Kläger ohne Weiteres schon dem Bezirksgericht hätte vortragen
- 15 - können, aber nicht vorgetragen hat (vgl. act. 2, act. 64, Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Neu sind ebenso die mit den Beweisofferten auf S. 23 der Berufungsschrift verbundenen Sachdarstellungen des Klägers. Der Kläger hat sie jedenfalls dem Bezirksgericht so nicht vorgetragen und ebenso wenig insbesondere D._____ im Zusammenhang mit den nun auf S. 22 f. vorgetragenen Sachdarstellungen als Zeugen offeriert (vgl. act. 2 S. 7 ff. und act. 64 S. 5 ff. sowie Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese neuen Beweisofferten (Beweismittel und Sachverhalte, zu denen diese abgenommen werden sollten) bereits dem Bezirksgericht vorzutragen, liegt auf der Hand. Neu ist ebenfalls die Beweisofferte in act. 78 S. 25/26, einen "L._____" als Zeugen einzuvernehmen. Ebenso diese Beweismittelofferte hätte der Kläger schon dem Bezirksgericht unterbreiten können; er hat es – wie das Bezirksgericht zutreffend vermerkt – gerade nicht getan, sondern sich mit einer schriftlicher Erklärung von L._____ begnügt (vgl. act. 80 S. 17/18). Gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO haben diese neuen Vorbringen und Be- weismittelofferten im Berufungsverfahren folglich allesamt unberücksichtigt zu bleiben. Und massgeblich sind im Berufungsverfahren, um das noch verdeutli- chend anzumerken, daher einzig die Sachverhalte und die dazugehörigen Be- weismittelofferten, die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren (rechtzeitig; vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) vorgetragen wurden, getreu dem vorhin in Ziff. II/3.1 einlei- tend Dargelegten. Die – ohnehin pauschal gehaltenen – Rügen des Klägers in act. 78 (dort namentlich auf S. 20, Ziff. 1, und S. 26), das Bezirksgericht habe auf gerichtliche Befragungen verzichtet bzw. auf die "Abnahme der offerierten Beweismittel", es habe zudem den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein – des Klägers – rechtliches Gehör verletzt, erweisen sich daher von vornherein als unzutreffend, soweit sie sich auf die Sachverhaltsvorbringen und Beweismittelofferten beziehen, die aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren unbeachtlich sind. Anzumerken bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass pauschale Rügen den Anforderungen an eine Begründung (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ohnehin nicht genügen. Dasselbe gilt für die diversen Wiederholungen in der Berufungsschrift, auf die in Ziff. II/2.2 verwiesen wurde.
- 16 -
E. 4 Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Be- klagte 1 unter Beilage des Doppel von act. 78, an den Beklagten 2c unter Beilage einer Kopie des Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 4.2 Das Bezirksgericht hat die klägerischen Behauptung, die G._____ sei Teil des Nachlasses von †E._____ gewesen, unter den diversen Aspekten geprüft, die der Kläger dazu vorgetragen hat. Diese drehen sich über alles gesehen immer darum, dass die Liegenschaft G._____ entgegen dem grundbuchlich Ausgewiesenen im Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft i.S. des Art. 560 Abs. 1 ZGB dem Vermögen von †E._____ zugehört habe, weil er – der Kläger – die Liegenschaft nur treuhän- derisch für †E._____ gehalten habe. Seine treuhänderische Stellung führte der Kläger dabei auf eine formlos abgeschlossene Treuhandabrede zwischen ihm und †E._____ zurück (vgl. act. 2 S. 9, act. 64 S. 4 und 9).
E. 4.2.1 Das Bezirksgericht stellte dazu der Sache nach fest, die Beklagten bestritten diesen Standpunkt des Klägers. Der Kläger seinerseits habe keine konkreten Be- hauptungen über den Abschluss der von ihm behaupteten Treuhandabrede vor- gebracht bzw. zu den dafür nötigen ausdrücklichen oder konkludenten Wil- lensäusserungen der daran beteiligten Parteien. Über das Bestehen der Treu- handabrede könne insoweit kein Beweis abgenommen werden (vgl. act. 80 S. 16). Der Kläger stellt das mit der Berufung so nicht in Abrede. Namentlich rügt er richtigerweise nicht, die von ihm behauptete Treuhandabrede stelle einen Ver- trag dar, der nur durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der daran Beteiligten abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR; siehe zum Ganzen ferner etwa VON THUR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. A. Zürich 1979, S. 204 ff., BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 49 f., GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. A., Zürich 2008, S. 220 ff., insbes. Rz. 1025 ff., oder ROLF H. WEBER, in: BSK OR I, 6. A., Basel 2015, Art. 394 N 11 ff.; siehe auch BGE 81 II 227 E. 2 [setzt notwendige Willenseinigung voraus]). Ebenso wenig rügt der Kläger, es habe das Bezirksge- richt Tatsachenbehauptungen übersehen oder übergangen, die er in act. 2 und act. 64 sowie gemäss Vi-Prot. S. 14, S. 19 ff. zum Abschluss der Treuhandabre- de, also zum Austausch entsprechender inhaltlich übereinstimmender Willenser- klärungen zwischen ihm und †E._____ aufgestellt habe (vgl. act. 78 S. 20 ff.; sie- he zudem nachstehend Ziff. II/.4.2.3). Von daher ist es nicht zu beanstanden,
- 18 - wenn das Bezirksgericht folgerte, mangels entsprechender Tatsachenbehauptun- gen zum Abschluss der Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ ge- be es nichts, was beweismässig abgeklärt werden könne. Und ebenso sachge- recht ist es daher, die Behauptung des Klägers als unbewiesen zu werten, was mit Blick auf die den Kläger treffende Beweislast (vgl. dazu etwa TU- OR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, S. 60 Rz. 7: rechtsbegründende Tatsache wie Vertragsschluss) zur Folge hat, dass es diese Treuhandabrede nicht gab und der Kläger, wie es grundbuch- lich ausgewiesen ist, Eigentümer der Liegenschaft G._____ war und ihn auch kei- ne gegenüber den Erben als Rechtsnachfolger wirkende (ohnehin nur obligatori- sche) Verpflichtung auf Rückgabe der Sache traf (vgl. dazu etwa VON THUR/PETER, a.a.O., S. 205 f.). Bei diesem Ergebnis war die Liegenschaft G._____ nicht Teil des Nachlas- ses von †E._____ und sie kann daher zwangsläufig nicht Gegenstand einer Klage auf Teilung dieses Nachlasses sein. Das führt, für sich allein genommen, schon zur Abweisung der Klage und damit der Berufung.
E. 4.2.2 Der Kläger rügt mit der Berufung in allgemeiner Weise, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (vgl. act. 78 S. 3). Und er rügt das ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zum Treuhandverhältnis (vgl. act. 78 S. 20, S. 28 ff.), die indessen – wie in Ziff. II/3.2 dargelegt – strecken- weise unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit der Kläger nur allgemein rügt, genügt seine Berufung den Anforde- rungen der Begründungsobliegenheit nicht (vgl. vorn Ziff. II/3.1). Der Kläger über- geht zudem, dass es bei einem Erbteilungsprozess – gerade anders als er meint (vgl. act. 78 S. 3) – nicht Sache des Gerichtes ist, irgendwie von sich aus den Sachverhalt genau abzuklären (eine entsprechende Pflicht besteht nur dort, wo der sog. Untersuchungsgrundsatz gilt; vgl. Art. 55 Abs. 2 und Art. 153 ZPO). Das Gericht hat für seinen Entscheid nur die Tatsachen und die Beweismittel zu be- rücksichtigen, die ihm die Parteien getreu dem Verhandlungsgrundsatz vorgetra- gen haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beweisgegenstand können sodann nur rechtserhebliche streitige Tatsachen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an den entsprechenden Tatsachenbe-
- 19 - hauptungen, fehlt es am Beweisgegenstand. Wie eben gezeigt, hat der Kläger dem Bezirksgericht keine Tatsachenbehauptungen über den Abschluss des von ihm geltend gemachten Treuhandverhältnisses vorgetragen, aus dem er ableitet, die Liegenschaft G._____ sei Gegenstand des Nachlasses von †E._____ und nun noch zu teilen. Insoweit fehlte es im bezirksgerichtlichen Verfahren am erforderli- chen Beweisgegenstand, also an dem, worüber Beweise abzunehmen gewesen wäre. Und weil über das, was nicht behauptet ist, keine Beweise erhoben werden können, spielt es gar keine Rolle, welche Beweismittel der Kläger dem Bezirksge- richt im Übrigen angeboten hat.
E. 4.2.3 Der Kläger hat dem Bezirksgericht zwar keine Sachverhalte zum Abschluss der Treuhandabrede vorgetragen, hingegen Sachverhalte, die er in dem von ihm behaupteten Sinn auslegt bzw. deutet. Das Bezirksgericht ist auf diese "Indizien" im angefochtenen Entscheid einlässlich eingegangen (vgl. Vi in act. 80 S. 16 ff. [E. 3.4]) und hat dabei zutreffend dargetan, dass sich aus diesen nichts ergibt, aus dem sich etwas bzw. gar Stichhaltiges über die angeblich bereits 1970 ge- troffene Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ herleiten liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Der Kläger setzt sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichtes nicht nä- her auseinander, legt in seiner Berufungsschrift insbesondere nicht dar, inwiefern diese falsch sind (vgl. act. 78 S. 20 ff.). Das ist denn auch nicht ersichtlich. Er hält hingegen an seiner durch das Bezirksgericht bereits widerlegten Auslegung bzw. Deutung fest und versucht diese zudem mit neuen Vorbringen zu untermauern, die hier jedoch – wie erwähnt – unbeachtlich sind. Der Kläger kommt damit seiner Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ebenso wenig nach wie mit der Wertung der bezirksgerichtlichen Überlegungen als Ergebnis einer einseitigen In- terpretation (vgl. act. 78 S. 28, Ziff. 4.1). Richtig ist an der Auffassung des Klägers immerhin, dass ein Treuhandverhältnis, wie er es behauptet, nach aussen nicht erkennbar ist, weil das "Innenverhältnis dem äusseren Blick verborgen bleibt" (vgl. a.a.O., S. 28). Allein das enthebt nicht davon, die Begründung eines solchen be- strittenen Innenverhältnisses durch den Abschluss einer entsprechenden Treu- handabrede zu behaupten und zu beweisen. Wie gesehen, hat der Kläger bereits
- 20 - ersteres in substanzierter Form unterlassen. Im Übrigen beschränkt sich seine Argumentation darauf, aus dem, was dem äusseren Blick verborgen und damit unsichtbar ist, Sichtbares herzuleiten. Von dem Unsichtbaren konnten schliesslich auch nach seiner Darstellung letztlich nur die an der Abrede im Jahre 1970 Betei- ligten überhaupt wissen, nämlich er und der verstorbene E._____. Von diesem Unsichtbaren Sichtbares herleiten zu wollen, ist offenkundig untauglich. Untauglich ist die Argumentation des Klägers aber selbst dann, wenn die Treuhandabrede bestanden haben sollte. Denn diese Abrede hätte nichts daran geändert, dass der Kläger mit der – wie er selbst einräumt – Schenkung des Va- ters (vgl. act. 78 S. 21, Ziff. 2.3) Eigentümer der Liegenschaft G._____ geworden war, weshalb diese nicht Teil des Nachlassvermögens von †E._____ war und sein konnte. Auch von daher fehlte der Klage auf Teilung der Liegenschaft als Nachlassteil die Grundlage. Die Berufung erweist sich folglich bereits aus allen vorgenannten Gründen insgesamt als unbegründet.
E. 4.3 4.3.1 War die G._____ nicht Teil des Nachlasses von †E._____, so konnte sie auch nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrages vom 11. Februar 1994 sein. Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil gleichwohl einlässlich mit dem Standpunkt des Klägers auseinandergesetzt, mit dem Erbteilungsvertrag vom 11. Februar 1994 sei als einziger Gegenstand des Nachlasses die G._____ noch nicht verteilt worden. Und es hat ebenfalls diesen Standpunkt als unzutref- fend verworfen (vgl. act. 80 S. 10 - 15 und S. 18). Wiederum ist, um Wiederholun- gen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen, die sich insgesamt als zutreffend erweisen. Verdeutlichend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirksgericht auf den unstrittigen und insoweit klaren Wortlaut des vom Kläger verfassten Teilungsver- trages abstellte und diesen nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Es gelangte dabei zu zwei wesentlichen Ergebnissen, nämlich erstens, dass der Nachlass vollumfänglich verteilt worden war, sowie zweitens, dass darauf verzichtet worden war, die Schenkung der Liegenschaft an den Kläger bzw. deren Wert zu Gunsten der Beklagten 1 aus dem Nachlass auszugleichen. Weiter hielt das Bezirksgericht zutreffend fest, der Kläger habe trotz vorgän- giger gerichtlicher Substanzierungshinweise seine vom Teilungsvertrag abwei-
- 21 - chende Behauptung nicht näher konkretisiert, der Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ sei im gegenseitigen impliziten Einverständnis der Beteiligten er- folgt. Und er habe ebenfalls keine Beweismittel dafür angeboten, mit denen die- ses implizite gegenseitige Einverständnis hätte nachgewiesen werden können. Dafür sei er indessen behauptungs- und beweisbelastet gewesen. Auch diese zu- treffenden Überlegungen führen je für sich zur Klageabweisung und erst recht zu- sammen.
E. 4.3.2 Der Kläger stellt mit seiner Berufung weder in Abrede, dass er vom Bezirks- gericht zur Substanzierung angehalten worden war, noch dass er die Substanzie- rungshinweise in der Hauptverhandlung unbeachtet gelassen und keine Beweis- mittel für seine Behauptung bezeichnet hatte (vgl. act. 78 S. 22 ff.). Er setzt sich auch sonst mit den massgeblichen Erwägungen 2.2 bis 2.4 des angefochtenen Urteils nicht näher auseinander und kommt insoweit seiner Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) nicht nach. Er nimmt hingegen die entsprechenden bezirksgericht- lichen Erwägungen zum Anlass, Neues vorzutragen und dazu Beweismittel anzu- rufen (vgl. a.a.O., S. 22 ff.). Wie vorhin erwähnt (vgl. Ziff. II/3.3), sind die entspre- chenden Vorbingen allerdings unbeachtlich. Im Übrigen argumentiert der Kläger vor dem Hintergrund der Treuhandschaft, die – wie gesehen (vgl. vorn Ziff. II/4.2)
– nicht bestand und deshalb keine taugliche Argumentationsbasis zu bieten ver- mag. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt folglich insgesamt als offenkun- dig unbegründet.
E. 4.4 Im Sinne einer Zwischenbilanz kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Kläger macht mit seiner Klage einen erbrechtlichen Teilungsanspruch gel- tend. Nur dieser ist zu beurteilen (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Geteilt werden soll die G._____, die dem Kläger vom Erblasser, dem im … 1994 verstorbenen E._____, 1970 geschenkt worden war. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die G._____ sei gleichwohl Teil des Nachlasses von †E._____ geblieben. Im Jahre 1970 habe er mit †E._____ eine entsprechende formlose Treuhandabrede getrof- fen. Dieser Standpunkt erweist sich gleich zweifach als unbegründet (vgl. vorn Ziff. II/4.2): Der Kläger hat die für den Abschluss einer solchen Abrede notwendi- gen Sachverhalte zum einen nicht substanziert (in einer Beweisen zugänglichen
- 22 - Art) behauptet; zum anderen hätte selbst der Abschluss einer solchen Treuhand- abrede offensichtlich nichts am Eigentum des Klägers an der G._____ geändert und konnte diese daher gar nicht Gegenstand des Nachlasses von †E._____ sein. Die Klage entbehrt daher der Grundlage und wurde vom Bezirksgericht zu Recht abgewiesen. Die Berufung dagegen erweist sich als offenkundig unbegrün- det, was zu deren Abweisung führt. Die Parteien haben sodann unbeschadet dessen am 11. Februar 1994 den Nachlass von †E._____ vollumfänglich geteilt (vgl. vorn Ziff. II/4.3). Das führte selbst dann zur Abweisung von Klage, wenn die G._____ Teil des Nachlasses gewesen wäre. Und das führte gleichermassen unabhängig von den in Ziff. II/4.2 darlegten Gründen zur Abweisung der Berufung.
E. 4.5 An dieser Zwischenbilanz vermögen auch die übrigen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Mit seinen Ausführungen zur "Familien- verfassung A.B.C.E._____" (act. 78 S. 26 f.) und zur "Paritätischen Teilungsver- pflichtung" der Beklagten 1 (vgl. act. 78 S. 27 f.) wiederholt der Kläger beispiels- weise nur fast wörtlich, was er bereits in der Klagebegründung dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 2 S. 14-16). Darin liegt keine den Anforderungen der Begründungslast (vorn Ziff. II/3.1) genügende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen 3.4.3 sowie 4.1 des Bezirksgerichtes, die auf die "Teilungsverpflichtung" und die "Familienverfassung" eingehen (vgl. act. 80 S. 18 f.). Die Berufung bleibt auch insoweit offenkundig unbegründet und es ist daher fast müssig, auch noch auf diese zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu verweisen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang immerhin noch anzufügen, dass der Kläger nicht darlegt, wer wann und warum die "Familienverfassung A.B.C.E._____" geschaffen bzw. verabschiedet haben soll, die unabhängig "an- ders lautender Schriftstücke, Dokumente oder Registereinträge" Gültigkeit erhei- sche (vgl. act. 2 S. 14 und at. 78 S. 26). Das ist doch bemerkenswert, weil das al- les ja bekannt sein müsste, bestünde diese "Verfassung". So aber bleibt es bei dem, was auch sonst wiederholt festzustellen war: Der Kläger behauptet zwar Ab- reden bzw. Übereinkünfte, die dem widersprechen, was Urkunden wie Grund- buch, Testamente oder ein von ihm selbst redigierter Vertrag offen legen, verharrt dabei aber immer so im Vagen, dass die entsprechenden Behauptungen einem
- 23 - allfälligen Beweis letztlich stets entzogen geblieben sind. Begründet wird damit eine Klage nicht (und ebenso wenig eine Berufung). Unabhängig davon ist weiter anzumerken, dass sich der Kläger dann, wenn er seine Klage bzw. Berufung mit der "Familienverfassung" begründen wollte, in einen unüberwindbaren sachlichen und logischen Widerspruch zu seinen übrigen Standpunkten setzte, soweit er mit diesen seine Klage bzw. Berufung auf Testa- mente, also Dokumente, abstützen will. Das scheint er zu übersehen. Die Klage und Berufung erwiesen sich deshalb endlich selbst insoweit als offensichtlich un- begründet. Ebenso das führte zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Da die Berufung abzuweisen ist, unterliegt der Kläger sowohl im be- zirksgerichtlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Das führt grundsätzlich zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Prozesskostendispo- sitivs sowie zur vollumfänglichen Auflage der Prozesskosten des Berufungsver- fahrens an den Kläger.
2. Der Kläger rügt mit der Berufung allerdings die bezirksgerichtliche Streitwert- festsetzung und die darauf fussende Festsetzung der Prozesskosten (vgl. act. 78 S. 30 f.). Im Wesentlichen macht er geltend, der von ihm selbst dem Bezirksge- richt bei Klageeinleitung im März 2013 bezeichnete Wert der Liegenschaft von vier Millionen habe nur für kurze Dauer gegolten. Mittlerweile sei er nicht mehr zutreffend, und zwar wegen der Annahme der sog. "Zweitwohnungsinitiative" im März 2012. Gemäss den zu korrigierenden Berechnungen des Bezirksgerichts betrage der Streitwert nur noch Fr. 670'000.- (vgl. act. 78 S. 30 f.).
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'345'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Dispositiv
- Die in der Eingabe des Klägers vom 13. August 2015 gestellten Anträge werden abgewiesen.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 53'750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von die- sem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1, B._____, eine Parteientschädigung von CHF 58'752.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Dem Beklagten 2c, D._____, wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. (7. und 8.: Mitteilung und Rechtsmittel.) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 78 S. 2):
- Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Klage mit folgendem Rechtsbegehren gutzuheissen: - 3 - a. Es sei der noch unverteilte Nachlass des am tt.mm.1994 verstorbenen Dr. E._____ sel., geb. tt. Februar 1909, wohnhaft gewesen an der F._____-Strasse ... in ... Zürich gerichtlich festzustellen, d.h. es sei fest- zustellen, dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft "G._____", Nr. ..., Plan Nr. …, ..., Gesamtfläche 1085m2, Vers.Nr. ..., ... [Adresse] umfasst; b. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zur Hälfte be- rechtigt ist; c. Es sei die Erbteilung durchzuführen; gemäss den Gestaltungsbegehren des Klägers, welche dieser im Verlauf des Verfahrens nennen wird; d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
- Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
- Sub-Eventualiter sei die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung (Ziff. 3. rsp. 5 des Entscheids dem tatsächlichen Streitwert von Fr. 670'000.- anzupassen, rsp. entsprechend herabzusetzen.
- Das Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Vorliegen eines Interessenkonflikts von RA X._____ zu sistieren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- - 1.1 A._____ (fortan: der Kläger) und B._____ (fortan: die Beklagte 1) sind die gemeinsamen Kinder von †E._____, gestorben am tt.mm.1994, und von †C._____, ehedem die Beklagte 2, gestorben am tt.mm.2013 während des vo- rinstanzlichen Verfahrens. D._____ (der Beklagte 2c), ist der Sohn von †C._____ aus erster Ehe und somit der Halbbruder des Klägers und der Beklagten 1. 1.2 Im Jahre 1969 beschloss †E._____, das Grundstück Nr. ... (Grundbuch H._____, Plan Nr. …) ... mit einer Fläche von 1085m2 zu kaufen. Unbestrittener- massen erfolgte der Kauf jedenfalls anfangs Januar 1970, wobei der Kläger als Erwerber und neuer Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen - 4 - wurde, offenbar aus Gründen der "Steueroptimierung" (vgl. act. 3/4 sowie act. 2 S. 7 und act. 14 S. 3 und S. 15). Laut Kläger lag seinem Erwerb des Eigentums am Grundstück eine Schenkung des Vaters an den Sohn zu Grunde (vgl. act. 64 S. 4: "Die Schenkung des Vaters an den Sohn geschah aus Steueroptimierungs- gründen"). Auf dem Grundstück liess †E._____ auf eigene Kosten ein zweigeschossi- ges Ferienhaus erbauen, das 1971 bezogen wurde und den Namen "G._____" erhielt. 1975 wurde †E._____ zur Absicherung seiner "faktischen Eigentümerstel- lung" sowie seiner Frau †C._____ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in der "G._____" eingeräumt und im Grundbuch eingetragen (vgl. act. 3/5, act. 2 S. 7 und act. 14 S. 4 sowie S. 15). 1.3 Unbestrittenermassen ordnete †E._____ in seinem Testament vom 28. Feb- ruar 1977 Folgendes an (vgl. act. 3/6, ferner act. 2 S. 7 und act. 14 S. 15): "Meine Kinder A._____ und B._____ sollen gleich gestellt werden. Für die Schenkung an A._____ (G._____) auf Anrechnung an seinen Erbteil, soll B._____ aus meinem Nachlass einen entsprechenden Ausgleich erhalten" (Hervorhebungen in Kursiv- schrift durch das Gericht). Im Nachtrag vom 15. März 1987 zum Testament hielt †E._____ sodann unter dem Titel "Zu II Teilungsvorschriften" unbestrittenermas- sen dieses fest: "Im weiteren ist A._____ verpflichtet, B._____ ein Wohnrecht auf die Räumlichkeiten im 1. Stock der G._____ zu gewähren durch Eintragung im Grundbuch" (vgl. act. 2 S. 7 und act. 14 S. 15 sowie act. 3/6, dort Blatt 4). Unstrittig ist weiter, dass dieses Wohnrecht (lebenslänglich, unentgeltlich) aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklag- ten 1 am 12. Februar 1990 im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar gemäss Nachtrag vom 14. Juli 1987 zum Testamentsnachtrag vom 15. März 1987 (vgl. act. 3/6, Blatt 4) ausgedehnt auf die Kinder der Beklagten 1, I._____ und J._____, für die die Beklagte 1 beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages ebenfalls han- delte (vgl. act. 3/8). Am 12. Februar 1990 wurde zudem zur Absicherung der Kos- ten, die †E._____ für den Bau des Hauses aufgewendet hatte, eine Grundpfand- verschreibung über Fr. 600'000.- an alleiniger zweiter Pfandstelle eingetragen (vgl. auch act. 3/7 und dazu act. 2 S. 8 sowie act. 14 S. 8). - 5 - 1.4 Nachdem †E._____ im Januar 1994 verstorben war, schlossen †C._____, die Beklagte 1 sowie der Kläger im Februar 1994 unbestrittenermassen einen Erbtei- lungsvertrag, der vom Kläger als einer der zwei Willensvollstrecker aufgesetzt worden war (vgl. act. 3/12 [= act. 15/2]). Darin hielten die Vertragsparteien unter "1. Allgemeines" Nachstehendes fest (vgl. a.a.O., S. 4): "1.1 Die Erben anerken- nen obige Berechnung des Vorschlages … 1.2 Die Erben sind sich einig, dass keine Posten zur Anrechnung gelangen. Das gilt insbesondere für die G._____, …/GR (vgl. Beilage 8)" (Hervorhebung in Kursivschrift durch das Gericht). Die Beilage 8, auf die der Erbteilungsvertrag in der eben erwähnten Ziffer 1.2 ver- weist, wurde als act. 15/1 zu den Akten gelegt; der Wortlaut auch dieser Urkunde ist kein Streitthema. Eine weitere Erwähnung findet die G._____ im Erbteilungs- vertrag im Übrigen nicht; namentlich wird sie nicht unter den Aktiven des Erblas- sers ausgeführt. In den sog. Schlussbestimmungen des Teilungsvertrags wurde schliesslich unter Ziffer 6.2 noch dies festgehalten: "Mit dem Vollzug der Teilung sind die Erben bezüglich des Nachlasses von Dr. E._____ auseinandergesetzt" (act. 3/12 S. 7). 1.5 Unbestrittenermassen äufnete der Kläger über mehrere Jahre hinweg Steuer- schulden – im Frühling 1992 beliefen sie sich auf mehr als Fr. 375'000.- (vgl. act. 15/7). Diese Schulden des Klägers waren u.a. Anlass für die Errichtung der Grundpfandverschreibung und des Wohnrechts vom 12. Februar 1990 gewesen – im Fall einer Zwangsverwertung des Grundstücks sollte dieses für potentielle Käufer uninteressant sein (vgl. etwa act. 2 S. 8 f. und act. 22 S. 3 sowie act. 14 S. 8). Im Jahre 1994 kam es denn auch zur Pfändung des Grundstücks und am
- April 1995 zu dessen öffentlicher Versteigerung. In dieser erwarb die Beklag- te 1 durch Übernahme der Grundschulden das Grundstück zum Zuschlagspreis von Fr. 687'000.- (vgl. act. 3/9, act. 3/10 [= act. 15/8], act. 3/18 und act. 15/9; fer- ner siehe act. 2 S. 8 f. und act. 14 S. 9, S. 15 f.). 1.6 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Liegenschaft G._____ bilde Teil des Nachlasses von †E._____ und sei im Rahmen der Erbtei- lung im Februar 1994 noch nicht geteilt worden. Die Liegenschaft sei ihm nämlich - 6 - einst treuhänderisch anvertraut worden. Diese Treuhandschaft sei zudem mit der Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1995 auf die Beklagte 1 übergegangen. 1.7 Um seinen Standpunkt durchzusetzen, gelangte der Kläger gegen Ende Sep- tember 2012 an das Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich mit einem gegen die Beklagte 1 und †C._____ gerichteten Begehren um Erbteilung. Die be- klagte Partei bestritt das Begehren (vgl. act. 1 S. 2).
- - 2.1 Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 (act. 2 f.) rief der Kläger das Bezirksge- richt Zürich an und machte seine gegen die Beklagte 1 sowie †C._____ gerichtete Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig, das diesen Erwägungen vorangestellt ist. Den Streitwert der Liegenschaft bezifferte er dabei auf rund 4 Millionen Fran- ken; der Boden alleine werde von der Gemeinde H._____ auf Fr. 3'000.- pro m2 beziffert (vgl. act. 2 S. 11 [dort 2.6.4]). Zugleich ersuchte der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Verfügungsbeschränkungen sowie eine vorläufige Teilungsordnung anstrebten (vgl. act. 2 S. 16 ff.). Dieses Gesuch wurde vom Be- zirksgericht abgewiesen. Die vom Kläger dagegen ergriffene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 5. November 2013 abgewiesen; auf eine dagegen ge- richtete Beschwerde des Klägers trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. act. 27 und act. 32). 2.2 Nachdem das Bezirksgericht Kenntnis vom Ableben von †C._____ erhalten hatte, sistierte es das Verfahren bis Klarheit darüber bestand, wer deren Erben sind und ob diese die Erbschaft angetreten haben. Im Oktober 2014 bestand ent- sprechende Klarheit, weshalb das Bezirksgericht das Rubrum anpasste, die Sis- tierung aufhob sowie Frist zur Klageantwort ansetzte (vgl. act. 48). Eine weitere Anpassung des Rubrums erfolgte nach der Hauptverhandlung, an der sich erge- ben hatte, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Spanien hat und die Adresse an der K._____-Strasse ... in Zürich lediglich als Zustelladresse verwendet (vgl. act. 69 [= act. 79 = act. 80]) S. 7). 2.3 Am 25. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) mit Beschluss Nr. 1962 für die Beklagte 1 auf de- ren Ersuchen hin eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB an und er- - 7 - nannte Rechtsanwalt Dr. X._____ zum Beistand. Einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Beschluss entzog die KESB sodann die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 54/1 S. 2). Das hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin Rechtsgeschäfte hinsichtlich der G._____ sowie in Bezug auf die Erbteilung im Nachlass ihrer Mut- ter nur mit Zustimmung des Beistandes rechtsgültig abschliessen kann (vgl. a.a.O.). Der Kläger beschwerte sich als der Beklagten 1 nahestehende Person über diese Anordnung beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies die Beschwer- de, soweit er auf sie eintrat, am 20. November 2014 ab und entzog einem allfälli- gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 54/1). Auf die gegen den Entscheid des Bezirksrates vom Kläger angehobene Beschwerde trat das Ober- gericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, im Verfahren mit der Geschäftsnum- mer PQ140085 mit Beschluss vom 6. Januar 2015 nicht ein (vgl. act. 66/4). Der vom Kläger beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2015 wurde im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_112/2015 mit Verfügung vom 5. März 2015 keine aufschiebende Wirkung er- teilt. 2.4 Am 31. Oktober 2014 teilte der Beklagte 2c, D._____, dem Bezirksgericht mit, er wolle sich am Verfahren nicht beteiligen und werde das Urteil, wie es auch im- mer ausfallen möge, anerkennen (vgl. act. 50 S. 2). Das Bezirksgericht gab davon dem Kläger und der Beklagten 1 Kenntnis und lud diese zur Hauptverhandlung auf den 6. Juli 2015 vor. In der Hauptverhandlung nahm das Bezirksgericht die Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO entgegen. Es befand danach die Sache als spruchreif und erliess am 25. August 2015 das angefochtene Urteil (act. 80 [= act. 69 = act. 79]). Weitere Einzelheiten zum Verfahren vor dem Bezirksgericht kön- nen den S. 6 f. des angefochtenen Urteils entnommen werden.
- Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 (act. 78 f.) erhob der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig, weshalb dem Kläger mit einlässlich begründeter Verfü- gung vom 19. Oktober 2015 (vgl. act. 81) Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt wurde. Der Vorschuss wurde innert erstreckter Frist geleistet - 8 - (vgl. act. 85). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet er- weist. Den Beklagten 1 und 2c ist hingegen zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift (act. 78) zur Kenntnis- nahme zuzustellen. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- - 1.1 Der Kläger stellt den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis über den Interessenkonflikt entschieden sei, in dem sich Rechtsanwalt Dr. X._____ befinde (vgl. act. 78 S. 2). Zugleich wiederholt er die Anträge, die er be- reits dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 13. August 2015 vorgetragen hatte und vom Bezirksgericht im angefochtenen Urteil vorab verworfen worden waren (vgl. Dispositivziffer 1 von act. 80 sowie dazu act. 80 S. 8 ff.). Beantragt wird erstens die gerichtliche Feststellung dazu, dass sich Rechtsanwalt Dr. X._____ in einem rechtswidrigen Interessenkonflikt befinde, sowie zweitens, Rechtsanwalt Dr. X._____ wegen des Interessenkonflikt die Vertretung der Beklagten 1 in die- sem Prozess gerichtlich zu untersagen (vgl. act. 78 S. 3). Zur Begründung des Sistierungsantrages und der weiteren Anträge verweist der Kläger auf seine Eingabe vom 13. August 2015 an das Bezirksgericht. Ausge- führt wird weiter, es sei "RA X._____ diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Juli 2015 bei der obergerichtlichen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte verzeigt" worden (act. 78 S. 4). Der Kläger weist ferner darauf hin, dass das Bezirksgericht sich mit der Problematik im angefochtenen Entscheid nur summarisch befasst habe, in Wiederholung der Argumentation, die das Bezirksgericht schon in einer Referentenverfügung vom 13. Oktober 2014 eingenommen habe. Die act. 53 und act. 54/1-4 seien von ihm – dem Kläger – in seiner Eingabe vom 13. August 2015 genauestens analysiert worden und belegten einen multiplen Interessenkonflikt des Rechtsanwaltes Dr. X._____. Da sich der Entscheid in keiner Weise mit den im Detail beschriebenen Konfliktpunkten auseinander setze, "sei hier nochmals wörtlich aus der Eingabe vom 13. Oktober (S. 3ff.) zitiert" (a.a.O., S. 4). Und es zi- tiert der Kläger dann in Kursivschrift auf den S. 4-19 der Berufungsschrift, was er - 9 - schon einmal zum multiplen Interessenkonflikt dargetan hat, nämlich u.a. dass Rechtsanwalt Dr. X._____ vom Beklagten 2c mandatiert worden sei, um Anfragen bzw. Aufforderungen des Klägers im "Komplex …" zu beantworten (vgl. etwa a.a.O., S. 6). Zum multiplen Interessenkonflikt gehören zudem offenbar erstens die Auffassung von Rechtsanwalt Dr. X._____ in den gerichtlichen Einlassungen, der Kläger habe keine Berechtigung an der G._____, sowie zweitens das Eigenin- teresse des Rechtsanwalts Dr. X._____ als Mitwirkungsbeirat der Beklagten 1 (vgl. a.a.O. S, 9 ff.). Schliesslich hält der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Sistie- rung des Berufungsverfahrens im Wesentlichen fest, die Mandatsführung des Rechtsanwalts Dr. X._____ für die Beklagte 1 verhelfe indirekt den Interessen des Beklagten 2c zum Durchbruch. Die Vertretungssituation sei wegen der multiplen Interessenkollision weiterhin unhaltbar und stelle ein Prozesshindernis dar, das vom Gericht als Vorfrage rechtsverbindlich abzuklären sei (vgl. a.a.O., S. 20). 1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren dann sistieren, wenn es die "Zweckmässigkeit" verlangt. Das ist zum einen stets dann der Fall, wenn das Gesetz selbst die Sistierung vorsieht (z.B. in Art. 207 SchKG oder Art. 586 Abs. 3 ZGB); zum andern trifft das namentlich etwa dann zu, wenn der Entscheid zur Sache im hängigen Verfahren vom Ausgang eines anderen (hängigen) Verfahrens abhängt. Unter "Sistierung" ist im Übrigen die einstweilige (vorübergehende) Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens zu verstehen. Solange das Verfahren sistiert ist, ruhen nicht nur Fristen, sondern es können auch keine gerichtlichen Anordnungen und Entscheide getroffen werden. Der Kläger verlangt mit seinem Antrag auf Sistierung des Berufungsverfah- rens demnach dessen einstweilige Einstellung. Zugleich verlangt er aber gerichtli- che Feststellungen bzw. Verbote (vgl. act. 78 S. 3) bzw. die rechtsverbindliche Abklärung zu einem "Prozesshindernis". Das alles ist indessen nur dann möglich, wenn das Berufungsverfahren nicht ruht, also gerade nicht sistiert ist. Die Sistie- rung des Berufungsverfahrens erwiese sich von daher, gölte es, wie der Kläger es verlangt, ein Prozesshindernis zu prüfen, alles andere als geboten, sondern vielmehr als nachgerade unzweckmässig – die Prüfung müsste ja unterbleiben. Welche Zweckmässigkeit hingegen dann eine Sistierung des Berufungsverfah- - 10 - rens geböte, wenn das vom Kläger geltend gemachte Prozesshindernis nicht be- stünde, wird vom Kläger nicht dargetan, und das mit Fug – es wäre das nämlich schlicht nicht ersichtlich. Insoweit liegt kein Grund vor, das Berufungsverfahren zu sistieren, unbeschadet dessen, ob nun ein Prozesshindernis, wie vom Kläger be- hauptet, zu prüfen ist, oder dieses Hindernis nicht besteht. Der Begriff des Prozesshindernisses ist im Übrigen der Schweizerischen ZPO unbekannt. Er bezeichnete einst unter dem Regime kantonaler Prozessrech- te die Tatbestände, die der Ausfällung eines Sachurteils entgegen standen, in- dessen vom Gericht nicht von Amtes wegen zu beachten waren (wie ansonsten die gewissermassen gewöhnlichen Prozessvoraussetzungen), sondern nur auf Antrag der beklagten Partei hin; als typisches Beispiel dafür galt die Unzuständig- keitseinrede (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 224 f.). In diesem herkömmlichen Sinn wird der Begriff des Prozesshin- dernissen auch heute noch zuweilen von der Lehre oder der Literatur verwendet, um prozesshindernde Einreden in gemeinrechtlicher Tradition zu kategorisieren (vgl. DOMEJ, in: KUKO-ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 59 N 2, m.w.H.). 1.3 Um prozesshindernde Einreden im eben geschilderte Sinn geht es dem Klä- ger mit seinen Anträgen allerdings nicht. Als Prozesshindernis erachtet er viel- mehr die Vertretung der Beklagten 1 durch Rechtsanwalt Dr. X._____. Das be- schlägt unmittelbar auch keine Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 ZPO, die von Amtes wegen zu prüfen wäre, wirft namentlich keine Fragen zur Partei- und Prozessfähigkeit auf, sondern lediglich zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. X._____ einerseits als (gewillkürter) Vertreter der Beklagten 1 sowie ander- seits als Mitwirkungsbeistand der Beklagten 1. Mit beiden Aspekten hat sich bereits das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zutreffend befasst, als es die gleichen Anträge des Klägers verwarf, die der Kläger nun auch im Berufungsverfahren gestellt hat. Der Kläger trägt zur Be- gründung seiner Anträge im Berufungsverfahren (vgl. act. 78, da insbes. S. 3-20) nichts vor, was zu einer anderen Sicht der Dinge führen könnte als zu der, die be- reits das Bezirksgericht eingenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab vollumfänglich auf das schon vom Bezirksgericht Erwogene - 11 - verwiesen werden, namentlich auch zur Abweisung der in der Berufung erneuer- ten Anträge auf Feststellung und Verbot (vgl. act. 80 S. 9 f., dort E. 3.4 bis E. 4). Ergänzend ist dem erstens noch beizufügen, dass aufgrund der bundesge- richtlichen Verfügung vom 5. März 2015 (vgl. vorn Ziff. I/2.3) die Anordnungen der KESB vom 25. März 2015 (Beistandschaft und Einsetzung des Beistands) ab ih- rem Erlass ununterbrochen Wirkung entfalteten. Die Beistandschaft sowie die entsprechenden Mitwirkungspflichten von Dr. X._____ bestehen seit da und seine Tätigkeiten und Erklärungen für die Beklagte 1 als Beistand sind daher ebenso seit da rechtsgültig und würden es selbst dann bleiben, wenn die Beschwerde des Klägers vom Bundesgericht im Nachhinein gutgeheissen würde. Es ist der Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für das vor- liegende Verfahren insofern ohne näheren Belang. Ebenso von daher besteht kein Grund für eine Sistierung, ganz abgesehen davon, dass eine Mitwirkung der Beklagten 1 bzw. von Rechtsanwalt Dr. X._____ in diesem Berufungsverfahren nicht erforderlich ist, weil sich – wie schon erwähnt und noch zu zeigen ist – die Berufung als unbegründet erweist. Zweitens ist beizufügen, dass auch die Verzeigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich durch den Kläger am gezeichneten Ergebnis nichts zu ändern vermag, so- lange diese nicht zu einer Einstellung des Verzeigten im Beruf führt. Denn diszip- linarische Massnahmen der Aufsichtskommission tangieren mit Ausnahme der (allenfalls auch bloss vorübergehenden) Einstellung im Beruf an der Postulations- fähigkeit eines Rechtsanwaltes nichts. Der Kläger behauptet selbst nicht, es sei zu einer solchen einschneidenden disziplinarischen Massnahme gegenüber Rechtsanwalt Dr. X._____ gekommen, die diesen seiner Postulationsfähigkeit (auch nur allenfalls vorübergehend) beraubt hätte, und zwar mit Fug: Denn wäre das der Fall gewesen, wäre sowohl dem Bezirksgericht als auch der Kammer durch die Aufsichtskommission von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wor- den. Da eine Einstellung nur für die Zukunft wirkte, beschlüge sie zudem, würde sie von der Aufsichtskommission erst noch verfügt, die bisherigen Handlungen bzw. Erklärungen von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Verfahren der Parteien vor erster und zweiter Instanz ohnehin nicht. - 12 - Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist somit aus allen vor- erwähnten Gründen abzuweisen; ebenso abzuweisen sind die Anträge des Klä- gers auf Feststellung und Verbot gemäss act. 78 S. 3.
- - 2.1 Das Bezirksgericht erwog – kurz zusammengefasst –, die Erben von †E._____ hätten den Nachlass gemäss Teilungsvertrag vom 11. Februar 1994 vollständig und nicht nur partiell geteilt. Es fehle einer Teilungsklage daher die Grundlage. Das Bezirksgericht kam zu diesem Ergebnis aufgrund der Auslegung des Erbteilungsvertrages sowie in Wertung weiterer Umstände (vgl. act. 80 S. 11- 15, S. 18). Zudem habe der Kläger – so das Bezirksgericht – trotz entsprechender Substanzierungshinweise in der Referentenverfügung vom 2. März 2015 (vgl. act. 55 S. 4) in der Hauptverhandlung nichts Konkretes dazu vorgetragen, woraus sich der von ihm in der Klagebegründung als im "gegenseitigen, impliziten Einver- ständnis der Beteiligten" behauptete Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ ergeben soll. Der Kläger habe auch keine Beweismittel für diese Be- hauptung angeboten (vgl. act. 80 S. 15). Das Bezirksgericht verwarf ebenso die Auffassung des Klägers, zwischen ihm und †E._____ habe über die G._____ ein schriftlich nie festgehaltenes Treu- handverhältnis bestanden, das im Jahre 1970 begründet worden sein soll. Der Kläger habe trotz vorgängiger Substanzierungshinweise in act. 55 S. 4 an der Hauptverhandlung nicht konkret dargelegt, woraus sich die entsprechende Treu- handabrede ergeben soll bzw. wie die entsprechenden ausdrücklichen oder kon- kludenten Willensäusserungen der Parteien dieser Abrede ausgesehen hätten. Es hätten deshalb dazu keine Beweise abgenommen werden können, mit der Kon- sequenz, dass keine entsprechende Abrede bestanden habe (vgl. act. 80 S. 15 f.). Weiter ging das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang der Vollstän- digkeit halber auch noch auf Indizien ein, die der Kläger zur Stützung seiner Be- hauptung eines Treuhandverhältnisses anführte. Es hielt dabei u.a. fest, dass die letztwilligen Verfügungen von †E._____ die klägerische Darstellung ebenso wenig zu stützen vermögen wie der im Jahre 2004 von †C._____ geäusserte Wunsch, die G._____ möge beiden Kindern gehören (vgl. a.a.O.). Der Kläger vermöge ebenfalls aus Besprechungen, die er mit der Beklagten 1 wegen eines von ihm behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und ihm geführt habe bzw. we- - 13 - gen der Uneinigkeiten zwischen ihm und der Beklagten 1 über die G._____ nichts zu Gunsten des Treuhandverhältnisses herleiten, das 1970 zwischen ihm und †E._____ begründet worden sein soll (vgl. a.a.O., S. 17 f.). Ein solches Treu- handverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 1, das auch nach Darstel- lung des Klägers erst im Zusammenhang mit der Ersteigerung der G._____ durch die Beklagte 1 im Jahr 1995 hätte begründet worden sein sollen, bilde mit Blick auf die Dispositionsmaxime keine Grundlage für eine Erbteilungsklage, wie sie der Kläger anhängig gemacht habe (a.a.O., S. 19). Endlich erwog das Bezirksgericht auch noch, der Kläger könnte selbst dann, wenn es eine (von den Beklagten bestrittene) "Familienverfassung A.B.C.E._____" über den Nachlass von †E._____ gegeben hätte, aus dieser nichts für seinen Standpunkt auf Erbteilung herleiten. Denn davon abweichende Vereinbarungen unter den Erben im Teilungsvertrag hätten Vorrang, selbst wenn sie dem letzten Willen des Erblassers zuwider liefen (vgl. a.a.O., S. 18). 2.2 Der Kläger hält in seiner Berufungsschrift vorab fest, der Judikative komme die Aufgabe zu, Recht zu sprechen, der Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhel- fen. Dabei komme der Wahrheitsfindung eine zentrale Bedeutung zu, deren Ausfluss in der Pflicht des Gerichts liege, den Sachverhalt genau abzuklären. Das habe das Bezirksgericht nicht getan und dadurch seinen – des Klägers – Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 78 S. 3). In der Folge (ab S. 20 von act. 78, dort ab "III. Formelles") vertieft der Kläger das alles noch. Er bringt dabei – kurz zusammengefasst – etwa Präzisierungen des Sachverhal- tes an (vgl. a.a.O., S. 20 f.), oder führt an, welche Beweismittel zu welchen Be- hauptungen seiner Meinung nach zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O., etwa S. 22 f., S. 26), oder er verweist für den "Ablauf der Ereignisse" sowie anderes auf schon Vorgebrachtes (vgl. a.a.O., S. 24, S. 25). Er hält sodann im Wesentlichen an dem von ihm behaupteten Treuhandverhältnis fest (vgl. etwa a.a.O., S. 21 f., S. 28 [Fiduziarische Treuhandschaft]) und ebenfalls an der "Familienverfassung", aus der eine Treuhandschaft sowie eine Teilungsverpflichtung der Beklagten 1 folgen sollen (vgl. a.a.O., S. 24, 26 f.). Ferner rügt der Kläger auch unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes, insbesondere eine einseitige Interpretation von Urkunden zugunsten der Beklagten, der er unter Verweis auf bereits Vorge- - 14 - tragenes seine Interpretation von Urkunden und Lebensvorgängen bis ins Jahr 2012 gegenüberstellt (vgl. a.a.O., S. 28 ff.). 2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer knappen Übersicht von Vorbringen, wie hier unter Ziff. II/2.2, nicht alles erwähnt wird, was vorgebracht wurde. Die nachfolgenden Erwägungen berücksichtigen indessen alle Vorbringen des Klä- gers in act. 78 zur Sache, auch dann bzw. dort, wenn bzw. wo das nicht aus- drücklich erwähnt wird.
- - 3.1 Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen sodann von der Beru- fung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begrün- den (Begründungslast; vgl. dazu etwa BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholun- gen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). Ist das nicht der Fall, bleiben die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Be- weismittel unbeachtlich. 3.3 Der Kläger trägt zum "Treuhandverhältnis bezüglich des Ferienhauses 'G._____" in der Berufungsschrift Präzisierungen zum Sachverhalt vor (vgl. act. 78 S. 20 unten, ferner S. 21, dort Ziff. 2.1). Es handelt sich dabei um neue Vor- bringen, die der Kläger ohne Weiteres schon dem Bezirksgericht hätte vortragen - 15 - können, aber nicht vorgetragen hat (vgl. act. 2, act. 64, Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Neu sind ebenso die mit den Beweisofferten auf S. 23 der Berufungsschrift verbundenen Sachdarstellungen des Klägers. Der Kläger hat sie jedenfalls dem Bezirksgericht so nicht vorgetragen und ebenso wenig insbesondere D._____ im Zusammenhang mit den nun auf S. 22 f. vorgetragenen Sachdarstellungen als Zeugen offeriert (vgl. act. 2 S. 7 ff. und act. 64 S. 5 ff. sowie Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese neuen Beweisofferten (Beweismittel und Sachverhalte, zu denen diese abgenommen werden sollten) bereits dem Bezirksgericht vorzutragen, liegt auf der Hand. Neu ist ebenfalls die Beweisofferte in act. 78 S. 25/26, einen "L._____" als Zeugen einzuvernehmen. Ebenso diese Beweismittelofferte hätte der Kläger schon dem Bezirksgericht unterbreiten können; er hat es – wie das Bezirksgericht zutreffend vermerkt – gerade nicht getan, sondern sich mit einer schriftlicher Erklärung von L._____ begnügt (vgl. act. 80 S. 17/18). Gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO haben diese neuen Vorbringen und Be- weismittelofferten im Berufungsverfahren folglich allesamt unberücksichtigt zu bleiben. Und massgeblich sind im Berufungsverfahren, um das noch verdeutli- chend anzumerken, daher einzig die Sachverhalte und die dazugehörigen Be- weismittelofferten, die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren (rechtzeitig; vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) vorgetragen wurden, getreu dem vorhin in Ziff. II/3.1 einlei- tend Dargelegten. Die – ohnehin pauschal gehaltenen – Rügen des Klägers in act. 78 (dort namentlich auf S. 20, Ziff. 1, und S. 26), das Bezirksgericht habe auf gerichtliche Befragungen verzichtet bzw. auf die "Abnahme der offerierten Beweismittel", es habe zudem den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein – des Klägers – rechtliches Gehör verletzt, erweisen sich daher von vornherein als unzutreffend, soweit sie sich auf die Sachverhaltsvorbringen und Beweismittelofferten beziehen, die aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren unbeachtlich sind. Anzumerken bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass pauschale Rügen den Anforderungen an eine Begründung (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ohnehin nicht genügen. Dasselbe gilt für die diversen Wiederholungen in der Berufungsschrift, auf die in Ziff. II/2.2 verwiesen wurde. - 16 -
- - 4.1 Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Teilung des Nachlasses von †E._____, verstorben am tt.mm.1994, soweit dieser Nachlass noch nicht geteilt wurde (vgl. die Rechtsbegehren 1-3, die diesen Erwägungen vorangestellt sind). Laut Rechtsbegehren 1 des Klägers wurde dieser Nachlass einzig in Bezug auf die Liegenschaft G._____ noch nicht geteilt, was vorgängig festzustellen sei. Mit diesen Rechtsbegehren hat der Kläger den Streitgegenstand fixiert, ins- besondere auch hinsichtlich der den Rechtsbegehren zu Grunde liegenden Le- benssachverhalte (vgl. zum Ganzen etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2.A. Zürich 2013, Art. 58 N 10; siehe ferner: OBER- HAMMER, in: KUKO-ZPO, 2. A., Basel 2014, N 2, GLASL, in: Dike-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 58 N 10). Diese Lebenssachverhalte bestehen laut Kläger im Wesentlichen zum einen darin, dass die G._____ im Zeitpunkt des To- des von †E._____ noch in dessen Vermögen stand und Teil des Nachlasses bil- dete, sowie zum anderen, dass die von den Erben vorgenommene Teilung grund- sätzlich den ganzen Nachlass von †E._____ erfasste, ausgenommen eben die G._____. Getreu der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), die hier auf- grund der Anträge beider Parteien im bezirksgerichtlichen Verfahren ebenso un- geschmälert gilt wie sie im erstinstanzlichen Verfahren galt, ist nur darüber zu be- finden. Darauf hat im Übrigen bereits das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen (vgl. act. 80 S. 19, E. 4.2). Weiter hat das Bezirksgericht daraus – wiederum zutreffend – gefolgert, an- dere als die eingeklagten Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten, die sich zudem auf andere Lebenssachverhalten als die abstützen, auf die sich das Rechtsbegehren beziehe, dürften ungeprüft bleiben, namentlich solche aus einer allenfalls 1995 geschlossenen Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten 1, die von den Beklagten bestritten sei (vgl. a.a.O.). Das gilt sach- gemäss auch hier, weshalb zur Vermeidung weiterer Wiederholungen zusätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. Anzumerken bleibt einzig noch, dass der Kläger diese Gesichtspunkte mit seiner Berufung gar nicht näher aufgreift (vgl. act. 78, dort S. 20 ff.) und das ange- fochtene Urteil insofern gar nicht rügt, und zwar nach dem eben Gesagten mit Fug. Weitere Erörterungen zu diesen Gesichtspunkten erübrigen sich daher. - 17 - 4.2 Das Bezirksgericht hat die klägerischen Behauptung, die G._____ sei Teil des Nachlasses von †E._____ gewesen, unter den diversen Aspekten geprüft, die der Kläger dazu vorgetragen hat. Diese drehen sich über alles gesehen immer darum, dass die Liegenschaft G._____ entgegen dem grundbuchlich Ausgewiesenen im Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft i.S. des Art. 560 Abs. 1 ZGB dem Vermögen von †E._____ zugehört habe, weil er – der Kläger – die Liegenschaft nur treuhän- derisch für †E._____ gehalten habe. Seine treuhänderische Stellung führte der Kläger dabei auf eine formlos abgeschlossene Treuhandabrede zwischen ihm und †E._____ zurück (vgl. act. 2 S. 9, act. 64 S. 4 und 9). 4.2.1 Das Bezirksgericht stellte dazu der Sache nach fest, die Beklagten bestritten diesen Standpunkt des Klägers. Der Kläger seinerseits habe keine konkreten Be- hauptungen über den Abschluss der von ihm behaupteten Treuhandabrede vor- gebracht bzw. zu den dafür nötigen ausdrücklichen oder konkludenten Wil- lensäusserungen der daran beteiligten Parteien. Über das Bestehen der Treu- handabrede könne insoweit kein Beweis abgenommen werden (vgl. act. 80 S. 16). Der Kläger stellt das mit der Berufung so nicht in Abrede. Namentlich rügt er richtigerweise nicht, die von ihm behauptete Treuhandabrede stelle einen Ver- trag dar, der nur durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der daran Beteiligten abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR; siehe zum Ganzen ferner etwa VON THUR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. A. Zürich 1979, S. 204 ff., BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 49 f., GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. A., Zürich 2008, S. 220 ff., insbes. Rz. 1025 ff., oder ROLF H. WEBER, in: BSK OR I, 6. A., Basel 2015, Art. 394 N 11 ff.; siehe auch BGE 81 II 227 E. 2 [setzt notwendige Willenseinigung voraus]). Ebenso wenig rügt der Kläger, es habe das Bezirksge- richt Tatsachenbehauptungen übersehen oder übergangen, die er in act. 2 und act. 64 sowie gemäss Vi-Prot. S. 14, S. 19 ff. zum Abschluss der Treuhandabre- de, also zum Austausch entsprechender inhaltlich übereinstimmender Willenser- klärungen zwischen ihm und †E._____ aufgestellt habe (vgl. act. 78 S. 20 ff.; sie- he zudem nachstehend Ziff. II/.4.2.3). Von daher ist es nicht zu beanstanden, - 18 - wenn das Bezirksgericht folgerte, mangels entsprechender Tatsachenbehauptun- gen zum Abschluss der Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ ge- be es nichts, was beweismässig abgeklärt werden könne. Und ebenso sachge- recht ist es daher, die Behauptung des Klägers als unbewiesen zu werten, was mit Blick auf die den Kläger treffende Beweislast (vgl. dazu etwa TU- OR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, S. 60 Rz. 7: rechtsbegründende Tatsache wie Vertragsschluss) zur Folge hat, dass es diese Treuhandabrede nicht gab und der Kläger, wie es grundbuch- lich ausgewiesen ist, Eigentümer der Liegenschaft G._____ war und ihn auch kei- ne gegenüber den Erben als Rechtsnachfolger wirkende (ohnehin nur obligatori- sche) Verpflichtung auf Rückgabe der Sache traf (vgl. dazu etwa VON THUR/PETER, a.a.O., S. 205 f.). Bei diesem Ergebnis war die Liegenschaft G._____ nicht Teil des Nachlas- ses von †E._____ und sie kann daher zwangsläufig nicht Gegenstand einer Klage auf Teilung dieses Nachlasses sein. Das führt, für sich allein genommen, schon zur Abweisung der Klage und damit der Berufung. 4.2.2 Der Kläger rügt mit der Berufung in allgemeiner Weise, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (vgl. act. 78 S. 3). Und er rügt das ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zum Treuhandverhältnis (vgl. act. 78 S. 20, S. 28 ff.), die indessen – wie in Ziff. II/3.2 dargelegt – strecken- weise unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit der Kläger nur allgemein rügt, genügt seine Berufung den Anforde- rungen der Begründungsobliegenheit nicht (vgl. vorn Ziff. II/3.1). Der Kläger über- geht zudem, dass es bei einem Erbteilungsprozess – gerade anders als er meint (vgl. act. 78 S. 3) – nicht Sache des Gerichtes ist, irgendwie von sich aus den Sachverhalt genau abzuklären (eine entsprechende Pflicht besteht nur dort, wo der sog. Untersuchungsgrundsatz gilt; vgl. Art. 55 Abs. 2 und Art. 153 ZPO). Das Gericht hat für seinen Entscheid nur die Tatsachen und die Beweismittel zu be- rücksichtigen, die ihm die Parteien getreu dem Verhandlungsgrundsatz vorgetra- gen haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beweisgegenstand können sodann nur rechtserhebliche streitige Tatsachen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an den entsprechenden Tatsachenbe- - 19 - hauptungen, fehlt es am Beweisgegenstand. Wie eben gezeigt, hat der Kläger dem Bezirksgericht keine Tatsachenbehauptungen über den Abschluss des von ihm geltend gemachten Treuhandverhältnisses vorgetragen, aus dem er ableitet, die Liegenschaft G._____ sei Gegenstand des Nachlasses von †E._____ und nun noch zu teilen. Insoweit fehlte es im bezirksgerichtlichen Verfahren am erforderli- chen Beweisgegenstand, also an dem, worüber Beweise abzunehmen gewesen wäre. Und weil über das, was nicht behauptet ist, keine Beweise erhoben werden können, spielt es gar keine Rolle, welche Beweismittel der Kläger dem Bezirksge- richt im Übrigen angeboten hat. 4.2.3 Der Kläger hat dem Bezirksgericht zwar keine Sachverhalte zum Abschluss der Treuhandabrede vorgetragen, hingegen Sachverhalte, die er in dem von ihm behaupteten Sinn auslegt bzw. deutet. Das Bezirksgericht ist auf diese "Indizien" im angefochtenen Entscheid einlässlich eingegangen (vgl. Vi in act. 80 S. 16 ff. [E. 3.4]) und hat dabei zutreffend dargetan, dass sich aus diesen nichts ergibt, aus dem sich etwas bzw. gar Stichhaltiges über die angeblich bereits 1970 ge- troffene Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ herleiten liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Der Kläger setzt sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichtes nicht nä- her auseinander, legt in seiner Berufungsschrift insbesondere nicht dar, inwiefern diese falsch sind (vgl. act. 78 S. 20 ff.). Das ist denn auch nicht ersichtlich. Er hält hingegen an seiner durch das Bezirksgericht bereits widerlegten Auslegung bzw. Deutung fest und versucht diese zudem mit neuen Vorbringen zu untermauern, die hier jedoch – wie erwähnt – unbeachtlich sind. Der Kläger kommt damit seiner Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ebenso wenig nach wie mit der Wertung der bezirksgerichtlichen Überlegungen als Ergebnis einer einseitigen In- terpretation (vgl. act. 78 S. 28, Ziff. 4.1). Richtig ist an der Auffassung des Klägers immerhin, dass ein Treuhandverhältnis, wie er es behauptet, nach aussen nicht erkennbar ist, weil das "Innenverhältnis dem äusseren Blick verborgen bleibt" (vgl. a.a.O., S. 28). Allein das enthebt nicht davon, die Begründung eines solchen be- strittenen Innenverhältnisses durch den Abschluss einer entsprechenden Treu- handabrede zu behaupten und zu beweisen. Wie gesehen, hat der Kläger bereits - 20 - ersteres in substanzierter Form unterlassen. Im Übrigen beschränkt sich seine Argumentation darauf, aus dem, was dem äusseren Blick verborgen und damit unsichtbar ist, Sichtbares herzuleiten. Von dem Unsichtbaren konnten schliesslich auch nach seiner Darstellung letztlich nur die an der Abrede im Jahre 1970 Betei- ligten überhaupt wissen, nämlich er und der verstorbene E._____. Von diesem Unsichtbaren Sichtbares herleiten zu wollen, ist offenkundig untauglich. Untauglich ist die Argumentation des Klägers aber selbst dann, wenn die Treuhandabrede bestanden haben sollte. Denn diese Abrede hätte nichts daran geändert, dass der Kläger mit der – wie er selbst einräumt – Schenkung des Va- ters (vgl. act. 78 S. 21, Ziff. 2.3) Eigentümer der Liegenschaft G._____ geworden war, weshalb diese nicht Teil des Nachlassvermögens von †E._____ war und sein konnte. Auch von daher fehlte der Klage auf Teilung der Liegenschaft als Nachlassteil die Grundlage. Die Berufung erweist sich folglich bereits aus allen vorgenannten Gründen insgesamt als unbegründet. 4.3 - 4.3.1 War die G._____ nicht Teil des Nachlasses von †E._____, so konnte sie auch nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrages vom 11. Februar 1994 sein. Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil gleichwohl einlässlich mit dem Standpunkt des Klägers auseinandergesetzt, mit dem Erbteilungsvertrag vom 11. Februar 1994 sei als einziger Gegenstand des Nachlasses die G._____ noch nicht verteilt worden. Und es hat ebenfalls diesen Standpunkt als unzutref- fend verworfen (vgl. act. 80 S. 10 - 15 und S. 18). Wiederum ist, um Wiederholun- gen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen, die sich insgesamt als zutreffend erweisen. Verdeutlichend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirksgericht auf den unstrittigen und insoweit klaren Wortlaut des vom Kläger verfassten Teilungsver- trages abstellte und diesen nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Es gelangte dabei zu zwei wesentlichen Ergebnissen, nämlich erstens, dass der Nachlass vollumfänglich verteilt worden war, sowie zweitens, dass darauf verzichtet worden war, die Schenkung der Liegenschaft an den Kläger bzw. deren Wert zu Gunsten der Beklagten 1 aus dem Nachlass auszugleichen. Weiter hielt das Bezirksgericht zutreffend fest, der Kläger habe trotz vorgän- giger gerichtlicher Substanzierungshinweise seine vom Teilungsvertrag abwei- - 21 - chende Behauptung nicht näher konkretisiert, der Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ sei im gegenseitigen impliziten Einverständnis der Beteiligten er- folgt. Und er habe ebenfalls keine Beweismittel dafür angeboten, mit denen die- ses implizite gegenseitige Einverständnis hätte nachgewiesen werden können. Dafür sei er indessen behauptungs- und beweisbelastet gewesen. Auch diese zu- treffenden Überlegungen führen je für sich zur Klageabweisung und erst recht zu- sammen. 4.3.2 Der Kläger stellt mit seiner Berufung weder in Abrede, dass er vom Bezirks- gericht zur Substanzierung angehalten worden war, noch dass er die Substanzie- rungshinweise in der Hauptverhandlung unbeachtet gelassen und keine Beweis- mittel für seine Behauptung bezeichnet hatte (vgl. act. 78 S. 22 ff.). Er setzt sich auch sonst mit den massgeblichen Erwägungen 2.2 bis 2.4 des angefochtenen Urteils nicht näher auseinander und kommt insoweit seiner Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) nicht nach. Er nimmt hingegen die entsprechenden bezirksgericht- lichen Erwägungen zum Anlass, Neues vorzutragen und dazu Beweismittel anzu- rufen (vgl. a.a.O., S. 22 ff.). Wie vorhin erwähnt (vgl. Ziff. II/3.3), sind die entspre- chenden Vorbingen allerdings unbeachtlich. Im Übrigen argumentiert der Kläger vor dem Hintergrund der Treuhandschaft, die – wie gesehen (vgl. vorn Ziff. II/4.2) – nicht bestand und deshalb keine taugliche Argumentationsbasis zu bieten ver- mag. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt folglich insgesamt als offenkun- dig unbegründet. 4.4 Im Sinne einer Zwischenbilanz kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Kläger macht mit seiner Klage einen erbrechtlichen Teilungsanspruch gel- tend. Nur dieser ist zu beurteilen (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Geteilt werden soll die G._____, die dem Kläger vom Erblasser, dem im … 1994 verstorbenen E._____, 1970 geschenkt worden war. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die G._____ sei gleichwohl Teil des Nachlasses von †E._____ geblieben. Im Jahre 1970 habe er mit †E._____ eine entsprechende formlose Treuhandabrede getrof- fen. Dieser Standpunkt erweist sich gleich zweifach als unbegründet (vgl. vorn Ziff. II/4.2): Der Kläger hat die für den Abschluss einer solchen Abrede notwendi- gen Sachverhalte zum einen nicht substanziert (in einer Beweisen zugänglichen - 22 - Art) behauptet; zum anderen hätte selbst der Abschluss einer solchen Treuhand- abrede offensichtlich nichts am Eigentum des Klägers an der G._____ geändert und konnte diese daher gar nicht Gegenstand des Nachlasses von †E._____ sein. Die Klage entbehrt daher der Grundlage und wurde vom Bezirksgericht zu Recht abgewiesen. Die Berufung dagegen erweist sich als offenkundig unbegrün- det, was zu deren Abweisung führt. Die Parteien haben sodann unbeschadet dessen am 11. Februar 1994 den Nachlass von †E._____ vollumfänglich geteilt (vgl. vorn Ziff. II/4.3). Das führte selbst dann zur Abweisung von Klage, wenn die G._____ Teil des Nachlasses gewesen wäre. Und das führte gleichermassen unabhängig von den in Ziff. II/4.2 darlegten Gründen zur Abweisung der Berufung. 4.5 An dieser Zwischenbilanz vermögen auch die übrigen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Mit seinen Ausführungen zur "Familien- verfassung A.B.C.E._____" (act. 78 S. 26 f.) und zur "Paritätischen Teilungsver- pflichtung" der Beklagten 1 (vgl. act. 78 S. 27 f.) wiederholt der Kläger beispiels- weise nur fast wörtlich, was er bereits in der Klagebegründung dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 2 S. 14-16). Darin liegt keine den Anforderungen der Begründungslast (vorn Ziff. II/3.1) genügende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen 3.4.3 sowie 4.1 des Bezirksgerichtes, die auf die "Teilungsverpflichtung" und die "Familienverfassung" eingehen (vgl. act. 80 S. 18 f.). Die Berufung bleibt auch insoweit offenkundig unbegründet und es ist daher fast müssig, auch noch auf diese zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu verweisen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang immerhin noch anzufügen, dass der Kläger nicht darlegt, wer wann und warum die "Familienverfassung A.B.C.E._____" geschaffen bzw. verabschiedet haben soll, die unabhängig "an- ders lautender Schriftstücke, Dokumente oder Registereinträge" Gültigkeit erhei- sche (vgl. act. 2 S. 14 und at. 78 S. 26). Das ist doch bemerkenswert, weil das al- les ja bekannt sein müsste, bestünde diese "Verfassung". So aber bleibt es bei dem, was auch sonst wiederholt festzustellen war: Der Kläger behauptet zwar Ab- reden bzw. Übereinkünfte, die dem widersprechen, was Urkunden wie Grund- buch, Testamente oder ein von ihm selbst redigierter Vertrag offen legen, verharrt dabei aber immer so im Vagen, dass die entsprechenden Behauptungen einem - 23 - allfälligen Beweis letztlich stets entzogen geblieben sind. Begründet wird damit eine Klage nicht (und ebenso wenig eine Berufung). Unabhängig davon ist weiter anzumerken, dass sich der Kläger dann, wenn er seine Klage bzw. Berufung mit der "Familienverfassung" begründen wollte, in einen unüberwindbaren sachlichen und logischen Widerspruch zu seinen übrigen Standpunkten setzte, soweit er mit diesen seine Klage bzw. Berufung auf Testa- mente, also Dokumente, abstützen will. Das scheint er zu übersehen. Die Klage und Berufung erwiesen sich deshalb endlich selbst insoweit als offensichtlich un- begründet. Ebenso das führte zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Da die Berufung abzuweisen ist, unterliegt der Kläger sowohl im be- zirksgerichtlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Das führt grundsätzlich zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Prozesskostendispo- sitivs sowie zur vollumfänglichen Auflage der Prozesskosten des Berufungsver- fahrens an den Kläger.
- Der Kläger rügt mit der Berufung allerdings die bezirksgerichtliche Streitwert- festsetzung und die darauf fussende Festsetzung der Prozesskosten (vgl. act. 78 S. 30 f.). Im Wesentlichen macht er geltend, der von ihm selbst dem Bezirksge- richt bei Klageeinleitung im März 2013 bezeichnete Wert der Liegenschaft von vier Millionen habe nur für kurze Dauer gegolten. Mittlerweile sei er nicht mehr zutreffend, und zwar wegen der Annahme der sog. "Zweitwohnungsinitiative" im März 2012. Gemäss den zu korrigierenden Berechnungen des Bezirksgerichts betrage der Streitwert nur noch Fr. 670'000.- (vgl. act. 78 S. 30 f.). 2.1 Das Bezirksgericht hat seine Streitwertberechnung im angefochtenen Urteil einlässlich und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darge- legt. Namentlich hat es berücksichtigt, dass für die Streitwertberechnung die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Gericht massgeblich sind und zu- dem der Teilungsanspruch als solcher im Streit steht. Den im Zeitpunkt der Kla- - 24 - geeinleitung massgeblichen Nettowert des zu teilenden Vermögens errechnete es mit rund Fr. 3'300'000.-. Es ging von einem Markt- bzw. Verkehrswert der G._____ von Fr. 4'000'000.- aus, gemäss den wiederholten klägerischen Anga- ben dazu, und zog davon die Belastungen der Liegenschaft im Umfang von Fr. 685'000.- ab (vgl. act. 80 S. 20 f.). Weiter verwies es zutreffend darauf, dass die Beklagten den vom Kläger behaupteten Markt- bzw. Verkehrswert in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem an den Kläger ergangenen Kaufangebot anerkannt hatten (a.a.O., S. 20). Von diesem anerkannten Streitwert (vgl. auch Art. 91 Abs. 2 ZPO) ausge- hend errechnete das Bezirksgericht hernach die Prozesskosten anhand der massgeblichen Verordnungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für Wei- teres auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 2.2 Der Kläger setzt sich mit den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes in seiner Begründung der Berufung (vgl. act. 78 S. 30 f.) gar nicht näher ausei- nander, sondern übergeht sie. Seine Rügen an der bezirksgerichtlichen Streit- wertberechnung erweisen sich bereits insofern als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1). Ob die Behauptung des Klägers zutreffen könnte, der Ver- kehrswert der G._____ habe sich zwischenzeitlich halbiert, darf im Übrigen offen bleiben, weil es darauf – wie vom Bezirksgericht schon vermerkt – nicht ankommt (vgl. auch BGE 140 III 65 E. 3.2.2: Es "sind im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tat- sachen, die bei gleichbleibendem Begehren nur den Wert des Streitgegenstandes beeinflussen, beim Streitwert nicht zu berücksichtigen"). Die Vorbringen des Klägers zum Streitwert in der Berufungsschrift sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Denn selbst bei einer zwischenzeitlichen Halbierung des Markt- bzw. Verkehrswertes der Liegenschaft wäre kein Streitwert von Fr. 670'000.- gegeben, sondern beliefe sich dieser auf Fr. 1'315'000.- (ent- sprechend Fr. 4'000'000: 2 = Fr. 2'000'000.- abzgl. Fr. 685'000.-). Der Kläger rügt endlich richtigerweise nicht, es habe das Bezirksgericht, ausgehend vom korrekt ermittelten Streitwert, die Entscheidgebühr und die Par- teientschädigung im Lichte der massgeblichen Verordnungen falsch bemessen. - 25 - Das wäre auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher beim bezirksgerichtlichen Pro- zesskostendispositivs und damit insgesamt beim angefochten Entscheid.
- - 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 der GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert, wie er in der Verfügung vom 19. Oktober 2015 berechnet wurde (Fr. 1'345'000.-; vgl. act. 81 S. 2/3). Das führt zu einer einfachen Grundgebühr (bzw. einem Grundan- satz) von Fr. 34'000.-. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Berufung so- gleich als unbegründet erwies, der Fall m.a.W. keine Schwierigkeiten bot und in- sofern auch keinen grossen Aufwand verursachte. Das erlaubt und gebietet eine erhebliche Reduktion des Grundansatzes (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) und die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 15'000.-. Damit ist allen Kriterien des § 2 Abs. 1 GebV OG, die ohnehin durch die §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert wer- den, angemessen Rechnung getragen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidgebühr aus dem Vor- schuss zu beziehen, den der Kläger geleistet hat. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er vollständig unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen durch das Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Kläger auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abge- wiesen.
- Die Anträge des Klägers, es sei ein Interessenkonflikt bei Rechtsanwalt Dr. X1._____ festzustellen und es sei Rechtsanwalt Dr. X1._____ die Vertre- tung der Beklagten 1 im Berufungsverfahren zu untersagen, werden abge- wiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 26 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Kläger auferlegt sowie mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Be- klagte 1 unter Beilage des Doppel von act. 78, an den Beklagten 2c unter Beilage einer Kopie des Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'345'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB150062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen
1. B._____,
2. Erbengemeinschaft der C._____,
a) B._____,
b) A._____,
c) D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2a vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2c vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
25. August 2015; Proz. CP130003
- 2 - Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 und act. 64 S. 2): "1. Es sei der noch unverteilte Nachlass des am tt.mm.1994 verstorbenen Dr. E._____ sel., geb. tt. Februar 1909, wohnhaft gewesen an der F._____-Strasse ... in ... Zürich gerichtlich festzustellen, d.h. es sei fest- zustellen, dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft 'G._____', Nr. ..., Plan Nr. …, ..., Gesamtfläche 1085 m2, Vers.Nr. ..., ... [Adresse] umfasst;
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zur Hälfte be- rechtigt ist;
3. Es sei die Erbteilung durchzuführen; gemäss den Gestaltungsbegehren des Klägers, welche dieser im Verlauf des Verfahrens nennen wird;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (8. Abteilung) vom 25. August 2015:
1. Die in der Eingabe des Klägers vom 13. August 2015 gestellten Anträge werden abgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 53'750.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von die- sem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1, B._____, eine Parteientschädigung von CHF 58'752.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Dem Beklagten 2c, D._____, wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. (7. und 8.: Mitteilung und Rechtsmittel.) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 78 S. 2):
1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Klage mit folgendem Rechtsbegehren gutzuheissen:
- 3 -
a. Es sei der noch unverteilte Nachlass des am tt.mm.1994 verstorbenen Dr. E._____ sel., geb. tt. Februar 1909, wohnhaft gewesen an der F._____-Strasse ... in ... Zürich gerichtlich festzustellen, d.h. es sei fest- zustellen, dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft "G._____", Nr. ..., Plan Nr. …, ..., Gesamtfläche 1085m2, Vers.Nr. ..., ... [Adresse] umfasst;
b. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zur Hälfte be- rechtigt ist;
c. Es sei die Erbteilung durchzuführen; gemäss den Gestaltungsbegehren des Klägers, welche dieser im Verlauf des Verfahrens nennen wird;
d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
3. Sub-Eventualiter sei die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung (Ziff. 3. rsp. 5 des Entscheids dem tatsächlichen Streitwert von Fr. 670'000.- anzupassen, rsp. entsprechend herabzusetzen.
4. Das Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Vorliegen eines Interessenkonflikts von RA X._____ zu sistieren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 A._____ (fortan: der Kläger) und B._____ (fortan: die Beklagte 1) sind die gemeinsamen Kinder von †E._____, gestorben am tt.mm.1994, und von †C._____, ehedem die Beklagte 2, gestorben am tt.mm.2013 während des vo- rinstanzlichen Verfahrens. D._____ (der Beklagte 2c), ist der Sohn von †C._____ aus erster Ehe und somit der Halbbruder des Klägers und der Beklagten 1. 1.2 Im Jahre 1969 beschloss †E._____, das Grundstück Nr. ... (Grundbuch H._____, Plan Nr. …) ... mit einer Fläche von 1085m2 zu kaufen. Unbestrittener- massen erfolgte der Kauf jedenfalls anfangs Januar 1970, wobei der Kläger als Erwerber und neuer Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen
- 4 - wurde, offenbar aus Gründen der "Steueroptimierung" (vgl. act. 3/4 sowie act. 2 S. 7 und act. 14 S. 3 und S. 15). Laut Kläger lag seinem Erwerb des Eigentums am Grundstück eine Schenkung des Vaters an den Sohn zu Grunde (vgl. act. 64 S. 4: "Die Schenkung des Vaters an den Sohn geschah aus Steueroptimierungs- gründen"). Auf dem Grundstück liess †E._____ auf eigene Kosten ein zweigeschossi- ges Ferienhaus erbauen, das 1971 bezogen wurde und den Namen "G._____" erhielt. 1975 wurde †E._____ zur Absicherung seiner "faktischen Eigentümerstel- lung" sowie seiner Frau †C._____ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in der "G._____" eingeräumt und im Grundbuch eingetragen (vgl. act. 3/5, act. 2 S. 7 und act. 14 S. 4 sowie S. 15). 1.3 Unbestrittenermassen ordnete †E._____ in seinem Testament vom 28. Feb- ruar 1977 Folgendes an (vgl. act. 3/6, ferner act. 2 S. 7 und act. 14 S. 15): "Meine Kinder A._____ und B._____ sollen gleich gestellt werden. Für die Schenkung an A._____ (G._____) auf Anrechnung an seinen Erbteil, soll B._____ aus meinem Nachlass einen entsprechenden Ausgleich erhalten" (Hervorhebungen in Kursiv- schrift durch das Gericht). Im Nachtrag vom 15. März 1987 zum Testament hielt †E._____ sodann unter dem Titel "Zu II Teilungsvorschriften" unbestrittenermas- sen dieses fest: "Im weiteren ist A._____ verpflichtet, B._____ ein Wohnrecht auf die Räumlichkeiten im 1. Stock der G._____ zu gewähren durch Eintragung im Grundbuch" (vgl. act. 2 S. 7 und act. 14 S. 15 sowie act. 3/6, dort Blatt 4). Unstrittig ist weiter, dass dieses Wohnrecht (lebenslänglich, unentgeltlich) aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklag- ten 1 am 12. Februar 1990 im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar gemäss Nachtrag vom 14. Juli 1987 zum Testamentsnachtrag vom 15. März 1987 (vgl. act. 3/6, Blatt 4) ausgedehnt auf die Kinder der Beklagten 1, I._____ und J._____, für die die Beklagte 1 beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages ebenfalls han- delte (vgl. act. 3/8). Am 12. Februar 1990 wurde zudem zur Absicherung der Kos- ten, die †E._____ für den Bau des Hauses aufgewendet hatte, eine Grundpfand- verschreibung über Fr. 600'000.- an alleiniger zweiter Pfandstelle eingetragen (vgl. auch act. 3/7 und dazu act. 2 S. 8 sowie act. 14 S. 8).
- 5 - 1.4 Nachdem †E._____ im Januar 1994 verstorben war, schlossen †C._____, die Beklagte 1 sowie der Kläger im Februar 1994 unbestrittenermassen einen Erbtei- lungsvertrag, der vom Kläger als einer der zwei Willensvollstrecker aufgesetzt worden war (vgl. act. 3/12 [= act. 15/2]). Darin hielten die Vertragsparteien unter "1. Allgemeines" Nachstehendes fest (vgl. a.a.O., S. 4): "1.1 Die Erben anerken- nen obige Berechnung des Vorschlages … 1.2 Die Erben sind sich einig, dass keine Posten zur Anrechnung gelangen. Das gilt insbesondere für die G._____, …/GR (vgl. Beilage 8)" (Hervorhebung in Kursivschrift durch das Gericht). Die Beilage 8, auf die der Erbteilungsvertrag in der eben erwähnten Ziffer 1.2 ver- weist, wurde als act. 15/1 zu den Akten gelegt; der Wortlaut auch dieser Urkunde ist kein Streitthema. Eine weitere Erwähnung findet die G._____ im Erbteilungs- vertrag im Übrigen nicht; namentlich wird sie nicht unter den Aktiven des Erblas- sers ausgeführt. In den sog. Schlussbestimmungen des Teilungsvertrags wurde schliesslich unter Ziffer 6.2 noch dies festgehalten: "Mit dem Vollzug der Teilung sind die Erben bezüglich des Nachlasses von Dr. E._____ auseinandergesetzt" (act. 3/12 S. 7). 1.5 Unbestrittenermassen äufnete der Kläger über mehrere Jahre hinweg Steuer- schulden – im Frühling 1992 beliefen sie sich auf mehr als Fr. 375'000.- (vgl. act. 15/7). Diese Schulden des Klägers waren u.a. Anlass für die Errichtung der Grundpfandverschreibung und des Wohnrechts vom 12. Februar 1990 gewesen – im Fall einer Zwangsverwertung des Grundstücks sollte dieses für potentielle Käufer uninteressant sein (vgl. etwa act. 2 S. 8 f. und act. 22 S. 3 sowie act. 14 S. 8). Im Jahre 1994 kam es denn auch zur Pfändung des Grundstücks und am
28. April 1995 zu dessen öffentlicher Versteigerung. In dieser erwarb die Beklag- te 1 durch Übernahme der Grundschulden das Grundstück zum Zuschlagspreis von Fr. 687'000.- (vgl. act. 3/9, act. 3/10 [= act. 15/8], act. 3/18 und act. 15/9; fer- ner siehe act. 2 S. 8 f. und act. 14 S. 9, S. 15 f.). 1.6 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Liegenschaft G._____ bilde Teil des Nachlasses von †E._____ und sei im Rahmen der Erbtei- lung im Februar 1994 noch nicht geteilt worden. Die Liegenschaft sei ihm nämlich
- 6 - einst treuhänderisch anvertraut worden. Diese Treuhandschaft sei zudem mit der Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1995 auf die Beklagte 1 übergegangen. 1.7 Um seinen Standpunkt durchzusetzen, gelangte der Kläger gegen Ende Sep- tember 2012 an das Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich mit einem gegen die Beklagte 1 und †C._____ gerichteten Begehren um Erbteilung. Die be- klagte Partei bestritt das Begehren (vgl. act. 1 S. 2).
2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 (act. 2 f.) rief der Kläger das Bezirksge- richt Zürich an und machte seine gegen die Beklagte 1 sowie †C._____ gerichtete Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig, das diesen Erwägungen vorangestellt ist. Den Streitwert der Liegenschaft bezifferte er dabei auf rund 4 Millionen Fran- ken; der Boden alleine werde von der Gemeinde H._____ auf Fr. 3'000.- pro m2 beziffert (vgl. act. 2 S. 11 [dort 2.6.4]). Zugleich ersuchte der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Verfügungsbeschränkungen sowie eine vorläufige Teilungsordnung anstrebten (vgl. act. 2 S. 16 ff.). Dieses Gesuch wurde vom Be- zirksgericht abgewiesen. Die vom Kläger dagegen ergriffene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 5. November 2013 abgewiesen; auf eine dagegen ge- richtete Beschwerde des Klägers trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. act. 27 und act. 32). 2.2 Nachdem das Bezirksgericht Kenntnis vom Ableben von †C._____ erhalten hatte, sistierte es das Verfahren bis Klarheit darüber bestand, wer deren Erben sind und ob diese die Erbschaft angetreten haben. Im Oktober 2014 bestand ent- sprechende Klarheit, weshalb das Bezirksgericht das Rubrum anpasste, die Sis- tierung aufhob sowie Frist zur Klageantwort ansetzte (vgl. act. 48). Eine weitere Anpassung des Rubrums erfolgte nach der Hauptverhandlung, an der sich erge- ben hatte, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Spanien hat und die Adresse an der K._____-Strasse ... in Zürich lediglich als Zustelladresse verwendet (vgl. act. 69 [= act. 79 = act. 80]) S. 7). 2.3 Am 25. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) mit Beschluss Nr. 1962 für die Beklagte 1 auf de- ren Ersuchen hin eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB an und er-
- 7 - nannte Rechtsanwalt Dr. X._____ zum Beistand. Einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Beschluss entzog die KESB sodann die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 54/1 S. 2). Das hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin Rechtsgeschäfte hinsichtlich der G._____ sowie in Bezug auf die Erbteilung im Nachlass ihrer Mut- ter nur mit Zustimmung des Beistandes rechtsgültig abschliessen kann (vgl. a.a.O.). Der Kläger beschwerte sich als der Beklagten 1 nahestehende Person über diese Anordnung beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies die Beschwer- de, soweit er auf sie eintrat, am 20. November 2014 ab und entzog einem allfälli- gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 54/1). Auf die gegen den Entscheid des Bezirksrates vom Kläger angehobene Beschwerde trat das Ober- gericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, im Verfahren mit der Geschäftsnum- mer PQ140085 mit Beschluss vom 6. Januar 2015 nicht ein (vgl. act. 66/4). Der vom Kläger beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2015 wurde im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_112/2015 mit Verfügung vom 5. März 2015 keine aufschiebende Wirkung er- teilt. 2.4 Am 31. Oktober 2014 teilte der Beklagte 2c, D._____, dem Bezirksgericht mit, er wolle sich am Verfahren nicht beteiligen und werde das Urteil, wie es auch im- mer ausfallen möge, anerkennen (vgl. act. 50 S. 2). Das Bezirksgericht gab davon dem Kläger und der Beklagten 1 Kenntnis und lud diese zur Hauptverhandlung auf den 6. Juli 2015 vor. In der Hauptverhandlung nahm das Bezirksgericht die Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO entgegen. Es befand danach die Sache als spruchreif und erliess am 25. August 2015 das angefochtene Urteil (act. 80 [= act. 69 = act. 79]). Weitere Einzelheiten zum Verfahren vor dem Bezirksgericht kön- nen den S. 6 f. des angefochtenen Urteils entnommen werden.
3. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 (act. 78 f.) erhob der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig, weshalb dem Kläger mit einlässlich begründeter Verfü- gung vom 19. Oktober 2015 (vgl. act. 81) Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt wurde. Der Vorschuss wurde innert erstreckter Frist geleistet
- 8 - (vgl. act. 85). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet er- weist. Den Beklagten 1 und 2c ist hingegen zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift (act. 78) zur Kenntnis- nahme zuzustellen. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Der Kläger stellt den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis über den Interessenkonflikt entschieden sei, in dem sich Rechtsanwalt Dr. X._____ befinde (vgl. act. 78 S. 2). Zugleich wiederholt er die Anträge, die er be- reits dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 13. August 2015 vorgetragen hatte und vom Bezirksgericht im angefochtenen Urteil vorab verworfen worden waren (vgl. Dispositivziffer 1 von act. 80 sowie dazu act. 80 S. 8 ff.). Beantragt wird erstens die gerichtliche Feststellung dazu, dass sich Rechtsanwalt Dr. X._____ in einem rechtswidrigen Interessenkonflikt befinde, sowie zweitens, Rechtsanwalt Dr. X._____ wegen des Interessenkonflikt die Vertretung der Beklagten 1 in die- sem Prozess gerichtlich zu untersagen (vgl. act. 78 S. 3). Zur Begründung des Sistierungsantrages und der weiteren Anträge verweist der Kläger auf seine Eingabe vom 13. August 2015 an das Bezirksgericht. Ausge- führt wird weiter, es sei "RA X._____ diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Juli 2015 bei der obergerichtlichen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte verzeigt" worden (act. 78 S. 4). Der Kläger weist ferner darauf hin, dass das Bezirksgericht sich mit der Problematik im angefochtenen Entscheid nur summarisch befasst habe, in Wiederholung der Argumentation, die das Bezirksgericht schon in einer Referentenverfügung vom 13. Oktober 2014 eingenommen habe. Die act. 53 und act. 54/1-4 seien von ihm – dem Kläger – in seiner Eingabe vom 13. August 2015 genauestens analysiert worden und belegten einen multiplen Interessenkonflikt des Rechtsanwaltes Dr. X._____. Da sich der Entscheid in keiner Weise mit den im Detail beschriebenen Konfliktpunkten auseinander setze, "sei hier nochmals wörtlich aus der Eingabe vom 13. Oktober (S. 3ff.) zitiert" (a.a.O., S. 4). Und es zi- tiert der Kläger dann in Kursivschrift auf den S. 4-19 der Berufungsschrift, was er
- 9 - schon einmal zum multiplen Interessenkonflikt dargetan hat, nämlich u.a. dass Rechtsanwalt Dr. X._____ vom Beklagten 2c mandatiert worden sei, um Anfragen bzw. Aufforderungen des Klägers im "Komplex …" zu beantworten (vgl. etwa a.a.O., S. 6). Zum multiplen Interessenkonflikt gehören zudem offenbar erstens die Auffassung von Rechtsanwalt Dr. X._____ in den gerichtlichen Einlassungen, der Kläger habe keine Berechtigung an der G._____, sowie zweitens das Eigenin- teresse des Rechtsanwalts Dr. X._____ als Mitwirkungsbeirat der Beklagten 1 (vgl. a.a.O. S, 9 ff.). Schliesslich hält der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Sistie- rung des Berufungsverfahrens im Wesentlichen fest, die Mandatsführung des Rechtsanwalts Dr. X._____ für die Beklagte 1 verhelfe indirekt den Interessen des Beklagten 2c zum Durchbruch. Die Vertretungssituation sei wegen der multiplen Interessenkollision weiterhin unhaltbar und stelle ein Prozesshindernis dar, das vom Gericht als Vorfrage rechtsverbindlich abzuklären sei (vgl. a.a.O., S. 20). 1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren dann sistieren, wenn es die "Zweckmässigkeit" verlangt. Das ist zum einen stets dann der Fall, wenn das Gesetz selbst die Sistierung vorsieht (z.B. in Art. 207 SchKG oder Art. 586 Abs. 3 ZGB); zum andern trifft das namentlich etwa dann zu, wenn der Entscheid zur Sache im hängigen Verfahren vom Ausgang eines anderen (hängigen) Verfahrens abhängt. Unter "Sistierung" ist im Übrigen die einstweilige (vorübergehende) Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens zu verstehen. Solange das Verfahren sistiert ist, ruhen nicht nur Fristen, sondern es können auch keine gerichtlichen Anordnungen und Entscheide getroffen werden. Der Kläger verlangt mit seinem Antrag auf Sistierung des Berufungsverfah- rens demnach dessen einstweilige Einstellung. Zugleich verlangt er aber gerichtli- che Feststellungen bzw. Verbote (vgl. act. 78 S. 3) bzw. die rechtsverbindliche Abklärung zu einem "Prozesshindernis". Das alles ist indessen nur dann möglich, wenn das Berufungsverfahren nicht ruht, also gerade nicht sistiert ist. Die Sistie- rung des Berufungsverfahrens erwiese sich von daher, gölte es, wie der Kläger es verlangt, ein Prozesshindernis zu prüfen, alles andere als geboten, sondern vielmehr als nachgerade unzweckmässig – die Prüfung müsste ja unterbleiben. Welche Zweckmässigkeit hingegen dann eine Sistierung des Berufungsverfah-
- 10 - rens geböte, wenn das vom Kläger geltend gemachte Prozesshindernis nicht be- stünde, wird vom Kläger nicht dargetan, und das mit Fug – es wäre das nämlich schlicht nicht ersichtlich. Insoweit liegt kein Grund vor, das Berufungsverfahren zu sistieren, unbeschadet dessen, ob nun ein Prozesshindernis, wie vom Kläger be- hauptet, zu prüfen ist, oder dieses Hindernis nicht besteht. Der Begriff des Prozesshindernisses ist im Übrigen der Schweizerischen ZPO unbekannt. Er bezeichnete einst unter dem Regime kantonaler Prozessrech- te die Tatbestände, die der Ausfällung eines Sachurteils entgegen standen, in- dessen vom Gericht nicht von Amtes wegen zu beachten waren (wie ansonsten die gewissermassen gewöhnlichen Prozessvoraussetzungen), sondern nur auf Antrag der beklagten Partei hin; als typisches Beispiel dafür galt die Unzuständig- keitseinrede (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 224 f.). In diesem herkömmlichen Sinn wird der Begriff des Prozesshin- dernissen auch heute noch zuweilen von der Lehre oder der Literatur verwendet, um prozesshindernde Einreden in gemeinrechtlicher Tradition zu kategorisieren (vgl. DOMEJ, in: KUKO-ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 59 N 2, m.w.H.). 1.3 Um prozesshindernde Einreden im eben geschilderte Sinn geht es dem Klä- ger mit seinen Anträgen allerdings nicht. Als Prozesshindernis erachtet er viel- mehr die Vertretung der Beklagten 1 durch Rechtsanwalt Dr. X._____. Das be- schlägt unmittelbar auch keine Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 ZPO, die von Amtes wegen zu prüfen wäre, wirft namentlich keine Fragen zur Partei- und Prozessfähigkeit auf, sondern lediglich zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. X._____ einerseits als (gewillkürter) Vertreter der Beklagten 1 sowie ander- seits als Mitwirkungsbeistand der Beklagten 1. Mit beiden Aspekten hat sich bereits das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zutreffend befasst, als es die gleichen Anträge des Klägers verwarf, die der Kläger nun auch im Berufungsverfahren gestellt hat. Der Kläger trägt zur Be- gründung seiner Anträge im Berufungsverfahren (vgl. act. 78, da insbes. S. 3-20) nichts vor, was zu einer anderen Sicht der Dinge führen könnte als zu der, die be- reits das Bezirksgericht eingenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab vollumfänglich auf das schon vom Bezirksgericht Erwogene
- 11 - verwiesen werden, namentlich auch zur Abweisung der in der Berufung erneuer- ten Anträge auf Feststellung und Verbot (vgl. act. 80 S. 9 f., dort E. 3.4 bis E. 4). Ergänzend ist dem erstens noch beizufügen, dass aufgrund der bundesge- richtlichen Verfügung vom 5. März 2015 (vgl. vorn Ziff. I/2.3) die Anordnungen der KESB vom 25. März 2015 (Beistandschaft und Einsetzung des Beistands) ab ih- rem Erlass ununterbrochen Wirkung entfalteten. Die Beistandschaft sowie die entsprechenden Mitwirkungspflichten von Dr. X._____ bestehen seit da und seine Tätigkeiten und Erklärungen für die Beklagte 1 als Beistand sind daher ebenso seit da rechtsgültig und würden es selbst dann bleiben, wenn die Beschwerde des Klägers vom Bundesgericht im Nachhinein gutgeheissen würde. Es ist der Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für das vor- liegende Verfahren insofern ohne näheren Belang. Ebenso von daher besteht kein Grund für eine Sistierung, ganz abgesehen davon, dass eine Mitwirkung der Beklagten 1 bzw. von Rechtsanwalt Dr. X._____ in diesem Berufungsverfahren nicht erforderlich ist, weil sich – wie schon erwähnt und noch zu zeigen ist – die Berufung als unbegründet erweist. Zweitens ist beizufügen, dass auch die Verzeigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich durch den Kläger am gezeichneten Ergebnis nichts zu ändern vermag, so- lange diese nicht zu einer Einstellung des Verzeigten im Beruf führt. Denn diszip- linarische Massnahmen der Aufsichtskommission tangieren mit Ausnahme der (allenfalls auch bloss vorübergehenden) Einstellung im Beruf an der Postulations- fähigkeit eines Rechtsanwaltes nichts. Der Kläger behauptet selbst nicht, es sei zu einer solchen einschneidenden disziplinarischen Massnahme gegenüber Rechtsanwalt Dr. X._____ gekommen, die diesen seiner Postulationsfähigkeit (auch nur allenfalls vorübergehend) beraubt hätte, und zwar mit Fug: Denn wäre das der Fall gewesen, wäre sowohl dem Bezirksgericht als auch der Kammer durch die Aufsichtskommission von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wor- den. Da eine Einstellung nur für die Zukunft wirkte, beschlüge sie zudem, würde sie von der Aufsichtskommission erst noch verfügt, die bisherigen Handlungen bzw. Erklärungen von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Verfahren der Parteien vor erster und zweiter Instanz ohnehin nicht.
- 12 - Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist somit aus allen vor- erwähnten Gründen abzuweisen; ebenso abzuweisen sind die Anträge des Klä- gers auf Feststellung und Verbot gemäss act. 78 S. 3.
2. - 2.1 Das Bezirksgericht erwog – kurz zusammengefasst –, die Erben von †E._____ hätten den Nachlass gemäss Teilungsvertrag vom 11. Februar 1994 vollständig und nicht nur partiell geteilt. Es fehle einer Teilungsklage daher die Grundlage. Das Bezirksgericht kam zu diesem Ergebnis aufgrund der Auslegung des Erbteilungsvertrages sowie in Wertung weiterer Umstände (vgl. act. 80 S. 11- 15, S. 18). Zudem habe der Kläger – so das Bezirksgericht – trotz entsprechender Substanzierungshinweise in der Referentenverfügung vom 2. März 2015 (vgl. act. 55 S. 4) in der Hauptverhandlung nichts Konkretes dazu vorgetragen, woraus sich der von ihm in der Klagebegründung als im "gegenseitigen, impliziten Einver- ständnis der Beteiligten" behauptete Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ ergeben soll. Der Kläger habe auch keine Beweismittel für diese Be- hauptung angeboten (vgl. act. 80 S. 15). Das Bezirksgericht verwarf ebenso die Auffassung des Klägers, zwischen ihm und †E._____ habe über die G._____ ein schriftlich nie festgehaltenes Treu- handverhältnis bestanden, das im Jahre 1970 begründet worden sein soll. Der Kläger habe trotz vorgängiger Substanzierungshinweise in act. 55 S. 4 an der Hauptverhandlung nicht konkret dargelegt, woraus sich die entsprechende Treu- handabrede ergeben soll bzw. wie die entsprechenden ausdrücklichen oder kon- kludenten Willensäusserungen der Parteien dieser Abrede ausgesehen hätten. Es hätten deshalb dazu keine Beweise abgenommen werden können, mit der Kon- sequenz, dass keine entsprechende Abrede bestanden habe (vgl. act. 80 S. 15 f.). Weiter ging das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang der Vollstän- digkeit halber auch noch auf Indizien ein, die der Kläger zur Stützung seiner Be- hauptung eines Treuhandverhältnisses anführte. Es hielt dabei u.a. fest, dass die letztwilligen Verfügungen von †E._____ die klägerische Darstellung ebenso wenig zu stützen vermögen wie der im Jahre 2004 von †C._____ geäusserte Wunsch, die G._____ möge beiden Kindern gehören (vgl. a.a.O.). Der Kläger vermöge ebenfalls aus Besprechungen, die er mit der Beklagten 1 wegen eines von ihm behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und ihm geführt habe bzw. we-
- 13 - gen der Uneinigkeiten zwischen ihm und der Beklagten 1 über die G._____ nichts zu Gunsten des Treuhandverhältnisses herleiten, das 1970 zwischen ihm und †E._____ begründet worden sein soll (vgl. a.a.O., S. 17 f.). Ein solches Treu- handverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 1, das auch nach Darstel- lung des Klägers erst im Zusammenhang mit der Ersteigerung der G._____ durch die Beklagte 1 im Jahr 1995 hätte begründet worden sein sollen, bilde mit Blick auf die Dispositionsmaxime keine Grundlage für eine Erbteilungsklage, wie sie der Kläger anhängig gemacht habe (a.a.O., S. 19). Endlich erwog das Bezirksgericht auch noch, der Kläger könnte selbst dann, wenn es eine (von den Beklagten bestrittene) "Familienverfassung A.B.C.E._____" über den Nachlass von †E._____ gegeben hätte, aus dieser nichts für seinen Standpunkt auf Erbteilung herleiten. Denn davon abweichende Vereinbarungen unter den Erben im Teilungsvertrag hätten Vorrang, selbst wenn sie dem letzten Willen des Erblassers zuwider liefen (vgl. a.a.O., S. 18). 2.2 Der Kläger hält in seiner Berufungsschrift vorab fest, der Judikative komme die Aufgabe zu, Recht zu sprechen, der Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhel- fen. Dabei komme der Wahrheitsfindung eine zentrale Bedeutung zu, deren Ausfluss in der Pflicht des Gerichts liege, den Sachverhalt genau abzuklären. Das habe das Bezirksgericht nicht getan und dadurch seinen – des Klägers – Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 78 S. 3). In der Folge (ab S. 20 von act. 78, dort ab "III. Formelles") vertieft der Kläger das alles noch. Er bringt dabei – kurz zusammengefasst – etwa Präzisierungen des Sachverhal- tes an (vgl. a.a.O., S. 20 f.), oder führt an, welche Beweismittel zu welchen Be- hauptungen seiner Meinung nach zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O., etwa S. 22 f., S. 26), oder er verweist für den "Ablauf der Ereignisse" sowie anderes auf schon Vorgebrachtes (vgl. a.a.O., S. 24, S. 25). Er hält sodann im Wesentlichen an dem von ihm behaupteten Treuhandverhältnis fest (vgl. etwa a.a.O., S. 21 f., S. 28 [Fiduziarische Treuhandschaft]) und ebenfalls an der "Familienverfassung", aus der eine Treuhandschaft sowie eine Teilungsverpflichtung der Beklagten 1 folgen sollen (vgl. a.a.O., S. 24, 26 f.). Ferner rügt der Kläger auch unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes, insbesondere eine einseitige Interpretation von Urkunden zugunsten der Beklagten, der er unter Verweis auf bereits Vorge-
- 14 - tragenes seine Interpretation von Urkunden und Lebensvorgängen bis ins Jahr 2012 gegenüberstellt (vgl. a.a.O., S. 28 ff.). 2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer knappen Übersicht von Vorbringen, wie hier unter Ziff. II/2.2, nicht alles erwähnt wird, was vorgebracht wurde. Die nachfolgenden Erwägungen berücksichtigen indessen alle Vorbringen des Klä- gers in act. 78 zur Sache, auch dann bzw. dort, wenn bzw. wo das nicht aus- drücklich erwähnt wird.
3. - 3.1 Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen sodann von der Beru- fung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begrün- den (Begründungslast; vgl. dazu etwa BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholun- gen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). Ist das nicht der Fall, bleiben die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Be- weismittel unbeachtlich. 3.3 Der Kläger trägt zum "Treuhandverhältnis bezüglich des Ferienhauses 'G._____" in der Berufungsschrift Präzisierungen zum Sachverhalt vor (vgl. act. 78 S. 20 unten, ferner S. 21, dort Ziff. 2.1). Es handelt sich dabei um neue Vor- bringen, die der Kläger ohne Weiteres schon dem Bezirksgericht hätte vortragen
- 15 - können, aber nicht vorgetragen hat (vgl. act. 2, act. 64, Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Neu sind ebenso die mit den Beweisofferten auf S. 23 der Berufungsschrift verbundenen Sachdarstellungen des Klägers. Der Kläger hat sie jedenfalls dem Bezirksgericht so nicht vorgetragen und ebenso wenig insbesondere D._____ im Zusammenhang mit den nun auf S. 22 f. vorgetragenen Sachdarstellungen als Zeugen offeriert (vgl. act. 2 S. 7 ff. und act. 64 S. 5 ff. sowie Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese neuen Beweisofferten (Beweismittel und Sachverhalte, zu denen diese abgenommen werden sollten) bereits dem Bezirksgericht vorzutragen, liegt auf der Hand. Neu ist ebenfalls die Beweisofferte in act. 78 S. 25/26, einen "L._____" als Zeugen einzuvernehmen. Ebenso diese Beweismittelofferte hätte der Kläger schon dem Bezirksgericht unterbreiten können; er hat es – wie das Bezirksgericht zutreffend vermerkt – gerade nicht getan, sondern sich mit einer schriftlicher Erklärung von L._____ begnügt (vgl. act. 80 S. 17/18). Gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO haben diese neuen Vorbringen und Be- weismittelofferten im Berufungsverfahren folglich allesamt unberücksichtigt zu bleiben. Und massgeblich sind im Berufungsverfahren, um das noch verdeutli- chend anzumerken, daher einzig die Sachverhalte und die dazugehörigen Be- weismittelofferten, die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren (rechtzeitig; vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) vorgetragen wurden, getreu dem vorhin in Ziff. II/3.1 einlei- tend Dargelegten. Die – ohnehin pauschal gehaltenen – Rügen des Klägers in act. 78 (dort namentlich auf S. 20, Ziff. 1, und S. 26), das Bezirksgericht habe auf gerichtliche Befragungen verzichtet bzw. auf die "Abnahme der offerierten Beweismittel", es habe zudem den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein – des Klägers – rechtliches Gehör verletzt, erweisen sich daher von vornherein als unzutreffend, soweit sie sich auf die Sachverhaltsvorbringen und Beweismittelofferten beziehen, die aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren unbeachtlich sind. Anzumerken bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass pauschale Rügen den Anforderungen an eine Begründung (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ohnehin nicht genügen. Dasselbe gilt für die diversen Wiederholungen in der Berufungsschrift, auf die in Ziff. II/2.2 verwiesen wurde.
- 16 -
4. - 4.1 Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Teilung des Nachlasses von †E._____, verstorben am tt.mm.1994, soweit dieser Nachlass noch nicht geteilt wurde (vgl. die Rechtsbegehren 1-3, die diesen Erwägungen vorangestellt sind). Laut Rechtsbegehren 1 des Klägers wurde dieser Nachlass einzig in Bezug auf die Liegenschaft G._____ noch nicht geteilt, was vorgängig festzustellen sei. Mit diesen Rechtsbegehren hat der Kläger den Streitgegenstand fixiert, ins- besondere auch hinsichtlich der den Rechtsbegehren zu Grunde liegenden Le- benssachverhalte (vgl. zum Ganzen etwa SUTTER-SOMM/VON ARX, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2.A. Zürich 2013, Art. 58 N 10; siehe ferner: OBER- HAMMER, in: KUKO-ZPO, 2. A., Basel 2014, N 2, GLASL, in: Dike-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 58 N 10). Diese Lebenssachverhalte bestehen laut Kläger im Wesentlichen zum einen darin, dass die G._____ im Zeitpunkt des To- des von †E._____ noch in dessen Vermögen stand und Teil des Nachlasses bil- dete, sowie zum anderen, dass die von den Erben vorgenommene Teilung grund- sätzlich den ganzen Nachlass von †E._____ erfasste, ausgenommen eben die G._____. Getreu der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), die hier auf- grund der Anträge beider Parteien im bezirksgerichtlichen Verfahren ebenso un- geschmälert gilt wie sie im erstinstanzlichen Verfahren galt, ist nur darüber zu be- finden. Darauf hat im Übrigen bereits das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen (vgl. act. 80 S. 19, E. 4.2). Weiter hat das Bezirksgericht daraus – wiederum zutreffend – gefolgert, an- dere als die eingeklagten Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten, die sich zudem auf andere Lebenssachverhalten als die abstützen, auf die sich das Rechtsbegehren beziehe, dürften ungeprüft bleiben, namentlich solche aus einer allenfalls 1995 geschlossenen Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten 1, die von den Beklagten bestritten sei (vgl. a.a.O.). Das gilt sach- gemäss auch hier, weshalb zur Vermeidung weiterer Wiederholungen zusätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. Anzumerken bleibt einzig noch, dass der Kläger diese Gesichtspunkte mit seiner Berufung gar nicht näher aufgreift (vgl. act. 78, dort S. 20 ff.) und das ange- fochtene Urteil insofern gar nicht rügt, und zwar nach dem eben Gesagten mit Fug. Weitere Erörterungen zu diesen Gesichtspunkten erübrigen sich daher.
- 17 - 4.2 Das Bezirksgericht hat die klägerischen Behauptung, die G._____ sei Teil des Nachlasses von †E._____ gewesen, unter den diversen Aspekten geprüft, die der Kläger dazu vorgetragen hat. Diese drehen sich über alles gesehen immer darum, dass die Liegenschaft G._____ entgegen dem grundbuchlich Ausgewiesenen im Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft i.S. des Art. 560 Abs. 1 ZGB dem Vermögen von †E._____ zugehört habe, weil er – der Kläger – die Liegenschaft nur treuhän- derisch für †E._____ gehalten habe. Seine treuhänderische Stellung führte der Kläger dabei auf eine formlos abgeschlossene Treuhandabrede zwischen ihm und †E._____ zurück (vgl. act. 2 S. 9, act. 64 S. 4 und 9). 4.2.1 Das Bezirksgericht stellte dazu der Sache nach fest, die Beklagten bestritten diesen Standpunkt des Klägers. Der Kläger seinerseits habe keine konkreten Be- hauptungen über den Abschluss der von ihm behaupteten Treuhandabrede vor- gebracht bzw. zu den dafür nötigen ausdrücklichen oder konkludenten Wil- lensäusserungen der daran beteiligten Parteien. Über das Bestehen der Treu- handabrede könne insoweit kein Beweis abgenommen werden (vgl. act. 80 S. 16). Der Kläger stellt das mit der Berufung so nicht in Abrede. Namentlich rügt er richtigerweise nicht, die von ihm behauptete Treuhandabrede stelle einen Ver- trag dar, der nur durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der daran Beteiligten abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR; siehe zum Ganzen ferner etwa VON THUR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. A. Zürich 1979, S. 204 ff., BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 49 f., GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. A., Zürich 2008, S. 220 ff., insbes. Rz. 1025 ff., oder ROLF H. WEBER, in: BSK OR I, 6. A., Basel 2015, Art. 394 N 11 ff.; siehe auch BGE 81 II 227 E. 2 [setzt notwendige Willenseinigung voraus]). Ebenso wenig rügt der Kläger, es habe das Bezirksge- richt Tatsachenbehauptungen übersehen oder übergangen, die er in act. 2 und act. 64 sowie gemäss Vi-Prot. S. 14, S. 19 ff. zum Abschluss der Treuhandabre- de, also zum Austausch entsprechender inhaltlich übereinstimmender Willenser- klärungen zwischen ihm und †E._____ aufgestellt habe (vgl. act. 78 S. 20 ff.; sie- he zudem nachstehend Ziff. II/.4.2.3). Von daher ist es nicht zu beanstanden,
- 18 - wenn das Bezirksgericht folgerte, mangels entsprechender Tatsachenbehauptun- gen zum Abschluss der Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ ge- be es nichts, was beweismässig abgeklärt werden könne. Und ebenso sachge- recht ist es daher, die Behauptung des Klägers als unbewiesen zu werten, was mit Blick auf die den Kläger treffende Beweislast (vgl. dazu etwa TU- OR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, S. 60 Rz. 7: rechtsbegründende Tatsache wie Vertragsschluss) zur Folge hat, dass es diese Treuhandabrede nicht gab und der Kläger, wie es grundbuch- lich ausgewiesen ist, Eigentümer der Liegenschaft G._____ war und ihn auch kei- ne gegenüber den Erben als Rechtsnachfolger wirkende (ohnehin nur obligatori- sche) Verpflichtung auf Rückgabe der Sache traf (vgl. dazu etwa VON THUR/PETER, a.a.O., S. 205 f.). Bei diesem Ergebnis war die Liegenschaft G._____ nicht Teil des Nachlas- ses von †E._____ und sie kann daher zwangsläufig nicht Gegenstand einer Klage auf Teilung dieses Nachlasses sein. Das führt, für sich allein genommen, schon zur Abweisung der Klage und damit der Berufung. 4.2.2 Der Kläger rügt mit der Berufung in allgemeiner Weise, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (vgl. act. 78 S. 3). Und er rügt das ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zum Treuhandverhältnis (vgl. act. 78 S. 20, S. 28 ff.), die indessen – wie in Ziff. II/3.2 dargelegt – strecken- weise unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit der Kläger nur allgemein rügt, genügt seine Berufung den Anforde- rungen der Begründungsobliegenheit nicht (vgl. vorn Ziff. II/3.1). Der Kläger über- geht zudem, dass es bei einem Erbteilungsprozess – gerade anders als er meint (vgl. act. 78 S. 3) – nicht Sache des Gerichtes ist, irgendwie von sich aus den Sachverhalt genau abzuklären (eine entsprechende Pflicht besteht nur dort, wo der sog. Untersuchungsgrundsatz gilt; vgl. Art. 55 Abs. 2 und Art. 153 ZPO). Das Gericht hat für seinen Entscheid nur die Tatsachen und die Beweismittel zu be- rücksichtigen, die ihm die Parteien getreu dem Verhandlungsgrundsatz vorgetra- gen haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beweisgegenstand können sodann nur rechtserhebliche streitige Tatsachen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an den entsprechenden Tatsachenbe-
- 19 - hauptungen, fehlt es am Beweisgegenstand. Wie eben gezeigt, hat der Kläger dem Bezirksgericht keine Tatsachenbehauptungen über den Abschluss des von ihm geltend gemachten Treuhandverhältnisses vorgetragen, aus dem er ableitet, die Liegenschaft G._____ sei Gegenstand des Nachlasses von †E._____ und nun noch zu teilen. Insoweit fehlte es im bezirksgerichtlichen Verfahren am erforderli- chen Beweisgegenstand, also an dem, worüber Beweise abzunehmen gewesen wäre. Und weil über das, was nicht behauptet ist, keine Beweise erhoben werden können, spielt es gar keine Rolle, welche Beweismittel der Kläger dem Bezirksge- richt im Übrigen angeboten hat. 4.2.3 Der Kläger hat dem Bezirksgericht zwar keine Sachverhalte zum Abschluss der Treuhandabrede vorgetragen, hingegen Sachverhalte, die er in dem von ihm behaupteten Sinn auslegt bzw. deutet. Das Bezirksgericht ist auf diese "Indizien" im angefochtenen Entscheid einlässlich eingegangen (vgl. Vi in act. 80 S. 16 ff. [E. 3.4]) und hat dabei zutreffend dargetan, dass sich aus diesen nichts ergibt, aus dem sich etwas bzw. gar Stichhaltiges über die angeblich bereits 1970 ge- troffene Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ herleiten liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Der Kläger setzt sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichtes nicht nä- her auseinander, legt in seiner Berufungsschrift insbesondere nicht dar, inwiefern diese falsch sind (vgl. act. 78 S. 20 ff.). Das ist denn auch nicht ersichtlich. Er hält hingegen an seiner durch das Bezirksgericht bereits widerlegten Auslegung bzw. Deutung fest und versucht diese zudem mit neuen Vorbringen zu untermauern, die hier jedoch – wie erwähnt – unbeachtlich sind. Der Kläger kommt damit seiner Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ebenso wenig nach wie mit der Wertung der bezirksgerichtlichen Überlegungen als Ergebnis einer einseitigen In- terpretation (vgl. act. 78 S. 28, Ziff. 4.1). Richtig ist an der Auffassung des Klägers immerhin, dass ein Treuhandverhältnis, wie er es behauptet, nach aussen nicht erkennbar ist, weil das "Innenverhältnis dem äusseren Blick verborgen bleibt" (vgl. a.a.O., S. 28). Allein das enthebt nicht davon, die Begründung eines solchen be- strittenen Innenverhältnisses durch den Abschluss einer entsprechenden Treu- handabrede zu behaupten und zu beweisen. Wie gesehen, hat der Kläger bereits
- 20 - ersteres in substanzierter Form unterlassen. Im Übrigen beschränkt sich seine Argumentation darauf, aus dem, was dem äusseren Blick verborgen und damit unsichtbar ist, Sichtbares herzuleiten. Von dem Unsichtbaren konnten schliesslich auch nach seiner Darstellung letztlich nur die an der Abrede im Jahre 1970 Betei- ligten überhaupt wissen, nämlich er und der verstorbene E._____. Von diesem Unsichtbaren Sichtbares herleiten zu wollen, ist offenkundig untauglich. Untauglich ist die Argumentation des Klägers aber selbst dann, wenn die Treuhandabrede bestanden haben sollte. Denn diese Abrede hätte nichts daran geändert, dass der Kläger mit der – wie er selbst einräumt – Schenkung des Va- ters (vgl. act. 78 S. 21, Ziff. 2.3) Eigentümer der Liegenschaft G._____ geworden war, weshalb diese nicht Teil des Nachlassvermögens von †E._____ war und sein konnte. Auch von daher fehlte der Klage auf Teilung der Liegenschaft als Nachlassteil die Grundlage. Die Berufung erweist sich folglich bereits aus allen vorgenannten Gründen insgesamt als unbegründet. 4.3 - 4.3.1 War die G._____ nicht Teil des Nachlasses von †E._____, so konnte sie auch nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrages vom 11. Februar 1994 sein. Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil gleichwohl einlässlich mit dem Standpunkt des Klägers auseinandergesetzt, mit dem Erbteilungsvertrag vom 11. Februar 1994 sei als einziger Gegenstand des Nachlasses die G._____ noch nicht verteilt worden. Und es hat ebenfalls diesen Standpunkt als unzutref- fend verworfen (vgl. act. 80 S. 10 - 15 und S. 18). Wiederum ist, um Wiederholun- gen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen, die sich insgesamt als zutreffend erweisen. Verdeutlichend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirksgericht auf den unstrittigen und insoweit klaren Wortlaut des vom Kläger verfassten Teilungsver- trages abstellte und diesen nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Es gelangte dabei zu zwei wesentlichen Ergebnissen, nämlich erstens, dass der Nachlass vollumfänglich verteilt worden war, sowie zweitens, dass darauf verzichtet worden war, die Schenkung der Liegenschaft an den Kläger bzw. deren Wert zu Gunsten der Beklagten 1 aus dem Nachlass auszugleichen. Weiter hielt das Bezirksgericht zutreffend fest, der Kläger habe trotz vorgän- giger gerichtlicher Substanzierungshinweise seine vom Teilungsvertrag abwei-
- 21 - chende Behauptung nicht näher konkretisiert, der Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ sei im gegenseitigen impliziten Einverständnis der Beteiligten er- folgt. Und er habe ebenfalls keine Beweismittel dafür angeboten, mit denen die- ses implizite gegenseitige Einverständnis hätte nachgewiesen werden können. Dafür sei er indessen behauptungs- und beweisbelastet gewesen. Auch diese zu- treffenden Überlegungen führen je für sich zur Klageabweisung und erst recht zu- sammen. 4.3.2 Der Kläger stellt mit seiner Berufung weder in Abrede, dass er vom Bezirks- gericht zur Substanzierung angehalten worden war, noch dass er die Substanzie- rungshinweise in der Hauptverhandlung unbeachtet gelassen und keine Beweis- mittel für seine Behauptung bezeichnet hatte (vgl. act. 78 S. 22 ff.). Er setzt sich auch sonst mit den massgeblichen Erwägungen 2.2 bis 2.4 des angefochtenen Urteils nicht näher auseinander und kommt insoweit seiner Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) nicht nach. Er nimmt hingegen die entsprechenden bezirksgericht- lichen Erwägungen zum Anlass, Neues vorzutragen und dazu Beweismittel anzu- rufen (vgl. a.a.O., S. 22 ff.). Wie vorhin erwähnt (vgl. Ziff. II/3.3), sind die entspre- chenden Vorbingen allerdings unbeachtlich. Im Übrigen argumentiert der Kläger vor dem Hintergrund der Treuhandschaft, die – wie gesehen (vgl. vorn Ziff. II/4.2)
– nicht bestand und deshalb keine taugliche Argumentationsbasis zu bieten ver- mag. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt folglich insgesamt als offenkun- dig unbegründet. 4.4 Im Sinne einer Zwischenbilanz kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Kläger macht mit seiner Klage einen erbrechtlichen Teilungsanspruch gel- tend. Nur dieser ist zu beurteilen (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Geteilt werden soll die G._____, die dem Kläger vom Erblasser, dem im … 1994 verstorbenen E._____, 1970 geschenkt worden war. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die G._____ sei gleichwohl Teil des Nachlasses von †E._____ geblieben. Im Jahre 1970 habe er mit †E._____ eine entsprechende formlose Treuhandabrede getrof- fen. Dieser Standpunkt erweist sich gleich zweifach als unbegründet (vgl. vorn Ziff. II/4.2): Der Kläger hat die für den Abschluss einer solchen Abrede notwendi- gen Sachverhalte zum einen nicht substanziert (in einer Beweisen zugänglichen
- 22 - Art) behauptet; zum anderen hätte selbst der Abschluss einer solchen Treuhand- abrede offensichtlich nichts am Eigentum des Klägers an der G._____ geändert und konnte diese daher gar nicht Gegenstand des Nachlasses von †E._____ sein. Die Klage entbehrt daher der Grundlage und wurde vom Bezirksgericht zu Recht abgewiesen. Die Berufung dagegen erweist sich als offenkundig unbegrün- det, was zu deren Abweisung führt. Die Parteien haben sodann unbeschadet dessen am 11. Februar 1994 den Nachlass von †E._____ vollumfänglich geteilt (vgl. vorn Ziff. II/4.3). Das führte selbst dann zur Abweisung von Klage, wenn die G._____ Teil des Nachlasses gewesen wäre. Und das führte gleichermassen unabhängig von den in Ziff. II/4.2 darlegten Gründen zur Abweisung der Berufung. 4.5 An dieser Zwischenbilanz vermögen auch die übrigen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Mit seinen Ausführungen zur "Familien- verfassung A.B.C.E._____" (act. 78 S. 26 f.) und zur "Paritätischen Teilungsver- pflichtung" der Beklagten 1 (vgl. act. 78 S. 27 f.) wiederholt der Kläger beispiels- weise nur fast wörtlich, was er bereits in der Klagebegründung dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 2 S. 14-16). Darin liegt keine den Anforderungen der Begründungslast (vorn Ziff. II/3.1) genügende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen 3.4.3 sowie 4.1 des Bezirksgerichtes, die auf die "Teilungsverpflichtung" und die "Familienverfassung" eingehen (vgl. act. 80 S. 18 f.). Die Berufung bleibt auch insoweit offenkundig unbegründet und es ist daher fast müssig, auch noch auf diese zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu verweisen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang immerhin noch anzufügen, dass der Kläger nicht darlegt, wer wann und warum die "Familienverfassung A.B.C.E._____" geschaffen bzw. verabschiedet haben soll, die unabhängig "an- ders lautender Schriftstücke, Dokumente oder Registereinträge" Gültigkeit erhei- sche (vgl. act. 2 S. 14 und at. 78 S. 26). Das ist doch bemerkenswert, weil das al- les ja bekannt sein müsste, bestünde diese "Verfassung". So aber bleibt es bei dem, was auch sonst wiederholt festzustellen war: Der Kläger behauptet zwar Ab- reden bzw. Übereinkünfte, die dem widersprechen, was Urkunden wie Grund- buch, Testamente oder ein von ihm selbst redigierter Vertrag offen legen, verharrt dabei aber immer so im Vagen, dass die entsprechenden Behauptungen einem
- 23 - allfälligen Beweis letztlich stets entzogen geblieben sind. Begründet wird damit eine Klage nicht (und ebenso wenig eine Berufung). Unabhängig davon ist weiter anzumerken, dass sich der Kläger dann, wenn er seine Klage bzw. Berufung mit der "Familienverfassung" begründen wollte, in einen unüberwindbaren sachlichen und logischen Widerspruch zu seinen übrigen Standpunkten setzte, soweit er mit diesen seine Klage bzw. Berufung auf Testa- mente, also Dokumente, abstützen will. Das scheint er zu übersehen. Die Klage und Berufung erwiesen sich deshalb endlich selbst insoweit als offensichtlich un- begründet. Ebenso das führte zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Da die Berufung abzuweisen ist, unterliegt der Kläger sowohl im be- zirksgerichtlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Das führt grundsätzlich zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Prozesskostendispo- sitivs sowie zur vollumfänglichen Auflage der Prozesskosten des Berufungsver- fahrens an den Kläger.
2. Der Kläger rügt mit der Berufung allerdings die bezirksgerichtliche Streitwert- festsetzung und die darauf fussende Festsetzung der Prozesskosten (vgl. act. 78 S. 30 f.). Im Wesentlichen macht er geltend, der von ihm selbst dem Bezirksge- richt bei Klageeinleitung im März 2013 bezeichnete Wert der Liegenschaft von vier Millionen habe nur für kurze Dauer gegolten. Mittlerweile sei er nicht mehr zutreffend, und zwar wegen der Annahme der sog. "Zweitwohnungsinitiative" im März 2012. Gemäss den zu korrigierenden Berechnungen des Bezirksgerichts betrage der Streitwert nur noch Fr. 670'000.- (vgl. act. 78 S. 30 f.). 2.1 Das Bezirksgericht hat seine Streitwertberechnung im angefochtenen Urteil einlässlich und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darge- legt. Namentlich hat es berücksichtigt, dass für die Streitwertberechnung die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Gericht massgeblich sind und zu- dem der Teilungsanspruch als solcher im Streit steht. Den im Zeitpunkt der Kla-
- 24 - geeinleitung massgeblichen Nettowert des zu teilenden Vermögens errechnete es mit rund Fr. 3'300'000.-. Es ging von einem Markt- bzw. Verkehrswert der G._____ von Fr. 4'000'000.- aus, gemäss den wiederholten klägerischen Anga- ben dazu, und zog davon die Belastungen der Liegenschaft im Umfang von Fr. 685'000.- ab (vgl. act. 80 S. 20 f.). Weiter verwies es zutreffend darauf, dass die Beklagten den vom Kläger behaupteten Markt- bzw. Verkehrswert in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem an den Kläger ergangenen Kaufangebot anerkannt hatten (a.a.O., S. 20). Von diesem anerkannten Streitwert (vgl. auch Art. 91 Abs. 2 ZPO) ausge- hend errechnete das Bezirksgericht hernach die Prozesskosten anhand der massgeblichen Verordnungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für Wei- teres auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 2.2 Der Kläger setzt sich mit den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes in seiner Begründung der Berufung (vgl. act. 78 S. 30 f.) gar nicht näher ausei- nander, sondern übergeht sie. Seine Rügen an der bezirksgerichtlichen Streit- wertberechnung erweisen sich bereits insofern als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1). Ob die Behauptung des Klägers zutreffen könnte, der Ver- kehrswert der G._____ habe sich zwischenzeitlich halbiert, darf im Übrigen offen bleiben, weil es darauf – wie vom Bezirksgericht schon vermerkt – nicht ankommt (vgl. auch BGE 140 III 65 E. 3.2.2: Es "sind im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tat- sachen, die bei gleichbleibendem Begehren nur den Wert des Streitgegenstandes beeinflussen, beim Streitwert nicht zu berücksichtigen"). Die Vorbringen des Klägers zum Streitwert in der Berufungsschrift sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Denn selbst bei einer zwischenzeitlichen Halbierung des Markt- bzw. Verkehrswertes der Liegenschaft wäre kein Streitwert von Fr. 670'000.- gegeben, sondern beliefe sich dieser auf Fr. 1'315'000.- (ent- sprechend Fr. 4'000'000: 2 = Fr. 2'000'000.- abzgl. Fr. 685'000.-). Der Kläger rügt endlich richtigerweise nicht, es habe das Bezirksgericht, ausgehend vom korrekt ermittelten Streitwert, die Entscheidgebühr und die Par- teientschädigung im Lichte der massgeblichen Verordnungen falsch bemessen.
- 25 - Das wäre auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher beim bezirksgerichtlichen Pro- zesskostendispositivs und damit insgesamt beim angefochten Entscheid.
3. - 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 der GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert, wie er in der Verfügung vom 19. Oktober 2015 berechnet wurde (Fr. 1'345'000.-; vgl. act. 81 S. 2/3). Das führt zu einer einfachen Grundgebühr (bzw. einem Grundan- satz) von Fr. 34'000.-. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Berufung so- gleich als unbegründet erwies, der Fall m.a.W. keine Schwierigkeiten bot und in- sofern auch keinen grossen Aufwand verursachte. Das erlaubt und gebietet eine erhebliche Reduktion des Grundansatzes (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) und die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 15'000.-. Damit ist allen Kriterien des § 2 Abs. 1 GebV OG, die ohnehin durch die §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert wer- den, angemessen Rechnung getragen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidgebühr aus dem Vor- schuss zu beziehen, den der Kläger geleistet hat. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er vollständig unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen durch das Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Kläger auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abge- wiesen.
2. Die Anträge des Klägers, es sei ein Interessenkonflikt bei Rechtsanwalt Dr. X1._____ festzustellen und es sei Rechtsanwalt Dr. X1._____ die Vertre- tung der Beklagten 1 im Berufungsverfahren zu untersagen, werden abge- wiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Kläger auferlegt sowie mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Be- klagte 1 unter Beilage des Doppel von act. 78, an den Beklagten 2c unter Beilage einer Kopie des Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'345'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: