Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Synagogen 11 niedergebrannt worden seien (Urk. 25 S. 16 f.). Da keine der streitgegenständlichen Textpassagen als persönlichkeitsverletzend einzustufen seien, sei auch keine Widerrechtlichkeit gegeben (Urk. 25 S. 18). 4.1 In seiner Eingabe vom 3. November 2015 äusserte sich der Kläger er- neut zur Sache (Urk. 29 S. 1 ff.). Da es sich bei der Frist von 30 Tagen zum Erhe- ben der Berufung um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), sind die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Datum: 12. Oktober 2015; vgl. Urk. 22) getätigten Ausführungen zur Sache verspätet; sie sind nicht mehr zu berücksichtigen. 4.2 Wie erwähnt, ist der Kläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Prot. I S. 8). Der Kläger bringt zu Recht nicht vor, die Vorladung nicht erhalten zu haben, nachdem er diese am 15. April 2015 persönlich entge- gengenommen hat (Urk. 16; Urk. 17). Schliesslich hat der Kläger der Vorinstanz am 15. Juli 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er den Termin infolge Überlastung und verlorener Übersicht über die zahlreichen Verfahren verpasst habe; ein Wie-
- 10 - derherstellungsgesuch hat er indes nicht gestellt (Urk. 20). Dementsprechend war der Kläger vor Vorinstanz säumig. Entsprechend ist vorab zu prüfen, inwiefern die nun vorgebrachten Einwendungen zulässig und beachtlich sind. 4.3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen, neue Anträge und Beweismittel (Noven) nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 27/C; Urk. 7/15-17; Urk. 7/19) neu und damit unbeacht- lich und unzulässig, zumal diese von vor Erlass des Urteils datieren und der Klä- ger nicht ausführt, aus welchen Gründen er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte. Ein Verpassen der Hauptverhandlung infolge Überlastung bzw. infolge verlorener Übersicht über die zahlreichen hängi- gen Verfahren (vgl. Urk. 20) reichte hierfür jedenfalls nicht. Entsprechend ist hie- rauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe hat für die damit in Zusammenhang ste- henden Äusserungen und neu gestellten Beweisanträge zu gelten. 4.3.3 Ebenso sind die Ausführungen des Klägers, soweit sie über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeacht- lich (vgl. Urk. 2 und Urk. 24). So macht der Kläger unter anderem neu geltend, seine Aussage sei nicht vollständig zitiert und zudem aus dem Kontext gerissen worden. Ohne den Zusatz "damit die Regierung aufwacht" könne beim Durchschnittsleser der falsche Ein- druck entstehen, der Kläger habe eine Kristallnacht für Moscheen in Betracht ge- zogen. Entsprechend sei es vermessen, ihm hierauf Rassismus und Rechtsext- remismus zu unterstellen (Urk. 24 S. 4 ff. im Vergleich zu Urk. 2). Selbst wenn diese Einwände zu beachten wären, änderten sie am Resultat des vorinstanzlichen Entscheides nichts. Das Bundesgericht führte in seinem diesbezüglichen (Straf-)Urteil vom 4. November 2015 betreffend den Kläger und den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Rassendiskriminierung folgendes aus: "Es
- 11 - ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass "damit die Regierung endlich aufwacht". Der absurde Zu- satz (ein NS-Pogrom: damit die Regierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Beobachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksam- keit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aus- sage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob "wir wieder eine Kristallnacht brauchen", besteht kein Raum….." (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im No- vember 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu dieser Äusserung veranlasst gesehen habe, än- dere daran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschätzung wäre auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzu- fügen und könnte so vollumfänglich übernommen werden. Sodann wäre auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss der angerufenen Kammer vom 29. Okto- ber 2015, den Kläger betreffend, bezüglich des identischen Einwandes zu verwei- sen (vgl. OGer LB150043-O, Urteil vom 29. Oktober 2015, S. 8 f. E. 5c). Damit wäre die diesbezügliche Berufung – selbst wenn der Einwand des unvollständig zitierten und aus dem Zusammenhang gerissenen Tweets beachtlich wäre – kein Erfolg beschieden und sie wäre abzuweisen. 4.4.1 Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift lediglich darauf beschränken, den mit Klageschrift vom 18. August 2014 einge- nommenen Standpunkt zu wiederholen, vermag die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da sich der Kläger insoweit we- der mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt noch auf diese konkret Bezug nimmt. So sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analoger An- wendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid ausei-
- 12 - nanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkür- lich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: Brunner/Gasser/Schwan- der, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). 4.4.2 Dies hat hinsichtlich der Ausführungen des Klägers in Bezug auf den zweiten Teil des Artikels "..." zu gelten. So setzt sich der Kläger nicht mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach es sich diesbezüg- lich lediglich um angriffige, scharfe Kritik am Verhalten des Klägers handle. Der Beklagte habe verschiedene Aussagen des Klägers zitiert, aus welchen er diesen Schluss ziehe, und begründe die Kritik sogleich. Da diese Kritik zulässigerweise in Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Rassismus stehe, erscheine sie weder als diffamierend noch als persönlichkeitsverletzend. Sie sei im gleichen sachlichen Rahmen wie die sie veranlassenden Äusserungen des Klägers erfolgt, weshalb sie von letzterem in Kauf zu nehmen sei (Urk. 25 S. 15). Soweit der Klä- ger seinen diesbezüglichen Standpunkt im Berufungsverfahren ergänzt, handelt es sich um neue und damit verspätete und unbeachtliche Einwendungen. Ent- sprechend ist die Berufungsbegründung in diesem Punkt mangelhaft, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.4.3 Ebenso genügt die Berufung den Anforderungen hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung in den Aussagen "islamo- phob", "Kollektivverwünschung" und "Brennen aller Moscheen" nicht. Auch dies- bezüglich beschränkt er sich berufungsweise lediglich auf das Wiederholen sei- nes vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes, ohne sich mit den diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 25 S. 15 ff. E. 4.6.7-4.6.9 mit Urk. 24 S. 15 f.). Entsprechend ist die Berufung auch diesbezüglich mangelhaft.
- 13 - 4.4.4 Dasselbe hat hinsichtlich des Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehrens zu gelten, da der Kläger sich auch diesbezüglich lediglich in Wiederho- lungen erschöpft. 5.1.1 In der Sache beanstandet der Kläger die Annahme der Vorinstanz, wonach ein Zusammenhang zwischen dem klägerischen Tweet und Rassismus bzw. Rechtsextremismus bestehe. Diese Annahme beruhe auf einer Mutmas- sung, welche er vehement von sich weise. Die Argumentation der Vorinstanz sei absurd, dass allein die Verwendung des Begriffs "Kristallnacht" einen inhaltlichen Zusammenhang zum Thema Judenverfolgung aufweise. Dies werde dem, was der Kläger wirklich geschrieben und vor allem gemeint habe, nicht gerecht (Urk. 24 S. 13 f.). 5.1.2 Diese Ausführungen gehen fehl: Hinsichtlich der Frage, was der Klä- ger geschrieben und gemeint hat, kann auf das vorangehend Ausgeführte verwie- sen werden (vgl. Erw. 4.3.3 hiervor). Schliesslich bezeichnet der Begriff "Kristall- nacht" allein die nationalsozialistischen Pogrome gegen die Juden im November
1938. Keinen Zusammenhang zwischen dem Wort "Kristallnacht" und der damali- gen Judenverfolgung sehen zu wollen, ist schlicht abwegig. Schliesslich bleibt da- rauf hinzuweisen, dass der Kläger mittlerweile mit Urteil des Bundesgerichts vom
4. November 2015 – wie erwähnt – letztinstanzlich aufgrund seines Kristallnachts- Tweets wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist. Es ist denn entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht so, dass er allein aufgrund der Verwendung des Wortes "Kristallnacht" dem Rassismusvorwurf ausgesetzt wurde, sondern weil er dieses Wort zusammen mit der Ausführung, wonach es eine solche viel- leicht wieder brauche, diesmal für Moscheen, verwendet hatte. Damit aber erübri- gen sich weitere Ausführungen. 5.2.1 Der Kläger stört sich sodann daran, dass er auf der Webseite des Be- klagten namentlich erwähnt wurde. Er bringt neu vor, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse bestehe, welches die namentliche Nennung rechtfertige. Bis zum Zeitpunkt der Medienberichterstattung im Juni 2012 sei er eine völlig unbe- kannte Person gewesen. Es gehe bloss um eine unbedeutende Aussage auf
- 14 - ...[Socialmediaplattform], welche dem Kläger vorgeworfen werde. So gebe es ein Recht auf Vergessen (Urk. 24 S. 9 ff.). 5.2.2 Diese Argumentation zielt ins Leere: Wie bereits im Urteil vom 29. Ok- tober 2015, Geschäft Nr. LB150043-O, S. 11 E. 5 f. ausgeführt, bezeichnet das Recht auf Vergessen im Internet die Möglichkeit, über die eigenen digitalen Spu- ren und das eigene Online-Leben zu bestimmen. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Recht, die über den Persönlichkeitsschutz hinausgeht, besteht in der Schweiz nicht (vgl. dazu aber Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDéB2014, www.edoeb.admin.ch/daten- schutz/00683/01173/index.html). Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung nicht er- füllt. Eine Interessenabwägung würde ohnehin nicht zu Gunsten des Klägers aus- fallen. Gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger durch Berichte sowohl in seinem Blog als auch über ... [Socialmediaplatt- form] selber aktiv zu seinen verschiedenen laufenden Gerichtsverfahren zum Kris- tallnacht-Tweet kommuniziert und somit selber eine breite Öffentlichkeit gesucht (s. Urk. 25 S. 11 f.). Vertritt aber der Kläger aktuell nach wie vor seine Ansicht zum Kristallnacht-Tweet im Internet (so auch kürzlich wieder auf seinem Blog www.....ch, vgl. z.B. die Artikel "..." vom tt.mm.2016, "..." vom tt.mm.2015, etc., in welchen der Kläger über diverse Verfahren betreffend den Kristallnacht-Tweet ausführlich berichtet und Entscheide der Gerichte bzw. Staatsanwaltschaft kom- mentiert bzw. Auszüge davon publiziert), hat er sich anderslautende Äusserungen aus der Öffentlichkeit gefallen zu lassen. Er selber ist es, der sich immer wieder mit dem Kristallnacht-Tweet in der Öffentlichkeit nennt. Daran ändert weder, dass er an seinem Blog selber Änderungen vornehmen kann, wie er ausführt, noch sein Einwand, wonach seine namentliche Nennung im Interview des ... [Tageszei- tung] vom tt.mm.2013 rehabilitierenden Charakter gehabt habe (vgl. Urk. 24 S. 11 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 5.3.1 Der Kläger stellt sich schliesslich gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beklagten zuzustimmen sei, dass der Kläger hinsichtlich des Artikels betreffend Rechtsbegehren Ziffer 5 (Entfernung des gesamten einleitend zitierten
- 15 - Artikels "...") lediglich im zweiten Teil genannt werde und der erste Teil Ausfüh- rungen ohne Bezug zum Kläger enthalte (Urk. 25 S. 13 E. 4.6.4). 5.3.2 Die diesbezüglichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Be- klagten anlässlich der Hauptverhandlung hätte der Kläger vor Vorinstanz vorbrin- gen müssen; im Berufungsverfahren ist er damit verspätet. Ohnehin ist dem Klä- ger entgegenzuhalten, dass der Titel sich offensichtlich auf den zweiten Teil des Artikels bezieht, indes der erste Teil des Artikels allgemein gehalten ist und der Kläger darin namentlich nicht genannt wird. Die Abgrenzung zeigt sich deutlich an der Einleitung im zweiten Teil " …" (vgl. Urk. 3/7). 5.4 Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in Nach- achtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu 9/10 der unterliegenden Partei, mithin dem Kläger auferlegt. Überdies wurde er zur Leistung einer auf 4/5 reduzierten Partei- entschädigung an den Beklagten verpflichtet (Urk. 25 S. S. 23). Mit Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden. Somit ist die Berufung auch hin- sichtlich Dispositivziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. 5.5 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 29). Dieses ist zufolge Aussichts- losigkeit der Berufung abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägungen). Ein Gesuch um Ratenzahlung hätte der Kläger bei der Gerichtskasse zu stellen.
- 16 - 6.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 24. August 2015 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels der Urk. 24, Urk. 26,Urk. 27/B+C, Urk. 27/10-19, Urk. 29, Urk. 30 und Urk. 31/1-24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Dispositiv
- Das Verfahren wird im Umfang der Teilanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Mehrumfang wird das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.
- Die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 10 werden abgewiesen.
- Das Schadenersatzbegehren des Klägers wird abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Klägers wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- Die Gerichtskosten werden im Umfang von neun Zehnteln dem Kläger und im Umfang von einem Zehntel dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden gesamthaft vom Kläger unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihm aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens im Umfang von Fr. 52.50 zurückzuerstatten. - 5 -
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 5'200.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Anfechtung der Klagean- erkennung: mit Revision). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziffer 1 des Klägers sei gut- zuheissen;
- Die Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziffer 2-10 seien gutzuheis- sen;
- Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und das Schadenersatzbegehren gemäss Rechtsbe- gehren Ziffer 11 sei gutzuheissen;
- Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und das Genugtuungsbegehren gemäss Rechtsbe- gehren Ziffer 12 sei gutzuheissen;
- Die Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben; und a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 5 sei im vollem Umfang von CHF 5'000.00 dem Beklagten aufzuerlegen. b) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 525.00 zurückzuerstatten;
- Die Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben; stattdessen sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'854.90 auszurichten;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2012 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) auf seinem ...-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht….diesmal für Moscheen.", - 6 - zu welchem nach Angaben des Klägers überdies der Zusatz gehöre "…damit die Regierung endlich aufwacht." 1.2 In der Folge publizierte der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) auf seiner Website www.B._____.ch zunächst unter der Rubrik "..." die im Rechtsbegehren Ziffer 1 des Klägers aufgeführten Texte (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/4). Am 8. Februar 2013 publizierte der Beklagte sodann unter der Rubrik "Rechtsext- remismus" den Artikel "..." mit den streitgegenständlichen Textpassagen, dessen vollständige Fassung wie folgt lautet (Urk. 3/7): "So gut wie niemand möchte als «Rassist» gelten, dennoch behaupte sich das rassistische Denken und Handeln hartnäckig, schreibt der französische Rassismus-Forscher Albert Memmi zutreffend. Und er fährt fort: «Auf direkte Fragen verleugnet sich der Rassist und löst sich in nichts auf: er und Rassist – kein?Gedanke!»Wer seine Privilegien festschreiben will, kümmert sich eben nicht gerne um genaue und korrekte Fakten. Nationalkonservative Exponenten, insbesondere aus der SVP, lieferten in den vergangenen Mona- ten mehrmals dafür Anschauungsmaterial: Nämlich in den Social Media, wo der Graben zwischen «privat» und «öffentlich» besonders schnell überwunden werden kann. Denn – so sagt es das Bun- desgericht in einem viel beachteten Leitentscheid – öffentlich sind Äusserungen und Handlungen, die nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (wie beispielsweise im Familien- und Freundeskreis) auszeichnet. Ein … SVP-Bewachungsgewerbetreibender wollte Asylsuchende erschiessen und Muslime entsor- gen, aber weder «Rassist» noch «Fremdenhasser» sein. Immerhin entschuldigte er sich – nach kri- tischen Medienberichten – bei allen, die er beleidigt habe. Einen anderen Weg wählte A._____, einst SVP-Schulpfleger in der Stadt Zürich und Banker, nun arbeitslos. Er klagte wegen (unbestrittenen) journalistischen Fehlern der «... [Tageszeitung]»- und «...»-Redaktion und ereichte ein fast doppelseitiges Interview, im Klartext eine Reinwaschung im «... [Tageszeitung]». A._____ demonstriert dabei bekannte rassistische Bestreitungsstrategien. Er hatte vergangenen Sommer eine ...-Meldung (Tweet) aufgeschaltet: «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal gegen Moscheen». Es war keine Kollektivverwünschung aus heiterem Himmel. A._____ hatte vorher zuerst verbreitet, dass es «immer noch Muslime» gäbe, «die meinen sie hätten das Recht Frauen zu schlagen, wenn diese Sex verweigern.» Und dann wei- ter: «Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenle- ben.» Meint er nun, ausschliesslich Islamisten oder bereits Muslime generell? Die Frage kann offen bleiben. Antisemiten verstecken sich jeweils hinter dem Codewort «Zionist», A._____ bedient sich im Interview der naheliegendsten Finte jedes Islamophoben. Er sei besorgt «über den radikalen Is- lamismus», er ärgere sich über «extreme Muslime» und die «politischen Verantwortungsträger» müssten «endlich aufwachen». Nur: Warum sollen denn gleich (alle?) Moscheen brennen, in denen sich Muslime aller Richtungen zum Gebet treffen? Zur Erinnerung: Auch die Novemberpogrome von 1938 wurden vom NSDAP-Staat angeordnet, - 7 - nach der Ermordung eines Legationsrates durch den 17-jährigen Alleintäter F._____. Er «kenne» die historischen Fakten, behauptet A._____. Mag ja sein, aber er bedient sich ihrer selektiv. Eine Frage bleibt: Warum hat der ...-Konzern sich eine solche Vorführung antun lassen?" 2.1 Hierauf reichte der Kläger am 19. August 2014 vorliegende Klage be- treffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten mit eingangs aufgeführ- tem Rechtsbegehren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes Maur vom 19. Mai 2014 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). Ferner stellte er An- trag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 2 S. 3). Dieser wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 abgewiesen (Urk. 15). In der Folge lud die Vor- instanz die Parteien mit Verfügung vom 8. April 2015 zur Hauptverhandlung auf den 8. Juli 2015 vor (Urk. 16). Zur Hauptverhandlung erschien der Beklagte in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____; der Kläger ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beklagte die Klage dahingehend, als er sich verpflichtete, den im Text auf der Website http://www.B._____.ch/start.html unter der Rubrik "..." aufgeführten Satz: "A._____ bestreitet zuerst die Authentizität des Eintrages, bis er eindeutig über- führt ist." zu entfernen (Urk. 19). Schliesslich erging am 24. August 2015 das ein- gangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz (Urk. 21 S. 22 ff. = Urk. 25 S. 22 ff.). 2.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 (Da- tum Poststempel 10. Oktober 2015, eingegangen am 12. Oktober 2015) innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 24 S. 2). 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– angesetzt (Urk. 28). Mit Schreiben vom 3. November 2015 (Datum Poststempel 4. Novem- ber 2015, eingegangen am 5. November 2015) ersuchte der Kläger um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29). Daraufhin wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses einstweilen abgenommen (Urk. 32). 3.1 Der Kläger verlangte vor Vorinstanz, wegen ihres persönlichkeitsverlet- zenden Inhalts seien die genannten Texte vollständig zu entfernen, eventualiter - 8 - sei auf seine namentliche Nennung in diesen Texten zu verzichten. Letztere sei nicht gerechtfertigt, da er weder eine absolute Person der Zeitgeschichte sei noch die Notwendigkeit bestanden habe, ihn namentlich zu erwähnen. In Bezug auf den Artikel "..." verlangte er zudem eventualiter für den Fall, dass sein Antrag auf vollständige Entfernung des Textes abgewiesen würde, die Entfernung des zwei- ten Teils dieses Artikels (vorangehend kursiv hervorgehoben). So stört sich der Kläger zunächst daran, dass der Artikel unter der Rubrik "Rechtsextremismus" eingereiht sei. Des Weiteren beanstandet er, dass er als vermeintliches Beispiel für das Verhalten von Rassisten herangezogen werde, ihm unterstellt werde, be- kannte rassistische Bestreitungsstrategien zu demonstrieren und Kollektiverwün- schungen auszusprechen sowie islamophob zu sein. Schliesslich werde ihm un- terstellt, ausgesagt zu haben, dass alle Moscheen brennen sollten (Urk. 2 S. 7 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hielt keinen dieser Artikel für persönlichkeitsverletzend. Sie stellte fest, dass die Einordnung der beanstandeten Texte unter die Rubrik "..." bzw. "Rechtsextremismus" nicht zu beanstanden sei, nachdem der Kläger sowohl erst- wie auch zweitinstanzlich wegen seines Tweets der Rassendiskrimi- nierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen worden sei. Die Nennung in Zusammenhang mit Rechtsextremismus und Rassismus sei durch die Äusserung des Klägers, den Kristallnacht-Tweet, begründet. Ein solcher Zusammenhang mit Rechtsextremismus und Rassismus sei offensichtlich, auch wenn der Kläger letztinstanzlich freigesprochen würde. Die Äusserungen des Klä- gers seien objektiv dazu geeignet, als Forderung nach einer Kristallnacht für Mo- scheen und in diesem Zusammenhang als islamfeindlich bzw. als rassistisch zu verstehen. Es müsse zulässig sein, über die Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Tweet Texte zu verfassen und zu veröffentlichen sowie darüber hinaus diese Texte in einen Kontext zu Rassismus bzw. Rassendiskriminierung zu stel- len, weil der Kristallnacht-Tweet einen solchen Kontext habe (Urk. 25 S. 11 ff., E. 4.6.1 und E. 4.6.5). Ebenso wenig hielt die Vorinstanz die namentliche Erwäh- nung des Klägers für persönlichkeitsverletzend, nachdem es bereits zu einer diesbezüglichen Medienmitteilung der SVP und einem vom Kläger angestrengten Artikel im … [Tageszeitung] vom tt.mm.2013 gekommen sei und der Kläger auf seinem Blog "www.....ch" sowie via ... über seine laufenden Gerichtsverfahren im - 9 - Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet berichte (Urk. 25 S. 11 ff. mit Ver- weis auf Urk. 11/3 S. 3 und Urk. 15). Die streitgegenständliche Textpassage "ras- sistische Bestreitungsstrategien" qualifizierte die Vorinstanz als Werturteil, wel- ches angriffige und scharfe Kritik darstelle, indes weder als diffamierend noch als persönlichkeitsverletzend erscheine, zumal der diesbezügliche Artikel zu Recht in Zusammenhang mit Rassismus stehe (Urk. 25 S. 15). Den Begriff "islamophob" beurteilte die Vorinstanz ebenso wenig als persönlichkeitsverletzend, da damit keine psychische Krankheit oder Angststörung bezeichnet werde, sondern Islam- feindlichkeit. Dies wiederum sei nach dem Kristallnacht-Tweet vertretbar (Urk. 25 S. 15 f.). Beim Begriff "Kollektivverwünschung" kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser Begriff völlig unbestimmt und eine Wortkreation des Beklagten sei, angelehnt an den Begriff der Verwünschung. Dieser sei nicht derart negativ be- setzt, dass damit der Ruf des Klägers geschädigt würde (Urk. 25 S. 16). Schliess- lich qualifizierte die Vorinstanz die gedankliche Verbindung von "Kristallnacht" zu "Brennen von Moscheen" durch den Beklagten als nachvollziehbar und nicht ehr- verletzend, nachdem in der Kristallnacht vom 9./10. November 1938 von Berlins 14 Synagogen 11 niedergebrannt worden seien (Urk. 25 S. 16 f.). Da keine der streitgegenständlichen Textpassagen als persönlichkeitsverletzend einzustufen seien, sei auch keine Widerrechtlichkeit gegeben (Urk. 25 S. 18). 4.1 In seiner Eingabe vom 3. November 2015 äusserte sich der Kläger er- neut zur Sache (Urk. 29 S. 1 ff.). Da es sich bei der Frist von 30 Tagen zum Erhe- ben der Berufung um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), sind die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Datum: 12. Oktober 2015; vgl. Urk. 22) getätigten Ausführungen zur Sache verspätet; sie sind nicht mehr zu berücksichtigen. 4.2 Wie erwähnt, ist der Kläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Prot. I S. 8). Der Kläger bringt zu Recht nicht vor, die Vorladung nicht erhalten zu haben, nachdem er diese am 15. April 2015 persönlich entge- gengenommen hat (Urk. 16; Urk. 17). Schliesslich hat der Kläger der Vorinstanz am 15. Juli 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er den Termin infolge Überlastung und verlorener Übersicht über die zahlreichen Verfahren verpasst habe; ein Wie- - 10 - derherstellungsgesuch hat er indes nicht gestellt (Urk. 20). Dementsprechend war der Kläger vor Vorinstanz säumig. Entsprechend ist vorab zu prüfen, inwiefern die nun vorgebrachten Einwendungen zulässig und beachtlich sind. 4.3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen, neue Anträge und Beweismittel (Noven) nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 27/C; Urk. 7/15-17; Urk. 7/19) neu und damit unbeacht- lich und unzulässig, zumal diese von vor Erlass des Urteils datieren und der Klä- ger nicht ausführt, aus welchen Gründen er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte. Ein Verpassen der Hauptverhandlung infolge Überlastung bzw. infolge verlorener Übersicht über die zahlreichen hängi- gen Verfahren (vgl. Urk. 20) reichte hierfür jedenfalls nicht. Entsprechend ist hie- rauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe hat für die damit in Zusammenhang ste- henden Äusserungen und neu gestellten Beweisanträge zu gelten. 4.3.3 Ebenso sind die Ausführungen des Klägers, soweit sie über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeacht- lich (vgl. Urk. 2 und Urk. 24). So macht der Kläger unter anderem neu geltend, seine Aussage sei nicht vollständig zitiert und zudem aus dem Kontext gerissen worden. Ohne den Zusatz "damit die Regierung aufwacht" könne beim Durchschnittsleser der falsche Ein- druck entstehen, der Kläger habe eine Kristallnacht für Moscheen in Betracht ge- zogen. Entsprechend sei es vermessen, ihm hierauf Rassismus und Rechtsext- remismus zu unterstellen (Urk. 24 S. 4 ff. im Vergleich zu Urk. 2). Selbst wenn diese Einwände zu beachten wären, änderten sie am Resultat des vorinstanzlichen Entscheides nichts. Das Bundesgericht führte in seinem diesbezüglichen (Straf-)Urteil vom 4. November 2015 betreffend den Kläger und den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Rassendiskriminierung folgendes aus: "Es - 11 - ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass "damit die Regierung endlich aufwacht". Der absurde Zu- satz (ein NS-Pogrom: damit die Regierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Beobachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksam- keit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aus- sage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob "wir wieder eine Kristallnacht brauchen", besteht kein Raum….." (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im No- vember 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu dieser Äusserung veranlasst gesehen habe, än- dere daran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschätzung wäre auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzu- fügen und könnte so vollumfänglich übernommen werden. Sodann wäre auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss der angerufenen Kammer vom 29. Okto- ber 2015, den Kläger betreffend, bezüglich des identischen Einwandes zu verwei- sen (vgl. OGer LB150043-O, Urteil vom 29. Oktober 2015, S. 8 f. E. 5c). Damit wäre die diesbezügliche Berufung – selbst wenn der Einwand des unvollständig zitierten und aus dem Zusammenhang gerissenen Tweets beachtlich wäre – kein Erfolg beschieden und sie wäre abzuweisen. 4.4.1 Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift lediglich darauf beschränken, den mit Klageschrift vom 18. August 2014 einge- nommenen Standpunkt zu wiederholen, vermag die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da sich der Kläger insoweit we- der mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt noch auf diese konkret Bezug nimmt. So sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analoger An- wendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid ausei- - 12 - nanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkür- lich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: Brunner/Gasser/Schwan- der, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). 4.4.2 Dies hat hinsichtlich der Ausführungen des Klägers in Bezug auf den zweiten Teil des Artikels "..." zu gelten. So setzt sich der Kläger nicht mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach es sich diesbezüg- lich lediglich um angriffige, scharfe Kritik am Verhalten des Klägers handle. Der Beklagte habe verschiedene Aussagen des Klägers zitiert, aus welchen er diesen Schluss ziehe, und begründe die Kritik sogleich. Da diese Kritik zulässigerweise in Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Rassismus stehe, erscheine sie weder als diffamierend noch als persönlichkeitsverletzend. Sie sei im gleichen sachlichen Rahmen wie die sie veranlassenden Äusserungen des Klägers erfolgt, weshalb sie von letzterem in Kauf zu nehmen sei (Urk. 25 S. 15). Soweit der Klä- ger seinen diesbezüglichen Standpunkt im Berufungsverfahren ergänzt, handelt es sich um neue und damit verspätete und unbeachtliche Einwendungen. Ent- sprechend ist die Berufungsbegründung in diesem Punkt mangelhaft, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.4.3 Ebenso genügt die Berufung den Anforderungen hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung in den Aussagen "islamo- phob", "Kollektivverwünschung" und "Brennen aller Moscheen" nicht. Auch dies- bezüglich beschränkt er sich berufungsweise lediglich auf das Wiederholen sei- nes vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes, ohne sich mit den diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 25 S. 15 ff. E. 4.6.7-4.6.9 mit Urk. 24 S. 15 f.). Entsprechend ist die Berufung auch diesbezüglich mangelhaft. - 13 - 4.4.4 Dasselbe hat hinsichtlich des Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehrens zu gelten, da der Kläger sich auch diesbezüglich lediglich in Wiederho- lungen erschöpft. 5.1.1 In der Sache beanstandet der Kläger die Annahme der Vorinstanz, wonach ein Zusammenhang zwischen dem klägerischen Tweet und Rassismus bzw. Rechtsextremismus bestehe. Diese Annahme beruhe auf einer Mutmas- sung, welche er vehement von sich weise. Die Argumentation der Vorinstanz sei absurd, dass allein die Verwendung des Begriffs "Kristallnacht" einen inhaltlichen Zusammenhang zum Thema Judenverfolgung aufweise. Dies werde dem, was der Kläger wirklich geschrieben und vor allem gemeint habe, nicht gerecht (Urk. 24 S. 13 f.). 5.1.2 Diese Ausführungen gehen fehl: Hinsichtlich der Frage, was der Klä- ger geschrieben und gemeint hat, kann auf das vorangehend Ausgeführte verwie- sen werden (vgl. Erw. 4.3.3 hiervor). Schliesslich bezeichnet der Begriff "Kristall- nacht" allein die nationalsozialistischen Pogrome gegen die Juden im November
- Keinen Zusammenhang zwischen dem Wort "Kristallnacht" und der damali- gen Judenverfolgung sehen zu wollen, ist schlicht abwegig. Schliesslich bleibt da- rauf hinzuweisen, dass der Kläger mittlerweile mit Urteil des Bundesgerichts vom
- November 2015 – wie erwähnt – letztinstanzlich aufgrund seines Kristallnachts- Tweets wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist. Es ist denn entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht so, dass er allein aufgrund der Verwendung des Wortes "Kristallnacht" dem Rassismusvorwurf ausgesetzt wurde, sondern weil er dieses Wort zusammen mit der Ausführung, wonach es eine solche viel- leicht wieder brauche, diesmal für Moscheen, verwendet hatte. Damit aber erübri- gen sich weitere Ausführungen. 5.2.1 Der Kläger stört sich sodann daran, dass er auf der Webseite des Be- klagten namentlich erwähnt wurde. Er bringt neu vor, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse bestehe, welches die namentliche Nennung rechtfertige. Bis zum Zeitpunkt der Medienberichterstattung im Juni 2012 sei er eine völlig unbe- kannte Person gewesen. Es gehe bloss um eine unbedeutende Aussage auf - 14 - ...[Socialmediaplattform], welche dem Kläger vorgeworfen werde. So gebe es ein Recht auf Vergessen (Urk. 24 S. 9 ff.). 5.2.2 Diese Argumentation zielt ins Leere: Wie bereits im Urteil vom 29. Ok- tober 2015, Geschäft Nr. LB150043-O, S. 11 E. 5 f. ausgeführt, bezeichnet das Recht auf Vergessen im Internet die Möglichkeit, über die eigenen digitalen Spu- ren und das eigene Online-Leben zu bestimmen. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Recht, die über den Persönlichkeitsschutz hinausgeht, besteht in der Schweiz nicht (vgl. dazu aber Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDéB2014, www.edoeb.admin.ch/daten- schutz/00683/01173/index.html). Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung nicht er- füllt. Eine Interessenabwägung würde ohnehin nicht zu Gunsten des Klägers aus- fallen. Gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger durch Berichte sowohl in seinem Blog als auch über ... [Socialmediaplatt- form] selber aktiv zu seinen verschiedenen laufenden Gerichtsverfahren zum Kris- tallnacht-Tweet kommuniziert und somit selber eine breite Öffentlichkeit gesucht (s. Urk. 25 S. 11 f.). Vertritt aber der Kläger aktuell nach wie vor seine Ansicht zum Kristallnacht-Tweet im Internet (so auch kürzlich wieder auf seinem Blog www.....ch, vgl. z.B. die Artikel "..." vom tt.mm.2016, "..." vom tt.mm.2015, etc., in welchen der Kläger über diverse Verfahren betreffend den Kristallnacht-Tweet ausführlich berichtet und Entscheide der Gerichte bzw. Staatsanwaltschaft kom- mentiert bzw. Auszüge davon publiziert), hat er sich anderslautende Äusserungen aus der Öffentlichkeit gefallen zu lassen. Er selber ist es, der sich immer wieder mit dem Kristallnacht-Tweet in der Öffentlichkeit nennt. Daran ändert weder, dass er an seinem Blog selber Änderungen vornehmen kann, wie er ausführt, noch sein Einwand, wonach seine namentliche Nennung im Interview des ... [Tageszei- tung] vom tt.mm.2013 rehabilitierenden Charakter gehabt habe (vgl. Urk. 24 S. 11 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 5.3.1 Der Kläger stellt sich schliesslich gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beklagten zuzustimmen sei, dass der Kläger hinsichtlich des Artikels betreffend Rechtsbegehren Ziffer 5 (Entfernung des gesamten einleitend zitierten - 15 - Artikels "...") lediglich im zweiten Teil genannt werde und der erste Teil Ausfüh- rungen ohne Bezug zum Kläger enthalte (Urk. 25 S. 13 E. 4.6.4). 5.3.2 Die diesbezüglichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Be- klagten anlässlich der Hauptverhandlung hätte der Kläger vor Vorinstanz vorbrin- gen müssen; im Berufungsverfahren ist er damit verspätet. Ohnehin ist dem Klä- ger entgegenzuhalten, dass der Titel sich offensichtlich auf den zweiten Teil des Artikels bezieht, indes der erste Teil des Artikels allgemein gehalten ist und der Kläger darin namentlich nicht genannt wird. Die Abgrenzung zeigt sich deutlich an der Einleitung im zweiten Teil " …" (vgl. Urk. 3/7). 5.4 Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in Nach- achtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu 9/10 der unterliegenden Partei, mithin dem Kläger auferlegt. Überdies wurde er zur Leistung einer auf 4/5 reduzierten Partei- entschädigung an den Beklagten verpflichtet (Urk. 25 S. S. 23). Mit Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden. Somit ist die Berufung auch hin- sichtlich Dispositivziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. 5.5 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 29). Dieses ist zufolge Aussichts- losigkeit der Berufung abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägungen). Ein Gesuch um Ratenzahlung hätte der Kläger bei der Gerichtskasse zu stellen. - 16 - 6.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 24. August 2015 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels der Urk. 24, Urk. 26,Urk. 27/B+C, Urk. 27/10-19, Urk. 29, Urk. 30 und Urk. 31/1-24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB150060-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 25. Januar 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom 24. August 2015 (CG140022-I)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2-3) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die diffamierenden Texte über den Kläger auf seiner Webseite http://www.B._____.ch/start.html und allfällige weitere Publikationen zu entfernen, namentlich: Texte über den Kläger auf der Website http://www.B._____.ch/ start.html unter der Rubrik «...» mit dem folgenden Wortlaut: «Zürich, tt.mm.2012 A._____, SVP-Kreisschulpfleger und eifriger Verbeiter von ...- Meldungen, schreibt: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht… diesmal für Moscheen." A._____ bestreiten zu- erst die Authentizität des Eintrages, bis er eindeutig überführt ist. Der Stadtzürcher SVP-Präsident C._____, erachtet die ge- machte Aussage als "Ausschlussgrund". Ein anderer Partei- kollege verteidigt A._____ hingegen. Dieser habe sich über ei- nen kürzlich ergangenen Freispruch aufgeregt, nachdem ein Muslim Gewalt gegen Frauen gutgeheissen habe, wenn diese sich dem Mann sexuell verweigern. Die Jungen Grünen kündi- gen an, bei der Polizei eine Strafanzeige einzureichen. A._____ tritt als Kreisschulpfleger zurück und verlässt die SVP. » «Nachtrag Ende Januar 2013: Ende Januar 2013 publiziert der ... [Tageszeitung] ein Interview mit A._____, offensichtlich eine Widergutmachung für hand- werkliche journalistische Fehler, so ein Verstoss gegen das Gebot der Anhörung bei schweren Vorwürfen. Selbstverständ- lich inszeniert sich A._____ - ohne Widerrede durch den inter- viewführenden Chefredaktor E._____ - als Opfer und behaup- tet, er sei kein Muslimfeind und alles habe er ganz anders ge- meint. So behauptet A._____: "Anders als in den Medien dar- gestellt, habe ich nie eine Kristallnacht gefordert, sondern meiner Besorgnis über den radikalen Islamismus Ausdruck verliehen." …»
2. Für den Fall, dass der Antrag in Ziffer 1 wider Erwarten abgewie- sen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, auf die nament- liche Erwähnung des Klägers in den in Ziffer 1 genannten Texten über den Kläger zu verzichten.
3. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 1 beanstandeten Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen.
4. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 2 beanstandeten Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen.
- 3 -
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Artikel mit dem Titel «…» auf seiner Website unter URL: «http://www.B._____.ch/…» zu ent- fernen.
6. Für den Fall, dass der Antrag in Ziffer 5 wider Erwarten abgewie- sen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, die folgenden Aussagen über den Kläger im in Ziffer 5 genannten Artikel zu ent- fernen, namentlich: Wortlaut der Aussagen: «Einen anderen Weg wählte A._____, einst SVP-Schulpfleger in der Stadt Zürich und Banker, nun arbeitslos. Er klagte we- gen (unbestrittenen) journalistischen Fehlern der «... [Tages- zeitung]»- und «...»-Redaktion und erreichte ein fast doppel- seitiges Interview, im Klartext eine Reinwaschung im «...Tageszeitung]». A._____ demonstriert dabei bekannte ras- sistische Bestreitungsstrategien. Er hatte vergangenen Sommer eine ...-Meldung (Tweet) aufge- schaltet: «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal gegen Moscheen». Es war keine Kollektivverwün- schung aus heiterem Himmel. A._____ hatte vorher zuerst verbreitet, dass es «immer noch Muslime» gäbe, «die meinen sie hätten das Recht Frauen zu schlagen, wenn diese Sex verweigern». Und dann weiter: «Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusam- menleben». Meint er nun, ausschliesslich Islamisten oder be- reits Muslime generell? Die Frage kann offen bleiben. Antise- miten verstecken sich jeweils hinter dem Codewort «Zionist», A._____ bedient sich im Interview der naheliegendsten Finte jedes Islamophoben. Er sei besorgt «über den radikalen Is- lamismus», er ärgere sich über «extreme Muslime» und die «politischen Verantwortungsträger» müssten «endlich aufwa- chen». Nur: Warum sollen denn gleich (alle?) Moscheen brennen, in denen sich Muslime aller Richtungen zum Gebet treffen? Zur Erinnerung: Auch die Novemberpogrome von 1938 wur- den vom NSDAP-Staat angeordnet, nach der Ermordung eines Legationsrates durch den 17-jährigen Alleintäter F._____. Er «kenne» die historischen Fakten, behauptet A._____. Mag ja sein, aber er bedient sich ihrer selektiv. Eine Frage bleibt: Warum hat der ...-Konzern [Medienkonzern] sich eine solche Vorführung antun lassen? »
7. Für den Fall, dass die Anträge in Ziffer 5 und 6 wider Erwarten ab- gewiesen werden sollten, sei der Beklagte zu verpflichten auf die namentliche Erwähnung des Klägers in dem in Ziffer 5 genannten Artikel über den Kläger zu verzichten.
- 4 -
8. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 5 beanstandeten Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen.
9. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 6 beanstandeten Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen.
10. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 7 beanstandeten Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen.
11. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für dessen Anwalts- und Prozesskosten von CHF 5'300.00 (inklusiv MwSt) zuzüglich Zins von 5% ab Einreichung des Schlichtungsge- suchs zu bezahlen. Mehrforderungen werden im Sinne von Scha- denersatz ausdrücklich vorbehalten bis zur Rechtskraft des parallel laufenden Strafverfahrens (Verfahren 2N 13 84 / 6B_978/2013).
12. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 24. August 2015: (Urk. 25 S. 22 ff.)
1. Das Verfahren wird im Umfang der Teilanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Mehrumfang wird das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.
2. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 10 werden abgewiesen.
3. Das Schadenersatzbegehren des Klägers wird abgewiesen.
4. Das Genugtuungsbegehren des Klägers wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
6. Die Gerichtskosten werden im Umfang von neun Zehnteln dem Kläger und im Umfang von einem Zehntel dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden gesamthaft vom Kläger unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihm aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens im Umfang von Fr. 52.50 zurückzuerstatten.
- 5 -
7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 5'200.– zu bezahlen.
8. (Schriftliche Mitteilung).
9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Anfechtung der Klagean- erkennung: mit Revision). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziffer 1 des Klägers sei gut- zuheissen;
2. Die Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziffer 2-10 seien gutzuheis- sen;
3. Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und das Schadenersatzbegehren gemäss Rechtsbe- gehren Ziffer 11 sei gutzuheissen;
4. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und das Genugtuungsbegehren gemäss Rechtsbe- gehren Ziffer 12 sei gutzuheissen;
5. Die Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben; und
a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 5 sei im vollem Umfang von CHF 5'000.00 dem Beklagten aufzuerlegen.
b) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 525.00 zurückzuerstatten;
6. Die Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben; stattdessen sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'854.90 auszurichten;
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2012 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) auf seinem ...-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht….diesmal für Moscheen.",
- 6 - zu welchem nach Angaben des Klägers überdies der Zusatz gehöre "…damit die Regierung endlich aufwacht." 1.2 In der Folge publizierte der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) auf seiner Website www.B._____.ch zunächst unter der Rubrik "..." die im Rechtsbegehren Ziffer 1 des Klägers aufgeführten Texte (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/4). Am 8. Februar 2013 publizierte der Beklagte sodann unter der Rubrik "Rechtsext- remismus" den Artikel "..." mit den streitgegenständlichen Textpassagen, dessen vollständige Fassung wie folgt lautet (Urk. 3/7): "So gut wie niemand möchte als «Rassist» gelten, dennoch behaupte sich das rassistische Denken und Handeln hartnäckig, schreibt der französische Rassismus-Forscher Albert Memmi zutreffend. Und er fährt fort: «Auf direkte Fragen verleugnet sich der Rassist und löst sich in nichts auf: er und Rassist – kein?Gedanke!»Wer seine Privilegien festschreiben will, kümmert sich eben nicht gerne um genaue und korrekte Fakten. Nationalkonservative Exponenten, insbesondere aus der SVP, lieferten in den vergangenen Mona- ten mehrmals dafür Anschauungsmaterial: Nämlich in den Social Media, wo der Graben zwischen «privat» und «öffentlich» besonders schnell überwunden werden kann. Denn – so sagt es das Bun- desgericht in einem viel beachteten Leitentscheid – öffentlich sind Äusserungen und Handlungen, die nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (wie beispielsweise im Familien- und Freundeskreis) auszeichnet. Ein … SVP-Bewachungsgewerbetreibender wollte Asylsuchende erschiessen und Muslime entsor- gen, aber weder «Rassist» noch «Fremdenhasser» sein. Immerhin entschuldigte er sich – nach kri- tischen Medienberichten – bei allen, die er beleidigt habe. Einen anderen Weg wählte A._____, einst SVP-Schulpfleger in der Stadt Zürich und Banker, nun arbeitslos. Er klagte wegen (unbestrittenen) journalistischen Fehlern der «... [Tageszeitung]»- und «...»-Redaktion und ereichte ein fast doppelseitiges Interview, im Klartext eine Reinwaschung im «... [Tageszeitung]». A._____ demonstriert dabei bekannte rassistische Bestreitungsstrategien. Er hatte vergangenen Sommer eine ...-Meldung (Tweet) aufgeschaltet: «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal gegen Moscheen». Es war keine Kollektivverwünschung aus heiterem Himmel. A._____ hatte vorher zuerst verbreitet, dass es «immer noch Muslime» gäbe, «die meinen sie hätten das Recht Frauen zu schlagen, wenn diese Sex verweigern.» Und dann wei- ter: «Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenle- ben.» Meint er nun, ausschliesslich Islamisten oder bereits Muslime generell? Die Frage kann offen bleiben. Antisemiten verstecken sich jeweils hinter dem Codewort «Zionist», A._____ bedient sich im Interview der naheliegendsten Finte jedes Islamophoben. Er sei besorgt «über den radikalen Is- lamismus», er ärgere sich über «extreme Muslime» und die «politischen Verantwortungsträger» müssten «endlich aufwachen». Nur: Warum sollen denn gleich (alle?) Moscheen brennen, in denen sich Muslime aller Richtungen zum Gebet treffen? Zur Erinnerung: Auch die Novemberpogrome von 1938 wurden vom NSDAP-Staat angeordnet,
- 7 - nach der Ermordung eines Legationsrates durch den 17-jährigen Alleintäter F._____. Er «kenne» die historischen Fakten, behauptet A._____. Mag ja sein, aber er bedient sich ihrer selektiv. Eine Frage bleibt: Warum hat der ...-Konzern sich eine solche Vorführung antun lassen?" 2.1 Hierauf reichte der Kläger am 19. August 2014 vorliegende Klage be- treffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten mit eingangs aufgeführ- tem Rechtsbegehren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes Maur vom 19. Mai 2014 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). Ferner stellte er An- trag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 2 S. 3). Dieser wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 abgewiesen (Urk. 15). In der Folge lud die Vor- instanz die Parteien mit Verfügung vom 8. April 2015 zur Hauptverhandlung auf den 8. Juli 2015 vor (Urk. 16). Zur Hauptverhandlung erschien der Beklagte in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____; der Kläger ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beklagte die Klage dahingehend, als er sich verpflichtete, den im Text auf der Website http://www.B._____.ch/start.html unter der Rubrik "..." aufgeführten Satz: "A._____ bestreitet zuerst die Authentizität des Eintrages, bis er eindeutig über- führt ist." zu entfernen (Urk. 19). Schliesslich erging am 24. August 2015 das ein- gangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz (Urk. 21 S. 22 ff. = Urk. 25 S. 22 ff.). 2.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 (Da- tum Poststempel 10. Oktober 2015, eingegangen am 12. Oktober 2015) innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 24 S. 2). 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– angesetzt (Urk. 28). Mit Schreiben vom 3. November 2015 (Datum Poststempel 4. Novem- ber 2015, eingegangen am 5. November 2015) ersuchte der Kläger um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29). Daraufhin wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses einstweilen abgenommen (Urk. 32). 3.1 Der Kläger verlangte vor Vorinstanz, wegen ihres persönlichkeitsverlet- zenden Inhalts seien die genannten Texte vollständig zu entfernen, eventualiter
- 8 - sei auf seine namentliche Nennung in diesen Texten zu verzichten. Letztere sei nicht gerechtfertigt, da er weder eine absolute Person der Zeitgeschichte sei noch die Notwendigkeit bestanden habe, ihn namentlich zu erwähnen. In Bezug auf den Artikel "..." verlangte er zudem eventualiter für den Fall, dass sein Antrag auf vollständige Entfernung des Textes abgewiesen würde, die Entfernung des zwei- ten Teils dieses Artikels (vorangehend kursiv hervorgehoben). So stört sich der Kläger zunächst daran, dass der Artikel unter der Rubrik "Rechtsextremismus" eingereiht sei. Des Weiteren beanstandet er, dass er als vermeintliches Beispiel für das Verhalten von Rassisten herangezogen werde, ihm unterstellt werde, be- kannte rassistische Bestreitungsstrategien zu demonstrieren und Kollektiverwün- schungen auszusprechen sowie islamophob zu sein. Schliesslich werde ihm un- terstellt, ausgesagt zu haben, dass alle Moscheen brennen sollten (Urk. 2 S. 7 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hielt keinen dieser Artikel für persönlichkeitsverletzend. Sie stellte fest, dass die Einordnung der beanstandeten Texte unter die Rubrik "..." bzw. "Rechtsextremismus" nicht zu beanstanden sei, nachdem der Kläger sowohl erst- wie auch zweitinstanzlich wegen seines Tweets der Rassendiskrimi- nierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen worden sei. Die Nennung in Zusammenhang mit Rechtsextremismus und Rassismus sei durch die Äusserung des Klägers, den Kristallnacht-Tweet, begründet. Ein solcher Zusammenhang mit Rechtsextremismus und Rassismus sei offensichtlich, auch wenn der Kläger letztinstanzlich freigesprochen würde. Die Äusserungen des Klä- gers seien objektiv dazu geeignet, als Forderung nach einer Kristallnacht für Mo- scheen und in diesem Zusammenhang als islamfeindlich bzw. als rassistisch zu verstehen. Es müsse zulässig sein, über die Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Tweet Texte zu verfassen und zu veröffentlichen sowie darüber hinaus diese Texte in einen Kontext zu Rassismus bzw. Rassendiskriminierung zu stel- len, weil der Kristallnacht-Tweet einen solchen Kontext habe (Urk. 25 S. 11 ff., E. 4.6.1 und E. 4.6.5). Ebenso wenig hielt die Vorinstanz die namentliche Erwäh- nung des Klägers für persönlichkeitsverletzend, nachdem es bereits zu einer diesbezüglichen Medienmitteilung der SVP und einem vom Kläger angestrengten Artikel im … [Tageszeitung] vom tt.mm.2013 gekommen sei und der Kläger auf seinem Blog "www.....ch" sowie via ... über seine laufenden Gerichtsverfahren im
- 9 - Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet berichte (Urk. 25 S. 11 ff. mit Ver- weis auf Urk. 11/3 S. 3 und Urk. 15). Die streitgegenständliche Textpassage "ras- sistische Bestreitungsstrategien" qualifizierte die Vorinstanz als Werturteil, wel- ches angriffige und scharfe Kritik darstelle, indes weder als diffamierend noch als persönlichkeitsverletzend erscheine, zumal der diesbezügliche Artikel zu Recht in Zusammenhang mit Rassismus stehe (Urk. 25 S. 15). Den Begriff "islamophob" beurteilte die Vorinstanz ebenso wenig als persönlichkeitsverletzend, da damit keine psychische Krankheit oder Angststörung bezeichnet werde, sondern Islam- feindlichkeit. Dies wiederum sei nach dem Kristallnacht-Tweet vertretbar (Urk. 25 S. 15 f.). Beim Begriff "Kollektivverwünschung" kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser Begriff völlig unbestimmt und eine Wortkreation des Beklagten sei, angelehnt an den Begriff der Verwünschung. Dieser sei nicht derart negativ be- setzt, dass damit der Ruf des Klägers geschädigt würde (Urk. 25 S. 16). Schliess- lich qualifizierte die Vorinstanz die gedankliche Verbindung von "Kristallnacht" zu "Brennen von Moscheen" durch den Beklagten als nachvollziehbar und nicht ehr- verletzend, nachdem in der Kristallnacht vom 9./10. November 1938 von Berlins 14 Synagogen 11 niedergebrannt worden seien (Urk. 25 S. 16 f.). Da keine der streitgegenständlichen Textpassagen als persönlichkeitsverletzend einzustufen seien, sei auch keine Widerrechtlichkeit gegeben (Urk. 25 S. 18). 4.1 In seiner Eingabe vom 3. November 2015 äusserte sich der Kläger er- neut zur Sache (Urk. 29 S. 1 ff.). Da es sich bei der Frist von 30 Tagen zum Erhe- ben der Berufung um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), sind die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Datum: 12. Oktober 2015; vgl. Urk. 22) getätigten Ausführungen zur Sache verspätet; sie sind nicht mehr zu berücksichtigen. 4.2 Wie erwähnt, ist der Kläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Prot. I S. 8). Der Kläger bringt zu Recht nicht vor, die Vorladung nicht erhalten zu haben, nachdem er diese am 15. April 2015 persönlich entge- gengenommen hat (Urk. 16; Urk. 17). Schliesslich hat der Kläger der Vorinstanz am 15. Juli 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er den Termin infolge Überlastung und verlorener Übersicht über die zahlreichen Verfahren verpasst habe; ein Wie-
- 10 - derherstellungsgesuch hat er indes nicht gestellt (Urk. 20). Dementsprechend war der Kläger vor Vorinstanz säumig. Entsprechend ist vorab zu prüfen, inwiefern die nun vorgebrachten Einwendungen zulässig und beachtlich sind. 4.3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen, neue Anträge und Beweismittel (Noven) nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 27/C; Urk. 7/15-17; Urk. 7/19) neu und damit unbeacht- lich und unzulässig, zumal diese von vor Erlass des Urteils datieren und der Klä- ger nicht ausführt, aus welchen Gründen er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte. Ein Verpassen der Hauptverhandlung infolge Überlastung bzw. infolge verlorener Übersicht über die zahlreichen hängi- gen Verfahren (vgl. Urk. 20) reichte hierfür jedenfalls nicht. Entsprechend ist hie- rauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe hat für die damit in Zusammenhang ste- henden Äusserungen und neu gestellten Beweisanträge zu gelten. 4.3.3 Ebenso sind die Ausführungen des Klägers, soweit sie über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeacht- lich (vgl. Urk. 2 und Urk. 24). So macht der Kläger unter anderem neu geltend, seine Aussage sei nicht vollständig zitiert und zudem aus dem Kontext gerissen worden. Ohne den Zusatz "damit die Regierung aufwacht" könne beim Durchschnittsleser der falsche Ein- druck entstehen, der Kläger habe eine Kristallnacht für Moscheen in Betracht ge- zogen. Entsprechend sei es vermessen, ihm hierauf Rassismus und Rechtsext- remismus zu unterstellen (Urk. 24 S. 4 ff. im Vergleich zu Urk. 2). Selbst wenn diese Einwände zu beachten wären, änderten sie am Resultat des vorinstanzlichen Entscheides nichts. Das Bundesgericht führte in seinem diesbezüglichen (Straf-)Urteil vom 4. November 2015 betreffend den Kläger und den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Rassendiskriminierung folgendes aus: "Es
- 11 - ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass "damit die Regierung endlich aufwacht". Der absurde Zu- satz (ein NS-Pogrom: damit die Regierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Beobachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksam- keit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aus- sage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob "wir wieder eine Kristallnacht brauchen", besteht kein Raum….." (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im No- vember 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu dieser Äusserung veranlasst gesehen habe, än- dere daran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschätzung wäre auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzu- fügen und könnte so vollumfänglich übernommen werden. Sodann wäre auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss der angerufenen Kammer vom 29. Okto- ber 2015, den Kläger betreffend, bezüglich des identischen Einwandes zu verwei- sen (vgl. OGer LB150043-O, Urteil vom 29. Oktober 2015, S. 8 f. E. 5c). Damit wäre die diesbezügliche Berufung – selbst wenn der Einwand des unvollständig zitierten und aus dem Zusammenhang gerissenen Tweets beachtlich wäre – kein Erfolg beschieden und sie wäre abzuweisen. 4.4.1 Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift lediglich darauf beschränken, den mit Klageschrift vom 18. August 2014 einge- nommenen Standpunkt zu wiederholen, vermag die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da sich der Kläger insoweit we- der mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt noch auf diese konkret Bezug nimmt. So sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analoger An- wendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid ausei-
- 12 - nanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkür- lich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: Brunner/Gasser/Schwan- der, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). 4.4.2 Dies hat hinsichtlich der Ausführungen des Klägers in Bezug auf den zweiten Teil des Artikels "..." zu gelten. So setzt sich der Kläger nicht mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach es sich diesbezüg- lich lediglich um angriffige, scharfe Kritik am Verhalten des Klägers handle. Der Beklagte habe verschiedene Aussagen des Klägers zitiert, aus welchen er diesen Schluss ziehe, und begründe die Kritik sogleich. Da diese Kritik zulässigerweise in Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Rassismus stehe, erscheine sie weder als diffamierend noch als persönlichkeitsverletzend. Sie sei im gleichen sachlichen Rahmen wie die sie veranlassenden Äusserungen des Klägers erfolgt, weshalb sie von letzterem in Kauf zu nehmen sei (Urk. 25 S. 15). Soweit der Klä- ger seinen diesbezüglichen Standpunkt im Berufungsverfahren ergänzt, handelt es sich um neue und damit verspätete und unbeachtliche Einwendungen. Ent- sprechend ist die Berufungsbegründung in diesem Punkt mangelhaft, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.4.3 Ebenso genügt die Berufung den Anforderungen hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung in den Aussagen "islamo- phob", "Kollektivverwünschung" und "Brennen aller Moscheen" nicht. Auch dies- bezüglich beschränkt er sich berufungsweise lediglich auf das Wiederholen sei- nes vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes, ohne sich mit den diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 25 S. 15 ff. E. 4.6.7-4.6.9 mit Urk. 24 S. 15 f.). Entsprechend ist die Berufung auch diesbezüglich mangelhaft.
- 13 - 4.4.4 Dasselbe hat hinsichtlich des Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehrens zu gelten, da der Kläger sich auch diesbezüglich lediglich in Wiederho- lungen erschöpft. 5.1.1 In der Sache beanstandet der Kläger die Annahme der Vorinstanz, wonach ein Zusammenhang zwischen dem klägerischen Tweet und Rassismus bzw. Rechtsextremismus bestehe. Diese Annahme beruhe auf einer Mutmas- sung, welche er vehement von sich weise. Die Argumentation der Vorinstanz sei absurd, dass allein die Verwendung des Begriffs "Kristallnacht" einen inhaltlichen Zusammenhang zum Thema Judenverfolgung aufweise. Dies werde dem, was der Kläger wirklich geschrieben und vor allem gemeint habe, nicht gerecht (Urk. 24 S. 13 f.). 5.1.2 Diese Ausführungen gehen fehl: Hinsichtlich der Frage, was der Klä- ger geschrieben und gemeint hat, kann auf das vorangehend Ausgeführte verwie- sen werden (vgl. Erw. 4.3.3 hiervor). Schliesslich bezeichnet der Begriff "Kristall- nacht" allein die nationalsozialistischen Pogrome gegen die Juden im November
1938. Keinen Zusammenhang zwischen dem Wort "Kristallnacht" und der damali- gen Judenverfolgung sehen zu wollen, ist schlicht abwegig. Schliesslich bleibt da- rauf hinzuweisen, dass der Kläger mittlerweile mit Urteil des Bundesgerichts vom
4. November 2015 – wie erwähnt – letztinstanzlich aufgrund seines Kristallnachts- Tweets wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist. Es ist denn entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht so, dass er allein aufgrund der Verwendung des Wortes "Kristallnacht" dem Rassismusvorwurf ausgesetzt wurde, sondern weil er dieses Wort zusammen mit der Ausführung, wonach es eine solche viel- leicht wieder brauche, diesmal für Moscheen, verwendet hatte. Damit aber erübri- gen sich weitere Ausführungen. 5.2.1 Der Kläger stört sich sodann daran, dass er auf der Webseite des Be- klagten namentlich erwähnt wurde. Er bringt neu vor, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse bestehe, welches die namentliche Nennung rechtfertige. Bis zum Zeitpunkt der Medienberichterstattung im Juni 2012 sei er eine völlig unbe- kannte Person gewesen. Es gehe bloss um eine unbedeutende Aussage auf
- 14 - ...[Socialmediaplattform], welche dem Kläger vorgeworfen werde. So gebe es ein Recht auf Vergessen (Urk. 24 S. 9 ff.). 5.2.2 Diese Argumentation zielt ins Leere: Wie bereits im Urteil vom 29. Ok- tober 2015, Geschäft Nr. LB150043-O, S. 11 E. 5 f. ausgeführt, bezeichnet das Recht auf Vergessen im Internet die Möglichkeit, über die eigenen digitalen Spu- ren und das eigene Online-Leben zu bestimmen. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Recht, die über den Persönlichkeitsschutz hinausgeht, besteht in der Schweiz nicht (vgl. dazu aber Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDéB2014, www.edoeb.admin.ch/daten- schutz/00683/01173/index.html). Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung nicht er- füllt. Eine Interessenabwägung würde ohnehin nicht zu Gunsten des Klägers aus- fallen. Gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger durch Berichte sowohl in seinem Blog als auch über ... [Socialmediaplatt- form] selber aktiv zu seinen verschiedenen laufenden Gerichtsverfahren zum Kris- tallnacht-Tweet kommuniziert und somit selber eine breite Öffentlichkeit gesucht (s. Urk. 25 S. 11 f.). Vertritt aber der Kläger aktuell nach wie vor seine Ansicht zum Kristallnacht-Tweet im Internet (so auch kürzlich wieder auf seinem Blog www.....ch, vgl. z.B. die Artikel "..." vom tt.mm.2016, "..." vom tt.mm.2015, etc., in welchen der Kläger über diverse Verfahren betreffend den Kristallnacht-Tweet ausführlich berichtet und Entscheide der Gerichte bzw. Staatsanwaltschaft kom- mentiert bzw. Auszüge davon publiziert), hat er sich anderslautende Äusserungen aus der Öffentlichkeit gefallen zu lassen. Er selber ist es, der sich immer wieder mit dem Kristallnacht-Tweet in der Öffentlichkeit nennt. Daran ändert weder, dass er an seinem Blog selber Änderungen vornehmen kann, wie er ausführt, noch sein Einwand, wonach seine namentliche Nennung im Interview des ... [Tageszei- tung] vom tt.mm.2013 rehabilitierenden Charakter gehabt habe (vgl. Urk. 24 S. 11 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 5.3.1 Der Kläger stellt sich schliesslich gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beklagten zuzustimmen sei, dass der Kläger hinsichtlich des Artikels betreffend Rechtsbegehren Ziffer 5 (Entfernung des gesamten einleitend zitierten
- 15 - Artikels "...") lediglich im zweiten Teil genannt werde und der erste Teil Ausfüh- rungen ohne Bezug zum Kläger enthalte (Urk. 25 S. 13 E. 4.6.4). 5.3.2 Die diesbezüglichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Be- klagten anlässlich der Hauptverhandlung hätte der Kläger vor Vorinstanz vorbrin- gen müssen; im Berufungsverfahren ist er damit verspätet. Ohnehin ist dem Klä- ger entgegenzuhalten, dass der Titel sich offensichtlich auf den zweiten Teil des Artikels bezieht, indes der erste Teil des Artikels allgemein gehalten ist und der Kläger darin namentlich nicht genannt wird. Die Abgrenzung zeigt sich deutlich an der Einleitung im zweiten Teil " …" (vgl. Urk. 3/7). 5.4 Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in Nach- achtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu 9/10 der unterliegenden Partei, mithin dem Kläger auferlegt. Überdies wurde er zur Leistung einer auf 4/5 reduzierten Partei- entschädigung an den Beklagten verpflichtet (Urk. 25 S. S. 23). Mit Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden. Somit ist die Berufung auch hin- sichtlich Dispositivziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. 5.5 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 29). Dieses ist zufolge Aussichts- losigkeit der Berufung abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägungen). Ein Gesuch um Ratenzahlung hätte der Kläger bei der Gerichtskasse zu stellen.
- 16 - 6.3 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 24. August 2015 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels der Urk. 24, Urk. 26,Urk. 27/B+C, Urk. 27/10-19, Urk. 29, Urk. 30 und Urk. 31/1-24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js